← Sitzung des Stadtplanungsausschusses (11.11.2021)
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Haushalt & Finanzen
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Soziales & Gesundheit
Rad- und Fußverkehr
Digitalisierung & Verwaltung
Kultur, Sport & Freizeit
Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.
Sitzungsunterlagen
Sitzung des
Stadtplanungsausschusses
11.11.2021
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente
Tagesordnung -öffentlichErgänzung zur Tagesordnung
Vorlagendokumente
TOP Ö 1 Bebauungsplan Nr. 4445a "Tiefes Feld Nordwest" für ein Gebiet südlich und
östlich der Rothenburger Straße, nördlich der Neuen Rothenburger Straße und westlich
der Straße Am Wirtsacker, Billigung
Sitzungsvorlage Stpl/054/2021
Entscheidungsvorlage Stpl/054/2021
Übersichtsplan Stpl/054/2021
Entwurf der Satzung Stpl/054/2021
Entwurf der Begründung Stpl/054/2021
Umweltbericht Stpl/054/2021
* TOP Ö 1.1 Vorstellung des Nürnberger Wohnungsberichts 2020
Bericht Ref.VII/013/2021
Wohnungsbericht_2020 Ref.VII/013/2021
TOP Ö 2 Bebauungsplan Nr. 4445b "Tiefes Feld Bildungsstandorte" für ein Gebiet südlich
der Neuen Rothenburger Straße und westlich der Bahnlinie/Güterzugstrecke
Nürnberg-Fürth
Sitzungsvorlage Stpl/055/2021
Entscheidungsvorlage Stpl/055/2021
Übersichtsplan Stpl/055/2021
Entwurf der Satzung Stpl/055/2021
Entwurf der Begründung Stpl/055/2021
Umweltbericht Stpl/055/2021
TOP Ö 3 Wettbewerb "Tor zum Tiefen Feld", Ergebnisse, Eckdatenbeschluss
Sitzungsvorlage Stpl/053/2021
Entscheidungsvorlage Stpl/053/2021
* TOP Ö 5 Stadterneuerung Nürnberg, Bedarfsmitteilungen 2022
Sitzungsvorlage Stpl/052/2021
Entscheidungsvorlage Stpl/052/2021
Bedarfsmitteilungen Stpl/052/2021
2
3
3
5
6
6
6
10
12
13
28
91
166
166
169
192
192
196
198
199
215
290
369
369
373
381
381
385
387
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Stadtplanungsausschusses
Sitzungszeit
Donnerstag, 11.11.2021, 15:00 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1.
Bebauungsplan Nr. 4445a "Tiefes Feld Nordwest"
für ein Gebiet südlich und östlich der Rothenburger Straße,
nördlich der Neuen Rothenburger Straße und westlich der Straße
Am Wirtsacker
Billigung
Beschluss
Stpl/054/2021
Ulrich, Daniel
2.
Bebauungsplan Nr. 4445b "Tiefes Feld Bildungsstandorte"
für ein Gebiet südlich der Neuen Rothenburger Straße und
westlich der Bahnlinie/Güterzugstrecke Nürnberg-Fürth
Herauslösen des Bebauungsplans und Billigung
Beschluss
Stpl/055/2021
Ulrich, Daniel
3.
Wettbewerb "Tor zum Tiefen Feld", Ergebnisse,
Eckdatenbeschluss
Ulrich, Daniel
3
Beschluss
Stpl/053/2021
4.
Umgestaltung Obstmarkt
Beschluss der Entwurfsplanung
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 25.01.2012, Gedenktafel
Hauptmarkt
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 16.11.2018, Bäume für den
Hauptmarkt
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 11.02.2019,
Möblierungskonzept für den Hauptmarkt
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 23.04.2021, Denkmal am
Nürnberger Hauptmarkt
Antrag der CSU- Stadtratsfraktion vom 03.05.2021, Mobiles bzw.
temporärer Grün auf dem Hauptmarkt
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 10.05.2021, Projekt
Obstmarkt in die City-Werkstatt integrieren
Beschluss
Stpl/222/2020
Ulrich, Daniel
(Beilagen werden nachgereicht)
5.
Stadterneuerung Nürnberg
Bedarfsmitteilungen 2022
Beschluss
Stpl/052/2021
Ulrich, Daniel
(Beilagen werden nachgereicht)
6.
Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 14.10.2021,
öffentlicher Teil
4
Sitzung des Stadtplanungsausschusses
Termin:
Donnerstag, 11.11.2021, 15:00 Uhr
Ort:
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
EINLADUNGSERGÄNZUNG
Ich nehme Bezug auf die bereits zugestellte Einladung zur Sitzung des
Stadtplanungsausschusses am 11.11.2021 und ergänze diese gemäß § 23 Abs. 2 StRGeschO
wie folgt:
Öffentliche Sitzung
1.1
Vorstellung des Nürnberger Wohnungsberichts 2020
Bericht
Fraas, Michael, Dr.
Außerdem werden die Unterlagen nachgereicht zu:
5.
Stadterneuerung Nürnberg
Bedarfsmitteilungen 2022
Beschluss
Ulrich, Daniel
Tagesordnungspunkt 4 (Umgestaltung Obstmarkt, Beschluss der Entwurfsplanung) wird
zurückgezogen.
Stadt Nürnberg, 27.10.2021
Mit freundlichen Grüßen
Marcus König
Oberbürgermeister
5
Ö 1
Beschlussvorlage
Stpl/054/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
11.11.2021
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4445a "Tiefes Feld Nordwest"
für ein Gebiet südlich und östlich der Rothenburger Straße, nördlich der Neuen
Rothenburger Straße und westlich der Straße Am Wirtsacker
Billigung
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Übersichtsplan
Entwurf der Satzung
Entwurf der Begründung
Umweltbericht
Sachverhalt (kurz):
Als erster Teilbebauungsplan wurde im Jahr 2017 der Bebauungsplan Nr. 4445a "Tiefes Feld
Nordwest" aus dem großen Bebauungsplan Nr. 4445 "Tiefes Feld" herausgelöst und
vordringlich bearbeitet. Ziel war eine frühzeitige Baurechtsschaffung. Auf Grund der
Abhängigkeiten zur Planfeststellung der Neuen Rothenburger Straße konnte eine Billigung des
Bebauungsplans bislang nicht erfolgen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden auf Grundlage des
Rahmenplans zum Bebauungsplan Nr. 4445 "Tiefes Feld" im Jahr 2015 durchgeführt.
Mit Hilfe des Bebauungsplans kann die hohe Nachfrage nach Wohnen im Stadtgebiet bedient
werden. In unmittelbarer Nähe zur neuen U-Bahn-Haltestelle und dem neuen Quartierszentrum
entsteht unter anderem dringend benötigter Wohnraum. Gemäß dem "Prinzip Stadt der kurzen
Wege" sind am Quartiersplatz Dienstleistungen, Einzelhandel mit standortgerechter
Dimensionierung und soziale Einrichtungen vorgesehen. Der neue urbane Quartiersplatz wird
durch diese Einrichtungen belebt und bespielt. Ein wesentlicher Bestandteil des
Bebauungsplans ist der öffentliche Grünzug, der sich von Ost nach West durch das Gebiet
zieht. In diesem wird ein Spielplatz vorgesehen, er dient daneben auch der oberflächennahen
Siedlungsentwässerung. Im Geltungsbereich südlich der Neuen Rothenburger Straße befinden
sich Teile der Retentionsflächen für die Bebauung. Ebenso beinhaltet dieser Teil zudem die
Flächen für eine Lärmschutzmaßnahme zum Schutz der künftigen Bebauung südlich der
Neuen Rothenburger Straße von der Südwesttangente.
Die Billigung des Bebauungsplans soll beschlossen und anschließend die öffentliche
Auslegung durchgeführt werden.
Seite 1 von 4
6
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Stpl/054/2021
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
siehe Entscheidungsvorlage
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
7
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/054/2021
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Siehe Kapitel I.4.3. in der Begründung zum Bebauungsplan.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
SÖR
Seite 3 von 4
8
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/054/2021
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtplanungsausschuss beschließt, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
4445a "Tiefes Feld Nordwest" für ein Gebiet südlich und östlich der Rothenburger Straße,
nördlich der Neuen Rothenburger Straße und westlich der Straße Am Wirtsacker so erweitert
und eingeschränkt wird, wie es sich aus dem Bebauungsplan-Entwurf vom 18.10.2021 ergibt.
2. Der Stadtplanungsausschuss billigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 4445a "Tiefes Feld
Nordwest" für ein Gebiet südlich und östlich der Rothenburger Straße, nördlich der Neuen
Rothenburger Straße und westlich der Straße Am Wirtsacker auf Grundlage des Plans vom
18.10.2021, der Begründung vom 18.10.2021 und dem Umweltbericht vom 18.10.2021.
3. Der Stadtplanungsausschuss beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch auf Grundlage des gebilligten Entwurfs.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
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9
Ö 1
Beilage
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4445a "Tiefes Feld Nordwest" für ein Gebiet südlich und östlich der
Rothenburger Straße, nördlich der Neuen Rothenburger Straße und westlich der Straße
Am Wirtsacker
Billigung
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Planung:
Für das nordwestliche Planungsgebiet wurde auf Grundlage des Gesamtrahmenplans Nr. 4445
„Tiefes Feld“ der Bebauungsplan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ herausgelöst, da die
Baurechtschaffung in diesem Bereich unabhängig von dem laufenden Planfeststellungsverfahren
Güterzugstrecke und der Realisierung der Neuen Rothenburger Straße erfolgen kann. Mit dem
Planfeststellungsverfahren der Neuen Rothenburger Straße erfolgt eine enge inhaltliche
Abstimmung. Ziel ist eine frühzeitige Realisierung für Teilbereiche des Tiefen Feldes,
insbesondere an der bestehenden Rothenburger Straße und um den U-Bahnhof Kleinreuth bei
Schweinau. Im Geltungsbereich sollen neben circa 380 Wohneinheiten und öffentlichen
Grünflächen auch Anlagen für soziale Zwecke, Dienstleistungen und Einzelhandel im Bereich der
neuen U-Bahnstation entstehen.
Anpassung des Geltungsbereichs:
Im Laufe der Planungen haben sich neue Sachverhalte ergeben, auf Grund derer der
Geltungsbereich anzupassen ist. So ist auf der einen Seite durch die fortschreitende Bearbeitung
des Bebauungsplans Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ eine Reduzierung des
Geltungsbereichs südlich der Neuen Rothenburger Straße möglich. Hier wurden Teile in den
Bebauungsplan Nr. 4445b aufgenommen, da diese thematisch dem Stadtteilpark, der im
Bebauungsplan Nr. 4445b enthalten ist, zuzuordnen sind. Auch entlang der Sigmundstraße
erfolgt eine Einschränkung des Geltungsbereichs durch die Planfeststellung der Neuen
Rothenburger Straße. Hier wird der Bebauungsplan an die Grenzen der Planfeststellung
angepasst. Zwischen bestehender Rothenburger Straße und der geplanten Neuen Rothenburger
Straße wurde der Geltungsbereich erweitert, um die Flächen beim neuen Quartiersplatz
städtebaulich neu zu ordnen. Zudem wurde eine Erweiterung des Geltungsbereichs entlang der
Südwesttangente, durch die Fortschreibung des Lärmgutachtens und die dadurch längere
Lärmschutzwand notwendig.
Mobilitätsbaukasten
Im Rahmen von Angebotsbebauungsplänen ist die Umsetzung des Mobilitätsbaukastens nur auf
Grund von Festsetzungen in der Bebauungsplansatzung bzw. dem Planteil möglich. Das
Instrument des städtebaulichen Vertrags kann hier nicht angewendet werden. In den
Baugebieten, die nach der Umlegung in das Eigentum der Stadt Nürnberg übergehen, können
über Kaufverträge weiterführende Maßnahmen gesichert werden.
Im Bebauungsplan ist vor allem die Reduzierung der privaten und öffentlichen Stellplätze
vorgesehen. Kompensiert wird dies durch die hervorragende Anbindung an den ÖPNV. Des
Weiteren soll der Radverkehr u.a. durch ausreichende und gut zugängliche Fahrradabstellplätze
gefördert werden.
1
10
Kosten
Für die Erschließung, Lärmschutzmaßnahmen, Grünflächen und den zentralen Platz sind die
jeweiligen Maßnahmen durch die entsprechenden Dienststellen für das BIC-Verfahren
angemeldet bzw. werden angemeldet. Für die städtischen Bedarfe auf den
Gemeinbedarfsflächen sowie die Verlegung der Gasdruckstation sind nach genauer Definition
der Nutzungen und des Raumprogramms die Kosten im Zuge des BIC-Verfahrens zu ermitteln.
Durch die Umlegung und den hohen Anteil an städtischen Flächen kann ein Anteil der städtischen
Kosten refinanziert werden. Genaue Angaben sind erst nach dem Abschluss der Umlegung
möglich.
Zeitliche Umsetzung
Nach der Billigung des Bebauungsplans wird diese im Amtsblatt bekannt gemacht. Anschließend
liegt der Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich aus. Der
Satzungsbeschluss ist für das erste Halbjahr 2022 vorgesehen. Im Anschluss daran wird die
Umlegung durchgeführt.
Fazit
Der Bebauungsplan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ soll gebilligt werden. Der Bebauungsplan
wird das Baurecht für die Bebauung nördlich der Neuen Rothenburger Straße geschaffen und
zum anderen schafft der Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Entwässerung und den
Lärmschutz für die Bebauung südlich der Neuen Rothenburger Straße. Der Bebauungsplan ist
auf Grund dessen auch die Voraussetzung für die Billigung des Bebauungsplans Nr. 4445b
„Tiefes Feld Bildungsstandorte“ und damit für die Realisierung des Bildungsstandorts.
2
11
ÜBERSICHTSPLAN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 4445 A
"TIEFES FELD NORDWEST"
Ö 1
III
I
256
3,5
306.41
2,8
2,2
39
35 III
37 III
Rundfunkstraße
7 I
493 I
II
495
491 I
3,2
4,3
6,5
33 III
11 I
Straße
485a I
9 I
Altenberg378
er
489 I
I
527/4
461 I
2,5
Vorfläche Notausstieg
478/24
254/5
Notaustieg
265/4
264/2
267/2
266/4
251/1
478/23
478/4
Neue Rothenburg
527/5
41
531
G+R
8
254/4
254/3
265/3
Tunnel
269/1
268/1
254
2 3,0
474/4
485/
34
485/2
461a I
264/1
2,5
er Straße
476/7
473/5
259/5
254/1
307.28
306.88
307.26
471/1
485/32
15,5
267/1
2,5
MU 4
GRZ1,0
GFZ4,0
III - IV
306.84
482/1
472/3
6,5
Straße Ost
254/2
307.41
307.32
478/22
307.28
307.30
473/8
6,5
GRZ0,8
GFZ1,4
III - V
478/3
11,5
GRZ1,0
GFZ3,7
III - VIII
307.38
MU 3
306.71
GRZ1,0
GFZ3,3
III - VI
MK 1
474
Straß
483
476/3
2,5
2,5
MK 2
307.05
I
256/7
2,5
13,0
307.14
GRZ1,0
GFZ3,6
II -V
477
5,0
2,3
5,5
2,1
3,1
G+R 3
397/16
256/5
II
Bürgerzentrum
Tg
256/2
256/3
478/1
II
463b
25a
25
5 I
379/10
15 I
13 I
11 I
9 I
4I
463c
485 I
31 I
469/16
463a
I
III
457
23
479 I
29 I
3 I
465 I
21 II
222
463
459 I
478/7
478/6
I
459a
I
II
478/8
457b
I
III
478/9
II
256/1
II
455
III
II
457a
WA 9
GRZ0,4
GFZ1,2
II - III
256/6
M1.1
GRZ0,4
GFZ1,2
III - IV
472
2
MU 2
478
478/2
473
e West
2,3
2,9
5,5
2,3
485/
GRZ0,8
GFZ1,7
III - V
2,9
2,3
III - VIII
306.16
306.63
306.10
259/3
Straße
I
478/11
5 I
478/18
Am Wirtsacker
305.93
11,5
2,3
5,5
2,1
3,1
305.08
18,0
3 I
478/16
1 I
478/10
397/47
397/21
397/48
453
19 I
4
FW
2,3
306.00
M1.2
472/2
GRZ0,4
GFZ1,3
III - IV
G + R1
traße
304.56
485/5
13,6
476/5
WA 4
GRZ0,4
GFZ1,4
III - IV
M1.4
484/1
WA 8
GRZ0,4
GFZ0,7
III
478/12
I
I
478/14
473/7
3,5
WA 2
305.66
488/2
17a II
G+R
3,5
Sigmunds
304.92
486
477/5
Mehrgenerationenzentrum
471
305.38
GRZ0,8
GFZ1,6
III - V
477/6
III
476
WA 5
GRZ0,4 475
GFZ1,2
II - III
358/1
M1.3
3,5
WA 1
GRZ0,4
GFZ1,3
III - IV
MU 1
17 II
2,9
FW
486/8
15 II
ße
Stra
ger
nbur2,1
306.11
I
13 II
GRZ0,4
GFZ1,2
III - IV
468/1
Rothe
468/4
II
WA 3
306.01
468/4
GRZ0,4
GFZ1,2
III - IV
307.06
GRZ0,5
GFZ1,4
478/5
219 IV
518 III
520 III
473/2
4,0
510 III
512 III
9 I
508
516 III
467
2,3
"siehe Beiplan A" 6,0
2,7
495/2
2,3
WA 7
GRZ0,4
GFZ1,2
II - III
477/2
WA 6
397/17
397/36
506
476/4
397/15
397/38
469/25
ße
478/13
478/19
7 I
467/10
467/1
217 IV
467/11
465
473/4
473/3
496a
470/8
Stra
rger
enbu
477/3
Am Wirtsacker 478/21
500
469/26
/20
477/4
17,1
478/15
470/5
469/2
469/3
468/9
468/3
468/8
Roth
Rothenburger
354
I
486
361
379/2
379/11
470
358/2
364/3
496 II
379/8
358
I
484
397/49
379/9
472
472a
377
353
478/17
469/23
468/7
480a
Am Wirtsacker
470
352/1
352
482 I
483
215 IV
467/3
469/24
468/5
II
470/4
469
4
213 III
467/9
468/6
355
379/35
377/4
476
397/39
II
470/6
6
467/6
467/8
468
466/2
II
470/13 470/12
469/22
359
I
8
467/7
467/5
469/18
356
364/1
364/4
470/11
469/19
467/2
364
470/10
469/14
469/17
Straße
480 I
I
469/15
468/2
Altenberger
482a II
397/18
469/21
Straße
Altenberger
467/4
374/2
357
397/34
42 I
44 I
440/18
397/35
209 III
207 III
440
Buttend
orfer Str
aß
e
für ein Gebiet südlich und östlich der Rothenburger Straße, nördlich der Neuen Rothenburger Straße und
westlich der Straße Am Wirtsacker
481/1
485/31
482/2
265
473/6
480/1
473/9
476/6
485/
269
33
480
485/35
485/4
474/3
g
ustie
Nota
267
268
251
485/36
264
304/2
485/37
272
484/2
481
265/2
527/2
482
266/2
LSW 3
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nn
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486/6
270
LS
W
486/2
4
487
483/1
LS
483/2
485
266/3
W
4
485/3
W
LS
4
W
LS
484
W
LS
483/4
4
273
4
t
ch 4
ha
rsc LSW
be
hie
Sc
266
479
RRB 3.1
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Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
12
PLANNAME: 4445a_ENTW_20211015_Kr_sr_UTM-UE
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533/4
291
Ö 1
BEBAUUNGSPLAN-SATZUNG
NR. 4445 a „TIEFES FELD NORDWEST“
für ein Gebiet südlich und östlich der Rothenburger Straße,
nördlich der Neuen Rothenburger Straße und westlich der Straße Am Wirtsacker
vom .................................
Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom .......................
auf Grund von
§§ 9, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021
(BGBI. I S. 4147), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. November 2017 (BGBI. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni
2021 (BGBl. I S. 1802), § 44 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches
Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt
geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.
2, Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286)
folgende:
Bebauungsplan-Satzung Nr. 4445 a
§1
Für das im Planteil durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches bestimmte Gebiet südlich
und östlich der Rothenburger Straße, nördlich der Neuen Rothenburger Straße und westlich der
Straße Am Wirtsacker wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Der Planteil einschließlich der Beipläne
A, B und C sind Bestandteil der Satzung.
§2
In Ergänzung der im Planteil getroffenen Festsetzungen wird Folgendes festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA 1 – WA 9)
1.1.
Im allgemeinen Wohngebiet mit den Teilbaugebieten (Gebieten) WA 1 bis WA 9 sind Wohngebäude, nicht störende Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.
1.2.
Anlagen für Verwaltungen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind ausnahmsweise zulässig.
1 / 15
13
1.3.
Anlagen für kirchliche Zwecke, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie Anlagen der Fremdwerbung nach § 4 Abs. 3 BauNVO sind nicht – auch nicht ausnahmsweise zulässig.
Urbanes Gebiet (MU 1 – MU 4)
1.4.
Im urbanen Gebiet mit den Teilbaugebieten (Gebieten) MU 1 und MU 2 sind im Erdgeschoss
Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für Verwaltungen
sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie sonstige
nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.
1.5.
In den Gebieten MU 1 und MU 2 sind Wohnungen nur ab dem ersten Obergeschoss zulässig.
Ausnahmsweise sind auch im Erdgeschoss Wohnungen zulässig
1.6.
In den Gebieten MU 3 und MU 4sind im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss Geschäftsund Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.
1.7.
In den Gebieten MU 3 und MU 4 sind Wohnungen nur ab dem zweiten Obergeschoss zulässig. Ausnahmsweise sind auch im ersten Obergeschoss Wohnungen zulässig.
1.8.
Nicht – auch nicht ausnahmsweise – zulässig sind Anlagen für kirchliche Zwecke, sonstige
Gewerbebetriebe, Vergnügungsstätten sowie Tankstellen.
Kerngebiet (MK 1 – MK 2)
1.9.
Im Kerngebiet mit den Teilbaugebieten (Gebieten) MK 1 und MK 2 sind Geschäfts-, Büround Verwaltungsgebäude, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.
1.10. Im Erdgeschoss sind großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten zulässig. Läden mit zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten
sind bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche zulässig.
Nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß Sortimentsliste der Stadt Nürnberg sind: Arzneimittel, Blumen, Drogeriewaren, Parfüms, Kosmetika, Wasch-/Putzmittel, Lebensmittel,
Nahrungs- und Genussmittel, Reformwaren, Naturkost, Papierwaren, Bürobedarf, Schreibwaren, Schulbedarf, Zeitungen/Zeitschriften, Zooartikel - Tiernahrung und Pflegemittel.
Zentrenrelevante Sortimente sind: Antiquitäten und Kunstgegenstände, Bastelartikel, Briefmarken, Brillen und -zubehör, optische Erzeugnisse, Bücher, Devotionalien, Elektrogeräte,
Nähmaschinen, Fahrräder, Feinmechanische Erzeugnisse, Foto, Fotozubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Geschenkartikel, Haushaltswaren, Silberwaren, Jagd- und Angelbedarf, Lederwaren, Kürschnerware, Galanteriewaren, Musikinstrumente, Musikalien, Oberbekleidung,
Wäsche, Strümpfe, sonstige Bekleidung, Haus-/ Heimtextilien, Stoffe, Kurzwaren, Handarbeitsbedarf, orthopädische und medizinische Produkte, Personalcomputer, Schuhe, Spielwaren, Sportartikel, Campingartikel, Uhren, Schmuck, Unterhaltungselektronik und Waffen.
Nicht zentrenrelevante Sortimente sind: Autozubehör, -teile, -reifen, Badeinrichtung, Installationsmaterial, Sanitärerzeugnisse, Baumarktartikel, Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren,
Boote und -zubehör, Brennstoffe, Holz und Holz-materialien, Kohle, Mineralölerzeugnisse,
Büromaschinen, Büroeinrichtung, Organisationsmittel, Farben, Lacke, Tapeten, Teppiche,
Bodenbeläge, Gartenartikel, Gartenbedarf, Pflanzen, Leuchten, Möbel, Küchen, Zooartikel Tiere, Tiermöbel.
1.11. Oberhalb des zweiten Obergeschosses sind Wohnungen allgemein zulässig.
1.12. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sind nicht zulässig. Ebenso nicht zulässig
sind Sex Shops, Bordelle, Lagerplätze, Lagerhallen und ähnliches. Tankstellen, die nicht im
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14
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen stehen sind auch nicht ausnahmsweise
zulässig.
Fläche für Gemeinbedarf „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - Mehrgenerationenzentrum“
1.13. Die Fläche dient dem Betrieb familiennaher Dienste. Zulässig sind Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen sowie ein Mehrgenerationentreffpunkt.
1.14. Ab dem zweiten Obergeschoss sind Seniorenwohnen und Einrichtungen zur Pflege zulässig.
Fläche für Gemeinbedarf „kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - Bürgerzentrum“
1.15. Die Fläche dient dem Betrieb eines Bürgerzentrums. Zulässig sind Büronutzungen, Stadtteilbibliothek, Ausstellungsflächen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Veranstaltungsräume.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1.
Das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der im Planteil festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) in Verbindung mit der Anzahl der Vollgeschosse oder aus der festgesetzten Geschossfläche (GF) bzw. Geschossflächenzahl (GFZ).
2.2.
Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ durch Anlagen
gemäß § 19 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig.
2.3.
Im urbanen Gebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ durch Anlagen gemäß
§ 19 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.
2.4.
In den Gebieten MU 1, MU 2 und MU 3 sind bei der Berechnung der zulässigen GF die
Flächen für Parken im Erdgeschoss nicht zu berücksichtigen.
2.5.
Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) der zu den internen Erschließungsstraßen im Geltungsbereich orientierten Gebäude darf maximal 0,3 m über dem Bezugspunkt liegen. Als
EFH gilt die Oberkante des Rohfußbodens.
2.6.
Der Bezugspunkt für die EFH ist die Oberkante der nächstgelegenen Straßenverkehrsfläche
der zugehörigen Erschließungsstraße an der Mitte der Längsseite des Grundstücks.
2.7.
Als Erschließungsstraße gilt diejenige Straße, von der die verkehrliche Haupterschließung
des Grundstücks erfolgt.
3.
Bauweise
3.1.
Es gilt die offene Bauweise.
3.2.
Abweichend von 3.1 wird im urbanen Gebiet eine geschlossene Bauweise festgesetzt.
3.3.
Abweichend von 3.1 sind im Kerngebiet Gebäude mit einer Länge von maximal 176 m zulässig.
3.4.
Die lichte Höhe des Erdgeschosses im urbanen Gebiet sowie im Kerngebiet muss mindestens 3,5 m betragen.
4.
Überbaubare Grundstücksfläche
4.1.
Die Baugrenzen können durch Terrassen für Erdgeschosswohnungen in einer Tiefe von
3,0 m und einer Länge von 4,0 m je Wohneinheit überschritten werden.
3 / 15
15
5.
Abstandsflächen
5.1.
Ungeachtet der festgesetzten Baugrenzen sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO
i.V.m. der Abstandsflächensatzung der Stadt Nürnberg einzuhalten.
5.2.
Abweichend von Nummer 5.1 ist die Tiefe der Abstandsflächen der Bebauung der Gebiete
MU 1 und MU 2 entlang des Geh- und Radwegs, im Bereich der Zackenlinie „Gebäudefassaden mit Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen im Sinne des Immissionsschutzes“
soweit sich dort keine für die Belüftung und Belichtung notwendigen Fenster von ständigen
Aufenthaltsräumen befinden, auf die Tiefe festgesetzt, die sich durch den Abstand der Baugrenzen von der Mitte der Verkehrsfläche ergibt.
6.
Nebenanlagen und Einfriedungen
6.1.
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen und Einrichtungen im
Sinne des § 14 BauNVO nur für Spiel, Freizeit und Erholung, für das Abstellen von Fahrrädern, für die Herstellung von privaten Kinderspielplätzen und zur Ableitung und Speicherung
von Regenwasser (Oberflächenwasser, z. B. von Dächern) zulässig.
6.2.
Die Nebenanlagen für Müll- und Wertstoffentsorgung sind ebenerdig in die jeweiligen Gebäude zu integrieren oder in den Tiefgaragen unterzubringen.
6.3.
Gartenhäuser sind nicht zulässig.
6.4.
Für Nebenanlagen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis
maximal 7° zulässig. Die maximale Höhe darf 2,5 m nicht überschreiten.
6.5.
Einfriedungen sind nur als mit Hecken hinterpflanzte Metallzäune (z.B. Maschendrahtzäune)
zulässig. Die Metallzäune sind ausschließlich auf der Innenseite der Schnitthecken bis zu
einer Höhe von 1,2 m ohne durchgehenden Sockel und mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm zulässig. Einfriedungen der Vorgärten sind unzulässig. Bezugspunkt zur Ermittlung der zulässigen Höhe ist die Fahrbahnoberkante der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche.
6.6.
Im urbanen Gebiet und im Kerngebiet sowie in der als Gemeinbedarfsfläche „kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen – Bürgerzentrum“ festgesetzten Bauflächen sind Einfriedungen
ausgeschlossen.
7.
Stellplätze, Carports, Garagen und Tiefgaragen
7.1.
Private Kfz-Stellplätze sind im allgemeinen Wohngebiet, im Gebiet MU 4, in den Gemeinbedarfsflächen und im Kerngebiet nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und in der dafür festgesetzten Fläche zulässig. Für sie
kann die jeweils festgesetzte Grundflächenzahl im allgemeinen Wohngebiet auf bis zu 0,8
und in den Gemeinbedarfsflächen sowie im Gebiet MU 4 bis 1,0 überschritten werden. Dabei
ist ein Abstand der Tiefgaragen zur angrenzenden öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ von mindestens 1 m einzuhalten. Tiefgaragen sind nur eingeschossig zulässig.
7.2.
Die Errichtung von Carports und Garagen ist nicht zulässig.
7.3.
In den Gebieten MU 1, MU 2 und MU 3 sind private Kfz-Stellplätze in der Erdgeschosszone
innerhalb der im Planteil festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
7.4.
Im Plangebiet sind maximal 50 % der nach der Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg notwendigen Kfz- Stellplätze nachzuweisen.
7.5.
Notwendige barrierefreie Kfz-Stellplätze in den Gemeinbedarfsflächen sind oberirdisch zulässig.
4 / 15
16
7.6.
Tiefgaragenein- und -ausfahrten sowie deren Notausgänge sind – mit Ausnahme des Mehrgenerationenzentrums – in die Gebäude zu integrieren.
7.7.
Die notwendigen Fahrradabstellplätze sind innerhalb der Gebäude nachzuweisen, davon nur
maximal 20 % in Tiefgaragen. Mindestens 20 % der erforderlichen Fahrradabstellplätze sind
außerhalb der Wohngebäude ebenerdig und in überdachter Bauweise herzustellen
8.
Soziale Wohnraumförderung
8.1.
Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet sind in Gebäuden 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung so zu errichten, dass diese mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Hiervon kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
und soweit die notwendige Geschossfläche für den geförderten Wohnraum bereits an anderer Stelle im Plangebiet hergestellt worden oder gesichert ist.
9.
Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen
9.1.
Es sind ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis max. 7°, die hinter der
Attika nicht sichtbar werden, zulässig.
9.2.
Technische Einrichtungen auf Dächern wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen, Photovoltaikanlagen, Anlagen zur solaren Brauchwassererwärmung und Funkantennen müssen um
das Maß ihrer Höhe von der Vorderkante der Attika zurückversetzt werden.
9.3.
Technische Einrichtungen auf Dächern wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen und Funkantennen, dürfen die Attika um maximal 2,5 m überschreiten und 20 % der Geschossfläche
des darunterliegenden Geschosses nicht überschreiten. Antennen- und Satellitenempfangsanlagen sind an allen Fassaden bzw. vor die Fassade tretenden Gebäudeteilen nicht zulässig.
10.
Werbeanlagen
10.1. Im gesamten Geltungsbereich sind Werbeanlagen nur am Ort der Leistung zulässig.
10.2. Im gesamten Geltungsbereich sind Werbeanlagen oberhalb des Brüstungsbereichs des ersten Obergeschosses nicht zulässig.
10.3. Werbeanlagen müssen sich in ihrer Anordnung, Umfang, Größe, Form und Farbgebung sowie Materialwahl in die Architektur und das Straßen- und Ortsbild einfügen. Sie dürfen die
Fassaden der Gebäude nicht dominieren und müssen sich diesen unterordnen.
10.4. Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung, sich bewegende Werbeanlagen, Laserstrahlen und ähnliche Einrichtungen sind unzulässig. Dies gilt
ebenso für Großprojektionen und Spanntücher. Das teilweise oder vollständige Verschließen
von Fenstern / Schaufenstern / Auslagen durch Platten oder Klebefolien für Werbezwecke
ist nicht zulässig.
10.5. Die Errichtung von Fahnenmasten, Pylonen oder Werbestelen von mehr als 3 m ist grundsätzlich unzulässig.
11.
Umgang mit Niederschlagswasser
11.1. Durch Regenrückhaltemaßnahmen, wie z.B. Dachbegrünung, Anlage von Retentionsflächen
ebenerdig bzw.auf Dachflächen oder durch Zisternen, ist für die Begrenzung der Einleitung
von Regenwasser von Baugrundstücken in die öffentlichen Entwässerungsanlagen (Mulden,
Rinnen, Retentionsflächen) eine Mindestrückhaltung einzuhalten. In den Teilbaugebieten
werden pro m² Grundstücksfläche folgende Rückhaltevolumina festgesetzt:
5 / 15
17
Rückhaltevolumen
Teilbaugebiet
GRZ Fläche [m²]
gesamt [L]
L / m² Grundstücksfläche
Bürgerzentrum
1,0
870
48.720
56,0
Mehrgenerationenzentrum
0,4
1.668
37.363
22,4
MK 1
1,0
2.193
122.808
56,0
MK 2
1,0
4.047
226.632
56,0
MU 1
0,8
4.141
185.517
44,8
MU 2
0,8
2.851
127.725
44,8
MU 3
0,8
3.063
137.222
44,8
MU 4
1,0
2.347
131.432
56,0
WA 1
0,4
3.218
72.083
22,4
WA 2
0,4
1.485
33.264
22,4
WA 3
0,4
4.752
106.445
22,4
WA 4
0,4
1.052
23.565
22,4
WA 5
0,4
3.706
83.014
22,4
WA 6
0,5
1.018
28.504
28,0
WA 8
0,4
1.064
23.834
22,4
11.2. Das im Geltungsbereich anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken
und Gemeinbedarfsflächen über private Entwässerungsmulden oder –rinnen oberirdisch zu
den öffentlichen Entwässerungsmulden oder straßenbegleitenden Entwässerungsrinnen zu
leiten bzw. direkt in die „Flächen für Retention“ innerhalb der öffentlichen Grünflächen einzuleiten.
11.3. Ausnahmsweise sind geringfügige Verschiebungen der „Flächen für Retention“ unter Beibehaltung der erforderlichen Rückhaltevolumina zulässig, wenn dies aus technischen, naturschutzfachlichen oder gestalterischen Gründen notwendig wird.
12.
Grünordnung
12.1. Im gesamten Geltungsbereich sind sämtliche Anpflanzungen fachgerecht zu pflegen und
dauerhaft zu erhalten. Bei Abgängigkeit eines Baumes oder Strauches ist dieser durch einen
standortgerechten Baum oder Strauch zu ersetzen. Die Ersatzpflanzung ist am gleichen Ort
vorzunehmen.
Zu pflanzende Straßenbäume
12.2. Die im Planteil mittels Hinweis zur Pflanzung vorgesehenen Bäume sind zu pflanzen, soweit
vorhandene unterirdische Leitungen und/oder geplante Hauseingänge bzw. Zu- und Durchfahrten dem nicht entgegenstehen. Sind im Einzelfall aus o.g. Gründen die Baumpflanzungen
nicht durchführbar, sollen diese möglichst ortsnah erfolgen. Die Anzahl der dargestellten
Bäume darf nicht unterschritten werden.
12.3. In der bestehenden Rothenburger Straße sind abweichend von 12.2.1. jeweils 2 Bäume im
Bereich des Wendehammers und im Bereich der Straßenverengung zu pflanzen.
6 / 15
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12.4. Für Pflanzungen im Straßenraum sind standortgerechte Laubbäume als Alleebaum aufgeschulte Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 25-30 cm, gemessen in
1,0 m Höhe über dem Erdboden, 4-5 x verpflanzt, zu verwenden.
12.5. Bei der Pflanzung von Bäumen innerhalb von befestigten Flächen sind mindestens 16 m²
große, spartenfreie und offen durchwurzelbare Baumscheiben mit einer Mindestbreite von
2,5 m und einer Mindesttiefe von 1,2 m vorzusehen.
12.6. An Standorten, an denen die Herstellung vollständig unbefestigter Baumscheiben nicht möglich ist, muss die offene oder mit einem dauerhaften luft- und wasserdurchlässigem Belag
versehene Fläche mindestens 6 m² betragen. Der durchwurzelbare Raum muss eine Grundfläche von mindestens 16 m² mit einer Mindestbreite von 2,5 m und einer Mindesttiefe von
1,2 m haben.
Neupflanzungen in öffentlichen Grünflächen
12.7. Innerhalb der im Planteil festgesetzten, öffentlichen Grünflächen sind standortgerechte, zu
mindestens 2/3 heimische Laubbäume mit mindestens 20-25 cm Stammumfang, gemessen
in 1,0 m Höhe über dem Erdboden, 4-5 x verpflanzt, zu pflanzen.
12.8. Zur Schaffung strukturreicher Grünflächen sind je 200 m² begrünter Fläche mindestens ein
standortgerechter Laubbaum 1. oder 2. Ordnung zu pflanzen. Im Bereich der Retentionsund Spielplatzflächen sind je 400 m² Fläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum 1
oder 2 Ordnung zu pflanzen. Die Bäume können mit Sträuchern gruppiert, als Baumreihen
oder Solitär gepflanzt werden. Dabei sind mindestens zur Hälfte heimische Arten zu verwenden.
Zu erhaltende Bäume im Biotop
12.9. Zur Erhaltung der festgesetzten Bäume ist die Bodenfläche unter dem Kronentraufbereich
zuzüglich 2 m von jeglichen Beeinträchtigungen freizuhalten. Veränderungen des Geländeniveaus (Abgrabungen und Aufschüttungen) dürfen nicht erfolgen.
Neupflanzungen auf privaten Grünflächen
12.10. Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen der Baugrundstücke ist pro 200 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum 1. oder 2. Ordnung zu pflanzen.
Die zeichnerisch festgesetzten Bäume sind dabei anrechenbar. Für die Pflanzungen sind
Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 18-20 cm, gemessen in 1,0 m Höhe
über dem Erdboden, 3-4 x verpflanzt, zu verwenden. Innerhalb der Gebiete WA 1 und WA 2
sind die durch Planzeichen festgesetzten Bäume im Vorgarten zu pflanzen und dauerhaft zu
unterhalten. Für die Pflanzgebote sind kleinkronige oder alternativ säulenförmige Laubbäume der Wuchsklasse I als Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 20-25
cm (gemessen in 1 m über dem Erdboden) und 3-4x verpflanzt zu verwenden.
Unterbaute Fläche
12.11. Die Vegetationsschicht für Grünflächen über Tiefgaragen muss mindestens 80 cm stark sein.
Bei Baumpflanzungen ist auf einer Fläche von 100 m² je Baum (wobei Gruppierungen möglich sind) eine mindestens 1,2 m starke Vegetationsschicht herzustellen. Die Grünflächen
sind gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Dies ist bereits bei Statik und Konstruktion zu berücksichtigen.
Versickerungsfähige Beläge
12.12. Ebenerdige private Flächen wie Stellplätze, Zufahrten und Zuwegungen sind mit wasserdurchlässiger Oberfläche (z. B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Fugenpflaster mit mindestens 10 mm Fugenbreite) herzustellen, soweit Belange und Erfordernisse
des technischen Umweltschutzes nicht entgegenstehen. Das Material für die Tragschicht ist
so zu wählen, dass eine Versickerung der Oberflächenwässer möglich ist.
7 / 15
19
12.13. Feuerwehrzufahrten in den privaten Grünflächen sind mit wasserdurchlässiger Oberfläche
herzustellen, soweit sie sich nicht mit Fußwegen, Zufahrts- oder Anlieferungsbereichen und
Platzflächen überschneiden. Das Material für die Tragschicht unter wasserdurchlässigen Belägen ist so zu wählen, dass eine Versickerung der Oberflächenwässer möglich ist.
Fassadenbegrünung
12.14. Fensterlose Fassaden von Gebäuden sind ab 5 m Länge flächig und Fassaden von Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports und Nebengebäuden wie Müll- und Wertstoffsammelstellen, Fahrradhäuser etc. sowie Tiefgaragenzufahrten) sind auf mindestens 50 % der Gesamtfassadenfläche mit Kletter- bzw. Rankpflanzen zu begrünen.
12.15. Die Pflanzbeete müssen mindestens 0,5 m² groß und mindestens 0,5 m tief sein. Der durchwurzelbare Bodenraum muss mindestens 1,0 m³ betragen. Durchgehende bodengebundene
Pflanzstreifen mit einer Mindestbreite von 50 cm sind anzustreben. Alle 1,5 m ist ein Kletterbzw. Rankgehölz zu pflanzen.
Dachbegrünung
12.16. Dächer von Gebäuden, die als Flachdächer oder mit einer Neigung von oder unterhalb 7°
ausgeführt sind, sind ab einer Gesamtfläche von 50 m² unter Berücksichtigung von Dachdurchdringungen (z.B. Belichtungs- und Belüftungseinrichtungen) mit einer extensiven oder
intensiven Dachbegrünung (Kraut- und/oder Grasvegetation, standortgerechte Stauden)
auszuführen, konstruktiv entsprechend auszubilden und auf Dauer zu unterhalten. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 15 cm stark sein. Die Ausführung einschichtiger Bauweisen ist nicht zulässig. Dies ist bereits bei Statik und Konstruktion zu berücksichtigen.
12.17. Flachdächer von Nebengebäuden (z.B. Carports, Garagen, Müllgebäude, Gartenhäuser) oder Anlagen sowie Tiefgaragenzufahrten sind ab einer Gesamtfläche von 10 m² ganzflächig
mit einer extensiven Dachbegrünung auszustatten und konstruktiv entsprechend auszubilden. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 6 cm stark sein.
12.18. Bei Errichtung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solaren Brauchwassererwärmung
auf Dächern sind nur Bauweisen zulässig, die eine Kombination mit Dachbegrünung ermöglichen (z.B. Aufständerung, Südausrichtung).
13.
Vermeidung von Hochwasser- oder Starkregenschäden
13.1. Im gesamten Planungsgebiet sind Tiefgaragenzufahrten (Oberkante Tiefgaragenschwelle)
und sonstige Zugänge zu tiefliegenden Räumen mindestens 15 cm über dem Niveau der
wasserführenden Straßenrinne auszubilden. Unterschreitungen der Schwellenhöhen in Tiefgaragenzufahrten und sonstigen Zugängen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn
dadurch keine erhöhte Überflutungsgefahr besteht oder zusätzliche Maßnahmen für den Objektschutz getroffen werden.
13.2. Straßenzugewandte Gebäudezugänge, -schächte und -fenster sind im gesamten Planungsgebiet über dem Höhenniveau der nächstgelegenen Straßenbegrenzungslinie anzuordnen.
14.
Abgrabungen und Aufschüttungen
14.1. Das Gelände ist an das angrenzende Niveau der Verkehrsflächen anzugleichen. Abweichungen von 0,2 m nach oben und unten sind zulässig.
14.2. Zu den angrenzenden Grundstücken und Grünflächen ist das Gelände im Verhältnis 1:2 und
flacher abzuböschen.
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20
15.
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (FCS-Maßnahmen)
15.1. Folgende Maßnahmen sind zur Sicherung des Erhaltungszustands als fachliche Ausnahmevoraussetzung des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG wildlebender Tiere entsprechend der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und dem Maßnahmenkonzept zu ergreifen und
durch fachgerechte Pflege auf Dauer zu unterhalten:
FCS 1: Neupflanzung von Heckenbereichen mit standortheimischen Gehölzen für heckenbrütende Vogelarten
Auf den Flurstücken mit den Nummern 577, 619 und 887 Gmkg. Neunhof sind im Umfang
von ca. 1.880 m² Gehölzfläche Heckenpflanzungen mit standortheimischen Gehölzen mit
einer Breite von 6 – 10 m als Brutplatzangebote für heckenbrütende Vogelarten zu pflanzen
und vorhandene Waldsäume entsprechend mit Gehölzpflanzungen aufzuwerten.
15.2. Zur Vermeidung von Gefährdungen geschützter Tierarten sind folgende Vorkehrungen zu
treffen:
Verhinderung von Vogelschlag an großflächigen Glasflächen
Zur Minderung des Kollisionsrisikos an Glasfassaden sind diese entsprechend vogelschonend auszubilden durch die Wahl transluzenter Materialien (z.B. Milchglas) oder der Anbringung flächiger, außenseitiger Markierungen (mindestens 25 % Deckungsgrad) und der Wahl
von Scheiben mit geringem Außenreflexionsgrad (maximal 15 %).
Außenanlagen sind mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zu beleuchten und auf das zwingend notwendige Maß zu reduzieren. Ein Abstrahlen in die Umgebung ist nicht zulässig. Zu
verwenden sind Lampen, die blaue Lichtanteile, v.a. UV-Licht vermeiden. Es sind nur geschlossene Lampen ohne Fallenwirkung zulässig.
16.
Planfestgestellte Flächen zu Ausgleich und Ersatz
16.1. Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Planfeststellungsverfahren für den Ausbau
der Rothenburger Straße zwischen Virnsberger Straße und dem Bereich Regelsbacher
Straße festgesetzte Ersatzmaßnahme auf den Fl. Nr. 512 bis 517 Gmkg. Großreuth bei
Schweinau im Bereich der „öffentlichen Grünanlage / Parkanlage“ wird ersetzt durch ökologische Ausgleichsmaßnahmen auf einer planexternen Fläche auf einem Grundstück der
Stadt Nürnberg aus dem Ökokonto:
17.
Flurnummer,
Gemarkung
Ausgangszustand
(Werttyp / Wertstufe)
Entwicklungsziel
(Werttyp / Wertstufe)
Dem Bauvorhaben
zugeordnete Fläche
/ Wertpunkte
Teilfläche 885,
Neuhof
Ausdauernde Ruderalfluren
(10.2 / 0,5)
Ufergehölzsaum, heimisch, standortgerecht, Sukzession
(2.1 / 0,8)
644 m² / 193
Immissionsschutz
Schutz vor Immissionen – Verkehrslärm
Aktive Schallschutzmaßnahme
17.1. Entlang der Festsetzung „Gebäudefassaden mit Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ im Urbanen Gebiet sowie
im Kerngebiet wird eine lückenlose Lärmschutzbebauung als geschlossener Schallschirm in
Form von Gebäuden mit mindestens 3 Geschossen festgesetzt. Alternativ ist ersatzweise
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21
eine Lärmschutzwand auf maximal 60 % der an das jeweilige Grundstück angrenzenden
Straßenlänge und in mindestens 8 m Höhe zur nächstgelegenen Straßenverkehrsfläche zulässig. Die Lärmschutzwand ist entsprechend den Anforderungen der ZTV-Lsw 06 zu errichten. Folgende akustische Eigenschaften sind nachzuweisen: Schallabsorption nach Gruppe
A1 (nicht absorbierend), Schalldämmung nach Gruppe B3 (DLR > 24 dB).
17.2. Die gemäß § 2 Nr. 17.1 erforderlichen Lärmschutzwände sind zu mind. 70 % aus transparenten Materialen herzustellen.
17.3. Die Aufnahme der Wohnnutzung in den dahinterliegenden allgemeinen Wohngebieten ist
erst zulässig, wenn die Lärmschutzbebauung im Rohbau mit Fenstern mit dazwischenliegenden Lärmschutzwänden als geschlossener Schallschirm realisiert ist.
Grundrissorientierung
17.4. Entlang der bestehenden Rothenburger Straße sind in den Gebieten WA 1 und WA 3 die
Wohnungen so anzuordnen, dass sich mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum
nicht zur bestehenden Rothenburger Straße und zu den hier einmündenden Verkehrs- und
Grünflächen befindet.
17.5. Entlang der bestehenden Rothenburger Straße sind in den Gebieten WA 5, WA 6, WA 7 und
WA 9 bei Neubauten, Erweiterungen, wesentlichen Änderungen und Nutzungsänderungen
die schutzbedürftigen Aufenthaltsräume in Wohngebäuden so zu orientieren, dass sich mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum auf der zur bestehenden Rothenburger
Straße und zu den hier einmündenden Verkehrsflächen abgewandten Seite befindet.
17.6. Entlang der Sigmundstraße sind im Gebiet MU 1 die Wohnungen so anzuordnen, dass sich
mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum auf der zur Sigmundstraße abgewandten
Seite - und damit außerhalb der Festsetzung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ - befindet. Ausnahmsweise kann von dieser
Festsetzung im südlichen und nördlichen Bereich des Gebiets MU 1 abgewichen werden.
17.7. Entlang der Neuen Rothenburger Straße sind im urbanen Gebiet sowie im Kerngebiet Wohnungen so anzuordnen, dass sich mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum auf der
zur Neuen Rothenburger Straße und zu den hier einmündenden Verkehrsflächen abgewandten Seite - und damit abgewandt zu der Festsetzung Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ - befindet. Ausnahmsweise kann von dieser Festsetzung im nördlichen und südlichen Bereich des Gebiets
MU 1 abgewichen werden.
Passiver Lärmschutz
17.8. Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen mit schutzbedürftigen Nutzungen sind im Sinne der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe Januar 20181, Teil 1 „Mindestanforderungen“ sowie Teil 2 „Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“ entsprechend der im Planteil dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel La gemäß Planteil, Beiplan A und B, passive Maßnahmen zum Schutz gegen einwirkenden Lärm zu treffen.
17.9. Die im Bebauungsplan Beiplan A dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel für Gebäude
bei einer ausschließlichen Nutzung am Tag (z.B. Unterrichtsräume oder Büros) und die im
Beiplan B dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel für Gebäude mit einer Nutzung am
Tag und in der Nacht (z.B. Wohnungen mit Wohn- und Schlafzimmern) sind Grundlage für
die folgenden Festsetzungen von baulichen Maßnahmen und sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche für Innenräume.
1 Die DIN 4109 kann über das Stadtplanungsamt der Stadt Nürnberg, Lorenzer Straße 30, 90402 Nürnberg
in der Planauflage sowie beim Patentzentrum Nürnberg, Tillystraße 2, 90431 Nürnberg eingesehen werden.
Sie können auch über die Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden.
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17.10. Die sich aus den im Bebauungsplan enthaltenen Beiplänen A und B dargestellten Außenlärmpegeln ergebenen erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile nach DIN 41091:2018-01 „Schallschutz im Hochbau- Teil 1: Mindestanforderungen“ Abschnitt 7.1 bis 7.3
sind sicherzustellen.
Anforderung
gem. DIN 4109
Für Aufenthaltsräume in
Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, etc.
Für Büroräume
und ähnliches
gesamtes bewertetes BauSchalldämm-Maß R'w,ges
in dB
La = 30
La = 35
Belüftung von schutzbedürftigen Räumen
17.11. An den Fassaden mit maßgeblichen Außenlärmpegeln La ≥ 73dB(A) dürfen Fenster nicht zu
öffnen sein.
17.12. Die Anordnung von lüftungstechnisch notwendigen Fenstern schutzbedürftiger Aufenthaltsräume im Sinne der DIN 4109 ist in den Bereichen, in denen der maßgebliche Außenlärmpegel La ≥ 62 dB(A) (entspricht einem Beurteilungspegel von nachts ≥ 49 dB(A) außen vor
dem Fenster bzw. von tags ≥ 59 dB(A) außen vor dem Fenster) beträgt, nicht zulässig.
Schutzbedürftige Aufenthaltsräume sind mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten, wenn Alternativmaßnahmen zur Minderung des maßgeblichen Außenlärmpegels auf
max. 61 dB(A) (z.B. vorgelagerte Wintergärten, Vorbauten, Laubengänge, verglaste Loggien
oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen) nicht vorgesehen worden.
Außenwohnbereiche
17.13. Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, Loggien usw.) sind so anzuordnen oder durch geeignete Schallschutzmaßnahmen (Wände, Verglasungen u.Ä.), so abzuschirmen, dass dort
ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 63 dB(A) tagsüber nicht überschritten wird.
Schutz vor Immissionen – Gewerbelärm
Anforderungen an die Aufenthaltsräume
17.14. Zum Schutz vor Gewerbelärmeinwirkungen sind an den Fassadenbereichen am westlichen
und nördlichen Rand des Gebiets MU 1 mit der Festsetzung Vorkehrungen zum Schutz
gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ Aufenthaltsräume im Sinne der DIN 4109:2018 nur zulässig, wenn diese durch entsprechende technische und bauliche Maßnahmen (u.a. nicht öffenbare Fenster, Festverglasung oder gleichwertige Konstruktionen) so geschützt sind, dass sie keine maßgeblichen Immissionsorte darstellen.
17.15. Zum Schutz vor Gewerbelärmeinwirkungen sind an den westlichen und nördlichen Fassadenbereichen im Gebiet WA 1 mit der Festsetzung Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ Aufenthaltsräume im
Sinne der DIN 4109:2018 nur zulässig, wenn diese durch entsprechende technische und
bauliche Maßnahmen (u.a. nicht öffenbare Fenster, Festverglasung oder gleichwertige Konstruktionen) so geschützt sind, dass sie keine maßgeblichen Immissionsorte darstellen.
17.16. Zum Schutz vor Gewerbelärm ist die Aufnahme der Nutzung im Gebieten WA 1 erst zulässig,
wenn die Riegelbebauung im Gebiet MU 1 in der festgesetzten Mindesthöhe in Rohbau und
hinsichtlich aller Fenster vollständig, im Sinne eines schalldicht, komplett geschlossenen Riegels, errichtet worden ist.
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Tiefgaragenzu- und -ausfahrten
17.17. Tiefgaragenzu- und -ausfahrten sind in die Gebäude zu integrieren.
17.18. Tiefgaragenzu- und -ausfahrten gegenüber von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen sind
schallschluckend auszukleiden. Der Schallabsorptionsgrad α von schallschluckenden Verkleidungen darf bei 500 Hz einen Wert von α = 0,5 nicht unterschreiten.
18.
Beheizung
Im Plangebiet dürfen zur Beheizung von Neubauten feste, die Luft erheblich verunreinigende
Stoffe nicht verwendet werden. Dazu gehören nicht Holzpellets oder Hackschnitzel, soweit
diese Brennstoffe in dafür zugelassenen mechanisch (d.h. automatisch) beschickten Feuerungsanlagen mit Verbrennungsluftregelung und Gebläse eingesetzt und die Emissionswerte
fortschrittlicher Anlagetechnik eingehalten werden.
19.
Versorgungsleitungen
Leitungen zur Versorgung des Plangebiets sind unterirdisch zu verlegen.
§3
Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich
1.
Zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen. Bei der Realisierung der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes werden gemäß § 9 Abs. 1a BauGB folgende ökologische Ausgleichsmaßnahmen auf planexternen Flächen auf Grundstücken der Stadt Nürnberg aus dem Ökokonto festgesetzt.
85,5 % der Ausgleichsmaßnahmen werden anteilig den Straßen- und Entsorgungsflächen
sowie den Baugebieten im Plangebiet zugeordnet. Die nach dem Planteil zu pflanzenden
Straßenbäume sind Straßenbestandteil und nicht Teil des nach den folgenden Absätzen zugeordneten Ausgleichs. Ausgenommen sind die Bäume in der Verkehrsfläche VF 12.
Ausgangszustand / Bestand
Werttyp
Wert- Fläche
stufe
Werttyp
Entwicklungsziel
Wertstufe
Fläche
Gemarkung Großgründlach, Flurnr. 633, T
TF1: Intensive Wiesen (9.8)
0,4
TF2: Intensive Äcker (9.13)
0,3
TF3: Bewachsene Feldwege
0,3
mit nährstoffliebender Vegetation (9.18)
Wertpunkte
gesamt
2.678
3.031 TF1: Sonstige Feuchtwiese
(9.2)
6.908 TF2: Sonstige Feuchtwiese
(9.2)
445 TF3: Bewachsene Feldwege
0,6
3.031
0,6
6.908
0,3
445
mit nährstoffliebender Vegetation (9.18)
Gemarkung Neunhof, Flurnr. 454
759
Ufergehölzsaum (2.1)
0,8
69 Ufergehölzsaum (2.1)
0,8
69
Weg, unbefestigt (7.4)
0,2
69 Weg, unbefestigt (7.4)
0,2
69
Ausdauernde Ruderalfluren
(10.2)
Intensive Wiese (9.8), stark devastiert
(Minderung: 0,1)
0,5
131 Ufergehölzsaum (2.1)
0,8
1.235
0,3
1.941 Ausdauernde Ruderalfluren
(10.2)
0,5
837
12 / 15
24
Ausgangszustand / Bestand
Werttyp
Wert- Fläche
stufe
Gemarkung Neunhof, Flurnr. 647/5
Intensive Wiese (9.8)
0,4
Entwicklungsziel
Wertstufe
Werttyp
Fläche
680
3.400 Extensive Wiese ohne Düngung (9.6)
0,6
3.400
Gemarkung Neunhof, Flurnr. 701
596
Intensive Wiese (9.8)
0,4
2.980 Sonstige Feuchtwiese (9.2)
0,6
2.980
Feldweg, bewachsen (9.18)
0,3
50 Feldweg, bewachsen (9.18)
0,3
50
Gemarkung Neunhof, Flurnr. 705
Extensive Wiese mit Düngung
(9.7)
Intensive Wiese (9.8)
491
0,5
3.333 Sonstige Feuchtwiese (9.2)
0,4
787
0,6
4.120
Gemarkung Neunhof, Flurnr. 732, T
257
Ufergehölzsaum (2.1)
0,8
512 Ufergehölzsaum (2.1)
0,8
512
Fliessgewässer, naturnah (6.1)
0,8
0,8
879
Extensive Wiese ohne Düngung
(9.6)
Intensive Wiese (9.8)
0,6
0,8
316
0,6
817
Intensive Weiden (9.10)
0,3
316 Ufergehölzsaum, Sukzession
(2.1)
1.426 Fliessgewässer, naturnah
(6.1)
65 Extensive Wiese ohne Düngung (9.6)
270 Intensive Wiese (9.8)
0,4
65
Bewachsene Feldwege (9.18)
0,3
315 Bewachsene Feldwege
(9.18)
0,3
315
0,4
Gemarkung Neunhof, Flurnr. 748
Intensive Wiese (9.8)
422
0,4
2.110 Extensive Wiese ohne Düngung (9.6)
0,6
2.110
6.470 Extensive Wiese ohne Düngung (9.6)
0,6
6.470
Gemarkung Neunhof, Flurnr. 781, T
Intensive Äcker (9.13)
0,3
1.941
Gemarkung Neunhof, Flurnr. 387
Intensive Wiese (9.8)
416
0,4
2.080 Extensive Wiese ohne Düngung (9.6)
0,6
36.708
Gesamt
2.
Wertpunkte
gesamt
2.080
36.708
8.240
Die Flächen und Maßnahmen werden den Verkehrsflächen (VF 4-9, Teilfläche VF 11 und VF
12-14) mit einem Anteil von 41,3 % zugeordnet, wobei entfallen auf:
VF 4
5,7 %
VF 5
1,1 %
VF 6
VF 7
11,5 % 0,6 %
VF 8
0,4 %
VF 9
0,4 %
VF 11
0,3 %
VF 12
6,2 %
VF 13
1,2 %
VF 14
13,9 %
Ausgenommen sind vorhandene Verkehrsflächen und Verkehrsflächen im Bereich mit bestehendem Baurecht. (V 1-3, V 10, Teilfläche von V 11 und V 15).
3.
Die Flächen und Maßnahmen werden den Ver- und Entsorgungsflächen (EF 1-9) mit einem
Anteil von 3 % zugeordnet, wobei entfallen auf:
EF 1
0,60 %
EF 2
0,20 %
EF 3
0,40 %
EF 4
0,60 %
EF 5
0,10 %
13 / 15
25
EF 6
0,10 %
EF 7
0,15 %
EF 8
0,15 %
EF 9
0,70%
14 / 15
26
4.
Die Flächen und Maßnahmen werden den Grundstücken in den Wohngebieten (WF 1, Teilfläche von WF 3 und WF 5) mit einem Anteil von 10,1 % zugeordnet, wobei entfallen auf:
WF 1
4,1 %
WF 3
5,7 %
WF 5
0,3 %
Ausgenommen sind die Wohngebiete im Bereich bestehenden Baurechts (Teilfläche von WF
3 und WF 6-9) und die Wohngebiete 2 und 4 auf welchen die Eingriffe in Natur und
Landschaft auf der Fläche selbst ausgeglichen werden.
5.
Die Flächen und Maßnahmen werden den Grundstücken in den Mischgebieten (MFU 1-4
und MFK 1-2) mit einem Anteil von 29,5 % zugeordnet, wobei entfallen auf:
MFU 1
7,4 %
6.
MFU 2
5,0 %
MFU 3
0,8 %
MFU 4
1,6 %
MFK 2
13,6 %
Die Flächen und Maßnahmen werden den Grundstücken in den Gemeinbedarfsflächen (GF
1-2) mit einem Anteil von 1,6 % zugeordnet, wobei entfallen auf:
GF 1
0,9 %
7.
MFK 1
1,1 %
GF 2
0,7 %
Die Stadt Nürnberg erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen Kostenerstattungsbeträge nach
der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB
(Kostenerstattungsbetragssatzung - KostenErstS) und Erschließungsbeiträge nach der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitragssatzung – EBS).
§4
Befristete und bedingte Zulässigkeit
Bis der Geltungsbereich des Bebauungsplans über die Neue Rothenburger Straße erschlossen sein
wird, ist die Erschließung des Plangebiets über die zeitlich begrenzte Erschließung gemäß Beiplan
A zulässig.
Nachdem die Erschließung des Geltungsbereichs über die Neue Rothenburger Straße sichergestellt
ist, erfolgt die Erschließung des Plangebiets gemäß den zeichnerischen Festsetzungen im Planblatt.
§5
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3642 vom 02.07.1971 Amtsblatt S. 557
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans, außer Kraft.
Nürnberg,
Stadt Nürnberg
Marcus König
Oberbürgermeister
15 / 15
27
Ö 1
Stadtplanungsamt
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4445 A
„TIEFES FELD NORDWEST“
für ein Gebiet südlich und östlich der Rothenburger Straße und nördlich der Neuen Rothenburger Straße und westlich der Straße Am Wirtsacker
Stand: Oktober 2021
Luftbild Nürnberg Hajo Dietz
28
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4445 A
„TIEFES FELD NORDWEST“
für ein Gebiet südlich und östlich der Rothenburger Straße und nördlich der neuen Rothenburger
Straße und westlich der Straße Am Wirtsacker
INHALTSVERZEICHNIS
I.
PLANBERICHT
4
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
4
ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
5
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
6
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS
6
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
13
PLANUNGSKONZEPT TIEFES FELD GESAMT – RAHMENPLANUNG /
WETTBEWERBSERGEBNIS
15
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT / BAUSTRUKTUR
21
I.4.2. VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
22
I.4.3. GENDER UND DIVERSITY
23
I.4.4. VERSORGUNG / ENTWÄSSERUNG
23
I.4.5. GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMASSNAHMEN
25
I.4.6. IMMISSIONSSCHUTZ
28
ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
36
I.5.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG
36
I.5.2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
40
I.5.3. BAUWEISE UND ÜBERBAUBAERE GRUNDSSTÜCKSFLÄCHEN
41
I.5.4. ABSTANDSFLÄCHEN
42
I.5.5. NEBENANLAGEN UND EINFRIEDUNGEN
43
I.5.6. FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND TIEFGARAGEN
44
I.5.7. SOZIALE WOHNRAUMFÖRDERUNG
44
I.5.8. ÄUSSERE GESTALTUNG DER BAULICHEN ANLAGEN
45
I.5.9. WERBEANLAGEN
45
I.5.10. VERKEHRSFLÄCHEN
45
I.5.11. VERSORGUNGSFLÄCHEN
46
I.5.12. RÜCKHALTUNG UND ABFLUSS VON NIEDERSCHLAGSWASSER
46
I.5.13. GRÜNORDNUNG
47
I.5.14. VERMEIDUNG VON HOCHWASSER- ODER STARKREGENSCHÄDEN
51
2 / 63
29
I.5.15. FLÄCHEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG
VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
51
I.5.16. FLÄCHEN UND MASSNAHMEN FÜR BESONDERE ANLAGEN UND VORKEHRUNGEN
BZW. BAULICHE UND SONSTIGE VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN
UMWELTAUSWIRKUNGEN I.S.D. BIMSCHG
52
I.5.17. BEHEIZUNG
55
I.5.18. KENNZEICHNUNGEN / NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
56
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
56
BETEILIGUNGEN
58
I.7.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER
ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄß § 4 ABS. 1 BAUGB
58
I.7.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄß § 3 ABS. 1 BAUGB
58
I.7.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER
BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB
59
I.7.4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB
59
PLANRECHTFERTIGUNG / AUSWIRKUNGEN / ABWÄGUNG / MASSNAHMEN
59
I.8.1. WOHNEN STATT GEWERBE ENTLANG DER NEUEN ROTHENBURGER STRAßE
59
I.8.2. BEBAUUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER FLÄCHEN
60
I.8.3. WOHNBEBAUUNG AN EINER NEUEN PLANFESTGESTELLTEN STRAßE
(LÄRMSCHUTZ)
61
I.8.4. ABHÄNGIGKEIT DER REALISIERUNG DES ALLGEMEINEN WOHNGEBIETS WA VON DER
REALISIERUNG DER LÄRMSCHUTZBEBAUUNG
61
I.8.5. ABHÄNGIGKEITEN VON DEN PLANFESTSTELLUNGEN DER STADT NÜRNBERG (NEUE
ROTHENBURGER STRAßE)
62
I.8.6. ENTFALL DER PLANUNG VON STRAßENBÄUMEN ENTLANG DER BESTEHENDEN
ROTHENBURGER STRAßE
62
I.8.7. RODUNG DES WALDES UND ERSATZAUFFORSTUNGEN.
62
KOSTEN
II.
63
UMWELTBERICHT (Stand 18.10.2021) als gesonderter Textteil
3 / 63
30
III.
QUELLENANGABEN
Fachgutachten:
Agrarstrukturelles Gutachten „Tiefes Feld“ mit Ergänzungen zum Vorhaben „Züricher Straße“
bzw. Bebauungsplangebiet 4601, Dipl. Ing. (FH) Thomas Pöllinger, 16.12.2016
Entwässerungskonzept, Ramböll Studio Dreiseitl, 2016
Entwässerungskonzept, Ramböll Studio Dreiseitl, 2021
Erschütterungstechnische Untersuchung, Möhler + Partner Ingenieure AG. Juli 2020
Freiflächenrahmenplan Tiefes Feld Nürnberg, Adler & Olesch, Oktober 2021
Gutachten zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg, GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH, 2015
Kampfmittel Luftbildauswertung Andrea Pavic, Juni 2019
Klimaökologische Expertise zum Bebauungsplans Nr. 4445 „Tiefes Feld“ in Nürnberg, GEONET Umweltconsulting GmbH, Mai 2021
Konzept Energienutzungsplan Tiefes Feld, N-ERGIE, 05.03.2020
Machbarkeitsstudie „Ökosee“, Technisches Hochschule Nürnberg, Institut für Wasserbau
und Wasserwirtschaft, Jahr 2020
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Bebauungsplan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“, Grosser-Seeger & Partner, 01.10.2021
Rahmenplan, AG Finkenberger, Schönle, Juni 2017
Rahmenplan, AG Finkenberger, Schönle, Juni 2019
Schalltechnische Untersuchung zum BP 4445a, Büro IBAS, 14.07.2021
Strukturanalyse Gewerbegebiet Kleinreuth b. Schweinau, Stadtraumkonzept Gmbh, März
2020
Untersuchung der Nahversorgungspotentiale im Bereich der Bebauungspläne Nr. 4614 Züricher Straße und Nr. 4445 Tiefes Feld in Nürnberg, Dr. Donata Acocella Stadt und Regionalentwicklung, 12.07.2016
Verkehrsplanung, Planungsbüro Vössing, 2021
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4445 A
„TIEFES FELD NORDWEST“
für ein Gebiet südlich und östlich der Rothenburger Straße und nördlich der neuen Rothenburger
Straße und westlich der Straße Am Wirtsacker
I.
PLANBERICHT
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Am 29.04.1999 fasste der Stadtplanungsausschuss (AfS) den Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplans Nr. 4445 „Tiefes Feld“ und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Diese erste Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 07.06.1999 bis 05.07.1999 statt. Nachdem
sich die Stadt dazu entschloss, die Bewerbung um die Bundesgartenschau mit dem Tiefen Feld als
potentiellen Standort nicht weiter zu verfolgen und die Entwicklung anderer Stadtgebiete zu diesem
Zeitpunkt Vorrang hatte, ruhte das Verfahren.
4 / 63
31
Mit der Weiterentwicklung der Planungen zum Bau der U-Bahnlinie 3 und der wachsenden Bedeutung
des Tiefen Feldes für die künftige Stadtentwicklung wurde das Verfahren wiederaufgenommen. Als
Reaktion auf die veränderten Rahmenbedingungen beschloss der AfS am 30.10.2008 die Auslobung
eines städtebaulichen Wettbewerbs im Rahmen von Europan10. Der Umgriff des Wettbewerbsgebiets
entsprach dabei weitestgehend dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445. Im Februar 2010
fand ein Workshop mit den Preisträgern zur Überarbeitung und Verbesserung der Entwürfe statt. Im
Ergebnis ihrer Sitzung am 08.06.2010 empfahl die Jury den Entwurf „urban lifecycles“ des Stuttgarter
Büros SPF Schönle/Piehler/Finkenberger als Grundlage der weiteren Planungen (vertiefende Rahmenplanung und verbindliche Bauleitplanung). Dieser Empfehlung folgte der AfS mit seinem Beschluss vom
15.07.2010.
Auf der Grundlage der o.g. Beschlüsse wurde ein städtebaulicher Rahmenplan für die städtebauliche
Gesamtentwicklung des Tiefen Feldes erarbeitet, der als Grundlage für die Bauleitplanung dient. Dieser
Rahmenplan war die Grundlage der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) vom 13.11.2014 bis 12.12.2014. Am 23.04.2015 wurden die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sich daraus ergebenden Problemstellungen dem AfS vorgelegt. Die Ergebnisse wurden eingearbeitet und anschließend die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung vom 21.07.2015
bis 07.08.2015 durchgeführt.
Aus dem Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld“ wurden und werden in den nächsten Jahren einzelne
Bebauungspläne (4445a, 4445b und 4445c) herausgelöst, die bei bestimmten Themen (Regenwasserversickerung, Grün- und Freiflächen, Lärmschutz, soziale Infrastruktur) voneinander abhängig sind. Die
beiden Bebauungspläne Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ und Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungseinrichtungen“ werden zeitgleich aufgestellt. Der Bebauungsplan 4445 c wird unmittelbar danach bearbeitet und soll ein Jahr nach 4445 a und 4445 b in Kraft treten.
ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Für das nordwestliche Planungsgebiet wird auf Grundlage des Gesamtrahmenplans Nr. 4445 „Tiefes
Feld“ der Bebauungsplan Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ herausgelöst, da die Baurechtschaffung
in diesem Bereich unabhängig von dem östlich angrenzenden laufenden Planfeststellungsverfahren
Güterzugstrecke erfolgen kann. Mit dem Planfeststellungsverfahren der Neuen Rothenburger Straße
erfolgt eine enge inhaltliche Abstimmung. Das Planfeststellungsverfahren der U-Bahn ist bereits abgeschlossen und wird berücksichtigt. Ziel ist eine frühzeitige Baurechtsschaffung für Teilbereiche des Tiefen Feldes, insbesondere an der bestehenden Rothenburger Straße und um den U-Bahnhof Kleinreuth
bei Schweinau.
Im Geltungsbereich „Tiefes Feld Nordwest“ sollen neben Wohnungen und öffentlichen Grünflächen
auch Anlagen für soziale Zwecke, Dienstleistungen und Einzelhandel im Bereich der neuen U-Bahnstation entstehen.
Nach dem Gutachten des GEWOS-Instituts für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH zum wohnungspolitischen Konzept Wohnen im Jahr 2025 beträgt der Bedarf an Flächen für den Wohnungsbau
in Nürnberg bis zum Jahr 2025 rund 183 ha (in der mittleren Prognosevariante). Mit den im Bebauungsplan dargestellten baulichen Maßnahmen kann ein Teil dieser hohen Nachfrage gedeckt werden,
wodurch ein Beitrag zur Entspannung des Nürnberger Wohnungsmarktes geschaffen wird.
Das Quartier soll von einem qualifizierten öffentlichen Raum, kurzen Wegen, einer hohen räumlichen
Dichte, einer funktionalen und soziokulturellen Mischung sowie einer engen Verzahnung der verschiedenen Lebenswelten geprägt sein. Ein Kernbaustein hierfür stellt der Quartiersplatz dar, der vor allem
mit öffentlichen Nutzungen, einem standortgerechten Einzelhandel und sozialen Einrichtungen in der
Erdgeschosszone belebt wird und damit eine hohe Aufenthaltsqualität aufweist. Der zusätzliche tägliche Bedarf im Planungsgebiet kann so fußläufig befriedigt werden.
Die Ziele der Stadt der kurzen Wege und der doppelten Innenentwicklung werden auch durch die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche unterstützt. In unmittelbarer Nähe zum Wohn- und Arbeitsplatz
ist ein Grünzug mit hoher Aufenthaltsqualität von West nach Ost durch das Gebiet geplant. Er bietet
zwei Spielplätze und fungiert darüber hinaus als Teil des oberflächennahen Regenwasserkonzepts.
5 / 63
32
Das Geh- und Radwegekonzept, die neue U-Bahn-Station sowie die Neugestaltung der bestehenden
Rothenburger Straße und der Neubau der Neuen Rothenburger Straße in unmittelbarer Nähe sorgen
für eine optimale Anbindung des Gebiets – auch und vor allem für den Geh- und Radwegeverkehr
werden durch das Planungsrecht mögliche Voraussetzungen geschaffen. Um dem hervorragenden
ÖPNV-Anschluss gerecht zu werden, ist eine verdichtete Bauweise im Plangebiet das klare Ziel.
Planungsziel ist zudem die Realisierung eines oberflächennahen klimagerechten Regenwasserentwässerungskonzeptes, welches sich konzeptionell über die drei Bebauungsplangebiete des Tiefen
Feldes erstreckt.
Südlich der Neuen Rothenburger Straße befinden sich eine Regenwasser-Retentionsfläche, eine
Fläche für Lärmschutzmaßnahmen sowie ein Bestandsbiotop im Geltungsbereich des Bebauungsplan
Nr. 4445a. Räumlich und gestalterisch ist dieser Bereich vor allem mit den Planungen im Tiefen Feld
südlich der Neuen Rothenburger Straße, also den Bebauungsplänen Nr. 4445b und Nr. 4445c verknüpft und ist auch Teil der Freiflächenrahmenplanung für das Tiefe Feld. Die Retentionsfläche muss
jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 4445a liegen, da sie die oberflächennahe Niederschlagsentwässerung aller dortigen Baugebiete sammelt und die Einleitung in das städtische Ableitungssystem nicht ohne sie funktioniert.
Die Lärmschutzmaßnahmen entlang der Südwesttangente sind primär zum Schutz der künftigen
Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 4445b notwendig. Sie wurden in den Bebauungsplan Nr. 4445a mit aufgenommen, weil eine Realisierung der Maßnahmen rechtzeitig vor der Bebauung im BP Nr. 4445b ermöglicht werden soll. Dieses zeitliche Planungsziel konnte aufgrund der
Abhängigkeiten zur Planfeststellung der Neuen Rothenburger Straße nicht erreicht werden, wodurch
nunmehr ein zeitlicher Gleichklang mit dem Bebauungsplan Nr. 4445b Tiefes Feld erfolgt.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1.
ANALYSE DES BESTANDS
I.3.1.1. Lage im Stadtgebiet / Topographie
Das Plangebiet Tiefes Feld Nordwest besitzt eine Gesamtfläche von ca. 13 ha. Es liegt ca. 4,5 km
westlich vom Stadtzentrum Nürnberg entfernt. Es wird im Norden vom Stadtteil Kleinreuth, im Westen
durch die Autobahn bzw. Südwesttangente und den Main-Donau-Kanal sowie im Osten, durch die die
Bestandsbebauung begrenzt.
I.3.1.2. Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur
Das Gebiet ist im Bereich des Tiefen Feldes Nordwest unbebaut, wobei etwa 28 % der Fläche des
Geltungsbereichs landwirtschaftlich genutzt werden. Baumbestand ist nur vereinzelt an den Rändern
vorhanden. Durch die Sicht auf die Autobahn und die Bahnlinie Nürnberg-Fürth, die intensive landwirtschaftliche Nutzung und die fehlenden Geh- und Radwege wird das Gebiet für Freizeit und Erholung
derzeit kaum genutzt. Im östlichen Teil des Geltungsbereichs befindet sich auf städtischen Flächen
(circa 4.000 m²) eine Kleingartenanlage. Diese ist keine Kleingartenanlage im Sinne des Gesetzes.
Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets sowie im Ortsteil Kleinreuth ist die bestehende Nutzung von
einer kleinteiligen, dörflichen Siedlungsstruktur sowie einzelnen gewerblichen Nutzungen geprägt. Eine
räumliche Trennung vom Ortskern Kleinreuth ergibt sich durch die bestehende Rothenburger Straße.
Die aktuellen Probleme des bestehenden Siedlungsgebiets sind die Belastungen aus dem Durchgangsverkehr der bestehenden Rothenburger Straße, die Lärmbelastung der Südwesttangente, die
ungeordnete Ansiedlung von heterogenen Gewerbeflächen, eine geringe soziale Infrastruktur, eine
schwache Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr und die fehlenden Freiraumverbindungen.
Zusammen mit der Trennwirkung von Südwesttangente, Kanal, Bahnlinie und der bestehenden Rothenburger Straße führt dies zu einer isolierten Lage innerhalb der Stadt. Die Bedeutung des Planungsgebiets für die Gesamtstadt ist im derzeitigen Zustand eher gering. Für die Landwirtschaft im Südwesten Nürnbergs hat das Gebiet eine große Bedeutung.
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I.3.1.3. Verkehr
Die im Norden des Plangebiets verlaufende bestehende Rothenburger Straße bildet die Verkehrserschließung, die das gesamte Gebiet derzeit mit der Region und der Innenstadt verbindet. Das städtebauliche Entwicklungsgebiet Tiefes Feld soll künftig über die Neue Rothenburger Straße erschlossen
und an das übergeordnete Verkehrsnetz angeschlossen werden. Der Bereich des Bebauungsplans Nr.
4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ kann zunächst ausschließlich über die bestehende Rothenburger Straße
erschlossen werden, so lange die Neue Rothenburger Straße noch nicht realisiert ist. Auf Grund der
Verkehrs- und Lärmzunahme durch das neue Baugebiet ist aber ein ausreichender Rechtsstand (Offenlage der Planfeststellung) der künftigen Neuen Rothenburger Straße notwendig, so dass diese Erschließung und die zusätzliche Belastung der bestehenden Rothenburger Straße nur über einen begrenzten Zeitraum benötigt wird.
I.3.1.4. Sozialstruktur / Wirtschaftsstruktur
Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Als Entscheidungshilfe für eine gute Nahversorgung und damit zusammenhängende Belange der
Stadtentwicklung wurde am 23.10.2013 im Stadtrat das Einzelhandelskonzept beschlossen. Ebenso
wurde im März 2020 die Strukturanalyse Gewerbegebiet Kleinreuth b. Schweinau abgeschlossen. Das
Einzelhandelskonzept untersucht die räumliche Verteilung des Einzelhandelsangebots nach Standorttypen und bildet die Grundlage für die Planungen im Stadtgebiet. Die Strukturanalyse baut darauf auf
und betrachtet Kleinreuth b. Schweinau näher. So bestehen sowohl für die Sortimente des Nahversorgungsbereichs (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke sowie Drogerie- und Parfümeriewaren), als
auch für zentrenrelevante Sortimente (z.B. Textil/Bekleidung, Elektronikartikel, Bücher) hohe Verkaufsflächenanteile an nicht integrierten Sonderstandorten im Stadtgebiet.
Zu einem solchen Sonderstandort zählt auch der Bereich nordöstlich des Planungsgebiets, der im Einzelhandelsgutachten zusammen mit einem weiteren Elektronikfachmarkt an der Rothenburger Straße
als Sonderstandort „Kleinreuth 1“ abgegrenzt wurde. Als standortprägend werden das SB-Warenhaus
und die zwei Elektrofachmärkte gesehen. Dabei entfällt nahezu die gesamte vorhandene Verkaufsfläche auf das Sortiment des Nahversorgungsbereichs und der zentrenrelevanten Sortimente. Das Einzelhandelsangebot des Sonderstandorts „Kleinreuth 1“ besteht aus elf Einzelhandelsbetrieben mit einer
Verkaufsfläche von insgesamt rund 17.625 m².
„Kleinreuth 1“ wird als etablierter, aber nicht integrierter Sonderstandortgesehen, der sich grundsätzlich
für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten eignen würde. Das Gutachten empfiehlt daher, das sehr umfangreiche nahversorgungs- und zentrenrelevante Angebot nicht auszubauen,
sondern vielmehr langfristig zurückzubauen, soweit dies planungsrechtlich möglich wäre.
In der detaillierten Strukturanalyse geht der Gutachter sogar noch weiter und empfiehlt bis auf eine
reine Nahversorgung keinerlei Einzelhandel. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Ausweisung
neuer Gewerbeflächen aufgrund der Flächenknappheit und Flächenkonkurrenz stadtweit äußerst
schwierig ist und im gesamten Stadtgebiet keine Fläche mit GI-Ausweisung uneingeschränkt zur Verfügung steht, sollen die als GE und GI ausgewiesenen Gewerbeflächen gegenüber anderen Nutzungen
gesichert werden. Der Gewerbestandort ist als zusammenhängendes Gebiet zu bewahren, um die GEBereiche als Pufferzone zum GI-Bereich zu erhalten und vor Verdrängung durch eindringende
Fremdnutzung zu schützen. Erwünscht sind die Stärkung und Ansiedlung klassischer Gewerbe- und
Produktionsbetriebe. Eine Einzelhandelsnutzung – mit Ausnahme reiner Nahversorgung – ist nicht erwünscht.
Aus diesem Grunde wurden die Bebauungspläne Nr. 4544 „Virnsberger Straße“ und 4611 „Tevi alt“
eingeleitet, mit der Zielsetzung die Einzelhandelssituation am Standort planungsrechtlich zu regeln. Zur
Entwicklung einer tragfähigen städtebaulichen Konzeption und zur Etablierung eines standortgerechten
Einzelhandels wurde eine Untersuchung der Nahversorgungspotenziale im Hinblick auf die künftigen
Festsetzungen zum Einzelhandel in den Bebauungsplänen Nr. 4445 „Tiefes Feld und Bebauungsplan
Nr. 4614 „Züricher Straße“ beauftragt. Diese liegt mit Stand 12.07.2016 vor. Dabei wurde ermittelt,
welche Betriebsform bzw. Betriebsformenkombination der Grund- und Nahversorgung auch vor dem
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34
Hintergrund des im Umfeld bestehenden Angebots einerseits wettbewerbsfähig und andererseits bedarfs- und standortgerecht sinnvoll ist. Für den Standort Tiefes Feld wurden sortimentsweise die Verkaufsflächenobergrenzen ermittelt und darauf basierend mögliche Betriebsformenkombinationen dargestellt. Bei den Obergrenzen wurde auch die Kaufkraftbindung im Sonderstandort „Kleinreuth 1“ berücksichtigt, der von den befragten Betreibern als negativ für die künftige städtebauliche Entwicklung
im Tiefen Feld gesehen wird.
Das Gutachten kommt für den Einzelhandelsstandort Tiefes Feld zu folgendem Ergebnis: Es wird die
Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts (Supermarkt oder Discounter) und eines Drogeriemarkts empfohlen. Zu favorisieren ist die Ansiedlung eines Supermarkts der ein breites und tiefes Angebot im Sortiment Nahrungs-/ Genussmittel sowie ein ergänzendes und stetiges Angebot in weiteren grund- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten schaffen würde. In der Gesamtbetrachtung mit dem östlich angrenzenden Planungsgebiet Züricher Straße Bebauungsplan Nr. 4614 und den in der Umgebung des
Plangebiets vorhandenen Betrieben kommt das Gutachten in seiner Vorzugsvariante zu folgenden im
Bebauungsplan zu sichernden Verkaufsflächenobergrenzen:
1
Im Sinne eines umfassenden Grund-/Nahversorgungsangebots sollten, neben dem Supermarkt/Discounter und einem Drogeriemarkt am Standort Tiefes Feld, arrondierende Einzelhandels- und publikumswirksame Dienstleistungsbetriebe - empfohlen wird eine Bäckerfiliale, eine Apotheke, ein kioskähnliches Geschäft, ein Blumenladen, ein Lebensmittelfachgeschäft, eine Metzgereifiliale und ein Optiker angesiedelt sowie ein Wochenmarkt, installiert werden. Dieses Angebot sollte sich um den neuen Quartiersplatz konzentrieren und befindet sich damit im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445 a
„Tiefes Feld Nordwest“. Am Standort Tiefes Feld wird auf Grund der Großflächigkeit des Lebensmittelbetriebs (Supermarkt oder Discounter) ein Kerngebiet mit zwei Teilbaugebieten (MK 1 und MK 2) festgesetzt, in deren Erdgeschossen Einzelhandel zulässig ist.
1 Abbildung: Standortgerechte Verkaufsflächen im Bebauungsplan Tiefes Feld; Quelle: Untersuchung der Nah-
versorgungspotentiale im Bereich der Bebauungspläne Nr. 4614 „Züricher Straße“ und Nr. 4445 Tiefes Feld in
Nürnberg (Dr. Acocella) vom 12.07.2016
8 / 63
35
I.3.1.5. Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft
Der Bereich „Tiefes Feld“ gehört zu den wenigen noch unbebauten Freiflächen Nürnbergs. Der Großteil
der Fläche wird derzeit intensiv ackerbaulich bewirtschaftet, ist allerdings vergleichsweise klein parzelliert. In den Randbereichen grenzen Baumreihen, Sträucher sowie Gehölz bestandene Böschungen
die Fläche von benachbarten Nutzungen (insbesondere den Verkehrstrassen) ab. Trotz des geringen
Anteils gliedernder Strukturelemente entsteht, durch die randlichen Brachflächen und Gehölzbestände
sowie die eher extensiv genutzten Bereiche, eine gewisse Vielfalt an unterschiedlichen Lebensräumen.
Nur wenige Äcker liegen schon länger brach. Im nordwestlichen Bereich des Plangebiets, wo bereits
der Damm für die spätere Durchbindung der Rothenburger Straße aufgeschüttet wurde, befinden sich
einige großflächige Ruderalbereiche, teilweise mit flächigem Gehölzbewuchs. Hervorzuheben sind vor
allem die Vorkommen der gefährdeten Ackerwildkrautarten. Darüber hinaus gibt es keine Erkenntnisse
über das Vorkommen seltener, gefährdeter oder geschützter Pflanzenarten. Im Ortsbereich ist zum Teil
noch alter, erhaltenswerter Baumbestand (v.a. Eichen und Linden) vorhanden.
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum Bebauungsplan Nr. 4445 sowie für den Bebauungsplan Nr. 4445 a wurden erstellt, ebenso wie die saP zum Bebauungsplan Nr. 4445 b. Der Ausgleich
von Beeinträchtigungen des Artenschutzes und des Naturhaushaltes der Bebauungspläne und der
Neuen Rothenburger Straße (Planfeststellungsverfahren) soll ganzheitlich geleistet werden. Für jedes
Verfahren wird in einer eigenständigen saP aber der Eingriff und die nötigen Maßnahmen geschildert.
Von hoher Bedeutung sind hier insbesondere die bodenbrütenden Vogelarten Kiebitz, Rebhuhn, Feldlerche und Wiesen-Schafstelze, von denen auch Bruten im Gebiet nachgewiesen werden können. Im
Planungsgebiet sind die Biotope N-12335-001 und Biotop Nr. 1233-001 nach dem bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatschG) teilweise betroffen. Darüber hinaus sind im südlichen Teilbereich ein nach
dem Arten und Bodenschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP) sog. regional bedeutsamer Lebensraum vorhanden, sowie östlich des Planungsgebiets ein sog. lokal bedeutsamer Lebensraum.
Auf den städtischen Grundstücken Fl. Nr. 473, 473/5 und 473/6 Gmkg. Großreuth b. Schweinau besteht
eine Kleingartenanlage. In diesem Bereich sind künftig Wohnnutzung, öffentliche Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche vorgesehen. Aus diesem Grund kann der Standort langfristig nicht mehr für die Nutzung als Kleingartenanlage zur Verfügung stehen. Es handelt sich hier jedoch nicht um Kleingärten im
Sinne des Kleingartengesetzes, sondern um sogenannte Erholungsgärten. Diese sind mit einer Kündigungsfrist von ein bis maximal drei Monaten verpachtet. Gegebenenfalls können diese Kleingärtner in
umliegende Anlagen untergebracht werden. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, mittelfristig im
Bereich Kleinreuth / Großreuth einen weiteren Standort für Kleingartenanlagen zu schaffen. Dieser Ersatz / Bedarf kann aber nicht im Tiefen Feld gedeckt werden.
Auf den Fl. Nr. 478/2, 478/3, 484/1 (teilweise), 483/0 (teilweise), 512/0, 513/0, 514/0, 515/0, 516/0 und
517/0 Gmkg. Großreuth bei Schweinau befindet sich zudem Wald nach Waldgesetz. Für diesen wird
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine Fläche an anderer Stelle aufgeforstet.
I.3.1.6. Vorbelastungen (Altlasten, Lufthygiene, Lärm, Erschütterungen, etc.)
Verkehrslärm
Maßgebend auf das Plangebiet einwirkende Straßen sind die im Südwesten angrenzende Südwesttangente, die im nördlichen Bereich verlaufende bestehende Rothenburger Straße sowie die Neue Rothenburger Straße, die Sigmundstraße und die Virnsberger Straße. Die in Ansatz gebrachten Parameter
sowie die berechneten Emissionspegel für die einzelnen Straßen sind der nachfolgenden Tabelle zu
entnehmen.
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Tabelle 1: Ausgangsdaten und Emissionspegel der Straßen nach Inbetriebnahme der neuen Rothenburger Straße und Teilbebauung im Plangebiet, Prognosejahr 2035 (Quelle: IBAS, Schalltechnische
Untersuchung, Juli 2021)
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Die vorgenannten Prognosewerte und Emissionsdaten beziehen sich auf die Situation nach Fertigstellung der Neuen Rothenburger Straße. Über diese wird zukünftig die Erschließung des Tiefen Feldes
erfolgen. Die bestehende Rothenburger Straße (alt) wird zurückgebaut, abgehängt und wird zukünftig
ausschließlich von den Anwohnern genutzt. Dies führt zu einer deutlichen Abnahme der Verkehrsmenge auf der bestehenden Rothenburger Straße (alt).
Neben dem Fall nach Inbetriebnahme der Neuen Rothenburger Straße soll auch der Fall betrachtet
werden, wenn die zusätzliche Wohnbebauung bereits existiert, die Neue Rothenburger Straße aber
noch nicht hergestellt ist und der zusätzliche Verkehr der neuen Bebauung auch über die bestehende
Rothenburger Straße abgewickelt werden muss. Um die Auswirkungen sowohl auf die neu geplanten
Gebäude südlich der bestehenden Rothenburger Straße (alt), als auch auf die Bestandsbebauung im
Norden beurteilen zu können, werden die zu erwartenden Verkehrslärmeinwirkungen in einer zusätzlichen Variante berechnet. Gemäß einer Verkehrszählung vom 2.1.2016 ist eine Verkehrsbelastung der
bestehenden Rothenburger Straße von derzeit 15.000 KfZ/24h zu Grunde zu legen. Im Falle der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 4445 a ohne die Neue Rothenburger Straße als Entlastung ist in der
bestehenden Rothenburger Straße (alt) ein Anstieg der Verkehrsbelastung auf 16.500 KfZ/24h im Zuge
der Neubebauung zu erwarten.
Da dieser Fall zu einer Erhöhung der Lärmbelastung auf die Bestandsbebauung nördlich der bestehenden Rothenburger Straße führt, ist vor der Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans ein Planstand der Neuen Rothenburger Straße abzuwarten, bei dem mit Sicherheit mit einer
Realisierung der Neuen Rothenburger Straße zu rechnen ist. Dieser Planfall tritt somit nur in einer
Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der „Neuen Rothenburger Straße“ als zukünftige Haupterschließung des Baugebietes ein. Zudem tritt der Fall auch nur ein, wenn das Baugebiet im Geltungsbereich
Tiefes Feld Nordwest vollständig entwickelt ist und kein Verkehr über die Neue Rothenburger Straße
erfolgen kann. Die entsprechenden Verkehrsbelastungen, Parameter und die berechneten Emissionspegel sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen:
Tabelle 2: Ausgangsdaten und Emissionspegel der Rothenburger Straße (alt), Prognosejahr 2035, Variante vor Inbetriebnahme der Rothenburger Straße (neu), ohne und mit Zusatzverkehr aus dem Plangebiet (Quelle: IBAS, Schalltechnische Untersuchung, Juli 2021)
Straße
Durchschnittl.
Verkehrsstärke
DTV2
[Kfz/24h]
2
Stündl.
zulässige
Verkehrs- Geschwinstärke
digkeit
Tag/Nacht
v
M [Kfz/h] [km/h]
Lkw-Anteil Lkw-Anteil Längenbezo1 Tag /
2 Tag /
gener SchallNacht
Nacht
leistungspegel Tag /
p1 [%]
p2 [%]
Nacht
Lw [dB(A)]
Rothenburger
Straße (alt)
ohne Zusatzverkehr aus
dem Plangebiet
15.000
863 / 150
50
4,5 / 2
3,5 / 3
83,9 / 76,0
Rothenburger
Straße (alt)
mit Zusatzverkehr aus dem
Plangebiet
16.500
949 / 165
50
4,5 / 2
3,5/3
84,3 / 76,4
DTV = durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke in Kfz/24h
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Schienenverkehr
Im Osten grenzt die Bahnstrecke 5950 (Güterzugstrecke) an das Plangebiet an. Für den Ausbau der
Güterzugstrecke - um zwei weitere Gleise Bahnstrecke 5955 - wurde im Jahr 1993 ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Die Unterlagen der 4. Änderung der Planfeststellung wurden im Juni 2021
an die Regierung von Mittelfranken übergeben. Ein zügiger Abschluss des Verfahrens ist geplant. Die
Entwicklung des Tiefen Feldes soll – bis auf den Bau eines Schulzentrums südlich der neuen Rothenburger Straße - zunächst von Nordwesten her erfolgen. Der Einfluss des Schienenverkehrs ist im Bereich Tiefes Feld Nordwest gegenüber dem Straßenverkehr von untergeordneter Bedeutung.
Gewerbelärm
Nördlich des Plangebietes grenzt ein Gewerbegebiet an die bestehende Wohnbebauung entlang der
bestehenden Rothenberger Straße an. Weitere gewerblich genutzte Flächen befinden sich westlich des
Main-Donau-Kanals. Die jeweils nächstgelegenen Gewerbeflächen liegen im Geltungsbereich rechtsverbindlicher Bebauungspläne. Überwiegend sind Gewerbe-/bzw. Sondergebiete festgesetzt. Teilbereiche des nördlich angrenzenden Bebauungsplans Nr. 3589 sind als Industriegebiet festgesetzt. Die
Bebauungspläne der umliegenden Gewerbegebiete datieren mit Ausnahme des Bebauungsplans Nr.
3958 aus den 60er und 70er Jahren. Diese enthalten keine Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz, etwa in Form von flächenbezogenen Schallemissionspegeln.
Für die Berechnung der Gewerbelärmeinwirkungen auf die Wohnbebauung im Plangebiet sind die
Emissionsansätze für die Bestandsbetriebe anhand der vorliegenden Genehmigungsunterlagen abzuleiten. Die Genehmigungen wurden überwiegend zwischen 1960 und 1990 erteilt und enthalten nur
teilweise Auflagen zum Lärmschutz. Dabei wurde in den Bescheiden überwiegend die Ausschöpfung
der Richtwerte für die jeweils benachbarten Gebietskategorien zugestanden, Vorhaltemaße wurden
seinerzeit nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme stellen Betriebe dar, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigt sind. Hier sind in den Bescheiden konkrete Richtwertanteile und Immissionsorte genannt. Für die nordwestlich des Plangebietes unmittelbar an der Sigmundstraße gelegene Semikron Elektronik GmbH & Co. KG nennt der Änderungsbescheid vom 02.11.2017 folgende Immissionsrichtwerte:
Tabelle 3: Immissionsorte für die Beurteilung des Gewerbelärms (Quelle: IBAS, Schalltechnische Untersuchung, Juli 2021)
Nr.
Immissionsort
Gebiet
IRWA
tags
dB(A)
IRWA
nachts
dB(A)
IO 1
Wohngebäude Sigmundstraße 209
(Flur-Nr. 440),
West-Fassade I, EG bis 3. OG
WA
(Gemengelage)
54
39
IO 2
Wohngebäude Sigmundstraße 209
(Flur-Nr. 440),
West-Fassade II, EG bis 3. OG
WA
(Gemengelage)
54
39
IO 3
Wohngebäude Sigmundstraße 203
(Flur-Nr. 440),
West-Fassade I, EG bis 3. OG
WA
(Gemengelage)
54
39
IO 4
Wohngebäude Sigmundstraße 203
(Flur-Nr. 440),
West-Fassade II, EG bis 3. OG
WA
(Gemengelage)
54
39
12 / 63
39
Die Ableitung von Emissionsansätzen für die vorhandenen Gewerbebetriebe erfolgt aus den Genehmigungsbescheiden in Verbindung mit betriebstypischen Erfahrungswerten für die jeweilige Nutzung. In
Anlehnung an die DIN 18005 wird für die umliegenden Gewerbegebiete von einem Emissionsansatz
von 60 dB(A)/m² für den flächenbezogenen Schallleistungspegel ausgegangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die bestehenden Betriebe die Immissionsrichtwerte der TA Lärm gelten. Der Emissionsansatz für die Nachtzeit wurde um 10 dB reduziert. An die nördlich des Plangebiets liegenden
Gewerbeflächen grenzt bestehende Wohnbebauung (allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete) zum
Teil unmittelbar an. Auf die Wohngebiete wirken Gewerbelärmimmissionen ein, die die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets teilweise überschreiten. Diese Situation wird in den bestehenden
Genehmigungsbescheiden durch Berücksichtigung einer Gemengelage abgebildet. Demnach sind hier
im Randbereich höhere Immissionsrichtwerte von 60 / 45 dB(A) tags/nachts an den Bestandsgebäuden
zu berücksichtigen, die den Werten eines Mischgebiets entsprechen.
Um die Bestandssituation (Gemengelage) abzubilden, wird für die unmittelbar westlich und nördlich
des Plangebietes gelegenen Gewerbegebiete von einem Emissionsansatz von 60 dB(A)/m² zur Tagzeit
und 45 dB(A)/m² zur Nachtzeit ausgegangen. Damit werden in den Randbereichen der angrenzenden
Wohngebiete Immissionswerte von 60/45 dB(A) tags/nachts erreicht.
In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt westlich der Sigmundstraße das ehemalige Betriebsgelände der Fa. Vedes. Die Nachnutzung der Gebäude erfolgt derzeit durch den SIG 220 Businesspark, der flexible Büro,- Lager,- und Logistikflächen vermietet. Auf dem Gelände stehen ca. 300
Pkw-Stellplätze zur Verfügung, davon 62 unmittelbar westlich der Rothenburger Straße, in einem Abstand von 40 bis 50 m zur neu geplanten Bebauung. Zur Ermittlung der Lärmemissionen aus diesem
Bereich wird der Parkplatzlärm der unmittelbar benachbarten 62 Pkw-Stellplätze für ein Worst-CaseSzenario berechnet.
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben
Raumordnung (LEP-Ziele der Raumordnung, Regionalplan Region Nürnberg)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ liegt im großen Verdichtungsraum Nürnberg / Fürth / Erlangen. Auf der Grundlage des Regionalplans der Region Nürnberg
soll der Verdichtungsraum als regionaler und überregionaler Bevölkerungs- und Siedlungsschwerpunkt
gestärkt und funktionsfähig erhalten werden (Ziel A II 3.1.1). Hinsichtlich der Neuerrichtung von Wohnungen soll gemäß Regionalplan auf eine Verbesserung der Wohnungsversorgung, insbesondere im
Bereich des gemeinsamen Oberzentrums Nürnberg / Fürth / Erlangen hingewirkt werden (Ziel B II 2.2).
Zudem ist ein Grundsatz des Regionalplans, die Landwirtschaft auch im Stadt- und Umlandbereich im
großen Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen zu erhalten. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird momentan landwirtschaftlich genutzt. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist südlich des Geltungsbereichs auf einer Fläche von circa 15 ha aber weiterhin möglich. Die Zuwegung für die landwirtschaftlichen Flächen wird im Bebauungsplan Nr. 4445b zunächst provisorisch von Norden her und im
Bebauungsplan Nr. 4445c dann von Süden her abschließend gesichert.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Der wirksame Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) der Stadt Nürnberg stellt
den Geltungsbereich als gemischte Baufläche dar. Mit dem allgemeinen Wohngebiet, dem urbanen
Gebiet, dem Kerngebiet und den Gemeinbedarfsflächen entsteht Baurecht für eine gemischte Nutzung.
Eine Entwicklung aus der gemischten Baufläche im FNP ist gegeben. Die Retentionsfläche südlich der
Neuen Rothenburger Straße ist auf Grund der Nutzung für die Bebauung aus der dargestellten Mischgebietsfläche des FNPs entwickelt. Die Lage der Neuen Rothenburger Straße ist im Flächennutzungsplan bereits dargestellt. Die künftige Trasse der U-Bahnlinie 3 wird entsprechend ihrem planfestgestellten Verlauf dargestellt.
Aufgrund des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445b findet aktuell die 16. Änderung des FNP statt. Diese
bezieht sich nur auf den Bereich südlich der Neuen Rothenburger Straße.
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40
3
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Die Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich derzeit im nordöstlichen Gebiet im Bereich der bestehenden Bebauung nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile). Im westlichen und südlichen Bereich des Planungsgebiets im Bereich der bestehenden
landwirtschaftlichen Flächen beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35
BauGB (Bauen im Außenbereich).
I.3.2.2. Fachplanungsrecht
Im Geltungsbereich bzw. an diesen angrenzend befinden sich zwei Planfeststellungsverfahren, das
Verfahren zur Neuen Rothenburger Straße und zur U-Bahn. Die Planfeststellung der DB zur Güterzugstrecke östlich des Planungsgebiets liegt außerhalb des Geltungsbereichs und hat keine Auswirkungen
auf diesen Bebauungsplan.
Neue Rothenburger Straße
Das Planfeststellungsverfahren zur Neuen Rothenburger Straße hat großen Einfluss auf das Bebauungsplanverfahren Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“. Neben der künftigen Erschließung des Baugebiets über die Neue Rothenburger Straße, ist diese bei der Betrachtung des Lärmschutzes für das
Baugebiet zu berücksichtigen und beeinflusst somit die städtebauliche Struktur. Gleichzeitig muss der
Fall „ohne Neue Rothenburger Straße“ untersucht werden. Die Verfahren Bebauungsplan Nr. 4445 a
„Tiefes Feld Nordwest“ und die Planfeststellung Neue Rothenburger Straße werden zeitlich aufeinander
abgestimmt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 4445 a wird erst durchgeführt, wenn
die Planfeststellung einen Verfahrensstand hat, bei dem man von einer Realisierung ausgehen kann.
Es wird jedoch ggf. eine Übergangszeit geben, in dem bereits Teile der Wohnbebauung realisiert sind,
die Neue Rothenburger Straße aber noch nicht fertiggestellt ist. Das heißt, es muss untersucht werden,
wie sich der zusätzliche Verkehr (allgemeine Verkehrsprognose und zusätzliche Bebauung) der bestehenden Rothenburger Straße auf die Bestandsbebauung und die neue Bebauung auswirkt. Die Unterlagen zur Planfeststellung wurde im August 2021 bei der Regierung von Mittelfranken eingereicht.
Verlängerung der U-Bahn
Für die U-Bahnanlage im Bereich des Tiefen Feldes ist das Planfeststellungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz abgeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit Beschluss der Regierung von Mittelfranken vom 30.11.2016 vor. Zur Planfeststellung vorgelegt wurde der Bauabschnitt
3 Abbildung links: Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg, Ausschnitt Bereich Tiefes Feld; Quelle:
Stadtplanungsamt Nürnberg.
Abbildung rechts: 16. Änderung des Flächennutzungsplans; Quelle: Stadtplanungsamt Nürnberg.
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41
2.2 der U3, Gebersdorf - Großreuth bei Schweinau. In diesem Bauabschnitt befindet sich im Bereich
des Tiefen Feldes der U-Bahnhof Kleinreuth bei Schweinau mit den anschließenden Tunnelstrecken.
Der Bauabschnitt ist Teil der Gesamtstreckenführung der U3. Die Festlegung des gesamten Linienverlaufs für den südwestlichen Abschnitt der U3 und für den Bauabschnitt 2.2 mit der Lage der Bahnhöfe
Kleinreuth bei Schweinau und Gebersdorf erfolgte mit den Beschlüssen der zuständigen Stadtratsausschüsse vom 17.07.1997 und 14.05.2013. Die U-Bahnlinie 3 erschließt den südwestlichen und nordwestlichen Sektor des Stadtgebiets und schafft die notwendige attraktive ÖPNV-Verbindung aus diesen
Bereichen in das Stadtzentrum und die Verknüpfung mit dem übrigen U-Bahn-, dem S-Bahn- und dem
Straßenbahnnetz.
Aufgrund der räumlichen Nähe zum planfestgestellten Neubau der U-Bahnlinie U3 Südwest ergeben
sich für das Plangebiet bis zu einem Abstand von 18 m zu den Außenwänden der Tunnelbauwerke der
U-Bahn relevante Immissionen aus Erschütterungen und Sekundärluftschall im Beurteilungszeitraum
nachts. Die Höhe dieser Emissionen hängt dabei neben dem Belegungsprogramm insbesondere auch
von den Übertragungseigenschaften des Baugrunds sowie der Erschütterungsempfindlichkeit der jeweiligen Baukörper ab.
I.3.2.3. Eigentumsverhältnisse
Die Flächen im Planungsgebiet sind im Eigentum von unterschiedlichen Eigentümern, ca. 70 % der
Gesamtflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445 a sind davon im Besitz der Stadt
Nürnberg.
PLANUNGSKONZEPT TIEFES FELD GESAMT – RAHMENPLANUNG / WETTBEWERBSERGEBNIS
Im Bereich der U-Bahn Haltestelle entsteht ein neues städtisches Zentrum, welches räumlich die
Schnittstelle zwischen lokalen und gesamtstädtischen Strukturen bildet. Der Stadtteilplatz bildet einen
wichtigen Anknüpfungspunkt an die bestehenden Strukturen von Kleinreuth und ist zentraler Bestandteil der Freiraumverbindung, welche sich von Norden nach Süden bis in den Landschaftspark erstreckt.
Entlang dieser Verbindung liegen auch die städtischen Einrichtungen, wie z.B. Bürgerzentrum, Grundschule, weitere soziale Infrastruktureinrichtungen sowie Einzelhandel und Nahversorgung.
Entlang der künftigen neuen Rothenburger Straße ist insbesondere straßenseitig Geschosswohnungsbau vorgesehen. Entsprechend sind hier die Gebäude überwiegend 3 bis 5-geschossig ausgebildet.
Die Bebauung dient hier gleichzeitig als Lärmschutzbebauung zur Neuen Rothenburger Straße hin.
Im gesamten Planungsgebiet entstehen nun insgesamt vier neue Wohnquartiere. Jeweils im Zentrum
der Quartiere befinden sich Bausteine mit öffentlichen oder gemeinschaftlichen Nutzungen. Eine Typologie möglichst unterschiedlicher Wohnformen wird den vielfältigen Anforderungen einer heterogenen
Bewohnerschaft gerecht.
Durch eine kompakte Bauweise mit relativ hoher Dichte bleibt der Flächenverbrauch für die Siedlungsfläche im Tiefen Feld relativ gering. Die klar ablesbare Bebauungsstruktur findet ihr Pendant in einer
zusammenhängenden öffentlichen Grünfläche. Zwischen den einzelnen Wohnquartieren, die aus streifenförmigen Baufeldern bestehen, werden durchgängige Grünverbindungen aus dem nördlichen Kleinreuth in den südlich gelegenen Landschaftspark geschaffen.
Die wichtigste Erschließung des Stadtteils wird zukünftig die neue U-Bahn Haltestelle Kleinreuth an der
Linie U 3 sein. Die Ausbildung der Neuen Rothenburger Straße als „städtischer Boulevard“ mit den UBahn Aufgängen an zentraler Stelle ermöglicht eine fußläufige Erschließung der angrenzenden Quartiere. Zusätzliche Buslinien mit Haltestellen am Stadtteilplatz sichern zudem weitere Verbindungen in
die angrenzenden Stadtteile abseits der U-Bahnlinie.
Die Haupterschließung des Neuen Stadtteils erfolgt über die Neue Rothenburger Straße, wobei die
Lage und der Querschnitt der Straße für ca. 2*13.500 KFZ/24h ausgelegt sind. Durch eine kammartige
Struktur von Sammelstraßen über Wohnstraßen zu Mischverkehrsflächen werden die einzelnen Baufelder erschlossen, welche größtenteils an den jeweiligen Enden über Schlaufen verknüpft sind. Im
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Zuge des Neubaus der Neuen Rothenburger Straße kann die bestehende Rothenburger Straße verkehrsberuhigt und zu einer Dorfstraße umgestaltet werden. Die bestehende Rothenburger Straße wird
abgehängt und eine Durchfahrt zur Sigmundstraße ist nicht mehr möglich.
Die künftige Bebauung entlang der Neuen Rothenburger Straße wird so festgesetzt, dass die künftigen
Gebäude entlang der Neuen Rothenburger Straße den aktiven Lärmschutz der südlich angrenzenden
Baugebiete gewährleisten. Der Lärmschutz der Bebauung entlang der künftigen Neuen Rothenburger
Straße selbst wird über passive Lärmschutzmaßnahmen (Orientierung der Grundrisse, sowie Anforderungen an die Bauteile) sichergestellt.
Ziel ist es, den öffentlichen Raum weitgehend von ruhendem Verkehr freizuhalten. Private Stellplätze
werden auf den Baugrundstücken in Tiefgaragen nachgewiesen. Die Parkierung für die öffentlichen
Nutzungen am Platz sollen über eine zentrale Tiefgarage erfolgen. Die Tiefgaragen im Planungsgebiet
sind dabei nur eingeschossig zulässig. Beidseitig ausgewiesene Radwege entlang der Neuen Rothenburger Straße bilden neben ihrer lokalen Erschließungsfunktion ein wichtiges Teilstück der übergeordneten Freiraumverbindung im Stadtteil.
Zusätzlich verknüpfen ein ausgewiesener Radweg in Ost-West Richtung entlang des urbanen Gebiets
sowie ein zentral gelegener Platz in Nord-Süd Richtung die Bestandsstrukturen von Kleinreuth mit dem
neuen Stadtteil und dem Landschaftspark.
Eine Gehweg- und Radschnellweganbindung des Tiefen Feldes an die umgebenden Stadtteile über
Bahntrasse und Südwesttangente/ Main-Donau-Kanal soll langfristig durch den Bau von Brücken realisiert werden. Diese Brückenbauten sind jedoch außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu regeln.
Verkehrsberuhigte Straßen und Wege, die für parallelen Geh- und Radverkehr dimensioniert sind, sichern die interne Fahrraderschließung der neuen Baustrukturen.
Jeweils an gut erreichbaren Stellen innerhalb der Quartiere, angrenzend an öffentliche und gemeinschaftliche Nutzungen sowie an zentralen Verkehrs- und Versorgungsknotenpunkten werden entsprechend dem Bedarf überdachte Fahrradabstellplätze angeboten.
Das Fußwegenetz bietet neben straßenbegleitenden Gehwegen auch alternative Verbindungen durch
die Grünräume an. Den jeweiligen Straßentypen angepasste Gehwegbreiten, eine barrierefreie Gestaltung des Straßenraums sowie Querungshilfen priorisieren die fußläufige Erschließung.
Im Zuge der Umgestaltung der bestehenden Rothenburger Straße, soll der zentrale Bereich von Kleinreuth langfristig aufgewertet. Die straßenbegleitenden Grünräume sollen zudem langfristig weiter ausgebaut und teilweise durch öffentliche Nutzungen und freiraumplanerischen Maßnahmen ergänzt werden. Um die Schnittstelle zwischen Kleinreuth und der offenen Landschaft zu sichern, wird die Bestandsbebauung mit der neuen Stadtstruktur durch mehrere Wege- und Grünraumverbindungen und
Querungsmöglichkeiten über die Neue Rothenburger Straße verknüpft. Neue Gebäude werden in ihrer
Höhe dem Kleinreuther Bestand angepasst.
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4
4 Abbildung: Rahmenplan Bebauungsplan Nr. 4445 Tiefes Feld Gesamt, Stand 2017; Quelle: AG Finkenber-
ger/Schönle; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
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Städtebauliches Konzept Bebauungsplan Nr. 4445 a
Im Nordwesten wird der erste Teilbereich der Gesamtmaßnahme Tiefes Feld im Rahmen der Bauleitplanung auf der Grundlage des bestehenden Gesamtkonzepts konkretisiert.
Zentrales Element der ersten Teilentwicklung ist ein öffentlicher Grünzug in Ost-West Richtung mit
einer Wegeverbindung in das künftige Quartierszentrum. Der Grünzug dient neben der Nutzung als
öffentliche Grünfläche, teilweise mit der Zweckbestimmung Spielplatz, auch der Oberflächenentwässerung des Baugebiets.
5
Zum Grünzug hin orientieren sich entlang der bestehenden Rothenburger Straße drei bis vier geschossige Punkthäuser als Geschosswohnungsbauten. Entlang der Neuen Rothenburger Straße entsteht bis
zu fünf geschossiger Geschosswohnungsbau, der gleichzeitig als Lärmschutz für die rückwärtige
Wohnbebauung und Freiflächennutzung dient.
Die neue Baustruktur fügt sich in die bestehende Siedlungsstruktur ein und vermittelt zwischen der
kleinteiligen bestehenden Baustruktur nördlich und südlich der bestehenden Rothenburger Straße sowie den künftigen Geschosswohnungsbauten der neuen Baugebiete südlich der Neuen Rothenburger
Straße. Südlich der Neuen Rothenburger Straße wird ein Teilbereich in den Geltungsbereich des BPlans Nr. 4445a mit aufgenommen. Dieser Teilbereich ist Bestandteil des städtebaulichen Gesamtkonzeptes zum Landschaftspark Tiefes Feld und soll bereits frühzeitig planungsrechtlich gesichert werden.
Dies ist insbesondere notwendig, um die Oberflächenentwässerung für das Plangebiet sicherzustellen.
Städtebauliche Kennzahlen
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 13,1 ha. Aus dem vorliegenden Planungskonzept ergeben sich damit folgende Flächen im Einzelnen:
Baugebiet
Fläche
Nettobauland Allgemeines Wohngebiet Bestand (teils WA 3, WA 5 WA 9)
17.343 m²
1,73 ha
Nettobauland Allgemeines Wohngebiet Neu (WA 1 - WA 4)
12.211 m²
1,22 ha
Nettobauland Kerngebiet MK
6.241 m²
0,62 ha
Nettobauland Urbanes Gebiet MU
11.980 m²
1,20 ha
Nettobauland Gemeinbedarfsflächen
2.506 m²
0,25 ha
Verkehrsflächen Bestand
9.742 m²
0,97 ha
5 Abbildung: Rahmenplan Bebauungsplan Nr. 4445 Tiefes Feld Gesamt, Bereich Bebauungsplan Nr. 4445a Tie-
fes Feld, Stand 2017; Quelle: AG Finkenberger/Schönle; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
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Baugebiet
Fläche
Verkehrsflächen neu
13.563 m²
1,36 ha
857 m²
0,09 ha
Öffentliche Grünflächen inkl. Spielplatzflächen
56.205 m²
5,62 ha
Retentionsflächen
11.996 m²
1,20 ha
Biotopfläche
16.263 m²
1,63 ha
Gesamt
130.648 m² 13,06 ha
Flächen für Ver- und Entsorgung
Der Bebauungsplan Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ setzt ein allgemeines Wohngebiet mit den Teilbaugebieten WA 1 - WA 9 gemäß § 4 BauNVO fest. Zur Sicherung urbaner Strukturen mit Wohnen,
Einzelhandels, Dienstleistungsnutzungen werden zudem ein Kerngebiet mit den Teilbaugebieten MK 1
und MK 2, ein urbanes Gebiet mit den Teilbaugebieten MU 1 - MU 4 sowie zur Sicherung von Infrastrukturnutzungen Gemeinbedarfsflächen (Mehrgenerationen- und Bürgerzentrum) festgesetzt. Die
Freifläche des Mehrgenerationenzentrums beträgt ca. 780 m².
Die Flächen für neu entstehende Wohnnutzung (ohne bestehendes Baurecht, bzw. bestehende Bebauung) sowie der entsprechende Stellplatznachweis im Plangebiet stellen sich auf der Grundlage der
Berechnung der städtebaulichen Rahmenplanung wie folgt dar:
Gebiet
Grundstück
Bruttogeschossfläche
GFZ
Gesamt
Wohnen
Nicht-Wohnen
WA 1
3.179 m²
1,3
4.266 m²
4.266 m²
0 m²
WA 2
1.485 m²
1,4
2.073 m²
2.073 m²
0 m²
WA 3
3.563 m²
1,2
4.266 m²
4.266 m²
0 m²
WA 4
3.984 m²
1,3
5.322 m²
5.322 m²
0 m²
WA Gesamt
12.211 m²
15.927 m²
15.927 m²
0 m²
MU 1
4.006 m²
1,7
6.768 m²
6.313 m²
455 m²
MU 2
2.745 m²
1,7
4.763 m²
4.378 m²
385 m²
MU 3
2.941 m²
1,5
4.332 m²
3.222 m²
1.110 m²
MU 4
2.287 m²
4,0
9.148 m²
1.830 m²
7.318 m²
MU Gesamt
11.979 m²
25.011 m²
15.743 m²
9.268 m²
MK 1
2.194 m²
3,7
8.050 m²
1.600 m²
6.450 m²
MK 2
4.048 m²
3,3
13.400 m²
2.680 m²
10.720 m²
MU Gesamt
6.241 m²
21.450 m²
4.280 m²
17.170 m²
GM Familienzentrum
1.671 m²
1,2
2.010 m²
900 m²
1.110 m²
GM Bürgerzentrum
870 m²
3,6
3.130 m²
0 m²
3.130 m²
5.140 m²
900 m²
4.240 m²
38.920 m²
29.838 m²
GM Gesamt
2.540 m²
Gesamt
Anzahl Wohneinheiten (105 m² / WE): 371
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Auf der Grundlage der möglichen Geschossflächen wird die Anzahl der Wohneinheiten und Einwohner
sowie die erforderliche Anzahl der Stellplätze und die Richtwerte für die Ausstattung des Plangebiets
mit öffentlichen Grün- und Spielflächen ermittelt. Bezüglich der Ermittlung der Anzahl der Wohneinheiten geht der Entwurf von heute zeitgemäßen Wohnflächen von ca. 75 m² Wohnfläche je Wohneinheit,
dies entspricht einer Bruttogeschossfläche von ca. 105 m², sowie 2,0 Einwohner je Wohneinheit aus.
Dies entspricht den üblichen Wohnungsgrößen der Stadt Nürnberg in anderen aktuellen Baugebieten.
Der städtebauliche Entwurf geht weiterhin davon aus, dass in den Gebieten MU 1 und MU 2 im Erdgeschoss und in den Gebieten MU 3 und MU 4 im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss ausschließlich
Nichtwohnnutzung (gewerbliche Nutzung und Parken) zulässig sein wird. Ausnahmsweise ist Wohnnutzung zulässig. Darüber hinaus wurden bei der Berechnung der Geschossflächen die Bruttogeschossflächen der „Terrassengeschosse“ in den Wohngebieten mit einbezogen. Im Kerngebiet wird
Wohnnutzung ebenfalls in den Erdgeschossen sowie 1. und 2. Obergeschoss ausgeschlossen.
Insgesamt ermöglicht der Bebauungsplan Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ unter den o.g. Vorgaben
nach derzeitigem Planungsstand auf der Grundlage der Rahmenplanung sowie unter Berücksichtigung
eines entsprechenden Anteils an Nichtwohnnutzung im urbanen Gebiet die Herstellung von ca. 380
neuen Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau für ca. 760 Einwohner (2 Einwohner je Wohneinheit).
Auf der Grundlage der möglichen Anzahl der Wohneinheiten wird die erforderliche Anzahl der privaten
Stellplätze ermittelt. Die Ermittlung basiert auf der Richtzahlenliste zur Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg sowie der Festsetzung in der Bebauungsplansatzung. Durch den geänderten Stellplatzschlüssel
in der Satzung dürfen nur 50 % der erforderlichen privaten Kfz-Stellplätze nachgewiesen werden. Zusätzlich ist im öffentlichen Straßenraum eine Mindestanzahl an Besucherstellplätzen vorgesehen.
Durch die Ziele der Stadt Nürnberg (Reduzierung des Motorisierten Individualverkehr, CO2 und der im
Geltungsbereich hervorragenden Anbindung durch den ÖPNV (Bus und U-Bahn), ist diese Mindestanzahl städtebaulich sinnvoll.
Die Ermittlung der für die sonstigen Nutzungen erforderlichen Stellplätze basiert ebenfalls auf der o.g.
Richtzahlenliste in Verbindung mit der Bebauungsplansatzung.
Somit ist die Herstellung von insgesamt ca. 190 Stellplätzen für die neuen Wohngebiete und ca. 300
Stellplätze für Nichtwohnnutzung (Einzelhandel, Büro, Gemeinbedarf) sowie Besucherstellplätzen erforderlich. Die Berechnungen beziehen sich auf die städtebauliche Rahmenplanung und sind im Zuge
der Baugenehmigungsverfahren auf die einzelnen Bauvorhaben entsprechend den Festsetzungen der
zu den Stellplätzen hin zu konkretisieren.
Auf der Grundlage der künftigen Einwohnerzahl wird die erforderliche Größe der öffentlichen Grün –
und Spielflächen ermittelt (20 m² öffentliche Grünfläche, davon 3,4 m² öffentliche Spielfläche je Einwohner im Geschosswohnungsbau). Dementsprechend ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ die Errichtung von insgesamt ca. 15.320 m² öffentliche Grünfläche
erforderlich, davon ca. 2.604 m² öffentliche Spielfläche.
Die Größe der öffentlichen Grünfläche im Planumgriff nördlich der Neuen Rothenburger Straße beträgt
ca. 10.678 m², wovon die Spielflächen ca. 1.710 m² ausmachen. Damit ist der Bedarf an öffentlicher
Grünfläche im Bereich der Bebauung lediglich zu ca. 70 %, bzw. der Spielflächenanteil zu 66 % gedeckt. Allerdings werden südlich der Neuen Rothenburger Straße im Zuge des Bebauungsplanes Nr.
4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ weitere 17.295 m² Grünflächen festgesetzt, die jedoch zu einem Großteil
aus Böschungsflächen bestehen. Die Retentionsflächen im Norden umfassen 3.974 m², im Süden
8.022 m².
Diese Flächen dienen zwar vor allem zur Entwässerung des Baugebietes, können aber in Teilbereichen
ebenfalls zum Freiflächennachweis mit herangezogen werden. Darüber hinaus sollen arrondierende
Einzelhandels- und publikumswirksame Dienstleistungsbetriebe - empfohlen wird ein Lebensmittelmarkt (Supermarkt oder Discounter), eine Bäckerfiliale, eine Apotheke, ein kioskähnliches Geschäft,
ein Blumenladen, ein Lebensmittelfachgeschäft, eine Metzgereifiliale und ein Optiker – angesiedelt
werden.
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I.4.1.
NUTZUNGSKONZEPT / BAUSTRUKTUR
Im Hinblick auf den Rahmenplan des Bebauungsplans Nr. 4445 „Tiefes Feld“ zum Zeitpunkt des Wettbewerbsergebnisses hat sich das Nutzungskonzept weiterentwickelt und verändert. Auf die ursprünglich vorgesehenen Gewerberiegel entlang der künftigen Neuen Rothenburger Straße wird verzichtet,
stattdessen ist dort nun ein urbanes Gebiet (MU) geplant. Dies ist notwendig, da die Nachfrage nach
Wohnraum für verschiedene Einkommensgruppen im Stadtgebiet im Verlauf des Planungsprozesses
deutlich zugenommen hat. Mit dem urbanen Gebiet kann die durch die zentrale Lage zur U-Bahn-Station gewünschte städtebauliche Dichte und ein gewisser Anteil an Gewerbe, sozialen, kulturellen und
anderen Einrichtungen sowie Wohnen erfüllt werden.
Durch geeignete Grundrisse und weitere Lärmschutzmaßnahmen sind die Lärmimmissionen zu bewältigen.
Zudem hat sich der Anteil an Geschosswohnungsbauten gegenüber dem Einfamilienhausanteil im Geltungsbereich deutlich erhöht. Durch die hervorragende Anbindung an den ÖPNV wird eine möglichst
dichte Bebauung an dieser Stelle angestrebt. Insbesondere die momentane und künftig hohe Nachfrage nach Wohnraum hat die Weiterentwicklung des Rahmenplans beeinflusst.
Die Planung folgt dem Ziel, ein attraktives, städtisches Wohngebiet mit unterschiedlichen Wohnungstypologien im Geschosswohnungsbau zu errichten (siehe Abb. 11 gelb). Die Flächen im Bereich des
künftigen Stadtteilzentrums sollen mit entsprechenden Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Infrastrukturnutzungen belebt werden (siehe Abb. 11 blau, orange). Dabei sollen im Kerngebiet im Bereich des
Stadtteilzentrums ab dem zweiten Obergeschoss auch Wohnnutzungen bzw. im Bereich der Gemeinbedarfsfläche Mehrgenerationenzentrum Sonderwohnformen zugelassen werden.
Dimensionierung des Einzelhandels
Für den Nahversorgungsstandort Tiefes Feld wurden mehrere Betriebstypen-Kombinationen mit größeren Verkaufsflächen untersucht. Wichtig am Standort Tiefes Feld ist die Ansiedlung eines attraktiven,
d.h. vor allem eines breiten Angebotsmix der verschiedenen Nahversorgungssortimente. Dabei wird
am Standort Tiefes Feld die Variante mit der Ansiedlung eines Supermarktes im Sortiment Nahrungs/Genussmittel mit Verkaufsflächen in Höhe von ca. 1.550 m² und eines Drogeriemarktes mit Verkaufsflächen in Höhe von ca. 650 m² empfohlen.
Im Rahmen des Einzelhandelskonzepts wurden dabei folgende Sortimente empfohlen:
MK 1
Drogeriemarkt
MK 2
Supermarkt
Nahrungs- und Genussmittel
70 m²
1.270 m²
Drogerie / Parfümerie
520 m²
140 m²
-
30 m²
Blumen, Zooartikel, sonstige Randsortimente
30 m²
50 m²
Sonstige Randsortimente
30 m²
30 m²
Gesamte VK
650 m²
1.550 m²
Papier; Zeitungen
Unabhängig von den gewähltem Betriebsformen (Supermarkt oder Discounter mit Drogeriemarkt) sollte
das Angebot über die Ansiedlung der dargestellten Betriebe hinaus von flankierenden, kleinflächigen
Betrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten ergänzt werden. Denkbar sind vor allem Betriebe
des Lebensmittelhandwerkes und Apotheken, sowie kleinere Blumen- oder Zeitschriftenfachgeschäfte.
Kleine Lebensmittelgeschäfte wie z.B. ein Obst- und Gemüse-Laden sowie ein Optiker sind als Abrundung des Nahversorgungsangebotes ebenfalls empfehlenswert. Die Verkaufsflächen je Sortiment und
Standort sollten dabei 100 m² nicht überschreiten.
Für den Standort Tiefes Feld errechnet sich inklusive Supermarkt und Drogeriemarkt eine Gesamtverkaufsfläche von ca. 2.850 m² und eine Nutzfläche von ca. 3.725 m².
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Diese Verkaufsflächen können detailliert nur privatrechtlich über Kaufverträge sichergestellt werden.
Dies setzt allerdings dann ein städtisches Grundeigentum der künftigen Einzelhandelsflächen voraus.
Im Rahmen des Umlegungsverfahrens sind diese zentralen Grundstücke am Platz möglichst der Stadt
zuzuteilen, um die künftigen Nutzungen über Kaufverträge sicherzustellen.
I.4.2.
VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans soll vorerst über die bestehende Rothenburger Straße erschlossen werden. Das Plangebiet ist somit zwar zeitlich an die Planfeststellung der Neuen Rothenburger Straße, nicht aber an den konkreten Zeitpunkt der Herstellung gebunden. Für die Betrachtung
des Verkehrslärms wurden daher unterschiedliche Fälle betrachtet.
Mit Fertigstellung der Neuen Rothenburger Straße soll das „Tiefe Feld Nordwest“ an die Neue Rothenburger Straße angeschlossen werden. Langfristig ist dann ein „Rückbau“ der Erschließung von der
bestehenden Rothenburger Straße zu Gunsten der öffentlichen Grünflächen vorgesehen. Die bestehende Rothenburger Straße soll langfristig als Stichstraße von Osten her mit Wendeanlage an der
Sigmundstraße ausgebaut werden.
Die neuen Baugebiete werden dann mit einer Stichstraße mit Wendemöglichkeit von der Neuen Rothenburger Straße, sowie die Gebiete WA 1 und WA 3 von der bestehenden Rothenburger Straße erschlossen. Lediglich für Feuerwehrfahrzeuge und ggf. Müllfahrzeuge soll im Westen des Plangebiets
eine öffentliche Überfahrt in die bestehende Rothenburger Straße ermöglicht werden.
Der Nachweis der privaten Stellplätze erfolgt ausschließlich in Tiefgaragen. In den Gebieten MU 1 bis
MU 3 entlang der Neuen Rothenburger Straße erfolgt der Nachweis der privaten Stellplätze in von der
Erschließungsstraße anzufahrenden erdgeschossigen Gemeinschaftsgaragen. Hierdurch kann der Höhenversprung von der Neuen Rothenburger Straße in das Baugebiet durch ein entsprechendes „Sockelgeschoss“ genutzt werden, alle anderen Tiefgaragen innerhalb des Baugebietes liegen unterhalb
der Geländeoberfläche (siehe Abbildung 12).
6
Im Bereich der Gemeinbedarfsflächen Bürgerzentrum und Mehrgenerationenzentrum ist eine gemeinsame Tiefgarage unter der öffentlichen Platzfläche vorgesehen (siehe Abbildung 10). Die öffentlichen
Besucherstellplätze werden im Bereich der internen Erschließungsstraße in den öffentlichen Verkehrsflächen nachgewiesen.
6 Abbildung: Schnitt Tiefgaragen Nr. 4445 a Tiefes Feld, Stand 2015. Quelle: AG Finkenberger/Schönle; Geoba-
sisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
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49
7
I.4.3.
GENDER UND DIVERSITY
Die einzelnen Baufelder ermöglichen ein differenziertes Angebot an Wohnungstypologien für unterschiedliche Zielgruppen. Durch die unmittelbare Nähe zum künftigen U-Bahnhof werden diese
Wohneinheiten auch für Bewohnerinnen und Bewohner attraktiv, die nicht auf ein Auto angewiesen
sein wollen.
Der zentrale Platz mit direkter Nähe zum U-Bahnhof wird durch die Gebäude gefasst, in deren Erdgeschosszone Einzelhandel, Gastronomie und soziale Einrichtungen vorgesehen sind. Diese Nutzungen
sorgen für eine Belebung und soziale Kontrolle des Platzraums, sodass keine Angsträume für einzelne
Bevölkerungsgruppen entstehen. Die öffentlichen und halböffentlichen Räume sind überschaubar und
bieten attraktive Gemeinschaftsflächen an. Durch eine entsprechende Ausgestaltung der Freiflächen
und des zentralen öffentlichen Platzes sind die Voraussetzungen für ein belebtes und sicheres Quartier
gegeben.
Die zusammenhängende Grünfläche im Süden des Tiefen Felds, die sich in unmittelbarer Nähe zum
„Tiefen Feld Nordwest“ befindet, besitzt auf Grund ihrer räumlichen Dimension eine hohe Aufenthaltsqualität. Für Kinder und Jugendliche werden in dem Park die Rahmenbedingungen für großzügige
Spielplätze geschaffen.
I.4.4.
VERSORGUNG / ENTWÄSSERUNG
Für die Niederschlagsentwässerung wurde ein Entwässerungskonzept auf der Grundlage des überarbeiteten Rahmenplans Nr. 4445 „Tiefes Feld“ erstellt. Der Bebauungsplan Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ ist in diesem Konzept enthalten.
Die Weiterleitung der Oberflächenwässer ist folgendermaßen geregelt: Die Gebiete MU 1 bis MU 3
leiten die Niederschlagswässer in eine zwischen Grundstück und Gehweg verlaufende öffentlich Rinne,
die die Straße querend in die Retentionsfläche M1.4 einmündet. Die Gemeinbedarfsflächen und die
Flächen des Gebiets MK 2 liegen direkt an der öffentlichen Grünfläche mit den Retentionsmulden und
7 Abbildung: Mögliche Erschließung gemäß Rahmenplan, teilweise überholt, Stand 2015. Quelle: AG Finkenber-
ger/Schönle; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
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können dahin entwässern. Die Gebiete MK 1 und MU 4 entwässern unter Querung der Straße mit Rinnen oder Mulden in die Retentionsflächen.
Die geplanten Retentionsmulden nördlich der Neuen Rothenburger Straße wurden für ein 5-jährliches
Überlaufereignis bis 30 cm Einstau und einem Gesamtdrosselabfluss von 40 l/s dimensioniert. Der
Rohrdurchlass, welcher den Nordwesten des Tiefen Feldes mit der südlichen Retentionsfläche verbindet, kann mit dem Durchmesser von DN 600 und 1% Gefälle ein 30-jähriges Regenereignis von 10
Minuten Dauer nach Süden ableiten. Von dort wird das anfallende Regenwasser in den verrohrten
Diebsgraben geleitet und dann gedrosselt über eine Druckleitung (Düker) nach Westen in die Rednitz
abgeleitet.
8
Das Regenwasser wird also von allen befestigten Flächen gesammelt und den Retentionsflächen als
zentrale Elemente der Regenwasserbewirtschaftung und Voraussetzung für die Bebauung zugeführt,
8 Lageplan Entwässerung, Stand 09/2021, Quelle: Ramböll Studio Dreiseitl; Geobasisdaten © Bayerische Ver-
messungsverwaltung.
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51
wo es verdunsten und teilweise versickern kann. Die Retentionsflächen sollen als multifunktionale, auch
der Erholung dienende Grünflächen gestaltet werden. Nach der temporären Speicherung des Regenwassers in der Retentionsmulde im öffentlichen Grünzug wird es zusammen mit dem Wasser der offenen Straßenrinnen in die große Retentionsfläche südlich der Neuen Rothenburger Straße abgeleitet.
An der Neuen Rothenburger Straße ist ein Durchlass vorzusehen, um die gesammelten Niederschläge
von den nördlich gelegenen Flächen in die südlichen Bereiche gedrosselt abzuleiten. Die für die Überleitung und Verbindung der einzelnen Sickerflächen anzulegenden Gräben und Durchlässe sind entsprechend der Topografie anzulegen und zu dimensionieren. Die Mulden werden durch flache Böschungen und artenreiche Bepflanzung mit Wechselfeuchte tolerierenden Gräsern, Stauden und Kräutern in die Grünflächen eingebunden und randlich mit Gehölzen bepflanzt. Dadurch gelangt das Regenwasser verzögert in den Diebsgraben. Der Entwässerungsgraben soll renaturiert und als Retentionsaue ausgebildet werden, wodurch Speichervolumen zur Verfügung gestellt werden kann, bevor das
Wasser der Rednitz zugeleitet wird.
Im Freiflächenrahmenplan des Büros Adler & Olesch wurden die Grundideen des Entwässerungskonzeptes übernommen und weiter unter Einbeziehung des geplanten Stadtteilparks ausgearbeitet.
I.4.5.
GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMASSNAHMEN
I.4.5.1. Grünordnerisches Konzept
Der Grünzug im Baugebiet ist Teil des grünordnerischen Gesamtkonzepts, das im Weiteren den zukünftigen Landschaftspark mit öffentlichen Grün- und Spielflächen, die Retentions- und Ausgleichsflächen und eine Auenlandschaft entlang des Diebsgrabens beinhaltet. Langfristig ist auch die durchgängige Herstellung einer Freiraumverbindung vom Westpark, über den von der Züricher Straße ausgehenden Grünzug zum Landschaftspark „Tiefes Feld“ und weiter über die Südwesttangente und den
Main-Donau-Kanal nach Gebersdorf bzw. Hainberg angedacht. Eine Realisierung ist aber nicht absehbar.
Der Grünzug soll als strukturreicher Freiraum mit Treffpunktcharakter und unterschiedlichen Erholungsnutzungen gestaltet sowie mit wohnungsnahen Spielflächen ausgestattet werden. Für Jugendliche werden im Landschaftspark südlich der Neuen Rothenburger Straße entsprechende Angebote vorgesehen. Somit werden über das Quartier hinaus neue Geh- und Radwegeverbindungen und Qualitäten als
Baustein im übergeordneten Freiflächenverbund geschaffen. Der zentrale Stadtplatz im künftigen
Stadtteilzentrum ist Teil der Freiraumsequenz und dient als Verbindungsachse zwischen der Bestandsbebauung in Kleinreuth bei Schweinau und der geplanten Bebauung sowie dem Landschaftspark. Der
Platz soll als vielfältig nutzbarer Raum, strukturiert durch die Überstellung mit Bäumen als kurzzeitiger
Aufenthaltsraum sowie sozialer Treffpunkt gestaltet werden. Ergänzend werden in den Straßen klimaangepasste Baumarten gepflanzt.
Das Regenwasser wird von allen befestigten Flächen gesammelt und den Retentionsflächen als zentrale Elemente der Regenwasserbewirtschaftung und Voraussetzung für die Bebauung zugeführt, wo
gedrosselt abgeleitet wird. Die große Retentionsfläche befindet sich südlich der Neuen Rothenburger
Straße. Der Diebsgraben soll renaturiert und als Retentionsaue ausgebildet werden, wodurch Speichervolumen zur Verfügung steht, bevor das Wasser der Rednitz zugeleitet wird.
Für die verlorengehenden Erholungsgärten südlich von Kleinreuth bei Schweinau soll langfristig im Bereich Klein-/ Großreuth bei Schweinau ein Ersatzstandort gesucht werden.
I.4.5.2. Gebot der Vermeidung, Verminderung, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Im Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellten Objekte bzw. Gebiete (NSG,
LSG, gLB und/oder ND) oder Wasserschutzgebiete (WSG) vor.
Keiner der im Untersuchungsgebiet festgestellten Biotoptypen stellt einen geschützten Lebensraum
nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) oder einen Lebensraum nach Anhang I der FFH-Richtlinie dar.
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Im Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996 wurde an lokal
bedeutsamen Lebensräumen im Geltungsbereich die Lebensräume Nr. 536 und 588 erfasst, als regional bedeutsam der Lebensraum Nr. 537. Es handelte sich hier um Magerwiesen, Brachen, Gehölzbestände und auch um bebautes Gebiet mit strukturreichen Freiflächen und/oder hohem Gehölzanteil.
Im Geltungsbereich befinden sich keine als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes eingestuften Gehölzbestände.
Die Maßnahmen zur Vermeidung (Erhalt des überwiegenden Teils des Gehölzbestandes der Ausgleichsfläche der Planfeststellung sowie einzelner Gehölze im Bereich der zukünftigen Grünflächen)
sowie die Verminderungsmaßnahmen (Maßnahmen der Grünordnung, Entwässerungskonzept) werden im Umweltbericht ausführlich dargestellt.
Die Realisierung der Planung ist mit erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts verbunden. Somit besteht ein Ausgleichserfordernis der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß
§ 1a Abs. 3 BauGB. Zur Ermittlung des Ausgleichumfangs wird ein Punktwertverfahren benutzt. Dieses
Verfahren dient dazu, eine möglichst gleichartige Behandlung der Ausgleichsthematik in allen Bebauungsplänen sicherzustellen. Die sich ergebenden Punktwerte lassen aber nur eine quantitativ vergleichende Betrachtung über die Bewältigung der Eingriffsregelung im Bebauungsplan zu.
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt in Anwendung der Anlage 2 zur Satzung der Stadt
Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a – 135 c BauGB (KostenErstS,
Stand: 21.07.2006). Bei der Ermittlung des Bestands- und Planungswertes wird der schon bebaute
Bereich im Nordosten nicht berücksichtigt, da für diesen als Innenbereich nach § 34 BauGB bereits
Baurecht besteht. Hier erfolgen durch den Bebauungsplan keine Veränderungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit.
Zunächst werden die betroffenen Biotoptypen flächenmäßig erfasst, in einer Karte dargestellt und den
nach der Anlage 2 der KostenErstS vorgegebenen „ökologischen Wertfaktoren (Bestand)“ zugeordnet.
Aus der Multiplikation der Fläche (in m²) und dem Wertfaktor ergibt sich der Bestandswert der Fläche.
Dem wird der zukünftige Wert des Planungsbereichs entgegengesetzt, indem analog zu oben die Planung flächenmäßig getrennt nach Biotop-/Nutzungstypen ermittelt und diesen der „ökologische Wertfaktor (Entwicklung)“ zugeordnet wird. Die Differenz zwischen Planungs- und Bestandswert ergibt den
auszugleichenden Biotopwert. Basis für diese Ermittlung ist der aktuell vorliegende Vorentwurf des Bebauungsplanes.
Folgende Annahmen werden der Bilanzierung des Planungswertes zugrunde gelegt:
Im Bereich der künftigen Neuen Rothenburger Straße wurde in der Bilanzierung nur das Baufeld der
zukünftigen Straße berücksichtigt, welches die Bebauungspläne 4445 a und 4445 b überlagert. Gemäß des Landschaftspflegerischen Begleitplans zum Feststellungsentwurf St 2245 Rothenburger
Straße (21.06.2021) werden diese Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten temporär mit einer
Blühmischung angesät und als Grünflächen entlang von Verkehrswegen hinterlassen. Dies entspricht dem Biotoptyp 5.6 "Extensiv gepflegte Straßenränder" (Biotopwert 0,3) gem. der Kostenbeitragserstattung der Stadt Nürnberg.
Die übergangsweise notwendige Erschließung der Baugebiete über die bestehende Rothenburger
Straße (im Plan gekennzeichnet) wird nach Fertigstellung der neuen Rothenburger Straße zu Gunsten der öffentlichen Grünfläche mit Wegeverbindung zurückgebaut Bilanziert wird aus diesem Grund
der Endzustand „Strukturreiche Grünfläche“ (Nutzungstyp 5.2).
Es werden Dachbegrünungen auf Flachdächern festgesetzt. Hierzu wurde ein Anteil von 70 % der
im Rahmenplan angesetzten Gebäudeflächen als begrünte Dachflächen angesetzt. Die übrigen
30 % wurden als versiegelte Flächen, die über Trennsystem abgeleitet werden (Nutzungstyp 8.3)
bilanziert.
Bezüglich des Gesamtanteils überbauter Flächen (Gebäude, Nebenanlagen, Zufahrten und Wege)
wird von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) ausgegangen, sowie der
nach BauNVO zulässigen Überschreitung um 50 % nach § 19 Abs. 4 BauNVO oder abweichend
davon im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen. Die Restflächen auf diesen Baugrundstücken
wurden als strukturarme Hausgärten (Nutzungstyp 5.3) bilanziert.
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Zu pflanzende Bäume wurden entsprechend dem Plan in die Bilanz eingestellt, soweit sie sich in
Verkehrsflächen oder auf Plätzen befanden. Zum Ansatz kamen je Baum 20 m² durch die Krone
übertraufter Fläche.
Bei den öffentlichen Grünflächen im Quartier wurde von der Herstellung strukturreicher Grünflächen
(Nutzungstyp 5.2) ausgegangen, bei den öffentlichen Grünflächen im Südwesten von großen, strukturreichen Grünanlagen (Nutzungstyp 5.1).
Für die Retentionsflächen in den öffentlichen Grünflächen im Quartier (Nutzungstyp 8.2) wurde aufgrund des Nutzungsdrucks ein Biotopwert von 0.4 angesetzt.
Für die Retentionsflächen im Westen (Nutzungstyp 8.1) wurde ein etwas höherer Biotopwert (0,55)
angesetzt, da hier randlich auch mit Bepflanzungen gerechnet wird, die die Biotopausstattung erhöhen.
Bei der Lärmschutzmaßnahme entlang der Südwesttangente wird von einer 1,70 m breiten Lärmschutzwand (Nutzungstyp 8.3) ausgegangen. Der Weg zwischen Südwesttangente und Lärmschutzwand wird mit 3,5 m Breite ebenfalls als versiegelte Fläche, die über Trennsystem abgeleitet wird
(Nutzungstyp 8.3), bilanziert. Der Pflegeweg sowie die Böschung in Richtung Park wird als Teil der
öffentlichen Parkanlage (Nutzungstyp 5.1) bewertet.
Folgende Bilanzierung ergibt sich bei der Ermittlung der Differenz zwischen Bestandswert abzüglich
des Planungswertes: 47.398 – 38.665 = 8.733 Biotopwertpunkte. Die zu Grunde gelegten Bestandsaufnahmen sowie die Bilanzierung sind dem Umweltbericht beigefügt. Das Kompensationsdefizit wird
auf in der Satzung festgesetzten Flächen aus dem städtischen Ökokonto ausgeglichen. Zusammen mit
den grünordnerischen Maßnahmen im Bebauungsplangebiet können die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes rechnerisch nahezu (zu 94 %) ausgeglichen werden. Dies entspricht dem Ziel der Stadt,
durch die Ausweisung von Baugebieten entstehende Eingriffe weitgehend und möglichst im Stadtgebiet
auszugleichen, um eine gute Naturausstattung beibehalten und weiter entwickeln zu können.
Fachlich können die Eingriffe wie folgt beurteilt werden: Bei dem verlorengehenden Lebensraum handelt es sich überwiegend um landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie um Wiesenbrachen, Feldgehölze und Hecken. Die überplanten Lebensräume können durch die Entwicklung von extensiven Wiesen, darunter auch Feuchtwiesen, Ruderalfluren sowie Gehölzbeständen, Gebüschen, und Ufergehölzsäumen auf stadteigenen Flächen aus dem Ökokonto ausgeglichen werden.
Durch die Neuanlage der strukturreichen, öffentlichen Grünfläche mit extensiv gepflegten Randbereichen und dem naturnahen Ausbau des Diebsgraben werden neue Lebensräume für weit verbreitete,
weniger störanfällige Tierarten geschaffen.
Ergänzende grünordnerische Maßnahmen wie die Pflanzung von Straßenbäumen, die Anlage von privaten Grünflächen, Dach- und Fassadenbegrünung sowie ein auf das Baugebiet abgestimmtes Entwässerungskonzept wirken eingriffsmindernd und tragen im vorliegendem Bebauungsplangebiet zu einer ausgeglichenen Bilanz zwischen Bestands- und Entwicklungswert nach Anlage 2 der Kostenerstattungsbetragssatzung bei.
Die funktionalen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes können somit durch die vorgesehenen Maßnahmen und Flächen im Plangebiet weitgehend ausgeglichen werden.
§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB ermächtigt den Satzungsgeber dazu, Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan durch eine Zuordnungsfestsetzung den Grundstücken, auf denen Eingriffe
zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuzuordnen. Nach § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebt die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung
hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag von den Eigentümern.
Die Ausgleichsmaßnahmen auf stadteigenen Flächen aus dem Ökokonto werden prozentual den einzelnen Abschnitten der öffentlichen Verkehrsflächen, den Ver- und Entsorgungsflächen und den Bauflächen des Bebauungsplans zugeordnet soweit die Eingriffe in den Naturhaushalt durch Erschließung
und Bebauung verursacht werden Ausgenommen sind bereits vorhandene Verkehrsflächen und bebaute Bereiche bzw. Bereiche mit bestehendem Baurecht sowie Verkehrs- und Bauflächen, wo die
Eingriffe in Natur und Landschaft im Straßenbereich bzw. Gebiet selbst ausgeglichen werden können.
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Die städtebauliche und grünordnerische Erforderlichkeit ergibt sich bei der Festsetzung von öffentlichen
Grünflächen nicht aus der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, sondern aus der erforderlichen grünen
Infrastruktur (Spiel- und Grünflächen) für die neu entstehenden und angrenzenden Wohngebiete. Hierbei wird einer intensiven Erholungsnutzung (z.B. Spielflächen, Bolzplätze, Ballspiel- und Liegewiesen)
der Vorrang vor ökologischen Qualitäten gegeben. Bei wechselndem Nutzerverhalten wird die Ausstattung von Grünflächen entsprechend angepasst. Ausgleichsflächen, die einen extensiven Charakter
(ohne Möblierung und Spielgeräte) aufweisen, würden dabei ein Hindernis darstellen. Diese Gegebenheiten bedingen eine enorme Kostendifferenz zwischen Ausgleichsflächen in der landwirtschaftlichen
Flur und intensiv gestalteten Grünanlagen. Parkanlagen erhalten demgemäß nach der Nürnberger
Werteliste (Anlage 2 der Kostenerstattungsbetragssatzung) einen Punktwert von 0,5. Ausgleichsmaßnahmen sollten jedoch nach Punkt 11.1 der Werteliste mindestens einen Wert von 0,6 erreichen.
Ausgleichsfläche der Planfeststellung zur Verlegung der Rothenburger Straße zwischen Virnsberger
und Regelsbacher Straße (2002)
Zur Realisierung eines Abschnitts der oberflächennahen Entwässerung und dem Bau der Lärmschutzwand an der Südwesttangente ist eine anteilige Überplanung der Ausgleichsfläche nicht vermeidbar.
Dabei handelt es sich um eine 1.950 m² große langgestreckte Fläche entlang der Südwestseite des
Biotops.
Das Ausgleichserfordernis nach der in Bebauungsplanverfahren angewendeten Kostenerstattungsbetragssatzung der Stadt Nürnberg ist bei der oben dargestellten Bilanzierung enthalten.
Zusätzlich dazu erfolgt ein flächenhafter Ausgleich im Verhältnis 1:1 nach dem damals für den LEP
angewendeten Grundsätzen für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben unter Berücksichtigung der jeweilig im LBP angesetzten
Abschläge. Nach Reduzierung bzw. Abschlag verbleibt ein Ausgleichsäquivalent von 644 m², das extern auszugleichen ist. Der Ausgleich erfolgt auf einer in der Satzung festgesetzten, vorgehaltenen
Fläche aus dem städtischen Ökokonto. Die Entwicklung von Ufergehölzsäumen mit feuchten Bereichen
auf dieser Fläche entspricht den Biotoptypen, die überplant werden.
I.4.6.
IMMISSIONSSCHUTZ
I.4.6.1. Lärmimmissionsschutz
Bei der Beurteilung der Lärmauswirkungen im Plangebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ ist von folgenden Rahmenbedingungen auszugehen:
Bei der Konkretisierung des Lärmgutachtens wurden die Immissionspegel für den Verkehrslärm
bzw. die Verkehrslärmzunahme durch die Neubebauung für den Bestand auch ohne die Herstellung
der Neuen Rothenburger Straße ermittelt. Die Erschließung des Plangebiets würde in diesem Falle
über die bestehende (alte) Rothenburger Straße erfolgen.
Für den Fall, dass die Neue Rothenburger Straße noch nicht realisiert ist, müssten auch für die
Baufelder, v.a. an der bestehenden Rothenburger Straße, die Emissionen aus der bestehenden
Rothenburger Straße berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde soll die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplans Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ erst erfolgen, wenn die Verfestigung der Planung, bzw. das Planfeststellungsverfahrens Neue Rothenburger Straße eine derartige Prognose
zulässt. Dieser Zustand ist inzwischen erreicht (Stand Okt. 2021).
I.4.6.2. Bewertungsmaßstäbe
Schallschutz im Städtebau DIN 18005
Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind in der Bauleitplanung u.a. die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Der Lärmschutz als wichtiger Teil wird für die Praxis durch die DIN 18005, Schallschutz im
Städtebau, konkretisiert. Danach sind in den verschiedenen schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. Bauflächen, Baugebieten, sonstigen Flächen) folgende Orientierungswerte für den Beurteilungspegel im
Plangebiet anzustreben:
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Orientierungswert in dB(A) für Verkehrs- und
Gewerbelärm
Gebietsart
tags (06:00 – 22:00)
nachts (22:00 – 06:00)
Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS) und Campingplatzgebiete
55
409/45
Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE)
65
55
Sonstige Schutzgebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart
45 bis 65
35 bis 65
Urbane Gebiete (MU) (Richtwerte Mischgebiete)
60
50
Nach vorgenannter Norm ist die Einhaltung oder Unterschreitung der Orientierungswerte wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigung zu erfüllen. Die vorgenannten Werte
sind demnach keine Grenzwerte, sondern Orientierungswerte. Bei Berücksichtigung und stärkerer Gewichtung weiterer Themenfelder können die Werte überschritten werden.
Mit der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der BauNVO wurde die Gebietskategorie urbanes Gebiet
(MU) eingeführt, für die in der ebenfalls geänderten TA Lärm Immissionsrichtwerte genannt werden. In
den schalltechnischen Orientierungswerten für die städtebauliche Planung der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, Beiblatt 1, fand das urbane Gebiet bislang keine Berücksichtigung. Für die Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen werden daher, in Ermangelung
entsprechender Orientierungswerte in der DIN 18005 im urbanen Gebiet (MU) die Immissionsrichtwerte
der TA Lärm von 63/45 dB(A) tags/nachts zur Grunde gelegt. Für Verkehrslärmimmissionen werden für
die Beurteilung die Orientierungswerte für Mischgebiete von 60/50 dB(A) tags/nachts herangezogen.
Verkehrslärmschutz im Verkehrswegebau (16. BImSchV)
Für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen (Bundesfernstraßen und anderen
Straßen, soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht übereinstimmt) ist die 16. BImschV zu Grunde
zu legen. Für die städtebauliche Planung ist die 16. BImschV nicht unmittelbar anwendbar, die dort
genannten Regelungen und Werte können aber ggf. im Rahmen der städtebaulichen Abwägung eine
Rolle spielen.
Immissionsgrenzwert in dB(A)
Gebietsart
tags (06:00 – 22:00)
nachts (22:00 – 06:00)
in reinen und allgemeinen Wohngebieten und
Kleinsiedlungsgebieten
59
49
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
64
54
in urbanen Gebieten
64
54
9 Die 40 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete usw. beziehen sich auf den Gewerbelärm.
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Lärmsanierungswerte (VLärmSchR 97)
Seit dem 1.10.2010 gelten für die Lärmsanierung folgende Auslösewerte, die zwar nicht unmittelbar
anwendbar sind und hilfsweise zur Information dienen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden diese Werte jedoch als Grenze für die Gesundheitsgefährdung Beurteilungspegel von tags 70-75 dB(A) und nachts 60-65 dB(A) angesehen.
Immissionsgrenzwert in dB(A)
Gebietsart
tags (06:00 – 22:00)
nachts (22:00 – 06:00)
in reinen und allgemeinen Wohngebieten und
Kleinsiedlungsgebieten
67
57
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
69
59
in Urbanen Gebieten
69
59
Verkehrslärm außerhalb des Bebauungsplans (Auswirkungen auf die bestehende Bebauung)
Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG 4A 18.04 vom 17.3.2005 und BVerwG 3C
18.07 vom 13.03.2018 wurden Verkehrszuwächse und deren Verkehrslärmerhöhungen, die durch ein
anderes Bauvorhaben induziert werden, beurteilt. Hierbei geben diese Beurteilungsmaßstäbe vor, bei
denen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen bestehen kann. Als Kriterien werden hier angegeben:
Eine Erhöhung des Pegels auf mindestens 70 dB(A) tags oder 60 dB(A) nachts oder eine weitere
Erhöhung bei bereits vorliegender Überschreitung vorgenannter Pegel.
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Dorf- und Mischgebiete der 16. BImSchV (64 dB(A)
tags und 54 dB(A) nachts) und erhebliche Auswirkung der Planung durch eine Erhöhung des Beurteilungspegels für Verkehrslärm um 3 dB.
Wird keines der o.g. Kriterien erreicht kann davon ausgegangen werden, dass durch die Planung keine
erheblichen Beeinträchtigungen durch den zusätzlichen Verkehrslärm resultieren.
