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Sitzung gesamt öffentlich (Stand: 23.06.2021)
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Sitzungsunterlagen
Sitzung des Stadtrates
23.06.2021
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente
Tagesordnung -öffentlichVorlagendokumente
TOP Ö 2 Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020 der
Stadt Nürnberg
Bericht MRB-GST/002/2021
Evaluation MRB-GST/002/2021
TOP Ö 3 Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023 der Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage MRB-GST/003/2021
GAP2021-2023 MRB-GST/003/2021
* TOP Ö 4 Interessensbekundung Nürnbergs als Bayerische Landesgartenschau 2030
Sitzungsvorlage OBM/009/2021
Plan Gartenschau-Umgriff OBM/009/2021
Bewerbungsleitfaden_2021 OBM/009/2021
Entscheidungsvorlage OBM/009/2021
* TOP Ö 4.1 Strategie Wohnen 2030: Zwischenbericht
Bericht Ref.VII/005/2021
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 25.05.2020 Ref.VII/005/2021
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 10.09.2020 Ref.VII/005/2021
Sachverhalt Ref.VII/005/2021
TOP Ö 5 Fortschreibung Klimafahrplan 2010 - 2050 - Baustein Klimaanpassung
Sitzungsvorlage Ref.III/003/2021
Sachverhaltsdarstellung Ref.III/003/2021
Übersicht über Handlungsfelder und Maßnahmen zur Klimaanpassung Ref.III/003/2021
Maßnahmensteckbriefe Ref.III/003/2021
Stellungnahme Ref. I/II Ref.III/003/2021
TOP Ö 6 VGN-Tariffortschreibung ab dem Jahr 2023 mit dem neuen „VGN
Mobilitätsindex“ sowie weitere aktuelle Entwicklungen im VGN
Sitzungsvorlage OBM/010/2021
Sachverhaltsdarstellung OBM/010/2021
Tariffortschreibung zum 01.01.2022 OBM/010/2021
Nachweis preisinduzierter Aufwandssteigerungen (Verfahrensbeschreibung)
OBM/010/2021
Tariffortschreibung 2023 ff. OBM/010/2021
* TOP Ö 6.1 Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
(FNP), 16. Änderung: Bereich "Tiefes Feld"
Sitzungsvorlage Stpl/024/2021
Entscheidungsvorlage Stpl/024/2021
Übersichtsplan Stpl/024/2021
Begründung Stpl/024/2021
Umweltbericht Stpl/024/2021
* TOP Ö 6.2 Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark"
Sitzungsvorlage HVE/001/2021
Entscheidungsvorlage HVE/001/2021
Dienstleistungsvertrag mit der Stadion BG HVE/001/2021
Entgeltordnung für die Sport-und Veranstaltungshalle am Tillypark HVE/001/2021
2
4
4
7
7
7
11
72
72
76
125
125
129
130
141
150
150
154
155
157
168
168
172
177
178
203
204
204
208
213
225
231
237
237
241
247
248
280
328
328
332
334
342
Hausordnung für die Sport-und Veranstaltungshalle am Tillypark HVE/001/2021
200422_Baugenehmigung_SVH HVE/001/2021
AGB zum Mietvertrag HVE/001/2021
Auszuhängende Hausordnung HVE/001/2021
Betriebsbeschreibung_SVH_unterschrieben HVE/001/2021
Lageplan Tillyhalle HVE/001/2021
Sportveranstaltungshalle im Tillypark - Betriebsmodell HVE/001/2021
* TOP Ö 6.3 Straßenbenennung nach Dr. Ingeborg Bausenwein
Sitzungsvorlage Geo/004/2021
Entscheidungsvorlage Geo/004/2021
Planbeilage Geo/004/2021
Tabelle Straßenbenennungsstatistik Geo/004/2021
* TOP Ö 6.4 Fortschreibung der Denkmalliste der Stadt Nürnberg
Sitzungsvorlage BoB/001/2020
Erläuterung-Benehmen-6-2021 BoB/001/2020
TOP Ö 7 Änderung in der Besetzung von Abordnungen
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26.05.2021
TOP Ö 8 Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss
Sitzungsvorlage J/016/2021
TOP Ö 9 Auflage des Referates I/II:
Dringliche Anordnungen
TOP Ö 10 Auflage des Referates VI: Zeitgemäße Aktualisierung der Nünberger
Kinderspielplatzsatzung
Sitzungsvorlage Stpl/023/2021
Antrag_ Kinderspielplatzsatzung_SPD Stpl/023/2021
Sachverhalt Stpl/023/2021
Satzungsentwurf Stpl/023/2021
TOP Ö 11 Auflage des OBM: Wahlhelferentschädigungssatzung
Sitzungsvorlage StA/002/2021
Vermerk des Statistischen Amtes StA/002/2021
PrüfungWahlen-Bericht - Auszug sonstiges Wahlpersonal StA/002/2021
Wahlhelferentschädigungssatzung neu (Stand 25.05.2021) StA/002/2021
3
348
361
393
413
416
419
420
425
425
428
429
430
431
431
434
436
436
437
437
441
441
444
444
448
449
451
455
455
458
460
463
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Stadtrates
Sitzungszeit
Mittwoch, 23.06.2021, 15:00 Uhr
Sitzungsort
Meistersingerhalle Nürnberg, Großer Saal, Münchener Straße 21
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1.
Ehrungen
- Aushändigung der Kommunalen Verdienstmedaille in Bronze an
Frau Stadträtin Claudia Arabackyj
Frau Stadträtin Helmine Buchsbaum
Frau Stadträtin Gabriele Penzkofer-Röhrl
Frau Stadträtin Dr. Anja Prölß-Kammerer
Herrn berufsmäßigen Stadtrat Harald Riedel
Frau Stadträtin a.D. Ilka Soldner
Frau Stadträtin a.D. Ruth Zadek
- Ehrung für 25-jährige Zugehörigkeit zum Nürnberger Stadtrat
von
Frau Stadträtin Kerstin Böhm
Frau Bürgermeisterin Professor Dr. Julia Lehner
Herr Stadtrat Lorenz Gradl
Herr Stadtrat Kilian Sendner
König, Marcus
2.
Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsaktionsplans
2018-2020 der Stadt Nürnberg
Bericht
MRBGST/002/2021
König, Marcus
3.
Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023 der Stadt Nürnberg
König, Marcus
4
Beschluss
MRBGST/003/2021
4.
Interessensbekundung Nürnbergs als Bayerische
Landesgartenschau 2030
Beschluss
OBM/009/2021
König, Marcus
4.1
Strategie Wohnen 2030: Zwischenbericht
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 25.05.2020
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom
10.09.2020
Bericht
Ref.VII/005/2021
Sachverständige:
Herren Frank Thyroff und Ralf Schekira/Geschäftsführer der wbg
Nürnberg GmbH
Fraas, Michael, Dr.
5.
Fortschreibung Klimafahrplan 2010 - 2050 - Baustein
Klimaanpassung
Beschluss
Ref.III/003/2021
Walthelm, Britta
6.
VGN-Tariffortschreibung ab dem Jahr 2023 mit dem neuen „VGN
Mobilitätsindex“ sowie weitere aktuelle Entwicklungen im VGN
Beschluss
OBM/010/2021
König, Marcus
6.1
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem
Landschaftsplan (FNP)
16. Änderung: Bereich "Tiefes Feld"
Prüfung der Stellungnahmen
Billigung und erneute Auslegung
Beschluss
Stpl/024/2021
Ulrich, Daniel
6.2
Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark"
Beschluss
HVE/001/2021
Trinkl, Cornelia
6.3
Straßenbenennung nach Dr. Ingeborg Bausenwein
Beschluss
Geo/004/2021
Fraas, Michael, Dr.
6.4
Fortschreibung der Denkmalliste der Stadt Nürnberg
Herstellung des Benehmens gem. Art. 2 Abs. 1 BayDSchG
Ulrich, Daniel
TISCHVORLAGE
5
Beschluss
BoB/001/2020
7.
Änderung in der Besetzung von Abordnungen
hier: Besetzung des Planungsverbands Region Nürnberg
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom
26.05.2021
Beschluss
König, Marcus
8.
Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss
Beschluss
J/016/2021
Ries, Elisabeth
9.
Auflage des Referates I/II:
Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen
Kenntnisnahme
10.
Auflage des Referates VI:
Zeitgemäße Aktualisierung der Nünberger
Kinderspielplatzsatzung
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.04.2021
BeschlussAuflage
Stpl/023/2021
11.
Auflage des OBM:
Wahlhelferentschädigungssatzung
BeschlussAuflage
StA/002/2021
12.
Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2021,
öffentlicher Teil
6
Ö 2
Berichtsvorlage
MRB-GST/002/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
19.05.2021
öffentlich
Bericht
Stadtrat
23.06.2021
öffentlich
Bericht
Betreff:
Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020 der Stadt Nürnberg
Anlagen:
Evaluation
Bericht:
Im Oktober 2010 unterschrieb der Stadtrat die Europäische Charta für die Gleichberechtigung
von Frauen und Männern auf lokaler Ebene. Aus dem Bekenntnis zur Charta erfolgte die
Verpflichtung für die Stadt Nürnberg, Gleichstellungsaktionspläne mit konkreten Maßnahmen
zur Verwirklichung der Ziele dieser Charta zu erarbeiten und deren Umsetzung aktiv zu fördern.
Im Februar 2012 wurde der „Erste Gleichstellungsaktionsplan der Stadt Nürnberg 2012 bis
2014“ vom Stadtrat beschlossen. Seitdem wurde alle drei Jahre ein neuer Aktionsplan
verabschiedet und der vorherige evaluiert.
Der Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020 liegt in
tabellarischer Form bei. Er wurde von der Gleichstellungsstelle in Zusammenarbeit mit
Vertreter*innen der Geschäftsbereiche, Referate und Dienststellen in der
Koordinierungsgruppe Gender erarbeitet.
Obgleich die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Schutzmaßnahmen ab März
2020 die Umsetzung einiger Ziele des Aktionsplans erschwerten, verzögerten und teilweise
auch unmöglich machten, konnten vor vor allem in den ersten zwei Jahren des
Berichtszeitraums die festgeschriebenen Maßnahmen zum größten Teil erfolgreich
abgeschlossen werden.
Dennoch zeigt nicht nur die Evaluation des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020, sondern
auch die Corona-Pandemie und die damit verbunden gesellschaftlichen Entwicklungen, dass
die Ziele einer geschlechtergerechten Stadtverwaltung und Stadtgesellschaft noch nicht
erreicht sind.
Die Ergebnisse dieses Berichts wurden in die Vorbereitung und Erstellung des aktuellen
Gleichstellungsaktionsplans 2021-23 einbezogen und Ziele und Maßnahmen dementsprechend
angepasst und modifiziert oder neue Ziele entsprechend der Bedarfe generiert, um weiterhin im
Sinne der Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen zu wirken.
Seite 1 von 4
7
Stadt Nürnberg
1.
Berichtsvorlage MRB-GST/002/2021
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
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8
Stadt Nürnberg
Berichtsvorlage MRB-GST/002/2021
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Der Gleichstellungsaktionsplan 2018-2020 enthält Maßnahmen zur
Beseitigung von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der
Diversitydimension Geschlecht. Dieser Aktionsplan wurde evaluiert.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
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9
Stadt Nürnberg
Berichtsvorlage MRB-GST/002/2021
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10
Ö 2
Evaluation des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020
Präambel
Einführung
Seit ihrem Entstehen sind Städte Orte der Vielfalt. Die Stadt Nürnberg
sieht es als eine ihrer zentralen Aufgaben an, in einer vielfältiger werdenden Gesellschaft den Zusammenhalt zu wahren und dabei zwischen Einzelinteressen zu vermitteln und Ausgrenzungen zu verhindern. Eine wichtige Grundlage kommunalen Handelns sind die Menschenrechte, zu deren aktiven Verwirklichung sich die Stadt in ihrem
Leitbild verpflichtet hat, dies auch vor dem Hintergrund der besonderen
geschichtlichen Verantwortung.
Die Stadt Nürnberg tritt Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der Diversitydimension Geschlecht seit über 30 Jahren entgegen. 1986 wurde die erste Frauenbeauftragte vom Stadtrat bestellt und
mit der Verabschiedung und mehrmaligen Fortschreibung des Frauenförderplans und der Umsetzung von Gender Mainstreaming als ein
verbindliches Prinzip der Personal- und Organisationsentwicklung
wurden seitdem die Weichen für eine geschlechtergerechte Verwaltung und Stadtgesellschaft gestellt.
Die Verwirklichung einer solidarischen Stadtgesellschaft bemisst sich
an der Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger. Aus diesem Grund
verpflichten wir uns, bei der Erstellung und Umsetzung kommunaler
Aktionspläne die Bedürfnisse aller in den Blick zu nehmen. Entscheidend sind für uns die Verwirklichung der Menschenrechte, die Möglichkeit zur Teilhabe und die Verhinderung von Diskriminierung. Dabei
finden die Diversitydimensionen ethnische und soziale Herkunft, Geschlecht, sexuelle Identität, Behinderung, Alter, Religion, Weltanschauung und Sprache Berücksichtigung.
Die Unterzeichnung der Europäischen Charta für die Gleichstellung
von Frauen und Männern auf lokaler Ebene durch den Stadtrat im Oktober 2010 war ein weiterer konsequenter Schritt auf dem Weg zu
mehr Geschlechtergerechtigkeit. Aus dem Bekenntnis zur Charta erfolgte die Verpflichtung für die Stadt Nürnberg, Gleichstellungsaktionspläne mit konkreten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser
Charta zu erarbeiten und deren Umsetzung aktiv zu fördern.
Über die Umsetzung des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020, wird
im Folgenden berichtet. Sowohl der Gleichstellungsaktionsplan als
auch der vorliegende Bericht wurden von der Gleichstellungsstelle in
Zusammenarbeit mit Vertreter*innen der Dienststellen und Geschäftsbereiche erstellt. Die zuständigen Kolleg*innen haben im Zuge des Berichts die Umsetzung der ihren Arbeitsbereich betreffenden Ziele und
Maßnahmen ausgewertet. Die jeweiligen Auswertungen wurden von
der Gleichstellungsstelle zusammengetragen und aufbereitet.
1
11
Obgleich die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden
Schutzmaßnahmen ab März 2020 die Umsetzung einiger Ziele des Aktionsplans erschwerten, verzögerten und teilweise auch unmöglich
machten, konnten dennoch Erfolge erzielt werden.
Exemplarisch für diese Erfolge steht beispielsweise die Stärkung von
Frauen in Führungspositionen durch die Etablierung eines Netzwerks
für Frauen in Führungspositionen bei der Stadt Nürnberg. Die regelmäßigen Treffen im Rahmen des Netzwerks konnten mit Beginn der
Pandemie in den virtuellen Raum verlegt werden.
Außerdem konnten die Städtepartnerschaften als Plattform für den
Austausch von Erfahrungen und gegenseitige Lernprozessen in Bezug
auf Gleichberechtigung von Frauen und Männern genutzt werden: Im
Jahr 2019 waren Frauendelegationen aus Antalya und Nablus und im
Jahr 2020 eine Frauendelegation aus Krakau in Nürnberg zu Besuch.
Die Frauen tauschten sich mit der Gleichstellungsstelle, dem Oberbürgermeister, Stadträtinnen und Vertreterinnen von Frauenorganisationen aus und nahmen als Referentinnen jeweils an einer öffentlichen
Veranstaltung teil.
Weiterhin konnten Männer im Erzieherberuf durch die Etablierung des
„AK Männer in KiTas“ gestärkt werden. Dieser Arbeitskreis fördert den
regelmäßigen Austausch und die Möglichkeit der kollegialen Beratung,
besonders zu geschlechtsspezifischen Aspekten in KiTas. Im Bereich
Bildung konnte im Jahr 2018 erneut eine Fachtagung „Bildungschancen durch Diversity-Kompetenz“ von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg in Kooperation mit dem Institut für Pädagogik
und Schulpsychologie Nürnberg (IPSN) durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Tagung für Lehrkräfte standen die Konsequenzen von verschiedenen Diversitätsmerkmalen auf Bildungschancen im Vordergrund.
Dennoch zeigt nicht nur der vorliegende Bericht über den Gleichstellungsaktionsplan 2018-2020, sondern auch die Corona-Pandemie und
die damit verbunden gesellschaftlichen Entwicklungen, dass die Ziele
einer geschlechtergerechten Stadtverwaltung und Stadtgesellschaft
noch nicht erreicht sind.
Die Ergebnisse dieses Berichts wurden in die Vorbereitung und Erstellung des aktuellen Gleichstellungsaktionsplans 2021-2023 einbezogen
und Ziele und Maßnahmen dementsprechend angepasst und modifiziert oder neue Ziele entsprechend der Bedarfe generiert, um weiterhin
im Sinne der Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen zu
wirken.
Inhaltsverzeichnis
1.
Seite
Eine geschlechtergerechte Stadtverwaltung ..........................3
1.1
Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der
Führungsebene ..............................................................................3
1.2
Abbau von Rollenstereotypen ..............................................6
1.3
Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf ............................10
1.4
Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen
Ebenen.........................................................................................14
2.
2
12
1.5
Antidiskriminierung ............................................................19
1.6
Geschlechtergerechte Gesundheit.....................................21
Eine geschlechtergerechte Stadtgesellschaft ......................24
2.1
Abbau von Rollenstereotypen ............................................24
2.2
Antidiskriminierung ............................................................27
2.3
Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ....................31
2.4
Geschlechtergerechte Gesundheit.....................................33
2.5
Gendergerechte Bildung und Erziehung ............................36
2.6
Abbau von Geschlechterstereotypen im Sportbereich .......47
2.7
Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich.......51
2.8
Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung...................56
2.9
Städtepartnerschaften und internationale Kooperationen ..61
1.1 Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der Führungsebene
1. Eine geschlechtergerechte Stadtverwaltung
Kommunen wirken nach außen, durch Angebote für ihre Bürger*innen, aber auch nach innen, über Prioritätensetzung in der Personal- und Organisationsentwicklung. Ziel ist es, die Stadt zu einer fairen und geschlechtergerechten Arbeitgeberin zu machen und damit auch die Qualität der kommunalen Dienstleistungen zu verbessern. Auf der Grundlage des Frauenförderplans und der Gender Mainstreaming Strategie als verbindliches
Prinzip der Personal- und Organisationsentwicklung arbeitet die Stadt Nürnberg am Abbau von bestehenden Ungleichheiten.
1.1 Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der Führungsebene
Die Herausforderungen im Bereich der Personalplanung nehmen laufend zu. Im Rahmen eines Strategieprojekts werden seitens des Personalamts
passende Lösungen entwickelt. Im Fokus stehen dabei auch die Themen „Strategische und operative Personalplanung“ und „Personalrekrutierung
/ Attraktive Arbeitgeberin / Personalentwicklung / Führung“ mit den Teilbereichen Personalgewinnung, -bindung und -entwicklung. Daneben werden
aktuell in einem gesamtstädtischen Arbeitskreis Maßnahmen zur Gewinnung von Menschen mit Migrationshintergrund für die Stadtverwaltung erarbeitet. In beiden Bereichen ist im Laufe des Jahres 2019 mit Ergebnissen zu rechnen. Es soll deshalb im Rahmen des Gleichstellungsaktionsplans
den Projekten und Arbeitskreisen nicht vorgegriffen werden. Ggf. ist zu einem späteren Zeitpunkt eine Ergänzung seitens des Personalamts möglich.
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Mehr Frauen (auch
Frauen mit Migrationshintergrund) für Führungspositionen gewinnen
Fortführung des Mentoringprogramms für
Frauen:
3. Programmdurchlauf
Planung,
Konzeption,
Organisation:
ab Juli 2018
PA
Anzahl der Mentees und Mentor*innen
Evaluation der Erfolgswirksamkeit in
Kooperation mit
Hochschule / Universität
Ausschreibung: ab
Herbst 2018
Programmlaufzeit: Februar 2019 bis
Mai 2021
3
13
Ressourcen
(finanziell /
personell)
ca. 20.000
EUR für externe Begleitung
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Zwei-Phasen-Evaluation
1. Phase:
10/2020 Evaluationsbogen in
der Abschlussveranstaltung
2. Phase:
04/2022 Evaluation: Wirksamkeit des Programms ca.
1 1/2 Jahre nach Programmende
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, Ausschreibung des 4. Programmdurchlaufs ab 09/2020
1.1 Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der Führungsebene
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Stärkung von Frauen
in Führungspositionen
Einrichtung eines Netzwerks für Frauen in Führungspositionen bei der
Stadt Nürnberg
4 Netzwerktreffen im
Jahr
GST
Anzahl der Teilnehmerinnen
Initiierung und Stärkung eines Netzwerks
für weibliche Führungskräfte im jeweiligen Geschäftsbereich
Lockerer Erfahrungsaustausch bei Treffen mit
weiblichen Führungskräften (Kennenlernen, Erfahrungen und Probleme
austauschen, Hilfestellungen geben)
Zum Teil mit Themenschwerpunkten und mit
teilweiser Unterstützung
von PA
Regelmäßig
Ref. IV,
Ref. VI
Anzahl der Teilnehmerinnen
Förderung von Leitungsnachwuchs in den Einrichtungen; gezielte Ansprache von Pädagog*innen je nach Stellenbedarf
Bei zu besetzenden Stellen
Männliche und weibliche Fachkräfte sind in
der Leitungsebene im
J/B2 paritätisch vertreten
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden
Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Mit bestehenden Ressourcen
2019: 4 Netzwerktreffen mit
Ø 60 Teilnehmerinnen
2020: 3 Netzwerktreffen geplant, das erste im Februar
fand in Präsenz statt. 1 Treffen coronabedingt ausgefallen, 1 Treffen digital durchgeführt
J/B2Abteilungsleitungen
und Bereichsleitung
Die Leitungsstellen
in der OKJA sind zu
je 50% mit Pädagoginnen und Pädagogen besetzt
4
14
Mit bestehenden Ressourcen
09/2018 fand Treffen des
damaligen 3. BM mit
weiblichen Führungskräften seines Geschäftsbereiches unter Mitwirkung
von PA/1 statt, 12 Mitarbeiterinnen nahmen teil,
Treffen von allen Teilnehmenden als positiv
bewertet
2020 wurden Treffen
coronabedingt abgesagt,
nur wenig persönlicher
Erfahrungsaustausch, digitale Möglichkeiten (MSTeams) wurden genutzt
Bei meisten Stellenbesetzungen umgesetzt, gezielte Suche nach Frauen* oder Männern*
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, für 2021 drei
Treffen geplant
Ja, Überlegung
hinsichtlich einer
virtuellen Erfahrungsaustauschplattform
Ja
1.1 Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der Führungsebene
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Mehr Frauen in Führungspositionen im
Ref. VI
Führen mit reduzierter Arbeitszeit (sensibilisieren,
unterstützen, Möglichkeiten schaffen), da insbesondere Frauen oft mit reduzierter Arbeitszeit arbeiten
Laufend
Ref. VI
mit allen
Dienststellen
Anzahl / Prozentzahl der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit im
Geschäftsbereich
Ref. VI
Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen
zur Zielerreichung, z.B.
Mentoringprogramme, gezielte Ansprachen usw.
2018 ff
Die Anzahl von Frauen
in Führungspositionen
im KuF ist erhöht
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
KuF
Anteil von Frauen
in Führungspositionen im Vergleich zu
2016
5
15
Mit bestehenden Ressourcen
Stand unverändert; evtl.
Ausweitung auf alle
Dienststellen
Zusammentragen und
Evaluierung der Erfahrungen vornehmen
H ist es aktuell entsprechend der Vorgaben
nicht möglich, dezentral
über SAP eine Datenbankauswertung vorzunehmen, um geschlechtsspezifische
Merkmale bereits im Stadium der grundlegenden
Bestandsanalyse in dem
notwendigen Detaillierungsgrad darstellen zu
können
Aufteilung 2016:
14 Männer = 58 %
10 Frauen = 42 %
Aufteilung 2020:
10 Männer = 40 %
15 Frauen = 60 %
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, evtl. stadtweit
Ja, je nach weiterer Entwicklung ggf. mit
Ziel: Die Anzahl
von Frauen und
Männern in Führungspositionen
im KuF ist ausgeglichen
1.2 Abbau von Rollenstereotypen
1.2 Abbau von Rollenstereotypen
Geschlecht spielt in vielen Bereichen nach wie vor eine große Rolle, z.B. bei der Berufswahl, bei Fragen von Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, bei der Benennung öffentlicher Plätze oder aber bei der Verwendung geschlechtergerechter Sprache. Der Stadt Nürnberg ist es ein Anliegen
auch innerhalb der Verwaltung über vielfältige Maßnahmen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts und/oder anderer Kategorien abzubauen, Rollenstereotype zu vermindern und Diskriminierung entgegenzuwirken.
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Abbau von Geschlechterstereotypen bei der Ausbildungswahl
Jährliche Organisation und
Durchführung des Girls´
und Boys´ Day bei der
Stadtverwaltung
ab 2019
PA,
GST Ansprechpartner
für Männer, mit
beteiligten
Dienststellen
Anzahl der weiblichen bzw. männlichen Nachwuchskräfte nach Ausbildungsberufen
Integration des Boys´ Day
ab 2019 durch PA
Väter nutzen stärker und länger die
Möglichkeit der Elternzeit bei der
Stadt
Ressourcen
(finanziell /
personell)
zusätzliche
Personalressourcen bei
PA notwendig
Evaluation/ Ergebnisse
2020
bislang Organisation
Girls‘ Day durch PA und
Boys‘ Day durch GST
2020 coronabedingt
beide Termine abgesagt
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, ab
2021/2022 Organisation beider Tage durch
PA
Gezielte Ansprache des jeweils „untypischen“ Geschlechts bei der Präsentation der Ausbildungsberufe
im Internet sowie in Broschüren
Daueraufgabe
PA,
GST
Anzahl der weiblichen bzw. männlichen Nachwuchskräfte nach Ausbildungsberufen
noch unklar
Berufsvideos
Broschüren
Plakat
neue Website: Ausbildungscampus „Sofa
Start“
Ja, insb. durch
neue Berufs-videos in 2021
Väterbefragung.
Evaluation der letzten 5
Jahre; Zufriedenheit der
Väter mit organisatorischem und persönlichem
Ablauf
2019
GST Ansprechpartner
für
Männer,
PA
Befragung ist
durchgeführt, Ergebnisse liegen vor
und werden veröffentlicht bzw. bewertet und ggf. weiterverfolgt
Mit bestehenden Ressourcen
Planungsbeginn Väter- und
Mütterbefragung durch GST
in Kooperation Bündnis für
Familie mit Arbeitsgruppe ab
Sommer 2020 (inkl. PA)
Ja, Durchführung Väter- und
Mütterbefragung
im März 2021
inkl. folgender
Evaluation
6
16
1.2 Abbau von Rollenstereotypen
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Männer im Erzieherberuf stärken.
Es besteht die Möglichkeit zu kollegialem Austausch
Eine Austauschgruppe für
männliche Erzieher bei der
Stadt ist gegründet und installiert.
2019
Austauschgruppe
ist implementiert,
wird regelmäßig genutzt
Berücksichtigung
des geschlechterspezifischen Aspekts bei der Ausschreibung von Reinigungsleistungen
Klärung mit OrgA als zuständige Dienststelle, ob
der Aspekt- „Weibliches
Personal reinigt den Damenbereich- männliches
Personal reinigt den Herrenbereich“ mit in die Ausschreibung aufgenommen
werden kann oder wie sich
ein solches Vorgehen finanziell darstellt
Erhöhung des Anteils weiblicher Fachkräfte
Zum nächsten Ausschreibungszeitpunkt
GST –
Ansprechpartner
für
Männer,
J
NüBad
mit
OrgA
Tatsächliche Umsetzung und ggf.
Vorgehen bei Nichterfüllung
Offen. Für
den Ausschreibungsprozess werden kaum
höhere Kosten als üblich
erwartet
NüBad
mit PA
Ausschreibungstext
Offen
Einsatz von weiblichem Personal für
den Frauenbadetag
und den Frauensaunatag sicherstellen
Einsatzplanung prüfen und
ggf. anpassen
Klärung mit PA, mit welchen Beschäftigungsformen die gezielte Suche und
Beschäftigung von Frauen
für den genannten Einsatz
möglich ist
Im Rahmen
anstehender
Stellenbesetzungsverfahren
Ausschreibungstext
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
GST, J
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Start Herbst 2019 AK
Männer in KiTas, 4 Treffen im Jahr je 2 Std.
Kollegiale Beratung, thematische Inputs, geschlechtsspezifische Aspekte in KiTas
Bisher keinen Änderungen
des Ausschreibungsinhalts,
da alle Verträge noch laufen
Bewerberinnenzahl
Einstellung einer
Mitarbeiterin
Im Rahmen
der Einsatzplanung
November
2018: weitere
Abstimmungen mit PA
7
17
Erhöhung des Anteils
weiblicher Fachkräfte
wegen enormen Fachkräftemangel schwierig,
beschränkte Steuerungsmöglichkeit
Maßgabe Frauenbadetag: nur Mitarbeiterinnen
anwesend, kann nicht
immer hundertprozentig
sichergestellt werden da
es insgesamt „nur“ 5 Mitarbeiterinnen gibt und 4
bis 5 benötigt werden
in letzten Monaten des
Badebetriebes jedoch
keine Probleme
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, Weiterentwicklung und
Aufbau nachhaltiger Struktur,
Übernahme bis
2023 - von wem
noch unklar
Ja, im Rahmen
einer der nächsten Aus-schreibungen
Nein
1.2 Abbau von Rollenstereotypen
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Personalauswahl:
Gewinnung und
Auswahl der Mitarbeitenden; mehr
männliche Mitarbeiter im BCN
Ausschreibungstexte können darauf geprüft werden,
ob sie u.U. Barrieren für bestimmte Bewerber*innenGruppen aufweisen
Mittelfristig
BCN
Unterstützung
PA
Anteil von bisher in
der Personalauswahl benachteiligter
Gruppen in Stellenbesetzungen
KuF
Verhältnis Männer
und Frauen bei den
Beschäftigten im
Vergleich zu 2016
Mit bestehenden Ressourcen
Anteil von Frauen
(Zielquote von 50
%)
Mit bestehenden Ressourcen
bislang keine Bedarfskenntnis bei PA
bei Bedarf Entwicklung
einer gemeinsamen Strategie von BN und PA
Weiterführung
im neuen
GAP?
Nein
Auf Teamzusammensetzung als ein wichtiges Kriterium bei der Personalauswahl achten
Die Anzahl der
Männer bei den Beschäftigten im Kulturbereich ist erhöht. Das Verhältnis Männer und
Frauen wird angeglichen.
Preisgerichte sind
paritätisch besetzt
Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur
Zielerreichung, Beteiligung
am Boys‘ Day usw.
2018 ff
Änderung der Satzung, z.B.
Beirat Bildende Kunst
(BBiK)
Änderung
der Satzung
des BBiK im
Laufe dieses
GAPs
Ref. VI
8
18
Aufteilung 2016:
68 Männer = 36 %
119 Frauen = 64 %
Aufteilung 2020:
66 Männer = 33 %
137 Frauen = 67 %
Ja, verstärkte
Fortführung
Änderung der Satzung
2018: 11 Mitglieder;
mind. je 40% Frauen und
Männer
Stpl: Bei eigenen Preisgerichten (z.B. Stadterneuerung, Arbeitskreise)
immer paritätische Besetzung, bei Externen erfolgt Hinweis darauf
Ja, allgemein;
nicht mehr
BBiK, da Änderung erfolgt ist;
Runden Tisch
Radverkehr mit
aufnehmen,
Ziel: „Preisgerichte und Gremien sind paritätisch besetzt.“
1.2 Abbau von Rollenstereotypen
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Paritätische Besetzung von Gremien
Bei der Besetzung von Gremien und Arbeitsgruppen
soll auf ein möglichst paritätisches Geschlechterverhältnis geachtet werden
Laufend
BgA,
alle
Dienststellen
Anteil von Frauen
Bei der Besetzung von Vorständen und Aufsichtsräten
der städtischen Tochtergesellschaften soll auf ein
möglichst paritätisches Geschlechterverhältnis geachtet werden
Laufend
Stadtratsfraktionen
Anteil von Frauen
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Mit bestehenden Ressourcen
9
19
Arbeitsgruppen und Gremien, wo möglich, entsprechend besetzt
Fußballakademie: Umsetzung der Ziele in Jurybesetzungen, Ansprachen, Inhalten (Veranstaltungen und Redaktion) und Preisvergaben
Bei den Eigenbetrieben
und wesentlichen Teilkonzernen zeigen die
Beteiligungsberichte der
Stadt Nürnberg eine
leichte Steigerung der
Frauenquote in Vorständen und Aufsichtsräten in
den sogenannt männlich
konnotierten Bereichen
In den weiblich konnotierten (sozialen) Bereichen könnte die Männerquote erhöht werden
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
Ja
1.3 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf
1.3 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf
Seit 01.01.2018 sind die Dienststellen angehalten, alle vakanten Führungspositionen mit Hilfe des im März 2017 vom Personal- und Organisationsausschusses verabschiedeten Leitfadens „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ zu betrachten, ob eine Wiederbesetzung mit reduzierter Arbeitszeit
oder in Jobsharing möglich ist. Auf Grundlage des Ergebnisses soll in den Stellenausschreibungen bei Führungsstellen künftig eine transparentere
und fundiertere Feststellung zu der erforderlichen Arbeitszeit, hinsichtlich des Mindeststundenumfangs und der Arbeitszeitverteilung, getroffen werden können. Einige Dienststellen haben bereits ein besonderes Augenmerk auf Führen mit reduzierter Arbeitszeit gelegt und dienststelleninterne
Maßnahmen ergriffen.
Das Personalamt bot im Fortbildungsprogramm der Städteakademie ausgewählte Fortbildungen und Seminare in Teilzeit an. Die Resonanz war
jedoch gering und dieses Angebot scheint nicht das geeignete Format darzustellen, um Teilzeitbeschäftigte zu qualifizieren. Daher sollen zukünftig
digitalisierte Lernangebote die Präsenzveranstaltungen ergänzen.
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Steigerung des Anteils der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit
Entwicklung von Rahmenbedingungen / Modelle, die
Führen mit reduzierter Arbeitszeit ermöglichen
Ab 2019
PA
Anteil der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit
Berücksichtigung des Themas „Arbeiten und Führen
in Teilzeit“ bei Fortbildungen und Seminaren im Bereich Personalentwicklung
Der Baustein ist als festes
Element der zukünftigen
Führungskräftequalifizierungen der Stufen 2 (Arbeitstitel „Personalarbeit im
Dienststellenalltag“) und 3
vorgemerkt. Ziel ist eine
verbindliche Teilnahme der
Führungskräfte
Ab 2019
PA
Anteil der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit
Noch unklar
ab 2019
PA
Anzahl der teilnehmenden Führungskräfte
Noch unklar
10
20
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Noch unklar
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Broschüre und Leitfaden
„Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ liegen vor, bei Stellenneubesetzung wird geprüft, ob Führen mit red. AZ
möglich ist (Vordruck „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“)
Aufnahme in Qualifizierungsprogramm nach Entwicklung des Konzeptes
„Führen in Teilzeit“ ist erfolgt
Thema wird in Netzwerktreffen der FKE 2 und FKE 3 behandelt
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, unter Berücksichtigung
der gesammelten Erfahrungen
Nein
Nein
1.3 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Bessere Vereinbarkeit von Privatleben
und Beruf
Etablierung von digitalen
Lernangeboten.
Die digitalen Lerneinheiten werden aus mehreren, kurzen Modulen bestehen, die ein zeitlich
flexibles Lernen ermöglichen sollen.
Ab 2019
PA
Anzahl der Teilnehmenden
Schaffung/Etablierung
verschiedener Arbeitszeitmodelle
Je nach Stand
der bisherigen
Etablierung
kurzfristige
und längerfristiges Vorgehen und stetiger Entwicklungsprozess
Weiterführung und
Ausbau der gendergerechten Personalpolitik im Geschäftsbereich 3. BM
besondere Berücksichtigung der beruflichen
Weiterentwicklungsmöglichkeiten in den verschiedenen Arbeitszeitmodellen von Mitarbeitenden
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Noch unklar
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Alle
Dienststellen
und Eigenbetriebe
des Geschäftsbereichs
2. BM
Anzahl der angebotenen und gelebten
Arbeitszeitmodelle
spezielle Fördermaßnahmen für
Mitarbeitende
11
21
Es ist mit erhöhten Ressourcenbedarf bei der
Einführung
neuer Modelle zu rechnen - nach
Etablierung
ist mit einer
deutlichen
Verringerung
zu rechnen
konnte bisher kapazitätsbedingt nicht umgesetzt
werden
wird in AG Digitales Lernen behandelt
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, Ziel: Konzeption von kurzen Lerneinheiten; evtl. Verweis auf geeignete externe Angebote
2. BM:
Ausweitung von mobilem
Arbeiten/Homeoffice sowie Telearbeitsmöglichkeiten für alle Mitarbeitenden von 2. BM
verschiedene Arbeitszeitmodelle im Teilzeitbereich (z. B. freier Tag oder wechselnde Arbeitszeiten) - Weiterbildungen/Seminare digital
(dadurch auch von zu
Hause aus) ermöglichen
Ja
3. BM:
Prüfen der Bedarfe durch
fortlaufenden Austausch
mit Mitarbeitenden
Absprachen individueller
Lösungen im Hinblick auf
Arbeitszeitmodelle
Verzögerung der Umsetzung durch Covid-19
Pandemie
Ja
1.3 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Männliche und weibliche Pädagog*innen
in Leitungsstellen
können Familienarbeit (Elternzeit und
pflegerische Verantwortung) vereinbaren
Modell „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ gezielt kommunizieren;
systematische Ansprache und Unterstützung
betroffener Mitarbeitende
Laufend
J/B2Abteilungsleitungen
und Bereichsleitung
Die Wünsche von
Vereinbarkeit können zu mind. 75%
verwirklicht werden
Förderung von Führung mit reduzierter
Arbeitszeit im Gh
Begleiteter Prozess zur
Organisationsentwicklung, Führen mit reduzierter Arbeitszeit zu ermöglichen als Grundlage für eine stärkere
Berücksichtigung dieses
Modellverfahrens bei
Stellenbesetzungsverfahren
Fortlaufend
Gh/L
erfolgreiche Erprobung des Modells
Mit bestehenden Ressourcen
Verschiebung neuer Organisationsentwicklungen aufgrund coronabedingten
Strukturen und Aufgaben betrifft in Gh überwiegend
Frauen; insgesamt mehr
Frauen (7/9) als Männer (2/9)
in Führungspositionen, 1
männliche und 2 weibliche
Führungskräfte sind TZ (flexible Änderungen möglich,
bspw. bei pandemischen Lagen)
Förderung von Führen mit reduzierter
Arbeitszeit bei UwA
Modell „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ gezielt kommunizieren
Fortlaufend
Anteil der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit
bei UwA
Mit bestehenden Ressourcen
Führen mit reduzierter Arbeitszeit wird bei UwA umgesetzt. Coronabedingt liegt
keine konkrete Auswertung
vor.
in Zusammenarbeit mit
PA
Evaluation/ Ergebnisse
2020
in Zusammenarbeit mit
PA
UwA
Ressourcen
(finanziell /
personell)
mit bestehenden Ressourcen
12
22
Hohe Bereitschaft von
Abteilungsleitungen, Einrichtungsleitungen und
innerhalb der Teams, Familienarbeit zu ermöglichen
Auch kurzfristige Bedarfe
lassen sich meist decken
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
Ja, zur Weiterverfolgung bedarf es jedoch
weitere Ressourcen,
schließt auch
die Förderung
der Führungskultur durch den
Ausbau von Seminarplätzen
der entsprechenden Angebote ein
Ja
1.3 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Förderung der Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf bei
SpS
Teilnahme an Telearbeit
fortlaufend
SpS
Anzahl der Teilnehmenden
Förderung von Elternzeit
für Väter
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Teilnahme am Mentoringprogramm
13
23
Teilnahme an Telearbeit:
2020 6 Telearbeitsplätze,
werden von 4 Frauen
und 2 Männern genutzt
Elternzeit: 2019/2020 hat
ein Vater Elternzeit genommen (insgesamt 4
Monate)
Teilzeit: Von insgesamt
17 Mitarbeitenden
(10 Frauen, 7 Männer),
arbeiten 9 in Teilzeit
(7 Frauen, 2 Männer)
Mentoringprogramm:
1 Teilnehmerin bis 2019
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen
1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen
Gender- und Diversitykompetenz bedeutet, sich die (sozialen) Wirkmechanismen von Geschlecht und anderen Kategorien wie beispielsweise Herkunft, Alter oder Behinderung bewusst zu machen, mögliche vorhandene Ausgrenzungsmechanismen und Chancenungleichheiten zu prüfen und
im eigenen beruflichen Verantwortungsbereich kompetent und diskriminierungsfrei tätig zu sein. Um die theoretische und methodische Kompetenz
stadtweit zu stärken wird eine Reihe von Maßnahmen angeboten.
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
interkulturelle Kompetenz als wichtige
Schlüsselqualifikation städtischer Mitarbeitende erhöhen
Ausdehnung der Fortbildungen zu Gender und
Interkultureller Kompetenz auf mehr Mitarbeitende (basierend auf
dem Konzept Xenos
PIK).
ab 2020
PA
Anzahl der Teilnehmenden
Das Qualifizierungskonzept ist fester Bestandteil des Fortbildungsprogramms der Städteakademie (N-400000).
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Noch unklar
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Die Zahl der Teilnehmenden sinkt kontinuierlich, daher ist eine verstärkte „Werbung“ im
Rahmen von „Beratungsgesprächen“ notwendig.
14
24
Teilnahme an interkulturellen Seminaren
2014: 460 Mitarbeitende,
2018/ 2019: je knapp 100
Mitarbeitende (vor allem
neue Mitarbeitende des
Einwohneramtes), Teilnahme auf freiwilliger Basis
Coronabedingt konnten
interkulturelle Workshops
im Jahr 2020 bisher nicht
stattfinden
geplant ab 2021 Relaunch interkulturelle
Qualifizierungen: Neukonzeption XENOS PIK
Workshops, Angebot von
Beratungsgesprächen für
Dienststellen
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, POA Beschluss: ab
2021 verbindlicher Besuch
von XENOS-PIK
Workshop für
neue Mitarbeitende in Bürgerdienststellen innerhalb eines
bestimmten
Zeitraums; ggfs.
Anerkennung
von anderen,
adäquaten Qualifizierungen
bzw. Kenntnissen, Prüfung
durch PA/1-1
1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Erhöhung der Diversity
Kompetenz der Führungskräfte
Integration eines Bausteins zu Gender und
Interkultureller Kompetenz bei den Führungskräftequalifizierungen
ab 2019
PA,
GST
Anzahl der teilnehmenden Führungskräfte
Ressourcen
(finanziell /
personell)
noch unklar
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Der Baustein ist als
festes Element der zukünftigen Führungskräftequalifizierungen
der Stufen 2 (Arbeitstitel „Personalarbeit im
Dienststellenalltag“)
und 3 vorgemerkt
Wird nicht in den FKE
behandelt, sondern in
den Netzwerktreffen
(ansonsten Gefahr der
Überfrachtung) der Lehrgänge)
Netzwerktreffen 2020 zu
diesem Thema
coronabedingt entfallen
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
Thema wird ab
2021 in Netzwerktreffen der
FKE 2 und FKE
3 behandelt
Entwicklung eines digitalen
Lernmoduls im
Rahmen der AG
Digitales Lernen
Entwicklung eines digitalen Lernmoduls in
Kooperation mit GST
Ziel ist eine verbindliche Teilnahme der
Führungskräfte
Verschränkung der
Schulungen, die im
Themenbereich Diversity angesiedelt sind
Einführung eines
Diversity-Stempels,
der Schulungen mit
Diversity-Dimension
kennzeichnet
Bis 2020
GST,
PA
Der Diversity-Stempel wird im Fortbildungsprogramm
der Städteakademie verwendet
Mit bestehenden Ressourcen
15
25
Erstmals im Fortbildungsprogramm der
Städteakademie 2018
enthalten; gute Resonanz
Diversity Kompetenz ist
Bestandteil des überfachlichen Kompetenzkatalogs
Nein, da fest
etabliert.
1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Ein Treffen aller Akteur*innen hat stattgefunden
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Bisher nicht erfolgt
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
Treffen aller Akteur*innen, die Schulungen
im Bereich Diversity
anbieten
Bis 2020
GST,
PA
Entwicklung eines
Grundlagen-DiversityBausteins
Bis 2020
GST,
PA
Der Baustein Diversity wurde entwickelt
Mit bestehenden Ressourcen
Diversity Kompetenz ist
Bestandteil des überfachlichen Kompetenzkatalogs.
Ja
Anwendung des Diversity-Bausteins in den
Schulungen
Bis 2020
GST,
PA
Der Baustein Diversity findet Anwendung in den Seminaren
Mit bestehenden Ressourcen
Diversity Kompetenz ist
Bestandteil des überfachlichen Kompetenzkatalogs
Alle Seminare, die Diversity Kompetenz vermitteln, sind seit 2020 im
Fortbildungsprogramm
gekennzeichnet
Ja
In den Jahren 2018 und 2019
wurden jeweils vier Seminare
durchgeführt. Im Jahr 2020
konnten coronabedingt leider
keine Seminare stattfinden.
Bisher nicht erfolgt
Ja
Diskriminierungsfreie
Stadtverwaltung
Antidiskriminierungsseminare mit Baustein
Diversity in der Verwaltung
laufend
MRB/
Bildung
Zahl der durchgeführten Seminare
Es bestehen DiversityKurzschulungen speziell zugeschnitten auf
die Bedürfnisse der jeweiligen Dienststellen
Angebot bekannt machen:
Intranet
Fortbildungsprogramm
Newsletter Querblick
Anschreiben an
Dienststellenleitungen
2019 und 2020
MRB,
GST
Das Angebot ist bekannt
Das Angebot wird
nachgefragt
16
26
Mit bestehenden Ressourcen und
Honorarkräften
Mit bestehenden Ressourcen
Ja
1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Aspekte und Inhalte
von „Gender und
Diversity“ sind präsent
und vertieft
Workshops zu Gender
und Diversity
Im Zwei-Jahres-Rhythmus
Ref. VI
Anzahl der Teilnehmenden
Thema „Gender und
Diversity“ ist in den
Dienststellen stärker
verbreitet und bekannt
Ansprechpartner*innen
in Dienststelle benennen. Kontakt zum/zur
Ansprechpartner*in im
Referat
2018
Ref. VI
mit allen
Dienststellen
Ausweitung vorgenannter Maßnahme
auf andere Geschäftsbereiche und deren
Dienststellen
Umsetzung ab
2019
Fortschreibung der
Gender-Checklisten
für Stadtplanung und
Hochbau / Nutzer*innenkreis erweitern
Im Laufe dieses GAPs
bzw. laufend
Gender-Checklisten
wurden angepasst
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
ggf. Honorare für externe Referent*innen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Mangels Ressourcen bisher
nicht erfolgt
Weiterführung
im neuen
GAP?
Nein, mangels
Ressourcen
Namentliche Nennung von mindestens einer Ansprechperson pro
Dienststelle
Mit bestehenden Ressourcen
Liste mit Ansprechpersonen
erstellt
Ja, Liste aktuell
halten
GST mit
den Geschäftsbereichen
Teilnahme an Koordinierungsgruppe
Gender Netzwerk
für Austausch und
Fragen
Mit bestehenden Ressourcen
Mangels Ressourcen bisher
nicht erfolgt
Ja
Ref. VI,
Stpl, H
Vorliegen der aktualisierten Checkliste
Mit bestehenden Ressourcen
Ja,
Gender-Checkliste wird den
späteren Nutzenden (z.B.
Schule, Jugendamt, Verwaltung) des Gebäudes zur Verfügung gestellt
17
27
Checklisten liegen vor,
wurden im Zeitraum dieses GAPs allerdings
nicht weiterentwickelt
H ist auf verbindliche
Vorgaben angewiesen.
Für H ist die GenderCheckliste konzernprozesseffizienter, sachgerechter und zeitlich entzerrter von Nutzer*innen
bei der Planung der von
H umzusetzenden Vorgaben anzuwenden
1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Weiterführung und
Ausbau der gendergerechten Personalpolitik
im Bereich 2. BM
Schulungen und Infos
zu geschlechtergerechte Sprache
Bis Ende 2020
2. BM
Fortbildung findet
statt
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Gender Budgeting findet Anwendung in ausgewählten Dienststellen
Durchführung einer
Fachveranstaltung
„Gender Budgeting“ in
der Koordinierungsgruppe Gender
Bis Ende 2019
GST
Fortbildung findet
statt
Kennzahlen liegen
vor und finden Anwendung
Entwicklung und Erprobung von Kennzahlen für Gender Budgeting für ausgewählte
Dienststellen
18
28
Mit bestehenden Ressourcen
Bestehende Texte, Internetinhalte wurden entsprechend geändert
Regelmäßige Sensibilisierung der Mitarbeitenden erfolgt
Umsetzung in beiden
neue Dauerausstellungen im Spielzeugmuseum und im Doku-Zentrum
Mangels personeller Ressourcen bisher nicht erfolgt
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, laufende
Prüfung und Anpassung notwendig
Ja
1.5 Antidiskriminierung
1.5 Antidiskriminierung
Diskriminierung bezeichnet eine Benachteiligung aufgrund von Kategorien wie Geschlecht, ethnischer oder sozialer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Auch innerhalb der Stadtverwaltung gibt es das klare Bekenntnis
für Chancengleichheit und Gleichberechtigung einzutreten und jeder Form von Diskriminierung entgegen zu wirken. In die Entwicklung von gezielten
Maßnahmen werden auch die Erfahrungen der Beschäftigten eingebunden.
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Diskriminierungsfreie
Vergabe der Leistungsorientierten Bezahlung
Auswertung nach Geschlecht, Teilzeit und
Grad der Behinderung
jährlich
GPR,
GST,
GSBV
Überarbeitung und
Neuauflage der Broschüre „Sie und Er nur so ist es fair“
Überarbeitung hinsichtlich Empfehlungen zur
Umsetzung der sogenannten Dritten Option
und Leichten Sprache
Bis Ende 2019
GST, Pr
Vorlage der Auswertung bei der Betrieblichen Kommission der Stadt
Nürnberg nach § 18
TVöD (Leistungsentgelt)
Vorliegen einer
überarbeiteten Broschüre
Sichtbarmachung des
städtischen Bekenntnisses zu Vielfalt und
Diversität auch im Bereich sexuelle Orientierung und Identität
Teilnahme mit einem Informationsstand am
Christopher-Street-Day
(CSD)
Im Zwei-Jahres-Rhythmus
PA,
GST
Stand am CSD
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Mit bestehenden Ressourcen
Broschüre wurde inhaltlich
erweitert (Faire Sprache) und
war Grundlage für die Erstellung einer Intranetseite zu
„Faire Sprache“ (Geschlechtergerechte, Diversitätssensible, Rassismuskritische,
Diskriminierungssensible,
Leichte Sprache)
2020 coronabedingt nur
kleiner Auftritt ohne PA
Wird jährlich umgesetzt
Mit bestehenden Ressourcen
Auswertungen lagen differenziert nach Dienststellen, Beamt*innen, Tarifbeschäftige
vor
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, mit differenzierteren Auswertungen (z.B.
Höhe des Stundenkontingents
bei TZ)
Ja, Erstellung
einer Broschüre
(Print und digital)
Ja, Planung einer Unterstützung durch PA,
z.B. mit Ausbildungskräften bei
CSD 2022
Fortführung im
Masterplan
Queeres Nürnberg
19
29
1.5 Antidiskriminierung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ein Arbeitskreis für
LSBTI-Beschäftigte ist
eingerichtet
Angebot im Intranet ausschreiben und durchführen
Bis Ende 2018
bei Bedarf
Etablierung eines Netzwerks, danach
fortlaufend
GST
Netzwerktreffen
werden angeboten
Teilnahme an den
Netzwerktreffen
20
30
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
AK wurde eingerichtet, Treffen 3-4 Mal im Jahr
Weiterführung
im neuen
GAP?
Fortführung im
Masterplan
Queeres Nürnberg
1.6 Geschlechtergerechte Gesundheit
1.6 Geschlechtergerechte Gesundheit
Männer und Frauen reagieren auf Umwelt und Krankheiten unterschiedlich – und dieser Unterschied verändert sich stetig. So haben sie einen
unterschiedlichen Blick auf ihre Gesundheit und messen präventiven Gesundheitsfürsorgeangeboten unterschiedliche Bedeutung bei. Diese Erkenntnisse sollen bei der Gestaltung von Arbeitsbereichen und den Angeboten des betrieblichen Gesundheitsmanagements stärkere Berücksichtigung finden.
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Männer nehmen an
Angeboten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements
(BGM) teil
Mehr Männer für Gesundheitsangebote gewinnen
Daueraufgabe
PA
Anteil der Männer
an Maßnahmen
des Betrieblichen
Gesundheitsmanagements ist gestiegen
maßgeschneiderte Qualifizierungsangebote für
Männer
Fortführung der Messgerätewochen in Kooperation mit der AOK
Ressourcen
(finanziell /
personell)
noch unklar
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Verstetigung der bewegten Pause in den Dienststellen; Gewinnung von
Männern als „Bewegungsbotschafter“ für
die Dienststellen
21
31
Maßgeschneiderte Qualifizierungsangebote für
Männer (und Frauen)
werden vom BGM im Zusammenhang mit der
Planung von dezentralen
und zentralen Gesundheitstagen entwickelt
(z.B. Bogenschießen)
Anteil der Männer an den
Messgeräteangeboten
liegt über dem Anteil von
Männern an regulären
Gesundheitsangeboten,
Messgerätewochen werden in Kooperation mit
der AOK fortgesetzt
Anteil der Männer bei gesamtstädtischen Gesundheitswochen
2018:
Messgeräte 33 %,
Schnupperkurse 17%;
Gesamtquote: 23%;
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, neuer Indikator: Anzahl
der Bewegungsbotschafter*innen und Ansprechpartner*innen Gesundheit
BGM betreut
Bachelorarbeit
zur Männergesundheit; Ergebnisse liegen
2021 vor
1.6 Geschlechtergerechte Gesundheit
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Spezielle Angebote für
Männer bei der städtischen Gesundheitswoche initiieren, ausprobieren, einführen. ggf. quotierte Anmeldelisten anlegen
Jährlich
GST Ansprechpartner
für
Männer
Beteiligung der
männlichen Angestellten an den Angeboten der Gesundheitswoche
steigt
22
32
Kooperation
mit PA/BGM
& anderen
Institutionen
Kosten externe Referenten
Weiterführung
im neuen
GAP?
2019:
Messgeräte 37%,
Schnupperkurse 18%,
Gesamtquote 24% (Zahlen für 2020 werden noch
ausgewertet)
Netzwerke „Bewegungsbotschafter/innen“ und
Ansprechpartner/innen
Gesundheit werden ausgebaut; aktuelle Zahlen:
130 Bewegungsbotschafterinnen, 38 Botschafter;
71 Ansprechpartnerinnen
und 18 Ansprechpartner
für Gesundheit in den
Dienststellen
s.o.
quotierte Anmeldelisten
wurden bei Gesundheitstagen seit 2018 angelegt;
bei Nichtbelegung kurz
vor Veranstaltungsbeginn durch Mitarbeitende
auf der Warteleiste aufgefüllt
Ja
1.6 Geschlechtergerechte Gesundheit
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Erhalt und weiterer
Ausbau der besonders gendersensiblen
Aufgabenbereiche
durch stärkere geschlechtsspezifische
Diversifizierung der
Personalstruktur
Stärkere Berücksichtigung des Genderaspekts bei Stellenbesetzungen (wo möglich und
notwendig)
Fortlaufend
Gesamt
Gh, alle
Bereichsleitungen
Anteil von Frauen
und Männern in besonders gendersensiblen Aufgabenbereichen
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Anzahl der Teilnehmenden
23
33
Girls‘- und Boys‘ Day als
gesonderter Punkt im internen Teil, dort wird die
Beteiligung von Gh aufgeführt
Im Spannungsfeld zwischen Wunsch und Bewerberlage, Gefahr der
ungewollten Diskriminierung
Weiterhin überwiegend
Bewerbungen von
Frauen, möglicher
Grund: TZ Struktur
spricht eher Frauen an
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
2.1 Abbau von Rollenstereotypen
2. Eine geschlechtergerechte Stadtgesellschaft
Gleichberechtigte Partizipation ist die Grundlage für eine geschlechtergerechte Stadtgesellschaft. Alle Einwohner*innen in Nürnberg sollen sich wohl
fühlen und gleichberechtigt am Stadtleben teilnehmen können. Festgefahrene Geschlechterstereotypen müssen mit Maßnahmen in unterschiedlichen Lebensbereichen aufgebrochen werden. Um zur Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Menschen beizutragen, soll jeder Form von
Diskriminierung, nicht nur Aufgrund des Merkmals Geschlecht, entgegengetreten werden. Auch die Rolle, die Gender, das soziale Geschlecht, in
den Bereichen Gewalt, Gesundheit, Bildung, Kultur, Sport und Bau- und Stadtplanung nach wie vor spielt, muss weiterhin berücksichtigt werden.
2.1 Abbau von Rollenstereotypen
Geschlecht spielt in vielen Bereichen nach wie vor eine große Rolle, sei es bei der Berufswahl, in der Werbung, Kunst, Kultur, Musik, bei der
Benennung öffentlicher Plätze oder aber bei der Verwendung geschlechtergerechter Sprache. Die Stadt Nürnberg trägt über unterschiedliche Maßnahmen dazu bei, Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts und/oder anderer Kategorien abzubauen, Rollenstereotype zu vermindern und
Diskriminierung entgegenzuwirken. Damit wird ein aktiver Beitrag zur Chancengleichheit aller Bürger*innen geleistet.
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Mehr Frauen in politischen Ämtern
Durchführung von politischen Veranstaltungen
für Frauen beispielsweise Speed-Dating mit
Politikerinnen der Kommunal-, Landes-, Bundes- oder Europaebene
2018 bis 2020
GST
1x jährlich Aktion
zur Förderung von
Frauen in politischen Ämtern
Erstellung einer Vorschlagsliste für Geo mit
bedeutenden weiblichen
Persönlichkeiten
Bis Ende 2018
GST
Vorliegen der Vorschlagsliste
Beitrag zum Abbau
von Rollenstereotypen
Ausgewogenes Geschlechterverhältnis
bei Benennung öffentlicher Straßen,
Plätzen und Brücken
24
34
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
2018 und 2019 durchgeführt, Teilnahme durchwachsen, Veranstaltung
im Schönen Saal des
Rathauses nicht niedrigschwellig
Mit bestehenden Ressourcen
Im Auftrag von GST erstellte Historikerin Nadja
Bennewitz 2018 und
2019 thematisch geordnete Vorschlagslisten mit
weiblichen Persönlichkeiten aus Nürnbergs Geschichte
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, in Kooperation mit Ref. IV
in einer Schule
Nein
2.1 Abbau von Rollenstereotypen
Ziel/e
Maßnahme/n
Straßenbenennungen in
neuen Wohngebieten
erfolgen geschlechterparitätisch
Zeitplan
laufend
Zuständigkeit
Geo
Indikatoren
Anteil von Frauen
und Männer, die
durch neue Straßenbenennungen
gewürdigt werden
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Die erforderlichen
Dienste für die Begutachtung von Straßennamenvorschlägen werden im
bekannten Umfang erbracht
Von den im Zeitraum
01/2018 - 11/2020 beschlossenen 27 Straßenbenennungen erfolgten
17 nach Personen, davon 10 nach Frauen und
7 nach Männern
Alle Benennungen, die
seit dem Jahr 2018 auf
Vorschläge von Geo zurückzuführen sind, waren
entweder weiblich oder
personenunabhängig
(z. B. geographische Bezeichnung oder Gemarkungsnamen)
Geschlechtersensible
Themenfestlegung für
neue Wohngebiete
laufend
Geo
Anteil von Frauen
und Männer, die
durch neue Straßenbenennungen
gewürdigt werden
25
35
Mit bestehenden Ressourcen
s.o.
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, ggf. Zusammenführen der
Punkte
Ja
2.1 Abbau von Rollenstereotypen
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Weiterführung im
neuen GAP?
Männer nehmen ihre
Erziehungsverantwortung wahr und sind in
ihrer Rolle als Vater
gestärkt
2. Nürnberger Väterwoche
April/Mai 2019
GST –
Ansprechpartner
für
Männer
mit
AK Väter in
Nürnberg
Besuch der Angebote und Veranstaltungen
Mit bestehenden Ressourcen
2019 stattgefunden
2020 coronabedingt abgesagt
Ja, ab 2021
wieder geplant
Männer gestalten ihr
Leben – frei von Rollenerwartungen und
Zwängen
Internationaler Männertag 19.11
Veranstaltung zu Gleichberechtigung und positivem Männlich sein
2019 ff.
GST Ansprechpartner
für
Männer
Veranstaltung(en)
finden statt
Kooperation
mit Netzwerk
Jungen und
Männerarbeit
2019: 1. Nürnberger
Männernwochen
2020: coronabedingt abgesagt
Ja, ab 2021
wieder geplant
Eine Vielfalt von
männlichen Lebensentwürfen ist gesellschaftlich akzeptiert
und selbstverständlich.
Positiv Männlich
Kampagne zu/gegen
männliche/n Rollenklischees
2019
GST Ansprechpartner
für
Männer
Kampagnenidee ist
entstanden und umgesetzt
mit Netzwerk
Jungen und
Männerarbeit
Mangels Ressourcen bisher
nicht erfolgt
26
36
Ja, weiter in
Planung
2.2 Antidiskriminierung
2.2 Antidiskriminierung
Diskriminierung bezeichnet eine Benachteiligung aufgrund von Kategorien wie Geschlecht, ethnischer oder sozialer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität, Sprache. Ziel der städtischen Antidiskriminierungspolitik ist es, für
die Stärkung der Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Menschen einzutreten und jeder Form von Diskriminierung oder gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegen zu wirken. Der Schutz vor Diskriminierung kann sowohl das Verbot von Benachteiligung beinhalten als auch
die gezielte Förderung von benachteiligten Personen oder Gruppen. Wichtig hierbei ist, die Lebensrealitäten der Bürger*innen spezifisch zu erfassen,
um Bedarfe zu identifizieren und gezielte Maßnahmen ergreifen zu können.
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Diskriminierungsarme
Gesellschaft
Verstetigung der Arbeit
der/des Beauftragten für
Diskriminierungsfragen;
Intervention und Prävention
laufend
MRB
Reaktionszeit nach
Kontaktaufnahme <
5 Arbeitstage
LSBTI-Geflüchtete
sind geschützt vor Diskriminierung und Gewalt
Installierung eines Arbeitskreises Flucht und
LSBTI
Einrichtung
des Arbeitskreises bis
Mitte 2018 –
Treffen dann
fortlaufend 23x jährlich
GST –
Koordinierungsstelle
LSBTI
Anzahl der Treffen
2-3x jährlich
Anzahl der erreichten
Akteur*innen aus
LSBTI und Fluchtkontext
Umsetzung von
Maßnahmen, die
zum Abbau der Diskriminierung von
LSBTI-Geflüchteten
beitragen
27
37
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
(eine VZStelle)
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Maßnahme umgesetzt
Weiterführung
im neuen
GAP?
Nein
Mit bestehenden Ressourcen und
bereits vorhandenen
Netzwerken
Maßnahme umgesetzt, Treffen 2-3 Mal im Jahr, Austausch zu Fällen und strukturellen Problemlagen
Fortführung im
Masterplan
Queeres Nürnberg
2.2 Antidiskriminierung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Umsetzung der Studie
„Sexuelle Selbstbestimmung in der Kommune“
2x jährlich Treffen der
beteiligten Fachbereiche
2x jährlich fortlaufend
GST –
Koordinierungsstelle
LSBTI
Anzahl der durchgeführten Sitzungen
GST –
Koordinierungsstelle
LSBTI,
IPSN
Erstellung des Plakats
GST –
Koordinierungsstelle
LSBTI
Anzahl der Veranstaltungen
Newsletter mit relevanten Terminen und Informationen an den Fachbereichskreis
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Mit bestehenden Ressourcen
Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen/Aktionen
2019 das letzte Mal durchgeführt, da ein Mainstreaming
in der Verwaltung stattgefunden hat, ist der AK in dieser
Form nicht mehr nötig
Weiterführung
im neuen
GAP?
Nein
Umsetzung von Aktionen der Fachbereiche
und der Koordinierungsstelle
Plakataktion zur Sexualaufklärung an Schulen und in Jugendeinrichtungen
Durchführung von öffentlichen Aktionen
und Veranstaltungen
zum Themenbereich
Lesben, Schwule, BiTrans- und Intersexuelle (LSBTI)
Umsetzung der Plakataktion
Aktionen an Gedenktagen
Einzelveranstaltungen
zu inhaltlichen Schwerpunkten
Bis Ende 2018
2 x jährlich
fortlaufend
Plakate wurden an Schulen und Jugendeinrichtungen verteilt, ggf. Wiederholung der Aktion
2022
Angebot wurde von Lehrkräften als wichtig erachtet, auch Beratungsanfragen bezogen sich auf
Kenntnis der Stelle über
die Plakate
Fortführung im
Masterplan
Queeres Nürnberg
Aktionswochen wurden im
Mai 2019 mit dem Bündnis
gegen Trans- und Homophobie, sowie im Mai 2020 mit
der Stadtbibliothek und darüber hinaus mit Einzelveranstaltungen durchgeführt
Fortführung im
Masterplan
Queeres Nürnberg
Versand des Plakats an Schulen
28
38
Mit bestehenden Ressourcen
2.2 Antidiskriminierung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Berücksichtigung des
Themas LSBTI in der
lokalen Antidiskriminierungsarbeit
Mitarbeit in der lokalen
Antidiskriminierungsstrategie
Fortlaufend
GST –
Koordinierungsstelle
LSBTI
Berücksichtigung
des Themenbereichs in den lokalen Strategien und
Strategiepapieren
Aneignung von Kompetenzen sich in vielen
Lebenssituationen angemessen gegen Benachteiligungen einzusetzen
Schulungen zur Zivilcourage
Mittelfristig
BCN/BZ
Anteil von Teilnehmenden
Mit bestehenden Ressourcen
Es konnten Teilerfolge erzielt
und die Beteiligungsquoten
in bestimmten Segmenten
erhöht werden.
Ja
Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung
Zielgruppenspezifische
Unterkünfte für Geflüchtete entstehen
2018 bis 2020
SHA
Es stehen je 50
Plätze in den Jahren 2018 bis 2020
zur Verfügung
Mit bestehenden Ressourcen
Fortführung im
Masterplan
Queeres Nürnberg
29
39
LSBTI wurde bei Aktionen
thematisiert und findet Berücksichtigung bei der Erstellung von Aktionsplänen und
Hissen der Regenbogenflagge zu Gedenktagen am
Rathaus
2 LGBTI* Unterkünfte mit
40 Plätzen
1 Unterkunft für geflüchtete Frauen inkl. „Schutzunterkunft“ mit 30 + 15
Plätzen.
Weiterführung
im neuen
GAP?
Fortführung im
Masterplan
Queeres Nürnberg
2.2 Antidiskriminierung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Im Aktionsplan zur
Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) sind
geschlechtsspezifische
Aspekte berücksichtigt
Besondere Bedürfnisse
der Geschlechter werden als Querschnittsthema bei Maßnahmen
für die Handlungsfelder
berücksichtigt
2018 bis 2020
SHA/Inklusionsbeauftragte
Bei Bedarf werden
spezifische Maßnahmen formuliert
und umgesetzt
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
30
40
Umsetzung in beiden
neue Dauerausstellungen im Spielzeugmuseum und im Doku-Zentrum
zur Entwicklung des Aktionsplans wurden Querschnittsthemen festgelegt u.a. „Gender“, Themen wurden 2017 unter
Einbindung der Inklusionskonferenz entwickelt
und Ende 2018 den AGs
vorgestellt. Die AG’s hatten den Auftrag das Gender-Thema bei der Entwicklung der Maßnahmenvorschläge stets zu
berücksichtigen. Weiterhin fanden die Querschnittsthemen Berücksichtigung bei der Entwicklung des WerteRads 2018
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
2.3 Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt
2.3 Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt
Geschlechtsspezifische Gewalt ist Gewalt, der Menschen aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt sind. Sie verletzt das Grundrecht auf Leben, Freiheit, Sicherheit und Würde. Geschlechtsspezifische Gewalt ereignet sich täglich, in unterschiedlichen Formen wie häusliche Gewalt, sexualisierte
Gewalt oder Menschenhandel. Im November 2016 haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das
Bundeskriminalamt (BKA) zum ersten Mal gemeinsam eine kriminalstatistische Auswertung zur Gewalt in Partnerschaften vorgelegt, die belegt,
dass es meist Frauen sind (82%), die von Partnerschaftsgewalt betroffen sind.
Der Großteil der Opfer von Menschenhandel innerhalb und außerhalb der EU sind Frauen und Mädchen. Laut einem statistischen Arbeitspapier
zum Menschenhandel von Eurostat (2015) waren in den Jahren 2010-2012 80 % der registrierten Opfer von Menschenhandel Frauen und Mädchen;
69 % der Opfer wurden sexuell ausgebeutet.
Ziel/e
Bekämpfung geschlechtsspezifischer
Gewalt
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Durchführung einer AntiGewaltwoche im Rahmen des Internationalen
Tags gegen Gewalt an
Frauen (25. November)
Bis November
2019
GST mit
dem AK
verbesserte Intervention gegen
häusliche Gewalt
Durchführung der
Veranstaltungsreihe
Verstetigung des 2015
einberufenen Arbeitskreises „Geflüchtete
Frauen in Nürnberg“
Laufend
GST
Zahl der jährlichen
Sitzungen
31
41
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Mit bestehenden Ressourcen
2019 und 2020: Aktionswochen zum Internationalen
Tag gegen Gewalt an
Frauen, Veranstaltungsflyer
wurden erstellt
2018 und 2019 jeweils 2
Sitzungen
2020 2 Sitzungen,
coronabedingt zusammen mit dem AK Häusliche und Sexualisierte
Gewalt
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
Nein
2.3 Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt
Ziel/e
Bekämpfung von
Menschenhandel
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Einrichtung eines Arbeitskreises Menschenhandel mit relevanten
Akteur*innen Nürnbergs
2018 bis 2020
MRB/
GST
Beteiligung der Akteur*innen
Anzahl der Treffen
des Arbeitskreises
Durchführung von Arbeitskreistreffen 2x jährlich
Anlassbezogene
Veranstaltungen
werden durchgeführt
Ggf. Durchführung von
Fortbildungen/inhaltlichen Veranstaltungen
und Erstellung von Informationsmaterialien
32
42
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Arbeitskreis hat sich etabliert
und konnte weitere Akteure
zur Bekämpfung von Menschenhandel gewinnen
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, ab Mitte
2020, sobald
Treffen in Präsenz wieder
möglich sind.
Zusammensetzung des AK
wird überprüft
und ggf. ergänzt.
2.4 Geschlechtergerechte Gesundheit
2.4 Geschlechtergerechte Gesundheit
Männer und Frauen reagieren auf Umwelt und Krankheiten unterschiedlich – und dieser Unterschied verändert sich stetig. Daher wird in der Medizin
und Gesundheitsförderung die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Geschlechts immer deutlicher. Neben dem biologischen hat auch das soziale
Geschlecht eine entscheidende Bedeutung. In der Gendermedizin steht die Beschäftigung mit dem durch das soziale Umfeld und Rollenzuschreibungen zugewiesenen Geschlecht im Zentrum des Interesses. Diese Erkenntnisse sollen sowohl in strukturellen Gestaltung von Rahmenbedingungen und Erfassung und Bewertung von Krankheitsbildern Eingang finden, als auch bei der Planung und Durchführung praktischer Gesundheitsangebote.
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Gendersensible Gesundheitsberichterstattung
alle Auswertungen finden explizit gendersensibel statt, zum Bsp. Todesursachenstatistik,
Schuleingangsuntersuchung, weitere kleinräumige Datenauswertungen
Fortlaufend
Gh/GFGf/GBE
Berichte liegen in
entsprechender
Auswertung vor
Verbesserung der
Jungen- und Männergesundheit in Nürnberg
Entwicklung einer Gesamtstrategie „Jungenund Männergesundheit
in Nürnberg“
Projekt mit Gesamtlaufzeit
von 36 Monaten ab November 2018
Gh/LStab
Die Stelle ist eingerichtet
Eine Strategie
wurde erarbeitet
und liegt vor
Einrichtung einer Koordinierungsstelle Männergesundheit
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Externe Projektmittel aus
dem PrävG
Maßnahme umgesetzt
Inanspruchnahme
(TN Anzahl)
Entwicklung und Umsetzung von ressortübergreifenden Ansätzen zur
Entwicklung ineinandergreifender lebenslagenspezifischer gesundheitsbezogener Angebote
Bekanntheit der Angebote
Verstetigung der
Angebote
33
43
Kollege bei GST hat mit
seinem Projektanteil am
1.1.19 begonnen
Kollege Gh hat als Projektkoordinator am 1.3.20
seine Stelle angetreten
Verzögerungen im Projektverlauf aufgrund von
langwieriger Stellenbesetzung und Aufgabenverschiebung in der
Corona-Pandemie
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
- Verstetigung
ist abhängig von
der weiteren
Entwicklung des
Bundespräventionsgesetztes
zur Finanzierung von Drittmittelvorhaben.
- für langfristige
Sicherstellung
des Vorhabens
ist Verankerung
eine Stelleneinbindung in die
Stadtverwaltung
notwendig
2.4 Geschlechtergerechte Gesundheit
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Gründung eines Netzwerks Jungen- und
Männergesundheit in
Nürnberg im Rahmen
des Modellprojekts
Nürnberg
Ab 11/2018
3 Jahre
GST Ansprechpartner
für
Netzwerk besteht
und regelmäßige
Treffen finden statt
Ressourcen
(finanziell /
personell)
8 WAS
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Mit bestehenden Ressourcen
Berücksichtigung bei der Angebotsplanung des Gesundheitsstudios siehe auch
Wunsch nach geschlechtsspezifischer Stellenbesetzung unter Wahrung des Diskriminierungsverbots
Derzeit coronabedingt ausgesetzt
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, Wiederaufnahme geplant
Männer
mit TK und Gh
Gender
Mainstreaming in allen Angeboten von
Gh
Systematische Berücksichtigung des
Genderaspekts in den
Angeboten des Gesundheitsstudios und auch
bei den Aktivitäten der
stadtteilbezogenen Gesundheitsförderung
Beratung für alle Geschlechtsidentitäten in
der Fachstelle für sexuelle Gesundheit und
dem SpDi
Fortlaufend für
alle Maßnahmen
Gesamt
Gh, insbesondere
Gh/GfGf
Gh/InfFSG
Gh/MDSpDi
Genderbezogene
Struktur der Teilnehmenden an den
Angeboten zur Gesundheitsförderung
und Beratung im
Verhältnis zur potentiellen Nutzer*innenstruktur
34
44
Ja
2.4 Geschlechtergerechte Gesundheit
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Zugang zu (muttersprachlicher) Gesundheitsversorgung
und -förderung für
Geflüchtete
Fortführungen der Medizinischen Fachstelle /
Flüchtlinge mit Fachstelle Trauma mit besonderer Berücksichtigung der gendersensiblen Versorgung
Fortlaufend
Gh/MDAsyl
In Kooperation mit
weiteren
externen
Partner*innen
Stellenplanmäßige
Absicherung zur
Fortführung der
Medizinischen
Fachstelle mit
Fachstelle Trauma
Genderadäquate Personalausstattung
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Kooperation
mit Netzwerk
Jungen und
Männerarbeit
& Verein
Männergesundheit
Stellen in der Medizinischen
Fachstelle mit Fachstelle
Trauma wurden bis 2023 verlängert.
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, sofern eine
stellenplanmäßige Absicherung gegeben
ist
Bedarfsentsprechende Behandlungszahlen von
Geflüchteten in medizinischer und psychotherapeutischer
Behandlung
Behandlungszahlen
nach Geschlecht
Zusammensetzung
der Beschäftigten
nach Geschlecht
Männer nehmen die
Fürsorge für ihre Gesundheit wahr
Weltmännertag 03.11.
Thema Gesundheit
Veranstaltung(en) zu
Männergesundheit
Aktion/Kampagne
- z.B. November
11/2018
Öffentlichkeitsarbeit, evtl.
2019
GST Ansprechpartner
für
Veranstaltung findet statt
Männer
Männer nutzen die
Angebote bzw. Veranstaltung
35
45
Kampagne 2019, Infokärtchen Aktion Achtgeber, Selbstversteher,
Lebensfüller, Aufpasser,
Verlängerer, Beteiligung
TUL
2020 coronabedingt abgesagt
Für 2021 wieder
geplant
Umsetzung jährlich
2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung
2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung
Geschlecht spielt in der Bildung eine nach wie vor große Rolle und ist zudem bedeutsam für die Studien- und Berufswahl von Jugendlichen. Benachteiligungen in der Bildung aufgrund des Geschlechts werden oft in Kombination mit anderen Kategorien wie soziale Herkunft, Alter, Behinderung
und ethnische Herkunft wirksam. Hier ist es Ziel, mit gendersensibler Bildung und Erziehung dazu beizutragen, Rollenstereotype abzubauen und
Diskriminierung entgegenzuwirken.
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Lernförderung für
Schüler*innen
Ausgleich geschlechtsspezifischer Benachteiligung sowie Begabtenförderung durch das
Förderprogramm MSRG
(„Mehr Schulerfolg an
Realschulen und Gymnasien) an kommunalen
Realschulen und Gymnasien
schuljahresbezogen
SchA,
Ref IV
Verbesserung in
den Leistungsnachweisen
Ausgleich geschlechtsspezifischer Benachteiligung sowie Begabtenförderung durch das
Förderprogramm MSBS
(„Mehr Schulerfolg an
beruflichen Schulen“)
schuljahresbezogen
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Zahl und Art der
Förderangebote
SchB
(MSBSSchulen: WS,
BfS)
Leistungen in den
Abschlussprüfungen
36
46
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
MSRG-Stunde für geschlechtsdifferenzierten
Unterricht zuletzt 2018
angefragt
Verteilung der MSRGStunden in 2019/2020:
Lesen und Verstehen (3)
Deutsch als Zweitsprache (6)
Pädagog. Theater (2)
Intensivierung (5)
Lernstrategien (3)
Motivationstraining (4)
Klassenleiterstunde (4)
Verbesserung Übergänge (2)
Individuelle Förderung
(2)
Im Schuljahr 2018/19 wurden
mit 74 Unterrichtsstunden
pro Woche Schüler*innen an
den Berufsfachschulen und
an der Wirtschaftsschule
durch MSBS zusätzlich gefördert, um die jeweilige Ausbildungsrichtung erfolgreich
durchlaufen und abschließen
zu können
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
Ja
2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung
Ziel/e
Förderung einer
nichttraditionellen Berufswahl
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Implementierung von
berufssprachlichem Förderunterricht an BS
(Einrichtung von Förderunterrichten zur Verbesserung der Sprachkompetenz der Schüler*innen)
schuljahresbezogen
SchB
(BS)
Verbesserung der
schulischen Leistungen
Förderung geschlechtsuntypischer Berufswahlentscheidungen im Rahmen des Übergangsmanagements Schule –
Ausbildung, insbesondere bei den Berufsfachschulen
schuljahresbezogen
SchA,
SchB
Beratungslehrkräfte
stehen als persönliche Ansprechpartner*innen zur Verfügung
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Mit bestehenden Ressourcen
Im Schuljahr 2019/20 wurden
insgesamt 168 Unterrichtsstunden pro Schulwoche im
Rahmen des berufssprachlichen Förderunterrichts erteilt,
um die Schüler*innen fachsprachlich gezielt zu fördern
mit dem Ziel, die Abschlussprüfungen erfolgreich abzulegen
Die Schule pflegt
Schnittstellen zu
wichtigen Akteur*innen wie der BIZ,
der Agentur für Arbeit u.a.
Schaffung eines schulinternen Pools an Unternehmen, Firmen für entsprechende Praktika,
Ausbildungsplätze
Das Themenfeld
„Berufliche Bildung“
wird fächerübergreifend gestaltet
(schulinternes Curriculum)
Veränderung der
Anzahl der SuS, die
eine jeweils „untypische“ Ausbildung
eingehen
37
47
SCHLAU Übergangsmanagement: Die geschlechtsuntypische Berufswahlentscheidung
wird bei den durch
SCHLAU begleiteten
SuS dadurch gefördert,
dass in den Beratungen
neutral die ganze Bandbreite möglicher Ausbildungsberufe dargestellt
wird
Wenn Kooperationsbetriebe bekannt sind, werden die Informationen im
Team SCHLAU weitergegeben
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
Ja
2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Gezielte Bewerbung
und Diskussion der Angebote des Girls'- und
des Boys‘- Days im Unterricht an den Allgemeinbildenden Schulen
Jährliche Umsetzung, jeweils zum Termin des Girls‘
und Boys‘ Day
SchA,
SchB
(in Kooperation mit
GST
und PA)
Erfassung der teilnehmenden „Girls
and Boys“. Erstellung von Vergleichszahlen
Teilnahme von Multiplikator*innen oder ggf.
Gruppen / Klassen an
den Angeboten
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Nachbereitung des
Girls’ und Boys‘
Day im Unterricht
Multiplikator*innen:
- Anzahl der Teilnehmenden
- Erfassung der
„Breite“ der Multiplikator*innenwirkung
(Wie viele
SuS/Klassen wurden beraten?)
- Feedbackkultur zu
den geschlechtsspezifischen Veranstaltungen und
Weiterleitung der
Ergebnisse an
SchA/SchB zur
Weiterarbeit
38
48
2020 coronabedingt abgesagt
Organisation beider Tage
künftig durch PA, Konzeption und Abstimmung
mit SchA und SchB erforderlich
Berater*innen bei
SCHLAU als Multiplikator*innen, bilden sich
stets zum Thema Gleichstellungsförderung bei
der Berufswahlberatung
fort
Abfrage der Teilnehmer*innenzahl am Girls
and Boys Day in Planung
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Erhöhung der Genderkompetenz bei
Lehrkräften, Verwaltungsmitarbeitenden
und Nachwuchskräften
Erweiterung der Genderkompetenz durch
Fachtagungen, Fortbildungen für Lehrer*innen, Verwaltungsmitarbeiter*innen, Nachwuchskräfte, Berufseinsteiger*innenseminar
BEST,
Gendergerechter Lehrmitteleinsatz und Unterrichtsentwicklung
SpS: Fortbildung in Kooperation mit
PA für die Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen von SpS
alle 2 Jahre
SpS
SpS: Fortbildung in
der Verwaltung von
SpS im 1. Halbjahr
2019, anschließend
im Abstand von ca.
2 Jahren, dann
auch mit dem Blick
auf Diversity und
damit verbundenen
Chancen
Berufseinsteiger*innenseminar BEST, Fokus
wird gelegt auf die verschiedenen Diversitätsmerkmale und deren Zusammenwirken, d.h. die
Effekte der Intersektionalität auf Handlungsansätze in kulturell diversen Klassenzimmer
BEST-Modul
Lehren in kulturell diversen
Schulklassen,
jährlich
IPSN
Rückmeldungen
der Teilnehmenden
Fachtagung „Bildungschancen durch Diversity-Kompetenz“; die
Konsequenzen von verschiedenen Diversitätsmerkmalen auf Bildungschancen werden
jeweils in den Vordergrund einer Tagung gestellt
Tagungsreihe:
in Kooperation
mit der FAU,
alle zwei Jahre
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Mit bestehenden Ressourcen
Seit Jahren „Lehren in diversen Klassen“ Teil des BESTProgramms, Angebot wird
von den Teilnehmenden jährlich wahrgenommen
Ja
Mit bestehenden Ressourcen
Ja (siehe auch
weiter unten
zum Thema
„Jungen als Bildungsverlierer“)
Teilnahmezahlen
an verwandten
Themen
Fortbildung in der Verwaltung
ist gelaufen, bei 2-JahresTurnus Fortsetzung der Fortbildung für 2021
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
Rückmeldungen in
den Führungskräfte-Modulen
IPSN
Rückmeldungen
der Teilnehmenden
Aufnehmen der
Themen in die
Lehrkräftefortbildung
Anfragen der Schulen nach SchiLf
39
49
Fachtagung 2018:
https://www.gender-unddiversi-ty.fau.de/files/2017/12/BC18_Flyer.
pdf
Fachtagung 2016:
https://www.gender-unddiversi-ty.fau.de/diversity/veranstaltungen/#collapse_15
Reinstallation dieser Tagung notwendig
2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Erhöhung der Genderkompetenz bei
Lehrkräften, Verwaltungsmitarbeitenden
und Nachwuchskräften
Lehrkräftefortbildungen,
gendergerechter Lehrmitteleinsatz und Unterrichtsentwicklung; aufgrund der zunehmenden
Diversität in Schulen
entwickelt sich der
Schwerpunkt auf das
Zusammenwirken verschiedener Merkmale
wie bspw. Gender und
ethnische Herkunft
und/oder Religion
Abrufbare Angebote: für
Kollegien
IPSN
Zahl und Breite der
nachgefragten Themen
Führungskräftequalifizierung durch Module zu
Genderkompetenz in
den Grund- und Aufbaukursen an den kommunalen Schulen (Realschulen, Gymnasien,
Berufsschulen)
Führungskräftequalifikation:
Wertschätzende Kommunikation im
Leitungsalltag,
jährlich
Erhöhung der Genderkompetenz bei
Führungskräften in
Schulen
Methoden der wertschätzenden Kommunikation im Hinblick auf
zunehmende Vielfalt in
Schulklassen, die ungeachtet des Geschlechts,
der ethnischen Herkunft
und Religion wirksam
sind, v.a. gewaltfreie
Kommunikation
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
IPSN
Führungskräftequalifikation:
Zahl und Rückmeldungen der Teilnehmenden
Diversity in der
Teamentwicklung:
Zahl und Rückmeldungen der Teilnehmer/innen
Diversity in der
Teamentwicklung, Juli 2018
Verweis auf
diesbezügliche
Angebote von
PA
40
50
PA für Referent*innenHonorare
abrufbare Angebote beim
IPSN-Programm noch
überschaubar (AK LSBTI
Materialbörse)
verschiedene Fortbildungsangebote sind vorhanden oder auch Runder Tisch der Lehrpersonen an Schulen ohne
Rassismus/Schulen mit
Courage
regelmäßig stattfindende
Seminare
Diversity in der Teamentwicklung“, wiederkehrend
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
Ja
2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ausgleich
geschlechtsspezifischer
Benachteiligung
Tagung zum Thema Digitalisierung‚ Vielfalt,
Demokratiepädagogik
und Digital Citizenship,
unter anderem Workshops zu genderspezifischen Aspekten einer
digitalisierten Schule
und von „Jungen als Bildungsverlierer“:
- Jungen als Beherrscher der Technologie,
unter Nichtbeachtung
von Prinzipien von Inklusion
- Mädchen als Anwenderinnen, ohne Zugang
zu technologischen
Kompetenzen
Januar 2019
IPSN in
Kooperation
mit AK
Frauen
für Informatik, in
der
Deutschen
Gesellschaft
für Informatik
Konzeptualisierung,
Organisation und
Durchführung einer
Tagung zum
Thema
Weitere Fortbildungen
und SchiLf zu einzelnen
Aspekten des Themas
nach der Tagung
IPSN/
SPN
Durchführung weiterer Veranstaltungen
Genderkompetenzschulung/Fortbildung zur Geschlechterdiskussion
IPSN in
Kooperation
mit
SchA
Durchführung des
Seminars
41
51
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen und
Honorarverträge für externe Referent*innen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Mit bestehenden Ressourcen und
Honorarverträge für externe Referent*innen
Mit bestehenden Ressourcen und
Honorarverträge für externe Referent*innen
2020 ausgesetzt
Nein, Tagung
bereits durchgeführt
2020 ausgesetzt
Ja (siehe oben
Fachtagung)
Tagung hat stattgefunden
Weiterführung
im neuen
GAP?
Nein
2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ausgleich
geschlechtsspezifischer
Benachteiligung
Entwicklung von Förderinstrumenten zur Prävention von „Jungen als
Bildungsverlierer“
schuljahresbezogen
IPSN,
SchA,
SchB
Nachweis der einsatzfähigen Förderinstrumente
Entwicklung von Fortbildungsveranstaltungen
zum Thema „Jungen als
Bildungsverlierer“
Ab Herbst
2018
IPSN
durchgeführte Veranstaltungen mit
Zahl und Rückmeldungen der Teilnehmenden
42
52
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Mit bestehenden Ressourcen und
Honorare für
externe Referent*innen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
2020 ausgesetzt
Schuljahr 2019/20 wurden 11 Berufsfachschulen von der Stadt geführt;
1.283 Schüler*innen absolvieren an diesen
Schulen eine Erstausbildung, Berufsfachschulen
bieten mit ihrem breiten
Spektrum eine Alternative zur dualen Ausbildung und der Möglichkeit, den mittleren Schulabschluss zu erreichen
In der Berufsvorbereitung
sind die Berufsschulen
ebenfalls gut aufgestellt;
sie bieten hier berufsschulpflichtigen Jugendlichen ein breites Spektrum an Berufsbereichen
in der Berufsvorbereitung, sodass die Jugendliche eine große Auswahl
an Qualifizierungsmöglichkeiten, je nach Eignung und Neigung haben
2019 und 2020 ausgesetzt
Weiterführung
im neuen
GAP?
Eher genereller
Ausgleich geschlechtsspezifischer Benachteiligung
s.o.
2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Bereitstellung und
bedarfsgerechte Entwicklung der ganztägigen Schulkinderbetreuung
Erweiterung der schulischen Maßnahmen für
die ganztägige Schulkinderbetreuung (z. B. offene und gebundene
Ganztagsschule) zur
besseren Vereinbarkeit
von Privatleben und Beruf.
Angesichts des demografischen Wandels und
eines ggf. Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter (abgestimmt
mit den Betreuungsangeboten von J)
Demografischer Wandel
und ggf. neue
rechtliche
Rahmensetzungen
(Rechtsanspruch auf
Ganztagsbetreuung im
Grundschulalter) machen
laufende Planungen und
jährliche Anpassungen erforderlich
(Masterplan
ganztägige
Schulkinderbetreuung und
BIC)
Ref IV,
SchA
Bedarfsorientierte
Schulraumentwicklungsplanung
Die Koordinierungsgruppe Kulturelle Bildung, Sport in Schule
und Verein in Kooperation mit dem BLSV
entwickelt und erweitert
die Angebotsstruktur für
die Schulen.
schuljahresbezogen
SchA,
SchB,
SpS
Förderung der Zusammenarbeit der
Schulen (insbesondere der Schulen mit
Ganztagsangeboten)
mit Sport-, Freizeitund Kultureinrichtungen
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Schulentwicklung
und Ausbau der
Angebote
Abstimmung mit
der Jugendhilfeplanung
Anzahl der gemeinsam erarbeiteten
Maßnahmen/Angebote:
Konzeptionelle
Weiterentwicklung
der Angebotsstruktur. Erweiterung der
Teilnahmemöglichkeiten
43
53
Mit bestehenden Ressourcen
-
Kooperation zwischen
Ref. IV und Ref. V, um
allen Kindern ein qualitativ hochwertiges Bildungs- und Betreuungsangebot zur Verfügung
zu stellen
Mit dem „Nürnberger
Weg“ 2017 Entwicklung
einer Grundkonzeption
für die Stadt Nürnberg
an Schulen große Bandbreite an Ganztagsangeboten Beispiel: Kooperationen der Wirtschaftsschule Nürnberg, u.a.
Projekt „Fitness“ mit dem
Post SV
Projekt „Museumsrallye“
mit den Städtischen Museen
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
Ja
2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Jungen und Mädchen
werden ermutigt, gleichermaßen auch an Sport
und Kulturaktivitäten teilzunehmen, die traditionell dem anderen Geschlecht zugeschrieben
werden.
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Veränderung der
Teilnahmezahl:
Messbar gesteigerte Bereitschaft
von Jungen und
Mädchen an entsprechenden Angeboten teilzunehmen
Zielgruppengerechte
Angebote erstellen mit
Umsetzung der BCNZielgruppenkonzeption
(junge Suchende,
Newcomer + Deutsch
lernen)
Mittelfristig
über Programmplanungsprozess
und Aufbau
der Bildungsberatung
BCN/BZ
Anzahl der Teilnehmer
44
54
Vorhandene
bzw. beantragte Ressourcen und
Drittmittel
Kooperation mit den Jugendhäusern Mammut
und Klüpfel
- wöchentliches Schwimmprojekt im Langwasserbad
Treffen der Koordinierungsgruppe „Sport in
Schule und Verein“ 1 Mal
im Jahr, 2020 ausgesetzt, vor allem bisher
Abstimmung von Schulsportwettbewerben
Etablierung von sportlichen Aktivitäten im
Ganztag in Kooperation
mit Sportvereinen über
SAG, unter dem
Genderaspekt erwähnenswert: Mädels-GOBasketball (PostSV) und
fechtkids (Fechterring
Nürnberg)
Messung mangels personeller Ressourcen nicht
umsetzbar
Es konnten Teilerfolge erzielt
und die Beteiligungsquoten
in bestimmten Segmenten
erhöht werden.
Weiterführung
im neuen
GAP?
-
Messung des Standes der körperlichen Fitness (vorher/nachher)
Mehr Männer in Fortbildungen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Ja
2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Mehr Frauen in Fortbildungen im Bereich
MINT
Zielgruppengerechte
Angebote erstellen mit
Umsetzung der BCNZielgruppenkonzeption
(MINT)
Mittelfristig
über Programmplanungsprozess
und Aufbau
der Bildungsberatung
BCN/BZ
Anzahl der Teilnehmerinnen
Ausgleich geschlechterspezifischer Benachteiligung
„Jungs als Bildungsverlierer“ Zielgruppengerechte Angebote (#Campus 16+)
Mittelfristig
über Programmplanungsprozess
(mit Aufbau
der Marke)
BCN/BZ
Bildungswesen
Frühkindliche Betreuung
Erweiterung des Angebots „Bücherzwerge –
gezielte Leseförderung
von Anfang an!“ auf andere Standorte von
BCN/StB übertragen
Kurzfristig realisierbar bei
zusätzlichem
Personal
BCN/
StB
Die Leseförderung
bildet durch die Entwicklung kompetenter
Leser*innen die
Grundlage für
Gendergerechtigkeit
von Klein an
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Vorhandene
bzw. beantragte Ressourcen und
Drittmittel;
zusätzliche/r
Programmplaner*in im
Bereich
MINT
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Anzahl der teilnehmenden Jungen
0,5 VK Kursplaner*in E9
Das Projekt #Campus16+
musste Corona-bedingt unterbrochen werden.
Ja
Erhöhung des Anteils kompetenter
Leser*innen
0,5 VK z. B.
Medienpädagog*in, Bibliothekar*in,
Fachangestellte*r für
Medien- und
Informationsdienste
Das Angebot „Bücherzwerge
– gezielte Leseförderung von
Anfang an!“ wurde auf weitere Bibliotheksstandorte
ausgeweitet.
Ja
45
55
Es konnten Teilerfolge erzielt
und die Beteiligungsquoten
in bestimmten Segmenten
erhöht werden.
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
(Frühkindliche Betreuung ausbauen
und bei Eltern werben)
Beratung und Unterstützung für Eltern
ausbauen
=> Chancengerechtigkeit
Im Rahmen der BCNBildungsberatung Beratungsangebote für Eltern
im weiteren Verlauf
schaffen
Mittelfristig bei
Aufbau der Bildungsberatung
BCN/BZ
Anzahl von betreuten Eltern
Die Einrichtungen/Angebote der
OKJA werden annährend gleichermaßen
von Mädchen und
Jungen/ jungen
Frauen und Männern
genutzt
Geschlechtsspezifische
und geschlechtsreflektierte Angebote werden
geplant, umgesetzt und
evaluiert
Laufend
J/B2Einrichtungsleitungen
und Abteilungsleitungen
Die Nutzungszahlen von Mädchen
und jungen Frauen
steigen bis 2020
auf 45%
Ressourcen
(finanziell /
personell)
mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Mit bestehenden Ressourcen
Die Beratungsangebote für
Eltern wurden in die Bildungsberatung aufgenommen und als Bestandteil verankert.
Die Besucher*innen
der Einrichtungen finden männliche und
weibliche Pädagog*innen als Ansprechpartner*innen
vor
Nachwuchsförderung
durch Praktika; nahtlose
Einstellungen nach Anerkennungsjahr; Übernahme von Praktikant*innen nach Anerkennungsjahr auch
überplanmäßig
Bei zu besetzenden Stellen
J/B2Einrichtungsleitungen
und Abteilungsleitungen
Die Einrichtungsteams in der OKJA
sind paritätisch besetzt
46
56
Mit bestehenden Ressourcen
steigende Zahl dezentraler, zentral organisierter
und projekthafter geschlechtsspezifischer Angebote für Mädchen*/junge Frauen* sowie der beteiligten Einrichtungen
2019: bei KiJHs 46%
weibliche* Nutzungen,
der Durchschnitt mit Jugendtreffs lag bei 42%
Höhere Erreichbarkeit
von Mädchen durch digitale Angebote werden erprobt
in den meisten Stellenbesetzungen erfolgreich,
gezielte Suche nach
Frauen* oder Männern*
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
Ja
Ja
2.6 Abbau von Geschlechterstereotypen im Sportbereich
2.6 Abbau von Geschlechterstereotypen im Sportbereich
Der SportService der Stadt Nürnberg fördert über spezifische Angebote die Teilhabe an Sportangeboten unabhängig von Geschlecht, Alter, Behinderung, Herkunft und leistet damit einen elementaren Beitrag zur Umsetzung von Chancengleichheit für die Bürger*innen der Stadt Nürnberg.
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Förderung der Teilhabe Sportangeboten
unabhängig von Geschlecht, Alter, Behinderung, Herkunft
Bekanntmachung spezifischer Sportangebote
von Frauen für Frauen
fortlaufend
SpS
Anzahl der Teilnehmenden aufgegliedert nach
Frauen/Männern,
Senior*innen, Menschen mit Behinderungen, Geflüchteten
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Weiterführung
im neuen GAP?
Ja
Bekanntmachung spezifischer Sportangebote
für Senior*innen
fortlaufend
SpS
s.o.
47
57
Bekanntmachung spezifischer Sportangebote von
Frauen für Frauen und
für Senior*innen: 500
Seitenansichten/Monat
bei Sportsuche online in
den Jahren 2018/2019
und bis April 2020 (Lockdown)
coronabedingt rückläufigen Zugriffszahlen
09/2020 wieder stabilisiert, Möglichkeiten des
Sporttreibens von Pandemiebedingungen abhängig
Aktuell in der Sportsuche
aufgeführte Angebote: 58
Angebote von Frauen für
Frauen, 114 Angebote
für Menschen mit Handicap, 28 Angebote für Seniorinnen und Senioren
(ab 60), 57 Angebote für
Familien
Ja
2.6 Abbau von Geschlechterstereotypen im Sportbereich
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Unterstützung und Bekanntmachung spezifischer Sportangebote für
Menschen mit Behinderungen
fortlaufend
Freizeitnetzwerk
Sport
der Lebenshilfe
Nürnberg
SpS
Initiierung von Sportangeboten für Geflüchtete
und Vermittlung in bereits bestehende Angebote
fortlaufend
SpS
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Weiterführung
im neuen GAP?
Ja
s.o.
Unterstützung und Bekanntmachung spezifischer Sportangebote für
Menschen mit Behinderungen, Ergebnisse
Stand 12/2019: 100
Sportler*innen mit Behinderung haben an den
Angeboten des Projektes
teilgenommen, bereits
über 50 Nürnberger
Sportgruppen, -vereine, verbände und -institutionen sind im Netzwerk aktiv
Zahlen 2020:
TN insgesamt pro Woche: vor Corona ca. 346
(110 Frauen, 236 Männer); unter Einschränkungen der Hallen- und
Platzkapazitäten ca. 150
pro Woche
Angebote für Frauen:
Fußball, Hockey, Volleyball (Mix und nur für
Frauen), Taekwondo, Fitness, Yoga und Pilates
Qualifizierungsmaßnahmen: Ausbildung zur
Sportassistentin/BLSV,
Weiterbildung als SportCoach und Übungsleiterin/BLSV, BFV
48
58
Ja
2.6 Abbau von Geschlechterstereotypen im Sportbereich
Ziel/e
Teilhabe an Sportangeboten
Gesundheitliche
Chancengleichheit
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Gewinnung von Sportvereinen zur Öffnung
der Angebote für Kinder
einkommensschwacher
Familien/Alleinerziehender im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaktes (BUT) und des
Programms „Hinein in
den Sportverein“
fortlaufend
SpS
Sozialamt
Anzahl der Sportvereine, die BUTGutscheine annehmen und Leistungen im Rahmen
von „Hinein in den
Sportverein“ abrechnen
Mit bestehenden Ressourcen
Durchführung von Bewegungsprojekten in
Kitas mit Priorität bei
Einrichtungen aus
Brennpunktstadtteilen
(Bewegte Kita)
fortlaufend
SpS
Gh
Anzahl erreichter
Kinder (insb. mit
Migrationshintergrund / mit Bezug
von wirtschaftlicher
Jugendhilfe)
Mit bestehenden Ressourcen
49
59
Evaluation/ Ergebnisse
2020
sowie Workshop zum
Thema „Frauen im Fußball/Sport“ und die Neustrukturierung der C-Trainerausbildung im Bayerischen Fußballverband/Entwicklung eines
Basiskurses für Menschen mit Migrationshintergrund
2018 und 2019: insgesamt 170 Anspruchsberechtigte haben über
„Hinein in den Sportverein“ Zuschüsse über einen im Projekt beteiligten
Sportverein (insgesamt
41) erhalten
2018 und 2019: insgesamt 2.211 Kinder haben
in den Jahren BuT-Gutscheine für die Teilnahme an Angeboten
Nürnberger Sportvereine
abgerechnet
Bewegte Kita: Durchschnittlich werden, je nach Einrichtungsgröße der Teilnehmenden, jährlich über die Fortbildungen 400 bis 500 Kinder
erreicht (zuletzt erhoben für
2018: 5 Kindergärten mit 255
Kindern und 5 Krippen mit
141 Kindern)
Weiterführung
im neuen GAP?
Ja
Ja
2.6 Abbau von Geschlechterstereotypen im Sportbereich
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Geschlechtergerechte und diskriminierungsfreie Öffentlichkeitsarbeit
Verwendung des Leitfadens für diskriminierungsfreie Sprache bei
Veröffentlichungen des
SportService
fortlaufend
SpS
Veröffentlichungen
von SpS sind in diskriminierungsfreier
Sprache formuliert
Erfassung der Geschlechterverteilung
der Besucher*innen
des NüBad
Studienarbeit bzw. Kundenanalyse durch
Fremdfirma zur Auswertung der Besucherstruktur als Anhaltspunkt für
weitere Gestaltungsmaßnahmen auch in
Hinblick auf den
Genderaspekt
Ab 2019 – ja
nach konkretem Umfang –
ein bis zwei
Jahre
NüBad
ermittelte Daten
Datenanalyse
Maßnahmenkatalog
auf Grundlage der
erhobenen Daten
50
60
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Weiterführung
im neuen GAP?
Ja
Ob im Rahmen einer
Studienarbeit
oder durch
eine Firma
und je nach
Umfang der
Erfassung
und Analyse
der Daten
kann ein hoher finanzieller Aufwand
erforderlich
sein. Hinzu
kommen personelle Ressourcen von
NüBad bei
der Umsetzung der
Kundenanalyse
Pressemeldungen, Grußworte sowie Texte, die in
Print- und Onlinemedien
veröffentlicht werden,
werden unter den Kriterien diskriminierungsfreier Sprache erstellt
zeitnahe Überarbeitung
des Internet-auftritts
www.sportservice.nuernberg.de unter dem Aspekt „Leichte Sprache“
(Barriere-freiheit)
Studienarbeit konnte
noch nicht in Auftrag gegeben werden, aufgrund
von Umstrukturierungen
in der Organisation des
Nürnbergbades, welche
erst abgewartet werden
2020 Durchführung personell coronabedingt
nicht leistbar und die
Nutzung der Bäder nicht
repräsentativ
Ja, wenn wieder
regulärer Badebetrieb möglich ist
um ein repräsentativen Eindruck
von den Nutzer*innen der Bäder zu bekommen
2.7 Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich
2.7 Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich
Das Amt für Kultur und Freizeit war zur Umsetzung seines Ziels der
„Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der
Personalstruktur des KuF und auf der Ebene von Angeboten und Programmen nach außen“ eine der Pilotdienststellen der Stadt Nürnberg
bei der Einführung des Gender Mainstreaming. Auch das Thema Interkulturelle Öffnung war und ist seit langem ein zentrales Anliegen des
Amts, auch im Rahmen der Geschäftsführung für die geschäftsbereichsübergreifende Koordinierungsgruppe Integration. Zur Berücksichtigung von weiteren Merkmalen und zur Verknüpfung der Handlungsfelder wurde seit 2011 eine Diversity-Strategie entwickelt mit dem
Ziel, Menschen unabhängig von ihren sozialen und kulturellen sowie
körperlichen Merkmalen gleichwertig am kulturellen und gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen und sie gleichwertig zu behandeln.
Die Strategie wurde mit Unterstützung eines externen Beraters entwickelt und bezieht sich sowohl auf die Kundinnen und Kunden als auch
auf die hauptamtlich Mitarbeitenden sowie die Honorarkräfte. KuF berücksichtigt in seiner Diversity-Strategie die Merkmale Geschlecht, Alter, Familienstand, Pflegeverpflichtung, Migrationshintergrund, soziale
Lage und Bildungsabschluss.
Die Überprüfung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Print und Internet
führte zu einer Verbesserung bezüglich der Sprache und der Bilddarstellungen. Die Überprüfung der Angebote für bestimmte Zielgruppen
führte zu Anpassungen bei der Preisgestaltung (z.B. Ermäßigung für
Nürnberg Pass Besitzer*innen mit gedeckeltem Preis von 5 Euro pro
Veranstaltung in Kulturläden) und zur Entwicklung von neuen Angeboten, beispielsweise für Geflüchtete. Die Immobilien der Einrichtungen
wurden auf Barrierefreiheit überprüft. Wo es technisch und finanziell
möglich war, wurden entsprechende Verbesserungen erreicht, zum
Beispiel durch die barrierefreie Umgestaltung von Zugängen in einzelnen Einrichtungen. Die Dienstvereinbarung für das Amt für Kultur und
Freizeit über die Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten bietet
Möglichkeiten einer flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit, ein Arbeitskreis Gesundheit unterstützt die Sensibilisierung für ein „gesundes“ Arbeitsverhalten.
In einem ersten Schritt wurden die Mitarbeitenden in Fortbildungen mit
dem Ziel qualifiziert, sie für die Sinnhaftigkeit des Diversity-Managements zu sensibilisieren und für die Umsetzung von Diversity-Maßnahmen zu befähigen. In den Abteilungen von KuF wurden anschließend
mögliche Maßnahmen zur Umsetzung der Diversity-Ziele konzipiert.
Die im Gleichstellungsaktionsplan benannten Maßnahmen werden
exemplarisch im Hinblick auf eine nachhaltige Fortführung umgesetzt.
51
61
2.7 Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Diverses Publikum
Kunden*innen-Befragung, um Grundlagen
für die verstärkte Diversity-Orientierung der
Musikschule zu erhalten
2018f
KuF/4
Besuchszahlen
nach Merkmalen
gruppiert
Die Implementierung
ist dokumentiert und
steht als gutes Beispiel für künftige
(Bau)Maßnahmen
zur Verfügung
Dokumentation der Implementierung der
Diversity-Orientierung
Kulturwerkstatt Auf AEG
2018
KuF/
Stab
Diverses Publikum
Diversity-Check der Kulturwerkstatt Auf AEG:
Überprüfung der Einrichtung, Ausstattung,
Strukturen und Angebote unter Gesichtspunkten der Teilhabegerechtigkeit, Gender
Mainstreaming und der
Interkulturellen Öffnung
2018
KuF/
Stab,
KuF/3
Diverse Belegschaft
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Dokumentation ist
vorhanden
Mit bestehenden Ressourcen
Dokumentation liegt vor
Nein
Besuchszahlen
nach Merkmalen
gruppiert.
Mit bestehenden Ressourcen
Ja, wird mit der
nächsten Maßnahme zusammengeführt
Bisher Befragung aufgrund
von noch ungeklärten rechtlichen Fragen nicht durchgeführt
Zahlen der Beschäftigten nach
Merkmalen gruppiert
52
62
In Kulturwerkstatt wurden
Indikatoren zur interkulturellen Öffnung definiert
erster Entwurf für Checkliste Inklusion wurde erstellt und eine Ist-SollListe mit Punkten für Verbesserungsbedarf der
Barrierefreiheit
Beginn einer Veranstaltungsreihe zum Thema
Inklusion
zukünftig stärkere Zusammenarbeit mit inklusiven Organisationen
Fortbildungen wurden
gezielt besucht
Daten zu den Besuchen
vorhanden aufgrund der
ausgefallenen Kundenumfrage
Weiterführung
im neuen
GAP?
Planmäßige
Durchführung
der Befragung
im Schuljahr
2021/22
2.7 Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Die Angebote in den
Einrichtungen werden
unter den Gesichtspunkten der Teilhabegerechtigkeit, Gender Mainstreaming
und der Interkulturellen Öffnung geplant
Die im „Interkultur“Check vereinbarten
Prüfkriterien werden auf
weitere Merkmale angewendet
2018
KuF/Inter-Kultur-Büro
Besuchszahlen
nach Merkmalen
gruppiert
Erfassung neuer
Angebote
53
63
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Ist in der Kulturwerkstatt AUF
AEG in obiger Zielsetzung
erfolgt
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, wird mit der
obigen Zielsetzung zusammengeführt
2.7 Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Mit Hilfe von erfahrungsorientierten
Lernstationen, Aktionen und Veranstaltungen wird das Miteinander von Menschen mit und ohne
Behinderung und von
Menschen mit unterschiedlichen kulturellen Wurzeln als
selbstverständlichen
Bestandteil des Lebens erfahrbar gemacht, ein positives
Bewusstsein für die
Vielfalt im zwischenmenschlichen Miteinander wird etabliert.
Menschen mit Behinderungen werden in
die tägliche Arbeit auf
dem Erfahrungsfeld
einbezogen. Grundlegende Bausteine von
neu zu planenden
Stationen beinhalten
dabei geschlechtssensible, geschlechtergerechte oder geschlechtsbezogene
pädagogische Maßnahmen und Inhalte
Inklusionskonzept Erfahrungsfeld
2018 ff
KuF/2
Besuchszahlen
nach Merkmalen
gruppiert
54
64
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Das Konzept
kann nur mit
neuen Ressourcen (1,0
VK Sonderpädagogik
sowie für die
eigens konzipierten Inklusionsstationen 0,66 VK)
und Sachmittel für den
Bau der Stationen umgesetzt werden
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Einstieg für ganzjährige
Angebote in der DunkelErfahrung ist erfolgt
durch Spenden wurde
eine Rollstuhlschaukel
auf dem ErfahrungsfeldGelände aufgestellt und
die stundenweise Betreuung in den Jahren 2020
und 2021 ermöglicht
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, Inklusionskonzept soll vollständig umgesetzt werden
2.7 Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Verschiedenheit ist
eine Chance. An ausgewählten Erfahrungsfeld-Stationen
wird Unterschiedlichkeit als Ressource
und damit als nützlich
für Teams, Unternehmen und für sich
selbst erkennbar. Dabei richtet sich der
Blick auch auf die
Vielfalt der Teilnehmenden und bezieht
geschlechtergerechte
Gesichtspunkte mit
ein
Fortbildungsveranstaltung der ErfahrungsfeldAkademie „Diversity-Die
Kraft der Vielfalt“
2018 ff
KuF/2
Anzahl der Teilnehmenden der Fortbildungsveranstaltung
Die Anzahl der Männer bei den Besuchen ist erhöht. Das
Verhältnis Männer
und Frauen wird angeglichen
Entwicklung und Durchführung von Angeboten
und Projekten zur Zielerreichung
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Mit bestehenden Ressourcen
Umfragen sind auf 2022 ff
verschoben
Anzahl der durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen
2018 ff
KuF
Verhältnis Männer
und Frauen bei den
Besuchen
55
65
Nachfrage nach der Fortbildung war in allen Jahren gering, seit 2018 gab es nur
eine Anfrage, jedoch keine
Buchung
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, mit überarbeitetem Konzept
Ja
2.8 Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung
2.8 Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung
Unterschiedliche Menschen nutzen auch öffentliche Plätze, Bauten und Bereiche sehr verschieden. So wünschen und fordern z.B. Frauen und
Männer für die Nutzung öffentlicher Bereiche ganz unterschiedliche Dinge. Um diese Aspekte zu berücksichtigen, sollen bereits bekannte Kriterien
umgesetzt und bei neuen Projekten durch Beteiligungsmöglichkeiten erhoben werden.
