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Sitzung gesamt öffentlich (Stand: 23.06.2021)

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Sitzungsunterlagen Sitzung des Stadtrates 23.06.2021 Inhaltsverzeichnis Sitzungsdokumente Tagesordnung -öffentlichVorlagendokumente TOP Ö 2 Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020 der Stadt Nürnberg Bericht MRB-GST/002/2021 Evaluation MRB-GST/002/2021 TOP Ö 3 Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023 der Stadt Nürnberg Sitzungsvorlage MRB-GST/003/2021 GAP2021-2023 MRB-GST/003/2021 * TOP Ö 4 Interessensbekundung Nürnbergs als Bayerische Landesgartenschau 2030 Sitzungsvorlage OBM/009/2021 Plan Gartenschau-Umgriff OBM/009/2021 Bewerbungsleitfaden_2021 OBM/009/2021 Entscheidungsvorlage OBM/009/2021 * TOP Ö 4.1 Strategie Wohnen 2030: Zwischenbericht Bericht Ref.VII/005/2021 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 25.05.2020 Ref.VII/005/2021 Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 10.09.2020 Ref.VII/005/2021 Sachverhalt Ref.VII/005/2021 TOP Ö 5 Fortschreibung Klimafahrplan 2010 - 2050 - Baustein Klimaanpassung Sitzungsvorlage Ref.III/003/2021 Sachverhaltsdarstellung Ref.III/003/2021 Übersicht über Handlungsfelder und Maßnahmen zur Klimaanpassung Ref.III/003/2021 Maßnahmensteckbriefe Ref.III/003/2021 Stellungnahme Ref. I/II Ref.III/003/2021 TOP Ö 6 VGN-Tariffortschreibung ab dem Jahr 2023 mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“ sowie weitere aktuelle Entwicklungen im VGN Sitzungsvorlage OBM/010/2021 Sachverhaltsdarstellung OBM/010/2021 Tariffortschreibung zum 01.01.2022 OBM/010/2021 Nachweis preisinduzierter Aufwandssteigerungen (Verfahrensbeschreibung) OBM/010/2021 Tariffortschreibung 2023 ff. OBM/010/2021 * TOP Ö 6.1 Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP), 16. Änderung: Bereich "Tiefes Feld" Sitzungsvorlage Stpl/024/2021 Entscheidungsvorlage Stpl/024/2021 Übersichtsplan Stpl/024/2021 Begründung Stpl/024/2021 Umweltbericht Stpl/024/2021 * TOP Ö 6.2 Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark" Sitzungsvorlage HVE/001/2021 Entscheidungsvorlage HVE/001/2021 Dienstleistungsvertrag mit der Stadion BG HVE/001/2021 Entgeltordnung für die Sport-und Veranstaltungshalle am Tillypark HVE/001/2021 2 4 4 7 7 7 11 72 72 76 125 125 129 130 141 150 150 154 155 157 168 168 172 177 178 203 204 204 208 213 225 231 237 237 241 247 248 280 328 328 332 334 342 Hausordnung für die Sport-und Veranstaltungshalle am Tillypark HVE/001/2021 200422_Baugenehmigung_SVH HVE/001/2021 AGB zum Mietvertrag HVE/001/2021 Auszuhängende Hausordnung HVE/001/2021 Betriebsbeschreibung_SVH_unterschrieben HVE/001/2021 Lageplan Tillyhalle HVE/001/2021 Sportveranstaltungshalle im Tillypark - Betriebsmodell HVE/001/2021 * TOP Ö 6.3 Straßenbenennung nach Dr. Ingeborg Bausenwein Sitzungsvorlage Geo/004/2021 Entscheidungsvorlage Geo/004/2021 Planbeilage Geo/004/2021 Tabelle Straßenbenennungsstatistik Geo/004/2021 * TOP Ö 6.4 Fortschreibung der Denkmalliste der Stadt Nürnberg Sitzungsvorlage BoB/001/2020 Erläuterung-Benehmen-6-2021 BoB/001/2020 TOP Ö 7 Änderung in der Besetzung von Abordnungen Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26.05.2021 TOP Ö 8 Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss Sitzungsvorlage J/016/2021 TOP Ö 9 Auflage des Referates I/II: Dringliche Anordnungen TOP Ö 10 Auflage des Referates VI: Zeitgemäße Aktualisierung der Nünberger Kinderspielplatzsatzung Sitzungsvorlage Stpl/023/2021 Antrag_ Kinderspielplatzsatzung_SPD Stpl/023/2021 Sachverhalt Stpl/023/2021 Satzungsentwurf Stpl/023/2021 TOP Ö 11 Auflage des OBM: Wahlhelferentschädigungssatzung Sitzungsvorlage StA/002/2021 Vermerk des Statistischen Amtes StA/002/2021 PrüfungWahlen-Bericht - Auszug sonstiges Wahlpersonal StA/002/2021 Wahlhelferentschädigungssatzung neu (Stand 25.05.2021) StA/002/2021 3 348 361 393 413 416 419 420 425 425 428 429 430 431 431 434 436 436 437 437 441 441 444 444 448 449 451 455 455 458 460 463 TAGESORDNUNG Sitzung Sitzung des Stadtrates Sitzungszeit Mittwoch, 23.06.2021, 15:00 Uhr Sitzungsort Meistersingerhalle Nürnberg, Großer Saal, Münchener Straße 21 TAGESORDNUNG Öffentliche Sitzung 1. Ehrungen - Aushändigung der Kommunalen Verdienstmedaille in Bronze an Frau Stadträtin Claudia Arabackyj Frau Stadträtin Helmine Buchsbaum Frau Stadträtin Gabriele Penzkofer-Röhrl Frau Stadträtin Dr. Anja Prölß-Kammerer Herrn berufsmäßigen Stadtrat Harald Riedel Frau Stadträtin a.D. Ilka Soldner Frau Stadträtin a.D. Ruth Zadek - Ehrung für 25-jährige Zugehörigkeit zum Nürnberger Stadtrat von Frau Stadträtin Kerstin Böhm Frau Bürgermeisterin Professor Dr. Julia Lehner Herr Stadtrat Lorenz Gradl Herr Stadtrat Kilian Sendner König, Marcus 2. Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020 der Stadt Nürnberg Bericht MRBGST/002/2021 König, Marcus 3. Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023 der Stadt Nürnberg König, Marcus 4 Beschluss MRBGST/003/2021 4. Interessensbekundung Nürnbergs als Bayerische Landesgartenschau 2030 Beschluss OBM/009/2021 König, Marcus 4.1 Strategie Wohnen 2030: Zwischenbericht Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 25.05.2020 Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 10.09.2020 Bericht Ref.VII/005/2021 Sachverständige: Herren Frank Thyroff und Ralf Schekira/Geschäftsführer der wbg Nürnberg GmbH Fraas, Michael, Dr. 5. Fortschreibung Klimafahrplan 2010 - 2050 - Baustein Klimaanpassung Beschluss Ref.III/003/2021 Walthelm, Britta 6. VGN-Tariffortschreibung ab dem Jahr 2023 mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“ sowie weitere aktuelle Entwicklungen im VGN Beschluss OBM/010/2021 König, Marcus 6.1 Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) 16. Änderung: Bereich "Tiefes Feld" Prüfung der Stellungnahmen Billigung und erneute Auslegung Beschluss Stpl/024/2021 Ulrich, Daniel 6.2 Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark" Beschluss HVE/001/2021 Trinkl, Cornelia 6.3 Straßenbenennung nach Dr. Ingeborg Bausenwein Beschluss Geo/004/2021 Fraas, Michael, Dr. 6.4 Fortschreibung der Denkmalliste der Stadt Nürnberg Herstellung des Benehmens gem. Art. 2 Abs. 1 BayDSchG Ulrich, Daniel TISCHVORLAGE 5 Beschluss BoB/001/2020 7. Änderung in der Besetzung von Abordnungen hier: Besetzung des Planungsverbands Region Nürnberg Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 26.05.2021 Beschluss König, Marcus 8. Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss Beschluss J/016/2021 Ries, Elisabeth 9. Auflage des Referates I/II: Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen Kenntnisnahme 10. Auflage des Referates VI: Zeitgemäße Aktualisierung der Nünberger Kinderspielplatzsatzung Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.04.2021 BeschlussAuflage Stpl/023/2021 11. Auflage des OBM: Wahlhelferentschädigungssatzung BeschlussAuflage StA/002/2021 12. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2021, öffentlicher Teil 6 Ö 2 Berichtsvorlage MRB-GST/002/2021 Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtrat 19.05.2021 öffentlich Bericht Stadtrat 23.06.2021 öffentlich Bericht Betreff: Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020 der Stadt Nürnberg Anlagen: Evaluation Bericht: Im Oktober 2010 unterschrieb der Stadtrat die Europäische Charta für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene. Aus dem Bekenntnis zur Charta erfolgte die Verpflichtung für die Stadt Nürnberg, Gleichstellungsaktionspläne mit konkreten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Charta zu erarbeiten und deren Umsetzung aktiv zu fördern. Im Februar 2012 wurde der „Erste Gleichstellungsaktionsplan der Stadt Nürnberg 2012 bis 2014“ vom Stadtrat beschlossen. Seitdem wurde alle drei Jahre ein neuer Aktionsplan verabschiedet und der vorherige evaluiert. Der Bericht über die Umsetzung des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020 liegt in tabellarischer Form bei. Er wurde von der Gleichstellungsstelle in Zusammenarbeit mit Vertreter*innen der Geschäftsbereiche, Referate und Dienststellen in der Koordinierungsgruppe Gender erarbeitet. Obgleich die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Schutzmaßnahmen ab März 2020 die Umsetzung einiger Ziele des Aktionsplans erschwerten, verzögerten und teilweise auch unmöglich machten, konnten vor vor allem in den ersten zwei Jahren des Berichtszeitraums die festgeschriebenen Maßnahmen zum größten Teil erfolgreich abgeschlossen werden. Dennoch zeigt nicht nur die Evaluation des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020, sondern auch die Corona-Pandemie und die damit verbunden gesellschaftlichen Entwicklungen, dass die Ziele einer geschlechtergerechten Stadtverwaltung und Stadtgesellschaft noch nicht erreicht sind. Die Ergebnisse dieses Berichts wurden in die Vorbereitung und Erstellung des aktuellen Gleichstellungsaktionsplans 2021-23 einbezogen und Ziele und Maßnahmen dementsprechend angepasst und modifiziert oder neue Ziele entsprechend der Bedarfe generiert, um weiterhin im Sinne der Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen zu wirken. Seite 1 von 4 7 Stadt Nürnberg 1. Berichtsvorlage MRB-GST/002/2021 Finanzielle Auswirkungen: Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: (→ weiter bei 2.) Nein (→ weiter bei 2.) Ja Kosten noch nicht bekannt Kosten bekannt € Folgekosten Gesamtkosten € pro Jahr dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein (→ weiter bei 3.) Ja Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens) Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt Seite 2 von 4 8 Stadt Nürnberg Berichtsvorlage MRB-GST/002/2021 2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen) Ja Nein 3. 4. Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Diversity-Relevanz: Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Gleichstellungsaktionsplan 2018-2020 enthält Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der Diversitydimension Geschlecht. Dieser Aktionsplan wurde evaluiert. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) Seite 3 von 4 9 Stadt Nürnberg Berichtsvorlage MRB-GST/002/2021 Seite 4 von 4 10 Ö 2 Evaluation des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020 Präambel Einführung Seit ihrem Entstehen sind Städte Orte der Vielfalt. Die Stadt Nürnberg sieht es als eine ihrer zentralen Aufgaben an, in einer vielfältiger werdenden Gesellschaft den Zusammenhalt zu wahren und dabei zwischen Einzelinteressen zu vermitteln und Ausgrenzungen zu verhindern. Eine wichtige Grundlage kommunalen Handelns sind die Menschenrechte, zu deren aktiven Verwirklichung sich die Stadt in ihrem Leitbild verpflichtet hat, dies auch vor dem Hintergrund der besonderen geschichtlichen Verantwortung. Die Stadt Nürnberg tritt Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der Diversitydimension Geschlecht seit über 30 Jahren entgegen. 1986 wurde die erste Frauenbeauftragte vom Stadtrat bestellt und mit der Verabschiedung und mehrmaligen Fortschreibung des Frauenförderplans und der Umsetzung von Gender Mainstreaming als ein verbindliches Prinzip der Personal- und Organisationsentwicklung wurden seitdem die Weichen für eine geschlechtergerechte Verwaltung und Stadtgesellschaft gestellt. Die Verwirklichung einer solidarischen Stadtgesellschaft bemisst sich an der Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger. Aus diesem Grund verpflichten wir uns, bei der Erstellung und Umsetzung kommunaler Aktionspläne die Bedürfnisse aller in den Blick zu nehmen. Entscheidend sind für uns die Verwirklichung der Menschenrechte, die Möglichkeit zur Teilhabe und die Verhinderung von Diskriminierung. Dabei finden die Diversitydimensionen ethnische und soziale Herkunft, Geschlecht, sexuelle Identität, Behinderung, Alter, Religion, Weltanschauung und Sprache Berücksichtigung. Die Unterzeichnung der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene durch den Stadtrat im Oktober 2010 war ein weiterer konsequenter Schritt auf dem Weg zu mehr Geschlechtergerechtigkeit. Aus dem Bekenntnis zur Charta erfolgte die Verpflichtung für die Stadt Nürnberg, Gleichstellungsaktionspläne mit konkreten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Charta zu erarbeiten und deren Umsetzung aktiv zu fördern. Über die Umsetzung des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020, wird im Folgenden berichtet. Sowohl der Gleichstellungsaktionsplan als auch der vorliegende Bericht wurden von der Gleichstellungsstelle in Zusammenarbeit mit Vertreter*innen der Dienststellen und Geschäftsbereiche erstellt. Die zuständigen Kolleg*innen haben im Zuge des Berichts die Umsetzung der ihren Arbeitsbereich betreffenden Ziele und Maßnahmen ausgewertet. Die jeweiligen Auswertungen wurden von der Gleichstellungsstelle zusammengetragen und aufbereitet. 1 11 Obgleich die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Schutzmaßnahmen ab März 2020 die Umsetzung einiger Ziele des Aktionsplans erschwerten, verzögerten und teilweise auch unmöglich machten, konnten dennoch Erfolge erzielt werden. Exemplarisch für diese Erfolge steht beispielsweise die Stärkung von Frauen in Führungspositionen durch die Etablierung eines Netzwerks für Frauen in Führungspositionen bei der Stadt Nürnberg. Die regelmäßigen Treffen im Rahmen des Netzwerks konnten mit Beginn der Pandemie in den virtuellen Raum verlegt werden. Außerdem konnten die Städtepartnerschaften als Plattform für den Austausch von Erfahrungen und gegenseitige Lernprozessen in Bezug auf Gleichberechtigung von Frauen und Männern genutzt werden: Im Jahr 2019 waren Frauendelegationen aus Antalya und Nablus und im Jahr 2020 eine Frauendelegation aus Krakau in Nürnberg zu Besuch. Die Frauen tauschten sich mit der Gleichstellungsstelle, dem Oberbürgermeister, Stadträtinnen und Vertreterinnen von Frauenorganisationen aus und nahmen als Referentinnen jeweils an einer öffentlichen Veranstaltung teil. Weiterhin konnten Männer im Erzieherberuf durch die Etablierung des „AK Männer in KiTas“ gestärkt werden. Dieser Arbeitskreis fördert den regelmäßigen Austausch und die Möglichkeit der kollegialen Beratung, besonders zu geschlechtsspezifischen Aspekten in KiTas. Im Bereich Bildung konnte im Jahr 2018 erneut eine Fachtagung „Bildungschancen durch Diversity-Kompetenz“ von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg in Kooperation mit dem Institut für Pädagogik und Schulpsychologie Nürnberg (IPSN) durchgeführt werden. Im Rahmen dieser Tagung für Lehrkräfte standen die Konsequenzen von verschiedenen Diversitätsmerkmalen auf Bildungschancen im Vordergrund. Dennoch zeigt nicht nur der vorliegende Bericht über den Gleichstellungsaktionsplan 2018-2020, sondern auch die Corona-Pandemie und die damit verbunden gesellschaftlichen Entwicklungen, dass die Ziele einer geschlechtergerechten Stadtverwaltung und Stadtgesellschaft noch nicht erreicht sind. Die Ergebnisse dieses Berichts wurden in die Vorbereitung und Erstellung des aktuellen Gleichstellungsaktionsplans 2021-2023 einbezogen und Ziele und Maßnahmen dementsprechend angepasst und modifiziert oder neue Ziele entsprechend der Bedarfe generiert, um weiterhin im Sinne der Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen zu wirken. Inhaltsverzeichnis 1. Seite Eine geschlechtergerechte Stadtverwaltung ..........................3 1.1 Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der Führungsebene ..............................................................................3 1.2 Abbau von Rollenstereotypen ..............................................6 1.3 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf ............................10 1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen.........................................................................................14 2. 2 12 1.5 Antidiskriminierung ............................................................19 1.6 Geschlechtergerechte Gesundheit.....................................21 Eine geschlechtergerechte Stadtgesellschaft ......................24 2.1 Abbau von Rollenstereotypen ............................................24 2.2 Antidiskriminierung ............................................................27 2.3 Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ....................31 2.4 Geschlechtergerechte Gesundheit.....................................33 2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung ............................36 2.6 Abbau von Geschlechterstereotypen im Sportbereich .......47 2.7 Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich.......51 2.8 Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung...................56 2.9 Städtepartnerschaften und internationale Kooperationen ..61 1.1 Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der Führungsebene 1. Eine geschlechtergerechte Stadtverwaltung Kommunen wirken nach außen, durch Angebote für ihre Bürger*innen, aber auch nach innen, über Prioritätensetzung in der Personal- und Organisationsentwicklung. Ziel ist es, die Stadt zu einer fairen und geschlechtergerechten Arbeitgeberin zu machen und damit auch die Qualität der kommunalen Dienstleistungen zu verbessern. Auf der Grundlage des Frauenförderplans und der Gender Mainstreaming Strategie als verbindliches Prinzip der Personal- und Organisationsentwicklung arbeitet die Stadt Nürnberg am Abbau von bestehenden Ungleichheiten. 1.1 Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der Führungsebene Die Herausforderungen im Bereich der Personalplanung nehmen laufend zu. Im Rahmen eines Strategieprojekts werden seitens des Personalamts passende Lösungen entwickelt. Im Fokus stehen dabei auch die Themen „Strategische und operative Personalplanung“ und „Personalrekrutierung / Attraktive Arbeitgeberin / Personalentwicklung / Führung“ mit den Teilbereichen Personalgewinnung, -bindung und -entwicklung. Daneben werden aktuell in einem gesamtstädtischen Arbeitskreis Maßnahmen zur Gewinnung von Menschen mit Migrationshintergrund für die Stadtverwaltung erarbeitet. In beiden Bereichen ist im Laufe des Jahres 2019 mit Ergebnissen zu rechnen. Es soll deshalb im Rahmen des Gleichstellungsaktionsplans den Projekten und Arbeitskreisen nicht vorgegriffen werden. Ggf. ist zu einem späteren Zeitpunkt eine Ergänzung seitens des Personalamts möglich. Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Mehr Frauen (auch Frauen mit Migrationshintergrund) für Führungspositionen gewinnen Fortführung des Mentoringprogramms für Frauen: 3. Programmdurchlauf Planung, Konzeption, Organisation: ab Juli 2018 PA Anzahl der Mentees und Mentor*innen Evaluation der Erfolgswirksamkeit in Kooperation mit Hochschule / Universität Ausschreibung: ab Herbst 2018 Programmlaufzeit: Februar 2019 bis Mai 2021 3 13 Ressourcen (finanziell / personell) ca. 20.000 EUR für externe Begleitung Evaluation/ Ergebnisse 2020 Zwei-Phasen-Evaluation 1. Phase: 10/2020 Evaluationsbogen in der Abschlussveranstaltung 2. Phase: 04/2022 Evaluation: Wirksamkeit des Programms ca. 1 1/2 Jahre nach Programmende Weiterführung im neuen GAP? Ja, Ausschreibung des 4. Programmdurchlaufs ab 09/2020 1.1 Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der Führungsebene Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Stärkung von Frauen in Führungspositionen Einrichtung eines Netzwerks für Frauen in Führungspositionen bei der Stadt Nürnberg 4 Netzwerktreffen im Jahr GST Anzahl der Teilnehmerinnen Initiierung und Stärkung eines Netzwerks für weibliche Führungskräfte im jeweiligen Geschäftsbereich Lockerer Erfahrungsaustausch bei Treffen mit weiblichen Führungskräften (Kennenlernen, Erfahrungen und Probleme austauschen, Hilfestellungen geben) Zum Teil mit Themenschwerpunkten und mit teilweiser Unterstützung von PA Regelmäßig Ref. IV, Ref. VI Anzahl der Teilnehmerinnen Förderung von Leitungsnachwuchs in den Einrichtungen; gezielte Ansprache von Pädagog*innen je nach Stellenbedarf Bei zu besetzenden Stellen Männliche und weibliche Fachkräfte sind in der Leitungsebene im J/B2 paritätisch vertreten Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Mit bestehenden Ressourcen  2019: 4 Netzwerktreffen mit Ø 60 Teilnehmerinnen 2020: 3 Netzwerktreffen geplant, das erste im Februar fand in Präsenz statt. 1 Treffen coronabedingt ausgefallen, 1 Treffen digital durchgeführt  J/B2Abteilungsleitungen und Bereichsleitung Die Leitungsstellen in der OKJA sind zu je 50% mit Pädagoginnen und Pädagogen besetzt 4 14 Mit bestehenden Ressourcen 09/2018 fand Treffen des damaligen 3. BM mit weiblichen Führungskräften seines Geschäftsbereiches unter Mitwirkung von PA/1 statt, 12 Mitarbeiterinnen nahmen teil, Treffen von allen Teilnehmenden als positiv bewertet 2020 wurden Treffen coronabedingt abgesagt, nur wenig persönlicher Erfahrungsaustausch, digitale Möglichkeiten (MSTeams) wurden genutzt Bei meisten Stellenbesetzungen umgesetzt, gezielte Suche nach Frauen* oder Männern* Weiterführung im neuen GAP? Ja, für 2021 drei Treffen geplant Ja, Überlegung hinsichtlich einer virtuellen Erfahrungsaustauschplattform Ja 1.1 Beseitigung von Unausgewogenheiten auf der Führungsebene Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Mehr Frauen in Führungspositionen im Ref. VI Führen mit reduzierter Arbeitszeit (sensibilisieren, unterstützen, Möglichkeiten schaffen), da insbesondere Frauen oft mit reduzierter Arbeitszeit arbeiten Laufend Ref. VI mit allen Dienststellen Anzahl / Prozentzahl der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit im Geschäftsbereich Ref. VI Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Zielerreichung, z.B. Mentoringprogramme, gezielte Ansprachen usw. 2018 ff Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen im KuF ist erhöht Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020    KuF Anteil von Frauen in Führungspositionen im Vergleich zu 2016 5 15 Mit bestehenden Ressourcen   Stand unverändert; evtl. Ausweitung auf alle Dienststellen Zusammentragen und Evaluierung der Erfahrungen vornehmen H ist es aktuell entsprechend der Vorgaben nicht möglich, dezentral über SAP eine Datenbankauswertung vorzunehmen, um geschlechtsspezifische Merkmale bereits im Stadium der grundlegenden Bestandsanalyse in dem notwendigen Detaillierungsgrad darstellen zu können Aufteilung 2016: 14 Männer = 58 % 10 Frauen = 42 % Aufteilung 2020: 10 Männer = 40 % 15 Frauen = 60 % Weiterführung im neuen GAP? Ja, evtl. stadtweit Ja, je nach weiterer Entwicklung ggf. mit Ziel: Die Anzahl von Frauen und Männern in Führungspositionen im KuF ist ausgeglichen 1.2 Abbau von Rollenstereotypen 1.2 Abbau von Rollenstereotypen Geschlecht spielt in vielen Bereichen nach wie vor eine große Rolle, z.B. bei der Berufswahl, bei Fragen von Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, bei der Benennung öffentlicher Plätze oder aber bei der Verwendung geschlechtergerechter Sprache. Der Stadt Nürnberg ist es ein Anliegen auch innerhalb der Verwaltung über vielfältige Maßnahmen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts und/oder anderer Kategorien abzubauen, Rollenstereotype zu vermindern und Diskriminierung entgegenzuwirken. Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Abbau von Geschlechterstereotypen bei der Ausbildungswahl Jährliche Organisation und Durchführung des Girls´ und Boys´ Day bei der Stadtverwaltung ab 2019 PA, GST Ansprechpartner für Männer, mit beteiligten Dienststellen Anzahl der weiblichen bzw. männlichen Nachwuchskräfte nach Ausbildungsberufen Integration des Boys´ Day ab 2019 durch PA Väter nutzen stärker und länger die Möglichkeit der Elternzeit bei der Stadt Ressourcen (finanziell / personell) zusätzliche Personalressourcen bei PA notwendig Evaluation/ Ergebnisse 2020   bislang Organisation Girls‘ Day durch PA und Boys‘ Day durch GST 2020 coronabedingt beide Termine abgesagt Weiterführung im neuen GAP? Ja, ab 2021/2022 Organisation beider Tage durch PA Gezielte Ansprache des jeweils „untypischen“ Geschlechts bei der Präsentation der Ausbildungsberufe im Internet sowie in Broschüren Daueraufgabe PA, GST Anzahl der weiblichen bzw. männlichen Nachwuchskräfte nach Ausbildungsberufen noch unklar     Berufsvideos Broschüren Plakat neue Website: Ausbildungscampus „Sofa Start“ Ja, insb. durch neue Berufs-videos in 2021 Väterbefragung. Evaluation der letzten 5 Jahre; Zufriedenheit der Väter mit organisatorischem und persönlichem Ablauf 2019 GST Ansprechpartner für Männer, PA Befragung ist durchgeführt, Ergebnisse liegen vor und werden veröffentlicht bzw. bewertet und ggf. weiterverfolgt Mit bestehenden Ressourcen Planungsbeginn Väter- und Mütterbefragung durch GST in Kooperation Bündnis für Familie mit Arbeitsgruppe ab Sommer 2020 (inkl. PA) Ja, Durchführung Väter- und Mütterbefragung im März 2021 inkl. folgender Evaluation 6 16 1.2 Abbau von Rollenstereotypen Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Männer im Erzieherberuf stärken. Es besteht die Möglichkeit zu kollegialem Austausch Eine Austauschgruppe für männliche Erzieher bei der Stadt ist gegründet und installiert. 2019 Austauschgruppe ist implementiert, wird regelmäßig genutzt Berücksichtigung des geschlechterspezifischen Aspekts bei der Ausschreibung von Reinigungsleistungen Klärung mit OrgA als zuständige Dienststelle, ob der Aspekt- „Weibliches Personal reinigt den Damenbereich- männliches Personal reinigt den Herrenbereich“ mit in die Ausschreibung aufgenommen werden kann oder wie sich ein solches Vorgehen finanziell darstellt Erhöhung des Anteils weiblicher Fachkräfte Zum nächsten Ausschreibungszeitpunkt GST – Ansprechpartner für Männer, J NüBad mit OrgA Tatsächliche Umsetzung und ggf. Vorgehen bei Nichterfüllung Offen. Für den Ausschreibungsprozess werden kaum höhere Kosten als üblich erwartet NüBad mit PA Ausschreibungstext Offen Einsatz von weiblichem Personal für den Frauenbadetag und den Frauensaunatag sicherstellen Einsatzplanung prüfen und ggf. anpassen Klärung mit PA, mit welchen Beschäftigungsformen die gezielte Suche und Beschäftigung von Frauen für den genannten Einsatz möglich ist Im Rahmen anstehender Stellenbesetzungsverfahren Ausschreibungstext Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen GST, J Evaluation/ Ergebnisse 2020  Start Herbst 2019 AK Männer in KiTas, 4 Treffen im Jahr je 2 Std.  Kollegiale Beratung, thematische Inputs, geschlechtsspezifische Aspekte in KiTas Bisher keinen Änderungen des Ausschreibungsinhalts, da alle Verträge noch laufen  Bewerberinnenzahl Einstellung einer Mitarbeiterin  Im Rahmen der Einsatzplanung November 2018: weitere Abstimmungen mit PA  7 17 Erhöhung des Anteils weiblicher Fachkräfte wegen enormen Fachkräftemangel schwierig, beschränkte Steuerungsmöglichkeit Maßgabe Frauenbadetag: nur Mitarbeiterinnen anwesend, kann nicht immer hundertprozentig sichergestellt werden da es insgesamt „nur“ 5 Mitarbeiterinnen gibt und 4 bis 5 benötigt werden in letzten Monaten des Badebetriebes jedoch keine Probleme Weiterführung im neuen GAP? Ja, Weiterentwicklung und Aufbau nachhaltiger Struktur, Übernahme bis 2023 - von wem noch unklar Ja, im Rahmen einer der nächsten Aus-schreibungen Nein 1.2 Abbau von Rollenstereotypen Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Personalauswahl: Gewinnung und Auswahl der Mitarbeitenden; mehr männliche Mitarbeiter im BCN Ausschreibungstexte können darauf geprüft werden, ob sie u.U. Barrieren für bestimmte Bewerber*innenGruppen aufweisen Mittelfristig BCN Unterstützung PA Anteil von bisher in der Personalauswahl benachteiligter Gruppen in Stellenbesetzungen KuF Verhältnis Männer und Frauen bei den Beschäftigten im Vergleich zu 2016 Mit bestehenden Ressourcen  Anteil von Frauen (Zielquote von 50 %) Mit bestehenden Ressourcen   bislang keine Bedarfskenntnis bei PA bei Bedarf Entwicklung einer gemeinsamen Strategie von BN und PA Weiterführung im neuen GAP? Nein Auf Teamzusammensetzung als ein wichtiges Kriterium bei der Personalauswahl achten Die Anzahl der Männer bei den Beschäftigten im Kulturbereich ist erhöht. Das Verhältnis Männer und Frauen wird angeglichen. Preisgerichte sind paritätisch besetzt Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Zielerreichung, Beteiligung am Boys‘ Day usw. 2018 ff Änderung der Satzung, z.B. Beirat Bildende Kunst (BBiK) Änderung der Satzung des BBiK im Laufe dieses GAPs Ref. VI    8 18 Aufteilung 2016: 68 Männer = 36 % 119 Frauen = 64 % Aufteilung 2020: 66 Männer = 33 % 137 Frauen = 67 % Ja, verstärkte Fortführung Änderung der Satzung 2018: 11 Mitglieder; mind. je 40% Frauen und Männer Stpl: Bei eigenen Preisgerichten (z.B. Stadterneuerung, Arbeitskreise) immer paritätische Besetzung, bei Externen erfolgt Hinweis darauf Ja, allgemein; nicht mehr BBiK, da Änderung erfolgt ist; Runden Tisch Radverkehr mit aufnehmen, Ziel: „Preisgerichte und Gremien sind paritätisch besetzt.“ 1.2 Abbau von Rollenstereotypen Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Paritätische Besetzung von Gremien Bei der Besetzung von Gremien und Arbeitsgruppen soll auf ein möglichst paritätisches Geschlechterverhältnis geachtet werden Laufend BgA, alle Dienststellen Anteil von Frauen Bei der Besetzung von Vorständen und Aufsichtsräten der städtischen Tochtergesellschaften soll auf ein möglichst paritätisches Geschlechterverhältnis geachtet werden Laufend Stadtratsfraktionen Anteil von Frauen Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020   Mit bestehenden Ressourcen   9 19 Arbeitsgruppen und Gremien, wo möglich, entsprechend besetzt Fußballakademie: Umsetzung der Ziele in Jurybesetzungen, Ansprachen, Inhalten (Veranstaltungen und Redaktion) und Preisvergaben Bei den Eigenbetrieben und wesentlichen Teilkonzernen zeigen die Beteiligungsberichte der Stadt Nürnberg eine leichte Steigerung der Frauenquote in Vorständen und Aufsichtsräten in den sogenannt männlich konnotierten Bereichen In den weiblich konnotierten (sozialen) Bereichen könnte die Männerquote erhöht werden Weiterführung im neuen GAP? Ja Ja 1.3 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf 1.3 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf Seit 01.01.2018 sind die Dienststellen angehalten, alle vakanten Führungspositionen mit Hilfe des im März 2017 vom Personal- und Organisationsausschusses verabschiedeten Leitfadens „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ zu betrachten, ob eine Wiederbesetzung mit reduzierter Arbeitszeit oder in Jobsharing möglich ist. Auf Grundlage des Ergebnisses soll in den Stellenausschreibungen bei Führungsstellen künftig eine transparentere und fundiertere Feststellung zu der erforderlichen Arbeitszeit, hinsichtlich des Mindeststundenumfangs und der Arbeitszeitverteilung, getroffen werden können. Einige Dienststellen haben bereits ein besonderes Augenmerk auf Führen mit reduzierter Arbeitszeit gelegt und dienststelleninterne Maßnahmen ergriffen. Das Personalamt bot im Fortbildungsprogramm der Städteakademie ausgewählte Fortbildungen und Seminare in Teilzeit an. Die Resonanz war jedoch gering und dieses Angebot scheint nicht das geeignete Format darzustellen, um Teilzeitbeschäftigte zu qualifizieren. Daher sollen zukünftig digitalisierte Lernangebote die Präsenzveranstaltungen ergänzen. Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Steigerung des Anteils der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit Entwicklung von Rahmenbedingungen / Modelle, die Führen mit reduzierter Arbeitszeit ermöglichen Ab 2019 PA Anteil der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit Berücksichtigung des Themas „Arbeiten und Führen in Teilzeit“ bei Fortbildungen und Seminaren im Bereich Personalentwicklung Der Baustein ist als festes Element der zukünftigen Führungskräftequalifizierungen der Stufen 2 (Arbeitstitel „Personalarbeit im Dienststellenalltag“) und 3 vorgemerkt. Ziel ist eine verbindliche Teilnahme der Führungskräfte Ab 2019 PA Anteil der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit Noch unklar ab 2019 PA Anzahl der teilnehmenden Führungskräfte Noch unklar 10 20 Ressourcen (finanziell / personell) Noch unklar Evaluation/ Ergebnisse 2020 Broschüre und Leitfaden „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ liegen vor, bei Stellenneubesetzung wird geprüft, ob Führen mit red. AZ möglich ist (Vordruck „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“) Aufnahme in Qualifizierungsprogramm nach Entwicklung des Konzeptes „Führen in Teilzeit“ ist erfolgt Thema wird in Netzwerktreffen der FKE 2 und FKE 3 behandelt Weiterführung im neuen GAP? Ja, unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen Nein Nein 1.3 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Bessere Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf Etablierung von digitalen Lernangeboten. Die digitalen Lerneinheiten werden aus mehreren, kurzen Modulen bestehen, die ein zeitlich flexibles Lernen ermöglichen sollen. Ab 2019 PA Anzahl der Teilnehmenden Schaffung/Etablierung verschiedener Arbeitszeitmodelle Je nach Stand der bisherigen Etablierung kurzfristige und längerfristiges Vorgehen und stetiger Entwicklungsprozess Weiterführung und Ausbau der gendergerechten Personalpolitik im Geschäftsbereich 3. BM besondere Berücksichtigung der beruflichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten in den verschiedenen Arbeitszeitmodellen von Mitarbeitenden Ressourcen (finanziell / personell) Noch unklar Evaluation/ Ergebnisse 2020   Alle Dienststellen und Eigenbetriebe des Geschäftsbereichs 2. BM Anzahl der angebotenen und gelebten Arbeitszeitmodelle spezielle Fördermaßnahmen für Mitarbeitende 11 21 Es ist mit erhöhten Ressourcenbedarf bei der Einführung neuer Modelle zu rechnen - nach Etablierung ist mit einer deutlichen Verringerung zu rechnen konnte bisher kapazitätsbedingt nicht umgesetzt werden wird in AG Digitales Lernen behandelt Weiterführung im neuen GAP? Ja, Ziel: Konzeption von kurzen Lerneinheiten; evtl. Verweis auf geeignete externe Angebote 2. BM:  Ausweitung von mobilem Arbeiten/Homeoffice sowie Telearbeitsmöglichkeiten für alle Mitarbeitenden von 2. BM  verschiedene Arbeitszeitmodelle im Teilzeitbereich (z. B. freier Tag oder wechselnde Arbeitszeiten) - Weiterbildungen/Seminare digital (dadurch auch von zu Hause aus) ermöglichen Ja 3. BM:  Prüfen der Bedarfe durch fortlaufenden Austausch mit Mitarbeitenden  Absprachen individueller Lösungen im Hinblick auf Arbeitszeitmodelle  Verzögerung der Umsetzung durch Covid-19 Pandemie Ja 1.3 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Männliche und weibliche Pädagog*innen in Leitungsstellen können Familienarbeit (Elternzeit und pflegerische Verantwortung) vereinbaren Modell „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ gezielt kommunizieren; systematische Ansprache und Unterstützung betroffener Mitarbeitende Laufend J/B2Abteilungsleitungen und Bereichsleitung Die Wünsche von Vereinbarkeit können zu mind. 75% verwirklicht werden Förderung von Führung mit reduzierter Arbeitszeit im Gh Begleiteter Prozess zur Organisationsentwicklung, Führen mit reduzierter Arbeitszeit zu ermöglichen als Grundlage für eine stärkere Berücksichtigung dieses Modellverfahrens bei Stellenbesetzungsverfahren Fortlaufend Gh/L erfolgreiche Erprobung des Modells Mit bestehenden Ressourcen Verschiebung neuer Organisationsentwicklungen aufgrund coronabedingten Strukturen und Aufgaben betrifft in Gh überwiegend Frauen; insgesamt mehr Frauen (7/9) als Männer (2/9) in Führungspositionen, 1 männliche und 2 weibliche Führungskräfte sind TZ (flexible Änderungen möglich, bspw. bei pandemischen Lagen) Förderung von Führen mit reduzierter Arbeitszeit bei UwA Modell „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ gezielt kommunizieren Fortlaufend Anteil der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit bei UwA Mit bestehenden Ressourcen Führen mit reduzierter Arbeitszeit wird bei UwA umgesetzt. Coronabedingt liegt keine konkrete Auswertung vor. in Zusammenarbeit mit PA Evaluation/ Ergebnisse 2020   in Zusammenarbeit mit PA UwA Ressourcen (finanziell / personell) mit bestehenden Ressourcen 12 22 Hohe Bereitschaft von Abteilungsleitungen, Einrichtungsleitungen und innerhalb der Teams, Familienarbeit zu ermöglichen Auch kurzfristige Bedarfe lassen sich meist decken Weiterführung im neuen GAP? Ja Ja, zur Weiterverfolgung bedarf es jedoch weitere Ressourcen, schließt auch die Förderung der Führungskultur durch den Ausbau von Seminarplätzen der entsprechenden Angebote ein Ja 1.3 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Förderung der Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf bei SpS Teilnahme an Telearbeit fortlaufend SpS Anzahl der Teilnehmenden Förderung von Elternzeit für Väter Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020   Teilnahme am Mentoringprogramm   13 23 Teilnahme an Telearbeit: 2020 6 Telearbeitsplätze, werden von 4 Frauen und 2 Männern genutzt Elternzeit: 2019/2020 hat ein Vater Elternzeit genommen (insgesamt 4 Monate) Teilzeit: Von insgesamt 17 Mitarbeitenden (10 Frauen, 7 Männer), arbeiten 9 in Teilzeit (7 Frauen, 2 Männer) Mentoringprogramm: 1 Teilnehmerin bis 2019 Weiterführung im neuen GAP? Ja 1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen 1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen Gender- und Diversitykompetenz bedeutet, sich die (sozialen) Wirkmechanismen von Geschlecht und anderen Kategorien wie beispielsweise Herkunft, Alter oder Behinderung bewusst zu machen, mögliche vorhandene Ausgrenzungsmechanismen und Chancenungleichheiten zu prüfen und im eigenen beruflichen Verantwortungsbereich kompetent und diskriminierungsfrei tätig zu sein. Um die theoretische und methodische Kompetenz stadtweit zu stärken wird eine Reihe von Maßnahmen angeboten. Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren interkulturelle Kompetenz als wichtige Schlüsselqualifikation städtischer Mitarbeitende erhöhen Ausdehnung der Fortbildungen zu Gender und Interkultureller Kompetenz auf mehr Mitarbeitende (basierend auf dem Konzept Xenos PIK). ab 2020 PA Anzahl der Teilnehmenden Das Qualifizierungskonzept ist fester Bestandteil des Fortbildungsprogramms der Städteakademie (N-400000). Ressourcen (finanziell / personell) Noch unklar Evaluation/ Ergebnisse 2020    Die Zahl der Teilnehmenden sinkt kontinuierlich, daher ist eine verstärkte „Werbung“ im Rahmen von „Beratungsgesprächen“ notwendig. 14 24 Teilnahme an interkulturellen Seminaren 2014: 460 Mitarbeitende, 2018/ 2019: je knapp 100 Mitarbeitende (vor allem neue Mitarbeitende des Einwohneramtes), Teilnahme auf freiwilliger Basis Coronabedingt konnten interkulturelle Workshops im Jahr 2020 bisher nicht stattfinden geplant ab 2021 Relaunch interkulturelle Qualifizierungen: Neukonzeption XENOS PIK Workshops, Angebot von Beratungsgesprächen für Dienststellen Weiterführung im neuen GAP? Ja, POA Beschluss: ab 2021 verbindlicher Besuch von XENOS-PIK Workshop für neue Mitarbeitende in Bürgerdienststellen innerhalb eines bestimmten Zeitraums; ggfs. Anerkennung von anderen, adäquaten Qualifizierungen bzw. Kenntnissen, Prüfung durch PA/1-1 1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Erhöhung der Diversity Kompetenz der Führungskräfte Integration eines Bausteins zu Gender und Interkultureller Kompetenz bei den Führungskräftequalifizierungen ab 2019 PA, GST Anzahl der teilnehmenden Führungskräfte Ressourcen (finanziell / personell) noch unklar Evaluation/ Ergebnisse 2020   Der Baustein ist als festes Element der zukünftigen Führungskräftequalifizierungen der Stufen 2 (Arbeitstitel „Personalarbeit im Dienststellenalltag“) und 3 vorgemerkt Wird nicht in den FKE behandelt, sondern in den Netzwerktreffen (ansonsten Gefahr der Überfrachtung) der Lehrgänge) Netzwerktreffen 2020 zu diesem Thema coronabedingt entfallen Weiterführung im neuen GAP? Ja Thema wird ab 2021 in Netzwerktreffen der FKE 2 und FKE 3 behandelt Entwicklung eines digitalen Lernmoduls im Rahmen der AG Digitales Lernen Entwicklung eines digitalen Lernmoduls in Kooperation mit GST Ziel ist eine verbindliche Teilnahme der Führungskräfte Verschränkung der Schulungen, die im Themenbereich Diversity angesiedelt sind Einführung eines Diversity-Stempels, der Schulungen mit Diversity-Dimension kennzeichnet Bis 2020 GST, PA Der Diversity-Stempel wird im Fortbildungsprogramm der Städteakademie verwendet Mit bestehenden Ressourcen   15 25 Erstmals im Fortbildungsprogramm der Städteakademie 2018 enthalten; gute Resonanz Diversity Kompetenz ist Bestandteil des überfachlichen Kompetenzkatalogs Nein, da fest etabliert. 1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Evaluation/ Ergebnisse 2020 Ein Treffen aller Akteur*innen hat stattgefunden Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Bisher nicht erfolgt Weiterführung im neuen GAP? Ja Treffen aller Akteur*innen, die Schulungen im Bereich Diversity anbieten Bis 2020 GST, PA Entwicklung eines Grundlagen-DiversityBausteins Bis 2020 GST, PA Der Baustein Diversity wurde entwickelt Mit bestehenden Ressourcen  Diversity Kompetenz ist Bestandteil des überfachlichen Kompetenzkatalogs. Ja Anwendung des Diversity-Bausteins in den Schulungen Bis 2020 GST, PA Der Baustein Diversity findet Anwendung in den Seminaren Mit bestehenden Ressourcen  Diversity Kompetenz ist Bestandteil des überfachlichen Kompetenzkatalogs Alle Seminare, die Diversity Kompetenz vermitteln, sind seit 2020 im Fortbildungsprogramm gekennzeichnet Ja In den Jahren 2018 und 2019 wurden jeweils vier Seminare durchgeführt. Im Jahr 2020 konnten coronabedingt leider keine Seminare stattfinden. Bisher nicht erfolgt Ja  Diskriminierungsfreie Stadtverwaltung Antidiskriminierungsseminare mit Baustein Diversity in der Verwaltung laufend MRB/ Bildung Zahl der durchgeführten Seminare Es bestehen DiversityKurzschulungen speziell zugeschnitten auf die Bedürfnisse der jeweiligen Dienststellen Angebot bekannt machen: Intranet Fortbildungsprogramm Newsletter Querblick Anschreiben an Dienststellenleitungen 2019 und 2020 MRB, GST Das Angebot ist bekannt Das Angebot wird nachgefragt 16 26 Mit bestehenden Ressourcen und Honorarkräften Mit bestehenden Ressourcen Ja 1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Aspekte und Inhalte von „Gender und Diversity“ sind präsent und vertieft Workshops zu Gender und Diversity Im Zwei-Jahres-Rhythmus Ref. VI Anzahl der Teilnehmenden Thema „Gender und Diversity“ ist in den Dienststellen stärker verbreitet und bekannt Ansprechpartner*innen in Dienststelle benennen. Kontakt zum/zur Ansprechpartner*in im Referat 2018 Ref. VI mit allen Dienststellen Ausweitung vorgenannter Maßnahme auf andere Geschäftsbereiche und deren Dienststellen Umsetzung ab 2019 Fortschreibung der Gender-Checklisten für Stadtplanung und Hochbau / Nutzer*innenkreis erweitern Im Laufe dieses GAPs bzw. laufend Gender-Checklisten wurden angepasst Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen ggf. Honorare für externe Referent*innen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Mangels Ressourcen bisher nicht erfolgt Weiterführung im neuen GAP? Nein, mangels Ressourcen Namentliche Nennung von mindestens einer Ansprechperson pro Dienststelle Mit bestehenden Ressourcen Liste mit Ansprechpersonen erstellt Ja, Liste aktuell halten GST mit den Geschäftsbereichen Teilnahme an Koordinierungsgruppe Gender Netzwerk für Austausch und Fragen Mit bestehenden Ressourcen Mangels Ressourcen bisher nicht erfolgt Ja Ref. VI, Stpl, H Vorliegen der aktualisierten Checkliste Mit bestehenden Ressourcen  Ja, Gender-Checkliste wird den späteren Nutzenden (z.B. Schule, Jugendamt, Verwaltung) des Gebäudes zur Verfügung gestellt  17 27 Checklisten liegen vor, wurden im Zeitraum dieses GAPs allerdings nicht weiterentwickelt H ist auf verbindliche Vorgaben angewiesen. Für H ist die GenderCheckliste konzernprozesseffizienter, sachgerechter und zeitlich entzerrter von Nutzer*innen bei der Planung der von H umzusetzenden Vorgaben anzuwenden 1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Weiterführung und Ausbau der gendergerechten Personalpolitik im Bereich 2. BM Schulungen und Infos zu geschlechtergerechte Sprache Bis Ende 2020 2. BM Fortbildung findet statt Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020    Gender Budgeting findet Anwendung in ausgewählten Dienststellen Durchführung einer Fachveranstaltung „Gender Budgeting“ in der Koordinierungsgruppe Gender Bis Ende 2019 GST Fortbildung findet statt Kennzahlen liegen vor und finden Anwendung Entwicklung und Erprobung von Kennzahlen für Gender Budgeting für ausgewählte Dienststellen 18 28 Mit bestehenden Ressourcen Bestehende Texte, Internetinhalte wurden entsprechend geändert Regelmäßige Sensibilisierung der Mitarbeitenden erfolgt Umsetzung in beiden neue Dauerausstellungen im Spielzeugmuseum und im Doku-Zentrum Mangels personeller Ressourcen bisher nicht erfolgt Weiterführung im neuen GAP? Ja, laufende Prüfung und Anpassung notwendig Ja 1.5 Antidiskriminierung 1.5 Antidiskriminierung Diskriminierung bezeichnet eine Benachteiligung aufgrund von Kategorien wie Geschlecht, ethnischer oder sozialer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Auch innerhalb der Stadtverwaltung gibt es das klare Bekenntnis für Chancengleichheit und Gleichberechtigung einzutreten und jeder Form von Diskriminierung entgegen zu wirken. In die Entwicklung von gezielten Maßnahmen werden auch die Erfahrungen der Beschäftigten eingebunden. Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Diskriminierungsfreie Vergabe der Leistungsorientierten Bezahlung Auswertung nach Geschlecht, Teilzeit und Grad der Behinderung jährlich GPR, GST, GSBV Überarbeitung und Neuauflage der Broschüre „Sie und Er nur so ist es fair“ Überarbeitung hinsichtlich Empfehlungen zur Umsetzung der sogenannten Dritten Option und Leichten Sprache Bis Ende 2019 GST, Pr Vorlage der Auswertung bei der Betrieblichen Kommission der Stadt Nürnberg nach § 18 TVöD (Leistungsentgelt) Vorliegen einer überarbeiteten Broschüre Sichtbarmachung des städtischen Bekenntnisses zu Vielfalt und Diversität auch im Bereich sexuelle Orientierung und Identität Teilnahme mit einem Informationsstand am Christopher-Street-Day (CSD) Im Zwei-Jahres-Rhythmus PA, GST Stand am CSD Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Mit bestehenden Ressourcen Broschüre wurde inhaltlich erweitert (Faire Sprache) und war Grundlage für die Erstellung einer Intranetseite zu „Faire Sprache“ (Geschlechtergerechte, Diversitätssensible, Rassismuskritische, Diskriminierungssensible, Leichte Sprache)  2020 coronabedingt nur kleiner Auftritt ohne PA  Wird jährlich umgesetzt Mit bestehenden Ressourcen Auswertungen lagen differenziert nach Dienststellen, Beamt*innen, Tarifbeschäftige vor Weiterführung im neuen GAP? Ja, mit differenzierteren Auswertungen (z.B. Höhe des Stundenkontingents bei TZ) Ja, Erstellung einer Broschüre (Print und digital) Ja, Planung einer Unterstützung durch PA, z.B. mit Ausbildungskräften bei CSD 2022 Fortführung im Masterplan Queeres Nürnberg 19 29 1.5 Antidiskriminierung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ein Arbeitskreis für LSBTI-Beschäftigte ist eingerichtet Angebot im Intranet ausschreiben und durchführen Bis Ende 2018 bei Bedarf Etablierung eines Netzwerks, danach fortlaufend GST Netzwerktreffen werden angeboten Teilnahme an den Netzwerktreffen 20 30 Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 AK wurde eingerichtet, Treffen 3-4 Mal im Jahr Weiterführung im neuen GAP? Fortführung im Masterplan Queeres Nürnberg 1.6 Geschlechtergerechte Gesundheit 1.6 Geschlechtergerechte Gesundheit Männer und Frauen reagieren auf Umwelt und Krankheiten unterschiedlich – und dieser Unterschied verändert sich stetig. So haben sie einen unterschiedlichen Blick auf ihre Gesundheit und messen präventiven Gesundheitsfürsorgeangeboten unterschiedliche Bedeutung bei. Diese Erkenntnisse sollen bei der Gestaltung von Arbeitsbereichen und den Angeboten des betrieblichen Gesundheitsmanagements stärkere Berücksichtigung finden. Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Männer nehmen an Angeboten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) teil Mehr Männer für Gesundheitsangebote gewinnen Daueraufgabe PA Anteil der Männer an Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements ist gestiegen maßgeschneiderte Qualifizierungsangebote für Männer Fortführung der Messgerätewochen in Kooperation mit der AOK Ressourcen (finanziell / personell) noch unklar Evaluation/ Ergebnisse 2020   Verstetigung der bewegten Pause in den Dienststellen; Gewinnung von Männern als „Bewegungsbotschafter“ für die Dienststellen  21 31 Maßgeschneiderte Qualifizierungsangebote für Männer (und Frauen) werden vom BGM im Zusammenhang mit der Planung von dezentralen und zentralen Gesundheitstagen entwickelt (z.B. Bogenschießen) Anteil der Männer an den Messgeräteangeboten liegt über dem Anteil von Männern an regulären Gesundheitsangeboten, Messgerätewochen werden in Kooperation mit der AOK fortgesetzt Anteil der Männer bei gesamtstädtischen Gesundheitswochen 2018: Messgeräte 33 %, Schnupperkurse 17%; Gesamtquote: 23%; Weiterführung im neuen GAP? Ja, neuer Indikator: Anzahl der Bewegungsbotschafter*innen und Ansprechpartner*innen Gesundheit BGM betreut Bachelorarbeit zur Männergesundheit; Ergebnisse liegen 2021 vor 1.6 Geschlechtergerechte Gesundheit Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Evaluation/ Ergebnisse 2020  Spezielle Angebote für Männer bei der städtischen Gesundheitswoche initiieren, ausprobieren, einführen. ggf. quotierte Anmeldelisten anlegen Jährlich GST Ansprechpartner für Männer Beteiligung der männlichen Angestellten an den Angeboten der Gesundheitswoche steigt 22 32 Kooperation mit PA/BGM & anderen Institutionen Kosten externe Referenten   Weiterführung im neuen GAP? 2019: Messgeräte 37%, Schnupperkurse 18%, Gesamtquote 24% (Zahlen für 2020 werden noch ausgewertet) Netzwerke „Bewegungsbotschafter/innen“ und Ansprechpartner/innen Gesundheit werden ausgebaut; aktuelle Zahlen: 130 Bewegungsbotschafterinnen, 38 Botschafter; 71 Ansprechpartnerinnen und 18 Ansprechpartner für Gesundheit in den Dienststellen s.o. quotierte Anmeldelisten wurden bei Gesundheitstagen seit 2018 angelegt; bei Nichtbelegung kurz vor Veranstaltungsbeginn durch Mitarbeitende auf der Warteleiste aufgefüllt Ja 1.6 Geschlechtergerechte Gesundheit Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Erhalt und weiterer Ausbau der besonders gendersensiblen Aufgabenbereiche durch stärkere geschlechtsspezifische Diversifizierung der Personalstruktur Stärkere Berücksichtigung des Genderaspekts bei Stellenbesetzungen (wo möglich und notwendig) Fortlaufend Gesamt Gh, alle Bereichsleitungen Anteil von Frauen und Männern in besonders gendersensiblen Aufgabenbereichen Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020   Anzahl der Teilnehmenden  23 33 Girls‘- und Boys‘ Day als gesonderter Punkt im internen Teil, dort wird die Beteiligung von Gh aufgeführt Im Spannungsfeld zwischen Wunsch und Bewerberlage, Gefahr der ungewollten Diskriminierung Weiterhin überwiegend Bewerbungen von Frauen, möglicher Grund: TZ Struktur spricht eher Frauen an Weiterführung im neuen GAP? Ja 2.1 Abbau von Rollenstereotypen 2. Eine geschlechtergerechte Stadtgesellschaft Gleichberechtigte Partizipation ist die Grundlage für eine geschlechtergerechte Stadtgesellschaft. Alle Einwohner*innen in Nürnberg sollen sich wohl fühlen und gleichberechtigt am Stadtleben teilnehmen können. Festgefahrene Geschlechterstereotypen müssen mit Maßnahmen in unterschiedlichen Lebensbereichen aufgebrochen werden. Um zur Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Menschen beizutragen, soll jeder Form von Diskriminierung, nicht nur Aufgrund des Merkmals Geschlecht, entgegengetreten werden. Auch die Rolle, die Gender, das soziale Geschlecht, in den Bereichen Gewalt, Gesundheit, Bildung, Kultur, Sport und Bau- und Stadtplanung nach wie vor spielt, muss weiterhin berücksichtigt werden. 2.1 Abbau von Rollenstereotypen Geschlecht spielt in vielen Bereichen nach wie vor eine große Rolle, sei es bei der Berufswahl, in der Werbung, Kunst, Kultur, Musik, bei der Benennung öffentlicher Plätze oder aber bei der Verwendung geschlechtergerechter Sprache. Die Stadt Nürnberg trägt über unterschiedliche Maßnahmen dazu bei, Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts und/oder anderer Kategorien abzubauen, Rollenstereotype zu vermindern und Diskriminierung entgegenzuwirken. Damit wird ein aktiver Beitrag zur Chancengleichheit aller Bürger*innen geleistet. Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Mehr Frauen in politischen Ämtern Durchführung von politischen Veranstaltungen für Frauen beispielsweise Speed-Dating mit Politikerinnen der Kommunal-, Landes-, Bundes- oder Europaebene 2018 bis 2020 GST 1x jährlich Aktion zur Förderung von Frauen in politischen Ämtern Erstellung einer Vorschlagsliste für Geo mit bedeutenden weiblichen Persönlichkeiten Bis Ende 2018 GST Vorliegen der Vorschlagsliste Beitrag zum Abbau von Rollenstereotypen Ausgewogenes Geschlechterverhältnis bei Benennung öffentlicher Straßen, Plätzen und Brücken 24 34 Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020  2018 und 2019 durchgeführt, Teilnahme durchwachsen, Veranstaltung im Schönen Saal des Rathauses nicht niedrigschwellig Mit bestehenden Ressourcen  Im Auftrag von GST erstellte Historikerin Nadja Bennewitz 2018 und 2019 thematisch geordnete Vorschlagslisten mit weiblichen Persönlichkeiten aus Nürnbergs Geschichte Weiterführung im neuen GAP? Ja, in Kooperation mit Ref. IV in einer Schule Nein 2.1 Abbau von Rollenstereotypen Ziel/e Maßnahme/n Straßenbenennungen in neuen Wohngebieten erfolgen geschlechterparitätisch Zeitplan laufend Zuständigkeit Geo Indikatoren Anteil von Frauen und Männer, die durch neue Straßenbenennungen gewürdigt werden Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020  Die erforderlichen Dienste für die Begutachtung von Straßennamenvorschlägen werden im bekannten Umfang erbracht  Von den im Zeitraum 01/2018 - 11/2020 beschlossenen 27 Straßenbenennungen erfolgten 17 nach Personen, davon 10 nach Frauen und 7 nach Männern Alle Benennungen, die seit dem Jahr 2018 auf Vorschläge von Geo zurückzuführen sind, waren entweder weiblich oder personenunabhängig (z. B. geographische Bezeichnung oder Gemarkungsnamen)  Geschlechtersensible Themenfestlegung für neue Wohngebiete laufend Geo Anteil von Frauen und Männer, die durch neue Straßenbenennungen gewürdigt werden 25 35 Mit bestehenden Ressourcen s.o. Weiterführung im neuen GAP? Ja, ggf. Zusammenführen der Punkte Ja 2.1 Abbau von Rollenstereotypen Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Evaluation/ Ergebnisse 2020 Weiterführung im neuen GAP? Männer nehmen ihre Erziehungsverantwortung wahr und sind in ihrer Rolle als Vater gestärkt 2. Nürnberger Väterwoche April/Mai 2019 GST – Ansprechpartner für Männer mit AK Väter in Nürnberg Besuch der Angebote und Veranstaltungen Mit bestehenden Ressourcen   2019 stattgefunden 2020 coronabedingt abgesagt Ja, ab 2021 wieder geplant Männer gestalten ihr Leben – frei von Rollenerwartungen und Zwängen Internationaler Männertag 19.11 Veranstaltung zu Gleichberechtigung und positivem Männlich sein 2019 ff. GST Ansprechpartner für Männer Veranstaltung(en) finden statt Kooperation mit Netzwerk Jungen und Männerarbeit  2019: 1. Nürnberger Männernwochen 2020: coronabedingt abgesagt Ja, ab 2021 wieder geplant Eine Vielfalt von männlichen Lebensentwürfen ist gesellschaftlich akzeptiert und selbstverständlich. Positiv Männlich Kampagne zu/gegen männliche/n Rollenklischees 2019 GST Ansprechpartner für Männer Kampagnenidee ist entstanden und umgesetzt mit Netzwerk Jungen und Männerarbeit Mangels Ressourcen bisher nicht erfolgt 26 36  Ja, weiter in Planung 2.2 Antidiskriminierung 2.2 Antidiskriminierung Diskriminierung bezeichnet eine Benachteiligung aufgrund von Kategorien wie Geschlecht, ethnischer oder sozialer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität, Sprache. Ziel der städtischen Antidiskriminierungspolitik ist es, für die Stärkung der Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Menschen einzutreten und jeder Form von Diskriminierung oder gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegen zu wirken. Der Schutz vor Diskriminierung kann sowohl das Verbot von Benachteiligung beinhalten als auch die gezielte Förderung von benachteiligten Personen oder Gruppen. Wichtig hierbei ist, die Lebensrealitäten der Bürger*innen spezifisch zu erfassen, um Bedarfe zu identifizieren und gezielte Maßnahmen ergreifen zu können. Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Diskriminierungsarme Gesellschaft Verstetigung der Arbeit der/des Beauftragten für Diskriminierungsfragen; Intervention und Prävention laufend MRB Reaktionszeit nach Kontaktaufnahme < 5 Arbeitstage LSBTI-Geflüchtete sind geschützt vor Diskriminierung und Gewalt Installierung eines Arbeitskreises Flucht und LSBTI Einrichtung des Arbeitskreises bis Mitte 2018 – Treffen dann fortlaufend 23x jährlich GST – Koordinierungsstelle LSBTI Anzahl der Treffen 2-3x jährlich Anzahl der erreichten Akteur*innen aus LSBTI und Fluchtkontext Umsetzung von Maßnahmen, die zum Abbau der Diskriminierung von LSBTI-Geflüchteten beitragen 27 37 Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen (eine VZStelle) Evaluation/ Ergebnisse 2020 Maßnahme umgesetzt Weiterführung im neuen GAP? Nein Mit bestehenden Ressourcen und bereits vorhandenen Netzwerken Maßnahme umgesetzt, Treffen 2-3 Mal im Jahr, Austausch zu Fällen und strukturellen Problemlagen Fortführung im Masterplan Queeres Nürnberg 2.2 Antidiskriminierung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Umsetzung der Studie „Sexuelle Selbstbestimmung in der Kommune“ 2x jährlich Treffen der beteiligten Fachbereiche 2x jährlich fortlaufend GST – Koordinierungsstelle LSBTI Anzahl der durchgeführten Sitzungen GST – Koordinierungsstelle LSBTI, IPSN Erstellung des Plakats GST – Koordinierungsstelle LSBTI Anzahl der Veranstaltungen Newsletter mit relevanten Terminen und Informationen an den Fachbereichskreis Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Mit bestehenden Ressourcen  Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen/Aktionen 2019 das letzte Mal durchgeführt, da ein Mainstreaming in der Verwaltung stattgefunden hat, ist der AK in dieser Form nicht mehr nötig Weiterführung im neuen GAP? Nein Umsetzung von Aktionen der Fachbereiche und der Koordinierungsstelle Plakataktion zur Sexualaufklärung an Schulen und in Jugendeinrichtungen Durchführung von öffentlichen Aktionen und Veranstaltungen zum Themenbereich Lesben, Schwule, BiTrans- und Intersexuelle (LSBTI) Umsetzung der Plakataktion Aktionen an Gedenktagen Einzelveranstaltungen zu inhaltlichen Schwerpunkten Bis Ende 2018 2 x jährlich fortlaufend Plakate wurden an Schulen und Jugendeinrichtungen verteilt, ggf. Wiederholung der Aktion 2022 Angebot wurde von Lehrkräften als wichtig erachtet, auch Beratungsanfragen bezogen sich auf Kenntnis der Stelle über die Plakate Fortführung im Masterplan Queeres Nürnberg Aktionswochen wurden im Mai 2019 mit dem Bündnis gegen Trans- und Homophobie, sowie im Mai 2020 mit der Stadtbibliothek und darüber hinaus mit Einzelveranstaltungen durchgeführt Fortführung im Masterplan Queeres Nürnberg Versand des Plakats an Schulen  28 38 Mit bestehenden Ressourcen 2.2 Antidiskriminierung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Berücksichtigung des Themas LSBTI in der lokalen Antidiskriminierungsarbeit Mitarbeit in der lokalen Antidiskriminierungsstrategie Fortlaufend GST – Koordinierungsstelle LSBTI Berücksichtigung des Themenbereichs in den lokalen Strategien und Strategiepapieren Aneignung von Kompetenzen sich in vielen Lebenssituationen angemessen gegen Benachteiligungen einzusetzen Schulungen zur Zivilcourage Mittelfristig BCN/BZ Anteil von Teilnehmenden Mit bestehenden Ressourcen Es konnten Teilerfolge erzielt und die Beteiligungsquoten in bestimmten Segmenten erhöht werden. Ja Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung Zielgruppenspezifische Unterkünfte für Geflüchtete entstehen 2018 bis 2020 SHA Es stehen je 50 Plätze in den Jahren 2018 bis 2020 zur Verfügung Mit bestehenden Ressourcen  Fortführung im Masterplan Queeres Nürnberg 29 39 LSBTI wurde bei Aktionen thematisiert und findet Berücksichtigung bei der Erstellung von Aktionsplänen und Hissen der Regenbogenflagge zu Gedenktagen am Rathaus  2 LGBTI* Unterkünfte mit 40 Plätzen 1 Unterkunft für geflüchtete Frauen inkl. „Schutzunterkunft“ mit 30 + 15 Plätzen. Weiterführung im neuen GAP? Fortführung im Masterplan Queeres Nürnberg 2.2 Antidiskriminierung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Im Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) sind geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt Besondere Bedürfnisse der Geschlechter werden als Querschnittsthema bei Maßnahmen für die Handlungsfelder berücksichtigt 2018 bis 2020 SHA/Inklusionsbeauftragte Bei Bedarf werden spezifische Maßnahmen formuliert und umgesetzt Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020   30 40 Umsetzung in beiden neue Dauerausstellungen im Spielzeugmuseum und im Doku-Zentrum zur Entwicklung des Aktionsplans wurden Querschnittsthemen festgelegt u.a. „Gender“, Themen wurden 2017 unter Einbindung der Inklusionskonferenz entwickelt und Ende 2018 den AGs vorgestellt. Die AG’s hatten den Auftrag das Gender-Thema bei der Entwicklung der Maßnahmenvorschläge stets zu berücksichtigen. Weiterhin fanden die Querschnittsthemen Berücksichtigung bei der Entwicklung des WerteRads 2018 Weiterführung im neuen GAP? Ja 2.3 Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt 2.3 Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt Geschlechtsspezifische Gewalt ist Gewalt, der Menschen aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt sind. Sie verletzt das Grundrecht auf Leben, Freiheit, Sicherheit und Würde. Geschlechtsspezifische Gewalt ereignet sich täglich, in unterschiedlichen Formen wie häusliche Gewalt, sexualisierte Gewalt oder Menschenhandel. Im November 2016 haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundeskriminalamt (BKA) zum ersten Mal gemeinsam eine kriminalstatistische Auswertung zur Gewalt in Partnerschaften vorgelegt, die belegt, dass es meist Frauen sind (82%), die von Partnerschaftsgewalt betroffen sind. Der Großteil der Opfer von Menschenhandel innerhalb und außerhalb der EU sind Frauen und Mädchen. Laut einem statistischen Arbeitspapier zum Menschenhandel von Eurostat (2015) waren in den Jahren 2010-2012 80 % der registrierten Opfer von Menschenhandel Frauen und Mädchen; 69 % der Opfer wurden sexuell ausgebeutet. Ziel/e Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Durchführung einer AntiGewaltwoche im Rahmen des Internationalen Tags gegen Gewalt an Frauen (25. November) Bis November 2019 GST mit dem AK verbesserte Intervention gegen häusliche Gewalt Durchführung der Veranstaltungsreihe Verstetigung des 2015 einberufenen Arbeitskreises „Geflüchtete Frauen in Nürnberg“ Laufend GST Zahl der jährlichen Sitzungen 31 41 Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Mit bestehenden Ressourcen  2019 und 2020: Aktionswochen zum Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen, Veranstaltungsflyer wurden erstellt  2018 und 2019 jeweils 2 Sitzungen 2020 2 Sitzungen, coronabedingt zusammen mit dem AK Häusliche und Sexualisierte Gewalt Weiterführung im neuen GAP? Ja Nein 2.3 Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt Ziel/e Bekämpfung von Menschenhandel Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Einrichtung eines Arbeitskreises Menschenhandel mit relevanten Akteur*innen Nürnbergs 2018 bis 2020 MRB/ GST Beteiligung der Akteur*innen Anzahl der Treffen des Arbeitskreises Durchführung von Arbeitskreistreffen 2x jährlich Anlassbezogene Veranstaltungen werden durchgeführt Ggf. Durchführung von Fortbildungen/inhaltlichen Veranstaltungen und Erstellung von Informationsmaterialien 32 42 Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Arbeitskreis hat sich etabliert und konnte weitere Akteure zur Bekämpfung von Menschenhandel gewinnen Weiterführung im neuen GAP? Ja, ab Mitte 2020, sobald Treffen in Präsenz wieder möglich sind. Zusammensetzung des AK wird überprüft und ggf. ergänzt. 2.4 Geschlechtergerechte Gesundheit 2.4 Geschlechtergerechte Gesundheit Männer und Frauen reagieren auf Umwelt und Krankheiten unterschiedlich – und dieser Unterschied verändert sich stetig. Daher wird in der Medizin und Gesundheitsförderung die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Geschlechts immer deutlicher. Neben dem biologischen hat auch das soziale Geschlecht eine entscheidende Bedeutung. In der Gendermedizin steht die Beschäftigung mit dem durch das soziale Umfeld und Rollenzuschreibungen zugewiesenen Geschlecht im Zentrum des Interesses. Diese Erkenntnisse sollen sowohl in strukturellen Gestaltung von Rahmenbedingungen und Erfassung und Bewertung von Krankheitsbildern Eingang finden, als auch bei der Planung und Durchführung praktischer Gesundheitsangebote. Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Gendersensible Gesundheitsberichterstattung alle Auswertungen finden explizit gendersensibel statt, zum Bsp. Todesursachenstatistik, Schuleingangsuntersuchung, weitere kleinräumige Datenauswertungen Fortlaufend Gh/GFGf/GBE Berichte liegen in entsprechender Auswertung vor Verbesserung der Jungen- und Männergesundheit in Nürnberg Entwicklung einer Gesamtstrategie „Jungenund Männergesundheit in Nürnberg“ Projekt mit Gesamtlaufzeit von 36 Monaten ab November 2018 Gh/LStab Die Stelle ist eingerichtet Eine Strategie wurde erarbeitet und liegt vor Einrichtung einer Koordinierungsstelle Männergesundheit Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Externe Projektmittel aus dem PrävG  Maßnahme umgesetzt   Inanspruchnahme (TN Anzahl) Entwicklung und Umsetzung von ressortübergreifenden Ansätzen zur Entwicklung ineinandergreifender lebenslagenspezifischer gesundheitsbezogener Angebote Bekanntheit der Angebote Verstetigung der Angebote 33 43 Kollege bei GST hat mit seinem Projektanteil am 1.1.19 begonnen Kollege Gh hat als Projektkoordinator am 1.3.20 seine Stelle angetreten Verzögerungen im Projektverlauf aufgrund von langwieriger Stellenbesetzung und Aufgabenverschiebung in der Corona-Pandemie Weiterführung im neuen GAP? Ja - Verstetigung ist abhängig von der weiteren Entwicklung des Bundespräventionsgesetztes zur Finanzierung von Drittmittelvorhaben. - für langfristige Sicherstellung des Vorhabens ist Verankerung eine Stelleneinbindung in die Stadtverwaltung notwendig 2.4 Geschlechtergerechte Gesundheit Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Gründung eines Netzwerks Jungen- und Männergesundheit in Nürnberg im Rahmen des Modellprojekts Nürnberg Ab 11/2018 3 Jahre GST Ansprechpartner für Netzwerk besteht und regelmäßige Treffen finden statt Ressourcen (finanziell / personell) 8 WAS Evaluation/ Ergebnisse 2020 Mit bestehenden Ressourcen Berücksichtigung bei der Angebotsplanung des Gesundheitsstudios siehe auch Wunsch nach geschlechtsspezifischer Stellenbesetzung unter Wahrung des Diskriminierungsverbots Derzeit coronabedingt ausgesetzt Weiterführung im neuen GAP? Ja, Wiederaufnahme geplant Männer mit TK und Gh Gender Mainstreaming in allen Angeboten von Gh Systematische Berücksichtigung des Genderaspekts in den Angeboten des Gesundheitsstudios und auch bei den Aktivitäten der stadtteilbezogenen Gesundheitsförderung Beratung für alle Geschlechtsidentitäten in der Fachstelle für sexuelle Gesundheit und dem SpDi Fortlaufend für alle Maßnahmen Gesamt Gh, insbesondere Gh/GfGf Gh/InfFSG Gh/MDSpDi Genderbezogene Struktur der Teilnehmenden an den Angeboten zur Gesundheitsförderung und Beratung im Verhältnis zur potentiellen Nutzer*innenstruktur 34 44 Ja 2.4 Geschlechtergerechte Gesundheit Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Zugang zu (muttersprachlicher) Gesundheitsversorgung und -förderung für Geflüchtete Fortführungen der Medizinischen Fachstelle / Flüchtlinge mit Fachstelle Trauma mit besonderer Berücksichtigung der gendersensiblen Versorgung Fortlaufend Gh/MDAsyl In Kooperation mit weiteren externen Partner*innen Stellenplanmäßige Absicherung zur Fortführung der Medizinischen Fachstelle mit Fachstelle Trauma Genderadäquate Personalausstattung Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Kooperation mit Netzwerk Jungen und Männerarbeit & Verein Männergesundheit  Stellen in der Medizinischen Fachstelle mit Fachstelle Trauma wurden bis 2023 verlängert. Weiterführung im neuen GAP? Ja, sofern eine stellenplanmäßige Absicherung gegeben ist Bedarfsentsprechende Behandlungszahlen von Geflüchteten in medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung Behandlungszahlen nach Geschlecht Zusammensetzung der Beschäftigten nach Geschlecht Männer nehmen die Fürsorge für ihre Gesundheit wahr Weltmännertag 03.11. Thema Gesundheit Veranstaltung(en) zu Männergesundheit Aktion/Kampagne - z.B. November 11/2018 Öffentlichkeitsarbeit, evtl. 2019 GST Ansprechpartner für Veranstaltung findet statt Männer Männer nutzen die Angebote bzw. Veranstaltung 35 45  Kampagne 2019, Infokärtchen Aktion Achtgeber, Selbstversteher, Lebensfüller, Aufpasser, Verlängerer, Beteiligung TUL 2020 coronabedingt abgesagt Für 2021 wieder geplant Umsetzung jährlich 2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung 2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung Geschlecht spielt in der Bildung eine nach wie vor große Rolle und ist zudem bedeutsam für die Studien- und Berufswahl von Jugendlichen. Benachteiligungen in der Bildung aufgrund des Geschlechts werden oft in Kombination mit anderen Kategorien wie soziale Herkunft, Alter, Behinderung und ethnische Herkunft wirksam. Hier ist es Ziel, mit gendersensibler Bildung und Erziehung dazu beizutragen, Rollenstereotype abzubauen und Diskriminierung entgegenzuwirken. Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Lernförderung für Schüler*innen Ausgleich geschlechtsspezifischer Benachteiligung sowie Begabtenförderung durch das Förderprogramm MSRG („Mehr Schulerfolg an Realschulen und Gymnasien) an kommunalen Realschulen und Gymnasien schuljahresbezogen SchA, Ref IV Verbesserung in den Leistungsnachweisen Ausgleich geschlechtsspezifischer Benachteiligung sowie Begabtenförderung durch das Förderprogramm MSBS („Mehr Schulerfolg an beruflichen Schulen“) schuljahresbezogen Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Zahl und Art der Förderangebote SchB (MSBSSchulen: WS, BfS) Leistungen in den Abschlussprüfungen 36 46 Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020  MSRG-Stunde für geschlechtsdifferenzierten Unterricht zuletzt 2018 angefragt  Verteilung der MSRGStunden in 2019/2020:  Lesen und Verstehen (3)  Deutsch als Zweitsprache (6)  Pädagog. Theater (2)  Intensivierung (5)  Lernstrategien (3)  Motivationstraining (4)  Klassenleiterstunde (4)  Verbesserung Übergänge (2)  Individuelle Förderung (2) Im Schuljahr 2018/19 wurden mit 74 Unterrichtsstunden pro Woche Schüler*innen an den Berufsfachschulen und an der Wirtschaftsschule durch MSBS zusätzlich gefördert, um die jeweilige Ausbildungsrichtung erfolgreich durchlaufen und abschließen zu können Weiterführung im neuen GAP? Ja Ja 2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung Ziel/e Förderung einer nichttraditionellen Berufswahl Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Implementierung von berufssprachlichem Förderunterricht an BS (Einrichtung von Förderunterrichten zur Verbesserung der Sprachkompetenz der Schüler*innen) schuljahresbezogen SchB (BS) Verbesserung der schulischen Leistungen Förderung geschlechtsuntypischer Berufswahlentscheidungen im Rahmen des Übergangsmanagements Schule – Ausbildung, insbesondere bei den Berufsfachschulen schuljahresbezogen SchA, SchB Beratungslehrkräfte stehen als persönliche Ansprechpartner*innen zur Verfügung Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Mit bestehenden Ressourcen  Im Schuljahr 2019/20 wurden insgesamt 168 Unterrichtsstunden pro Schulwoche im Rahmen des berufssprachlichen Förderunterrichts erteilt, um die Schüler*innen fachsprachlich gezielt zu fördern mit dem Ziel, die Abschlussprüfungen erfolgreich abzulegen Die Schule pflegt Schnittstellen zu wichtigen Akteur*innen wie der BIZ, der Agentur für Arbeit u.a. Schaffung eines schulinternen Pools an Unternehmen, Firmen für entsprechende Praktika, Ausbildungsplätze  Das Themenfeld „Berufliche Bildung“ wird fächerübergreifend gestaltet (schulinternes Curriculum) Veränderung der Anzahl der SuS, die eine jeweils „untypische“ Ausbildung eingehen 37 47 SCHLAU Übergangsmanagement: Die geschlechtsuntypische Berufswahlentscheidung wird bei den durch SCHLAU begleiteten SuS dadurch gefördert, dass in den Beratungen neutral die ganze Bandbreite möglicher Ausbildungsberufe dargestellt wird Wenn Kooperationsbetriebe bekannt sind, werden die Informationen im Team SCHLAU weitergegeben Weiterführung im neuen GAP? Ja Ja 2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Gezielte Bewerbung und Diskussion der Angebote des Girls'- und des Boys‘- Days im Unterricht an den Allgemeinbildenden Schulen Jährliche Umsetzung, jeweils zum Termin des Girls‘ und Boys‘ Day SchA, SchB (in Kooperation mit GST und PA) Erfassung der teilnehmenden „Girls and Boys“. Erstellung von Vergleichszahlen Teilnahme von Multiplikator*innen oder ggf. Gruppen / Klassen an den Angeboten Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020   Nachbereitung des Girls’ und Boys‘ Day im Unterricht  Multiplikator*innen: - Anzahl der Teilnehmenden - Erfassung der „Breite“ der Multiplikator*innenwirkung (Wie viele SuS/Klassen wurden beraten?)  - Feedbackkultur zu den geschlechtsspezifischen Veranstaltungen und Weiterleitung der Ergebnisse an SchA/SchB zur Weiterarbeit 38 48 2020 coronabedingt abgesagt Organisation beider Tage künftig durch PA, Konzeption und Abstimmung mit SchA und SchB erforderlich Berater*innen bei SCHLAU als Multiplikator*innen, bilden sich stets zum Thema Gleichstellungsförderung bei der Berufswahlberatung fort Abfrage der Teilnehmer*innenzahl am Girls and Boys Day in Planung Weiterführung im neuen GAP? Ja 2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Erhöhung der Genderkompetenz bei Lehrkräften, Verwaltungsmitarbeitenden und Nachwuchskräften Erweiterung der Genderkompetenz durch Fachtagungen, Fortbildungen für Lehrer*innen, Verwaltungsmitarbeiter*innen, Nachwuchskräfte, Berufseinsteiger*innenseminar BEST, Gendergerechter Lehrmitteleinsatz und Unterrichtsentwicklung SpS: Fortbildung in Kooperation mit PA für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von SpS alle 2 Jahre SpS SpS: Fortbildung in der Verwaltung von SpS im 1. Halbjahr 2019, anschließend im Abstand von ca. 2 Jahren, dann auch mit dem Blick auf Diversity und damit verbundenen Chancen Berufseinsteiger*innenseminar BEST, Fokus wird gelegt auf die verschiedenen Diversitätsmerkmale und deren Zusammenwirken, d.h. die Effekte der Intersektionalität auf Handlungsansätze in kulturell diversen Klassenzimmer BEST-Modul Lehren in kulturell diversen Schulklassen, jährlich IPSN Rückmeldungen der Teilnehmenden Fachtagung „Bildungschancen durch Diversity-Kompetenz“; die Konsequenzen von verschiedenen Diversitätsmerkmalen auf Bildungschancen werden jeweils in den Vordergrund einer Tagung gestellt Tagungsreihe: in Kooperation mit der FAU, alle zwei Jahre Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Mit bestehenden Ressourcen Seit Jahren „Lehren in diversen Klassen“ Teil des BESTProgramms, Angebot wird von den Teilnehmenden jährlich wahrgenommen Ja Mit bestehenden Ressourcen  Ja (siehe auch weiter unten zum Thema „Jungen als Bildungsverlierer“) Teilnahmezahlen an verwandten Themen Fortbildung in der Verwaltung ist gelaufen, bei 2-JahresTurnus Fortsetzung der Fortbildung für 2021 Weiterführung im neuen GAP? Ja Rückmeldungen in den Führungskräfte-Modulen IPSN Rückmeldungen der Teilnehmenden Aufnehmen der Themen in die Lehrkräftefortbildung Anfragen der Schulen nach SchiLf   39 49 Fachtagung 2018: https://www.gender-unddiversi-ty.fau.de/files/2017/12/BC18_Flyer. pdf Fachtagung 2016: https://www.gender-unddiversi-ty.fau.de/diversity/veranstaltungen/#collapse_15 Reinstallation dieser Tagung notwendig 2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Erhöhung der Genderkompetenz bei Lehrkräften, Verwaltungsmitarbeitenden und Nachwuchskräften Lehrkräftefortbildungen, gendergerechter Lehrmitteleinsatz und Unterrichtsentwicklung; aufgrund der zunehmenden Diversität in Schulen entwickelt sich der Schwerpunkt auf das Zusammenwirken verschiedener Merkmale wie bspw. Gender und ethnische Herkunft und/oder Religion Abrufbare Angebote: für Kollegien IPSN Zahl und Breite der nachgefragten Themen Führungskräftequalifizierung durch Module zu Genderkompetenz in den Grund- und Aufbaukursen an den kommunalen Schulen (Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen) Führungskräftequalifikation: Wertschätzende Kommunikation im Leitungsalltag, jährlich Erhöhung der Genderkompetenz bei Führungskräften in Schulen Methoden der wertschätzenden Kommunikation im Hinblick auf zunehmende Vielfalt in Schulklassen, die ungeachtet des Geschlechts, der ethnischen Herkunft und Religion wirksam sind, v.a. gewaltfreie Kommunikation Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020    IPSN Führungskräftequalifikation: Zahl und Rückmeldungen der Teilnehmenden Diversity in der Teamentwicklung: Zahl und Rückmeldungen der Teilnehmer/innen Diversity in der Teamentwicklung, Juli 2018 Verweis auf diesbezügliche Angebote von PA 40 50 PA für Referent*innenHonorare abrufbare Angebote beim IPSN-Programm noch überschaubar (AK LSBTI Materialbörse) verschiedene Fortbildungsangebote sind vorhanden oder auch Runder Tisch der Lehrpersonen an Schulen ohne Rassismus/Schulen mit Courage regelmäßig stattfindende Seminare Diversity in der Teamentwicklung“, wiederkehrend Weiterführung im neuen GAP? Ja Ja 2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ausgleich geschlechtsspezifischer Benachteiligung Tagung zum Thema Digitalisierung‚ Vielfalt, Demokratiepädagogik und Digital Citizenship, unter anderem Workshops zu genderspezifischen Aspekten einer digitalisierten Schule und von „Jungen als Bildungsverlierer“: - Jungen als Beherrscher der Technologie, unter Nichtbeachtung von Prinzipien von Inklusion - Mädchen als Anwenderinnen, ohne Zugang zu technologischen Kompetenzen Januar 2019 IPSN in Kooperation mit AK Frauen für Informatik, in der Deutschen Gesellschaft für Informatik Konzeptualisierung, Organisation und Durchführung einer Tagung zum Thema Weitere Fortbildungen und SchiLf zu einzelnen Aspekten des Themas nach der Tagung IPSN/ SPN Durchführung weiterer Veranstaltungen Genderkompetenzschulung/Fortbildung zur Geschlechterdiskussion IPSN in Kooperation mit SchA Durchführung des Seminars 41 51 Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen und Honorarverträge für externe Referent*innen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Mit bestehenden Ressourcen und Honorarverträge für externe Referent*innen Mit bestehenden Ressourcen und Honorarverträge für externe Referent*innen 2020 ausgesetzt Nein, Tagung bereits durchgeführt 2020 ausgesetzt Ja (siehe oben Fachtagung) Tagung hat stattgefunden Weiterführung im neuen GAP? Nein 2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ausgleich geschlechtsspezifischer Benachteiligung Entwicklung von Förderinstrumenten zur Prävention von „Jungen als Bildungsverlierer“ schuljahresbezogen IPSN, SchA, SchB Nachweis der einsatzfähigen Förderinstrumente Entwicklung von Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Jungen als Bildungsverlierer“ Ab Herbst 2018 IPSN durchgeführte Veranstaltungen mit Zahl und Rückmeldungen der Teilnehmenden 42 52 Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Mit bestehenden Ressourcen und Honorare für externe Referent*innen Evaluation/ Ergebnisse 2020   2020 ausgesetzt Schuljahr 2019/20 wurden 11 Berufsfachschulen von der Stadt geführt; 1.283 Schüler*innen absolvieren an diesen Schulen eine Erstausbildung, Berufsfachschulen bieten mit ihrem breiten Spektrum eine Alternative zur dualen Ausbildung und der Möglichkeit, den mittleren Schulabschluss zu erreichen  In der Berufsvorbereitung sind die Berufsschulen ebenfalls gut aufgestellt; sie bieten hier berufsschulpflichtigen Jugendlichen ein breites Spektrum an Berufsbereichen in der Berufsvorbereitung, sodass die Jugendliche eine große Auswahl an Qualifizierungsmöglichkeiten, je nach Eignung und Neigung haben 2019 und 2020 ausgesetzt Weiterführung im neuen GAP? Eher genereller Ausgleich geschlechtsspezifischer Benachteiligung s.o. 2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Bereitstellung und bedarfsgerechte Entwicklung der ganztägigen Schulkinderbetreuung Erweiterung der schulischen Maßnahmen für die ganztägige Schulkinderbetreuung (z. B. offene und gebundene Ganztagsschule) zur besseren Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf. Angesichts des demografischen Wandels und eines ggf. Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter (abgestimmt mit den Betreuungsangeboten von J) Demografischer Wandel und ggf. neue rechtliche Rahmensetzungen (Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter) machen laufende Planungen und jährliche Anpassungen erforderlich (Masterplan ganztägige Schulkinderbetreuung und BIC) Ref IV, SchA Bedarfsorientierte Schulraumentwicklungsplanung Die Koordinierungsgruppe Kulturelle Bildung, Sport in Schule und Verein in Kooperation mit dem BLSV entwickelt und erweitert die Angebotsstruktur für die Schulen. schuljahresbezogen SchA, SchB, SpS Förderung der Zusammenarbeit der Schulen (insbesondere der Schulen mit Ganztagsangeboten) mit Sport-, Freizeitund Kultureinrichtungen Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020  Schulentwicklung und Ausbau der Angebote  Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung Anzahl der gemeinsam erarbeiteten Maßnahmen/Angebote: Konzeptionelle Weiterentwicklung der Angebotsstruktur. Erweiterung der Teilnahmemöglichkeiten 43 53 Mit bestehenden Ressourcen  - Kooperation zwischen Ref. IV und Ref. V, um allen Kindern ein qualitativ hochwertiges Bildungs- und Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen Mit dem „Nürnberger Weg“ 2017 Entwicklung einer Grundkonzeption für die Stadt Nürnberg an Schulen große Bandbreite an Ganztagsangeboten Beispiel: Kooperationen der Wirtschaftsschule Nürnberg, u.a. Projekt „Fitness“ mit dem Post SV Projekt „Museumsrallye“ mit den Städtischen Museen Weiterführung im neuen GAP? Ja Ja 2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Jungen und Mädchen werden ermutigt, gleichermaßen auch an Sport und Kulturaktivitäten teilzunehmen, die traditionell dem anderen Geschlecht zugeschrieben werden. Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Veränderung der Teilnahmezahl: Messbar gesteigerte Bereitschaft von Jungen und Mädchen an entsprechenden Angeboten teilzunehmen Zielgruppengerechte Angebote erstellen mit Umsetzung der BCNZielgruppenkonzeption (junge Suchende, Newcomer + Deutsch lernen) Mittelfristig über Programmplanungsprozess und Aufbau der Bildungsberatung BCN/BZ Anzahl der Teilnehmer 44 54 Vorhandene bzw. beantragte Ressourcen und Drittmittel Kooperation mit den Jugendhäusern Mammut und Klüpfel - wöchentliches Schwimmprojekt im Langwasserbad  Treffen der Koordinierungsgruppe „Sport in Schule und Verein“ 1 Mal im Jahr, 2020 ausgesetzt, vor allem bisher Abstimmung von Schulsportwettbewerben  Etablierung von sportlichen Aktivitäten im Ganztag in Kooperation mit Sportvereinen über SAG, unter dem Genderaspekt erwähnenswert: Mädels-GOBasketball (PostSV) und fechtkids (Fechterring Nürnberg) Messung mangels personeller Ressourcen nicht umsetzbar Es konnten Teilerfolge erzielt und die Beteiligungsquoten in bestimmten Segmenten erhöht werden. Weiterführung im neuen GAP? - Messung des Standes der körperlichen Fitness (vorher/nachher) Mehr Männer in Fortbildungen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Ja 2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Mehr Frauen in Fortbildungen im Bereich MINT Zielgruppengerechte Angebote erstellen mit Umsetzung der BCNZielgruppenkonzeption (MINT) Mittelfristig über Programmplanungsprozess und Aufbau der Bildungsberatung BCN/BZ Anzahl der Teilnehmerinnen Ausgleich geschlechterspezifischer Benachteiligung „Jungs als Bildungsverlierer“ Zielgruppengerechte Angebote (#Campus 16+) Mittelfristig über Programmplanungsprozess (mit Aufbau der Marke) BCN/BZ Bildungswesen Frühkindliche Betreuung Erweiterung des Angebots „Bücherzwerge – gezielte Leseförderung von Anfang an!“ auf andere Standorte von BCN/StB übertragen Kurzfristig realisierbar bei zusätzlichem Personal BCN/ StB Die Leseförderung bildet durch die Entwicklung kompetenter Leser*innen die Grundlage für Gendergerechtigkeit von Klein an Ressourcen (finanziell / personell) Vorhandene bzw. beantragte Ressourcen und Drittmittel; zusätzliche/r Programmplaner*in im Bereich MINT Evaluation/ Ergebnisse 2020 Anzahl der teilnehmenden Jungen 0,5 VK Kursplaner*in E9 Das Projekt #Campus16+ musste Corona-bedingt unterbrochen werden. Ja Erhöhung des Anteils kompetenter Leser*innen 0,5 VK z. B. Medienpädagog*in, Bibliothekar*in, Fachangestellte*r für Medien- und Informationsdienste Das Angebot „Bücherzwerge – gezielte Leseförderung von Anfang an!“ wurde auf weitere Bibliotheksstandorte ausgeweitet. Ja 45 55 Es konnten Teilerfolge erzielt und die Beteiligungsquoten in bestimmten Segmenten erhöht werden. Weiterführung im neuen GAP? Ja 2.5 Gendergerechte Bildung und Erziehung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren (Frühkindliche Betreuung ausbauen und bei Eltern werben) Beratung und Unterstützung für Eltern ausbauen => Chancengerechtigkeit Im Rahmen der BCNBildungsberatung Beratungsangebote für Eltern im weiteren Verlauf schaffen Mittelfristig bei Aufbau der Bildungsberatung BCN/BZ Anzahl von betreuten Eltern Die Einrichtungen/Angebote der OKJA werden annährend gleichermaßen von Mädchen und Jungen/ jungen Frauen und Männern genutzt Geschlechtsspezifische und geschlechtsreflektierte Angebote werden geplant, umgesetzt und evaluiert Laufend J/B2Einrichtungsleitungen und Abteilungsleitungen Die Nutzungszahlen von Mädchen und jungen Frauen steigen bis 2020 auf 45% Ressourcen (finanziell / personell) mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Mit bestehenden Ressourcen  Die Beratungsangebote für Eltern wurden in die Bildungsberatung aufgenommen und als Bestandteil verankert.  Die Besucher*innen der Einrichtungen finden männliche und weibliche Pädagog*innen als Ansprechpartner*innen vor Nachwuchsförderung durch Praktika; nahtlose Einstellungen nach Anerkennungsjahr; Übernahme von Praktikant*innen nach Anerkennungsjahr auch überplanmäßig Bei zu besetzenden Stellen J/B2Einrichtungsleitungen und Abteilungsleitungen Die Einrichtungsteams in der OKJA sind paritätisch besetzt 46 56 Mit bestehenden Ressourcen steigende Zahl dezentraler, zentral organisierter und projekthafter geschlechtsspezifischer Angebote für Mädchen*/junge Frauen* sowie der beteiligten Einrichtungen 2019: bei KiJHs 46% weibliche* Nutzungen, der Durchschnitt mit Jugendtreffs lag bei 42% Höhere Erreichbarkeit von Mädchen durch digitale Angebote werden erprobt in den meisten Stellenbesetzungen erfolgreich, gezielte Suche nach Frauen* oder Männern* Weiterführung im neuen GAP? Ja Ja Ja 2.6 Abbau von Geschlechterstereotypen im Sportbereich 2.6 Abbau von Geschlechterstereotypen im Sportbereich Der SportService der Stadt Nürnberg fördert über spezifische Angebote die Teilhabe an Sportangeboten unabhängig von Geschlecht, Alter, Behinderung, Herkunft und leistet damit einen elementaren Beitrag zur Umsetzung von Chancengleichheit für die Bürger*innen der Stadt Nürnberg. Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Förderung der Teilhabe Sportangeboten unabhängig von Geschlecht, Alter, Behinderung, Herkunft Bekanntmachung spezifischer Sportangebote von Frauen für Frauen fortlaufend SpS Anzahl der Teilnehmenden aufgegliedert nach Frauen/Männern, Senior*innen, Menschen mit Behinderungen, Geflüchteten Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Weiterführung im neuen GAP?  Ja   Bekanntmachung spezifischer Sportangebote für Senior*innen fortlaufend SpS s.o. 47 57 Bekanntmachung spezifischer Sportangebote von Frauen für Frauen und für Senior*innen: 500 Seitenansichten/Monat bei Sportsuche online in den Jahren 2018/2019 und bis April 2020 (Lockdown) coronabedingt rückläufigen Zugriffszahlen 09/2020 wieder stabilisiert, Möglichkeiten des Sporttreibens von Pandemiebedingungen abhängig Aktuell in der Sportsuche aufgeführte Angebote: 58 Angebote von Frauen für Frauen, 114 Angebote für Menschen mit Handicap, 28 Angebote für Seniorinnen und Senioren (ab 60), 57 Angebote für Familien Ja 2.6 Abbau von Geschlechterstereotypen im Sportbereich Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Unterstützung und Bekanntmachung spezifischer Sportangebote für Menschen mit Behinderungen fortlaufend Freizeitnetzwerk Sport der Lebenshilfe Nürnberg SpS Initiierung von Sportangeboten für Geflüchtete und Vermittlung in bereits bestehende Angebote fortlaufend SpS Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Evaluation/ Ergebnisse 2020 Weiterführung im neuen GAP?   Ja s.o. Unterstützung und Bekanntmachung spezifischer Sportangebote für Menschen mit Behinderungen, Ergebnisse Stand 12/2019: 100 Sportler*innen mit Behinderung haben an den Angeboten des Projektes teilgenommen, bereits über 50 Nürnberger Sportgruppen, -vereine, verbände und -institutionen sind im Netzwerk aktiv Zahlen 2020:  TN insgesamt pro Woche: vor Corona ca. 346 (110 Frauen, 236 Männer); unter Einschränkungen der Hallen- und Platzkapazitäten ca. 150 pro Woche  Angebote für Frauen: Fußball, Hockey, Volleyball (Mix und nur für Frauen), Taekwondo, Fitness, Yoga und Pilates  Qualifizierungsmaßnahmen: Ausbildung zur Sportassistentin/BLSV, Weiterbildung als SportCoach und Übungsleiterin/BLSV, BFV 48 58 Ja 2.6 Abbau von Geschlechterstereotypen im Sportbereich Ziel/e Teilhabe an Sportangeboten Gesundheitliche Chancengleichheit Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Gewinnung von Sportvereinen zur Öffnung der Angebote für Kinder einkommensschwacher Familien/Alleinerziehender im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaktes (BUT) und des Programms „Hinein in den Sportverein“ fortlaufend SpS Sozialamt Anzahl der Sportvereine, die BUTGutscheine annehmen und Leistungen im Rahmen von „Hinein in den Sportverein“ abrechnen Mit bestehenden Ressourcen Durchführung von Bewegungsprojekten in Kitas mit Priorität bei Einrichtungen aus Brennpunktstadtteilen (Bewegte Kita) fortlaufend SpS Gh Anzahl erreichter Kinder (insb. mit Migrationshintergrund / mit Bezug von wirtschaftlicher Jugendhilfe) Mit bestehenden Ressourcen 49 59 Evaluation/ Ergebnisse 2020 sowie Workshop zum Thema „Frauen im Fußball/Sport“ und die Neustrukturierung der C-Trainerausbildung im Bayerischen Fußballverband/Entwicklung eines Basiskurses für Menschen mit Migrationshintergrund  2018 und 2019: insgesamt 170 Anspruchsberechtigte haben über „Hinein in den Sportverein“ Zuschüsse über einen im Projekt beteiligten Sportverein (insgesamt 41) erhalten  2018 und 2019: insgesamt 2.211 Kinder haben in den Jahren BuT-Gutscheine für die Teilnahme an Angeboten Nürnberger Sportvereine abgerechnet Bewegte Kita: Durchschnittlich werden, je nach Einrichtungsgröße der Teilnehmenden, jährlich über die Fortbildungen 400 bis 500 Kinder erreicht (zuletzt erhoben für 2018: 5 Kindergärten mit 255 Kindern und 5 Krippen mit 141 Kindern) Weiterführung im neuen GAP? Ja Ja 2.6 Abbau von Geschlechterstereotypen im Sportbereich Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Geschlechtergerechte und diskriminierungsfreie Öffentlichkeitsarbeit Verwendung des Leitfadens für diskriminierungsfreie Sprache bei Veröffentlichungen des SportService fortlaufend SpS Veröffentlichungen von SpS sind in diskriminierungsfreier Sprache formuliert Erfassung der Geschlechterverteilung der Besucher*innen des NüBad Studienarbeit bzw. Kundenanalyse durch Fremdfirma zur Auswertung der Besucherstruktur als Anhaltspunkt für weitere Gestaltungsmaßnahmen auch in Hinblick auf den Genderaspekt Ab 2019 – ja nach konkretem Umfang – ein bis zwei Jahre NüBad ermittelte Daten Datenanalyse Maßnahmenkatalog auf Grundlage der erhobenen Daten 50 60 Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Weiterführung im neuen GAP?  