I.4.6.3. Ergebnisse und Beurteilung Verkehrslärm
Endausbau mit Rothenburger Straße (neu)
Tagzeit
Die Ergebnisse zeigen, dass in den geplanten allgemeinen Wohngebieten zur Tagzeit der Orientierungswert der DIN 18005 von 55 dB(A) an den straßenabgewandten Fassaden in den Erdgeschossen
weitgehend eingehalten bzw. nur leicht überschritten wird (siehe Abb. 14). In den oberen Stockwerken
liegen die Beurteilungspegel mit Werten bei 57 bis 61 dB(A), d.h. 2 – 6 dB(A) über dem Orientierungswert. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) wird teilweise um 2 dB(A) überschritten.
An den Straßenfassaden werden an den maßgebenden, d.h. am höchsten belasteten Geschossen
Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) an der bestehenden Rothenburger Straße (alt) erreicht. Diese
Maximalwerte resultieren aus den Verkehrsemissionen der Sigmundstraße und der bestehenden Rothenburger Straße. In Folge dessen werden nur in der Nähe dieses Kreuzungsbereichs diese Überschreitungen erreicht. Die Beurteilungspegel liegen hier um bis zu 8 dB über dem Orientierungswert.
Damit wird auch der höher liegende Grenzwert der 16. BImSchV (tags 59 dB(A)) an einzelnen wenigen
Fassaden um bis zu 4 dB überschritten.
Im Außenwohnbereich sind Beurteilungspegel von bis zu 57 dB(A) in den abgeschirmten Bereichen zu
erwarten. Diese liegen damit bis knapp über dem Orientierungswert der DIN 18005. Die Beurteilungspegel im Bereich der weniger abgeschirmten Flächen zwischen den Gebäuden erreichen Werte von
bis zu 62 dB(A).
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Im Kerngebiet und urbanen Gebiet entlang der Neuen Rothenburger Straße resultieren zur Tagzeit
maximale Beurteilungspegel an den straßenabgewandten Fassaden, die die Orientierungswerte der
DIN 18005 von 65 dB(A) für Kerngebiete und von 60 dB(A) für Mischgebiete (analog zu den urbanen
Gebieten) unterschreiten bzw. einhalten. An den Straßenfassaden werden Beurteilungspegel von bis
zu 71 dB(A) erreicht. Im Bereich der Straßenkreuzungen sind Werte von bis zu 73 dB(A) zu erwarten.
Die Beurteilungspegel liegen im urbanen Gebiet um bis zu 13 dB über dem Orientierungswert für ein
Mischgebiet von 60 dB(A). Damit wird auch der höher liegende Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV
(tags 64 dB(A)) um bis zu 9 dB überschritten. Im Kerngebiet werden Beurteilungspegel von bis zu 71
dB(A) erreicht. Diese liegen um 6 dB über dem Orientierungswert und dem Immissionsgrenzwert von
65 dB(A).
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, die zur Tagzeit bei Pegeln von 70- 75 dB(A) gesehen wird,
wird an den Straßenfassaden am südlichen und westlichen Rand des Plangebietes erreicht.
10 Abbildung Gebäudelärmkarte Verkehrslärmimmissionen Beurteilungspegel Erdgeschoss zur Tagzeit, Quelle
IBAS; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
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Nachtzeit
11
In der Nachtzeit sind im Bereich des allgemeinen Wohngebietes an den straßenabgewandten Fassaden Beurteilungspegel von 49-51 dB(A) in den Erdgeschossen und bis zu 54 dB(A) in den maßgebenden Obergeschossen zu erwarten. Der Orientierungswert von 45 dB(A) wird in weiten Teilen überschritten. Die ermittelten Beurteilungspegel liegen zumeist auch über dem Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A).
An den Straßenfassaden werden Beurteilungspegel von bis zu 54 dB(A) an der bestehenden Rothenburger Straße erreicht. Die Beurteilungspegel liegen hier um bis zu 9 dB über dem Orientierungswert.
Damit wird auch der höher liegende Grenzwert der 16. BImSchV (nachts 49 dB(A)) an einzelnen Fassaden um bis zu 5 dB überschritten.
Im Kerngebiet und urbanen Gebiet entlang der Neuen Rothenburger Straße bzw. Sigmundstraße resultieren zur Nachtzeit Beurteilungspegel an den straßenabgewandten Fassaden, die den Orientierungswert der DIN 18005 von 55 dB(A) für Kerngebiete unterschreiten bzw. einhalten. Der Orientierungswert für Mischgebiete/urbane Gebiete von 50 dB(A) wird um bis zu 5 dB überschritten. An den
Straßenfassaden werden Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) erreicht. Im Bereich der Straßenkreuzungen sind Werte von bis zu 65 dB(A) zu erwarten. Die Beurteilungspegel liegen im urbanen Gebiet
um bis zu 15 dB über dem Orientierungswert für ein Mischgebiet von 50 dB(A). Damit wird auch der
höher liegende Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (nachts 54 dB(A)) um bis zu 11 dB überschritten.
Im Kerngebiet werden Beurteilungspegel von bis zu 63 dB(A) erreicht. Diese liegen um 8 dB über dem
Orientierungswert von 55 dB(A). Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, die zur Nachtzeit bei Pegeln von 60-65 dB(A) gesehen wird, wird an den Straßenfassaden am südlichen und westlichen Rand
des Plangebiets erreicht.
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Abbildung Gebäudelärmkarte Verkehrslärmimmissionen Beurteilungspegel maßgebendes Geschoss zur
Nachtzeit, Quelle IBAS; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
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Variante ohne Neue Rothenburger Straße
Mit Fertigstellung der Neuen Rothenburger Straße wird die bestehende Rothenburger Straße deutlich
entlastet. Der derzeit bestehende Durchgangsverkehr wird dann fast vollständig über die Neue Rothenburger Straße geführt. Die beiden Verfahren Bebauungsplan und Planfeststellung werden inhaltlich und
zeitlich aufeinander abgestimmt. So kann die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans erst dann
durchgeführt werden, wenn die Planfeststellung der Neuen Rothenburger Straße einen Planungsstand
erreicht hat, bei dem die Realisierung der Planfeststellung bereits angenommen werden kann. Da aber
derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bebauung bereits beginnt, wenn die Neue Rothenburger Straße noch nicht fertiggestellt ist, wurde diese Variante zusätzlich untersucht.
16.500 KFZ/24h – Umsetzung Planung ohne Neue Rothenburger Straße (nachts)
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Im Ergebnis zeigt sich, dass die Verkehrslärmimmissionen an den straßenzugewandten Nordfassaden
zur bestehenden Rothenburger Straße hin um 10-11 dB höher liegen, als bei der Variante mit dem
Ausbau der Neuen Rothenburger Straße.
Zur Tagzeit werden die Beurteilungspegel von bis zu 72 dB(A) an den neu geplanten Häusern entlang
der bestehenden Rothenburger Straße erreicht. Diese liegen um 17 dB über dem Orientierungswert
von 55 dB(A). Der Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) wird um 12 dB überschritten.
In der Nachtzeit ist mit Beurteilungspegeln von bis zu 64 dB(A) an den Straßenfassaden zu rechnen.
Diese liegen mit 19 dB über dem Orientierungswert von 45 dB (A). Der Immissionsgrenzwert wird um
15 dB überschritten.
12 Gebäudelärmkarte Verkehrslärmimmissionen Beurteilungspegel maßgebendes Geschoss zur Nachtzeit beste-
hende Bebauung, Quelle IBAS; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
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Für eine gewisse Übergangszeit – wenn bereits die Bebauung im Geltungsbereich ohne die Fertigstellung der Neuen Rothenburger Straße realisiert sein sollte – besteht die Möglichkeit, dass sich die Belastung auf der bestehenden Rothenburger Straße durch das neue Baugebiet erhöht.
Verkehrslärm bezogen auf die Bestandsbebauung
Die bauliche Entwicklung des Plangebiets soll zunächst im nördlichen Bereich beginnen, damit die Erschließung unabhängig vom Baufortschritt der Neuen Rothenburger Straße zunächst an die bestehende Rothenburger Straße (alt) erfolgen kann. In der Übergangszeit bis zur Fertigstellung der Neuen
Rothenburger Straße ist daher mit einem steigenden Verkehrsaufkommen auf der bestehenden Rothenburger Straße (alt) durch das neue Baugebiet zu rechnen.
Um die Auswirkungen auf die Bestandsbebauung im Norden beurteilen zu können, wurden die zu erwartenden Verkehrslärmeinwirkungen für diesen Planfall berechnet:
Hier sind die Verkehrslärmimmissionen an der Bestandsbebauung unter Berücksichtigung des Zusatzverkehrs aus dem Plangebiet kaum höher als bei der derzeit bestehenden Situation ohne Zusatzverkehr. Aufgrund der derzeit bereits bestehenden hohen Verkehrszahlen (15.000 KFZ/24h) wird auch
ohne den zusätzlichen Verkehr durch das neue Baugebiet (insgesamt dann 16.500 KFZ/24h) die
Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB (A) nachts teilweise erreicht bzw.
überschritten.
15.000 KFZ/24h – Status Quo (nachts)
13
Mit der planinduzierten Pegelerhöhung ist somit kaum eine Erhöhung bei bereits vorliegender Überschreitung der o.g. Schwellenwerte zu erwarten. Gemäß den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
kann jedoch bei den im Einzelnen betroffenen Gebäuden der Anspruch auf (Lärmschutz-) Maßnahmen
dem Grunde nach gegeben sein. Allerdings ist in die Bewertung auch einzubeziehen, dass sich durch
den Neubau der Rothenburger Straße mittelfristig wieder eine Verbesserung der Verkehrslärmsituation
einstellen wird.
13 Gebäudelärmkarte Verkehrslärmimmissionen Beurteilungspegel maßgebendes Geschoss zur Nachtzeit beste-
hende Bebauung, Quelle IBAS; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
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Ergebnisse und Beurteilung Gewerbelärm
Tagzeit
Vergleicht man die berechneten Beurteilungspegel zur Tagzeit mit den Orientierungswerten der DIN
18005/Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A)) sowie die Werte
für ein Mischgebiet (urbanes Gebiet (60 dB(A)), so zeigt sich, dass diese an allen Fassaden im Plangebiet eingehalten bzw. unterschritten werden (siehe Abb. 14).
14
Nachtzeit
An den zum Businesspark orientierten Westfassaden im Gebiet MU 1 werden nachts Beurteilungspegel
von bis zu 48 dB(A) prognostiziert. Maßgebliche Schallquelle ist hier der Pkw-Parkplatz auf dem westlich angrenzenden Betriebsgelände. Damit sind Orientierungswerten der DIN 18005/Immissionsrichtwerte der TA Lärm 45 dB(A) im MU 1 um bis zu 3 dB(A) überschritten.
Am nördlichen Rand des Gebiets WA 1 sind an drei Gebäuden Beurteilungspegel zu erwarten, die an
den (jeweils dem Gewerbegebiet zugewandten) Nord- und Westfassaden Beurteilungspegel von bis zu
42 dB(A) erreichen. Diese liegen damit um bis zu 2 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN
18005/Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 40 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet.
14 Gebäudelärmkarte Gewerbelärmimmissionen Beurteilungspegel maßgebendes Geschoss zur Tagzeit, Quelle
IBAS; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
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I.4.6.4. Erschütterungsschutz
Durch den künftigen Betrieb der U-Bahn ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445 a „Tiefes
Feld Nordwest“ keine Einschränkung zu erwarten, da der Abstand der Bebauung zur Tunnelröhre ausreichend ist.
ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
I.5.1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
Das allgemeine Wohngebiet, das urbane Gebiet und das Kerngebiet im Planungsgebiet sind hinsichtlich des Gebietscharakters jeweils gleichartig. Die Nummerierung bezieht sich lediglich redaktionell auf
Teilbaugebiete.
Allgemeines Wohngebiet (WA 1- WA 9)
Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
4445 a unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsziele ein allgemeines Wohngebiet (WA 1- WA
9) festgesetzt. Das allgemeine Wohngebiet ist als ein allgemeines Wohngebiet mit Teilbaugebieten (im
weiteren Text kurz ‚Gebiet‘) WA 1 bis WA 9 zu sehen. Im allgemeinen Wohngebiet sind Wohngebäude,
nicht störende Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschafen sowie Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Mit diesen Arten der Nutzung werden die bestehenden Nutzungen in Kleinreuth b. Schweinau aufgenommen und fortgeführt. Allgemeine Wohngebiete
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Gebäudelärmkarte Gewerbelärmimmissionen Beurteilungspegel maßgebendes Geschoss zur Nachtzeit,
Quelle IBAS; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
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dienen vorwiegend dem Wohnen. Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Ansiedlung der weiteren Nutzungen sorgt für eine gewünschte Durchmischung im Gebiet und ergibt sich aus der Lage an der neuen
U-Bahnstation und der vorhandenen Bebauung.
Darüber hinaus soll in diesen Gebieten ein geringer Anteil sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe
und Anlagen für Verwaltungen zugelassen werden, um das Gebiet zu durchmischen. Im allgemeinen
Wohngebiet sind daher Anlagen für Verwaltungen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zulässig. Die Nutzungsarten Anlagen für Verwaltung und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind Nutzungen, die das Wohnen nicht beeinträchtigen. Aufgrund des neu entstehenden
zentralen Platzes und der verdichteten urbanen Wohnbebauung sind diese Nutzungen zur Arrondierung der Wohnnutzung gewünscht.
Zu Sicherung der angestrebten Wohnqualität (u.a. kein Durchgangsverkehr möglich, Mischverkehrsflächen mit hoher Aufenthaltsqualität) und zur Vermeidung von Nutzungskonflikten sind in oben genannten allgemeinen Wohngebieten Anlagen für kirchliche Zwecke, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen
sowie Anlagen der Fremdwerbung nach § 4 Abs. 3 BauNVO unzulässig, bzw. auch ausnahmsweise
nicht zulässig. Mit diesen Festsetzungen soll erreicht werden, dass gebietsfremder Ziel- und Quellverkehr, der bei den ausgeschlossenen Nutzungen in größerem Umfang zu erwarten wäre, weitgehend
vermieden wird. Diese ausgeschlossenen Nutzungen sollen sich um das Zentrum des neuen Platzes
ansiedeln und nicht in den weiter entfernten allgemeinen Wohngebieten.
Urbanes Gebiet (MU 1, MU 2, MU 3 und MU 4)
Das urbane Gebiet ist als ein urbanes Gebiet mit vier Teilbaugebieten (MU 1 bis MU 4) zu sehen. In
den Gebieten MU 1 und MU 2 sind im Erdgeschoss Geschäfts- und Büroräume, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitlich und sportliche Zwecke sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. Mit diesen Nutzungen mit Publikumsverkehr im Erdgeschoss soll erreicht werden, dass zu der künftigen Mischverkehrsfläche hin mit
Verbindung zum künftigen Zentrum im Tiefen Feld kleinteilige „urbane“ Nutzungen ermöglicht werden
und die Erdgeschosszone beleben. Im Erdgeschoss sind Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Die
Ausnahme für die Zulässigkeit von Wohnnutzung im Erdgeschoss resultiert aus der hohen Nachfrage
nach Wohnnutzung. Die urbanen Gebiete MU 1 und MU 2 sollen zwar einerseits die oben beschriebene
kleinteilige Nutzungsvielfalt ermöglichen, andererseits soll hier durch die gegenüber den urbanen Gebieten MU 3 und MU 4 weitere Entfernung vom Zentrum eine Wohnnutzung zumindest ausnahmsweise
im Erdgeschoss ermöglicht werden. In den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 sind ab dem ersten
Obergeschoss nur Wohnungen zulässig. In den urbanen Gebieten MU 3 und MU 4 sind im Erdgeschoss
Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitlich und sportliche Zwecke sowie nicht störendes Gewerbe zulässig. Mit diesen Nutzungen mit Publikumsverkehr im Erdgeschoss soll erreicht werden, dass zu der
künftigen Mischverkehrsfläche hin mit Verbindung zum künftigen Zentrum im Tiefen Feld kleinteilige
„urbane“ Nutzungen ermöglicht werden und die Sockelzone belebt wird. Im Unterschied zu den urbanen
Gebieten MU 1 und MU 2 befinden sich die urbanen Gebiete MU 3 und MU 4 nahe am neuen Quartiersplatz. Auf Grund dessen sollen Wohnungen nur im 1. Obergeschoss ausnahmsweise zulässig sein.
In der Erdgeschosszone soll hier aufgrund der Nähe zum Quartiersplatz keine Wohnnutzung ermöglicht
werden. Ab dem 2. Obergeschoss sind nur Wohnungen zulässig.
Die Begrenzung auf sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (statt sonstige Gewerbebetriebe) ergibt
sich aus der zwingend festgesetzten Wohnnutzung in den Obergeschossen, die durch sonstige störende Gewerbebetriebe nicht beeinträchtigt werden soll.
Anlagen für kirchliche Zwecke, sonstige Gewerbebetriebe, Vergnügungsstätten sowie Tankstellen sind
auch nicht ausnahmsweise zulässig. Mit diesen Festsetzungen soll erreicht werden, dass gebietsfremder Ziel- und Quellverkehr, der bei den ausgeschlossenen Nutzungen in größerem Umfang zu erwarten
wäre, weitgehend vermieden wird. Sonstige Gewerbebetriebe würden lärmintensive Gewerbenutzungen ermöglichen, die auf Grund der angrenzenden Wohnbebauung und Wohnnutzung in den Obergeschossen im urbanen Gebiet vermieden werden sollen. Zudem soll der negative Effekt von Vergnügungsstätten auf die angrenzende Wohnbebauung vermieden werden.
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Kerngebiet (MK 1 und MK 2)
Das Kerngebiet besteht aus den Gebieten MK 1 und MK 2. Darin sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Schank- und Speisewirtschaften, sowie Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche
und sportliche Zwecke zulässig.
In den Gebieten MK 1 und MK 2 sind im Erdgeschoss Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zulässig. Läden mit zentrenrelevanten Sortimenten und nicht zentrenrelevanten
Sortimenten sind bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m² zulässig.
Oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind Wohnungen zulässig.
Im Bereich der künftigen öffentlichen Platzfläche im städtebaulichen Entwicklungsgebiet Tiefes Feld
werden Flächen festgesetzt, die vorwiegend durch Handelsbetriebe, zentrale Einrichtungen von Wirtschaftsunternehmen und -verbänden sowie durch Verwaltungen und Kultureinrichtungen bebaut und
genutzt werden sollen.
Um Nutzungskonflikte im Kerngebiet zu vermeiden, sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes und
Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht
zulässig. Tankstellen, die nicht im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen stehen sind
auch nicht ausnahmsweise zulässig. Ebenso nicht zulässig sind Sex Shops, Bordelle, Lagerplätze,
Lagerhallen und ähnliches. Da das Kerngebiet an ein allgemeines Wohngebiet angrenzt, sollen die
Außenwirkung des Quartierszentrums, zusätzlicher Ziel- und Quellverkehr und Emissionen (Luft,
Staub, Lärm) die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse der angrenzenden Wohngebiete nicht einschränken. Zudem würde die Aufenthaltsqualität der öffentlichen Räume durch gebietsfremden Zielund Quellverkehr vermindert.
Festsetzung von Flächen für den Einzelhandel im Kerngebiet:
Großflächige Einzelhandelsbetriebe gehören zum Wesen von Kerngebieten und sind in den Gebieten
MK 1 und MK 2 zulässig. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsgebieten kann im Kerngebiet auf der
Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO im Hinblick auf die angebotenen Warensortimente differenziert
werden.
Am Standort Tiefes Feld wird die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts (Supermarkt oder Discounter)
mit insgesamt ca. 1.550 m² VK und eines Drogeriemarkts mit ca. 650 m² VK empfohlen. Zu favorisieren
ist die Ansiedlung eines Supermarkts der ein breites und tiefes Angebot im Sortiment Nahrungs-/ Genussmittel sowie ein ergänzendes und stetiges Angebot in weiteren grund- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten schaffen würde. Idealerweise eignet sich das Gebiet MK 1 für einen Drogeriemarkt
und das Gebiet MK 2 für einen Lebensmittelmarkt. Im Bebauungsplan ist in den Erdgeschossen der
Gebiete MK 1 und MK 2 je ein Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten im MK
1 mit einer Verkaufsfläche von 650 m² und im MK 2 mit einer Verkaufsfläche von 1.550 m² zulässig und
möglich. Durch die Beschränkung auf das Erdgeschoss wird die optimale Verkaufsfläche für das Gebiet
erreicht.
Darüber hinaus sollen im Kerngebiet ergänzende arrondierende Einzelhandels- und publikumswirksame Dienstleistungsbetriebe - empfohlen wird eine Bäckerfiliale, eine Apotheke, ein kioskähnliches
Geschäft, ein Blumenladen, ein Lebensmittelfachgeschäft, eine Metzgereifiliale und ein Optiker - angesiedelt sowie ein Wochenmarkt installiert werden. Auf Grund dessen sind zentrenrelevante und nicht
zentrenrelevante Sortimente mit einer Verkaufsfläche bis 400 m² zulässig. Dieses Angebot sollte sich
um den neuen Quartiersplatz konzentrieren und befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans
„Tiefes Feld Nordwest“.
Festsetzung von Wohnnutzung im Kerngebiet
Oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind Wohnungen zulässig. Bei der Festsetzung zur Zulässigkeit
des Wohnens in Kerngebieten können auch die in § 1 Abs. 7 und Abs. 8 BauNVO enthaltenen Möglichkeiten der vertikalen Gliederung des Baugebiets genutzt werden. Auf Grund der hohen Nachfrage
nach Wohnraum im Stadtgebiet sollen ab dem 3. Obergeschoss Wohnungen baurechtlich zugelassen
werden. Die zentrale Lage ist für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein großer Standortvorteil. Es ist
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davon auszugehen, dass die Zweckbestimmung des Kerngebiets aufgrund des hohen Anteils von Einzelhandelsnutzungen und Geschäft-, Büro- und Verwaltungsnutzungen im Erdgeschoss und dem 2.
Vollgeschoss gewahrt bleibt. Diese repräsentativen Geschosse sind somit mit publikumsintensiven
Nutzungen belegt, die zur Belebung des zentralen Platzes beitragen. Die Wohnnutzung in den oberen
Geschossen stört diese Nutzungen nicht und entspricht dem städtebaulichen Ziel der Stadt der kurzen
Wege im Plangebiet. Durch diese vertikale Gliederung bleibt die Zweckbestimmung der Gebiete MK 1
und MK 2 gewahrt. Die zentrale Funktion des Kerngebiets mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für die Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung
eines größeren Einzugsbereichs ist erfüllt.
Gemeinbedarfsfläche Mehrgenerationenzentrum
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung einer zeitgemäßen wohnortnahen Kinderbetreuungsversorgung wird im östlichen Plangebiet eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - Mehrgenerationenzentrum“ entsprechend den
städtischen Bedarfen an Kinderkrippenplätzen und Kindergartenplätzen festgesetzt. Hier soll die Nutzung als Mehrgenerationenzentrum mit Kinderkrippe, Kindergarten sowie Betreutes Wohnen und sonstige Einrichtungen, die der Betreuung von Kindern und Jugendlichen dienen ermöglicht werden. Seniorenwohnen ist ab dem zweiten Obergeschoss zulässig. Als Seniorenwohnen wird hier ausdrücklich
ein Seniorenwohnen durch einen sozialen Träger angestrebt. Auch soziale Einrichtungen für die Pflege
von Senioren sind ab dem zweiten Obergeschoss zulässig.
Um den erforderlichen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Plangebiet Rechnung zu tragen und für
die geplante Nutzung einen zeitgemäßen und ausreichend großen Baukörper errichten zu können, wird
auf der Fläche für Gemeinbedarf ein Baufeld mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossfläche (GF) von max. 2.100 m² festgesetzt. Die maximale Grundflächenzahl darf durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Garagen, Stellplätze, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche um bis einer GRZ von 1,0 gem. § 19 Abs. 4 BauGB überschritten werden.
Gemeinbedarfsfläche Bürgerzentrum
Als zentraler Baustein im Bereich der künftigen öffentlichen Platzfläche wird eine Gemeinbedarfsfläche
mit der Zweckbestimmung für „kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - Bürgerzentrum“ festgesetzt.
Städtebauliches Ziel dieser Gemeinbedarfsfläche ist die öffentliche Nutzung als zentrale Schnittstelle
im künftigen Stadtteil. Die künftige öffentliche Platzfläche bildet den Übergang zwischen den zentralen
Nord-Süd und Ost-West Verbindungen, ist Verkehrsknotenpunkt sowie gesellschaftliches und ökonomisches Zentrum auf lokaler und gesamtstädtischer Ebene. Durch die Verknüpfung mit dem Ortsteil
Kleinreuth können die bestehenden Siedlungsstrukturen an wichtigen öffentlichen Nutzungen im neuen
Quartierszentrum angebunden werden. Als zentraler Baustein ist ein Bürgerzentrum mit Stadtteilbüro
vorgesehen, welches neben Kulturangeboten, Ausstellungsflächen und nutzungsoffenen Räumen auch
öffentlichkeitswirksame Freizeit- und Gewerbenutzungen beinhalten. Um dieses Bürgerzentrum realisieren zu können, muss das Grundstück mit der Festsetzung Gemeinbedarfsfläche Bürgerzentrum im
Rahmen der Umlegung in städtischen Besitz übergehen. Anderenfalls ist eine Realisierung nach städtischen Wünschen nicht möglich.
Folgende Nutzungsverteilung innerhalb des Bürgerzentrums wurden im Zuge der Rahmenplanung vorgeschlagen:
Nutzung
Bruttogeschossfläche
Ausstellung, Foyer Information Veranstaltung
450 m²
Gastronomie
260 m²
Stadtteilbibliothek
810 m²
Büros, Vereine, Multifunktion
1.610 m²
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I.5.2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
Aufgrund der Bedeutung des Tiefen Feldes als neuem Stadtteil im Nürnberger Westen mit hervorragenden ÖPNV Anschluss und der hohen Nachfrage nach Wohnraum wird insgesamt eine städtebaulich
und architektonisch anspruchsvolle und verdichtete Bauweise angestrebt.
Festsetzung der Grundflächen bzw. Grundflächenzahl gem. § 19 BauNVO
Gebiet
Grundstück
GRZ 1
GRZ 2
WA 1
3.475,00 m²
0,4
0,8
WA 2
1.485,00 m²
0,4
0,8
WA 3
3.649,00 m²
0,4
0,8
WA 4
3.985,00 m²
0,4
0,8
12.594 m²
0,4
0,8
WA 5
3.698,00 m²
0,40
0,80
WA 6
1.143,00 m²
0,40
0,80
WA 7
851,00 m²
0,40
0,80
WA 8
795,50 m²
0,40
0,80
WA 9
9.564,15 m²
0,40
0,80
MU1
4.219 m²
0,8
1,0
MU 2
2.865 m²
0,8
1,0
MU 3
3.313 m²
0,8
1,0
MU 4
1.333 m²
0,8
1,0
MK 1
2.195,00 m²
1,00
MK 2
5.353,00 m²
1,00
GM1
1.669 m²
0,4
1,0
GM2
960 m²
1,0
1,0
WA Gesamt
Die Orientierungswerte gem. § 17 BauNVO für die Grundflächenzahl (GRZ) für allgemeine Wohngebiete (WA) von 0,4, bzw. 1,0 im Kerngebiet (MK) und 0,8 im urbanen Gebiet (MU) wird in allen Baugebieten eingehalten. Die Orientierungswerte der GRZ gem. § 19 Abs. 2 BauNVO (unter Berücksichtigung
von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Garagen, Stellplätze und bauliche Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche) von 0,8 in den Wohngebieten bzw. 1,0 in den Kerngebieten und in den urbanen
Gebieten sind eingehalten.
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Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse
Nach § 16 Abs. 4 BauNVO können Mindestmaße und Höchstmaße für die Bestimmung der Zahl der
Geschosse festgelegt werden. Diese Möglichkeit wird genutzt, um das Gebiet flächensparend zu entwickeln, die Versiegelung zu reduzieren und eine dem Standort eines Quartierzentrums angemessene
Bebauungsdichte zu erreichen. Weiterhin sind im Bereich entlang der künftigen Neuen Rothenburger
Straße sowie der Sigmundstraße die Gebäudehöhen für die Bewältigung des aktiven Lärmschutzes
relevant.
Die Planung sieht in Gebieten MU 1 - MU 3 eine mindestens drei bis maximal fünfgeschossige Bebauung als Lärmschutzbebauung vor. Im südlichen Bereich des Gebiets MU 1 soll ein einzelner Baukörper
mit einer bis zu acht geschossigen Bebauung als städtebauliche „Dominante“ ermöglicht werden. Im
Gebiet MU 4 ist eine III bis IV geschossige Bebauung vorgesehen. In den Gebieten WA 1- WA 4 ist
eine III- und IV-geschossige Bebauung vorgesehen. Die Geschossigkeit orientiert sich hier zur bestehenden kleinteiligeren Bebauung nördlich der Rothenburger Straße. Durch den Wechsel zwischen drei
und vier Geschossen soll insbesondere eine städtebauliche Gliederung und ein Übergang zu den öffentlichen Freiflächen und Verkehrsflächen erreicht werden. In den Gebieten WA 6 und WA 8 ist lediglich eine drei geschossige Bebauung vorgesehen, da hier in der Höhe und in der Einhaltung der Abstandsflächen der künftigen Baukörper auf die östlich und westlich angrenzende bestehende Nachbarbebauung reagiert werden soll.
In den bestehenden Gebieten WA 5, WA 7 und WA 9 wird die Geschossigkeit mit II-III Geschossen der
bestehenden, bereits baurechtlich genehmigten Bebauung angepasst.
Für das Gebiet MK 1 ist eine mindestens III- bis VIII-geschossige Bebauung vorgesehen. Für das Gebiet MK 2 ist eine III-VI geschossige Bebauung vorgesehen. Zum öffentlichen Platz hin kann eine Geschossigkeit von bis zu VII Geschossen als städtebauliche Dominante umgesetzt werden. Darüber hinaus ist im Bereich der Rothenburger Straße der Lärmschutz über die Gebäudehöhe zu gewährleisten.
Durch die Staffelung der Geschosse soll zum „urbanen“ Quartiersplatz hin ein städtebaulich abwechslungsreicher Baukörper entstehen.
Festsetzung der Höhe des Erdgeschossfußbodens
Durch die maximale Höhenfestsetzung des Erdgeschossfußbodens von 0,30 m über den jeweiligen
Höhenbezugspunkten sollen die Gebäudehöhe und die Sockelhöhe aus städtebaulichen Gründen begrenzt werden.
I.5.3.
BAUWEISE UND ÜBERBAUBAERE GRUNDSSTÜCKSFLÄCHEN
I.5.3.1. Bauweise
Im allgemeinen Wohngebiet wird die offene Bauweise festgesetzt, um Bebauungs- und Freiraumstrukturen mit vielen Wegen untereinander zu vernetzen. Im urbanen Gebiet wird eine geschlossene Bauweise gem. § 22 BauNVO festgesetzt. Diese Festsetzung begründet sich neben städtebaulichen Aspekten vor allem in der Sicherstellung des aktiven Lärmschutzes. An die südliche und westliche straßenseitige Baulinie muss entweder in einer Höhe von 8 m über alle Geschosse herangebaut werden
oder es ist eine Lärmschutzwand in Höhe von 8 m herzustellen.
Im Kerngebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt, innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
sind Baukörper mit einer Länge von bis zu 176 m zulässig. Sie definieren die Bereiche zum künftigen
öffentlichen Quartiersplatz, bzw. zu den öffentlichen Verkehrsflächen der Neuen Rothenburger Straße,
können aber in den oberen Geschossen hinsichtlich der Gebäudehöhe variieren.
Die lichte Höhe des Erdgeschosses muss in den Gebieten MU 3 und MU 4, sowie dem Kerngebiet
mindestens 3,50 m betragen. Hierdurch soll in diesen Baugebieten die Nutzung entsprechend den in
diesen Bereichen städtebaulich notwendigen Nichtwohnnutzungen unterstützt werden. Die Ausbildung
dieser Sockelzone und die Belebung des öffentlichen Raums durch die Nutzungen ist ein wichtiges
städtebauliches Ziel am künftigen Quartiersplatz und in dessen Umgebung.
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Damit die Baumstandorte und der Freiflächencharakter einer Parkanlage in den öffentlichen Grünflächen nicht beeinträchtigt werden, sind Feuerwehrzufahrten und Sparten für die Gebäude in den öffentlichen Grünflächen ausgeschlossen. Insofern ist der Brandschutz entweder durch ein zweites Treppenhaus oder durch Zufahrten und Anleiterflächen auf den nicht überbauten Grundstückflächen bzw. von
der Straßenverkehrsfläche aus zu lösen.
I.5.3.2. Überbaubare Grundstücksflächen
Baulinien sind an den Stellen festgesetzt, an denen übergeordnete Raumbezüge vor allem aus städtebaulichen Gründen erwünscht sind. Im Bereich des urbanen Gebiets und des Kerngebiets bilden sie
eine zusammenhängende Raumkante zur künftigen Neuen Rothenburger Straße. Darüber hinaus wird
durch diese Raumkante der Lärmschutz für die rückwärtige Wohnbebauung gewährleistet.
Des Weiteren soll durch die Baulinien im Kerngebiet die künftige Quartiersplatzfläche städtebaulich
gefasst werden.
In allen anderen Fällen werden in den Baugebieten Baugrenzen festgesetzt, die unterschiedliche Baukörper ermöglichen. Die Baufelder wurden dabei großzügig gewählt, so dass zusammen mit der Anzahl
der Vollgeschosse, sowie den festgesetzten Geschossflächen innerhalb der Baufelder unterschiedliche
Gebäudetypologien entstehen können. Dies ist insbesondere im Bereich entlang der Neuen Rothenburger Straße von Bedeutung, da hier innerhalb der Gebäudetypologie auf die Anforderungen des passiven Lärmschutzes reagiert werden muss. Eine zu enge Festsetzung von Baufeldern würde hier den
Spielraum im Rahmen der Umsetzung der Gebäude einschränken. Lediglich im Bereich der Gemeinbedarfsflächen wurden enge an die künftigen Baukörper angepasste Baugrenzen festgesetzt. Hier sollen öffentliche, städtebaulich prägnante Baukörper und Nutzungen zur künftigen Quartiersplatzfläche
umgesetzt werden. Die Baugrenzen können durch Terrassen für Erdgeschosswohnungen in einer Tiefe
von 3,0 m und einer Länge von 4,0 m je Wohneinheit überschritten werden. Hierdurch soll die Möglichkeit wohnortnaher privater Freiflächen sichergestellt werden.
I.5.4.
ABSTANDSFLÄCHEN
Im Geltungsbereich gelten die Festsetzungen des Art. 6 BayBO in Verbindung mit § 1 der Abstandsflächensatzung (AFS) der Stadt Nürnberg. Die Einhaltung von 0,4 H mind. 3 m ist mit den festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Anzahl an Vollgeschossen in den Baugebieten ohne
Probleme möglich (siehe Abstandsflächenplan).
Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche Bürgerzentrum zum künftigen Gebiet MK 1 nach Süden hin sowie
zum Gebiet MK 2 nach Osten hin sind die Abstandsflächen geringfügig überschritten. Diese Überschreitung beruht auf der Ausschöpfung der maximalen Traufhöhe, kann aufgrund der Nutzungen und der
Geringfügigkeit aber hingenommen werden.
Die Baufenster in diesen Baugebieten lassen ausreichend Spielraum, die Gebäude und die Grundrisse
von Wohn-, Büro- und Geschäftsräumen so zu gestalten, dass jeweils ausreichende Belüftungs- und
Belichtungsmöglichkeiten notwendiger Fenster von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen gegeben sind.
Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind nicht beeinträchtigt.
Im Planteil ist die mögliche Bebauungsvariante des Rahmenplans unter Einhaltung der Abstandsflächen als Hinweis mit aufgenommen (teilweise überholt).
Die Festsetzung der Abstandsflächen zwischen den Gebieten MU 1 und MU 2 soll bewirken, dass sich
dort nicht zwingend durchgängig Schallschutzwände bis zur Zackenlinie ergeben müssen. Durch Gebäudevorsprünge kann in Teilbereichen eine städtebaulich anspruchsvolle Gestaltung der Durchwegung mit dem Geh- und Radweg geschaffen werden, ohne dass die Belüftung und Belichtung von
Aufenthaltsräumen beeinträchtigt wird.
Der nachfolgende Abstandsflächenplan entspricht dem Rahmenplan zum Bebauungsplan aus dem
Jahr 2016 und ist aufgrund von Planungsänderungen im Bebauungsplan-Verfahren nicht mehr vollständig aktuell, sondern dient dem grundsätzlichen Überblick.
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16
I.5.5.
NEBENANLAGEN UND EINFRIEDUNGEN
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des
§ 14 BauNVO nur für Spiel, Freizeit und Erholung, für das Abstellen von Fahrrädern, für die Herstellung
von privaten Kinderspielplätzen, für Lärmschutzmaßnahmen und zur Ableitung und Speicherung von
Regenwasser (Oberflächenwasser, z. B. von Dächern) zulässig. Die Nebenanlagen für die Müll- und
Wertstoffentsorgung sind in die Gebäude zu integrieren. Für Nebenanlagen sind nur Flachdächer oder
flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis max. 7° zulässig. Die Gesamthöhe darf 2,50 m nicht überschreiten.
Diese Einschränkung erfolgt, um das Wohngebiet nicht durch eine Vielzahl unterschiedlicher Nebenanlagen zu verdichten und um eine einheitliche Gestaltung des Orts- und Straßenbilds zu erreichen.
Mit diesen Festsetzungen soll außerdem der Erhaltung des geplanten Gebietscharakters Rechnung
getragen werden. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs.
5 BauNVO und § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO.
Nebenanlagen für den Lärmschutz sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen - z.B.
zur Verringerung der Lärmemissionen aus den Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrten - zulässig. Im gesamten Plangebiet sind auf Grund eines einheitlichen Erscheinungsbildes Gartenhäuser ausgeschlossen.
In den Baugebieten sind Einfriedungen nur in Form von mit Hecken hinterpflanzten Metallzäunen (z.B.
Maschendrahtzäune) zulässig. Metallzäune sind ausschließlich auf der Innenseite der Schnitthecken
bis zu einer Höhe von 1,2 m und ohne durchgehenden Sockel mit einer Bodenfreiheit von mindestens
10 cm zulässig. Bezugspunkt zur Ermittlung der zulässigen Höhe ist die Fahrbahnoberkante der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche. Diese Festsetzung dient einem einheitlichen Gesamtbild der
Freiräume, die sich an wichtigen öffentlichen Wegen zwischen den künftigen öffentlichen Freiflächen,
sowie der internen öffentlichen Erschließung befinden. Mit der Festlegung einer Höhe von max. 1,2 m
soll die Einfriedung für einen ausreichenden Schutz der Privatsphäre sorgen. Gleichzeitig soll aber eine
Ausbildung von Rückseiten in Form von „grünen Mauern“ entlang der öffentlichen Wege verhindert
werden. Bei der Errichtung von Einfriedungen ist auf durchlaufende Sockel zu verzichten, weil diese für
Kleintiere ein unüberwindbares Hindernis darstellen.
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Abbildung: Abstandsflächen Bebauungsplan Nr. 4445a Tiefes Feld, Stand 2015 Quelle: AG Finkenberger/Schönle; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
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In den Vorgärten sowie im gesamten urbanen Gebiet, dem Kerngebiet sowie in der Gemeinbedarfsfläche Bürgerzentrum sind Einfriedungen ausgeschlossen. Diese Baugebiete orientieren sich zur künftigen internen öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung sowie zum künftigen Quartiersplatz. Die Vorgärten aller Gebiete sollen sich nicht durch Einfriedungen abschotten. Insbesondere
vor den Nutzungen der Erdgeschosszonen dieser Baugebiete für kleinteiliges Gewerbe, Dienstleistung
und Handel, sowie öffentlicher Infrastruktur würden Einfriedungen der gewünschten „urbanen Atmosphäre“ wiedersprechen.
I.5.6.
FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND TIEFGARAGEN
Stellplätze sind gemäß Art. 47 BayBO in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg im
Plangebiet nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auf der gesamten Fläche der Baugebiete zulässig, soweit nachbarschaftliche Belange und Leitungsrechte nicht beeinträchtigt sind und die zulässige Grundfläche der Baugebiete bzw. Teilgebiete nicht überschritten wird. Eine weitere Tiefgarage ist
unterhalb der Platzfläche für die Flächen für soziale Bedarfe, Mehrgenerationenhaus und Bürgerzentrum, festgesetzt.
In den Gebieten MU 1, MU 2 und MU 3 sind private KfZ-Stellplätze gemäß Art. 47 BayBO in Verbindung
mit der Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg nur im Erdgeschoss innerhalb der im Planteil festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Mit dieser Festsetzung soll die Möglichkeit eröffnet
werden, den im Plangebiet im Bereich der Erdgeschosszonen vorhandenen Geländesprung für die
Herstellung der pflichtigen Stellplätze in der Erdgeschosszone zu nutzen.
Im Plangebiet sind nur maximal 50 % der nach der Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg notwendigen
KfZ-Stellplätze nachzuweisen. Diese Festsetzung ist durch den direkten Anschluss der Baugebiete an
den künftigen U-Bahnhof möglich. Der gesamte Geltungsbereich ist künftig hervorragend an den ÖPNV
(U-Bahn und Bus) angeschlossen. Zudem sind Mobilitätspunkte zur Förderung des autofreien Verkehrs
im Tiefen Feld geplant. Ziel ist eine deutliche Reduzierung des MIVs.
Die privaten Fahrradstellplätze im Geltungsbereich sind innerhalb der Gebäude nachzuweisen, maximal 20 % dürfen in den Tiefgaragen untergebeacht werden. Die Fahrradstellplätze müssen von der
öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein. Für eine hohe Akzeptanz des Radverkehrs ist dieser zu
fördern. Abstellräume, die über Treppen zugänglich sind, lassen die Akzeptanz der Fahrradnutzung in
der Bevölkerung stark sinken. Die gute Zugänglichkeit der Fahrradabstellplätze ist auch ein Kriterium,
um die Stellplätze für KfZ zu verringern. Um den Anteil am Motorisierten Individualverkehr zu reduzieren, muss der Anteil des Radverkehrs steigen. Darüber hinaus sollen mindestens 20 % der Fahrradabstellplätze ebenerdig und überdacht in der Nähe der Hauseingänge realisiert werden. Fahrräder werden
tagsüber gerne oberirdisch in Hauseingangsnähe geparkt. Erst nach der letzten Fahrt am Tag werden
diese in der Tiefgarage verstaut.
I.5.7.
SOZIALE WOHNRAUMFÖRDERUNG
Durch die hohe Nachfrage nach Wohnraum, die steigenden Grundstückspreise und die gestiegenen
Baukosten hat für viele Bürgerinnen und Bürger bezahlbarer Wohnraum einen wachsenden Stellenwert. Des Weiteren werden in den nächsten Jahren viele Wohnungen aus den Förderprogrammen
ausscheiden. Auf Grund dessen ist es wichtig, in Neubaugebieten eine gewisse Anzahl an geförderten
Wohnungen auszuweisen.
Beim BP Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ eignen sich alle Baufelder für den geförderten Wohnungsbau. Die günstige Erreichbarkeit der Infrastruktur- und Nahversorgungseinrichtungen, sowie die fußläufige Erreichbarkeit des U-Bahnhofs sind hier die wesentlichen Vorteile.
Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist eine Verpflichtung
für die Errichtung von geförderten Wohnungen über einen städtebaulichen Vertrag nicht möglich. Auf
den Flächen sind 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung so zu errichten, dass diese gefördert
werden könnten. Ob eine Förderung tatsächlich realisiert wird, hängt vom Eigentümer und dessen Bereitschaft ab. Festgesetzt ist, dass in jedem der Baufelder 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung
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so zu errichten ist, dass diese mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
Eine soziale Durchmischung im gesamten Gebiet soll dadurch erreicht werden. Die Stadt Nürnberg
kann auf ihren Flächen über Kaufverträge den geförderten Wohnungsbau sicherstellen.
Ausnahmsweise kann die Fläche für geförderten Wohnungsbau reduziert werden, wenn diese bereits
an anderer Stelle realisiert oder gesichert wurde.
I.5.8.
ÄUSSERE GESTALTUNG DER BAULICHEN ANLAGEN
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis max. 7°, die hinter der
Attika nicht sichtbar werden, zulässig, um ein überwiegend einheitliches Erscheinungsbild der Neubauten im Quartier sicherzustellen und eine Ansammlung an unterschiedlichen Dachformen zu vermeiden.
Auf Grund der unterschiedlichen Gebäudehöhen bekommt das Dach im Plangebiet als 5. Fassade eine
besondere gestalterische Bedeutung. Die Ausbildung eines Flachdachs ermöglicht es, die Dächer mit
einer extensiven oder sogar intensiven Dachbegrünung auszuführen. Die Dachbegrünung ist Bestandteil des Entwässerungs- und Grünordnungskonzeptes sowie des ökologischen Eingriffs- und Ausgleichskonzepts.
Technische Einrichtungen auf Dächern, wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen, Photovoltaikanlagen, Anlagen zur solaren Brauchwassererwärmung und Funkantennen müssen um das Maß ihrer Höhe
von der Vorderkante der Attika zurückversetzt werden. Zudem dürfen diese in ihrer Höhe die der Attika
um max. 2,50 m überschreiten und die Geschossfläche von 20 % des darunterliegenden Geschosses
nicht überschreiten. Antennen- und Satellitenempfangsanlagen sind an allen Fassaden bzw. vor die
Fassade tretenden Gebäudeteilen nicht zulässig, um aus gestalterischen Gründen ungewollte optische
Wirkungen von technischen Geräten zu begrenzen. Diese Beschränkungen sollen die gewünschte
hohe städtebauliche Qualität und eine zusammenhängende Erscheinungsform der Gebäude sichern.
Die hohe städtebauliche Qualität ist auch auf Grund der Nähe zur neuen U-Bahn-Station gewünscht.
I.5.9.
WERBEANLAGEN
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ sind Werbeanlagen nur am Ort der Leistung zulässig. Sie sind oberhalb des Brüstungsbereichs des ersten Obergeschosses zulässig. Werbeanlagen müssen sich in ihrer Anordnung, Umfang, Größe, Form und Farbgebung sowie Materialwahl in die Architektur und das Straßen- und Ortsbild einfügen. Sie dürfen die
Fassaden der Gebäude nicht dominieren und müssen sich diesen unterordnen. Werbeanlagen in Form
von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung, sich bewegenden Werbeanlagen, Laserstrahlen, Fahnenmasten, Pylonen, Werbestelen von mehr als 3 m und ähnliche Einrichtungen sind
unzulässig. Dies gilt ebenso für Großprojektionen und Spanntücher. Sie würden zu einer optischen
Beeinträchtigung des gewünschten Ortsbilds führen.
Besonders im direkten Umfeld der Wohnbebauung ist die Abwertung des Straßenraums zu vermeiden
und der explizite Ausschluss von Werbeanlagen städtebaulich gerechtfertigt. Rechtgrundlage bilden
hier § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB (Gestaltung des Ortsbildes).
Als besondere städtebauliche Gründe sind die exponierte Lage des Gebietes an einer U-Bahn-Haltestelle, die angestrebte hochwertige Gebietsstruktur und die Beeinträchtigung der Wohnnutzung zu nennen.
I.5.10.
VERKEHRSFLÄCHEN
Die Einbindung des Plangebietes in das gesamtstädtische System ist über die künftige Neue Rothenburger Straße sowie die bestehende alte Rothenburger Straße gewährleistet. Von dort wird das Gebiet
über eine verkehrsberuhigte Erschließungsstraße erschlossen. Da zum Zeitpunkt der Bebauung ggf.
die Neuen Rothenburger Straße noch nicht fertiggestellt ist, soll die Erschließung des Gebiets zunächst
über die bestehende Rothenburger Straße über Stichstraßen östlich der Gebiete WA 1 und WA 2 erfolgen. Dies ist als bedingende zeitlich begrenzte Festsetzung im Planteil, Beiplan A auf Grundlage von
§ 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, Nachdem die Einmündungsbereiche für Kraftfahrzeuge in diese Straße
freigehalten werden müssen, sind im Übergangszeitraum die geplante Verengung der vorhandenen
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Rothenburger Straße und der Baum in der südlichen Erschließungsstraße noch nicht realisierbar. Nach
Realisierung der Anbindung an die Neue Rothenburger Straße soll die Interimslösung dann zu einer
öffentlichen Wege- und Freiraumverbindung – wie im Bebauungsplan dargestellt - innerhalb der öffentlichen Grünfläche zurückgebaut werden.
Bezüglich der Entsorgung mit dem städtischen Abfallbetrieb (ASN) wird der Wendehammer östlich des
Gebiets MU 1 nicht unbedingt zum Wenden benötigt, wenn wie geplant eine Durchfahrt zur bestehenden Rothenburger Straße über den geplanten Geh- und Radweg vorgesehen werden kann. Der Wendehammer am Gebiet MU 4 wird für ASN ebenso nicht benötigt, da die Abfallentsorgung von der Neuen
Rothenburger Straße erfolgen kann.
I.5.11.
VERSORGUNGSFLÄCHEN
Im Bereich des Gebiets MU 1 ist derzeit im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen eine Gasverteilerstation. Diese Gasverteilerstation soll langfristig auf eine Fläche westlich des Gebiets WA 1
verlagert werden. Dafür sind im Bebauungsplan entsprechende Versorgungsflächen festgesetzt. Dies
ist notwendig, da nur durch die Herstellung der Gebäude im Gebiet MU 1 als geschlossener Riegelbebauung, der im Plangebiet notwendige Schallschutz sichergestellt werden kann. Die Herstellung der
Gebäude im Gebiet MU 1 ist die Voraussetzung für die Errichtung des im Lärmschatten liegenden
Wohngebiets.
Die Versorgungsfläche für Abwasser umfasst die öffentliche Ableitungsrinne zur Sammlung für die in
den Gebieten MU 1 bis MU 3 anfallenden Regenwässer, und Weiterleitung in die Retentionsflächen.
Für die Trafohäuschen werden innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen der Gebiete WA 1 und
WA 3, im Bereich Mehrgenerationenhaus und im Gebiet MU 4 insgesamt vier Standorte festgesetzt.
Sie werden zwischen den im Rahmenplan vorgesehenen Gebäuden mit ausreichendem Abstand zu
den Fassaden situiert. Durch die Situierung können die Gebäudefluchten eingehalten werden und die
Vorgärten bleiben unberührt.
I.5.12.
RÜCKHALTUNG UND ABFLUSS VON NIEDERSCHLAGSWASSER
Gemäß § 55 Abs. 2 (Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. 07.06.2010) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt in eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser eingeleitet werden.
Unbelastetes Niederschlagswasser von versiegelten Flächen und Dachflächen ist vor Ort entweder auf
den privaten Grundstücken entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik schadlos
dezentral zu versickern oder auf den dafür ausgewiesenen Retentionsflächen in Überlagerung mit öffentlichen Grünflächen. Die Planung ist so vorzunehmen, dass durch die Rückhaltung des Niederschlagswassers die benachbarten Grundstücke und Gebäude nicht beeinträchtigt werden.
Nachdem im Planungsgebiet nur eine geringe Versickerungsdurchlässigkeit der Böden für Niederschlagswasser besteht, soll dieses kaskadenartig gedrosselt abgeleitet werden. Für die oberflächennahe Entwässerung wurde ein Entwässerungskonzept erstellt, das die gesamte Fläche der zu überplanenden Gebiete der drei Bebauungspläne Tiefes Feld umfasst. Den für die Gebietsentwässerung beschränkenden Faktor stellt der bestehende Düker unter der Südwesttangente dar, der mit 300l/s ein
beschränktes Durchlassvermögen aufweist.
Das Ableitungs- und Retentionskonzept sieht vor, private Grundstücke in den allgemeinen Wohngebieten oberflächennah, auf kurzem Weg in die öffentlichen Entwässerungsanlagen (Ableitungsmulden,
Ableitungsrinnen, Straßenquerungen mit Rinnen, Kaskade mit Retentionsmulden) zu entwässern.
Damit bereits hinsichtlich einer Regenwasserdrosselung auf den privaten Grundstücken ausreichend
Regenwasser zurückgehalten werden kann, um das Gesamtsystem nicht zu überlasten, wird die Rückhaltekapazität des Regenwassers entsprechend der Teilbaugebiete pro m² Grundstücksfläche festgesetzt. Dieser Wert wurde folgendermaßen ermittelt: Je nach Festsetzung der Grundflächenzahl wurde
die entsprechend mögliche Größe der Dachfläche angenommen. Für die Dachfläche wurde ein Re-
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tentionsdach WRB 85 und eine extensive Dachbegrünung auf 70% der Dachfläche angenommen. Hierbei wurde von einem Rückhaltevolumen von 80 Liter/m² Dachfläche ausgegangen. Diese Volumina
wurden pro Teilbaugebiet auf die zugrunde gelegte Grundstücksfläche umgerechnet, damit jedes Teilbaugebiet prinzipiell gleichbehandelt wird. Der Rückhaltewert L/m² Grundstücksfläche wird in den textlichen Festsetzungen festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind WA 7 und WA 9, die auch weiterhin an
die bestehende Kanalisation angeschlossen sind. Zur Erreichung des Rückhaltewerts sind alternativ
auch andere Rückhaltemaßnahmen, wie z.B. Zisternen, Mulden, Fassadenbegrünung usw. möglich.
Fehlendes Volumen kann ggf. abgegolten werden, sofern anderweitig, z.B. auf anderen Grundstücken,
ein entsprechender Ausgleich geschaffen wird.
Die o.g. Vorgaben werden u.a. durch die Festsetzung, dass das im Geltungsbereich anfallende Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken und Gemeinbedarfsflächen über private Entwässerungsmulden oder -rinnen oberirdisch zu den öffentlichen Entwässerungsmulden oder straßenbegleitenden Entwässerungsrinnen bzw. direkt in die „Flächen für Retention“ innerhalb der öffentlichen Grünflächen einzuleiten ist, erfüllt. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Park“
sind nördlich der Neuen Rothenburger Straße 3.974 m² und südlich 8.022 m² Retentionsfläche festgesetzt. Im Bereich der Retentionsflächen kann das Regenwasser verdunsten und teilweise versickern.
Die Retentionsflächen sollen als multifunktionale, auch der Erholung dienende Grünflächen gestaltet
werden. Die für die Überleitung und Verbindung der einzelnen Retentionsflächen anzulegenden Gräben und Durchlässe sind entsprechend der Topografie anzulegen und zu dimensionieren. Die Mulden
werden durch flache Böschungen und artenreiche Bepflanzung mit Wechselfeuchte tolerierenden Gräsern, Stauden und Kräutern in die Grünflächen eingebunden und randlich mit Gehölzen bepflanzt.
Durch die naturnahe Gestaltung gelangt das Regenwasser verzögert in den Diebsgraben. Der Entwässerungsgraben soll renaturiert und als Retentionsaue ausgebildet werden, wodurch Speichervolumen
zur Verfügung gestellt werden kann, bevor das Wasser der Rednitz zugeleitet wird.
Um spätere Konflikte in der Ausführung zu vermeiden, wurde zudem festgesetzt, dass geringfügige
Verschiebungen der „Flächen für Retention“ ausnahmsweise unter Beibehaltung der erforderlichen
Rückhaltevolumina zulässig sind, wenn dies aus fachlichen (d.h. technischen oder naturschutzfachlichen) oder gestalterischen Gründen notwendig wird. Konflikte können z.B. auftreten durch Baumpflanzungen, Geländeversprünge oder die gestalterische Konzeption.
Die Entwässerung der Neuen Rothenburger Straße ist in der Planfeststellung der Straße nachgewiesen. Das Wasser der Straße wird in eine Sedipipe–Anlage geleitet, die direkt südlich an der Neuen
Rothenburger Straße im Umgriff von BP Nr. 4445a und BP Nr. 4445b liegt. Dort wird das Wasser gereinigt und anschließend in einem Kanal nach Südwesten in den verrohrten Diebsgraben geleitet.
Die Entwässerung der Südwesttangente erfolgt derzeit auf der stadtauswärts verlaufenden Fahrbahnseite die Böschung hinunter in den Diebsgraben. Durch den Bau der Schallschutzwand ist die Entwässerung technisch anzupassen und die Wasserreinigung zu lösen, Das Entwässerungskonzept hat hier
zwei Varianten vorgesehen, von denen die Variante der Anlage einer Entwässerungsmulde angrenzend an den nordöstlichen Pflegeweg nur aus zwingenden Gründen und möglichst nicht zum Tragen
kommen sollte, da dann die Anlage von Bäumen in den steileren Böschungen nicht mehr realisiert
werden könnte.
I.5.13.
GRÜNORDNUNG
Zu pflanzende Bäume
Zur Gliederung und Gestaltung des Straßenraumes der künftigen internen Erschließungsstraße werden
großkronige, standortgerechte Laubbäume festgesetzt um den langfristigen Erhalt der Neupflanzungen
zu sichern. Außerdem werden Parkplätze mit Bäumen überstellt. Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume
ist fix, der Standort ist an die bei Realisierung der Planung bestehenden Umstände anzupassen (u.a.
Lage von Zufahrten). In der bestehenden Rothenburger Straße sind jeweils zwei Bäume im Bereich
des Wendehammers und im Bereich der Straßenverengung zu pflanzen. Die anderen in der Rothenburger Straße hinweislich dargestellten Bäume sind nicht festgesetzt, da sie über bestehenden Gashochdruck- und anderen Leitungen liegen, deren kostenintensive Verlegung derzeit nicht absehbar ist.
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Die Bäume sind mit den festgesetzten Qualitäten zu pflanzen, wodurch ein gutes Anwachsen gewährleistet und eine schnelle Raumwirkung erzielt werden soll. Die Vitalität und die Lebensdauer eines Baumes in befestigten Flächen steht in direktem Zusammenhang mit der Größe seiner bodenoffenen
Baumscheibe und des ihm zur Verfügung stehenden Wurzelraumes. Da die Neupflanzung eines Baumes beträchtliche Kosten verursacht und eine größere Baumscheibe darüber hinaus die Selbstversorgung mit Wasser und Nährstoffen fördert und auf diese Weise die Pflegekosten reduziert werden, wird
eine Mindestgröße von 16 m² bodenoffener Baumscheibe pro Baum für notwendig erachtet. Da die
Lebensdauer von Bäumen in befestigten Flächen dennoch nur ca. 30 - 60 Jahre beträgt, ist auch die
Fläche von 16 m² ein Kompromiss und die Herstellung größerer Baumscheiben wünschenswert.
Baumpflanzungen im Straßenraum sind wesentlich problematischer als in Parkanlagen. Es werden
daher Arten gepflanzt, die eine hohe Trockenheitsresistenz und große Temperaturtoleranz besitzen,
dazu gehören auch Arten aus anderen Regionen, die bei uns nicht vorkommen. Standortgerechte,
stadtklimaverträgliche Arten für Straßenbäume (z. T. in der Erprobung) sind z.B.: Acer campestre
'Elsrijk' (Feld-Ahorn Elsrijk), Acer platanoides 'Fairview' (Rotgrüner Feldahorn Fairview), Acer platanoides 'Cleveland' (Spitzahorn Cleveland), Carpinus betulus (Hainbuche), Corylus colurna (Baumhasel),
Gingko biloba 'Fastigiata' (Gingko Fastigiata), Parrotia persica (Eisenholzbaum), Fraxinus ornus (Blumen-Esche), Gleditsia triacanthos 'Skyline' (Gleditschie Skyline), Mangolia kobus (Kobushi-Magnolie),
Ostrya carpinifolia (Hopfen-Buche), Quercus frainetto (Ungarische Eiche).
Öffentliche Grünfläche – Parkanlage
Mit dem östlichen grünen Korridor entlang der Uffenheimer Straße soll eine Verbindung zwischen
Schweinau und der geplanten Bebauung südlich der Neuen Rothenburger Straße hergestellt werden.
Er soll für die kurzzeitige Erholung eine hohe Aufenthaltsqualität und Angebote für die aktive und passive Erholung aufweisen und als Nachbarschaftstreffpunkt fungieren. Von dort sollen in Grünzügen
verlaufende Wegeverbindungen zum Landschaftspark führen. Während der Grünzug im Norden das
unmittelbar angrenzende Quartier mit Grün versorgt, wirkt der Landschaftspark über den neuen Stadtteil hinaus als übergeordneter Erholungsraum mit vielfältigen Freizeit- und Spielmöglichkeiten, Ruheräumen und naturnahen Bereichen.
Ein Teilbereich des Landschaftsparks ist bereits im Geltungsbereich des Teilbebauungsplans Nr.
4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ enthalten. Dieser Teil umfasst den Bereich mit der großen Retentionsfläche im Westen südlich der neuen Rothenburger Straße, die als Teil des Entwässerungskonzepts für
den Bebauungsplan Nr. 4445a hergestellt werden muss, die Ausgleichsfläche für die Planfeststellung
zur Verlegung der Rothenburger Straße zwischen Virnsberger und Regelsbacher Straße (2002), die
Fläche für die Lärmschutzwand entlang der Südwesttangente, wodurch die Aufenthaltsqualität im Park
wesentlich erhöht wird, sowie nördlich und südöstlich angrenzende schmale Streifen, die in den vorrangig der Erholung dienendem Landschaftspark integriert werden. Der Landschaftspark wird in einem
späteren Schritt zusammen mit den südlich der Neuen Rothenburger Straße entstehenden Wohngebieten hergestellt
Vorhandener Gehölzbestand soll soweit möglich erhalten und durch Neupflanzungen ergänzt werden.
In öffentlichen Grünflächen soll je 200 m² und auf Kinderspielplätzen sowie Retentionsflächen je 400
m² ein Baum 1. oder 2. Wuchsordnung gepflanzt werden. Auch im Bereich von Spielplätzen ist es von
Bedeutung durch Bäume beschattete Bereiche für heiße Tage anzulegen. Die Retentionsflächen sollen
als multifunktionale, auch der Erholung dienenden Grünflächen gestaltet und durch flache Böschungen
und artenreiche Bepflanzung mit Wechselfeuchte tolerierenden Gräsern, Stauden und Kräutern in die
Grünflächen eingebunden und randlich mit Gehölzen bepflanzt werden
In großen Parkanlagen sollten überwiegend heimische, standortgerechte Laubbäume gepflanzt werden, da die Bäume hier bessere Wuchsbedingungen als in Straßen vorfinden. Da Grünanlagen in erster
Linie der Erholung dienen, ist die Verwendung eines bestimmten Anteils „exotischer“ Arten mit besonderer Wuchsform oder Blühaspekt vertretbar.
Damit die Baumstandorte und der Freiflächencharakter einer Parkanlage in den öffentlichen Grünflächen nicht beeinträchtigt werden, sind Feuerwehrzufahrten und Sparten für die Gebäude in den öffentlichen Grünflächen ausgeschlossen. Insofern ist der Brandschutz entweder durch ein zweites Treppenhaus oder durch Zufahrten und Anleiterflächen auf den nicht überbauten Grundstückflächen zu lösen.
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Durch die Schaffung von ca. 1,1 ha öffentlicher Grünfläche im Norden zwischen den geplanten Baugebieten kann der ermittelte Grünflächenbedarf der dortigen Einwohner von ca. 1,5 ha17 annährend gedeckt werden. Der Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen von ca. 0,26 ha kann durch die im Westen
und Osten des geplanten Grünzugs vorgesehenen Spielflächen mit insgesamt ca. 0,17 ha zumindest
übergangsweise gedeckt werden.
Die zukünftig nutzbaren Flächen des Landschaftsparks stehen aber zusätzlich zur Verfügung, sodass
die neu entstehenden sowie ein Teil der bestehenden Bedarfe der angrenzenden Wohngebiete an
Grün- und Spielflächen gedeckt werden können.
Öffentliche Grünfläche mit Retentionsfläche
Retentionsflächen zur oberflächlichen Verdunstung, Versickerung und Rückhaltung von Regenwasser
in Grünflachen haben aufgrund ihrer vielseitigen Synergien hinsichtlich des Mikroklimas, der Artenvielfalt sowie der Attraktivitätssteigerung positive Auswirkungen auf den Erholungswert der Grünfläche. Sie
können naturschutzfachlich wertvolle Kleinbiotope im Siedlungsraum darstellen, wenn sie mit Hochstaudenfluren aus regionalen Wildpflanzen begrünt und extensiv bewirtschaftet werden. Anzustreben
ist die Entwicklung artenreicher Pflanzengesellschaften aus krautigen, Pflanzen (Einjährige, Zweijährige, Stauden inkl. Gräser), die in Kombination mit Initialpflanzungen eingesät werden. Grundsätzlich
werden wechselfeuchte Hochstaudenfluren angestrebt, vergleichbar mit Bachrändern, Grabenböschungen, Sumpfwiesen. Eine Verdichtung des Bodens ist zu vermeiden. Die Begrünung der Retentionsflächen soll direkt nach deren Errichtung möglichst flächendeckend ohne Lücken erfolgen, um
Erosion, Auswaschungen und Verschlämmung zu vermeiden.
Die vegetationstechnisch adäquate Pflege besteht in einer ein- bis zweimaligen Mahd mit Abtransport
des Mähguts. Geeignete Zeitpunkte sind der Herbst oder der Spätwinter vor dem Neuaustrieb. In den
Randbereichen und Böschungen sollen artenreiche Wiesen mit heimischen Sträuchern und Bäumen
erhalten und entwickelt werden.
Standortgerechte Gehölze mit Überflutungstoleranz sind z. B.: Acer campestre (Feld-Ahorn), Betula (in
Arten) (Birke), Carpinus betulus (Hainbuche), Cornus (in Arten) (Hartriegel), Populus (in Arten) (Pappel), Quercus palustris (Sumpfeiche), Salix (in Arten) (Weide), Alnus (in Arten) (Erle), Fraxinus (in Arten) (Esche), Ulmus (in Arten) (Ulme).
Öffentliche Grünfläche – Naturnaher Bereich
Auf den Fl. Nrn. 513 bis 517, Gemarkung Großreuth bei Schweinau wurden 2006 Ausgleichsmaßnahmen für den Ausbau der Rothenburger Straße zwischen Virnsberger und Regelsbacher Straße (Planfeststellungsbeschluss vom 01.07.2002) umgesetzt. Hier wurden auf damals überwiegend Ackerflächen die Drainagen stillgelegt, um die Fläche zu vernässen, sowie in einem Teilbereich Tümpel angelegt. Es erfolgten auch initiale Pflanzungen von Bäumen sowie Hecken. Durch die Sukzession ist im
Laufe der Jahre ein großflächiges Feldgehölz mit einigen noch offenen Bereichen entstanden, darunter
auch einige ältere Eichen, das eine hohe Bedeutung als Rückzugs-, Brut- und Nahrungsraum, insbesondere für Heckenvögel hat.
Private Grünflächen
Als Ergänzung werden auf den privaten Grünflächen zur Durch- und Eingrünung des Wohngebietes
weitere standortgerechte Laubbäume festgesetzt.
Nicht überbaute Grundstücksflächen sind zu begrünen und gärtnerisch zu unterhalten. Dabei zählen
nur mit unterirdischen Anlagen bebaute Flächen als nicht überbaut. Da die Stellplatzzahl innerhalb des
Geltungsbereichs möglichst geringgehalten werden soll, wird fast ausschließlich die Anlage von Tiefgaragen erfolgen. Um eine angemessene gärtnerische Durchgrünung der Bauflächen sicherzustellen
sowie aus Gründen des Natur- und Klimaschutzes, wird eine Verpflichtung zum Anpflanzen von Laubbäumen auf den Baugrundstücken festgesetzt. In den Bauflächen ist je 200 m² nicht überbauter Fläche
ein Baum 1. oder 2. Wuchsordnung zu pflanzen. Die Artenauswahl wird nicht vorgegeben. Durch die
17 ca. 380 Wohneinheiten à 2,0 Einwohner; 20 m² Grünflächenbedarf/ Einwohner; davon 3,4 m² als Spielplatzflä-
che
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Festsetzungen wird die erforderliche Nutzungs- und Gestaltungsfreiheit gewahrt. Die festgesetzte Mindestqualität Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen, 18/20 cm Stammumfang stellt sicher, dass die Freiraumgestaltung qualitativ hochwertig und schnell zur Geltung kommt. Die Versiegelung soll auf ein
Mindestmaß begrenzt werden.
Unterbaute Flächen
Durch Festsetzung der Tiefgaragenüberdeckung mit einer mindestens 80 cm starken Vegetationsschicht ist gewährleistet, dass die unterbauten Bereiche als Freiflächen nutzbar bleiben und die Anlage
von Mietergärten möglich ist. Für eine Baumpflanzung ist auf 100 m² eine mind. 1,2 m starke Vegetationsschicht vorzusehen (Überlappungen bei mehreren Bäumen sind möglich). Unter diesen Voraussetzungen kann eine intensive Begrünung der Tiefgaragendecken mit Sträuchern und Bäumen erfolgen,
Fundamente für Bänke, Spielgeräte etc. untergebracht und eine 10 % -ige Speicherung der Niederschläge erzielt werden
Versickerungsfähige Beläge
Für die Stellplätze wird die Herstellung einer wasserdurchlässigen Oberfläche (Rasenpflaster, Rasengittersteine, Fugenpflaster mit mindestens 10 mm Fugenbreite, Schotterrasen) festgesetzt, um im
Wohngebiet die Auswirkung der Versiegelung auf Natur und Landschaft, insbesondere auf den Grundwasserhaushalt zu reduzieren.
Mit zunehmender Bautätigkeit nimmt die Versiegelung von Flächen zu und verhindert den natürlichen
Anschluss des Untergrundes an Wasser und Luft. Durch wasserdurchlässige Beläge werden die Niederschläge dem Wasserhaushalt wieder zugeführt und die Ableitung in die Kanalisation verringert.
Hierzu muss als Filterzone für Niederschlagswasser unter der offenen Befestigung eine mindestens 20
cm dicke, durchwurzelungsfähige Bodenschicht angelegt werden. Für die Tragschicht und zur Fugenverfüllung sind Baumaterialien zu verwenden, die eine langfristige Wasserdurchlässigkeit gewährleisten.
Dachbegrünung
Flachdächer sind aufgrund ökologischer und stadtgestalterischer Zielsetzungen zu begrünen. Zudem
sind begrünte Dächer ein wesentlicher Bestandteil des Entwässerungskonzepts und können zusätzlich
mit PV-Paneelen kombiniert werden.
Insbesondere in stark verdichtet bebauten Bereichen sind die positiven Auswirkungen begrünter Dächer, wie verzögerter Abfluss der Niederschläge und die Verbesserung des Stadtklimas durch Verdunstung, von großer Bedeutung. Neben den angeführten Auswirkungen sprechen die längere Haltbarkeit
sowie die bessere Isolationswirkung und damit erzielbare Energieeinsparungen für ein Gründach. Bei
Beachtung der einschlägigen technischen Normen (für Gründächer: FLL-Richtlinien für die Planung,
Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen DIN 18320, DIN 18338) können Bauschäden ausgeschlossen werden. Auch das Brandschutzverhalten extensiv begrünter Dächer genügt bei der Auswahl
geeigneter Baustoffe den bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
Gebäudedächer sind auf mindestens 70 % ihrer Fläche mit einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung mit mind. 15 cm starken Substratschicht auszustatten. Die Zwischenspeicherung von Regenwasser auf Flachdächern (50-100 mm), kann bereits als Retentionseffekt zur schadlosen Rückhaltung
von 30 – 100 jährlichen Extremregen genutzt werden. Zusätzliche Speicherung in der Drainageschicht
oder mit Retentionsboxen aus Kunststoff sowohl unter begrünten als auch befestigten Dachflächen
ermöglicht eine höhere Verdunstungsrate durch die Kapillarwirkung des Gründachs. Voraussetzung
hierfür ist jedoch die Ausbildung des Dachs mit 0°-Gefälle, sodass sich das Wasser in der Dränschicht
einstauen und kontrolliert über höher liegende Dachabläufe ablaufen kann.
Fassadenbegrünung: Die Eingrünungsmaßnahmen an den Baukörpern werden aus gestalterischen
sowie stadtökologischen Gründen, wie z.B. Klimaverbesserung festgesetzt. Aber auch bauphysikalische Auswirkungen wie Verbesserung des sommerlichen Wärme- und winterlichen Kälteschutzes und
Schutz vor Witterungseinflüssen sprechen für eine Begrünung. Um eine rasche Wirksamkeit der Maßnahme zu sichern, ist an fensterlosen Fassaden ab 5 m Länge alle 1,5 m eine Kletterpflanze zu pflanzen, auf Dauer zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen. Soweit keine technischen Gründe, Pflege50 / 63
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und Kontrollmaßnahmen oder konkurrierende Pflanzungen dagegensprechen, soll nach Möglichkeit
auch die Lärmschutzwand entlang der Südwesttangente abschnittsweise begrünt werden.
Geeignete Arten sind z.B. Hedera helix (Efeu), Wisteria sinensis (Glyzinie), Parthenocissus spec. (Wilder Wein), Polygonum aubertii
(Knöterich). Bei der Verwendung von Selbstklimmern, wie z. B. Efeu
oder Wilder Wein kann auf die Anbringung von Kletterhilfen verzichtet werden.
Eine angemessene Berücksichtigung der Standortansprüche ist bei Kletterpflanzen ein entscheidender
Faktor für das Wachstum. Da viele der hier verwendungsfähigen Kletterpflanzen aus feuchten Auwaldbereichen oder kühl/niederschlagsreichen Schluchtwäldern stammen, sollen die Pflanzbeete mindestens 0,5 m² groß und mindestens 0,5 m tief sein. Der durchwurzelbare Bodenraum muss mindestens
1,0 m³ betragen. Nach Möglichkeit sind durchgehende Pflanzstreifen zu erstellen.
Bei Beachtung der einschlägigen technischen Normen (FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und
Pflege von Fassadenbegrünungen mit Kletterpflanzen, DIN-Normen) können Schäden am Bauwerk
ausgeschlossen werden.
I.5.14.
VERMEIDUNG VON HOCHWASSER- ODER STARKREGENSCHÄDEN
Im Entwässerungskonzept wurde innerhalb der Straßenräume eine Überflutung durch das 100-jährige
Niederschlagsereignis berechnet und nachgewiesen, dass dieses Starkregenereignis innerhalb der
Straßenbegrenzungslinien in den Straßenverkehrsflächen abgeleitet werden kann. Um Hochwasseroder Starkregenschäden darüber hinaus zu vermeiden, sind Tiefgaragenzufahrten (Oberkante Tiefgaragenschwelle) und sonstige Zugänge zu tiefliegenden Räumen im gesamten Planungsgebiet mindestens 0,15 m über dem Niveau der wasserführenden Straßenrinne auszubilden. Unterschreitungen der
Schwellenhöhen in Tiefgaragenzufahrten und sonstigen Zugängen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dadurch keine erhöhte Überflutungsgefahr besteht oder zusätzliche Maßnahmen für den Objektschutz getroffen werden. Der Ausnahmetatbestand ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB nachzuweisen und mit dem Bauantrag einzureichen. Zudem wird aus dem gleichen Grund festgesetzt, dass straßenzugewandte Gebäudezugänge, -schächte und -fenster über dem Höhenniveau der nächstgelegenen Straßenbegrenzungslinie anzuordnen sind.
I.5.15.
FLÄCHEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG
VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
Die artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen für das Tiefes Feld waren (auch nach Vorgabe der Höheren Naturschutzbehörde) für den gesamten Umgriff zu ermitteln. Dazu wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) für den Rahmenplan Nr. 4445 erstellt. Deren Ergebnisse wurden anschließend auf die (Teil-) Bebauungspläne Nr. 4445 a und 4445 b sowie die Neue Rothenburger Straße
(Planfeststellungsverfahren) in separaten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen übertragen und
den jeweiligen Geltungsbereichen und Verfahren so zugeordnet, dass die einzelnen Verfahren auch
unabhängig voneinander rechtsverbindlich werden können.
Die FCS-Maßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen werden in den Satzungen der Bebauungspläne
Nr. 4445 a, Nr. 4445 b und 4445 c festgesetzt, die Artenschutzmaßnahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Neuen Rothenburger Straße werden im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses gesichert.
Für das gesamte Tiefe Feld wird ein Maßnahmenkonzept als Anlage zur Begründung für alle betroffenen Tierarten erstellt und die einzelnen Maßnahmen den entsprechenden Verfahren zugeordnet.
Zur Sicherung des Erhaltungszustands ist folgende FCS-Maßnahmen als fachliche Ausnahmevoraussetzung des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG wildlebender Tiere entsprechend der saP und dem Maßnahmenkonzept zu ergreifen und durch fachgerechte Pflege auf Dauer zu unterhalten:
Neupflanzung von Heckenbereichen mit standortheimischen Gehölzen für heckenbrütende Vogelarten:
Auf den Flurstücken mit den Nrn. 577, 619 und 887 Gmkg. Neunhof sind im Umfang von ca. 1.880 m²
Gehölzfläche Heckenpflanzungen mit standortheimischen Gehölzen mit einer Breite von 6 – 10 m als
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Brutplatzangebote für heckenbrütende Vogelarten zu pflanzen und vorhandene Waldsäume entsprechend mit Gehölzpflanzungen aufzuwerten.
In der saP und im Umweltbericht werden die Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen geschützter Tierarten ausführlich dargestellt. Insbesondere zu nennen sind:
Durchführung einer Umweltbaubegleitung, Durchführung von Gehölzfällung außerhalb der Vogelbrutzeiten und der Wochenstubenzeiten der Fledermäuse, die Überprüfung von Gebäuden auf Gebäudebrüter und Fledermäuse vor dem Abriss, die Verwendung von insektenfreundlichen Leuchtmitteln bei
Außenbeleuchtungsanlagen und die Verhinderung von Vogelschlag an großflächigen Glasflächen
durch die Wahl transluzenter Materialien (z.B. Milchglas) oder der Anbringung flächiger, außenseitiger
Markierungen (mindestens 25 % Deckungsgrad) und der Wahl von Scheiben mit geringem Außenreflexionsgrad (maximal 15 %).
I.5.16.
FLÄCHEN UND MASSNAHMEN FÜR BESONDERE ANLAGEN UND VORKEHRUNGEN
BZW. BAULICHE UND SONSTIGE VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN
UMWELTAUSWIRKUNGEN I.S.D. BIMSCHG
I.5.16.1. Verkehrslärm
Aktive Maßnahmen
Zum Schutz der Wohnbebauung ist entlang der Neuen Rothenburger Straße sowie im Bereich östlich
der Sigmundstraße eine weitgehend geschlossene Riegelbebauung zur Abschirmung der Verkehrslärmeinwirkungen der Sigmundstraße und der Neuen Rothenburger Straße festgesetzt. Diese Riegelbebauung, bzw. die Lärmschutzwände im Bereich der Gebäudelücken müssen mindestens 8 m hoch
sein. Entsprechend wurde hier eine mindestens 3-geschossige Bebauung festgesetzt. Zwischen der
Bebauung, die im Rahmenplan im urbanen Gebiet zur Erstellung lärmtechnisch günstiger Ost-West
ausgerichteter Wohnungen kammartig angeordnet wird, ist eine 8 m hohe Lärmschutzwand zu erstellen. Die Lärmschutzwände sollen die Bebauung der Rothenburger- und Sigmundstraße jedoch nicht
dominieren und sind deshalb auf 60 % der an das jeweilige Grundstück angrenzenden Straßenlänge
begrenzt. Aus städtebaulichen Gründen zur Vermeidung von unübersichtlichen Bereichen und von sog.
„Angsträumen“, sowie zur besseren Belichtung der dahinterliegenden Freiräume sind die Lärmschutzwände zu mindestens 70% transparent herzustellen.
Entlang der Südwesttangente ist planerisch eine 3 - 6 m hohe Lärmschutzwand festgesetzt. Diese
Wand ist in dem Bebauungsplan Nr. 4445a aufgenommen, um bereits frühzeitig die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung sicherzustellen. Ebenso ist der Übergang der benötigten Grundstücke
in das Eigentum der Stadt Nürnberg sicherzustellen. Die Lärmschutzwand ist für die Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445a noch nicht notwendig. Für die weiteren Bebauungspläne
südlich der Neuen Rothenburger Straße ist die Wand aber erforderlich.
Die Lärmschutzwand ist in etwa 788 m lang und 6 m hoch (über Fahrbahnoberkante). Die Höhe der
Lärmschutzwand verringert sich am nördlichen Ende abstufend von 6 m auf vier 4 m dann auf 3 m über
Fahrbahnoberkante. Die 4 m hohe, parallel zur Ausfahrt von der Südwesttangente verlaufende Wand
ist in einer Länge von etwa 123 m und die 3 m hohe Wand ist in einer Länge von 11 m zu realisieren.
Diese Schallschutzwände sind hochabsorbierend auszuführen.
Weitere aktive Schallschutzmaßnahmen sind städtebaulich nicht vertretbar. Die Straße soll städtebaulich einen großstädtischen Charakter aufweisen. Auch um das Baugebiet platzsparend zu entwickeln,
eine ausreichende Anzahl an Wohneinheiten und einen Grünflächenanteil im Gebiet unterzubringen
kann entlang der Neuen Rothenburger Straße kein Lärmschutzwall und auch keine Lärmschutzwand
untergebracht werden.
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Passive Maßnahmen
Bauliche Anforderungen
Bei der Neuerrichtung von Gebäuden sind gem. DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe Januar
2018, Teil 1 „Mindestanforderungen“ sowie Teil 2 „Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“ entsprechend der im Planteil dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel La passive Maßnahmen zum Schutz gegen einwirkenden Lärm zu treffen.
Nach außen abschließende Bauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind so auszuführen,
dass sie die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges gem. DIN
4109 erfüllen:
Anforderung
gem. DIN 4109
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, etc.
Für Büroräume
und ähnliches
La =30
La =35
gesamtes bewertetes Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges in dB
Entlang der Hauptstraßen (Rothenburger Straße, Neue Rothenburger Straße, Sigmundstraße) müssen
an den straßenzugewandten Fassaden die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Aufenthaltsräumen in Wohnungen ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R’w,res nach DIN 4109, Ausgabe Januar
2018) von mindestens 30 dB aufweisen, die Außenbauteile einschließlich der Fenster von Büroräumen
und ähnlichen Arbeitsräumen ein bewertetes Luftschalldämmmaß (R’w,res nach DIN 4109:2018) von
mindestens 35 dB aufweisen.
Belüftung von Schlafräumen
Bei Schlafräumen ab einem maßgeblichen resultierenden Außenlärmpegel La ≥ 62 dB(A) (entspricht
einem Beurteilungspegel von nachts 49 dB(A) außen vor dem Fenster) zur Nachtzeit sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, wenn Alternativmaßnahmen nicht vorgesehen sind. Entsprechende Textausgaben der DIN 4109 – Teil 1 und 2 liegen gemeinsam mit dem Bebauungsplan zur
Einsicht bereit. Mit der Orientierung an dem Grenzwert der 16.BImSchV wird der hohen Grundbelastung im Planungsgebiet Rechnung getragen, die eine Einhaltung der Orientierungswerte kaum ermöglicht, teilgeöffnete Fenster haben zudem eine Dämmwirkung von ca. 15 dB(A), so dass mit teilgeöffneten Fenster der gesundheitlich noch nicht bedenkliche Pegel von 35 dB(A) für Innenräume noch unterschritten wird.
Grundrissorientierung
Entlang der bestehenden Rothenburger Straße und der Neuen Rothenburger Straße sind die Orientierungswerte der DIN 18005 weit überschritten. Auf Grund dessen sind neben den baulichen Anforderungen inklusive Belüftung von Schlafräumen weitere Maßnahmen zur Einhaltung der gesunden Wohnund Arbeitsverhältnisse notwendig. Durch die Orientierung mindestens eines schutzbedürftigen Aufenthaltsraums auf eine lärmabgewandte Fassadenseite ist für die künftigen Bewohner und Bewohnerinnen mindestens ein ruhiger Aufenthaltsraum gegeben. Über diesen ist bei einem offenen oder teilgeöffneten Fenster zumindest in den unteren Geschossen nachts ein weitgehend ungestörtes Schlafen
möglich. Mindestens ein Aufenthaltsraum muss somit zu den Fassaden, außerhalb der Festsetzung
Gebäudefassaden mit Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes orientiert sein.
Ausnahmsweise kann in den Kreuzungsbereichen Sigmundstraße / bestehende Rothenburger Straße
und Sigmundstraße / Neue Rothenburger Straße abgewichen werden. An diesen Ecken ist auf Grund
der Lärmbelastung von zwei unterschiedlichen Seiten eine Grundrissorientierung nicht sinnvoll umsetzbar.
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Außenwohnbereich
Auch bei Außenwohnbereichen und Freiflächen sind tagsüber gewisse Pegelgrenzen nicht zu überschreiten. Die öffentlichen Grün- und Spielflächen befinden sich in der Mitte des Gebiets und im Lärmschatten der Gebäude. Durch die geschlossene mindestens 8 m hohe Bebauung entlang der Neuen
Rothenburger Straße und den Abstand zu den Hauptverkehrsstraßen ist ein ruhiger Aufenthalt in den
öffentlichen Grün- und Spielflächen möglich. Auch Balkone, Loggien und ähnliches haben aber einen
Schutzanspruch. Durch geeignete Schallschutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass der maßgebliche
Außenlärmpegel von 60 dB(A) nicht überschritten wird. Bis 60 dB(A) ist eine akzeptable Aufenthaltsqualität gewährleistet. Eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen (übliches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler, allenfalls leicht angehobener Sprechlautstärke ist möglich.
I.5.16.2. Gewerbelärm
Zum Schutz vor Gewerbelärmeinwirkungen ist der Gebäuderiegel am westlichen Rand des Plangebietes im Gebiet MU 1 so zu errichten, dass sich an den Westfassaden keine Fenster von zum Schlafen
genutzten Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 befinden.
Die Nord- und Westfassaden der Wohngebäude im Gebiet WA 1 sind entlang der Linie zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen, hier zum Schutz vor Gewerbelärmeinwirkungen, so zu errichten,
dass sich an den Nord- und Westfassaden keine öffenbaren Fenster von zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen befinden.
Von den o.g. Anforderungen kann abgewichen werden, wenn durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie z.B. hinterlüftete Glasfassaden, vorgelagerte Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare
Schallschutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass vor den Fenstern der dahinterliegenden Aufenthaltsräume Beurteilungspegel von 40 dB(A) in der Nacht im allgemeinen Wohngebiet (WA) und 45 dB(A) in
der Nacht im urbanen Gebiet (MU) eingehalten werden.
Eine Abstandsvergrößerung zur den Lärmquellen ist städtebaulich nicht vertretbar. Die hohe Nachfrage
nach Wohnraum im Stadtgebiet und die hervorragende verkehrliche und infrastrukturelle Anbindung
erfordern eine angemessene Dichte, die mit dem Entwurf erreicht wird. Zudem ist eine lockere Bebauung und damit ein Abstand zum Bestandsgewerbe an dieser Stelle im Stadtgebiet wirtschaftlich nicht
vertretbar. Eine Verbesserung der Lärmsituation wird mit dem Gebiet MU 1 geschaffen, das als Pufferzone und Riegelbebauung unter anderem für das Gebiet WA 1 dient. Da es sich um Gewerbebetriebe
im Bestand und außerhalb des Bebauungsplans handelt, sind Maßnahmen an der Quelle oder Festsetzung von Lärmkontingenten für das Gewerbe nicht möglich. Schallschutz durch Grundrissorientierung und passive Maßnahmen inklusive Belüftung der Schlafräume sind auch auf Grund des Verkehrslärms festgesetzt. Die getroffenen Maßnahmen mindern die Beeinträchtigungen des Gewerbelärms.
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18
I.5.16.3. Tiefgaragen Zu- und Abfahrten
Die Lärmbelastung im Gebiet, vor allem an künftigen Zu- und Abfahrten von Tiefgaragen, soll verringert
werden. Zum inen wird es die Möglichkeit mehrerer Tiefgaragenzu- und -abfahrten geben, um die Verkehrsströme zu verteilen. Zum anderen sollen auch im Umfeld dieser Zu- und Abfahrten die Auswirkungen reduziert werden. Aus diesem Grund werden Festsetzungen getroffen, die Tiefgaragenzu- und
ausfahrten grundsätzlich einzuhausen bzw. in die Gebäude zu integrieren und schallabsorbierend auszubilden.
I.5.17.
BEHEIZUNG
Zur Vermeidung von Belästigungen durch Rauchgasfahnen und zur Vermeidung von schädlichen Luftemissionen wird festgesetzt, dass zur Beheizung von Neubauten feste und flüssige, die Luft erheblich
verunreinigende Stoffe nicht verwendet werden dürfen. Dies entspricht dem städtischen Bestreben einer CO2-Reduzierung („Klimafahrplan 2010/2020“ der Stadt Nürnberg) und den Zielen des Energienutzungsplans (FfE 2011) sowie dem im Umweltausschuss vorgestellten Klimaschutzkonzept der Stadt
Nürnberg. Nachhaltige bzw. nicht fossile Brennstoffe werden ausdrücklich erlaubt.
Künftigen Bauherrinnen und Bauherren wird empfohlen, entsprechende Energiekonzepte zu entwickeln. Gemäß den Vorgaben des Umweltausschusses vom 23.01.2013 sind dabei verschiedene Alternativen einer nachhaltig CO2-neutralen Energieversorgung zu prüfen, insbesondere der Anschluss an
die Fernwärmeversorgung, die Verwendung regenerativer Energien und die Möglichkeiten der KraftWärme-Kopplung. In die Überlegungen zur energetischen Versorgung des Plangebietes sind die gesteigerten Anforderungen durch die Novellierung der EnEV zu berücksichtigen.
18 Abbildung Gebäudelärmkarte Gewerbelärmemissionen Beurteilungspegel maßgebendes Geschoss zur Tag-
zeit, Quelle IBAS; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
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Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde in Zusammenarbeit mit der N-Ergie ein klimaneutrales Energiekonzept erstellt, das im Stadtplanungsamt einsehbar ist. Das Konzept sieht als Energieversorgung die Nahwärme vor. Hierzu wird idealerweise der Standort für das BHKW in einer Tiefgarage
am Platz vorgesehen.
I.5.18.
KENNZEICHNUNGEN / NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Die planfestgestellte Trasse zur Verlängerung der U-Bahnlinie 3 wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Parallel zum Bebauungsplan wird das Planfeststellungsverfahren zur Neuen Rothenburger Straße vorangetrieben. Die Planfeststellungsunterlagen wurden im Juli 2021 bei der Regierung eingereicht.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Auf Grundlage des Gesamtrahmenplans zum B-Planverfahren Nr. 4445 „Tiefes Feld“ wurde der B-Plan
Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ herausgelöst, da in diesem Bereich Baurecht unabhängig von den
laufenden Planfeststellungsverfahren für die Güterzugstrecke und die „Neue Rothenburger Straße“ erfolgen kann. Der B-Plan 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ umfasst ca. 13,1 ha und ist in zwei Teil-Geltungsbereiche aufgegliedert. In unmittelbarer Nähe zur neuen U-Bahn-Haltestelle „Kleinreuth bei
Schweinau“ und einem neuen Quartierszentrum sollen Wohnraum für mehr als 700 Einwohner sowie
öffentliche Grün- und Spielflächen entstehen. Der südliche Geltungsbereichsteil dient der planungsrechtlichen Sicherung von Lärmschutz-einrichtungen (Lärmschutzwand) sowie von Grünflächen zur
Retention bzw. zum (weitestgehenden) Erhalt einer planfestgestellten Ausgleichs-/Ersatzfläche.
Im Umweltbericht werden alle Schutzgüter gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB hinsichtlich der Bedeutung der
Bestandssituation sowie der zu erwartenden Auswirkungen bei Verwirklichung der Planung untersucht.
Grundlage hierfür stellt der vorliegende Entwurf des B-Plans dar.
Tabelle 1: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen des B-Plans auf die Schutzgüter
Umweltbelang / Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Fläche
erheblich nachteilig
Boden
erheblich nachteilig
Wasser
erheblich nachteilig
Pflanzen
erheblich nachteilig
Tiere
erheblich nachteilig
Biologische Vielfalt
erheblich nachteilig
Landschaft
nicht erheblich
Menschliche Gesundheit
Erholung
nicht erheblich
Lärm
erheblich nachteilig
Erschütterungen, Sekundärluftschall
nicht erheblich
Störfallvorsorge
nicht betroffen
Luft
nicht erheblich
Klima
nicht erheblich
Abfall und Abwasser
nicht erheblich
Kultur- und Sachgüter
nicht erheblich
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Auswirkungen auf Natur und Landschaft bestehen im Wesentlichen durch die Überbauung der bisherigen, insb. landwirtschaftlich genutzten Freiflächen und der damit einhergehenden Versiegelung und
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser.
In Bezug auf das Schutzgut Tiere sind im Wesentlichen Nahrungs- und Bruthabitate von bodenbrütenden Vogelarten betroffen, es erfolgen aber auch Eingriffe in Lebensräume von heckenbrütenden Vogelarten sowie von Zauneidechsen. Die Eingriffe sind erheblich nachteilig, auch wenn der B-Plan nur
in Randbereiche des Gesamtgebiets „Tiefes Feld“ eingreift. Durch weitere Kulisseneffekte sind aber
mehr Brutpaare betroffen. Eingriffsnahe Ausgleichsmaßnahmen sind nicht möglich, daher werden externe FCS-Maßnahmen sowie ein artenschutzrechtliches Monitoring notwendig. Für alle im „Tiefen
Feld“ vorgesehenen Maßnahmen, die durch die Bebauungspläne Nr. 4445a und 4445b sowie die Planfeststellung der „Neuen Rothenburger Straße“ ausgelöst werden, wird jedoch ein gemeinsames Maßnahmenkonzept erstellt, das eine koordinierte Umsetzung aller Maßnahmen ermöglicht und gleichzeitig
die Zuordnung des Ausgleichs zu den einzelnen Planungen darstellt.
Für das Schutzgut Pflanzen erfolgen aufgrund der Inanspruchnahme von Gehölz-, Brach- und Sukzessionsflächen erhebliche Beeinträchtigungen. Durch die Pflanzungen von Bäumen und Gehölzgruppen
sowie die Herstellung von strukturreichen Grünanlagen werden jedoch neue Habitatstrukturen geschaffen. Aufgrund der Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere und Pflanzen bestehen auch erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.
Für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sind Auswirkungen durch Verkehrslärmimmissionen
zu erwarten. Trotz aktiver (Schallschutzbebauung) und passiver Schallschutzmaßnahmen werden die
verbleibenden Auswirkungen als erheblich für die im Gebiet bereits wohnenden und zukünftig dort lebenden Menschen nachteilig erachtet, da die grundsätzliche Immissionssituation nicht geändert werden kann. Die Maßnahmen zum Schallschutz ergeben beim Aufenthalt im Gebäude einen ausreichenden Schutz, dieser kann aber nicht für die Außenbereiche gewährleistet werden. Insbesondere auch
die öffentlichen Grünflächen sind nur in Teilbereichen vor Lärm geschützt.
Auf das Schutzgut Landschaft ist keine erhebliche Auswirkung zu erwarten, da bereits eine Überprägung des Planungsbereichs besteht, und zudem eine Durchgrünung des geplanten Baugebietes vorgesehen ist.
Die Schutzgüter Luft und Klima werden nicht erheblich beeinträchtigt, da das Gebiet innerhalb des BPlanes Nr. 4445a weiterhin über einen funktionierenden Luftaustausch über die südlich angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen verfügen wird und die negativen Auswirkungen der Planung begrenzt sind.
Im Hinblick auf die Wärme- und Stromversorgung wurde für den Bereich des B-Plans Nr. 4445a sowie
für einen Teilbereich des B-Plans Nr. 4445b ein Energiekonzept mit dem Ziel einer CO2-neutralen Energieversorgung der Neubauten erstellt. Die Umsetzung der hier empfohlenen Maßnahmen (Blockheizkraftwerk, Solarthermie-Anlage etc.) sind auf Vorhabenebene weiter zu verfolgen. Im Zuge der Umsetzung des B-Plans entstehen keine besonderen Arten oder Mengen von Abfall. Entstehende Abwässer
können nach Errichtung der entsprechenden Kanäle ins städtische Kanalsystem eingeleitet und der
städtischen Kläranlage zugeleitet werden.
Der B-Plan Nr. 4445a "Tiefes Feld Nordwest" ist nicht isoliert zu betrachten, sondern in Zusammenhang
mit benachbart vorgesehenen Planungen im „Tiefen Feld“ selbst und in Bereichen östlich der Bahnlinie.
In der Summe erfolgen größere Flächeninanspruchnahmen und damit quantitativ größere Auswirkungen auf die Teilfunktionen der Schutzgüter (z.B. Flächenversiegelung, verringerte Grundwasserneubildung), aber keine sich gegenseitig verstärkenden. Bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen sind auch
teils andere Lebensräume und Tierarten betroffen, als beim B-Plan Nr. 4445a. Für das Schutzgut Fläche stellt die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen dagegen einen kumulativen Effekt dar,
aber keinen sich gegenseitig verstärkenden. Der Verlust ungenutzter Fläche nimmt mit jeder Inanspruchnahme zu. Es wird hierzu auf die in der Begründung zum B-Plan erfolgte Darlegung dieser Sachverhalte verwiesen.
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Bei der Realisierung der Planung können verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
berücksichtigt werden, die eine effektive Verringerung der Eingriffe darstellen. Eine Reihe von konfliktmindernden Maßnahmen wird über Festsetzungen im B-Plan geregelt; weitere Maßnahmen sind auf
Vorhabenebene zu prüfen und möglichst umzusetzen.
Die Bilanzierung zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB wurde anhand eines
Vergleichs der Planungssituation mit der Ausgangssituation durchgeführt. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit von 8.733 Punkten, welches über das städtische Ökokonto ausgeglichen werden kann.
Aufgrund der Entfernung des Geltungsbereiches des B-Plans zum Europäischen Vogelschutzgebiet
DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“ und zum FFH-Gebiet DE 6432-301 „Sandheiden im mittelfränkischen Becken“ und fehlender funktionaler Beziehungen sind keine Auswirkungen auf die Erhaltungsziele dieser Gebiete des Netzes NATURA 2000 zu erwarten.
Hinsichtlich der Prüfung von Planungsalternativen fand für das gesamte Areal des „Tiefen Feldes“ bereits 2009/10 ein städtebaulicher Wettbewerb statt. Die Siegerentwürfe wurden im Rahmen eines Workshops im Februar 2010 überarbeitet und optimiert. Diese wurden erneut im Hinblick auf die Kriterien
städtebauliche Qualität, Verkehrserschließung, Freiräume, Nutzungen und Realisierbarkeit geprüft. Mit
Ausnahme des Kriteriums der Freiräume erfolgte also keine eigentliche Prüfung umweltrelevanter Belange.
Zur Entwässerung wurden verschiedene Optionen geprüft, die auch eine mögliche Versickerung beinhalteten. Aufgrund der ungünstigen Verhältnisse im Gebiet wurde aber letztendlich das nun verfolgte
Entwässerungskonzept mit Retention in der Fläche und Ableitung über den Diebsgraben favorisiert. Zu
einem früheren Zeitpunkt der Planung sollte zudem ein Natursee mit integriert werden; hierzu wurden
unterschiedliche Varianten sowie die Machbarkeit geprüft. Diese Planung wurde u.a. zur Vermeidung
weiterer Flächeninanspruchnahmen nicht weiterverfolgt.
BETEILIGUNGEN
I.7.1.
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄß § 4 ABS. 1 BAUGB
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom
13.11.2014 bis 12.12.2014 im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 4445 „Tiefes Feld“ statt. In dieser Zeit
gingen zahlreiche Stellungnahmen ein, die in die jeweiligen Bebauungspläne sowie die Überarbeitung
des Rahmenplans einfließen. Eine erneute frühzeitige Behördenbeteiligung für den Bebauungsplan Nr.
4445a „Tiefes Feld Nordwest“ ist auf Grund der Ende 2014 erfolgten nicht erforderlich.
I.7.2.
FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄß § 3 ABS. 1 BAUGB
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld“ wurde in Form
einer Informationsveranstaltung am 21.07.2015 vor Ort, in deren Anschluss die Bürgerinnen und Bürger
bis 07.08.2015 die Möglichkeit hatten eine Stellungnahme abzugeben, durchgeführt. Die Veranstaltung
fand am Dienstag, den 21.07.2015 in der Henry-Dunant-Schule im Stadtteil Großreuth bei Schweinau
statt. Anwesend waren circa 150 Bürgerinnen und Bürger. Bereits im Vorfeld wurden die landwirtschaftlichen Betriebe mit Grundeigentum im Planungsgebiet bzw. die Interessensgemeinschaft „Grundstückseigentümer Agrarland Tiefes Feld“ zu einem Informationsabend am 08.07.2015 in das Stadtplanungsamt eingeladen. In dieser Zeit gingen zahlreiche Stellungnahmen ein, die in die jeweiligen Bebauungspläne eingearbeitet werden. Eine erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan
Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ ist auf Grund der Ende 2014 für den Gesamtrahmenplan erfolgten
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich.
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I.7.3.
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen für die
Planung relevante Stellungnahmen ein.
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Donau MDK (WSA) konnte zu dem Zeitpunkt keine abschließende Stellungnahme, vor allem im Hinblick auf den geplanten Ökosee und die Entnahme von
Wasser aus dem Main-Donau-Kanal geben. Nachdem der Ökosee im Tiefen Feld nicht realisiert werden soll und auch planungsrechtlich nicht gesichert wird, haben sich die Einwände des WSA hierzu
erledigt. Die anderen Einwände betrafen den Düker, der das gesammelte und gepufferte Niederschlagswasser unter der Südwesttangente und dem Main-Donau-Kanal in den nächsten Vorfluter leitet.
Zum damaligen Zeitpunkt war unsicher, ob die Standsicherheit des Dükers noch sichergestellt ist und
ggf. der Abflussquerschnitt sich künftig reduziert. Dies bestätigte sich nicht, so dass vom vorhandenen
Querschnitt ausgegangen werden konnte. Zudem wurde der Unterhalt der Diebsgrabenverrohrung per
Wasserrechtsbescheid der Stadt übertragen.
Das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (AELF) stellte im Bereich des Tiefen Felds
mehrere Waldflächen nach Waldgesetzt fest. Für diese Flächen wurden Ersatzaufforstungen gesucht
und gefunden. Die Flächen zur Aufforstung sind in der Satzung festgesetzt und werden durch die Stadt
umgesetzt.
Der Bayerische Bauernverband (BBV) befand sich bereits vor der Beteiligung in Gesprächen mit der
Stadtverwaltung und verzichtete zu diesem Zeitpunkt auf eine Stellungnahme.
Die Regierung von Mittelfranken (höhere Naturschutzbehörde) nahm Stellung zu den artenschutzrechtlichen Belangen. Diese wurden im Bebauungsplanverfahren eingearbeitet. Ersatzmaßnahmen
wurden festgelegt und gesichert.
Der Bund Naturschutz (BUND) nahm Stellung zum Artenschutz, dem hohen Versiegelungsgrad in
den Vorgärten, Pflanzvorschlägen und Dachbegrünung. Diese Themen wurden in der Bebauungsplansatzung berücksichtigt. Die Thematik der höheren Bebauung und das hinterfragen des Wachstums der
Stadt konnten im Bebauungsplanverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Geschossigkeit im Bebauungsplan ist städtebaulich ausreichend bemessen. Eine noch höhere Bebauung würde vor allem in
Bezug auf die Bestandsbebauung entlang der Rothenburger Straße Probleme bereiten. Die grundsätzliche Entwicklung im Tiefen Feld ist bereits im FNP 2006 enthalten. Das Wachstum der Stadt an dieser
Stelle mit U-Bahn Anschluss ist als sinnvoll anzusehen. Eine Verbesserung der Durchlässigkeit für
Radfahrer in Nord-Süd Richtung im östlichen Bereich des Bebauungsplans kann auf Grund der Bestandssituation nicht berücksichtigt werden. Durch die zahlreichen Querungsmöglichkeiten von der bestehenden Rothenburger Straße zur Neuen Rothenburger Straße ist dem Anliegen ausreichend Rechnung getragen.
Der Landesbund für Vogelschutz (LBV) wies vor allem auf die artenschutzrechtlichen Belange hin.
Diese wurden soweit eine Steuerung über den Bebauungsplan möglich ist umgesetzt.
Mit der öffentlichen Auslegung werden die Träger öffentlicher Belange nochmals zum Entwurf der Planung gehört.
I.7.4.
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
PLANRECHTFERTIGUNG / AUSWIRKUNGEN / ABWÄGUNG / MASSNAHMEN
I.8.1.
WOHNEN STATT GEWERBE ENTLANG DER NEUEN ROTHENBURGER STRAßE
Im städtebaulichen Wettbewerb und den Unterlagen zu den frühzeitigen Beteiligungen des Rahmenplans war nördlich und südlich der neuen Rothenburger Straße die Ausweisung von Gewerbeflächen
angedacht. Städtebaulich war die Ansiedlung von Gewerbe an einer künftig stark befahrenen Straße
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zum Schutz der sich dahinter ansiedelnden Wohnbebauung ideal. Bei der Überarbeitung des Rahmenplans wurden unter anderem die derzeitigen Bedarfe im Stadtgebiet berücksichtigt. Die Nachfrage nach
Wohnraum im Nürnberger Stadtgebiet (steigender Bedarf an Wohnungsgrößen, kleinere Haushaltsgrößen, gewisser Puffer im Leerstand) übersteigt hier die Nachfrage nach gewerblicher Nutzung, so
dass das Konzept für die direkt angrenzenden Flächen südlich und nördlich der Neuen Rothenburger
Straße überarbeitet wurde. Im überarbeiteten Rahmenplan für das Gesamtgebiet ist nun beidseitig der
neuen Rothenburger Straße zum großen Teil eine Mischnutzung vorgesehen. Hier wird die neue Gebietskategorie „Urbanes Gebiet“ festgesetzt. Diese ermöglicht neben den gewerblichen und sozialen
Nutzungen einen höheren Anteil an Wohnnutzung, der zudem auf bestimmte Geschosse begrenzt werden kann. Im Bebauungsplan Nr. 4445 a sind somit neben einem allgemeinen Wohngebiet auch ein
urbanes Gebiet und ein Kerngebiet festgesetzt. Eine reine Wohnnutzung um den zentralen Platz ist
städtebaulich nicht gewünscht. Vor allem im Erdgeschoss sind publikumsintensive Nutzungen wünschenswert.
I.8.2.
BEBAUUNG LANDWIRTSCHAFTLICHER FLÄCHEN
Gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB ist die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter
Flächen zu begründen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“
werden circa 5 ha landwirtschaftliche Flächen der Wohnbebauung zugeführt. Die hohe Nachfrage nach
Wohnbauflächen im Stadtgebiet kann mit dieser Maßnahme verringert werden. Die Flächen sind bereits im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr
2006 als Wohnbauflächen dargestellt. Es werden zwar landwirtschaftliche Flächen bebaut, dennoch
handelt es sich hier nicht um einen typischen Außenbereich im ländlichen Raum, da die Flächen innerhalb des Stadtgebiets liegen und direkt an die vorhandene Bebauung grenzen. Mit dem Bebauungsplan
Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ wird eine vom Gesetz empfohlene Nachverdichtung bzw. eine Maßnahme der Innenentwicklung in noch städtisch geprägten Randbereichen mit hervorragender direkter
Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr durch die geplante U-Bahnlinie vollzogen. Dies zusammen
mit der vorhandenen und geplanten Infrastruktur ermöglicht eine Nachverdichtung gemäß dem Prinzip
der „Stadt der kurzen Wege“. Eine Wohnbebauung ist an dieser Stelle sinnvoller als in den eher ländlich
geprägten Gebieten am Rande des Stadtgebiets. Die Nähe zur Innenstadt mit allen Vorteilen überwiegt
in diesem Fall die landwirtschaftlichen Belange.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Rahmenplan haben Landwirte Existenzgefährdung angemeldet. Berücksichtigt werden muss an dieser Stelle auch das Bebauungsplanverfahren
Züricher Straße, da die beiden Landwirte auch durch die Bebauung in der Züricher Straße eingeschränkt werden. Wird ein Landwirt in seiner Existenz gefährdet, kann dieser nicht mit Geld entschädigt
werden, sondern es müssen ihm Ersatzflächen in gleicher Qualität (Bodengüte, Größe, Entfernung zum
Hof) bereitgestellt werden. Um die genauen Auswirkungen auf die Landwirte hinsichtlich der Existenzgefährdung zu untersuchen, wurde ein agrarstrukturelles Gutachten beauftragt. Das Gutachten kommt
zu der Erkenntnis, dass ein Landwirt in seiner Existenz gefährdet ist und ein weiterer stark beeinträchtigt wird.
Für den erstgenannten landwirtschaftlichen Betrieb, der seine Flächen in der Züricher Straße bereits
veräußert hat muss die Stadt nach jetzigem Stand Ersatzflächen in gleicher Qualität bereitstellen. Diese
können außerhalb des Bebauungsplans Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ im südlichen Bereich des
Tiefen Feldes nachgewiesen werden.
Für den zweitgenannten Landwirt ist eine Existenzgefährdung nicht erkennbar, da der Betrieb nicht
geeignet ist, den Lebensunterhalt einer Familie oder einen wesentlichen Anteil am Gesamteinkommen
einer Familie zu gewährleisten. Ferner ist nicht erkennbar, dass Gewinne erwirtschaftet werden, die
eine Eigenkapitalbildung ermöglichen. Allerdings ergibt sich im Verlauf beider Vorhaben (Tiefes Feld;
Züricher Straße) ein Totalverlust der Eigentumsfläche für diesen Nebenerwerbslandwirt. Auf Grund
dessen wird versucht im Tiefen Feld, in dem im südlichen Teil auch weiterhin Landwirtschaft möglich
ist, entsprechende Ersatzflächen bereitzustellen. Hierzu werden in einem späteren Bebauungsplanverfahren 4445c circa 15 ha landwirtschaftliche Flächen planungsrechtlich festgesetzt.
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87
I.8.3.
WOHNBEBAUUNG AN EINER NEUEN PLANFESTGESTELLTEN STRAßE (LÄRMSCHUTZ)
In vielen Bereichen des Plangebiets werden die Orientierungswerte der DIN 18005 sowie die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten. Es werden im Geltungsbereich sowohl aktive, als auch
passive Maßnahmen festgesetzt. Trotz der Überschreitungen ist die geplante Bebauung an dieser
Stelle eine für die Stadt nachhaltige Entwicklung.
Das Plangebiet liegt zwischen der bestehenden und künftig Neuen Rothenburger Straße und ist durch
den Motorisierten Individualverkehr sehr gut erschlossen. Über die neue U-Bahnstation Großreuth bei
Schweinau wird das Plangebiet hervorragend an den ÖPNV angeschlossen und das Zentrum der Stadt
ist schnell und ohne umzusteigen erreichbar. Durch die Verkehrsanbindung ist das Plangebiet sehr gut
an das Zentrum angeschlossen, wirkt zentrumsnah und eine dichte Wohnbebauung entlang der bestehenden Rothenburger Straße sowie im Lärmschatten des urbanen Gebiets ist eine gute und nachvollziehbare Lösung an dieser Stelle. Die vom Gesetzgeber gewünschte Nachverdichtung wird durch diesen Bebauungsplan ebenso erfüllt wie das Prinzip „Innen- vor Außenentwicklung“ sowie das Motto
„Stadt der kurzen Wege“. Es werden zwar landwirtschaftliche Flächen umgenutzt, diese Flächen grenzen aber direkt an bestehende Wohnbebauung und eignen sich hervorragend für eine Bebauung. Die
zentrale Lage in der Stadt mit den kürzesten Wegen zu allen Einrichtungen, die auch durch die Ausweisung von Misch- und Wohngebieten gegeben ist, stellt einen Standortvorteil dar, den viele Stadtbewohnerinnen und Stadtbewohner zu schätzen wissen. Dass diese innerstädtischen Qualitäten regelmäßig nicht unterhalb der Werte der DIN 18005 zu haben sind, ist weiten Teilen der Stadtbevölkerung
vertraut.
In die Auseinandersetzung mit der Immissionsbelastung ist daher auch einzustellen, dass der Wohnund Arbeitskomfort im Bebauungsplangebiet durch gut wärme- und schallgedämmte Neubauten, einer
öffentlichen Grünfläche, einem verkehrsberuhigten Bereich, private Grünflächen und Tiefgaragen hoch
ist. Darüber hinaus kommt es durch den Bau der Neuen Rothenburger Straße zu einer Entlastung der
derzeit bestehenden Verkehrsbelastung im Bereich der alten Rothenburger Straße, so dass hier langfristig eine Verbesserung der Lärmbelastung erreicht wird. Übergangsweise müssen im Bereich der
alten Rothenburger Straße ggf. bis zur Fertigstellung der Neuen Rothenburger Straße erhöhte Lärmwerte für die bestehende und die Neubebauung hingenommen werden.
Des Weiteren reagiert der Bebauungsplan auf den vorhandenen Wohnungsdruck und die hohe Nachfrage nach Wohnungen in der Stadt Nürnberg. Durch den Mangel an Wohnraum, das Interesse am
Wohnungsbau und an einem hohen Anteil an städtischen Grundstücken ist eine schnelle Bebauung
möglich. Zudem sind zusätzliche Steuereinnahmen durch neue Dienstleistungen und durch die neuen
Bewohner des Gebiets kurzfristig zu erwarten.
Diese Vorteile und die Festsetzungen zum Lärmschutz ermöglichen die festgesetzten Nutzungen an
dieser lärmbelastenden Stelle im Stadtgebiet.
I.8.4.
ABHÄNGIGKEIT DER REALISIERUNG DES ALLGEMEINEN WOHNGEBIETS WA VON
DER REALISIERUNG DER LÄRMSCHUTZBEBAUUNG
Aufgrund der hohen Verkehrslärmbelastung des Planungsgebiets wird die Realisierung der Wohnbebauung von der Fertigstellung der Lärmschutzbebauung entlang der Rothenburger Straße und der Sigmundstraße abhängig gemacht. Die Erstellung des Gebiets MU 1 ist zudem zum Schutz vor Gewerbelärm erforderlich, da dieser bereits 50 cm außen vor dem Fenster gewährleistet sein muss.
Die Abhängigkeit von der Lärmschutzbebauung wirkt sich möglicherweise zeitlich hinderlich für die Realisierbarkeit der Wohnbebauung aus. Um diesen für die zukünftigen Eigentümerinnen und Eigentümer
nachteiligen Umstand zu mindern bzw. auszugleichen, kann dieser bei der Bewertung im Rahmen der
Umlegung wertmindernd in Ansatz gebracht werden. Weiterhin sollen die Grundstücke mit der geplanten Lärmschutzbebauung weit möglichst der Stadt zugeteilt werden, die mit dem Verkauf wiederum
zeitliche Auflagen zur Realisierung der Lärmschutzbebauung als Baugebot vereinbaren kann.
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I.8.5.
ABHÄNGIGKEITEN VON DEN PLANFESTSTELLUNGEN DER STADT NÜRNBERG (NEUE
ROTHENBURGER STRAßE)
Neben der neuen U-Bahn-Station und den baulichen Entwicklungen im "Tiefen Feld" wird der Bau der
Verbindungsspange, die den Ortsteil Kleinreuth bei Schweinau mit seinen engen und unzureichenden
Straßen umgeht, dringend erforderlich. Mit Beschluss des AfV vom 28.04.2016 wurde die Verwaltung
beauftragt, die Unterlagen für die Planfeststellung zu erstellen. Die Haushaltsmittel für den Grunderwerb wurden damals bereits eingestellt, ebenso die Planungsmittel. Auch im Bestand sind die Anschlüsse für die Neue Rothenburger Straße bereits vorhanden. Ebenso wurde die Neue Rothenburger
Straße bereits bei der U-Bahn Planung, vor allem bei der Planung der Aufgänge und Notausstiege
berücksichtigt. Am 23.09.2021 wurde im Verkehrsausschuss die Unterbrechung der bestehenden Rothenburger Straße östlich der Sigmundstraße nach Fertigstellung der Neuen Rothenburger Straße beschlossen. Dieser Beschluss verdeutlicht die verfestigten Absichten der Stadt Nürnberg.
Das Planfeststellungsverfahren wurde im August 2021 an die Regierung übergeben. Mit der Vorlage
der Planung wurden der Wille der Stadt zum Bau der Neuen Rothenburger Straße untermauert.
Die Regierung hat die die Unterlagen geprüft. Für die Offenlage der Planfeststellung werden derzeit
noch kleinere Ergänzungen für Gutachten angefertigt. Prinzipiell steht der Planfeststellung von Seiten
der Regierung nichts im Wege.
Insgesamt kann damit zum jetzigen Stand bereits von einer Realisierung der Neuen Rothenburger
Straße ausgegangen werden, da die noch ausstehenden Planungsschritte und –inhalte überwindbar
sind und zeitnah bearbeitet und abgeschlossen werden können.
I.8.6.
ENTFALL DER PLANUNG VON STRAßENBÄUMEN ENTLANG DER BESTEHENDEN
ROTHENBURGER STRAßE
Die geplanten Baumstandorte im westlichen Bereich der bestehenden Rothenburger Straße können
leider nur teilweise realisiert werden. Am nördlichen Straßenrand befindet sich eine Gasmitteldruckleitung sowie eine Wasserleitung und am südlichen Rand der Straße eine Gashochdruckleitung sowie
eine Kabelleitungstrasse. Eine Verlegung am nördlichen oder südlichen Straßenrand ist aber für Baumpflanzungen unabdingbar. Da eine jeweilige Verlegung mit circa 500.000 Euro geschätzt wird, sind die
Straßenbäume in der bestehenden Rothenburger Straße aber nicht realisierbar. Im künftigen Wendehammer und an der Straßenverengung sind jedoch jeweils zwei Baumstandorte an der städtebaulich
markantesten Stelle vorgesehen. Statt den Bäumen im Straßenraum sind südlich der bestehenden
Rothenburger Straße in den Vorgärten Baumpflanzungen festgesetzt, um eine Begrünung der künftig
verkehrsberuhigten Straße sicherzustellen.
I.8.7.
RODUNG DES WALDES UND ERSATZAUFFORSTUNGEN.
Durch die Schaffung von Baurecht auf den Fl. Nr. 478/2, 478/3, 484/1 (teilweise), 483/0 (teilweise),
512/0, 513/0, 514/0, 515/0, 516/0 und 517/0 Gmkg. Großreuth b. Schweinau werden die Grundlagen
für eine Rodung dieser Waldflächen nach Waldgesetz geschaffen. Diese Fläche muss an anderer Stelle
wiederaufgeforstet werden. Die Wiederaufforstung findet auf den Fl. Nr. 106/0, Gemarkung Atzelsberg,
Gemeinde Marloffstein statt. Dort wird eine Teilfläche (1,8 ha) der o.g. Flurnummer für den Eingriff im
Tiefen Feld aufgeforstet. Die Aufforstung ist vertraglich gesichert. Eine Aufnahme der Ersatzaufforstung
in die Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht möglich, da die Maßnahmen nicht im Stadtgebiet
durchgeführt werden und außerhalb des Stadtgebiets keine Festsetzungen möglich sind.
Die Aufforstung ist spätestens drei Jahre nach Baurechtsschaffung durchzuführen.
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KOSTEN
Für die Erschließung, Lärmschutzmaßnahmen, Grünflächen und den zentralen Platz sind die jeweiligen
Maßnahmen durch die entsprechenden Dienststellen für das BIC-Verfahren angemeldet bzw. werden
angemeldet. Für die städtischen Bedarfe auf den Gemeinbedarfsflächen sowie die Verlegung der Gasdruckstation sind nach genauer Definition der Nutzungen und des Raumprogramms die Kosten im Zuge
des BIC-Verfahrens zu ermitteln.
Durch die Umlegung und den hohen Anteil an städtischen Flächen kann ein Anteil der städtischen
Kosten refinanziert werden. Genaue Angaben sind erst nach dem Abschluss der Umlegung möglich.
Nürnberg, den 18.10.2021
i.V.
gez.
Faßbender
Stv. Leiter Stadtplanungsamt
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Ö 1
Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Bebauungsplan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“
Umweltbericht
Stand: 18.10.2021
Luftbild Nürnberg © Hajo Dietz
Großweidenmühlstr. 28 a-b
90419 Nürnberg
Tel. 0911-310427-10
www.grosser-seeger.de
91
2
UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
Auftraggeber:
Stadt Nürnberg
Stadtplanungsamt
Lorenzer Straße 30
90402 Nürnberg
Auftragnehmer:
Büro Grosser-Seeger & Partner
Stadtplaner - Landschaftsarchitekt - Bauingenieur
Großweidenmühlstraße 28 a-b
90419 Nürnberg
Telefon
(09 11) 31 04 27 - 10
www.grosser-seeger.de
Bearbeitung:
M.Sc. Sophia Lobinger
Dipl.-Ing. Bernhard Walk
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
92
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
3
Inhaltsverzeichnis
1
EINLEITUNG ............................................................................................................................ 5
1.1
1.2
ZIELE DES BAULEITPLANS, EINSCHLIEßLICH DER BESCHREIBUNG DER FESTSETZUNGEN ............. 5
PLANGRUNDLAGEN ................................................................................................................. 7
2
BESTANDSAUFNAHME DES DERZEITIGEN UMWELTZUSTANDS (BASISSZENARIO)
SOWIE BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN / PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG
DER PLANUNG ................................................................................................................................ 8
2.1 FLÄCHE .................................................................................................................................. 8
2.1.1 Ausgangssituation ....................................................................................................... 8
2.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose ........................................................................... 9
2.2 BODEN ................................................................................................................................... 9
2.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ......................................................... 9
2.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 10
2.3 WASSER .............................................................................................................................. 11
2.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ....................................................... 11
2.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 12
2.4 PFLANZEN, TIERE, BIOLOGISCHE VIELFALT ............................................................................ 14
2.4.1 Pflanzen ..................................................................................................................... 14
2.4.1.1
2.4.1.2
2.4.2
Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ............................................................ 14
Umweltauswirkungen und Prognose.............................................................................. 16
Tiere ........................................................................................................................... 17
2.4.2.1
2.4.2.2
Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ............................................................ 17
Umweltauswirkungen und Prognose.............................................................................. 20
2.4.3 Biologische Vielfalt ..................................................................................................... 20
2.5 LANDSCHAFT ........................................................................................................................ 21
2.5.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ....................................................... 21
2.5.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 22
2.6 MENSCHLICHE GESUNDHEIT.................................................................................................. 22
2.6.1 Erholung .................................................................................................................... 23
2.6.1.1
2.6.1.2
2.6.2
Lärm ........................................................................................................................... 24
2.6.2.1
2.6.2.2
2.6.3
Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ............................................................ 23
Umweltauswirkungen und Prognose.............................................................................. 23
Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ............................................................ 24
Umweltauswirkungen und Prognose.............................................................................. 26
Erschütterungen und Sekundärluftschall ................................................................... 33
2.6.3.1
2.6.3.2
Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ............................................................ 33
Umweltauswirkungen und Prognose.............................................................................. 33
2.6.4 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ...................... 34
2.7 LUFT .................................................................................................................................... 35
2.7.1 Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation ............................ 35
2.7.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 36
2.8 KLIMA................................................................................................................................... 37
2.8.1 Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation................................... 37
2.8.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 37
2.9 ABFALL UND ABWÄSSER........................................................................................................ 40
2.10
KULTUR- UND SACHGÜTER ............................................................................................... 40
2.10.1
Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................... 40
2.10.2
Umweltauswirkungen und Prognose ..................................................................... 40
2.11
WECHSELWIRKUNGEN ...................................................................................................... 41
3
PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (NULLVARIANTE) .............. 41
4
KUMULATIVE AUSWIRKUNGEN ZUSAMMEN MIT ANDEREN PLANUNGEN ................. 41
5
MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH
NACHTEILIGER UMWELTAUSWIRKUNGEN .............................................................................. 43
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
93
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
5.1
5.2
4
AUSGLEICH (NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFSREGELUNG) ............................................. 47
EUROPÄISCHER UND NATIONALER ARTENSCHUTZ ................................................................... 49
6
GEBIETE VON GEMEINSCHAFTLICHER BEDEUTUNG (FLORA-FAUNA-HABITAT) UND
EUROPÄISCHE VOGELSCHUTZGEBIETE IM SINNE DES
BUNDESNATURSCHUTZGESETZES ........................................................................................... 51
7
GEPRÜFTE ALTERNATIVEN ............................................................................................... 52
8
METHODIK / HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN UND KENNTNISLÜCKEN ................. 52
9
MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING) ...................................................... 54
10
ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 55
11
ANHANG ................................................................................................................................ 58
Kartenanhang
Bestandsaufnahme Biotop-/Nutzungstypen zum BP Nr. 4445a
1 : 4.000
Biotop-/Nutzungstypen - Planungssituation zum BP Nr. 4445a
1 : 4.000
Externe Ausgleichsflächen zum BP Nr. 4445a (8 Blätter)
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
o.M.
Stand: 18.10.2021
94
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
1
5
Einleitung
Die Stadt Nürnberg plant im Westen der Stadt zwischen den Stadtteilen Großreuth bei
Schweinau (im Osten), Kleinreuth bei Schweinau (im Norden) und Gebersdorf (im
Südwesten) auf dem Gelände „Tiefes Feld“ die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers mit
Wohn- und Gewerbebebauung sowie einer öffentlichen Parkanlage. Im Stadtplanungsausschuss wurde am 30.03.2017 beschlossen, für das Gebiet südlich und östlich der
Rothenburger Straße, nördlich der „Neuen Rothenburger Straße“ und westlich der Straße
Am Wirtsacker den B-Plan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ aufzustellen. Dafür wurde der
B-Plan Nr. 4445a aus dem B-Planverfahren Nr. 4445 „Tiefes Feld“ herausgelöst, mit dem
Ziel einer frühzeitigen Baurechtsschaffung für Teilbereiche des Gesamtplanungsgebiets.
Zu dem B-Plan Nr. 4445a liegt seitens des Stadtplanungsamtes (Stpl) der Stadt Nürnberg
der Entwurf des Bebauungsplanes (Stand: Oktober 2021) vor. Der Geltungsbereich
umfasst eine Gesamtfläche von ca. 13,1 ha. Dieser gliedert sich in einen nördlichen und
einen südlichen Teilbereich auf, welche durch die für die „Neue Rothenburger Straße“
vorgesehenen Flächen getrennt sind. Dabei werden auch kleinere Teilbereiche (ca. 2,6 ha)
überplant, die als planungsrechtlicher Innenbereich nach § 34 BauGB zu beurteilen sind.
Weiterhin liegen im Geltungsbereich ca. 4,8 ha landwirtschaftliche oder gartenbauliche
Nutzflächen. Des Weiteren befindet sich eine ca. 1,8 ha große planfestgestellte
Ausgleichs- und Ersatzfläche innerhalb des Geltungsbereichs, welche im Zuge des
Ausbaus der Rothenburger Straße zwischen Virnsberger Straße und dem Bereich der
Regelsbacher Straße erstellt wurde.1
Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung
durchzuführen, um die sachgerechte Behandlung der Umweltbelange zu gewährleisten.
Im Rahmen dieser Umweltprüfung werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf
den Menschen und seine Gesundheit, die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,
Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, auf die Fläche, die Landschaft, die
biologische Vielfalt, sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet. In diesem Zusammenhang ist auch die Kumulierung mit
Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete zu beschreiben und zu bewerten.
Die Durchführung der Umweltprüfung und die Erstellung des Umweltberichtes erfolgen auf
Grundlage des 2017 novellierten BauGB2. Der Umweltbericht wurde im Auftrag der Stadt
Nürnberg vom Büro Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg, erstellt.
Die vorliegende Fassung des Umweltberichts (UB) bezieht sich auf den Entwurf des
Rechtsplans zum Bebauungsplan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“. Der Umweltbericht –
als gesonderter Teil der Begründung (§ 2a BauGB) – ist als Ergebnis der Umweltprüfung
in der Abwägung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen.
1.1
Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der
Festsetzungen
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Teilgebiets eines zukunftsfähigen, neuen Stadtquartieres im Westen der Stadt Nürnberg. Dazu sind im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des B-Plans Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ ca. 380 neue Wohneinheiten
geplant, die teils in einem allgemeinen Wohngebiet (WA), teils in einem urbanen Gebiet
(MU) und in einem Kerngebiet (MK) liegen sollen. Die Haupterschließung soll zukünftig
über die „Neue Rothenburger Straße“ südlich der geplanten Wohnbebauung erfolgen, für
die derzeit ein Planfeststellungsverfahren läuft. Ausgehend von der „Neuen Rothenburger
1
Planfeststellungsbeschluss vom 31.07.2002; Entwicklungsziele im LBP vom Gartenbauamt
Nürnberg, Stand 13.07.2004
2 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.
2017 (BGBl. I S. 3634)
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
95
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
6
Straße“ werden die Baugebiete über Sammelstraßen, Wohnstraßen sowie
Mischverkehrsflächen erschlossen. Im Zuge des Neubaus der „Neuen Rothenburger
Straße“ ist geplant, die „alte“ Rothenburger Straße (Abschnitt innerhalb des BPlanumgriffs) zukünftig in eine verkehrsberuhigte Dorfstraße umzugestalten und von der
Sigmundstraße abzukoppeln. Zudem wird dieses Gebiet auch durch die planfestgestellte
und bereits im Bau befindliche Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 nach Gebersdorf
erschlossen, für die im Quartier die Errichtung der U-Bahn-Haltestelle „Kleinreuth bei
Schweinau“ vorgesehen ist. Bis diese Einrichtungen allesamt erstellt sind, kann zunächst
noch eine vorübergehende Erschließung über die vorhandene Rothenburger Straße im
Norden erfolgen.
Geplant sind zwischen der bestehenden Rothenburger Straße im Norden und dem geplanten Verlauf der „Neuen Rothenburger Straße“ im Süden neben den Wohnnutzungen
auch öffentliche Grünflächen, die eine West-Ost-Achse bilden sollen. Nutzungen zur Einzelhandelsversorgung des neuen Quartiers, sowie weitere gewerbliche Nutzungen und
Dienstleistungen sind vorrangig im Bereich der „Neuen Rothenburger Straße“ vorgesehen.
Zudem sind dort Anlagen für soziale Zwecke und Dienstleistungen (Bürger- und
Mehrgenerationenzentrum) geplant.
Hierzu ist die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (mit den Teilbaugebieten
WA 1 - WA 9) gemäß § 4 BauNVO sowie zur Sicherung der Einzelhandels- und
Dienstleistungsnutzungen eines Kerngebietes (mit den Teilbaugebieten MK 1 und MK 2)
gemäß § 7 BauNVO und eines urbanen Gebietes (mit den Teilbaugebieten MU 1-4) gemäß
§ 6a BauNVO vorgesehen. Das geplante Bürger- und Mehrgenerationenzentrum wird
jeweils über Flächen für Gemeinbedarf gesichert.
Das Maß der baulichen Nutzung wird über Baugrenzen sowie die Festsetzungen von zulässigen Vollgeschossen definiert. Die Geschossigkeiten orientieren sich im Norden am
Bestand von Kleinreuth bei Schweinau, so dass hier II-III Vollgeschosse, in den westlichen
Teilbaugebieten des WA auch III-IV Vollgeschosse, zulässig sind. Im Westen und im
Süden muss die Bebauung auch schallschützende Wirkung entlang der Straßen entfalten,
so dass hier teilweise Gebäude mit bis zu VIII Vollgeschossen möglich sind, bei einer
zwingenden
Dreigeschossigkeit.
Außerdem
werden
Grund(GRZ)
und
Geschossflächenzahlen (GFZ) festgesetzt. Diese halten i.d.R. die in § 17 BauNVO
vorgegebenen Orientierungswerte für Obergrenzen ein, es erfolgen aber einzelne
Überschreitungen. Weitere Überschreitungen sind für bauliche Anlagen nach § 19 Abs. 4
BauNVO möglich, die normalerweise die GRZ nur um 50 vom Hundert (aber maximal bis
0,8) überschreiten dürfen. In den Teilbaugebieten des WA ist eine Überschreitung bis 0,8
zulässig, im MK und MU bis 1,0, was einer vollständigen Versiegelung gleichkommt. Die
höhere bauliche Dichte wird mit dem gewünschten urbanen Charakter und den
ausgleichenden, umgebenden Grünflächen begründet (vgl. Begründung zum B-Plan Nr.
4445a).
Der Bebauungsplan trifft weitere Festsetzungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen und
der äußeren Gestaltung der Gebäude. Hier wird auf die weiteren Ausführungen in der
Begründung verwiesen. Insbesondere werden im gesamten Plangebiet Flachdächer oder
flach geneigte Dächer festgesetzt, die auch extensiv zu begrünen sind. Es erfolgen weitere
grünordnerische Festsetzungen zur Durchgrünung des Gebiets mit Baumpflanzungen.
Der südliche Teil des Plangebiets des B-Plans Nr. 4445a ist Bestandteil des geplanten
Landschaftsparks im Tiefen Feld, der als Ziel den Lückenschluss der örtlichen Freiräume
(Westpark) hat. Innerhalb des südlichen Geltungsbereiches des B-Plans Nr. 4445a sind
zum einen Retentionsflächen für die Bebauung nördlich und südlich der „Neuen
Rothenburger Straße“ vorgesehen. Zudem werden die planfestgestellten Ausgleichs- und
Ersatzflächen, die im Rahmen des Ausbaus der Rothenburger Straße zwischen
Virnsberger Straße und dem Bereich der Regelsbacher Straße (Planfeststellungsbeschluss vom 31.07.2002) erforderlich wurden, im Bestand gesichert.
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
96
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
7
Ferner ist entlang der Südwesttangente im Südwesten eine Lärmschutzeinrichtung als
zulässig festgesetzt. Für den Lärmschutz wird diese aber erst in der nächsten Entwicklungsstufe des Gesamtgebiets „Tiefes Feld“ erforderlich. Für den Immissionsschutz des BPlans Nr. 4445a erfolgen Festsetzungen passiver Schallschutzmaßnahmen an den
Gebäuden sowie die Festsetzung von Riegelbebauung (Mindestgeschossigkeit von
III Vollgeschossen) bzw. Lärmschutzwänden (Mindesthöhe 8 m) als geschlossener
Schallschirm entlang der „Neuen Rothenburger Straße“.
1.2
Plangrundlagen
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) aus dem Jahr 2013 (zuletzt geändert am
03.12.2019) weist Nürnberg zusammen mit Fürth/Erlangen/Schwabach als gemeinsame
Metropole im selben Verdichtungsraum aus.
Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) sind die
Bereiche des Plangebietes nördlich der „Neuen Rothenburger Straße“, welche im FNP
auch schon als überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße enthalten ist, als gemischte
Bauflächen dargestellt. Der südliche Teil des Geltungsbereichs ist als gemischte Baufläche
und Grünfläche (öffentliche Park- und Grünanlage) dargestellt. Zudem ist eine von West
nach Ost verlaufende lineare ÖPNV-Verbindung (U-Bahn) im Plangebiet dargestellt,
welche die geplante U-Bahn-Verlängerung bereits darstellen soll. Ferner ist durch das
Tiefe Feld eine übergeordnete Freiraumverbindung dargestellt, die eine Verbindung der
Grünflächen des Westparks bis hin zum Rednitztal herstellen soll und die überwiegend
weiter östlich, außerhalb des Plangebiets verläuft.
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Geschützte Landschaftsbestandteile und
Naturdenkmäler sowie Wasserschutzgebiete und geschützte Lebensräume nach § 30
BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG sind nicht vorhanden3. Faunistische Angaben nach
der Artenschutzkartierung (ASK, Stand: 01.04.2020) und Erfassungen im Rahmen der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) sind verzeichnet.
Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) sind von der Planung nicht betroffen.
Folgende Biotope der Stadtbiotopkartierung liegen im Geltungsbereich:
- N-1233 Gebüsch "Am Wirtsacker" in Kleinreuth bei Schweinau
- N-1234 Bäume in Kleinreuth bei Schweinau
- N-1235 Gehölze und magerer Altgrasbestand in Kleinreuth bei Schweinau
Im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996
wurden an lokal bedeutsamen Lebensräumen im Geltungsbereich die Lebensräume Nr.
537 und 588 erfasst, als regional bedeutsam der Lebensraum Nr. 536. Es handelte sich
hier um Magerwiesen, Brachen, Gehölzbestände und auch um bebautes Gebiet mit
strukturreichen Freiflächen und/oder hohem Gehölzanteil.
Im südlichen Teil des Geltungsbereichs liegen ferner Ausgleichs- und Ersatzflächen, die
im Rahmen des Ausbaus der Rothenburger Straße zwischen Virnsberger Straße und dem
Bereich der Regelsbacher Straße (Planfeststellungsbeschluss vom 31.07.2002)
erforderlich wurden. Der planfestgestellte landschaftspflegerische Begleitplan (LBP)
3 Im Flächennutzungsplan sind im Nordwesten des Geltungsbereichs noch Flächen nach Art. 13d
BayNatSchG a.F. (entspricht § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG n.F.) mit einer Größe
< 3.000 m² gekennzeichnet. Die gekennzeichneten Bereiche weisen diesen Schutzstatus heute
aufgrund von Sukzession nicht mehr auf. Laut Stadtbiotopkartierung von 1987 handelte es sich
um den Biotop-Nr. N-0226 „Extensive Wiese an der Rothenburger Straße / Ecke Südwesttangente“ mit Vorkommen der Sand-Grasnelke.
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
8
(Gartenbauamt Nürnberg, Stand: 13.07.2004) zu diesem Vorhaben sieht auf den Fl. Nrn.
512 - 517 der Gemarkung Großreuth bei Schweinau u.a. folgende Entwicklungsziele vor:
• Vergrößerung des vorhandenen Feuchtstandortes, Erhöhung der Vernässung
(Rückbau von Drainagen, Anlage von Mulden)
• Entwicklung als Sukzessionsfläche
• Schaffung von unterschiedlichen Strukturen zur Erhöhung der Artenvielfalt (Baumund Heckenpflanzung)
Der aktuelle Entwicklungsstand wird im Kapitel 2.4.1, S. 14 beschrieben.
Im Rahmen des gesamtstädtischen Freiraumkonzepts mit Aktionsplan "Kompaktes Grünes
Nürnberg 2020" (Masterplan Freiraum) wurde das Entwicklungskonzept „Urbane Parklandschaft 21. Jahrhundert“ entwickelt. Mit „urbaner Parklandschaft“ soll sich ein Anspruch
auf vielfältige Freiraumtypen, -qualitäten und -nutzungen verbinden. Im Bereich des
südlichen Planungsgebiets „Tiefes Feld“ soll daher ein solcher Park als Bestandteil des
sog. „Grünen Westbands“ (vom Westpark bis zum Bereich „Tiefes Feld“) und des sog.
„Grünen Weges“ (bis zum Hainberg) als Impulsgeber für die dortige großräumige Standortentwicklung entstehen.
2
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario)
sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Inwieweit bei der Aufstellung des B-Plans Nr. 4445a die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6
und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl.
Anhang) berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umweltbelange erfolgt, soweit eine Unterscheidung möglich ist und hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen.
2.1
Fläche
2.1.1
Ausgangssituation
Der Geltungsbereich des B-Plans liegt im Westen der Stadt Nürnberg in der Gemarkung
Großreuth bei Schweinau und umfasst insgesamt ca. 13,1 ha. Beim Plangebiet handelt es
sich um Teilbereiche des alten Ortskerns von Kleinreuth bei Schweinau sowie südlich angrenzende, landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Feldflur wird von der Südwesttangente
und dem Main-Donau-Kanal im Südwesten und einer Bahnlinie im Osten begrenzt. Ein Teil
des Geltungsbereichs wird als Privat- bzw. Erholungsgärten genutzt. Im Westen und Südwesten befinden sich Brachflächen, die stark von Gehölzsukzession geprägt sind. Daran
südöstlich anschließend liegt eine planfestgestellte Ausgleichs-/Ersatzfläche. Die gehölzbestandenen Flächen sind gemäß Mitteilung des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten (AELF) zum Teil als Wald i.S.d. § 2 BWaldG einzustufen.
Zum Geltungsbereich zählen zum Teil noch angrenzende Verkehrsflächen der „alten“
Rothenburger Straße, geschotterte Flächen und Wege sowie bereits bebaute Bereiche in
Kleinreuth bei Schweinau im Nordosten. Diese Bereiche umfassen etwa 24% des
Plangebiets, der Rest ist bisher unversiegelt (vgl. Tabelle 7 im Anhang).
Die aktuelle Bedeutung des Schutzgutes Fläche ist insgesamt hoch.
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
2.1.2
9
Umweltauswirkungen und Prognose
Die städtebauliche Entwicklung soll nach § 1 Abs. 5 BauGB vorrangig durch Maßnahmen
der Innenentwicklung erfolgen. Dabei sollen nach § 1a Abs. 2 BauGB die Möglichkeiten
der Wiedernutzung von Brachflächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der
Innenentwicklung genutzt werden. Die Umnutzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wald oder zu Wohnzwecken genutzten Flächen soll nur im notwendigen Umfang
erfolgen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter
Flächen soll begründet werden. Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung
sollen dabei zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Durch den B-Plan Nr. 4445a werden über 8,9 ha Fläche neu in Anspruch genommen.
Dabei handelt es sich bei ca. 4,3 ha um landwirtschaftliche oder gartenbauliche
Nutzflächen, die zu fast 75% auch in Nutzung sind. Lediglich 1,1 ha davon sind brach
gefallen. Waldflächen im Sinne des Waldgesetzes werden 1,8 ha in Anspruch genommen.
Auf Bauflächen entfallen von den 8,9 ha Fläche ca. 3,3 ha und auf Verkehrs- und
Erschließungsflächen ca. 1,9 ha. Der Rest wird als öffentliche Grünflächen neu angelegt
oder dient der Retention und der Anlage eines Teils des Landschaftsparks im südlichen
Teil. Durch die bauliche Entwicklung nach Süden über die weiteren aus dem BPlanverfahren Nr. 4445 „Tiefes Feld“ herausgelösten B-Pläne werden in Zukunft weitere
Flächen in Anspruch genommen werden.
Eine Innenentwicklung wird in Nürnberg bereits aktiv verfolgt (z.B. Konversion ehemaliger
Bahn- und Gewerbeflächen). Der aktuell hohen Nachfrage nach Wohnflächen kann aber
allein durch diese Maßnahmen nicht begegnet werden, so dass auch die Entwicklung der
im FNP dargestellten, noch nicht baureifen Flächen verfolgt wird. Dies geht aus dem
„Gutachten zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg“ (GEWOS,
September 2015) hervor, welches am 29.10.2015 dem Stadtplanungsausschuss
vorgestellt wurde. Demnach zeigt sich in der Gegenüberstellung von Potenzialflächen und
der prognostizierten Nachfrage, dass die vorhandenen Potenziale für Wohnbauflächen
nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Die auch gem. § 1a Abs. 2 BauGB geforderte
Begründung bei Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen wurde dabei jedoch
nicht besonders betrachtet. Hierzu wird auf die Begründung zum B-Plan Nr. 4445a
verwiesen.
Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich bzw. gartenbaulich genutzten Flächen
sowie Waldflächen für die Umwandlung in Siedlungs-, Verkehrs- und Grünflächen in
o.g. Umfang hat insgesamt erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut
Fläche.
2.2
Boden
2.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Entsprechend der vom Bayerischen Geologischen Landesamt 1977 herausgegebenen
Geologischen Karte Nürnberg-Fürth-Erlangen und Umgebung (Maßstab 1 : 50.000) ist der
Untergrund im Bereich des B-Plans Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ größtenteils aus
Blasensandstein (Mächtigkeit 10 - 20 m) mit Semionotensandstein aus dem Mittleren
Keuper aufgebaut. Häufig sind in wechselnder Mächtigkeit Lettenlagen und -linsen
zwischengeschaltet, so dass sich eine Wechselfolge zwischen sandigen und tonigen
Schichten ergibt. Im Südwesten liegt ein Teil der pleistozänen Hauptterrasse der Rednitz,
allerdings in einem Bereich, der durch den Bau von Kanal und Südwesttangente
beeinflusst wurde. Randlich treten im Südwesten entlang früherer Gräben auch alluviale
Talböden auf.
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99
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
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Die Böden im Untersuchungsbereich werden aus lehmig-sandigen und schluffig-lehmigen
Deckschichten aufgebaut, die vorwiegend durch das Ausgangsgestein bestimmt sind und
aus denen vielfach Braunerden entstanden sind. Unter Einwirkung von Staunässe konnten
sich hier auch schwach pseudovergleyte Braunerden, Parabraunerden oder Pseudogleye
sowie entsprechende Übergangsformen entwickeln.
Dies konnte bei Bodenuntersuchungen im Februar 2014 bestätigt werden (Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, Stadtentwässerung und Umweltanalytik
Nürnberg / SUN, 26.03.2014). Der Oberboden besteht meist aus einer bis zu 80 cm mächtigen, humosen, schluffig- bis feinsandigen Bodenschicht. Der mineralische Unterboden ist
durch feinsandigen Ton und schluffig-tonigem Feinsand sowie teilweise aus schluffigem
Fein- bis Grobsand mit wechselndem Tongehalt und lokalen, bis 1,5 m mächtigen Tonhorizonten charakterisiert. Darunter folgen Verwitterungshorizonte des anstehenden Blasensandsteins bzw. zähplastischer Ton und Tonmergelstein.
Laut ABSP Nürnberg weist ein größerer, zentraler Bereich der Flächen im nördlichen Geltungsbereich eine mittlere bis hohe Ertrags- und Filterfunktion auf. In den Randbereichen
bzw. im südlichen Teilbereich ist diese nur mittel bis gering ausgeprägt, ganz im Südwesten
sind wechselfeuchte Böden vorhanden (ABSP Stadt Nürnberg, Karte R2 Ökologische
Bodenfunktionen, 1996).
Die Flurstücke Nr. 478 und 478/1 (Gmkg. Großreuth bei Schweinau) südlich der „alten“
Rothenburger Straße (WA 9) werden im Altlastenkataster der Stadt Nürnberg als Altlastenverdachtsflächen infolge früherer gewerblicher Nutzung geführt. Seit dem Jahr 2016
erfolgte dort eine Umnutzung in Richtung Wohnnutzung und eine Neubebauung. Auf
Vorhabenebene wurden Untersuchungen des Untergrundes und Altlastenerkundungen
vorgenommen. Eine abschließende Bewertung bzw. eine offizielle Entlassung aus dem
Altlastenverdacht ist seitens der zuständigen Behörde erst nach Vorlage eines Abschlussberichtes möglich. Im übrigen Plangebiet sind keine schädlichen Bodenveränderungen,
Altlasten und -ablagerungen bekannt (Altlastenkataster der Stadt Nürnberg) und es wurden
im Rahmen der o.g. Bodenuntersuchungen auch keine organoleptischen Auffälligkeiten
gefunden. In Teilbereichen des Gebietes ist aber von künstlichen Auffüllungen oder
Bodenveränderungen auszugehen.
Die Bedeutung des Schutzgutes Boden im Plangebiet ist trotz der anthropogen bedingten
Veränderungen im Bereich der Bestandsbebauung und Verkehrsflächen aufgrund des
Ertragspotenzials und der Wechselfeuchte der Böden insgesamt als mittel zu bewerten.
2.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Innerhalb des Geltungsbereichs kommt es zu Veränderungen des Bodenkörpers durch
Bebauung, Versiegelung und Bodenumlagerungen. Aufgrund der zulässigen GRZ und den
zulässigen Überschreitungen ist von einem hohen Versiegelungsgrad von bis zu 80%
innerhalb des allgemeinen Wohngebietes sowie bis zu 100% innerhalb einzelner
Bauflächen entlang der „Neuen Rothenburger Straße“ (MU, MK) auszugehen.
Die versiegelten Flächen verlieren ihre natürliche Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen und als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen
aufgrund ihrer Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (insbesondere auch
zum Schutz des Grundwassers). Davon betroffen sind auch Böden mit mittlerer bis hoher
Ertrags- und Filterfunktion. Wechselfeuchte bis mäßig feuchte Böden mit vorrangiger
Arten- und Biotopschutzfunktion sind jedoch nicht von einer großflächigen Bebauung bzw.
Versiegelung betroffen.
Im südlichen Geltungsbereich werden sich Versiegelungen auf die Anlage von Zuwegungen, sowie von Fuß- und Radwegen beschränken. Es kommt hier aber dennoch auch zu
Veränderungen des Bodenköpers durch Anlage der Retentionsfläche (inkl. der randlichen
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
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Fläche für die Abwasserentsorgung für die „Neue Rothenburger Straße“. Weitere Eingriffe
entstehen durch die Schallschutzeinrichtung an der Südwesttangente.
Hinsichtlich des noch geführten Altlastenverdachts auf den o.g. Flurstücken südlich der
„alten“ Rothenburger Straße (WA 9) sind keine neuen Beeinträchtigungen zu erwarten, da
dort bereits Wohngebäude errichtet wurden und diese auf den Flurstücken als Bestand
gesichert werden. Durch den B-Plan wird keine anderweitige Umnutzung ausgelöst, so
dass auch kein Kennzeichnungserfordernis gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 besteht.
Die Planung führt aufgrund des Umfangs von über 7 ha neuer Bau- und Verkehrsflächen und der dadurch zum Erliegen kommenden ökologischen Bodenfunktionen
insgesamt zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden.
2.3
Wasser
2.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Natürliche Oberflächengewässer, sowie Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete
kommen im Plangebiet nicht vor. Ein Seitengraben des Diebsgrabens (in früheren Karten
auch als Landgraben bezeichnet) verlief früher in etwa im Bereich der heutigen planfestgestellten Ausgleichs-/Ersatzfläche von Nordost nach Südwest und mündete dort in den
Diebsgraben. Dieser Seitengraben wurde vermutlich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts drainiert, zumindest ist er seitdem nicht mehr in den topographischen Kartenwerken nachzuweisen.
Der Diebsgraben selbst wiederum verlief im Bereich von heutiger Südwesttangente und
Main-Donau-Kanal (MDK) und wurde im Zuge der damaligen Bauarbeiten dann nach
Nordosten verlegt. Er verläuft an der Geltungsbereichsgrenze aber noch im Plangebiet im
Süden als offener Graben zwischen den Anschlussstellen Gebersdorf und Kleinreuth bei
Schweinau am Böschungsfuß mit flachem Gefälle und dient gleichzeitig zur Entwässerung
der Schnellstraße. Er wird daher auch nicht mehr als Gewässer III. Ordnung geführt
(Auskunft des Umweltamtes, Abt. Technischer Umweltschutz). Auf Höhe der Kreuzung
Rothenburger Straße im Nordwesten wird der Diebsgraben unter MDK und
Südwesttangente verrohrt bzw. als Düker geführt und verläuft weiter bis zur Rednitz im
Westen. Angaben zur Gewässergüte liegen derzeit nicht vor, da er auch temporär
trockenfällt. Es ist aber von einer Gewässerbelastung auszugehen, da der Graben
Straßenwässer (und damit Tausalze) sowie den Abfluss der intensiv landwirtschaftlich
genutzten Flächen aufnimmt. In Teilbereichen ist er auch vermüllt (weggeworfener Müll aus
Autos von der Südwesttangente).
Südwestlich des Plangebietes verläuft der Main-Donau-Kanal, ein Gewässer I. Ordnung
sowie Bundeswasserstraße, der Richtung Main entwässert und sich etwa 50 m vom
Geltungsbereich entfernt befindet. Dieses künstlich geschaffene Gewässer wird durch die
Südwesttangente vom Plangebiet getrennt.
Das nächste natürliche Fließgewässer ist die Rednitz, welche ca. 800 m südwestlich vom
Plangebiet nach Norden fließt.
Im Geltungsbereich wurden im Zuge von Ausgleichsmaßnahmen in der planfestgestellten
Ausgleichs-/Ersatzfläche auf den Fl. Nrn. 515 - 517 (Gmkg. Großreuth bei Schweinau)
Tümpel angelegt, die aber ebenfalls temporär trockenfallen. Diese stellen die einzigen
Stillgewässer im Plangebiet dar.
Aufgrund zahlreicher im Plangebiet und seiner Umgebung vorhandener Grundwassermessstellen (u.a. auch für U-Bahn-Bau errichtet), liegen aussagekräftige Daten zu den
Grundwasserverhältnissen vor (siehe Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des
Untergrundes, SUN, 26.03.2014). Die Grundwasserhöhengleiche beträgt im Nordosten
des Planungsraums ca. 305 m ü. NN und im Westen ca. 301 m ü. NN. Daraus resultiert
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eine vorherrschend nach West bis Südwest gerichtete Grundwasserfließrichtung im Gebiet
„Tiefes Feld“. Der Bemessungsgrundwasserflurabstand (also der mittlere höchste Grundwasserstand über mehrere Jahre) wurde im Zentrum der südlichen Ackerflächen des
Untersuchungsbereiches auf lediglich 0,95 m modelliert. Die Stelle befindet sich an der
südöstlichen Grenze des Geltungsbereiches. In Richtung Norden und Nordwesten wird der
Grundwasserflurabstand kontinuierlich größer. So liegt der modellierte Grundwasserflurabstand im Bereich der „Neuen Rothenburger Straße“ schon zwischen 1,9 m bis 2,1 m. Im
Bereich der „alten“ Rothenburger Straße bzw. der dortigen Bestandsbebauung werden
Werte von 2,1 m bis 2,7 m erreicht. Auch im Bereich des geplanten Retentionsraumes
(festgesetzte „Fläche für Retention“ südlich der „Neuen Rothenburger Straße“) liegt dieser
bei ca. 2,1 m bis 2,5 m.
Bei den Bodenuntersuchungen im Februar 2014 wurde aber gerade im südwestlichen Teil
des Geltungsbereichs auch oberflächennahes Schichtenwasser teils in nur geringen Tiefen
von 0,3 m festgestellt. Es waren gerade entlang des Grabens an der Südwesttangente
auch immer wieder Vernässungsflächen festzustellen. In regenreichen Perioden kommt es
hier auch zu Staunässe und zeitweiligen Überstauungen der Ackerflächen (eigene Beobachtung). Der gesamte südwestliche Bereich entlang der Südwesttangente zählt daher
auch als sog. wassersensibler Bereich.
Im Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017) ist im nördlichen Geltungsbereich bei
den Erholungsgärten („Kleingärten“) mindestens ein Gartenbrunnen als Entnahmestelle
gekennzeichnet.
Das Kontaminationsrisiko für das Grundwasser wird im ABSP der Stadt Nürnberg meist
als mittel eingestuft, im Bereich der Hauptterrasse aber sogar hoch bis sehr hoch. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrunds wird infolge der vorherrschenden Bodenarten als eher
schlecht eingeschätzt. Im Rahmen der Bodenuntersuchungen fand daher lediglich an
einem Bohrpunkt im Geltungsbereich ein Versickerungsversuch statt, der einen kf-Wert
von 2,3 x 10-7 [m/s] ergab (Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes,
SUN, 26.03.2014). Der Grundwasserflurabstand dagegen wäre innerhalb großer Teile des
Geltungsbereichs zwar ausreichend, allerdings schränkt hier oberflächennahes Schichtenwasser bzw. die geringe Wasserdurchlässigkeit des anstehenden Bodens die Versickerung ein.
Der Grundwasserkörper kann derzeit, zumindest in der Umgebung, bereits als gestört
eingeschätzt werden, da bereits durch Bauwerke wie dem Main-Donau-Kanal und der
angrenzenden Südwesttangente in den Grundwasserkörper trotz Dammlage eingegriffen
wurde. Weiterhin werden im Zuge der bereits laufenden Baumaßnahmen für die
Erweiterung der U-Bahnlinie Eingriffe in den Grundwasserkörper erfolgen (siehe nachfolgend Kap. 2.3.2).
Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung ist von einer gewissen Nährstoffanreicherung im Grundwasser auszugehen und es wurden auch leicht erhöhte Pestizidbelastungen
festgestellt. Für beide Parameter wurden aber in den letzten Jahren zurückgehende
Belastungen im weiteren Umfeld festgestellt (Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg,
2017).
Die Bedeutung des Schutzgutes Wasser wird aufgrund des teils hoch anstehenden
Grundwassers und trotz der bestehenden Vorbelastungen und fehlender
Oberflächengewässer als hoch bewertet.
2.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Analog zum Schutzgut Boden ist das Schutzgut Wasser in der Folge durch die Zunahme
von Überbauung und Versiegelung betroffen. Aufgrund der schlechten Versickerungseigenschaften der Böden kann anfallendes Oberflächenwasser zu einem großen Teil nicht
ortsnah versickert werden.
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13
Das Entwässerungskonzept (Ramboll Studio Dreiseitl GmbH, 2021) für das Gesamtgebiet
„Tiefes Feld“ sieht daher ein dezentrales, oberirdisches Ableitungs- und Retentionskonzept
über die Retentionsfläche südlich der „Neuen Rothenburger Straße“ und eine verzögerte
Ableitung vor. Das Niederschlagswasser soll gesammelt in Mulden in den öffentlichen
Grünflächen in der West-Ost-Achse im Norden sowie in Rinnen in den Straßenräumen der
geplanten Retentionsfläche im Westen zugeführt werden (Unterquerung der „Neuen
Rothenburger Straße“ erforderlich). Diese Fläche soll multifunktional ausgebildet werden
und auch Aufenthaltsqualität besitzen. Hierzu wird der Diebsgraben naturnah umgestaltet
und der Graben zu einer Retentionsaue umgewandelt. Ein zusätzlicher Pflegeweg wird
nicht vorgesehen, Mähfahrzeuge sollen über die Grabensohle, die in entsprechender
Breite freigehalten werden soll, fahren können. Das anfallende Niederschlagswasser wird
hier zwischengespeichert und verzögert über den Düker in die Rednitz abgeleitet. Daher
dürfte sich hieraus keine Verschärfung der Hochwassersituation in der Vorflut ergeben.
