Beschlussvorlage H/036/2021
Beratung Datum Behandlung Ziel
Kulturausschuss 08.10.2021 öffentlich Beschluss
Betreff:
"Schdreggsderlängs 48 - eine öffentliche digitale Kunstgalerie"
hier: Antrag der FDP vom 31.08.2021
Anlagen: Animation_Großbildschirme_Lorenzkirche FDP-Antrag vom 31.08.2021
Sachverhalt (kurz):
Die Situierung von digitalen Groß(werbe)tafeln in der historischen und denkmalgeschützten Nürnberger Altstadt ist Gegenstand langer Debatten. Im Ergebnis ist der Antrag nach Prüfung durch die Verwaltung leider nicht umsetzbar:
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Orte sehr hoher Fußgängerfluktuation (nur solche Orte wäre für Ausstellungen im Sinne des Antragsteller wohl geeignet) sind schon heute so dicht belegt, dass digitale Tafeln sich rein räumlich nicht mit den Belangen von Feuerwehr, Liefern und Laden, Passanten und Stadtbild vereinbaren lassen. Zudem dürften in Konkurrenz mit kontinuierlich zu suchenden Baumstandorten Bäume zu bevorzugen sein. In der Summe wird sich das gewünschte dichte Bild der Projektion von Kunst im öffentlichen Raum nicht erreichen lassen.
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Die historische Altstadt Nürnbergs mit einer der größten Fußgängerzonen Europas bietet ein unvergleichliches Einkaufs-, Gastro-, Kultur- und Freiraumerlebnis. Daher zählt sie auch zu den meistbesuchten Orten Deutschlands. Die Kaufkraftbindung der Altstadt liegt im Vergleich zu anderen deutschen Städten sehr hoch. Diese Qualitäten wurden mühsam erreicht und sind auch einer konsequenten und restriktiven Politik in Hinblick auf Eingriffe in den öffentlichen Raum geschuldet. Eine Situierung einer größeren Zahl von Bildschirmen in der Altstadt wäre dem „Kernwert“ des Standortes abträglich.
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Die Finanzierung über Werbung macht die Tafeln zu Werbeanlagen, unabhängig von der sonstigen Nutzung. Werbeanlagen unterliegen dem Baugesetzbuch, der Bayerischen Bauordnung, dem Denkmalschutzgesetz, der Werbeanlagensatzung und dem Sondernutzungsrecht. Erst 2020 wurden dazu mit der in Nürnberg hierzu exklusiv beauftragten Firma „Stadtreklame“ Lösungen gefunden, die auch rechtlich überprüft wurden. Unter rechtlichen Aspekten ist die beantragte Konzeption in der Altstadt nicht umsetzbar.
In der Summe würde eine Einrichtung vieler Bildschirme in der historischen Altstadt aus kultureller Sicht nur wenig Nutzen bringen, da die Bildschirme ja eben nicht primär autonome Kunst wären, sondern vorrangig „Fernseher“, die Kunst aus anderem Kontext abspielen. Zudem wäre der städtebauliche Effekt ebenso ungünstig wie die Wirkung in der historischen Altstadt. Nicht zuletzt wären aus rechtlichen Gründen einer weitflächigen Verbreitung von digitalen (Werbe)medien in der Altstadt Tür und Tor geöffnet.
Sollte der Antragsteller das Konzept an einem anderen Ort (Wölckernstraße, Kopernikusplatz usw) angehen wollen, wären die Rahmenbedingungen anders.
Verwaltungsseitig bestehen jedoch keine Kapazitäten die Idee gesamtstädtisch zu prüfen, da nach aktueller Erfahrung eine Finanzierung außerhalb der Altstadt ausgeschossen ist.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Beschlussvorschlag:
Der Kulturausschuss lehnt die Großbildschirme aufgrund der im Sachverhalt genannten Gründe ab.