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Ausführlicher Sachverhalt

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Parken für Behinderte Menschen in der Altstadt

hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 18.10.2021

Antrag Freie Wähler (Rathausgruppe Nürnberg) vom 03.10.2021

Ausführlicher Sachverhalt:

Die Stadtratsfraktion CSU begehrt einen Bericht über die Entwicklung der Behindertenparkplätze im Stadtgebiet und die Handhabung in der Altstadt bei Ausdehnung der Fußgängerzonen im Bereich Königstraße, Färberstraße/ Brunnengasse und Burgstraße.

Die Freien Wähler begehren einen Bericht, in dem über den für "Behinderte oder eingeschränkte Personen" zur Verfügung stehenden Parkraum berichtet wird und die Frage behandelt wird, ob die "vorhandenen Parkflächen (Kurzzeitparkzonen und Behindertenparkplätze) ausreichend sind, proportional zur Menge der behinderten bzw. bewegungseingeschränkten Nürnberger".

Parkplätze für schwerbehinderte Personen

In der Altstadt bestehen 76 allgemeine Behindertenparkplätze im öffentlichen Straßenraum (Stand 14.12.2021). Die Anzahl der allgemeinen Behindertenparkplätze ist im Lauf der Jahre geringfügig gestiegen, die Anzahl der Berechtigten ist dabei gesunken. Zuletzt wurden im Rahmen der Neuordnung der Parkraumverteilung in der Lorenzer Altstadt in der Färberstraße, Am Gräslein und Kolpinggasse zeitlich eingeschränkt geltende Behindertenparkplätze in rund um die Uhr reservierte Behindertenparkplätze umgewandelt, um schwerbehinderten Menschen Erleichterungen bei der Suche nach einem Parkplatz zu verschaffen. In früheren Jahren wurden während des Christkindlesmarktes am Obstmarkt und in der Winklerstraße zusätzliche Behindertenparkplätze eingerichtet, diese Möglichkeit entfällt jedoch mit der Neuordnung des Parkraums in Zukunft. Am neu gestelteten Obstmarkt sind jedoch dauerhaft Behindertenparkplätze vorgesehen.

Die durch die im Sommer 2021 eingerichtete "summer street" in der Adlerstraße verdrängten drei Behindertenparkplätze wurden temporär zum Josephsplatz verlegt. Diese temporäre Verlegung hat bei einigen Betroffenen für Irritationen gesorgt, mit dem Ende des Projekts wird der Vorzustand wiederhergestellt. Ebenfalls können baustellenbedingt Parkplätze zeitweise nicht nutzbar oder an andere Stelle verlegt sein; dies lässt oftmals nicht vermeiden.

Durch die Erweiterung der Fußgängerzonen im Bereich Lorenzer Altstadt (Königstraße und Umfeld, Färberstraße/ Brunnengasse) und Sebalder Altstadt (Burgstraße/ Bergstraße), die im Frühjahr 2022 vollzogen wird, werden die jeweils in den künftigen Fußgängerzonen gelegenen Behindertenparkplätze aufgegeben und durch Ausweisungen im Umfeld kompensiert. Die drei in der Königstraße gelegenen Behindertenparkplätze werden durch Neueinrichtung in der Vorderen und Hinteren Sterngasse und An der Sparkasse ersetzt. Die drei im Umfeld der Brunnengasse bzw. Färberstraße gelegenen Plätze werden in die Dr.-Kurt-Schumacher-Straße, die Frauengasse und den Josephsplatz verlegt. Die drei in der Burgstraße gelegenen Behindertenparkplätze werden jeweils in die Stöpselgasse, in die Burgstraße nördlich der Oberen Krämersgasse und ins Halbwachsengäßchen verlegt.

Die beiliegende Kartendarstellung zeigt die Verteilung der allgemeinen Behindertenparkplätze in der Altstadt. Auf der Homepage des Verkehrsplanungsamtes unter www.verkehrsplanung.nuernberg.de findet sich eine Liste der allgemeinen Behindertenparkplätze im Stadtgebiet Nürnberg, die stetig aktuell gehalten wird. An einer digitalen Kartendarstellung wird noch gearbeitet.

Die Ersatzstandorte liegen stets nahe von Zielen, die erfahrungsgemäß häufig aufgesucht werden. Bei der Lage wird versucht, topographische Schwierigkeiten soweit wie möglich zu vermeiden (Steigungen, Gefälle, Großgranitpflaster, unebene Flächen), gänzlich vermeiden lässt sich jeder qualitative Nachteil jedoch gerade im Burgviertel nicht.