Auch die Mobilitätsbedürfnisse der Menschen abhängig von der jeweiligen Lebenssituation, der Herkunft, dem Geschlecht oder dem Alter unterscheiden sich. Daher muss die Zielsetzung der Politik und Planung die Schaffung gleicher Mobilitätschancen für alle sein. Nur so kann eine gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben ermöglicht werden. Die regelmäßigen Erhebungen zur Verkehrsmittelwahl der Nürnberger*innen, die
Socialdata bzw. PB Consult im Auftrag der Verkehrsbetriebe jährlich durchführen (StadtProfil Nürnberg), zeigen, dass beispielsweise Frauen, Kinder,
Menschen über 65 Jahre und Erwerbslose überdurchschnittlich häufiger zu Fuß gehen, Radfahren oder den ÖPNV nutzen. Vor diesem Hintergrund
sind die weitere Verbesserung der Bedingungen für Zufußgehende und Radfahrende sowie der Ausbau und die Steigerung der Qualität des ÖPNV
unerlässlich für eine gender- bzw. diversitygerechte Stadt- und Verkehrsplanung.
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Öffentliche Räume
sind angstfrei gestaltet
Zusammenstellung der
Planungskriterien im UBahnbereich unter Berücksichtigung der Merkmale Alter, Geschlecht,
Behinderung
2018-2020
Ref. VI,
UB
2 U-Bahnhöfe aus
dem Revitalisierungsprogramm anhand dieser Kriterien überprüfen
56
66
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Revitalisierung des U-Bahnhof Scharfreiterring unter Berücksichtigung der angstfreien Gestaltung: subjektives Sicherheitsempfinden
gesteigert durch Blindenleitsystem, Tageslicht, Verglasung, Beleuchtungselemente, helle Granitplatten als
Bodenbelag
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, bei U-Bahnhof Muggenhof
2.8 Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Öffentlicher Raum:
gleichberechtigte Gestaltung und Teilhabe
Ausweitung und Verstetigung von Bürgerbeteiligungen bei der Gestaltung des Öffentlichen
Raums, zum Beispiel
bei Spielplätzen, Grünanlagen, Plätzen
Langfristige
Etablierung
von Bürgerbeteiligungen bei
Um- und Neugestaltungsmaßnahmen in
den nächsten
Jahren
SÖR in
Kooperation
mit Ref.
VI (z.B.
Stpl)
bzw.
Ref. V/J
Anzahl der mitwirkenden, interessierten Bürger*innen
Je nach Projekt:
Bürgerinfo, Bürgergespräche, E-Partizipation,
Planungswerkstätten
und weitere Maßnahmen
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Je nach Umfang und
Größe des
Projekts unterschiedlich.
Wenn sich
die Verfahrensstrukturen verfestigt
haben, ist mit
einer leichten
Minimierung
des Ressourcenaufwands
zu rechnen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
57
67
Steigerung der Anzahl
der Bürgerbeteiligungen
und der mitwirkenden
und interessierten Bürger*innen, Beispiel 100
Bürger*innen an der Abschlussveranstaltung Nägeleinsplatz teilgenommen
Ausweitung der BürgerDialog-Formate durch innovative Workshop-Methodiken (z.B. Worldcafe), Digital-Angebote
und niederschwellige
Raumangebote (MarieJuchacz-Park – Aufstellung von Pavillons vor
Ort für Dialogrunden am
Nachmittag und Abend)
und Angebote in einfacher Sprache
Dialog-Formate mit Kindern und Jugendlichen
aller Geschlechter in geschützten Räumen bei
Nutzerbeteiligungen für
Sport- und Spieleinrichtungen
Ref. VI: z.B. Obstmarkt:
Onlinebeteiligung, Anliegerinfo, Vereine und Verbände wurden angeschrieben; Planungsworkshops Plärrer,
Bielingplatz.
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
2.8 Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Möglichst viele Bürger*innen aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen haben sich im Rahmen
verschiedener Beteiligungsformate engagiert
Evaluation der Beteiligungen, bei Bedarf
Workshop zum Thema
Laufend
Stpl, Vpl
Beteiligungsquote
von Bürgerinnen
und Beteiligungsquote der Bevölkerungsgruppen
Förderung alternativer Mobilitätsangebote
Car-Sharing
Ausweitung des Mobilpunktnetzes im Stadtgebiet
2018 Onlinebeteiligung zur
Standortsuche
für fünf weitere
Mobilpunkte
2018 Errichtung der 20
neuen Mobilpunkte
Steigerung Nutzer*innenzufriedenheit und des Anteils
der Verkehrsmittel
des Umweltverbundes am Modal Split,
Errichtung der
neuen Mobilpunkte
Kosten von
rd. 100.000
Euro werden
über Sondernutzungsgebühren finanziert
Barrierefreier Zugang
zum ÖPNV
Priorisierung und barrierefreier Umbau der bereits erfassten Bus- und
Straßenbahnhaltestellen
fortlaufende
Umsetzung
der Maßnahmen
Vpl in
Abstimmung
mit
OrgA
(ePa)
und
SÖR
(AuGSTau)
Vpl
Anzahl der umgebauten Haltestellen
Barrierefreier Zugang
zum ÖPNV
Barrierefreier Zugang
zur U-Bahn ist vorhanden
Fortlaufende
Umsetzung bei
Neubaustrecken
UB
1 neu gebauter UBahnhof bis 2020
300.000 Euro
jährlich im
städtischen
Haushalt eingestellt
Mit bestehenden Personalressourcen und
Kostendeckung über
MIP-Ansatz
58
68
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Erhebung schwierig wegen Datenschutz, eher
bei Planung darauf eingehen: bestimmte Bevölkrungsgruppen ermutigen (s. z.B. Girls‘ Day)
Andere Möglichkeit:
Standortanalyse – welche Beteiligungsformate
sind geeignet, um welche
Gruppen zu erreichen?
(Stichwort Bürgerversammlung)
Mobilpunkte 2019 umgesetzt
Weiterführung
im neuen
GAP?
Nein
Ja
Fortlaufend, Umsetzung erfolgt durch SÖR
Ja
Eröffnung des barrierefrei zugänglichen Bahnhofs Großreuth b. Schweinau erfolgte
10/2020
Ja
2.8 Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
noch nicht
bezifferbar
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Ausbau des ÖPNV
Verlängerung der Straßenbahn zur Brunecker
Straße:
Durchführung einer Nutzen-Kosten-Untersuchung, Einleitung eines
Planfeststellungsverfahrens, Beantragung von
Fördermitteln
2018 – 2020
Vpl
Präsentation der
Ergebnisse der
Nutzen-Kosten-Untersuchung, Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, Fördermittelzusage
Ausbau des ÖPNV
Verlängerung der UBahn U3 SW bis Gebersdorf
2019 - 2025
UB
Präsentation der
Ergebnisse der
Nutzen-Kosten-Untersuchung, Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, Fördermittelzusage
Mit bestehenden Personalressourcen und
Kostendeckung über
MIP-Ansatz
Baubeginn Anfang 2020 erfolgt (somit Fördermittel-zusage nach Präsentation der
Nutzen-Kosten-Untersuchung erhalten, Planfeststellungsverfahren durchgeführt)
Ja
Verbesserung der
Bedingungen für Zufußgehende
Erarbeitung eines Fußverkehrskonzepts
2019/2020
Vpl/M
Steigerung der Nutzer*innenzufriedenheit und des Anteils
des Fußverkehrs
am Gesamtverkehr
noch nicht
bezifferbar
Maßnahme noch nicht möglich
Ja, seit 2020
Verbesserung der
Bedingungen für
Radfahrende
Projekt „Radständer für
die Stadtteile“, Errichtung von Radabstellanlagen in Projektgebieten
mit ePartizipation
Projektgebiet
Altstadt
2018/2019
weitere Stadtteile in Planung
Vpl/M
SÖR
(AuGSTau)
Steigerung der Nutzer*innenzufriedenheit und des Anteils
des Radverkehrs
am Gesamtverkehr
rd. 60.000
Euro je Projektgebiet
stehen im
Haushalt zur
Verfügung
Projekt Altstadt wird umgesetzt (siehe AfV 09/2020)
Ja
59
69
Planung wurde ausgeschrieben
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
2.8 Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Berücksichtigung von
geschlechterspezifischen Aspekten beim
Umbau bzw. Neugestaltung von Räumlichkeiten (z.B. Innenbereich Hallenbad Katzwang)
Hinterfragen der geplanten Maßnahmen in Hinblick auf Geschlechterfragen: z.B. „Gibt es
dunkle Ecken?“ „Können
die Wegebeziehungen
in Hinblick auf den
Genderaspekt verbessert werden?“
Im Zusammenhang mit
geplanten baulichen und
sonstigen
Maßnahmen
NüBad
Berücksichtigung
geschlechtsspezifischer Anliegen
60
70
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Je nach Umfang und
Größe des
Projekts unterschiedlich.
Wenn sich
die Verfahrensstrukturen verfestigt
haben, ist mit
einer leichten
Minimierung
des Ressourcenaufwands
zu rechnen.
Evaluation/ Ergebnisse
2020
Im Hallenbad Katzwang
wurde die nicht einsehbare
und recht dunkle „Föhnecke“
aufgelöst und in den übersichtlicheren Umkleidebereich verlegt.
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja, NüBad wird
auch in Zukunft
bei baulichen
Veränderungen
versuchen,
Genderaspekte
verstärkt zu berücksichtigen.
2.9 Städtepartnerschaften und internationale Kooperationen
2.9 Städtepartnerschaften und internationale Kooperationen
Eine Zielsetzung von Städtepartnerschaften ist es, einen Beitrag zu Annäherung, Verständigung und Frieden sowie zum Abbau von Vorurteilen und
Rassismus, Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit zu leisten. Die Kontakte im Rahmen dieser Städtepartnerschaften und internationalen Kooperationen sollten als Plattform für den Austausch von Erfahrungen im Bereich Gleichberechtigung von Frauen und Männern genutzt werden.
Ziel/e
Maßnahme/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Städtepartnerschaften und internationale
Kooperationen als
Plattform für den
Austausch von Erfahrungen und gegenseitige Lernprozessen in Bezug auf
Gleichberechtigung
von Frauen und Männern nutzen
Durchführung von Veranstaltungen mit Vertretungen aus Städtepartnerschaften und befreundeten Städten im
Rahmen der Veranstaltungsreihe rundum den
Internationalen Frauentag im März
Jährlich im
März
IB, GST
Beteiligung der
Städte
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mit bestehenden Ressourcen
Evaluation/ Ergebnisse
2020
2019 Frauendelegationen aus Antalya und
Nablus
2020 Frauendelegationen aus Krakau in Nürnberg zu Besuch
Die Frauen tauschten sich
mit der Gleichstellungsstelle,
Oberbürgermeister, Stadträtinnen und Frauendelegationen aus und nahmen als Referentinnen jeweils an einer
öffentlichen Veranstaltung
teil
61
71
Weiterführung
im neuen
GAP?
Ja
Ö 3
Beschlussvorlage
MRB-GST/003/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
19.05.2021
öffentlich
Beschluss
Stadtrat
23.06.2021
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023 der Stadt Nürnberg
Anlagen:
GAP2021-2023
Sachverhalt (kurz):
Im Oktober 2010 unterschrieb der Stadtrat die Europäische Charta für die Gleichberechtigung
von Frauen und Männern auf lokaler Ebene. Aus dem Bekenntnis zur Charta erfolgte die
Verpflichtung für die Stadt Nürnberg, Gleichstellungsaktionspläne mit konkreten Maßnahmen
zur Verwirklichung der Ziele dieser Charta zu erarbeiten und deren Umsetzung aktiv zu fördern.
Im Februar 2012 wurde der „Erste Gleichstellungsaktionsplan der Stadt Nürnberg 2012 bis
2014“ vom Stadtrat beschlossen. Seitdem wurde alle drei Jahre ein neuer Aktionsplan
verabschiedet und der vorherige evaluiert.
Nicht nur die Evaluation des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020, sondern auch die CoronaPandemie und die damit verbunden gesellschaftlichen Entwicklungen zeigt, dass die Ziele
einer geschlechtergerechten Stadtverwaltung und Stadtgesellschaft noch nicht erreicht sind.
Die Ergebnisse der Evaluation wurden in die Vorbereitung und Erstellung des vorliegenden
Gleichstellungsaktionsplans 2021-23 einbezogen und Ziele und Maßnahmen dementsprechend
angepasst und modifiziert oder neue Ziele entsprechend der Bedarfe generiert, um weiterhin im
Sinne der Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen zu wirken.
Wie bei den vorherigen Aktionsplänen wurde auch der aktuelle Gleichstellungsaktionsplan von
der Gleichstellungsstelle in Zusammenarbeit mit Vertreter*innen der Geschäftsbereiche,
Referate und Dienststellen in der Koordinierungsgruppe Gender erarbeitet. Die Zuordnung der
Ziele und daraus resultierenden Maßnahmen in zwei Handlungsfelder wurde beibehalten:
Geschlechtergerechte Stadtverwaltung und Geschlechtergerechte Stadtgesellschaft.
Der Großteil der Maßnahmen im Gleichstellungsaktionsplan wird mit bestehenden Ressourcen
durchgeführt. Wenn für die Durchführung einer Maßnahme zusätzliche finanzielle und/oder
personelle Ressourcen zur Zielerreichung erforderlich sind, wird dies ausdrücklich vermerkt.
Auswirkungen auf den Stellenplan sind dadurch mittelfristig in einzelnen Fällen möglich.
Seite 1 von 4
72
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage MRB-GST/003/2021
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Der Großteil der Maßnahmen im Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023 wird mit
bestehenden Ressourcen durchgeführt. Wenn für die Durchführung einer Maßnahme
zusätzliche Mittel zur Zielerreichung erforderlich sind, wird dies ausdrücklich vermerkt.
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
73
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage MRB-GST/003/2021
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Die Verantwortung für die Durchführung der jeweiligen Maßnahme obliegt der
zuständigen Dienststelle
3.
4.
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Der Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023 enthält Maßnahmen zur
Beseitigung von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der
Diversitydimension Geschlecht.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 3 von 4
74
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage MRB-GST/003/2021
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat hat die Ziele und Maßnahmen des vorliegenden Gleichstellungsaktionsplans
2021-2023 der Stadt Nürnberg zustimmend zur Kenntnis genommen. Im Rahmen ihrer
Möglichkeiten unterstützen die Stadtratsmitglieder dessen Umsetzung. Die Verwaltung setzt
die Maßnahmen fristgerecht um. Die Gleichstellungsstelle berichtet dem Stadtrat im Frühjahr
2024 über die Zielerreichung.
Seite 4 von 4
75
Ö 3
Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023
Präambel
Einführung
Seit ihrem Entstehen sind Städte Orte der Vielfalt. Die Stadt Nürnberg
sieht es als eine ihrer zentralen Aufgaben an, in einer vielfältiger werdenden Gesellschaft den Zusammenhalt zu wahren und dabei zwischen
Einzelinteressen zu vermitteln und Ausgrenzungen zu verhindern. Eine
wichtige Grundlage kommunalen Handelns sind die Menschenrechte,
zu deren aktiven Verwirklichung sich die Stadt in ihrem Leitbild verpflichtet hat, dies auch vor dem Hintergrund der besonderen geschichtlichen
Verantwortung. Die Verwirklichung einer solidarischen Stadtgesellschaft
bemisst sich an der Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger. Aus diesem Grund verpflichten wir uns, bei der Erstellung und Umsetzung kommunaler Aktionspläne die Bedürfnisse aller in den Blick zu nehmen. Entscheidend sind für uns die Verwirklichung der Menschenrechte, die
Möglichkeit zur Teilhabe und die Verhinderung von Diskriminierung.
Die Stadt Nürnberg tritt Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der Diversitydimension Geschlecht seit über 30 Jahren entgegen.
Im Jahr 1986 wurde die erste Frauenbeauftragte vom Stadtrat bestellt.
Mit der Verabschiedung und mehrmaligen Fortschreibung des Frauenförderplans und der Umsetzung von Gender Mainstreaming als ein verbindliches Prinzip der Personal- und Organisationsentwicklung wurden
seitdem die Weichen für eine geschlechtergerechte Verwaltung und
Stadtgesellschaft gestellt. Die Unterzeichnung der Europäischen Charta
für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene durch
den Stadtrat im Oktober 2010 war ein weiterer konsequenter Schritt auf
dem Weg zu mehr Geschlechtergerechtigkeit. Aus dem Bekenntnis zur
Charta erfolgte die Verpflichtung für die Stadt Nürnberg, regelmäßig
Gleichstellungsaktionspläne mit konkreten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Charta zu erarbeiten und deren Umsetzung aktiv
zu fördern. Im Februar 2012 wurde der „Erste Gleichstellungsaktionsplan der Stadt Nürnberg 2012 bis 2014“ vom Stadtrat beschlossen. Ein
Bericht über die Umsetzung der Maßnahmen sowie die Verabschiedung
der Fortschreibung dieses ersten Aktionsplans erfolgte drei Jahre später.
Dabei finden die Diversitydimensionen ethnische und soziale Herkunft,
Geschlecht, sexuelle Identität, Behinderung, Alter, Religion, Weltanschauung und Sprache Berücksichtigung.
Auch der jetzt vorliegende Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023 wurde
von der Frauenbeauftragten und ihrem Team in der Gleichstellungstelle
in Zusammenarbeit mit Vertreter*innen der Geschäftsbereiche und Referate in der Koordinierungsgruppe Gender erarbeitet. Die Zweiteilung
1
76
in Maßnahmen zur Erreichung einer geschlechtergerechten Stadtverwaltung und zur Verwirklichung einer geschlechtergerechten Stadtgesellschaft bleibt erhalten. Die themenbezogene Unterteilung innerhalb
dieser zwei großen Handlungsfelder orientiert sich an den Schwerpunkten der jeweiligen Ziele. Dabei zeigt sich, dass die Handlungsfelder
Stadtverwaltung und Stadtgesellschaft in ihren Schwerpunkten Parallelen aufzeigen: der Abbau von Rollenstereotypen, Antidiskriminierung
und eine geschlechtergerechte Gesundheit sind wichtige Schwerpunkte
in beiden Handlungsfeldern. Hinzukommen Themenfelder wie die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf der Führungsebene sowie der Ausbau der Gender- und
Diversitykompetenz auf allen Ebenen und in allen Bereichen, um eine
geschlechtergerechte Stadtverwaltung zu erreichen. Schwerpunkte wie
die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, eine geschlechtergerechte Bildung und Erziehung sowie eine geschlechtergerechte Stadtentwicklung rücken in den Fokus, wenn es um die Verwirklichung einer
geschlechtergerechten Stadtgesellschaft geht.
nen noch längst nicht abgeschlossen ist. Viele Frauen stehen im Kontext der Corona-Pandemie vor enormen Herausforderungen: Die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen stellt die Vereinbarkeit
von Privatleben und Beruf vor eine Zerreißprobe. Homeoffice und
Homeschooling sind nur bedingt vereinbar und lediglich ein Beispiel für
unbezahlte Sorgearbeit, die überproportional von Frauen geleistet wird.
Bereits überwunden geglaubte Rollenfestlegungen wirken sich gleichzeitig auch negativ auf Männer aus und halten nicht wenige davon ab,
neue geschlechtergerechte Wege zu gehen. Die Rolle der Frau wird
hauptsächlich im familiären Bereich gesehen; der starke Mann beschützt die Familie nach außen. Diese tradierten Geschlechterstereotypen werden unter anderem von rechtspopulistischen Parteien befeuert.
Die Maßnahmen des vorliegenden Gleichstellungsaktionsplan zielen
darauf ab, aktiv gegen solche Rollenstereotypen vorzugehen, festgefahrene Strukturen aufzubrechen und damit ein deutliches Zeichen für eine
gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen zu setzen.
„Es geht nur gemeinsam“. Diese Forderung von Prof. Dr. Jutta Allmendinger verdeutlicht nicht nur, dass Gleichstellung alle Geschlechter
betrifft und Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts uns alle angeht. Vielmehr lässt sich die Aufforderung von Prof. Dr. Jutta Allmendinger auch dahingehend interpretieren, dass Stadtspitze, Beschäftigte
und Bürger*innen an einem Strang ziehen müssen, um Gleichstellung
zu erreichen. Ein deutliches Bekenntnis dazu und ein ausgeprägter politischer Wille, zusammen mit vielen Fürsprecher*innen sind unerlässlich, um eine geschlechtergerechte Stadtverwaltung und Stadtgesellschaft zu erreichen.
Auch mehr als neun Jahre nach der Verabschiedung des ersten Gleichstellungsaktionsplans und zum Zeitpunkt des 15-jährigen Jubiläums der
Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern
auf lokaler Ebene zeigt sich, dass die Ziele einer geschlechtergerechten
Stadtverwaltung und Stadtgesellschaft noch nicht erreicht sind. Die
jüngsten Entwicklungen im Rahmen der Corona-Pandemie, die damit
verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens und die daraus
resultierenden Folgen für unsere Gesellschaft, führen uns sehr deutlich
vor Augen, dass der Prozess zur gleichberechtigten Teilhabe von
Frauen und Männern in allen Bereichen und auf allen kommunalen Ebe-
2
77
Inhaltsverzeichnis
Seite
Abkürzungsverzeichnis.................................................................. 4
1. Eine geschlechtergerechte Stadtverwaltung .................. 7
1.1
Abbau von Rollenstereotypen ............................................. 7
1.2
Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf ........................... 11
1.3
Ausgewogenheit auf der Führungsebene.......................... 14
1.4
Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz .................. 17
1.5
Antidiskriminierung ........................................................... 21
1.6
Geschlechtergerechte Gesundheit .................................... 23
2. Eine geschlechtergerechte Stadtgesellschaft .............. 25
2.1
Abbau von Rollenstereotypen ........................................... 25
2.2
Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ................... 33
2.3
Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung .................. 36
2.4
Geschlechtergerechte Stadtentwicklung ........................... 42
2.5
Antidiskriminierung ........................................................... 45
2.6
Geschlechtergerechte Gesundheit .................................... 47
3
78
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
2. BM
Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin
3. BM
Geschäftsbereich des 3. Bürgermeisters
AK
Arbeitskreis
BCA
Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
BCN
Bildungscampus Nürnberg
BfD/LSBTI
Beauftragte für Diskriminierungsfragen / Koordinierungsstelle LSBTI
BFS
Berufsfachschule
BgA
Bürgermeisteramt
BS
Berufliche Schule
BZ
Bildungszentrum
FAU
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
FKE
Führungskräfteentwicklung
GAP
Gleichstellungsaktionsplan
GB
Gleichstellungsbeauftragte
Geo
Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Gh
Gesundheitsamt
Gh/Gf
Gesundheitsamt – Gesundheitsförderung
Gh/L
Leitung Gesundheitsamt
GPR
Gesamtpersonalrat
GSBV
Gesamtschwerbehindertenvertretung
4
79
Abkürzungsverzeichnis
GST
Gleichstellungsstelle
H
Hochbauamt
IB
Amt für Internationale Beziehungen
IPSN
Institut für Pädagogik und Schulpsychologie
J
Jugendamt
J/B1
Jugendamt Bereich 1 (Städtische Kindertageseinrichtungen)
J/B1-L
Jugendamt Leitung Bereich 1 (Städtische Kindertageseinrichtungen)
J/B2-EB
Jugendamt – Bereich 2 – Erziehungs- und Familienberatung
J/B2
Jugendamt Bereich 2 (Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit an Schulen, Familienbildung, Erziehungsberatung)
KoG Inklusion Koordinierungsgruppe Inklusion
KoM
Amt für Kommunikation und Stadtmarketing
KuF
Amt für Kultur und Freizeit
KuF/ 3
Amt für Kultur und Freizeit Abteilung 3 (Soziokulturelle Stadtteilarbeit)
LA
Liegenschaftsamt
MINT
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik
MRB
Menschenrechtsbüro
NüBad
NürnbergBad
OKJA
Offene Kinder- und Jugendarbeit
PA
Personalamt
PA/1-1
Personalamt – Abteilung Personalentwicklung, Ausbildung und Strategische Personalbedarfsplanung – Sachgebiet Personalentwicklung und Betriebliches Gesundheitsmanagement
PA/2
Personalamt – Abteilung Personalservice
5
80
Abkürzungsverzeichnis
PA/2-R
Personalamt – Abteilung Personalservice – Personalrecruiting
PA/M
Personalamt – Stab der Dienststellenleiterin
POA
Personal- und Organisationsausschuss
Ref. IV
Referat für Schule und Sport
Ref. V
Referat für Jugend, Familie und Soziales
Ref. VI
Planungs- und Baureferat
SchA
Amt für Allgemeinbildende Schulen
SchB
Amt für Berufliche Schulen
SenA
Amt für Senioren und Generationenfragen/Seniorenamt
SHA
Amt für Existenzsicherung und soziale Integration
SöR
Servicebetrieb Öffentlicher Raum
SpS
Sportservice Nürnberg
StB
Stadtbibliothek
UB
U-Bahnbauamt
UwA
Umweltamt
VK
Anteil einer Vollzeitstelle
Vpl
Verkehrsplanungsamt
Vpl/M
Verkehrsplanungsamt – Verkehrsmanagement
WiF
Wirtschaftsförderung Nürnberg
WS
Wirtschaftsschule
6
81
Abbau von Rollenstereotypen
1. Eine geschlechtergerechte Stadtverwaltung
Kommunen wirken nach außen, durch Angebote für ihre Bürger*innen, aber auch nach innen, über Prioritätensetzung in der Personal- und Organisationsentwicklung. Ziel ist es, die Stadt zu einer fairen und geschlechtergerechten Arbeitgeberin zu machen und damit auch die Qualität der kommunalen
Dienstleistungen zu verbessern. Auf der Grundlage des Frauenförderplans und der Gender Mainstreaming Strategie als verbindliches Prinzip der
Personal- und Organisationsentwicklung arbeitet die Stadt Nürnberg am Abbau von bestehenden Ungleichheiten.
1.1 Abbau von Rollenstereotypen
Geschlecht spielt in vielen Bereichen nach wie vor eine große Rolle, z.B. bei der Berufswahl, bei Fragen von Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben,
bei der Benennung öffentlicher Plätze oder aber bei der Verwendung geschlechtergerechter Sprache. Der Stadt Nürnberg ist es ein Anliegen auch
innerhalb der Verwaltung über vielfältige Maßnahmen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts und/oder anderer Kategorien abzubauen, Rollenstereotype zu vermindern und Diskriminierung entgegenzuwirken. Der Abbau von rollenstereotypen ist daher eine Querschnittsaufgabe, die von allen
Geschäftsbereichen und Referaten in Angriff genommen werden muss. Dies spiegelt sich nicht nur in den folgenden Zielen, sondern auch in den
jeweiligen Zuständigkeiten wider.
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
1.
Gremien sind paritätisch
besetzt.
Bei der Besetzung von Gremien und
Arbeitsgruppen soll auf ein möglichst
paritätisches Geschlechterverhältnis
geachtet werden
Fortlaufend
BgA, alle
Dienststellen
Anteil von Frauen
Eigenpersonal
Eigenmittel
Fortlaufend
Stadtratsfraktionen
Anteil von Frauen
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Mitglieder von Gremien
und Arbeitsgruppen
Bei der Besetzung von Vorständen
und Aufsichtsräten der städtischen
Tochtergesellschaften soll auf ein
möglichst paritätisches Geschlechterverhältnis geachtet werden
Zielgruppe: Mitglieder von
7
82
Abbau von Rollenstereotypen
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Ab 2021
GST
in Kooperation mit jeweiligen
Dienststellen
Übersicht aktueller Besetzung
Eigenpersonal
Eigenmittel
Vorständen und Aufsichtsräten der
städtischen Tochtergesellschaften
2.
Die Anzahl von Frauen
in Preisgerichten städtischer Wettbewerbe und
Beiräten ist erhöht.
Feststellung aktueller Besetzung, Interpretation der Ergebnisse und Diskussion weitere Schritte, wie ggf. Änderung der Satzung
Zielgruppe: Preisgerichte städtischer
Wettbewerbe und Beiräte
3.
Bei der Ausbildungswahl
spielen Geschlechterstereotype keine Rolle.
Jährliche Organisation und Durchführung des Girls´ und Boys´ Day bei
der Stadtverwaltung
Ggf. geänderte Satzungen bzw.
neue Quoten
Ab 2021
PA
mit beteiligten Dienststellen
Zielgruppe: Jugendliche
Gezielte Ansprache des jeweils „untypischen“ Geschlechts bei der Präsentation der Ausbildungsberufe im
Internet, in Videos sowie in Broschüren, wo möglich und sinnvoll
Fortlaufend
PA/2-Marketing, GST
Teilnehmendenzahl des Girls´ und
Boys´ Day
Eigenpersonal
Eigenmittel
Langfristig: Auswertung der weiblichen bzw. männlichen Nachwuchskräfte nach Ausbildungsberufen
Neue Veröffentlichungen im Rahmen des Arbeitgeberin- und Ausbildungsmarketings
Eigen- und
Fremdpersonal
Eigenmittel
Langfristig: Auswertung der weiblichen bzw. männlichen Nachwuchskräfte nach Ausbildungsberufen
Zielgruppe: potenzielle Auszubildende
Prüfung des Beitritts der Stadt Nürnberg zur Initiative Klischeefrei und
gegebenenfalls Beitritt
Beratung mit jeweiligen Dienststellen hat stattgefunden
ab 2021
Zielgruppe: potentielle Auszubildende und Mitarbeitende
8
83
GST mit relevanten
Dienststellen
Der Beitritt der Stadt Nürnberg zur
Initiative Klischeefrei ist geprüft und
gegebenenfalls erfolgt
Eigenpersonal
Eigenmittel
Abbau von Rollenstereotypen
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
4.
Die Möglichkeit Elternzeit zu nehmen, wird
von bei der Stadt beschäftigten Vätern stärker genutzt.
Durchführung der Väter- und Mütterbefragung
2020-2023
GST,
Bündnis für
Familie,
PA/M
Befragung ist durchgeführt, Ergebnisse liegen vor und wurden interpretiert und veröffentlicht
Eigenpersonal
Eigenmittel
Auswertung und Evaluation der Ergebnisse, Formulierung und Umsetzung von nächsten Schritten
Auf Basis der Ergebnisse werden
Bedarfe festgestellt und adressiert
Zielgruppe: Väter und Mütter in einem Beschäftigungsverhältnis bei
der Stadt Nürnberg
5.
6.
7.
Männer sind im Erzieherberuf gestärkt.
Verstetigung des AK Männer in
KiTas
Es besteht die Möglichkeit zu kollegialem Austausch zu ausgewählten
spezifischen Themen.
Zielgruppe: Männer in Erziehungsberufen
Die Anerkennung der
verschiedenen Lebenswelten von Kindern und
Familien in KiTas wird
konkretisiert.
In der Rahmenkonzeption wird das
Thema Anerkennung von Lebenswelten konkretisiert.
Gender-Kompetenz bei
den Erzieher*innen in
Nürnberger Kindertageseinrichtungen ist vorhanden und das Fachpersonal handelt geschlechtersensibel bei
offenen Angeboten für
Kinder
Die Fortbildung ‚Jungen und Mädchen stärken‘ ist in Nürnberger Kindertageseinrichtungen bekannt und
wird von den jeweiligen Teams individuell durchgeführt.
4 Treffen im
Jahr
GST, J/B1
AK Männer in KiTas trifft sich regelmäßig
Eigenpersonal
Eigenmittel
2021-2022
J/B1-L
Textbaustein in der Rahmenkonzeption
Eigenpersonal
Eigenmittel
Ab 2022
GST, J/B1
Vorstellung der und Einführung in
die Fortbildung
Eigenpersonal
Zielgruppe: Familien mit Kindern in
KiTas
Anfragen bezüglich Unterstützung
bei der Durchführung
Zielgruppe: Erzieher*innen in Nürnberger Kindertageseinrichtungen
Anzahl der Durchführungen
9
84
Nr.
8.
9.
Ziel/e
Die Anzahl der Männer
bei den Beschäftigten im
Kulturbereich ist erhöht:
Das Verhältnis Männer
und Frauen ist angeglichen.
Bei der Ausschreibung
von Reinigungsleistungen ist der geschlechterspezifische Aspekt berücksichtigt.
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Das Fortbildungskonzept wird hinsichtlich der Passgenauigkeit für Personal in offenen Angeboten für Kinder überprüft und ggf. angepasst
Ab 2021
J/B2-5 mit
Bereichsleitung und Abt.
Leitungen
Regionen
Das Konzept ist überprüft und nach
Bedarf angepasst
Eigenpersonal
Fortlaufend
KuF
Verhältnis Männer und Frauen bei
den Beschäftigten im Vergleich zu
2020
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Mitarbeitende in der
OKJA – Zielgruppe Kinder
Entwicklung und Durchführung von
Maßnahmen zur Zielerreichung
Beteiligung am Boys‘ Day
Zielquote: 50:50
Zielgruppe: potentielle Mitarbeitende
im Kulturbereich
Klärung mit ZD als zuständige
Dienststelle, ob der Aspekt- „Weibliches Personal reinigt den Damenbereich-, männliches Personal reinigt
den Herrenbereich“ mit in die Ausschreibung aufgenommen werden
kann oder wie sich ein solches Vorgehen finanziell darstellt
Zum nächsten Ausschreibungszeitpunkt
10
85
NüBad mit
ZD
Ausschreibungstext
Tatsächliche Umsetzung und ggf.
Vorgehen bei Nichterfüllung
Offen;
für den Ausschreibungsprozess:
Eigenpersonal
Eigenmittel
Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf
1.2 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf
Seit 01.01.2018 sind die Dienststellen angehalten, alle vakanten Führungspositionen mit Hilfe des im März 2017 vom Personal- und Organisationsausschusses verabschiedeten Leitfadens „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ zu betrachten, um festzustellen, ob eine Wiederbesetzung mit reduzierter
Arbeitszeit oder in Jobsharing möglich ist. Auf Grundlage des Ergebnisses soll für die Stellenausschreibungen von Führungspositionen künftig eine
transparentere und fundierte Prüfung zu der erforderlichen Arbeitszeit, hinsichtlich des Mindeststundenumfangs und der Arbeitszeitverteilung, gemacht
werden können. Einige Dienststellen haben bereits ein besonderes Augenmerk auf Führen mit reduzierter Arbeitszeit gelegt und dienststelleninterne
Maßnahmen ergriffen. Die Erfahrungen zeigen jedoch auch, dass der Feststellungsprozess noch verbessrungswürdig und der Anteil von Führungskräften mit reduzierter Arbeitszeit steigerungsfähig ist. Jüngste gesellschaftliche Entwicklungen im Rahmen der Pandemiebekämpfung erfordern außerdem erweiterte Möglichkeiten bezüglich Mobilem Arbeiten und Homeoffice. Jene Arbeitsformen bergen Chancen für die Gleichstellung im Sinne der
Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf, aber auch Gefahren für die Sichtbarkeit von Frauen. Diese Themen prägen die Ziele und Maßnahmen im
Folgenden.
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
10.
Der Anteil der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit bei der Stadt ist
in allen Führungsebenen erhöht.
Führung mit reduzierter Arbeitszeit
wird verstärkt gefördert
Ab 2021
PA/2-R
in Kooperation mit GST
und GPR
Anteil der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit
Eigenpersonal
Anpassen des Prozesses der Abfrage Führen mit reduzierter Arbeitszeit unter Einbezug GST und GPR
Intranet-Auftritt der PA Seite zum
Thema wird überarbeitet und aufgewertet
Statistik über die Ablehnung der
Option Führen mit reduzierter Arbeitszeit ist erstellt und weitergeführt
Veranstaltungen haben stattgefunden – Zahl der Teilnehmenden
Veranstaltungen von GST zur Sensibilisierung der Kolleg*innen für das
Thema
Zielgruppe: Führungskräfte und an
Führungsaufgaben interessierte Mitarbeitende der Stadt Nürnberg
11
86
Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Modell „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ gezielt kommunizieren; systematische Ansprache und Unterstützung betroffener Mitarbeitender
Fortlaufend
J/B2- Abteilungsleitungen und Bereichsleitung
Die Wünsche von Vereinbarkeit
können zu mind. 75% verwirklicht
werden
Eigenpersonal
Eigenmittel
Fortlaufend
Gh/L
Erfolgreiche Erprobung des Modells
Eigenpersonal
Eigenmittel
in Kooperation mit PA
Anteil der Führungskräfte in Teilzeit
UwA
in Kooperation mit PA
Anteil der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit bei UwA
Zielgruppe: Pädagog*innen in Leitungsstellen
Begleiteter Prozess zur Organisationsentwicklung, Führen mit reduzierter Arbeitszeit zu ermöglichen als
Grundlage für eine stärkere Berücksichtigung dieses Modellverfahrens
bei Stellenbesetzungsverfahren
Arbeitsbelastung der Führungskräfte in Teilzeit im Vergleich zu
Führungskräften in Vollzeit
Zielgruppe: Führungskräfte bei Gh
Modell „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ gezielt kommunizieren
Fortlaufend
Zielgruppe: Führungskräfte bei UwA
12
87
Eigenpersonal
Eigenmittel
Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
11.
Die gendergerechte Personalpolitik in den Geschäftsbereichen 2. BM
und 3. BM ist ausgebaut
und weitergeführt.
Schaffung/Etablierung verschiedener
Arbeitszeitmodelle
Fortlaufend
Alle Dienststellen und
Eigenbetriebe der
Geschäftsbereiche 2. BM
und 3. BM
Anzahl der angebotenen und gelebten Arbeitszeitmodelle
Eigenpersonal
Eigenmittel
Fortlaufend
SpS
Anzahl der Teilnehmenden
Eigenpersonal
Eigenmittel
Ab 2021
PA/1-1
Anzahl an digitalen Lernangeboten
Eigen- und
Fremdpersonal
Eigenmittel
Besondere Berücksichtigung der beruflichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten in den verschiedenen Arbeitszeitmodellen von Mitarbeitenden
Spezielle Fördermaßnahmen für
Mitarbeitende
Zielgruppe: Mitarbeitende der Geschäftsbereiche 2. BM und 3. BM
12.
Die Vereinbarkeit von
Privatleben und Beruf
bei SpS wird verstärkt
gefördert.
Teilnahme an Telearbeit,
Förderung von Elternzeit für Väter
Einladung zur Teilnahme am Mentoringprogramm für Frauen
Zielgruppe: Mitarbeitende bei SpS
13.
Die Vereinbarkeit von
Privatleben und Beruf
wird durch digitale Lernangebote verbessert.
Etablierung von digitalen Lernangeboten (AG Digitales Lernen)
Anzahl an Zugriffen (z. B. neben
Online-Fortbildungen auch Tutorials, Erklärvideos, Podcasts)
Konzeption: Die digitalen Lerneinheiten sollen aus mehreren, kurzen Modulen bestehen, die ein zeitlich flexibles Lernen ermöglichen sollen.
Verweis auf geeignete externe Angebote
Zielgruppe: Mitarbeitende der Stadt
Nürnberg
13
88
Ausgewogenheit auf der Führungsebene
1.3 Ausgewogenheit auf der Führungsebene
Während das Geschlechterverhältnis auf der Ebene der Referent*innen jüngst Parität erreichte, erweisen sich Entwicklungen dieser Art in anderen
Bereichen als langwieriger. Um die Anzahl von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen wurden vom Personalamt und der Gleichstellungsstelle
Programme und Netzwerke ins Leben gerufen, die Frauen dabei ermutigen und unterstützen sollen, in Führungspositionen zu gelangen. Maßnahmen
in diesem Bereich werden jedoch auch von anderen Geschäftsbereichen und Dienststellen ergriffen.
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
14.
Die Anzahl von Frauen
(auch Frauen mit Migrationshintergrund) in Führungspositionen ist erhöht.
Fortführung des Mentoringprogramms für Frauen:
4. Programmdurchlauf
Mai 2021 Dezember
2022
PA/1-1
Anzahl der Mentees und Mentor*innen
Eigen- und
Fremdpersonal
Eigenmittel
Evaluation der Erfolgswirksamkeit
in Kooperation mit Hochschule /
Universität; Evaluation findet in
zwei Phasen statt:
1. Phase:
10/2020 Evaluationsbogen in der
Abschlussveranstaltung
2. Phase:
04/2022 Evaluation: Wirksamkeit
des Programms ca. 1 1/2 Jahre
nach Programmende
Zielgruppe: An Führungsaufgaben interessierte Mitarbeiterinnen
Beteiligung an Maßnahmen zur Zielerreichung im KuF, z. B. Mentoringprogramme, gezielte Ansprache
Fortlaufend
Zielgruppe: An Führungsaufgaben im
KuF interessierte Frauen
KuF/L
Anteil von Frauen und Männern in
Führungspositionen im Vergleich zu
2020
Zielquote: 50:50
14
89
Eigenpersonal
Eigenmittel
Ausgewogenheit auf der Führungsebene
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Frauen im Ref. VI für Führen mit reduzierter Arbeitszeit sensibilisieren,
sie unterstützen und Möglichkeiten
schaffen, da insbesondere Frauen oft
mit reduzierter Arbeitszeit arbeiten
Fortlaufend
Ref. VI mit
allen Dienststellen
Anteil weiblicher Führungskräfte im
Geschäftsbereich Ref. VI
Eigenpersonal
Eigenmittel
Fortlaufend
J/B2-Abteilungsleitungen und Bereichsleitung
Die Leitungsstellen in der OKJA
sind zu je 50% mit Pädagoginnen
und Pädagogen besetzt
Eigenpersonal
Eigenmittel
3 Netzwerktreffen
im Jahr
GST
Anzahl der Teilnehmerinnen
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: An Führungsaufgaben interessierte Frauen im Ref. VI
15.
Die Leitungsebene im
J/B2 ist paritätisch besetzt.
Förderung von Leitungsnachwuchs in
den Einrichtungen; gezielte Ansprache von Pädagog*innen je nach Stellenbedarf
Zielgruppe: An Führungsaufgaben im
J/B2 interessierte Frauen
16.
Frauen in Führungspositionen sind gestärkt.
Verstetigung des Netzwerks für
Frauen in Führungspositionen bei der
Stadt Nürnberg
jährlicher Austausch mit den frauenpolitischen Sprecherinnen der Stadtrats-Fraktionen im Rahmen der Netzwerktreffen
Zielgruppe: Frauen in Führungspositionen
15
90
Ausgewogenheit auf der Führungsebene
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
17.
Netzwerke für weibliche
Führungskräfte im jeweiligen Geschäftsbereich
sind initiiert und gestärkt.
Lockerer Erfahrungsaustausch bei
Treffen mit weiblichen Führungskräften (Kennenlernen, Erfahrungen und
Probleme austauschen, Hilfestellungen geben) zum Teil mit Themenschwerpunkten und mit teilweiser
Unterstützung von PA
Regelmäßig
2. BM, 3.
BM, Ref. VI
bzw. alle Geschäftsbereiche
Anzahl der Teilnehmerinnen
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Frauen in Führungspositionen der jeweiligen Geschäftsbereiche
16
91
Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz
1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz
Gender- und Diversitykompetenz bedeutet, sich die (sozialen) Wirkungsmechanismen von Geschlecht und anderen Kategorien wie beispielsweise
Herkunft, Alter oder Behinderung bewusst zu machen, mögliche vorhandene Ausgrenzungsmechanismen und Chancenungleichheiten zu prüfen und
im eigenen beruflichen Verantwortungsbereich kompetent und diskriminierungsfrei tätig zu sein. Um die theoretische und methodische Kompetenz
stadtweit zu stärken wird eine Reihe von Maßnahmen angeboten. Schwerpunkte sind die Sensibilisierung sowie Schulungsangebote mit direktem
Bezug zum Verwaltungshandeln. Knappe finanzielle Mittel in der aktuellen Krise lenken zusätzlich den Blick auf eine faire und geschlechtergerechte
Verteilung dieser Mittel: Gender Budgeting muss auch im Verwaltungskontext stärker in den Mittelpunkt rücken.
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
18.
Die Diversity-Kompetenz der Führungskräfte
ist erhöht.
Integration eines Bausteins zur
Diversity-Kompetenz bei der Führungskräfteentwicklung im Rahmen
der Netzwerktreffen der FKE 2 und
FKE 3
Fortlaufend
PA/1-1
GST
Anzahl der teilnehmenden Führungskräfte
Eigenpersonal
Ab 2021
PA/1-1
Neukonzeption Xenos PIK Workshops inkl. angestrebter POA Beschluss: neue Mitarbeitende in Bürgerdienststellen müssen innerhalb
eines bestimmten Zeitraums
Xenos-PIK Workshop verbindlich
besuchen
Eigen- und
Fremdpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Führungskräfte
19.
Die Diversity-Kompetenz als wichtige Schlüsselqualifikation städtischer Mitarbeitender ist
erhöht.
Ausdehnung der Fortbildungen zu
Vielfalt (z. B. Gender und Interkultureller Kompetenz) auf mehr Mitarbeitende (basierend auf dem Konzept
Xenos PIK)
Relaunch interkulturelle Qualifizierungen: Neukonzeption Xenos PIK
Workshops; Angebot von Beratungsgesprächen für Dienststellen
Anerkennung von anderen, adäquaten Qualifizierungen bzw.
Kenntnissen durch PA/1
Zielgruppe: Mitarbeitende der Stadt
Nürnberg
Anzahl der Teilnehmenden
17
92
Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
20.
Die Schulungen, die im
Themenbereich Diversity angesiedelt sind,
sind miteinander verknüpft und auf die spezifischen Bedürfnisse der
jeweiligen Dienststellen
zugeschnitten.
Weiterführung des Diversity-Stempels, der Schulungen mit DiversityDimension kennzeichnet
Fortlaufend
PA/1
GST
Der Diversity-Stempel wird im Fortbildungsprogramm der Städteakademie wendet
Eigenpersonal
MRB, GST
Das Angebot ist bekannt
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Mitarbeitenden der Kommunen Nürnberg, Fürth, Erlangen &
Schwabach
Angebot der Diversity-Kurzschulungen bekannt machen:
Intranet
Fortbildungsprogramm
Newsletter Querblick
Anschreiben an Dienststellenleitungen
Das Angebot wird nachgefragt
Zielgruppe: Mitarbeitende der Stadt
Nürnberg
Organisation eines regelmäßigen
Treffens aller Akteur*innen, die Schulungen im Bereich Diversity anbieten
Fortlaufend
GST
PA/1
Treffen aller Akteur*innen findet regelmäßig statt
Eigen- und
Fremdpersonal
2022
GST, KoM
Vorliegen der inhaltlich erweiterten
Broschüre
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Akteur*innen im Kontext
Diversity-Schulungen
21.
Die Broschüre „Sie und
Er - nur so ist es fair“ ist
in überarbeiteter Version
im Printformat erhältlich.
Erstellung des Printformats
Zielgruppe: Zielgruppe: Mitarbeitende
der Stadtverwaltung & allgemeine Öffentlichkeit
18
93
Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
22.
Die Mitarbeitenden der
Dienststellen sind für die
Themen Gender und
Diversity sensibilisiert.
Ansprechpartner*innen in den
Dienststellen benennen
Fortlaufend
Ref. VI mit
allen Dienststellen
Namentliche Nennung von mindestens einer Ansprechperson pro
Dienststelle
Eigenpersonal
Eigenmittel
Fortlaufend
GST mit den
Geschäftsbereichen
Teilnahme an Koordinierungsgruppe Gender: Netzwerk für Austausch und Fragen
Eigenpersonal
Bis Ende
2021
Ref. V
Leitlinien liegen vor
Eigenpersonal
Eigenmittel
Fortlaufend
2. BM und 3.
BM
Fortbildung findet statt
Eigenpersonal
Eigenmittel
Fortlaufend
Ref. VI, H
Vorliegen der aktualisierten Checkliste
Eigenpersonal
Eigenmittel
Kontakt zum/zur Ansprechpartner*in
im Referat
Zielgruppe: Ansprechpartner*innen,
Mitarbeitende der Stadt Nürnberg
Ausweitung oben genannter Maßnahme auf andere Geschäftsbereiche und deren Dienststellen
Zielgruppe: Ansprechpartner*innen,
Mitarbeitende der Stadt Nürnberg
23.
Geschlechtersensibles
Handeln ist gestärkt.
Erarbeitung von Leitlinien für geschlechtersensibles Handeln im Ref.
V
Zielgruppe: Mitarbeitende des Ref. V
Schulungen und Infos zu geschlechtergerechter Sprache im Geschäftsbereich 2. BM und 3. BM
Zielgruppe: Mitarbeitende der Geschäftsbereich 2. BM und 3. BM
24.
Die Gender-Checklisten
sind angepasst.
Erweiterung Hochbau / Nutzer*innenkreis
Zielgruppe: Mitarbeitende bei H
19
94
Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
25.
Das Gender Budgeting
findet Anwendung in
ausgewählten Dienststellen.
Durchführung einer Fachveranstaltung „Gender Budgeting“ in der Koordinierungsgruppe Gender
Fortlaufend
GST
Fortbildung findet statt
Eigenpersonal
Eigenmittel
Kennzahlen liegen vor und finden
Anwendung
Entwicklung und Erprobung von
Kennzahlen für Gender Budgeting für
ausgewählte Dienststellen
Zielgruppe: Koordinierungsgruppe
Gender und ausgewählte Dienststellen
20
95
Antidiskriminierung
1.5 Antidiskriminierung
Diskriminierung bezeichnet eine Benachteiligung aufgrund von Kategorien wie Geschlecht, ethnischer oder sozialer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Auch innerhalb der Stadtverwaltung gibt es das klare Bekenntnis für
Chancengleichheit und Gleichberechtigung einzutreten und jeder Form von Diskriminierung entgegen zu wirken. In die Entwicklung von gezielten
Maßnahmen werden auch die Erfahrungen der Beschäftigten eingebunden. Ziele und Maßnahmen, die den Bereich LSBTI betreffen werden zukünftig
auch Niederschlag im Masterplan Queeres Nürnberg finden.
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
26.
Die Vergabe der Leistungsorientierten Bezahlung ist frei von Diskriminierung.
Auswertung nach Geschlecht, Teilzeit und Grad der Behinderung wird
um Differenzierung nach Stundenkontingenten ergänzt (Teilzeit, halbe
Stelle, Vollzeitnah)
Jährlich
GPR, GST,
GSBV
Vorlage der Auswertung bei der Betrieblichen Kommission der Stadt
Nürnberg nach § 18 TVöD (Leistungsentgelt)
Eigenpersonal
Eigenmittel
Fortlaufend
MRB/Bildung
Zahl der durchgeführten Seminare
Eigenpersonal
Eigenmittel
Im ZweiJahresRhythmus,
also wieder
2022
MRB –
BfD/LSBTI
Stand am CSD
Eigenpersonal
Zielgruppe: Mitarbeitende der Stadt
Nürnberg
27.
Die Stadtverwaltung ist
frei von Diskriminierung.
Antidiskriminierungsseminare mit
Baustein Diversity in der Verwaltung
Zielgruppe: Mitarbeitende der Stadt
Nürnberg
28.
Das städtische Bekenntnis zu Vielfalt und Diversität ist im Bereich sexuelle Orientierung und
Identität sichtbar.
Teilnahme mit einem Informationsstand am Christopher-Street-Day
(CSD)
Ggfs. Unterstützung durch PA mit z.
B. Ausbildungskräften am Stand
Zielgruppe: Teilnehmende und Besucher*innen des CSD
21
96
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
29.
Ein Arbeitskreis für
LSBTI-Beschäftigte besteht.
Regelmäßiger Austausch findet statt
und ist bekannt
Regelmäßige Treffen
MRB –
BfD/LSBTI
Netzwerktreffen finden statt
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: LSBTI-Beschäftigte
22
97
Anzahl der Teilnehmenden
Geschlechtergerechte Gesundheit
1.6 Geschlechtergerechte Gesundheit
Männer und Frauen reagieren auf Umwelt und Krankheiten unterschiedlich – und dieser Unterschied verändert sich stetig. So haben sie einen unterschiedlichen Blick auf ihre Gesundheit und messen präventiven Gesundheitsfürsorgeangeboten unterschiedliche Bedeutung bei. Diese Erkenntnisse
sollen bei der Gestaltung von Arbeitsbereichen und den Angeboten des betrieblichen Gesundheitsmanagements stärkere Berücksichtigung finden.
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
30.
Die Teilnahme von Männern an Angeboten des
Betrieblichen Gesundheitsmanagements
(BGM) ist erhöht.
Gewinnung von mehr Männern für
Gesundheitsangebote
Fortlaufend
PA/1-1
Anteil der Männer an Maßnahmen
des Betrieblichen Gesundheitsmanagements ist gestiegen
Eigen- und
Fremdpersonal
Maßgeschneiderte Qualifizierungsangebote für Männer
Eigenmittel
Anzahl der Bewegungsbotschafter
und Ansprechpartner Gesundheit in
den Dienststellen
Fortführung der Messgerätewochen
in Kooperation mit der AOK
Verstetigung der bewegten Pause in
den Dienststellen; Gewinnung von
Männern als „Bewegungsbotschafter“
für die Dienststellen
Zielgruppe: Mitarbeiter der Stadt
Nürnberg
Spezielle Angebote für Männer bei
der städtischen Gesundheitswoche
initiieren, erproben, einführen. ggf.
quotierte Anmeldelisten anlegen
Fortlaufend
Zielgruppe: Mitarbeiter der Stadt
Nürnberg
23
98
PA/1-1 ggfs.
Unterstützung durch
GST
Beteiligung der männlichen Beschäftigten an den Angeboten der
Gesundheitswoche steigt
Eigen- und
Fremdpersonal
Eigenmittel
Geschlechtergerechte Gesundheit
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
31.
Besonders gendersensiblen Aufgabenbereiche sind durch eine geschlechtsspezifische
Diversifizierung der Personalstruktur erhalten
und ausgebaut.
Stärkere Berücksichtigung des
Genderaspekts bei Stellenbesetzungen
Fortlaufend
Gh, alle Bereichsleitungen
Anteil von Frauen und Männern in
besonders gendersensiblen Aufgabenbereichen
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Bewerber*innen bei Gh
24
99
Abbau von Rollenstereotypen
2. Eine geschlechtergerechte Stadtgesellschaft
Gleichberechtigte Partizipation ist die Grundlage für eine geschlechtergerechte Stadtgesellschaft. Alle Einwohner*innen in Nürnberg sollen sich wohl
fühlen und gleichberechtigt am Stadtleben teilnehmen können. Festgefahrene Geschlechterstereotypen müssen mit Maßnahmen in unterschiedlichen
Lebensbereichen aufgebrochen werden. Um zur Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Menschen beizutragen, soll jeder Form von Diskriminierung, nicht nur aufgrund des Merkmals Geschlecht, entgegengetreten werden. Auch die Rolle, die Gender, das soziale Geschlecht, in den Bereichen
Gewalt, Gesundheit, Bildung, Kultur und der Stadtentwicklung immer noch spielt, muss fortlaufend mitgedacht und berücksichtigt werden.
2.1 Abbau von Rollenstereotypen
Geschlecht spielt in vielen Bereichen nach wie vor eine große Rolle, sei es bei der Berufswahl, in der Werbung, Kunst, Kultur, Musik, bei der Benennung
öffentlicher Plätze oder aber bei der Verwendung geschlechtergerechter Sprache. Die Stadt Nürnberg trägt über unterschiedliche Maßnahmen dazu
bei, Rollenstereotype aufzubrechen und abzubauen und somit Diskriminierung entgegenzuwirken und neue Perspektiven zu eröffnen. Damit wird ein
aktiver Beitrag zur Chancengleichheit aller Bürger*innen geleistet.
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
32.
Die Anzahl von Frauen
in politischen Ämtern ist
erhöht.
Durchführung eines Speed-Datings
in einer Schule mit Politikerinnen der
Kommunal-, Landes-, Bundes- oder
Europaebene
zur Förderung von Frauen in politischen Ämtern
Jährlich
GST
in Kooperation mit Ref.
IV
Zahl der Teilnehmerinnen und deren Feedback
Eigenpersonal
Eigenmittel
WiF
Anlaufstelle mit Angeboten für
Gründerinnen in einer bestehenden
Einrichtung / einem bestehenden
Gründerzentrum ist geschaffen
Langfristig: Frauenquote in Bezug
auf politische Ämter (kommunale,
Bundes- und Landesebene)
Zielgruppe: Schülerinnen
33.
Die Anzahl von Frauen
bei der Gründung von
Unternehmen ist erhöht.
Sichtbarmachen der Angebote für
Gründerinnen und Maßnahmen, um
stereotypes Denken aufzubrechen
Fortlaufend
Zielgruppe: Gründerinnen
25
100
Eigenpersonal
Eigenmittel
Abbau von Rollenstereotypen
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Initiierung eines Mentoring-Programms mit Unterstützung hiesiger
Unternehmen
Fortlaufend
WiF
Anzahl der Teilnehmerinnen
Eigenpersonal
Eigenmittel
Ab Herbst
2021
GST
in Kooperation mit
BCAs und
GBs Mittelfranken
Anzahl der Teilnehmenden Auftaktveranstaltung
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: ansässige Unternehmen
34.
35.
36.
Frauen sind trotz der
Corona-Pandemie und
der damit verbundenen
Belastung für Familie
und Privatleben auf dem
Arbeitsmarkt präsent
und nehmen unterstützende Angebote vor Ort
wahr.
Gemeinsame Veranstaltung und
Kampagne der BCAs und GBs Mittelfranken
Es herrscht ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bei Benennung öffentlicher Straßen, Plätze und Brücken.
Straßenbenennungen in neuen
Wohngebieten erfolgen geschlechterparitätisch
Fortlaufend
Geo
Anteil von Frauen und Männer, die
durch neue Straßenbenennungen
gewürdigt werden
Eigenpersonal
Eigenmittel
Geschlechtersensible Themenfestlegung für neue Wohngebiete
Fortlaufend
Geo
Eigenpersonal
Eigenmittel
Die Sichtbarkeit von
Frauengeschichte in
Nürnberg ist erhöht.
Umsetzung eines Frauen-StraßenNetzes online
Frühjahr
2022
GST
in Kooperation mit Geschäftsbereich 2. BM
Anteil von Frauen und Männer, die
durch neue Straßenbenennungen
gewürdigt werden
Die Webseite ist online
Zielgruppe: Frauen in Nürnberg bzw.
Mittelfranken
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
Anzahl der Teilnehmenden bei lokalen Angeboten
Eigenpersonal
Eigenmittel
Die nachhaltige Betreuung der
Webseite ist gesichert
Klick-Zahlen
37.
Männer nehmen ihre Erziehungsverantwortung
wahr und sind in ihrer
Rolle als Vater gestärkt
Veranstaltung der Nürnberger Väterwoche
jährlich
Zielgruppe: Väter
26
101
GST mit
AK Väter in
Nürnberg
Besuch der Angebote und Veranstaltungen
Eigenpersonal
Eigenmittel
Abbau von Rollenstereotypen
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
38.
Männer gestalten ihr Leben – frei von Rollenerwartungen und Zwängen.
Internationaler Männertag 19.11
Veranstaltung zu Gleichberechtigung
und positivem Männlich sein
jährlich
GST
in Kooperation mit Netzwerk Jungen
und Männerarbeit
Veranstaltung(en) finden statt
Eigenpersonal
Eigenmittel
2022
GST
in Kooperation mit Netzwerk Jungen
und Männerarbeit
Kampagnenidee ist entstanden und
umgesetzt
Eigenpersonal
Eigenmittel
Fortlaufend
Ref. IV
Veröffentlichungen des Ref. IV sind
in diskriminierungsfreier Sprache
formuliert
Eigenpersonal
Eigenmittel
Fortlaufend
KuF/L
Verhältnis Männer und Frauen bei
den Besuchen
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Männer
39.
Eine Vielfalt von männlichen Lebensentwürfen
ist gesellschaftlich akzeptiert und selbstverständlich.
Kampagne zu/gegen männliche/n
Rollenklischees und für positives
Männlich sein
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
40.
Die Öffentlichkeitsarbeit
ist geschlechtergerecht
und frei von Diskriminierung.
Verwendung des Leitfadens für diskriminierungsfreie Sprache bei Veröffentlichungen des Ref. IV
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
41.
Die Anzahl der Männer
bei den Besuchen kultureller Einrichtungen ist
erhöht: Das Verhältnis
Männer und Frauen ist
angeglichen.
Entwicklung und Durchführung von
Angeboten und Projekten zur Zielerreichung
Zielquote 50:50
Zielgruppe: Besucher*innen kultureller Einrichtungen
27
102
Abbau von Rollenstereotypen
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
42.
Die Öffentlichkeitsarbeit
ist geschlechtergerecht
und frei von Diskriminierung.
Verwendung des Leitfadens für diskriminierungsfreie Sprache bei Veröffentlichungen des Ref. IV
Fortlaufend
Ref. IV
Veröffentlichungen des Ref. IV sind
in diskriminierungsfreier Sprache
formuliert
Eigenpersonal
Eigenmittel
steht noch
nicht fest
KuF/2
Zahlen der Besucher*innen nach
Merkmalen gruppiert
Das Konzept
kann nur mit
neuen Ressourcen (1,0 VK Sonderpädagogik sowie für die eigens
konzipierten Inklusionsstationen
0,66 VK) und
Sachmittel für den
Bau der Stationen
umgesetzt werden
Ab 2021
KuF/2
Anzahl der Teilnehmenden der
Fortbildungsveranstaltung
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
43.
Vielfalt wird als selbstverständlicher Bestandteil des Lebens erfahrbar gemacht.
Inklusionskonzept Erfahrungsfeld:
Ein positives Bewusstsein für Vielfalt ist etabliert.
Einbezug von Menschen mit Behinderungen in die tägliche Arbeit auf
dem Erfahrungsfeld
Erfahrungsorientierte Lernstationen,
Aktionen und Veranstaltungen
Einbezug geschlechtssensibler, geschlechtergerechter oder geschlechtsbezogener pädagogischer
Maßnahmen bei der Planung neuer
Stationen
Zielgruppe: Menschen mit Behinderung, Stadtgesellschaft
44.
Verschiedenheit ist als
Chance und Ressource
verstanden.
Fortbildungsveranstaltung der Erfahrungsfeld-Akademie „Diversity – Die
Kraft der Vielfalt“ mit einem überarbeiteten Konzept
Anzahl der durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
28
103
Abbau von Rollenstereotypen
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
45.
Die Ausstattung, Strukturen und Angebote in
den Kulturläden sind unter den Gesichtspunkten
der Teilhabegerechtigkeit und Barrierefreiheit
geplant.
Überprüfung der Einrichtungen, Ausstattung, Strukturen und Angebote
unter Gesichtspunkten der Teilhabegerechtigkeit, des Gender
Mainstreamings und Barrierefreiheit
Ab 2021
KuF/3
Zahlen der Besucher*innen nach
Merkmalen gruppiert.
Eigenpersonal
Eigenmittel
Das Publikum und die
Belegschaft sind divers.
46.
47.
Fertigstellung und Anwendung einer
entsprechenden Checkliste
Zielgruppe: Mitarbeitende und Besucher*innen der Kulturläden
Die Angebote in kulturellen Einrichtungen sind
unter den Gesichtspunkten der Teilhabegerechtigkeit, Gender
Mainstreaming und der
Interkulturellen Öffnung
geplant.
Die im „Interkultur“-Check vereinbarten Prüfkriterien werden auf weitere
Merkmale angewendet
Die Angebote des Stabs
Kinderkultur sind unter
den Gesichtspunkten
der Teilhabegerechtigkeit geplant.
Entwicklung und Anwendung einer
entsprechenden Checkliste
Das Personal und die
eingesetzten Künstler*innen sind divers.
Das Publikum der Angebote ist divers.
Zahlen der Beschäftigten nach
Merkmalen gruppiert
2022
KuF/InterKultur-Büro
Zahlen der Besucher*innen nach
Merkmalen gruppiert
Eigenpersonal
Eigenmittel
Erfassung neuer Angebote
Zielgruppe: Besucher*innen kultureller Einrichtungen
2022
KUF/ Stab
Kinderkultur
Überprüfung der Angebote unter den
Gesichtspunkten Teilhabegerechtigkeit
Kund*innen-Befragung, um Grundlagen für die Diversity-Orientierung zu
erhalten
Zielgruppe: Mitarbeitende und Besucher*innen des Stabs Kinderkultur
29
104
Zahlen der Besucher*innen nach
Merkmalen
gruppiert
Eigenpersonal
Eigenmittel
Abbau von Rollenstereotypen
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
48.
Das Publikum der Musikschule Nürnberg ist
divers.
Besucher*innen-Befragung, um
Grundlagen für die verstärkte Diversity-Orientierung der Musikschule
Nürnberg zu erhalten
2022
KuF/4
Zahlen der Besucher*innen nach
Merkmalen gruppiert
Eigenpersonal
Eigenmittel
Fortlaufend
KuF/Stab,
KuF/3
Zahlen der Besucher*innen nach
Merkmalen gruppiert
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Besucher*innen der Musikschule Nürnberg
49.
Das Publikum und die
Belegschaft der der Kulturwerkstatt
auf AEG ist divers.
Diversity-Check der Kulturwerkstatt
Auf AEG: Überprüfung der Einrichtung, Ausstattung, Strukturen und
Angebote unter Gesichtspunkten der
Teilhabegerechtigkeit, Gender
Mainstreaming und der Interkulturellen Öffnung
Zahlen der Beschäftigten nach
Merkmalen gruppiert
Zielgruppe: Publikum und die Belegschaft der Kulturwerkstatt auf AEG
50.
Die Geschlechterverteilung der Besucher*innen
des NüBad ist erfasst.
Studienarbeit bzw. Kund*innen-Analyse durch Fremdfirma zur Auswertung der Besucher*innen-Struktur als
Anhaltspunkt für weitere Gestaltungsmaßnahmen auch in Hinblick
auf den Genderaspekt
Zielgruppe: Besucher*innen des
NüBad
Sobald der
reguläre
Betrieb
nach
Corona
wiederaufgenommen
wird
.
30
105
NüBad
Daten ermittelt und analysiert
Maßnahmenkatalog auf Grundlage
der erhobenen Daten erstellt
Im Rahmen einer
Studienarbeit,
durch eine Firma
oder ggf. im Rahmen der regelmäßigen Haushaltsbefragung
Abbau von Rollenstereotypen
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
51.
Die Teilhabe an Sportangeboten unabhängig
von Geschlecht, Alter,
Behinderung, Herkunft
ist gefördert.
Bekanntmachung spezifischer Sportangebote von Frauen für Frauen
Fortlaufend
SpS
Anzahl der Teilnehmenden aufgegliedert nach Frauen/Männern, Senior*innen, Menschen mit Behinderungen, Geflüchteten
Eigenpersonal
Eigenmittel
Fortlaufend
SpS
Fortlaufend
Freizeitnetzwerk Sport
der Lebenshilfe Nürnberg,
SpS
Fortlaufend
SpS
Fortlaufend
SpS
Sozialamt
Anzahl der Sportvereine, die BuTGutscheine annehmen und Leistungen im Rahmen von „Hinein in den
Sportverein“ abrechnen
Eigenmittel
Eigenpersonal
Zielgruppe: Frauen
Bekanntmachung spezifischer Sportangebote für Senior*innen
Zielgruppe: Senior*innen
Unterstützung und Bekanntmachung
spezifischer Sportangebote für Menschen mit Behinderungen
Zielgruppe: Menschen mit Behinderungen
Initiierung von Sportangeboten für
Geflüchtete und Vermittlung in bereits bestehende Angebote
Zielgruppe: Geflüchtete
52.
Die geschlechtergerechte Teilhabe an
Sportangeboten sowie
die gesundheitliche
Chancengleichheit sind
gewährleistet.
Gewinnung von Sportvereinen zur
Öffnung der Angebote unabhängig
vom Geschlecht der Kinder für Kinder einkommensschwacher Familien/Alleinerziehender im Rahmen
des Bildungs- und Teilhabepaktes
(BuT) und des Programms „Hinein in
den Sportverein“
Zielgruppe: Sportvereine
31
106
Abbau von Rollenstereotypen
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Durchführung von Bewegungsprojekten unabhängig vom Geschlecht der
Kinder in KiTas und Schulen mit Priorität bei Einrichtungen aus Brennpunktstadtteilen (Bewegte KiTa)
Fortlaufend
SpS
Gh
Anzahl erreichter Kinder (insb. mit
Migrationshintergrund / mit Bezug
von wirtschaftlicher Jugendhilfe)
Eigenmittel
Eigenpersonal
Zielgruppe: Kindertageseinrichtungen
und Schulen
32
107
Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt
2.2 Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt
Geschlechterspezifische Gewalt ist Gewalt, der Menschen aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt sind. Sie verletzt das Grundrecht auf Leben, Freiheit,
Sicherheit und Würde. Geschlechterspezifische Gewalt ereignet sich täglich, in unterschiedlichen Formen wie häusliche Gewalt, sexualisierte Gewalt
oder Menschenhandel. Die aktuellste kriminalistische Auswertung von Partnerschaftsgewalt des Bundeskriminalamts (BKA), bezogen auf das Berichtsjahr 2019 belegt, dass es meist Frauen sind (81%), die von Partnerschaftsgewalt betroffen sind. Auch der Großteil der Opfer von Menschenhandel
innerhalb und außerhalb der EU sind Frauen und Mädchen. Laut dem Dritten Bericht über die Fortschritte bei der Bekämpfung des Menschenhandels
der Europäischen Kommission sind 72% der Opfer von Menschenhandel Frauen und Mädchen.
Einen Rahmen für die wirksame Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt kann das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – auch bekannt als Istanbul-Konvention – bilden. Deutschland hat den völkerrechtlichen
Vertrag Ende der Jahres 2017 ratifiziert und somit zu einem geltenden Bundesgesetz gemacht. Basierend auf dieser Konvention soll ein kommunaler
Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zusammen mit allen relevanten Akteur*innen erstellt
werden.
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
53.
Die Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen
wird als Priorität und gesamtgesellschaftliche
Aufgabe wahrgenommen.
Verstätigung der Brottüten-Aktion im
Rahmen des Internationalen Tags
gegen Gewalt an Frauen (25. November) zur Sensibilisierung und
Skandalisierung
Jährlich im
November
GST
in Kooperation mit der
Arbeitsgemeinschaft
der Gleichstellungsbeauftragten
Mittelfranken
Anzahl der beteiligten Bäckereien
Eigenpersonal
Eigenmittel
GST
in Kooperation mit AK
Häusliche
und sexualisierte Gewalt
Durchführung der Veranstaltungsreihe
Stetig wachsende Beteiligung der
Bäckereien
Beteiligung der Bäcker-Innung
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
Durchführung einer Anti-Gewaltwoche im Rahmen des Internationalen
Tags gegen Gewalt an Frauen
Jährlich im
November
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
33
108
Eigenpersonal
Eigenmittel
Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Selbstverteidigungskurs für gehörlose Mädchen und Frauen im Kontext
des Internationalen Tags gegen Gewalt an Frauen
2022 Konzeptentwicklung
und Mittelakquise
Ab 2023
Durchführung
SHA-Inklusion und
GST
Konzept liegt vor
Eigen- und
Fremdpersonal
2022 Konzeptentwicklung
und Mittelakquise
Ab 2023
Durchführung
SHA-Inklusion und
GST
Durchführung des Kurses
Eigen- und
Fremdpersonal
Ab 2021
GST und
Ref. V.
in Kooperation mit der
KG Gender
und den relevanten Akteur*innen
aus der Zivilgesellschaft
Bedarfsanalyse liegt vor
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: gehörlose Mädchen und
Frauen
Vermittlung von Wissen zum Thema
„sexuelle Gewalt“ in Leichter Sprache
als Kurs in Einrichtungen für geistig
behinderte Frauen und Männer
Zielgruppe: Frauen und Männer mit
geistiger Behinderung
54.
Die Konvention des Europarats zur Verhütung
und Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt
(Istanbul-Konvention)
wird auf kommunaler
Ebene umgesetzt.
Erstellen und Durchführen einer Bestandsaufnahme zur Bedarfsanalyse
Auswertung der Bedarfsanalyse und
Diskussion der Ergebnisse
Erarbeitung eines Aktionsplans zur
Bekämpfung geschlechtsspezifischen Gewalt um bestehende Strukturen anzupassen bzw. neue Angebote zu schaffen
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
34
109
Durchführung der Selbstverteidigungskurse
Aktionsplan liegt vor und wurde
vom Stadtrat verabschiedet
Aktionsplan wird umgesetzt
Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
55.
Menschenhandel wird
bekämpft.
Verstetigung des Arbeitskreises Menschenhandel mit relevanten Akteur*innen Nürnbergs
Ab 2021
MRB/GST
Beteiligung der Akteur*innen
Eigenpersonal
Eigenmittel
Anzahl der Treffen des Arbeitskreises
Durchführung von Arbeitskreistreffen
2x jährlich
Anlassbezogene Veranstaltungen
werden durchgeführt
Ggf. Durchführung von Fortbildungen/inhaltlichen Veranstaltungen und
Erstellung von Informationsmaterialien
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
56.
Städtepartnerschaften
und internationale Kooperationen sind als
Plattform für den Austausch von Erfahrungen
und gegenseitigen Lernprozessen in Bezug auf
die Gleichberechtigung
von Frauen und Männern genutzt.
Durchführung von Veranstaltungen
mit Vertretungen aus Städtepartnerschaften und befreundeten Städten
im Rahmen der Veranstaltungsreihe
rundum den Internationalen Frauentag im März
Jährlich im
März
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
35
110
IB, GST
Beteiligung der Städte
Eigenpersonal
Eigenmittel
Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung
2.3 Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung
Geschlecht spielt in der Bildung eine nach wie vor große Rolle und ist zudem bedeutsam für die Studien- und Berufswahl von Jugendlichen und jungen
Menschen. Benachteiligungen in der Bildung aufgrund des Geschlechts werden oft in Kombination mit anderen Kategorien wie soziale Herkunft, Alter,
Behinderung und ethnische Herkunft wirksam. Hier ist es Ziel, mit gendersensibler Bildung und Erziehung dazu beizutragen, Rollenstereotype abzubauen und Diskriminierung entgegenzuwirken.
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
57.
Die Lernförderung für
Schüler*innen ist etabliert.
Ausgleich geschlechtsspezifischer
Benachteiligung
sowie Begabtenförderung
durch das Förderprogramm MSRG
(„Mehr Schulerfolg an Realschulen
und Gymnasien)
Schuljahresbezogen
SchA
Leistungsnachweisen haben sich
verbessert
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Schüler*innen an kommunalen Realschulen und Gymnasien
Ausgleich geschlechtsspezifischer
Benachteiligung sowie Begabtenförderung durch das Förderprogramm
MSBS („Mehr Schulerfolg an beruflichen Schulen“)
Zahl und Art der Förderangebote
Schuljahresbezogen
SchB
Leistungen in den Abschlussprüfungen
Eigenpersonal
Eigenmittel
Schuljahresbezogen
SchB
Schulischen Leistungen haben sich
verbessert
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Schüler*innen an beruflichen Schulen
Implementierung von berufssprachlichem Förderunterricht an BS zur
Verbesserung der Sprachkompetenz
der Schüler*innen
Zielgruppe: Schüler*innen an beruflichen Schulen
36
111
Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
58.
Die nicht-traditionelle
Berufswahl ist erhöht.
Förderung geschlechtsuntypischer
Berufswahlentscheidungen im Rahmen des Übergangsmanagements
Schule – Ausbildung, insbesondere
bei den Berufsfachschulen
Schuljahresbezogen
SchA, SchB
Beratungslehrkräfte stehen als persönliche Ansprechpartner*innen zur
Verfügung
Eigenpersonal
Eigenmittel
Die Schule pflegt Schnittstellen zu
wichtigen Akteur*innen wie der BIZ,
der Agentur für Arbeit u.a.
Zielgruppe: Schüler*innen (an den
Berufsschulen)
Das Themenfeld „Berufliche Bildung“ wird fächerübergreifend gestaltet (schulinternes Curriculum)
Die Mitarbeiter*innen bei SCHLAU
beraten nach Interesse und Begabung, auch hin zu geschlechtsuntypischen Berufen
Gezielte Bewerbung und Diskussionder Angebote des Girls'- und des
Boys´- Days im Unterricht an den
Schulen
jährlich
Teilnahme von Multiplikator*innen
oder ggf. Gruppen / Klassen an den
Angeboten
SchA, SchB
in Kooperation mit GST
und PA
Veränderung der Anzahl der SuS,
die eine jeweils „untypische“ Ausbildung eingehen
Erfassung der teilnehmenden „Girls
and Boys“, Erstellung von Vergleichszahlen, Nachbereitung des
Girls’ und Boys‘ Day im Unterricht
Multiplikator*innen:
- Anzahl der Teilnehmenden
- Erfassung der „Breite“ der Multiplikator*innenwirkung (Wie viele
SuS/Klassen wurden beraten?)
- Feedbackkultur zu den geschlechtsspezifischen Veranstaltungen und Weiterleitung der Ergebnisse an SchA/SchB zur Weiterarbeit
Zielgruppe: Schüler*innen/ potentielle
Teilnehmer*innen des Girls'- und des
Boys´- Days
37
112
Eigenpersonal
Eigenmittel
Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
59.
Die Genderkompetenz
bei Lehrkräften, Verwaltungsmitarbeitenden
und Nachwuchskräften
ist erhöht.
Erweiterung der Genderkompetenz
durch Fachtagungen, Fortbildungen
für Lehrkräfte, Verwaltungsmitarbeitende, Nachwuchskräfte, gendergerechter Lehrmitteleinsatz und Unterrichtsentwicklung
Jährlich
IPSN, SchA,
SchB, SpS
Zahl der Fortbildungen
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Lehrkräfte, Verwaltungsmitarbeitenden und Nachwuchskräft
Berufseinsteiger*innenseminar BEST mit Fokus auf die verschiedenen Diversitätsmerkmale und
deren Zusammenwirken, d.h. die Effekte der Intersektionalität auf Handlungsansätze in kulturell diversen
Klassenzimmern
Rückmeldungen der Teilnehmenden
Jährlich
IPSN
Rückmeldungen der Teilnehmenden
Eigenpersonal
Eigenmittel
Teilnahmezahlen an verwandten
Themen
Rückmeldungen in den Führungskräfte-Modulen
Zielgruppe: Berufseinsteiger*innen
60.
Die Genderkompetenz
bei Führungskräften in
Schulen ist erhöht.
Führungskräftequalifizierung durch
Module zu Genderkompetenz in den
Grund- und Aufbaukursen an den
kommunalen Schulen (Realschulen,
Gymnasien, Berufsschulen)
Jährlich
IPSN
Führungskräftequalifikation:
Zahl und Rückmeldungen der Teilnehmenden
Diversity in der Teamentwicklung:
Zahl und Rückmeldungen der Teilnehmer/innen
Methoden der wertschätzenden
Kommunikation im Hinblick auf zunehmende Vielfalt in Schulklassen,
die ungeachtet des Geschlechts, der
ethnischen Herkunft und Religion
wirksam sind, v.a. gewaltfreie Kommunikation
Zielgruppe: Führungskräfte in Schulen
38
113
Fremdpersonal
und zusätzliche
Mittel für Referent*innen-Honorare
Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
61.
Die ganztägige Schulkinderbetreuung ist bereitgestellt und bedarfsgerecht entwickelt.
Erweiterung der schulischen Maßnahmen für die ganztägige Schulkinderbetreuung (z. B. offene und gebundene Ganztagsschule) zur besseren Vereinbarkeit von Privatleben
und Beruf.
Angesichts des demografischen
Wandels und eines ggf. Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im
Grundschulalter (abgestimmt mit den
Betreuungsangeboten von J)
Jährliche
Anpassung
SchA
Bedarfsorientierte Schulraumentwicklungsplanung
Eigenpersonal
Eigenmittel
Schulentwicklung und Ausbau der
Angebote
Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung
Zielgruppe: Eltern, bzw. Erziehungsberechtigte innerhalb der Stadtgesellschaft
62.
Die Zusammenarbeit
der Schulen (insbesondere der Schulen mit
Ganztagsangeboten) mit
Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen ist gefördert.
Die Koordinierungsgruppe Kulturelle
Bildung, Sport in Schule und Verein
in Kooperation mit dem BLSV
entwickelt und erweitert die Angebotsstruktur für die Schulen. Jungen
und Mädchen werden ermutigt,
gleichermaßen auch an
Sport und Kulturaktivitäten
teilzunehmen, die traditionell dem anderen Geschlecht zugeschrieben
werden.
Schuljahresbezogen
SchA, SchB,
SpS
Anzahl der gemeinsam erarbeiteten
Maßnahmen/Angebote:
Konzeptionelle Weiterentwicklung
der Angebotsstruktur. Erweiterung
der Teilnahmemöglichkeiten
Eigenpersonal
Eigenmittel
Veränderung der Teilnahmezahl:
Messbar gesteigerte Bereitschaft
von Jungen und Mädchen an entsprechenden Angeboten teilzunehmen
Zielgruppe: Mädchen und Jungen
63.
Die Anzahl von Männern
in Fortbildungen ist erhöht.
Zielgruppengerechte Angebote erstellen mit Umsetzung der BCN-Zielgruppenkonzeption (junge Suchende,
Newcomer + Deutsch lernen)
Mittelfristig
über Programmplanungsprozess und
39
114
BCN/BZ
Anzahl der Teilnehmer
Vorhandene bzw.
beantragte Ressourcen und Drittmittel
Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung
Nr.
64.
Ziel/e
Die Anzahl von Frauen
in Fortbildungen im Bereich MINT ist erhöht.
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zielgruppe: potenzielle Teilnehmer
an Fortbildungen
Aufbau der
Bildungsberatung
Zielgruppengerechte Angebote erstellen mit Umsetzung der BCN-Zielgruppenkonzeption (MINT)
Zielgruppe: potenzielle Teilnehmerinnen an Fortbildungen im Bereich
MINT
65.
Die geschlechtsspezifische
Benachteiligung ist
beseitigt.
„Jungs als Bildungsverlierer“ Zielgruppengerechte Angebote (#Campus 16+)
Zielgruppe: Jungen
66.
Die Grundlage für
Gendergerechtigkeit ist
in der frühkindlichen Betreuung verankert.
Erweiterung des Angebots „Bücherzwerge – gezielte Leseförderung
von Anfang an!“ auf andere Standorte von BCN/StB übertragen
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Mittelfristig
über Programmplanungsprozess und
Aufbau der
Bildungsberatung
BCN/BZ
Anzahl der Teilnehmerinnen
Vorhandene bzw.
beantragte Ressourcen und Drittmittel; zusätzliche/r Programmplaner*in im Bereich MINT
Mittelfristig
über Programmplanungsprozess (mit
Aufbau der
Marke)
Kurzfristig
realisierbar
bei zusätzlichem Personal
BCN/BZ
Anzahl der teilnehmenden Jungen
0,5 VK Kursplaner*in E9
BCN/StB
Erhöhung des Anteils kompetenter
Leser*innen
0,5 VK z.B. Medienpädagog*in,
Bibliothekar*in,
Fachangestellte*r
für Medien- und
Informationsdienste
Mittelfristig
bei Aufbau
der Bildungsberatung
BCN/BZ
Anzahl von betreuten Eltern
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Kinder bis zum Vorschulalter
67.
Die frühkindliche Betreuung sowie die Beratung
und Unterstützung für
Eltern ist ausgebaut.
Im Rahmen der BCN-Bildungsberatung Beratungsangebote für Eltern im
weiteren Verlauf schaffen
Zielgruppe: Eltern
40
115
Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
68.
Mädchen und Jungen/
jungen Frauen und Männern nutzen die Einrichtungen/Angebote der
Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) zu
annährend gleichen Teilen.
Geschlechtsspezifische und geschlechtsreflektierte Angebote werden geplant, umgesetzt und evaluiert
Fortlaufend
J/B2- Einrichtungsleitungen und Abteilungsleitungen
Die Nutzungszahlen von Mädchen
und jungen Frauen steigen bis
2022 auf 42%. In der Gesundheitskrise verlorene Kontakte zu
Besucherinnen sind damit annähernd ausgeglichen
Eigenpersonal
Eigenmittel
In jedem Team der Erziehungsberatung stehen sowohl männliche
als auch weibliche Ansprechpersonen zur
Verfügung.
Berücksichtigung bei Ausschreibungen und Anwerben von Sozialpädagogen und Psychologen
Die Besucher*innen der
Einrichtungen finden
männliche und weibliche
Pädagog*innen als Ansprechpersonen vor.
Nachwuchsförderung durch Praktika;
nahtlose Einstellungen nach Anerkennungsjahr; Übernahme von Praktikant*innen nach Anerkennungsjahr
auch überplanmäßig
69.
70.
Zielgruppe: Mädchen und Jungen/
jungen Frauen und Männer
Bis 2023 soll der Anteil von Nutzerinnen bei 45% liegen
Bei zu besetzenden
Stellen
J/B2-EB-Abteilungsleitung
Bei der Nachbesetzung von Stellen
werden gezielt männliche Beratungskräfte angeworben
Jedes der 4 Teams der Erziehungsund Familienberatung hat mindestens eine männliche Fachkraft
Anzahl männlicher und weiblicher
Beratungskräfte
Eigenpersonal
Eigenmittel
Bei zu besetzenden
Stellen
J/B2-Einrichtungsleitungen und Abteilungsleitungen
Die Einrichtungsteams in der OKJA
sind paritätisch besetzt
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: anzuwerbende Sozialpädagogen und Psychologen
Zielgruppe: anzuwerbende Pädagog*innen
41
116
Geschlechtergerechte Stadtentwicklung
2.4 Geschlechtergerechte Stadtentwicklung
Unterschiedliche Menschen nutzen auch öffentliche Plätze, Bauten und Bereiche sehr verschieden. So wünschen und fordern z.B. Frauen und Männer
für die Nutzung öffentlicher Bereiche ganz unterschiedliche Dinge. Um diese Aspekte zu berücksichtigen, sollen bereits bekannte Kriterien umgesetzt
und bei neuen Projekten durch Beteiligungsmöglichkeiten Bedarfe erhoben werden. Auch die Mobilitätsbedürfnisse der Menschen abhängig von der
jeweiligen Lebenssituation, der Herkunft, dem Geschlecht oder dem Alter unterscheiden sich. Daher muss die Zielsetzung einer geschlechtergerechten
Stadtentwicklung die Schaffung gleicher Mobilitätschancen für alle sein. Vor diesem Hintergrund sind die weitere Verbesserung der Bedingungen für
Zufußgehende und Radfahrende sowie der Ausbau und die Steigerung der Qualität des ÖPNV unerlässlich für eine gender- bzw. diversitygerechte
Stadtentwicklung.
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
71.
Öffentliche Räume sind
angstfrei gestaltet.
Zusammenstellung der Planungskriterien im U-Bahnbereich unter Berücksichtigung der Merkmale Alter,
Geschlecht, Behinderung
fortlaufend
Ref. VI, UB
2 U-Bahnhöfe aus dem Revitalisierungsprogramm anhand dieser Kriterien überprüfen
Eigenpersonal
Eigenmittel
Langfristige
Etablierung
von Bürgerbeteiligungen bei
Um- und
Neugestaltungsmaßnahmen in
den nächsten Jahren
SÖR, Ref. VI
in Kooperation mit Nutzer*innen
(z.B. Ref.
V/J)
Anzahl der mitwirkenden, interessierten Bürger*innen
Eigenpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
72.
Die Gestaltung des öffentlichen Raums erfolgt
unter dem Gesichtspunkt der gleichberechtigten Teilhabe.
Ausweitung und Verstetigung von
Bürgerbeteiligungen bei der Gestaltung des Öffentlichen Raums, zum
Beispiel bei Spielplätzen, Grünanlagen, Plätzen
Je nach Projekt:
Bürgerinfo, Bürgergespräche, ePartizipation, Planungswerkstätten und
weitere Maßnahmen
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
42
117
Geschlechtergerechte Stadtentwicklung
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
73.
Beim Umbau bzw. bei
der Neugestaltung von
Räumlichkeiten ist der
geschlechterspezifische
Aspekt berücksichtigt.
Hinterfragen der geplanten Maßnahmen in Hinblick auf Geschlechterfragen: z.B. „Gibt es dunkle Ecken?“
Im Zusammenhang
mit geplanten baulichen und
sonstigen
Maßnahmen
NüBad
Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Anliegen
Abhängig von
Umfang und
Größe des Projekts
Fortlaufend
Vpl
Anzahl der umgebauten Haltestellen
300.000 Euro
jährlich im städtischen Haushalt
eingestellt
Vpl
Präsentation der Ergebnisse der
Nutzen-Kosten-Untersuchung,
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, Fördermittelzusage
noch nicht bezifferbar
UB
Präsentation der Ergebnisse der
Nutzen-Kosten-Untersuchung,
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, Fördermittelzusage
Mit bestehenden
Personalressourcen und Kostendeckung über
MIP-Ansatz
74.
Der barrierefreie Zugang
zum ÖPNV ist gewährleistet.
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
Priorisierung und barrierefreier Umbau der bereits erfassten Bus- und
Straßenbahnhaltestellen
Wenn sich die
Verfahrensstrukturen verfestigt
haben, ist mit einer leichten Minimierung des Ressourcenaufwands
zu rechnen.
Zielgruppe: Eltern(teile) mit Kinderwägen
75.
Der ÖPNV ist ausgebaut.
Verlängerung der Straßenbahn zur
Brunecker Straße:
Durchführung einer Nutzen-KostenUntersuchung, Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens, Beantragung
von Fördermitteln
Verlängerung der U-Bahnlinie U3 SW
bis Gebersdorf
2019 2025
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
43
118
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
76.
Das alternative Mobilitätsangebot Car-Sharing
ist gefördert.
Ausweitung des Mobilpunktnetzes im
Stadtgebiet
Zeitplan
Zielgruppe:Stadtgesellschaft
77.
Die Bedingungen für Zufußgehende sind verbessert.
Erarbeitung eines Fußverkehrskonzepts
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
Vpl in Abstimmung mit
DiP/OS
(ePa), LA
(Vertrag) und
SÖR (Aufbau)
Steigerung Nutzer*innenzufriedenheit und des Anteils der Verkehrsmittel des Umweltverbundes am
Modal Split, Errichtung der neuen
Mobilpunkte
Kosten von rd.
100.000 Euro
werden über Sondernutzungsgebühren finanziert
Vpl/M
Steigerung der Nutzer*innenzufriedenheit und des Anteils des Fußverkehrs am Gesamtverkehr
noch nicht bezifferbar
Vpl/M
SÖR (Aufbau)
Steigerung der Nutzer*inneniedenheit und des Anteils des Radverkehrs am Gesamtverkehr
rd. 60.000 Euro je
Projektgebiet stehen im Haushalt
zur Verfügung
Zielgruppe: Zufußgehende
78.
Die Bedingungen für
Radfahrende sind verbessert.
Projekt „Radständer für die Stadtteile“, Errichtung von Radabstellanlagen in Projektgebieten mit ePartizipation
Zielgruppe: Radfahrende
44
119
Antidiskriminierung
2.5 Antidiskriminierung
Diskriminierung bezeichnet eine Benachteiligung aufgrund von Kategorien wie Geschlecht, ethnischer oder sozialer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität und Sprache. Ziel der städtischen Antidiskriminierungspolitik ist es, für
die Stärkung der Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Menschen einzutreten und jeder Form von Diskriminierung oder gruppenbezogener
Menschenfeindlichkeit entgegen zu wirken. Der Schutz vor Diskriminierung kann sowohl das Verbot von Benachteiligung beinhalten als auch die gezielte Förderung von benachteiligten Personen oder Gruppen. Wichtig hierbei ist, die Lebensrealitäten der Bürger*innen spezifisch zu erfassen, um
Bedarfe zu identifizieren und gezielte Maßnahmen ergreifen zu können. Im diesem Sinne erarbeitet die Beauftragte für Diskriminierungsfragen in
Kooperation mit Akteur*innen aus der Stadtverwaltung und der Stadtgesellschaft derzeit im Auftrag der Stadtratsfraktionen den Masterplan Queeres
Nürnberg.
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
79.
Öffentlichen Aktionen
und Veranstaltungen
zum Themenbereich
Lesben, Schwule, BiTrans- und Intersexuelle
(LSBTI) sind durchgeführt.
Aktionen an Gedenktagen
2 x jährlich
MRB –
BfD/LSBTI
Anzahl der Veranstaltungen
Eigenpersonal
Eigenmittel
In der lokalen Antidiskriminierungsarbeit ist das
Thema LSBTI berücksichtigt.
Mitarbeit in der lokalen Antidiskriminierungsstrategie
Fortlaufend
MRB –
BfD/LSBTI
Berücksichtigung des Themenbereichs in den lokalen Strategien und
Strategiepapieren
Eigenpersonal
Eigenmittel
LSBTI-Geflüchtete sind
geschützt vor Diskriminierung und Gewalt.
Verstetigung des Arbeitskreises
Flucht und LSBTI
Fortlaufend
MRB –
BfD/LSBTI
Anzahl der Treffen 2-3x jährlich
Anzahl der erreichten
Akteur*innen aus LSBTI und
Fluchtkontext
Umsetzung von Maßnahmen, die
zum Abbau der Diskriminierung von
LSBTI-Geflüchteten beitragen
Eigenpersonal
Eigenmittel und
bereits vorhandenen Netzwerken
80.
81.
Einzelveranstaltungen zu inhaltlichen
Schwerpunkten
Zielgruppe: LSBTI
Zielgruppe: Akteur*innen in der Antidiskriminierungsarbeit
Zielgruppe: LSBTI-Geflüchtete
45
120
Antidiskriminierung
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
82.
Rassismus und Diskriminierung sind bekämpft.
Zielgruppenspezifische Unterkünfte
für Geflüchtete bleiben erhalten
Fortlaufend
SHA
LSBTI-Unterkünfte bestehen und
werden fortgeführt
Eigenmittel
Eigenpersonal
Schuljahresbezogen
SchA, SchB
Zahl der Teilnehmenden und Projekte
Eigenpersonal
Eigenmittel
Mittelfristig
BCN/BZ
Anteil von Teilnehmenden
Eigenpersonal
Eigenmittel
2021
Ref.V/KoG
Inklusion
Geschlechterspezifische Maßnahmen liegen vor
Mit bestehenden
Ressourcen
2021
Ref.V/KoG
Inklusion
Aktionsplan Inklusion liegt in geschlechtergerechter Sprache vor
Mit bestehenden
Ressourcen
Fortlaufend
GST
Zahl der Anfragen bzw. Rückmeldungen
Fremdpersonal
Eigenmittel
Zielgruppe: Geflüchtete
83.
Gewährleistung einer toleranten und offenen
jungen Generation
Toleranzstiftende Projekte wie durch
„Schule ohne Rassismus – Schule
mit Courage“ an den Schulen fördern
Zielgruppe: Schüler*innen
84.
85.
86.
Kompetenzen sich in
vielen Lebenssituationen angemessen gegen
Benachteiligungen einzusetzen sind angeeignet.
Schulungen zur Zivilcourage
Im Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der
Vereinten Nationen (UNBRK) findet die Diversitätsdimension „Geschlecht/Gender“ als
Querschnittsthema Berücksichtigung.
Die Maßnahmen berücksichtigen geschlechterspezifische Bedürfnisse/Aspekte.
Alle Veranstaltungen der
GST sind nach Bedarf
barrierefrei.
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
Der Aktionsplan Inklusion wird in geschlechtergerechter Sprache formuliert
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
Bereitstellung von Gebärden-Dolmetscher*innen wenn erforderlich
Möglichkeit bei Anmeldungen, Bedarf
anzukreuzen
Zielgruppe: gehörlose Menschen
46
121
Geschlechtergerechte Gesundheit
2.6 Geschlechtergerechte Gesundheit
Männer und Frauen reagieren auf Umwelt und Krankheiten unterschiedlich – und dieser Unterschied verändert sich stetig. Daher wird in der Medizin
und Gesundheitsförderung die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Geschlechts immer deutlicher. Neben dem biologischen hat auch das soziale
Geschlecht eine entscheidende Bedeutung. In der Gendermedizin steht die Beschäftigung mit dem durch das soziale Umfeld und Rollenzuschreibungen
zugewiesenen Geschlecht im Zentrum des Interesses. Diese Erkenntnisse sollen sowohl in die strukturelle Gestaltung von Rahmenbedingungen, sowie
in die Erfassung und Bewertung von Krankheitsbildern Eingang finden, als auch bei der Planung und Durchführung praktischer Gesundheitsangebote
berücksichtigt werden.
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
87.
Das Gender
Mainstreaming ist in allen Angeboten vom Gh
berücksichtigt.
Systematische Berücksichtigung des
Genderaspekts in den Angeboten
des Gesundheitsstudios und auch
bei den Aktivitäten der stadtteilbezogenen Gesundheitsförderung
Fortlaufend
Gesamt Gh,
insbesondere
Gh/Gf-Studio
G/Gf-Stadt
Gh/Inf-FSG
Gh/MD-SpDi
Genderbezogene Struktur der Teilnehmenden an den Angeboten zur
Gesundheitsförderung und Beratung im Verhältnis zu potentiellen
Nutzer*innenstruktur
Eigenpersonal
Eigenmittel
Fortlaufend
Gh/Gf-GBE
Berichte liegen in entsprechender
Auswertung vor
Eigenpersonal
Eigenmittel
Beratung für alle Geschlechtsidentitäten in der Fachstelle für sexuelle
Gesundheit und dem SpDi
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
88.
Eine gendersensible
Gesundheitsberichterstattung ist etabliert.
Alle Auswertungen finden explizit
gendersensibel statt, z. B. Todesursachenstatistik, Schuleingangsuntersuchung, weitere kleinräumige Datenauswertungen
Zielgruppe: Stadtgesellschaft
47
122
Geschlechtergerechte Gesundheit
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
89.
Die Grundlage für den
weiteren Ausbau der geschlechtsbezogenen
Gesundheitsförderung
von Jungen und Männern ist geschafften.
Entwicklung einer Gesamtstrategie
„Jungen- und Männergesundheit in
Nürnberg“
Coronabedingt ausgesetzt,
Wiederaufnahme ab
01.07.2021
bzw.
01.01.2022
geplant.
Ende:
31.12.2023
Gh/Gf-JM
Die Stelle ist eingerichtet.
Externe Projektmittel aus dem
PrävG
Coronabedingt ausgesetzt,
Wiederaufnahme ab
01.07.2021
oder
01.01.2023
geplant.
GST
Netzwerk besteht und regelmäßige
Treffen finden statt
8 WAS
Jährlich
GST
Veranstaltung findet statt
Kooperation mit
Netzwerk Jungen
und Männerarbeit
& Verein Männergesundheit
Einrichtung einer Koordinierungsstelle Männergesundheit
Entwicklung und Umsetzung von ressortübergreifenden Ansätzen zur Entwicklung ineinandergreifender lebenslagenspezifischer gesundheitsbezogener Angebote
Eine Strategie wurde erarbeitet und
liegt vor
Bekanntheit und Inanspruchnahme
(TN Anzahl) der Angebote
Verstetigung der Angebote
Zielgruppe: Jungen und Männer
Gründung eines Netzwerks Jungenund Männergesundheit in Nürnberg
im Rahmen des Modellprojekts Nürnberg
mit TK und Gh
Zielgruppe: in der Jungen- und Männergesundheit tätige Beschäftigte/Institutionen/Vereine
90.
Männer nehmen die
Fürsorge für ihre Gesundheit wahr.
Weltmännertag 03.11. Thema Gesundheit
Veranstaltung(en) zu Männergesundheit
Aktion/Kampagne, z. B. November
Männer nutzen die Angebote bzw.
Veranstaltung
Zielgruppe:Männer
48
123
Geschlechtergerechte Gesundheit
Nr.
Ziel/e
Maßnahme/n und
Zielgruppe/n
Zeitplan
Zuständigkeit
Indikatoren
Ressourcen
(finanziell /
personell)
91.
Der Zugang zu (muttersprachlicher) Gesundheitsversorgung und
-förderung für Geflüchtete ist gewährleistet.
Fortführungen der Medizinischen
Fachstelle/Flüchtlinge mit Fachstelle
Trauma mit besonderer Berücksichtigung der gendersensiblen Versorgung
Fortlaufend
Gh/MD-Asyl
In Kooperation mit weiteren externen Partner*innen
Stellenplanmäßige Absicherung zur
Fortführung der Medizinischen
Fachstelle mit Fachstelle Trauma
Eigenpersonal
Eigenmittel
Genderadäquate Personalausstattung
Zielgruppe: Geflüchtete
Bedarfsentsprechende Behandlungszahlen von Geflüchteten in
medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung
Behandlungszahlen nach Geschlecht
Zusammensetzung der Beschäftigten nach Geschlecht
92.
Die geschlechtssensible
Gesundheit älterer Menschen ist gefördert.
Punktuelle Angebote zu Frauen- und
Männergesundheit (gemäß unterschiedlicher geschlechtsspezifischer
Gesundheitsprobleme von Senior*innen)
Fortlaufend
Zielgruppe: Senior*innen
49
124
SenA
(SenA/3,
SenA/2)
a) Zahl entsprechender Veranstaltungen
b) Zahl der Veranstaltungsteilnahmen (m/w)
Eigenpersonal
Eigenmittel
Ö 4
Beschlussvorlage
OBM/009/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
23.06.2021
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Interessensbekundung Nürnbergs als Bayerische Landesgartenschau 2030
Anlagen:
Plan Gartenschau-Umgriff
Bewerbungsleitfaden_2021
Entscheidungsvorlage
Sachverhalt (kurz):
Die Sicherung, Weiterentwicklung und Neuschaffung von Grün- und Freiflächen gehören zu
den vor-dringlichsten Zielen und Aufgaben der Nürnberger Stadtentwicklung. Vor diesem
Hintergrund entstand die Idee, dass Nürnberg sich als Ausrichtungsort einer Gartenschau
bewirbt. Dazu hat eine Arbeitsgruppe der Verwaltung Ideen entwickelt, die in einen konkreten
räumlichen und inhaltlichen Vorschlag gemündet sind. Dieser Vorschlag und weitere
Rahmenbedingungen zu einer Bewerbung werden in der Entscheidungsvorlage erläutert.
Die Arbeitsgruppe sieht mit dem Stadtgraben und angrenzenden Bereichen in der Altstadt als
Standort für eine "Urbane Gartenschau" den größten Mehrwert für die Stadt. Der Stadtgraben
verspricht hinsichtlich Lage, Größe und Potential ein spannender und aussichtsreicher
Bewerber für eine Bayerische Landesgartenschau (BayLGS) zu werden. Mittel- und langfristige
städtische Ziele werden mit einer Bewerbung verfolgt. Mit einer beabsichtigten Bewerbung an
diesem ungewöhnlichen Ort für das Jahr 2030, zum 50 jährigen Jubiläum der BayLGS, wird der
Bedeutung einer Jubiläumschau besonderer Aufmerksamkeit geschenkt.
Für die weiteren notwendigen Schritte für eine Interessensbekundung wird der Stadtrat um
Zustimmung gebeten. Die eigentliche Bewerbung wird dem Stadtrat Anfang 2022 zum
Beschluss vorgelegt.
Seite 1 von 4
125
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage OBM/009/2021
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
70.000 € Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Für eine Interessensbekundung wurden bisher keine Mittel angemeldet
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
126
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage OBM/009/2021
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Die Interessensbekundung hat keine Auswirkungen auf bestimmte
Bevölkerungsgruppen.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Arbeitsgruppe Landesgartenschau
2. BM, 3. BM
Ref. I/II, III, IV, V, VI, VII
Seite 3 von 4
127
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage OBM/009/2021
Beschlussvorschlag:
1. Die Interessensbekundung als "Urbane Gartenschau Nürnberg 2030" wird zustimmend zur
Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt,
- die Interessensbekundung fristgerecht einzureichen,
- die für die Bewerbung benötigte Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung in geeigneten
Formaten durchzuführen,
- die Inhalte einer möglichen Bewerbung zur „Urbanen Gartenschau Nürnberg 2030“ und die
notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen für die Durchführung dieser zu
konkretisieren und dem Stadtrat zur Entscheidung über eine Bewerbung vorzulegen.
3. Hierfür werden Mittel i. H. v. insgesamt 70.000 EUR zur Verfügung gestellt, welche durch
Restmittel (Einsparungen aufgrund niedriger anfallender Versicherungskosten als geplant,
Position L612100999 / 64410010) gedeckt werden.
Seite 4 von 4
128
Ö 4
Urbane Gartenschau
Nürnberg 2030
Stadtgraben
Stadtgraben "plus"
Grünverbindungen
Aufwertung mit Grün
auf Plätzen und in Straßenräumen
hof
p
Hau
n
tbah
Stadt Nürnberg
Stand: 01.06.2021
ohne Maßstab
Kartengrundlage: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung
129
Ö 4
LANDESGARTENSCHAUEN
IN BAYERN
DER
LEITFADEN
130
Ziele und Grundsätze zum
Bewerbungs- und Auswahlverfahren
sowie zur Durchführung von
Landesgartenschauen in Bayern für
die Jahre 2028 bis 2032
„Auch nach knapp einem
Jahrzehnt profitieren wir immer noch
von der Landesgartenschau.“
Das Beispiel Wassertrüdingen
zeigt, dass eine Gartenschau auch
kleinen Gemeinden große
Schubkraft gibt und erfolgreich ist.
Foto: Johann Hinrichs
Baureferent Helmut Cybulska,
Rosenheim 2010
131
3
1.
Bayerische Landesgartenschauen bringen Grün ins
Grau, Leben in die Stadt und schaffen Räume für Erholung.
Die Landesgartenschau ist ein Fest für Monate, aber
Grün- und Erholungsanlagen, die dabei entstehen, sorgen
für neue Lebensqualität für Generationen.
„Die Landesgartenschau ist für
uns ein großartiges Gemeinschaftsprojekt,
das Kirchheim und Heimstetten mit
allen Generationen noch mehr zusammenbringt. Und wir freuen uns schon jetzt
auf 2024.“
Bürgermeister Maximilian Böltl,
Kirchheim 2024
Für die Stadtentwicklung, aber auch für die
Regionalentwicklung bedeutet eine Landesgartenschau einen enormen Sprung nach vorne. Besonders der ländliche Raum profitiert
hier, nicht nur wegen der Investitionen und
Fördermittel, sondern vor allem wegen des Zusammenhalts und des Engagements in der
Gemeinde. Landesgartenschauen setzen ungeheure Kräfte frei. Einen Sommer lang sind
alle nur mit einem beschäftigt: die Heimatgemeinde von ihrer besten Seite zu zeigen. Das
wirkt nach Innen und nach Außen, fördert die
Identität, stärkt die Wirtschaftskraft und
den Tourismus. Und hallt lange nach. Deshalb
lohnt es sich, sich um eine Landesgartenschau zu bewerben.
4
Seit der ersten Landesgartenschau 1980 in
Neu-Ulm sind Gartenschauen in Bayern ein
wichtiges Instrument für eine nachhaltige,
modellhafte Stadtentwicklung mit positiven
Auswirkungen auf die Lebens- und Umweltqualität, das Stadtklima, das soziale Umfeld
und die wirtschaftliche sowie ökologische
Entwicklung.
Ab dem Jahr 2022 entfällt das Format
„Natur in der Stadt“. Stattdessen wird jährlich eine Gartenschau mit der Bezeichnung
„Bayerische Landesgartenschau“ durchgeführt. Die Landesgartenschauen sind bis
zum Jahr 2027 vergeben. Für die Jahre 2028
bis 2032 werden nun fünf weitere Austragungsjahre ausgeschrieben.
In Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten gelten auf der Grundlage des
Ministerratsbeschlusses vom 27. Juni 2017
und in Verbindung mit den „Förderrichtlinien
für Wanderwege, Unterkunftshäuser und
Grün- und Erholungsanlagen – FöR-WaGa“
vom 16. Februar 2018, zuletzt geändert durch
Bekanntmachung vom 14. August 2019, für
Bewerbungen, Auswahl und Durchführung von
Landesgartenschauen in Bayern nachfolgende Hinweise.
ZWECK
ist zum einen die dauerhafte Verbesserung
der Naherholungsmöglichkeiten in Siedlungsräumen und zum anderen die Förderung einer integrierten und nachhaltigen Stadt- und
Stadtumlandentwicklung durch Verbesserung der stadtökologischen und -klimatischen
Verhältnisse. Dadurch soll ein Beitrag für den
Erhalt und für die Steigerung der Biodiversität geleistet werden. Unterstützt werden soll
die Beseitigung von städtebaulichen, ökologischen und soziologischen Fehlentwicklungen
und von grünstrukturellen Defiziten.
Foto: imkickingyou/flickr
Für die meisten Kommunen in Bayern ist
es die einmalige Chance nicht nur zu wachsen, sondern auch zusammenzuwachsen,
ein neues „Wir-Gefühl“ in der Bevölkerung
zu entwickeln und gemeinsam ehrgeizige
Zukunftsprojekte zu verwirklichen. Wie Landesgartenschauen wirken, zeigt ein Blick
zurück (siehe Seite zuvor) und einer in die
Zukunft.
ZWECK UND ZIEL DER
LANDESGARTENSCHAUEN IN BAYERN
132
Die Landesgartenschau 1992 hat das Stadtbild
Ingolstadt nachhaltig geprägt. 2021 ist die Stadt
an der Donau erneut Gastgeberin.
ZIEL
ist es, in Verbindung mit einer Gartenschau
dauerhafte und vorbildliche öffentliche Grünund Erholungsanlagen zu schaffen oder bestehende Anlagen wesentlich weiterzuentwickeln und zu verbessern. Gartenschauen sind
ein wichtiges Instrument für eine nachhaltige,
umwelt- und naturfreundliche Stadtentwicklung und ein Korrektiv für städtebauliche Fehlentwicklungen. Sie schaffen für die Bevölkerung nutzbare, attraktive Landschaftsräume
und Freiflächen als bleibende Werte. Daneben
dienen die temporären Ausstellungen und
Veranstaltungen der Gartenschauen besonders dem gärtnerischen Berufsstand sowie
zahlreichen weiteren Akteuren als herausragendes Präsentations- und Informationsforum für vielfältige Gartenbau- und Umweltthemen.
5
Foto: Matt Keyworth
133
Auf einer Hochfläche im Stadtteil Hubland
wurde in Würzburg 2018 aus einer Konversionsfläche ein außerordentlicher Park geschaffen.
In großem Umfang wurden versiegelte Flächen
entsiegelt und zu neuem Grün.
2.
3.
VORAUSSETZUNGEN
ZEITPLAN
Kommunen, die im Landesentwicklungs
programm als Zentren (Metropolen, Regionalzentren, Oberzentren und Mittelzentren)
oder in den entsprechenden Regionalplänen
als Unterzentren ausgewiesen sind, können
sich für die Durchführung einer Bayerischen
Landesgartenschau bewerben.
2.2
Grundlage für die Maßnahmen im Rahmen
einer Landesgartenschau ist ein aus dem Landschafts- und dem Flächennutzungsplan bzw.
dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept
(ISEK) entwickeltes umfassendes Grünkonzept. Ist dies ganz oder in Teilen nicht vorhanden, muss die Darstellung aus einem städtebaulichen Planungskonzept abgeleitet sein. In
diesem Fall soll parallel zur Vorbereitung
der Landesgartenschau ein Landschafts- und
Flächennutzungsplan aufgestellt werden.
Mit der Ausarbeitung des Freiflächenkonzepts
ist ein Landschaftsarchitekt zu beauftragen.
2.3
Zur Durchführung von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Beratungen
sollen während der Gartenschauen geeignete
Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
8
2.4
3.1
Gartenschauen in Bayern sollen Vorbildprojekte für Bürgerbeteiligung sein. Aus diesem
Grund sind Landesgartenschauen als Bürgerprojekte konzipiert. Die Bürgerinnen und
Bürger sind frühzeitig, bereits in der Bewerbungsphase, zu informieren und einzubinden.
Bürgerinnen und Bürger sollen sich am Planungsprozess und aktiv auf der Gartenschau
sowie darüber hinaus beteiligen.
Landesgartenschauen werden in der Regel
jährlich durchgeführt.
3.2
Mit der Vorbereitung der Veranstaltung
soll, je nach Umfang der Investitionsmaßnahmen, mindestens sieben bis acht Jahre vor
der Eröffnung der Landesgartenschau begonnen werden. Dabei sind maximal zwei Jahre
für die Vorplanung bzw. Durchführung eines
Wettbewerbes, maximal zwei Jahre für die
Detailplanungen und mindestens drei Jahre
für die Ausführung und Entwicklung der
Grün- und Freiflächen erforderlich.