Ja Ob im Rahmen einer Studienarbeit oder durch eine Firma und je nach Umfang der Erfassung und Analyse der Daten kann ein hoher finanzieller Aufwand erforderlich sein. Hinzu kommen personelle Ressourcen von NüBad bei der Umsetzung der Kundenanalyse   Pressemeldungen, Grußworte sowie Texte, die in Print- und Onlinemedien veröffentlicht werden, werden unter den Kriterien diskriminierungsfreier Sprache erstellt zeitnahe Überarbeitung des Internet-auftritts www.sportservice.nuernberg.de unter dem Aspekt „Leichte Sprache“ (Barriere-freiheit) Studienarbeit konnte noch nicht in Auftrag gegeben werden, aufgrund von Umstrukturierungen in der Organisation des Nürnbergbades, welche erst abgewartet werden 2020 Durchführung personell coronabedingt nicht leistbar und die Nutzung der Bäder nicht repräsentativ Ja, wenn wieder regulärer Badebetrieb möglich ist um ein repräsentativen Eindruck von den Nutzer*innen der Bäder zu bekommen 2.7 Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich 2.7 Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich Das Amt für Kultur und Freizeit war zur Umsetzung seines Ziels der „Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Personalstruktur des KuF und auf der Ebene von Angeboten und Programmen nach außen“ eine der Pilotdienststellen der Stadt Nürnberg bei der Einführung des Gender Mainstreaming. Auch das Thema Interkulturelle Öffnung war und ist seit langem ein zentrales Anliegen des Amts, auch im Rahmen der Geschäftsführung für die geschäftsbereichsübergreifende Koordinierungsgruppe Integration. Zur Berücksichtigung von weiteren Merkmalen und zur Verknüpfung der Handlungsfelder wurde seit 2011 eine Diversity-Strategie entwickelt mit dem Ziel, Menschen unabhängig von ihren sozialen und kulturellen sowie körperlichen Merkmalen gleichwertig am kulturellen und gesellschaftlichen Leben teilhaben zu lassen und sie gleichwertig zu behandeln. Die Strategie wurde mit Unterstützung eines externen Beraters entwickelt und bezieht sich sowohl auf die Kundinnen und Kunden als auch auf die hauptamtlich Mitarbeitenden sowie die Honorarkräfte. KuF berücksichtigt in seiner Diversity-Strategie die Merkmale Geschlecht, Alter, Familienstand, Pflegeverpflichtung, Migrationshintergrund, soziale Lage und Bildungsabschluss. Die Überprüfung der Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Print und Internet führte zu einer Verbesserung bezüglich der Sprache und der Bilddarstellungen. Die Überprüfung der Angebote für bestimmte Zielgruppen führte zu Anpassungen bei der Preisgestaltung (z.B. Ermäßigung für Nürnberg Pass Besitzer*innen mit gedeckeltem Preis von 5 Euro pro Veranstaltung in Kulturläden) und zur Entwicklung von neuen Angeboten, beispielsweise für Geflüchtete. Die Immobilien der Einrichtungen wurden auf Barrierefreiheit überprüft. Wo es technisch und finanziell möglich war, wurden entsprechende Verbesserungen erreicht, zum Beispiel durch die barrierefreie Umgestaltung von Zugängen in einzelnen Einrichtungen. Die Dienstvereinbarung für das Amt für Kultur und Freizeit über die Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten bietet Möglichkeiten einer flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit, ein Arbeitskreis Gesundheit unterstützt die Sensibilisierung für ein „gesundes“ Arbeitsverhalten. In einem ersten Schritt wurden die Mitarbeitenden in Fortbildungen mit dem Ziel qualifiziert, sie für die Sinnhaftigkeit des Diversity-Managements zu sensibilisieren und für die Umsetzung von Diversity-Maßnahmen zu befähigen. In den Abteilungen von KuF wurden anschließend mögliche Maßnahmen zur Umsetzung der Diversity-Ziele konzipiert. Die im Gleichstellungsaktionsplan benannten Maßnahmen werden exemplarisch im Hinblick auf eine nachhaltige Fortführung umgesetzt. 51 61 2.7 Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Diverses Publikum Kunden*innen-Befragung, um Grundlagen für die verstärkte Diversity-Orientierung der Musikschule zu erhalten 2018f KuF/4 Besuchszahlen nach Merkmalen gruppiert Die Implementierung ist dokumentiert und steht als gutes Beispiel für künftige (Bau)Maßnahmen zur Verfügung Dokumentation der Implementierung der Diversity-Orientierung Kulturwerkstatt Auf AEG 2018 KuF/ Stab Diverses Publikum Diversity-Check der Kulturwerkstatt Auf AEG: Überprüfung der Einrichtung, Ausstattung, Strukturen und Angebote unter Gesichtspunkten der Teilhabegerechtigkeit, Gender Mainstreaming und der Interkulturellen Öffnung 2018 KuF/ Stab, KuF/3 Diverse Belegschaft Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Dokumentation ist vorhanden Mit bestehenden Ressourcen Dokumentation liegt vor Nein Besuchszahlen nach Merkmalen gruppiert. Mit bestehenden Ressourcen  Ja, wird mit der nächsten Maßnahme zusammengeführt Bisher Befragung aufgrund von noch ungeklärten rechtlichen Fragen nicht durchgeführt  Zahlen der Beschäftigten nach Merkmalen gruppiert     52 62 In Kulturwerkstatt wurden Indikatoren zur interkulturellen Öffnung definiert erster Entwurf für Checkliste Inklusion wurde erstellt und eine Ist-SollListe mit Punkten für Verbesserungsbedarf der Barrierefreiheit Beginn einer Veranstaltungsreihe zum Thema Inklusion zukünftig stärkere Zusammenarbeit mit inklusiven Organisationen Fortbildungen wurden gezielt besucht Daten zu den Besuchen vorhanden aufgrund der ausgefallenen Kundenumfrage Weiterführung im neuen GAP? Planmäßige Durchführung der Befragung im Schuljahr 2021/22 2.7 Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Die Angebote in den Einrichtungen werden unter den Gesichtspunkten der Teilhabegerechtigkeit, Gender Mainstreaming und der Interkulturellen Öffnung geplant Die im „Interkultur“Check vereinbarten Prüfkriterien werden auf weitere Merkmale angewendet 2018 KuF/Inter-Kultur-Büro Besuchszahlen nach Merkmalen gruppiert Erfassung neuer Angebote 53 63 Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Ist in der Kulturwerkstatt AUF AEG in obiger Zielsetzung erfolgt Weiterführung im neuen GAP? Ja, wird mit der obigen Zielsetzung zusammengeführt 2.7 Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Mit Hilfe von erfahrungsorientierten Lernstationen, Aktionen und Veranstaltungen wird das Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderung und von Menschen mit unterschiedlichen kulturellen Wurzeln als selbstverständlichen Bestandteil des Lebens erfahrbar gemacht, ein positives Bewusstsein für die Vielfalt im zwischenmenschlichen Miteinander wird etabliert. Menschen mit Behinderungen werden in die tägliche Arbeit auf dem Erfahrungsfeld einbezogen. Grundlegende Bausteine von neu zu planenden Stationen beinhalten dabei geschlechtssensible, geschlechtergerechte oder geschlechtsbezogene pädagogische Maßnahmen und Inhalte Inklusionskonzept Erfahrungsfeld 2018 ff KuF/2 Besuchszahlen nach Merkmalen gruppiert 54 64 Ressourcen (finanziell / personell) Das Konzept kann nur mit neuen Ressourcen (1,0 VK Sonderpädagogik sowie für die eigens konzipierten Inklusionsstationen 0,66 VK) und Sachmittel für den Bau der Stationen umgesetzt werden Evaluation/ Ergebnisse 2020   Einstieg für ganzjährige Angebote in der DunkelErfahrung ist erfolgt durch Spenden wurde eine Rollstuhlschaukel auf dem ErfahrungsfeldGelände aufgestellt und die stundenweise Betreuung in den Jahren 2020 und 2021 ermöglicht Weiterführung im neuen GAP? Ja, Inklusionskonzept soll vollständig umgesetzt werden 2.7 Abbau von Geschlechterstereotypen im Kulturbereich Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Verschiedenheit ist eine Chance. An ausgewählten Erfahrungsfeld-Stationen wird Unterschiedlichkeit als Ressource und damit als nützlich für Teams, Unternehmen und für sich selbst erkennbar. Dabei richtet sich der Blick auch auf die Vielfalt der Teilnehmenden und bezieht geschlechtergerechte Gesichtspunkte mit ein Fortbildungsveranstaltung der ErfahrungsfeldAkademie „Diversity-Die Kraft der Vielfalt“ 2018 ff KuF/2 Anzahl der Teilnehmenden der Fortbildungsveranstaltung Die Anzahl der Männer bei den Besuchen ist erhöht. Das Verhältnis Männer und Frauen wird angeglichen Entwicklung und Durchführung von Angeboten und Projekten zur Zielerreichung Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Mit bestehenden Ressourcen Umfragen sind auf 2022 ff verschoben Anzahl der durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen 2018 ff KuF Verhältnis Männer und Frauen bei den Besuchen 55 65 Nachfrage nach der Fortbildung war in allen Jahren gering, seit 2018 gab es nur eine Anfrage, jedoch keine Buchung Weiterführung im neuen GAP? Ja, mit überarbeitetem Konzept Ja 2.8 Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung 2.8 Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung Unterschiedliche Menschen nutzen auch öffentliche Plätze, Bauten und Bereiche sehr verschieden. So wünschen und fordern z.B. Frauen und Männer für die Nutzung öffentlicher Bereiche ganz unterschiedliche Dinge. Um diese Aspekte zu berücksichtigen, sollen bereits bekannte Kriterien umgesetzt und bei neuen Projekten durch Beteiligungsmöglichkeiten erhoben werden. Auch die Mobilitätsbedürfnisse der Menschen abhängig von der jeweiligen Lebenssituation, der Herkunft, dem Geschlecht oder dem Alter unterscheiden sich. Daher muss die Zielsetzung der Politik und Planung die Schaffung gleicher Mobilitätschancen für alle sein. Nur so kann eine gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben ermöglicht werden. Die regelmäßigen Erhebungen zur Verkehrsmittelwahl der Nürnberger*innen, die Socialdata bzw. PB Consult im Auftrag der Verkehrsbetriebe jährlich durchführen (StadtProfil Nürnberg), zeigen, dass beispielsweise Frauen, Kinder, Menschen über 65 Jahre und Erwerbslose überdurchschnittlich häufiger zu Fuß gehen, Radfahren oder den ÖPNV nutzen. Vor diesem Hintergrund sind die weitere Verbesserung der Bedingungen für Zufußgehende und Radfahrende sowie der Ausbau und die Steigerung der Qualität des ÖPNV unerlässlich für eine gender- bzw. diversitygerechte Stadt- und Verkehrsplanung. Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Öffentliche Räume sind angstfrei gestaltet Zusammenstellung der Planungskriterien im UBahnbereich unter Berücksichtigung der Merkmale Alter, Geschlecht, Behinderung 2018-2020 Ref. VI, UB 2 U-Bahnhöfe aus dem Revitalisierungsprogramm anhand dieser Kriterien überprüfen 56 66 Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020 Revitalisierung des U-Bahnhof Scharfreiterring unter Berücksichtigung der angstfreien Gestaltung: subjektives Sicherheitsempfinden gesteigert durch Blindenleitsystem, Tageslicht, Verglasung, Beleuchtungselemente, helle Granitplatten als Bodenbelag Weiterführung im neuen GAP? Ja, bei U-Bahnhof Muggenhof 2.8 Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Öffentlicher Raum: gleichberechtigte Gestaltung und Teilhabe Ausweitung und Verstetigung von Bürgerbeteiligungen bei der Gestaltung des Öffentlichen Raums, zum Beispiel bei Spielplätzen, Grünanlagen, Plätzen Langfristige Etablierung von Bürgerbeteiligungen bei Um- und Neugestaltungsmaßnahmen in den nächsten Jahren SÖR in Kooperation mit Ref. VI (z.B. Stpl) bzw. Ref. V/J Anzahl der mitwirkenden, interessierten Bürger*innen Je nach Projekt: Bürgerinfo, Bürgergespräche, E-Partizipation, Planungswerkstätten und weitere Maßnahmen Ressourcen (finanziell / personell) Je nach Umfang und Größe des Projekts unterschiedlich. Wenn sich die Verfahrensstrukturen verfestigt haben, ist mit einer leichten Minimierung des Ressourcenaufwands zu rechnen Evaluation/ Ergebnisse 2020     57 67 Steigerung der Anzahl der Bürgerbeteiligungen und der mitwirkenden und interessierten Bürger*innen, Beispiel 100 Bürger*innen an der Abschlussveranstaltung Nägeleinsplatz teilgenommen Ausweitung der BürgerDialog-Formate durch innovative Workshop-Methodiken (z.B. Worldcafe), Digital-Angebote und niederschwellige Raumangebote (MarieJuchacz-Park – Aufstellung von Pavillons vor Ort für Dialogrunden am Nachmittag und Abend) und Angebote in einfacher Sprache Dialog-Formate mit Kindern und Jugendlichen aller Geschlechter in geschützten Räumen bei Nutzerbeteiligungen für Sport- und Spieleinrichtungen Ref. VI: z.B. Obstmarkt: Onlinebeteiligung, Anliegerinfo, Vereine und Verbände wurden angeschrieben; Planungsworkshops Plärrer, Bielingplatz. Weiterführung im neuen GAP? Ja 2.8 Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Möglichst viele Bürger*innen aus unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen haben sich im Rahmen verschiedener Beteiligungsformate engagiert Evaluation der Beteiligungen, bei Bedarf Workshop zum Thema Laufend Stpl, Vpl Beteiligungsquote von Bürgerinnen und Beteiligungsquote der Bevölkerungsgruppen Förderung alternativer Mobilitätsangebote Car-Sharing Ausweitung des Mobilpunktnetzes im Stadtgebiet 2018 Onlinebeteiligung zur Standortsuche für fünf weitere Mobilpunkte 2018 Errichtung der 20 neuen Mobilpunkte Steigerung Nutzer*innenzufriedenheit und des Anteils der Verkehrsmittel des Umweltverbundes am Modal Split, Errichtung der neuen Mobilpunkte Kosten von rd. 100.000 Euro werden über Sondernutzungsgebühren finanziert Barrierefreier Zugang zum ÖPNV Priorisierung und barrierefreier Umbau der bereits erfassten Bus- und Straßenbahnhaltestellen fortlaufende Umsetzung der Maßnahmen Vpl in Abstimmung mit OrgA (ePa) und SÖR (AuGSTau) Vpl Anzahl der umgebauten Haltestellen Barrierefreier Zugang zum ÖPNV Barrierefreier Zugang zur U-Bahn ist vorhanden Fortlaufende Umsetzung bei Neubaustrecken UB 1 neu gebauter UBahnhof bis 2020 300.000 Euro jährlich im städtischen Haushalt eingestellt Mit bestehenden Personalressourcen und Kostendeckung über MIP-Ansatz 58 68 Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020  Erhebung schwierig wegen Datenschutz, eher bei Planung darauf eingehen: bestimmte Bevölkrungsgruppen ermutigen (s. z.B. Girls‘ Day)  Andere Möglichkeit: Standortanalyse – welche Beteiligungsformate sind geeignet, um welche Gruppen zu erreichen? (Stichwort Bürgerversammlung) Mobilpunkte 2019 umgesetzt Weiterführung im neuen GAP? Nein Ja Fortlaufend, Umsetzung erfolgt durch SÖR Ja Eröffnung des barrierefrei zugänglichen Bahnhofs Großreuth b. Schweinau erfolgte 10/2020 Ja 2.8 Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) noch nicht bezifferbar Evaluation/ Ergebnisse 2020 Ausbau des ÖPNV Verlängerung der Straßenbahn zur Brunecker Straße: Durchführung einer Nutzen-Kosten-Untersuchung, Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens, Beantragung von Fördermitteln 2018 – 2020 Vpl Präsentation der Ergebnisse der Nutzen-Kosten-Untersuchung, Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, Fördermittelzusage Ausbau des ÖPNV Verlängerung der UBahn U3 SW bis Gebersdorf 2019 - 2025 UB Präsentation der Ergebnisse der Nutzen-Kosten-Untersuchung, Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, Fördermittelzusage Mit bestehenden Personalressourcen und Kostendeckung über MIP-Ansatz Baubeginn Anfang 2020 erfolgt (somit Fördermittel-zusage nach Präsentation der Nutzen-Kosten-Untersuchung erhalten, Planfeststellungsverfahren durchgeführt) Ja Verbesserung der Bedingungen für Zufußgehende Erarbeitung eines Fußverkehrskonzepts 2019/2020 Vpl/M Steigerung der Nutzer*innenzufriedenheit und des Anteils des Fußverkehrs am Gesamtverkehr noch nicht bezifferbar Maßnahme noch nicht möglich Ja, seit 2020 Verbesserung der Bedingungen für Radfahrende Projekt „Radständer für die Stadtteile“, Errichtung von Radabstellanlagen in Projektgebieten mit ePartizipation Projektgebiet Altstadt 2018/2019 weitere Stadtteile in Planung Vpl/M SÖR (AuGSTau) Steigerung der Nutzer*innenzufriedenheit und des Anteils des Radverkehrs am Gesamtverkehr rd. 60.000 Euro je Projektgebiet stehen im Haushalt zur Verfügung Projekt Altstadt wird umgesetzt (siehe AfV 09/2020) Ja 59 69 Planung wurde ausgeschrieben Weiterführung im neuen GAP? Ja 2.8 Geschlechtergerechte Bau- und Stadtplanung Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Berücksichtigung von geschlechterspezifischen Aspekten beim Umbau bzw. Neugestaltung von Räumlichkeiten (z.B. Innenbereich Hallenbad Katzwang) Hinterfragen der geplanten Maßnahmen in Hinblick auf Geschlechterfragen: z.B. „Gibt es dunkle Ecken?“ „Können die Wegebeziehungen in Hinblick auf den Genderaspekt verbessert werden?“ Im Zusammenhang mit geplanten baulichen und sonstigen Maßnahmen NüBad Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Anliegen 60 70 Ressourcen (finanziell / personell) Je nach Umfang und Größe des Projekts unterschiedlich. Wenn sich die Verfahrensstrukturen verfestigt haben, ist mit einer leichten Minimierung des Ressourcenaufwands zu rechnen. Evaluation/ Ergebnisse 2020 Im Hallenbad Katzwang wurde die nicht einsehbare und recht dunkle „Föhnecke“ aufgelöst und in den übersichtlicheren Umkleidebereich verlegt. Weiterführung im neuen GAP? Ja, NüBad wird auch in Zukunft bei baulichen Veränderungen versuchen, Genderaspekte verstärkt zu berücksichtigen. 2.9 Städtepartnerschaften und internationale Kooperationen 2.9 Städtepartnerschaften und internationale Kooperationen Eine Zielsetzung von Städtepartnerschaften ist es, einen Beitrag zu Annäherung, Verständigung und Frieden sowie zum Abbau von Vorurteilen und Rassismus, Intoleranz und Fremdenfeindlichkeit zu leisten. Die Kontakte im Rahmen dieser Städtepartnerschaften und internationalen Kooperationen sollten als Plattform für den Austausch von Erfahrungen im Bereich Gleichberechtigung von Frauen und Männern genutzt werden. Ziel/e Maßnahme/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Städtepartnerschaften und internationale Kooperationen als Plattform für den Austausch von Erfahrungen und gegenseitige Lernprozessen in Bezug auf Gleichberechtigung von Frauen und Männern nutzen Durchführung von Veranstaltungen mit Vertretungen aus Städtepartnerschaften und befreundeten Städten im Rahmen der Veranstaltungsreihe rundum den Internationalen Frauentag im März Jährlich im März IB, GST Beteiligung der Städte Ressourcen (finanziell / personell) Mit bestehenden Ressourcen Evaluation/ Ergebnisse 2020   2019 Frauendelegationen aus Antalya und Nablus 2020 Frauendelegationen aus Krakau in Nürnberg zu Besuch Die Frauen tauschten sich mit der Gleichstellungsstelle, Oberbürgermeister, Stadträtinnen und Frauendelegationen aus und nahmen als Referentinnen jeweils an einer öffentlichen Veranstaltung teil 61 71 Weiterführung im neuen GAP? Ja Ö 3 Beschlussvorlage MRB-GST/003/2021 Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtrat 19.05.2021 öffentlich Beschluss Stadtrat 23.06.2021 öffentlich Beschluss Betreff: Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023 der Stadt Nürnberg Anlagen: GAP2021-2023 Sachverhalt (kurz): Im Oktober 2010 unterschrieb der Stadtrat die Europäische Charta für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene. Aus dem Bekenntnis zur Charta erfolgte die Verpflichtung für die Stadt Nürnberg, Gleichstellungsaktionspläne mit konkreten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Charta zu erarbeiten und deren Umsetzung aktiv zu fördern. Im Februar 2012 wurde der „Erste Gleichstellungsaktionsplan der Stadt Nürnberg 2012 bis 2014“ vom Stadtrat beschlossen. Seitdem wurde alle drei Jahre ein neuer Aktionsplan verabschiedet und der vorherige evaluiert. Nicht nur die Evaluation des Gleichstellungsaktionsplans 2018-2020, sondern auch die CoronaPandemie und die damit verbunden gesellschaftlichen Entwicklungen zeigt, dass die Ziele einer geschlechtergerechten Stadtverwaltung und Stadtgesellschaft noch nicht erreicht sind. Die Ergebnisse der Evaluation wurden in die Vorbereitung und Erstellung des vorliegenden Gleichstellungsaktionsplans 2021-23 einbezogen und Ziele und Maßnahmen dementsprechend angepasst und modifiziert oder neue Ziele entsprechend der Bedarfe generiert, um weiterhin im Sinne der Gleichstellung der Geschlechter in allen Bereichen zu wirken. Wie bei den vorherigen Aktionsplänen wurde auch der aktuelle Gleichstellungsaktionsplan von der Gleichstellungsstelle in Zusammenarbeit mit Vertreter*innen der Geschäftsbereiche, Referate und Dienststellen in der Koordinierungsgruppe Gender erarbeitet. Die Zuordnung der Ziele und daraus resultierenden Maßnahmen in zwei Handlungsfelder wurde beibehalten: Geschlechtergerechte Stadtverwaltung und Geschlechtergerechte Stadtgesellschaft. Der Großteil der Maßnahmen im Gleichstellungsaktionsplan wird mit bestehenden Ressourcen durchgeführt. Wenn für die Durchführung einer Maßnahme zusätzliche finanzielle und/oder personelle Ressourcen zur Zielerreichung erforderlich sind, wird dies ausdrücklich vermerkt. Auswirkungen auf den Stellenplan sind dadurch mittelfristig in einzelnen Fällen möglich. Seite 1 von 4 72 Stadt Nürnberg 1. Beschlussvorlage MRB-GST/003/2021 Finanzielle Auswirkungen: Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Der Großteil der Maßnahmen im Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023 wird mit bestehenden Ressourcen durchgeführt. Wenn für die Durchführung einer Maßnahme zusätzliche Mittel zur Zielerreichung erforderlich sind, wird dies ausdrücklich vermerkt. (→ weiter bei 2.) Nein (→ weiter bei 2.) Ja Kosten noch nicht bekannt Kosten bekannt € Folgekosten Gesamtkosten € pro Jahr dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein (→ weiter bei 3.) Ja Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens) Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt Seite 2 von 4 73 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage MRB-GST/003/2021 2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Verantwortung für die Durchführung der jeweiligen Maßnahme obliegt der zuständigen Dienststelle 3. 4. Diversity-Relevanz: Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023 enthält Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der Diversitydimension Geschlecht. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) Seite 3 von 4 74 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage MRB-GST/003/2021 Beschlussvorschlag: Der Stadtrat hat die Ziele und Maßnahmen des vorliegenden Gleichstellungsaktionsplans 2021-2023 der Stadt Nürnberg zustimmend zur Kenntnis genommen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen die Stadtratsmitglieder dessen Umsetzung. Die Verwaltung setzt die Maßnahmen fristgerecht um. Die Gleichstellungsstelle berichtet dem Stadtrat im Frühjahr 2024 über die Zielerreichung. Seite 4 von 4 75 Ö 3 Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023 Präambel Einführung Seit ihrem Entstehen sind Städte Orte der Vielfalt. Die Stadt Nürnberg sieht es als eine ihrer zentralen Aufgaben an, in einer vielfältiger werdenden Gesellschaft den Zusammenhalt zu wahren und dabei zwischen Einzelinteressen zu vermitteln und Ausgrenzungen zu verhindern. Eine wichtige Grundlage kommunalen Handelns sind die Menschenrechte, zu deren aktiven Verwirklichung sich die Stadt in ihrem Leitbild verpflichtet hat, dies auch vor dem Hintergrund der besonderen geschichtlichen Verantwortung. Die Verwirklichung einer solidarischen Stadtgesellschaft bemisst sich an der Lebensrealität der Bürgerinnen und Bürger. Aus diesem Grund verpflichten wir uns, bei der Erstellung und Umsetzung kommunaler Aktionspläne die Bedürfnisse aller in den Blick zu nehmen. Entscheidend sind für uns die Verwirklichung der Menschenrechte, die Möglichkeit zur Teilhabe und die Verhinderung von Diskriminierung. Die Stadt Nürnberg tritt Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der Diversitydimension Geschlecht seit über 30 Jahren entgegen. Im Jahr 1986 wurde die erste Frauenbeauftragte vom Stadtrat bestellt. Mit der Verabschiedung und mehrmaligen Fortschreibung des Frauenförderplans und der Umsetzung von Gender Mainstreaming als ein verbindliches Prinzip der Personal- und Organisationsentwicklung wurden seitdem die Weichen für eine geschlechtergerechte Verwaltung und Stadtgesellschaft gestellt. Die Unterzeichnung der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene durch den Stadtrat im Oktober 2010 war ein weiterer konsequenter Schritt auf dem Weg zu mehr Geschlechtergerechtigkeit. Aus dem Bekenntnis zur Charta erfolgte die Verpflichtung für die Stadt Nürnberg, regelmäßig Gleichstellungsaktionspläne mit konkreten Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Charta zu erarbeiten und deren Umsetzung aktiv zu fördern. Im Februar 2012 wurde der „Erste Gleichstellungsaktionsplan der Stadt Nürnberg 2012 bis 2014“ vom Stadtrat beschlossen. Ein Bericht über die Umsetzung der Maßnahmen sowie die Verabschiedung der Fortschreibung dieses ersten Aktionsplans erfolgte drei Jahre später. Dabei finden die Diversitydimensionen ethnische und soziale Herkunft, Geschlecht, sexuelle Identität, Behinderung, Alter, Religion, Weltanschauung und Sprache Berücksichtigung. Auch der jetzt vorliegende Gleichstellungsaktionsplan 2021-2023 wurde von der Frauenbeauftragten und ihrem Team in der Gleichstellungstelle in Zusammenarbeit mit Vertreter*innen der Geschäftsbereiche und Referate in der Koordinierungsgruppe Gender erarbeitet. Die Zweiteilung 1 76 in Maßnahmen zur Erreichung einer geschlechtergerechten Stadtverwaltung und zur Verwirklichung einer geschlechtergerechten Stadtgesellschaft bleibt erhalten. Die themenbezogene Unterteilung innerhalb dieser zwei großen Handlungsfelder orientiert sich an den Schwerpunkten der jeweiligen Ziele. Dabei zeigt sich, dass die Handlungsfelder Stadtverwaltung und Stadtgesellschaft in ihren Schwerpunkten Parallelen aufzeigen: der Abbau von Rollenstereotypen, Antidiskriminierung und eine geschlechtergerechte Gesundheit sind wichtige Schwerpunkte in beiden Handlungsfeldern. Hinzukommen Themenfelder wie die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis auf der Führungsebene sowie der Ausbau der Gender- und Diversitykompetenz auf allen Ebenen und in allen Bereichen, um eine geschlechtergerechte Stadtverwaltung zu erreichen. Schwerpunkte wie die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt, eine geschlechtergerechte Bildung und Erziehung sowie eine geschlechtergerechte Stadtentwicklung rücken in den Fokus, wenn es um die Verwirklichung einer geschlechtergerechten Stadtgesellschaft geht. nen noch längst nicht abgeschlossen ist. Viele Frauen stehen im Kontext der Corona-Pandemie vor enormen Herausforderungen: Die Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen stellt die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf vor eine Zerreißprobe. Homeoffice und Homeschooling sind nur bedingt vereinbar und lediglich ein Beispiel für unbezahlte Sorgearbeit, die überproportional von Frauen geleistet wird. Bereits überwunden geglaubte Rollenfestlegungen wirken sich gleichzeitig auch negativ auf Männer aus und halten nicht wenige davon ab, neue geschlechtergerechte Wege zu gehen. Die Rolle der Frau wird hauptsächlich im familiären Bereich gesehen; der starke Mann beschützt die Familie nach außen. Diese tradierten Geschlechterstereotypen werden unter anderem von rechtspopulistischen Parteien befeuert. Die Maßnahmen des vorliegenden Gleichstellungsaktionsplan zielen darauf ab, aktiv gegen solche Rollenstereotypen vorzugehen, festgefahrene Strukturen aufzubrechen und damit ein deutliches Zeichen für eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen zu setzen. „Es geht nur gemeinsam“. Diese Forderung von Prof. Dr. Jutta Allmendinger verdeutlicht nicht nur, dass Gleichstellung alle Geschlechter betrifft und Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts uns alle angeht. Vielmehr lässt sich die Aufforderung von Prof. Dr. Jutta Allmendinger auch dahingehend interpretieren, dass Stadtspitze, Beschäftigte und Bürger*innen an einem Strang ziehen müssen, um Gleichstellung zu erreichen. Ein deutliches Bekenntnis dazu und ein ausgeprägter politischer Wille, zusammen mit vielen Fürsprecher*innen sind unerlässlich, um eine geschlechtergerechte Stadtverwaltung und Stadtgesellschaft zu erreichen. Auch mehr als neun Jahre nach der Verabschiedung des ersten Gleichstellungsaktionsplans und zum Zeitpunkt des 15-jährigen Jubiläums der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene zeigt sich, dass die Ziele einer geschlechtergerechten Stadtverwaltung und Stadtgesellschaft noch nicht erreicht sind. Die jüngsten Entwicklungen im Rahmen der Corona-Pandemie, die damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens und die daraus resultierenden Folgen für unsere Gesellschaft, führen uns sehr deutlich vor Augen, dass der Prozess zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in allen Bereichen und auf allen kommunalen Ebe- 2 77 Inhaltsverzeichnis Seite Abkürzungsverzeichnis.................................................................. 4 1. Eine geschlechtergerechte Stadtverwaltung .................. 7 1.1 Abbau von Rollenstereotypen ............................................. 7 1.2 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf ........................... 11 1.3 Ausgewogenheit auf der Führungsebene.......................... 14 1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz .................. 17 1.5 Antidiskriminierung ........................................................... 21 1.6 Geschlechtergerechte Gesundheit .................................... 23 2. Eine geschlechtergerechte Stadtgesellschaft .............. 25 2.1 Abbau von Rollenstereotypen ........................................... 25 2.2 Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ................... 33 2.3 Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung .................. 36 2.4 Geschlechtergerechte Stadtentwicklung ........................... 42 2.5 Antidiskriminierung ........................................................... 45 2.6 Geschlechtergerechte Gesundheit .................................... 47 3 78 Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 2. BM Geschäftsbereich der 2. Bürgermeisterin 3. BM Geschäftsbereich des 3. Bürgermeisters AK Arbeitskreis BCA Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt BCN Bildungscampus Nürnberg BfD/LSBTI Beauftragte für Diskriminierungsfragen / Koordinierungsstelle LSBTI BFS Berufsfachschule BgA Bürgermeisteramt BS Berufliche Schule BZ Bildungszentrum FAU Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg FKE Führungskräfteentwicklung GAP Gleichstellungsaktionsplan GB Gleichstellungsbeauftragte Geo Amt für Geoinformation und Bodenordnung Gh Gesundheitsamt Gh/Gf Gesundheitsamt – Gesundheitsförderung Gh/L Leitung Gesundheitsamt GPR Gesamtpersonalrat GSBV Gesamtschwerbehindertenvertretung 4 79 Abkürzungsverzeichnis GST Gleichstellungsstelle H Hochbauamt IB Amt für Internationale Beziehungen IPSN Institut für Pädagogik und Schulpsychologie J Jugendamt J/B1 Jugendamt Bereich 1 (Städtische Kindertageseinrichtungen) J/B1-L Jugendamt Leitung Bereich 1 (Städtische Kindertageseinrichtungen) J/B2-EB Jugendamt – Bereich 2 – Erziehungs- und Familienberatung J/B2 Jugendamt Bereich 2 (Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit an Schulen, Familienbildung, Erziehungsberatung) KoG Inklusion Koordinierungsgruppe Inklusion KoM Amt für Kommunikation und Stadtmarketing KuF Amt für Kultur und Freizeit KuF/ 3 Amt für Kultur und Freizeit Abteilung 3 (Soziokulturelle Stadtteilarbeit) LA Liegenschaftsamt MINT Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik MRB Menschenrechtsbüro NüBad NürnbergBad OKJA Offene Kinder- und Jugendarbeit PA Personalamt PA/1-1 Personalamt – Abteilung Personalentwicklung, Ausbildung und Strategische Personalbedarfsplanung – Sachgebiet Personalentwicklung und Betriebliches Gesundheitsmanagement PA/2 Personalamt – Abteilung Personalservice 5 80 Abkürzungsverzeichnis PA/2-R Personalamt – Abteilung Personalservice – Personalrecruiting PA/M Personalamt – Stab der Dienststellenleiterin POA Personal- und Organisationsausschuss Ref. IV Referat für Schule und Sport Ref. V Referat für Jugend, Familie und Soziales Ref. VI Planungs- und Baureferat SchA Amt für Allgemeinbildende Schulen SchB Amt für Berufliche Schulen SenA Amt für Senioren und Generationenfragen/Seniorenamt SHA Amt für Existenzsicherung und soziale Integration SöR Servicebetrieb Öffentlicher Raum SpS Sportservice Nürnberg StB Stadtbibliothek UB U-Bahnbauamt UwA Umweltamt VK Anteil einer Vollzeitstelle Vpl Verkehrsplanungsamt Vpl/M Verkehrsplanungsamt – Verkehrsmanagement WiF Wirtschaftsförderung Nürnberg WS Wirtschaftsschule 6 81 Abbau von Rollenstereotypen 1. Eine geschlechtergerechte Stadtverwaltung Kommunen wirken nach außen, durch Angebote für ihre Bürger*innen, aber auch nach innen, über Prioritätensetzung in der Personal- und Organisationsentwicklung. Ziel ist es, die Stadt zu einer fairen und geschlechtergerechten Arbeitgeberin zu machen und damit auch die Qualität der kommunalen Dienstleistungen zu verbessern. Auf der Grundlage des Frauenförderplans und der Gender Mainstreaming Strategie als verbindliches Prinzip der Personal- und Organisationsentwicklung arbeitet die Stadt Nürnberg am Abbau von bestehenden Ungleichheiten. 1.1 Abbau von Rollenstereotypen Geschlecht spielt in vielen Bereichen nach wie vor eine große Rolle, z.B. bei der Berufswahl, bei Fragen von Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, bei der Benennung öffentlicher Plätze oder aber bei der Verwendung geschlechtergerechter Sprache. Der Stadt Nürnberg ist es ein Anliegen auch innerhalb der Verwaltung über vielfältige Maßnahmen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts und/oder anderer Kategorien abzubauen, Rollenstereotype zu vermindern und Diskriminierung entgegenzuwirken. Der Abbau von rollenstereotypen ist daher eine Querschnittsaufgabe, die von allen Geschäftsbereichen und Referaten in Angriff genommen werden muss. Dies spiegelt sich nicht nur in den folgenden Zielen, sondern auch in den jeweiligen Zuständigkeiten wider. Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 1. Gremien sind paritätisch besetzt. Bei der Besetzung von Gremien und Arbeitsgruppen soll auf ein möglichst paritätisches Geschlechterverhältnis geachtet werden Fortlaufend BgA, alle Dienststellen Anteil von Frauen Eigenpersonal Eigenmittel Fortlaufend Stadtratsfraktionen Anteil von Frauen Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Mitglieder von Gremien und Arbeitsgruppen Bei der Besetzung von Vorständen und Aufsichtsräten der städtischen Tochtergesellschaften soll auf ein möglichst paritätisches Geschlechterverhältnis geachtet werden Zielgruppe: Mitglieder von 7 82 Abbau von Rollenstereotypen Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Ab 2021 GST in Kooperation mit jeweiligen Dienststellen Übersicht aktueller Besetzung Eigenpersonal Eigenmittel Vorständen und Aufsichtsräten der städtischen Tochtergesellschaften 2. Die Anzahl von Frauen in Preisgerichten städtischer Wettbewerbe und Beiräten ist erhöht. Feststellung aktueller Besetzung, Interpretation der Ergebnisse und Diskussion weitere Schritte, wie ggf. Änderung der Satzung Zielgruppe: Preisgerichte städtischer Wettbewerbe und Beiräte 3. Bei der Ausbildungswahl spielen Geschlechterstereotype keine Rolle. Jährliche Organisation und Durchführung des Girls´ und Boys´ Day bei der Stadtverwaltung Ggf. geänderte Satzungen bzw. neue Quoten Ab 2021 PA mit beteiligten Dienststellen Zielgruppe: Jugendliche Gezielte Ansprache des jeweils „untypischen“ Geschlechts bei der Präsentation der Ausbildungsberufe im Internet, in Videos sowie in Broschüren, wo möglich und sinnvoll Fortlaufend PA/2-Marketing, GST Teilnehmendenzahl des Girls´ und Boys´ Day Eigenpersonal Eigenmittel Langfristig: Auswertung der weiblichen bzw. männlichen Nachwuchskräfte nach Ausbildungsberufen Neue Veröffentlichungen im Rahmen des Arbeitgeberin- und Ausbildungsmarketings Eigen- und Fremdpersonal Eigenmittel Langfristig: Auswertung der weiblichen bzw. männlichen Nachwuchskräfte nach Ausbildungsberufen Zielgruppe: potenzielle Auszubildende Prüfung des Beitritts der Stadt Nürnberg zur Initiative Klischeefrei und gegebenenfalls Beitritt Beratung mit jeweiligen Dienststellen hat stattgefunden ab 2021 Zielgruppe: potentielle Auszubildende und Mitarbeitende 8 83 GST mit relevanten Dienststellen Der Beitritt der Stadt Nürnberg zur Initiative Klischeefrei ist geprüft und gegebenenfalls erfolgt Eigenpersonal Eigenmittel Abbau von Rollenstereotypen Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 4. Die Möglichkeit Elternzeit zu nehmen, wird von bei der Stadt beschäftigten Vätern stärker genutzt. Durchführung der Väter- und Mütterbefragung 2020-2023 GST, Bündnis für Familie, PA/M Befragung ist durchgeführt, Ergebnisse liegen vor und wurden interpretiert und veröffentlicht Eigenpersonal Eigenmittel Auswertung und Evaluation der Ergebnisse, Formulierung und Umsetzung von nächsten Schritten Auf Basis der Ergebnisse werden Bedarfe festgestellt und adressiert Zielgruppe: Väter und Mütter in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt Nürnberg 5. 6. 7. Männer sind im Erzieherberuf gestärkt. Verstetigung des AK Männer in KiTas Es besteht die Möglichkeit zu kollegialem Austausch zu ausgewählten spezifischen Themen. Zielgruppe: Männer in Erziehungsberufen Die Anerkennung der verschiedenen Lebenswelten von Kindern und Familien in KiTas wird konkretisiert. In der Rahmenkonzeption wird das Thema Anerkennung von Lebenswelten konkretisiert. Gender-Kompetenz bei den Erzieher*innen in Nürnberger Kindertageseinrichtungen ist vorhanden und das Fachpersonal handelt geschlechtersensibel bei offenen Angeboten für Kinder Die Fortbildung ‚Jungen und Mädchen stärken‘ ist in Nürnberger Kindertageseinrichtungen bekannt und wird von den jeweiligen Teams individuell durchgeführt. 4 Treffen im Jahr GST, J/B1 AK Männer in KiTas trifft sich regelmäßig Eigenpersonal Eigenmittel 2021-2022 J/B1-L Textbaustein in der Rahmenkonzeption Eigenpersonal Eigenmittel Ab 2022 GST, J/B1 Vorstellung der und Einführung in die Fortbildung Eigenpersonal Zielgruppe: Familien mit Kindern in KiTas Anfragen bezüglich Unterstützung bei der Durchführung Zielgruppe: Erzieher*innen in Nürnberger Kindertageseinrichtungen Anzahl der Durchführungen 9 84 Nr. 8. 9. Ziel/e Die Anzahl der Männer bei den Beschäftigten im Kulturbereich ist erhöht: Das Verhältnis Männer und Frauen ist angeglichen. Bei der Ausschreibung von Reinigungsleistungen ist der geschlechterspezifische Aspekt berücksichtigt. Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Das Fortbildungskonzept wird hinsichtlich der Passgenauigkeit für Personal in offenen Angeboten für Kinder überprüft und ggf. angepasst Ab 2021 J/B2-5 mit Bereichsleitung und Abt. Leitungen Regionen Das Konzept ist überprüft und nach Bedarf angepasst Eigenpersonal Fortlaufend KuF Verhältnis Männer und Frauen bei den Beschäftigten im Vergleich zu 2020 Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Mitarbeitende in der OKJA – Zielgruppe Kinder Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Zielerreichung Beteiligung am Boys‘ Day Zielquote: 50:50 Zielgruppe: potentielle Mitarbeitende im Kulturbereich Klärung mit ZD als zuständige Dienststelle, ob der Aspekt- „Weibliches Personal reinigt den Damenbereich-, männliches Personal reinigt den Herrenbereich“ mit in die Ausschreibung aufgenommen werden kann oder wie sich ein solches Vorgehen finanziell darstellt Zum nächsten Ausschreibungszeitpunkt 10 85 NüBad mit ZD Ausschreibungstext Tatsächliche Umsetzung und ggf. Vorgehen bei Nichterfüllung Offen; für den Ausschreibungsprozess: Eigenpersonal Eigenmittel Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf 1.2 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf Seit 01.01.2018 sind die Dienststellen angehalten, alle vakanten Führungspositionen mit Hilfe des im März 2017 vom Personal- und Organisationsausschusses verabschiedeten Leitfadens „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ zu betrachten, um festzustellen, ob eine Wiederbesetzung mit reduzierter Arbeitszeit oder in Jobsharing möglich ist. Auf Grundlage des Ergebnisses soll für die Stellenausschreibungen von Führungspositionen künftig eine transparentere und fundierte Prüfung zu der erforderlichen Arbeitszeit, hinsichtlich des Mindeststundenumfangs und der Arbeitszeitverteilung, gemacht werden können. Einige Dienststellen haben bereits ein besonderes Augenmerk auf Führen mit reduzierter Arbeitszeit gelegt und dienststelleninterne Maßnahmen ergriffen. Die Erfahrungen zeigen jedoch auch, dass der Feststellungsprozess noch verbessrungswürdig und der Anteil von Führungskräften mit reduzierter Arbeitszeit steigerungsfähig ist. Jüngste gesellschaftliche Entwicklungen im Rahmen der Pandemiebekämpfung erfordern außerdem erweiterte Möglichkeiten bezüglich Mobilem Arbeiten und Homeoffice. Jene Arbeitsformen bergen Chancen für die Gleichstellung im Sinne der Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf, aber auch Gefahren für die Sichtbarkeit von Frauen. Diese Themen prägen die Ziele und Maßnahmen im Folgenden. Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 10. Der Anteil der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit bei der Stadt ist in allen Führungsebenen erhöht. Führung mit reduzierter Arbeitszeit wird verstärkt gefördert Ab 2021 PA/2-R in Kooperation mit GST und GPR Anteil der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit Eigenpersonal Anpassen des Prozesses der Abfrage Führen mit reduzierter Arbeitszeit unter Einbezug GST und GPR Intranet-Auftritt der PA Seite zum Thema wird überarbeitet und aufgewertet Statistik über die Ablehnung der Option Führen mit reduzierter Arbeitszeit ist erstellt und weitergeführt Veranstaltungen haben stattgefunden – Zahl der Teilnehmenden Veranstaltungen von GST zur Sensibilisierung der Kolleg*innen für das Thema Zielgruppe: Führungskräfte und an Führungsaufgaben interessierte Mitarbeitende der Stadt Nürnberg 11 86 Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Modell „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ gezielt kommunizieren; systematische Ansprache und Unterstützung betroffener Mitarbeitender Fortlaufend J/B2- Abteilungsleitungen und Bereichsleitung Die Wünsche von Vereinbarkeit können zu mind. 75% verwirklicht werden Eigenpersonal Eigenmittel Fortlaufend Gh/L Erfolgreiche Erprobung des Modells Eigenpersonal Eigenmittel in Kooperation mit PA Anteil der Führungskräfte in Teilzeit UwA in Kooperation mit PA Anteil der Führungskräfte mit reduzierter Arbeitszeit bei UwA Zielgruppe: Pädagog*innen in Leitungsstellen Begleiteter Prozess zur Organisationsentwicklung, Führen mit reduzierter Arbeitszeit zu ermöglichen als Grundlage für eine stärkere Berücksichtigung dieses Modellverfahrens bei Stellenbesetzungsverfahren Arbeitsbelastung der Führungskräfte in Teilzeit im Vergleich zu Führungskräften in Vollzeit Zielgruppe: Führungskräfte bei Gh Modell „Führen mit reduzierter Arbeitszeit“ gezielt kommunizieren Fortlaufend Zielgruppe: Führungskräfte bei UwA 12 87 Eigenpersonal Eigenmittel Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 11. Die gendergerechte Personalpolitik in den Geschäftsbereichen 2. BM und 3. BM ist ausgebaut und weitergeführt. Schaffung/Etablierung verschiedener Arbeitszeitmodelle Fortlaufend Alle Dienststellen und Eigenbetriebe der Geschäftsbereiche 2. BM und 3. BM Anzahl der angebotenen und gelebten Arbeitszeitmodelle Eigenpersonal Eigenmittel Fortlaufend SpS Anzahl der Teilnehmenden Eigenpersonal Eigenmittel Ab 2021 PA/1-1 Anzahl an digitalen Lernangeboten Eigen- und Fremdpersonal Eigenmittel Besondere Berücksichtigung der beruflichen Weiterentwicklungsmöglichkeiten in den verschiedenen Arbeitszeitmodellen von Mitarbeitenden Spezielle Fördermaßnahmen für Mitarbeitende Zielgruppe: Mitarbeitende der Geschäftsbereiche 2. BM und 3. BM 12. Die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf bei SpS wird verstärkt gefördert. Teilnahme an Telearbeit, Förderung von Elternzeit für Väter Einladung zur Teilnahme am Mentoringprogramm für Frauen Zielgruppe: Mitarbeitende bei SpS 13. Die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf wird durch digitale Lernangebote verbessert. Etablierung von digitalen Lernangeboten (AG Digitales Lernen) Anzahl an Zugriffen (z. B. neben Online-Fortbildungen auch Tutorials, Erklärvideos, Podcasts) Konzeption: Die digitalen Lerneinheiten sollen aus mehreren, kurzen Modulen bestehen, die ein zeitlich flexibles Lernen ermöglichen sollen. Verweis auf geeignete externe Angebote Zielgruppe: Mitarbeitende der Stadt Nürnberg 13 88 Ausgewogenheit auf der Führungsebene 1.3 Ausgewogenheit auf der Führungsebene Während das Geschlechterverhältnis auf der Ebene der Referent*innen jüngst Parität erreichte, erweisen sich Entwicklungen dieser Art in anderen Bereichen als langwieriger. Um die Anzahl von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen wurden vom Personalamt und der Gleichstellungsstelle Programme und Netzwerke ins Leben gerufen, die Frauen dabei ermutigen und unterstützen sollen, in Führungspositionen zu gelangen. Maßnahmen in diesem Bereich werden jedoch auch von anderen Geschäftsbereichen und Dienststellen ergriffen. Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 14. Die Anzahl von Frauen (auch Frauen mit Migrationshintergrund) in Führungspositionen ist erhöht. Fortführung des Mentoringprogramms für Frauen: 4. Programmdurchlauf Mai 2021 Dezember 2022 PA/1-1 Anzahl der Mentees und Mentor*innen Eigen- und Fremdpersonal Eigenmittel Evaluation der Erfolgswirksamkeit in Kooperation mit Hochschule / Universität; Evaluation findet in zwei Phasen statt: 1. Phase: 10/2020 Evaluationsbogen in der Abschlussveranstaltung 2. Phase: 04/2022 Evaluation: Wirksamkeit des Programms ca. 1 1/2 Jahre nach Programmende Zielgruppe: An Führungsaufgaben interessierte Mitarbeiterinnen Beteiligung an Maßnahmen zur Zielerreichung im KuF, z. B. Mentoringprogramme, gezielte Ansprache Fortlaufend Zielgruppe: An Führungsaufgaben im KuF interessierte Frauen KuF/L Anteil von Frauen und Männern in Führungspositionen im Vergleich zu 2020 Zielquote: 50:50 14 89 Eigenpersonal Eigenmittel Ausgewogenheit auf der Führungsebene Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Frauen im Ref. VI für Führen mit reduzierter Arbeitszeit sensibilisieren, sie unterstützen und Möglichkeiten schaffen, da insbesondere Frauen oft mit reduzierter Arbeitszeit arbeiten Fortlaufend Ref. VI mit allen Dienststellen Anteil weiblicher Führungskräfte im Geschäftsbereich Ref. VI Eigenpersonal Eigenmittel Fortlaufend J/B2-Abteilungsleitungen und Bereichsleitung Die Leitungsstellen in der OKJA sind zu je 50% mit Pädagoginnen und Pädagogen besetzt Eigenpersonal Eigenmittel 3 Netzwerktreffen im Jahr GST Anzahl der Teilnehmerinnen Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: An Führungsaufgaben interessierte Frauen im Ref. VI 15. Die Leitungsebene im J/B2 ist paritätisch besetzt. Förderung von Leitungsnachwuchs in den Einrichtungen; gezielte Ansprache von Pädagog*innen je nach Stellenbedarf Zielgruppe: An Führungsaufgaben im J/B2 interessierte Frauen 16. Frauen in Führungspositionen sind gestärkt. Verstetigung des Netzwerks für Frauen in Führungspositionen bei der Stadt Nürnberg jährlicher Austausch mit den frauenpolitischen Sprecherinnen der Stadtrats-Fraktionen im Rahmen der Netzwerktreffen Zielgruppe: Frauen in Führungspositionen 15 90 Ausgewogenheit auf der Führungsebene Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 17. Netzwerke für weibliche Führungskräfte im jeweiligen Geschäftsbereich sind initiiert und gestärkt. Lockerer Erfahrungsaustausch bei Treffen mit weiblichen Führungskräften (Kennenlernen, Erfahrungen und Probleme austauschen, Hilfestellungen geben) zum Teil mit Themenschwerpunkten und mit teilweiser Unterstützung von PA Regelmäßig 2. BM, 3. BM, Ref. VI bzw. alle Geschäftsbereiche Anzahl der Teilnehmerinnen Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Frauen in Führungspositionen der jeweiligen Geschäftsbereiche 16 91 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz 1.4 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz Gender- und Diversitykompetenz bedeutet, sich die (sozialen) Wirkungsmechanismen von Geschlecht und anderen Kategorien wie beispielsweise Herkunft, Alter oder Behinderung bewusst zu machen, mögliche vorhandene Ausgrenzungsmechanismen und Chancenungleichheiten zu prüfen und im eigenen beruflichen Verantwortungsbereich kompetent und diskriminierungsfrei tätig zu sein. Um die theoretische und methodische Kompetenz stadtweit zu stärken wird eine Reihe von Maßnahmen angeboten. Schwerpunkte sind die Sensibilisierung sowie Schulungsangebote mit direktem Bezug zum Verwaltungshandeln. Knappe finanzielle Mittel in der aktuellen Krise lenken zusätzlich den Blick auf eine faire und geschlechtergerechte Verteilung dieser Mittel: Gender Budgeting muss auch im Verwaltungskontext stärker in den Mittelpunkt rücken. Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 18. Die Diversity-Kompetenz der Führungskräfte ist erhöht. Integration eines Bausteins zur Diversity-Kompetenz bei der Führungskräfteentwicklung im Rahmen der Netzwerktreffen der FKE 2 und FKE 3 Fortlaufend PA/1-1 GST Anzahl der teilnehmenden Führungskräfte Eigenpersonal Ab 2021 PA/1-1 Neukonzeption Xenos PIK Workshops inkl. angestrebter POA Beschluss: neue Mitarbeitende in Bürgerdienststellen müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums Xenos-PIK Workshop verbindlich besuchen Eigen- und Fremdpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Führungskräfte 19. Die Diversity-Kompetenz als wichtige Schlüsselqualifikation städtischer Mitarbeitender ist erhöht. Ausdehnung der Fortbildungen zu Vielfalt (z. B. Gender und Interkultureller Kompetenz) auf mehr Mitarbeitende (basierend auf dem Konzept Xenos PIK) Relaunch interkulturelle Qualifizierungen: Neukonzeption Xenos PIK Workshops; Angebot von Beratungsgesprächen für Dienststellen Anerkennung von anderen, adäquaten Qualifizierungen bzw. Kenntnissen durch PA/1 Zielgruppe: Mitarbeitende der Stadt Nürnberg Anzahl der Teilnehmenden 17 92 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 20. Die Schulungen, die im Themenbereich Diversity angesiedelt sind, sind miteinander verknüpft und auf die spezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Dienststellen zugeschnitten. Weiterführung des Diversity-Stempels, der Schulungen mit DiversityDimension kennzeichnet Fortlaufend PA/1 GST Der Diversity-Stempel wird im Fortbildungsprogramm der Städteakademie wendet Eigenpersonal MRB, GST Das Angebot ist bekannt Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Mitarbeitenden der Kommunen Nürnberg, Fürth, Erlangen & Schwabach Angebot der Diversity-Kurzschulungen bekannt machen: Intranet Fortbildungsprogramm Newsletter Querblick Anschreiben an Dienststellenleitungen Das Angebot wird nachgefragt Zielgruppe: Mitarbeitende der Stadt Nürnberg Organisation eines regelmäßigen Treffens aller Akteur*innen, die Schulungen im Bereich Diversity anbieten Fortlaufend GST PA/1 Treffen aller Akteur*innen findet regelmäßig statt Eigen- und Fremdpersonal 2022 GST, KoM Vorliegen der inhaltlich erweiterten Broschüre Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Akteur*innen im Kontext Diversity-Schulungen 21. Die Broschüre „Sie und Er - nur so ist es fair“ ist in überarbeiteter Version im Printformat erhältlich. Erstellung des Printformats Zielgruppe: Zielgruppe: Mitarbeitende der Stadtverwaltung & allgemeine Öffentlichkeit 18 93 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 22. Die Mitarbeitenden der Dienststellen sind für die Themen Gender und Diversity sensibilisiert. Ansprechpartner*innen in den Dienststellen benennen Fortlaufend Ref. VI mit allen Dienststellen Namentliche Nennung von mindestens einer Ansprechperson pro Dienststelle Eigenpersonal Eigenmittel Fortlaufend GST mit den Geschäftsbereichen Teilnahme an Koordinierungsgruppe Gender: Netzwerk für Austausch und Fragen Eigenpersonal Bis Ende 2021 Ref. V Leitlinien liegen vor Eigenpersonal Eigenmittel Fortlaufend 2. BM und 3. BM Fortbildung findet statt Eigenpersonal Eigenmittel Fortlaufend Ref. VI, H Vorliegen der aktualisierten Checkliste Eigenpersonal Eigenmittel Kontakt zum/zur Ansprechpartner*in im Referat Zielgruppe: Ansprechpartner*innen, Mitarbeitende der Stadt Nürnberg Ausweitung oben genannter Maßnahme auf andere Geschäftsbereiche und deren Dienststellen Zielgruppe: Ansprechpartner*innen, Mitarbeitende der Stadt Nürnberg 23. Geschlechtersensibles Handeln ist gestärkt. Erarbeitung von Leitlinien für geschlechtersensibles Handeln im Ref. V Zielgruppe: Mitarbeitende des Ref. V Schulungen und Infos zu geschlechtergerechter Sprache im Geschäftsbereich 2. BM und 3. BM Zielgruppe: Mitarbeitende der Geschäftsbereich 2. BM und 3. BM 24. Die Gender-Checklisten sind angepasst. Erweiterung Hochbau / Nutzer*innenkreis Zielgruppe: Mitarbeitende bei H 19 94 Ausbau von Gender- und Diversitykompetenz Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 25. Das Gender Budgeting findet Anwendung in ausgewählten Dienststellen. Durchführung einer Fachveranstaltung „Gender Budgeting“ in der Koordinierungsgruppe Gender Fortlaufend GST Fortbildung findet statt Eigenpersonal Eigenmittel Kennzahlen liegen vor und finden Anwendung Entwicklung und Erprobung von Kennzahlen für Gender Budgeting für ausgewählte Dienststellen Zielgruppe: Koordinierungsgruppe Gender und ausgewählte Dienststellen 20 95 Antidiskriminierung 1.5 Antidiskriminierung Diskriminierung bezeichnet eine Benachteiligung aufgrund von Kategorien wie Geschlecht, ethnischer oder sozialer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. Auch innerhalb der Stadtverwaltung gibt es das klare Bekenntnis für Chancengleichheit und Gleichberechtigung einzutreten und jeder Form von Diskriminierung entgegen zu wirken. In die Entwicklung von gezielten Maßnahmen werden auch die Erfahrungen der Beschäftigten eingebunden. Ziele und Maßnahmen, die den Bereich LSBTI betreffen werden zukünftig auch Niederschlag im Masterplan Queeres Nürnberg finden. Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 26. Die Vergabe der Leistungsorientierten Bezahlung ist frei von Diskriminierung. Auswertung nach Geschlecht, Teilzeit und Grad der Behinderung wird um Differenzierung nach Stundenkontingenten ergänzt (Teilzeit, halbe Stelle, Vollzeitnah) Jährlich GPR, GST, GSBV Vorlage der Auswertung bei der Betrieblichen Kommission der Stadt Nürnberg nach § 18 TVöD (Leistungsentgelt) Eigenpersonal Eigenmittel Fortlaufend MRB/Bildung Zahl der durchgeführten Seminare Eigenpersonal Eigenmittel Im ZweiJahresRhythmus, also wieder 2022 MRB – BfD/LSBTI Stand am CSD Eigenpersonal Zielgruppe: Mitarbeitende der Stadt Nürnberg 27. Die Stadtverwaltung ist frei von Diskriminierung. Antidiskriminierungsseminare mit Baustein Diversity in der Verwaltung Zielgruppe: Mitarbeitende der Stadt Nürnberg 28. Das städtische Bekenntnis zu Vielfalt und Diversität ist im Bereich sexuelle Orientierung und Identität sichtbar. Teilnahme mit einem Informationsstand am Christopher-Street-Day (CSD) Ggfs. Unterstützung durch PA mit z. B. Ausbildungskräften am Stand Zielgruppe: Teilnehmende und Besucher*innen des CSD 21 96 Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 29. Ein Arbeitskreis für LSBTI-Beschäftigte besteht. Regelmäßiger Austausch findet statt und ist bekannt Regelmäßige Treffen MRB – BfD/LSBTI Netzwerktreffen finden statt Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: LSBTI-Beschäftigte 22 97 Anzahl der Teilnehmenden Geschlechtergerechte Gesundheit 1.6 Geschlechtergerechte Gesundheit Männer und Frauen reagieren auf Umwelt und Krankheiten unterschiedlich – und dieser Unterschied verändert sich stetig. So haben sie einen unterschiedlichen Blick auf ihre Gesundheit und messen präventiven Gesundheitsfürsorgeangeboten unterschiedliche Bedeutung bei. Diese Erkenntnisse sollen bei der Gestaltung von Arbeitsbereichen und den Angeboten des betrieblichen Gesundheitsmanagements stärkere Berücksichtigung finden. Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 30. Die Teilnahme von Männern an Angeboten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) ist erhöht. Gewinnung von mehr Männern für Gesundheitsangebote Fortlaufend PA/1-1 Anteil der Männer an Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements ist gestiegen Eigen- und Fremdpersonal Maßgeschneiderte Qualifizierungsangebote für Männer Eigenmittel Anzahl der Bewegungsbotschafter und Ansprechpartner Gesundheit in den Dienststellen Fortführung der Messgerätewochen in Kooperation mit der AOK Verstetigung der bewegten Pause in den Dienststellen; Gewinnung von Männern als „Bewegungsbotschafter“ für die Dienststellen Zielgruppe: Mitarbeiter der Stadt Nürnberg Spezielle Angebote für Männer bei der städtischen Gesundheitswoche initiieren, erproben, einführen. ggf. quotierte Anmeldelisten anlegen Fortlaufend Zielgruppe: Mitarbeiter der Stadt Nürnberg 23 98 PA/1-1 ggfs. Unterstützung durch GST Beteiligung der männlichen Beschäftigten an den Angeboten der Gesundheitswoche steigt Eigen- und Fremdpersonal Eigenmittel Geschlechtergerechte Gesundheit Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 31. Besonders gendersensiblen Aufgabenbereiche sind durch eine geschlechtsspezifische Diversifizierung der Personalstruktur erhalten und ausgebaut. Stärkere Berücksichtigung des Genderaspekts bei Stellenbesetzungen Fortlaufend Gh, alle Bereichsleitungen Anteil von Frauen und Männern in besonders gendersensiblen Aufgabenbereichen Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Bewerber*innen bei Gh 24 99 Abbau von Rollenstereotypen 2. Eine geschlechtergerechte Stadtgesellschaft Gleichberechtigte Partizipation ist die Grundlage für eine geschlechtergerechte Stadtgesellschaft. Alle Einwohner*innen in Nürnberg sollen sich wohl fühlen und gleichberechtigt am Stadtleben teilnehmen können. Festgefahrene Geschlechterstereotypen müssen mit Maßnahmen in unterschiedlichen Lebensbereichen aufgebrochen werden. Um zur Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Menschen beizutragen, soll jeder Form von Diskriminierung, nicht nur aufgrund des Merkmals Geschlecht, entgegengetreten werden. Auch die Rolle, die Gender, das soziale Geschlecht, in den Bereichen Gewalt, Gesundheit, Bildung, Kultur und der Stadtentwicklung immer noch spielt, muss fortlaufend mitgedacht und berücksichtigt werden. 2.1 Abbau von Rollenstereotypen Geschlecht spielt in vielen Bereichen nach wie vor eine große Rolle, sei es bei der Berufswahl, in der Werbung, Kunst, Kultur, Musik, bei der Benennung öffentlicher Plätze oder aber bei der Verwendung geschlechtergerechter Sprache. Die Stadt Nürnberg trägt über unterschiedliche Maßnahmen dazu bei, Rollenstereotype aufzubrechen und abzubauen und somit Diskriminierung entgegenzuwirken und neue Perspektiven zu eröffnen. Damit wird ein aktiver Beitrag zur Chancengleichheit aller Bürger*innen geleistet. Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 32. Die Anzahl von Frauen in politischen Ämtern ist erhöht. Durchführung eines Speed-Datings in einer Schule mit Politikerinnen der Kommunal-, Landes-, Bundes- oder Europaebene zur Förderung von Frauen in politischen Ämtern Jährlich GST in Kooperation mit Ref. IV Zahl der Teilnehmerinnen und deren Feedback Eigenpersonal Eigenmittel WiF Anlaufstelle mit Angeboten für Gründerinnen in einer bestehenden Einrichtung / einem bestehenden Gründerzentrum ist geschaffen Langfristig: Frauenquote in Bezug auf politische Ämter (kommunale, Bundes- und Landesebene) Zielgruppe: Schülerinnen 33. Die Anzahl von Frauen bei der Gründung von Unternehmen ist erhöht. Sichtbarmachen der Angebote für Gründerinnen und Maßnahmen, um stereotypes Denken aufzubrechen Fortlaufend Zielgruppe: Gründerinnen 25 100 Eigenpersonal Eigenmittel Abbau von Rollenstereotypen Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Initiierung eines Mentoring-Programms mit Unterstützung hiesiger Unternehmen Fortlaufend WiF Anzahl der Teilnehmerinnen Eigenpersonal Eigenmittel Ab Herbst 2021 GST in Kooperation mit BCAs und GBs Mittelfranken Anzahl der Teilnehmenden Auftaktveranstaltung Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: ansässige Unternehmen 34. 35. 36. Frauen sind trotz der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Belastung für Familie und Privatleben auf dem Arbeitsmarkt präsent und nehmen unterstützende Angebote vor Ort wahr. Gemeinsame Veranstaltung und Kampagne der BCAs und GBs Mittelfranken Es herrscht ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bei Benennung öffentlicher Straßen, Plätze und Brücken. Straßenbenennungen in neuen Wohngebieten erfolgen geschlechterparitätisch Fortlaufend Geo Anteil von Frauen und Männer, die durch neue Straßenbenennungen gewürdigt werden Eigenpersonal Eigenmittel Geschlechtersensible Themenfestlegung für neue Wohngebiete Fortlaufend Geo Eigenpersonal Eigenmittel Die Sichtbarkeit von Frauengeschichte in Nürnberg ist erhöht. Umsetzung eines Frauen-StraßenNetzes online Frühjahr 2022 GST in Kooperation mit Geschäftsbereich 2. BM Anteil von Frauen und Männer, die durch neue Straßenbenennungen gewürdigt werden Die Webseite ist online Zielgruppe: Frauen in Nürnberg bzw. Mittelfranken Zielgruppe: Stadtgesellschaft Anzahl der Teilnehmenden bei lokalen Angeboten Eigenpersonal Eigenmittel Die nachhaltige Betreuung der Webseite ist gesichert Klick-Zahlen 37. Männer nehmen ihre Erziehungsverantwortung wahr und sind in ihrer Rolle als Vater gestärkt Veranstaltung der Nürnberger Väterwoche jährlich Zielgruppe: Väter 26 101 GST mit AK Väter in Nürnberg Besuch der Angebote und Veranstaltungen Eigenpersonal Eigenmittel Abbau von Rollenstereotypen Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 38. Männer gestalten ihr Leben – frei von Rollenerwartungen und Zwängen. Internationaler Männertag 19.11 Veranstaltung zu Gleichberechtigung und positivem Männlich sein jährlich GST in Kooperation mit Netzwerk Jungen und Männerarbeit Veranstaltung(en) finden statt Eigenpersonal Eigenmittel 2022 GST in Kooperation mit Netzwerk Jungen und Männerarbeit Kampagnenidee ist entstanden und umgesetzt Eigenpersonal Eigenmittel Fortlaufend Ref. IV Veröffentlichungen des Ref. IV sind in diskriminierungsfreier Sprache formuliert Eigenpersonal Eigenmittel Fortlaufend KuF/L Verhältnis Männer und Frauen bei den Besuchen Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Männer 39. Eine Vielfalt von männlichen Lebensentwürfen ist gesellschaftlich akzeptiert und selbstverständlich. Kampagne zu/gegen männliche/n Rollenklischees und für positives Männlich sein Zielgruppe: Stadtgesellschaft 40. Die Öffentlichkeitsarbeit ist geschlechtergerecht und frei von Diskriminierung. Verwendung des Leitfadens für diskriminierungsfreie Sprache bei Veröffentlichungen des Ref. IV Zielgruppe: Stadtgesellschaft 41. Die Anzahl der Männer bei den Besuchen kultureller Einrichtungen ist erhöht: Das Verhältnis Männer und Frauen ist angeglichen. Entwicklung und Durchführung von Angeboten und Projekten zur Zielerreichung Zielquote 50:50 Zielgruppe: Besucher*innen kultureller Einrichtungen 27 102 Abbau von Rollenstereotypen Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 42. Die Öffentlichkeitsarbeit ist geschlechtergerecht und frei von Diskriminierung. Verwendung des Leitfadens für diskriminierungsfreie Sprache bei Veröffentlichungen des Ref. IV Fortlaufend Ref. IV Veröffentlichungen des Ref. IV sind in diskriminierungsfreier Sprache formuliert Eigenpersonal Eigenmittel steht noch nicht fest KuF/2 Zahlen der Besucher*innen nach Merkmalen gruppiert Das Konzept kann nur mit neuen Ressourcen (1,0 VK Sonderpädagogik sowie für die eigens konzipierten Inklusionsstationen 0,66 VK) und Sachmittel für den Bau der Stationen umgesetzt werden Ab 2021 KuF/2 Anzahl der Teilnehmenden der Fortbildungsveranstaltung Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Stadtgesellschaft 43. Vielfalt wird als selbstverständlicher Bestandteil des Lebens erfahrbar gemacht. Inklusionskonzept Erfahrungsfeld: Ein positives Bewusstsein für Vielfalt ist etabliert. Einbezug von Menschen mit Behinderungen in die tägliche Arbeit auf dem Erfahrungsfeld Erfahrungsorientierte Lernstationen, Aktionen und Veranstaltungen Einbezug geschlechtssensibler, geschlechtergerechter oder geschlechtsbezogener pädagogischer Maßnahmen bei der Planung neuer Stationen Zielgruppe: Menschen mit Behinderung, Stadtgesellschaft 44. Verschiedenheit ist als Chance und Ressource verstanden. Fortbildungsveranstaltung der Erfahrungsfeld-Akademie „Diversity – Die Kraft der Vielfalt“ mit einem überarbeiteten Konzept Anzahl der durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen Zielgruppe: Stadtgesellschaft 28 103 Abbau von Rollenstereotypen Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 45. Die Ausstattung, Strukturen und Angebote in den Kulturläden sind unter den Gesichtspunkten der Teilhabegerechtigkeit und Barrierefreiheit geplant. Überprüfung der Einrichtungen, Ausstattung, Strukturen und Angebote unter Gesichtspunkten der Teilhabegerechtigkeit, des Gender Mainstreamings und Barrierefreiheit Ab 2021 KuF/3 Zahlen der Besucher*innen nach Merkmalen gruppiert. Eigenpersonal Eigenmittel Das Publikum und die Belegschaft sind divers. 46. 47. Fertigstellung und Anwendung einer entsprechenden Checkliste Zielgruppe: Mitarbeitende und Besucher*innen der Kulturläden Die Angebote in kulturellen Einrichtungen sind unter den Gesichtspunkten der Teilhabegerechtigkeit, Gender Mainstreaming und der Interkulturellen Öffnung geplant. Die im „Interkultur“-Check vereinbarten Prüfkriterien werden auf weitere Merkmale angewendet Die Angebote des Stabs Kinderkultur sind unter den Gesichtspunkten der Teilhabegerechtigkeit geplant. Entwicklung und Anwendung einer entsprechenden Checkliste Das Personal und die eingesetzten Künstler*innen sind divers. Das Publikum der Angebote ist divers. Zahlen der Beschäftigten nach Merkmalen gruppiert 2022 KuF/InterKultur-Büro Zahlen der Besucher*innen nach Merkmalen gruppiert Eigenpersonal Eigenmittel Erfassung neuer Angebote Zielgruppe: Besucher*innen kultureller Einrichtungen 2022 KUF/ Stab Kinderkultur Überprüfung der Angebote unter den Gesichtspunkten Teilhabegerechtigkeit Kund*innen-Befragung, um Grundlagen für die Diversity-Orientierung zu erhalten Zielgruppe: Mitarbeitende und Besucher*innen des Stabs Kinderkultur 29 104 Zahlen der Besucher*innen nach Merkmalen gruppiert Eigenpersonal Eigenmittel Abbau von Rollenstereotypen Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 48. Das Publikum der Musikschule Nürnberg ist divers. Besucher*innen-Befragung, um Grundlagen für die verstärkte Diversity-Orientierung der Musikschule Nürnberg zu erhalten 2022 KuF/4 Zahlen der Besucher*innen nach Merkmalen gruppiert Eigenpersonal Eigenmittel Fortlaufend KuF/Stab, KuF/3 Zahlen der Besucher*innen nach Merkmalen gruppiert Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Besucher*innen der Musikschule Nürnberg 49. Das Publikum und die Belegschaft der der Kulturwerkstatt auf AEG ist divers. Diversity-Check der Kulturwerkstatt Auf AEG: Überprüfung der Einrichtung, Ausstattung, Strukturen und Angebote unter Gesichtspunkten der Teilhabegerechtigkeit, Gender Mainstreaming und der Interkulturellen Öffnung Zahlen der Beschäftigten nach Merkmalen gruppiert Zielgruppe: Publikum und die Belegschaft der Kulturwerkstatt auf AEG 50. Die Geschlechterverteilung der Besucher*innen des NüBad ist erfasst. Studienarbeit bzw. Kund*innen-Analyse durch Fremdfirma zur Auswertung der Besucher*innen-Struktur als Anhaltspunkt für weitere Gestaltungsmaßnahmen auch in Hinblick auf den Genderaspekt Zielgruppe: Besucher*innen des NüBad Sobald der reguläre Betrieb nach Corona wiederaufgenommen wird . 30 105 NüBad Daten ermittelt und analysiert Maßnahmenkatalog auf Grundlage der erhobenen Daten erstellt Im Rahmen einer Studienarbeit, durch eine Firma oder ggf. im Rahmen der regelmäßigen Haushaltsbefragung Abbau von Rollenstereotypen Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 51. Die Teilhabe an Sportangeboten unabhängig von Geschlecht, Alter, Behinderung, Herkunft ist gefördert. Bekanntmachung spezifischer Sportangebote von Frauen für Frauen Fortlaufend SpS Anzahl der Teilnehmenden aufgegliedert nach Frauen/Männern, Senior*innen, Menschen mit Behinderungen, Geflüchteten Eigenpersonal Eigenmittel Fortlaufend SpS Fortlaufend Freizeitnetzwerk Sport der Lebenshilfe Nürnberg, SpS Fortlaufend SpS Fortlaufend SpS Sozialamt Anzahl der Sportvereine, die BuTGutscheine annehmen und Leistungen im Rahmen von „Hinein in den Sportverein“ abrechnen Eigenmittel Eigenpersonal Zielgruppe: Frauen Bekanntmachung spezifischer Sportangebote für Senior*innen Zielgruppe: Senior*innen Unterstützung und Bekanntmachung spezifischer Sportangebote für Menschen mit Behinderungen Zielgruppe: Menschen mit Behinderungen Initiierung von Sportangeboten für Geflüchtete und Vermittlung in bereits bestehende Angebote Zielgruppe: Geflüchtete 52. Die geschlechtergerechte Teilhabe an Sportangeboten sowie die gesundheitliche Chancengleichheit sind gewährleistet. Gewinnung von Sportvereinen zur Öffnung der Angebote unabhängig vom Geschlecht der Kinder für Kinder einkommensschwacher Familien/Alleinerziehender im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaktes (BuT) und des Programms „Hinein in den Sportverein“ Zielgruppe: Sportvereine 31 106 Abbau von Rollenstereotypen Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Durchführung von Bewegungsprojekten unabhängig vom Geschlecht der Kinder in KiTas und Schulen mit Priorität bei Einrichtungen aus Brennpunktstadtteilen (Bewegte KiTa) Fortlaufend SpS Gh Anzahl erreichter Kinder (insb. mit Migrationshintergrund / mit Bezug von wirtschaftlicher Jugendhilfe) Eigenmittel Eigenpersonal Zielgruppe: Kindertageseinrichtungen und Schulen 32 107 Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt 2.2 Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt Geschlechterspezifische Gewalt ist Gewalt, der Menschen aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt sind. Sie verletzt das Grundrecht auf Leben, Freiheit, Sicherheit und Würde. Geschlechterspezifische Gewalt ereignet sich täglich, in unterschiedlichen Formen wie häusliche Gewalt, sexualisierte Gewalt oder Menschenhandel. Die aktuellste kriminalistische Auswertung von Partnerschaftsgewalt des Bundeskriminalamts (BKA), bezogen auf das Berichtsjahr 2019 belegt, dass es meist Frauen sind (81%), die von Partnerschaftsgewalt betroffen sind. Auch der Großteil der Opfer von Menschenhandel innerhalb und außerhalb der EU sind Frauen und Mädchen. Laut dem Dritten Bericht über die Fortschritte bei der Bekämpfung des Menschenhandels der Europäischen Kommission sind 72% der Opfer von Menschenhandel Frauen und Mädchen. Einen Rahmen für die wirksame Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt kann das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – auch bekannt als Istanbul-Konvention – bilden. Deutschland hat den völkerrechtlichen Vertrag Ende der Jahres 2017 ratifiziert und somit zu einem geltenden Bundesgesetz gemacht. Basierend auf dieser Konvention soll ein kommunaler Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zusammen mit allen relevanten Akteur*innen erstellt werden. Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 53. Die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen wird als Priorität und gesamtgesellschaftliche Aufgabe wahrgenommen. Verstätigung der Brottüten-Aktion im Rahmen des Internationalen Tags gegen Gewalt an Frauen (25. November) zur Sensibilisierung und Skandalisierung Jährlich im November GST in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten Mittelfranken Anzahl der beteiligten Bäckereien Eigenpersonal Eigenmittel GST in Kooperation mit AK Häusliche und sexualisierte Gewalt Durchführung der Veranstaltungsreihe Stetig wachsende Beteiligung der Bäckereien Beteiligung der Bäcker-Innung Zielgruppe: Stadtgesellschaft Durchführung einer Anti-Gewaltwoche im Rahmen des Internationalen Tags gegen Gewalt an Frauen Jährlich im November Zielgruppe: Stadtgesellschaft 33 108 Eigenpersonal Eigenmittel Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Selbstverteidigungskurs für gehörlose Mädchen und Frauen im Kontext des Internationalen Tags gegen Gewalt an Frauen 2022 Konzeptentwicklung und Mittelakquise Ab 2023 Durchführung SHA-Inklusion und GST Konzept liegt vor Eigen- und Fremdpersonal 2022 Konzeptentwicklung und Mittelakquise Ab 2023 Durchführung SHA-Inklusion und GST Durchführung des Kurses Eigen- und Fremdpersonal Ab 2021 GST und Ref. V. in Kooperation mit der KG Gender und den relevanten Akteur*innen aus der Zivilgesellschaft Bedarfsanalyse liegt vor Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: gehörlose Mädchen und Frauen Vermittlung von Wissen zum Thema „sexuelle Gewalt“ in Leichter Sprache als Kurs in Einrichtungen für geistig behinderte Frauen und Männer Zielgruppe: Frauen und Männer mit geistiger Behinderung 54. Die Konvention des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) wird auf kommunaler Ebene umgesetzt. Erstellen und Durchführen einer Bestandsaufnahme zur Bedarfsanalyse Auswertung der Bedarfsanalyse und Diskussion der Ergebnisse Erarbeitung eines Aktionsplans zur Bekämpfung geschlechtsspezifischen Gewalt um bestehende Strukturen anzupassen bzw. neue Angebote zu schaffen Zielgruppe: Stadtgesellschaft 34 109 Durchführung der Selbstverteidigungskurse Aktionsplan liegt vor und wurde vom Stadtrat verabschiedet Aktionsplan wird umgesetzt Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 55. Menschenhandel wird bekämpft. Verstetigung des Arbeitskreises Menschenhandel mit relevanten Akteur*innen Nürnbergs Ab 2021 MRB/GST Beteiligung der Akteur*innen Eigenpersonal Eigenmittel Anzahl der Treffen des Arbeitskreises Durchführung von Arbeitskreistreffen 2x jährlich Anlassbezogene Veranstaltungen werden durchgeführt Ggf. Durchführung von Fortbildungen/inhaltlichen Veranstaltungen und Erstellung von Informationsmaterialien Zielgruppe: Stadtgesellschaft 56. Städtepartnerschaften und internationale Kooperationen sind als Plattform für den Austausch von Erfahrungen und gegenseitigen Lernprozessen in Bezug auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern genutzt. Durchführung von Veranstaltungen mit Vertretungen aus Städtepartnerschaften und befreundeten Städten im Rahmen der Veranstaltungsreihe rundum den Internationalen Frauentag im März Jährlich im März Zielgruppe: Stadtgesellschaft 35 110 IB, GST Beteiligung der Städte Eigenpersonal Eigenmittel Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung 2.3 Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung Geschlecht spielt in der Bildung eine nach wie vor große Rolle und ist zudem bedeutsam für die Studien- und Berufswahl von Jugendlichen und jungen Menschen. Benachteiligungen in der Bildung aufgrund des Geschlechts werden oft in Kombination mit anderen Kategorien wie soziale Herkunft, Alter, Behinderung und ethnische Herkunft wirksam. Hier ist es Ziel, mit gendersensibler Bildung und Erziehung dazu beizutragen, Rollenstereotype abzubauen und Diskriminierung entgegenzuwirken. Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 57. Die Lernförderung für Schüler*innen ist etabliert. Ausgleich geschlechtsspezifischer Benachteiligung sowie Begabtenförderung durch das Förderprogramm MSRG („Mehr Schulerfolg an Realschulen und Gymnasien) Schuljahresbezogen SchA Leistungsnachweisen haben sich verbessert Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Schüler*innen an kommunalen Realschulen und Gymnasien Ausgleich geschlechtsspezifischer Benachteiligung sowie Begabtenförderung durch das Förderprogramm MSBS („Mehr Schulerfolg an beruflichen Schulen“) Zahl und Art der Förderangebote Schuljahresbezogen SchB Leistungen in den Abschlussprüfungen Eigenpersonal Eigenmittel Schuljahresbezogen SchB Schulischen Leistungen haben sich verbessert Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Schüler*innen an beruflichen Schulen Implementierung von berufssprachlichem Förderunterricht an BS zur Verbesserung der Sprachkompetenz der Schüler*innen Zielgruppe: Schüler*innen an beruflichen Schulen 36 111 Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 58. Die nicht-traditionelle Berufswahl ist erhöht. Förderung geschlechtsuntypischer Berufswahlentscheidungen im Rahmen des Übergangsmanagements Schule – Ausbildung, insbesondere bei den Berufsfachschulen Schuljahresbezogen SchA, SchB Beratungslehrkräfte stehen als persönliche Ansprechpartner*innen zur Verfügung Eigenpersonal Eigenmittel Die Schule pflegt Schnittstellen zu wichtigen Akteur*innen wie der BIZ, der Agentur für Arbeit u.a. Zielgruppe: Schüler*innen (an den Berufsschulen) Das Themenfeld „Berufliche Bildung“ wird fächerübergreifend gestaltet (schulinternes Curriculum) Die Mitarbeiter*innen bei SCHLAU beraten nach Interesse und Begabung, auch hin zu geschlechtsuntypischen Berufen Gezielte Bewerbung und Diskussionder Angebote des Girls'- und des Boys´- Days im Unterricht an den Schulen jährlich Teilnahme von Multiplikator*innen oder ggf. Gruppen / Klassen an den Angeboten SchA, SchB in Kooperation mit GST und PA Veränderung der Anzahl der SuS, die eine jeweils „untypische“ Ausbildung eingehen Erfassung der teilnehmenden „Girls and Boys“, Erstellung von Vergleichszahlen, Nachbereitung des Girls’ und Boys‘ Day im Unterricht Multiplikator*innen: - Anzahl der Teilnehmenden - Erfassung der „Breite“ der Multiplikator*innenwirkung (Wie viele SuS/Klassen wurden beraten?) - Feedbackkultur zu den geschlechtsspezifischen Veranstaltungen und Weiterleitung der Ergebnisse an SchA/SchB zur Weiterarbeit Zielgruppe: Schüler*innen/ potentielle Teilnehmer*innen des Girls'- und des Boys´- Days 37 112 Eigenpersonal Eigenmittel Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 59. Die Genderkompetenz bei Lehrkräften, Verwaltungsmitarbeitenden und Nachwuchskräften ist erhöht. Erweiterung der Genderkompetenz durch Fachtagungen, Fortbildungen für Lehrkräfte, Verwaltungsmitarbeitende, Nachwuchskräfte, gendergerechter Lehrmitteleinsatz und Unterrichtsentwicklung Jährlich IPSN, SchA, SchB, SpS Zahl der Fortbildungen Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Lehrkräfte, Verwaltungsmitarbeitenden und Nachwuchskräft Berufseinsteiger*innenseminar BEST mit Fokus auf die verschiedenen Diversitätsmerkmale und deren Zusammenwirken, d.h. die Effekte der Intersektionalität auf Handlungsansätze in kulturell diversen Klassenzimmern Rückmeldungen der Teilnehmenden Jährlich IPSN Rückmeldungen der Teilnehmenden Eigenpersonal Eigenmittel Teilnahmezahlen an verwandten Themen Rückmeldungen in den Führungskräfte-Modulen Zielgruppe: Berufseinsteiger*innen 60. Die Genderkompetenz bei Führungskräften in Schulen ist erhöht. Führungskräftequalifizierung durch Module zu Genderkompetenz in den Grund- und Aufbaukursen an den kommunalen Schulen (Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen) Jährlich IPSN Führungskräftequalifikation: Zahl und Rückmeldungen der Teilnehmenden Diversity in der Teamentwicklung: Zahl und Rückmeldungen der Teilnehmer/innen Methoden der wertschätzenden Kommunikation im Hinblick auf zunehmende Vielfalt in Schulklassen, die ungeachtet des Geschlechts, der ethnischen Herkunft und Religion wirksam sind, v.a. gewaltfreie Kommunikation Zielgruppe: Führungskräfte in Schulen 38 113 Fremdpersonal und zusätzliche Mittel für Referent*innen-Honorare Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 61. Die ganztägige Schulkinderbetreuung ist bereitgestellt und bedarfsgerecht entwickelt. Erweiterung der schulischen Maßnahmen für die ganztägige Schulkinderbetreuung (z. B. offene und gebundene Ganztagsschule) zur besseren Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf. Angesichts des demografischen Wandels und eines ggf. Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter (abgestimmt mit den Betreuungsangeboten von J) Jährliche Anpassung SchA Bedarfsorientierte Schulraumentwicklungsplanung Eigenpersonal Eigenmittel Schulentwicklung und Ausbau der Angebote Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung Zielgruppe: Eltern, bzw. Erziehungsberechtigte innerhalb der Stadtgesellschaft 62. Die Zusammenarbeit der Schulen (insbesondere der Schulen mit Ganztagsangeboten) mit Sport-, Freizeit- und Kultureinrichtungen ist gefördert. Die Koordinierungsgruppe Kulturelle Bildung, Sport in Schule und Verein in Kooperation mit dem BLSV entwickelt und erweitert die Angebotsstruktur für die Schulen. Jungen und Mädchen werden ermutigt, gleichermaßen auch an Sport und Kulturaktivitäten teilzunehmen, die traditionell dem anderen Geschlecht zugeschrieben werden. Schuljahresbezogen SchA, SchB, SpS Anzahl der gemeinsam erarbeiteten Maßnahmen/Angebote: Konzeptionelle Weiterentwicklung der Angebotsstruktur. Erweiterung der Teilnahmemöglichkeiten Eigenpersonal Eigenmittel Veränderung der Teilnahmezahl: Messbar gesteigerte Bereitschaft von Jungen und Mädchen an entsprechenden Angeboten teilzunehmen Zielgruppe: Mädchen und Jungen 63. Die Anzahl von Männern in Fortbildungen ist erhöht. Zielgruppengerechte Angebote erstellen mit Umsetzung der BCN-Zielgruppenkonzeption (junge Suchende, Newcomer + Deutsch lernen) Mittelfristig über Programmplanungsprozess und 39 114 BCN/BZ Anzahl der Teilnehmer Vorhandene bzw. beantragte Ressourcen und Drittmittel Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung Nr. 64. Ziel/e Die Anzahl von Frauen in Fortbildungen im Bereich MINT ist erhöht. Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zielgruppe: potenzielle Teilnehmer an Fortbildungen Aufbau der Bildungsberatung Zielgruppengerechte Angebote erstellen mit Umsetzung der BCN-Zielgruppenkonzeption (MINT) Zielgruppe: potenzielle Teilnehmerinnen an Fortbildungen im Bereich MINT 65. Die geschlechtsspezifische Benachteiligung ist beseitigt. „Jungs als Bildungsverlierer“ Zielgruppengerechte Angebote (#Campus 16+) Zielgruppe: Jungen 66. Die Grundlage für Gendergerechtigkeit ist in der frühkindlichen Betreuung verankert. Erweiterung des Angebots „Bücherzwerge – gezielte Leseförderung von Anfang an!“ auf andere Standorte von BCN/StB übertragen Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Mittelfristig über Programmplanungsprozess und Aufbau der Bildungsberatung BCN/BZ Anzahl der Teilnehmerinnen Vorhandene bzw. beantragte Ressourcen und Drittmittel; zusätzliche/r Programmplaner*in im Bereich MINT Mittelfristig über Programmplanungsprozess (mit Aufbau der Marke) Kurzfristig realisierbar bei zusätzlichem Personal BCN/BZ Anzahl der teilnehmenden Jungen 0,5 VK Kursplaner*in E9 BCN/StB Erhöhung des Anteils kompetenter Leser*innen 0,5 VK z.B. Medienpädagog*in, Bibliothekar*in, Fachangestellte*r für Medien- und Informationsdienste Mittelfristig bei Aufbau der Bildungsberatung BCN/BZ Anzahl von betreuten Eltern Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Kinder bis zum Vorschulalter 67. Die frühkindliche Betreuung sowie die Beratung und Unterstützung für Eltern ist ausgebaut. Im Rahmen der BCN-Bildungsberatung Beratungsangebote für Eltern im weiteren Verlauf schaffen Zielgruppe: Eltern 40 115 Geschlechtergerechte Bildung und Erziehung Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 68. Mädchen und Jungen/ jungen Frauen und Männern nutzen die Einrichtungen/Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) zu annährend gleichen Teilen. Geschlechtsspezifische und geschlechtsreflektierte Angebote werden geplant, umgesetzt und evaluiert Fortlaufend J/B2- Einrichtungsleitungen und Abteilungsleitungen Die Nutzungszahlen von Mädchen und jungen Frauen steigen bis 2022 auf 42%. In der Gesundheitskrise verlorene Kontakte zu Besucherinnen sind damit annähernd ausgeglichen Eigenpersonal Eigenmittel In jedem Team der Erziehungsberatung stehen sowohl männliche als auch weibliche Ansprechpersonen zur Verfügung. Berücksichtigung bei Ausschreibungen und Anwerben von Sozialpädagogen und Psychologen Die Besucher*innen der Einrichtungen finden männliche und weibliche Pädagog*innen als Ansprechpersonen vor. Nachwuchsförderung durch Praktika; nahtlose Einstellungen nach Anerkennungsjahr; Übernahme von Praktikant*innen nach Anerkennungsjahr auch überplanmäßig 69. 70. Zielgruppe: Mädchen und Jungen/ jungen Frauen und Männer Bis 2023 soll der Anteil von Nutzerinnen bei 45% liegen Bei zu besetzenden Stellen J/B2-EB-Abteilungsleitung Bei der Nachbesetzung von Stellen werden gezielt männliche Beratungskräfte angeworben Jedes der 4 Teams der Erziehungsund Familienberatung hat mindestens eine männliche Fachkraft Anzahl männlicher und weiblicher Beratungskräfte Eigenpersonal Eigenmittel Bei zu besetzenden Stellen J/B2-Einrichtungsleitungen und Abteilungsleitungen Die Einrichtungsteams in der OKJA sind paritätisch besetzt Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: anzuwerbende Sozialpädagogen und Psychologen Zielgruppe: anzuwerbende Pädagog*innen 41 116 Geschlechtergerechte Stadtentwicklung 2.4 Geschlechtergerechte Stadtentwicklung Unterschiedliche Menschen nutzen auch öffentliche Plätze, Bauten und Bereiche sehr verschieden. So wünschen und fordern z.B. Frauen und Männer für die Nutzung öffentlicher Bereiche ganz unterschiedliche Dinge. Um diese Aspekte zu berücksichtigen, sollen bereits bekannte Kriterien umgesetzt und bei neuen Projekten durch Beteiligungsmöglichkeiten Bedarfe erhoben werden. Auch die Mobilitätsbedürfnisse der Menschen abhängig von der jeweiligen Lebenssituation, der Herkunft, dem Geschlecht oder dem Alter unterscheiden sich. Daher muss die Zielsetzung einer geschlechtergerechten Stadtentwicklung die Schaffung gleicher Mobilitätschancen für alle sein. Vor diesem Hintergrund sind die weitere Verbesserung der Bedingungen für Zufußgehende und Radfahrende sowie der Ausbau und die Steigerung der Qualität des ÖPNV unerlässlich für eine gender- bzw. diversitygerechte Stadtentwicklung. Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 71. Öffentliche Räume sind angstfrei gestaltet. Zusammenstellung der Planungskriterien im U-Bahnbereich unter Berücksichtigung der Merkmale Alter, Geschlecht, Behinderung fortlaufend Ref. VI, UB 2 U-Bahnhöfe aus dem Revitalisierungsprogramm anhand dieser Kriterien überprüfen Eigenpersonal Eigenmittel Langfristige Etablierung von Bürgerbeteiligungen bei Um- und Neugestaltungsmaßnahmen in den nächsten Jahren SÖR, Ref. VI in Kooperation mit Nutzer*innen (z.B. Ref. V/J) Anzahl der mitwirkenden, interessierten Bürger*innen Eigenpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Stadtgesellschaft 72. Die Gestaltung des öffentlichen Raums erfolgt unter dem Gesichtspunkt der gleichberechtigten Teilhabe. Ausweitung und Verstetigung von Bürgerbeteiligungen bei der Gestaltung des Öffentlichen Raums, zum Beispiel bei Spielplätzen, Grünanlagen, Plätzen Je nach Projekt: Bürgerinfo, Bürgergespräche, ePartizipation, Planungswerkstätten und weitere Maßnahmen Zielgruppe: Stadtgesellschaft 42 117 Geschlechtergerechte Stadtentwicklung Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 73. Beim Umbau bzw. bei der Neugestaltung von Räumlichkeiten ist der geschlechterspezifische Aspekt berücksichtigt. Hinterfragen der geplanten Maßnahmen in Hinblick auf Geschlechterfragen: z.B. „Gibt es dunkle Ecken?“ Im Zusammenhang mit geplanten baulichen und sonstigen Maßnahmen NüBad Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Anliegen Abhängig von Umfang und Größe des Projekts Fortlaufend Vpl Anzahl der umgebauten Haltestellen 300.000 Euro jährlich im städtischen Haushalt eingestellt Vpl Präsentation der Ergebnisse der Nutzen-Kosten-Untersuchung, Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, Fördermittelzusage noch nicht bezifferbar UB Präsentation der Ergebnisse der Nutzen-Kosten-Untersuchung, Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, Fördermittelzusage Mit bestehenden Personalressourcen und Kostendeckung über MIP-Ansatz 74. Der barrierefreie Zugang zum ÖPNV ist gewährleistet. Zielgruppe: Stadtgesellschaft Priorisierung und barrierefreier Umbau der bereits erfassten Bus- und Straßenbahnhaltestellen Wenn sich die Verfahrensstrukturen verfestigt haben, ist mit einer leichten Minimierung des Ressourcenaufwands zu rechnen. Zielgruppe: Eltern(teile) mit Kinderwägen 75. Der ÖPNV ist ausgebaut. Verlängerung der Straßenbahn zur Brunecker Straße: Durchführung einer Nutzen-KostenUntersuchung, Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens, Beantragung von Fördermitteln Verlängerung der U-Bahnlinie U3 SW bis Gebersdorf 2019 2025 Zielgruppe: Stadtgesellschaft 43 118 Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n 76. Das alternative Mobilitätsangebot Car-Sharing ist gefördert. Ausweitung des Mobilpunktnetzes im Stadtgebiet Zeitplan Zielgruppe:Stadtgesellschaft 77. Die Bedingungen für Zufußgehende sind verbessert. Erarbeitung eines Fußverkehrskonzepts Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) Vpl in Abstimmung mit DiP/OS (ePa), LA (Vertrag) und SÖR (Aufbau) Steigerung Nutzer*innenzufriedenheit und des Anteils der Verkehrsmittel des Umweltverbundes am Modal Split, Errichtung der neuen Mobilpunkte Kosten von rd. 100.000 Euro werden über Sondernutzungsgebühren finanziert Vpl/M Steigerung der Nutzer*innenzufriedenheit und des Anteils des Fußverkehrs am Gesamtverkehr noch nicht bezifferbar Vpl/M SÖR (Aufbau) Steigerung der Nutzer*inneniedenheit und des Anteils des Radverkehrs am Gesamtverkehr rd. 60.000 Euro je Projektgebiet stehen im Haushalt zur Verfügung Zielgruppe: Zufußgehende 78. Die Bedingungen für Radfahrende sind verbessert. Projekt „Radständer für die Stadtteile“, Errichtung von Radabstellanlagen in Projektgebieten mit ePartizipation Zielgruppe: Radfahrende 44 119 Antidiskriminierung 2.5 Antidiskriminierung Diskriminierung bezeichnet eine Benachteiligung aufgrund von Kategorien wie Geschlecht, ethnischer oder sozialer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität und Sprache. Ziel der städtischen Antidiskriminierungspolitik ist es, für die Stärkung der Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Menschen einzutreten und jeder Form von Diskriminierung oder gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegen zu wirken. Der Schutz vor Diskriminierung kann sowohl das Verbot von Benachteiligung beinhalten als auch die gezielte Förderung von benachteiligten Personen oder Gruppen. Wichtig hierbei ist, die Lebensrealitäten der Bürger*innen spezifisch zu erfassen, um Bedarfe zu identifizieren und gezielte Maßnahmen ergreifen zu können. Im diesem Sinne erarbeitet die Beauftragte für Diskriminierungsfragen in Kooperation mit Akteur*innen aus der Stadtverwaltung und der Stadtgesellschaft derzeit im Auftrag der Stadtratsfraktionen den Masterplan Queeres Nürnberg. Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 79. Öffentlichen Aktionen und Veranstaltungen zum Themenbereich Lesben, Schwule, BiTrans- und Intersexuelle (LSBTI) sind durchgeführt. Aktionen an Gedenktagen 2 x jährlich MRB – BfD/LSBTI Anzahl der Veranstaltungen Eigenpersonal Eigenmittel In der lokalen Antidiskriminierungsarbeit ist das Thema LSBTI berücksichtigt. Mitarbeit in der lokalen Antidiskriminierungsstrategie Fortlaufend MRB – BfD/LSBTI Berücksichtigung des Themenbereichs in den lokalen Strategien und Strategiepapieren Eigenpersonal Eigenmittel LSBTI-Geflüchtete sind geschützt vor Diskriminierung und Gewalt. Verstetigung des Arbeitskreises Flucht und LSBTI Fortlaufend MRB – BfD/LSBTI Anzahl der Treffen 2-3x jährlich Anzahl der erreichten Akteur*innen aus LSBTI und Fluchtkontext Umsetzung von Maßnahmen, die zum Abbau der Diskriminierung von LSBTI-Geflüchteten beitragen Eigenpersonal Eigenmittel und bereits vorhandenen Netzwerken 80. 81. Einzelveranstaltungen zu inhaltlichen Schwerpunkten Zielgruppe: LSBTI Zielgruppe: Akteur*innen in der Antidiskriminierungsarbeit Zielgruppe: LSBTI-Geflüchtete 45 120 Antidiskriminierung Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 82. Rassismus und Diskriminierung sind bekämpft. Zielgruppenspezifische Unterkünfte für Geflüchtete bleiben erhalten Fortlaufend SHA LSBTI-Unterkünfte bestehen und werden fortgeführt Eigenmittel Eigenpersonal Schuljahresbezogen SchA, SchB Zahl der Teilnehmenden und Projekte Eigenpersonal Eigenmittel Mittelfristig BCN/BZ Anteil von Teilnehmenden Eigenpersonal Eigenmittel 2021 Ref.V/KoG Inklusion Geschlechterspezifische Maßnahmen liegen vor Mit bestehenden Ressourcen 2021 Ref.V/KoG Inklusion Aktionsplan Inklusion liegt in geschlechtergerechter Sprache vor Mit bestehenden Ressourcen Fortlaufend GST Zahl der Anfragen bzw. Rückmeldungen Fremdpersonal Eigenmittel Zielgruppe: Geflüchtete 83. Gewährleistung einer toleranten und offenen jungen Generation Toleranzstiftende Projekte wie durch „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ an den Schulen fördern Zielgruppe: Schüler*innen 84. 85. 86. Kompetenzen sich in vielen Lebenssituationen angemessen gegen Benachteiligungen einzusetzen sind angeeignet. Schulungen zur Zivilcourage Im Aktionsplan zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UNBRK) findet die Diversitätsdimension „Geschlecht/Gender“ als Querschnittsthema Berücksichtigung. Die Maßnahmen berücksichtigen geschlechterspezifische Bedürfnisse/Aspekte. Alle Veranstaltungen der GST sind nach Bedarf barrierefrei. Zielgruppe: Stadtgesellschaft Zielgruppe: Stadtgesellschaft Der Aktionsplan Inklusion wird in geschlechtergerechter Sprache formuliert Zielgruppe: Stadtgesellschaft Bereitstellung von Gebärden-Dolmetscher*innen wenn erforderlich Möglichkeit bei Anmeldungen, Bedarf anzukreuzen Zielgruppe: gehörlose Menschen 46 121 Geschlechtergerechte Gesundheit 2.6 Geschlechtergerechte Gesundheit Männer und Frauen reagieren auf Umwelt und Krankheiten unterschiedlich – und dieser Unterschied verändert sich stetig. Daher wird in der Medizin und Gesundheitsförderung die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Geschlechts immer deutlicher. Neben dem biologischen hat auch das soziale Geschlecht eine entscheidende Bedeutung. In der Gendermedizin steht die Beschäftigung mit dem durch das soziale Umfeld und Rollenzuschreibungen zugewiesenen Geschlecht im Zentrum des Interesses. Diese Erkenntnisse sollen sowohl in die strukturelle Gestaltung von Rahmenbedingungen, sowie in die Erfassung und Bewertung von Krankheitsbildern Eingang finden, als auch bei der Planung und Durchführung praktischer Gesundheitsangebote berücksichtigt werden. Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 87. Das Gender Mainstreaming ist in allen Angeboten vom Gh berücksichtigt. Systematische Berücksichtigung des Genderaspekts in den Angeboten des Gesundheitsstudios und auch bei den Aktivitäten der stadtteilbezogenen Gesundheitsförderung Fortlaufend Gesamt Gh, insbesondere Gh/Gf-Studio G/Gf-Stadt Gh/Inf-FSG Gh/MD-SpDi Genderbezogene Struktur der Teilnehmenden an den Angeboten zur Gesundheitsförderung und Beratung im Verhältnis zu potentiellen Nutzer*innenstruktur Eigenpersonal Eigenmittel Fortlaufend Gh/Gf-GBE Berichte liegen in entsprechender Auswertung vor Eigenpersonal Eigenmittel Beratung für alle Geschlechtsidentitäten in der Fachstelle für sexuelle Gesundheit und dem SpDi Zielgruppe: Stadtgesellschaft 88. Eine gendersensible Gesundheitsberichterstattung ist etabliert. Alle Auswertungen finden explizit gendersensibel statt, z. B. Todesursachenstatistik, Schuleingangsuntersuchung, weitere kleinräumige Datenauswertungen Zielgruppe: Stadtgesellschaft 47 122 Geschlechtergerechte Gesundheit Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 89. Die Grundlage für den weiteren Ausbau der geschlechtsbezogenen Gesundheitsförderung von Jungen und Männern ist geschafften. Entwicklung einer Gesamtstrategie „Jungen- und Männergesundheit in Nürnberg“ Coronabedingt ausgesetzt, Wiederaufnahme ab 01.07.2021 bzw. 01.01.2022 geplant. Ende: 31.12.2023 Gh/Gf-JM Die Stelle ist eingerichtet. Externe Projektmittel aus dem PrävG Coronabedingt ausgesetzt, Wiederaufnahme ab 01.07.2021 oder 01.01.2023 geplant. GST Netzwerk besteht und regelmäßige Treffen finden statt 8 WAS Jährlich GST Veranstaltung findet statt Kooperation mit Netzwerk Jungen und Männerarbeit & Verein Männergesundheit Einrichtung einer Koordinierungsstelle Männergesundheit Entwicklung und Umsetzung von ressortübergreifenden Ansätzen zur Entwicklung ineinandergreifender lebenslagenspezifischer gesundheitsbezogener Angebote Eine Strategie wurde erarbeitet und liegt vor Bekanntheit und Inanspruchnahme (TN Anzahl) der Angebote Verstetigung der Angebote Zielgruppe: Jungen und Männer Gründung eines Netzwerks Jungenund Männergesundheit in Nürnberg im Rahmen des Modellprojekts Nürnberg mit TK und Gh Zielgruppe: in der Jungen- und Männergesundheit tätige Beschäftigte/Institutionen/Vereine 90. Männer nehmen die Fürsorge für ihre Gesundheit wahr. Weltmännertag 03.11. Thema Gesundheit Veranstaltung(en) zu Männergesundheit Aktion/Kampagne, z. B. November Männer nutzen die Angebote bzw. Veranstaltung Zielgruppe:Männer 48 123 Geschlechtergerechte Gesundheit Nr. Ziel/e Maßnahme/n und Zielgruppe/n Zeitplan Zuständigkeit Indikatoren Ressourcen (finanziell / personell) 91. Der Zugang zu (muttersprachlicher) Gesundheitsversorgung und -förderung für Geflüchtete ist gewährleistet. Fortführungen der Medizinischen Fachstelle/Flüchtlinge mit Fachstelle Trauma mit besonderer Berücksichtigung der gendersensiblen Versorgung Fortlaufend Gh/MD-Asyl In Kooperation mit weiteren externen Partner*innen Stellenplanmäßige Absicherung zur Fortführung der Medizinischen Fachstelle mit Fachstelle Trauma Eigenpersonal Eigenmittel Genderadäquate Personalausstattung Zielgruppe: Geflüchtete Bedarfsentsprechende Behandlungszahlen von Geflüchteten in medizinischer und psychotherapeutischer Behandlung Behandlungszahlen nach Geschlecht Zusammensetzung der Beschäftigten nach Geschlecht 92. Die geschlechtssensible Gesundheit älterer Menschen ist gefördert. Punktuelle Angebote zu Frauen- und Männergesundheit (gemäß unterschiedlicher geschlechtsspezifischer Gesundheitsprobleme von Senior*innen) Fortlaufend Zielgruppe: Senior*innen 49 124 SenA (SenA/3, SenA/2) a) Zahl entsprechender Veranstaltungen b) Zahl der Veranstaltungsteilnahmen (m/w) Eigenpersonal Eigenmittel Ö 4 Beschlussvorlage OBM/009/2021 Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtrat 23.06.2021 öffentlich Beschluss Betreff: Interessensbekundung Nürnbergs als Bayerische Landesgartenschau 2030 Anlagen: Plan Gartenschau-Umgriff Bewerbungsleitfaden_2021 Entscheidungsvorlage Sachverhalt (kurz): Die Sicherung, Weiterentwicklung und Neuschaffung von Grün- und Freiflächen gehören zu den vor-dringlichsten Zielen und Aufgaben der Nürnberger Stadtentwicklung. Vor diesem Hintergrund entstand die Idee, dass Nürnberg sich als Ausrichtungsort einer Gartenschau bewirbt. Dazu hat eine Arbeitsgruppe der Verwaltung Ideen entwickelt, die in einen konkreten räumlichen und inhaltlichen Vorschlag gemündet sind. Dieser Vorschlag und weitere Rahmenbedingungen zu einer Bewerbung werden in der Entscheidungsvorlage erläutert. Die Arbeitsgruppe sieht mit dem Stadtgraben und angrenzenden Bereichen in der Altstadt als Standort für eine "Urbane Gartenschau" den größten Mehrwert für die Stadt. Der Stadtgraben verspricht hinsichtlich Lage, Größe und Potential ein spannender und aussichtsreicher Bewerber für eine Bayerische Landesgartenschau (BayLGS) zu werden. Mittel- und langfristige städtische Ziele werden mit einer Bewerbung verfolgt. Mit einer beabsichtigten Bewerbung an diesem ungewöhnlichen Ort für das Jahr 2030, zum 50 jährigen Jubiläum der BayLGS, wird der Bedeutung einer Jubiläumschau besonderer Aufmerksamkeit geschenkt. Für die weiteren notwendigen Schritte für eine Interessensbekundung wird der Stadtrat um Zustimmung gebeten. Die eigentliche Bewerbung wird dem Stadtrat Anfang 2022 zum Beschluss vorgelegt. Seite 1 von 4 125 Stadt Nürnberg 1. Beschlussvorlage OBM/009/2021 Finanzielle Auswirkungen: Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: (→ weiter bei 2.) Nein (→ weiter bei 2.) Ja Kosten noch nicht bekannt Kosten bekannt 70.000 € Folgekosten Gesamtkosten € pro Jahr dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Für eine Interessensbekundung wurden bisher keine Mittel angemeldet 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein (→ weiter bei 3.) Ja Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens) Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt Seite 2 von 4 126 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage OBM/009/2021 2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen) Ja Nein 3. 4. Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Diversity-Relevanz: Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Interessensbekundung hat keine Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) Arbeitsgruppe Landesgartenschau 2. BM, 3. BM Ref. I/II, III, IV, V, VI, VII Seite 3 von 4 127 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage OBM/009/2021 Beschlussvorschlag: 1. Die Interessensbekundung als "Urbane Gartenschau Nürnberg 2030" wird zustimmend zur Kenntnis genommen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, - die Interessensbekundung fristgerecht einzureichen, - die für die Bewerbung benötigte Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung in geeigneten Formaten durchzuführen, - die Inhalte einer möglichen Bewerbung zur „Urbanen Gartenschau Nürnberg 2030“ und die notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen für die Durchführung dieser zu konkretisieren und dem Stadtrat zur Entscheidung über eine Bewerbung vorzulegen. 3. Hierfür werden Mittel i. H. v. insgesamt 70.000 EUR zur Verfügung gestellt, welche durch Restmittel (Einsparungen aufgrund niedriger anfallender Versicherungskosten als geplant, Position L612100999 / 64410010) gedeckt werden. Seite 4 von 4 128 Ö 4 Urbane Gartenschau Nürnberg 2030 Stadtgraben Stadtgraben "plus" Grünverbindungen Aufwertung mit Grün auf Plätzen und in Straßenräumen hof p Hau n tbah Stadt Nürnberg Stand: 01.06.2021 ohne Maßstab Kartengrundlage: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 129 Ö 4 LANDESGARTENSCHAUEN IN BAYERN DER LEITFADEN 130 Ziele und Grundsätze zum Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie zur Durchführung von Landesgartenschauen in Bayern für die Jahre 2028 bis 2032 „Auch nach knapp einem Jahrzehnt profitieren wir immer noch von der Landesgartenschau.“ Das Beispiel Wassertrüdingen zeigt, dass eine Gartenschau auch kleinen Gemeinden große Schubkraft gibt und erfolgreich ist. Foto: Johann Hinrichs Baureferent Helmut Cybulska, Rosenheim 2010 131 3 1. Bayerische Landesgartenschauen bringen Grün ins Grau, Leben in die Stadt und schaffen Räume für Erholung. Die Landesgartenschau ist ein Fest für Monate, aber Grün- und Erholungsanlagen, die dabei entstehen, sorgen für neue Lebensqualität für Generationen. „Die Landesgartenschau ist für uns ein großartiges Gemeinschaftsprojekt, das Kirchheim und Heimstetten mit allen Generationen noch mehr zusammenbringt. Und wir freuen uns schon jetzt auf 2024.“ Bürgermeister Maximilian Böltl, Kirchheim 2024 Für die Stadtentwicklung, aber auch für die Regionalentwicklung bedeutet eine Landesgartenschau einen enormen Sprung nach vorne. Besonders der ländliche Raum profitiert hier, nicht nur wegen der Investitionen und Fördermittel, sondern vor allem wegen des Zusammenhalts und des Engagements in der Gemeinde. Landesgartenschauen setzen ungeheure Kräfte frei. Einen Sommer lang sind alle nur mit einem beschäftigt: die Heimatgemeinde von ihrer besten Seite zu zeigen. Das wirkt nach Innen und nach Außen, fördert die Identität, stärkt die Wirtschaftskraft und den Tourismus. Und hallt lange nach. Deshalb lohnt es sich, sich um eine Landesgartenschau zu bewerben. 4 Seit der ersten Landesgartenschau 1980 in Neu-Ulm sind Gartenschauen in Bayern ein wichtiges Instrument für eine nachhaltige, modellhafte Stadtentwicklung mit positiven Auswirkungen auf die Lebens- und Umweltqualität, das Stadtklima, das soziale Umfeld und die wirtschaftliche sowie ökologische Entwicklung. Ab dem Jahr 2022 entfällt das Format „Natur in der Stadt“. Stattdessen wird jährlich eine Gartenschau mit der Bezeichnung „Bayerische Landesgartenschau“ durchgeführt. Die Landesgartenschauen sind bis zum Jahr 2027 vergeben. Für die Jahre 2028 bis 2032 werden nun fünf weitere Austragungsjahre ausgeschrieben. In Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gelten auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses vom 27. Juni 2017 und in Verbindung mit den „Förderrichtlinien für Wanderwege, Unterkunftshäuser und Grün- und Erholungsanlagen – FöR-WaGa“ vom 16. Februar 2018, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. August 2019, für Bewerbungen, Auswahl und Durchführung von Landesgartenschauen in Bayern nachfolgende Hinweise. ZWECK ist zum einen die dauerhafte Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten in Siedlungsräumen und zum anderen die Förderung einer integrierten und nachhaltigen Stadt- und Stadtumlandentwicklung durch Verbesserung der stadtökologischen und -klimatischen Verhältnisse. Dadurch soll ein Beitrag für den Erhalt und für die Steigerung der Biodiversität geleistet werden. Unterstützt werden soll die Beseitigung von städtebaulichen, ökologischen und soziologischen Fehlentwicklungen und von grünstrukturellen Defiziten. Foto: imkickingyou/flickr Für die meisten Kommunen in Bayern ist es die einmalige Chance nicht nur zu wachsen, sondern auch zusammenzuwachsen, ein neues „Wir-Gefühl“ in der Bevölkerung zu entwickeln und gemeinsam ehrgeizige Zukunftsprojekte zu verwirklichen. Wie Landesgartenschauen wirken, zeigt ein Blick zurück (siehe Seite zuvor) und einer in die Zukunft. ZWECK UND ZIEL DER LANDESGARTENSCHAUEN IN BAYERN 132 Die Landesgartenschau 1992 hat das Stadtbild Ingolstadt nachhaltig geprägt. 2021 ist die Stadt an der Donau erneut Gastgeberin. ZIEL ist es, in Verbindung mit einer Gartenschau dauerhafte und vorbildliche öffentliche Grünund Erholungsanlagen zu schaffen oder bestehende Anlagen wesentlich weiterzuentwickeln und zu verbessern. Gartenschauen sind ein wichtiges Instrument für eine nachhaltige, umwelt- und naturfreundliche Stadtentwicklung und ein Korrektiv für städtebauliche Fehlentwicklungen. Sie schaffen für die Bevölkerung nutzbare, attraktive Landschaftsräume und Freiflächen als bleibende Werte. Daneben dienen die temporären Ausstellungen und Veranstaltungen der Gartenschauen besonders dem gärtnerischen Berufsstand sowie zahlreichen weiteren Akteuren als herausragendes Präsentations- und Informationsforum für vielfältige Gartenbau- und Umweltthemen. 5 Foto: Matt Keyworth 133 Auf einer Hochfläche im Stadtteil Hubland wurde in Würzburg 2018 aus einer Konversionsfläche ein außerordentlicher Park geschaffen. In großem Umfang wurden versiegelte Flächen entsiegelt und zu neuem Grün. 2. 3. VORAUSSETZUNGEN ZEITPLAN Kommunen, die im Landesentwicklungs­ programm als Zentren (Metropolen, Regionalzentren, Oberzentren und Mittelzentren) oder in den entsprechenden Regionalplänen als Unterzentren ausgewiesen sind, können sich für die Durchführung einer Bayerischen Landesgartenschau bewerben. 2.2 Grundlage für die Maßnahmen im Rahmen einer Landesgartenschau ist ein aus dem Landschafts- und dem Flächennutzungsplan bzw. dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) entwickeltes umfassendes Grünkonzept. Ist dies ganz oder in Teilen nicht vorhanden, muss die Darstellung aus einem städtebaulichen Planungskonzept abgeleitet sein. In diesem Fall soll parallel zur Vorbereitung der Landesgartenschau ein Landschafts- und Flächennutzungsplan aufgestellt werden. Mit der Ausarbeitung des Freiflächenkonzepts ist ein Landschaftsarchitekt zu beauftragen. 2.3 Zur Durchführung von Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und Beratungen sollen während der Gartenschauen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. 8 2.4 3.1 Gartenschauen in Bayern sollen Vorbildprojekte für Bürgerbeteiligung sein. Aus diesem Grund sind Landesgartenschauen als Bürgerprojekte konzipiert. Die Bürgerinnen und Bürger sind frühzeitig, bereits in der Bewerbungsphase, zu informieren und einzubinden. Bürgerinnen und Bürger sollen sich am Planungsprozess und aktiv auf der Gartenschau sowie darüber hinaus beteiligen. Landesgartenschauen werden in der Regel jährlich durchgeführt. 3.2 Mit der Vorbereitung der Veranstaltung soll, je nach Umfang der Investitionsmaßnahmen, mindestens sieben bis acht Jahre vor der Eröffnung der Landesgartenschau begonnen werden. Dabei sind maximal zwei Jahre für die Vorplanung bzw. Durchführung eines Wettbewerbes, maximal zwei Jahre für die Detailplanungen und mindestens drei Jahre für die Ausführung und Entwicklung der Grün- und Freiflächen erforderlich. 2.5 Die Finanzierung der Veranstaltung muss gesichert und eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet sein. 2.6 Die Nachhaltigkeit der Daueranlage ist nachzuweisen. Mit der Schaffung öffentlicher Grünanlagen entsteht ein wertvolles Gut, das sich im Laufe der Jahre verändert und einer kontinuierlichen Pflege im Sinne der Planungsidee bedarf. Daher sollten bereits bei der Bewerbung erste Überlegungen zu zukunftsfähigen Nachnutzungs- und Pflegekonzepten für die Zeit nach der Gartenschau skizziert werden. Bamberg 2012: Auf dem Gelände der ehemaligen Textilfabrik ERBA im Norden Bambergs entstand attraktiver Freiraum. 3.3 Der Veranstaltungszeitraum einer Landesgartenschau kann zwischen Ende April und Anfang Oktober eines Jahres festgelegt werden, mit einer flexiblen Durchführungsdauer von mindestens zwölf bis maximal vierundzwanzig Wochen. Die Laufzeit der Landesgartenschau ist vertraglich nach den individu­ ellen Bedürfnissen der durchführenden Kommune festzulegen. 3.4 Frist für die Interessensbekundung zur Austragung einer Landesgartenschau für die Jahre 2028 bis 2032 ist der 30. Juni 2021. Alle vorgeschalteten Beratungsgespräche sollten bis zum 30. Juli 2021 abgeschlossen sein. Abgabeschluss der offiziellen Bewerbungsunterlagen für das Zuschlags­verfahren wird der 8. April 2022 sein. 2.7 Die vorgesehenen Flächen für die Dauer­ anlagen müssen langfristig in der Verfügung der Stadt stehen. Daher sollten sich die Flächen im Eigentum der Stadt befinden. Gepachtete Flächen sollten der Ausnahmefall bleiben. Die kostenfreie Dauernutzung nach der Landesgartenschau für die Allgemeinheit muss gesichert sein. Foto: Rene Jungnickel 2.1 134 9 4. BEWERBUNG 4.1 In Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schreibt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zusammen mit der Bayerischen Landesgartenschau GmbH die Durchführung einer Landesgartenschau für die Jahre 2028 bis 2032 aus. Bewerbungen sind bei der Bayerischen Landesgartenschau GmbH Sigmund-Riefler-Bogen 4 81829 München einzureichen. Die Bewerbung erfolgt in zwei Schritten: PHASE 1 Termin: Abschluss Interessensbekundung 21. Mai 2021 Die Kommune bekundet ihr Interesse an der Durchführung einer Landesgartenschau bei der Bayerischen Landesgartenschau GmbH unter Vorlage einer groben Ideenskizze. Zur ersten Kontaktaufnahme ist ein form­ loses Schreiben ausreichend. Die Bayerische Landesgartenschau GmbH berät dahingehend, ob Gelände und städtebauliche Zielsetzung sich grundsätzlich für eine Landesgartenschau eignen, wie eine Landesgartenschau organisiert wird und wie eine Bewerbung vorzubereiten ist. 10 Bei grundsätzlicher Eignung des Geländes entwickelt die Kommune ein schematisches Planungs- und Umsetzungskonzept. Sie wird hierbei von der Bayerischen Landesgartenschau GmbH beraten und unterstützt. Für diese Phase sind folgende Unterlagen erforderlich: PHASE 2 Termine: Abschluss Abgabe Bewerbung 8. April 2022 Vergabe bis Mitte 2022 Erst wenn in Phase 1 aufgrund der ersten, grundsätzlichen Überlegungen festgestellt wird, dass die Eignung der Kommune für eine Landesgartenschau gut und somit die Bewerbungschancen vielversprechend sind, muss eine detailliertere Planung erfolgen. In Phase 2 ist somit die Ausarbeitung eines konkreten Bewerbungskonzeptes (Masterplan mit Erläuterungsbericht) erforderlich. Hierfür wird die Beauftragung eines Landschaftsarchitekten empfohlen, auf dessen Beteiligung in Phase 1 noch verzichtet werden kann. Spätestens jetzt muss auch die Bevölkerung über das Vorhaben und die weiteren Schritte informiert und in den Planungsprozess in­ tensiv eingebunden werden. – L uftbild des Geländes  bersichtsplan, Lage der Gartenschau–Ü flächen im Stadtgebiet, Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000 – Darstellung der Grundstücksverfüg­ barkeit (Besitzverteilungsplan), Maßstab 1 : 2.000 – Stichpunktartige Überlegungen zu den beabsichtigten Zielen – Überlegungen zur Finanzierung (Budget)  ünsche und Ideen der Bürger –W Auch sollte in dieser Phase eine grundsätz­ liche Zustimmung des Stadt-/Gemeinderates für die Weiterverfolgung einer Gartenschaubewerbung herbeigeführt werden. 4.2 Die Bewerbung kann für ein bestimmtes Jahr oder unbestimmt für eines der Jahre des ausgeschriebenen Zeitraums eingereicht werden. Wird sie für diesen Zeitraum nicht berücksichtigt, kann sie vom Bewerber für einen späteren Bewerbungszeitraum erneut eingereicht werden. Das dabei vorzulegende Konzept wird bei der Bayerischen Landesgartenschau GmbH als Bewerbung eingereicht und abschließend durch die Mitglieder des Fachbeirates der Bayerischen Landesgartenschau GmbH vor Ort geprüft. Der Prüfbericht dient als fach­ liche Empfehlung für das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz, das die Entscheidung zur Vergabe einer Landesgartenschau im Benehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten trifft. 135 11 Foto: Johann Hinrichs Das Ziel der Landesgartenschau Deggendorf 2014 war: Die Stadt näher an die Donau zu rücken. Dazu wurde das Gelände zwischen Innenstadt und Wohngebieten im Westen und dem Fluss als großes Naherholungsgebiet gestaltet. Eine neue Fußgängerbrücke ist nun das Bindeglied. 136 14 5. 6. 7. AUSWAHLVERFAHREN ORGANISATORISCHE ABWICKLUNG FINANZIERUNG Über die Bewerbungen berät der Fachbeirat der Bayerischen Landesgartenschau GmbH und spricht eine Empfehlung für die Erteilung des Zuschlags aus. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt- und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Wohnen, Bau und Verkehr, des Bayerischen GärtnereiVerbandes e. V., des Verbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern e. V., des Bundes deutscher Baumschulen (BdB) Landesverband Bayern e. V., des Fachverbandes Deutscher Floristen (FDF) Landesverband Bayern e. V., des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten (BDLA) Landesverband Bayern e. V., des Bayerischen Städte- und Gemeindetags, des Bund Naturschutzes in Bayern e. V., des Landesbunds für Vogelschutz (LBV) in Bayern e. V., des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege e. V., der Bayerischen Architektenkammer, des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner e. V. und der Bayerischen Landesgartenschau GmbH. Bei dem Besuch des Fachgremiums vor Ort soll sich die Vorstellung der Bewerbung auf die fachliche und sachliche Erläuterung und die Besichtigung des vorgesehenen Geländes beziehen. Eine Teilnahme wichtiger relevanter Akteure (Bürgermeister und Stadtratsfraktionen, mit der Planung beauftragter Landschaftsarchitekt, relevante städtische Ämter, untere Naturschutzbehörde, Wasserwirtschaftsamt, Naturschutzverbände, Obst- und Gartenbauvereine, Bauernverband, …) sowie der Bürgerschaft ist ausdrücklich erwünscht. Die letztendliche Entscheidung über den Zuschlag trifft das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 6.1 7.1 Träger der Veranstaltung ist die jeweilige Stadt. Veranstalter sind die jeweilige Stadt und die Bayerische Landesgartenschau GmbH gemeinsam. Hierfür gründen sie nach dem Zuschlag die „Landesgartenschau STADTNAME 20XX GmbH“ als gemeinsame Projektgesellschaft. Die Schaffung vorbildlicher, dauerhafter Grünund Erholungsanlagen aus Anlass der Durchführung einer Gartenschau wird vom Freistaat Bayern finanziell unterstützt. Die dauerhaften Maßnahmen einer Kommune im Rahmen einer Gartenschau werden vorbehaltlich der Beschlussfassung des Bayerischen Landtags über das Haushaltsgesetz mit einer Anteilfinanzierung von maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mit einer max. Zuwendungssumme von 5,0 Mio. Euro gefördert. Für Kommunen in strukturschwachen Gebieten, die innerhalb der Gebietskulisse „Raum mit besonderem Handlungsbedarf in Bayern“ (kurz: RmbH) gelegen sind, erhöht sich der Fördersatz um weitere 10 Prozentpunkte der zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Der maximale Fördersatz liegt dann bei bis zu 60 Prozent pro Gartenschau. Bei möglicher zusätzlicher Kofinanzierung der Landesförderung durch EFREEU-Mittel kann von den oben genannten Fördersätzen abgewichen werden. Einschlägig für die finanzielle Förderung sind die „Richtlinien zur Förderung von Wanderwegen, von Unterkunftshäusern und von Grün- und Erholungsanlagen aus Anlass von Gartenschauen“ vom 16. Februar 2018, geändert durch Bekanntmachung vom 18. Juli 2019 und 14. August 2019. Nähere Informationen zur Förderung von Grünund Erholungsanlagen sind im Internet ver­ fügbar unter 6.2 Die Veranstalter schließen über die Durchführung der Veranstaltung einen Durchführungsvertrag ab. Sie loben in der Regel einen offenen Planungswettbewerb aus, zu dem Landschaftsarchitekten und/oder Architekten und andere Fachplaner zugelassen sind. 6.3 Alle wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich der Gesamtplanung, des Gesamtprogramms sowie der Einzelplanungen und des Finanzierungsplans trifft ein Aufsichtsrat. Dieser setzt sich aus Vertretern der Veranstalter und des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zusammen. Der Aufsichtsrat kann im Bedarfsfall erweitert werden. 7.2 Darüber hinaus sind weitere Förderungen wie beispielsweise für den Städtebau, für die temporären gärtnerischen Maßnahmen oder für Beiträge/Aktionen von gemeinnützigen Umweltorganisationen auf den Gartenschauen möglich. 7.3 Die Kosten der Maßnahme trägt jeweils die Stadt. Der Finanzierungsplan umfasst einen Investitionshaushalt und einen Durchführungshaushalt. Im Investitionshaushalt sind die Baukosten und Baunebenkosten von Dau­ eranlagen sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Bauherrentätigkeit (Personalkosten) enthalten. In den Durchführungshaushalt fließen die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Ausstellung inkl. der hierfür erforderlichen Pers­ onalkosten anfallen. 7.4 In den Etat des Durchführungshaushaltes fließen die Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Pachten, Werbung, Spenden und Sponso­ren­ geldern. www.stmuv.bayern.de/themen/ naturschutz/foerderung/erholung/ richtlinien.htm 137 15 ZUSAMMENFASSUNG FORMELL EINZUREICHENDE UNTERLAGEN: 1. Stadtratsbeschluss für die Bewerbung 2. Aussagen zur Stadt mit folgenden Angaben (siehe Formblatt rechts): A. Regierungsbezirk B. Zentralörtliche Einstufung C. Lage im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ (RmbH-Gebiet) D. Kommunale Finanzkraft/ Pro-Kopf-Verschuldung E. Einwohnerzahl F. Lage, Verkehrsanbindung G. Touristische Erschließung 3. Erläuterungsbericht, maximal 2 DIN-A4-Seiten 4. Nachweis für die Bürgerbeteiligung, maximal 2 DIN-A4-Seiten 5. Weitere Angaben, maximal 1 DIN-A4-Seite, zu: A. Vorstellungen zur terminlichen Verwirklichung B. Geplante Höhe und Finanzierung der Investitions- und Durchführungsmaßnahmen C. Überplante Fläche in Quadratmetern 6. Überlegungen zur Nutzung und Pflege des Geländes nach der Gartenschau, maximal 1 DIN-A4-Seite 7. Darstellung möglicher Folgekosten und deren Finanzierung, maximal ½ DIN-A4-Seite 16 FORMBLATT 8. Luftbild des Geländes 9. Übersichtsplan, Lage der Gartenschauflächen im Stadtgebiet, Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000 BEWERBUNG FÜR DAS JAHR: 10. Darstellung der Grundstücksver­ fügbarkeit (Besitzverteilungsplan), Maßstab 1 : 2.000 STADT/GEMEINDE: 11. Ökologische Bestandserfassung, A. REGIERUNGSBEZIRK: 12. Masterplan, Maßstab 1 : 2.000 oder B. ZENTRALÖRTLICHE EINSTUFUNG: Maßstab 1 : 2000 1 : 1.000, mit Angaben zu: A. Lage und Größe des Geländes, bei dezentralen Konzepten der Geländeteile B. Schemadarstellung des aktuellen Bestandes (Grünflächen, Gehölzbestand, versiegelte Flächen, Bebauung) mit Überlagerung der geplanten Maßnahme (Grünflächen, Wegeverbindungen, geplante bzw. nutzbare bestehende Baukörper, landschaftliche Elemente) C. LAGE IM RMBH-GEBIET: NEIN D .  K O M M U N A L E F I N A N Z K R A F T / PRO-KOPF-VERSCHULDUNG: E. EINWOHNERZAHL: DIE UNTERLAGEN SIND WIE FOLGT EINZUREICHEN: F. LAGE, VERKEHRSANBINDUNG: 1 – 7: 18-fach DIN-A4-Format 8 – 12: 18-fach verkleinert auf DIN-A4- G. TOURISTISCHE ERSCHLIESSUNG: oder DIN-A4-Format Zusätzlich 8 – 12: 1 x im Originalmaßstab (gefaltet) und 1 x alle Unterlagen digital als PDF-Dateien Stand: April 2021 Bayerische Landesgartenschau GmbH Telefon 089 419490-0, Fax 089 419490-90, www.lgs.de, bayern@lgs.de JA 138 17 Foto: Thorsten Jochim 139 In Rain am Lech fand 2009 die Gartenschau statt. Am Schloss entstanden ein neuer Vorplatz, ein Schlossgarten mit Staudenfeldern und ein Teich mit schwebendem Holzdeck als Treffpunkt. WWW.LGS.DE 140 1 Interessenbekundung Nürnbergs für eine Landesgartenschau – Entscheidungsvorlage 1. Idee und Anlass Nürnberg ist als Großstadt mit den Themen unserer Zeit konfrontiert: Klimawandel, demografischer Wandel, Energie- und Mobilitätswende sind Herausforderungen, die Lösungen und Entscheidungen brauchen, um lebenswerte Großstadt zu bleiben. Zu den Hauptzielen und – aufgaben der Nürnberger Stadtentwicklung gehören Neuplanung, Sicherung und Weiterentwicklung von Grünflächen, die Vernetzung von Freiräumen, das Etablieren einer fußgängerund fahrradfreundlichen Infrastruktur und die „Stadt der kurzen Wege“ mit durchmischten und ausgewogenen Wohn- und Arbeitsquartieren. Vor diesem Hintergrund entstand die Idee zur Bewerbung als Ausrichtungsort einer Gartenschau. Dazu hat eine Arbeitsgruppe der Verwaltung Ideen entwickelt, die in einen konkreten räumlichen und inhaltlichen Vorschlag gemündet sind. Da die konkrete Lage und Größe des angedachten Areals (s. Punkt 3) für eine Bundesgartenschau zu klein(teilig) ist, bietet sich eine Bewerbung für eine künftig jährlich stattfindende Bayerische Landesgartenschau (BayLGS) an. Dieser Vorschlag und weitere Rahmenbedingungen zu einer Bewerbung sollen im Folgenden erläutert werden. 2. Landesgartenschauen: Grundsätzliches, Verfahren und Formales 2.1 Ziel von Landesgartenschauen Zweck einer LGS ist die dauerhafte Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten in Siedlungsräumen und die Förderung einer integrierten und nachhaltigen Stadtentwicklung durch Verbesserung der stadtökologischen und -klimatischen Verhältnisse. Ziel ist es, in Verbindung mit einer Gartenschau dauerhafte und vorbildliche öffentliche Grün- und Erholungsanlagen zu schaffen oder bestehende Anlagen wesentlich weiterzuentwickeln und zu verbessern. Daneben dienen die temporären Ausstellungen und Veranstaltungen der Gartenschauen besonders dem gärtnerischen Berufsstand sowie zahlreichen weiteren Akteuren als herausragendes Präsentations- und Informationsforum für vielfältige Gartenbau- und Umweltthemen. 2.2 Voraussetzungen Grundlage für die Maßnahmen im Rahmen einer LGS muss ein aus dem Landschafts- / Flächennutzungsplan bzw. einem integrierten Stadtentwicklungskonzept entwickeltes umfassendes Grünkonzept sein. Gartenschauen in Bayern sollen Vorbildprojekte für Bürgerbeteiligung sein. Aus diesem Grund sind LGSen als Bürgerprojekte konzipiert. Die Bürgerinnen und Bürger sind frühzeitig, bereits in der Bewerbungsphase, zu informieren und einzubinden. Bürgerinnen und Bürger sollen sich aktiv am Planungsprozess und an der Gartenschau beteiligen. Die Finanzierung der Veranstaltung muss gesichert und eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet sein. Die Nachhaltigkeit der Daueranlage ist nachzuweisen. Es sollten bereits bei der Bewerbung erste Überlegungen zu zukunftsfähigen Nachnutzungs- und Pflegekonzepten für die Zeit nach der Gartenschau skizziert werden. Die vorgesehenen Flächen für die Daueranlagen müssen langfristig in der Verfügung der Stadt stehen. Daher sollten sich die Flächen im Eigentum der Stadt befinden. Die kostenfreie Dauernutzung nach der LGS für die Allgemeinheit muss gesichert sein. 2.3 Zeitplan LGSen finden ab 2023 jährlich statt. Aktuell besteht die Möglichkeit, sich als Austragungsort für die Jahre 2028 bis 2032 zu bewerben. Für die Vorbereitung der LGS sind sieben bis acht Jahre zu veranschlagen (Vorplanung/Wettbewerb, Detailplanung, Ausführung und Entwicklung der Grün-/Freiflächen). Die Dauer einer LGS beträgt in Großstädten in der Regel sechs Monate (zwischen April und Oktober). 141 Ö 4 2 2.4 Bewerbung Die Bewerbung besteht aus zwei Phasen: Die Interessenbekundung (Phase 1), die bis 30.06.2021 erfolgen muss, muss folgende Informationen beinhalten: 1. Luftbild des Geländes 2. Übersichtsplan, Lage der Gartenschauflächen im Stadtgebiet 3. Darstellung der Grundstücksverfügbarkeit (Besitzverteilungsplan) 4. Stichpunktartige Überlegungen zu den beabsichtigten Zielen 5. Überlegungen zur Finanzierung (Budget) 6. Grundsätzliche Erwartung und Haltung seitens der Öffentlichkeit Phase 2 ist die eigentliche Bewerbung. Diese muss bis 08.04.2022 erfolgen und folgende Inhalte umfassen: 1. Stadtratsbeschluss für die Bewerbung 2. Aussagen zur Stadt (Einwohnerzahl, kommunale Finanzkraft, touristische Erschließung usw.) 3. Erläuterungsbericht 4. Nachweis über die Bürgerbeteiligung 5. Weitere Angaben zu: a. Vorstellungen zur terminlichen Verwirklichung b. Geplante Höhe und Finanzierung der Investitions- und Durchführungsmaßnahmen c. Überplante Fläche in Quadratmetern 6. Überlegungen zur Nutzung und Pflege des Geländes nach der Gartenschau 7. Darstellung möglicher Folgekosten und deren Finanzierung 8. Luftbild des Geländes 9. Übersichtsplan, Lage der Gartenschauflächen im Stadtgebiet 10. Darstellung der Grundstücksverfügbarkeit (Besitzverteilungsplan) 11. Ökologische Bestandserfassung 12. Masterplan mit Angaben zu: a. Lage und Größe des Geländes, bei dezentralen Konzepten der Geländeteile b. Schemadarstellung des aktuellen Bestandes (Grünflächen, Gehölzbestand, versiegelte Flächen, Bebauung) mit Überlagerung der geplanten Maßnahme (Grünflächen, Wegeverbindungen, geplante bzw. nutzbare bestehende Baukörper, landschaftliche Elemente) Die Bewerbung wird bei der BayLGS GmbH eingereicht; die Vergabe der LGS erfolgt dann Mitte 2022. 2.5 Auswahlverfahren Über die Bewerbungen berät der Fachbeirat der BayLGS GmbH und spricht eine Empfehlung für die Erteilung des Zuschlags aus. Er setzt sich zusammen aus Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (BaySMUV), des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BaySMELF), des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie aller beteiligten bayerischen Berufsverbände (im Wesentlichen aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau etc.) und der BayLGS GmbH. Beim Besuch des Fachgremiums vor Ort soll sich die Vorstellung der Bewerbung auf die fachliche und sachliche Erläuterung und die Besichtigung des vorgesehenen Geländes beziehen. Eine Teilnahme wichtiger relevanter Akteure (Bürgermeister und Stadtratsfraktionen, relevante städtische Ämter und Verbände etc.) sowie der Bürgerschaft ist ausdrücklich erwünscht. Die Entscheidung über den Zuschlag trifft das BaySMUV im Benehmen mit dem BaySMELF. 2.6 Organisation Träger der Veranstaltung ist die jeweilige Stadt. Veranstalter ist eine eigene „Landesgartenschau xy 20… GmbH“, deren Gesellschafter die jeweilige Stadt und die BayLGS GmbH sind. 142 3 2.7 Kosten und Finanzierung Die Kosten der Maßnahme trägt die jeweilige Stadt. Der Finanzierungsplan umfasst einen Investitions- und einen Durchführungshauhalt. Die Förderung für die dauerhaften Anlagen (Investitionshaushalt) sind auf 5,0 Mio. € gedeckelt (50% der zuwendungsfähigen Kosten, maximal 5 Mio. €). Eine zusätzliche Förderung z.B. durch EFRE-Mittel ist möglich. Der Einbezug der Städtebauförderung wird empfohlen. Im günstigsten Fall trägt sich der Durchführungshaushalt durch Eintrittsgelder, Werbung und Sponsoring selbst. Davon kann jedoch nicht mit Sicherheit ausgegangen werden. 2.8 Nutzen Seit der ersten LGS 1980 sind Gartenschauen in Bayern ein Instrument für eine nachhaltige, modellhafte Stadtentwicklung mit positiven Auswirkungen auf die Lebens- und Umweltqualität, das Stadtklima, das soziale Umfeld und die wirtschaftliche sowie ökologische Entwicklung. Für die Stadtentwicklung bedeutet eine Landesgartenschau oft einen deutlichen Impuls. Eine LGS wirkt nach Innen und nach Außen, fördert die Identität, stärkt die Wirtschaftskraft und den Tourismus. 3. Nürnberg 2030: Urbane Gartenschau 2030 feiert die Bayerische Landesgartenschau ihr 50-jähriges Jubiläum. Wir sind der Meinung, diese Ausgabe darf eine besondere sein – eine urbane Gartenschau. Gastgeberin ist die zweitgrößte Stadt Bayerns, die mit ihrem facettenreichen geschichtlichen Hintergrund, ihren zahlreichen Baudenkmälern und ihrem städtebaulichen und -historischen Charme eine Besonderheit darstellt. Die Verwaltung hat sich intensiv mit der Frage beschäftigt, welches Areal für diese Aufgabenstellung am besten geeignet wäre. Wo können zukunftsorientierte Impulse gesetzt und nachhaltige Lösungen aufgezeigt werden, von denen auch andere (Groß-)Städte profitieren können? Eine Reihe von Arealen wurde gesichtet (z.B. Wetzendorf, Marienbergpark, Westpark, Tiefes Feld, Volkspark Dutzendteich usw.) und aus unterschiedlichen Gründen wieder verworfen. Ein Gartenschauareal sollte mit öffentlichem Nahverkehr gut erreichbar, möglichst komplett der Kommune gehören und verfügbar sein – es sollte jedoch vor allem auch inhaltlich eine Herausforderung darstellen. Diese Kriterien erfüllen die oben genannten Areale nicht oder nur teilweise. Daher fiel die Wahl auf ein Areal, dass zentral gelegen ist und gleichzeitig erhebliches Aufwertungspotential aufweist, auch wenn hier keine neue Grünfläche geschaffen wird und die Rahmenbedingungen nicht einfach sind – den Nürnberger Stadtgraben. 3.1 Der Nürnberger Stadtgraben - zentrale Fragestellungen Eine „Urbane Gartenschau Nürnberg 2030“ im Stadtgraben würde durch dessen zentrale Innenstadtlage und die begleitende Stadtmauer ein Alleinstellungsmerkmal mit höchster Attraktivität aufweisen. Die Anbindung mit dem Schienenfern- und dem Öffentlichen Personennahverkehr ist exzellent. Eine solche Gartenschau wird sich inhaltlich Herausforderungen stellen, wie sie in vielen Städten zu finden sind und die zentrale Zukunftsfragen des innerstädtischen Grüns darstellen: Bestehendes Grün revitalisieren Die in die Jahre gekommenen Grünflächen funktionieren im Stadtgefüge, sind aber im Sinne aktueller Anforderungen mindergenutzt. Wie kann man bereits bestehende Grünflächen aufwerten, sodass ein echter Mehrwert entsteht? Was sind unsere zukünftigen Bedürfnisse in ökologischer, sozialer und mobiler Hinsicht? 143 4 Synergien innerstädtischer Grünflächen aufzeigen Freiräume sind oft Naherholungsfläche, Verkehrswege und Biotope auf einmal. In der Altstadt kommen noch Themen wie Denkmalschutz, urbane Mobilität, kulturelle Nutzungen, Einzelhandel und Gastronomie, touristische Infrastruktur usw. hinzu. Wie können wir unsere begrenzten Flächen gestalten, um statt Nutzungskonflikten sinnvolle Synergien zu schaffen? Weiterentwicklung im Bestand Gegenstand konventioneller Gartenschauen ist oft die Transformation brachliegender oder altlasten-behafteter Flächen in moderne Grün- oder Siedlungsräume. Unsere Gartenschau ist anders. Wir thematisieren die Transformation im Bestand, die Wertsteigerung trotz räumlicher Begrenzung und das Potential durch bedürfnisorientierte Urbanität und Dichte. Innerstädtische Stadtentwicklung für die Zukunft Das Gesamtkonzept einer Gartenschau gibt die Möglichkeit, den Stadtgraben als Grünraum wiederzuentdecken und als zentrale, im Wortsinn „naheliegende innerstädtische Grünfläche“ ins Bewusstsein zu rücken. Insofern wäre eine Urbane Gartenschau Nürnberg 2030 ein Projekt „innerstädtischer Stadtentwicklung“, aber auch eine Ergänzung der kommunalen Anstrengungen für mehr Klimaschutz, Klimaanpassung und Biodiversifizierung. 3.2 Ausgangssituation Basis für alle Überlegungen ist der Masterplan Freiraum. Der Stadtgraben ist als ein Projekt des Masterplans der Leitidee „Freiräume profilieren“ zugeordnet. Damit soll insbesondere die Nutzbarkeit und Wahrnehmbarkeit des Stadtgrabens erhöht werden:  Erhalt der historischen Identität und Gestalt des Grabens  durchgängige, klar ablesbare Wegeführung und neue Wegeverknüpfungen in und über den Stadtgraben  Verknüpfung der Erweiterten Innenstadt – Aufwertung der Zugänge  gestalterische Anpassungen unter Gendergesichtspunkten Der Stadtgraben ist Teil des Aktionsplans des Masterplan Freiraum, dessen Maßnahmen prioritär in die Diskussion und konkrete Umsetzung gebracht werden sollen. Die Maßnahme ist derzeit mit ca. 8,5 Mio.€ veranschlagt. Gleichzeitig ist der Stadtgraben Teil der Altstadt, die wiederum ein Aushängeschild ist – hier präsentiert sich die Stadt der Bewohner-, Arbeitnehmer-, Kundschaft und den Besuchenden. Sie muss also gleichzeitig repräsentieren und Erholungsraum sein. Konzeptionelle Anknüpfungspunkte  INSEK Altstadt  Klimaanpassungsstrategie der Stadt Nürnberg  Stadterneuerungsgebiete Nördliche Altstadt und Altstadt-Süd; angrenzend Stadterneuerungsgebiete Weststadt und Gostenhof-Ost (in Vorbereitung)  kulturelle Veranstaltungen in der Altstadt, wie z. B. Bardentreffen und Blaue Nacht, die wiederholt auch den Stadtgraben einbezogen, oder aktuell der Kunst-Parcours „Lost & Found 2“, der im Burggraben als Teil des Stadtgrabens veranstaltet wird  vorgesehenes Planungskonzept für den Stadtgraben (in der Vergabevorbereitung)  Mobilitätsbeschluss („Altstadtring für Radler“)  Beschluss des Verkehrsausschusses vom 13.12.2018 zur „Umstellung der Parkraumbewirtschaftung und Aufwertung von Straßen und Plätzen in der Altstadt“ mit dem Ziel, Straßenräume und Plätze unter Grün- und Freiraumaspekten weiterzuentwickeln und umzugestalten  Bauprogramm SÖR zur Sanierung Stadtgrabenstützmauer (ca. nächste 10 Jahre)  Anstrengungen der Stadt um eine zukunftsfähige, lebendige Innenstadt im Rahmen des Sonder-Förderprogramms „Innenstadt beleben“ 144 5 3.3 Herangehensweise Die Sanierung des Stadtgrabens als Masterplan-Projekt hat vor kurzem begonnen. Ein erstes grobes Konzept sieht folgendes Vorgehen in drei Schritten vor: 1. Analyse Zunächst einmal soll eine umfassende Bestandsaufnahme erfolgen. Aus welchen Teilbereichen setzt sich der Stadtgraben zusammen, was leistet er als Grünanlage und darüber hinaus, was sind seine eingebetteten Nutzungen? Die Ergebnisse werden anhand von Qualitäten und Defiziten bewertet und daraus Leitbilder abgeleitet. 2. Integriertes Gesamtkonzept Ziel ist es, den Stadtgraben als Ganzes zu begreifen und ein Gesamtkonzept zu formulieren, das den Stadtgraben als zusammenhängende Einheit im Stadtbild ablesbar macht. Aus seiner räumlichen Identität, den unterschiedlichen Raumqualitäten, ökologischen Aspekten und in Hinblick auf die Vernetzung mit der Stadt werden Planungsziele formuliert. Diese sollen nachhaltig und zukunftsorientiert Lösungen für die aktuellen Herausforderungen aufzeigen. Eine enge und transparente Abstimmung mit allen städtischen Dienststellen, Träger öffentlicher Belange sowie Bürgerbeteiligung sind grundlegende Planungsbasis. 