Eine proportionale Veränderung der Zahl der allgemeinen Behindertenparkplätze anhand der Zahl der "behinderten bzw. bewegungseingeschränkten Nürnberger" ist weder möglich noch hilfreich, da die „Privilegierung“ sich nur an einen engen Personenkreis richtet. Dieser nahm an Anzahl von 2018 (850) auf 2020 (688) deutlich ab. Insgesamt leben in Nürnberg etwa 30.000 Menschen mit Einschränkungen jedweder Art. Diese sind aber aus gesetzgeberischer Sicht nicht so tiefgreifend, dass daraus Sonderrechte im öffentlichen Raum zu generieren werden. Eine Ausweitung von Behindertenstellplätzen würde diesen Menschen mangels Privilegierung nichts nutzen.

Berechtigter Personenkreis für Parkerleichterungen

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nach § 146 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Sie liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Auch verschiedenste andere Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.

Die Nutzung eines Rollstuhls ist dabei nicht zwangsläufig notwendig. Auch wenn eine der folgenden Konstellationen einschlägig und ein Merkzeichen "G" und "B" zuerkannt ist, kann ein Parkausweis erteilt werden:

 Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)  Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig für eine Funktionsstörung des Herzens oder der Atemorgane

Mit dem blauen Parkausweis darf wie folgt geparkt werden:  im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) bis zu drei Stunden,  im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, über die zugelassene Parkdauer hinaus,  dort, wo durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO), “Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) mit Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,

 in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,  an Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,  auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden,  in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Andere Behinderungen

Neben dem blauen, europa-einheitlichen Parkausweis für schwer gehbehinderte und blinde Personen sieht das Straßenverkehrsrecht seit 2009 noch einen orangen Parkausweis für Personen mit bestimmten Behinderungen vor. Diese Parkausweise können Personen erhalten, die an Darmerkrankungen leiden:

 Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt,  Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt

In dieser Gruppe erhalten die Betroffenen nach der bundesrechtlichen Neuregelung ebenfalls die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen“, damit ist aber kein Benutzungsrecht der Behindertenparkplätze verbunden. Vergleichbare Sonderrechte gelten für Personen ohne Hände oder Arme.

Mit dem orangen Parkausweis darf wie folgt geparkt werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:  im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) bis zu drei Stunden,  im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,  dort, wo durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO), “Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) mit Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,  in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit,  an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,  auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden,  in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,  Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.

Hinweis: Voraussetzung, um Sonderrechte im Straßenverkehr wahrnehmen zu können, ist immer ein Parkausweis, der von der Straßenverkehrsbehörde ausgegeben wurde. Der Schwerbehindertenausweis des Zentrums Bayern für Familie und Soziales (ZBFS, früher: Versorgungsamt) alleine berechtigt nicht dazu, Sonderrechte im Straßenverkehr wahrzunehmen.

Nutzung der Parkplätze

Allgemeine Behindertenparkplätze im öffentlichen Straßenraum dürfen von allen Inhaberinnen und Inhabern eines blauen, europa-einheitlichen Parkausweises genutzt werden. Erfahrungsgemäß werden die Behindertenparkplätze auch sehr oft von schwerbehinderten Besucherinnen und Besuchern genutzt, denen die Nutzung der in Nürnberg gut barrierearm nutzbaren öffentlichen Verkehrsmittel nicht so geläufig oder zu umständlich ist.

Für schwerbehinderte Bewohnerinnen und Bewohner besteht zudem die Möglichkeit, einen personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz im öffentlichen Straßenraum zu erhalten, wenn sie über keinen oder keinen für sie geeigneten privaten Stellplatz verfügen. Momentan

bestehen in der Altstadt drei solche Parkplätze, die für einen nummerierten Parkausweis reserviert sind. Anträge auf solche Parkplätze können bei der Verkehrsbehörde im Verkehrsplanungsamt gestellt werden.

Fazit

Die Straßenverkehrsordnung hält ein auf die jeweilige Schwere von Beeinträchtigungen angepasstes Spektrum an Nachteilsausgleichen bereit, die es Betroffenen in gewissem Umfang ermöglicht, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen oder Termine bei Ärzten oder Behörden wahrzunehmen, wenn sie auf die Nutzung ihres Kraftfahrzeugs nicht verzichten können. Die Neuordnung des ruhenden und fließenden Verkehrs in Nürnbergs Altstadt hat keine Nachteile für diese Personen. Die städtischen Dienststellen versuchen im Rahmen der ihnen gebotenen Möglichkeiten stets bestmöglich, den Bedürfnissen mobilitätseingeschränkter Personen entgegen zu kommen, wenn sie einen Präsenztermin in der Altstadt wahrnehmen müssen oder die vielfältigen Angebote nutzen wollen.

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