2.5
Die Finanzierung der Veranstaltung muss
gesichert und eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet sein.
2.6
Die Nachhaltigkeit der Daueranlage ist nachzuweisen. Mit der Schaffung öffentlicher
Grünanlagen entsteht ein wertvolles Gut, das
sich im Laufe der Jahre verändert und einer
kontinuierlichen Pflege im Sinne der Planungsidee bedarf. Daher sollten bereits bei der
Bewerbung erste Überlegungen zu zukunftsfähigen Nachnutzungs- und Pflegekonzepten für die Zeit nach der Gartenschau skizziert
werden.
Bamberg 2012: Auf dem Gelände der
ehemaligen Textilfabrik ERBA im Norden Bambergs
entstand attraktiver Freiraum.
3.3
Der Veranstaltungszeitraum einer Landesgartenschau kann zwischen Ende April und
Anfang Oktober eines Jahres festgelegt werden, mit einer flexiblen Durchführungsdauer
von mindestens zwölf bis maximal vierundzwanzig Wochen. Die Laufzeit der Landesgartenschau ist vertraglich nach den individu
ellen Bedürfnissen der durchführenden Kommune festzulegen.
3.4
Frist für die Interessensbekundung zur
Austragung einer Landesgartenschau für die
Jahre 2028 bis 2032 ist der 30. Juni 2021.
Alle vorgeschalteten Beratungsgespräche sollten bis zum 30. Juli 2021 abgeschlossen sein.
Abgabeschluss der offiziellen Bewerbungsunterlagen für das Zuschlagsverfahren wird
der 8. April 2022 sein.
2.7
Die vorgesehenen Flächen für die Dauer
anlagen müssen langfristig in der Verfügung
der Stadt stehen. Daher sollten sich die
Flächen im Eigentum der Stadt befinden. Gepachtete Flächen sollten der Ausnahmefall
bleiben. Die kostenfreie Dauernutzung nach
der Landesgartenschau für die Allgemeinheit muss gesichert sein.
Foto: Rene Jungnickel
2.1
134
9
4.
BEWERBUNG
4.1
In Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten schreibt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zusammen mit der Bayerischen Landesgartenschau GmbH die Durchführung einer
Landesgartenschau für die Jahre 2028 bis
2032 aus.
Bewerbungen sind bei der
Bayerischen Landesgartenschau GmbH
Sigmund-Riefler-Bogen 4
81829 München
einzureichen.
Die Bewerbung erfolgt in zwei Schritten:
PHASE 1
Termin:
Abschluss Interessensbekundung
21. Mai 2021
Die Kommune bekundet ihr Interesse an
der Durchführung einer Landesgartenschau
bei der Bayerischen Landesgartenschau
GmbH unter Vorlage einer groben Ideenskizze.
Zur ersten Kontaktaufnahme ist ein form
loses Schreiben ausreichend. Die Bayerische
Landesgartenschau GmbH berät dahingehend, ob Gelände und städtebauliche Zielsetzung sich grundsätzlich für eine Landesgartenschau eignen, wie eine Landesgartenschau
organisiert wird und wie eine Bewerbung
vorzubereiten ist.
10
Bei grundsätzlicher Eignung des Geländes
entwickelt die Kommune ein schematisches
Planungs- und Umsetzungskonzept. Sie
wird hierbei von der Bayerischen Landesgartenschau GmbH beraten und unterstützt.
Für diese Phase sind folgende Unterlagen
erforderlich:
PHASE 2
Termine:
Abschluss Abgabe Bewerbung
8. April 2022
Vergabe bis Mitte 2022
Erst wenn in Phase 1 aufgrund der ersten,
grundsätzlichen Überlegungen festgestellt
wird, dass die Eignung der Kommune für
eine Landesgartenschau gut und somit die Bewerbungschancen vielversprechend sind,
muss eine detailliertere Planung erfolgen. In
Phase 2 ist somit die Ausarbeitung eines
konkreten Bewerbungskonzeptes (Masterplan
mit Erläuterungsbericht) erforderlich. Hierfür wird die Beauftragung eines Landschaftsarchitekten empfohlen, auf dessen Beteiligung in Phase 1 noch verzichtet werden kann.
Spätestens jetzt muss auch die Bevölkerung
über das Vorhaben und die weiteren Schritte
informiert und in den Planungsprozess in
tensiv eingebunden werden.
– L uftbild des Geländes
bersichtsplan, Lage der Gartenschau–Ü
flächen im Stadtgebiet,
Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000
– Darstellung der Grundstücksverfüg
barkeit (Besitzverteilungsplan),
Maßstab 1 : 2.000
– Stichpunktartige Überlegungen
zu den beabsichtigten Zielen
– Überlegungen zur Finanzierung (Budget)
ünsche und Ideen der Bürger
–W
Auch sollte in dieser Phase eine grundsätz
liche Zustimmung des Stadt-/Gemeinderates
für die Weiterverfolgung einer Gartenschaubewerbung herbeigeführt werden.
4.2
Die Bewerbung kann für ein bestimmtes Jahr
oder unbestimmt für eines der Jahre des ausgeschriebenen Zeitraums eingereicht werden.
Wird sie für diesen Zeitraum nicht berücksichtigt, kann sie vom Bewerber für einen späteren Bewerbungszeitraum erneut eingereicht werden.
Das dabei vorzulegende Konzept wird bei
der Bayerischen Landesgartenschau GmbH
als Bewerbung eingereicht und abschließend
durch die Mitglieder des Fachbeirates der
Bayerischen Landesgartenschau GmbH vor
Ort geprüft. Der Prüfbericht dient als fach
liche Empfehlung für das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz, das die Entscheidung zur Vergabe einer
Landesgartenschau im Benehmen mit dem
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten trifft.
135
11
Foto: Johann Hinrichs
Das Ziel der Landesgartenschau Deggendorf
2014 war: Die Stadt näher an die Donau
zu rücken. Dazu wurde das Gelände zwischen
Innenstadt und Wohngebieten im Westen
und dem Fluss als großes Naherholungsgebiet
gestaltet. Eine neue Fußgängerbrücke ist
nun das Bindeglied.
136
14
5.
6.
7.
AUSWAHLVERFAHREN
ORGANISATORISCHE
ABWICKLUNG
FINANZIERUNG
Über die Bewerbungen berät der Fachbeirat
der Bayerischen Landesgartenschau GmbH und
spricht eine Empfehlung für die Erteilung des
Zuschlags aus. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Bayerischen Staatsministerien für
Umwelt- und Verbraucherschutz, für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten sowie für Wohnen,
Bau und Verkehr, des Bayerischen GärtnereiVerbandes e. V., des Verbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern e. V., des
Bundes deutscher Baumschulen (BdB) Landesverband Bayern e. V., des Fachverbandes Deutscher Floristen (FDF) Landesverband Bayern e. V.,
des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten
(BDLA) Landesverband Bayern e. V., des Bayerischen Städte- und Gemeindetags, des Bund
Naturschutzes in Bayern e. V., des Landesbunds
für Vogelschutz (LBV) in Bayern e. V., des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und
Landespflege e. V., der Bayerischen Architektenkammer, des Landesverbandes Bayerischer
Kleingärtner e. V. und der Bayerischen Landesgartenschau GmbH.
Bei dem Besuch des Fachgremiums vor Ort
soll sich die Vorstellung der Bewerbung auf die
fachliche und sachliche Erläuterung und die
Besichtigung des vorgesehenen Geländes beziehen. Eine Teilnahme wichtiger relevanter
Akteure (Bürgermeister und Stadtratsfraktionen, mit der Planung beauftragter Landschaftsarchitekt, relevante städtische Ämter, untere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaftsamt,
Naturschutzverbände, Obst- und Gartenbauvereine, Bauernverband, …) sowie der Bürgerschaft ist ausdrücklich erwünscht.
Die letztendliche Entscheidung über den Zuschlag trifft das Bayerische Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
6.1
7.1
Träger der Veranstaltung ist die jeweilige Stadt.
Veranstalter sind die jeweilige Stadt und die
Bayerische Landesgartenschau GmbH gemeinsam. Hierfür gründen sie nach dem Zuschlag
die „Landesgartenschau STADTNAME 20XX
GmbH“ als gemeinsame Projektgesellschaft.
Die Schaffung vorbildlicher, dauerhafter Grünund Erholungsanlagen aus Anlass der Durchführung einer Gartenschau wird vom Freistaat
Bayern finanziell unterstützt. Die dauerhaften
Maßnahmen einer Kommune im Rahmen einer
Gartenschau werden vorbehaltlich der Beschlussfassung des Bayerischen Landtags über
das Haushaltsgesetz mit einer Anteilfinanzierung von maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mit einer max. Zuwendungssumme von 5,0 Mio. Euro gefördert.
Für Kommunen in strukturschwachen Gebieten, die innerhalb der Gebietskulisse „Raum mit
besonderem Handlungsbedarf in Bayern“ (kurz:
RmbH) gelegen sind, erhöht sich der Fördersatz um weitere 10 Prozentpunkte der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Der maximale
Fördersatz liegt dann bei bis zu 60 Prozent pro
Gartenschau. Bei möglicher zusätzlicher Kofinanzierung der Landesförderung durch EFREEU-Mittel kann von den oben genannten Fördersätzen abgewichen werden. Einschlägig für
die finanzielle Förderung sind die „Richtlinien
zur Förderung von Wanderwegen, von Unterkunftshäusern und von Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen“ vom
16. Februar 2018, geändert durch Bekanntmachung vom 18. Juli 2019 und 14. August 2019.
Nähere Informationen zur Förderung von Grünund Erholungsanlagen sind im Internet ver
fügbar unter
6.2
Die Veranstalter schließen über die Durchführung der Veranstaltung einen Durchführungsvertrag ab. Sie loben in der Regel einen offenen
Planungswettbewerb aus, zu dem Landschaftsarchitekten und/oder Architekten und andere
Fachplaner zugelassen sind.
6.3
Alle wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich
der Gesamtplanung, des Gesamtprogramms sowie der Einzelplanungen und des Finanzierungsplans trifft ein Aufsichtsrat. Dieser setzt sich
aus Vertretern der Veranstalter und des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zusammen. Der Aufsichtsrat kann im Bedarfsfall erweitert werden.
7.2
Darüber hinaus sind weitere Förderungen
wie beispielsweise für den Städtebau, für die
temporären gärtnerischen Maßnahmen oder
für Beiträge/Aktionen von gemeinnützigen Umweltorganisationen auf den Gartenschauen
möglich.
7.3
Die Kosten der Maßnahme trägt jeweils die
Stadt. Der Finanzierungsplan umfasst einen
Investitionshaushalt und einen Durchführungshaushalt. Im Investitionshaushalt sind
die Baukosten und Baunebenkosten von Dau
eranlagen sowie die Kosten im Zusammenhang
mit der Bauherrentätigkeit (Personalkosten)
enthalten. In den Durchführungshaushalt fließen die Kosten, die im Zusammenhang mit
der Vorbereitung und Durchführung der Ausstellung inkl. der hierfür erforderlichen Pers
onalkosten anfallen.
7.4
In den Etat des Durchführungshaushaltes
fließen die Einnahmen aus Eintrittsgeldern,
Pachten, Werbung, Spenden und Sponsoren
geldern.
www.stmuv.bayern.de/themen/
naturschutz/foerderung/erholung/
richtlinien.htm
137
15
ZUSAMMENFASSUNG
FORMELL EINZUREICHENDE
UNTERLAGEN:
1. Stadtratsbeschluss für die Bewerbung
2. Aussagen zur Stadt mit folgenden
Angaben (siehe Formblatt rechts):
A. Regierungsbezirk
B. Zentralörtliche Einstufung
C. Lage im „Raum mit besonderem
Handlungsbedarf“ (RmbH-Gebiet)
D. Kommunale Finanzkraft/
Pro-Kopf-Verschuldung
E. Einwohnerzahl
F. Lage, Verkehrsanbindung
G. Touristische Erschließung
3. Erläuterungsbericht,
maximal 2 DIN-A4-Seiten
4. Nachweis für die Bürgerbeteiligung,
maximal 2 DIN-A4-Seiten
5. Weitere Angaben,
maximal 1 DIN-A4-Seite, zu:
A. Vorstellungen zur terminlichen
Verwirklichung
B. Geplante Höhe und Finanzierung
der Investitions- und Durchführungsmaßnahmen
C. Überplante Fläche in Quadratmetern
6. Überlegungen zur Nutzung und
Pflege des Geländes nach der Gartenschau,
maximal 1 DIN-A4-Seite
7. Darstellung möglicher Folgekosten
und deren Finanzierung,
maximal ½ DIN-A4-Seite
16
FORMBLATT
8. Luftbild des Geländes
9. Übersichtsplan, Lage der
Gartenschauflächen im Stadtgebiet,
Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000
BEWERBUNG FÜR DAS JAHR:
10. Darstellung der Grundstücksver
fügbarkeit (Besitzverteilungsplan),
Maßstab 1 : 2.000
STADT/GEMEINDE:
11. Ökologische Bestandserfassung,
A. REGIERUNGSBEZIRK:
12. Masterplan, Maßstab 1 : 2.000 oder
B. ZENTRALÖRTLICHE EINSTUFUNG:
Maßstab 1 : 2000
1 : 1.000, mit Angaben zu:
A. Lage und Größe des Geländes, bei
dezentralen Konzepten der Geländeteile
B. Schemadarstellung des aktuellen
Bestandes (Grünflächen, Gehölzbestand,
versiegelte Flächen, Bebauung) mit
Überlagerung der geplanten Maßnahme
(Grünflächen, Wegeverbindungen,
geplante bzw. nutzbare bestehende Baukörper, landschaftliche Elemente)
C. LAGE IM RMBH-GEBIET:
NEIN
D . K O M M U N A L E F I N A N Z K R A F T /
PRO-KOPF-VERSCHULDUNG:
E. EINWOHNERZAHL:
DIE UNTERLAGEN SIND WIE
FOLGT EINZUREICHEN:
F. LAGE, VERKEHRSANBINDUNG:
1 – 7: 18-fach DIN-A4-Format
8 – 12: 18-fach verkleinert auf DIN-A4-
G. TOURISTISCHE ERSCHLIESSUNG:
oder DIN-A4-Format
Zusätzlich 8 – 12: 1 x im Originalmaßstab
(gefaltet) und 1 x alle Unterlagen digital als
PDF-Dateien
Stand: April 2021
Bayerische Landesgartenschau GmbH
Telefon 089 419490-0, Fax 089 419490-90,
www.lgs.de, bayern@lgs.de
JA
138
17
Foto: Thorsten Jochim
139
In Rain am Lech fand 2009 die Gartenschau
statt. Am Schloss entstanden ein neuer Vorplatz,
ein Schlossgarten mit Staudenfeldern und ein
Teich mit schwebendem Holzdeck als Treffpunkt.
WWW.LGS.DE
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1
Interessenbekundung Nürnbergs für eine Landesgartenschau – Entscheidungsvorlage
1. Idee und Anlass
Nürnberg ist als Großstadt mit den Themen unserer Zeit konfrontiert: Klimawandel, demografischer Wandel, Energie- und Mobilitätswende sind Herausforderungen, die Lösungen und
Entscheidungen brauchen, um lebenswerte Großstadt zu bleiben. Zu den Hauptzielen und –
aufgaben der Nürnberger Stadtentwicklung gehören Neuplanung, Sicherung und Weiterentwicklung von Grünflächen, die Vernetzung von Freiräumen, das Etablieren einer fußgängerund fahrradfreundlichen Infrastruktur und die „Stadt der kurzen Wege“ mit durchmischten und
ausgewogenen Wohn- und Arbeitsquartieren.
Vor diesem Hintergrund entstand die Idee zur Bewerbung als Ausrichtungsort einer Gartenschau. Dazu hat eine Arbeitsgruppe der Verwaltung Ideen entwickelt, die in einen konkreten
räumlichen und inhaltlichen Vorschlag gemündet sind. Da die konkrete Lage und Größe des
angedachten Areals (s. Punkt 3) für eine Bundesgartenschau zu klein(teilig) ist, bietet sich eine
Bewerbung für eine künftig jährlich stattfindende Bayerische Landesgartenschau (BayLGS)
an. Dieser Vorschlag und weitere Rahmenbedingungen zu einer Bewerbung sollen im Folgenden erläutert werden.
2. Landesgartenschauen: Grundsätzliches, Verfahren und Formales
2.1 Ziel von Landesgartenschauen
Zweck einer LGS ist die dauerhafte Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten in Siedlungsräumen und die Förderung einer integrierten und nachhaltigen Stadtentwicklung durch
Verbesserung der stadtökologischen und -klimatischen Verhältnisse. Ziel ist es, in Verbindung
mit einer Gartenschau dauerhafte und vorbildliche öffentliche Grün- und Erholungsanlagen zu
schaffen oder bestehende Anlagen wesentlich weiterzuentwickeln und zu verbessern. Daneben dienen die temporären Ausstellungen und Veranstaltungen der Gartenschauen besonders
dem gärtnerischen Berufsstand sowie zahlreichen weiteren Akteuren als herausragendes Präsentations- und Informationsforum für vielfältige Gartenbau- und Umweltthemen.
2.2 Voraussetzungen
Grundlage für die Maßnahmen im Rahmen einer LGS muss ein aus dem Landschafts- / Flächennutzungsplan bzw. einem integrierten Stadtentwicklungskonzept entwickeltes umfassendes Grünkonzept sein.
Gartenschauen in Bayern sollen Vorbildprojekte für Bürgerbeteiligung sein. Aus diesem Grund
sind LGSen als Bürgerprojekte konzipiert. Die Bürgerinnen und Bürger sind frühzeitig, bereits
in der Bewerbungsphase, zu informieren und einzubinden. Bürgerinnen und Bürger sollen sich
aktiv am Planungsprozess und an der Gartenschau beteiligen. Die Finanzierung der Veranstaltung muss gesichert und eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet sein.
Die Nachhaltigkeit der Daueranlage ist nachzuweisen. Es sollten bereits bei der Bewerbung
erste Überlegungen zu zukunftsfähigen Nachnutzungs- und Pflegekonzepten für die Zeit nach
der Gartenschau skizziert werden. Die vorgesehenen Flächen für die Daueranlagen müssen
langfristig in der Verfügung der Stadt stehen. Daher sollten sich die Flächen im Eigentum der
Stadt befinden. Die kostenfreie Dauernutzung nach der LGS für die Allgemeinheit muss gesichert sein.
2.3 Zeitplan
LGSen finden ab 2023 jährlich statt. Aktuell besteht die Möglichkeit, sich als Austragungsort
für die Jahre 2028 bis 2032 zu bewerben. Für die Vorbereitung der LGS sind sieben bis acht
Jahre zu veranschlagen (Vorplanung/Wettbewerb, Detailplanung, Ausführung und Entwicklung der Grün-/Freiflächen). Die Dauer einer LGS beträgt in Großstädten in der Regel sechs
Monate (zwischen April und Oktober).
141
Ö 4
2
2.4 Bewerbung
Die Bewerbung besteht aus zwei Phasen: Die Interessenbekundung (Phase 1), die bis
30.06.2021 erfolgen muss, muss folgende Informationen beinhalten:
1. Luftbild des Geländes
2. Übersichtsplan, Lage der Gartenschauflächen im Stadtgebiet
3. Darstellung der Grundstücksverfügbarkeit (Besitzverteilungsplan)
4. Stichpunktartige Überlegungen zu den beabsichtigten Zielen
5. Überlegungen zur Finanzierung (Budget)
6. Grundsätzliche Erwartung und Haltung seitens der Öffentlichkeit
Phase 2 ist die eigentliche Bewerbung. Diese muss bis 08.04.2022 erfolgen und folgende Inhalte umfassen:
1. Stadtratsbeschluss für die Bewerbung
2. Aussagen zur Stadt (Einwohnerzahl, kommunale Finanzkraft, touristische Erschließung
usw.)
3. Erläuterungsbericht
4. Nachweis über die Bürgerbeteiligung
5. Weitere Angaben zu:
a. Vorstellungen zur terminlichen Verwirklichung
b. Geplante Höhe und Finanzierung der Investitions- und Durchführungsmaßnahmen
c. Überplante Fläche in Quadratmetern
6. Überlegungen zur Nutzung und Pflege des Geländes nach der Gartenschau
7. Darstellung möglicher Folgekosten und deren Finanzierung
8. Luftbild des Geländes
9. Übersichtsplan, Lage der Gartenschauflächen im Stadtgebiet
10. Darstellung der Grundstücksverfügbarkeit (Besitzverteilungsplan)
11. Ökologische Bestandserfassung
12. Masterplan mit Angaben zu:
a. Lage und Größe des Geländes, bei dezentralen Konzepten der Geländeteile
b. Schemadarstellung des aktuellen Bestandes (Grünflächen, Gehölzbestand, versiegelte Flächen, Bebauung) mit Überlagerung der geplanten Maßnahme (Grünflächen, Wegeverbindungen, geplante bzw. nutzbare bestehende Baukörper,
landschaftliche Elemente)
Die Bewerbung wird bei der BayLGS GmbH eingereicht; die Vergabe der LGS erfolgt dann
Mitte 2022.
2.5 Auswahlverfahren
Über die Bewerbungen berät der Fachbeirat der BayLGS GmbH und spricht eine Empfehlung
für die Erteilung des Zuschlags aus. Er setzt sich zusammen aus Vertretern des Bayerischen
Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (BaySMUV), des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BaySMELF), des Bayerischen
Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie aller beteiligten bayerischen Berufsverbände (im Wesentlichen aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau etc.) und der
BayLGS GmbH. Beim Besuch des Fachgremiums vor Ort soll sich die Vorstellung der Bewerbung auf die fachliche und sachliche Erläuterung und die Besichtigung des vorgesehenen Geländes beziehen. Eine Teilnahme wichtiger relevanter Akteure (Bürgermeister und Stadtratsfraktionen, relevante städtische Ämter und Verbände etc.) sowie der Bürgerschaft ist ausdrücklich erwünscht. Die Entscheidung über den Zuschlag trifft das BaySMUV im Benehmen
mit dem BaySMELF.
2.6 Organisation
Träger der Veranstaltung ist die jeweilige Stadt. Veranstalter ist eine eigene „Landesgartenschau xy 20… GmbH“, deren Gesellschafter die jeweilige Stadt und die BayLGS GmbH sind.
142
3
2.7 Kosten und Finanzierung
Die Kosten der Maßnahme trägt die jeweilige Stadt. Der Finanzierungsplan umfasst einen Investitions- und einen Durchführungshauhalt. Die Förderung für die dauerhaften Anlagen (Investitionshaushalt) sind auf 5,0 Mio. € gedeckelt (50% der zuwendungsfähigen Kosten, maximal 5 Mio. €). Eine zusätzliche Förderung z.B. durch EFRE-Mittel ist möglich. Der Einbezug
der Städtebauförderung wird empfohlen. Im günstigsten Fall trägt sich der Durchführungshaushalt durch Eintrittsgelder, Werbung und Sponsoring selbst. Davon kann jedoch nicht mit
Sicherheit ausgegangen werden.
2.8 Nutzen
Seit der ersten LGS 1980 sind Gartenschauen in Bayern ein Instrument für eine nachhaltige,
modellhafte Stadtentwicklung mit positiven Auswirkungen auf die Lebens- und Umweltqualität,
das Stadtklima, das soziale Umfeld und die wirtschaftliche sowie ökologische Entwicklung. Für
die Stadtentwicklung bedeutet eine Landesgartenschau oft einen deutlichen Impuls. Eine LGS
wirkt nach Innen und nach Außen, fördert die Identität, stärkt die Wirtschaftskraft und den
Tourismus.
3. Nürnberg 2030: Urbane Gartenschau
2030 feiert die Bayerische Landesgartenschau ihr 50-jähriges Jubiläum. Wir sind der Meinung,
diese Ausgabe darf eine besondere sein – eine urbane Gartenschau. Gastgeberin ist die
zweitgrößte Stadt Bayerns, die mit ihrem facettenreichen geschichtlichen Hintergrund, ihren
zahlreichen Baudenkmälern und ihrem städtebaulichen und -historischen Charme eine Besonderheit darstellt.
Die Verwaltung hat sich intensiv mit der Frage beschäftigt, welches Areal für diese Aufgabenstellung am besten geeignet wäre. Wo können zukunftsorientierte Impulse gesetzt und nachhaltige Lösungen aufgezeigt werden, von denen auch andere (Groß-)Städte profitieren können?
Eine Reihe von Arealen wurde gesichtet (z.B. Wetzendorf, Marienbergpark, Westpark, Tiefes
Feld, Volkspark Dutzendteich usw.) und aus unterschiedlichen Gründen wieder verworfen. Ein
Gartenschauareal sollte mit öffentlichem Nahverkehr gut erreichbar, möglichst komplett der
Kommune gehören und verfügbar sein – es sollte jedoch vor allem auch inhaltlich eine Herausforderung darstellen. Diese Kriterien erfüllen die oben genannten Areale nicht oder nur
teilweise.
Daher fiel die Wahl auf ein Areal, dass zentral gelegen ist und gleichzeitig erhebliches Aufwertungspotential aufweist, auch wenn hier keine neue Grünfläche geschaffen wird und die Rahmenbedingungen nicht einfach sind – den Nürnberger Stadtgraben.
3.1 Der Nürnberger Stadtgraben - zentrale Fragestellungen
Eine „Urbane Gartenschau Nürnberg 2030“ im Stadtgraben würde durch dessen zentrale Innenstadtlage und die begleitende Stadtmauer ein Alleinstellungsmerkmal mit höchster Attraktivität aufweisen. Die Anbindung mit dem Schienenfern- und dem Öffentlichen Personennahverkehr ist exzellent. Eine solche Gartenschau wird sich inhaltlich Herausforderungen stellen,
wie sie in vielen Städten zu finden sind und die zentrale Zukunftsfragen des innerstädtischen
Grüns darstellen:
Bestehendes Grün revitalisieren
Die in die Jahre gekommenen Grünflächen funktionieren im Stadtgefüge, sind aber im Sinne
aktueller Anforderungen mindergenutzt. Wie kann man bereits bestehende Grünflächen aufwerten, sodass ein echter Mehrwert entsteht? Was sind unsere zukünftigen Bedürfnisse in
ökologischer, sozialer und mobiler Hinsicht?
143
4
Synergien innerstädtischer Grünflächen aufzeigen
Freiräume sind oft Naherholungsfläche, Verkehrswege und Biotope auf einmal. In der Altstadt
kommen noch Themen wie Denkmalschutz, urbane Mobilität, kulturelle Nutzungen, Einzelhandel und Gastronomie, touristische Infrastruktur usw. hinzu. Wie können wir unsere begrenzten
Flächen gestalten, um statt Nutzungskonflikten sinnvolle Synergien zu schaffen?
Weiterentwicklung im Bestand
Gegenstand konventioneller Gartenschauen ist oft die Transformation brachliegender oder altlasten-behafteter Flächen in moderne Grün- oder Siedlungsräume. Unsere Gartenschau ist
anders. Wir thematisieren die Transformation im Bestand, die Wertsteigerung trotz räumlicher
Begrenzung und das Potential durch bedürfnisorientierte Urbanität und Dichte.
Innerstädtische Stadtentwicklung für die Zukunft
Das Gesamtkonzept einer Gartenschau gibt die Möglichkeit, den Stadtgraben als Grünraum
wiederzuentdecken und als zentrale, im Wortsinn „naheliegende innerstädtische Grünfläche“
ins Bewusstsein zu rücken. Insofern wäre eine Urbane Gartenschau Nürnberg 2030 ein Projekt „innerstädtischer Stadtentwicklung“, aber auch eine Ergänzung der kommunalen Anstrengungen für mehr Klimaschutz, Klimaanpassung und Biodiversifizierung.
3.2 Ausgangssituation
Basis für alle Überlegungen ist der Masterplan Freiraum. Der Stadtgraben ist als ein Projekt
des Masterplans der Leitidee „Freiräume profilieren“ zugeordnet. Damit soll insbesondere die
Nutzbarkeit und Wahrnehmbarkeit des Stadtgrabens erhöht werden:
Erhalt der historischen Identität und Gestalt des Grabens
durchgängige, klar ablesbare Wegeführung und neue Wegeverknüpfungen in und über
den Stadtgraben
Verknüpfung der Erweiterten Innenstadt – Aufwertung der Zugänge
gestalterische Anpassungen unter Gendergesichtspunkten
Der Stadtgraben ist Teil des Aktionsplans des Masterplan Freiraum, dessen Maßnahmen prioritär in die Diskussion und konkrete Umsetzung gebracht werden sollen. Die Maßnahme ist
derzeit mit ca. 8,5 Mio.€ veranschlagt.
Gleichzeitig ist der Stadtgraben Teil der Altstadt, die wiederum ein Aushängeschild ist – hier
präsentiert sich die Stadt der Bewohner-, Arbeitnehmer-, Kundschaft und den Besuchenden.
Sie muss also gleichzeitig repräsentieren und Erholungsraum sein.
Konzeptionelle Anknüpfungspunkte
INSEK Altstadt
Klimaanpassungsstrategie der Stadt Nürnberg
Stadterneuerungsgebiete Nördliche Altstadt und Altstadt-Süd; angrenzend Stadterneuerungsgebiete Weststadt und Gostenhof-Ost (in Vorbereitung)
kulturelle Veranstaltungen in der Altstadt, wie z. B. Bardentreffen und Blaue Nacht, die
wiederholt auch den Stadtgraben einbezogen, oder aktuell der Kunst-Parcours „Lost &
Found 2“, der im Burggraben als Teil des Stadtgrabens veranstaltet wird
vorgesehenes Planungskonzept für den Stadtgraben (in der Vergabevorbereitung)
Mobilitätsbeschluss („Altstadtring für Radler“)
Beschluss des Verkehrsausschusses vom 13.12.2018 zur „Umstellung der Parkraumbewirtschaftung und Aufwertung von Straßen und Plätzen in der Altstadt“ mit dem Ziel, Straßenräume und Plätze unter Grün- und Freiraumaspekten weiterzuentwickeln und umzugestalten
Bauprogramm SÖR zur Sanierung Stadtgrabenstützmauer (ca. nächste 10 Jahre)
Anstrengungen der Stadt um eine zukunftsfähige, lebendige Innenstadt im Rahmen des
Sonder-Förderprogramms „Innenstadt beleben“
144
5
3.3 Herangehensweise
Die Sanierung des Stadtgrabens als Masterplan-Projekt hat vor kurzem begonnen. Ein erstes
grobes Konzept sieht folgendes Vorgehen in drei Schritten vor:
1. Analyse
Zunächst einmal soll eine umfassende Bestandsaufnahme erfolgen. Aus welchen Teilbereichen setzt sich der Stadtgraben zusammen, was leistet er als Grünanlage und darüber hinaus,
was sind seine eingebetteten Nutzungen? Die Ergebnisse werden anhand von Qualitäten und
Defiziten bewertet und daraus Leitbilder abgeleitet.
2. Integriertes Gesamtkonzept
Ziel ist es, den Stadtgraben als Ganzes zu begreifen und ein Gesamtkonzept zu formulieren,
das den Stadtgraben als zusammenhängende Einheit im Stadtbild ablesbar macht. Aus seiner
räumlichen Identität, den unterschiedlichen Raumqualitäten, ökologischen Aspekten und in
Hinblick auf die Vernetzung mit der Stadt werden Planungsziele formuliert. Diese sollen nachhaltig und zukunftsorientiert Lösungen für die aktuellen Herausforderungen aufzeigen. Eine
enge und transparente Abstimmung mit allen städtischen Dienststellen, Träger öffentlicher Belange sowie Bürgerbeteiligung sind grundlegende Planungsbasis.
3. Einzelmaßnahmen
Im dritten Schritt können Einzelmaßnahmen gemäß Leitbildern und Planungszielen formuliert
und realisiert werden.
Die LGS bietet eine hervorragende Möglichkeit, diese bisherigen Überlegungen in großem
Maßstab umzusetzen. Im Sinne der Vorbereitung einer Gartenschau kann ein integriertes Gesamtkonzept erarbeitet werden, das dann im dritten Schritt kompakt realisiert wird.
3.4 Gartenschaufläche: Stadtgraben heute
Der etwa 5 km lange Stadtgraben umgrenzt die Altstadt entlang der Stadtmauer. Die eigentliche Grabenfläche beträgt ca. 13,5 Hektar, mit angrenzenden Bereichen ergibt sich eine Fläche
von etwa 20 Hektar. Der Stadtgraben ist ein imposantes Baudenkmal, das teilweise Erholungsfunktionen übernimmt, teilweise eine gewisse Vielfalt an Pflanzen und Tieren beherbergt. Aktuell wird der Graben jedoch nicht optimal genutzt, ein großer Teil besteht aus vernachlässigten Rasen- und mindergenutzten Flächen. Er lädt nicht unbedingt zum Verweilen ein, Sitzmöglichkeiten sind sehr rar. Im Graben finden heute vereinzelt Nutzungen wie Schulsport und Skaten statt, es gibt neben Kleingärten einige Spielmöglichkeiten, zudem ist er Ort einzelner Veranstaltungen. Es gibt kaum Blühendes, wenig Menschen sind unterwegs. Aufgrund dessen
wird der Stadtgraben vergleichsweise wenig als Erholungsraum genutzt. Die Einbindung ins
Wegenetz der Altstadt ist teils nicht ausreichend, der Stadtgraben wirkt stark trennend, die
Potentiale zur Vernetzung bleiben ungenutzt.
Nichtsdestotrotz bietet der Graben ein Potential für verschiedene Nutzungen und bedarf
gleichzeitig dringend einer Sanierung. Der Graben mit seinen Zwingern bietet ideale Voraussetzungen für eine zentrale, von vielen Stellen schnell zu erreichende Grünanlage. Gegebenenfalls könnten auch die westlich und östlich angrenzenden Freiraumbereiche Hallerwiese
und Wöhrder Wiese mit einbezogen werden.
Weitere Standortvorteile sind:
Identitätssymbol und Landmark Nürnbergs: Alleinstellungsmerkmal der Stadt durch die
Größe und Vollständigkeit der Stadtmauer,
historischer Kontext / Burgnähe, Qualitätskriterien „Eigenheit, Schönheit und Seltenheit“
zentrale Lage mit hervorragender (ÖPNV-) Anbindung,
Flächen gehören nahezu komplett der Stadt und sind langfristig verfügbar,
touristische Strahlkraft, touristischer Mehrwert durch Altstadt-/Burgnähe,
Herausforderung für eine Gartenschau der anderen Art.
145
6
3.5 Stadtgraben: Themenbereiche für Handlungsfelder
Vegetationskonzept
Gehölzkonzept (Bestandskartierung, Entwicklungsziele für Vegetationstypen)
Biodiversität / Blühwiesen
Stauden- / Schmuckpflanzungen
Ausstattung
corporate identity Stadtgraben
einheitliche Ausstattungsserie, Beleuchtung, Orientierung und Wegweisung
Geschichte, Kultur- und Wissensvermittlung (digital und analog)
Wegeführung und -konzept
Wegenetz (Rundweg, Trennung Fuß- und Radweg, Modifikationen und Sanierung
Durchgängigkeit (bauliche Barrieren, Treppen, Auffindbarkeit der Eingänge)
Barrieren und Schnittstellen
Einzelmaßnahmen
Spiel- und Sportplätze
Denkmäler
Sitzplätze
Altstadt ans Wasser
3.6 Chancen
Eine Urbane Gartenschau böte die große Chance, den Stadtgraben zu einem Grünen Ring
mit vielfältiger Nutzbarkeit und Verknüpfungen mit dem Umfeld weiterzuentwickeln (vgl. auch
Anlage „Gartenschau-Umgriff“):
Der Stadtgraben ist sehr fragmentiert und wirkt wie ein Flickenteppich: Es bietet sich die
Möglichkeit, ein Sanierungskonzept zu entwickeln, das den gesamten Bestand (Kernzone
Stadtgraben) betrachtet und orientierende Planungsziele (auch für angrenzende Bereiche, Stadtgraben „plus) vorgibt;
Aufwertung einer bestehenden Grünfläche, die einen hohen Sanierungsbedarf und unbzw. mindergenutzte Räume aufweist;
Der Stadtgraben rückt wieder stärker ins öffentliche Bewusstsein;
Wechselwirkung mit der Altstadt und erweiterten Innenstadt: Einbeziehen von sanierungsbedürftigen Stadtplätzen, kleinen Grünflächen, Neuschaffen von kleinen Grüninseln,
Spiel- und Sitzplätzen: Das Potential ist nicht ein großer, neuer, zusammenhängender
Park, sondern ein lebendiges, grünes Mosaik aus lebenswerter, klimaangepasster Stadtstruktur;
Als weiterer Baustein einer City-Offensive ist er geeignet, die Zukunft der Altstadt (auch
nach Corona) positiv zu befördern;
Eine attraktive Nutzbarmachung des Stadtgrabens für Kinder und deren Familien, für Jugendliche, aber auch für ältere Menschen und Menschen mit Einschränkungen ist ein
wichtiger Beitrag zur Attraktivitätssteigerung in der Altstadt als Wohnstandort und Lebensraum für Alt und Jung;
Potential für Tourismus und Kulturvermittlung;
Neuordnung von Verkehrsflächen, Verknüpfung mit dem Umfeld, Wahrnehmung der Verteilfunktion für Fuß- und Radverkehre;
Stadtgraben als biologisch vielfältiger Lebensraum, als Sport- und Bewegungsraum, aber
auch als Ruhe- und Erholungsraum;
Synergien mit Sanierungen der inneren und äußeren Futtermauern (SÖR und H);
Eine Gartenschau im Bestand bietet völlig neue Herausforderungen, auch für Aussteller
und Ausstellende, z.B. hängende Gärten und Spalierobst entlang der Sandsteinmauern,
schwimmende Gärten auf der Pegnitz, Beleuchtungskonzepte und Illuminationen von
Nürnberg-typischen Baudenkmälern und der Burg, innerstädtisches Regenwassermanagement, Zisternen und temporäre Retentionsflächen, urban gardening auf kleinem
146
7
Raum wie Flachdächern, Bienenweiden auf Straßenbegleitgrün, blühende Baumscheiben, Begrünung von vertikalen Wänden und Dachflächen zur Wärmeisolation und Schallschutz, in-Szene-setzen des altbekannten Bestands mit völlig neuen Mitteln usw.;
3.7 Herausforderungen
Gleichzeitig stellen sich auch eine Reihe von Herausforderungen, für die im Laufe des Prozesses Lösungen gefunden werden müssen:
Schwierige Ausgangssituation: Einzäunung bzw. Zugangsbeschränkbarkeit des Areals;
Einsehbarkeit von oben erschwert evtl. Ticketverkauf; Verträglichkeit mit dem Denkmalschutz; Gewährleistung einer behindertengerechten Erschließung; teilweise unterbrochene bzw. eingeschränkte Durchgängigkeit und Zugänglichkeit;
Burgen- und Schlösserverwaltung muss einbezogen werden;
Teilflächen sind in ihrer Nutzung gebunden (Schulsport, Kita-Außenflächen, Kleingärten
etc.); hierfür sind ggfs. alternative Lösungen zu erarbeiten;
zusätzlicher Flächenbedarf für Rahmenprogramm (Bühne, Gastronomie, etc.);
Sicherung von Rettungswegen;
Lösungen für den Busverkehr;
Parallelbetrieb mit anderen Großveranstaltungen (Bardentreffen, etc.);
Lösung diverser Engstellenprobleme im Verkehrsnetz.
3.8 Kosten und Finanzierung
Die Kostendimension für die Investitionen und die Durchführung einer Landesgartenschau
(vgl. 2.7) ist abhängig von Konzept, Ansatz, Umfang und Programm der Landesgartenschau.
Summarisch geht die BayLGS GmbH von einem Gesamtvolumen von 20-40 Mio. € und aus
den Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit von mindestens einem Drittel davon als städtischem Anteil aus. Im Falle einer Großstadt wie Nürnberg, in Anbetracht der besonderen Rahmenbedingungen und auch der bis 2030 erwartbaren Kostenentwicklung ist bei einer erfolgreichen Bewerbung von einem städtischen Anteil von etwa 20 Mio. € auszugehen.
Die Finanzierung dieses Eigenanteils wird sich aus Einzelbausteinen zusammensetzen, die
konzeptabhängig sind und daher – mit Ausnahme des Stadtgrabens – zum jetzigen Stand
einer Interessensbekundung noch nicht benannt und beziffert werden können. Im Aktionsplan
des Masterplan Freiraum ist die notwendige Umgestaltung und Sanierung der vorhandenen
Grünflächen des Stadtgrabens bereits mit Geldern unterlegt. Es wird derzeit von einer Gesamtsumme in Höhe von 8,5 Mio. € und einer Fremdfinanzierung in Höhe von 2 Mio. € ausgegangen. Damit ist ein wesentlicher Eckpfeiler der Finanzierung gekennzeichnet, auch wenn
die Finanzierung hierfür noch nicht gesichert ist, da der MIP-Ansatz des Masterplan Freiraum
jedes Jahr im Rahmen der MIP-Fortschreibung angepasst wird. Der Einsatz von Städtebaufördermitteln ist grundsätzlich möglich, da Stadtgraben und –mauer sowie weite Teile der Altstadt innerhalb der Geltungsbereiche zweier Stadterneuerungsgebiete liegen.
Weitere Maßnahmen, die bereits absehbar in den nächsten Jahren realisiert werden sollen,
wie z.B. der Nägeleinsplatz, der Nördliche Marientorzwinger, Hallplatz oder Obstmarkt lassen
sich über Themen wie Klimaresilienz, Urbanes Grün oder Nutzbarkeit von Straßenräumen in
eine Gartenschau thematisch einbinden, auch wenn sie deutlich früher realisiert werden und
auch bilanziell nicht einfließen. Der weitere Planungsprozess einer Urbanen Gartenschau
sollte so offen gestaltet sein, dass weitere Projekte und Maßnahmen inkludiert werden können;
das gebietet alleine schon der ergebnisoffene Prozess einer Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung.
Für die dauerhaften Anlagen der Gartenschau ist eine Förderung vorgesehen (50% der zuwendungsfähigen Kosten, maximal 5 Mio. €). Eine zusätzliche Förderung z.B. durch EFREMittel ist möglich.
147
8
Für die Erstellung und Einreichung der Interessensbekundung und Erstellung der Bewerbungsunterlagen wird mit Kosten in Höhe von 70.000 EUR gerechnet. Die erforderlichen Mittel
werden durch Restmittel (Einsparungen aufgrund niedriger anfallender Versicherungskosten)
gedeckt.
3.9 Erforderliche Ressourcen
Geschäftsführung: Für jede LGS wird eine eigene Gesellschaft gegründet, deren Gesellschafter zu je 50% die jeweilige Stadt und die BayLGS GmbH sind. Beide Gesellschafter stellen je
eine Geschäftsführung (GF). Beide GFen können Ihre Aufgaben nicht nebenher machen. Aus
Sicht der BayLGS GmbH braucht es eine gute GF der Stadt, die in der Stadtverwaltung verankert und anerkannt ist. Eine externe Besetzung der städtischen GF funktioniert nicht.
Personal (zusätzlich zur GF): Die Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit zeigen, dass eine
LGS nicht ohne zusätzliche personelle Ressourcen gestemmt werden kann, auch wenn die
BayLGS GmbH künftig anbieten wird, dass eine Mitarbeiterstelle der BayLGS die Bauherrenfunktion für die Daueranlagen standardmäßig übernimmt. Deren Leistung wird dem Investitionshaushalt zugeordnet und als grundsätzlich stadtseitige Aufgabe behandelt. Die Stadt ist
immer bindend in alle Bereiche der Planung eingebunden (Planungsämter, Kämmerei, Ordnungsamt, Wirtschaftsförderung etc.).
3.10 Erste Reaktionen
Anfang 2021 erfolgte eine erste Kontaktaufnahme mit der Geschäftsführung der BayLGS
GmbH. Eine Ortsbesichtigung und ein anschließendes, unverbindliches Gespräch mit OBM,
3. BM und dem Planungs- und Baureferenten im Frühjahr 2021 sollte ersten Aufschluss darüber geben, inwieweit das Areal und die Idee einer Urbanen Gartenschau tragfähig und erfolgsversprechend sei.
Aus Sicht der BayLGS GmbH wäre eine LGS Nürnberg 2030 im Stadtgraben eine außergewöhnliche, bislang einzigartige Gartenschau. Das Potential des Stadtgrabens wird als hoch
und bislang nicht annähernd ausgeschöpft eingeschätzt. Die geringe Größe des Areals wird
nicht als Hinderungsgrund gesehen – im Gegenteil: Eine Stadt dieser Größenordnung könne
es sich eigentlich nicht leisten, ein derartiges Potential ungenutzt zu lassen. Es wird zudem
dringend angeregt, den Stadtgraben zusammen mit Platz- und Straßenräumen in der Altstadt
zusammen zu begreifen, um hier exemplarische Antworten auf die Herausforderungen durch
Klimaanpassung, verstärkten Nutzungsdruck, Resilienz und Stadtraumqualitäten zu geben.
Ein erster informeller Austausch mit dem Bürgerverein Altstadt ist erfolgt, weitere Gespräche
und die Kontaktaufnahme mit weiteren tangierten Bürgervereinen sind vorgesehen.
3.11 Weiteres Vorgehen nach der Interessenbekundung
Eine geschäftsbereichsübergreifend besetzte Arbeitsgruppe wird mit externer Unterstützung
die eigentliche Bewerbung erarbeiten und dem Stadtrat zum Beschluss vorlegen. Die Erarbeitung konkreter Inhalte wird dabei in enger Einbindung der Bürgerschaft, wichtiger Akteure (z.B.
Burgverwaltung) und der Öffentlichkeit erfolgen.
3.12 Bürgerinformation und Bürgerbeteiligung
Bürgerinformation und -beteiligung sind zwei voneinander abhängige aber iterative Beteiligungsschritte. Beide sollten sowohl online als auch offline durchgeführt werden, um einen hohen Synergieeffekt zu erzielen.
Vor jeder Bürgerbeteiligung ist eine Bürgerinformation notwendig. Dabei ist sicherzustellen,
dass diese Informationen frühzeitig, transparent und neutral zur Verfügung gestellt werden.
Alle Informationskanäle sind zu bedienen. Gerade von den zur Verfügung stehenden Informationen während der Konzeptions-, Bewerbungs-, Planungs- und Umsetzungsphase bis zur Eröffnung wird die Akzeptanz des Projektes maßgeblich beeinflusst werden.
148
9
Von der/n Informationsphase/n zu unterscheiden ist die Bürgerbeteiligung. Sie eröffnet den
Nutzenden die Möglichkeit, sich aktiv in Themen/Fragestellungen/offene Punkte einzubringen,
oder Wünsche und Kritiken zu äußern. Beteiligung unterscheidet sich von der Information
dadurch, dass Verwaltung und Politik zusagen, die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung(en) in
die weiteren Planungen und Entscheidungen einfließen zu lassen und dies auch dokumentieren.
Die Schleife Information – Beteiligung – (Ergebnis)Information kann je nach Laufzeit oder
Komplexität mehrfach wiederholt werden. Es wird nachdrücklich empfohlen, auch eine elektronische Bürgerbeteiligung durchzuführen. Menschen, die nicht an Vor-Ort-Veranstaltungen
teilnehmen können oder sich dort nicht äußern möchten, haben so die Möglichkeit der Teilhabe. Erfahrungen der ePartizipationen der letzten Jahre zeigen, dass Projekte mit elektronischer Beteiligung eine höhere Akzeptanz in der Bevölkerung erreichten und weniger Korrekturen in Planung/Umsetzung benötigten.
Erste Bausteine einer Information und Beteiligung für eine „Urbane Gartenschau Nürnberg
2030“ könnten sinnvollerweise z.B. die Aufbereitung von ersten Informationen im Internet
(noch vor der Sommerpause) oder „Grabenspaziergänge“ im Herbst 2021 sein.
4. Fazit
Da die BayLGS im Jahre 2030 ihr 50jähriges Jubiläum feiert, schlägt die Verwaltung vor, sich
für diese Jubiläumsschau mit dem Stadtgraben und angrenzenden Bereichen in der Altstadt
zu bewerben. Die förmliche Interessensbekundung ist der erste Schritt dazu. Damit wird ein
ergebnisoffener Prozess begonnen, der in der und rund um die Altstadt beginnt, und im besten
Fall auf die gesamte Stadt ausstrahlt: Die Erkenntnisse aus diesem Prozess können dann,
was Klimawandelanpassung, Quartiersaufwertung, Biodiversifizierung oder Grünbestandsentwicklung betrifft, für andere Stadtteile genutzt werden.
Der Stadtgraben kann eine un- und außergewöhnliche Gartenschaufläche werden, die mit bisherigen Arealen nicht vergleichbar wäre. Er ist kleinteilig, eng begrenzt und linear, und wird
von zahlreichen querenden Straßen mehrfach unterbrochen. Das alles dürfte auf das (zahlende) Besucherverhalten Auswirkungen haben. Es bietet jedoch das Potential, eine Gartenschau im Bestand völlig neu zu begreifen, auch für Aussteller und Ausstellende.
Für die Nürnberger Stadtentwicklung wären ein deutlicher Mehrwert und erhebliche Impulse
erkennbar: Es bestünde die Chance, ein Gesamtkonzept zu erarbeiten, das den Stadtgraben
als einheitliche Grünanlage entwickelt und profiliert. Ein Gesamtkonzept, das zukunftsorientierte Leitbilder, nachhaltige Lösungsansätze und konkrete Planungsziele benennt und einen
Leitfaden für die für die nächsten Jahre darstellt. Inhaltlich stellen der Stadtgraben, seine angrenzenden Bereiche und bestehende Platz- und Straßenräume in der Altstadt ein erhebliches
Potential für eine Aufwertung von Grün- und Freiräumen in der dicht bebauten Innenstadt dar.
Der Stadtgraben selbst ist eine zentrale, schnell zu erreichende Grünanlage und für die Bevölkerung Nürnbergs und für Besuchende von großer Bedeutung. Eine „Urbane Gartenschau
Nürnberg 2030“ ist ein ideales Instrument, den Bestand zu revitalisieren, aufzuwerten und
Nürnberg einen großen Schritt Richtung nachhaltiger und ökologischer Zukunft zu bringen.
Profitieren von einer LGS würden nicht nur die Nürnberger Bürgerinnen und Bürger, auch die
Innenstadt in ihrer Gesamtheit und die touristische Anziehungskraft der Stadt wären nachhaltig
gestärkt. Die Einbeziehung von Projekten, die auch ohne Gartenschau angegangen werden
müssen oder sollen, bedeutet zudem einen vorausschauenden und nachhaltigen Mitteleinsatz.
Eine solche Gartenschau setzt jedoch auch den Mut voraus, in der Altstadt neues Grün zu
schaffen und dafür auch die Neuverteilung von Straßen- und Platzräumen ernsthaft anzugehen.
149
Ö 4.1
Berichtsvorlage
Ref.VII/005/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
23.06.2021
öffentlich
Bericht
Betreff:
Strategie Wohnen 2030: Zwischenbericht
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 25.05.2020
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 10.09.2020
Sachverständige:
Herren Frank Thyroff und Ralf Schekira/Geschäftsführer der wbg Nürnberg GmbH
Anlagen:
Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 25.05.2020
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 10.09.2020
Sachverhalt
Bericht:
Der Stab Wohnen im Wirtschaftsreferat hat im Oktober 2015 das Gutachten zum
Stadtentwicklungskonzept „Wohnen in Nürnberg 2025“ mit einer Wohnungsmarktanalyse und prognose sowie Handlungsempfehlungen für die zukünftige Entwicklung des Nürnberger
Wohnungsmarkts vorgelegt. Auf Basis des Gutachtens hat der Stadtplanungsausschuss im
Jahr 2016 das „Handlungsprogramm Wohnen“ beschlossen, das der Verwaltung den Rahmen
bietet, die im Gutachten „Wohnen in Nürnberg 2025“ vereinbarten wohnungspolitischen
Leitziele zu erreichen.
Nach fünf Jahren Laufzeit steht nun eine Evaluierung des Handlungsprogramms Wohnen an.
Hierbei wird die Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen überprüft und gegenenfalls eine
Nachjustierung an die geänderten Herausforderungen auf dem Wohnungsmarkt
vorgenommen.
Die Ergebnisse der Evaluierung bilden die Grundlage für die Strategie Wohnen 2030, mit der
das Handlungsprogramm Wohnen für die kommenden Jahre fortgeschrieben wird.
Die Geschäftsführer der wbg Nürnberg GmbH, Herr Frank Thyroff und Herr Ralf Schekira,
werden in der Sitzung mündlich zum strategischen Wohnungsbau durch die wbg berichten.
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150
Stadt Nürnberg
1.
Berichtsvorlage Ref.VII/005/2021
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
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151
Stadt Nürnberg
Berichtsvorlage Ref.VII/005/2021
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Es geht u. a. um die Bereitstellung bezahlbaren Wohnraums und damit um die
soziale Lage von Menschen mit geringem und mittleren Einkommen.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. VI
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152
Stadt Nürnberg
Berichtsvorlage Ref.VII/005/2021
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153
Ö 4.1
CSU
Fraktion der
Christlich-Sozialen Union
im Stadtrat zu Nürnberg
CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg
Herrn Oberbürgermeister
Marcus König
Rathausplatz 2
90403 Nürnberg
OBERBÜRGERMEISTER
Wolffscher Bau des Rathauses
Zimmer 222
Rathausplatz 2
90403 Nürnberg
Telefon: 0911231-2907
Telefax: 0911 231-4051
E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de
www.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de
2 6. NM
25.05.2020
Krieglstein
Strategischer Wohnungsbau durch die wbg
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
um den Mangel an Wohnraum in Nürnberg zu reduzieren, hat sich das städtische Sonderprogramm Wohnungs
bau in den vergangenen Jahren als sehr wirkungsvoll gezeigt. Etwa 1.800 Wohnungen konnten u.a. mit wesent
licher Unterstützung durch die städtische Wohnungsbaugesellschaft wbg Nürnberg GmbH erfolgreich initiiert
bzw. bereits errichtet werden. Um auch in Zukunft die prognostiziert hohe Nachfrage nach Wohnraum befriedi
gen zu können, kommt der wbg Nürnberg GmbH auch weiterhin eine zentrale Aufgabe zu.
Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden
Antrag:
Die Geschäftsführung der wbg Nürnberg GmbH berichtet über die weiteren strategischen Planungen im
Wohnungsbau. Die Verwaltung zeigt die Potentialflächen für den Wohnungsbau auf und erstellt bis
Frühjahr 2021 gemeinsam mit der wbg Nürnberg GmbH eine Strategie Wohnungsbau 2030, die auch
Angebote für Mehrgenerationenwohnen, selbstbestimmtes Wohnen im Alter, u.v.m. berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Krieglstein
Fraktionsvorsitzender
A20052200 Strategischer Wohnungsbau wbg.docx
154
Ö 4.1
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
FRAKTION B’ 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG
Stadtratsfraktion Nürnberg
An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg
Marcus König
Rathaus
Rathausplatz 2
90403 Nürnberg
Tel: (0911) 231-5091
Fax: (0911) 231-2930
gruene@stadt.nuernberg.de
90403 Nürnberg
OBERBURGL-
Bus: Linie 36,46, 47 (Rathaus)
U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche)
Nürnberg, 10. September 2020
schritt vorlegen
Zwischenbericht „Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg"
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
mit dem Handlungsprogramm „Wohnen im Jahr 2025“ hat der Stadtplanungsausschuss am
29. Oktober 2015 fünf wohnungspolitische Leitziele beschlossen. Unter diese Ziele fallen eine
wachsende Anzahl von Wohnungen, bezahlbarer Wohnraum, ein attraktives Wohnungsangebot,
Stärkung der Quartiere und mehr Dialog zwischen den Wohnungsmarktakteuren.
Seitdem sind fünf Jahre vergangen. Fünf Jahre, in denen die Stadt mit einer steigenden
Bevölkerungszahl, einem wachsenden Umfang des Haushalts sowie einem erheblichen
Mietanstieg konfrontiert war und immer noch ist.
Wir stellen deshalb zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag:
•
Die Verwaltung gibt mit einem Zwischenbericht Auskunft darüber, welche Ziele des
Programms „Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg“, insbesondere bezüglich der Schaffung
von Wohnraum, in den vergangenen fünf Jahren erreicht wurden.
•
Die Stadt berichtet, welche Abweichungen sich ergeben haben und welche konkreten
Ziele sie für die kommenden fünf Jahre anvisiert.
wvwv.gruene.rathaus.nuernberg.de
155
BÜNDNIS 90
DIE GRÜNEN
*4
•
Die Stadt erklärt, inwieweit sie die Zielsetzungen aufgrund auftretender Abweichungen
neu justieren muss.
Mit freundlichen Grüßen
Q>
Cengiz Sahin
Stadtrat
Achim Mletzko
Fraktionsvorsitzender
www.gruene.rathaus.nuernberg.de
156
Ö 4.1
Strategie Wohnen 2030
Zwischenbericht
1. Evaluierung des Handlungsprogramms Wohnen
1.1. Ausgangslage
Der Stab Wohnen (SW) im Wirtschaftsreferat hat im Oktober 2015 das Gutachten zum Stadtentwicklungskonzept „Wohnen in Nürnberg 2025“ mit einer Wohnungsmarktanalyse und
-prognose sowie Handlungsempfehlungen für die zukünftige Entwicklung des Nürnberger
Wohnungsmarkts vorgelegt (vgl. AfS vom 29.10.2015). Auf Basis des Gutachtens wurde im
AfS am 28.04.2016 das „Handlungsprogramm Wohnen“ beschlossen, das 32 wohnungspolitische Maßnahmen umfasst und der Verwaltung den Rahmen bietet, die im Gutachten
„Wohnen in Nürnberg 2025“ vereinbarten wohnungspolitischen Leitziele zu erreichen.
Nach fünf Jahren Laufzeit steht nun die Evaluierung des Handlungsprogramms Wohnen an.
Hierbei wird die Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen überprüft und je nach Bedarf eine
Nachjustierung an die geänderten Herausforderungen auf dem Wohnungsmarkt vorgeschlagen.
Als Grundlage der Evaluierung dienen eine schriftliche Abfrage und die Ergebnisse von
dienststellenübergreifenden Werkstatt-Gesprächen unter Federführung von SW und mit wissenschaftlicher externer Beratung. Die Ergebnisse der Evaluierung bilden die Grundlage für
die Strategie Wohnen 2030, mit der das Handlungsprogramm Wohnen fortgeschrieben wird.
Ausgangslage für den Bericht sind die Anträge der CSU-Stadtratsfraktion und der Stadtratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, die einen Überblick hinsichtlich der Schaffung von
Wohnraum in den letzten fünf Jahren sowie eine Fortschreibung der wohnungspolitischen
Strategie für die Zeit bis 2030 fordern.
1. 2. Entwicklung und zukünftige Herausforderungen des Wohnungsmarktes
Bevölkerungsentwicklung
Zum 31.12.2020 wohnten 535.886 Personen mit Hauptwohnsitz in Nürnberg. Die Bevölkerung Nürnbergs verzeichnete von 2011 bis 2018 ein besonders starkes Wachstum, das vor
allem durch hohe Zuwanderungszahlen aus dem Ausland beeinflusst wurde. Im Jahr 2020
war durch die Corona-Pandemie zum ersten Mal seit 2008 ein Bevölkerungsrückgang zu
verzeichnen. Ob die Corona-Pandemie längerfristigen Einfluss auf die positive Bevölkerungsprognose der nächsten Jahre hat, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen.
Bei den Baubeginnen und dem geförderten Wohnungsbau wird im Folgenden zwischen
den Zeitspannen 2011 – 2015 und 2016 – 2020 unterschieden. Dadurch wird ablesbar, inwieweit die Maßnahmen des Handlungsprogramm Wohnen ihr Ziel erreicht haben, den
Wohnungsbau anzukurbeln.
Baubeginn von Wohnungen
Im Zeitraum von 2011 – 2015 wurde für 7.445 Wohnungen der Baubeginn gemeldet. Dieser
Wert hat sich im Zeitraum 2016 – 2020 um rd. 25 % auf 9.369 Wohneinheiten erhöht.
Die Karte auf der nächsten Seite zeigt die Baubeginne aus den Jahren 2016 – 2020 auf der
Ebene der 87 statistischen Bezirke. Die Größe der Kreise weist auf die Anzahl der
Wohneinheiten hin: je größer der Kreis, desto mehr wurde gebaut. Je dunkler der statistische Bezirk eingefärbt ist, desto mehr wurde gebaut. Die unterschiedlichen Rotabstufungen
der Kreise beziehen sich auf das Jahr des Baubeginns und zeigen somit die Verteilung der
-2157
Wohneinheiten eines Bezirks auf die einzelnen Jahre. In Eberhardshof wurde für die meisten Wohneinheiten (856) der Baubeginn angemeldet. Es folgen Glockenhof (746), St. Jobst
(457), Mögeldorf (456) und Röthenbach Ost (366).
Erkennbar ist, dass der Wohnungsbau in Nürnberg sich fast komplett auf die Stadtteile innerhalb des Ring beschränkt. Die Außenbezirke und auch Langwasser leisten einen relativ
geringen Beitrag zum Wohnungszuwachs.
Zu beachten ist dabei, dass Baubeginnsmeldungen regelmäßig unterlassen werden oder
verspätet eingehen, die Meldungen also nur relative Werte darstellen, nicht verwertbare absolute Zahlen. Die relative Aussagekraft der Zahlen ist jedoch valide.
-3158
Abbildung 1: Baubeginne aus dem Bauflächenkataster, Wohneinheiten nach Jahren und statistischen Bezirken
-4159
Geförderter Wohnungsbau
Die Anzahl der geförderten Wohnungen hat seit 1980 mit damals rd. 65.600 Wohneinheiten
in den letzten Jahrzehnten massiv abgenommen. 2011 lag die Anzahl der geförderten
Wohnungen bei 18.814 und ging dann bis 2015 auf 17.898 zurück. Dieser Wert hat sich in
den Jahren 2016 bis 2020 nahezu stabilisiert und lag 2020 bei 17.921 belegungsgebundenen Wohnungen.
Die Bautätigkeit im geförderten Wohnungsbau konnte in den letzten Jahren erheblich gesteigert werden: während zwischen 2011 und 2015 503 belegungsgebundene Wohnungen
mit rd. 50 Mio. € gefördert wurden, konnten von 2016 – 2020 rd. 201,8 Mio. € Fördermittel
für den Bau von insgesamt 1.433 belegungsgebundenen Wohnungen ausgereicht werden.
Abbildung 2: Geförderte Mietwohnungen und Mitteleinsatz im Neubau, 2011 - 2020
Zukünftige Herausforderungen des Wohnungsmarktes
Um den zukünftigen Bedarf an Wohnungsneubau und Bauflächenpotenzialen für den Wohnungsbau abschätzen zu können, wurde im Rahmen der Wohnungsmarktbeobachtung
2019 eine Wohnungsbedarfsprognose auf Basis der aktuellen Bevölkerungsprognose erstellt (vgl. AfS vom 29.10.2020). Diese geht laut mittlerer Variante bis zum Jahr 2035 von
einem Wachstum um 4,4 % auf dann 559.500 Einwohner aus.
Der durch die Bevölkerungsentwicklung ausgelöste Neubaubedarf bis 2025 beträgt rd.
13.700 Wohneinheiten, das sind rd. 2.000 Wohnungen im Jahr. Zwischen 2026 und 2030
liegt der Neubaubedarf bei rd. 8.000, jährlich bei rd. 1.600 Wohneinheiten. In den Jahren
2031 – 2035 entsteht ein Neubaubedarf von rd. 5.500 Wohneinheiten, jährlich von rd. 1.100
Wohneinheiten. Der Neubaubedarf bis 2035 beträgt insgesamt 27.100 Wohneinheiten.
Bis 2025 fehlen statistisch noch Flächenpotentiale für rund 2.200 Wohnungen zur Deckung
des Neubaubedarfs, bis 2035 Flächenpotentiale für rd. 4.600 benötigte Wohnungen (vgl.
dazu Wohnungsmarktbeobachtung 2019, S16 ff. - AfS vom 29.10.2020)
-5160
In den nächsten Jahren werden Bindungsausläufe die Zahl der geförderten Wohnungen weiter deutlich reduzieren. Bis 2030 ist laut der BayernLabo mit mindestens rd. 2.600 Bindungsausläufen im geförderten Wohnungsbau zu rechnen.
1.3. Evaluierung des Handlungsprogramms Wohnen
Im Folgenden werden exemplarisch Maßnahmen des Handlungsprogramms dargestellt, die
in folgende Kategorien unterteilt sind:
a) Maßnahmen, die in den letzten Jahren bereits ihren zahlenmäßigen Niederschlag in
Bauvorhaben gefunden haben,
b) Maßnahmen, die die Rahmenbedingungen für den Wohnungsneubau und die Qualität des Wohnungsbaus verbessern,
c) Maßnahmen aus dem Handlungsprogramm Wohnen, die in den letzten Jahren noch
nicht im geforderten Maße umgesetzt wurden, die jedoch ebenfalls einen positiven
Effekt auf die Wohnungsbautätigkeit erwarten lassen.
Zum besseren Verständnis sind die einzelnen Maßnahmen aus dem Handlungsprogramm
Wohnen fett dargestellt.
a) Zahlenmäßig messbare Maßnahmen
Im Rahmen des im Jahr 2016 gestarteten Sonderprogramms Wohnen entstanden bzw.
entstehen auf elf städtischen und einer staatlichen Fläche insgesamt rund 1.620 Wohneinheiten, davon über 50% im geförderten Wohnungsbau (vgl. RWA vom 20.04.2016 und AfS
vom 28.04.2016). In der folgenden Tabelle sind die einzelnen Bauvorhaben des Sonderprogramms Wohnen nach dem aktuellen Baufortschritt dargestellt.
Geförderte WE
Fertiggestellt
Eduardstraße*
Bernhardstraße*
Hinterm Bahnhof*
Neuburger Straße*
Insterburger Straße RH
Im Bau
Kornburg Nord RH*
Tafelgelände
Colmberger Straße*
Ausstehend
Hugo-Distler-Straße
Hintere Marktstraße
Diebacher Straße*
Regensburger Straße
GESAMT
Wohneinheiten
18
31
17
56
122
54
189
97
340
75
45
95
170
385
847
18
31
17
56
35
157
140
379
193
712
75
45
250
381
751
1.620
Tabelle 1: Flächen des Sonderprogramms Wohnen zum Stand April 2021, Stab Wohnen
Die verhältnismäßig schnelle Realisierung der Bauvorhaben des Sonderprogramm Wohnens ist auch darauf zurückzuführen, dass sieben Vorhaben durch das städtische Wohnungsbauunternehmen wbg realisiert werden (in der Tabelle mit * dargestellt), die im
Rahmen ihres Wohnungsprogramms „1.000 neue Wohnungen bis 2020“ einen wichtigen
Beitrag für mehr bezahlbaren Wohnraum in Nürnberg leisten.
Das Sonderprogramm Wohnen ist im Hinblick auf das Ergebnis die herausragende Maßnahme des Handlungsprogramms. Der Bearbeitungsaufwand war allerdings hoch, da die
betreffenden Flächen in der Umsetzung teils sehr komplexe Probleme aufwarfen.
-6161
Der im Jahr 2017 gefasste Baulandbeschluss ist die Grundlage für städtebauliche Verträge (vgl. AfS vom 18.05.2017). Er stellt damit den Handlungsrahmen für eine zügige Baureifmachung unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dar. Der Baulandbeschluss hat sich bewährt, weil er die Grundsatzbeschlüsse zur Flächenentwicklung, die unter anderem die Erschließung, die sozialen Folgekosten, die Grünflächenausstattung sowie den Anteil geförderten Wohnungsbaus umfassen, bündelt und somit für einen transparenten Prozess der
Bauflächenentwicklung sorgt.
Ein wichtiger Aspekt des Baulandbeschlusses im Hinblick auf bezahlbaren Wohnraum ist
die seit dem Jahr 2006 in Nürnberg bestehende Quotenregelung für den geförderten
Wohnungsbau (vgl. AfS vom 02.10.2006), die im Jahr 2017 in den Baulandbeschluss integriert wurde. Demnach ist - in Abwägung mit den anderen Belangen des Baulandbeschlusses aber neben der Grünausstattung hoch proirisiert - bei der Schaffung von Baurecht für
mehr als 30 Wohneinheiten ein Drittel der Geschosswohnfläche im geförderten Wohnungsbau zu realisieren. Zwischen den Jahren 2016 und 2020 hat der Stab Wohnen 259 Mietwohnungen gefördert, die im Rahmen der Quotenregelung zu erbringen waren. Bei neun
Bauvorhaben mit ca. 1.230 geförderten Wohnungen steht die konkrete Vereinbarung im
städtebaulichen Vertrag und damit die Bewilligung der Förderung noch aus.
Förderung
Bewilligt
(2016-2020)
Geförderte WE
Langseestraße
Dresdner Straße
Avenariusstraße TI 1
Regensburger Straße
Ausstehend
Ostendstraße
Auto-Krauss-Areal
Akzo Nobel
Avenariusstraße TI 2
Brunecker Straße M 1
Brunecker Straße M 2
Ehemalige Radrennbahn
Gerbersdorfer Straße
Nordwestring
Gesamt
Wohneinheiten
28
100
40
21
170
259
75
126
117
29
448
285
44
30
75
1.229
1.488
126
36
381
643
250
420
350
167
1.492
950
170
100
250
4.149
4.792
Tabelle 2: Wohnbaupotentiale - Baurecht in Verbindung mit städtebaulichen Verträgen
b) Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau
Neben den dargestellten Maßnahmen, die unmittelbar die Zahl der erstellten Wohnungen im
Wohnungsbau erhöhen, umfasst das Handlungsprogramm Wohnen Maßnahmen, die den
Ablauf der Baulandentwicklung optimieren, deren Einfluss aber nicht konkret bezifferbar ist.
Bei einem wesentlichen Baustein der Baulandentwicklung, der Bereitstellung von Ausgleichs- und Artenschutzflächen, wurden auf Grundlage des Handlungsprogramms Wohnen seit 2016 erste Erfolge durch Optimierungen in der Verwaltungsstruktur erreicht. Die im
Februar 2020 bei Ref III als Stab eingerichtete „Flächenagentur“ hat zur Aufgabe, den Flächenpool für Ausgleichsmaßnahmen bedarfsorientiert zu vergrößern und deren Verwendung
zu priorisieren und zu bewerten. Bei den B-Plänen „Tiefes Feld“ und „Wetzendorfer Straße“
konnte für die Ausgleichsflächen auf einen neu eingerichteten Flächenpool zurückgegriffen
und so artenschutzrechtliche Ausgleichsbedarfe dargestellt werden. Die Bereitstellung von
-7162
Ausgleichs- und Artenschutzflächen soll zukünftig durch den Aufbau eines GIS- und Datenbank-basierten Ausgleichsflächenmanagement und der regelmäßigen Aktualisierung des
Konzeptes für artenschutzgerechte Maßnahmen noch effizienter gestaltet werden.
Die Priorisierung der Flächenpotenziale und Umsetzung des optimierten Workflows
durch die 2015 gegründete Projekteinheit „Technische Koordinierung“ des ehemaligen Stabes Projektentwicklung bei Stpl hat ebenfalls zur Optimierung der stadteigenen Baulandentwicklung beigetragen. Erste Erfolge dieser Arbeit zeigten sich u.a. bei der Aufstellung oder
Umsetzung der Bebauungspläne Tiefes Feld, Wetzendorf, Proeslerstr., Schmalau-Ost und
Züricher Straße, auch wenn die strukturellen Voraussetzungen (gebietsbezogen, aber auch
verwaltungsbezogen) für die Realisierung oder Einleitung der Angebotsbebauungspläne der
Stadt Nürnberg nicht optimal waren. Zur effektiveren Steuerung des Gesamtprozesses soll
ein verstärktes Controlling etabliert werden, was für 2021 geplant ist. Auf die strategische
Bodenbevorratung durch das strategische Immobilienmanagement im Liegenschaftsamt
wird an späterer Stelle dieser Vorlage noch detailliert eingegangen. Offen ist allerdings weiterhin die Projektsteuerung der großen Angebotsprojekte nach Satzungsbeschluss.
Im Bereich des geförderten Wohnungsbaus haben sich in den letzten Jahren zwei Maßnahmen des Handlungsprogramms Wohnen als besonders sinnvoll herausgestellt. So flexibilisiert die Mittelbare Belegung die Anwendung der staatlichen Förderung. Mit dieser Maßnahme wird der Neubau von Mietwohnungen gefördert, der Nachweis der Bindung jedoch
im Wohnungsbestand erbracht. Die sog. Ersatzwohnungen liegen erfahrungsgemäß über
das Stadtgebiet verteilt, was eine ausgewogenere soziale Mischung mit sich bringt. Aktuell
entstehen Bauvorhaben der wbg, dawonia und des evangelischen Siedlungswerks mit mittelbaren Belegungsbindungen. Deutlich attraktiver wurde die staatliche Förderung außerdem durch den im Jahr 2016 eingeführten Baukostenzuschuss über 300 €/m², der die Förderdarlehen ergänzt und für die Finanzierung spürbare Verbesserungen darstellt.
Mit Stadtratsbeschluss vom 14.12.2016 führt die aktualisierte Stellplatzsatzung durch eine
Reduzierung der Stellplatzanforderung um 20% für den freifinanzierten Wohnungsbau bei
Vorhaben innerhalb des Rings zu einer Kostenreduzierung beim Bau von Mehrfamilienhäusern. Eine ebenfalls neu eingeführte Regelung für den Nachweis von Carsharing-Stellplätzen beim Wohnungsneubau zeigt auf, dass ökologische Themen als Qualitätsmerkmal im
Wohnungsbau relevanter werden und Berücksichtigung finden. Eine weitere Überarbeitung
mit verstärkter Nutzung des „Mobilitätsbaukastens“ ist in Vorbereitung.
Die Durchführung von Wettbewerben zur Schaffung neuer Qualitäten und innovativen
Wohnformen hat sich als Maßnahme des Handlungsprogramms Wohnen bewährt und
wurde seit 2016 u.a. bei den Flächen Akzo Nobel, Coca-Cola-Areal in der Ostendstraße,
Regensburger Straße, Flaschenhofstraße und dem Auto-Krauss-Areal umgesetzt. Eine
Maßnahme des Handlungsprogramms Wohnen, die sich zur Realisierung von bezahlbaren
Wohnraum etabliert hat, ist das seit dem Jahr 2013 bei größeren städtischen Flächen praktizierte Konzeptauswahlverfahren. Dabei werden städtischen Grundstücke nicht zum
Höchstgebot, sondern zu einem vorher fixierten Festpreis an denjenigen Bewerber verkauft, der mit seinem Konzept die jeweils aufgestellten Kriterien am besten erfüllt. Dieses
Verfahren wurde zuletzt im Rahmen des Sonderprogramms Wohnen für zwei Flächen
(Tafelgelände und Hintere Marktstraße) angewandt. Auch zukünftig sollen Wettbewerbe
und Konzeptauswahlverfahren bei der Veräußerung kommunaler Flächen Anwendung
finden.
Die Schaffung von Pflegeangeboten im Quartier sowie die Reduzierung von Barrieren
im öffentlichen Raum tragen zur Attraktivität von Wohnquartieren bei und sichern ein langes
Wohnen in gewohnter Umgebung. Auch im Hinblick auf den demografischen Wandel sollten diesen Maßnahmen künftig weiter umgesetzt werden. Bisherige Erfolge zeigen sich in
zahlreichen Beratungstätigkeiten des Kompetenznetzwerk Wohnungsanpassungsberatung
-8163
(KOWAB), während bei der Schaffung von Pflegeangeboten bisher auf kommunaler Seite
wenig Handlungsspielraum zur gezielten Schaffung von Angeboten in Stadtteilen besteht.
Die Wohnungsmarktbeobachtung erscheint in einem zweijährigen Rhythmus (zuletzt:
Wohnungsmarktbeobachtung 2019, vgl. AfS vom 29.10.2020) und dient der systematischen, wiederkehrenden Erfassung von wohnungsmarktrelevanten Daten und Entwicklungen zur Analyse des Nürnberger Wohnungsmarktes. Die Wohnungsmarktbeobachtung
hat sich inzwischen etabliert, da sie sowohl der Politik, der Verwaltung als auch den Akteuren am Wohnungsmarkt eine fundierte Analyse des Ist-Stands des Nürnberg Wohnungsmarktes liefert und somit als objektive Grundlage für weitere wohnungspolitische Planungen nachgefragt wird. Sie dient außerdem als Instrument, um den Kontakt zur lokalen Wohnungswirtschaft zu intensivieren.
Als Dialogplattform zum Nürnberger Wohnungsmarkt hat sich daneben das Fachgespräch
Wohnen des Wirtschaftsreferats gefestigt, das Akteure des Wohnungsmarktes jährlich zusammenbringt und den Diskurs mit Wohnungsunternehmen über wohnungspolitische Themen stärkt. Die Bereitstellung von Informationen über und der Austausch von Wissen rund
um den Nürnberger Wohnungsmarkt sind wichtige Eckpfeiler der kommunalen Wohnungspolitik und werden aus diesem Grund fortgeführt und weiter ausgebaut.
c) Maßnahmen mit Potenzial für die Zukunft
Nicht alle der Maßnahmen des Handlungsprogramms konnten aufgrund begrenzter Ressourcen und der daraus folgenden Priorisierung in den letzten Jahren umgesetzt werden.
Die Nutzung von Nachverdichtungs- und Aufstockungspotenzialen wird als sinnvoll
erachtet, weil sie eine Möglichkeit bietet, Wohnraum ohne weiteren Flächenverbrauch zu
schaffen. Das Stadtplanungsamt hat erste Untersuchungen begonnen, die jedoch nur mit
zusätzlichen personellen Ressourcen fortgesetzt werden können. Aufstockungen sind aufgrund baulicher und anderer Problemlagen nur im Einzelfall wirksamer Teil einer Strategie
für mehr Wohnraum. Das Baulückenprogramm wurde nach Durchführung einer AufwandNutzen-Einschätzung nicht weiterbearbeitet. Der hohe Aufwand der Eigentümeransprache
stand nicht im Verhältnis zu den erzielten Erfolgen. Die Nutzung von Flächen städtischer
Beteiligungsunternehmen (z.B. VAG, N-ERGIE) für den Wohnungsbau bietet Potentiale,
unter Beachtung der Vorgaben einer doppelten Innenentwicklung, die Anzahl der Wohneinheiten in gewachsenen, integrierten Nachbarschaften zu erhöhen.
Die Qualität des Nürnberger Wohnungsmarktes zeichnet sich nicht nur durch die reine Anzahl an Wohnungen aus, sondern auch durch die Bandbreite an Wohnangeboten, die auf
die unterschiedlichen Ansprüche verschiedener Nutzergruppen eingehen. So kann mit der
Realisierung flächeneffizienter Gebäudetypologien eine urbane Bauform geschaffen
werden, die hinsichtlich ihrer Dichte zwischen dem klassischen freistehenden Einfamilienhaus und dem herkömmlichen Geschosswohnungsbau liegt. Diese Gebäudetypologie
wurde bisher in Kornburg Nord durch die wbg realisiert. Die Entwicklung flächeneffizienter
Gebäudetypologien ist sinnvoll, um Qualität und Dichte der Wohnbebauung angesichts der
Flächenknappheit im Stadtgebiet zu erhöhen und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Die
Maßnahme sollte daher künftig eine höhere Relevanz erhalten. Auch durch die stärkere
Unterstützung von Modellprojekten können neue Wohnqualitäten realisiert und die Akzeptanz neuer Gebäudetypologien gestärkt werden. Für eine größere Vielfalt auf dem Wohnungsmarkt und Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sollen bei der Veräußerung
städtischer Wohnbaugrundstücke auch Genossenschaften Berücksichtigung finden.
-9164
2. Potentialflächen für den Wohnungsbau
Grunderwerb durch die Stadt in den Jahren 2016 – 2021
Die Verfügbarkeit von Wohnbauflächen in städtischem Eigentum ist strategisch wichtig, um
wohnungspolitische und städteplanerische Ziele steuern zu können. Im Rahmen des Ziels,
städtische Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen, obliegt es dem Strategischen Immobilienmanagement im Liegenschaftsamt (LA/2 - SIM) geschäftsbereichsübergreifend Erwerbsvorgänge bei den Planungseinheiten priorisiert abzustimmen und zu bewerten (z.B. bei Nutzungskonkurrenzen) und die Erwerbsvorgänge durchzuführen (vgl. RWA vom 18.09.2019
und AfS vom 19.09.2019). Städtische Flächenverfügbarkeit stellt dabei eine wichtige Ergänzung zum Planungsrecht dar, um Stadtentwicklung steuerbarer zu gestalten.
In den Jahren 2016 – 2021 wurden im Rahmen des strategischen Flächenmanagements
die unter anderem die unten genannten Flächen angekauft, die Potentiale für Wohnbauentwicklung, d. h. Flächen für Wohnungsbau sowie anteilig Flächen für Erschließung, Ausgleich und Grünbedarfe, etc., darstellen (zu den Ankäufen seit dem Jahr 2009 vgl. RWA
vom 18.09.2019 und AfS vom 19.09.2019). Die Flächen unterteilen sich in die städteplanerisch relevanten Entwicklungsflächen südliche Kriegsopfersiedlung, Züricher Straße, Wetzendorf und Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (StEM) Marienberg.
Wann die Potenziale zur Bebauung genutzt werden können, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob Baurecht vorliegt (Priorisierungsrelevanz des zuständigen Geschäftsbereiches).
Während auf den Flächen an der Züricher Straße bereits 40 Mietwohnungen realisiert werden konnten, stehen die übrigen aufgeführten Potentialflächen erst mittel- bis langfristig für
den Wohnungsbau zur Verfügung.
Ob und wie die Flächen am Marienberg genutzt werden können, ist abhängig vom Ausgang
der noch laufenden Voruntersuchungen.
Projekt
Südliche Kriegsopfersiedlung
(18. FNP-Änderungsverfahren)
Züricher Straße
(B-Plan Nr. 4601
(Gesamtbebauungsplan))
Züricher Straße
(B-Plan Nr. 4614)
Wetzendorf
(B-Plan Nr. 4641)
Flächen (m²) für
Wohnbauentwicklung
99.352
Geplante
Wohneinheiten
keine
Angaben (k. A.)
21.227
k. A.
14.182
ca. 450
12.040
ca. 1.200
STEM Marienberg
51.710
Realisierung offen
Ohne Bezug
1.899
k. A.
Gesamtergebnis
200.410
Planungsstand
vorbereitende
Bauleitplanung
nach Öffentlichkeitsbeteiligung
Baurecht seit
2018
Baurecht ab
2024
Realisierung
offen
k. A.
Tabelle 3: Grunderwerb für Wohnbauentwicklung 2016 - 2021
- 10 165
3. Fazit Evaluierung Handlungsprogramm Wohnen
Die Evaluierung des Handlungsprogramms Wohnen der Jahre 2016-2020 zeigt auf, dass
die zweigleisige Strategie, einerseits durch Maßnahmen, wie z.B. das Sonderprogramm
Wohnen kurzfristig Wohnraum zu schaffen und gleichzeitig durch die Optimierung verwaltungsinterner Abläufe die Rahmenbedingungen für eine längerfristige Steigerung des Wohnungsbaus zu schaffen, erfolgreich und sinnvoll war. Durch das Sonderprogramm Wohnen,
die konsequente Umsetzung der Quotenregelung sowie die Verbesserung der Förderung
ist die Zahl der Wohnungen - insbesondere im geförderten Wohnungsbau - in den letzten
Jahren deutlich messbar angestiegen. Dennoch besteht vor dem Hintergrund der aktuellen
und prognostizierten Rahmenbedingungen auch künftig dringender Bedarf an Wohnungsneubau, um einer weiteren Anspannung des Wohnungsmarktes, der verstärkten Umlandwanderung junger Familien sowie den zunehmenden Versorgungsproblemen von Haushalten mit einem geringen Einkommen zu begegnen.
Angesichts der wachsenden Flächen- und Ressourcenknappheit gewinnt der politisch gesteuerte und abgestimmte Mittel- und Instrumenteneinsatz weiter an Bedeutung, wie er im
Jahr 2016 mit dem Handlungsprogramm Wohnen begonnen wurde. Mit Blick darauf, was
seither angestoßen und bereits erreicht wurde, um den Wohnungsbau anzukurbeln, empfiehlt es sich, die wohnungspolitischen Maßnahmen und Instrumente vor dem Hintergrund
der aktuellen Entwicklungen nun in einer Strategie Wohnen 2030 zu überdenken, fortzuschreiben und ggfs. entsprechende Ressourcen bereitzustellen. In diesen Prozess werden
auch die veränderten Rahmenbedingungen und Handlungsmöglichkeiten durch die anstehende Beschlussfassung des Baulandmobilisierungsgesetzes einfließen.
- 11 166
4. Ausblick Strategie Wohnen 2030
Die Strategie Wohnen 2030 wird derzeit auf Grundlage der Evaluierung des Handlungsprogramms Wohnen in einer dienstellenübergreifenden Arbeitsgruppe unter Federführung von
SW und unter wissenschaftlicher Begleitung eines externen Gutachterbüros erarbeitet.
Die beteiligten Dienststellen sind Stpl, LA, BgA/SE, Ref.III/FA, Regiestelle Sozialraumentwicklung, SHA, SenA und die wbg Nürnberg. Der Beteiligungsprozess ist im folgenden
Schaubild dargestellt.
Abbildung 3: Beteiligungsprozess Strategie Wohnen 2030
In den drei Werkstatt-Gesprächen werden die Maßnahmen des Handlungsprogramms
Wohnen aufgegriffen, die für die Fortführung der Strategie Wohnen 2030 von besonderer
Relevanz sind und neue Maßnahmen diskutiert, die den veränderten Rahmenbedingungen
auf dem Nürnberger Wohnungsmarkt geschuldet sind.
Die Strategie Wohnen 2030 wird als Fortschreibung des Handlungsprogramms Wohnen
den verwaltungsinternen Handlungsrahmen für die Umsetzung der wohnungspolitischen
Ziele für die Jahre bis 2030 darstellen. Sie wird dem Stadtplanungsausschuss in der zweiten Hälfte 2021 zum Beschluss vorgelegt.
167
Ö 5
Beschlussvorlage
Ref.III/003/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Umweltausschuss
16.06.2021
öffentlich
Gutachten
Stadtrat
23.06.2021
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Fortschreibung Klimafahrplan 2010 - 2050 - Baustein Klimaanpassung
Anlagen:
Sachverhaltsdarstellung
Übersicht über Handlungsfelder und Maßnahmen zur Klimaanpassung
Maßnahmensteckbriefe
Stellungnahme Ref. I/II
Sachverhalt (kurz):
In den letzten Jahren ist sehr deutlich geworden, dass die Notwendigkeit zur Anpassung an
klimatische Veränderungen zunimmt und zu einer Daueraufgabe wird. Die Maßnahmen dazu
sind vielfältig und müssen laufend angepasst und fortgeschrieben werden.
Der Klimafahrplan 2010 - 2050 enthält seit 2014 neben dem Klimaschutz als zweite Säule der
Nürnberger Klimastrategie auch die Klimaanpassung. Laut Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014
sollen die darin enthaltenen Maßnahmensteckbriefe regelmäßig ergänzt und aktualisiert
werden. Die letzte Fortschreibung wurde dem Umweltausschuss 2017 vorgelegt.
Der vorliegende Bericht gibt nun einen Überblick über die weitere Entwicklung und den
aktuellen Sachstand. Dazu wurden, nach vorheriger verwaltungsinterner Abstimmung, die
bereits im Klimafahrplan 2010-2050 enthaltenen Maßnahmensteckbriefe fortgeschrieben und
ergänzt.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Seite 1 von 4
168
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Ref.III/003/2021
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Die Diversity Belange werden bei der Umsetzung von Maßnahmen
berücksichtigt.
Seite 2 von 4
169
Stadt Nürnberg
4.
Beschlussvorlage Ref.III/003/2021
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
3.BM
Ref. I/II
Ref. VI
Seite 3 von 4
170
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Ref.III/003/2021
Gutachtensvorschlag:
Angesichts der bereits zu beobachtenden klimatischen Veränderungen und ihrer Auswirkungen
auf die Stadt Nürnberg wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung als zentrale
Zukunfts- und Daueraufgabe angesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt
a. die Maßnahmen zur Klimaanpassung in den einzelnen Handlungsfeldern umzusetzen und
sukzessive fortzuschreiben.
b. über den aktuellen Sachstand zur Klimaanpassung regelmäßig zu berichten.
c. zukünftig das Handlungsfeld Wasser/Niederschläge verstärkt zu bearbeiten und
notwendige Planungsgrundlagen zu erarbeiten bzw. zu vergeben. Dazu zählt die Erstellung
einer Starkregengefahrenkarte.
Beschlussvorschlag:
Das beiliegende Gutachten des Umweltausschusses vom 16.06.2021 wird zum Beschluss
erhoben.
Seite 4 von 4
171
Ö 5
Fortschreibung Klimafahrplan – Klimaanpassung
Sachverhaltsdarstellung
Anlass
Der Klimafahrplan der Stadt Nürnberg 2010-2050 enthält erstmalig neben dem Klimaschutz als
zweite Säule der Nürnberger Klimastrategie auch die Klimaanpassung. Laut Stadtratsbeschluss vom
23.07.2014 sollen die darin enthaltenen Maßnahmen sukzessive ergänzt und aktualisiert werden.
Die erste Fortschreibung für den Bereich Klimaanpassung erfolgte 2017 (s. Vorlage im
Umweltausschuss vom 05.07.2017).
Der vorliegende Bericht gibt nun einen Überblick über die weitere Entwicklung und den aktuellen
Sachstand. Dazu wurden, nach vorheriger verwaltungsinterner Abstimmung, die bereits im
Klimafahrplan 2010-2050 enthaltenen Maßnahmensteckbriefe fortgeschrieben und ergänzt.
Klimatische Situation in Nürnberg
Die wesentlichen Folgen des Klimawandels in der Stadt sind grundsätzlich die Zunahme von
Hitzetagen und Tropennächten, eine veränderte Niederschlagsverteilung über das Jahr, eine
Zunahme von Trockenperioden und gleichzeitig eine potentiell steigende Gefahr von
Starkregenereignissen.
Aufgrund der Auswertung vorliegender Klimadaten wird deutlich, dass klimatische Veränderungen
in Nürnberg bereits erkennbar sind. Das Jahr 2018 sticht dabei besonders heraus. Mit einer 17 Tage
andauernden Hitzewelle mit Temperaturen über 30°C, mit 13 Tropennächten, in denen im
Innenstadtbereich die Temperaturen nicht unter 20°C gefallen sind und gleichzeitig mit einer lang
anhaltenden Trockenperiode mit Niederschlägen, die weit unter den langjährigen Mittelwerten
liegen, sind in Nürnberg Extremwerte erreicht worden.
Abb. 1
Entwicklung der heißen Tage von 1956 -2019
gemessen an der Station Nürnberg-Flughafen
Abb. 2:
Hitzewellen in Nürnberg von 1956 - 2019
gemessen an der Station Nürnberg Flughafen
Abb. 2:
Entwicklung der Jahressumme-Niederschlagshöhe 1956-2019
gemessen an der Station Nürnberg-Flughafen
1
172
Bei der Niederschlagsentwicklung ist für Nürnberg mit zunehmend trockeneren Sommern und feuchteren Wintern zu rechnen. So herrschte im Sommer 2018 eine außergewöhnliche Trockenheit. An
der Messstation des Nürnberger Flughafens wurde ein Niederschlagsdefizit von 144 mm im Vergleich zur Klimareferenzperiode 1961 – 1990 gemessen. Gekoppelt mit der zu beobachtenden Temperaturzunahme führt dies zur Austrocknung der Böden und damit zur Abnahme der Bodenfeuchte
(Zeiger für den Wasserversorgungsgrad der Pflanzen). Der aktuelle Monitoringbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie stellt deutlich die signifikante Abnahme der Tage mit einer kritischen
Bodenfeuchte unter 30% für den Raum Nürnberg dar1. Dies hat weitreichende Folgen für die Landund Forstwirtschaft.
Laut aktueller Klimaprognosen muss zukünftig auch mit einer zunehmenden Zahl von Starkregenereignissen gerechnet werden. Allerdings sind diese Prognosen noch mit großen Unsicherheiten behaftet. Die entsprechenden Datensätze, über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren, liegen für
Nürnberg noch nicht vor (Messbeginn 1995).
Eine ausführliche Auswertung aktueller Klimadaten kann der Umweltausschussvorlage vom
10.10.2018 entnommen werden.
Sachstand der Anpassungsstrategie an den Klimawandel in Nürnberg
Die Umweltverwaltung beschäftigt sich seit 2009 mit den zu erwartenden klimatischen Veränderungen für Nürnberg. Dazu gehört die Teilnahme an dem Forschungsprojekt „Urbane Strategien an den
Klimawandel“ in dessen Verlauf eine erste Klimaanpassungsstrategie für Nürnberg erarbeitet wurde.
Die Ergebnisse sind 2014 im Handbuch Klimaanpassung veröffentlicht worden und dienen seitdem
als Grundlage für die weitere Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen. Seit 2014 sind darauf
aufbauend zudem wichtige Planungsgrundlagen erarbeitet worden, die im Folgenden kurz dargestellt werden.
Um stadtklimatologisch wichtige Aspekte in die Bauleitplanung einbringen zu können, wurde durch
das Umweltamt (UwA) ein Stadtklimagutachten vergeben. Dieses ist eine wesentliche Grundlage
u.a. in der Bauleitplanung. Geklärt werden können darüber Fragestellungen u.a. in Bezug auf eine
klimatisch wirksame Ausstattung mit Grün- und Freiflächen und Maßnahmen, die die Durchlüftung
von Baugebieten begünstigen. Bei Bedarf erfolgt zudem die Vergabe von kleinklimatischen Detailuntersuchungen, u.a. auch für Einzelprojekte. Vordringliches Ziel ist es, bei der Planung neuer Baugebiete oder größerer Einzelprojekte Kaltluftleitbahnen zu sichern um so Wärmeinseleffekte soweit
wie möglich zu minimieren.
Eine gut durchgrünte Stadt heizt sich weniger stark auf. Sie verfügt zudem über eine Vielzahl von
Versickerungsflächen. Die Schaffung von Grünflächen oder weiteren Grünstrukturen sowohl im
Bestand als auch bei der Neuplanung von Baugebieten, ist deshalb eine der zentralen
Klimaanpassungsmaßnahmen für Nürnberg. Das Konzept „grüne Finger“ und der Masterplan
Freiraum benennen wichtige Flächen und Maßnahmen für die weitere Entwicklung der Grün- und
Freiräume in Nürnberg. Über den aktuellen Sachstand zum Masterplan Freiraum wurde im Umweltund im Stadtplanungsausschuss im Juli 2020 berichtet.
Umweltbundesamt 2019: Monitoringbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie, S. 26,27
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/das_monitoringbericht_2019_barrierefr
ei.pdf
1
2
173
Die Dachbegrünung nimmt bei der Bauwerksbegrünung eine besondere Rolle ein. Sie dient sowohl
als thermische Ausgleichsfläche (Abkühlung durch Verdunstung) als auch als Versickerungsfläche
(Stichwort: „Schwammstadt“). Mit der von UwA 2016 in Auftrag gegebenen und weiter bearbeiteten
fernerkundlichen Inventarisierung und Potenzialanalyse der Dachbegrünung in Nürnberg, liegt
inzwischen eine Grundlage vor, die sowohl Aufschluss gibt über den Bestand als auch über die
potentiellen Möglichkeiten der weiteren Dachbegrünung in Nürnberg. Im Rahmen der Arbeiten im
Stadterneuerungsgebiet nördliche Altstadt wird z.B. versucht, auf dieser Grundlage weitere
Dachbegrünungsmaßnahmen zu realisieren.
In der Bauleitplanung werden in neuen Baugebieten seit Jahren flächendeckend begrünte Dächer
verpflichtend festgesetzt. In Zukunft wird hier zudem die Begrünung von Fassaden eine deutlich
größere Rolle spielen.
Wasser dient der Abkühlung und ist deshalb ein wichtiger Aspekt der gesundheitlichen Vorsorge in
Hitzezeiten. Bewegtes Wasser in Form von Brunnen und Wasserspielen trägt im direkten Umfeld
zur Kühlung durch Verdunstung bei. Das im Auftrag von UwA erstellte Brunnenkataster erfasst den
Zustand vorhandener Brunnenanlangen und deren Umfeld und ist deshalb eine wichtige Grundlage
für die Umsetzung von Maßnahmen (über den aktuellen Sachstand siehe Vorlage zum Masterplan
Freiraum in UmwA und AfS im Juli 2020). Die Umsetzung von Maßnahmen erfolgt über das
Hochbauamt, dass alle städtischen Brunnen in Nürnberg betreut.
Günstige Verschattungssituation können dazu beitragen, in den Sommermonaten
Überwärmungssituationen abzumildern. Ein nicht zu unterschätzender Faktor der Klimaanpassung
im Neubau ist deshalb die Anordnung von Gebäuden. Wesentliche Wege sollen –wenn nicht von
Bäumen so doch wenigstens von Bauwerken beschattet werden, die wiederum den wesentlichen
Windbahnen nicht im Wege stehen sollen. Verschattung und Verdichtung müssen in einem guten
Verhältnis zueinander stehen. Dabei ergeben sich planerische Vorgaben (West-Ost Ausrichtung,
Fußwegeführung an den Gebäudenordseiten sowie optimale Baumstandorte. Das entsprechende
Regelwerk ist aktuell in der Endredaktion und wird als weiterer Baustein der
Klimaanpassungsstrategie 2021 vorgelegt werden.
Ein weiterer Handlungsschwerpunkt der Klimaanpassungsstrategie liegt im Bereich der
Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Aktuelle Informationen werden laufend auf der Internetseite
„Wir machen das Klima“ des Umweltreferates veröffentlicht. Als größere Diskussion- und
Informationsveranstaltung fand 2017 in Nürnberg das Gründach-Forum in Zusammenarbeit mit dem
Deutschen
Dachgärtnerverband
statt.
Zum
Thema
„Bauwerksbegrünung
als
Klimaanpassungsmaßnahme“ ist in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband GebäudeGrün
(BuGG) eine weitere Veranstaltung geplant. Wegen der Corona-Pandemie findet sie wahrscheinlich
erst 2021 statt.
Zu beobachten sind auch die Auswirkungen des Klimawandels auf die biologische Vielfalt. So breiten
sich verschiedene Tier- und Pflanzenarten wie die Ambrosie, wärmeliebende Libellenarten oder
auch der Buchsbaumzünsler oder Eichenprozessionsspinner immer weiter aus. Durch
Veränderungen in der jahreszeitlichen Verteilung von Niederschlägen und der Zunahme von
Trockenperioden geht aber auch Lebensraum, z.B. für verschiedene Amphibienarten, verloren. Um
eine klare Aussage über die Entwicklung machen zu können, bedarf es eines längeren
Beobachtungszeitraumes und einer gezielten Begutachtung.
Mit einzelnen Fragestellungen in Bezug auf klimatische Veränderungen und ihren Auswirkungen
beschäftigen sich verschiedene verwaltungsinterne Koordinierungsgruppen. Dazu gehört die AG
(Klima)-Initiative Grün, an der das Stadtplanungsamt, der Servicebetrieb Öffentlicher Raum, die
Stiftung Stadtökologie und bei Bedarf weitere Dienststellen teilnehmen. Die AG hat u.a. die
Förderprogramme zur Unterstützung privater Maßnahmen zur Hof-, Fassaden- und Dachbegrünung
initiiert und mit verschiedenen Aktionen begleitet. Zu nennen sind dabei auch, die
referatsübergreifende AG Masterplan Freiraum unter Federführung von UwA, die AG
Sonderprogramm GrünBlau unter Federführung von BgA mit dem Ziel kleine ökologische Projekte
3
174
kurzfristig zu realisieren oder auch die dienststellenübergreifende AG mit Teilnehmern von UwA,
dem Gesundheitsamt und dem Amt für Statistik, die sich mit dem Thema Umwelt und Gesundheit
befasst. Zu nennen ist dabei auch die Projektgruppe Hochwasserschutz, die sich um die gesetzlich
vorgegebene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und den entsprechenden Aus-/Umbau
von Gewässern und entsprechenden Schutzmaßnahmen kümmert.
Um einen groben Überblick über den aktuellen Sachstand zur Umsetzung von Maßnahmen in den
einzelnen Handlungsfeldern darzustellen zu können, wurden Maßnahmensteckbriefe erarbeitet, die
sukzessive fortgeschrieben werden. Sie werden in der Anlage dargestellt und beziehen sich auf die
Handlungsfelder:
Stadtentwicklung und Bauleitplanung
Bauen
Wasser
Grün
Biologische Vielfalt
Gesundheitsvorsorge
Schlussfolgerungen
Nürnberg war mit der Teilnahme an dem Forschungsprojekt „Urbane Strategien an den
Klimawandel“ eine der ersten Großstädte, die sich intensiv mit der Erarbeitung einer
Klimaanpassungsstrategie beschäftigt haben. In den bisher vorrangig bearbeiteten
Handlungsfeldern konnten bereits wichtige Maßnahmen umgesetzt bzw. begonnen werden.
In den letzten Jahren ist sehr deutlich geworden, dass die Notwendigkeit zur Anpassung an
klimatische Veränderungen zunimmt und zu einer Daueraufgabe wird. Die Maßnahmen dazu sind
dabei nicht neu, sie erhalten durch die Klimaanpassung aber eine neue bzw. zusätzliche
Gewichtung. Die Begrünung der Stadt gehört in Nürnberg sicher vordringlich dazu. Die Umsetzung
von Maßnahmen erfordert dabei auch die notwendige Bereitstellung von Mitteln für Unterhalt und
Pflege, z.B. beim Ausbau des Netzes an Trinkwasserbrunnen.
Grundsätzlich gilt es die Bestandssituation zu verbessern und bei der Neubauplanung wichtige
Maßnahmen von Anfang an zu beachten. Was beim Neubau versäumt wird, kann im Bestand nur
sehr mühsam nachträglich erreicht werden. Stadtklimatisch problematisch ist dabei der
Flächenbedarf durch den hohen Baudruck. Es kommt deshalb zu einer zunehmenden Versiegelung
und Verdichtung des Stadtgebietes, „mehr Höhe“ ist dabei im Grundsatz wünschenswerter als „mehr
Fläche“. Hier gilt es, einen guten Weg zu finden um einerseits stadtklimatisch wichtige Freiflächen
zu erhalten und andererseits den Wohnraum- und Gewerbeflächenbedarf zu decken. Der Erhalt der
Frischluftschneisen und die Sicherung und Neuschaffung klimawirksamer Freiflächen hat dabei
hohe Priorität für die Freiraum-, Umwelt- und Bauleitplanung, da solche Bereiche im Zuge des
Klimawandels zunehmend entscheidend für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind.
Bisher lag der Schwerpunkt der Klimaanpassung darin Maßnahmen zur Reduktion von
Auswirkungen durch Hitze auszuarbeiten. Insbesondere für die Handlungsfelder Stadtentwicklung
und Bauleitplanung sowie Grün wurden diverse Maßnahmen entwickelt und umgesetzt. In den
Maßnahmensteckbriefen (s. Anlage) wird dies deutlich.
Zukünftig soll verstärkt das Thema Wasser / Niederschlag bearbeitet werden. Dabei spielen auch
die Auswirkungen durch die zunehmende Gefahr von Starkregenereignisse eine wichtige Rolle. Die
geplante Erarbeitung einer Starkregengefahrenkarte ist dazu ein wichtiger Baustein. Sie soll sowohl
eine Planungsgrundlage, z.B. im Rahmen der Bauleitplanung, darstellen als auch der
Sensibilisierung und der Erweiterung des Risikobewusstseins in der Bevölkerung dienen.
4
175
Anlage:
Fortschreibung Klimafahrplan 2010 – 2050 (Stand 08/2020)
Übersicht über Handlungsfelder und Maßnahmensteckbriefe zur Klimaanpassung
Maßnahmensteckbriefe zur Klimaanpassung
5
176
Ö 5
Anlage:
Fortschreibung Klimafahrplan 2010 – 2050 (Stand 08/2020)
Übersicht über Handlungsfelder und Maßnahmen zur Klimaanpassung
Handlungsfeld
Stadtentwicklung
und Bauleitplanung
Bauen
Wasser
Maßnahme
1.
Klimaanpassung als Maßnahme der Stadtentwicklung
2.
Erhalt von Leitbahnen für die Kalt- und Frischluftversorgung
3.
Festsetzungen zur Klimaanpassung in der Bebauungsplanung
4.
Klimaanpassung bei städtebaulichen Wettbewerbsverfahren
5.
Stärkung des ÖPNV und des Fuß- und Radverkehrs
6.
Anpassungsmaßnahmen an Gebäuden
7.
Anpassungsmaßnahmen an städtischen Gebäuden
8.
Erhöhung des Rückstrahlvermögens (Albedo-Effekt)
9.
Optimierung der Gebäudeausrichtung und Bebauungsdichte
10. Bewirtschaftung von Niederschlägen und Umgang mit
Starkregenereignissen
11. Wasserelemente wie Brunnen und Wasserspiele im öffentlichen
Raum
Grün
12. Grün- und Freiflächen schaffen, erhalten und umgestalten
13. Dachbegrünung und Anlage von Retentionsgründächern
14. Fassadenbegrünung
15. Hofbegrünung
16. Bäume in der Stadt
17. Vermehrte Bewässerung urbaner Vegetation durch Zunahme von
Trockenperioden
Biologische Vielfalt
18. Erhöhung der Artenvielfalt auf Freiflächen im Stadtgebiet
Gesundheitsvorsorge
19. Information über gesundheitliche Risiken
20. Schutzmaßnahmen für besonders empfindliche
Bevölkerungsgruppen
21. Trinkwasserversorgung im öffentlichen und halböffentlichen
Bereich
22. Schattenplätze
177
Ö 5
Anlage
Fortschreibung Klimafahrplan 2010-2050
(Stand 08/2020)
Maßnahmensteckbriefe
Maßnahmensteckbriefe
1
178
Handlungsfeld
Stadtentwicklung und Bauleitplanung
Maßnahme 1
Klimaanpassung als Maßnahme der Stadterneuerung
Erläuterung
Die Arbeit in den Stadterneuerungsgebieten bietet die Möglichkeit
Klimaanpassungsmaßnahmen im Bestand umzusetzen. Die Erarbeitung der Integrierten
Stadtentwicklungskonzepte (INSEKs) mit anschließenden Zielvereinbarungen erfolgt in
enger Zusammenarbeit mit einzelnen Fachdienststellen. Städtebaufördermittel können für
die Umsetzung von Maßnahmen in Stadterneuerungsgebieten eingesetzt werden.
Die Umsetzung von Maßnahmen im Bestand ist dabei auf private Initiativen angewiesen
und der kommunale Handlungsspielraum entsprechend klein. Ein attraktives Angebot von
Förder- und Anreizinstrumenten haben deshalb einen hohen Stellenwert. Gleichzeitig
können Kommunen durch ihr eigenes Handeln eine wichtige Vorbildfunktion übernehmen.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☒ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Planungsgrundlage
Stadtklimagutachten
Handbuch Klimaanpassung
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept
aktueller Sachstand
Vision grüne Finger
Masterplan Freiraum
Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (INSEKs) mit dem Ziel der Umsetzung von
Klimaanpassungsmaßnahmen (Bsp. Alt- und Weststadt)
Förderprogramm „Mehr Grün für Nürnberg“ für Stadterneuerungsgebiete
Förderprogramm „Initiative Grün“ außerhalb der Stadterneuerungsgebiete
Gründachinventarisierung Nürnberg
Handlungsbedarf
laufend:
Implementierung in die Arbeiten der aktuellen und der zukünftigen
Stadterneuerungsgebiete
in Bearbeitung:
Projekt Umwelt und Gesundheit zur Erfassung vulnerabler Stadtgebiete mit der Uni
Bochum
Klimabaukasten
2
179
Handlungsfeld
Stadtentwicklung und Bauleitplanung
Maßnahme 2
Erhalt von Leitbahnen für die Kalt- und Frischluftversorgung
Erläuterung
Nürnberg ist eine in weiten Teilen versiegelte und verdichtete und wenig durchgrünte
Stadt. Dies trifft vor allem auf die Nürnberger Innenstadtgebiete zu. Laut
Stadtklimagutachten kann eine Frischluftversorgung nur über insgesamt acht
Luftleitbahnen erfolgen. Die Erhaltung dieser Leitbahnen ist von großer Bedeutung um
eine Überwärmung einzelner Stadtgebiete zu vermeiden bzw. zu reduzieren.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Planungsgrundlage
Stadtklimagutachten
Vision Grüne Finger
aktueller Sachstand
Planungsabsichten in Frischluftleitbahnen vorhanden
Handlungsbedarf
laufend:
Einbringen im Rahmen der Bebauungsplanung durch Umweltplanung
bei Bedarf Vergabe kleinräumiger Gutachten zum Stadtklima auf
Bebauungsplanebene
in Bearbeitung:
Klimabaukasten
noch offen:
Planungsrechtliche Sicherung der Kalt-/ und Frischluftbahnen bei Fortschreibung
des FNP (nach § 5 Abs. 2 BauGB)
3
180
Handlungsfeld
Stadtentwicklung und Bauleitplanung
Maßnahme 3
Festsetzungen zur Klimaanpassung in der Bebauungsplanung
Erläuterung
2011 wurde das Ziel einer klimagerechten Stadtentwicklung erstmals als Grundsatz der
Bauleitplanung im BauGB verankert (§1, Abs. 5, Satz 2, BauGB) und muss demzufolge bei
der Abwägung berücksichtigt werden.
Ziel muss es sein, Maßnahmen zur Klimaanpassung von Beginn an in den
Planungsprozess einzubringen und über Festsetzungen und vertragliche Regelungen zu
sichern. Dies betrifft u.a. die Stellung der Gebäude, den Grad der Versiegelung und
Verdichtung und die Realisierung von ausreichend großen Grün- und Freiflächen,
Begrünungsmaßnahmen und Versickerungsflächen.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☒ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Planungsgrundlage
Stadtklimagutachten
Vision grüne Finger
Handbuch Klimaanpassung
Mobilitätsbaukasten für Neubauprojekte
aktueller Sachstand
Festsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen im Rahmen der
Bebauungsplanverfahren (z.B. über Gebäudestellung und Freihaltung von
stadtklimatisch relevanten Bereichen, Dach- und Fassadenbegrünung …)
Festsetzung von Grünflächen nach dem Baulandbeschluss
Festsetzung reduzierter Stellplatzschlüssel im Rahmen der Bauleitplanverfahren
Festsetzung reduzierter Anzahl von Stellplätzen im öffentlichen Raum im Rahmen
der Bauleitplanverfahren
Handlungsbedarf
laufend:
bei Bedarf Vergabe kleinräumiger Gutachten zum Stadtklima auf
Bebauungsplanebene
in Bearbeitung:
Klimabaukasten
noch offen:
standardmäßige Festsetzungen, z.B. von Dach- und Fassadenbegrünungen
Nutzung des Albedo-Effektes durch Festsetzung von hellen Farben an Fassaden
und bei Belägen von Straßen und Plätzen
4
181
Handlungsfeld
Stadtentwicklung und Bauleitplanung
Maßnahme 4
Klimaanpassung bei Wettbewerbsverfahren
Erläuterung
Ziel ist es, Maßnahmen zur Klimaanpassung von Beginn an in den Planungsprozess
einzubringen und über Anforderungen bereits in der Auslobung von Realisierungs- und
Ideenwettbewerben zu sichern. Eine frühzeitige Berücksichtigung, Überprüfung und
Bewertung der klimaanpassungsbezogenen Anforderungen und Belange in
Wettbewerbsverfahren bzw. Rahmenplanungen können nachhaltige städtebauliche,
landschaftsplanerische und hochbauliche Entwurfsbeiträge generieren.
Wettbewerbsverfahren stehen oftmals am Anfang von Planungen. Die Inhalte von
Wettbewerben können in die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne) oder direkt in
Bauvorhaben nach §34 BauGB münden.