3. Einzelmaßnahmen Im dritten Schritt können Einzelmaßnahmen gemäß Leitbildern und Planungszielen formuliert und realisiert werden. Die LGS bietet eine hervorragende Möglichkeit, diese bisherigen Überlegungen in großem Maßstab umzusetzen. Im Sinne der Vorbereitung einer Gartenschau kann ein integriertes Gesamtkonzept erarbeitet werden, das dann im dritten Schritt kompakt realisiert wird. 3.4 Gartenschaufläche: Stadtgraben heute Der etwa 5 km lange Stadtgraben umgrenzt die Altstadt entlang der Stadtmauer. Die eigentliche Grabenfläche beträgt ca. 13,5 Hektar, mit angrenzenden Bereichen ergibt sich eine Fläche von etwa 20 Hektar. Der Stadtgraben ist ein imposantes Baudenkmal, das teilweise Erholungsfunktionen übernimmt, teilweise eine gewisse Vielfalt an Pflanzen und Tieren beherbergt. Aktuell wird der Graben jedoch nicht optimal genutzt, ein großer Teil besteht aus vernachlässigten Rasen- und mindergenutzten Flächen. Er lädt nicht unbedingt zum Verweilen ein, Sitzmöglichkeiten sind sehr rar. Im Graben finden heute vereinzelt Nutzungen wie Schulsport und Skaten statt, es gibt neben Kleingärten einige Spielmöglichkeiten, zudem ist er Ort einzelner Veranstaltungen. Es gibt kaum Blühendes, wenig Menschen sind unterwegs. Aufgrund dessen wird der Stadtgraben vergleichsweise wenig als Erholungsraum genutzt. Die Einbindung ins Wegenetz der Altstadt ist teils nicht ausreichend, der Stadtgraben wirkt stark trennend, die Potentiale zur Vernetzung bleiben ungenutzt. Nichtsdestotrotz bietet der Graben ein Potential für verschiedene Nutzungen und bedarf gleichzeitig dringend einer Sanierung. Der Graben mit seinen Zwingern bietet ideale Voraussetzungen für eine zentrale, von vielen Stellen schnell zu erreichende Grünanlage. Gegebenenfalls könnten auch die westlich und östlich angrenzenden Freiraumbereiche Hallerwiese und Wöhrder Wiese mit einbezogen werden. Weitere Standortvorteile sind:  Identitätssymbol und Landmark Nürnbergs: Alleinstellungsmerkmal der Stadt durch die Größe und Vollständigkeit der Stadtmauer,  historischer Kontext / Burgnähe, Qualitätskriterien „Eigenheit, Schönheit und Seltenheit“  zentrale Lage mit hervorragender (ÖPNV-) Anbindung,  Flächen gehören nahezu komplett der Stadt und sind langfristig verfügbar,  touristische Strahlkraft, touristischer Mehrwert durch Altstadt-/Burgnähe,  Herausforderung für eine Gartenschau der anderen Art. 145 6 3.5 Stadtgraben: Themenbereiche für Handlungsfelder Vegetationskonzept  Gehölzkonzept (Bestandskartierung, Entwicklungsziele für Vegetationstypen)  Biodiversität / Blühwiesen  Stauden- / Schmuckpflanzungen Ausstattung  corporate identity Stadtgraben  einheitliche Ausstattungsserie, Beleuchtung, Orientierung und Wegweisung  Geschichte, Kultur- und Wissensvermittlung (digital und analog) Wegeführung und -konzept  Wegenetz (Rundweg, Trennung Fuß- und Radweg, Modifikationen und Sanierung  Durchgängigkeit (bauliche Barrieren, Treppen, Auffindbarkeit der Eingänge)  Barrieren und Schnittstellen Einzelmaßnahmen  Spiel- und Sportplätze  Denkmäler  Sitzplätze  Altstadt ans Wasser 3.6 Chancen Eine Urbane Gartenschau böte die große Chance, den Stadtgraben zu einem Grünen Ring mit vielfältiger Nutzbarkeit und Verknüpfungen mit dem Umfeld weiterzuentwickeln (vgl. auch Anlage „Gartenschau-Umgriff“):  Der Stadtgraben ist sehr fragmentiert und wirkt wie ein Flickenteppich: Es bietet sich die Möglichkeit, ein Sanierungskonzept zu entwickeln, das den gesamten Bestand (Kernzone Stadtgraben) betrachtet und orientierende Planungsziele (auch für angrenzende Bereiche, Stadtgraben „plus) vorgibt;  Aufwertung einer bestehenden Grünfläche, die einen hohen Sanierungsbedarf und unbzw. mindergenutzte Räume aufweist;  Der Stadtgraben rückt wieder stärker ins öffentliche Bewusstsein;  Wechselwirkung mit der Altstadt und erweiterten Innenstadt: Einbeziehen von sanierungsbedürftigen Stadtplätzen, kleinen Grünflächen, Neuschaffen von kleinen Grüninseln, Spiel- und Sitzplätzen: Das Potential ist nicht ein großer, neuer, zusammenhängender Park, sondern ein lebendiges, grünes Mosaik aus lebenswerter, klimaangepasster Stadtstruktur;  Als weiterer Baustein einer City-Offensive ist er geeignet, die Zukunft der Altstadt (auch nach Corona) positiv zu befördern;  Eine attraktive Nutzbarmachung des Stadtgrabens für Kinder und deren Familien, für Jugendliche, aber auch für ältere Menschen und Menschen mit Einschränkungen ist ein wichtiger Beitrag zur Attraktivitätssteigerung in der Altstadt als Wohnstandort und Lebensraum für Alt und Jung;  Potential für Tourismus und Kulturvermittlung;  Neuordnung von Verkehrsflächen, Verknüpfung mit dem Umfeld, Wahrnehmung der Verteilfunktion für Fuß- und Radverkehre;  Stadtgraben als biologisch vielfältiger Lebensraum, als Sport- und Bewegungsraum, aber auch als Ruhe- und Erholungsraum;  Synergien mit Sanierungen der inneren und äußeren Futtermauern (SÖR und H);  Eine Gartenschau im Bestand bietet völlig neue Herausforderungen, auch für Aussteller und Ausstellende, z.B. hängende Gärten und Spalierobst entlang der Sandsteinmauern, schwimmende Gärten auf der Pegnitz, Beleuchtungskonzepte und Illuminationen von Nürnberg-typischen Baudenkmälern und der Burg, innerstädtisches Regenwassermanagement, Zisternen und temporäre Retentionsflächen, urban gardening auf kleinem 146 7 Raum wie Flachdächern, Bienenweiden auf Straßenbegleitgrün, blühende Baumscheiben, Begrünung von vertikalen Wänden und Dachflächen zur Wärmeisolation und Schallschutz, in-Szene-setzen des altbekannten Bestands mit völlig neuen Mitteln usw.; 3.7 Herausforderungen Gleichzeitig stellen sich auch eine Reihe von Herausforderungen, für die im Laufe des Prozesses Lösungen gefunden werden müssen:  Schwierige Ausgangssituation: Einzäunung bzw. Zugangsbeschränkbarkeit des Areals; Einsehbarkeit von oben erschwert evtl. Ticketverkauf; Verträglichkeit mit dem Denkmalschutz; Gewährleistung einer behindertengerechten Erschließung; teilweise unterbrochene bzw. eingeschränkte Durchgängigkeit und Zugänglichkeit;  Burgen- und Schlösserverwaltung muss einbezogen werden;  Teilflächen sind in ihrer Nutzung gebunden (Schulsport, Kita-Außenflächen, Kleingärten etc.); hierfür sind ggfs. alternative Lösungen zu erarbeiten;  zusätzlicher Flächenbedarf für Rahmenprogramm (Bühne, Gastronomie, etc.);  Sicherung von Rettungswegen;  Lösungen für den Busverkehr;  Parallelbetrieb mit anderen Großveranstaltungen (Bardentreffen, etc.);  Lösung diverser Engstellenprobleme im Verkehrsnetz. 3.8 Kosten und Finanzierung Die Kostendimension für die Investitionen und die Durchführung einer Landesgartenschau (vgl. 2.7) ist abhängig von Konzept, Ansatz, Umfang und Programm der Landesgartenschau. Summarisch geht die BayLGS GmbH von einem Gesamtvolumen von 20-40 Mio. € und aus den Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit von mindestens einem Drittel davon als städtischem Anteil aus. Im Falle einer Großstadt wie Nürnberg, in Anbetracht der besonderen Rahmenbedingungen und auch der bis 2030 erwartbaren Kostenentwicklung ist bei einer erfolgreichen Bewerbung von einem städtischen Anteil von etwa 20 Mio. € auszugehen. Die Finanzierung dieses Eigenanteils wird sich aus Einzelbausteinen zusammensetzen, die konzeptabhängig sind und daher – mit Ausnahme des Stadtgrabens – zum jetzigen Stand einer Interessensbekundung noch nicht benannt und beziffert werden können. Im Aktionsplan des Masterplan Freiraum ist die notwendige Umgestaltung und Sanierung der vorhandenen Grünflächen des Stadtgrabens bereits mit Geldern unterlegt. Es wird derzeit von einer Gesamtsumme in Höhe von 8,5 Mio. € und einer Fremdfinanzierung in Höhe von 2 Mio. € ausgegangen. Damit ist ein wesentlicher Eckpfeiler der Finanzierung gekennzeichnet, auch wenn die Finanzierung hierfür noch nicht gesichert ist, da der MIP-Ansatz des Masterplan Freiraum jedes Jahr im Rahmen der MIP-Fortschreibung angepasst wird. Der Einsatz von Städtebaufördermitteln ist grundsätzlich möglich, da Stadtgraben und –mauer sowie weite Teile der Altstadt innerhalb der Geltungsbereiche zweier Stadterneuerungsgebiete liegen. Weitere Maßnahmen, die bereits absehbar in den nächsten Jahren realisiert werden sollen, wie z.B. der Nägeleinsplatz, der Nördliche Marientorzwinger, Hallplatz oder Obstmarkt lassen sich über Themen wie Klimaresilienz, Urbanes Grün oder Nutzbarkeit von Straßenräumen in eine Gartenschau thematisch einbinden, auch wenn sie deutlich früher realisiert werden und auch bilanziell nicht einfließen. Der weitere Planungsprozess einer Urbanen Gartenschau sollte so offen gestaltet sein, dass weitere Projekte und Maßnahmen inkludiert werden können; das gebietet alleine schon der ergebnisoffene Prozess einer Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Für die dauerhaften Anlagen der Gartenschau ist eine Förderung vorgesehen (50% der zuwendungsfähigen Kosten, maximal 5 Mio. €). Eine zusätzliche Förderung z.B. durch EFREMittel ist möglich. 147 8 Für die Erstellung und Einreichung der Interessensbekundung und Erstellung der Bewerbungsunterlagen wird mit Kosten in Höhe von 70.000 EUR gerechnet. Die erforderlichen Mittel werden durch Restmittel (Einsparungen aufgrund niedriger anfallender Versicherungskosten) gedeckt. 3.9 Erforderliche Ressourcen Geschäftsführung: Für jede LGS wird eine eigene Gesellschaft gegründet, deren Gesellschafter zu je 50% die jeweilige Stadt und die BayLGS GmbH sind. Beide Gesellschafter stellen je eine Geschäftsführung (GF). Beide GFen können Ihre Aufgaben nicht nebenher machen. Aus Sicht der BayLGS GmbH braucht es eine gute GF der Stadt, die in der Stadtverwaltung verankert und anerkannt ist. Eine externe Besetzung der städtischen GF funktioniert nicht. Personal (zusätzlich zur GF): Die Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit zeigen, dass eine LGS nicht ohne zusätzliche personelle Ressourcen gestemmt werden kann, auch wenn die BayLGS GmbH künftig anbieten wird, dass eine Mitarbeiterstelle der BayLGS die Bauherrenfunktion für die Daueranlagen standardmäßig übernimmt. Deren Leistung wird dem Investitionshaushalt zugeordnet und als grundsätzlich stadtseitige Aufgabe behandelt. Die Stadt ist immer bindend in alle Bereiche der Planung eingebunden (Planungsämter, Kämmerei, Ordnungsamt, Wirtschaftsförderung etc.). 3.10 Erste Reaktionen Anfang 2021 erfolgte eine erste Kontaktaufnahme mit der Geschäftsführung der BayLGS GmbH. Eine Ortsbesichtigung und ein anschließendes, unverbindliches Gespräch mit OBM, 3. BM und dem Planungs- und Baureferenten im Frühjahr 2021 sollte ersten Aufschluss darüber geben, inwieweit das Areal und die Idee einer Urbanen Gartenschau tragfähig und erfolgsversprechend sei. Aus Sicht der BayLGS GmbH wäre eine LGS Nürnberg 2030 im Stadtgraben eine außergewöhnliche, bislang einzigartige Gartenschau. Das Potential des Stadtgrabens wird als hoch und bislang nicht annähernd ausgeschöpft eingeschätzt. Die geringe Größe des Areals wird nicht als Hinderungsgrund gesehen – im Gegenteil: Eine Stadt dieser Größenordnung könne es sich eigentlich nicht leisten, ein derartiges Potential ungenutzt zu lassen. Es wird zudem dringend angeregt, den Stadtgraben zusammen mit Platz- und Straßenräumen in der Altstadt zusammen zu begreifen, um hier exemplarische Antworten auf die Herausforderungen durch Klimaanpassung, verstärkten Nutzungsdruck, Resilienz und Stadtraumqualitäten zu geben. Ein erster informeller Austausch mit dem Bürgerverein Altstadt ist erfolgt, weitere Gespräche und die Kontaktaufnahme mit weiteren tangierten Bürgervereinen sind vorgesehen. 3.11 Weiteres Vorgehen nach der Interessenbekundung Eine geschäftsbereichsübergreifend besetzte Arbeitsgruppe wird mit externer Unterstützung die eigentliche Bewerbung erarbeiten und dem Stadtrat zum Beschluss vorlegen. Die Erarbeitung konkreter Inhalte wird dabei in enger Einbindung der Bürgerschaft, wichtiger Akteure (z.B. Burgverwaltung) und der Öffentlichkeit erfolgen. 3.12 Bürgerinformation und Bürgerbeteiligung Bürgerinformation und -beteiligung sind zwei voneinander abhängige aber iterative Beteiligungsschritte. Beide sollten sowohl online als auch offline durchgeführt werden, um einen hohen Synergieeffekt zu erzielen. Vor jeder Bürgerbeteiligung ist eine Bürgerinformation notwendig. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Informationen frühzeitig, transparent und neutral zur Verfügung gestellt werden. Alle Informationskanäle sind zu bedienen. Gerade von den zur Verfügung stehenden Informationen während der Konzeptions-, Bewerbungs-, Planungs- und Umsetzungsphase bis zur Eröffnung wird die Akzeptanz des Projektes maßgeblich beeinflusst werden. 148 9 Von der/n Informationsphase/n zu unterscheiden ist die Bürgerbeteiligung. Sie eröffnet den Nutzenden die Möglichkeit, sich aktiv in Themen/Fragestellungen/offene Punkte einzubringen, oder Wünsche und Kritiken zu äußern. Beteiligung unterscheidet sich von der Information dadurch, dass Verwaltung und Politik zusagen, die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung(en) in die weiteren Planungen und Entscheidungen einfließen zu lassen und dies auch dokumentieren. Die Schleife Information – Beteiligung – (Ergebnis)Information kann je nach Laufzeit oder Komplexität mehrfach wiederholt werden. Es wird nachdrücklich empfohlen, auch eine elektronische Bürgerbeteiligung durchzuführen. Menschen, die nicht an Vor-Ort-Veranstaltungen teilnehmen können oder sich dort nicht äußern möchten, haben so die Möglichkeit der Teilhabe. Erfahrungen der ePartizipationen der letzten Jahre zeigen, dass Projekte mit elektronischer Beteiligung eine höhere Akzeptanz in der Bevölkerung erreichten und weniger Korrekturen in Planung/Umsetzung benötigten. Erste Bausteine einer Information und Beteiligung für eine „Urbane Gartenschau Nürnberg 2030“ könnten sinnvollerweise z.B. die Aufbereitung von ersten Informationen im Internet (noch vor der Sommerpause) oder „Grabenspaziergänge“ im Herbst 2021 sein. 4. Fazit Da die BayLGS im Jahre 2030 ihr 50jähriges Jubiläum feiert, schlägt die Verwaltung vor, sich für diese Jubiläumsschau mit dem Stadtgraben und angrenzenden Bereichen in der Altstadt zu bewerben. Die förmliche Interessensbekundung ist der erste Schritt dazu. Damit wird ein ergebnisoffener Prozess begonnen, der in der und rund um die Altstadt beginnt, und im besten Fall auf die gesamte Stadt ausstrahlt: Die Erkenntnisse aus diesem Prozess können dann, was Klimawandelanpassung, Quartiersaufwertung, Biodiversifizierung oder Grünbestandsentwicklung betrifft, für andere Stadtteile genutzt werden. Der Stadtgraben kann eine un- und außergewöhnliche Gartenschaufläche werden, die mit bisherigen Arealen nicht vergleichbar wäre. Er ist kleinteilig, eng begrenzt und linear, und wird von zahlreichen querenden Straßen mehrfach unterbrochen. Das alles dürfte auf das (zahlende) Besucherverhalten Auswirkungen haben. Es bietet jedoch das Potential, eine Gartenschau im Bestand völlig neu zu begreifen, auch für Aussteller und Ausstellende. Für die Nürnberger Stadtentwicklung wären ein deutlicher Mehrwert und erhebliche Impulse erkennbar: Es bestünde die Chance, ein Gesamtkonzept zu erarbeiten, das den Stadtgraben als einheitliche Grünanlage entwickelt und profiliert. Ein Gesamtkonzept, das zukunftsorientierte Leitbilder, nachhaltige Lösungsansätze und konkrete Planungsziele benennt und einen Leitfaden für die für die nächsten Jahre darstellt. Inhaltlich stellen der Stadtgraben, seine angrenzenden Bereiche und bestehende Platz- und Straßenräume in der Altstadt ein erhebliches Potential für eine Aufwertung von Grün- und Freiräumen in der dicht bebauten Innenstadt dar. Der Stadtgraben selbst ist eine zentrale, schnell zu erreichende Grünanlage und für die Bevölkerung Nürnbergs und für Besuchende von großer Bedeutung. Eine „Urbane Gartenschau Nürnberg 2030“ ist ein ideales Instrument, den Bestand zu revitalisieren, aufzuwerten und Nürnberg einen großen Schritt Richtung nachhaltiger und ökologischer Zukunft zu bringen. Profitieren von einer LGS würden nicht nur die Nürnberger Bürgerinnen und Bürger, auch die Innenstadt in ihrer Gesamtheit und die touristische Anziehungskraft der Stadt wären nachhaltig gestärkt. Die Einbeziehung von Projekten, die auch ohne Gartenschau angegangen werden müssen oder sollen, bedeutet zudem einen vorausschauenden und nachhaltigen Mitteleinsatz. Eine solche Gartenschau setzt jedoch auch den Mut voraus, in der Altstadt neues Grün zu schaffen und dafür auch die Neuverteilung von Straßen- und Platzräumen ernsthaft anzugehen. 149 Ö 4.1 Berichtsvorlage Ref.VII/005/2021 Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtrat 23.06.2021 öffentlich Bericht Betreff: Strategie Wohnen 2030: Zwischenbericht Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 25.05.2020 Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis90/Die Grünen vom 10.09.2020 Sachverständige: Herren Frank Thyroff und Ralf Schekira/Geschäftsführer der wbg Nürnberg GmbH Anlagen: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 25.05.2020 Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 10.09.2020 Sachverhalt Bericht: Der Stab Wohnen im Wirtschaftsreferat hat im Oktober 2015 das Gutachten zum Stadtentwicklungskonzept „Wohnen in Nürnberg 2025“ mit einer Wohnungsmarktanalyse und prognose sowie Handlungsempfehlungen für die zukünftige Entwicklung des Nürnberger Wohnungsmarkts vorgelegt. Auf Basis des Gutachtens hat der Stadtplanungsausschuss im Jahr 2016 das „Handlungsprogramm Wohnen“ beschlossen, das der Verwaltung den Rahmen bietet, die im Gutachten „Wohnen in Nürnberg 2025“ vereinbarten wohnungspolitischen Leitziele zu erreichen. Nach fünf Jahren Laufzeit steht nun eine Evaluierung des Handlungsprogramms Wohnen an. Hierbei wird die Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen überprüft und gegenenfalls eine Nachjustierung an die geänderten Herausforderungen auf dem Wohnungsmarkt vorgenommen. Die Ergebnisse der Evaluierung bilden die Grundlage für die Strategie Wohnen 2030, mit der das Handlungsprogramm Wohnen für die kommenden Jahre fortgeschrieben wird. Die Geschäftsführer der wbg Nürnberg GmbH, Herr Frank Thyroff und Herr Ralf Schekira, werden in der Sitzung mündlich zum strategischen Wohnungsbau durch die wbg berichten. Seite 1 von 4 150 Stadt Nürnberg 1. Berichtsvorlage Ref.VII/005/2021 Finanzielle Auswirkungen: Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: (→ weiter bei 2.) Nein (→ weiter bei 2.) Ja Kosten noch nicht bekannt Kosten bekannt € Folgekosten Gesamtkosten € pro Jahr dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein (→ weiter bei 3.) Ja Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens) Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt Seite 2 von 4 151 Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Ref.VII/005/2021 2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen) Ja Nein 3. 4. Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Diversity-Relevanz: Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es geht u. a. um die Bereitstellung bezahlbaren Wohnraums und damit um die soziale Lage von Menschen mit geringem und mittleren Einkommen. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) Ref. VI Seite 3 von 4 152 Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Ref.VII/005/2021 Seite 4 von 4 153 Ö 4.1 CSU Fraktion der Christlich-Sozialen Union im Stadtrat zu Nürnberg CSU-Stadtratsfraktion Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Herrn Oberbürgermeister Marcus König Rathausplatz 2 90403 Nürnberg OBERBÜRGERMEISTER Wolffscher Bau des Rathauses Zimmer 222 Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Telefon: 0911231-2907 Telefax: 0911 231-4051 E-Mail: csu@stadt.nuernberg.de www.csu-stadtratsfraktion.nuernberg.de 2 6. NM 25.05.2020 Krieglstein Strategischer Wohnungsbau durch die wbg Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, um den Mangel an Wohnraum in Nürnberg zu reduzieren, hat sich das städtische Sonderprogramm Wohnungs­ bau in den vergangenen Jahren als sehr wirkungsvoll gezeigt. Etwa 1.800 Wohnungen konnten u.a. mit wesent­ licher Unterstützung durch die städtische Wohnungsbaugesellschaft wbg Nürnberg GmbH erfolgreich initiiert bzw. bereits errichtet werden. Um auch in Zukunft die prognostiziert hohe Nachfrage nach Wohnraum befriedi­ gen zu können, kommt der wbg Nürnberg GmbH auch weiterhin eine zentrale Aufgabe zu. Die CSU-Stadtratsfraktion stellt daher zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag: Die Geschäftsführung der wbg Nürnberg GmbH berichtet über die weiteren strategischen Planungen im Wohnungsbau. Die Verwaltung zeigt die Potentialflächen für den Wohnungsbau auf und erstellt bis Frühjahr 2021 gemeinsam mit der wbg Nürnberg GmbH eine Strategie Wohnungsbau 2030, die auch Angebote für Mehrgenerationenwohnen, selbstbestimmtes Wohnen im Alter, u.v.m. berücksichtigt. Mit freundlichen Grüßen Andreas Krieglstein Fraktionsvorsitzender A20052200 Strategischer Wohnungsbau wbg.docx 154 Ö 4.1 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN FRAKTION B’ 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG Stadtratsfraktion Nürnberg An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Marcus König Rathaus Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Tel: (0911) 231-5091 Fax: (0911) 231-2930 gruene@stadt.nuernberg.de 90403 Nürnberg OBERBURGL- Bus: Linie 36,46, 47 (Rathaus) U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche) Nürnberg, 10. September 2020 schritt vorlegen Zwischenbericht „Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg" Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, mit dem Handlungsprogramm „Wohnen im Jahr 2025“ hat der Stadtplanungsausschuss am 29. Oktober 2015 fünf wohnungspolitische Leitziele beschlossen. Unter diese Ziele fallen eine wachsende Anzahl von Wohnungen, bezahlbarer Wohnraum, ein attraktives Wohnungsangebot, Stärkung der Quartiere und mehr Dialog zwischen den Wohnungsmarktakteuren. Seitdem sind fünf Jahre vergangen. Fünf Jahre, in denen die Stadt mit einer steigenden Bevölkerungszahl, einem wachsenden Umfang des Haushalts sowie einem erheblichen Mietanstieg konfrontiert war und immer noch ist. Wir stellen deshalb zur Behandlung im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag: • Die Verwaltung gibt mit einem Zwischenbericht Auskunft darüber, welche Ziele des Programms „Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg“, insbesondere bezüglich der Schaffung von Wohnraum, in den vergangenen fünf Jahren erreicht wurden. • Die Stadt berichtet, welche Abweichungen sich ergeben haben und welche konkreten Ziele sie für die kommenden fünf Jahre anvisiert. wvwv.gruene.rathaus.nuernberg.de 155 BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN *4 • Die Stadt erklärt, inwieweit sie die Zielsetzungen aufgrund auftretender Abweichungen neu justieren muss. Mit freundlichen Grüßen Q> Cengiz Sahin Stadtrat Achim Mletzko Fraktionsvorsitzender www.gruene.rathaus.nuernberg.de 156 Ö 4.1 Strategie Wohnen 2030 Zwischenbericht 1. Evaluierung des Handlungsprogramms Wohnen 1.1. Ausgangslage Der Stab Wohnen (SW) im Wirtschaftsreferat hat im Oktober 2015 das Gutachten zum Stadtentwicklungskonzept „Wohnen in Nürnberg 2025“ mit einer Wohnungsmarktanalyse und -prognose sowie Handlungsempfehlungen für die zukünftige Entwicklung des Nürnberger Wohnungsmarkts vorgelegt (vgl. AfS vom 29.10.2015). Auf Basis des Gutachtens wurde im AfS am 28.04.2016 das „Handlungsprogramm Wohnen“ beschlossen, das 32 wohnungspolitische Maßnahmen umfasst und der Verwaltung den Rahmen bietet, die im Gutachten „Wohnen in Nürnberg 2025“ vereinbarten wohnungspolitischen Leitziele zu erreichen. Nach fünf Jahren Laufzeit steht nun die Evaluierung des Handlungsprogramms Wohnen an. Hierbei wird die Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen überprüft und je nach Bedarf eine Nachjustierung an die geänderten Herausforderungen auf dem Wohnungsmarkt vorgeschlagen. Als Grundlage der Evaluierung dienen eine schriftliche Abfrage und die Ergebnisse von dienststellenübergreifenden Werkstatt-Gesprächen unter Federführung von SW und mit wissenschaftlicher externer Beratung. Die Ergebnisse der Evaluierung bilden die Grundlage für die Strategie Wohnen 2030, mit der das Handlungsprogramm Wohnen fortgeschrieben wird. Ausgangslage für den Bericht sind die Anträge der CSU-Stadtratsfraktion und der Stadtratsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, die einen Überblick hinsichtlich der Schaffung von Wohnraum in den letzten fünf Jahren sowie eine Fortschreibung der wohnungspolitischen Strategie für die Zeit bis 2030 fordern. 1. 2. Entwicklung und zukünftige Herausforderungen des Wohnungsmarktes Bevölkerungsentwicklung Zum 31.12.2020 wohnten 535.886 Personen mit Hauptwohnsitz in Nürnberg. Die Bevölkerung Nürnbergs verzeichnete von 2011 bis 2018 ein besonders starkes Wachstum, das vor allem durch hohe Zuwanderungszahlen aus dem Ausland beeinflusst wurde. Im Jahr 2020 war durch die Corona-Pandemie zum ersten Mal seit 2008 ein Bevölkerungsrückgang zu verzeichnen. Ob die Corona-Pandemie längerfristigen Einfluss auf die positive Bevölkerungsprognose der nächsten Jahre hat, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen. Bei den Baubeginnen und dem geförderten Wohnungsbau wird im Folgenden zwischen den Zeitspannen 2011 – 2015 und 2016 – 2020 unterschieden. Dadurch wird ablesbar, inwieweit die Maßnahmen des Handlungsprogramm Wohnen ihr Ziel erreicht haben, den Wohnungsbau anzukurbeln. Baubeginn von Wohnungen Im Zeitraum von 2011 – 2015 wurde für 7.445 Wohnungen der Baubeginn gemeldet. Dieser Wert hat sich im Zeitraum 2016 – 2020 um rd. 25 % auf 9.369 Wohneinheiten erhöht. Die Karte auf der nächsten Seite zeigt die Baubeginne aus den Jahren 2016 – 2020 auf der Ebene der 87 statistischen Bezirke. Die Größe der Kreise weist auf die Anzahl der Wohneinheiten hin: je größer der Kreis, desto mehr wurde gebaut. Je dunkler der statistische Bezirk eingefärbt ist, desto mehr wurde gebaut. Die unterschiedlichen Rotabstufungen der Kreise beziehen sich auf das Jahr des Baubeginns und zeigen somit die Verteilung der -2157 Wohneinheiten eines Bezirks auf die einzelnen Jahre. In Eberhardshof wurde für die meisten Wohneinheiten (856) der Baubeginn angemeldet. Es folgen Glockenhof (746), St. Jobst (457), Mögeldorf (456) und Röthenbach Ost (366). Erkennbar ist, dass der Wohnungsbau in Nürnberg sich fast komplett auf die Stadtteile innerhalb des Ring beschränkt. Die Außenbezirke und auch Langwasser leisten einen relativ geringen Beitrag zum Wohnungszuwachs. Zu beachten ist dabei, dass Baubeginnsmeldungen regelmäßig unterlassen werden oder verspätet eingehen, die Meldungen also nur relative Werte darstellen, nicht verwertbare absolute Zahlen. Die relative Aussagekraft der Zahlen ist jedoch valide. -3158 Abbildung 1: Baubeginne aus dem Bauflächenkataster, Wohneinheiten nach Jahren und statistischen Bezirken -4159 Geförderter Wohnungsbau Die Anzahl der geförderten Wohnungen hat seit 1980 mit damals rd. 65.600 Wohneinheiten in den letzten Jahrzehnten massiv abgenommen. 2011 lag die Anzahl der geförderten Wohnungen bei 18.814 und ging dann bis 2015 auf 17.898 zurück. Dieser Wert hat sich in den Jahren 2016 bis 2020 nahezu stabilisiert und lag 2020 bei 17.921 belegungsgebundenen Wohnungen. Die Bautätigkeit im geförderten Wohnungsbau konnte in den letzten Jahren erheblich gesteigert werden: während zwischen 2011 und 2015 503 belegungsgebundene Wohnungen mit rd. 50 Mio. € gefördert wurden, konnten von 2016 – 2020 rd. 201,8 Mio. € Fördermittel für den Bau von insgesamt 1.433 belegungsgebundenen Wohnungen ausgereicht werden. Abbildung 2: Geförderte Mietwohnungen und Mitteleinsatz im Neubau, 2011 - 2020 Zukünftige Herausforderungen des Wohnungsmarktes Um den zukünftigen Bedarf an Wohnungsneubau und Bauflächenpotenzialen für den Wohnungsbau abschätzen zu können, wurde im Rahmen der Wohnungsmarktbeobachtung 2019 eine Wohnungsbedarfsprognose auf Basis der aktuellen Bevölkerungsprognose erstellt (vgl. AfS vom 29.10.2020). Diese geht laut mittlerer Variante bis zum Jahr 2035 von einem Wachstum um 4,4 % auf dann 559.500 Einwohner aus. Der durch die Bevölkerungsentwicklung ausgelöste Neubaubedarf bis 2025 beträgt rd. 13.700 Wohneinheiten, das sind rd. 2.000 Wohnungen im Jahr. Zwischen 2026 und 2030 liegt der Neubaubedarf bei rd. 8.000, jährlich bei rd. 1.600 Wohneinheiten. In den Jahren 2031 – 2035 entsteht ein Neubaubedarf von rd. 5.500 Wohneinheiten, jährlich von rd. 1.100 Wohneinheiten. Der Neubaubedarf bis 2035 beträgt insgesamt 27.100 Wohneinheiten. Bis 2025 fehlen statistisch noch Flächenpotentiale für rund 2.200 Wohnungen zur Deckung des Neubaubedarfs, bis 2035 Flächenpotentiale für rd. 4.600 benötigte Wohnungen (vgl. dazu Wohnungsmarktbeobachtung 2019, S16 ff. - AfS vom 29.10.2020) -5160 In den nächsten Jahren werden Bindungsausläufe die Zahl der geförderten Wohnungen weiter deutlich reduzieren. Bis 2030 ist laut der BayernLabo mit mindestens rd. 2.600 Bindungsausläufen im geförderten Wohnungsbau zu rechnen. 1.3. Evaluierung des Handlungsprogramms Wohnen Im Folgenden werden exemplarisch Maßnahmen des Handlungsprogramms dargestellt, die in folgende Kategorien unterteilt sind: a) Maßnahmen, die in den letzten Jahren bereits ihren zahlenmäßigen Niederschlag in Bauvorhaben gefunden haben, b) Maßnahmen, die die Rahmenbedingungen für den Wohnungsneubau und die Qualität des Wohnungsbaus verbessern, c) Maßnahmen aus dem Handlungsprogramm Wohnen, die in den letzten Jahren noch nicht im geforderten Maße umgesetzt wurden, die jedoch ebenfalls einen positiven Effekt auf die Wohnungsbautätigkeit erwarten lassen. Zum besseren Verständnis sind die einzelnen Maßnahmen aus dem Handlungsprogramm Wohnen fett dargestellt. a) Zahlenmäßig messbare Maßnahmen Im Rahmen des im Jahr 2016 gestarteten Sonderprogramms Wohnen entstanden bzw. entstehen auf elf städtischen und einer staatlichen Fläche insgesamt rund 1.620 Wohneinheiten, davon über 50% im geförderten Wohnungsbau (vgl. RWA vom 20.04.2016 und AfS vom 28.04.2016). In der folgenden Tabelle sind die einzelnen Bauvorhaben des Sonderprogramms Wohnen nach dem aktuellen Baufortschritt dargestellt. Geförderte WE Fertiggestellt Eduardstraße* Bernhardstraße* Hinterm Bahnhof* Neuburger Straße* Insterburger Straße RH Im Bau Kornburg Nord RH* Tafelgelände Colmberger Straße* Ausstehend Hugo-Distler-Straße Hintere Marktstraße Diebacher Straße* Regensburger Straße GESAMT Wohneinheiten 18 31 17 56 122 54 189 97 340 75 45 95 170 385 847 18 31 17 56 35 157 140 379 193 712 75 45 250 381 751 1.620 Tabelle 1: Flächen des Sonderprogramms Wohnen zum Stand April 2021, Stab Wohnen Die verhältnismäßig schnelle Realisierung der Bauvorhaben des Sonderprogramm Wohnens ist auch darauf zurückzuführen, dass sieben Vorhaben durch das städtische Wohnungsbauunternehmen wbg realisiert werden (in der Tabelle mit * dargestellt), die im Rahmen ihres Wohnungsprogramms „1.000 neue Wohnungen bis 2020“ einen wichtigen Beitrag für mehr bezahlbaren Wohnraum in Nürnberg leisten. Das Sonderprogramm Wohnen ist im Hinblick auf das Ergebnis die herausragende Maßnahme des Handlungsprogramms. Der Bearbeitungsaufwand war allerdings hoch, da die betreffenden Flächen in der Umsetzung teils sehr komplexe Probleme aufwarfen. -6161 Der im Jahr 2017 gefasste Baulandbeschluss ist die Grundlage für städtebauliche Verträge (vgl. AfS vom 18.05.2017). Er stellt damit den Handlungsrahmen für eine zügige Baureifmachung unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dar. Der Baulandbeschluss hat sich bewährt, weil er die Grundsatzbeschlüsse zur Flächenentwicklung, die unter anderem die Erschließung, die sozialen Folgekosten, die Grünflächenausstattung sowie den Anteil geförderten Wohnungsbaus umfassen, bündelt und somit für einen transparenten Prozess der Bauflächenentwicklung sorgt. Ein wichtiger Aspekt des Baulandbeschlusses im Hinblick auf bezahlbaren Wohnraum ist die seit dem Jahr 2006 in Nürnberg bestehende Quotenregelung für den geförderten Wohnungsbau (vgl. AfS vom 02.10.2006), die im Jahr 2017 in den Baulandbeschluss integriert wurde. Demnach ist - in Abwägung mit den anderen Belangen des Baulandbeschlusses aber neben der Grünausstattung hoch proirisiert - bei der Schaffung von Baurecht für mehr als 30 Wohneinheiten ein Drittel der Geschosswohnfläche im geförderten Wohnungsbau zu realisieren. Zwischen den Jahren 2016 und 2020 hat der Stab Wohnen 259 Mietwohnungen gefördert, die im Rahmen der Quotenregelung zu erbringen waren. Bei neun Bauvorhaben mit ca. 1.230 geförderten Wohnungen steht die konkrete Vereinbarung im städtebaulichen Vertrag und damit die Bewilligung der Förderung noch aus. Förderung Bewilligt (2016-2020) Geförderte WE Langseestraße Dresdner Straße Avenariusstraße TI 1 Regensburger Straße Ausstehend Ostendstraße Auto-Krauss-Areal Akzo Nobel Avenariusstraße TI 2 Brunecker Straße M 1 Brunecker Straße M 2 Ehemalige Radrennbahn Gerbersdorfer Straße Nordwestring Gesamt Wohneinheiten 28 100 40 21 170 259 75 126 117 29 448 285 44 30 75 1.229 1.488 126 36 381 643 250 420 350 167 1.492 950 170 100 250 4.149 4.792 Tabelle 2: Wohnbaupotentiale - Baurecht in Verbindung mit städtebaulichen Verträgen b) Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau Neben den dargestellten Maßnahmen, die unmittelbar die Zahl der erstellten Wohnungen im Wohnungsbau erhöhen, umfasst das Handlungsprogramm Wohnen Maßnahmen, die den Ablauf der Baulandentwicklung optimieren, deren Einfluss aber nicht konkret bezifferbar ist. Bei einem wesentlichen Baustein der Baulandentwicklung, der Bereitstellung von Ausgleichs- und Artenschutzflächen, wurden auf Grundlage des Handlungsprogramms Wohnen seit 2016 erste Erfolge durch Optimierungen in der Verwaltungsstruktur erreicht. Die im Februar 2020 bei Ref III als Stab eingerichtete „Flächenagentur“ hat zur Aufgabe, den Flächenpool für Ausgleichsmaßnahmen bedarfsorientiert zu vergrößern und deren Verwendung zu priorisieren und zu bewerten. Bei den B-Plänen „Tiefes Feld“ und „Wetzendorfer Straße“ konnte für die Ausgleichsflächen auf einen neu eingerichteten Flächenpool zurückgegriffen und so artenschutzrechtliche Ausgleichsbedarfe dargestellt werden. Die Bereitstellung von -7162 Ausgleichs- und Artenschutzflächen soll zukünftig durch den Aufbau eines GIS- und Datenbank-basierten Ausgleichsflächenmanagement und der regelmäßigen Aktualisierung des Konzeptes für artenschutzgerechte Maßnahmen noch effizienter gestaltet werden. Die Priorisierung der Flächenpotenziale und Umsetzung des optimierten Workflows durch die 2015 gegründete Projekteinheit „Technische Koordinierung“ des ehemaligen Stabes Projektentwicklung bei Stpl hat ebenfalls zur Optimierung der stadteigenen Baulandentwicklung beigetragen. Erste Erfolge dieser Arbeit zeigten sich u.a. bei der Aufstellung oder Umsetzung der Bebauungspläne Tiefes Feld, Wetzendorf, Proeslerstr., Schmalau-Ost und Züricher Straße, auch wenn die strukturellen Voraussetzungen (gebietsbezogen, aber auch verwaltungsbezogen) für die Realisierung oder Einleitung der Angebotsbebauungspläne der Stadt Nürnberg nicht optimal waren. Zur effektiveren Steuerung des Gesamtprozesses soll ein verstärktes Controlling etabliert werden, was für 2021 geplant ist. Auf die strategische Bodenbevorratung durch das strategische Immobilienmanagement im Liegenschaftsamt wird an späterer Stelle dieser Vorlage noch detailliert eingegangen. Offen ist allerdings weiterhin die Projektsteuerung der großen Angebotsprojekte nach Satzungsbeschluss. Im Bereich des geförderten Wohnungsbaus haben sich in den letzten Jahren zwei Maßnahmen des Handlungsprogramms Wohnen als besonders sinnvoll herausgestellt. So flexibilisiert die Mittelbare Belegung die Anwendung der staatlichen Förderung. Mit dieser Maßnahme wird der Neubau von Mietwohnungen gefördert, der Nachweis der Bindung jedoch im Wohnungsbestand erbracht. Die sog. Ersatzwohnungen liegen erfahrungsgemäß über das Stadtgebiet verteilt, was eine ausgewogenere soziale Mischung mit sich bringt. Aktuell entstehen Bauvorhaben der wbg, dawonia und des evangelischen Siedlungswerks mit mittelbaren Belegungsbindungen. Deutlich attraktiver wurde die staatliche Förderung außerdem durch den im Jahr 2016 eingeführten Baukostenzuschuss über 300 €/m², der die Förderdarlehen ergänzt und für die Finanzierung spürbare Verbesserungen darstellt. Mit Stadtratsbeschluss vom 14.12.2016 führt die aktualisierte Stellplatzsatzung durch eine Reduzierung der Stellplatzanforderung um 20% für den freifinanzierten Wohnungsbau bei Vorhaben innerhalb des Rings zu einer Kostenreduzierung beim Bau von Mehrfamilienhäusern. Eine ebenfalls neu eingeführte Regelung für den Nachweis von Carsharing-Stellplätzen beim Wohnungsneubau zeigt auf, dass ökologische Themen als Qualitätsmerkmal im Wohnungsbau relevanter werden und Berücksichtigung finden. Eine weitere Überarbeitung mit verstärkter Nutzung des „Mobilitätsbaukastens“ ist in Vorbereitung. Die Durchführung von Wettbewerben zur Schaffung neuer Qualitäten und innovativen Wohnformen hat sich als Maßnahme des Handlungsprogramms Wohnen bewährt und wurde seit 2016 u.a. bei den Flächen Akzo Nobel, Coca-Cola-Areal in der Ostendstraße, Regensburger Straße, Flaschenhofstraße und dem Auto-Krauss-Areal umgesetzt. Eine Maßnahme des Handlungsprogramms Wohnen, die sich zur Realisierung von bezahlbaren Wohnraum etabliert hat, ist das seit dem Jahr 2013 bei größeren städtischen Flächen praktizierte Konzeptauswahlverfahren. Dabei werden städtischen Grundstücke nicht zum Höchstgebot, sondern zu einem vorher fixierten Festpreis an denjenigen Bewerber verkauft, der mit seinem Konzept die jeweils aufgestellten Kriterien am besten erfüllt. Dieses Verfahren wurde zuletzt im Rahmen des Sonderprogramms Wohnen für zwei Flächen (Tafelgelände und Hintere Marktstraße) angewandt. Auch zukünftig sollen Wettbewerbe und Konzeptauswahlverfahren bei der Veräußerung kommunaler Flächen Anwendung finden. Die Schaffung von Pflegeangeboten im Quartier sowie die Reduzierung von Barrieren im öffentlichen Raum tragen zur Attraktivität von Wohnquartieren bei und sichern ein langes Wohnen in gewohnter Umgebung. Auch im Hinblick auf den demografischen Wandel sollten diesen Maßnahmen künftig weiter umgesetzt werden. Bisherige Erfolge zeigen sich in zahlreichen Beratungstätigkeiten des Kompetenznetzwerk Wohnungsanpassungsberatung -8163 (KOWAB), während bei der Schaffung von Pflegeangeboten bisher auf kommunaler Seite wenig Handlungsspielraum zur gezielten Schaffung von Angeboten in Stadtteilen besteht. Die Wohnungsmarktbeobachtung erscheint in einem zweijährigen Rhythmus (zuletzt: Wohnungsmarktbeobachtung 2019, vgl. AfS vom 29.10.2020) und dient der systematischen, wiederkehrenden Erfassung von wohnungsmarktrelevanten Daten und Entwicklungen zur Analyse des Nürnberger Wohnungsmarktes. Die Wohnungsmarktbeobachtung hat sich inzwischen etabliert, da sie sowohl der Politik, der Verwaltung als auch den Akteuren am Wohnungsmarkt eine fundierte Analyse des Ist-Stands des Nürnberg Wohnungsmarktes liefert und somit als objektive Grundlage für weitere wohnungspolitische Planungen nachgefragt wird. Sie dient außerdem als Instrument, um den Kontakt zur lokalen Wohnungswirtschaft zu intensivieren. Als Dialogplattform zum Nürnberger Wohnungsmarkt hat sich daneben das Fachgespräch Wohnen des Wirtschaftsreferats gefestigt, das Akteure des Wohnungsmarktes jährlich zusammenbringt und den Diskurs mit Wohnungsunternehmen über wohnungspolitische Themen stärkt. Die Bereitstellung von Informationen über und der Austausch von Wissen rund um den Nürnberger Wohnungsmarkt sind wichtige Eckpfeiler der kommunalen Wohnungspolitik und werden aus diesem Grund fortgeführt und weiter ausgebaut. c) Maßnahmen mit Potenzial für die Zukunft Nicht alle der Maßnahmen des Handlungsprogramms konnten aufgrund begrenzter Ressourcen und der daraus folgenden Priorisierung in den letzten Jahren umgesetzt werden. Die Nutzung von Nachverdichtungs- und Aufstockungspotenzialen wird als sinnvoll erachtet, weil sie eine Möglichkeit bietet, Wohnraum ohne weiteren Flächenverbrauch zu schaffen. Das Stadtplanungsamt hat erste Untersuchungen begonnen, die jedoch nur mit zusätzlichen personellen Ressourcen fortgesetzt werden können. Aufstockungen sind aufgrund baulicher und anderer Problemlagen nur im Einzelfall wirksamer Teil einer Strategie für mehr Wohnraum. Das Baulückenprogramm wurde nach Durchführung einer AufwandNutzen-Einschätzung nicht weiterbearbeitet. Der hohe Aufwand der Eigentümeransprache stand nicht im Verhältnis zu den erzielten Erfolgen. Die Nutzung von Flächen städtischer Beteiligungsunternehmen (z.B. VAG, N-ERGIE) für den Wohnungsbau bietet Potentiale, unter Beachtung der Vorgaben einer doppelten Innenentwicklung, die Anzahl der Wohneinheiten in gewachsenen, integrierten Nachbarschaften zu erhöhen. Die Qualität des Nürnberger Wohnungsmarktes zeichnet sich nicht nur durch die reine Anzahl an Wohnungen aus, sondern auch durch die Bandbreite an Wohnangeboten, die auf die unterschiedlichen Ansprüche verschiedener Nutzergruppen eingehen. So kann mit der Realisierung flächeneffizienter Gebäudetypologien eine urbane Bauform geschaffen werden, die hinsichtlich ihrer Dichte zwischen dem klassischen freistehenden Einfamilienhaus und dem herkömmlichen Geschosswohnungsbau liegt. Diese Gebäudetypologie wurde bisher in Kornburg Nord durch die wbg realisiert. Die Entwicklung flächeneffizienter Gebäudetypologien ist sinnvoll, um Qualität und Dichte der Wohnbebauung angesichts der Flächenknappheit im Stadtgebiet zu erhöhen und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Die Maßnahme sollte daher künftig eine höhere Relevanz erhalten. Auch durch die stärkere Unterstützung von Modellprojekten können neue Wohnqualitäten realisiert und die Akzeptanz neuer Gebäudetypologien gestärkt werden. Für eine größere Vielfalt auf dem Wohnungsmarkt und Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sollen bei der Veräußerung städtischer Wohnbaugrundstücke auch Genossenschaften Berücksichtigung finden. -9164 2. Potentialflächen für den Wohnungsbau Grunderwerb durch die Stadt in den Jahren 2016 – 2021 Die Verfügbarkeit von Wohnbauflächen in städtischem Eigentum ist strategisch wichtig, um wohnungspolitische und städteplanerische Ziele steuern zu können. Im Rahmen des Ziels, städtische Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen, obliegt es dem Strategischen Immobilienmanagement im Liegenschaftsamt (LA/2 - SIM) geschäftsbereichsübergreifend Erwerbsvorgänge bei den Planungseinheiten priorisiert abzustimmen und zu bewerten (z.B. bei Nutzungskonkurrenzen) und die Erwerbsvorgänge durchzuführen (vgl. RWA vom 18.09.2019 und AfS vom 19.09.2019). Städtische Flächenverfügbarkeit stellt dabei eine wichtige Ergänzung zum Planungsrecht dar, um Stadtentwicklung steuerbarer zu gestalten. In den Jahren 2016 – 2021 wurden im Rahmen des strategischen Flächenmanagements die unter anderem die unten genannten Flächen angekauft, die Potentiale für Wohnbauentwicklung, d. h. Flächen für Wohnungsbau sowie anteilig Flächen für Erschließung, Ausgleich und Grünbedarfe, etc., darstellen (zu den Ankäufen seit dem Jahr 2009 vgl. RWA vom 18.09.2019 und AfS vom 19.09.2019). Die Flächen unterteilen sich in die städteplanerisch relevanten Entwicklungsflächen südliche Kriegsopfersiedlung, Züricher Straße, Wetzendorf und Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme (StEM) Marienberg. Wann die Potenziale zur Bebauung genutzt werden können, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob Baurecht vorliegt (Priorisierungsrelevanz des zuständigen Geschäftsbereiches). Während auf den Flächen an der Züricher Straße bereits 40 Mietwohnungen realisiert werden konnten, stehen die übrigen aufgeführten Potentialflächen erst mittel- bis langfristig für den Wohnungsbau zur Verfügung. Ob und wie die Flächen am Marienberg genutzt werden können, ist abhängig vom Ausgang der noch laufenden Voruntersuchungen. Projekt Südliche Kriegsopfersiedlung (18. FNP-Änderungsverfahren) Züricher Straße (B-Plan Nr. 4601 (Gesamtbebauungsplan)) Züricher Straße (B-Plan Nr. 4614) Wetzendorf (B-Plan Nr. 4641) Flächen (m²) für Wohnbauentwicklung 99.352 Geplante Wohneinheiten keine Angaben (k. A.) 21.227 k. A. 14.182 ca. 450 12.040 ca. 1.200 STEM Marienberg 51.710 Realisierung offen Ohne Bezug 1.899 k. A. Gesamtergebnis 200.410 Planungsstand vorbereitende Bauleitplanung nach Öffentlichkeitsbeteiligung Baurecht seit 2018 Baurecht ab 2024 Realisierung offen k. A. Tabelle 3: Grunderwerb für Wohnbauentwicklung 2016 - 2021 - 10 165 3. Fazit Evaluierung Handlungsprogramm Wohnen Die Evaluierung des Handlungsprogramms Wohnen der Jahre 2016-2020 zeigt auf, dass die zweigleisige Strategie, einerseits durch Maßnahmen, wie z.B. das Sonderprogramm Wohnen kurzfristig Wohnraum zu schaffen und gleichzeitig durch die Optimierung verwaltungsinterner Abläufe die Rahmenbedingungen für eine längerfristige Steigerung des Wohnungsbaus zu schaffen, erfolgreich und sinnvoll war. Durch das Sonderprogramm Wohnen, die konsequente Umsetzung der Quotenregelung sowie die Verbesserung der Förderung ist die Zahl der Wohnungen - insbesondere im geförderten Wohnungsbau - in den letzten Jahren deutlich messbar angestiegen. Dennoch besteht vor dem Hintergrund der aktuellen und prognostizierten Rahmenbedingungen auch künftig dringender Bedarf an Wohnungsneubau, um einer weiteren Anspannung des Wohnungsmarktes, der verstärkten Umlandwanderung junger Familien sowie den zunehmenden Versorgungsproblemen von Haushalten mit einem geringen Einkommen zu begegnen. Angesichts der wachsenden Flächen- und Ressourcenknappheit gewinnt der politisch gesteuerte und abgestimmte Mittel- und Instrumenteneinsatz weiter an Bedeutung, wie er im Jahr 2016 mit dem Handlungsprogramm Wohnen begonnen wurde. Mit Blick darauf, was seither angestoßen und bereits erreicht wurde, um den Wohnungsbau anzukurbeln, empfiehlt es sich, die wohnungspolitischen Maßnahmen und Instrumente vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen nun in einer Strategie Wohnen 2030 zu überdenken, fortzuschreiben und ggfs. entsprechende Ressourcen bereitzustellen. In diesen Prozess werden auch die veränderten Rahmenbedingungen und Handlungsmöglichkeiten durch die anstehende Beschlussfassung des Baulandmobilisierungsgesetzes einfließen. - 11 166 4. Ausblick Strategie Wohnen 2030 Die Strategie Wohnen 2030 wird derzeit auf Grundlage der Evaluierung des Handlungsprogramms Wohnen in einer dienstellenübergreifenden Arbeitsgruppe unter Federführung von SW und unter wissenschaftlicher Begleitung eines externen Gutachterbüros erarbeitet. Die beteiligten Dienststellen sind Stpl, LA, BgA/SE, Ref.III/FA, Regiestelle Sozialraumentwicklung, SHA, SenA und die wbg Nürnberg. Der Beteiligungsprozess ist im folgenden Schaubild dargestellt. Abbildung 3: Beteiligungsprozess Strategie Wohnen 2030 In den drei Werkstatt-Gesprächen werden die Maßnahmen des Handlungsprogramms Wohnen aufgegriffen, die für die Fortführung der Strategie Wohnen 2030 von besonderer Relevanz sind und neue Maßnahmen diskutiert, die den veränderten Rahmenbedingungen auf dem Nürnberger Wohnungsmarkt geschuldet sind. Die Strategie Wohnen 2030 wird als Fortschreibung des Handlungsprogramms Wohnen den verwaltungsinternen Handlungsrahmen für die Umsetzung der wohnungspolitischen Ziele für die Jahre bis 2030 darstellen. Sie wird dem Stadtplanungsausschuss in der zweiten Hälfte 2021 zum Beschluss vorgelegt. 