Ein Teil der anfallenden Oberflächenwässer wird somit zwar noch versickern (und evtl.
verdunsten) können, durch die neuen Bauflächen im Norden und den Neubau der Verkehrswege auf ca. 7 ha wird aber der Großteil verzögert der Rednitz zugeleitet. Dies hat
insbesondere Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung, die dadurch erheblich reduziert wird.
Weitere Auswirkungen bestehen in möglichen Einbindungen von Bauwerken durch Unterkellerungen und Tiefgaragen in den Grundwasserkörper. Da die erforderlichen Stellplätze
überwiegend in Tiefgaragen nachgewiesen werden müssen, ist von großflächigen Unterkellerungen im Bereich der Baugebiete auszugehen. Aufgrund der höheren Grundwasserflurabstände im Norden von 2,0 m und höher bindet aber maximal nur ein halbes
Kellergeschoss ein. Hier sind aber auch baubedingte Eingriffe in den Grundwasserkörper
durch Bauwasserhaltungen nicht ausgeschlossen. Mögliche Auswirkungen sind jeweils auf
Baugenehmigungsebene durch den jeweiligen Bauherrn gutachterlich zu untersuchen und
durch das Umweltamt wasserrechtlich zu prüfen und zu bewerten.
Stärker ins Gewicht fallen hier sicherlich die Auswirkungen durch den aktuellen U-BahnBau. Die Trasse bindet deutlich tiefer ein, verläuft allerdings parallel zur Grundwasserfließrichtung. Hier wird es bauzeitlich schon zu Absenkungen kommen, nach Fertigstellung
vermutlich zu einem gewissen Grundwasserstau im Oberstrom. Gemäß der fachlichen
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg vom 03.12.2014 im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens ist davon auszugehen, dass nach Beendigung der Bauarbeiten keine erheblichen Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt gegeben sein
werden. Der nicht auszuschließende dauerhafte Grundwasserstau im Oberstrom wird so
gering sein, dass umliegende Keller, Fundamente und Wasserbenutzungsanlagen
hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Im Planfeststellungsbeschluss wurde bezüglich der
Auswirkungen auf das Grundwasser ein Beweissicherungskonzept beauflagt. Sollten sich
hierbei schädliche Auswirkungen durch den Grundwasseraufstau zeigen, so sind
Nebenbestimmungen vorbehalten, aber noch nicht dezidiert beschrieben.
Positiv auf das Schutzgut Wasser wirkt sich der geplante naturnahe Ausbau des Diebsgrabens entlang der Südwesttangente aus. Erste Überlegungen sind im Entwässerungskonzept (Ramboll Studio Dreiseitl GmbH, 2021) enthalten, es liegen aber noch keine Detailplanungen vor.
Trotz Verbesserungen im Hinblick auf den Zustand des Diebsgrabens wird aufgrund
der starken Erhöhung des Versiegelungsgrades und der Ableitung von Oberflächenwässern von einer erheblichen nachteiligen Beeinträchtigung des Schutzguts
Wasser ausgegangen.
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2.4
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Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1 Pflanzen
2.4.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Das Plangebiet stellt nur einen Teilausschnitt des überwiegend landwirtschaftlich geprägten „Tiefen Feldes“ dar. Aufgrund der Ortsrandnähe und der beinhalteten planfestgestellten
Ausgleichs-/Ersatzfläche im Südwesten ist es durch eine vergleichsweise hohe Nutzungsvielfalt ausgezeichnet, die von intensiven Ackernutzungen über extensive Nutzungen bis
hin zu brachliegenden Flächen mit Gehölzsukzession reicht. Dies gilt auch für die Gartenbereiche (Erholungs- und Privatgärten).
Die nachfolgenden Beschreibungen beruhen auf Bestandsaufnahmen, die im Jahr 2017
sowie am 27.04.2018 durchgeführt wurden. Ergänzend wird auf Ergebnisse von
Begehungen durch das Umweltamt im Hinblick auf floristische Besonderheiten (23.06.
2014, D. PILOTEK, Umweltamt der Stadt Nürnberg) sowie durch G. KNIPFER in 2016 im
Rahmen von Erfassungen im Vorfeld der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
zurückgegriffen. Ein Baumbestandsplan zum B-Plan liegt nicht vor und wird für diese
Planungsebene zunächst nicht für erforderlich erachtet (vgl. auch Kap. Grünordnung in der
Begründung zum B-Plan Nr. 4445a).
Im nordöstlichen Geltungsbereich ist um den alten Siedlungskern von Kleinreuth bei
Schweinau bereits Wohn- und Gewerbebebauung vorhanden. Teils ist hier im Ortsbereich
aber auch alter Baumbestand (Linden, Ahorn, Walnuss, aber auch Nadelbäume)
vorhanden (siehe auch Biotop-Nr. N-1234 „Bäume in Kleinreuth bei Schweinau“, TF 02 und
03), der auch der Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg unterliegt. Prägender
Straßenbaumbestand ist kaum mehr vorhanden. Von den früheren Straßenbäumen sind
in diesem Teilbereich lediglich drei Spitz-Ahorn (Acer platanoides) und eine Berg-Ulme
(Ulmus glabra) übrig geblieben. Alle vier weisen starke Vorschädigungen auf, die eine
mittel- bis langfristige Erhaltung dieser Bäume unwahrscheinlich machen.
Baumbestand ist zwar auch auf Privatgrundstücken vorhanden, doch auch hier weisen die
Bäume eine beeinträchtigte Vitalität auf, wie z.B. Lametta-Syndrom bei Nadelbäumen oder
der allgemein schlechte Zustand von Birken im Stadtgebiet. Bemerkenswerter Baumbestand befindet sich im Bereich eines Biergartens am westlichen Ortsrand, wo neben
einigen Nadelbäumen v.a. vier Winter-Linden (Tilia cordata) bedeutsam sind. Auch hier
bestehen Beeinträchtigungen durch die Gastronomienutzung, gerade aber auch im
straßenzugewandten Bereich durch Stammschäden und Überfahren der Wurzelbereiche.
Die dortige Linde (auch als Biotop-Nr. N-1234-02 erfasst) ist stark geschädigt, weist eine
Stammfäulnis auf und ist daher abgängig. Weiterer Baumbestand befindet sich in den
Erholungsgärten im Süden, wo v.a. Ahorn-Bäume den östlichen Rand prägen.
Straßenbäume befinden sich auch im Westen am Knick der Rothenburger Straße. Die
randständigen Bäume im Süden und Osten gehen hier in der angrenzenden Gehölzsukzession auf. Als Straßenbäume wurden hier überwiegend auch Spitz-Ahorn (Acer
platanoides) gepflanzt, sowie Pyramiden-Pappel (Populus nigra ‚Italica‘), Hänge-Birke
(Betula pendula) und Rot-Eiche (Quercus rubra). Zwei Birken sind hier jüngst abgestorben.
Dieser Bestand und die angrenzende Gehölzsukzession im Osten auf dem schon
vorbereiteten „Straßenansatz“ der „Neuen Rothenburger Straße“ wurde im Rahmen der
Stadtbiotopkartierung 2006 als Biotop-Nr. N-1235-001 „Gehölze und magerer Altgrasbestand in Kleinreuth bei Schweinau“ erfasst. Dieser Gehölzbestand ist gemäß Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) im waldrechtlichen Sinn aufgrund seiner
Flächengröße, des Bestandsschlusses sowie des waldtypischen Klimas als Wald im Sinne
des § 2 BWaldG i.V.m. Art. 2 BayWaldG einzustufen. Im Bereich der Anschlussstelle für
die „Neue Rothenburger Straße“ wurden im Zuge der Bauarbeiten für die U-Bahnlinie U 3
im Winter 2019/2020 bereits Teile des Gehölzbestandes gerodet. Der Ausgleich dieser
schon gerodeten Bestände wird in den Planfeststellungsunterlagen für den Bau der „Neuen
Rothenburger Straße“ abgearbeitet.
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
15
Ansonsten trifft die damalige Beschreibung teilweise noch auf den heutigen Bestand zu
(Hinweis: Die „Aufschüttung“ befindet sich im Wesentlichen außerhalb des Plangebiets):
Das Biotop besteht aus drei Teilbereichen: Einer Aufschüttung im Nordosten, Straßenböschungen
entlang der Rothenburger Straße und an der Südwesttangente und einer Brachfläche im Südosten.
Die Hochfläche der Aufschüttung ist mit Altgrasbeständen unterschiedlicher Ausprägung
bewachsen. Sie sind meist relativ nährstoffreich und ruderalisiert. Nur ein Teil konnte deshalb als
magerer Altgrasbestand erfasst werden (z.T. mit lichtem Gehölzaufwuchs). […] Am Fuß und im
Hangbereich der Aufschüttung befinden sich meist lichte Gebüsche aus Weiden, Pappeln, Birke
und anderen Arten. Im Süden ein dichtes Feldgehölz.
Auf den Straßenböschungen ebenfalls meist lichte Gehölze (Hecken, Gebüsche, Bäume) und kleinflächig magerer Altgrasbestand. Auch hier Sonstige Flächenanteile (Altgrasbestände, Ruderalfluren). Im Südosten eingezäunte Brachfläche mit Gebüsch. In den Gehölzen viel Feld-Ahorn
und Silber-Weide sowie Birke, Stiel-Eiche und Hainbuche.
Häufige Arten in den mageren Altgrasbeständen sind Glatthafer, Wiesen-Schafgarbe, Kriechendes
Fingerkraut, Hornklee, Kleiner Odermennig, Wilde Möhre und Acker-Kratzdistel.
Die offenen Flächen sind heute aufgrund der Gehölzsukzession stark zurückgedrängt
worden. 2017 konnten an ausdauernden Arten v.a. Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), Land-Reitgras (Calamagrostis epigejos), Rainfarn (Tanacetum vulgare) sowie
Beifuß (Artemisia vulgaris) erfasst werden. Etwas offener ist noch eine Wiesenbrache
südlich davon, doch auch hier nehmen Sträucher wie Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)
und Hunds-Rose (Rosa canina) zu. Aufgrund des Nährstoffreichtums auf der Fläche (hier
auch Lagerung verrottender Strohballen) und der Verfilzung sind die 2006 auf der Fläche
im Rahmen der Biotopkartierung noch erfassten Magerkeitszeiger wie Schafgarbe
(Achillea millefolium) oder Wilde Möhre (Daucus carota) kaum noch vorhanden, die SandGrasnelke (Armeria maritima), die bei der vorherigen Stadtbiotopkartierung 1987 noch
erfasst wurde, war hier auch schon 2006 nicht mehr festzustellen.
Die Wertigkeit dieser Fläche ist damit deutlich geringer als noch vor ein oder zwei
Jahrzehnten.
Im Anschluss nach Südosten wurden auf den Fl. Nrn. 512 bis 517 der Gemarkung Großreuth bei Schweinau im Jahr 2006 außerdem Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen für den Ausbau der „alten“ Rothenburger Straße umgesetzt. Hier wurden auf damals überwiegend
Ackerflächen die Drainagen stillgelegt, um die Fläche zu vernässen, sowie in einem
Teilbereich Tümpel angelegt. Zudem sollte sich diese Fläche als Sukzessionsfläche weiter
entwickeln können. Es erfolgten auch initiale Pflanzungen von Bäumen sowie Hecken.4
Die ehemalige Sukzessionsfläche hat sich über die Jahre zu einem großflächigen
Feldgehölz weiterentwickelt. In Folge dessen gingen die dort früher noch stärker
vertretenen Ruderalfluren weitgehend zurück (vgl. Bestandsaufnahme Biotop-/ Nutzungstypen im Anhang). Auch diese Fläche ist daher mittlerweile als Wald i.S.d. § 2 BWaldG
i.V.m. Art. 2 BayWaldG einzustufen.
Eine weitere Brachfläche befindet sich im Süden von Kleinreuth bei Schweinau, von der
ein Teil auch als Biotop N-1233 „Gebüsch ‘Am Wirtsacker‘ in Kleinreuth bei Schweinau“
erfasst wurde. Um eine offene und artenarme Fläche im Zentrum schließt Baum- und
Strauchbewuchs aus Pfaffenhütchen, Rosen, Birke und verschiedenen anderen Arten an.
Im Südwesten wird die Fläche auch als Privatgarten genutzt. Der dort bestehende
Gehölzbestand ist gemäß AELF ebenfalls im waldrechtlichen Sinn als Wald einzustufen.
In die südlichen Flächen des Bestandes wird jedoch bereits durch den Bau der „Neuen
Rothenburger Straße“ eingegriffen werden, geringfügig ist dies bereits beim Bau der U-
4
Gartenbauamt Nürnberg (2004): LBP zum Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der
Rothenburger Straße zwischen Virnsberger Straße und dem Bereich der Regelsbacher Straße,
13.07.2004
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Stand: 18.10.2021
105
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
16
Bahn-Linie geschehen. Auch hier erfolgt der waldrechtliche Ausgleich für schon vollzogene
Rodungen im Zuge der Errichtung der „Neuen Rothenburger Straße“.
Die übrigen Bereiche und damit etwa die Hälfte des Geltungsbereiches wird derzeit aber
vor allem intensiv ackerbaulich bewirtschaftet. Lediglich ein Grundstück wird als Grünland
intensiv bewirtschaftet (Fl. Nr. 521/1, Gmkg. Großreuth bei Schweinau). 2018 handelte es
sich im Geltungsbereich vorwiegend um Getreideanbau, in früheren Jahren dominierte der
Maisanbau. Aufgrund der teils sandigen Böden tritt trotz der intensiven Nutzung auf
manchen Ackerschlägen oder in den Rainen auch eine seltene Ackerwildkrautflora auf.
Gerade bei Kulturen wie Roggen profitiert diese von der geringeren Saatdichte, so dass
diese Äcker einer extensiven Nutzung sehr nahe kommen. Hier finden sich häufig noch
Kornblumen (Centaurea cyanus). Bereits 1994 wurde die Bedeutung des „Tiefen Feldes“
(und auch anderer Ackerflächen um Großreuth bei Schweinau und Höfen) bei Erhebungen
zur Ackerwildkrautflora im Zuge der ABSP-Erstellung erkannt (ABSP Nürnberg 1996). In
der nachstehenden Tabelle sind vorkommende Arten aufgelistet, die im gesamten Bereich
des Tiefen Feldes nachgewiesen sind und teils auch im Geltungsbereich des BP Nr. 4445a
vorkommen.
Auf Flächen südlich der Rothenburger Straße gab es in den vergangenen Jahren unterschiedliche Sonderkulturen. Früher gab es hier eine Erdbeerplantage, danach erfolgte dort
eine Kultivierung von Beerenobst als Containerware und zwischenzeitlich ist die Fläche
beräumt, da sie teilweise als Baustelleneinrichtung für den Bau der U-Bahn-Linie dient.
Tabelle 1: Vorkommen bemerkenswerter, gefährdeter oder geschützter Pflanzenarten im Bereich
des Tiefen Feldes (Daten aus 2014 von D. PILOTEK und aus 2016 von G. KNIPFER)
Rote-Liste-Status
Region BArtSchV/ stadtbedeutsame
Keuper- Anhang Art nach ABSP
LiasFFH
Stadt Nürnberg
Land
wissenschaftlicher
Artname
deutscher Artname
D
Bayern
Alopecurus
myosuroides
Acker-Fuchsschwanz
-
V
-
-/-
-
Centaurea cyanus
Kornblume
V
V
V
-/-
ja
Myosotis stricta
Sand-Vergissmeinnicht
-
3
V
-/-
ja
Myosurus minimus
Mäuseschwänzchen
-
3
3
-/-
ja
Ornithogalum vulgare
(syn. O. umbellatum)
Gewöhnlicher DoldenMilchstern
-
3
3
-/-
ja
Ranunculus arvensis
Acker-Hahnenfuß
3
3
3
-/-
ja
Ranunculus sardous
Sardischer Hahnenfuß
3
3
3
-/-
ja
§§ = streng geschützt, § = besonders geschützt
Dem Schutzgut Pflanzen wird aufgrund der floristischen Besonderheiten und der
vorhandenen, z.T. waldrechtlich als Wald eingestuften, Gehölzbestände eine mittlere bis
hohe Wertigkeit bescheinigt.
2.4.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Durch die Planung werden in erster Linie Gehölzbestände (teils Wald i.S.d. Waldrechts),
Brachflächen und Ackerflächen überplant. Wertvoller, älterer Baumbestand befindet sich
fast ausschließlich im Ortsbereich von Kleinreuth bei Schweinau, der zum planungsrechtlichen Innenbereich gehört und in dem die Baumschutzverordnung der Stadt
Nürnberg gilt. Sofern sich auf diesen Grundstücken keine baulichen Änderungen ergeben,
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
17
kann der dortige Baumbestand grundsätzlich erhalten werden, wobei festgestellt werden
musste, dass ein Teil des Baumbestandes hier auch ohne Eingriffe mittelfristig aufgrund
von Vorschädigungen abgängig sein wird.
Vorhandener Baumbestand (z.B. in Erholungsgärten) sowie die biotopkartierten Gehölzstrukturen (Gebüsch aus heimischen Gehölzen) werden im Bereich der Baugebiete
aufgrund des Planungskonzeptes und der damit verbundenen baulichen Dichte nicht erhalten werden können. Ein Teil der biotopkartierten Gehölzflächen wurde bereits durch den
Bau der U-Bahnlinie U 3 zerstört bzw. wird durch den Bau der „Neuen Rothenburger
Straße“ in Anspruch genommen werden. Im Planfeststellungsverfahren von letzterem
werden schon vollzogene Rodungen waldrechtlich ausgeglichen. Auch in den geplanten
öffentlichen Grünflächen, sowie in der großen Retentionsfläche südlich der „Neuen
Rothenburger Straße“ sind Modellierungen der Bodenoberfläche zur Gestaltung der
Abfluss- und Rückhaltemulden erforderlich, die einen Baumerhalt erschweren oder
unmöglich machen. Hier muss daher auch von einem Totalverlust ausgegangen werden,
da Vermeidungsmaßnahmen nicht möglich sind. Derzeit sind auch keine Bäume zum
Erhalt festgesetzt.
Neupflanzungen können den Bestand nur bedingt und vor allem mit zeitlicher Verzögerung
ersetzen, jedoch wird aufgrund des Umfangs betroffener Altbäume und deren überwiegend
geringen Vitalität dies noch nicht als erheblicher Eingriff gewertet. Gleiches gilt für das
Baufeld der „Neuen Rothenburger Straße“, da hier überwiegend Gehölzsukzession und
ältere Bäume nur vereinzelt betroffen sind. Langfristig können die geplanten Grünflächen
sogar eine Aufwertung zum bisherigen Zustand darstellen, da sich hier ein wertvoller
Baumbestand entwickeln kann, da die Wuchsbedingungen hier bedeutend besser als im
Straßenraum sind.
Durch den Ausbau des Diebsgrabens als naturnaher Ableitungsgraben ist der Randbereich
der Ausgleichs-/Ersatzfläche auf den Fl. Nr. 512 bis 517 der Gemarkung Großreuth bei
Schweinau, die für den Ausbau der „alten“ Rothenburger Straße umgesetzt worden sind,
ebenfalls betroffen. Das im Bestand vorhandene, großflächige Feldgehölz sowie
standortgerechte Gebüsche werden entlang des südwestlichen Randes der Fläche
zurückgenommen. Die Gehölz- bzw. Waldbestände in der planfestgestellten Ausgleichs-/
Ersatzfläche können aber zu einem großen Teil erhalten werden.
Die vorhandenen Brachflächen haben ihre Wertigkeit durch Gehölzsukzession und zunehmende Verfilzung der Grasnarbe verloren und Stellen keine Wuchsorte besonders
seltener Pflanzen mehr dar. Gleiches gilt grundsätzlich für die intensiv acker- oder
gartenbaulich genutzten Flächen. Einschränkend muss hier jedoch auf die Wuchsorte
seltener und gefährdeter Ackerwildpflanzen hingewiesen werden. Das standörtliche
Potenzial für diese Pflanzen ist zwar auch an anderer Stelle im Stadtgebiet an vielen
Stellen gegeben, allerdings besteht aufgrund der zunehmenden Flächenverknappung in
der Landwirtschaft durch Bautätigkeit, sowie der Zunahme von Unterglaskulturen für diese
Pflanzenarten ein hohes Gefährdungspotenzial. Für die Ackerwildkrautflora sollte aber im
Zuge des zukünftigen B-Planes Nr. 4445c auf den dort verbleibenden, landwirtschaftlich
genutzten Flächen wieder geeignete Bedingungen (insbesondere über Nutzungsauflagen
zu extensiver Nutzung) geschaffen werden.
Die mit der Umsetzung der Planung verbundenen Eingriffe werden aufgrund der
Inanspruchnahme von Gehölz-, Brach- und Sukzessionsflächen schon als erheblich
nachteilig eingestuft.
2.4.2 Tiere
2.4.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Zum Rahmenplan des B-Planverfahrens Nr. 4445 „Tiefes Feld“ liegt bereits eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) aus dem Jahr 2011 vor (ÖFA, September 2011). In
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107
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
18
deren Rahmen wurden auch verschiedene Erhebungen zu planungsrelevanten
Artengruppen (u.a. Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien) durchgeführt. In 2016
erfolgten weitere Erhebungen zur Aktualisierung des Datenstandes (Büro GENISTA,
12.05.2017). Ferner liegen für das Plangebiet verschiedene Artnachweise in der
Artenschutzkartierung (ASK, Stand: 01.04.2020) vor.
Für das Gesamtareal des ursprünglichen B-Planverfahrens Nr. 4445 „Tiefes Feld“ wurde
zudem eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) (GROSSER-SEEGER & PARTNER,
04.12.2018) erarbeitet, dessen Grundlage die vorgenannten Untersuchungen sind.
Basierend auf der saP für das Gesamtgebiet wurden für die Teilbebauungspläne Nr. 4445a
„Tiefes Feld Nordwest“ (GROSSER-SEEGER & PARTNER, 01.10.2021) und 4445b „Tiefes
Feld Bildungsstandorte“) (GROSSER-SEEGER & PARTNER, 04.10.2021) jeweils
eigenständige Gutachten zur saP erstellt.
Diese Daten sowie Beobachtungen im Rahmen der Ortsbegehungen zur Biotop-/
Nutzungstypenkartierung in 2017, 2018 und 2020 bilden die Grundlage für die
nachfolgenden Ausführungen.
Säugetiere
Im Geltungsbereich wurden nur zwei Fledermausarten konkret nachgewiesen: der
Abendsegler (Nyctalus noctula) sowie die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus),
letztere konnte insbesondere in den gehölzbestandenen Randbereichen bei der Jagd
beobachtet werden. Die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) kann für das Gebiet als
potenzieller Überwinterer in Baumhöhlen angenommen werden. Gebäudequartiere in
Kleinreuth bei Schweinau sind aktuell nicht bekannt, aber auch nicht auszuschließen.
Weitere potenziell im Gebiet vorkommende Fledermausarten sind die regelmäßig in der
Stadt Nürnberg auftretenden Arten, wie Mückenfledermaus, Wasserfledermaus und das
Braune Langohr, aber auch gelegentlich vorkommende Arten, wie Breitflügelfledermaus,
Zweifarbfledermaus, Fransenfledermaus und Bartfledermaus.
Bei den unterschiedlichen Erfassungen wurden außerdem immer wieder Feldhasen (Lepus
europaeus) sowie Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) beobachtet. Insbesondere für
den als gefährdet geltenden Feldhasen (Rote Liste D 3) stellt der Geltungsbereich ein
wegen der umgebenden Siedlungsbereiche und der Verkehrstrassen isoliertes Resthabitat
dar.
Vögel
Von Vögeln werden die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches zur Nahrungssuche
sowie auch als Bruthabitat genutzt. Es liegen insgesamt für 54 Vogelarten aktuellere
Nachweise (Kartierung durch ÖFA 2011 sowie GENISTA 2017) vor, bei denen es sich
überwiegend um die typische Vogelfauna der offenen Feldflur handelt sowie um Vogelarten
aus Siedlungen, Gärten und Gehölzbrüter. Dabei ist zu unterscheiden zwischen gesicherten Brutnachweisen, Brutverdacht oder nur einer Feststellung als Durchzügler oder
Nahrungsgast.
Der Geltungsbereich ist im zentralen Bereich durch offene Feldfluren geprägt, die ein
wichtiger Lebensraum für bodenbrütende Vogelarten sind. Gehölzbestände treten nur
randlich auf. Ältere Baumbestände sind kaum vorhanden, was sich wiederum auf die Artzusammensetzung auswirkt. Brachflächen im Gebiet stellen auch wichtige Nahrungshabitate (v.a. auch im Winterhalbjahr) dar. Der Siedlungsbereich von Kleinreuth bei
Schweinau ist dagegen Lebensraum verschiedener Gebäudebrüter.
Von hoher Bedeutung sind hier insbesondere die bodenbrütenden Vogelarten Kiebitz
(Vanellus vanellus) (RL D 2), Feldlerche (Alauda arvensis) (RL D 3) und WiesenSchafstelze (Motacilla flava), die alle mit Brutnachweisen im Gebiet festgestellt wurden. Es
liegt auch ein Brutzeitnachweis (Brutstatus A) für Wachtel (Coturnix coturnix) und den
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19
Wachtelkönig (Crex crex) vor sowie frühere Nachweise des Rebhuhns (Perdix perdix) (RL
D 2). Diese Arten mussten fortschreitende Lebensraumverluste im Großraum Nürnberg
durch Überbauung und Nutzungsintensivierung in den vergangenen Jahren hinnehmen.
Sie nutzen alle die offenen Ackerflächen als Bruthabitat.
Weitere vorkommende Vogelarten gehören zur ökologischen Gilde der Hecken- und
Baumbrüter, die in den Randbereichen und den Gärten geeignete Brutmöglichkeiten
vorfinden. Es treten häufige Heckenbrüter auf, aber auch seltenere Arten wie die
Klappergrasmücke (Sylvia curruca). Mangels älterer Bäume treten höhlenbrütende Arten
nur untergeordnet auf. Hierzu zählen Feldsperling (Passer montanus) oder Grünspecht
(Picus viridis) und Buntspecht (Dendrocopos major). Während für den Grünspecht
Brutverdacht besteht und er ein Revier im Westen besitzt, konnte der Buntspecht 2016
nicht nachgewiesen werden, ist aber aus dem Jahr 2011 bekannt. Kleinvögel nutzen aber
auch das Angebot an künstlichen Nisthöhlen im Siedlungsbereich von Kleinreuth bei
Schweinau. Von Eulen und Greifvögeln besetzte Horste oder Brutplätze konnten nicht
nachgewiesen werden. Es gibt aber Nachweise der Waldohreule (Asio otus) bei der Jagd
und auch von jagenden Turmfalken und Mäusebussarden.
Das Gebiet hat auch eine Bedeutung als Durchzugs- und Rastgebiet für verschiedene
Arten, aber keine von übergeordneter Bedeutung. Es treten zwar durchaus seltene Arten
wie Bekassine (Gallinago gallinago), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Rohrammer
(Emberiza schoeniclus), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) oder Wiesenpieper (Anthus
pratensis) auf, jedoch nicht in großen Individuenzahlen. Weitere 8 Vogelarten konnten als
Nahrungsgäste festgestellt werden, die das Gebiet im freien Luftraum überfliegen, wie
Schwalben, Mauersegler oder der Wanderfalke.
Reptilien
In der ASK (Artenschutzkartierung) sind einzelne Funde von Zauneidechsen (Lacerta
agilis) (z.B. an der östlichen Bahnlinie) oder auch im Westen an der Rothenburger Straße
aus dem Jahr 1987 dokumentiert. Diese konnten zwar bei den Begehungen im Jahr 2011
nicht bestätigt werden, dafür aber im Jahr 2016 (Büro GENISTA, 12.05.2017) sowie bei
eigenen Erhebungen im April 2017. Die Art konnte im gesamten Bereich der Brachflächen
von Rothenburger Straße entlang der Südwesttangente bis hin in den Bereich der
planfestgestellten Ausgleichs-/Ersatzfläche nachgewiesen werden.
Weitere Reptilienarten konnten nicht festgestellt werden.
Amphibien
Mögliche Amphibienlaichgewässer befinden sich ausschließlich im Bereich der Tümpelgruppe in der planfestgestellten Ausgleichs-/Ersatzfläche im Süden bzw. entlang des
Diebsgrabens. Hier konnte 2011 nur der Teichmolch (Triturus vulgaris) nachgewiesen
werden (saP, ÖFA, September 2011). Im Mai 2014 wurden auch Grasfrösche (Rana
temporaria) im Bereich des Diebsgrabens beobachtet (mdl. Mittl. Umweltamt). Zudem sind
Vorkommen von Arten wie der Erdkröte (Bufo bufo) anzunehmen. Aufgrund der schlechten
Strukturen wie beispielsweise Beschattung durch aufkommende Weidensukzession sind
die Tümpel für viele Arten als Lebensraum aber nur bedingt geeignet. Auch 2016 gelangen
keine weiteren Nachweise (GENISTA, 12.05.2017).
Wirbellose
Für die Vorkommen besonderer oder seltener Arten von Wirbellosen (Spinnen, Insekten
etc.) bietet der Geltungsbereich nur mit den Brachflächen geeignete Lebensräume. Ver-
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
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tiefte Erhebungen wurden nicht durchgeführt, es liegen aber eine Reihe von Beibeobachtungen von Schmetterlingsarten im Rahmen der Erfassungen anderer Artengruppen vor
(GENISTA, 12.05.2017). Dabei gelangen nur Nachweise verbreiteter Arten (u.a. Kleiner
Kohlweißling, Rapsweißling, Kleiner Fuchs) ohne besondere Habitatansprüche. Aufgrund
fehlender Lebensräume und/oder Wuchsorten essentieller Raupenfutterpflanzen sind
seltenere Arten auch nicht zu erwarten.
Nicht nachgewiesen werden konnte auch der totholzbewohnende Eremit (Osmoderma
eremita), für den im unmittelbaren Umfeld (auch nicht im ca. 1 km entfernten NSG „Hainberg“ im Südwesten) keine aktuellen Vorkommen bekannt sind. Der einzige potenzielle
Quartierbaum, eine Linde mit Mulmhöhlen an einer Gaststätte an der Rothenburger Straße,
liegt isoliert von allen anderen Vorkommen. Offensichtliche Spuren einer Besiedelung
waren nicht festzustellen.
Das weitere Entwicklungspotenzial des Geltungsbereichs für die Tierwelt ist als mittel einzustufen. Der Großteil der Flächen ist anthropogen geprägt und genutzt. Bei Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzungen besteht nur ein Entwicklungspotenzial bei
Reduzierung der Nutzungsintensität (vgl. auch Kap. 3, Nullvariante).
Insbesondere aufgrund des Vorkommens seltener bodenbrütender Vogelarten ist die Bedeutung des Schutzgutes Tiere im Plangebiet hoch.
2.4.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Bei Realisierung der Planung gehen aufgrund der Ausdehnung der Bauflächen Lebensräume für das vorhandene Artenspektrum vollständig verloren. Die Neuanlage von Gärten
und öffentlichen Grünflächen kommt nur meist häufigen Arten mit geringen Lebensraumansprüchen (Ubiquisten) zugute. Die ökologische Gilde der Hecken- und Baumbrüter ist
daher von der Planung nur gering betroffen. Durch die Planung der Retentionsfläche und
des Landschaftsparks im Süden können bei naturnaher Gestaltung des Diebsgrabens sich
für bestimmte Artengruppen (z.B. Amphibien, Libellen) aber auch deutliche Verbesserungen im Vergleich zum aktuellen Zustand ergeben.
Durch die in der Folge stattfindenden Eingriffe in offene Ackerflächen gehen Lebensräume
von bodenbrütenden Vogelarten verloren. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die
Arten Kiebitz und Feldlerche. Durch den Eingriff in Brachflächen gehen geeignete
Lebesäume für die Zauneidechse und für heckenbrütende Vogelarten verloren.
Insbesondere für die bodenbrütenden Arten sind die späteren Eingriffe erheblich nachteilig.
Die hierfür erforderlichen kompensatorischen Ersatzmaßnahmen (FCS-Maßnahmen)
wurden im Rahmen des Gutachtens zur saP für den B-Plan Nr. 4445a ermittelt (GrosserSeeger & Partner, 01.10.2021).
In Bezug auf das Schutzgut Tiere treten erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen
auf, da die Eingriffe in Bezug auf die Bodenbrüter der Feldflur, die heckenbrütenden
Vogelarten sowie auf die Zauneidechse durch die in der saP dargestellten
Maßnahmen nicht im räumlichen Zusammenhang ausgeglichen werden können (s.
auch Kap. 5.2).
2.4.3
Biologische Vielfalt
Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und
Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (siehe Kap. 2.4.1 und 2.4.1), ggf. auch in Bezug
auf das Schutzgut Landschaft (biologische Vielfalt i.S.v. Strukturvielfalt, siehe Kap. 2.5)
gegeben.
Da sowohl für das Schutzgut Pflanzen als auch für das Schutzgut Tiere doe
Auswirkungen erheblich nachteilig sind, sind die Auswirkungen auf das Schutzgut
biologische Vielfalt ebenfalls erheblich. Die voraussichtliche Erhöhung der
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
21
Strukturvielfalt im südlichen Geltungsbereich ist hier keine ausreichende
Kompensation.
2.5
Landschaft
2.5.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „113 Mittelfränkisches Becken“.
Im ABSP wird das Untersuchungsgebiet zur Untereinheit „113-53 Stadtgebiet NürnbergFürth“ gezählt.
Abbildung 1: Blick Richtung Nordwesten über das „Tiefe Feld“. Der Gehölzbestand im Hintergrund
zeigt die bereits vorhandene Aufschüttung der „Neuen Rothenburger Straße". Links
befindet sich die planfestgestellte Ausgleichs-/Ersatzfläche. (eigene Aufnahme: April
2017)
Der Bereich „Tiefes Feld“ gehört zu den wenigen, noch unbebauten Freiflächen Nürnbergs.
Etwa die Hälfte des Geltungsbereiches wird ackerbaulich genutzt. Es ist von der
Topographie weitgehend eben. In den Randbereichen grenzen Gehölz- und Baumreihen
die Fläche von den angrenzenden Nutzungen (insbesondere den Verkehrstrassen) ab.
Weitere, die Landschaft gliedernde, Strukturelemente sind aber kaum vorhanden. Zu
nennen ist hier beispielhaft ein alter Schuppen aus Holz mit einer solitären Eiche inmitten
eines Ackers, quasi als Relikt der kleinteiligen bäuerlichen Landwirtschaft (knapp außerhalb des Geltungsbereichs im Südosten). Diese kleinteilige Nutzung ist auch noch in der
Größe der Ackerschläge ablesbar, die eine gewisse Nutzungsvielfalt ergeben.
Angrenzend an den Planungsraum befinden sich im Nordwesten und Nordosten Gewerbegebiete. Am Nordrand liegt der alte Siedlungskern von Kleinreuth bei Schweinau, der
aber nur noch in geringem Umfang historische Bausubstanz aufweisen kann. Vorhanden
ist u.a. noch ein Fachwerk-Gasthaus mit Ziehbrunnen und auch eine alte Sandsteinmauer.
Der Ort ist heute vielmehr durch sehr unterschiedliche Baustile und das Nebeneinander
von Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen geprägt. Die typische Eigenart, die
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111
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
22
diesen bäuerlichen Siedlungen eigen war und wie sie beispielsweise in Großreuth bei
Schweinau noch ablesbar ist, ist hier weitgehend verloren gegangen. Dem Ortsrand wird
im ABSP eine mangelnde Eingrünung bescheinigt. Diese Situation hat sich durch die
Entwicklung vorgelagerter Gehölzsukzession verändert. Gerade im Plangebiet des B-Plan
Nr. 4445a liegen viele Gehölzstrukturen, wodurch sich dieses vom übrigen Tiefen Feld
unterscheidet. Am Südrand von Kleinreuth bei Schweinau sind in Freizeitgärten und den
brach gefallenen Gartenarealen durchaus naturnahe Strukturen vorhanden. Dies erhöht
auch den Wert für die landschaftsgebundene Erholung (vgl. Kap. 2.6.1).
Das „Tiefe Feld“ ist außerdem durch die Bahnlinie im Osten und die Südwesttangente im
Westen überprägt, die beide auch zu Lärmimmissionen führen. Die optische Wirkung wird
noch dadurch verstärkt, dass gerade die Südwesttangente, aber auch die beiden Ansätze
der „Neuen Rothenburger Straße“ im Vergleich zum Plangebiet erhöht auf Dämmen errichtet sind. Bebauung und Straßen bestimmen den Horizont, was aber durch die
Böschungsbepflanzungen etwas gemindert wird. Auch hier tragen die Brach- und
Sukzessionsflächen im Westen des Plangebietes zu einem höheren Strukturreichtum im
Vergleich zum Umfeld bei.
Auch das Landschaftserleben im Geltungsbereich ist aber durch diese starke bauliche
Überprägung und die angrenzenden Verkehrstrassen negativ beeinflusst (vgl. Kap. 2.6.1).
Trotz der allgemein geringen Strukturvielfalt im Tiefen Feld und angrenzender
Überprägungen hat das Schutzgut Landschaft aufgrund der gerade im Plangebiet
vorhandenen eingrünenden Gehölzstrukturen am Ortsrand und entlang der Verkehrswege
eine mittlere Bedeutung.
2.5.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Das Orts- und Landschaftsbild ändert sich durch die Bebauung im nördlichen Teil des
Geltungsbereichs von landwirtschaftlich geprägten Flächen und einem in Resten noch
vorhandenen dörflichen Siedlungskern (Kleinreuth bei Schweinau) hin zu einer Fläche mit
städtisch-urbanem Charakter.
Durch die Umgestaltung des Diebsgrabens im Süden hin zu einem Retentionsraum und
der vorbereiteten Entwicklung eines Landschaftsparks kommt es zu einer Anreicherung
unterschiedlicher Strukturen und damit zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes. Durch
eine naturnahe Gestaltung und Bepflanzung können zusätzliche Verbesserungen erzielt
werden. Auch das Landschaftserleben wird positiv beeinflusst.
Eine bedeutsame Veränderung stellt auch die Errichtung der Lärmschutzeinrichtung entlang der Südwesttangente dar. Aufgrund der Höhe und des linearen Verlaufs wird
hierdurch eine neue landschaftliche Determinante erzeugt, die deutlich stärker ausfällt als
bisher schon durch die Dammlage der Südwesttangente. Diese Einwirkung kann aber
durch den vorgelagerten Landschaftspark gemindert werden.
Aufgrund bestehender Vorbelastungen durch umgebende Bebauung und
Verkehrstrassen sowie überwiegend anthropogenen Flächennutzungen hat die
Planung trotz des höheren Strukturreichtums im Vergleich zum Umfeld auf das
Schutzgut Landschaft keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen. Zwar führt die
Planung zu einer vollständigen Veränderung des Landschaftsbildes, dadurch
resultieren jedoch voraussichtlich durchaus auch Verbesserungen im Hinblick auf
die Strukturvielfalt.
2.6
Menschliche Gesundheit
Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes Menschliche Gesundheit bilden generell
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Erholungseignung des Gebiets. Die
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
23
Rolle des Klimas für die menschliche Gesundheit sowie die Auswirkungen der Planung
darauf werden im Kap. 2.8 ausgeführt.
2.6.1 Erholung
2.6.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Das Naherholungspotenzial des Plangebiets als Landschaftsausschnitt „Feldflur um
Kleinreuth und Höfen“ wurde im ABSP der Stadt Nürnberg mit „sehr gering“ bewertet.
Zudem ist der Grenzbereich zwischen der bestehenden Bebauung und den Ackerflächen
in Teilbereichen noch durch eine mangelhafte Ortsrandeingrünung gekennzeichnet. Die
Erholungsfunktion ist in der durch die angrenzenden Verkehrstrassen verlärmten
Ackerlandschaft sehr gering. Zudem bestehen schlechte Verknüpfungen zu den Wohngebieten. Im Gebiet selbst steht nur das Feldwegenetz für die Erholung zur Verfügung.
Die landschaftsgebundene Erholung innerhalb des Gebereiches ist daher von geringerer
Bedeutung als beispielsweise die östlich der Bahnlinie liegenden Freiflächen für die Bewohner von Großreuth. Die Flächen werden aber dennoch von Anliegern zum Spazierengehen, Joggen sowie Fahrradfahren genutzt, da sie als letzter nutzbarer Freiraum für die
umgebenden Gebiete und das städtische Umfeld fungieren. Trotz der Vorbelastungen
erfüllt das Gebiet „Tiefes Feld“ daher eine Funktion für die Erholung.
Im Geltungsbereich befinden sich im südlichen Anschluss an Kleinreuth bei Schweinau
auch Flurstücksparzellen in einer Größenordnung von insg. ca. 4.400 m², die von der Stadt
Nürnberg verpachtet wurden und derzeit als Erholungsflächen (Freizeitgärten) genutzt
werden. Es handelt sich dabei aber nicht um Kleingartenanlagen.
Nach dem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept (GFK) von 2013 beläuft sich das
rechnerische Defizit an öffentlichen Grünflächen im Planungsbereich Schweinau/Gaismannshof (Nr. 57) auf 9,9 ha, obwohl hier auch Flächen wie der Westpark liegen. Im Planungsbereich Kleinreuth bei Schweinau/Höfen/Leyh (Nr. 41), der mit dem Südrand von
Kleinreuth bei Schweinau noch im Plangebiet liegt, ist ein Defizit bei der Grünflächenversorgung von 4,9 ha vorhanden. Damit ist eine entsprechende Unterversorgung verbunden. Laut Jugendhilfeplan „Spielen in der Stadt“ (Teilfortschreibung von 2019) besteht
im Planungsbereich Nr. 57 auch ein ungedeckter Bedarf von Spielplatzflächen von ca.
32.000 m² und im Planungsbereich Nr. 41 von ca. 12.200 m².
Hinsichtlich des Schutzgutes Menschliche Gesundheit – Erholung bestehen im Plangebiet
zwar nur ungünstige Voraussetzungen, angesichts der ausgeübten Nutzungen und des
Bedarfs ist seine Bedeutung aber zumindest als mittel zu bewerten.
2.6.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Negative Auswirkungen der Planung auf die Erholungseignung des Gebietes für den
Menschen werden aufgrund des vergleichsweise geringen aktuellen Naherholungspotenzials nicht gesehen. Die Planung führt aber zunächst zu einem Wegfall nutzbarer
Landschaftsbereiche und Veränderungen durch die Bebauung und einem zusätzlichen
Mehrbedarf an öffentlichen Grün- und Spielflächen. Die Erholungsgärten südlich von
Kleinreuth bei Schweinau gehen für die menschliche Erholung auch direkt verloren, da im
Rahmen der Planung hierfür kein Ersatz geschaffen wird.
Durch die Schaffung von ca. 1,3 ha öffentlicher Grünflächen im Norden zwischen den
geplanten Baugebieten kann der ermittelte Grünflächenbedarf der dortigen Einwohner von
ca. 1,5 ha (ca. 380 Wohneinheiten à 2,0 Einwohner; 20 m² Grünflächenbedarf/Einwohner;
davon 3,4 m² als Spielplatzfläche) annähernd gedeckt werden. Die multifunktionale
Ausrichtung der Retentionsfläche im Süden und die zukünftig nutzbaren Flächen des
Landschaftsparks stehen aber voraussichtlich zusätzlich zur Verfügung, so dass die neu
entstehenden Bedarfe gedeckt werden. Der Bedarf an öffentlichen Spielplatzflächen von
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
113
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
24
ca. 0,26 ha kann innerhalb des internen Grünzugs mit insgesamt ca. 0,17 ha zumindest
annähernd gedeckt werden.
Einschränkend wirkt sich hier allerdings die hohe Immissionsbelastung aus (vgl. Kap.
2.6.2.1), die ohne Realisierung von Lärmschutzmaßnahmen zunächst nur eine geringe
Aufenthaltsqualität bedingt.
Langfristig ist auch eine durchgängige Herstellung einer Freiraumverbindung vom Westpark und dem Landschaftspark „Tiefes Feld“ über die Südwesttangente und den MainDonau-Kanal nach Gebersdorf über Brücken angedacht. Diese Planungen sind aber nicht
Bestandteil der vorliegenden Planung.
In Bezug auf die Erholungsfunktion des Gebietes kommt es nicht zu erheblichen
nachteiligen Beeinträchtigungen. Mit der geplanten Anlage des Landschaftsparks
ist mit einer Verbesserung der Erholungseignung und der Grünflächenversorgung
zu rechnen.
2.6.2 Lärm
In der für die Bauleitplanung relevanten DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ werden
für Allgemeine Wohngebiete tags Orientierungswerte von maximal 55 dB (A) und nachts
von 40 dB (A) (Gewerbelärm) bzw. 45 dB(A) (Verkehrslärm) angegeben. Für Mischgebiete
gelten jeweils um 5 dB(A) höhere Orientierungswerte, für Kerngebiete liegen diese
10 dB(A) höher.
Neben der DIN 18005 ist auch die Verkehrslärm-Schutzverordnung (16. BImSchV) von
Bedeutung, die für den Neubau von Straßen und Schienenwegen im Unterschied zur genannten DIN 18005 verbindlich einzuhaltende Grenzwerte festlegt. Auch wenn vorliegend
die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht direkt anwendbar sind, spielen sie für die städtebauliche Planung eine Rolle. Fehlt es diesen Werten auch an einer normativen Verbindlichkeit, weil wie hier die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung nicht gegeben
sind, können die Grenzwerte dennoch in der Abwägung berücksichtigt werden. Nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV findet die Verordnung ab der Erhöhung des Straßenlärms
durch den baulichen Eingriff um 3 dB(A) oder auf 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts
(wesentliche Änderung) auch Anwendung. Für allgemeine Wohngebiete (WA) gelten dabei
Immissionsgrenzwerte von maximal 59 dB(A) tags und von 49 dB(A) nachts, in
Mischgebieten (MI), Kerngebieten (MK) und urbanen Gebieten (MU) liegen die Werte
jeweils um 5 dB höher.
In der DIN 18005, die derzeit überarbeitet wird, ist die in der BauNVO 2017 neu eingeführte
Gebietskategorie „Urbane Gebiete“ (MU) nicht vorgesehen, hier können analog die Werte
für Mischgebiete (MI) angesetzt werden. Beim Gewerbelärm kann bei der Beurteilung zu
urbanen Gebieten auf die Richtwerte der TA Lärm mit tags 63 dB(A) und nachts 45 dB(A)
zurückgegriffen werden.
2.6.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Auf das Plangebiet wirken Lärmimmissionen aus verschiedenen Quellen ein. Hieraus ergeben sich unterschiedlich starke Beeinträchtigungen für den Menschen bzw. auf das
Schutzgut Menschliche Gesundheit. Über die o.g. Grenz- bzw. Orientierungswerte, die in
einschlägigen Regelwerken vorgegeben sind, bestehen Maßgaben zur maximal zulässigen bzw. zu unterschreitenden Höhe des einwirkenden Lärms.
Im Geltungsbereich sind momentan folgende Lärmemittenten maßgeblich:
•
Verkehrslärm durch die heute noch 2-gleisige Güterzugstrecke im Osten, geplant
ist ein 4-gleisiger Ausbau durch die DB (Deutsche Bahn AG)
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
114
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
•
•
25
Verkehrslärm der Südwesttangente im Südwesten sowie der Rothenburger Straße
(alt) im Norden und weiterer Straßen
Gewerbetriebe/-gebiete (v.a. im Norden und westlich des Main-Donau-Kanals)
Die schallschutztechnische Ausgangslage im „Tiefen Feld“ wurde für den gesamten
Geltungsbereich gutachterlich ermittelt (Schalltechnische Untersuchungen, IBAS mBH,
14.07.2021).
Verkehrslärm
Zum Verkehrslärm erfolgte eine Betrachtung von Straßen- und Schienenverkehrslärm.
Eingeflossen ist der Lärm der Südwesttangente, der Rothenburger Straße (alt), der
Sigmundstraße und der Virnsberger Straße mit Prognosedaten für das Jahr 2035 des
Verkehrsplanungsamtes der Stadt Nürnberg. Beim Schienenverkehrslärm wurden die
prognostizierten Zugzahlen der Deutschen Bahn AG für die Güterzugstrecke 5950 im
Osten für 2035 zugrunde gelegt, hier für die nicht ausgebaute Bestandsstrecke ohne
weitere Schallschutzmaßnahmen. Für diese Strecke wurde bereits 1993 ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet, das zunächst nicht weiter betrieben wird, aber im Sommer
2021 die öffentliche Auslegung stattfand. Die Zahlen für 2025 werden im Schallgutachten
für das B-Planverfahren Nr. 4445a auch für das Prognosejahr 2035 angesetzt.
Bei Ermittlung der freien Schallausbreitung ergeben sich im Westen und im Norden die
höchsten Immissionspegel. Diese liegen unmittelbar an den Straßenrändern bei über
70 dB(A) tags. In einem Streifen von ca. 40 m vom Fahrbahnrand der Rothenburger Straße
im Norden und von ca. 70 m im Westen werden immer noch Werte von über 65 dB(A)
erreicht, womit auch hier noch die Werte für Mischgebiete überschritten wären. Entlang der
Südwesttangente werden nahezu im vollständigen Geltungsbereich (Retentionsfläche und
Landschaftspark) Werte von über 65 dB(A) erreicht, nahe der Trasse auch von über
75 dB(A).
Der Verlauf der Isophonen (= Linien gleicher Schallpegel) ist nachts ähnlich wie zu den
Tagzeiten aber mit niedrigeren Werten: Unmittelbar im Westen an der Rothenburger
Straße werden Werte bis knapp über 65 dB(A) erreicht. Im Norden des Geltungsbereiches
sind es noch bis 64 dB(A). In einem Streifen von ca. 40 m vom Fahrbahnrand im Norden
und von ca. 100 m im Westen werden immer noch Werte von über 55 dB(A) erreicht und
somit auch hier eine Überschreitung der Orientierungswerte für Mischgebiete von
10 dB(A). Werte von 48 dB(A) und niedriger werden nur auf schallabgewandten Seiten im
Gebäudebestand an der alten Rothenburger Straße erreicht. Im südlichen Teil des
Geltungsbereichs entlang der Südwesttangente sind die Schallpegel fast überall über
60 dB(A), unmittelbar an der Südwesttangente sogar bei 70 dB(A).
In allen Fällen ist der Einfluss des Schienenverkehrslärms gegenüber dem Straßenverkehrslärm von untergeordneter Bedeutung. Durch den Straßenverkehrslärm bestehen
aber hohe Vorbelastungen des Gebietes.
Gewerbelärm
Im Umfeld des Plangebietes bestehen baurechtlich sowohl Gewerbe- (GE), als auch
Sonder- (SO) und Industriegebiete (GI). Meist erfolgten in den dazugehörigen Bebauungsplänen keine Beschränkungen zum Lärmschutz (z.B. über Emissionskontingentierungen), lediglich auf Ebene von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen wurden vereinzelt Auflagen zum Schallschutz erteilt. Für die Ermittlung der Gewerbelärmimmissionen im Geltungsbereich wurde daher vom Gutachter auf die Genehmigungslage in Verbindung mit betriebstypischen Erfahrungswerten abgestellt. Von Bedeutung ist auch, dass die bestehende Wohnbebauung in Kleinreuth bei Schweinau schon
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
115
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
26
jetzt im Norden unmittelbar an diese Emittenten angrenzt. Dies wurde im Hinblick auf das
geltende Rücksichtnahmegebot in Gemengelagen teils in neueren Genehmigungsbescheiden schon berücksichtigt und auch sonst gutachterlich reduzierte Ansätze für die
Gewerbebetriebe zu den Nachtzeiten angesetzt.
Für den Gewerbelärm wurde nicht die freie Schallausbreitung ermittelt, sondern die einwirkenden Beurteilungspegel an den maßgeblichen Geschossen. Es konnte festgestellt
werden, dass der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete (WA) nach der DIN 18005
für Gewerbelärm von 55 dB(A) überall im nördlichen Geltungsbereich eingehalten werden
kann. Während der Nachtzeiten werden allerdings Überschreitungen im Nordwesten von
bis zu 8 dB der Orientierungswerte von WA festgestellt. Für urbane Gebiete beträgt die
Überschreitung bezüglich der Immissionsrichtwerte der TA Lärm immer noch bis zu 3 dB.
Im überwiegenden Teil des Geltungsbereiches werden die Orientierungswerte für WA aber
eingehalten oder unterschritten.
Es besteht daher im Vergleich zum Straßenverkehrslärm nur eine untergeordnete Vorbelastung mit Gewerbelärm. Dennoch ist auch dies ein Beitrag zur immissionsschutztechnischen Vorbelastung des Gebietes, da eine Summenbetrachtung von Gewerbe- und
Verkehrslärm bisher in den gesetzlichen Normen und Vorschriften nicht vorgesehen ist.
2.6.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Die Auswirkungen der Planung wurden in unterschiedlicher Weise gutachterlich betrachtet
(Schalltechnische Untersuchungen, IBAS mBH, 14.07.2021). Zum einen werden Wohnnutzungen in lärmvorbelasteten Bereichen geplant, zum anderen erfolgt durch die „Neue
Rothenburger Straße“ eine Verlagerung von Verkehrsströmen, die Entlastungen an der
„alten“ Rothenburger Straße bringen, aber neue Belastungen im Süden. Bei der Beschreibung erfolgt wieder eine Trennung nach den Lärmarten.
Verkehrslärm
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur „Neuen Rothenburger Straße“ werden die
immissionsschutztechnischen Auswirkungen dieses Straßenbaus zwar geprüft, sie sind
aber auch für das vorliegende Bauleitplanverfahren essentiell.
Es wurden drei Varianten für die spätere Umsetzung des B-Plans Nr. 4445a untersucht:
•
•
•
Endausbau mit „Neuer Rothenburger Straße“ (vollständige Umsetzung des BPlans),
Bebauung fertiggestellt vor Bau der „Neuen Rothenburger Straße“ und
Teil-Bebauung nur im Norden an der „alten“ Rothenburger Straße bei schon gebauter „Neuer Rothenburger Straße“, aber ohne Lärmschutzbebauung im Süden
(MU, MK)
Als aktive Lärmschutzmaßnahme wurde bereits die geplante Riegelbebauung (Lärmschutzbebauung) im Süden des Plangebiets (nördlicher Geltungsbereichsteil / MU, MK) an
der „Neuen Rothenburger Straße“ in einer Höhe von mindestens 8 m über Fahrbahnoberkante berücksichtigt, aber noch kein geschlossener Schallschirm durch zusätzliche Lärmschutzwände in den Gebäudelücken. Weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen dagegen
nicht. Für die Bahnlinie im Osten sind diese aufgrund der Entfernung für den B-Plan
Nr. 4445a nicht erforderlich.
Die Realisierung einer Lärmschutzeinrichtung im Südwesten entlang der Südwesttangente
ist erst für ein weiteres Heranrücken von Bebauung an die Verkehrstrasse maßgeblich. Die
Errichtung ist daher im B-Plan Nr. 4445a mit vorgesehen und als zulässig festgesetzt, die
Lärmschutzmaßnahme stellt aber keine zwingende Notwendigkeit für das vorliegende
Verfahren dar. Dieser Planfall (Lärmschutzwand mit 4,0 m bis 6,0 m Höhe) wurde in den
schallschutztechnischen Untersuchungen aber untersucht, wobei zur Tagzeit keine
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
116
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
27
maßgeblichen Verbesserungen im nördlichen Geltungsbereich (also im Bereich der
Bebauung) auftreten. Entlang der Südwesttangente sind dagegen folgerichtig deutliche
Pegelminderungen um die 5 dB(A) je nach Immissionsort zu verzeichnen. Während der
Nachtzeit sind die Auswirkungen grundsätzlich vergleichbar, führen in Teilbereichen sogar
zu etwas höheren Pegelminderungen, die aber letztendlich immer noch zu Überschreitungen der einschlägigen Orientierungswerte führen.
Da unterschiedliche Gebietstypen festgesetzt werden, sind auch unterschiedliche Orientierungs- und Grenzwerte anzusetzen. Dies berücksichtigt zwar die charakteristischerweise in den jeweiligen Gebieten zu erwartenden Nutzungen und damit verbundene
Lärmeinwirkungen, letztendlich ist es für die von Lärm betroffenen Bevölkerungskreise
aber irrelevant, ob sie Lärm in einem Wohngebiet oder einem Kerngebiet ausgesetzt sind.
Endausbau mit „Neuer Rothenburger Straße“
Durch den Straßenneubau kommt es zu einer Verlagerung von Verkehrsströmen von der
alten Trasse der Rothenburger Straße auf die neue. Für die geplante Straße wird als
Prognosewert für 2035 von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von
21.500 Kfz/24 h ausgegangen, bei der alten von nur noch 2.000 Kfz/24 h. Ohne Straßenneubau wird für die „alte“ Rothenburger Straße dagegen für 2035 von einer DTV von
16.500 Kfz/24 h ausgegangen, allerdings schon unter Berücksichtigung einer Neubebauung und damit höherem Ziel- und Quellverkehr. Ansonsten läge die DTV hier ohne
Zusatzverkehr aus dem Plangebiet im Prognosejahr auch schon bei 15.000 Kfz/24 h.
Umgekehrt werden aber auch neue Wohnnutzungen (auch gewerbliche Nutzungen mit
Büros und anderen Dienstleistungen) in lärmbelasteten Bereichen angesiedelt und diese
Situation durch den neuen Ziel- und Quellverkehr noch verstärkt. Die schallschutztechnische Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass zur Tagzeit an den straßenabgewandten
Seiten in den Teilbaugebieten des WA die Orientierungswerte weitgehend eingehalten
bzw. unterschritten werden, aber nur im EG und nicht mehr in den Obergeschossen, wo
es zu Überschreitungen kommt. In der Nachtzeit sind die Überschreitungen noch
deutlicher. An den straßenzugewandten Fassaden kommt es überall zu Überschreitungen
der Orientierungswerte.
In den anderen Gebieten (MU, MK) sind die Verhältnisse ähnlich: An den straßenabgewandten Fassaden werden die Orientierungswerte weitgehend eingehalten, während es
an den anderen Fassadenabschnitten zu Überschreitungen kommt. Die bedeutendsten
Überschreitungen sind – unterschieden nach Gebietstypen – in Tabelle 2 und Tabelle 3
aufgeführt:
Fassadenseite
Beurteilungspegel Lr für Verkehrslärm während des Tagzeitraums an den relevantesten Immissionsorten im Geltungsbereich an den straßenzugewandten Fassadenabschnitten (nach IBAS, Schallschutzgutachten, 14.07.2021). Die Überschreitungen,
die eine etwa viermal so laute Schalleinwirkung darstellen (≥ 6 dB) sind fett gedruckt.
Baugebiet
Tabelle 2:
WA 1
ermittelte
Beurteilungspegel
maximale
Überschreitungen der
Orientierungswerte der
DIN 18005
im maßim EG
gebenden
[dB]
Geschoss
[dB]
im EG
[dB(A)]
im maßgebenden
Geschoss
[dB(A)]
Nord
Ost
60-62
60-63
7
8
56-57
58-60
2
5
Süd
West
56-57
59-61
2
6
56-62
59-64
7
9
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
maximale
Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV
im EG
[dB]
im maßgebenden
Geschoss [dB]
3
4
1
2
1
5
Stand: 18.10.2021
117
Baugebiet
Fassadenseite
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
WA 2
WA 3
WA 4
WA 5
WA 6
WA 7
WA 8
WA 9
Gemeinbedarf5
MU 1
ermittelte
Beurteilungspegel
im EG
[dB(A)]
Nord
Ost
Süd
West
Nord
Ost
Süd
West
Nord
Ost
Süd
West
Nord
Ost
Süd
West
Nord
Ost
im maßgebenden
Geschoss
[dB(A)]
59
28
maximale
Überschreitungen der
Orientierungswerte der
DIN 18005
im maßim EG
gebenden
[dB]
Geschoss
[dB]
4
im maßgebenden
Geschoss [dB]
58-60
5
1
60-61
6
2
3
59-62
3
7
58-60
60-61
5
6
56
58
1
3
56
58-60
1
5
1
56-58
58-60
3
5
1
57-58
1
2
3
57-59
57-61
4
6
2
59
59-62
4
7
3
56
58-60
1
5
58-61
58-61
6
6
57
57-58
2
3
56-57
59
2
4
56-59
58-60
4
5
60
60
5
5
56
58
1
3
57
59
2
4
56
58-59
1
4
57
59
2
4
56
58-59
1
4
59
Süd
West
Nord
Ost
56
1
57
2
1
1
1
4
2
58
3
60
2
5
56
59
1
4
56-58
57-59
3
4
56-57
57-59
2
4
Süd
West
56-58
58-59
3
4
56-57
57-59
2
4
Süd
Nord
Ost
62
63-64
2
4
66
63-68
6
8
71-72
1
2
4
59
57
Süd
West
im EG
[dB]
58
Süd
West
Nord
Ost
Süd
West
Nord
Ost
maximale
Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV
1
2
4
61-65
5
1
66-72
12
8
72-73
12
13
8
9
5 Bei den Flächen für Gemeinbedarf wird hier von einer Schutzwürdigkeit analog zu einem Misch-
gebiet ausgegangen.
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
118
Baugebiet
Fassadenseite
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
ermittelte
Beurteilungspegel
im EG
[dB(A)]
im maßgebenden
Geschoss
[dB(A)]
61-65
MU 2
Ost
69
MU 3
Süd
West
Ost
Süd
West
Nord
Ost
69-71
70-71
MK 1
Süd
West
Ost
65
62-65
70-71
70-71
MK 2
Süd
West
Ost
Süd
West
71
WA 1
WA 2
WA 3
9
maximale
Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV
im EG
[dB]
im maßgebenden
Geschoss [dB]
1
10
5
6
63-65
5
1
61-66
6
2
69-71
11
11
61-64
4
61
1
64
4
70-71
11
11
7
7
7
7
6
6
2
6
1
1
7
7
62-66
1
2
66
1
2
62-71
6
6
7
7
65
1
Beurteilungspegel Lr für Verkehrslärm während des Nachtzeitraums an den relevantesten Immissionsorten im Geltungsbereich an den straßenzugewandten Fassadenabschnitten im maßgebenden Geschoss (nach IBAS, Schallschutzgutachten,
14.07.2021). Die Überschreitungen, die eine etwa viermal so laute Schalleinwirkung
darstellen (≥ 6 dB) sind fett gedruckt.
Baugebiet
Tabelle 3:
maximale
Überschreitungen der
Orientierungswerte der
DIN 18005
im maßim EG
gebenden
[dB]
Geschoss
[dB]
5
61-66
Fassadenseite
MU 4
69-70
29
Nord
Ost
ermittelte
Beurteilungspegel
maximale
Überschreitungen der
Orientierungswerte
der DIN 18005
im maßim EG
gebenden
[dB]
Geschoss
[dB]
10
11
maximale
Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV
im maßim EG
gebenden
[dB]
Geschoss
[dB]
6
7
53-55
im maßgebenden
Geschoss
[dB(A)]
54-56
48-50
53-54
5
9
1
5
10
2
6
3
8
im EG
[dB(A)]
Süd
West
Nord
Ost
48-51
52-55
6
49-52
53-57
7
12
49
53
4
8
4
46-49
52-54
4
4
5
Süd
West
Nord
Ost
Süd
West
48-49
53-54
4
4
47-51
52-55
6
6
2
6
53-54
53-54
9
9
5
5
48-50
52-53
5
8
1
4
48-50
53-54
5
9
1
5
49-51
53-54
6
9
2
5
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
5
Stand: 18.10.2021
119
Baugebiet
Fassadenseite
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
WA 4
WA 5
WA 6
WA 7
WA 8
WA 9
Gemeinbedarf6
MU 1
MU 2
MU 3
ermittelte
Beurteilungspegel
30
maximale
Überschreitungen der
Orientierungswerte
der DIN 18005
im maßim EG
gebenden
[dB]
Geschoss
[dB]
6
7
maximale
Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV
im maßim EG
gebenden
[dB]
Geschoss
[dB]
2
3
50-51
im maßgebenden
Geschoss
[dB(A)]
52
47-52
51-54
7
9
3
5
48-52
53-55
7
10
3
6
47-50
52-54
5
9
1
5
51-54
52-54
9
9
5
5
49-50
52-53
5
8
1
4
49-50
53
5
8
1
4
49-52
53-54
7
9
3
5
53
54
8
9
4
5
50-51
52-53
6
8
2
4
50
52
5
7
1
3
49-50
52
5
7
1
3
52
53
7
8
3
4
51
53-54
6
9
2
5
Süd
West
Nord
Ost
49
53
4
8
50
54
5
9
49
52
4
7
49
53
4
8
Süd
West
Nord
Ost
51
53
6
8
2
4
50
53
5
8
1
4
48-53
51-54
8
9
4
5
47-51
52-54
6
9
2
5
48-51
52-53
6
8
2
4
48-50
51-53
5
8
1
4
Nord
Ost
Süd
West
Nord
Ost
Süd
West
Nord
Ost
Süd
West
Nord
Ost
Süd
West
Nord
Ost
Süd
West
Nord
Ost
Süd
West
Nord
Ost
im EG
[dB(A)]
51
1
52-53
3
54-57
7
52-53
3
58
51-61
8
11
51-53
52-58
3
8
61-64
64-65
14
15
51
53
1
3
53-58
61-62
11
12
51
53-58
1
8
52-53
4
3
4
7
4
10
10
8
61
5
3
14
63-64
Süd
West
Nord
4
1
11
4
7
8
4
3
6 Bei den Flächen für Gemeinbedarf wird hier von einer Schutzwürdigkeit analog zu einem Misch-
gebiet ausgegangen.
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
120
Baugebiet
Fassadenseite
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
ermittelte
Beurteilungspegel
31
maximale
Überschreitungen der
Orientierungswerte
der DIN 18005
im maßim EG
gebenden
[dB]
Geschoss
[dB]
6
8
maximale
Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV
im maßim EG
gebenden
[dB]
Geschoss
[dB]
2
4
Ost
56
im maßgebenden
Geschoss
[dB(A)]
54-58
Süd
West
Nord
Ost
61-63
62-63
55
57
5
7
1
3
62-63
63
13
13
9
9
56
58
6
8
2
4
MK 1
Süd
West
Ost
54-57
56-58
2
3
3
4
62-63
63
8
8
9
9
56
59
1
4
2
5
MK 2
Süd
West
Ost
51-56
53-58
1
3
2
4
Süd
West
52-63
55-64
8
9
9
10
51-55
53-57
2
1
3
MU 4
im EG
[dB(A)]
13
13
9
9
54-57
7
3
54-55
5
1
In dem urbanen Gebiet (MU) und dem Kerngebiet (MK) werden sogar Schallleistungspegel
von tags über 70 dB(A) bzw. nachts über 60 dB(A) erreicht, die regelmäßig als Grenze zur
Gesundheitsgefährdung angesehen werden. Die Überschreitungen sind somit erheblich.
Die planerische Bewältigung sieht neben der Schallschutzbebauung am Süd- und Ostrand
einen passiven Schallschutz vor. Neben der Ausrichtung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume (u.a. Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer) an den lärmabgewandten Fassaden (sog.
Schallschutzgrundrisse) wurden ferner gutachterlich maßgebliche Außenlärmpegel La
nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ zur Festlegung der gesamten bewerteten
Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges für die Außenbauteile ermittelt. Räume, die hiervon
betroffen sind, sind zusätzlich mit einer fensterunabhängigen schallgedämmten Lüftung zu
realisieren.
In den abgeschirmten Außenwohnbereichen (Freiflächen) sind zu den Tagzeiten Beurteilungspegel von bis zu 58 dB(A) zu erwarten, die Orientierungswerte für allgemeine
Wohngebiete von 55 dB(A) werden demnach überschritten. Die Nutzung der Außenwohnbereiche kann auch bei höheren Immissionspegeln als akzeptabel beurteilt werden.
Der Schwellenwert, der eine ungestörte Kommunikation ermöglicht, wird gemäß
Rechtsprechung7 bei einem Dauerschallpegel von 62 dB(A) angesetzt. In den weniger
abgeschirmten Bereichen (in den Gebäudelücken) werden Pegel von über 60 dB(A)
erreicht. Auch der südliche Geltungsbereich mit Retentionsfläche und Landschaftspark
unterliegt hohen Immissionen mit Pegeln von tags über 65 dB(A) und nachts von über
60 dB(A) (vgl. Kap. 2.6.2.1). Dies mindert die Aufenthaltsqualität deutlich. Gemäß Festsetzung sind die Außenwohnbereiche (Balkone, Loggien, Terrassen, Kinderspielplätze) an
den straßenabgewandten Gebäudeseiten bzw. im Schutz der Lärmschutzwände anzuordnen. Ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 63 dB(A) darf tagsüber nicht überschritten
werden.
7 Bundesverwaltungsgericht, BVerwG 4 A 1075.04, Urteil vom 16.03.2006
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
32
Bebauung ohne „Neue Rothenburger Straße“
Es wurde auch der Fall untersucht, dass eine Bebauung der Bauflächen bereits vollzogen,
aber die Trasse der „Neuen Rothenburger Straße“ noch nicht gebaut ist. Damit würden
neue Lärmimmissionen durch Straßenverkehr auf der Südseite entfallen, im Norden aber
mehr Ziel- und Quellverkehr aus der zusätzlichen Bebauung mit über 380 Wohnungen entstehen und den Bereich dort mehr belasten.
Im Vergleich zum oben beschriebenen Planfall im Endausbau mit „Neuer Rothenburger
Straße“ treten an den einzelnen Immissionsorten der geplanten Gebäude tags sogar bis
zu 12 dB, nachts bis zu 11 dB höhere Lärmpegel auf.
In Bezug auf die Bestandsgebäude treten im Norden beidseits an der „alten“ Rothenburger
Straße an den straßenzugewandten Fassadenabschnitten dann um 1 -2 dB höhere
Schallleistungspegel auf als im Prognosefall ohne Zusatzverkehr. Tags werden dabei Beurteilungspegel von bis zu 73 dB(A) an Bestandsgebäuden erreicht. Auch in der Nachtzeit
werden noch Pegel von bis zu 65 dB(A) erreicht. Damit werden nicht nur die Orientierungswerte von 55/45 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten deutlich überschritten, sondern auch die Grenze zur Gesundheitsgefährdung.
Die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen gäben für diese Situation keinen ausreichenden Schutz und müssten angepasst werden. Daher kann erst nach Erlangen der Planungssicherheit über das Planfeststellungsverfahren zur „Neuen Rothenburger Straße“ der
B-Plan Nr. 4445a zur Rechtskraft gebracht werden. Aufgrund der Verlagerung des
Durchgangsverkehrs auf die „Neue Rothenburger Straße“ wird sich in der Folge eine
deutliche Verringerung der Verkehrslärmimmissionen entlang der „alten“ Rothenburger
Straße einstellen.
Teil-Bebauung nur an „alter“ Rothenburger Straße bei realisierter „Neuer Rothenburger
Straße“
Es kann der Fall eintreten, dass zwar die „Neue Rothenburger Straße“ schon gebaut ist
und damit die Verkehrsströme anders fließen, aber nur eine Bebauung am Nordrand realisiert wurde und die Lärmschutzbebauung im Süden (MU, MK) fehlt. In diesem Fall kann
sich Verkehrslärm von der „Neuen Rothenburger Straße“ ungehindert ausbreiten und auch
auf die in den anderen Fällen meist unkritischen Südfassaden der nördlichen Baugebiete
auswirken.
Im Schallgutachten wurden dabei Beurteilungspegel an den Südfassaden des ersten
Bauabschnittes ermittelt, die tags um bis 4 dB(A) und nachts um bis 5 dB(A) höher lagen
als im Endausbau mit Riegelbebauung entlang der „Neuen Rothenburger Straße“. Es werden dabei zur Tagzeit Beurteilungspegel von 59 – 63 dB(A) an den maßgebenden Geschossen der Südfassaden erreicht, welche um 8 dB über dem Orientierungswert von
55 dB(A) nach der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete liegen. In der Nachtzeit ist
immer noch mit Beurteilungspegeln von 52 – 56 dB(A) an den Südfassaden zu rechnen,
die den Orientierungswert von 45 dB(A) sogar um bis zu 11 dB überschreiten würden. Der
Immissionsgrenzwert nach der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird noch um bis zu 7 dB
überschritten.
Die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen gäben damit auch für diese Situation keinen
ausreichenden Schutz und müssten angepasst oder ein temporärer aktiver Schallschutz
im Süden geschaffen werden.
Gewerbelärm
Wie unter Kap. 2.6.2.1 ausgeführt, hat Gewerbelärm nicht die Relevanz wie der Straßenverkehrslärm. Die Orientierungswerte werden tags sogar für allgemeine Wohngebiete
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
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(WA) nach der DIN 18005 für Gewerbelärm von 55 dB(A) überall im nördlichen Geltungsbereich eingehalten. Eine Überschreitung tritt aber im WA 1 während der Nachtzeiten
im Nordwesten von bis zu 2 dB der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete auf
und im MU 1 von bis zu 3 dB(A) der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für urbane
Gebiete. Maßgebende Schallquelle ist hier ein Pkw-Parkplatz im Gewerbegebiet im
Westen.
Die planerische Bewältigung sieht für die betroffenen Fassadenbereiche entsprechende
Anforderungen an Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 vor. Diese sind nur dann zulässig,
wenn die Räume durch technische und bauliche Maßnahmen (u.a. nicht öffenbare Fenster,
Festverglasungen, vorgehängte Fassaden oder gleichwertige Konstruktionen) entsprechend geschützt sind. Zudem wird festgesetzt, dass die Wohnnutzung in den
Teilbaugebieten des allgemeinen Wohngebiets WA 1 und WA 2 erst zulässig ist, wenn die
Bebauung im MU 1 vollständig im Sinne eines schalldicht komplett geschlossenen Riegels
errichtet worden ist.
Durch die Planung selbst werden keine neuen Lärmquellen aus Gewerbenutzungen geschaffen, da dies den Anforderungen an gewerbliche Nutzungen in den jeweiligen Gebietstypen widersprechen würde. Mit Ausnahme der Kerngebiete ist nach der BauNVO
auch in urbanen Gebieten die Unterbringung von Gewerbebetrieben und anderen
Einrichtungen nur zulässig, wenn diese das Wohnen nicht wesentlich stören. Auswirkungen auf Gebiete außerhalb sind daher nicht zu besorgen.
Es wurde aber Lärm aus neuen Tiefgaragenzufahrten auf die „alte“ Rothenburger Straße
und Auswirkungen auf die Bestandsbebauung nördlich davon gutachterlich untersucht. Im
Ergebnis werden die hier zugrunde zu legenden Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm
für die jeweiligen Gebietstypen unterschritten. Auch das Spitzenpegelkriterium wird
eingehalten. Ferner erfolgen hierzu weitere konfliktvermeidende bzw. verringernde
Festsetzungen im B-Plan.
Gesamtbetrachtung
Die schalltechnische Untersuchung verdeutlicht, dass auch bei der Ergreifung von
aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen die verbleibenden Lärmbelastungen
(v.a. aus dem Verkehrslärm) für die im Gebiet bereits wohnenden und zukünftig dort
lebenden Menschen erheblich nachteilig sind. Die Maßnahmen zum Schallschutz
ergeben beim Aufenthalt im Gebäude einen ausreichenden Schutz, dieser kann aber
nicht für die Außenbereiche gewährleistet werden. Insbesondere auch die
öffentlichen Grünflächen sind nur in Teilbereichen vor Lärm geschützt.
2.6.3 Erschütterungen und Sekundärluftschall
2.6.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Durch Schienenverkehr (hier Verlängerung der U-Bahnlinie 3) können der anstehende
Untergrund und in weiterer Folge Bauwerke in unmittelbarer Nähe schwingungsangeregt
werden. Diese Schwingungen werden innerhalb von Gebäuden als Erschütterungen
spürbar bzw. als Sekundärluftschall hörbar. Derzeit treten im Geltungsbereich höchstens
unmittelbar an der Bahnlinie im Osten mögliche Auswirkungen durch Erschütterungen und
Sekundärluftschall auf.
2.6.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Der Geltungsbereich befindet sich außerhalb des Einflussbereiches der Güterzugstrecke
im Osten. Hier sind weitere Untersuchungen zu Auswirkungen von Erschütterungen und
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123
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
34
Sekundärschall durch den dortigen Bahnbetrieb nicht erforderlich und für die vorliegende
Planung nicht relevant.
Anders ist dies im Fall der derzeit im Bau befindlichen U-Bahn-Linie 3 zu beurteilen. Bei
der Planfeststellung dieses Vorhabens gab es im Bereich „Tiefes Feld“ noch keine Bebauung oder rechtskräftige Bebauungspläne, so dass eine Berücksichtigung im Planfeststellungsverfahren nur dergestalt erfolgte, dass eine beabsichtigte Wohnbebauung
grundsätzlich möglich bleibt, ggf. auch unter dem Erfordernis von Schutzmaßnahmen.
Zur Beurteilung von Erschütterungsimmissionen wird die DIN 4150 „Erschütterungen im
Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden” (06/1999) herangezogen.
Nach dieser Norm soll bei neu zu errichtenden Schienenwegen, die unterirdisch geführt
werden, in benachbarten Wohngebieten der KB-Wert von 0,2 (oberer Anhaltswert Ao im
Nachtzeitraum) durch die maximale bewertete Schwingstärke KBFmax in der Regel nicht
überschritten werden. Außerdem sollen die Beurteilungsschwingstärken KBFTr von 0,07
tags (6 bis 22 Uhr) und von 0,05 nachts (22 bis 6 Uhr) in Wohngebieten und von 0,1 bzw.
0,07 in Mischgebieten eingehalten werden.
Zusätzlich zu den Erschütterungsimmissionen entstehen in den Innenräumen der Gebäude
in der Nähe eines Tunnelbauwerks überwiegend tieffrequente Geräusche, sog. „sekundärer Luftschall“. Für Schienenverkehr wurden bisher keine Beurteilungskriterien für den
sekundären Luftschall verbindlich festgelegt, weswegen vom Bayerischen Landesamt für
Umwelt (BayLfU) die Kriterien bei Körperschallübertragungen nach der TA Lärm vom
26.08.1998 herangezogen werden. Nach der TA Lärm sollen in Wohn- und Schlafräumen
während der Nachtzeiten der Beurteilungspegel nicht über 25 dB(A), einzelne Schallpegelspitzen nicht über 35 dB(A) liegen.
Im Rahmen der Planfeststellung wurden Erschütterungen und Sekundärluftschall gutachterlich untersucht (Schall- und erschütterungstechnische Untersuchungen, Müller BBM,
18.07.2014). Nach gutachterlicher Feststellung ist es dabei ausreichend, einen Abstand
von 18 m zur geplanten U-Bahn-Trasse einzuhalten. Weitere Schutzmaßnahmen wären
dann nicht erforderlich. In der vorliegenden Planung wird dieser Abstand zwischen Trasse
und Baugrenzen eingehalten.
Baubedingte Erschütterungen sind hier nicht zu besorgen, da die Bauarbeiten Anfang 2019
begonnen haben und somit noch vor Rechtskraft des B-Plans Nr. 4445a und eines Bezugs
von Wohngebäuden im Geltungsbereich die wesentlichen erschütterungsintensiven
Bauarbeiten abgeschlossen werden.
In Bezug auf Erschütterungen und Sekundärluftschall kommt es für das Schutzgut
Menschliche Gesundheit nicht zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen.
2.6.4 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Störfallvorsorge i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG
Seit 2018 unterliegt ein Produktions- und Betriebsgebäude zur Fertigung von elektronischen Bauteilen der Leistungselektronik an der Sigmundstraße 200 den Pflichten der
Störfall-Verordnung.8 Es handelt sich um einen Betriebsbereich der unteren Klasse nach
§ 3 Abs. 5a BImSchG.
Zur Umsetzung des Abstandsgebotes wurde von der TÜV SÜD Industrie Service GmbH
mit Gutachten vom 13.06.2017 auf Basis von Detailkenntnissen des Betriebsbereiches der
8
In Bezug auf die Beurteilung von Betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Störfallverordnung fallen, ist die Verwaltungsvorschrift TA Abstand, die künftig bundeseinheitliche Maßstäbe für die Ermittlung der angemessenen Sicherheitsabstände vorgeben soll, bislang noch nicht
veröffentlicht.
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35
angemessene Abstand nach dem Leitfaden KAS-189 berechnet. Als abstandsbestimmendes Szenario wurde eine Flusssäurefreisetzung bei der Anlieferung zum Chemikalienlager im Betriebsgebäude betrachtet und ein max. angemessener Abstand von
120 m ermittelt. Das Plangebiet befindet sich ca. 200 m vom o.g. Betriebsgebäude entfernt
und liegt somit außerhalb des angemessenen Abstands.
Durch die vorliegende Planung sind Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im
Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale
Gesetzgebung somit nicht betroffen.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Im Geltungsbereich werden Baugebiete (WA, MK, MU, Flächen für Gemeinbedarf) festgesetzt, in denen aufgrund der zulässigen Nutzungen keine besondere Anfälligkeit für
schwere Unfälle besteht.
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Bereich, in dem mit besonderen Auswirkungen
durch Katastrophen (z.B. überschwemmungsgefährdeter Bereich, Erdbebengebiet) zu
rechnen ist. Im südlichen Geltungsbereich steht das Grundwasser aber bis knapp 1 m
unter Geländeoberkante (GOK) an, Schichtenwasser teils sogar höher. Es handelt sich
hier um einen sog. wassersensiblen Bereich. In regenreichen Perioden kommt es daher
auch zu Überstauungen der dortigen Flächen.
Im Stadtgebiet von Nürnberg ist generell mit Bombenblindgängern oder anderen Kampfmitteln aus dem 2. Weltkrieg zu rechnen. Im Vorfeld der Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes (SUN, 26.03.2014) erfolgte daher auch eine sog.
Historische Recherche anhand von Luftbildern der alliierten Streitkräfte, da die im Osten
befindliche Bahnlinie häufiges Angriffsziel war. Die Luftbilder zeigen im Geltungsbereich
zahlreiche Bombentrichter und zerstörte Bausubstanz entlang der Rothenburger Straße.
Bombentrichter sind heute im Gelände aber nicht mehr zu erkennen. Bei allen weiteren
Baumaßnahmen und Eingriffen in den Untergrund ist daher eine vorherige Kampfmittelerkundung erforderlich.
2.7
Luft
2.7.1
Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation
Für die lufthygienische Situation im Plangebiet ist insbesondere seine Lage an mehreren
Hauptverkehrsadern relevant. Die Südwesttangente im Westen und die Rothenburger
Straße im Norden sowie nachgeordnet die Wallensteinstraße im Südosten sind
Hauptadern des motorisierten Durchgangsverkehrs im südwestlichen Stadtgebiet. Weitere
Emissionen verursacht die östlich des Plangebiets verlaufende Zugstrecke NürnbergFürth. Auch der Schiffsverkehr auf dem Main-Donau-Kanal trägt zu den verkehrsbürtigen
Emissionen bei.
Der Einfluss des motorisierten Individualverkehrs (MIV) und des gewerblichen Schienenund Schiffsverkehrs auf die lufthygienische Situation im Plangebiet, insbesondere auf die
NO2- und Feinstaubkonzentrationen, ist deshalb als hoch einzustufen.
9
Kommission für Anlagensicherheit (KAS): Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der
Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG, 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2010).
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125
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
36
Modellrechnungen zur NO2-Belastung einzelner Straßenabschnitte im Stadtgebiet Nürnberg (BÜRO LOHMEYER, 2018) weisen jedoch für die Rothenburger Straße im Bereich der
Bestandsgebäude im Stadtteil Kleinreuth bei Schweinau in ungünstigen Lagen lokal NO2Konzentrationen von ca. 44 bis 48 µg NO2/m3 aus (Aufpunkt: Fassade in 1,5 Meter Höhe).
Gewerbebetriebe mit hinsichtlich der Lufthygiene relevanten Emissionsquellen bestehen
im näheren Umfeld nicht.
Zusammenfassend ist bezüglich der lufthygienischen Situation im Plangebiet von einer
merklichen Exposition gegenüber verkehrsbedingten Schadstoffemissionen auszugehen.
Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes der 39. BlmSchV für Stickstoffdioxid sind im
unmittelbaren Kontaktbereich mit den Hauptdurchgangsstraßen gegenwärtig nicht mit
hinreichender Sicherheit auszuschließen. Hinsichtlich Feinstaub (PM10 und PM2,5) ist
hingegen auch hier keine Überschreitung der Kurzzeit- und Langzeitgrenzwerte der 39.
BImSchV zu erwarten. In verkehrsabgewandten und verkehrsferneren Lagen ist im Plangebiet aktuell keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu prognostizieren.
2.7.2
Umweltauswirkungen und Prognose
Im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4445a ist die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers
mit ca. 380 neuen Wohneinheiten und einer neuen U-Bahn-Haltestelle vorgesehen.
Darüber hinaus sollen Flächen für öffentliche oder gemeinschaftliche Nutzungen und ein
Stadtteilplatz mit Bushaltestellen entstehen.
Durch die zusätzliche Etablierung von neuen Wohneinheiten und gewerblichen Nutzungen
im Plangebiet ist ein Anstieg des Verkehrsaufkommens durch Quell- und Zielverkehr zu
erwarten, was zu einer Erhöhung der Stickoxid- und Feinstaubemissionen im Vergleich
zum Istzustand führen wird. Durch zusätzliche Gebäudeheizungen ist ebenfalls mit einem
Anstieg der Emissionen (Stickoxide, Kohlenmonoxid, u.a.) zu rechnen.
Die geplante verkehrstechnische Erschließung des Plangebietes durch eine neue U-BahnHaltestelle (U3-Haltestelle Kleinreuth bei Schweinau) sowie ein effizientes Fuß- und Radwegenetz können das Ausmaß des zusätzlich zu erwartenden Verkehrsaufkommens
abdämpfen.
Die hohen Energiestandards neuer Gebäude und die moderne Heiztechnik mit den
Möglichkeiten alternativer Konzepte lassen nur einen geringen Anstieg der SchadstoffEmissionen aus diesen Quellen erwarten.
Der aus den neu zu etablierenden Nutzungen resultierende, motorisierte Individualverkehr
wird den durch den kontinuierlichen Flottenwechsel (steigender Anteil alternativer Antriebe)
eingeläuteten Rückgang der Stickstoffdioxid- und Feinstaub-Konzentrationen im Plangebiet voraussichtlich verzögern. Daher ist generell von negativen Auswirkungen der
Planungen auf die Lufthygiene auszugehen, auch wenn diese – auch angesichts der lokal
zu erwartenden Vorbelastung mit Luftschadstoffen – als voraussichtlich nicht erheblich einzustufen sind.
Aufgrund der Stadtrandlage des Bebauungsplangebietes ist nicht auszuschließen, dass
periodisch die Zielwerte der 39. BlmSchV für Ozon überschritten werden können. Dabei
handelt es sich allerdings um ein großräumiges Phänomen, welches keinen direkten Bezug
zum aktuellen Planungsvorhaben aufweist.
Bezüglich des Schutzgutes Luft wird daher insgesamt nicht von erheblichen
nachteiligen Auswirkungen durch die Planung ausgegangen.
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
2.8
37
Klima
2.8.1 Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation
Die Stadt Nürnberg liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und ozeanischem
Klima. Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen, vergleichsweise milde Winter und
eine insgesamt geringe Niederschlagsmenge. Mit durchschnittlich 645 mm Niederschlag
pro Jahr zählt Nürnberg zu den trockensten Gebieten Bayerns.
Das Plangebiet stellt ein wichtiges Kaltluftentstehungsgebiet am Beginn einer Kaltluftleitbahn dar. Für eine windstille Sommernacht10 wurden im Stadtklimagutachten
Nürnberg11 im Plangebiet Temperaturunterschiede von etwa 4°C zwischen den wärmeren
Gewerbegebieten im Norden und den kühleren Ackerflächen im Zentrum des „Tiefen
Felds“ ermittelt. Die bioklimatische Situation wird für die überplanten Siedlungsbereiche
von Kleinreuth bei Schweinau im Plangebiet als günstig bis sehr günstig eingestuft, da es
über den landwirtschaftlich genutzten Flächen zu einer starken nächtlichen Abkühlung
sowie zu einem intensiven Luftaustausch kommt.
Gemäß den topographischen Gegebenheiten fließt die produzierte Kaltluft in Richtung
Westen und Südwesten zum Main-Donau-Kanal sowie auch nach Norden in die angrenzenden Siedlungsbereiche von Kleinreuth bei Schweinau ab. Die Kaltluft dringt stellenweise weit in die Siedlungsbereiche vor und kann dort zum klimatischen Ausgleich
beitragen. Der Abfluss wird aber durch die bestehenden Gebäudestrukturen (v.a. der
Gewerbebauten) behindert. Dennoch weist das Gebiet einen hohen Kaltluftvolumenstrom
auf und hat daher eine hohe bis sehr hohe bioklimatische Bedeutung. Derzeit hat das
Gebiet „Tiefes Feld“ eine klimatische Ausgleichsfunktion für das Stadtgebiet Nürnberg,
welche auch im Zuge einer zukünftigen Bebauung erhalten werden soll. (Stadtklimagutachten Nürnberg)
2.8.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Lokalklima
Die Bebauung bisheriger Freiflächen führt grundsätzlich zu folgenden, negativen
klimatischen Aspekten:
• Verlust von Teilen eines Kaltluftentstehungsgebietes in Nähe zu thermisch belasteten
Bereichen
• Erhöhung der Temperatur bodennaher Luftschichten
• Reduktion der Windgeschwindigkeit und Wirbelbildung an Bauwerken
Im Rahmen einer klimaökologischen Expertise12 erfolgte eine Detailuntersuchung zum
„Tiefen Feld“ um die Auswirkungen des Vorhabens auf die klimaökologischen Funktionen
mit Hilfe einer Modellrechnung zu untersuchen. Grundlage hierfür bildeten die zum
Zeitpunkt der Gutachtenerstellung aktuellen Entwürfe der Bebauungspläne Nr. 4445a und
4445b. Für den Bereich des B-Plans 4445a wird demnach von einer Bebauung mit
überwiegend drei bis vier Vollgeschossen, entlang der „Neuen Rothenburger Straße“ von
einer Riegelbebauung mit drei bis zum Teil auch acht Vollgeschossen ausgegangen. Es
10
Ausgangspunkt für die klimaökologische Auswertung ist eine austauscharme, sommerliche
Hochdruckwetterlage um 4 Uhr morgens. Durch die Modellierung dieser „worst-case“-Betrachtung
werden evtl. Beeinträchtigungen auf die relevanten Parameter bodennahe Lufttemperatur,
bodennahes Kaltluftströmungsfeld und Kaltluftvolumenstrom besonders deutlich sichtbar.
11 GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten Nürnberg, Mai 2014, Klimaökologische
Detailauswertung Nürnberg „Tiefes Feld“
12 GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Klimaökologische Expertise zum Bebauungsplan Nr. 4445
„Tiefes Feld“ in Nürnberg, Mai 2021
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38
wurde die Ist-Situation mit der Plan-Situation für das gesamte Planungsgebiet „Tiefes Feld“
während einer windschwachen Sommernacht verglichen.
Im Rechenmodell wurde festgestellt, dass am Tag im Bereich des B-Plans Nr. 4445a die
geplante Bebauung zu einer Erhöhung der physiologisch äquivalenten Temperatur (PET)
von bis zu 10 °C führt. Dies betrifft insbesondere die Ränder sowie die Bereiche zwischen
der geplanten Bebauung. Im Bereich der geplanten Grünfläche zeigen sich tags durch die
Kühlleistung und Verschattungseffekte von Bäumen Temperaturabnahmen von bis zu über
10 °C. Nachts hingegen ergibt sich durch die deutliche Zunahme von Baumasse eine
Erhöhung der Lufttemperatur, da versiegelte Flächen sowie Gebäudeoberflächen ihre
gespeicherte Wärme während der Nachtstunden an die Umgebung abgeben.
Hinsichtlich des Luftaustausches stellen die neuen Baukörper, aber auch die geplante
Lärmschutzwand an der Südwesttangente mit 3 - 6 m Höhe neue Abflusshindernisse dar.
Die Riegel durch neue Gebäude in West-Ost-Richtung, die aus Schallschutzgründen
entlang der „Neuen Rothenburger Straße“ vorgesehen werden, sind der Strömungsrichtung der Kaltluft nach Norden quer gelagert. Lediglich im Bereich des geplanten Bürgerzentrums findet ein Durchlass für Kaltluft in das Quartiersinnere statt.
Die Zunahmen der oberflächennahen Lufttemperatur beschränken sich weitgehend auf
das geplante Baufeld. Im angrenzenden Ortsbereich von Kleinreuth bei Schweinau zeigt
sich nordöstlich an den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4445a eine Abschwächung des
Kaltluftvolumenstroms um bis zu 10%.
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass sich die bioklimatische Situation durch eine
Bebauung im Gesamtgebiet „Tiefes Feld“ vorausschlich nur im Bereich Kleinreuth bei
Schweinau leicht verschlechtern wird. Insgesamt erscheint die geplante Nutzungsänderung aus klimatischer Sicht vertretbar. Vor dem Hintergrund des fortschreitenden
Klimawandels ist jedoch davon auszugehen, dass sich die humanbioklimatischen
Belastungen verstärken werden. Um die klimaökologische Situation zu optimieren, werden
folgende Planungshinweise für den Bereich des B-Plans Nr. 4445a gegeben.
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Lockerung der östlichen Bebauung des B-Plan Nr. 4445a zur Verbesserung der
Durchströmbarkeit
Zusätzliche Baumanpflanzungen
Reduktion der Baumasse
Aufgelockerte Gebäudestruktur, kombiniert mit vernetzen Freiflächen
Kleinräumige Grünareale („Klimaoasen“) innerhalb der Bauflächen
Pflanzung von großkronigen, schattenspendenden Bäumen
Verwendung von hellen Baumaterialien
Verschattung von Gebäuden und Freiflächen durch Bäume oder bautechnische
Maßnahmen
Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes an Gebäuden gemäß GEG
Grundrissorientierung sensibler Räume (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) nach
Norden und Osten
Dach- und Fassadenbegrünung
(wo möglich und sinnvoll) Verzicht auf riegelartige, dichte Vegetationselemente wie
Hecken und Gebüsche
Heterogene Gestaltung der Grün- und Freiflächen und vielfältige Mikroklimate
(großer Anteil an Rasenflächen mit kleinen Baumgruppen, Wasserflächen,
verschatteten Wegen etc.)
Eine Berücksichtigung bzw. Umsetzung der Planungshinweise ist zum Teil erst auf
Vorhabenebene möglich. Einige Hinweise konnten aber auch in Form von Festsetzungen
im B-Plan verankert werden (z.B. Dach- und Fassadenbegrünung, Pflanzung von
großkronigen Laubbäumen).
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39
Klimaschutz
Die Stadt Nürnberg hat sich mit Beschluss des Stadtrates vom 17.06.2020 das Ziel gesetzt,
die CO2-Emissionen Nürnbergs bis 2030 gegenüber den Werten von 1990 um 60% und
bis 2050 um 95% zu reduzieren. Mit dem „Klimaschutz-Beschluss“ des Stadtrates vom
24.07.2019 wurden die allgemeinen Klimaschutzziele nochmals bekräftigt. Nach dem
Beschluss des Umweltausschusses vom 23.01.2013 sind in Bebauungsplanverfahren
grundsätzlich Energiekonzepte mit dem Ziel, eine CO2-neutrale Energieversorgung für den
Neubau zu erreichen, zu erstellen.
Im Hinblick auf die Wärme- und Stromversorgung liegt für den Bereich des B-Plans Nr.
4445a sowie für einen Teilbereich des B-Plans Nr. 4445b ein Energiekonzept vor
(Quartiersbezogener Energienutzungsplan (ENP) für das Entwicklungsgebiet „Tiefes
Feld“, N-ERGIE, 13.12.2019). Darin wird die Versorgung dieser Bereiche mit Wärme und
Energie über eine Heizzentrale (BHKW / Blockheizkraftwerke) sowie über eine zentrale
Solarthermie-Anlage auf Dachflächen der geplanten Schulgebäude vorgeschlagen.
Zusätzlich würden die Dachflächen der Wohngebiete für Photovoltaikanlagen genutzt.
Insgesamt könnte über 80% der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärmekopplung bzw.
regenerativ erfolgen sowie knapp 90% des Quartiersstroms bilanziell lokal erzeugt werden.
Die CO2-Bilanz der Wärmeversorgung könnte durch Ausgleich über die Stromerzeugung
somit grundsätzlich klimaneutral sein. Aktuell sind dies nur Empfehlungen und keine
verbindlichen Festsetzungen. Bei eigenen Projekten oder bei der Veräußerung städtischer
Grundstücke hat die Stadt jedoch die Möglichkeiten, diese umzusetzen.
Bei Neubauten ist man an die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit der
Vorgabe entsprechender Energiestandards gebunden, die eine Reduzierung des
Energieverbrauchs und eine Einsparung von CO2-Emissionen zum Ziel haben.
Die kompakte Bauweise der Gebäude und deren Ausführung mit Flachdächern führen zu
einem guten Oberflächen/Volumenverhältnis und tragen damit zum Gedanken des
Klimaschutzes bei. Das Aufheizen der Oberfläche sowie die Wärmeabgabe aus dem
Gebäude werden durch die angepasste Planung minimiert. Die festgesetzte Dachbegrünung wirkt sich darüber hinaus klimatisch positiv aus. Gleichzeitig kann Solarenergie
aktiv und passiv genutzt werden.
Auch die Förderung von Elektromobilität kann ein wichtiger Baustein zur Vermeidung von
CO2-Emissionen sein (vgl. z.B. das jüngst in Kraft getretene Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG).
Klimaanpassung
Aufgrund der allgemein zu erwartenden klimatischen Veränderungen13 sind bereits ohne
Planung Auswirkungen auf das Gebiet, insbesondere auf den bereits bebauten Teil, zu
erwarten. Die Klimaänderungen betreffen vor allem eine Zunahme von
Extremwetterereignissen wie heiße und trockene Sommer und Starkregenereignisse.
Durch die Planung (Erhöhung der baulichen Dichte und der Versiegelungen) erfolgen
zusätzliche Auswirkungen, die sich auch auf das Schutzgut „Mensch und seine
Gesundheit“ auswirken. Minderungen der Auswirkungen sind u.a. durch die Durchgrünung
der Wohngebiete mit dem von West nach Ost verlaufenden öffentlichen Grünzug, der
Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie Baumpflanzungen zu erwarten.
13
Für den Raum Nürnberg ist mit einer weiteren Zunahme der Sommertage (Tageshöchsttemperatur 25 °C oder darüber) bis zum Jahr 2100 von heute 50 auf bis zu 100 Tagen
auszugehen. Für die sog. heißen Tage (Tageshöchsttemperatur 30 °C oder darüber) wird etwa
eine Verdoppelung von derzeit ca. 12 Tage auf bis zu 23 Tage angenommen (vgl. hierzu auch das
statistische Regionalisierungsmodell WETTREG 2012, VETTER & WEINBERGER 2012).
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Stand: 18.10.2021
129
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
40
Da verschiedene konfliktmindernde Punkte in die Planung übernommen wurden,
sind noch keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut Klima zu
erwarten. Weitere Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen und die Umsetzung
einer CO2-neutralen Energieversorgung sollten auf Vorhabenebene geprüft und
umgesetzt werden.
2.9
Abfall und Abwässer
Abfälle entstehen im Plangebiet betriebsbedingt durch den Konsum der künftigen Einwohner im Gebiet als Hausmüll. Ferner im Rahmen der gewerblichen Nutzungen (z.B. im
Einzelhandel als Verpackungsmüll). Nähere Angaben zu Art und Menge der durch die
Realisierung der Planung erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind
infolge des Charakters eines Angebots-B-Plans nicht möglich. Gefährliche Abfälle
entstehen beim künftigen „Betrieb“ nicht.
Zur Freimachung der Baufelder können baubedingte Abfälle bzw. Recyclingstoffe beim
Rückbau von Oberflächenversiegelungen oder dem Abriss von Nebengebäuden (z.B.
Gartenhäuschen im Bereich der Erholungsgärten) entstehen. Bei der Baufeldfreimachung
sind auch Funde von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen (siehe auch Kap. 2.6.4).
Anfallende Schmutzwässer können nach Errichtung der entsprechenden Kanäle ins
städtische Kanalsystem eingeleitet und der Reinigung im Klärwerk zugeführt werden.
Hinsichtlich der zukünftig anfallenden Abfälle und Abwässer wird nicht von
erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch die Planung ausgegangen.
2.10 Kultur- und Sachgüter
2.10.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Im Geltungsbereich sind keine Boden- oder Kulturdenkmäler bekannt (Quelle: BayernViewer-Denkmal, Abruf vom 19.08.2021). Nördlich angrenzend gibt es in Kleinreuth bei
Schweinau mehrere, als Baudenkmäler geschützte Gebäude oder Bauteile (Rothenburger
Str. 482, 484 und 496). Die Planung hat auf diese aber keine Auswirkungen.
An Sachgütern befinden sich im Gebiet der Siedlungsbereich von Kleinreuth bei Schweinau mit Wohn- und Gewerbebebauung sowie die Gartenflächen südlich des Ortes (mit
Gartenhäuschen, Schuppen etc.). Im Westen an der Rothenburger Straße befindet sich
eine Gasverteilerstation (Fl. Nr. 486/8, Gmkg. Großreuth bei Schweinau).
2.10.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Eine Auswirkung der Planung auf die angrenzenden Baudenkmäler in Kleinreuth bei
Schweinau ist nicht erkennbar, da sich zwischen der neu geplanten Bebauung und den
Denkmälern schon bestehende Gebäude befinden. Bodendenkmäler sind von der Planung
nicht betroffen, grundsätzlich können archäologische Funde aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Eine Betroffenheit von Sachgütern besteht für die Gartenanlagen. Deren Rückbau ist jedoch im Rahmen der Mietverträge geregelt.
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Stand: 18.10.2021
130
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
41
Die bestehende Gasverteilerstation im Westen im Bereich des geplanten MU 1 muss versetzt werden, um die Schallschutzbebauung zu ermöglichen. Hierfür sind im B-Plan etwas
weiter östlich bereits Versorgungsflächen neben dem WA 1 festgesetzt.
Eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter durch die Umsetzung der Planung ist nicht erkennbar.
2.11 Wechselwirkungen
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüber hinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.
In Einzelfällen kann es bei bauzeitlicher Bauwasserhaltung zu Beeinträchtigungen von
Gehölzbestand kommen, in deren Folge ggf. auch ein Absterben von Bäumen zu befürchten ist.
3
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung
der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B.
Entwicklungspotenzial einer Biotopfläche in den nächsten Jahren).
Erst mit Umsetzung der Planung ist auch ein konkreter Eingriff in die bestehende Situation
verbunden, die bei Nicht-Umsetzung der Planung vermutlich vollständig erhalten werden
könnte. In der Nullvariante würde die derzeitige Nutzung als Ackerflächen aufgrund der
größtenteils hohen Ertragsfunktion der Böden und der Knappheit an landwirtschaftlich
nutzbaren Flächen im Stadtgebiet sehr wahrscheinlich weiterhin aufrechterhalten.
Insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima
sowie Tiere käme es zu keinen Eingriffen bzw. zum Fortbestand der aktuell günstigen
Situation. Bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung käme es auch nicht zur Erfüllung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (s. Kap. 5.2).
Ein Verzicht auf die Planung stellt aber auch ein Fortbestehen der aktuellen Immissionssituation an der „alten“ Rothenburger Straße zum Verkehrslärm dar. Hier würden keine
Verbesserungen durch die Verlagerung der Verkehrsströme eintreten.
Die Randbereiche mit den Ruderal- und Brachflächen, Altgrasbeständen sowie mesophilen
Gebüschen könnten sich durch eine entsprechende Pflege zu artenreichen Biotopen
entwickeln. Da aber bisher schon keine pflegenden Eingriffe erfolgt sind, ist daher eher
davon auszugehen, dass sich diese Flächen letztlich vollständig bewalden würden.
4
Kumulative Auswirkungen zusammen mit anderen Planungen
Der B-Plan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ ist nicht isoliert, sondern in Zusammenhang
mit weiteren Planungen im Umfeld, die zu kumulativen Auswirkungen14 führen können, zu
betrachten. Zu erwarten wäre, dass sich die Auswirkungen der einzelnen Plangebiete
gegenseitig beeinflussen. Die Wirkungen können sich dabei auch steigern bzw. verstärken.
14 gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) ff) BauGB n.F. ist die Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben
benachbarter Plangebiete zu beschreiben
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
131
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
42
Allein im Bereich des „Tiefen Feldes“ sind folgende Vorhaben schon genehmigt oder noch
in Planung:
•
•
•
•
•
Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 nach Gebersdorf mit Errichtung der U-BahnHaltestelle „Kleinreuth bei Schweinau“ (in Bau)
Planfeststellungsverfahren zum Bau der „Neuen Rothenburger Straße“
Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der Güterzugstrecke im Osten um zwei
weitere Gleise
B-Planverfahren Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“
B-Planverfahren Nr. 4445c „Tiefes Feld Landschaftspark“
Der B-Plan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ überplant innerhalb seines Geltungsbereiches Teile des Vorhabenbereiches für den Neubau der U-Bahn-Linie (Baustelleneinrichtungen). Hier erfolgen somit keine neuen Auswirkungen, da in dann bereits
beeinträchtigte Bereiche eingegriffen wird. Die Auswirkungen des Neubaus der Rothenburger Straße sind im vorliegenden B-Plan ebenfalls schon berücksichtigt.15
Durch die weiteren Bebauungspläne zur Umsetzung des Rahmenplanes entsprechend des
Gesamt-B-Planverfahrens Nr. 4445 „Tiefes Feld“ wird es hier zu weiteren
Inanspruchnahmen von Fläche und Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser und
Tiere kommen.
Diese Auswirkungen wurden in einer ersten Fassung des Umweltberichtes zum B-Planverfahren Nr. 4445 bereits 2014 untersucht mit dem Ergebnis, dass auch hier erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf diese Schutzgüter zu erwarten waren. In der Gesamtbetrachtung erfolgen zwar Eingriffe (und damit auch Auswirkungen) auf insgesamt größerer Fläche, jedoch nicht dergestalt, dass hierdurch bestimmte Schwellen überschritten
würden, die relativ gesehen zu größeren Einwirkungsbereichen oder stärkeren punktuellen
Auswirkungen führen würden.
Für das Schutzgut Tiere hätte die alleinige Realisierung des B-Plans Nr. 4445a noch die
Möglichkeit eröffnet, artenschutzrechtlichen Ausgleich in Teilen des „Tiefen Feldes“ zu
realisieren. Zusammen mit den weiteren o.g. Bauleitplanverfahren, muss jedoch von einem
Totalverlust ausreichend geeigneter Habitate für bestimmte Arten(gruppen) (hier: bodenbrütende Vogelarten) ausgegangen werden. Dies ist bei der Ausgleichskonzeption in der
artenschutzrechtlichen Prüfung zum B-Plan Nr. 4445a bereits berücksichtigt worden.
Bezüglich des Lärms erfolgten Betrachtungen auch schon für die Auswirkungen durch neu
induzierten Ziel- und Quellverkehr im gesamten „Tiefen Feld“ für die Belastung der „Neuen
Rothenburger Straße“. Einwirkender Verkehrslärm von außen (z.B. Bahntrasse im Osten,
Südwesttangente) ist in den Einzelverfahren zu prüfen und hat für die Bewertung hier keine
kumulativen Auswirkungen.
Für das Schutzgut Landschaft sind bei der Gesamtbetrachtung durch die Planung des
Landschaftsparks im Süden im Rahmen des B-Plan Nr. 4445b und 4445c eher wieder
vorteilhafte Auswirkungen zu sehen, die es bei der alleinigen Realisierung des B-Plans
Nr. 4445a noch nicht gibt.
Daneben gibt und gab es aber auch weitere B-Planverfahren im Umfeld, die nicht nur eine
Überplanung von Bestandsnutzungen darstellten, sondern Flächen neu in Anspruch
nahmen und Auswirkungen auf Natur und Landschaft nach sich zogen. Es handelt sich
hierbei u.a. um
•
B-Plan Nr. 4608 „Schulstandort Rothenburger Straße“ (bereits realisiert)
Hinsichtlich der Eingriffsfolgen der unterschiedlichen Pläne und Projekte im „Tiefen Feld“ im
Hinblick auf das spezielle Artenschutzrecht wurden separate Gutachten erstellt. Die Eingriffsbewältigung soll aber über ein gemeinsames Maßnahmenkonzept erfolgen, das sich in Erstellung
befindet.
15
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132
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
•
•
43
B-Plan Nr. 4614 „Züricher Straße“ (im Bau)
B-Planverfahren Nr. 4601 „Großreuth-Schweinau“
Auch hier sind im Wesentlichen die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser und Tiere betroffen. In der Summe erfolgen hier zwar ebenfalls größere Flächeninanspruchnahmen und
damit quantitativ größere Auswirkungen auf die Teilfunktionen der Schutzgüter (z.B.
Flächenversiegelung, Grundwasserneubildung), aber keine sich gegenseitig verstärkenden Beeinträchtigungen. Bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen sind hier auch
teils andere Lebensräume und Tierarten betroffen als beim B-Plan Nr. 4445a.
Auswirkungen auf das Schutzgut Menschliche Gesundheit (hier: Lärm sowie Erholung)
wirken aufgrund unterschiedlicher Ausgangsbedingungen nicht kumulativ mit dem B-Plan
Nr. 4445a. Gleiches gilt auch für die anderen Schutzgüter.
Für das Schutzgut Fläche stellt die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen einen
kumulativen Effekt dar, aber keinen sich gegenseitig verstärkenden. Der Verlust nimmt in
absoluten Zahlen mit jeder Inanspruchnahme zu. Es wird hierzu auf die in der Begründung
zum B-Plan erfolgte Darlegung dieser Sachverhalte verwiesen.
5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Umweltauswirkungen
Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige
Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter bzw. Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt
als Trägerverfahren die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für alle Belange des Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht dar. Durch die Anwendung verschiedener Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.
Tabelle 4: Instrumente des Umweltrechtes
Rechtsinstrument
Umweltbelange
Rechtsfolgen
BauGB16
Voraussichtliche erhebliche Auswirkungen auf die Umweltbelange
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und gem.
§ 1a BauGB n.F.
Abwägungsrelevanz / Geplante Maßnahmen
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche durch die Realisierung
der Planung entstehen, sind im Umweltbericht
darzustellen.
Voraussichtliche erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
Abwägungsrelevanz und konkrete Entscheidung über Vermeidung und Ausgleich
Verbotstatbestände gem. § 44
Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf.
naturschutzrechtliche Voraussetzungen für Ausnahme gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG;
Einschlägigkeit des § 18
BNatSchG i.V.m. BauGB
Je nach Ergebnis:
Umweltprüfung
BNatSchG17
(Eingriffsregelung)
gem. § 1a BauGB i.V.m.
§§ 15 und 18 BNatSchG
Artenschutz / saP18
16
Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
17 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434)
18 saP = spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Bauleitplanung
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133
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
Rechtsinstrument
Umweltbelange
44
Rechtsfolgen
CEF19-/FCS20-Maßnahmen; wenn diese nicht
möglich oder nicht funktionierend, dann Beurteilung durch die Höhere Naturschutzbehörde (Reg. von Mittelfranken), ob Ausnahmetatbestand gegeben oder nicht; bei NichtRegelbarkeit des speziellen Artenschutzes ist
der Bauleitplan rechtlich nicht vollziehbar.
FFH-/SPA –
Verträglichkeitsabschätzung / ggf. prüfung
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke von
Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung und europäischen
Vogelschutzgebieten gem. § 32
BNatSchG
Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz, Beurteilung durch die Höhere Naturschutzbehörde (Reg. von Mittelfranken), ob ausnahmsweise Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der
Planung gegeben ist.
Die folgenden Maßnahmen zur Vermeidung (Vm), Verringerung (Vr) und zum Ausgleich
(A) der (erheblichen) nachteiligen Umweltauswirkungen mindern die Eingriffsschwere.
Tabelle 5: Konfliktmindernde Maßnahmen (* Art der Maßnahme: Vm Vermeidung, Vr Verringerung,
A Ausgleich)
nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
Inanspruchnahme von Fläche
Versiegelung bzw. Verlust
von Boden
Abflussverschärfung und
Verringerung der Grundwasserneubildung
Maßnahme
Art*
positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umweltbelang(e)
Fläche,
Boden
Umsetzung / Sicherung
durch (z.B. textliche/
zeichnerische Festsetzung im B-Plan)
• Flächensparendes
Bauen durch Festsetzung hoher baulicher
Dichten
• Nutzung vorhandener
Infrastruktur („alte“
Rothenburger Straße)
• Reduzierung von Verkehrsflächen auf das erforderliche Maß
• Wasserdurchlässige
Befestigung von Wegen,
Plätzen und Stellplätzen
• Begrünung und gärtnerische Anlage der Tiefgaragendecken und unterbauten Bereiche
• Extensive bzw. intensive
Dachbegrünung bei
Flachdächern von Gebäuden
• Wasserdurchlässige
Befestigung von Wegen,
Plätzen und Stellplätzen
Vr
Vr
Fläche,
Boden
Zeichnerische
Festsetzung
Vr
Fläche,
Boden
Zeichnerische
Festsetzung
Vr
Boden,
Wasser
Textliche Festsetzung
Vr
Boden,
Wasser
Textliche Festsetzung
Vr
Wasser,
Klima, Luft
Textliche Festsetzung
Vr
Boden,
Wasser
Textliche Festsetzung
• Retention der anfallenden Oberflächenwässer
Vr
Boden,
Wasser
Textliche und zeichnerische Festsetzung
Textliche Festsetzung
19
CEF = Continuous Ecological Functionality, d.h. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische
Funktion
20 FCS = Favourable Conservation Status, d.h. Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen
Erhaltungszustandes von Populationen
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134
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
Störung von Vogelbruten,
Gefahr der Tötung oder des
Verlusts von Gelegen
Störung der Tier- und
Insektenwelt
Verlust von Lebensraumstrukturen und Habitatelementen
Neubebauung und -versiegelung führt zu einer Veränderung des Lokalklimas
Erhöhter CO2-Ausstoß durch
Verkehr und Hausbrand
45
Maßnahme
Art*
positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umweltbelang(e)
Boden,
Wasser
Umsetzung / Sicherung
durch (z.B. textliche/
zeichnerische Festsetzung im B-Plan)
• Begrünung und gärtnerische Anlage der Tiefgaragendecken und unterbauten Bereiche
• Extensive bzw. intensive
Dachbegrünung bei
Flachdächern von Gebäuden
• Naturnaher Ausbau des
Diebsgrabens
Vr
Vr
Wasser,
Klima, Luft
Textliche Festsetzung
A
Wasser,
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Tiere, biologische
Vielfalt
Tiere,
biologische
Vielfalt
Tiere,
biologische
Vielfalt
im Rahmen der Umsetzung des Entwässerungskonzepts vorgesehen
Vorgabe aufgrund
Regelung im
BNatSchG (§ 39)
Textliche Festsetzung
• Baufeldfreimachung
außerhalb der Vogelbrutzeit
• Verwendung
insektenfreundlicher
Außenbeleuchtung
• Vogelschonende
Ausbildung großflächiger
Glasflächen zur
Verhinderung von
Vogelschlag
• Erhaltung von Gehölzen
Vm
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
als Hinweise in der
Begründung
• Pflanzung von Gehölzen
(z.B. in öffentlichen Grünflächen, in Freiflächen
der Baugebiete)
• Umsetzung artenschutzrechtlich erforderlicher
FCS-Maßnahmen
(Schaffung von Ersatzlebensräumen)
• Durchgrünung der Baugebiete, Begrünung und
gärtnerische Anlage der
Tiefgaragendecken und
öffentlicher Freiflächen
• Extensive bzw. intensive
Dachbegrünung bei
Flachdächern von
Gebäuden
• Fassadenbegrünung
Vr, A
Vm, A
Tiere, biologische Vielfalt
Textliche Festsetzung
Vr
Klima,
Pflanzen,
Tiere
Textliche Festsetzung
Vr
Wasser,
Klima, Luft
Textliche Festsetzung
Vr
Wasser,
Klima, Luft
Klima, Luft,
Pflanzen,
Tiere
Klima
Textliche Festsetzung
Klima
als Hinweise in der
Begründung
Vr
Vr
Vm
• Durchgrünung der Freiflächen mit Bäumen
Vr
• Reduzierung des Primärenergiebedarfs (Erstellung und Umsetzung
Energiekonzept)
• Schaffung von Schattenplätzen/-zonen in den
öffentlichen Freiräumen
Vm,
Vr
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Vr
Textliche Festsetzung
Textliche Festsetzung
Textliche und zeichnerische Festsetzung
Textliche und
zeichnerische Festsetzung
als Hinweise in der
Begründung
Stand: 18.10.2021
135
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
Auswirkungen zukünftig zu
erwartender Klimaveränderungen21
46
Maßnahme
Art*
• Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenbelägen zur Schaffung
von Versickerungsflächen
• Ausschluss dunkler Fassadenfarben und Verwendung heller Baumaterialien auf Straßen und
Plätzen (Albedo-Effekt)
• Extensive bzw. intensive
Dachbegrünung bei
Flachdächern von
Gebäuden
• Fassadenbegrünung
Vr
• Realisierung von Klimaanpassungsmaßnahmen
(s.o.)
• Durchgrünung der Freiflächen mit Bäumen
Vr
• Erhaltung von Gehölzen
Vm
• Gute Anbindung an den
ÖPNV zur Reduzierung
des motorisierten Individualverkehrs (MIV)
• Bereitstellung von Ladeeinrichtungen für E-Bikes
und Elektroautos
Vm,
Vr
Zunahme von Emissionen
aus Heizungsanlagen
Verlust von landschafts- und
ortsbildprägenden Strukturen
Gesundheitliche Belastungen
durch Aufheizung des Baugebietes
Zunahme von Luftschadstoffen durch Verkehr
positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umweltbelang(e)
Boden,
Wasser
Umsetzung / Sicherung
durch (z.B. textliche/
zeichnerische Festsetzung im B-Plan)
Vr
Klima
als Hinweise in der
Begründung
Vr
Wasser,
Klima, Luft
Textliche Festsetzung
Vr
Wasser,
Klima, Luft
Mensch
(Gesundheit), Klima
Textliche Festsetzung
Klima, Luft,
Pflanzen,
Tiere
Klima, Luft,
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Klima, Luft
Textliche und
zeichnerische Festsetzung
als Hinweise in der
Begründung
Vr
Klima, Luft
• umweltfreundliche
Heizkonzepte22
Vr
Klima, Luft
• Neugestaltung des Landschaftsparks im Süden
(B-Plan Nr. 4445b und c)
• Durchgrünung der öffentlichen Grünflächen mit
Bäumen
Vr
Pflanzen,
Tiere, Landschaft
Klima, Luft,
Pflanzen,
Tiere, Landschaft
Regelung für Elektroautos durch GebäudeElektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
Empfehlungen gemäß
Energiekonzept, bei
Verkauf städtischer
Flächen Regelung über
Kaufverträge
Textliche und
zeichnerische Festsetzung
Textliche und
zeichnerische Festsetzung
Vr
Vr
Textliche Festsetzung
Textliche Festsetzung
(teilweise)
Planfeststellungsbeschluss Bau der
Verlängerung der UBahn-Linie 3
21 Es handelt sich hierbei nicht um unmittelbare Auswirkungen, die durch die Planung entstehen,
aber um zu erwartende Änderungen, auf die die Planung reagieren muss.
22 Grundsätzlich gilt: Zur Beheizung der Gebäude dürfen feste, die Luft erheblich verunreinigende
Brennstoffe nicht verwendet werden. Dazu gehören nicht Holzpellets oder Hackschnitzel, soweit
diese Brennstoffe in dafür zugelassenen mechanischen (d.h. automatisch) beschickten
Feuerungsanlagen mit Verbrennungsluftregelung und Gebläse eingesetzt werden und die
Emissionswerte fortschrittlicher Anlagentechnik eingehalten werden.
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Stand: 18.10.2021
136
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
Überprägung der Flächen
durch neue Bebauung
Überschreitung der Orientierungswerte für Lärm
Verlust von Flächen zur Erholung
47
Maßnahme
Art*
positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umweltbelang(e)
Wasser,
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt,
Landschaft
Landschaft
Umsetzung / Sicherung
durch (z.B. textliche/
zeichnerische Festsetzung im B-Plan)
• Naturnaher Ausbau des
Diebsgrabens
A
• Anpassung der Gebäudekubaturen an dörfliche
Strukturen in Kleinreuth
bei Schweinau (z.B.
Höhenbeschränkung,
gestalterische Festsetzungen)
• Lärmschutzbebauung/einrichtungen an „Neuer
Rothenburger Straße“
• Passive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzgrundrisse,
Schalldämm-Maße für
Außenbauteile etc.)
• Schaffung neuer, öffentlicher Grünflächen
• Neugestaltung des Landschaftsparks im Süden
(B-Plan Nr. 4445b und c)
Vr
Vr
Mensch Gesundheit
Vr
Mensch Gesundheit
Textliche und
zeichnerische Festsetzung
Textliche Festsetzung
A
Mensch
(Erholung)
Pflanzen,
Tiere, Landschaft,
Mensch
(Erholung)
Vr
im Rahmen der Umsetzung des Entwässerungskonzepts vorgesehen
Textliche und
zeichnerische Festsetzung
zeichnerische Festsetzung
Textliche und
zeichnerische Festsetzung
Durch eine geschickte Lenkung lassen sich erhebliche Konflikte vermeiden und die
Eingriffe mindern. Eine Vielzahl der in Tabelle 5 aufgeführten Maßnahmen ist für mehrere
Schutzgüter gleichzeitig wirksam (= Wechselwirkungen).
Sofern keine verbindliche Festsetzung im B-Plan möglich ist, sind die Maßnahmen als
(möglichst zu realisierende) Vorschläge auf Vorhaben- bzw. Genehmigungsebene im Rahmen der jeweiligen Ausführungsplanung aufzugreifen. Als weitere Klimaanpassungsmaßnahmen sind außenliegende Verschattungselemente an den geplanten Gebäuden und in
der zentralen öffentlichen Grünfläche sowie Trinkwasserstellen sowohl im Außen- als auch
im Innenbereich von Gebäuden, insb. öffentlichen Gebäuden, zu nennen.
5.1
Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Im Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellten Objekte bzw. Gebiete (NSG, LSG, gLB und/oder ND) oder Wasserschutzgebiete (WSG) vor.
Keiner der im Untersuchungsgebiet festgestellten Biotoptypen stellt einen geschützten
Lebensraum nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG oder einen Lebensraum nach
Anhang I der FFH-Richtlinie dar.
Im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996
wurde an lokal bedeutsamen Lebensräumen im Geltungsbereich die Lebensräume Nr. 537
und 588 erfasst, als regional bedeutsam der Lebensraum Nr. 536. Es handelte sich hier
um Magerwiesen, Brachen, Gehölzbestände und auch um bebautes Gebiet mit
strukturreichen Freiflächen und/oder hohem Gehölzanteil. Ferner befinden sich im
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Stand: 18.10.2021
137
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
48
Geltungsbereich Biotope der Stadtbiotopkartierung (vgl. hierzu auch Kap. 2.4.1, die
weitgehend identisch mit den Biotopen des ABSP sind.
Im Geltungsbereich befinden sich gemäß AELF ca. 1,8 ha als Wald im Sinne des
Bundeswaldgesetzes einzustufende Gehölzbestände. Der waldrechtliche Ausgleich für
diese Eingriffe erfolgt unabhängig von der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung auf
Teilflächen des Fl. Nr. 106/0, Gemarkung Atzelsberg (Gemeinde Marloffstein).
Die Ermittlung des naturschutzfachlichen Kompensationsbedarfs erfolgt in Anwendung der
Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
(KostenErstS, Stand: 21.07.2006). Bei der Ermittlung des Bestands- und Planungswertes
wird der schon bebaute Bereich im Nordosten nicht berücksichtigt, da für diesen als
Innenbereich nach § 34 BauGB bereits Baurecht besteht. Hier erfolgen durch den B-Plan
keine Veränderungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit.
Zunächst werden die betroffenen Biotop-/Nutzungstypen flächenmäßig erfasst, in einer
Karte dargestellt und den nach der Anlage 2 der KostenErstS vorgegebenen „ökologischen
Wertfaktoren (Bestand)“ zugeordnet. Aus der Multiplikation der Fläche (in m²) und dem
Wertfaktor ergibt sich der Bestandswert der Fläche.
Dem wird der zukünftige Wert des Planungsbereichs entgegengesetzt, indem analog zu
oben die Planung flächenmäßig getrennt nach Biotop-/Nutzungstypen ermittelt und diesen
der „ökologische Wertfaktor (Entwicklung)“ zugeordnet wird. Die Differenz zwischen
Planungs- und Bestandswert ergibt den auszugleichenden Biotopwert. Basis für diese
Ermittlung ist der aktuell vorliegende Entwurf des B-Planes.
Folgende Annahmen werden der Bilanzierung des Planungswertes zugrunde gelegt:
• Die randlichen Bereiche der künftigen „Neuen Rothenburger Straße“, die in den
Geltungsbereich hineinragen werden im Bestand entsprechend des Endzustandes
gemäß Feststellungsentwurf zur „Neuen Rothenburger Straße“ berücksichtigt. Die
geplanten befestigten Flächen (Zufahrten und Sedi-Pipe-Anlage) werden als versiegelte
Flächen (Nutzungstyp 7.6) bewertet. Die Straßenböschungen sowie die Flächen
innerhalb der Planfeststellungsgrenze, die im Rahmen der Baumaßnahme (auch nur
temporär) beeinträchtigt und nach Abschluss wieder angesät werden, werden als
extensiv gepflegte Straßenränder (Nutzungstyp 5.6) bewertet. Dies kommt der
Ausprägung dieser nur temporär vorgesehenen Blühstreifen am nächsten. Es werden
Flachdächer festgesetzt, die zu begrünen sind. Es wird von den gemäß Rahmenplanung
geplanten Gebäuden, die auch in der Planzeichnung hinweislich dargestellt sind und
einer Dachbegrünung auf 70% der Dachfläche ausgegangen.
• Bezüglich des Gesamtanteils überbauter Flächen (Gebäude, Nebenanlagen, Zufahrten
und Wege) wird von der im B-Plan festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ)
ausgegangen, sowie der nach BauNVO zulässigen Überschreitung um 50% nach § 19
Abs. 4 BauNVO. Die Restflächen auf diesen Baugrundstücken wurden als strukturarme
Hausgärten (Nutzungstyp 5.3) bilanziert.
• Zu pflanzende Bäume wurden entsprechend der Festsetzungen des Entwurfs des
Rechtsplans in die Bilanz eingestellt, soweit sie sich in Verkehrsflächen oder auf Plätzen
befanden. Zum Ansatz kamen je Baum 20 m² durch die Krone übertraufte Fläche.
• Bei den öffentlichen Grünflächen im Quartier wurde von der Herstellung strukturreicher
Grünflächen (Nutzungstyp 5.2) ausgegangen, bei den öffentlichen Grünflächen im
Südwesten von großen, strukturreichen Grünanlagen (Nutzungstyp 5.1), da diese ja
auch eine Fortsetzung im B-Plan Nr. 4445b finden.
• Für die Retentionsflächen im Westen (Nutzungstyp 8.1) wurde ein etwas höherer Biotopwert (0,55) angesetzt, da hier randlich auch mit Bepflanzungen gerechnet wird, die
die Biotopausstattung erhöhen.
• Bei der Lärmschutzmaßnahme entlang der Südwesttangente wird von einer 1,70 m
breiten Lärmschutzwand (Nutzungstyp 8.3) ausgegangen. Der Weg zwischen
Südwesttangente und Lärmschutzwand wird mit 3,5 m Breite ebenfalls als versiegelte
Fläche, die über Trennsystem abgeleitet wird (Nutzungstyp 8.3), bilanziert. Der
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Stand: 18.10.2021
138
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
49
Pflegeweg sowie die Böschung in Richtung Park wird als Teil der öffentlichen
Parkanlage (Nutzungstyp 5.1) bewertet.
• Der Diebsgraben wird als 6,0 m breiter, begrünter Graben berücksichtigt (Nutzungstyp
8.1 – Flächen zur Regenwasserversickerung ohne Nutzungsdruck). Ein zusätzlicher
Pflegeweg ist nicht vorgesehen, stattdessen sollen Mähfahrzeuge entlang der
ausreichend breiten Sohle fahren können.
Die genaue Ermittlung der Biotopwerte für den Bestand und Planungssituation ist im Anhang in Tabelle 7 und Tabelle 8 dargestellt. Folgende Bilanzierung ergibt sich bei der Ermittlung der Differenz zwischen Bestandswert abzüglich des Planungswertes:
47.398 – 38.665 = 8.733 Biotopwertpunkten
Es wird hierbei davon ausgegangen, dass mit Ausnahme des randlichen Eingriffs durch
den Ausbau des Diebsgrabens die bestehende planfestgestellte Ausgleichs-/Ersatzfläche
in ihrer angedachten Funktion (Ausgleich für Ausbau Rothenburger Straße zwischen
Virnsberger Straße und dem Bereich der Regelsbacher Straße) beibehalten werden kann.
Geringfügige Änderungen der Biotopzusammensetzung im Hinblick auf die ursprüngliche
Planungsabsicht im damaligen landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) können im
Rahmen der tatsächlichen Herstellung des Landschaftsparks berücksichtigt und gewürdigt
werden.
Für den Eingriff in die planfestgestellten Ausgleichs-/Ersatzflächen auf den Fl. Nr. 512 bis
517 der Gemarkung Großreuth bei Schweinau, die für den Ausbau der Rothenburger
Straße umgesetzt worden sind, wird neben der Ausgleichsermittlung gemäß KostenErstS
zudem der Ausgleich für das bereits realisierte Ausgleichserfordernis („Ausgleich des
Ausgleichs“) in Abstimmung mit der Regierung von Mittelfranken berücksichtigt. Es wird
eine Fläche von insgesamt 1.948 m² in Anspruch genommen. Davon wurden 1.319 m² zu
25% und 629 m² zu 50% angerechnet.23 Es ergibt sich damit ein Ausgleichsäquivalent von
644 m² (330 m² + 314 m²). Im B-Plan erfolgt die Zuordnung einer planexternen
Ausgleichsfläche auf dem Flurstück Nr. 885, Gmgk. Neunhof, mit einer Flächengröße von
644 m². Die Teilfläche ist im Kartenanhang dargestellt.
Der Ausgleich für das Kompensationsdefizit wird auf Flächen im städtischen Ökokonto
erbracht. Die einzelnen Flächen sowie die Entwicklungsziele sind in der Tabelle 9
aufgeführt und im Kartenanhang dargestellt.
5.2
Europäischer und nationaler Artenschutz
Aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG (und den diesbezüglichen Empfehlungen
der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken) wird im Interesse
der Rechtssicherheit der Planung die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) empfohlen. Im Rahmen der saP wird umfassend und systematisch ermittelt, ob die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse,
insbesondere das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG, treffen
könnte.
Die Verbote treten zwar erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, allerdings muss
im Rahmen der Bauleitplanung bereits geprüft werden, ob die Umsetzung eines B-Planes
23
Gemäß der Ausgleichsermittlung im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Rothenburger Straße zw. Virnsberger Straße und Regelsbacher Straße (2002)
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
50
aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist. Ein B-Plan kann seine Planrechtfertigung
verlieren, wenn seiner Umsetzung dauerhaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zu
denen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG zählen. Eine
Abwägung der artenschutzrechtlichen Belange im Verfahren ist nicht möglich.
Um die Auswirkungen auf geschützte Tierarten und eine mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände genauer zu prüfen, wurden Erhebungen zu verschiedenen
Artengruppen durchgeführt und hierzu eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
durchgeführt (GROSSER-SEEGER & PARTNER, 01.10.2021) Diese wurde auf Grundlage der
saP für das Gesamtareal des ursprünglichen Geltungsbereichs des B-Planverfahrens Nr.
4445 „Tiefes Feld“ erarbeitet, da die sich daraus ergebenden Maßnahmen zusammenwirken sollen (GROSSER-SEEGER & PARTNER, 04.12.2018).
Im naturschutzfachlichen Gutachten zur saP werden folgende Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen für erforderlich gehalten (Die Nummerierung entspricht
hier dem Gutachten zur saP. Da nicht alle Maßnahmen im B-Plan festsetzbar sind, erfolgt
in der Satzung eine abweichende Nummerierung!):
• V 1 Durchführung einer Umweltbaubegleitung
• V 2 Durchführung der Fällungsarbeiten von Gehölzbeständen außerhalb der Brutzeit
von Vögeln oder der Wochenstubenzeit von Fledermäusen (also nicht vom 01. März bis
zum 30. September)
• V 3 Baufeldfreimachung bzw. Beginn der Erschließungsmaßnahmen in Acker- und
Brachflächen außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vogelarten (also nicht vom
01. März bis zum 15. September)
• V 4 Prüfung auf Gebäudebrüter und Fledermausvorkommen vor dem Abriss von
Gebäuden
• V 5 Erhaltung von Gehölzbereichen
• V 6 Umsiedlung von Zauneidechsen
• V 7 Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden
Da im Zuge des Verfahrens bereits absehbar war, dass innerhalb des „Tiefen Feldes“ oder
in räumlicher Nähe zum Eingriffsort keine vorlaufenden Ersatzmaßnahmen möglich sind,
handelt es sich nicht mehr um CEF-Maßnahmen und die Verbotstatbestände des § 44
BNatSchG wären erfüllt. Dafür ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich.
Hierzu wurde seitens der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von
Mittelfranken die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme bereits in Aussicht
gestellt.
Die in der saP dargestellten, erforderlichen Maßnahmen beziehen sich allein auf die durch
den BP Nr. 4445a ausgelösten Eingriffe, unabhängig davon, ob auch durch andere
Planungen im „Tiefen Feld“ Eingriffe ausgelöst und entsprechende Ausgleichsmaßnahmen
vorgesehen werden. Für alle im „Tiefen Feld“ vorgesehenen Maßnahmen, die durch die
Bebauungspläne Nr. 4445a und 4445b sowie die Planfeststellung der „Neuen
Rothenburger Straße“ ausgelöst werden, wird jedoch derzeit noch ein gemeinsames
Maßnahmenkonzept erstellt, das eine koordinierte Umsetzung aller Maßnahmen
ermöglicht und gleichzeitig die Zuordnung des Ausgleichs zu den einzelnen Planungen
darstellt. Folgende Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCSMaßnahmen) werden gemäß saP-Gutachten zum B-Plan Nr. 4445a vorgesehen und in der
Satzung festgesetzt:
• FCS 1 Anlage von Blühstreifen/Ackerbrache
Für die betroffenen Feldlerchen-Brutpaare sind die Herstellung von Blühstreifen oder
Ackerbrachen erforderlich, die ihnen als Brut- und Nahrungshabitat dienen können und
eine Aufwertung ihres Lebensraumes darstellen. Es werden für die durch den B-Plan
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
51
Nr. 4445a betroffenen 7 Brutpaare eine Fläche von 1,4 ha (0,2 ha/Brutpaar) für
erforderlich erachtet. Von dieser Maßnahme profitieren auch andere Arten, wie Wachtel,
Wiesen-Schafstelze oder Rebhuhn.
Insgesamt sind von den o.g. Planungen im „Tiefen Feld“ 20 Feldlerchen-Brutpaare
betroffen. Da gemäß Planfeststellung der „Neuen Rothenburger Straße“ ein Ausgleich
für 6 Brutpaare vorgesehen ist und durch den B-Plan Nr. 4445a darüber hinaus keine
weiteren Eingriffe erfolgen, werden hier keine Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Im
B-Plan Nr. 4445b wird der Ausgleich für die verbleibenden 14 Brutpaare erbracht.
• FCS 2 Anlage von Mulden und Vernässungsbereichen in der Feldflur
Als Ersatz für die durch den B-Plan Nr. 4445a hervorgerufenen Beeinträchtigung von
drei Revieren des Kiebitzes und eines möglichen Wachtelkönig-Brutpaars sind auf 1,5
ha Acker- und/oder Grünlandflächen flach ausgebildete Mulden herzustellen.
Insgesamt sind von den o.g. Planungen im Tiefen Feld 3 Kiebitz-Brutpaare betroffen.
Da gemäß Planfeststellung der „Neuen Rothenburger Straße“ ein Ausgleich für 1
Brutpaar und im B-Plan Nr. 4445b ein Ausgleich für 2 Brutpaare vorgesehen wird, sind
allen betroffenen Brutpaaren Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.
• FCS 3 Optimierung/Herstellung einer geeigneten Fläche für Zauneidechsen
Als Lebensraumersatz für die Zauneidechsen sind für den B-Plan Nr. 4445a
Maßnahmen auf mindestens 8.000 m² erforderlich. Mit der FCS-Maßnahme müssen
alle Lebensraumfunktionen der Zauneidechse abgedeckt sein, also die Möglichkeit zur
Überwinterung, Versteck- und Sonnplätze für das Sommerhalbjahr, geeignete Flächen
zur Eiablage und eine ausreichende Nahrungsgrundlage (Vorhandensein von
Beutetieren).
Die Zuordnung der Ausgleichsfläche erfolgt komplett in der Planfeststellung der „Neuen
Rothenburger Straße“.
• FCS 4 Ersatz verloren gehender Baumhöhlen
Als Ersatz für verlorengehende Baumhöhlenquartiere sind 25 Fledermauskästen und
20 Vogel-Nisthöhlen aufzuhängen. Alternativ zur Aufhängung von Kästen können in
geeigneten Bereichen auch Habitatbäume in ihrer Entwicklung gefördert werden.
Gemäß saP zur Planfeststellung der „Neuen Rothenburger Straße“ erfolgt ein Ausgleich
von 23 Fledermauskästen und 12 Vogelnisthilfen. Zudem erfolgt die Förderung der
Entwicklung von Habitatbäumen, sodass der Ausgleich bereits vollständig über die
Planfeststellung der „Neuen Rothenburger Straße“ erfolgt.
• FCS 5 Neupflanzung von Heckenbereichen
Als Ersatz für den durch den B-Plan Nr. 4445a verursachten Wegfall von
Gehölzbeständen sind 2.400 m² Gehölzfläche neu zu schaffen.
Im Rahmen der „Neuen Rothenburger Straße“ erfolgt bereits die Heckenpflanzung von
520 m². Die Zuordnung der restlichen 1.880 m² erfolgt im B-Plan Nr. 4445a auf den
planexternen Flurstücken Nr. 577, 619 und 887, Gmkg. Neunhof.
6
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und
europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der oben genannten Gebiete des Schutzgebietssystems Natura 2000 sind von der Planung nicht betroffen.
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
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Nächstgelegenes FFH-Gebiet ist das Gebiet DE 6432-301 „Sandheiden im mittelfränkischen Becken“ in Form der Teilfläche 02 NSG „Hainberg“, das ca. 850 m entfernt in südwestlicher Richtung liegt. Die dort vorkommenden Lebensraumtypen der Sandlebensräume mit Dünen und trockenen Heiden stehen in keinem funktionalen Zusammenhang zu
den im Geltungsbereich vorkommenden Lebensräumen.
Das europäische Vogelschutzgebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“ liegt über
4,8 km entfernt. Auch hier können Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele definitiv ausgeschlossen werden.
7
Geprüfte Alternativen
Die Prüfung einer Standortalternative erfolgt nicht auf B-Planebene. Der Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg weist das zur Bebauung vorgesehene Areal als Wohnbauflächen
bzw. gemischte Bauflächen aus. Auch die „Neue Rothenburger Straße“ ist bereits als
über-/örtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt. Für das Gebiet selbst wurden aber Planungsalternativen geprüft.
Für das gesamte Areal des „Tiefen Feldes“ bei Kleinreuth bei Schweinau fand bereits
2009/10 ein städtebaulicher Wettbewerb statt. Die Siegerentwürfe wurden im Rahmen
eines Workshops im Februar 2010 überarbeitet und optimiert. Diese wurden erneut im
Hinblick auf die Kriterien städtebauliche Qualität, Verkehrserschließung, Freiräume,
Nutzungen und Realisierbarkeit geprüft. Mit Ausnahme des Kriteriums der Freiräume
erfolgte also keine eigentliche Prüfung umweltrelevanter Belange.
Die damals entworfenen Varianten des Siegerbüros SPF Schönle/Piehler/Finkenberger
(Stuttgart/Köln) mit unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten der großen südlichen
Freifläche zwischen geplanter Bebauung und Südwesttangente spielen beim vorliegenden
B-Plan Nr. 4445a aber keine entscheidende Rolle, da diese Flächen nur randlich im
Geltungsbereich enthalten sind. Hieraus wurde aber auch der dem B-Plan Nr. 4445a
zugrundeliegende Rahmenplan mit Stand vom Juni 2017 entwickelt.
Zur Entwässerung wurden verschiedene Optionen geprüft, die auch eine mögliche Versickerung beinhalteten. Aufgrund der ungünstigen Verhältnisse im Gebiet wurde aber
letztendlich das nun verfolgte Entwässerungskonzept mit Retention in der Fläche und
Ableitung über den Diebsgraben favorisiert.
Zu einem früheren Zeitpunkt der Planung sollten Wasserflächen zur Gestaltung, mit
integriert werden. Dazu wurde seitens der Stadt Nürnberg im Rahmen des Stadtentwicklungskonzeptes „koopstadt“ eine „Vision Wasser Tiefes Feld“ entwickelt. Hierbei
wurden mehrere Varianten der Wasserflächengestaltung geprüft. Im Rahmenplan wurde
eine mögliche Ausbildung des Natursees entwickelt. Die Machbarkeit und tatsächliche
Ausgestaltung wurden weiter geprüft. Im Planungsverfahren wurde letztendlich darauf
verzichtet, um u.a. eine weitere Flächeninanspruchnahme der planfestgestellten
Ausgleichsfläche und landwirtschaftlich genutzter Flächen im „Tiefen Feld“ zu vermeiden.
8
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Der Umweltbericht gemäß Anlage 1 des BauGB soll den aktuellen Zustand des Plangebietes (Basisszenario) und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die
Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante,
Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden.
Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes wurde vom Büro Grosser-Seeger & Partner,
Nürnberg, erstellt. Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht (Kapitel 2) und Maßnahmen zur umweltfachlichen Optimierung der
Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargestellt (Kapitel 5).
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
53
Folgende Informationsquellen und Gutachten wurden für die vorliegende Fassung des Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor
bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):
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Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
Stadtklimagutachten (GEO-NET Umweltconsulting GmbH, 2014)
Klimaökologische Expertise zum B-Plan Nr. 4445 „Tiefes Feld“ in Nürnberg (GEO-NET
Umweltconsulting GmbH, 2021)
Klimafahrplan Nürnberg 2010-2050 (2014)
Handbuch Klimaanpassung (2012)
Masterplan Freiraum (2014, regelmäßige Fortschreibung)
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg (bgmr Landschaftsarchitekten, 2013)
Stadtbiotopkartierung (2008)
Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg (1996)
Artenschutzkartierung Bayern (ASK-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt,
LfU), Kartenblatt TK 6531 und TK 6532, Abfrage am 01.04.2020)
Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1 : 50.000 Nürnberg-Fürth-Erlangen und
Umgebung (1977) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff 13.04.2018)
Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017)
Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445, Tiefes Feld, Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN), 26.03.2014
Aktualisierung und Fortschreibung des bestehenden Entwässerungskonzeptes B-Plan
4445a, 4445b und 4445c mit Freiflächenrahmenplan, Ramboll Studio Dreiseitl GmbH,
August 2021
Strategische Lärmkarte LfU 2017 (Straßenlärm) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff
19.03.2020)
Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (erstellt von ACCON GmbH, vom Stadtrat beschlossen am 28.10.2015, Fortschreibung 2019)
Schalltechnische Untersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung, Bebauungsplan
Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“, IBAS mbH, 14.07.2021
TÜV SÜD Industrie Service GmbH: Bericht über mögliche Einwirkungen von Störfällen im
Hinblick auf die Bauleitplanung, 13.06.2017
2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg (September 2017)
Quartiersbezogener Energienutzungsplan (ENP) für das Entwicklungsgebiet „Tiefes Feld“,
N-ERGIE AG, 13.12.2019
Masterplan für die Gestaltung nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität in Nürnberg
(Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co KG, Bericht Juni 2018)
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der
Rothenburger Straße zwischen Virnsberger Straße und dem Bereich der Regelsbacher
Straße, 13.07.2004 (Gartenbauamt Nürnberg)
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), Bebauungsplan 4445, Kleinreuth, „Tiefes
Feld“, Ökologisch-Faunistische-Arbeitsgemeinschaft Schwabach (ÖFA), September 2011
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), Bebauungsplan Nr. 4445a, „Tiefes Feld Nordwest“, Büro Grosser-Seeger & Partner,
01.10.2021
Ortsbegehungen (Erfassung Biotop-/Nutzungstypen) in 2017 und Aktualisierung am
27.04.2018 sowie in 2021
Aussagen in diesem Umweltbericht wurden aufgrund der vorliegenden Grundlagendaten
und Erkenntnisse (siehe oben) getroffen, soweit dies zum jetzigen Zeitpunkt möglich war.
Auf etwaige Unwägbarkeiten oder methodische Schwierigkeiten wird ergänzend bei den
einzelnen Schutzgütern eingegangen.
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
9
54
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen (und auch nur diese), die
aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser
Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung ist
auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gemäß § 1a Abs. 3 S. 2
BauGB und von Maßnahmen gemäß § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB (naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung). Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die gemeindliche Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht
dargestellten Maßnahmen beschränkt.
Für zahlreiche Umweltauswirkungen bestehen in Deutschland bereits engmaschig fachgesetzliche Überwachungs- und Kontrollverfahren. Diese können im Rahmen des
Monitorings von der Gemeinde für die Überwachung genutzt werden. Die Fachbehörden
sind dabei gemäß § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet, die Gemeinde über ihnen vorliegende
Informationen über erhebliche Umweltauswirkungen eines Bauleitplanes zu unterrichten.
Im Rahmen der allgemeinen Bauaufsicht ist auf die Einhaltung der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des B-Plans zu achten. Dies betrifft auch Festsetzungen zu
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
Nachteilige Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des
Bauleitplans bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und
der Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent
überwacht und erfasst werden. Die Stadt Nürnberg ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über unvorhergesehene nachteilige
Umweltauswirkungen angewiesen.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich Grundwassermessstellen, die für die Erkundung
des Untersuchungsgebietes „Tiefes Feld“ genutzt wurden (Versickerungsgutachten, SUN,
2014). Zwei davon werden später in öffentlichen Grünflächen liegen, die dritte im Bereich
der geplanten „Neuen Rothenburger Straße“. Es ist auf nachgelagerter Ebene zu prüfen,
inwieweit diese auch dauerhaft in das städtische Überwachungssystem übernommen
werden könnten, um Auswirkungen der Reduzierung der Grundwasserneubildung durch
Versiegelung von Flächen auf den Grundwasserstand zu dokumentieren.
Weiter wird ein Monitoring im Hinblick auf die Ausgleichskonzeption (spezieller Artenschutz) erforderlich. Dieses Monitoring kann eine reine Wirkungskontrolle der durchgeführten Maßnahmen darstellen bzw. es kann auch die Populationsentwicklung der durch
die Planung betroffenen Tierarten (z.B. Brutvögel der offenen Feldfluren) im Sinne einer
Erfolgskontrolle untersuchen. Es bietet damit die Möglichkeit der Nachsteuerung bei
Problemen der Maßnahmenumsetzung und des Erfolges bezogen auf die Bestandsentwicklung der Zielarten.
Bei der Umsetzung des Bebauungsplans ist zudem mit der Vermeidungsmaßnahme V1
der saP eine ökologische/naturschutzfachliche Baubegleitung vorgesehen, um die
Einhaltung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen und die fachgerechte
Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen zu gewährleisten.
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
55
10 Zusammenfassung
Auf Grundlage des Gesamtrahmenplans zum B-Planverfahren Nr. 4445 „Tiefes Feld“
wurde der B-Plan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ herausgelöst, da in diesem Bereich
Baurecht unabhängig von den laufenden Planfeststellungsverfahren für die
Güterzugstrecke und die „Neue Rothenburger Straße“ erfolgen kann. Der B-Plan 4445a
„Tiefes Feld Nordwest“ umfasst ca. 13,1 ha und ist in zwei Teil-Geltungsbereiche
aufgegliedert. In unmittelbarer Nähe zur neuen U-Bahn-Haltestelle „Kleinreuth bei
Schweinau“ und einem neuen Quartierszentrum sollen Wohnraum für mehr als 700
Einwohner sowie öffentliche Grün- und Spielflächen entstehen. Der südliche
Geltungsbereichsteil dient der planungsrechtlichen Sicherung von Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwand) sowie von Grünflächen zur Retention bzw. zum
(weitestgehenden) Erhalt einer planfestgestellten Ausgleichs-/Ersatzfläche.
Im Umweltbericht werden alle Schutzgüter gem. § 1 (6) Nr. 7 BauGB hinsichtlich der
Bedeutung der Bestandssituation sowie der zu erwartenden Auswirkungen bei
Verwirklichung der Planung untersucht. Grundlage hierfür stellt der vorliegende Entwurf
des B-Plans dar.
Tabelle 6: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen des B-Plans auf die Schutzgüter
Umweltbelang / Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Fläche
erheblich nachteilig
Boden
erheblich nachteilig
Wasser
erheblich nachteilig
Pflanzen
erheblich nachteilig
Tiere
erheblich nachteilig
Biologische Vielfalt
erheblich nachteilig
Landschaft
nicht erheblich
Menschliche Gesundheit
•
Erholung
•
Lärm
•
Erschütterungen,
Sekundärluftschall
nicht erheblich
•
Störfallvorsorge
nicht betroffen
nicht erheblich
erheblich nachteilig
Luft
nicht erheblich
Klima
nicht erheblich
Abfall und Abwasser
nicht erheblich
Kultur- und Sachgüter
nicht erheblich
Auswirkungen auf Natur und Landschaft bestehen im Wesentlichen durch die Überbauung
der bisherigen, insb. landwirtschaftlich genutzten Freiflächen und der damit
einhergehenden Versiegelung und Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und
Wasser.
In Bezug auf das Schutzgut Tiere sind im Wesentlichen Nahrungs- und Bruthabitate von
bodenbrütenden Vogelarten betroffen, es erfolgen aber auch Eingriffe in Lebensräume von
heckenbrütenden Vogelarten sowie von Zauneidechsen. Die Eingriffe sind erheblich
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
145
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
56
nachteilig, auch wenn der B-Plan nur in Randbereiche des Gesamtgebiets „Tiefes Feld“
eingreift. Durch weitere Kulisseneffekte sind aber mehr Brutpaare betroffen. Eingriffsnahe
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht möglich, daher werden externe FCS-Maßnahmen sowie
ein artenschutzrechtliches Monitoring notwendig. Für alle im „Tiefen Feld“ vorgesehenen
Maßnahmen, die durch die Bebauungspläne Nr. 4445a und 4445b sowie die
Planfeststellung der „Neuen Rothenburger Straße“ ausgelöst werden, wird jedoch ein
gemeinsames Maßnahmenkonzept erstellt, das eine koordinierte Umsetzung aller
Maßnahmen ermöglicht und gleichzeitig die Zuordnung des Ausgleichs zu den einzelnen
Planungen darstellt.
Für das Schutzgut Pflanzen erfolgen aufgrund der Inanspruchnahme von Gehölz-, Brachund Sukzessionsflächen erhebliche Beeinträchtigungen. Durch die Pflanzungen von
Bäumen und Gehölzgruppen sowie die Herstellung von strukturreichen Grünanlagen
werden jedoch neue Habitatstrukturen geschaffen. Aufgrund der Beeinträchtigungen der
Schutzgüter Tiere und Pflanzen bestehen auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
die biologische Vielfalt.
Für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sind Auswirkungen durch
Verkehrslärmimmissionen zu erwarten. Trotz aktiver (Schallschutzbebauung) und passiver
Schallschutzmaßnahmen werden die verbleibenden Auswirkungen als erheblich für die im
Gebiet bereits wohnenden und zukünftig dort lebenden Menschen nachteilig erachtet, da
die grundsätzliche Immissionssituation nicht geändert werden kann. Die Maßnahmen zum
Schallschutz ergeben beim Aufenthalt im Gebäude einen ausreichenden Schutz, dieser
kann aber nicht für die Außenbereiche gewährleistet werden. Insbesondere auch die
öffentlichen Grünflächen sind nur in Teilbereichen vor Lärm geschützt.
Auf das Schutzgut Landschaft ist keine erhebliche Auswirkung zu erwarten, da bereits eine
Überprägung des Planungsbereichs besteht, und zudem eine Durchgrünung des
geplanten Baugebietes vorgesehen ist.
Die Schutzgüter Luft und Klima werden nicht erheblich beeinträchtigt, da das Gebiet
innerhalb des B-Planes Nr. 4445a weiterhin über einen funktionierenden Luftaustausch
über die südlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen verfügen wird und die
negativen Auswirkungen der Planung begrenzt sind. Im Hinblick auf die Wärme- und
Stromversorgung wurde für den Bereich des B-Plans Nr. 4445a sowie für einen Teilbereich
des B-Plans Nr. 4445b ein Energiekonzept mit dem Ziel einer CO2-neutralen
Energieversorgung der Neubauten erstellt. Die Umsetzung der hier empfohlenen
Maßnahmen (Blockheizkraftwerk, Solarthermie-Anlage etc.) sind auf Vorhabenebene
weiter zu verfolgen. Im Zuge der Umsetzung des B-Plans entstehen keine besonderen
Arten oder Mengen von Abfall. Entstehende Abwässer können nach Errichtung der
entsprechenden Kanäle ins städtische Kanalsystem eingeleitet und der städtischen
Kläranlage zugeleitet werden.
Der B-Plan Nr. 4445a "Tiefes Feld Nordwest" ist nicht isoliert zu betrachten, sondern in
Zusammenhang mit benachbart vorgesehenen Planungen im „Tiefen Feld“ selbst und in
Bereichen östlich der Bahnlinie. In der Summe erfolgen größere Flächeninanspruchnahmen und damit quantitativ größere Auswirkungen auf die Teilfunktionen der
Schutzgüter (z.B. Flächenversiegelung, verringerte Grundwasserneubildung), aber keine
sich gegenseitig verstärkenden. Bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen sind auch teils
andere Lebensräume und Tierarten betroffen, als beim B-Plan Nr. 4445a. Für das
Schutzgut Fläche stellt die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen dagegen einen
kumulativen Effekt dar, aber keinen sich gegenseitig verstärkenden. Der Verlust
ungenutzter Fläche nimmt mit jeder Inanspruchnahme zu. Es wird hierzu auf die in der
Begründung zum B-Plan erfolgte Darlegung dieser Sachverhalte verwiesen.
Bei der Realisierung der Planung können verschiedene Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die eine effektive Verringerung der
Eingriffe darstellen. Eine Reihe von konfliktmindernden Maßnahmen wird über
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
58
11 Anhang
Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013
(zuletzt geändert am 01.01.2020):
Mit Grund und Boden soll sparsam und
schonend umgegangen werden, d.h. der
Flächenverbrauch soll verringert und einer
Innenverdichtung Vorrang gegeben werden.
Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich
oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu
den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen
vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Gemäß dem Grundsatz des LEP sollen
land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete
erhalten werden. Insbesondere hochwertige
Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in
Anspruch genommen werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert
oder verrieselt werden, soweit dem weder
wasserrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Des
Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der
Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederschlagswässern bzw. deren sonstiger
alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung des getrennten Gebührenmaßstabs
für Niederschlagswasser und Abwasser seit
01.01.2000 wird dies auch in der entsprechenden Gebührensatzung berücksichtigt.
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG):
Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig
gesichert, schädliche Bodenveränderungen
abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden getroffen
werden. Bei Einwirkungen auf den Boden
sollen Beeinträchtigungen der natürlichen
Funktionen soweit wie möglich vermieden
werden.
Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012:
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept
(InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet
Leit-linien für künftige gesamtstädtische Planungen und Konzepte in Bezug auf die „Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser.
§§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
(Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG)
i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion
als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie
möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und
78a beinhalten entsprechende planerische
und bauliche Vorschriften, welche darauf
abzielen, Retentionsräume möglichst von
Bebauung freizuhalten bzw. im Fall einer
Bebauung das vorherrschende Hochwasser–
schutzniveau nicht zu verringern. Generell
sind bei Planungen in einem amtlich
festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten ÜSG
(§ 76 Abs. 3) oder in einem Risikogebiet
außerhalb eines ÜSG die Belange der
Hochwasservorsorge im Rahmen der
bauleitplanerischen Abwägung zu be–
rücksichtigen (Abwägungs–direktiven in § 78
Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1).
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusses vom 07.11.2013:
Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, das eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen), die
Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines
nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
ABSP der Stadt Nürnberg:
Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier
formuliert. Insbesondere sollen ökologisch
wertvolle Bereiche von Versiegelung freigehalten werden.
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Stand: 18.10.2021
148
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
59
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Artenschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG
geregelt. Aussagen zum NATURA 2000Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis
36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum
speziellen Artenschutz unterliegen nicht der
Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung
(siehe auch Kapitel 5).
Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschlossen vom Bayerischen Ministerrat am
1. April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte des Artenschutzes und des Biotopverbunds sowie des Ziels der Erhaltung
von Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt
bei der Trassierung von Verkehrswegen und
der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische
Vielfalt dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29
BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz
bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel
festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als
Netz verbundener Biotope zu sichern. Der
Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere
und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer
Wechselbeziehungen.