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☒ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Planungsgrundlage
Stadtklimagutachten
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept
Mobilitätsbaukasten für Neubauprojekte
aktueller Sachstand
gefordert werden Maßnahmen
Relevanz
in Bezug auf die Grün- und Freiflächenausstattung und –gestaltung: z. B. großkronige,
klimaangepasste und standortgerechte Bäume sowie Baumbestandene Schattenplätze in
Aufenthaltsbereichen
Dachbegrünungen und Fassadenbegrünungen
im Sinne einer hitzeangepassten und wassersensiblen Stadtentwicklung: z.B. biodiverse
Begrünungen, Grünflächen mit von Bäumen verschatteten Bereichen, Verwendung heller Belägen der
Dach-, Fassaden- und Platzgestaltung, Wasserspeicherung, Regenwassernutzung (Bewässerung
von Bäumen und Grünflächen), vorzugsweise Verwendung von versickerungsfähigen Bodenbelägen.
zur Schaffung von temporärem Stauraum bei Starkniederschlägen in der Freiraumplanung (z.B.
wassergeprägte Aufenthaltsbereiche, Wasserspiel), die je nach Niederschlagereignis unterschiedliche
Wasserflächen aus Regenwasser bilden. Bei Trockenheit sind die als Wasserrückhalteraum
dienenden Flächen flexibel nutzbar.
zur Bewältigung von Sturzfluten, Überflutungsschutz, Oberflächenentwässerung
zur hochwasserangepassten Bauweise (abhängig vom Plangebiet): Schaffung von Versickerungsund Retentionsflächen
für die Gebäudeplanung, z.B. Gebäudestellung und Freihaltung von stadtklimatisch relevanten
Bereichen (Kalt- und Frischluftschneisen), Dach- und Fassadenbegrünung, Sonnenschutz,
Nachtlüftung
weiterer Handlungsbedarf
laufend:
in städtebaulichen, landschaftsplanerischen und hochbaulichen
Wettbewerbsverfahren, Entwurfskonzepten und Rahmenplanungen
bei Bedarf kleinräumige Gutachten zum Stadtklima i. F. einer Modellierung, die auf
bestehender Entwurfsplanung (nach Vorliegen des Wettbewerbsergebnisses, auf
Bauvorhabensebene) basieren
Monitoring im Bauantragsverfahren und im bauaufsichtlichen Vollzug bei BoB
noch offen:
5
182
Handlungsfeld
Stadtentwicklung und Bauleitplanung
Maßnahme 5
Stärkung des ÖPNV und des Fuß- und Radverkehrs
Erläuterung
Ein attraktives Angebot für den ÖPNV und den Fuß- und Radverkehr ist eine der Voraussetzungen für eine Minderung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen. Gleichzeitig kann
mit der Förderung der stadt- und umweltgerechten Verkehrsarten der Flächenverbrauch
des Kfz-Verkehrs zugunsten der Schaffung von Grünräumen und Baumstandorten reduziert werden. Dies trägt zu einer lokalen Verbesserung des Stadtklimas bei. Aktuelle
Beispiele dafür sind die Umgestaltung des Nelson-Mandela-Platzes oder der neue QuellePark.
Möglichst schattige Fuß- und Radwege, die Wohnquartiere und Freiräume miteinander
verbinden, ermöglichen bzw. erleichtern zudem in Hitzezeiten das Aufsuchen kühlerer
Aufenthaltsbereiche.
Insbesondere Radverkehrsinfrastruktur ist aber auch gebaute Versiegelung. Dabei sind
Konflikte in Grünbereichen unvermeidlich.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Planungsgrundlage
Leitbild Verkehr
Nahverkehrsplan 2017 – 2021 und Nahverkehrsplan 2025+
Radverkehrskampagne „Nürnberg steigt auf“
Mobilitätsbaukasten bei Neubauprojekten zur Schaffung autoarmer Stadtquartiere
Masterplan nachhaltige Mobilität
aktueller Sachstand
Beschluss des AfV vom 14.12.2018 zur Umstellung der Parkraumbewirtschaftung
in der Altstadt und daran geknüpfte Umgestaltung von Straßen und Plätzen
Beschluss des AfV vom 24.09.2020 für das Radwegeplanungs- und Bauprogramm
Beschluss des FA zum Masterplan nachhaltige Mobilität vom 27.01.2021.
6
183
weiterer Handlungsbedarf
laufend:
Förderung Fuß- und Radverkehr, Ausbau ÖPNV, Anwendung des Mobilitätsbaukastens zur Schaffung autoreduzierter Quartiere, Ausbau von Radwegen
auch in Freiraumverbindungen.
in Bearbeitung:
Planung Straßenbahnverlängerung ins Südbahnhofareal, Planung
Strassenbahnlückenschluss Minervastraße, Planung diverser Radverkehrsanlagen,
Umsetzung Radvorrangroutennetz, Umsetzung „Masterplan nachhaltige Mobilität“,
Erarbeitung Fußverkehrsstrategie, Fortschreibung Radverkehrskampagne
„Nürnberg steigt auf“
geplant:
Schaffung von Grünräumen am Obstmarkt und an verschiedenen anderen Stellen
in der Stadt im Zusammenhang mit Umstellung Parkraumbewirtschaftung (z. B.
Bauhof) oder die Errichtung von Quartiersparkhäusern. Verstärkte Begrünung von
Innenstadtstadtteilen auch im Zuge der Errichtung von Quartiersparkhäusern
(Baum statt Stellplatz).
7
184
Handlungsfeld
Bauen
Maßnahme 6
Anpassungsmaßnahmen an Gebäuden
Erläuterung
Technische und bauliche Maßnahmen tragen dazu bei das Innenraumklima während der
zunehmend zu erwartenden Hitzeperioden positiv zu beeinflussen. Gebäudeschäden
durch Starkregenereignisse können durch geeignete Maßnahmen vermieden oder
zumindest verringert werden.
Zu den möglichen Maßnahmen zählen u.a.:
Begrenzung der Verglasungsanteile
wirksame Sonnenschutzverglasungen bzw. Verschattungselemente (z.B. windstabile Jalousien,
Rolläden, Markisen)
Wärmedämmung und Speichermassen
Möglichkeiten der Nachtlüftung
Dach- und Fassadenbegrünungen
Umfeldgestaltung mit Grün und Außenverschattung (KiTas, Schulen)
besonders hitzeschutzempfindliche Räume wie Schlaf-, Kinder- und Arbeitszimmer so anordnen, dass
sie nicht dauerhaft einer unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind (N, NO, O)
Verwendung heller Farben an Fassaden (Albedo-Wert)
Berücksichtigung von Starkregen bei der Planung von Entwässerungsanlagen
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
aktueller Sachstand
Internetseite mit Informationen zum Klimagerechten Bauen beim Umweltreferat
Überprüfung der baulichen Gegebenheiten zum Schutz vor Hitze durch das
Gesundheitsamt im Rahmen der Heimaufsicht
weiterer Handlungsbedarf
laufend:
Festsetzungen und vertragliche Regelungen im Rahmen der Bebauungsplanung
lfd. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit
Umsetzung der Ziele im kommunalen Hochbau
in Bearbeitung:
Datenauswertung zur Starkregenvorsorge
geplant:
Starkregengefahrenkarte als Planungsgrundlage und zur Erweiterung des
Risikobewusstseins
Öffentlichkeitsarbeit zur Starkregenvorsorge
noch offen:
regelmäßige Überprüfung der baulichen Gegebenheiten zum Schutz vor Hitze
durch das Gesundheitsamt im Rahmen der Heimaufsicht
8
185
Handlungsfeld
Bauen
Maßnahme 7
Anpassungsmaßnahmen an städtischen Gebäuden
Erläuterung
Die Stadt Nürnberg kann eine Vorreiterrolle einnehmen indem sie
Anpassungsmaßnahmen an städtischen Gebäuden umsetzt. Die Erfahrungen, die dabei
gesammelt werden, können an Bauherren, Investoren und Gewerbetreibende
weitergegeben werden und so dazu beitragen Hemmschwellen abzubauen.
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Relevanz
aktueller Sachstand
Leitlinien zum energieeffizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Bauen und
Sanieren bei Hochbaumaßnahmen der Stadt Nürnberg – Standards und
Planungsvorgaben (Stand Nov. 2009)
Prüfung und Umsetzung von Maßnahmen an städtischen Gebäuden, dazu zählen
neben den Maßnahmen in Steckbrief Nr. 5 auch
o
o
nach Klärung mit dem Denkmalschutz – Verwendung von Sonnenschutzverglasungen oder
(außenliegenden) Verschattungselementen (z.B. Jalousien, Rolläden, Markisen)
besonders hitzeschutzempfindliche Räume wie Server-/Kopier-/EDV-Übungsräume so
anordnen, dass sie nicht dauerhaft einer unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind
(N, NO, O)
weiterer Handlungsbedarf
in Bearbeitung:
Fortschreibung der Leitlinien zum energieeffizienten, wirtschaftlichen und
nachhaltigen Bauen und Sanieren bei Hochbaumaßnahmen der Stadt Nürnberg –
Standards und Planungsvorgaben- Aktualisierung mit umfassenden Standards zum
„nachhaltigen Bauen“ im Sinne einer Lebenszyklusanalyse
9
186
Handlungsfeld
Bauen
Maßnahme 8
Erhöhung des Rückstrahlvermögens (Albedo-Effekt)
Erläuterung
Je höher das Rückstrahlvermögen von Oberflächen ist, desto weniger heizen sie sich auf
und desto geringer ist demzufolge auch die Erwärmung der sie umgebenden Luft. Die
Verwendung von hellen Farben und Baumaterialien beim Neubau oder im Zuge von
Renovierungsmaßnahmen, ist deshalb ein sehr effektiver Weg zur Temperatursenkung
und gegen die Ausbildung von Wärmeinseln. Dies betrifft sowohl die Farbgestaltung von
Gebäuden als auch die Anlage von Straßen, Wegen und Plätzen.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
aktueller Sachstand
Forderung der Umweltplanung im Rahmen der Bebauungsplanung
weiterer Handlungsbedarf
laufend:
Bereitstellung von Mitteln für einen u.U. erhöhten Reinigungsbedarf bei hellen
Bodenoberflächen
in Bearbeitung:
standardmäßige Festsetzung im Rahmen der Bebauungsplanung oder über
vertragliche Regelungen befindet sich in der Abstimmung
10
187
Handlungsfeld
Bauen
Maßnahme 9
Optimierung der Gebäudeausrichtung und Bebauungsdichte
Erläuterung
Durch die Ausrichtung (parallel zur Kaltluftströmung) oder Öffnung von Gebäuden oder
Gebäudekomplexen können die zur Durchlüftung wichtigen Kaltluftströme effektiv genutzt
werden.
Bei der insbesondere zur Schonung von Flächen in den Außenbereichen nötigen hohen
Bebauungsdichte müssen ausreichend große Grün- und Freiflächen mit eingeplant werden
um spätere Belastungssituationen (Ausbildung von Wärmeinseln) zu minimieren. Die
Summe von Einzelbauvorhaben kann letztendlich zu einer zunehmenden Verdichtung und
Versiegelung und damit zu einer Verschlechterung der bioklimatischen Situation in
einzelnen Stadtgebieten führen.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Planungsgrundlage
Stadtklimagutachten
aktueller Sachstand
zur Ermittlung von Planungshinweisen bei Bedarf Vergabe kleinräumiger
Gutachten zum Stadtklima auf Bebauungsplanebene
Festsetzungen und rechtliche Vereinbarungen im Rahmen der Bebauungsplanung
weiterer Handlungsbedarf
laufend:
Beachtung auf Ebene der Bebauungsplanung, als positives Beispiel zählen dazu
die Planungen der aktuell großen Baugebiete wie Tiefes Feld und Wetzendorf.
geplant:
Vorlage einer Leitlinie zum klimaangepassten Städtebau (Klimabaukasten) erfolgt
2021.
11
188
Handlungsfeld
Wasser
Maßnahme 10
Bewirtschaftung von Niederschlägen und Umgang mit Starkregenereignissen
Erläuterung
Laut vorliegender Prognosen und Auswertung von Klimadaten ändert sich weniger die
Höhe der Niederschläge als vielmehr die jahreszeitliche Verteilung. Gleichzeitig nimmt die
Gefahr von Starkregenereignissen zu. Es ist deshalb notwendig auch vorsorgend
Maßnahmen zu planen und umzusetzen die Überschwemmungsschäden vermeiden.
Gleichzeitig muss über Öffentlichkeitsarbeit auf die Notwendigkeit einer privaten Vorsorge
hingewiesen werden.
Zu den möglichen Maßnahmen zählen u.a.:
•
Entsiegelung Erhöhung des Grünanteils
•
•
Nutzung von öffentlichen Freiräumen zur kurzzeitigen Überschwemmung (z.B. Spiel- und
Sportflächen)
Festsetzung von Baumaßnahmen, z.B. Mulden und Rigolen
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
aktueller Sachstand
Veröffentlichung von Informationen auf der Internetseite des Umweltreferats
Festsetzungen im Rahmen der Bebauungsplanung und vertragliche Regelungen
Beschluss zur Prüfung der Möglichkeiten zur ortsnahen
Niederschlagswasserbeseitigung (2013)
Entwässerungssatzung
Entwässerungskonzepte in der Bebauungsplanung
Festsetzung von Versickerungsanlagen für öffentliche und private
Baumaßnahmen, z.B. Mulden, Rigolen
weiterer Handlungsbedarf
laufend:
Beachtung auf Ebene der Bebauungsplanung
Anlage von multifunktionaler Retentionsflächen
in Bearbeitung:
Datenauswertung zur Starkregenvorsorge
Umsetzung im Rahmen laufender B-Plan-Verfahren, wie z.B. Wetzendorfer
Landgraben (Multifunktionalität des Wetzendorfer Parks als Spiel-, Nutz- und
Retentionsfläche).
geplant:
Starkregengefahrenkarte als Planungsgrundlage und zur Erweiterung des
Risikobewusstseins
Öffentlichkeitsarbeit zur Starkregenvorsorge
12
189
Handlungsfeld
Wasser
Maßnahme 11
Wasserelemente wie Brunnen und Wasserspiele im öffentlichen Raum
Erläuterung
In Hitzezeiten ist die Möglichkeit zur Abkühlung, gerade in Innenstadtgebieten, auch aus
gesundheitlichen Gründen besonders wichtig. Durch bewegtes Wasser wie
Springbrunnen, Wasserspiele oder Wasserspielplätze ist der lokale Abkühlungseffekt über
Kühlung durch Verdunstung besonders groß. Der Jeppe-Hein-Brunnen in Nürnberg ist ein
sehr gutes Beispiel dafür wie sowohl der künstlerische Aspekt als auch der Nutzungseffekt
für alle Altersgruppen realisiert werden kann. Wasserfontänen, die bodengleich auf
Plätzen installiert werden, erfüllen einen ähnlichen Zweck und ermöglichen gleichzeitig
noch eine vielfältige Nutzung der Platzfläche.
Zu prüfen ist auch der Einsatz von Wasserluftbefeuchtern in Hitzeperioden.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Planungsgrundlage
Brunnenkataster
aktueller Sachstand
Beschluss über personelle Aufstockung und Erhöhung der Ressourcen für den
Unterhalt der Brunnen (AfS und UmwA 5/2018) im Hochbauamt
Sanierung des Fontänenbrunnen – Heinrich-Böll-Platz
neue Brunnen am Cramer-Klett-Park, im Quellepark und im Jamnitzer Park
weiterer Handlungsbedarf
in Bearbeitung:
bespielbarer Brunnen am Aufseßplatz 2020/21
für Baupauschale 2021 angemeldet Lebensbrunnen Langwasser Nord,
Froschbrunnen, Madonnenbrunnen
Klärung zur Installation von Wasserluftbefeuchtern im öffentlichen Raum
geplant:
schrittweise Aufwertung und in Inbetriebnahme weiterer Brunnen
13
190
Handlungsfeld
Grün
Maßnahme 12
Grün- und Freiflächen schaffen, erhalten und umgestalten
Erläuterung
Grünanlagen und andere Freiflächen (u.a. unversiegelte Brachen oder
Landschaftsschutzgebiete) und auch (Klein)Gärten tragen über Kühlung durch
Verdunstung kleinräumig zu einer Verbesserung der stadtklimatischen Situation bei. Dies
trifft auch auf kleine, sogenannte „Pocket-Parks“ oder bedingt auch durch Mobiles Grün
zu. In Nürnberg sind viele Stadtteile geprägt von einer hohen Versieglung und Verdichtung
gekoppelt mit einem hohen Grünflächendefizit.
Wenngleich in der Gesamtstadt öffentliche nutzbare Freiflächen mit hoher Qualität
realisiert wurden und werden (Brunecker Park, Quellepark, Wetzendorfer Park,
Landschaftspark Tiefes Feld usw)., konnte jedoch insbesondere innerhalb des Mittleren
Rings die Freiraumentwicklung in jüngster Zeit nicht mit der aktuellen
Siedlungsentwicklung mithalten. Die bioklimatische Situation hat sich in den laut
Stadtklimagutachten als ungünstig bis sehr ungünstig eingestuften Stadtgebieten nicht
verbessert. Eine der Folgen ist die verstärkte Ausbildung von Wärmeinseln mit
entsprechenden Gesundheitsbelastungen. In Konversionsgebieten (ehem. Azko Nobel, Ex
Auto-Kraus, Ex- Coca-Cola usw.) ist zwar nach Umwandlung der Grünflächenanteil
deutlich größer als vorher, jedoch in der Regel nicht groß genug, um über den Standort
hinausgehende positive Effekte zu erreichen.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Planungsgrundlage
Vision grüne Finger
Masterplan Freiraum (Fortschreibung 2020)
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept
Grün- und Freiraumkonzept Weststadt
aktueller Sachstand
Verbesserung der Grün- und Freiraumversorgung (aktueller Sachstand s. UmwAVorlage zum Sachstandsbericht Masterplan Freiraum, 08.02.2020)
klimaangepasste Parkplanungen u.a. Quelleareal, Wetzendorf …
Weiterer Handlungsbedarf
laufend:
Beachtung in der Bebauungsplanung
Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln für Unterhalt und Pflege
14
191
in Bearbeitung
Freiraumkonzept Nürnberger Süden
Aufstellung von öffentlichen Infrastrukturbauten (z.B. Trafostationen, Stromkästen)
in öffentlichen Grünflächen und sonstigen Freiflächen vermeiden und Alternativen
prüfen
Nachverdichtung in klimatisch sensiblen Bereichen vermeiden
15
192
Handlungsfeld
Grün
Maßnahme 13
Dachbegrünung und Anlage von Retentionsgründächern
Erläuterung
Über Dachflächen steht gerade in verdichteten Stadtgebieten wertvolle Potentialfläche zur
Begrünung zur Verfügung. Begrünte, insbesondere intensiv begrünte Dachflächen haben
positive Effekte auf das Stadtklima (Kühlung durch Verdunstung) solange die
Dachbegrünung durchfeuchtet ist. Gleichzeitig ergeben sich vielfältige Zusatznutzen. Eine
standardmäßige Realisierung bei Neubauvorhaben ist deshalb sinnvoll und eine
nachträgliche Begrünung im Bestand oder bei Renovierungsmaßnahmen grundsätzlich zu
prüfen.
Zur Vorsorge gegen Überflutungen und Überlastungen der Kanalnetze bei
Starkregenereignissen bietet sich, gerade in stark versiegelten und verdichteten
Stadtgebieten, die Anlage von Retentionsgründächern an.
Intensive Dachbegrünung steht stadtklimatisch in gewissem Konflikt zur Ausstattung mit
Photovoltaik. PV Anlagen profitieren von der Kühlung durch das Gründach, können aber
umgekehrt dessen die Kühlungswirkung schmälern.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Planungsstand
Gründachinventarisierung zur Erfassung von begrünten und begrünbaren Dächern
(2017)
aktueller Sachstand
stadtweite Förderung von Dachbegrünungen über die Programme „Mehr Grün für
Nürnberg“ in Stadterneuerungsgebieten und „Initiative Grün“ außerhalb der
Stadterneuerungsgebiete (für 2020)
regelmäßige Festsetzung von Dachbegrünung in der Bauleitplanung
intensive Beratung zum begrünten Dach auch in der Baulückenschließung
Merkblatt zur Dachbegrünung in Kombination mit einer solarenergetischen Nutzung
weiterer Handlungsbedarf
noch offen:
Integration von Dach- und Fassadenbegrünung in den Baulandbeschluss
standardmäßige Verpflichtung zur Dachbegrünung beim Verkauf städtischer
Flächen sowie bei eigenen Gebäuden der Stad.t
dauerhafte Fortführung des stadtweit geltenden Förderprogramms „Initiative Grün“
Erarbeitung einer stadtweiten Begrünungssatzung auf Basis der BayBO Novelle
2020 im Planungs- und Baureferat unter Beteiligung der weiteren Fachstellen.
abgeschlossen:
Fotowettbewerb „Oasen in der Stadt“ (2017)
16
193
Handlungsfeld
Grün
Maßnahme 14
Fassadenbegrünung
Erläuterung
Fassadenflächen bieten, ebenso wie Dachflächen, einen wertvollen Raum zur Begrünung
gerade in stark versiegelten Stadtgebieten. Grundsätzlich wird zwischen einer wand- und
einer bodengebundenen Fassadenbegrünung unterschieden. Fassadenbegrünungen
haben dabei auch eine abkühlende Wirkung durch Kühlung durch Verdunstung und einen
gewissen Albedo-Effekt.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
aktueller Sachstand
stadtweite Förderung von Fassadenbegrünungen über die Programme „Mehr Grün
für Nürnberg“ in Stadterneuerungsgebieten und „Initiative Grün“ außerhalb der
Stadterneuerungsgebiete (für 2020)
regelmäßige Festsetzungen von Fassadenbegrünung in der Bebauungsplanung
Pflicht zur Fassadenbegrünung an mehrgeschossigen Garagenanlagen nach der
Stellplatzsatzung
weiterer Handlungsbedarf
noch offen:
Projekte zur beispielhaften Begrünung städtischer Liegenschaften
gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Bewerbung der Förderprogramme
genaue Kenntnisse über Bestand und Potential von Fassadenbegrünungen
dauerhafte Fortführung des stadtweit geltenden Förderprogramms „Initiative Grün“
Integration von Dach- und Fassadenbegrünung in den Baulandbeschluss
Erarbeitung einer stadtweiten Begrünungssatzung auf Basis der BayBO Novelle
2020 im Planungs- und Baureferat unter Beteiligung der weiteren Fachstellen
abgeschlossen:
Fotowettbewerb „Oasen in der Stadt“ (2017)
Erfassung von Fassaden- und Hofflächen in der Nürnberger Südstadt die potentiell
für eine Begrünung zur Verfügung stehen
17
194
Handlungsfeld
Grün
Maßnahme 15
Hofbegrünung
Erläuterung
Die Begrünung von Hofflächen schafft zusätzlichen Grünraum und trägt gleichzeitig zu
einer Wohnumfeldverbesserung bei. Gerade in Innenstadtgebieten kann so Raum zur
gemeinschaftlichen Nutzung geschaffen und eine Wertsteigerung der Immobilie realisiert
werden. Ein größeres Potential dazu scheint auch in Nürnberg vorhanden zu sein.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Planungsgrundlage
Über eine Luftbildauswertung wurden für die Nürnberger Altstadt die Hofflächen
ermittelt, die potentiell für eine Begrünung zur Verfügung stehen würden.
stadtweite Förderung von Hofbegrünungen über die Programme „Mehr Grün für
Nürnberg“ in Stadterneuerungsgebieten und „Initiative Grün“ außerhalb der
Stadterneuerungsgebiete (für 2020)
AG „Klima-Initiative Grün“
aktueller Sachstand
stadtweite Förderung von Fassadenbegrünungen über die Programme „Mehr Grün
für Nürnberg“ in Stadterneuerungsgebieten und „Initiative Grün“ außerhalb der
Stadterneuerungsgebiete (für 2020)
weitere Handlungsbedarf
noch offen:
gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Bewerbung der Förderprogramme
dauerhafte Fortführung des stadtweit geltenden Förderprogramms „Initiative Grün“
abgeschlossen
Fotowettbewerb „Oasen in der Stadt“ (2017)
18
195
Handlungsfeld
Grün
Maßnahme 16
Bäume in der Stadt
Erläuterung
Bäume filtern Staub und Schadstoffe, beschatten Straßen, Wege und Plätze und leisten
einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung des Stadtklimas. Durch die Zunahme von
Hitze- und Trockenperioden besteht ein erhöhter Bewässerungsbedarf. Zusätzliche
Stressfaktoren bestehen durch ein oftmals versiegeltes Umfeld und einen unzureichenden
Wurzelraum. Geeignete Standorte für die Neupflanzung von Bäumen zu finden gestaltet
sich, vor allem in den dicht bebauten Innenstadtbereichen, oftmals als schwierig. Eine
Möglichkeit dazu bietet die Nutzung öffentlicher Parkplätze.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Umsetzungsstand
(Daten, Konzepte, Forschungsprojekte …)
Computergestützte Simulation der thermischen Effekte von Baumpflanzungen
(ExWoSt-Projekt)1
klimaangepasste Straßenbaumartenliste für Nürnberg auf Grundlage der
Straßenbaumliste der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK) –fortlaufende
Aktualisierung
Klimahain 99 - Sponsoring für 99 klimatolerante Stadtbäume
Festsetzung von Baumpflanzungen in der Bebauungsplanung
Ziel ist das Pflanzen eines Baumes pro Neugeborenem
Beschluss AfV vom 14.12.2018 zur Umstellung der Parkraumbewirtschaftung in
der Altstadt und daran geknüpfte Umgestaltung von Straßen und Plätzen
aktueller Sachstand
Spartenlage verhindert Baumpflanzungen
für die Leitungsverlegungen fehlen häufig die notwendigen Finanzmittel
weiterer Handlungsbedarf
in Bearbeitung:
bei der Spartenneuverlegung auf die Freihaltung von Wurzelbereichen für
Straßenbäume achten
Baumfällungen im Zuge von Baustelleneinrichtungen soweit wie möglich
vermeiden
Baumstandorte im Innenstadtbereich sind auch unter schwierigen
Rahmenbedingungen zu ermöglichen, um die Zahl der Baumneupflanzungen auch
in diesem Bereich zu erhöhen.
1
Ergebnisse veröffentlicht im „Handbuch Klimaanpassung“, Umweltamt Stadt Nürnberg, 2013
19
196
Handlungsfeld
Grün
Maßnahme 17
Vermehrte Bewässerung urbaner Vegetation durch Zunahme von Trockenperioden
Erläuterung
Durch die Zunahme von Trockenperioden steigt auch der Bedarf an künstlicher
Bewässerung urbaner Vegetation, u.a. von Straßenbäumen. Gleichzeitig geht auch die
Kühlungsfunktion verloren, da dies nur durch eine ausreichende Wasserversorgung
gewährleistet werden kann. Bereits 2015 wurden durch die große Sommer –Trockenheit
große Schäden an Birken, Kiefern und Hainbuchen festgestellt (etwa 1% des
Straßenbaumbestandes) Im noch trockeneren Sommer 2018 wurden 17 Mio. Litern
Wasser für die Bewässerung eingesetzt.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
aktueller Sachstand
intensive Pflege und Bewässerung von neugepflanzten Straßenbäumen während
der ersten fünf Jahre, Bewässerung nach einem Notfallplan bei großer Hitze und
Trockenheit
SÖR-Bewässerungskonzept („Sommerdienst“) seit 2015 (April – Oktober)
Aufruf zu Wässerungsgängen an die Bevölkerung
Baumpatenschaften u.a. zur Bewässerung von Straßenbäumen
Optimierung der Regenwasserversickerung und Entwicklung wassersparender
Technik zur Bewässerung
Vergrößerung der Baumgruben (nach Möglichkeit 16 cbm) und Verwendung von
wasser- und luftspeichernden Baumsubstraten (Beispiel Heugäßchen)
verstärkte Pflanzung von hitze- und trockenheitsverträglicheren StadtklimaBaumarten mit gleichzeitiger Frost-Resistenz (Nürnberger SÖR-Straßenbaumliste)
weiterer Handlungsbedarf
laufend:
Finanzmittel, Personal und Maschinen müssen für die vermehrte Bewässerung zur
Verfügung gestellt werden
20
197
Handlungsfeld
Biologische Vielfalt
Maßnahme 18
Erhöhung der Artenvielfalt auf Freiflächen im Stadtgebiet
Erläuterung
Je höher die Artenvielfalt in einem Ökosystem ist, desto stabiler wird es in der Regel
gegen Umwelteinflüsse sein. Setzt sich beispielsweise eine Grünfläche aus nur wenigen,
nicht an Trockenheit angepassten Grasarten zusammen, so wird diese bei ausbleibendem
Regen sehr schnell degenerieren. Eine artenreiche Blumenwiese oder ein intakter
Magerrasen hingegen kann Trockenperioden wesentlich besser abpuffern.
Die bestehende Artenvielfalt ist durch den Klimawandel bedroht. Ein umfassendes
Konzept zur Erhaltung und Verbesserung der Artenvielfalt im Stadtgebiet ist nötig. Bei der
Umsetzung ist der Landschaftspflegeverband Nürnberg außerhalb der öffentlichen
Grünflächen von entscheidender Bedeutung.
Relevanz
☐ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☒ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☐ zur Gesundheitsvorsorge
aktueller Sachstand
Positivbeispiel: hoher Anteil von „Magerrasen-Bereichen“ im Marienbergpark
Erstellung von Entwicklungsplänen für öffentliche Grünflächen mit dem Ziel
Freizeitnutzung und Natur in Einklang zu bringen
Reduzierte Mahd des Straßenbegleitgrüns
weiterer Handlungsbedarf
laufend:
Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität wie z.B. Reduzierung der Mähfrequenz
auf Grünflächen zur Förderung der Artenvielfalt
Einsatz variabler Saatgutmischungen (Magerrasen, Blumenwiese) bei Neuanlage
von Grünflächen
Pflanzung von Blühsträuchern und Bäumen
nach Möglichkeit Situierung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffsvorhaben
innerhalb des Stadtgebiets
in Bearbeitung:
Projekt „Blühflächen“ im Stadtgebiet
21
198
Handlungsfeld
Gesundheitsvorsorge
Maßnahme 19
Information über gesundheitliche Risiken
Erläuterung
Klimatische Veränderungen in Bezug auf die Zunahme von Hitzezeiten führen zu
gesundheitlichen Belastungen und Gefahren und erfordern u.U. auch
Verhaltensänderungen. Eine gute Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit vor allem in den
Sommermonaten über Verhaltensempfehlungen sind deshalb notwendig. Dabei ist darauf
zu achten, dass die besonders betroffenen Bevölkerungsgruppen durch geeignete Medien
auch erreicht werden.
Relevanz
☐ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
aktueller Sachstand
laufende Aktualisierung des Internetauftritts zur Klimaanpassung vom Umweltamt,
Gesundheitsamt und Umweltreferat
Veröffentlichung des Newsletters zu Hitzewarnungen vom Deutschen
Wetterdienstes (Hitzewarnungen online-Dienst) auf den Internetseiten des
Umweltreferates und des Gesundheitsamtes
Flyer „Richtiges Verhalten bei Hitze“ von Gh und UwA zur Verteilung über
Apotheken, Ärzte und über städtische Dienststellen (2018 u. 2019)
Projekt „Umwelt und Gesundheit“ in Zusammenarbeit mit der Hochschule Bochum
in Zusammenarbeit mit UwA und Gh (in Bearbeitung)
weiterer Handlungsbedarf
laufend:
aktuelle Informationen über Printmedien und online bereitstellen
in Bearbeitung:
Hitzeaktionsplan
22
199
Handlungsfeld
Gesundheitsvorsorge
Maßnahme 20
Schutzmaßnahmen für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen
Erläuterung
Vor allem für Senioren und Pflegebedürftige, aber auch für Familien mit Kleinkindern oder
Arbeitnehmer die hauptsächlich im Freien arbeiten, stellen Hitzezeiten und –wellen mit
Temperaturen über 30°C und einer geringen Abkühlungsrate in den Nachtstunden eine
besondere Belastungssituation dar. Gesundheitliche Risiken ergeben sich u.a. durch
Kreislaufbeschwerden, Flüssigkeitsmangel, Hitzeschlag oder Sonnenbrand. Im Zuge des
demographischen Wandels gewinnt dieser Aspekt noch an Bedeutung.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Planungsgrundlage
Arbeit zur Gesundheitsvorsorge und Pflege im Zeichen des Klimawandels
(ExWoSt-Projekt)2
Befragung zur Klimabetroffenheit (ExWoSt-Projekt)2
aktueller Sachstand
Eine Arbeitsgruppe unter Federführung durch Ref. I/II und mit Beteiligung von Ref.
I/II-ASi, ZD, PA, Gh, H/ZA-KEM, GPR und GSBV hat sich 2018 mit den
Auswirkungen von Hitzezeiten auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Stadtverwaltung beschäftigt. Ziel war es bestehende Regelungen auf ihre
Tauglichkeit bei Hitzeperioden zu überprüfen und notwendige Anpassungen zu
veranlassen. Dazu gehört u.a. die Bereitstellung von Trinkwasser (s.
Maßnahmensteckbrief 20, die Gestaltung der Arbeitszeit und Maßnahmen zur
Reduzierung von Hitzebelastungen bei Neubauten und Sanierungsprojekten
weiterer Handlungsbedarf
laufend:
verstärkte Überwachung von Pflegeeinrichtungen und mobilen Diensten während
Hitzeperioden
Schulungsangebote für Pflegekräfte
in Bearbeitung:
Projekt „Umwelt und Gesundheit“ mit der Uni Bochum in Zusammenarbeit mit Gh,
UwA und StA
noch offen:
Kontrolle zielführender Maßnahmen bei den regelmäßig durchgeführten
Heimkontrollen durch das Gesundheitsamt (Heimaufsicht)
2
Ergebnisse veröffentlicht im „Handbuch Klimaanpassung“, Umweltamt Stadt Nürnberg, 2013
23
200
Handlungsfeld
Gesundheitsvorsorge
Maßnahme 21
Trinkwasserversorgung im öffentlichen und halböffentlichen Bereich
Erläuterung
In Hitzezeiten sollte die Versorgung mit Trinkwasser im öffentlichen Raum möglich sein.
Die Realisierung eines engmaschigen Netzes von Trinkwasserstellen im öffentlichen und
halböffentlichen Raum ist dazu notwendig. Neben Trinkwasserbrunnen können dazu auch
Trinkwasserstellen in öffentlichen Gebäuden dienen.
Relevanz
☐ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
aktueller Sachstand
Aktuell werden im öffentlichen Raum 13 Trinkwasserbrunnen durch die N-ERGIE
AG und 2 durch andere Träger betrieben.
Etwa 140 Schulen und 18 Einrichtungen verfügen über Trinkbrunnen oder
Trinkwasserspender (Stand 05/2019). Die laufenden Kosten für Sanitärinstallation,
Wasser und Strom übernimmt die Stadt. Die regelmäßigen Kontrollen und
Hygienemaßnahmen im Betrieb muss die jeweilige Schule, in der Regel durch den
Sachaufwandsträger Stadt Nürnberg, zahlen
weiterer Handlungsbedarf
in Bearbeitung:
die hausverwaltenden Dienststellen schaffen mittelfristig in städtischen Gebäuden
mindestens eine allgemein zugängliche, geeignete Entnahmemöglichkeit, die
regelmäßig auf gesundheitliche Unbedenklichkeit hin untersucht wird.
Alle Schulneubauten werden mit geeigneten Trinkwasserspendern ausgestattet
geplant:
weitere Schulen im Bestand werden mit Trinkwasserspendern versorgt werden
soweit technisch möglich, sollen auch für außerhalb von Gebäuden beschäftigte
städt. MitarbeiterInnen Trinkwasserentnahmestellen eingerichtet werden
noch offen:
das Netz an Trinkwasserbrunnen / -stellen verdichten und die Übernahme der
Kosten für Unterhalt und Pflege klären
24
201
Handlungsfeld
Gesundheitsvorsorge
Maßnahme 22
Schattenplätze
Erläuterung
Damit in Hitzezeiten ein nutzbarer Aufenthalts- und Bewegungsraum entsteht, ist die
Anlage von Schatten bietenden Ruheplätzen mit Sitzgelegenheiten wichtig. Dazu zählen
auch geschützte Wartebereiche für Fahrgäste an den Haltestellen des ÖPNV. Eine
Kombination von Gebäuden, schattenspendenden Bäumen und schattenspendenden
Gestaltungselementen wie z.B. Pergolen ist sinnvoll.
Relevanz
☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze
☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen
☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden
☒ zur Gesundheitsvorsorge
Planungsgrundlage
Befragung zur „Klimabetroffenheit in Nürnberg“ (ExWoSt-Projekt)
Befragung zur Wahrnehmung von Wärmeinseln in der Nürnberger Altstadt (Uni
Erlangen-Nürnberg)
weiterer Handlungsbedarf
laufend:
Einbringen in Bebauungsplan- und Wettbewerbsverfahren
noch offen:
bauliche/technische Lösungen (Arkaden, Unterstände, Sonnenschirme, Markisen,
Sonnensegel) vermehrt auch als temporäre Lösungen anwenden
25
202
Ö 5
200-03.02.34-1/1/11
Umweltausschussvorlage Klimafahrplan - Klimaanpassung
hier: Stellungnahme Ref. I/II
I.
Mit der vorliegenden Umweltausschussvorlage wird neben einem Bericht zur aktuellen Entwicklung
die Fortschreibung des Klimafahrplans angestrebt. Hierzu werden die aktuellen Handlungsfelder
und Maßnahmensteckbriefe zur Klimaanpassung vorgelegt.
Zur finanziellen Beurteilung der vorgelegten Ausschussvorlage fehlen insbesondere Angaben zu
den voraussichtlichen Gesamtkosten. Die einzelnen Maßnahmensteckbriefe lassen leider nicht
erkennen welcher Finanzbedarf bzw. Finanzmehrbedarf in welchen Geschäftsbereichen und in
welchem Haushaltsjahr zu erwarten ist.
Bezüglich der Personalressourcen gestaltet sich die Vorlage ebenfalls widersprüchlich. In der
Anmeldung werden keine Auswirkungen auf den Stellenplan angenommen. Im
Maßnahmensteckbrief zur Maßnahme 13 werden beim noch offenen Handlungsbedarf Mittel für
eine fortlaufenden Finanzierung des Förderprogramms „Initiative Grün“ einschließlich
Stellenschaffung zur Betreuung des Programms dargestellt.
Ref. I/II bittet daher um eine konkretere Aufstellung zu den finanziellen Auswirkungen der
vorgelegten Ausschussvorlage, aus der zumindest überschlägig hervorgeht welche Kosten in
welchen Haushaltsjahren anfallen werden und wer diese Kosten zu tragen hat. Zudem ist der
Beschlusstext wie folgt zu ergänzen:
Angesichts der bereits zu beobachtenden klimatischen Veränderungen und ihrer Auswirkungen auf
die Stadt Nürnberg wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung als zentrale
Zukunfts- und Daueraufgabe angesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt
a. die Maßnahmen zur Klimaanpassung in den einzelnen Handlungsfeldern im Rahmen der
finanziellen Ressourcen der Stadt umzusetzen und sukzessive fortzuschreiben.
b über den aktuellen Sachstand zur Klimaanpassung regelmäßig zu berichten.
c. zukünftig das Handlungsfeld Wasser/Niederschläge verstärkt zu bearbeiten und notwendige
Planungsgrundlagen zu erarbeiten bzw. zu vergeben. Dazu zählt die Erstellung einer
Starkregengefahrenkarte.
II.
Ref. III
z. w. V.
Nürnberg, 05.01.2021
Referat für Umwelt und Gesundheit
gez. Walthelm
(46 68)
(Unterschrift liegt elektronisch vor)
Seite 1 von 1
203
Ö 6
Beschlussvorlage
OBM/010/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
23.06.2021
öffentlich
Beschluss
Betreff:
VGN-Tariffortschreibung ab dem Jahr 2023 mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex„ sowie
weitere aktuelle Entwicklungen im VGN
Anlagen:
Sachverhaltsdarstellung
Tariffortschreibung zum 01.01.2022
Nachweis preisinduzierter Aufwandssteigerungen (Verfahrensbeschreibung)
Tariffortschreibung 2023 ff.
Sachverhalt (kurz):
Die Tarifentwicklung im VGN stand in den vergangenen Jahren wiederholt zur Diskussion im
Nürnberger Stadtrat. Auf Grundlage der sog. „Atzelsberger Beschlüsse“ – einer Vereinbarung
aller Verbundpartner im VGN aus dem Jahr 2000 – errechnet die Verbundgesellschaft jährlich
die Mehraufwendungen der Verkehrsunternehmen.
Zwei zentrale Kritikpunkte, die in der Vergangenheit immer wieder diskutiert wurden, sollen nun
mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“ als Nachfolgeregelung für die sog. „Atzelsberger
Beschlüsse“ aufgegriffen werden:
- Die Tarifentwicklung sollte künftig nicht allein auf dem „VGN-Warenkorbindex“ aufsetzen,
sondern auch die reale Einkommensentwicklung der Bevölkerung im VGN-Gebiet
berücksichtigen und
- die Tarifentwicklung sollte für Verkehrsunternehmen, für Fahrgäste und für die
Aufgabenträger mittelfristig gesichert sein und nicht wie bisher von Jahr zu Jahr immer wieder
ausgehandelt werden.
Mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“ wird beiden Forderungen Rechnung getragen. Die
Betrachtung von VGN-Warenkorbindex und Einkommensentwicklung für die zurückliegenden
Jahre 2016 bis 2022 zeigt, dass die Einkommensentwicklung im Durchschnitt leicht dämpfende
Wirkung auf den Mobilitätsindex entfalten würde.
Darüber hinaus wird ein Bericht über weitere aktuelle Entwicklungen im VGN gegeben.
Seite 1 von 4
204
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage OBM/010/2021
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Die konkrete jährliche Tariferhöhung errechnet sich nach dem neuen, dargestellten
Verfahren.
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
205
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage OBM/010/2021
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Tarifrechtliche Themenstellungen weisen keine Diversity-Relevanz auf.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II
VAG
Seite 3 von 4
206
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage OBM/010/2021
Beschlussvorschlag:
1. Die Vertretenden der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft und der Verwaltung werden
ermächtigt, der Erhöhung und der Fortführung des VGN-Gemeinschaftstarifs unter
Berücksichtigung des bereits erfolgten Stadtratsbeschlusses vom 17. Juni 2020, nach dem auf
eine Erhöhung der Fahrpreise in den Tarifstufen A und K verzichtet wird, entsprechend der
Entscheidungsvorlage zuzustimmen.
2. Die Vertretenden der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft und der Verwaltung werden
ermächtigt, dem neuen Verfahren "VGN-Mobilitätsindex" entsprechend der
Entscheidungsvorlage in dieser Form in der Gesellschafterversammlung der Verkehrsverbund
Großraum Nürnberg GmbH und in der Sitzung des Grundvertragsausschusses des VGN
zuzustimmen.
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207
Ö 6
Sachverhaltsdarstellung
VGN-Tariffortschreibung ab dem Jahr 2023 mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“
sowie weitere aktuelle Entwicklungen im VGN
1.
VGN-Tariffortschreibung ab dem Jahr 2023 mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“
Die Tarifentwicklung im VGN stand in den vergangenen Jahren wiederholt zur Diskussion im
Nürnberger Stadtrat. Auf Grundlage der sog. „Atzelsberger Beschlüsse“ – einer Vereinbarung
aller Verbundpartner im VGN aus dem Jahr 2000 – errechnet die Verbundgesellschaft jährlich
die Mehraufwendungen der Verkehrsunternehmen. Der VGN-spezifische „ÖPNV-Warenkorb“
beinhaltet insbesondere Personalkosten, die Kosten für die Betriebsstoffe (Strom, Diesel, Gas)
Kapitalkosten, Materialkosten und Fremdleistungen. Daraus errechnet sich am Ende die „preisbedingte Aufwandsveränderung“, aus der sich dann die jährlichen Tarifanpassungen ergeben.
Grundsätzlich müssen Tarifanpassungen von allen Partnern im VGN – das sind alle Verkehrsunternehmen – sowie alle Aufgabenträgern – das sind alle Städte, Landkreise sowie der Freistaat Bayern – mitgetragen werden. Das Einstimmigkeitsprinzip ist Grundlage der Gremienentscheide im VGN – angesichts der unterschiedlichen ÖPNV-Rahmenbedingungen in Städten
und Landkreisen und den unterschiedlichen Herausforderungen in verdichteten Ballungsräumen und dünn besiedelten ländlichen Regionen eine besondere Herausforderung. So haben
die ländlich geprägten Regionen im VGN eher die Verbesserung des Verkehrsangebots im Fokus. Im Kernbereich des VGN mit einem meist hervorragenden ÖPNV-Angebot sind es eher die
Tarifentwicklungen, die vor allem die politische Debatte prägen. Eine gemeinsame Linie zu finden ist immer wieder anspruchsvoll und erfordert Kompromisse. Motivation für alle ist, dass ein
öffentlicher Nahverkehr ohne unseren Verkehrsverbund gar nicht mehr vorstellbar ist.
Zum Thema „Tarifentwicklung“ im VGN laufen aktuell umfangreiche Abstimmungen zwischen
den Städten, Landkreisen und den Verkehrsunternehmen. Nach aktuellem Stand ist eine VGNweite Tariferhöhung zum 01.01.2022 vorgesehen, mit der außerdem die für die zweite Jahreshälfte 2021 ausgelassene Tariferhöhung nachgeholt wird. Zur Erinnerung: die eigentlich notwendige Tariferhöhung wurde für das erste Halbjahr 2021 zunächst gegen die Mehrwertsteuerabsenkung 2020 aufgerechnet, die wegen des aufwändigen Verfahrens damals nicht an die
Fahrgäste weitergegeben wurde. Auf eine unterjährige Tariferhöhung zum zweiten Halbjahr
wurde zunächst ebenfalls verzichtet. Der Gesamterhöhungssatz liegt auf Basis der prognostizierten, preisbedingten Kostensteigerungen nach VGN-Warenkorb für die Jahre 2021 und 2022
in Summe bei 5,5%.
Der Nürnberger Stadtrat hat in seiner Sitzung am 17.06.2020 beschlossen, dass die Fahrpreise in Nürnberg (Tarifstufen A und K im Tarifgebiet Nürnberg/Fürth) in den Jahren 2021
und 2022 nicht erhöht werden sollen. Im Gegenzug müssen die dadurch dem Verkehrsverbund entstehenden rechnerischen Mindereinnahmen von der Stadt Nürnberg nach Artikel 8(5)
des VGN-Grundvertrags vollständig und dauerhaft ausgeglichen werden. Die Preistabellen mit
der Aussetzung der Tariferhöhung in den Tarifstufen A und K sowie der Tarifentwicklung in den
übrigen Tarifstufen ist den Preisblättern in Anlage 1 zu entnehmen.
Auf Basis der Verkaufszahlen von 2019, bewertet mit den Ticketpreisen von 2021, ergibt sich
für die Aussetzung der Tariferhöhung in den Tarifstufen A und K rein rechnerisch ab dem Jahr
2022 ein jährlicher Ausgleichsbetrag von 7 Mio. €, den die Stadt Nürnberg dem VGN leisten
muss. Im Zuge einer Spitzabrechnung könnte der Betrag wegen der pandemiebedingt niedrigeren Fahrgastzahlen zunächst zwar etwas niedriger liegen, wird mit zunehmender Fahrgastentwicklung dann ggf. aber wieder zunehmen.
208
Das weitere Aussetzen von Tariffortschreibungen im ÖPNV in Nürnberg wird aus wirtschaftlichen Gründen nur dann vertretbar sein, wenn es eine entsprechende zusätzliche Gegenfinanzierung von Bund und Ländern gibt. Bis zu einer solchen Mitfinanzierung sind die Ticketpreise
ab 2023 daher auch in Nürnberg wieder jährlich anzupassen.
Zwei zentrale Kritikpunkte, die in der Vergangenheit immer wieder diskutiert wurden, sollen allerdings mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“ als Nachfolgeregelung für die sog. „Atzelsberger
Beschlüsse“ aufgegriffen werden:
Die Tarifentwicklung sollte künftig nicht allein auf dem „VGN-Warenkorbindex“ aufsetzen,
sondern auch die reale Einkommensentwicklung der Bevölkerung im VGN-Gebiet berücksichtigen und
die Tarifentwicklung sollte für Verkehrsunternehmen, für Fahrgäste und für die Aufgabenträger mittelfristig gesichert sein.
Mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“ wird beiden Forderungen Rechnung getragen. Die Betrachtung von VGN-Warenkorbindex und Einkommensentwicklung für die zurückliegenden
Jahre 2016 bis 2022 zeigt, dass die Einkommensentwicklung im Durchschnitt eine leicht dämpfende Wirkung auf den Mobilitätsindex entfaltet hätte: der Warenkorbindex steigt um durchschnittlich 2,57% p.a., der Einkommensindex um 2,34% p.a., der neue Mobilitätsindex läge also
– bei gleicher Gewichtung beider Indizes – mit 2,45% p.a. niedriger als der Warenkorbindex
(vgl. nachfolgende Tabelle).
Das neue Verfahren soll ab dem 1. Januar 2023 verbundeinheitlich zur Anwendung kommen
und bis einschließlich 2027 verbindlich sein. Damit besteht bis zum Ende der Stadtratsperiode
Klarheit und der neue Stadtrat kann ab Mai 2026 entscheiden, ob und welche Folgeregelungen
ab 2028 gelten sollen. Sollten sich die ab 2026 verantwortlichen Gremien im VGN auf keine
Neuregelung verständigen können, wäre der derzeitige Atzelsberg-Mechanismus die Rückfallebene. Das Verfahren ist in Anlage 2 detailliert dargestellt.
In Vorgesprächen mit den Spitzen aller Landkreise und kreisfreien Städte im VGN wurde von
diesen signalisiert, dass sie den neuen „VGN Mobilitätsindex“ mittragen werden. Sie machen
ihre Zustimmung allerdings davon abhängig, dass auch die Stadt Nürnberg als Kernstadt des
Verbundraums das neue Verfahren mitträgt.
Die Verbundgesellschaft hat den Entwurf einer Vereinbarung formuliert (Anlage 3). Der Stadtrat
wird um Zustimmung zum neuen „VGN-Mobilitätsindex“ gebeten, auf dessen Grundlage die Tarifentwicklung im VGN für die Jahre 2023 bis 2027 festgelegt wird.
2.
Weitere aktuelle Entwicklungen im VGN
2.1 Entwicklung eines E-Tarifs im VGN: Pilotierung
Am 14. April 2021 wurden die Ergebnisse der im VGN durchgeführten Vertiefungsstudie zur
Einführung eines E-Tarifs Vertreterinnen und Vertretern der im Stadtrat vertretenen Parteien
vorgestellt. Dem neuen Tarifmodell, das sich insbesondere an Gelegenheitskunden im VGN
richtet, liegt ein Kilometertarif mit Rabattansatz in Form eines Degressionsmodells zugrunde.
209
Für die Fahrgäste, die den E-Tarif nutzen, gibt es einen festen, vorab bekannten Monatspreisdeckel (Flatrate), der nach aktuellem Stand des Pilotprojekts 220,00 € betragen wird. Gleichzeitig bleiben die heutigen Aboprodukte (9-Uhr-JahresAbo, JahresAbo sowie FirmenAbo) dauerhaft erhalten.
Das vorgestellte Modell traf bei den Teilnehmenden der Info-Veranstaltung auf breite Zustimmung. Auch aus den restlichen Städten und Landkreisen des VGN sind die Rückmeldungen positiv. Damit kann eine Pilotierung, vorbehaltlich entsprechender Beschlussfassungen in den
Sommersitzungen der VGN-Gremien, starten. Die bereits mit dem VGN-Innovationspaket beschlossenen Umsetzungsschritte sollen damit eingeleitet werden. Es wird eine Produktivschaltung für eine ausgewählte Kundengruppe mit rund 20.000 Testpersonen ab Mitte 2022 angestrebt. Bis dahin sind die Systeme technisch zu ertüchtigen sowie die begleitende Kommunikation- und Marktforschung vorzubereiten. Der E-Tarif-Pilot soll dabei parallel zum zunächst vollständig weiterbestehenden derzeitigen Tarifsystem platziert werden, um während der Pilotphase keinen Fahrgast schlechter zu stellen. Die Finanzierung der notwendigen Investitionen
für die Pilotierung als auch der in diesem Zeitraum prognostizierten Fahrgeldmindereinnahmen
erfolgen im Rahmen des VGN-Innovationspakets.
In der Zukunft vorgesehene Migrationsschritte hin zu einer Umstellung des heutigen Tarifs auf
den E-Tarif sind abhängig von den Erkenntnissen der Pilotierung und weiteren Beschlussfassungen vorbehalten.
2.2 Verkaufsentwicklung 365-Euro-Ticket VGN (Ausbildungsverkehr)
Das 365-Euro-Ticket VGN (Ausbildungsverkehr) wurde zum Schuljahresbeginn 2020 eingeführt.
Es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage bei Schülerinnen und Schülern sowie Auszubildenden, die das Ticket selbst finanzieren müssen, durch die Pandemie sowie den dadurch bedingten Wechsel der Unterrichtsformen (Home Schooling) beeinflusst wurde und weiterhin wird.
Eine abschließende Bewertung der Verkaufsentwicklung ist daher aktuell nicht möglich.
Die bisherige Verkaufsentwicklung bei sog. Selbstzahlenden stellt sich in einer ersten Bewertung trotz der Pandemiebedingungen positiv dar:
Bis 31. März 2021 wurden bei der VAG insgesamt 24.425 Jahrestickets an Selbstzahler verkauft. Aus dem verkauften Ticket selbst lassen sich keine direkten Rückschlüsse auf die genutzte Fahrtstrecke ziehen, nachdem das Jahresticket stets verbundweite Gültigkeit besitzt.
Eine räumlich differenzierte Zuordnung erfolgt daher mit Hilfe von Annahmen. Alleine auf Nürnberg bezogen kann im o. g. Zeitraum von 13.069 verkauften Tickets ausgegangen werden. In
den Monaten Januar bis März 2021 wurden seitens der VAG zusätzlich durchschnittlich rund
500 Monatskarten an Selbstzahlende im Ausbildungsverkehr verkauft (Tarifstufe A, Verkaufsgebiet Nürnberg). Insgesamt werden von der VAG in diesem Segment damit aktuell rund 13.500
Kinder und Jugendliche in Nürnberg bedient. Im Vorjahr wurden im Vergleichszeitraum durchschnittlich etwa genauso viele Monatskarten an Selbstzahlende verkauft, die sich Nürnberg zuordnen lassen. Trotz der anzunehmenden, nachfragedämpfenden Pandemiewirkungen blieb
der Verkauf in Nürnberg also stabil.
2.3 Verkaufsentwicklung Sozialticket Nürnberg
In den Monaten Januar bis März 2021 wurden durchschnittlich über 11.000 Solo31 (NürnbergPass) verkauft. Der Vorjahresvergleich mit den Verkaufszahlen der damaligen Monatswertmarke zum Nürnberg-Pass zeigt einen Rückgang von durchschnittlich rund 12 %.
210
Bereinigt um Pandemieeffekte dürfte der Verkauf – ohne Betrachtung von möglichen Wanderungseffekten im Sortiment – geschätzt rund 25 % über dem Vorjahresniveau liegen.
2.4 Machbarkeitsstudie 365 Euro-Abo (Jedermann)
Im Nachgang zum Beschluss des Nürnberger Stadtrates, für Nürnberg ab 2023 ein 365-Jahresabo einzuführen, wurde in den Gremien des VGN beschlossen, eine Machbarkeitsstudie zu beauftragen, die verschiedene verbundweit wirkende Modelle untersuchen soll. Die Verbundgesellschaft wurde vom Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg mit der Vergabe einer Machbarkeitsstudie zur Einführung eines 365-Euro-Abos (Jedermann) beauftragt. Das Lastenheft zur Durchführung der Ausschreibung wurde in einer Arbeitsgruppe mit Vertretern u. a.
der VAG und der Stadt Nürnberg abgestimmt. Ende April 2021 wurde der Auftrag an die Firma
civity Management Consultants GmbH & Co. KG vergeben. Der Zeitplan sieht eine Bearbeitung
in Begleitung der Arbeitsgruppe mit Abschlussbericht bis Oktober 2021 vor.
2.5 Semesterticket
Der Vertrag zum Semesterticket wurde mit dem Studentenwerk Erlangen-Nürnberg auch für
das kommende Studienjahr verlängert. Die Preise für das Wintersemester 2021/22 sowie das
Sommersemester 2022 bleiben stabil und entsprechen damit den derzeitigen Preisen für das
Sommersemester 2021 (Basiskarte: 75,00 €; Zusatzkarte: 207,00 €). Auf eine durch Absinken
der Kaufquote beim Zusatzticket sowie auf Basis der Atzelsberger Vereinbarungen vorzusehende Preiserhöhung wird von Seiten der Verbundunternehmen vor dem Hintergrund der pandemiebedingt zuletzt teilweise eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten für die Fahrgäste (weggefallene Fahrtzwecke) trotz weiterhin fast vollständig aufrecht erhaltenem Verkehrsangebot
verzichtet. Gleichzeitig wird das Basisticket im kommenden Studienjahr an Freitagen bereits ab
18 Uhr (derzeit 19 Uhr) nutzbar sein.
2.6 Weitere Bausteine aus dem VGN-Innovationspaket 2020–2024
Im Jahr 2019 wurde ein vom Freistaat Bayern zu zwei Dritteln gefördertes VGN-Innovationspaket auf den Weg gebracht, mit dem unter anderem die für das Jahr 2020 vorgesehenen Tariferhöhungen verbundweit ausgesetzt werden konnten. Außerdem wurde eine Reihe von Innovationen auf den Weg gebracht – u.a. der unter 2.1 beschriebene Pilot eines E-Tarifmodells. Ein erstes Paket wurde bereits im letzten Jahr umgesetzt, u. a. die Rabattierung von Anschlussfahrscheinen sowie das 9-Uhr-Abo für alle Preisstufen im VGN. Seitdem konnten weitere Bausteine
umgesetzt werden:
ein Anschlussfahrscheinrechner in der App „Fahrplan & Tickets“,
ein Gutscheinmodul innerhalb der VGN-Onlineservices (Ausbaustufen),
die verbundweite Monatszahlweise beim 365-Euro-Ticket im Ausbildungsbereich sowie
die Einführung des im Rahmen des eTickets (elektronische Abo-Chipkarte) vorgesehenen, sog. Aktionslistenservices (ALISE), der den Vertragskunden eine Abo-Selbstverwaltung ermöglicht; der Start ist für Sommer 2021 vorgesehen.
211
3
Übersicht über die finanziellen Auswirkungen der dargestellten Maßnahmen
In der folgenden Tabelle sind die finanziellen Auswirkungen dargestellt, die mit einer Umsetzung der oben beschriebenen Maßnahmen einhergehen. Dabei handelt es sich um Kosten,
welche die Stadt Nürnberg dem VGN gegenüber tragen muss. Ein Teil der eingesetzten Mittel
fließt der VAG über die VGN-Einnahmenaufteilung zu und kann den Verlustausgleich für den
StWN-Konzern reduzieren.
Maßnahme
2020
2021
2022
2023
2024
2025
Aussetzung der Tariferhöhung1
–
–
7,0 Mio. €
7,0 Mio. €
7,0 Mio. €
7,0 Mio. €
VGN-Innovationspaket 2020–2024
2,9 Mio. €
3,3 Mio. €
4,2 Mio. €
4,1 Mio. €
4,1 Mio. €
–
365 €-Ticket für Schüler und Azubis2
1,4 Mio. €
4,3 Mio. €
4,3 Mio. €
4,4 Mio. €
4,5 Mio. €
4,6 Mio. €
13,8 Mio. €
16,5 Mio. €
19,3 Mio. €
22,0 Mio. €
22,6 Mio. €
–
–
–
27,4 Mio. €
28,1 Mio. €
28,8 Mio. €
4,3 Mio. €
21,4 Mio. €
32,0 Mio. €
62,1 Mio. €
65,7 Mio.
€
63,0 Mio. €
Sozialticket3
(Nürnberg Pass-Inhaber)
365 €-Abo (für Jedermann)4
Summe
Erläuterungen zur Tabelle:
1
Basis Stadtratsbeschluss vom 17.06.2020. Ausgleich von Fahrgeldmindereinnahmen inklusive des auf die Tarifstufen A und K entfallenden Dynamisierungsanteils beim 365-Euro-Ticket VGN, nicht-steuerbare Mittel, Dynamisierung des Ausgleichs nach VGN
Mobilitätsindex ab 2023. Pandemiebedingt dürfte die Nachfrage mindestens im Jahr 2022 im Vergleich zu einem Normjahr
reduziert sein, wodurch sich eine Verringerung der Ausgleichsleistung im Jahr 2022 (5,8 Mio. €) ergeben könnte.
2
Ausgleich von Fahrgeldmindereinnahmen für die Einführung des 365-Euro-Tickets VGN (Ausbildungsverkehr), Anteil der Stadt
Nürnberg im ZVGN, der insgesamt ein Drittel der Aufwendungen trägt. Zwei Drittel übernimmt grundsätzlich der Freistaat
Bayern.
3
Basis Stadtratsbeschluss vom 17.06.2020. Ausgleich der Fahrgeldmindereinnahmen durch Bezuschussung des Monatspreises von
15 Euro auf den Monatspreis der Solo31 von derzeit 80,10 Euro pro verkauftem Ticket. Markteinführung 2021 mit Hochlaufkurve bis zum Jahr 2024 (voller Nachfragezuwachs erreicht in 2024; Prognose Gutachter Probst & Consorten); Dynamisierung
des Ausgleichs nach VGN Mobilitätsindex.
Pandemiebedingt dürfte die Nachfrage in 2021/2022 im Vergleich zu einem Normaljahr reduziert sein, womit auch die Ausgleichsleistung im Jahr 2021 (10,9 Mio. €) bzw. 2022 (13,1 Mio. €) verringert würde.
4
Basis Stadtratsbeschluss vom 17.06.2020. Einführung eines 365-Euro-Abos in Tarifstufe A für Nürnberger Bürger als Zuschussmodell: Ausgleich der Fahrgeldmindereinnahmen durch Bezuschussung eines Monatspreises von 30,42 Euro (=365 Euro im Jahr)
auf den tatsächlichen Tarifpreis des JahresAbos. Dynamisierung des Ausgleichs nach VGN Mobilitätsindex.
212
Ö 6
Unterlage zu TOP 4.2
der 99. GA-Sitzung
am 25. März 2021
TARIFFORTSCHREIBUNG ZUM 01.01.2022
Preisblätter
213
2022
Zusammenstellung der theoretischen Einnahmen und Mehrerträge aus der Tarifanpassung
Beschluss GV + nachträgliche
Änderung in Preisstufe B
Basis für die Einnahmenberechnung 2022 sind Stückzahlen 2019
Annahme: Keine Wanderungen, kein Neuverkehr, keine Fahrgastverluste
Fahrausweisart
Stück 2019
Menge 2019 + Tarif 2021
D
%-anteil
(Ausnahme 365-Euro-Ticket VGN)
Stück 2019
Δ
Menge 2019 + Tarif 2022
6,10%
4,88%
5,88%
5,88%
0,00%
0,00%
6,00%
4,00%
5,88%
5,88%
5,69%
6,56%
5,69%
5,84%
6,19%
0,76%
977.470
43.121
8.533.539
1.347.159
255.179
41.920
986.808
89.684
76.602
15.121
198.082
26.183
0
0
13.539
7.757
32.237
11.647
458.467
59.315
254.060
1.241.867
97.047
2.084.285
4.787.222,35
100.191,79
35.076.694 €
2.327.322 €
1.480.038 €
121.568 €
10.854.888 €
493.262 €
539.376 €
56.894 €
666.437 €
65.020 €
1.426.190 €
94.259 €
0€
0€
71.757 €
20.168 €
232.106 €
41.929 €
5.960.071 €
385.548 €
1.322.633 €
22.389.648 €
255.835 €
2.428.175 €
259.632 €
6.091 €
1.739.843 €
155.584 €
-€
-€
-€
-€
33.711 €
3.556 €
38.301 €
3.024 €
79.233 €
5.237 €
0€
0€
4.062 €
776 €
12.895 €
2.329 €
320.927 €
23.726 €
71.210 €
1.235.924 €
14.904 €
18.355 €
50,30%
5,43%
15.477.498
78.247.477 €
4.029.321 €
7.204.415 €
1.927.239 €
4.760.321 €
11.583.423 €
23.174.380 €
1.071.458 €
469.976 €
534.220 €
988.197 €
15.578.174 €
2.661.975 €
69.953.777 €
4,88%
1,31%
3,23%
7,85%
15,71%
0,73%
0,32%
0,36%
0,67%
10,56%
1,80%
47,41%
5,83%
6,01%
5,98%
6,03%
5,34%
5,34%
7,31%
5,81%
5,81%
5,32%
5,29%
5,58%
69.300
58.805
51.166
137.413
255.531
10.371
18.076
4.346
8.939
158.373
27.928
800.248
7.624.483 €
2.043.035 €
5.045.096 €
12.282.041 €
24.411.294 €
1.128.699 €
504.320 €
565.245 €
1.045.588 €
16.407.676 €
2.802.834 €
73.860.310 €
420.068 €
115.796 €
284.775 €
698.618 €
1.236.914 €
57.241 €
34.344 €
31.025 €
57.391 €
829.502 €
140.859 €
3.906.533 €
50.338
2.886.679 €
1,96%
5,49%
50.338
3.045.218 €
158.538 €
Monatsmarken Azubi Kostentr.
0
-€
0,00%
0
-€
-€
Wochenmarken Azubis Selbstz.
14.989
410.344 €
0,28%
5,47%
14.989
432.804 €
22.460 €
65.327
3.297.023 €
2,23%
5,49%
65.327
3.478.021 €
180.998 €
0
1.107
-€
81.952 €
0,00%
0,06%
5,50%
0
1.107
-€
86.459 €
-€
4.507 €
1.014.967
73.332.752 €
49,70%
5,58%
1.014.967
77.424.791 €
4.092.039 €
16.492.465
147.550.909 €
100,00%
5,50%
16.492.465
155.672.268 €
8.121.359 €
977.470
43.121
8.533.539
1.347.159
255.179
41.920
986.808
89.684
HandyTicket Erwachsene
HandyTicket Kind
Einzelfahrkarten Erwachsene
Einzelfahrkarten Kind
4er-Ticket K Erw.
4er-Ticket K Kind
4er-Ticket A Erw.
4er-Ticket A Kind
4er-Ticket B Erw.
4er-Ticket B Kind
4er-Ticket D Kind
4er-Ticket E Erw.
4er-Ticket E Kind
4er-Ticket F Erw.
4er-Ticket F Kind
Erw.
4er-Ticket 1
Kind
Streifenkarte 10er Erwachsene
Streifenkarte 10er Kind
TagesTicket Solo
TagesTicket Plus
Gruppenfahrkarten
Sonderfahrkarten mit KombiT. ohne BT+SWT
Summe
Bartarif (ohne A + K)
Solo 31
7-Tage-MobiCard
31-Tage MobiCard
9 Uhr MobiCard
JahresAbo
JahresAbo Plus
JahresAbo 9 Uhr
3-MonatsAbo
6-MonatsAbo
FirmenAbo (inkl. FirmenAbo Azubi)
FirmenAbo Plus (inkl. FirmenAbo Plus Azubi)
Allg. Zeitkarten (ohne A + K)
Summe
Monatsmarken Azubi Selbstz.
Summe
Azubi/Schüler (ohne A + K)
Nürnberg-Pass
Zusatzmarken 1.Klasse der DB
Summe
5,73%
6,47%
5,22%
7,16%
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
-
-
0,43%
0,04%
0,91%
0,06%
0,00%
0,00%
0,05%
0,01%
0,15%
0,03%
3,82%
0,25%
0,85%
14,34%
0,16%
1,63%
15.477.498
74.218.156 €
69.300
58.805
51.166
137.413
255.531
10.371
18.076
4.346
8.939
158.373
27.928
800.248
-
4er-Ticket C Erw.
4er-Ticket C Kind
4er-Ticket D Erw.
4er-Ticket 1
3,07%
0,06%
22,59%
1,47%
1,00%
0,08%
7,36%
0,33%
76.602
15.121
198.082
26.183
0
0
13.539
7.757
32.237
11.647
458.467
59.315
254.060
1.241.867
97.047
2.084.285
4.527.589,89
94.100,72
33.336.851 €
2.171.738 €
1.480.038 €
121.568 €
10.854.888 €
493.262 €
505.665 €
53.339 €
628.136 €
61.996 €
1.346.958 €
89.022 €
0€
0€
67.695 €
19.393 €
219.212 €
39.600 €
5.639.144 €
361.822 €
1.251.423 €
21.153.724 €
240.931 €
2.409.820 €
Zeitkarten (ohne A + K)
Gesamt
#DIV/0!
#DIV/0!
Anmerkungen:
- der sich aus Warenkorbindex 2021 (2,61 %) und 2022 (2,82 %) ergebende
kumulierte Anhebungssatz beträgt 5,5 %
- die Preise in den Preisstufen A und K (Kurzstrecke) werden aufgrund einer
Maßnahme nach Art. 8 (5) Grundvertrag nicht erhöht werden
- Grundlage bilden die Verkaufszahlen 2019 ("Vor-Corona-Zustand")
- Wertmarken Schüler/Ausbildung werden nach Warenkorbindex angepasst
- Wanderungen von den Wertmarken Schüler/Ausbildung zum 365-Euro-Ticket VGN
wurden berücksichtigt
A
B
C
D
E
F
Kurzstrecke
1 - 10+T
Gesamt
Menge 2019+Tarif 2021
113.457.935 €
4.646.386 €
7.925.030 €
7.893.435 €
- €
564.664 €
4.703.021 €
126.521.394 €
Menge 2019+Tarif 2022
113.457.935 €
4.901.965 €
8.360.638 €
8.327.933 €
- €
595.716 €
4.703.021 €
133.486.015 €
265.711.865 €
273.833.224 €
A
0,00%
955.020 €
B
5,50%
+
Bamberger Einkaufskarten + Bamberger Familienkarten (Wert 2019)
+
Bayern-Ticket + Fahrradtageskarte + City (Wert 2019)
19.849.096 €
C
5,50%
+
Semesterticket Erlangen-Nürnberg (Wert 2019)
17.325.175 €
D
5,50%
+
+
=
Semesterticket Bamberg + Bayreuth (Wert 2019)
2.503.007 €
E
-
365-Euro-Ticket VGN
43.028.496 €
F
Kurzstrecke
1 - 10+T
238.378.042 €
Gesamtsumme 2022
5,50%
Durchschnittlicher Anhebungssatz (ohne A + K):
Seite 1
214
5,50%
0,00%
5,50%
Δ
- €
255.578 €
435.609 €
434.498 €
- €
31.053 €
- €
6.964.621 €
8.121.359 €
Einzelfahrkarten Erwachsene
Preisstufe
Erwachsener - Verkaufsstellen und Automaten
Erwachsener - Einzelfahrkarte Online
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
Erwachsene - Anschlussfahrkarte Online
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
Kurzstrecke
K
1,70
1,70
0,00%
1,45
1,45
0,00%
A
A
3,20
3,20
0,00%
2,75
2,75
0,00%
B
B
2,60
2,70
3,85%
2,25
2,40
6,67%
C
C
2,40
2,50
4,17%
2,05
2,17
5,85%
D
D
2,00
2,10
5,00%
1,70
1,80
5,88%
E
E
1,60
1,70
6,25%
1,50
1,57
4,67%
F
F
1,30
1,40
7,69%
1,25
1,30
4,00%
1
1
2,00
2,10
5,00%
1,70
1,80
5,88%
1,50
1,57
4,67%
2
2
2,60
2,70
3,85%
2,41
2,51
4,15%
1,95
2,02
3,59%
3
3,70
3,90
5,41%
3,44
3,62
5,23%
2,77
2,92
5,42%
4
5,00
5,30
6,00%
4,65
4,92
5,81%
3,75
3,97
5,87%
5
6,20
6,50
4,84%
5,76
6,04
4,86%
4,65
4,87
4,73%
6
7,40
7,80
5,41%
6,88
7,25
5,38%
5,55
5,85
5,41%
7
8,70
9,20
5,75%
8,09
8,55
5,69%
6,52
6,90
5,83%
8
9,90
10,40
5,05%
9,20
9,67
5,11%
7,42
7,80
5,12%
9
11,10
11,70
5,41%
10,32
10,88
5,43%
8,32
8,77
5,41%
10
12,30
13,00
5,69%
11,43
12,09
5,77%
2+T
3
3+T
4
4+T
5
5+T
6
6+T
7
7+T
8
8+T
9
9+T
10
10+T
Seite 2
215
keine Anschlussfahrkarten erhältlich
keine Anschlussfahrkarten erhältlich
Einzelfahrkarten Kind
Preisstufe
Kind - Verkaufsstellen und Automaten
Kind - Einzelfahrkarte Online
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
Kind - Anschlussfahrkarte Online
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
Kurzstrecke
K
0,80
0,80
0,00%
0,72
0,72
0,00%
A
A
1,60
1,60
0,00%
1,37
1,37
0,00%
B
B
1,30
1,40
7,69%
1,12
1,20
7,14%
C
C
1,20
1,30
8,33%
1,02
1,07
4,90%
D
D
1,00
1,10
10,00%
0,85
0,90
5,88%
E
E
0,80
0,90
12,50%
0,72
0,77
6,94%
F
F
0,70
0,70
0,00%
0,62
0,65
4,84%
1
1
1,00
1,10
10,00%
0,85
0,90
5,88%
0,75
0,82
9,33%
2
2
1,30
1,40
7,69%
1,20
1,30
8,33%
0,97
1,05
8,25%
3
1,90
2,00
5,26%
1,76
1,86
5,68%
1,42
1,50
5,63%
4
2,50
2,70
8,00%
2,32
2,51
8,19%
1,87
2,02
8,02%
5
3,10
3,30
6,45%
2,88
3,06
6,25%
2,32
2,47
6,47%
6
3,70
3,90
5,41%
3,44
3,62
5,23%
2,77
2,92
5,42%
7
4,40
4,60
4,55%
4,09
4,27
4,40%
3,30
3,45
4,55%
8
5,00
5,20
4,00%
4,65
4,83
3,87%
3,75
3,90
4,00%
9
5,60
5,90
5,36%
5,20
5,48
5,38%
4,20
4,42
5,24%
10
6,10
6,50
6,56%
5,67
6,04
6,53%
2+T
3
3+T
4
4+T
5
5+T
6
6+T
7
7+T
8
8+T
9
9+T
10
10+T
Seite 3
216
keine Anschlussfahrkarten erhältlich
keine Anschlussfahrkarten erhältlich
TagesTickets Solo
TagesTickets Plus
Preisstufe
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
K
---
---
---
---
---
---
A
8,30
8,30
0,00%
12,30
12,30
0,00%
B
5,40
5,70
5,56%
8,70
9,20
5,75%
C
4,80
5,10
6,25%
7,80
8,30
6,41%
D
4,50
4,70
4,44%
7,20
7,60
5,56%
E
3,50
3,70
5,71%
5,60
5,80
3,57%
F
2,80
2,90
3,57%
4,70
4,90
4,26%
1
4,50
4,70
4,44%
8,90
9,40
5,62%
12,90
13,60
5,43%
16,80
17,80
5,95%
20,30
21,50
5,91%
2
5,40
5,70
5,56%
3
4
5
6
---
7
8
9
10
Seite 4
217
Erwachsener
Kind
4er Tickets
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
Kurzstrecke
4 Fahrten
5,80
5,80
0,00%
2,90
2,90
0,00%
A
4 Fahrten
11,00
11,00
0,00%
5,50
5,50
0,00%
B
4 Fahrten
9,00
9,60
6,67%
4,50
4,80
6,67%
C
4 Fahrten
8,20
8,70
6,10%
4,10
4,30
4,88%
D
4 Fahrten
6,80
7,20
5,88%
3,40
3,60
5,88%
E
4 Fahrten
6,00
6,30
5,00%
2,90
3,10
6,90%
F
4 Fahrten
5,00
5,30
6,00%
2,50
2,60
4,00%
1
4 Fahrten
6,80
7,20
5,88%
3,40
3,60
5,88%
Erwachsener
Kind
10er-Streifenkarte
Preisstufe 2 - 10
10 Streifen
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
12,30
13,00
5,69%
6,10
6,50
6,56%
Seite 5
218
MobiCard
7 Tage
31 Tage
Tarifstufe
Rund um die Uhr
Rund um die Uhr
9 Uhr MobiCard
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
A
26,70
26,70
0,00%
90,90
90,90
0,00%
73,40
73,40
0,00%
B
22,10
23,40
5,88%
74,60
79,00
5,90%
60,10
63,70
5,99%
C
17,80
18,80
5,62%
60,70
64,30
5,93%
49,50
52,50
6,06%
D
14,40
15,20
5,56%
48,50
51,30
5,77%
39,00
41,20
5,64%
E
12,20
12,90
5,74%
41,70
44,20
6,00%
33,70
35,60
5,64%
F
9,90
10,40
5,05%
33,80
35,60
5,33%
27,10
28,60
5,54%
1
14,40
15,20
5,56%
48,50
51,30
5,77%
39,00
41,20
5,64%
2
23,20
24,70
6,47%
79,60
84,40
6,03%
64,90
68,80
6,01%
2+T
28,00
29,70
6,07%
95,20
101,00
6,09%
3
31,10
33,00
6,11%
105,90
112,30
6,04%
3+T
36,60
38,90
6,28%
125,30
132,90
6,07%
77,10
81,70
5,97%
4
40,10
42,50
5,99%
137,40
145,70
6,04%
4+T
43,10
45,70
6,03%
147,60
156,50
6,03%
5
46,80
49,70
6,20%
160,20
169,90
6,05%
5+T
50,00
53,10
6,20%
171,10
181,40
6,02%
6
52,50
55,70
6,10%
179,40
190,20
6,02%
96,10
101,90
6,04%
6+T
57,10
60,60
6,13%
195,40
207,20
6,04%
7
61,40
65,10
6,03%
209,80
222,40
6,01%
7+T
65,90
69,90
6,07%
224,70
238,20
6,01%
8
70,00
74,20
6,00%
239,30
253,80
6,06%
8+T
73,90
78,40
6,09%
252,50
267,80
6,06%
9
78,10
82,80
6,02%
267,00
283,10
6,03%
105,10
111,50
6,09%
9+T
81,80
86,80
6,11%
279,70
296,60
6,04%
10
86,50
91,70
6,01%
295,80
313,60
6,02%
10+T
93,00
98,60
6,02%
318,20
337,30
6,00%
Seite 6
219
Solo 31
Tarifstufe
Wertmarken Schüler/Azubi
31 Tage
Wertmarken Schüler/Azubi
Kalendermonat
Tarifstufe
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
A
80,10
80,10
0,00%
B
67,90
71,90
C
54,40
D
Verhältnis
Woche
Tarifstufe
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
A
60,50
60,50
0,00%
5,89%
B
50,10
52,90
57,70
6,07%
C
41,10
44,10
46,50
5,44%
D
E
37,60
39,80
5,85%
F
30,30
31,80
1
44,10
2
Schüler Monat/Solo 31
Preis alt
Preis neu
Erhöhung in %
A
20,70
20,70
0,00%
75,53%
5,59%
B
16,80
17,70
5,36%
73,57%
43,40
5,60%
C
13,70
14,50
5,84%
33,50
35,30
5,37%
D
11,20
11,80
5,36%
75,22%
75,91%
E
28,30
29,90
5,65%
E
9,50
10,00
5,26%
75,13%
4,95%
F
23,10
24,40
5,63%
F
7,70
8,20
6,49%
76,73%
46,50
5,44%
1
33,50
35,30
5,37%
1
11,20
11,80
5,36%
75,91%
71,70
75,90
5,86%
2
54,00
57,00
5,56%
2
18,10
19,10
5,52%
75,10%
2+T
85,80
90,80
5,83%
2+T
64,70
68,30
5,56%
2+T
21,60
22,80
5,56%
75,22%
3
95,30
100,90
5,88%
3
71,80
75,70
5,43%
3
24,00
25,30
5,42%
75,02%
3+T
112,90
119,50
5,85%
3+T
85,10
89,80
5,52%
3+T
28,50
30,00
5,26%
75,15%
4
123,50
130,70
5,83%
4
93,10
98,20
5,48%
4
31,10
32,80
5,47%
75,13%
4+T
132,70
140,40
5,80%
4+T
100,10
105,60
5,49%
4+T
33,50
35,30
5,37%
75,21%
5
144,20
152,60
5,83%
5
108,70
114,70
5,52%
5
36,40
38,40
5,49%
75,16%
5+T
154,10
163,10
5,84%
5+T
116,30
122,70
5,50%
5+T
38,90
41,00
5,40%
75,23%
6
161,60
171,00
5,82%
6
121,50
128,20
5,51%
6
40,60
42,90
5,67%
74,97%
6+T
176,10
186,30
5,79%
6+T
132,80
140,10
5,50%
6+T
44,40
46,90
5,63%
75,20%
7
189,00
200,00
5,82%
7
142,20
150,00
5,49%
7
47,60
50,20
5,46%
75,00%
7+T
202,50
214,40
5,88%
7+T
152,40
160,80
5,51%
7+T
51,00
53,80
5,49%
75,00%
8
215,60
228,20
5,84%
8
162,50
171,40
5,48%
8
54,30
57,30
5,52%
75,11%
8+T
227,50
240,80
5,85%
8+T
171,10
180,50
5,49%
8+T
57,20
60,40
5,59%
74,96%
9
240,60
254,60
5,82%
9
181,10
191,10
5,52%
9
60,60
63,90
5,45%
75,06%
9+T
252,00
266,70
5,83%
9+T
189,80
200,20
5,48%
9+T
63,50
67,00
5,51%
75,07%
10
266,50
282,10
5,85%
10
200,60
211,60
5,48%
10
67,10
70,80
5,51%
75,01%
10+T
286,70
303,40
5,82%
10+T
215,20
227,00
5,48%
10+T
72,00
75,90
5,42%
74,82%
Seite 7
220
JahresAbo
Abo 3
persönlich
Tarifstufe
Abo 6
persönlich
persönlich
Tarifstufe
Jahresbetrag
Tarifstufe
Monatsbetrag
Preis neu
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
A
739,20
739,20
61,60
61,60
0,00%
B
608,40
639,60
50,70
53,30
C
498,00
525,60
41,50
D
414,00
435,60
E
356,40
F
persönlich
Tarifstufe
Monatsbetrag
Preis alt
JahresAbo Plus
Monatsbetrag
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
A
73,90
73,90
0,00%
5,13%
B
63,00
66,30
43,80
5,54%
C
51,30
34,50
36,30
5,22%
D
375,60
29,70
31,30
5,39%
286,80
301,20
23,90
25,10
1
414,00
435,60
34,50
2
680,40
716,40
2+T
813,60
3
Monatsbetrag
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
A
68,90
68,90
0,00%
A
67,50
67,50
0,00%
5,24%
B
59,40
62,50
5,22%
B
56,90
59,90
5,27%
54,20
5,65%
C
48,40
51,10
5,58%
C
45,70
48,20
5,47%
41,90
44,20
5,49%
D
39,60
41,70
5,30%
D
37,70
39,70
5,31%
E
35,60
37,70
5,90%
E
33,70
35,60
5,64%
E
32,50
34,30
5,54%
5,02%
F
28,70
30,10
4,88%
F
27,10
28,50
5,17%
F
26,20
27,50
4,96%
36,30
5,22%
1
41,90
44,20
5,49%
1
39,60
41,70
5,30%
1
37,70
39,70
5,31%
56,70
59,70
5,29%
2
67,90
71,90
5,89%
2
64,20
67,90
5,76%
2
62,10
65,40
5,31%
856,80
67,80
71,40
5,31%
2+T
81,30
86,00
5,78%
2+T
76,80
81,30
5,86%
2+T
74,30
78,20
5,25%
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955,20
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79,60
5,29%
3
90,30
95,60
5,87%
3
85,30
90,30
5,86%
3
82,80
87,20
5,31%
3+T
1.070,40
1.128,00
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94,00
5,38%
3+T
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113,20
5,79%
3+T
101,00
107,00
5,94%
3+T
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5,32%
4
1.168,80
1.231,20
97,40
102,60
5,34%
4
117,00
123,80
5,81%
4
110,50
117,00
5,88%
4
106,70
112,30
5,25%
4+T
1.257,60
1.324,80
104,80
110,40
5,34%
4+T
125,70
133,00
5,81%
4+T
118,80
125,70
5,81%
4+T
114,80
120,90
5,31%
5
1.368,00
1.441,20
114,00
120,10
5,35%
5
136,60
144,60
5,86%
5
129,10
136,60
5,81%
5
124,80
131,50
5,37%
5+T
1.462,80
1.540,80
121,90
128,40
5,33%
5+T
146,00
154,50
5,82%
5+T
137,90
146,00
5,87%
5+T
133,50
140,60
5,32%
6
1.534,80
1.616,40
127,90
134,70
5,32%
6
153,10
162,00
5,81%
6
144,60
153,00
5,81%
6
140,10
147,50
5,28%
6+T
1.676,40
1.765,20
139,70
147,10
5,30%
6+T
166,90
176,50
5,75%
6+T
157,60
166,70
5,77%
6+T
153,00
161,10
5,29%
7
1.796,40
1.892,40
149,70
157,70
5,34%
7
179,10
189,50
5,81%
7
169,20
179,00
5,79%
7
163,70
172,70
5,50%
7+T
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168,90
5,36%
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203,10
5,84%
7+T
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191,90
5,91%
7+T
175,50
184,90
5,36%
8
2.053,20
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171,10
180,20
5,32%
8
204,30
216,20
5,82%
8
193,00
204,20
5,80%
8
187,20
197,30
5,40%
8+T
2.160,00
2.275,20
180,00
189,60
5,33%
8+T
215,60
228,20
5,84%
8+T
203,60
215,50
5,84%
8+T
197,10
207,60
5,33%
9
2.286,00
2.408,40
190,50
200,70
5,35%
9
228,00
241,20
5,79%
9
215,30
227,90
5,85%
9
208,60
219,80
5,37%
9+T
2.396,40
2.523,60
199,70
210,30
5,31%
9+T
238,80
252,70
5,82%
9+T
225,50
238,70
5,85%
9+T
218,70
230,30
5,30%
10
2.532,00
2.666,40
211,00
222,20
5,31%
10
252,50
267,30
5,86%
10
238,50
252,50
5,87%
10
231,10
243,30
5,28%
10+T
2.719,20
2.864,40
226,60
238,70
5,34%
10+T
271,60
287,50
5,85%
10+T
256,60
271,50
5,81%
10+T
247,80
261,40
5,49%
Seite 8
221
9-Uhr-JahresAbo
persönlich
Tarifstufe
Jahresbetrag
Monatsbetrag
Preis alt
Preis neu
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
A
454,80
454,80
37,90
37,90
0,00%
B
312,00
334,80
26,00
27,90
7,31%
C
306,00
322,80
25,50
26,90
5,49%
D
254,40
267,60
21,20
22,30
5,19%
E
219,60
231,60
18,30
19,30
5,46%
F
176,40
186,00
14,70
15,50
5,44%
1
254,40
267,60
21,20
22,30
5,19%
2
418,80
440,40
34,90
36,70
5,16%
2+T - 4+T
594,00
625,20
49,50
52,10
5,25%
5 - 7+T
944,40
994,80
78,70
82,90
5,34%
8 - 10+T
1.140,00
1.198,80
95,00
99,90
5,16%
Seite 9
222
Tarifstufe
Rabattkategorie 7,5 %
FirmenAbo/FirmenAbo Azubi
FirmenAbo Plus/FirmenAbo Plus Azubi
12 Monate, monatlich
12 Monate, monatlich
Rabattkategorie 12,5 %
Rabattkategorie 10 %
Rabattkategorie 15 %
Rabattkategorie 7,5 %
Rabattkategorie 12,5 %
Rabattkategorie 10 %
Rabattkategorie 15 %
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
A
57,00
57,00
0,00%
55,40
55,40
0,00%
53,90
53,90
0,00%
52,40
52,40
0,00%
62,90
62,90
0,00%
61,30
61,30
0,00%
59,80
59,80
0,00%
58,30
58,30
0,00%
B
46,90
49,30
5,12%
45,60
48,00
5,26%
44,40
46,60
4,95%
43,10
45,30
5,10%
53,10
55,90
5,27%
51,80
54,60
5,41%
50,60
53,20
5,14%
49,30
51,90
5,27%
C
38,40
40,50
5,47%
37,40
39,40
5,35%
36,30
38,30
5,51%
35,30
37,20
5,38%
42,60
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5,40%
41,60
43,80
5,29%
40,50
42,70
5,43%
39,50
41,60
5,32%
D
31,90
33,60
5,33%
31,10
32,70
5,14%
30,20
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5,30%
29,30
30,90
5,46%
35,10
37,00
5,41%
34,30
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5,25%
33,40
35,20
5,39%
32,50
34,30
5,54%
E
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29,00
5,45%
26,70
28,20
5,62%
26,00
27,40
5,38%
25,20
26,60
5,56%
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32,00
5,61%
29,50
31,20
5,76%
28,80
30,40
5,56%
28,00
29,60
5,71%
F
22,10
23,20
4,98%
21,50
22,60
5,12%
20,90
22,00
5,26%
20,30
21,30
4,93%
24,40
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4,92%
23,80
25,00
5,04%
23,20
24,40
5,17%
22,60
23,70
4,87%
1
31,90
33,60
5,33%
31,10
32,70
5,14%
30,20
31,80
5,30%
29,30
30,90
5,46%
35,10
37,00
5,41%
34,30
36,10
5,25%
33,40
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5,39%
32,50
34,30
5,54%
2
52,40
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5,34%
51,00
53,70
5,29%
49,60
52,20
5,24%
48,20
50,70
5,19%
57,80
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5,32%
55,00
57,90
5,27%
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5,22%
2+T
62,70
66,00
5,26%
61,00
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5,41%
59,30
62,50
5,40%
57,60
60,70
5,38%
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5,20%
67,50
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5,33%
65,80
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5,32%
64,10
67,50
5,30%
3
69,90
73,60
5,29%
68,00
71,60
5,29%
66,20
69,70
5,29%
64,30
67,70
5,29%
77,10
81,20
5,32%
75,20
79,20
5,32%
73,40
77,30
5,31%
71,50
75,30
5,31%
3+T
82,50
87,00
5,45%
80,30
84,60
5,35%
78,10
82,30
5,38%
75,80
79,90
5,41%
91,00
95,90
5,38%
88,80
93,50
5,29%
86,60
91,20
5,31%
84,30
88,80
5,34%
4
90,10
94,90
5,33%
87,70
92,30
5,25%
85,20
89,80
5,40%
82,80
87,20
5,31%
99,40
104,60
5,23%
97,00
102,00
5,15%
94,50
99,50
5,29%
92,10
96,90
5,21%
4+T
96,90
102,10
5,37%
94,30
99,40
5,41%
91,70
96,60
5,34%
89,10
93,80
5,27%
106,90
112,60
5,33%
104,30
109,90
5,37%
101,70
107,10
5,31%
99,10
104,30
5,25%
5
105,50
111,10
5,31%
102,60
108,10
5,36%
99,80
105,10
5,31%
96,90
102,10
5,37%
116,30
122,50
5,33%
113,40
119,50
5,38%
110,60
116,50
5,33%
107,70
113,50
5,39%
5+T
112,80
118,80
5,32%
109,70
115,60
5,38%
106,70
112,40
5,34%
103,60
109,10
5,31%
124,40
131,00
5,31%
121,30
127,80
5,36%
118,30
124,60
5,33%
115,20
121,30
5,30%
6
118,30
124,60
5,33%
115,10
121,20
5,30%
111,90
117,90
5,36%
108,70
114,50
5,34%
130,50
137,40
5,29%
127,30
134,00
5,26%
124,10
130,70
5,32%
120,90
127,30
5,29%
6+T
129,20
136,10
5,34%
125,70
132,40
5,33%
122,20
128,70
5,32%
118,70
125,00
5,31%
142,50
150,10
5,33%
139,00
146,40
5,32%
135,50
142,70
5,31%
132,00
139,00
5,30%
7
138,50
145,90
5,34%
134,70
141,90
5,35%
131,00
138,00
5,34%
127,20
134,00
5,35%
152,50
160,90
5,51%
148,70
156,90
5,51%
145,00
153,00
5,52%
141,20
149,00
5,52%
7+T
148,30
156,20
5,33%
144,30
152,00
5,34%
140,30
147,80
5,35%
136,30
143,60
5,36%
163,50
172,20
5,32%
159,50
168,00
5,33%
155,50
163,80
5,34%
151,50
159,60
5,35%
8
158,30
166,70
5,31%
154,00
162,20
5,32%
149,70
157,70
5,34%
145,40
153,20
5,36%
174,40
183,80
5,39%
170,10
179,30
5,41%
165,80
174,80
5,43%
161,50
170,30
5,45%
8+T
166,50
175,40
5,35%
162,00
170,60
5,31%
157,50
165,90
5,33%
153,00
161,20
5,36%
183,60
193,40
5,34%
179,10
188,60
5,30%
174,60
183,90
5,33%
170,10
179,20
5,35%
9
176,20
185,60
5,33%
171,50
180,60
5,31%
166,70
175,60
5,34%
161,90
170,60
5,37%
194,30
204,70
5,35%
189,60
199,70
5,33%
184,80
194,70
5,36%
180,00
189,70
5,39%
9+T
184,70
194,50
5,31%
179,70
189,30
5,34%
174,70
184,00
5,32%
169,70
178,80
5,36%
203,70
214,50
5,30%
198,70
209,30
5,33%
193,70
204,00
5,32%
188,70
198,80
5,35%
10
195,20
205,50
5,28%
189,90
200,00
5,32%
184,60
194,40
5,31%
179,40
188,90
5,30%
215,30
226,60
5,25%
210,00
221,10
5,29%
204,70
215,50
5,28%
199,50
210,00
5,26%
10+T
209,60
220,80
5,34%
203,90
214,80
5,35%
198,30
208,90
5,35%
192,60
202,90
5,35%
230,80
243,50
5,50%
225,10
237,50
5,51%
219,50
231,60
5,51%
213,80
225,60
5,52%
FirmenAbo - Tarifbezogen
Hierfür gilt die Rabattkategorie 10 %
FirmenAbo - Pauschal (verbundweite Nutzung)
Hierfür gilt die Rabattkategorie 10 %, Mindestbeträge orientieren sich an den Preisen der Tarifstufe 3, jede Firma hat aber je nach Nutzung eigenen Preis
Seite 10
223
Sonderfahrkarten Erlangen
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
17,40
16,90
4,10
5,40
18,40
17,80
4,30
5,70
5,75%
5,33%
4,88%
5,56%
Preis alt
Preis neu
Erhöhung (%)
25,00
20,90
79,80
66,50
26,00
21,70
82,00
68,30
4,00%
3,83%
2,76%
2,71%
Preis neu
Erhöhung (%)
Bergkirchweihticket
Ferienpass Erlangen
AutohausTicket Erlangen
Hotelfahrkarte Erlangen
Sonderfahrkarten Bamberg
Einkaufskarte 31 Tage
Einkaufskarte 12 Monate, monatl.
Familienkarte 31 Tage
Familienkarte 12 Monate, monatl.
Sonstige Fahrkarten
Preis alt
365-Euro-Ticket VGN
Michaeliskirchweih-Ticket Fürth
Michaeliskirchweih-Ticket XL Fürth
Hotelfahrkarte (Tarifzonen 100/200)
AutohausTicket Nürnberg/Fürth/Stein
Ferienticket (verbundweit)
Rail & Fly Erwachsene (TS A)
Rail & Fly Kinder (TS A)
Gruppenfahrkarte
365,00
365,00
0,00%
17,40
17,40
0,00%
25,00
25,00
0,00%
10,80
10,80
0,00%
8,00
8,00
0,00%
34,20
36,10
5,56%
2,56
2,56
0,00%
1,28
1,28
0,00%
Preise entsprechen halbem Preis Ef Erw. bzw. Kind
Seite 11
224
Ö 6
VGN-spezifischer
ÖPNV-Warenkorbindex
Nachweis preisinduzierter Aufwandssteigerungen
Verfahrensbeschreibung
Stand: 08.03.2021
Andreas Mäder / Geschäftsführer
In Zusammenarbeit mit:
Gerd Mayer
Sachgebiet Wirtschaftsführung
0
225
1
Die Warenkorbkomponenten – Was ist im Warenkorb enthalten?
Der Begriff ÖPNV-Warenkorbindex entstammt der statistischen Erhebung der Lebenshaltungskosten. Die Veränderung des Indexwertes beschreibt „die durchschnittliche preisinduzierte Aufwandssteigerung von Verkehrsunternehmen“. Mengeninduzierte Aufwandsänderungen werden definitionsgemäß nicht berücksichtigt!
Im VGN-spezifischen Warenkorb bilden die Aufwandsarten
Aufwendungen für Fahrstrom
Aufwendungen für Dieselkraftstoff/Erdgas
Aufwendungen für Material und Fremdleistungen
Personalaufwand
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen)
Sonstige (betriebliche) Aufwendungen
die einzelnen Warenkorbkomponenten. Die Fortschreibung der Warenkorbkomponenten erfolgt an
Hand der für die einzelnen Aufwandsarten prognostizierten Preissteigerungen aus den Wirtschaftsplänen der Verkehrsunternehmen.
Grundlagen für die Preisprognosen sind dabei zum Beispiel:
Erwartete oder bereits vereinbarte Tarifvertragsabschlüsse (Aufwandsart „Personal“)
Energie-Lieferverträge (Aufwandsart „Energie“)
Miet- und Versicherungsverträge (Sonstige Aufwendungen)
Abschätzung der Entwicklung wichtiger Indikatorpreise, z. B. Kaufpreise von Bussen und
Schienenfahrzeugen (Aufwandsart „Kapitalkosten“) oder von Reifen, Ersatzteilen für Fahrzeuge und Gleisbaumaterial (Aufwandsart „Material und Fremdleistungen“) sowie Trassenund Stationsentgelte (Aufwandsart „Material und Fremdleistungen“).
1
226
2 In drei Schritten zum ÖPNV-Warenkorbindex
1. Ermittlung der Aufwandsstruktur je Unternehmen
Aufwandsart
Anteil am
Gesamtaufwand
Fahrstrom
3%
Dieselkraftstoff/Erdgas
2%
Material/Fremdleistungen
20%
Personalaufwand
60%
Kapitalkosten
5%
Sonstige Aufwendungen
10%
Summe
100%
Im Hinblick auf die wesentlichen Rechenvorgänge kann der ÖPNV-Warenkorbindex als gewogenes arithmetisches Mittel aus den Messzahlen für die preisbedingten Aufwandsänderungen
bezeichnet werden. Als Indexgewichte dienen die Anteile der Aufwandsarten aus den Gewinnund Verlustrechnungen (GuV) der einzelnen Unternehmen im Basisjahr (2019).
Bereinigung der GuV von Sondereinflüssen
Damit eine geeignete Basis für die Fortschreibung (Messung/Prognose preisbedingter Veränderungen) der Aufwandsarten vorliegt, ist die GuV von Sondereinflüssen zu bereinigen. Vor
Ermittlung der Aufwandsstruktur werden
einmalige,
periodenfremde und
außerordentliche Geschäftsvorfälle
eliminiert.
Umgruppierung von Aufwendungen zu anderen Aufwandsarten
Die Aufwendungen für Material und Fremdleistungen und die sonstigen Aufwendungen enthalten Positionen, die im Grunde genommen Personalaufwendungen darstellen und sich wie
diese entwickeln. Wegen der Organisationsstrukturen der Unternehmen innerhalb eines Konzerns werden diese buchhaltungstechnisch korrekt aber als Fremdleistungen verbucht. Beispiele hierfür sind die Verwaltungsleistungen von StWN und N-ERGIE AG für die VAG sowie
die Leistungen der eigenen Busbetriebsgesellschaften bei den Stadtverkehrsunternehmen oder Personal beim OVF, das über Dienstüberlassungsverträge beschäftigt wird. Diese Positionen können bei der Ermittlung der Aufwandsstruktur den Personalaufwendungen zugeordnet
werden. Es ist aber auch eine Fortschreibung im Rahmen der Aufwandsart möglich, in der sie
verbucht wurden. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass sie gesondert ausgewiesen werden.
2
227
Eine differenziertere Betrachtung einer Aufwandsart erfolgt außerdem, wenn diese Aufwandsblöcke von erheblicher Bedeutung enthalten, die die Aufwandsstruktur insgesamt maßgeblich
beeinflussen. Dies trifft insbesondere auf die Trassen- und Stationsentgelte im SPNV zu.
Anmietleistungen
Die Vergütungen für Anmietleistungen sind in der GuV unter den Aufwendungen für Material
und Fremdleistungen enthalten. Die Anteile der Anmietleistungen am Betriebsleistungsangebot und damit auch die Anteile der Aufwendungen für Material und Fremdleistungen am Gesamtaufwand variieren von Unternehmen zu Unternehmen stark. Um unter den Unternehmen
vergleichbare Aufwandsstrukturen zu schaffen, werden die Anmietleistungen als gesonderte
Aufwandsart erfasst. Die Fortschreibung erfolgt auf Basis der Aufwandsstruktur der assoziierten Verkehrsunternehmen.
Basisjahr
Die Aufwandsstrukturen aller Verkehrsunternehmen müssen einheitlich für das gleiche Basisjahr vorliegen. Gemäß der Vereinbarung zum neuen Indexverfahren ab dem Jahr 2023 ist dafür der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2019 heranzuziehen.
Eine Fortschreibung der Aufwandsstrukturen im Basisjahr 2019 kann notwendig werden, wenn
größere Änderungen in der Aufwandsstruktur eines Unternehmens oder im VGN insgesamt
bekannt werden oder zu erwarten sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in einem Unternehmen mit mehreren Betriebszweigen das Leistungsangebot eines Betriebszweiges räumlich
aus- oder zurückgebaut wird (was in der Regel wiederum zu Änderungen im Leistungsangebot
bei den/dem anderen Betriebszweig(en) führt) sowie bei Verbundraumerweiterungen. Die Entscheidung über eine ggf. notwendig werdende Fortschreibung trifft der Arbeitskreis Wirtschaft.
Aufwandsstruktur assoziierter privater und kommunaler Unternehmen
Die Aufwandsstrukturen der einzelnen assoziierten Verkehrsunternehmen liegen nur sehr unvollständig vor. Für diese Unternehmensgruppe und damit auch für die Anmietleistungen der
anderen Unternehmen wird die Struktur verwendet, die der Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e. V. (LBO) in seiner Veröffentlichung der Kostensteigerungsraten für das
private Omnibusgewerbe in Bayern ausweist.
3
228
2. Verknüpfung der Aufwandsstruktur mit den entsprechenden Preisprognosen
Aufwandsart
Messzahl
Basisjahr
Preissteigerung
Berechnung der
Messzahl für Folgejahr
Gewichtung
0,03 * 104,00 =
Neue
Aufwandsartenstruktur
3,12
3,0%
Fahrstrom
100,00
4,0%
100,00 * 1,040 =
104,00
Dieselkraftstoff/Erdgas
100,00
10,0%
100,00 * 1,100 =
110,00
0,02 * 110,00 =
2,20
2,1%
Material/Fremdleistungen
100,00
1,5%
100,00 * 1,015 =
101,50
0,20 * 101,50 =
20,30
19,8%
Personalaufwand
100,00
3,0%
100,00 * 1,030 =
103,00
0,60 * 103,00 =
61,80
60,2%
Kapitalkosten
100,00
1,0%
100,00 * 1,010 =
101,00
0,05 * 101,00 =
5,05
4,9%
Sonstige Aufwendungen
100,00
2,0%
100,00 * 1,020 =
102,00
0,10 * 102,00 =
10,20
9,9%
Gesamt
100,00
102,67
100,0%
Die durchschnittliche preisbedingte Aufwandsveränderung in Prozent errechnet sich nach der
Formel
Neuer Indexstand 100
100
Alter Indexstand
Im Beispiel:
102,67 100
100 2,67 %
100
Durch Normierung der Summe auf 100 errechnet sich aus dem Index eine neue Aufwandsartenstruktur, die bei Beibehaltung des Basisjahres die Grundlage für die weitere Fortschreibung
bildet.
4
229
3. Ermittlung des verbundweiten Warenkorbindex
Unternehmen
SPNV-Unternehmen
Anteil am
gesamten
Aufwand
45,0%
WarenkorbIndex
103,30
Berechnung Gesamtindex
(Gewichtung)
0,45 * 103,30 =
46,49
Regionaler Busverkehr
15,0%
103,70
0,15 * 103,70 =
15,56
ÖPNV - Großstadt
32,0%
102,67
0,32 * 102,67 =
32,85
8,0%
102,40
0,08 * 102,40 =
ÖPNV - Mittlere Stadt
Summe
100,0%
8,19
103,09
Der Gesamtindex für den Verbund errechnet sich als gewogenes arithmetisches Mittel aus den
Indizes der einzelnen Verbundverkehrsunternehmen. Als Indexgewichte dienen die Anteile der
Aufwendungen der einzelnen Unternehmen an den gesamten Aufwendungen. Diese werden
der Erfolgsrechnung für den Verbundverkehr für das jeweilige Basisjahr entnommen.
Die durchschnittliche preisbedingte Aufwandsveränderung im Verbund beträgt somit:
103,09 100
100 3,09 %
100
5
230
Ö 6
Tariffortschreibung 2023 ff.
VGN Mobilitätsindex
Vereinbarung über eine verbundweit einheitliche, indexbasierte Fortschreibung der Fahrpreise im VGN
Stand: 4. Mai 2021
Andreas Mäder / Geschäftsführer
231
Zwischen
den Gesellschaftern der VGN GmbH
vertreten durch die beiden Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung der
VGN GmbH
und den Partnern des Grundvertrags
vertreten durch die drei Vorsitzenden des Grundvertrags-Ausschusses im VGN
– nachfolgend Vertragspartner genannt –
wird folgende
VEREINBARUNG
getroffen:
1
232
P r ä a m b e l
Gemäß Artikel 5 Grundvertrag hat die Verbundgesellschaft „bei […] der Aufstellung und Weiterentwicklung des Verbundtarifs anzustreben, dass der Verbundverkehr den größtmöglichen Nutzen für die Bevölkerung bringt und dass die Aufwendungen hierfür soweit wie möglich durch die Erträge gedeckt werden“. Sie
hat „den Verbundtarif jährlich zu überprüfen und auf eine Anpassung entsprechend der Aufwands- und Ertragsentwicklung bei den Verbundunternehmen, den
Marktgegebenheiten und den Ausgleichsleistungen der Grundvertragspartner
hinzuwirken“.
Im Zusammenhang mit der geplanten, differenzierten Tariffortschreibung zum
01.01.2022 haben die Gesellschafter in der 110. Gesellschafterversammlung am
18.11.2020 und die Grundvertragspartner in der 98. Sitzung des GrundvertragsAusschusses am 10.12.2020 der Forderung zugestimmt, dass es gleichzeitig mit
der Beschlussfassung zur Tariffortschreibung zu einer Vereinbarung kommen
muss, wonach ab dem 01.01.2023 der Verbundtarif (Preise) wieder jährlich verbundeinheitlich und indexbasiert fortentwickelt wird.
Diese Vereinbarung ist zumindest für die nächsten 5 Jahre verbindlich und soll
Berechenbarkeit, Klarheit und Transparenz bei der Weiterentwicklung des Verbundtarifs schaffen. Neu ist, dass neben der Kostenentwicklung bei den Verbundverkehrsunternehmen auch die Entwicklung der Primäreinkommen der privaten Haushalte in dieser Vereinbarung Berücksichtigung findet.
2
233
I n h a l t
d e r
V e r e i n b a r u n g
Unter Bezugnahme auf Beschluss Nr. 3/3/2020 der 110. Gesellschafterversammlung der VGN GmbH vom 18.11.2020 sowie Beschluss Nr. 6/3/2020 der 98. Sitzung des Grundvertrags-Ausschusses im VGN vom 10.12.2020 vereinbaren die
Vertragspartner folgendes:
(1) Zum 1. Januar 2023 sowie jeweils zum 1. Januar aller nachfolgenden Jahre
werden die Verbundtarife ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung fortgeschrieben. Grundlage ist ein VGN-spezifischer Warenkorb,
wie er nachstehend beschrieben ist.
(2) Der VGN-spezifische Warenkorb beinhaltet die folgenden Warenkorbkomponenten
Aufwendungen für Fahrstrom,
Aufwendungen für Dieselkraftstoff/Erdgas,
Aufwendungen für Material und Fremdleistungen,
Personalaufwand,
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen),
Sonstige (betriebliche) Aufwendungen.
Eine detaillierte Beschreibung über den Inhalt der einzelnen Warenkorbkomponenten findet sich in der Anlage „VGN-spezifischer Warenkorbindex –
Nachweis preisinduzierter Aufwandssteigerungen“ mit Stand vom 08.03.2021,
die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
(3) Der VGN-spezifischen Warenkorb beschreibt „die erwartete durchschnittliche
preisinduzierte Aufwandssteigerung der Verbundverkehrsunternehmen für
das Jahr 2023“. Die Fortschreibung der Warenkorbkomponenten für die Jahre
2024 ff. erfolgt an Hand der für die einzelnen Aufwandsarten prognostizierten
Preissteigerungen aus den Wirtschaftsplänen der Verkehrsunternehmen.
Mengeninduzierte Aufwandsänderungen werden dabei nicht berücksichtigt.
(4) Als Indexgewichte dienen die Anteile der Aufwandsarten aus den Gewinnund Verlustrechnungen (GuV) der einzelnen Unternehmen aus dem Jahr
2019. Damit eine geeignete Basis für die Fortschreibung (Messung/Prognose
preisbedingter Veränderungen) der Aufwandsarten vorliegt, ist die GuV von
Sondereinflüssen wie einmalige, periodenfremde und außerordentliche Geschäftsvorfälle zu bereinigen.
(5) Der Gesamtindex für den VGN errechnet sich als gewogenes arithmetisches
Mittel aus den Indizes der einzelnen Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen. Als Indexgewichte dienen die Anteile der Aufwendungen der einzelnen
Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen an den gesamten Aufwendungen.
Diese sind der Erfolgsrechnung für den Verbundverkehr für das Jahr 2019 zu
entnehmen.
3
234
(6) Der Gesamtindex für den VGN ist abschließend noch mit einem Index zu gewichten, der das Einkommen der Bevölkerung misst. Dadurch soll erreicht
werden, dass die Einkommensentwicklung der privaten Haushalte bei der Tariffortschreibung berücksichtigt wird.
Hierfür veröffentlicht das Bayerische Landesamt für Statistik die Fachreihe
P1400C – Verfügbares Einkommen und Primäreinkommen der privaten
Haushalte in Mittelfranken. Die Indexzahlen der Fachreihe P1400C sind nur
mit einem Zeitversatz von vier Jahren im Vergleich zum Prognosewert des
VGN-spezifischen Warenkorbindexes verfügbar. Um die z. T. stark schwankenden Jahreswerte zu glätten, fließt die Einkommenskomponente der privaten Haushalte als Mittelwert der Einkommensentwicklung der letzten drei
Jahre ein.
Das Gewichtungsverhältnis beträgt 0,5 für den Gesamtindex zu 0,5 für den
Einkommensindex.
(7) Sofern es die Aufwands- und oder Ertragssituation der Verbundverkehrsunternehmen erfordert, kann ein Zuschlag auf den Index erhoben werden. Dies
wäre beispielsweise eine Maßnahme, um die Defizite bei Verkehrsunternehmen mit nicht kostendeckendem Betrieb zu begrenzen.
Der Einführung eines solchen Zuschlags müssen die Gesellschafterversammlung der VGN GmbH sowie nachfolgend der Grundvertrags-Ausschuss im
VGN einstimmig zustimmen.
(8) Diese Vereinbarung beginnt am 1. Januar 2023 und endet am 31. Dezember
2027 und kann für diesen Zeitraum nicht ordentlich gekündigt werden.
Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis spätestens 31. Dezember 2026
eine Nachfolgeregelung zu vereinbaren, welche die Basis für die Tariffortschreibungen ab dem 1. Januar 2028 bildet. Sollten sich die Vertragsparteien
auf keine neue Vereinbarung einigen können, erfolgt die Tariffortschreibung
ab dem 1. Januar 2028 allein nach dem in der Anlage zu dieser Vereinbarung
beschriebenen VGN-spezifischen Warenkorbindex (sog. „Atzelsberger Vereinbarung“).
(9) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder
werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen
durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und
Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem
4
235
Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen be‐
dacht worden wäre.