167 Ö 5 Beschlussvorlage Ref.III/003/2021 Beratung Datum Behandlung Ziel Umweltausschuss 16.06.2021 öffentlich Gutachten Stadtrat 23.06.2021 öffentlich Beschluss Betreff: Fortschreibung Klimafahrplan 2010 - 2050 - Baustein Klimaanpassung Anlagen: Sachverhaltsdarstellung Übersicht über Handlungsfelder und Maßnahmen zur Klimaanpassung Maßnahmensteckbriefe Stellungnahme Ref. I/II Sachverhalt (kurz): In den letzten Jahren ist sehr deutlich geworden, dass die Notwendigkeit zur Anpassung an klimatische Veränderungen zunimmt und zu einer Daueraufgabe wird. Die Maßnahmen dazu sind vielfältig und müssen laufend angepasst und fortgeschrieben werden. Der Klimafahrplan 2010 - 2050 enthält seit 2014 neben dem Klimaschutz als zweite Säule der Nürnberger Klimastrategie auch die Klimaanpassung. Laut Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014 sollen die darin enthaltenen Maßnahmensteckbriefe regelmäßig ergänzt und aktualisiert werden. Die letzte Fortschreibung wurde dem Umweltausschuss 2017 vorgelegt. Der vorliegende Bericht gibt nun einen Überblick über die weitere Entwicklung und den aktuellen Sachstand. Dazu wurden, nach vorheriger verwaltungsinterner Abstimmung, die bereits im Klimafahrplan 2010-2050 enthaltenen Maßnahmensteckbriefe fortgeschrieben und ergänzt. 1. Finanzielle Auswirkungen: Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: (→ weiter bei 2.) Nein (→ weiter bei 2.) Ja Kosten noch nicht bekannt Kosten bekannt Seite 1 von 4 168 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.III/003/2021 € Folgekosten Gesamtkosten € pro Jahr dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Nein 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein (→ weiter bei 3.) Ja Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens) Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt 2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen) Ja Nein 3. Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Diversity-Relevanz: Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Diversity Belange werden bei der Umsetzung von Maßnahmen berücksichtigt. Seite 2 von 4 169 Stadt Nürnberg 4. Beschlussvorlage Ref.III/003/2021 Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) 3.BM Ref. I/II Ref. VI Seite 3 von 4 170 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Ref.III/003/2021 Gutachtensvorschlag: Angesichts der bereits zu beobachtenden klimatischen Veränderungen und ihrer Auswirkungen auf die Stadt Nürnberg wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung als zentrale Zukunfts- und Daueraufgabe angesehen. Die Verwaltung wird beauftragt a. die Maßnahmen zur Klimaanpassung in den einzelnen Handlungsfeldern umzusetzen und sukzessive fortzuschreiben. b. über den aktuellen Sachstand zur Klimaanpassung regelmäßig zu berichten. c. zukünftig das Handlungsfeld Wasser/Niederschläge verstärkt zu bearbeiten und notwendige Planungsgrundlagen zu erarbeiten bzw. zu vergeben. Dazu zählt die Erstellung einer Starkregengefahrenkarte. Beschlussvorschlag: Das beiliegende Gutachten des Umweltausschusses vom 16.06.2021 wird zum Beschluss erhoben. Seite 4 von 4 171 Ö 5 Fortschreibung Klimafahrplan – Klimaanpassung Sachverhaltsdarstellung Anlass Der Klimafahrplan der Stadt Nürnberg 2010-2050 enthält erstmalig neben dem Klimaschutz als zweite Säule der Nürnberger Klimastrategie auch die Klimaanpassung. Laut Stadtratsbeschluss vom 23.07.2014 sollen die darin enthaltenen Maßnahmen sukzessive ergänzt und aktualisiert werden. Die erste Fortschreibung für den Bereich Klimaanpassung erfolgte 2017 (s. Vorlage im Umweltausschuss vom 05.07.2017). Der vorliegende Bericht gibt nun einen Überblick über die weitere Entwicklung und den aktuellen Sachstand. Dazu wurden, nach vorheriger verwaltungsinterner Abstimmung, die bereits im Klimafahrplan 2010-2050 enthaltenen Maßnahmensteckbriefe fortgeschrieben und ergänzt. Klimatische Situation in Nürnberg Die wesentlichen Folgen des Klimawandels in der Stadt sind grundsätzlich die Zunahme von Hitzetagen und Tropennächten, eine veränderte Niederschlagsverteilung über das Jahr, eine Zunahme von Trockenperioden und gleichzeitig eine potentiell steigende Gefahr von Starkregenereignissen. Aufgrund der Auswertung vorliegender Klimadaten wird deutlich, dass klimatische Veränderungen in Nürnberg bereits erkennbar sind. Das Jahr 2018 sticht dabei besonders heraus. Mit einer 17 Tage andauernden Hitzewelle mit Temperaturen über 30°C, mit 13 Tropennächten, in denen im Innenstadtbereich die Temperaturen nicht unter 20°C gefallen sind und gleichzeitig mit einer lang anhaltenden Trockenperiode mit Niederschlägen, die weit unter den langjährigen Mittelwerten liegen, sind in Nürnberg Extremwerte erreicht worden. Abb. 1 Entwicklung der heißen Tage von 1956 -2019 gemessen an der Station Nürnberg-Flughafen Abb. 2: Hitzewellen in Nürnberg von 1956 - 2019 gemessen an der Station Nürnberg Flughafen Abb. 2: Entwicklung der Jahressumme-Niederschlagshöhe 1956-2019 gemessen an der Station Nürnberg-Flughafen 1 172 Bei der Niederschlagsentwicklung ist für Nürnberg mit zunehmend trockeneren Sommern und feuchteren Wintern zu rechnen. So herrschte im Sommer 2018 eine außergewöhnliche Trockenheit. An der Messstation des Nürnberger Flughafens wurde ein Niederschlagsdefizit von 144 mm im Vergleich zur Klimareferenzperiode 1961 – 1990 gemessen. Gekoppelt mit der zu beobachtenden Temperaturzunahme führt dies zur Austrocknung der Böden und damit zur Abnahme der Bodenfeuchte (Zeiger für den Wasserversorgungsgrad der Pflanzen). Der aktuelle Monitoringbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie stellt deutlich die signifikante Abnahme der Tage mit einer kritischen Bodenfeuchte unter 30% für den Raum Nürnberg dar1. Dies hat weitreichende Folgen für die Landund Forstwirtschaft. Laut aktueller Klimaprognosen muss zukünftig auch mit einer zunehmenden Zahl von Starkregenereignissen gerechnet werden. Allerdings sind diese Prognosen noch mit großen Unsicherheiten behaftet. Die entsprechenden Datensätze, über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren, liegen für Nürnberg noch nicht vor (Messbeginn 1995). Eine ausführliche Auswertung aktueller Klimadaten kann der Umweltausschussvorlage vom 10.10.2018 entnommen werden. Sachstand der Anpassungsstrategie an den Klimawandel in Nürnberg Die Umweltverwaltung beschäftigt sich seit 2009 mit den zu erwartenden klimatischen Veränderungen für Nürnberg. Dazu gehört die Teilnahme an dem Forschungsprojekt „Urbane Strategien an den Klimawandel“ in dessen Verlauf eine erste Klimaanpassungsstrategie für Nürnberg erarbeitet wurde. Die Ergebnisse sind 2014 im Handbuch Klimaanpassung veröffentlicht worden und dienen seitdem als Grundlage für die weitere Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen. Seit 2014 sind darauf aufbauend zudem wichtige Planungsgrundlagen erarbeitet worden, die im Folgenden kurz dargestellt werden. Um stadtklimatologisch wichtige Aspekte in die Bauleitplanung einbringen zu können, wurde durch das Umweltamt (UwA) ein Stadtklimagutachten vergeben. Dieses ist eine wesentliche Grundlage u.a. in der Bauleitplanung. Geklärt werden können darüber Fragestellungen u.a. in Bezug auf eine klimatisch wirksame Ausstattung mit Grün- und Freiflächen und Maßnahmen, die die Durchlüftung von Baugebieten begünstigen. Bei Bedarf erfolgt zudem die Vergabe von kleinklimatischen Detailuntersuchungen, u.a. auch für Einzelprojekte. Vordringliches Ziel ist es, bei der Planung neuer Baugebiete oder größerer Einzelprojekte Kaltluftleitbahnen zu sichern um so Wärmeinseleffekte soweit wie möglich zu minimieren. Eine gut durchgrünte Stadt heizt sich weniger stark auf. Sie verfügt zudem über eine Vielzahl von Versickerungsflächen. Die Schaffung von Grünflächen oder weiteren Grünstrukturen sowohl im Bestand als auch bei der Neuplanung von Baugebieten, ist deshalb eine der zentralen Klimaanpassungsmaßnahmen für Nürnberg. Das Konzept „grüne Finger“ und der Masterplan Freiraum benennen wichtige Flächen und Maßnahmen für die weitere Entwicklung der Grün- und Freiräume in Nürnberg. Über den aktuellen Sachstand zum Masterplan Freiraum wurde im Umweltund im Stadtplanungsausschuss im Juli 2020 berichtet. Umweltbundesamt 2019: Monitoringbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie, S. 26,27 https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/das_monitoringbericht_2019_barrierefr ei.pdf 1 2 173 Die Dachbegrünung nimmt bei der Bauwerksbegrünung eine besondere Rolle ein. Sie dient sowohl als thermische Ausgleichsfläche (Abkühlung durch Verdunstung) als auch als Versickerungsfläche (Stichwort: „Schwammstadt“). Mit der von UwA 2016 in Auftrag gegebenen und weiter bearbeiteten fernerkundlichen Inventarisierung und Potenzialanalyse der Dachbegrünung in Nürnberg, liegt inzwischen eine Grundlage vor, die sowohl Aufschluss gibt über den Bestand als auch über die potentiellen Möglichkeiten der weiteren Dachbegrünung in Nürnberg. Im Rahmen der Arbeiten im Stadterneuerungsgebiet nördliche Altstadt wird z.B. versucht, auf dieser Grundlage weitere Dachbegrünungsmaßnahmen zu realisieren. In der Bauleitplanung werden in neuen Baugebieten seit Jahren flächendeckend begrünte Dächer verpflichtend festgesetzt. In Zukunft wird hier zudem die Begrünung von Fassaden eine deutlich größere Rolle spielen. Wasser dient der Abkühlung und ist deshalb ein wichtiger Aspekt der gesundheitlichen Vorsorge in Hitzezeiten. Bewegtes Wasser in Form von Brunnen und Wasserspielen trägt im direkten Umfeld zur Kühlung durch Verdunstung bei. Das im Auftrag von UwA erstellte Brunnenkataster erfasst den Zustand vorhandener Brunnenanlangen und deren Umfeld und ist deshalb eine wichtige Grundlage für die Umsetzung von Maßnahmen (über den aktuellen Sachstand siehe Vorlage zum Masterplan Freiraum in UmwA und AfS im Juli 2020). Die Umsetzung von Maßnahmen erfolgt über das Hochbauamt, dass alle städtischen Brunnen in Nürnberg betreut. Günstige Verschattungssituation können dazu beitragen, in den Sommermonaten Überwärmungssituationen abzumildern. Ein nicht zu unterschätzender Faktor der Klimaanpassung im Neubau ist deshalb die Anordnung von Gebäuden. Wesentliche Wege sollen –wenn nicht von Bäumen so doch wenigstens von Bauwerken beschattet werden, die wiederum den wesentlichen Windbahnen nicht im Wege stehen sollen. Verschattung und Verdichtung müssen in einem guten Verhältnis zueinander stehen. Dabei ergeben sich planerische Vorgaben (West-Ost Ausrichtung, Fußwegeführung an den Gebäudenordseiten sowie optimale Baumstandorte. Das entsprechende Regelwerk ist aktuell in der Endredaktion und wird als weiterer Baustein der Klimaanpassungsstrategie 2021 vorgelegt werden. Ein weiterer Handlungsschwerpunkt der Klimaanpassungsstrategie liegt im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Aktuelle Informationen werden laufend auf der Internetseite „Wir machen das Klima“ des Umweltreferates veröffentlicht. Als größere Diskussion- und Informationsveranstaltung fand 2017 in Nürnberg das Gründach-Forum in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Dachgärtnerverband statt. Zum Thema „Bauwerksbegrünung als Klimaanpassungsmaßnahme“ ist in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband GebäudeGrün (BuGG) eine weitere Veranstaltung geplant. Wegen der Corona-Pandemie findet sie wahrscheinlich erst 2021 statt. Zu beobachten sind auch die Auswirkungen des Klimawandels auf die biologische Vielfalt. So breiten sich verschiedene Tier- und Pflanzenarten wie die Ambrosie, wärmeliebende Libellenarten oder auch der Buchsbaumzünsler oder Eichenprozessionsspinner immer weiter aus. Durch Veränderungen in der jahreszeitlichen Verteilung von Niederschlägen und der Zunahme von Trockenperioden geht aber auch Lebensraum, z.B. für verschiedene Amphibienarten, verloren. Um eine klare Aussage über die Entwicklung machen zu können, bedarf es eines längeren Beobachtungszeitraumes und einer gezielten Begutachtung. Mit einzelnen Fragestellungen in Bezug auf klimatische Veränderungen und ihren Auswirkungen beschäftigen sich verschiedene verwaltungsinterne Koordinierungsgruppen. Dazu gehört die AG (Klima)-Initiative Grün, an der das Stadtplanungsamt, der Servicebetrieb Öffentlicher Raum, die Stiftung Stadtökologie und bei Bedarf weitere Dienststellen teilnehmen. Die AG hat u.a. die Förderprogramme zur Unterstützung privater Maßnahmen zur Hof-, Fassaden- und Dachbegrünung initiiert und mit verschiedenen Aktionen begleitet. Zu nennen sind dabei auch, die referatsübergreifende AG Masterplan Freiraum unter Federführung von UwA, die AG Sonderprogramm GrünBlau unter Federführung von BgA mit dem Ziel kleine ökologische Projekte 3 174 kurzfristig zu realisieren oder auch die dienststellenübergreifende AG mit Teilnehmern von UwA, dem Gesundheitsamt und dem Amt für Statistik, die sich mit dem Thema Umwelt und Gesundheit befasst. Zu nennen ist dabei auch die Projektgruppe Hochwasserschutz, die sich um die gesetzlich vorgegebene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und den entsprechenden Aus-/Umbau von Gewässern und entsprechenden Schutzmaßnahmen kümmert. Um einen groben Überblick über den aktuellen Sachstand zur Umsetzung von Maßnahmen in den einzelnen Handlungsfeldern darzustellen zu können, wurden Maßnahmensteckbriefe erarbeitet, die sukzessive fortgeschrieben werden. Sie werden in der Anlage dargestellt und beziehen sich auf die Handlungsfelder:       Stadtentwicklung und Bauleitplanung Bauen Wasser Grün Biologische Vielfalt Gesundheitsvorsorge Schlussfolgerungen Nürnberg war mit der Teilnahme an dem Forschungsprojekt „Urbane Strategien an den Klimawandel“ eine der ersten Großstädte, die sich intensiv mit der Erarbeitung einer Klimaanpassungsstrategie beschäftigt haben. In den bisher vorrangig bearbeiteten Handlungsfeldern konnten bereits wichtige Maßnahmen umgesetzt bzw. begonnen werden. In den letzten Jahren ist sehr deutlich geworden, dass die Notwendigkeit zur Anpassung an klimatische Veränderungen zunimmt und zu einer Daueraufgabe wird. Die Maßnahmen dazu sind dabei nicht neu, sie erhalten durch die Klimaanpassung aber eine neue bzw. zusätzliche Gewichtung. Die Begrünung der Stadt gehört in Nürnberg sicher vordringlich dazu. Die Umsetzung von Maßnahmen erfordert dabei auch die notwendige Bereitstellung von Mitteln für Unterhalt und Pflege, z.B. beim Ausbau des Netzes an Trinkwasserbrunnen. Grundsätzlich gilt es die Bestandssituation zu verbessern und bei der Neubauplanung wichtige Maßnahmen von Anfang an zu beachten. Was beim Neubau versäumt wird, kann im Bestand nur sehr mühsam nachträglich erreicht werden. Stadtklimatisch problematisch ist dabei der Flächenbedarf durch den hohen Baudruck. Es kommt deshalb zu einer zunehmenden Versiegelung und Verdichtung des Stadtgebietes, „mehr Höhe“ ist dabei im Grundsatz wünschenswerter als „mehr Fläche“. Hier gilt es, einen guten Weg zu finden um einerseits stadtklimatisch wichtige Freiflächen zu erhalten und andererseits den Wohnraum- und Gewerbeflächenbedarf zu decken. Der Erhalt der Frischluftschneisen und die Sicherung und Neuschaffung klimawirksamer Freiflächen hat dabei hohe Priorität für die Freiraum-, Umwelt- und Bauleitplanung, da solche Bereiche im Zuge des Klimawandels zunehmend entscheidend für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind. Bisher lag der Schwerpunkt der Klimaanpassung darin Maßnahmen zur Reduktion von Auswirkungen durch Hitze auszuarbeiten. Insbesondere für die Handlungsfelder Stadtentwicklung und Bauleitplanung sowie Grün wurden diverse Maßnahmen entwickelt und umgesetzt. In den Maßnahmensteckbriefen (s. Anlage) wird dies deutlich. Zukünftig soll verstärkt das Thema Wasser / Niederschlag bearbeitet werden. Dabei spielen auch die Auswirkungen durch die zunehmende Gefahr von Starkregenereignisse eine wichtige Rolle. Die geplante Erarbeitung einer Starkregengefahrenkarte ist dazu ein wichtiger Baustein. Sie soll sowohl eine Planungsgrundlage, z.B. im Rahmen der Bauleitplanung, darstellen als auch der Sensibilisierung und der Erweiterung des Risikobewusstseins in der Bevölkerung dienen. 4 175 Anlage: Fortschreibung Klimafahrplan 2010 – 2050 (Stand 08/2020)  Übersicht über Handlungsfelder und Maßnahmensteckbriefe zur Klimaanpassung  Maßnahmensteckbriefe zur Klimaanpassung 5 176 Ö 5 Anlage: Fortschreibung Klimafahrplan 2010 – 2050 (Stand 08/2020) Übersicht über Handlungsfelder und Maßnahmen zur Klimaanpassung Handlungsfeld Stadtentwicklung und Bauleitplanung Bauen Wasser Maßnahme 1. Klimaanpassung als Maßnahme der Stadtentwicklung 2. Erhalt von Leitbahnen für die Kalt- und Frischluftversorgung 3. Festsetzungen zur Klimaanpassung in der Bebauungsplanung 4. Klimaanpassung bei städtebaulichen Wettbewerbsverfahren 5. Stärkung des ÖPNV und des Fuß- und Radverkehrs 6. Anpassungsmaßnahmen an Gebäuden 7. Anpassungsmaßnahmen an städtischen Gebäuden 8. Erhöhung des Rückstrahlvermögens (Albedo-Effekt) 9. Optimierung der Gebäudeausrichtung und Bebauungsdichte 10. Bewirtschaftung von Niederschlägen und Umgang mit Starkregenereignissen 11. Wasserelemente wie Brunnen und Wasserspiele im öffentlichen Raum Grün 12. Grün- und Freiflächen schaffen, erhalten und umgestalten 13. Dachbegrünung und Anlage von Retentionsgründächern 14. Fassadenbegrünung 15. Hofbegrünung 16. Bäume in der Stadt 17. Vermehrte Bewässerung urbaner Vegetation durch Zunahme von Trockenperioden Biologische Vielfalt 18. Erhöhung der Artenvielfalt auf Freiflächen im Stadtgebiet Gesundheitsvorsorge 19. Information über gesundheitliche Risiken 20. Schutzmaßnahmen für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen 21. Trinkwasserversorgung im öffentlichen und halböffentlichen Bereich 22. Schattenplätze 177 Ö 5 Anlage Fortschreibung Klimafahrplan 2010-2050 (Stand 08/2020) Maßnahmensteckbriefe Maßnahmensteckbriefe 1 178 Handlungsfeld Stadtentwicklung und Bauleitplanung Maßnahme 1 Klimaanpassung als Maßnahme der Stadterneuerung Erläuterung Die Arbeit in den Stadterneuerungsgebieten bietet die Möglichkeit Klimaanpassungsmaßnahmen im Bestand umzusetzen. Die Erarbeitung der Integrierten Stadtentwicklungskonzepte (INSEKs) mit anschließenden Zielvereinbarungen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit einzelnen Fachdienststellen. Städtebaufördermittel können für die Umsetzung von Maßnahmen in Stadterneuerungsgebieten eingesetzt werden. Die Umsetzung von Maßnahmen im Bestand ist dabei auf private Initiativen angewiesen und der kommunale Handlungsspielraum entsprechend klein. Ein attraktives Angebot von Förder- und Anreizinstrumenten haben deshalb einen hohen Stellenwert. Gleichzeitig können Kommunen durch ihr eigenes Handeln eine wichtige Vorbildfunktion übernehmen. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☒ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Planungsgrundlage    Stadtklimagutachten Handbuch Klimaanpassung Gesamtstädtisches Freiraumkonzept aktueller Sachstand       Vision grüne Finger Masterplan Freiraum Integrierte Stadtentwicklungskonzepte (INSEKs) mit dem Ziel der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen (Bsp. Alt- und Weststadt) Förderprogramm „Mehr Grün für Nürnberg“ für Stadterneuerungsgebiete Förderprogramm „Initiative Grün“ außerhalb der Stadterneuerungsgebiete Gründachinventarisierung Nürnberg Handlungsbedarf laufend:  Implementierung in die Arbeiten der aktuellen und der zukünftigen Stadterneuerungsgebiete in Bearbeitung:  Projekt Umwelt und Gesundheit zur Erfassung vulnerabler Stadtgebiete mit der Uni Bochum  Klimabaukasten 2 179 Handlungsfeld Stadtentwicklung und Bauleitplanung Maßnahme 2 Erhalt von Leitbahnen für die Kalt- und Frischluftversorgung Erläuterung Nürnberg ist eine in weiten Teilen versiegelte und verdichtete und wenig durchgrünte Stadt. Dies trifft vor allem auf die Nürnberger Innenstadtgebiete zu. Laut Stadtklimagutachten kann eine Frischluftversorgung nur über insgesamt acht Luftleitbahnen erfolgen. Die Erhaltung dieser Leitbahnen ist von großer Bedeutung um eine Überwärmung einzelner Stadtgebiete zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Planungsgrundlage   Stadtklimagutachten Vision Grüne Finger aktueller Sachstand  Planungsabsichten in Frischluftleitbahnen vorhanden Handlungsbedarf laufend:  Einbringen im Rahmen der Bebauungsplanung durch Umweltplanung  bei Bedarf Vergabe kleinräumiger Gutachten zum Stadtklima auf Bebauungsplanebene in Bearbeitung:  Klimabaukasten noch offen:  Planungsrechtliche Sicherung der Kalt-/ und Frischluftbahnen bei Fortschreibung des FNP (nach § 5 Abs. 2 BauGB) 3 180 Handlungsfeld Stadtentwicklung und Bauleitplanung Maßnahme 3 Festsetzungen zur Klimaanpassung in der Bebauungsplanung Erläuterung 2011 wurde das Ziel einer klimagerechten Stadtentwicklung erstmals als Grundsatz der Bauleitplanung im BauGB verankert (§1, Abs. 5, Satz 2, BauGB) und muss demzufolge bei der Abwägung berücksichtigt werden. Ziel muss es sein, Maßnahmen zur Klimaanpassung von Beginn an in den Planungsprozess einzubringen und über Festsetzungen und vertragliche Regelungen zu sichern. Dies betrifft u.a. die Stellung der Gebäude, den Grad der Versiegelung und Verdichtung und die Realisierung von ausreichend großen Grün- und Freiflächen, Begrünungsmaßnahmen und Versickerungsflächen. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☒ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Planungsgrundlage     Stadtklimagutachten Vision grüne Finger Handbuch Klimaanpassung Mobilitätsbaukasten für Neubauprojekte aktueller Sachstand     Festsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen im Rahmen der Bebauungsplanverfahren (z.B. über Gebäudestellung und Freihaltung von stadtklimatisch relevanten Bereichen, Dach- und Fassadenbegrünung …) Festsetzung von Grünflächen nach dem Baulandbeschluss Festsetzung reduzierter Stellplatzschlüssel im Rahmen der Bauleitplanverfahren Festsetzung reduzierter Anzahl von Stellplätzen im öffentlichen Raum im Rahmen der Bauleitplanverfahren Handlungsbedarf laufend:  bei Bedarf Vergabe kleinräumiger Gutachten zum Stadtklima auf Bebauungsplanebene in Bearbeitung:  Klimabaukasten noch offen:  standardmäßige Festsetzungen, z.B. von Dach- und Fassadenbegrünungen  Nutzung des Albedo-Effektes durch Festsetzung von hellen Farben an Fassaden und bei Belägen von Straßen und Plätzen 4 181 Handlungsfeld Stadtentwicklung und Bauleitplanung Maßnahme 4 Klimaanpassung bei Wettbewerbsverfahren Erläuterung Ziel ist es, Maßnahmen zur Klimaanpassung von Beginn an in den Planungsprozess einzubringen und über Anforderungen bereits in der Auslobung von Realisierungs- und Ideenwettbewerben zu sichern. Eine frühzeitige Berücksichtigung, Überprüfung und Bewertung der klimaanpassungsbezogenen Anforderungen und Belange in Wettbewerbsverfahren bzw. Rahmenplanungen können nachhaltige städtebauliche, landschaftsplanerische und hochbauliche Entwurfsbeiträge generieren. Wettbewerbsverfahren stehen oftmals am Anfang von Planungen. Die Inhalte von Wettbewerben können in die verbindliche Bauleitplanung (Bebauungspläne) oder direkt in Bauvorhaben nach §34 BauGB münden. ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☒ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Planungsgrundlage  Stadtklimagutachten  Gesamtstädtisches Freiraumkonzept  Mobilitätsbaukasten für Neubauprojekte aktueller Sachstand gefordert werden Maßnahmen Relevanz        in Bezug auf die Grün- und Freiflächenausstattung und –gestaltung: z. B. großkronige, klimaangepasste und standortgerechte Bäume sowie Baumbestandene Schattenplätze in Aufenthaltsbereichen Dachbegrünungen und Fassadenbegrünungen im Sinne einer hitzeangepassten und wassersensiblen Stadtentwicklung: z.B. biodiverse Begrünungen, Grünflächen mit von Bäumen verschatteten Bereichen, Verwendung heller Belägen der Dach-, Fassaden- und Platzgestaltung, Wasserspeicherung, Regenwassernutzung (Bewässerung von Bäumen und Grünflächen), vorzugsweise Verwendung von versickerungsfähigen Bodenbelägen. zur Schaffung von temporärem Stauraum bei Starkniederschlägen in der Freiraumplanung (z.B. wassergeprägte Aufenthaltsbereiche, Wasserspiel), die je nach Niederschlagereignis unterschiedliche Wasserflächen aus Regenwasser bilden. Bei Trockenheit sind die als Wasserrückhalteraum dienenden Flächen flexibel nutzbar. zur Bewältigung von Sturzfluten, Überflutungsschutz, Oberflächenentwässerung zur hochwasserangepassten Bauweise (abhängig vom Plangebiet): Schaffung von Versickerungsund Retentionsflächen für die Gebäudeplanung, z.B. Gebäudestellung und Freihaltung von stadtklimatisch relevanten Bereichen (Kalt- und Frischluftschneisen), Dach- und Fassadenbegrünung, Sonnenschutz, Nachtlüftung weiterer Handlungsbedarf laufend:  in städtebaulichen, landschaftsplanerischen und hochbaulichen Wettbewerbsverfahren, Entwurfskonzepten und Rahmenplanungen  bei Bedarf kleinräumige Gutachten zum Stadtklima i. F. einer Modellierung, die auf bestehender Entwurfsplanung (nach Vorliegen des Wettbewerbsergebnisses, auf Bauvorhabensebene) basieren  Monitoring im Bauantragsverfahren und im bauaufsichtlichen Vollzug bei BoB noch offen: 5 182 Handlungsfeld Stadtentwicklung und Bauleitplanung Maßnahme 5 Stärkung des ÖPNV und des Fuß- und Radverkehrs Erläuterung Ein attraktives Angebot für den ÖPNV und den Fuß- und Radverkehr ist eine der Voraussetzungen für eine Minderung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen. Gleichzeitig kann mit der Förderung der stadt- und umweltgerechten Verkehrsarten der Flächenverbrauch des Kfz-Verkehrs zugunsten der Schaffung von Grünräumen und Baumstandorten reduziert werden. Dies trägt zu einer lokalen Verbesserung des Stadtklimas bei. Aktuelle Beispiele dafür sind die Umgestaltung des Nelson-Mandela-Platzes oder der neue QuellePark. Möglichst schattige Fuß- und Radwege, die Wohnquartiere und Freiräume miteinander verbinden, ermöglichen bzw. erleichtern zudem in Hitzezeiten das Aufsuchen kühlerer Aufenthaltsbereiche. Insbesondere Radverkehrsinfrastruktur ist aber auch gebaute Versiegelung. Dabei sind Konflikte in Grünbereichen unvermeidlich. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Planungsgrundlage  Leitbild Verkehr  Nahverkehrsplan 2017 – 2021 und Nahverkehrsplan 2025+  Radverkehrskampagne „Nürnberg steigt auf“  Mobilitätsbaukasten bei Neubauprojekten zur Schaffung autoarmer Stadtquartiere  Masterplan nachhaltige Mobilität aktueller Sachstand  Beschluss des AfV vom 14.12.2018 zur Umstellung der Parkraumbewirtschaftung in der Altstadt und daran geknüpfte Umgestaltung von Straßen und Plätzen  Beschluss des AfV vom 24.09.2020 für das Radwegeplanungs- und Bauprogramm  Beschluss des FA zum Masterplan nachhaltige Mobilität vom 27.01.2021. 6 183 weiterer Handlungsbedarf laufend:  Förderung Fuß- und Radverkehr, Ausbau ÖPNV, Anwendung des Mobilitätsbaukastens zur Schaffung autoreduzierter Quartiere, Ausbau von Radwegen auch in Freiraumverbindungen. in Bearbeitung:  Planung Straßenbahnverlängerung ins Südbahnhofareal, Planung Strassenbahnlückenschluss Minervastraße, Planung diverser Radverkehrsanlagen, Umsetzung Radvorrangroutennetz, Umsetzung „Masterplan nachhaltige Mobilität“, Erarbeitung Fußverkehrsstrategie, Fortschreibung Radverkehrskampagne „Nürnberg steigt auf“ geplant:  Schaffung von Grünräumen am Obstmarkt und an verschiedenen anderen Stellen in der Stadt im Zusammenhang mit Umstellung Parkraumbewirtschaftung (z. B. Bauhof) oder die Errichtung von Quartiersparkhäusern. Verstärkte Begrünung von Innenstadtstadtteilen auch im Zuge der Errichtung von Quartiersparkhäusern (Baum statt Stellplatz). 7 184 Handlungsfeld Bauen Maßnahme 6 Anpassungsmaßnahmen an Gebäuden Erläuterung Technische und bauliche Maßnahmen tragen dazu bei das Innenraumklima während der zunehmend zu erwartenden Hitzeperioden positiv zu beeinflussen. Gebäudeschäden durch Starkregenereignisse können durch geeignete Maßnahmen vermieden oder zumindest verringert werden. Zu den möglichen Maßnahmen zählen u.a.:          Begrenzung der Verglasungsanteile wirksame Sonnenschutzverglasungen bzw. Verschattungselemente (z.B. windstabile Jalousien, Rolläden, Markisen) Wärmedämmung und Speichermassen Möglichkeiten der Nachtlüftung Dach- und Fassadenbegrünungen Umfeldgestaltung mit Grün und Außenverschattung (KiTas, Schulen) besonders hitzeschutzempfindliche Räume wie Schlaf-, Kinder- und Arbeitszimmer so anordnen, dass sie nicht dauerhaft einer unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind (N, NO, O) Verwendung heller Farben an Fassaden (Albedo-Wert) Berücksichtigung von Starkregen bei der Planung von Entwässerungsanlagen Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge aktueller Sachstand  Internetseite mit Informationen zum Klimagerechten Bauen beim Umweltreferat  Überprüfung der baulichen Gegebenheiten zum Schutz vor Hitze durch das Gesundheitsamt im Rahmen der Heimaufsicht weiterer Handlungsbedarf laufend:    Festsetzungen und vertragliche Regelungen im Rahmen der Bebauungsplanung lfd. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit Umsetzung der Ziele im kommunalen Hochbau in Bearbeitung:  Datenauswertung zur Starkregenvorsorge geplant:  Starkregengefahrenkarte als Planungsgrundlage und zur Erweiterung des Risikobewusstseins  Öffentlichkeitsarbeit zur Starkregenvorsorge noch offen:  regelmäßige Überprüfung der baulichen Gegebenheiten zum Schutz vor Hitze durch das Gesundheitsamt im Rahmen der Heimaufsicht 8 185 Handlungsfeld Bauen Maßnahme 7 Anpassungsmaßnahmen an städtischen Gebäuden Erläuterung Die Stadt Nürnberg kann eine Vorreiterrolle einnehmen indem sie Anpassungsmaßnahmen an städtischen Gebäuden umsetzt. Die Erfahrungen, die dabei gesammelt werden, können an Bauherren, Investoren und Gewerbetreibende weitergegeben werden und so dazu beitragen Hemmschwellen abzubauen. ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Relevanz aktueller Sachstand  Leitlinien zum energieeffizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Bauen und Sanieren bei Hochbaumaßnahmen der Stadt Nürnberg – Standards und Planungsvorgaben (Stand Nov. 2009)  Prüfung und Umsetzung von Maßnahmen an städtischen Gebäuden, dazu zählen neben den Maßnahmen in Steckbrief Nr. 5 auch o o nach Klärung mit dem Denkmalschutz – Verwendung von Sonnenschutzverglasungen oder (außenliegenden) Verschattungselementen (z.B. Jalousien, Rolläden, Markisen) besonders hitzeschutzempfindliche Räume wie Server-/Kopier-/EDV-Übungsräume so anordnen, dass sie nicht dauerhaft einer unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind (N, NO, O) weiterer Handlungsbedarf in Bearbeitung:  Fortschreibung der Leitlinien zum energieeffizienten, wirtschaftlichen und nachhaltigen Bauen und Sanieren bei Hochbaumaßnahmen der Stadt Nürnberg – Standards und Planungsvorgaben- Aktualisierung mit umfassenden Standards zum „nachhaltigen Bauen“ im Sinne einer Lebenszyklusanalyse 9 186 Handlungsfeld Bauen Maßnahme 8 Erhöhung des Rückstrahlvermögens (Albedo-Effekt) Erläuterung Je höher das Rückstrahlvermögen von Oberflächen ist, desto weniger heizen sie sich auf und desto geringer ist demzufolge auch die Erwärmung der sie umgebenden Luft. Die Verwendung von hellen Farben und Baumaterialien beim Neubau oder im Zuge von Renovierungsmaßnahmen, ist deshalb ein sehr effektiver Weg zur Temperatursenkung und gegen die Ausbildung von Wärmeinseln. Dies betrifft sowohl die Farbgestaltung von Gebäuden als auch die Anlage von Straßen, Wegen und Plätzen. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge aktueller Sachstand  Forderung der Umweltplanung im Rahmen der Bebauungsplanung weiterer Handlungsbedarf laufend:  Bereitstellung von Mitteln für einen u.U. erhöhten Reinigungsbedarf bei hellen Bodenoberflächen in Bearbeitung:  standardmäßige Festsetzung im Rahmen der Bebauungsplanung oder über vertragliche Regelungen befindet sich in der Abstimmung 10 187 Handlungsfeld Bauen Maßnahme 9 Optimierung der Gebäudeausrichtung und Bebauungsdichte Erläuterung Durch die Ausrichtung (parallel zur Kaltluftströmung) oder Öffnung von Gebäuden oder Gebäudekomplexen können die zur Durchlüftung wichtigen Kaltluftströme effektiv genutzt werden. Bei der insbesondere zur Schonung von Flächen in den Außenbereichen nötigen hohen Bebauungsdichte müssen ausreichend große Grün- und Freiflächen mit eingeplant werden um spätere Belastungssituationen (Ausbildung von Wärmeinseln) zu minimieren. Die Summe von Einzelbauvorhaben kann letztendlich zu einer zunehmenden Verdichtung und Versiegelung und damit zu einer Verschlechterung der bioklimatischen Situation in einzelnen Stadtgebieten führen. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Planungsgrundlage  Stadtklimagutachten aktueller Sachstand   zur Ermittlung von Planungshinweisen bei Bedarf Vergabe kleinräumiger Gutachten zum Stadtklima auf Bebauungsplanebene Festsetzungen und rechtliche Vereinbarungen im Rahmen der Bebauungsplanung weiterer Handlungsbedarf laufend:  Beachtung auf Ebene der Bebauungsplanung, als positives Beispiel zählen dazu die Planungen der aktuell großen Baugebiete wie Tiefes Feld und Wetzendorf. geplant:  Vorlage einer Leitlinie zum klimaangepassten Städtebau (Klimabaukasten) erfolgt 2021. 11 188 Handlungsfeld Wasser Maßnahme 10 Bewirtschaftung von Niederschlägen und Umgang mit Starkregenereignissen Erläuterung Laut vorliegender Prognosen und Auswertung von Klimadaten ändert sich weniger die Höhe der Niederschläge als vielmehr die jahreszeitliche Verteilung. Gleichzeitig nimmt die Gefahr von Starkregenereignissen zu. Es ist deshalb notwendig auch vorsorgend Maßnahmen zu planen und umzusetzen die Überschwemmungsschäden vermeiden. Gleichzeitig muss über Öffentlichkeitsarbeit auf die Notwendigkeit einer privaten Vorsorge hingewiesen werden. Zu den möglichen Maßnahmen zählen u.a.: • Entsiegelung Erhöhung des Grünanteils • • Nutzung von öffentlichen Freiräumen zur kurzzeitigen Überschwemmung (z.B. Spiel- und Sportflächen) Festsetzung von Baumaßnahmen, z.B. Mulden und Rigolen Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge aktueller Sachstand  Veröffentlichung von Informationen auf der Internetseite des Umweltreferats  Festsetzungen im Rahmen der Bebauungsplanung und vertragliche Regelungen  Beschluss zur Prüfung der Möglichkeiten zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung (2013)  Entwässerungssatzung  Entwässerungskonzepte in der Bebauungsplanung  Festsetzung von Versickerungsanlagen für öffentliche und private Baumaßnahmen, z.B. Mulden, Rigolen weiterer Handlungsbedarf laufend:  Beachtung auf Ebene der Bebauungsplanung  Anlage von multifunktionaler Retentionsflächen in Bearbeitung:  Datenauswertung zur Starkregenvorsorge  Umsetzung im Rahmen laufender B-Plan-Verfahren, wie z.B. Wetzendorfer Landgraben (Multifunktionalität des Wetzendorfer Parks als Spiel-, Nutz- und Retentionsfläche). geplant:  Starkregengefahrenkarte als Planungsgrundlage und zur Erweiterung des Risikobewusstseins  Öffentlichkeitsarbeit zur Starkregenvorsorge 12 189 Handlungsfeld Wasser Maßnahme 11 Wasserelemente wie Brunnen und Wasserspiele im öffentlichen Raum Erläuterung In Hitzezeiten ist die Möglichkeit zur Abkühlung, gerade in Innenstadtgebieten, auch aus gesundheitlichen Gründen besonders wichtig. Durch bewegtes Wasser wie Springbrunnen, Wasserspiele oder Wasserspielplätze ist der lokale Abkühlungseffekt über Kühlung durch Verdunstung besonders groß. Der Jeppe-Hein-Brunnen in Nürnberg ist ein sehr gutes Beispiel dafür wie sowohl der künstlerische Aspekt als auch der Nutzungseffekt für alle Altersgruppen realisiert werden kann. Wasserfontänen, die bodengleich auf Plätzen installiert werden, erfüllen einen ähnlichen Zweck und ermöglichen gleichzeitig noch eine vielfältige Nutzung der Platzfläche. Zu prüfen ist auch der Einsatz von Wasserluftbefeuchtern in Hitzeperioden. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Planungsgrundlage  Brunnenkataster aktueller Sachstand    Beschluss über personelle Aufstockung und Erhöhung der Ressourcen für den Unterhalt der Brunnen (AfS und UmwA 5/2018) im Hochbauamt Sanierung des Fontänenbrunnen – Heinrich-Böll-Platz neue Brunnen am Cramer-Klett-Park, im Quellepark und im Jamnitzer Park weiterer Handlungsbedarf in Bearbeitung:  bespielbarer Brunnen am Aufseßplatz 2020/21  für Baupauschale 2021 angemeldet Lebensbrunnen Langwasser Nord, Froschbrunnen, Madonnenbrunnen  Klärung zur Installation von Wasserluftbefeuchtern im öffentlichen Raum geplant:  schrittweise Aufwertung und in Inbetriebnahme weiterer Brunnen 13 190 Handlungsfeld Grün Maßnahme 12 Grün- und Freiflächen schaffen, erhalten und umgestalten Erläuterung Grünanlagen und andere Freiflächen (u.a. unversiegelte Brachen oder Landschaftsschutzgebiete) und auch (Klein)Gärten tragen über Kühlung durch Verdunstung kleinräumig zu einer Verbesserung der stadtklimatischen Situation bei. Dies trifft auch auf kleine, sogenannte „Pocket-Parks“ oder bedingt auch durch Mobiles Grün zu. In Nürnberg sind viele Stadtteile geprägt von einer hohen Versieglung und Verdichtung gekoppelt mit einem hohen Grünflächendefizit. Wenngleich in der Gesamtstadt öffentliche nutzbare Freiflächen mit hoher Qualität realisiert wurden und werden (Brunecker Park, Quellepark, Wetzendorfer Park, Landschaftspark Tiefes Feld usw)., konnte jedoch insbesondere innerhalb des Mittleren Rings die Freiraumentwicklung in jüngster Zeit nicht mit der aktuellen Siedlungsentwicklung mithalten. Die bioklimatische Situation hat sich in den laut Stadtklimagutachten als ungünstig bis sehr ungünstig eingestuften Stadtgebieten nicht verbessert. Eine der Folgen ist die verstärkte Ausbildung von Wärmeinseln mit entsprechenden Gesundheitsbelastungen. In Konversionsgebieten (ehem. Azko Nobel, Ex Auto-Kraus, Ex- Coca-Cola usw.) ist zwar nach Umwandlung der Grünflächenanteil deutlich größer als vorher, jedoch in der Regel nicht groß genug, um über den Standort hinausgehende positive Effekte zu erreichen. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Planungsgrundlage     Vision grüne Finger Masterplan Freiraum (Fortschreibung 2020) Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Grün- und Freiraumkonzept Weststadt aktueller Sachstand  Verbesserung der Grün- und Freiraumversorgung (aktueller Sachstand s. UmwAVorlage zum Sachstandsbericht Masterplan Freiraum, 08.02.2020)  klimaangepasste Parkplanungen u.a. Quelleareal, Wetzendorf … Weiterer Handlungsbedarf laufend:  Beachtung in der Bebauungsplanung  Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln für Unterhalt und Pflege 14 191 in Bearbeitung  Freiraumkonzept Nürnberger Süden  Aufstellung von öffentlichen Infrastrukturbauten (z.B. Trafostationen, Stromkästen) in öffentlichen Grünflächen und sonstigen Freiflächen vermeiden und Alternativen prüfen  Nachverdichtung in klimatisch sensiblen Bereichen vermeiden 15 192 Handlungsfeld Grün Maßnahme 13 Dachbegrünung und Anlage von Retentionsgründächern Erläuterung Über Dachflächen steht gerade in verdichteten Stadtgebieten wertvolle Potentialfläche zur Begrünung zur Verfügung. Begrünte, insbesondere intensiv begrünte Dachflächen haben positive Effekte auf das Stadtklima (Kühlung durch Verdunstung) solange die Dachbegrünung durchfeuchtet ist. Gleichzeitig ergeben sich vielfältige Zusatznutzen. Eine standardmäßige Realisierung bei Neubauvorhaben ist deshalb sinnvoll und eine nachträgliche Begrünung im Bestand oder bei Renovierungsmaßnahmen grundsätzlich zu prüfen. Zur Vorsorge gegen Überflutungen und Überlastungen der Kanalnetze bei Starkregenereignissen bietet sich, gerade in stark versiegelten und verdichteten Stadtgebieten, die Anlage von Retentionsgründächern an. Intensive Dachbegrünung steht stadtklimatisch in gewissem Konflikt zur Ausstattung mit Photovoltaik. PV Anlagen profitieren von der Kühlung durch das Gründach, können aber umgekehrt dessen die Kühlungswirkung schmälern. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Planungsstand  Gründachinventarisierung zur Erfassung von begrünten und begrünbaren Dächern (2017) aktueller Sachstand  stadtweite Förderung von Dachbegrünungen über die Programme „Mehr Grün für Nürnberg“ in Stadterneuerungsgebieten und „Initiative Grün“ außerhalb der Stadterneuerungsgebiete (für 2020)  regelmäßige Festsetzung von Dachbegrünung in der Bauleitplanung  intensive Beratung zum begrünten Dach auch in der Baulückenschließung  Merkblatt zur Dachbegrünung in Kombination mit einer solarenergetischen Nutzung weiterer Handlungsbedarf noch offen:  Integration von Dach- und Fassadenbegrünung in den Baulandbeschluss standardmäßige Verpflichtung zur Dachbegrünung beim Verkauf städtischer Flächen sowie bei eigenen Gebäuden der Stad.t  dauerhafte Fortführung des stadtweit geltenden Förderprogramms „Initiative Grün“  Erarbeitung einer stadtweiten Begrünungssatzung auf Basis der BayBO Novelle 2020 im Planungs- und Baureferat unter Beteiligung der weiteren Fachstellen. abgeschlossen:  Fotowettbewerb „Oasen in der Stadt“ (2017) 16 193 Handlungsfeld Grün Maßnahme 14 Fassadenbegrünung Erläuterung Fassadenflächen bieten, ebenso wie Dachflächen, einen wertvollen Raum zur Begrünung gerade in stark versiegelten Stadtgebieten. Grundsätzlich wird zwischen einer wand- und einer bodengebundenen Fassadenbegrünung unterschieden. Fassadenbegrünungen haben dabei auch eine abkühlende Wirkung durch Kühlung durch Verdunstung und einen gewissen Albedo-Effekt. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge aktueller Sachstand  stadtweite Förderung von Fassadenbegrünungen über die Programme „Mehr Grün für Nürnberg“ in Stadterneuerungsgebieten und „Initiative Grün“ außerhalb der Stadterneuerungsgebiete (für 2020)  regelmäßige Festsetzungen von Fassadenbegrünung in der Bebauungsplanung  Pflicht zur Fassadenbegrünung an mehrgeschossigen Garagenanlagen nach der Stellplatzsatzung weiterer Handlungsbedarf noch offen:  Projekte zur beispielhaften Begrünung städtischer Liegenschaften  gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Bewerbung der Förderprogramme  genaue Kenntnisse über Bestand und Potential von Fassadenbegrünungen  dauerhafte Fortführung des stadtweit geltenden Förderprogramms „Initiative Grün“  Integration von Dach- und Fassadenbegrünung in den Baulandbeschluss  Erarbeitung einer stadtweiten Begrünungssatzung auf Basis der BayBO Novelle 2020 im Planungs- und Baureferat unter Beteiligung der weiteren Fachstellen abgeschlossen:  Fotowettbewerb „Oasen in der Stadt“ (2017)  Erfassung von Fassaden- und Hofflächen in der Nürnberger Südstadt die potentiell für eine Begrünung zur Verfügung stehen 17 194 Handlungsfeld Grün Maßnahme 15 Hofbegrünung Erläuterung Die Begrünung von Hofflächen schafft zusätzlichen Grünraum und trägt gleichzeitig zu einer Wohnumfeldverbesserung bei. Gerade in Innenstadtgebieten kann so Raum zur gemeinschaftlichen Nutzung geschaffen und eine Wertsteigerung der Immobilie realisiert werden. Ein größeres Potential dazu scheint auch in Nürnberg vorhanden zu sein. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Planungsgrundlage  Über eine Luftbildauswertung wurden für die Nürnberger Altstadt die Hofflächen ermittelt, die potentiell für eine Begrünung zur Verfügung stehen würden.  stadtweite Förderung von Hofbegrünungen über die Programme „Mehr Grün für Nürnberg“ in Stadterneuerungsgebieten und „Initiative Grün“ außerhalb der Stadterneuerungsgebiete (für 2020)  AG „Klima-Initiative Grün“ aktueller Sachstand  stadtweite Förderung von Fassadenbegrünungen über die Programme „Mehr Grün für Nürnberg“ in Stadterneuerungsgebieten und „Initiative Grün“ außerhalb der Stadterneuerungsgebiete (für 2020) weitere Handlungsbedarf noch offen:  gezielte Öffentlichkeitsarbeit zur Bewerbung der Förderprogramme  dauerhafte Fortführung des stadtweit geltenden Förderprogramms „Initiative Grün“ abgeschlossen  Fotowettbewerb „Oasen in der Stadt“ (2017) 18 195 Handlungsfeld Grün Maßnahme 16 Bäume in der Stadt Erläuterung Bäume filtern Staub und Schadstoffe, beschatten Straßen, Wege und Plätze und leisten einen wertvollen Beitrag zur Verbesserung des Stadtklimas. Durch die Zunahme von Hitze- und Trockenperioden besteht ein erhöhter Bewässerungsbedarf. Zusätzliche Stressfaktoren bestehen durch ein oftmals versiegeltes Umfeld und einen unzureichenden Wurzelraum. Geeignete Standorte für die Neupflanzung von Bäumen zu finden gestaltet sich, vor allem in den dicht bebauten Innenstadtbereichen, oftmals als schwierig. Eine Möglichkeit dazu bietet die Nutzung öffentlicher Parkplätze. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☒ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Umsetzungsstand (Daten, Konzepte, Forschungsprojekte …)  Computergestützte Simulation der thermischen Effekte von Baumpflanzungen (ExWoSt-Projekt)1  klimaangepasste Straßenbaumartenliste für Nürnberg auf Grundlage der Straßenbaumliste der Gartenamtsleiterkonferenz (GALK) –fortlaufende Aktualisierung  Klimahain 99 - Sponsoring für 99 klimatolerante Stadtbäume  Festsetzung von Baumpflanzungen in der Bebauungsplanung  Ziel ist das Pflanzen eines Baumes pro Neugeborenem  Beschluss AfV vom 14.12.2018 zur Umstellung der Parkraumbewirtschaftung in der Altstadt und daran geknüpfte Umgestaltung von Straßen und Plätzen aktueller Sachstand  Spartenlage verhindert Baumpflanzungen  für die Leitungsverlegungen fehlen häufig die notwendigen Finanzmittel weiterer Handlungsbedarf in Bearbeitung:  bei der Spartenneuverlegung auf die Freihaltung von Wurzelbereichen für Straßenbäume achten  Baumfällungen im Zuge von Baustelleneinrichtungen soweit wie möglich vermeiden  Baumstandorte im Innenstadtbereich sind auch unter schwierigen Rahmenbedingungen zu ermöglichen, um die Zahl der Baumneupflanzungen auch in diesem Bereich zu erhöhen. 