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau):
gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Orientierungswerte vor.
wirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als (nicht) genehmigungsbedürftige
Anlagen den Anforderungen des BImSchG
(Zweiter Teil) unterliegen im bau-/ immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte für Anlagenlärm fest, die am
Immissionsort in der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der
TA Lärm bestimmen die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. Anlagenlärm, da
ein Bebauungsplan keine Festsetzungen
treffen darf, die nicht vollziehbar sind.
16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung):
legt Grenzwerte für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen
sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen
und Straßenbahnen fest.
§ 47d BImSchG (Lärmaktionsplan):
Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat
die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan
(LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft
getreten ist und 2019 fortgeschrieben wurde.
Der LAP soll die Lärmprobleme und Lärmauswirkungen regeln und die ruhigen Gebiete
gegen eine Zunahme des Lärms schützen.
Für die Nebeneisenbahnstrecken wurde 2019
ein eigenständiger Lärmaktionsplan erstellt.
18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und
Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum
Zwecke der Sportausübung betrieben werden
und einer Genehmigung nach BImSchG nicht
bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort in der Summe nicht überschritten
werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestimmen die
Grenze der Abwägung für Sportlärm, da ein
Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen
darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern soll
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm –
TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sowie der
Vorsorge gegen schädliche(n) Umweltein-
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm (ausgenommen traditionelle Volksfeste und Kirchweihen) Anwendung finden.
60
Beschluss des Umweltausschusses vom
12.03.2014 und des Stadtplanungsausschusses vom 27.03.2014:
Das gesamtstädtische Freiraumkonzept
(GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes
Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
Grün- und Freiraumplanungen der Stadt
Nürnberg.
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss
für Immissionsschutz, Stand März 2015):
dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise
zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw.
Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für
Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, bezüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie
soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste
und Kirchweihen Anwendung finden.
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept mit
Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg
2020“
Im Bereich des Tiefen Feldes soll eine neue
Parkanlage entstehen unter Umsetzung der
„Vision Wasser Tiefes Feld“. Es soll eine
übergeordnete Freiraumverbindung vom
Pegnitztal zum Hainberg als Grünzug „SüdWest“ geschaffen werden.
Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von
Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der
Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt
u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen
Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, im Wohnumfeld als sozialadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert
für Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
Baulandbeschluss (2017ff.):
Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017
durch den Stadtrat beschlossen und trat am
14.06.2017 in Kraft, er ist für die Verwaltung
bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die
Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbeflächen einheitliche Regelungen in Bezug auf
städtebauliche und umweltplanerische Standards und Qualitäten sowie zu Folgekostenregelungen.
§ 47 BImSchG (Luftreinhalteplan):
Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am
15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft
gesetzt; darin enthalten ist u.a. eine
Maßnahmenübersicht des bestehenden
Luftreinhalte-/Aktionsplans (2004) sowie
dessen 1. Fortschreibung (2010) und deren
jeweiliger Umsetzungsstand, sowie weitere
(geplante) relevante Maßnahmen zur
Luftreinhaltung.
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2019 sowie des Stadtplanungs–
ausschusses vom 17.10.2019:
Die Verwaltung wird beauftragt, die
finanziellen Auswirkungen von Dach- oder
Fassadenbegrünungsmaßnahmen bei allen
anstehenden städtischen Neubauprojekten
und im Bestand zu prüfen und nach
Möglichkeit entsprechende Maßnahmen
umzusetzen.
Stadtratsbeschluss v. 04.03.2020:
Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als
Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für
alle
räumlichen
Entwicklungsplanungen
sowie
für
stadtstrategische
Grundsatzentscheidungen. Die Entwicklung
von Grünflächen auf vormals baulich
genutzten Flächen bleibt jeweils eigenen
Beschlussfassungen vorbehalten. Bei der
konkreten Umsetzung sind bestehende
funktionale
Zusammenhänge
der
vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu
prüfen und zu berücksichtigen.
Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „Menschliche Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch
auf den Schutz der Vegetation.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses
vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für
die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen
in Bebauungsplänen und städtebaulichen
Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche
pro Einwohner im Geschosswohnungsbau:
20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner
im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon jeweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m².
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Stand: 18.10.2021
150
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
§ 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für
schwere Unfällen oder Katastrophen):
Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017
führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S.
des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in
den Katalog der zu berücksichtigenden Umweltbelange sowie durch das Einfügen hierfür
differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten
in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung
61
dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des
Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur
Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere
Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des
Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die
Belange nach den Buchstaben a bis d und i.
Klima und Energie
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB:
Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von
Energie gehören zu einer gemeindlichen
Aufgabe im Rahmen der Bauleitplanung. Am
30. Juni 2011 hat der Bundestag die
Novellierung des BauGB durch das „Gesetz
zur Förderung des Klimaschutzes bei der
Entwicklung in den Städten und Gemeinden“
beschlossen (BauGB-Klimanovelle 2011).
Die Belange des Klimaschutzes und der
Anpassung an den Klimawandel sind
dadurch erweitert worden. Bauleitpläne
sollen dazu beitragen, den Klimaschutz und
die Klimaanpassung, insb. auch in der
Stadtentwicklung, zu fördern.
Danach sind neue Gebäude als sog. Niedrigstenergiegebäude gemäß der EU-Gebäuderichtlinie zu errichten.
Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer
zumindest anteiligen Nutzung von regenerativen Energien bei der Deckung des
Wärme- und Kälteenergiebedarfs verpflichtet.
Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013:
In Bebauungsplanverfahren oder anderen
städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich
Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel,
eine CO2-neutrale Energieversorgung für
den Neubau zu erreichen.
Gemeinsamer Beschluss des
Stadtplanungs- und Umweltausschusses v.
26.06.2014:
Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundlage für alle weiteren Planungen der Stadt
Nürnberg dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem
Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Datengrundlage und Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Nürnberger
Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und
Empfehlungen für die weitere städtebauliche
Entwicklung werden in einer Klimafunktionsund einer Planungshinweiskarte dargestellt.
§ 1a Abs. 5 BauGB:
Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken, als auch durch
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie
(2010/31/EU) v. 19.05.2010:
Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, d.h. der Energiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei
null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus
erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014:
Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan
2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.
Die CO2-Emissionen in Nürnberg sollen, gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 um
50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der
europäischen Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU20-20-20-Ziel (CO2-Reduktion um 20%, Effizienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren Energien von 20%) erreicht werden.
Zur Anpassung an den Klimawandel werden
Gebäudeenergiegesetz - GEG:
Im GEG wurden 2020 die Maßgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG), der Energieeinsparverordnung
(EnEV) sowie des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) zusammengeführt. Zweck
dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer
Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme,
Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.
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Stand: 18.10.2021
151
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessive ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit
den Zielvorgaben des Masterplans Freiraum
und des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens werden Umsetzungsstrategien
entwickelt.
Stadtratsbeschluss v. 24.07.2019:
Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der
Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen
(Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO2neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten
62
und Neubaugebieten auszuschöpfen und beim
Verkauf von Grundstücken der Stadt Nürnberg
im Vorfeld Studien hinsichtlich möglicher CO2Neutralität erstellen zu lassen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen (Punkt j).
Stadtratsbeschluss v. 17.06.2020:
Der Stadtrat legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von -60%
fest (Punkt b) und erhöht das im Klimafahrplan
2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasminderungsziel von - 80% auf - 95% (Punkt c).
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Stand: 18.10.2021
152
UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
63
Tabellen zur Eingriffsbilanzierung
Tabelle 7: Ermittlung des Bestandswertes für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445a
„Tiefes Feld Nordwest“ in Anwendung der Anlage 2 zur KostenErstS der Stadt Nürnberg
Biotop-Nr.
1.1
2.3
Biotop-/Nutzungstyp
Innenbereich nach § 34 BauGB
Heimische, standortgerechte Einzelbäume,
Baumgruppen, Alleen
Großflächige Feldgehölze, Baumhecken
Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken,
Säume
Hausgärten, kleine, öffentliche, strukturarme
Grünanlagen, Abstandsflächen, Kleingärten etc.
Extensiv gepflegte Straßenränder und Mittelstreifen
Naturnahe Stillgewässer, Altarme, Altwasser
Durchlässige Beläge, z.B. Schotter-, Kies- und
Sandflächen
Versiegelte Fläche
Wiesenbrachen, ruderale Wiesen
Extensive Äcker und Ackerrandstreifen
Intensive Äcker
Intensiver Erwerbsgartenbau, Sonderkulturen,
Zierpflanzen-, Gemüse- und Beerenobstanbau,
Baumschulen
Bewachsene Feldwege mit nährstoffliebender
Vegetation
Ausdauernde Ruderalfluren
Fläche
Wertpunkte
Biotopwert [m²]
[WP]
0
25.846
0
0,8
0,7
1.428
18.076
1.142
12.653
0,6
17.125
10.275
0,3
0,3
0,8
3.250
12.115
1.207
975
3.635
966
0,1
0,0
0,6
0,4
0,3
1.591
4.078
11.213
7.996
14.952
159
0
6.728
3.198
4.486
0,2
8.127
1.625
0,3
0,5
1.329
2.314
399
1.157
Summe:
130.647
47.398
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
2.4
5.3
5.6
6.2
7.5
7.6
9.5
9.12
9.13
9.14
9.18
10.2
153
UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 4445A „TIEFES FELD NORDWEST“
64
Tabelle 8: Ermittlung des Planungswertes für den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4445a „Tiefes Feld
Nordwest“ - in Anwendung der Anlage 2 zur KostenErstS der Stadt Nürnberg
Biotop-Nr.
2.3
2.4
5.1
5.2
5.3
6.2
8.1
8.2
10.2
G
5.3
7.1
8.3
MU
7.1
8.3
MK
7.1
8.3
WA
5.3
7.1
8.3
1.1
8.3
8.3
LSW
8.3
Biotop- Fläche
Wertpunkte
Biotop-/Nutzungstyp
wert
[m²]
[WP]
Innenbereich nach § 34 BauGB
0
25.846
0
Öffentliche Grünflächen
Großflächige Feldgehölze, Baumhecken
0,7
10.797
7.558
Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken,
Säume
0,6
1.937
1.162
Große, öffentliche, strukturreiche Grünanlagen
0,5
13.993
6.997
Öffentliche, strukturreiche Grünanlagen
0,4
8.585
3.434
Öffentliche, strukturarme Grünanlagen
0,3
1.710
513
Naturnahe Stillgewässer, Altarme, Altwasser
0,8
1.207
966
Flächen (Gräben und Mulden) zur
Regenwasserversickerung ohne Nutzungsdruck
0,55
9.284
5.106
Flächen (Gräben und Mulden) zur
Regenwasserversickerung mit Nutzungsdruck
0,4
3.250
1.300
Ausdauernde Ruderalfluren
0,5
2.304
1.152
G - Flächen für Gemeinbedarf
2.506
Hausgärten, kleine, öffentliche, strukturarme
Grünanlagen, Abstandsflächen, Kleingärten etc.
0,3
654
196
Extensiv begrünte Dachfläche (Ansatz: 70% der
Gebäudegrundfläche)
0,4
772
309
Versiegelte Fläche, die versickert wird
0,1
1.080
108
MU - Urbanes Gebiet (GRZ 0,8, Überschreitung bis
1,0)
11.979
Extensiv begrünte Dachfläche (Ansatz: 70% der
Gebäudegrundfläche)
0,4
5.698
2.279
Versiegelte Fläche, die über Trennsystem abgeleitet
wird
0,1
6.281
628
MK - Kerngebiet (GRZ 1,0)
6.242
Extensiv begrünte Dachfläche (Ansatz: 70% der
Gebäudegrundfläche)
0,4
2.829
1.132
Versiegelte Fläche, die über Trennsystem abgeleitet
wird
0,1
3.413
341
WA - Allgemeines Wohngebiet
12.293
Hausgärten, kleine, öffentliche, strukturarme
Grünanlagen, Abstandsflächen, Kleingärten etc.
0,3
4.918
1.475
Extensiv begrünte Dachfläche (Ansatz: 70% der
Gebäudegrundfläche)
0,4
3.080
1.232
Versiegelte Fläche, die über Trennsystem abgeleitet
wird
0,1
4.295
430
Öffentliche Verkehrsflächen
Heimische, standortgerechte Einzelbäume,
Baumgruppen, Alleen (Kronentraufe, 34 St.)
0,8
680
544
Versiegelte Fläche, die über Trennsystem abgeleitet
wird
0,1
15.030
1.503
Flächen für Ver-/Entsorgung
Versiegelte Fläche, die über Trennsystem abgeleitet
wird
0,1
1.291
129
Lärmschutzwall, als gehölzbepflanzter Wall
Versiegelte Fläche, die über Trennsystem abgeleitet
wird
0,1
1.713
171
Summe:
130.647
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
38.665
Stand: 18.10.2021
154
Umweltbericht Bebauungsplan 4445a "Tiefes Feld Nordwest"
Tabelle 9: Bereitstellung von Ausgleichsflächen aus dem Ökokonto
Darstellung Ausgangszustand/ Entwicklungsziel
Gemarkung
Fl.Nr.
Großgründlach
633
Neunhof
454
2.210
Neunhof
Neunhof
647/5
701
3.400
3.030
Neunhof
705
4.120
Neunhof
732
T
2.904
Neunhof
Neunhof
Kornburg
748
781
387
T
2.110
6.470
2.080
Gesamt
T
Fläche,
gesamt
aus
Ökokonto
(ALB)
10.384
Ausgangszustand/ Bestand
Werttyp
TF1: Intensive Wiesen (9.8)
TF2: Intensive Äcker (9.13)
TF3: Bewachsene Feldwege
mit nährstoffliebender Vegetation (9.18)
Ufergehölzsaum (2.1)
Weg, unbefestigt (7.4)
Ausdauernde Ruderalfluren (10.2)
Intensive Wiese (9.8), stark devastiert
(Minderung: 0,1)
Intensive Wiese (9.8)
Intensive Wiese (9.8)
Feldweg, bewachsen (9.18)
Extensive Wiese mit Düngung (9.7)
Intensive Wiese (9.8)
Ufergehölzsaum (2.1)
Fliessgewässer, naturnah (6.1)
Extensive Wiese ohne Düngung (9.6)
Intensive Wiese (9.8)
Intensive Weiden (9.10)
Bewachsene Feldwege (9.18)
Intensive Wiese (9.8)
Intensive Äcker (9.13)
Intensive Wiese (9.8)
Entwicklungsziel
Wertstufe
0,4
0,3
0,3
Fläche
3.031
6.908
445
0,8
0,2
0,5
0,3
69
69
131
1.941
0,4
0,4
0,3
0,5
0,4
0,8
0,8
0,6
0,4
0,3
0,3
0,4
0,3
0,4
3.400
2.980
50
3.333
787
512
316
1.426
65
270
315
2.110
6.470
2.080
36.708
155
0,6
0,6
0,3
3.031
6.908
445
Aufwertung,
Faktor
0,2
0,3
0
Ufergehölzsaum (2.1)
Weg, unbefestigt (7.4)
Ufergehölzsaum (2.1)
Ausdauernde Ruderalfluren (10.2)
0,8
0,2
0,8
0,5
69
69
1.235
837
0
0
0,3
0,2
759
Extensive Wiese ohne Düngung (9.6)
Sonstige Feuchtwiese (9.2)
Feldweg, bewachsen (9.18)
Sonstige Feuchtwiese (9.2)
0,6
0,6
0,3
0,6
3.400
2.980
50
4.120
0,2
0,2
0
0,1
680
596
Ufergehölzsaum (2.1)
Ufergehölzsaum, Sukzession (2.1)
Fliessgewässer, naturnah (6.1)
Extensive Wiese ohne Düngung (9.6)
Intensive Wiese (9.8)
Bewachsene Feldwege (9.18)
Extensive Wiese ohne Düngung (9.6)
Extensive Wiese ohne Düngung (9.6)
Extensive Wiese ohne Düngung (9.6)
0,8
0,8
0,8
0,6
0,4
0,3
0,6
0,6
0,6
512
879
316
817
65
315
2.110
6.470
2.080
0
0
0,2
0,2
0,1
0
0,2
0,3
0,2
257
Werttyp
TF1: Sonstige Feuchtwiese (9.2)
TF2: Sonstige Feuchtwiese (9.2)
TF3: Bewachsene Feldwege
mit nährstoffliebender Vegetation (9.18)
WertFläche
stufe
36.708
Wertpunkte,
zugeordnet
2.678
491
422
1.941
416
8.240
11
I
49 5
I
527/2
9 I
7 I
5
209/5
713/51
33
35
37
III
III
III
39
41
53 1
483/4
5
398/7
5 II
3 II
1 II
397/14
2
212/111/7
212/2
379/36
379/10
19
374/4
Str
37
aße9/1
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430/8
/11
/12
/13
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/16
/17
439/15
23 I
21 I
I
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436/18
II
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389/8
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31 I
440/5
379/5
48 5 a I
48 9 I
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440/11 440/
10440/9
440/16440/15
440/14
440/13
374/6
I
23
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I
397/1
I
13
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29 I
254/4
251/1
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219
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209/4
219/3
254
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267
268
251
222
264
272
265/2
224/3
270
225/9
227/1
250
273
266
25
249
508/1
227
3
277
278
2
209
6
7/
52
29
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44
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19
I
60
I
17
5/
13
I
24
301/4
301/3
Ausdauernde Ruderalfluren
Stadtbiotopkartierung mit Biotop-Nr. (Stand: 2008)
Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 4445a
"Tiefes Feld Nordwest"
315
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23
I
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3/
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3
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I
I
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319
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21
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5 9 5 /1
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21
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18
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I
2
17
31
I
I
II
II
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5
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10.2
608/1
I
10
/3
Bewachsene Feldwege mit nährstoffliebender Vegetation
I
14
II
21
9
595/7
9.13
24
8
II
595/8
9.18
Biotop-/ Nutzungstypen
Bestandssituation
301/2
5 /1
1
I
605/6
22
31
II
II
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605/5
I
II
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3
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2
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22
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/1
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4
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1
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8 /2
603/39
60
/1 4
0
/
3
/
1
42
/1
/1 509
603/17
60
51
5
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60 60
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603/79
3/ 3/
6
6
13 14
603/18
60
605/18
03
603/80
03
3 /2
7 8
/7 8
603/139
/
4
0
4
603/41
/2/23
603/21
60
/1/254
603/45
603/83
60603/127
3 /7
60/152
/ /2 3
3/
3/ /153
7
/3309
60
60
15
15
603/75
3/ 603/22
3/
7
/1/321
4
23
0
82
60
603/46
/1
3
/
5
/
603/140
85
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60
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60
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603/72
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3/ 2 86
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603/156
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/2
3/
60
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/1 0
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1
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595/31
595/5
0
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II
II
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9
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30
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II
II
16
603/124
6
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03
/8603/197
605/11
44
II
26
18
301/1
292
528
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II
II
600/2
524/1
6
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20
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II
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48 0
/123
43
600/3
17
II
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38
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1/
60
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59
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591
/4
/ 5
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/3/466
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60 01/
/3/376
3
/3/385 6 601 1/4
9
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6 6 0 1 /4 1
6 01 1/ 2
6 0 0 1 / /4 4 3
6 0 1 /3 3 1
2
1/
33
29
7
600/26
533
I
Intensiver Erwerbsgartenbau, Sonderkulturen, Zierpflanzen-,
Gemüse- und Beerenobstanbau, Baumschulen
Bestandsaufnahme am 21.04.2017, Aktualisierung 2021
713
6 /3
295
532/3
9.14
9
III
600/46
Intensive Äcker
20
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11
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209
533/4
39
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0 /4
7
Extensive Äcker
20
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29
521/2
6
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30
4/
2
524/2
52
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298
521/1
713
299
315
Wiesenbrachen, ruderale Wiesen
Erweiterung der U-Bahntrasse der U3
230
520/1
279
10.2
9.5
VDE 8.1 - Ausbau Güterzugstrecke
242
296
518/1
Versiegelte Fläche
"Neue Rothenburger Straße"
297
524
2.4
229
2
9/
1
517
7.6
Grenzen der Planfeststellungsverfahren
4/
29
12
6.2 6.2
10.2
30
509/1
520
7.5
6 /2
3/
516
Naturnahe Stillgewässer, Altarme, Altwasser
Durchlässige Beläge, z. B. Schotter-, Kies- und Sandflächen,
-wege, -plätze, Rasenpflaster, Rasengittersteine
Planfestgestellte Ausgleichsfläche Ausbau Rothenburger Straße
209
210
518
Extensiv gepflegte Straßenränder und Mittelstreifen
(gemäß Planung "Neue Rothenburger Str.")
245
521
508
Hausgärten, kleine, öffentliche, strukturarme Grünanlagen,
Kleingärten
225/4
274
29
6/7
2
219/2
254/5
264/2
Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken, Säume
6.2
N-1232
265/3
265/4
2.4
I
209/3
219/4
6 /2
I
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45
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Rund funkstraße
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254/1
254/3
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510
VII
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.
Heimische, standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen
Großflächige Feldgehölze, Baumhecken
5.6
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218
259/8
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10.2
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2.4 9.13
10.2
513
512
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9 II
476/6
279/2
600/1 49
3/
215
Heimische, standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen
(nicht bilanziert, da im Innenbereich bzw. im Biotoptyp enthalten)
2.3
5.3
II
398/3
I
264/1
260/1
260
I
256/7
9.13
N-1234
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256
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533/141
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Innenbereich nach § 34 BauGB
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Geltungsbereich
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397/45 397
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266
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477
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397/42
I
256/3
N-1233
2.3
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478/22
476/7
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I
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90419 Nürnberg
Tel.: 0911/310427-10
Fax: 0911/310427-61
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Nürnberg, den 18.10.2021
Bearbeitung: BW, SL, CD
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Urbanes Gebiet (7.1/8.3)
Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 4445a
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296/4
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600/27
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600/26
WA
209
8.3 315/25
14
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5
9
29
521/2
295
532/3
Ausdauernde Ruderalfluren
VDE 8.1 - Ausbau Güterzugstrecke
20
III
600/46
10.2
"Neue Rothenburger Straße"
209
299
533/4
51
600/1 49
Versiegelte Fläche, die über Trennsysteme abgeleitet wird
9
I
8.3
20
39
60 /150
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7
Flächen zur Regenwasserversickerung mit Nutzungsdruck
Grenzen der Planfeststellungsverfahren
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30
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4
53
8.2
209
298
279
533/141
6
230
521/1
524/2
52
Flächen zur Regenwasserversickerung ohne Nutzungsdruck
Planfestgestellte Ausgleichsfläche Ausbau Rothenburger Straße
296
520/1
315
8.1
Flächen für Versorgungsanlage (8.3)
242
524
518/1
Naturnahe Stillgewässer, Altarme, Altwasser
V
297
278
517
10.2
8.3
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6.2
I
518
9/
3/
515
509/1
10.2
6.2
Hausgärten, kleine, öffentliche, strukturarme Grünanlagen
Verbleibende Flächen mit Festsetzungen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft (Ausgleichsflächen Ausbau Rothenburger Str.)
nach BP Nr. 4445a
52
2a
53
2.3
I
2.4
30
29
10.2
514
VI
508/1
5.3
Flächen für Gemeinbedarf (5.3/ 7.1/8.3)
245
276
521
508
Öffentliche, strukturreiche Grünanlagen
Gemeinbedarf
6 /2
5.1 509
10.2
513
VII
210
29
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5.2
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48
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502/1
225/4
227
3
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522
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25
249
523
VII
225/9
227/1
250
228
503
Öffentliche Parks
264
272
8.1
5.1
220
268
479
Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken, Säume
209/4
4/2
481
2.4
219/3
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266/3
502
533/136
I
254/5
265/4
264/2
Großflächige Feldgehölze, Baumhecken
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Heimische, standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen
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398/1
bestehendes Baurecht (keine Bilanzierung)
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III
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45
III
Rund funkstraße
43
III
41
III
9 I
39
5 I
III
469/16
37
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35 III
11 I
31 III
III
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397/43
Geltungsbereich
I
22
484/2
II
25 II 27 II 29
478/7
483/1
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49
III
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12 5
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III
II
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2
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/46
II
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397/44
485/3
399/8
8.3
4
Biotop-/Nutzungstypen nach Anlage 2 zur
KostenerstattungsbetragsS der Stadt Nürnberg
265
473/9
480
482
I
I
192
266/2
486/2
487
478/11
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397/49
211
397/21
397/48
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486/6
485
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480/1
I
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Gemeinbedarf
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I
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Gemeinbedarf
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III
III
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397/28
397/32
Straße
397/33
397/20 397/31397/29 Buttendor fer
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476/5
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12 II
24 II
379/3
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22 II
379/27
26 II
379/38
379/3
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379/13
379/28
397/9
II
397/36
8.2
473/7
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478/14
477/5
379/21
358
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476
475
472/2
477/4
477/3
477/6
477/2
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379/26
18
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211/1
397/38
48
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WA
V
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353
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377
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34 II
379/12
379
379/25
32 II
379/20
379/29
211/11
211/2
211/4
1/5
397/25 21
211/6
397/7
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III
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372
370/1
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II
469/2
469/3
50 8
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III
469
4
467/3
467
51 8
II
371
377/2
470/13
470/12 470
470/6 470/4
469/22
469/23
469/25 /20469/26
468/9
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III
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II
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III
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III
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III
467/6
467/5
III
II
38
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365
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157
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Großweidenmühlstr. 28a-b
90419 Nürnberg
Tel.: 0911/310427-10
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Nürnberg, den 18.10.2021
Bearbeitung: BW, SL, CD
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3426-00651/0000
3426-00653/0000
3426-00659/0000
3426-00660/0000
3426-00656/0000
3426-00650/0000
B-Plan Nr. 4445 Teil A - Tiefes Feld
3448-00561/0000
Externer aus Ausgleich aus dem städtischen Ökokonto
3426-00647/0001
Bearbeitungsmaßstab:
1:1.000
3426-00648/0000
3426-00661/0000
Fl.Nr. 633 (T), Gemarkung Großgründlach
3448-00560/0000
3448-00559/0000
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3426-00633/0000
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3426-00649/0000
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3426-00646/0000
3448-00553/0001
3426-00633/0001
3448-00552/0003
3426-00606/0004
3426-00645/0000
3448-00553/0000
159
3426-00606/0002
3426-00644/0000
3448-00552/0002
3426-00632/0000
3426-00629/0000
3426-00633/0000
Fl.Nr. 633 (T), Gemarkung Großgründlach
Fläche: 10.384 m²
Wertpunkte:
2.678
3426-00643/0000
3426-00627/0000
3426-00633/0002
3448-00552/0000
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3426-00627/0006
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3426-00631/0000
3426-00633/0000
3426-00627/0005
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15
30
60
90
3426-00148/0000
3426-00636/0002
Hintergrundkarte:
Stadt Nürnberg
3426-00149/0000Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung
120
Meter
3426-00635/0000
3426-00633/0002
3426-00633/0000
3426-00652/0002
3426-00635/0000 3426-00641/0000
3426-00642/0000
3448-00550/0002
3448-01122/0000
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3448-00462/0000
3448-00683/0000
3448-00478/0000
B-Plan Nr. 4445 Teil A - Tiefes Feld
3448-00461/0000 Externer aus Ausgleich aus dem städtischen Ökokonto
Bearbeitungsmaßstab: 1:1.000
3448-00479/0000
3448-00483/0000
3448-00480/0000
3448-00482/0000
3448-00481/0000
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Fl.Nr. 454, Gemarkung Neunhof
3448-00481/0000
3448-00448/0000
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3448-00460/0000
3448-00500/0000
3448-00685/0003
3448-00459/0000
3448-00685/0004
3448-00450/0000
3448-00454/0000
3448-00532/0002
160
3448-00378/0002
3448-00446/0000
3448-00447/0000
3448-00501/0000
Fl.Nr. 454, Gemarkung Neunhof
Fläche: 2.210 m²
Wertpunkte: 759 3448-00445/0000
3448-00439/0000
3448-00687/0000
3448-00687/0000
3448-00740/0002
3448-00378/0002
3448-00441/0000
3448-00066/0003
3448-00688/0000
3448-00693/0000
3448-00689/0000
3448-00700/0000
´
3448-00443/0000
3448-00444/0000
3448-00440/0000
3448-00701/0000
3448-00378/0002
3448-00442/0000
3448-00699/0000
0
15
30
3448-00442/0001
60
90
120
Meter
3448-00381/0000
3448-00380/0000
Hintergrundkarte: Stadt Nürnberg
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung
3448-00383/0000
3448-00656/0000
3448-00646/0000
3448-00644/0000
3448-00650/0002
3448-00662/0002
B-Plan Nr. 4445 Teil A - Tiefes Feld
Externer aus Ausgleich aus dem städtischen Ökokonto
3448-00656/0000
Bearbeitungsmaßstab: 1:1.000
3448-00655/0000
3448-00652/0000
3448-00645/0000
3448-00647/0002
3448-00647/0002
3448-01099/0000
Fl.Nr. 647/5, Gemarkung Neunhof
3448-00647/0000
3448-00647/0003
3448-00650/0003
3448-00854/0002
3448-00647/0003
3448-00651/0000
3448-00657/0000
3448-00647/0004
3448-00647/0004
3448-00647/0004
3448-00653/0000
3448-00654/0000
3448-00647/0005
3448-00648/0000
3448-01101/0004
3448-00647/0005
161
3448-01100/0000
Fl.Nr.
647/5, Gemarkung Neunhof 3448-00647/0006
Fläche: 3.400 m²
Wertpunkte: 680
3448-00664/0002
3448-00649/0000
3448-00647/0007
3448-00651/0002
3448-00672/0000
3448-00670/0000
3448-00671/0000
3448-00650/0000
3448-00677/0000
3448-00674/0000
3448-00680/0000
3448-00681/0001
3448-00676/0000
3448-00675/0000
3448-00681/0000
3448-00673/0000
´
3448-00682/0000
3448-00686/0000
3448-00678/0000
3448-00738/0002
0
3448-00679/0000
15
30
60
90
Hintergrundkarte: Stadt Nürnberg
Geobasisdaten (c) Bayerische
Vermessungsverwaltung
3448-00709/0000
120
3448-00532/0002
Meter
3448-00710/0000
3448-00734/0000
3448-00711/0000
3448-00733/0000
3448-00715/0000
3448-00718/0000
3448-00650/0000
3448-00532/0002
3448-00532/0002
3448-00710/0000
3448-00446/0000
3448-00447/0000
3448-00686/0000
3448-00709/0000
B-Plan Nr. 4445 Teil A - Tiefes Feld
Externer aus Ausgleich aus dem städtischen Ökokonto
3448-00715/0000
Bearbeitungsmaßstab: 1:1.000
3448-00711/0000
3448-00740/0002
Fl.Nrn. 701 und 705, Gemarkung Neunhof
3448-00714/0000
3448-00718/0000
3448-00708/0000
3448-00687/0000
3448-00686/0000
3448-00745/0002
3448-00707/0000
3448-00687/0000
3448-00706/0000
3448-00719/0000
3448-00707/0000
3448-00688/0000
3448-00706/0000
3448-00720/0000
3448-00711/0000
3448-00714/0000 3448-00715/0000
3448-00700/0000
3448-00718/0000
3448-00705/0000
3448-00745/0002
3448-00720/0000
3448-00719/0000
3448-00721/0000
3448-00701/0000
162
3448-00711/0002
3448-00704/0000
3448-00699/0000
3448-00712/0000
Fl.Nr. 705, Gemarkung Neunhof
Fläche: 4.120 m²
Wertpunkte: 491
Fl.Nr. 701, Gemarkung Neunhof
Fläche: 3.030 m²
Wertpunkte: 596
3448-00702/0000
3448-00703/0000
3448-00380/0000
3448-00689/0000
3448-00713/0000
3448-00376/0000
´
3448-00372/0000
3448-00374/0000
3448-00370/0000
3448-00379/0000
0
15
30
60
3448-00377/0000
90
3448-00378/0002
Hintergrundkarte: Stadt Nürnberg
3448-00377/0002
3448-00391/0000 Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung
3448-00378/0000
120
3448-00375/0000
Meter
3448-00373/0000
3448-00066/0002
3448-00372/0000 3448-00370/0000
3448-00663/0000
3448-00736/0000
B-Plan Nr. 4445 Teil A - 3448-00788/0000
Tiefes Feld
Externer aus3448-00663/0000
Ausgleich aus dem städtischen
Ökokonto
3448-00785/0000
Bearbeitungsmaßstab: 1:1.000
3448-00784/0000
3448-00735/0000
3448-00733/0000
3448-00786/0000
3448-00787/0000
3448-00738/0002
3448-00786/0001
3448-00785/0002
3448-00734/0000
3448-00739/0000
3448-00783/0000
Fl.Nrn. 732 (T) und 748, Gemarkung Neunhof 3448-00782/0000
3448-00738/0000
3448-00784/0000
3448-00663/0000
3448-00737/0000
3448-00735/0001
3448-00783/0000
3448-00770/0002
3448-00782/0000
3448-00739/0001
3448-00532/0002
3448-00532/0002
3448-00663/0002
3448-00732/0000
3448-00723/0000
3448-00750/0000
3448-00663/0000
3448-00663/0000
3448-00724/0000
3448-00731/0000
3448-00728/0000
3448-00725/0000
3448-00730/0000
3448-00754/0002
3448-00663/0000
3448-00726/0000
163
Fl.Nr. 732 (T), Gemarkung Neunhof
3448-00740/0002
3448-00729/0000
Fläche: 2.904
m²
Wertpunkte: 257
3448-00740/0000
3448-00723/0000
3448-00749/0000
3448-00729/0000
3448-00725/0000
3448-00730/0000
3448-00726/0000
3448-00732/0000
3448-00728/0000
3448-00724/0000
3448-00754/0000
3448-00754/0003
3448-00754/0004
3448-00742/0002
3448-00713/0000
3448-00741/0000
3448-00663/0002
3448-00754/0005
3448-00748/0000
3448-00745/0000
3448-00745/0002
´
3448-00753/0000
3448-00743/0000
Fl.Nr. 748, Gemarkung Neunhof
Fläche: 2.110 m²
Wertpunkte: 422
3448-00742/0000
0
15
30
60
90
Hintergrundkarte: Stadt Nürnberg
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung
120
Meter
3448-00744/0000
3448-00067/0000
3448-00747/0000
3448-00746/0000
3448-00755/0000
3448-00756/0000
3448-00757/0000
3448-00815/0000
3448-00817/0002
3448-00794/0000
3448-00817/0000
3448-00817/0000
B-Plan Nr. 4445 Teil A - Tiefes Feld
3448-00819/0000
Externer aus Ausgleich aus dem städtischen Ökokonto
3448-00854/0002
Bearbeitungsmaßstab: 1:1.000
3448-00822/0000
3448-00789/0000
3448-00792/0000
Fl.Nr. 781, Gemarkung Neunhof
3448-00793/0000
3448-00790/0000
3448-00826/0000
3448-00820/0000
3448-00791/0000
3448-00796/0000
3448-00779/0000
3448-00795/0000
3448-00821/0000
3448-00777/0000
3448-00827/0000
3448-00828/0000
3448-00790/0001
3448-00782/0000
3448-00778/0000
Fl.Nr. 781 (T), Gemarkung Neunhof
Fläche: 6.470 m²
Wertpunkte: 1.941
3448-00781/0000
164
3448-00783/0000
3448-00788/0000
3448-00787/0000
3448-00785/0000
3448-00784/0000
3448-00663/0000
3448-00780/0000
3448-00663/0000
3448-00774/0000
3448-00772/0000
3448-00777/0002
3448-00786/0000
3448-00663/0002
3448-00770/0000
3448-00773/0000
3448-00775/0000
3448-00738/0002
3448-00739/0000
´
3448-00771/0000
3448-00786/0001
3448-00785/0002
3448-00784/0000
3448-00663/0000
0
3448-00663/0000
3448-00842/0000
3448-00783/0000
20
3448-00750/0000
40
80
3448-00782/0000
3448-00778/0000
3448-00781/0000
120
160
3448-00780/0002 Meter
3448-00776/0000
3448-00532/0002
3448-00740/0002
Hintergrundkarte: Stadt Nürnberg
3448-00663/0000
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung
3448-00769/0002
3448-00770/0002
3448-00774/0000
3448-00773/0000
3448-00532/0002 3448-00767/0000 3448-00768/0000
3438-00396/0000
3479-00419/0000
B-Plan Nr. 4445 Teil A - Tiefes Feld
3438-00391/0000
Externer aus Ausgleich aus
dem städtischen
Ökokonto
3438-00390/0000
Bearbeitungsmaßstab:
1:1.000
3438-00372/0002
3438-00389/0000
Fl.Nr. 387, Gemarkung Kornburg
3438-00388/0000
3438-00372/0000
3479-00420/0000
3438-00373/0000
3438-00371/0000
Fl.Nr. 387, Gemarkung Kornburg
Fläche: 2.080 m²
Wertpunkte: 416
3438-00387/0000
165
3438-00373/0002
3479-00421/0000
3438-00386/0000
3438-00370/0000
3438-00271/0003
3438-00374/0000
3438-00271/0002
3438-00385/0000
3438-00369/0000
3438-00375/0000
3438-00376/0000
3479-00420/0000
´
3479-00436/0000
3438-00384/0000
3438-00368/0000
3438-00377/0000
0
15
30
60
3479-00422/0000
90
120
3479-00423/0000
Meter
3438-00383/0000
Hintergrundkarte: Stadt Nürnberg
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung
3438-00378/0000
3479-00424/0000
3438-00379/0000
3438-00367/0000
Ö 1.1
Berichtsvorlage
Ref.VII/013/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
11.11.2021
öffentlich
Bericht
Betreff:
Vorstellung des Nürnberger Wohnungsberichts 2020
Anlagen:
Wohnungsbericht_2020
Bericht:
Das Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat legt den Nürnberger Wohnungsbericht 2020 mit
wesentlichen Informationen über die Lage auf dem Nürnberger Wohnungsmarkt und zur Arbeit
des Stabs Wohnen im Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat vor.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten
€ Folgekosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Seite 1 von 3
166
Stadt Nürnberg
Berichtsvorlage Ref.VII/013/2021
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Das Thema Wohnen betrifft Menschen unterschiedlichen Alters und
Lebenssituationen. Dazu zählen insbesondere auch Familien in
unterschiedlichen Lebenslagen und differenzierten Konstellationen.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 2 von 3
167
Stadt Nürnberg
Berichtsvorlage Ref.VII/013/2021
Seite 3 von 3
168
Ö 1.1
Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat
Stab Wohnen
Wohnungsbericht 2020
169
Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat
Stab Wohnen
Wohnungsbericht 2020
Herausgeberin:
Stadt Nürnberg
Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat
Stab Wohnen
Marienstr. 6
90402 Nürnberg
e-mail: stab.wohnen@stadt.nuernberg.de
Der Wohnungsbericht ist auch im Internet abrufbar unter:
www.nuernberg.de/internet/wohnen/publikationen.html
Redaktion:
Bildnachweis:
Stab Wohnen:
Britta Walther
Lisa Bergmann
Andrea Patla
Werner Reißer
Amt für Existenzsicherung und soziale Integration:
Volker Wolfrum
Dieter Frank
Titelseite: Geförderter Wohnungsbau des Siedlungswerks
Nürnberg, Regensburger Straße
Titelseite: BEHLES & JOCHIMSEN, Gesellschaft von
Architekten mbH BDA, Berlin
Vorwort: Axel Eisele, Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat,
Stadt Nürnberg
Herstellung:
Gutenberg Druck & Medien GmbH
Oktober 2021
Auflage: 250
gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier
170
Sehr geehrte
Damen und Herren,
2020
WOHNUNGSBERICHT 2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem jährlichen Wohnungsbericht gibt der Stab
Wohnen im Wirtschafts- und Wissenschaftsreferat
einen Überblick über die aktuelle Lage auf dem
Wohnungsmarkt. Ich freue mich, Ihnen die Ausgabe
für das Berichtsjahr 2020 mit den Daten zu den
wichtigsten kommunalen Aktivitäten in den verschiedenen wohnungspolitischen Handlungsfeldern
vorlegen zu können.
Das Thema Wohnen hat im Jahr 2020 aufgrund
der Corona-Pandemie und den damit verbundenen
Einschränkungen weiter an Bedeutung gewonnen.
Wenngleich die Bevölkerung in Nürnberg im Zusammenhang mit der Pandemie erstmals seit Jahren
leicht zurückging, bleibt Wohnraum in Nürnberg
weiter knapp. Wie angespannt der Wohnungsmarkt
ist, zeigt sich unter anderem an den Immobilienpreisen,
die wie auch im Vorjahr in beinahe allen Teilmärkten
deutlich gestiegen sind.
Was die Bautätigkeit angeht, so waren im Jahr 2020
sowohl bei den Baugenehmigungen als insbesondere
auch bei den Fertigstellungen von Wohnungen
erfreuliche Zuwächse zu verzeichnen. Von den fertiggestellten Wohnungen wurden 454 Wohnungen im
geförderten Wohnungsbau errichtet - ein Höchststand,
der das Ergebnis des gemeinsamen Engagements von
Stadt und Wohnungswirtschaft der letzten Jahre für
mehr bezahlbaren Wohnraum ist.
Im dem
Jahrjährlichen
2020 wurden
84,3 Mio.
Euro
zur Förderung
mit
Wohnungsbericht
gibt
der Stab
Wohnen
im Wirtschaftsund Wissenschaftsreferat
von Wohnraum
im Stadtgebiet
bewilligt. Das ist ein
einen Überblick über die aktuelle Lage auf dem
Rekordbetrag, Ich
derfreue
neben
zahlreichen
Wohnungen mit
Wohnungsmarkt.
mich,
Ihnen die Ausgabe
für
das und
Berichtsjahr
2020 mit den Datenauch
zu den
MietBelegungsbindungen
zu einer stabilen
wichtigsten kommunalen Aktivitäten in den
Auftragslage
für
die
lokale
Bauwirtschaft
beiträgt.
verschiedenen wohnungspolitischen
Handlungsfeldern vorlegen zu können.
Die Thema
Zweckentfremdungsverbotssatzung,
Das
Wohnen hat im Jahr 2020 aufgrunddie
der sich unter
Corona-Pandemie
und
den
damit
verbundenen
anderem gegen die illegale Ferienvermietung und
Einschränkungen weiter an Bedeutung gewonnen.
gegen dendieLeerstand
von
Wohnungen
richtet, ist mit der Pandemie erstm
Wenngleich
Bevölkerung
in Nürnberg
im Zusammenhang
Jahren
bleibt Wohnraum
Nürnberg weiter knapp. Wie angespann
nebenleicht
der zurückging,
Wohnraumförderung
einin wichtiges
Wohnungsmarkt ist, zeigt sich unter anderem an den Immobilienpreisen, die wie auch
Instrument
Sicherung
bezahlbaren
Wohnraums.
jahr
in beinahezur
allen
Teilmärkten
deutlich gestiegen
sind.
Im vorliegenden Bericht finden Sie hierzu eine erste
Was die Bautätigkeit angeht, so waren im Jahr 2020 sowohl bei den Baugenehmigung
Jahresbilanz.auch bei den Fertigstellungen von Wohnungen erfreuliche Zuwächse zu
insbesondere
nen. Von den fertiggestellten Wohnungen wurden 454 Wohnungen im geförderten Wo
bau errichtet - ein Höchststand, der das Ergebnis des gemeinsamen Engagements vo
Für Wohnungswirtschaft
die Beiträge zu den
Unterstützungsund
dersozialpolitischen
letzten Jahre für mehr
bezahlbaren Wohnraum ist.
maßnahmen auf dem Wohnungsmarkt mit den Kapiteln
Im Jahr 2020 wurden 84,3 Mio. Euro zur Förderung von Wohnraum im Stadtgebiet be
Wohnungsvermittlung,
Wohngeld
Wohnen
ist
ein Rekordbetrag, der neben
zahlreichenund
Wohnungen
mitfür
Miet- und Belegungsbindu
zu einer stabilen Auftragslage für die lokale Bauwirtschaft beiträgt.
Transferleistungsbezieher und benachteiligte Gruppen
danke
ich dem Amt für Existenzsicherung
und
sozialegegen die illegale Fer
Die
Zweckentfremdungsverbotssatzung,
die sich unter
anderem
tung und gegen den Leerstand von Wohnungen richtet, ist neben der Wohnraumför
Integration.
wichtiges Instrument zur Sicherung bezahlbaren Wohnraums. Im vorliegenden Bericht
hierzu eine erste Jahresbilanz.
Diedie
Herausforderungen
bei der Schaffung
bezahlbaren
Für
Beiträge zu den sozialpolitischen
Unterstützungsmaßnahmen
auf dem Wohnu
mit
den Kapitelnbleiben
Wohnungsvermittlung,
Wohngeld
und
Wohnen für Transferleistungsb
Wohnraums
weiterhin groß
- umso
wichtiger
und benachteiligte Gruppen danke ich dem Amt für Existenzsicherung und soziale Int
ist die gute Zusammenarbeit zwischen Stadt Nürnberg,
Die
Herausforderungen
derWohnungswirtschaft.
Schaffung bezahlbaren Wohnraums bleiben weiterhin
Freistaat
Bayern undbeider
umso wichtiger ist die gute Zusammenarbeit zwischen Stadt Nürnberg, Freistaat Baye
der Wohnungswirtschaft.
Ihr
Ihr
Dr.
Fraas
Dr. Michael
Michael
Fraas
Berufsmäßiger Stadtrat
und
Wirtschaftsund Wissenschaftsreferent der Stadt Nürnberg
Berufsmäßiger
Stadtrat
und Wirtschafts- und Wissenschaftsreferent der Stadt Nürnberg
171
Inhalt
KAPITEL 1
Auf einen Blick 2018 – 2020
9
KAPITEL 2
Wohnen in Nürnberg
10
Einwohnerzahl und Haushaltsentwicklung
Bautätigkeit
Immobilienmarkt
Mietenniveau
10
Wohnungsbauförderung
16
Neubau und Umbau von Mietwohnungen bzw. Heimen
Modernisierung
Wohneigentum
Verwaltung geförderter Wohnungen
Mietpreisberatung und Mietpreisprüfung im freifinanzierten Wohnungsbau
Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Zweckentfremdungsverbot
18
Wohnungsvermittlung
27
Grundlagen
Entwicklung des gebundenen Wohnungsbestandes
Wohnungsvermittlung
27
Wohngeld
33
Grundlagen
Ergebnis
33
Wohnen für Transferleistungsbeziehende
und benachteiligte Gruppen
38
Grundlagen
Kosten der Unterkunft
Besonders benachteiligte Gruppen auf dem Wohnungsmarkt
38
KAPITEL 3
KAPITEL 4
KAPITEL 5
KAPITEL 6
172
11
12
15
19
20
23
23
25
25
27
29
35
38
39
KAPITEL 1
Auf einen Blick: 2018 – 2020
Daten zum 31.12.
2018
2019
2020
Trend
Vorjahr
Bevölkerung am Hauptwohnsitz
535.746
535.886
532.331
Zahl der Haushalte
284.640
285.245
284.364
Personen in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II und XII
49.413
46.593
49.939
Wohnungen (WE) 1)
296.059
297.196
295.075
davon belegungsgebundene Wohnungen
18.196
18.133
17.921
Wohnungsnachfrage
Wohnungsangebot
Anteil in %
davon Wohnungen 1.Förderweg
6,1
6,1
6,1
10.998
10.585
10.035
208
207
207
davon Einkommensorientierte Förderung (EOF)
2.482
2.718
3.062
davon Vertraglich gebundene WBG-Wohnungen
davon Wohnungen 3. Förderweg
3.221
3.263
3.308
davon Belegungsrechte Bay. Modernisierungsprogramm
757
846
819
davon Sonstige Belegungsrechte
530
514
490
1.161
961
1.502
71
90
454
1.550
2.343
2.579
Geförderte Mietwohnungen
377
327
251
Geförderte Eigentumswohnungen
18
38
33
Geförderte Familienheime
59
61
64
Bautätigkeit
Baufertigstellungen 2)
davon geförderte Wohnungen
Baugenehmigungen 2)
Wohnungsbauförderung
Geförderte Modernisierungen/Instandsetzungen (WE)
167
315
119
Wohnungsneu-, Umbau, Modernisierungsförderung (Mio. Euro)
71,9
51,4
84,3
Mietpreisüberprüfungen (gefördert + frei finanziert)
253
419
346
Rückzahlung überhöhter Mietforderungen (Euro)
81.594
0
0
Abgeschlossenheitsbescheinigungen (WE)
1.201
888
1.581
Wohnungssuchende Haushalte am Jahresende
8.181
7.727
6.543
Vermittelte Haushalte
1.086
1.047
1.091
11,2
10,7
16,3
Wohngeldanträge
11.660
11.280
14.886
Wohngeldempfängerhaushalte
4.636
4.362
5.716
3,0
3,4
3,9
Verwaltung geförderter Wohnungen,
Mietberatung, Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Wohnungsvermittlung
Subjektförderung
Wohngeld (Mio. Euro)
Mietzuschuss im Rahmen der EOF (Mio. Euro)
Quelle: Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth (z.T. vorläufige Angaben) und eigene Erhebungen
1) Wohnungen inkl. Wohnheime in wohnungsmarktrelevanten Wohn- und Nichtwohngebäuden
2) Wohnungen inkl. Wohnheime in wohnungsmarktrelevanten Wohn- und Nichtwohngebäuden, Neubau
173
9
10
KAPITEL 2
KAPITEL 2
Wohnen in Nürnberg
Abb. 2.2 Baugenehmigungen und Baufertigstellungen in Nürnberg 2013 – 2020 / Wohnungen
2500
Einwohnerzahl und Haushaltsentwicklung
wachstum Nürnbergs beigetragen. Im Jahr 2020 war
der Wanderungssaldo gegenüber dem Ausland weiter
positiv, allerdings deutlich niedriger als in den Vorjahren.
Erstmals seit Jahren nahm die Bevölkerungszahl
Nürnbergs im Jahr 2020 ab. Am 31.12.2020 lebten
laut Einwohnermelderegister 532.331 Personen mit
Hauptwohnsitz in Nürnberg. Das entspricht einem
Rückgang von 3.555 Personen (minus 0,7 %) im
Vergleich zu 2019.
2000
1500
Seit 2010 hatten die Wanderungsverluste Nürnbergs
gegenüber dem Umland kontinuierlich zugenommen.
Die Umlandwanderung vor allem von Familien war im
Jahr 2020 weiter hoch. Eine durch die Pandemie
bedingte, außergewöhnliche Zahl an Fortzügen ins
Umland („Stadtflucht“) ist allerdings nicht zu beobachten. Vielmehr setzte sich der Trend der letzten Jahre fort.
Die Corona-Pandemie wirkte sich spürbar auf das
Wanderungsgeschehen aus. Auffällig ist insbesondere,
dass das Wanderungsvolumen, d.h. die Summe der
Zu- und Fortzüge 2020 deutlich geringer war als im
Vorjahr. Inwiefern es sich um eine vorübergehende
Unterbrechung des Bevölkerungswachstums oder gar
eine Trendumkehr handelt, werden die nächsten Jahre
zeigen. Maßgeblich wird hierbei die wirtschaftliche
Entwicklung des Standorts Nürnberg sein.
1000
500
2020 wurden in Nürnberg 5.248 Lebendgeborene
vermeldet, 6.103 Personen verstarben. Der natürliche
Saldo ist damit wie in den vergangenen Jahren negativ.
2020 wurden 111 Kinder weniger geboren als 2019 und
304 weniger als im „Spitzenjahr“ 2018. Gegen Jahresende 2020 war eine leichte Übersterblichkeit erkennbar.
Dies betrifft besonders die Altersgruppe ab 80 Jahren.
Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Zahl der Sterbefälle
um 181 Personen bzw. 3 % an.
In den letzten Jahren hatte vorrangig die starke
Zuwanderung aus dem Ausland zum Bevölkerungs-
0
2013
2015
2016
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik
Bautätigkeit
Abb. 2.1 Einwohnerentwicklung / Hauptwohnsitz
540.000
Im Jahr 2020 wurden nach Angabe des Bayerischen
Landesamtes für Statistik in neu errichteten Wohngebäuden sowie wohnungsmarktrelevanten Nichtwohngebäuden und Wohnheimen 1.502 Wohnungen
(2019: 961 Wohnungen) fertiggestellt. Für 2.579 Wohnungen (2019: 2.343) wurden Baugenehmigungen
erteilt.
535.886
530.000
532.331
520.000
510.000
505.664
Im Berichtsjahr wurden damit um 56 % mehr Wohnungen als 2019 fertiggestellt, während die Baugenehmigungen gegenüber dem Vorjahr um 10% zugelegt
haben.
500.000
493.692
490.000
2014
488.400
480.000
Der seit Jahren bestehende Bauüberhang, bei dem die
Baugenehmigungen den Baufertigstellungen gegenübergestellt werden, hat 2020 mit einem Saldo von
1.077 Wohnungen (2019: 1.382) erfreulicherweise
abgenommen.
470.000
460.000
450.000
2020
2018
2016
2014
2012
2010
2008
2006
2004
2002
2000
1998
1996
1994
1992
1990
Quelle: Amt für Stadtforschung und Statistik für Nürnberg und Fürth
Ab 2011 Einwohner nach Hauptwohnung lt. Melderegister
174
2017
2018
2019
Baugenehmigungen
2020
Baufertigstellungen
Bayernweit stieg die Zahl der Baugenehmigungen
gegenüber dem Vorjahr um 2,9 %, die der Baufertigstellungen um 7,1 %. Auf Bundesebene wurden 2020
um 2,2 % mehr Genehmigungen als im Vorjahr erteilt,
bei den Fertigstellungen lag der Zuwachs bei 4,6 %.
Die Zahl der fertiggestellten geförderten und freifinanzierten Wohnungen lag im Jahr 2020 mit 1.502
deutlich höher als im Vorjahr (961 Wohnungen) und
damit, wie in den Vorjahren mit Ausnahme von 2019,
über der 1.000er- Marke. Der Anteil der geförderten
an den fertiggestellten Wohnungen hat in den vergangenen Jahren zwischen vier und 15 % betragen.
Im Berichtsjahr erreichten die geförderten Wohnungen
sowohl anteilig (30 %) als auch absolut (454 Wohnungen) einen Höchststand, der den Erfolg der zahlreichen
Maßnahmen zur Stärkung des bezahlbaren Wohnungsbaus belegt.
11
12
KAPITEL 2
KAPITEL 2
Abb. 2.3 Baufertigstellungen 2016 – 2020, Wohnungen insgesamt (freifinanziert und gefördert) *
Abb. 2.4 Baufertigstellungen nach Gebäude- und Finanzierungsart 2016 – 2020, Wohnungen
2000
Fertig gestellte Wohnungen (Neubau)
1800
Gebäudeart
1600
Mehrfamilienhäuser
2016
2017
2018
2019
2020
abs.
%
abs.
%
abs.
%
abs.
%
abs.
%
827
67
1.088
60
908
78
737
76
1.225
82
1400
davon gefördert
37
4
236
22
61
7
81
11
437
36
1200
freifinanziert
790
96
852
78
847
93
656
89
788
64
1.538
1000
800
600
1.187
1.090
871
1.048
Familienheime
251
20
313
18
179
15
208
22
126
8
davon gefördert
15
6
28
9
10
6
9
4
17
13
freifinanziert
236
94
285
91
169
94
199
96
109
87
Wohnheime und
Nichtwohngebäude*
161
13
401
22
74
7
16
2
151
10
davon gefördert
400
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
freifinanziert
161
100
401
100
74
100
16
100
151
100
Insgesamt
1.239
100
1.802
100
1.161
100
961
100
1.502
100
52
4
264
15
71
6
90
9
454
30
1.187
96
1.538
85
1.090
94
871
91
1.048
70
454
200
52
264
2016
2017
71
90
0
2018
2019
davon gefördert
2020
freifinanziert
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und eigene Erhebungen
* in Mehrfamilienhäusern, Familienheimen sowie in wohnungsmarktrelevanten
Wohnheimen und Nichtwohngebäuden
gefördert
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik und eigene Erhebungen
* wohnungsmarktrelevant
freifinanziert
Immobilienmarkt
Gleichzeitig sind alleine im Jahr 2020 rund 600 Mietpreis- und Belegungsbindungen bislang geförderter
Wohnungen ausgelaufen. Damit nimmt der Gesamtbestand belegungs- und mietpreisgebundener Wohnungen 2020 weiter ab. Selbst das Rekordergebnis an
fertiggestellten, geförderten Wohnungen kann Verluste
dieser Größe weder ganz ausgleichen, geschweige
denn den zusätzlichen Bedarf decken helfen.
Im Jahr 2020 sind die Immobilienpreise in Nürnberg
wie auch im vergangenen Jahr in beinahe allen Teilmärkten deutlich gestiegen. Die Bodenrichtwerte für
Wohnbauflächen mit bis zweigeschossiger Bauweise
erreichten mit plus 25 % in zwei Jahren den größten
Zuwachs. Beim Geschosswohnungsbau gab es auf
hohem Niveau kaum noch Steigerungen.
82 % der im Jahr 2020 fertiggestellten Wohnungen
befinden sich in Mehrfamilienhäusern. Dies ist der
höchste Anteil der vergangenen Jahre, der die Marktsituation passend abbildet und aus der begrenzten
Verfügbarkeit von Baugrundstücken und steigenden
Immobilienpreisen resultiert.
Laut des Grundstücksmarktberichts des Gutachterausschusses für Grundstückswerte wurden bei Grundstückskaufverträgen im Stadtgebiet im Jahr 2020
rund 2,9 Milliarden Euro (2019: 3,1 Milliarden Euro)
umgesetzt. Das ist der zweihöchste Wert. Insgesamt
wurden im Jahr 2020 4.722 Urkunden (2019: 4.984)
von Grundstücken, Häusern und Wohnungen vom
Gutachterausschuss ausgewertet.
Die Baulandpreise für mehrgeschossige Wohnbebauung auf unbebauten Grundstücken stiegen nach dem
leichten Rückgang im Jahr 2019 wieder um 7 %. In
diesem Teilsegment bewegen sich die Bodenrichtwerte
175
(Stand: 31. Dezember 2020) zwischen 610 Euro/m² und
3.600 Euro/m². Für Grundstücke zur Neubebauung mit
Ein- oder Zweifamilienhäusern stiegen die Preise um
12 % (2019: 11 %). Die Bodenrichtwerte liegen hier in
einer Spanne von 220 Euro/m² bis 1.600 Euro/m².
Beim Verkauf von Reihenhäusern oder Doppelhaushälften lag die Preissteigerung bei 9 %. Bei Neubauten
lagen die typischen mittleren Preise (Orientierungswerte) zwischen 410.000 Euro und 880.000 Euro. Für
gebrauchte Objekte lag die Spanne zwischen 360.000
Euro und 750.000 Euro, je nach Lage, Alter, Größe
und Ausstattung. Die Preise für freistehende Häuser im
Bestand streuen wegen der größeren Individualität der
Eigenheime sehr stark. Bei einer Preissteigerung von
11 % liegen diese Werte zwischen 450.000 Euro und
1,5 Millionen Euro. Kleinere oder nicht so gut gelegene
Häuser waren aber auch günstiger zu haben.
Mehrfamilienhäuser werden fast nur im gebrauchten Zustand veräußert. Im langjährigen Vergleich legten die
Preise in diesem Marktsegment am deutlichsten zu. Im vergangen Jahr waren es „nur“ 7 % auf etwa 850.000 Euro
bis 2.700.000 Euro (nach 14 % im Vorjahr).
13
14
KAPITEL 2
KAPITEL 2
Der Markt für Eigentumswohnungen ist nach Anzahl
der ausgewerteten Kaufurkunden der größte Teilmarkt
in Nürnberg. Die Preise für Eigentumswohnungen
(Neubau bzw. im Bestand ab Baujahr 1946) stiegen im
Jahr 2020 um 7 bzw. 11 %. Bei den Vorkriegsbauten
waren es plus 9 %. Die Preise für neu errichtete Eigentumswohnungen lagen je nach Lage und Objekeigenschaften zwischen etwa 4.300 und 7.200 Euro/m²
Wohnfläche. Für große, etwa 20 Jahre alte Wohnungen wurden um 3.600 Euro/m² bezahlt, für ältere,
etwa 50 bis 60 Jahre alte Wohnungen, lagen die
mittleren Preise zwischen 2.400 und 4.000 Euro/m².
Zum Vergleich: Zehn Jahre zuvor kosteten bei Preisen
um 2.000 bis 3.200 Euro/m² sogar Neubauwohnungen
weniger. Weniger als 2.000 Euro/m² wurden nur noch
bei 7,5 % der Bestandswohnungen erzielt, während es
2019 noch ca. 12 % waren.
Abb. 2.5 Wohnlagen auf der Basis von Bodenwerten in Nürnberg
Die Zahlen aus dem Jahr 2020 zeigen, dass die Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt trotz leicht gesunkener
Einwohnerzahl weiterhin hoch ist.
Mietenniveau
Die Stadt Nürnberg gibt gemeinsam mit den Interessenverbänden im zweijährigen Turnus einen Mietenspiegel heraus, der auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenerhebung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen aufgestellt wird. Damit
erfüllt der Nürnberger Mietenspiegel die Voraussetzungen, die an einen „qualifizierten Mietenspiegel“
gestellt werden.
Die 24. Ausgabe des Nürnberger Mietenspiegels, die
seit August 2020 gilt, wurde neu erstellt. Sie weist im
Vergleich zum Jahr 2018 eine durchschnittliche Steigerung aller neuvereinbarten Mieten um 7,0 % bzw.
um 3,5 % jährlich aus. Die Durchschnittsmiete beträgt
8,54 Euro/m², nachdem sie zwei Jahre zuvor noch bei
7,98 Euro/m² lag. Alle Werte sind Nettokaltmieten,
also ohne Neben- und Heizkosten.
Seit 2000 liegen die Steigerungsraten der Wohnungsmieten in Nürnberg meist oberhalb der Kurve für den
allgemeinen Verbraucherpreisindex. Seit 2012 ist die
Schere zwischen einer flacher verlaufenden allgemeinen Preissteigerung und stärker anziehender Miethöhe
weiter aufgegangen.
Im Zeitraum von 2018 bis 2020 sind Mietpreissteigerungen in allen Wohnungsgrößen festzustellen. Die
höchsten Mieten bis 19,61 Euro/m² sind bei kleinen,
gut ausgestatteten, seit 1996 neu gebauten Wohnungen bis 30 m² zu verzeichnen. In Wohnungen von
40 m² bis unter 60 m² der Baujahre ab 1996 sind
bei guter Wohnungsausstattung durchschnittlich
11,21 Euro/m² Miete zu zahlen.
Weit überdurchschnittlich hohe Mietsteigerungen von
mehr als 13 % sind bei sehr kleinen Wohnungen bis
30 m² in allen Baualtersklassen und Ausstattungsstufen festzustellen. Weit unter dem Gesamtdurchschnitt
liegen die Mietpreissteigerungen von 2 % bis 5 % für
Wohnungen mit 60 m² bis 80 m² Wohnfläche.
Unter den durchschnittlich gut ausgestatteten Wohnungen sind 60 bis 80 m² große, vor 1977 gebaute
Wohnungen mit einem durchschnittlichen Mietpreis
von ca. 7,80 Euro/m² insgesamt am günstigsten. Einfach ausgestattete, vor 1977 gebaute Wohnungen ab
40 m² sind noch für ca. 6,70 Euro/m² bis 7,20 Euro/m²
vermietet.
Kartengrundlage: Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stadt Nürnberg
176
15
16
KAPITEL 3
KAPITEL 3
Wohnungsbauförderung
Abb. 3.2 Geförderte Wohnungen und Heimplätze 2013 – 2020 nach Neu- / Umbau und Modernisierung
800
700
Mit den verschiedenen Programmen der staatlichen
und städtischen Wohnungsbauförderung konnte im
Berichtsjahr 2020 der Neubau, Umbau, Erwerb und
die Modernisierung von insgesamt 467 Wohneinheiten (2019: 650) finanziell unterstützt werden. Mit
insgesamt 84,3 Mio. Euro (2019: 51,4 Mio. Euro) sind
321 Mietwohnungen (2019: 327), 33 Eigentumswohnungen (2019: 35), 64 Familienheime (2019: 61), 52
Anpassungsmaßnahmen an die Belange von Menschen
mit Behinderung (2019: 53) sowie 67 Sanierungen im
Schallschutzfensterprogramm (2019: 147) gefördert
worden. Damit wurden für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe Bauvorhaben mit rund 122,3 Mio. Euro
(2019: 106,4 Mio. Euro) Gesamtbaukosten generiert.
600
500
233
349
94
315
286
400
Die Steigerung beim Mitteleinsatz ist insbesondere auf
das im Jahr 2019 neu eingeführte Darlehensprogramm
Energieeffizienter Mietwohnraum zurückzuführen.
167
119
300
200
354
409
141
406
454
316
335
348
2019
2020
100
148
Abb. 3.1 Geförderte Wohnungen und Mitteleinsatz nach Programmen
0
Bezeichnung
Mietwohnungen
Eigentumswohnungen
Familienheime
Heimplätze
2019
2020
2019
2020
2019
2020
212
251
35
30
39
56
0
216
2013
Insgesamt
Mitteleinsatz
in Mio. Euro
2019
2020
2019
2020
286
337
39,69
49,87
0
216
0
25,8
2014
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
2019
2020
2015
2016
2017
2018
Neu- / Umbau
Modernisierung
Land Bayern
Bayerisches
Wohnungsbauprogramm
Energieeffizienter
Mietwohnraum2)
Wohnungstyp
Bayerisches
Zinsverbilligungsprogramm
Bayerisches
Modernisierungsprogramm
Abb. 3.3 Die im Neu- bzw. Umbau geförderten Mietwohnungen nach Zahl der Zimmer sowie Heimplätze
18
115
18
37
42
0
0
0
Anpassung von Wohnraum
a. d. Belange von Menschen
mit Behinderung
55
60
5,68
6,63
115
0
0,41
0
53
52
0,44
0,42
in Prozent
1
0,4%
2 Zimmer-Wohnungen
47
18,7%
3 Zimmer-Wohnungen
112
44,6%
4 Zimmer-Wohnungen
82
32,7%
5 und mehr Zimmer-Wohnungen
9
3,6%
251
100%
0
–
1 Zimmer-Wohnungen
geförderte Wohnungen insgesamt
Staatliche Förderung
von Heimen
24
0
24
0
3,17
Heimplätze
0
Stadt Nürnberg
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
Eigentumsprogramm
der Stadt
Städtische Wohnungsbaudarlehen
Zahl
27
99
12
60
46
170
Städtisches Schallschutzfensterprogramm
87
58
1,15
0,76
99
170
0,80
0,80
147
67
0,10
0,06
650
Förderergebnis
327
251
381)
331)
611)
591)
24
0
467
51,44
84,34
geförderte Gesamtkosten
in Mio. Euro
57,8
77,96
13,15
11,53
29,77
32,01
–
– 106,42 122,25
–
–
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
1) Die städtische Förderung und die Förderung im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm wurden alleine
oder in Verbindung mit staatlichen Mitteln ausgereicht, daher ist mehrfache Nennung möglich.
2) Nur in Kombination mit dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm
177
17
18
KAPITEL 3
KAPITEL 3
Die Entwicklung in den einzelnen Förderbereichen im
Berichtsjahr wird in den folgenden Abschnitten im Detail
vorgestellt.
der Belegungsbindung um weitere 15 Jahre wird die
bestehende Restvaluta des belegungsabhängigen Darlehens mit 1,75 % verzinst.
Neubau und Umbau von
Mietwohnungen bzw. Heimen
Bei einer freiwilligen vorzeitigen Rückzahlung der Förderdarlehen beträgt die Nachwirkungsfrist zehn Jahre.
In einem solchen Fall ist auch die anteilige Rückforderung des Zuschusses zu prüfen.
Mietwohnungen
Der Bau von Mietwohnungen wird im Bayerischen Wohnungsbauprogramm in der Einkommensorientierten Förderung (EOF) nach dem zu erwartenden Einkommen der
Mieter gefördert. Der Bauherr erhält einen Zuschuss von
300 Euro je m² Wohnfläche und zwei Baudarlehen: ein
Darlehen für den Bau selbst, dessen Höhe sich nach der
Wohnfläche in Verbindung mit der Kostenobergrenze
der Bauwerkskosten richtet sowie ein weiteres Darlehen,
aus dem ein Mietzuschuss für die künftigen Bewohner
erwirtschaftet wird. Dafür erhält der Investor der geförderten Wohnungen die durchschnittliche, ortsübliche
Erstvermietungsmiete und verpflichtet sich zu einer
Belegung mit Mietern unterschiedlicher Einkommen.
Die Höhe des objektabhängigen Baudarlehens betrug
2020 bei einer 25- bzw. 40-jährigen Belegungsbindung
bis zu 1.100 Euro (2019: 1.050 Euro) (50 % der Kostenobergrenze der Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktion und 400 Bauwerk - Technische Anlagen nach
DIN 276) je m² geförderter Wohnfläche.
Die Konditionen des Darlehens sind:
› 0,5 % Zins p.a. während der Belegungsbindung,
danach Anpassung an den Kapitalmarktzins
› Der Tilgungssatz des objektabhängigen Darlehens
beträgt bis zu 4,0 %
› einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 3,0 %
Das belegungsabhängige Darlehen wird so bemessen,
dass sich (bei einem rechnerischen Ansatz von 5,75 %)
aus den Zinserträgen der Zuschuss für die Mieter erwirtschaftet. Der Zinssatz beträgt für die gesamte Bindungsdauer von 25 bzw. 40 Jahren 1,75 %. Die Differenz
zwischen der errechneten (Zinssatz: 5,75%) und der
tatsächlich zu leistenden Zinslast (Zinssatz: 1,75%)
ergibt eine Deckungslücke, die der Freistaat ausgleicht.
Die Tilgung beträgt unverändert 1,0 % ab dem 11. Jahr.
Bei EOF-Wohnungen, deren Belegungsbindung in den
nächsten fünf Jahren ausläuft, ist eine Verlängerung
bestehender Bindungen möglich. Bei einer Verlängerung
Siedlung. Die Förderung wurde für die Bauabschnitte
2 und 3 mit insgesamt 35 Wohnungen bewilligt.
› In der Fuggerstraße 31 entstehen 39 geförderte Wohnungen sowie eine Kindertagesstätte. Eine Tochtergesellschaft des Allianz- Versicherungskonzerns hat
das Vorhaben schlüsselfertig von einem Bauträger
erworben. Dieser sogenannte Ersterwerb wurde im
Bayerischen Wohnungsbauprogramm gefördert.
Im Jahr 2019 hat das Staatsministerium für Wohnen,
Bau und Verkehr ein ergänzendes Darlehensprogramm
zur Schaffung von energieeffizientem Mietwohnraum
aufgelegt. In Kombination mit dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm werden Bauvorhaben gefördert,
die nach den Bedingungen des KfW-Programms
„Energieeffizient Bauen“ mindestens den Standard
KFW-Effizienzhaus 55 erreichen. Die BayernLabo reicht
Darlehen bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit mit
30-jähriger Laufzeit aus und verbessert die ohnehin
schon günstigen Konditionen der KfW noch zusätzlich.
› Das bereits im Bau befindliche geförderte Vorhaben
der Katholischen Kirchenstiftung St. Karl-Borromäus
an der Ostendstraße wird durch einen zweiten Bauabschnitt mit sieben Wohnungen komplettiert, die
im Berichtsjahr gefördert wurden.
Heime, Förderstätten
Förderprogramme stehen zur Verfügung für
› den Neubau von stationären Wohnplätzen und
Förderstätten für Menschen mit Behinderung
› die Schaffung von Wohnraum für Studierende
› sowie den Ersatzneubau von stationären Altenpflegeeinrichtungen
Im Jahr 2020 wurden aus diesem Programm 25,8 Mio.
Euro für 216 Wohnungen in drei Vorhaben bewilligt.
Insgesamt wurden im Berichtsjahr 251 Wohnungen
(2019: 212) mit einer Belegungsbindung von 25 Jahren
gefördert. Der Fördermitteleinsatz belief sich auf rund
67,1 Mio. Euro (2019: 31,3 Mio. Euro) an staatlichen
und städtischen Geldern. Der Betrag pro Wohnung erhöhte sich mit 267.421 Euro deutlich im Vergleich zum
Vorjahr (147.585 Euro), was vor allem auf das ergänzende Darlehensprogramm Energieeffizienter Mietwohnraum zurückzuführen ist. Die Gesamtbaukosten der
geförderten Maßnahmen betrugen im Jahr 2020
77,96 Mio. Euro (2019: 57,40 Mio. Euro).
Im Jahr 2020 konnte kein Heimprojekt für Menschen
mit Behinderung gefördert werden.
Es handelt sich um folgende Objekte:
› An der Regensburger Straße/ Hans-Kalb-Straße errichtet das Siedlungswerk Nürnberg 318 Mietwohnungen,
von denen 170 gefördert sind. Das Vorhaben wird im
Rahmen des Sonderprogramms Wohnen der Stadt
Nürnberg realisiert, bei dem auf 11 städtischen und
einer staatlichen Fläche rd. 1.620 Wohnungen zeitnah und zu bezahlbaren Mieten errichtet werden.
178
Zum 31.12.2020 galten folgende Konditionen:
› Energieeffizient sanieren
Effizienzhaus
0,00 % p.a.
› Energieeffizient sanieren
Einzelmaßnahmen
0,00 % p.a.
› Modernisieren wohnen
10-jährige Zinsfestschreibung
0,25 % p.a.
› Modernisieren Wohnen
20-jährige Zinsfestschreibung
1,25 % p.a.
Dabei sind die Darlehen nach zwei tilgungsfreien Jahren
mit 1,5 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen.
Im Jahr 2020 wurde diese Fördermöglichkeit nicht
(2019: 115 Wohnungen) in Anspruch genommen.
Anpassung von Wohnraum für Menschen
mit Behinderung
Bayerisches Modernisierungsprogramm
Menschen mit Behinderung können für bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum ein staatliches,
leistungsfreies Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro
erhalten. Dazu zählen z.B. der Umbau einer Wohnung,
der Einbau behindertengerechter sanitärer und solcher
baulichen Anlagen, welche die Folgen einer Behinderung
mildern, wie etwa ein Treppenlift oder eine Rollstuhlrampe. Die Förderung kommt für Miet- und Eigentumsmaßnahmen in Betracht. Die Einkommensgrenze des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes ist einzuhalten.
Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher von
Mietwohngebäuden können die Förderung beantragen. Es wird mit zinsverbilligten Darlehen gefördert.
Ergänzend dazu wird ein Zuschuss von bis zu 100 Euro
je m² Wohnfläche ausgereicht. In den Programmteilen „Energieeffizient sanieren – Effizienzhaus“ und
„Energieeffizient sanieren – Einzelmaßnahmen“, die
auf den entsprechenden wohnungswirtschaftlichen
Programmen der KfW basieren, werden Maßnahmen
nach den Voraussetzungen dieser Programme geför-
› Ein weiteres Projekt realisiert das Siedlungswerk Nürnberg an der Neumarkter/ Parsberger Straße. Es handelt
sich um eine Nachverdichtung in einer bestehenden
Werden die Vorgaben der KfW-Programme nicht erfüllt, kann die Modernisierung auch in dem ausschließlich von der BayernLabo angebotenen Programmteil
„Modernisieren Wohnen“ gefördert werden. Bei diesem
Programmteil kann zwischen einer 10-jährigen und einer
20-jährigen Zinsfestschreibung gewählt werden.
Modernisierung
Mietwohnungen
Die Fördermittel aus dem Bayerischen Modernisierungsprogramm für die Modernisierung von Miet- und Genossenschaftswohnungen tragen dazu bei, die allgemeinen
Wohnverhältnisse zu verbessern und die Mieten nach
der Modernisierung in sozialverträglichen Grenzen zu
halten.
Alle geförderten Wohnungen sind barrierefrei erreichbar. Bei allen Wohnungen entsprechen die Grundrisse
der DIN 18040 Teil 2 "Barrierefreies Bauen".
dert. Die Höhe des Zinssatzes orientiert sich an dem
von der KfW für diese Programme festgelegten Zinssatz
für Darlehen mit 30-jähriger Laufzeit und einer 10-jährigen Zinsfestschreibung; die BayernLabo verbilligt diesen
Zinssatz zusätzlich.
Im Berichtsjahr wurden 423.170 Euro (2019: 436.300
Euro) für 52 Maßnahmen (2019: 53) bewilligt, davon 12
in Mietwohnungen (2019: 14), 14 in Eigentumswohnungen (2018: 18) sowie 26 in Familienheimen (2019: 21).
Ist die Antragstellung in den Räumen des Stabs Wohnen
krankheitsbedingt nicht möglich, werden auch Hausbesuche durchgeführt.
19
20
KAPITEL 3
KAPITEL 3
Bayerisches Wohnungsbauprogramm
Abb. 3.4 Förderung von Modernisierungsmaßnahmen
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
Wohnungen / Heimplätze
349
94
141
254
233
167
315
119
Förderung in Mio. Euro
8,1
1,4
1,5
9,0
2,1
1,4
1,0
0,5
Baukosten in Mio. Euro
12,3
1,6
1,96
9,1
2,62
1,86
1,6
0,6
Die staatliche Förderung erfolgt mit einem Baudarlehen.
Die Einkommensgrenze des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes ist einzuhalten. Für ein Ehepaar mit
einem Kind beispielsweise liegt diese bei einem Bruttojahreseinkommen von rund 66.000 Euro. Die Darlehensbeträge bemessen sich nach den Gesamtkosten und der
sozialen Dringlichkeit und betragen für Neubaumaßnahmen bis zu 30 %, bei Gebrauchtimmobilien bis zu 40 %
der förderfähigen Kosten, maximal 100.000 Euro pro
Wohneinheit. Zusätzlich wird ein Kinderzuschuss von
5.000 Euro je Kind ausgereicht.
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
Schallschutzfensterprogramm
Wohneigentum
Mit dem Schallschutzfensterprogramm fördert die
Stadt Nürnberg den Einbau von Schallschutzfenstern,
schallgedämmten Rollladenkästen sowie elektrisch
betriebene, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen in
bestehenden Wohn- und Schlafräumen an besonders
verkehrsreichen Straßen, in denen Lärmwerte von
mindestens 67 dB (A) tagsüber oder mindestens 57 dB
(A) nachts gemessen werden. Die Förderung erfolgt in
Form eines Zuschusses in Höhe von 25% bei gleichzeitiger Begrenzung durch Höchstsätze.
Zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen (selbstgenutzte Familienheime und Eigentumswohnungen)
stehen Familien und Alleinerziehenden mit mittlerem
Einkommen drei Programme zur Verfügung: das
Bayerische Wohnungsbauprogramm des Freistaats
Bayern, das Bayerische Zinsverbilligungsprogramm des
Freistaats in Kooperation mit der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt und schließlich das „100 Häuser
für 100 Familien“- Programm der Stadt Nürnberg.
Im Berichtsjahr konnten 67 (2019: 147) Wohneinheiten, davon 58 Mietwohnungen und sechs Eigentumswohnungen sowie drei Familienheime mit einem
Gesamtbetrag von 59.905 Euro (2019: 95.689 Euro)
gefördert werden.
Für den Zweiterwerb bereits bestehender Familienheime und Eigentumswohnungen wird ein ergänzender
Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen Kosten,
höchstens jedoch 30.000 Euro gewährt. Damit wird
auch ein Beitrag zum Flächensparen geleistet.
Die Konditionen des Baudarlehens sind:
› 0,5 % Zins p.a. während der Belegungsbindung,
danach max. 7 %
› 1 % Tilgung ab dem 3. Jahr
› einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 2 %
Das Interesse an Fördermitteln ist weiterhin groß. Dies
zeigt nicht nur die erhebliche Nachfrage nach Informationsbroschüren, sondern auch die hohe Zahl von
4.094 durchgeführten Informationsgesprächen
(2019: 4.209) in der beim Stab Wohnen angesiedelten
Bewilligungsstelle.
Mit rund 10,2 Mio. Euro (2019: 8,7 Mio. Euro) staatlicher Mittel wurden 86 Eigentumsmaßnahmen (2019:
74) gefördert, davon 56 Familienheime (2019: 39) und
30 Eigentumswohnungen (2019: 35).
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm
Die Gesamtkosten der Maßnahmen betrugen rund 0,1
Mio. Euro.
Mit 97 geförderten Objekten (2019: 99) wurde das
Vorjahresniveau gehalten.
Die obenstehende Tabelle weist den gesamten Mitteleinsatz für die unter Ziffer 3.2 aufgeführten Modernisierungsmaßnahmen aus.
Die Fördermittel wurden ausgereicht an 90 Ehepaare,
sechs alleinerziehende Frauen und einen alleinerziehenden Mann (2019: 93 Ehepaare, fünf alleinerziehende
Frauen und ein alleinerziehender Mann).
Im Jahr 2020 wurde das Programm fortgeführt, das den
Neubau und den Bestandserwerb gleichermaßen berücksichtigt. Die Konditionen für Erst- und Zweiterwerb sind
gleich. Im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm hat die
Bayerische Landesbodenkreditanstalt mit Unterstützung
des Freistaats Bayern und der KfW Förderbank im Berichtsjahr ein zinsverbilligtes Darlehen mit einem Zinssatz
von 0,50 % bis 0,95 % (2019: 0,50 % bis 1,25 %) abhängig vom jeweils geltenden Kapitalmarktzins angeboten, der um ca. 1 % unter dem marktüblichen Wert lag.
Soweit gleichzeitig ein Darlehen aus dem Bayerischen
Wohnungsbauprogramm in Anspruch genommen wird,
erhöht sich der jeweilige Zinssatz um 0,5 %. Die Festschreibung gilt für 10 oder wahlweise 15 Jahre, danach
179
erfolgt die Anpassung an den Kapitalmarktzins. Alternativ wird ein „Volltilgerdarlehen“ mit 30-jähriger Zinsbindung bei einem Zinssatz von 1,25 % bis 1,50 % p.a.
und einer Tilgung von 2,76 % bis 2,87 % angeboten.
Die Einhaltung der Einkommensgrenze nach dem
Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) ist
Voraussetzung für eine Förderung.
Der Darlehenshöchstbetrag beträgt maximal ein Drittel
der Gesamtkosten. Es wurden insgesamt 60 Förderzusagen (2019: 55) erteilt, davon 42 für Familienheime
(2019: 37) und 18 für Eigentumswohnungen (2019: 18).
Städtisches Eigentumsprogramm
Um das Kostengefälle zum grundsätzlich günstigeren
Umland auszugleichen, erhalten junge Familien und
Alleinerziehende seit 1999 einen Zuschuss für den Bau
oder Erwerb eines selbstgenutzten Eigenheims oder
einer selbstgenutzten Eigentumswohnung.
Der Zuschuss beträgt 10.000 Euro für Familienheime,
ergänzt wird er durch eine "Kinderzulage" für das zweite und jedes weitere Kind in Höhe von 3.000 Euro sowie
eine Öko-Zulage für energetische Maßnahmen. Die
Öko-Zulage beträgt 1.000 Euro für ein KfW-Effizienzhaus 55 bzw. 2.000 Euro für ein KfW-Effizienzhaus 40.
Sie wird laufend an Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) angepasst.
Der städtische Zuschuss kann als Eigenkapital bei der für
die staatliche Förderung erforderlichen Eigenkapitalquote
angerechnet werden. Angesichts der steigenden Immobilienpreise ermöglicht daher oft erst der städtische Zuschuss eine Förderung zahlreicher junger Familien und
Alleinerziehender.
Im Jahr 2020 konnten insgesamt 0,74 Mio. Euro (2019:
1,2 Mio. Euro) für 58 Familienheime und -wohnungen
(2019: 87) bewilligt werden.
Die bewilligten Anträge ergeben das in Abb 3.5 dargestellte Bild.
Die Abb. 3.6 veranschaulicht die Entwicklung des „100
Häuser für 100 Familien“- Programms seit dem Start im
Jahr 1999.
21
22
KAPITEL 3
KAPITEL 3
Verwaltung geförderter Wohnungen
Abb. 3.5 Städtisches Eigentumsprogramm 2020
Bewilligte Anträge
Zahl
in Prozent
davon mit staatlicher Förderung
49
84
mit Ökozulage für KfW-Effizienzhaus 55
3
5
mit Ökozulage für KfW-Effizienzhaus 40 bzw. Passivhaus
0
0
mit Kinderzulage (2 und mehr Kinder)
41
71
Bewilligte Anträge insgesamt
58
100
Modernisierung
Werden bei geförderten Wohneinheiten bauliche Änderungen oder Modernisierungen durchgeführt, deren
Kosten auf die Miete umgelegt werden sollen, ist eine
Zustimmung des Stabs Wohnen erforderlich.
Es wurden 11 Zustimmungen für 501 Wohnungen
erteilt (2019: 8 Zustimmungen für 384 Wohnungen).
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
Bindungsende
Sobald das Ende der Mietpreis- und Belegungsbindung
einer geförderten Wohnung nach Ablösung, vorzeitiger
Rückzahlung oder planmäßiger Tilgung der öffentlichen
Darlehen festgestellt werden kann, erhalten die Verfügungsberechtigten hierüber eine Bestätigung.
Abb. 3.6 Städtisches Eigentumsprogramm 1999 – 2020
Jahr
Bewilligte Mittel
in Tsd. Euro
Anzahl
geförd. Objekte
Anzahl Kinder i.d.
geförd. Objekten
Ökozulagen
in Tsd. Euro
1999
1.227
111
222
--
2000
1.022
83
163
--
2001
1.636
162
306
--
2002
1.500
156
314
--
2003
900
90
168
--
2004
500
43
94
--
2005
400
52
90
--
2006
400
48
84
2
2007
390
48
84
13
2008
701
79
141
13
2009
661
78
124
30
2010
402
44
82
21
2011
510
57
108
12
2012
446
50
96
14
2013
421
41
76
23
2014
552
49
91
29
2015
433
34
66
10
2016
1.104
91
164
12
2017
600
46
97
5
2018
923
71
150
2
2019
1.146
87
178
5
2020
744
58
116
3
Summe
16.618
1.578
3.014
194
Mietpreisberatung und Mietpreisprüfung
im freifinanzierten Wohnungsbau
Solche Bestätigungen wurden in 161 Fällen (2019: 162)
für 333 Wohnungen (2019: 548) ausgestellt.
Umwandlung
Mietberatung
Bei der Umwandlung öffentlich geförderter Wohnungen
in Eigentumswohnungen wird der Vermieter über seine
besonderen Pflichten informiert und dahingehend überprüft, dass er sie einhält.
Der Stab Wohnen erteilt Auskünfte zu Fragen des Mietrechts für Mieter und Vermieter. Hinzu kommen Hinweise
zum Mietenspiegel, zur zulässigen Miethöhe und der
Umlage von Betriebskosten.
Die Begründung von Wohnungseigentum und die Veräußerung von solchen Wohnungen muss der Vermieter
dem Stab Wohnen mitteilen. Für jede einzelne umgewandelte und nicht selbstgenutzte Wohnung ist eine
neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen; die
Mieten müssen genehmigt werden.
Für das Jahr 2020 wurde eine Statistik erstellt, aus der
zu entnehmen ist, welche Bereiche des Mietrechts besonders nachgefragt wurden.
Mietpreisberatung und Mietpreisprüfung
im geförderten Wohnungsbau
Zur Sicherung der Zweckbestimmung von geförderten
Wohnungen wird die Einhaltung der zulässigen Miete
überwacht.
Sowohl Mieter als auch Vermieter erhalten auf Anfrage
Informationen zur Berechnung der Miete und zur Umlage der Betriebskosten.
Im Jahr 2020 wurden insgesamt 72 Beratungen (2019:
70) durchgeführt.
180
2020 wurde die Miete von 346 (2019: 419) Wohneinheiten geprüft. Es wurden keine Überschreitungen der
zulässigen Mieten festgestellt.
Nachfolgende Instrumente dienen dazu, das Verhältnis
von Mietern zu Vermietern zu regeln, für geordnete
Wohnverhältnisse zu sorgen und überhöhte Mieten
bzw. Mietwucher zu verhindern.
Im Jahr 2020 wurde keine Sozialwohnung in Einzeleigentum umgewandelt.
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
Mietpreisprüfungen erfolgen, wenn sich ein Verdacht
auf eine überhöhte Miete ergibt. Schuldhafte Mietpreisüberschreitungen können Geldleistungs- bzw. Bußgeldverfahren nach sich ziehen.
Die betroffenen Vermieter sehen sich durch die Einleitung dieser Verfahren vielfach veranlasst, zu viel erhobene Beträge an die Mieter freiwillig zurückzuerstatten.
Den Mietern wird dadurch erspart, ihre Rückforderungsansprüche auf sich alleine gestellt, schlimmstenfalls in
langwierigen Zivilprozessen, durchzusetzen.
Insgesamt hat der Stab Wohnen im Berichtszeitraum in
430 (2019: 822) Fällen beraten. Die nachfolgende Tabelle
zeigt Themenschwerpunkte der Beratung auf, gereiht
nach der Häufigkeit der Auskünfte.
Nachdem bei einer Beratung oft zu mehreren Bereichen
Auskunft erteilt wurde, liegt deren Summe weit über
der Zahl der Beratungen. Die Auswertung der Statistik
ergibt, dass die meisten Fragen wie im Vorjahr zu dem
Thema Mietenspiegel gestellt wurden. An zweiter Stelle
stand der Bereich Mieterhöhungen, gefolgt vom Themenfeld Mängel. Verhältnismäßig wenig Fragen gab es
zum Stichwort Modernisierung. Lediglich eine (2019:
drei) Auskunft zur Mietpreisbremse deutet darauf hin,
dass dieses Instrument für den Nürnberger Wohnungsmarkt auch im Berichtsjahr erneut kaum relevant war.
In 106 (2019: 190) Auskünften zu „sonstigen Themen“
spiegelt sich die Themenvielfalt und Komplexität des
Mietrechts wider.
23
24
KAPITEL 3
KAPITEL 3
Abb. 3.7 Themenschwerpunkte der Mietberatung 2020
Abb. 3.8 Thematische Zuordnung der Anträge und Meldungen
150
Fremdenbeherbergung
432
Leerstand
256
100
Gewerblicher Zweck:
Arbeiterunterkunft
87
128
50
Gewerbliche bzw berufliche Zwecke
97
54
53
47
26
25
Mieterhöhungen
Mängel
Mietminderung
Kündigung
Betriebskosten
Schönheitsreparaturen
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
Derzeit nicht zuordenbar
11
12
1
0
Mietenspiegel
40
(Büro, Praxis, Prostitution etc.)
Modernisierung
Abbruch
Mietpreisbremse
1
0
Auskünfte
50
100
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
Mietenspiegel
Mietpreisüberwachung
Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Die Stadt Nürnberg gibt unter Federführung des Stabs
Wohnen gemeinsam mit den Interessenverbänden in
zweijährigem Abstand einen qualifizierten Mietenspiegel
heraus, in dem die ortsüblichen Vergleichsmieten ermittelt werden. Der Mietenspiegel ist turnusgemäß zum
01.08.2020 neu erstellt worden. Derzeit liegt die Durchschnittsmiete im freifinanzierten Wohnungsbau bei 8,54
Euro (2018: 7,98 Euro²) je qm Wohnfläche.
Die Überwachung der Mietpreise erfolgt auf der Grundlage des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG) und des
§ 291 Strafgesetzbuch (StGB). Bei einer Überschreitung
der ortsüblichen Vergleichsmiete von mehr als 20 %
handelt es sich um eine „Mietpreisüberhöhung“ nach
dem WiStrG, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
Es können Geldbußen von bis zu 50.000 Euro verhängt
werden.
Eine Bescheinigung nach § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) ist die formale Voraussetzung für die
Aufteilung eines Wohngebäudes und die anschließende
Umwandlung von Miet- in Einzeleigentumswohnungen.
Die Bauordnungsbehörde muss die Genehmigung erteilen, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist.
Im Jahr 2020 wurden 166 (2019: 161) Abgeschlossenheitsbescheinigungen für insgesamt 1.581 (2019: 888)
Wohneinheiten erteilt. Für geförderte Objekte wurden
keine Abgeschlossenheitsbescheinigungen beantragt.
Überschreitet die verlangte Miete den ortsüblichen Vergleichswert um mehr als 50 %, so besteht Verdacht auf
Mietwucher. Diese Fälle werden an die Staatsanwaltschaft
zur Verfolgung weitergeleitet. Dort wird geprüft, ob auch
die übrigen Voraussetzungen des § 291 StGB vorliegen.
Zweckentfremdungsverbot
2020 wurden keine Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet.
Die Sicherung von bestehendem Wohnraum ist neben
dem Neubau bezahlbaren Wohnraums ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Nürnberger Wohnungspolitik.
Mit dem Erlass der Zweckentfremdungsverbotssatzung
am 30.05.2019 hat Nürnberg ein wichtiges Instrument
der Wohnungsbestandssicherung eingeführt. Grundlage
für die städtische Satzung ist das bayerische Gesetz über
das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.
181
150
200
250
300
350
400
450
Anzahl Wohneinheiten
Zum Stichtag 31.12.2020 waren seit Inkrafttreten der
Satzung 828 Wohneinheiten erfasst, die vermutlich
anders als zu Wohnzwecken genutzt werden.
Für 144 Wohneinheiten wurde die zweckfremde Nutzung unterbunden, verhindert bzw. die Wohnungen
wurden wieder regulären Wohnzwecken zugeführt.
Die 144 Wohneinheiten entsprechen einer Gesamtwohnfläche von 8.543 m². Die Herstellungskosten für
geförderte Mietwohnungen mit dieser Fläche betragen
im Vergleich dazu rund 38,55 Mio. Euro.
Für weitere 27 Wohneinheiten wurden Negativatteste
erteilt, d.h. zweckentfremdungsrechtliche Bestimmungen fanden für diese Wohnungen keine Anwendung.
In weiteren 10 Fällen wurden Nutzungsänderungen
genehmigt. 61 Verdachtsfälle erwiesen sich als unbegründet.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit lag zunächst auf
der Bearbeitung der Anträge zur Genehmigung
von Zweckentfremdungen. Inzwischen liegt er auf
der Ermittlung der gemeldeten Verdachtsfälle.
Die Anzahl erfasster vermuteter zweckentfremdeter
Wohnungen steigt seit Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbotssatzung kontinuierlich an.
25
26
KAPITEL 3
KAPITEL 4
Wohnungsvermittlung
Abb. 3.9 Entwicklung der Anträge und Meldungen
900
800
Die Bayerische Staatsregierung hat die Stadt Nürnberg
nach Art. 5 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz
(BayWoBindG) als Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf eingestuft. Nach der Verordnung zur Durchführung
des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts vom 08.05.2007 werden für jede frei werdende
Wohnung des 1. Förderwegs und für Wohnungen der
Stufe 1 der Einkommensorientierten Förderung (EOF)
mindestens fünf wohnungssuchende Haushalte nach
ihrer Dringlichkeit vorgeschlagen. Für alle anderen
gebundenen Wohnungen wählen die vermietenden
Personen bzw. Wohnungsgesellschaften die Mieterinnen und Mieter mit Zustimmung der Stadt im Rahmen
der gesetzlichen Einkommensgrenzen aus.
600
500
532
400
300
306
200
100
0
70
30.05.2019
Datenquelle: Stab Wohnen, Stadt Nürnberg
31.12.2019
30.06.2020
Entwicklung des gebundenen
Wohnungsbestandes
Grundlagen
828
700
31.12.2020
Die Zahl der belegungsgebundenen Wohnungen hat
sich 2020 gegenüber 2019 von 18.133 Wohneinheiten
(WE) auf 17.921 WE (- 1,17 %) im zweiten Jahr in Folge
verringert.
Die 17.921 WE setzen sich zusammen aus:
› 10.035 Wohnungen des 1. Förderwegs
› 207 Wohnungen des 3. Förderwegs
› 3.062 Wohnungen der einkommensorientierten
Förderung
› 3.308 vertraglich gebundene Wohnungen der
WBG Nürnberg Gruppe
› 819 Belegungsrechte nach dem Bayerischen
Modernisierungsprogramm
› 490 sonstige Belegungsrechte.
Anzahl Wohneinheiten
Abb. 4.1 Entwicklung des gebundenen Mietwohnungsbestandes und der Wohnungssuchenden 1980 – 2020
Zugänge
Wohnungssuchende
Haushalte
Belegungs
gebundene
Mietwohnung
% seit
1980
Vermittlungen
% seit
1980
in %
von Sp.4
Unversorgte
Wohnungssuchende
am 31.12.
in %
von Sp.4
in %
von Sp.4
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
1980
65.568
100
14.404
100
9.147
3.559
24,7
4.200
29,2
6.645
46,1
1985
64.491
98,4
14.541
101,0
9.855
5.174
35,6
4.937
34,0
4.430
30,5
1990
57.626
87,9
24.661
171,2
12.309
3.424
13,9
4.000
16,2
17.237
69,9
1995
41.415
63,2
17.563
121,9
8.556
3.236
18,4
5.442
31,0
8.885
50,6
2000
35.178
53,7
15.634
108,5
8.832
2.936
18,8
5.450
34,9
7.248
46,4
2005
22.195
33,9
17.673
122,7
7.309
2.229
12,6
6.161
34,9
9.283
52,5
2010
18.933
28,9
14.089
97,8
6.010
1.419
10,1
5.208
37,0
7.462
53,0
2015
17.898
27,3
13.899
96,5
5.692
1.198
8,6
4.666
33,6
8.035
57,8
2019
18.133
27,7
12.986
90,2
4.805
1.047
8,1
4.212
32,4
7.727
59,5
2020
17.921
27,3
12.008
83,4
4.281
1.091
9,1
5.147
40,3
6.543
51,2
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
182
Anderweitige
Erledigungen
27
28
KAPITEL 4
KAPITEL 4
2020 kamen weitere 344 im Rahmen der EOF fertiggestellte Mietwohnungen zur Vermittlung hinzu. Die
Förderung besteht aus einer Grundförderung mit einem
Darlehen und einem ergänzenden Zuschuss für die
den Bau in Auftrag gebenden Personen, sowie einer
Zusatzförderung mit einem laufenden Zuschuss zur
Wohnkostenentlastung der begünstigten Haushalte.
Diese Zusatzförderung richtet sich nach dem Gesamteinkommen des jeweiligen Haushalts und seine Zuordnung
in die Einkommensstufen.
Seit Einführung der EOF im Jahr 2001 wurden 3.062
Wohnungen bezogen. Davon sind vorbehalten:
Abb. 4.3 Wohnungssuchende und ihre Vermittlung 1980 – 2020
› 2.217 WE für Mieter der Einkommensstufe I
› 753 WE für Mieter der Einkommensstufe II
› 92 WE für Mieter der Einkommensstufe III
17.500
15.000
Der Aufwand für die Subjektförderung betrug im Berichtsjahr 3.865.513,00 Euro (2019: 3.419.320,00 Euro).
12.500
10.000
Außerdem standen 2020 noch 819 Wohnungen (Vorjahr:
846), die im Bayerischen Modernisierungsprogramm
gefördert wurden, zur Verfügung. Für diese Wohnungen hat die Stadt Nürnberg kein Vorschlagsrecht. Der
Vermieter darf diese Wohnungen nach seinem Ermessen
Personen überlassen, die über einen entsprechenden
Wohnberechtigungsschein verfügen.
7.500
5.000
2.500
0
1980
1985
1990
1995
2000
Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik
Wohnungsvermittlung
Abb. 4.2 Belegungsgebundene Mietwohnungen in Nürnberg
Vermittlungen
2010
Zugänge
2015
Abgänge
2019
2020
Überhang am 31.12.
Die Vermittlung von 1.091 Haushalten (9,1 % der Anträge) stellt eine Steigerung im Vergleich zum Vorjahr
dar (2019: 1.047 Haushalte – 8,1 % der Anträge).
Vormerkungen und Vermittlungen
70.000
Wohnungssuchende werden nach einem mit der
Regierung von Mittelfranken abgestimmten Verfahren
nach ihrer Dringlichkeit eingestuft. Obdachlosigkeit,
unzureichende Wohnverhältnisse oder gesundheitliche
Probleme sind maßgebliche Gründe bei der Einstufung.
Bei Wohnungsvorschlägen kann von der Rangfolge der
Dringlichkeit zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder zur Linderung sozialer
Hilfsbedürftigkeit abgewichen werden.
60.000
50.000
40.000
2005
49.568
48.491
41.626
30.000
25.415
Die Zahl der wohnungssuchenden Haushalte hat sich
stichtagsbezogen mit 6.543 Haushalten gegenüber
dem Vorjahr (2019: 7.727) vermindert. Dieser erneute
Rückgang ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass
aufgrund der Corona-Pandemie bei vielen Menschen
andere Problemstellungen als die Wohnungssuche im
Vordergrund stehen. Auch ist ein Rückgang bei den
Vormerkungen von wohnungssuchenden Haushalten
aus den östlichen EU-Mitgliedsstaaten sowie insbesondere aus dem Vorderen Orient festzustellen.
18.648
Aus dem Jahr 2019 sind 7.727 Anträge wohnungssuchender Haushalte ins Berichtsjahr übernommen
worden, die zusammen mit 4.281 Neuanträgen – also
insgesamt 12.008 Anträgen - zu bearbeiten waren.
Hierbei handelt es sich gewissermaßen um die Personen, die wissen, dass sie für eine geförderte Wohnung
berechtigt sind, mit der Hoffnung, dass sie bei einem
evtl. Wohnungsvorschlag von der vermietenden Person
bzw. Wohnungsgesellschaft ausgewählt werden.
20.000
13.389
10.040
9.222
9.301
8.876
8.806
8.893
8.676
8.832
9.045
2005
2010
2015
2019
2020
10.000
16.000
16.000
16.000
16.000
16.530
0
1980
1985
1990
1995
2000
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
davon WBG
Sonstige
183
Da der Wohnberechtigungsschein in der Regel eine
Gültigkeit von einem Jahr hat, werden die vorgemerkten Haushalte laufend daraufhin überprüft, ob die Voraussetzungen zum Bezug einer öffentlich geförderten
Wohnung noch vorliegen. Wohnungssuchende mit zu
hohem Einkommen werden dabei aus der Vermittlung
genommen.
29
30
KAPITEL 4
KAPITEL 4
Auch Personen, die der Aufforderung, ihr Einkommen
darzulegen, nicht nachkommen, werden nicht weiter
vorgemerkt. Hierbei handelt es sich immerhin um rund
ein Drittel der wohnungssuchenden Haushalte, wobei
nicht bekannt ist, aus welchen Gründen im Einzelfall
tatsächlich keine weitere Vormerkung mehr gewünscht
wird. Stichproben haben gezeigt, dass ein Teil dieser
Personen selbst eine Wohnung gefunden hat, sich das
Einkommen signifikant erhöht hat oder sie einfach
keine Chance mehr sehen, z. B. aufgrund ihrer nur
„normalen“ Dringlichkeit, eine geförderte Wohnung
zu bekommen. Auch melden sich Personen nur deshalb wohnungssuchend, um in ein bestimmtes für sie
interessantes Neubauobjekt ziehen zu können. Wenn
sie dabei nicht berücksichtigt werden, hat sich die
Wohnungssuche für sie erledigt.
Von den vorgemerkten Haushalten sind 52,3 % als
"sehr dringlich“, 23,4 % "dringlich“ und 24,3 % als
"normal“ eingestuft.
Geflüchtete können nur dann wohnungssuchend
vorgemerkt werden, wenn sie vom Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt wurden
und über einen gesicherten Aufenthalt von mindestens
einem Jahr verfügen.
Abb. 4.5 Nationalitäten der ausländischen Wohnungssuchenden
2016
abs.
Europäische Union
Dies sind in der Regel:
› anerkannte Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG
› anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Abs. 1 AsylG)
› Personen denen nach Art. 4 Abs. 1 AsylG der
subsidiäre Schutz gewährt wurde oder für die ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7
AufenthG festgestellt wurde
› Personen, die im Rahmen von sonstigen humanitären
Programmen aufgenommen wurden.
Die Zahl der ausländischen Wohnungssuchenden ist
auf 4.844 Haushalte zurückgegangen (2019: 5.449).
Seit September 2015 wird der Personenkreis „anerkannte Geflüchtete“ statistisch erfasst. Im Berichtsjahr waren 969 Haushalte aus diesem Personenkreis
wohnungssuchend vorgemerkt.
abs.
2018
%
abs.
2019
%
abs.
2020
%
abs.
%
1.950
37,8
1.902
32,7
1.844
31,6
1.782
32,7
1.611
33,3
Osteuropa
845
16,4
821
14,1
831
14,2
828
15,2
766
15,8
Türkei
471
9,1
420
7,2
388
6,6
364
6,7
330
6,8
Vorderer Orient
1.231
23,9
1.920
33
1.968
33,6
1.668
30,6
1.346
27,8
Sonst. Asien
302
5,8
323
5,5
337
5,8
330
6,1
312
6,4
Afrika
277
5,4
326
5,6
366
6,3
383
7
375
7,7
Sonstige
81
1,6
111
1,9
110
1,9
94
1,7
104
2,2
5.157
100
5.823
100
5.844
100
5.449
100
4.844
100
Ausland insgesamt
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Von den insgesamt im Jahr 2020 vorgemerkten 5.783
alleinstehenden Wohnungssuchenden entfällt ein Anteil von 54,3 % auf Männer, 45,7 % sind Frauen. Die
Personengruppe der wohnungssuchenden Alleinerziehenden setzt sich aus 1.864 Müttern (91,3 %) und
178 Vätern (8,7 %) zusammen.
Personenkreise und ihre Vermittlungschancen
2017
%.
Abb. 4.6 Belegungsgebundene Mietwohnungen nach ihrer Größe *
2016
1 Raum
Bei den ausländischen Wohnungssuchenden stellen
die Wohnungssuchenden aus den Ländern der EU mit
33,3 % weiterhin den größten Anteil, gefolgt von den
Ländern aus dem Vorderen Orient mit zusammen 27,8 %
(hiervon rund 91 % aus Syrien und dem Irak) und den
Haushalten aus Osteuropa (Nicht-EU) mit 15,8 % (hiervon rund 69 % aus der Ukraine und aus der Russischen
Föderation).
2017
2018
2019
2020
abs.
%
abs.
%
abs.
%
abs.
%
abs.
%
657
3,7
655
3,6
753
4,1
795
4,4
811
4,5
2 Räume
6.067
33,8
6.105
33,9
6.180
34
6.214
34,3
6.189
34,5
3 Räume
8.468
47,2
8.522
47,3
8.494
46,7
8.360
46,1
8.155
45,5
4 Räume
2.566
14,3
2.577
14,3
2.600
14,3
2.595
14,3
2.592
14,5
172
1
171
0,9
169
0,9
169
0,9
174
1
17.930
100
18.030
100
18.196
100
18.133
100
17.921
100
5 und mehr Räume
Insgesamt
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
* inkl. Räume < 10 m²
Abb. 4.4 Vormerkungen und Vermittlungen wohnungssuchender Haushalte nach Personenkreisen *
Personenkreise
Obdachlose
Vormerkungen
Vermittlungen
Vermittlungserfolg in %
2019
2020
+/-
2019
2020
+/-
2019
2020
+/-
1.084
928
-156
68
57
-11
6,3
6,1
-0,2
Schwerbehinderte
2.784
2.691
-93
153
201
+48
5,5
7,5
+2
Kinderreiche
1.328
1.262
-66
75
76
+1
5,6
6
+0,4
Junge Familien
883
834
-49
114
121
+7
12,9
14,5
+1,6
Ältere Menschen
2.282
2.214
-68
152
190
+38
6,7
8,6
+1,9
Alleinerziehende
2.274
2.042
-232
271
227
-44
11,9
11,1
-0,8
Ausländische Personen
5.449
4.844
-605
383
407
+24
7
8,4
+1,4
Geflüchtete
1.376
969
-407
124
109
-15
9
11,2
+2,2
179
174
-5
17
20
+3
9,5
11,5
+2
Rollstuhlfahrende Personen
Nach wie vor haben große Haushalte Schwierigkeiten
bei der Wohnungsvermittlung. 2.230 wohnungssuchenden Haushalten mit vier und mehr Personen
standen nur 2.766 belegungsgebundene Wohnungen
mit vier und mehr Räumen gegenüber, bei denen die
Fluktuation allerdings äußerst gering ist. So wurden
2020 lediglich 103 entsprechende Wohnungen zur
Vermietung gemeldet.
57,0 % der wohnungssuchenden Haushalte sind Empfänger von Transferleistungen, beziehen Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (2019: 57,6 %).
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
* Mehrfachnennung möglich / nicht alle Personenkreise aufgeführt. durchschnittl. Vermittlungserfolg: 9,1 % (2019: 8,1 %)
184
Zurzeit stehen 1.187 barrierefreie Wohnungen nach
DIN 18040-2 (davon 149 Wohnungen mit einem Belegungsvorbehalt für Personen, die auf einen Rollstuhl
angewiesen sind) zur Verfügung, die besonders für
ältere Menschen und Behinderte geeignet sind, die zu
den im BayWoBindG ausdrücklich hervorgehobenen
Wohnungssuchenden gehören. Darüber hinaus werden
diese Personenkreise auch bei Freiwerden einer der
1.107 ebenerdig erreichbaren Wohnungen mit vorgeschlagen.
31
32
KAPITEL 4
KAPITEL 5
Wohngeld
Abb. 4.7 Wohnungssuchende Haushalte nach ihrer Größe
2016
abs.
2017
%.
abs.
2018
%
abs.
2019
%
abs.
2020
%
abs.
%
1 Person
6.769
49
6.829
48,6
6.586
47,8
6.252
48,1
5.856
48,8
2 Personen
2.908
21
2.847
20,3
2.857
20,7
2.703
20,8
2.442
20,3
3 Personen
1.849
13,4
1.819
12,9
1.773
12,9
1.660
12,8
1.480
12,3
4 Personen
1.350
9,7
1.437
10,2
1.390
10,1
1.257
9,7
1.161
9,7
949
6,9
1.118
8
1.179
8,5
1.114
8,6
1.069
8,9
13.825
100
14.050
100
13.875
100
12.986
100
12.008
100
5 u. m. Personen
Insgesamt
Grundlagen
Wohngeld wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und
Mieter von Wohnungen und als Lastenzuschuss für
selbstgenutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen
gewährt. Das Wohngeld soll für Haushalte mit niedrigem Einkommen die Wohnkostenbelastung mindern.
Es wird jeweils zur Hälfte von Bund und Land aufgebracht. Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch,
es wird jedoch nur auf Antrag geleistet.
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Insbesondere für Familien lohnt es sich zu prüfen, ob
sie die Voraussetzungen für Wohngeld erfüllen, denn
dann stehen ihnen zusätzlich Leistungen für Bildung
und Teilhabe zu. Mit den Leistungen für Bildung
und Teilhabe können Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen
gleichberechtigt bei Angeboten der Schule, Kindertageseinrichtung und in der Freizeit mitmachen. Der Stadt
Nürnberg ist es ein Anliegen, dass alle die Möglichkeit
nutzen und davon profitieren.
Abb. 4.8 Vormerkdauer der wohnungssuchenden Haushalte
2016
abs.
2017
%.
abs.
2018
%
abs.
2019
%
abs.
2020
%
abs.
%
0 bis 6 Monate
2.545
30,7
2.263
26,6
2.272
27,8
2.036
26,3
1.778
27,2
7 bis 12 Monate
2.475
29,9
2.684
31,6
2.178
26,6
1.995
25,8
1.434
21,9
13 bis 18 Monate
761
9,2
877
10,3
775
9,5
767
10
709
10,8
19 u. m. Monate
2.507
30,2
2.678
31,5
2.956
36,1
2.929
37,9
2.622
40,1
Insgesamt
8.288
100
8.502
100
8.181
100
7.727
100
6.543
100
Selbst wenn nur ein geringes Wohngeld bewilligt wird,
ist die Familie berechtigt, alle Leistungen aus dem Bildungspaket zu erhalten z. B. durch Kostenübernahme
für Klassenfahrten, gemeinschaftliches Mittagessen in
der Schule und Kita, Zuschuss für eine Vereinsmitgliedschaft, Kostenerstattung für eine angemessene Lernförderung sowie 150 Euro für Schulbedarf. Diese Beträge
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Betrachtet man die Vormerkdauer der wohnungssuchenden Haushalte, so stellt man fest, dass der Anteil
der Haushalte, die länger als 19 Monate vorgemerkt
sind in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen
hat. Überwiegend handelt es sich dabei um Haushalte
mit besonderen Akzeptanz- bzw. Versorgungsproblemen (z.B. Haushalte mit Schufa-Eintrag, Haushalte mit
besonderen Wohnungswünschen, größere Familien),
die nach wie vor große Probleme bei der Vermittlung
bereiten.
können das eigentliche Wohngeld weit übersteigen
und in der Summe eine Familie zusätzlich entlasten.
Auch können Wohngeldempfangende den NürnbergPass erhalten und damit zahlreiche Angebote in den
Bereichen Bildung, Kultur, Freizeit und Sport zu ermäßigten Preisen in Anspruch nehmen. Die Stadt Nürnberg
unterstützt seit vielen Jahren Menschen mit geringem
Einkommen durch dieses Angebot. Hinzugekommen
ist das neue Sozialticket „Solo 31 Nürnberg-Pass“ um
günstiger mit Bussen und Bahnen in Nürnberg und
Fürth zu fahren. Durch einen städtischen Zuschuss gibt
es das neue Sozialticket zum Preis von 15 Euro.
Berechnet wird Wohngeld entsprechend den wohngeldrechtlichen Bestimmungen nach den jeweiligen
Miet- und Einkommensverhältnissen sowie der Haushaltsgröße und in der Regel für die Dauer von zwölf
Monaten festgesetzt.
Bestimmte Transferleistungsbeziehende (z.B. bei Bezug
von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen im Alter und
bei Erwerbsunfähigkeit) sowie in der Regel auch die
Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Die angemessenen Unterkunftskosten werden im Rahmen der gewährten Sozialleistung berücksichtigt.
Überwachung der Belegung
Die ordnungsgemäße Belegung der geförderten Wohnungen ist nach den Vorschriften des BayWoBindG
sicherzustellen. Die Wohnungsdatei wird deshalb
laufend mit den Anmeldungen beim Einwohneramt
abgeglichen. Im Jahr 2020 wurden 1.415 An- bzw.
Ummeldungen überprüft.
Abb. 5.1 Miethöchstbeträge in Nürnberg
Familien-Mitglieder (Anzahl)
In knapp 10 % dieser Anmeldungen waren weitere
Prüfungshandlungen erforderlich, die aber ergaben,
dass es sich um keine neuen Mietverträge, sondern um
die Anmeldung von Familienangehörigen, Lebenspartnern oder Bekannten handelt. Aufklärungsarbeit und
die konsequente Überwachung der Belegung hatten
zur Folge, dass im Berichtszeitraum keine Maßnahmen
wie Geldbußen oder Geldleistungen wegen unerlaubter Nutzung ergriffen werden mussten.
Miet/Belastungshöchstbetrag § 12 Abs. 1 WoGG in Euro
bis 31.12.2019 Mietstufe IV
ab 01.01.2020 Mietstufe V
Erhöhung um
1 Person
434,00
525,00
91,00 Euro
2 Personen
526,00
636,00
110,00 Euro
3 Personen
626,00
757,00
131,00 Euro
4 Personen
730,00
884,00
154,00 Euro
5 Personen
834,00
1010,00
176,00 Euro
jede weitere Person
101,00
121,00
20,00 Euro
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
185
33
34
KAPITEL 5
KAPITEL 5
Ergebnis
Abb. 5.2 Einkommensgrenzen ab 01.01.2020 in Nürnberg
Haushaltsgröße
Die Zahl der Anträge ist im Jahr 2020 mit 14.886
gegenüber dem Vorjahr (2019: 11.280) um 32 %
gestiegen. Zurückzuführen ist dieser deutliche Anstieg
zum einen auf die Erhöhung des Wohngeldes mit
Inkrafttreten des Wohngeldstärkungsgesetzes und
zum anderen auch auf die Auswirkungen der CoronaPandemie. Das höhere Wohngeld konnte in der Krise
einen Teil der Einkommensrückgänge, beispielsweise
durch Wegfall Minijobs, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosigkeit, kompensieren und einen Wechsel in die Leistungssysteme der Grundsicherung nach dem Zweiten sowie
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII)
verhindern. Die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Maßnahmen zur Eindämmung führten
bei vielen Bürgerinnen und Bürgern zu Einkommenseinbußen. Insbesondere Beschäftigte in Kurzarbeit und
selbständig tätige Personen erwarben erstmalig einen
Wohngeldanspruch oder haben Anspruch auf ein
höheres Wohngeld. Die Antragszahlen aber auch die
Bearbeitungsrückstände sind dadurch deutlich angestiegen.
Monatliches Brutto-Einkommen n. § 14 WoGG in Euro
(ggf. sind Werbungskosten (mtl. 83,33 Euro) bzw. höhere je Arbeitnehmer hinzuzurechnen) vor pauschalem Abzug von *
ohne Abzug
10 %
20 %
30 %
1 Person
1.092
1.222
1.448
1.643
2 Personen
1.498
1.672
1.955
2.222
3 Personen
1.812
2.021
2.348
2.671
4 Personen
2.348
2.617
3.018
3.437
5 Personen
2.674
2.979
3.425
3.903
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
* jeweils 10 % Abzug für die Leistung von 1. Steuern vom Einkommen
2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- u. Pflegeversicherung
3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Mit dem zum 01.01.2020 in Kraft getretenen Wohngeldstärkungsgesetz (WoGStärkG) erhalten mehr
wohngeldberechtigte – erstmalig bzw. wieder antragsberechtigte - Haushalte Wohngeld und bisher
bereits wohngeldempfangende Haushalte ein höheres
Wohngeld. Neben dieser generellen Anhebung der
Leistungen und der Miethöchstbeträge wurde auch der
Freibetrag für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder
erhöht.
Weiterhin wurde eine zusätzliche Mietenstufe VII eingeführt; für Nürnberg gilt seit 01.01.2020 die Mietenstufe
V (bisher IV).
Die Miethöchstbeträge sind die mtl. zu berücksichtigenden Höchstbeträge für Miete und Belastung. Sie ist
abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe. Sie sind eine
Art Kappungsgrenze bis zu welchem Betrag maximal
die Miete angerechnet werden kann. Mit dem Wechsel
in die Mietstufe V haben sich die Miethöchstbeträge
um rund 21 % deutlich erhöht (vgl. Abb. 5.1).
Wie schon bei der Wohngeldreform 2016 musste nach
dem WoGStärkG von Amts wegen eine Neuberechnung ab 01.01.2020 erfolgen, wenn der bisherige
Wohngeldbescheid in das Jahr 2020 reichte. Somit erhielten Personen, die bisher schon Wohngeld bezogen
haben, ab 01.01.2020 ohne Antrag in der Regel ein
höheres Wohngeld.
Die seit Jahren geplante Einführung einer Klimakomponente ist zum 01.01.2021 mit dem Wohngeld-CO2Bepreisungsentlastungsgesetz (WoGCO2BeprEntlG) in
Kraft getreten. Einkommensschwache Haushalte sollen
durch die im Klimapaket beschlossene CO2-Bepreisung
nicht belastet werden. Daher sollen die zu erwartenden
Mehrkosten beim Heizen durch einen gestaffelten Zuschlag je nach Haushaltsgröße ausgeglichen werden.
Auch die Sachverhaltsaufklärung bleibt weiterhin schwierig. In den letzten Jahren wurden einige Veränderungen
im Wohngeldvollzug (z. B. umfangreiche Unterhaltsprüfungen) beschlossen, die zu einem deutlich höheren
Beratungsbedarf und zusätzlichem Verwaltungsaufwand
geführt haben. Nachdem zu erwarten war, dass die
Antragszahlen aufgrund der Corona-Pandemie steigen
werden, hat das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat im April 2020 Verwaltungsvereinfachungen
zur Antragstellung und Bearbeitung von Wohngeldanträgen (u. a. telefonische Antragsentgegennahme, teilweise
Verzicht auf Unterlagen, verlängerte Rückzahlungsfristen)
ermöglicht.
Die Zahl der Ratenzahlungsanträge bei Rückforderungen
von Wohngeld (z. B. nach Umzug) bleiben weiterhin
hoch, begründet u. a. durch die besondere Einkommenssituation der Corona-Pandemie im Jahr 2020 aufgrund
von Kurzarbeit und Wegfall vieler Minijobs. Insgesamt ist
festzustellen, dass der Beratungsbedarf und die Bearbeitung der Wohngeldfälle durch die sehr speziellen Lebenssituationen der Antragstellenden und durch die CoronaPandemie schwieriger und komplexer geworden sind.
Abb. 5.3 Anträge auf Wohngeld
Die Bundesregierung hat zum 01.01.2021 die Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung eingeführt. Sofern die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag eines Haushaltsmitgliedes erfüllt sind, ist bei der Wohngeldberechnung
ein jährlicher Freibetrag zu berücksichtigen. Mit diesem
Freibetrag soll verhindert werden, dass die Verbesserungen bei der Rente eine Kürzung des Miet- oder Lastenzuschusses zur Folge hätten.
2016
2017
2018
2019
2020
Anträge Mietzuschuss
12.096
11.095
11.235
10.865
14.434
Anträge Lastenzuschuss
511
469
425
415
452
12.607
11.564
11.660
11.280
14.886
Anträge gesamt
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Zudem steht erstmals zum 01.01.2022 die bereits 2019
beschlossene Dynamisierung zur Umsetzung an. Alle
zwei Jahre wird das Wohngeld damit an die aktuelle
Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. Mit
dieser Anpassung soll die reale Leistungsfähigkeit des
Wohngeldes dauerhaft erhalten bleiben (vgl. Abb. 5.2).
Abb. 5.4 Entscheidungen über Wohngeld
Sowohl bei der Einführung der Klimakomponente und
der Grundrente zum 01.01.2021 als auch bei der ab
01.01.2022 umzusetzenden Dynamisierung hat jeweils
eine Neuentscheidung von Amts wegen zu erfolgen,
sofern der bisherige Wohngeldbescheid in das jeweils
darauffolgende Jahr reicht.
2016
2017
2018
2019
2020
Bewilligungen Mietzuschuss
11.844
8.232
8.271
7.920
14.412
Bewilligungen Lastenzuschuss
480
344
283
277
472
Bewilligungen gesamt
12.324*
8.576
8.554
8.197
14.884**
Ablehnungen Mietzuschuss
4.110
3.564
3.740
3.909
5.235
Ablehnungen Lastenzuschuss
Ablehnungen gesamt
131
93
118
122
134
4.241
3.657
3.858
4.031
5.369
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
* inclusive rund 3.200 Neuberechnungen gemäß § 42 a WoGG aufgrund der Wohngeldnovelle 2016
** inclusive rund 3.400 Neuberechnungen gemäß § 42 b WoGG aufgrund des Wohngeldstärkungsgesetzes 2020
186
35
36
KAPITEL 5
KAPITEL 5
Von den 452 Antragstellenden auf Lastenzuschuss haben
am Jahresende 192 einen monatlichen Zuschuss zur
Belastung erhalten, das sind rund 3,4 % aller Bezieher
von Wohngeld.
Seit 2018 fördert der Staat Familien mit Kindern beim
Eigenheimkauf für selbstgenutzten Wohnraum mit
Baukindergeld, Baukindergeld plus und einer Eigenheimzulage. Diese finanziellen Förderungen führten bei
Lastenzuschussanträgen sowohl zu rechnerischen Ablehnungen - besonders bei Erstanträgen - als auch zur
Verringerung des monatlichen Lastenzuschussanspruchs.
Mit einem Anteil von 43,5 % stellten die Erwerbstätigen
(2019: 45,9 %) die größte Empfängergruppe, dicht
gefolgt von den Rentnern mit 41,4% (2019 39,0 %)
aller Wohngeldhaushalte. Der Personenkreis der Arbeitslosen, die Arbeitslosengeld I erhalten, ist im Berichtsjahr
auf 5,5 % gestiegen (2019: 3,8 %).
Zur Vermeidung eines rechtswidrigen Bezugs von Wohngeld und damit auch zur Einsparung von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder wurde 2013 bundesweit
der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren
eingeführt.
Abb. 5.7 Erwerbstätigkeit und Größe der Wohngeldempfängerhaushalte
Spalten in %
Durch den automatisierten Datenabgleich können im
Nachhinein Fälle eines rechtswidrigen Doppelbezuges
von Unterkunftskosten (Wohngeld und Transferleistungen) bei Empfangenden bestimmter Leistungen nach
dem Zweiten sowie Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II, SGB XII) aufgedeckt werden. Ebenso können
Fälle ermittelt werden, in denen Einkommen infolge von
Arbeitsaufnahmen (z. B. Minijobs), Kapitalerträgen oder
Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherungen verschwiegen worden ist.
2016
2017
2018
2019
2020
11.715
10.723
10.267
15.260
Lastenzuschuss
498
560
517
415
601
Gesamt
11.027
12.275
11.240
10.682
15.861
zum Vorjahr in %
+84,2
+11,3
-8,4
-5,0
+48,5
2017
2018
2019
2020
Mietzuschuss
4.877
4.639
4.465
4.159
5.524
Lastenzuschuss
191
206
171
167
192
Gesamt
5.068
4.845
4.636
4.326
5.716
zum Vorjahr in %
+40,3
-4,4
-4,3
-5,9
+32,1
≥5 Pers.
Gesamt
0,9
1,8
1,5
1,1
2,4
1,3
11,2
55,0
74,0
73,8
75,8
42,2
Rentnerin / Rentner
78,3
26,9
5,0
1,9
2,0
41,4
Studierende
1,5
2,6
0,6
0,5
0,4
1,2
Sonstige Nichterwerbstätige
2,8
5,3
12,0
17,5
15,7
8,4
Arbeitslose
5,3
8,4
6,9
5,2
3,7
5,5
Insgesamt
100,0
100,0
100,0
100,0
100,0
100,0
Des Weiteren wurden drei Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg/Fürth gestellt. Gründe waren
u. a. wiederholte Verletzungen der Auskunfts- und
Mitteilungspflicht im Hinblick auf das Einkommen. Die
Wohngeldempfangenden wurden zu einer Geldstrafe
verurteilt.
Abb. 5.6 Empfangsberechtigte von Wohngeld
2016
4 Pers.
Selbständige
Diese vorübergehenden Einschränkungen spiegeln sich
auch in den Zahlen der Verfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten wieder. Mit 96 Verfahren nach dem OwiG waren dies gegenüber 2019 mit
203 deutlich weniger. Die aufgrund von Verstößen
gegen die Mitteilungspflicht von wohngelderheblichen
Tatsachen eingeleiteten Verfahren wurden durch die
zentrale Bußgeldstelle des Rechtsamtes in den überwiegenden Fällen mit einem Bußgeld belegt.
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Daten zum 31.12.
3 Pers.
Abhängig Beschäftigte
Aufgrund von unterlassenen Mitteilungen über Einkommensänderungen bzw. grob fahrlässigen oder vorsätzlich falschen Angaben der Antragstellenden, die im
Rahmen des Datenabgleichs festgestellt worden sind,
wurden im Jahr 2020 91.354 EUR zurückgefordert.
Auf Weisung des Bundesministeriums des Innern, für
Bau und Heimat, konnte auf einen Teil der Bearbeitung
des automatisierten Wohngelddatenabgleich sowie der
Einleitung von Bußgeldverfahren im Jahr 2020 wegen
der Corona-Pandemie vorübergehend verzichtet werden, was zu diesem deutlichen Rückgang der Rückforderungen gegenüber 2019 mit 175.595 EUR führte.
Abb. 5.5 Ausbezahltes Wohngeld (in Tsd. Euro)
10.529
2 Pers.
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Die Überprüfungen der Datensätze sind zum Teil zeitaufwendig und mit erheblichen Mehrbelastungen verbunden, wie z.B. Anhörungen, Neuberechnungen und Ermittlungen von Amts wegen bei Arbeitgebern, Banken
oder Sozialleistungsträgern, Anträge auf Ratenzahlung
sowie die Einleitung von Verfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten bzw. Strafanzeigen.
Mietzuschuss
Haushaltsgröße
1 Pers.
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
187
Seit 01.01.2015 ist die Regierung von Unterfranken
zentrale Widerspruchsbehörde und Fachaufsichtsbehörde
in Wohngeldangelegenheiten für ganz Bayern. Sie entscheidet damit über die Widersprüche, denen die Stadt
Nürnberg nicht abhelfen kann.
Im Rahmen des sogenannten fakultativen Widerspruchsverfahrens steht es den Bürgerinnen und Bürgern in Bayern frei, wahlweise Widerspruch bei der Stadt Nürnberg
einzulegen oder unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 ist die Klageerhebung in
Wohngeldangelegenheiten nun kostenfrei.
Im Jahr 2020 gingen insgesamt 199 Widersprüche ein,
68 Widersprüchen wurde stattgegeben, überwiegend
aufgrund Nachholung der fehlenden Mitwirkung.
In 75 Fällen wurde - nach nochmaliger, ausführlicher
Erläuterung der Entscheidung durch die Wohngeldstelle - der Rechtsbehelf vom Widerspruchsführenden
zurückgenommen.
Der Regierung von Unterfranken wurden im Berichtsjahr 40 Widersprüche vorgelegt, 31 Widersprüche (zum
Teil aus dem Vorjahr) wurden zurückgewiesen oder vom
Widerspruchsführenden zurückgenommen. Einem Widerspruch wurde zum Teil mit Abhilfebescheid stattgegeben.
Im Jahr 2020 wurden vier Klagen wegen Wohngeld
gegen die Stadt Nürnberg zum Verwaltungsgericht
erhoben, eine Klage aus dem Jahr 2018 wurde zurückgezogen, eine weitere Klage wurde mit Einstellungsbeschluss erledigt. Sechs Klagen – davon drei aus 2019
- sind noch zur Entscheidung anhängig.
37
38
KAPITEL 6
KAPITEL 6
Wohnen für Transferleistungsbeziehende
und benachteiligte Gruppen
Grundlagen
Abb. 6.2 Transferleistungsbeziehende (außerhalb von Einrichtungen)
Daten zum 31.12.
Die Kosten der Unterkunft (KdU) und der Heizung sind
für alle Leistungsbeziehenden des Jobcenters nach
dem SGB II eine kommunale Leistung, die auch von der
Kommune getragen wird. Dazu kommen die Personen,
die Leistungen nach dem SGB XII, 3. und 4. Kapitel
(Grundsicherung) beziehen, wobei die Kosten für die
Grundsicherung im 4. Kapitel des SGB XII vollständig
vom Bund übernommen werden.
2018
2019
2020
43.576
40.043
37.444
38.667
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kap. SGB XII)
958
920
848
754
727
8.623
8.832
8.044
8.220
8.363
Asylbewerberleistungsgesetz
5.501
4.097
3.836
3.444
2.972
Transferleistungsbeziehende – gesamt
60.544
57.425
52.771
49.862
50.729
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Die Lage auf dem Markt für preiswerten Wohnraum in
Nürnberg wird immer enger, die Mieten im preiswerten
Sektor steigen. Es sind vor allem die ohnehin schon
benachteiligten Gruppen der Bevölkerung, die es zunehmend schwerer haben, eine Wohnung zu finden
und einen Mietvertrag zu erhalten (vgl. Kapitel 6.3).
Die Richtwerte für die Kosten der Unterkunft und der
Heizung werden von der Kommune, hier konkret vom
Sozialamt, ermittelt und festgelegt. Dieser Ermittlung
und Festlegung muss, damit sie vor den Sozialgerichten Bestand hat, ein „Schlüssiges Konzept“ zugrunde
liegen. Das ist in Nürnberg der Fall. Die Richtwerte
wurden zuletzt zum 01.04.2020 angepasst.
Alle kommunal organisierten sozialen Leistungen im
Zusammenhang mit Wohnen und Unterbringung für
diejenigen Nürnbergerinnen und Nürnberger, die die
Kosten nicht (vollständig) aus eigenen Mitteln bestreiten können, werden in der Zuständigkeit des Referats
für Jugend, Familie und Soziales durch das Sozialamt
erbracht. Diese haben wesentlichen Anteil an einer
sozial verträglich gestalteten Wohnungspolitik im Sinne
der öffentlichen Daseinsvorsorge und ihre Beobachtung im Zeitverlauf ist von erheblicher Relevanz für
die Quartiers- und Stadtentwicklung insgesamt. Daher
werden im Wohnungsbericht nachrichtlich auch die
Daten über Leistungen für die Kosten der Unterkunft
und über die Obdachlosenhilfe sowie sonstige besonders benachteiligte Gruppen auf dem Wohnungsmarkt
dargestellt.
2017
45.462
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (4. Kap. SGB XII)
Kosten der Unterkunft
Neben Wohngeld und der Wohnungsvermittlung
(siehe Kapitel 4 und 5), bei denen es sich um klassische
Instrumente handelt, um das Wohnen für finanziell
schlechter gestellte Gruppen der Bevölkerung möglich
zu machen, ist das Sozialamt auch für die kommunale
Leistung der Übernahme der Kosten der Unterkunft
nach dem SGB II und dem SGB XII sowie für die Unterbringung von obdachlosen Haushalten in Nürnberg
zuständig. Das Sozialamt ist Unterbringungsbehörde.
2016
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Die Entwicklung der Leistungsempfängerzahlen verlief
wie in Abb. 6.2 abgebildet.
Besonders benachteiligte Gruppen
auf dem Wohnungsmarkt
Obdachlose
Als Unterbringungsbehörde ist das Sozialamt, neben
der Vermeidung von Obdachlosigkeit, auch für die
Unterbringung von Obdachlosen zuständig, d.h. für
die Menschen, die ihre Wohnung verloren haben und
aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, Ersatz auf dem
Wohnungsmarkt zu finden.
Die Unterbringung von obdachlosen Haushalten erfolgt
entweder in stadteigenen (oder angemieteten) Obdachlosenwohnungen unter Satzungsrecht, Obdachlosenpensionen oder in den Heimen der Obdachlosenhilfe.
Dabei ergaben sich in 2020 folgende Fallzahlen:
Abb. 6.1 Richtwerte für angemessene Mietkosten inkl. Betriebskosten 2020 *
Abb. 6.3 Obdachlose Personen
Haushaltsgröße
qm
Mietpreis (ohne Heizung) in Euro
1 Person
50
441
2 Personen
65
546
3 Personen
75
635
4 Personen
90
786
5 Personen
105
927
weitere Personen
10
88
Daten zum 31.12.2020
Personen in Obdachlosenwohnungen und Pensionen
Personen in Einrichtungen für Obdachlose
Personen ohne Obdach
Obdachlose Personen – gesamt
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
Datenquelle: Amt für Existenzsicherung und soziale Integration – Sozialamt, Stadt Nürnberg
* Stand: 31.12.2020
188
1.603
565
185
2.353
39
40
KAPITEL 6
Die Zahl der obdachlosen Personen steigt seit 2012
kontinuierlich, so auch im Berichtsjahr. Dies ist unter
anderem nach wie vor eine Folge der Angebotsknappheit auf dem Wohnungsmarkt.
Es ist leicht nachvollziehbar, dass der Auszug aus einer
Obdachlosenunterkunft umso schwieriger wird, je
enger der Wohnungsmarkt ist. Auch wenn der Obdachlosenstatus bei der Vermittlung von öffentlich
geförderten Wohnungen zur Einstufung in die höchste
Dringlichkeit führt, entscheiden sich die Vermietenden
innerhalb der von der Stadt vorgeschlagenen Wohnungssuchenden meistens für eine andere Person, da
häufig Zweifel an der Mietfähigkeit oder der Zahlungsfähigkeit bestehen.
Eine besondere Form der Unterbringung stellen die
Sozialimmobilien dar. Hier hat das Sozialamt das Recht,
die Mieterinnen und Mieter - in der Regel mietfähige
Obdachlose - für die Dauer der Belegungsbindung
auszuwählen. Dafür bietet das Sozialamt als Anreiz
bestimmte Vorleistungen und Garantien, wie z. B. die
generelle Übernahme des Mietausfallwagnisses und
der Renovierungskosten sowie die sozialpädagogische
Betreuung der Mieterinnen und Mieter.
Ein wichtiger Bestandteil des Konzepts ist, dass die
Mieterinnen und Mieter und nicht das Sozialamt
einen Mietvertrag abschließen und grundsätzlich die
Möglichkeit haben, später in den übrigen Bestand des
Wohnungsunternehmens umzuziehen. Ziel dabei ist es
auch, diesen Personenkreis in einer alltäglichen Umgebung unterzubringen und den betroffenen Haushalten
neue Lebensperspektiven zu eröffnen.
In Nürnberg existieren 13 Sozialimmobilien in denen
402 Personen in insgesamt 123 Wohneinheiten wohnen.
Für Personen ohne Obdach steht ein breites Angebot
an Notschlafstellen, wie bspw. das Domus Misericordiae der Caritas, die Notschlafstelle G53 der Heilsarmee
oder die städtische Notschlafstelle in der Großweidenmühle bereit. Im Berichtsjahr neu hinzugekommen ist
die Diana-Herberge, die das Angebot erweitert und
sicherstellen soll, dass ausreichend Übernachtungsplätze
vorhanden sind.
KAPITEL 6
Geflüchtete
Es werden gezielt Betreiberinnen und Betreiber von GU
und anderen geeigneten Gebäuden (z.B. Monteursunterkünften) die von der Raumstruktur her als Wohnungen geeignet sind, angesprochen, ob sie bereit wären,
nach Auslaufen des Vertrags über die GU die Immobilie
längerfristig an die Stadt zu vermieten, die dann die
Wohnungen mittels Untermietverträgen an auszugsberechtigte Geflüchtete weitervermieten kann. Eine
wichtige Rahmenbedingung dabei ist, dass die Miete
den Richtwerten nach dem SGB II entspricht.
Eine weitere Gruppe, bei der die Zuständigkeit der
Unterbringungsbehörde greift, sind Geflüchtete. In der
Hochphase der Zuwanderung waren in Nürnberg bis
zu ca. 8.350 Geflüchtete untergebracht. Seit November 2016 sind die Unterbringungszahlen mit leichten
Schwankungen insgesamt rückläufig (Ende 2020: rund
4.400 Geflüchtete). Dadurch bedingt werden auch
die Gemeinschaftsunterkünfte (GU) und die Plätze
reduziert. Beherbergungsverträge werden nicht mehr
verlängert bzw. gekündigt und aufgegeben.
Zunehmend zeigen Vermieterinnen und Vermieter
Interesse an der Umwandlung ihrer Gebäude in Wohnhäuser mit Übergangswohnen für Flüchtlinge, trotz
möglicherweise geringerer Erlöse. Bis Ende 2020 sind
83 Wohnungen akquiriert, angemietet und belegt
worden.
Der Zugang von Geflüchteten in Nürnberg beschränkte
sich auch 2020 weitgehend auf Familiennachzüge.
Dieser Trend wird sich bei unveränderten Rahmenbedingungen fortsetzen, zudem ziehen vermehrt
Geflüchtete aus den Gemeinschaftsunterkünften in
privaten Wohnraum, sofern sie eine Anerkennung
haben und geeigneten Wohnraum finden.
Weitere Gruppen
Weitere Gruppen der Bevölkerung, für deren Wohnungsversorgung es besondere Maßnahmen und
Förderprogramme gibt, bzw. nötig sind, seien hier
nur nachrichtlich genannt:
Für Geflüchtete mit Bleibeperspektive ist es ein ganz
entscheidender Faktor für die Integration, dass es
ihnen gelingt, die GU zu verlassen und eine eigene
Wohnung zu beziehen. Mittelfristiges Ziel der städtischen Politik ist es, dass die betroffenen Personen und
Haushalte eine eigene Wohnung finden oder zumindest eine Lösung für einen Auszug aus der GU. Das
kann auch das Zusammenziehen in einer Wohnung
von Verwandten oder Freunden sein oder ein Wegzug
aus Nürnberg.
› Menschen mit Behinderung mit ihren spezifischen
Bedarfen je nach der Art der Behinderung;
› Seniorinnen und Senioren, die zum Erhalt der eigenen,
angestammten Wohnung bauliche Anpassung bzw.
auch besondere Hilfsmittel benötigen oder für die eine
Unterstützung bei der Suche nach und Umzug in geeigneten anderen Wohnraum erforderlich ist;
› Haftentlassene, die auf dem Markt besondere
Schwierigkeiten haben;
› Jugendliche und junge Erwachsene nach der Entlassung aus stationären Einrichtungen der Jugendhilfe;
› Kinderreiche Familien, für die es zu wenig kindgerechte und bezahlbare Wohnungen auf dem Markt
gibt;
› Alleinerziehende mit ihren Kindern, für die auch
besondere Selbsthilfeprojekte denkbar sind.
Die eigene Wohnung, die Privatsphäre und das Führen
eines eigenen Haushaltes sind maßgebliche Voraussetzung für eine gelingende Integration.
Aus dem Bestand der öffentlich geförderten Wohnungen wird sich der Bedarf der Auszugsberechtigten in
den GU in Nürnberg nicht decken lassen. Die Gleichbehandlung aller Antragstellerinnen und Antragsteller
konsequent einzuhalten, ist rechtlich unumstößlich
und auch sozialpolitisch geboten.
Trotz der begrenzten Steuerungs- und Eingriffsmöglichkeiten der Stadt in den Wohnungsmarkt für alle genannten Gruppen sowie insgesamt für die ausreichende Bereitstellung bezahlbaren Wohnraums, bleibt es
Aufgabe der Wohnungs- und Sozialpolitik, vorhandene
Instrumente zu nutzen und diese gemeinsam mit den
Akteuren am Wohnungsmarkt weiterzuentwickeln.
Ende 2017 wurde daher in der Fachstelle für Flüchtlinge des Sozialamtes das Projekt „Übergangswohnen
für Flüchtlinge“ in Kooperation mit der wbg Nürnberg
Gruppe ins Leben gerufen.
189
41
190
SWN Mietwohnanlage in N.-Röthenbach, Am Röthenbacher Landgraben
SCHÖN UND GUT
SICHER UND GÜNSTIG WOHNEN
Wir sind das „Werk“ für Mietwohnungen in der Metropolregion Nürnberg
SW Nürnberg ist eine von drei staatlichen Wohnungsbaugesellschaften,
mit denen der Freistaat selbst bezahlbaren Wohnraum schafft.
Seit der Gründung im Jahr 1919 hat SWN den Bau, die Verwaltung
und die Betreuung von Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten zu
wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen im Raum Nürnberg zur Aufgabe.
Mittlerweile verfügt das Unternehmen über einen Wohnungsbestand
von mehr als 8.000 Wohneinheiten. Seit 2015 setzt SW Nürnberg ein
ambitioniertes Neubauprogramm um. Über 550 Wohnungen wurden in
den letzten Jahren fertiggestellt, weitere rund 500 werden aktuell gebaut.
SW Nürnberg | Heroldsberger Weg 8 | 90411 Nürnberg
www.swnuernberg.de
191
Ö 2
Beschlussvorlage
Stpl/055/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
11.11.2021
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4445b "Tiefes Feld Bildungsstandorte"
für ein Gebiet südlich der Neuen Rothenburger Straße und westlich der
Bahnlinie/Güterzugstrecke Nürnberg-Fürth
Herauslösen des Bebauungsplans und Billigung
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Übersichtsplan
Entwurf der Satzung
Entwurf der Begründung
Umweltbericht
Sachverhalt (kurz):
Der Bebauungsplan Nr. 4445b "Tiefes Feld Bildungsstandorte" ist der nächste
Teilbebauungsplan, der aus dem großen Bebauungsplan Nr. 4445 "Tiefes Feld" herausgelöst
werden soll. Der Bebauungsplan enthält neben den Flächen für das neue Bildungszentrum,
bestehend aus Gymnasium, Grundschule, Hort und den dazugehörigen Sportanlagen, urbane
Gebiete entlang der Neuen Rothenburger Straße, allgemeine Wohngebiete und Flächen für
den Gemeinbedarf. Zudem ist der neue Stadtteilpark südlich der Bebauung im Geltungsbereich
enthalten.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurde auf Grundlage des Rahmenplans zum Bebauungsplan Nr. 4445
"Tiefes Feld" im Jahr 2015 durchgeführt.
Neben dem Beschluss zum Herauslösen aus dem Bebauungsplan soll auch die Billigung
beschlossen werden. Im Anschluss daran wird die Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Seite 1 von 4
192
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Stpl/055/2021
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
siehe Entscheidungsvorlage
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
193
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/055/2021
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Siehe Kapitel I.4.3. in der Begründung zum Bebauungsplan.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
SÖR
Seite 3 von 4
194
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/055/2021
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtplanungsausschuss beschließt, dass der dem Entwurf des Bebauungsplans Nr.
4445b "Tiefes Feld Bildungsstandorte" vom 18.10.2021 entsprechende Geltungsbereich aus
dem Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 4445 "Tiefes Feld" herausgelöst und als gesondertes
Verfahren Bebauungsplan Nr. 4445b "Tiefes Feld Bildungsstandorte" für ein Gebiet südlich der
Neuen Rothenburger Straße und westlich der Bahnlinie/Güterzugstrecke Nürnberg-Fürth
weitergeführt wird.
2. Der Stadtplanungsausschuss billigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 4445b "Tiefes Feld
Bildungsstandorte" für ein Gebiet südlich der Neuen Rothenburger Straße und westlich der
Bahnlinie/Güterzugstrecke Nürnberg-Fürth auf Grundlage des Plans vom 18.10.2021, der
Begründung vom 18.10.2021 und dem Umweltbericht vom 18.10.2021.
3. Der Stadtplanungsausschuss beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch auf Grundlage des gebilligten Entwurfs.
4. Der Stadtplanungsausschuss beschließt die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens Nr.
4445 L "Tiefes Feld Landschaftspark".
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Seite 4 von 4
195
Ö 2
Beilage
Betreff:
Bebauungsplan Nr. 4445b "Tiefes Feld Bildungsstandorte" für ein Gebiet südlich der
Neuen Rothenburger Straße und westlich der Bahnlinie/Güterzugstrecke Nürnberg-Fürth
Herauslösen des Bebauungsplans und Billigung
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Der Bebauungsplan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ zielt in erster Linie darauf ab,
Planungsrecht für ein Bildungszentrum bestehend aus einem Gymnasium, einer Grundschule im
Kombimodell mit Hort und dazugehörigen Außenanlagen, Pausenhofflächen, Sport- und weiteren
Freibereichen zu schaffen. Somit kann ein Beitrag geleistet werden, dem Bedarf an
Bildungseinrichtungen im Stadtgebiet gerecht zu werden. Neben dem Schulstandort sollen im
Geltungsbereich überwiegend dringend benötigte Wohnungen in unmittelbarer Nähe zur neuen
U-Bahn-Haltestelle, großflächige, öffentliche Grünflächen sowie weitere Anlagen und
Einrichtungen für soziale Zwecke wie z.B. Kindertagesstätten entstehen.
Gemäß dem Prinzip Stadt der kurzen Wege sind entlang der Neuen Rothenburger Straße
Dienstleistungen, Einzelhandel mit standortgerechter Dimensionierung und soziale Einrichtungen
vorgesehen, die den zusätzlichen Bedarf befriedigen und eine fußläufige Versorgung
sicherstellen.
Das Quartier soll von großflächigem öffentlichen Raum, kurzen Wegen, einer hohen räumlichen
Dichte, einer funktionalen und soziokulturellen Mischung sowie einer engen Verzahnung der
verschiedenen Lebenswelten geprägt sein.
Ein wesentlicher Bestandteil des Bebauungsplans sind zwei öffentliche Grünzüge (Grünfinger),
die sich von Nord nach Süd durch das Gebiet ziehen sowie der im Süden der Bebauung
anschließende Stadtteilpark. Innerhalb der beiden Grünzüge sind Fußwegeverbindungen
vorgesehen, die an den Stadtteilpark im Süden anbinden. Die Grünflächen bieten den neuen
Bewohnerinnen und Bewohnern hohe Aufenthaltsqualität und sind gleichzeitig ein Teil des
Entwässerungskonzepts. Der weitläufige Stadtteilpark kann auch von der Bevölkerung in
angrenzenden Wohngebieten genutzt werden.
Mobilitätsbaukasten
Im Rahmen von Angebotsbebauungsplänen ist die Umsetzung des Mobilitätsbaukastens nur auf
Grund von Festsetzungen in der Bebauungsplansatzung bzw. dem Planteil möglich. Das
Instrument des städtebaulichen Vertrags kann hier nicht angewendet werden. In den
Baugebieten, die nach der Umlegung in das Eigentum der Stadt Nürnberg übergehen, können
aber über Kaufverträge weiterführende Maßnahmen gesichert werden.
Im Bebauungsplan ist vor allem die Reduzierung der privaten und öffentlichen Stellplätze durch
die hervorragende Anbindung an den ÖPNV vorgesehen. Des Weiteren soll der Radverkehr unter
anderem durch ausreichende und gut zugängliche Fahrradabstellplätze gefördert werden.
Einstellung des Bebauungsplans Nr. 4445 L Tiefes Feld Landschaftspark
Im gleichen Ausschuss soll der Bebauungsplan Nr. 4445 L „Tiefes Feld Landschaftspark“,
eingeleitet am 30.03.2017, eingestellt werden. Die Flächen für den Landschaftspark sind jetzt im
Bebauungsplan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ enthalten. Der Park ist für die
Entwässerung, den ökologischen Ausgleich und den Freiflächennachweis notwendig. Ebenso
befinden sich Teile der Außensportanlagen für die Schule und den Vereinssport integriert im Park.
Die restlichen Flächen aus dem Bebauungsplan Nr. 4445 L werden im nächsten geplanten
Verfahren, Bebauungsplanverfahren Nr. 4445c, einbezogen. Dieser enthält Festsetzungen für die
Bebauung östlich der Schule sowie für die Sicherung der landwirtschaftlichen Flächen südlich
1
196
des Parks und wird im Anschluss an die Bebauungsplanverfahren Nr. 4445a und 4445b
bearbeitet. Ziel für den dritten Bebauungsplan im Tiefen Feld ist eine Baurechtschaffung bis Mitte
2023.
Kosten
Für die Erschließung, Grünflächen und den zentralen Platz sind die jeweiligen Maßnahmen durch
die entsprechenden Dienststellen für das BIC-Verfahren angemeldet bzw. werden angemeldet.
Für die städtischen Bedarfe auf den Gemeinbedarfsflächen sind nach genauer Definition der
Nutzungen und des Raumprogramms die Kosten im Zuge des BIC-Verfahrens von den jeweiligen
Dienststellen zu ermitteln.
Durch die Umlegung und den hohen Anteil an städtischen Flächen kann ein Anteil der städtischen
Kosten refinanziert werden. Genaue Angaben sind erst nach dem Abschluss der Umlegung
möglich.
Zeitliche Umsetzung
Nach der Billigung des Bebauungsplans wird diese im Amtsblatt bekannt gemacht. Anschließend
liegt der Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich aus. Der
Satzungsbeschluss ist für das erste Halbjahr 2022 vorgesehen. Im Anschluss daran wird die
Umlegung durchgeführt. Parallel dazu werden die Hochbauplanungen für den Schulstandort
vorangetrieben.
Fazit
Der Bebauungsplan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ soll gebilligt werden. Mit dem
Bebauungsplan wird das Baurecht für die Bebauung südlich der Neuen Rothenburger Straße
geschaffen. Ein wichtiger Baustein ist hier das neue Schulzentrum, dass unter anderem auf
Grund der Umstellung auf G9 benötigt wird. Ziel ist die Aufnahme des Schulbetriebs zum
Schuljahr 2027/28.
2
197
ÜBERSICHTSPLAN ZUM
BEBAUUNGSPLAN NR. 4445 B
"TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE"
Ö 2
III
489 I
493
I
495
485a I
491 I
nb
the
Ro
254/4
33 III
39
310,07
219/4
398/3
37 III
II
I
5 II
531
309,50
265/3
476/3
472
2,8
474
486
478/22
478/24
254/5
,2
15
2,3
Tunnel
Notaustieg
485/2
LSW 6
LSW 6
485/28
485/35
483/2
483/4
527/5
527/2
304,75
2
245
296/
245
3,5
3,5
W
LS
277
LSW 6
4/2
2,5
LSW 6
GR 200 m²
II
30
R 3.6
G+R
LSW 6
3,5
Uffenheimer Straße
20,5
5,0
304,75
LSW 6
LSW 6
245
3
303,50
210
305,40
306,30
305,40
305,60
305,97
514
209
R 3.7
305,94
518
225/9
225/4
LSW 6
305,70
247
253
305,90
304,75
LSW 6
306,00
521
508
LSW 6
LSW 6
484/2
LSW 6
LSW 6
Straße
R 3.4 + 3.5
303,50
509/1
513
17,5
486/7
6
3
B1
508
304,00
508/1
222
227
9
17,5
306,80
303,50
G+R
509
247
253
Temporäre Abfallsammelstelle
C1
523
3,5
WA 20
GRZ 0,5
GFZ 2,5
V
Stadtbalkon
303,90
305,00
19
9
G+R
302,60
8
ungsVerbindC1
straße
249
GRZ 0,6
GFZ 2,6
IV - V
Stadtbalkon
3,5
504/1
304/2
3 6
5,5
2,5
2,5
W
R 3.3
302,60
WA 14
GRZ 0,7
GFZ 1,7
II-III
RH/DH
303,90
A3
479/1
LS
R 3.2
3,5
GRZ 0,5
GFZ 2,5
V
249
KiTa /
Soziale
Bedarfe
GRZ 0,4
II - IV
WA 17
276
512
Neue Uffenheimer
253
3,5
G+R
KiTa /
Soziale
Bedarfe
GRZ 0,4
II - IV
A4
Stadtbalkon
nte
3
503/1
WA 12
A3/A4
Stadtbalkon
A2
raße
Verbindungsst
Temporäre Abfallsammelstelle
224/2
224/2
B1
266
4,0
303,60
2,3
6
Wohnstraße
250
2,5
G+R
303,10
302,70
302,20
3
302,20
GRZ 0,5
GFZ 1,6
III - IV
228
228
5,5
Stadtbalkon
A1
ge
GRZ 0,7
GFZ 1,7
II - III
RH/DH
5
2,3
GRZ 1,0
2,5
219/3
227/1
22,4
273
209/4
713
250
GRZ 0,5
GFZ 0,8
I-II
RH/DH
GRZ 0,5
GFZ 1,7
III - IV
GRZ 0,6
GFZ 1,0
I-II
RH/DH
266/3
WA 10
504
WA 7
3,6
WA 18
GRZ 0,5
GFZ 1,9
III - IV
Bildungszentrum
5,5
Stadtbalkon
an
stt
we
303,10
8,0
WA 5
WA 3
GRZ 0,6
GFZ 2,7
V
502/1
R 3.1
503
220
8
266/2
GRZ 0,5
GFZ 1,9
III - IV
522
Temporäre Abfallsammelstelle
220
251
WA 19
WA 16
GRZ 0,5
GFZ 2,3
IV - V
270
479
483/3
d
Sü
9
485/38
3,5
220
265/2
274
raße A1/A2
Verbindungsst
502
Wertstoffcontainer
3,5
3,1 5,5
2,1 2,3
2,5
3,5
4/2
264
Temporäre Abfallsammelstelle
G+R
3,5
C1
Wohnstraße
3,1 5,5
2,1 2,3
2,5
2,5
308,01
2,3 2,1
5,5 3,1
siehe Beiplan D
272
WA 15
3,1 5,5
2,1 2,3
WA 9
2,9
268
307,50
GRZ 0,4
GFZ 1,4
III - IV
3,5
G+R
4
GRZ 0,5
GFZ 1,6
III-IV
WA 11
GRZ 0,5
GFZ 1,7
III - IV
Buswendeschleife
2,9
g
Caterinunkt
Haltep
14,2
WA 13
6,0
ich
ere
GRZ 0,7
GFZ 1,0
I - II
RH/DH
ße C
Sammelstra
251
308,51
6
Ø25
308,80
ab 1. OG
EG, Baulinie
Schulbushalt
267
3,5
WA 6
2,1 2,3
5,5
3,1
Baugrenze
estelle
308,30
tz
304/2
A4
Wohnstraße
GRZ 0,4
GFZ 1,4
IV
2,5
WA 2
305,73
306,30
305,83
8,0
WA 8
305,05
482
6,0
6,0
A2
Wohnstraße
sb
,0
ng
eru
ütt
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Ers-Ba
U
18
A1
Wohnstraße
6
3,0
GRZ 0,6
GFZ 1,9
III - IV
483/1
2,3 2,1
5,5 3,1
WA 1
WA 4
3,5
GRZ 0,5
GFZ 1,8
IV
484
ße A
Sammelstra
305,55
481
304,32
8
305,87
Wertstoffcontainer
A3
Wohnstraße
304,54
Stadtteilpla
308,60
265
308,86
ße B
Sammelstra
308,60
307,33
GRZ 0,8
GFZ 3,0
IV-V
GRZ 0,8
GFZ 3,0
IV-VI
307,50
269
306,33
2,3
5,0
6,0
2,3
2
305,19
304,82
4
2,5
6,5 2,2
2,5
2,5
5,0
477
306,73
2,5
el
nn
GRZ 1,0
GFZ 3,8
IV
MU 5.1
MU 4
2,5
2,2 6,5
5,0
2,8
GRZ 0,9
GFZ 3,0
IV-VI
Soziale
Bedarfe
GRZ 1,0
IV - VI
4
5,0
GRZ 0,7
GFZ 2,5
IV-V
6,4
GRZ 0,7
GFZ 2,8
V-VI
485/37
GRZ 0,9
GFZ 3,0
IV-V
MU 3
2,5
MU 1.1
485/36
U-Bahn
48
GRZ 0,8
GFZ 2,5
IV
MU 1.2
stieg
Notau
MU 2
474/3
MU 1.4 5/33
MU 1.3
308,83
476/6
473/9
480
307,13
307,00
306,98
307,14
307,36
307,43
473/6
480/1
GRZ 0,7
GFZ 3,0
IV-VI
22
481/1
307,45
307,39
268/1
MU 5.2
254
2,5
18,0
482/2
478/23
269/1
474/4
485/3
4
485/31
Notausstieg
Tunnel
476/7
GRZ 0,7
GFZ 3,0
VI-VIII
LSW 6
U-Bahn Ausstieg
307,83
219/2
Güterzugstrecke
473/5
Neue Rothe
Uffenheimer Straße
472/3
MU 5.3
18,0
e
nburger Straß
471/1
485/32
309,46
219
220/1
251/1
U-Bahn Ausstieg
482/1
485/4
265/4
264/2
267/2
478/4
477
266/4
473/8
483
18,0
484/1
I
209/3
LSW 6
485/5
7,5
41
35 III
527/4
254/3
LSW 6
264/1
473
485/3
218
259/8
267/1
478/3
486/8
486/2
ße
LSW 6
LSW 6
31 I
471
tra
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259/5
254/1
LSW 6
254/2
Uffenheimer Straße
I
256/7
LSW 6
478/2
I
LSW 6
LSW 6
374/4
I
468/4
Tu
713/51
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256
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398/7
II
398/3
I
LSW 6
LSW 6
III
II
478/6
I
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259/4
256/5
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439/15
5
212/2
374/6
13 I
11 I
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1 II
256/2
256/3
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II
463b
485 I
15 I
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483
19 I
379/36
I
478/8
398
II
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209/5
465
440/14
397/14
397/19
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III
478/9
398/5
I
I
II
476/5
II
256/1
II
459 I
4 I
III
II
256/6
I
21 II
25
440/10
211/7
713
398/1
457
440/15
212/1
Rothenburger Straße
398/2
398/6
455
19 I
440/11
397/30
397/16
raße
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478/11
5 I
478/18
Am Wirtsacker
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478/16
1 I
478
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478/14
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23
477/6
477/2
478/19
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440/9
/11
/12
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/17
Butten
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ße
379/10
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397/21
397/48
453
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23 I
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192/1
447
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35 III
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469/16
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398/4
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468/1
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397/45
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397/47
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358/1
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397/43
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397/42
397/44
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468/3
477/3
473/2
516 III
397/39
467/10
467/1
217 IV
506
379/11
397/17
399/9
478/17
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I
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259/3
354
361
496 II
470/5
469/2
468/7
468/5
I
484
478/21
Wirtsacker
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215 IV
469/23
397/37
470
7 I
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6
439/13
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211/3
440/13
für ein Gebiet südlich der Neuen Rothenburger Straße, westlich der Bahnline/Güterzugstrecke
Nürnberg-Fürth und östlich der Südwesttangente
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siehe Beiplan E
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3/23
60
60
327
322
Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung / Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet.