Nürnberg, den
Nürnberg, den
Tim Dahlmann-Resing
Torsten Heider
Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der VGN GmbH
Stellvertretender Vorsitzender
der Gesellschafterversammlung
der VGN GmbH
Ansbach, den
Nürnberg, den
Zirndorf, den
Dr. Thomas Bauer
Marcus König
Matthias Dießl
Vorsitzender des GrundvertragsAusschusses im VGN
1. stellv. Vorsitzender des Grundvertrags-Ausschusses im VGN
2. stellv. Vorsitzender des Grundvertrags-Ausschusses im VGN
5
236
Ö 6.1
Beschlussvorlage
Stpl/024/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
23.06.2021
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
16. Änderung: Bereich "Tiefes Feld"
Prüfung der Stellungnahmen
Billigung und erneute Auslegung
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Übersichtsplan
Begründung
Umweltbericht
Sachverhalt (kurz):
Der vom Stadtrat am 16.12.2020 gebilligte Entwurf zur 16. Änderung des FNP wurde vom
28.01.2021 bis einschließlich 01.03.2021 öffentlich ausgelegt.
Parallel dazu wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Während der Auslegung wurden relevante Stellungnahmen zur Erschließung der
landwirtschaftlichen Flächen, zur maximalen Verfügbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen,
dem konstant zu gewährleistenden Bahnverkehr, den damit zusammenhängenden
Lärmschutzmaßnahmen sowie die Berücksichtigung des 4-gleisigen Ausbaus der Güterstrecke
vorgebracht.
Der Umgang mit den eingegangenen Stellungnahmen ist in der Entscheidungsvorlage
dargestellt.
Seitens der Regierung wurde auf die Thematik Parallelverfahren und die sich auf das
Bebauungsplanverfahren beziehenden und inzwischen teilweise überholten Gutachten
hingewiesen.
Der veränderte Kenntnisstand machte in diesem Zuge eine Überarbeitung der Begründung und
des Umweltberichts notwendig. Zudem wurde eine schallgutachterliche sowie
artenschutzrechtliche Stellungnahme für die Ebene des FNP erstellt. Die Darstellungen im
Planentwurf bleiben unverändert.
Über die eingegangenen Stellungnahmen der ersten öffentlichen Auslegung soll beschlossen
werden.
Seite 1 von 4
237
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage Stpl/024/2021
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Seite 2 von 4
238
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/024/2021
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Siehe Kapitel I.4.4. in der Begründung
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 3 von 4
239
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/024/2021
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat prüft und beschließt die zum Planentwurf vorgebrachten Stellungnahmen mit
folgendem Ergebnis:
Dem Flächennutzungsplanentwurf vom 20.10.2020 ist nach Abwägung öffentlicher und privater
Belange gemäß der Sachverhaltsdarstellung Vorrang einzuräumen.
2. Der Stadtrat billigt den Planentwurf vom 20.10.2020 mit der überarbeiteten Begründung vom
31.05.2021 einschließlich des überarbeiteten Umweltberichts vom 14.05.2021.
3. Der Flächennutzungsplanentwurf vom 20.10.2020 mit Begründung vom 31.05.2021 und
Umweltbericht vom 14.05.2021 ist erneut öffentlich auszulegen.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Seite 4 von 4
240
Ö 6.1
Beilage
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
16. Änderung: Bereich „Tiefes Feld“
Prüfung der Stellungnahmen
Billigung und erneute Auslegung
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) ist eine städtebauliche Entwicklung im „Tiefen Feld“ bereits dargestellt. Neben der Neuen Rothenburger Straße, die
südlich der bereits bestehenden Straße angedacht ist und die gradlinigste Verbindung zwischen
dem östlichen und westlichen Verkehrspunkten abbildet, ist gemischte Baufläche und Wohnbaufläche dargestellt. Zudem wird aktuell mit dem Bau der U-Bahn Richtung Kleinreuth bei
Schweinau der Grundstein für die konkrete städtebauliche Entwicklung im „Tiefen Feld“ gelegt.
Das neue Quartier schien in den ersten Verfahrensschritten der Bebauungsplanverfahren aus
dem Flächennutzungsplan entwickelbar. Dies änderte sich mit der Anforderung, einen Schulstandort für ein 6-zügiges Gymnasium und eine 4-zügige Grundschule mit Hort im „Tiefen Feld“
unterzubringen. Da der Flächennutzungsplan keine Fläche für Gemeinbedarf darstellt, wurde
eine Änderung des FNP notwendig.
Bislang ist das „Tiefe Feld“ zum großen Teil ackerbaulich genutzt, mittelfristig soll hier ein neues
Stadtquartier mit einem Schul- und Erziehungsgelände, Wohngebieten und Landschaftspark entstehen. Mit der städtebaulichen Entwicklung im „Tiefen Feld“ reagiert die Stadt Nürnberg auf dringende Bedarfe nach zusätzlichen Schulräumen sowie Wohnbauflächen: So wurde der Bereich
zum einen als Standort für ein Gymnasium mit 400 m-Freisportanlage sowie einer Grundschule
mit Hort ausgewählt. Zum anderen sollen insgesamt über 1000 Wohneinheiten entstehen.
Der Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Nürnberg mit integriertem
Landschaftsplan (FNP) im Bereich „Tiefes Feld“ wurde in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses am 26.11.2020 begutachtet. Der Stadtrat hat den Entwurf am 16.12.2020 gebilligt und
seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt am 20.01.2021 und vom 28.01.2021 bis einschließlich
01.03.2021 fand die öffentliche Auslegung statt. Parallel dazu wurden auch die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. In dieser Zeit konnten Stellungnahmen abgegeben werden. Während der Auslegungsfrist wurden die nachstehend aufgeführten Stellungnahmen vorgebracht. Sie sind inhaltlich in gekürzter Form wiedergegeben. Die Originalschreiben befinden sich in der Akte zum 16. FNP-Änderungsverfahren, die in der Sitzung aufliegt und dort wie
vorher bereits im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Zimmer 502a (5. Obergeschoss) während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30
Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) eingesehen werden kann. Die fristgerecht
eingegangenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist den Beteiligten mitzuteilen (§ 3
Abs. 2 BauGB).
1
241
Einwände im Rahmen der öffentlichen Auslegung
Die relevanten Stellungnahmen von Seiten der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie alle Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind hier in gekürzter Form wiedergegeben.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Landwirtschaftsschule
Bereich Landwirtschaft:
Das Amt als Vertreter der Landwirtschaft weist noch einmal darauf hin, dass es zu der Gefahr der
Existenzbedrohung für landwirtschaftliche Betriebe kommen könnte. Momentan würde eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 50,00 ha bewirtschaftet werden, die im Zuge der Planung deutlich verringert werden würde. Ein agrarstrukturelles Gutachten aus dem Jahre 2016 hätte festgestellt, dass mindestens 15,10 ha landwirtschaftliche Fläche im „Tiefen Feld“ verbleiben müssten,
um eine Existenzgefährdung der betroffenen Landwirte zu vermeiden. Es würden aber 70 % der
landwirtschaftlichen Fläche im „Tiefen Feld“ verloren gehen und laut Gutachten würde trotzdem
keine existenzielle Bedrohung für einzelne Betriebe vorliegen.
Bereich Forsten:
Waldflächen seien durch die Planung nicht direkt betroffen, aber auf direkt angrenzenden Flurstücken sei Wald nach Waldgesetz vorhanden. Die Baumfallzone sei zu beachten.
Deutsche Bahn
Die Deutschen Bahn weist darauf hin, dass es sich bei den überplanten Flächen teilweise um
gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen, handeln würde. Die Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen würden
demnach dem Genehmigungsvorbehalt des Eisenbahn Bundesamts unterliegen. Bahngelände
dürfe nicht in Anspruch genommen werden. Der kommunale Planungsträger habe Verpflichtung,
aktive (z.B. Schallschutzwände) und passive (z.B. Riegelbebauung) Lärmschutzmaßnahmen zu
prüfen und auch festzusetzen.
Eisenbahn Bundesamt
Die Belange des Eisenbahn Bundesamts würden durch die 16. FNP-Änderung berührt werden.
Auf die Veränderungssperre der DB werde verwiesen. Aus den Unterlagen zur FNP-Änderung
ergäbe sich, dass die Veränderungssperre berücksichtigt werde. Für eine genauere Aussage sei
der FNP die falsche Maßstabsebene.
Bund Naturschutz
Die Vorgehensweise mittels Versiegelung für den benötigten Wohnraum zu sorgen, sei nicht
nachhaltig. Das Bevölkerungswachstum sollte vermehrt durch steuernde Maßnahmen gelenkt
werden. Zum Beispiel in Gebiete, in denen Leerstand herrschen würde oder ein Rückgang der
Bevölkerung zu beobachten wäre. Des Weiteren sei der neue Universitätsstandort konträr, es
fände auch keine Volksbefragung statt und zudem wäre Hof als Standort besser geeignet gewesen.
Die Planung flächenintensiver Einfamilienhäuser sei zu verurteilen.
Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Flora und Fauna stark veränderten und beheimatete
Tiere wie Kiebitze, Rebhühner und Schafstelzen verschwänden.
Um Flächen zu sparen, solle die Schule vermehrt in die Höhe geplant werden. Auch die Sportflächen neben den benachbarten Stellplätzen erscheinen als sehr öde Gebiete. Die darauf gespielte
Sportart Fußball sei gefährlich und soll nicht mehr unterrichtet werden. Ebenso sei der Leistungssport, der auf den Anlagen betrieben würde nicht gesundheitsfördernd. Positiv wäre die Grünverbindung Westpark-Hainberg. Allerdings sollte die Wegbreite nicht mehr als 3,00 m betragen und
Lichtverschmutzung durch Beleuchtung vermieden werden.
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V.
Der LBV verweist auf die Stellungnahme zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanverfahrens. Die mitgeteilten Sachverhalte seien sinngemäß auch für die Änderung des
2
242
FNP zu beachten. Dies würde insbesondere für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Bodenbrüter gelten. Die Maßnahmen seien z.B. im Landkreis Fürth realisierbar. Der Erfolg der Maßnahmen müsse über ein Monitoring über die nächsten 25 Jahre nachgewiesen werden.
Der LBV könne dem Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 4445 nicht zustimmen. Der LBV würde
in der vorliegenden Planung eine Beschleunigung des Artensterbens sowie eine Bedrohung der
Roten-Liste Arten sehen, da keine geeigneten Ausgleichsflächen im Planungsgebiet mehr übrig
seien. Die vorhandenen Teil-Populationen müssten in geeignete Gebiete, wie z.B. Landkreis
Fürth und/oder „Knoblauchsland“ umgesiedelt werden. Die Realisierung des Baugebietes sei in
Variante 2 am umweltschonendsten. Zudem würde die Verbesserung der Biodiversität durch spezielle Festsetzungen im Bebauungsplan wie beispielsweise Fassadenbegrünung, Nistmöglichkeiten für Hummeln und Wildbienen sowie Gehölze gefordert.
Existenzgefährdeter Landwirt
Verweist darauf, dass die Erschließung der Landwirtschaftlichen Flächen unbedingt gegeben sein
müsste. Zudem seien ausreichende Wegbreite für größere Maschinen die für die Bewirtschaftung
der Flächen notwendig
Bayerischer Bauernverband
Der BBV weist darauf hin, dass sich die landwirtschaftlichen Flächen im Vergleich zum wirksamen
FNP um 0,40 ha verringerte. Des Weiteren seien dem BBV folgende Thematiken aufgefallen:
Es sei unklar, welche Fläche die existenzgefährdeten Betriebe nach dem landwirtschaftlichen
Gutachten weiterhin benötigen. Zudem gäbe es keine Aussagen wie viel Hektar für weitere Betriebe landwirtschaftlicher Art übrig blieben. Des Weiteren werde darauf verwiesen, wie sichergestellt werden könne, dass eine ausreichende die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen jederzeit möglich sei – auch wenn bei der Freisportanlage Betrieb herrschen würde. Auch die Probleme des „Wildparkens“ müssten auf der landwirtschaftlichen Fläche verhindert werden. Die FNPÄnderung könne auf Grund der geltenden Veränderungssperre der Bahn (Ausbau der Güterzugstrecke) und laufendem Planfeststellungsverfahren (Bahn und Rothenburger Straße) so nicht erfolgen. Zudem sei der Standort/Lage der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen die für den Ausbau
der Bahn benötigt werden noch unklar. Ferner verweist der BBV darauf, dass es nicht akzeptiert
werden könne, dass ein Anbau von landwirtschaftlichen Produkten im Wohngebiet zwischen den
Wohnanlagen stattfinden würde.
Anwohnerin in der Rothenburger Straße
Bauvorhaben mit Häusern zu bezahlbaren Konditionen für Familien wären wünschenswert.
Bürger aus dem St. Gallen Ring
Das neue Baugebiet mit rund 1200 Wohneinheiten werde zu einem starken Druck auf alle Freizeiteinrichtungen führen. Der Ausbau des Freizeitangebots sei wichtig. Eine Pumptrackanlage
wäre wünschenswert. Eine Bahn für Fahrradfahrer, Inlineskates, Skateboards und auch Rollstuhlfahrer, die von der EU und dem BRV gefördert wird.
Stamm Sigena Nürnberg Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V.
In Nürnberg würde eine große Lücke für verbandliche Jugendarbeit bestehen. Im „Tiefen Feld“
sollten hierfür Räume geschaffen werden. Es würden Räume mit ca. 140 m² benötigt werden,
sowie Außenflächen für verbandliche Tätigkeiten. Idealerweise ein Grundstück mit einer Größe
ab 2000 m2.
3
243
Zu den Einwänden
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth mit Landwirtschaftsschule
Bereich Landwirtschaft
Bereits im seit 2006 wirksamen FNP ist im „Tiefen Feld“ eine baulichen Entwicklung mit der
„Neuen Rothenburger Straße“ und Wohn- bzw. Mischbauflächen dargestellt. Mit der 16. Änderung des FNP beträgt die verbleibende landwirtschaftliche Fläche 15,10 ha. Von einem Verlust
von rund 70 % der landwirtschaftlichen Flächen auf FNP-Ebene kann nicht gesprochen werden.
Von den aktuell 50,00 ha (Quelle: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth mit Landwirtschaftsschule) genutzten Flächen, sind seit 2006 nur noch 15,40 ha als landwirtschaftliche
Nutzfläche dargestellt. Die restlichen derzeit ackerbaulich genutzten Flächen im „Tiefen Feld“
sind bereits seit 2006 nicht mehr als landwirtschaftliche Flächen im „Tiefen Feld“ dargestellt.
Da im Rahmen der Bebauungsplanverfahren im „Tiefen Feld“ Existenzgefährdung von Seiten der
Landwirten geäußert wurde, hat die Stadt Nürnberg ein entsprechendes Gutachten in Auftrag
gegeben. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass ein Landwirt durch die Maßnahmen im
„Tiefen Feld“ und an der Züricher Straße in seiner Existenz betroffen ist, bei einem weiteren kann
die Existenzgefährdung nicht ausgeschlossen werden.
Für beide Landwirte müssen, gemäß Gutachten, nach Abschluss der Planungen 15,10 ha landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung stehen. Diese Fläche kann sich durch Grundstückverkäufe
der beiden Landwirte oder durch Grundstückstausch verringern. Dies ist zum Teil schon erfolgt.
Auf Flächennutzungsplanebene werden weiterhin die 15,10 ha dargestellt. Der Vermeidung der
Existenzgefährdung der beiden betroffenen Landwirte wird damit Rechnung getragen. Die weiteren Schritte sind im Bebauungsplanverfahren und der Umlegung umzusetzen. Die Stadt befindet
sich hier in Gesprächen mit den betroffenen Landwirten.
Bereich Forsten
Die Einwände des Bereichs Forsten werden auf Bebauungsplanebene derzeit abgearbeitet. Erste
Gespräche zu Aufforstungsflächen werden derzeit geführt.
Deutsche Bahn
Die Stadt befindet sich in regelmäßigem Austausch mit der Deutschen Bahn. Der FNP berücksichtigt die aktuellen Planungen der Deutschen Bahn. Auf Bebauungsplanebene finden intensive
Abstimmungen statt, unter anderem zum Thema Lärmschutz, der auf Bebauungsplanebene sichergestellt wird.
Eisenbahn Bundesamt
Die Stadt steht im regelmäßigen Austausch mit den Behörden bezüglich der eingereichten Planfeststellung. Im Zuge der weiteren Planungen, vor allem auf Bebauungsplanebene, werden die
Planungen der Deutschen Bahn berücksichtigt und zudem Verträge zum Thema gemeinsamer
Lärmschutz abgeschlossen werden.
Bund Naturschutz – Ortsgruppensprecher der Südstadt
Bereits im seit 2006 wirksamen FNP, ist die Entwicklung im „Tiefen Feld“ dargestellt. Die hohe
Nachfrage nach Wohnraum sowie die dazu notwendige Infrastruktur kann nicht nur auf Konversionsflächen geschaffen werden. Von einer Schrumpfung der Stadt, wie in der Stellungnahme
angesprochen, kann nicht die Rede sein. Zu den angesprochenen Einfamilienhäusern trifft der
FNP keine Aussagen und Darstellungen. Da es sich um einen mit dem ÖPNV hervorragend erschlossenen Standort handelt, ist eine verdichtete Bebauung vorgesehen. Regelungen hierzu
werden auf Bebauungsplanebene festgesetzt.
Bei der Beeinträchtigung der Tierwelt muss berücksichtigt werden, dass nur rund 2,00 ha neue
Bauflächen im FNP dargestellt werden. Auf Bebauungsplanebene wird der Artenschutz über
4
244
Festsetzungen gelöst. Verhandlungen über Ersatzflächen, die sich außerhalb des „Tiefen Felds“
befinden, finden aktuell statt.
Die Lage der 400 m-Bahn konnte nicht in das Baugebiet gelegt werden. Zum einen wäre Baufläche in hervorragender Lage mit Nähe zur U-Bahn und dem ÖPNV verloren gegangen und zum
anderen wäre die Lärmbelästigung, die von der Sportanlage ausgeht, für die Wohnbebauung
problematisch. Eine Lage der Sportanlage südlich der Bebauung konnte auf Grund des Entwässerungskonzepts nicht umgesetzt werden. Die Sportanlage wird deshalb in den Landschaftspark
integriert.
Die Thematik TU Nürnberg und die allgemeinen Ausführungen zum Fußball/Leistungssport sind
nicht relevant für die 16. FNP-Änderung und nicht im Auftrag eines Naturschutzverbands.
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V.
Die vom LBV in der Stellungnahme angesprochenen Artenschutzmaßnahmen für den Ausgleich
der Bodenbrüter werden auf der Bebauungsplanebene festgesetzt und gesichert. Die Belange
des Artenschutz sind wie im Umweltbericht und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
aufgezeigt durch Festsetzungen auf Bebauungsplanebene lösbar. Die Stadt befindet sich diesbezüglich im Kontakt mit der Regierung von Mittelfranken. Die Flächen sind bereits gesichert.
Der große Teil der Stellungnahme des LBV bezieht sich auf die im Jahr 2014 zur Beteiligung
vorgelegten Varianten des Bebauungsplans.
Alle weiteren Argumente aus der Stellungnahme sind nicht relevant für die 16. FNP-Änderung.
Existenzgefährdeter Landwirt
Die Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen in ausreichender Breite wird auf Bebauungsplanebene bzw. im Rahmen der Umlegung sichergestellt.
Bayerischer Bauernverband
Die landwirtschaftliche Fläche verringert sich auf FNP-Ebene um ca. 0,40 ha. Es ist festzuhalten,
dass der FNP nicht parzellenscharf ist und geringfügige Abweichungen möglich sind. Nach dem
Gutachten zur Existenzgefährdung der Landwirte sind zum Zeitpunkt des Gutachtens 15,10 ha
landwirtschaftliche Fläche weiterhin sicherzustellen. Dies wird auf Flächennutzungsplanebene sichergestellt. Diese Fläche kann sich durch Grundstückverkäufe der beiden Landwirte oder
Grundstücktausch verringern. Dies ist zum Teil schon erfolgt. Der Existenzgefährdung der beiden
betroffenen Landwirte wird damit Rechnung getragen. Die weiteren Schritte sind im Bebauungsplanverfahren und der Umlegung umzusetzen. Die Stadt befindet sich hier in Gesprächen mit den
betroffenen Landwirten.
Aus rechtlicher Sicht muss nur den existenzgefährdeten Landwirten künftig landwirtschaftliche
Fläche zu Verfügung gestellt werden. Die weitere Entwicklung wird auf Bebauungsplanebene und
im Rahmen der Umlegung abgearbeitet.
Die künftige Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen wird auf Bebauungsplanebene und in
der Umlegung umgesetzt.
Die Veränderungssperre der Bahn (Ausbau Güterzugstrecke) und die laufenden Planfeststellungsverfahren (Bahn und Rothenburger Straße) stehen der FNP-Änderung nicht entgegen. Die
Stadt ist hier in engem Austausch mit der Deutschen Bahn. Die Lage der Ausgleichsflächen der
Planfeststellung der Deutschen Bahn sind der Stadt nicht bekannt und müssten bei der Deutschen Bahn nachgefragt werden.
Der Anbau von landwirtschaftlichen Produkten im Wohngebiet zwischen den Wohnanlagen ist
nicht geplant. Die Flächen für die künftige landwirtschaftliche Nutzung können den FNP entnommen werden. Zwischen landwirtschaftlichen Flächen und Wohnbebauung liegt als Puffer zudem
die öffentliche Grünfläche.
5
245
Anwohnerin in der Rothenburger Straße
Auf FNP-Ebene werden unter anderem Wohnbau- und gemischte Bauflächen dargestellt. Die
Grundlagen für „Bauvorhaben mit Häusern zu bezahlbaren Konditionen“ werden somit geschaffen. Die weiteren Schritte können nicht auf FNP-Ebene sichergestellt werden.
Bürger aus dem St. Gallen Ring
Auf Flächennutzungsplanebene wird bis auf die 400 m-Bahn der Schule in den öffentlichen Grünflächen keine Nutzung dargestellt, um die Flexibilität der Gestaltung der Grünfläche für die späteren Verfahren offen zu halten. Auf Bebauungsplanebene wird derzeit ein Freiflächenrahmenplan für die öffentliche Grünfläche erarbeitet. Der Einwand aus der Bevölkerung wird in die Erarbeitung eingespeist und eine Unterbringung einer Pumptrackanlage geprüft. Zu späterer Zeit soll
für den Landschaftspark im „Tiefen Feld“ eine eigene Bürgerbeteiligung auf Grundlage des Freiflächenrahmenplans stattfinden.
Stamm Sigena Nürnberg Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V.
Im Flächennutzungsplan werden im Bereich des „Tiefen Felds“ unter anderem Wohnbauflächen
und gemischte Bauflächen dargestellt. Die gewünschte Nutzung ist hier grundsätzlich möglich.
Eine weitere Sicherung kann auf FNP-Ebene nicht erfolgen. Die genannten Bedarfe wurden an
die zuständigen Stellen der Stadt weitergegeben.
Kosten
Der Stadt Nürnberg entstehen durch die Änderung des Flächennutzungsplans voraussichtlich
keine Kosten.
Zeitliche Umsetzung
Nach Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung soll diese im Amtsblatt bekannt gemacht
und anschließend durchgeführt werden.
Fazit
Die erneute öffentliche Auslegung der 16. Änderung des FNP soll beschlossen werden. Die Änderung des FNP ist unter anderem die Grundlage für den dringend benötigten Schulstandort.
6
246
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
16. Änderung
Ö 6.1
Bereich Tiefes Feld
Entwurf
0
U
100
200
300
400
500
T
U
T
N
T
Weitere
Schutzzone B
S
Zeichenerklärung
FNP - Änderung
Änderungsbereich
M 1 : 10 000
Wirksamer FNP - Umgebung
Wohnbauflächen
Schule oder andere Bildungseinrichtung
Freiflächen
Grünflächen
zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) - 16. Änderung
1) Der Stadtrat der Stadt Nürnberg hat gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB in der Sitzung vom
XX.XX.201X die Einleitung des Verfahrens
beschlossen.
Die Einleitung wurde im Amtsblatt der Stadt
Nürnberg Nr. XX vom XX.XX.201X bekannt
gemacht.
2) Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB hat auf der Grundlage des
Bebauungsplans Nr. 4445 vom 24.10.2014 in
der Zeit vom 13.11.2014 bis einschließlich
12.12.2014 stattgefunden.
3) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit
öffentlicher Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1
BauGB
hat
auf
der
Grundlage
des
Bebauungsplans Nr. 4445 v. 30.03.2015 vom
21.07.2015
bis
einschließlich
07.08.2015
stattgefunden.
6) Die Stadt Nürnberg hat mit Beschluss des Stadtrats
vom XX.XX.201X den Flächennutzungsplan mit
integriertem Landschaftsplan - 16. Änderung in der
Fassung vom XX.XX.201X gemäß § 5 BauGB
festgestellt.
Nürnberg,
Stadt Nürnberg
7) Die Regierung von Mittelfranken hat den Plan mit
Bescheid vom XX.XX.201X Nr. XXXXXXXXXXX
gemäß § 6 BauGB genehmigt.
Marcus König
Oberbürgermeister
Sonderbauflächen
Bauhof u. Außenbezirk des Wasser- u. Schifffahrtsamtes *
Flächen für Gemeinbedarf
SIEGEL
kirchlichen und religiösen Zwecken dienende Einrichtung
Verkehrsflächen
Autobahn oder autobahnähnliche Straßen *
Nürnberg,
Stadt Nürnberg
Stadtplanungsamt
Anbaufreie Zone 40m sowie Baubeschränkungszone 100m
gemessen vom durchgehenden Fahrbahnrand an Autobahnen
überörtliche u. örtliche Hauptverkehrsstraßen */****
öffentliche Park- und Grünanlage
Sportanlage
Bundeswasserstraße *
Flächen für die Landwirtschaft
U
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan
16. Änderung
Bereich Tiefes Feld
Entwurf
SIEGEL
8) Die Genehmigung wurde am XX.XX.201X gemäß
§ 6 Abs. 5 BauGB im Amtsblatt der Stadt
Nürnberg Nr. XX bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan 16. Änderung ist damit wirksam.
gewerbliche Bauflächen
S
4) Zu dem Vorentwurf vom 15.06.2020 wurden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom
29.06.2020 bis einschließlich 07.08.2020
beteiligt.
5) Der Entwurf vom XX.XX.201X mit Begründung
und Umweltbericht wurde mit Beschluss des
Stadtrats vom XX.XX.201X gebilligt und gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB
vom
XX.XX.201X
bis
einschließlich XX.XX.201X öffentlich ausgelegt.
gemischte Bauflächen
Wohnbauflächen
Flächen für Gemeinbedarf
Verfahrensvermerke
Ansbach,
Regierung von Mittelfranken
Bauflächen
Bauflächen
Stadtplanungsamt
T
U
T
U
Bahnanlagen *
T
U - Bahn *
Freiflächen
T
Grünflächen
Weitere
Schutzzone B
öffentliche Park- und Grünanlage
Friedhof
*
Kleingärten
Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke nach § 5 (4) BauGB
Für den Entwurf maßgebliche Auswahl
Sportanlage
**** Klassifizierung nach Kartengrundlage
STADTPLANUNGSAMT
T
Bereich für gliedernde Grünverbindungen
übergeordnete Freiraumverbindungen
Textliche Darstellung Immissionsschutz
Die Immissionsschutzanforderungen zwischen Gebieten, deren
Nutzungen sich gegenseitig beeinträchtigen können, sind zu
untersuchen. Dies ist vor allem der Fall bei Wohnbauflächen und
gemischten Bauflächen einerseits und Sonderbauflächen,
gewerblichen Bauflächen, Flächen für Gemeinbedarf und Grünflächen
mit den Zweckbestimmungen Freizeitanlagen, Sportanlagen und
Festplatz sowie Verkehrsflächen andererseits.
Flächen für die Landwirtschaft
Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des BNatSchG
und des BayNatSchG
Flächen nach §30 BNatSchG i.V.m. Art.23 BayNatSchG
< 3000m²/ > 3000 m² *
Landschaftsentwicklung und Biotopverbundsystem
Hauptverbundachsen Biotopverbundsystem
T
magere Trockenstandorte
Umgrenzung der Wasserschutzgebiete *
Kennzeichnungen
FNP
ABTEILUNG
gez. Hl
LEITUNG
gez. Ro
BEARBEITUNG gez. To
M = 1: 10 000
PLAN-NR. FNP16 - E - 02
NÜRNBERG, 27.10.2020
gez. Dengler
DENGLER
AMTSLEITER
Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001
Richtfunkstrecke *
Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001
S
Landschaftsplan: Stadt Nürnberg, Umweltamt
247
FNP16 - E - 02
Stand 20.10.2020
Ö 6.1
Stadtplanungsamt
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
16. Änderung: Bereich „Tiefes Feld“
BEGRÜNDUNG
Entwurf
Stand: 31.05.2021
248
BEGRÜNDUNG
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Entwurf zur 16. Änderung: Bereich „Tiefes Feld“
INHALTSVERZEICHNIS
I.
PLANBERICHT
3
I.1.
ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG
3
I.2.
RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN
4
I.2.1.
RECHTSGRUNDLAGEN
4
I.2.2.
VERFAHRENSABLAUF
5
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
7
I.3.1.
BESTANDSANALYSE DES PLANUNGSBEREICHS
7
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT
9
I.3.3.
SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
12
I.4.
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
13
I.4.1.
KONZEPT
13
I.4.2.
VERKEHR
13
I.4.3.
LANDSCHAFTSPLANUNG
14
I.4.4.
GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE
14
I.5.
INHALT DER ÄNDERUNG
15
I.5.1.
DERZEITIGE WIRKSAME DARSTELLUNG
15
I.5.2.
KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN
15
I.5.3.
FLÄCHENBILANZ
17
I.6.
PLANRECHTFERTIGUNG / AUSWIRKUNGEN / ABWÄGUNG
17
I.6.1.
STANDORTFESTLEGUNG UND PRÜFUNG DER ALTERNATIVEN
17
I.6.2.
WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
22
I.6.3.
ÄUSSERUNGEN AUS DEN FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNGEN
23
I.6.4.
STELLUNGNAHMEN AUS DEN BETEILIGUNGEN
23
I.7.
ZUSAMMENFASSUNG DES UMWELTBERICHTS
27
II.
UMWELTBERICHT (Stand 14.05.2021)
32
III.
QUELLENANGABEN
32
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249
BEGRÜNDUNG
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
Entwurf zur 16. Änderung: Bereich „Tiefes Feld“
I.
PLANBERICHT
I.1.
ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG
Die Stadt Nürnberg beabsichtigt das „Tiefe Feld“ im Westen Nürnbergs städtebaulich zu entwickeln und so ein neues, qualitativ hochwertiges Quartier entstehen zu lassen. Bereits um
die Jahrtausendwende gab es planerische Überlegungen für das Gebiet, damals noch im Zuge
einer möglichen Bewerbung für die Bundesgartenschau, die die Stadt jedoch zurückzog. Der
neuerliche Anstoß zur intensiven Auseinandersetzung mit der Entwicklung im Tiefen Feld
ergab sich durch neue Rahmenbedingungen: So führen die Planungen zur Erweiterung der UBahn-Linie 3 in Richtung Südwesten bis zur Endhaltestelle Gebersdorf sowie der Neutrassierung der Neuen Rothenburger Straße dazu, dass das „Tiefe Feld“ zukünftig eine hervorragende Anbindung und ein hohes städtebauliches Potential aufweist. Als Reaktion darauf beschloss der Stadtplanungsausschuss (AfS) am 30.10.2008 die Auslobung eines städtebaulichen Wettbewerbs im Rahmen von Europan 10. Im Ergebnis ihrer Sitzung am 08.06.2010
empfahl die Jury den Entwurf „urban lifecycles“ des Stuttgarter Büros SPF Schönle/Piehler/Finkenberger als Grundlage der weiteren Planungen (vertiefende Rahmenplanung und verbindliche Bauleitplanung), dem der AfS mit seinem Beschluss vom 15.07.2010 folgte.
Mit der städtebaulichen Entwicklung im Tiefen Feld reagiert die Stadt Nürnberg dabei auf zwei
dringende Bedarfe:
Das Amt für Allgemeinbildende Schulen kam in der Schulraumraumentwicklungsplanung
für Nürnberg 2015 zu dem Schluss, dass trotz der Einrichtung zweier neuer Gymnasien
(Jena-Plan und Wendelstein) weiterhin Raumbedarfe bestehen, die nicht an den bereits
vorhandenen Standorten zu decken sind. Diesem Defizit kann nur über die Errichtung eines neuen Gymnasiums entgegengewirkt werden. Die in diesem Zuge in Auftrag gegebene Standortuntersuchung führte zu dem Ergebnis, dass die Verwaltung in erster und
zweiter Priorität das „Tiefe Feld“ als neuen Schulstandort vorschlug. Das Amt für Allgemeinbildende Schule stimmte diesem Vorschlag zu (vgl. SchA 2015).
Nach dem Gutachten der GEWOS – Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung
GmbH zum wohnungspolitischen Konzept Wohnen im Jahr 2025 beträgt der Bedarf an
Flächen für den Wohnungsbau in Nürnberg bis zum Jahr 2025 rund 183 ha (in der mittleren
Prognosevariante). Die Gegenüberstellung von Nachfrage und vorhandenen Potentialflächen zeigt, dass die Flächenreserven nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen. Wenn die
Wohnbauflächen nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehen, wird sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt weiter anspannen. Dies wird eine fortgesetzte dynamische
Preisentwicklung zur Folge haben, verbunden mit der Abwanderung eines Teils der Nachfrager ins Umland und wachsenden Marktzugangsproblemen für Haushalte mit geringem
Einkommen. Eine Ausweisung von Wohnbauflächen im Tiefen Feld soll dieser prekären
Entwicklung entgegenwirken. Das Gutachten wurde am 29.10.2015 im Stadtplanungsausschuss vorgestellt (vgl. GEWOS 2015).
3 / 32
250
Daher sollen im Tiefen Feld südlich der Neuen Rothenburger Straße neben gemischten Bauflächen ein Schulgelände mit Außenanlagen sowie Wohnbauflächen entstehen.
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist die Fläche zum großen Teil bereits jetzt als Wohnbaufläche und gemischte Baufläche dargestellt. Gemäß der in Nürnberg üblichen Vorgehensweise
sind öffentliche Bedarfe ab einer Größe von mehr als 3.000 m² Gemeinbedarfsflächen im FNP
darzustellen. Eine Anpassung des FNP ist auf Grund des Schulstandorts angezeigt. In diesem
Zuge soll auch der erhöhten Nachfrage nach Wohnraum Rechnung getragen werden. Südlich
der neuen Rothenburger Straße sollen gemischte Bauflächen in Wohnbauflächen geändert
werden. Die aktuelle und prognostizierte Nachfrage nach Wohnraum wird dadurch berücksichtigt. Zudem soll eine Umverteilung der Landwirtschaftlichen Flächen stattfinden, die die künftige Landwirtschaft im Tiefen Feld berücksichtigt. Neu als Wohnbaufläche werden ca. 2,00 ha
dargestellt.
wirksamer FNP
Abbildung 1:
Quelle:
geplante Darstellung FNP
Gegenüberstellung des wirksamen FNP und der geplanten Darstellung
Stadtplanungsamt Stadt Nürnberg
I.2.
RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN
I.2.1.
RECHTSGRUNDLAGEN
Grundlagen für die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans sind das Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und
die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
Parallel zu der städtebaulichen Planung werden nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 7914 / 32
251
1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598)
geändert worden ist, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgezeigt und
in die Änderung des FNP einbezogen.
Der Umweltbericht (UB) als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bildet einen
gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des FNP.
I.2.2.
VERFAHRENSABLAUF
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445, das mit Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 29.04.1999
eingeleitet wurde, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung im Tiefen
Feld zu schaffen. Am 30.03.2017 beschloss der AfS, dass die Entwicklung des „Tiefen Feldes“
in eigenständigen Teilbebauungsplänen umgesetzt werden soll, da insbesondere die Planfeststellungsverfahren der Neuen Rothenburger Straße, der U-Bahn sowie die Veränderungssperre (Ausbau der Güterzugstrecke) der Entwicklung in einem Zug teilweise entgegenstehen.
Derzeit werden die Teilbebauungspläne Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ sowie Nr. 4445b
„Tiefes Feld Bildungsstandorte“ vorangetrieben. Der Bebauungsplan Nr. 4445c wird ab Frühjahr 2022 verstärkt bearbeitet. Dabei überschneidet sich der Bereich der FNP-Änderung maßgeblich mit dem des B-Planverfahrens Nr. 4445b, das im Kern das neue Schulareal im „Tiefen
Feld“ inklusive zugehöriger Außenflächen und die angrenzenden Bauflächen umfasst. Aufgrund der räumlichen Überlagerung sind die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im B-Planverfahren für die 16. FNP-Änderung heranzuziehen.
Abbildung 2:
Quelle:
Überblick FNP-Änderungsbereiche und B-Pläne „Tiefes Feld“
Stadtplanungsamt Nürnberg
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252
Die Flächennutzungsplanänderung wird durch den dringend benötigten Schulstandort (Gymnasium mit Grundschule) notwendig. Die Entscheidung für den Schulstandort wurde erst im
Laufe des Bebauungsplanverfahrens getroffen, so dass sich die Notwendigkeit einer FNPÄnderung erst nach den frühzeitigen Beteiligungen zum Bebauungsplan herauskristallisierte.
Auf Grund dessen wurden zum einen die frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligungen zum Bebauungsplan für das FNP-Verfahren herangezogen und zum anderen die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Wahrung der zweistufigen Beteiligung (§ 4
Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB) parallel zur öffentlichen Auslegung wiederholt.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Am 29.04.1999 fasste der Stadtplanungsausschuss im Zuge der Überlegungen zur Bewerbung um die Bundesgartenschau nach den damals geltenden Rechtsvorschriften den Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplans Nr. 4445 und zur Durchführung der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese fand in der Zeit vom 07.06.1999 bis 05.07.1999 statt. Nach
dem Entschluss der Stadt Nürnberg, die Bewerbung um die Bundesgartenschau nicht weiter
zu verfolgen, ruhte das Bebauungsplanverfahren jedoch.
Mit der Weiterentwicklung der Planungen zum Bau der U-Bahnlinie 3 und der wachsenden
Bedeutung des Tiefen Feldes für die künftige Stadtentwicklung wurde das Verfahren wiederaufgenommen. Aufgrund des neuen städtebaulichen Konzeptes beschloss der Stadtplanungsausschuss am 23.04.2015 die erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 4445 gemäß §3 Abs.1 BauGB. Grundlage hierfür war der Rahmenplan vom
30.03.2015 (drei Varianten), die Begründung vom 30.03.2015 und der Umweltbericht vom
05.11.2014. In diesem Rahmen wurde am 21.07.2015 eine Informationsveranstaltung durchgeführt, in deren Nachgang Stellungnahmen bis einschließlich 07.08.2015 vorgebracht werden konnten. Hierüber wurde im Stadtplanungsausschuss am 10.12.2015 berichtet.
Auf die erneute Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur 16. Änderung
des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan kann somit gemäß
§3 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BauGB verzichtet werden.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB)
gemäß §4 Abs.1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 4445 fand in der Zeit vom 13.11.2014 bis einschließlich 12.12.2014 auf
Grundlage der Rahmenplanvarianten vom 24.10.2014 und der Begründung vom 04.11.2014
statt.
Ebenso wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Flächennutzungsplanebene vom 29.06. bis 07.08.2020 auf Grundlage des Plans vom 15.06.2020 und der Begründung vom 15.06.2020 inklusive Umweltbericht vom 02.06.2020 zur Stellungnahme aufgefordert.
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4
Abs. 2 BauGB sowie öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 16. Änderung des
FNP fand in der Zeit vom 28.01.2021 bis einschließlich 01.03.2021 parallel zur öffentlichen
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Auslegung auf Grundlage des Plans vom 15.06.2020 und der Begründung vom 15.06.2020
inklusive Umweltbericht vom 02.06.2020 statt.
Öffentliche Auslegung gemäß §3 Abs.2 BauGB,
Die öffentliche Auslegung wurde im Stadtrat am 16.12.2020 beschlossen und im Amtsblatt Nr.
2 am 20. Januar 2021 bekanntgemacht. Sie fand vom 28.01. bis 01.03.2021 auf Grundlage
des Plans vom 15.06.2020 und der Begründung vom 15.06.2020 inklusive Umweltbericht vom
02.06.2020 statt.
I.3.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1.
BESTANDSANALYSE DES PLANUNGSBEREICHS
Lage im Stadtgebiet/ Topographie
Das „Tiefe Feld“ befindet sich in der westlichen Nürnberger Außenstadt etwa 4,50 km vom
Stadtzentrum entfernt. Es wird mit der Südwesttangente im Westen, der Rothenburger Straße
und zukünftig der Neuen Rothenburger Straße im Norden sowie der Güterbahntrasse Nürnberg-Fürth im Osten von dominanten Verkehrsachsen eingerahmt. Nördlich schließt der Stadtteil Kleinreuth bei Schweinau an das Tiefen Feld an, im Osten auf der gegenüberliegenden
Seite der Bahntrasse der Stadtteil Großreuth bei Schweinau und westlich der Südwesttangente der Stadtteil Gebersdorf. Die umgebenden Quartiere weisen mehrheitlich Grünflächendefizite auf, weswegen die Sicherung des geplanten Landschaftsparks in der städtebaulichen Entwicklung des „Tiefen Feldes“ eine große Bedeutung hat.
Zurzeit ist das „Tiefe Feld“ südlich der Neuen Rothenburger Straße nur über Flurwege zugänglich. Zukünftig soll es durch die Neue Rothenburger Straße erschlossen und an das übergeordnete Verkehrsnetz angeschlossen werden.
Der etwa 19,50 ha große FNP-Änderungsbereich besteht aus zwei nicht miteinander verbundenen Teilgebieten, die sich innerhalb des „Tiefen Felds“ bzw. dem B-Plangebiet Nr. 4445
befinden (siehe Kapitel I.4.1). Dabei deckt der nördliche Bereich den Teil ab, der nach dem BPlan die Flächen für den geplanten Schulkomplex sowie die angrenzenden Wohngebiete umfasst, während der südliche Bereich die Flächen für die geplante Freisportanlage des neuen
Gymnasiums und Teile der im wirksamen FNP als Grünflächen/öffentliche Grün- und Parkanlage sowie Flächen für Landwirtschaft beinhaltet.
Gegenwärtige Nutzungen
Das „Tiefe Feld“ ist unbebaut und wird derzeit zum Großteil ackerbaulich in vergleichsweise
kleinen Parzellen bewirtschaftet, wobei nur wenige Äcker schon länger brachliegen. Die Landwirtschaft im Tiefen Feld wird aktuell von vier Haupt- und vier Nebenerwerbsbetrieben durchgeführt, von denen jeweils einer auch Flächen an der Züricher Straße bewirtschaftet. Ein agrarstrukturelles Gutachten vom 19.12.2016 zum „Tiefen Feld“ mit Ergänzungen zum Vorhaben
„Züricher Straße“ kommt zu dem Schluss, dass diese durch die Maßnahmen an der „Züricher
Straße“ (rechtsverbindlicher Bebauungsplan 4614) und mit der Maßnahme im „Tiefen Feld“ in
ihrer Existenz gefährdet sind. Um das zu verhindern, sollen die Flächen der beiden betroffenen
Landwirte ins „Tiefe Feld“ verlagert werden, wodurch sich für das „Tiefe Feld“ ein Gesamtbedarf von 15,00 ha landwirtschaftlicher Fläche für die existenzgefährdeten Betriebe ergibt (vgl.
Pöllinger 2016).
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254
Durch die freie Sicht auf die Südwesttangente und Güterbahnlinie Nürnberg-Fürth sowie die
damit einhergehende Lärmbelastung, die intensive landwirtschaftliche Nutzung und die fehlenden Fuß- und Radwege wird das „Tiefe Feld“ für Freizeit und Erholung derzeit kaum genutzt.
Natürliche Grundlagen
Die Flächen in den beiden FNP-Änderungsbereichen sind primär durch die landwirtschaftliche
Nutzung geprägt und werden von unbefestigten, teils bewachsenen Feldwegen durchzogen.
Im südlichen Teilbereich der FNP-Änderung verläuft parallel zur Bahnlinie die teilasphaltierte
Uffenheimer Straße, Sträucher und gehölzbestandene Böschungen grenzen die Fläche zudem zur Bahntrasse hin ab.
Für den FNP-Änderungsbereich wurde eine Stellungnahme erstellt zur Berücksichtigung des
speziellen Artenschutzrechts vom 11.05.2021.
Bodenbrütende Vogelarten spielten im Hinblick auf die Bewältigung des speziellen Artenschutzes die wesentliche Rolle, während andere Artengruppen und ökologische Gilden zwar betroffen waren, aber nicht in vergleichbarer Eingriffsschwere und nicht hochgradig gefährdete Arten.
Detaillierte Aussagen zu den natürlichen Grundlagen sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
Vorbelastungen
Lärmbelastungen: Aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Nähe zu großen infrastrukturellen
Verbindungen und Gewerbegebieten wirken momentan mehrere Lärmquellen auf das „Tiefe
Feld“ und den Änderungsbereich ein. Die heute noch 2-gleisige Güterzugstrecke im Osten
(geplant ist ein 4-gleisiger Ausbau durch die Deutsche Bahn AG), die Südwesttangente im
Südwesten, die Rothenburger Straße (alt) im Norden sowie weitere Straßen und der Schiffsverkehr auf dem Main-Donau-Kanal (Liegestellen und Durchfahrten) sind die maßgeblichen
Emittenten des Verkehrslärms.
Abbildung 3:
Quelle:
Lärmquellen um das „Tiefe Feld“
Stadtplanungsamt Nürnberg
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255
Für den Geltungsbereich der 16. Änderung des FNPs liegt eine schallgutachterliche Stellungnahme vor. Es ergeben sich an vielen Stellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte
der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV) auf Grund der Lärmemissionen der Südwesttangente, der geplanten Neuen Rothenburger Straße und der Güterzugstrecke. Daneben sind die
Gewerbetriebe/-gebiete v.a. im Norden und westlich des Main-Donau-Kanals, aber auch im
Südosten und Südwesten (Gewerbegebiet „Südwestpark“) bedeutsame Lärmquellen. Die Berechnungen des Gutachtens zeigen jedoch, dass hier die Immissionsrichtwerte der TA Lärm
für Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen und Flächen für Gemeinbedarf im Tageszeitraum
eingehalten werden, wenn die Annahmen bezüglich der berücksichtigten Gewerbeflächen eingehalten werden.
Altlasten: Die im Rahmen des Versickerungsgutachtens durchgeführten Felduntersuchungen
im Rahmen des B-Planverfahren Nr. 4445 zeigen keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (vgl. SUN 2014).
Lufthygiene: Im Planungsgebiet ist von einer merklichen Exposition gegenüber verkehrsbedingten Schadstoffemissionen auszugehen. Vor allem durch den motorisierten Individualverkehr auf der Südwesttangente, der Rothenburger Straße sowie nachgeordnet der Wallensteinstraße, den Güterzugverkehr auf der Strecke Nürnberg-Fürth im Osten sowie den Schiffsverkehr auf dem Main-Donau-Kanal ist die Belastung der lufthygienischen Situation, primär die
NO2- und Feinstaubkonzentration, als hoch einzustufen. Relevante Emissionen aus den Gewerbe- und Industriegebieten sind im „Tiefen Feld“ dagegen nicht bekannt.
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung
(BImSchV) sind im unmittelbaren Umfeld der Hauptdurchgangsstraßen zu erwarten. In verkehrsferneren Lagen ist hingegen im Planungsgebiet keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte abzusehen. Auf Ebene des B-Planverfahrens sind zudem im „Tiefen Feld“ entlang
der Südwesttangente und der Bahntrasse Lärmschutzwände geplant, wodurch eine Verringerung dieser negativen Einflüsse auf die Lufthygiene zu erwarten ist.
Detaillierte Aussagen zu den Vorbelastungen sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
I.3.2.
PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT
Planungsrechtliche Vorgaben
Mit dem am 01.09.2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)
(inklusive der am 01.01.2020 in Kraft getretenen Teilfortschreibung) konkretisiert die Staatsregierung die Vision für die räumliche Entwicklung und Ordnung Bayerns in einem Gesamtkonzept für einen mittelfristigen Zeitraum. Um eine nachhaltige Raumentwicklung zu schaffen,
sollen ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Menschen
auch im Interesse künftiger Generationen gleichgewichtig Rechnung getragen werden. Dazu
definiert der LEP u.a. folgende Ziele, an die die Bauleitplanung anzupassen ist:
Es sollen die Grundlagen für eine bedarfsgerechte Bereitstellung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Wohnraum sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge und zur Versorgung mit
Gütern geschaffen oder erhalten werden (1.1.1. Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen).
Bei der räumlichen Entwicklung Bayerns sollen die unterschiedlichen Ansprüche aller Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. (1.1.2. Nachhaltige Raumentwicklung)
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Der Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen vermindert werden. Unvermeidbare
Eingriffe sollen ressourcenschonend erfolgen (1.1.3. Ressourcen schonen).
In allen Teilräumen, insbesondere in verdichteten Räumen, sollen klimarelevante Freiflächen von Bebauung freigehalten werden. (1.3.2 Anpassung an den Klimawandel)
Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter
besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (3.1. Flächensparen).
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst
vorrangig zu nutzen (3.2. Innenentwicklung vor Außenentwicklung).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (3.3. Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot)
Die Verkehrsinfrastruktur ist in ihrem Bestand leistungsfähig zu erhalten und durch Aus-,
Um- und Neubaumaßnahmen nachhaltig zu ergänzen (4.1.1. Leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur)
Die Verkehrsverhältnisse in den Verdichtungsräumen und in stark frequentierten Tourismusgebieten sollen insbesondere durch die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs
verbessert werden (4.1.3. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und der Verkehrserschließung).
In den Regionalplänen sind regionale Grünzüge zur Gliederung der Siedlungsräume, zur
Verbesserung des Bioklimas oder zur Erholungsvorsorge festzulegen. In diesen Grünzügen sind Planungen und Maßnahmen, die die jeweiligen Funktionen beeinträchtigen, unzulässig. Insbesondere in verdichteten Räumen sollen Frei- und Grünflächen erhalten und
zu zusammenhängenden Grünstrukturen mit Verbindung zur freien Landschaft entwickelt
werden. (7.1.4 Regionale Grünzüge und Grünstrukturen)
Kinderbetreuungsangebote, Allgemeinbildende Schulen, Berufliche Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Sing- und Musikschulen sind in allen Teilräumen flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten. (8.3.1 Schulen und außerschulische Bildungsangebote)
Der am 01.07.1988 in Kraft getretene und laufend fortgeschriebene Regionalplan Region
Nürnberg (RP 7) konkretisiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, also des LEP Bayern, in fachlicher und räumlicher Hinsicht. Im Regionalplan wird die
anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Planungsregion festgelegt. Die Ziele
der Regionalplanung sind für alle öffentlichen Planungsträger verbindlich (Auszug):
Mit der Neuerrichtung von Wohnungen soll auf eine Verbesserung der Wohnungsversorgung, insbesondere im Bereich des gemeinsamen Oberzentrums Nürnberg/Fürth/Erlangen und des Mittelzentrums Schwabach, hingewirkt werden. (3.2. Wohnungswesen)
Durch den Ausbau geeigneter Stadtteilzentren soll eine Entlastung der Stadtkerne angestrebt werden. (3.4. Städtebau)
Auf eine Erhöhung des Anteils des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Individualverkehrs gegenüber dem motorisierten Individualverkehr gemessen am
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Gesamtverkehrsaufwand soll insbesondere im Stadt- und Umlandbereich im großen Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen hingewirkt werden. (4.1. Verkehrsleitbild).
Im Stadt- und Umlandbereich […] soll sich die weitere städtisch-industrielle Entwicklung
verstärkt an der Belastbarkeit des Naturhaushalts orientieren. Durch ein System von Grünund sonstigen Freiflächen soll der starken Belastung der Luft entgegengewirkt, die Umweltqualität verbessert sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Erholungsnutzung beigetragen werden. (2.3.1. Ökologisch-funktionelle Raumgliederung).
Es ist von besonderer Bedeutung, die unterschiedlichen Naturräume und Teillandschaften
der Industrieregion unter Wahrung der Belange der bäuerlichen Landwirtschaft langfristig
so zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln […]. (7.1.1. Landschaftliches Leitbild).
Vorhandenes Planungsrecht
Im Bereich der 16. FNP-Änderung sind keine rechtsverbindlichen Bebauungspläne vorhanden. Die Zulässigkeit von Vorhaben im „Tiefen Feld“ bestimmt sich aktuell nach § 35 BauGB
als Außenbereich.
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445, das nach Beschluss des AfS am 30.03.2017 in Teilbebauungsplänen
zerlegt wird. Dabei grenzt der Umgriff des Verfahrens 4445a direkt an den FNP-Änderungsbereich an, der Umgriff des Verfahrens 4445b überschneidet ihn zum Großteil.
Die nächstgelegenen rechtsverbindlichen Bebauungspläne liegen etwas entfernt auf der gegenüberliegenden Seite der Südwesttangente (Nr. 3843, Nr. 3882 und Nr. 3958), nördlich der
Rothenburger Straße (Nr. 3642 und Nr. 3702) sowie östlich der Güterbahntrasse (Nr. 4608).
Fachrecht
Natur- und Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler
und geschützte Lebensräume nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Art. 23
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) sind im Bereich der 16. FNP-Änderung nicht
vorhanden. Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) sind ebenfalls nicht betroffen.
Im wirksamen Flächennutzungsplan werden im Nordwesten des „Tiefen Feldes“ neben dem
Text „Anschlußstelle Nbg-Kleinreuth“ vier Symbole für eine Biotopfläche nach Art. 13d BayNatSchG a.F. (entspricht § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG) mit einer Größe von
unter 3000 m² dargestellt, von denen sich eines innerhalb des Änderungsbereichs befindet.
Laut Stadtbiotopkartierung von 1987 handelte es sich um das Biotop Nr. N-0226 „Extensive
Wiese an der Rothenburger Straße/Ecke Südwesttangente“ mit Vorkommen der Sand-Grasnelke. Die gekennzeichneten Bereiche weisen diesen Schutzstatus heute jedoch aufgrund von
Sukzession nicht mehr auf.
Natürliche Oberflächengewässer, sowie Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete
kommen im Planungsbereich nicht vor. Das Gebiet liegt ebenfalls nicht in einer Hochwasserschutzzone, weshalb Vorkehrungen zum Hochwasserschutz nicht getroffen werden müssen.
Jedoch verläuft knapp außerhalb des südwestlichen Rands der südlichen Teilfläche des Änderungsbereiches der Diebsgraben als offener Graben zwischen den Anschlussstellen Gebersdorf und Kleinreuth. Entlang der Südwesttangente waren hier immer wieder Vernässungs-
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flächen festzustellen und in regenreichen Perioden kommt es hier zu Staunässe und zeitweiligen Überstauungen der Ackerflächen. Der gesamte südwestliche Bereich im „Tiefen Feld“
entlang der Südwesttangente zählt daher auch als sog. wassersensibler Bereich.
Hinweise auf mögliche Bodendenkmäler im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes
gibt es nicht.
Innerhalb des Änderungsbereiches verlaufen keine planfestgestellten Trassen, jedoch in unmittelbarer Nähe angrenzend: Nördlich befindet sich die planfestgestellte Trasse des Bauabschnitts 2.2. der U-Bahnlinie 3 Südwest, die in horizontaler Richtung verläuft. Östlich verläuft
die planfestgestellte Güterbahntrasse Nürnberg-Fürth von Südosten in Richtung Norden. Eine
von Nordwest nach Südost verlaufende planfestgestellte Richtfunktrasse befindet sich ebenfalls knapp außerhalb des Bereichs.
I.3.3.
SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
Masterplan Freiraum
Im Masterplan Freiraum, bestehend aus dem Leitbild „Kompaktes grünes Nürnberg 2030“ sowie dem gesamtstädtischen Freiraumkonzept, wird die Entwicklung von neuen qualitätsvollen
Freiräumen als wichtiges Ziel bei langfristigen städtebaulichen Entwicklungen und kurzfristigen Transformationen definiert. Der Landschaftspark im Tiefen Feld wird dabei als wichtiges
Projekt bewertet: Wegen der zukünftigen schwerpunktmäßigen Siedlungsentwicklungen sollen laut Masterplan in der Nürnberger Außenstadt in drei Teilräumen Freiraumkonzepte entwickelt werden. Neben Dutzendteich und Langwasser im Südosten sowie Thon und Wetzendorf
im Nordwesten ist das „Tiefe Feld“ im Südwesten einer dieser Teilräume. Der Masterplan Freiraum wurde am 12.03.2014 im Umweltausschuss und am 27.03.2014 im Stadtplanungsausschuss behandelt.
Baulandbeschluss
In seiner Sitzung am 24.05.2017 hat der Stadtrat den Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg
gefasst. Nach einer zweiten Änderung gilt derzeit die Textversion des Baulandbeschlusses
der Stadt Nürnberg mit Stand 05.02.2020. Der Beschluss enthält die Anforderungen der Stadt
unter anderem hinsichtlich des geförderten Wohnungsbaus, der Grünflächenausstattung, der
sozialen Infrastruktureinrichtungen und der Erschließung.
Eigentumsverhältnisse
Im FNP-Änderungsbereich befinden sich etwa 8,00 ha bzw. 40,80 % (Stand 30.04.2020) der
Flächen in städtischem Eigentum. Etwa 11,60 ha bzw. 59,20 % sind im Privatbesitz von 22
verschiedenen Eigentümern.
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I.4.
ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
I.4.1.
KONZEPT
Während das „Tiefe Feld“ aktuell noch landwirtschaftlich genutzt wird, sind die Flächen im FNP
bereits größtenteils als Wohn- und gemischte Baufläche dargestellt. Bezüglich der Art der Nutzung (Bauflächen) kommt es auf Grund des unten dargestellten Konzeptes zu Änderungen.
Die Neuausweisung von Bauflächen beträgt 2,00 ha.
Die Planungen im „Tiefen Feld“ sehen zwischen der zukünftigen Neuen Rothenburger Straße
und der Hügelstraße eine städtebauliche Entwicklung vor, mit Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen im Norden, einem Landschaftspark (mehr dazu in I.4.3) in der Mitte und östlich davon
der zum Gymnasium gehörigen Freisportanlage sowie weiterhin landwirtschaftlich genutzten
Flächen im Süden. Da die Fläche des zukünftigen Landschaftsparks im wirksamen FNP größtenteils bereits als „Grünfläche/öffentliche Park- und Grünanlage“ dargestellt ist, bleibt dieser
Bereich von der 16. FNP-Änderung unberührt. Gleiches gilt für die durch diese Grünfläche
führende übergeordnete Freiraumverbindung, die ebenfalls bestehen bleibt. Daher setzt sich
der Bereich der 16. FNP-Änderung aus zwei voneinander getrennten Teilbereichen zusammen:
Im nördlichen Teilbereich wird mittig eine Fläche für Gemeinbedarf (Schule/Bildung) dargestellt, auf der ein Schul- und Erziehungsgelände bestehend aus einem 6-zügigen Gymnasium,
einer 4-zügigen Grundschule mit Ganztagsbetreuungsangebot (Hort), einem Kinder- und Jugendhaus sowie den dazugehörigen Außenflächen entwickelt werden soll. Auf den westlich
und östlich daran angrenzenden Flächen sollen zwei Wohngebiete entstehen. Mit dieser städtebaulichen Entwicklung reagiert die Stadt Nürnberg auf die Bedarfe nach zusätzlichen Schulräumen sowie Wohnbauflächen (vgl. I.1).
Im südlichen Teilbereich wird angrenzend an die Güterbahntrasse Nürnberg-Fürth im Osten
die für das neue Gymnasium erforderliche 400 m-Freisportanlage verortet. Sie wird auch der
Johann-Pachelbel-Realschule an der Rothenburger Straße sowie außerhalb der schulischen
Nutzungszeiten den Sportvereinen zur Verfügung stehen. Die dargestellte Sportanlage überlagert dabei Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen/öffentliche Park- und Grünanlagen des wirksamen FNP. Um im „Tiefen Feld“ insgesamt 15,00 ha landwirtschaftlicher Fläche
zu erhalten und so die Existenzgefährdung von zwei landwirtschaftlichen Betrieben zu vermeiden (vgl. I.3.1), werden die Flächen für die Landwirtschaft und in der Folge für den Landschaftspark zum Teil neu strukturiert. Dabei wird darauf geachtet, jeweils zusammenhängende
Bereiche ohne Restflächen zu schaffen. So werden südlich der Freisportanlage die im wirksamen FNP dargestellten Grünflächen durch die Änderung zu Flächen für die Landwirtschaft,
während die nordwestlichen Bereiche der Flächen für die Landwirtschaft durch die Änderung
wiederum als Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage dargestellt werden.
I.4.2.
VERKEHR
Der nördliche Teilbereich des FNP-Änderungsgebiets wird zukünftig über die Neue Rothenburger Straße an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Durch die U-Bahn Haltestelle
sowie Bushaltestellen ist das Gebiet ebenfalls gut an das öffentliche PersonennahverkehrsNetz (ÖPNV) angebunden.
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Die landwirtschaftlichen Flächen im Süden des Tiefen Feldes werden wie bisher über die Uffenheimer Straße erschlossen. Sie soll darüber hinaus in diesem Bereich auch als untergeordnete Erschließungsstraße für die Freisportanlage fungieren. Die Details hierzu werden auf
Ebene des B-Planverfahrens geregelt.
I.4.3.
LANDSCHAFTSPLANUNG
Die Entwicklung eines Landschaftsparks im „Tiefen Feld“ ist ein zentrales Element der dortigen
städtebaulichen Planung und erfüllt mehrere Funktionen: Der Park soll zum einen als Naherholungsfläche dienen, indem hier Angebote für Erholungssuchende sowohl mit dem Bedürfnis
nach Ruhe als auch nach Aktivität geschaffen werden. Dazu soll es Spiel- und Sportangebote
für alle Altersklassen, aber auch geschützte Räume mit Sitzecken, möblierte Plätze mit Treffpunktcharakter und Ruhebereiche mit Liegewiesen geben. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt
hierbei auf Ebene des B-Planverfahrens.
Zum anderen fungiert der Park als Pufferzone zwischen der neuen Bebauung und der landwirtschaftlichen Nutzung.
Darüber hinaus erhält der geplante Landschaftspark im „Tiefen Feld“ eine übergeordnete Bedeutung als Grünverbindung, weil er die Lücke zwischen Pegnitztal und Westpark über die
Südwesttangente und den Main-Donau-Kanal hin zum Hainberg schließt.
Durch die angestrebte Größe des Parks von mindestens 10,00 ha werden die in den angrenzenden Wohngebieten vorhandenen Grün- und Spielflächendefizite durch das vielfältige Angebot an Freizeit- und Spielmöglichkeiten, Ruheräumen und naturnahen Bereichen reduziert.
Zudem wirkt sich die Situierung der Kampfbahn im Osten des „Tiefen Feldes“ positiv auf die
Landschaftsplanung aus: So wird die Einflussnahme der Freisportanlage auf die Gestaltung
des Landschaftsparks reduziert, weil sie im Gegensatz zum vorherigen Standort weiter westlich keine Trennwirkung mehr hat und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einer weitläufigen urbanen Parklandschaft deutlich geringer ist. Auch die Neustrukturierung der Grünund landwirtschaftlichen Flächen bedeutet für die Landschaftsplanung Vorteile, da so zusammenhängende Bereiche geschaffen und Restflächen vermieden werden.
Während die Gesamtgröße an landwirtschaftlichen Flächen im „Tiefen Feld“ im Verhältnis zum
wirksamen FNP mit ca. 15,00 ha nahezu gleich bleibt, reduziert sich allerdings die Gesamtgröße des Landschaftsparks um etwa 4,50 ha. Grund dafür sind die zusätzlichen Wohnbauflächen, Flächen für Gemeinbedarf/Schule sowie die Freisportanlage. Diese Flächeninanspruchnahme kann im „Tiefen Feld“ – auch außerhalb des Bereichs der 16. FNP-Änderung –
nicht ausgeglichen werden.
I.4.4.
GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE
Als öffentlicher Belang ist Gender Mainstreaming gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Unter dem Begriff Gender wird das Geschlecht als gesellschaftliche Strukturierungskategorie betrachtet. Die sich hieraus ergebenden spezifischen Lebenssituationen mit unterschiedlichen Bedürfnissen sollen „chancengleich“ behandelt werden.
Ziel ist es, Chancengleichheit in der Stadtentwicklung und Städtebaupolitik herzustellen, so
dass Räume gleichberechtigt durch Mädchen und Jungen, Jugendliche, Frauen und Männer
genutzt werden und eine gleichberechtigte Teilhabe an ihnen besteht.
Mit der Ausweisung der Wohnbauflächen sowie der Flächen für „Gemeinbedarf/
Schule oder andere Bildungseinrichtung“ wird auf aktuelle dringende Bedarfe in der Stadt
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Nürnberg eingegangen. Die Wohnbauflächen bieten dabei Raum für unterschiedliche Haustypologien (Doppelhäuser, Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau), so dass überschaubare
Quartiere entstehen, die eine gute Voraussetzung für soziale Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten bieten. Der entstehende Bedarf an Nahversorgungseinrichtungen sowie Schulen und Betreuungseinrichtungen wird durch die Planungen im Rahmen der Teilbebauungspläne des B-Planverfahrens 4445 vor Ort abgedeckt werden.
Die neuen Wohnbauflächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu den öffentlichen Grünflächen und sind über Wege- und Freiraumverbindungen gut daran angebunden. Der Landschaftspark wird der Bevölkerung als Erholungs- und Aktivitätsraum dienen, enthält aber auch
extensiv genutzte Flächen für den ökologischen Ausgleich. Auf B-Planebene für das „Tiefe
Feld“ sind im Landschaftspark nach aktuellem Stand öffentliche und soziale Infrastruktureinrichtungen wie Spielflächen für Kinder und Jugendliche aller Altersklassen situiert.
Die Nord-Süd-Verbindungen in die öffentliche Grünfläche erstrecken sich Richtung Norden
über die Grenzen des 16. FNP-Änderungsbereichs hinaus durch das geplante Baugebiet des
BP-Verfahrens 4445a bis nach Kleinreuth, sodass diese Gebiete ebenfalls gut an den geplanten Landschaftspark und seine öffentlichen Angebote angebunden sind. Über die bereits im
wirksamen FNP dargestellten übergeordneten Freiraumverbindungen in West-Ost-Richtung,
die durch die öffentliche Park- und Grünanlage führen, soll der Landschaftspark auch für die
Wohngebiete westlich der Südwesttangente und östlich der Güterbahntrasse gut erreichbar
sein.
Die Anbindung des 16. FNP-Änderungsbereichs an den ÖPNV ist durch die geplante U3-Haltestelle an der Neuen Rothenburger Straße sowie an den Buslinienverkehr zukünftig sehr gut.
Gleiches gilt für den motorisierten Individualverkehr sowie für Fußgänger und Radfahrer, vor
allem, wenn die im Zuge des B-Planverfahrens im „Tiefen Feld“ geplanten Fuß- und Radwegeverbindungen realisiert wurden.
Weitere Faktoren, welche aufgrund ihres Detaillierungsgrades keine FNP-Relevanz haben
(barrierefreie Lage der Baukörper, Zugänge und Stellplätze, Lage und Ausführung von Fahrradabstellplätzen, Ausleuchtung von Gebäude und Freianlagen, offene Wegebeziehungen zur
Vermeidung von Angsträumen) fließen in die verbindliche Bauleitplanung bzw. die Ausführungsplanung ein.
I.5.
INHALT DER ÄNDERUNG
I.5.1.
DERZEITIGE WIRKSAME DARSTELLUNG
Der Bereich der 16. FNP-Änderung besteht aus zwei voneinander getrennten Teilbereichen.
Im nördlichen Teil des Änderungsbereichs stellt der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt
Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan „gemischte Bauflächen“, „Wohnbauflächen“ sowie
„Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ dar, im südlichen „Grünflächen/Öffentliche
Park- und Grünanlage“ sowie „Flächen für die Landwirtschaft“.
I.5.2.
KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN
Südlich der Neuen Rothenburger Straße verbleibt ein Streifen gemischter Baufläche gemäß
der Darstellung im wirksamen FNP, der nicht Teil des FNP-Änderungsbereichs ist. Unterhalb
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schließt der nördliche Teilbereich der 16. FNP-Änderung an, in dem mittig „Flächen für Gemeinbedarf/Schule oder andere Bildungseinrichtung“ für den geplanten Bildungscampus bestehend aus Gymnasium, Grundschule und Hort mit den zugehörigen Neben- und Außenanlagen dargestellt werden. Westlich und östlich davon werden Wohnbauflächen dargestellt. Im
nordwestlichen Eck wird der Teil der Symbole für das Biotop Nr. N-0226 „Extensive Wiese an
der Rothenburger Straße/Ecke Südwesttangente“, der sich innerhalb des Änderungsbereichs
befindet, nicht mehr dargestellt. Die geänderte Darstellung des FNP muss den aktuellen nachrichtlichen Stand zeigen, wobei der Schutzstatus in diesem Fall nicht mehr besteht (vgl. Umweltatlas LfU,).
Im südlichen Teilbereich wird angrenzend an die Güterbahntrasse im Osten eine Teilfläche als
„Grünfläche/Sportanlage“ dargestellt, um sie langfristig als Standort für die Freisportanlage
des geplanten Gymnasiums zu sichern. Westlich und südlich davon werden Teile der bisherigen „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ und „Flächen für die Landwirtschaft“ neu
strukturiert, um zusammenhängende Bereiche zu schaffen und Restflächen zu vermeiden.
Konkret werden dabei südlich der Sportanlage „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt,
während im Westen der bisherigen Fläche für Landwirtschaft ein Streifen als „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ dargestellt wird. Bei der Flächenabformung wurde darauf geachtet, dass sich die Gesamtgröße der Flächen für die Landwirtschaft möglichst wenig verändert und der Bedarf von 15,00 ha landwirtschaftlicher Fläche im gesamten „Tiefen Feld“ weiterhin gedeckt werden kann (vgl. I.3.1). Die existierenden Flurstücksgrenzen wurden dabei
soweit möglich beibehalten.
Die Aufteilung des FNP-Änderungsbereichs in zwei voneinander getrennte Teilbereiche entsteht durch den von der Neubebauung abgerückten Standort der Freisportanlage. Sie muss in
ausreichendem Abstand zur Wohnbebauung (Lärmschutz) und gleichzeitig in fußläufiger Erreichbarkeit für die neuen Schulen und die bestehende Johann-Pachelbel-Schule im Nordosten sein. Die Flächen zwischen den beiden Änderungsbereichen werden bereits im wirksamen
FNP als „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ dargestellt und bleiben als solche
bestehen, sodass ihre Einbindung in die Änderung nicht erforderlich ist.
wirksamer FNP
Abbildung 4 (bzw.1)
Quelle:
geplante Darstellung FNP
Gegenüberstellung des wirksamen FNP und der geplanten Darstellung
Stadtplanungsamt Stadt Nürnberg
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I.5.3.
FLÄCHENBILANZ
Die Größe des gesamten FNP-Änderungsbereichs beträgt 19,53 ha. Der nördliche Teilbereich
umfasst dabei 13,03 ha und beinhaltet in der neuen Darstellung Wohnbauflächen und Flächen
für Gemeinbedarf/Schule oder andere Bildungseinrichtung. Der südliche Teilbereich ist
6,49 ha groß und beinhaltet Flächen für die Landwirtschaft, Grünflächen/öffentliche Park- und
Grünanlagen sowie Grünflächen/Sportanlage.
Bisherige
FNP-Darstellung
Künftige
FNP-Darstellung
Änderung
Ca.
Größe
Anteil
Ca.
Größe
Anteil
Ca. Saldo
Flächen für Gemeinbedarf/
Schule oder andere Bildungseinrichtung
0,00 ha
0,00 %
4,39 ha
22,50 %
+ 4,39 ha
Flächen für Landwirtschaft
1,90 ha
9,70 %
1,50 ha
7,70 %
- 0,40 ha
Gemischte Bauflächen
5,66 ha
29,00 %
0,00 ha
0,00 %
- 5,66 ha
Grünflächen/öffentliche Parkund Grünanlagen
6,89 ha
35,30 %
2,38 ha
12,20 %
Grünflächen/Sportanlage
0,00 ha
0,00 %
2,60 ha
13,30 %
+ 2,60 ha
Wohnbauflächen
5,08 ha
26,00 %
8,66 ha
44,30 %
+ 3,58 ha
Art der Darstellung
I.6.
- 4,51 ha
PLANRECHTFERTIGUNG / AUSWIRKUNGEN / ABWÄGUNG
Mit der 16. Änderung des Flächennutzungsplans („Tiefes Feld“) wird die planungsrechtliche
Voraussetzung für die Entwicklung eines Bildungscampus inkl. zugehöriger Freisportanlage
und neuer Wohnbauflächen geschaffen. Die übergeordnete Freiraumverbindung im Tiefen
Feld bleibt bestehen.
I.6.1.
STANDORTFESTLEGUNG UND PRÜFUNG DER ALTERNATIVEN
Die städtebauliche Entwicklung des „Tiefen Feldes“ bietet die Möglichkeit, zwei dringenden
Bedarfen in der Gesamtstadt Rechnung zu tragen: Zum einen soll der Neubaubedarf an Wohnungen laut einer Studie bis 2030 rund 22.600 betragen (vgl. GEWOS 2015), zum anderen
kommt die Schulraumraumentwicklungsplanung 2015 zu dem Ergebnis, dass für die Deckung
der Raumbedarfe die Errichtung eines neuen Gymnasiums notwendig ist (vgl. SchA 2015).
Für beides weist das „Tiefe Feld“ große Potentiale auf.
Städtebauliche Entwicklung/Wohnbebauung
Das Stadtgebiet Nürnberg wurde hinsichtlich möglicher Standorte untersucht, die sich ähnlich
wie das „Tiefe Feld“ dazu eignen, zur Reduzierung des vorhandenen Bauflächendefizits beizutragen. Ergebnis der Prüfung war, dass im gesamten Stadtgebiet derzeit keine verfügbaren
Flächen in einer vergleichbaren Größenordnung und mit identischen Standortvorteilen existieren, die ein ähnliches Potenzial besitzen, einen nicht unerheblichen Teil der Bedarfe an Bau-
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flächen abzudecken. Vor allem zur Deckung eines Teils des Bedarfs an Wohnbauflächen bietet sich das „Tiefe Feld“ an, denn durch die geplanten infrastrukturellen Maßnahmen (Erweiterung U-Bahnlinie U3, Neue Rothenburger Straße, neues Schul- und Bildungsgelände, geplanter Landschaftspark) kann es eine sehr gute Anbindung an die Gesamtstadt und über die
westliche Stadtgrenze hinaus sowie eine hohe städtebauliche Qualität aufweisen.
Alle denkbaren Planungsalternativen für das Gebiet sind nicht geeignet, die städtischen Ziele
und Flächenbedarfe in gleichem Maße wie die geplante Entwicklung zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Innenentwicklung und der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs sowie des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 Abs.
5 S. 3 sowie § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB):
Die Variante einer vollständigen Bebauung des Gebiets ohne Grün- und Freiflächen würde
die Ziele der städtischen Freiraumplanung und die heutigen Anforderungen an hochwertige Wohnsiedlungen ignorieren.
Die Variante, auf Bebauung zu verzichten und das Gebiet einer vollständigen Freiflächennutzung zuzuführen, ließe die städtischen Siedlungsflächenbedarfe unberücksichtigt und
widerspräche dem Gebot der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 3 BauGB).
Ein Verzicht auf Entwicklung, d.h. die Beibehaltung des bestehenden Zustands, würde bedeuten, dass vorhandene Potentiale der Fläche hinsichtlich ihrer Lage im Stadtgebiet und
der verkehrlichen Anbindung (ÖPNV) ungenutzt blieben. Zur Deckung der Bedarfe müssten dann andere Teilräume genutzt werden, deren Funktionsfähigkeit geringer ist.
Auch aus artenschutzrechtlicher Perspektive ist eine gänzlich konfliktfreie Fläche und damit Planungsalternative nicht zu finden: Weil der Bedarf an neuen Siedlungsflächen in
Nürnberg nicht alleine durch die Innenbereiche nach § 34 BauGB gedeckt werden kann,
sind unweigerlich stets Offenlandflächen und damit geschützte bodenbrütende Vogelarten
betroffen. Wiederum wären bei einer Mobilisierung von Flächen im Innenbereich andere
geschützte Arten betroffen, sodass dort das Auftreten von Verbotstatbeständen zu befürchten ist. Eine Konzentration des Eingriffs im Tiefen Feld ist daher auch aus Sicht des
flächensparenden Bauens sinnvoll.
Standort für neues Gymnasium
Im Februar 2015 beauftragte der Schulausschuss auf Basis des Schulraumentwicklungsplanes vom Winter 2014/2015 die Stadtverwaltung damit, einen Standort für ein weiteres Gymnasium in Nürnberg zu suchen. Dieser sollte ausreichend groß für ein 6-zügiges Gymnasium
mit Dreifachsporthalle, 400 m-Laufbahn und weiteren Sportanlagen sein und einen Mindestabstand zu den Bestandsgymnasien von 1.500 m aufweisen. Als weitere Kriterien wurden eine
leistungsfähige ÖPNV-Anbindung als Zubringer sowie eine große Anzahl von Einwohnern im
fußläufigen Bereich formuliert.
Im gesamten Nürnberger Stadtgebiet wurden insgesamt 20 Standorte hinsichtlich ihrer Eignung geprüft. Dabei stellte sich heraus, dass die Wahl einer Fläche im Nürnberger Nordosten
letztlich zu einer Mehrbelastung der bereits überbelasteten U-Bahn zwischen Hauptbahnhof
und Rathenauplatz ergeben würde. Flächen im Bereich Thon/Knoblauchsland verbesserten
die Situation in der Schülerbeförderung kaum, im Nürnberger Osten stünden keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung und die zur Diskussion stehenden Flächen im Südosten
verfügten nicht über einen ausreichenden ÖPNV-Anschluss. Der Fokus wurde daher auf den
Nürnberger Westen gelegt. Hier erfüllten das „Tiefe Feld“ und der „Tillypark“ die Kriterien am
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besten. Ihre Potentiale als Gymnasiumstandort wurden anhand folgender Matrix im Detail verglichen:
Tabelle 1: Vergleichsmatrix der potentiellen Gymnasiumstandorte aus der Standortuntersuchung (Quelle: Anlage zum Sachverhalt TOP-Ö-1 in der Sitzung des Schulausschusses vom
28.04.2017)
„Tiefes Feld“
Städtisches Ei- Kann im Rahmen des Umlegentum
gungsverfahrens geschaffen werden. Inwieweit ausreichende
Tauschflächen vorhanden sind,
wird aktuell durch Geo geprüft
Baurecht
FNP:
Mischfläche Wohnbau
Im Rahmen Bebauungsplanung
„Tiefes Feld“ zu schaffen
Verbesserung
Sollte ein Gymnasiumbau im OsLärmschutz
ten gewählt werden, könnte damit
Wohnbaugeein gewisser Lärmschutz für die
biete
südlich geplante Wohnbebauung
erreicht werden
Anbindung
Bei der Wahl des Schulstandortes
ÖPNV
Osten würde die Entfernung zur
U-Bahn U3 ca. 350 m betragen;
keine Busverbindung
Bei der Wahl des Schulstandortes
in zentraler Lage würde die Entfernung zur U-Bahn U3 ca. 200 m
betragen; keine Busverbindung
VGN
Im jetzigen Tarifzonenplan liegt
Tarifzonen
die Haltestelle Rothenburger
Str./Sigmundstr. auf der Grenze
der Zonen 100/200, d.h. Schüler
aus Zirndorf und Oberasbach
können mit dem Tarif „2-Zonen“
bis zur Schule gelangen.
IndividualverMotorisierter Verkehr kann in
kehr
Straßenplanung berücksichtigt
werden.
Geh- und Radwegeverbindung
Richtung Süden nur als Umweg
über Großreuth b. S. oder Gebersdorf. Ein Schulstandort mit
gut 1.000 Schülern (zusammen
mit JPS sind es ca. 2.700 Schüler) erfordert eine bessere Anbindung des Tiefen Feldes an das
Geh- und Radwegenetz der
Stadt. Dazu wären folgende Maßnahmen notwendig:
- Fußgängerbrücke über die Ringbahn zwischen dem Tiefen Feld
und Großreuth (etwa in Höhe
Hornstraße)
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„Am Tillypark“
Teilfläche ca. 29.700 m 2 ist bereits in
städt. Hand.
Erwerb Restfläche ca. 6.000 m 2 erforderlich
(ggf. Erbpacht 99 Jahre)
FNP:
Grünfläche, Gemeinbedarf, Sport
B-Planverfahren ggf. im Rahmen Innenentwicklung analog BBS
Ggf. Verbesserung Lärmschutz für
Wohnflächen „am Tillypark“ gegenüber Bahnlinie Nürnberg Ansbach
Wenn Eingang „am Tillypark“:
U2 ca. 650 m (entlang B4-Ring)
U3 ca. 750 m
S-Bahn ca. 800 m
Bus 68 und 35 ca. 150 m
Bus wegen Schüleranzahl nur bedingt geeignet
Im jetzigen Tarifzonenplan liegen die
Haltestellen S-Bahn Schweinau und
U-Bahn Hohe Marter auf der Grenze
der Zonen 100/200, d.h. Schüler
Oberasbach und Anwanden können
mit dem Tarif „2-Zonen“ bis zur
Schule gelangen.
Noch zu prüfen, ob Knoten Geißseestr./Gustav-Adolf-Str. ausreichend
für motorisierten Verkehr dimensioniert ist.
Unterführung Geh- und Radweg unter Ring ist vorhanden.
Geh- und Radwegverbindung nach
Westen nur entlang der Wallensteinstr. Rad-/Gehwege entlang des
Rings teilweise sehr schmal, insbesondere auf der Brücke GustavAdolf-Str. über die Bahnlinie. Damit
wird ein Treppenabgang vom nördlichen Ende der Brücke Gustav-AdolfStr. in das Schulgrundstück wichtig
für das Projekt.
Edisonstr./Dieselstr. sind für Schüler
kaum geeignet (Industriegebiet).
3.000 m fußläufige Entfernung
400 m-Rundlaufbahn mit
großem
Rasenplatz
Weitere
Gesichtspunkte
- Ertüchtigung der Uffenheimer
Straße als Rad-/Gehwegverbindung zur Wallensteinstraße (Ausbau, Beleuchtung)
Als fiktive Schuleingänge sind in
beiliegenden Karten die Adresse
Rothenburger Str. 451 bzw. 479
als Zentrum des Wegenetzes angenommen. Je nach Lage der
Schule würde die o.g. Fußgängerbrücke den Einzugsbereich
deutlich erweitern.
Zusammen mit JPR und Staatl.
FOS 2 sind insgesamt gut 2.700
Schüler Jahrgang 5 aufwärts zu
erwarten. Eine 400 m-Laufbahn
mit großem Rasenspielplatz ist
dann schulfachlich zwingend.
Dies ließe sich nur dann über
eine Kooperation mit dem benachbarten Sportverein auf den
Vereinsflächen herstellen, wenn
der Verein bereit wäre, dafür zwei
Rasenspielfelder aufzugeben und
einer dinglichen Sicherung zuzustimmen. Stadtplanerisch müsste
die Bereitschaft bestehen, diese
privaten Flächen dauerhaft in der
Flächennutzungsplanung als „Allgemeinbedarf Sport“ oder „Grün“
zu sichern. Ein Verkauf der privaten Flächen für andere Nutzungen z.B. Wohnen wäre dauerhaft
ausgeschlossen.
Ansonsten ist die Rundlaufbahn
mit Spielfeld am Gymnasium vorzusehen
Mitnutzung für Sportfeste der
neuen Grundschule im „Tiefen
Feld“ da fußläufige Entfernung.
Im Bereich östlich der Bahnlinie
bestehen Abhängigkeiten zum
Planfeststellungsverfahren der
DB. Unter Umständen entlang der
Bahn hier erhebliche Verzögerungen der Baurechtschaffung für
eine Gemeinbedarfsfläche durch
bestehende Veränderungssperre
der DB.
Wirtschaftsförderung
Als fiktiver Schuleingang ist in beiliegender Karte die Sportplatzbaracke
„Am Tillypark 9“ angenommen.
Im bisher nicht bebauten Bereich
„Tiefes Feld“ werden die Neubauflächen weitgehend in der fußläufigen
Erschließungszone liegen. Ein weiterer Schuleingang auf der Südseite
(Treppe s.o.) erweitert den Einzugsbereich noch einmal gut 200 m nach
Süden.
Die vorhandene Sportanlage ist teils
abgewirtschaftet. Sie gehört der
Stadt und ist langfristig an einen
Sportverein vermietet.
Mit dem „Erwerb“ der benachbarten
Fläche von ca. 6.000 m2 wäre der
Neubau einer 400 m-Rundlaufbahnanlage mit weiteren Sportflächen
möglich.
Die Sportanlagen würden sich direkt
am Schulgrundstück befinden, ohne
öffentlichen Bereich zwischen
Schule und Sport.
Mit dem Verein wäre zu klären, dass
er einer Vertragsauflösung zustimmt.
Kompensation kann dann nach Fertigstellung Neubau die Nutzung der
neuen Sportanlagen sein.
Dieser Sportplatz könnte auch für
Sportfeste der GS Dunantschule
(800 m) und GS Ambergerschule
(1.100 m) fußläufig genutzt werden.
Eine benachbarte Fabrik möchte
eine Teilfläche des Sportplatzes erwerben. Abhängig von den Entwurfsplanungen sollte es möglich sein diesem Wunsch zu entsprechen.
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Im direkten Vergleich der beiden Standorte überwogen aus rein schulischer Sicht zwar die
Argumente für den „Tillypark“. Letztendlich schlug die Verwaltung jedoch vor, das „Tiefe Feld“
in erster und zweiter Priorität (zwei Planungsvarianten) zu verfolgen, weil es in der Summe
von städtebaulichem Mehrwert, zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Schule, infrastrukturellen Grundlagen, eigentums- und planungsrechtlichen Überlegungen sowie den tatsächlichen Verfügbarkeiten ein höheres Potential als der „Tillypark“ aufwies. Am 28.04.2017 stimmte
der Schulausschuss dieser Abwägung zu.
Standort für Freisportanlage
Am 16. April 2018 wurde bezüglich der Entwicklung des Schulareals im „Tiefen Feld“ ein verwaltungsinterner Workshop durchgeführt, an dem alle für die städtebauliche Schulstandortplanung beteiligten Fachdienststellen teilnahmen und die Rahmenbedingungen und Raumprogramme sowie allen Anforderungen für eine städtebauliche Machbarkeitsstudie als Grundlage
der weiteren Bauleitplanung abstimmten. Die Ergebnisse wurden anschließend in den städtebaulichen Rahmenplan eingearbeitet. Für das neue Gymnasium ist eine 400 m-Freisportanlage notwendig, für die drei Standortvarianten erarbeitet und bezüglich ihrer Eignung miteinander verglichen wurden:
1. am südlichen Rand der öffentlichen Freifläche,
2. Siedlungsnah direkt angrenzend an das Schulareal und
3. Westlich der Güterzugstrecke.
Im Workshop wurde Variante 1 als Grundlage für die weitere Bauleitplanung gewählt, weil hier
im Vergleich zu den beiden Alternativen sowohl die städtebaulich positiven Belange sowie eine
„konfliktärmere“ Umsetzung der Sportfläche überwogen. Sie ermöglichte das bereits erarbeitete Entwässerungskonzept ohne zusätzliche aufwendige technische Lösungen umzusetzen
und die Anforderungen des Lärmschutzes für die künftige Wohnbebauung städtebaulich zu
bewältigen. Durch die Lage der Freisportanlage am südlichen Rand der öffentlichen Grünfläche entstehe eine zusammenhängende Freifläche und die Wegebeziehungen in Ost-West
Richtung darin können entsprechend der Rahmenplanung ohne Unterbrechung umgesetzt
werden. Jedoch hätte die Situierung der Freisportanlage innerhalb der öffentlichen Freifläche
erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Daher wurde die Wahl unter der Vorgabe
einer besonderen landschaftsplanerischen Untersuchung im Zuge der Objektplanung getroffen, um auf die Fremdkörperwirkung zu reagieren.
Ende 2019 wurde ein Planungsbüro mit der Erstellung des Freiflächenrahmenplans als Grundlage für den Grünordnungsplan beauftragt. Derweil hatten sich die Rahmenbedingungen im
„Tiefen Feld“ insofern geändert, als dass seitens der Deutschen Bahn an der östlich gelegenen
Güterbahntrasse an Stelle eines bisher angedachten Lärmschutzwalls nun eine Lärmschutzwand geplant wird, so dass hier eine Verschiebung der Sportflächen weiter nach Osten möglich wurde. Das Planungsbüro nahm dies zum Anlass, um Variante 3 (400 m-Freisportanlage
westlich der Güterzugstrecke) in angepasster Form wieder in die Diskussion zu bringen: So
liegt die 400 m-Freisportanlage nach der Überarbeitung etwas weiter südlich vom bisherigen
Standort, während der Schulkomplex dagegen wie in Variante 1 zentral im Bebauungsbereich
zwischen den Wohnbauflächen verortet ist. Dadurch entstehen gegenüber den anderen untersuchten Standorten folgende wichtige Vorteile:
Es kann ein größerer zusammenhängender Landschaftspark direkt angrenzend an die geplante Bebauung entstehen. Die Einbindung des im Westen des „Tiefen Feldes“ vorhandenen Biotops wird dabei erleichtert, weil die Freisportanlage als trennendes Element entfällt.
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Die Freisportanlage befindet sich sowohl für die Schüler und Schülerinnen des neuen
Gymnasiums als auch der Johann-Pachelbel-Schule in günstiger Erreichbarkeit.
Die Lärmschutzauflagen bezüglich der Wohnbebauung können eingehalten werden.
Auch eine Überarbeitung des Entwässerungskonzeptes ist nicht nötig.
Ein zeitlicher Verzug für das Planungsverfahren entsteht durch die neuerliche Verlagerung der
Freisportanlage laut Verwaltung nicht. So stimmten am 12.02.2020 im Jour-fixe zum Tiefen
Feld die involvierten Dienststellen der Empfehlung der Verwaltung auf der Arbeitsebene zu,
dem Vorschlag des Planungsbüros zu folgen und die weitere Bauleitplanung mit Grünordnung
hinsichtlich der Lage der Freisportanlage auf diesen Standort hin auszurichten.
I.6.2.
WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Detaillierte Aussagen zu den Auswirkungen auf die Umwelt sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Verringerung und zu ihrem Ausgleich sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
Artenschutz
Die Änderung der FNP-Darstellung bereitet die Baurechtschaffung durch die Bebauungspläne
vor. Auf FNP-Ebene wurde eine Stellungnahme zur Berücksichtigung des speziellen Artenschutzrechts erstellt. Bodenbrütende Vogelarten spielten im Hinblick auf die Bewältigung des
speziellen Artenschutzes die wesentlichste Rolle, während andere Artengruppen und ökologischen Gilden zwar betroffen waren, aber nicht in der Eingriffsschwere und nicht hochgradig
gefährdete Arten. Bodenbrütende Vogelarten werden derartig eingeschränkt und verändert,
dass eine Beibehaltung ihres dortigen Brutraums nicht mehr hinreichend gesichert ist und von
dessen vollständigem Verlust ausgegangen werden muss.
Die erforderlichen Ersatzmaßnahmen werden im Rahmen der Bebauungsplanverfahren gelöst. Die Maßnahmen werden außerhalb des „Tiefen Feldes“ durchgeführt. Viele der Flächen
sind bereits vertraglich gesichert. Zudem befindet man sich bei der Lösung des Artenschutzes
in einem engen Austausch mit der Regierung.
Immissionsschutz
Das für die Bauleitplanung maßgebliche Gebot der Konfliktbewältigung wird im Hinblick auf
den Immissionsschutz durch den im § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)
formulierten Trennungsgrundsatz konkretisiert. Danach sind Baugebiete mit Wohnnutzung
oder anderen schutzbedürftigen Nutzungen einerseits und emittierende Nutzungen andererseits räumlich zu trennen. In der Praxis des Lärmschutzes, besonders bei Planungen im Bestand, lässt sich dieser Grundsatz jedoch selten idealtypisch umsetzen, so dass Abweichungen von den Orientierungswerten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) vorkommen
können. Welche Orientierungswerte einschlägig sind, ergibt sich aus der jeweiligen der in der
Umgebung vorhandenen Nutzungsstruktur.
Für beide Teilflächen des FNP-Änderungsbereichs sind nach der schallgutachterlichen Stellungnahme nachteilige Auswirkungen durch Lärmbelastungen (insbesondere Verkehrslärm)
zu erwarten (vgl. I.3.1 Abschnitt „Vorbelastungen“). Durch die geplante Freisportanlage entsteht eine zusätzliche Lärmquelle (Freizeitlärmimmission). Die Planungen im „Tiefen Feld“ führen wiederum zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit im Gebiet.
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Die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird durch die verbindliche Festlegung aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen auf Ebene der Bebauungspläne im „Tiefen Feld“ gesichert werden. Entlang der Südwesttangente, der Güterbahnstrecke und entlang
der Neuen Rothenburger Straße werden Lärmschutzwände erforderlich, sowie entlang der
Südwesttangente eine geschlossene Riegelbebauung. Zusätzlich werden auf BebauungsplanEbene passive Schallschutzmaßnahmen bei der Neuerrichtung von Gebäuden festzusetzen
sein. Zum Schutz vor dem Gewerbelärm sind teilweise im Nordosten des Geltungsbereichs
der Änderung auf Bebauungsplanebene Festsetzungen zu öffenbaren Fenstern notwendig.
Der FNP enthält in der Planlegende eine textliche Darstellung zum Immissionsschutz: „Die
Immissionsschutzanforderungen zwischen Gebieten, deren Nutzungen sich gegenseitig beeinträchtigen können, sind zu untersuchen. Dies ist vor allem der Fall bei Wohnbauflächen und
gemischten Bauflächen einerseits und Sonderbauflächen, gewerblichen Bauflächen, Flächen
für Gemeinbedarf und Grünflächen mit der Zweckbestimmung Freizeitanlagen, Sportanlagen
und Festplatz sowie Verkehrsflächen andererseits.“
I.6.3.
ÄUSSERUNGEN AUS DEN FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNGEN
Im Zuge des B-Planverfahrens 4445 wurden bereits die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (siehe S. 6) durchgeführt (vgl. I.2.2). Einige der Äußerungen aus diesen Beteiligungen
sind dabei auch für die Änderung des FNP relevant.
Im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde angemerkt, dass durch die geplanten Maßnahmen im „Tiefen Feld“ die dortige grüne Lunge verloren ginge. Laut Umweltamt
komme es nicht zu diesem Verlust durch die Maßnahmen im „Tiefen Feld“. Verwiesen werde
dabei auf das Stadtklimagutachten vom Mai 2014, in dem eine klimaökologische Detailauswertung für das „Tiefe Feld“ durchgeführt wurde (vgl. GEO-NET Umweltconsulting GmbH
2014). Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bioklimatischen Funktionen sowie die Wirkung
der „grünen Lunge“ weitgehend erhalten werden können. Zudem sei hier auf den wirksamen
FNP abzustellen. Nach diesem ist dort keine landwirtschaftliche Fläche dargestellt, sondern
bereits seit 2006 eine städtebauliche Entwicklung.
I.6.4.
STELLUNGNAHMEN AUS DEN BETEILIGUNGEN
In seiner Stellungnahme zur Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange merkte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) an, dass der
Verlust an Anbauflächen im Interesse der Aufrechterhaltung der regionalen Produktion auf das
unbedingt notwendige Maß zu begrenzen sei. Zudem müssten für existenzbedrohte Betriebe
Perspektiven entwickelt werden, bspw. die Überlassung von landwirtschaftlichen Ersatzflächen.
Hier sei es auch wichtig, Klarheit über tatsächliche einzelbetriebliche Auswirkungen der Planungen durch ein agrarstrukturelles Gutachten zu schaffen. Es wird an dieser Stelle auf das vorliegende „Agrarstrukturelle Gutachten ‚Tiefes Feld‘ mit Ergänzungen zum Vorhaben ‚Züricher
Straße‘ bzw. Bebauungsplangebiet 4601“ von Pöllinger (2016) verwiesen, das die genannten
einzelbetrieblichen Auswirkungen untersuchte. Es käme zu dem Ergebnis, dass im „Tiefen Feld“
mind. 15,00 ha landwirtschaftliche Flächen verbleiben müssten, um eine Existenzgefährdung zu
vermeiden. Es würden aber 70 % der landwirtschaftlichen Fläche im „Tiefen Feld“ verloren gehen und laut Gutachten würde trotzdem keine existenzielle Bedrohung für einzelne Betriebe
vorliegen.
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270
Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass ein Landwirt durch die Maßnahmen im „Tiefen
Feld“ und an der Züricher Straße in seiner Existenz betroffen ist, bei einem weiteren kann die
Existenzgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Für beide Landwirte müssen gemäß Gutachten nach Abschluss der Planungen 15,00 ha landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung stehen. Diese Fläche kann sich durch Grundstückverkäufe der beiden Landwirte oder durch Grundstückstausch verringern. Dies ist zum Teil schon erfolgt.
Auf Flächennutzungsplanebene werden weiterhin 15,00 ha dargestellt. Die Vermeidung der
Existenzgefährdung der beiden betroffenen Landwirte wird damit Rechnung getragen. Die weiteren Schritte sind im Bebauungsplanverfahren und der Umlegung umzusetzen. Die Stadt befindet sich hier in Gesprächen mit den betroffenen Landwirten.
Die Stellungnahme des AELF enthielt weiter den Hinweis, bei Trockenheit mit technischen Einrichtungen zu bewässern.
Da dies nicht Teil der Planung ist und auf Ebene des Flächennutzungsplans eine derartige Darstellung nicht möglich ist, findet die Stellungnahme keine Übernahme in die Planung.
Zusätzlich äußert das AELF Bedenken bzgl. des Abstandes der Wohnbauflächen zu den Waldflächen, der an manchen Stellen weniger als 30,00 m beträgt. Dadurch besteht ein erhöhtes
Risiko beim Umsturz von Bäumen. Diese Stellungnahme wird auf Ebene der Bebauungsplanverfahren eingearbeitet und die Abstände der Wohnbauflächen entsprechend angepasst.
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Donau MDK (WSV) bezieht sich in seiner Stellungnahme auf den Diebsgraben-Düker und merkt an, dass der aktuelle Inliner des Dükers beim
Neigungswechsel Falten werfe. Der Querschnitt verringert sich daher partiell, was bei der Planung zu berücksichtigen sei. Beide Themen sind keine Inhalte, die im Flächennutzungsplan
darzustellen sind. Stattdessen werden sie aber auf der Ebene der Bebauungsplanung bearbeitet. Die Stadt Nürnberg befindet sich hier in Gesprächen mit dem WSV.
Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg (WWA) hält fest, dass die Versickerung vor Ort ungünstig sei. Deshalb sollten bereits in der FNP-Änderung Flächenanteile für Versickerung/Verdunstung/Retention/Ableitung dargestellt und gesichert werden.
Es wird angemerkt, dass der FNP sich für die vorgeschlagenen Darstellungen nicht eignet, weil
hier lediglich die Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt wird (vgl. § 5 Abs. 1 und
2 BauGB). Die Regenrückhaltung im Umgriff des FNP kann grundsätzlich auf den Flächen im
FNP erfolgen. In den Bebauungsplanverfahren werden dann konkrete Retentionsflächen festgesetzt, die auf dem Entwässerungskonzept für das „Tiefe Feld“ basieren (vgl. Ramboll 2016).
Die Belange des Eisenbahn Bundesamts würden durch die 16. FNP-Änderung berührt werden. Auf die Veränderungssperre der DB werde verwiesen.
Aus den Unterlagen zur FNP-Änderung ergäbe sich, dass die Veränderungssperre berücksichtigt werde. Für eine genauere Aussage sei der FNP die falsche Maßstabsebene.
Die Deutschen Bahn weist darauf hin, dass es sich bei den überplanten Flächen teilweise um
gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen, handeln würde. Die Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen
würden demnach dem Genehmigungsvorbehalt des Eisenbahn Bundesamts unterliegen. Bahngelände dürfe nicht in Anspruch genommen werden. Der kommunale Planungsträger habe die
Verpflichtung, aktive (z.B. Schallschutzwände) und passive (z.B. Riegelbebauung) Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und auch festzusetzen.
Die Lärmschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplanverfahren festgesetzt.
Anwohnerin in der Rothenburger Straße
Bauvorhaben mit Häusern zu bezahlbaren Konditionen für Familien wären wünschenswert.
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Auf FNP-Ebene werden unter anderem Wohnbau- und gemischte Bauflächen dargestellt. Die
Grundlagen für „Bauvorhaben mit Häusern zu bezahlbaren Konditionen“ werden somit geschaffen. Die weiteren Schritte können nicht auf FNP-Ebene sichergestellt werden.
Bürger aus dem St. Gallen Ring
Das neue Baugebiet mit rund 1200 Wohneinheiten werde zu einem starken Druck auf alle Freizeiteinrichtungen führen. Der Ausbau des Freizeitangebots sei wichtig. Eine Pumptrackanlage
wäre wünschenswert. Eine Bahn für Fahrradfahrer, Inlineskates, Skateboards und auch Rollstuhlfahrer, die von der EU und dem BRV gefördert werde.
Auf Flächennutzungsplanebene wird bis auf die 400 m-Bahn der Schule in der öffentlichen
Grünfläche keine Nutzung dargestellt, um die Flexibilität der Gestaltung der Grünfläche für die
späteren Verfahren offen zu halten. Auf Bebauungsplanebene wird derzeit ein Freiflächenrahmenplan für die öffentliche Grünfläche erarbeitet. Der Einwand aus der Bevölkerung wird in die
Erarbeitung eingespeist und eine Unterbringung einer Pumptrackanlage geprüft. Zu späterer
Zeit soll für den Landschaftspark im „Tiefen Feld“ eine eigene Bürgerbeteiligung auf Grundlage
des Freiflächenrahmenplans stattfinden.
Stamm Sigena Nürnberg Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V.
In Nürnberg würde eine große Lücke für verbandliche Jugendarbeit bestehen. Im „Tiefen Feld“
sollten hierfür Räume geschaffen werden. Es würden Räume mit ca. 140 m² benötigt werden,
sowie Außenflächen für verbandliche Tätigkeiten, idealerweise ein Grundstück mit einer Größe
ab 2000 m².
Im Flächennutzungsplan werden im Bereich des „Tiefen Feldes“ unter anderem Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen dargestellt. Die gewünschte Nutzung ist hier grundsätzlich
möglich. Eine weitere Sicherung kann auf FNP-Ebene nicht erfolgen. Die genannten Bedarfe
wurden innerhalb der zuständigen Dienststellen der Stadt weitergegeben.
Bund Naturschutz
Die Vorgehensweise mittels Versiegelung für den benötigten Wohnraum zu sorgen, sei nicht
nachhaltig. Das Bevölkerungswachstum sollte vermehrt durch steuernde Maßnahmen gelenkt
werden. Zum Beispiel in Gebiete, in denen Leerstand herrschen würde oder ein Rückgang der
Bevölkerung zu beobachten wäre. Des Weiteren sei der neue Universitätsstandort konträr, es
fände auch keine Volksbefragung statt und zudem wäre Hof als Standort besser geeignet gewesen. Die Planung flächenintensiver Einfamilienhäuser sei zu verurteilen. Es werde darauf
hingewiesen, dass sich die Flora und Fauna stark veränderten und beheimatete Tiere wie Kiebitze, Rebhühner und Schafstelzen verschwänden. Um Flächen zu sparen, solle die Schule
vermehrt in die Höhe geplant werden sollen. Auch die Sportflächen neben den benachbarten
Stellplätzen würden als sehr öde Gebiete erscheinen. Die darauf gespielte Sportart Fußball sei
gefährlich und soll nicht mehr unterrichtet werden. Ebenso sei der Leistungssport, der auf den
Anlagen betrieben würde nicht gesundheitsfördernd. Positiv wäre die Grünverbindung Westpark-Hainberg. Allerdings sollte die Wegbreite nicht mehr als drei Meter betragen und Lichtverschmutzung durch Beleuchtung vermieden werden.
Bereits im seit 2006 wirksamen FNP ist die Entwicklung im „Tiefen Feld“ dargestellt. Die hohe
Nachfrage nach Wohnraum sowie die dazu notwendige Infrastruktur kann nicht nur auf Konversionsflächen geschaffen werden. Von einer Schrumpfung der Stadt, wie in der Stellungnahme
angesprochen, kann nicht die Rede sein. Zu den angesprochenen Einfamilienhäusern trifft der
FNP keine Aussagen und Darstellungen. Da es sich um einen mit dem ÖPNV hervorragend
erschlossenen Standort handelt, ist eine verdichtete Bebauung vorgesehen. Regelungen hierzu
werden auf Bebauungsplanebene festgesetzt. Bei der Beeinträchtigung der Tierwelt muss berücksichtigt werden, dass nur rund 2,00 ha neue Baufläche im FNP dargestellt wird. Auf Bebauungsplanebene wird der Artenschutz über Festsetzungen gelöst. Verhandlungen über Ersatzflächen, die sich außerhalb des „Tiefen Felds“ befinden, finden aktuell statt. Die Lage der 400
m-Bahn konnte nicht in das Baugebiet gelegt werden. Zum einen wäre Baufläche in hervorragender Lage mit Nähe zur U-Bahn und dem ÖPNV verloren gegangen und zum anderen wäre
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die Lärmbelästigung, die von der Sportanlage ausgeht, für die Wohnbebauung problematisch.
Eine Lage der Sportanlage südlich der Bebauung konnte auf Grund des Entwässerungskonzepts nicht umgesetzt werden. Die Sportanlage wird deshalb in den Landschaftspark integriert.
Die Thematik TU Nürnberg und die allgemeinen Ausführungen zum Fußball/Leistungssport sind
nicht relevant für die 16. FNP-Änderung und nicht im Auftrag eines Naturschutzverbands.
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V.
Der LBV verweist auf die Stellungnahme zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanverfahrens. Die mitgeteilten Sachverhalte seien sinngemäß auch für die Änderung des
FNP zu beachten. Dies würde insbesondere für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Bodenbrüter gelten. Die Maßnahmen seien z.B. im Landkreis Fürth realisierbar. Der Erfolg der
Maßnahmen müsse über ein Monitoring über die nächsten 25 Jahre nachgewiesen werden. Der
LBV könne dem Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 4445 nicht zustimmen. Der LBV würde in
der vorliegenden Planung eine Beschleunigung des Artensterbens sowie eine Bedrohung der
Roten-Liste Arten sehen, da keine geeigneten Ausgleichsflächen im Planungsgebiet mehr übrig
seien. Die vorhandenen Teil-Populationen müssten in geeignete Gebiete, wie z.B. Landkreis
Fürth und/oder „Knoblauchsland“ umgesiedelt werden. Die Realisierung des Baugebietes sei in
Variante 2 am umweltschonendsten. Zudem würde die Verbesserung der Biodiversität durch
spezielle Festsetzungen im Bebauungsplan wie beispielsweise Fassadenbegrünung, Nistmöglichkeiten für Hummeln und Wildbienen sowie Gehölze gefordert.
Die vom LBV in der Stellungnahme angesprochenen Artenschutzmaßnahmen für den Ausgleich
der Bodenbrüter werden auf der Bebauungsplanebene festgesetzt und gesichert. Die Belange
des Artenschutzes sind, wie im Umweltbericht und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aufgezeigt, durch Festsetzungen auf Bebauungsplanebene lösbar. Die Stadt befindet sich
diesbezüglich im Kontakt mit der Regierung von Mittelfranken. Die Flächen sind bereits gesichert. Der große Teil der Stellungnahme des LBV bezieht sich auf die im Jahr 2014 zur Beteiligung vorgelegten Varianten des Bebauungsplans. Alle weiteren Argumente aus der Stellungnahme sind nicht relevant für die 16. FNP-Änderung.
Existenzgefährdeter Landwirt
Verweist darauf, dass die Erschließung der Landwirtschaftlichen Flächen unbedingt gegeben
sein müsste. Zudem seien ausreichende Wegbreiten, für größere Maschinen für die Bewirtschaftung der Flächen, notwendig.
Die Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen in ausreichender Breite wird auf Bebauungsplanebene bzw. im Rahmen der Umlegung sichergestellt.
Bayerischer Bauernverband
Der BBV weist darauf hin, dass sich die landwirtschaftlichen Flächen im Vergleich zum wirksamen FNP um 0,40 ha verringerte. Des Weiteren seien dem BBV folgende Thematiken aufgefallen: Es sei unklar, welche Fläche die existenzgefährdeten Betriebe nach dem landwirtschaftlichen Gutachten weiterhin benötigten. Zudem gäbe es keine Aussagen wie viel Hektar für weitere Betriebe landwirtschaftlicher Art übrig blieben. Des Weiteren werde darauf verwiesen, wie
sichergestellt werden könne, dass eine ausreichende die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen
Flächen jederzeit möglich sei – auch wenn bei der Freisportanlage Betrieb herrschen würde.
Auch die Probleme des „Wildparkens“ müssten auf der landwirtschaftlichen Fläche verhindert
werden. Die FNP-Änderung könne auf Grund der geltenden Veränderungssperre der Bahn
(Ausbau der Güterzugstrecke) und laufendem Planfeststellungsverfahren (Bahn und Rothenburger Straße) so nicht erfolgen. Zudem sei der Standort/Lage der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen die für den Ausbau der Bahn benötigt werden noch unklar. Ferner verweist der BBV
darauf, dass es nicht akzeptiert werden könne, dass ein Anbau von landwirtschaftlichen Produkten im Wohngebiet zwischen den Wohnanlagen stattfinden werde.
Die landwirtschaftliche Fläche verringert sich auf FNP-Ebene um ca. 0,40 ha. Es ist festzuhalten, dass der FNP nicht parzellenscharf ist und geringfügige Abweichungen möglich sind. Nach
dem Gutachten zur Existenzgefährdung der Landwirte sind zum Zeitpunkt des Gutachtens
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15,00 ha landwirtschaftliche Fläche weiterhin sicherzustellen. Dies wird auf Flächennutzungsplanebene sichergestellt. Diese Fläche kann sich durch Grundstückverkäufe der beiden Landwirte oder Grundstücktausch verringern. Dies ist zum Teil schon erfolgt. Der Existenzgefährdung der beiden betroffenen Landwirte wird damit Rechnung getragen. Die weiteren Schritte
sind im Bebauungsplanverfahren und der Umlegung umzusetzen. Die Stadt befindet sich hier
in Gesprächen mit den betroffenen Landwirten.
Aus rechtlicher Sicht muss nur den existenzgefährdeten Landwirten künftig landwirtschaftliche
Fläche zu Verfügung gestellt werden. Die weitere Entwicklung wird auf Bebauungsplanebene
und im Rahmen der Umlegung abgearbeitet. Die künftige Erschließung der landwirtschaftlichen
Flächen wird auf Bebauungsplanebene und in der Umlegung umgesetzt. Die Veränderungssperre der Bahn (Ausbau Güterzugstrecke) und die laufenden Planfeststellungsverfahren (Bahn
und Rothenburger Straße) stehen der FNP-Änderung nicht entgegen. Die Stadt ist hier in engem
Austausch mit der Deutschen Bahn.
Die Lage der Ausgleichsflächen der Planfeststellung der Deutschen Bahn sind der Stadt nicht
bekannt und müssten bei der Deutschen Bahn nachgefragt werden. Der Anbau von landwirtschaftlichen Produkten im Wohngebiet zwischen den Wohnanlagen ist nicht geplant. Die Flächen für die künftige landwirtschaftliche Nutzung können dem FNP entnommen werden. Zwischen landwirtschaftlichen Flächen und Wohnbebauung liegt als Puffer zudem die öffentliche
Grünfläche.
I.7.
ZUSAMMENFASSUNG DES UMWELTBERICHTS
Die Stadt Nürnberg plant im Westen der Stadt zwischen den Stadtteilen Großreuth bei
Schweinau (im Osten), Kleinreuth bei Schweinau (im Norden) und Gebersdorf (im Südwesten)
auf dem Gelände „Tiefes Feld“ die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers mit verschiedenen
Bildungseinrichtungen sowie Wohnbebauung. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist die Änderung des wirksamen FNP der Stadt Nürnberg notwendig (16. Änderung), da die geplanten Nutzungen nicht den derzeitigen Darstellungen entsprechen.
Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 19,50 ha und ist in zwei Teilflächen
aufgeteilt. In unmittelbarer Nähe zur neuen U-Bahn-Haltestelle „Kleinreuth“ (bei Schweinau)
und einem neuen Quartierszentrum soll im nördlichen Teil, neben Wohngebieten, ein Standort
für verschiedene Bildungseinrichtungen und dazugehörige Sportanlagen entstehen. Im Rahmen dieser Änderung werden „Flächen für Gemeinbedarf/Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie Wohnbauflächen zu Lasten von bisher dargestellten gemischten Bauflächen dargestellt. Die Inanspruchnahme von bisher geplanten Grünflächen für neue Bauflächen umfasst
zusätzlich insgesamt ca. 2,31 ha Fläche.
In der südlichen Teilfläche wird im Osten, angrenzend an die Bahnlinie, künftig eine Wettkampfbahn verortet und dieses Areal zu diesem Zweck in einem Umfang von ca. 2,60 ha als
„Grünfläche/Sportanlage“ dargestellt, wofür ca. 2,30 ha „Grünfläche/öffentliche Park- und
Grünanlage“ sowie ca. 0,30 ha Flächen für die Landwirtschaft dementsprechend umgewidmet
werden. Ferner werden die derzeit im wirksamen FNP dargestellten Grünflächen und Flächen
für die Landwirtschaft neu abgegrenzt. Hierfür werden Flächen für die Landwirtschaft im Westen der südlichen Teilfläche um ca. 1,60 ha zurückgenommen und im Südosten nahezu vollständig wieder dargestellt (ca. 1,50 ha).
Im Rahmen der gem. § 2 Abs. 4 BauGB erforderlichen Umweltprüfung werden alle Schutzgüter
hinsichtlich der Bedeutung der Bestandssituation, sowie der zu erwartenden Auswirkungen bei
Verwirklichung der Planung untersucht. Grundlage hierfür stellt der Entwurf der 16. FNP-Änderung dar. Maßgeblich für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist der Vergleich der bisher geplanten Darstellungen im wirksamen FNP gegenüber der neu geplanten Nutzung, bei
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den jeweiligen Schutzgütern wurde aber auch ergänzend auf die Auswirkungen bei Umsetzung der FNP-Darstellungen eingegangen.
Auswirkungen auf Natur und Landschaft bestehen im Wesentlichen durch die zusätzliche Inanspruchnahme von ca. 2,31 ha Fläche, bisher dargestellter Grünflächen im FNP, durch neue
Wohnbauflächen und der damit in der Folge einhergehenden zusätzlichen Versiegelung und
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser. Für das Schutzgut Pflanzen
erfolgen durch die FNP-Änderung insgesamt keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen, da zum einen hauptsächlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen mit entsprechend geringer Eingriffsempfindlichkeit überplant werden und zum anderen weder vegetationskundlich wertvolle Lebensräume, noch größere bzw. ältere Gehölzbestände betroffen sind.
Im Hinblick auf das Schutzgut Tiere sind im Wesentlichen Nahrungs- und Bruthabitate von
bodenbrütenden Vogelarten betroffen. Die Eingriffe stellen bei der Umsetzung eine erhebliche
nachteilige Auswirkung auf die Fauna und die biologische Vielfalt im Planungsgebiet „Tiefes
Feld“ dar, da für die bodenbrütenden Vogelarten keine eingriffsnahen Ausgleichsflächen zur
Verfügung stehen. Die Beeinträchtigungen wären aber in quantitativ und qualitativ ähnlichem
Maße auch ohne Änderung der FNP-Darstellung gegeben, so dass die vorliegende Planung
der FNP-Änderung für sich betrachtet keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach sich
zieht. Gleiches gilt auf FNP-Ebene für das Schutzgut Biologische Vielfalt.
Für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sind Auswirkungen durch Verkehrslärmimmissionen zu erwarten, die jedoch auch ohne FNP-Änderung bereits zu Immissionskonflikten
führen.
Allerdings erfolgt durch die Änderung der Bauflächenkategorie von gemischter Baufläche zu
Wohnbaufläche eine Erhöhung der Schutzwürdigkeit und durch die neuen, zusätzlichen Bauflächen ein Heranrücken an die Emissionsquellen. Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen sind aktive (Schallschutzbebauung) und passive (Gebäudestellung) Schallschutzmaßnahmen auf Ebene des B-Plans festzulegen. Zusätzlich werden durch die geplante
Sportanlage negative Auswirkungen auf die Erholungseignung der umgebenden Parkflächen
durch Freizeitlärm hervorgerufen.
Auf Genehmigungsebene sind entsprechende Nutzungszeiten und baulichen Vorgaben festzulegen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut durch die FNP-Änderung sind aus diesen Gründen als erheblich nachteilig einzustufen. In Bezug auf die Erholungsfunktion des Gebietes
kommt es mit der FNP-Änderung durch die Reduktion von „Grünflächen/Öffentliche Park- und
Grünanlage“ in einem Umfang von insgesamt ca. 4,50 ha ebenfalls zu erheblichen nachteiligen
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch – Erholung.
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Tabelle: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen der 16. FNP-Änderung auf die
Schutzgüter
Umweltbelang / Schutzgut
Bewertung der Auswirkungen
Fläche
erheblich nachteilig
Boden
erheblich nachteilig
Wasser
erheblich nachteilig
Pflanzen
nicht erheblich
Tiere
nicht erheblich
Biologische Vielfalt
nicht erheblich
Landschaft
nicht erheblich
Menschliche Gesundheit
Erholung
erheblich nachteilig
Lärm
erheblich nachteilig
Erschütterungen, Sekundärluftschall
nicht erheblich1
Störfallvorsorge
nicht betroffen
Luft
nicht erheblich
Klima
nicht erheblich
Abfall
nicht erheblich
Kultur- und Sachgüter
nicht erheblich
Auf das Schutzgut Landschaft ist dagegen keine erhebliche Auswirkung zu erwarten, da bereits eine wesentliche Überprägung des Änderungsbereichs durch den wirksamen FNP hervorgerufen wird. Die Schutzgüter Luft und Klima werden insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt, da das Gebiet weiterhin über einen funktionierenden Luftaustausch verfügen wird und die
zusätzlichen Auswirkungen – insbesondere zu den bestehenden Darstellungen im FNP und
deren Folgen bei der Umsetzung – begrenzt sind bzw. durch Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen (auf B-Plan- und/oder Genehmigungsebene) vermindert werden können.
Auf B-Plan-Ebene sollte hierzu jedoch noch eine genauere Untersuchung hinsichtlich der Auswirkung der geplanten Bebauung auf das Lokalklima erfolgen. Im Zuge der Umsetzung der
Planung entstehen keine besonderen Arten oder Mengen von Abfall. Entstehende Abwässer
können über den Schmutzwasserkanal der städtischen Kläranlage zugeleitet werden. Kulturund Sachgüter sind durch die Planung nicht negativ betroffen. Es treten daher keine erheblichen nachteiligen Folgen für dieses Schutzgut ein.
Bei einer Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) könnten im Rahmen der bisherigen
Darstellung des FNP hieraus entwickelte Bebauungspläne aufgestellt werden. Bei deren Umsetzung würde es ebenfalls zu teils erheblichen nachteiligen Auswirkungen für einige Schutzgüter kommen. Lediglich der gänzliche Verzicht auf die Durchführung der Planung (auch der
bisherigen FNP-Darstellungen) würde dazu führen, dass es im Hinblick auf die Schutzgüter
Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, sowie Tiere zu keinen Eingriffen und dem Fortbestand
1
bei entsprechender Sicherung der zu berücksichtigenden Abstände bzw. Schutzmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanung (Bebauungsplan)
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der aktuell günstigen Situation kommen würde. Nur bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung käme es auch nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Kumulative Auswirkungen mit einer Reihe an zeitlich parallel laufenden und sich z.T. räumlich
überschneidenden Planungen im Gesamtareal „Tiefes Feld“, wie z.B. das Planfeststellungsverfahren zur Neuen Rothenburger Straße, sind nicht zu erwarten. Besondere kumulative Effekte sind auf die Schwere der Beeinträchtigungen durch die vorliegende FNP-Änderung bezogen nicht zu befürchten. In allen Einzelverfahren außerhalb der FNP-Änderung sind bzw.
waren, auf Basis der entsprechenden rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Vorhabens die
Umweltauswirkungen zu erheben, zu beschreiben und zu bewerten. Es sind bzw. waren jeweils konfliktmindernde Maßnahmen vorzusehen; für alle unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild sowie in Lebensräume geschützter Tierarten sind bzw.
waren Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen (teilweise auch in Kombination auf gemeinsamen,
überwiegend externen Flächen). Während auf FNP-Ebene keine konfliktmindernden Maßnahmen erforderlich bzw. möglich sind, sind im weiteren Planungsprozess im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die
eine effektive Verringerung der Eingriffe darstellen. Diese sind auf Ebene der B-Pläne entsprechend vorzusehen und nach Möglichkeit festzusetzen.
Die notwendige Eingriffsbilanzierung wird ebenfalls auf Ebene der B-Pläne anhand eines Vergleichs der Planungssituation mit der Ausgangssituation durchgeführt. Teilweise kann durch
eine naturnahe Gestaltung des Landschaftsparks eine gewisse Aufwertung des Ist-Zustandes
erfolgen, die Vergrößerung der Bauflächen und die Nutzungsintensivierung im Bereich der
geplanten Sportanlage dürften aber ein Kompensationsdefizit nach sich ziehen. Dieses kann
ggf. mit Flächen im städtischen Ökokonto ausgeglichen werden. Diese Flächen wären auf BPlanebene noch genau zu benennen und dem Vorhaben zuzuordnen.
Der artenschutzrechtlich erforderliche Ausgleich ist ebenfalls auf B-Planebene zu ermitteln. Es
liegen bereits Vorschläge zu Vermeidungs- und vorlaufenden Ersatzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), vor. Da die Umsetzung von Ersatzmaßnahmen im räumlich funktionalen Zusammenhang nicht möglich ist, werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände einschlägig und
FCS-Maßnahmen erforderlich.
Durch die FNP-Änderung ergeben sich aber keine quantitativ zusätzlichen oder qualitativ anderen Auswirkungen auf geschützte Arten als bislang berücksichtigt.
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Die natur- und artenschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen eines auf B-Planebene noch zu erstellenden Monitoringkonzeptes zu überwachen.
Aufgrund der Entfernung des Änderungsbereiches zum Europäischen Vogelschutzgebiet DE
6533-471 „Nürnberger Reichswald“ und zum FFH-Gebiet DE 6432-301 „Sandheiden im mittelfränkischen Becken“ und fehlender funktionaler Beziehungen sind keine Auswirkungen auf
die Erhaltungsziele dieser Gebiete des Netzes NATURA 2000 durch die vorliegende FNPÄnderung zu erwarten.
Es erfolgte sowohl eine Prüfung von Standortalternativen für den Bildungsstandort (hierzu wird
auf Kap. I.4.5 der FNP-Begründung verwiesen), als auch von Planungsvarianten innerhalb des
Änderungsbereiches. Hier wurde durch die optimierte Lage der Sportanlage im Osten an der
Bahnlinie eine für einige Umwelt-, aber auch andere funktionale Belange günstigere Lösung
gefunden.
Nürnberg, den 31.05.2021
Stadtplanungsamt
gez. Dengler
Leiter Stadtplanungsamt
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II.
UMWELTBERICHT (Stand 14.05.2021)
Als gesonderter Textteil. Zusammenfassung siehe Kapitel I.7.
III.
QUELLENANGABEN
GEO-NET Umweltconsulting GmbH (2014): Stadtklimagutachten - Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg. Mai 2014.
GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH (2015): Gutachten zum
Stadtentwicklungskonzept Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg. Analyse und Handlungsempfehlungen.
Pöllinger, Thomas (2016): Agrarstrukturelles Gutachten „Tiefes Feld“ mit Ergänzungen
zum Vorhaben „Züricher Straße“ bzw. Bebauungsplangebiet 4601.
Ramboll Studio Dreiseitl (2016): Nürnberg – „Tiefes Feld“ Quartiersentwicklungsplan. Entwässerungskonzept als Bestandteil der Freiflächengestaltungsplanung.
Stadt Nürnberg, Amt für Allgemeinbildende Schulen (SchA) (2015): Schulraumraumentwicklungsplanung für Nürnberg 2015. 15.06.2015
Stadt Nürnberg, Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) (2014): Untersuchungen
zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 4445, „Tiefes Feld“. 26.03.2014
Stadt Nürnberg, Referat für Umwelt und Gesundheit, Umweltamt (2014): Masterplan Freiraum. November 2014.
Umweltatlas Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU): https://www.umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/lfu_natur_ftz/index.html
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Ö 6.1
280
Auftraggeber:
Stadt Nürnberg
Stadtplanungsamt
Lorenzer Straße 30
90402 Nürnberg
Auftragnehmer:
Büro Grosser-Seeger & Partner
Stadtplaner - Landschaftsarchitekt - Bauingenieur
Großweidenmühlstraße 28 a-b
90419 Nürnberg
Telefon
(09 11) 31 04 27 - 10
Telefax
(09 11) 31 04 27 - 61
www.grosser-seeger.de
Bearbeitung:
M. Sc. Sophia Lobinger
Dipl.-Ing. Bernhard Walk
281
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
3
Inhaltsverzeichnis
1
EINLEITUNG ............................................................................................................................ 5
1.1
1.2
ZIELE DES BAULEITPLANS........................................................................................................ 7
PLANGRUNDLAGEN ................................................................................................................. 8
2
BESTANDSAUFNAHME DES DERZEITIGEN UMWELTZUSTANDS (BASISSZENARIO)
SOWIE BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN / PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG
DER PLANUNG ................................................................................................................................ 9
2.1 FLÄCHE ................................................................................................................................ 10
2.1.1 Ausgangssituation ..................................................................................................... 10
2.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 10
2.2 BODEN ................................................................................................................................. 11
2.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ....................................................... 11
2.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 11
2.3 WASSER .............................................................................................................................. 12
2.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ....................................................... 12
2.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 13
2.4 PFLANZEN, TIERE, BIOLOGISCHE VIELFALT ............................................................................ 14
2.4.1 Pflanzen ..................................................................................................................... 14
2.4.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 14
2.4.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 15
2.4.2
Tiere ........................................................................................................................... 15
2.4.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 15
2.4.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 17
2.4.3 Biologische Vielfalt..................................................................................................... 18
2.5 LANDSCHAFT ........................................................................................................................ 18
2.5.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ....................................................... 18
2.5.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 19
2.6 MENSCHLICHE GESUNDHEIT .................................................................................................. 20
2.6.1 Erholung..................................................................................................................... 20
2.6.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 20
2.6.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 21
2.6.2
Lärm ........................................................................................................................... 21
2.6.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 22
2.6.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 23
2.6.3
Erschütterungen und Sekundärluftschall ................................................................... 26
2.6.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 26
2.6.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 26
2.6.4 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ...................... 27
2.7 LUFT .................................................................................................................................... 27
2.7.1 Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation ............................ 27
2.7.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 28
2.8 KLIMA................................................................................................................................... 29
2.8.1 Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation................................... 29
2.8.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 29
2.9 ABFALL UND ABWÄSSER ........................................................................................................ 31
2.10
KULTUR- UND SACHGÜTER................................................................................................ 31
2.10.1
Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................... 31
2.10.2
Umweltauswirkungen und Prognose ..................................................................... 32
2.11
WECHSELWIRKUNGEN ...................................................................................................... 32
3
PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (NULLVARIANTE) .............. 32
4
KUMULATIVE AUSWIRKUNGEN ZUSAMMEN MIT ANDEREN PLANUNGEN ................. 33
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282
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
4
5
MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH
NACHTEILIGER UMWELTAUSWIRKUNGEN .............................................................................. 34
5.1
5.2
AUSGLEICH (NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFSREGELUNG) ............................................. 35
EUROPÄISCHER UND NATIONALER ARTENSCHUTZ ................................................................... 35
6
GEBIETE VON GEMEINSCHAFTLICHER BEDEUTUNG (FAUNA-FLORA-HABITAT) UND
EUROPÄISCHE VOGELSCHUTZGEBIETE IM SINNE DES
BUNDESNATURSCHUTZGESETZES ........................................................................................... 36
7
GEPRÜFTE ALTERNATIVEN ............................................................................................... 36
8
METHODIK / HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN UND KENNTNISLÜCKEN ................. 37
9
MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING) ...................................................... 39
10
ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 40
11
ANHANG ................................................................................................................................ 44
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Stand: 14.05.2021
283
284
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
6
Abbildung 2: Gegenüberstellung der geplanten, neuen mit der alten Darstellung des FNP für die
16. FNP-Änderung (Quelle: Stadtplanungsamt Stadt Nürnberg 2020)
Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes (UB) für die 16. Änderung des FNP wurde
im Auftrag der Stadt Nürnberg vom Büro Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg, erstellt.
Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung
durchzuführen, um die sachgerechte Behandlung der Umweltbelange zu gewährleisten.
Im Rahmen dieser Umweltprüfung werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf
den Menschen und seine Gesundheit, die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser,
Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, auf die Fläche, die Landschaft, die
biologische Vielfalt, sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht – als gesonderter Teil der Begründung (§ 2a
BauGB) – ist als Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen.
Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes berücksichtigt bei der Bestandsbewertung
die Situation vor Ort und gleichzeitig die Darstellungen des seit dem Jahr 2006 wirksamen
FNP. Maßgeblich für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist der Vergleich der
bisherigen Darstellung des FNP zu den geplanten neuen Darstellungen.
Der vorliegende Umweltbericht bezieht sich auf den Entwurf der 16. Änderung des FNP
(Stand Mai 2021), der seitens des Stadtplanungsamtes (Stpl) der Stadt Nürnberg vorliegt.
Gesamtplanungsgebiet gemäß Rahmenplanung zum B-Planverfahren Nr. 4445. Der Begriff „Untersuchungsbereich“ wird in Bezug auf gutachterliche Untersuchungen, die im Rahmen der Bauleitplanverfahren erstellt
wurden, verwendet.
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Stand: 14.05.2021
285
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
1.1
7
Ziele des Bauleitplans
Ziel der Planung ist neben der Quartiersentwicklung im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ insbesondere die Entwicklung verschiedener Bildungseinrichtungen mitsamt zugehöriger
Funktionsflächen im Verbund. Insbesondere für diese Gemeinbedarfseinrichtungen gab es
bisher keine expliziten Darstellungen im FNP.
Diese „Bildungslandschaft“ setzt sich zusammen aus einem Gymnasium, einer Grundschule mit Hort und Kindertagesstätte sowie allen notwendigen Sport- und Freiflächen. Im
Raumprogramm des Gymnasiums ist zudem eine 400 m-Wettkampfbahn vorgesehen, die
im Osten des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ angrenzend an die Bahnlinie verortet werden
soll. Die Anlage soll auch der Nutzung durch Schulen und Sportvereine in der Umgebung
dienen. Westlich und östlich des Schulstandortes sieht die Planung die Entwicklung von
Wohngebieten, nördlich davon auch gemischte bzw. gewerbliche Nutzungen, vor. Durch
die Erweiterung der U-Bahn-Linie 3 in Richtung Südwesten und den Bau der Neuen
Rothenburger Straße wird das Gebiet zukünftig erschlossen. Parallel zur Bahnlinie im
Osten verläuft zudem die Uffenheimer Straße. Aufgrund des geplanten viergleisigen
Ausbaus der Güterzugstrecke bedarf es voraussichtlich einer Verlegung der Uffenheimer
Straße.
Im südlichen Anschluss an das Baugebiet südlich der Neuen Rothenburger Straße soll der
Landschaftspark „Tiefes Feld“ entwickelt werden, der als Ziel den Lückenschluss der örtlichen Freiräume (z.B. zum Westpark) hat. Innerhalb des Landschaftsparks sollen Mehrfachnutzungen (Erholung, Retention, Naturschutz) möglich sein. Der Park soll angrenzend
an die Siedlung als offene Grünfläche gestaltet werden. Durch das Anlegen von Gehölzinseln ist eine Erhöhung der Strukturvielfalt geplant.
Im derzeit wirksamen FNP werden im Anschluss an die Neue Rothenburger Straße als
überörtliche Hauptverkehrsstraße nach Süden gemischte Bauflächen und dann weiterführend Wohnbauflächen dargestellt. Durch die angrenzenden „Grünflächen/ Öffentliche
Park- und Grünanlage“ führt eine übergeordnete Freiraum-verbindung, die den Stadtteil
Gebersdorf über den Main-Donau-Kanal, die Südwesttangente und das Planungsgebiet
„Tiefes Feld“ mit dem Westpark verbinden soll. Südlich der Grünflächen sind Flächen für
die Landwirtschaft in einem Umfang von ca. 15 ha dargestellt.
Der Änderungsbereich der geplanten Änderung des FNP hat eine Gesamtgröße von ca.
19,5 ha und ist auf zwei räumlich voneinander getrennte Teilbereiche aufgeteilt.
Tabelle 1: Flächenbilanz gemäß Begründung zur 16. FNP-Änderung
Art der Darstellung
Bisherige
FNP-Darstellung
Künftige
FNP-Darstellung
Änderung
ca. Größe
ca. Größe
ca. Saldo
Anteil
Anteil
Flächen für Gemeinbedarf/
Schule oder andere Bildungseinrichtung
0,00 ha
0,0%
4,39 ha
22,5%
+ 4,39 ha
Flächen für Landwirtschaft
1,90 ha
9,7%
1,50 ha
7,7%
- 0,40 ha
Gemischte Bauflächen
5,66 ha
29,0%
0,00 ha
0,0%
- 5,66 ha
Grünflächen/ öffentliche Park- und
Grünanlagen
6,89 ha
35,3%
2,38 ha
12,2%
- 4,51 ha
Grünflächen/ Sportanlage
0,00 ha
0,0%
2,60 ha
13,3%
+ 2,60 ha
Wohnbauflächen
5,08 ha
26,0%
8,66 ha
44,3%
+ 3,58 ha
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286
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
8
Durch die geplante Änderung werden die Flächen innerhalb der nördlichen Teilfläche (ca.
13,0 ha) des Änderungsbereiches in „Flächen für Gemeinbedarf/Schule oder andere
Bildungseinrichtung“ sowie zu Wohnbauflächen umgewidmet (teilweise bleibt die bereits
bestehende Darstellung von Wohnbauflächen auch erhalten). Gemischte Bauflächen
innerhalb dieses Teilbereiches entfallen im Umfang von ca. 5,7 ha zugunsten der Wohnbauflächen und „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“. Die
Inanspruchnahme von bisher dargestellten „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ für neue Bauflächen umfasst insgesamt ca. 2,31 ha.
In der südlichen Teilfläche (ca. 6,5 ha) des Änderungsbereiches wird im Osten, angrenzend an die Bahnlinie, künftig die Wettkampfbahn verortet und dieses Areal zu diesem
Zweck in einem Umfang von ca. 2,6 ha als „Grünfläche/ Sportanlage“ dargestellt, wofür ca.
2,3 ha „Grünfläche/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ sowie ca. 0,3 ha Flächen für die
Landwirtschaft dementsprechend umgewidmet werden. Um in Hinblick auf den Lärmschutz
einen ausreichenden Abstand einzuhalten, rückt die Wettkampfbahn von den geplanten
Wohnbauflächen ab. Die zwischen den Teilflächen des Änderungsbereiches dargestellten
Grünflächen und die übergeordnete Freiraumverbindung bleiben erhalten und sind dementsprechend aus dem Änderungsbereich herausgenommen.
Um in Hinblick auf den geplanten Landschaftspark einen möglichst zusammenhängenden
Bereich zu schaffen und Restflächen zu vermeiden, werden die derzeit im wirksamen FNP
dargestellten Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft neu abgegrenzt. Hierfür werden Flächen für die Landwirtschaft im Westen der südlichen Änderungsbereichs-Teilfläche
um ca. 1,6 ha zurückgenommen und im Südosten nahezu vollständig wieder dargestellt
(ca. 1,5 ha). Die Gesamtbilanz der örtlichen Flächen für die Landwirtschaft im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ weist zwischen alter und neuer Darstellung im FNP daher lediglich ein
Minus von ca. 0,4 ha aus.
Insgesamt verbleiben von den bisher im FNP dargestellten 6,89 ha „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ zunächst 0,78 ha. Diese werden allerdings durch die Umwidmung von 1,6 ha Flächen für die Landwirtschaft auf 2,38 ha „Grünfläche/Öffentliche Parkund Grünanlagen“ wieder aufgestockt. 2,3 ha werden als „Grünfläche/Sportanlage“, 1,5 ha
zu Flächen für die Landwirtschaft und 2,31 ha werden zu Bauflächen umgewidmet.
1.2
Plangrundlagen
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) aus dem Jahr 2013, geändert am
01.03.2018, weist Nürnberg zusammen mit Fürth/Erlangen/Schwabach als gemeinsame
Metropole im selben Verdichtungsraum aus.
Im wirksamen FNP sind im Änderungsbereich südlich der Neuen Rothenburger Straße und
der U-Bahnlinie in der nördlichen Teilfläche bisher gemischte und Wohnbauflächen dargestellt sowie „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“. In der südlichen Teilfläche
des Änderungsbereichs, welcher im Osten an die als Bahnanlage dargestellte Bahnlinie
angrenzt (überlagert mit linearem Symbol Hauptverbundachse Biotopverbundsystem, hier:
magere Trockenstandorte), sind im Nordosten ebenfalls „Grünflächen/ Öffentliche Parkund Grünanlage“ dargestellt. Im Südosten wie auch im Westen (hier bis zur Südwesttangente reichend) sind Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Zwischen den beiden
Teilflächen des Änderungsbereichs ist eine übergeordnete Freiraumverbindung 1. Priorität
dargestellt.
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und
Naturdenkmäler sowie Wasserschutzgebiete und geschützte Lebensräume nach § 30
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Stand: 14.05.2021
287
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
9
BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG sind im Änderungsbereich nicht vorhanden2.
Faunistische Angaben nach der Artenschutzkartierung (ASK, Stand: 01.04.2020) und
Erfassungen im Rahmen der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung
(saP) zum Planungsgebiet „Tiefes Feld“ sind verzeichnet. Biotope der Stadtbiotopkartierung liegen innerhalb des Änderungsbereiches selbst keine. Es grenzen aber unmittelbar folgende Biotope an:
- im Nordwesten: N-1235 Gehölze und magerer Altgrasbestand in Kleinreuth bei
Schweinau
- im Süd-/Osten: N-1232 Hecken an der Bahnlinie bei Großreuth bei Schweinau
Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) sind von der Planung nicht betroffen.
Es liegen keine als bedeutsam bewerteten Lebensräume des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996 im Änderungsbereich vor, lediglich
unmittelbar angrenzend bzw. mit geringfügiger Überschneidung (ABSP-Nr. 536 – regional
bedeutsamer Lebensraum an der äußersten Nordwest-Ecke).
Im Rahmen des gesamtstädtischen Freiraumkonzepts mit Aktionsplan "Kompaktes Grünes
Nürnberg 2020" (Masterplan Freiraum) wurde das Entwicklungskonzept „Urbane Parklandschaft 21. Jahrhundert“ entwickelt. Mit „urbaner Parklandschaft“ soll sich ein Anspruch
auf vielfältige Freiraumtypen, -qualitäten und -nutzungen verbinden. Im Bereich des
südlichen Planungsgebiets „Tiefes Feld“ soll daher ein solcher Park als Bestandteil des
sog. „Grünen Westbands“ (vom Westpark bis zum Bereich „Tiefes Feld“) und des sog.
„Grünen Weges“ (bis zum Hainberg) als Impulsgeber für die dortige großräumige
Standortentwicklung entstehen.
2
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario)
sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Inwieweit bei der Aufstellung der 16. FNP-Änderung die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6
und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl.
Anhang) berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Eine ausdrückliche
Unterscheidung zwischen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umweltbelange erfolgt, soweit eine Unterscheidung möglich ist und hierfür konkrete Anhaltspunkte
bestehen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind bau- und betriebsbedingte Auswirkungen i.d.R. nicht im erforderlichen Detaillierungsgrad bekannt.
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Umweltprüfung für das FNP-Änderungsverfahren – der zweistufigen Systematik der Bauleitplanung folgend – ausschließlich auf
die geplante Änderung der FNP-Darstellungen abstellt (Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung). Die schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Gesamtauswirkungen
auf die Umweltbelange, die durch die Realisierung von Festsetzungen eines B-Plans entstehen, erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung zur Aufstellung des jeweiligen B-Plans
(Ebene der verbindlichen Bauleitplanung).
2
Im wirksamen FNP sind an der nordwestlichen Grenze der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches
Flächen nach Art. 13d BayNatSchG a.F. (entspricht § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG n.F.) mit einer
Größe < 3.000 m² gekennzeichnet. Die gekennzeichneten Bereiche weisen diesen Schutzstatus heute
aufgrund von Sukzession nicht mehr auf, daher wird künftig innerhalb des FNP-Änderungsbereichs keine
Kennzeichnung mehr erfolgen (betrifft das östliche der ursprünglichen vier dargestellten Symbole). Laut
Stadtbiotopkartierung von 1987 handelte es sich um das Biotop-Nr. N-0226 „Extensive Wiese an der
Rothenburger Straße / Ecke Südwesttangente“ mit Vorkommen der Sand-Grasnelke.
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Stand: 14.05.2021
288
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
2.1
10
Fläche
2.1.1 Ausgangssituation
Der Änderungsbereich liegt im Westen der Stadt Nürnberg in der Gemarkung Großreuth
bei Schweinau und umfasst insgesamt ca. 19,5 ha. Beim Planungsgebiet „Tiefes Feld“
handelt es sich fast ausschließlich um landwirtschaftlich genutzte Flächen südlich des alten
Ortskerns von Kleinreuth bei Schweinau. Die Feldflur wird von der Südwesttangente und
dem Main-Donau-Kanal im Südwesten und einer Bahnlinie im Osten begrenzt. Die Teilflächen des Änderungsbereiches werden von unbefestigten, teils bewachsenen Feldwegen durchzogen. Parallel zur Bahnlinie verläuft zudem die teilasphaltierte Uffenheimer
Straße. Somit stellt sich der gesamte Änderungsbereich aktuell ohne bauliche Nutzungen
dar. Zwar sind innerhalb des Änderungsbereichs infolge der intensiven ackerbaulichen
Nutzung keine bzw. kaum naturbelassene Areale vorhanden, jedoch stellt er einen Ausschnitt eines bedeutenden natürlichen Lebensraums, insb. für bodenbrütende Vogelarten,
dar (s. Kap. 2.4.2).
2.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Die städtebauliche Entwicklung soll nach § 1 Abs. 5 BauGB vorrangig durch Maßnahmen
der Innenentwicklung erfolgen. Dabei sollen nach § 1a Abs. 2 BauGB die Möglichkeiten
der Wiedernutzung von Brachflächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der
Innenentwicklung genutzt werden. Die Umnutzung von landwirtschaftlich genutzten
Flächen, Wald oder zu Wohnzwecken genutzten Flächen soll nur im notwendigen Umfang
erfolgen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter
Flächen soll begründet werden. Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung
sollen dabei zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Durch die FNP-Änderung wird überwiegend eine Nutzungsänderung von bereits dargestellten gemischten Bauflächen und Wohnbauflächen in „Flächen für Gemeinbedarf/
Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie Wohnbauflächen vorgesehen, 2,31 ha bisher als Grünflächen dargestellte Flächen werden aber neu als Bauflächen dargestellt und
somit künftig zusätzlich in Anspruch genommen. 0,31 ha bisher als Flächen für die Landwirtschaft dargestellte Bereiche werden zukünftig als „Grünfläche/ Sportanlage“, ca. 1,6 ha
zukünftig als „Grünfläche/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ in Anspruch genommen. Die
betroffenen Flächen werden derzeit auch überwiegend landwirtschaftlich genutzt, was in
dieser Form künftig nicht mehr möglich sein wird und somit zum Entfall landwirtschaftlicher
Nutzfläche führt. Dem insgesamt wegfallenden Umfang von 1,9 ha Landwirtschaftsfläche
steht jedoch auf FNP-Ebene im Südosten die geplante Umwidmung eines ca. 1,5 ha bislang als Grünfläche dargestellten Areals zu Fläche für die Landwirtschaft gegenüber.
Eine Innenentwicklung wird in Nürnberg bereits aktiv verfolgt (z.B. Konversion ehemaliger
Bahn- und Gewerbeflächen). Der aktuell hohen Nachfrage nach Wohnflächen kann aber
allein durch diese Maßnahmen nicht begegnet werden, so dass auch die Entwicklung der
im FNP dargestellten, noch nicht baureifen Flächen verfolgt wird. Dies geht aus dem „Gutachten zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg“ (GEWOS,
September 2015) hervor, welches am 29.10.2015 dem Stadtplanungsausschuss vorgestellt wurde. Demnach zeigt sich in der Gegenüberstellung von Potenzialflächen und der
prognostizierten Nachfrage, dass die vorhandenen Potenziale für Wohnbauflächen nicht
ausreichen, um den Bedarf zu decken. Die auch gem. § 1a Abs. 2 BauGB geforderte
Begründung bei Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen wurde dabei jedoch
nicht gesondert betrachtet (es wird hierzu auch auf die Begründung zur 16. FNP-Änderung
verwiesen).
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Stand: 14.05.2021
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
11
Die über die derzeitigen FNP-Darstellungen hinausgehende Inanspruchnahme von
dargestellten Grünflächen für neue Bauflächen im Umfang von ca. 2,3 ha sowie die
Inanspruchnahme von Flächen für die Landwirtschaft für Grünflächen im Umfang
von ca. 1,9 ha hat erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche,
auch wenn der Anteil der Flächen für die Landwirtschaft im Planungsgebiet insgesamt in etwa gleich bleibt.
2.2
Boden
2.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Entsprechend der vom Bayerischen Geologischen Landesamt 1977 herausgegebenen
Geologischen Karte Nürnberg-Fürth-Erlangen und Umgebung (Maßstab 1 : 50.000) ist der
Untergrund im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ größtenteils aus Blasensandstein (Mächtigkeit
10 -20 m) mit Semionotensandstein aus dem Mittleren Keuper aufgebaut. Häufig sind in
wechselnder Mächtigkeit Lettenlagen und -linsen zwischengeschaltet, so dass sich eine
Wechselfolge zwischen sandigen und tonigen Schichten ergibt. Im Südwesten des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ liegt ein Teil der pleistozänen Hauptterrasse der Rednitz, allerdings in einem Bereich der durch den Bau von Kanal und Südwesttangente beeinflusst
wurde. Randlich treten im Südwesten entlang früherer Gräben auch alluviale Talböden auf.
Die Böden im Untersuchungsbereich werden aus lehmig-sandigen und schluffig-lehmigen
Deckschichten aufgebaut, die vorwiegend durch das Ausgangsgestein bestimmt sind und
aus denen vielfach Braunerden entstanden sind. Unter Einwirkung von Staunässe konnten
bzw. können sich hier auch schwach pseudovergleyte Braunerden, Parabraunerden oder
Pseudogleye, sowie entsprechende Übergangsformen entwickeln.
Laut ABSP der Stadt Nürnberg weist ein größerer, zentraler Bereich der Flächen im
Planungsgebiet „Tiefes Feld“ eine mittlere bis hohe Ertrags- und Filterfunktion auf. In den
Randbereichen ist diese nur mittel bis gering ausgeprägt, ganz im Südwesten sind
wechselfeuchte Böden vorhanden (ABSP Stadt Nürnberg, Karte R2 Ökologische Bodenfunktionen, 1996). Schädliche Bodenveränderungen, Altlasten und -ablagerungen sind
nicht bekannt. In Teilbereichen des Planungsgebiets ist aber von künstlichen Auffüllungen
oder Bodenveränderungen auszugehen.
2.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Durch die geplante Nutzungsänderung von gemischten Bauflächen bzw. Wohnbauflächen
in „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ bzw. Wohnbauflächen wird sich der zukünftige Versiegelungsgrad kaum bzw. nur geringfügig verändern
und weiter bei ca. 40% bis 60% liegen.
Durch die gegenüber der wirksamen Darstellung des FNP neu in Anspruch genommenen
ca. 2,3 ha Grünflächen kommt es jedoch in der Folge zu zusätzlichen, flächigen Bodenversiegelungen. Auch die neue Zweckbestimmung „Sportanlage“ zieht in der Folge eine
andere Nutzung nach sich, als eine weitläufige, überwiegend unversiegelte Grün-/Parkanlage. Neben der Anlage von Hartplätzen, der 400 m-Kampfbahn oder kleineren Nebengebäuden ist zu erwarten, dass der Boden im Bereich der Sportflächen drainiert und vollständig verändert wird.
Die versiegelten Flächen verlieren ihre natürliche Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere
und Pflanzen und als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen
aufgrund ihrer Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (insbesondere auch
zum Schutz des Grundwassers). Im Bereich der Sportanlagen werden die Funktionen stark
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
12
beeinträchtigt. Davon betroffen sind überwiegend Böden mit mittlerer bis hoher Ertragsund Filterfunktion sowie kleinräumig auch wechselfeuchte bis mäßig feuchte Böden mit
vorrangiger Arten- und Biotopschutzfunktion.
Die Planung führt aufgrund des Umfangs neuer Bauflächen und der in Teilbereichen
geänderten Zweckbestimmung der Grünflächen zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden.
2.3
Wasser
2.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Natürliche Oberflächengewässer, sowie Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete
kommen im Änderungsbereich nicht vor.
Knapp außerhalb der südwestlichen Begrenzung der südlichen Teilfläche des Änderungsbereiches verläuft aber noch der sog. Diebsgraben (in früheren Karten auch als Landgraben bezeichnet). Früher verlief dieser im Bereich der heutigen Südwesttangente und
des Main-Donau-Kanals (MDK) und wurde im Zuge der damaligen Bauarbeiten nach Nordosten verlegt. Er verfügte auch über zwei Seitengräben, die aus dem Planungsgebiet
„Tiefes Feld“ von Nordosten kamen. Heute verläuft der Diebsgraben als offener Graben
zwischen den Anschlussstellen Gebersdorf und Kleinreuth bei Schweinau am Böschungsfuß mit flachem Gefälle und dient gleichzeitig zur Entwässerung der Schnellstraße. Er wird
daher auch nicht mehr als Gewässer III. Ordnung geführt. Auf Höhe der Kreuzung
Rothenburger Straße im Nordwesten wird der Diebsgraben unter MDK und
Südwesttangente verrohrt bzw. als Düker geführt und verläuft verrohrt weiter bis zur
Rednitz im Westen. Angaben zur Gewässergüte liegen derzeit nicht vor, da der Graben
temporär trockenfällt. Es ist aber von einer Gewässerbelastung auszugehen, da der
Graben Straßenwässer (und damit Tausalze), sowie den Abfluss der intensiv
landwirtschaftlich genutzten Flächen aufnimmt. In Teilbereichen ist er auch vermüllt.
Südwestlich des Planungsgebiets verläuft der Main-Donau-Kanal (MDK), ein Gewässer
I. Ordnung, sowie Bundeswasserstraße (mit entsprechender FNP-Darstellung), welcher in
Richtung Main entwässert und sich knapp 50 m vom Änderungsbereich entfernt befindet.
Dieses künstlich geschaffene Gewässer wird durch die Südwesttangente vom Planungsgebiet getrennt.
Das nächste natürliche Fließgewässer ist die Rednitz, welche ca. 1 km südwestlich vom
Planungsgebiet nach Norden fließt.
Aufgrund der Tieflage des Areals und der relativ kurzen Entfernung zum Vorfluter ist von
einem
überwiegend
geringen
Grundwasserflurabstand
auszugehen.
Im
Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017) werden Flurabstände zwischen 1,0 m und
5,0 m im Bereich zwischen Südwesttangente im Süden, Rothenburger Straße im Norden
und Bahnlinie im Osten angegeben. Die Flurabstände nehmen nach Südwesten hin ab. Es
waren gerade entlang des Grabens an der Südwesttangente auch immer wieder
Vernässungsflächen festzustellen. In regenreichen Perioden kommt es hier zu Staunässe
und zeitweiligen Überstauungen der Ackerflächen. Der gesamte südwestliche Bereich
entlang der Südwesttangente ist daher auch als sog. wassersensibler Bereich einzustufen.
Im Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017) sind im nördlichen Planungsgebiet
„Tiefes Feld“ im Bereich der dortigen Erholungsgärten („Kleingärten“) ein Gartenbrunnen
als Entnahmestelle und im Süden im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen zwei aktive
Beregnungsbrunnen gekennzeichnet. Diese liegen jedoch allesamt außerhalb des Änderungsbereiches der 16. FNP-Änderung.
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
13
Das Kontaminationsrisiko für das Grundwasser wird im ABSP der Stadt Nürnberg meist
als mittel eingestuft, im Süden im Bereich der Hauptterrasse allerdings hoch bis sehr hoch.
Die Versickerungsfähigkeit des Untergrunds wird infolge der vorherrschenden Bodenarten
als eher schlecht eingeschätzt.
Der Grundwasserkörper kann derzeit zumindest in der Umgebung schon als gestört eingeschätzt werden, da bereits durch Bauwerke wie dem Main-Donau-Kanal und der angrenzenden Südwesttangente in den Grundwasserkörper, trotz Dammlage, eingegriffen wurde.
Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung ist von einer gewissen Nährstoffanreicherung im Grundwasser auszugehen und es wurden auch leicht erhöhte Pestizidbelastungen
festgestellt. Für beide Parameter wurden aber in den letzten Jahren zurückgehende Belastungen im weiteren Umfeld festgestellt (Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg, 2017).
2.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Analog zum Schutzgut Boden ist das Schutzgut Wasser in der Folge durch die Zunahme
von Überbauung und Versiegelung nachteilig betroffen. Aufgrund der schlechten Versickerungseigenschaften der Böden kann anfallendes Oberflächenwasser zu einem
großen Teil nicht ortsnah versickert werden.
Auf FNP-Ebene ist die Entwässerungsplanung noch nicht final zu klären. Auf B-Planebene
kann eine dezentrale Retention über einzelne Retentionsflächen geprüft und vorgesehen
werden. Ausreichend Retentionsflächen stehen im südlichen Anschluss an die geplanten
Baufelder zur Verfügung, sodass eine verzögerte Ableitung nach Westen erfolgen kann.
Der Diebsgraben kann naturnah umgestaltet und der Graben zur Retentionsaue
umgewandelt
werden.
Das
anfallende
Niederschlagswasser
kann
hier
zwischengespeichert und verzögert über den Düker in die Rednitz abgeleitet werden.
Daher dürfte sich hieraus keine Verschärfung der Hochwassersituation in der Vorflut
ergeben.
Ein Teil der anfallenden Oberflächenwässer wird somit zwar noch versickern (und evtl.
verdunsten) können, ein Großteil wird jedoch verzögert der Rednitz zugeleitet. Dies hat
insbesondere Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung, die dadurch reduziert wird.
Im Hinblick auf die Darstellung im FNP als Wohn- oder gemischte Bauflächen bzw.
„Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ ergeben sich hier
voraussichtlich kaum Änderungen. Durch die zusätzliche Flächeninanspruchnahme durch
Bauflächen gemäß der geplanten FNP-Änderung im Umfang von ca. 2,3 ha anstatt
„Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ und von ca. 0,3 ha „Grünflächen/ Sportanlage“ anstatt bisheriger Fläche für die Landwirtschaft wird dieser Faktor jedoch zusätzlich erhöht.
Weitere Auswirkungen bestehen in möglichen Einbindungen von Bauwerken durch
Unterkellerungen und Tiefgaragen in den Grundwasserkörper. Diese können jedoch erst
auf Ebene des B-Planes bzw. auf Genehmigungsebene vertiefter geprüft und bewertet
werden.
Positiv auf das Schutzgut Wasser könnte sich ein geplanter naturnaher Ausbau des Diebsgrabens entlang der Südwesttangente auswirken. Hierzu liegen aber bislang noch keine
Detailplanungen vor und es erfolgen im Rahmen der FNP-Änderung hierzu auch keine
expliziten Darstellungen.
Aufgrund der zusätzlichen Versiegelung, der Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate und der Ableitung von Oberflächenwässern von zusätzlich als
Bauflächen in Anspruch genommenen Flächen wird von erheblichen nachteiligen
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser ausgegangen.
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 14.05.2021
292
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
2.4
14
Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1 Pflanzen
2.4.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Der Änderungsbereich stellt einen Teilausschnitt des überwiegend landwirtschaftlich
geprägten Planungsgebietes „Tiefes Feld“ dar.
Die nachfolgenden Beschreibungen beruhen auf Bestandsaufnahmen, die im Jahr 2017,
am 27.04.2018 und am 06.04.2020 durchgeführt wurden. Ergänzend wird auf Ergebnisse
von Begehungen durch das Umweltamt im Hinblick auf floristische Besonderheiten
(23.06.2014, D. PILOTEK, Umweltamt der Stadt Nürnberg), sowie im Rahmen von
Erfassungen im Vorfeld der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)
zurückgegriffen, die im Gutachten zur saP (Grosser-Seeger & Partner, 04.12.2018)
beschrieben werden.
Der Änderungsbereich wird hauptsächlich intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt.
Einzelne Flurstücke werden auch extensiv bewirtschaftet, ein kleiner Teil im Osten an der
Bahnlinie ist auch brach gefallen. Mit Ausnahme einer kleinflächigen Gehölzgruppe auf
Flst. Nr. 297 (Gmkg. Großreuth b. Schweinau), die aus Schwarzem Holunder (Sambucus
nigra) und aktuell auf den Stock gesetzten Weiden (Salix spec.) besteht, befinden sich
keine Gehölzbestände innerhalb des Änderungsbereiches. Das Gebiet wird von unbefestigten, teils bewachsenen Feldwegen durchzogen. Entlang der östlichen Grenze der
südlichen Teilfläche des Änderungsbereiches verläuft die asphaltierte Uffenheimer Straße.
Im wirksamen FNP sind am nordwestlichen Rand der nördlichen Teilfläche des
Änderungsbereiches Flächen nach Art. 13d BayNatSchG a.F. < 3.000 m² (entspricht heute
Art. 23 BayNatSchG bzw. § 30 BNatSchG) nachrichtlich übernommen. Die gekennzeichneten Bereiche wiesen diesen Schutzstatus zuletzt aufgrund von Sukzession nicht mehr
auf. So wurden auch bei der zwischenzeitlich stattgefundenen Aktualisierung der StadtBiotopkartierung 2006/2007 keine geschützten Lebensräume im Planungsgebiet mehr erfasst. Teilweise wurde in diese Bereiche zuletzt auch bei Bauarbeiten für die Verlängerung
der U-Bahnlinie 3 eingegriffen.
Biotope gemäß Stadtbiotopkartierung sind im Umfeld vorhanden, liegen jedoch außerhalb
des Änderungsbereiches. Das an die nordwestliche Ecke der nördlichen Teilfläche des
Änderungsbereiches angrenzende Biotop N-1235 „Gehölze und magerer Altgrasbestand
in Kleinreuth bei Schweinau“ wurde im Bereich der Anschlussstelle für die Neue Rothenburger Straße im Zuge der Bauarbeiten für die U-Bahnlinie 3 im Winter 2019/2020 zerstört.
In den Jahren 2018 und 2019 handelte es sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung im
Änderungsbereich vorwiegend um Getreideanbau, in früheren Jahren dominierte der
Maisanbau. Aufgrund der teils sandigen Böden tritt trotz der intensiven Nutzung auf manchen Ackerschlägen oder in den Rainen auch eine seltene Ackerwildkrautflora auf. Gerade
bei Kulturen wie Roggen profitiert diese von der geringeren Saatdichte, so dass diese
Äcker einer extensiven Nutzung sehr nahe kommen. Hier finden sich häufig noch Kornblumen (Centaurea cyanus). Bereits 1994 wurde die Bedeutung des Planungsgebiets
„Tiefes Feld“ (und auch anderer Ackerflächen um Großreuth bei Schweinau und Höfen) bei
Erhebungen zur Ackerwildkrautflora im Zuge der ABSP-Erstellung erkannt (ABSP Stadt
Nürnberg 1996). In der nachstehenden Tabelle sind vorkommende Arten aufgelistet, die
im gesamten Bereich des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ nachgewiesen sind und teils auch
im Änderungsbereich vorkommen.
Auf Teilflächen im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ erfolgte in den vergangenen Jahren auch
der Anbau von Sonderkulturen wie Erdbeeren und die Kultivierung von Beerenobst als
Containerware. Im Jahr 2020 wurde auf kleinerer Fläche Spargel angebaut.
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 14.05.2021
293
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
15
Tabelle 2: Vorkommen bemerkenswerter, gefährdeter oder geschützter Pflanzenarten im Bereich
des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ (Daten aus 2014 von D. PILOTEK und aus 2016 von
G. KNIPFER)
Rote-Liste-Status
Region BArtschV/ stadtbedeutsame
Anhang Art nach ABSP
KeuperFFH
LiasStadt Nürnberg
Land
wissenschaftlicher
Artname
deutscher Artname
D
Bayern
Alopecurus
myosuroides
Acker-Fuchsschwanz
-
V
-
-/-
-
Centaurea cyanus
Kornblume
V
V
V
-/-
ja
Myosotis stricta
Sand-Vergissmeinnicht
-
3
V
-/-
ja
Myosurus minimus
Mäuseschwänzchen
-
3
3
-/-
ja
Ornithogalum vulgare
(syn. O. umbellatum)
Gewöhnlicher DoldenMilchstern
-
3
3
-/-
ja
Ranunculus arvensis
Acker-Hahnenfuß
3
3
3
-/-
ja
Ranunculus sardous
Sardischer Hahnenfuß
3
3
3
-/-
ja
§§ = streng geschützt, § = besonders geschützt
2.4.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Durch die FNP-Änderung erfolgt in beträchtlichem Umfang eine Inanspruchnahme von
Grünflächen für zusätzliche Bauflächen und somit ein Verlust an Lebensräumen. Durch die
zusätzliche Zweckbestimmung „Sportanlage“ ist zudem von einer Nutzungsintensivierung
der Grünflächen und einem Verlust des ökologischen Potentials in diesem Teilbereich
auszugehen. Im FNP dargestellte Flächen für die Landwirtschaft sind durch den Flächenausgleich bilanziell nur in geringem Maß negativ betroffen. Wertvolle Lebensräume und
größere bzw. ältere Gehölzbestände sind durch die Planung jedoch nicht betroffen. Die
Inanspruchnahme dieser Lebensräume könnte auch schon im vergleichbaren Umfang auf
Basis des wirksamen FNP erfolgen, so dass die Änderung der Darstellungen im vorliegenden Änderungsverfahren keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut hat.
Einschränkend muss hier jedoch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem
Planungsgebiet „Tiefes Feld“ um eine Feldflur handelt, in der Wuchsorte seltener und gefährdeter Ackerwildpflanzen bekannt sind. Das standörtliche Potenzial für diese Pflanzen
ist zwar auch an anderer Stelle im Stadtgebiet an vielen Stellen gegeben, allerdings besteht
aufgrund der zunehmenden Flächenverknappung in der Landwirtschaft durch Bautätigkeit,
sowie der Zunahme von Unterglaskulturen für diese Pflanzenarten ein hohes Gefährdungspotenzial.
Trotz der geplanten Umwidmung der bisher dargestellten Grünflächen/ Öffentliche
Park- und Grünanlage“ können die Auswirkungen der Planung, d.h. die Änderung
der FNP-Darstellungen, aufgrund der geringen Eingriffsempfindlichkeit der Ausgangssituation (landwirtschaftliche Nutzfläche) insgesamt als nicht erheblich
nachteilig für dieses Schutzgut eingestuft werden.
2.4.2 Tiere
2.4.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Zur Entwicklung des Gesamtareals „Tiefes Feld“ liegt bereits eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) aus dem Jahr 2018 vor (Grosser-Seeger & Partner,
04.12.2018). In deren Rahmen wurden auch verschiedene Erhebungen zu
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294
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
16
planungsrelevanten Artengruppen (u.a. Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien) im Jahr
2016 durchgeführt. Ferner liegen für das Planungsgebiet verschiedene Artnachweise in
der Artenschutzkartierung (ASK, Stand: 01.04.2020) vor. Diese Daten und Gutachten
bilden auch die Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen.
Säugetiere
Im Zuge der Erfassungen zur saP für den gesamten Untersuchungsbereich „Tiefes Feld“
wurden nur zwei Fledermausarten konkret nachgewiesen: der Abendsegler und die
Zwergfledermaus. Weitere in der Stadt Nürnberg auftretende Arten sind auch hier
potenziell zu erwarten.
Die offene Agrarfläche, welche der Änderungsbereich umfasst, wurde bei den Erfassungen
aber nur von relativ wenigen Fledermäusen als Jagdhabitat genutzt. Außerdem liegen hier
keine Bäume oder Gebäude vor, welche als Quartier dienen könnten.
Es wurden außerdem Feldhasen (Lepus europaeus) sowie Wildkaninchen (Oryctolagus
cuniculus) beobachtet. Insbesondere für den als gefährdet geltenden Feldhasen (Rote
Liste D 3, in Bayern Vorwarnliste) stellt der Änderungsbereich ein wegen der umgebenden
Siedlungsbereiche und der Verkehrstrassen isoliertes Resthabitat dar.
Vögel
Von Vögeln werden die Flächen innerhalb des Änderungsbereiches zur Nahrungssuche
sowie auch als Bruthabitat genutzt. Es liegen für ca. 50 Vogelarten Nachweise im
Untersuchungsbereich „Tiefes Feld“ vor, bei denen es sich überwiegend um die typische
Vogelfauna der offenen Feldflur handelt sowie um Vogelarten aus Siedlungen, Gärten und
Gehölzbrüter.
Der Änderungsbereich ist durch offene Feldfluren geprägt, die ein wichtiger Lebensraum
für bodenbrütende Vogelarten sind. Gehölzbestände treten nur randlich bzw. außerhalb
auf. Von hoher Bedeutung sind hier die bodenbrütenden Vogelarten Kiebitz (Vanellus
vanellus) (RL D 2), Feldlerche (Alauda arvensis) (RL D 3) und Wiesen-Schafstelze
(Motacilla flava), die alle mit Brutnachweisen im Gebiet festgestellt wurden. Es liegen auch
Brutzeitnachweise (Brutstatus A) für Wachtel (Coturnix coturnix) und den Wachtelkönig
(Crex crex) vor sowie frühere Nachweise des Rebhuhns (Perdix perdix) (RL D 2).
Die oben genannten Arten mussten im Großraum Nürnberg durch Überbauung und
Nutzungsintensivierung in den vergangenen Jahren fortschreitende Lebensraumverluste
hinnehmen. Sie alle nutzen die offenen Ackerflächen als Bruthabitat.
Weitere vorkommende Vogelarten gehören zur ökologischen Gilde der Hecken- und
Baumbrüter, die in den Randbereichen und den Gärten im Umfeld des Änderungsbereiches geeignete Brutmöglichkeiten vorfinden. Es treten häufige Heckenbrüter auf, aber
auch seltenere Arten wie die Klappergrasmücke (Sylvia curruca). Mangels älterer Bäume
treten höhlenbrütende Arten nur untergeordnet auf. Es gibt auch Nachweise der
Waldohreule (Asio otus) bei der Jagd und auch von jagenden Turmfalken und
Mäusebussarden, aber keine Horste von Eulen und Greifvögeln.
Das Gebiet hat auch eine Bedeutung als Durchzugs- und Rastgebiet für verschiedene
Arten, aber keine von übergeordneter Bedeutung. Weitere Vogelarten konnten als
Nahrungsgäste festgestellt werden, die das Gebiet im freien Luftraum überfliegen, wie
Schwalben, Mauersegler oder der Wanderfalke.
Reptilien
In der ASK (Artenschutzkartierung) sind einzelne Funde von Zauneidechsen (Lacerta
agilis) (z.B. an der östlichen Bahnlinie) oder auch im Westen an der Rothenburger Straße
aus dem Jahr 1987 dokumentiert. Die Nachweise im Westen konnten bei aktuellen
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295
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
17
Erhebungen bestätigt werden. Aufgrund der Lebensraumausstattung ist die Art im
überwiegenden Änderungsbereich jedoch nicht zu erwarten, außer ganz im Südosten bzw.
entlang der Bahnlinie. Weitere Reptilienarten konnten nicht festgestellt werden.
Amphibien
Aufgrund fehlender Amphibienlaichgewässer kann ein regelmäßiges Vorkommen von
Amphibien im Änderungsbereich ausgeschlossen werden. Mögliche Amphibienlaichgewässer befinden sich westlich des Änderungsbereichs im Bereich der Tümpelgruppe in
der planfestgestellten Ausgleichs-/Ersatzfläche an der Südwesttangente bzw. entlang des
Diebsgrabens.
Wirbellose
Für die Vorkommen besonderer oder seltener Arten von Wirbellosen (Spinnen, Insekten
etc.) bietet der Untersuchungsbereich keine speziell geeigneten Lebensräume. Vertiefte
Erhebungen wurden nicht durchgeführt. Aufgrund fehlender Lebensräume und/oder
Wuchsorte essentieller Raupenfutterpflanzen kann die Betroffenheit seltenerer Arten wie
Wiesenknopf-Ameisenbläulingen (Maculinea div. spec.) und Nachtkerzenschwärmer
(Proserpinus proserpina) ausgeschlossen werden.
Das weitere ökologische Entwicklungspotenzial des Änderungsbereiches ist als mittel
einzustufen. Die Flächen sind anthropogen geprägt und genutzt. Bei Aufrechterhaltung der
landwirtschaftlichen Nutzung bestünde ein Entwicklungspotenzial nur bei Reduzierung der
Nutzungsintensität (vgl. auch Kap. 3, Nullvariante).
2.4.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Bei einer Realisierung der Darstellungen des FNP würden durch die geplante Ausdehnung
der Bauflächen in beträchtlichem Umfang sowie die Nutzungsintensivierung der Grünflächen wertvolle Lebensräume für das vorhandene Artenspektrum zusätzlich und vollständig verlorengehen. Die Neuanlage von Gärten in Wohngebieten sowie von Parkanlagen kommt nur meist häufigen Arten mit geringen Lebensraumansprüchen (Ubiquisten) zugute. Die ökologische Gilde der Hecken- und Baumbrüter erfährt dabei durch
die Schaffung von Brutmöglichkeiten sogar eine Aufwertung ihrer Lebensräume.
Durch die in der Folge stattfindenden Eingriffe in offene Ackerflächen gehen Lebensräume
von bodenbrütenden Vogelarten verloren. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die
Arten Kiebitz, Feldlerche, Wiesenschafstelze, Rebhuhn, Wachtel und Wachtelkönig.
Daneben werden auch Brutplätze durch Verdrängungseffekte (Meidung der Arten von
Vertikalstrukturen) beeinträchtigt. Für diese Arten sind die späteren Eingriffe erheblich
nachteilig. Die hierfür erforderlichen Ersatzmaßnahmen (FCS-Maßnahmen) sind im
Rahmen nachgelagerter B-Plan-Verfahren zu ermitteln und sind festzusetzen bzw.
planungsrechtlich zu sichern. Teilweise wurden diese auch schon umgesetzt.
Die geplante FNP-Änderung selbst ergibt aber keine wesentliche Änderung der späteren
Verhältnisse, da Flächen für die Landwirtschaft im ungefähr gleichen Umfang erhalten
werden. Grundsätzlich wurde allerdings bereits bei den Planungen für das gesamte
Entwicklungsgebiet „Tiefes Feld“ davon ausgegangen, dass auch bei einem Verbleib
landwirtschaftlich genutzter Flächen im Süden die hier brütenden Feldflurarten aufgrund
einer zu geringen Größe des verbleibenden Areals ausbleiben werden.
Andere Tiergruppen sind von der vorliegenden Planung nicht erheblich nachteilig betroffen.
In Bezug auf das Schutzgut Tiere treten allein aufgrund der Änderung des FNP keine
erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen auf, da Eingriffe in ähnlicher Größe
bereits zuvor über den wirksamen FNP vorbereitet waren.
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
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2.4.3 Biologische Vielfalt
Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und
Tiere, sowie ihrer natürlichen Lebensräume (siehe Kap. 2.4.1), ggf. auch in Bezug auf das
Schutzgut Landschaft (biologische Vielfalt i.S.v. Strukturvielfalt, siehe Kap. 2.5) gegeben.
Da insgesamt weder für das Schutzgut Pflanzen, noch für das Schutzgut Tiere erhebliche nachteilige Auswirkungen durch die für sich betrachtete FNP-Änderung
festgestellt werden konnten, sind die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf
das Schutzgut Biologische Vielfalt ebenfalls nicht erheblich nachteilig. Durch die
später tatsächlich realisierten Eingriffe treten jedoch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter ein, was auf Ebene der verbindlichen
Bauleitplanungen im Rahmen der entsprechenden Umweltprüfungen zu
beschreiben und zu bewerten ist.
2.5
Landschaft
2.5.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „113 Mittelfränkisches Becken“. Im ABSP wird das Untersuchungsgebiet zur Untereinheit „113-53
Stadtgebiet Nürnberg-Fürth“ gezählt.
Der Bereich „Tiefes Feld“ gehört zu den wenigen, noch unbebauten Freiflächen Nürnbergs.
Der gesamte Änderungsbereich wird überwiegend ackerbaulich genutzt und ist von der
Topographie weitgehend eben. Nur Teilflächen liegen dauerhaft brach. Im direkten Umfeld
befinden sich ebenfalls ackerbaulich genutzte Flächen. Diese grenzen in den Randbereichen an Gehölz- und Baumreihen, welche wiederum die Fläche von den angrenzenden
Nutzungen (insbesondere den Verkehrstrassen) abgrenzen. Weitere, die Landschaft
gliedernde, Strukturelemente sind aber kaum vorhanden. Zu nennen ist hier beispielhaft
ein alter Schuppen aus Holz mit einer solitären Eiche inmitten eines Ackers, quasi als Relikt
der kleinteiligen bäuerlichen Landwirtschaft (zwischen den beiden Änderungsbereichsteilen). Diese kleinteilige Nutzung ist auch teilweise noch in der Größe der Ackerschläge ablesbar, die eine gewisse Nutzungsvielfalt ergeben.
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Stand: 14.05.2021
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
19
Abbildung 3: Blick über die offenen Ackerflächen des Änderungsbereiches von Südwesten in
Richtung Nordosten. (eigene Aufnahme vom 06.04.2020).
Angrenzend an das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ befinden sich im Nordwesten und Nordosten Gewerbegebiete. Am Nordrand liegt der alte Siedlungskern von Kleinreuth bei
Schweinau, der aber nur noch in geringem Umfang historische Bausubstanz aufweisen
kann. Die typische Eigenart, die diesen bäuerlichen Siedlungen eigen war und wie sie
beispielsweise in Großreuth bei Schweinau noch ablesbar ist, ist hier weitgehend verloren
gegangen. Dem Ortsrand wird im ABSP eine mangelnde Eingrünung bescheinigt. Diese
Situation hat sich durch die Entwicklung vorgelagerter Gehölzsukzession etwas verändert.
Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ ist außerdem durch die Bahnlinie im Osten und die Südwesttangente im Westen überprägt, die beide auch zu Lärmimmissionen führen. Die
optische Wirkung wird noch dadurch verstärkt, dass gerade die Südwesttangente, aber
auch die beiden Ansätze der Neuen Rothenburger Straße im Vergleich zum Planungsgebiet erhöht auf Dämmen errichtet sind. Bebauung und Straßen bestimmen den Horizont,
was auch durch die Böschungsbepflanzungen nur bedingt gemindert wird.
Auch das Landschaftserleben im Änderungsbereich ist durch diese bauliche Überprägung
und die angrenzenden Verkehrstrassen negativ beeinflusst (vgl. Kap. 2.6.1).
2.5.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Das Landschaftsbild ändert sich bei Umsetzung der bestehenden FNP-Darstellungen
durch die Bebauung von landwirtschaftlich geprägten Flächen hin zu einer Fläche mit
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
20
städtisch-urbanem Charakter. Es entstehen aber auch neue „Grünflächen/ Öffentliche
Park- und Grünanlage“.
Die Ausdehnung der im wirksamen FNP dargestellten Bauflächen entspricht in der Tiefe
weitgehend der bisher geplanten Darstellung, sodass die zusätzlichen Bauflächen nicht
weiter in die vorgesehenen Flächen des Landschaftsparks hineinragen. Hingegen wird sich
die West-Ost-Ausdehnung der Bauflächen auf nahezu die gesamte Breite des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ erstrecken. Die wesentliche Überprägung findet jedoch bereits
durch den wirksamen FNP statt.
Durch eine naturnahe Gestaltung und Bepflanzung der Grünflächen, insbesondere der
Parkanlage, kann die Strukturdiversität erhöht und die künftige Bebauung zum Offenland
eingegrünt werden. Auch das Landschaftserleben wird positiv beeinflusst. Allerdings
werden Teile des geplanten Landschaftsparks nun auch mit der Zweckbestimmung
„Sportanlage“ versehen, was im Hinblick auf die spätere Gestaltung als Sportfläche und
die damit verbundenen, intensiven Nutzungen deutlich anders zu bewerten ist, als eine
Parkanlage. Die Wettkampfbahn wird einen Fremdkörper im geplanten Park darstellen. Die
Situierung dieser Nutzung im Osten an der Bahnlinie, wo bereits Vorbelastungen des
Landschaftsbildes bestehen, vermindert diese Auswirkungen aber.
Durch die im Vergleich zum wirksamen FNP geplanten Nutzungsänderungen und
zusätzlichen Bauflächen ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
auf das Schutzgut Landschaft. Zudem ist das Landschaftsbild bereits vorbelastet
und von einem geringen Strukturreichtum geprägt.
2.6
Menschliche Gesundheit
Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes Menschliche Gesundheit bilden generell
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sowie die Erholungseignung des Gebiets. Die
Rolle des Klimas für die menschliche Gesundheit sowie die Auswirkungen der Planung
darauf werden im Kap. 2.8 ausgeführt.
2.6.1 Erholung
2.6.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Das Naherholungspotenzial des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ als Landschaftsausschnitt
„Feldflur um Kleinreuth und Höfen“ wurde im ABSP der Stadt Nürnberg mit „sehr gering“
bewertet. Zudem ist der Grenzbereich zwischen der bestehenden Bebauung und den
Ackerflächen durch eine mangelhafte Ortsrandeingrünung gekennzeichnet. Die Erholungsfunktion ist in der durch die angrenzenden Verkehrstrassen verlärmten Ackerlandschaft
sehr gering. Zudem bestehen schlechte Verknüpfungen zu den Wohngebieten. Im Gebiet
selbst steht nur das Feldwegenetz für die Erholung zur Verfügung.
Die landschaftsgebundene Erholung des Planungsgebietes ist daher von geringerer Bedeutung als beispielsweise die östlich der Bahnlinie liegenden Freiflächen für die Bewohner
von Großreuth bei Schweinau. Die Flächen werden aber dennoch von Anliegern zum
Spazierengehen, Joggen, Hundeauslauf sowie Fahrradfahren genutzt, da sie als letzter
nutzbarer Freiraum für die umgebenden Gebiete und das städtische Umfeld fungieren.
Trotz der Vorbelastungen erfüllt das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ daher eine Funktion für
die Erholung.
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Stand: 14.05.2021
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
21
Nach dem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept (GFK) von 2013 beläuft sich das rechnerische Defizit an öffentlichen Grünflächen im Planungsbereich Schweinau/Gaismannshof
(Nr. 57) auf 9,9 ha, obwohl hier auch Flächen wie der Westpark liegen. Damit ist eine
entsprechende Unterversorgung verbunden. Laut Jugendhilfeplan „Spielen in der Stadt“
(Teilfortschreibung von 2019) besteht im Planungsbereich auch ein ungedeckter Bedarf
von öffentlichen Spielplatzflächen von ca. 32.000 m².
2.6.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Negative Auswirkungen der Planung auf die Erholungseignung des Gebietes für den Menschen werden aufgrund des vergleichsweise geringen aktuellen Naherholungspotenzials
nicht gesehen. Die zusätzliche Darstellung von Wohnbauflächen im Bereich von bisher
geplanten „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ (gemäß wirksamen FNP) führt
aber zunächst zu einem Wegfall nutzbarer Landschaftsbereiche und Veränderungen durch
die geplante Bebauung und einem zusätzlichen Mehrbedarf an öffentlicher Grünfläche.
Zusätzlich kommt der „Entzug“ von Parkflächen durch die neu hinzugekommene Zweckbestimmung von „Sportanlagen“ hinzu. In der Summe stehen daher zukünftig durch die
vorliegende FNP-Änderung ca. 4,5 ha weniger „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ zur Verfügung als bisher.
Durch die Entwicklung des geplanten Landschaftsparks südlich der geplanten Bebauung
und eine multifunktionale Ausrichtung der Retentionsflächen können jedoch wohnortnahe
Erholungsflächen zur Verfügung gestellt werden, welche die neu entstehenden Bedarfe
aus den angrenzenden Wohngebieten decken. Zudem soll durch den Landschaftspark
zukünftig eine Geh- und Radwegeverbindung führen, die das Pegnitztal mit dem Hainberg
verbindet. Einschränkend wirkt sich hier auch die hohe Immissionsbelastung aus (vgl. Kap.
2.6.2.1), die ohne Realisierung von Lärmschutzmaßnahmen nur eine geringe
Aufenthaltsqualität bedingt.
In Bezug auf die Erholungsfunktion des Gebietes kommt es mit der FNP-Änderung
durch die Reduktion von „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ in einem
Umfang von insgesamt ca. 4,5 ha zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen
für das Schutzgut Mensch - Erholung.
2.6.2 Lärm
In der für die Bauleitplanung relevanten DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ werden
für unterschiedliche Baugebietstypen Orientierungswerte angegeben. Im FNP werden
zwar keine Baugebiete dargestellt, sondern nur Bauflächen (Wohnbauflächen, gemischte
Bauflächen, Flächen für Gemeinbedarf) unterschieden, allerdings können die daraus in der
Bebauungsplanung vermutlich abgeleiteten Baugebiete hier als Betrachtungsgrundlage
dienen. So werden in der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete tags Orientierungswerte
von maximal 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) (Gewerbelärm) bzw. 45 dB(A)
(Verkehrslärm) angegeben. Für Mischgebiete gelten jeweils um 5 dB höhere
Orientierungswerte. Für Parkanlagen nennt die DIN 18005 einen Orientierungswert von 55
dB(A) tags wie nachts.
Neben der DIN 18005 ist auch die Verkehrslärm-Schutzverordnung (16. BImSchV) von
Bedeutung, die für den Neubau von Straßen und Schienenwegen im Unterschied zur
genannten DIN 18005 verbindlich einzuhaltende Grenzwerte festlegt. Auch wenn
vorliegend die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht direkt anwendbar sind, spielen sie für
die städtebauliche Planung eine Rolle. Fehlt es diesen Werten auch an einer normativen
Verbindlichkeit, weil wie hier die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung nicht
gegeben sind, können die Grenzwerte dennoch in der Abwägung berücksichtigt werden.
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV findet die Verordnung ab der Erhöhung des
Straßenlärms durch den baulichen Eingriff um 3 dB oder auf 70 dB(A) tags und 60 dB(A)
nachts (wesentliche Änderung) auch Anwendung. Für allgemeine Wohngebiete (WA)
gelten dabei Immissionsgrenzwerte von maximal 59 dB(A) tags und von 49 dB(A) nachts,
in Mischgebieten (MI) liegen die Werte jeweils um 5 dB höher.
Sonstige schutzbedürftige Sondergebiete, wie im vorliegenden Fall die Schulnutzung in
der geplanten Fläche für Gemeinbedarf, sind je nach Nutzungsart festzulegen. Die DIN
18005 gibt dementsprechend Orientierungswerte zwischen 45 bis 65 dB(A) tags und
zwischen 35 bis 65 dB(A) nachts vor. In der folgenden Beurteilung wird hierbei auf die oben
genannten Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete zurückgegriffen. Gemäß 16.
BImSchV sind für die Nutzungs¬arten „Altenheime, Kurheime, Krankenhäuser und
Schulen“ Immissionsgrenzwerte von 57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts anzusetzen.
2.6.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Auf das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ wirken Lärmimmissionen aus verschiedenen Quellen
ein. Hieraus ergeben sich unterschiedlich starke Beeinträchtigungen für den Menschen
bzw. auf das Schutzgut Menschliche Gesundheit. Über Grenz- bzw. Orientierungswerte,
die in einschlägigen Regelwerken vorgegeben sind, bestehen Maßgaben zur maximal
zulässigen bzw. zu unterschreitenden Höhe des einwirkenden Lärms.
Im Änderungsbereich sind momentan folgende Lärmemittenten maßgeblich:
• Verkehrslärm durch die heute noch 2-gleisige Güterzugstrecke im Osten,
geplant ist ein 4-gleisiger Ausbau durch die DB (Deutsche Bahn AG)
• Verkehrslärm der Südwesttangente im Südwesten sowie insbesondere der
Rothenburger Straße (alt) im Norden und weiterer Straßen
• Schiffsverkehr Main-Donau-Kanal (Liegestellen und Durchfahrten)
• Gewerbetriebe/-gebiete, v.a. im Norden und westlich des Main-Donau-Kanals,
aber auch im Südosten und Südwesten (Gewerbegebiet „Südwestpark“)
Zudem wurde die Neue Rothenburger Straße, die zukünftig als Haupterschließung für das
Planungsgebiet „Tiefes Feld“ dient, in der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung
als bestehender Lärmemittent berücksichtigt. Für diese soll in Bälde das erforderliche
Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden.
Die Betrachtung der schalltechnischen Ausgangssituation im Planungsgebiet „Tiefes Feld“
erfolgt auf Grundlage der Schallgutachterlichen Stellungnahme zur 16. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Bereich Tiefes Feld“ (OBERMEYER INFRASTRUKTUR GMBH & CO.
KG, 12.05.2021). Hier wird zunächst die IST-Situation ohne geplante Bebauung aber mit
vorgesehenen Änderungen bei den Verkehrstrassen als freie Schallausbreitung
untersucht.
Verkehrslärm
Zum Verkehrslärm erfolgte eine Betrachtung des Straßen- bzw. Schienenverkehrslärms
der Südwesttangente, der Neuen Rothenburger Straße und weiterer Straßen im Norden
(u.a. alte Rothenburger Straße). Zudem wurde die Güterzugstrecke einschließlich des
geplanten 4-gleisigen Ausbaus und der gemäß Planfeststellungsverfahren vorgesehenen
schall-technischen Maßnahmen berücksichtigt.
Bei Ermittlung der freien Schallausbreitung in 8,5 Metern Höhe über Grund ergaben sich
innerhalb der beiden Teilflächen des Änderungsbereiches Immissionspegel von über 55
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301
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dB(A) bis zu 75 dB(A) tags. Dabei ist festzustellen, dass sich die Immissionspegel mit
zunehmender Nähe zur Südwesttangente sowie zur Neuen Rothenburger Straße erhöhen.
Im Nachzeitraum ergibt sich im östlichen Bereich der nördlichen Teilfläche des
Änderungsbereiches ein Immissionspegel von über 35 dB(A) bis 40 dB(A). In Richtung
Südwesttangente und Neuer Rothenburger Straße wurden jedoch auch nachts
Immissionspegel bis zu 70 dB(A) innerhalb des Änderungsbereiches ermittelt.
Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete und auch für Parkanlagen werden
demnach im überwiegenden Änderungsbereich im Tages- und Nachtzeitraum weit
überschritten. Die in den Berechnungen berücksichtigten Lärmschutzmaßnahmen entlang
der Güterzugstrecke bewirken, dass im östlichen Bereich der nördlichen Teilfläche des
Änderungsbereiches tags nur geringe Überschreitungen auftreten. Nachts können in
diesem Bereich die Orientierungswerte z.T. eingehalten werden.
Durch den Verkehrslärm besteht eine hohe Vorbelastung des Gebiets.
Gewerbelärm
Im Umfeld des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ bestehen baurechtlich sowohl Gewerbe(GE), als auch Sonder- (SO) und Industriegebiete (GI). Meist erfolgten in den
dazugehörigen Bebauungsplänen keine Beschränkungen zum Lärmschutz (z.B. über
Emissionskontingentierungen), lediglich auf Ebene von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen wurden teilweise Auflagen zum Schallschutz erteilt.
Von Bedeutung ist auch, dass die bestehende Wohnbebauung in Kleinreuth bei Schweinau
schon jetzt im Norden unmittelbar an diese Emittenten angrenzt. Dies wurde im Hinblick
auf das geltende Rücksichtnahmegebot in Gemengelagen teils in neueren Genehmigungsbescheiden schon berücksichtigt und auch sonst gutachterlich reduzierte Ansätze für die
Ge-werbebetriebe zu den Nachtzeiten angesetzt.
Gemäß der Schallgutachterlichen Untersuchung (OBERMEYER INFRASTRUKTUR
GMBH,12.05.2021) kann bei Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der äußeren
Gebäudereihen entlang der Rothenburger Straße sowie zur Südwesttangente innerhalb
des Änderungsbereiches die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags und nachts
eingehalten werden (vgl. nachfolgendes Kapitel 2.6.2.2).
Es besteht daher im Vergleich zum Straßenverkehrslärm nur eine untergeordnete
Vorbelastung mit Gewerbelärm. Dennoch ist auch dies ein Beitrag zur immissionsschutztechnischen Vorbelastung des Gebietes. Eine Summenbetrachtung von Gewerbe- und
Verkehrslärm ist bisher in den gesetzlichen Normen und Vorschriften nicht vorgesehen.
Freizeitlärm
Bisher entstehen durch die ausgeübten Nutzungen im Rahmen der landschaftsgebundenen Erholung im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ keine relevanten Immissionen.
Das Schutzgut Mensch – Lärm hat im Planungsgebiet eine hohe Bedeutung, da hohe
Anforderungen an die Planung zur Bewältigung der Lärmeinwirkungen gestellt werden.
2.6.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Für unterschiedliche Gebietstypen sind unterschiedliche Grenz- bzw. Orientierungswerte
anzusetzen (vgl. Kap. 2.6.2.1). Dies berücksichtigt zwar die charakteristischerweise in den
jeweiligen Gebieten zu erwartenden Nutzungen und damit verbundene Lärmeinwirkungen,
letztendlich ist es für die von Lärm betroffenen Bewohner aber irrelevant, ob sie Lärm in
einem Wohngebiet oder einem Mischgebiet ausgesetzt sind. Gemäß FNP-Änderung
werden innerhalb der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereichs Wohnbauflächen und
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
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„Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ dargestellt und im
östlichen Bereich auch Grünflächen.
Auch eine Summierung von verschiedenen Lärmarten (Verkehrs-, Gewerbe-, und Freizeit/ Sportlärm) stellt einen Beitrag zur immissionstechnischen Vorbelastung eines Gebietes
dar. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften und Normen ist jedoch vorgesehen, dass die
Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen aufgrund der
subjektiven Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Geräuscharten jeweils
gesondert geprüft und nicht summiert werden.
Für das Berechnungsmodell wurden in der schallgutachterlichen Stellungnahme
(OBERMEYER INFRASTRUKTUR GMBH & CO. KG, 12.05.2021) beispielhaft die resultierenden
Immissionen an einer möglichen Bebauung aufgezeigt. Annahmen zur Situierung von
Gebäuden oder Gebäudereihen sowie Schallschutzwänden sind zwar zu detailliert für die
FNP-Ebene, werden hier aber mit betrachtet, um die Auswirkungen der Lärmimmissionen
sowie die Frage, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse geschaffen werden können,
besser bewerten zu können.
Von folgender Schallschutzbebauung bzw. Schallschutzwänden wird ausgegangen:
Entlang der Neuen Rothenburger Straße werden vier- bis achtgeschossige Gebäudekomplexe angenommen, von denen bereits eine gewisse Abschirmwirkung in südliche
Richtung ausgehen wird. Zudem wird entlang der Rothenburger Straße sowie entlang der
westlichen Randbebauung als Abschirmung zur Südwesttangente eine lückenlose Lärmschutzbebauung in Form von Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit einer Mindesthöhe
von 12 m angenommen.
Entlang der Südwesttangente wird von einer 6 Meter über Fahrbahnoberkante hohen
Schallschutzwand (am nördlichen Ende abgestuft auf 4 Meter bzw. 3 Meter über
Fahrbahnoberkante) ausgegangen.
Wie bereits erwähnt, wird angenommen, dass der Ausbau der Güterzugtrasse
einschließlich der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen bereits erfolgt ist (Realisierung
ist für 2024 geplant).
Verkehrslärm
Die schallgutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der hohen
Vorbelastung durch die umliegenden Verkehrswege die Einhaltung der Orientierungswerte
sowie der Immissionsgrenzwerte im Änderungsbereich z.T. auch bei Realisierung der o.g.
Schallschutzwände nicht möglich ist.
An der Grenze der geplanten westlichen Wohnbaufläche innerhalb des
Änderungsbereiches wurden zur Südwesttangente im Tageszeitraum Pegel bis zu 66
dB(A) ermittelt. An der nördlichen Grenze der geplanten „Flächen für Gemeinbedarf/
Schule oder andere Bildungseinrichtung“ wurden Pegel bis zu 62 dB(A) ermittelt. Im
Nachtzeitraum wurden in allen geplanten Wohnbauflächen des Änderungsbereiches Pegel
zw. 48 und 54 dB(A), an einer Stelle im Nordwesten bis zu 58 dB(A), ermittelt.
Um dies planerisch zu bewältigen, sind neben den bisher schon betrachteten, aktiven
Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwände) weitere, wie z.B. die Aufstockung der
Lärmschutzwände entlang der Güterzugstrecke i.V. mit Schallschutzbebauungen oder
Lärmschutzwänden am östlichen Rand der Wohngebiete sowie passive Schallschutzmaßnahmen, wie die Ausrichtung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Fassaden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, vorzusehen.
Die südliche Teilfläche des Änderungsbereiches unterliegt tags mit Pegeln über 55 und bis
zu 70 dB(A) ebenfalls hohen Immissionen. Dies mindert die Aufenthaltsqualität der
geplanten Park- und Sportanlage deutlich. Eine planerische Bewältigung kann hier über
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
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ergänzende Schallschutzwände entlang der Bahn erfolgen. Dies ist ebenfalls auf Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung festzulegen.
Bezogen auf die Umweltauswirkungen der FNP-Änderung können mögliche
schallmindernde Maßnahmen, die auf Ebene des B-Plans festgesetzt werden, eigentlich
noch nicht bei der Beurteilung der Erheblichkeit in dieser Umweltprüfung berücksichtigt
werden. Von Bedeutung ist, dass es zu Immissionskonflikten kommt, aber auch
Möglichkeiten zur Bewältigung dieser Immissionskonflikte bestehen.
Festzuhalten ist eben auch, dass durch die FNP-Änderung bisher als gemischte
Bauflächen dargestellte Flächen nun als Wohnbauflächen und als „Flächen für
Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ dargestellt werden, was die
Schutzbedürftigkeit erhöht. Ferner erfolgte in der nördlichen Teilfläche des
Änderungsbereiches insbesondere nach Westen, aber teilweise auch nach Süden eine
Erweiterung der Wohnbauflächen. Damit rücken schutzwürdige Nutzungen näher an die
Emissionsquellen heran und die Immissionskonflikte werden verschärft.
Gewerbelärm
Wie unter Kap. 2.6.2.1 ausgeführt, hat Gewerbelärm im Planungsgebiet nicht die Relevanz
wie der Straßenverkehrslärm. Die Orientierungswerte von 55 dB(A) nach der DIN 18005
für Gewerbelärm werden tags für allgemeine Wohngebiete (WA) im gesamten
Planungsgebiet eingehalten. Eine Überschreitung der Orientierungswerte für allgemeine
Wohngebiete von circa 1 dB tritt nur außerhalb der Änderungsbereiche des FNP im
Nordwesten während des Nachtzeitraumes auf. Planerisch kann dies später in der
verbindlichen Bauleitplanung über eine Grundrissorientierung bzw. entsprechende passive
Schallschutzmaßnahmen bewältigt werden. Dies ist auf Ebene des B-Plans verbindlich
festzusetzen.
Durch die Planung selbst werden keine neuen Lärmquellen aus Gewerbenutzungen geschaffen, da dies den Anforderungen an gewerbliche Nutzungen in den jeweiligen Gebietstypen widersprechen würde. Nach § 4 Abs. 3 der BauNVO (Baunutzungsverordnung) ist
die Unterbringung von Gewerbebetrieben und anderen Einrichtungen in allgemeinen
Wohngebieten (WA) nur zulässig, wenn diese das Wohnen nicht stören. Auswirkungen auf
Gebiete außerhalb sind daher nicht zu besorgen.
Die durch die FNP-Änderung auch an die gewerblichen Emissionsquellen näher heranrückenden schutzwürdigen Wohnnutzungen ergeben in diesem Umfang noch nicht
erheblich nachteilige Auswirkungen. Auch die Überschreitungen von Gewerbelärm
während der Nachtzeiten sind für die Nutzung von Grünanlagen ohne Relevanz, da davon
ausgegangen werden kann, dass diese vorwiegend zu den Tagzeiten genutzt werden.
Sportlärm
Durch die FNP-Änderung erfolgt innerhalb der dargestellten Grünflächen eine Umwidmung
der Zweckbestimmung in einem Teilbereich zu „Sportanlage“. Die schallgutachterliche
Stellungnahme (OBERMEYER INFRASTRUKTUR GMBH & CO. KG, 12.05.2021) untersucht die
Auswirkungen der geplanten Sportanlagen bei außerschulischen Nutzungen im
Tagzeitraum (z.B. durch Vereinssport). Gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG gelten
Geräuscheinwirkungen, die von Einrichtungen für Kinder verursacht werden, im Regelfall
nicht als schädliche Umwelteinwirkung. Dies gilt allerdings nicht für Lärm, der durch
außerschulische Nutzungen oder technische Einrichtungen hervorgerufen wird.
Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) sieht Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete für den Tagzeitraum sowohl außerhalb der Ruhezeiten , als auch
innerhalb der Ruhezeiten mittags und abends von 55 dB(A) sowie innerhalb der
Ruhezeiten am Morgen von 50 dB(A) vor. Für Kern-, Dorf-, und Mischgebiete liegen diese
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
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Werte um jeweils 5 dB, für Urbane Gebiete um 8 dB höher. Einzelne, kurzzeitige
Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB
überschreiten.
Die schallgutachterliche Stellungnahme (OBERMEYER INFRASTRUKTUR GMBH & CO. KG,
12.05.2021) kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten Sportanlagen im Plangebiet und
die Einhaltung der o.g. Immissionsrichtwerte grundsätzlich möglich sind, sofern im Rahmen
nachfolgender Genehmigungen entsprechende Nutzungszeiten und bauliche Vorgaben
zum Schutz der Nachbarschaft festgelegt werden.
Die schalltechnische Untersuchung verdeutlicht, dass innerhalb der beiden
Teilflächen
des
Änderungsbereiches
nachteilige
Auswirkungen
durch
Lärmeinwirkungen (insbesondere Verkehrslärm) zu erwarten sind. Aufgrund der mit
der FNP-Änderung verbundenen Erhöhung der Schutzwürdigkeit sowie der
zusätzlich zu erwartenden Freizeitlärmimmissionen durch die Sportanlage wird
somit insgesamt von erheb¬lichen nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das
Schutzgut Mensch ausgegangen. Die Gewährleistung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse ist durch die verbindliche Festlegung aktiver und passiver
Schallschutzmaßnahmen auf Ebene des B-Planes zu sichern. Das dies grundsätzlich
möglich ist, wurde gutachterlich aufgezeigt. Auch die Grünflächen sollten nicht nur
in Teilbereichen vor Lärm geschützt sein, weswegen auf B-Planebene zusätzliche
Schallschutzmaßnahmen geprüft werden sollten.
2.6.3 Erschütterungen und Sekundärluftschall
2.6.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Durch Schienenverkehr (hier Verlängerung der U-Bahnlinie 3 sowie Güterzugstrecke im
Osten) können der anstehende Untergrund und in weiterer Folge Bauwerke in
unmittelbarer Nähe schwingungsangeregt werden. Diese Schwingungen werden innerhalb
von Gebäuden als Erschütterungen spürbar bzw. als Sekundärluftschall hörbar.
2.6.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Da sich im Änderungsbereich nur die Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft im
Einflussbereich der Bahnlinie im Osten befinden, sind weitere Untersuchungen zu
Auswirkungen von Erschütterungen und Sekundärluftschall durch den dortigen Bahnbetrieb nicht erforderlich und für die Planung nicht relevant.
Anders ist dies im Fall der derzeit in Bau befindlichen Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 zu
beurteilen. Bei der Planfeststellung dieses Vorhabens gab es im Untersuchungsbereich
„Tiefes Feld“ noch keine Bebauung oder rechtsverbindliche Bebauungspläne, so dass eine
Berücksichtigung im Planfeststellungs-Verfahren nur dergestalt erfolgte, dass eine
beabsichtigte Wohnbebauung grundsätzlich möglich bleibt, ggf. auch unter dem Erfordernis von Schutzmaßnahmen.
Der Änderungsbereich tangiert mit der nordwestlichsten Ecke gerade die U-Bahn-Trasse.
Zu berücksichtigende Abstände bzw. Schutzmaßnahmen sind daher auf Ebene des BPlanes zu untersuchen und festzulegen.
Baubedingte Erschütterungen durch den U-Bahnbau sind hier nicht zu besorgen, da die
Bauarbeiten bereits begonnen haben und somit noch vor Umsetzung weiterer Planungen
bzw. bis zum Bezug von Wohnungen bzw. der Inbetriebnahme des Schulstandortes
weitgehend abgeschlossen sein dürften.
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In Bezug auf Erschütterungen und Sekundärluftschall kommt es hinsichtlich des
Schutzgutes Menschliche Gesundheit durch die geplante FNP-Nutzungsänderung
und zusätzliche Ausweisung von Bauflächen nicht zu erheblichen nachteiligen
Beeinträchtigungen, da die zu berücksichtigenden Abstände bzw. Schutzmaßnahmen auf Ebene der B-Planung gesichert werden können.
2.6.4 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Störfallvorsorge i.S.d. § 50 BImSchG
Der Änderungsbereich befindet sich nicht innerhalb des Achtungsabstandes (KAS-183)
bzw. des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben (Betriebsbereiche gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG).
Seit 2018 unterliegt ein Produktions- und Betriebsgebäude zur Fertigung von elektronischen Bauteilen der Leistungselektronik an der Sigmundstraße 200 den Pflichten der
Störfall-Verordnung. Es handelt sich um einen Betriebsbereich der unteren Klasse nach
§ 3 Abs. 5a BImSchG. Nach Anhang 1 des Leitfadens KAS-18 ergibt sich ohne Detailbetrachtung des Betriebsbereiches ein „Achtungsabstand“ von ca. 300 m. Dieser Abstand
wird zum nördlichen Änderungsbereichsteil eingehalten.
Durch die vorliegende Planung sind Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im
Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale
Gesetzgebung somit nicht betroffen.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
In der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches werden Bauflächen dargestellt, in
denen aufgrund der zukünftig zulässigen Nutzungen keine besondere Anfälligkeit für
schwere Unfälle besteht.
Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ befindet sich nicht in einem Bereich, in dem mit besonderen Auswirkungen durch Katastrophen (z.B. überschwemmungsgefährdeter Bereich,
Erdbebengebiet) zu rechnen ist. Es ist jedoch mit teils hochanstehendem Grundwasser zu
rechnen. Es handelt sich hier um einen sog. wassersensiblen Bereich. In regenreichen
Perioden kommt es daher auch zu Überstauungen der dortigen Flächen.
Im Stadtgebiet von Nürnberg ist generell mit Bombenblindgängern oder anderen Kampfmitteln aus dem 2. Weltkrieg zu rechnen. Luftbilder zeigen im Untersuchungsbereich
zahlreiche Bombentrichter und zerstörte Bausubstanz entlang der Rothenburger Straße,
da die im Osten befindliche Bahnlinie häufiges Angriffsziel war. Bombentrichter sind heute
im Gelände aber nicht mehr zu erkennen. Bei allen weiteren Baumaßnahmen und
Eingriffen in den Untergrund ist daher eine vorherige Kampfmittelerkundung erforderlich.
2.7
Luft
2.7.1 Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation
Eine Interpolation der Daten zur lokalen Luftqualität aus der nächstgelegenen Luftmessstation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt an der Von-der-Tann-Straße ist trotz der
Entfernung von nur 1,5 km aufgrund der nicht übertragbaren örtlichen Verhältnisse nicht
möglich. Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ ist aktuell noch gut durchlüftet, durch den
3
Kommission für Anlagensicherheit (KAS): Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen
nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung
§ 50 BImSchG, 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2010).
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motorisierten Individualverkehr sind im Bereich der Rothenburger Straße, der Südwesttangente und nachgeordnet der Wallensteinstraße im Südosten aber generell höhere NO2und Feinstaubgehalte zu erwarten als in verkehrsferneren Lagen.
Basierend auf einer für das Jahr 2020 erstellten Immissionsprognose zeigen die Modellrechnungen im „Masterplan für die Gestaltung nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität
in Nürnberg“, dass 2020 entlang der (alten) Rothenburger Straße noch Überschreitungen
des NO2-Grenzwertes von 40 µg/m³ zu erwarten sind (NO2-Werte von 44 - 48 µg/m³, BÜRO
LOHMEYER 2018). Eine Verbesserung der Belastungssituation wird mit den durchgeführten
Berechnungen erst für die Zeit nach 2020 prognostiziert. Die Neue Rothenburger Straße
wurde in diesem Gutachten allerdings noch nicht berücksichtigt.
Weitere Emissionen verursacht die im Osten verlaufende Güterzugstrecke sowieder
Schiffsverkehr auf dem Main-Donau-Kanal.
Gewerbebetriebe mit hinsichtlich der Lufthygiene relevanten Emissionsquellen bestehen
im näheren Umfeld nicht.
Zusammenfassend ist bezüglich der lufthygienischen Situation im Planungsgebiet „Tiefes
Feld“ von einer merklichen Exposition gegenüber verkehrsbedingten Schadstoffemissionen auszugehen. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV sind
im unmittelbaren Umfeld der Hauptdurchgangsstraßen gegenwärtig nicht mit hinreichender
Sicherheit auszuschließen. In verkehrsferneren Lagen sind hingegen im Planungsgebiet
„Tiefes Feld“ keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zu erwarten.
2.7.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Durch die geplanten Bildungseinrichtungen („Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder
andere Bildungseinrichtung“) und zusätzlichen Wohnbauflächen ist im Vergleich zu den
bisherigen Bauflächen mit einer gewissen Steigerung des Verkehrsaufkommens durch
neuen Ziel- und Quellverkehr zu rechnen. Außerdem sind zusätzliche Emissionen von
Luftschadstoffen, wie z.B. durch Wärmeerzeugung für die Beheizung, zu erwarten.
Allerdings wird das Gebiet künftig mit der U-Bahn-Linie 3 durch den ÖPNV überdurchschnittlich gut erschlossen werden, so dass der Anteil des motorisierten Individualverkehrs
(MIV) am Mobilitätsmix hier deutlich geringer ausfallen kann als andernorts (zumal
vermutet werden kann, dass der Großteil der Schulkinder den Schulweg mit dem ÖPNV
zurücklegen wird). Die hohen Energiestandards neu errichteter Gebäude und die moderne
Heiztechnik mit den Möglichkeiten alternativer Konzepte lassen nur einen geringen Anstieg
der Schadstoff-Immissionen erwarten.
Durch den Abstand der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches zur Neuen
Rothenburger Straße und die verbleibenden Freiräume im Süden werden für den
Änderungsbereich keine Überschreitungen der Grenzwerte von Luftschadstoffen erwartet.
Durch die Änderung der FNP-Darstellungen erfolgen diesbezüglich auch keine relevanten
Auswirkungen.
Der aktuelle Luftreinhalteplan (2. Fortschreibung, 2017) nennt im Übrigen auch autoarme
Quartiere als mögliche Gegenmaßnahme zu Luftschadstoffbelastungen, wozu sich das
Planungsgebiet „Tiefes Feld“ aufgrund des U-Bahn-Anschlusses grundsätzlich eignen
würde. Diesem Vorschlag ist auf Ebene des B-Planes dementsprechend Rechnung zu
tragen.
Aufgrund der Stadtrandlage des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ ist dagegen nicht auszuschließen, dass periodisch die Zielwerte der 39. BImSchV für Ozon überschritten werden
können. Dabei handelt es sich allerdings um ein großräumiges Phänomen, welches keinen
direkten Bezug zum vorliegenden Planungsvorhaben aufweist.
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Bezüglich des Schutzgutes Luft wird insgesamt nicht von erheblichen nachteiligen
Auswirkungen durch die Planung ausgegangen.
2.8
Klima
2.8.1 Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation
Die Stadt Nürnberg liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und ozeanischem
Klima. Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen, vergleichsweise milde Winter und
eine insgesamt geringe Niederschlagsmenge. Mit durchschnittlich 645 mm Niederschlag
pro Jahr zählt Nürnberg zu den trockensten Gebieten Bayerns.
Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ stellt ein wichtiges Kaltluftentstehungsgebiet am Beginn
einer Kaltluftleitbahn dar. Für eine windstille Sommernacht4 wurden im Stadtklimagutachten Nürnberg5 im Untersuchungsbereich Temperaturunterschiede von etwa 4 °C
zwischen den wärmeren Gewerbegebieten im Norden und den kühleren Ackerflächen im
Zentrum des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ ermittelt. Die bioklimatische Situation wird für
die überplanten Siedlungsbereiche von Kleinreuth bei Schweinau im Untersuchungsbereich als günstig bis sehr günstig eingestuft, da es über den landwirtschaftlich genutzten
Flächen zu einer starken nächtlichen Abkühlung sowie zu einem intensiven Luftaustausch
kommt.
Gemäß den topographischen Gegebenheiten fließt die produzierte Kaltluft in Richtung
Westen und Südwesten zum Main-Donau-Kanal sowie auch nach Norden in die angrenzenden Siedlungsbereiche von Kleinreuth bei Schweinau ab. Die Kaltluft dringt stellenweise weit in die Siedlungsbereiche vor und kann dort zum klimatischen Ausgleich
beitragen. Der Abfluss wird aber durch die bestehenden Gebäudestrukturen (v.a. der
Gewerbebauten) behindert. Dennoch weist das Gebiet einen hohen Kaltluftvolumenstrom
auf und hat daher eine hohe bis sehr hohe bioklimatische Bedeutung. Derzeit hat das
Planungsgebiet „Tiefes Feld“ eine klimatische Ausgleichsfunktion für das Stadtgebiet
Nürnberg, welche auch im Zuge einer zukünftigen Bebauung erhalten werden soll
(Stadtklimagutachten Nürnberg5).
2.8.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Lokalklima
Die Bebauung bisheriger Freiflächen führt grundsätzlich zu folgenden, negativen klimatischen Aspekten:
• Verlust von Teilen eines Kaltluftentstehungsgebietes in Nähe zu thermisch belasteten
Bereichen
• Erhöhung der Temperatur bodennaher Luftschichten
• Reduktion der Windgeschwindigkeit und Wirbelbildung an Bauwerken
Im Rahmen des Stadtklimagutachtens5 erfolgte auch eine Detailuntersuchung zum
Planungsgebiet „Tiefes Feld“, bezogen auf eine vollständig realisierte Bebauung, also über
4
Ausgangspunkt für die klimaökologische Auswertung ist eine austauscharme, sommerliche Hochdruckwetterlage um 4 Uhr morgens. Durch die Modellierung dieser „worst-case“-Betrachtung werden evtl. Beeinträchtigungen auf die relevanten Parameter bodennahe Lufttemperatur, bodennahes Kaltluftströmungsfeld
und Kaltluftvolumenstrom besonders deutlich sichtbar.
5
GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten Nürnberg, Mai 2014, Klimaökologische Detailauswertung Nürnberg „Tiefes Feld“
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die Planung der FNP-Änderung hinaus. Hierbei wurde die Ist-Situation mit der zukünftigen
Situation in einer windstillen Sommernacht4 verglichen.
Es konnte im Rechenmodell festgestellt werden, dass bei der oberflächennahen Lufttemperatur die Zunahmen weitgehend auf die geplanten Baufelder beschränkt bleiben und
es im angrenzenden Ortsbereich von Kleinreuth bei Schweinau nur zu geringen Erhöhungen kommt. Erklärung hierfür ist die nach wie vor gute Durchlüftung der geplanten
Baufelder nach Realisierung sowie die vorgesehenen, durchgrünten Abstandsflächen, die
eine zusammenhängende „Wärmeinsel“ verhindern. Hinsichtlich des Luftaustausches
stellen die neuen Baukörper neue Abflusshindernisse dar. Bei dieser Ausgangslage ist die
Beeinflussung des lokalen Luftaustausches durch die baulichen Veränderungen nicht groß
genug, um in der angrenzenden Wohnbebauung eine nennenswerte Verschlechterung der
klimaökologischen Situation hervorzurufen, da auch im Planszenario ein klimatisch wirksamer Kaltluftstrom erhalten bleibt.
Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass sich die bioklimatische Situation durch eine
Bebauung des gesamten Planungsgebiets „Tiefes Feld“ voraussichtlich nur im Bereich
Kleinreuth bei Schweinau leicht verschlechtern wird. Die geplante Bebauung selbst weist
eine günstige bis weniger günstige bioklimatische Situation auf. Insgesamt erscheint die
entstehende Verschlechterung der bioklimatischen Situation aber als vertretbar.
Eine Übertragbarkeit der klimaökologischen Bewertung gemäß Stadtklimagutachten auf
die geplante FNP-Änderung ist nur bedingt möglich. Die der Modellierung zugrunde
gelegten Daten wie Gebäudehöhen und Gebäudestellung sind auf Ebene des FNP nicht
festlegbar. Hier kann auf B-Planebene eine vertiefende gutachterliche Untersuchung
erfolgen.
Ferner empfiehlt das Stadtklimagutachten Planungshinweise, die ebenfalls erst auf Ebene
der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan) regelbar sind, wie u.a. die Planung durchgrünter
Abstandsflächen zwischen den Bauflächen in Nord-Süd-Ausrichtung, eine Abnahme der
baulichen Dichte von Nord nach Süd sowie die Festsetzung von Fassaden- und Dachbegrünungen, um die bioklimatische Belastung im neuen Planungsgebiet „Tiefes Feld“ und
im Bereich der bestehenden Bebauung von Kleinreuth bei Schweinau gering zu halten
sowie anthropogenen Veränderungen des Lokalklimas entgegenzuwirken.
Klimaschutz
Die Stadt Nürnberg hat sich mit Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2014 das Ziel gesetzt,
die CO2-Emissionen Nürnbergs zu senken. Mit Beschluss vom 17.06.2020 sollte die
Senkung gegenüber den Werten von 1990 bis 2030 60 % und 2050 90 % betragen. Mit
dem „Klimaschutz-Beschluss“ des Stadtrates vom 24.07.2019 wurden die allgemeinen
Klimaschutzziele nochmals bekräftigt.
Die Erstellung eines Energiekonzeptes mit der Zielsetzung einer klimaneutralen Wärmeund Stromversorgung sollte auf B-Plan-Ebene erfolgen.
Bei Neubauten ist man ohnehin an die Einhaltung einschlägiger Vorschriften (insbesondere
Gebäudeenergiegesetz GEG) mit der Vorgabe entsprechender Energiestandards
gebunden, die eine Reduzierung des Energieverbrauchs und eine Einsparung von CO2Emissionen zum Ziel haben. Auch die Förderung von Elektromobilität kann ein wichtiger
Baustein zur Vermeidung von CO2-Emissionen sein (vgl. z.B. neues GebäudeElektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes).
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Klimaanpassung
Aufgrund der allgemein zu erwartenden klimatischen Veränderungen6 sowie der bereits
großflächig dargestellten Bauflächen im wirksamen FNP sind bereits ohne FNP-Änderung
Auswirkungen auf das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ zu erwarten. Die Klimaänderungen
betreffen vor allem eine Zunahme von heißen und trockenen Sommern, Starkregenereignissen und Extremwetterlagen. Durch die zusätzliche Flächeninanspruchnahme im
Zuge der geplanten Umwidmung von Grünflächen zu Wohnbauflächen von ca. 2,3 ha sind
zusätzliche Auswirkungen denkbar, die sich auch auf das Schutzgut „Mensch und seine
Gesundheit“ auswirken könnten. Minderungen der Auswirkungen sowie eine Realisierung
einer klimaangepassten Planung sind insbesondere durch die Umsetzung der
Planungshinweise aus dem Stadtklimagutachten auf B-Planebene zu sichern. Hierzu
zählen unter anderem die geplante Durchgrünung der Wohngebiete mit von Nord nach
Süd verlaufenden öffentlichen Grünzügen, Dach- und Fassadenbegrünungen, sowie das
Anlegen von Gehölzpflanzungen am Rand der Retentionsflächen bzw. im geplanten
Landschaftspark.
Aufgrund der bereits großflächig dargestellten Bauflächen im wirksamen FNP sind
durch die geplante FNP-Änderung trotz des Zuwachses an Bauflächen insgesamt
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut Klima zu erwarten.
2.9
Abfall und Abwässer
Abfälle entstehen im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ zukünftig betriebsbedingt durch den
künftigen Schulbetrieb, sowie durch Einwohner im Gebiet als Hausmüll. Die Entstehung
möglicher gefährlicher Abfälle (Sondermüll), z.B. im Rahmen des schulischen ChemieUnterrichts ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht absehbar. Gewerbliche
Nutzungen sind innerhalb der Wohnbauflächen und „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule
oder andere Bildungseinrichtung“ nicht im relevanten Umfang zu erwarten.
Nähere Angaben zu Art und Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten
Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind, soweit möglich, in nachgeordneten BPlanverfahren nachzureichen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten.
Zur Freimachung der Baufelder fallen kaum baubedingte Abfälle bzw. Recyclingstoffe an,
da neben Ackerflächen nur ein Schotterweg vorhanden ist. Bei der Baufeldfreimachung
sind aber Funde von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen (siehe auch Kap. 2.6.4).
Anfallende Schmutzwässer können nach Errichtung der entsprechenden Kanäle ins
städtische Kanalsystem eingeleitet und der Reinigung im Klärwerk zugeführt werden.
2.10 Kultur- und Sachgüter
2.10.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation
Im Änderungsbereich sind keine Boden- oder Kulturdenkmäler bekannt (Quelle: BayernViewer-Denkmal, Abruf vom 20.03.2020). Nördlich angrenzend gibt es in Kleinreuth bei
6 Für den Raum Nürnberg ist mit einer weiteren Zunahme der Sommertage (Tageshöchsttemperatur 25 °C
oder darüber) bis zum Jahr 2100 von heute 50 auf bis zu 100 Tagen auszugehen. Für die sog. heißen Tage
(Tageshöchsttemperatur 30 °C oder darüber) wird etwa eine Verdoppelung von derzeit ca. 12 Tage auf bis
zu 23 Tage angenommen (vgl. hierzu auch das statistische Regionalisierungsmodell WETTREG 2012,
VETTER & WEINBERGER 2012).
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Stand: 14.05.2021
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
32
Schweinau mehrere, als Baudenkmäler geschützte Gebäude oder Bauteile (Rothenburger
Str. 482, 484 und 496).
Sachgüter befinden sich mit Ausnahme des teilasphaltierten Weges (Uffenheimer Straße)
im Osten keine im Änderungsbereich. Die Beregnungsbrunnen liegen alle außerhalb (s.
Kap. 2.3.1).
2.10.2 Umweltauswirkungen und Prognose
Nachteilige Auswirkungen der Planung auf die angrenzenden Baudenkmäler in Kleinreuth
bei Schweinau können ausgeschlossen werden, da sich zwischen der neu geplanten
Bebauung und den Denkmälern bereits bestehende Gebäude befinden.
Bodendenkmäler sind von der Planung nicht betroffen, grundsätzlich können archäologische Funde aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Eine Betroffenheit von Sachgütern besteht nicht, da keine im Änderungsbereich oder in
dessen Umfeld vorhanden sind, die der Planung entgegenstehen.
Eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung des Schutzgutes Kultur- und
Sachgüter ist nicht erkennbar.
2.11 Wechselwirkungen
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.
3
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im
Änderungsbereich bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung
und Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente
berücksichtigt (z.B. Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren).
Erst mit der Umsetzung der Planung ist auch ein konkreter Eingriff in die bestehende
Situation verbunden, die bei Nicht-Umsetzung der Planung vollständig erhalten werden
könnte. In der Nullvariante würde die derzeitige Nutzung als Ackerfläche aufgrund der
größtenteils hohen Ertragsfunktion der Böden und der Knappheit an landwirtschaftlich
nutzbaren Flächen im Stadtgebiet sehr wahrscheinlich weiterhin aufrechterhalten. Insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, sowie
Tiere käme es zu keinen Eingriffen und dem Fortbestand der aktuell günstigen Situation.
Bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung käme es auch nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (s. hierzu Kap. 5.2).
Jedoch könnten selbst ohne vorliegende Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes auf Grundlage der bisherigen FNP-Darstellungen Bebauungspläne aufgestellt und
die entsprechenden Bauflächen entwickelt werden, was ebenso zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf eine Reihe von Umweltbelangen führt. Die Grünflächen im FNP
würden aber wie bisher vollständig als Kategorie „öffentliche Grün-/Parkanlage“ dargestellt
sein. Auch wäre die planungsrechtliche Sicherung der benötigten bzw. geplanten Bildungseinrichtungen als „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“
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Stand: 14.05.2021
311
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
33
sowie auch die Darstellung der Wettkampfbahn als „Grünfläche/ Sportanlage“ ohne die
vorliegende FNP-Änderung nicht möglich.
4
Kumulative Auswirkungen zusammen mit anderen Planungen
Die 16. Änderung des FNP ist nicht isoliert, sondern in Zusammenhang mit weiteren Planungen im Umfeld, die zu kumulativen Auswirkungen7 führen können, zu betrachten. Zu
erwarten wäre, dass sich die Auswirkungen der einzelnen Plangebiete gegenseitig beeinflussen. Die Wirkungen können sich dabei auch steigern bzw. verstärken.
Im unmittelbaren Umfeld des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ erfolgte vor einigen Jahren
die 10. FNP-Änderung im Bereich Herbststraße (wirksam seit 16.04.2014), also unmittelbar östlich der Bahnlinie östlich des jetzigen Änderungsbereiches. Dort erfolgte im Wesentlichen eine Änderung der Darstellungen von Wohnbauflächen zu „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie von „Grünfläche/ Öffentliche Parkund Grünanlage“ zu „Grünfläche/ Sportanlage“. Diese FNP-Änderung ist bereits auch
schon über den B-Plan Nr. 4608 „Schulstandort Rothenburger Straße“ seit dem 16.04.2014
rechtsverbindlich und inzwischen baulich umgesetzt.
Durch die 16. FNP-Änderung werden in erster Linie ca. 2,3 ha zusätzliche Bauflächen zu
Lasten von Grünflächen dargestellt. Ferner werden „Grünflächen/ Sportanlage“ dargestellt
– zulasten der Kategorie „öffentliche Park- u. Grünanlage“. Dies zieht bei einer späteren
Umsetzung größere Beeinträchtigungen v.a. der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser,
aber auch im Hinblick auf das Schutz Menschliche Gesundheit (hier: Erholung und Lärm)
nach sich. Grundsätzlich sind alle zusätzlichen Inanspruchnahmen von Fläche kumulativ,
es handelt sich hier aber nicht um sich gegenseitig verstärkende Wirkungen.
Allein im Bereich des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ sind ferner folgende Vorhaben
bereits genehmigt oder noch in Planung (siehe Abbildung 1):
•
•
•
•
•
•
Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 nach Gebersdorf mit Errichtung der U-BahnHaltestelle „Kleinreuth“ (bei Schweinau) (in Bau) im Bereich der Neuen
Rothenburger Straße
Planfeststellungsverfahren zum Bau der Neuen Rothenburger Straße
Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der Güterzugstrecke im Osten um zwei
weitere Gleise
B-Planverfahren Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“
B-Planverfahren Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“
B-Planverfahren Nr. 4445c
Besondere kumulative Effekte sind auf die Schwere der Beeinträchtigungen durch die
vorliegende FNP-Änderung bezogen nicht zu besorgen. In allen o.g. Einzelverfahren sind
bzw. waren auf Basis der entsprechenden rechtlichen Grundlagen des jeweiligen
Vorhabens die Umweltauswirkungen zu erheben, zu beschreiben und zu bewerten. Es sind
bzw. waren jeweils Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen vorzusehen; für alle
unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild sowie in
Lebensräume geschützter Tierarten sind bzw. waren Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen
(teilweise auch in Kombination auf gemeinsamen, überwiegend externen Flächen).
