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← Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses (14.12.2021)

Gutachten

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Personal- und Organisationsausschuss

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Beilage ___________ zur Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses vom 14.12.2021

Durchführung von betriebseigenen Prüfungen nach § 6 des 13. LBzTV handwerklicher

Bereich bei der Stadt Nürnberg mit Beschluss der Richtlinien

I. Gutachten

Ausgangssituation

Beschäftigte ohne einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf können nach den Regelungen des § 12 TVöD i. V. m. den allgemeinen Merkmalen des Teils A Abschn. I Ziff. 2 der Entgeltordnung TVöD (VKA) in der Regel nicht über Entgeltgruppe 4 hinaus eingruppiert werden. Dennoch können Mitarbeitende aufgrund ihrer Berufserfahrung gegebenenfalls auch Tätigkeiten eines handwerklichen Ausbildungsberufs sicher und zuverlässig ausüben, obwohl sie die Ausbildung und den Abschluss des einschlägigen Berufs nicht besitzen.

Um diesen erfahrenen und engagierten Beschäftigten eine Perspektive zu bieten und deren qualifizierte Tätigkeiten und Leistungen entsprechend vergüten zu können, gab es bereits im Geltungsbereich des Teil III des Bezirkstarifvertrags (BTV) Nr. 2 zum BMT-G für Arbeiterinnen und Arbeiter die Möglichkeit, eine verwaltungs- bzw. betriebseigene Prüfung abzulegen. Das Bestehen der Prüfung war die Voraussetzung, in die Lohngruppen 4 bis 7 eingruppiert werden zu können. Der Grundsatz, durch das erfolgreiche Ablegen einer betriebseigenen Prüfung die Qualifikation für eine Höhergruppierung zu erlangen, wurde auch im 13. LBzTV übernommen und gegenüber den bisherigen Regelungen in Teilbereichen überarbeitet.

Die Stadt Nürnberg führte als Maßnahme der Personalentwicklung bereits in der Vergangenheit betriebseigene Prüfungen gem. Teil III BTV Nr. 2 zum BMT-G durch und wird dies auch nach § 6 des 13. LBzTV (handwerklicher Bereich) fortführen. Je nach Bedarf wurden bisher betriebseigene Prüfungen in verschiedenen Berufsbildern abgenommen. In den letzten Jahren fanden Prüfungen z. B. im Bereich Gärtner/in, Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Kanalservice, Straßenbauer/in, Maurer/in, Anlagenmechaniker/in, Elektroanlagenmonteur/in statt. Nach den bisherigen Regelungen des Teil III BTV Nr. 2 zum BMT-G konnte eine betriebseigene Prüfung ausschließlich auf Veranlassung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin abgelegt werden. Im interkommunalen Vergleich zeigt sich, dass die Stadt Nürnberg dieses Instrument der Personalentwicklung im handwerklichen Bereich überdurchschnittlich häufig genutzt hat, um engagierte Beschäftigte zu fördern. Seit 2013 wurden insgesamt 10 verwaltungseigene Prüfungen durchgeführt. Von insgesamt 57 grundsätzlich zugelassenen Beschäftigten haben 2 Personen die Prüfung nicht angetreten, 5 Personen nicht bestanden und 50 Beschäftigte haben die Prüfung erfolgreich abgelegt.

Grundsätze für die Zulassung zur betriebseigenen Prüfung nach § 6 des 13. LBzTV

 Eine betriebseigene Prüfung kann nur auf dem Gebiet eines anerkannten Ausbildungsberufs mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren abgelegt werden, der im Be-

reich des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin vorkommt. Die Möglichkeit richtet sich ausschließlich an handwerklich Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 4, denen es an einem einschlägigen Ausbildungsabschluss fehlt.

 Die Zulassung zur Prüfung ist nur möglich, wenn Beschäftigte seit mindestens drei Jahren bei ihrem Arbeitgeber/ihrer Arbeitgeberin, in diesem Fall bei der Stadt Nürnberg, tätig sind. Dabei muss die geforderte dreijährige Tätigkeit auf einem oder mehreren Teilgebieten des Ausbildungsberufs, für den die Prüfung abgelegt werden soll, in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt worden sein.

 In § 6 des 13. LBzTV wurde nun ein Anspruch der Beschäftigten auf Zulassung zur betriebseigenen Prüfung aufgenommen, falls die Voraussetzungen erfüllt sind. Ist der Anspruch festgestellt, sind die Beschäftigten grundsätzlich zur Prüfung zuzulassen. Eine konkrete Frist zur Durchführung der Prüfung wurde im Tarifvertrag nicht vorgegeben. sondern kann davon abhängig gemacht werden, wann und im welchem Umfang es dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zugemutet werden kann, eine betriebseigene Prüfung zu organisieren. Die Prüfung kann auch vor dem Prüfungsausschuss eines anderen Arbeitgebers im Geltungsbereich des TVöD oder eines „geeigneten Dritten“ abgelegt werden. Die Spielräume, die der Tarifvertrag den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern hinsichtlich der Durchführung der betriebseigenen Prüfungen lässt, sollen in aktuellen Richtlinien der Stadt Nürnberg ausgestaltet und konkretisiert werden.

Durchführung der betriebseigenen Prüfung

Mit Beschluss des Personal- und Organisationsausschusses vom 07.11.1972 wurden Richtlinien zur Durchführung der Prüfungen und zur Festlegung der Prüfungsmodalitäten getroffen.

Zur Anpassung an die neuen Regelungen im 13. LBzTV und zur Gewährleistung eines zeitgemäßen einheitlichen Standards hinsichtlich des Anforderungsniveaus über die verschiedenen Berufsbilder und Dienststellen hinweg, sollen aktuelle Richtlinien der Stadt Nürnberg zur betriebseigenen Prüfung festgelegt werden. Die Neufassung der Richtlinien ist in Anlage 1 beschrieben.

Beschlussvorschlag

Der Personal- und Organisationsausschuss stimmt den vorgelegten Richtlinien zur Durchführung der betriebseigenen Prüfungen nach § 6 des 13. LBzTV handwerklicher Bereich zu.

II. Herrn Ref. I/II Zeichnung erfolgt in Session

III. GPR

IV. GSBV

V. GST

VI. PA/1-1

VI. Ref. I/II-POA

Nürnberg, 03.11.2021 Personalamt i. V.

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Anlagen Anlage 1: Richtlinien zur Durchführung der betriebseigenen Prüfungen nach § 6 des 13. LBzTV handwerklicher Bereich Anlage 2: Städteumfrage Betriebseigene Prüfungen

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