198
PLANNAME: 4445 B_ENTW_20211018_vog_UE-UE
LS
532/3
ngen
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Ö 2
BEBAUUNGSPLAN-SATZUNG
Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“
für ein Gebiet südlich der Neuen Rothenburger Straße, westlich der
Bahnlinie/Güterzugstrecke Nürnberg-Fürth und östlich der Südwesttangente
vom …………………………………
Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom .......................
auf Grund von
§§ 9, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September
2021 (BGBI. I S. 4147), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBI. I S. 3786) zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802), § 44 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Naturschutz
und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz-BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908), Art. 4 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der
freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82,
BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352) und
Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes
vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286)
folgende
Bebauungsplan-Satzung Nr. 4445 b
§1
für das im Planteil durch die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches bestimmte Gebiet „Tiefes
Feld Bildungsstandorte“ südlich der Neuen Rothenburger Straße, westlich der
Bahnlinie/Güterzugstrecke Nürnberg-Fürth und östlich der Südwesttangente wird ein
Bebauungsplan aufgestellt. Der Planteil sowie die Beipläne A-F sind Bestandteil der Satzung.
§2
In Ergänzung der im Planteil getroffenen Festsetzungen wird Folgendes festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA 1 - WA 20)
1.1.
Im allgemeinen Wohngebiet mit den Teilbaugebieten (Gebieten) WA 1 bis WA 20 sind
Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und
Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.
1.2.
Anlagen für kirchliche Zwecke, Verwaltungen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
sind nur ausnahmsweise zulässig.
1
199
1.3.
Nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen.
Urbanes Gebiet (MU 1.1 - MU 5.3)
1.4.
Im urbanen Gebiet mit den Teilbaugebieten (Gebieten) MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3, MU 5.2, MU
5.3 sind nur Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und
Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.
1.5.
In den Gebieten MU 1.2, MU 1.3, MU 5.2, MU 5.3 sind Wohnnutzungen nur außerhalb des
im Plan hinweislich dargestellten Erschütterungsbereichs der U-Bahn im Abstand von 18 m
zu den Außenwänden der Tunnelbauwerke der U-Bahn zulässig.
1.6.
In den Gebieten MU 2 bis MU 5.1 sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe und
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke zulässig.
1.7.
In den Gebieten MU 1.3 bis MU 5.2 sind Wohnnutzungen in den Erdgeschossen entlang der
Neuen Rothenburger Straße nur ausnahmsweise zulässig.
1.8.
Im Gebiet MU 3 sind Wohnnutzungen in den Erdgeschossen nicht zulässig.
1.9.
Nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Vergnügungsstätten und Tankstellen.
Flächen für den Gemeinbedarf
1.10. Die Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ dient der Unterbringung von Gebäuden,
Nebenanlagen, Flächen für Versorgungsanlagen, Einrichtungen und Freiflächen für Schulen
mit Anlagen für den Schul- und Vereinssport sowie einer Kindertagesstätte.
1.11. Die Fläche für Gemeinbedarf „Sportanlage“ dient der Unterbringung von sportlichen Zwecken
dienenden Anlagen, Freiflächen für Schul- und Vereinssport, einem Funktionsgebäude sowie
Stellplätzen.
1.12. Die Fläche für Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“ dient der Unterbringung von Gebäuden,
Flächen für Versorgungsanlagen und Einrichtungen für Betreuungs-, Wohn- und
Pflegeangebote sowie Treffpunkten für verschiedene Personengruppen.
1.13. Die Flächen für den Gemeinbedarf „Kindertagesstätte und Soziale Bedarfe“ dienen der
Unterbringung von Gebäuden, Nebenanlagen, Einrichtungen und Freiflächen für
Kindertagesstätten sowie der Unterbringung von Gebäuden, Nebenanlagen, Flächen für
Versorgungsanlagen, Betreuungs-, Wohn- und Pflegeangeboten sowie Treffpunkten für
verschiedene Personengruppen.
1.14. Ausnahmsweise zulässig sind in den Flächen für den Gemeinbedarf sonstige Anlagen für
soziale, erzieherische und kulturelle Zwecke, wenn sie in ihrer Größe den jeweils allgemein
zulässigen Nutzungen im Sinne von § 2 Nr. 1.10 bis 1.13 untergeordnet sind.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1.
Das höchstzulässige Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der im Planteil festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) oder Grundfläche (GR) und der Geschossflächenzahl (GFZ) in
Verbindung mit der Zahl der Vollgeschosse.
2.2.
In den Gebieten MU 1.2 bis MU 1.4 und MU 3 bis MU 5.3 ist eine Überschreitung der
festgesetzten GRZ durch Anlagen gemäß § 19 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 BauNVO bis zu
einer GRZ von 0,9 zulässig.
2.3.
In den Gebieten WA 1 bis WA 20 sowie in den Flächen für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte
und Soziale Bedarfe“ ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch
2
200
Anlagen gemäß § 19 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8 zulässig. Weitere Überschreitungen sind nicht zulässig.
2.4.
Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) der zu den internen Erschließungsstraßen im
Geltungsbereich orientierten Gebäude darf maximal 0,3 m über dem Bezugspunkt liegen.
Als EFH gilt die Oberkante des Rohfußbodens.
2.5.
Der Bezugspunkt für die EFH ist die Oberkante der nächstgelegenen Straßenverkehrsfläche
der zugehörigen Erschließungsstraße an der Mitte der Längsseite des Grundstücks.
2.6.
Als Erschließungsstraße gilt diejenige Straße, von der die verkehrliche Haupterschließung
des Grundstücks erfolgt.
3.
Bauweise
3.1.
In den Gebieten WA 2 bis WA 20 sowie in den Flächen für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte
und Soziale Bedarfe“ gilt die offene Bauweise mit der Abweichung, dass Gebäude mit einer
max. Länge bis 70 m zulässig sind.
3.2.
In den Gebieten MU 1.1 bis MU 5.3 und im Gebiet WA 1 sowie in der Fläche für
Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“ wird die geschlossene Bauweise gemäß § 22 Abs. 3
BauNVO festgesetzt.
3.3.
In den Gebieten WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19 sind nur Reihenhäuser und
Doppelhäuser zulässig.
3.4.
Die lichte Höhe der Erdgeschosse in den Gebieten MU 1.1 bis MU 5.3, die seitens der Neuen
Rothenburger Straße erschlossen werden, muss mindestens 3,5 m betragen.
4.
Überbaubare Grundstücksfläche
In den Gebieten MU 1.1, MU 1.2 und MU 5.3 ist zwischen den baulichen Anlagen (z. B. Keller
/ Tiefgarage) und der Außenwand der Tunnelbauwerke der U-Bahn ein Sicherheitsabstand
von mindestens 3 m einzuhalten.
5.
Abstandsflächen
Ungeachtet der festgesetzten Baugrenzen sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO
i.V.m. der Abstandsflächensatzung der Stadt Nürnberg einzuhalten.
6.
Nebenanlagen und Einfriedungen
6.1.
Nebenanlagen und Einrichtungen zur Ableitung und Speicherung von Regenwasser sind in
allen Baugebieten auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
6.2.
Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet sind Nebenanlagen und Einrichtungen
im Sinne des § 14 BauNVO für Spiel, Freizeit und Erholung, für das Abstellen von Fahrrädern
und für die Herstellung von privaten Kinderspielplätzen nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
6.3.
Im urbanen Gebiet und in der Fläche für Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“ sind die
Nebenanlagen für Müll- und Wertstoffentsorgung ebenerdig in die jeweiligen Gebäude zu
integrieren.
6.4.
In der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“, sind die Nebenanlagen für Müll- und
Wertstoffentsorgung ebenerdig in die jeweiligen Gebäude zu integrieren und / oder innerhalb
der überbaubaren Grundstücksfläche unterzubringen.
6.5.
In der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ sind in der Fläche für Nebenanlagen nur
Geräteschuppen, Pausenhofflächen, Sportflächen sowie Einrichtungen im Sinne des § 14
BauNVO für Spiel, Freizeit und Erholung zulässig.
3
201
6.6.
In den Gebieten WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19 sind in den Flächen für
Nebenanlagen nur Nebenanlagen für Müll- und Wertstoffentsorgung, Fahrradabstellplätze
sowie oberirdische Stellplätze gemäß Nr. 8.2 zulässig.
6.7.
Nur in den Gebieten WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19 ist je Baugrundstück ein
Gartenhaus mit einer Grundfläche von maximal 6,0 m² und einer Seitenlänge von maximal
4,0 m zulässig.
6.8.
Für Nebenanlagen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis
maximal 7° zulässig. Die maximale Höhe darf 2,50 m nicht überschreiten.
6.9.
Einfriedungen sind mit Ausnahme von § 2 Nr. 6.10 und 6.11 im Geltungsbereich
ausgeschlossen.
6.10. In den Gebieten WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19 sind Einfriedungen nur als mit
Hecken hinterpflanzte Metallzäune (z.B. Maschendrahtzäune) zulässig. Die Metallzäune sind
ausschließlich auf der Innenseite der Schnitthecken bis zu einer Höhe von 1,2 m, ohne
durchgehenden Sockel und mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm zulässig.
Einfriedungen der Vorgärten sind unzulässig.
6.11. In den Flächen für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“, „Kindertagesstätte und Soziale
Bedarfe“ sowie in der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“,
„Spielplatz“ und „Bolzplatz“ sind Einfriedungen nur ohne durchgehenden Sockel und mit einer
Bodenfreiheit von mindestens 10 cm zulässig. Ballfangzäune sind ohne Bodenfreiheit
zulässig.
6.12. Geschlossene Sichtschutzelemente, Mauern und Wände sind als Einfriedungen nicht
zulässig.
6.13. Private Grundstücke, die an öffentliche Grünflächen angrenzen, müssen entsprechend Nr.
16.2 abgeböscht werden, Stützmauern sind nicht zulässig. Einfriedungen zu diesen Seiten
sind nur bei den Eigenheimgrundstücken auf dem Kamm der Böschung zulässig.
7.
Abfallentsorgung
7.1.
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche sind Standorte für Wertstoffcontainer zulässig.
7.2.
In den Gebieten WA 5, WA 7, WA 10 und WA 20 sind in max. 15 m Entfernung zur
nächstmöglichen Abholstelle Abfallsammelstellen zur Abholung von Abfallbehältern
vorzusehen. Die Größe der Abfallsammelstellen ist jeweils für das gesamte Baufeld zu
dimensionieren.
8.
Tiefgaragen, Garagen, Carports und Stellplätze
8.1.
In den Gebieten MU 1.3, MU 1.4, MU 2, MU 3, MU 4, MU 5.1 und MU 5.2 und den Gebieten
WA 1 bis WA 20 sowie in den Flächen für Gemeinbedarf “Bildungszentrum“ und
„Kindertagesstätte / Soziale Bedarfe“ sind die erforderlichen Kfz-Stellplätze nur in
Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind innerhalb der Baugebiete zulässig, soweit
nachbarschaftliche Belange und Leitungsrechte nicht beeinträchtigt sind und die zulässige
Grundfläche nicht überschritten wird. Tiefgaragen sind nur eingeschossig zulässig. Dabei ist
ein Abstand der Tiefgaragen zur angrenzenden öffentlichen Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“ von mindestens 1 m einzuhalten.
8.2.
In den Gebieten WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19 sind abweichend von Nr. 8.1 in den
Flächen für Nebenanlagen auch oberirdische Stellplätze sowie Carports und Garagen
zulässig.
8.3.
In der Fläche für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte und Soziale Bedarfe sind abweichend von
Nr. 8.1 den Flächen für Nebenanlagen auch oberirdische Stellplätze zulässig.
4
202
8.4.
Die nachzuweisenden KfZ-Stellplätze der Gebiete MU 1.1 und MU 1.2 sind entweder im
Erdgeschoss zur Sammelstraße A oder in den Tiefgaragen der Gebiete MU 1.3 bzw. MU 1.4
unterzubringen.
8.5.
Die nachzuweisenden KfZ-Stellplätze des Gebiets MU 5.3 sind entweder im Erdgeschoss
zur Sammelstraße C oder in den Tiefgaragen der Gebiete MU 5.1 bzw. MU 5.2
unterzubringen.
8.6.
Die nachzuweisenden KfZ-Stellplätze der Fläche für Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“ sind in
der Tiefgarage der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ unterzubringen.
8.7.
Die Ermittlung der nach vorstehenden Regelungen zulässigen Anzahl der Stellplätze hat
ausgenommen Nr. 8.8 und 8.9 entsprechend der Satzung der Stadt Nürnberg über die
Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen
(StellplatzS-StS) in der Fassung vom 14.12.2007 (Amtsblatt S. 457, ber. 2008 S. 15), zuletzt
geändert durch Satzung vom 15.12.2016 (Amtsblatt S. 436), zu erfolgen.
8.8.
Abweichend von der StellplatzS-StS dürfen in den Gebieten WA 1 - WA 4, WA 6 - WA 10,
WA 12 - WA 13, WA 15 - 18 und WA 20 und im urbanen Gebiet maximal 50 % der in der
Richtzahlenliste vorgesehenen Anzahl der erforderlichen Kraftfahrzeugstellplätze errichtet
werden.
8.9.
Abweichend von der StellplatzS-StS dürfen in der Gemeinbedarfsfläche „Bildungszentrum“
maximal 90 Kraftfahrzeugstellplätze errichtet werden.
8.10. In den Gebieten WA 1 - WA 4, WA 6 - WA 10, WA 12 - WA 13, WA 15 - 18 und WA 20 und
urbanen Gebiet sind die notwendigen Fahrradabstellplätze entsprechend der StellplatzS-StS
innerhalb der Gebäude nachzuweisen, nur maximal 20 % sind in Tiefgaragen und
mindestens 20 % der erforderlichen Fahrradabstellplätze sind außerhalb der Wohngebäude
ebenerdig und in überdachter Bauweise herzustellen.
8.11. In der Fläche für Gemeinbedarf “Bildungszentrum“ sind die notwendigen
Fahrradabstellplätze sowie Stellplätze für Tretroller und motorisierte Zweiräder innerhalb der
Gebäude, ebenerdig innerhalb des Baufeldes und / oder in Tiefgaragen zulässig.
9.
Soziale Wohnraumförderung
9.1.
In den Gebieten WA 15 und MU 4 sind in Gebäuden 60 % der Geschossflächen für
Wohnnutzung so zu errichten, dass diese mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
gefördert werden könnten.
9.2.
Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet – mit Ausnahme der Gebiete WA 15 und
MU 4 – sind in Gebäuden 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung so zu errichten, dass
diese mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Hiervon kann
eine Ausnahme zugelassen werden, wenn und soweit die notwendige Geschossfläche für
den geförderten Wohnraum bereits an anderer Stelle im Plangebiet hergestellt oder gesichert
worden ist.
10.
Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen / Örtliche Bauvorschriften
10.1. Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis max. 7°, die
hinter der Attika nicht sichtbar werden, zulässig.
10.2. Technische Einrichtungen auf Dächern wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen,
Photovoltaikanlagen, Anlagen zur solaren Brauchwassererwärmung und Funkantennen
müssen um das Maß ihrer Höhe von der Vorderkante der Attika zurückversetzt werden.
10.3. Technische Einrichtungen auf Dächern wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen und
Funkantennen, dürfen die Attika um maximal 2,5 m überschreiten und 20 % der
Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses nicht überschreiten. Antennen- und
Satellitenempfangsanlagen sind an allen Fassaden bzw. vor die Fassade tretenden
Gebäudeteilen nicht zulässig.
5
203
11.
Werbeanlagen
11.1. Im gesamten Geltungsbereich sind Werbeanlagen nur am Ort der Leistung zulässig.
11.2. Im gesamten Geltungsbereich sind Werbeanlagen oberhalb des Brüstungsbereichs des
ersten Obergeschosses nicht zulässig.
11.3. Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung, sich
bewegende Werbeanlagen, Laserstrahlen und ähnliche Einrichtungen sind unzulässig. Dies
gilt ebenso für Großprojektionen und Spanntücher. Werbeanlagen mit bewegten Inhalten,
ruckartigen, blinkenden und flimmernden oder flackernden Animationen sowie Störer sind
unzulässig. Das Abspielen von Filmen oder Filmsequenzen sowie das Verwenden von
Audiomedien ist nicht gestattet.
11.4. Das teilweise oder vollständige Verschließen von Fenstern / Schaufenstern / Auslagen durch
Platten oder Klebefolien für Werbezwecke ist nicht zulässig.
11.5. Die Errichtung von Fahnenmasten Pylonen oder Werbestelen mit einer Höhe von mehr als
3 m Höhe ist unzulässig.
12.
Umgang mit Niederschlagswasser
12.1. Durch Regenrückhaltemaßnahmen, wie z.B. Dachbegrünung, Anlage von Retentionsflächen
ebenerdig bzw. auf Dachflächen oder durch Zisternen, ist für die Begrenzung der Einleitung
von Regenwasser von Baugrundstücken in die öffentlichen Entwässerungsanlagen (Mulden,
Rinnen, Retentionsflächen) eine Mindestrückhaltung einzuhalten. In den Teilbaugebieten
werden pro m² Grundstücksfläche folgende Rückhaltevolumina festgesetzt:
Rückhaltevolumen
Teilbaugebiet
GRZ
Fläche [m²]
Bildungszentrum
0,5
38.484
263.243
6,8
KITA/ Soz. Bed.
0,4
2.838
15.890
5,6
Soz. Bedarf
1,0
838
11.726
14,0
MU 1.1
0,7
1.052
10.310
9,8
MU 1.2
0,7
3.572
35.006
9,8
MU 1.3
0,8
1.712
19.172
11,2
MU 1.4
0,9
1.553
19.563
12,6
MU 2
1,0
866
12.120
14,0
MU 3
0,9
1.595
20.093
12,6
MU 4
0,8
2.218
24.846
11,2
MU 5.1
0,8
1.819
20.373
11,2
MU 5.2
0,7
3.366
32.989
9,8
MU 5.3
0,7
4.205
41.212
9,8
WA 1
0,5
3.207
22.446
7,0
WA 2
0,7
2.594
25.425
9,8
WA 3
0,6
928
7.799
8,4
WA 4
0,6
2.299
19.310
8,4
WA 5
0,7
1.177
11.531
9,8
WA 6
0,5
2.046
14.323
7,0
WA 7
0,5
1.921
13.448
7,0
gesamt [L]
6
204
L / m²
Grundstücksfläche
Rückhaltevolumen
Teilbaugebiet
GRZ
Fläche [m²]
WA 8
0,4
925
5.178
5,6
WA 9
0,4
1.400
7.839
5,6
WA 10
0,5
1.773
12.408
7,0
WA 11
0,5
3.664
25.647
7,0
WA 12
0,5
1.153
8.073
7,0
WA 13
0,5
3.665
25.654
7,0
WA 14
0,7
633
6.202
9,8
WA 15
0,5
2.827
19.792
7,0
WA 16
0,5
3.994
27.961
7,0
WA 17
0,6
1.392
11.689
8,4
WA 18
0,5
2.361
16.526
7,0
WA 19
0,6
3.814
32.037
8,4
WA 20
0,5
1.055
7.384
7,0
gesamt [L]
L / m²
Grundstücksfläche
12.2. Mit Ausnahme der Gemeinbedarfsflächen hat die Rückhaltung vollständig innerhalb der
jeweiligen Grundstücke zu erfolgen.
12.3. Das im Geltungsbereich anfallende Niederschlagswasser ist auf den privaten Grundstücken
und Gemeinbedarfsflächen über private Entwässerungsmulden oder -rinnen oberirdisch zu
den öffentlichen Entwässerungsmulden oder straßenbegleitenden Entwässerungsrinnen zu
leiten bzw. direkt in die „Flächen für Retention“ innerhalb der öffentlichen Grünflächen
einzuleiten.
12.4. Ausnahmsweise sind geringfügige Verschiebungen der „Flächen für Retention“ unter
Beibehaltung der erforderlichen Rückhaltevolumina zulässig, wenn dies aus technischen,
naturschutzfachlichen oder gestalterischen Gründen notwendig wird.
13.
Vermeidung von Hochwasser- oder Starkregenschäden
13.1. Im gesamten Plangebiet sind Tiefgaragenzufahrten (Oberkante Tiefgaragenschwelle) und
sonstige Zugänge zu tiefliegenden Räumen mindestens 15 cm über dem Niveau der
wasserführenden Straßenrinne auszubilden. Unterschreitungen der Schwellenhöhen in
Tiefgaragenzufahrten und sonstigen Zugängen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn
dadurch keine erhöhte Überflutungsgefahr besteht oder zusätzliche Maßnahmen für den
Objektschutz getroffen werden.
13.2. Straßenzugewandte Gebäudezugänge, -schächte und -fenster sind im gesamten Plangebiet
über dem Höhenniveau der nächstgelegenen Straßenbegrenzungslinie anzuordnen.
14.
Grünordnung
14.1. Im gesamten Geltungsbereich sind sämtliche Anpflanzungen zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten. Bei Abgängigkeit eines Baumes oder Strauches ist dieser durch einen
standortgerechten Baum oder Strauch zu ersetzen. Die Ersatzpflanzung ist am gleichen Ort
vorzunehmen.
7
205
Zu erhaltender Baum
14.2. Zur Erhaltung des festgesetzten Baumes ist die Bodenfläche unter dem Kronentraufbereich
zuzüglich 1,5 m von jeglichen Beeinträchtigungen freizuhalten. Veränderungen des
Geländeniveaus (Abgrabungen und Aufschüttungen) dürfen nicht erfolgen.
Zu pflanzende Straßenbäume
14.3. Die im Planteil mittels Hinweis zur Pflanzung vorgesehenen Bäume sind zu pflanzen, soweit
vorhandene unterirdische Leitungen und/ oder geplante Hauseingänge bzw. Zu- und
Durchfahrten dem nicht entgegenstehen. Sind im Einzelfall aus o.g. Gründen die
Baumpflanzungen nicht durchführbar, sollen diese möglichst ortsnah erfolgen. Die Anzahl
der dargestellten Bäume darf nicht unterschritten werden.
14.4. Für Pflanzungen im Straßenraum sind standortgerechte Laubbäume, als Alleebaum
aufgeschulte Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 25-30 cm, gemessen
in 1,0 m Höhe über dem Erdboden, 4-5 x verpflanzt, zu verwenden.
14.5. An Standorten, an denen die Herstellung vollständig unbefestigter Baumscheiben nicht
möglich ist, muss die offene oder mit einem dauerhaften luft- und wasserdurchlässigen Belag
versehene Fläche mindestens 6 m² betragen. Der spartenfreie und offen durchwurzelbare
Raum muss eine Grundfläche von mindestens 16 m² und eine Mindestbreite von 2,5 m sowie
eine Mindesttiefe von 1,2 m aufweisen.
Neupflanzungen in öffentlichen Grünflächen
14.6. Zur Schaffung strukturreicher Grünflächen sind je 200 m² begrünter Fläche mindestens ein
standortgerechter Laubbaum 1. oder 2. Ordnung zu pflanzen. Davon ausgenommen sind die
im Plan festgesetzten Retentionsflächen. Im Bereich der Spielplatzflächen sind je 400 m²
Fläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum 1. oder 2. Ordnung zu pflanzen. Die
Bäume können mit Sträuchern gruppiert, als Baumreihen oder Solitär gepflanzt werden.
Dabei sind mindestens zur Hälfte heimische Arten zu verwenden.
Neupflanzungen in privaten Grünflächen
14.7. Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen der Baugrundstücke ist pro 200 m²
Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum 1. oder 2. Ordnung zu
pflanzen. Für die Pflanzungen sind Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens
18-20 cm, gemessen in 1,0 m Höhe über dem Erdboden, 3-4 x verpflanzt, zu verwenden.
Unterbaute Flächen
14.8. Die Vegetationsschicht für Grünflächen über Tiefgaragen muss mindestens 80 cm stark sein.
Bei Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist auf einer Fläche von 100 m² je Baum (wobei
Gruppierungen möglich sind) eine mindestens 1,2 m starke Vegetationsschicht herzustellen.
Die Grünflächen sind gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Dies ist bereits
bei Statik und Konstruktion zu berücksichtigen.
Versickerungsfähige Beläge
14.9. Ebenerdige private Flächen wie Stellplätze, Zufahrten und Zuwegungen sind mit
wasserdurchlässiger Oberfläche (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen,
Fugenpflaster mit mindestens 10 mm Fugenbreite) herzustellen, soweit Belange und
Erfordernisse des technischen Umweltschutzes nicht entgegenstehen. Das Material für die
Tragschicht ist so zu wählen, dass eine Versickerung der Oberflächenwässer möglich ist.
14.10. Feuerwehrzufahrten in den privaten Grünflächen sind mit wasserdurchlässiger Oberfläche
herzustellen, soweit sie sich nicht mit Fußwegen, Zufahrts- oder Anlieferungsbereichen und
Platzflächen überschneiden. Das Material für die Tragschicht unter wasserdurchlässigen
Belägen ist so zu wählen, dass eine Versickerung der Oberflächenwässer möglich ist.
8
206
Fassadenbegrünung
14.11. Fensterlose Fassaden von Gebäuden sind ab 5 m Länge flächig und Fassaden von
Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports und Nebengebäuden wie Müll- und
Wertstoffsammelstellen, Fahrradhäuser etc. sowie Tiefgaragenzufahrten) sind auf
mindestens 50 % der Gesamtfassadenfläche mit Kletter- bzw. Rankpflanzen zu begrünen.
14.12. Die Pflanzbeete müssen mindestens 0,5 m² groß und mindestens 0,5 m tief sein. Der
durchwurzelbare Bodenraum muss mindestens 1,0 m³ betragen. Durchgehende
bodengebundene Pflanzstreifen mit einer Mindestbreite von 50 cm sind anzustreben. Alle
1,5 m ist eine Kletterpflanze zu pflanzen, auf Dauer zu unterhalten und bei Abgang zu
ersetzen.
Dachbegrünung
14.13. Dächer von Gebäuden, die als Flachdächer oder mit einer Neigung bis zu 15° ausgeführt
sind, sind ab einer Gesamtfläche von 50 m² unter Berücksichtigung von
Dachdurchdringungen (z.B. Belichtungs- und Belüftungseinrichtungen) mit einer extensiven
oder intensiven Dachbegrünung (standortgerechte Sedum-/Gräser-/Kräutermischung
und/oder Stauden) ganzflächig auszustatten, konstruktiv entsprechend auszubilden und auf
Dauer fachgerecht zu unterhalten. Die Vegetationstragschicht muss mindestens 15 cm stark
sein. Die Ausführung einschichtiger Bauweisen ist nicht zulässig.
14.14. Flachdächer von Garagen, Carports und Nebengebäuden wie Müll- und
Wertstoffsammelstellen, Fahrradhäuser etc. sowie Tiefgaragenzufahrten sind ab einer
Gesamtfläche von 10 m² ganzflächig mit einer extensiven Dachbegrünung auszustatten,
konstruktiv entsprechend auszubilden und auf Dauer fachgerecht zu unterhalten. Die
Vegetationstragschicht muss mindestens 6 cm dick sein.
14.15. Bei Errichtung von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur solaren Brauchwassererwärmung
auf Dächern sind nur Bauweisen zulässig, die eine Kombination mit Dachbegrünung
ermöglichen (z.B. Aufständerung, Südausrichtung).
Geh- und Radwege in der öffentlichen Grünfläche „Parkanlage“
14.16. In der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sind entsprechend
der hinweislichen Darstellung in der Planzeichnung die Hauptwege für den kombinierten
Geh- und Radwegeverkehr in der festgesetzten Breite herzustellen.
15.
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft und zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
15.1. Folgende Maßnahmen sind zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen -als
fachliche Ausnahmevoraussetzung des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) wildlebender Tiere
entsprechend der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und dem
Maßnahmenkonzept zu ergreifen und durch fachgerechte Pflege auf Dauer zu unterhalten:
FCS 1: Anlage von Blühstreifen/Ackerbrachen
Für 14 Feldlerchen-Brutpaare werden auf den nebeneinander liegenden städtischen
Flurstücken Nr. 631 und 632/1, Gmkg. Mühlhof und Nr. 402/1 und 403, Gmkg. Reichelsdorf
Ackerbrachen entwickelt und unterhalten.
FCS 2: Anlage von Mulden und Ackerbrachen in der Feldflur
Als Ersatz für den Wegfall der Lebensstätten von 2 Kiebitz-Brutpaaren und eines möglichen
Wachtelkönig-Brutpaars sind auf den Flurstücken Nr. 981, 1041, 1066 Gmkg. Neunhof auf
insgesamt mindestens 4 ha Extensivacker, Ackerbrache und/oder extensive
Grünlandflächen mit mindestens 2 flach ausgebildeten Mulden (Größe jeweils ca. 2.500 m²,
max. Böschungsneigung 1:10, Tiefe bis 0,5 m) herzustellen.
9
207
FCS 3: Optimierung/Herstellung einer Fläche für Zauneidechsen
Auf den Flurstücken mit den Nrn. 553 Gmkg. Katzwang und 212 Gmkg. Kornburg ist im
Umfang von mind. 2.500 m² Fläche extensiv genutztes Grünland anzulegen bzw.
aufzuwerten und auf bis zu 20 % dieser Fläche Sträucher anzupflanzen. Zusätzlich sind
verteilt auf diesen Flächen zwei Reptilienmeiler in Bodenvertiefungen (Grundfläche ca. 3,0
m x 3,0 m, Tiefe ca. 0,6 m) mit ca. 7 t kalkarmen Steinmaterial und mit Einbau von
Wurzelstöcken als hohlraumreiche Sonn- und Versteckplätze anzulegen. Um die Meiler ist
Sand als Eiablageplatz in einer Mächtigkeit von 0,2 m und auf 50 m² Fläche anzudecken.
Weitere vier Wurzelstöcke oder Reisighaufen sind offen auf der Fläche als Sonnplätze zu
verteilen.
15.2. Zur Vermeidung von Gefährdungen geschützter Tierarten sind folgende Vorkehrungen zu
treffen:
Verhinderung von Vogelschlag an großflächigen Glasflächen
Zur Minderung des Kollisionsrisikos an Glasfassaden sind diese entsprechend
vogelschonend auszubilden durch die Wahl transluzenter Materialien (z.B. Milchglas) oder
der Anbringung flächiger, außenseitiger Markierungen (mindestens 25 % Deckungsgrad)
und der Wahl von Scheiben mit geringem Außenreflexionsgrad (maximal 15 %).
16.
Immissionsschutz
Schutz vor Immissionen – Verkehrslärm
Aktive Schallschutzmaßnahmen
16.1. Entlang der im Planteil festgesetzten Linie für „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen
i.S.
des
Bundesimmissionsschutzgesetzes“
LSW
(Lärmschutzbebauung/-wand) ist ein insgesamt geschlossener Schallschirm für die
dahinterliegende Bebauung herzustellen. In den Baugebieten ist eine geschlossene
Lärmschutzbebauung in Höhe des festgesetzten Mindestmaßes der Vollgeschosse zu
errichten. In den Gebieten WA 1, MU 1.2, MU 1.3, MU 1.4, MU 3, MU 4, MU 5.1 und MU 5.2
ist alternativ ersatzweise eine Lärmschutzwand auf maximal 50 % der an das jeweilige
Grundstück angrenzenden Straßenlänge und in mindestens 12 m Höhe zur nächstgelegenen
Straßenverkehrsfläche zulässig. Im Bereich der angrenzenden öffentlichen Grünflächen ist
eine Lärmschutzwand mit Lärmschutzschleuse in mindestens 12 m Höhe über der
nächstgelegenen Straßenverkehrsfläche zu errichten. Die Lärmschutzbebauung bzw. -wand
hat den Anforderungen der ZTV-Lsw 061 zu entsprechen.
Für die genannten Lärmschutzbebauungen/ -wände sind folgende akustische Eigenschaften
nachzuweisen: Absorptionsgruppe A1 (nicht absorbierend), Schalldämmung nach Gruppe
B3 (DLR > 24 dB).
16.2. Die gemäß § 2 Nr. 16.1 erforderlichen Lärmschutzwände sind zu mind. 70 % aus
transparenten Materialien herzustellen.
16.3. Die Aufnahme der Wohnnutzung in den hinter den Lärmschutzmaßnahmen gemäß Nr. 16.1
liegenden Teilbereichen des allgemeinen Wohngebiets ist erst zulässig, wenn die
Lärmschutzbebauung im Rohbau mit Fenstern mit dazwischenliegenden Lärmschutzwänden
als geschlossener Schallschirm realisiert ist. Im Rahmen der abschnittsweisen Realisierung
können die östlich des Bildungszentrums gelegenen Baugebiete auch ohne die nördlich und
westlich des Bildungszentrums gelegene Schallschutzbebauung (WA 1, MU 1.1., MU 1.2.,
MU 1.3., MU 2, Gemeinbedarfsfläche „Soziale Bedarfe“ und dazwischen liegenden
1 Die ZTV-Lsw 06 kann über das Stadtplanungsamt der Stadt Nürnberg, Lorenzer Straße 30, 90402
Nürnberg in der Planauflage sowie den FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Str. 15, 50999 Köln bezogen
werden.
10
208
Lärmschutzwänden realisiert werden, und die westlich der Bildungszentrums gelegenen
Baugebiete können ohne die östlich der Bildungszentrums gelegene Schallschutzbebauung
(MU 3, MU 4, MU 5.1, MU 5.2, MU 5.3) und dazwischen liegende Lärmschutzwände realisiert
werden.
Grundrissorientierung
16.4. Entlang der Neuen Rothenburger Straße sind in den Gebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3, MU
2, MU 3, MU 4, MU 5.1, MU 5.2, MU 5.3 und der Fläche für Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“,
sowie gegenüber der Südwesttangente im Gebiet WA 1 Wohnungen so anzuordnen, dass
sich mindestens ein schutzbedürftiger Aufenthaltsraum nicht im Bereich der Festsetzung
„Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S. des
Bundesimmissionsschutzgesetzes“ befindet.
Passiver Lärmschutz
16.5. Bei Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen mit
schutzbedürftigen Nutzungen sind im Sinne der DIN 410921 „Schallschutz im Hochbau“,
Ausgabe Januar 2018, Teil 1 „Mindestanforderungen“ sowie Teil 2 „Rechnerische Nachweise
der Erfüllung der Anforderungen“ entsprechend der im Planteil dargestellten maßgeblichen
Außenlärmpegel La gemäß Planteil, Beipläne A und B, passive Maßnahmen zum Schutz
gegen einwirkenden Lärm zu treffen.
16.6. Die im Bebauungsplan, Beiplan A, dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel für Gebäude
bei einer ausschließlichen Nutzung am Tag (z.B. Unterrichtsräume oder Büros) und die im
Beiplan B dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel für Gebäude mit einer Nutzung am
Tag und in der Nacht (z.B. Wohnungen mit Wohn- und Schlafzimmern) sind Grundlage für
die folgenden Festsetzungen von baulichen Maßnahmen und sonstigen technischen
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche für
Innenräume.
16.7. Die sich aus den im Bebauungsplan, Beipläne A und B, dargestellten maßgeblichen
Außenlärmpegeln ergebenen erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile nach
DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau-Teil 1: Mindestanforderungen“ Abschnitt 7.1
bis 7.3 sind sicherzustellen.
Anforderung
gem. DIN 4109
Für Aufenthaltsräume in
Wohnungen,
Übernachtungsräume in
Beherbergungsstätten, etc.
Für Büroräume
und ähnliches
(z.B.
Unterrichtsräume)
gesamtes bewertetes BauSchalldämm-Maß R'w,ges in dB
La =30
La =35
Bauabschnitt Bildungszentrum
16.8. Sofern das Bildungszentrum vor der Fertigstellung des aktiven Lärmschutzes gemäß Nr.
16.1. bis 16.2 errichtet werden soll, sind für die Ermittlung des passiven Schallschutzes
gemäß Nr. 16.5 bis 16.7 die im Planteil, Beiplan C, bezeichneten maßgeblichen
Außenlärmpegel zugrunde zu legen.
2 Die DIN 4109 kann über das Stadtplanungsamt der Stadt Nürnberg, Lorenzer Straße 30, 90402 Nürnberg
in der Planauflage sowie beim Patentzentrum Nürnberg, Tillystraße 2, 90431 Nürnberg eingesehen werden.
Sie können auch über die Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden.
11
209
Belüftung von schutzbedürftigen Räumen
16.9. Die Anordnung von lüftungstechnisch notwendigen Fenstern schutzbedürftiger
Aufenthaltsräume im Sinne der DIN 4109 ist in den Bereichen, in denen der maßgebliche
Außenlärmpegel La ≥ 62 dB(A) (entspricht einem Beurteilungspegel von nachts ≥ 49 dB(A)
bzw. von tags ≥ 59 dB(A) jeweils außen vor dem Fenster) beträgt, nicht zulässig.
Schutzbedürftige Aufenthaltsräume sind mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen
auszustatten, wenn Alternativmaßnahmen zur Minderung des maßgeblichen
Außenlärmpegels auf max. 61 dB(A), z.B. vorgelagerte Wintergärten, Vorbauten,
Laubengänge, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen nicht
vorgesehen sind.
Außenwohnbereiche
16.10. Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, Loggien usw.) sind so anzuordnen oder durch
geeignete Schallschutzmaßnahmen (Wände, Verglasungen u.Ä.), so abzuschirmen, dass
dort ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 63 dB(A) tagsüber nicht überschritten wird.
Sportlärm
16.11. Entlang der im Planteil festgesetzten Linie für „Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes „Lüftungseinrichtungen für
schutzbedürftige Aufenthaltsräume“ ist die Anordnung von lüftungstechnisch notwendigen
Fenstern schutzbedürftiger Aufenthaltsräume nicht zulässig. Aufenthaltsräume sind mit
schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten, wenn Alternativmaßnahmen, z.B.
vorgelagerte Wintergärten, Vorbauten, Laubengänge, verglaste Loggien oder vergleichbare
Schallschutzmaßnahmen nicht vorgesehen sind.
Tiefgaragen
16.12. Tiefgaragenein- und -ausfahrten sind in die Gebäude zu integrieren und
hochschallabsorbierend auszuführen. Deren Regenrinnen sowie Tore sind, dem Stand der
Lärmminderungstechnik entsprechend, lärmarm herzustellen. Die Notausgänge der
Tiefgaragen sind ebenfalls in die Gebäude zu integrieren.
Schutz vor Immissionen – Erschütterungen
16.13. In den Gebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3, MU 5.2 und MU 5.3 sind schutzbedürftige
Aufenthaltsräume sowie baulich daran gekoppelte Gebäudeteile bis zu einem Abstand von
18 m zu den Außenwänden der Tunnelbauwerke der U-Bahn durch technische bzw.
konstruktive Maßnahmen so zu schützen, dass hinsichtlich der Erschütterungswirkungen des
unterirdischen Bahnbetriebs die maßgeblichen Anhaltswerte der DIN 41503 Teil 2, Ausgabe
Juni 1999, eingehalten werden.
16.14. In den Gebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3, MU 5.2 und MU 5.3 sind schutzbedürftige
Aufenthaltsräume sowie baulich daran gekoppelte Gebäudeteile bis zu einem Abstand von
18 m zu den Außenwänden der Tunnelbauwerke der U-Bahn durch technische bzw.
konstruktive Maßnahmen so zu schützen, dass die gemäß TA Lärm, Abschnitt 6.2 i. d. F.
vom August 1998, zuletzt geändert am 01.06.2017, vorgegebenen Anforderungen für
Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden eingehalten werden.
16.15. In den Gebieten MU 1.1, MU 1.2 und MU 5.3 sind bauliche Anlagen / Gebäude über den
Tunnelbauwerken der U-Bahn lastenfrei zugründen. Die maximale Last auf den
Tunnelbauwerken der U-Bahn ist auf 120 kN/m² begrenzt.
3 Die DIN 4150 Teil 2, Ausgabe Juni 1999 kann über das Stadtplanungsamt der Stadt Nürnberg, Lorenzer
Straße 30, 90402 Nürnberg in der Planauflage sowie beim Patentzentrum Nürnberg, Tillystraße 2, 90431
Nürnberg eingesehen werden.
12
210
17.
Abgrabungen und Aufschüttungen
17.1. Das Gelände der Baugrundstücke ist an das angrenzende Niveau der Verkehrsflächen
anzugleichen. Abweichungen von 0,2 m nach oben und unten sind zulässig.
17.2. Zu den angrenzenden Baugrundstücken und öffentlichen Grünflächen ist das Gelände von
Baugrundstücken im Verhältnis 1:2 und flacher abzuböschen.
18.
Beheizung
Im Plangebiet dürfen zur Beheizung von Neubauten feste die Luft erheblich verunreinigende
Stoffe nicht verwendet werden. Dazu gehören nicht Holzpellets oder Hackschnitzel soweit
diese Brennstoffe in dafür zugelassenen mechanisch (d.h. automatisch) beschickten
Feuerungsanlagen mit Verbrennungsluftregelung und Gebläse eingesetzt und die
Emissionswerte fortschrittlicher Anlagetechnik eingehalten werden.
19.
Versorgungsleitungen / Anlagen
19.1. Leitungen zur Versorgung des Plangebiets sind unterirdisch zu verlegen.
19.2. Trafoanlagen sind außer auf den im Planteil zeichnerisch festgesetzten Standorten nur in der
Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“, dort jedoch nicht entlang der nördlichen
Baugrenze zulässig.
§3
Rechtssichere Zuordnung
1.
Zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB
bezeichneten Bestandteilen bei der Realisierung der Festsetzungen dieses
Bebauungsplanes werden gemäß § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB folgende ökologische
Ausgleichsmaßnahmen auf planexternen Flächen auf Grundstücken der Stadt Nürnberg aus
dem Ökokonto festgesetzt:
Ausgangszustand / Bestand
WertWerttyp
Fläche Werttyp
stufe
Entwicklungsziel
Wertstufe
Fläche
Gemarkung Neunhof Fl.Nr. 1077
1.380,90
TF1: 13d-Feuchtwiese (9.1)
TF2: Intensive Wiese (9.8)
TF3: Intensive Wiese (9.8)
0,9
0,4
0,4
1.282
3.393
1.815
TF4: ext. Wiese ohne Düngung
(9.6)
0,6
2.950
TF1: 13d-Feuchtwiese (9.1)
TF2: 13d-Feuchtwiese (9.1)
TF3: ext. Wiese ohne
Düngung (9.6)
TF4: ext. Wiese ohne
Düngung (9.6)
0,9
0,7
0,6
1.282
3.393
1.815
0,6
2.950
Gemarkung Neunhof Fl.Nr. 1084/2
TF1: Heimische,
standortsgerechte
Ufergehölzsäume (2.1)
TF2: 13d-Feuchtwiese (9.1)
TF3: ext. Wiese mit Düngung
(9.7)
1.176,00
0,8
695
0,9
0,5
3.715
5.880
TF1: Heimische,
standortsgerechte
Ufergehölzsäume (2.1)
TF1: 13d- Feuchtwiese (9.1)
TF1: 13d- Feuchtwiese (9.1)
TF2: Röhrichte, Riede,
Hochstauden (6.3)
0,8
695
0,9
0,7
0,7
3.715
2.534
3.346
Gemarkung Neunhof, Fl.Nr. 492
Intensive Äcker (9.13)
Wertpunkte
gesamt
306,00
0,3
1.020
Sonstige Feuchtwiese (9.2)
13
211
0,6
1.020
Ausgangszustand / Bestand
WertWerttyp
Fläche Werttyp
stufe
Gemarkung Neunhof, Fl.Nr. 891
TF1: Heimische,
standortsgerechte
Ufergehölzsäume (2.1)
TF2: Wiesenbrache (9.5)
0,8
2.084
0,6
2.036
Entwicklungsziel
Wertstufe
TF1: Heimische,
standortsangepasste
Ufergehölzsäume (2.1)
TF2: Röhrichte, Riede,
Hochstauden (6.3)
Fläche
203,60
0,8
2.084
0,7
2.036
Gemarkung Boxdorf, Fl.Nr. 278
TF1: Heimische,
standortsgerechte
Ufergehölzsäume (2.1)
TF2: Intens. Wiese (9.8)
2.370,60
0,8
1.817
0,4
11.853
TF1: Heimische,
standortsangepasste
Ufergehölzsäume (2.1)
TF2: Ext. Wiese ohne
Düngung (9.6)
0,8
1.817
0,6
11.853
Forstw. Gepr. Wald mit
hohem Laubholzanteil (3.3)
0,8
1.167
Gemarkung Laufamholz, Fl.Nr. 325/1
Naturferne Nadelholzforste (3.8)
Wertpunkte
gesamt
0,3
583,50
1.167
Gesamt
6.021
Die Ausgleichsmaßnahmen werden den Verkehrs- und Entsorgungsflächen und den
Baugebieten im Plangebiet zugeordnet. Die nach dem Planteil zu pflanzenden
Straßenbäume sind Straßenbestandteil und nicht Teil des nach den folgenden Absätzen
zugeordneten Ausgleichs.
14
212
2.
Die Flächen und Maßnahmen werden den Verkehrsflächen (VF 1-15 und 17-32) mit einem
Anteil von 35,5 % zugeordnet, wobei entfallen auf:
VF 1
VF 2
VF 3
VF 4
1,2 % 1,2 % 2,4 % 2,0 %
VF 12 VF 13 VF 14 VF 15
0,08 % 0,08 % 0,06 % 0,05 %
VF 24 VF 25 VF 26 VF 27
2,2 % 0,3 % 0,2 % 0,8 %
VF 5
VF 6
4,2 % 3,5 %
VF 17 VF 18
0,3 % 0,6 %
VF 28 VF 29
0,9 % 0,07 %
VF 7
5,2 %
VF 19
0,1 %
VF 30
0,8 %
VF 8
3,6 %
VF 20
0,9 %
VF 31
2,9 %
VF 9 VF 10 VF 11
0,2 % 0,06 % 0,08 %
VF 21 VF 22 VF 23
0,4 % 0,3 % 0,3 %
VF 32
0,5 %
Ausgenommen ist die Verkehrsfläche V16, auf welcher die Eingriffe in Natur und Landschaft
im Straßenbereich selbst ausgeglichen werden.
3.
Die Flächen und Maßnahmen werden den Ver- und Entsorgungsflächen (EF 8-14) mit einem
Anteil von 0,6 % zugeordnet, wobei entfallen auf:
EF 8
0,25 %
EF 9
0,03 %
EF 10
0,04 %
EF 11
0,03 %
EF 12
0,03 %
EF 13
0,19 %
EF 14
0,03 %
Ausgenommen sind die Ver- und Entsorgungsflächen EF 1-7 auf welchen die Eingriffe in
Natur und Landschaft auf der Fläche selbst ausgeglichen werden.
4.
Die Flächen und Maßnahmen werden den Grundstücken in den Wohngebieten (WF 1-20)
mit einem Anteil von 16,9 % zugeordnet, wobei entfallen auf:
WF 1
1,0 %
WF 11
2,4 %
5.
WF 3
0,3 %
WF 13
2,4 %
WF 4
0,7 %
WF 14
0,5 %
WF 5
0,4 %
WF 15
1,1 %
WF 6
0,5 %
WF 16
0,8 %
WF 7
0,5 %
WF 17
0,5 %
WF 8
0,4 %
WF 18
0,7 %
WF 9
0,7 %
WF 19
1,1 %
WF 10
1,2 %
WF 20
0,2 %
Die Flächen und Maßnahmen werden den Grundstücken in den Mischgebieten (MF 1-10)
mit einem Anteil von 7,3 % zugeordnet, wobei entfallen auf:
MF 1
0,8 %
6.
WF 2
0,7 %
WF 12
0,8 %
MF 2
1,0 %
MF 3
0,6 %
MF 4
0,4 %
MF 5
0,02 %
MF 6
0,2 %
MF 7
0,4 %
MF 8
0,3 %
MF 9
1,2 %
MF 10
2,4 %
Die Flächen und Maßnahmen werden den Grundstücken in den Gemeinbedarfsflächen (GF
1-3 und 5) mit einem Anteil von 40,2 % zugeordnet, wobei entfallen auf:
GF 1
0,3 %
GF 2
0,05 %
GF 3
21,2 %
GF 4
18,6 %
Ausgenommen ist die Gemeinbedarfsfläche GF 4 auf welcher die Eingriffe in Natur und
Landschaft im Baugebiet selbst ausgeglichen werden.
7.
Die Stadt Nürnberg erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich
einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen Kostenerstattungsbeträge
nach der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c
BauGB (KostenerstattungsbetragsS - KostenErstS) und Erschließungsbeiträge nach der
Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages (Erschließungsbeitrags-satzung EBS).
15
213
§4
Befristete und bedingte Zulässigkeit
1.
Bis zur Fertigstellung der Neuen Rothenburger Straße erfolgt die Erschließung der Gebiete
WA 16 und WA 17, der Gebiete MU 3 und MU 4 sowie der Flächen für Gemeinbedarf
„Bildungszentrum“ und „Soziale Bedarfe“ über eine zeitlich bedingte Erschließungsstraße
gemäß Beiplan D.
2.
Nachdem die Erschließung über die Neue Rothenburger Straße hergestellt ist, erfolgt die
Erschließung oben genannter Gebiete gemäß den zeichnerischen Festsetzungen im
Planteil.
3.
In den Gebieten WA 1 - WA 15, in den Gebieten MU 1.1 bis MU 2 sowie in der westlichen
Fläche für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte und Soziale Bedarfe“ ist die Nutzungsaufnahme
erst zulässig, wenn die Erschließung über die Neue Rothenburger Straße hergestellt ist und
die Lärmschutzmaßnahmen an der Südwesttangente gemäß des Bebauungsplan Nr. 4445 a
„Tiefes Feld Nordwest“ vollständig errichtet sind.
4.
Die im Planteil Beiplan E zeitlich begrenzt festgesetzten Retentionsflächen dienen der
provisorischen Erschließung hinsichtlich der Entwässerung der Oberflächenwässer der
Baugebiete und Verkehrsflächen bis zur Fertigstellung der im Bebauungsplan festgesetzten
Retentionsflächen im Rahmen der gesamten Planung und Herstellung der öffentlichen
Grünflächen und deren Erschließung.
5.
Bis zum in Kraft treten des Bebauungsplans 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“ erfolgt die
Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen südlich des Geltungsbereichs des 4445 b
„Tiefes Feld Bildungsstandorte“ über eine zeitlich bedingte Erschließungsstraße gemäß
Beiplan F. Anschließend erfolgt die Erschließung dieser landwirtschaftlichen Flächen über
die Neue Uffenheimer Straße, sowie einen im Bebauungsplan 4445 c „Tiefes Feld
Landschaftspark“
südlich
der
landwirtschaftlichen
Flächen
festzusetzenden
Erschließungsweg.
§5
Hinweise
Untergeschosse sind ausreichend wasserdicht und auftriebssicher auszubilden (Begründung:
gemäß geotechnischem Gutachten/ Baugrundgutachten). Dabei ist auch ein mögliches Ansteigen
des zukünftigen Grundwasserniveaus zu berücksichtigen. Bei Nähe zu Retentionsflächen ist ein
ausreichendes Abdichtungskonzept vorzusehen. (In Begründung Karte mit MHW mit Text: Die
MHW-Niveaus beruhen auf großräumig interpolierten Meßwerten und ersetzen keine
standortbezogene Ableitung eines Bemessungswasserstandes (BWS, BHWS) durch einen
Gutachter).
§6
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Nürnberg,
Stadt Nürnberg
Marcus König
Oberbürgermeister
16
214
Ö 2
Stadtplanungsamt
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4445 b
„TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
für ein Gebiet südlich der Neuen Rothenburger Straße, westlich der Bahnlinie/Güterzugstrecke Nürnberg-Fürth und östlich der Südwesttangente
Stand: Oktober 2021
Luftbild Nürnberg Hajo Dietz
215
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4445 B
„TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
für ein Gebiet südlich der Neuen Rothenburger Straße, westlich der Bahnlinie/Güterzugstrecke Nürnberg-Fürth und östlich der Südwesttangente
INHALTSVERZEICHNIS
I.
PLANBERICHT
5
I.1.
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
5
I.2.
ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
5
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
7
I.3.1.
ANALYSE DES BESTANDS
7
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
16
I.4.
PLANUNGSKONZEPT TIEFES FELD GESAMT RAHMENPLANUNG/WETTBEWERBSERGEBNIS
19
I.4.1.
NUTZUNGSKONZEPT / BAUSTRUKTUR
28
I.4.2.
VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
28
I.4.3.
GENDER UND DIVERSITY
30
I.4.4.
VERSORGUNG / ENTWÄSSERUNG
30
I.4.5.
GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMAßNAHMEN
32
I.4.6.
IMMISSIONSSCHUTZ
37
I.5.
ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
44
I.5.1.
ART DER BAULICHEN NUTZUNG
44
I.5.2.
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
47
I.5.3.
BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
51
I.5.4.
ABSTANDSFLÄCHEN
52
I.5.5.
NEBENANLAGEN UND EINFRIEDUNGEN
52
I.5.6.
ABFALLENTSORGUNG
54
I.5.7.
FLÄCHEN FÜR TIEFGARAGEN, GARAGEN, CARPORTS UND STELLPLÄTZE /
TIEFGARAGENZU- UND ABFAHRTEN
54
I.5.8.
SOZIALE WOHNRAUMFÖRDERUNG
56
I.5.9.
ÄUßERE GESTALTUNG DER BAULICHEN ANLAGEN / ÖRTLICHE
BAUVORSCHRIFTEN
56
I.5.10.
WERBEANLAGEN
57
I.5.11.
VERKEHRSFLÄCHEN
57
I.5.12.
FÜHRUNG VON VERSORGUNGSLEITUNGEN
58
I.5.13.
FLÄCHEN FÜR DIE VERSORGUNG
58
2
216
I.5.14.
ABGRABUNGEN UND AUFSCHÜTTUNGEN
58
I.5.15.
RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER
58
I.5.16.
GRÜNORDNUNG
59
I.5.17.
VERMEIDUNG VON HOCHWASSER- ODER STARKREGENSCHÄDEN
63
I.5.18.
FLÄCHEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR
ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
63
I.5.19.
FLÄCHEN UND MASSNAHMEN FÜR BESONDERE ANLAGEN UND VORKEHRUNGEN
BZW. BAULICHE UND SONSTIGE VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR
SCHÄDLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN I. S. D. BIMSCHG
64
I.5.20.
BEHEIZUNG
67
I.5.21.
MAßNAHMEN FÜR DEN ARTENSCHUTZ
67
I.5.22.
KENNZEICHNUNGEN / NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
68
I.6.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
69
I.7.
BETEILIGUNGEN
71
I.7.1.
FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER
ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB
71
I.7.2.
FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB
71
I.7.3.
BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER
BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB
72
I.7.4.
ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB
72
I.8.
PLANRECHTFERTIGUNG/ AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN:
72
I.9.
KOSTEN
75
II.
UMWELTBERICHT (Stand 18.10.2021) als gesonderter Textteil
3
217
III.
QUELLENANGABEN
Fachgutachten:
Agrarstrukturelles Gutachten „Tiefes Feld“ mit Ergänzungen zum Vorhaben „Züricher Straße“ bzw.
Bebauungsplangebiet 4601, Thomas Pöllinger, Dezember 2016
Entwässerungskonzept, Ramböll Studio Dreiseitl, Jahr 2016
Entwässerungskonzept; Ramböll Studio Dreiseitl, Jahr 2021
Erschütterungstechnische Untersuchung, Möhler + Partner Ingenieure AG, Juli 2020
Freiflächenrahmenplan Tiefes Feld Nürnberg, Adler & Olesch, Oktober 2021
Gutachten zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg, GEWOS Institut für
Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH, 2015.
Kampfmittel Luftbildauswertung, Andrea Pavic, Juni 2019
Klimaökologische Expertise zum Bebauungsplans Nr. 4445 „Tiefes Feld“ in Nürnberg, GEO-NET
Umweltconsulting GmbH, Mai 2021
Konzept Energienutzungsplan Tiefes Feld, N-ERGIE, 05.03.2020
Machbarkeitsstudie „Ökosee“, Technisches Hochschule Nürnberg, Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Jahr 2020.
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) Bebauungsplan
Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“, Stadt Nürnberg, Grosser-Seeger & Partner, 04.10.2021
Rahmenplan, AG Finkenberger, Schönle, Juni 2019
Rahmenplanung, AG Finkenberger, Schönle, Juni 2017
Schallgutachterliche Stellungnahme, Betrachtung Schulgebäude – B-Plan Tiefes Feld, OBERMAYER Infrastruktur GmbH & Co. KG, 07.10.2021.
Schalltechnische Untersuchung, Bebauungsplan 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“, OPB Projekt Nr. 27343, OBERMAYER Infrastruktur GmbH & Co. KG,17.09.2021.
Stadt Nürnberg, Bebauungsplan Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“, Schalltechnische Untersuchung
im Rahmen der Bauleitplanung, IBAS Ingenieursgesellschaft mbH, Stand Juli 2021
Strukturanalyse Gewerbegebiet Kleinreuth b. Schweinau, Stadtraumkonzept Gmbh, März 2020
Untersuchung der Nahversorgungspotentiale im Bereich der Bebauungspläne Nr. 4614 Züricher
Straße und Nr. 4445 Tiefes Feld in Nürnberg, Dr. Donata Acocella Stadt und Regionalentwicklung
vom 12.07.2016
Verkehrsplanung, Planungsbüro Vössing 2021
4
218
BEGRÜNDUNG
ZUM ENTWURF DES BEBAUUNGSPLANS NR. 4445 B
„TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
für ein Gebiet südlich der Neuen Rothenburger Straße, westlich der Bahnlinie/Güterzugstrecke Nürnberg-Fürth und östlich der Südwesttangente
I.
PLANBERICHT
I.1.
ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Am 29.04.1999 fasste der Stadtplanungsausschuss (AfS) den Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplans Nr. 4445 „Tiefes Feld“ und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Diese fand in der Zeit vom 07.06.1999 bis 05.07.1999 statt. Nachdem sich die Stadt dazu entschloss,
die Bewerbung um die Bundesgartenschau nicht weiter zu verfolgen und die Entwicklung anderer
Stadtgebiete zu diesem Zeitpunkt Vorrang hatte, ruhte das Verfahren.
Mit der Weiterentwicklung der Planungen zum Bau der U-Bahnlinie 3 und der wachsenden Bedeutung
des Tiefen Feldes für die künftige Stadtentwicklung wurde das Verfahren wiederaufgenommen. Als
Reaktion auf die veränderten Rahmenbedingungen beschloss der AfS am 30.10.2008 die Auslobung
eines städtebaulichen Wettbewerbs im Rahmen von Europan10. Der Umgriff des Wettbewerbsgebiets
entsprach dabei weitestgehend dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445. Im Februar 2010
fand ein Workshop mit den Preisträgern zur Überarbeitung und Verbesserung der Entwürfe statt. Im
Ergebnis ihrer Sitzung am 08.06.2010 empfahl die Jury den Entwurf „urban lifecycles“ des Stuttgarter
Büros SPF Schönle/Piehler/Finkenberger als Grundlage der weiteren Planungen (vertiefende Rahmenplanung und verbindliche Bauleitplanung). Dieser Empfehlung folgte der AfS mit seinem Beschluss vom
15.07.2010.
Auf der Grundlage der o.g. Beschlüsse wurde ein städtebaulicher Rahmenplan für die städtebauliche
Gesamtentwicklung des Tiefen Feldes erarbeitet, der als Grundlage für die Bauleitplanung dient.
Dieser Rahmenplan war die Grundlage der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 13.11.2014 bis 12.12.2014. Am 23.04.2015 wurden die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sich daraus ergebenden Problemstellungen dem AfS vorgelegt.
Darüber hinaus wurden das weitere Vorgehen, die Vergabe der Überarbeitung der Rahmenplanung
sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen, die vom 21.07
2015 bis zum 07.08.2015 durchgeführt wurde.
Aus dem Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld“ werden insgesamt drei Bebauungspläne herausgelöst
und eigenständig weiterbearbeitet, die bei bestimmten Themen (Regenwasserversickerung, Grün- und
Freiflächen, Lärmschutz) voneinander abhängig sind. Der erste Teilbebauungsplan Nr. 4445 a „Tiefes
Feld Nordwest“ enthält den Bereich nördlich der Neuen Rothenburger Straße, sowie das große Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwand südlich der Straße. Der vorliegende Bebauungsplan Nr.
4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ umfasst den zweiten Teil der Gesamtentwicklung mit dem
Schulstandort und Wohnbauflächen. Der Bebauungsplan Nr. 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“ umfasst den dritten Abschnitt der Planung und wird als letztes erstellt. Die Herauslösung mehrerer Bebauungspläne ist notwendig, damit die Baurechtschaffung unabhängig von dem laufenden Planfeststellungsverfahren Güterzugstrecke Deutsche Bahn erfolgen kann.
I.2.
ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Der Bebauungsplan Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ zielt in erster Linie darauf ab, Planungsrecht für ein Bildungszentrum bestehend aus einem Gymnasium mit 6 Zügen, einer Grundschule im
Kombimodell mit Hort mit 4 Zügen und dazugehörigen Außenanlagen, Pausenhofflächen, Sport- und
5
219
weiteren Freibereichen zu schaffen. Somit kann ein Beitrag geleistet werden dem Bedarf an Bildungseinrichtungen im Stadtgebiet gerecht zu werden. Neben dem Schulstandort sollen im Geltungsbereich
überwiegend dringend benötigte Wohnungen in unmittelbarer Nähe zur neuen U-Bahn-Haltestelle,
großflächige, öffentliche Grünflächen sowie weitere Anlagen und Einrichtungen für soziale Zwecke wie
z.B. Kindertagesstätten entstehen.
Nach dem Gutachten dem GEWOS-Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH zum wohnungspolitischen Konzept Wohnen im Jahr 2025 beträgt der Bedarf an Flächen für den Wohnungsbau
in Nürnberg bis zum Jahr 2025 rund 183 ha (in der mittleren Prognosevariante). Mit den im Bebauungsplan dargestellten baulichen Maßnahmen kann ein Teil dieser hohen Nachfrage gedeckt werden,
wodurch ein Beitrag zur Entspannung des Nürnberger Wohnungsmarktes geschaffen wird.
Gemäß dem Planungsziel „Stadt der kurzen Wege“ sind nördlich der Neuen Rothenburger Straße
Dienstleistungen, Einzelhandel mit standortgerechter Dimensionierung und soziale Einrichtungen vorgesehen, die den zusätzlichen Bedarf befriedigen und eine fußläufige Versorgung sicherstellen.
Das Quartier soll von großflächigem öffentlichem Raum, kurzen Wegen, einer hohen räumlichen
Dichte, einer funktionalen und soziokulturellen Mischung sowie einer engen Verzahnung der verschiedenen Lebenswelten geprägt sein.
Ein wesentlicher Bestandteil des Bebauungsplans sind zwei öffentliche Grünzüge (Grünfinger), die sich
von Nord nach Süd durch das Gebiet ziehen sowie der im Süden der Bebauung anschließende Stadtteilpark. Innerhalb der beiden Grünzüge sind Gehwegeverbindungen vorgesehen, die an Stadtteilpark
im Süden anbinden. Die Grünflächen bieten den neuen Bewohnern hohe Aufenthaltsqualität und sind
gleichzeitig ein Teil des Entwässerungskonzepts. Der weitläufige Stadtteilpark kann auch von Einwohnern der angrenzenden Wohngebiete genutzt werden.
Die derzeit und auch künftig hohe Nachfrage nach Wohneinheiten im Stadtgebiet kann an diesem
Standort mit einer guten Anbindung zum Stadtzentrum bedient und gemildert werden. Das Prinzip
„Stadt der kurzen Wege“ wird auch durch die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche erfüllt. In unmittelbarer Nähe zum Wohn- und Arbeitsplatz ist der große Stadtteilpark zum Aufenthalt und Spiel geplant.
Bei der Entwicklung des Gebietes werden Maßnahmen aus dem vom Stadtrat beschlossenen Mobilitätsbaukasten umgesetzt, die neben der sehr guten ÖPNV-Anbindung z.B. die Einrichtung von Mobilpunkten mit Carsharing-Angebot, die Stärkung des Fuß- und Radverkehrs und die deutliche Reduzierung der öffentlichen und privaten Kfz-Stellplätze umfassen.
Planungsziel ist zudem die Realisierung eines oberflächennahen klimagerechten Regenwasserentwässerungskonzeptes, welches sich konzeptionell und räumlich über die drei Bebauungsplangebiete des
Tiefen Feldes erstreckt.
Mit diesen Zielsetzungen soll erreicht werden, einen neuen aktiven, sozial durchmischten Stadtteil mit
guter Versorgungsstruktur, guter ÖPNV- Anbindung, einem großen Angebot an sozialen und kulturellen
Einrichtungen und einer naturnahen, nutzerfreundlichen, großzügigen Freiraumausstattung zu errichten.
Westlich und südlich des Geltungsbereichs befinden sich eine Regenwasser- Retentionsfläche, eine
Fläche für Lärmschutzmaßnahmen sowie ein Bestandsbiotop im Geltungsbereich des angrenzenden
Bebauungsplans Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“. Räumlich und gestalterisch ist dieser Bereich vor
allem mit den Planungen im Tiefen Feld südlich der Neuen Rothenburger Straße, also den Bebauungsplänen Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ und Nr. 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“, verknüpft und ist auch Teil der Freiflächenrahmenplanung für das Tiefe Feld. Die Retentionsfläche muss
jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ liegen, da sie die
oberflächennahe Niederschlagsentwässerung aller Baugebiete sammelt und die Einleitung in das städtische Ableitungssystem nicht ohne sie funktioniert.
Die Lärmschutzmaßnahmen entlang der Südwesttangente sind primär zum Schutz der künftigen Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445 b notwendig. Sie wurden in den Bebauungsplan Nr. 4445 a mit aufgenommen, weil eine Realisierung der Maßnahmen rechtzeitig vor der
Bebauung im BP Nr. 4445 b ermöglicht werden sollte. Dieses zeitliche Planungsziel konnte aufgrund
von Abhängigkeiten zu externen Abläufen nicht erreicht werden, wodurch nunmehr beide Bebauungspläne parallel weitergeführt werden.
6
220
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS
Lage im Stadtgebiet / Topographie
Das Plangebiet Tiefes Feld Bildungsstandorte umfasst eine Gesamtfläche von insgesamt ca. 28,2 ha.
Es befindet sich ca. 5 km (Luftlinie) westlich / südwestlich vom Stadtzentrum Nürnberg entfernt. Es wird
im Norden vom Stadtteil Kleinreuth b. Schweinau bzw. der Planung des Bebauungsplans 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ mit der neuen Rothenburger Straße, im Westen und Süden durch Südwesttangente
und den Main-Donau-Kanal sowie im Osten durch die Bahnlinie (Güterzugstrecke Nürnberg-Fürth) und
den Stadtteil Großreuth b. Schweinau begrenzt.
Insgesamt fällt das Plangebiet von ca. 308 m ü. NN im Nordosten auf ca. 303 m ü. NN im Südwesten
zum Diebsgraben hin um ca. 5 m ab. Die Geländeneigung beträgt im Mittel etwa 0,7 %.
Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur
Das Plangebiet wird intensiv landwirtschaftlich genutzt und ist vollständig unbebaut. Einzelne Bäume
sind nur am nordwestlichen und nordöstlichen Gebietsrand vorhanden. Durch die Begrenzung des
Plangebiets von Südwesttangente, der Bahnlinie Nürnberg-Fürth, die intensive landwirtschaftliche Nutzung und die weitgehend fehlenden Geh- und Radwege sind die Nutzungsmöglichkeiten des Gebiets
für Freizeit und Erholung derzeit eingeschränkt. Der hohe Nutzungsdruck ist jedoch an der hohen Frequenz von Spaziergängern auf dem einzigen, das Gebiet von Nordwesten nach Südosten querenden
Flurweg erkennbar. Außerdem verläuft entlang der Bahntrasse am östlichen Rand ein stark genutzter
Radweg, der Teil der Verbindung von Kleinreuth b. Schweinau (Rothenburger Straße) über den MainDonau-Kanal zum Naturschutzgebiet Hainberg ist.
Aufgrund der gegenwärtigen Nutzung besteht eine schwache Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr. Der o.g. Radweg stellt derzeit die einzige übergeordnete Freiraumverbindung dar.
Durch die Trennwirkung von Autobahn, Kanal, Bahnlinie und der bestehenden Rothenburger Straße
liegt das „Tiefe Feld“ in einer relativ isolierten Lage innerhalb der Stadt. Die Bedeutung des Planungsgebiets für die Gesamtstadt ist im derzeitigen Zustand als eher gering zu bewerten. Für die Landwirtschaft im Südwesten Nürnbergs hat das Gebiet eine große Bedeutung.
Verkehr
Bislang ist das Plangebiet lediglich durch vereinzelte landwirtschaftliche Wege erschlossen (s.o.). Die
künftige Erschließung erfolgt über die Neue Rothenburger Straße (Abschnitt zwischen Virnsberger
Straße und Regelsbacher Straße), welche nördlich des Plangebiets verlaufen wird. Die bestehende
Rothenburger Straße, bildet eine wichtige Funktion im übergeordneten Straßennetz. Im Rahmen der
städtebaulichen Entwicklung des gesamten Tiefen Feldes wird die Rothenburger Straße verlegt bzw.
eine neue Verbindungsstraße (= Neue Rothenburger Straße) zwischen Anschlussstelle Südwesttangente im Westen und Johann-Pachelbel-Realschule im Osten vorgesehen. Von der Neuen Rothenburger Straße werden zwei Erschließungsstraßen und von der bestehenden Rothenburger Straße eine
östliche Erschließungsstraße nach Süden ins Plangebiet führen. Die fußläufige Anbindung von der
Neuen Rothenburger Straße erfolgt über einen zentralen Platz südlich der Neuen Rothenburger Straße
sowie über Gehwege entlang der Erschließungsstraßen und in den Grünzügen. Der Stadtteilpark wird
über ein verzweigtes Wegenetz für Fußgänger- und Radfahrer angebunden.
Mit Ausbau der Güterzugstrecke Nürnberg-Fürth wird die bestehende Uffenheimer Straße durch die
zusätzlichen Bahngleise überbaut und um ca. 10 m nach Westen hin verlegt.
Sozialstruktur / Wirtschaftsstruktur
Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Als Entscheidungshilfe für eine gute Nahversorgung und damit zusammenhängende Belange der
Stadtentwicklung wurde am 23.10.2013 im Stadtrat das Einzelhandelskonzept beschlossen.
7
221
Zur Entwicklung einer tragfähigen städtebaulichen Konzeption und zur Etablierung eines standortgerechten Einzelhandels wurde eine Untersuchung der Nahversorgungspotenziale im Hinblick auf die
künftigen Festsetzungen zum Einzelhandel Plangebiete „Tiefes Feld“ B-Plan Nr. 4445 und „Züricher
Straße“ B-Plan Nr. 4614 beauftragt. Diese liegt mit Stand 12.07.2016 vor. Im Sinne eines umfassenden
Grund-/Nahversorgungsangebots sollten laut Untersuchung, ein Supermarkt/Discounter und ein Drogeriemarkt sowie arrondierende Einzelhandels- und publikumswirksame Dienstleistungsbetriebe am
Standort Tiefes Feld angesiedelt werden. Empfohlen werden eine Bäckerfiliale, eine Apotheke, ein kioskähnliches Geschäft, ein Blumenladen, ein Lebensmittelfachgeschäft, eine Metzgereifiliale, ein Optiker sowie ein Wochenmarkt. Dieses Angebot wird um den Quartiersplatznördlich der Neuen Rothenburger Straße konzentriert. Die planungsrechtliche Sicherung dieser Nutzungen wird über zwei Kerngebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ sichergestellt.
Da die Versorgung des Plangebiets über die geplanten Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ erfolgen wird, sind im vorliegenden Bebauungsplan keine weiteren Regelungen bezüglich Einzelhandelsnutzungen getroffen.
Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von
Natur und Landschaft
Der Bereich „Tiefes Feld“ gehört zu den wenigen noch unbebauten Freiflächen Nürnbergs. Der Großteil
der Fläche wird derzeit intensiv ackerbaulich bewirtschaftet, ist allerdings klein parzelliert. Es handelt
sich hier vorwiegend um Mais- und Getreideanbau, einzelne Flächen werden auch zum Anbau von
Gemüse und Hackfrüchten genutzt. Vereinzelt sind extensiv bewirtschaftete Roggenfelder zu finden,
welche aufgrund der geringeren Saatdichten auch durch Vorkommen von Ackerwildkrautflora geprägt
sind. Manche Ackerschläge stehen temporär aufgrund von Staunässe auch unter Wasser. Nur wenige
Ackerschläge (v.a. im Westen, aber auch im Osten an der Bahnlinie) sind schon länger brach gefallen.
Dort konnten sich mehrjährige Staudenfluren etablieren. Inmitten eines Ackers am südlichen Rand des
Geltungsbereichs befindet sich eine freistehende, landschaftsbildprägende Stiel-Eiche (Quercus robur). Lediglich ein Grundstück im Geltungsbereich wird als intensiv genutztes Grünland bewirtschaftet.
Im Nordwesten gab es auf Flächen südlich der Rothenburger Straße in den vergangenen Jahren unterschiedliche Sonderkulturen wie Erdbeerplantagen, Beerenobstanbau und Kultivierung von Sträuchern als Containerware.
In der südlichen Hälfte des „Tiefen Feldes“ wurden temporäre CEF-Maßnahmen für die Dauer des Baus
der U-Bahnlinie 3 umgesetzt. Ziel war die Lebensraumoptimierung für bodenbrütende Vogelarten. Es
handelte sich hier um die Anlage von Feuchtmulden, Ackerrandstreifen, Schwarzbrachen sowie von
Lerchenfenstern in Ackerschlägen.
Im Süden von Kleinreuth b. Schweinau besteht eine Kleingartensiedlung, die jedoch nur mit einer
Kleinstfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ liegt (TF
der Fl. Nr. 473/6 Gemarkung Kleinreuth b. Schweinau). Im nordwestlichen Randbereich des Untersuchungsgebietes, wo bereits der Damm für die spätere Durchbindung der Rothenburger Straße im Abschnitt zwischen Virnsberger Straße und Regelsbacher Straße aufgeschüttet wurde, und nordwestlich
angrenzend befinden sich einige großflächige Ruderalbereiche, teilweise mit flächigem Gehölzbewuchs (zu großen Teilen als Biotop N-1235 „Gehölze und magerer Altgrasbestand in Kleinreuth b.
Schweinau“ kartiert). Die Gehölze befinden sich größtenteils in den Randbereichen sowie unterhalb der
Böschungskante im Norden. Aktuell wurde hier in Teilen bereits durch den laufenden Bau der Verlängerung der U-Bahnlinie 3 eingegriffen und Gehölzbestand im Winter 2019/20 entfernt.
Auf den Flurstücken Nr. 512 - 517 Gmkg. Kleinreuth b. Schweinau im Südwesten wurden im Jahr 2006
außerdem Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen für den Ausbau der Rothenburger Straße umgesetzt. Diese
Flächen liegen aber außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 4445 b „Tiefes Feld
Bildungsstandorte“.
Im Rahmen der parallel zu den beiden aktuell laufenden Verfahren des Bebauungsplans Nr. 4445 sowie
für die (Teil-) Bebauungspläne Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ und 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ durchgeführten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen (saP; Büro Grosser-Seeger &
Partner, Nürnberg) wurden Flora und Fauna der entsprechenden Geltungsbereiche untersucht. Die
faunistischen Erfassungen im Untersuchungsbereich erfolgten in Abstimmung mit dem Umweltamt der
8
222
Stadt Nürnberg für die Artengruppen, für die eine artenschutzrechtliche Relevanz erkennbar war. Es
handelt sich um Vögel, Fledermäuse, Reptilien (insbesondere Zauneidechse), Amphibien und den
Nachtkerzenschwärmer. Ferner wurden in den vorhandenen Baum- und Gehölzbeständen innerhalb
des Untersuchungsbereichs Baumhöhlen bzw. Biotopbäume erfasst.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ wurde gemäß der
saP die Betroffenheit von Fledermaus-Nahrungshabitaten sowie von Lebensräumen feldbrütender Vogelarten (u.a. Wachtelkönig, Kiebitz, Wachtel und Feldlerche), hecken- oder baumbrütender Vogelarten
(ohne Höhlenbrüter), Greifvögel und Eulenvögel nachgewiesen. Die Ergebnisse sind detailliert in der
saP und im Umweltbericht dokumentiert.
Vorbelastungen (Altlasten, Lufthygiene, Lärm, Erschütterungen, etc.)
Im Plangebiet sind keine Vorbelastungen durch Altlasten bekannt.
Lufthygiene
Durch die zusätzliche Etablierung von neuen Wohneinheiten und gewerblichen Nutzungen im Plangebiet ist ein Anstieg des Verkehrsaufkommens durch Quell- und Zielverkehr zu erwarten, was zu einer
Erhöhung der Stickoxid- und Feinstaubemissionen im Vergleich zum Istzustand führen wird. Durch zusätzliche Gebäudeheizungen ist ebenfalls mit einem Anstieg der Emissionen (Stickoxide, Kohlenmonoxid, u.a.) zu rechnen.
Kampfmittel
Für den Bereich des Tiefen Felds liegt eine Kampfmitteluntersuchung in Form einer Luftbildauswertung
vom Juni 2019 vor. Im Untersuchungsgebiet können 144 Einschlagtrichter, 20 Blindgängerverdachte,
2 militärische Stellungen sowie ein Laufgraben und eine beschädigte Gebäudesubstanz identifiziert
werden. Infolge der aufgeführten Befunde wird der gesamte geplante Baubereich und der Auswertebereich von 25 m in Kategorie 2 nach BFR KMR eingestuft. Für die Gefährdungsabschätzung sind weitere
Daten erforderlich. Es wird seitens des Gutachtens weiterhin empfohlen, Untergrundeingriffe in diesen
Bereichen durch vorgezogene bzw. baubegleitende kampfmitteltechnische Erkundungseinheiten abzusichern.
Verkehrslärm
Maßgebend auf das Plangebiet einwirkende Verkehrstrassen sind die im Südwesten angrenzende
Südwesttangente, die Neue Rothenburger Straße im Norden und die Bahnstrecke 5950 (Güterzugstrecke) im Osten. Die in Ansatz gebrachten Parameter sowie die berechneten Emissionspegel für die
einzelnen Straßen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Emissionen der außerhalb des Bebauungsplans liegenden öffentlichen Straßen
Für die Berechnung der Schallimmissionen aus dem Straßenverkehr werden die Verkehrsdaten des
Verkehrsplanungsamts Nürnberg im Prognose-Planfall 3 für das Bezugsjahr 2035 herangezogen. Die
Prognosewerte beziehen sich auf den Fall, dass die Neue Rothenburger Straße bereits fertiggestellt
ist, daraus folgt eine Entlastung der bestehenden Rothenburger Straße, da die Erschließung des Bebauungsplangebietes über die Neue Rothenburger Straße erfolgt. Die Lage der betrachteten Straßen
kann der folgenden Abbildung entnommen werden
9
223
.
1
Tabelle 1: Datengrundlage Verkehrslärm der außerhalb des Bebauungsplans liegenden öffentlichen Straßen,
Prognosejahr 2035
1 Abbildung: Straßen für die Ermittlung der Verkehrsgeräusche in der Umgebung des Geltungsbereichs; Quelle:
Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan 4445 b „Tiefes Feld“, Obermayer, 17.09.2021
10
224
Emissionen der innerhalb des Bebauungsplans liegenden öffentlichen Straßen
Zusätzlich zur Beurteilung der außerhalb des Plangebiets liegenden Straßen, wurden auch die im Plangebiet liegenden Straßen berücksichtigt. Es wurde die Verkehrslärmzunahme, bedingt durch den Mehrverkehr resultierend aus dem Bebauungsplangebiet 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“, an zwei
umliegenden Bestandsgebäuden und an der geplanten Bebauung im Plangebiet betrachtet. Die verwendeten Verkehrsdaten für die Berechnung der Beurteilungspegel wurden aus den Daten des Verkehrsplanungsamts Nürnberg entnommen.
Tabelle 2: Datengrundlage Verkehrslärm der innerhalb des Bebauungsplans liegenden öffentlichen Straßen,
Prognosejahr 2035
Schienenverkehr
Im Osten grenzt die Bahnstrecke 5950 (Güterzugstrecke) an das Plangebiet an. Für den Ausbau der
Güterzugstrecke - um zwei weitere Gleise Bahnstrecke 5955 - wurde im Jahr 1993 ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Mittelfristig ist der Ausbau der Güterzugstrecke geplant.
Die beiden Gleise der Altstrecke sollen aufgespreizt werden, um zwei neue Gleise der künftigen Güterzugstrecke aufzunehmen. Die nach Auslegung der Planfeststellungsunterlagen verhängte Veränderungssperre ist nach wie vor gültig.
Für die Berechnung der Schallimmissionen aus dem Schienenverkehr der Strecken 5950 und 5955
werden die Zugzahlen für das Bezugsjahr 2030 herangezogen. Der unterschiedliche Streckenverlauf
der beiden Varianten wurde hierbei berücksichtigt.
Gemäß dem Erläuterungsbericht zur Planfeststellung des PFA 13 der Güterzugstrecke sind nach dem
Ausbau der Güterzugstrecke die nachfolgenden aktiven Schallschutzmaßnahmen zum Schutz der benachbarten Bebauung zugrunde gelegt worden:
Tabelle 3: Besonders überwachtes Gleis
11
225
Tabelle 4: Schallschutzwände
12
226
Tabelle 5: hochabsorbierende Wandauskleidung der Trogbauwerke
Schiffsverkehr
Südlich des Plangebiets verläuft der Main-Donau-Kanal parallel zur Südwesttangente. Der Schifffahrtsverkehr auf der Bundeswasserstraße (Fracht, Fahrgastschiffe, Sportboote) wurde in der Berechnung
ebenfalls berücksichtigt. Hierbei wurde der längenbezogene Schallleistungspegel der Schiffstypen im
betrachteten Bereich des Main-Donau-Kanals wie folgt zu Grunde gelegt.
Tabelle 6: Längenbezogener Schallleistungspegel der Schiffstypen auf dem Main-Donau-Kanal
Frachtschiffe
Fahrgastschiffe
Sportboote
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Tag
Nacht
Längenbezogener Schalleistungspegel
[dB(A)]
65.1
65.1
61.5
61.5
58.6
0
Anzahl der Schifffahrten pro Stunde
0.56
0.26
0.13
0.06
5.13
0
Längenbezogener Schalleistungspegel
[dB(A)]
für die Schifffahrten, bezogen auf 1 Stunde
62.6
59.2
52.6
49.3
65.7
Neben der freien Fahrt der Schiffe wird eine Liegestelle gemäß der Anleitung zur Berechnung der Luftschallausbreitung an Bundeswasserstraßen beurteilt. Hierfür wird von vier An- und Abfahrten von
Frachtschiffen während des Tageszeitraums ausgegangen. Des Weiteren werden dauerhaft laufende
Hauptmaschinen berücksichtigt. Es wird angenommen, dass im Nachtzeitraum die Liegestellen voll
besetzt sind, es aber zu keinen Fahrtbewegungen kommt und die Hauptmaschinen abgestellt sind.
Die berechneten längenbezogenen Schallleistungspegel der An- und Abfahrtswege sowie der Liegestelle umfassen folgende Werte:
Tabelle 7: Längenbezogener Schallleistungspegel der Liegestelle
Liegestelle
Leerlauf
Hilfsaggregat
Anfahrweg
Abfahrweg
Längenbezogener Schalleistungspegel
[dB(A)] Leerlauf
74.0
65.6
59.9
62.0
Anzahl Bewegungen zur Liegestelle
bzw. Aufenthalt der Schiffe an der Liegestelle
4
4
0.25
0.25
Längenbezogener Schalleistungspegel
[dB(A)] für Liegestelle, bezogen auf 1
Stunde
80.0
71.6
53.9
56.0
13
227
Gewerbelärm
Das Plangebiet ist in nördlicher, westlicher sowie südwestlicher und südöstlicher Richtung von gewerblich genutzten Flächen umgeben. Im Nordwesten des Plangebiets grenzt direkt ein Gewerbegebiet an.
Die jeweiligen nächstgelegenen Gewerbeflächen liegen im Geltungsbereich rechtsverbindlicher Bebauungspläne, in denen überwiegend Gewerbe-/bzw. Sondergebiete festgesetzt sind. Für den im Norden
liegenden Bebauungsplan sind für Teilflächen Industriegebiete festgesetzt. Die Bebauungspläne sind
aus den 60er und 70er Jahren. Diese enthalten keine Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz.
Allerdings sind durch die bereits bestehenden Wohnnutzungen Begrenzungen gesetzt.
2
2 Abbildung: Lage von Flächen gewerblicher Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets; Quelle: Schalltechni-
sche Untersuchung Bebauungsplan 4445 b „Tiefes Feld“, Obermayer, 13.07.2020
14
228
Es wurden für die gewerblich genutzten Gebiete folgende flächenbezogene Schallleistungspegel angenommen. Diese ergeben sich aus Erfahrungswerten der jeweiligen Nutzung in Anlehnung an die DIN
18005.
Tabelle 8: Emissionsansätze der umliegenden gewerblich genutzten Gebiete
Bereich
Flächenbezogener Schallleistungspegel [dB(A)] / m2]
Tag
Nacht
Bereich 1
60
50
Bereich 2
57
42
Bereich 3
60
45
Bereich 4
60
50
Bereich 5
60
50
In der Nachbarschaft zum Plangebiet liegt westlich der Sigmundstraße das ehemalige Betriebsgelände
der Firma Vedes. Die Nachnutzung der Gebäude erfolgt derzeit durch den SIG 220 Businesspark, der
flexible Büro,- Lager,- und Logistikflächen vermietet. Auf dem Gelände stehen ca. 300 Pkw-Stellplätze
zur Verfügung. Zur Ermittlung der Lärmemissionen aus diesem Bereich wird der Parkplatzlärm der unmittelbar benachbarten 62 Pkw-Stellplätze für ein worst-case-Szenario berechnet. Es wurde angenommen, dass zur Tageszeit jeder Stellplatz zweimal (4 Bewegungen je Stellplatz) belegt wird und in der
maßgebenden Nachtstunde alle Fahrzeuge (62 Bewegungen/h) vom Parkplatz abfahren. Daraus ergibt
sich ein Schallleistungspegel im Tageszeitraum von 83 dB(A) und im Nachtzeitraum von 89 dB(A).
Sportanlagenlärm
Bislang ist im Plangebiet keine Vorbelastung durch Sportlärm vorhanden. Mit Planung der Sportanlage
im Südosten des Geltungsbereichs sowie eines Außensportbereiches im Südwesten des Bildungszentrums werden jedoch Lärmimmissionen hervorgerufen. Vor diesem Hintergrund wird der Sportanlagenlärm bereits unter dem Punkt Vorbelastung erwähnt.
Bei der Lärmbetrachtung der Sportanlage wurden Ereignisse auf der Freifeldsportanlage, im Zuschauerbereich, der Zu- und Abgang der Zuschauer sowie der Spielbetrieb vom Beachvolleyballfeld berücksichtigt. Auf dem Bildungszentrum selbst sind der Spielbetrieb von Kunstrasenspielfeld und Allwetterplatz mit Weitsprunganlage, von den Laufbahnen sowie der 1-fach und 3-fach Turnhalle berücksichtigt.
Die Sportanlage wird neben dem Sportunterricht auch für Vereinssport und somit am Abend und am
Wochenende genutzt. Da der durch die schulische Nutzung bedingte Sportlärm nicht zu beurteilen ist,
wird nur der Vereinssport beurteilt.
Die Besucherstellplätze werden nicht an der Sportanlage, sondern in der Tiefgarage des Bildungszentrums untergebracht. Verkehrsgeräusche einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer
verursachten Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Sportanlage durch das der
Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen sind gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu
betrachten und nur zu berücksichtigen, sofern sie nicht im Zusammenhang mit seltenen Ereignissen
auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Hierbei ist das Berechnungs- und Beurteilungsverfahren der 16. BImSchV sinngemäß anzuwenden. Die Berechnung der durch den Zu- und
Abgang der Zuschauer erfolgt nach der 18. BImSchV.
Die beim Betrieb der Sportanlage entstehenden Geräusche sind nach der der Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV zu beurteilen.
Erschütterungen
Mit Verlängerung der U-Bahnlinie 3 ist mit Auswirkungen im Nordosten und Nordwesten des Plangebiets in Form von Erschütterungen und Sekundärluftschall zu rechnen. Hierzu wurde eine erschütterungstechnische Untersuchung (Möhler + Partner Ingenieure AG, Juli 2020) durchgeführt. In diesem
Rahmen wurde auf Grundlage von messtechnischen Untersuchungen an Referenzquerschnitten die
15
229
zukünftig zu erwartenden Erschütterungs- und Sekundärluftschallimmissionen prognostiziert. Zur Beschreibung der Einwirkung von Erschütterungen auf den Menschen wird die bewertete Schwingstärke
nach DIN 45669-1 herangezogen.
Aufgrund der räumlichen Nähe zum planfestgestellten Neubau der U-Bahnlinie U3 Südwest ergeben
sich für das Plangebiet bis zu einem Abstand von 18 m zu den Außenwänden der Tunnelbauwerke der
U-Bahn relevante Immissionen aus Erschütterungen und Sekundärluftschall in der Nachtzeit. Diesbezüglich sind schutzbedürftige Aufenthaltsräume sowie baulich daran gekoppelte Gebäudeteile bis zu
einem Abstand von 18 m zu den Außenwänden der Tunnelbauwerke der U-Bahn durch technische
bzw. konstruktive Maßnahmen zu schützen.
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
Planungsrechtliche Vorgaben
Raumordnung (LEP- Ziele der Raumordnung, Regionalplan Region Nürnberg)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ liegt im großen
Verdichtungsraum Nürnberg / Fürth / Erlangen. Auf der Grundlage des Regionalplans der Region Nürnberg (RP 7) soll der Verdichtungsraum als regionaler und überregionaler Bevölkerungs- und Siedlungsschwerpunkt gestärkt und funktionsfähig erhalten werden (Ziel A II 3.1.1). Hinsichtlich der Neuerrichtung von Wohnungen soll gemäß Regionalplan auf eine Verbesserung der Wohnungsversorgung, insbesondere im Bereich des gemeinsamen Oberzentrums Nürnberg / Fürth / Erlangen hingewirkt werden
(Ziel B II 2.2). Zudem ist ein Grundsatz des Regionalplans, die Landwirtschaft auch im Stadt- und Umlandbereich im großen Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen zu erhalten. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplans wird momentan landwirtschaftlich genutzt. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist
südlich des Geltungsbereichs auf einer Fläche von circa 15 ha aber weiterhin möglich. Die Zuwegung
für die landwirtschaftlichen Flächen wird im Bebauungsplan Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“
zunächst provisorisch von Norden her und im Bebauungsplan Nr. 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“
dann von Süden her abschließend gesichert.
Gemäß dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) (Stand: 01.01.2020) sind Kinderbetreuungsangebote und allgemeinbildende Schulen flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten (LEP Ziel
8.3.2). Diese Ziele sind im RP 7 konkretisiert. Das Netz der Kindergärten soll insbesondere außerhalb
der engeren Verdichtungszone im großen Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen ausgebaut werden (RP7 8.3.1.1). Im gemeinsamen Oberzentrum Nürnberg/Fürth/Erlangen sind ausreichend Kinderhortplätze zu schaffen (RP 7 Ziel 8.3.1.2). Im südlichen Teil des Mittelbereichs Nürnberg soll die
Gründung neuer Gymnasien angestrebt werden (RP 7 Ziel 8.3.2.3).
Mit Vorsehen des Bildungszentrums inklusive Hortplätze, Kindertagesstätten und der Ermöglichung
von Anlagen von sozialen Einrichtungen wird dem o.g. Ziel mit der vorliegenden Planung Rechnung
getragen.
Weiterhin ist nach RP 7 anzustreben, landwirtschaftliche Flächen in Gebieten mit begünstigten Bodenund Klimaverhältnissen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen vorzusehen
(Grundsatz 5.4.2.1).
Um die Deckung des Wohnungsbedarfs und die Versorgung mit Wohnraum, Bildungsangeboten und
Naherholungsflächen zu stärken, werden im Plangebiet bestehende landwirtschaftliche Flächen umgenutzt. Im Bebauungsplan Nr. 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“, werden die südlich des Plangebiets
vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen dauerhaft planungsrechtlich gesichert.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Der wirksame Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) der Stadt Nürnberg stellt
den Geltungsbereich im Norden als gemischte Baufläche, im mittleren Bereich als Wohnbaufläche und
im Süden als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung: öffentliche Park- und Grünanlage sowie
einen Teilbereich als Fläche für Landwirtschaft dar. In der öffentlichen Grünfläche ist eine übergeordnete Freiraumverbindung dargestellt.
16
230
Im Änderungsbereich stellt der FNP eine U-Bahntrasse und Biotopflächen nach § 30 BNatSchG i.V.m.
Art. 23 BayNatSchG mit einer Größe von unter 3000 m² dar.
3
Den Darstellungen des wirksamen FNPs entsprechen lediglich die geplanten urbanen Gebiete
(Mischnutzungen) und ein Teil der allgemeinen Wohngebiete. Die geplanten allgemeinen Wohngebiete
im Südwesten des Planungsgebiets entsprechen nicht dem FNP. Hier ist momentan Grünfläche dargestellt. Darüber hinaus ist im Plangebiet keine Fläche für Gemeinbedarf enthalten.
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen daher nicht vollständig den Darstellungen des wirksamen FNPs, weshalb die 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Bereich Tiefes Feld - Schule gem. § 2 Abs. 1 BauGB durchgeführt wird. Die Begutachtung durch den AfS erfolgt am 15.10.2021, daraufhin der Feststellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan im Stadtrat am 27.10.2021.
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Da im Plangebiet aktuell ausschließlich landwirtschaftliche Flächen bestehen, beurteilt sich die Zulässigkeit von Vorhaben vollständig nach § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich).
Fachplanungsrecht
An den Geltungsbereich angrenzend befinden sich drei aktuell laufende Planfeststellungsverfahren. Im
Norden die Verfahren zur Neuen Rothenburger Straße und zur U-Bahn sowie im Osten die Planfeststellung der DB zur Güterzugstrecke.
Neue Rothenburger Straße
Über die Neue Rothenburger Straße erfolgt künftig die Erschließung des Baugebiets. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens ist die Betrachtung des Lärmschutzes für das Baugebiet zu berücksichtigen
und beeinflusst somit die städtebauliche Struktur. Entlang der neuen Rothenburger Straße ist eine Riegelbebauung erforderlich, um die dahinterliegenden Gebäude vor Lärm zu schützen. Die Planfeststellungsunterlagen wurden im August 2021 bei der Regierung von Mittelfranken eingereicht. Derzeit werden die nachgeforderten Unterlagen erstellt. Im Anschluss daran ist mit einer zügigen Durchführung
des Planfeststellungsverfahrens zu rechen.
3 Abbildung: Änderungsbereich der 16. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Nürnberg mit integriertem
Landschaftsplan (FNP) Bereich Tiefes Feld – Schule; links: rechtsverbindlicher FNP, rechts: 16. Änderung, jeweils
mit Umgriff der 16. FNP-Änderung
17
231
Verlängerung der U-Bahn
Für die U-Bahnanlage im Bereich des Tiefen Feldes ist das Planfeststellungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz abgeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit Beschluss der Regierung von Mittelfranken vom 30.11.2016 vor. Zur Planfeststellung vorgelegt wurde der Bauabschnitt
2.2 der U3, Gebersdorf - Großreuth bei. Schweinau. In diesem Bauabschnitt befindet sich im Bereich
des Tiefen Feldes der U-Bahnhof Kleinreuth b. Schweinau mit den anschließenden Tunnelstrecken.
Der Bauabschnitt ist Teil der Gesamtstreckenführung der U3.
Die Festlegung des gesamten Linienverlaufs für den südwestlichen Abschnitt der U3 und für den Bauabschnitt 2.2 mit der Lage der Bahnhöfe Kleinreuth b. Schweinau und Gebersdorf erfolgte mit den
Beschlüssen der zuständigen Stadtratsausschüsse vom 17.07.1997 und 14.05.2013. Die U-Bahnlinie
3 erschließt den südwestlichen und nordwestlichen Sektor des Stadtgebiets und schafft die notwendige
attraktive ÖPNV-Verbindung aus diesen Bereichen in das Stadtzentrum und die Verknüpfung mit dem
übrigen U-Bahn-, dem S-Bahn- und dem Straßenbahnnetz.
Aufgrund der räumlichen Nähe zum planfestgestellten Neubau der U-Bahnlinie U3 Südwest ergeben
sich für das Plangebiet bis zu einem Abstand von 18 m zu den Außenwänden der Tunnelbauwerke der
U-Bahn relevante Immissionen aus Erschütterungen und Sekundärluftschall im Beurteilungszeitraum
nachts. Die Höhe dieser Emissionen hängt dabei neben dem Belegungsprogramm insbesondere auch
von den Übertragungseigenschaften des Baugrunds sowie der Erschütterungsempfindlichkeit der jeweiligen Baukörper ab.
Güterzugstrecke
Die im Osten des Plangebiets verlaufende Bahnstrecke 5950 (Güterzugstrecke) soll um zwei weitere
Gleise der Bahnstrecke 5955 ergänzt werden. Für den Ausbau der Güterzugstrecke wurde im Jahr
1993 ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Die Bearbeitung der Planfeststellung wurde wieder
aufgenommen und eine Umsetzung der Baumaßnahme ist mittelfristig geplant.
Gegenstand der Planfeststellung ist im Bereich des Geltungsbereichs bzw. östlich angrenzend
Verlegung der Uffenheimer Straße in Nürnberg um ca. 10 m nach Westen, inklusive Neubau von
Stützwänden im Bereich der Kreuzung Wallensteinstraße wegen der Überbauung der bestehenden
Straße durch die Gleise
Ersatz des Schallschutzwalls östlich der Bahn zwischen Großreuth und Rothenburger Straße in
Nürnberg durch eine Schallschutzwand
Neudimensionierung der Schallschutzwände
Die Planfeststellungsunterlagen wurden bei der Regierung von Mittelfranken eingereicht und lagen in
der Zeit vom 09.07.2012 bis 09.08.2021 öffentlich zur Einsichtnahme aus. Die Stadt Nürnberg vereinbart mit der DB Tekturen und vertragliche Regelungen zur Erhöhung und Verlängerung der Schallschutzwände zum Schutz der Bebauung im Bebauungsplan Nr. 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“,
und zur Verbreiterung der Uffenheimer Straße bis zum geplanten Radschnellweg im Südosten des
Geltungsbereichs.
Eigentumsverhältnisse
Die Flächen im Planungsgebiet sind im Eigentum von unterschiedlichen Eigentümern, ca. 37 % der
Gesamtflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“
sind im Besitz der Stadt Nürnberg. Der restliche Anteil der Flächen ist in Besitz mehrerer privater Eigentümerinnen und Eigentümer. Im Rahmen eines Umlegungsverfahren wird die Flächenverfügbarkeit
der privaten Grundstücksflächen für öffentliche Zwecke hergestellt.
18
232
I.4.
PLANUNGSKONZEPT TIEFES FELD GESAMT - RAHMENPLANUNG/WETTBEWERBSERGEBNIS
Im Bereich der U-Bahn Haltestelle „Kleinreuth b. Schweinau“ entsteht ein neues städtisches Zentrum,
welches räumlich die Schnittstelle zwischen lokalen und gesamtstädtischen Strukturen bildet. Der
Stadtteilplatz bildet einen wichtigen Anknüpfungspunkt an die bestehenden Strukturen von Kleinreuth
b. Schweinau und ist zentraler Bestandteil der Freiraumverbindung, welche sich von Norden nach Süden bis in den Stadtteilpark erstreckt. Entlang dieser Verbindung liegen auch die städtischen Einrichtungen, wie z.B. Bürgerzentrum, Grundschule, weitere Infrastruktureinrichtungen sowie Einzelhandel
und Nahversorgung.
Entlang der künftigen Neuen Rothenburger Straße sind straßenseitig Geschossbauten für gewerbliche,
soziale und kulturelle Nutzungen und / oder Wohnzwecke vorgesehen. Entsprechend der hier geplanten Nutzungen werden die Gebäude, mit Ausnahme von einzelnen Hochpunkten, vier bis fünfgeschossig. Die Bebauung ist als geschlossene Bebauung auszubilden.
Im gesamten Planungsgebiet der Bebauungspläne 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“, 4445 b „Tiefes Feld
Bildungsstandorte“ und 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“ sollen nun insgesamt zwei neue Wohnquartiere entstehen. Jeweils im Zentrum der Quartiere befinden sich Bausteine mit öffentlichen oder
gemeinschaftlichen Nutzungen. Eine Typologie möglichst unterschiedlicher Wohnformen wird den vielfältigen Anforderungen einer heterogenen Bewohnerschaft gerecht.
Durch eine kompakte Bauweise mit relativ hoher Dichte bleibt der Flächenverbrauch für die Siedlungsfläche im Tiefen Feld relativ gering. Die klar ablesbare Bebauungsstruktur findet ihr Pendant in einem
großzügigen Stadtteilpark. Zwischen den einzelnen Teilbaugebieten des allgemeinen Wohngebietes,
die aus streifenförmigen Baufeldern bestehen, werden durchgängige Grünverbindungen aus dem nördlichen Kleinreuth b. Schweinau in den südlich gelegenen Stadtteilpark geschaffen.
Die wichtigste Erschließung des Stadtteils über den ÖPNV wird zukünftig die neue U-Bahn Haltestelle
Kleinreuth b. Schweinau an der Linie U 3 sein. Die Ausbildung der Neuen Rothenburger Straße als
„städtischer Boulevard“ mit den U-Bahn Aufgängen an zentraler Stelle ermöglicht eine fußläufige Erschließung der angrenzenden Quartiere. Zusätzliche Buslinien mit Haltestellen am Stadtteilplatz sichern zudem weitere Verbindungen in die angrenzenden Stadtteile abseits der U-Bahnlinie.
Die Haupterschließung des Neuen Stadtteils für den MIV erfolgt über die Neue Rothenburger Straße,
wobei die Lage und der Querschnitt der Straße für ca. 13.500 KFZ/24h je Richtung ausgelegt sind.
Durch eine kammartige Struktur von Sammelstraßen über Wohnstraßen zu Mischverkehrsflächen werden die einzelnen Baufelder erschlossen, welche größtenteils an den jeweiligen Enden über Schlaufen
verknüpft sind. Im Zuge des Neubaus der Neuen Rothenburger Straße kann die bestehende Rothenburger Straße verkehrsberuhigt und zu einer Dorfstraße umgestaltet werden.
Im Zuge der Umgestaltung der bestehenden Rothenburger Straße, wird der zentrale Bereich von Kleinreuth b. Schweinau aufgewertet. Die straßenbegleitenden Grünräume sollen zudem weiter ausgebaut
und teilweise durch öffentliche Nutzungen und freiraumplanerischen Maßnahmen ergänzt werden. Um
die Schnittstelle zwischen Kleinreuth b. Schweinau und der offenen Landschaft zu sichern, wird die
Bestandsbebauung mit der neuen Stadtstruktur durch mehrere Wege- und Grünraumverbindungen sowie Querungsmöglichkeiten über die Neue Rothenburger Straße verknüpft. Neue Gebäude werden in
ihrer Höhe dem Kleinreuther Bestand angepasst.
Die künftige Bebauung entlang der Neuen Rothenburger Straße und gegenüber der Südwesttangente
wird derart festgesetzt, dass die Gebäudefronten bzw. Schallschutzwände den aktiven Lärmschutz der
südlich und östlich angrenzenden Wohngebiete als geschlossener Schallschirm gewährleisten. Der
Lärmschutz der Bebauung entlang der künftigen Neuen Rothenburger Straße und gegenüber der Südwesttangente selbst wird über passive Lärmschutzmaßnahmen (Orientierung der Grundrisse, sowie
Anforderungen an die Bauteile) sichergestellt.
19
233
4
4 Abbildung: Rahmenplan Bebauungsplan Nr. 4445 Tiefes Feld Gesamt, Stand 2019, Lage Kampfbahn /Sport-
anlage nicht aktuell. Quelle: AG Finkenberger/Schönle; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
20
234
Private Stellplätze werden auf den Baugrundstücken in Tiefgaragen oder bei Einfamilien- und Reihenhausbau auf den Einzelparzellen nachgewiesen. Beidseitig ausgewiesene Radwege entlang der Neuen
Rothenburger Straße bilden neben ihrer lokalen Erschließungsfunktion ein wichtiges Teilstück der geplanten Radschnellbindung nach Zirndorf / Oberasbach.
Zusätzlich verknüpfen ein ausgewiesener Radweg in Ost-West Richtung südlich der Bebauungskante
sowie ein zentral gelegener Platz in Nord-Süd Richtung die Bestandsstrukturen von Kleinreuth b.
Schweinau mit dem neuen Stadtteil und dem Stadtteilpark. Am südlichen Rand der öffentlichen Grünfläche verläuft der Radschnellweg, der langfristig mit Brücken über den Main-Donau-Kanal und die
Südwesttangente bzw. über die Bahnstrecke Anbindung an den Bestand finden soll.
Diese Brückenbauten sind jedoch außerhalb des Bebauungsplanverfahrens zu regeln. Verkehrsberuhigte Straßen und Wege, die für parallelen Fuß- und Radverkehr dimensioniert sind, sichern die interne
Fahrraderschließung der neuen Baustrukturen.
Das Gehwegenetz bietet neben straßenbegleitenden Gehwegen auch alternative Verbindungen durch
die Grünräume an. Den jeweiligen Straßentypen angepasste Gehwegbreiten, eine möglichst barrierefreie Gestaltung des Straßenraums sowie Querungshilfen priorisieren die fußläufige Erschließung.
Städtebauliches Konzept Bebauungsplan Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“
Südlich der Neuen Rothenburger Straße wird der zweite Teilbereich der Gesamtmaßnahme Tiefes Feld
im Rahmen der Bauleitplanung auf der Grundlage des bestehenden Gesamtkonzepts konkretisiert.
Zentrales Element der zweiten Teilentwicklung ist neben dem geplanten Bildungsstandort die Errichtung von Wohngebäuden mit differenzierten Wohnformen. Angestrebt ist, durch eine kompakte Bauweise mit relativ hoher Dichte den Verbrauch für die Siedlungsfläche in den Baufeldern gering zu halten.
Die fingerartige Bebauungsstruktur steht in einem Dialog mit dem südlich geplanten Stadtteilpark.
5
Die Baustruktur soll eine möglichst große Vielfalt an Wohnformen und Bauherrenmodellen ermöglichen.
Diese Idee schafft sowohl größere zusammenhängende Grundstücke als auch eine kleinteilige Parzellierung und spricht somit unterschiedliche Zielgruppen und Bauherren an. Verschiedene Baufeldtypen
weisen unterschiedliche Eigenschaften in Bezug auf das Maß und die Struktur der Bebauung auf. Lage,
Form und entsprechende baurechtliche Rahmenbedingungen ergeben für den jeweiligen Baufeldtyp
charakteristische Wohnformen und Gebäudetypen. Die Grundlage für die Variation von Wohnformen
bildet eine Typologie, die für die einzelnen Baufelder unterschiedliche Vorgaben zur Art und dem zum
Maß und zur Abformung der jeweils gewünschten baulichen Nutzung inkl. der Höhenentwicklung
5 Abbildung: Rahmenplanung Bebauungsplan Nr. 4445 b Tiefes Feld, Stand 2017 Quelle: AG Finkenber-
ger/Schönle; Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
21
235
macht. Es werden insgesamt sechs Baufeldtypen angedacht, die grundsätzlich verschiedene Typologien aufweisen und sich dabei u. a. in Bezug auf ihre stadträumliche Wirkung deutlich unterscheiden.
Baufelder mit offener Baustruktur (»Hof«, »Punkt« und »Leiter«) liegen zwischen den Wohnstraßen
und den Grünzügen, schaffen hier visuelle und räumliche Beziehungen sowie ein hohes Maß an Erlebbarkeit der Freiräume. Eine überwiegend geschlossene Bauweise findet sich entlang der Neuen Rothenburger Straße (»Kamm«) sowie innerhalb der Quartiere im Bereich der schmalen grünen Streifräume mit eher privatem Charakter (»Zeile« und »Feld«).
6
Bei der Hofstruktur gruppieren sich freistehende Gebäude um gemeinsame Höfe und grüne Freiräume. Sowohl Geschosswohnungsbauten (Mehrfamilienhausbau) als auch verdichtete Eigenheime
(Eigenheimbau) können hier entstehen. Die Struktur zeichnet sich durch eine hohe Durchlässigkeit und
differenzierte Freiraumstrukturen aus, die den Übergang von öffentlich zu privat formulieren.
Entlang der Grünzüge im Süden zwischen den Quartieren und an den Stadtbalkonen am Übergang zur
Landschaft wird in vergleichsweisen großen städtischen Bausteinen (Punkt) eine hohe Dichte bei
gleichzeitiger Durchlässigkeit erzeugt. Die Stadtbalkone sind öffentliche Plätze im Süden der Bebauung und bilden als Stadtplatz den Übergang zum Stadtteilpark. Von hier aus besteht eine gute Aussicht
über die Kulturlandschaft. Der Baufeldtyp Punkt lässt unterschiedliche Gebäudeformen und -tiefen zu
und ist besonders geeignet für Sonderwohnformen. Er ermöglicht u. a. gemeinschaftliche Wohnkonzepte wie Generationen-, Senioren- oder Studierendenwohnen, Baugemeinschaften und Genossenschaften oder Raum für soziale Einrichtungen, wie Kindertagesstätten.
Bei dem Baufeldtypus „Leiter“ geben die Baufenster eine zeilenartige Bebauung vor, die zwischen
Wohnstraße und Grünen Fingern eine offene Struktur und damit das gewünschte Maß an Durchlässigkeit für das Quartier entstehen lässt. Die Bausteine sind sehr flexibel nutzbar. Hier entstehen neben
Geschosswohnungsbauten auch verdichtete und ggf. gestapelte Eigenheime.
Die Kammstruktur dient dem Lärmschutz und wird entlang der Neuen Rothenberger Straße vorgesehen. Zwischen den Zeilen sorgen sowohl zusätzliche Baukörper längs zur Straße als auch verglaste
Lärmschutzwände dem Schutz vor Lärm. Die Erdgeschosszonen werden teilweise für Gewerbe oder
Gemeinschaftseinrichtungen genutzt.
Ein besonderer Typus sind Streifräume. Diese Grünzüge ziehen sich entlang der Gartenseiten der Bebauungen von der Neuen Rothenburger Straße bis zum Stadtteilpark, stellen ein Glied der engen Vernetzung der Siedlungsbereiche und übernehmen zudem die Erschließung der Gärten.
Die Zeilen liegen jeweils östlich der Streifräume und ermöglichen eine lineare straßenbegleitende Bebauung unterschiedlicher Längen mit Ost-West-Orientierung.
6 Abbildung: Rahmenplanung Bebauungsplan Nr. 4445 b Tiefes Feld, Stand 2017 Quelle: AG Finkenber-
ger/Schönle
22
236
Die Tiefe der Baufenster lässt Tiefgaragen zu und ermöglicht es die Gebäude gegeneinander zu versetzen und in unterschiedlichen Tiefen auszuführen. Hier entstehen verdichtete Eigenheime in Reihe
oder gestapelt sowie Geschosswohnungsbauten.
Jeweils westlich der Streifräume sind die Felder angeordnet. Dieser zeichnet sich durch eine hohe GRZ
bei durchschnittlicher GFZ aus. Die Höhe der Gebäude ist auf zwei Geschosse begrenzt. Diese Rahmenbedingungen erzeugen flächige Gebäudestrukturen mit introvertierten privaten Freibereichen.
Mögliche Gebäudetypen für diese Baufelder sind Atrium- und Hofhäuser, Kettenhäuser oder Bungalows.
Mit den angedachten Baufeldtypen wird die Voraussetzung gegeben, ein städtebauliches und sozial
durchmischtes Quartier für verschiedene Lebens- und Wohnformen zu schaffen.
Die Höhenentwicklung der Wohnbebauung auf den Fingern ist abhängig von der Lage der Baufelder
und der jeweiligen Baufeldtypologie. Die zeilenförmige und punktuelle Wohnbebauung changiert zwischen drei und vier, die flächige zwischen ein und zwei Geschossen. Dies schafft eine differenzierte
räumliche Struktur und interessante Beziehungen zwischen Gebäuden und Freiraum. Einzelne Hochpunkte zwischen sechs und acht Geschossen setzen stadträumliche Akzente. Letztere definieren den
westlichen Eingang in den Stadtteil den westlichen Gebietseingang auf Höhe der Sigmundstraße (MU
1.1) sowie im Osten (MU 5.3) auf Höhe der „Alten“ Rothenburger Straße.
Entlang der Neuen Rothenburger Straße werden die Gebäude im Hinblick auf den weiten Straßenraum
überwiegend vier- bis fünfgeschossig ausgebildet. Ebenfalls in dieser Höhe wird die zentrale Nord-SüdAchse zwischen dem Zentrum und dem südlich gelegenen Stadtteilpark mit städtischem Charakter
entwickelt. Den Übergang zwischen Siedlungs- und Landschaftsraum bilden die an den Stadtbalkonen
gelegenen Sonderbausteine mit bis zu fünf Geschossen.
Die Haupterschließung des neuen Stadtteils für den Individualverkehr erfolgt über die Neue Rothenburger Straße. Durch eine kammartige Struktur von Sammelstraßen über Wohnstraßen zu Mischverkehrsflächen werden die einzelnen Baufelder erschlossen. Die Verkehrsdichte in diesen Straßen nimmt
zu den jeweiligen Enden der Baufelder hin ab. Aus diesem Grund werden in Richtung Stadtteilpark die
definierten Straßenquerschnitte der Wohnstraßen zugunsten von Mischverkehrsflächen mit platzartigem Charakter aufgelöst (Stadtbalkon).
Städtebauliche Kennzahlen
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 28,2 ha. Aus dem vorliegenden Planungskonzept ergeben sich damit folgende Flächen im Einzelnen:
Baugebiet
Fläche
Nettobauland allgemeines Wohngebiet WA (WA 1 - WA 20)
42.755
m²
4,3
ha
Nettobauland urbanes Gebiet MU (MU 1.1 – MU 5.3)
21.390
m²
2,1
ha
Nettobauland Gemeinbedarfsflächen
58.299
m²
5,8
ha
Verkehrsflächen
25.910
m²
2,6
ha
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
14.175
m²
1,4
ha
2654
m²
0,3
ha
Öffentliche Grünflächen, Zweckbestimmung Parkanlage
103.590
m²
10,4
ha
Retentionsflächen innerhalb der Öffentlichen Grünfläche/ Zweckbestimmung Parkanlage
23.128
m²
2,3
ha
Öffentliche Grünflächen, Zweckbestimmung Spielplatz/ Bolzplatz
8.158
m²
0,8
ha
5.032 ha
m²
0,5
ha
Flächen für Versorgungsanlagen
Öffentliche Grünflächen, Zweckbestimmung Sportfeld
23
237
Durch den Bebauungsplan Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ werden durch die im Planteil
hinweislich dargestellten Gebäuden folgende Grundflächenzahlen / Grundflächen ermöglicht:
Baufläche
GRZ 1
GRZ 2
GR 1
GR 2
MU 1.1
1019
m²
0,7
0,9
713
m²
917
m²
MU 1.2
3430
m²
0,7
0,9
2401
m²
3087
m²
MU 1.3
1664
m²
0,8
0,9
1331
m²
1497
m²
MU 1.4
1477
m²
0,9
0,9
1329
m²
1329
m²
MU 2
866
m²
1,0
0,9
866
m²
779
m²
MU 3
1595
m²
0,9
0,9
1435
m²
1435
m²
MU 4
2186
m²
0,8
0,9
1749
m²
1967
m²
MU 5.1
1768
m²
0,8
0,9
1414
m²
1591
m²
MU 5.2
3249
m²
0,7
0,9
2274
m²
2924
m²
MU 5.3
4137
m²
0,7
0,9
2896
m²
3723
m²
WA 1
3207
m²
0,5
0,8
1603
m²
2566
m²
WA 2
2594
m²
0,7
0,8
1816
m²
2076
m²
WA 3
928
m²
0,6
0,8
557
m²
743
m²
WA 4
2299
m²
0,6
0,8
1379
m²
1839
m²
WA 5
1177
m²
0,7
0,8
824
m²
941
m²
WA 6
2046
m²
0,5
0,8
1023
m²
1637
m²
WA 7
1921
m²
0,5
0,8
961
m²
1537
m²
WA 8
925
m²
0,4
0,8
370
m²
740
m²
WA 9
1400
m²
0,4
0,8
560
m²
1120
m²
WA 10
1773
m²
0,5
0,8
886
m²
1418
m²
WA 11
3664
m²
0,5
0,8
1832
m²
2931
m²
WA 12
1153
m²
0,5
0,8
577
m²
923
m²
WA 13
3665
m²
0,5
0,8
1832
m²
2932
m²
WA 14
633
m²
0,7
0,8
443
m²
506
m²
WA 15
2827
m²
0,5
0,8
1414
m²
2262
m²
24
238
Baufläche
GRZ 1
GRZ 2
GR 1
GR 2
WA 16
3994
m²
0,5
0,8
1997
m²
3196
m²
WA 17
1328
m²
0,6
0,8
797
m²
1062
m²
WA 18
2361
m²
0,5
0,8
1180
m²
1888
m²
WA 19
3814
m²
0,6
0,8
2288
m²
3051
m²
WA 20
1046
m²
0,5
0,8
523
m²
837
m²
GM Bildungszentrum
38490
m²
1,0
1,0
38490
m²
38490
m²
GM Soziale Bedarfe
838
m²
1,0
1,0
838
m²
838
m²
GM KiTa / Soziale Bedarfe - Ost
1419
m²
0,4
0,6
568
m²
852
m²
GM KiTa/ Soziale Bedarfe - West
1418
m²
0,4
0,6
567
m²
851
m²
GM Sportanlage
16134
m²
-
-
-
-
*GR1/GRZ 1 gem. § 19 BauNVO (Gebäude) **GR2/GRZ 2 gem. § 19 Abs. 4 BauNVO (einschließlich baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, Garagen und Stellplätze, Nebenanlagen gem.§ 14 BauNVO)
Der Bebauungsplan Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ setzt ein allgemeines Wohngebiet mit
den Teilbaugebieten WA1 - WA 20 gemäß § 4 BauNVO fest.
Zur Sicherung urbaner Strukturen mit Wohnen, Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen wird ein
urbanes Gebiet mit den Teilbaugebieten MU 1.1 - MU 5.3 sowie zur Sicherung von Bildungs- sowie
sozialen und kulturellen Infrastrukturnutzungen Flächen für Gemeinbedarf (Bildungszentrum, Kindertagesstätte / Soziale Bedarfe, Soziale Bedarfe, Sportanlage) festgesetzt.
Die Flächen für entstehende Wohnnutzung sowie der entsprechende Stellplatznachweis im Plangebiet
stellen sich auf der Grundlage der Berechnung der städtebaulichen Rahmenplanung wie folgt dar:
Gebiet
Baufläche
BGF
Gesamt
BGF
Wohnen
BGF
Nichtwohnen
MU 1.1
1019 m²
2852 m²
1997 m²
856 m²
MU 1.2
3430 m²
8576 m²
6003 m²
2573 m²
MU 1.3
1664 m²
4159 m²
2911 m²
1248 m²
MU 1.4
1477 m²
4430 m²
3101 m²
133 m²
MU 2
866 m²
3290 m²
2303 m²
987 m²
MU 3
1595 m²
4784 m²
3349 m²
1435 m²
MU 4
2186 m²
6558 m²
4591 m²
1967 m²
MU 5.1
1768 m²
5304 m²
3713 m²
1591 m²
MU 5.2
3249 m²
9747 m²
6823 m²
2924 m²
MU 5.3
4137 m²
12411 m²
8688 m²
3723 m²
MU Gesamt
21390 m²
62111 m²
43478 m²
17437 m²
25
239
Gebiet
Baufläche
BGF
Gesamt
BGF
Wohnen
BGF
Nichtwohnen
WA 1
3207 m²
5772 m²
5195 m²
577 m²
WA 2
2594 m²
2594 m²
2594 m²
WA 3
928 m²
2507 m²
2256 m²
251 m²
WA 4
2299 m²
4368 m²
3931 m²
437 m²
WA 5
1177 m²
2000 m²
2000 m²
WA 6
2046 m²
3479 m²
3131 m²
348 m²
WA 7
1921 m²
3074 m²
2766 m²
307 m²
WA 8
925 m²
1294 m²
1165 m²
129 m²
WA 9
1400 m²
1960 m²
1764 m²
196 m²
WA 10
1773 m²
3013 m²
2712 m²
301 m²
WA 11
3664 m²
2931 m²
2931 m²
WA 12
1153 m²
2883 m²
2595 m²
288 m²
WA 13
3665 m²
5864 m²
5277 m²
586 m²
WA 14
633 m²
1076 m²
1076 m²
WA 15
2827 m²
5372 m²
4835 m²
537 m²
WA 16
3994 m²
9187 m²
8268 m²
919 m²
WA 17
1328 m²
3453 m²
3108 m²
345 m²
WA 18
2361 m²
4484 m²
4036 m²
448 m²
WA 19
3814 m²
3814 m²
3814 m²
WA 20
1046 m²
2616 m²
2354 m²
262 m²
WA Gesamt
42755 m²
71741 m²
65808 m²
5933 m²
GM Bildungszentrum
38490 m²
146261 m²
GM Soziale Bedarfe
838 m²
3183 m²
GM KiTa / Soziale Bedarfe - Ost
1419 m²
-
m²
GM KiTa/ Soziale Bedarfe - West
1418 m²
-
m²
GM Sportanlage
16134 m²
-
m²
GM Gesamt
58299 m²
BGF Wohnen Gesamt
109286 m²
Anzahl Wohneinheiten
1051 WE
26
240
Auf der Grundlage der möglichen Geschossflächen werden die Anzahl der Wohneinheiten und Einwohner sowie die erforderliche Anzahl der Stellplätze und die Richtwerte für die Ausstattung des Plangebiets mit öffentlichen Grün- und Spielflächen ermittelt. Die Richtwerte werden für Mehrfamilienhausbau
und Eigenheimbau unterschieden. Bezüglich der Ermittlung der Anzahl der Wohneinheiten für Mehrfamilienhausbau geht der Entwurf von heute zeitgemäßen Wohnflächen von ca. 75 m² Wohnfläche je
Wohneinheit, dies entspricht einer Bruttogeschossfläche von ca. 100 m², sowie 2,0 Einwohner je
Wohneinheit aus. Beim Eigenheimbau werden je 150 m² Bruttogeschossfläche, sowie 3,1 Einwohner
je Wohneinheit angenommen. Dies entspricht den üblichen Wohnungsgrößen der Stadt Nürnberg in
anderen aktuellen Baugebieten.
Der städtebauliche Entwurf geht davon aus, dass in den Gebieten MU 1.3 bis MU 5.2 im Erdgeschoss
entlang der Neuen Rothenburger Straße Nichtwohnnutzungen etabliert werden. Wohnnutzungen sind
hier erdgeschossig nur ausnahmsweise zulässig. Im urbanen Gebiet MU 3 sind erdgeschossig keine
Wohnnutzungen zulässig, um den angrenzenden Stadtteilplatz durch Einzelhandel, Dienstleistungen
und Gastronomie zu beleben.
Insgesamt ermöglicht der Bebauungsplan Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ unter den o.g.
Vorgaben nach derzeitigem Planungsstand die Herstellung von ca. 1.051 neuen Wohneinheiten. Demnach ergeben sich 969 Wohneinheiten und ca. 1.937 Einwohner im Mehrfamilienhausbau (2 Einwohner
je Wohneinheit) und 83 Wohneinheiten und 257 Einwohner (3,1 Einwohner je Wohneinheit) im Eigenheimbau.
Auf der Grundlage der möglichen Anzahl der Wohneinheiten wird die erforderliche Anzahl der privaten
Stellplätze ermittelt. Die Ermittlung basiert auf der Richtzahlenliste zur Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg (StS), Stand 29.12.2016. Demnach ist für Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von 50 m² bis max.
130 m² jeweils ein (privater) Stellplatz erforderlich. Bei der vorliegenden Planung wird der erforderliche
Stellplatzschlüssel für private Kfz-Stellplätze beim Mehrfamilienhausbau aufgrund der guten ÖPNVAnbindung lediglich mit 50 % angesetzt. Demnach dürfen auch nur 50 % der erforderlichen Kfz-Stellplätze errichtet werden. Im Eigenheimbau (WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19) werden die gemäß
StS der Stadt Nürnberg nachzuweisenden Stellplätze nicht reduziert, um auf jedem der privaten Grundstücke Stellplätze zu ermöglichen.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind neben Wohnnutzungen auch Nichtwohnnutzungen zulässig
(siehe Kapitel I.5.1). Für Nichtwohnnutzungen wird in den Allgemeinen Wohngebieten ein Anteil von
10% der zulässigen Bruttogeschossfläche angesetzt. Da Wohnnutzungen in den Erdgeschossen der
urbanen Gebiete nur ausnahmsweise zulässig sind, wird hier ein Anteil von 30 % der zulässigen Bruttogeschossfläche für Nichtwohnnutzungen herangezogen. Dies umfasst in etwa die Bruttogeschossfläche der Erdgeschosse und einen zusätzlichen Puffer für Nichtwohnnutzungen in den Obergeschossen.
Die Ermittlung der für Nichtwohnnutzungen erforderlichen Kfz-Stellplätze basiert ebenfalls auf der o.g.
Richtzahlenliste unter Annahme der jeweils stellplatzintensivsten Nutzung (z.B. ein Kfz-Stellplätze je
60 m² Verkaufsfläche Einzelhandel, ein Kfz-Stellplätze je 35 m² Nutzfläche Büro). Für die Ermittlung
der Kfz-Stellplätze für Nichtwohnnutzungen werden 50 % der Bruttogeschossfläche für Büronutzungen
und 50 % für Einzelhandelsnutzungen angenommen.
In den Flächen für den Gemeinbedarf „Kindertagesstätte und Soziale Bedarfe“ sind die erforderlichen
KfZ-Stellplätze gemäß der StS der Stadt Nürnberg zu 100 % nachzuweisen. In der Tiefgarage des
Bildungszentrums sind insgesamt 90 erforderlichen Kfz-Stellplätze vorzusehen. Da der Stadtteilplatz
weitestgehend von KfZ-Verkehr freizuhalten ist, wird der erforderliche Stellplatzbedarf für die Fläche
für Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“ in der Tiefgarage des Bildungszentrums untergebracht. Dieser ist
in den 90 Stellplätzen bereits berücksichtigt.
Zusätzlich werden im öffentlichen Raum 5-10 % der insgesamt erforderlichen Kfz-Stellplätze vorgesehen. Die konkrete Anzahl der öffentlichen Kfz-Stellplätze ist flexibel, da im Angebotsbebauungsplan
nicht feststeht, an welchen Stellen final Einfahrten zu den einzelnen Grundstücken situiert sein werden.
Kurzzeitparkplätze für Hol- und Bringverkehr sowie Stellplätze für Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden später, nach Verortung der künftigen Nutzungen, verkehrsrechtlich geregelt. Lediglich vor den zwei Gemeinbedarfsflächen „Kindertagesstätte / Soziale Bedarfe“ sind je 5 Kurzzeitparkplätze für den Hol- und Bringverkehr vorgesehen. Diese sind hinweislich in der Planzeichnung
dargestellt.
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241
Insgesamt ist die Herstellung von insgesamt ca. 464 Kfz-Stellplätzen für den Mehrfamilienhausbau, 57
Stellplätze für den Eigenheimbau und ca. 362 Kfz-Stellplätze für Nichtwohnnutzungen sowie ca. 44 bis
88 öffentliche Stellplätze erforderlich. Die Berechnung bezieht sich auf die städtebauliche Rahmenplanung sowie die im Planblatt hinweislich dargestellte Erschließungsplanung und ist im Zuge der Baugenehmigungsverfahren auf die einzelnen Bauvorhaben hin zu konkretisieren.
Die erforderlichen Stellplätze für die Flächen für Gemeinbedarf „Kindertagesstätten / Soziale Bedarfe“
sind hierbei nicht inbegriffen, da auf Ebene der Bebauungsplanung nicht ermittelt wird wie viele Kindergartengruppen und Schulklassen im Plangebiet untergebracht werden.
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT / BAUSTRUKTUR
Die geplante Baustruktur ist im Kapitel I.4 beschrieben.
Im Hinblick auf den Rahmenplan des Bebauungsplans Nr. 4445 „Tiefes Feld“ zum Zeitpunkt des Wettbewerbsergebnisses hat sich die Baustruktur weiterentwickelt und verändert.
Ursprünglich war westlich des Bildungsstandortes eine Gebäudezeile angedacht. Um deren Erschließung zu verbessern wurde diese östlich des Schulstandortes positioniert. Der Schulstandort grenzt
somit direkt an einen der öffentlichen Grünzüge an.
Des Weiteren wurde der Standort für die Sportanlage erneut geprüft. Um eine Durchschneidung des
Stadtteilparks zu vermeiden und möglichst kurze Wege zur östlich benachbarten Johann-PachelbelRealschule zu erhalten wird die Sportanlage im Osten des Plangebiets entlang der Güterzugstrecke
positioniert. Die kurze Wegeverbindung zum benachbarten Schulgelände ist wichtig, da die Nutzung
der Sportanlage sowie von Schülern der neu geplanten als auch von der bestehenden Schule erfolgt.
Die Schüler der Johann-Pachelbel-Realschule erreichen die Sportanlage über die Neue Uffenheimer
Straße. Ein separater Gehweg ist nicht vorgesehen, da auf der Neuen Uffenheimer Straße lediglich
landwirtschaftlicher Verkehr und vereinzelte Fahrzeuge zur Sportanlage verkehren.
I.4.2. VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird für den motorisierten Individualverkehr über eine Zufahrt von
der Rothenburger Straße und zwei Zufahrten von der Neuen Rothenburger Straße erschlossen. Parallel zu Neuen Rothenburger Straße verlaufen 3 Sammelstraßen (A - C). Von diesen Sammelstraßen
erfolgt die Erschließung der einzelnen Baugebiete fingerartig von Nord nach Süd in Form von Stichstraßen (Wohnstraße A1 - A4; B1; C1). Diese Stichstraßen enden in Stadtbalkonen, welche als verkehrsberuhigte bzw. Fußgängerbereiche ausgebildet werden. Zur Verkehrsverteilung sind zwischen
den Wohnstraßen in Ost-West-Richtung verlaufende Querverbindungen (Verbindungsstraße A1/A2;
A3/A4; C1) vorgesehen.
In den Stadtbalkonen A1 und A3 werden Wendemöglichkeiten mit 9 m Durchmesser für Pkw vorgesehen, wobei das Einfahren in die Stadtbalkone A2 und A4 ebenfalls möglich ist. Im Stadtbalkon B1 wird
eine Wendefläche von 17,5m freigehalten, um Wendemöglichkeit für Lkw, z.B. für Müllfahrzeuge sowie
Cateringfahrzeuge des Bildungszentrums sicherzustellen. Bis zur Realisierung der Wohnbebauung im
Bebauungsplans 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“, ist auch im Stadtbalkon C1 Wendemöglichkeit
für ein Müllfahrzeug vorzusehen. Anschließend kann die Verbindungsstraße C1 zum Durchfahren genutzt werden.
Da in den Stadtbalkonen A2 und A4 keine Wendemöglichkeiten für Müllfahrzeuge geplant sind, sind
auf den hier angrenzenden Baufeldern (WA5, WA 10, WA 20) ggf. gemeinsame Müllsammelstellen auf
den privaten Grundstücken vorzusehen. Da es sich bei der vorliegenden Planung um einen Angebotsbebauungsplan handelt, werden diese im Planblatt nur hinweislich dargestellt. Die genaue Lage der
einzelnen Müllsammelstellen ist dann im Rahmen der konkreten Objektplanung abzustimmen.
Ziel ist es, die westlichen und östlichen Baufelder sowie das Bildungszentrum, welche jeweils durch
einen Grünzug voneinander getrennt sind, separat von der Neuen Rothenburger Straße zu erschließen.
Hierdurch wird Durchgangsverkehr vermieden und nur konkreter Ziel- und Quellverkehr erzeugt. Eine
durchgängige Verbindung von Ost nach West ist langfristig nur für Fußgänger, Radfahrer bzw. Rettungsfahrzeuge angedacht.
28
242
Um das Bildungszentrum und die westlichen Baufelder bereits ggf. vor Fertigstellung der Neuen Rothenburger Straße erschließen zu können, ist temporär eine Verbindung für KFZ durch den östlichen
Grünfinger zwischen Sammelstraße B und C geplant (siehe Beiplan D). Dieser wird langfristig als Gehund Radweg zurückgebaut. Für den Betrieb des Bildungszentrums ist eine ausreichend groß dimensionierte Bushaltestelle für Schulbusse, welche bspw. bei Schwimmunterricht eingesetzt werden, vorzuhalten. Die Bushaltestelle inklusive Buswendeschleife wird zwischen WA 18 und MU 5.1 platziert, welche die Schülerinnen und Schüler fußläufig erreichen.
Fußläufige Anbindung an das Plangebiet besteht zusätzlich über den zentralen Platz zwischen der
Neuen Rothenburger Straße und der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“. Auf dem Stadtplatz
sind zahlreiche Baumpflanzungen vorgesehen. Neben der Erschließungsfunktion soll der Platz dem
Aufenthalt dienen und zum Treffpunkt für die gesamte Nachbarschaft werden.
Der Nachweis der privaten Stellplätze erfolgt in Tiefgaragen. Bei Reihenhäusern / Doppelhäusern sind
Stellplätze auch oberirdisch (in Form von Carports und Garagen) zulässig.
Öffentliche Stellplätze werden entlang der einzelnen Erschließungsstraßen im Plangebiet nachgewiesen. Aufgrund der sehr guten ÖPNV Anbindung, welche über die neue U-Bahnstation nördlich des
Plangebiets erfolgt, wird der Anteil der Stellplätze im öffentlichen Raum deutlich reduziert. Hier sind 510 % der privaten Stellplätze als öffentliche Stellplätze nachzuweisen.
Die Erschließung der Sportanlage im Südosten des Plangebiets für Rettungsfahrzeuge erfolgt über die
Neue Uffenheimer Straße. Neben Stellplätzen für Rettungsfahrzeuge sind nur wenige, (insgesamt 8
Stellplätze) insbesondere barrierefreie Stellplätze eingeplant. Für Zuschauer sind Parkmöglichkeiten in
der Tiefgarage der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ vorzusehen. Um die Flächenversiegelung zu beschränken und keine weitere Bebauung an der Sportanlage zu generieren, werden hier für
Zuschauer keine Parkplätze realisiert. Die neue Uffenheimer Straße dient zusätzlich der Erschließung
der landwirtschaftlichen Flächen im Süden des Plangebiets.
Solange die neue Uffenheimer Straße nicht vollständig realisiert ist, erfolgt zwischen der neuen Uffenheimer Straße und der bestehenden Uffenheimer Straße eine provisorische Verbindung.
Nördlich des Baufelds MU 1.2 befindet sich der Notausstieg der neuen U-Bahnstation in der Neuen
Rothenburger Straße. Eine bauliche Integration des Notausstiegs war auf Grund der zeitlichen Diskrepanzen und der hohen Anforderungen an den Brandschutz bzw. der weiteren Auflagen aus der Planfeststellung nicht möglich.
Gemäß Planfeststellung sind entlang der Neuen Rothenburger Straße und entlang der Zufahrten zu
Sammelstraße A und B keine Zufahrten vorzusehen, um einen Rückstau auf die Haupterschließungsstraßen zu vermeiden. Die Erschließung der Gebäude in den urbanen Gebieten MU 1.1 bis MU 5.3
erfolgt über die nördliche Straßenseite der Sammelstraßen A, B und C.
Die Nutzungsaufnahme der Baufelder westlich der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ ist erst
zulässig, wenn die Anbindung des Plangebiets über die Neue Rothenburger Straße erfolgen kann. Erst
dann ist die Erschließung der allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 15, urbanen Gebiete MU 1.1
sowie der westlichen Fläche für Gemeinbedarf „Kindergarten und Soziale Bedarfe“ sichergestellt.
Geh- und Radwege
Neben Gehwegen entlang der Neuen Rothenburger Straße, der Sammel- und Wohnstraßen sind in
den Grünzügen in Nord-Süd-Richtung verlaufende Wege (Geh- und Radwege) angedacht, welche das
Gebiet nördlich der Neuen Rothenburger Straße mit dem neuen Stadtteil und dem Stadtteilpark verbinden. Um die Anbindung von den angrenzenden Baugebieten an diese Grünzüge zu ermöglichen, sind
innerhalb der angrenzenden Baugebiete weitere Gehwege, welche in Ost-West-Richtung verlaufen
vorgesehen.
Im Stadtteilpark werden zahlreiche fußläufige Verbindungen geplant. Hierzu zählt beispielsweise die
Wegeverbindung zur Sportanlage, welche für die Schüler und Vereinssportler eine kurze Verbindung
zwischen Bildungszentrum und Sportanlage sicherstellt.
Entlang der Neuen Uffenheimer Straße wird aufgrund der überwiegenden Nutzung für den landwirtschaftlichen Verkehr kein separater Gehweg realisiert. Die Dimension der Neuen Uffenheimer Straße
ist zwischen dem Anschluss zur Sammelstraße C und Wendehammer auf Höhe der Sportanlage in
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243
einer Breite von mindestens 6 m (inklusive Bankette) vorgesehen, sodass sich landwirtschaftliche Maschinen und Fußgänger sicher begegnen können.
Langfristig wird zwischen Gutenstetter Straße (südlich der Südwesttangente / Main-Donau-Kanal) und
Hornstraße (östlich der Bahnlinie) eine Radschnellwegeverbindung geplant, welche durch den Stadtteilpark verlaufen wird. Parallel dazu wird ein separater Gehweg verlaufen. Für die Umsetzung sind
zwei Brückenbauwerke erforderlich. Diese sind hinweislich im Planblatt eingezeichnet.
I.4.3. GENDER UND DIVERSITY
Die einzelnen Baufelder ermöglichen ein differenziertes Angebot an Wohnungstypologien für unterschiedliche Zielgruppen. Durch die unmittelbare Nähe zum künftigen U-Bahnhof werden diese
Wohneinheiten auch für Bewohnerinnen und Bewohner attraktiv, die nicht auf ein Auto angewiesen
sein wollen.
Die zusammenhängende Grünfläche besitzt auf Grund ihrer räumlichen Dimension eine hohe Aufenthaltsqualität. Für Kinder und Jugendliche werden die Rahmenbedingungen für großzügige Spielplätze
geschaffen. Mit den geplanten Wohnnutzungen sowie dem umfangreichen Bildungs- sowie Kinderbetreuungsangebot werden gute Voraussetzungen für junge Familien im Plangebiet geschaffen.
Die Realisierung von Maßnahmen des Mobilitätsbaukastens soll dazu beitragen, einen autoarmen
Stadtteil zu entwickeln.
I.4.4. VERSORGUNG / ENTWÄSSERUNG
Für die Niederschlagsentwässerung wurde ein Entwässerungskonzept auf der Grundlage des überarbeiteten Rahmenplans Nr. 4445 „Tiefes Feld“ erstellt. Der Bebauungsplan Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungszentrum“ ist in diesem Konzept enthalten. Ziel des Entwässerungskonzeptes ist es, die Niederschlagswässer zunächst auch auf den Baugrundstücken zurückzuhalten, und weiter oberirdisch erlebbar in einem Kaskadensystem aus Retentionsflächen, Ableitungsmulden und –rinnen bis zum Diebsgraben im Süden gedrosselt abzuleiten, von dem aus es durch einen Düker unter der Südwesttangente
und dem Main-Donau-Kanal in die Rednitz geleitet wird. Eine Versickerung von Regenwasser scheidet
aus, da im Planungsgebiet nur eine geringe Versickerungsdurchlässigkeit der Böden für Niederschlagswasser und ein geringer Grundwasserflurabstand besteht. Für die oberflächennahe Entwässerung
wurde ein Entwässerungskonzept erstellt, das die gesamte Fläche der zu überplanenden Gebiete der
drei Bebauungspläne Tiefes Feld umfasst. Den für die Gebietsentwässerung beschränkenden Faktor
stellt der bestehende Düker unter der Südwesttangente dar, der mit 300l/s ein beschränktes Durchlassvermögen aufweist.
Gemäß dem Entwässerungskonzept (Ramböll, Studio Dreiseitl, 2021) verläuft die Hauptentwässerungsrichtung im Bereich des Bebauungsplans 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ von Nord nach
Süd. Am südlichen Rand der Bebauung verläuft ein Retentionsmuldensystem von Ost nach West. In
diesen soll das anfallende Niederschlagswasser aus den jeweiligen Einzugsgebieten gesammelt, und
in eine Retentionsfläche westlich des Geltungsbereiches, die im Bebauungsplan Nr. 4445 a „Tiefes
Feld Nordwest“ festgesetzt ist eingeleitet und gedrosselt in den Diebsgraben abgeleitet werden. Die im
Plan als planfestgestellter Bereich dargestellte Teilfläche einer Sedi-Pipe-Anlage dient als Reinigungsanlage für die Oberflächenwässer der Neuen Rothenburger Straße.
Der Diebsgraben wird in diesem Rahmen als Retentionsaue renaturiert. Die Retentionsflächen sollen
als nutzbare, extensive Wiesenflächen angelegt werden.
Die Grundstücke entlang der Nord-Süd ausgerichteten Stichstraßen entwässern in angrenzende Grünfinger bzw. in rückwärtige öffentliche Ableitungsmulden. Die Straßenflächen und die privaten Vorzonen
entwässern über oberflächige Rinnen teils über Abschläge in die Grünfinger, teils direkt in die Retentionsflächen. Innerhalb der drei großen Grünfinger (öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung
„Park“) sind breitflächige Ableitungsmulden für die Regenwasserableitung integriert. Zwischen den Gebieten WA 1, 2, 3, 4 und WA 11, 12, 13, 14 sowie südlich der Sammelstraße C und östlich der Gebiete
WA 19 und 20 sind Entwässerungsmulden mit Pflegewegen (Flächen für Versorgungsanlagen) vorgesehen, die das Niederschlagswasser in das südlich der Bebauung gelegene Retentionsmuldensystem
leiten.
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244
Die Gebiete MU 1 bis MU 5.3 leiten die Niederschlagswässer in zwischen Grundstück und Gehweg
verlaufende öffentliche Rinnen, die ebenfalls in öffentliche Grünflächen bzw. die Grünfinger münden.
Innerhalb der Grünflächen wird das Wasser über Ableitungsmulden in südlicher Richtung bis zum Retentionsmuldensystem am südlichen Rand der Bebauung geleitet, welches in das Regenrückhaltebecken westlich des Geltungsbereiches im Bebauungsplan Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ mündet.
Für die Südwesttangente wird eine eigene Retentionsfläche benötigt, die im Süden des Geltungsbereichs festgesetzt wird in der das Wasser gereinigt wird. Das Wasser läuft dann gedrosselt in die große
Retentionsfläche westlich des Geltungsbereichs.
Die Retentionsflächen mit einer Fläche von 23.128 m2 sollen als multifunktionale, auch der Erholung
dienende Grünflächen gestaltet werden. Nach der temporären Speicherung des Regenwassers im Retentionsmuldensystem südlich der Bebauung wird es zusammen mit dem Wasser der offenen Straßenrinnen in der Retentionsmulde westlich des Geltungsbereiches gereinigt und über ein Regenrückhaltebecken gedrosselt in den Diebsgraben abgeleitet (beide Anlagen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“).
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7
Lageplan Entwässerung, Stand 09/2021, Ramböll/Studio Dreiseitl, Geobasisdaten@Bayerische Vermessungsverwaltung
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Die für die Überleitung und Verbindung der einzelnen Sickerflächen anzulegenden Gräben und Durchlässe sind entsprechend der Topografie anzulegen und zu dimensionieren. Die Mulden werden durch
flache Böschungen und artenreiche Bepflanzung mit Wechselfeuchte tolerierenden Gräsern, Stauden
und Kräutern in die Grünflächen eingebunden und randlich mit Gehölzen bepflanzt. Dadurch gelangt
das Regenwasser verzögert in den Diebsgraben. Der Entwässerungsgraben soll renaturiert und als
Retentionsaue ausgebildet werden, wodurch Speichervolumen zur Verfügung gestellt werden kann. Im
Freiflächenrahmenplan des Büros Adler & Olesch wurden die Grundideen des Entwässerungskonzeptes übernommen und weiter unter Einbeziehung des geplanten Stadtteilparks ausgearbeitet.
Nordöstlich des Plangebiets in der Buttendorfer Straße befindet sich der Trinkwassernotbrunnen NB
606 über den im Notfall die öffentliche Wasserversorgung mit ausreichend Trinkwasser sichergestellt
werden kann.
I.4.5. GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMAßNAHMEN
Grünordnerisches Konzept
Das in der Rahmenplanung enthaltene Freiraumkonzept wurde parallel zu den B-Plänen vom Büro
Adler & Olesch erstellt und ist die Grundlage des grünordnerischen Gesamtkonzepts der Bebauungspläne 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“, 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ und 4445 c „Tiefes Feld
Landschaftspark“. Die Freiraumplanung verbindet durch verschiedene Elemente beide Quartiere über
die Ost-West-Achse der Neuen Rothenburger Straße hinweg. Hierbei dient u.a. der zentrale Stadtplatz
im künftigen Stadtteilzentrum als Verbindungsachse der Bebauungspläne 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ und 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ sowie zwischen der Bestandsbebauung in Kleinreuth
b. Schweinau und der geplanten Bebauung mit dem Stadtteilpark. Der Stadtplatz soll als vielfältig nutzbarer Raum, strukturiert durch die Überstellung mit Bäumen als kurzzeitiger Aufenthaltsraum sowie
sozialer Treffpunkt gestaltet werden.
Im nördlichen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ sind zudem drei weitere, deutlich kleinere Quartiersplätze innerhalb des verkehrsberuhigten Straßenraumes vorgesehen. Hier sollen unterschiedlich gestaltete Aufenthaltsmöglichkeiten und Treffpunkte entstehen. Baumpflanzungen und die Integration von Regenwasserelementen geben den Quartiersplätzen ein durchgängiges Grundthema und ermöglichen eine klimaoptimierte Gestaltung. Als weitere klimarelevante Maßnahme ist die Begrünung von Flachdächern sowie von Teilen der Fassaden
der Hauptgebäude geplant. Zudem sind in den Straßenräumen zahlreiche Baumpflanzungen mit klimaangepassten Baumarten und Großbäumen, um ein entsprechendes Lichtraumprofil im Straßenraum
zu gewährleisten, vorgesehen.
Durch die in Nord-Süd-Richtung ausgerichteten Grünverbindungen („Grünfinger“) entstehen Gehwegeverbindungen zum südlich an die geplante Bebauung angrenzenden Stadtteilpark von fast jedem Ort
in der Siedlung aus. Innerhalb der drei größeren Grünverbindungen (öffentliche Grünflächen) sind
Großbaumpflanzungen vorgesehen. Zwei dieser „Grünfinger“ springen über die Neue Rothenburger
Straße und schaffen eine Verbindung zum Grünzug im Bebauungsplan Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“, der wiederum den Übergang zwischen der Bestandsbebauung von Kleinreuth b. Schweinau und
der neuen Bebauung darstellt.
Um die Erschließung der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“, der östlichen Fläche für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte und Soziale Bedarfe“ sowie der allgemeinen Wohngebiete WA 16 – WA 20
und Gebiete MU 3 – MU 5.3 zu ermöglichen, bevor die Neue Rothenberger Straße fertiggestellt ist,
wird zwischen der Sammelstraße B und Sammelstraße C eine zeitlich begrenzte Erschließung für KfZ
vorgesehen. Nach Fertigstellung Neue Rothenberger Straße wird der temporäre Straßenteil in seiner
Breite zurückgebaut und als öffentliche Grünfläche mit Geh- und Radweg analog zum westlichen Grünfinger gestaltet.
Am Ende der Bebauungsstreifen im Süden sind im Freiraumkonzept so genannte Stadtbalkone als
bauliche Übergangselemente zum Stadtpark vorgesehen. Sie entstehen aus der fallenden Topografie
32
246
heraus und schaffen Aussichtsplätze mit Blick über die Kulturlandschaft. Mit Sitzgelegenheiten und
Baumpflanzungen werden sie zu „öffentlichen Wohnzimmern“ innerhalb der Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung ausgestaltet.
Während der Stadtplatz, die Quartiersplätze und die Grünverbindungen eher die Grünversorgungsfunktion innerhalb des Quartiers übernehmen, fungiert der südlich an die Bebauung angrenzende Stadtteilpark auch für die angrenzenden Stadtteile, welche ein hohes Defizit an Grünflächen aufweisen, als Ort
für Erholung und Freizeit. Durch die Schaffung neuer Geh- und Radwegeverbindungen wird der Stadtteilpark ein Baustein im übergeordneten Freiflächenverbund. Er wird nur zum Teil im Rahmen des vorliegenden B-Plans konzipiert; für die südlich, südwestlich und südöstlich an den Geltungsbereich angrenzenden Flächen soll ein weiteres B-Plan-Verfahren eingeleitet werden (4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“). Innerhalb des Bebauungsplans 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ sind insgesamt
103.590 m2 (10,3 ha) öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ vorgesehen. davon werden 23.128 m2 (2,3 ha) als Retentionsflächen genutzt, die nur eingeschränkt der Erholungsnutzung zur Verfügung stehen.
Der Stadtteilpark integriert gemäß dem Freiraumkonzept zahlreiche Baumpflanzungen, Spiel- und
Sportflächen, Retentionsflächen, Wegeverbindungen, Liegewiesen und Ruhebereiche und wirkt zugleich als Pufferzone gegenüber den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Spielund Sportflächen sind dezentral innerhalb des Stadtparks angelegt. Dabei können durch die Anlage
zweier Spielplätze mit 2.010 m2 und 4.148 m2 sowie einem Bolzplatz mit 2.000 m2 an verschiedenen
Orten im Park unterschiedliche, nach Altersgruppen differenzierte Aktivitäts- und Spielangebote mit
einer Gesamtgröße von 8.158 m² geschaffen und aus den lokalen Gegebenheiten (wie z.B. der Topographie) entwickelt werden.
Die Erschließung des Stadtteilparks erfolgt über verschiedene Wegetypen, die sich hinsichtlich Nutzungsbreite und Art der Befestigung unterscheiden. Es handelt sich um Gehwege bzw. kombinierte
Geh- und Radwege. Die neue Uffenheimer Straße dient außerdem der Erschließung der Sportflächen
und der landwirtschaftlichen Grundstücke sowie als Verbindung zum südlich geplanten Radschnellweg
und ist für Kfz bis zur Sportanlage befahrbar.
Innerhalb des Stadtteilparks sind zahlreiche Baumpflanzungen (ein standortgerechter Laubbaum je 200
m2 öffentlicher Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Park“), die als Einzelbäume, Baumreihen odergruppen gepflanzt werden können. Innerhalb der Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Spielplatz“ und „Bolzplatz“ sowie in den Retentionsflächen soll ein standortgerechter Laubbaum je 400 m2
öffentlicher Grünfläche gepflanzt werden. Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ und „Bolzplatz“ sollen aus Gründen des Unterhals und der geplanten Nutzung keine Baumpflanzungen erfolgen. Zur Eingrünung der Flächen sind jedoch randlich in der angrenzenden Grünfläche mit
der Zweckbestimmung „Parkanlage“ Baumpflanzungen geplant.
Insgesamt sollten nur so viele Bäume innerhalb der öffentlichen Grünflächen gepflanzt werden, wie es
aus gestalterischen Gründen sinnvoll ist. Sollte die erforderliche Anzahl der Baumpflanzungen gemäß
der o.g. Festsetzung innerhalb des Bebauungsplans Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ nicht
abgebildet werden können, können diese auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445 c
„Tiefes Feld Landschaftspark“ gepflanzt werden.
Im Osten des Stadtteilparks an die neue Uffenheimer Straße angrenzend ist die Anlage einer Sportanlage mit 400 Meter Kampfbahn und der dazugehörigen Infrastruktur wie Kfz - Stellplätze, Umkleideräume, Dusch- und Waschräume, Toiletten, Räume für Trainer und Platzwart sowie Räume für Technik,
Sportgeräte und Pflegegeräte geplant. Der Bebauungsplan sieht hierfür ca. 200 m2 für die Errichtung
eines entsprechenden Gebäudes vor. Anschließend an die Kampfbahn ist eine öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ geplant. Die 5.032 m2 große Grünfläche ist jedoch nur bei Veranstaltungen bzw. im Lehrbetrieb zugänglich und wurde deshalb nicht in der Grünflächenbilanz berücksichtigt.
Östlich an den Geltungsbereich angrenzend ist im Zuge des Ausbaus der Güterbahntrasse eine begrünte Lärmschutzwand geplant. Im Süden und Südwesten (außerhalb des Geltungsbereichs) bildet
die Südwesttangente die Grenze des Stadtteilparks, auch hier ist eine begrünte Lärmschutzwand mit
Pflegeweg vorgesehen.
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247
Der einzige bestehende Laubbaum im Geltungsbereich (Stiel-Eiche im Süden des Geltungsbereichs)
wird als zu erhalten festgesetzt. Die Gehölzstruktur (Teil der Biotop-Nr. N-1235, großflächiges Feldgehölz) im Nordwesten wurde durch Eingriffe außerhalb des Geltungsbereichs (U-Bahn, Planung Neue
Rothenburger Str.) bereits größtenteils überplant. Durch die zum Lärmschutz erforderliche Baufläche
MU 1 muss die Restfläche des Gehölzes innerhalb des Geltungsbereiches gerodet werden.
Langfristig ist die durchgängige Herstellung einer Freiraumverbindung in Form eines Radschnellweges
vom Westpark, über den von der Züricher Straße ausgehenden Grünzug zum Stadtteilpark „Tiefes
Feld“ und weiter über die Südwesttangente und den Main-Donau-Kanal nach Gebersdorf bzw. Hainberg angedacht. Eine Realisierung ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht absehbar, die Verbindung
wird jedoch als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Radweg im Planblatt dargestellt.
Auf der Grundlage der künftigen Einwohnerzahl wird die Größe der öffentlichen Grün- und Spielflächen
ermittelt. Richtwerte sind 20 m² öffentliche Grünfläche je Einwohner im Mehrfamilienhausbau und 10m²
öffentliche Grünfläche je Einwohner im Einfamilienhausbau, davon 3,4 m² öffentliche Spielfläche je
Einwohner (insgesamt ca. 1.937 Einwohner im MFH und 257 Einwohner im EFH). Dementsprechend
ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ die Errichtung
von insgesamt ca. 41.310 m² öffentliche Grünfläche angemessen, davon ca. 7.460 m² öffentliche Spielfläche.