7
gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) ff) BauGB n.F. ist die Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter
Plangebiete zu beschreiben
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
5
34
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Umweltauswirkungen
Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige
Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter/Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt als
Trägerverfahren die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für alle Belange des
Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht dar. Durch die Anwendung verschiedener Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen
sind in Bezug auf die geplante Änderung der FNP-Darstellungen nicht erforderlich. Gleichwohl sind auf B-Plan-Ebene die konkreten Eingriffe in Natur und Umwelt zu bewerten sowie
konfliktmindernde Maßnahmen, Maßnahmen hinsichtlich der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung sowie des europäischen und nationalen Artenschutzes festzusetzen.
Tabelle 3: Instrumente des Umweltrechtes.
Rechtsinstrument
Umweltbelange
Rechtsfolgen
BauGB8
Voraussichtliche erhebliche Auswirkungen auf die Umweltbelange
gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und gem.
§ 1a BauGB n.F.
Abwägungsrelevanz / Geplante Maßnahmen
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche durch die Realisierung
der Planung entstehen, sind im Umweltbericht
darzustellen.
Voraussichtliche erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
Abwägungsrelevanz und konkrete Entscheidung über Vermeidung und Ausgleich
Verbotstatbestände gem. § 44
Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf.
naturschutzrechtliche Voraussetzungen für Ausnahme gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG;
Einschlägigkeit des § 18
BNatSchG i.V.m. BauGB
Je nach Ergebnis:
Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke von
Gebieten von gemeinschaftlicher
Bedeutung und europäischen
Vogelschutzgebieten gem. § 32
BNatSchG
Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz, Beurteilung durch die Höhere Naturschutzbehörde (Reg. von Mittelfranken), ob ausnahmsweise Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der
Planung gegeben ist.
Umweltprüfung
BNatSchG9
(Eingriffsregelung)
gem. § 1a BauGB i.V.m.
§§ 15 und 18 BNatSchG
Artenschutz / saP10
FFH-/SPA –
Verträglichkeitsabschätzung / ggf. prüfung
CEF11-/FCS12-Maßnahmen; wenn diese nicht
möglich oder nicht funktionierend, dann Beurteilung durch die Höhere Naturschutzbehörde (Reg. von Mittelfranken), ob Ausnahmetatbestand gegeben oder nicht; bei NichtRegelbarkeit des speziellen Artenschutzes ist
der Bauleitplan rechtlich nicht vollziehbar.
8 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I
S. 3634)
9 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434)
10 saP = spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Bauleitplanung
11 CEF = Continuous Ecological Functionality, d.h. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion
12
FCS = Favourable Conservation Status, d.h. Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes von Populationen
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313
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
5.1
35
Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellten
Objekte bzw. Gebiete (NSG, LSG, gLB und/oder ND) oder Wasserschutzgebiete (WSG)
vor.
Keiner der im Änderungsbereich festgestellten Biotoptypen stellt einen geschützten
Lebensraum nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG (vgl. hierzu auch Kap. 1.2
bzw. 2.4.1.1) oder einen Lebensraum nach Anhang I der FFH-Richtlinie dar.
Im Änderungsbereich befinden sich keine als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes eingestuften Gehölzbestände.
Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt auf Ebene der B-Planung in Anwendung
der
Anlage 2
zur
Satzung
der
Stadt
Nürnberg
zur
Erhebung
von
Kostenerstattungsbeträgen (KostenErstS, Stand: 21.07.2006). Teilweise kann durch eine
naturnahe Gestaltung des Landschaftsparks eine gewisse Aufwertung des Ist-Zustandes
erfolgen, die Vergrößerung der Bauflächen und die Nutzungsintensivierung im Bereich der
geplanten Sportanlage dürften aber ein Kompensationsdefizit nach sich ziehen. Dieses
kann ggf. auf Flächen im städtischen Ökokonto ausgeglichen werden. Diese Flächen
wären auf B-Plan-Ebene noch genau zu benennen und den Vorhaben zuzuordnen.
5.2
Europäischer und nationaler Artenschutz
Aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG (und den diesbezüglichen Empfehlungen
der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken) wird im Interesse
der Rechtssicherheit der Planung die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) empfohlen. Im Rahmen der saP wird umfassend und systematisch ermittelt, ob die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse,
insbesondere das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG, treffen
könnte.
Die Verbote treten zwar erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, allerdings muss
im Rahmen der Bauleitplanung bereits geprüft werden, ob die Umsetzung eines B-Planes
aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist. Ein B-Plan kann seine Planrechtfertigung
verlieren, wenn seiner Umsetzung dauerhaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zu
denen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG zählen. Eine
Abwägung der artenschutzrechtlichen Belange im Verfahren ist nicht möglich.
Auf FNP-Ebene wäre aktuell nur eine Abschätzung der späteren Folgen möglich. Um die
Auswirkungen auf geschützte Tierarten und eine mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände genauer zu prüfen, wurden aber bereits Erhebungen zu verschiedenen
Artengruppen durchgeführt und hierzu eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
durchgeführt. Diese wurde für das Gesamtareal des „Tiefen Felds“ erarbeitet, da die sich
daraus ergebenden Maßnahmen zusammenwirken sollen (Grosser-Seeger & Partner,
04.12.2018). Dieses Gutachten kann nach wie vor als „Rahmengutachten“ für die
Beurteilung der erforderlichen Maßnahmen bei der späteren Realisierung der Planungen
herangezogen werden und ermöglicht daher auch eine Abschätzung für die
artenschutzrechtlichen Auswirkungen der 16. FNP-Änderung, da es unerheblich ist, durch
welche Art von Bebauung oder Umgestaltung des Gebietes es zu dem Verlust an für die
im Tiefen Feld wesentliche ökologische Gilde der bodenbrütenden Vogelarten kommt.
Schon bei den bisherigen Darstellungen im FNP (ohne FNP-Änderung) würden dieselben
beeinträchtigenden Effekte auftreten, wie bei Umsetzung der Darstellungen der 16. FNPÄnderung (gutachterliche Stellungnahme zur Berücksichtigung des speziellen
Artenschutzrechts im Rahmen der 16. FNP-Änderung, Grosser-Seeger & Partner,
11.05.2021).
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 14.05.2021
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
36
• In dem genannten Gutachten werden Vorkehrungen zur Vermeidung von
Verbotstatbeständen für das Gesamtareal vorgeschlagen. Außerdem werden
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEFMaßnahmen) für erforderlich gehalten, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen zu
vermeiden. Da sich jedoch im Zuge des Verfahrens gezeigt hat, dass innerhalb des
„Tiefen Feldes“ oder in räumlicher Nähe zum Eingriffsort keine vorlaufenden
Ersatzmaßnahmen möglich sind, handelt sich nicht mehr um CEF-Maßnahmen und die
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG wären erfüllt. Die Maßnahmen können aber im
selben Umfang als FCS-Maßnahmen umgesetzt werden, dafür ist auf den
nachgeordneten Planungsebenen aber eine artenschutzrechtliche Ausnahme
erforderlich. Hierzu wurde seitens der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung
von Mittelfranken die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme bereits in
Aussicht gestellt.
Geeignete Flächen für diese FCS-Maßnahmen, die den ermittelten Ausgleichsbedarf für
alle Planungen im Tiefen Feld decken, wurden bereits durch die Stadt gesichert, teilweise
auch schon vorlaufend umgesetzt. Grundsätzlich werden daher die Vorgaben des
speziellen Artenschutzrechtes als zu bewältigend angesehen. Durch die FNP-Änderung
ergeben sich auch keine quantitativ zusätzlichen oder qualitativ anderen Auswirkungen auf
geschützte Arten als bislang berücksichtigt.
6
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und
europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der oben genannten Gebiete des Schutzgebietssystems Natura 2000 sind von der Planung nicht betroffen.
Nächstgelegenes FFH-Gebiet ist das Gebiet DE 6432-301 „Sandheiden im mittelfränkischen Becken“ in Form der Teilfläche 02 NSG „Hainberg“, das ca. 1 km entfernt in südwestlicher Richtung liegt. Die dort vorkommenden Lebensraumtypen der Sandlebensräume mit Dünen und trockenen Heiden stehen in keinem funktionalen Zusammenhang zu
den im Änderungsbereich vorkommenden Lebensräumen.
Das europäische Vogelschutzgebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“ liegt über
5,2 km entfernt. Auch hier können Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele definitiv ausgeschlossen werden.
7
Geprüfte Alternativen
Aufgrund des vermehrten Bedarfs an Schuleinrichtungen durch höhere Schülerzahlen, v.a.
im Bereich der weiterführenden Schulen, war die Stadt Nürnberg bereits seit Längerem auf
der Suche nach einem neuen Standort für ein Gymnasium, eine Grundschule mit Hort sowie eine Kindertagesstätte mit allen notwendigen Sport- und Freiflächen. In erster Linie
spielten hier Aspekte des Schulplatzbedarfes sowie der Erreichbarkeit eine vorrangige
Rolle (es wird hierzu und zu den folgenden Ausführungen auf die Begründung zur 16. FNPÄnderung verwiesen).
Neben dem jetzt verfolgten Standort im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ stand als neuer
Schulstandort für den Südwesten Nürnbergs ein Areal am Tillypark zur Diskussion. Dort
befanden sich schon jetzt eine Sportanlage im städtischen Eigentum, die durch Fusion
zweier Sportvereine frei wurde. Dort wäre der Schulstandort zwar auf bereits genutzten
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 14.05.2021
315
UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
37
Flächen errichtet worden, was insbesondere bei den Schutzgütern Fläche und Tiere, teils
auch bei den Schutzgütern Boden und Wasser zu geringeren Eingriffen geführt hätte, dem
Standort wurde aber im Hinblick auf den neu entstehenden Bedarf im Planungsgebiet
„Tiefes Feld“ nicht der Vorzug gegeben. Zwischenzeitlich ist dort der Bau einer Sporthalle
vorgesehen, so dass er als Alternative nicht mehr zur Verfügung steht.
Für das gesamte Areal des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ fand bereits 2009/10 ein städtebaulicher Wettbewerb statt. Die Siegerentwürfe wurden im Rahmen eines Workshops im
Februar 2010 überarbeitet und optimiert. In diesem Planungsstadium war noch kein
Gymnasium im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ vorgesehen und somit bestand für schulische
Einrichtungen noch kein dementsprechender Flächenbedarf.
Im April 2018 fand ein weiterer Workshop statt. In diesem wurden durch die Darstellung
von Grundsatzvarianten für die Standorte der Bildungseinrichtungen die zentralen
Fragestellungen, Bedarfe und Notwendigkeiten der unterschiedlichen Akteure diskutiert
und herausgearbeitet. Ergebnis war u.a., dass ein Stadtpark als mindestens 10 ha große
zusammenhängende öffentliche Grünfläche mit angemessener Breite ausgestaltet werden
soll. Die Lage des Schulstandortes nahe zum geplanten U-Bahnhof „Kleinreuth“ (bei
Schweinau) war aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der kurzen Wege
weitgehend gesetzt.
Des Weiteren wurden Standortvarianten der 400 m-Wettkampfbahn für den Schulsport geprüft. Die nun vorgesehene Lage am östlichen Rand des südlichen Änderungsbereichsteils hat diverse Vorteile: Der Standort befindet sich in der Nähe der geplanten Bildungsstandorte, aber auch im Einzugsbereich der Johann-Pachelbel-Realschule östlich der
Bahnlinie. Die Erschließung kann am Rand des Planungsgebietes und nicht, wie bei einer
früheren Standortalternative, die im Südwesten des geplanten Landschaftsparks lag, durch
das Quartier hindurchgeführt werden. Zudem kann ein zusammenhängender, durchgängig
breiter Grünzug im Süden des geplanten Quartiers verwirklicht werden, der nicht durch die
Wettkampfbahn geteilt wird. Aus lärmschutzfachlicher Sicht wird die Wettkampfbahn, die
aufgrund außerschulischer Nutzungen ebenfalls zu Lärmemissionen führt, in einen bereits
durch den Güterzugverkehr vorbelasteten Bereich situiert werden. Eine Lärmbelastung des
Parkinnenbereiches wird somit minimiert. Zudem kann die Funktionalität der nach Südwesten orientierten Entwässerung des Quartiers auch bei Situierung der Wettkampfbahn
im Osten gewährleistet werden.
Diesbezüglich stellt die nun angestrebte FNP-Darstellung in der Gesamtschau eine Optimierung der Planung, auch im Hinblick auf einige Umweltbelange, dar, obgleich auch mit
der Realisierung der vorliegenden Planung (insb. im Verbund mit der Entwicklung des
gesamten Planungsgebiets „Tiefes Feld“) dennoch erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf eine Reihe von Schutzgütern verbunden sind.
8
Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Der Umweltbericht gemäß Anlage 1 des BauGB soll den aktuellen Zustand innerhalb des
Änderungsbereiches (Basisszenario) und die Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die
Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante,
Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden.
Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes wurde vom Büro GROSSER-SEEGER &
PARTNER, Nürnberg, erstellt und wurde vom Umweltamt der Stadt Nürnberg fachlich
geprüft. Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
gemacht (Kapitel 2) und grundsätzliche Aussagen zur umweltfachlichen Optimierung der
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Stand: 14.05.2021
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung
Auswirkungen dargestellt (Kapitel 5).
und
zum
38
Ausgleich
nachteiliger
Der Umweltbericht beschreibt den Änderungsbereich, in dem durch die Planung für die
Bildungsstandorte, die Wohnbauflächen und die Grünflächen auch die Eingriffe bei späterer Umsetzung zu erwarten sind. Aufgrund der Abgrenzung des Änderungsbereiches und
die Aufteilung in zwei Teilflächen haben sich für einzelne Schutzgüter über diese Grenze
hinausgehende Betrachtungen als sinnvoll erwiesen, um die umweltfachlichen Zusammenhänge im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ verstehen zu können. Auf sie wird in den jeweiligen
Kapiteln hingewiesen, eine generelle Festlegung als statisches Gebiet ist nicht sinnvoll, da
sich die räumlichen Ausmaße der Umweltwirkungen fallweise unterscheiden.
Folgende Informationsquellen und Gutachten wurden für den vorliegenden Entwurf des
Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser
vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan
Stadtklimagutachten (GEO-NET Umweltconsulting GmbH 2014)
Klimafahrplan Nürnberg 2010-2050 (2014)
Handbuch Klimaanpassung (2012)
Masterplan Freiraum (2014; regelmäßige Fortschreibung)
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg (bgmr Landschaftsarchitekten 2013)
Stadtbiotopkartierung (2008)
Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg (1996)
Artenschutzkartierung Bayern (ASK-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt,
LfU), Kartenblätter TK 6531 und TK 6532, Abfrage am 01.04.2020)
Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1 : 50.000 Nürnberg-Fürth-Erlangen und
Umgebung (1977) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff 19.03.2020)
Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017)
Schallgutachterliche Stellungnahme zur 16. Änderung des Flächennutzungsplans
(Obermeyer Infrastruktur GmbH, 12.05.2021)
Strategische Lärmkarte LfU 2017 (Straßenlärm) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff
19.03.2020)
Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (erstellt von ACCON GmbH, vom Stadtrat beschlossen am 28.10.2015; Fortschreibung 2019)
2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg
(September 2017)
Masterplan für die Gestaltung nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität in Nürnberg
(Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co KG, Bericht Juni 2018)
Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP),
Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld“, Grosser-Seeger & Partner, 04.12.2018
gutachterliche Stellungnahme zur Berücksichtigung des speziellen Artenschutzrechts im
Rahmen der 16. FNP-Änderung, Grosser-Seeger & Partner, 11.05.2021
Ortsbegehungen (Erfassung Biotop-/Nutzungstypen) in 2017 und Aktualisierungen am
27.04.2018 sowie 06.04.2020
Die letzten flächendeckenden Messungen zur Außenluftqualität wurden im Planungsgebiet
im Jahr 2004 durchgeführt. Die Daten sind aus verschiedenen Gründen (z.B. Änderung
der Verkehrszahlen, Flottenwechsel, geänderte Umfeldnutzungen) heute nur noch eingeschränkt belastbar.
Aussagen in diesem Umweltbericht wurden aufgrund der vorliegenden Grundlagendaten
und Erkenntnisse (siehe oben) getroffen, soweit dies zum jetzigen Zeitpunkt möglich war.
Auf etwaige Unwägbarkeiten oder methodische Schwierigkeiten wird ergänzend bei den
einzelnen Schutzgütern eingegangen.
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 14.05.2021
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
9
39
Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen (und auch nur diese), die
aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser
Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung
ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gemäß § 1a Abs. 3 S. 2
BauGB und von Maßnahmen gemäß § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB (naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung). Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht
darzustellen. Die gemeindliche Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht
dargestellten Maßnahmen beschränkt.
Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNPDarstellungen allerdings nicht erforderlich. Auf Ebene der daraus abgeleiteten Bebauungspläne werden aber mit hoher Wahrscheinlichkeit Monitoringmaßnahmen, insb. für die
Überwachung der natur- und artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, erforderlich,
die in den jeweiligen Umweltprüfungen festzulegen und in den zugehörigen Umweltberichten dann darzustellen sind.
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
40
10 Zusammenfassung
Die Stadt Nürnberg plant im Westen der Stadt zwischen den Stadtteilen Großreuth bei
Schweinau (im Osten), Kleinreuth bei Schweinau (im Norden) und Gebersdorf (im Südwesten) auf dem Gelände „Tiefes Feld“ die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers mit
verschiedenen Bildungseinrichtungen sowie Wohnbebauung.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist die Änderung des wirksamen
FNP der Stadt Nürnberg notwendig (16. Änderung), da die geplanten Nutzungen nicht den
derzeitigen Darstellungen entsprechen.
Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 19,5 ha und ist in zwei Teilflächen aufgeteilt. In unmittelbarer Nähe zur neuen U-Bahn-Haltestelle „Kleinreuth“ (bei
Schweinau) und einem neuen Quartierszentrum soll im nördlichen Teil, neben Wohngebieten, ein Standort für verschiedene Bildungseinrichtungen und dazugehörige Sportanlagen entstehen. Im Rahmen dieser Änderung werden „Flächen für Gemeinbedarf/
Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie Wohnbauflächen zu Lasten von bisher
dargestellten gemischten Bauflächen dargestellt. Die Inanspruchnahme von bisher
geplanten Grünflächen für neue Bauflächen umfasst zusätzlich insgesamt ca. 2,31 ha
Fläche.
In der südlichen Teilfläche wird im Osten, angrenzend an die Bahnlinie, künftig eine
Wettkampfbahn verortet und dieses Areal zu diesem Zweck in einem Umfang von ca.
2,6 ha als „Grünfläche/ Sportanlage“ dargestellt, wofür ca. 2,3 ha „Grünfläche/ öffentliche
Park- und Grünanlage“ sowie ca. 0,3 ha Flächen für die Landwirtschaft dementsprechend
umgewidmet werden. Ferner werden die derzeit im wirksamen FNP dargestellten
Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft neu abgegrenzt. Hierfür werden Flächen
für die Landwirtschaft im Westen der südlichen Teilfläche um ca. 1,6 ha zurückgenommen
und im Südosten nahezu vollständig wieder dargestellt (ca. 1,5 ha).
Im Rahmen der gem. § 2 Abs. 4 BauGB erforderlichen Umweltprüfung werden alle Schutzgüter hinsichtlich der Bedeutung der Bestandssituation, sowie der zu erwartenden Auswirkungen bei Verwirklichung der Planung untersucht. Grundlage hierfür stellt der Entwurf
der 16. FNP-Änderung dar. Maßgeblich für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist der
Vergleich der bisher geplanten Darstellungen im wirksamen FNP gegenüber der neu
geplanten Nutzung, bei den jeweiligen Schutzgütern wurde aber auch ergänzend auf die
Auswirkungen bei Umsetzung der FNP-Darstellungen eingegangen.
Auswirkungen auf Natur und Landschaft bestehen im Wesentlichen durch die zusätzliche
Inanspruchnahme von ca. 2,31 ha Fläche bisher dargestellter Grünflächen im FNP durch
neue Wohnbauflächen und der damit in der Folge einhergehenden zusätzlichen Versiegelung und Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser.
Für das Schutzgut Pflanzen erfolgen durch die FNP-Änderung insgesamt keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen, da zum einen hauptsächlich landwirtschaftlich
intensiv genutzte Flächen mit entsprechend geringer Eingriffsempfindlichkeit überplant
werden und zum anderen weder vegetationskundlich wertvolle Lebensräume noch größere
bzw. ältere Gehölzbestände betroffen sind.
Im Hinblick auf das Schutzgut Tiere sind im Wesentlichen Nahrungs- und Bruthabitate von
bodenbrütenden Vogelarten betroffen. Die Eingriffe stellen bei der Umsetzung eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Fauna und die biologische Vielfalt im Planungsgebiet
„Tiefes Feld“ dar, da für die bodenbrütenden Vogelarten keine eingriffsnahen Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen. Die Beeinträchtigungen wären aber in quantitativ und
qualitativ ähnlichem Maße auch ohne Änderung der FNP-Darstellung gegeben, so dass
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Auf das Schutzgut Landschaft ist dagegen keine erhebliche Auswirkung zu erwarten, da
bereits eine wesentliche Überprägung des Änderungsbereichs durch den wirksamen FNP
hervorgerufen wird.
Die Schutzgüter Luft und Klima werden insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt, da das
Gebiet weiterhin über einen funktionierenden Luftaustausch verfügen wird und die zusätzlichen Auswirkungen – insbesondere zu den bestehenden Darstellungen im FNP und
deren Folgen bei der Umsetzung – begrenzt sind bzw. durch Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen (auf B-Plan- und/oder Genehmigungsebene) vermindert werden
können. Auf B-Plan-Ebene sollte hierzu jedoch noch eine genauere Untersuchung
hinsichtlich der Auswirkung der geplanten Bebauung auf das Lokalklima erfolgen.
Im Zuge der Umsetzung der Planung entstehen keine besonderen Arten oder Mengen von
Abfall. Entstehende Abwässer können über den Schmutzwasserkanal der städtischen
Kläranlage zugeleitet werden.
Kultur- und Sachgüter sind durch die Planung nicht negativ betroffen. Es treten daher keine
erheblichen nachteiligen Folgen auf dieses Schutzgut auf.
Bei einer Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) könnten im Rahmen der bisherigen
Darstellung des FNP hieraus entwickelte Bebauungspläne aufgestellt werden. Bei deren
Umsetzung würde es ebenfalls zu teils erheblichen nachteiligen Auswirkungen für einige
Schutzgüter kommen. Lediglich der gänzliche Verzicht auf die Durchführung der Planung
(auch der bisherigen FNP-Darstellungen) würde dazu führen, dass es im Hinblick auf die
Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, sowie Tiere zu keinen Eingriffen und
dem Fortbestand der aktuell günstigen Situation kommen würde. Nur bei Verzicht auf die
Umsetzung der Planung käme es auch nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Kumulative Auswirkungen mit einer Reihe an zeitlich parallel laufenden und sich z.T.
räumlich überschneidenden Planungen im Gesamtareal „Tiefes Feld“, wie z.B. das
Planfeststellungsverfahren zur Neuen Rothenburger Straße, sind nicht zu erwarten.
Besondere kumulative Effekte sind auf die Schwere der Beeinträchtigungen durch die
vorliegende FNP-Änderung bezogen nicht zu besorgen. In allen Einzelverfahren außerhalb
der FNP-Änderung sind bzw. waren auf Basis der entsprechenden rechtlichen Grundlagen
des jeweiligen Vorhabens die Umweltauswirkungen zu erheben, zu beschreiben und zu
bewerten. Es sind bzw. waren jeweils konfliktmindernde Maßnahmen vorzusehen; für alle
unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild sowie in
Lebensräume geschützter Tierarten sind bzw. waren Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen
(teilweise auch in Kombination auf gemeinsamen, überwiegend externen Flächen).
Während auf FNP-Ebene keine konfliktmindernden Maßnahmen erforderlich bzw. möglich
sind, sind im weiteren Planungsprozess im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ verschiedene
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die eine effektive Verringerung der Eingriffe darstellen. Diese sind auf Ebene der B-Pläne entsprechend
vorzusehen und nach Möglichkeit festzusetzen.
Die notwendige Eingriffsbilanzierung wird ebenfalls auf Ebene der B-Pläne anhand eines
Vergleichs der Planungssituation mit der Ausgangssituation durchgeführt. Teilweise kann
durch eine naturnahe Gestaltung des Landschaftsparks eine gewisse Aufwertung des IstZustandes erfolgen, die Vergrößerung der Bauflächen und die Nutzungsintensivierung im
Bereich der geplanten Sportanlage dürften aber ein Kompensationsdefizit nach sich
ziehen. Dieses kann ggf. auf Flächen im städtischen Ökokonto ausgeglichen werden.
Diese Flächen wären auf B-Planebene noch genau zu benennen und dem Vorhaben
zuzuordnen.
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11 Anhang
Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2018:
Mit Grund und Boden soll sparsam und
schonend umgegangen werden, d.h. der
Flächenverbrauch soll verringert und einer
Innenverdichtung Vorrang gegeben werden.
Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich
oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu
den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen
vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Gemäß dem Grundsatz des LEP sollen
land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete
erhalten werden. Insbesondere hochwertige
Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in
Anspruch genommen werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren.
ABSP der Stadt Nürnberg:
Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier
formuliert. Insbesondere sollen ökologisch
wertvolle Bereiche von Versiegelung freigehalten werden.
§ 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG):
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert
oder verrieselt werden, soweit dem weder
wasserrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Des
Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der
Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederschlagswässern bzw. deren sonstiger
alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung des getrennten Gebührenmaßstabs
für Niederschlagswasser und Abwasser seit
01.01.2000 wird dies auch in der entsprechenden Gebührensatzung berücksichtigt.
Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012:
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept
(InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet
Leit-linien für künftige gesamtstädtische Planungen und Konzepte in Bezug auf die Gemeinschaftsaufgabe Wasser.
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusses vom 07.11.2013:
Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, der eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen) die
Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines
nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG):
Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig
gesichert, schädliche Bodenveränderungen
abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige
Einwirkungen auf den Boden getroffen
werden. Bei Einwirkungen auf den Boden
sollen Beeinträchtigungen der natürlichen
Funktionen soweit wie möglich vermieden
werden.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Artenschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG geregelt. Aussagen zum NATURA 2000-Konzept
der EU finden sich in den §§ 31 bis 36
BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum spe-
ziellen Artenschutz unterliegen nicht der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung.
Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschlossen vom Bayerischen Ministerrat am
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01. April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte des Artenschutzes und des Biotopverbunds sowie des Ziels der Erhaltung von
Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt bei
45
der Trassierung von Verkehrswegen und der
Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29
BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile
der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz
verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und
Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten,
Biotope und Lebensgemeinschaften sowie
der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. In Art. 19 BayNatSchG wird
das Ziel formuliert, dass der Biotopverbund
bis zum Jahr 2030 mindestens 15% Offenland der Landesfläche umfasst.
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau):
gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Orientierungswerte vor.
der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen
die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw.
Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine
Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind.
16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung):
legt Grenzwerte für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen
und Straßenbahnen fest.
18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur
Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und
Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum
Zwecke der Sportausübung betrieben werden
und einer Genehmigung nach BImSchG nicht
bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort in der Summe nicht überschritten
werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestimmen die
Grenze der Abwägung für Sportlärm, da ein
Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen
darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern soll
die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm (ausgenommen traditionelle Volksfeste und Kirchweihen) Anwendung finden.
§ 47d BImSchG (Lärmaktionsplan):
Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat
die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan
(LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft getreten ist und 2019 fortgeschrieben wurde.
Der LAP soll die Lärmprobleme und -auswirkungen regeln und ruhige Gebiete gegen eine
Zunahme des Lärms schützen. Für die Nebeneisenbahnstrecken wurde 2019 ein eigenständiger Lärmaktionsplan erstellt.
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm –
TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sowie der Vorsorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die
als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen
den Anforderungen des BImSchG (Zweiter
Teil) unterliegen im bau-/ immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie
bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt
u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte
für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss
für Immissionsschutz, Stand März 2015):
dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise
zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw.
Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für
Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, bezüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie
soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste
und Kirchweihen Anwendung finden.
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
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Pegnitztal zum Hainberg als Grünzug „SüdWest“ geschaffen werden.
Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit
von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der
Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt
u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen
Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, im Wohnumfeld als sozialadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert für
Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen
der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
Baulandbeschluss (2017ff):
Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017
durch den Stadtrat beschlossen und trat am
14.06.2017 in Kraft. Eine Änderung trat am
04.03.2020 in Kraft. Er ist für die Verwaltung
bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die
Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbeflächen einheitliche Regelungen in Bezug auf
städtebauliche und umweltplanerische Standards und Qualitäten sowie zu Folgekostenregelungen.
§ 47 BImSchG (Luftreinhalteplan):
Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans
für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am
15.09.2017 von der Regierung von Mittelfranken in Kraft gesetzt; darin enthalten ist u.a.
eine Maßnahmenübersicht des bestehenden
Luftreinhalte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger Umsetzungsstand, sowie weitere
(geplante) relevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung.
Beschluss des Umweltausschusses vom
09.10.2019 sowie des Stadtplanungsausschusses vom 17.10.2019:
Die Verwaltung wird beauftragt, die finanziellen Auswirkungen von Dach- oder Fassadenbegrünungsmaßnahmen bei allen anstehenden städtischen Neubauprojekten und im Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit entsprechende Maßnahmen umzusetzen.
Stadtratsbeschluss v. 04.03.2020:
Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als
Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für
alle räumlichen Entwicklungsplanungen sowie für stadtstrategische Grundsatzentscheidungen.
Die Entwicklung von Grünflächen auf vormals
baulich genutzten Flächen bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen vorbehalten. Bei
der konkreten Umsetzung sind bestehende
funktionale Zusammenhänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen
und zu berücksichtigen.
Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „Menschliche Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch
auf den Schutz der Vegetation.
Beschluss des Stadtplanungsausschusses
vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für
die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen
in Bebauungsplänen und städtebaulichen
Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche
pro Einwohner im Geschosswohnungsbau:
20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner
im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon jeweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m².
§ 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für
schwere Unfällen oder Katastrophen):
Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017
führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S.
des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 Satz 1 BImSchG in
den Katalog der zu berücksichtigenden Umweltbelange sowie durch das Einfügen hierfür
differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten
in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung
dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des
Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere
Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des
Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i.
Beschluss des Umweltausschusses vom
12.03.2014 und des Stadtplanungsausschusses vom 27.03.2014:
Das gesamtstädtische Freiraumkonzept
(GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes
Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
Grün- und Freiraumplanungen der Stadt
Nürnberg.
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept mit
Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg
2020“
Im Bereich des Tiefen Feldes soll eine neue
Parkanlage entstehen unter Umsetzung der
„Vision Wasser Tiefes Feld“. Es soll eine
übergeordnete Freiraumverbindung vom
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
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Klima und Energie
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB:
Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die
sparsame und effiziente Nutzung von Energie gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe
im Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni
2011 hat der Bundestag die Novellierung des
BauGB durch das „Gesetz zur Förderung des
Klimaschutzes bei der Entwicklung in den
Städten und Gemeinden“ beschlossen
(BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange
des Klimaschutzes und der Anpassung an
den Klimawandel sind dadurch erweitert worden. Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb.
auch in der Stadtentwicklung, zu fördern.
eine CO2-neutrale Energieversorgung für
den Neubau zu erreichen.
Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- und Umweltausschusses v.
26.06.2014:
Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundlage für alle weiteren Planungen der Stadt
Nürnberg dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem
Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Datengrundlage und Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Nürnberger Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehlungen für die weitere städtebauliche Entwicklung werden in einer Klimafunktions- und
einer Planungshinweiskarte dargestellt.
§ 1a Abs. 5 BauGB:
Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken, als auch durch
solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014:
Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan
2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.
Die CO2-Emissionen in Nürnberg sollen, gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 um
50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der
europäischen Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-2020-20-Ziel (CO2-Reduktion um 20%, Effizienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren Energien von 20%) erreicht werden.
Zur Anpassung an den Klimawandel werden
die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessive ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit
den Zielvorgaben des Masterplans Freiraum
und des Stadtklimagutachtens werden Umsetzungsstrategien entwickelt.
Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie
(2010/31/EU) v. 19.05.2010:
Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, d.h. der Energiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei
null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus
erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Gebäudeenergiegesetz - GEG:
Im GEG wurden 2020 die Maßgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG), der Energieeinsparverordnung
(EnEV) sowie des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) zusammengeführt. Zweck
dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer
Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme,
Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb.
Danach sind neue Gebäude als sog. Niedrigstenergiegebäude gemäß der EU-Gebäuderichtlinie zu errichten.
Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer
zumindest anteiligen Nutzung von regenerativen Energien bei der Deckung des
Wärme- und Kälteenergiebedarfs verpflichtet.
Stadtratsbeschluss v. 24.07.2019:
Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der
Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen
(Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO2neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten
und Neubaugebieten auszuschöpfen und
beim Verkauf von Grundstücken der Stadt
Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich
möglicher CO2-Neutralität erstellen zu lassen
und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen (Punkt j).
Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013:
In Bebauungsplanverfahren oder anderen
städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich
Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel,
Stadtratsbeschluss v. 17.06.2020:
Der Stadtrat legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 14.05.2021
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UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“
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-60% fest (Punkt b) und erhöht das im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasminderungsziel von -80% auf -95%
(Punkt c).
Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg
Stand: 14.05.2021
327
Ö 6.2
Beschlussvorlage
HVE/001/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
23.06.2021
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark"
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Dienstleistungsvertrag mit der Stadion BG
Entgeltordnung für die Sport-und Veranstaltungshalle am Tillypark
Hausordnung für die Sport-und Veranstaltungshalle am Tillypark
200422_Baugenehmigung_SVH
AGB zum Mietvertrag
Auszuhängende Hausordnung
Betriebsbeschreibung_SVH_unterschrieben
Lageplan Tillyhalle
Sportveranstaltungshalle im Tillypark - Betriebsmodell
Sachverhalt (kurz):
Mit Beschluss des Ferienausschusses vom 19.02.2021 wurde die innerstädtische Zuständigkeit
für den Betrieb der Sportveranstaltungshalle Tillypark auf die Hausverwaltende Einheit Schule
und Sport bei Referat IV übertragen und mit der Anordnung des Oberbürgermeisters 9A vom
10.03.2021 der Organisationsplan der Stadt Nürnberg aktualisiert.
Referat IV berichtet über die seither unternommenen Schritte zur Betriebsfähigkeit der Halle
und legt zur Beschlußfassung (jeweils mit Referat I/II und Rechstamt abgestimmt) vor
- den Dienstleistungsvertrag mit der Stadion BG
- die Entgeltordnung die Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark"
- die Hausordnung für die Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark"
und weitere Ergänzungen (siehe Beschlussvorschlag).
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328
Stadt Nürnberg
1.
Beschlussvorlage HVE/001/2021
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Für 2021 wurde durch Referat I/II ein Budget von 500 Tsd € bereit gestellt. Aufgrund des
noch nicht erfolgten Betriebsstarts und der coronabedingten Einschränkungen kann derzeit
kein detaillierter Finanzplan erstellt werden.
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
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329
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage HVE/001/2021
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
4.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref.I/II
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330
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage HVE/001/2021
Beschlussvorschlag:
Die Anlagen
- Dienstleistungsvertrag mit der Stadion BG
- Entgeltordnung die Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark"
- Hausordnung für die Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark"
werden beschlossen.
Für den Zeitraum der derzeitigen Saison der Basketball-Liga (bis Mai 2022) wird von den in der
Betriebsbeschreibung definierten Sportvereinen keine Hallenmiete erhoben. Dem Stadtrat wird
bis März 2022 ein Konzept für die zukünftige Preisgestaltung in diesem Bereich vorgelegt.
Ermäßigungen für Hallenmieten sind darüber hinaus grundätzlich nicht vorgesehen. In
besonders begründeten Einzelfällen sind diese durch den Betreiber der Halle mit der
Referentin für Schule und Sport abzusprechen und durch diese zu genehmigen.
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331
Ö 6.2
Sport- und Veranstaltungshalle „Am Tillypark“
Mit Beschluss des Ferienausschusses vom 19.02.2021 wurde die innerstädtische
Zuständigkeit für den Betrieb der Sportveranstaltungshalle Tillypark auf die Hausverwaltende
Einheit Schule und Sport bei Referat IV übertragen und mit der Anordnung des
Oberbürgermeisters 9A vom 10.03.2021 der Organisationsplan der Stadt Nürnberg
aktualisiert.
Die HVE-Schule und Sport, vertreten durch den Leiter, ist somit alleiniger Betreiber der Halle
und letztlich in allen Bereichen entscheidungsberechtigt.
Zum Anschub des Betriebes, insbesondere zur Aquise der durch die Baugenehmigung
festgelegten Anzahl von Zusatzveranstaltungen wie Konzerten, kulturelle Nutzung, Messen
etc. wird mit der Stadion BG ein Dienstleistungsvertrag geschlossen, der in der Anlage
beigefügt und zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Der Vertrag wurde von HVE-Schule und
Sport und der Stadion BG formuliert und mit Referat I/II und RA abgestimmt. Darin ist
folgende Arbeitsteilung festgelegt:
1. Gebäudebetrieb sowie Schulische/Sportliche Vermietung bei HVE – Schule und Sport
2. Akquise und Veranstaltungsmanagement für Kulturveranstaltungen, Konzerte, Tagungen,
etc. bei Stadion-BG
Um die personellen Erfordernisse zum Betrieb der Halle, insbesondere auch im Hinblick auf
die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung und die komplexe technische
Ausstattung seitens HVE – Schule und Sport sicherzustellen, wurde in Abstimmung mit
Referat I/II folgender Stellenschlüssel festgelegt:
- 1 Objektmanager (E10) Qualifikation: Veranstaltungsmeister Fachrichtung Halle
- 1 Anlagenmechaniker (E7) Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik
- 1 Elektroniker (E 7) Elektrotechnik
- 2 Veranstaltungsassistenten/-meister (E9a) Fachkraft für Veranstaltungstechnik, eine der
Stellen ist zunächst befristet
- 2 Verwaltungsangestellte (1x E9b, 1xE7) für Vermietungen, Terminplanung,
Terminkoordination, Disposition, Vertragswesen, Veranstaltungsanmeldung, Buchhaltung,
Rechnungswesen, Schadensbearbeitung, Beschwerdemanagement, Vertragswesen mit
Stadion-BG, Abstimmungsprozesse, eine der Stellen ist zunächst befristet
Die Bewerbungsgespräche sind bereits größtenteils abgeschlossen, die Stellenbesetzungen
erfolgen sukzessive in den nächsten Wochen. Eine Verwaltungskraft wurde aus dem
diesjährigen Abschlusskurs der VFA-K besetzt (vorbehaltlich Bestehen der Prüfung).
Die Sport- und Veranstaltungshalle „Am Tillypark“ ist mit 4000 Plätzen in der Halle sowie den
im Funktionsgebäude befindlichen Tagungs(VIP)räumen und der Aufwärmhalle in der Lage,
eine Vielzahl von Veranstaltungen abzudecken. Zahlreiche Anfragen liegen bereits vor. Die
Halle ist nicht für Schulsport und Trainingsbetrieb von Vereinen vorgesehen.
Derzeit läuft unter intensiver Begleitung durch die HVE-Schule und Sport die
Baubegutachtung zur Abnahmereife zwischen wbg-k und der Firma Nüssli
(Generalunternehmer).
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HVE-Schule und Sport geht, vorbehaltlich der Abarbeitung der Mängelliste und der danach
erfolgten formellen Übergabe des Bauwerks von wbg-k, davon aus, dass die Halle ab August
2021 vollumfänglich in Betrieb genommen werden kann.
Der Genehmigungsbescheid der BoB ist mit Datum vom 1. Juni 2021 eingegangen.
Erste Abstimmungsgespräche mit Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten und VAG zur
Erstellung eines Sicherheitskonzeptes und der Anpassung der ÖPNV-Taktung bei
Veranstaltungen wurden geführt und sind im laufenden Prozess. Die
Abstimmungsgespräche mit den städtischen Fachdienststellen hinsichtlich des
Individualverkehrs bei Veranstaltungen, geänderter Ampelschaltung und weiterer zu
beachtender Aspekte werden derzeit terminiert.
Sicherheitsdienst und Reinigungsdienst befinden sich derzeit durch HVE-Schule und Sport in
Zusammenarbeit mit den städtischen Fachdienststellen in der Ausschreibung. Bis diese
abgeschlossen ist, werden diese Dienste im Einzelfall vergeben.
Für das Catering in der Halle konnte über die Stadion BG ein Dienstleister gefunden werden.
Bei Bedarf werden über die Stadion BG Dienstleistungen entsprechend der vorhandenen
Anforderungen wie Bodenauslegen, Bestuhlung, Bühnenbau, Parkplatzmanagement,
Garderobe, Kasse usw. zugekauft.
Aktuell laufen die Vertragsverhandlungen über die zukünftige Namensgebung der Halle.
Mit Vertragsunterzeichnung wird HVE-Schule und Sport das Exposé sowie den
Internetauftritt der Halle bearbeiten. Hinsichtlich der Anfahrtsbeschilderung wurden bereits
erste Kontakte mit den städtischen und staatlichen Fachdienststellen aufgenommen, diese
können abschließend jedoch erst nach der Entscheidung über die Namensgebung
abgeschlossen und umgesetzt werden.
Aufgrund der extrem schwierigen Situation durch die coronabedingten Einschränkungen und
damit verbundenen finanziellen Einbußen für die Sportvereine (Ankermieter), die gemäß
Betriebsbeschreibung Hauptnutzer der Halle sein sollen, wird vorgeschlagen, für die derzeit
laufende Saison der Basketball-Liga bis Mai 2022 von diesen keine Miete zu erheben,
sondern lediglich die Betriebskosten zu berechnen. Alle anderen Mieter haben den vollen
Entgeltsatz zu zahlen. In besonders begründeten Einzelfällen sind Ermäßigungen durch den
Betreiber der Halle mit der Referentin für Schule und Sport abzusprechen und durch diese
zu genehmigen. Im Fall der Annahme dieses Vorschlages wird HVE-Schule und Sport
beauftragt, bis März 2022 dem Stadtrat einen Entwurf vorzulegen, wie nach Saisonende die
Preisgestaltung für die Ankermieter gestaltet werden kann.
333
Ö 6.2
Dienstleistungsvertrag
über Serviceleistungen
für die Sporthalle Am Tillypark
Zwischen
der Stadt Nürnberg,
diese vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch Michael Kaiser, Ref.IV/HVE - Schule und Sport“
- nachstehend „Stadt Nürnberg“ -
und
der Stadion Nürnberg Betriebs GmbH,
Max Morlock Platz 1, 90471 Nürnberg
vertreten durch deren Geschäftsführer Alfred Diesner
- nachstehend „Auftragnehmerin“ -
wird folgender Vertrag geschlossen:
334
Vorbemerkungen
Die
Stadt
Nürnberg
hat
mit
der
Sporthalle
Am
Tillypark
eine
multifunktionale
Veranstaltungshalle zur Durchführung von hochklassigen Ligaspielen der Nürnberger
Sportvereine und für multifunktionale Veranstaltungen, wie Konzerte, Tagungen, Messen und
Business-Veranstaltungen, etc. errichtet. Sie wird innerhalb der Stadt Nürnberg als
Regiebetrieb bei der HVE – Schule und Sport im Referat IV betrieben.
Die Sporthalle Am Tillypark bietet Platz für ca. 4000pax auf 3 Sitzplatztribünen und einer
Stehplatztribüne. Das Spielfeld bietet Platz für Hallensportarten wie Handball, Basketball etc.
Der Boden kann zwischen Universalsportboden, Schutzboden, Basketballboden oder
Betonfläche gewechselt werden. Zusätzlich zur eigentlichen Halle gibt es ein Foyer mit
Empore für ca. 400 pax, einen Businessbereich für max. 199 pax und eine Aufwärmhalle.
Diese Bereiche können alle für Veranstaltungen genutzt werden. Daneben gibt es
Funktionsräume, Lager, Umkleidebereiche, Cateringbereiche, Kioske etc., die je nach
Veranstaltung mit einbezogen werden können.
Die Auftragnehmerin ist eine hundertprozentige Tochter der Stadt Nürnberg und besitzt
ausgewiesene Kompetenz im sportlichen wie kulturellen Veranstaltungsmanagement.
Mit diesem Vertrag schafft die Stadt Nürnberg die Voraussetzungen, um sich bei Bedarf von
der Auftragnehmerin bei anspruchsvollen Veranstaltungen unterstützen zu lassen sowie diese
bei Bedarf als beauftragte Veranstaltungsleiterin im Sinne des §38 Abs. 2 VStättVO
einzusetzen.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für die Stadt Nürnberg die in § 2 bezeichneten
Leistungen zu erbringen.
(2) Dabei handelt es sich um eine qualifizierte selbstständige Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB)
§ 2 Leistungen der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich fortlaufend zur Akquise von Veranstaltungen und
Werbeverträgen für die Sporthalle am Tillypark nach Maßgabe der Stadt Nürnberg. Die
Verpflichtung
der
Auftragnehmerin
beschränkt
sich
auf
die
Vermittlung.
Die
Terminierungsplanung für die Belegungen der Sporthalle Am Tillypark sowie insbesondere
die Angebotsprüfung, Vertragsprüfung, Vertragsabschluss und Rechnungsstellung sowie
Rechnungsprüfung für die Veranstaltungen werden durch die Stadt Nürnberg selbst
wahrgenommen.
(2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Inbetriebnahme und Abnahme
von Bauwerken, technischen Anlagen, Außenanlagen, Einbauten, etc. durch die Stadt
Nürnberg.
335
(3) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für im Einzelfall zu benennende Veranstaltungen im
Rahmen ihrer Kompetenz im sportlichen wie kulturellen Veranstaltungsmanagement
Dienstleistungen zu erbringen. Bezüglich einer konkreten Veranstaltung wie auch der
jeweils dafür erforderlichen Leistungen wird die Auftragnehmerin gesondert schriftlich
beauftragt.
(4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, als Dienstleister im Einzelfall auch über
Veranstaltungen hinaus zur Verfügung zu stehen.
(5) Die Auftragnehmerin führt eine veranstaltungsbezogene Dokumentation zu den von ihr
erbrachten Leistungen in der Sporthalle Am Tillypark.
(6) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Sonderbedarfe, die auf veranstaltungsbezogenen
Anforderungen der Endnutzer beruhen und nicht von der Stadt Nürnberg selbst angeboten
werden, selbstständig zu erledigen.
§ 3 Vergütung
(1) Die Auftragnehmerin erhält für ihre Leistungen aus § 2 die folgenden Stundenhonorare:
VK pro Std.
inkl. Marge
SNBG
Tätigkeiten
Leitung
Beratung
79,00 €
T-Leiter, V-Meister
69,00 €
Event`s, V-Meister
59,00 €
Event`s, Kauffrau
42,00 €
Eventtechniker
32,00 €
Marketing, Vertrieb
59,00 €
Kaufm. Leitung
69,00 €
Mit diesem Entgelt sind sämtliche Nebenkosten der Auftragnehmerin abgedeckt. Die
Auftragnehmerin ist verpflichtet, jeweils bis zum Zehnten eines Folgemonates eine
spezifische Abrechnung in Form einer Rechnung zu stellen. Die Fälligkeit der Forderung
tritt vier Wochen nach Erhalt der Rechnung ein.
(2) Macht die Auftragnehmerin zum Zwecke der Ausführung ihrer Leistungen Aufwendungen,
die sie den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist die Stadt Nürnberg zum
Ersatz verpflichtet. Aufwendungen, die einen Betrag von 1000 EUR übersteigen, sind
vorab mit der Stadt Nürnberg abzustimmen.
(3) Die Auftragnehmerin ist außerdem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 2 berechtigt,
Nachunternehmer auf Rechnung der Stadt zu beauftragen. Sie verpflichtet sich, hierbei die
jeweils geltenden Beschaffungs- und Vergaberichtlinien der Stadt Nürnberg einzuhalten.
336
Für die Abwicklung erhält die Auftragnehmerin jeweils 15% Handling-Fee bezogen auf den
Netto-Rechnungswert des Nachunternehmers.
(4) Nicht in diesem Vertrag oder seinen Anlagen erfasste Leistungen sind von der Stadt
Nürnberg schriftlich zu beauftragen und werden durch die Auftragnehmerin gemäß dem
Abs. 1 vereinbarten pauschalen Stundenhonorar an die Stadt Nürnberg berechnet.
§ 4 Sonderbedarfe der Endnutzer
(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 2 Abs. 6
Nachunternehmer zu beauftragen. Sie handelt hierbei in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung. Umfang und Entgelt dieser Leistungen vereinbart die Auftragnehmerin mit dem
jeweiligen verursachenden Endnutzer selbst.
(2) Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich, in ihren Nutzungsverträgen für die Sporthalle am
Tillypark ihren Endnutzer aufzuerlegen, sich bezüglich der Leistungen aus § 2 Abs. 6
ausschließlich an die Auftragnehmerin zu wenden.
(3) Für den Abschluss und die Durchführung dieser Verträge erhält die Auftragnehmerin von
der Stadt Nürnberg keine Vergütung nach § 3 Abs. 1.
§ 5 Catering
(1) Die Stadt Nürnberg beabsichtigt, für das Catering auf der Grundlage eines
Vergabeverfahrens selbst zu beauftragen.
(2) Zur Überbrückung beauftragt die Stadt Nürnberg die Auftragnehmerin bis zum 31.05.2022
mit dem Catering in der Sporthalle am Tillypark. Die Auftragnehmerin ist dabei berechtigt,
in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Nachunternehmer zu beauftragen. § 4 gilt
entsprechend.
§ 6 Verkehrssicherungspflichten und Hausrecht
(1) Soweit die Auftragnehmerin nach § 2 Abs. 3 als beauftragter Veranstaltungsleiter im Sinne
des § 38 Abs. 2 VStättVO tätig wird, wird ihr unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit
der Stadt Nürnberg die Wahrnehmung des Hausrechts und die Weisungsbefugnis für den
Sicherheitsdienst übertragen.
(2) Die Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich bei der Stadt Nürnberg. Im Rahmen ihrer
Leistungen
obliegen
die
diesbezüglichen
Auftragnehmerin.
337
Verkehrssicherungspflichten
auch
der
§ 7 Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Leistungsqualität
(1) Bei der Erfüllung ihrer Leistungen und Verpflichtungen wird Auftragnehmerin alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen beachten.
(2) Auftragnehmerin wird ihre Verpflichtungen und alle nach diesem Vertrag geschuldeten
Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt erbringen.
(3) Auftragnehmerin verpflichtet sich, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen und
Verpflichtungen zuverlässiges und qualifiziertes Personal einzusetzen. Dies gilt vor allem
auch für das im Veranstaltungs-Betrieb eingesetzte Personal.
(4) Alle baulichen Veränderungen am Vertragsgegenstand sind bei der Stadt Nürnberg
schriftlich zu beantragen und bedürfen für ihre Umsetzung der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Stadt Nürnberg.
§8
Gewährleistungen und Leistungsstörungen
(1) Die Auftragnehmerin übernimmt die Gewähr dafür, dass alle durch sie oder die
Erfüllungsgehilfen
vertraglich
zu
erbringenden
Leistungen
den
Anforderungen
entsprechend ausgeführt werden und nicht mit Fehlern behaftet sind, insbesondere die
Durchführung der vereinbarten-Leistungen mangelfrei erfolgt.
(2) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die durch die
Stadt Nürnberg oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
§9
Ansprechpartner
(1) Beide Seiten benennen dem jeweils anderen Vertragspartner eine für alle die
Vertragsabwicklung betreffenden Fragen verantwortliche Person.
(2) Ein Wechsel der Ansprechperson ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Schweigepflicht, Datenschutz und Rückgabe von Unterlagen
(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über alle ihr im Zusammenhang mit der
Durchführung dieser Vereinbarung bekannt gewordenen Informationen der Stadt Nürnberg
striktes Stillschweigen zu wahren und diese Dritten nicht zugänglich zu machen. Die
Geheimhaltungspflicht
bezieht
sich
auch
auf
die
Zeit
nach
Beendigung
der
Zusammenarbeit.
(2) Die Auftragnehmerin hat ihre im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung betrauten
Mitarbeiter und anderweitig eingeschaltete Erfüllungsgehilfen auf die gewissenhafte
338
Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02.03.1974,
geändert durch Gesetz vom 15.08.1974 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch, sowie
auf die Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten. Nicht verpflichtete Personen
dürfen nicht eingesetzt werden. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der
Zusammenarbeit fort.
(3) Alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung bekanntgewordenen
Daten,
Informationen
und
Unterlagen
sowie
die
Arbeitsergebnisse
darf
die
Auftragnehmerin auch nach Ende dieser Vereinbarung nur mit Genehmigung der Stadt
Nürnberg Dritten zugänglich machen oder veröffentlichen.
(4) Die Auftragnehmerin wird im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung keine
Handlungen vornehmen, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen verstoßen.
Insbesondere ist es der Auftragnehmerin untersagt, geschützte personenbezogene Daten
zu einem anderen als zu dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(5) Die Auftragnehmerin wird die Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des
Bayerischen Datenschutzgesetzes über die Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung
einhalten und die dabei notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen
gewährleisten.
(6) Bei der Verwendung von Datenträgern jeglicher Art ist die Auftragnehmerin verpflichtet,
eine am jeweils aktuellen Stand der Technik orientierte Prüfung auf Viren und
Schadprogramme vorzunehmen und die Datenträger und Daten angemessen vor einem
Zugriff Dritter zu schützen. Die Stadt Nürnberg hat das Recht, sich von der Einhaltung der
notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die Auftragnehmerin
zu überzeugen.
(7) Die Auftragnehmerin hat alle ihr von der Stadt Nürnberg übergebenen Unterlagen und
Informationen sorgfältig zu verwahren und vor jeder Einsichtnahme oder Nutzung durch
Unbefugte zu schützen. Überlassene Daten, Softwareprogramme oder Unterlagen dürfen
grundsätzlich nicht kopiert oder vervielfältigt werden.
(8) Die Auftragnehmerin hat weder an den Unterlagen noch an den Arbeitsergebnissen, Daten
oder Softwareprogrammen ein Zurückbehaltungsrecht. Soweit die Auftragnehmerin
aufgrund berechtigter Interessen Unterlagen oder Informationen reproduzieren, speichern
bzw. behalten will, darf dies nur in Abstimmung mit der Stadt Nürnberg unter Einhaltung
der
datenschutzrechtlichen
Bestimmungen,
insbesondere
dem
Grundsatz
der
Zweckbindung und der Erforderlichkeit, erfolgen.
(9) Ist Gegenstand dieser Vereinbarung eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, ist die
Auftragnehmerin berechtigt und verpflichtet, die Unterlagen entsprechend der gesetzlichen
Verpflichtungen eines Prüfers aufzubewahren.
339
§ 11 Rechtsstreitigkeiten
(1) In allen Fällen von Meinungsverschiedenheit verpflichten sich die Parteien, innerhalb einer
Frist von vier Wochen eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Sollte dies nicht
möglich sein, steht der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung.
§ 12 Haftung und Versicherungen
(1) Für die Haftung der Stadt Nürnberg und der Auftragnehmerin gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist
(2) Die Auftragnehmerin ist als 100 % Tochter der Stadt Nürnberg über die kommunale
Haftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern abgesichert.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird zunächst für 1 Jahr geschlossen. Der Zeitraum beginnt mit
Unterzeichnung dieses Vertrags durch beide Vertragsparteien. Er verlängert sich sodann
jeweils um ein weiteres Jahr, ohne dass es einer entsprechenden Vereinbarung bedarf,
sofern nicht eine Seite mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitenende den Vertrag
kündigt.
(2) Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist während der Vertragslaufzeit
ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für
diesen Fall wird eine Kündigungsfrist von drei Monaten festgelegt. Die Stadt Nürnberg hat
das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, wenn gravierende
Verstöße gegen die Inhalte dieses Vertrages auch nach entsprechender schriftlicher
Mahnung nicht unverzüglich unterlassen bzw. abgestellt werden.
Solche wichtigen Gründe bestehen vor allem
bei dauerhafter Nichterfüllung wesentlicher Qualitäts-und Leistungsstandards,
wenn gravierende Verstöße gegen die Inhalte dieses Dienstleistungsvertrags seitens
der Auftragnehmerin nicht unverzüglich unterlassen bzw. negative Folgen für die Stadt
Nürnberg trotz schriftlicher Mahnung nicht unverzüglich beseitigt werden.
(3) Die Auftragnehmerin ist zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund dann
berechtigt, wenn die Stadt Nürnberg mehrfach für die Leistungserbringung durch die
Auftragnehmerin nach diesem Vertrag wesentliche Mitwirkungspflichten gegenüber der
Auftragnehmerin in einem solchen Umfang schuldhaft verletzt hat, dass der
Auftragnehmerin ein Festhalten an diesem Vertrag unzumutbar ist. Die Auftragnehmerin
ist verpflichtet, vor der Erklärung der Kündigung der Stadt Nürnberg schriftlich eine
angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht zu setzen und anzudrohen, dass
sie im Falle des fruchtlosen Fristablaufs den Vertrag kündigen wird.
340
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages
bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis wird auch durch
Übermittlung einer rechtsverbindlich unterzeichneten Erklärung per Telefax eingehalten;
elektronische Übermittlungsformen, insbesondere eine Übermittlung per Email, genügen
nicht.
(2) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte dieser Vertrag Lücken
aufweisen, so soll hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt
werden. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, an der Stelle der
unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Regelung zu vereinbaren oder die Lücken zu
ergänzen, und zwar so, dass die neu zu vereinbarenden Bestimmungen dem
wirtschaftlichen Zweck und der Interessenverteilung im Vertrag im Übrigen möglichst
nahekommen.
Nürnberg, den _____________
__________________________________
_____________________________
(Stadt Nürnberg)
(Auftragnehmerin)
Michael Kaiser
Alfred Diesner
Referat IV
Stadion Nürnberg
-HVE- Schule und Sport
Betriebs GmbH
341
Ö 6.2
Entgeltordnung Sporthalle Am Tillypark
Hallenmiete
m²
Tagespauschale Halle/Hallengelände komplett
Preis € (pauschal)
3000
(Veranstaltungsfläche (3000 m2), Spielfeld (1000 m2))
- zzgl. Aufbau- und Abbautage (die Mietkosten an Auf-
2500
/Abbautagen schließen die technische Betreuung von bis zu 8
Stunden ein)
½ Tagespauschale (bis zu 6 Std. inkl. Auf-/Abbau)
2000
Halle komplett (Veranstaltungsfläche (3000 m2), Spielfeld (1000
m2))
- zzgl. verkaufter Eintrittskarte
bis 1500 Eintrittskarten um Euro 0,70 und
über 1500 Eintrittskarten um Euro 1,50
- zzgl. Tribüne 1, Haupttribüne (xxx Sitzplätze, zugehörige WC)
500
- zzgl. Tribüne 2, Gegentribüne (xxx Sitzplätze, zugehörige WC)
500
- zzgl. Tribüne 3, Tribüne Foyer (xxx Sitzplätze, zugehörige WC)
500
- zzgl. Tribüne 4, mobil (xxx Stehplätze, zugehörige WC)
500
1
342
Businessmiete
m²
Preis/Tag
Tagespauschale VIP-Bereich (Gastraum, WC, Behinderten-WC)
229,5
1000
½ Tagespauschale VIP-Bereich bis zu 6 Std. inkl. Auf-/Abbauzeit
229,5
700
Raummiete Funktionsräume einzeln
m²
Preis/Tag
(4 €/m² ab-/aufgerundet)
Tagespauschale Foyer, inkl. zugehörige WC gesondert
520
2000
½ Tagespauschale Foyer, inkl. zugehörige WC gesondert
520
1200
Tagespauschale Empore (nur inkl. Foyer mö.) gesondert
ca. 220
800
½ Tagespauschale Empore (nur inkl. Foyer mö.) gesondert
ca. 220
550
Kasse
12
40
Akkreditierung
12
40
Sicherheitsraum/EZ Polizei
7,5
30
(Gastraum, WC, Behinderten-WC)
2
343
Funktionsgebäude 1
Tagespauschale Warm-up-Halle
260,2
1000
Premium-1 (Umkleideraum, Heim, inkl. Dusche, Physio, WC)
66,2
260
Premium-2 (Umkleideraum, Gast, inkl. Dusche, Physio, WC)
66,2
260
Multifunktionsraum, gesamt
71,4
250
Multifunktionsraum, einzeln, Raum 1
35,4
140
Multifunktionsraum, einzeln, Raum 2
18,3
70
Multifunktionsraum, einzeln, Raum 3
17,7
70
Dopingkontrolle (inkl. Dusche/WC, Warteraum)
32,9
130
Schiedsrichterraum 1 (Umkleide-, Aufenthaltsraum Dusche/WC)
16,1
60
Schiedsrichterraum 2 (Umkleide-, Aufenthaltsraum Dusche/WC)
16,1
60
Pressekonferenzraum
51,7
200
Umkleideraum 1 (inkl. Dusche, WC)
31,8
120
Umkleideraum 2 (inkl. Dusche, WC)
31,9
120
Funktionsgebäude 2
3
344
Umkleideraum 3 (inkl. Dusche, Behinderten-WC)
32,0
120
Umkleideraum 4 (inkl. Dusche, Behinderten-WC)
32,2
120
Büro
17,0
70
Erste Hilfe Raum
16,8
50
Zusätzliche Kosten (Bedarfsanforderung)
Personal für Auf-, Um-, Abbau (Bestuhlung, Basketballalage usw.)
Veranstaltungstechniker oder Hauspersonal
Preis Nachunternehmer + 5 %
Pro Person/pro Stunde
Ordner/Security
Preis Nachunternehmer + 5 %
Servicepersonal (Kasse, Reinigung, Eintrittskontrolle, Garderobe,
Preis Nachunternehmer + 5 %
45
Parkplatzeinweiser/Parkgebühren usw.)
Messe (zusätzlich zur Hallenmiete)
pro Stand
100
Parkplätze, Aussengelände für Ausstellungen
pro m2/Tag
5
zzgl. Nebenkosten
Garderobenausstattung
pro Tag
100 (pauschal)
zzgl. 0,15/Ticket
Benutzung Sportboden inkl. Auf- und Abbau
Preis Nachunternehmer + 5 %
zzgl. Boden Basketball
pro Tag
250
4
345
zzgl. Boden Universal
pro Tag
250
zzgl. Schutzboden
pro Tag
250
Sonstige Bodenbeläge
Preis Nachunternehmer + 5 %
Benutzung Basketballkorbanlagen
pro Tag
200
Nutzung vorhandener Lichtanlage
pro Tag
50
Video-Medienwürfel
Pro Tag
600
TV-Monitore
Pro Monitor/Tag
5
LED-Bande
Pro Tag
350
Nutzung vorhandener Tontechnik
pro Tag
50
Bereitstellung Stapler
pro Stunde
30
Hubsteiger
pro Stunde
50
Stromverbrauch
pro kWh
0,30
Stromlogistik
nach Aufwand
Stuhl (Eigenbestand Leihgebühr)
je Stuhl
0,5
Tisch (Eigenbestand Leihgebühr)
je Tisch
3
Leihmobiliar (Fremdleihe)
Preis Nachunternehmer + 5 %
WLAN / LAN – Anschluss
Pro Stück / pro Tag
8,50
Telefonanschluss im Funktionsgebäude
pro Stück / pro Tag
10
5
346
6
347
Ö 6.2
Hausordnung
Sporthalle Am Tillypark
der Stadt Nürnberg
(nachfolgend "Betreiber")
für die
Liegenschaft
Am Tillypark 9, 90431 Nürnberg
348
Inhaltsverzeichnis
1. Rechtscharakter und Geltungsbereich ................................................................... 3
2. Zweck der Hausordnung ...................................................................................... 3
3. Hausrecht............................................................................................................. 3
4. Widmung .............................................................................................................. 4
5. Benutzung ............................................................................................................ 6
6. Bestuhlung und Einrichtung ................................................................................. 7
7. Einbringung von Gegenständen ........................................................................... 7
8. Verbotene Gegenstände ...................................................................................... 7
9. Verhalten.............................................................................................................. 8
10. Verbotene Verhaltensweisen ............................................................................... 9
11. Ton- und Bildaufnahmen /Digitale Medien ......................................................... 11
12. Durchsetzung der Hausordnung ........................................................................ 11
13. Garderobe .......................................................................................................... 11
14. Parkplätze .......................................................................................................... 11
15. Dekorationen und Werbung ............................................................................... 12
16. Abfall .................................................................................................................. 12
17. Inkrafttreten ........................................................................................................ 13
2
349
1. Rechtscharakter und Geltungsbereich
(1) Die Sporthalle wird, unabhängig vom jeweiligen Sponsorennamen, im stadtinternen
Sprachgebrauch sowie im Folgenden als Sporthalle Am Tillypark bezeichnet.
(2) Die Sporthalle Am Tillypark ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Nürnberg. Sie
wird von der Stadt Nürnberg, vertreten durch Ref.IV/HVE - Schule und Sport, betrieben
und verwaltet. Sie wird auf Grundlage dieser Hallenordnung privatrechtlich geführt.
Diese Hallenordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für die gesamte Anlage der
Sporthalle Am Tillypark, einschließlich der dazugehörigen Wege- und Freiflächen.
(3) Die Gebührenordnung, Baugenehmigung, Betriebsbeschreibung, die AGBs,
Schlüssel-, Abfallordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Hallenordnung.
2. Zweck der Hausordnung
(1) Die Hausordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Sporthalle Am
Tillypark. Sie ist von jedem Nutzer und Besucher einzuhalten.
(2) Mit dem Betreten der Sporthalle Am Tillypark erkennt der Nutzer und Besucher die
Bestimmungen der Hausordnung an. Darüber hinaus verpflichtet er sich, allen sonstigen, der Betriebssicherheit dienenden Anordnungen, Folge zu leisten.
(3) Bei Veranstaltungen sind Vereinsvertreter, Übungsleiter, externe Veranstalter usw.
dafür mitverantwortlich, dass alle Nutzer und Besucher die Bestimmungen dieser
Hausordnung beachten.
3. Hausrecht
(1) Dem Betreiber steht in allen Räumen der Sporthalle Am Tillypark, den Funktionsgebäuden sowie auf dem gesamten Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es
nicht kraft Gesetzes oder gemäß Nutzungsvertrag dem Nutzer zusteht.
(2) Das Hausrecht gegenüber dem Nutzer wird von den durch den Betreiber Beauftragten ausgeübt. Deren Anweisung und Anordnung ist unbedingt Folge zu leisten.
3
350
Dem Betreiber und den von ihm beauftragten Personen ist jederzeit freier Zugang zu
allen Räumlichkeiten zu gewähren.
(3) Das Hausrecht des Nutzers gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt davon unberührt.
4. Widmung
(1) Die Sporthalle Am Tillypark dient der Durchführung von Veranstaltungen von öffentlichem Interesse, insbesondere von Sportveranstaltungen. Ferner besteht - gemäß
der jeweils gültigen Baugenehmigung diesen Sportveranstaltungen untergeordnet und
in den Zeiten, in denen keine sportlichen Veranstaltungen stattfinden - die Möglichkeit,
die Sporthalle im begrenzten Umfang für kulturelle, gesellschaftliche oder gewerbliche
Veranstaltungen wie Konzerte, größere Versammlungen, Galas, Showveranstaltungen, Tagungen und Ausstellungen zu nutzen.
(2) Anträge auf Überlassung sind ausschließlich an den Betreiber zu richten.
(3) Im Rahmen der Terminplanung wird für jedes Jahr ein Veranstaltungskalender aufgestellt.
(4) Bei mehreren Belegungswünschen für denselben Zeitraum, die nach der Terminfestlegung noch bestehen, entscheidet der Betreiber über die Vergabe der Hallen.
(5) Vorrangig soll die Sporthalle Am Tillypark für sportliche Veranstaltungen im Bundesligabetrieb gemäß Baugenehmigung, Betriebsbeschreibung und gem. den jeweils
gültigen Spielplänen genutzt werden.
(6) In den belegungsfreien Zeiten kann die Halle auch für weitere Nutzungen, insbesondere Nutzungen von öffentlichem, aber auch gesellschaftlichen und wirtschaftlichem Interesse (s. § 4 (1)), genutzt werden.
(7)
Folgende
Priorität
soll
bei
der
Nutzung
berücksichtigt
werden:
1. Sportliche Nutzungen
a. im Bundesligabetrieb, inkl. Turniere, Wettkämpfe (Belegung gem. Spielplänen)
b. Training im Bundesligabetrieb
4
351
2. Kulturelle oder gesellschaftliche Veranstaltungen, z.B. Konzerte, Theater
a. Veranstalter Stadt Nürnberg
b. Veranstalter Schule, z.B. Abifeier, Theateraufführung, Schulkonzerte
c. Veranstalter gewerblich
3. Sonstige Veranstaltungen
a. mit öffentlichem Interesse, z.B. Jobbörsen, Ausbildungsmessen
b. gewerblich oder mit finanziellem Interesse, z.B. Tagungen, Messen/Ausstellungen
(8) Nicht zugelassen ist jede Art von privater Veranstaltung, z. B. Hochzeiten, Jubiläen, Geburtstagsfeiern usw., jeglicher Schulsport, jede über die Betriebsbeschreibung hinausgehende sportliche Nutzung sowie jede Nutzung im Rahmen von Ferienbetreuung, z. B. Sportcamps.
(9) Nicht zugelassen sind Veranstaltungen von verfassungsfeindlichen oder verbotenen Vereinigungen, Organisationen und Einrichtungen sowie Veranstaltungen mit privatem Charakter. Im Einzelfall entscheidet der Betreiber.
(10) Die Überlassung ist rechtswirksam vereinbart, wenn die schriftliche Zusage des
Betreibers erteilt ist.
(11) Eine bereits erteilte Erlaubnis kann vom Betreiber zurückgenommen werden:
- wenn die Benutzung durch höhere Gewalt, den Ausfall von technischen Einrichtungen oder aus sonstigen, unvorhersehbaren oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen nicht, oder nicht zu den vorgesehenen Zeiten möglich ist;
- wenn die Bestimmungen dieser Ordnung nicht eingehalten oder die aufgrund dieser
Ordnung geforderten Nachweise nicht vorgelegt werden;
- wenn nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis der Betreiber die Nutzung nicht erlaubt hätte;
- wenn das Benutzungsentgelt - einschließlich einer eventuellen Kaution - nicht vollständig und rechtzeitig bezahlt worden ist.
(12) Ein Anspruch auf Entschädigung oder auf Berücksichtigung der Veranstaltung zu
einem anderen Zeitpunkt besteht nicht.
5
352
(13) Wird vor Ablauf der eingeräumten Benutzungszeit die Benutzung aufgegeben oder fällt die Benutzung aus, so ist der Betreiber unverzüglich zu verständigen.
(14) Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder
Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst.
(15) Ist der Betreiber für den Nutzer mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu
erstatten wären, so ist der Nutzer in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet.
(16) Der Ausfall einer Veranstaltung, eines Akteurs oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Mitwirkender sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis,
Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff höhere Gewalt.
(17) Der Nutzer wird auf die Versicherbarkeit des Ausfallrisikos hingewiesen.
5. Benutzung
(1) Die Nutzer und Besucher sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten. Darüber hinaus ist den Anweisungen der Beauftragten des Betreibers Folge
zu leisten.
(2) Bei der Übernahme der Halle hat sich der Veranstalter davon zu überzeugen, dass
die Halle und ihre Einrichtungen keine Mängel aufweisen.
(3) Für die Veranstaltung ist - soweit erforderlich - ein Ordnungsdienst bereitzustellen.
(4) Bei Veranstaltungen hat der Veranstalter oder Nutzer die brandschutzrechtlichen
und sicherheitsrechtlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten und ist für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verantwortlich.
(5) Der Nutzer hat einen verantwortlichen Leiter zu beauftragen und dem Betreiber zu
benennen.
(6) Einzelregelungen über die Benutzung können vom Betreiber vertraglich vereinbart
werden.
6
353
6. Bestuhlung und Einrichtung
(1) Für die Einrichtung der Sporthalle Am Tillypark gelten die genehmigten Bestuhlungspläne. Der Standort des Mobiliars und anderer Einrichtungsgegenstände
darf nur nach Absprache mit dem Betreiber der Sporthalle Am Tillypark verändert werden.
7. Einbringung von Gegenständen
(1) Für eingebrachte Gegenstände übernimmt der Betreiber keine Haftung.
Alle vom Nutzer eingebrachten Sachen wie zum Beispiel Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Sportgeräte, Bühnen, Traversen, Maschinen, Werkzeuge usw.
müssen den jeweils gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechen und, falls nötig, über
eine aktuelle Prüfung verfügen. Die Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
8. Verbotene Gegenstände
(1) Es ist, mit Ausnahme der Techniker, die diese zur Aufgabenerledigung benötigen,
verboten, folgende Gegenstände auf der Liegenschaft mit sich zu führen:
- Waffen und Gegenstände, die wie eine Waffe eingesetzt werden können;
- Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für
leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
- Glasbehälter; Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen;
- pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchpulver,
Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.;
- Fackeln, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte) etc.;
- mechanische oder elektrisch oder mit Pressluft betriebene Lärminstrumente;
7
354
- Laserpointer;
- Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die einer extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Meinungskundgabe dienen;
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer usw.;
- Fahnen- oder Transparentstangen;
- großflächige Transparente, Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von
Papier sowie Tapetenrollen und Toilettenpapierrollen;
- nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verbotene Stoffe;
- jegliche Lebensmittel (Speisen und Getränke). Ausnahmen gelten für Gäste, die
Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes
oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen
von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern;
- Tiere, ausgenommen Assistenzhunde;
- Überbekleidung, Schirme, größere Taschen, Rucksäcke u. ä. dürfen nicht in die
Veranstaltungsräume mitgenommen werden, sondern sind an der Garderobe abzugeben.
(2) Besucher, die verbotene Gegenstände mit sich führen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen wird ein Hausverbot verhängt.
(3) Gehhilfen, Stöcke, Krücken usw. sind zulässig, wenn diese zur Fortbewegung unerlässlich sind.
9. Gebotenes Verhalten
(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr
als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jegliche unnötige Lärmbelästigung ist zu unterlassen.
8
355
(2) Jeder hat den Anordnungen des zuständigen Personals, des Ordnungsdienstes,
der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, Folge zu leisten. Wer diese Anordnungen nicht befolgt, wird aus der Sporthalle Am Tillypark verwiesen.
(3) Die Besucher haben die ihnen zugewiesenen Plätze einzunehmen. Die Besucher
dürfen auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher
verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei andere, ggf. auch
in anderen Blöcken und Bereichen gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
(4) Im Bereich der Liegenschaft gefundene Gegenstände sind beim Hauspersonal abzugeben. Sie werden gemäß den städtischen Vorschriften aufbewahrt.
(5) Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Betreiber oder dem
Ordnungsdienst oder dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
(6) Dem Sicherheitskonzept der Liegenschaft ist Folge zu leisten.
10. Verbotene Verhaltensweisen
(1) Es ist im Gebäude der Sporthalle Am Tillypark nicht gestattet:
- zu rauchen mit Ausnahme der eigens ausgewiesenen Raucherzonen bzw.
wenn es szenische Darstellungen des Veranstaltung erfordern;
- in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltungen einzugreifen;
- die Veranstaltung zu stören;
- ohne Einwilligung des Betreibers Flugblätter oder Werbematerial zu verteilen
oder Waren zum Kauf anzubieten;
- strafbare oder ordnungswidrige Handlungen zu begehen;
9
356
- mit extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Parolen oder Gesten seine Meinung kundzutun;
- Absperrungen zu übersteigen oder für Besucher nicht zugelassene Bereiche zu
betreten;
-
verbotene Gegenstände zu verwenden oder mit Gegenständen zu werfen;
-
außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Gebäudekomplex
in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von
Sachen, zu verunreinigen;
- Feuer zu machen, pyrotechnische Gegenstände wie Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen abzubrennen;
- gefährliche Stoffe, gleich welcher Art einzubringen;
- bauliche Anlagen oder die Einrichtung der Sporthalle Am Tillypark zu verändern, beschädigen oder zu verunreinigen.
(2) Ausnahmen im Einzelfall genehmigt der Betreiber.
(3) Das Verteilen von Flugblättern und ähnlichem Werbematerial sowie der Verkauf
von Waren ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen im Einzelfall genehmigt der Betreiber.
(4) Das Catering sowie das Einbringen und Zubereiten von Speisen und Getränken
auf der Liegenschaft der Sporthalle Am Tillypark ist grundsätzlich untersagt.
(5) Ebenso besteht auf der gesamten Liegenschaft grundsätzlich Alkoholverbot. Ausnahmen werden vom Betreiber im Einzelfall schriftlich genehmigt. Dabei unterliegt das
Catering den gewerblichen Vertragspartnern des Betreibers.
(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher
auf der Liegenschaft Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, z. B. Sachbeschädigungen,
Körperverletzungen, Diebstähle, Handel mit nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verbotenen Stoffen, begeht, ist der Betreiber berechtigt, den Besucher
von der Veranstaltung auszuschließen und gegebenenfalls Strafantrag zu stellen.
10
357
Macht der Betreiber von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert jede Zutrittsberechtigung ihre Wirksamkeit ohne Anspruch auf jedwede Art von Erstattung.
(7) Den Anweisungen des zuständigen Personals, des Ordnungsdienstes, der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, ist Folge zu leisten.
11. Ton- und Bildaufnahmen /Digitale Medien
(1) Das Mitbringen und der Gebrauch von jedweden analogen und digitalen Geräten
der Unterhaltungselektronik und der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnologie, insbesondere Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte sowie Foto- und
Filmkameras sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen im Einzelfall richten sich
nach dem jeweiligen Nutzer.
(2) Der Betreiber und Nutzer kann Besuchern mit verbotswidrig mitgeführten Geräten
den Eintritt verweigern.
12. Durchsetzung der Hausordnung
(1) Verstößt ein Besucher schwerwiegend gegen die Vorschriften der Hausordnung,
so wird er durch den Betreiber oder Nutzer von der Veranstaltung ausgeschlossen.
Das Recht des Betreibers, ein Hausverbot zu verhängen oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
13. Garderobe
(1) Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben obliegt dem Betreiber. Es besteht
in der Sporthalle Am Tillypark grundsätzlich Garderobenzwang. Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe des ausgehängten Tarifs von den Besuchern zu entrichten.
(2) Ausnahmen im Einzelfall genehmigt der Betreiber. Erfolgt keine Bewirtschaftung
der Garderoben, übernimmt der Betreiber keine Obhut- und Verwahrungspflichten für
abgelegte Garderobe. Der Betreiber trägt in diesem Fall kein Haftungsrisiko.
14. Parkplätze
11
358
(1) Die Bewirtschaftung der Parkplätze obliegt dem Betreiber. Parkplatzgebühr wird
gem. dem ausgehängten Tarif erhoben.
15. Dekorationen und Werbung
(1) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung des Betreibers angebracht werden. Die zur Ausschmückung oder Dekoration verwendeten
Materialien müssen nach § 33 VStättV mindestens schwer entflammbar sein (vgl.
hierzu DIN 4102). Wiederholt zur Dekoration gelangende Gegenstände sind erneut
auf ihre Entflammbarkeit zu prüfen und ggf. neu zu imprägnieren.
(2) Entsprechende Zertifikate sind der Sporthalle Am Tillypark auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Gegebenenfalls ist eine Abnahme durch die Feuerwehr auf Kosten des Nutzers
erforderlich.
(4) Die Dekorationen und Aufbauten sind sofort nach der Veranstaltung zu entfernen.
(5) Es ist untersagt, Nägel, Schrauben, Haken oder dergleichen in Böden, Wände
oder Decken einzubringen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Etwa
hierdurch entstehende Schäden werden zu Lasten des Nutzers behoben.
(6) Werbung, Aushänge, usw. dürfen in der Sporthalle Am Tillypark sowie in der gesamten Liegenschaft nur mit Genehmigung des Betreibers aufgestellt oder angebracht werden. Nach der Veranstaltung bzw. auf Anweisung des Hauspersonals sind
Werbung, Aushänge, Dekoration, Aufbauten usw. zu entfernen.
16. Abfall
(1) Es gilt die Abfallordnung der Sporthalle Am Tillypark.
(2) Die Entstehung von Abfällen ist grundsätzlich, z.B. durch Verwendung von Mehrweg, zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
12
359
17. Inkrafttreten
(1) Diese Hausordnung für die Sporthalle Am Tillypark tritt zum 30. April 2021 in Kraft.
Nürnberg, 30.04.2021
Der Oberbürgermeister
Anlagen
Baugenehmigung vom 22.04.2020 inkl. Lageplan
Betriebsbeschreibung inkl. Nutzungszeiten vom 20.2.2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen als Anlage zum Mietvertrag
Hausordnung (Aushang)
13
360
Ö 6.2
Stadt Nürnberg
Stadt Nürnberg · Bauhof 5 · 90402 Nürnberg
630/1-1 , B1-2019-350 V. 22.04.2020, Am Tillypark
Bauordnungsbehörde
Zustellungsurkunde
Firma
Stadt Nürnberg vertr.d.: WBG Kommunal
GmbH
vertr.d. : Gf. Herrn Ralf Schekira
Glogauer Str. 70
90473 Nürnberg
22.04.2020
Aktenzeichen:
B1-2019-350
Antragseingang: 19.12.2019
Anwesen :
Am Tillypark , Gemarkung/Flurnr.: Großreuth b.
Sehweinau 75 / 133
Antragsteller:
Stadt Nürnberg vertr.d.: WBG Kommunal GmbH,
vertr.d.: Gf. Herrn Ralf Schekira, Glogauer Str. 70, 90473
Nürnberg
Vorhaben:
Sporthalle für bis zu 4000 Zuschauer mit der Möglichkeit
der kulturellen Nutzung
Anlagen
Zusammenstellung von Auflagen und Hinweisen
Fertigung II der Bauzeichnungen
überzählige Planunterlagen (ungeprüft)
Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm
Stellungnahme der DB AG DB Immobilien vom 28.02.2020 (Abdruck)
Kostenfestsetzung
Abteilung 1
Frau Engler
Bauhof 5
90402 Nürnberg
Zimmer-Nr. 7
Tel.: 09 11 / 2 31-75 87
Fax: 09 11 / 2 31-43 78
BoB 1@stadt.nuernberg.de
www.bauen.nuernberg.de
Sprechzeiten:
nach Vereinbarung
Öffentliche Verkehrsmittel:
U-Bahn-Linie 1, 2, 3
Straßenbahn-Linie 5, 7, 8
Bus-Linie 43, 44
Haltestelle Hauptbahnhof
Sparkasse Nürnberg
IBAN: DE5076050101000101094 1
BIC: SSKNDE77XXX
Zum oben genannten Antrag ergeht folgender
8 es c h e i d:
1.
Für das oben genannte Vorhaben wird die Genehmigung unter den
anliegenden Auflagen erteilt.
2.
Ausnahme wird gewährt gemäß§ 31 Abs.1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB und der Gebietseinstufung Gewerbe (GE) gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wegen
der untergeordneten Nutzung für kulturelle Veranstaltungen.
3.
Abweichung wird zugelassen gemäß Art. 63 Abs. 1 der Bayerischen
Bauordnung (BayBO)
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von Art. 6 Abs. 3 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen
Abstandsflächen zwischen gegenüberliegenden Gebäuden auf dem
Baugrundstück.
4.
Die Kosten des Verfahrens hat der Bauherr zu tragen.
5.
Die Kosten sind nach der beiliegenden Kostenfestsetzung , die Bestandteil dieses Bescheides ist, zu entrichten.
Sachverhalt und Gründe:
Die Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (Art. 53 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in den derzeit gültigen Fassungen).
Das Vorhaben ist nach Art. 55 in Verbindung mit Art. 60 BayBO genehmigungspflichtig (Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO).
Werden die gestellten Auflagen eingehalten, widerspricht es nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Die Auflagen sind Bestandteil dieser Baugenehmigung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens erforderlich.
Der Brandschutz wurde antragsgemäß nicht bauaufsichtlich geprüft. Eine
Prüfsachverständigen-Bescheinigung gemäß§ 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im
Bauwesen (PrüNBau) ist vor Baubeginn vorzulegen (Art. 68 Abs. 5 Nr. 2
BayBO).
Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan
(FNP) ist der betreffende Bereich westlich der Gustav-Adolf-Straße und
südlich der Straße „Am Tillypark" als „Grünflächen" mit Zweckbestimmung
,,Sportanlage" dargestellt. Westlich , südlich und östlich grenzen „Gewerbliche Bauflächen" an. Nördlich grenzen „Gemischte Bauflächen" an.
Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB liegen für das
betreffende Grundstück FI. Nr. 75/133, Gemarkung Großreuth b. Sehweinau, nicht vor. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens erfolgt
gemäß § 34 BauGB, Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Demgemäß ist ein Vorhaben zulässig, wenn
es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll , in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks handelt es sich um ein
faktisches Gewerbegebiet „GE" im Sinne von § 8 BauNVO, welches durch
Gewerbebetriebe aller Art (Büro-, Betriebsgebäude, Produktion, Einzelhandel) geprägt ist. Die beantragte Nutzung als Sporthalle ist als Anlage
für sportliche Zwecke in diesem Gebiet zulässig. Auch besteht hinsichtlich
der Art der Nutzung bereits eine entsprechende Vorprägung auf dem
Grundstück durch die derzeit ausgeübte Bestandsnutzung als Sportgelände der SG Viktoria Nürnberg-Fürth 1883 e.V.
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Beantragt wird ferner die Möglichkeit einer untergeordneten zusätzlichen
Nutzung der Sporthalle für kulturelle Zwecke, gemäß Betriebsbeschreibung vom 20.02.20 für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen
wie Konzerte, größere Versammlungen , Galas und Showveranstaltungen
zu den Zeiten , in denen keine sportlichen Veranstaltungen stattfinden (geplanter Anteil: 75 % Sportveranstaltung, 25 % Kulturveranstaltung) . Diese
kann als Anlage für kulturelle Zwecke im Gewerbegebiet ausnahmsweise
zugelassen werden. Die Nutzungsmöglichkeiten der Sporthalle auch für
kulturelle Zwecke steht nicht im Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung.
Für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Hinblick auf
das Maß der baulichen Nutzung ist auf die baulichen Maße der vorhandenen Bebauung abzustellen. Hinsichtlich seiner absoluten Größen der
Grundflächen, der Geschosszahl und der Höhe der Bebauung fügt sich
das Vorhaben ein, die Umgebungsbebauung ist hier geprägt von großteiligen/-flächigen gewerblichen Gebäuden. Das Vorhaben fügt sich auch
hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ein.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB liegen damit
vor; das Vorhaben ist als planungsrechtlich zulässig zu beurtE?ilen.
Die Voraussetzungen bezüglich Zulassung der Abweichungen nach Art.
63 Abs. 1 BayBO liegen vor.
Für das Vorhaben muss gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO die Genehmigung
erteilt werden, da öffentlich-rechtliche Hinderungsgründe nicht entgegenstehen.
Für das Vorhaben wurde vom 18.03.2020 bis einschließlich 20.04.2020
eine Nachbarbeteiligung gemäß Art. 66a Abs.1 Satz 1 BayBO durchgeführt; die Planunterlagen konnten während den allgemeinen Dienststunden bei der Bauordnungsbehörde eingesehen werden. Während dieser
Zeit sprach eine 1 Person vor.
Dem Eigentümer der Nachbaranwesen Gemarkung Großreuth
b.Schweinau FI.Nrn. 75/136; 75/142; 75/411 , der die Bauzeichnungen
nicht unterschrieben und somit dem Vorhaben nicht zugestimmt hat, wird
gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides zugestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) in Verbindung mit der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz).
Die Aufteilung der Gebühren und Auslagen ist aus der beiliegenden Kostenfestsetzung zu ersehen, nach der die Kosten zu entrichten sind.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zu-
stellung Klage bei dem
Bayer. Verwaltungsgericht in Ansbach,
Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach,
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den
Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden.
Im Auftrag
b/J
J
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung :
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur
elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit(www.vgh .bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Hinweis:
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung
hat nach § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende
Wirkung . Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a
Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht
Ansbach schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den
Schriftformersatz zugelassenen Form gestellt werden.
Datenschutzhinweis:
Unsere allgemeinen Datenschutzhinweise finden Sie im Internet unter
www.bauen.nuernberg.de. Auf Wunsch senden wir Ihnen diese auch in
Papierform zu .
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Die nachstehenden Auflagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 22.04.2020 Aktenzeichen B1-2019-350
1.
Das Bauvorhaben ist unter Berücksichtigung der eingetragenen baubehördlichen Einzeichnungen und Einschreibungen genau den geprüften Bauvorlagen entsprechend auszuführen.
2.
Es gelten die in der Bau- bzw. Betriebsbeschreibung gemachten Angaben soweit diese nicht durch andere Auflagen ergänzt und/ oder
ersetzt werden .
3.
Bei Veranstaltungen mit bis zu 4000 Besuchern ist damit zu rechnen,
dass es zu erheblichen Verkehrsbelastungen rund um die neue
Sporthalle kommen wird.
Für Großveranstaltungen ist daher ein (Verkehrs-)Konzept erarbeiten,
welches die umliegenden Wohngebiete vor dem Parksuchverkehr der
Sporthallenbesucher schützt.
Zwingend erforderlich ist eine Busschleuse im Bereich der Tillystraße
29 bis 31 durch die Errichtung einer Schrankenanlage, um eine weitere Zunahme des illegalen Durchgangsverkehrs im Wohngebiet baulich verhindern zu können.
4.
Die in Abdruck beiliegenden Auflagen der Deutschen Bahn AG DB
Immobilien, Region Süd vom 28.02.2020 sind zu beachten, öffentlichrechtlichen Auflagen sind einzuhalten .
5.
Bestehende Anschlusskanäle zur Entwässerung müssen wiederverwendet werden .
Einer Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation wird erst nach Vorlage eines Bodengutachtens, in dem eine alternative Regenwasserbeseitigung nachweislich ausgeschlossen
wird , zugestimmt. Bei der Einleitung sind Rückhaltemaßnahmen nach
dem Merkblatt der DWA-A 117 einzuplanen. Die maximale Einleitmenge ist auf 10 I/(s*ha) bezogen auf die Grundstücksfläche beschränkt. Die minimale Drosselvorgabe beträgt 3 I/s.
6.
Falls die Beseitigung des auf dem Anwesen anfallenden Niederschlagswasser per Versickerung vorgesehen ist, bedarf dies einer
wasserrechtlichen Erlaubnis, sofern die Vorschriften zur erlaubnisfreien Versickerung (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung ,
TRENGW) nicht zur Anwendung kommen. Hierfür ist rechtzeitig vor
Errichtung einer Versickerungsanlage ein Antrag beim Umweltamt
Nürnberg (Bauhof 2, 90402 Nürnberg) zu stellen. Das Versickern von
Niederschlagswasser ohne entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden
7.
Vor Baubeginn müssen die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgesetzt sein. Nach Baubeginn ist auf
Verlangen der Bauordnungsbehörde der Nachweis des städtischen
Amtes für Geoinformation und Bodenordnung oder eines Prüfsachverständigen für Vermessung nach § 20 der Verordnung über die
Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen
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(PrüNBau) zu erbringen, dass die Grundfläche und die festgelegte
Höhenlage der Gebäude eingehalten sind.
8.
Für Baumaßnahme sind die Nachweise der Standsicherheit und der
Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile zu erstellen und rechtzeitig vor Baubeginn der Bauordnungsbehörde zur Prüfung vorzulegen (Nachweise der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsfähigkeit in einfacher, Ausführungspläne in zweifacher Ausfertigung; dazu
ein Plansatz der Bauzeichnungen, der den genehmigten Plänen entspricht; Art. 64 Abs. 2 BayBO in Verbindung mit §§ 8, 10 und § 13
Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)).
9.
Arbeiten an sämtlichen tragenden Bauteilen (einschließlich erforderlicher Fundamente) dürfen erst ausgeführt werden , wenn die Nachweise für Standsicherheit einschließlich Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile, die mit dem genehmigten Bauplan übereinstimmen
müssen, geprüft an der Baustelle vorliegen (Art. 68 Abs. 6 Satz 3
BayBO).
10. Bis zur Aushändigung der vollständigen geprüften Nachweise für
Standsicherheit einschließlich Feuerwiderstandsfähigkeit tragender
Bauteile dürfen nur Bauteile ausgeführt werden, für die mit Prüfvermerk versehene Schalungs-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne an
der Baustelle aufliegen.
11 . Auflagen bezüglich der Standsicherheit bleiben bis zur Prüfung der
statischen Berechnung vorbehalten.
12. In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen, ausreichend hoch und fest zu umwehren (Art. 36 BayBO).
Diese Forderung ist regelmäßig eingehalten, wenn Umwehrungen wie
Brüstungen, Balkon- bzw. Treppengeländern, usw. , den einschlägigen Bestimmungen entsprechen.
Umwehrungen müssen so ausgebildet sein, dass unbeaufsichtigten
Kleinkindern das überklettern nicht erleichtert wird, wenn mit deren
Anwesenheit auf den zu sichernden Flächen üblicherweise gerechnet
werden muss. Öffnungen in diesen Umwehrungen dürfen mindestens
in einer Richtung nicht breiter als 12 cm sein, der waagrechte Abstand zwischen der Umwehrung und der zu sichernden Fläche darf
nicht größer als 4 cm sein. Horizontale Zwischenräume in solchen
Geländern dürfen auf eine Höhe von mindestens 60 cm über der zu
sichernden Fläche nicht größer als 2 cm sein (Art. 36 Abs. 2 Satz 2
BayBO).
13. Die Schutzziele und Anforderungen der DIN 18040 Teil 1 (gern. Einführung als Technische Baubestimmung nach Art. 81a BayBO) sind,
auch wenn nachstehend nicht näher ausgeführt, einzuhalten.
Gebäudeteile der baulichen Anlage, die öffentlich zugänglich sind,
müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.
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14. Die Schutzziele und Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) bezüglich der Verkehrssicherheit sind, auch wenn
nachfolgend nicht vollständig ausgeführt, einzuhalten.
15. Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über die Treppenabsätze fortzuführen.
Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben.
16. In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt
sein ; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den
einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden.
Sitzplätze müssen mindestens 0,50m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mind. 0,40 m vorhanden sein. Zum Erreichen der 0,40 m können Sitzflächen auch
hochgeklappt werden, Voraussetzung dafür sind selbständig hochklappende Sitzflächen.
Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf
möglichst kurzem Wege zum Ausgang führen.
Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze, zwischen
zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze sein.
17. Es müssen mindestens 40 Plätze für Rollstuhlbenutzer auf ebenen
Standflächen vorhanden sein. Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind
Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen.
Die Plätze der Rollstuhlbenutzer und die Wege zu ihnen sind durch
Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.
18. Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigerung von mindestens 0, 10m und höchstens 0, 19m und einen Auftritt von mindestens 0,26m haben. Der Fußboden des Durchgangs zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.
19. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen
mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind.
Die Stufenreihen dürfen nicht mehr als 0,50m über dem Fußboden
der davor liegenden Stufenreihe liegen, um auf die Umwehrung verzichten zu können .
Abschrankungen , wie Umwehrungen, Geländer etc. müssen mindestens 1,10m hoch sein.
Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90m Höhe; bei
mindestens 0,20m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80m,
bei mindestens 0,50m Brüstungsbreite genügen 0,70m.
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Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder Versammlungsraums, genügen vor
Sitzplatzreihen 0,65m.
Abschrankungen in den für Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe
standhalten.
Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können.
20. In der Versammlungsstätte müssen mindestens 4 stufenfrei erreichbare Toiletten für Rollstuhlbenutzer, 36 Damentoiletten, 20 Herrentoiletten und 30 Urinale vorhanden sein.
21 . Der Betrieb der Sporthalle mit der Möglichkeit der kulturellen Nutzung
ist auf den Tagzeitraum von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu begrenzen
(Regelbetrieb).
Ausgenommen hiervon sind insgesamt 18 Veranstaltungen im Kalenderjahr zulässig, die über 22.00 Uhr hinaus gehen (seltene Ereignisse). Hierbei ist jedoch die Anzahl an kulturellen (außersportlichen)
Veranstaltungen auf maximal 10 Veranstaltungen zu begrenzen und
es ist zu berücksichtigen, dass die seltenen Ereignisse nicht an mehr
als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden
dürfen.
22. Die in einem Kalenderjahr bis zu 18 Veranstaltungen über 22.00 Uhr
hinaus gehenden NutzungenNeranstaltungen, sind zu dokumentieren
und die Dokumentation ist auf Verlangen der Bauordnungsbehörde
vorzulegen.
23. Lieferverkehr einschließlich der Ladetätigkeiten sind zur Nachtzeit
und innerhalb der Ruhezeiten (nach §2 Abs.5 Nr.3 18.BlmSchV Sportanlagenlärmschutzverordnung- bzw. Nr. 6.5 6.BlmSchV- Technische Anleitung zum Schutz gegen LärmrrA Lärm) nicht zulässig.
24. Bei Betrieb der Sporthalle mit der Möglichkeit der kulturellen Nutzung
bis maximal 22.00 Uhr (Regelbetrieb) ist folgende Regelung zu beachten:
- Die Nutzungen bzw. Veranstaltungen in der Halle sind spätestens
21.30 Uhr zu beenden, sodass eine vollständige Entleerung des
Parkplatzes gewährleistet werden kann. Bei Auftreten von Beschwerden und Missständen, bleibt eine Verkürzung der Nutzungszeit, insbesondere bei Veranstaltungsbetrieb, vorbehalten.
25. Für die bis zu 18 Veranstaltung eines Kalenderjahres die, abweichend
vom Regelbetrieb, über 22.00 Uhr hinaus gehen dürfen, sind folgende
Regelungen zu berücksichtigen:
- Im Nachtzeitraum ( 22.00 Uhr-06.00 Uhr) sind pro volle Nachtstunde maximal 4 LKW-Beladungen und nicht mehr als die dazu gehörige Abfahrt zulässig .
- Im Nachtzeitraum ( 22.00 Uhr-06.00 Uhr) ist die Abfahrt der LKWs
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und Busse ausschließlich über die im nördlich des Betriebsgrundstück
gelegene Hauptzufahrt/-abfahrt an der Straße Am Tillypark zulässig .
Dies ist durch organisatorische und/ oder bauliche Maßnahmen sicherzustellen.
26. Der mittlere Rauminnenpegel Lp,in der Sporthalle mit der Möglichkeit
der kulturellen Nutzungen darf 110 dB(A) nicht überschreiten.
Bei Auftreten von Beschwerden und Missständen bleibt die Anordnungen wie der ausschließliche Betrieb einer festinstallierten Verstärkeranlagen mit Pegelbegrenzern (Limiter) und Equalizer-Funktion
(Frequenzfilter) sowie die Einpegelung der festinstallierten Verstärkeranlage durch eine nach § 29b BlmSchG zugelassene Messstelle
vorbehalten.
27. Die Bau-Schalldämmmaße der Außenbauteile der Sporthalle mit der
Möglichkeit der kulturellen Nutzung müssen im eingebauten, funktionsfähigen Zustand mindestens die spektralen Anforderungen des
Anhangs C des vom Ingenieurbüro BASIC erstellten schalltechnischen Berichts vom 14.02.2020 mit der Bericht Nr. 190733, erfüllen.
28. Die Abstrahlung relevanter tieffrequenter Geräuschanteile und Einzeltöne über die bauliche Anlage ist nach dem Stand der Lärmminderungstechnik zu verhindern.
Nicht vermeidbare tieffrequente Geräusche sind nach DIN 45680 zu
ermitteln und zu beurteilen. Danach dürfen die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden .
Ein messtechnischer Nachweis bleibt für den Fall von Beschwerden
oder Missständen vorbehalten.
29. Ins Freie wirkende und im Freien aufgestellte technische Anlagen und
Anlagenteile sind dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.
Der Stand der Technik wird u.a. durch die einschlägigen VDIRichtlinien und DIN-Normen konkretisiert.
Körperschall- und schwingungserzeugende Anlagen und Anlagenkomponenten sind dauerhaft schwingungs- und körperschallisoliert
aufzustellen bzw. zu befestigen.
Die Abstrahlung von ton- und impulshaltigen Geräuschen ist nach
dem Stand der Lärmminderungstechnik zu verhindern . Können im Betrieb der technischen Anlagen ton- oder impulshaltige Geräusche
nicht vermieden werden, sind bei der Ermittlung des TeilBeurteilungspegels dieser Anlagen Zuschläge für Ton- und lmpulshaltigkeit nach den Nrn. A.2.5.2/A.2.5.3 TA Lärm (Prognose),
A.3.3.5/A.3.3.6 TA Lärm (Messung) in Verbindung mit der Nr. 6.5 TA
Lärm bzw. nach Anhang 1 1.3.3/1 .3.4 der 18. BlmSchV in Verbindung
mit dem Anhang 1 3.2.3 der 18. BlmSchV zu berücksichtigen.
Die Schallleistungspegel der technischen Anlagen und Anlagenteile
(z.B. Zu-, Abluftöffnungen , Verflüssiger, etc.) dürfen die in der Nr. 5.6
des vom Ingenieurbüro BASIC erstellten schalltechnischen Be369
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richts vom 14.02.2020 mit der Bericht Nr. 190733, angegebenen Pegel nicht überschreiten.
Die Lage/Standort der Anlagen muss der Darstellung in der geprüften
Unterlage entsprechen. Für den Fall, dass Pegel und Lage von den
genannten Vorgaben abweichen bleibt der erneute
Nachweis über die Einhaltung der festgesetzten Immissionsrichtwerte
vorbehalten.
30. Der Beurteilungspegel aller vom Betriebsgrundstück der Sporthalle
mit der Möglichkeit der kulturellen Nutzung ausgehender Geräusche
darf bei sportlichen NutzungenNeranstaltungen nach 18.BlmSchV an
den maßgeblichen Immissionsorten folgende Immissionsrichtwerte
nicht überschreiten:
- Tillystr. 43 (Schutzcharakter Wohnen nach §8 Abs. 3 Nr.1 BauNVO),
tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65
dB(A),
nachts 50 dB(A),
- Tillystr. 38 (Schutzcharakter Wohnen im Gewerbegebiet)
tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65
dB(A),
nachts 50 dB(A),
- Tillystr. 41 , 39,37 und Am Tillypark 4, 8, 11 (Schutzcharakter Gewerbegebiet)
tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65
dB(A),
nachts 50 dB(A),
-Tillypark 25,29,41,45 (Mischgebiet nach Bebauungsplan Nr. 4477)
tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60
dB(A) ,
nachts 45 dB(A),
- Gustav-Adolf-Str. 61 (Schutzcharakter Mischgebiet)
tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60
dB(A) ,
nachts 45 dB(A),
- Tillypark 32, 46, 48, 66, 78, 108 (Allgemeines Wohngebiet nach Bebauungsplan Nr. 4477)
tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55
dB(A),
nachts 40 dB(A).
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Der jeweilige Immissionsrichtwert gilt auch dann als überschritten,
wenn ein Messwert bzw. kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert tags um mehr als 30 dB(A), nachts um mehr als 20
dB(A) überschreitet.
Der maßgebliche Immissionsort liegt 0,5 m außerhalb vor der Mitte
des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters
schutzbedürftiger Räume.
Die genannten Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
tags
an Werktagen
an Sonn- und Feiertagen
6.00 bis 22.00 Uhr,
7.00 bis 22.00 Uhr,
nachts
an Werktagen
und
an Sonn- und Feiertagen
und
0.00 bis 6.00 Uhr
22.00 bis 24.00 Uhr,
0.00 bis 7.00 Uhr
22.00 bis 24.00 Uhr,
Ruhezeit
an Werktagen
und
an Sonn- und Feiertagen
6.00 bis 8.00 Uhr
20.00 bis 22.00 Uhr,
7.00 bis 9.00 Uhr,
13.00 bis 15.00 Uhr
20.00 bis 22.00 Uhr.
und
Feiertage sind hierbei die gesetzlichen Feiertage in Bayern.
Der Immissionsrichtwert für den Beurteilungszeitraum Nacht kann im
Regelbetrieb nur von den notwendigen technischen Anlagen in Anspruch genommen werden, da der Regelbetrieb der Sporthalle mit der
Möglichkeit kultureller Nutzungen ausschließlich zur Tagzeit zulässig
ist.
31 . Der Beurteilungspegel aller vom Betriebsgrundstück der Sporthalle
mit der Möglichkeit der kulturellen Nutzung ausgehender Geräusche
darf bei kulturellen (außersportlichen) NutzungenNeranstaltungen
nach TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten folgende reduzierte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten:
- Tillystr. 43 (Schutzcharakter Wohnen nach §8 Abs. 3 Nr.1 BauNVO),
tags
59 dB(A),
nachts 44 dB(A),
- Tillystr. 38 (Schutzcharakter Wohnen im Gewerbegebiet)
tags
59 dB(A),
nachts 44 dB(A),
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- Tillystr. 41, 39,37 und Am Tillypark 4, 8, 11 (Schutzcharakter Gewerbegebiet)
tags
59 dB(A),
nachts 44 dB(A},
-Tillypark 25,29,41 ,45 (Mischgebiet nach Bebauungsplan Nr. 4477)
tags
54 dB(A),
nachts
39 dB(A),
- Gustav-Adolf-Str. 61 (Schutzcharakter Mischgebiet)
tags
54 dB(A),
nachts 39 dB(A),
- Tillypark 32, 46, 48, 66, 78, 108 (Allgemeines Wohngebiet nach Bebauungsplan Nr. 4477)
tags
49 dB(A),
nachts
34 dB(A).
Die Immissionsrichtwerte außen gelten auch dann als überschritten,
wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte
nach Ziff. 6 .1 Buchstabe b) ,d) bzw. e) TA Lärm tags um mehr als 30
dB(A), nachts um mehr als 20 dB(A) überschreiten (Spitzenpegelkriterium).
Der maßgebliche Immissionsort liegt 0,5 m außerhalb vor der Mitte
des geöffneten vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters
schutzbedürftiger Räume .
Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
1. tags 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr
2. nachts 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
Der reduzierte Immissionsrichtwert für den Beurteilungszeitraum
Nacht (22.00 Uhr- 06.00 Uhr) kann im Regelbetrieb nur von den notwendigen technischen Anlagen in Anspruch genommen werden , da
der Regelbetrieb der Sporthalle mit der Möglichkeit kultureller Nutzungen ausschließlich zur Tagzeit zulässig ist.
32. Für die bis zu 18 Veranstaltungen/Nutzungen in einem Kalenderjahr,
die über 22.00 Uhr hinaus gehen, darf ,abweichend vom Regelbetrieb, der Beurteilungspegel im Beurteilungszeitraum Nacht, an den
genannten maßgeblichen Immissionsorten:
55 dB(A)
nicht überschreiten.
Der Immissionsrichtwert gilt auch dann als überschritten, wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert um mehr
als 10 dB(A) überschreiten.
33. Der Nachweis über die Einhaltung der festgesetzten Immissionsrichtwerte bzw. Immissionsrichtwert- Anteile - einschließlich der Bestim-
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mungen zu den Spitzenpegeln und Anhaltswerten - bleibt für den Fall
von Beschwerden oder Missständen vorbehalten.
Der messtechnische Nachweis ist dann durch eine vom Bayer.
Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
nach§ 29 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) zugelassenen Fachstelle zu führen.
Bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung sind die
Bestimmungen des Anhangs 1 Nr. 3 der 18. BlmSchV bzw. Anhangs
A.3 der TA Lärm zu beachten.
Das Messprotokoll nach Nr. 3.3 der 18. BlmSchV bzw. der Messbericht nach Anhang A.3.5 der TA Lärm ist der Bauordnungsbehörde
umgehend vorzulegen .
Werden die festgesetzten lmmissionsrichtwerte-(Anteile) bzw. die Anhaltswerte nicht eingehalten, bleiben weitere Anordnungen vorbehalten. Diese sind z.B.:
- Reduzierung des maximal zulässigen mittleren Rauminnenpegels
und dessen Sicherstellung durch eine festinstallierte Verstärkeranlage
mit Pegelbegrenzer (Limiter) und Equalizer-Funktion (Frequenzfilter)
- bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Schalldämmung der
Außenbauteile
- Verkürzung der Nutzungszeit.
34. Durch die Herstellung/Erneuerung der Zaunanlage würde der Eingriff
in den Lebensbereich der Bäume mit den Nummern 12 und 15
(Baumbestandsplan, Projektnr.: 20194139, Plannr. :E09, 19.12.2019)
so gravierend sein, dass diese nicht mehr erhalten werden können.
SÖR/2-W/8 stimmt zu unter den Auflagen, dass der Verlust der Bäume Nr. 12 und 15 durch die Pflanzung von 2 großkronigen stadtklimafesten Laubbäumen Sol, STU 20/25 cm,4 x v, mDb, extra weiter
Stand, bei der Anlage der Freiflächen auszugleichen ist.
35. Die gemäß der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom
17.12.2019 geforderten Maßnahmen sind einzuhalten:
Vermeidungsmaßnahmen:
Gehölze und Bäume dürfen nicht im Zeitraum vom 1.3. bis 30.09. gerodet werden .
Vor Beseitigung der Bäume Nr. 4, Nr. 50 und ggf. anderer aufgefundener Höhlenbäume sind diese von einer Fachfirma unter Einsatzeiner Endoskopkamera auf Besiedelungsspuren von besonders geschützten Tierarten, insb. Fledermäusen zweifelsfrei zu untersuchen.
Nach Begutachtung sind die betroffenen Höhlungen durch geeignete
Maßnahmen so zu verschließen, dass das Hinauskommen der Tiere
gesichert sowie das Wiedereindringen verhindert ist.
Sollten Tiere vorgefunden werden, ist die Fällung zu unterbrechen
und eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG bei der Regierung Mittelfranken zu beantragen.
Beim Auffinden von verletzten Tieren ist zusätzlich die Fledermausbeauftragte der Stadt Nürnberg, Frau Cordes (0911-552185) zu kontaktieren.
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Die Stammabschnitte mit Höhlungen (gemäß der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 17.12.2019: 3 Stück, diese saP ist
Bestandteil dieses Bescheides) sollen herausgetrennt werden und als
Ersatzquartiere im Rahmen der CEF-Maßnahmen verwendet werden.
Während der Beseitigung des gesamten o.g. Baumbestandes ist eine
ökologische Fällbegleitung durchgängig zu gewährleisten.
Im Sinne eines Rückzugsraumes ist das gesamte Feldgehölz (Bäume
und Gebüsch) mit „Zukunftsbäumen" inkl. der geschützten Bäume Nr.
26, 30, 31 , 32, 39 südlich der geplanten Zufahrt im südwestlichen Bereich zu erhalten.
Eine laute Bautätigkeit und grelle Baubeleuchtung von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang in der Zeit von April bis Ende August (Störung für Fledermäuse) ist nicht zulässig .
Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen):
CEF-Maßnahmen Fledermäuse: Für den Ersatz von potenziellen
Sommerquartieren sind insgesamt 6 Ersatzquartiere spätestens bis
Ende Februar nach der Fällung zu installieren: Zusätzlich zu den 3
heraus getrennten Stammabschnitten sind daher noch 3 Rundkästen
(z.B. Schwegler 2FN) zu verhängen. Die Maßnahme ist durch einen
Fachmann in geeigneter Höhe und Ausrichtung durchzuführen.
CEF-Maßnahme Höhlenbrüter: Für den Ersatz von Vogelquartieren
sind spätestens bis Ende Februar nach der Fällung 6 Vogelnistkästen
zu verhängen. Die Maßnahme ist durch einen Fachmann in geeigneter Höhe und Ausrichtung durchzuführen.
CEF-Maßnahme Gebüschbrüter: Anlage von lockeren Gebüschen/Hecken mit Gras-/Krautsäumen im räumlichen Zusammenhang. Die Fläche der neu zu pflanzenden Gebüsche/Hecken entspricht der Fläche der entnommenen Gebüsch- und Heckstrukturen
(1 :1 Ausgleich) . Als Pflanzmaterial sind heimische, standortgerechte
Laubgehölze zu verwenden. Diese Maßnahme ist spätestens bis zur
Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens herzustellen und auf Dauer zu unterhalten.
36. Die genaue Lage der Ersatzkästen und der Anlage der Gebüsche/Hecken (CEF-Maßnahmen) ist einem Plan darzustellen und der
Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert mitzuteilen. Die Ersatzmaßnahmen müssen für eine Dauer von 25 Jahren erhalten und gepflegt werden.
Die Ersatzquartiere sind jährlich zu warten . Es ist ein Wartungsvertrag
für die Dauer von 25 Jahren vorzulegen.
37. Die natürliche Oberfläche des Baugrundstücks darf nur in dem Umfang verändert werden, der in den Bauvorlagen dargestellt und genehmigt ist.
38. Der geschützte Baumbestand auf dem Baugrundstück und/oder
Nachbargrundstück ist zu erhalten und vor jeglichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Die Bestimmungen der Baumschutzverordnung
sind zu beachten.
