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Entscheidungsvorlage

Anlage · 11.11.2021 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Wohnen & Bauen

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Antalyastraße

Abrechnungsvoraussetzungen nach Erschließungsbeitragsrecht

(§ 125 BauGB, Art. 5 a KAG)

Entscheidungsvorlage:

Derzeitige Sachlage: Bezüglich der Antalyastraße ist die technische Herstellung abgeschlossen.

Die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze setzt gemäß § 125 Abs. 1 Baugesetzbuches (BauGB) einen Bebauungsplan voraus. Demnach ist die Herstellung dieser Erschließungsanlagen bzw. Abschnitte davon rechtswidrig, wenn bei der tatsächlichen Herstellung der Anlage von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen wurde.

Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird gemäß §125 Abs. 3 Ziffer 1 BauGB durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und die Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen zurückbleibt („Planunterschreitung").

Eine weitere Voraussetzung ist ein formloser Beschluss des AfV, der die Änderung des Bauprogramms, d.h. das Bebauungsplankonzept bestätigt.

Für die Antalyastraße gelten planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes 4525 und 3785 (Einmündungsbreich). Im Bereich des Grundstucks Fl.Nr.612/8, südlich der westlichen Stützwand unterschreitet der Ausbau der Antalyastraße minimal die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.4525.

An der nordwestlichen Ecke des Kehren-Bereichs ist ein ca.1m² großer Teilbereich, der im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, nicht gewidmet und auch nicht im Eigentum der Stadt Nürnberg. Somit handelt es sich nach derzeitigem Sachstand um eine Planunterschreitung im Sinne von §125Abs.3Ziffer1BauGB. Für den Bau der Straße war der 1m² große Teilbereich nicht notwendig.

Um eine Abrechnung vornehmen zu können, bedarf es gemäß § 125 Abs. 3 BauGB der Feststellung der Stadt Nürnberg, dass die Maßnahme trotz geringfügiger Planunterschreitung endgültig hergestellt sind. Die Verwaltung kann bestätigen, dass die Grundzüge der Planung durch den planunterschreitenden Ausbau nicht verletzt sind. Hieraus rechtfertigt sich der beiliegende Beschlussvorschlag. Dieser sagt vereinfacht formuliert aus, dass es sich um eine sorgfältig abgewogene Planung handeln muss, um von einer Rechtmäßigkeit der Herstellung sprechen zu können. Die Verwaltung kann dies bestätigen, es sich um eine geringfügige Planabweichung handelt, insbesondere wird das Plankonzept des Bebauungsplans durch den Minderausbau nicht beeinträchtigt.

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