Die Größe der uneingeschränkt nutzbaren öffentlichen Grünflächen (Zweckbestimmungen „Parkanlage“ abzgl. der Retentionsflächen und der Sportanlage beträgt ca. 88.620 m² und deckt damit den
Bedarf an öffentlicher Grünfläche für den Bebauungsplan Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“
weit über die Anforderungen hinaus. Da die Retentionsflächen und die öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Sportplatz“ nur eingeschränkt der Erholungsnutzung zur Verfügung stehen, wurden sie in der Grünflächenbilanz nicht berücksichtigt. Gerade die Retentionsflächen mit einer Gesamtgröße von 23.128 m² sind jedoch als Erweiterung des Parks anzusehen und können mit gewissen
Einschränkungen wie geringere Mahdfrequenz und eventl. Einstauereignisse öffentlich genutzt werden.
Durch den generierten Überschuss von ca. 47.310 m² nutzbarer, öffentlicher Grünfläche kann das im
Rahmen des Bebauungsplans Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ entstandene rechnerische Grünflächen Defizit von 4.905 m² kompensiert werden. Zudem trägt dieser Überschuss erheblich dazu bei,
dass die Grünflächendefizite der angrenzenden Stadtteile nicht behoben, aber stark abgemildert werden. Im Rahmen des BBP Nr. 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“ sind zudem weitere Grünflächen
geplant, die insgesamt zu einer besseren Grünflächenausstattung beitragen, die näher an den angestrebten Richtwerten liegt.
Im Bereich des Bebauungsplans Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ sind insgesamt 8.158 m²
Spielfläche inklusive eines Bolzplatzes vorgesehen. Der o.g. Spielflächenbedarf von ca. 7.460 m² kann
somit gedeckt werden. Der verbleibende Überschuss von ca. 698 m² Spielfläche kann das im Rahmen
des Bebauungsplans Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ entstandene Spielflächendefizit von ca. 874
m² zumindest zeitweise abmildern, bis im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“ weitere Spielflächen angelegt werden. Zusätzlich stehen die Spielflächen des Stadtteilparks den Bewohnerinnen und Bewohnern der angrenzenden, mit Spielflächen unterversorgten Stadtteile zur Verfügung.
Gebot der Vermeidung, Verminderung, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Im Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellten Objekte bzw. Gebiete (NSG,
LSG, gLB und/oder ND) oder Wasserschutzgebiete (WSG) vor.
Der bestehende Gehölzbestand am nordwestlichen Rand des Geltungsbereiches ist in der amtlichen
Stadtbiotopkartierung als „Gehölze und magerer Altgrasbestand in Kleinreuth b. Schweinau“ (BiotopNr.: N-1235) erfasst. Die damalige Beschreibung trifft nur teilweise noch auf den heutigen Bestand zu,
da durch Nährstoffeinträge wertgebende Arten verschwunden sind. Zudem wurde hier in Teilen bereits
durch den laufenden Bau der Verlängerung der U-Bahnlinie 3 eingegriffen und Teile des Gehölzbestandes im Winter 2019/20 entfernt. Der Biotop stellt keinen geschützten Lebensraum nach § 30
BNatSchG i.V.m. Art. 23 Bay-NatSchG dar, wurde aber als großflächiges Feldgehölz mit bilanziert.
Auch sonst sind im Geltungsbereich keine nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Bay-NatSchG geschützten Vegetationsbestände vorhanden.
34
248
Im Geltungsbereich befinden sich keine als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes eingestuften Gehölzbestände.
Die Maßnahmen zur Vermeidung (Erhalt eines Baumes innerhalb der zukünftigen Grünflächen) sowie
die Verminderungsmaßnahmen (Maßnahmen der Grünordnung, Entwässerungskonzept) werden im
Umweltbericht ausführlich dargestellt.
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt in Anwendung der Anlage 2 zur Satzung der Stadt
Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a – 135 c BauGB (KostenErstS,
Stand: 21.07.2006).
Dazu werden zunächst die betroffenen Biotoptypen flächenmäßig erfasst, in einer Karte dargestellt und
den nach der Anlage 2 der KostenErstS vorgegebenen „ökologischen Wertfaktoren (Bestand)“ zugeordnet. Aus der Multiplikation der Fläche (in m²) und dem Wertfaktor ergibt sich der Bestandswert der
jeweiligen Fläche und in der Summe aller Einzelflächen der Gesamtwert des Bestands im Geltungsbereich. Dem wird der zukünftige Wert des Planungsbereichs entgegengesetzt, indem analog zu oben
die Planung flächenmäßig getrennt nach Biotop-/Nutzungstypen ermittelt und den einzelnen Teilflächen
der „ökologische Wertfaktor (Entwicklung)“ zugeordnet wird. Die Differenz zwischen Planungs- und Bestandswert ergibt den auszugleichenden Biotopwert. Basis für diese Ermittlung ist der aktuell vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes.
Folgende Annahmen werden der Bilanzierung des Planungswertes zugrunde gelegt:
Im Bereich der künftigen Neuen Rothenburger Straße wurde in der Bilanzierung nur das Baufeld der
zukünftigen Straße berücksichtigt, welches die Bebauungspläne 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ und
4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ überlagert. Gemäß des Landschaftspflegerischen Begleitplans zum Feststellungsentwurf St 2245 Rothenburger Straße (21.06.2021) werden diese Flächen
nach Abschluss der Bauarbeiten temporär mit einer Blühmischung angesät und als Grünflächen
entlang von Verkehrswegen hinterlassen. Dies entspricht dem Biotoptyp 5.6 "Extensiv gepflegte
Straßenränder" (Biotopwert 0,3) gemäß der Kostenbeitragserstattung der Stadt Nürnberg.
Es werden Dachbegrünungen auf Flachdächern festgesetzt. Hierzu wurde ein Anteil von 70 % der
im Rahmenplan angesetzten Gebäudeflächen als begrünte Dachflächen (Nutzungstyp 7.1) angesetzt. Die übrigen 30 % wurden als versiegelte Flächen, die über Trennsystem abgeleitet werden
(Nutzungstyp 8.3) bilanziert.
Bezüglich des Gesamtanteils überbauter Flächen (Gebäude, Nebenanlagen, Zufahrten und Wege)
wird von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) ausgegangen, sowie von
der nach BauNVO zulässigen Überschreitung um 50 % nach § 19 Abs. 4 BauNVO oder von abweichend davon im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen. Die Restflächen auf diesen Baugrundstücken wurden als strukturarme Hausgärten (Nutzungstyp 5.3) bilanziert.
Die Stadtbalkone sollen mit durchlässigen Belägen, wie z.B. wassergebundenen Wegedecken, angelegt werden und wurden entsprechend als Nutzungstyp 7.5 bilanziert
Der Sportplatz mit Kampfbahn innerhalb der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
“Sportanlage“ wird voraussichtlich mit durchlässigen Kunststoffbelägen ausgeführt und wurde daher
als Nutzungstyp 7.5 bilanziert
Zu pflanzende Bäume (Nutzungstyp 1.1) wurden entsprechend den Festsetzungen des Entwurfs
des Rechtsplans in die Bilanz eingestellt, soweit sie sich in Verkehrsflächen oder auf Plätzen befinden. Zum Ansatz kamen je Baum 20 m² unversiegelte Baumscheibe bzw. durch die Krone übertraufte Fläche.
Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ wurden als große, strukturreiche Grünanlagen (Nutzungstyp 5.1) bewertet. Eine Ausnahme stellen hier die drei „Grünfinger“ sowie der westliche Randbereich der öffentlichen Grünfläche dar, die aufgrund ihrer geringeren Flächengröße analog zum Grünzug des Bebauungsplans 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ als kleine,
öffentliche, strukturreiche Grünanlagen (Nutzungstyp 5.2) bewertet wurden.
Die öffentlichen Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Spielplatz“, „Bolzplatz“ und „Sportfeld“
wurden als kleine, strukturarme Grünanlagen (Nutzungstyp 5.3) bewertet.
35
249
Für die Retentionsflächen innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Nutzungstyp 8.2) wurde ein Biotopwert von 0,4 angesetzt, da diese Bereiche als öffentliche begehbare, extensive Wiesen ausgebildet werden sollen.
Die geplanten Dachbegrünungen von Garagen und Carports sowie Fassadenbegrünungen wurde
nicht mit bilanziert, da zum derzeitigen Planungsstand keine genauen Angaben zu entsprechenden
Flächengrößen gemacht werden können.
Im Bereich der Zwischenlösungen der Planung (provisorische Erschließung zwischen Sammelstraße B und C, provisorische Erschließung landwirtschaftlicher Flächen sowie zeitlich begrenzte
Anlage der Retentionsfläche) wurde lediglich der entsprechende Endzustand bilanziert.
Folgende Bilanzierung ergibt sich bei der Ermittlung der Differenz zwischen Bestandswert abzüglich
des Planungswertes:
91.141 Biotopwertpunkte (Bestand) – 84.730 Biotopwertpunkte (Planung) = 6.411 Biotopwertpunkte
Die zu Grunde gelegten Bestandsaufnahmen sowie die Bilanzierung sind dem Umweltbericht beigefügt. Das Kompensationsdefizit wird auf in der Satzung festgesetzten Flächen aus dem städtischen
Ökokonto ausgeglichen. Zusammen mit den grünordnerischen Maßnahmen im Bebauungsplangebiet
ergibt sich insgesamt ein rechnerischer Ausgleich von 94 %.
Die geplanten Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen sind im Umweltbericht detailliert beschrieben.
Bei den verlorengehenden Lebensräumen handelt es sich überwiegend um intensiv und extensiv genutzte Äcker, Intensivwiesen, Wiesenbrachen und kleinflächige Feldgehölze. Die überplanten Lebensräume können durch die Entwicklung von extensiven (Feucht-) Wiesen, Röhrichten, Rieden sowie
Waldbeständen mit hohem Laubholzanteil auf stadteigenen Flächen aus dem Ökokonto ausgeglichen
werden.
Durch die Neuanlage der großflächigen, strukturreichen, öffentlichen Grünfläche mit extensiv gepflegten Retentionsflächen und zahlreichen Baumpflanzungen werden neue Lebensräume für weit verbreitete, weniger störanfällige Tierarten geschaffen.
Ergänzende grünordnerische Maßnahmen wie die Pflanzung von Straßenbäumen, die Anlage von privaten Grünflächen, Dach- und Fassadenbegrünung sowie ein auf das Baugebiet abgestimmtes Entwässerungskonzept wirken eingriffsmindernd und tragen im vorliegendem Bebauungsplangebiet zu einer ausgeglichenen Bilanz zwischen Bestands- und Entwicklungswert nach Anlage 2 der Kostenerstattungsbetragssatzung bei.
Die funktionalen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes können somit durch die vorgesehenen Maßnahmen und Flächen im Plangebiet weitgehend ausgeglichen werden.
§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB ermächtigt den Satzungsgeber dazu, Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan durch eine Zuordnungsfestsetzung den Grundstücken, auf denen Eingriffe
zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuzuordnen. Nach § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebt die Gemeinde/ Stadt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag von den Eigentümern.
Die Ausgleichsmaßnahmen auf stadteigenen Flächen aus dem Ökokonto werden prozentual den einzelnen Abschnitten der öffentlichen Verkehrsflächen und den Bauflächen des Bebauungsplans zugeordnet. Ausgenommen sind die Verkehrs- und Bauflächen, wo die Eingriffe in Natur und Landschaft im
Straßenbereich bzw. Gebiet selbst ausgeglichen werden können.
Die städtebauliche und grünordnerische Erforderlichkeit ergibt sich bei der Festsetzung von öffentlichen
Grünflächen nicht aus der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, sondern aus der erforderlichen grünen
Infrastruktur (Spiel- und Grünflächen) für die neu entstehenden und angrenzenden Wohngebiete. Hierbei wird einer intensiven Erholungsnutzung (z.B. Spielflächen, Bolzplätze, Ballspiel- und Liegewiesen)
der Vorrang vor ökologischen Qualitäten gegeben. Bei wechselndem Nutzerverhalten wird die Ausstattung von Grünflächen entsprechend angepasst. Ausgleichsflächen, die einen extensiven Charakter
(ohne Möblierung und Spielgeräte) aufweisen, würden dabei ein Hindernis darstellen. Diese Gegebenheiten bedingen eine enorme Kostendifferenz zwischen Ausgleichsflächen in der landwirtschaftlichen
36
250
Flur und intensiv gestalteten Grünanlagen. Parkanlagen erhalten demnach nach der Nürnberger Werteliste (Anlage 2 der Kostenerstattungsbetragssatzung) einen Punktwert von 0,5. Ausgleichsmaßnahmen sollten jedoch nach Punkt 11.1 der Werteliste mindestens einen Wert von 0,6 erreichen.
I.4.6. IMMISSIONSSCHUTZ
Lärmimmissionsschutz
Bei der Beurteilung der Lärmauswirkungen im Plangebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ ist von folgenden Rahmenbedingungen auszugehen:
Nachdem die Auslegung der Planfeststellung der Güterzugstrecke bereits im Juli 2021 erfolgte, wird
im schalltechnischen Gutachten von der Realisierung der Güterzugstrecke einschließlich der hierfür
geplanten Lärmschutzwand ausgegangen, die im nördlichen Teil bis fast zur geplanten Freisportanlage in 360m Länge eine 5m hohe Lärmschutzwand vorsieht.
Entlang der Südwesttangente wird eine 655 m lange und sechs m hohen Lärmschutzwand über
Fahrbahnoberkante angesetzt. Die Höhe verringert sich am nördlichen Ende abstufend von sechs
auf vier und dann auf drei Meter über Fahrbahnoberkante. Die vier Meter hohe parallel zur Ausfahrt
der Südwesttangente verlaufende Wand ist circa 120 Meter lang, die drei Meter hohe Wand ist circa
10 Meter lang. Der nördlichste Teil der Schallschutzwand verläuft auf einem Damm.
Bewertungsmaßstäbe
Beurteilung der städtebaulichen Planung - Schallschutz im Städtebau DIN 18005
Gemäß § 1 Abs. 6 BauGB sind in der Bauleitplanung u.a. die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Der Lärmschutz als wichtiger Teil wird für die Praxis durch die DIN 18005, Schallschutz im
Städtebau, konkretisiert. Danach sind in den verschiedenen schutzbedürftigen Nutzungen (z.B. Bauflächen, Baugebieten, sonstigen Flächen) folgende Orientierungswerte für den Beurteilungspegel im
Plangebiet anzustreben:
Gebietsart
Orientierungswert in dB(A) für Verkehrslärm
tags (06:00 – 22:00)
nachts (22:00 – 06:00)
Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS) und Campingplatzgebiete
55
40/45
Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE)
65
55
Sonstige Schutzgebiete, soweit sie schutzbedürftig sind, je nach Nutzungsart
45 bis 65
35 bis 65
60
50
Mischgebiete
Nach vorgenannter Norm ist die Einhaltung oder Unterschreitung der Orientierungswerte wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelästigung zu erfüllen. Die vorgenannten Werte
sind demnach keine Grenzwerte, sondern Orientierungswerte. Bei Berücksichtigung und stärkerer Gewichtung weiterer Themenfelder können die Werte überschritten werden
Mit der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der BauNVO wurde die Gebietskategorie urbanes Gebiet
(MU) eingeführt, für die in der ebenfalls geänderten TA Lärm Immissionsrichtwerte genannt werden. In
den schalltechnischen Orientierungswerten für die städtebauliche Planung der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, Beiblatt 1, fand das urbane Gebiet bislang keine Berücksichtigung. Die Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden Gewerbelärmimmissionen erfolgt daher analog zu Mischgebieten.
Die Beurteilungspegel für Verkehrslärm aus Straßen werden nach der „RLS-19“ und aus Schienenverkehr nach der „Schall 03“ berechnet. Sowohl bei der Planung von Straßen als auch von schutzbedürftigen Nutzungen in deren Nahbereich ist die Einhaltung der Orientierungswerte nach DIN 18005 Beiblatt 1 anzustreben.
37
251
Beurteilungskriterien für Gewerbelärm (TA Lärm)
Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (BImSchG) unterliegen, müssen die Bestimmungen
der TA Lärm erfüllen, welche dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
durch Geräusche dient.
Bei städtebaulichen Aufgabenstellungen stellt die DIN 18005, Teil 1 die maßgebliche Beurteilungsgrundlage dar. Die Richtwerte der TA Lärm stimmen weitgehend mit den Orientierungswerten der DIN
18005 überein. Über diese Orientierungswerte der DIN 18005 hinaus gibt es in der TA Lärm immissionsschutzrechtlich verbindliche IRW (Immissionsrichtwerte) für gewerbliche Anlagen, die an schutzwürdigen Nutzungen einzuhalten sind.
Gebietsart
Orientierungswert in dB(A) für Gewerbelärm
tags (06:00 – 22:00)
nachts (22:00 – 06:00)
Urbane Gebiete
63
50
allgemeinen Wohngebiete
55
40
Beurteilungskriterien für Verkehrsgeräusche - Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)
Für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen (Bundesfernstraßen und anderen
Straßen, soweit das Landesrecht mit dem Bundesrecht übereinstimmt) ist die 16. BImschV/2.2.2./ zu
Grunde zu legen. Für die städtebauliche Planung ist die 16. BImschV nicht unmittelbar anwendbar, die
in ihr benannten Regelungen und Werte können aber ggf. im Rahmen der städtebaulichen Abwägung
eine Rolle spielen.
Gebietsart
Immissionsgrenzwert in dB(A)
tags (06:00 – 22:00)
nachts (22:00 – 06:00)
In Reinen und Allgemeinen Wohngebieten
und Kleinsiedlungsgebieten
59
49
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
64
54
Beurteilungskriterien für Schiffsverkehr – ABSAW
Grundlage zur Beurteilung der Verkehrsgeräusche von Wasserstraßen ist die Anleitung zur Berechnung der Luftschallausbreitung an Bundeswasserstraßen (ABSAW). Diese soll „den Anwender in die
Lage versetzen, Aussagen zur Berücksichtigung und Abwägung der Lärmbelastung bei Wasserstraßenplanungen zu machen und die Frage nach der Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen“. Gemäß §1 Bundeswasserstraßengesetz gehören zu den Wasserstraßen zum Beispiel auch
Schleusen sowie Liege- und Wartestellen.
Die Anleitung beschreibt des Weiteren Ansätze zur Ermittlung der Geräuschemissionen von Wasserstraßen und ein Berechnungsverfahren der resultierenden Schallausbreitung. Das Verfahren orientiert
sich an der RLS-90 für Straßenverkehr und der Schall03 für Schienenverkehr. In der ABSAW Schallleistungspegel sind verschiedener Schiffstypen k aufgelistet, diese können der folgenden Tabelle 4
entnommen werden:
38
252
Schallleistungspegel [dB(A)]
Schiffstyp k
Frei Fahrt
L'WA, 1h
Anfahrtsweg Abfahrtsweg
L'WA, 1h
L'WA, 1h
Frachtschiffe > 800 TT
65.1
60
62
Frachtschiffe ≤ 800 TT
63.2
-
-
Fahrgastschiffe
61.5
-
-
Sport-/ Freizeitboote
58.6
-
-
Liegestelle (Leerlauf)
-
Beurteilungskriterien für Sportanlagen - Immissionsrichtwerte nach 18. BImSchV
Für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung heranzuziehen. Sie kann in der Bauleitplanung als mittelbare Konkretisierung der DIN 18005 gelten. Dabei
enthält die 18. BImSchV auszugsweise folgende Immissionsrichtwerte:
Immissionsrichtwerte in dB(A)
tags(außerhalb der Ruhezeiten)
tags (innerhalb der Ruhezeiten am
Morgen*)
tags (innerhalb der Ruhezeiten „im
Übrigen“)
ungünstigste
Stunde während
der Nacht
in Allgemeinen Wohngebieten
55
50
55
40
in Reinen Wohngebieten
50
45
50
35
in Mischgebieten
60
55
60
45
in Gewerbegebieten
65
60
65
50
in Urbanen Gebieten
63
58
63
45
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A)
und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Ergebnisse und Beurteilung
Beurteilung der Gesamtverkehrsgeräusche außerhalb und innerhalb des Bebauungsplangebiets
Die Berechnungsergebnisse zum Verkehrslärm zeigen, dass ohne die Realisierung von Schallschutzmaßnahmen die Orientierungswerte der DIN 18005 im Tages- und Nachtzeitraum an allen Gebäuden
zum Teil weit überschritten werden. Durch die Realisierung von Schallschutzmaßnahmen sollte angestrebt werden, mindestens die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV einzuhalten.
Um die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV einzuhalten sind parallel zur Südwesttangente auf der
östlichen Seite aktive Schallschutzmaßnahmen, in Form einer etwa 655 m langen und 6 m hohen
Schallschutzwand (über Fahrbahnoberkante) notwendig. Die Höhe der Lärmschutzwand verringert sich
am nördlichen Ende abstufend von sechs auf vier und dann auf 3 m über Fahrbahnoberkante. Die 4 m
hohe parallel zur Ausfahrt von der Südwesttangente verlaufende Wand ist in einer Länge von etwa 120
m und die 3 m hohe Wand ist in einer Länge von 12 m zu realisieren. Der nördlichste Teil der Schallschutzwand verläuft auf einem Damm. Diese Schallschutzwände sind hochabsorbierend auszuführen.
39
253
8
Darüber hinaus sind zwischen den Gebäuden entlang der Südwesttangente und der Neuen Rothenburger Straße Schallschutzwände vorgesehen, mit denen die Lücken zwischen den Gebäuden geschlossen werden.
Die folgenden Lageplanskizzen zeigen, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) der 16. BImSchV für die
jeweiligen Gebiete an den Gebäuden entlang der Neuen Rothenburger Straße und der westlichsten
Häuserreihe im Tag- und Nachtzeitraum überschritten werden. Entlang der Neuen Rothenburger
Straße wurden Beurteilungspegel bis 73 dB(A) am Tag berechnet. Im Nachtzeitraum wurden maximal
65 dB(A) entlang der Neuen Rothenburger Straße berechnet.
Tagzeit
Im Tagzeitraum kommt es zusätzlich zu den Überschreitungen an den außenliegenden Gebäuden
auch bei den dahinterliegenden Gebäuden an zehn Gebäuden im westlichen Teil des Bebauungsplans
zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV. Die maximale Überschreitung liegt
bei 3 dB(A). Im östlichen Teil (Gebäudereihe an der Neuen Rothenburger Straße ausgeschlossen)
werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an zwei Gebäuden überschritten. An den geplanten Gebäuden am Bildungsstandort werden die Grenzwerte im Tagzeitraum an den nördlichen und
östlichen Fassaden um maximal 6 dB(A) überschritten. Durch die Umsetzung von Zwischenwänden
entlang der Neuen Rothenburger Straße können an den dahinterliegenden Fassaden die Immissionsgrenzwerte von 64 dB(A) in den Urbanen Gebieten am Tag eingehalten werden.
8 Abbildung: Verlauf und Höhen der Schallschutzwände entlang der Südwesttangente Quelle: Schalltechnische
Untersuchung Bebauungsplan 4445 b „Tiefes Feld“, Obermayer, 17.09.2021
40
254
9
Nachtzeit
Im Nachtzeitraum wird im westlichen Teil des Bebauungsplans südlich und östlich der Sammelstraße
A der Immissionsgrenzwert an allen Gebäuden im allgemeinen Wohngebiet überschritten. Die maximale Überschreitung liegt bei 6 dB(A). An einer Mehrzahl der Gebäude kommt es in den oberen Stockwerken sowohl an der Ost- als auch an der Westfassade zu Überschreitungen. Im Erdgeschoss und
im ersten Obergeschoss wird an einer Vielzahl der Gebäude der Grenzwert unterschritten. Ab dem
zweiten Obergeschoss werden bei den meisten Gebäuden an der Ost- und Westfassade Überschreitungen berechnet. Auch im östlichen Teil des Bebauungsplangebietes kommt es an der Mehrzahl der
Gebäude zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV. An einer Vielzahl von
Gebäuden kommt es im Erdgeschoss zu einer lärmabgewandten Fassadenseite, an der die Grenzwerte eingehalten werden. Ab der zweiten östlichen Gebäudereihe ist dies auch im 1. und 2. Obergeschoss der Fall, ausschließlich bei der östlichsten Gebäudereihe werden ab dem 1. Obergeschoss an
der Ost- und Westfassade Überschreitungen berechnet. Ab dem 3. Obergeschoss wird bei allen Gebäuden, mit wenigen Ausnahmen, keine lärmabgewandte Fassade mehr berechnet.
9 Abbildung: Verkehrslärm Schallschutzwand SWT 6 m ü. FOK Maximaler Beurteilungspegel Tagzeitraum
Quelle: Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan 4445 b „Tiefes Feld“, Obermayer, 17.09.2021
41
255
10
Beurteilung der Verkehrsgeräusche innerhalb des Bebauungsplangebietes an den umliegenden Bestandsgebäuden
Durch die Realisierung der Bebauung im Bebauungsplan 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“
kommt es zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung auf den umliegenden Straßen. Im Folgenden
wurde dieser Zusatzverkehr im Vergleich zum Verkehr ohne Realisierung des Bebauungsplans an zwei
Bestandsgebäuden in der naheliegenden Umgebung schalltechnisch beurteilt.
Im Prognose-Nullfall 2 wird davon ausgegangen, dass die Neue Rothenburger Straße bereits realisiert
wurde, die Bebauungspläne 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ und 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“
aber noch nicht entwickelt sind. Im Prognose-Planfall 3 wird sowohl die Realisierung der Neuen Rothenburger Straße und den beiden Bebauungsplänen angenommen.
Die zu erwartende Zunahme der Beurteilungspegel wurde nach der Richtlinie RLS19 berechnet. In Anlehnung an die 16.
BImSchV wurde geprüft, ob es zu einer
Pegelerhöhung von 3 dB(A) und somit zu
einer wesentlichen Änderung kommt.
Die Beurteilung erfolgt an zwei Immissionsorten stadteinwärts. Die Lage der Immissionsorte kann der folgenden Abbildung
11
entnommen werden.
Die Verkehrszahlen pro Tag (Kfz/24) erhöhen sich im Vergleich von Prognose-Nullfall zu PrognosePlanfall um 2000 Fahrzeuge von 20.000 auf 22.000 Fahrzeuge. Somit liegt nur eine geringe Zunahme
der Verkehrszahlen vor. Die Lkw Anteile bleiben in beiden Prognose-Fällen gleich, mit Ausnahme des
Lkw2-Nachtanteils, dieser verringert sich im Prognose-Planfall um 1%. Im Prognose-Nullfall lag der
Lkw2 Anteil bei 3% und im Prognose-Planfall bei 2%.
10 Abbildung: Verkehrslärm Schallschutzwand SWT 6 m ü. FOK Maximaler Beurteilungspegel Nachtzeitraum
Quelle: Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan 4445 b „Tiefes Feld“, Obermayer, 17.09.2021
11 Abbildung: Lage der Spitzenschallquellen – Sportlärm, Quelle: Schalltechnische Untersuchung Bebauungs-
plan 4445 b „Tiefes Feld“, Obermayer, 17.09.2021
42
256
Anhand der nur gering gestiegenen Verkehrszahlen und der gleichbleibenden Lkw-Anteile am Tag ist
eine Pegelerhöhung von 3 dB(A) und somit eine wesentliche Änderung gemäß der 16. BImSchV ausgeschlossen. Im Nachtzeitraum verringert sich der Lkw2-Anteil zusätzlich, somit ist auch im Nachtzeitraum eine wesentliche Änderung auszuschließen.
Ergebnisse und Beurteilung Sportanlagenlärm
Neben der schulischen Nutzung werden die Sportanlagen des Bildungszentrums auch für Vereinssport
genutzt. Bei der Berechnung wurde davon ausgegangen, dass außerschulische Sportnutzung ausschließlich dann stattfindet, wenn die Schulgebäude nicht mehr genutzt werden. Schulgebäude werden
demnach nicht beurteilt. In der folgenden Abbildung sind die Spitzenquellen für den Sportlärm dargestellt, in der Situierung, die sich aus einer Machbarkeitsstudie des Hochbauamts ergibt.
12
Beurteilungspegel Werktage
Ohne Betrachtung der Schulgebäude wurden am Tag außerhalb der Ruhezeiten maximale Beurteilungspegel von 53 dB(A) an dem westlich des Kunstrasenspielfelds liegenden Gebäude (westliche Fläche für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte und Soziale Bedarfe“) berechnet. Das Gebäude liegt in einer
Fläche für Gemeinbedarf und wird analog einem allgemeinen Wohngebiet beurteilt. Der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum außerhalb der
Ruhezeiten wird somit eingehalten. An den übrigen umliegenden Gebäuden werden niedrigere Beurteilungspegel berechnet somit werden an allen Gebäuden die Immissionsrichtwerte am Tag außerhalb
der Ruhezeiten eingehalten. Im Nachtzeitraum wird an der Tiefgaragenabfahrt gegenüber des WA 16
12 Abbildung: Lage der Spitzenschallquellen – Sportlärm, Quelle: Schalltechnische Untersuchung Bebauungs-
plan 4445 b „Tiefes Feld“, Obermayer, 17.09.2021
43
257
ein Beurteilungspegel von 39 dB(A) berechnet, dies ist der maximale berechnete Beurteilungspegel.
Somit kann auch im Nachtzeitraum der Immissionsrichtwert eingehalten werden.
Beurteilungspegel Sonn- und Feiertage
Das Schulgebäude ausgeschlossen, wurden am Tag außerhalb der Ruhezeiten maximale Beurteilungspegel von 51 dB(A) an zwei Gebäuden (westliche Fläche für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte
und Soziale Bedarfe“ und WA 17) berechnet.
Der Immissionsrichtwert der 18. BImSchV von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete für den Tag außerhalb der Ruhezeiten wird somit eingehalten.
Im Tagzeitraum innerhalb der Ruhezeiten werden an dem westlich des Kunstrasenspielfelds liegenden
Gebäude (westliche Fläche für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte und Soziale Bedarfe“) Beurteilungspegel von maximal 57 dB(A) berechnet. Somit kommt es zu Überschreitungen von 2 dB(A). An den
übrigen Gebäuden werden geringere Beurteilungspegel berechnet und der Immissionsrichtwert eingehalten.
Eine Nutzung vor 8:00 Uhr am Morgen ist momentan nicht geplant, weshalb dieser Zeitraum nicht beurteilt wurde.
Spitzenpegel
Der maximale Immissionspegel beträgt 82 dB(A) am Gebäude östlich der 3-fach Sporthalle (WA 17) im
Tag- und Ruhezeitraum an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen. Der berechnete Pegel liegt
somit unter dem zulässigen Spitzenpegel von 85 dB(A). Im Nachtzeitraum wird ein maximaler Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Gebäude (WA 16) östlich der Tiefgarage berechnet, auch in diesem Zeitraum wird der zulässige Spitzenpegel von 80 dB(A) unterschritten.
Beurteilung des umliegenden Gewerbelärms
Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete,
urbane Gebiete und Sondergebiete (Gemeinbedarfsfläche Bildungszentrum) an der jeweiligen geplanten Bebauung im Tag- und Nachtzeitraum eingehalten werden, vorausgesetzt die Annahmen bezüglich
der berücksichtigten Gewerbeflächen werden eingehalten. Am Tag wird ein maximaler Beurteilungspegel von 51 dB(A) berechnet, der Immissionsrichtwert der TA Lärm liegt bei 63 dB(A) und wird somit
um 12 dB(A) unterschritten. Im Nachtzeitraum wird ein maximaler Beurteilungspegel von 41 dB(A) berechnet, der Richtwert der TA Lärm von 45 dB(A) wird somit um 4 dB(A) unterschritten.
Beurteilung des Gewerbelärms im Plangebiet
Da im aktuellen Planungsstand weder Lage noch Anzahl der gewerblichen Quellen im Plangebiet feststehen, können diese nicht auf ihre schalltechnischen Auswirkungen geprüft werden. Daher muss im
weiteren Verlauf der Ausführungsplanung, darauf geachtet werden, dass beispielsweise durch gewerblich genutzte Tiefgaragenzu- und abfahrten, technische Anlagen etc. keine nennenswerte Lärmbelastung an den umliegenden Gebäuden resultiert, d.h. die Thematik wird in das folgende Genehmigungsverfahren abgeschichtet.
I.5.
ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
I.5.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG
Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungsziele Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 20), Urbane Gebiete (MU 1.1 - MU 5.3) sowie Flächen für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“, „Soziale Bedarfe“, „Kindertagesstätte / Soziale Bedarfe“ und „Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt.
Bei den Teilbaugebieten WA 1 bis WA 20 und bei den Teilbaugebieten MU 1.1 bis MU 5.3 handelt es
sich nicht um eigenständige Baugebiete, sondern um Teile eines nach § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederten
allgemeinen Wohngebietes und eines nach § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederten urbanen Gebiets.
44
258
Allgemeines Wohngebiet (WA 1 - WA 20)
In den allgemeinen Wohngebieten sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden
Läden, Schank und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Ansiedlung der weiteren Nutzungen
sorgt für eine gewünschte Durchmischung im Gebiet und zielt auf kurze Wege im Alltag ab. Demnach
sind neben den konkret geplanten Kindergarteneinrichtungen auf den Flächen für den Gemeinbedarf
“Kindertagesstätte / Soziale Bedarfe“ auch weitere Einrichtungen dieser Art im Plangebiet zulässig.
Darüber hinaus sind in diesen Gebieten ausnahmsweise Anlagen für kirchliche Zwecke, Verwaltungen
und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen. Diese Nutzungsarten beeinträchtigen das
Wohnen nicht und verstärken die Nutzungsdurchmischung.
Zu Sicherung der angestrebten Wohnqualität (u.a. kein Durchgangsverkehr möglich, Mischverkehrsflächen mit hoher Aufenthaltsqualität) und zur Vermeidung von Nutzungskonflikten sind in oben genannten allgemeinen Wohngebieten Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Gartenbaubetriebe
und Tankstellen unzulässig, bzw. auch nicht ausnahmsweise zulässig. Mit diesen Festsetzungen soll
erreicht werden, dass gebietsfremder Ziel- und Quellverkehr, der bei den ausgeschlossenen Nutzungen in größerem Umfang zu erwarten wäre, weitgehend vermieden wird.
Urbanes Gebiet (MU 1.1 - MU 5.3)
In urbanen Gebieten sollen möglichst viele Funktionen wie Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Bildung,
Kultur und Erholung räumlich eng beieinanderliegen. Das urbane Gebiet stellt sich als Gebietstyp
grundsätzlich recht flexibel und breit hinsichtlich der zulässigen Nutzungen dar. Im Sinne der BauNVO
dient das urbane Gebiet dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen,
kulturellen und anderen Einrichtungen, die keine wesentlich störenden Auswirkungen auf die Wohnnutzung haben. Entsprechend dieser Formulierung und Definition wird deutlich, dass die Wohnnutzung
eine zentrale Funktion im urbanen Gebiet besitzt und als überwiegende bzw. vorwiegende Nutzungsart
anzusehen ist. Gegenüber dem Mischgebiet zeichnet sich das urbane Gebiet ebenfalls dadurch aus,
dass keine Gleichgewichtigkeit der unterschiedlichen Nutzungen erforderlich ist. Diese Flexibilität hat
jedoch darin ihre Grenzen, dass keine der drei Hauptnutzungsarten vollständig im Gebiet ausgeschlossen werden darf. Eine Nutzungsmischung, wenn auch in ungleichmäßiger Art, ist das charakteristische
Merkmal des urbanen Gebietes und muss daher gewahrt bleiben. Entsprechend ist der Gebietscharakter noch gewahrt, wenn eine der Hauptnutzungsarten einen überwiegenden Anteil im Gebiet umfasst,
die anderen mitprägenden Nutzungen aber vorhanden sind.
In den Gebieten MU 2, MU 3, MU 4 und MU 5.1 sind Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.
Diese Baufelder liegen in einem ausreichenden Abstand von mehr als 18 m zu den Außenwänden der
Tunnelbauwerke der U-Bahn, sodass keine erschütterungstechnischen Einschränkungen bestehen.
Teilweise Ausschluss von Wohnnutzungen im den urbanen Gebieten MU 1.1, 1.2, 1.3, 5.2, 5.3
In den Gebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3, MU 5.2, MU 5.3 sind nur Geschäfts- und Bürogebäude,
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.
Wohnnutzungen sind hier aus erschütterungstechnischen Gründen lediglich ab einem Abstand von 18
m zu den Außenwänden der Tunnelbauwerke der U-Bahn zulässig. Dies betrifft die Gebiete MU 1.2,
MU 1.3, MU 5.2 und MU 5.3. In dem gesamten Gebiet MU 1.1 sind demnach keine Wohnnutzungen
möglich, da das Baufeld zu nahe an dem U-Bahntunnelwerk liegt und negative Auswirkungen auf gesunde Wohnverhältnisse hervorgerufen werden.
Vor diesem Hintergrund erfolgt hier die Einteilung der Gebiete MU 1 und MU 5 in vier bzw. drei Teilbereiche. Ziel der urbanen Gebiete ist es in jedem der urbanen Gebiete den festgesetzten Nutzungskatalog zu ermöglichen.
45
259
Beschränkung von Wohnnutzungen im Erdgeschoss der urbanen Gebiete MU 1.3 bis MU 5.2
In den Gebieten MU 1.3, MU 3, MU 4, MU 5.1 und MU 5.2 sind Wohnnutzungen in den Erdgeschossen
entlang der Neuen Rothenburger Straße nur ausnahmsweise zulässig. In den Erdgeschosszonen im
Norden der Baufelder sollen Nutzungen etabliert werden, welche Publikumsverkehr in der Neuen Rothenburger Straße und an dem Platz erzeugen, um im künftigen Zentrum vom Tiefen Feld kleinteilige
„urbane“ Nutzungen zu ermöglichen und die Erdgeschosszone zu beleben. Die Ausnahme für die Zulässigkeit von Wohnnutzung im Erdgeschoss entlang der Neuen Rothenburger Straße resultiert aus
der hohen Nachfrage nach Wohnnutzung sowie einer Sättigung von gewerblichen Nutzungen. Um eine
Belebung des Stadtteilplatzes hervorzurufen sind im urbanen Gebiet MU 3 in dem gesamten Erdgeschoss keine Wohnnutzungen zulässig.
Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Vergnügungsstätten, Tankstellen
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Vergnügungsstätten sowie Tankstellen sind auch nicht ausnahmsweise zulässig. Mit diesen Festsetzungen soll erreicht werden, dass gebietsfremder Ziel- und
Quellverkehr, der bei den ausgeschlossenen Nutzungen in größerem Umfang zu erwarten wäre, weitgehend vermieden wird. Der Ausschluss von Betrieben des Beherbergungsgewerbes resultiert aus der
hohen Nachfrage nach Wohnnutzung. Zudem soll der negative Effekt von Vergnügungsstätten auf die
angrenzende Wohnbebauung und die Bewohner vermieden werden.
Durch den Ausschluss von Tankstellen soll sichergestellt werden, dass sich keine Betriebe ansiedeln,
die auf Grund ihrer Nutzungsart und ebenfalls dem damit verbundenen Verkehrsaufkommen Probleme
für die hier geplanten Wohnnutzungen verursachen sowie mit ihrem Flächenbedarf die angestrebte
städtebauliche Verdichtung verhindern.
Bei Vergnügungsstätten handelt es sich erfahrungsgemäß um Betriebe mit geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke. Ein Gebiet verliert erfahrungsgemäß an Attraktivität
für konventionelle Gewerbebetriebe, sobald sich eine oder gar mehrere dieser Nutzungen angesiedelt haben („Trading-Down-Effekt“). Einer solchen Entwicklung soll durch die Nutzungseinschränkungen vorgebeugt werden.
Darüber hinaus hat der Stadtrat der Stadt Nürnberg am 26.10.2016 das gesamtstädtische Vergnügungsstättenkonzept beschlossen. Dieses stellt ein städtebauliches Konzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB dar und soll transparente und einheitliche Entscheidungsregeln für die Einzelfallbewertung
schaffen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im Geltungsbereich des Bebauungsplans entspricht den Erkenntnissen aus dem Konzept und setzt dieses in konkretes Planungsrecht um.
Mit dem Vorsehen von gewerblichen Nutzungen wird ein Beitrag zur Befriedigung des hohen Gewerbeflächenbedarfs in Nürnberg geleistet.
Flächen für den Gemeinbedarf „Bildungszentrum“
Die Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ umfasst den etwa 38.490 m² großen Campus südlich
des Stadtteilplatzes. Städtebauliches Ziel ist die Ansiedlung von Gebäuden und Nebenanlagen für ein
sechszügiges Gymnasium und eine vierzügige Grundschule sowie dafür erforderliche Einrichtungen
und Freiflächen. Weiterhin sind Anlagen für den Schul- und Vereinssport und Anlagen für weitere Kinderbetreuungsangebote (Kindergarten / Hort) zulässig. Um die Stromversorgung sicherzustellen, ist auf
der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ eine Trafostation unterzubringen.
Konkret werden Gebäude für das Gymnasium, die Grundschule, die Betreuungsangebote, eine Mensa,
mehrere Neben- und Gerätegebäude, eine 4-fach Turnhalle, eine 1-fach Turnhalle, zwei Allwetterplätze, ein Kunstrasenfeld, Flächen für Außensport (Weitsprung, Laufbahn) und ein Schulgarten vorgesehen. Stellplatzflächen Fahrräder, Roller und Barrierefreie Stellplätze werden ebenfalls benötigt.
Mit der neuen U-Bahnstation in der Neuen Rothenburger Straße besteht über den südlich daran anschließenden öffentlichen Platz eine sehr gute Anbindung an das geplante Bildungszentrum. Des Weiteren sichert das großzügig vorgesehene Geh- und Radwegesystem fußläufige Anbindung zwischen
den neuen Wohngebäuden im Plangebiet und dem Bildungszentrum.
46
260
Flächen für den Gemeinbedarf „Sportanlagen“
Zur Sicherstellung der erforderlichen Sportflächen für das Bildungszentrum wird im Südosten des Geltungsbereichs ein großzügiger Sportplatz vorgesehen, welcher dem Schul- und Vereinssport dienen
soll.
Um eine funktionsgerechte Nutzung der Fläche für Gemeinbedarf „Sportanlagen“ zu ermöglichen, sind
hier Freiflächen und bauliche Anlagen für sportliche Zwecke sowie ein Funktionsgebäude zulässig.
Neben dem Rasenspielfeld sind Allwetterplätze mit angebauter Weit- und Hochsprunganlage sowie
Laufbahnen und eine Beachvolleyballanlage, kombiniert mit einer Kugelstoßanlage geplant.
In dem Funktionsgebäude werden lediglich sanitäre Einrichtungen, Abstellräume und eine begrenzte
Zahl von Umkleidekabinen vorgesehen. Für Umkleidezwecke werden grundsätzlich die Umkleidekabinen in den Sporthallen des Bildungszentrums genutzt. Daher sind im Nordosten der Sportanlage nur
insgesamt 8 Stellplätze für Beeinträchtigte, Trainerpersonal und Rettungsfahrzeuge zulässig. Stellplätze für Sportakteure und Besucher sind in der Tiefgarage des Bildungszentrums vorgesehen.
Flächen für den Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“
Zur Sicherstellung des Plangebiets mit sozialen Einrichtungen wird westlich des Stadtteilplatzes / südlich der Neuen Rothenburger Straße eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Soziale
Bedarfe“ festgesetzt. Hier können beispielsweise Betreuungs-, Wohn- und Pflegeangebote / -einrichtungen sowie Treffpunkte für versch. Personengruppen untergebracht werden. Konkreter Bedarf besteht für eine stationäre Pflegeinrichtung (Pflegeheim). Besondere Wohnangebote müssen über einen
sozialen Träger angeboten werden. Kommerzielle Wohnangebote sind in Flächen für Gemeinbedarf
nicht zulässig.
Mit Vorsehen dieser Nutzungen können im Plangebiet Angebote an sozialen Einrichtungen, die auf
Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind, gewährleistet werden. Um den Stadtteilplatz, als verkehrsberuhigten Bereich, frei von unnötigen Kfz-Verkehr
zu halten, sind die Stellplatzmöglichkeiten für dieses Baufeld in der Tiefgarage des Bildungszentrums
unterzubringen.
Flächen für den Gemeinbedarf „Kindertagesstätte / Soziale Bedarfe“
Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung einer zeitgemäßen wohnortnahen Kinderbetreuungsversorgung ist im südöstlichen und südwestlichen Plangebiet je eine Fläche für Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Kindertagesstätte (KiTa) / Soziale Bedarfe“ entsprechend den städtischen Bedarfen an Kinderkrippenplätzen und Kindergartenplätzen festgesetzt. Jeweils sollen 24 Krippen- und 50
Kindergartenplätze entstehen.
Mit Ermöglichung von 4-geschossigen Gebäuden besteht die Möglichkeit weitere soziale Nutzungen
unterzubringen. Neben Gebäuden, Nebenanlagen, Einrichtungen und Freiflächen für Kindertagesstätten sind demnach auch Gebäude, Nebenanlagen für Betreuungs-, Wohn- und Pflegeangebote sowie
Treffpunkte für verschiedene Personengruppen möglich.
I.5.2. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG
Aufgrund der Bedeutung des Tiefen Feldes als neuem Stadtteil im Nürnberger Westen mit ÖPNV Anschluss und der hohen Nachfrage nach Wohnraum wird insgesamt eine städtebaulich und architektonisch anspruchsvolle und verdichtete Bauweise angestrebt.
47
261
Festsetzung der Grundflächenzahl bzw. Grundflächen gem. § 19 BauNVO
Teilbaugebiet
Grundstück
GRZ 1
GRZ 2
MU 1.1
1019 m²
0,7
0,9
MU 1.2
3430 m²
0,7
0,9
MU 1.3
1664 m²
0,8
0,9
MU 1.4
1477 m²
0,9
0,9
MU 2
866 m²
1,0
0,9
MU 3
1595 m²
0,9
0,9
MU 4
2186 m²
0,8
0,9
MU 5.1
1768 m²
0,8
0,9
MU 5.2
3249 m²
0,7
0,9
MU 5.3
4137 m²
0,7
0,9
MU Gesamt
21390 m²
WA 1
3207 m²
0,5
0,8
WA 2
2594 m²
0,7
0,8
WA 3
928 m²
0,6
0,8
WA 4
2299 m²
0,6
0,8
WA 5
1177 m²
0,7
0,8
WA 6
2046 m²
0,5
0,8
WA 7
1921 m²
0,5
0,8
WA 8
925 m²
0,4
0,8
WA 9
1400 m²
0,4
0,8
WA 10
1773 m²
0,5
0,8
WA 11
3664 m²
0,5
0,8
WA 12
1153 m²
0,5
0,8
WA 13
3665 m²
0,5
0,8
WA 14
633 m²
0,7
0,8
WA 15
2827 m²
0,5
0,8
WA 16
3994 m²
0,5
0,8
WA 17
1328 m²
0,6
0,8
WA 18
2360 m²
0,5
0,8
WA 19
3814 m²
0,6
0,8
WA 10
1773 m²
0,5
0,8
WA 12
1153 m²
0,5
0,8
WA 13
3665 m²
0,5
0,8
WA 14
633 m²
0,7
0,8
WA 15
2827 m²
0,5
0,8
WA 16
3994 m²
0,5
0,8
WA 17
1328 m²
0,6
0,8
WA 18
2361 m²
0,5
0,8
WA 19
3814 m²
0,6
0,8
WA 20
1046 m²
0,5
0,8
48
262
WA Gesamt
42755 m²
GM Bildungszentrum
38490 m²
1,0
1,0
GM Soziale Bedarfe
838 m²
1,0
1,0
GM KiTa / Soziale Bedarfe - Ost
1419 m²
0,4
0,6
GM KiTa/ Soziale Bedarfe - West
1418 m²
0,4
0,6
GM Sportanlage
16134 m²
GR 200 m²
GM Gesamt
58299 m²
Die Festsetzung des Nutzungsmaßes wird unter Anwendung des §§ 16 und 17 BauNVO i.V.m. §§ 19
und 20 BauNVO getroffen. Das höchstzulässige Nutzungsmaß ergibt sich in den Gebieten MU 1.1 bis
MU 5.3, in den Teilgebieten des allgemeinen Wohngebiets WA 1 - WA 20, sowie in den Flächen für
Gemeinbedarf „Bildungszentrum“, „Soziale Bedarfe“ und „Kindertagesstätte / Soziale Bedarfe“ aus der
im Planteil festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahl und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse.
Das Maß der baulichen Nutzungen lehnt sich hierbei an die Baustruktur des städtebaulichen Rahmenplans an.
Überschreitung der Orientierungswerte gem. § 17 Abs. 1 BauNVO
Die Orientierungswerte gem. § 17 Abs. 1 BauNVO für die Grundflächenzahl (GRZ) in urbanen Gebieten
(MU) von 0,8 und für allgemeine Wohngebiete (WA) von 0,4 und 0,8 werden somit nicht in allen Baufeldern eingehalten.
Die Orientierungswerte für urbane Gebiete (GRZ 0,8; GFZ 3,0) und allgemeine Wohngebiete (GRZ 0,4;
GFZ 1,2) können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn dies durch Umstände ausgeglichen ist oder durch weitere Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Zudem können nach § 19 Abs. 4 BauNVO die
in § 17 Abs. 1 BauNVO definierten Orientierungswerte der GRZ durch die Grundflächen von Garagen
und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. Weitere
Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können
zudem abweichende Bestimmungen getroffen werden. Um die gemäß Rahmenplan hohe Dichte im
Plangebiet zu realisieren ist in den allgemeinen Wohngebieten neben der GRZ, außer in den Baufeldern MU 2, WA 1, WA 3 bis WA 10, WA 12 bis WA 14, WA 16, WA 17 und WA 20 eine Überschreitung
der nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen GFZ-Werte notwendig.
Die Überschreitung der GRZ/GFZ-Werte begründet sich aus Folgenden städtebaulichen Gründen:
Ziel der verdichteten Bauweise im Plangebiet ist die Ausnutzung der neu geschaffenen Verkehrsinfrastruktur und der Realisierung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Die Höhenentwicklung
der Baukörper entlang der Neuen Rothenburger Straße sowie entlang der Südwesttangente ist in dieser
Größe erforderlich, um eine abschirmende Wirkung in Bezug auf die Verkehrsimmissionen zu gewährleisten. Weiterhin zielt die Ausbildung von einzelnen Hochpunkten entlang der Neuen Rothenburger
Straße auf die Markierung der Quartierseingänge ab. Die städtebauliche Qualität des Konzepts ist auch
in dem ursprünglichen Wettbewerb begründet, dessen Grundstruktur sich in den Festsetzungen wiederfindet. Mit Nachweis gemäß Abstandsflächensatzung (AFS) der Stadt Nürnberg werden bei der
nachfolgenden Planung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse eingehalten, da hierdurch eine ausreichende Belichtung und Belüftung sichergestellt wird. Darüber hinaus wurde die Lärmsituation umfangreich berücksichtigt und entsprechende Maßnahmen durch das Vorsehen eines umfangreichen
Regelungskonstrukts zum Schutz vor Lärm verbindlich festgesetzt.
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden durch den großen Grünanteil in räumlicher Nähe zur
verdichteten Bebauung im Plangebiet, welche im Großteil den zukünftigen Bewohnern zum Aufenthalt
zur Verfügung steht, der festgesetzten Dachbegrünung und den sonstigen Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung minimiert bzw. ausgeglichen.
49
263
Die Überschreitung der Orientierungswerte der GRZ (über 0,8) gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO in den
urbanen Gebieten MU 1.4, MU 2, MU 3 und der Fläche für Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“ ergibt sich
aus den besonderen städtebaulichen Gründen. Der Bereich südlich der neuen U-Bahnstation sowie
der Stadtteilplatz soll städtebaulich klar durch Raumkanten gefasst werden, sodass eine nahezu vollständige Bebauung der Baufelder notwendig ist. Des Weiteren wird auf eine möglichst enge Folge von
Baukörper und Freifläche abgezielt, um den Straßenraum zu gliedern.
Überschreitung der GRZ durch Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 1 - 3 BauNVO bis zu 0,9
In den urbanen Gebieten MU 1.2 bis MU 1.4 und MU 3 bis MU 5.3 ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) durch Anlagen gemäß § 19 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 BauNVO bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,9 zulässig, um ausreichend Fläche für Tiefgaragen vorzuhalten.
Überschreitung der GRZ durch Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 1 - 3 BauNVO bis zu 0,8
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 - WA 20 sowie in den Flächen für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte und Soziale Bedarfe“ ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ)
durch Anlagen gemäß § 19 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
zulässig. Weitere Überschreitungen sind nicht zulässig, um den Versiegelungsrad nicht noch weiter zu
erhöhen.
GRZ / GR Flächen für den Gemeinbedarf
Die GRZ Werte in den Flächen für den Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ und „Kindergarten und Soziale
Bedarfe“ sind so festgesetzt, dass gewisser Spielraum für die Ausgestaltung der baulichen Anlagen
erfolgen kann. Für die Realisierung der Bebauung des Bildungszentrums ist größtmögliche Flexibilität
bezüglich des Versiegelungsgrades erforderlich. Um alle Einrichtungen für das Bildungszentrum auf
dem Baufeld unterzubringen ist eine GRZ von 1,0 erforderlich.
Um dem Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Plangebiet Rechnung zu tragen und für die geplante
Nutzung einen zeitgemäßen und ausreichend großen Baukörper errichten zu können, wird auf den
Flächen für den Gemeinbedarf „Kindertagesstätte und Soziale Bedarfe“ eine Grundflächenzahl von.
0,4 festgesetzt. Die maximale Grundfläche darf durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, Garagen, Stellplätze, um bis zu 0,8 m² überschritten werden. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass
die der erforderlichen Freiflächen für Kindertagesstätten sind in den Flächen für den Gemeinbedarf
„Kindergarten und Soziale Bedarfe“ untergebracht werden können.
In der Fläche für Gemeinbedarf „Sportanlage“ ist eine überbaubare Grundstücksfläche mit einer Grundflächenzahl von max. 200 m² festgesetzt, um die Errichtung von sanitären Einrichtungen, Abstellräumen, eine begrenzte Zahl von Umkleidekabinen sowie Nebenanlagen direkt an der Sportanlage zu
ermöglichen. Das Funktionsgebäude, welches im Nordosten der Sportanlage positioniert wird, nimmt
optisch somit nur eine untergeordnete Bedeutung gegenüber der gesamten Sportanlage ein und die
Fernwirkung in der freien Landschaft wird beschränkt.
Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse
Nach § 16 Abs. 4 BauNVO können Mindestmaße und Höchstmaße für die Bestimmung der Zahl der
Geschosse festgelegt werden. Diese Möglichkeit wird genutzt, um das Gebiet flächensparend zu entwickeln, die Versiegelung zu reduzieren und eine dem Standort eines Quartierzentrums angemessene
Bebauungsdichte zu erreichen. Weiterhin sind in Richtung Südwesttangente und entlang der künftigen
neuen Rothenburger Straße die Gebäudehöhen für die Bewältigung des aktiven Lärmschutzes relevant.
Die Planung sieht im allgemeinen Wohngebiet WA 1 und in den urbanen Gebieten MU 1.1 bis MU 5.3
sowie in der Fläche für Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“ eine mindestens viergeschossige Bebauung
als Lärmschutzbebauung vor. Darüber hinaus sind in den Gebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 1.4, MU 3,
MU 4, MU 5.1, MU 5.2 und in der Fläche für Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“ bis zu sechs Vollgeschosse zulässig. Im urbanen Gebiet MU 5.3 ist die Realisierung einer städtebaulichen Dominante mit
einer Geschossigkeit von bis zu acht Vollgeschossen möglich.
Zur Umsetzung der Reihenhäuser / Doppelhäuser ist in den Gebieten WA 2, WA 11 und WA 19 eine
ein- bis zweigeschossige Bebauung und in den Gebieten WA 5 und WA 14 eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung angedacht. In den Gebieten WA 4, WA 6 bis WA 10, WA 13, WA 15 bis WA 18 ist eine
50
264
drei- bis viergeschossige Bebauung vorgesehen. Durch diesen Höhenwechsel soll insbesondere eine
städtebauliche Gliederung und ein Übergang zu den öffentlichen Freiflächen und dem Straßenraum
erreicht werden.
Die Bebauung an den Stadtbalkonen in den Gebieten WA 3, WA 12 und WA 20 sind als fünfgeschossiger Hochpunkte auszuführen und markieren somit den Eingang in den Landschaftspark.
Festsetzung der Höhe des Erdgeschossfußbodens
Durch die maximale Höhenfestsetzung des Erdgeschossfußbodens von 0,30 m über den jeweiligen
Höhenbezugspunkten sollen die Gebäudehöhe und die Sockelhöhe aus städtebaulichen Gründen begrenzt werden.
I.5.3. BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
Bauweise
Im Gebiet WA 1 und den Gebieten MU 1 bis MU 5.3 ist eine geschlossene Bauweise gemäß § 22
BauNVO festgesetzt, in der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten sind. Diese Festsetzung begründet sich neben städtebaulichen Aspekten zur Schaffung einer Raumkante vor allem zur
Sicherstellung des aktiven Lärmschutzes. An die nördliche straßenseitige Baulinie / Baugrenze muss
in einer Höhe von mindestens 4 Geschossen, in MU 1.1 von fünf Geschossen und im MU 5.3 von sechs
Geschossen herangebaut werden. Alternativ ist in den Gebieten entlang der Rothenburger Straße außer dem MU 1.1 und dem MU 1.3. eine Lärmschutzwand in Höhe von mind. 12 m über der angrenzenden Fahrbahnkante bzw. dem vorhandenen Gelände herzustellen. Damit der urbane Charakter nicht
durch eine Dominanz von Lärmschutzwänden beeinträchtigt wird, sind diese auf 50% der an die Neue
Rothenburger Straße angrenzenden Grundstückslänge zu begrenzen.
In allen weiteren Baufeldern wird eine offene Bauweise festgesetzt, in der Gebäude mit einer Länge
bis zu max. 70 m zulässig sind und diese mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Somit wird die
anberaumte städtebauliche Struktur einer lockeren, offenen Bauweise im Inneren des Plangebiets gemäß städtebaulichem Rahmenplan ermöglicht. Die Größe und Anordnung der Gebäude wird des Weiteren über das Maß der baulichen Nutzung sowie über die überbaubare Grundstücksfläche geregelt.
Um die gemäß städtebaulichem Rahmenplan vorgesehen Einfamilienhäuser zu realisieren sind in den
Gebieten WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19 Reihen -(RH) und / oder Doppelhäuser (DH) festgesetzt. Demnach sind in diesen Baufeldern keine Einzelhäuser zulässig. Diese Regelung zielt darauf ab,
einen Mix an Gebäudetypen im Plangebiet zu schaffen, um für verschiedene Zielgruppen Wohnangebote vorzuhalten.
Überbaubare Grundstücksflächen
Baulinien sind an den Stellen festgesetzt, an denen übergeordnete Raumbezüge vor allem aus städtebaulichen Gründen erwünscht sind. Im Bereich der Gebiete MU 1.1 bis MU 5.3 sowie in der Fläche für
Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“ bilden sie eine zusammenhängende Raumkante zur künftigen Neuen
Rothenburger Straße. Darüber hinaus werden durch diese Raumkante die Lärmimmissionen für die
rückwärtige Wohnbebauung abgeschirmt. Im Bereich des Notausstiegs der U-Bahnstation (MU 1.2)
wird auf die Festlegung einer Baulinie verzichtet, um eine Umbauung des Notausstiegs zu ermöglichen.
Weitere Baulinien sind im Osten (MU 3), Westen (GM „Soziale Bedarfe“) und Süden (GM „Bildungszentrum“) des Stadtteilplatzes vorgesehen, um diesen städtebaulichen Raum klar zu fassen. Die Baulinie südlich des Stadtteilplatzes in der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ ist erst ab dem
1.Obergeschoss einzuhalten. Im Erdgeschoss soll der Eingangsbereich zurückversetzt zu errichten,
um bei Starkregenfällen ausreichend Fläche zum Ableiten des Oberflächenwassers vorzusehen.
In allen anderen Fällen werden in den Baufeldern Baugrenzen festgesetzt, die unterschiedliche Baukörper ermöglichen. Die Baufelder wurden dabei großzügig gewählt, so dass zusammen mit der Anzahl
der Vollgeschosse innerhalb der Baufelder unterschiedliche Gebäudetypologien für verschiedene
Wohnhaustypen entstehen können. Dies ist insbesondere im Bereich entlang der Neuen Rothenburger
Straße sowie im Westen des Plangebiets von Bedeutung, da hier innerhalb der Gebäudetypologie auf
die Anforderungen des passiven Lärmschutzes reagiert werden muss.
51
265
Die Baugrenzen können durch Terrassen und Balkone in einer Tiefe von 1,00 m und einer Länge von
4,00 m je Wohneinheit überschritten werden. Hierdurch soll die Möglichkeit wohnortnaher privater Freiflächen sichergestellt werden.
Lichte Höhe des Erdgeschosses
Die lichte Höhe von Räumen ist das Maß zwischen Fußbodenoberkante und Deckenunterkante je im
fertigen Zustand. In den urbanen Gebieten MU 1.1 bis MU 5.3 muss die lichte Höhe des Erdgeschosses, welche zur neuen Rothenburger Straße zeigt, mindestens 3,50 m betragen. Hierdurch soll in diesen Baugebieten die Nutzung entsprechend den in diesen Bereichen städtebaulich notwendigen Nichtwohnnutzungen unterstützt werden. Die Ausbildung dieser Sockelzone und die Belebung des öffentlichen Raums durch die Nutzungen ist ein wichtiges städtebauliches Ziel am künftigen Stadtteilplatz und
in dessen Umgebung.
Keller
Aus Sicherheitsgründen ist zwischen Kellergeschossen / Tiefgaragen und der Außenwand der U-Bahnbauwerke ein Abstand von 3 m einzuhalten. Da in den urbanen Gebieten MU 1.1, MU 1.2 und MU 5.3
Teile der Baufelder über dem U-Bahnbauwerke liegen, sind hier vollflächige Unterkellerungen nicht
möglich.
I.5.4. ABSTANDSFLÄCHEN
Im Geltungsbereich gelten die Festsetzungen des Art. 6 BayBO in Verbindung mit § 1 der Abstandsflächensatzung (AFS) der Stadt Nürnberg.
Die Baufenster in diesen Baugebieten lassen ausreichend Spielraum, die Gebäude und die Grundrisse
von Wohn-, Büro- und Geschäftsräumen so zu gestalten, dass jeweils ausreichende Belüftungs- und
Belichtungsmöglichkeiten notwendiger Fenster von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen gegeben sind.
Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind unter Einhaltung der Abstandsflächensatzung (AFS)
der Stadt Nürnberg gewährleistet.
I.5.5. NEBENANLAGEN UND EINFRIEDUNGEN
Nebenanlagen
Um ausreichend Entwässerungsfläche zu ermöglichen, sind im gesamten Geltungsbereich und somit
in allen Baufeldern außerhalb und innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche Nebenanlagen und
Einrichtungen zur Ableitung und Speicherung von Regenwasser (Oberflächenwasser, z. B. von Dächern) zulässig.
Um Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO für Spiel, Freizeit und Erholung, für
das Abstellen von Fahrrädern und für die Herstellung von privaten Kinderspielplätzen, nicht direkt an
den Grundstücksgrenzen zu positionieren, sind diese in den allgemeinen Wohngebieten und urbanen
Gebieten nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Mit dieser Regelung wird darauf hingewirkt, den Straßenraum von störenden Nebenanlagen freizuhalten.
Aus gestalterischen Gründen sind Nebenanlagen für Müll- und Wertstoffentsorgung in den urbanen
Gebieten und in der Fläche für Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“ ebenerdig in die jeweiligen Gebäude
zu integrieren.
Für eine möglichst flexible Anordnung von Nebenanlagen für die Müll- und Wertstoffentsorgung innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“, sind diese ebenerdig in die jeweiligen Gebäude
zu integrieren und / oder innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche unterzubringen.
Fläche für Nebenanlagen innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“
Innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ ist in der zeichnerisch festgesetzten Fläche
für Nebenanlagen nur Geräteschuppen, Pausenhofflächen, Sportflächen sowie Einrichtungen im Sinne
des § 14 BauNVO für Spiel, Freizeit und Erholung zulässig. Ziel ist es die geräuschintensiven Nutzungen (u.a. Sportanlagenlärm) im Südwesten des Bildungszentrums gegenüber dem geplanten Kindergartenstandort zu bündeln.
52
266
Lüftungstechnisch notwendige Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume sind aus Lärmschutzgründen in Bereichen der Ost- und Südfassade des künftigen Gebäudes nicht zulässig. Um Aufenthaltsräume vor Lärmimmissionen zu schützen, sind diese mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten, wenn Alternativmaßnahmen (z.B. vorgelagerte Wintergärten, Vorbauten, Laubengänge, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen nicht vorgesehen werden.
Nebenanlagen in den Gebieten WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19
In den Gebieten WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19, in denen vorrangig weniger Wohneinheiten
entstehen, sind in den eingezeichneten Flächen für Nebenanlagen nur Nebengebäude für die Müll- und
Wertstoffentsorgung, Fahrradabstellplätze sowie oberirdische Kfz-Stellplätze, zulässig. In diesem Bereich sind Stellplätze auch als Carports und Garagen möglich. Weitere Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 BauNVO für Spiel, Freizeit und Erholung sowie Gartenhäuser sind in den Wohngebieten WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19 somit nur in den rückwärtigen Bereichen der Wohngebäude außerhalb der Flächen für Nebenanlagen, jedoch innerhalb der überbaubare Grundstücksfläche zulässig. In allen anderen Baufeldern, welche für den Geschosswohnungsbau vorgesehen sind
und weniger private Gartenbereiche entstehen werden, sind Gartenhäuser nicht zulässig. Diese sind
lediglich im Einfamilienhausbau angedacht.
Ziel ist es Gartenhäuser in den Gartenbereichen und nicht entlang des öffentlichen Straßenraums zu
positionieren. Die Größe und Anzahl von Gartenhäusern je Baugrundstück ist begrenzt, um den Anteil
an versiegelter Fläche durch solche Nebenanlagen zu beschränken und ein massives Erscheinungsbild
zu vermeiden.
Um die Dachform der Hauptgebäude fortzuführen, sind auf allen Nebenanlagen nur Flachdächer oder
flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 7° zulässig. Die Höhe von Nebenanlagen ist auf
maximal 2,5 m begrenzt, um die Massivität von Nebenanlagen zu beschränken. Als Gesamthöhe zählt
das Maß vom Erdgeschossfußboden bis zum obersten Punkt des Daches. Diese Regelungen erfolgen
zusätzlich, um das Plangebiet nicht durch eine Vielzahl unterschiedlicher Nebenanlagen zu verdichten
und um eine einheitliche Gestaltung des Orts- und Straßenbilds zu erreichen.
Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“
Um eine flexible Anordnung der Nebenanlagen für Müll- und Wertstoffentsorgung auf der Fläche des
Bildungszentrums zu ermöglichen können diese ebenerdig in die Gebäude integriert und / oder außerhalb der Gebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche untergebracht werden.
Aus Lärmschutzgründen wird die Fläche, in der Außensportflächen für das Bildungszentrum vorgesehen sind, im Südosten der Fläche gegenüber der Fläche für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte / Soziale
Bedarfe“ positioniert. Hier sind keine Wohnnutzungen vorgesehen, welche durch Sportlärm negativ
beeinflusst werde können. Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche für Nebenanlagen sind daher nur Geräteschuppen, Pausenhofflächen, Sportflächen sowie Einrichtungen im Sinne des § 14
BauNVO für Spiel, Freizeit und Erholung zulässig.
Einfriedungen
Um eine optische Durchlässigkeit des Plangebiets zu generieren, sind mit Ausnahme der aufgeführten
Fälle, Einfriedungen im gesamten Plangebiet unzulässig. Um die Möglichkeit zu geben, die Grundstücke im Einfamilienhausbau (WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19) einzufrieden sind hier Zäune in
Form von Heckenpflanzungen oder als mit Hecken hinterpflanzte, Metallzäune (z.B. Maschendrahtzäune) zulässig. Metallzäune sind ausschließlich auf der Innenseite der Schnitthecken bis zu einer
Höhe von 1,2 m und ohne durchgehenden Sockel mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm zulässig. Das Einfrieden von Vorgärten ist aus gestalterischen Gründen unzulässig. Mit der Festlegung
einer Höhe soll die Einfriedung für einen ausreichenden Schutz der Privatsphäre sorgen, gleichzeitig
aber eine Ausbildung von „Rückseiten“ in Form von „grünen Mauern“ entlang der öffentlichen Wege
verhindert werden. Bei der Errichtung von Einfriedungen ist auf durchlaufende Sockel zu verzichten,
weil diese für Kleintiere ein unüberwindbares Hindernis darstellen.
Aus Sicherheitsgründen sind in den Flächen für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“, „Kindertagesstätte
und Soziale Bedarfe“ sowie in der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“, „Kinderspielplatz“ und „Bolzplatz“ Einfriedungen möglich mit Ausnahme von Ballfangzäune sind auch diese
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ohne durchgehenden Sockel mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm zu errichten. Ballfangzäune
sind ohne Bodenfreiheit zu errichten, um die Verletzungsgefahr zu vermindern.
Um ein massives Erscheinungsbild durch Einfriedungen zu vermeiden, sind als Einfriedung keine geschlossenen Sichtschutzelemente, Mauern und Wände zulässig.
I.5.6. ABFALLENTSORGUNG
Zur Sicherstellung der Abfallentsorgung sind in der öffentlichen Verkehrsfläche Standorte für Wertstoffcontainer zulässig. In den Sammelstraßen A und C ist je eine Wertstoffstation vorgesehen.
Da in den Stadtbalkonen A2 und A4 keine Wendemöglichkeiten für Müllfahrzeuge bestehen, sind auf
den in den Gebieten WA 5, WA 7, WA 10 und WA 20 ggf. gemeinsame Müllsammelstellen auf den
privaten Grundstücken vorzusehen. Diese dürfen in max. 15 m Entfernung zur nächstmöglichen Abholstelle (der für die Müllabfuhr zugänglich ist) positioniert werden. Die Größe der Abfallsammelstellen ist
je nach Situation möglichst jeweils für das gesamte Baufeld zu dimensionieren.
I.5.7. FLÄCHEN FÜR TIEFGARAGEN, GARAGEN, CARPORTS UND STELLPLÄTZE / TIEFGARAGENZU- UND ABFAHRTEN
Stellplatzschlüssel
Die Anzahl der erforderlichen KfZ- und Fahrradstellplätze, die im Plangebiet untergebracht werden
müssen, ergibt sich grundsätzlich anhand der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg, in der
jeweils zum Zeitpunkt der Baugenehmigung geltenden Fassung. Diese Satzung regelt in § 2 Abs. 1 in
Verbindung mit der Richtzahlenliste die im Rahmen eines Bauvorhabens zu errichtenden erforderlichen
Stellplätzen gem. Art. 47 BayBO. Gemäß § 1 Abs. 2 StS gilt die Satzung nicht, soweit in Bebauungsplänen oder anderen städtebaulichen Satzungen Sonderregelungen bestehen. Vorliegend soll im maßgeblichen Bebauungsplan eine solche Sonderregelung getroffen werden.
Um das Verkehrsaufkommen im Plangebiet zu reduzieren sind in den Gebieten WA 1, WA 2 - WA 4,
WA 6 - WA 10, WA 12 - WA 13, WA 15 - 18 und WA 20 und in den Gebieten MU 1.1 - MU 5.3 nur max.
50 % der in der Richtzahlenliste vorgesehenen Anzahl der erforderlichen Kraftfahrzeugstellplätze zu
errichten. Dies gilt für Wohnnutzungen als auch für gewerbliche u.a. Nutzungen. Diese Maßnahme
begründet sich durch die direkte Lage des Plangebiets an dem künftigen U-Bahnhof und der damit
verbundenen sehr guten Anbindung an den ÖPNV (U-Bahn und Bus). Darüber hinaus werden im Plangebiet zwei Mobilpunkte eingerichtet, die neben Stellplätzen für Carsharing-Fahrzeuge Radabstellanlagen und ggf. eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge und einen Fahrradverleihstandort beinhaltet. Diese
werden in zentraler Lage in den Zufahrtstraßen von der Neuen Rothenburger Straße positioniert.
Bei Eigenheimbau (WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19) sind 100 % der nach der Stellplatzsatzung
der Stadt Nürnberg notwendigen Kfz-Stellplätze nachzuweisen, um zu ermöglichen das auf jedem
Grundstück Stellplätze errichtet werden können.
Tiefgaragen
Zur Reduzierung des Versiegelungsgrades im Plangebiet und zur Erhöhung der Grünanteile bzw. Freibereiche und somit einer Steigerung der Aufenthaltsqualität sind Kfz-Stellplätze in den urbanen Gebieten und allgemeinen Wohngebieten mit Ausnahme der Doppel- und Reihenhäuser sowie in der Fläche
für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ nur in Tiefgaragen unterzubringen. Tiefgaragen können hier auf
der gesamten Fläche der Baugebiete untergebracht werden, soweit nachbarschaftliche Belange und
Leitungsrechte nicht beeinträchtigt und die zulässige Grundfläche der Baugebiete bzw. Teilgebiete
nicht überschritten werden. Tiefgaragenzu- und -abfahrten sowie deren Notausgänge sind in die oberirdischen Gebäude einzubinden / zu integrieren und hochschallabsorbierend auszuführen. Durch die
Integration in die Gebäude soll insbesondere eine effiziente und möglichst gering versiegelte Bauweise
gefördert und negative Auswirkungen (z.B. Lärmemissionen, Abgasemissionen) auf die unmittelbare
Umgebung reduziert werden. Tiefgaragenzu- und -abfahrten sind vollständig in die Hauptbaukörper zu
integrieren und nicht in Anbauten unterzubringen. Weiterhin sollen freistehende und städtebaulich mit
massiver Raumwirkung verbundene Zufahrtsbereiche sowie Notausgänge vermieden werden, durch
welche eine wesentliche ästhetische Beeinträchtigung des öffentlichen Raums verbunden sein kann.
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In Tiefgaragen sollten zur Förderung der Infrastruktur Elektrofahrzeuge Lademöglichkeiten geschaffen
werden.
Aus Gründen des hohen Grundwasserstandes sind Tiefgaragen nur mit einem Geschoss auszubilden.
Um einen gewissen Abstand zwischen Tiefgaragen und angrenzenden öffentlichen Grünflächen mit
der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sicherzustellen, sind hier mindestens 1 m Abstand einzuhalten.
Da aus Sicherheitsgründen zwischen Tiefgaragen und der Außenwand der U-Bahnbauwerke ein Abstand von 3 m einzuhalten ist, sind in den urbanen Gebieten MU 1.1, MU 1.2 und MU 5.3 auf Teilbereichen keine Tiefgaragen möglich. Diese Baufelder befinden sich bereichsweise über dem U-Bahnbauwerk. Um dennoch ausreichend Fläche für Stellplätze in diesen Baufeldern vorzusehen, sind die
nachzuweisenden KfZ-Stellplätze der Gebiete MU 1.1 und MU 1.2 entweder im Erdgeschoss zur Sammelstraße A oder in den Tiefgaragen der Gebiete MU 1.3 bzw. MU 1.4 unterzubringen. Eine Anordnung
der Stellplätze im Gebiet MU 1.1 und in Teilen des MU 1.2 im Erdgeschoss ist zielführend, da der
Höhenunterschied zwischen der neuen Rothenburger Straße und der Sammelstraße A bis zu ca. 4,5
m beträgt.
Weiterhin sind die nachzuweisenden KfZ-Stellplätze des Gebiets MU 5.3 entweder im Erdgeschoss zur
Sammelstraße C oder in den Tiefgaragen der Gebiete MU 5.1 bzw. MU 5.2 unterzubringen.
Um den Stadtteilplatz von KFZ-Verkehr freizuhalten, sind die erforderlichen Stellplätze für die Fläche
für Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“ in der Tiefgarage des Bildungszentrums nachzuweisen und vorzusehen.
Aufgrund der Größe der Tiefgarage für das Bildungszentrum mit 90 Stellplätzen ist eine getrennte Zuund Abfahrt erforderlich. Um die Lärmimmissionen, die durch die Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage entstehen können, zu vermindern, sind diese räumlich begrenzt. Tiefgaragenzu- und -abfahrten sind, wie
im Planblatt zeichnerisch festgesetzt, nur in einem Teilbereich entlang der Wohnstraße B1 zulässig.
Tiefgaragenzu- und -abgänge für Fahrräder sind auch außerhalb dieses Bereiches möglich.
Garagen, Carports und Stellplätze
In den Teilbereichen des allgemeinen Wohngebiets WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19 und in der
Fläche für Gemeinbedarf „Kindergarten und Soziale Bedarfe“ sind auch ebenerdige Stellplätze zulässig, da in den Flächen für Gemeinbedarf im Vergleich zum Mehrfamilienhausbau ein geringer Kfz-Stellplatzschlüssel nachzuweisen ist. Um in den Gebieten WA 2, WA 5, WA 11, WA 14 und WA 19 überdachte Stellplätze zu ermöglichen, können die oberirdischen Kfz-Stellplätze auch in Form von Carports
und / oder Garagen ausgeführt werden. Die oberirdischen Stellplätze sind direkt an den Wohnstraßen
innerhalb der Flächen für Nebenanlagen vorzusehen, um zu lange Zufahrten zu vermeiden und den
Anteil an versiegelter Fläche zu reduzieren. Parkmöglichkeiten können auch in den Erdgeschossen der
Wohngebäude vorgesehen werden.
Vor der Errichtung von Quartiersgaragen wird abgesehen, da dies Schwierigkeiten bezüglich der Eigentumsverhältnisse (viele Eigentümer) mit sich bringt und hier die Stadt Nürnberg in Vorleistung gehen
müsste.
Fahrradstellplätze
Die notwendigen Fahrradabstellplätze sind in den Gebieten WA 1, WA 2 - WA 4, WA 6 - WA 10, WA
12 - WA 13, WA 15 - 18 und WA 20 und in den Gebieten MU 1.1 bis MU 5.3 innerhalb der Gebäude
nachzuweisen, davon nur maximal 20 % in Tiefgaragen. Mindestens 20 % der erforderlichen Fahrradabstellplätze sind außerhalb der Wohngebäude ebenerdig und in überdachter Bauweise herzustellen.
Die Fahrradstellplätze müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen
oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher erreichbar sein. Um eine hohe städtebauliche Freiraumqualität im Plangebiet sicherzustellen, ist eine Anordnung von privaten Fahrradstellplätzen auf den privaten Freiflächen unerwünscht. Für eine hohe Akzeptanz des Radverkehrs ist dieser
zu fördern. Abstellräume, die über Treppen zugänglich sind, lassen die Akzeptanz der Fahrradnutzung
in der Bevölkerung stark sinken. Die gute Zugänglichkeit der Fahrradabstellplätze ist auch ein Kriterium,
um die Stellplätze für Kfz zu verringern. Um den Anteil am Motorisierten Individualverkehr zu reduzieren, muss der Anteil des Radverkehrs steigen. Darüber hinaus sollen 20 % der Fahrradabstellplätze
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oberirdisch in der Nähe der Hauseingänge realisiert werden. Fahrräder werden tagsüber gerne oberirdisch Haus nahe geparkt. Erst nach der letzten Fahrt am Tag werden diese in der Tiefgarage verstaut.
In den Baufeldern, in denen Tiefgaragen nicht zwingend erforderlich sind (WA 2, WA 5, WA 11, WA 14
und WA 19) sowie in den Flächen für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte / Soziale Bedarfe, sind die
Fahrradstellplätze innerhalb der gesamten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig (keine Festsetzung getroffen). Eine Integration der Fahrradstellplätze in die Gebäude wird aufgrund der kleineren
Dimensionierung von Reihenhäusern / Doppelhäusern nicht gefordert.
Um eine flexible Anordnung der Stellplatzflächen für Fahrräder, Tretroller und motorisierte Zweiräder in
der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ zu ermöglichen, können diese innerhalb der Gebäude,
ebenerdig innerhalb des Baufeldes und / oder in Tiefgaragen untergebracht werden.
I.5.8. SOZIALE WOHNRAUMFÖRDERUNG
Durch die hohe Nachfrage nach Wohnraum, die steigenden Grundstückspreise und die gestiegenen
Baukosten hat bezahlbarer Wohnraum für viele Bürgerinnen und Bürger einen wachsenden Stellenwert. Des Weiteren werden in den nächsten Jahren viele Wohnungen aus den Förderprogrammen
ausscheiden. Auf Grund dessen ist es wichtig, in Neubaugebieten eine gewisse Anzahl an geförderten
Wohnungen auszuweisen.
Ein Großteil der Baufelder eignet sich für Mehrfamilienhausbau und damit für den geförderten Wohnungsbau. Die günstige Erreichbarkeit der Infrastruktur- und Nahversorgungseinrichtungen sowie die
fußläufige Erreichbarkeit des U-Bahnhofs sind hier die wesentlichen Vorteile.
Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist eine Verpflichtung
für die Errichtung von geförderten Wohnungen über den städtebaulichen Vertrag nicht möglich. Daher
ist es dringend notwendig, dass möglichst viele Baufelder - in denen geförderter Wohnungsbau entstehen soll – im Rahmen der Umlegung in städtisches Eigentum übergehen. Nur dann kann über Kaufverträge sichergestellt werden, dass geförderter Wohnungsbau auf diesen Flächen realisiert wird. Um
den Anteil an gefördertem Wohnungsbau speziell zu verorten sind in dem allgemeinen Wohngebiet WA
15 und in dem Gebiet MU 4 60 % der Geschossflächen für Wohnnutzung so zu errichten, dass diese
mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. Auf allen weiteren Baufeldern
Flächen sind 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzungen so zu errichten, dass diese gefördert werden könnten. Ob eine Förderung tatsächlich realisiert wird, hängt vom Eigentümer und dessen Bereitschaft ab. Festgesetzt ist, dass in jedem der Baufelder mindestens 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung so zu errichten ist, dass diese mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden
könnten. Hierdurch soll eine soziale Durchmischung im gesamten Gebiet erreicht werden. Wenn in
einem Baufeld mehr als 30 % der Geschossfläche für Wohnnutzung für die soziale Wohnraumförderung
umgesetzt werden, kann an anderer Stelle im Plangebiet weniger Geschossfläche für Wohnnutzung
für die soziale Wohnraumförderung vorgesehen werden.
I.5.9. ÄUßERE GESTALTUNG DER BAULICHEN ANLAGEN / ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
Im Plangebiet sind ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis max. 7°, die hinter der
Attika nicht sichtbar werden, zulässig, um ein überwiegend einheitliches Erscheinungsbild der Neubauten im Quartier sicherzustellen und eine Ansammlung an unterschiedlichen Dachformen zu vermeiden.
Auf Grund der unterschiedlichen Gebäudehöhen bekommt das Dach im Plangebiet als 5. Fassade eine
besondere gestalterische Bedeutung. Die Ausbildung eines Flachdachs ermöglicht es, die Dächer mit
einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung auszuführen. Die Dachbegrünung ist Bestandteil des
Entwässerungs- und Grünordnungskonzeptes sowie des ökologischen Ausgleichs.
Technische Einrichtungen auf Dächern wie Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen, Photovoltaikanlagen, Anlagen zur solaren Brauchwassererwärmung und Funkantennen müssen um das Maß ihrer Höhe
von der Vorderkante der Attika zurückversetzt werden. Um den größtmöglichen Bereich der Dachflächen für Anlagen zur solaren Brauchwassererwärmung und Photovoltaikanlagen nutzen zu können,
sind außer dem Abrücken von der Attika keine Flächenbeschränkungen geregelt.
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Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen und Funkantennen, dürfen die Attika um maximal 2,50 m Höhe
überschreiten und in Ihrer Fläche 20 % der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses einnehmen. Antennen- und Satellitenempfangsanlagen sowie sonstige vor die Fassade tretende Gebäudeteile sind an allen Fassaden nicht zulässig, um aus gestalterischen Gründen ungewollte optische
Wirkungen von technischen Geräten zu begrenzen. Diese Beschränkungen sollen die gewünschte
hohe städtebauliche Qualität und eine zusammenhängende Erscheinungsform der Gebäude sichern.
Zudem dürfen technische Einrichtungen auf Dächern keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und Grundstücke bewirken. Eine Einschränkung der Belichtung und Besonnung durch Dachaufbauten wird dadurch verhindert.
Entlang der Grenze zu Baugrundstücken werden in öffentlichen Grünflächen, soweit die Höhenunterschiede dies erfordern und die Grundstücke nicht ausreichend abgeböscht werden können, seitens der
Stadt einheitlich gestaltete Stützmauern errichtet Dies soll bewirken, dass an den Grenzen der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ eine qualitativ hochwertig und einheitlich
gestaltete Übergangssituation zu den Baugrundstücken geschaffen wird.
I.5.10. WERBEANLAGEN
Im gesamten Geltungsbereich sind Werbeanlagen nur am Ort der Leistung bis zum Brüstungsbereich
des ersten Obergeschosses zulässig.
Werbeanlagen müssen sich in ihrer Anordnung, Umfang Größe, Form und Farbgebung sowie Materialwahl in die Architektur und das Straßen und Ortsbild einfügen. Sie dürfen die Fassaden der Gebäude
nicht dominieren und müssen sich diesen unterordnen. Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften,
Blink- und Wechselbeleuchtung, sich bewegenden Werbeanlagen, Laserstrahlen sind unzulässig. Dies
gilt ebenso für Großprojektionen und Spanntücher. Sie würden zu einer optischen Beeinträchtigung
des gewünschten Ortsbilds führen. Besonders im direkten Umfeld der Wohnbebauung ist die Abwertung des Straßenraums zu vermeiden und der explizite Ausschluss von Werbeanlagen städtebaulich
gerechtfertigt. Rechtgrundlage bilden hier § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr.
5 BauGB (Gestaltung des Ortsbildes). Als besondere städtebauliche Gründe sind die exponierte Lage
des Gebietes an einer U-Bahn-Haltestelle, die angestrebte hochwertige Gebietsstruktur und die Beeinträchtigung der Wohnnutzung zu nennen.
I.5.11. VERKEHRSFLÄCHEN
Die Einbindung des Plangebietes in das gesamtstädtische System wird über die bestehende und die
künftige Neue Rothenburger Straße gewährleistet. Hierbei erfolgt die Anbindung über zwei Erschließungsstraßen von der Neuen Rothenburger Straße und einer Abzweigung der bestehenden Rothenburger Straße. Da zum Zeitpunkt der Bebauung ggf. die Neue Rothenburger Straße nicht sichergestellt
ist, soll die Erschließung des Gebiets zunächst über die bestehende Rothenburger Straße im Osten
des Plangebiets erfolgen. Hierfür ist temporär eine Erschließungsstraße durch den östlichen Grünzug
geplant (Beiplan D). Bei Fertigstellung der Neuen Rothenburger Straße wird diese temporäre Erschließung zu einem öffentlichen Gehweg zurückgebaut.
Da die Bereiche um den Platz südlich der Neuen Rothenburger Straße sowie die Stadtbalkone verkehrsberuhigt sind, werden diese im Planblatt als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die verkehrsberuhigten Bereiche werden als Mischverkehrsfläche gestaltet und mit Baumpflanzungen versehen.
Die im Planteil festgesetzten Wegebreite der Geh- und Radwege innerhalb der öffentlichen Grünfläche
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sind binden, die Lage der Wege ist jedoch nur hinweislich
dargestellt. Bei Realisierung des Wegekonzeptes ist somit ein gewisser Spielraum bezüglich der Verortung eingeräumt.
Die Erschließung der 15 ha großen landwirtschaftlichen Flächen im Süden des Geltungsbereichs wird
bis t bis zur Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“, über
eine Interimserschließung (Beiplan F im Planteil des Bebauungsplans), welche zwischen der Neuen
Uffenheimer Straße über den geplanten Verlauf des Radschnellwegs bis zum Flurstück 296/2. Gmkg.
Kleinreuth b. Schweinau verläuft, gesichert (zeitlich befristete Festsetzung gemäß § 9 Abs.2 BauGB).
57
271
Die Interimserschließung wird in einer Gesamtbreite von 5 m ausgeführt. Die befestigte Fläche wird in
einer Breite von 3,5m hergestellt. Die seitliche Bankette ist jeweils 0,75 m breit.
I.5.12. FÜHRUNG VON VERSORGUNGSLEITUNGEN
Im innerstädtischen Bereich soll die vorhandene Qualität der Straßen und Freiräume in ihrer Wirkung
als Gesamtraum erhalten und verbessert werden. Daher wird die oberirdische Verlegung von Versorgungsleitungen ausgeschlossen. Eine oberirdische Verlegung von Versorgungsleitungen führt zu einer
erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbilds. Aufgrund der kompletten Neuverlegung von Leitungstrassen im gesamten Plangebiet ist eine entsprechende Umsetzung auch grundsätzlich als unproblematisch zu bewerten.
I.5.13. FLÄCHEN FÜR DIE VERSORGUNG
Um die Stromversorgung im Plangebiet zu sichern, ist in den Gebieten MU 1.2, 1.4, 4 und 5.2 je eine
Trafostationen/ -anlage vorgesehen, welche standortgebunden festgesetzt sind. Die Standorte sowie
der Flächenbedarf der Trafostationen sind bereits mit der N-ERGIE abgestimmt.
Eine weitere Trafostation ist in der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ vorgesehen. Aus Gründen des Ortsbildes ist diese nicht entlang der nördlichen Baugrenze zulässig. Auch in der Sportanlage
ist eine Trafostation zur Stromversorgung erforderlich und eingeplant.
Im Rahmen der Ausführungsplanung ist zu prüfen, inwiefern das Plangebiet in Form einer unabhängigen Wärme- und Stromversorgung der geplanten Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Gemeinbedarfsnutzungen, z. B. durch entsprechende Erzeugung in einem BHKW mit Energie versorgt werden kann.
I.5.14. ABGRABUNGEN UND AUFSCHÜTTUNGEN
Durch ein Verbot von Stützmauern und die Vorgabe von Böschungen im Verhältnis 1:2 und flacher,
welche auch bepflanzt werden können auf den privaten Grundstücken, werden optisch störende Wirkungen innerhalb des Baugebiets sowie in der umgebenden Landschaft verringert. Soweit Stützmauern
zwischen privaten und öffentlichen Grünflächen erforderlich sind, sollen diese einheitlich durch die
Stadt Nürnberg, Service öffentlicher Raum, erstellt werden (vgl. I.5.9.).
Weiterhin ist das Gelände an das angrenzende Niveau der Verkehrsflächen mit zulässigen Abweichungen von 0,2 m nach oben und unten anzugleichen, um unverhältnismäßige Geländesprünge zum Straßenraum hin zu vermeiden.
I.5.15. RÜCKHALTUNG UND VERSICKERUNG VON NIEDERSCHLAGSWASSER
Gemäß § 55 Abs. 2 (Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung vom 07.06.2010) soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt in eine Kanalisation ohne Vermischung mit
Schmutzwasser eingeleitet werden.
Unbelastetes Niederschlagswasser von versiegelten Flächen und Dachflächen ist vor Ort entweder auf
den privaten Grundstücken entsprechend dem Stand der Technik (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG 1) schadlos
dezentral zu versickern oder auf den dafür ausgewiesenen Retentionsflächen in Überlagerung mit öffentlichen Grünflächen. Die Planung ist so vorzunehmen, dass durch die Versickerung und Rückhaltung des Niederschlagswassers die benachbarten Grundstücke und Gebäude nicht beeinträchtigt werden.
Nachdem im Planungsgebiet nur eine geringe Versickerungsdurchlässigkeit der Böden für Niederschlagswasser besteht, soll dieses kaskadenartig gedrosselt abgeleitet werden. Für die oberflächennahe Entwässerung wurde ein Entwässerungskonzept erstellt, das die gesamte Fläche der zu überplanenden Gebiete der drei Bebauungspläne Tiefes Feld umfasst. Den für die Gebietsentwässerung beschränkenden Faktor stellt der bestehende Düker unter der Südwesttangente dar, der mit 300l/s ein
beschränktes Durchlassvermögen aufweist.
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272
Das Ableitungs- und Retentionskonzept sieht vor, private Grundstücke in den allgemeinen Wohngebieten oberflächennah, auf kurzem Weg in die öffentlichen Entwässerungsanlagen (Ableitungsmulden,
Ableitungsrinnen, Straßenquerungen mit Rinnen, Kaskade mit Retentionsmulden) zu entwässern.
Damit bereits hinsichtlich einer Regenwasserdrosselung auf den privaten Grundstücken ausreichend
Regenwasser zurückgehalten werden kann um das Gesamtsystem nicht zu überlasten, wird die Rückhaltekapazität des Regenwassers entsprechend der Teilbaugebiete pro m² Grundstücksfläche festgesetzt. Dieser Wert wurde folgendermaßen ermittelt: Je nach Festsetzung der Grundflächenzahl wurde
die entsprechend mögliche Größe der Dachfläche angenommen. Für die Dachfläche wurde ein Retentionsdach WRB 85 und eine extensive Dachbegrünung auf 70% der Dachfläche angenommen. Hierbei wurde von einem Rückhaltevolumen von 20 Liter/m² Dachfläche ausgegangen. Diese Volumina
wurden pro Teilbaugebiet auf die zugrunde gelegte Grundstücksfläche umgerechnet, damit jedes Teilbaugebiet prinzipiell gleichbehandelt wird. Der Rückhaltewert L/m² Grundstücksfläche wird in den textlichen Festsetzungen festgesetzt. Zur Erreichung dieses Wertes sind alternativ auch andere Rückhaltemaßnahmen, wie z.B. Zisternen, Mulden, Fassadenbegrünung usw. möglich. Fehlendes Volumen kann
ggf. dabei abgegolten werden, sofern anderweitig, z.B. auf anderen Grundstücken, ein entsprechender
Ausgleich geschaffen wird.
Die o.g. Vorgaben werden u.a. durch die Festsetzung, dass das im Geltungsbereich anfallende Niederschlagswasser auf den privaten Grundstücken und Gemeinbedarfsflächen über private Entwässerungsmulden oder -rinnen oberirdisch zu den öffentlichen Entwässerungsmulden oder straßenbegleitenden Entwässerungsrinnen bzw. direkt in die „Flächen für Retention“ innerhalb der öffentlichen Grünflächen einzuleiten ist, erfüllt. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Park“
sind 23.128 m² Retentionsfläche festgesetzt. Im Bereich der Retentionsflächen kann das Regenwasser
verdunsten und teilweise versickern. Die Retentionsflächen sollen als multifunktionale, auch der Erholung dienende Grünflächen gestaltet werden. Nach der temporären Speicherung des Regenwassers in
den Retentionsmulden im öffentlichen Grünzug wird es zusammen mit dem Wasser der offenen Straßenrinnen gereinigt und in die große Retentionsfläche südlich der Rothenburger Straße abgeleitet. Die
für die Überleitung und Verbindung der einzelnen Retentionsflächen anzulegenden Gräben und Durchlässe sind entsprechend der Topografie anzulegen und zu dimensionieren. Die Mulden werden durch
flache Böschungen und artenreiche Bepflanzung mit Wechselfeuchte tolerierenden Gräsern, Stauden
und Kräutern in die Grünflächen eingebunden und randlich mit Gehölzen bepflanzt. Durch die naturnahe Gestaltung gelangt das Regenwasser verzögert in den Diebsgraben. Der Entwässerungsgraben
soll renaturiert und als Retentionsaue ausgebildet werden, wodurch Speichervolumen zur Verfügung
gestellt werden kann, bevor das Wasser der Rednitz zugeleitet wird.
Für die Retention und Reinigung des von der Südwesttangente anfallenden Regenwassers wird die
südlich gelegene Retentionsfläche RRB4 festgesetzt. Berücksichtigt wurden hier zudem weitere Niederschlagseinträge von östlich liegenden Einzugsgebieten. bzw. den landwirtschaftlichen Flächen.
Um spätere Konflikte in der Ausführung zu vermeiden, wurde zudem festgesetzt, dass geringfügige
Verschiebungen der „Flächen für Retention“ ausnahmsweise unter Beibehaltung der erforderlichen
Rückhaltevolumina zulässig sind, wenn dies aus fachlichen, d.h. technischen und naturschutzfachlichen oder gestalterischen Gründen notwendig wird. Konflikte können z.B. auftreten durch Baumpflanzungen, Geländeversprünge oder die gestalterische Konzeption.
I.5.16. GRÜNORDNUNG
Zu pflanzende Bäume
Zur Gliederung und Gestaltung der Straßenräume, Plätze und Parkplätze sowie zur Verbesserung des
Kleinklimas werden großkronige, standortgerechte Laubbäume der Wuchsklasse I und II mittels Hinweis zur Pflanzung dargestellt. Die Anzahl der zu pflanzenden Bäume ist fix, der Standort ist an die bei
Realisierung der Planung bestehenden Umstände anzupassen, um eine ausreichende Flexibilität in
nachfolgenden Planungsschritten zu gewährleisten (u.a. Reaktion auf die konkrete Lage von Zufahrten,
Leitungen, etc.).
Die Vitalität und die Lebensdauer eines Baumes in befestigten Flächen stehen in direktem Zusammenhang mit der Größe seiner bodenoffenen Baumscheibe und dem ihm zur Verfügung stehenden Wurzelraumes. Da die Neupflanzung eines Baumes beträchtliche Kosten verursacht und eine größere
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273
Baumscheibe darüber hinaus die Selbstversorgung mit Wasser und Nährstoffen fördert und auf diese
Weise die Pflegekosten reduziert werden, wird eine Mindestgröße von 16 m² bodenoffener Baumscheibe pro Baum für notwendig erachtet. Da die Lebensdauer von Bäumen in befestigten Flächen
dennoch nur ca. 30 - 60 Jahre beträgt, ist auch die Fläche von 16 m² ein Kompromiss und die Herstellung größerer Baumscheiben wünschenswert. Zudem müssen die Pflanzgruben eine Mindesttiefe von
1,20 m aufweisen.
Baumpflanzungen im Straßenraum sind wesentlich problematischer als in Parkanlagen. Es werden
daher Arten gepflanzt, die eine hohe Trockenheitsresistenz und große Temperaturtoleranz besitzen,
dazu gehören auch Arten aus anderen Regionen, die bei uns nicht vorkommen. Im Folgenden wird
eine Auswahl verschiedener Baumarten als unverbindlicher Vorschlag aufgeführt, die an die entsprechenden Standorte angepasst sind.
Standortgerechte, stadtklimaverträgliche Arten für Straßenbäume (z. T. in der Erprobung):
Acer campestre 'Elsrijk' (Feld-Ahorn Elsrijk), Acer platanoides 'Fairview' (Rotgrüner Feldahorn Fairview), Acer platanoides 'Cleveland' (Spitzahorn Cleveland), Carpinus betulus (Hainbuche), Corylus colurna (Baumhasel), Gingko biloba 'Fastigiata' (Gingko Fastigiata), Parrotia persica (Eisenholzbaum),
Fraxinus ornus (Blumen-Esche), Gleditsia triacanthos 'Skyline' (Gleditschie Skyline), Mangolia kobus
(Kobushi-Magnolie), Ostrya carpinifolia (Hopfen-Buche), Quercus frainetto (Ungarische Eiche), Liquidambar styraciflua (Amberbaum), Sophora japonica ‘Regent‘ (Perlschnurbaum), Tilia tomentosa ‘Brabant‘ (Silberlinde)
Verkehrsflächen mit bes. Zweckbestimmung: Stadtplatz, Quartiersplätze, Stadtbalkone
Innerhalb der Quartiersplätze und des Stadtplatzes im nördlichen Teil des Geltungsbereiches und der
Stadtbalkone im südlichen Teil sollen unterschiedlich gestaltete Aufenthaltsmöglichkeiten und Treffpunkte in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrsflächen mit bes. Zweckbestimmung) entstehen. Durch die hinweisliche Darstellung nicht standortgebundener, standortgerechter
Laubbäume für diese Plätze wird ein Beitrag zur Verbesserung des Kleinklimas innerhalb des Baugebietes geleistet, die Aufenthaltsqualität erhöht und Schattenplätze geschaffen, die sich gerade in Zeiten
heißer werdender Sommer positiv auf die Qualität des öffentlichen Raumes auswirken.
Private Grünflächen
Als Ergänzung werden auf den nicht überbauten Grundstücksflächen der Baugrundstücke weitere
standortgerechte Laubbäume festgesetzt, um eine angemessene, zum Teil auch vom öffentlichen
Raum aus wahrnehmbare Durchgrünung der Bauflächen sicherzustellen und um den Ansprüchen des
Natur- und Klimaschutzes zu genügen. Dabei zählen Flächen, die nur mit unterirdischen Anlagen unterbaut werden, als nicht überbaut. In den Bauflächen ist je 200 m² nicht überbauter Fläche ein Baum
1. oder 2. Wuchsordnung zu pflanzen. Die Artenauswahl wird nicht vorgegeben. Durch diese Festsetzungen wird eine starke Durchgrünung des Plangebiets sichergestellt und trotzdem die erforderliche
Nutzungs- und Gestaltungsfreiheit gewahrt. Die festgesetzte Mindestqualität Hochstamm, 3x verpflanzt, mit Ballen, 18/20 cm Stammumfang stellt sicher, dass die Freiraumgestaltung qualitativ hochwertig ist, ein gutes Anwachsen erfolgt und die Raumwirkung der Bäume schnell zur Geltung kommt.
Öffentliche Grünfläche – Parkanlage
Die Nord-Süd ausgerichteten Grünverbindungen („Grünfinger“) schaffen Verbindungen zwischen dem
Grünzug im Bebauungsplan Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ und dem im Süden des Bebauungsplans Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ gelegenen Stadtteilpark. Weiterhin dienen sie als
Nachbarschaftstreffpunkt mit hoher Aufenthaltsqualität. Der Stadtteilpark südlich der geplanten Bebauung wirkt mit einer uneingeschränkt nutzbaren öffentlichen Grünfläche von ca. 88.620 m² über das
Plangebiet hinaus als übergeordneter Erholungsraum mit vielfältigen Freizeit- und Spielmöglichkeiten
sowie Ruheräumen.
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“, die sowohl die Grünfinger als auch den Stadtteilpark umfasst, sind zahlreiche Gehölzpflanzungen von mindestens einem
standortgerechtem Laubbaum je 200 m2 öffentlicher Grünfläche festgesetzt. Die Gehölzpflanzungen
sind als Einzelbaumpflanzungen, Baumreihen und Baumgruppen angedacht. Es sollten jedoch nur so
viele Bäume innerhalb der öffentlichen Grünflächen gepflanzt werden, wie es aus gestalterischen Grün60
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den sinnvoll ist. Sollte die erforderliche Anzahl der Baumpflanzungen gemäß der o.g. Festsetzung innerhalb des Bebauungsplans Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ nicht abgebildet werden können, können diese auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“ gepflanzt werden.
Für Grünanlagen wird üblicherweise die Pflanzung überwiegend heimischer, standortgerechter Laubbäume festgesetzt. Da sie jedoch in erster Linie der Erholung dienen, ist die Verwendung eines Anteils
von 50 % „exotischer“ Arten mit besonderer Wuchsform oder Blühaspekt vertretbar. Auch im Sinne
einer Anpassung der Planung an den Klimawandel als neue Rahmenbedingung für die Standorteignung
von Bäumen ist dies sinnvoll.
Der einzige bestehende Laubbaum im Geltungsbereich ist aufgrund seiner Landschaftsbild prägenden
Krone und Habitatfunktion sowie seines Standortes innerhalb des geplanten Stadtteilparks, an dem
keine Bauwerke in direkter Nähe vorgesehen sind, als zu erhalten festgesetzt.
Spätestens mit der Herstellung des Stadtteilparks sollte auch eine Realisierung der Lärmschutzmaßnahmen erfolgen, da die durch die Südwesttangente verursachte, hohe Immissionsbelastung die Aufenthaltsqualität im Park beeinträchtigen würde. Durch die Festsetzung von begrünten Lärmschutzwänden im Rahmen des Bebauungsplans 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ wird zum einen eine ansprechende Gestaltung der den Park auf großer Länge einrahmenden Wände sowie das Entstehen neuer
Lebensräume für Kleintiere und Vögel gewährleistet.
Öffentliche Grünfläche – Spielplatz, Bolzplatz
Das Spielflächenangebot für Kinder aller Altersgruppen wird im Stadtteilpark auf zwei Spielplätzen und
einem Bolzplatz im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“
abgebildet. Innerhalb der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ ist mindestens ein standortgerechter Laubbaum je 400 m2 öffentlicher Grünfläche festgesetzt, da schattenspendende Bäume in erheblichem Maße zur Aufenthaltsqualität der Spielplätze beitragen. Um den Pflegeaufwand und die Beeinträchtigung von Spielgeraten möglichst gering zu halten, sollten die Bäume in
den Randbereichen der Spielplätze gepflanzt werden.
Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Bolzplatz“ im Süden des Geltungsbereiches sind
keine Baumpflanzungen vorgesehen. Zur Eingrünung des Bolzplatzes sind jedoch randlich in der angrenzenden Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ Baumpflanzungen geplant.
Öffentliche Grünfläche – Sportplatz
Im Bereich der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sportplatz“ können aufgrund der geplanten Nutzung und des zu erwartenden Pflegeaufwandes keine Baumpflanzungen vorgesehen werden. Es sind
jedoch in der unmittelbar angrenzenden Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ Baumpflanzungen geplant.
Öffentliche Grünfläche - Retentionsflächen
Die festgesetzten Retentionsflächen innerhalb der öffentlichen Grünfläche zur oberflächlichen Verdunstung, Versickerung und Rückhaltung von Regenwasser sollen naturnah mit Hochstaudenfluren aus regionalen Wildpflanzen angelegt und extensiv bewirtschaftet werden. Anzustreben ist die Entwicklung
artenreicher Pflanzengesellschaften aus krautigen, Pflanzen (Einjährige, Zweijährige, Stauden inkl.
Gräser), die in Kombination mit Initialpflanzungen eingesät werden. Grundsätzlich werden wechselfeuchte Hochstaudenfluren angestrebt, vergleichbar mit Bachrändern, Grabenböschungen, Sumpfwiesen. Eine Verdichtung des Bodens ist zu vermeiden. Die Begrünung der Retentionsflächen soll direkt
nach deren Errichtung möglichst flächendeckend ohne Lücken erfolgen, um Erosion, Auswaschungen
und Verschlämmung zu vermeiden. Die vegetationstechnisch adäquate Pflege besteht in einer ein- bis
zweimaligen Mahd mit Abtransport des Mähguts. Geeignete Zeitpunkte sind der Herbst oder der Spätwinter vor dem Neuaustrieb. In den Randbereichen sollen artenreiche Wiesen mit heimischen Sträuchern und Bäumen entwickelt werden. Dazu ist mindestens ein standortgerechter Laubbaum je 400 m2
Fläche für Retention festgesetzt.
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Die Retentionsflächen haben aufgrund ihrer vielseitigen Synergien hinsichtlich des Mikroklimas, der
Artenvielfalt sowie der Attraktivitätssteigerung positive Auswirkungen auf den Erholungswert der Grünfläche. Sie können naturschutzfachlich wertvolle Kleinbiotope im Siedlungsraum darstellen und zudem
von den Anwohnern nach der Mahd als Erholungsflächen genutzt werden.
Unterbaute Flächen
Durch Festsetzung der Tiefgaragenüberdeckung mit einer mindestens 80 cm starken Vegetationsschicht ist gewährleistet, dass die unterbauten Bereiche als Freiflächen nutzbar bleiben und die Anlage
von Mietergärten möglich ist. Für eine Baumpflanzung ist auf 100 m² eine mind. 1,2 m starke Vegetationsschicht vorzusehen (Überlappungen bei mehreren Bäumen sind möglich). Unter dieser Voraussetzung kann eine intensive Begrünung der Tiefgaragendecken mit Sträuchern und Kleinbäumen erfolgen,
Fundamente für Bänke, Spielgeräte etc. untergebracht und eine ca. 10 % -ige Speicherung der Niederschläge erzielt werden.
Versickerungsfähige Beläge
Für die Stellplätze, Zufahrten, Zuwegungen sowie Feuerwehrzufahrten wird die Herstellung einer wasserdurchlässigen Oberfläche (Rasenpflaster, Rasen-gittersteine, Fugenpflaster mit mindestens 10 mm
Fugenbreite, Schotterrasen) festgesetzt, um im Wohngebiet die Auswirkung der Versiegelung auf Natur
und Landschaft, insbesondere auf den Grundwasserhaushalt zu reduzieren.
Mit zunehmender Bautätigkeit nimmt die Versiegelung von Flächen zu und verhindert den natürlichen
Anschluss des Untergrundes an Wasser und Luft. Durch wasserdurchlässige Beläge werden die Niederschläge dem Wasserhaushalt wieder zugeführt und die Ableitung in die Kanalisation verringert.
Hierzu muss als Filterzone für Niederschlagswasser unter der offenen Befestigung eine mindestens
20 cm dicke, durchwurzelungsfähige Bodenschicht angelegt werden. Für die Tragschicht und zur Fugenverfüllung sind Baumaterialien zu verwenden, die eine langfristige Wasserdurchlässigkeit gewährleisten.
Dachbegrünung
Flachdächer sind aufgrund ökologischer und stadtgestalterischer Zielsetzungen zu begrünen. Zudem
sind begrünte Dächer ein wesentlicher Bestandteil des Entwässerungskonzepts und können zusätzlich
mit PV-Paneelen kombiniert werden.
Insbesondere in stark verdichtet bebauten Bereichen sind die positiven Auswirkungen begrünter Dächer, wie verzögerter Abfluss der Niederschläge und die Verbesserung des Stadtklimas durch Verdunstung, von großer Bedeutung. Neben den angeführten Auswirkungen sprechen die längere Haltbarkeit
sowie die bessere Isolationswirkung und damit erzielbare Energieeinsparungen für ein Gründach. Bei
Beachtung der einschlägigen technischen Normen (für Gründächer: FLL-Richtlinien für die Planung,
Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen DIN 18320, DIN 18338) können Bauschäden ausgeschlossen werden. Auch das Brandschutzverhalten extensiv begrünter Dächer genügt bei der Auswahl
geeigneter Baustoffe den bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
Gebäudedächer sind auf mindestens 70 % ihrer Fläche mit einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung mit mind. 15 cm starken Substratschicht auszustatten. Die Zwischenspeicherung von Regenwasser auf Flachdächern (50-100 mm), kann bereits als Retentionseffekt zur schadlosen Rückhaltung
von 30 – 100 jährlichen Extremregen genutzt werden. Zusätzliche Speicherung in der Drainageschicht
oder mit Retentionsboxen aus Kunststoff sowohl unter begrünten als auch befestigten Dachflächen
ermöglicht eine höhere Verdunstungsrate durch die Kapillarwirkung des Gründachs. Voraussetzung
hierfür ist jedoch die Ausbildung des Dachs mit 0°-Gefälle, sodass sich das Wasser in der Dränschicht
einstauen und kontrolliert über höher liegende Dachabläufe ablaufen kann.
Fassadenbegrünung
Die Eingrünungsmaßnahmen an den Baukörpern werden aus gestalterischen sowie stadtökologischen
Gründen, wie z.B. Klimaverbesserung festgesetzt. Aber auch bauphysikalische Auswirkungen wie Verbesserung des sommerlichen Wärme- und winterlichen Kälteschutzes und Schutz vor Witterungseinflüssen sprechen für eine Begrünung. Um eine rasche Wirksamkeit der Maßnahme zu sichern, ist an
fensterlosen Fassaden der Hauptgebäude ab 5 m Länge alle 1,5 m eine Kletterpflanze zu pflanzen. Die
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Fassaden von Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports und Nebengebäuden wie Müll- und Wertstoffsammelstellen, Fahrradhäuser etc. sowie Tiefgaragenzufahrten) sind auf mindestens 50 % der Gesamtfassadenfläche zu begrünen. Die Pflanzungen sind auf Dauer zu unterhalten und bei Abgang zu
ersetzen.
Geeignete Arten sind z.B. Hedera helix (Efeu), Wisteria sinensis (Glyzinie), Parthenocissus spec. (Wilder Wein), Polygonum aubertii
(Knöterich). Bei der Verwendung von Selbstklimmern, wie z. B. Efeu
oder Wilder Wein kann auf die Anbringung von Kletterhilfen verzichtet werden.
Eine angemessene Berücksichtigung der Standortansprüche ist bei Kletterpflanzen ein entscheidender
Faktor für das Wachstum. Da viele der hier verwendungsfähigen Kletterpflanzen aus feuchten Auwaldbereichen oder kühl/niederschlagsreichen Schluchtwäldern stammen, sollen die Pflanzbeete mindestens 0,5 m² groß und mindestens 0,5 m tief sein. Der durchwurzelbare Bodenraum muss mindestens
1,0 m³ betragen. Nach Möglichkeit sind durchgehende Pflanzstreifen zu erstellen.
Bei Beachtung der einschlägigen technischen Normen (FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und
Pflege von Fassadenbegrünungen mit Kletterpflanzen, DIN-Normen) können Schäden am Bauwerk
ausgeschlossen werden.
I.5.17. VERMEIDUNG VON HOCHWASSER- ODER STARKREGENSCHÄDEN
Im Entwässerungskonzept wurde innerhalb der Straßenräume eine Überflutung durch das 100-jährige
Niederschlagsereignis berechnet und nachgewiesen, dass dieses Starkregenereignis innerhalb der
Straßenbegrenzungslinien in den Straßenverkehrsflächen abgeleitet werden kann. Um Hochwasseroder Starkregenschäden darüber hinaus zu vermeiden, sind Tiefgaragenzufahrten (Oberkante Tiefgaragenschwelle) und sonstige Zugänge zu tiefliegenden Räumen im gesamten Planungsgebiet mindestens 0,15 m über dem Niveau der wasserführenden Straßenrinne auszubilden. Unterschreitungen der
Schwellenhöhen in Tiefgaragenzufahrten und sonstigen Zugängen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dadurch keine erhöhte Überflutungsgefahr besteht oder zusätzliche Maßnahmen für den Objektschutz getroffen werden. Der Ausnahmetatbestand ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB nachzuweisen und mit dem Bauantrag einzureichen. Zudem wird aus dem gleichen Grund festgesetzt, dass straßenzugewandte Gebäudezugänge,- schächte und -fenster über dem Höhenniveau der nächstgelegenen Straßenbegrenzungslinie anzuordnen sind.
I.5.18. FLÄCHEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG
VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
Die artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen für das Tiefes Feld waren (auch nach Vorgabe der Höheren Naturschutzbehörde) für den gesamten Umgriff zu ermitteln. Dazu wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) für den Rahmenplan Nr. 4445 erstellt. Deren Ergebnisse wurden anschließend auf die (Teil-) Bebauungspläne Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ und 4445 b „Tiefes Feld
Bildungsstandorte“ sowie die Neuen Rothenburger Straße (Planfeststellungsverfahren) in separaten
speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen übertragen und den jeweiligen Geltungsbereichen und
Verfahren so zugeordnet, dass die einzelnen Verfahren auch unabhängig voneinander in Kraft treten
können.
Die FCS-Maßnahmen und Vermeidungsmaßnahmen werden in den Satzungen der Bebauungspläne
Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“, Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ und 4445 c „Tiefes Feld
Landschaftspark“ festgesetzt, die Artenschutzmaßnahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Neuen
Rothenburger Straße werden im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses gesichert.
Für das gesamte Tiefe Feld wird ein Maßnahmenkonzept als Anlage zur Begründung für alle betroffenen Tierarten erstellt und die einzelnen Maßnahmen den entsprechenden Verfahren zugeordnet.
Zur Sicherung des Erhaltungszustands sind FCS-Maßnahmen als fachliche Ausnahmevoraussetzung
des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG wildlebender Tiere entsprechend der saP und dem Maßnahmenkonzept zu ergreifen und durch fachgerechte Pflege auf Dauer zu unterhalten. Die FCS-Maßnahmen und
entsprechenden Flächen sind im Kap. I.5.21 beschrieben.
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In der saP und im Umweltbericht werden die Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen geschützter Tierarten ausführlich dargestellt. Insbesondere zu nennen sind:
Durchführung einer Umweltbaubegleitung, Durchführung von Gehölzfällung außerhalb der Vogelbrutzeiten und der Wochenstubenzeiten von Fledermäusen, Baufeldfreimachung bzw. Beginn der Erschließungsmaßnahmen in Acker- und Brachflächen außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vogelarten,
Umsiedelung von Zauneidechsen und die Verhinderung von Vogelschlag an großflächigen Glasflächen
durch die Wahl transluzenter Materialien (z.B. Milchglas) oder der Anbringung flächiger, außenseitiger
Markierungen (mindestens 25 % Deckungsgrad) und der Wahl von Scheiben mit geringem Außenreflexionsgrad (maximal 15 %).
Der ermittelte Kompensationsbedarfs gem. Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung
von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a – 135 c BauGB (KostenErstS, Stand: 21.07.2006) wird
auf den Flurstücken mit den Nrn. 1077, 1084/2, 492, 891 alle Gmkg. Neunhof, Nr. 278 Gmkg. Boxdorf
und Nr. 325/1 Gmkg. Laufamholz weitestgehend ausgeglichen. Auf diesen Flächen aus dem städtischen Ökokonto können durch die Entwicklung von extensiven (Feucht-) Wiesen, Röhrichten, Rieden
sowie Waldbeständen mit hohem Laubholzanteil insgesamt 6.021 Wertpunkte generiert und den durch
den Bebauungsplan 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ entstandenen Eingriffen zugeordnet werden.
I.5.19. FLÄCHEN UND MASSNAHMEN FÜR BESONDERE ANLAGEN UND VORKEHRUNGEN
BZW. BAULICHE UND SONSTIGE VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN
UMWELTAUSWIRKUNGEN I. S. D. BIMSCHG
Erschütterungsschutz
Mit der Erweiterung der U-Bahnlinie 3 sind Erschütterungen in den Gebieten MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3,
MU 5.2 und MU 5.3 zu erwarten. In diesen Baugebieten ist durch Vorkehrungen technischer, konstruktiver oder organisatorischer Art sicherzustellen, dass für Erschütterungen die Anhaltswerte der DIN
4150 Teil 2 vom Juni 1999 sowie hinsichtlich der Einwirkungen des Luftschalls die Immissionswerte
gem. TA-Lärm Abschnitt 6.2 i. d. F. vom August 1998 nicht überschritten werden. Es ist somit für die
konkrete Bebauung der jeweiligen Baufelder die genaue Belastung zu ermitteln und entsprechend geeignete Maßnahmen vorzusehen, durch welche die Einhaltung der Anhalts- sowie Immissionswerte
erreicht wird.
Die Einhaltung der unter § 2 Nr. 15.9 und 15.10 der Bebauungsplan-Satzung Nr. 4445 b „Tiefes Feld
Bildungsstandorte“ gestellten Anforderungen ist durch eine erschütterungstechnische Untersuchung im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Lärmschutz
In den Kapiteln I.3.1.6 und I.4.6 wurden die vorhandenen Lärmbelastungen, welche auf das Plangebiet
wirken, sowie verschiedene mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen dargelegt. Der
Bebauungsplan sieht verschiedene verbindliche Regelungen vor, durch welche insgesamt ein wesentlicher Schutz vor Schallimmissionen erreicht werden soll und somit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet erreicht werden können. Das Regelungskonzept zum Lärmschutz setzt sich aus
aktiven Schallschutzmaßnahmen (Riegelbebauung / Lärmschutzwand entlang der Neuen Rothenburger Straße und Südwesttagente), passive Schallschutzmaßnahmen (Grundrissorientierung und Dämmung von Außenbauteilen) sowie bedingte Baurechte und Baureihenfolgen zusammen.
Verkehrslärm
Die Sicherstellung der 6 m hohen Lärmschutzwand entlang der Südwesttangente wurde in den Bebauungsplan Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ aufgenommen, um bereits frühzeitig die rechtlichen Voraussetzungen für deren Errichtung sicherzustellen. Diese zeitliche Vorausschau wurde durch Verzögerungen im Planungsumfeld jedoch nicht eingehalten, so dass die Bebauungsplan-Verfahren nun zeitlich parallel geführt werden.
Die Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie Nürnberg-Rangierbahnhof - Fürth-Güterbahnhof (5950)
wird entweder gemäß Planfeststellung der Deutschen Bahn sichergestellt.
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Aktive Schallschutzmaßnahmen
Zum Schutz der Wohnbebauung im Plangebiet vor Lärmimmissionen, ist an den äußersten Grenzen
der Baufelder, welche zur Neuen Rothenburger Straße (MU 1.1 bis MU 5.3; Fläche für Gemeinbedarf
„Soziale Bedarfe“) und zur Südwesttangente (WA 1) zeigen, eine komplett geschlossene Riegelbebauung zur Abschirmung der Verkehrslärmeinwirkungen der Südwesttangente festgesetzt. Zwischen den
Gebäuden können alternativ Lärmschutzwände hergestellt werden. Diese Riegelbebauung bzw. die
Lärmschutzwände im Bereich der Gebäudelücken müssen mindesten 12 m über der Fahrbahnoberkante der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche (hier: Südwesttangente und Neue Rothenburger Straße) hoch sein. Entsprechend wurde hier eine mindestens 4-geschossige Bebauung festgesetzt.
Bezüglich der Ausführung der Lärmschutzbebauung sind die festgesetzten Anforderungen anzuwenden. Die Eckbebauung im MU 1.1 und im MU 5.1 ist aus städtebaulichen Gründen zur Fassung der
Baugebietsecken in der Mindesthöhe von fünf bzw. sechs Geschossen zu erstellen.
Damit das Gebiet den gewünschten urbanen Charakter erhält, ist die Errichtung von Lärmschutzwänden nur auf einer Länge von 50% der an die Neue Rothenburger Straße angrenzenden Grundstückslänge zulässig. Aus städtebaulichen Gründen, zur Vermeidung von unübersichtlichen Bereichen und
von sog. „Angsträumen“, sowie zur besseren Belichtung der dahinter liegenden Freiräume sind die
Lärmschutzwände zu mindestens 70% transparent herzustellen.
Die Riegelbebauung ist als Lärmschutzbebauung zu Abschirmung der Lärmeinwirkungen für die dahinterliegenden Wohngebiete vorgesehen. Bei Entwicklung des Regelungskonzeptes zum Lärmschutz
zeigte sich, dass hier eine gewisse Baureihenfolge, für die hinter liegende Bebauung für eine etappenmäßige Entwicklung sinnvoll ist. Entsprechend wurde eine Festsetzung (vgl. § 2 Nr. 15.1.2. der Satzung) aufgenommen, dass die Aufnahme der Wohnnutzung der sich hinter der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 2 15.1.1 der Bebauungsplan-Satzung Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ liegenden Teilbereichen des allgemeinen Wohngebiets erst erfolgen darf, wenn die lärmabschirmende Riegelbebauung entlang der zeichnerischen festgesetzten Linie für Vorkehrungen zum
Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes – LSW mindestens im Rohbau und hinsichtlich aller Fenster vollständig errichtet worden ist. Sobald diese Bebauung errichtet ist, liegt in den angeführten Allgemeinen Wohngebieten keine wesentliche Beeinträchtigung durch Verkehrslärm mehr vor und somit sind hier keine Maßnahmen erforderlich.
Um für Fußgänger und Radfahrer eine Durchwegung zwischen den „Grünfingern“ und der Neuen Rothenburger Straße zu ermöglichen, sind in den Lärmschutzwänden an den Übergangsbereichen zur
Neuen Rothenburger Straße (zwischen MU 2 und Fläche für Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“; MU 4
du MU 5.1) Lärmschutzschleusen vorzusehen.
Grundrissorientierung
Entlang der Bebauung im MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3, MU 2, MU 3, MU 4, MU 5.1, MU 5.2, MU 5.3 und
der Fläche für Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“, sowie gegenüber der Südwesttangente im WA 1 sind
die Orientierungswerte der DIN 18005 weit überschritten. Auf Grund dessen sind neben den baulichen
Anforderungen inklusive Belüftung von Schlafräumen weitere Maßnahmen zur Einhaltung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse notwendig. Durch die Orientierung mindestens eines schutzbedürftigen Aufenthaltsraums auf eine lärmabgewandte Fassadenseite ist für die künftigen Bewohner und
Bewohnerinnen mindestens ein ruhiger Aufenthaltsraum gegeben. Über diesen ist bei einem offenen
oder teilgeöffneten Fenster zumindest in den unteren Geschossen nachts ein weitgehend ungestörtes
Schlafen möglich. Mindestens ein Aufenthaltsraum muss somit zu den Fassaden, außerhalb der Festsetzung Gebäudefassaden mit Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.
des Bundesimmissionsschutzgesetzes orientiert sein.
Passive Lärmschutzmaßnahmen
Bauliche Anforderungen
Bei der Neuerrichtung von Gebäuden sind gem. DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe Januar
2018, Teil 1 „Mindestanforderungen“ sowie Teil 2 „Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“ entsprechend der im Planteil dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel La passive Maßnahmen zum Schutz gegen einwirkenden Lärm zu treffen.
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Die im Bebauungsplan Beiplan A dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel für Gebäude bei einer
ausschließlichen Nutzung am Tag (z.B. Unterrichtsräume oder Büros) und die im Beiplan B dargestellten maßgeblichen Außenlärmpegel für Gebäude mit einer Nutzung am Tag und in der Nacht (z.B. Wohnungen mit Wohn- und Schlafzimmern) sind Grundlage für die Festsetzungen von baulichen Maßnahmen und sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Geräusche für Innenräume.
Bauabschnitt Bildungszentrum
Da das Bildungszentrum voraussichtlich eher errichtet wird, bevor die aktiven Lärmschutzmaßnahmen
entlang der neuen Rothenburger Straße und zur Südwesttangente fertig realisiert sind, sind für den
Schutz der Nutzungen im Bildungszentrum vorab Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Sofern das Bildungszentrum vor der Fertigstellung der erforderlichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen errichtet wird,
sind für die Ermittlung des passiven Schallschutzes die in auf dem Planblatt im Beiplan C bezeichneten
maßgeblichen Außenlärmpegel zugrunde zu legen und einzuhalten.
Belüftung von schutzbedürftigen Räumen
Die Anordnung von lüftungstechnisch notwendigen Fenstern schutzbedürftiger Aufenthaltsräume im
Sinne der DIN 4109 ist in den Bereichen, in denen der maßgebliche Außenlärmpegel La ≥ 62 dB(A)
(entspricht einem Beurteilungspegel von nachts ≥ 49 dB(A) bzw. von tags ≥ 59 dB(A) jeweils außen vor
dem Fenster) beträgt, nicht zulässig. Bei Schlafräumen ab einem maßgeblichen resultierenden Außenlärmpegel La ≥ 62 dB(A) (entspricht einem Beurteilungspegel von nachts ≥49 dB(A) außen vor dem
Fenster) zur Nachtzeit sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, wenn Alternativmaßnahmen zur Minderung des maßgeblichen Außenlärmpegels nicht vorgesehen werden. Mit der Orientierung an dem Grenzwert der 16.BImmschV wird der hohen Grundbelastung im Planungsgebiet Rechnung getragen, die eine Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 kaum ermöglicht, Teilgeöffnete Fenster haben zudem eine Dämmwirkung von ca. 15 dB(A), so dass mit teilgeöffneten Fenster
der gesundheitlich noch nicht bedenkliche Pegel von 35 dB(A) für Innenräume noch unterschritten wird.
Als Alternativmaßnahmen zur Minderung des maßgeblichen Außenlärmpegels zählen z.B. vorgelagerte Wintergärten, Vorbauten, Laubengänge, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen.
Außenwohnbereiche
Auch bei Außenwohnbereichen und Freiflächen sind tagsüber gewisse Pegelgrenzen nicht zu überschreiten. Die öffentlichen Grün- und Spielflächen werden durch die erforderlichen Lärmschutzwände
bzw. Lärmschutzbebauungen um den Geltungsbereich herum abgeschirmt, sodass ein ruhiger Aufenthalt in den öffentlichen Grün- und Spielflächen ermöglicht wird. Balkone, Loggien und ähnliches haben
aber einen Schutzanspruch. Durch geeignete Schallschutzmaßnahmen ist sicherzustellen, dass der
maßgebliche Außenlärmpegel von 63 dB(A) nicht überschritten wird. Bis 63 dB(A) ist eine akzeptable
Aufenthaltsqualität gewährleistet. Eine ungestörte Kommunikation über kurze Distanzen (übliches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler, allenfalls leicht angehobener Sprechlautstärke ist möglich.
Sportlärm
Durch die Nutzung des Kunstrasenspielfeldes im Südwesten des Bildungszentrums ergeben sind im
Tagzeitraum innerhalb der Ruhezeiten an der Westfassade des geplanten Kindergartens gegenüber
Beurteilungspegel von maximal 57 dB(A). Somit kommt es nach 18. BImSchV zu Überschreitungen
von 2 dB(A). Vor diesem Hintergrund sind entlang Westfassade (im Planteil als Linie für „Vorkehrungen
zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes „Lüftungseinrichtungen für schutzbedürftige Aufenthaltsräume“ festgesetzt) keine lüftungstechnisch notwendigen Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume zulässig. Um einen ausreichenden Lärmschutz
herzustellen sind Aufenthaltsräume mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten, wenn
Alternativmaßnahmen (z.B. vorgelagerte Wintergärten, Vorbauten, Laubengänge, verglaste Loggien
oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen nicht vorgesehen werden.
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Tiefgaragen
Die Lärmbelastung im Gebiet, vor allem an künftigen Tiefgaragen Zu- und Abfahrten, soll verringert
werden. Zum einen gibt es mehrere Tiefgaragen Zu- und Abfahrten, um die Verkehrsströme zu verteilen. Zum anderen sollen auch im Umfeld dieser Zu- und Abfahrten die Auswirkungen reduziert werden.
Aus diesem Grund werden Festsetzungen getroffen, wonach die Tiefgaragenzu- und -ausfahrten
grundsätzlich einzuhausen bzw. in die Gebäude zu integrieren und hochschallabsorbierend auszubilden sind. Regenrinnen sowie Tore sind lärmarm, dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend, herzustellen. Die Notausgänge der Tiefgaragen sind ebenfalls in die Gebäude zu integrieren.
Umgebung
Mit Realisierung der neuen Bebauung werden keine Entwicklungseinschränkungen bzw. Einschränkungen im laufenden Betrieb für die nördlich des Plangebiets gelegenen Gewerbeflächen (SIG 220
Businesspark) hervorgerufen.
I.5.20. BEHEIZUNG
Zur Vermeidung von Belästigungen durch Rauchgasfahnen und zur Vermeidung von schädlichen Luftemissionen sind zur Beheizung im Plangebiet feste und flüssige, die Luft erheblich verunreinigende
Stoffe, nicht zulässig. Dies entspricht dem städtischen Bestreben einer CO2-Reduzierung und den Zielen des Energienutzungsplans (FfE 2011) sowie dem im Umweltausschuss vorgestellten Klimaschutzkonzept der Stadt Nürnberg. Nachhaltige bzw. nicht fossile Brennstoffe werden ausdrücklich erlaubt.
Bezüglich der CO 2 -Reduzierung hat sich die Stadt Nürnberg mit Beschluss des Stadtrates vom
23.07.2014 das Ziel gesetzt, die CO2 -Emissionen Nürnbergs gegenüber den Werten von 1990 bis
2030 um 50 % und bis 2050 um 80 % zu senken.
Künftigen Bauherren wird empfohlen, entsprechende Energiekonzepte zu entwickeln. Gemäß den Vorgaben des Umweltausschusses vom 23.01.2013 sind dabei verschiedene Alternativen einer nachhaltig
CO2-neutralen Energieversorgung zu prüfen, insbesondere der Anschluss an die Fernwärmeversorgung, die Verwendung regenerativer Energien und die Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung.
Für das Schulzentrum sowie die städtischen Flächen wurde ein beispielhaftes Energiekonzept in Zusammenarbeit mit der N-Ergie erstellt. Neben einem Nahwärmenetz mit zentraler Erzeugung sind PVAnlagen zur Strombedarfsdeckung und Solarthermie auf den Flächen vorgesehen. Diese Lösung ist
auch für weitere Baufelder im Tiefen Feld denkbar. Ein Anschluss an das Fernwärmenetz ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht rentabel.
In die Überlegungen zur energetischen Versorgung des Plangebietes sind die Inhalte des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu berücksichtigen.
Bei Planung von Erdwärmesonden im Bereich des Plangebiets ist die Feuerwehr/Sachgebiet Bevölkerungsschutz einzubeziehen.
I.5.21. MAßNAHMEN FÜR DEN ARTENSCHUTZ
Gemäß der saP werden im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“
bei Realisierung der in der saP vorgeschlagenen konfliktvermeidenden Maßnahmen für die Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten gemäß Vogelschutzrichtlinie die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG mit Ausnahme der Bodenbrüter (Feldlerche,
Kiebitz, Wachtelkönig, Wiesenschafstelze und Zauneidechse) nicht erfüllt. Bezüglich des erforderlichen
Umfangs an Maßnahmen wird davon ausgegangen, dass der im artenschutzrechtlichen Gutachten zum
gesamten „Tiefen Feld“ ermittelte Bedarf an CEF und FCS-Maßnahmen alle Eingriffe im Tiefen Feld
abdeckt. Diejenigen Maßnahmen, die bei der Umsetzung der anderen Planungen ausgelöst und in
dessen Folge auch hergestellt werden, sind nicht erneut auszugleichen. Der Bedarf an Maßnahmen für
den Bebauungsplan Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ ergibt sich für hier betroffene Arten aus
der Differenz zwischen dem Bedarf für das gesamte „Tiefe Feld“ und den schon über den Bebauungsplan Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ oder den Neubau der „Neuen Rothenburger Straße“ ausgeglichenen Maßnahmen, da Eingriffe nicht doppelt ausgeglichen werden müssen.
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An konfliktvermeidenden Maßnahmen (V) wurden für die betroffenen Arten des Anhangs IV der FFHRichtlinie und die betroffenen europäischen Vogelarten Folgende festgesetzt:
V 1 Durchführung einer Umweltbaubegleitung
V 2 Durchführung der Fällungsarbeiten von Gehölzbeständen außerhalb der Wochenstubenzeit von
Fledermäusen (also nicht vom 01. März bis zum 30. September)
V 3 Baufeldfreimachung bzw. Beginn der Erschließungsmaßnahmen in Acker- und Brachflächen
außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vogelarten (also nicht vom 01. März bis zum 15. September)
V 4 Umsiedlung von Zauneidechsen auf geeignete externe Flächen
V 4 Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden
Da für Bodenbrüter und Zauneidechsen keine ausreichenden Flächen für CEF-Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität gefunden werden
können, werden bezüglich dieser Arten Verbotstatbestände des § 44 Abs. S. 1 Nr. 3 BNatSchG (Schädigungsverbot für Lebensstätten) einschlägig.
In der saP wurde dargelegt, dass anderweitig zumutbare Alternativen (Standort- und technische Alternativen), die zu einer geringeren Betroffenheit gemeinschaftsrechtlich geschützter Tier- und Pflanzenarten führen würden, nicht vorhanden sind. Daher ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich,
für die aber so genannte Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) herangezogen werden können, um die Ausnahmetatbestände nach § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG zu
erfüllen. Solche Maßnahmen müssen (im Gegensatz zu CEF-Maßnahmen) nicht innerhalb des Verbreitungsgebiets der lokalen Population liegen.
Im Zuge des weiteren Verfahrens sind bis zur Billigung des Bebauungsplanes folgende externe Maßnahmen sowie (Mindest-) Flächennachweise für die bodenbrütenden Vogelarten und die Zauneidechse
erforderlich (nähere Maßnahmenbeschreibung siehe saP):
FCS 1: Für 14 Feldlerchen-Brutpaare werden auf den nebeneinander liegenden städtischen Flurstü-
cken Nr. 631 und 632/1, Gmkg. Mühlhof und Nr. 402/1 und 403, Gmkg. Reichelsdorf insgesamt
mindestens 2,8 ha Ackerbrachen entwickelt und unterhalten. Von diesen Maßnahmen profitieren
auch Wachtel, Wiesen-Schafstelze und Rebhuhn;
FCS 2: Als Ersatz für den Wegfall der Lebensstätten von 2 Kiebitz-Brutpaaren und eines möglichen
Wachtelkönig-Brutpaars sind auf den Flurstücken Nr. 981, 1041 und 1066 Gmkg. Neunhof auf insgesamt mindestens 4 ha Extensivacker, Ackerbrache und/oder extensive Grünlandflächen mit mindestens 2 flach ausgebildeten Mulden (Größe jeweils ca. 2.500 m², max. Böschungsneigung 1:10,
Tiefe bis 0,5 m) herzustellen;
FCS 3: Auf den Flurstücken mit den Nrn. 553 Gmkg. Katzwang und 212 Gmkg. Kornburg ist im
Umfang von mind. 2.500 m² Fläche extensiv genutztes Grünland anzulegen bzw. aufzuwerten und
auf bis zu 20% dieser Fläche Sträucher anzupflanzen. Zusätzlich sind verteilt auf diesen Flächen
zwei Reptilienmeiler in Bodenvertiefungen (Grundfläche ca. 3,0 m x 3,0 m, Tiefe ca. 0,6 m) mit ca.
7 t kalkarmen Steinmaterial und mit Einbau von Wurzelstöcken als hohlraumreiche Sonn- und Versteckplätze anzulegen. Um die Meiler ist Sand als Eiablageplatz in einer Mächtigkeit von 0,2 m und
auf 50 m² Fläche anzudecken. Weitere vier Wurzelstöcke oder Reisighaufen sind offen auf der Fläche als Sonnplätze zu verteilen. Alle Optimierungsmaßnahmen müssen vor Beginn der Umsiedlung
der Zauneidechse hergestellt und funktionsfähig sein. Während die Strukturen sofort wirksam sind,
erfordert die Eignung als Nahrungshabitat einen Vorlauf von mindestens einer Vegetationsperiode,
um eine Besiedlung durch Beuteinsekten (z.B. Heuschrecken) zu ermöglichen;
I.5.22. KENNZEICHNUNGEN / NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Die planfestgestellte Trasse zur Verlängerung der U-Bahnlinie 3 wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
68
282
Parallel zum Bebauungsplan wird das Planfeststellungsverfahren zur Neuen Rothenburger Straße vorangetrieben. Die Unterlagen wurde Anfang August bei der Regierung von Mittelfranken eingereicht.
Von Seiten der Regierung gab es Nachforderungen zu Unterlagen, die derzeit erstellt werden.
I.6.
ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Auf Grundlage des Gesamtrahmenplans zu dem B-Planverfahren Nr. 4445 „Tiefes Feld“ soll der B-Plan
Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ herausgelöst werden, da in diesem Bereich Baurecht unabhängig von anderen B-Planverfahren im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ geschaffen werden soll. Die Änderung des wirksamen FNP der Stadt Nürnberg erfolgt in einem gesonderten Teiländerungsverfahren
(16. Änderung). Der B-Plan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ umfasst eine Fläche von ca.
28,2 ha.
In unmittelbarer Nähe zur neuen U-Bahn-Haltestelle „Kleinreuth bei Schweinau“ sollen im nördlichen
Teil des Planungsgebietes, neben einem allgemeinen Wohngebiet und einem urbanen Gebiet, ein
Standort für verschiedene Bildungseinrichtungen und dazugehörige Sportanlagen entstehen. Im südlichen Anschluss an das Baugebiet befinden sich Teilflächen des geplanten Landschaftsparks. Im Osten, angrenzend an die Bahnlinie, soll künftig eine Wettkampfbahn (Sportanlage) verortet werden. Im
Rahmen der gem. § 2 Abs. 4 BauGB erforderlichen Umweltprüfung werden alle Schutzgüter gem. § 1
Abs. 6 S. 1 Nr. 7 BauGB hinsichtlich der Bedeutung der Bestandssituation, sowie der zu erwartenden
Auswirkungen bei Verwirklichung der Planung untersucht. Grundlage hierfür stellt der Entwurf des BPlans dar.
Tabelle 9: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen des B-Plans auf die Schutzgüter
Umweltbelang / Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Fläche
erheblich nachteilig
Boden
erheblich nachteilig
Wasser
erheblich nachteilig
Pflanzen
nicht erheblich
Tiere
erheblich nachteilig
Biologische Vielfalt
erheblich nachteilig
Landschaft
nicht erheblich
Menschliche Gesundheit
Erholung
nicht erheblich
Lärm
erheblich nachteilig
Erschütterungen, Sekundärluftschall
nicht erheblich
Störfallvorsorge
nicht betroffen
Luft
nicht erheblich
Klima
nicht erheblich
Abfall
nicht erheblich
Kultur- und Sachgüter
nicht erheblich
Nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser erfolgen im Wesentlichen
durch die weitreichende (Neu-)Inanspruchnahme und die Überbauung der bisherigen Freiflächen für
neue Bau-, Verkehrs- und Grünflächen und der damit einhergehenden beträchtlichen Versiegelung und
Verringerung der Grundwasserneubildungsrate.
69
283
Für das Schutzgut Pflanzen erfolgen durch die Planung insgesamt keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen, da zum einen hauptsächlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen mit entsprechend geringer Eingriffsempfindlichkeit überplant werden und zum anderen weder vegetationskundlich
besonders wertvolle Lebensräume noch größere bzw. ältere Gehölzbestände betroffen sind. Vielmehr
entstehen durch die Pflanzung von Bäumen, Sträuchern und Gehölzgruppen sowie die Herstellung von
strukturreichen Grünanlagen neue Habitatstrukturen.
Im Hinblick auf das Schutzgut Tiere sind im Wesentlichen Nahrungs- und Bruthabitate von bodenbrütenden Vogelarten sowie die Zauneidechse betroffen. Die Eingriffe stellen bei der Umsetzung eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Fauna und die biologische Vielfalt im Planungsgebiet „Tiefes
Feld“ dar, da für die bodenbrütenden Vogelarten keine eingriffsnahen Ausgleichsflächen zur Verfügung
stehen. Aufgrund der Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere bestehen auch erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.
Für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sind Auswirkungen durch Verkehrslärmimmissionen
zu erwarten. Trotz aktiver (Schallschutzbebauung und -wände) und passiver Schallschutzmaßnahmen
(z.B. Grundrissorientierung) werden die verbleibenden Auswirkungen als erheblich nachteilig erachtet,
da die grundsätzliche Immissionssituation nicht geändert wird. Zusätzlich zu den bereits bestehenden
Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm werden durch die geplante Sportanlage negative Auswirkungen auf die Erholungseignung der umgebenden Parkflächen durch Freizeitlärm hervorgerufen. Die
Auswirkungen auf das Schutzgut sind aus diesen Gründen als erheblich nachteilig einzustufen.
Auf das Schutzgut Landschaft ist dagegen aufgrund der Vorbelastung durch umgebende Bebauung
und Verkehrstrassen sowie einem nur geringen Strukturreichtum und überwiegend anthropogenen Flächennutzungen keine erhebliche nachteilige Auswirkung zu erwarten.
Das Schutzgut Luft wird insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt, da das Gebiet weiterhin über einen
funktionierenden Luftaustausch verfügen wird und die zusätzlichen Auswirkungen begrenzt sind. Zum
Schutzgut Klima erfolgen Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen (Anlage von Grünflächen,
Dach- und Fassadenbegrünung, etc.), wodurch die Auswirkungen vermindert werden können. Die Auswirkungen der Planung auf die geplante und bestehende Bebauung im Umfeld wurden gutachterlich
geprüft. Es ist demnach insgesamt nicht von erheblichen nachteiligen Auswirkungen auszugehen. Weitere Klimaanpassungsmaßnahmen und die Umsetzung einer CO2-neutralen Energieversorgung sind
auf Vorhaben-/ Genehmigungsebene zu berücksichtigen.
Im Zuge der Umsetzung der Planung entstehen keine besonderen Arten oder Mengen von Abfall. Entstehende Abwässer können nach Errichtung der entsprechenden Kanäle ins städtische Kanalsystem
eingeleitet und der städtischen Kläranlage zugeleitet werden.
Kultur- und Sachgüter sind durch die Planung nicht negativ betroffen. Es treten daher keine erheblichen
nachteiligen Folgen auf dieses Schutzgut auf.
Bei einer Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) würde die derzeit vorwiegende Nutzung als
Ackerfläche aufgrund der größtenteils hohen Ertragsfunktion der Böden und der Knappheit an landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Stadtgebiet sehr wahrscheinlich weiterhin aufrechterhalten. Insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, sowie Tiere käme es zu
keinen Eingriffen bzw. zum Fortbestand der aktuell günstigen Situation. Bei Verzicht auf die Umsetzung
der Planung käme es auch nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Kumulative Auswirkungen mit einer Reihe an zeitlich parallellaufenden und sich z.T. räumlich überschneidenden Planungen im Gesamtareal „Tiefes Feld“, wie z.B. das Plan-feststellungsverfahren zur
„Neuen Rothenburger Straße“, sind nur für das Schutzgut Fläche zu erwarten. Im Zusammenhang mit
den umliegenden Planungen im Tiefen Feld selbst und in Bereich östlich der Bahnlinie erfolgen in der
Summe größere Flächeninanspruchnahmen und damit quantitativ größere Auswirkungen auf die Teilfunktionen der Schutzgüter (z.B. Flächenversiegelung, verringerte Grundwasserneubildung), aber
keine sich gegenseitig verstärkenden. Bei den Schutzgütern Tiere und Pflanzen sind auch teils andere
Lebensräume und Tierarten betroffen, als beim B-Plan Nr. 4445b. Für das Schutzgut Fläche stellt die
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen dagegen einen kumulativen Effekt dar, aber keinen sich
gegenseitig verstärkenden.
70
284
Bei der Realisierung der Planung können verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
berücksichtigt werden, die eine effektive Verringerung der Eingriffe darstellen. Eine Reihe von konfliktmindernden Maßnahmen wird über Festsetzungen im B-Plan geregelt; weitere Maßnahmen sind auf
Vorhabenebene zu prüfen und möglichst umzusetzen.
Die Bilanzierung zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB wurde anhand eines
Vergleichs der Planungssituation mit der Bestandssituation durchgeführt. Es verbleibt ein Kompensationsdefizit von 6.411 Punkten, welches über das städtische Ökokonto ausgeglichen werden kann.
Der artenschutzrechtlich erforderliche Ausgleich wurde im Zuge der saP ermittelt. Es sind Vermeidungsmaßnahmen für Vogel- und Fledermausarten und die Zauneidechse sowie Ersatzmaßnahmen
für bodenbrütende Vogelarten und die Zauneidechse erforderlich. Da im räumlichen Zusammenhang
keine Ausgleichsflächen gefunden werden konnten, ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich und die Umsetzung als sog. FCS-Maßnahmen.
Die natur- bzw. artenschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen eines Monitoringkonzeptes zu überwachen.
Aufgrund der Entfernung des Geltungsbereiches zum Europäischen Vogelschutzgebiet DE 6533-471
„Nürnberger Reichswald“ und zum FFH-Gebiet DE 6432-301 „Sandheiden im mittelfränkischen Becken“ und fehlender funktionaler Beziehungen sind keine Auswirkungen auf die Erhaltungsziele dieser
Gebiete des Netzes NATURA 2000 durch die vorliegende Planung zu erwarten.
Aussagen im vorliegenden Umweltbericht wurden aufgrund der vorliegenden Grundlagendaten, Gutachten und Erkenntnisse getroffen, soweit dies möglich war. Auf etwaige Unwägbarkeiten oder methodische Schwierigkeiten wird ergänzend bei den einzelnen Schutzgütern eingegangen.
Es erfolgte eine Prüfung von Planungsvarianten innerhalb des Planungsgebietes. Dabei wurden insbesondere Grundsatzvarianten für die Standorte der Bildungseinrichtungen innerhalb des Planungsgebietes sowie die Lage der Sportanlage innerhalb des südlichen Landschaftsparks behandelt. Durch die
nun vorgesehene, optimierte Lage der Sportanlage im Osten an der Bahnlinie wurde eine für einige
Umwelt-, aber auch andere funktionale Belange günstigere Lösung gefunden.
Kumulative Auswirkungen zusammen mit anderen Planungen
Kumulative Auswirkungen mit einer Reihe an zeitlich parallellaufenden und sich z.T. räumlich überschneidenden Planungen im Gesamtareal „Tiefes Feld“, wie z.B. das Planfeststellungsverfahren zur
Neuen Rothenburger Straße, sind nicht zu erwarten. Im Zusammenhang mit den umliegenden Planungen im Tiefen Feld selbst und in Bereich östlich der Bahnlinie erfolgen zwar quantitativ größere Auswirkungen auf die Teilfunktionen der Schutzgüter, aber keine sich gegenseitig verstärkenden.
I.7.
BETEILIGUNGEN
I.7.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom
13.11.2014 bis 12.12.2014 im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 4445 „Tiefes Feld“ statt. In dieser Zeit
gingen zahlreiche Stellungnahmen ein, die in die jeweiligen Bebauungspläne sowie die Überarbeitung
des Rahmenplans einfließen. Eine erneute frühzeitige Behördenbeteiligung für den Bebauungsplan Nr.
4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ ist auf Grund der Ende 2014 erfolgten nicht erforderlich.
I.7.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld“ wurde in Form
einer Informationsveranstaltung am 21.07.2015 vor Ort, in deren Anschluss die Bürgerinnen und Bürger
bis 07.08.2015 die Möglichkeit hatten eine Stellungnahme abzugeben, durchgeführt. Die Veranstaltung
fand am Dienstag, den 21.07.2015 in der Henry-Dunant-Schule im Stadtteil Großreuth bei Schweinau
statt. Anwesend waren circa 150 Bürgerinnen und Bürger. Bereits im Vorfeld wurden die landwirtschaft71
285
lichen Betriebe mit Grundeigentum im Planungsgebiet bzw. die Interessensgemeinschaft „Grundstückseigentümer Agrarland Tiefes Feld“ zu einem Informationsabend am 08.07.2015 in das Stadtplanungsamt eingeladen. In dieser Zeit gingen zahlreiche Stellungnahmen ein, die in die jeweiligen Bebauungspläne eingearbeitet werden. Eine erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan
Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ ist auf Grund der Ende 2014 für den Gesamtrahmenplan erfolgten
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich.
I.7.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 BAUGB
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nach dem Billigungsbeschluss durchgeführt.
I.7.4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB
Wird im weiteren Verfahren ergänzt
I.8.
PLANRECHTFERTIGUNG/ AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN:
Wohnen statt Gewerbe entlang der Neuen Rothenburger Straße
Im Wettbewerb und den Unterlagen zu den frühzeitigen Beteiligungen des Rahmenplans war nördlich
und südlich der neuen Rothenburger Straße die Ausweisung von Gewerbeflächen angedacht. Städtebaulich war die Ansiedlung von Gewerbe an einer künftig stark befahrenen Straße zum Schutz der sich
dahinter ansiedelnden Wohnbebauung ideal. Bei der Überarbeitung des Rahmenplans wurden unter
anderem die derzeitigen Bedarfe im Stadtgebiet berücksichtigt. Die Nachfrage nach Wohnraum im
Nürnberger Stadtgebiet übersteigt hier die Nachfrage nach gewerblicher Nutzung, so dass das Konzept
für die direkt angrenzenden Flächen südlich und nördlich der Neuen Rothenburger Straße überarbeitet
wurde. Im überarbeiteten Rahmenplan für das Gesamtgebiet ist nun beidseitig der neuen Rothenburger
Straße zum großen Teil eine Mischnutzung vorgesehen. Hier wird die neue Gebietskategorie „Urbanes
Gebiet“ festgesetzt. Diese ermöglicht neben den gewerblichen und sozialen Nutzungen einen höheren
Anteil an Wohnnutzung, der zudem auf bestimmte Geschosse begrenzt werden kann. Im Bebauungsplan Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ sind somit neben allgemeinen Wohngebieten, urbane Gebiete
und Kerngebiete festgesetzt. Eine reine Wohnnutzung um den zentralen Platz ist städtebaulich nicht
gewünscht. Vor allem im Erdgeschoss sind publikumsintensive Nutzungen wünschenswert.
Überplanung landwirtschaftlicher Flächen
Gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB ist die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter
Flächen zu begründen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“
werden circa 5 ha landwirtschaftliche Flächen der Wohnbebauung zugeführt. Dabei muss auch das
Bebauungsplanverfahren Züricher Straße berücksichtigt werden, da auch dieses Verfahren zu Einschränkungen der Landwirtschaft, teilweise derselben Betriebe, führt. Die hohe Nachfrage nach Wohnbauflächen im Stadtgebiet kann mit dieser Maßnahme verringert werden. Die Flächen sind bereits im
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2006
als Wohnbauflächen dargestellt. Es werden zwar landwirtschaftliche Flächen bebaut, dennoch handelt
es sich hier nicht um einen typischen Außenbereich im ländlichen Raum, da die Flächen innerhalb des
Stadtgebiets liegen und direkt an die vorhandene Bebauung grenzen. Mit dem Bebauungsplan Nr.
4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ wird eine vom Gesetz empfohlene Nachverdichtung bzw. eine Maßnahme der Innenentwicklung in noch städtisch geprägten Randbereichen mit hervorragender direkter
Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr durch die geplante U-Bahnlinie vollzogen. Dies zusammen
mit der vorhandenen und geplanten Infrastruktur ermöglicht eine Nachverdichtung gemäß dem Prinzip
der „Stadt der kurzen Wege“. Eine Wohnbebauung ist an dieser Stelle sinnvoller als in den eher ländlich
geprägten Gebieten am Rande des Stadtgebiets. Die Nähe zur Innenstadt mit allen Vorteilen überwiegt
in diesem Fall die landwirtschaftlichen Belange.
72
286
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Rahmenplan haben Landwirte Existenzgefährdung angemeldet. Um die genauen Auswirkungen auf die Landwirte hinsichtlich der Existenzgefährdung zu untersuchen, wurde darauf ein agrarstrukturelles Gutachten (Agrarstrukturelles Gutachten
„Tiefes Feld“ mit Ergänzungen zum Vorhaben „Züricher Straße“ bzw. Bebauungsplangebiet 4601“,
Pöllinger 2016) erstellt. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass ein Landwirt durch die Maßnahmen im „Tiefen Feld“ und an der Züricher Straße in seiner Existenz betroffen ist, bei einem weiteren
kann die Existenzgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Liegt eine Existenzgefährdung vor, müssen den betroffenen Landwirten Ersatzflächen in gleicher Qualität (Bodengüte, Größe, Entfernung zum
Hof) bereitgestellt werden. Für beide Landwirte müssen gemäß Gutachten nach Abschluss der Planungen 15 ha landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung stehen. Dieser Bedarf kann sich durch Grundstückverkäufe der beiden Landwirte oder durch Grundstückstausch verringern. Dies ist zum Teil schon erfolgt.
Für den erstgenannten landwirtschaftlichen Betrieb, der seine Flächen in der Züricher Straße bereits
veräußert hat, muss die Stadt nach jetzigem Stand Ersatzflächen in gleicher Qualität bereitstellen.
Diese können außerhalb des Bebauungsplans Nr. 4445 a „Tiefes Feld Nordwest“ im südlichen Bereich
des Tiefen Feldes nachgewiesen werden.
Für den zweitgenannten Landwirt ist eine Existenzgefährdung nicht erkennbar, da der Betrieb nicht
geeignet ist, den Lebensunterhalt einer Familie oder einen wesentlichen Anteil am Gesamteinkommen
einer Familie zu erwirtschaften. Allerdings ergibt sich im Verlauf beider Vorhaben (Tiefes Feld; Züricher
Straße) ein Totalverlust der Eigentumsfläche für diesen Nebenerwerbslandwirt. Auf Grund dessen wird
versucht im Tiefen Feld, in dem im südlichen Teil auch weiterhin Landwirtschaft möglich ist, entsprechende Ersatzflächen bereitzustellen. Hierzu werden in einem späteren Bebauungsplanverfahren
4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“ circa 15 ha landwirtschaftliche Flächen planungsrechtlich festgesetzt.
Zusätzliche Emissionen
Durch die zusätzliche Etablierung von neuen Wohneinheiten und gewerblichen Nutzungen im Planungsgebiet ist ein Anstieg des Verkehrsaufkommens durch Quell- und Zielverkehr zu erwarten, was
zu einer Erhöhung der Stickoxid- und Feinstaubemissionen im Vergleich zum lstzustand führen wird.
Durch zusätzliche Gebäudeheizungen ist ebenfalls mit einem Anstieg der Emissionen (Stickoxide, Kohlenmonoxid, u.a.) zu rechnen.
Die geplante verkehrstechnische Erschließung des Planungsgebietes durch eine neue U-Bahn Haltestelle (U3 - Haltestelle Kleinreuth) sowie ein effizientes Geh- und Radwegenetz inklusive Fahrradautobahn können das Ausmaß des zusätzlich zu erwartenden Verkehrsaufkommens abdämpfen.
Die hohen Energiestandards neuer Gebäude, der Ausschluss von Festbrennstoffen und die moderne
Heiztechnik mit den Möglichkeiten alternativer Konzepte lassen nur einen geringen Anstieg der Schadstoff-Immissionen aus diesen Quellen erwarten.
Der aus den neu zu etablierenden Nutzungen resultierende motorisierte Individualverkehr wird den
durch den kontinuierlichen Flottenwechsel (steigender Anteil alternativer Antriebe) eingeläuteten Rückgang der Stickstoffdioxid- und Feinstaub-Konzentrationen im Plangebiet voraussichtlich verzögern.
Daher ist generell von negativen Auswirkungen der Planungen auf die Lufthygiene auszugehen, auch
wenn diese angesichts der Vorbelastung mit Luftschadstoffen als voraussichtlich nicht erheblich einzustufen sind.