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39. Die Außenanlagengestaltung , die Baum-, Strauch- und sonstigen
Pflanzungen mit Artangaben und Pflanzqualitäten, der Baumerhalt
und die Baumschutzerfordernisse der geschützten zu erhaltenden
Bäume, sonstige Vegetations- und Pflanzflächen, die Belagsangaben
(wasserdurchlässige Stellplätze etc.) und der Anfahrschutz der
Pflanzflächen etc. sind gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan vom 16.01.2020 spätestens bis zur Aufnahme der Nutzung
des Bauvorhabens herzustellen und auf Dauer zu unterhalten. Die
Größen der Pflanz- und Vegetationsflächen ergeben sich aus der
Darstellung im Plan. Geringere Dimensionierungen dieser Flächen
sind ohne Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde unzulässig.
Die Baumpflanzungen gelten als Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzverordnung und sind daher nach dieser geschützt bzw. es handelt sich um Baumpflanzungen nach der Stellplatzsatzung der Stadt
Nürnberg und sind daher auf Dauer zu unterhalten. Der natürliche
Habitus der Bäume darf nicht beeinträchtigt werden . Die Bestimmungen der Baumschutzverordnung sind einzuhalten.
40. Vor Beginn der Bauarbeiten sind um alle zu erhaltenden Bäume im
Baubereich standfeste Schutzzäune von mindestens 2 m Höhe aufzustellen, die den Wurzelbereich (Kronentraufbereich + 1,5 m, bei
Säulenformen Kronentraufbereich + 5 m) umfassen, sofern es in genehmigten Plänen nicht anders festgelegt wurde.
Eine Benutzung der Wurzelbereichsflächen innerhalb der Baumschutzzäune (z.B. Materiallager, Bauwagen, Bauhütten etc.) muss
ausgeschlossen sein. Die Durchführung aller Schutzmaßnahmen für
die zu erhaltenden Bäume ist grundsätzlich vor Baubeginn auszuführen.
41 . Bei der Ausführung der Bauarbeiten sind die Richtlinien für die Anlage
von Straßen (Abschnitt 4 - Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, RAS-LP 4) sowie die DIN 18920
und die ZTV-Baumpflege einzuhalten. Die auf dem Baugrundstück
und/oder Nachbargrundstück vorhandenen Bäume sind während der
Bauarbeiten, soweit nichts anderes festgelegt ist, gemäß o.g. Richtlinien vor Beschädigungen zu schützen.
Baukräne sind so zu platzieren, dass deren Aktionsradius eine Beschädigung der Baumkronen ausschließt. Der Wurzelbereich (Kronentraufbereich + 1,5 m, bei Säulenformen Kronentraufbereich + 5 m)
des zu erhaltenden Baumbestandes ist freizuhalten und darf nicht als
Lagerfläche (z.B. Materiallager, Bauhütten, Bauwagen etc.) genutzt
werden.
Versorgungs- bzw. Entsorgungsleitungen sind so zu verlegen , dass
sie nicht in den Wurzelbereich der Bäume eingreifen. Als Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unterhalb des Kronentraufbereiches zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen Kronentraufbereich + 5 m nach allen
Seiten. Sind Leitungsverlegungen auf diese Weise nicht möglich, sind
die notwendigen Schutzmaßnahmen mit dem Umweltamt, Abt. Untere
Naturschutzbehörde (UwA/3), abzustimmen.
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Die Durchführung aller Schutzmaßnahmen für die zu erhaltenden
Bäume ist grundsätzlich vor Baubeginn auszuführen.
42. Eingriffe in den Wurzel- und Kronenbereich des zu erhaltenden geschützten Baumbestandes, s. Einträge im Baumbestandsplan vom
19.12.2019 und Freiflächengestaltungsplan vom 16.01.2020, sind
nach Bauangaben nicht erforderlich. Jedoch sind sämtliche Baumschutzmaßnahmen durch einen anerkannten Baumpflegebetrieb bei
Beachtung der Din 18920 und RAS-LP 4 zu bewerkstelligen. Sollten
widererwarten Eingriffe nach der Baumschutzverordnung erforderlich
werden, so sind diese rechtzeitig vor Eingriffsbeginn mit einem anerkannten Baumpfleger im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Es ist eine baumpflegerische Baubegleitung
(Baumpfleger und/oder Landschaftsarchitekturbüro für die Baumschutzmaßnahmen) während der Bauphase zu beauftragen, die der
Unteren Naturschutzbehörde spätestens bis zum Baubeginn (Baubeginnsanzeige) schriftlich zu nennen ist.
43. Die Stellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung mit Vollzugsanweisung
(StS) in luft- und wasserdurchlässiger Bauweise (Schotterrasen, Rasengittersteine, Pflasterrasen, Fugenpflaster mit mindestens 10 mm
Fugenbreite) herzustellen. Alle Pflanzflächen im Bereich der Stellplätze und Zufahrten sind mit einem geeigneten dauerhaften Anfahr- und
Überfahrschutz zu versehen (z. B. Hochbord, mindestens 10 cm).
44. Gemäß VStättV sind 20 barrierefreie KFZ-Stellplätze erforderlich. Auf
die Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
45. Nach Art. 47 BayBO sind für dieses Bauvorhaben nach den Richtzahlen der Anlage der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung
von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS StS) der Stadt Nürnberg 214 Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich 4 barrierefreie Stellplätze notwendig.
In der Gesamtforderung sind die 20 barrierefreien Stellplätze gemäß
VStättV enthalten.
Sie sind auf dem Baugrundstück, wie in den Bauzeichnungen festgelegt, unterzubringen und müssen bis zur Aufnahme der Nutzung vorhanden sein.
46. Nach der Richtzahlenliste der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen
(StellplatzS - StS) der Stadt Nürnberg sind 90 Fahrradabstellplätze
notwendig.
Sie sind auf dem Baugrundstück, wie in den Bauzeichnungen festgelegt, unterzubringen und müssen bis zur Aufnahme der Nutzung vorhanden sein.
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Hinweise zur Baugenehmigung:
1.
Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einschließlich
ihrer Nebenbestimmungen und der Verordnung zum Schutz des
Baumbestandes im Stadtgebiet Nürnberg (BaumschutzVO - BaumSchVO), sind einzuhalten.
Dies gilt auch für die technischen Regeln, die als Technische Baubestimmungen durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind
Darüber hinaus wird noch besonders auf die technischen Regeln zum
Gesundheitsschutz (PCS-, Asbest- und PCP-Richtlinien) hingewiesen.
Große Teile des Stadtgebiets wurden im Zweiten Weltkrieg bombardiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf zahlreichen Grundstücken noch Kampfmittel befinden. Dies ist insbesondere
bei der Bauausführung zu berücksichtigen; ggf. sind entsprechende
Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
Verantwortung und Haftung für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften , auch wenn diese nicht zu prüfen sein sollten,
liegen grundsätzlich bei den am Bau Beteiligten, insbesondere bei
dem Bauherrn, dem Entwurfsverfasser und/oder dem Ersteller der
bautechnischen Nachweise und dem ausführenden Unternehmer.
2.
Die Genehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des
Bauherrn.
Sie wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (Art. 68 Abs. 4
BayBO) und lässt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen und Bewilligungen,
Erlaubnissen oder Erstatten von Anzeigen unberührt.
3.
Der Baubeginn ist mindestens eine Woche vor Aufnahme der Arbeiten der Bauordnungsbehörde anzuzeigen (Art. 68 Abs. 7 BayBO). Für
diese Anzeige und für Bescheinigungen von Prüfsachverständigen
nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind die durch Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen , Bau und Verkehr
verbindlich eingeführten Vordrucke zu verwenden (§ 1 Abs. 3 BauVorlV).
4.
Die Baugenehmigung, die Bauvorlagen, bautechnische Nachweise,
soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, sowie Bescheinigungen
von Prüfsachverständigen müssen an der Baustelle von Baubeginn
an vorliegen (Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO).
5.
Verstöße gegen die gestellten Auflagen, eigenmächtige Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen oder die Nichteinhaltung von
öffentlich-rechtlichen Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar,
die mit Bußgeld geahndet werden.
6.
Während der Ausführung des Vorhabens ist an der Baustelle ein
Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und
Anschriften des Bauherrn und des Entwurfsverfassers enthalten
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muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar
anzubringen (Art. 9 Abs. 3 BayBO).
7.
Die von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, die Anforderungen der DIN 4420
Arbeits- und Schutzgerüste sowie die einschlägigen Vorschriften zum
Schutz der bei Baumaßnahmen beschäftigten Personen sind genau
zu beachten.
8.
Das Umweltamt, Abt. Untere Naturschutzbehörde (UwA/3), ist nach
Beendigung der Baumaßnahme von den erfolgten Neuanpflanzungen
zu benachrichtigen.
9.
Die Inhalte des Freiflächengestaltungsplanes vom 16.01 .2020 im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach Bayerischer Bauordnung (BayBO) dürfen Erlaubnissen oder Ablehnungen (Versickerungsanlagen und -flächen, Ver- und Entsiegelung, wasserdurchlässige Beläge etc.) nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG)
nicht widersprechen.
10. Auf die Verbote des gesetzlichen Artenschutzes nach § 44 Abs.1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere ist es verboten „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
wild lebender Tiere der besonders geschützten Art aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören". Hiervon betroffen
sind beispielsweise alle Europäischen Vogelarten, Fledermäuse und
andere Säugetiere, aber auch Reptilien z.B. Zauneidechsen und Amphibien.
Bei Zuwiderhandeln gegen diese Vorschriften liegt eine Ordnungswidrigkeit nach§ 69 BNatSchG vor, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000
Euro geahndet werden kann. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45
Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung von diesem Verbot nach § 67
Abs. 2 BNatSchG kann nur in wenigen Einzelfällen erteilt werden.
Dies gilt auch, wenn ein genehmigter Bauantrag vorliegt.
11 . Bei lärm intensiven Betrieb mit Raum- Innenpegeln über 100 dB(A)
sollte für alle Anwesenden ausreichend Gehörschutz zur Verfügung
gestellt werden .
12. Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von 4 Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht
begonnen wurde oder die Bauausführung 4 Jahre unterbrochen worden ist (Art. 69 Abs. 1 BayBO).
13. Werden die Bauarbeiten nach einer mehr als 6-monatigen Unterbrechung wieder aufgenommen, so ist dies mindestens eine Woche vorher der Bauordnungsbehörde mitzuteilen (Art. 68 Abs. 7 BayBO).
14. Der Bauherr hat die beabsichtigte Nutzungsaufnahme nicht verfahrensfreier baulicher Anlagen mindestens 2 Wochen vorher der Bauordnungsbehörde anzuzeigen, um die Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO).
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Für die Anzeige der Nutzungsaufnahme ist der durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und
Verkehr verbindlich eingeführte Vordruck zu verwenden (§ 1 Abs. 3
BauVorlV).
Mit der Anzeige ist bei Bauvorhaben nach Art. 62b Abs. 2 Satz 1
BayBO eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (Art. 77
Abs. 2 Satz 1 BayBO) vorzulegen.
Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
in dem erforderlichen Umfang benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in
der Anzeige genannten Zeitpunkt (Art. 78 Abs. 2 Satz 3 BayBO).
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Stadt Nürnberg
Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm
Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG)
dafür Sorge zu tragen, dass
1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf
ein Mindestmaß zu beschränken,
soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu
schützen.
Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitungen
erhebliche Belästigungen durch Baumaschinen zu besorgen sind (Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.
August 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160).
Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für
a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal
untergebracht sind (Industriegebiet)
70 dB(A)
b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind
(Gewerbegebiet) tagsüber 65 dB(A) nachts
50 dB(A)
c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend
gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (Mischgebiet)
tagsüber
60 dB(A)
nachts
45 dB(A)
d)
Gebiete, in denen vorwiegend
(Allgemeines Wohngebiet)
tagsüber
nachts
Wohnungen
untergebracht
sind
55 dB(A)
40 dB(A)
e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind (Reines
Wohngebiet)
tagsüber
50 dB(A)
nachts
35 dB(A)
f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tagsüber
nachts
45 dB(A)
35 dB(A)
Nachtzeit ist nach dieser Vorschrift die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr
Die Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von
Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon haben sie
ferner die Pflicht, zu jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Bauarbeiten zu vermeiden.
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Bayerische Bauordnung (BayBO)
Nach Art. 9 BayBO sind Baustellen so einzurichten, dass bauliche Anlagen
ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und
dass keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen
entstehen.
Gesetzesverstöße können zu behördlichen und polizeilichen Anordnungen, falls nötig auch
zu einer Stilllegung der Baustelle führen sowie als Ordnungswidrigkeit wegen Ruhestörung
mit Bußgeld belegt bzw. in besonders schwerwiegenden Fällen wegen Körperverletzung
strafrechtlich verfolgt werden.
Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle
möglichst geräuscharm abzuwickeln, lärmintensive Bauarbeiten dürfen in der
Nachbarschaft von Wohnbebauung nur tagsüber durchgeführt werden. Nach Möglichkeit
sind lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den
Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der Anwohner berücksichtigende
Aufstellung der Baumaschinen. Beim Kauf von Baumaschinen und bei der Vergabe von
Bauarbeiten sollte daher auf den Einsatz als besonders emissionsarm gekennzeichneter
Geräte und Maschinen geachtet werden.
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV
Unabhängig von der Einhaltung der o.g. Immissionsrichtwerte dürfen zum Schutz von
Wohngebieten nach § 7 der 32. BlmSchV die im Anhang zu dieser Verordnung
aufgeführten, besonders lärmintensiven Geräte und Baumaschinen in reinen, allgemeinen
und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der
Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung
sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im freien an den Sonnund Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07 .00 Uhr
nicht betrieben werden.
Dieses Verbot gilt dann nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur
Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer
sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Nachtarbeit
Soweit im Einzelfall aufgrund technischer Notwendigkeiten oder im überwiegenden
öffentlichen Interesse nächtliche ruhestörende Bauarbeiten unabwendbar sind, sind diese
dem Umweltamt mit einer Begründung sowie nach Art und Umfang der Arbeiten vorab
anzuzeigen und ein Nachweis über die Verwendung besonders lärmarmer Baumaschinen
zu erbringen. Ferner ist die zuständige Polizeidienststelle und die betroffene
Wohnnachbarschaft zu informieren. Wirtschaftliche Interessenlagen sind somit kein
hinreichender Rechtfertigungsgrund für die Durchführung nächtlicher ruhestörender
Bauarbeiten.
Eine
Haftungsfreistellung
für
den
Fall
berechtigter
Nachbarschaftsbeschwerden wegen nächtlicher Lärmbelästigung ist mit der Anzeige der
Nachtarbeit nicht verbunden.
Kontakte Umweltamt
Bauordnungsbehörde
Umwelttelefon 231-2304
Fax
231 -2583
E-Mail
uwa2@stadt.nuernberg.de
Telefon 231-4351 (Norden und Westen)
231-4270 (Mitte und Osten)
231-4371 (Süden)
E-Mail
382
bob@stadt.nuernberq .de
Abdruck
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Stadt Nürnberg
Bauordnungsbehörde
Frau Engler
Bauhof5
90402 Nürnberg
Deutsche Bahn AG
DB Immobilien
Region Süd
Kompetenzteam Baurecht
Barthstraße 12
80339 München
www.deutschebahn.com
Johanna Schruff
Telefon 089 1308-83 270
Tele fax 089 1308-22106
ktb.muenchen@deutschebahn.com
johanna.schruff@deutschebahn.com
Zeichen:
BA·MÜN-20-71940
28.2.2020
Ihr Zeichen/ Ihr Schreiben vom/ Bearbeiter: Bl-2019-350, 28.1.2020, Frau Engler
BV:
Sporthalle für bis zu 4000 Zuschauer mit der Möglichkeit der kulturellen
Nutzung
Bauort:
Am Tillypark
Gemarkung: Großreuth b. Sehweinau, FI. Nr. 75/133
Bauherr:
Stadt Nürnberg, vertr. d.: WBG Kommunal GmbH, vertr. d.: Gf. Herrn Ralf
Schekira, Glogauer Str. 70, 90473 Nürnberg
Bahnstrecke
5902 Nürnberg Hbf - Schnelldorf/ von ca. km 3,5 bis ca. km 3,8/ rechts der Bahn
Sehr geehrte Damen und Herren,
die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit
folgende Gesamtstellungnahme zu o. g. Bauvorhaben.
Gegen das o. g. Bauvorhaben bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine
Bedenken. Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnver·
kehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkann·
ten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischer Bedingungen und einschlägigen Regelwerke, zu erfolgen.
Ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und
durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.
Die Abstandsflächen gemäß LBO (§ 6 BayBO, § 6 BauO NRW,§ 6 NBauO etc.) sowie sonstige
baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
Da die Parkflächen/ Zufahrten teilweise in direkter Nachbarschaft/ Parallellage zu den Gleisen
geplant sind, könnte nach der Inbetriebnahme eine gewisse Gefahr durch von der Fahrbahn
abkommende Straßenfahrzeuge und ihrer Ladung für die Bahnanlagen ausgehen.
Deutsche Bahn AG
Vorsitzender des
Sitz: Berlin
Aufsichtsrates:
Registergericht:
Michael Odenwald
Berlin-Charlollenburg
HRB: 50 000
USt-IdNr.: OE 811569869
Vorstand:
Dr. Richard Lutz.
Vorsitzender
Berthold Huber
Prof. Dr. Sabina Jeschke
Dr. Sigrid Evelyn Nikulla
Ronald Pofalla
Martin Seiler
Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ,m OB-Konzern finden Sie hier: www.deutschebahn.com/datenschu1z
383
Unser Anliegen:
11
OEUTSCHLANO IIIIAUCHT
EINE STARKE SCHIENE
1
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384
2/5
Zwischen Schienenweg und anderen Verkehrswegen (Straßen, Zufahrten, Parkplätze sowie
Geh- und Radwege etc.) sind Mindestabstände und Schutzmaßnahmen erforderlich. Ein Abrollen zum Bahngelände hin ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher zu verhindern. Die
Schutzmaßnahmen sind in Abhängigkeit der Örtlichkeit festzulegen und ggf. mit Blendschutz zu
planen.
Um ein unbeabsichtigtes Hineingelangen in den Gleisbereich bzw. in den Gefahrenbereich der
Eisenbahnbetriebsanlagen sicher auszuschließen ist eine Einfriedung an der Grundstücksgrenze entlang der Bahnlinie mit einem Stabgitterzaun (Stabstärke 8/6/8mm oder ähnliches, mindestens h=2,20 m) unbedingt notwendig.
Die Einfriedungen zur Bahneigentumsgrenze hin sind so zu verankern, dass sie nicht umgeworfen werden können (Sturm, Vandalismus usw.). Ggf. ist eine Bahnerdung gemäß VDERichtlinien vorzusehen.
Die Einfriedung ist vom Bauherrn.bzw. seinen Rechtsnachfolgern laufend instand zu halten und
ggf. zu erneuern. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger.
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzu-stellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern
nicht vorkommen.
Sollte sich nach Inbetriebnahme der Reklameeinrichtung herausstellen, dass es doch zu Beeinträchtigungen der Signalsicht kommt, ist DB seitig mit einem Widerruf der Zustimmung bzw. mit
Einschränkungen oder Abänderungen zu rechnen.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist
das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten
oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau
einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom
Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist
mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8
Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche
Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist, mit Beigabe der Stellungnahme der DB AG zum Baugesuch, bei der DB Netz AG, Immobilienmanagement I.NF-S-R Wi,
Herrn Willi, Sandstraße 38-40, 90443 Nürnberg, Tel. 0911/219-3516, einzureichen. Generell ist
auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen
hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin. Die
und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen. Die einschlägige Sicherheitsrichtlinie Ril 132 0123, alle Ril der DB Netz AG und VDE-Vorschriften sind zu berücksichtigen.
Für Laien ist ein Sicherheitsabstand zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage von
3,0 m stets einzuhalten.
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386
3/5
Kommen Fahrzeuge in den Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich sind sie bahnzuerden.
Die Funktionsweise der Oberleitungsanlage darf zu keinem Zeitpunkt in ihrer Verfügbarkeit beeinträchtigt werden .
Die Oberleitungsmasten müssen für Instandhaltungs- und Entstörungsarbeiten jederzeit allseitig
zugänglich bleiben.
Zur Sicherung der Standsicherheit der Oberleitungsmasten darf im Druckbereich der Maste
(5,00 Metern zur Fundamentaußenkante) keine Veränderung der Bodenverhältnisse stattfinden.
In diesem Bereich darf weder an- noch abgegraben werden. Bei Unterschreitung des Abstandes ist ein statischer Nachweis für die betroffenen Masten vom Veranlasser zu erbringen.
Die DB Netz AG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden aus Eisabwurf oder andere herabfallende Gegenstände.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften
jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen
gerechnet werden muss. Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich bzw. auf dem
Baugrundstück wurde nicht durchgeführt. Sollten Maßnahmen im unmittelbaren Bereich der
Grundstücksgrenze (z.B. Errichtung/ Erneuerung eines Zaunes, Vegetationsarbeiten) durchgeführt werden, so ist hierfür eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch
die DB AG erforderlich.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die Errichtung und die geplante Maßnahme betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne
Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.
Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im
Bereich der Gleisanlagen, insbesondere des Bahnübergangs, nicht einschränken. Sollte mit
Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen gearbeitet werden, so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die Bahnanlage auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass keine Teile der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können (Vermeidung von Betriebsgefährdungen).
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden.
Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass
unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen)
gelangen.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet
werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung
auf Bahngrund bzw. in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Von einer Bepflanzung des Baugrundstücks zur Bahnseite hin darf keine Gefahr ausgehen (u.a.
bei Windbruch), sowie keine stark rankenden oder kriechenden Gewächse verwendet werden.
Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe
und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Im Grenzbereich darf keine schnell wachsende Vegetation mit ausladenden Kronen angepflanzt werden, die auf das Bahngelände reichen und die
Sicherheit des Bahnbetriebsgeländes oder der Oberleitungsanlage beeinträchtigen könnten.
Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
387
388
ffi
4/5
Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin.
Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der
Verkehrssicherheit ausgehen können müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt
werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung
auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und
Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug,
Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). Gegen die aus dem
Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls vom Antragsteller / Bauherrn auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und
dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG
weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu
Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns -auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an dinglich
gesicherten Anlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Wir bitten Sie, die Unterlagen
daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der
zu entscheidenden Fragen erforderlichen Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen.
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden
Ereignisse, welche aus der Vorbereitung und der Bauausführung abgeleitet werden können und
sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben. Wir bitten Sie als Antragsteller, in Ihrem eigenen Interesse, dafür zu sorgen, dass Ihre Auftragnehmer bzw. die die Arbeiten ausführenden Personen über die in dieser Zustimmu ng aufgeführten Bedingungen sowie die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb in geeigneter Weise unterrichtet werden. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Bedingungen und Hinweise auch eingehalten werden.
Schlussbemerkungen
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den
dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.
Vorausgesetzt wird, dass die maßgebenden Vorschriften und Richtlinien vorhanden und bekannt sind. Die Richtlinien der DB (Druckausgaben und CD-ROMs) sind kostenpflichtig über
den „Kundenservice für Regelwerke, Formulare und Vorschriften" unter der folgenden Adresse
erhältlich:
DB Kommunikationstechnik GmbH
Medien- und Kommunikationsdienste,
Informationslogistik,
Kriegsstraße 136,
76133 Karlsruhe
389
390
~
5/5
Tel.: 0721 / 938-5965, Fax: 069 / 265-57986
E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com
Online Bestellung: www.dbportal.db.de\dibs
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält
sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.
Bei Rückfragen zu diesem Schreiben, steht Ihnen Frau Schruff gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bahn AG
DB Immobilien, Region Süd
i.A.
i.V.
28.02.2020
Signiert von : Marco Strobel
Marco Strobel
Johanna Schruff
391
392
Ö 6.2
Anlage 1 zum Mietvertrag
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Sporthalle am Tillypark
393
Inhaltsverzeichnis
1. Unanwendbarkeit von AGBs des Nutzers / rechtliche Stellung der Parteien /
Veranstalter / Risiko ............................................................................................... 4
2. Begehung der Mietsache / Gastronomie / Merchandising / Keine automatische
Verlängerung .......................................................................................................... 4
3. Werbemaßnahmen / Wildes Plakatieren / Freistellung ........................................... 5
4. Eintrittskartenverkauf / Dienstkarten / Sitzplätze / Anspruchsabtretung /
Überbelegungsverbot ............................................................................................. 5
5. Rauchverbot / Garderoben / Gema/GVL ................................................................ 6
6. Hausrecht / Hausordnung ....................................................................................... 6
7. Ton- und Bildaufnahmen ........................................................................................ 7
8. Sicherheitsrechtliche Vorschriften / Versammlungsstätten-VO Bedienung von
Einrichtungen / Rettungswege / Bestuhlungsplan / Abschrankungen .................... 7
9. Brandschutzvorkehrungen / Feuerwehr/ Ausstattungen, Requisiten,
Ausschmückungen, pyrotechnische Gegenstände und Materialien, offenes Feuer/
Brandsicherheitswache / Einsatz von Laseranlagen .............................................. 8
10. Sicherheitskonzept / Ordnungsdienst (Security) ................................................... 9
11. Befahren des Geländes / Veränderungen an der Mietsache .............................. 10
12. Maßnahmen zur Vermeidung von Hörschäden / Lärmschutz ............................. 10
13. Vom Nutzer einzuhaltende Vorschriften ............................................................. 11
14. Vom Nutzer an den Betreiber mitzuteilende Veranstaltungsdetails .................... 11
15. Veranstaltungsleiter/ Abbruch der Veranstaltung ............................................... 12
16. Verantwortliche / Fachkräfte für Veranstaltungstechnik ...................................... 13
17. Abbruch der Veranstaltung / Einstellung des Veranstaltungsbetriebes .............. 13
18. Haftung ............................................................................................................... 14
2
394
19. Technische Anlagen ........................................................................................... 16
20. Sicherheitsvorschriften ....................................................................................... 17
21. Sicherheitsdienst ................................................................................................ 19
22. Schlüsselgewalt .................................................................................................. 20
23. Aufrechnung / Salvatorische Klausel / Schriftform / Gerichtsstand ..................... 20
3
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1. Unanwendbarkeit von AGBs des Nutzers / rechtliche Stellung der Parteien /
Veranstalter / Risiko
(1) Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Nutzers finden keine Anwendung.
(2) Der Betreiber tritt im Rahmen der in der Mietsache durchgeführten vertragsgegenständlichen Veranstaltung ausschließlich als Betreiber, in keinem Fall als Veranstalterin und/oder Mitveranstalterin im urheberrechtlichen, zivilrechtlichen oder sonstigen
rechtlichen Sinne auf.
(3) Veranstalter gern. Ziffer. 2 und damit alleiniger Vertragspartner der Eintrittskartenkäufer und Veranstaltungsbesucher ist allein der Nutzer. Dies hat er auf allen Werbeund sonstigen Medien, Anzeigen, Flyern, Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, in der
Presse, im Internet etc. deutlich und klar sichtbar ohne Ausnahme zum Ausdruck zu
bringen.
(4) Der Nutzer führt die Veranstaltung im eigenen Namen, auf eigene Kosten und auf
eigene Gefahr durch.
2. Begehung der Mietsache / Gastronomie / Merchandising / Keine automatische
Verlängerung
(1) Bevor die Mietsache an den Nutzer übergeben wird, findet gemeinsam mit dem
Nutzer oder einem von ihm schriftlich benannten geeigneten und bevollmächtigten
Vertreter eine Begehung und Besichtigung der Mietsache statt.
(2) Dem Nutzer ist es ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Betreibers untersagt, Speisen und Getränke in die Mietsache einzubringen und/oder zu verkaufen
und/oder verkaufen zu lassen. Allein der Betreiber hat das Recht zur gastronomischen
Bewirtschaftung. Dies gilt für jede Art von Catering.
(3) Alle Merchandisingaktivitäten wie z.B. Hallenverkäufe oder ähnliches bedürfen in
jedem Fall der schriftlichen vorherigen Einwilligung des Betreibers.
(4) Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB) nach Ende
der Mietdauer wird ausgeschlossen.
4
396
3. Werbemaßnahmen / Wildes Plakatieren / Freistellung
(1) Sämtliche in der Mietsache oder auf dem dazugehörigen Gelände vom Nutzer angedachten Werbe- und Promotionmaßnahmen wie z.B. das Aufstellen oder Aufhängen
von Werbetafeln und Schildern oder das Verteilen von Flyern bedürfen in jedem Fall
der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betreibers.
(2) Die Werbung für die Veranstaltung liegt allein in der Verantwortung des Nutzers.
Der Nutzer sichert zu, dass er über sämtliche für die Werbemaßnahmen erforderlichen
Urheber-, Bild-, Marken-, Persönlichkeits- und Namensrechte etc. verfügt und nicht
wettbewerbswidrig handelt und/oder handeln lässt. Dies gilt auch für den Fall, dass
der Nutzer dem Betreiber Werbematerial und/oder Veranstaltungsdetails für eigene
Werbemaßnahmen zur Verfügung stellt. Er stellt den Betreiber mit Abschluss des Mietvertrages insoweit von allen Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt auch für
etwaig anfallende Kosten der Rechtsverfolgung.
(3) Dem Nutzer ist bekannt, dass sog. wildes Plakatieren landesweit generell untersagt
ist. Der Nutzer sichert dem Betreiber insoweit die Einhaltung geltender Vorschriften zu
(Zivilrecht, UWG etc.) und stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung insoweit mit Abschluss des Mietvertrages
unwiderruflich frei.
4. Eintrittskartenverkauf / Dienstkarten / Sitzplätze / Anspruchsabtretung / Überbelegungsverbot
(1) Herstellung, Gestaltung und Vertrieb der Eintrittskarten sowie die Organisation und
Durchführung des Kartenvorverkaufs obliegt allein dem Nutzer. Der Nutzer trägt alle
diesbezüglich anfallenden Kosten selbst.
(2) Dem Betreiber sind 10 Dienstplätze für die Dauer der Veranstaltung zur kostenlosen Verfügung zu belassen und dürfen vom Nutzer nicht verkauft werden. Darüber
hinaus ist der dienstliche Zugang für Sicherheitskräfte, Mitarbeiter Sportamt, Behörden
(Polizei, Sanitätsdienst, Feuerwehr u.a.) zu gewähren. Die Handhabung des Zugangs
wird zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart.
5
397
(3) Eine Überbelegung der Mietsache ist untersagt. Der Bestuhlungsplan der Mietsache und die vorgegebene Kapazitätsgrenze (Personenfassungsvermögen) sind vom
Nutzer zwingend ohne Ausnahme einzuhalten. Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. Im Falle der Überbelegung ist der Betreiber berechtigt, die Veranstaltung sofort abzubrechen, den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder von diesem ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sofort zurückzutreten. Den durch eine Überbelegung verursachten Schaden hat
allein der Nutzer zu tragen. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Überbelegungsverbot
stellt der Nutzer den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger
Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.
5. Rauchverbot / Garderoben / Gema/GVL
(1) In der Mietsache herrscht für Jedermann ein absolutes Rauchverbot. Davon ausgenommen sind speziell gekennzeichnete Raucherzonen im Außenbereich. Der Nutzer versichert, dass er das Rauchverbot einhält und gegenüber den Besuchern der
Veranstaltung, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Dritten ohne Ausnahme durchsetzt. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot hat er
unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Verstöße dieser Art zu verhindern. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Rauchverbot stellt der Nutzer den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten·der
Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei.
(2) Der Betreiber stellt Garderobenausstattung gegen Mietgebühr zur Verfügung. Die
Bewirtschaftung der Garderobe ist durch den Nutzer zu regeln. Das Entgelt dafür wird
von den Veranstaltungsbesuchern unmittelbar an der Garderobe entrichtet und steht
allein dem Nutzer zu.
(3) Der Nutzer hat die Veranstaltung - soweit GEMA-pflichtiges Material eingesetzt
wird und es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt -, rechtzeitig bei der zuständigen GEMA anzumelden, d.h. einen verbindlichen Nutzungsvertrag mit der
GEMA zu schließen und die GEMA- und GVL-Gebühren fristgemäß zu entrichten.
6. Hausrecht / Hausordnung
6
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(1) Der Betreiber ist Inhaberin des Hausrechts. Das Hausrecht wird für die Dauer des
Mietvertrages von dem Betreiber auf den Nutzer zur Mitausübung übertragen.
(2) Die Verhaltenspflichten des Nutzers, der Besucher und Dritter regelt die als Anlage
beigefügte Hausordnung, die wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist.
7. Ton- und Bildaufnahmen
(1) Alle Aufnahmen (Tonaufnahmen, Bild-Tonaufnahmen, Film- und Bildaufnahmen
u.a.) und Übertragungen (Radio/lnternet/Funk/Kabel u.a.) bedürfen der Zustimmung
der einzelnen Rechteinhaber (Urheber, ausübende Künstler, Verlage, Veranstalter,
Verwertungsgesellschaften etc.). Mit Abschluss des Mietvertrages stellt der Nutzer den
Betreiber von allen insoweit gestellten Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.
8. Sicherheitsrechtliche Vorschriften / Versammlungsstätten-VO Bedienung von
Einrichtungen / Rettungswege / Bestuhlungsplan / Abschrankungen
(1) Die in der Mietsache vorhandenen Einrichtungen, technischen Anlagen und Geräte
dürfen ausschließlich von dem Betreiber und deren Personal bzw. Dienstleister bedient werden. Jede Bedienung durch den Nutzer bedarf der vorherigen Zustimmung
von des Betreibers.
(2) Rettungswege in der Mietsache und auf dem Grundstück sowie Notausgänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr,
Rettungs- und Ordnungsdiensten müssen ständig und dauerhaft frei gehalten werden.
(3) Technische Anlagen aller Art, insbesondere Stromkästen, Diensttüren, Entlüftungsanlagen, Hydranten, Feuermelder, Feuerlöscher, Notausgangsschilder, Schaltkästen
etc. müssen dauerhaft freigehalten und dürfen zu keiner Zeit verdeckt oder versperrt
werden.
(4) Während des Veranstaltungsbetriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.
7
399
(5) Werden vor Szeneflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite
für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.
(6) Werden vor Szeneflächen Stehplätze für Besucher angeordnet oder sind nach der
Art der Veranstaltung Abschrankungen erforderlich, so sind durch mindestens zwei
weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen
Abstand von mindestens 10 m haben.
9. Brandschutzvorkehrungen / Feuerwehr/ Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen, pyrotechnische Gegenstände und Materialien, offenes Feuer/
Brandsicherheitswache / Einsatz von Laseranlagen
(1) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
(2) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
(3) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
(4) Das Ausschmücken von Fluren, Treppenräumen, Rettungswegen ist untersagt. Für
andere Bereiche bedarf es - mit Ausnahme der Szenenfläche - einer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung des Betreibers.
(5) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern
oder ähnlichem, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet
werden kann.
(6) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares
Material, insbesondere Packmaterial, dürfen grundsätzlich nicht in die Versammlungsstätte eingebracht werden.
(7) Das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen ist untersagt.
8
400
Etwas anderes gilt nur, wenn der Einsatz solcher Mittel in der Art der Veranstaltung
begründet ist und der Betreiber und die Feuerwehr dem Einsatz nach Abstimmung
schriftlich zugestimmt haben. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss
dann in jedem Falle durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht
werden. Der Nutzer trägt insoweit sämtliche anfallenden Kosten zusätzlich.
(8) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie
die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur
Zubereitung von Speisen ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Betreiber
zulässig.
(9) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren richtet der Betreiber auf Kosten
des Nutzers in Abstimmung mit der Feuerwehr eine Brandsicherheitswache ein.
(10) Szenenflächen sind nur bis zu einer Grundfläche von 200 qm zulässig.
(11) Auf den Betrieb von Lasern in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die
rechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden und einzuhalten. Insoweit stellt er
den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.
10. Sicherheitskonzept / Ordnungsdienst (Security)
(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Nutzer ein Sicherheitskonzept zu
erarbeiten und einen Ordnungsdienst einzurichten. Im Sicherheitskonzept sind die
Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen
und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. Sämtliche insoweit anfallenden
Kosten trägt der Nutzer zusätzlich zum Mietzins.
(2) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der
Leitung eines vom Nutzer bestellten Ordnungsdienstleiters stehen. Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen an den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der
9
401
Verbote des § 35 VStättV, sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.
11. Befahren des Geländes / Veränderungen an der Mietsache
(1) Der Einsatz von LKWs, Gabelstaplern und/oder anderen Fahrzeugen aller Art auf
dem Veranstaltungsgelände und in der Mietsache ist entsprechend dem Mietvertrag
zu gewährleisten. Der Nutzer hat seine Dienstleister und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen entsprechend zu instruieren.
(2) Der Nutzer darf keinerlei Veränderungen an der Mietsache vornehmen. Es ist dem
Nutzer insbesondere ausdrücklich untersagt, Dübel, Haken, Bolzen, Nägel oder ähnliches anzubringen und/oder zu verwenden, Löcher zu bohren und/oder in sonstiger Art
und Weise in die Substanz der Mietsache einzuwirken.
(3) Heiß-, Schweiß-, Schneid-, Löt- sowie Trennschleifarbeiten sind in der gesamten
Mietsache strengstens untersagt. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung
des Betreibers möglich.
(4) Teppiche, Unterlagen und Bodenbeläge aller Art sind nach Genehmigung durch
den Betreiber rutschsicher und rückstandslos zu verlegen.
(5) Der Nutzer hat gewünschte Abhängungen aller Art bei dem Betreiber ausreichend
vorher schriftlich anzufragen und von dem Betreiber schriftlich genehmigen zu lassen.
Der Nutzer garantiert, die von dem Betreiber vorgegebenen Belastungsgrenzen entsprechend dem Technikplan einzuhalten. Der Betreiber hat das Recht, in jedem Fall
auf Kosten des Nutzers ein statisches Gutachten vorab in Auftrag zu geben und die
gewünschte Abhängung vom Ergebnis des Gutachtens abhängig zu machen. Das
Letztentscheidungsrecht steht unabhängig davon in jedem Falle dem Betreiber zu.
12. Maßnahmen zur Vermeidung von Hörschäden / Lärmschutz
(1) Im Falle von Veranstaltungen mit Musik oder Geräuschentwicklung aller Art (z.B.
Theaterveranstaltungen} hat der Nutzer die Pflicht, die Vorschriften der DIN 15905 Teil
5 (Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung einzuhalten. Dies gilt auch für
seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Dienstleister. Der Nutzer hat im Falle
10
402
der Durchführung von Musikveranstaltungen die Pflicht, Ohrenstöpsel in ausreichender Anzahl kostenlos an das Konzertpublikum abzugeben. Die Ohrenstöpselabgabe
hat deutlich sichtbar im Eingangsbereich zu erfolgen. Sämtliche Kosten trägt der Nutzer zusätzlich zum vereinbarten Mietzins. Im Hinblick auf etwaige Forderungen Dritter
im Zusammenhang mit durch die Veranstaltung verursachten Hörschäden stellt der
Nutzer den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der
Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.
(2) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung darf es zu keinerlei Belästigung,
insbesondere der Nachbarschaft, kommen. Die geltenden Grenzwerte für Lärmemissionen gemäß Mietvertrag sind einzuhalten. Insoweit hält der Nutzer den Betreiber von
allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.
13. Vom Nutzer einzuhaltende Vorschriften
(1) Der Nutzer versichert dem Betreiber, folgende gesetzliche Vorschriften zu kennen
und einzuhalten:
- Bayerische Versammlungsstättenverordnung
- Gewerbeordnung
- Arbeitsschutzgesetz
- Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (UW BGV A1 und UW
BGV C 1)
- DIN 15905 Teil 5 (Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung}
- DIN EN 600825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen"
- DIN 4102 (Entflammbarkeit}
- Bundesimmissionsschutzgesetz nebst Anlagen, TA Lärm.
- Jugendschutzgesetz
14. Vom Nutzer an den Betreiber mitzuteilende Veranstaltungsdetails
(1) Folgende Veranstaltungsdetails hat der Nutzer dem Betreiber zur Vertragsschließung schriftlich zu übermitteln:
11
403
a. den Namen und die ladungsfähige Anschrift einer für die Veranstaltung zuständigen Person
b. den vollständigen Namen des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw.
der Fachkraft für Veranstaltungstechnik, soweit deren Einsatz vorgeschrieben
und vom Nutzer vorzunehmen ist.
c. die Art, Größe und Beschaffenheit etwaiger aufzubauender Szeneflächen, Tribünen, Podien o.ä.
d. erwünschte Abhängungen
e. den Zeitpunkt einer etwaigen technischen Probe gem.§ 40 VStättVO
f. exakte Angaben über die Dauer (Beginn, Pause und Ende} der Veranstaltung
g. detaillierte Angaben über einen etwaig vom Nutzer geplanten Einsatz von pyrotechnischen Effekten, Nebel- oder Laseranlagen
h. Angaben, ob mitgebrachte Geräte, Anlagen, Aufbauten, Ausstattungen oder Dekorationen in die Mietsache eingebracht werden sollen.
15. Veranstaltungsleiter/ Abbruch der Veranstaltung
(1) Dem Nutzer obliegt es, für einen sicheren und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich.
(2) Der Nutzer stellt den Veranstaltungsleiter gern. Versammlungsstätten-VO. Der Nutzer hat zur Vertragsschließung schriftlich eine Person zu benennen, die als Veranstaltungsleiter während der Auf- und Abbauphase, während des Veranstaltungsbetriebs
und bis zum endgültigen Veranstaltungsende in der Mietsache vor Ort anwesend ist.
Der Veranstaltungsleiter hat rechtzeitig vor Stattfinden der Veranstaltung an einer Besichtigung und Begehung der Mietsache teilzunehmen und sich mit der Mietsache insbesondere im Hinblick auf Notausgänge, Rettungswege und Notfalleinrichtungen vertraut zu machen.
12
404
(3) Den Sicherheits- und ordnungsrechtlichen Anweisungen des Betreibers hat der
Nutzer uneingeschränkt Folge zu leisten.
(4) Bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nicht abgestellt werden
können, insbesondere bei der Gefährdung von Personen, hat der Betreiber das Recht,
die Veranstaltung unverzüglich abzubrechen. Das gilt insbesondere, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig
sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Das Recht und
die Pflicht des Veranstaltungsleiters die Veranstaltung abzubrechen bleibt hiervon unberührt.
16. Verantwortliche / Fachkräfte für Veranstaltungstechnik
(1) Ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik hat den Auf- und Abbau bühnen-,
studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen zu beaufsichtigen und zu leiten.
Hierzu hat der Nutzer mind. einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik (vgl. §
40 VStättV) auf eigene Kosten zu stellen und namentlich dem Betreiber unter Vorlage
einer Kopie des Befähigungszeugnisses zu benennen.
(2) Die gestellten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen sich mit den
bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vorher ausreichend vertraut machen und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
17. Abbruch der Veranstaltung / Einstellung des Veranstaltungsbetriebes
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen Anordnungen von Behörden, gegen gesetzliche
Vorschriften oder gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag bzw. die
AGB, kann der Betreiber vom Nutzer, sofern der Verstoß nicht unverzüglich behoben
wird, jederzeit den Abbruch der Veranstaltung und die unverzügliche Räumung und
Herausgabe der Mietsache verlangen.
(2) Das gilt insbesondere, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen
oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
13
405
(3) Sofern der Nutzer der Aufforderung zum Veranstaltungsabbruch nicht unverzüglich
nachkommt, kann der Betreiber die Räumung im Wege einer Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzers durchführen lassen.
(4) In jedem Fall hat der Nutzer den vollen Mietzins auch bei Abbruch der Veranstaltung zu zahlen; eine Erstattung bereits gezahlten Mietzinses erfolgt nicht. Dem Betreiber bleibt vorbehalten, im Falle des Veranstaltungsabbruchs weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
18. Haftung
(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers auf Schadenersatz für anfängliche Mängel von überlassenen Nutzungsobjekten ist ausgeschlossen.
(2) Eine Minderung von Entgelten wegen Mängel kommt nur in Betracht, wenn die
Minderungsabsicht während der Vertragsdauer schriftlich angezeigt worden ist.
(3) Die Haftung des Betreibers für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit
keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.
(4) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadenersatzpflicht des Betreibers für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
(5) Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch von ihm veranlasste Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer
Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung des Betreibers, haftet er nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.
(6) Soweit die Haftung nach den Bestimmungen Hallenordnung ausgeschlossen oder
begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Betreibers.
(7) Der Betreiber überlässt dem Nutzer die Sporthalle Am Tillypark, deren Freiflächen,
Räume, Ausstattung, Gerätschaften usw. zu entgeltlichen Benutzung in dem Zustand,
in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, deren Freiflächen, Räume,
14
406
Ausstattung, Gerätschaften usw. jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße
Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten
zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Freiflächen, Räume, Ausstattung,
Gerätschaften usw. nicht benutzt werden.
(8) Stellt der Nutzer Mängel oder Beschädigungen an der Liegenschaft fest, sind diese
von ihm schriftlich festzuhalten und dem Betreiber unverzüglich schriftlich zur Kenntnis
zu geben.
(9) Der Nutzer stellt den Betreiber von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Durchführung seiner Veranstaltung (z.B. Hör- oder Gesundheitsschäden, Verkehrssicherungspflicht) sowie mit der
Benutzung der Freiflächen, Räume, Ausstattung, Gerätschaften usw. stehen, soweit
der Schaden nicht vom Betreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden
ist.
(10) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Betreiber, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist. Für
den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung
von Rückgriffsansprüchen gegen den Betreiber und deren Bediensteten oder Beauftragten, soweit der Schaden nicht vom Betreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(11) Der Nutzer ist verpflichtet bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(12) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Betreiber an den überlassenen Freiflächen, Räumen, Ausstattung, Gerätschaften usw. durch die Nutzung entstehen - soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich des Betreibers fällt.
(13) Der Betreiber übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitgliedern,
Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
(14) Der Nutzer haftet für die vollwertige, vollzählige Rückgabe der zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel, Anlagen, Ausstattungen und Einrichtungen.
15
407
(15) Der Nutzer haftet dem Betreiber auch ohne Verschulden für Personen- und Sachschäden aller Art die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung entstehen. Dies gilt
auch für Schäden, die während der Proben, der Vorbereitungen und den Aufräumungsarbeiten durch ihn, durch Beauftragte oder Besucher entstehen.
(16) Für das Versagen und Betriebsstörungen von Geräten, Anlagen, technischen
Ausstattungen und Einrichtungen oder für sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet der Betreiber nicht.
(17) Der Nutzer haftet dem Betreiber auch ohne Verschulden für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung entstehen. Dies gilt
auch für Schäden, die während der Proben, der Vorbereitungen und den Aufräumungsarbeiten durch ihn, durch Beauftragte oder Besucher entstehen.
(18) Der Betreiber verlangt für jede Nutzung vom jeweiligen Nutzer eine Kaution. Einzeleinheiten regelt der Nutzungsvertrag.
(19) Die Abrechnung aller Leistungen und entstandenen Nebenkosten erfolgt unverzüglich nach Durchführung der Veranstaltung. Dabei werden bereits geleistete Anzahlungen, Kautionen in Anrechnung gebracht.
19. Technische Anlagen
(1) Alle technischen Anlagen dürfen nur von den Beauftragten des Betreibers bedient
werden.
(2) Die Heizungs- und Klimaanlage darf nur vom Hauspersonal bedient werden. Die in
der Sporthalle Am Tillypark vorhandene Licht- und Tontechnik darf nur vom Beauftragten des Betreibers bedient werden.
(3) Im Einzelfall können, nach vorheriger Unterweisung, technische Anlagen durch den
Nutzer bedient werden.
16
408
(4) Alle Geräte, Gegenstände sind bei Übergabe auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
zu überprüfen. Werden bei Rückgabe Schäden festgestellt, erfolgen entweder die Reparatur oder ein Neukauf auf Kosten des Nutzers, auch wenn nicht festgestellt werden
kann, wer den Schaden verursacht hat.
(5) Ständige Einrichtungen dürfen nur mit Zustimmung des Betreibers eingebaut werden.
20. Sicherheitsvorschriften
(1) Die Sicherheitsvorschriften sowie die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) in ihrer jeweils gültigen Fassung sind unbedingt einzuhalten.
(2) Eventuell entstehende Kosten für eine Alarmierung z.B. der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder der Polizei sind vom Nutzer zu tragen.
(3) Ob eine Brandwache zu stellen ist, bestimmt sich nach den geltenden sicherheitsrechtlichen Vorschriften. Auf § 41 VStättV wird hingewiesen. Die Kosten sind vom Nutzer zu tragen. Den Anordnungen der Brandsicherheitswache, des Leitungsdienstes
und des technischen Personals des Betreibers ist zwingend Folge zu leisten.
(4) Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder
und sonstige Zugangswege dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.
(5) Das Aufstellen von Terrassenheizungen oder Ähnlichem, insbesondere auch im
Außenbereich der Sporthalle Am Tillypark, ist untersagt.
(6) Sollen Laser- oder Röntgeneinrichtungen eingesetzt werden, so sind hierzu ebenfalls besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten. Auf die Anzeige- und Genehmigungspflicht nach § 5 Absatz 1 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (BGVorschrift) bzw. §§ 3,4 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) wird hingewiesen. Dem Betreiber ist ein Laserschutzbeauftragter bzw.
die für die Röntgen /Störstrahlereinrichtung verantwortliche Person zu benennen.
Diese oder dieser hat während des gesamten Betriebes der Laser- bzw. Röntgeneinrichtung anwesend zu sein und deren Betrieb zu überwachen.
(7) Sollen für eine Veranstaltung Ausschmückungen/Dekorationen in die genutzten
Räumlichkeiten eingebracht, Podien/Bühnen/Szenenflächen genutzt, errichtet oder
17
409
bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden, hat der Nutzer dies dem Betreiber bis spätestens 4 Wochen vor der
Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Nutzer hat in diesem Fall zusätzlich das Sicherheitskonzept der Sporthalle am Tillypark zwingend einzuhalten.
(8) Nutzer, die eine Messe oder Ausstellung durchführen, sind verpflichtet, ihren Ausstellern das Sicherheitskonzept der Sporthalle am Tillypark als verbindliche Standards
vorzugeben. Der Nutzer ist gegenüber dem Betreiber verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen.
(9) Der Nutzer erhält diese vorgenannten Bestimmungen auf Anforderungen schriftlich
zugesandt, soweit diese Unterlagen dem Vertrag nicht bereits als Anlage beigefügt
sind.
(10) Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung
hat der Nutzer vor oder bei Abschluss des Nutzervertrages, spätestens aber zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Betreiber den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanweisung, insbesondere einen Bühnenaufbauplan (Bühnenanweisung) und Riggingplan mit sämtlichen erforderlichen Aufbauhinweisen, unaufgefordert vorzulegen. Kommt der Nutzer
dieser Verpflichtung nicht nach, gewährleistetet der Betreiber nicht, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung vollständig und
rechtzeitig bereitgestellt werden kann.
(11) Der Nutzer ist verpflichtet, vor Anbringen von Hängelasten an den Trägern der
Halle dem Hallenpersonal des Betreibers zu informieren. Der Riggingplan ist bindend.
Bei Abweichungen muss die Genehmigung eines Statikers eingeholt werden, der von
dem Betreiber beauftragt wird. Die daraus resultierenden Kosten gehen zu Lasten des
Nutzers. Erforderliche Nachweise für die tatsächlich anzubringenden Hängelasten hat
der Nutzer zu erbringen.
(12) Der Nutzer ist verpflichtet, vor Einbringen von Lasten auf den überlassenen Flächen den Betreiber zu informieren. Aufbauten (Bühnen, Autos etc.) sind mit dem
Hauspersonal abzustimmen. Der Nutzlastenplan für Bodenflächen ist bindend. Bei
Abweichungen muss die Genehmigung eines Statikers eingeholt werden, der von
dem Betreiber beauftragt wird. Die daraus resultieren Kosten gehen zu Lasten des
Nutzers. Erforderliche Nachweise für die tatsächlich einzubringenden Bodenlasten
hat der Nutzer zu erbringen.
18
410
(13) Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann der Betreiber vom Nutzer die sofortige
Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen.
(14) Kommt der Nutzer einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist der Betreiber berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Nutzers durchzuführen.
(15) Ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten liegt insbesondere vor, wenn
der Nutzer seine vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Hallenordnung sowie damit
verbundener vertraglicher Bestimmungen nicht unerheblich verletzt oder wenn Tatsachen bekannt werden, die befürchten lassen, dass eine andere als vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung
der Räume nicht gewährleistet werden kann.
21. Sicherheitsdienst
(1) Der Nutzer bzw. der von ihm benannte Beauftragte ist verpflichtet, für die vertrags/ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung entsprechend dem Sicherheitskonzept der Sporthalle Am Tillypark zu sorgen.
(2) Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Verpflichtungen der VStättVo gem. §
38 Abs. 1 bis 5, welche auf den Veranstalter übertragen werden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Einhaltung der VStättVo durch den von ihm benannten Beauftragten
wahrzunehmen.
(3) Der Nutzer ist verpflichtet, den vom Betreiber vorgegebenen Sicherheitsdienst zu
nutzen. Der Nutzer hat einen Ordnungsdienst in ausreichender Zahl für die vertrags/ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu stellen.
(4) Die Anzahl der mindestens notwendigen Ordner richtet sich nach der Zahl der
Veranstaltungsbesucher, wobei grundsätzlich je 250 Besucher mindestens 1 Ordner
vorzusehen ist. Im Einzelfall nach Risikoeinschätzung der aktuellen Sicherheitslage
ergehen Auflagen der Sicherheitsbehörden, zusätzliche Ordner zu stellen, ist Folge
zu leisten. Anweisungen der Sicherheitsbehörden ist Folge zu leisten.
19
411
(5) Der Nutzer hat mit Hilfe seines Ordnungsdienstes die sichere und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten.
(6) Die Kosten des Sicherheitsdienstes sind vom Veranstalter zu tragen.
22. Schlüsselgewalt
(1) Es gilt die Schlüsselordnung der Sporthalle Am Tillypark.
(2) Nutzer erhalten grundsätzlich keine Schlüsselgewalt. Ausnahmen und Abweichungen hiervon sind im Einzelfall zwischen Betreiber und Nutzer schriftlich zu vereinbaren.
23. Aufrechnung / Salvatorische Klausel / Schriftform / Gerichtsstand
(1) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung ist der Nutzer nur berechtigt, wenn seine
Ansprüche von dem Betreiber unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Mietvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
soll eine Bestimmung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses
Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigt.
(3) Der Vertrag und diese AGB unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg.
Nürnberg, 30.04.2021
20
412
Ö 6.2
Hausordnung Sporthalle Am Tillypark - Aushang
Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, während ihres
Aufenthalts in der Sporthalle Am Tillypark.
Der Nutzer hat für die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Besuchern und
Gästen zu sorgen.
Der Aufenthalt in der Sporthalle Am Tillypark ist nur Besuchern mit gültiger
Eintrittskarte oder Gästen des Nutzers gestattet.
Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung
angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu
benutzen. Bei Verlassen der Sporthalle Am Tillypark verliert die Eintrittskarte ihre
Gültigkeit.
Alle Einrichtungen der Sporthalle Am Tillypark sind pfleglich und schonend zu
benutzen. Innerhalb der Sporthalle Am Tillypark hat sich jeder so zu verhalten, dass
kein Anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen
unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
In der Sporthalle Am Tillypark besteht Alkohol- und Rauchverbot.
Aus Sicherheitsgründen kann vom Betreiber, dem Ordnungsamt der Stadt Nürnberg
bzw. der Polizei die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren
Räumung angeordnet werden.
Alle Personen, die sich in der Sporthalle Am Tillypark und auf dem Gelände
aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei
einer Räumungsanordnung die Sporthalle Am Tillypark und ihr Gelände sofort zu
verlassen.
Der Betreiber übt das Hausrecht aus.
Während der Veranstaltung wird das Hausrecht auch vom Veranstalter bzw. dem von
ihm beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt. Der Ordnungsdienst ist berechtigt,
Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge
auf ihren Inhalt zu kontrollieren bzw. diese zu durchsuchen.
Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der
Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch den Kontroll- oder
Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung
ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des
Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend, kann die
Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in den Veranstaltungsbereich
untersagt werden.
Personen,
• die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
• gegen welche ein örtliches oder bundesweites Stadionverbot besteht,
413
• die erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören, (zum Beispiel durch
rassistische, fremdenfeindliche, radikale Parolen),
• die verbotene Gegenstände mitführen,
• die den Anweisungen des Betreibers, des Ordnungsamtes der Stadt Nürnberg, der
Polizei, Feuerwehr oder des beauftragten Ordnungsdienstes zuwiderhandeln,
• bauliche Anlagen oder Einrichtungsgegenstände mutwillig beschädigen,
insbesondere durch beschriften, bemalen, bekleben
Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:
• Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen
werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
• Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht
entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche
Taschenfeuerzeuge und Haarspray
• Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
• Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und
andere pyrotechnischen Gegenstände
• Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
• Sämtliche Getränke und Speisen
• Drogen
• Tiere ohne besondere Erlaubnis der Polizei oder des Veranstalters
• Rassistisches, fremdenfeindliches oder zu Gewalt oder strafbaren Handlungen
aufrufendes Propagandamaterial
• Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung
• Fahnen oder Transparentstangen
• großflächige Spruchbänder
werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Sporthalle Am
Tillypark unverzüglich zu verlassen bzw. haben keinen Zutritt. Ein Anspruch der
zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
Den Weisungen insbesondere des Betreibers, des Ordnungsamtes der Stadt
Nürnberg, der Polizei, und der Feuerwehr ist unbedingt und unverzüglich Folge zu
leisten.
Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten
nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.
414
Recht am eigenen Bild:
Werden durch Mitarbeiter des Betreibers, durch den Nutzer oder beauftragte
Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Sporthalle
Am Tillypark zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken u. a. in sozialen Medien
hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise
beeinträchtigt werden.
Alle Personen, die die Sporthalle Am Tillypark betreten oder sich dort aufhalten,
werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Filmund Videoaufnahmen im Bereich der Liegenschaft hingewiesen.
Durch das Betreten der Liegenschaft willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen
zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als
auch zu Werbezwecken verwendet werden. Sollten Sie mit Einzelaufnahmen nicht
einverstanden sein, teilen Sie dies bitte rechtzeitig dem entsprechenden Fotografen
mit.
Lautstärke bei Musikveranstaltungen:
Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei speziellen Musikveranstaltungen
im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines
dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des
Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von
Gehörschutzmitteln. Der Veranstalter weist bei solchen Veranstaltungen auf
entsprechende Risiken im Eingangsbereich der Sporthalle Am Tillypark hin.
Stadt Nürnberg, Stand: 01.04.2021
415
416
Ö 6.2
417
418
Bauvorhaben
NEUBAU EINER SPORTHALLE
AM TILLYPARK 9, 90431 NÜRNBERG
FL.-NR. 75/133, GEM. GROSSREUTH B. SCHWEINAU
Bauherr
Ö 6.2
Stadt Nürnberg vertreten durch
WBG Kommunal GmbH
Glogauer Straße 70
90473 Nürnberg
Nachbarn
Planinhalt Entwurfsverfasser Generalübernehmer
75/133
Unterschrift
Nüssli Deutschland GmbH
Rothgrund 6
91154 Roth
Kehrbach Planwerk GmbH & Co. KG
Nördliche Ringstr. 9
91126 Schwabach
Unterschrift
Lageplan
Flur Nr: 75/117
Logistikpark Kirchhoffstraße GmbH & Co. KG
Platenstraße 46
90441 Nürnberg
Flur Nr: 75/125
Bosch Robert GmbH
Zweibrückener Straße 13
90441 Nürnberg
Flur Nr: 75/136, 75/142
da Vinci Künstlerpinselfabrik Defet GmbH
Tillystraße 39 - 41
90431 Nürnberg
Flur Nr: 75/309
Huber Immobilien Verwaltung Gesellschaft bürgerlichen
Veilchenstraße 12
91244 Reichenschwand
Kehrbach Planwerk GmbH & Co. KG
www.kehrbach.de
Nördliche Ringstr. 9, 91126 Schwabach
eMail: kontakt@kehrbach.de
Tel. (09122) 93780, Fax (09122) 937839
19.02.2020 Projektnr.:
Plotdatum:
Plannr.:
CL / MG
Gezeichnet:
1:1000
Maßstab:
2019 4139
419
H/B = 410 / 500 (0.21m²)
E 01
Kehrbach Planwerk GmbH & Co. KG
Elsenstrasse 112, 12435 Berlin
Tel. (030) 8832209 Fax. (030) 8832289
Index:
a
Allplan 2019
Ö 6.2
Referat I/II
Sportveranstaltungshalle im Tillypark
Betriebsmodell
420
Übersicht Betriebsmodell
SPVH am Tillypark
WBG
KOMMUNAL
GmbH
Entgeltlicher Auftrag zur
Vermarktung
Auf Rechnung der Stadt
25%
Kultur- /
sonstige
Veranstaltungen
Veranstaltungsleitung vor
Ort, Catering, Werberechte
75%
Sportveranstalt
ungen
Beauftragung mit
Einzeldienstleistungen
insb. Gewährleistungsüberwachung,
HOAI Leistungsphase 9
Objektmanagement
durch Betreiber
HVE Schule und
Sport
Einheitlicher Betrieb durch
Stadt Nürnberg
Vertragsabschluss zu 100% zw.
Stadt Nürnberg - Endnutzer
Profi-/Amateur/Breitensport
Stadion
Nürnberg
Betriebs GmbH
Entgeltlicher
Auftrag
Betreiber: Stadt Nürnberg, Ref. IV/HVE Schule und Sport
Management der zeitlichen Belegung der Halle,
Gesamtverantwortung für eigene Leistung und Gewährleistungsverantwortung für vertraglich übertragene Leistungen
Sportveranstaltungshalle im Tillyhalle | Betriebsmodell
421
2
Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten
Ref. IV / HVE Schule u. Sport
Stadion Nürnberg Betriebs GmbH
wbg-kommunal
Gesamtverantwortung /
Leitung des Betriebs
Vermarktung / Einwerben von kulturellen
und sonstigen Veranstaltungen gegen
Provision
Objektbetreuung
gem. HOAI* Leistungsphase 9
Vermarktung von Catering und
Werberechten (ohne Namensrecht)
(insb. Management
Gewährleistungsansprüche innerhalb
der Verjährungsfrist)
• Leitungsfunktion, insb. regelmäßige
Absprache und Kontrolle der
Dienstleister und deren Planungsrechnungen (Controllingfunktion)
• Treffen v. Grundsatzentscheidungen
Festlegung Belegungszeiten und
Belegungskonditionen (mit Beratung
durch Stadion BG)
Einheitliche Veranstaltungsleitung vor
Ort im Sinne der VStättVO
Veranstaltungsbezogenes
Gebäudemanagement (in Absprache mit
Ref. IV/HVE Schule und Sport)
Vertragsabschlüsse mit Dritten
Objektbezogenes Gebäudemanagement
Vermögensrechtliche Zuordnung
* HOAI = Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Sportveranstaltungshalle im Tillyhalle | Betriebsmodell
422
3
Bereitzustellende Kapazitäten
Stelle
Anzahl VK
Tätigkeitsbeschreibung
Objektmanager
1
Veranstaltungsmeister Fachrichtung Halle
Anlagenmechaniker
1
Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik
Elektrotechniker
1
Betrieb, Wartung und Instandhaltung der
elektrischen Anlagen
2
• Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Veranstaltungsbetreuung und
Hausmeisterdienste
• davon 1 Stelle befristet auf 3 Jahre
2
• Belegungsplanung, Vertragswesen,
Buchhaltung, etc.
• davon 1 Stelle befristet auf 3 Jahre
Veranstaltungsassistenten
Verwaltungsangestellte
Zusätzlich:
Bereitstellung eines „Hallenbetriebs“-Budgets für die HVE/Schule und Sport
i. H. v. rund 500.000 Euro pro Jahr
Sportveranstaltungshalle im Tillyhalle | Betriebsmodell
423
4
To Do`s / nächste Schritte
Gremien:
Beschluss über Grundsatz und Eckpunkte des Betriebs der Tillyhalle im
Ferienausschuss am 09.02.2021
Betriebsbezogen:
Erstellung von Schnittstellenkatalogen usw. zwischen HVE/ Schule und Sport,
Stadion BG und wbg-k
Vertraglich:
Vertragliche Ausgestaltung der Beziehungen zwischen HVE/ Schule und Sport,
Stadion BG und wbg-k
Baulich:
Fertigstellung der Halle bis 19.03.2021
Abnahme der Halle bis 09.04.2021
Aufnahme des Betriebs am 01.05.2021
Sportveranstaltungshalle im Tillyhalle | Betriebsmodell
424
5
Ö 6.3
Beschlussvorlage
Geo/004/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
23.06.2021
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Straßenbenennung nach Dr. Ingeborg Bausenwein
Anlagen:
Entscheidungsvorlage
Planbeilage
Tabelle Straßenbenennungsstatistik
Sachverhalt (kurz):
Es wird vorgeschlagen, die von der Straße "Am Tillypark" abzweigende und bis zum südlichen
Wendehammer der "Tillystraße" verlaufenden Erschließungsstraße zur neuen Sport- und
Multifunktionshalle im südöstlichen Bereich des Tillyparks als "Dr.-Ingeborg-BausenweinStraße" zu benennen.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten
€ Folgekosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Seite 1 von 3
425
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Geo/004/2021
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Seit dem Jahr 2018 wird angestrebt, mehr Straßen nach Frauen zu benennen.
Von den im Zeitraum 01/2018 - 05/2021 beschlossenen 29 Straßenbenennungen erfolgten 19 nach Personen, davon 10 nach Frauen.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Av
Seite 2 von 3
426
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Geo/004/2021
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt, wie in den Beilagen dargestellt, die von der Straße "Am Tillypark"
abzweigende, bis zum südlichen Wendehammer der "Tillystraße" verlaufende
Erschließungsstraße zur neuen Sport- und Multifunktionshalle im südöstlichen Bereich des
Tillyparks als "Dr.-Ingeborg-Bausenwein-Straße" zu benennen.
Seite 3 von 3
427
Ö 6.3
Entscheidungsvorlage
Die am 13.10.1920 in Nürnberg geborene Ingeborg Bausenwein war eine engagierte
Sportärztin und erfolgreiche Sportlerin. Sie war mehrfache Deutsche Meisterin im Speerwurf
und nahm 1952 an den Olympischen Spielen in Helsinki teil. Sie war damals schon
promovierte Medizinerin und fungierte zusätzlich als Manschaftsführerin und ärztliche
Betreuerin. Ihr ehrenamtliches Engagement galt dem Frauensport, insbesondere dem
Leistungsport von Frauen. Sie war Vorsitzende des Bundesausschusses Frauensport,
Vorsitzende der Sektion Frauensport im Deutschen Sportärztebund, Mitglied des Nationalen
Olympischen Komitees für Deutschland und leistete dort Pionierarbeit für den Leistungssport
von Frauen.
Ein weiteres Betätigungsfeld von Ingeborg Bausenwein war der therapeutische Sport und
hier besonders der Sport für körperbehinderte Menschen. So war sie z.B. die verantwortliche
Leiterin der Spastiker-Sportspiele in Nürnberg.
Frau Dr. Ingeborg Bausenwein wurde vielfach ausgezeichnet, unter anderem mit dem
silbernen Lorbeerblatt, der höchsten sportlichen Auszeichnung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesverdienstkreuz am Bande. Frau Dr. Ingeborg Bausenwein
verstarb am 01. September 2008 in Nürnberg.
Es wird vorgeschlagen, die Erschließungsstraße zur neuen Sport- und Multifunktionshalle
abzweigend von der Straße "Am Tillypark" bis zum südlichen Wendehammer der
„Tillystraße“ als
Dr.-Ingeborg-Bausenwein-Straße
(1920-2008)
Ärztin und Sportlerin, Förderin des Frauensports, engagierte sich besonders für den
Sport von Menschen mit Behinderung
zu benennen.
Hinweis zur Benennung von mehr Straßen nach Frauen:
In der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 15.11.2018 haben Stadtverwaltung und
Stadtratsmitglieder einmütig bekundet, dass mehr Straßen nach Frauen benannt werden
müssen. Dies wurde auch in dem vom Stadtrat verabschiedeten Gleichstellungsaktionsplan
festgelegt.
Von den im Zeitraum 01/2018 - 05/2021 beschlossenen 29 Straßenbenennungen erfolgten
19 nach Personen – davon 10 Benennungen nach Frauen und 9 Benennungen nach
Männern (siehe Anlage 3).
428
Ö 6.3
Beilage: ....................
429
Ö 6.3
Datum
Erläuterung
Starßenname
26.01.2018
Umbenennung eines Teilstücks der Mendelstraße nach Dr. Heinz Sebiger
Dr.-Heinz-Sebiger-Straße
Benennung der Grünfläche Koberger-/Uhland-/Grolandstraße in Margarete-Tanner-Park
Benennung einer neuen Stichstraße im Bebauungsplan Nr. 4506 östlich der Dorfäckerstraße
Umbenennung eines Teilstücks der Katzwanger Hauptstraße in Helmut-Bloß-Straße
Benennung der Verbindungsstraße vom Frankenschnellweg zur Schlachthofstraße unter Einbeziehung des südöstlichen Teils der
Schlachthofstraße in "Am Leonhardspark"
Benennung von 5 Stichstraßen im Bebauungsplan Nr. 4346 "Kornburg Nord", nördlich der Straße "Am Bruckweg"
Margarethe-Tanner-Park
Hintere Dorfäckerstraße
Helmut-Bloß-Straße
Am Leonhardspark
24.01.2019
21.02.2019
Benennung nach Henriette Schmidt-Burkhardt (Hinweis: Wegen der Länge des Namens wurde der Vorname bei der offiziellen
Benennung weggelassen)
28.03.2019
27.06.2019
19.09.2019
12.12.2019
Benennung des Platzes südlich der Straße "Frauentormauer", zwischen "Sterntor" und "Vorderer Sterngasse" nach Magnus
Hirschfeld
Benennung von zwei Straßen im Bebauungsplan Nr. 4335 "Kohlenhof", südlich der Kohlenhofstraße
Straßenbenennung Augustinerhof
Benennung der neu zu errichtenden Brücken Hafenstraße über die Südwesttangente und Hafenstraße über den Main-Donau-Kanal
zwischen Finkenbrunn und Hafenstraße nach Altoberbürgermeister Dr. Andreas Urschlechter
Benennung der im Bebauungsplan Nr. 4614 südwestlich der Gerhart-Hauptmann-Straße gelegenen Erschließungsstraße nach dem
Ehepaar Hansfried und Marianne Defet
Benennung des im Tafel-Areal nördlich der Dr.-Gustav-Heinemann-Straße verlaufenden Weges nach Gertrud Krüger
22.04.2020
Benennung von drei Wegen und einem Platz im Bereich Siedlungen Süd (Falkenheim)
28.05.2020
Benennung des Durchgangs von der Königstraße zum Klarissenplatz als "Richard-Lindner-Gasse"
Benennung der Freifläche im Innenbereich des ''Tafelhofpalais" (Nähe Bahnhofsplatz / Bahnhofstraße) als Dr.-Helmut-Kohl-Platz
nach dem langjährigen Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Benennung der neu gestalteten Grünanlage zwischen der südlich liegenden Wandererstraße und der nordwestlich liegenden
Adam-Klein-Straße sowie der östlich liegenden Augsburger Straße als "Quelle-Park"
Benennung von zwei neuen Straßen südlich der Herta-Künzel-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4553
"Langwasser-Bad" nach den Schwimmerinnen und DLRG-Mitgliedern Eva Mötsch und Maria Haas
24.09.2020
29.10.2020
Benennung der von der Dietersdorfer Straße abzweigenden Zufahrt zum Hochbehälter Krottenbach mit "Im Weingarten"
17.12.2020
Umbenennung des südöstlichen Teilbereichs des Kornmarkts zwischen Germanischem Nationalmuseum und Klaragasse in "Dr.Peter-Schönlein-Platz" nach Altoberbürgermeister Dr. Peter Schönlein
Benennung der Brücke an der Beuthener Straße über die Hans-Kalb-Straße in "Pedro-Rodríguez-Brücke" nach Pedro Rodríguez
03.03.2021
Männlich
Emmy-Noether-Straße
Sophie-Germain-Straße
Augustinerhof
Dr.-Andreas-Urschlechter-Brücke
1
Wunsch
1
Geo
CSU
1
1
1
1
1
Geo
Vorschlagsliste Frau Bennewitz
Leonhard Müller (Bürgerkontakt)
Vorschlagsliste Frau Bennewitz
CSU
1
1
SPD
Bündnis90/Die Grünen
1
1
Geo
Geo
Geo
1
1
Rüdiger Marquart (Bürgerkontakt)
1
Renate Blank MdB
1
Geo
1
1
1
1
1
1
Bürgerverein "Siedlungen Süd"
Bürgerverein "Siedlungen Süd"
Bürgerverein "Siedlungen Süd"
Bürgerverein "Siedlungen Süd"
CSU
CSU
Quelle-Park
1
Eva-Mötsch-Straße
1
Maria-Haas-Straße
im Weingarten
1
Geo
Geo
Geo
Geo
1
Dr.-Peter-Schönlein-Platz
1
Pedro-Rodríguez-Brücke
1
9
Vorschlag
Geo
Bündnis90/Die Grünen
1
Gertrud-Krüger-Weg
430
Antrag Stadtratsfraktion
Datev an Herrn Christoph Böhmer BgA/2
Defetstraße
Ziegelweg
Falkenheimweg
Am Schießplatzwäldchen
Siedlerfestplatz
Richard-Lindner-Gasse
Dr.-Helmut-Kohl-Platz
N/A
1
Elise-Hopf-Straße
Babette-Müller-Straße
Käte-Reichert-Straße
Schmidt-Burkhardt-Straße
Harry-Klinger-Straße
Magnus-Hirschfeld-Platz
Weiblich
Herr Dr. Fraas, Herr OBM, SPD
CSU
10
10
Ö 6.4
Beschlussvorlage
BoB/001/2020
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Ferienausschuss
27.01.2021
öffentlich
Beschluss
Stadtrat
23.06.2021
öffentlich
Beschluss
Betreff:
Fortschreibung der Denkmalliste der Stadt Nürnberg
Herstellung des Benehmens gem. Art. 2 Abs. 1 BayDSchG
Anlagen:
Erläuterung-Benehmen-6-2021
Sachverhalt (kurz):
Nach dem Denkmalschutzgesetz erfolgt die Eintragung neuer Baudenkmäler durch das
Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der Gemeinde. Die letzte
Benehmensherstellung fand am 29. Oktober 2020 statt. Bis zum Stichtag 18. Juni 2021 wurden
4 Gebäude, Gebäudegruppen oder Objekte in die Denkmalliste nachgetragen.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten
€ Folgekosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Seite 1 von 3
431
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage BoB/001/2020
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
4.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 2 von 3
432
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage BoB/001/2020
Beschlussvorschlag:
Das Benehmen für die nachgetragenen Denkmäler wurde nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG
hergestellt.
Seite 3 von 3
433
Ö 6.4
Fortschreibung der Denkmalliste der Stadt Nürnberg
Herstellung des Benehmens gem. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz
(BayDSchG)
Erläuterung:
I.
In der Bayerischen Denkmalliste sind alle Baudenkmäler, denkmalgeschützte Objekte, Ensemblegebiete und Bodendenkmäler verzeichnet. Die Liste ist nicht abgeschlossen, sondern
wird stetig aktualisiert. Die Liste ist öffentlich und kann von jedermann kostenlos im Internet
eingesehen werden (entweder auf www.geoportal.bayern.de oder über die Seite des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege www.blfd.bayern.de abrufbar). Neben dem Listentext
sind weitere Daten und häufig auch Bilder des Objekts vorhanden.
Der „Bayerische Denkmalatlas“ ist tagesaktuell, Veränderungen werden sofort eingearbeitet.
Einmal pro Woche wird der Bayerische Denkmalatlas mit dem städtischen Geo-Daten-Service abgeglichen.
Gebäude oder Anlagen, die noch nicht in die Denkmalliste aufgenommen wurden, werden
nach Antrag vom zuständigen Listenreferenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege auf ihre Denkmalwürdigkeit geprüft.
Die Anregung, ein Gebäude oder eine bauliche Anlage überprüfen zu lassen, kann von jedem Bürger an die Untere Denkmalschutzbehörde oder an die Stadtheimatpflege herangetragen werden. Diese stellen den Antrag an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege.
Im Stadtgebiet von Nürnberg werden jährlich im Schnitt im Rahmen von 5 Ganztagesterminen etwa 28 Gebäude geprüft. Die Anregung zur Untersuchung erfolgt vor allem durch Institutionen, wie z.B. der „Stadtbildinitiative Nürnberg“, den „Altstadtfreunden“, der Stadtheimatpflege, dem „Verein Baulust Nürnberg“, aber auch durch städtische Ämter, kulturinteressierte
Bürger oder durch die Hausbesitzer selbst.
Nach einer Besichtigung des Objekts „vom Keller bis zum Dach“ und Prüfung vorhandener
Planunterlagen und/oder Archivalien wird von den Mitgliedern des Listenreferats beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege die Aufnahme eines Gebäudes in die Denkmalliste
beschlossen oder abgelehnt. Wesentliche Kriterien für die Aufnahme in die Liste sind neben
der bauhistorischen Bedeutung z.B. die Ablesbarkeit der historischen Grundrisse als auch
vorhandene Ausstattung und Ausgestaltung des Objekts.
Die Eigentümer, die Kommune und die Stadtheimatpflege werden schriftlich von der Aufnahme in die Liste informiert. Das Objekt wird dann sofort im „Bayerischen Denkmalatlas“
markiert.
Löschungen aus der Denkmalliste werden ebenfalls nach Antrag und eingehender Prüfung
der Liegenschaften vorgenommen. Eine Löschung erfolgt nach Abbruch eines Baudenkmals
oder wenn im Rahmen einer Prüfung festgestellt wird, dass ein Denkmal im Lauf von Jahrzehnten durch Umbauten und Umgestaltungen, die ohne Absprache mit den Denkmalbehörden erfolgten, so verändert wurden, dass die Denkmaleigenschaft nicht mehr begründet werden kann.
In gewissen Abständen erfolgt die Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde gemäß
Art. 2 Abs. 1 BayDSchG. Die letzte Benehmensherstellung in Nürnberg fand am 29. Oktober
2020 statt.
Seit der letzten Benehmensherstellung wurden 4 Objekte in die Denkmalliste aufgenommen.
00865236.docx
434
Nachfolgend werden diese Anwesen und Anlagen mit dem zugehörigen Denkmallistentext
(kursiv) in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Das Datum hinter der Adresse nennt das
Datum des Eintragungsschreibens.
Eintragungen:
Bucher Straße 71 – 17.05.2020
Wohnhaus, zweigeschossiger, verputzter Massivbau mit Satteldach und Satteldachzwerchhaus, um 1875; Einfriedung, Rechteckpfeiler mit Metallgitterzaun, gleichzeitig; Ladenlokal,
eingeschossiger, verputzter Massivbau mit Flachdach und großen Rundbogenöffnungen, von
Fritz Mayer, 1926.
Kalchreuther Straße 130 – 19.10.2020
Schulhaus, langgestreckter, eingeschossiger Massivbau mit Satteldach sowie Sattel- und
Walmdachgauben, 1935; im Inneren Holzdecken mit Tierbemalung von Max Körner, 1936;
Turnhalle, eingeschossiger Massivbau mit Satteldach, gleichzeitig, mit Deckenbemalung von
Max Körner.
Lachfelder Straße 14-16 – 14.12.2020
Friedhofsgebäude: Aussegnungshalle, eingeschossiger Sichtziegelsteinbau mit verschiefertem Pultdach und Wohnhaus, eingeschossiger Sichtziegelsteinbau mit Flachdach, dazwischen von Sichtziegelsteinmauern eingefasster und unterteilter Betriebs- und Gartenhof, von
Peter Leonhardt, 1970.
Hansastraße 1 – 11.12.2020
Fernmelde- bzw. Fernsehturm, sich nach oben verjüngender, 293 m hoher Stahlbetonturm
mit mehrfach gestaffeltem ovalem Korb, verglastes Eingangsfoyer mit steilem Flugdach aus
Beton, von Erwin Heinle und Fritz Leonhardt, 1977-80; Außenanlage, gestaltete, die Gebäude
mit einbeziehende Grünfläche mit Wegen, Bäumen, Buschwerk und Rasenflächen sowie terrassierter Böschung, gleichzeitig.
00865236.docx
435
Ö 7
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
FRAKTION B’ 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG
Stadtratsfraktion Nürnberg
An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg
Marcus König
Rathaus
Rathausplatz 2
90403 Nürnberg
Oberbürgermeister!
90403 Nürnberg
6. Ht\J 2021
T“
Zur
puS.
2
gruene@stadt.nuernberg.de
/■■......Nr........
Zur Stellungnahme
4 Antwort vor Absen
kung vorlegen
o Antwort zur Unter-
Tel: (0911) 231-5091
Fax: (0911) 231-2930
Bus: Linie 36,46,47 (Rathaus)
U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche)
f
Schrift vorleaen
Nürnberg, 26. Mai 2021
Wechsel der Besetzung des Planungsverbands Region Nürnberg
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
gemäß der Geschäftsordnung für den Stadtrat Nürnberg Kapitel II, § 7, zeigen wir einen Wechsel in
der Besetzung des Planungsverbands Region Nürnberg (farbig markiert) an:
Planungsverband Region Nürnberg
Mitglied
1
2
her
Marc Schüller
1. Stellvertreter
2. Stellvertreter
Andrea I Jielmeier
Andrea Friedei
Cengiz Sahin
Maik Pflaum
Mit freundlichen Grüßen
Cf*
Achim Mletzko
Fraktionsvorsitzender
436
Ö 8
Beschlussvorlage
J/016/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtrat
23.06.2021
öffentlich
Beschluss
Jugendhilfeausschuss
22.07.2021
öffentlich
Bericht
Betreff:
Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss
Sachverhalt (kurz):
Personelle Veränderungen in der Besetzung des Jugendhilfeausschusses erfordern einen
Beschluss:
Caritasverband Nürnberg e.V. - stimmberechtigter Sitz:
Herr Tobias Jenner, Einrichtungsleiter vom Caritas-Kinder-und Jugendhaus Stapf, wird für
Herrn Joachim Nunner als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen.
Das stellvertretende stimmberechtigte Mitglied bleibt wie bisher Frau Christine Dambacher.
Röm.-Kath. Kirche - beratender Sitz:
Frau Elena Geus, Geschäftsleitung des Zweckbetriebs Kita der GKG Nürnberg, wird für Herrn
Richard Krach als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Das
stellvertretende beratende Mitglied bleibt wie bisher Herr Alexander Gießen.
Frauenbeauftragte - beratender Sitz:
Frau Michelle Fowinkel, stellvertrende Frauenbeauftragte der Stadt Nürnberg, wird für Frau
Hedwig Schouten als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Die
Stellvertretung wird von Herrn Matthias Becker übernommen (bisher Frau Christine Burmann).
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Seite 1 von 4
437
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage J/016/2021
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Sitzverteilung entspricht den städt. Gender-Vorgaben
Seite 2 von 4
438
Stadt Nürnberg
4.
Beschlussvorlage J/016/2021
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 3 von 4
439
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage J/016/2021
Beschlussvorschlag:
Caritasverband Nürnberg e.V. - stimmberechtigter Sitz:
Herr Tobias Jenner, Einrichtungsleiter vom Caritas-Kinder-und Jugendhaus Stapf, wird für
Herrn Joachim Nunner als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen.
Das stellvertretende stimmberechtigte Mitglied bleibt wie bisher Frau Christine Dambacher.
Röm.-Kath. Kirche - beratender Sitz:
Frau Elena Geus, Geschäftsleitung des Zweckbetriebs Kita der GKG Nürnberg, wird für Herrn
Richard Krach als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Das
stellvertretende beratende Mitglied bleibt wie bisher Herr Alexander Gießen.
Frauenbeauftragte - beratender Sitz:
Frau Michelle Fowinkel, stellvertrende Frauenbeauftragte der Stadt Nürnberg, wird für Frau
Hedwig Schouten als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Die
Stellvertretung wird von Herrn Matthias Becker (bisher Frau Christine Burmann) übernommen.
Seite 4 von 4
440
Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
hier: Kenntnisnahme von Dringlichkeitsanordnungen gemäß Art. 37 Abs. 3
der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadtratssitzung am 23.06.2021
Haushaltsjahr 2020
1. 111760 "HVE-KSV Verwaltung"
110.504 € bei IA C1110318034B
Kostenart 62320102
"Rathausplatz 2: Schöner Saal Erneuerung Lüftung"
"Unterhalt Gebäudetechnik (640/Einzelmaßnahmen)"
Deckung:
15.573 € aus IA C1110319001B
Kostenart 62320002
"Führerscheinstelle interim, Äußere Laufer Gasse"
"Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
94.931 € aus IA C3650319055B
Kostenart 62320002
"Lerchenstr. 61, Umbau WC für Kinder, KiGa"
"Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Datum: 26.04.2021
2. 111760 "HVE-KSV Verwaltung"
109.847 € bei IA C1110319052B
Kostenart 62320102
"Rathausplatz 2, Datennetzsanierung"
"Unterhalt Gebäudetechnik (640/Einzelmaßnahmen)"
109.847 € bei IA C5230318007B
Kostenart 62320002
"Hummelstein 43-45 Schloss: Dacheindeckung"
"Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Deckung:
109.847 € aus IA C3650320036B
Kostenart 62320002
"In der Büg 31: Kiho Sanierung WC/Küche, Schall "
"Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
109.847 € aus IA C1110319052B
Kostenart 62320102
"Rathausplatz 2, Datennetzsanierung"
"Unterhalt Gebäudetechnik (640/Einzelmaßnahmen)"
Datum: 04.05.2021
3. 126110 "Telekommunikationsnetz"
392.409 € bei IA P1262400001U
Kostenart 69926640
"Ausbau LWL-Netz für Dritte"
"Aufwendungen für Baumaßnahmen Datenleitungen"
Deckung:
9.000 € aus IA P1262499901E
Kostenart 51590010
"Ausbau LWL-Netz für Dritte "
"Kostenerstattungen für Investitionen (Land)"
-2441
Ö 9
-2-
5.500 € aus IA P1262499901E
Kostenart 51590050
"Ausbau LWL-Netz für Dritte"
"Kostenerstattungen Investitionen (verb. U/Beteilig./SV)"
5.000 € aus IA P1262499901E
Kostenart 51590060
"Ausbau LWL-Netz für Dritte"
"Kostenerstattungen Investitionen (so. öff. Sonderrechn.)"
90.600 € aus IA P1262499901E
Kostenart 51590070
"Ausbau LWL-Netz für Dritte"
"Kostenerstattungen Investitionen (pri. Unternehmen)"
2.500 € aus IA P1262499901E
Kostenart 51590080
"Ausbau LWL-Netz für Dritte"
"Kostenerstattungen Investitionen (übr. Bereiche)"
211.242 € aus IA P1262500002U
Kostenart 69926400
"Erweiterung der Brandmeldeempfangsanlage"
"Hochbaumaßnahmen"
68.567 € aus IA P1262300001U
Kostenart 69926640
"Ausbau städtisches Fernmeldenetz/Pauschale"
"Aufwendungen für Baumaßnahmen Datenleitungen"
Datum: 07.05.2021
4. 213300 "HVE Schule & Sport - Grund-/Mittelschulen
210.721 € bei IA C2130318022B
Kostenart 62320002
"Schnieglinger Str. 38: Erneuerung Fenster"
"Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Deckung:
210.721 € bei IA C1110319034B
Kostenart 62320002
"Naturfreundehaus: Sanierung Dach/Fassade/Fenster"
"Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)"
Datum: 26.04.2021
5. 547000 "Bereitstellung einer U-Bahninfrastruktur"
4.225.434 € bei 547000 Kst. L547000001
Kostenart 62550800
"U-Bahninfrastruktur"
"Erstattungen an die VAG"
Deckung:
4.225.434 € aus 612100 Kst. L612100999
Kostenart 63125800
"Sonstige Zentrale Ansätze"
"Zuschuss an den übrigen Bereich Art 5"
Datum: 07.05.2021
-3442
-3-
Haushaltsjahr 2021
365302 "HVE Schule & Sport - Komm. Kinderhorte"
263.000 € bei IA E3650106901U
Kostenart 69926401
"Wandererstr. 170: Neubau Hort (5), AUR (4)"
"Hochbaumaßnahmen (640)"
-Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2022-
Deckung:
263.000 € aus IA E1110108400U
Kostenart 69926401
"Städtisches Schulungszentrum"
"Hochbaumaßnahmen (640)"
-Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2022-
Datum: 26.04.2021
443
Ö 10
Beschlussvorlage
Stpl/023/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Stadtplanungsausschuss
10.06.2021
öffentlich
Gutachten
Stadtrat
23.06.2021
öffentlich
Beschluss-Auflage
Betreff:
Zeitgemäße Aktualisierung der Nünberger Kinderspielplatzsatzung
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.04.2021
Anlagen:
Antrag_ Kinderspielplatzsatzung_SPD
Sachverhalt
Satzungsentwurf
Sachverhalt (kurz):
Die KSpS von 1991 muss dringend aktualisiert werden und auf den aktuellen rechtlichen und
technischen Standard gebracht werden.
Die Anforderung an die Gestaltung und insbesondere die Begrünung wurden erhöht, um für
alle Hausbewohner gut nutzbare Außenbereiche zu schaffen Kernziel ist dabei,
Spielplatzflächen so zu gestakten, dass sie auch den Anforderungen des demografischen
Wandeels gerecht werden. Der zunehmenden Bedeutung vion Spielflächen für die
Grüninfrastruktur trägt das Gebot „Spielplatz vor Stellplatz“ (GaStS) Rechnung, gleichzeitig
werden mit der Novelle auch grünordnerische Ziele der Klimaanpassung neu definiert..
Von 2008 bis 2021 war eine Kinderspielplatz-Ablösung rechtlich ausgeschlossen und wurde
erst mit der BayBO-Novelle zum 01.02.2021 wieder eingeführt. Das derzeit hierfür geltende
stadtinterne Verfahren soll erheblich vereinfacht und auf pauschalierte Beträge pro m²
Kinderspielplatzfläche umgestellt werden, um auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren
und im vereinfachten Verfahren mit der Genehmigungsfiktion zeitliche Konflikte zu reduzieren.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Die Ablösung soll umgestellt werden auf einen pauschalierten Kostenbeitrag pro m²
Kinderspielplatzfläche für zwei Zonen analog der Stellplatzsatzung (innnerhalb und
außerhalb des Rings B4R).
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Seite 1 von 4
444
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/023/2021
€ Folgekosten
Gesamtkosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
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445
Stadt Nürnberg
4.
Beschlussvorlage Stpl/023/2021
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II/Stk
SÖR, UwA, J, Stpl
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446
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage Stpl/023/2021
Gutachtenvorschlag (AfS 10.06.2021):
Der Stadtplanungsausschuss begutachtet den beiliegenden Entwurf der
Kinderspielplatzsatzung – KSpS und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Beschlussvorschlag (StR 23.06.2021):
Gemäß Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 10.06.2021 wird der Erlass der
beiliegenden Kinderspielplatzsatzung - KSpS beschlossen.
Seite 4 von 4
447
Ö 10
spd@stadt.nuernberg.de
www.spd-stadtratsfraktion.nuemberg.de
U1, U11 Lorenzkirche
Bus 36, 46, 47 Rathaus
Rathaus
90403 Nürnberg
Tel 0911 / 231-2906
Fax 0911 / 231-3895
STADTRATSFRAKTION
NÜRNBERG
AK
OBERBÜRGERMEISTER
SPD Stadtratsfraktion | Rathaus | 90403 Nürnberg
2 1. APR. 2021
/....... Nr..........
i
J Zur Stellungnahme
An den Oberbürgermeister
der Stadt Nürnberg
Marcus König
Rathaus
90403 Nürnberg
Zur
Kts.
j.üfV
4
Ant'.vori vor Absen-
5
dung Vorlagen
Antv. :■ . zur Unter- j.gen
Nürnberg, 21. April 2021
Antragstellerin: Arabackyj
Zeitgemäße Aktualisierung der Nürnberger Kinderspielplatzsatzung
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die ausreichende Verfügbarkeit von geeigneten sowie sinnvoll ausgestatteten Spielplätzen
ist eine wichtige städtische Aufgabe. Die konkreten Möglichkeiten der Ausstattung und
Ausgestaltung von Spielplätzen ist in Nürnberg durch die Kinderspielplatzsatzung (KSpS)
geregelt. Da die Satzung allerdings in die Jahre gekommen ist, sollte diese aus unserer Sicht
dringend überarbeitet und entsprechend aktueller Herausforderungen angepasst werden.
Durch die Novellierung der Bayerischen Bauordnung im Januar 2021 bestehen auch für die
Stadt Nürnberg
neue
Möglichkeiten
einer zeitgemäßen Aktualisierung
ihrer
Kinderspielplatzsatzung. Hierbei können konkrete Verbesserungen für die Ausstattung von
Spielplätzen in unserer Stadt geklärt und ermöglicht werden. Wir wollen deshalb, dass diese
Gestaltungsmöglichkeiten nun auch im Sinne von Kindern, Jugendlichen und Familien
zielgerichtet genutzt werden.
Die SPD-Stadtratsfraktion stellt daher im zuständigen Ausschuss folgenden
Antrag:
•
Die Verwaltung prüft, welche konkreten und zeitgemäßen Verbesserungen in die
städtische Kinderspielplatzsatzung aufgenommen werden können. Dabei sind
insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- Normung, Qualität der Spielgeräte
- Eingrünung
- Primat „Spielplatz vor Stellplatz“
- Nachhaltigkeit der Nutzung
•
Die Verwaltung berichtet hierzu im zuständigen Ausschuss.
Mit freundlichen Grüßen
C
Thorsten Brehm
Fraktionsvorsitzender
Claudia Arabackyj
stv. Fraktionsvorsitzende
Stadtratsfraktion
Nürnberg
SPD
448
Ö 10
Zeitgemäße Aktualisierung der Nürnberger Kinderspielplatzsatzung
Sachverhalt:
Das Planungs- und Baureferat hat im Ferienausschuss am 03.03.2021 über die Novelle der
Bayerischen Bauordnung (BayBO) berichtet, die am 01.02.2021 in Kraft getreten ist. Auszug
zum Thema Kinderspielplätze:
„Kinderspielplätze: Aktualisiert wurde das Recht der Gemeinden, Satzungen über die Gestaltung, die Art des Nachweises und jetzt auch wieder die Ablösung zu erlassen. Diese finanziellen Mittel können nun für die Herstellung oder Unterhaltung örtlicher Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen verwendet werden, also nicht nur für öffentliche Kinderspielplätze. Infolgedessen kann und muss die Kinderspielplatzsatzung der Stadt auf den neuen Stand gebracht werden.“
Es muss also nach Inkrafttreten der neuen Satzung bei der Ablösung nicht mehr der derzeitig
komplizierte Weg über eine Abweichung und einen Dispensvertrag gegangen werden. Im
Grundsatz hat der Bauherr gemäß BayBO (und in Anlehnung an Art. 47 BayBO (Stellplätze))
ein Wahlrecht, wie er seinen Kinderspielplatz-Nachweis erfüllt. Die Stadt kann aber per Satzung eine „Reihung“ vorgeben. Hier soll die tatsächliche Herstellung von Spielplätzen Vorrang vor einer Ablösung haben.
Der anhängende Entwurf für eine neue Kinderspielplatzsatzung wurde mit den beteiligten
Fachdienststellen J, SÖR, UwA, Stpl und Stk abgestimmt und von RA abschließend begutachtet. Die bisher in der Vollzugsanweisung zur KSpS (VA, 630.405) geregelten Sachverhalte wurden weitestgehend in den Satzungstext übernommen, so dass die VA aufgehoben
werden kann (Deregulierung).
In § 1 Abs. 2 soll noch einmal der Vorrang von Kinderspielplätzen vor Kfz-Stellplätzen geregelt werden (s. a. § 2 Abs. 5 Stellplatzsatzung - 630.746).
In § 2 wurden die allgemeinen Anforderungen aktualisiert, problematische Bepflanzungen
untersagt und darauf hingewirkt, dass die Außenanlagen eine gute Aufenthaltsraumqualität
bekommen müssen, die für die Hausbewohner auch dann einen Gewinn darstellt, wenn Kinder „nur“ zu Besuch sind oder zeitweise keine Kinder in der Anlage wohnen sollten (Anpassung an den demografischen Wandel).
In § 3 Abs. 1 steht der Vorrang der tatsächlichen Herstellung auf dem Baugrundstück, in
Abs. 3 die Forderung nach einer dinglichen Sicherung, also einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit zugunsten der Stadt, bei einem Nachweis auf einem Grundstück in der Nähe,
um einen privatrechtlichen Verkauf und damit unter Umständen den „Untergang“ des Spielplatzes verhindern zu können. Diese Anforderung wurde aus der früheren VA übernommen.
In § 4 wurde die Berechnung der notwendigen Fläche des Kinderspielplatzes vereinfacht und
nach oben angepasst. In Abs. 2 wurden die nicht anzurechnenden Nutzungen im Wesentlichen aus der früheren Regelung übernommen und etwas verschärft („spielplatzfreie“
Microappartements nun mit maximal 30 m² statt bisher 50 m² Fläche). Nicht angerechnet
werden sollen nur noch Erdgeschosswohnungen mit Gartenflächen von mindestens 30 m²,
damit entfällt die Abzugsmöglichkeit von Wohnungen mit ebenerdigen Terrassen, Dachterrassen und Balkonen. In der Summe sind die Anforderungen geringfügig höher und damit
kinderfreundlicher gestaltet.
In § 5 wurden die technischen Anforderungen (Normenverweise) aktualisiert.
449
In § 7 Ablösung wird zur Vereinfachung auf einen pauschalierten Ablösebetrag pro m² Spielplatzfläche und auf eine Differenzierung nach Zonen umgestellt. Diese sollten analog der Stellplatzsatzung gebildet werden, also Zone 1 innerhalb und Zone 2 außerhalb des Rings der B4,
wobei es in Zone 2 wohl auch weiterhin nur in sehr seltenen Fällen überhaupt zu einer Ablösung kommen sollte. Der Ablösebetrag pro m² Kinderspielplatzfläche wird in der Zone 1 bei
1.800 Euro, in der Zone 2 bei 1.000 Euro liegen. Die Höhe des Ablösebetrags orientiert sich
wie bisher nicht nur an den Herstellungs- und Unterhaltskosten, sondern auch an den Grundstückswerten, die in der Zone 2 niedriger sind als in der Zone 1. Bei den Dispensverträgen der
letzten fünf Jahre gab es eine relativ große Streuung der Beträge pro m² Kinderspielplatzfläche, durchschnittlich lagen sie bei 1.581 Euro. Unter Berücksichtigung der Verkehrswertsteigerungen der letzten Jahre sind 1.800 Euro/m² in der Zone 1 und 1.000 Euro/m² in der Zone
2 angemessen.
In § 8 Abs. 2 soll die Wohnraumversorgung der Bevölkerung durch nachträglichen Dachgeschossausbau gefördert werden, indem in diesen Fällen auf den Nachweis eines Kinderspielplatzes und damit unter Umständen auch auf die Ablösung verzichtet wird. Diese Regelung
kann auch die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 BayBO 2021, also
im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB als auch
neu im § 34 BauGB-Bereich, und im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59
BayBO den Umgang mit der Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 BayBO erleichtern.
Eine vergleichbare Regelung soll auch bei der nächsten Änderung der Stellplatzsatzung vorgenommen werden.
In § 9 soll erstmals eine Ordnungswidrigkeiten-Vorschrift aufgenommen werden.
450
Ö 10
Satzung über Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung – KSpS)
Vom .....
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung
(BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt
geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen
§ 3 Lage des Kinderspielplatzes
§ 4 Größe des Kinderspielplatzes
§ 5 Beschaffenheit und Ausstattung des Kinderspielplatzes
§ 6 Betrieb und Unterhalt
§ 7 Ablösung
§ 8 Abweichungen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für private Kinderspielplätze im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO.
Sie sind bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit oder zu
mehr als drei Wohnungen nachzuweisen.
(2) Notwendige Kinderspielplätzen sind vorrangig vor Kfz-Stellplätzen nach Art. 47 BayBO herzustellen.
(3) Regelungen in Satzungen nach dem Baugesetzbuch gehen den Bestimmungen nach dieser Satzung vor.
§2
Allgemeine Anforderungen
(1) Kinderspielplätze sollen von Bäumen beschattet, windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen wie Stellplätze, Lüftungsauslässe von Tiefgaragen oder
Standplätze für Abfallbehälter ausreichend abgeschirmt angelegt werden. Sie müssen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Sie sollten von möglichst vielen Wohnungen
einsehbar und in Rufweite liegen.
(2) Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder in der Altersgruppe bis zu 6 Jahren und für Kinder
von sechs bis zwölf Jahren geeignet, dementsprechend gegliedert und ausgestattet sein.
(3) Kinderspielplätze sind mit Sträuchern einzugrünen und ab einer Größe von mehr als 100 m²
zu durchgrünen. Zur Schattenspendung sollen geeignete, standortgerechte Laubbäume mit
der Pflanzqualität „Hochstamm“ mit einem Stammumfang von mindestens 18 bis 20 cm, Sträucher mit einer Höhe von 100 bis 150 cm, zweimal verpflanzt, gepflanzt werden.
451
(4) Die Gestaltung mit Pflanzen hat so zu erfolgen, dass der Verzehr oder direkte Kontakt zu
Pflanzen oder Pflanzenteilen zu keinen erheblichen Gefährdungen führen kann.
(5) Die Kinderspielplätze sollen eine gute Aufenthaltsqualität für die Hausbewohner erhalten,
auch wenn zeitweise keine Kinder in den Häusern leben sollten.
§3
Lage des Kinderspielplatzes
(1) Der Kinderspielplatz soll vorrangig auf dem Baugrundstück errichtet werden.
(2) Auf einem anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks darf der Kinderspielplatz
nur angelegt werden, wenn dieses geeignet ist. Der Spielplatz muss beaufsichtigt und verkehrssicher erreicht werden können. Die fußläufige Entfernung vom Baugrundstück darf bei
Spielplätzen für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren in der Regel 100 m, bei Spielplätzen für Kinder der Altersgruppe von sechs bis zwölf Jahren in der Regel 300 m nicht überschreiten.
(3) Können Kinderspielplätze nicht auf dem Baugrundstück hergestellt werden, so sind Bestand und Nutzung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt
Nürnberg zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr Eigentümer des betreffenden
Grundstücks ist.
§4
Größe des Kinderspielplatzes
(1) Die Fläche des Kinderspielplatzes muss mindestens 7 m² je 100 m² Gesamtwohnfläche,
jedoch mindestens 60 m² betragen. Davon ist mindestens die Hälfte der Fläche als Spielfläche
für Kleinkinder auf dem Baugrundstück herzustellen.
(2) Bei der Ermittlung der Gesamtwohnfläche werden Wohnungen nicht angesetzt, für die ein
Kinderspielplatz wegen der Art der Wohnung nicht erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere
Microappartements unter 30 m² Wohnfläche, Boardinghäuser, Lehrlings- oder Altenwohnheime oder geförderte Altenwohnungen. Darüber hinaus sind auch die Wohnungen nicht anzusetzen, denen Gartenflächen mit mindestens 30 m² unmittelbar und ausschließlich zugeordnet sind.
§5
Beschaffenheit und Ausstattung der Kinderspielplätze
(1) Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von mindestens 1 m² je
Wohnung, jedoch in einer Mindestgröße von 10 m², auszustatten. Der Sand ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten.
(2) Kinderspielplätze für mehr als fünf Wohnungen sind außerdem mit einem Gerätespielplatz auf weichem Untergrund (zum Beispiel Sand, Hackschnitzel oder dauerelastischem
Fallschutzbelag) mit mindestens einer Spielfunktion, ab 10 Wohnungen mit mindestens drei
Spielfunktionen und ab 15 Wohnungen mit mindestens sechs Spielfunktionen auszustatten.
Als Spielfunktionen kommen insbesondere Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte und
-einrichtungen, Balken, Taue, Brücken, Recks und Hangelgeräte in Betracht. Die Anforderungen der DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Teil 1: Anforderungen für
Planung, Bau und Betrieb“, sind dabei zu beachten.
452
(3) Kinderspielplätze für 40 und mehr Wohnungen sollen neben Bereichen für Spiele im Sand
und an Geräten zusätzlich eine befestigte Fläche für Ballspiele oder Tischtennis erhalten. Alternativ hierzu ist die Einrichtung eines Bereiches für Bau- und Werkspiele möglich.
(4) Kinderspielplätze sind mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten und mindestens
einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen ist für je drei weitere Wohnungen eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen.
§6
Betrieb und Unterhalt
(1) Kinderspielplätze sind auf Dauer und in einem verkehrssicheren Zustand zu unterhalten.
Schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte sind unverzüglich instand zu setzen oder zu erneuern.
(2) Eine Grundwartung und -instandhaltung ist mindestens jährlich an allen Geräten durchzuführen. Häufig verwendete Spielgeräte oder Spielgeräte mit hohem Verschleiß sind regelmäßig insbesondere auf hervorstehende Schrauben, lose Absturzsicherungen oder sonstige lose
Teile zu kontrollieren. Der Sand ist nach Bedarf auszuwechseln, bei stark bespielten Plätzen
soll dies in der Regel einmal jährlich geschehen.
§7
Ablösung
(1) Die Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes kann auch dadurch erfüllt werden,
dass vor Erteilung der Baugenehmigung die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von
öffentlichen Spielflächen oder anderer Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen gegenüber der
Stadt Nürnberg übernommen werden.
(2) Die Kostenübernahme erfolgt durch einen pauschalierten Ablösebetrag.
(3) Der Ablösebetrag beträgt je m² Fläche des Kinderspielplatzes
in der Zone 1: 1.800 Euro,
in der Zone 2: 1.000 Euro.
(4) Die Zone 1 befindet sich innerhalb des Rings der Bundesstraße 4R, somit begrenzt durch:
Nordring, Hintermayrstraße, Welserstraße, Dr.-Gustav-Heinemann-Straße, Cheruskerstraße,
Passauer Straße, Marienbader Straße, Ben-Gurion-Ring, Jitzhak-Rabin-Straße, Bayernstraße, Frankenstraße, Ulmenstraße, Dianaplatz, Nopitschstraße, Gustav-Adolf-Straße, Vonder-Tann-Straße, Jansenbrücke, Maximilianstraße und Nordwestring. Die Zone 2 beinhaltet
die Flächen außerhalb der Zone 1.
(5) Der Ablösevertrag ist zwischen dem Bauherrn und der Stadt Nürnberg (Bauordnungsbehörde) abzuschließen. Der Ablösebetrag ist vom Bauherrn in einer einmaligen Summe an die
Stadt Nürnberg vor der Erteilung der Baugenehmigung zu zahlen.
§8
Abweichungen
(1) Die Stadt kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen von den
Anforderungen dieser Satzung zulassen.
453
(2) Wird die Verpflichtung zum Anlegen eines Kinderspielplatzes nur durch eine Änderung oder
Nutzungsänderung eines Dachgeschosses in eine Wohnung erstmalig begründet, so besteht
keine Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes. Die Abweichung von der Pflicht zur
Anlage eines Kinderspielplatzes gilt für ein solches Vorhaben als erteilt, ohne dass es eines
Antrags bedarf.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 schadhafte
Ausstattungen oder Spielgeräte nicht umgehend instand setzt oder erneuert.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Kinderspielplätze (KinderspielplatzS - KSpS) vom 10. Juni 1991 (Amtsblatt S. 201), zuletzt geändert
durch Satzung vom 12. November 2001 (Amtsblatt S. 530), außer Kraft.
454
Ö 11
Beschlussvorlage
StA/002/2021
Beratung
Datum
Behandlung
Ziel
Ausschuss für Recht, Wirtschaft und
Arbeit
09.06.2021
öffentlich
Gutachten
Stadtrat
23.06.2021
öffentlich
Beschluss-Auflage
Betreff:
Wahlhelferentschädigungssatzung
Anlagen:
Vermerk des Statistischen Amtes
PrüfungWahlen-Bericht - Auszug sonstiges Wahlpersonal
Wahlhelferentschädigungssatzung neu (Stand 25.05.2021)
Sachverhalt (kurz):
Im Rahmen einer Schwerpunktprüfung durch Rpr wurde das Produkt Wahlen mit Blick auf die
Stadtrats- und Oberbürgermeisterwahl 2020 geprüft. Dabei wurde geraten die Entschädigung
für das sonstige Wahlpersonal einer Regelung zuzuführen, bei der die dienst- und
tarifrechtlichen Belange berücksichtigt sind.
1.
Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein
(→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten
€ Folgekosten
€ pro Jahr
dauerhaft
nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv
€ davon Sachkosten
€ pro Jahr
davon konsumtiv
€ davon Personalkosten
€ pro Jahr
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455
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage StA/002/2021
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt,
ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt)
Ja
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Nein
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein
(→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von
Vollkraftstellen (Einbringung
und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja
Nein
3.
4.
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Diversity-Relevanz:
Nein
Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
Ja
Die Entschädigung wird unabhängig von Diversity-Themen gewährt.
Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Seite 2 von 3
456
Stadt Nürnberg
Beschlussvorlage StA/002/2021
Gutachtenvorschlag:
Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung über die Entschädigung für die
ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und
Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung - WES) und empfiehlt dem Stadtrat,
diese Satzung zu erlassen.
Beschlussvorschlag:
Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom
09.06.2021 wird der Erlass der beiliegenden Satzung über die Entschädigung für die
ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und
Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung - WES) beschlossen.
Seite 3 von 3
457
458
Ö 11
459
460
Ö 11
461
Auszug:
462
Anlage 2 (neue Satzung)Ö 11
Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von
allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden
(Wahlhelferentschädigungssatzung – WES)
Vom ...........................
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 20a Abs. 1 Satz 2 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021
(GVBl. S. 74), folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
§1
Entschädigung
§2
Entschädigung für sonstiges Wahlpersonal
§3
Inkrafttreten
§1
Entschädigung
(1) Wahlvorstandsmitglieder erhalten eine Entschädigung. Diese beträgt
1. einmalig für die wahrgenommene Funktion als
a) Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher sowie
Schriftführerin oder Schriftführer
30,-- €,
b) deren Stellvertreterin oder Stellvertreter
20,-- €,
c) Beisitzerin oder Beisitzer
10,-- €;
2. zusätzlich je Wahl für
a) die unter Nr. 1 Buchst. a) und b) Genannten
- bei der Europawahl
40,-- €,
- bei der Bundestagswahl
40,-- €,
- bei der Landtagswahl
35,-- €,
- bei der Bezirkswahl
35,-- €,
- bei der Stadtratswahl
35,-- €,
- bei der Oberbürgermeisterwahl
35,-- €,
- bei anderen Wahlen oder Abstimmungen
40,-- €;
b) die unter Nr. 1 Buchst. c) Genannten
- bei der Europawahl
30,-- €,
- bei der Bundestagswahl
30,-- €,
- bei der Landtagswahl
30,-- €,
- bei der Bezirkswahl
30,-- €,
- bei der Stadtratswahl
30,-- €,
- bei der Oberbürgermeisterwahl
30,-- €,
- bei anderen Wahlen oder Abstimmungen
30,-- €;
3. für die Abholung von Wahlunterlagen vom Wahlamt
20,-- €;
4. für die Überbringung von Wahlunterlagen zum Wahlamt
10,-- €.
463
Bei miteinander verbundenen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden werden nur
die Beträge gemäß Satz 2 Nr. 2 jeweils gesondert berechnet.
(2) Wahlvorstandsmitglieder, denen von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber für den in
Nürnberg geleisteten Wahldienst kein freier Tag gewährt wird, erhalten zusätzlich zu der in
Abs. 1 genannten Entschädigung einen Betrag von 50,-- €. Wahlvorstandsmitgliedern, die bei
der Stadt beschäftigt sind, steht dieser Betrag dann zu, wenn sie auf den freien Tag verzichtet
haben.
§2
Entschädigung für sonstiges Wahlpersonal
Personen, die keinem Wahlvorstand angehören, bei einer Wahl aber Hintergrundarbeiten
verrichten und hierbei nicht dienst- oder arbeitsrechtlich tätig sind, erhalten eine
Entschädigung nach den für Beisitzerinnen und Beisitzer geltenden Regelungen des § 1.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von
allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung – WES) vom 30. September 2019 (Amtsblatt S. 372) außer Kraft.
464