Aufgrund der Stadtrandlage des Bebauungsplangebietes ist nicht auszuschließen, dass periodisch die
Zielwerte der 39. BImSchV für Ozon überschritten werden können. Dabei handelt es sich allerdings um
ein großräumiges Phänomen, welches keinen direkten Bezug zum aktuellen Planungsvorhaben aufweist.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planungen in Bezug auf den Aspekt „Lufthygiene“ sind
im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
73
287
Planfeststellung Neue Rothenburger Straße
Neben der neuen U-Bahn-Station und den baulichen Entwicklungen im "Tiefen Feld" wird der Bau der
Verbindungsspange, die den Ortsteil Kleinreuth bei Schweinau mit seinen engen und unzureichenden
Straßen umgeht, dringend erforderlich. Mit Beschluss des AfV vom 28.04.2016 wurde die Verwaltung
beauftragt, die Unterlagen für die Planfeststellung zu erstellen. Die Haushaltsmittel für den Grunderwerb wurde damals bereits eingestellt, ebenso die Planungsmittel.
Das Planfeststellungsverfahren wurde im August 2021 an die Regierung übergeben. Mit der Vorlage
der Planung wurden der Wille der Stadt zum Bau der Neuen Rothenburger Straße untermauert.
Die Regierung hat die die Unterlagen geprüft. Für die Offenlage der Planfeststellung werden derzeit
noch kleinere Ergänzungen für Gutachten angefertigt.
Insgesamt kann damit zum jetzigen Stand bereits von einer Realisierung der Neuen Rothenburger
Straße ausgegangen werden, da die noch ausstehenden Planungsschritte und –inhalte überwindbar
sind und zeitnah bearbeitet und abgeschlossen werden können.
Planfeststellung Deutsche Bahn und Lärmschutz für die neue Bebauung
Im Zuge der 4. Planänderung betreffend die Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für das Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg – Ebensfeld,
Planfeststellungsabschnitt 13 Güterzugstrecke Abzweig Kleinreuth – Eltersdorf (km G 4,500 – km G
13,526), mit Umbau Strecke 5950 Nürnberg Rbf – Fürth Gbf und Neubau Strecke 5955 Abzweig Kleinreuth – Eltersdorf hat die Stadt Nürnberg am 12.08.2021 eine Stellungnahme abgegeben, in der die
betroffenen Aspekte, der an das Vorhaben der Bahn grenzenden, in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne Nrn. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ und 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“, erläutert wurden.
Vorhaben Bahn
Die Güterzugstrecke 5950 Nürnberg Rbf – Fürth Gbf soll ausgebaut werden und zwei neue Gleise der
künftigen Güterzugstrecke aufnehmen, die dann in den künftigen Regnitztunnel führen. Die Offenlage
der Planfeststellung fand im August 2021 statt. Der Wille die Planfeststellung durchzuführen, wurde
bekräftigt. Die neuen Lärmschutzwände sollen bereits 2024 realisiert werden. In dieser kurzen Übergangszeit zwischen Aufnahme der Nutzung im Bebauungsplan und der Realisierung der Lärmschutzwände ist die kurzzeitig hohe Lärmbelastung für die neue Bebauung hinzunehmen. Nach Inkrafttreten
des Bebauungsplans, geplant für Mitte 2022, muss die Stadt auch noch das Umlegungsverfahren
durchführen. Erst danach kann mit dem Bau begonnen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Lärmschutzwände der DB vor der Aufnahme der Nutzung im Bebauungsplan realisiert sind, ist somit sehr
groß. Sollten sich anderweitige Erkenntnisse aus dem Planfeststellungsverfahren ergeben, muss die
Stadt im Bebauungsplan Nr. 4445c darauf reagieren.
Erweiterung Lärmschutzwand
Um die geplante, westlich an die Bahnlinie angrenzende Wohnbebauung immissionsschutzrechtlich zu
ermöglichen und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV in der Nachtzeit am Großteil der Fassaden einhalten zu können, mussten verschiedene Faktoren der von der DB im Zuge des Ausbaus der
Güterstrecke geplanten Lärmschutzwand geändert werden, wie es in der Schalltechnischen Stellungnahme des Planungsbüros Obermeyer Infrastruktur vom 01.07.2021 als Variante 3 dargestellt wird.
Durch die Erhöhung der westlichen Außenwand von 5 m über Schienenoberkante auf 6 m über Schienenoberkante in Kombination mit einer zusätzlichen 150 m langen und 6 m über Schienenoberkante
hohen Schallschutzwand sowie den Zwischenwänden, können an mehreren Fassaden der geplanten
Wohngebäude, die Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für die Nachtzeit eingehalten werden.
Um diese positiven Effekte rechtlich zu sichern und die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16.
BImSchV für die Nachtzeit gewährleisten zu können, wird mit der Deutschen Bahn eine Planungs- und
Realisierungsvereinbarung über die Durchführung dieser von der Stadt Nürnberg geforderten Erweiterungen geschlossen und diese erweiterten Lärmschutzwände seitens der DB hergestellt. Der Entwurf
der Vereinbarung befindet sich aktuell in der Abstimmung.
74
288
Die Erweiterung der Lärmschutzwand ist für die im Bebauungsplan Nr. 4445 c „Tiefes Feld Landschaftspark“ geplante Wohnbebauung erforderlich. Jedoch liegt die Lärmschutzwand selbst im Bereich
des Bebauungsplans Nr. 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ bzw. grenzt sie unmittelbar an, weshalb eine Vereinbarung im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplans geschlossen werden soll.
Neue Uffenheimer Straße
Da die Bahn den Bahnkörper verbreitert, müssen die parallel zu den Gleisanlagen verlaufenden Straßen und Wege entsprechend verschoben werden. Im Planungsgebiet betrifft das die Uffenheimer
Straße, also den Bereich westlich der Gleisanlagen. Die Verlegung der Uffenheimer Straße ist Teil des
Planfeststellungsverfahrens. Da diese im Bebauungsplan 4445 b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ als
Erschließungsstraße für die Freisportanlage, als Bestandteil des Bildungszentrums, genutzt wird und
nicht direkt an die Rothenburger Straße angebunden ist sowie die von der Bahn vorgesehenen Ausbaubreiten und Seitensteifen nicht der im Bebauungsplan vorgesehenen Ausbauqualität entspricht, soll
hier mit Beteiligung der Bahn von städtischer Seite der Ausbau der Neuen Uffenheimer Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans durchgeführt werden.
Um diese Zusammenarbeit mit gewünschten Ausbauqualitäten sicherzustellen, soll ebenso eine Planungs- und Realisierungsvereinbarung mit der Bahn geschlossen werden. Hierzu wird aktuell von städtischer Seite der Entwurf erarbeitet und der Bahn zur Abstimmung vorgelegt.
Die gemeinsame, partnerschaftliche Bearbeitung und zeitliche Abstimmung der zu erweiternden Lärmschutzwand und der Herstellung der neuen Uffenheimer Straße wird zusätzlich in einer Interessensbekundung zwischen der Deutscher Bahn und Stadt Nürnberg festgehalten.
I.9.
KOSTEN
Für die Erschließung, Grünflächen und den zentralen Platz sind die jeweiligen Maßnahmen durch die
entsprechenden Dienststellen für das BIC-Verfahren angemeldet bzw. werden angemeldet. Für die
städtischen Bedarfe auf den Gemeinbedarfsflächen sind nach genauer Definition der Nutzungen und
des Raumprogramms die Kosten im Zuge des BIC-Verfahrens von den jeweiligen Dienststellen zu ermitteln.
Durch die Umlegung und den hohen Anteil an städtischen Flächen kann ein Anteil der städtischen
Kosten refinanziert werden. Genaue Angaben sind erst nach dem Abschluss der Umlegung möglich.
Nürnberg, den 18.10.2021
Stadtplanungsamt
i.V.
gez.
Faßbender
Stv. Leiter Stadtplanungsamt
75
289
Ö 2
Umweltprüfung in der Bauleitplanung
Stadt Nürnberg
Bebauungsplan Nr. 4445b
„Tiefes Feld Bildungsstandorte“
Umweltbericht
Stand: 18.10.2021
Luftbild Nürnberg © Hajo Dietz
Großweidenmühlstr. 28 a-b
90419 Nürnberg
Tel. 0911-310427-10
www.grosser-seeger.de
290
Auftraggeber:
Stadt Nürnberg
Stadtplanungsamt
Lorenzer Straße 30
90402 Nürnberg
Auftragnehmer:
Grosser-Seeger & Partner
Stadtplaner - Landschaftsarchitekt - Bauingenieur
Großweidenmühlstraße 28 a-b
90419 Nürnberg
Telefon
(09 11) 31 04 27 - 10
www.grosser-seeger.de
Bearbeitung:
M. Sc. Sophia Lobinger
Dipl.-Ing. Bernhard Walk
291
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
3
Inhaltsverzeichnis
1
EINLEITUNG ............................................................................................................ 4
1.1 ZIELE DES BAULEITPLANS, EINSCHLIEßLICH DER BESCHREIBUNG DER FESTSETZUNGEN
5
1.2 PLANGRUNDLAGEN ................................................................................................. 8
2 BESTANDSAUFNAHME DES DERZEITIGEN UMWELTZUSTANDS
(BASISSZENARIO) SOWIE BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN /
PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG ............................................... 9
2.1 FLÄCHE .................................................................................................................. 9
2.1.1
Ausgangssituation ......................................................................................... 9
2.1.2
Umweltauswirkungen und Prognose ............................................................. 9
2.2 BODEN ................................................................................................................. 10
2.2.1
Bestand und Bewertung der Ausgangssituation .......................................... 10
2.2.2
Umweltauswirkungen und Prognose ........................................................... 11
2.3 WASSER .............................................................................................................. 11
2.3.1
Bestand und Bewertung der Ausgangssituation .......................................... 11
2.3.2
Umweltauswirkungen und Prognose ........................................................... 13
2.4 PFLANZEN, TIERE, BIOLOGISCHE VIELFALT ............................................................. 14
2.4.1
Pflanzen ...................................................................................................... 14
2.4.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ...................................... 14
2.4.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose........................................................ 15
2.4.2
Tiere ............................................................................................................ 16
2.4.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ...................................... 16
2.4.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose........................................................ 18
2.4.3
Biologische Vielfalt ...................................................................................... 16
2.5 LANDSCHAFT ........................................................................................................ 19
2.5.1
Bestand und Bewertung der Ausgangssituation .......................................... 19
2.5.2
Umweltauswirkungen und Prognose ........................................................... 21
2.6 MENSCHLICHE GESUNDHEIT .................................................................................. 21
2.6.1
Erholung ...................................................................................................... 21
2.6.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ...................................... 21
2.6.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose........................................................ 22
2.6.2
Lärm ............................................................................................................ 23
2.6.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ...................................... 23
2.6.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose........................................................ 25
2.6.3
Erschütterungen und Sekundärluftschall ..................................................... 30
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
292
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
4
2.6.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ...................................... 30
2.6.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose........................................................ 30
2.6.4
Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen .......... 31
2.7 LUFT .................................................................................................................... 32
2.7.1
Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation ................ 32
2.7.2
Umweltauswirkungen und Prognose ........................................................... 33
2.8 KLIMA .................................................................................................................. 33
2.8.1
Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation ...................... 33
2.8.2
Umweltauswirkungen und Prognose ........................................................... 34
2.9 ABFALL UND ABWÄSSER ........................................................................................ 37
2.10
KULTUR- UND SACHGÜTER ................................................................................ 37
2.10.1
Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ...................................... 37
2.10.2
Umweltauswirkungen und Prognose........................................................ 37
2.11
WECHSELWIRKUNGEN ....................................................................................... 38
3
PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (NULLVARIANTE) 38
4
KUMULATIVE AUSWIRKUNGEN ZUSAMMEN MIT ANDEREN PLANUNGEN .... 38
5 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH
NACHTEILIGER UMWELTAUSWIRKUNGEN .......................................................... 40
5.1 AUSGLEICH (NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFSREGELUNG) .............................. 44
5.2 EUROPÄISCHER UND NATIONALER ARTENSCHUTZ ................................................... 46
6 GEBIETE VON GEMEINSCHAFTLICHER BEDEUTUNG (FAUNA-FLORA-HABITAT)
UND EUROPÄISCHE VOGELSCHUTZGEBIETE IM SINNE DES
BUNDESNATURSCHUTZGESETZES ...................................................................... 48
7
GEPRÜFTE ALTERNATIVEN ................................................................................ 48
8
METHODIK / HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN UND KENNTNISLÜCKEN ... 49
9
MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING) ........................................ 51
10
ZUSAMMENFASSUNG .......................................................................................... 53
11
ANHANG ................................................................................................................ 57
Kartenanhang
Bestandsaufnahme Biotop-/Nutzungstypen zum B-Plan Nr. 4445b
1 : 4.000
Biotop-/Nutzungstypen - Planungssituation zum B-Plan Nr. 4445b
1 : 4.000
Externe Ausgleichsflächen zum BP Nr. 4445b (6 Blätter)
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
o.M.
Stand: 18.10.2021
293
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
1
5
Einleitung
Die Stadt Nürnberg plant im Westen der Stadt zwischen den Stadtteilen Großreuth bei
Schweinau (im Osten), Kleinreuth bei Schweinau (im Norden) und Gebersdorf (im Südwesten) auf dem Gelände „Tiefes Feld“ die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers mit
verschiedenen Bildungseinrichtungen, Wohn- und Gewerbebebauung sowie einer
öffentlichen Parkanlage, mitsamt der erforderlichen übergeordneten Erschließung („Neue
Rothenburger Straße“, Verlängerung der U-Bahnlinie 3 inkl. U-Bahnhof „Kleinreuth bei
Schweinau“).
Bereits im Jahr 1999 fasste der Stadtplanungsausschuss (AfS) den Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens (B-Planverfahren) Nr. 4445 „Tiefes Feld“ für das
Gebiet südlich der Rothenburger Straße zwischen Ringbahn im Osten und der Südwesttangente im Westen. Mit dem Ziel einer frühzeitigen Baurechtsschaffung für Teilbereiche
des Gesamtplanungsgebietes werden u.a. die Teilbebauungspläne Nr. 4445a „Tiefes Feld
Nordwest“ und Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ herausgelöst und in jeweils
eigenständigen B-Planverfahren bis zur Rechtsverbindlichkeit weitergeführt.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des B-Plans Nr. 4445b
„Tiefes Feld Bildungsstandorte“ zu schaffen, erfolgt in einem gesonderten Verfahren die
Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
der Stadt Nürnberg. Zu dieser 16. FNP-Änderung wurde bereits ein Umweltbericht erstellt
(GROSSER-SEEGER & PARTNER, 14.05.2021). Zu dem Bebauungsplan (B-Plan) 4445b
„Tiefes Feld Bildungsstandorte“ liegt seitens des Stadtplanungsamtes der Stadt Nürnberg
(Stpl) der Entwurf des B-Planes (Stand: Oktober 2021) vor. Der Geltungsbereich umfasst
eine Fläche von ca. 28,2 ha und erstreckt sich südlich der „Neuen Rothenburger Straße“.
Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung
durchzuführen, um die sachgerechte Behandlung der Umweltbelange zu gewährleisten.
Im Rahmen dieser Umweltprüfung werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf
den Menschen und seine Gesundheit, die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,
Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, auf die Fläche, die Landschaft, die
biologische Vielfalt, sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet. In diesem Zusammenhang ist auch die Kumulierung mit
Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete zu beschreiben und zu bewerten.
Die Durchführung der Umweltprüfung und die Erstellung des Umweltberichtes erfolgen auf
Grundlage des 2017 novellierten BauGB1. Der Umweltbericht wurde im Auftrag der Stadt
Nürnberg vom Büro Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg, erstellt.
Die vorliegende Fassung des Umweltberichts (UB) bezieht sich auf den Entwurf des
Rechtsplans zum B-Plan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“. Der Umweltbericht –
als gesonderter Teil der Begründung (§ 2a BauGB) – ist als Ergebnis der Umweltprüfung
in der Abwägung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen.
1.1
Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der
Festsetzungen
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Teilgebiets eines zukunftsfähigen, neuen
Stadtquartiers im Westen der Stadt Nürnberg. Neben der Quartiersentwicklung im
Planungsgebiet „Tiefes Feld“2 ist insbesondere die Entwicklung verschiedener
1
2
Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
Im Folgenden bezieht sich der Begriff Planungsgebiet „Tiefes Feld“ auf das Gesamtplanungsgebiet gemäß Rahmenplanung
zum B-Planverfahren Nr. 4445. Der Begriff „Untersuchungsbereich“ wird in Bezug auf gutachterliche Untersuchungen, die
im Rahmen der Bauleitplanverfahren erstellt wurden, verwendet.
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
294
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
6
Bildungseinrichtungen mitsamt zugehöriger Funktionsflächen im Verbund geplant. Das
„Bildungszentrum“, das im Zentrum des Plangebietes verortet wird, setzt sich zusammen
aus einem Gymnasium, einer Grundschule mit Hort, Kindertagesstätten sowie allen notwendigen Sport- und Freiflächen. Im Raumprogramm des Gymnasiums ist zudem eine
400 m-Wettkampfbahn vorgesehen, die im Osten des Plangebietes „Tiefes Feld“ angrenzend an die Bahnlinie verortet werden soll. Die Anlage soll auch der Nutzung durch
Schulen und Sportvereine in der Umgebung dienen.
Für das „Bildungszentrum“ sowie die Sportanlage werden Flächen für den Gemeinbedarf
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit entsprechender Zweckbestimmung festgesetzt. An den
zentralen öffentlichen Platz nördlich des Bildungszentrums sollen sich soziale
Einrichtungen, wie bspw. Betreuungs-, Wohn-, und Pflegeangebote, innerhalb der Fläche
für den Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“ ansiedeln. Entlang der „Neuen Rothenburger
Straße“ werden gemischte Nutzungen mit Gewerbe und Dienstleistungen sowie Anlagen
für soziale und kulturelle Nutzungen innerhalb eines Urbanen Gebietes (MU) gemäß § 6a
BauNVO vorgesehen. Westlich und östlich des Bildungszentrums wird ein allgemeines
Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen. Im südlichen Anschluss an die
Teilbaugebiete WA 15 und WA 18 werden Flächen für den Gemeinbedarf „Kita / Soziale
Bedarfe“ festgesetzt. Zudem sind Kindertagesstätten als Anlagen für soziale Zwecke auch
im allgemeinen Wohngebiet zulässig.
Insgesamt entstehen ca. 1.050 neue Wohneinheiten. Ein überwiegender Teil der Wohneinheiten wird dabei im Mehrfamilienhausbau vorgesehen (969 Wohneinheiten für ca.
1.938 Einwohner bei 2 Einwohner je Wohneinheit). Die übrigen 83 Wohneinheiten werden
im Eigenheimbau vorgesehen (ca. 257 Einwohner bei 3,1 Einwohner je Wohneinheit) (vgl.
Begründung zum B-Plan Nr. 4445b).
Die Haupterschließung soll zukünftig über die im Norden verlaufende „Neue Rothenburger
Straße“ erfolgen, für die derzeit ein Planfeststellungsverfahren läuft. Die Planfeststellungsunterlagen wurden im August 2021 bei der Regierung von Mittelfranken eingereicht.
Derzeit werden die nachgeforderten Unterlagen erstellt. Im Anschluss daran ist mit einer
zügigen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu rechnen. Ausgehend von der
„Neuen Rothenburger Straße“ werden die geplanten Wohngebiete erschlossen. Für den
Fall, dass die „Neue Rothenburger Straße“ zum Zeitpunkt der Umsetzung des B-Plans
Nr. 4445b noch nicht fertiggestellt ist, kann zunächst eine vorübergehende Erschließung
über den Anschluss an die vorhandene Rothenburger Straße im Nordosten erfolgen.
Dadurch kann insbesondere die Erschließung des Bildungszentrums gesichert werden.
Durch die bereits im Bau befindliche Erweiterung der U-Bahn-Linie 3 in Richtung Südwesten und die Errichtung der U-Bahn-Haltestelle „Kleinreuth bei Schweinau“ im
nördlichen Anschluss an das Plangebiet wird das Gebiet an das öffentliche Personen- und
Nahverkehrsnetz (ÖPNV) angebunden. Die hier unterirdisch verlaufende Trasse der UBahn-Linie 3 überschneidet sich mit dem Plangebiet in der nordöstlichen und
nordwestlichen Ecke. In diesen Bereichen sieht der Entwurf des B-Planes die Festsetzung
von Teilbaugebieten des Allgemeinen Wohngebietes bzw. des Urbanen Gebietes (MU)
vor.
Parallel zur Bahnlinie im Osten verläuft zudem die Uffenheimer Straße. Aufgrund des
geplanten viergleisigen Ausbaus der Güterzugstrecke bedarf es voraussichtlich einer Verlegung der Uffenheimer Straße. Auf Ebene des B-Plans Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ wird dementsprechend eine Erschließung parallel zur noch bestehenden Wegefläche vorgesehen, über welche die Wettkampfbahn an das Verkehrsnetz angebunden
werden kann. Der Rückbau der bestehenden Uffenheimer Straße erfolgt im Zuge der
Umsetzung des 4-gleisigen Ausbaus der Güterzugstrecke und wird dementsprechend im
zugehörigen Planfeststellungsverfahren geregelt.
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
295
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
7
Im südlichen Anschluss an das Baugebiet südlich der „Neuen Rothenburger Straße“ soll
der Landschaftspark „Tiefes Feld“ entwickelt werden, der zur Erholung der örtlichen
Bevölkerung dient und als Ziel auch den Lückenschluss der örtlichen Freiräume (z.B. zum
Westpark) hat. Innerhalb des Landschaftsparks sollen Mehrfachnutzungen (Erholung,
Retention, Naturschutz) möglich sein. Der Park soll angrenzend an die Siedlung als offene
Grünfläche gestaltet werden. Durch das Anlegen von Gehölzinseln ist eine Erhöhung der
Strukturvielfalt geplant. Im direkten Anschluss an die Siedlungsflächen werden
Retentionsflächen vorgesehen.
Von den ca. 28,2 ha des Plangebietes entfallen ca. 12,2 ha auf geplante Bauflächen und
ca. 4,3 ha auf geplante Verkehrsflächen und sonstige Erschließungsanlagen. Der Rest (ca.
11,7 ha) wird als öffentliche Grünfläche neu angelegt.
Das Maß der baulichen Nutzung wird über Baugrenzen sowie die Festsetzung von zulässigen Vollgeschossen definiert. Entlang der „Neuen Rothenburger Straße“ werden überwiegend zwischen vier bis sechs Vollgeschosse festgesetzt. In der nordöstlichen Ecke des
Plangebietes werden zwischen sechs bis acht Vollgeschosse festgesetzt, um für die südliche Bebauung eine schallschützende Wirkung zu entfalten. Im übrigen Plangebiet werden
überwiegend zwischen drei bis vier Vollgeschosse, teilweise auch bis zu fünf Vollgeschosse festgesetzt. In den für Reihen- und Doppelhäuser vorgesehenen Teilbaugebieten
des allgemeinen Wohngebiets sind ein bis zwei bzw. zwei bis drei Vollgeschosse zulässig.
Außerdem werden Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) festgesetzt. Dabei liegt die GRZ i.d.R. zwischen 0,4 und 0,7: Entlang der „Neuen Rothenburger
Straße“ ist eine GRZ von 0,7 bis teilweise 0,9 und 1,0 zulässig. Überschreitungen bis zu
0,8 sind für bauliche Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO möglich. In den Flächen für
Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ und „Soziale Bedarfe“ sowie innerhalb des MU 2 ist eine
Überschreitung bis 1,0 zulässig.
Die erforderlichen Stellplatzflächen sollen überwiegend in Tiefgaragen nachgewiesen
werden.
Die Wettkampfbahn wird als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
festgesetzt. Für die geplante Tribüne und sonstige Nebenanlagen ist eine Grundfläche von
200 m² und bis zu zwei Vollgeschosse zulässig. Die Grünflächen südlich und innerhalb des
Baugebietes werden als Grünflächen mit Zweckbestimmungen „Parkanlage“, „Spielplatz“,
„Sportplatz“ und „Bolzplatz“ festgesetzt.
Für den Immissionsschutz wird entlang der „Neuen Rothenburger Straße“ sowie entlang
der westlichen Grenze des Plangebietes eine nahezu lückenlose Lärmschutzbebauung in
Form von Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit einer Mindesthöhe von 12 m festgesetzt.
Zudem wird eine bedingte Festsetzung getroffen, um sicherzustellen, dass die Wohnnutzung im übrigen Plangebiet erst erfolgt, wenn die Lärmschutzmaßnahmen entlang der
„Neuen Rothenburger Straße“ sowie der Südwesttangente wirksam sind. Des Weiteren
werden Festsetzungen in Form von passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden
getroffen.
Der B-Plan trifft weitere Festsetzungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen und der äußeren Gestaltung der Gebäude. Hierfür wird auf die weiteren Ausführungen in der Begründung zum B-Plan Nr. 4445b verwiesen. Insbesondere werden im gesamten Plangebiet
Flachdächer oder flach geneigte Dächer festgesetzt, die auch extensiv bzw. intensiv zu
begrünen sind. Es erfolgen weitere grünordnerische Festsetzungen, u.a. zur Durchgrünung
des Gebiets mit Anzahl der zu pflanzenden Bäume sowie die Begrünung von Fassaden.
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Stand: 18.10.2021
296
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
1.2
8
Plangrundlagen
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) aus dem Jahr 2013, zuletzt geändert
am03.12.2019, weist Nürnberg zusammen mit Fürth/Erlangen/Schwabach als
gemeinsame Metropole im selben Verdichtungsraum aus.
Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) sind südlich
der „Neuen Rothenburger Straße“ und der U-Bahnlinie bisher gemischte Bauflächen und
Wohnbauflächen sowie „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ dargestellt. Die
Bahnlinie im Osten ist als Bahnanlage überlagert mit dem linearen Symbol „Hauptverbundachse Biotopverbundsystem, hier magere Trockenstandorte“ dargestellt. Im südlichen
Anschluss an die Grünflächen sind Flächen für die Landwirtschaft, die bis zur Südwesttangente reichen, dargestellt. Ferner ist eine, durch das Plangebiet „Tiefes Feld“ führende,
übergeordnete Freiraumverbindung 1. Priorität dargestellt. Es ist gem. § 8 Abs. 2 BauGB
daher ein Verfahren zur FNP-Änderung (Nr. 16) erforderlich. Geplant ist dabei die (Neu-)
Darstellung von Wohnbauflächen, Flächen für den Gemeinbedarf „Schule oder andere
Bildungseinrichtungen“ sowie Grünflächen „Sportanlage“.
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und
Naturdenkmäler sowie Wasserschutzgebiete und geschützte Lebensräume nach § 30
BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG sind im Plangebiet nicht vorhanden3. Faunistische
Angaben nach der Artenschutzkartierung (ASK, Stand: 01.04.2020) und Erfassungen im
Rahmen der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Plangebiet „Tiefes Feld“ sind verzeichnet.
Gemäß Stadtbiotopkartierung ragt eine Teilfläche des Biotops N-1235 „Gehölze und magerer Altgrasbestand in Kleinreuth bei Schweinau“ im Nordwesten in das Plangebiet hinein.
Der Eingriff in eine Teilfläche des Biotops erfolgte bereits durch Baumaßnahmen im Zuge
der Erweiterung der U-Bahnlinie U 3. Zudem grenzt das Biotop N-1232 „Hecken an der
Bahnlinie bei Großreuth bei Schweinau“ im Osten an den Geltungsbereich an, liegt aber
noch außerhalb.
Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) sind von der Planung nicht betroffen.
Gemäß Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996
liegen mit Ausnahme des regional bedeutsamen Lebensraumes ABSP-Nr. 536, der im
Nordwesten in das Plangebiet hineinragt, keine als bedeutsam bewerteten Lebensräume
innerhalb des Plangebiets.
Im Rahmen des gesamtstädtischen Freiraumkonzepts mit Aktionsplan "Kompaktes Grünes
Nürnberg 2020" (Masterplan Freiraum) wurde das Entwicklungskonzept „Urbane Parklandschaft 21. Jahrhundert“ entwickelt. Mit „urbaner Parklandschaft“ soll sich ein Anspruch
auf vielfältige Freiraumtypen, -qualitäten und -nutzungen verbinden. Im Bereich des südlichen Plangebiets „Tiefes Feld“ soll daher ein solcher Park als Bestandteil des sog. „Grünen Westbands“ (vom Westpark bis zum Bereich „Tiefes Feld“) und des sog. „Grünen
Weges“ (bis zum Hainberg) als Impulsgeber für die dortige großräumige Standortentwicklung entstehen.
3
Im wirksamen FNP sind an der nordwestlichen Grenze des Geltungsbereiches Flächen nach Art. 13d BayNatSchG a.F.
(entspricht § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG n.F.) mit einer Größe < 3.000 m² gekennzeichnet. Die
gekennzeichneten Bereiche weisen diesen Schutzstatus heute aufgrund von Sukzession sowie die bereits erfolgten
Baumaßnahmen im Zuge der Erweiterung der U-Bahnlinie nicht mehr auf. Laut Stadtbiotopkartierung von 1987 handelte
es sich um das Biotop-Nr. N-0226 „Extensive Wiese an der Rothenburger Straße / Ecke Südwesttangente“ mit Vorkommen
der Sand-Grasnelke.
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
297
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
2
9
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario)
sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Inwieweit bei der Aufstellung des B-Planes Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ die
Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus
Fachgesetzen und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umweltbelange erfolgt, soweit eine Unterscheidung möglich ist und
hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen.
2.1
Fläche
2.1.1 Ausgangssituation
Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Nürnberg in der Gemarkung Großreuth bei
Schweinau und umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 28,2 ha. Beim Plangebiet „Tiefes
Feld“ handelt es sich fast ausschließlich um landwirtschaftlich genutzte Flächen südlich
des alten Ortskerns von Kleinreuth bei Schweinau. Die Feldflur wird von der
Südwesttangente und dem Main-Donau-Kanal im Südwesten und einer Bahnlinie im Osten
begrenzt. Das Plangebiet wird von unbefestigten, teils bewachsenen Feldwegen durchzogen. Die parallel zur Bahnlinie verlaufende, teilasphaltierte Uffenheimer Straße liegt
außerhalb des Plangebietes. Somit stellt sich das gesamte Plangebiet aktuell ohne
bauliche Nutzungen dar. Zwar sind innerhalb des Plangebietes infolge der intensiven
ackerbaulichen Nutzung keine bzw. kaum naturbelassene Areale vorhanden, jedoch stellt
er einen Ausschnitt eines bedeutenden natürlichen Lebensraums, insb. für bodenbrütende
Vogelarten, dar (s. Kap. 2.4.2).
Die aktuelle Bedeutung des Plangebietes für das Schutzgut Fläche ist als hoch
einzustufen.
2.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Die städtebauliche Entwicklung soll nach § 1 Abs. 5 BauGB vorrangig durch Maßnahmen
der Innenentwicklung erfolgen. Dabei sollen nach § 1a Abs. 2 BauGB die Möglichkeiten
der Wiedernutzung von Brachflächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der
Innenentwicklung genutzt werden. Die Umnutzung von landwirtschaftlich genutzten
Flächen, Wald oder zu Wohnzwecken genutzten Flächen soll nur im notwendigen Umfang
erfolgen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter
Flächen soll begründet werden. Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung
sollen dabei zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Durch den B-Plan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ werden ca. 28,2 ha Fläche
für Siedlungszwecke, d.h. hier für die Festsetzung von Bau-, Verkehrs- und Grünflächen,
neu in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich fast ausschließlich um landwirtschaftliche Nutzflächen, die fast alle in Nutzung sind.
Von den ca. 28,2 ha des Plangebietes entfallen ca. 12,2 ha auf geplante Bauflächen und
ca. 4,3 ha auf geplante Verkehrsflächen und sonstige Erschließungsanlagen. Der Rest (ca.
11,7 ha) wird als öffentliche Grünfläche neu angelegt.
Eine Innenentwicklung wird in Nürnberg bereits aktiv verfolgt (z.B. Konversion ehemaliger
Bahn- und Gewerbeflächen). Der aktuell hohen Nachfrage nach Wohnflächen kann aber
allein durch diese Maßnahmen nicht begegnet werden, so dass auch die Entwicklung der
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
298
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
10
im FNP dargestellten, noch nicht baureifen Flächen verfolgt wird. Dies geht aus dem „Gutachten zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg“ (GEWOS, September 2015) hervor, welches am 29.10.2015 dem Stadtplanungsausschuss vorgestellt
wurde. Demnach zeigt sich in der Gegenüberstellung von Potenzialflächen und der prognostizierten Nachfrage, dass die vorhandenen Potenziale für Wohnbauflächen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Die auch gem. § 1a Abs. 2 BauGB geforderte
Begründung bei Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen wurde dabei jedoch
nicht gesondert betrachtet (es wird hierzu auch auf die Begründung zur 16. FNP-Änderung
sowie auf die Begründung zum B-Plan Nr. 4445b verwiesen).
Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für die Umwandlung
in Bau-, Verkehrs- und Grünflächen im Umfang von ca. 28,2 ha hat insgesamt
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche.
2.2
Boden
2.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Entsprechend der vom Bayerischen Geologischen Landesamt 1977 herausgegebenen
Geologischen Karte Nürnberg-Fürth-Erlangen und Umgebung (Maßstab 1 : 50.000) ist der
Untergrund im Plangebiet „Tiefes Feld“ größtenteils aus Blasensandstein (Mächtigkeit 10 20 m) mit Semionotensandstein aus dem Mittleren Keuper aufgebaut. Häufig sind in
wechselnder Mächtigkeit Lettenlagen und -linsen zwischengeschaltet, so dass sich eine
Wechselfolge zwischen sandigen und tonigen Schichten ergibt. Im Südwesten des Plangebiets „Tiefes Feld“ liegt ein Teil der pleistozänen Hauptterrasse der Rednitz, allerdings
in einem Bereich, der durch den Bau von Kanal und Südwesttangente beeinflusst wurde.
Randlich treten im Südwesten entlang früherer Gräben auch alluviale Talböden auf.
Die Böden im Untersuchungsbereich werden aus lehmig-sandigen und schluffig-lehmigen
Deckschichten aufgebaut, die vorwiegend durch das Ausgangsgestein bestimmt sind und
aus denen vielfach Braunerden entstanden sind. Unter Einwirkung von Staunässe konnten
bzw. können sich hier auch schwach pseudovergleyte Braunerden, Parabraunerden oder
Pseudogleye, sowie entsprechende Übergangsformen entwickeln. Dies konnte bei einer
Bodenuntersuchung im Februar 2014 bestätigt werden (Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg / SUN,
26.03.2014). Der Oberboden besteht meist aus einer bis zu 80 cm mächtigen, humosen,
schluffig- bis feinsandigen Bodenschicht. Der mineralische Unterboden ist durch feinsandigen Ton und schluffig-tonigem Feinsand, sowie teilweise aus schluffigem Fein- bis Grobsand mit wechselndem Tongehalt und lokalen, bis 1,5 m mächtigen Tonhorizonten charakterisiert. Darunter folgen Verwitterungshorizonte des anstehenden Blasensandsteins bzw.
zähplastischer Ton und Tonmergelstein.
Laut ABSP der Stadt Nürnberg weist ein größerer, zentraler Bereich der Flächen im
Plangebiet „Tiefes Feld“ eine mittlere bis hohe Ertrags- und Filterfunktion auf. In den
Randbereichen ist diese nur mittel bis gering ausgeprägt, ganz im Südwesten sind wechselfeuchte Böden vorhanden (ABSP Stadt Nürnberg, Karte R2 Ökologische Bodenfunktionen, 1996). Schädliche Bodenveränderungen, Altlasten und -ablagerungen sind
nicht bekannt (Altlastenkataster der Stadt Nürnberg) und es wurden im Rahmen der
Bodenuntersuchungen auch keine organoleptischen Auffälligkeiten gefunden. In Teilbereichen des Plangebiets ist aber von künstlichen Auffüllungen oder Bodenveränderungen auszugehen.
Die Bedeutung des Schutzgutes Boden im Plangebiet ist insbesondere aufgrund des
Ertragspotenzials und der Wechselfeuchte der Böden als hoch zu bewerten.
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Stand: 18.10.2021
299
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11
2.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Innerhalb des Plangebietes kommt es zu Veränderungen des Bodenkörpers durch Bebauung, Versiegelung und Bodenumlagerungen. Aufgrund der zulässigen GRZ und den
zulässigen Überschreitungen ist von einem hohen Versiegelungsgrad von bis zu 80%
innerhalb des allgemeinen Wohngebiets sowie bis zu 100% innerhalb einzelner Bauflächen
entlang der „Neuen Rothenburger Straße“ zu rechnen. Den insgesamt 16,5 ha neu
geplanten Bau- und Verkehrsflächen stehen im Bestand nur ein sehr geringfügiger Anteil
mit ca. 0,3 ha an bereits versiegelten Flächen (Zufahrten von „Neuer Rothenburger Straße“
und befestigte Feldwege) gegenüber.
Die versiegelten Flächen verlieren ihre natürliche Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen und als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen
aufgrund ihrer Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (insbesondere auch
zum Schutz des Grundwassers). Davon betroffen sind auch Böden mit mittlerer bis hoher
Ertrags- und Filterfunktion. Wechselfeuchte bis mäßig feuchte Böden mit vorrangiger
Arten- und Biotopschutzfunktion sind jedoch nicht von einer großflächigen Bebauung bzw.
Versieglung betroffen.
Im südlichen Plangebiet werden sich Versiegelungen auf die Anlage von Zuwegungen,
Fuß- und Radwegen sowie Spielflächen beschränken. Im Bereich der Wettkampfbahn im
Osten des Geltungsbereiches wird es hingegen zu großflächigen Veränderungen des
Bodenkörpers kommen. Neben der Anlage von Kunstrasen- und Hartplätzen, der 400 mWettkampfbahn, der Tribüne oder kleineren Nebengebäuden ist zu erwarten, dass der
Boden im Bereich der Sportflächen drainiert und vollständig verändert wird.
Die Planung führt aufgrund des Umfangs neuer Bau- und Verkehrsflächen von bis
zu 16,5 ha und den dadurch zum Erliegen kommenden ökologischen
Bodenfunktionen in diesen Bereichen sowie im Bereich der geplanten Sportanlagen
zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden.
2.3
Wasser
2.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Natürliche Oberflächengewässer, sowie Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete
kommen im Plangebiet nicht vor.
Entlang der südwestlichen Geltungsbereichsgrenze verläuft knapp innerhalb des
Plangebietes aber noch der sog. Diebsgraben (in früheren Karten auch als Landgraben
bezeichnet). Früher verlief dieser im Bereich der heutigen Südwesttangente und des MainDonau-Kanals (MDK) und wurde im Zuge der damaligen Bauarbeiten nach Nordosten
verlegt. Er verfügte auch über zwei Seitengräben, die aus dem Plangebiet „Tiefes Feld“
von Nordosten kamen. Heute verläuft der Diebsgraben als offener Graben zwischen den
Anschlussstellen Gebersdorf und Kleinreuth bei Schweinau am Böschungsfuß mit flachem
Gefälle und dient gleichzeitig zur Entwässerung der Schnellstraße. Er wird daher auch
nicht mehr als Gewässer III. Ordnung geführt, sondern ist durch die Stadtentwässerung
und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) als Entwässerungsanlage eingestuft (Auskunft des
Umweltamtes, Abt. Technischer Umweltschutz). Auf Höhe der Kreuzung Rothenburger
Straße im Nordwesten wird der Diebsgraben unter MDK und Südwesttangente verrohrt
bzw. als Düker geführt und verläuft verrohrt weiter bis zur Rednitz im Westen. Angaben zur
Gewässergüte liegen derzeit nicht vor, da der Graben temporär trockenfällt. Es ist aber von
einer Gewässerbelastung auszugehen, da der Graben Straßenwässer (und damit
Tausalze), sowie den Abfluss der intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen aufnimmt.
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In Teilbereichen ist er auch vermüllt (weggeworfener Müll aus Autos von der
Südwesttangente).
Südwestlich des Plangebiets verläuft der Main-Donau-Kanal (MDK), ein Gewässer
I. Ordnung, sowie Bundeswasserstraße (mit entsprechender FNP-Darstellung), welcher in
Richtung Main entwässert und sich knapp 50 m vom Plangebiet entfernt befindet. Dieses
künstlich geschaffene Gewässer wird durch die Südwesttangente vom Plangebiet getrennt.
Das nächste natürliche Fließgewässer ist die Rednitz, welche ca. 800 m südwestlich vom
Plangebiet nach Norden fließt.
Aufgrund zahlreicher im Plangebiet „Tiefes Feld“ und seiner Umgebung vorhandener
Grundwassermessstellen (u.a. auch für U-Bahn-Bau errichtet), liegen aussagekräftige
Daten zu den Grundwasserverhältnissen im Plangebiet vor (siehe Untersuchungen zur
Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, SUN, 26.03.2014). Die Grundwasserhöhengleiche beträgt im Osten des Untersuchungsbereichs ca. 305 m ü. NN und im Westen ca.
301 m ü. NN. Daraus resultiert eine vorherrschend nach Westen bis Südwesten gerichtete
Grundwasserfließrichtung im Gebiet „Tiefes Feld“. Der Bemessungsgrundwasserflurabstand (also der mittlere höchste Grundwasserstand über mehrere Jahre) wurde im Zentrum
der südlichen Ackerflächen des Untersuchungsbereichs auf lediglich 0,95 m modelliert. Die
Stelle befindet sich an der südlichen Grenze des Plangebietes. Richtung Norden und Nordwesten wird der Grundwasserflurabstand kontinuierlich größer. So liegt der modellierte
Grundwasserflurabstand im Bereich der „Neuen Rothenburger Straße“, an der nordöstlichen Ecke des Geltungsbereiches, bei 1,90 m und an der nordwestlichen Ecke des Geltungsbereiches bei 2,30 m. Der überwiegend geringe Grundwasserflurabstand ist aus der
Tieflage des Areals und der relativ kurzen Entfernung zum Vorfluter abzuleiten (vgl. auch
obige Aussagen zu früheren Gewässerverläufen).
Bei den Bodenuntersuchungen im Februar 2014 wurde im nördlichen Teil des Geltungsbereiches aber auch oberflächennahes Schichtenwasser in einer geringen Tiefe von
0,30 m festgestellt.4 Es waren gerade entlang des Grabens an der Südwesttangente auch
immer wieder Vernässungsflächen festzustellen. In regenreichen Perioden kommt es hier
zu Staunässe und zeitweiligen Überstauungen der Ackerflächen (eigene Beobachtung).
Der gesamte südwestliche Bereich entlang der Südwesttangente ist daher auch als sog.
wassersensibler Bereich einzustufen.
Im Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017) sind im nördlichen Plangebiet „Tiefes
Feld“ im Bereich der dortigen Erholungsgärten („Kleingärten“) ein Gartenbrunnen als
Entnahmestelle und im Süden im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen zwei aktive
Beregnungsbrunnen gekennzeichnet. Diese liegen jedoch allesamt außerhalb des Geltungsbereiches.
Das Kontaminationsrisiko für das Grundwasser wird im ABSP der Stadt Nürnberg meist
als mittel eingestuft, im Süden im Bereich der Hauptterrasse allerdings hoch bis sehr hoch.
Die Versickerungsfähigkeit des Untergrunds wird infolge der vorherrschenden Bodenarten
als eher schlecht eingeschätzt. Im Rahmen der Bodenuntersuchungen fand lediglich an
einem Bohrpunkt im Nordwesten des Geltungsbereiches ein Versickerungsversuch statt,
der einen kf-Wert von 2,3 x 10-7 [m/s] ergab (Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit
des Untergrundes, SUN, 26.03.2014). Der Grundwasserflurabstand dagegen wäre innerhalb großer Teile des Plangebietes zwar ausreichend, allerdings schränkt hier
oberflächennahes Schichtenwasser bzw. die geringe Wasserdurchlässigkeit des anstehenden Bodens die Versickerung ein.
4
Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg / SUN, 2014
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Der Grundwasserkörper kann derzeit, zumindest in der Umgebung, bereits als gestört eingeschätzt werden, da bereits durch Bauwerke wie dem Main-Donau-Kanal und der angrenzenden Südwesttangente in den Grundwasserkörper, trotz Dammlage, eingegriffen wurde.
Weiterhin werden im Zuge der bereits laufenden Baumaßnahmen für die Erweiterung der
U-Bahnlinie Eingriffe in den Grundwasserkörper erfolgen (siehe nachfolgend Kap. 2.3.2).
Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung ist von einer gewissen Nährstoffanreicherung im Grundwasser auszugehen und es wurden auch leicht erhöhte Pestizidbelastungen
festgestellt. Für beide Parameter wurden aber in den letzten Jahren zurückgehende Belastungen im weiteren Umfeld festgestellt (Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg, 2017).
Die Bedeutung des Schutzgutes Wasser wird aufgrund des teils hoch anstehenden Grundwassers und trotz der bestehenden Vorbelastungen und fehlender Oberflächengewässer
als hoch bewertet.
2.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Analog zum Schutzgut Boden ist das Schutzgut Wasser in der Folge durch die Zunahme
von Überbauung und Versiegelung nachteilig betroffen. Aufgrund der schlechten Versickerungseigenschaften der Böden kann anfallendes Oberflächenwasser zu einem
großen Teil nicht ortsnah versickert werden.
Das Entwässerungskonzept für das gesamte Plangebiet „Tiefes Feld“ (RAMBOLL STUDIO
DREISEITL GMBH, 2021) sieht eine dezentrale Retention über einzelne Retentionsflächen
im südlichen Anschluss der geplanten Baufelder und eine verzögerte Ableitung nach
Westen vor. Das Niederschlagswasser soll in den Straßenräumen je nach vorhandener
Breite in Rinnen oder in Mulden gesammelt und den Retentionsflächen am nördlichen
Rand der öffentlichen Grünflächen in der West-Ost-Achse zugeführt werden. Das Niederschlagswasser wird letztlich über mehrere Retentionsmulden nach Westen geleitet. Dort
soll der Diebsgraben naturnah umgestaltet und der Graben zur Retentionsaue umgewandelt werden. Das anfallende Niederschlagswasser wird hier zwischengespeichert und
verzögert über den Düker in die Rednitz abgeleitet. Somit wird eine Verschärfung der
Hochwassersituation in der Vorflut vermieden.
Ein Teil der anfallenden Oberflächenwässer wird somit zwar noch versickern (und evtl.
verdunsten) können, ein Großteil wird jedoch verzögert der Rednitz zugeleitet. Dies hat
insbesondere Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung, die dadurch erheblich
reduziert wird.
Weitere Auswirkungen bestehen in möglichen Einbindungen von Bauwerken durch Unterkellerungen und Tiefgaragen in den Grundwasserkörper. Da die erforderlichen Stellplätze
überwiegend in Tiefgaragen nachgewiesen werden müssen, ist von großflächigen Unterkellerungen im Bereich der Baugebiete auszugehen.
Aufgrund des überwiegend geringen Grundwasserflurabstandes, der im Bereich der geplanten Bauflächen zwischen 1,10 m und 2,30 m modelliert wurde, werden die Kellergeschosse teilweise bis zu zwei Drittel in den Grundwasserkörper einbinden. Hier sind auch
baubedingte Eingriffe in den Grundwasserkörper durch Bauwasserhaltungen nicht ausgeschlossen. Mögliche Einbindungen in den Grundwasserkörper sowie notwendige Bauwasserhaltungen sind durch den jeweiligen Bauherrn gutachterlich zu untersuchen und
durch das Umweltamt wasserrechtlich zu prüfen und zu bewerten.
Stärker ins Gewicht fallen hier sicherlich die Auswirkungen durch den aktuellen U-BahnBau. Die Trasse bindet deutlich tiefer ein, verläuft allerdings parallel zur Grundwasserfließrichtung. Hier wird es bauzeitlich schon zu Absenkungen kommen, nach Fertigstellung
vermutlich zu einem gewissen Grundwasserstau im Oberstrom. Gemäß der fachlichen
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Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg vom 03.12.2014 im Rahmen des
Planfeststellungsverfahrens ist davon auszugehen, dass nach Beendigung der
Bauarbeiten keine erheblichen Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt gegeben sein
werden. Der nicht auszuschließende dauerhafte Grundwasserstau im Oberstrom wird so
gering sein, dass umliegende Keller, Fundamente und Wasserbenutzungsanlagen
hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Im Planfeststellungsbeschluss wurde bezüglich der
Auswirkungen auf das Grundwasser ein Beweissicherungskonzept beauflagt. Sollten sich
hierbei schädliche Auswirkungen durch den Grundwasseraufstau zeigen, so sind
Nebenbestimmungen vorbehalten, aber noch nicht dezidiert beschrieben.
Aufgrund der massiven Erhöhung des Versiegelungsgrades, der Reduzierung der
Grundwasserneubildungsrate und der Ableitung von Oberflächenwässern ist von
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser auszugehen.
2.4
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1 Pflanzen
2.4.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Der Geltungsbereich stellt einen Teilausschnitt des überwiegend landwirtschaftlich
geprägten Plangebietes „Tiefes Feld“ dar.
Die nachfolgenden Beschreibungen beruhen auf Bestandsaufnahmen, die im Jahr 2017,
am 27.04.2018 und am 06.04.2020 durchgeführt wurden. Ergänzend wird auf Ergebnisse
von Begehungen durch das Umweltamt im Hinblick auf floristische Besonderheiten (23.06.
2014, D. PILOTEK, Umweltamt der Stadt Nürnberg), sowie durch G. KNIPFER in 2016 im
Rahmen von Erfassungen im Vorfeld der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP),
BÜRO GENISTA, 12.05.2017) zurückgegriffen.
Der Geltungsbereich wird hauptsächlich intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt. Einzelne Flurstücke werden auch extensiv bewirtschaftet, eine Wiesenfläche im Osten an der
Bahnlinie ist brach gefallen. Gehölzbestände finden sich im Süden des Plangebietes in
Form einer freistehenden Stiel-Eiche (Quercus robur), einer kleinflächigen Gehölzgruppe
auf Flst. Nr. 297 (Gmkg. Großreuth bei Schweinau), die aus Schwarzem Holunder
(Sambucus nigra) und aktuell auf den Stock gesetzten Weiden (Salix spec.) besteht sowie
einer weiteren kleinflächigen Gehölzgruppe mit Weißdorn (Crataegus spec.), Hunds-Rose
(Rosa canina) und Rotem Hartriegel (Cornus sanguinea) im Anschluss an den Flurweg
Flst. Nr. 224/2 (Gmkg. Großreuth bei Schweinau) im Osten des Plangebietes. Das
gesamte Gebiet wird von unbefestigten, teils bewachsenen Feldwegen durchzogen. Auf
der südexponierten Böschung der bestehenden Rothenburger Straße in der nordöstlichen
Ecke des Plangebietes hat sich eine ausdauernde Ruderalflur entwickelt.
Biotope gemäß Stadtbiotopkartierung sind vorhanden, liegen zumeist jedoch außerhalb
des Plangebietes. Das an die nordwestliche Ecke angrenzende Biotop N-1235 „Gehölze
und magerer Altgrasbestand in Kleinreuth bei Schweinau“, das sich geringfügig in das
Plangebiet erstreckt, wurde im Bereich der Anschlussstelle für die „Neue Rothenburger
Straße“ im Zuge der Bauarbeiten für die U-Bahnlinie 3 bereits im Winter 2019/2020
großteils zerstört. Der Ausgleich dieser schon gerodeten Bestände wird in den
Planfeststellungsunterlagen für den Bau der „Neuen Rothenburger Straße“ abgearbeitet.
In den Jahren 2018 und 2019 handelte es sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung im
Plangebiet vorwiegend um Getreideanbau, in früheren Jahren dominierte der Maisanbau.
Im Jahr 2020 wurde auf kleinerer Fläche im Osten Spargel angebaut. Auf Teilflächen im
Norden des Plangebietes „Tiefes Feld“, die außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plan
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Nr. 4445b liegen, erfolgte in den vergangenen Jahren auch der Anbau von Sonderkulturen
wie Erdbeeren und die Kultivierung von Beerenobst als Containerware.
Aufgrund der teils sandigen Böden tritt trotz der intensiven Nutzung auf manchen Ackerschlägen oder in den Rainen auch eine seltene Ackerwildkrautflora auf. Gerade bei Kulturen wie Roggen profitiert diese von der geringeren Aussaatdichte, so dass diese Äcker
einer extensiven Nutzung sehr nahekommen. Hier finden sich häufig noch Kornblumen
(Centaurea cyanus). Bereits 1994 wurde die Bedeutung des Plangebiets „Tiefes Feld“ (und
auch anderer Ackerflächen um Großreuth bei Schweinau und Höfen) bei Erhebungen zur
Ackerwildkrautflora im Zuge der ABSP-Erstellung erkannt (ABSP Stadt Nürnberg 1996). In
der nachstehenden Tabelle sind vorkommende Arten aufgelistet, die im gesamten Bereich
des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ nachgewiesen sind und teils auch innerhalb des
Geltungsbereichs des B-Plans Nr. 4445b vorkommen.
Tabelle 1: Vorkommen bemerkenswerter, gefährdeter oder geschützter Pflanzenarten im Bereich
des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ (Daten aus 2014 von D. PILOTEK und aus 2016 von
G. KNIPFER)
Rote-Liste-Status
Region BArtSchV/ stadtbedeutsame
Keuper- Anhang Art nach ABSP
FFH
LiasStadt Nürnberg
Land
wissenschaftlicher
Artname
deutscher Artname
D
Bayern
Alopecurus
myosuroides
Acker-Fuchsschwanz
-
V
-
-/-
-
Centaurea cyanus
Kornblume
V
V
V
-/-
ja
Myosotis stricta
Sand-Vergissmeinnicht
-
3
V
-/-
ja
Myosurus minimus
Mäuseschwänzchen
-
3
3
-/-
ja
Ornithogalum vulgare
(syn. O. umbellatum)
Gewöhnlicher DoldenMilchstern
-
3
3
-/-
ja
Ranunculus arvensis
Acker-Hahnenfuß
3
3
3
-/-
ja
Ranunculus sardous
Sardischer Hahnenfuß
3
3
3
-/-
ja
§§ = streng geschützt, § = besonders geschützt
Dem Schutzgut Pflanzen wird trotz fehlenden Altbaumbestands aufgrund der floristischen
Besonderheiten eine mittlere Wertigkeit bescheinigt.
2.4.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Durch die Planung erfolgt in beträchtlichem Umfang eine Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen für Bau- und Verkehrsflächen und somit ein Verlust an
Lebensräumen. Im südlichen Bereich können die geplanten Grünflächen langfristig eine
Aufwertung zum bisherigen Zustand darstellen, da sich hier u.a. ein strukturreicher Gehölzbestand entwickeln kann. Durch die geplante Wettkampfbahn ist von einer Nutzungsintensivierung der Grünflächen und einem Verlust des ökologischen Potentials in diesem
Teilbereich auszugehen. Wertvolle Lebensräume und größere bzw. ältere Gehölzbestände
sind durch die Planung jedoch nicht betroffen. Die alte, frei stehende Stiel-Eiche ist im BPlan zum Erhalt festgesetzt.
Einschränkend muss hier jedoch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem Planungsgebiet „Tiefes Feld“ um eine Feldflur handelt, in der Wuchsorte seltener und gefährdeter Ackerwildpflanzen bekannt sind. Das standörtliche Potenzial für diese Pflanzen
ist zwar auch an anderer Stelle im Stadtgebiet an vielen Stellen gegeben, allerdings besteht
aufgrund der zunehmenden Flächenverknappung in der Landwirtschaft durch Bautätigkeit,
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sowie der Zunahme von Unterglaskulturen für diese Pflanzenarten ein hohes Gefährdungspotenzial. Für die Ackerwildkrautflora sollten auf den verbleibenden, landwirtschaftlich
genutzten Flächen im Süden des Gesamtgebiets „Tiefes Feld“ wieder geeignete
Bedingungen (insbesondere über Nutzungsauflagen) geschaffen werden. Die Umsetzung
von Maßnahmen zum Ackerwildkrautschutz sollte daher im noch ausstehenden Teil-BPlan Nr. 4445c sichergestellt werden.
Die Eingriffe werden aufgrund der geringen Eingriffsempfindlichkeit der Ausgangssituation (landwirtschaftliche Nutzfläche) sowie der Neuschaffung und -gestaltung
von Lebensräumen in den Grünflächen im Süden des Planungsgebietes als nicht
erheblich nachteilig für dieses Schutzgut eingestuft.
2.4.2 Tiere
2.4.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Zum Rahmenplan des B-Planverfahrens Nr. 4445 „Tiefes Feld“ liegt bereits eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) aus dem Jahr 2011 vor (ÖFA, September 2011). In
deren Rahmen wurden auch verschiedene Erhebungen zu planungsrelevanten Artengruppen (u.a. Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien) durchgeführt. In 2016 erfolgten
weitere Erhebungen zur Aktualisierung des Datenstandes (Büro GENISTA, 12.05.2017).
Ferner liegen für das Planungsgebiet verschiedene Artnachweise in der Artenschutzkartierung (ASK, Stand: 01.04.2020) vor.
Für das Gesamtareal des ursprünglichen B-Planverfahrens Nr. 4445 „Tiefes Feld“ wurde
zudem eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) (GROSSER-SEEGER & PARTNER,
04.12.2018) erarbeitet, dessen Grundlage die vorgenannten Untersuchungen sind.
Basierend auf der saP für das Gesamtgebiet wurden für die Teilbebauungspläne Nr. 4445a
„Tiefes Feld Nordwest“ (GROSSER-SEEGER & PARTNER, 01.10.2021) und 4445b „Tiefes
Feld Bildungsstandorte“) (GROSSER-SEEGER & PARTNER, 04.10.2021) jeweils
eigenständige Gutachten zur saP erstellt.
Diese Daten sowie Beobachtungen im Rahmen der Ortsbegehungen zur Biotop-/Nutzungstypenkartierung in 2017, 2018 und 2020/21 bilden die Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen.
Säugetiere
Im Zuge der Erfassungen zur saP für den gesamten Untersuchungsbereich „Tiefes Feld“
wurden nur zwei Fledermausarten konkret nachgewiesen: der Abendsegler (Nyctalus
noctula), sowie die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Weitere potentiell im Gebiet
vorkommende Fledermausarten sind die regelmäßig in der Stadt Nürnberg auftretenden
Arten, wie Mückenfledermaus, Wasserfledermaus und das Braune Langohr, aber auch
gelegentlich vorkommende Arten, wie Breitflügelfledermaus, Zweifarbfledermaus, Fransenfledermaus und Bartfledermaus.
Die offene Agrarfläche, welche das Planungsgebiet im Wesentlichen umfasst, wurde bei
den Erfassungen nur von relativ wenigen Fledermäusen als Jagdhabitat genutzt. Außerdem liegen hier keine Bäume oder Gebäude vor, welche als Quartier dienen könnten.
Bei den unterschiedlichen Erfassungen wurden außerdem immer wieder Feldhasen
(Lepus europaeus) sowie Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) beobachtet.
Insbesondere für den als gefährdet geltenden Feldhasen (Rote Liste D 3, in Bayern
Vorwarnliste) stellt das Planungsgebiet ein wegen der umgebenden Siedlungsbereiche
und der Verkehrstrassen isoliertes Resthabitat dar.
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Vögel
Von Vögeln werden die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches zur Nahrungssuche sowie auch als Bruthabitat genutzt. Es liegen insgesamt für 54 Vogelarten aktuellere Nachweise im Untersuchungsbereich „Tiefes Feld“ vor (Kartierung durch ÖFA 2011 sowie
GENISTA 2017), bei denen es sich überwiegend um die typische Vogelfauna der offenen
Feldflur handelt sowie um Vogelarten aus Siedlungen, Gärten und Gehölzbrüter. Dabei ist
zu unterscheiden zwischen gesicherten Brutnachweisen, Brutverdacht oder nur einer
Feststellung als Durchzügler oder Nahrungsgast.
Das Planungsgebiet ist durch offene Feldfluren geprägt, die ein wichtiger Lebensraum für
bodenbrütende Vogelarten sind. Gehölzbestände treten nur randlich bzw. außerhalb auf.
Von hoher Bedeutung sind hier die bodenbrütenden Vogelarten Kiebitz (Vanellus vanellus)
(RL D 2), Feldlerche (Alauda arvensis) (RL D 3) und Wiesen-Schafstelze (Motacilla flava),
die alle mit Brutnachweisen im Gebiet festgestellt wurden. Es liegen auch Brutzeitnachweise (Brutstatus A) für Wachtel (Coturnix coturnix) und den Wachtelkönig (Crex crex)
vor sowie frühere Nachweise des Rebhuhns (Perdix perdix) (RL D 2). Das Rebhuhn wurde
zuletzt 2011 durch ÖFA mit zwei Brutpaaren festgestellt, wobei dieses allerdings keinen
Bruterfolg hatte. 2016 gelangen keine Nachweise mehr.
Die oben genannten Arten mussten im Großraum Nürnberg durch Überbauung und
Nutzungsintensivierung in den vergangenen Jahren fortschreitende Lebensraumverluste
hinnehmen. Sie alle nutzen die offenen Ackerflächen als Bruthabitat. Auf Teilflächen im
Planungsgebiet „Tiefes Feld“ wurden bereits vorlaufende Ersatzmaßnahmen (CEFMaßnahmen) für den Bau der Verlängerung der U-Bahnlinie 3 umgesetzt. Diese sollen
allerdings nur für den Bauzeitraum aufrechterhalten werden, da danach – bis auf den UBahnhof „Kleinreuth bei Schweinau“ selbst – zunächst wieder landwirtschaftliche Flächen
hergestellt werden. Konkret handelt es sich bei diesen Maßnahmen um die Verbreiterung
von Ackerrandstreifen sowie die Anlage von Schwarzbrachen, Feuchtmulden sowie von
Lerchenfenstern.
Weitere vorkommende Vogelarten gehören zur ökologischen Gilde der Hecken- und
Baumbrüter, die in den Randbereichen und den Gärten außerhalb des Planungsgebietes
geeignete Brutmöglichkeiten vorfinden. Es treten häufige Heckenbrüter auf, aber auch
seltenere Arten wie die Klappergrasmücke (Sylvia curruca). Mangels älterer Bäume treten
höhlenbrütende Arten nur untergeordnet auf und zumeist außerhalb des eigentlichen
Plangebietes des B-Plan Nr. 4445b, da hier ja kaum Gehölze vorhanden sind. Hierzu
zählen Feldsperling (Passer montanus) oder Grünspecht (Picus viridis) und Buntspecht
(Dendrocopos major). Es gibt auch Nachweise der Waldohreule (Asio otus) bei der Jagd
und auch von jagenden Turmfalken und Mäusebussarden, aber keine Horste von Eulen
und Greifvögeln.
Das Gebiet hat auch eine Bedeutung als Durchzugs- und Rastgebiet für verschiedene
Arten, aber keine von übergeordneter Bedeutung. Es treten zwar durchaus seltene Arten
wie Bekassine (Gallinago gallinago), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Rohrammer (Emberiza schoeniclus), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) oder Wiesenpieper (Anthus
pratensis) auf, jedoch nicht in großen Individuenzahlen. Weitere 8 Vogelarten konnten als
Nahrungsgäste festgestellt werden, die das Gebiet im freien Luftraum überfliegen, wie
Schwalben, Mauersegler oder der Wanderfalke.
Reptilien
Vom prüfungsrelevanten Artenspektrum war nur die Zauneidechse (Lacerta agilis) zu
erwarten. In der ASK (Artenschutzkartierung) sind einzelne Funde von Zauneidechsen
(z.B. an der östlichen Bahnlinie) oder auch im Westen an der Rothenburger Straße aus
dem Jahr 1987 dokumentiert. Diese konnten zwar bei den Begehungen im Jahr 2011 nicht
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bestätigt werden, dafür aber im Jahr 2016 (BÜRO GENISTA, 12.05.2017) sowie bei eigenen
Erhebungen im April 2017. Innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plan Nr. 4445b
gelangen 2016 auch keine Nachweise. Erst bei Begehungen 2021 konnten am östlichen
Rand des Geltungsbereichs einmal drei und einmal vier juvenile Zauneidechsen gesichtet
werden. Adulte Tiere konnten 2021 nur weiter östlich festgestellt werden. Aufgrund der
früheren intensiven Nutzung dieser Fläche als Grünland und dem späteren Brachfallen
weisen nicht alle Bereiche des Grundstücks eine optimale Eignung für Zauneidechsen auf.
Es sind insbesondere auch keine offensichtlich als Überwinterungsverstecke geeigneten
Habitatstrukturen erkennbar, weswegen eher eine Überwinterung im Bereich der
Bahntrasse als möglich erscheint. Weitere Reptilienarten konnten nicht festgestellt werden.
Amphibien
Aufgrund fehlender Amphibienlaichgewässer kann ein regelmäßiges Vorkommen von
Amphibien im Geltungsbereich ausgeschlossen werden. Mögliche Amphibienlaichgewässer befinden sich westlich des Planungsgebiets im Bereich der Tümpelgruppe in der
planfestgestellten Ausgleichs-/Ersatzfläche an der Südwesttangente bzw. entlang des
Diebsgrabens im Süden.
Wirbellose
Für die Vorkommen besonderer oder seltener Arten von Wirbellosen (Spinnen, Insekten
etc.) bietet der Untersuchungsbereich keine speziell geeigneten Lebensräume. Vertiefte
Erhebungen wurden nicht durchgeführt, es liegen aber eine Reihe von Beibeobachtungen
von Schmetterlingsarten im Rahmen der Erfassungen anderer Artengruppen vor (Büro
GENISTA, 12.05.2017). Dabei gelangen im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ nur Nachweise
verbreiteter Arten (u.a. Kleiner Kohlweißling, Rapsweißling, Kleiner Fuchs) ohne besondere Habitatansprüche. Aufgrund fehlender Lebensräume und/oder Wuchsorte essentieller Raupenfutterpflanzen kann die Betroffenheit seltenerer Arten wie WiesenknopfAmeisenbläulingen (Maculinea div. spec.) und Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) ausgeschlossen werden.
Nicht nachgewiesen werden konnte auch der totholzbewohnende Eremit (Osmoderma
eremita), für den im unmittelbaren Umfeld (auch nicht im ca. 1 km entfernten NSG
„Hainberg“ im Südwesten) keine aktuellen Vorkommen bekannt sind. Innerhalb des
Geltungsbereiches sind keine potenziellen Quartierbäume vorhanden. Der einzige größere
Baum (Stiel-Eiche) im Planungsgebiet weist keine Mulmhöhlen auf.
Das weitere ökologische Entwicklungspotenzial des Geltungsbereiches ist als mittel
einzustufen. Die Flächen sind anthropogen geprägt und genutzt. Bei Aufrechterhaltung der
landwirtschaftlichen Nutzung bestünde ein Entwicklungspotenzial nur bei Reduzierung der
Nutzungsintensität (vgl. auch Kap. 3, Nullvariante).
Insbesondere aufgrund des Vorkommens seltener bodenbrütender Vogelarten ist die
Bedeutung des Schutzgutes Tiere im Planungsgebiet hoch.
2.4.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Bei Realisierung der Planung gehen aufgrund der Ausdehnung der Bauflächen sowie
durch die Nutzungsintensivierung im Bereich der Wettkampfbahn in beträchtlichen Umfang
Lebensräume für das vorhandene Artenspektrum vollständig verloren. Die Neuanlage von
Gärten in Wohngebieten sowie von Parkanlagen kommt nur meist häufigen Arten mit
geringen Lebensraumansprüchen (Ubiquisten) zugute. Die ökologische Gilde der Heckenund Baumbrüter erfährt dabei durch die Schaffung von Brutmöglichkeiten sogar eine
Aufwertung ihrer Lebensräume.
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Durch die in der Folge stattfindenden Eingriffe in offene Ackerflächen und Grünlandbereiche gehen Lebensräume von bodenbrütenden Vogelarten und auch für die Zauneidechse verloren. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Arten Kiebitz, Feldlerche,
Wiesenschafstelze, Rebhuhn, Wachtel und Wachtelkönig. Daneben werden auch Brutplätze durch Verdrängungseffekte (Meidung der Arten von Vertikalstrukturen) beeinträchtigt. Für diese Arten sind die späteren Eingriffe erheblich nachteilig. Die hierfür
erforderlichen kompensatorischen Ersatzmaßnahmen (FCS-Maßnahmen) wurden im
Rahmen des Gutachtens zur saP für den B-Plan Nr. 4445b ermittelt (GROSSER-SEEGER &
PARTNER, 04.10.2021).
Durch Umsetzung von Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) könnten
die Auswirkungen grundsätzlich kompensiert werden. Da allerdings keine eingriffsnahen
Ausgleichsflächen für den artenschutzrechtlichen Ausgleich der Bodenbrüter verfügbar
sind, sind in größerer Entfernung (aber noch im Mittelfränkischen Becken), Maßnahmen
zur Sicherung des Erhaltungszustandes (sog. FCS-Maßnahmen) durchzuführen (vgl. Kap.
5.2). Der lokale Bestand wird dadurch erheblich beeinträchtigt.
Andere Tiergruppen sind von der vorliegenden Planung nicht erheblich nachteilig betroffen.
In Bezug auf das Schutzgut Tiere treten erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen
auf, da die Eingriffe in Bezug auf die Bodenbrüter der Feldflur und auch für die
Zauneidechse durch die in der saP dargestellten Maßnahmen nicht im räumlichen
Zusammenhang ausgeglichen werden können.
2.4.3 Biologische Vielfalt
Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und
Tiere, sowie ihrer natürlichen Lebensräume (siehe Kap. 2.4.1), ggf. auch in Bezug auf das
Schutzgut Landschaft (biologische Vielfalt i.S.v. Strukturvielfalt, siehe Kap. 2.5) gegeben.
Da zwar für das Schutzgut Pflanzen keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
festgestellt werden konnten, aber für das Schutzgut Tiere, sind die Auswirkungen
auf das Schutzgut biologische Vielfalt ebenfalls erheblich nachteilig. Die voraussichtliche Erhöhung der Strukturvielfalt im südlichen Geltungsbereich ist hier keine
ausreichende Kompensation.
2.5
Landschaft
2.5.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „113 Mittelfränkisches Becken“. Im ABSP wird das Untersuchungsgebiet zur Untereinheit „113-53
Stadtgebiet Nürnberg-Fürth“ gezählt.
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20
Abbildung 1: Blick über die offenen Ackerflächen des Planungsgebietes von Südwesten in Richtung
Nordosten. (eigene Aufnahme vom 06.04.2020).
Der Bereich „Tiefes Feld“ gehört zu den wenigen, noch unbebauten Freiflächen Nürnbergs.
Der Geltungsbereich des B-Plan Nr. 4445b wird überwiegend ackerbaulich genutzt und ist
von der Topographie weitgehend eben. Nur kleine Teilflächen liegen dauerhaft brach. Im
direkten Umfeld befinden sich ebenfalls ackerbaulich genutzte Flächen. Diese grenzen in
den Randbereichen an Gehölz- und Baumreihen, welche wiederum die Fläche von den
angrenzenden Nutzungen (insbesondere den Verkehrstrassen) abgrenzen. Weitere, die
Landschaft gliedernde, Strukturelemente sind innerhalb des Geltungsbereiches aber kaum
vorhanden. Zu nennen ist hier beispielhaft ein alter Schuppen aus Holz mit einer solitären
Eiche inmitten eines Ackers, quasi als Relikt der kleinteiligen bäuerlichen Landwirtschaft
(im Süden des Plangebietes). Diese kleinteilige Nutzung ist auch teilweise noch in der
Größe der Ackerschläge ablesbar, die eine gewisse Nutzungsvielfalt ergeben.
Angrenzend an das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ befinden sich im Nordwesten und Nordosten Gewerbegebiete. Weiter nördlich liegt der alte Siedlungskern von Kleinreuth bei
Schweinau, der aber nur noch in geringem Umfang historische Bausubstanz aufweisen
kann. Die typische Eigenart, die diesen bäuerlichen Siedlungen eigen war und wie sie
beispielsweise in Großreuth bei Schweinau noch ablesbar ist, ist hier weitgehend verloren
gegangen. Dem Ortsrand wird im ABSP eine mangelnde Eingrünung bescheinigt. Diese
Situation hat sich durch die Entwicklung vorgelagerter Gehölzsukzession etwas verändert.
Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ ist außerdem durch die Bahnlinie im Osten und die
Südwesttangente im Westen überprägt, die beide auch zu Lärmimmissionen führen. Die
optische Wirkung wird noch dadurch verstärkt, dass gerade die Südwesttangente, aber
auch die beiden Ansätze der „Neuen Rothenburger Straße“ im Vergleich zum
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Planungsgebiet erhöht auf Dämmen errichtet sind. Bebauung und Straßen bestimmen den
Horizont, was durch die Böschungsbepflanzungen etwas gemindert wird.
Auch das Landschaftserleben im Geltungsbereich ist durch diese bauliche Überprägung
und die angrenzenden Verkehrstrassen negativ beeinflusst (vgl. Kap. 2.6.1).
Aufgrund der geringen Strukturvielfalt und angrenzender Überprägungen hat auch das
Schutzgut Landschaft im Planungsgebiet nur eine geringe Bedeutung.
2.5.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Das Landschaftsbild ändert sich durch die Bebauung im nördlichen Teil des Plangebietes
von landwirtschaftlich geprägten Flächen hin zu einer Fläche mit städtisch-urbanem
Charakter.
Durch eine naturnahe Gestaltung und Bepflanzung der Grünflächen, insbesondere der
Parkanlage, kann die Strukturdiversität erhöht und die künftige Bebauung zum
verbleibenden Offenland eingegrünt werden. Auch das Landschaftserleben wird positiv
beeinflusst. Allerdings ist die geplante Wettkampfbahn und Sportanlage und die damit
verbundene, intensive Nutzung deutlich anders zu bewerten, als eine Parkanlage. Die
Sportanlage wird einen Fremdkörper im geplanten Park darstellen. Die Situierung dieser
Nutzung im Osten an der Bahnlinie, wo bereits Vorbelastungen des Landschaftsbildes
bestehen, vermindert diese Auswirkungen aber.
Aufgrund bestehender Vorbelastungen durch umgebende Bebauung und Verkehrstrassen sowie einem nur geringen Strukturreichtum und überwiegend anthropogenen Flächennutzungen hat die Planung auf das Schutzgut Landschaft keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen. Zwar führt die Planung zu einer vollständigen Veränderung des Landschaftsbildes, dadurch resultieren jedoch voraussichtlich auch Verbesserungen im Hinblick auf die Strukturvielfalt.
2.6
Menschliche Gesundheit
Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes Menschliche Gesundheit bilden generell
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sowie die Erholungseignung des Gebiets. Die
Rolle des Klimas für die menschliche Gesundheit sowie die Auswirkungen der Planung
darauf werden im Kap. 2.8 ausgeführt.
2.6.1 Erholung
2.6.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Das Naherholungspotenzial des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ als Landschaftsausschnitt
„Feldflur um Kleinreuth und Höfen“ wurde im ABSP der Stadt Nürnberg mit „sehr gering“
bewertet. Zudem ist der Grenzbereich zwischen der bestehenden Bebauung und den
Ackerflächen durch eine mangelhafte Ortsrandeingrünung gekennzeichnet. Die Erholungsfunktion ist in der durch die angrenzenden Verkehrstrassen verlärmten Ackerlandschaft
sehr gering. Zudem bestehen schlechte Verknüpfungen zu den Wohngebieten. Im Gebiet
selbst steht nur das Feldwegenetz für die Erholung zur Verfügung.
Die landschaftsgebundene Erholung innerhalb des Planungsgebietes ist daher von
geringerer Bedeutung als beispielsweise die östlich der Bahnlinie liegenden Freiflächen für
die Bewohner von Großreuth bei Schweinau. Die Flächen werden aber dennoch von
Anliegern zum Spazierengehen, Joggen, Hundeauslauf sowie Fahrradfahren genutzt, da
sie als letzter nutzbarer Freiraum für die umgebenden Gebiete und das städtische Umfeld
fungieren. Trotz der Vorbelastungen erfüllt das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ daher eine
Funktion für die Erholung.
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Nach dem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept (GFK) von 2013 beläuft sich das rechnerische Defizit an öffentlichen Grünflächen im Planungsbereich Schweinau/Gaismannshof
(Nr. 57) auf 9,9 ha, obwohl hier auch Flächen wie der Westpark liegen. Für den nördlich
an das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ angrenzenden Planungsbereich Kleinreuth bei
Schweinau/Höfen/Leyh (Nr. 41) wurde ein Defizit an öffentlichen Grünflächen von 4,9 ha
ermittelt. Damit ist eine entsprechende Unterversorgung verbunden. Laut Jugendhilfeplan
„Spielen in der Stadt“ (Teilfortschreibung von 2019) besteht im Planungsbereich Nr. 57
auch ein ungedeckter Bedarf von öffentlichen Spielplatzflächen von ca. 32.000 m² und im
Planungsbereich Nr. 41 von ca. 12.000 m².
Hinsichtlich des Schutzgutes Menschliche Gesundheit – Erholung bestehen im
Planungsgebiet zwar nur ungünstige Voraussetzungen, angesichts der ausgeübten
Nutzungen und des Bedarfs ist seine Bedeutung aber zumindest mittel zu bewerten.
2.6.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Negative Auswirkungen der Planung auf die Erholungseignung des Gebietes für den Menschen werden aufgrund des vergleichsweise geringen aktuellen Naherholungspotenzials
nicht gesehen. Die Planung führt aber zunächst zu einem Wegfall nutzbarer Landschaftsbereiche und Veränderungen durch die geplante Bebauung und einem zusätzlichen
Mehrbedarf an öffentlicher Grünfläche.
Durch die Entwicklung des geplanten Landschaftsparks südlich der geplanten Bebauung
und eine multifunktionale Ausrichtung der Retentionsflächen können jedoch wohnortnahe
Erholungsflächen zur Verfügung gestellt werden, welche die neu entstehenden Bedarfe
decken. Innerhalb des Planungsgebietes des B-Plans Nr. 4445b werden ca. 10,4 ha
öffentliche Grünflächen und ca. 0,8 ha Spiel- und Bolzplätze (ohne öffentliche Grünfläche
mit Zweckbestimmung „Sportplatz“) festgesetzt. Der ermittelte Grünflächenbedarf der
dortigen Einwohner gemäß Baulandbeschluss liegt bei ca. 4,1 ha und davon ca. 0,75 ha
öffentliche Spielfläche5 (vgl. Begründung zum B-Plan Nr. 4445b). Der Grünflächenbedarf
für die neu entstehenden Wohneinheiten kann somit über die Anforderungen hinaus
gedeckt werden. Der noch verbleibende Fehlbedarf an Spielflächen soll im Rahmen des
noch vorgesehenen B-Planes Nr. 4445c gedeckt werden, dessen Geltungsbereich
unmittelbar angrenzt. Auch der Grünflächenbedarf für den B-Plan Nr. 4445a konnte bereits
weitgehend durch in dessen Planungsgebiet ausgewiesene Grünflächen abgedeckt
werden (Bedarf ca. 1,5 ha, festgesetzte öffentliche Grünflächen ca. 1,3 ha).
Aufgrund der bestehenden, erheblichen Grünflächendefizite der angrenzenden Siedlungsflächen kann jedoch mit dem geplanten Landschaftspark der gesamte Grünflächenbedarf
nicht vollständig gedeckt werden.
Durch den Landschaftspark soll zukünftig eine Geh- und Radwegeverbindung führen, die
das Pegnitztal mit dem Hainberg verbinden soll.
Einschränkend auf die Erholungsfunktion wirkt sich hier jedoch die hohe Immissionsbelastung aus (vgl. Kap. 2.6.2.1), die ohne Realisierung von Lärmschutzmaßnahmen nur
eine geringe Aufenthaltsqualität bedingt.
In Bezug auf die Erholungsfunktion des Gebietes kommt es nicht zu erheblichen
nachteiligen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Menschliche Gesundheit
5
Ermittlung des Grünflächenbedarfs gemäß Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg:
20 m² Grünflächenbedarf je Einwohner im Mehrfamilienhausbau und 10 m² je Einwohner im Einfamilienhausbau, davon
3,4 m² als Spielplatzfläche;
derzeitiger Planungsstand: ca. 1.131 Wohneinheiten à 2,0 Einwohner im Mehrfamilienhausbau und ca. 257
Wohneinheiten à 3,1 Einwohner im Einfamilienhausbau
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- Erholung. Mit der geplanten Anlage des Landschaftsparks ist mit einer Verbesserung der Erholungseignung und der Grünflächenversorgung zu rechnen.
2.6.2 Lärm
In der für die Bauleitplanung relevanten DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ werden
für Allgemeine Wohngebiete tags Orientierungswerte von maximal 55 dB (A) und nachts
von 40 dB (A) (Gewerbelärm) bzw. 45 dB(A) (Verkehrslärm) angegeben. Für Mischgebiete
gelten jeweils um 5 dB(A) höhere Orientierungswerte.
Neben der DIN 18005 ist auch die Verkehrslärm-Schutzverordnung (16. BImSchV) von
Bedeutung, die für den Neubau von Straßen und Schienenwegen im Unterschied zur
genannten DIN 18005 verbindlich einzuhaltende Grenzwerte festlegt. Auch wenn
vorliegend die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht direkt anwendbar sind, spielen sie für
die städtebauliche Planung eine Rolle. Fehlt es diesen Werten auch an einer normativen
Verbindlichkeit, weil wie hier die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung nicht
gegeben sind, können die Grenzwerte dennoch in der Abwägung berücksichtigt werden.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV findet die Verordnung ab der Erhöhung des
Straßenlärms durch den baulichen Eingriff um 3 dB(A) oder auf 70 dB(A) tags und 60 dB(A)
nachts (wesentliche Änderung) auch Anwendung. Für allgemeine Wohngebiete (WA)
gelten dabei Immissionsgrenzwerte von maximal 59 dB(A) tags und von 49 dB(A) nachts,
in Mischgebieten (MI) und urbanen Gebieten (MU) liegen die Werte jeweils um 5 dB höher.
In der DIN 18005, die derzeit überarbeitet wird, ist die in der BauNVO 2017 neu eingeführte
Gebietskategorie „Urbane Gebiete“ (MU) nicht vorgesehen, hier können analog die Werte
für Mischgebiete (MI) angesetzt werden. Beim Gewerbelärm kann bei der Beurteilung zu
urbanen Gebieten auf die Richtwerte der TA Lärm mit tags 63 dB(A) und nachts 45 dB(A)
zurückgegriffen werden.
Sonstige schutzbedürftige Sondergebiete, wie im vorliegenden Fall die Schulnutzung, sind
je nach Nutzungsart festzulegen. Die DIN 18005 gibt dementsprechend Orientierungswerte zwischen 45 bis 65 dB(A) tags und zwischen 35 bis 65 dB(A) nachts vor. In der
folgenden Beurteilung wird hierbei auf die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete
von tags 55 dB (A) und nachts von 40 dB (A) (Gewerbelärm) bzw. 45 dB(A) (Verkehrslärm)
zurückgegriffen. Gemäß 16. BImSchV sind für die Nutzungsarten „Altenheime, Kurheime,
Krankenhäuser und Schulen“ Immissionsgrenzwerte von 57 dB(A) tags und 47 dB(A)
nachts anzusetzen.
2.6.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Auf das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ wirken Lärmimmissionen aus verschiedenen Quellen
ein. Hieraus ergeben sich unterschiedlich starke Beeinträchtigungen für den Menschen
bzw. auf das Schutzgut Menschliche Gesundheit. Über die o.g. Grenz- bzw. Orientierungswerte, die in einschlägigen Regelwerken vorgegeben sind, bestehen Maßgaben zur
maximal zulässigen bzw. zu unterschreitenden Höhe des einwirkenden Lärms.
Für den vorliegenden B-Plan Nr. 4445b wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt,
das die Auswirkungen des Lärms, resultierend aus den Bereichen Verkehr, Gewerbe und
Nutzung der geplanten Sportanlage, auf die geplante Bebauung innerhalb des
Planungsgebietes untersucht (Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan 4445b
„Tiefes Feld“, OBERMEYER PLANEN + BERATEN GMBH, 17.09.2021).
Für die Betrachtung der schalltechnischen Ausgangssituation im Planungsgebiet „Tiefes
Feld“ wird zunächst die IST-Situation ohne geplante Bebauung, aber mit vorgesehenen
Änderungen bei den Verkehrstrassen als freie Schallausbreitung untersucht.
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Im Geltungsbereich sind momentan folgende Lärmemittenten maßgeblich:
•
•
•
•
Verkehrslärm durch die heute noch 2-gleisige Güterzugstrecke im Osten, geplant
ist ein 4-gleisiger Ausbau durch die DB (Deutsche Bahn AG)
Verkehrslärm der Südwesttangente im Südwesten sowie der Rothenburger Straße
(alt) im Norden und weiterer Straßen
Schiffsverkehr Main-Donau-Kanal (Liegestellen und Durchfahrten)
Gewerbetriebe/-gebiete (v.a. im Norden und westlich des Main-Donau-Kanals, aber
auch im Südosten und Südwesten (Gewerbegebiet „Südwestpark“)
Zudem wurde die „Neue Rothenburger Straße“, die zukünftig als Haupterschließung für
das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ dient, in den nachfolgend aufgeführten schalltechnischen
Untersuchungen als bestehender Lärmemittent berücksichtigt. Die Planfeststellungsunterlagen für diese wurden im August 2021 bei der Regierung von Mittelfranken eingereicht.
Derzeit werden die nachgeforderten Unterlagen erstellt. Im Anschluss daran ist mit einer
zügigen Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu rechen.
Verkehrslärm
Zum Verkehrslärm erfolgte eine Betrachtung der freien Schallausbreitung des Straßenbzw. Schienenverkehrslärms der Südwesttangente, der „Neuen Rothenburger Straße“ und
weiterer Straßen im Norden (u.a. „alte“ Rothenburger Straße). Zudem wurde die Güterzugstrecke einschließlich des geplanten 4-gleisigen Ausbaus und der gemäß Planfeststellungsverfahren vorgesehenen schalltechnischen Maßnahmen berücksichtigt.
Bei Ermittlung der freien Schallausbreitung in 8,5 Metern Höhe über Grund ergaben sich
innerhalb des Geltungsbereiches Immissionspegel von über 55 dB(A) bis zu 75 dB(A) tags.
Dabei ist festzustellen, dass sich die Immissionspegel mit zunehmender Nähe zur Südwesttangente sowie zur „Neuen Rothenburger Straße“ erhöhen. Im Nachzeitraum ergibt
sich im östlichen Geltungsbereich ein Immissionspegel von über 50 dB(A) bis 65 dB(A).
Die in den Berechnungen berücksichtigten Lärmschutzmaßnahmen entlang der Güterzugstrecke bewirken, dass im östlichen Geltungsbereich im Vergleich zum übrigen Plangebiet
niedrigere Immissionspegel auftreten. In Richtung Südwesttangente und „Neuer Rothenburger Straße“ wurden jedoch auch nachts Immissionspegel bis zu 70 dB(A) ermittelt.
Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete und auch für Parkanlagen werden
demnach im überwiegenden Geltungsbereich im Tageszeitraum um 5 bis 15 dB(A) und
Nachtzeitraum um 5 bis 20 dB(A) weit überschritten.
Durch den Verkehrslärm besteht somit eine hohe Vorbelastung des Gebiets.
Gewerbelärm
Im Umfeld des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ bestehen baurechtlich sowohl Gewerbe(GE), als auch Sonder- (SO) und Industriegebiete (GI). Meist erfolgten in den dazugehörigen Bebauungsplänen keine Beschränkungen zum Lärmschutz (z.B. über Emissionskontingentierungen), lediglich auf Ebene von bau- oder immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungen wurden teilweise Auflagen zum Schallschutz erteilt. Für die Ermittlung der
Gewerbelärmimmissionen im Planungsgebiet wurde daher vom Gutachter auf die
Genehmigungslage in Verbindung mit betriebstypischen Erfahrungswerten abgestellt. Von
Bedeutung ist auch, dass die bestehende Wohnbebauung in Kleinreuth b. Schweinau
schon jetzt im Norden unmittelbar an diese Emittenten angrenzt. Dies wurde im Hinblick
auf das geltende Rücksichtnahmegebot in Gemengelagen teils in neueren Genehmigungsbescheiden schon berücksichtigt und auch sonst gutachterlich reduzierte Ansätze für die
Gewerbebetriebe zu den Nachtzeiten angesetzt.
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Für den Gewerbelärm wurde nicht die freie Schallausbreitung ermittelt, sondern die einwirkenden Beurteilungspegel an den maßgeblichen Geschossen. Es konnte festgestellt
werden, dass der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete (WA) nach der DIN 18005
für Gewerbelärm als auch der Immissionsrichtwert gemäß TA Lärm von 55 dB(A) tags und
40 dB(A) nachts im gesamten Geltungsbereich eingehalten werden kann. Auch im Bereich
des urbanen Gebiets (MU) können die hilfsweise heranzuziehenden OW für Mischgebiete
von 60/45 dB(A) tags/nachts als auch die IGW von 63/45 dB(A) tags/nachts eingehalten
werden.
Es besteht daher im Vergleich zum Straßenverkehrslärm nur eine untergeordnete Vorbelastung mit Gewerbelärm. Dennoch ist auch dies ein Beitrag zur immissionsschutztechnischen Vorbelastung des Gebietes. Eine Summenbetrachtung von Gewerbe- und
Verkehrslärm ist bisher in den gesetzlichen Normen und Vorschriften nicht vorgesehen.
Freizeitlärm
Bisher entstehen durch die ausgeübten Nutzungen im Rahmen der landschaftsgebundenen Erholung im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ keine relevanten Lärmimmissionen.
Das Schutzgut Menschliche Gesundheit – Lärm hat im Planungsgebiet eine hohe Bedeutung, da hohe Anforderungen an die Planung zur Bewältigung der Lärmeinwirkungen
gestellt werden.
2.6.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Für unterschiedliche Gebietstypen sind unterschiedliche Grenz- bzw. Orientierungswerte
anzusetzen (vgl. Kap. 2.6.2.1)6. Dies berücksichtigt zwar die charakteristischerweise in den
jeweiligen Gebieten zu erwartenden Nutzungen und damit verbundene Lärmeinwirkungen,
letztendlich ist es für die von Lärm betroffenen Bewohner aber irrelevant, ob sie Lärm in
einem Wohngebiet oder einem Mischgebiet ausgesetzt sind.
Auch eine Summierung von verschiedenen Lärmarten (Verkehrs-, Gewerbe-, und Freizeitlärm) stellt einen Beitrag zur immissionstechnischen Vorbelastung eines Gebietes dar.
Gemäß den gesetzlichen Vorschriften und Normen ist jedoch vorgesehen, dass die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen aufgrund der subjektiven Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Geräuscharten jeweils gesondert
geprüft und nicht addiert werden.
Die Auswirkungen der Planung wurden dementsprechend in unterschiedlicher Weise
gutachterlich ermittelt (Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan 4445b „Tiefes
Feld“, OBERMEYER PLANEN + BERATEN GMBH, 17.09.2021). Das Gutachten stellt u.a. für
folgende Punkte Berechnungen auf7:
•
•
•
Immissionen aus Verkehrslärm
Immissionen aus Gewerbelärm der umliegenden Gebiete
Immissionen resultierend aus der außerschulischen Nutzung der geplanten
Sportanlagen
Für das Berechnungsmodell der schalltechnischen Untersuchung wurde die Lage und
Höhe der geplanten Gebäude nach dem B-Planentwurf, der sich an den Rahmenplan
6
Im Folgenden werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 als OGW und die Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV als IGW abgekürzt.
7
Das Gutachten berechnet zudem Emissionskontingente für die in einer früheren Variante des B-Plan-Vorentwurfes
geplanten Gewerbegebiete im Anschluss an die „Neue Rothenburger Straße“. Diese Variante wird nicht weiterverfolgt,
sodass die diesbezüglichen Erkenntnisse im vorliegenden Umweltbericht nicht betrachtet werden.
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(Stand: 18.06.2019) anlehnt, zugrunde gelegt. Es wurde im Sinne einer Worst-CaseBetrachtung von den mindestens zulässigen Geschossigkeiten ausgegangen.
Verkehrslärm
Bei der Gesamtverkehrslärmbetrachtung wurde der Verkehrslärm der umliegenden sowie
der innerhalb des Bebauungsplanes liegenden Straßen („Neue“ und „alte“ Rothenburger
Straße, Südwesttangente einschließlich der Auf- und Abfahrten, Sigmundstraße, Virnsberger Straße, neue öffentliche Sammelstraße innerhalb des Plangebietes), die Güterzugsstrecke sowie der Schiffsverkehr am Main-Donau-Kanal zugrunde gelegt.
Als Grundlage für den Straßenverkehrslärm dienen die Verkehrsdaten des Verkehrsplanungsamtes Nürnberg im Prognose-Planfall für das Bezugsjahr 2035. Diese beziehen
sich auf den Fall, dass die „Neue Rothenburger Straße“ für die Erschließung des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ bereits fertiggestellt ist und dadurch eine Entlastung der alten
Rothenburger Straße erfolgt. Für die „Neue Rothenburger Straße“ (Mitte) wird von einer
durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 21.500 Kfz/24 h ausgegangen, bei
der alten von dann nur noch 2.000 Kfz/24 h.
Für die Berechnung der Immissionen aus dem Güterzugverkehr wird von dem Ausbau
der bestehenden zwei auf vier Gleise ausgegangen. Es wurden die Zugzahlen der DB Netz
AG für das Bezugsjahr 2030 herangezogen. Diese gehen in der Summe auf den vier
Gleisen von 157 Zügen am Tag und 115 Zügen in der Nacht aus.
Für den Main-Donau-Kanal, als Bundeswasserstraße, wird sowohl die freie Fahrt der
verschiedenen Schiffstypen sowie eine Liegestelle mit vier An- und Abfahrten von Frachtschiffen während des Tagzeitraumes sowie dauerhaft laufende Hauptmaschinen der
Schiffe beurteilt. Während des Nachtzeitraums wird von voll besetzten Liegestellen
ausgegangen, so dass es zu keinen Fahrtbewegungen kommt und die Hauptmaschinen
allesamt abgestellt sind.
Von folgenden Schallschutzmaßnahmen wird bei der Beurteilung der Lärmauswirkungen
ausgegangen: Entlang der Südwesttangente wurde eine Lärmschutzwand den
Berechnungen zugrunde gelegt. Die gesamte Länge der Lärmschutzwand wird mit ca.
785 m angenommen und einer Höhe von 6 m über Fahrbahnoberkante auf einer Länge
von ca. 655 m. Die Höhe stuft sich in Richtung Norden auf 4 m in einer Länge von ca. 120
m und 3 m in einer Länge von ca. 10 m ab. Die Umsetzung wird über den B-Plan Nr. 4445a
„Tiefes Feld Nordwest“ planungsrechtlich gesichert. Hier wird eine Lärmschutzwand mit
insgesamt 788 m Länge festgesetzt. Durch eine bedingte Festsetzung wird sichergestellt,
dass eine Nutzungsaufnahme innerhalb des westlichen Geltungsbereiches (WA 1 –
WA 15, MU 1.1 – MU 2 sowie westliche Fläche für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte und
Soziale Bedarfe“) des B-Plans Nr. 4445b erst aufgenommen wird, wenn die
Lärmschutzwand entlang der Südwesttangente errichtet worden ist.
Zudem wird entsprechend der Empfehlung des Gutachters entlang der westlichen und
nördlichen Baugebiete in Richtung der „Neuen Rothenburger Straße“ sowie der Südwesttangente ein geschlossener Schallschirm für die dahinterliegende Bebauung festgesetzt. Die Zufahrten sowie der Stadtteilplatz an der „Neuen Rothenburger Straße“ sind
hiervon ausgenommen. In den Baugebieten ist der Schallschirm in Form einer geschlossen
Riegelbebauung in Höhe des festgesetzten Mindestmaßes der Vollgeschosse (überwiegend mindestens vier Vollgeschosse mit Ausnahme des MU 1.1 mit mindestens fünf
Vollgeschosse und des MU 5.3 mit mindestens sechs Vollgeschossen). In Teilbereichen
sowie im Bereich der öffentlichen Grünflächen sind Lärmschutzwände mit mindestens 12
m Höhe zulässig. Für Fuß- und Radwegeverbindungen in die öffentlichen Grünflächen sind
Lärmschutzschleusen vorzusehen. Die Aufnahme der Wohnnutzung in den hinter den
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Lärmschutzmaßnahmen liegenden Teilbaugebieten des allgemeinen Wohngebiets ist erst
zulässig, wenn die Lärmschutzbebauung realisiert wurde. Es wird eine abschnittsweise
Bebauung ermöglicht, sodass die östlich bzw. westlich des Bildungszentrums gelegenen
Baugebiete unabhängig voneinander entwickelt werden können.
Da das Bildungszentrum voraussichtlich eher errichtet wird, bevor die aktiven Lärmschutzmaßnahmen entlang der „Neuen Rothenburger Straße“ und zur Südwesttangente fertig
realisiert sind, sind für den Schutz der Nutzungen im Bildungszentrum vorab Lärm schutzmaßnahmen erforderlich. Sofern das Bildungszentrum vor der Fertigstellung der
erforderlichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen errichtet wird, sind gemäß Festsetzung des
B-Plans die entsprechenden maßgeblichen Außenlärmpegel zugrunde zu legen und einzuhalten.
Wie bereits erwähnt, wird zudem nachfolgend davon ausgegangen, dass der Ausbau der
Güterzugtrasse einschließlich der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen der DB AG
bei Umsetzung des B-Plans Nr. 4445b bereits erfolgt ist. Gemäß Unterlagen zur
Planfeststellung werden als aktive Schallschutzmaßnahmen ein besonders überwachtes
Gleis, Schallschutzwände sowie eine hochabsorbierende Wandauskleidung der Trogbauwerke vorgesehen. Für den Fall, dass eine Aufnahme der Wohnnutzung im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4445b vor Ausbau der Güterzugstrecke erfolgen soll, wären
anderweitig aktive Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen.
Das Gutachten kommt unter Berücksichtigung der o.g. Schallschutzmaßnahmen zu dem
Ergebnis, dass die Orientierungswerte (OW) sowie die Immissionsgrenzwerte (IGW) an
den straßenzugewandten sowie zum Teil an den flankierenden Fassadenseiten entlang
der “Neuen Rothenburger Straße“ sowie an der zur Südwesttangente zugewandten
Fassadenseite im Tages- und Nachtzeitraum trotzdem weit überschritten werden. Die
Tabelle 5 und Tabelle 6 im Anhang zeigen die bedeutendsten Überschreitungen der OW
sowie IGW zur Tag- und Nachtzeit. Entlang der „Neuen Rothenburger Straße“ werden
sogar Pegel von tags über 70 dB(A) bzw. nachts über 60 dB(A) erreicht, die regelmäßig
als Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehen werden.
Im Zentrum der Bauflächen des Planungsgebietes, d.h. in den Teilbaugebieten des
allgemeinen Wohngebiets und in der Fläche für den Gemeinbedarf „Bildungszentrum“
abseits der parallel zur „Neuen Rothenburger Straße“ und Südwesttangente verlaufenden
Gebiete, werden die OW zur Tagzeit überwiegend mit Pegeln zwischen 1 und 7 dB(A)
überschritten. Werden hilfsweise die IGW herangezogen, so kann festgestellt werden, dass
die IGW zur Tagzeit im westlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der
straßenbegleitenden Gebäudereihen um bis zu 3 dB(A) überschritten werden. Im östlichen
Geltungsbereich werden mit Ausnahme der Gebäudereihe an der Neuen Rothenburger
Straße die IGW zur Tagzeit um bis zu 1 dB(A) überschritten. An den geplanten Gebäuden
am Bildungsstandort werden die IGW im Tagzeitraum an den nördlichen und östlichen
Fassaden um maximal 6 dB(A) überschritten. Zur Nachtzeit wurden im Gebietsinneren
jedoch z.T. Pegel zwischen 49 bis 54 dB(A) berechnet, sodass hier die OW um bis 9 dB(A)
bzw. die IGW um bis zu 5 dB(A) deutlich überschritten werden.
Die planerische Bewältigung sieht neben der Schallschutzbebauung (die bereits in die
o.g. Berechnung miteingeflossen ist) einen passiven Schallschutz vor. Neben der Ausrichtung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume (u.a. Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer) an den
lärmabgewandten Fassaden (sog. Schallschutzgrundrisse) wurden ferner gutachterlich
maßgebliche Außenlärmpegel La nach der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ zur
Festlegung der gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges für die Außenbauteile
ermittelt. Räume, die hiervon betroffen sind, sind zusätzlich mit einer fensterunabhängigen
schallgedämmten Lüftung zu realisieren, wenn Alternativmaßnahmen nicht möglich sind.
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In den abgeschirmten Außenwohnbereichen (Freiflächen) innerhalb der Baugebiete
wurden zu den Tagzeiten Pegel zwischen 51 und 60 dB(A) ermittelt. Die OW für allgemeine
Wohngebiete von 55 dB(A) werden somit zum Teil noch überschritten. In den weniger
abgeschirmten Bereichen (auf dem Stadtteilplatz und in den Zufahrtsbereichen entlang der
„Neuen Rothenburger Straße“) werden Pegel bis 70 dB(A) erreicht. Im B-Plan wird
festgesetzt, dass durch entsprechende Ausrichtung der Außenwohnbereiche (Terrassen
etc.) oder durch Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Verglasungen ein maßgeblicher
Außenlärmpegel von 63 dB(A) nicht überschritten wird.
Der Landschaftspark südlich der Baugebiete unterliegt höheren Immissionen mit Pegeln
von tags zwischen 56 - 60 dB(A). Dies mindert die Aufenthaltsqualität deutlich.
Die geplante Lärmschutzwand der DB AG (gemäß Unterlagen zur Planfeststellung) ist nur
von Norden bis etwa auf Höhe der südlichen Grenze der Bauflächen vorgesehen. Somit
werden im östlichen Bereich der geplanten Wettkampfbahn (Sportanlage) im Tagzeitraum
Beurteilungspegel zwischen 60 und 65 dB(A) berechnet.
Insgesamt sind die durch den Verkehrslärm bedingten Überschreitungen der OW bzw.
IGW insbesondere in Nähe der Lärmemittenten erheblich. Zur Verbesserung der
Außenlärmpegel innerhalb des Landschaftsparks sollte im späteren B-Plan 4445c
entsprechend der Empfehlung des Gutachtens weitere Maßnahmen geprüft werden,
insbesondere eine Verlängerung der westlichen Schallschutzwand an der Güterzugstrecke
nach Süden.
Das Gutachten prüft zudem die Auswirkungen auf die umliegende Bestandsbebauung
durch den Zusatz-Verkehr, der bei Umsetzung der beiden B-Pläne Nr. 4445a und Nr.
4445b anzunehmen ist. Eine Pegelerhöhung von 3 dB(A) und somit eine wesentliche
Änderung gemäß 16. BImSchV kann jedoch ausgeschlossen werden.
Gewerbelärm
Die im Gutachten angesetzten Emissionsansätze der gewerblichen Nutzungen im Umfeld
des Planungsgebietes (siehe Kapitel 2.6.2.1) wurden aus der Schalltechnischen Untersuchung für die Aufstellung des B-Plans Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ (Schalltechnische Untersuchungen, IBAS INGENIEURGESELLSCHAFT MBH, 14.07.2021) übernommen.
Wie unter Kap. 2.6.2.1 ausgeführt, hat Gewerbelärm im Planungsgebiet nicht die Relevanz
wie Straßenverkehrslärm. Die Orientierungswerte von 55 dB(A) nach der DIN 18005 für
Gewerbelärm werden tags für allgemeine Wohngebiete (WA) im gesamten Geltungsbereich eingehalten. Lediglich an der nordwestlichen Ecke des Geltungsbereiches wurde
ein Immissionspegel von 41 dB(A) ermittelt. In dem Bereich setzt der B-Plan ein Urbanes
Gebiet (MU) fest. Der Orientierungswert für Mischgebiete bzw. der Immissionsrichtwert der
TA-Lärm von 45 dB(A) nachts wird somit unterschritten.
Durch die Planung selbst werden keine neuen Lärmquellen aus Gewerbenutzungen geschaffen, da dies den Anforderungen an gewerbliche Nutzungen in den jeweiligen Gebietstypen widersprechen würde. Gemäß BauNVO ist in urbanen Gebieten (MU) die
Unterbringung von Gewerbebetrieben und anderen Einrichtungen nur zulässig, wenn diese
das Wohnen nicht wesentlich stören. Auswirkungen auf Gebiete außerhalb sind daher nicht
zu besorgen.
Freizeitlärm
Das Gutachten untersucht zudem die Auswirkungen der im Osten geplanten Wettkampfbahn bei außerschulischer Nutzung im Tagzeitraum (z.B. durch Vereinssport). Gemäß § 5
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Abs. 3 der 18. BImSchV werden bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem
Schulsport zuzurechnenden Teilzeiten außer Betracht gelassen.
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) sieht Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete für den Tagzeitraum sowohl außerhalb der Ruhezeiten8, als auch
innerhalb der Ruhezeiten mittags und abends von 55 dB(A) sowie innerhalb der Ruhezeiten am Morgen von 50 dB(A) vor. Für Kern-, Dorf-, und Mischgebiete liegen diese Werte
um jeweils 5 dB(A), für Urbane Gebiete um 8 dB(A) höher. Einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.
Das Gutachten geht von einem „Worst-Case“-Emissionsansatz aus (u.a. Fußballspiele mit
bis zu 200 Zuschauern).
Im Tageszeitraum innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten sowie im Nachtzeitraum
können die Immissionsrichtwerte an allen Gebäuden mit einer Ausnahme an einer
Gebäudefassade eingehalten werden. An einer Gebäudefassade innerhalb der östlichen
Fläche für den Gemeinbedarf „Kindertagesstätte / Soziale Bedarfe“ wird mit 57 dB(A) tags
im Ruhezeitraum an Sonn- und Feiertagen und 56 dB(A) im Ruhezeitraum an Werktagen
der hier heranzuziehende Immissionsrichtwert der 18. BImSchV für allgemeine
Wohngebiete tags um 1 bzw. 2 dB(A) überschritten. Im Bebauungsplan wird festgesetzt,
dass die Anordnung von lüftungstechnisch notwendigen Fenstern schutzbedürftiger
Aufenthaltsräume an den betroffenen Fassaden nicht zulässig ist.
Auch die maximalen Immissionspegel für kurzzeitige Geräuschspitzen liegen bei 82 dB(A)
im Tagzeitraum und somit unter dem zulässigen Spitzenpegel von 85 dB(A).
Im Bereich des Landschaftsparks wurden bedingt durch den Sport- und Freizeitlärm im
näheren Umfeld der geplanten Wettkampfbahn sowie der Sportanlagen im Südteil des
Bildungszentrums Pegel zwischen 50 und 60 dB(A) ermittelt. Da die Tribüne im Osten der
Wettkampfbahn festgesetzt wird, breiten sich die höchsten Pegel von bis zu 75 dB(A) in
Richtung Bahnlinie aus. Bedingt durch den Verkehrslärm bestehen bereits Vorbelastungen
im Bereich des Landschaftsparks. Eine Summierung der verschieden Lärmarten ist gemäß
den Vorschriften und Normen zwar nicht vorgesehen, dennoch trägt der Freizeitlärm
zusätzlich zu der Immissionsbelastung bei.
Auf Grundlage der angenommenen Emissionsansätze und Nutzungszeiten werden die
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV teilweise nur knapp unterschritten. Eine
abschließende Beurteilung ist auf Ebene des B-Plans nur bedingt möglich, da das
Nutzungskonzept nicht festgesetzt ist. Hier ist auf Vorhabenebene die Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte sicherzustellen.
Die schalltechnische Untersuchung verdeutlicht, dass auch bei der Ergreifung von
aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen die verbleibenden Lärmbelastungen
(insbesondere durch Verkehrslärm) für die zukünftig dort lebenden Menschen
erheblich nachteilig sind. Die Maßnahmen zum Schallschutz ergeben beim Aufenthalt im Gebäude sowie in den Außenwohnbereichen (Balkone, Terrassen etc.)
einen ausreichenden Schutz.
8
Der Tagzeitraum umfasst werktags die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 22.00 Uhr. Die übrige
Zeit wird als Nacht behandelt. Ruhezeiten sind werktags von 6.00 bis 8.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr. An Sonn- und
Feiertagen betragen die Ruhezeiten 7.00 bis 9.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr und zusätzlich mittags von 13.00 bis 15.00
Uhr. Diese Mittagsruhe ist nur zu berücksichtigen, wenn die Nutzungsdauer der Sportanlage an Sonn- und Feiertagen
zwischen 9.00 und 20.00 Uhr mindestens 4 Stunden beträgt.
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2.6.3 Erschütterungen und Sekundärluftschall
2.6.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Durch Schienenverkehr (hier Verlängerung der U-Bahnlinie 3 sowie Güterzugstrecke im
Osten) können der anstehende Untergrund und in weiterer Folge Bauwerke in unmittelbarer Nähe schwingungsangeregt werden. Diese Schwingungen werden innerhalb von
Gebäuden als Erschütterungen spürbar bzw. als Sekundärluftschall hörbar. Derzeit treten
im Geltungsbereich höchstens unmittelbar an der Bahnlinie im Osten mögliche Auswirkungen durch Erschütterungen und Sekundärluftschall auf.
2.6.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Da sich im Planungsgebiet nur die Wettkampfbahn, Grünflächen und Verkehrsflächen im
Einflussbereich der Bahnlinie im Osten befinden, sind weitere Untersuchungen zu
Auswirkungen von Erschütterungen und Sekundärluftschall durch den dortigen Bahnbetrieb nicht erforderlich und für die Planung nicht relevant.
Anders ist dies im Fall der derzeit in Bau befindlichen Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 zu
beurteilen. Bei der Planfeststellung dieses Vorhabens gab es im Untersuchungsbereich
„Tiefes Feld“ noch keine Bebauung oder rechtsverbindliche Bebauungspläne, so dass eine
Berücksichtigung im Planfeststellungsverfahren nur dergestalt erfolgte, dass eine beabsichtigte Wohnbebauung grundsätzlich möglich bleibt, ggf. auch unter dem Erfordernis
von Schutzmaßnahmen. Die planfestgestellten Maßnahmen zum Erschütterungsschutz in
Form eines Schienenoberbaus mit optimierten Schienenstützpunkten zielen darauf ab,
dass ab einem Abstand von 18 m zur U-Bahn-Trasse eine Wohnnutzung ohne weitere
Schutzmaßnahmen zulässig ist.
Die nördliche Geltungsbereichsgrenze des vorliegenden B-Plans Nr. 4445b hält in der
Regel einen Abstand von 18 m zur Außenwand des Tunnelbauwerkes der U-Bahn-Linie 3
ein. In der nordwestlichen sowie nordöstlichen Ecke des Geltungsbereiches überschneidet
sich jedoch die U-Bahn-Trasse mit den hier festgesetzten Teilbaugebieten bzw. wird der
Abstand von 18 m unterschritten (WA 1, MU 1.1, MU 1.2, MU 1.3, MU 5.2 und MU 5.3).
Im Zuge des B-Planverfahrens Nr. 4445b wurden daher Erschütterungen- und Sekundärluftschallimmissionen gutachterlich untersucht (Erschütterungstechnische Untersuchung,
MÖHLER+PARTNER INGENIEURE AG, 09.07.2020). Das Gutachten führte für die Beurteilung
Referenzenmessungen an U-Bahnlinien im Stadtgebiet Nürnberg durch. Zur Beurteilung
von Erschütterungsimmissionen wird die DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen –
Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden” (06/1999) herangezogen. Nach dieser
Norm soll bei neu zu errichtenden Schienenwegen, die unterirdisch geführt werden, in benachbarten Wohngebieten der KB-Wert von 0,2 (oberer Anhaltswert Ao im Nachtzeitraum)
durch die maximale bewertete Schwingstärke KBFmax in der Regel nicht überschritten
werden. Außerdem sollen die Beurteilungsschwingstärken KBFTr die Anhaltswerte Ar von
0,07 tags (6 bis 22 Uhr) und von 0,05 nachts (22 bis 6 Uhr) in Wohngebieten einhalten.
Gemäß Gutachten wird an einem Messpunkt ein maximaler KBFTm,j-Wert (entsprechend
einem mittleren KBFmax-Wert) von 0,11 auf der Geschossdecke eines fiktiven Gebäudes
prognostiziert. Der untere Anhaltswert Au für den Nachzeitraum in allgemeinen Wohngebieten wird hier um 0,01 überschritten. Bei dem Vergleich der prognostizierten Beurteilungsschwingstärken KBFTr kommt das Gutachten jedoch zu dem Ergebnis, dass die
Anhaltswerte Ar tags und nachts für allgemeine Wohngebiete (WA) bei allen Messpunkten
nicht überschritten werden. Somit gelten die Anforderungen der Norm als eingehalten.
Gleichzeitig wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass aufgrund der subjektiven
Wahrnehmung die Erschütterungen dennoch im Bereich der Fühlbarkeitsschwelle liegen
können und ggf. als störend empfunden werden.
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Zusätzlich zu den Erschütterungsimmissionen entstehen in den Innenräumen der Gebäude
in der Nähe eines Tunnelbauwerks überwiegend tieffrequente Geräusche, sog. „sekundärer Luftschall“. Für Schienenverkehr wurden bisher keine Beurteilungskriterien für den
sekundären Luftschall verbindlich festgelegt, weswegen vom Bayerischen Landesamt für
Umwelt (BayLfU) die Kriterien bei Körperschallübertragungen nach der TA Lärm vom
26.08.1998 herangezogen werden. Nach der TA Lärm soll in Wohn- und Schlafräumen
während des Tagzeitraumes der Mittelungspegel des sekundären Luftschalls den Immissionsrichtwert „Innen“ von 35 dB(A) und im Nachtzeitraum von 25 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne Schallpegelspitzen sollen diese Richtwerte nicht mehr als 10 dB(A)
überschreiten.
Gemäß Gutachten werden maximale mittlere Geräuschspitzen des sekundären Luftschalls
von 36 und 37 dB(A) in Räumen eines fiktiven Gebäudes ermittelt. Der Immissionsrichtwert
„Innen“ nachts wird hier um 1 bzw. 2 dB(A) überschritten. Im Tagzeitraum werden die Anforderungen der TA Lärm eingehalten.
Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die entsprechenden Anforderungen an den Schutz vor Erschütterungen und Sekundärluftschall im Beurteilungszeitraum nachts insbesondere in Bereichen, bei welchen die U-Bahn-Trasse überbaut wird,
im Falle einer baulichen Entwicklung mit höherwertiger Schutzwürdigkeit (z.B. Wohngebäude, Betriebe des Beherbergungsgewerbes in einem WA/MU) sicher eingehalten
werden können. Dementsprechend sind Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen und
Sekundärluftschall erforderlich, beispielsweise in Form von konstruktiven Maßnahmen an
den Gebäudedecken oder einer (teil-)elastischen Lagerung des Gebäudes. Der B-Plan Nr.
4445b trifft daher entsprechende Festsetzungen.
Baubedingte Erschütterungen durch den U-Bahnbau sind hier nicht zu besorgen, da die
Bauarbeiten bereits begonnen haben und somit noch vor Umsetzung weiterer Planungen
bzw. bis zum Bezug von Wohnungen bzw. der Inbetriebnahme des Schulstandortes
weitgehend abgeschlossen sein dürften.
In Bezug auf Erschütterungen und Sekundärluftschall kommt es hinsichtlich des
Schutzgutes Menschliche Gesundheit nicht zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen, unter der Voraussetzung, dass die festgesetzten Abstände bzw.
Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden.
2.6.4 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Störfallvorsorge i.S.d. § 50 Satz 1 BImSchG
In ca. 270 m Entfernung befindet sich nordwestlich des Planungsgebietes an der Sigmundstraße 200 ein Störfallbetrieb (Betriebsbereich gem. § 3 Abs. 5a BImSchG). Dieser Betriebsstandort zur Fertigung von elektronischen Bauteilen der Leistungselektronik unterliegt seit 2018 den Grundpflichten der Störfall-Verordnung.9 Zur Umsetzung des Abstandsgebotes i.S.d. § 50 BImSchG bzw. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie wurde von der TÜV
SÜD Industrie Service GmbH mit Gutachten vom 13.06.2017 auf Basis von Detailkenntnissen des Betriebsbereiches der angemessene Abstand nach dem Leitfaden KAS-1810
berechnet. Als abstandsbestimmendes Szenario wurde eine Flusssäurefreisetzung bei der
9 In Bezug auf die Beurteilung von Betrieben, die unter den Anwendungsbereich der Störfallverordnung fallen, ist die Ver-
waltungsvorschrift TA Abstand, die künftig bundeseinheitliche Maßstäbe für die Ermittlung der angemessenen Sicherheitsabstände vorgeben soll, bislang noch nicht veröffentlicht.
10
Kommission für Anlagensicherheit (KAS): Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der
Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG, 2.
überarbeitete Fassung (Nov. 2010).
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Anlieferung zum Chemikalienlager im Betriebsgebäude betrachtet und ein max. angemessener Abstand von 120 m ermittelt. Das Plangebiet liegt vollständig außerhalb des ermittelten angemessenen Abstands. Durch die vorliegende Planung sind Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)
sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung somit nicht betroffen.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Im Planungsgebiet werden Baugebiete (WA, Flächen für den Gemeinbedarf, MU) festgesetzt, in denen aufgrund der zukünftig zulässigen Nutzungen keine besondere Anfälligkeit
für schwere Unfälle besteht.
Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ befindet sich nicht in einem Bereich, in dem mit besonderen Auswirkungen durch Katastrophen (z.B. überschwemmungsgefährdeter Bereich,
Erdbebengebiet) zu rechnen ist. Im südlichen Geltungsbereich steht das Grundwasser
aber bis knapp 1 m unter Geländeoberkante an, Schichtenwasser teils sogar höher (vgl.
Kap. 2.3.1). Es handelt sich hier um einen sog. wassersensiblen Bereich. In regenreichen
Perioden kommt es daher auch zu Überstauungen der dortigen Flächen.
Im Stadtgebiet von Nürnberg ist generell mit Bombenblindgängern oder anderen Kampfmitteln aus dem 2. Weltkrieg zu rechnen. Im Vorfeld der Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes (SUN, 26.03.2014) erfolgte daher auch eine sog. Historische Recherche anhand von Luftbildern der alliierten Streitkräfte, da die im Osten befindliche Bahnlinie häufiges Angriffsziel war. Die Luftbilder zeigen im Untersuchungsbereich
zahlreiche Bombentrichter und zerstörte Bausubstanz entlang der Rothenburger Straße.
Bombentrichter sind heute im Gelände aber nicht mehr zu erkennen. Bei allen weiteren
Baumaßnahmen und Eingriffen in den Untergrund ist daher eine vorherige Kampfmittelerkundung erforderlich.
2.7
Luft
2.7.1 Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation
Für die lufthygienische Situation im Plangebiet ist insbesondere seine Lage an mehreren
Hauptverkehrsadern relevant. Die Südwesttangente im Westen und die Rothenburger
Straße im Norden sowie nachgeordnet die Wallensteinstraße im Südosten sind
Hauptadern des motorisierten Durchgangsverkehrs im südwestlichen Stadtgebiet. Weitere
Emissionen verursacht die an der östlichen Plangebietsgrenze verlaufende Zugstrecke.
Auch der Schiffsverkehr auf dem Main-Donau-Kanal trägt zu den verkehrsbürtigen
Emissionen bei. Gewerbebetriebe mit hinsichtlich der Lufthygiene relevanten Emissionsquellen bestehen im näheren Umfeld nicht.
Der Einfluss des motorisierten Individualverkehrs (MIV) und des gewerblichen Schienenund Schiffsverkehrs auf die lufthygienische Situation im Planungsgebiet, insbesondere auf
die NO2- und Feinstaubkonzentrationen, ist deshalb als hoch einzustufen.
Modellrechnungen zur NO2-Belastung einzelner Straßenabschnitte im Stadtgebiet Nürnberg (BÜRO LOHMEYER, 2018) weisen für die Rothenburger Straße im Bereich der
Bestandsgebäude im Stadtteil Kleinreuth bei Schweinau in ungünstigen Lagen lokal für
das Jahr 2020 NO2-Konzentrationen über dem Immissionsgrenzwert der 39. BlmSchV aus
(ca. 44-48 µg/m3; Aufpunkt: Fassade in 1,5 Meter Höhe).
Zusammenfassend ist bezüglich der lufthygienischen Situation im Planungsgebiet von
einer merklichen Exposition gegenüber verkehrsbedingten Schadstoffemissionen auszugehen. Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes der 39. BlmSchV für Stickstoffdioxid
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sind im unmittelbaren Kontaktbereich mit den Hauptdurchgangsstraßen gegenwärtig nicht
mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Hinsichtlich Feinstaub (PM10 und PM2,5) ist
hingegen auch hier keine Überschreitung der Kurzzeit- und Langzeitgrenzwerte der
39. BImSchV zu erwarten. In verkehrsabgewandten und verkehrsferneren Lagen ist im
Plangebiet aktuell keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Stickoxide oder
Feinstaub zu prognostizieren.
2.7.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Durch die zusätzliche Etablierung von neuen Wohneinheiten und gewerblichen Nutzungen
im Planungsgebiet ist ein Anstieg des Verkehrsaufkommens durch Quell- und Zielverkehr
zu erwarten, was zu einer Erhöhung der Stickoxid- und Feinstaubemissionen im Vergleich
zum Ist-Zustand führen wird. Durch zusätzliche Gebäudeheizungen ist ebenfalls mit einem
Anstieg der Emissionen (Stickoxide, Kohlenmonoxid, u.a.) zu rechnen.
Die geplante verkehrstechnische Erschließung des Planungsgebietes durch eine neue UBahn-HaltesteIle (U3 - Haltestelle Kleinreuth) sowie ein effizientes Fuß- und Radwegenetz
können das Ausmaß des zusätzlich zu erwartenden Verkehrsaufkommens abdämpfen. Die
hohen Energiestandards neuer Gebäude und die moderne Heiztechnik mit den Möglichkeiten alternativer Konzepte lassen nur einen geringen Anstieg der SchadstoffEmissionen aus diesen Quellen erwarten. Entsprechend den Regelungen der 1. BImSchV
zu Feuerungsanlagen sowie den Festsetzungen im B-Plan dürfen feste, die Luft erheblich
verunreinigende Stoffe zur Beheizung von Neubauten nicht verwendet werden.
Der aus den neu zu etablierenden Nutzungen resultierende, motorisierte Individualverkehr
wird den durch den kontinuierlichen Flottenwechsel (steigender Anteil alternativer Antriebe)
eingeläuteten Rückgang der Stickstoffdioxid- und Feinstaub-Konzentrationen im Plangebiet voraussichtlich verzögern. Daher ist generell von negativen Auswirkungen der Planungen auf die Lufthygiene auszugehen, auch wenn diese – auch angesichts der lokal zu
erwartenden Vorbelastung mit Luftschadstoffen – als voraussichtlich nicht erheblich einzustufen sind.
Aufgrund der Stadtrandlage des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ ist nicht auszuschließen,
dass periodisch die Zielwerte der 39. BImSchV für Ozon überschritten werden können.
Dabei handelt es sich allerdings um ein großräumiges Phänomen, welches keinen direkten
Bezug zum vorliegenden Planungsvorhaben aufweist.
Bezüglich des Schutzgutes Luft wird insgesamt nicht von erheblichen nachteiligen
Auswirkungen durch die Planung ausgegangen.
2.8
Klima
2.8.1 Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation
Die Stadt Nürnberg liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und ozeanischem
Klima. Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen, vergleichsweise milde Winter und
eine insgesamt geringe Niederschlagsmenge. Mit durchschnittlich 645 mm Niederschlag
pro Jahr zählt Nürnberg zu den trockensten Gebieten Bayerns.
Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ stellt ein wichtiges Kaltluftentstehungsgebiet am Beginn
einer Kaltluftleitbahn dar. Für eine windstille Sommernacht11 wurden im Stadtklima11
Ausgangspunkt für die klimaökologische Auswertung ist eine austauscharme, sommerliche Hochdruckwetterlage um 4 Uhr
morgens. Durch die Modellierung dieser „worst-case“-Betrachtung werden evtl. Beeinträchtigungen auf die relevanten
Parameter bodennahe Lufttemperatur, bodennahes Kaltluftströmungsfeld und Kaltluftvolumenstrom besonders deutlich
sichtbar.
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gutachten Nürnberg12 im Untersuchungsbereich Temperaturunterschiede von etwa 4°C
zwischen den wärmeren Gewerbegebieten im Norden und den kühleren Ackerflächen im
Zentrum des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ ermittelt. Die bioklimatische Situation wird für
die überplanten Siedlungsbereiche von Kleinreuth bei Schweinau im Untersuchungsbereich als günstig bis sehr günstig eingestuft, da es über den landwirtschaftlich genutzten
Flächen zu einer starken nächtlichen Abkühlung sowie zu einem intensiven Luftaustausch
kommt.
Gemäß den topographischen Gegebenheiten fließt die produzierte Kaltluft in Richtung
Westen und Südwesten zum Main-Donau-Kanal sowie auch nach Norden in die angrenzenden Siedlungsbereiche von Kleinreuth bei Schweinau ab. Die Kaltluft dringt stellenweise weit in die Siedlungsbereiche vor und kann dort zum klimatischen Ausgleich
beitragen. Der Abfluss wird aber durch die bestehenden Gebäudestrukturen (v.a. der
Gewerbebauten) behindert. Dennoch weist das Gebiet einen hohen Kaltluftvolumenstrom
auf und hat daher eine hohe bis sehr hohe bioklimatische Bedeutung. Derzeit hat das
Planungsgebiet „Tiefes Feld“ eine klimatische Ausgleichsfunktion für das Stadtgebiet
Nürnberg, welche auch im Zuge einer zukünftigen Bebauung erhalten werden soll
(Stadtklimagutachten Nürnberg12).
2.8.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Lokalklima
Die Bebauung bisheriger Freiflächen führt grundsätzlich zu folgenden, negativen klimatischen Aspekten:
• Verlust von Teilen eines Kaltluftentstehungsgebietes in Nähe zu thermisch belasteten
Bereichen
• Erhöhung der Temperatur bodennaher Luftschichten
• Reduktion der Windgeschwindigkeit und Wirbelbildung an Bauwerken
Im Rahmen einer klimaökologischen Expertise13 erfolgte eine Detailuntersuchung zum
„Tiefen Feld“, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die klimaökologischen Funktionen
mit Hilfe einer Modellrechnung zu untersuchen. Grundlage hierfür bildeten die zum
Zeitpunkt der Gutachtenerstellung aktuellen Entwürfe der Bebauungspläne Nr. 4445a und
Nr. 4445b. Für den Bereich des B-Plans Nr. 4445b wird demnach von einer Bebauung mit
überwiegend zwei bis fünf Vollgeschossen, entlang der „Neuen Rothenburger Straße“ von
einer Riegelbebauung mit mindestens vier, zum Teil auch acht Vollgeschossen ausgegangen. Es wurde die Ist-Situation mit der Plan-Situation für das gesamte Planungsgebiet
„Tiefes Feld“ während einer windschwachen Sommernacht verglichen.
Im Rechenmodell wurde festgestellt, dass am Tag im Bereich des B-Plans Nr. 4445b die
Planung zu einer Abnahme der physiologisch äquivalenten Temperatur (PET) von bis zu 10 °C führt. Dies ist bedingt durch die in der Berechnung berücksichtigte Anpflanzung von
Bäumen und die damit verbundene Kühlleistung durch Verschattung und Verdunstung. Im
Status quo wird für das Zentrum des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ aufgrund mangelnder
hoher Vegetation auf den Ackerflächen eine relativ hohe Wärmebelastung mit PET-Werten
von bis zu 41 °C ermittelt, sodass die geplanten Bäume im südlichen Landschaftspark
sowie innerhalb der Bebauung zu einer Verbesserung der Plan-Situation beitragen.
Nachts hingegen ergibt sich durch die deutliche Zunahme von Baumasse eine Erhöhung
der Lufttemperatur, da versiegelte Flächen sowie Gebäudeoberflächen ihre gespeicherte
12
GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten Nürnberg, Mai 2014, Klimaökologische Detailauswertung
Nürnberg „Tiefes Feld“
13
GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Klimaökologische Expertise zum Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld“ in
Nürnberg, Mai 2021
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Wärme während der Nachtstunden an die Umgebung abgeben. Im Bereich der geplanten
Grünfinger zwischen den Bauflächen wurden nur leichte Temperaturerhöhungen in der
Nacht modelliert, sodass diese deutlich zur nächtlichen Kühlfunktion beitragen.
Hinsichtlich des Luftaustausches stellen die neuen Baukörper, aber auch die geplanten
Lärmschutzwände entlang der Südwesttangente sowie der Güterzugstrecke Abflusshindernisse dar. Die Riegel durch neue Gebäude in West-Ost-Richtung, die aus Schallschutzgründen entlang der „Neuen Rothenburger Straße“ vorgesehen werden, sind der
Strömungsrichtung der Kaltluft nach Norden quer gelagert. Die Nord-Süd-Ausrichtung der
geplanten Bebauung mit zwischenliegenden Grünflächen ermöglicht das Einströmen der
kalten Luftmassen innerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans Nr. 4445b. Im Nordosten
führt jedoch die geplante Lärmschutzwand entlang der Güterzugstrecke sowie die geplante
Bebauung und die bestehende Bebauung durch die Johann-Pachelbel-Realschule östlich
des Plangebietes zu einer Engstelle bzw. Kanalisierung der Kaltluftleitbahn in Richtung
Norden.
Die Zunahmen der oberflächennahen Lufttemperatur beschränken sich weitgehend auf
das geplante Baufeld. Im angrenzenden Ortsbereich von Kleinreuth bei Schweinau zeigt
sich nordöstlich an den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“
eine Abschwächung des Kaltluftvolumenstroms um bis zu 10%.
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass sich die bioklimatische Situation durch eine
Bebauung im Gesamtgebiet „Tiefes Feld“ voraussichtlich nur im Bereich Kleinreuth bei
Schweinau leicht verschlechtern wird. Insgesamt erscheint die geplante Nutzungsänderung aus klimatischer Sicht vertretbar. Vor dem Hintergrund des fortschreitenden
Klimawandels ist jedoch davon auszugehen, dass sich die humanbioklimatischen Belastungen verstärken werden. Um die klimaökologische Situation zu optimieren, werden
folgende Planungshinweise für den Bereich des B-Plans Nr. 4445b gegeben:
•
Keine zusätzlichen Hindernisse im Bereich der Engstelle im Nordosten des Plangebietes durch bspw. weitere Bauwerke
•
Prüfung einer möglichen Aufweitung im Bereich der Engstelle im Nordosten
•
Verzicht auf abriegelnde Bebauung im Übergang zwischen Baugebiet und Parkfläche im Süden (Bebauung des Bildungscampus mit Nord-Süd-Ausrichtung)
•
Aufgelockerte Gebäudestruktur
•
Lockere Baumgruppen im Parkbereich
•
Kleinräumige Grünareale („Klimaoasen“) innerhalb der Bauflächen
•
Pflanzung von großkronigen, schattenspendenden Bäumen
•
Verwendung von hellen Baumaterialien
•
Verschattung von Gebäuden und Freiflächen durch Bäume oder bautechnische
Maßnahmen
•
Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes an Gebäuden gemäß GEG
•
Grundrissorientierung sensibler Räume (z.B. Schlaf- und Kinderzimmer) nach
Norden und Osten
•
Dach- und Fassadenbegrünung
•
(wo möglich und sinnvoll) Verzicht auf riegelartige, dichte Vegetationselemente wie
Hecken und Gebüsche
•
Heterogene Gestaltung der Gün- und Freiflächen und vielfältige Mikroklimate
(großer Anteil an Rasenflächen mit kleinen Baumgruppen, Wasserflächen, verschatteten Wegen etc.)
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Eine Berücksichtigung bzw. Umsetzung der Planungshinweise ist zum Teil erst auf Vorhabenebene möglich. Einige Hinweise konnten aber auch in Form von Festsetzungen im
B-Plan verankert werden (z.B. Dach- und Fassadenbegrünung, Pflanzung von großkronigen Laubbäumen).
Klimaschutz
Die Stadt Nürnberg hat sich mit Beschluss des Stadtrates vom 17.06.2020 das Ziel gesetzt,
die CO2-Emissionen Nürnbergs bis 2030 gegenüber den Werten von 1990 um 60% und
bis 2050 um 95% zu senken. Dieser Beschluss wurde mit dem „Klimaschutz-Beschluss“
des Stadtrates vom 24.07.2019 nochmals bekräftigt. Nach dem Beschluss des Umweltausschusses vom 23.01.2013 sind in Bebauungsplanverfahren grundsätzlich Energiekonzepte mit dem Ziel, eine CO2-neutrale Energieversorgung für den Neubau zu erreichen,
zu erstellen.
Im Hinblick auf die Wärme- und Stromversorgung liegt für den Bereich des B-Plans
Nr. 4445a sowie für einen Teilbereich des B-Plans Nr. 4445b ein Energiekonzept vor
(Quartiersbezogener Energienutzungsplan (ENP) für das Entwicklungsgebiet „Tiefes
Feld“, N-ERGIE, 13.12.2019). Darin wird die Versorgung dieser Bereiche mit Wärme und
Energie über eine Heizzentrale (BHKW / Blockheizkraftwerke) sowie über eine zentrale
Solarthermie-Anlage auf Dachflächen der geplanten Schulgebäude vorgeschlagen. Zusätzlich würden die Dachflächen der Wohngebiete für Photovoltaikanlagen genutzt.
Insgesamt könnte über 80% der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärmekopplung bzw. regenerativ erfolgen sowie knapp 90% des Quartiersstroms bilanziell lokal erzeugt werden. Die
CO2-Bilanz der Wärmeversorgung könnte durch Ausgleich über die Stromerzeugung somit
grundsätzlich klimaneutral sein. Aktuell sind dies nur Empfehlungen und keine
verbindlichen Festsetzungen. Bei eigenen Projekten oder bei der Veräußerung städtischer
Grundstücke hat die Stadt jedoch die Möglichkeiten, diese umzusetzen.
Bei Neubauten ist man an die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) mit der
Vorgabe entsprechender Energiestandards gebunden, die eine Reduzierung des Energieverbrauchs und eine Einsparung von CO2-Emissionen zum Ziel haben.
Die kompakte Bauweise der Gebäude und deren Ausführung mit Flachdächern führen zu
einem guten Oberflächen/Volumenverhältnis und tragen damit zum Gedanken des Klimaschutzes bei. Das Aufheizen der Oberfläche sowie die Wärmeabgabe aus dem Gebäude
werden durch die angepasste Planung minimiert. Die festgesetzte Dachbegrünung
(extensiv bzw. intensiv) und die Fassadenbegrünung wirkt sich darüber hinaus positiv auf
das Lokalklima und das Gebäudeinnenklima aus. Gleichzeitig kann Solarenergie aktiv und
passiv genutzt werden, auch in Kombination mit der Dachbegrünung.
Auch die Förderung von Elektromobilität kann ein wichtiger Baustein zur Vermeidung von
CO2-Emissionen sein (vgl. z.B. das jüngst in Kraft getretene Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG).
Klimaanpassung
Aufgrund der allgemein zu erwartenden klimatischen Veränderungen14 sind bereits ohne
Planung Auswirkungen auf das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ zu erwarten. Die Klimaänderungen betreffen vor allem eine Zunahme von Extremwetterereignissen wie heiße und
trockene Sommer und Starkregenereignisse. Durch die Erhöhung der baulichen Dichte und
der Versiegelungen erfolgen zusätzliche Auswirkungen, die sich auch auf das Schutzgut
14
Für den Raum Nürnberg ist mit einer weiteren Zunahme der Sommertage (Tageshöchsttemperatur 25 °C oder darüber)
bis zum Jahr 2100 von heute 50 auf bis zu 100 Tagen auszugehen. Für die sog. heißen Tage (Tageshöchsttemperatur
30 °C oder darüber) wird etwa eine Verdoppelung von derzeit ca. 12 Tage auf bis zu 23 Tage angenommen (vgl. hierzu
auch das statistische Regionalisierungsmodell WETTREG 2012, VETTER & WEINBERGER 2012).
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Stand: 18.10.2021
325
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
37
„Mensch und seine Gesundheit“ auswirken. Minderungen der Auswirkungen sowie eine
Realisierung einer klimaangepassten Planung sind aber u.a. durch die Durchgrünung der
Wohngebiete mit den von Süd nach Nord verlaufenden öffentlichen Grünzügen, der Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünungen sowie Baumpflanzungen zu erwarten.
Weitere Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, wie z.B. die Verwendung heller
Farben (Albedo-Effekt), sind noch möglich und daher im weiteren Planungs- und Umsetzungsprozesses (insbesondere auf Genehmigungsebene) zu berücksichtigen.
Da verschiedene konfliktmindernde Punkte in die Planung übernommen wurden,
können die Auswirkungen begrenzt werden. Es sind daher insgesamt keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut Klima zu erwarten. Weitere
Klimaanpassungsmaßnahmen und die Umsetzung einer CO2-neutralen Energieversorgung sind auf Vorhaben-/Genehmigungsebene zu berücksichtigen.
2.9
Abfall und Abwässer
Abfälle entstehen im Plangebiet zukünftig betriebsbedingt durch den künftigen
Schulbetrieb und durch Einwohner im Gebiet als Hausmüll sowie ferner im Rahmen der
gewerblichen Nutzungen innerhalb des urbanen Gebiets. Nähere Angaben zu Art und
Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung
und Verwertung sind infolge des Charakters eines Angebots-B-Plans nicht möglich.
Darüber hinaus ist die Entstehung sowie der Umgang mit möglichen gefährlichen Abfällen
(Sondermüll), z.B. im Rahmen des schulischen Chemie-Unterrichts, auf Vorhabenebene
zu prüfen.
Zur Freimachung der Baufelder fallen kaum baubedingte Abfälle bzw. Recyclingstoffe an,
da neben Ackerflächen nur ein Schotterweg vorhanden ist. Bei der Baufeldfreimachung
sind aber Funde von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen (siehe auch Kap. 2.6.4).
Anfallende Schmutzwässer können nach Errichtung der entsprechenden Kanäle ins
städtische Kanalsystem eingeleitet und der Reinigung im Klärwerk zugeführt werden.
Hinsichtlich der zukünftig anfallenden Abfälle und Abwässer wird nicht von erheblichen
nachteiligen Auswirkungen durch die Planung ausgegangen.
2.10 Kultur- und Sachgüter
2.10.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Im Planungsgebiet sind keine Boden- oder Kulturdenkmäler bekannt (Quelle: BayernViewer-Denkmal, Abruf vom 28.09.2021). Nördlich angrenzend gibt es in Kleinreuth bei
Schweinau mehrere, als Baudenkmäler geschützte Gebäude oder Bauteile (Rothenburger
Str. 482, 484 und 496).
Sachgüter befinden sich innerhalb des Planungsgebietes in Form der planfestgestellten
und in Bau befindlichen, unterirdisch verlaufenden U-Bahn-Trasse, die sich in der
nordöstlichen und -westlichen Ecke mit dem Geltungsbereich überschneidet. Die
Beregnungsbrunnen liegen alle außerhalb des Geltungsbereichs (s. Kap. 2.3.1).
2.10.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Nachteilige Auswirkungen der Planung auf die angrenzenden Baudenkmäler in Kleinreuth
bei Schweinau können ausgeschlossen werden, da sich zwischen der neu geplanten
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Stand: 18.10.2021
326
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
38
Bebauung im B-Plan Nr. 4445b und den Denkmälern bereits bestehende Gebäude befinden, sowie auch die künftige Bebauung des B-Plans Nr. 4445a.
Bodendenkmäler sind von der Planung nicht betroffen, grundsätzlich können archäologische Funde aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Eine Betroffenheit von Sachgütern besteht nicht. Aufgrund der Tiefe der U-Bahnlinie sind
hier durch Unterkellerungen oder Tiefgaragen keine Beeinträchtigungen zu besorgen bzw.
es war schon eine Überbauung vorgesehen. Weitere Sachgüter sind innerhalb des
Plangebietes oder in dessen Umfeld nicht vorhanden, welche der Planung entgegenstehen. So wurde auch der Ausbau der Güterzugstrecke im Osten in den Planungen
berücksichtigt.
Eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter durch die Umsetzung der Planung ist nicht erkennbar.
2.11 Wechselwirkungen
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.
In Einzelfällen kann es bei bauzeitlicher Bauwasserhaltung zu Beeinträchtigungen von Gehölzbestand kommen, in deren Folge ggf. auch ein Absterben von Bäumen zu befürchten
sein könnte.
3
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Geltungsbereich bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und
Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B. Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren).
Erst mit Umsetzung der Planung ist auch ein konkreter Eingriff in die bestehende Situation
verbunden, die bei Nicht-Umsetzung der Planung vermutlich vollständig erhalten werden
könnte. In der Nullvariante würde die derzeitige vorwiegende Nutzung als Ackerflächen
aufgrund der größtenteils hohen Ertragsfunktion der Böden und der Knappheit an landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Stadtgebiet sehr wahrscheinlich weiterhin aufrechterhalten. Insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Luft und
Klima, sowie Tiere käme es zu keinen Eingriffen bzw. zum Fortbestand der aktuell
günstigen Situation. Bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung käme es auch nicht zur
Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (s. hierzu Kap. 5.2).
4
Kumulative Auswirkungen zusammen mit anderen Planungen
Der B-Plan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ ist nicht isoliert, sondern in Zusammenhang mit weiteren Planungen im Umfeld, die zu kumulativen Auswirkungen 15
führen können, zu betrachten. Zu erwarten wäre, dass sich die Auswirkungen der
einzelnen Plangebiete gegenseitig beeinflussen. Die Wirkungen können sich dabei auch
steigern bzw. verstärken.
15
gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) ff) BauGB n.F. ist die Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
zu beschreiben
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Stand: 18.10.2021
327
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
39
Allein im Bereich des Gesamt-Planungsgebietes „Tiefes Feld“ sind folgende Vorhaben
bereits genehmigt oder noch in Planung:
•
•
•
•
•
Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 nach Gebersdorf mit Errichtung der U-BahnHaltestelle „Kleinreuth bei Schweinau“ (in Bau)
Planfeststellungsverfahren zum Bau der „Neuen Rothenburger Straße“
Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der Güterzugstrecke im Osten um zwei
weitere Gleise
B-Planverfahren Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“
B-Planverfahren Nr. 4445c „Tiefes Feld Landschaftspark“
Der B-Plan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ überplant dabei innerhalb seines Geltungsbereiches Teile des Vorhabenbereiches für die Verlängerung der U-Bahn-Linie. Hier
erfolgen keine neuen bzw. zusätzlichen Auswirkungen, da dann in bereits beeinträchtigte
Bereiche (Unterbauung von Flächen) eingegriffen wird. Dies gilt auch für die kleinen
Bereiche, die sich mit der vorliegenden Planung überlappen. Das Plangebiet des B-Planes
Nr. 4445b überschneidet sich zudem teilweise mit den temporären CEF-Maßnahmen, die
für die Dauer der Bauphase der U-Bahnlinie 3 auf Flst. Nr. 297, Gmkg. Großreuth bei
Schweinau, vorgesehen sind. Bis jedoch ein Eingriff in diesem Bereich erfolgt, kann davon
ausgegangen werden, dass die Bauphase bereits abgeschlossen ist bzw. die Maßgaben
für die temporären CEF-Maßnahmen erfüllt sind. Die Auswirkungen des Neubaus der
„Neuen Rothenburger Straße“ sind im vorliegenden B-Plan ebenfalls schon berücksichtigt.
16
Die Auswirkungen der Quartiersentwicklung im Gesamt-Planungsgebiet „Tiefes Feld“
wurden bereits bisher nicht isoliert für Teilgebiete betrachtet, sondern schon immer in ihrer
Gesamtheit. So wurde beispielsweise für den Rahmenplan zum Gesamt-B-Planverfahren
Nr. 4445 „Tiefes Feld“ bereits ein umfassender Umweltbericht (GROSSER-SEEGER &
PARTNER, 15.08.2014) erstellt. Die Eingriffe der seither ausgegliederten Teil-B-Pläne sind
für sich betrachtet quantitativ sicher geringer, unterscheiden sich aber qualitativ auch nicht.
Es konnte bisher auch keine sich gegenseitig verstärkende Wirkung der Eingriffe bei
einzelnen Schutzgütern festgestellt werden.
Besondere kumulative Effekte sind daher bezogen auf die Schwere der Beeinträchtigungen durch die vorliegende Planung für die meisten Schutzgüter nicht zu besorgen. In
allen o.g. Einzelverfahren sind bzw. waren auf Basis der entsprechenden rechtlichen
Grundlagen des jeweiligen Vorhabens die Umweltauswirkungen zu erheben, zu beschreiben und zu bewerten. Es sind bzw. waren jeweils Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen vorzusehen; für alle unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt und in
das Landschaftsbild sowie in Lebensräume geschützter Tierarten sind bzw. waren Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen (teilweise auch in Kombination auf gemeinsamen, überwiegend externen Flächen).
Für das Schutzgut Tiere muss in der Gesamtbetrachtung der Teil-B-Pläne von einem Totalverlust ausreichend geeigneter Habitate für bestimmte Arten(gruppen) (hier: bodenbrütende Vogelarten) ausgegangen werden. Dies ist bei der Ausgleichskonzeption und
dem Umfang an erforderlichen Ersatzmaßnahmen in den artenschutzrechtlichen Prüfungen zu den B-Plänen Nr. 4445a sowie Nr. 4445b bereits berücksichtigt worden.
Bezüglich des Lärms erfolgten Betrachtungen auch schon für die Auswirkungen durch neu
induzierten Ziel- und Quellverkehr im gesamten „Tiefen Feld“ für die Belastung der „Neuen
Rothenburger Straße“. Einwirkender Verkehrslärm von außen (z.B. Bahntrasse im Osten,
Hinsichtlich der Eingriffsfolgen der unterschiedlichen Pläne und Projekte im „Tiefen Feld“ im
Hinblick auf das spezielle Artenschutzrecht wurden separate Gutachten erstellt. Die
Eingriffsbewältigung soll aber über ein gemeinsames Maßnahmenkonzept erfolgen.
16
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
40
Südwesttangente) ist in den Einzelverfahren zu prüfen und hat für die Bewertung hier keine
kumulativen Auswirkungen.
Für das Schutzgut Landschaft sind bei der Gesamtbetrachtung durch die Planung des
Landschaftsparks im Süden eher wieder vorteilhafte Auswirkungen zu sehen.
Daneben gibt und gab es aber auch weitere Bebauungsplanverfahren im Umfeld, die nicht
nur eine Überplanung von Bestandsnutzungen darstellten, sondern Flächen neu in
Anspruch nahmen und Auswirkungen auf Natur und Landschaft nach sich zogen. Es
handelt sich hierbei u.a. um
•
B-Plan Nr. 4608 „Schulstandort Rothenburger Straße“ (bereits realisiert)
•
B-Plan Nr. 4614 „Züricher Straße“ (im Bau)
•
Bebauungsplanverfahren Nr. 4601 „Großreuth-Schweinau“
Auch hier sind im Wesentlichen die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Klima und Tiere
betroffen. In der Summe erfolgen hier zwar ebenfalls größere Flächeninanspruchnahmen
und damit quantitativ größere Auswirkungen auf die Teilfunktionen der Schutzgüter (z.B.
Flächenversiegelung, Grundwasserneubildung), aber keine sich gegenseitig verstärkenden Beeinträchtigungen. Beiden Schutzgütern Tiere und Pflanzen sind hier auch teils
andere Lebensräume und Tierarten betroffen, als beim B-Plan Nr. 4445b. Auswirkungen
auf das Schutzgut Menschliche Gesundheit (hier: Lärm sowie Erholung) wirken aufgrund
unterschiedlicher Ausgangsbedingungen nicht kumulativ mit dem B-Plan Nr. 4445b.
Gleiches gilt auch für die anderen Schutzgüter.
Für das Schutzgut Fläche stellt die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen einen
kumulativen Effekt dar, aber keinen sich gegenseitig verstärkenden. Der Verlust nimmt in
absoluten Zahlen mit jeder Inanspruchnahme zu. Es wird hierzu auf die in der Begründung
zum B-Plan erfolgte Darlegung dieser Sachverhalte verwiesen.
5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Umweltauswirkungen
Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige
Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter bzw. Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt
als Trägerverfahren die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für alle Belange des
Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht dar. Durch die Anwendung verschiedener Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.
Tabelle 2: Instrumente des Umweltrechtes.
Rechtsinstrument
Umweltbelange
Rechtsfolgen
BauGB17
Voraussichtliche erhebliche Auswirkungen auf die Umweltbelange
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und gem.
§ 1a BauGB n.F.
Abwägungsrelevanz / Geplante Maßnahmen
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche durch die Realisierung
der Planung entstehen, sind im Umweltbericht
darzustellen.
Umweltprüfung
BNatSchG18
17
18
Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434)
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329
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
Rechtsinstrument
(Eingriffsregelung)
gem. § 1a BauGB i.V.m.
§§ 15 und 18 BNatSchG
Artenschutz / saP19
FFH-/SPA –
Verträglichkeitsabschätzung / ggf. prüfung
41
Umweltbelange
Rechtsfolgen
Voraussichtliche erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
Abwägungsrelevanz und konkrete Entscheidung über Vermeidung und Ausgleich
Verbotstatbestände gem. § 44
Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf.
naturschutzrechtliche Voraussetzungen für Ausnahme gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG;
Einschlägigkeit des § 18
BNatSchG i.V.m. BauGB
Je nach Ergebnis:
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke von
Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung und europäischen
Vogelschutzgebieten gem. § 32
BNatSchG
Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz, Beurteilung durch die Höhere Naturschutzbehörde (Reg. von Mittelfranken), ob ausnahmsweise Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der
Planung gegeben ist.
CEF20-/FCS21-Maßnahmen; wenn diese nicht
möglich oder nicht funktionierend, dann Beurteilung durch die Höhere Naturschutzbehörde (Reg. von Mittelfranken), ob Ausnahmetatbestand gegeben oder nicht; bei NichtRegelbarkeit des speziellen Artenschutzes ist
der Bauleitplan rechtlich nicht vollziehbar.
Die Umsetzung der Maßnahmen hängt davon ab, in welchen Umfang diese in die Planung
einfließen können. Die nachfolgende Aufstellung zeigt die konkret im B-Plan festgesetzten
Maßnahmen auf, aber auch Maßnahmen, die erst auf Vorhaben-/ Genehmigungsebene
realisierbar sind.
Die folgenden Maßnahmen zur Vermeidung (Vm), Verringerung (Vr) und zum Ausgleich
(A) der (erheblichen) nachteiligen Umweltauswirkungen mindern die Eingriffsschwere.
Tabelle 3: Konfliktmindernde Maßnahmen (* Art der Maßnahme: Vm Vermeidung, Vr Verringerung,
A Ausgleich)
Nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
Inanspruchnahme von Fläche
Versiegelung bzw. Verlust
von Boden
Maßnahme
Art*
Positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umweltbelang(e)
Fläche,
Boden
Umsetzung /
Sicherung durch (z.B.
textliche/
zeichnerische Festsetzung im B-Plan)
Textliche Festsetzung
• Flächensparendes
Bauen durch
Festsetzung hoher
baulicher Dichten
• Nutzung vorhandener
Infrastruktur („alte“
Rothenburger Straße)
• Reduzierung von Verkehrsflächen auf das erforderliche Maß
• Wasserdurchlässige
Befestigung von Wegen,
Plätzen und Stellplätzen
• Begrünung und gärtnerische Anlage der Tiefgaragendecken und unterbauten Bereiche
Vr
Vr
Fläche,
Boden
Zeichnerische
Festsetzung
Vr
Fläche,
Boden
Zeichnerische
Festsetzung
Vr
Boden,
Wasser
Textliche Festsetzung
Vr
Boden,
Wasser
Textliche Festsetzung
19
saP = spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Bauleitplanung
CEF = Continuous Ecological Functionality, d.h. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion
21
FCS = Favourable Conservation Status, d.h. Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes von
Populationen
20
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330
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Nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
Abflussverschärfung und
Verringerung der Grundwasserneubildung
Störung von Vogelbruten,
Gefahr der Tötung oder des
Verlusts von Gelegen
Störung der Tier- und
Insektenwelt
Verlust von Lebensraumstrukturen und Habitatelementen
Neubebauung und versiegelung führt zu einer
Veränderung des Lokalklimas
Erhöhter CO2-Ausstoß durch
Verkehr und Hausbrand
Maßnahme
Art*
• Extensive bzw. intensive
Dachbegrünung bei
Flachdächern von
Gebäuden, Garagen und
Carports
• Wasserdurchlässige Befestigung von Wegen,
Plätzen und Stellplätzen
• Retention der anfallenden Oberflächenwässer
Vr
• Begrünung und gärtnerische Anlage der Tiefgaragendecken und unterbauten Bereiche
• Extensive bzw. intensive
Dachbegrünung bei
Flachdächern von
Gebäuden, Garagen und
Carports
• Baufeldfreimachung
außerhalb der Vogelbrutzeit
• Verwendung
insektenfreundlicher
Außenbeleuchtung
• Vogelschonende
Ausbildung großflächiger
Glasflächen zur
Verhinderung von
Vogelschlag
• Erhaltung von Gehölzen
• Pflanzung von Gehölzen
(z.B. in öffentlichen
Grünflächen)
• Umsetzung artenschutzrechtlich erforderlicher
FCS-Maßnahmen
(Schaffung von Ersatzlebensräumen)
• Durchgrünung der Baugebiete, Begrünung und
gärtnerische Anlage der
Tiefgaragendecken und
öffentlicher Freiflächen
• Extensive bzw. intensive
Dachbegrünung bei
Flachdächern von
Gebäuden, Garagen und
Carports
• Fassadenbegrünung
• Durchgrünung der Freiflächen mit Bäumen
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42
Positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umweltbelang(e)
Wasser,
Klima, Luft
Umsetzung /
Sicherung durch (z.B.
textliche/
zeichnerische Festsetzung im B-Plan)
Textliche Festsetzung
Vr
Boden,
Wasser
Textliche Festsetzung
Vr
Boden,
Wasser
Vr
Boden,
Wasser
Textliche und
zeichnerische
Festsetzung
Textliche Festsetzung
Vr
Wasser,
Klima, Luft
Textliche Festsetzung
Vm
Tiere, biologische
Vielfalt
Tiere,
biologische
Vielfalt
Tiere,
biologische
Vielfalt
Vorgabe aufgrund
Regelung im
BNatSchG
Textliche Festsetzung
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Tiere, biologische Vielfalt
Textliche und zeichnerische Festsetzung
Vr
Klima,
Pflanzen,
Tiere
Textliche und
zeichnerische Festsetzung
Vr
Wasser,
Klima, Luft
Textliche Festsetzung
Vr
Wasser,
Klima, Luft
Klima, Luft,
Pflanzen,
Tiere
Textliche Festsetzung
Vr
Vr
Vm
Vr, A
Vm, A
Vr
Textliche Festsetzung
Textliche und zeichnerische Festsetzung
Textliche Festsetzung
Textliche und
zeichnerische Festsetzung
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Nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
Auswirkungen zukünftig zu
erwartender Klimaveränderungen22
Gesundheitliche Belastungen
durch Aufheizung des Baugebietes
Zunahme von Luftschadstoffen durch Verkehr
Zunahme von Emissionen
aus Heizungsanlagen
Verlust von landschafts- und
ortsbildprägenden Strukturen
43
Maßnahme
Art*
• Reduzierung des Primärenergiebedarfs
Vm,
Vr
• Schaffung von Schattenplätzen/-zonen in den
öffentlichen Freiräumen
• Verwendung von wasserdurchlässigen Bodenbelägen zur Schaffung
von Versickerungsflächen
• Ausschluss dunkler Fassadenfarben und Verwendung heller Baumaterialien auf Straßen und
Plätzen (Albedo-Effekt)
• Extensive bzw. intensive
Dachbegrünung bei
Flachdächern von
Gebäuden, Garagen und
Carports
• Fassadenbegrünung
Vr
Klima
Vr
Boden,
Wasser
Textliche Festsetzung
Vr
Klima
Realisierung auf
Vorhabenebene
Vr
Wasser,
Klima, Luft
Textliche Festsetzung
Vr
Textliche Festsetzung
• Realisierung von Klimaanpassungsmaßnahmen
s.o.
• Durchgrünung der Freiflächen mit Bäumen
Vr
• Erhaltung von Gehölzen
Vm
• Gute Anbindung an den
ÖPNV zur Reduzierung
des motorisierten Individualverkehrs (MIV)
• Bereitstellung von Ladeeinrichtungen für E-Bikes
und Elektroautos
Vm,
Vr
Wasser,
Klima, Luft
Mensch
(Gesundheit), Klima
Klima, Luft,
Pflanzen,
Tiere
Klima, Luft,
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt
Klima, Luft
Vr
Klima, Luft
• umweltfreundliche
Heizkonzepte 23
• Neugestaltung des Landschaftsparks im Süden
Vr
Klima, Luft
Vr
• Durchgrünung der öffentlichen Grünflächen mit
Bäumen
Vr
Pflanzen,
Tiere, Landschaft
Klima, Luft,
Pflanzen,
Tiere, Landschaft
Regelung für
Elektroautos durch
GebäudeElektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)
Empfehlungen gemäß
Energiekonzept
Textliche und
zeichnerische
Festsetzung
Textliche und
zeichnerische Festsetzung
Vr
Positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umweltbelang(e)
Klima
Umsetzung /
Sicherung durch (z.B.
textliche/
zeichnerische Festsetzung im B-Plan)
Erstellung eines
Energiekonzeptes für
Bildungszentrum
Realisierung auf
Vorhabenebene
Textliche Festsetzung /
Realisierung auf
Vorhabenebene
Textliche und
zeichnerische Festsetzung
Textliche und
zeichnerische Festsetzung
Planfeststellungsbeschluss U-Bahn-Linie 3
22
Es handelt sich hierbei nicht um unmittelbare Auswirkungen, die durch die Planung entstehen, aber um zu erwartende
Änderungen, auf die die Planung reagieren muss.
23
Grundsätzlich gilt: Zur Beheizung der Gebäude dürfen feste, die Luft erheblich verunreinigende Brennstoffe nicht
verwendet werden. Dazu gehören nicht Holzpellets oder Hackschnitzel, soweit diese Brennstoffe in dafür zugelassenen
mechanischen (d.h. automatisch) beschickten Feuerungsanlagen mit Verbrennungsluftregelung und Gebläse eingesetzt
werden und die Emissionswerte fortschrittlicher Anlagentechnik eingehalten werden.
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Nachteilige Umweltauswirkung bei Realisierung der
Planung (inkl. Betrachtung
der bau- und betriebsbedingten Auswirkungen)
Überschreitung der Orientierungswerte für Lärm
Verlust von Flächen zur Erholung
Maßnahme
Art*
• Lärmschutzbebauung/einrichtungen an „Neuer
Rothenburger Straße“
und im Westen zur
Südwesttangente
• Passive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzgrundrisse,
Schalldämm-Maße für
Außenbauteile etc.)
• Schaffung neuer, öffentlicher Grünflächen
zwischen den Bauflächen
• Neugestaltung des Landschaftsparks im Süden
Vr
44
Positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umweltbelang(e)
Mensch Gesundheit
Umsetzung /
Sicherung durch (z.B.
textliche/
zeichnerische Festsetzung im B-Plan)
Textliche und
zeichnerische Festsetzung
Vr
Mensch Gesundheit
Textliche Festsetzung
A
Mensch
(Erholung)
zeichnerische Festsetzung
Vr
Pflanzen,
Tiere, Landschaft,
Mensch
(Erholung)
Textliche und
zeichnerische
Festsetzung
Durch eine geschickte Lenkung lassen sich erhebliche Konflikte vermeiden und die
Eingriffe mindern. Eine Vielzahl der in Tabelle 3 aufgeführten Maßnahmen ist für mehrere
Schutzgüter gleichzeitig wirksam (= Wechselwirkungen).
Sofern keine verbindliche Festsetzung im B-Plan möglich ist, sind die Maßnahmen als
(möglichst zu realisierende) Vorschläge auf Vorhaben- bzw. Genehmigungsebene im
Rahmen der jeweiligen Ausführungsplanung aufzugreifen. Als weitere Klimaanpassungsmaßnahmen sind außenliegende Verschattungselemente an den geplanten Gebäuden
und in der zentralen öffentlichen Grünfläche sowie Trinkwasserstellen sowohl im Außenals auch im Innenbereich von Gebäuden, insb. öffentlichen Gebäuden, zu nennen.
5.1
Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellten
Objekte bzw. Gebiete (NSG, LSG, gLB und/oder ND) oder Wasserschutzgebiete (WSG)
vor.
Keiner der im Plangebiet festgestellten Biotoptypen stellt einen geschützten Lebensraum
nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG (vgl. hierzu auch Kap. 1.2 bzw. 2.4.1.1)
oder einen Lebensraum nach Anhang I der FFH-Richtlinie dar.
Gemäß Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996
liegen mit Ausnahme des regional bedeutsamen Lebensraumes ABSP-Nr. 536, der im
Nordwesten in das Planungsgebiet hineinragt, keine als bedeutsam bewerteten Lebensräume innerhalb des Planungsgebiets. Ferner befindet sich am Nordwestrand des
Geltungsbereichs ein Biotop der Stadtbiotopkartierung (vgl. hierzu auch Kap. 2.4.1), das
weitgehend identisch mit dem des ABSP ist. Die damalige Beschreibung trifft nur noch
teilweise auf den heutigen Bestand zu, da durch Nährstoffeinträge wertgebende Arten
verschwunden sind. Zudem wurde hier in Teilen bereits durch den laufenden Bau der
Verlängerung der U-Bahnlinie U 3 eingegriffen und Teile des Gehölzbestandes im Winter
2019/20 entfernt. Der Biotop stellt keinen geschützten Lebensraum nach § 30 BNatSchG
i.V.m. Art. 23 Bay-NatSchG dar, wurde aber als großflächiges Feldgehölz mit bilanziert.
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333
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45
Im Plangebiet befinden sich keine als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes eingestuften Gehölzbestände.
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt in Anwendung der Anlage 2 zur Satzung
der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (KostenErstS, Stand:
21.07.2006).
Zunächst werden die betroffenen Biotoptypen flächenmäßig erfasst, in einer Karte dargestellt und den nach der Anlage 2 der KostenErstS vorgegebenen „ökologischen Wertfaktoren (Bestand)“ zugeordnet. Aus der Multiplikation der Fläche (in m²) und dem Wertfaktor ergibt sich der Bestandswert der Fläche.
Dem wird der zukünftige Wert des Planungsbereichs entgegengesetzt, indem analog zu
oben die Planung flächenmäßig getrennt nach Biotop-/Nutzungstypen ermittelt und diesen
der „ökologische Wertfaktor (Entwicklung)“ zugeordnet wird. Es wird vom entsprechend
des B-Plan festgesetzten Endzustands ausgegangen, Interimslösungen (z.B.
Zwischenlösung für Zufahrt Schulstandort oder Entwässerung) werden nicht
berücksichtigt. Die Differenz zwischen Planungs- und Bestandswert ergibt den
auszugleichenden Biotopwert. Basis für diese Ermittlung ist der Entwurf des
Bebauungsplanes.
Folgende Annahmen werden der Bilanzierung des Planungswertes zugrunde gelegt:
• Die randlichen Bereiche der künftigen „Neuen Rothenburger Straße“, die in den
Geltungsbereich hineinragen werden im Bestand entsprechend des Endzustandes
gemäß Feststellungsentwurf zur „Neuen Rothenburger Straße“ berücksichtigt. Die
geplanten befestigten Flächen (Zufahrten) werden als versiegelte Flächen (Nutzungstyp
7.6) bewertet. Der Ausgleich hierfür ist in dem dortigen Verfahren geregelt. Die
Straßenböschungen sowie die Flächen innerhalb der Planfeststellungsgrenze, die im
Rahmen der Baumaßnahme (auch nur temporär) beeinträchtigt und nach Abschluss
wieder angesät werden, werden als extensiv gepflegte Straßenränder (Nutzungstyp 5.6)
bewertet. Dies kommt diesen auch nur temporär vorgesehenen Blühstreifen am
nächsten. Es werden Flachdächer festgesetzt, die zu begrünen sind. Es wird von den
gemäß Rahmenplanung geplanten Gebäude, die auch in der Planzeichnung hinweislich
dargestellt sind und einer Dachbegrünung auf 70% der Dachfläche ausgegangen. Die
übrigen 30% wurden als versiegelte Flächen, die über Trennsystem abgeleitet werden
(Nutzungstyp 8.3) bilanziert.
• Bezüglich des Gesamtanteils überbauter Flächen (Gebäude, Nebenanlagen, Zufahrten
und Wege) wird von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ)
ausgegangen, sowie der nach BauNVO zulässigen Überschreitung um 50% nach § 19
Abs. 4 BauNVO oder abweichend davon im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen. Die Restflächen auf diesen Baugrundstücken wurden als strukturarme
Hausgärten (Nutzungstyp 5.3) bilanziert.
• Die „Stadtbalkone“ (Platzflächen am Ende der Stichstraßen) sollen mit durchlässigen
Belägen, wie z.B. wassergebundenen Wegedecken, angelegt werden und wurden
entsprechend als Nutzungstyp 7.5 bilanziert.
• Zu pflanzende Bäume wurden entsprechend der Festsetzungen des Entwurfs des
Rechtsplans in die Bilanz eingestellt, soweit sie sich in Verkehrsflächen oder auf Plätzen
befanden. Zum Ansatz kamen je Baum 20 m² durch die Krone übertraufte Fläche.
• Der als zu erhalten festgesetzte Baum innerhalb der öffentlichen Grünfläche wurde
sowohl im Bestand als auch in der Planung als heimischer Einzelbaum (Nutzungstyp
1.1) berücksichtigt.
• Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ wurden als große,
strukturreiche Grünanlagen (Nutzungstyp 5.1) bewertet. Die innerhalb der Baugebiete
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
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46
liegenden öffentlichen Grünflächen („Grünfinger“) werden als kleine, strukturreiche
Grünanlagen (Nutzungstyp 5.2) berücksichtigt. Da die westlichen Randbereiche in die
öffentlichen Grünflächen des B-Plan Nr. 4445a übergehen und die Retentionsflächen
innerhalb der großen Parkanlage liegen, werden die randlichen Flächen hier aber
ebenfalls als Teil der öffentlichen Grünanlage (Nutzungstyp 5.1) bewertet.
Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“, „Bolzplatz“ und
„Sportfeld“ wurden als kleine, strukturarme Grünanlagen (Nutzungstyp 5.3) bewertet.
Die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sportlichen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen“ wurde unterteilt: Das innenliegende Spielfeld
soll mit durchlässigen Kunststoffbelägen ausgeführt werden und wurde
dementsprechend als durchlässiger Belag (Nutzungstyp 7.5), die umliegende 400 mWettkampfbahn sowie die Erschließungsflächen als versiegelte Fläche, die über
Trennsystem abgeleitet wird (Nutzungstyp 8.3) bilanziert. Sollte hier ein Gebäude (z.B.
Umkleiden) errichtet werden, wäre es somit ebenfalls schon als Eingriff berücksichtigt.
Für die Retentionsflächen innerhalb der öffentlichen Grünfläche (Nutzungstyp 8.2)
wurde ein Biotopwert von 0,4 angesetzt, da diese Bereiche als öffentliche begehbare,
extensive Wiesen ausgebildet werden sollen.
Die geplanten Dachbegrünungen von Garagen und Carports sowie Fassadenbegrünungen wurde nicht mit bilanziert, da zum derzeitigen Planungsstand keine genauen
Angaben zu entsprechenden Flächengrößen gemacht werden können.
Die genaue Ermittlung der Biotopwerte für den Bestand und die Planungssituation ist im
Anhang in Tabelle 7 und Tabelle 8 dargestellt. Folgende Bilanzierung ergibt sich bei der
Ermittlung der Differenz zwischen Bestandswert abzüglich des Planungswertes:
91.141 (Bestand) – 84.730 (Planung) = 6.411 Biotopwertpunkte
Dieses Kompensationsdefizit wird auf Flächen im städtischen Ökokonto erbracht werden.
Die einzelnen Flächen sowie die Entwicklungsziele sind in der Tabelle 9 aufgeführt und im
Kartenanhang dargestellt.
5.2
Europäischer und nationaler Artenschutz
Aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG (und den diesbezüglichen Empfehlungen
der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken) wird im Interesse
der Rechtssicherheit der Planung die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) empfohlen. Im Rahmen der saP wird umfassend und systematisch ermittelt, ob die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse,
insbesondere das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG, treffen
könnte.
Die Verbote treten zwar erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, allerdings muss
im Rahmen der Bauleitplanung bereits geprüft werden, ob die Umsetzung eines B-Planes
aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist. Ein B-Plan kann seine Planrechtfertigung
verlieren, wenn seiner Umsetzung dauerhaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zu
denen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG zählen. Eine
Abwägung der artenschutzrechtlichen Belange im Verfahren ist nicht möglich.
Um die Auswirkungen bei Umsetzung des B-Plan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ auf geschützte Tierarten und eine mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher
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Stand: 18.10.2021
335
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
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Verbotstatbestände genauer zu prüfen, wurden aber bereits Erhebungen zu verschiedenen
Artengruppen durchgeführt und hierzu eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
durchgeführt (GROSSER-SEEGER & PARTNER, 04.10.2021). Diese wurde auf Grundlage der
saP für das Gesamtareal des ursprünglichen Geltungsbereichs des B-Planverfahrens
Nr. 4445 „Tiefes Feld“ erarbeitet, da die sich daraus ergebenden Maßnahmen zusammenwirken sollen (GROSSER-SEEGER & PARTNER, 04.12.2018).
Im naturschutzfachlichen Gutachten zur saP werden folgende Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen für erforderlich gehalten (Die Nummerierung entspricht
hier dem Gutachten zur saP. Da nicht alle Maßnahmen im B-Plan festsetzbar sind, erfolgt
in der Satzung eine abweichende Nummerierung.):
• V1: Durchführung einer Umweltbaubegleitung
• V2: Durchführung der Fällungsarbeiten von Gehölzbeständen außerhalb der Brutzeit
von Vögeln oder der Wochenstubenzeit von Fledermäusen (also nicht vom 01. März bis
zum 30. September)
• V3: Baufeldfreimachung bzw. Beginn der Erschließungsmaßnahmen in Acker- und
Brachflächen außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vogelarten (also nicht vom
01. März bis zum 15. September)
• V4: Umsiedlung von Zauneidechsen
• V5: Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden
Da im Zuge des Verfahrens bereits absehbar war, dass innerhalb des „Tiefen Feldes“ oder
in räumlicher Nähe zum Eingriffsort keine vorlaufenden Ersatzmaßnahmen möglich sind,
handelt sich nicht mehr um CEF-Maßnahmen und die Verbotstatbestände des § 44
BNatSchG wären erfüllt. Dafür ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich.
Hierzu wurde seitens der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme bereits in Aussicht gestellt.
Die in der saP dargestellten, erforderlichen Maßnahmen beziehen sich allein auf die durch
den B-Plan Nr. 4445b ausgelösten Eingriffe, unabhängig davon, ob auch durch andere
Planungen im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ Eingriffe ausgelöst und entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden. Für alle im „Tiefen Feld“ vorgesehenen
Maßnahmen, die durch die Bebauungspläne Nr. 4445a und 4445b sowie die
Planfeststellung der „Neuen Rothenburger Straße“ ausgelöst werden, wird jedoch ein
gemeinsames Maßnahmenkonzept erstellt, das eine koordinierte Umsetzung aller
Maßnahmen ermöglicht und gleichzeitig die Zuordnung des Ausgleichs zu den einzelnen
Planungen darstellt.
Folgende Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) werden
gemäß saP-Gutachten zum B-Plan Nr. 4445b vorgesehen und in der Satzung festgesetzt:
• FCS 1 Anlage von Blühstreifen/Ackerbrache
Für die betroffenen Feldlerchen-Brutpaare sind die Herstellung von Blühstreifen oder
Ackerbrachen erforderlich, die ihnen als Brut- und Nahrungshabitat dienen können und
eine Aufwertung ihres Lebensraumes darstellen. Es werden für die durch den B-Plan
Nr. 4445b betroffenen 20 Brutpaare insgesamt eine Fläche von 4,0 ha (0,2 ha/Brutpaar)
für erforderlich erachtet. Von dieser Maßnahme profitieren auch andere Arten, wie
Wachtel, Wiesen-Schafstelze oder Rebhuhn.
Insgesamt sind von den o.g. Planungen im Tiefen Feld 20 Feldlerchen-Brutpaare
betroffen. Gemäß Planfeststellungsentwurf der „Neuen Rothenburger Straße“ wird ein
Ausgleich für 6 Brutpaare vorgesehen. Im B-Plan Nr. 4445b erfolgt die Zuordnung von
Ausgleichsmaßnahmen für die restlichen 14 Feldlerchen-Brutpaare auf den städtischen
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
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Flurstücken Nr. 631 und 632/1, Gmkg. Mühlhof und Nr. 402/1 und 403, Gmkg.
Reichelsdorf.
• FCS 2 Anlage von Mulden und Vernässungsbereichen in der Feldflur
Als Ersatz für die Beeinträchtigung von drei Revieren des Kiebitzes und eines möglichen
Wachtelkönig-Brutpaars sind auf mind. 1,5 ha Acker- und/oder Grünlandflächen flach
ausgebildete Mulden (Größe jeweils ca. 2.500 m², max. Böschungsneigung 1 : 10, Tiefe
bis 0,5 m) herzustellen. Die Flächen sind auf ebenen Grundstücken mit bodenfeuchtem
(staunassen) Standort oder hohen Grundwasserständen zu suchen, so dass während
der Brutzeiten im Frühjahr zur Verminderung der Wuchsleistung der Vegetation, und um
verfrühtes Vegetationswachstum zu vermeiden, eine flache Überstauung gesichert ist.
Insgesamt sind von den o.g. Planungen im Tiefen Feld 3 Kiebitz-Brutpaare betroffen.
Gemäß Planfeststellung der „Neuen Rothenburger Straße“ erfolgt ein Ausgleich für
1 Kiebitz-Brutpaar, sodass im B-Plan Nr. 4445b eine Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen für 2 Kiebitz-Brutpaare und eines möglichen Wachtelkönig-Brutpaars auf den
Flurstücken Nr. 981, 1037/3, 1038, 1039 und 1041 Gmkg. Neunhof auf einer Fläche von
4 ha erfolgt.
• FCS 3: Optimierung/Herstellung einer geeigneten Fläche für Zauneidechsen
Als Lebensraumersatz für die Zauneidechsen sind Maßnahmen auf mindestens
2.500 m² erforderlich. Mit der FCS-Maßnahme müssen alle Lebensraumfunktionen der
Zauneidechse abgedeckt sein, also die Möglichkeit zur Überwinterung, Versteck- und
Sonnplätze für das Sommerhalbjahr, geeignete Flächen zur Eiablage und eine
ausreichende Nahrungsgrundlage (Vorhandensein von Beutetieren).
Insgesamt wird durch die o.g. Planungen im Tiefen Feld ein Bedarf an 10.500 m²
Ersatzflächen für die Zauneidechse ausgelöst. Gemäß Planfeststellung der „Neuen
Rothenburger Straße“ erfolgt ein Ausgleich von 8.000 m². Im B-Plan Nr. 4445b werden
die restlichen 2.500 m² auf den Flurstücken Nr. 533, Gmkg. Katzwang, und Nr. 212,
Gmkg. Kornburg, zugeordnet.
6
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und
europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der oben genannten Gebiete des Schutzgebietssystems Natura 2000 sind von der Planung nicht betroffen.
Nächstgelegenes FFH-Gebiet ist das Gebiet DE 6432-301 „Sandheiden im mittelfränkischen Becken“ in Form der Teilfläche 02 NSG „Hainberg“, das ca. 1 km entfernt in südwestlicher Richtung liegt. Die dort vorkommenden Lebensraumtypen der Sandlebensräume mit Dünen und trockenen Heiden stehen in keinem funktionalen Zusammenhang zu
den im Geltungsbereich vorkommenden Lebensräumen.
Das europäische Vogelschutzgebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“ liegt über
5,2 km entfernt. Auch hier können Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele definitiv ausgeschlossen werden.
7
Geprüfte Alternativen
Hinsichtlich der Prüfung von Standortalternativen, insbesondere für das vorgesehene
Bildungszentrum, wird auf die Begründung und den Umweltbericht zur 16. FNP-Änderung
verwiesen. Für das Gebiet selbst wurden zudem Planungsalternativen geprüft.
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
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Für das gesamte Areal des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ fand bereits 2009/10 ein städtebaulicher Wettbewerb statt. Die Siegerentwürfe wurden im Rahmen eines Workshops im
Februar 2010 überarbeitet und optimiert. Diese wurden erneut im Hinblick auf die Kriterien
städtebauliche Qualität, Verkehrserschließung, Freiräume, Nutzungen und Realisierbarkeit
geprüft. Mit Ausnahme des Kriteriums der Freiräume erfolgte also keine eigentliche
Prüfung umweltrelevanter Belange. In diesem Planungsstadium war allerdings noch kein
Gymnasium im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ vorgesehen und somit bestand für schulische
Einrichtungen noch kein dementsprechender Flächenbedarf.
Im April 2018 fand ein weiterer Workshop statt. In diesem wurden durch die Darstellung
von Grundsatzvarianten für die Standorte der Bildungseinrichtungen im Geltungsbereich
des B-Plans Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ die zentralen Fragestellungen,
Bedarfe und Notwendigkeiten der unterschiedlichen Akteure diskutiert und herausgearbeitet. Ergebnis war u.a., dass ein Stadtpark als mindestens 10 ha große zusammenhängende öffentliche Grünfläche mit angemessener Breite ausgestaltet werden soll. Die
Lage des Schulstandortes nahe zum geplanten U-Bahnhof „Kleinreuth bei Schweinau“ war
aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der kurzen Wege weitgehend gesetzt.
Des Weiteren wurden Standortvarianten der 400 m-Wettkampfbahn für den Schulsport geprüft. Die nun vorgesehene Lage am östlichen Rand des Geltungsbereiches hat diverse
Vorteile: Der Standort befindet sich in der Nähe der geplanten Bildungsstandorte, aber
auch im Einzugsbereich der Johann-Pachelbel-Realschule östlich der Bahnlinie. Die
Erschließung kann am Rand des Planungsgebietes und nicht, wie bei einer früheren
Planungsalternative, die im Südwesten des geplanten Landschaftsparks lag, durch das
Quartier hindurchgeführt werden. Zudem kann ein zusammenhängender, durchgängig
breiter Grünzug im Süden des geplanten Quartiers verwirklicht werden, der nicht durch die
Wettkampfbahn geteilt wird. Aus lärmschutzfachlicher Sicht wird die Wettkampfbahn, die
aufgrund außerschulischer Nutzungen ebenfalls zu Lärmemissionen führt, in einen bereits
durch den Güterzugverkehr vorbelasteten Bereich situiert werden. Eine Lärmbelastung des
Parkinnenbereiches wird somit minimiert. Zudem kann die Funktionalität der nach Südwesten orientierten Entwässerung des Quartiers auch bei Situierung der Wettkampfbahn
im Osten gewährleistet werden.
Diesbezüglich stellt die nun angestrebte Planung in der Gesamtschau eine Optimierung,
im Hinblick auf mehrere Umweltbelange, dar, obgleich auch mit der Realisierung der
vorliegenden Planung (insb. im Verbund mit der Entwicklung des gesamten Planungsgebiets „Tiefes Feld“) dennoch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf eine Reihe von
Schutzgütern verbunden sind.
8
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Der Umweltbericht gemäß Anlage 1 des BauGB soll den aktuellen Zustand innerhalb des
Planungsgebietes (Basisszenario) und die Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die
Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante,
Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden.
Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes wurde vom Büro GROSSER-SEEGER &
PARTNER, Nürnberg, erstellt. Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung gemacht (Kapitel 2) und grundsätzliche Aussagen zur umweltfachlichen
Optimierung der Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen dargestellt (Kapitel 5).
Die 16. FNP-Änderung „Bereich Tiefes Feld – Schule“ erfolgt in einem gesonderten
Teiländerungsverfahren. Hierzu liegt bereits ein Umweltbericht (GROSSER-SEEGER &
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
50
PARTNER 14.05.2021) vor. Im Sinne der Abschichtung wurden einzelne umweltbezogene
Fragestellungen, die auf FNP-Ebene bereits abgehandelt werden, nicht noch einmal
behandelt, sondern auf den Umweltbericht zur 16. FNP-Änderung verwiesen (z.B. Prüfung
von Standortalternativen).
Folgende Informationsquellen und Gutachten wurden für die vorliegende Fassung des
Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser
vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):
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Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
Stadtklimagutachten (GEO-NET Umweltconsulting GmbH, 2014)
Klimaökologische Expertise zum B-Plan Nr. 4445 „Tiefes Feld“ in Nürnberg (GEO-NET
Umweltconsulting GmbH, 2021)
Klimafahrplan Nürnberg 2010-2050 (2014)
Handbuch Klimaanpassung (2012)
Masterplan Freiraum (2014; regelmäßige Fortschreibung)
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg (bgmr Landschaftsarchitekten 2013)
Stadtbiotopkartierung (2008)
Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg (1996)
Artenschutzkartierung Bayern (ASK-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt,
LfU), Kartenblätter TK 6531 und TK 6532, Abfrage am 01.04.2020)
Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1 : 50.000 Nürnberg-Fürth-Erlangen und
Umgebung (1977) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff 19.03.2020)
Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017)
Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445, Tiefes Feld, Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg
(SUN) 26.03.2014
Aktualisierung und Fortschreibung des bestehenden Entwässerungskonzeptes B-Plan
4445a, 4445b und 4445c mit Freiflächenrahmenplan, Ramboll Studio Dreiseitl GmbH,
August 2021
Strategische Lärmkarte LfU 2017 (Straßenlärm) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff
19.03.2020)
Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (erstellt von ACCON GmbH, vom Stadtrat beschlossen am 28.10.2015; Fortschreibung 2019)
Schalltechnische Untersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung, Stadt Nürnberg
Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld, Rahmenplan; IBAS Ingenieurgesellschaft mbH,
14.11.2016
Schalltechnische Untersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung, Bebauungsplan Nr.
4445a „Tiefes Feld Nordwest“, IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, 14.07.2021
Schalltechnische Untersuchung - Bebauungsplan 4445b „Tiefes Feld“, Obermeyer Planen
+ Beraten GmbH, 17.09.2021Erschütterungstechnische Untersuchung Stadt Nürnberg
Bebauungsplan Nr. 4445B „Tiefes Feld“, Möhler+Partner Ingenieure AG, 09.07.2020
TÜV SÜD Industrie Service GmbH: Bericht über mögliche Einwirkungen von Störfällen im
Hinblick auf die Bauleitplanung, 13.06.2017
2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg
(September 2017)
Quartiersbezogener Energienutzungsplan (ENP) für das Entwicklungsgebiet „Tiefes Feld“,
N-ERGIE AG, 13.12.2019
Masterplan für die Gestaltung nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität in Nürnberg
(Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co KG, Bericht Juni 2018)
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der
Rothenburger Straße zwischen Virnsberger Straße und dem Bereich der Regelsbacher
Straße, 13.07.2004 ([Ehem.] Gartenbauamt der Stadt Nürnberg)
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), Bebauungsplan 4445, Kleinreuth, „Tiefes
Feld“, Ökologisch-Faunistische-Arbeitsgemeinschaft Schwabach (ÖFA), September 2011
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
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Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP),
Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld“, Grosser-Seeger & Partner, 04.12.2018
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP),
Bebauungsplan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“, Grosser-Seeger & Partner,
04.10.2021
Ortsbegehungen (Erfassung Biotop-/Nutzungstypen) in 2017 und Aktualisierungen am
27.04.2018 sowie in 2021
Umweltbericht 1. Fassung zum Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld“, Grosser-Seeger &
Partner, 15.08.2014
Umweltbericht zur 16. FNP-Änderung „Bereich Tiefes Feld - Schule“, Grosser-Seeger &
Partner, 14.05.2021
Aussagen in diesem Umweltbericht wurden aufgrund der vorliegenden Grundlagendaten
und Erkenntnisse (siehe oben) getroffen, soweit dies zum jetzigen Zeitpunkt möglich war.
Auf etwaige Unwägbarkeiten oder methodische Schwierigkeiten wird ergänzend bei den
einzelnen Schutzgütern eingegangen.
9
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen (und auch nur diese), die
aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser
Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung
ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gemäß § 1a Abs. 3 S. 2
BauGB und von Maßnahmen gemäß § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB (naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung). Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die gemeindliche Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht
dargestellten Maßnahmen beschränkt.
Für zahlreiche Umweltauswirkungen bestehen in Deutschland bereits engmaschig fachgesetzliche Überwachungs- und Kontrollverfahren. Diese können im Rahmen des
Monitorings von der Gemeinde für die Überwachung genutzt werden. Die Fachbehörden
sind dabei gemäß § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet, die Gemeinde über ihnen vorliegende
Informationen über erhebliche Umweltauswirkungen eines Bauleitplanes zu unterrichten.
Im Rahmen der allgemeinen Bauaufsicht ist auf die Einhaltung der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zu achten. Dies betrifft auch Festsetzungen
zu Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
Nachteilige Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bauleitplans bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der
Abwägung sein konnten, können nicht systematisch und flächendeckend permanent
überwacht und erfasst werden. Die Stadt Nürnberg ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über unvorhergesehene nachteilige
Umweltauswirkungen angewiesen.
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Grundwassermessstellen, die für die
Erkundung des Untersuchungsgebietes „Tiefes Feld“ genutzt wurden (Versickerungsgutachten, SUN, 2014). Eine Grundwassermessstelle befindet sich im Bereich der
geplanten Grünfläche an der südlichen Grenze des Geltungsbereiches, eine weitere im
Bereich der geplanten Fläche für den Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ sowie zwei weitere
am östlichen Rand in Nähe der Bahnlinie. Es ist auf nachgelagerter Ebene zu prüfen,
inwieweit diese auch dauerhaft in das städtische Überwachungssystem übernommen
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Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
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werden könnten, um Auswirkungen der Reduzierung der Grundwasserneubildung durch
Versiegelung von Flächen auf den Grundwasserstand zu dokumentieren.
Für alle artenschutzrechtlich erforderlichen FCS-Maßnahmen werden Umsetzungs- und
Funktionskontrollen durchgeführt. Für die FCS-Maßnahmen Feldbrüter wird darüber
hinaus ein Risikomanagement mit maßnahmenbezogenem Monitoring vorgesehen. Im
Rahmen des Monitorings werden die Feldbrüterbestände auf den Maßnahmenflächen und
den direkt angrenzenden Flurstücken jährlich kartiert, um die Wirksamkeit der Maßnahmen
zu überprüfen. Im Rahmen des Risikomanagements bestehen die Möglichkeiten, die Lage
und Flächenanteile der Extensiväcker anzupassen und eine mittelfristige Ergänzung
zusätzlicher Flurstücke in das Gesamtkonzept vorzunehmen.
Bei der Umsetzung des Bebauungsplans ist zudem mit der Vermeidungsmaßnahme V1
der saP eine ökologische/naturschutzfachliche Baubegleitung vorgesehen, um die Einhaltung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen und die fachgerechte Herstellung von Ausgleichsmaßnahmen zu gewährleisten.
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
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10 Zusammenfassung
Auf Grundlage des Gesamtrahmenplans zu dem B-Planverfahren Nr. 4445 „Tiefes Feld“
soll der B-Plan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ herausgelöst werden, da in
diesem Bereich Baurecht unabhängig von anderen B-Planverfahren im Planungsgebiet
„Tiefes Feld“ geschaffen werden soll. Die Änderung des wirksamen FNP der Stadt
Nürnberg erfolgt in einem gesonderten Teiländerungsverfahren (16. Änderung).
Der B-Plan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ umfasst eine Fläche von ca. 28,2 ha.
In unmittelbarer Nähe zur neuen U-Bahn-Haltestelle „Kleinreuth bei Schweinau“ sollen im
nördlichen Teil des Planungsgebietes, neben einem allgemeinen Wohngebiet und einem
urbanen Gebiet, ein Standort für verschiedene Bildungseinrichtungen und dazugehörige
Sportanlagen entstehen. Im südlichen Anschluss an das Baugebiet befinden sich
Teilflächen des geplanten Landschaftsparks. Im Osten, angrenzend an die Bahnlinie, soll
künftig eine Wettkampfbahn (Sportanlage) verortet werden.
Im Rahmen der gem. § 2 Abs. 4 BauGB erforderlichen Umweltprüfung werden alle Schutzgüter gem. § 1 Abs. 6 S. 1 Nr. 7 BauGB hinsichtlich der Bedeutung der Bestandssituation,
sowie der zu erwartenden Auswirkungen bei Verwirklichung der Planung untersucht.
Grundlage hierfür stellt der Entwurf des B-Plans dar.
Tabelle 4: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter
Umweltbelang / Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Fläche
erheblich nachteilig
Boden
erheblich nachteilig
Wasser
erheblich nachteilig
Pflanzen
nicht erheblich
Tiere
erheblich nachteilig
Biologische Vielfalt
erheblich nachteilig
Landschaft
nicht erheblich
Menschliche Gesundheit
•
Erholung
•
Lärm
•
Erschütterungen,
Sekundärluftschall
nicht erheblich24
•
Störfallvorsorge
nicht betroffen
nicht erheblich
erheblich nachteilig
Luft
nicht erheblich
Klima
nicht erheblich
Abfall
nicht erheblich
Kultur- und Sachgüter
nicht erheblich
Nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser erfolgen im
Wesentlichen durch die weitreichende (Neu-)Inanspruchnahme und die Überbauung der
24
Unter der Voraussetzung, dass bei Unterschreitung des erforderlichen Abstandes die festgesetzten Schutzmaßnahmen
ohne Ausnahmemöglichkeit eingehalten werden.
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
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UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
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bisherigen Freiflächen für neue Bau-, Verkehrs- und Grünflächen und der damit einhergehenden beträchtlichen Versiegelung und Verringerung der Grundwasserneubildungsrate.
Für das Schutzgut Pflanzen erfolgen durch die Planung insgesamt keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen, da zum einen hauptsächlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen mit entsprechend geringer Eingriffsempfindlichkeit überplant werden und
zum anderen weder vegetationskundlich besonders wertvolle Lebensräume noch größere
bzw. ältere Gehölzbestände betroffen sind. Vielmehr entstehen durch die Pflanzung von
Bäumen, Sträuchern und Gehölzgruppen sowie die Herstellung von strukturreichen
Grünanlagen neue Habitatstrukturen.
Im Hinblick auf das Schutzgut Tiere sind im Wesentlichen Nahrungs- und Bruthabitate von
bodenbrütenden Vogelarten sowie die Zauneidechse betroffen. Die Eingriffe stellen bei der
Umsetzung eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Fauna und die biologische
Vielfalt im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ dar, da für die bodenbrütenden Vogelarten keine
eingriffsnahen Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen. Aufgrund der Beeinträchtigungen
des Schutzgutes Tiere bestehen auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
biologische Vielfalt.
Für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sind Auswirkungen durch Verkehrslärmimmissionen zu erwarten. Trotz aktiver (Schallschutzbebauung und -wände) und
passiver Schallschutzmaßnahmen (z.B. Grundrissorientierung) werden die verbleibenden
Auswirkungen als erheblich nachteilig erachtet, da die grundsätzliche Immissionssituation
nicht geändert wird. Zusätzlich zu den bereits bestehenden Beeinträchtigungen durch
Verkehrslärm werden durch die geplante Sportanlage negative Auswirkungen auf die
Erholungseignung der umgebenden Parkflächen durch Freizeitlärm hervorgerufen. Die
Auswirkungen auf das Schutzgut sind aus diesen Gründen als erheblich nachteilig einzustufen.
Auf das Schutzgut Landschaft ist dagegen aufgrund der Vorbelastung durch umgebende
Bebauung und Verkehrstrassen sowie einem nur geringen Strukturreichtum und
überwiegend anthropogenen Flächennutzungen keine erhebliche nachteilige Auswirkung
zu erwarten.
Das Schutzgut Luft wird insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt, da das Gebiet weiterhin
über einen funktionierenden Luftaustausch verfügen wird und die zusätzlichen Auswirkungen begrenzt sind. Zum Schutzgut Klima erfolgen Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen (Anlage von Grünflächen, Dach- und Fassadenbegrünung, etc.), wodurch die
Auswirkungen vermindert werden können. Die Auswirkungen der Planung auf die geplante
und bestehende Bebauung im Umfeld wurden gutachterlich geprüft. Es ist demnach
insgesamt nicht von erheblichen nachteiligen Auswirkungen auszugehen. Weitere Klimaanpassungsmaßnahmen und die Umsetzung einer CO2-neutralen Energieversorgung sind
auf Vorhaben-/ Genehmigungsebene zu berücksichtigen.
Im Zuge der Umsetzung der Planung entstehen keine besonderen Arten oder Mengen von
Abfall. Entstehende Abwässer können nach Errichtung der entsprechenden Kanäle ins
städtische Kanalsystem eingeleitet und der städtischen Kläranlage zugeleitet werden.
Kultur- und Sachgüter sind durch die Planung nicht negativ betroffen. Es treten daher keine
erheblichen nachteiligen Folgen auf dieses Schutzgut auf.
Bei einer Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) würde die derzeit vorwiegende
Nutzung als Ackerfläche aufgrund der größtenteils hohen Ertragsfunktion der Böden und
der Knappheit an landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Stadtgebiet sehr wahrscheinlich
weiterhin aufrechterhalten. Insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche, Boden,
Wasser, Luft und Klima, sowie Tiere käme es zu keinen Eingriffen bzw. zum Fortbestand
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Stand: 18.10.2021
343
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
55
der aktuell günstigen Situation. Bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung käme es auch
nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Kumulative Auswirkungen mit einer Reihe an zeitlich parallel laufenden und sich z.T.
räumlich überschneidenden Planungen im Gesamtareal „Tiefes Feld“, wie z.B. das Planfeststellungsverfahren zur „Neuen Rothenburger Straße“, sind nur für das Schutzgut
Fläche zu erwarten. Im Zusammenhang mit den umliegenden Planungen im Tiefen Feld
selbst und in Bereich östlich der Bahnlinie erfolgen in der Summe größere
Flächeninanspruchnahmen und damit quantitativ größere Auswirkungen auf die
Teilfunktionen
der
Schutzgüter
(z.B.
Flächenversiegelung,
verringerte
Grundwasserneubildung), aber keine sich gegenseitig verstärkenden. Bei den
Schutzgütern Tiere und Pflanzen sind auch teils andere Lebensräume und Tierarten
betroffen, als beim B-Plan Nr. 4445b. Für das Schutzgut Fläche stellt die Inanspruchnahme
landwirtschaftlicher Flächen dagegen einen kumulativen Effekt dar, aber keinen sich
gegenseitig verstärkenden.
Bei der Realisierung der Planung können verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die eine effektive Verringerung der Eingriffe darstellen.
Eine Reihe von konfliktmindernden Maßnahmen wird über Festsetzungen im B-Plan
geregelt; weitere Maßnahmen sind auf Vorhabenebene zu prüfen und möglichst
umzusetzen.
Die Bilanzierung zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a BauGB wurde
anhand eines Vergleichs der Planungssituation mit der Bestandssituation durchgeführt. Es
verbleibt ein Kompensationsdefizit von 6.411 Punkten, welches über das städtische
Ökokonto ausgeglichen werden kann.
Der artenschutzrechtlich erforderliche Ausgleich wurde im Zuge der saP ermittelt. Es sind
Vermeidungsmaßnahmen für Vogel- und Fledermausarten und die Zauneidechse sowie
Ersatzmaßnahmen für bodenbrütende Vogelarten und die Zauneidechse erforderlich. Da
im räumlichen Zusammenhang keine Ausgleichsflächen gefunden werden konnten, ist eine
artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich und die Umsetzung als sog. FCS-Maßnahmen.
Die natur- bzw. artenschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen eines Monitoringkonzeptes zu überwachen.
Aufgrund der Entfernung des Geltungsbereiches zum Europäischen Vogelschutzgebiet
DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“ und zum FFH-Gebiet DE 6432-301 „Sandheiden
im mittelfränkischen Becken“ und fehlender funktionaler Beziehungen sind keine Auswirkungen auf die Erhaltungsziele dieser Gebiete des Netzes NATURA 2000 durch die
vorliegende Planung zu erwarten.
Aussagen im vorliegenden Umweltbericht wurden aufgrund der vorliegenden Grundlagendaten, Gutachten und Erkenntnisse getroffen, soweit dies möglich war. Auf etwaige
Unwägbarkeiten oder methodische Schwierigkeiten wird ergänzend bei den einzelnen
Schutzgütern eingegangen.
Es erfolgte eine Prüfung von Planungsvarianten innerhalb des Planungsgebietes. Dabei
wurden insbesondere Grundsatzvarianten für die Standorte der Bildungseinrichtungen
innerhalb des Planungsgebietes sowie die Lage der Sportanlage innerhalb des südlichen
Landschaftsparks behandelt. Durch die nun vorgesehene, optimierte Lage der Sportanlage
im Osten an der Bahnlinie wurde eine für einige Umwelt-, aber auch andere funktionale
Belange günstigere Lösung gefunden.
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Stand: 18.10.2021
344
345
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
57
11 Anhang
Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013
(zuletzt geändert am 01.01.2020):
Mit Grund und Boden soll sparsam und
schonend umgegangen werden, d.h. der
Flächenverbrauch soll verringert und einer
Innenverdichtung Vorrang gegeben werden.
Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich
oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu
den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen
vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Gemäß dem Grundsatz des LEP sollen
land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete
erhalten werden. Insbesondere hochwertige
Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in
Anspruch genommen werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert
oder verrieselt werden, soweit dem weder
wasserrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Des
Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der
Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederschlagswässern bzw. deren sonstiger
alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung des getrennten Gebührenmaßstabs
für Niederschlagswasser und Abwasser seit
01.01.2000 wird dies auch in der entsprechenden Gebührensatzung berücksichtigt.
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG):
Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig
gesichert, schädliche Bodenveränderungen
abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden getroffen
werden. Bei Einwirkungen auf den Boden
sollen Beeinträchtigungen der natürlichen
Funktionen soweit wie möglich vermieden
werden.
Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012:
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept
(InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet
Leit-linien für künftige gesamtstädtische Planungen und Konzepte in Bezug auf die „Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser.
§§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
(Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG)
i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion
als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie
möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und
78a beinhalten entsprechende planerische
und bauliche Vorschriften, welche darauf
abzielen, Retentionsräume möglichst von
Bebauung freizuhalten bzw. im Fall einer
Bebauung das vorherrschende Hochwasser–
schutzniveau nicht zu verringern. Generell
sind bei Planungen in einem amtlich
festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten ÜSG
(§ 76 Abs. 3) oder in einem Risikogebiet
außerhalb eines ÜSG die Belange der
Hochwasservorsorge im Rahmen der
bauleitplanerischen Abwägung zu be–
rücksichtigen (Abwägungs–direktiven in § 78
Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1).
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusses vom 07.11.2013:
Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, das eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen), die
Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines
nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
ABSP der Stadt Nürnberg:
Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier
formuliert. Insbesondere sollen ökologisch
wertvolle Bereiche von Versiegelung freigehalten werden.
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Stand: 18.10.2021
346
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
58
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Artenschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG
geregelt. Aussagen zum NATURA 2000Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis
36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum
speziellen Artenschutz unterliegen nicht der
Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung
(siehe auch Kapitel 5).
Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschlossen vom Bayerischen Ministerrat am
1. April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte des Artenschutzes und des Biotopverbunds sowie des Ziels der Erhaltung
von Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt
bei der Trassierung von Verkehrswegen und
der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische
Vielfalt dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29
BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz
bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel
festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als
Netz verbundener Biotope zu sichern. Der
Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere
und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer
Wechselbeziehungen.
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau):
gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Orientierungswerte vor.
Vorsorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als (nicht) genehmigungsbedürftige
Anlagen den Anforderungen des BImSchG
(Zweiter Teil) unterliegen im bau-/ immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte für Anlagenlärm fest, die am
Immissionsort in der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der
TA Lärm bestimmen die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. Anlagenlärm, da
ein Bebauungsplan keine Festsetzungen
treffen darf, die nicht vollziehbar sind.
16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung):
legt Grenzwerte für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen
sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen
und Straßenbahnen fest.
§ 47d BImSchG (Lärmaktionsplan):
Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat
die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan
(LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft
getreten ist und 2019 fortgeschrieben wurde.
Der LAP soll die Lärmprobleme und
Lärmauswirkungen regeln und die ruhigen
Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms
schützen. Für die Nebeneisenbahnstrecken
wurde
2019
ein
eigenständiger
Lärmaktionsplan erstellt.
18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und
Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum
Zwecke der Sportausübung betrieben werden
und einer Genehmigung nach BImSchG nicht
bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort in der Summe nicht überschritten
werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestimmen die
Grenze der Abwägung für Sportlärm, da ein
Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm –
TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sowie der
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Stand: 18.10.2021
347
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern soll
die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm (ausgenommen traditionelle Volksfeste und Kirchweihen) Anwendung finden.
59
Beschluss des Umweltausschusses vom
12.03.2014 und des Stadtplanungsausschusses vom 27.03.2014:
Das gesamtstädtische Freiraumkonzept
(GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes
Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
Grün- und Freiraumplanungen der Stadt
Nürnberg.
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss
für Immissionsschutz, Stand März 2015):
dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise
zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw.
Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für
Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, bezüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie
soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste
und Kirchweihen Anwendung finden.
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept mit
Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg
2020“
Im Bereich des Tiefen Feldes soll eine neue
Parkanlage entstehen unter Umsetzung der
„Vision Wasser Tiefes Feld“. Es soll eine
übergeordnete Freiraumverbindung vom
Pegnitztal zum Hainberg als Grünzug „SüdWest“ geschaffen werden.
Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von
Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der
Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt
u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen
Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, im Wohnumfeld als sozialadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert
für Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
Baulandbeschluss (2017ff.):
Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017
durch den Stadtrat beschlossen und trat am
14.06.2017 in Kraft, er ist für die Verwaltung
bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die
Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbeflächen einheitliche Regelungen in Bezug auf
städtebauliche und umweltplanerische Standards und Qualitäten sowie zu Folgekostenregelungen.
§ 47 BImSchG (Luftreinhalteplan):
Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am
15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft
gesetzt; darin enthalten ist u.a. eine
Maßnahmenübersicht des bestehenden
Luftreinhalte-/Aktionsplans (2004) sowie
dessen 1. Fortschreibung (2010) und deren
jeweiliger Umsetzungsstand, sowie weitere
(geplante) relevante Maßnahmen zur
Luftreinhaltung.
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2019 sowie des Stadtplanungs–
ausschusses vom 17.10.2019:
Die Verwaltung wird beauftragt, die
finanziellen Auswirkungen von Dach- oder
Fassadenbegrünungsmaßnahmen bei allen
anstehenden städtischen Neubauprojekten
und im Bestand zu prüfen und nach
Möglichkeit entsprechende Maßnahmen
umzusetzen.
Stadtratsbeschluss v. 04.03.2020:
Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als
Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für
alle
räumlichen
Entwicklungsplanungen
sowie
für
stadtstrategische
Grundsatzentscheidungen. Die Entwicklung
von Grünflächen auf vormals baulich
genutzten Flächen bleibt jeweils eigenen
Beschlussfassungen vorbehalten. Bei der
konkreten Umsetzung sind bestehende
funktionale
Zusammenhänge
der
vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu
prüfen und zu berücksichtigen.
Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „Menschliche Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch
auf den Schutz der Vegetation.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses
vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für
die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen
in Bebauungsplänen und städtebaulichen
Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche
pro Einwohner im Geschosswohnungsbau:
20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner
im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon jeweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m².
§ 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für
schwere Unfällen oder Katastrophen):
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Stand: 18.10.2021
348
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017
führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S.
des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in
den Katalog der zu berücksichtigenden Umweltbelange sowie durch das Einfügen hierfür
differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten
in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung
dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des
60
Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur
Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere
Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des
Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die
Belange nach den Buchstaben a bis d und i.
Klima und Energie
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB:
Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von
Energie gehören zu einer gemeindlichen
Aufgabe im Rahmen der Bauleitplanung. Am
30. Juni 2011 hat der Bundestag die
Novellierung des BauGB durch das „Gesetz
zur Förderung des Klimaschutzes bei der
Entwicklung in den Städten und Gemeinden“
beschlossen (BauGB-Klimanovelle 2011).
Die Belange des Klimaschutzes und der
Anpassung an den Klimawandel sind
dadurch erweitert worden. Bauleitpläne
sollen dazu beitragen, den Klimaschutz und
die Klimaanpassung, insb. auch in der
Stadtentwicklung, zu fördern.
Danach sind neue Gebäude als sog. Niedrigstenergiegebäude gemäß der EU-Gebäuderichtlinie zu errichten.
Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer
zumindest anteiligen Nutzung von regenerativen Energien bei der Deckung des
Wärme- und Kälteenergiebedarfs verpflichtet.
Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013:
In Bebauungsplanverfahren oder anderen
städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich
Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel,
eine CO2-neutrale Energieversorgung für
den Neubau zu erreichen.
Gemeinsamer Beschluss des
Stadtplanungs- und Umweltausschusses v.
26.06.2014:
Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundlage für alle weiteren Planungen der Stadt
Nürnberg dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem
Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Datengrundlage und Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Nürnberger
Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und
Empfehlungen für die weitere städtebauliche
Entwicklung werden in einer Klimafunktionsund einer Planungshinweiskarte dargestellt.
§ 1a Abs. 5 BauGB:
Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken, als auch durch
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie
(2010/31/EU) v. 19.05.2010:
Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, d.h. der Energiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei
null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus
erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014:
Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan
2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.
Die CO2-Emissionen in Nürnberg sollen, gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 um
50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der
europäischen Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU20-20-20-Ziel (CO2-Reduktion um 20%, Effizienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren Energien von 20%) erreicht werden.
Zur Anpassung an den Klimawandel werden
Gebäudeenergiegesetz - GEG:
Im GEG wurden 2020 die Maßgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG), der Energieeinsparverordnung
(EnEV) sowie des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) zusammengeführt. Zweck
dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer
Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme,
Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
349
UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
61
die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessive ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit
den Zielvorgaben des Masterplans Freiraum
und des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens werden Umsetzungsstrategien
entwickelt.
und Neubaugebieten auszuschöpfen und beim
Verkauf von Grundstücken der Stadt Nürnberg
im Vorfeld Studien hinsichtlich möglicher CO2Neutralität erstellen zu lassen und dem
Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen (Punkt
j).
Stadtratsbeschluss v. 24.07.2019:
Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der
Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen
(Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO 2neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten
Stadtratsbeschluss v. 17.06.2020:
Der Stadtrat legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von 60% fest (Punkt b) und erhöht das im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasminderungsziel von - 80% auf - 95% (Punkt
c).
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
350
UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
62
Tabellen zum Immissionsschutz - Verkehrslärm
Tabelle 5: Beurteilungspegel für Verkehrslärm mit Umbau Güterzugstrecke und Schallschutzwand
Südwesttangente 6 m und 3 m während des Tagzeitraums an den relevantesten Immissionsorten im Geltungsbereich (nach Lageplanskizze 3.0 und 3.1, Obermeyer Planen + Beraten GmbH, Schalltechnische Untersuchung, 17.09.2021). Die Überschreitungen,
die eine etwa viermal so laute Schalleinwirkung darstellen (≥ 6 dB) sind fett gedruckt.25
Baugebiet
Fassadenseite
ermittelte
Beurteilungspegel
WA 1
WA 2
WA 3
im EG
[dB(A)]
59
4
Süd
56
60
1
5
West
60-63
63-66
8
11
Nord
58
3
Ost
56-58
3
Süd
56
1
West
56
57-58
1
3
Nord
56
60
1
3
57
6
60
5
Ost
57-59
4
Süd
57-58
3
56
58-60
1
5
Nord
59
4
Ost
57-58
3
57
56
57-59
1
4
Nord
57
58-60
2
5
Ost
56-57
2
Süd
56-58
3
56
58-60
1
5
Nord
58
3
Ost
58
3
Süd
56-57
2
West
58-59
4
Nord
57
60
2
5
Ost
56
57
1
2
Süd
3
1
7
7
1
2
1
2
West
West
im maßgebenden Geschoss
[dB]
3
1
Nord
Süd
WA 8
61
im EG
2
58
56
maximale
Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV
[dB]
Ost
West
WA 7
[dB]
7
West
WA 6
im maßgebenden Geschoss
[dB]
61-62
Süd
WA 5
im EG
Nord
Ost
WA 4
im
maßgebenden
Geschoss
[dB(A)]
maximale
Überschreitungen der
Orientierungswerte der
DIN 18005
56
1
1
25
Bei den Flächen für den Gemeinbedarf wird im Tageszeitraum von einer Schutzwürdigkeit analog zu einem allgemeinen
Wohngebiet ausgegangen. Bei den urbanen Gebieten (MU) wird von einer Schutzwürdigkeit analog zu Mischgebieten
ausgegangen.
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Stand: 18.10.2021
351
UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
Baugebiet
Fassadenseite
ermittelte
Beurteilungspegel
WA 9
[dB(A)]
3
56
56-57
2
57-58
3
Nord
59
4
56
2
58
3
56
59
1
4
Ost
56
56-57
1
2
57
56-58
56
Nord
1
2
57
3
2
57
2
Nord
61
57-62
6
7
Ost
57
57-59
2
4
Süd
56-57
2
West
56-57
2
Nord
57
2
Ost
56-57
2
West
56-57
2
Nord
56-58
57-61
3
6
Ost
56-58
56
3
1
Süd
56-57
2
West
58-60
5
Nord
57
2
57
58-59
Nord
58-59
3
2
1
4
4
56
58-59
2
2
4
59
Süd
West
58-59
im maßgebenden Geschoss
[dB]
2
Nord
West
WA 18
1
56-57
Süd
WA 17
56-57
im EG
2
West
West
WA 16
1
Süd
West
WA 15
57
maximale
Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV
[dB]
2
Süd
WA 14
[dB]
58
West
WA 13
im maßgebenden Geschoss
[dB]
57
Süd
WA 12
im EG
Nord
Ost
WA 11
im
maßgebenden
Geschoss
[dB(A)]
West
Ost
WA 10
im EG
maximale
Überschreitungen der
Orientierungswerte der
DIN 18005
63
1
4
4
Ost
56
1
Süd
56
1
Wa 19
West
56
1
WA 20
Bildungszentrum
Süd
56
1
Nord
58-62
56-63
7
8
Ost
58-59
57-59
4
4
Süd
56
1
West
60
5
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
3
3
Stand: 18.10.2021
352
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
Fassadenseite
ermittelte
Beurteilungspegel
Soziale Bedarfe
O
Soziale Bedarfe
W
MU 1.1
MU 1.2
[dB(A)]
Nord
71
71
16
16
12
12
Ost
64
65
9
10
5
6
Süd
56
57
1
2
im EG
MU 3
[dB]
Nord
56
1
Ost
56
1
Süd
57
2
West
56
1
Nord
58
3
West
57-58
3
Nord
85
72
25
12
West
64
69
4
9
Nord
68-70
69-71
10
11
Nord
59-69
70-71
70-71
11
11
58-62
im maßgebenden Geschoss
[dB]
4
21
8
5
6
9
7
5
7
7
2
Nord
72
72
12
12
8
8
Ost
65
58-66
5
6
1
2
12
12
8
8
Nord
60-62
72
72
2
West
65
67
5
7
1
2
Nord
72-73
72-73
13
13
9
9
Ost
67
58-68
7
8
3
4
West
64
65
4
5
Nord
72-73
72-73
13
13
Süd
62
56-62
2
2
West
66
67
6
MU 5.1
Nord
70
70
MU 5.2
Nord
69-70
MU 5.3
Nord
70-71
Ost
61-67
MU 4
im EG
[dB]
8
West
MU 2
im maßgebenden Geschoss
[dB]
63
Ost
MU 1.4
im EG
West
West
MU 1.3
maximale
Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV
im
maßgebenden
Geschoss
[dB(A)]
Baugebiet
Soziale Bedarfe
N
maximale
Überschreitungen der
Orientierungswerte der
DIN 18005
64
1
9
9
7
2
3
10
10
6
6
69-70
10
10
6
6
71-72
11
12
7
8
63-68
7
8
3
4
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
353
UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
65
Tabelle 6: Beurteilungspegel für Verkehrslärm mit Umbau Güterzugstrecke und Schallschutzwand
Südwesttangente 6 m und 3 m während des Nachtzeitraumes an den relevantesten Immissionsorten im Geltungsbereich (nach Lageplanskizze 3.7 und 3.8, Obermeyer Planen + Beraten GmbH, Schalltechnische Untersuchung, 17.09.2021). Die Überschreitungen,
die eine etwa viermal so laute Schalleinwirkung darstellen (≥ 6 dB) sind fett gedruckt. 26
Fassadenseite
ermittelte
Beurteilungspegel
WA 2
WA 3
WA 4
WA 5
WA 6
WA 7
WA 8
WA 9
26
maximale
Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV
im
EG
im EG
[dB(A)]
im
maßgebenden
Geschoss
[dB(A)]
[dB]
46-47
54-55
2
10
Ost
48
52
3
7
Süd
47-50
54
5
9
1
5
West
53-54
56
9
11
5
7
Nord
48
50
3
5
1
Ost
46-48
50-52
3
7
3
Süd
48
50
3
5
1
West
48-49
50-51
4
6
2
Nord
49
54
4
9
4
Ost
48
52
3
7
2
Süd
49
52
4
7
West
50
55
5
10
Nord
46-47
51
2
6
2
Ost
46-47
51
2
6
2
Süd
45-48
51-52
3
7
West
49-50
52-53
5
8
Nord
49
52
4
7
3
Ost
46-48
50-52
3
7
3
Süd
49
51
4
6
2
West
48-49
50-52
4
7
3
Nord
45-46
51-53
1
8
3
Ost
46-47
50-51
2
6
2
Süd
45-46
50-52
1
7
2
West
48
51-53
2
8
4
Nord
45-47
52
2
7
3
Ost
46-47
51-52
2
7
3
Süd
46-48
50-51
3
6
2
West
47-48
51-52
3
7
3
Nord
48
52
3
7
2
Ost
49
51
4
6
2
Süd
48
50
3
5
1
West
46
52
1
7
1
Nord
47
51-52
2
7
3
Ost
49
51
4
6
2
Süd
47
50-51
2
6
2
Baugebiet
WA 1
maximale
Überschreitungen der
Orientierungswerte der
DIN 18005
Nord
im EG
im maßgebenden Geschoss
[dB]
im maßgebenden Geschoss
[dB]
[dB]
6
3
3
1
6
3
1
4
Bei den Flächen für den Gemeinbedarf wird im Tageszeitraum von einer Schutzwürdigkeit analog zu einem allgemeinen
Wohngebiet ausgegangen. Bei den urbanen Gebieten (MU) wird von einer Schutzwürdigkeit analog zu Mischgebieten
ausgegangen.
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
354
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
Fassadenseite
ermittelte
Beurteilungspegel
WA 11
WA 12
WA 13
WA 14
WA 15
WA 16
WA 17
WA 18
WA 19
WA 20
maximale
Überschreitungen der
Orientierungswerte der
DIN 18005
maximale
Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV
im
EG
im EG
[dB(A)]
im
maßgebenden
Geschoss
[dB(A)]
[dB]
West
46
51-52
1
7
3
Nord
47
52
2
7
3
Ost
47-48
50-51
3
6
2
Süd
46-48
50-51
3
6
2
West
46-47
52
2
7
3
Nord
46-50
49-51
5
6
Ost
46-48
49-50
3
5
1
Süd
46-47
49-50
2
5
1
West
48-49
50
4
5
1
Nord
47
50
2
5
1
Ost
49
50
4
5
1
Süd
49
50
4
5
1
West
46
50
1
5
Nord
52
50-54
7
9
Ost
47-49
51-52
4
7
3
Süd
48
50
3
5
1
West
46-48
50
3
5
1
Nord
47
51
2
6
1
Ost
49
50-51
4
6
2
Süd
49
50
4
5
1
West
48
50-51
3
6
2
Nord
46-50
50-54
5
6
Ost
47
49-50
2
5
Süd
46-47
49-51
2
6
West
47-51
51-53
6
9
Nord
46-47
51
2
6
2
Ost
46
50-52
1
7
2
Süd
46-48
51-52
3
7
3
West
51-52
51-52
7
7
Nord
47
50-52
5
7
Ost
48-50
50-51
5
6
1
2
Süd
49-51
52
6
7
2
3
West
52
53
7
8
3
3
Nord
46
49
1
4
Ost
48
49-52
3
7
3
Süd
46-47
50-53
2
8
4
West
46
49-50
1
5
1
Baugebiet
WA 10
66
im EG
im maßgebenden Geschoss
[dB]
im maßgebenden Geschoss
[dB]
[dB]
1
2
1
3
1
5
4
1
2
2
3
3
3
2
Nord
48
49
3
4
Ost
47-51
50-53
6
8
2
4
Süd
47-50
51-52
5
7
1
3
West
47-49
49-51
4
6
Nord
46
48
1
3
Ost
52
54
7
9
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
1
3
5
Stand: 18.10.2021
355
UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
Fassadenseite
ermittelte
Beurteilungspegel
Soziale Bedarfe
W
MU 1.1
53
54
8
9
West
47
49
2
4
46-54
47-56
9
MU 1.4
MU 2
MU 3
im maßgebenden Geschoss
[dB]
im maßgebenden Geschoss
[dB]
[dB]
4
5
11
5
6
49-52
49-52
7
7
3
3
Süd
46-51
46-51
6
6
2
2
West
46-47
49-51
2
6
Nord
63
63
18
18
14
14
Ost
56
57
11
12
7
8
Süd
49
50
4
5
1
West
46
53
1
8
7
Nord
45-47
49-51
2
6
2
Ost
47-50
50-52
5
7
1
3
Süd
49-51
50-51
6
6
2
2
West
47-48
49-50
5
5
1
Nord
45
50
5
1
Ost
48-49
48-50
4
5
1
Süd
49
50
4
5
1
West
47
50-51
2
6
Nord
85
64
35
14
Süd
MU 1.3
im EG
Süd
Ost
MU 1.2
im
EG
[dB]
Baugebiet
Soziale Bedarfe
O
maximale
Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV
[dB(A)]
Bildungs-zentrum
Nord
1
Ost
Soziale Bedarfe
N
maximale
Überschreitungen der
Orientierungswerte der
DIN 18005
im
maßgebenden
Geschoss
[dB(A)]
im EG
67
46
52
2
51
1
2
2
31
10
West
56
61
6
11
2
7
Nord
60-62
62-63
12
13
8
9
Ost
45-46
52-53
3
Süd
45-49
51-52
2
West
45
52
2
Nord
62-63
63
9
9
Ost
47-48
52
2
Süd
48-50
51
1
West
46
53
3
Nord
64
64
14
14
10
10
Ost
57
59
7
9
3
4
Süd
49-50
51
West
46
52
Nord
64
64
10
10
Ost
47
52
2
Süd
48
51
1
13
13
1
1
2
14
14
1
West
57
57
7
7
3
4
Nord
64-65
64-65
15
15
11
11
Ost
59
52-60
9
10
5
6
Süd
50
53
3
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
356
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
Baugebiet
Fassadenseite
ermittelte
Beurteilungspegel
MU 4
MU 5.1
MU 5.2
MU 5.3
im EG
[dB(A)]
im
maßgebenden
Geschoss
[dB(A)]
68
maximale
Überschreitungen der
Orientierungswerte der
DIN 18005
maximale
Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte
der 16. BImSchV
im
EG
im EG
im maßgebenden Geschoss
[dB]
[dB]
im maßgebenden Geschoss
[dB]
[dB]
West
56
57
6
7
2
3
Nord
64-65
64-65
15
15
11
11
Ost
48
52
Süd
48-55
51-55
5
5
1
1
West
58
59
8
9
4
5
Nord
62
62
12
12
8
8
Ost
46-48
52
2
Süd
46-49
51
1
West
46
51
1
Nord
61-62
61-62
8
8
Ost
48-49
52
Süd
48-51
51
West
46-47
51
Nord
59-63
Ost
Süd
West
2
12
12
2
1
1
61-64
13
14
9
10
49-55
52-59
5
9
1
5
49-51
52-55
1
5
47-48
51-52
2
2
1
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
1
Stand: 18.10.2021
357
UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
69
Tabellen zur Eingriffsbilanzierung
Tabelle 7: Ermittlung des Bestandswertes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4445b
„Tiefes Feld Bildungsstandorte“ in Anwendung der Anlage 2 zur KostenErstS der Stadt
Nürnberg
Ziffer
1.1
2.3
2.4
5.6
7.4
Biotop-/ Nutzungstyp
Heimische Bäume, Baumgruppen,
Alleen (Kronentraufe)
Fläche in
m2
184
Großflächige Feldgehölze
295
Heimische, standortgerechte Gebüsche,
Hecken, Säume
Extensiv gepflegte Straßenränder,
Mittelstreifen
Unbefestigte Wege, Plätze und
Stellplatzflächen, Schotterrasen
7.6
Versiegelte Flächen
9.5
Wiesenbrache, ruderale Wiesen
9.8
Intensive Wiesen
9.12
Extensive Äcker und Ackerrandstreifen
9.13
Intensive Äcker
9.18
Bewachsene Feldwege mit
nährstoffliebender Vegetation
Wertfaktor
49
11.994
2.249
719
4.763
11.686
41.704
205.366
2.955
Bestandswert
0,8
147
0,7
207
0,6
29
0,3
3.598
0,2
450
0
-
0,6
2.858
0,4
4.674
0,4
16.682
0,3
61.610
0,3
887
Gesamt
281.964
91.141
Tabelle 8: Ermittlung des Planungswertes für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4445b
„Tiefes Feld Bildungsstandorte“ - in Anwendung der Anlage 2 zur KostenErstS der Stadt
Nürnberg
Ziffer
Fläche in
m2
Biotop-/ Nutzungstyp
Öffentliche Grünflächen inkl. Sportanlage
Heimische Bäume, Baumgruppen, Alleen
1.1
(Erhalt Bestandsbaum Kronentraufe 184 qm)
Öffentliche Parks, große strukturreiche
5.1
öffentliche Grünanlagen (Planung)
Kleine, strukturreiche öffentliche Grünanlagen
5.2
(Planung hier Grünfinger)
Kleine, strukturarme öffentliche Grünanlagen
5.3
(Planung hier Spielplätze, Bolzplätze und
Grünfläche Sportfeld)
Flächen zur Regenwasserversickerung mit
8.2
Nutzungsdruck
Öffentliche Grünflächen Gesamt
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Wertfaktor
Planungswert
184
0,8
147
64.453
0,5
32.227
15.825
0,4
6.330
13.190
0,3
3.957
23.128
0,4
9.251
116.780
51.912
Stand: 18.10.2021
358
UMWELTBERICHT BEBAUUNGSPLAN 4445B „TIEFES FELD BILDUNGSSTANDORTE“
Ziffer
Fläche in
m2
Biotop-/ Nutzungstyp
70
Planungswert
Wertfaktor
WA- allgemeine Wohngebiete (GRZ 0,4 bis 0,7, Überschreitung GRZ II 0,6 bis 1,0)
Hausgärten, kleine öffentliche strukturarme
5.3
Grünanlagen, Abstandsgrünflächen,
Tiefgaragenoberflächen (Planung)
8.520
0,3
7.1
Extensiv begrünte Dachfläche (Planung)
8.3
Versiegelte Fläche, die über Trennsystem
abgeleitet wird (Planung)
WA Gesamt
2.556
14.472
0,4
5.789
19.763
0,1
1.976
42.755
10.321
MU - urbanes Gebiet (GRZ 0,7 bis 1,0 - Überschreitung GRZ II bis 1,0)
7.1
Extensiv begrünte Dachfläche (Planung)
8.3
Versiegelte Fläche, die über Trennsystem
abgeleitet wird (Planung)
MU Gesamt
9.593
0,4
3.837
11.797
0,1
1.180
21.390
5.017
Flächen für Gemeinbedarf (GRZ 0,4 bis 1,0 - Überschreitung GRZ II 0,6 bis 1,0)
kleine öffentliche strukturarme Grünanlagen,
5.3
Abstandsgrünflächen, Tiefgaragenoberflächen
(Planung)
1.135
0,3
7.1
7.5
8.3
Extensiv begrünte Dachfläche (Planung)
Durchlässige Beläge, z.B. Schotter-, Kiesund Sandflächen, -wege, -plätze
Versiegelte Fläche, die über Trennsystem
abgeleitet wird (Planung)
GM Gesamt
341
14.744
0,4
5.898
7.349
0,1
735
35.071
0,1
3.507
58.299
10.480
Öffentliche Verkehrsflächen und Öffentliche Verkehrsflächen mit bes. Zweckbestimmung
Heimische Bäume, Baumgruppen, Alleen
1.1
(Baumscheibe 20 qm) 120 Stk Bäume
(Planung)
2.400
0,8
1.920
Durchlässige Beläge, z.B. Schotter-, Kies7.5
und Sandflächen, -wege, -plätze
979
0,1
98
Flächen zur Regen-wasserversickerung mit
8.2
Nutzungsdruck
1.434
0,4
574
Versiegelte Fläche, die über Trennsystem
8.3
abgeleitet wird (Planung)
35.272
0,1
3.527
Öffentl. Verkehrsfläche Gesamt
Ver- und Entsorgungsflächen
Flächen zur Regen-wasserversickerung mit
8.2
Nutzungsdruck
Versiegelte Fläche, die über Trennsystem
8.3
abgeleitet wird (Planung)
40.085
6.119
2.054
0,4
822
601
0,1
60
Ver- / Entsorgungsflächen Gesamt
2.655
882
Gesamt Planungswert
281.964
84.730
Gesamt Bestandswert
281.964
91.141
6.410,60
Differenz
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 18.10.2021
359
Umweltbericht Bebauungsplan 4445b "Tiefes Feld Bildungsstandorte"
Tabelle 9: Bereitstellung von Ausgleichsflächen aus dem Ökokonto
Darstellung Ausgangszustand/ Entwicklungsziel
Gemarkung
Fl.Nr.
Fläche,
gesamt
aus
Ökokonto
(ALB)
9.440
Ausgangszustand/ Bestand
Entwicklungsziel
Aufwertung, Wertpunkte,
Faktor zugeordnet
Wertstufe
Fläche
TF1: 13d-Feuchtwiese (9.1)
TF2: 13d-Feuchtwiese (9.1)
TF3: ext. Wiese ohne Düngung (9.6)
TF4: ext. Wiese ohne Düngung (9.6)
0,9
0,7
0,6
0,6
1.282
3.393
1.815
2.950
0
0,3
0,2
0
1.381
695
3.715
5.880
TF1: Heimische, standortsgerechte Ufergehölzsäume (2.1)
TF1: 13d- Feuchtwiese (9.1)
TF1: 13d- Feuchtwiese (9.1)
TF2: Röhrichte, Riede, Hochstauden (6.3)
0,8
0,9
0,7
0,7
695
3.715
2.534
3.346
0
0
0,2
0,2
1.176
306,00
Werttyp
Wertstufe Fläche
Werttyp
TF1: 13d-Feuchtwiese (9.1)
TF2: Intensive Wiese (9.8)
TF3: Intensive Wiese (9.8)
TF4: ext. Wiese ohne Düngung (9.6)
0,9
0,4
0,4
0,6
1.282
3.393
1.815
2.950
TF1: Heimische, standortsgerechte Ufergehölzsäume (2.1)
TF2: 13d-Feuchtwiese (9.1)
TF3: ext. Wiese mit Düngung (9.7)
0,8
0,9
0,5
Neunhof
1077
Neunhof
1084/2 10.290
Neunhof
492
1.020
Intensive Äcker (9.13)
0,3
1.020
Sonstige Feuchtwiese (9.2)
0,6
1.020
0,2
Neunhof
891
4.120
TF1: Heimische, standortsgerechte Ufergehölzsäume (2.1)
TF2: Wiesenbrache (9.5)
0,8
0,6
2.084
2.036
TF1: Heimische, standortsangepasste Ufergehölzsäume (2.1)
TF2: Röhrichte, Riede, Hochstauden (6.3)
0,8
0,7
2.084
2.036
0,1
203,60
Boxdorf
278
13.670
TF1: Heimische, standortsgerechte Ufergehölzsäume (2.1)
TF2: Intens. Wiese (9.8)
0,8
0,4
1.817
11.853
TF1: Heimische, standortsangepasste Ufergehölzsäume (2.1)
TF2: Ext. Wiese ohne Düngung (9.6)
0,8
0,6
1.817
11.853
0
0,2
2.371
Laufamholz
325/1
1.167
Naturferne Nadelholzforste (3.8)
0,3
1.167
Forstw. Gepr. Wald mit hohem Laubholzanteil (3.3)
0,8
1.167
0,5
584
39.707
6.021
360
I
49 5
II
I
7 I
2
212/111/7
II
5
78
I
76
251/1
220
9.18
220
251
223
222
265/2
9.18
7.4 266/3
2.4
250
225/8
266
25
249
3
276
9.13
277
1
230
2
VII
8c
29
6 /2
6
7/
52
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14
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II
12
VI
6/
29
N-1232
304/3
304/4
30
43
/7
II
II
16
18
II
20
14
II
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4/
9
IV
13
603/232
/2/225
/22 /2/2226 /
/911287 /2117
/1
9 / /2112
2
/2/10992 /
/ 21 3
/
1
/221 4
/ 20 0 / 2
/220021 / /220060 /2/21165
/2/20043 / /220087 / /21187
5 /22109 /22209
/1211 / /2221
1 /22232
/1124
8
60
/4
De
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16
6 0 3 /1
60
60
0/
6 0 3 /1 9 9 0
6 0 3 /1
17
3/
3/ 9 4
19 1
19
60
2
5
3/
12
5
I
21
605/5
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60
19
30
II
603/9
II
605/6
22
I
306
301/3
315
I
21
I
II
I
I
13
I
19
3/
I
27
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I
11
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17
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3
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I
5
4
12
I
I
1
I
7
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18
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I
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16
31
I
I
2
14
I
16
9 /2
3
I
I
608/2
31
13
I
I
15
26
I
3/1
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I
6
53
24
I
I
23
22
I
I
68
20
13
II
I
18
5
301
Maßstab 1:4.000
I
15
II
I
I
7
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43
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17
60
319
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I
291
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I
12
5
12
7
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13
1
6
2
9
1/2
61
13
361
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7
11
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60
3/
II
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14
14
II
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16
12
II
11
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I
10
70
II
II
I
II
50
22
14
8
II
Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 4445b
"Tiefes Feld Bildungsstandorte"
308
II
II
1
Bestandsaufnahme am 21.04.2017, Aktualisierung 2021
23
I
14
3/
60
I
15
24
II
6
15
Bewachsene Feldwege mit nährstoffliebender Vegetation
20
22
II
II
3/
9.18
Biotop-/ Nutzungstypen
Bestandssituation
24
18
20
II
2
7 4 II
60
11
713/44
608/1
II
18
II
0/
6
60 00/
6 0 0 /1 1 8
9
0
6
6 0 0 0 / 6 /2 0
0/ 11 00
12 6
/
00 21
/2
2
303/1
301/4
I
17
34
II
5
II
I
32
16
0/
/2
303
301/2
5 /1
1
I
27
I
23
9
I
28
II
60
4
5/
605/10
5/
I
13
605/7
605/12
60
605/14
3/
603/34
11
603/193
605/8
603/10
605/15
/ /1
/3 603/33
I
/114454
66
26
2
46
03
24
60 603/1
I
605/16
/3
3/
14
603/37 5
603/16
60
3
605/17
8 /2
603/39
60
/1 4
0
/
3
/
1
4
/1 509
/1
603/17
2
60
51
5
603/40
60 60
5 /2
603/79
3/ 3/
60
13 14
603/18
60
60
605/18
603/80
3 /7
7 8
3/
3 /2
603/139
4
8
/2
0
4
603/41
/ /2 3
603/21
60
/1254
603/45
603/83
3 /7
60/152
60603/127
/3/293
3/ /153
3/
7
60
60
15
15
/ /3 0
603/75
3/ 603/22
3/
7
4
/1321
23
0
82
60
603/46
/1
3/
/
58
/
603/140
8
6
1
48
03 603/76
5
60
59 603/24
/7
60
I
6 0 3 /1
603/84
603/72
4
3/
I
3/ 2 86
603/156
603/49
6I
86
16 03
603/25
60
I 03
/1 6
1
/2
3
60
6
II
603/87
/ 0
603/50
60 /47 603/73
3/
/1162
51
3/
II
60
63 603/27
71
3
603/131
/8 603/88
I
9
60 I
603/52
603/69
603/28
3/
603/90
29
603/164
60
I
60
3/5 603/53
60
3/ 603/70
4
68
3/
92
60
I
605/4
25
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11
44
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1
40
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605/3
60
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30
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603/124
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II
I
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290
04
II
10/3
7/4
304
/6
/5
VII
8
8b
7
296/4
533
528
Intensive Äcker
713
7/1
7
282
296/6
524/1
9.13
9
209
295
3 /1
16
36
600/3
600/2
8 60
Extensive Äcker
232
300
296/5
/2/2331
48 0
/123
9.12
20
0 /2
Intensive Wiese
7/3
9.18
6 /3
315/25
I
9.8
9
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521/2
209
299
6
279/2
60
Wiesenbrachen, ruderale Wiesen
20
242
30
4/
2
9.13
29
533/4
9.5
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G
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.
713
209
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298
521/1
279
315
Versiegelte Flächen
(gemäß Planung "Neue Rothenburger Str.")
242
304
12
9.5
7.4
520/1
524/2
7.6
232/2
9/
3/
297
296
9.8
Unbefestigte Wege, Plätze und Stellplatzflächen, Schotterrasen
229
9.13
2
9.13
278
518/1
510
4/
29
53
9.12
30
9.18
524
517
7.4
Erweiterung der U-Bahntrasse der U3
4 /8
9.12
520
488
Extensiv gepflegte Straßenränder und Mittelstreifen
(gemäß Planung "Neue Rothenburger Str.")
VDE 8.1 - Ausbau Güterzugstrecke
225/2
13
9.18
518
5.6
"Neue Rothenburger Straße"
225/3
30
509/1
Heimische, standortgerechte Gebüsche, Hecken, Säume
245
6 /2
6/7
509
2.4
Grenzen der Planfeststellungsverfahren
209
210
521
508
508/1
Großflächige Feldgehölze, Baumhecken
274
29
504/1
225/4
227
247
516
532/3
224/4
225/6
225/5
273
479/1
48
503/1
2.3
Stadtbiotopkartierung mit Biotop-Nr. (Stand: 2008)
224/3
225/9
227/1
15
479
Heimische, standortgerechte Einzelbäume, Baumgruppen, Alleen
264
270
9.8
515
VII
223/2
219/3
9.13
9.18
9.13
209/4
523
52
259/2
219/2
219
/1
254
9.13
514
10
713/51
398/7
212/2
5 II
3 II
1 II
379/7
397/14
397/19
379/36
397/30
397/16
379/5
374/4
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37
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527/4
527/5
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513
533/136
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/16
/17
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17
19
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440/3
439/9
441/1
440/11 440/
10440/9
440/16440/15
440/14
440/13
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41
8
219/4
7
Rund funkstraße
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9.12
503
2.4
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37
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265/4
264/2
272
485/38
512
I
254/5
267
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502/1
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483/4
259/5
265/3
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II
254/1
254/3
I
IV
III
I
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254/2
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215
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267/2
483/1
484
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398/3
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481
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N-1233
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3
267/1
260/1
260
259/4
N-1234
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256
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II
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398/5
45 7
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469/16
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478/1
II
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398/1
1.1
713/48
713
II
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478/7
478/24
269/1
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486/2
487
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480/1
476/7
191
193
45 1
III
478/4
474/4
2.3 5.6
9.5
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485
485/36
7.6
485/37
481/1
45 9 a
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15 II
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482/2
473/5
4
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N-1235
5/3
256/1
II
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Kostenerstattungsbetrags der Stadt Nürnberg
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Großweidenmühlstr. 28a-b
90419 Nürnberg
Tel.: 0911/310427-10
Fax: 0911/310427-61
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Nürnberg, den 18.10.2021
Bearbeitung: BW, SL, CD
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Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 4445b
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532/3
Flächen für Gemeinbedarf (5.3/7.1/ 7.5/8.3)
Erweiterung der U-Bahntrasse der U3
229
300
533/4
Versiegelte Fläche, die über Trennsystem abgeleitet wird
20
5.3
8.3
9
5.1
Flächen zur Regenwasserversickerung mit Nutzungsdruck
"Neue Rothenburger Straße"
2
299
5.1
8.2
20
315/25
225/2
209
6
521/2
Durchlässige Beläge
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30
4/
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524/2
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Naturnahe Stillgewässer, Altarme, Altwasser
Grenzen der Planfeststellungsverfahren
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Öffentliche, strukturarme Grünanlagen
VDE 8.1 - Ausbau Güterzugstrecke
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518/1
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Öffentliche strukturreiche Grünanlagen
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III
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21 II
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47
471/1
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191
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12 5
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I
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478/13
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471
486/8
397/43
Biotop-/Nutzungstypen nach Anlage 2 zur
KostenerstattungsbetragsS der Stadt Nürnberg
191/2
212
397/45 397
259/3
II
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/46
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397/48
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Großweidenmühlstr. 28a-b
90419 Nürnberg
Tel.: 0911/310427-10
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Nürnberg, den 18.10.2021
Bearbeitung: BW, SL, CD
11
7
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9
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12
3
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12
9
13
1
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Externer aus Ausgleich aus dem städtischen Ökokonto
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´
0
15
30
60
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120
Meter
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3448-01081/0000
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Externer aus Ausgleich aus dem städtischen Ökokonto
Bearbeitungsmaßstab: 1:1.000
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364
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´
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1084/2, Gemarkung Neunhof
Fläche: 10.290 m²
Wertpunkte: 1.176
0
15
30
60
90
Hintergrundkarte: Stadt Nürnberg
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung
120
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Meter
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Externer aus Ausgleich aus dem städtischen Ökokonto
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3448-01114/0004
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´
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0
15
30
60
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90
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Hintergrundkarte: Stadt Nürnberg
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung
120
Meter
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3448-00473/0000
3448-00487/0000
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B-Plan Nr. 4445 Teil B - Tiefes Feld
Externer aus Ausgleich aus dem städtischen Ökokonto
Bearbeitungsmaßstab: 1:1.000
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366
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3448-00891/0000
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3448-00897/0000
3448-00895/0000
Fl.Nr. 891, Gemarkung Neunhof
Fläche: 4.120 m²
Wertpunkte: 203
3448-00894/0000
3448-00893/0000
3448-00892/0002
3448-00867/0000
3448-00892/0000
3448-00896/0000
3448-01071/0000
3448-01072/0000
3448-00900/0000
´
3448-00896/0000 3448-00895/0000
3448-01064/0002
0
15
3448-01057/0000
30
60
3448-00894/0000
3448-00893/0000
3448-01059/0000
90
3448-01058/0000
Hintergrundkarte: Stadt Nürnberg
3448-01056/0000
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung
120
3448-01062/0000 Meter
3448-01074/0000
3448-01070/0000
3448-01063/0000
3448-01070/0000
3448-01064/0000
3448-00546/0000
B-Plan Nr. 4445 Teil B - Tiefes Feld
3448-00545/0000
3448-00537/0000
3448-00538/0000
Externer aus
Ausgleich aus dem städtischen Ökokonto
3448-00530/0000Bearbeitungsmaßstab: 1:1.000
3448-00534/0000
3448-00531/0000
Fl.Nr. 278, Gemarkung Boxdorf
3405-00316/0000
3448-00532/0002
3448-00532/0000
3405-00317/0000
3448-00535/0000
3448-00533/0000
3448-00529/0000
3448-00521/0000
3448-00530/0001
3448-00531/0001
3405-00319/0000
3448-00536/0000
3448-00528/0000
3405-00322/0000
3448-00520/0000
3405-00275/0000
367
3405-00277/0000
3405-00325/0000
3405-00278/0000
3405-00327/0000
3448-00519/0000
3405-00324/0000
3405-00326/0000
3405-00328/0000
Fl.Nr. 278, Gemarkung Boxdorf
Fläche: 13.670 m²
3405-00276/0000
Wertpunkte: 2.371
3405-00280/0000
3405-00279/0000
3405-00277/0007
3405-00326/0001
´
3405-00275/0001
3448-00528/0001
3448-00528/0001
3405-00274/0000
3405-00290/0000
0
15
30 3405-00291/0000
60
90
3405-00288/0001
3405-00286/0001
3405-00289/0001
3405-00328/0001
Hintergrundkarte: Stadt Nürnberg
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung
120
Meter
3405-00296/0002
3405-00273/0001
3405-00284/0000
3405-00281/0000 3405-00281/0002
3405-00273/0000
B-Plan Nr. 4445 Teil B - Tiefes Feld
Externer aus Ausgleich aus dem städtischen Ökokonto
Bearbeitungsmaßstab: 1:1.000
3441-00563/0000
Fl.Nr. 325/1, Gemarkung Laufamholz
3441-00539/0002
3441-00323/0007
3441-00325/0001
3441-00308/0000
3441-00325/0004
3441-00325/0002
368
3441-00326/0004
3441-00328/0002
Fl.Nr. 325/1, Gemarkung Laufamholz
Fläche: 1.167 m²
3441-00323/0004
Wertpunkte:
584
3441-00323/0011
3441-00083/0001
3441-00323/0007
3441-00323/0009
3441-00085/0008
3441-00085/0001
3441-00323/0008
3441-00085/0005
3441-00086/0002
3441-00323/0003
3441-00085/0002
3441-00084/0001
3441-00084/0002
3441-00085/0003
3441-00083/0011
3441-00087/0003
3441-00089/0010
3441-00089/0013
3441-00090/0025
´
3441-00089/0020
3441-00089/0016
0
15
30
60
90
3441-00089/0002
3441-00089/0022
3441-00090/0071
3441-00090/0097
3441-00090/0001
Hintergrundkarte:
Stadt Nürnberg
3441-00090/0103
3441-00090/0099 3441-00090/0072
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung
3441-00089/0001
3441-00090/0062
3441-00087/0012
3441-00086/0015
3441-00088/0006
3441-00089/0019
3441-00090/0122 3441-00089/0015
3441-00088/0003
3441-00089/0018
3441-00090/0010
3441-00088/0002
3441-00089/0017
3441-00089/0021
3441-00088/0005
3441-00090/0019
3441-00090/0064 3441-00090/0067
3441-00085/0006
3441-00085/0007
3441-00002/0003
3441-00088/0009
3441-00088/0007
3441-00087/0016
3441-00086/0009
3441-00086/0002
3441-00087/0004 3441-00087/0006
3441-00088/0011
3441-00086/0010
3441-00087/0002
3441-00087/0005
3441-00088/0010
3441-00087/0026
3441-00087/0028
3441-00087/0027
120
3441-00088/0015
3441-00088/0016
Meter
3441-00088/0008
3441-00086/0016
3441-00087/0019
3441-00088/0012
3441-00088/0013
3441-00088/0014
3441-00087/0007
3441-00087/0011
3441-00087/0025
3441-00087/0017
3441-00087/0015
3441-00086/0012
3441-00086/0029
3441-00087/0010
3441-00086/0028
Ö 3
Beschlussvorlage
Stpl/053/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
11.11.2021
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Wettbewerb "Tor zum Tiefen Feld", Ergebnisse, Eckdatenbeschluss
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Sachverhalt (kurz):
Für das Gebiet zwischen Rothenburger Straße und der Ringbahn wurde vom
Grundstückseigentümer der boxofbrix GmbH im Juli 2021 ein städtebaulicher Ideenwettbewerb
ausgelobt. Das Planungsgebiet grenzt an das "Tiefe Feld", und umfasst eine Fläche von ca.
5.000 m². Betroffen von der Planung sind auch städtische Grundstücke.
Ziel des Wettbewerbs war es einen städtebaulichen Auftakt für das Baugebiet des Tiefen
Feldes vorzuschlagen mit einem Hochpunkt in Form eines bis 17- geschossiges
Bürohochhauses.
Am 1. Oktober 2021 tagte das Preisgericht unter dem Vorsitz von Prof. Hubert Kress.
Aus den sieben eingereichten Arbeiten wurden drei Arbeiten prämiert:
1. Preis Köppen Rumetsch Architekten, Nürnberg
2. Preis abp architekten und stadtplaner, München
3. Preis superwien urbanism, Wien
Auf Grundlage einer der prämierten Entwürfe soll ein Bebauungsplan-Verfahren eingeleitet
werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Die
Übernahme der Folgekosten würde ein städtebaulicher Vertrag mit dem Investor regeln.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Die Firma boxofbrix als Grundstückseigentümerin hat den Wettbewerb durchgeführt. Durch
den Wettbewerb selbst entstanden der Stadt Nürnberg keine Kosten. Über die für die Stadt
entstehenden Kosten wird im weiteren Verfahren berichtet.
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
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369
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/053/2021
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Der Wettbewerb selbst hat keine Gender-Relevanz. Im weiteren Verfahren soll
das Thema beachtet werden.
Seite 2 von 4
370
Stadt Nürnberg
4.
Beschlussvorlage Stpl/053/2021
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 3 von 4
371
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/053/2021
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat begrüßt das Resultat des städtebaulichen Ideenwettbewerbs "Tor zum Tiefen
Feld" und die Präsentation der Arbeiten im Stadtplanungsausschuss.
Auf Grundlage des Wettbewerbsergebnisses und einer der zu überarbeitenden prämierten
Arbeiten soll die Bauleitplanung weiterverfolgt werden, um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Seite 4 von 4
372
Ö 3
Beilage
Betreff:
Wettbewerb „Tor zum Tiefen Feld“, Ergebnisse, Eckdatenbeschluss
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Ein Großteil des ca. 5000 m² großen Wettbewerbs-Grundtücks konnte durch den Investor
„boxofbrix“ erworben werden. Ein Teil gehört der Stadt und ein weiterer Teil ist in privater Hand.
Der Investor strebt die städtebauliche Entwicklung und Neuordnung des gesamten Areals an.
Es sind dabei auch städtische Flächen betroffen.
Das Wettbewerbsgrundstück ist zurzeit nur teilweise genutzt. Südlich des Altastes der Rothenburger Straße, die mit dem Bau der neuen Brücke ihre verkehrliche Bedeutung weitgehend verloren hat, befindet sich ein Gewerbebetrieb (Autowerkstatt). Nördlich und westlich der Rothenburger Straße sind derzeit hauptsächlich großflächige Einzelhandelsbetriebe angesiedelt.
Die Fläche liegt außerhalb der angrenzenden Bebauungspläne des Tiefen Feldes.
Auf der Grundlage des Grundsatzbeschlusses des Stadtplanungsausschusses vom 03.03.2021
wurde vom Investor ein ergebnisoffener Wettbewerb durchgeführt, um ein städtebauliches und
landschaftsplanerisches Gesamtkonzept zu entwickeln, das einen Hochpunkt als städtebauliche
Akzentuierung im Anschluss an die geplante Gebietsentwicklung „Tiefes Feld“ vorschlägt. Das
zukünftige bauliche Pendant schräg gegenüber der künftigen Kreuzung an der Neuen Rothenburger Straße wird derzeit als VI-VIII-geschossige Bebauung im B-Plan Nr. 4445b vorgesehen.
Wettbewerb
Der Wettbewerb wurde vom Nürnberger Büro MT2 Architekten betreut und in die Vorbereitung
der Auslobung waren die städtischen Dienststellen eingebunden. Besonderes Augenmerk
musste auch auf die Umwelthemen Umgang mit Wasser, Klimaanpassung und Klimaschutz gelegt werden. Speziell für diese Themen wurde vom Auslober für den Wettbewerb mit Peter Trute
von Geo-Net Umweltconsulting ein renommierter Berater hinzugezogen.
Luftbild mit Wettbewerbsumgriff
Bild: ©Stadt Nürnberg 2020, Geobasisdaten: Bayerische Vermessungsverwaltung
1
373
Im Juli 2021 wurde der städtebauliche Ideenwettbewerb ausgelobt. Das Ziel des Wettbewerbs
war es für das Grundstück die optimale Lösung in Bezug auf städtebauliche und landschaftsräumliche Qualität, Gestaltung, Nachhaltigkeit, Funktionalität und Wirtschaftlichkeit zu finden.
Sieben Büros waren eingeladen Vorschläge einzureichen. Der Wettbewerb wurde durch das erfahrene Nürnberger Büro MT2 Architekten hervorragend vorbereitet und betreut.
Am 1. Oktober war es soweit und das Preisgericht unter Vorsitz von Prof. Hubert Kress konnte
über die sieben eingereichten Arbeiten entscheiden.
Im Preisgericht waren neben Vertretern des Investors:
Prof. Barbara Engel, Architektin und Stadtplanerin, Mitglied des Baukunstbeirats
Matthias Niemeyer, Architekt, Nürnberg
Siegfried Dengler, Leiter Stadtplanungsamt
Christian Neuburger, Architekt und Stadtplaner, Ingolstadt
Sophie Bermüller, Architektin, Nürnberg
Michael Leibrecht, Zirndorf
Maurice Oliver, Nürnberg
Kevin Kienle, Bürgerverein Nürnberger Westen e.V.
Dr. Susanne Hoffmann, Wirtschaftsförderung Nürnberg
Das Preisgericht wurde in Fragen des Klima- und Umweltschutzes fachlich unterstützt durch:
Peter Trute, Geo Net Umweltconsulting
Mechtild Wellmann, Umweltamt
Am Ende wurden einstimmig drei Arbeiten prämiert:
1. Preis
2. Preis
3. Preis
Köppen Rumetsch Architekten, Nürnberg
abp architekten und stadtplaner, München
superwien urbanism, Wien
1. Preis Köppen Rumetsch Architekten, Nürnberg
1. Preis Köppen Rumetsch Architekten, Nürnberg
Bild: Köppen Rumetsch
2
374
1. Preis Köppen Rumetsch Architekten, Nürnberg
Bild: Köppen Rumetsch
1. Preis Köppen Rumetsch Architekten, Nürnberg
Auszug aus dem Jurybericht:
Städtebau und Quartiersentwicklung
Der Entwurf überzeugt durch eine sehr differenzierte Auseinandersetzung mit dem Ort. Hinter
einer klaren Adressenbildung durch einen kleinen südwestlich gelegenen Platz als Entreé entwickelt sich der überraschende Ansatz. Jedes Bauteil der drei gesetzten Gebäude hat eine
klare Adresse, das Quartier insgesamt liegt an einem einladenden Vorplatz im Südwesten.
Mit einer Verschiebung des Hochpunkts nach Osten entwickelt sich im adressgebenden 9-geschossigen Baukörper im Westen auf einem gemeinsamen Sockel der 17-geschossige Hochpunkt im östlichen Teil des Areals neben der Bahn. Somit wird ein überraschender Auftakt in
der von Osten kommenden Rothenburger Straße durch das Hochhaus erreicht.
In der Achse der von Westen kommenden „Neuen Rothenburger Straße“ steht das 9-geschossige Auftaktgebäude ebenfalls als „point de vue“. Zum Handels- und Gewerbegebiet steht ein
5-geschossiger dritter Baukörper. Durch diese Interpretation der Aufgabenstellung werden die
Identifikationsaufgaben der Quartiersplanung eigenständig und in überzeugender Weise gelöst.
Der Innenhof wird als Zentrum und kommunikativer Mittelpunkt des gesamten Quartiers spürbar.
Die Lage und Anmutung des „Vorplatzes“ zur Rothenburger Straße ist gut gelöst.
Allerdings wird die Situierung der drei einzelnen, bestimmenden Bauteile hinsichtlich deren
städtebaulicher Präsenz im urbanen Raum intensiv betrachtet und auch kontrovers diskutiert.
Die fein herausgearbeitete Nutzungsdifferenzierung der Baukörper ist sehr angemessen. In den
obersten Geschossen wird im Hochhaus Wohnen mit Loggien hinter der dort ausdifferenzierten
Fassadenkontur angeboten. Hier wird aus dem sehr ruhig wirkenden Bau ein lebendiger Baustein der Stadt.
Die Sockelzone mit den darauf angeordneten einzelnen Bauteilen umstehen einen urbanen
Platz, der durch die vielfältigen EG-Nutzungen und die Zugänge in die einzelnen OGs der Bauteile ein ausgezeichnetes Quartiersleben verspricht.
3
375
Nutzungsangebote
Die Nutzungsangebote werden vielfältig verortet. Geklärt werden muss die Lage zur Bahn und
die damit einhergehenden Maßnahmen zum Emissions- und Erschütterungsschutz. Die vorgelegte zweigeschossige TG unter dem Hochpunkt muss dahingehend überprüft werden, dass ein
Mobilitätskonzept erstellt werden kann, um die Verteilung der verbleibenden Plätze für den motorisierten Individualverkehr (MIV) auf den beiden Grundstücken angemessen verteilen zu können.
Realisierung und Wirtschaftlichkeit
Die gegebenen Grenzen werden nicht an allen Stellen eingehalten. Vor allem die Grundstücksüberschreitungen des Hochhauses müssen weiter beleuchtet werden. Eine Grundstücksarrondierung ist erforderlich, die Erschließung ist zu klären und anzupassen.
Die technische Realisierbarkeit scheint durch die klare Struktur wirtschaftlich gegeben zu sein.
Wichtig sind Klärungen der Fragestellungen der Baukörper entlang des Bahnkörpers bezüglich
der Emissionen und der Erschütterungen. Die TG Geschosse liegen teils unter dem Bahnhöhenniveau und würden hohe konstruktive Investitionen erfordern, daher sind die Stellplatzanforderungen im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes zu prüfen und die Stellplätze anders zu verteilen.
In diesem Zusammenhang sind die Zufahrten und Erschließungen zu prüfen.
Klimabetrachtung/Freiraum, Grünflächen und Klimaanpassung
Die Eingriffe in die Böschung sollten abgewogen und auf ein Minimum reduziert werden.
Die städtische Ausbildung des Quartiers führt zu einer hohen Versiegelung der zu bebauenden
Flächen und somit bleibt wenig Fläche zur Regenwasserversickerung. Die großen nutzbaren
grünen Dachflächen können der Binnenerhitzung entgegenwirken. Die Freiraum- und Grünflächenausstattung ist deutlich ausbaufähig. Ebenerdige Flächen sind oft versiegelt, was zu einer
höheren Aufheizung der Bereiche führen kann. Insgesamt ist das Freiflächenkonzept im weiteren Prozess planerisch zu präzisieren.
Eine Unterbauung der Freiflächen findet nicht statt, wodurch sie ihre Kühlfunktion erfüllen können. Die Dächer auf den Zwischengeschossen werden intensiv begrünt und können über ihren
Parkcharakter als klimaökologische Ausgleichsräume fungieren.
Die Nachhaltigkeit muss als integrales Thema entwickelt werden, durch die einfache Baukörperstruktur sind hier vielfältige Ansätze denkbar.
Durch die SW-NO ausgerichtete Gebäudefront werden die nächtlichen Kaltluftflüsse auf der regionalen Ebene deutlich gestört werden.
4
376
2. Preis abp architekten und stadtplaner, München
2. Preis: abp architekten und stadtplaner, München
Bild: abp architekten
2.Preis: abp architekten und stadtplaner, München
Bild abp architekten
5
377
2. Preis abp architekten und stadtplaner, München
Auszug aus dem Jurybericht:
Städtebau und Quartiersentwicklung
Die städtebauliche Setzung erreicht mit gestalterischer Vielfalt eine interessante Anpassung an
die vorhandenen Strukturen. Die beiden winkelförmig angeordneten Strukturen aus polygonalen
Körpern umschließen einen Platz.
Zwischen den zwei Bauteilen öffnet sich ein gut proportionierter Raum. Die Flächen sind jedoch
mit den zahlreichen Wasserflächen unausgewogen und falsch besetzt. Straßenseitig im Westen
verschließen zwei Baumpaare den adressbildenden Platzraum unnötigerweise. Eine Dreiergruppe von Hochstämmen und ein weiterer kleiner Park an der Bahn werten den Freiraum
atmosphärisch angenehm auf.
Die polygonalen Baukörper fügen sich in die Komposition gut ein. Durch die differenzierten
Gebäudekantungen entwickeln sich positive Fassadenabwicklungen. Die Bauteile erhalten
jeweils angemessene, gut proportionierte Dimensionen.
Durch das Zurücknehmen des Hochpunktes westlich von der Straße nach Osten öffnet sich der
Platz zwischen den Bauteilen. Das mögliche Entree wird durch eine nicht ausgeprägte Gestaltung
mit Wasserbecken und Steganlagen verhindert.
Nutzungsangebote
Die Situierung des Parkhauses an der Bahn ist an sich zu begrüßen. Die Sockelzone mit
abschließender Garage ist allerdings ein sehr bestimmender räumlicher Abschluss für das
Gesamtensemble ohne urbane Qualität. Das differenzierte Angebot weiterer Nutzungen im
Zwischenbauteil für Sport und Parken könnte bei entsprechender Organisation eine höhere
Qualität zum Binnenraum des Platzes erreichen lassen. Positiv sind die Begrünungsmöglichkeiten und die „Lebendigkeit“ in der Ostfassade durch die Rampenführung der Garagen
dort. Im Erdgeschoss ist zum Platz hin zu wenig urbane Qualität angeordnet.
Insgesamt ist das Angebot der Nutzung des obersten Geschosses ausbaufähig, es ist noch kein
„krönender“ Abschluss.
Die vorgeschlagenen Angebote zur Nachhaltigkeit für den Gebäudetypus werden begrüßt. Ob
die Ausbildung eines Glashauses im obersten Geschoss für das Konzept erforderlich ist, muss
abgewogen werden.
Realisierung und Wirtschaftlichkeit
Die gegebenen Grenzen werden nicht an allen Stellen eingehalten. Eine Grundstücksarrondierung ist erforderlich, die Erschließung ist zu klären und anzupassen.
Die differenzierten Fassaden mit eindeutig lesbarer Verschattung und deren konstruktiv einfache
Struktur werden ausdrücklich positiv bewertet.
Die angebotene Mehrfachnutzung von Parken, Kultur und Sport auf dem Zwischenbauteil und
der Garage mit zusätzlicher Tiefgarage wird intensiv diskutiert. Vor allem die Fragen der urbanen
Qualität und der Wirtschaftlichkeit in Erstellung und Betrieb überzeugen nicht eindeutig.
Die vorgegebene Gebäudehöhe wird deutlich überschritten. Die Geschosshöhen sind der
Nutzung anzupassen und sollten evtl. reduziert werden.
Die Stellplätze für das nördliche Nachbargrundstück sind bei dem Konzept auch auf diesem
unterzubringen. Damit würden die TG-Geschosse entfallen können.
Klimabetrachtung/Freiraum, Grünflächen und Klimaanpassung
Es wird eine einfache und schlüssige Wegeverbindung zur Rothenburger Straße angeboten, die
soviel Freiraum belässt, dass die vorhandene Böschung beibehalten werden kann.
Generell besticht der Freiraum durch geringe Versiegelung der Freiflächen. Der Entwurf bietet
viele Freiflächen, die auch zur Retention nutzbar sind oder die bepflanzbar wären.
Die Freiraum- und Grünflächenausstattung ist im Verhältnis sehr hoch. Allerdings ist ein hoher
Anteil der Freiflächen als Gewässer ausgeformt. Klimaökologisch sinnvoller wäre hier ein
größerer Anteil von Grünflächen mit einem hohen Baumbestand. Damit wäre eine deutlich höhere
Kühlleistung am Tag zu erreichen und die klimaökologische Funktion deutlich erhöht.
6
378
Eine Unterbauung der Freiflächen findet nicht statt, was aus klimatischer Sicht positiv zu werten
ist. Die Dächer der niedrigeren Gebäude werden begrünt, wobei eine Ausformulierung der
Intensität nicht gegeben ist. Eine klimatische Wirkung dieses Dachgrüns wird sich auf das
Gebäude selbst beschränken und nicht auf das Quartier ausstrahlen.
Durch die geschlossene SW-NO ausgerichtete Gebäudefront werden die nächtlichen Kaltluftflüsse auf der regionalen Ebene deutlich gestört werden.
Im Hinblick auf den Windkomfort wird der Entwurf als positiv eingeordnet. Durch die weiten
Zwischenräume zwischen den beiden Gebäudekörpern sind lokale Windspitzen nicht zu erwarten. Durch die Fassadengestaltung werden „Fallwinde“ an der Fassade des Hochpunktes vermieden.
3. Preis superwien urbanism, Wien
Auszug aus dem Jurybericht:
Städtebau und Quartiersentwicklung
Vermittelnd
zwischen
den
verschiedenen
städtebaulichen Bezugsfeldern aus dem Gewerbeund Handelsgebiet und dem Verlauf der
Rothenburger Straße wird eine klare und
überzeugende Position des Hochpunktes gesetzt.
Die nach Osten an das Hochhaus anschließenden
Sockelgeschosse
sind
straßenbegleitend.
Hofseitig wird die Kontur am Mobility Point zur
Breite des Parkhauses ohne einen klaren
städtebaulichen Ansatz verzogen. Die Verschneidungen von Verbindungsbauteil mit der Parkhauskontur, die hier raumprägend werden, zeigen
die räumlichen Unzulänglichkeiten der Binnenstruktur. Die sehr differenzierte und starke
identitätsstiftende Silhouette des Hochpunkts prägt
die Komposition.
Zwischen dem Hochpunkt und dem Nordbau öffnet
sich ein Raum, der sich zu wenig als Platz
ausbildet und keine eindeutige Adresse bildet. Die
Bauminsel im Bereich des „Kiss and Ride“
Anfahrbereiches ist atmosphärisch gut gewählt.
Der kleine baumüberstandene Park zwischen
Trafo und Parkhaus schließt den etwas 3. Preis superwien urbanism
indifferenten räumlichen Platz mit intensiver
Grünskulptur.
Bild: superwien
Nutzungsangebote
Das interne geringe Flächenangebot des nördlichen Baukörpers könnte durch eine intensivere
Nutzung verbessert werden. Hier ist die angebotene städtebauliche Komposition zu sehr additiv
aus der zu integrierenden Trafostation entwickelt.
Die vielschichtigen Nutzungsangebote sind gut nachvollziehbar verortet. Die Integration von
Außenraum auf dem Stadtboden und Adaption der verschiedenen Dachflächen für sportliche und
kulturelle Nutzungen muss besonders positiv herausgestellt werden. Die Tribünentreppenanlage
zwischen Hochhaus und Zwischenbau neben der angeschnittenen Fassadenrestfläche der
Garage zeigt eine nicht gelöste Schwäche in der Arbeit.
Die Erschließungen sind klar und einfach erreichbar, gleichwohl fehlt ein einladendes Entreé und
die damit vermisste klare Adressbildung.
7
379
Realisierung und Wirtschaftlichkeit
Die Auswirkungen des Bahnkörpers durch Erschütterungen und Lärm werden durch gute
Setzung der Bauteile und deren vielfältige Nutzbarkeit konzeptionell gut gelöst. Die
Dachnutzungen erfahren durch die jeweiligen Anordnungen ausreichenden Schutz und liegen
noch im realisierbaren Erreichbarkeitsbereich.
Das Hochhaus liegt mit der „Skybox“ über der 60 m Grenze. Hier muss eine Anpassung der
Geschosshöhen an die Nutzungen untersucht werden.
Grundsätzlich liegen die angebotenen Grundflächen klar unter den Erwartungen. Die Ausnutzung
des nordwestlichen Planareals bietet Optimierungspotential. Sehr gut wird bei der Baukörperteilung die Realisierung der beiden Bauflächen unabhängig ermöglicht.
Klimabetrachtung/Freiraum, Grünflächen und Klimaanpassung
Der Freiraum zeigt sich indifferent. Eine hohe Flächenversiegelung und fehlende grüne Freiflächen, sowie die große, fast royale Vorfahrt über den gesamten Platz, lassen keine attraktive
Aufenthaltsqualität erwarten. Die Böschung kann durch die zu vielen Durchwegungen nicht
durchgehend erhalten bleiben.
Der Umgang mit Regenwasser im Bereich der nicht versiegelten Fläche ist nicht ausreichend.
Die Frei- und Grünflächenausstattung ist eher gering. Allerdings ist durch die gute Ausstattung
mit großkronigen Bäumen im Bereich des Quartiersplatzes eine hohe Verschattungs/Kühlleistung am Tag gegeben. Die Flächen sind in der Regel versickerungsfähig ausgeprägt,
was positiv zu werten ist. Regenwassermanagement soll auch hier über den SchwammstadtAnsatz umgesetzt werden.
Eine Unterbauung der Freiflächen findet nicht statt, was aus klimatischer Sicht positiv zu werten
ist. Auf den Zwischengeschossen sind vielgestaltige Dachgärten angedacht die humanbioklimatisch eine positive Wirkung aufweisen können.
Durch die geschlossene SW-NO ausgerichtete Gebäudefront werden die nächtlichen Kaltluftflüsse auf der regionalen Ebene deutlich gestört werden. Im Hinblick auf den Windkomfort wird
der Entwurf als positiv eingeordnet. Lokale Windspitzen sind nicht zu erwarten. Durch
Fassadengestaltung werden „Fallwinde“ an der Fassade des Hochpunktes vermieden.
Weiteres Vorgehen
Auf Grundlage einer der prämierten Entwürfe soll ein Bebauungsplan-Verfahren eingeleitet
werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben zu schaffen. Die
Übernahme der Folgekosten würde ein städtebaulicher Vertrag mit dem Investor regeln.
Für die Umsetzung des ersten Preises wäre der Verkauf von städtischen Teilflächen notwendig.
Der Investor steht mit dem Liegenschaftsamt im Kontakt. Konkrete Verkaufsverhandlungen erfolgen erst im Zuge des Verfahrens. Das Grundstück 398/4 zwischen dem Grundstück von Boxofbrix und dem Altast der Rothenburger Straße sollte idealerweise auch Teil der Entwicklung werden, um das Wettbewerbsergebnis vollständig umsetzten zu können. Gespräche zwischen den
beiden Eigentümern zu diesem Punkt sind gegenwärtig im Gange.
Mit dem Eckdatenbeschluss des Stadtrates, auf der Grundlage einer der zu überarbeiteten prämierten Entwürfe die Bauleitplanung weiterzuverfolgen, würde der Weg frei für die nächsten Planungsschritte.
8
380
Ö 5
Beschlussvorlage
Stpl/052/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
11.11.2021
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Stadterneuerung Nürnberg
Bedarfsmitteilungen 2022
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Bedarfsmitteilungen
Sachverhalt (kurz):
Das Stadtplanungsamt meldet der Regierung von Mittelfranken regelmäßig zum 1. Dezember
den für das Folgejahr in den Stadterneuerungsgebieten ermittelten Zuschussbedarf aus den
Städtebauförderungsprogrammen (Bedarfsmitteilung). Die Unterlagen werden in Abstimmung
mit den Planungs- und Baudienststellen erstellt.
Auf Grundlage der Bedarfsmitteilungen aller Gemeinden werden vom Bayerischen
Staatsministerium für Wohnen-, Bau und Verkehr in Abstimmung mit dem Bund jährlich die
finalen Programmzuschnitte bekannt gegeben (Verwaltungsvereinbarung). Aus dem
Gesamtkontingent für Mittelfranken wird der Stadt Nürnberg ein individueller
Bewilligungsrahmen zugeteilt, der dann über projektbezogene Bewilligungen ausgeschöpft
werden kann.
Seit der Neufassung der Städtebauförderungsprogramme in 2020 erwartet die Regierung von
Mittelfranken die beschlussmäßige Bestätigung der jährlichen Bedarfsmitteilungen. Die
Bedarfsmitteilungen für 2022 werden zur Beschlussfassung vorgelegt.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Seite 1 von 4
381
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/052/2021
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Diversity-Themen werden im Rahmen der konkreten Projektumsetzung
berücksichtigt.
Seite 2 von 4
382
Stadt Nürnberg
4.
Beschlussvorlage Stpl/052/2021
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
SÖR, H, WBG-K
Stk
Seite 3 von 4
383
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/052/2021
Beschlussvorschlag:
Der Stadtplanungsausschluss beschließt die vorliegenden Bedarfsmitteilungen 2022 für die
Programme der Städtebauförderung. Die Anmeldung erfolgt unter dem Vorbehalt der
Finanzierung.
Seite 4 von 4
384
Ö 5
C:\Users\ReuterCl\AppData\Local\somacos\0001\00871388.docx
Beilage
Betreff:
Stadterneuerung in Nürnberg
Bedarfsmitteilungen 2022
Entscheidungsvorlage
1 Ausgangssituation
Das Stadtplanungsamt meldet der Regierung von Mittelfranken regelmäßig zum 1. Dezember
den für das Folgejahr in den Stadterneuerungsgebieten ermittelten Zuschussbedarf aus den
Städtebauförderungsprogrammen (Bedarfsmitteilung). Die Unterlagen werden in Abstimmung
mit den Planungs- und Baudienststellen erstellt.
Auf Grundlage der Bedarfsmitteilungen aller Gemeinden werden vom Bayerischen
Staatsministerium für Wohnen-, Bau und Verkehr in Abstimmung mit dem Bund jährlich die
finalen Programmzuschnitte bekannt gegeben (Verwaltungsvereinbarung). Aus dem
Gesamtkontingent für Mittelfranken wird der Stadt Nürnberg ein individueller
Bewilligungsrahmen zugeteilt, der dann über projektbezogene Bewilligungen ausgeschöpft
werden kann.
Seit der Neufassung der Städtebauförderungsprogramme in 2020 erwartet die Regierung von
Mittelfranken die beschlussmäßige Bestätigung der jährlichen Bedarfsmitteilungen. Die
Bedarfsmitteilungen für 2022 werden zur Beschlussfassung vorgelegt.
2 Übersicht der prognostizierten Zuschussbedarfe für 2022
Stadterneuerungsgebiet
Förderprogramm
Förderfähige
Kosten
Nördliche Altstadt
Lebendige Zentren (PLZ)
2.130.000 EUR
Altstadt-Süd
Sozialer Zusammenhalt (PSZ)
10.150.000 EUR
Weststadt
Wachstum und nachhaltige Erneuerung
(PWE)
4.330.000 EUR
St. Leonhard/Schweinau
Sozialer Zusammenhalt (PSZ)
3.050.000 EUR
Galgenhof/Steinbühl
Sozialer Zusammenhalt (PSZ)
4.340.000 EUR
Gibitzenhof/Steinbühl-West/Rabus
Sozialer Zusammenhalt (PSZ)
2.970.000 EUR
Gleißhammer/St. Peter/Tullnau
Wachstum und nachhaltige Erneuerung
(PWE)
580.000 EUR
Langwasser
Wachstum und nachhaltige Erneuerung
(PWE)
540.000 EUR
Oberer Wöhrder See
Wachstum und nachhaltige Erneuerung
(PWE)
210.000 EUR
SUMME
28.300.000 EUR
Für das 2022 wird ein für den Zuschussabruf geeignetes Finanzierungsaufkommen von
insgesamt 28,3 Mio. Euro prognostiziert. Bei der Summe handelt es sich um voraussichtlich
förderfähige Kosten, nicht um Gesamtkosten. Der städtische Eigenanteil an den
förderfähigen Kosten beträgt 40 %, der Zuschussanteil 60 %. Die hinterlegten
Einzelmaßnahmen in den Gebieten sind in den Anlagen aufgelistet.
Berücksichtigt sind dabei nur die Regelprogramme der Bund-Länder-Städtebauförderung.
Ergänzend laufende Sonderförderprogramme des Freistaats Bayern, des Bundes und der EU
sind nicht dargestellt.
1
385
3 Maßnahmen der Klimaschutzes als Fördervoraussetzung
Seit 2020 ist im Art. 3 der jährlichen Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung die
Integration von Maßnahmen des Klimaschutzes als Fördervoraussetzung definiert:
„Voraussetzung für die Förderung sind im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des
Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung
der grünen Infrastruktur (beispielsweise des Stadtgrüns). Die Maßnahmen müssen in
angemessenem Umfang erfolgen, mindestens eine Maßnahme muss im Zuwendungszeitraum
nach Maßgabe dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Die Voraussetzung ist ebenfalls
erfüllt, sofern die Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden (Mittelbündelung); Satz 2 gilt
entsprechend.“
Investitionen in grüne Infrastruktur sowie ein hoher Grad an klimaangepasster Planung
(Verschattung, Entsiegelung, Wasser etc.) bei allen Maßnahmen sind künftig bei Bauvorhaben
in allen Stadterneuerungsgebieten besonders zu berücksichtigen und im Rahmen der
Antragstellung durch die Planungs- und Baudienststellen nachzuweisen.
4 Kosten- und Finanzierungsübersicht
Gem. § 149 BauGB hat die Gemeinde für jedes Stadterneuerungsgebiet eine regelmäßige
Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen und fortzuschreiben. Die Übersicht ist den
Bedarfsmitteilungen beizulegen. Abweichend von der bisherigen Praxis des informellen
Austausches mit der Regierung von Mittelfranken ist vorgesehen, künftig für jedes Gebiet einen
abgestimmten und verbindlichen Investitionsplan über die verbleibende Laufzeit der Sanierung
(z.B. 10-Jahres-Plan) aufzustellen. Diese Maßnahmenliste enthält insbesondere verbindliche
Umsetzungszeiträume und Finanzierungsrahmen für jedes Einzelprojekt und wird im Rahmen
der Fortschreibung sukzessive konkretisiert.
Im Rahmen der für 2022 geplanten Fortschreibung der Sanierungsziele in mehreren
Stadterneuerungsgebieten soll dies erstmals zur Anwendung kommen mit dem Ziel, als
Standardvorgehen für jedes Sanierungsgebiet etabliert zu werden. Ein enger Abgleich mit den
Jahresplanungen der Baudienststellen sowie mit dem BIC-Verfahren ist dabei erforderlich.
2
386
Ö 5
Jahr
2022
Bedarfsmitteilung Städtebauförderung
Zutreffendes bitte x ankreuzen oder ausfüllen
gemäß Nr. 22.1 Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR)
An die
Regierung von Mittelfranken
Sachgebiet 34 Städtebau
Postfach 606
91511 Ansbach
1. Zuwendungsempfänger
Name
x Stadt
Markt
Nürnberg
Gemeinde
Anschrift (PLZ Ort, Straße Nr.)
Gem.-Schlüssel
Stadtplanungsamt, Marienstraße 6, 90402 Nürnberg
Auskünfte erteilt
Frau Grob
5640000
Hauptanschluss
Nbst. Tel.
Nbst. Fax
0911 231
2266
2684
Landkreis
E-Mail-Adresse
nina.grob@stadt.nuernberg.de
2. Zur Förderung beantragte Maßnahme
Städtebauförderungsprogramm
Sozialer Zusammenhalt
Bezeichnung der Gesamt- und Teilmaßnahmen (z.B.: Untersuchungsgebiet Altstadt,
Sanierungsgebiete xy, Entwicklungsbereich xy, Stadtumbaugebiet xy, Soziale-Stadt-Gebiet xy usw.)
11-01 Altstadt-Süd
Gesamtmaßnahme / Einzelvorhaben
Gesamtmaßnahme
Programmjahr
3. Programmanmeldung
voraussichtlich insgesamt anfallende
förderfähige Kosten (s. S. 2 ff)
Vorausschau für die drei Fortschreibungsjahre
2022
2023
2024
2025
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
7.328
778
78
10.150
4. Erklärungen
Wir beantragen für die auf den folgenden Seiten aufgeführten Einzelmaßnahmen und deren voraussichtlich förderfähige Kosten
die Bereitstellung der entsprechenden Städtebauförderungsmittel zum höchstmöglichen Fördersatz (ggf. nach Abzug evtl.
Einnahmen). Wir versichern, dass die erforderlichen gemeindlichen Eigenmittel im Haushaltsplan bzw. im Entwurf hierzu
eingestellt und die für die drei Fortschreibungsjahre angemeldeten Beträge
der mehrjährigen Finanzplanung zugrunde gelegt werden.
Ich bestätige, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Anlagen:
Ggf. zusätzlich erforderliche Fördervoraussetzungen:
Maßnahmenplan
Selbstbindungsbeschluss zur vorrangigen Innenentwicklung
Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB
Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB im Fördergebiet
Billigungsbeschluss interkommunales Entwicklungskonzept
Unterschrift
Ort, Datum
Nürnberg,
Dengler
Stand: September 2020
387
Erläuterungen zur Bedarfsmitteilung
Beabsichtigte Maßnahmen einschließlich vorliegender Bewilligungsanträge nach Prioritäten geordnet
förderfähige Kosten in Tsd. EUR
angemeldete Einzelmaßnahmen
Stadterneuerungsgebiet
Altstadt-Süd
vorausdavon bisher vorgesesichtlich
bereits
hen im Proinsgesamt
bewilligt
grammjahr
förderfähig
2022
vorgesehen in den drei
Fortschreibungsjahren
2023
2024
2025
Vorbereitungen
11-01-004 Urbane Gartenschau
51
Ordnungsmaßnahmen
Johannesgasse
Peuntgasse 5-7
Hallplatz
1.200
451
625
Baumaßnahmen
11-01-062 Künstlerhaus 3. BA
11-01-061 Künstlerhaus Interim
Nördlicher Marientorzwinger*
17.700
287
2.200
Quartiersmanagement (p.A.)
11-01-003 Quartiersmanagement
11-01-076 Verfügungsfonds
11-01-002 Büro
31
4.289
172
50
15
13
20
220
200
312
980
251
313
8.500
100
720
4.911
15
780
700
50
15
13
50
15
13
50
15
13
50
15
13
10.150
7.328
778
78
Sonstiges
Vollständig bewiligte Maßnahmen
Sammelposition aller Projekte
QM seit 2017
24.184
110
24.184
110
46.886
28.786
* zusätzlich zu den 60% aus dem Programm Soz.
Zusammenhalt steht eine Förderung aus dem
Sonderfonds "Innenstädte beleben" in Aussicht
Gesamtsumme
388
Anlage
Bedarfsmitteilung 2022
Umgriff Altstadt-Süd
abgeschlossene Maßnahmen
begonnene Maßnahmen (noch nicht abgeschlossen)
neue Maßnahmen im Programmjahr 2022
geplante Maßnahmen (für Fortschreibungsjahre)
Quartiersbüro
STADTPLANUNGSAMT
Altstadt Süd
STADTERNEUERUNG
ABTEILUNG
Lang
LEITUNG
Hofmann
NÜRNBERG, 07.Oktober 2021
BEARBEITUNG Grob
M = 1: 6.500
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung I Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet
389
PLAN-NR.
DENGLER
AMTSLEITER
Jahr
2022
Bedarfsmitteilung Städtebauförderung
Zutreffendes bitte x ankreuzen oder ausfüllen
gemäß Nr. 22.1 Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR)
An die
Regierung von Mittelfranken
Sachgebiet 34 Städtebau
Postfach 606
91511 Ansbach
1. Zuwendungsempfänger
Name
x Stadt
Markt
Nürnberg
Gemeinde
Anschrift (PLZ Ort, Straße Nr.)
Gem.-Schlüssel
Stadtplanungsamt, Marienstraße 6, 90402 Nürnberg
Auskünfte erteilt
Frau Ruf
5640000
Hauptanschluss
Nbst. Tel.
Nbst. Fax
0911 231
7391
2684
Landkreis
E-Mail-Adresse
sonja.ruf@stadt.nuernberg.de
2. Zur Förderung beantragte Maßnahme
Städtebauförderungsprogramm
Lebendige Zentren
Bezeichnung der Gesamt- und Teilmaßnahmen (z.B.: Untersuchungsgebiet Altstadt,
Sanierungsgebiete xy, Entwicklungsbereich xy, Stadtumbaugebiet xy, Soziale-Stadt-Gebiet xy usw.)
16-01 Nördliche Altstadt
Gesamtmaßnahme / Einzelvorhaben
Gesamtmaßnahme
Programmjahr
3. Programmanmeldung
Vorausschau für die drei Fortschreibungsjahre
2022
2023
2024
2025
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
6.389
7.405
2.209
voraussichtlich insgesamt anfallende
förderfähige Kosten (s. S. 2 ff)
2.130
4. Erklärungen
Wir beantragen für die auf den folgenden Seiten aufgeführten Einzelmaßnahmen und deren voraussichtlich förderfähige Kosten
die Bereitstellung der entsprechenden Städtebauförderungsmittel zum höchstmöglichen Fördersatz (ggf. nach Abzug evtl.
Einnahmen). Wir versichern, dass die erforderlichen gemeindlichen Eigenmittel im Haushaltsplan bzw. im Entwurf hierzu
eingestellt und die für die drei Fortschreibungsjahre angemeldeten Beträge
der mehrjährigen Finanzplanung zugrunde gelegt werden.
Ich bestätige, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Anlagen:
Ggf. zusätzlich erforderliche Fördervoraussetzungen:
Maßnahmenplan
Selbstbindungsbeschluss zur vorrangigen Innenentwicklung
Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB
Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB im Fördergebiet
Billigungsbeschluss interkommunales Entwicklungskonzept
Unterschrift
Ort, Datum
Nürnberg,
Dengler
Stand: September 2020
390
Erläuterungen zur Bedarfsmitteilung
Beabsichtigte Maßnahmen einschließlich vorliegender Bewilligungsanträge nach Prioritäten geordnet
förderfähige Kosten in Tsd. EUR
angemeldete Einzelmaßnahmen
Stadterneuerungsgebiet
Nördliche Altstadt
voraussichtlich
insgesamt
förderfähig
davon
bisher
bereits
bewilligt
vorgesehen im Programmjahr
vorgesehen in den drei
Fortschreibungsjahren
2022
2023
2024
2025
12.000
500
2.000
4.500
1.500
4.500
500
1.800
1.600
600
1.500
900
1.007
180
700
117
1.200
200
890
120
Baumaßnahmen
Außenanlagen Untere Talgasse
1.434
60
226
1.112
36
Quartiersmanagement (p.A.)
16-01-070 Honorar
16-01-071 Bürokosten
16-01-065 Projektfonds
50
13
10
50
13
10
50
13
10
50
13
10
50
13
10
2.130
6.389
7.405
2.209
Vorbereitungen, Grunderwerb
Ordnungsmaßnahmen
Aufwertung Obstmarkt
16-01-073 Umgestaltung
Nägeleinsplatz
Aufwertung Beckschlagergasse
Peststadel
Tuchgasse/Winklerstr. Südseite
Augustinerstr.
Sonstiges
Abgeschlossene Maßnahmen
Sammelposition aller Projekte
QM seit 2017**
9.620
110
9.620
110
Gesamtsumme
31.144
9.730
391
Anlage
Bedarfsmitteilung 2022
Umgriff Nördliche Altstadt
abgeschlossene Maßnahmen
begonnene Maßnahmen (noch nicht abgeschlossen)
neue Maßnahmen im Programmjahr 2022
geplante Maßnahmen (für Fortschreibungsjahre)
Quartiersbüro
STADTPLANUNGSAMT
Nördliche Altstadt
STADTERNEUERUNG
ABTEILUNG
Lang
LEITUNG
Hofmann
NÜRNBERG, 07.Oktober 2021
BEARBEITUNG Ruf
M = 1: 6.500
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung I Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet
392
PLAN-NR.
DENGLER
AMTSLEITER
Jahr
2022
Bedarfsmitteilung Städtebauförderung
Zutreffendes bitte x ankreuzen oder ausfüllen
gemäß Nr. 22.1 Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR)
An die
Regierung von Mittelfranken
Sachgebiet 34 Städtebau
Postfach 606
91511 Ansbach
1. Zuwendungsempfänger
Name
x Stadt
Markt
Nürnberg
Gemeinde
Anschrift (PLZ Ort, Straße Nr.)
Gem.-Schlüssel
Stadtplanungsamt, Marienstraße 6, 90402 Nürnberg
Auskünfte erteilt
Herr Schwendinger
5640000
Hauptanschluss
Nbst. Tel.
Nbst. Fax
0911 231-
2637
2684
Landkreis
E-Mail-Adresse
markus.schwendinger@stadt.nuernberg.de
2. Zur Förderung beantragte Maßnahme
Städtebauförderungsprogramm
Wachstum und nachhaltige Erneuerung
Bezeichnung der Gesamt- und Teilmaßnahmen (z.B.: Untersuchungsgebiet Altstadt,
Sanierungsgebiete xy, Entwicklungsbereich xy, Stadtumbaugebiet xy, Soziale-Stadt-Gebiet xy usw.)
17-01 Sanierungsgebiet Weststadt
Gesamtmaßnahme / Einzelvorhaben
Gesamtmaßnahme
Programmjahr
3. Programmanmeldung
Vorausschau für die drei Fortschreibungsjahre
2022
2023
2024
2025
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
4.372
2.770
330
voraussichtlich insgesamt anfallende
förderfähige Kosten (s. S. 2 ff)
4.330
4. Erklärungen
Wir beantragen für die auf den folgenden Seiten aufgeführten Einzelmaßnahmen und deren voraussichtlich förderfähige Kosten
die Bereitstellung der entsprechenden Städtebauförderungsmittel zum höchstmöglichen Fördersatz (ggf. nach Abzug evtl.
Einnahmen). Wir versichern, dass die erforderlichen gemeindlichen Eigenmittel im Haushaltsplan bzw. im Entwurf hierzu
eingestellt und die für die drei Fortschreibungsjahre angemeldeten Beträge
der mehrjährigen Finanzplanung zugrunde gelegt werden.
Ich bestätige, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Anlagen:
Ggf. zusätzlich erforderliche Fördervoraussetzungen:
Maßnahmenplan
Selbstbindungsbeschluss zur vorrangigen Innenentwicklung
Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB
Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB im Fördergebiet
Billigungsbeschluss interkommunales Entwicklungskonzept
Unterschrift
Ort, Datum
Nürnberg,
Dengler
Stand: September 2020
393
Erläuterungen zur Bedarfsmitteilung
Beabsichtigte Maßnahmen einschließlich vorliegender Bewilligungsanträge nach Prioritäten geordnet
förderfähige Kosten in Tsd. EUR
angemeldete Einzelmaßnahmen
Stadterneuerungsgebiet
Weststadt
voraussichtlich
insgesamt
förderfähig
davon
bisher
bereits
bewilligt
vorgesehen im Programmjahr
vorgesehen in den drei
Fortschreibungsjahren
2022
2023
60
505
502
1.010
125
150
2024
2025
Vorbereitungen, Grunderwerb
Vorplatz Epiphaniaskirche Erwerb
17-01-035 Vorplatz Memorium Erwerb
60
1.007
Ordnungsmaßnahmen
17-01-049 Jamnitzer Platz Neugestaltung
Vorplatz St. Anton Aufwertung
2.081
275
Baumaßnahmen
Volksbad Revitalisierung
8.600
2.300
3.500
2.600
200
Quartiersmanagement (p.A.)
17-01-054 Honorar Quartiersmanagement
17-01-055 Kosten Quartiersbüro
17-01-056 Verfügungsfonds/Ö-Arbeit
79
36
15
79
36
15
79
36
15
79
36
15
79
36
15
Sonstiges
Wettbewerb Neubau Lederersteg
Projektsteuerer Plärrer Umbau
Machbarkeitsstudie Muggenhofer Str.
200
100
30
150
20
30
50
40
40
4.330
4.372
2.770
1.071
Vollständig bewiligte Maßnahmen
Summe Strukturprogramm Weststadt
Sammelposition aller Projekte Stadtumbau
QM seit 2017
17.500
1.841
370
17.500
1.841
370
Gesamtsumme
32.194
20.782
394
330
Anlage
Bedarfsmitteilung 2022
Umgriff Weststadt
abgeschlossene Maßnahmen
begonnene Maßnahmen (noch nicht abgeschlossen)
neue Maßnahmen im Programmjahr 2022
geplante Maßnahmen (für Fortschreibungsjahre)
Quartiersbüro
STADTPLANUNGSAMT
Weststadt
STADTERNEUERUNG
ABTEILUNG
Lang
LEITUNG
Hofmann
NÜRNBERG, 07.Oktober 2021
BEARBEITUNG Schwendinger
M = 1: 15.000
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung I Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet
395
PLAN-NR.
DENGLER
AMTSLEITER
Jahr
2022
Bedarfsmitteilung Städtebauförderung
Zutreffendes bitte x ankreuzen oder ausfüllen
gemäß Nr. 22.1 Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR)
An die
Regierung von Mittelfranken
Sachgebiet 34 Städtebau
Postfach 606
91511 Ansbach
1. Zuwendungsempfänger
Name
x Stadt
Markt
Nürnberg
Gemeinde
Anschrift (PLZ Ort, Straße Nr.)
Gem.-Schlüssel
Stadtplanungsamt, Marienstraße 6, 90402 Nürnberg
Auskünfte erteilt
Fr. Beck
5640000
Hauptanschluss
Nbst. Tel.
Nbst. Fax
0911 231
4010
2684
Landkreis
E-Mail-Adresse
ursula.beck@stadt.nuernberg.de
Stadt Nürnberg
2. Zur Förderung beantragte Maßnahme
Städtebauförderungsprogramm
Bezeichnung der Gesamt- und Teilmaßnahmen (z.B.: Untersuchungsgebiet Altstadt,
Sanierungsgebiete xy, Entwicklungsbereich xy, Stadtumbaugebiet xy, Soziale-Stadt-Gebiet xy usw.)
Sozialer Zusammenhalt
Gesamtmaßnahme wird unter Soziale Stadt fortgeführt -
Gesamtmaßnahme / Einzelvorhaben
10-01 Südstadt Sanierungsgebiet Galgenhof/Steinbühl
Gesamtmaßnahme
Programmjahr
3. Programmanmeldung
Vorausschau für die drei Fortschreibungsjahre
2022
2023
2024
2025
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
435
78
78
voraussichtlich insgesamt anfallende
förderfähige Kosten (s. S. 2 ff)
4.340
4. Erklärungen
Wir beantragen für die auf den folgenden Seiten aufgeführten Einzelmaßnahmen und deren voraussichtlich förderfähige Kosten
die Bereitstellung der entsprechenden Städtebauförderungsmittel zum höchstmöglichen Fördersatz (ggf. nach Abzug evtl.
Einnahmen). Wir versichern, dass die erforderlichen gemeindlichen Eigenmittel im Haushaltsplan bzw. im Entwurf hierzu
eingestellt und die für die drei Fortschreibungsjahre angemeldeten Beträge
der mehrjährigen Finanzplanung zugrunde gelegt werden.
Ich bestätige, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Anlagen:
Ggf. zusätzlich erforderliche Fördervoraussetzungen:
Maßnahmenplan
Selbstbindungsbeschluss zur vorrangigen Innenentwicklung
Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB
Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB im Fördergebiet
Billigungsbeschluss interkommunales Entwicklungskonzept
Unterschrift
Ort, Datum
Dengler
Stand: September 2020
396
Erläuterungen zur Bedarfsmitteilung
Beabsichtigte Maßnahmen einschließlich vorliegender Bewilligungsanträge nach Prioritäten geordnet
förderfähige Kosten in Tsd. EUR
angemeldete Einzelmaßnahmen
Stadterneuerungsgebiet
Galgenhof / Steinbühl
voraussichtlich
insgesamt
förderfähig
davon
bisher
bereits
bewilligt
vorgesehen im Programmjahr
2022
Ordnungsmaßnahmen
10-01-097 Nelson-Mandela-Platz
10-01-118 Aufseßplatz Weiterenwicklung
8.224
5.471
2.753
1.148
800
800
Klein aber Fein - Potentialflächen
80
Baumaßnahmen
10-01-106 Osttunnel-Durchstich
1.055
vorgesehen in den drei
Fortschreibungsjahren
2023
887
Quartiersmanagement (p.A.)
10-01-124 Honorar
10-01-123 Quartiersbüro
10-01-122 Verfügungsfonds
47
8
23
47
8
23
47
8
23
11
9
4.340
435
Gesamtsumme
40
20
6.671
6.661
374
61
149
374
61
149
18.330
14.423
397
47
8
23
78
78
168
450
QM 2017 bis 2021
Bürokosten 2017-2021
Verfügungsfonds 2017-2021
47
8
23
80
450
Vollständig bewiligte Maßnahmen
Sammelposition aller abgeschlossener
Projekte bis 2021
2025
348
Umgestaltung Wiesenstraße
Sonstiges
10-01-101 Mehr Grün für Nbg
2024
Anlage
Bedarfsmitteilung 2022
Umgriff Galgenhof / Steinbühl
abgeschlossene Maßnahmen
begonnene Maßnahmen (noch nicht abgeschlossen)
neue Maßnahmen im Programmjahr 2022
geplante Maßnahmen (für Fortschreibungsjahre)
Quartiersbüro
STADTPLANUNGSAMT
Galgenhof / Steinbühl
STADTERNEUERUNG
ABTEILUNG
Lang
LEITUNG
Hofmann
NÜRNBERG, 07.Oktober 2021
BEARBEITUNG Beck
M = 1: 6.500
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung I Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet
398
PLAN-NR.
DENGLER
AMTSLEITER
Jahr
2022
Bedarfsmitteilung Städtebauförderung
Zutreffendes bitte x ankreuzen oder ausfüllen
gemäß Nr. 22.1 Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR)
An die
Regierung von Mittelfranken
Sachgebiet 34 Städtebau
Postfach 606
91511 Ansbach
1. Zuwendungsempfänger
Name
x Stadt
Markt
Nürnberg
Gemeinde
Anschrift (PLZ Ort, Straße Nr.)
Gem.-Schlüssel
Stadtplanungsamt, Marienstraße 6, 90402 Nürnberg
Auskünfte erteilt
Frau Bosch
5640000
Hauptanschluss
Nbst. Tel.
Nbst. Fax
0911 231
32 77
2684
Landkreis
E-Mail-Adresse
anke.bosch@stadt.nuernberg.de
2. Zur Förderung beantragte Maßnahme
Städtebauförderungsprogramm
Sozialer Zusammenhalt
Bezeichnung der Gesamt- und Teilmaßnahmen (z.B.: Untersuchungsgebiet Altstadt,
Sanierungsgebiete xy, Entwicklungsbereich xy, Stadtumbaugebiet xy, Soziale-Stadt-Gebiet xy usw.)
19-01 Gibitzenhof, Steinbühl-West, Rabus
Gesamtmaßnahme / Einzelvorhaben
Gesamtmaßnahme
Programmjahr
3. Programmanmeldung
Vorausschau für die drei Fortschreibungsjahre
2022
2023
2024
2025
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
1.390
473
55
voraussichtlich insgesamt anfallende
förderfähige Kosten (s. S. 2 ff)
2.970
4. Erklärungen
Wir beantragen für die auf den folgenden Seiten aufgeführten Einzelmaßnahmen und deren voraussichtlich förderfähige Kosten
die Bereitstellung der entsprechenden Städtebauförderungsmittel zum höchstmöglichen Fördersatz (ggf. nach Abzug evtl.
Einnahmen). Wir versichern, dass die erforderlichen gemeindlichen Eigenmittel im Haushaltsplan bzw. im Entwurf hierzu
eingestellt und die für die drei Fortschreibungsjahre angemeldeten Beträge
der mehrjährigen Finanzplanung zugrunde gelegt werden.
Ich bestätige, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Anlagen:
Ggf. zusätzlich erforderliche Fördervoraussetzungen:
Maßnahmenplan
Selbstbindungsbeschluss zur vorrangigen Innenentwicklung
Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB
Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB im Fördergebiet
Billigungsbeschluss interkommunales Entwicklungskonzept
Unterschrift
Ort, Datum
Nürnberg,
Dengler
Stand: September 2020
399
Erläuterungen zur Bedarfsmitteilung
Beabsichtigte Maßnahmen einschließlich vorliegender Bewilligungsanträge nach Prioritäten geordnet
förderfähige Kosten in Tsd. EUR
angemeldete Einzelmaßnahmen
Stadterneuerungsgebiet
Gibitzenhof, Steinbühl-West,
Rabus
vorausdavon bisher vorgesesichtlich
bereits
hen im Proinsgesamt
bewilligt
grammjahr
förderfähig
vorgesehen in den drei
Fortschreibungsjahren
2023
2022
2024
2025
Vorbereitungen, Grunderwerb
Ordnungsmaßnahmen
19-01-001 Karlsruher Straße
Max-Planck-Str
Pocket Park Linee Str
Helmut-Herold-Platz mit Spielplatz
Frankenstraße
Baumaßnahmen
Jugendtreff Diana
92
100
121
75
17
100
121
1.900
1.394
506
2.189
1.200
700
289
40
40
Sonstiges
19-01-013 Mehr Grün für Nbg
200
Anmietung "FreiRaum" als Quartiersraum
144
8
14
14
14
Quartiersmanagement (p.A.)
19-01-003 Honorar
19-01-004 Kosten Quartiersbüro
19-01-002 Verfügungsfonds
89
16
25
89
16
25
89
16
25
89
16
25
16
25
2.970
1.390
473
55
Vollständig bewilligte Maßnahmen
Sammelposition abgeschlossener
Maßnahmen bis 2021
Honorar QM 2017-2021
Bürokosten 2017-2021
Verfügungsfonds 2017-2021
Gesamtsumme
120
325
325
424
53
57
424
53
57
5.735
1.054
400
Anlage
Bedarfsmitteilung 2022
Umgriff Gibitzenhof / Steinbühl-West / Rabus
abgeschlossene Maßnahmen
begonnene Maßnahmen (noch nicht abgeschlossen)
neue Maßnahmen im Programmjahr 2022
geplante Maßnahmen (für Fortschreibungsjahre)
Quartiersbüro
STADTPLANUNGSAMT
Gibitzenhof / Steinbühl-West / Rabus
STADTERNEUERUNG
ABTEILUNG
Lang
LEITUNG
Hofmann
NÜRNBERG, 07.Oktober 2021
BEARBEITUNG Bosch
M = 1: 8.000
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung I Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet
401
PLAN-NR.
DENGLER
AMTSLEITER
Jahr
Bedarfsmitteilung Städtebauförderung
2022
Zutreffendes bitte x ankreuzen oder ausfüllen
gemäß Nr. 22.1 Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR)
An die
Regierung von Mittelfranken
Sachgebiet 34 Städtebau
Postfach 606
91511 Ansbach
1. Zuwendungsempfänger
Name
x Stadt
Markt
Gemeinde
Nürnberg
Anschrift (PLZ Ort, Straße Nr.)
Gem.-Schlüssel
Stadtplanungsamt, Marienstraße 6, 90402 Nürnberg
Auskünfte erteilt
Frau Fellmann
5640000
Hauptanschluss
Nbst. Tel.
Nbst. Fax
0911 231
3059
2684
Landkreis
E-Mail-Adresse
sabine.fellmann@stadt.nuernberg.de
2. Zur Förderung beantragte Maßnahme
Städtebauförderungsprogramm
Bezeichnung der Gesamt- und Teilmaßnahmen (z.B.: Untersuchungsgebiet Altstadt,
Sanierungsgebiete xy, Entwicklungsbereich xy, Stadtumbaugebiet xy, Soziale-Stadt-Gebiet xy
usw.)
Sozialer Zusammenhalt
Gesamtmaßnahme / Einzelvorhaben
15-01 St. Leonhard / Schweinau
Gesamtmaßnahme
Programmjahr
3. Programmanmeldung
voraussichtlich insgesamt anfallende
förderfähige Kosten (s. S. 2 ff)
Vorausschau für die drei Fortschreibungsjahre
2022
2023
2024
2025
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
2.840
430
0
3.050
4. Erklärungen
Wir beantragen für die auf den folgenden Seiten aufgeführten Einzelmaßnahmen und deren voraussichtlich förderfähige Kosten
die Bereitstellung der entsprechenden Städtebauförderungsmittel zum höchstmöglichen Fördersatz (ggf. nach Abzug evtl.
Einnahmen). Wir versichern, dass die erforderlichen gemeindlichen Eigenmittel im Haushaltsplan bzw. im Entwurf hierzu
eingestellt und die für die drei Fortschreibungsjahre angemeldeten Beträge
der mehrjährigen Finanzplanung zugrunde gelegt werden.
Ich bestätige, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Anlagen:
Ggf. zusätzlich erforderliche Fördervoraussetzungen:
Maßnahmenplan
Selbstbindungsbeschluss zur vorrangigen Innenentwicklung
Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB
Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB im Fördergebiet
Billigungsbeschluss interkommunales Entwicklungskonzept
Unterschrift
Ort, Datum
Nürnberg,
Dengler
Stand: September 2020
402
Erläuterungen zur Bedarfsmitteilung
Beabsichtigte Maßnahmen einschließlich vorliegender Bewilligungsanträge nach Prioritäten geordnet
förderfähige Kosten in Tsd. EUR
angemeldete Einzelmaßnahmen
Stadterneuerungsgebiet
St. Leonhard / Schweinau
vorausdavon bisher vorgesesichtlich
bereits
hen im Proinsgesamt
bewilligt
grammjahr
förderfähig
vorgesehen in den drei
Fortschreibungsjahren
2022
2023
2024
6.070
2.900
2.740
430
Quartiersmanagement (p.A.)
15-01-002_QM Honorar
15-01-001_Quartiersbüro
15-01-048_Verfügungsfonds
60
15
25
60
15
25
60
15
25
Sonstiges
15-01-034_Mehr Grün für Nürnberg
50
50
Vollständig bewiligte Maßnahmen
bis einschließlich 2021
4.698
4.698
Gesamtsumme
10.918
4.698
2025
Ordnungsmaßnahmen
Baumaßnahmen
Neubau Kinder-/Jugendhaus "Oase"
403
3.050
2.840
430
0
Anlage
Bedarfsmitteilung 2022
Umgriff St. Leonhard / Schweinau
abgeschlossene Maßnahmen
begonnene Maßnahmen (noch nicht abgeschlossen)
neue Maßnahmen im Programmjahr 2022
geplante Maßnahmen (für Fortschreibungsjahre)
Quartiersbüro
STADTPLANUNGSAMT
St. Leonhard / Schweinau
STADTERNEUERUNG
ABTEILUNG
Lang
LEITUNG
Hofmann
NÜRNBERG, 07.Oktober 2021
BEARBEITUNG Fellmann
M = 1: 8.000
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung I Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet
404
PLAN-NR.
DENGLER
AMTSLEITER
Jahr
2022
Bedarfsmitteilung Städtebauförderung
Zutreffendes bitte x ankreuzen oder ausfüllen
gemäß Nr. 22.1 Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR)
An die
Regierung von Mittelfranken
Sachgebiet 34 Städtebau
Postfach 606
91511 Ansbach
1. Zuwendungsempfänger
Name
x Stadt
Markt
Nürnberg
Gemeinde
Anschrift (PLZ Ort, Straße Nr.)
Gem.-Schlüssel
Stadtplanungsamt, Marienstraße 6, 90402 Nürnberg
Auskünfte erteilt
Frau Eva Brendel
5640000
Hauptanschluss
Nbst. Tel.
Nbst. Fax
0911 231
4908
2684
Landkreis
E-Mail-Adresse
eva.brendel@stadt.nuernberg.de
2. Zur Förderung beantragte Maßnahme
Städtebauförderungsprogramm
Wachstum und nachhaltige Erneuerung
Bezeichnung der Gesamt- und Teilmaßnahmen (z.B.: Untersuchungsgebiet Altstadt,
Sanierungsgebiete xy, Entwicklungsbereich xy, Stadtumbaugebiet xy, Soziale-Stadt-Gebiet xy usw.)
20-01 Langwasser
Gesamtmaßnahme / Einzelvorhaben
Gesamtmaßnahme
Programmjahr
3. Programmanmeldung
Vorausschau für die drei Fortschreibungsjahre
2022
2023
2024
2025
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
2.510
1.142
480
voraussichtlich insgesamt anfallende
förderfähige Kosten (s. S. 2 ff)
540
4. Erklärungen
Wir beantragen für die auf den folgenden Seiten aufgeführten Einzelmaßnahmen und deren voraussichtlich förderfähige Kosten
die Bereitstellung der entsprechenden Städtebauförderungsmittel zum höchstmöglichen Fördersatz (ggf. nach Abzug evtl.
Einnahmen). Wir versichern, dass die erforderlichen gemeindlichen Eigenmittel im Haushaltsplan bzw. im Entwurf hierzu
eingestellt und die für die drei Fortschreibungsjahre angemeldeten Beträge
der mehrjährigen Finanzplanung zugrunde gelegt werden.
Ich bestätige, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Anlagen:
Ggf. zusätzlich erforderliche Fördervoraussetzungen:
Maßnahmenplan
Selbstbindungsbeschluss zur vorrangigen Innenentwicklung
Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB
Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB im Fördergebiet
Billigungsbeschluss interkommunales Entwicklungskonzept
Unterschrift
Ort, Datum
Dengler
Stand: September 2020
405
Erläuterungen zur Bedarfsmitteilung
Beabsichtigte Maßnahmen einschließlich vorliegender Bewilligungsanträge nach Prioritäten geordnet
förderfähige Kosten in Tsd. EUR
angemeldete Einzelmaßnahmen
Stadterneuerungsgebiet
Langwasser
vorausdavon bisher vorgesesichtlich
bereits
hen im Proinsgesamt
bewilligt
grammjahr
förderfähig
2022
vorgesehen in den drei
Fortschreibungsjahren
2023
2024
2025
Vorbereitungen, Grunderwerb
Vorbereitende Untersuchungen
20-01-001 Machbarkeitsstudie
Weiterentwicklung
Ordnungsmaßnahmen
Ferdinand Drexler Weg 1.BA
Spielplatz Annette-Kolb-Anlage
80
114
80
100
14
2.000
2.108
100
216
500
1.880
1.000
12
400
0
40
30
40
30
40
30
40
30
40
30
Baumaßnahmen
Quartiersmanagement (p.A.)
Quartiersmanagement
Verfügungsfonds
Sonstiges
20-01-006 Programm "Mehr Grün für
Nbg"
Öffentlichkeitsarbeit
200
50
50
50
50
57
17
10
10
10
10
Vollständig bewiligte Maßnahmen
Verfügungsfonds 2017-2020
48
48
20-01-004 Beteiligung Baugebiet A/B
7
7
20-01-001 Gemeinschaftshaus Interim
438
438
20-01-002 Sanierung
Gemeinschaftshaus
5.816
5.816
Gesamtsumme
10.938
6.476
540
2.510
1.142
480
406
Anlage
Bedarfsmitteilung 2022
Umgriff Langwasser
abgeschlossene Maßnahmen
begonnene Maßnahmen (noch nicht abgeschlossen)
neue Maßnahmen im Programmjahr 2022
geplante Maßnahmen (für Fortschreibungsjahre)
STADTPLANUNGSAMT
Langwasser
STADTERNEUERUNG
ABTEILUNG
Lang
LEITUNG
Hofmann
NÜRNBERG, 07.Oktober 2021
BEARBEITUNG Brendel
M = 1: 15.000
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung I Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet
407
PLAN-NR.
DENGLER
AMTSLEITER
Jahr
Bedarfsmitteilung Städtebauförderung
2022
Zutreffendes bitte x ankreuzen oder ausfüllen
gemäß Nr. 22.1 Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR)
An die
Regierung
Sachgebiet 34 Städtebau
Postfach 606
91511 Ansbach
1. Zuwendungsempfänger
Name
x Stadt
Markt
Gemeinde
Nürnberg
Anschrift (PLZ Ort, Straße Nr.)
Gem.-Schlüssel
Stadtplanungsamt, Marienstraße 6, 90402 Nürnberg
Auskünfte erteilt
Frau Fellmann
5640000
Hauptanschluss
Nbst. Tel.
Nbst. Fax
0911 231
3059
2684
Landkreis
E-Mail-Adresse
sabine.fellmann@stadt.nuernberg.de
2. Zur Förderung beantragte Maßnahme
Städtebauförderungsprogramm
Bezeichnung der Gesamt- und Teilmaßnahmen (z.B.: Untersuchungsgebiet Altstadt,
Sanierungsgebiete xy, Entwicklungsbereich xy, Stadtumbaugebiet xy, Soziale-Stadt-Gebiet xy
usw.)
Wachstum und nachhaltige Erneuerung
Gesamtmaßnahme / Einzelvorhaben
08-01 Gleißhammer / St. Peter / Tullnau
Gesamtmaßnahme
Programmjahr
3. Programmanmeldung
Vorausschau für die drei Fortschreibungsjahre
2022
2023
2024
2025
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
35
0
0
voraussichtlich insgesamt anfallende
förderfähige Kosten (s. S. 2 ff)
580
4. Erklärungen
Wir beantragen für die auf den folgenden Seiten aufgeführten Einzelmaßnahmen und deren voraussichtlich förderfähige Kosten
die Bereitstellung der entsprechenden Städtebauförderungsmittel zum höchstmöglichen Fördersatz (ggf. nach Abzug evtl.
Einnahmen). Wir versichern, dass die erforderlichen gemeindlichen Eigenmittel im Haushaltsplan bzw. im Entwurf hierzu
eingestellt und die für die drei Fortschreibungsjahre angemeldeten Beträge
der mehrjährigen Finanzplanung zugrunde gelegt werden.
Ich bestätige, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Anlagen:
Ggf. zusätzlich erforderliche Fördervoraussetzungen:
Maßnahmenplan
Selbstbindungsbeschluss zur vorrangigen Innenentwicklung
Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB
Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB im Fördergebiet
Billigungsbeschluss interkommunales Entwicklungskonzept
Unterschrift
Ort, Datum
Nürnberg, 08.10.2021
Dengler
Stand: September 2020
408
Erläuterungen zur Bedarfsmitteilung
Beabsichtigte Maßnahmen einschließlich vorliegender Bewilligungsanträge nach Prioritäten geordnet
förderfähige Kosten in Tsd. EUR
angemeldete Einzelmaßnahmen
Stadterneuerungsgebiet
Gleißhammer / St. Peter /
Tullnau
Ordnungsmaßnahmen
08-01-067_Neubleiche,
Bleichplatz und Grünfläche
Neugestaltung Straßenraum
Neubleiche und Schanzenstraße
voraussichtlich
insgesamt
förderfähig
415
davon
bisher
bereits
bewilligt
250
vorgesehen im Programmjahr
vorgesehen in den drei
Fortschreibungsjahren
2022
2023
155
10
400
400
5
20
5
20
5
20
580
35
2024
2025
Baumaßnahmen
Sonstiges Kosten p.a.
08-02-068_Projektfond.
08-01-069_Mehr Grün für Nürnberg
Vollständig bewiligte Maßnahmen
bis 2021
Gesamtsumme
834
834
1.674
1.084
409
0
0
Anlage
Bedarfsmitteilung 2022
Umgriff Gleißhammer / St. Peter / Tullnau
abgeschlossene Maßnahmen
begonnene Maßnahmen (noch nicht abgeschlossen)
neue Maßnahmen im Programmjahr 2022
geplante Maßnahmen (für Fortschreibungsjahre)
STADTPLANUNGSAMT
Gleißhammer / St. Peter / Tullnau
STADTERNEUERUNG
ABTEILUNG
Lang
LEITUNG
Hofmann
NÜRNBERG, 07.Oktober 2021
BEARBEITUNG Fellmann
M = 1: 6.500
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung I Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet
410
PLAN-NR.
DENGLER
AMTSLEITER
Jahr
Bedarfsmitteilung Städtebauförderung
2022
Zutreffendes bitte x ankreuzen oder ausfüllen
gemäß Nr. 22.1 Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR)
An die
Regierung
Sachgebiet 34 Städtebau
Postfach 606
91511 Ansbach
1. Zuwendungsempfänger
Name
x Stadt
Markt
Gemeinde
Nürnberg
Anschrift (PLZ Ort, Straße Nr.)
Gem.-Schlüssel
Stadtplanungsamt, Marienstraße 6, 90402 Nürnberg
Auskünfte erteilt
Frau Fellmann
5640000
Hauptanschluss
Nbst. Tel.
Nbst. Fax
0911 231
3059
2684
Landkreis
E-Mail-Adresse
sabine.fellmann@stadt.nuernberg.de
2. Zur Förderung beantragte Maßnahme
Städtebauförderungsprogramm
Wachstum und nachhaltige Erneuerung
Bezeichnung der Gesamt- und Teilmaßnahmen (z.B.: Untersuchungsgebiet Altstadt,
Sanierungsgebiete xy, Entwicklungsbereich xy, Stadtumbaugebiet xy, Soziale-Stadt-Gebiet xy
usw.)
Oberer Wöhrder See
Gesamtmaßnahme / Einzelvorhaben
Gesamtmaßnahme
Programmjahr
3. Programmanmeldung
Vorausschau für die drei Fortschreibungsjahre
2022
2023
2024
2025
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
Tsd. EUR
920
1.600
1.130
voraussichtlich insgesamt anfallende
förderfähige Kosten (s. S. 2 ff)
210
4. Erklärungen
Wir beantragen für die auf den folgenden Seiten aufgeführten Einzelmaßnahmen und deren voraussichtlich förderfähige Kosten
die Bereitstellung der entsprechenden Städtebauförderungsmittel zum höchstmöglichen Fördersatz (ggf. nach Abzug evtl.
Einnahmen). Wir versichern, dass die erforderlichen gemeindlichen Eigenmittel im Haushaltsplan bzw. im Entwurf hierzu
eingestellt und die für die drei Fortschreibungsjahre angemeldeten Beträge
der mehrjährigen Finanzplanung zugrunde gelegt werden.
Ich bestätige, dass die Angaben richtig und vollständig sind.
Anlagen:
Ggf. zusätzlich erforderliche Fördervoraussetzungen:
Maßnahmenplan
Selbstbindungsbeschluss zur vorrangigen Innenentwicklung
Kosten- und Finanzierungsübersicht nach § 149 BauGB
Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB im Fördergebiet
Billigungsbeschluss interkommunales Entwicklungskonzept
Unterschrift
Ort, Datum
Nürnberg,
Dengler
Stand: September 2020
411
Erläuterungen zur Bedarfsmitteilung
Beabsichtigte Maßnahmen einschließlich vorliegender Bewilligungsanträge nach Prioritäten geordnet
förderfähige Kosten in Tsd. EUR
angemeldete Einzelmaßnahmen
Stadterneuerungsgebiet
Oberer Wöhrder See
voraussichtlich
insgesamt
förderfähig
davon
bisher
bereits
bewilligt
vorgesehen im Programmjahr
vorgesehen in den drei
Fortschreibungsjahren
2022
2023
2024
2025
Vorbereitungen, Grunderwerb
Ordnungsmaßnahmen
BA 1 Laufamholzer Marter
(Spielplatz Flussstraße)
1.200
70
700
300
130
BA 4+5 Marthastr. + 5 Zyklopen
3.000
140
220
1.300
1.000
210
920
1.600
1.130
Baumaßnahmen
Sonstiges
Abgeschlossene Maßnahmen
Gesamtsumme
4.200
0
412
Anlage
Bedarfsmitteilung 2022
Umgriff Oberer Whörder See
abgeschlossene Maßnahmen
begonnene Maßnahmen (noch nicht abgeschlossen)
neue Maßnahmen im Programmjahr 2022
geplante Maßnahmen (für Fortschreibungsjahre)
STADTPLANUNGSAMT
Oberer Whörder See
STADTERNEUERUNG
ABTEILUNG
Lang
LEITUNG
Hofmann
NÜRNBERG, 07.Oktober 2021
BEARBEITUNG Fellmann
M = 1: 6.500
Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung I Darstellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet
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PLAN-NR.
DENGLER
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