1 Ergebnisse veröffentlicht im „Handbuch Klimaanpassung“, Umweltamt Stadt Nürnberg, 2013 19 196 Handlungsfeld Grün Maßnahme 17 Vermehrte Bewässerung urbaner Vegetation durch Zunahme von Trockenperioden Erläuterung Durch die Zunahme von Trockenperioden steigt auch der Bedarf an künstlicher Bewässerung urbaner Vegetation, u.a. von Straßenbäumen. Gleichzeitig geht auch die Kühlungsfunktion verloren, da dies nur durch eine ausreichende Wasserversorgung gewährleistet werden kann. Bereits 2015 wurden durch die große Sommer –Trockenheit große Schäden an Birken, Kiefern und Hainbuchen festgestellt (etwa 1% des Straßenbaumbestandes) Im noch trockeneren Sommer 2018 wurden 17 Mio. Litern Wasser für die Bewässerung eingesetzt. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge aktueller Sachstand  intensive Pflege und Bewässerung von neugepflanzten Straßenbäumen während der ersten fünf Jahre, Bewässerung nach einem Notfallplan bei großer Hitze und Trockenheit  SÖR-Bewässerungskonzept („Sommerdienst“) seit 2015 (April – Oktober)  Aufruf zu Wässerungsgängen an die Bevölkerung  Baumpatenschaften u.a. zur Bewässerung von Straßenbäumen  Optimierung der Regenwasserversickerung und Entwicklung wassersparender Technik zur Bewässerung  Vergrößerung der Baumgruben (nach Möglichkeit 16 cbm) und Verwendung von wasser- und luftspeichernden Baumsubstraten (Beispiel Heugäßchen)  verstärkte Pflanzung von hitze- und trockenheitsverträglicheren StadtklimaBaumarten mit gleichzeitiger Frost-Resistenz (Nürnberger SÖR-Straßenbaumliste) weiterer Handlungsbedarf laufend:  Finanzmittel, Personal und Maschinen müssen für die vermehrte Bewässerung zur Verfügung gestellt werden 20 197 Handlungsfeld Biologische Vielfalt Maßnahme 18 Erhöhung der Artenvielfalt auf Freiflächen im Stadtgebiet Erläuterung Je höher die Artenvielfalt in einem Ökosystem ist, desto stabiler wird es in der Regel gegen Umwelteinflüsse sein. Setzt sich beispielsweise eine Grünfläche aus nur wenigen, nicht an Trockenheit angepassten Grasarten zusammen, so wird diese bei ausbleibendem Regen sehr schnell degenerieren. Eine artenreiche Blumenwiese oder ein intakter Magerrasen hingegen kann Trockenperioden wesentlich besser abpuffern. Die bestehende Artenvielfalt ist durch den Klimawandel bedroht. Ein umfassendes Konzept zur Erhaltung und Verbesserung der Artenvielfalt im Stadtgebiet ist nötig. Bei der Umsetzung ist der Landschaftspflegeverband Nürnberg außerhalb der öffentlichen Grünflächen von entscheidender Bedeutung. Relevanz ☐ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☒ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☐ zur Gesundheitsvorsorge aktueller Sachstand  Positivbeispiel: hoher Anteil von „Magerrasen-Bereichen“ im Marienbergpark  Erstellung von Entwicklungsplänen für öffentliche Grünflächen mit dem Ziel Freizeitnutzung und Natur in Einklang zu bringen  Reduzierte Mahd des Straßenbegleitgrüns weiterer Handlungsbedarf laufend:     Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität wie z.B. Reduzierung der Mähfrequenz auf Grünflächen zur Förderung der Artenvielfalt Einsatz variabler Saatgutmischungen (Magerrasen, Blumenwiese) bei Neuanlage von Grünflächen Pflanzung von Blühsträuchern und Bäumen nach Möglichkeit Situierung von Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffsvorhaben innerhalb des Stadtgebiets in Bearbeitung:  Projekt „Blühflächen“ im Stadtgebiet 21 198 Handlungsfeld Gesundheitsvorsorge Maßnahme 19 Information über gesundheitliche Risiken Erläuterung Klimatische Veränderungen in Bezug auf die Zunahme von Hitzezeiten führen zu gesundheitlichen Belastungen und Gefahren und erfordern u.U. auch Verhaltensänderungen. Eine gute Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit vor allem in den Sommermonaten über Verhaltensempfehlungen sind deshalb notwendig. Dabei ist darauf zu achten, dass die besonders betroffenen Bevölkerungsgruppen durch geeignete Medien auch erreicht werden. Relevanz ☐ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge aktueller Sachstand     laufende Aktualisierung des Internetauftritts zur Klimaanpassung vom Umweltamt, Gesundheitsamt und Umweltreferat Veröffentlichung des Newsletters zu Hitzewarnungen vom Deutschen Wetterdienstes (Hitzewarnungen online-Dienst) auf den Internetseiten des Umweltreferates und des Gesundheitsamtes Flyer „Richtiges Verhalten bei Hitze“ von Gh und UwA zur Verteilung über Apotheken, Ärzte und über städtische Dienststellen (2018 u. 2019) Projekt „Umwelt und Gesundheit“ in Zusammenarbeit mit der Hochschule Bochum in Zusammenarbeit mit UwA und Gh (in Bearbeitung) weiterer Handlungsbedarf laufend:  aktuelle Informationen über Printmedien und online bereitstellen in Bearbeitung:  Hitzeaktionsplan 22 199 Handlungsfeld Gesundheitsvorsorge Maßnahme 20 Schutzmaßnahmen für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen Erläuterung Vor allem für Senioren und Pflegebedürftige, aber auch für Familien mit Kleinkindern oder Arbeitnehmer die hauptsächlich im Freien arbeiten, stellen Hitzezeiten und –wellen mit Temperaturen über 30°C und einer geringen Abkühlungsrate in den Nachtstunden eine besondere Belastungssituation dar. Gesundheitliche Risiken ergeben sich u.a. durch Kreislaufbeschwerden, Flüssigkeitsmangel, Hitzeschlag oder Sonnenbrand. Im Zuge des demographischen Wandels gewinnt dieser Aspekt noch an Bedeutung. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Planungsgrundlage   Arbeit zur Gesundheitsvorsorge und Pflege im Zeichen des Klimawandels (ExWoSt-Projekt)2 Befragung zur Klimabetroffenheit (ExWoSt-Projekt)2 aktueller Sachstand  Eine Arbeitsgruppe unter Federführung durch Ref. I/II und mit Beteiligung von Ref. I/II-ASi, ZD, PA, Gh, H/ZA-KEM, GPR und GSBV hat sich 2018 mit den Auswirkungen von Hitzezeiten auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung beschäftigt. Ziel war es bestehende Regelungen auf ihre Tauglichkeit bei Hitzeperioden zu überprüfen und notwendige Anpassungen zu veranlassen. Dazu gehört u.a. die Bereitstellung von Trinkwasser (s. Maßnahmensteckbrief 20, die Gestaltung der Arbeitszeit und Maßnahmen zur Reduzierung von Hitzebelastungen bei Neubauten und Sanierungsprojekten weiterer Handlungsbedarf laufend:  verstärkte Überwachung von Pflegeeinrichtungen und mobilen Diensten während Hitzeperioden  Schulungsangebote für Pflegekräfte in Bearbeitung:  Projekt „Umwelt und Gesundheit“ mit der Uni Bochum in Zusammenarbeit mit Gh, UwA und StA noch offen:  Kontrolle zielführender Maßnahmen bei den regelmäßig durchgeführten Heimkontrollen durch das Gesundheitsamt (Heimaufsicht) 2 Ergebnisse veröffentlicht im „Handbuch Klimaanpassung“, Umweltamt Stadt Nürnberg, 2013 23 200 Handlungsfeld Gesundheitsvorsorge Maßnahme 21 Trinkwasserversorgung im öffentlichen und halböffentlichen Bereich Erläuterung In Hitzezeiten sollte die Versorgung mit Trinkwasser im öffentlichen Raum möglich sein. Die Realisierung eines engmaschigen Netzes von Trinkwasserstellen im öffentlichen und halböffentlichen Raum ist dazu notwendig. Neben Trinkwasserbrunnen können dazu auch Trinkwasserstellen in öffentlichen Gebäuden dienen. Relevanz ☐ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge aktueller Sachstand  Aktuell werden im öffentlichen Raum 13 Trinkwasserbrunnen durch die N-ERGIE AG und 2 durch andere Träger betrieben.  Etwa 140 Schulen und 18 Einrichtungen verfügen über Trinkbrunnen oder Trinkwasserspender (Stand 05/2019). Die laufenden Kosten für Sanitärinstallation, Wasser und Strom übernimmt die Stadt. Die regelmäßigen Kontrollen und Hygienemaßnahmen im Betrieb muss die jeweilige Schule, in der Regel durch den Sachaufwandsträger Stadt Nürnberg, zahlen weiterer Handlungsbedarf in Bearbeitung:   die hausverwaltenden Dienststellen schaffen mittelfristig in städtischen Gebäuden mindestens eine allgemein zugängliche, geeignete Entnahmemöglichkeit, die regelmäßig auf gesundheitliche Unbedenklichkeit hin untersucht wird. Alle Schulneubauten werden mit geeigneten Trinkwasserspendern ausgestattet geplant:   weitere Schulen im Bestand werden mit Trinkwasserspendern versorgt werden soweit technisch möglich, sollen auch für außerhalb von Gebäuden beschäftigte städt. MitarbeiterInnen Trinkwasserentnahmestellen eingerichtet werden noch offen:  das Netz an Trinkwasserbrunnen / -stellen verdichten und die Übernahme der Kosten für Unterhalt und Pflege klären 24 201 Handlungsfeld Gesundheitsvorsorge Maßnahme 22 Schattenplätze Erläuterung Damit in Hitzezeiten ein nutzbarer Aufenthalts- und Bewegungsraum entsteht, ist die Anlage von Schatten bietenden Ruheplätzen mit Sitzgelegenheiten wichtig. Dazu zählen auch geschützte Wartebereiche für Fahrgäste an den Haltestellen des ÖPNV. Eine Kombination von Gebäuden, schattenspendenden Bäumen und schattenspendenden Gestaltungselementen wie z.B. Pergolen ist sinnvoll. Relevanz ☒ zur Reduktion von Auswirkungen bei Hitze ☐ zur Reduktion des Überflutungsrisikos bei Starkregen ☐ zur Vorsorge bei Trockenperioden ☒ zur Gesundheitsvorsorge Planungsgrundlage  Befragung zur „Klimabetroffenheit in Nürnberg“ (ExWoSt-Projekt)  Befragung zur Wahrnehmung von Wärmeinseln in der Nürnberger Altstadt (Uni Erlangen-Nürnberg) weiterer Handlungsbedarf laufend:  Einbringen in Bebauungsplan- und Wettbewerbsverfahren noch offen:  bauliche/technische Lösungen (Arkaden, Unterstände, Sonnenschirme, Markisen, Sonnensegel) vermehrt auch als temporäre Lösungen anwenden 25 202 Ö 5 200-03.02.34-1/1/11 Umweltausschussvorlage Klimafahrplan - Klimaanpassung hier: Stellungnahme Ref. I/II I. Mit der vorliegenden Umweltausschussvorlage wird neben einem Bericht zur aktuellen Entwicklung die Fortschreibung des Klimafahrplans angestrebt. Hierzu werden die aktuellen Handlungsfelder und Maßnahmensteckbriefe zur Klimaanpassung vorgelegt. Zur finanziellen Beurteilung der vorgelegten Ausschussvorlage fehlen insbesondere Angaben zu den voraussichtlichen Gesamtkosten. Die einzelnen Maßnahmensteckbriefe lassen leider nicht erkennen welcher Finanzbedarf bzw. Finanzmehrbedarf in welchen Geschäftsbereichen und in welchem Haushaltsjahr zu erwarten ist. Bezüglich der Personalressourcen gestaltet sich die Vorlage ebenfalls widersprüchlich. In der Anmeldung werden keine Auswirkungen auf den Stellenplan angenommen. Im Maßnahmensteckbrief zur Maßnahme 13 werden beim noch offenen Handlungsbedarf Mittel für eine fortlaufenden Finanzierung des Förderprogramms „Initiative Grün“ einschließlich Stellenschaffung zur Betreuung des Programms dargestellt. Ref. I/II bittet daher um eine konkretere Aufstellung zu den finanziellen Auswirkungen der vorgelegten Ausschussvorlage, aus der zumindest überschlägig hervorgeht welche Kosten in welchen Haushaltsjahren anfallen werden und wer diese Kosten zu tragen hat. Zudem ist der Beschlusstext wie folgt zu ergänzen: Angesichts der bereits zu beobachtenden klimatischen Veränderungen und ihrer Auswirkungen auf die Stadt Nürnberg wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Klimaanpassung als zentrale Zukunfts- und Daueraufgabe angesehen. Die Verwaltung wird beauftragt a. die Maßnahmen zur Klimaanpassung in den einzelnen Handlungsfeldern im Rahmen der finanziellen Ressourcen der Stadt umzusetzen und sukzessive fortzuschreiben. b über den aktuellen Sachstand zur Klimaanpassung regelmäßig zu berichten. c. zukünftig das Handlungsfeld Wasser/Niederschläge verstärkt zu bearbeiten und notwendige Planungsgrundlagen zu erarbeiten bzw. zu vergeben. Dazu zählt die Erstellung einer Starkregengefahrenkarte. II. Ref. III z. w. V. Nürnberg, 05.01.2021 Referat für Umwelt und Gesundheit gez. Walthelm (46 68) (Unterschrift liegt elektronisch vor) Seite 1 von 1 203 Ö 6 Beschlussvorlage OBM/010/2021 Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtrat 23.06.2021 öffentlich Beschluss Betreff: VGN-Tariffortschreibung ab dem Jahr 2023 mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex„ sowie weitere aktuelle Entwicklungen im VGN Anlagen: Sachverhaltsdarstellung Tariffortschreibung zum 01.01.2022 Nachweis preisinduzierter Aufwandssteigerungen (Verfahrensbeschreibung) Tariffortschreibung 2023 ff. Sachverhalt (kurz): Die Tarifentwicklung im VGN stand in den vergangenen Jahren wiederholt zur Diskussion im Nürnberger Stadtrat. Auf Grundlage der sog. „Atzelsberger Beschlüsse“ – einer Vereinbarung aller Verbundpartner im VGN aus dem Jahr 2000 – errechnet die Verbundgesellschaft jährlich die Mehraufwendungen der Verkehrsunternehmen. Zwei zentrale Kritikpunkte, die in der Vergangenheit immer wieder diskutiert wurden, sollen nun mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“ als Nachfolgeregelung für die sog. „Atzelsberger Beschlüsse“ aufgegriffen werden: - Die Tarifentwicklung sollte künftig nicht allein auf dem „VGN-Warenkorbindex“ aufsetzen, sondern auch die reale Einkommensentwicklung der Bevölkerung im VGN-Gebiet berücksichtigen und - die Tarifentwicklung sollte für Verkehrsunternehmen, für Fahrgäste und für die Aufgabenträger mittelfristig gesichert sein und nicht wie bisher von Jahr zu Jahr immer wieder ausgehandelt werden. Mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“ wird beiden Forderungen Rechnung getragen. Die Betrachtung von VGN-Warenkorbindex und Einkommensentwicklung für die zurückliegenden Jahre 2016 bis 2022 zeigt, dass die Einkommensentwicklung im Durchschnitt leicht dämpfende Wirkung auf den Mobilitätsindex entfalten würde. Darüber hinaus wird ein Bericht über weitere aktuelle Entwicklungen im VGN gegeben. Seite 1 von 4 204 Stadt Nürnberg 1. Beschlussvorlage OBM/010/2021 Finanzielle Auswirkungen: Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die konkrete jährliche Tariferhöhung errechnet sich nach dem neuen, dargestellten Verfahren. (→ weiter bei 2.) Nein (→ weiter bei 2.) Ja Kosten noch nicht bekannt Kosten bekannt € Folgekosten Gesamtkosten € pro Jahr dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein (→ weiter bei 3.) Ja Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens) Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt Seite 2 von 4 205 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage OBM/010/2021 2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen) Ja Nein 3. 4. Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Diversity-Relevanz: Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Tarifrechtliche Themenstellungen weisen keine Diversity-Relevanz auf. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) Ref. I/II VAG Seite 3 von 4 206 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage OBM/010/2021 Beschlussvorschlag: 1. Die Vertretenden der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft und der Verwaltung werden ermächtigt, der Erhöhung und der Fortführung des VGN-Gemeinschaftstarifs unter Berücksichtigung des bereits erfolgten Stadtratsbeschlusses vom 17. Juni 2020, nach dem auf eine Erhöhung der Fahrpreise in den Tarifstufen A und K verzichtet wird, entsprechend der Entscheidungsvorlage zuzustimmen. 2. Die Vertretenden der VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft und der Verwaltung werden ermächtigt, dem neuen Verfahren "VGN-Mobilitätsindex" entsprechend der Entscheidungsvorlage in dieser Form in der Gesellschafterversammlung der Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH und in der Sitzung des Grundvertragsausschusses des VGN zuzustimmen. Seite 4 von 4 207 Ö 6 Sachverhaltsdarstellung VGN-Tariffortschreibung ab dem Jahr 2023 mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“ sowie weitere aktuelle Entwicklungen im VGN 1. VGN-Tariffortschreibung ab dem Jahr 2023 mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“ Die Tarifentwicklung im VGN stand in den vergangenen Jahren wiederholt zur Diskussion im Nürnberger Stadtrat. Auf Grundlage der sog. „Atzelsberger Beschlüsse“ – einer Vereinbarung aller Verbundpartner im VGN aus dem Jahr 2000 – errechnet die Verbundgesellschaft jährlich die Mehraufwendungen der Verkehrsunternehmen. Der VGN-spezifische „ÖPNV-Warenkorb“ beinhaltet insbesondere Personalkosten, die Kosten für die Betriebsstoffe (Strom, Diesel, Gas) Kapitalkosten, Materialkosten und Fremdleistungen. Daraus errechnet sich am Ende die „preisbedingte Aufwandsveränderung“, aus der sich dann die jährlichen Tarifanpassungen ergeben. Grundsätzlich müssen Tarifanpassungen von allen Partnern im VGN – das sind alle Verkehrsunternehmen – sowie alle Aufgabenträgern – das sind alle Städte, Landkreise sowie der Freistaat Bayern – mitgetragen werden. Das Einstimmigkeitsprinzip ist Grundlage der Gremienentscheide im VGN – angesichts der unterschiedlichen ÖPNV-Rahmenbedingungen in Städten und Landkreisen und den unterschiedlichen Herausforderungen in verdichteten Ballungsräumen und dünn besiedelten ländlichen Regionen eine besondere Herausforderung. So haben die ländlich geprägten Regionen im VGN eher die Verbesserung des Verkehrsangebots im Fokus. Im Kernbereich des VGN mit einem meist hervorragenden ÖPNV-Angebot sind es eher die Tarifentwicklungen, die vor allem die politische Debatte prägen. Eine gemeinsame Linie zu finden ist immer wieder anspruchsvoll und erfordert Kompromisse. Motivation für alle ist, dass ein öffentlicher Nahverkehr ohne unseren Verkehrsverbund gar nicht mehr vorstellbar ist. Zum Thema „Tarifentwicklung“ im VGN laufen aktuell umfangreiche Abstimmungen zwischen den Städten, Landkreisen und den Verkehrsunternehmen. Nach aktuellem Stand ist eine VGNweite Tariferhöhung zum 01.01.2022 vorgesehen, mit der außerdem die für die zweite Jahreshälfte 2021 ausgelassene Tariferhöhung nachgeholt wird. Zur Erinnerung: die eigentlich notwendige Tariferhöhung wurde für das erste Halbjahr 2021 zunächst gegen die Mehrwertsteuerabsenkung 2020 aufgerechnet, die wegen des aufwändigen Verfahrens damals nicht an die Fahrgäste weitergegeben wurde. Auf eine unterjährige Tariferhöhung zum zweiten Halbjahr wurde zunächst ebenfalls verzichtet. Der Gesamterhöhungssatz liegt auf Basis der prognostizierten, preisbedingten Kostensteigerungen nach VGN-Warenkorb für die Jahre 2021 und 2022 in Summe bei 5,5%. Der Nürnberger Stadtrat hat in seiner Sitzung am 17.06.2020 beschlossen, dass die Fahrpreise in Nürnberg (Tarifstufen A und K im Tarifgebiet Nürnberg/Fürth) in den Jahren 2021 und 2022 nicht erhöht werden sollen. Im Gegenzug müssen die dadurch dem Verkehrsverbund entstehenden rechnerischen Mindereinnahmen von der Stadt Nürnberg nach Artikel 8(5) des VGN-Grundvertrags vollständig und dauerhaft ausgeglichen werden. Die Preistabellen mit der Aussetzung der Tariferhöhung in den Tarifstufen A und K sowie der Tarifentwicklung in den übrigen Tarifstufen ist den Preisblättern in Anlage 1 zu entnehmen. Auf Basis der Verkaufszahlen von 2019, bewertet mit den Ticketpreisen von 2021, ergibt sich für die Aussetzung der Tariferhöhung in den Tarifstufen A und K rein rechnerisch ab dem Jahr 2022 ein jährlicher Ausgleichsbetrag von 7 Mio. €, den die Stadt Nürnberg dem VGN leisten muss. Im Zuge einer Spitzabrechnung könnte der Betrag wegen der pandemiebedingt niedrigeren Fahrgastzahlen zunächst zwar etwas niedriger liegen, wird mit zunehmender Fahrgastentwicklung dann ggf. aber wieder zunehmen. 208 Das weitere Aussetzen von Tariffortschreibungen im ÖPNV in Nürnberg wird aus wirtschaftlichen Gründen nur dann vertretbar sein, wenn es eine entsprechende zusätzliche Gegenfinanzierung von Bund und Ländern gibt. Bis zu einer solchen Mitfinanzierung sind die Ticketpreise ab 2023 daher auch in Nürnberg wieder jährlich anzupassen. Zwei zentrale Kritikpunkte, die in der Vergangenheit immer wieder diskutiert wurden, sollen allerdings mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“ als Nachfolgeregelung für die sog. „Atzelsberger Beschlüsse“ aufgegriffen werden:  Die Tarifentwicklung sollte künftig nicht allein auf dem „VGN-Warenkorbindex“ aufsetzen, sondern auch die reale Einkommensentwicklung der Bevölkerung im VGN-Gebiet berücksichtigen und  die Tarifentwicklung sollte für Verkehrsunternehmen, für Fahrgäste und für die Aufgabenträger mittelfristig gesichert sein. Mit dem neuen „VGN Mobilitätsindex“ wird beiden Forderungen Rechnung getragen. Die Betrachtung von VGN-Warenkorbindex und Einkommensentwicklung für die zurückliegenden Jahre 2016 bis 2022 zeigt, dass die Einkommensentwicklung im Durchschnitt eine leicht dämpfende Wirkung auf den Mobilitätsindex entfaltet hätte: der Warenkorbindex steigt um durchschnittlich 2,57% p.a., der Einkommensindex um 2,34% p.a., der neue Mobilitätsindex läge also – bei gleicher Gewichtung beider Indizes – mit 2,45% p.a. niedriger als der Warenkorbindex (vgl. nachfolgende Tabelle). Das neue Verfahren soll ab dem 1. Januar 2023 verbundeinheitlich zur Anwendung kommen und bis einschließlich 2027 verbindlich sein. Damit besteht bis zum Ende der Stadtratsperiode Klarheit und der neue Stadtrat kann ab Mai 2026 entscheiden, ob und welche Folgeregelungen ab 2028 gelten sollen. Sollten sich die ab 2026 verantwortlichen Gremien im VGN auf keine Neuregelung verständigen können, wäre der derzeitige Atzelsberg-Mechanismus die Rückfallebene. Das Verfahren ist in Anlage 2 detailliert dargestellt. In Vorgesprächen mit den Spitzen aller Landkreise und kreisfreien Städte im VGN wurde von diesen signalisiert, dass sie den neuen „VGN Mobilitätsindex“ mittragen werden. Sie machen ihre Zustimmung allerdings davon abhängig, dass auch die Stadt Nürnberg als Kernstadt des Verbundraums das neue Verfahren mitträgt. Die Verbundgesellschaft hat den Entwurf einer Vereinbarung formuliert (Anlage 3). Der Stadtrat wird um Zustimmung zum neuen „VGN-Mobilitätsindex“ gebeten, auf dessen Grundlage die Tarifentwicklung im VGN für die Jahre 2023 bis 2027 festgelegt wird. 2. Weitere aktuelle Entwicklungen im VGN 2.1 Entwicklung eines E-Tarifs im VGN: Pilotierung Am 14. April 2021 wurden die Ergebnisse der im VGN durchgeführten Vertiefungsstudie zur Einführung eines E-Tarifs Vertreterinnen und Vertretern der im Stadtrat vertretenen Parteien vorgestellt. Dem neuen Tarifmodell, das sich insbesondere an Gelegenheitskunden im VGN richtet, liegt ein Kilometertarif mit Rabattansatz in Form eines Degressionsmodells zugrunde. 209 Für die Fahrgäste, die den E-Tarif nutzen, gibt es einen festen, vorab bekannten Monatspreisdeckel (Flatrate), der nach aktuellem Stand des Pilotprojekts 220,00 € betragen wird. Gleichzeitig bleiben die heutigen Aboprodukte (9-Uhr-JahresAbo, JahresAbo sowie FirmenAbo) dauerhaft erhalten. Das vorgestellte Modell traf bei den Teilnehmenden der Info-Veranstaltung auf breite Zustimmung. Auch aus den restlichen Städten und Landkreisen des VGN sind die Rückmeldungen positiv. Damit kann eine Pilotierung, vorbehaltlich entsprechender Beschlussfassungen in den Sommersitzungen der VGN-Gremien, starten. Die bereits mit dem VGN-Innovationspaket beschlossenen Umsetzungsschritte sollen damit eingeleitet werden. Es wird eine Produktivschaltung für eine ausgewählte Kundengruppe mit rund 20.000 Testpersonen ab Mitte 2022 angestrebt. Bis dahin sind die Systeme technisch zu ertüchtigen sowie die begleitende Kommunikation- und Marktforschung vorzubereiten. Der E-Tarif-Pilot soll dabei parallel zum zunächst vollständig weiterbestehenden derzeitigen Tarifsystem platziert werden, um während der Pilotphase keinen Fahrgast schlechter zu stellen. Die Finanzierung der notwendigen Investitionen für die Pilotierung als auch der in diesem Zeitraum prognostizierten Fahrgeldmindereinnahmen erfolgen im Rahmen des VGN-Innovationspakets. In der Zukunft vorgesehene Migrationsschritte hin zu einer Umstellung des heutigen Tarifs auf den E-Tarif sind abhängig von den Erkenntnissen der Pilotierung und weiteren Beschlussfassungen vorbehalten. 2.2 Verkaufsentwicklung 365-Euro-Ticket VGN (Ausbildungsverkehr) Das 365-Euro-Ticket VGN (Ausbildungsverkehr) wurde zum Schuljahresbeginn 2020 eingeführt. Es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage bei Schülerinnen und Schülern sowie Auszubildenden, die das Ticket selbst finanzieren müssen, durch die Pandemie sowie den dadurch bedingten Wechsel der Unterrichtsformen (Home Schooling) beeinflusst wurde und weiterhin wird. Eine abschließende Bewertung der Verkaufsentwicklung ist daher aktuell nicht möglich. Die bisherige Verkaufsentwicklung bei sog. Selbstzahlenden stellt sich in einer ersten Bewertung trotz der Pandemiebedingungen positiv dar: Bis 31. März 2021 wurden bei der VAG insgesamt 24.425 Jahrestickets an Selbstzahler verkauft. Aus dem verkauften Ticket selbst lassen sich keine direkten Rückschlüsse auf die genutzte Fahrtstrecke ziehen, nachdem das Jahresticket stets verbundweite Gültigkeit besitzt. Eine räumlich differenzierte Zuordnung erfolgt daher mit Hilfe von Annahmen. Alleine auf Nürnberg bezogen kann im o. g. Zeitraum von 13.069 verkauften Tickets ausgegangen werden. In den Monaten Januar bis März 2021 wurden seitens der VAG zusätzlich durchschnittlich rund 500 Monatskarten an Selbstzahlende im Ausbildungsverkehr verkauft (Tarifstufe A, Verkaufsgebiet Nürnberg). Insgesamt werden von der VAG in diesem Segment damit aktuell rund 13.500 Kinder und Jugendliche in Nürnberg bedient. Im Vorjahr wurden im Vergleichszeitraum durchschnittlich etwa genauso viele Monatskarten an Selbstzahlende verkauft, die sich Nürnberg zuordnen lassen. Trotz der anzunehmenden, nachfragedämpfenden Pandemiewirkungen blieb der Verkauf in Nürnberg also stabil. 2.3 Verkaufsentwicklung Sozialticket Nürnberg In den Monaten Januar bis März 2021 wurden durchschnittlich über 11.000 Solo31 (NürnbergPass) verkauft. Der Vorjahresvergleich mit den Verkaufszahlen der damaligen Monatswertmarke zum Nürnberg-Pass zeigt einen Rückgang von durchschnittlich rund 12 %. 210 Bereinigt um Pandemieeffekte dürfte der Verkauf – ohne Betrachtung von möglichen Wanderungseffekten im Sortiment – geschätzt rund 25 % über dem Vorjahresniveau liegen. 2.4 Machbarkeitsstudie 365 Euro-Abo (Jedermann) Im Nachgang zum Beschluss des Nürnberger Stadtrates, für Nürnberg ab 2023 ein 365-Jahresabo einzuführen, wurde in den Gremien des VGN beschlossen, eine Machbarkeitsstudie zu beauftragen, die verschiedene verbundweit wirkende Modelle untersuchen soll. Die Verbundgesellschaft wurde vom Zweckverband Verkehrsverbund Großraum Nürnberg mit der Vergabe einer Machbarkeitsstudie zur Einführung eines 365-Euro-Abos (Jedermann) beauftragt. Das Lastenheft zur Durchführung der Ausschreibung wurde in einer Arbeitsgruppe mit Vertretern u. a. der VAG und der Stadt Nürnberg abgestimmt. Ende April 2021 wurde der Auftrag an die Firma civity Management Consultants GmbH & Co. KG vergeben. Der Zeitplan sieht eine Bearbeitung in Begleitung der Arbeitsgruppe mit Abschlussbericht bis Oktober 2021 vor. 2.5 Semesterticket Der Vertrag zum Semesterticket wurde mit dem Studentenwerk Erlangen-Nürnberg auch für das kommende Studienjahr verlängert. Die Preise für das Wintersemester 2021/22 sowie das Sommersemester 2022 bleiben stabil und entsprechen damit den derzeitigen Preisen für das Sommersemester 2021 (Basiskarte: 75,00 €; Zusatzkarte: 207,00 €). Auf eine durch Absinken der Kaufquote beim Zusatzticket sowie auf Basis der Atzelsberger Vereinbarungen vorzusehende Preiserhöhung wird von Seiten der Verbundunternehmen vor dem Hintergrund der pandemiebedingt zuletzt teilweise eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten für die Fahrgäste (weggefallene Fahrtzwecke) trotz weiterhin fast vollständig aufrecht erhaltenem Verkehrsangebot verzichtet. Gleichzeitig wird das Basisticket im kommenden Studienjahr an Freitagen bereits ab 18 Uhr (derzeit 19 Uhr) nutzbar sein. 2.6 Weitere Bausteine aus dem VGN-Innovationspaket 2020–2024 Im Jahr 2019 wurde ein vom Freistaat Bayern zu zwei Dritteln gefördertes VGN-Innovationspaket auf den Weg gebracht, mit dem unter anderem die für das Jahr 2020 vorgesehenen Tariferhöhungen verbundweit ausgesetzt werden konnten. Außerdem wurde eine Reihe von Innovationen auf den Weg gebracht – u.a. der unter 2.1 beschriebene Pilot eines E-Tarifmodells. Ein erstes Paket wurde bereits im letzten Jahr umgesetzt, u. a. die Rabattierung von Anschlussfahrscheinen sowie das 9-Uhr-Abo für alle Preisstufen im VGN. Seitdem konnten weitere Bausteine umgesetzt werden:  ein Anschlussfahrscheinrechner in der App „Fahrplan & Tickets“,  ein Gutscheinmodul innerhalb der VGN-Onlineservices (Ausbaustufen),  die verbundweite Monatszahlweise beim 365-Euro-Ticket im Ausbildungsbereich sowie  die Einführung des im Rahmen des eTickets (elektronische Abo-Chipkarte) vorgesehenen, sog. Aktionslistenservices (ALISE), der den Vertragskunden eine Abo-Selbstverwaltung ermöglicht; der Start ist für Sommer 2021 vorgesehen. 211 3 Übersicht über die finanziellen Auswirkungen der dargestellten Maßnahmen In der folgenden Tabelle sind die finanziellen Auswirkungen dargestellt, die mit einer Umsetzung der oben beschriebenen Maßnahmen einhergehen. Dabei handelt es sich um Kosten, welche die Stadt Nürnberg dem VGN gegenüber tragen muss. Ein Teil der eingesetzten Mittel fließt der VAG über die VGN-Einnahmenaufteilung zu und kann den Verlustausgleich für den StWN-Konzern reduzieren. Maßnahme 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Aussetzung der Tariferhöhung1 – – 7,0 Mio. € 7,0 Mio. € 7,0 Mio. € 7,0 Mio. € VGN-Innovationspaket 2020–2024 2,9 Mio. € 3,3 Mio. € 4,2 Mio. € 4,1 Mio. € 4,1 Mio. € – 365 €-Ticket für Schüler und Azubis2 1,4 Mio. € 4,3 Mio. € 4,3 Mio. € 4,4 Mio. € 4,5 Mio. € 4,6 Mio. € 13,8 Mio. € 16,5 Mio. € 19,3 Mio. € 22,0 Mio. € 22,6 Mio. € – – – 27,4 Mio. € 28,1 Mio. € 28,8 Mio. € 4,3 Mio. € 21,4 Mio. € 32,0 Mio. € 62,1 Mio. € 65,7 Mio. € 63,0 Mio. € Sozialticket3 (Nürnberg Pass-Inhaber) 365 €-Abo (für Jedermann)4 Summe Erläuterungen zur Tabelle: 1 Basis Stadtratsbeschluss vom 17.06.2020. Ausgleich von Fahrgeldmindereinnahmen inklusive des auf die Tarifstufen A und K entfallenden Dynamisierungsanteils beim 365-Euro-Ticket VGN, nicht-steuerbare Mittel, Dynamisierung des Ausgleichs nach VGN Mobilitätsindex ab 2023. Pandemiebedingt dürfte die Nachfrage mindestens im Jahr 2022 im Vergleich zu einem Normjahr reduziert sein, wodurch sich eine Verringerung der Ausgleichsleistung im Jahr 2022 (5,8 Mio. €) ergeben könnte. 2 Ausgleich von Fahrgeldmindereinnahmen für die Einführung des 365-Euro-Tickets VGN (Ausbildungsverkehr), Anteil der Stadt Nürnberg im ZVGN, der insgesamt ein Drittel der Aufwendungen trägt. Zwei Drittel übernimmt grundsätzlich der Freistaat Bayern. 3 Basis Stadtratsbeschluss vom 17.06.2020. Ausgleich der Fahrgeldmindereinnahmen durch Bezuschussung des Monatspreises von 15 Euro auf den Monatspreis der Solo31 von derzeit 80,10 Euro pro verkauftem Ticket. Markteinführung 2021 mit Hochlaufkurve bis zum Jahr 2024 (voller Nachfragezuwachs erreicht in 2024; Prognose Gutachter Probst & Consorten); Dynamisierung des Ausgleichs nach VGN Mobilitätsindex. Pandemiebedingt dürfte die Nachfrage in 2021/2022 im Vergleich zu einem Normaljahr reduziert sein, womit auch die Ausgleichsleistung im Jahr 2021 (10,9 Mio. €) bzw. 2022 (13,1 Mio. €) verringert würde. 4 Basis Stadtratsbeschluss vom 17.06.2020. Einführung eines 365-Euro-Abos in Tarifstufe A für Nürnberger Bürger als Zuschussmodell: Ausgleich der Fahrgeldmindereinnahmen durch Bezuschussung eines Monatspreises von 30,42 Euro (=365 Euro im Jahr) auf den tatsächlichen Tarifpreis des JahresAbos. Dynamisierung des Ausgleichs nach VGN Mobilitätsindex. 212 Ö 6 Unterlage zu TOP 4.2 der 99. GA-Sitzung am 25. März 2021 TARIFFORTSCHREIBUNG ZUM 01.01.2022  Preisblätter 213 2022 Zusammenstellung der theoretischen Einnahmen und Mehrerträge aus der Tarifanpassung Beschluss GV + nachträgliche Änderung in Preisstufe B Basis für die Einnahmenberechnung 2022 sind Stückzahlen 2019 Annahme: Keine Wanderungen, kein Neuverkehr, keine Fahrgastverluste Fahrausweisart Stück 2019 Menge 2019 + Tarif 2021 D %-anteil (Ausnahme 365-Euro-Ticket VGN) Stück 2019 Δ Menge 2019 + Tarif 2022 6,10% 4,88% 5,88% 5,88% 0,00% 0,00% 6,00% 4,00% 5,88% 5,88% 5,69% 6,56% 5,69% 5,84% 6,19% 0,76% 977.470 43.121 8.533.539 1.347.159 255.179 41.920 986.808 89.684 76.602 15.121 198.082 26.183 0 0 13.539 7.757 32.237 11.647 458.467 59.315 254.060 1.241.867 97.047 2.084.285 4.787.222,35 100.191,79 35.076.694 € 2.327.322 € 1.480.038 € 121.568 € 10.854.888 € 493.262 € 539.376 € 56.894 € 666.437 € 65.020 € 1.426.190 € 94.259 € 0€ 0€ 71.757 € 20.168 € 232.106 € 41.929 € 5.960.071 € 385.548 € 1.322.633 € 22.389.648 € 255.835 € 2.428.175 € 259.632 € 6.091 € 1.739.843 € 155.584 € -€ -€ -€ -€ 33.711 € 3.556 € 38.301 € 3.024 € 79.233 € 5.237 € 0€ 0€ 4.062 € 776 € 12.895 € 2.329 € 320.927 € 23.726 € 71.210 € 1.235.924 € 14.904 € 18.355 € 50,30% 5,43% 15.477.498 78.247.477 € 4.029.321 € 7.204.415 € 1.927.239 € 4.760.321 € 11.583.423 € 23.174.380 € 1.071.458 € 469.976 € 534.220 € 988.197 € 15.578.174 € 2.661.975 € 69.953.777 € 4,88% 1,31% 3,23% 7,85% 15,71% 0,73% 0,32% 0,36% 0,67% 10,56% 1,80% 47,41% 5,83% 6,01% 5,98% 6,03% 5,34% 5,34% 7,31% 5,81% 5,81% 5,32% 5,29% 5,58% 69.300 58.805 51.166 137.413 255.531 10.371 18.076 4.346 8.939 158.373 27.928 800.248 7.624.483 € 2.043.035 € 5.045.096 € 12.282.041 € 24.411.294 € 1.128.699 € 504.320 € 565.245 € 1.045.588 € 16.407.676 € 2.802.834 € 73.860.310 € 420.068 € 115.796 € 284.775 € 698.618 € 1.236.914 € 57.241 € 34.344 € 31.025 € 57.391 € 829.502 € 140.859 € 3.906.533 € 50.338 2.886.679 € 1,96% 5,49% 50.338 3.045.218 € 158.538 € Monatsmarken Azubi Kostentr. 0 -€ 0,00% 0 -€ -€ Wochenmarken Azubis Selbstz. 14.989 410.344 € 0,28% 5,47% 14.989 432.804 € 22.460 € 65.327 3.297.023 € 2,23% 5,49% 65.327 3.478.021 € 180.998 € 0 1.107 -€ 81.952 € 0,00% 0,06% 5,50% 0 1.107 -€ 86.459 € -€ 4.507 € 1.014.967 73.332.752 € 49,70% 5,58% 1.014.967 77.424.791 € 4.092.039 € 16.492.465 147.550.909 € 100,00% 5,50% 16.492.465 155.672.268 € 8.121.359 € 977.470 43.121 8.533.539 1.347.159 255.179 41.920 986.808 89.684 HandyTicket Erwachsene HandyTicket Kind Einzelfahrkarten Erwachsene Einzelfahrkarten Kind 4er-Ticket K Erw. 4er-Ticket K Kind 4er-Ticket A Erw. 4er-Ticket A Kind 4er-Ticket B Erw. 4er-Ticket B Kind 4er-Ticket D Kind 4er-Ticket E Erw. 4er-Ticket E Kind 4er-Ticket F Erw. 4er-Ticket F Kind Erw. 4er-Ticket 1 Kind Streifenkarte 10er Erwachsene Streifenkarte 10er Kind TagesTicket Solo TagesTicket Plus Gruppenfahrkarten Sonderfahrkarten mit KombiT. ohne BT+SWT Summe Bartarif (ohne A + K) Solo 31 7-Tage-MobiCard 31-Tage MobiCard 9 Uhr MobiCard JahresAbo JahresAbo Plus JahresAbo 9 Uhr 3-MonatsAbo 6-MonatsAbo FirmenAbo (inkl. FirmenAbo Azubi) FirmenAbo Plus (inkl. FirmenAbo Plus Azubi) Allg. Zeitkarten (ohne A + K) Summe Monatsmarken Azubi Selbstz. Summe Azubi/Schüler (ohne A + K) Nürnberg-Pass Zusatzmarken 1.Klasse der DB Summe 5,73% 6,47% 5,22% 7,16% 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% - - 0,43% 0,04% 0,91% 0,06% 0,00% 0,00% 0,05% 0,01% 0,15% 0,03% 3,82% 0,25% 0,85% 14,34% 0,16% 1,63% 15.477.498 74.218.156 € 69.300 58.805 51.166 137.413 255.531 10.371 18.076 4.346 8.939 158.373 27.928 800.248 - 4er-Ticket C Erw. 4er-Ticket C Kind 4er-Ticket D Erw. 4er-Ticket 1 3,07% 0,06% 22,59% 1,47% 1,00% 0,08% 7,36% 0,33% 76.602 15.121 198.082 26.183 0 0 13.539 7.757 32.237 11.647 458.467 59.315 254.060 1.241.867 97.047 2.084.285 4.527.589,89 94.100,72 33.336.851 € 2.171.738 € 1.480.038 € 121.568 € 10.854.888 € 493.262 € 505.665 € 53.339 € 628.136 € 61.996 € 1.346.958 € 89.022 € 0€ 0€ 67.695 € 19.393 € 219.212 € 39.600 € 5.639.144 € 361.822 € 1.251.423 € 21.153.724 € 240.931 € 2.409.820 € Zeitkarten (ohne A + K) Gesamt #DIV/0! #DIV/0! Anmerkungen: - der sich aus Warenkorbindex 2021 (2,61 %) und 2022 (2,82 %) ergebende kumulierte Anhebungssatz beträgt 5,5 % - die Preise in den Preisstufen A und K (Kurzstrecke) werden aufgrund einer Maßnahme nach Art. 8 (5) Grundvertrag nicht erhöht werden - Grundlage bilden die Verkaufszahlen 2019 ("Vor-Corona-Zustand") - Wertmarken Schüler/Ausbildung werden nach Warenkorbindex angepasst - Wanderungen von den Wertmarken Schüler/Ausbildung zum 365-Euro-Ticket VGN wurden berücksichtigt A B C D E F Kurzstrecke 1 - 10+T Gesamt Menge 2019+Tarif 2021 113.457.935 € 4.646.386 € 7.925.030 € 7.893.435 € - € 564.664 € 4.703.021 € 126.521.394 € Menge 2019+Tarif 2022 113.457.935 € 4.901.965 € 8.360.638 € 8.327.933 € - € 595.716 € 4.703.021 € 133.486.015 € 265.711.865 € 273.833.224 € A 0,00% 955.020 € B 5,50% + Bamberger Einkaufskarten + Bamberger Familienkarten (Wert 2019) + Bayern-Ticket + Fahrradtageskarte + City (Wert 2019) 19.849.096 € C 5,50% + Semesterticket Erlangen-Nürnberg (Wert 2019) 17.325.175 € D 5,50% + + = Semesterticket Bamberg + Bayreuth (Wert 2019) 2.503.007 € E - 365-Euro-Ticket VGN 43.028.496 € F Kurzstrecke 1 - 10+T 238.378.042 € Gesamtsumme 2022 5,50% Durchschnittlicher Anhebungssatz (ohne A + K): Seite 1 214 5,50% 0,00% 5,50% Δ - € 255.578 € 435.609 € 434.498 € - € 31.053 € - € 6.964.621 € 8.121.359 € Einzelfahrkarten Erwachsene Preisstufe Erwachsener - Verkaufsstellen und Automaten Erwachsener - Einzelfahrkarte Online Preis alt Preis neu Erhöhung in % Preis alt Preis neu Erhöhung in % Erwachsene - Anschlussfahrkarte Online Preis alt Preis neu Erhöhung in % Kurzstrecke K 1,70 1,70 0,00% 1,45 1,45 0,00% A A 3,20 3,20 0,00% 2,75 2,75 0,00% B B 2,60 2,70 3,85% 2,25 2,40 6,67% C C 2,40 2,50 4,17% 2,05 2,17 5,85% D D 2,00 2,10 5,00% 1,70 1,80 5,88% E E 1,60 1,70 6,25% 1,50 1,57 4,67% F F 1,30 1,40 7,69% 1,25 1,30 4,00% 1 1 2,00 2,10 5,00% 1,70 1,80 5,88% 1,50 1,57 4,67% 2 2 2,60 2,70 3,85% 2,41 2,51 4,15% 1,95 2,02 3,59% 3 3,70 3,90 5,41% 3,44 3,62 5,23% 2,77 2,92 5,42% 4 5,00 5,30 6,00% 4,65 4,92 5,81% 3,75 3,97 5,87% 5 6,20 6,50 4,84% 5,76 6,04 4,86% 4,65 4,87 4,73% 6 7,40 7,80 5,41% 6,88 7,25 5,38% 5,55 5,85 5,41% 7 8,70 9,20 5,75% 8,09 8,55 5,69% 6,52 6,90 5,83% 8 9,90 10,40 5,05% 9,20 9,67 5,11% 7,42 7,80 5,12% 9 11,10 11,70 5,41% 10,32 10,88 5,43% 8,32 8,77 5,41% 10 12,30 13,00 5,69% 11,43 12,09 5,77% 2+T 3 3+T 4 4+T 5 5+T 6 6+T 7 7+T 8 8+T 9 9+T 10 10+T Seite 2 215 keine Anschlussfahrkarten erhältlich keine Anschlussfahrkarten erhältlich Einzelfahrkarten Kind Preisstufe Kind - Verkaufsstellen und Automaten Kind - Einzelfahrkarte Online Preis alt Preis neu Erhöhung in % Preis alt Preis neu Erhöhung in % Kind - Anschlussfahrkarte Online Preis alt Preis neu Erhöhung in % Kurzstrecke K 0,80 0,80 0,00% 0,72 0,72 0,00% A A 1,60 1,60 0,00% 1,37 1,37 0,00% B B 1,30 1,40 7,69% 1,12 1,20 7,14% C C 1,20 1,30 8,33% 1,02 1,07 4,90% D D 1,00 1,10 10,00% 0,85 0,90 5,88% E E 0,80 0,90 12,50% 0,72 0,77 6,94% F F 0,70 0,70 0,00% 0,62 0,65 4,84% 1 1 1,00 1,10 10,00% 0,85 0,90 5,88% 0,75 0,82 9,33% 2 2 1,30 1,40 7,69% 1,20 1,30 8,33% 0,97 1,05 8,25% 3 1,90 2,00 5,26% 1,76 1,86 5,68% 1,42 1,50 5,63% 4 2,50 2,70 8,00% 2,32 2,51 8,19% 1,87 2,02 8,02% 5 3,10 3,30 6,45% 2,88 3,06 6,25% 2,32 2,47 6,47% 6 3,70 3,90 5,41% 3,44 3,62 5,23% 2,77 2,92 5,42% 7 4,40 4,60 4,55% 4,09 4,27 4,40% 3,30 3,45 4,55% 8 5,00 5,20 4,00% 4,65 4,83 3,87% 3,75 3,90 4,00% 9 5,60 5,90 5,36% 5,20 5,48 5,38% 4,20 4,42 5,24% 10 6,10 6,50 6,56% 5,67 6,04 6,53% 2+T 3 3+T 4 4+T 5 5+T 6 6+T 7 7+T 8 8+T 9 9+T 10 10+T Seite 3 216 keine Anschlussfahrkarten erhältlich keine Anschlussfahrkarten erhältlich TagesTickets Solo TagesTickets Plus Preisstufe Preis alt Preis neu Erhöhung in % Preis alt Preis neu Erhöhung in % K --- --- --- --- --- --- A 8,30 8,30 0,00% 12,30 12,30 0,00% B 5,40 5,70 5,56% 8,70 9,20 5,75% C 4,80 5,10 6,25% 7,80 8,30 6,41% D 4,50 4,70 4,44% 7,20 7,60 5,56% E 3,50 3,70 5,71% 5,60 5,80 3,57% F 2,80 2,90 3,57% 4,70 4,90 4,26% 1 4,50 4,70 4,44% 8,90 9,40 5,62% 12,90 13,60 5,43% 16,80 17,80 5,95% 20,30 21,50 5,91% 2 5,40 5,70 5,56% 3 4 5 6 --- 7 8 9 10 Seite 4 217 Erwachsener Kind 4er Tickets Preis alt Preis neu Erhöhung in % Preis alt Preis neu Erhöhung in % Kurzstrecke 4 Fahrten 5,80 5,80 0,00% 2,90 2,90 0,00% A 4 Fahrten 11,00 11,00 0,00% 5,50 5,50 0,00% B 4 Fahrten 9,00 9,60 6,67% 4,50 4,80 6,67% C 4 Fahrten 8,20 8,70 6,10% 4,10 4,30 4,88% D 4 Fahrten 6,80 7,20 5,88% 3,40 3,60 5,88% E 4 Fahrten 6,00 6,30 5,00% 2,90 3,10 6,90% F 4 Fahrten 5,00 5,30 6,00% 2,50 2,60 4,00% 1 4 Fahrten 6,80 7,20 5,88% 3,40 3,60 5,88% Erwachsener Kind 10er-Streifenkarte Preisstufe 2 - 10 10 Streifen Preis alt Preis neu Erhöhung in % Preis alt Preis neu Erhöhung in % 12,30 13,00 5,69% 6,10 6,50 6,56% Seite 5 218 MobiCard 7 Tage 31 Tage Tarifstufe Rund um die Uhr Rund um die Uhr 9 Uhr MobiCard Preis alt Preis neu Erhöhung in % Preis alt Preis neu Erhöhung in % Preis alt Preis neu Erhöhung in % A 26,70 26,70 0,00% 90,90 90,90 0,00% 73,40 73,40 0,00% B 22,10 23,40 5,88% 74,60 79,00 5,90% 60,10 63,70 5,99% C 17,80 18,80 5,62% 60,70 64,30 5,93% 49,50 52,50 6,06% D 14,40 15,20 5,56% 48,50 51,30 5,77% 39,00 41,20 5,64% E 12,20 12,90 5,74% 41,70 44,20 6,00% 33,70 35,60 5,64% F 9,90 10,40 5,05% 33,80 35,60 5,33% 27,10 28,60 5,54% 1 14,40 15,20 5,56% 48,50 51,30 5,77% 39,00 41,20 5,64% 2 23,20 24,70 6,47% 79,60 84,40 6,03% 64,90 68,80 6,01% 2+T 28,00 29,70 6,07% 95,20 101,00 6,09% 3 31,10 33,00 6,11% 105,90 112,30 6,04% 3+T 36,60 38,90 6,28% 125,30 132,90 6,07% 77,10 81,70 5,97% 4 40,10 42,50 5,99% 137,40 145,70 6,04% 4+T 43,10 45,70 6,03% 147,60 156,50 6,03% 5 46,80 49,70 6,20% 160,20 169,90 6,05% 5+T 50,00 53,10 6,20% 171,10 181,40 6,02% 6 52,50 55,70 6,10% 179,40 190,20 6,02% 96,10 101,90 6,04% 6+T 57,10 60,60 6,13% 195,40 207,20 6,04% 7 61,40 65,10 6,03% 209,80 222,40 6,01% 7+T 65,90 69,90 6,07% 224,70 238,20 6,01% 8 70,00 74,20 6,00% 239,30 253,80 6,06% 8+T 73,90 78,40 6,09% 252,50 267,80 6,06% 9 78,10 82,80 6,02% 267,00 283,10 6,03% 105,10 111,50 6,09% 9+T 81,80 86,80 6,11% 279,70 296,60 6,04% 10 86,50 91,70 6,01% 295,80 313,60 6,02% 10+T 93,00 98,60 6,02% 318,20 337,30 6,00% Seite 6 219 Solo 31 Tarifstufe Wertmarken Schüler/Azubi 31 Tage Wertmarken Schüler/Azubi Kalendermonat Tarifstufe Preis alt Preis neu Erhöhung in % A 80,10 80,10 0,00% B 67,90 71,90 C 54,40 D Verhältnis Woche Tarifstufe Preis alt Preis neu Erhöhung in % A 60,50 60,50 0,00% 5,89% B 50,10 52,90 57,70 6,07% C 41,10 44,10 46,50 5,44% D E 37,60 39,80 5,85% F 30,30 31,80 1 44,10 2 Schüler Monat/Solo 31 Preis alt Preis neu Erhöhung in % A 20,70 20,70 0,00% 75,53% 5,59% B 16,80 17,70 5,36% 73,57% 43,40 5,60% C 13,70 14,50 5,84% 33,50 35,30 5,37% D 11,20 11,80 5,36% 75,22% 75,91% E 28,30 29,90 5,65% E 9,50 10,00 5,26% 75,13% 4,95% F 23,10 24,40 5,63% F 7,70 8,20 6,49% 76,73% 46,50 5,44% 1 33,50 35,30 5,37% 1 11,20 11,80 5,36% 75,91% 71,70 75,90 5,86% 2 54,00 57,00 5,56% 2 18,10 19,10 5,52% 75,10% 2+T 85,80 90,80 5,83% 2+T 64,70 68,30 5,56% 2+T 21,60 22,80 5,56% 75,22% 3 95,30 100,90 5,88% 3 71,80 75,70 5,43% 3 24,00 25,30 5,42% 75,02% 3+T 112,90 119,50 5,85% 3+T 85,10 89,80 5,52% 3+T 28,50 30,00 5,26% 75,15% 4 123,50 130,70 5,83% 4 93,10 98,20 5,48% 4 31,10 32,80 5,47% 75,13% 4+T 132,70 140,40 5,80% 4+T 100,10 105,60 5,49% 4+T 33,50 35,30 5,37% 75,21% 5 144,20 152,60 5,83% 5 108,70 114,70 5,52% 5 36,40 38,40 5,49% 75,16% 5+T 154,10 163,10 5,84% 5+T 116,30 122,70 5,50% 5+T 38,90 41,00 5,40% 75,23% 6 161,60 171,00 5,82% 6 121,50 128,20 5,51% 6 40,60 42,90 5,67% 74,97% 6+T 176,10 186,30 5,79% 6+T 132,80 140,10 5,50% 6+T 44,40 46,90 5,63% 75,20% 7 189,00 200,00 5,82% 7 142,20 150,00 5,49% 7 47,60 50,20 5,46% 75,00% 7+T 202,50 214,40 5,88% 7+T 152,40 160,80 5,51% 7+T 51,00 53,80 5,49% 75,00% 8 215,60 228,20 5,84% 8 162,50 171,40 5,48% 8 54,30 57,30 5,52% 75,11% 8+T 227,50 240,80 5,85% 8+T 171,10 180,50 5,49% 8+T 57,20 60,40 5,59% 74,96% 9 240,60 254,60 5,82% 9 181,10 191,10 5,52% 9 60,60 63,90 5,45% 75,06% 9+T 252,00 266,70 5,83% 9+T 189,80 200,20 5,48% 9+T 63,50 67,00 5,51% 75,07% 10 266,50 282,10 5,85% 10 200,60 211,60 5,48% 10 67,10 70,80 5,51% 75,01% 10+T 286,70 303,40 5,82% 10+T 215,20 227,00 5,48% 10+T 72,00 75,90 5,42% 74,82% Seite 7 220 JahresAbo Abo 3 persönlich Tarifstufe Abo 6 persönlich persönlich Tarifstufe Jahresbetrag Tarifstufe Monatsbetrag Preis neu Preis alt Preis neu Erhöhung (%) A 739,20 739,20 61,60 61,60 0,00% B 608,40 639,60 50,70 53,30 C 498,00 525,60 41,50 D 414,00 435,60 E 356,40 F persönlich Tarifstufe Monatsbetrag Preis alt JahresAbo Plus Monatsbetrag Preis alt Preis neu Erhöhung (%) A 73,90 73,90 0,00% 5,13% B 63,00 66,30 43,80 5,54% C 51,30 34,50 36,30 5,22% D 375,60 29,70 31,30 5,39% 286,80 301,20 23,90 25,10 1 414,00 435,60 34,50 2 680,40 716,40 2+T 813,60 3 Monatsbetrag Preis alt Preis neu Erhöhung (%) Preis alt Preis neu Erhöhung (%) A 68,90 68,90 0,00% A 67,50 67,50 0,00% 5,24% B 59,40 62,50 5,22% B 56,90 59,90 5,27% 54,20 5,65% C 48,40 51,10 5,58% C 45,70 48,20 5,47% 41,90 44,20 5,49% D 39,60 41,70 5,30% D 37,70 39,70 5,31% E 35,60 37,70 5,90% E 33,70 35,60 5,64% E 32,50 34,30 5,54% 5,02% F 28,70 30,10 4,88% F 27,10 28,50 5,17% F 26,20 27,50 4,96% 36,30 5,22% 1 41,90 44,20 5,49% 1 39,60 41,70 5,30% 1 37,70 39,70 5,31% 56,70 59,70 5,29% 2 67,90 71,90 5,89% 2 64,20 67,90 5,76% 2 62,10 65,40 5,31% 856,80 67,80 71,40 5,31% 2+T 81,30 86,00 5,78% 2+T 76,80 81,30 5,86% 2+T 74,30 78,20 5,25% 907,20 955,20 75,60 79,60 5,29% 3 90,30 95,60 5,87% 3 85,30 90,30 5,86% 3 82,80 87,20 5,31% 3+T 1.070,40 1.128,00 89,20 94,00 5,38% 3+T 107,00 113,20 5,79% 3+T 101,00 107,00 5,94% 3+T 97,70 102,90 5,32% 4 1.168,80 1.231,20 97,40 102,60 5,34% 4 117,00 123,80 5,81% 4 110,50 117,00 5,88% 4 106,70 112,30 5,25% 4+T 1.257,60 1.324,80 104,80 110,40 5,34% 4+T 125,70 133,00 5,81% 4+T 118,80 125,70 5,81% 4+T 114,80 120,90 5,31% 5 1.368,00 1.441,20 114,00 120,10 5,35% 5 136,60 144,60 5,86% 5 129,10 136,60 5,81% 5 124,80 131,50 5,37% 5+T 1.462,80 1.540,80 121,90 128,40 5,33% 5+T 146,00 154,50 5,82% 5+T 137,90 146,00 5,87% 5+T 133,50 140,60 5,32% 6 1.534,80 1.616,40 127,90 134,70 5,32% 6 153,10 162,00 5,81% 6 144,60 153,00 5,81% 6 140,10 147,50 5,28% 6+T 1.676,40 1.765,20 139,70 147,10 5,30% 6+T 166,90 176,50 5,75% 6+T 157,60 166,70 5,77% 6+T 153,00 161,10 5,29% 7 1.796,40 1.892,40 149,70 157,70 5,34% 7 179,10 189,50 5,81% 7 169,20 179,00 5,79% 7 163,70 172,70 5,50% 7+T 1.923,60 2.026,80 160,30 168,90 5,36% 7+T 191,90 203,10 5,84% 7+T 181,20 191,90 5,91% 7+T 175,50 184,90 5,36% 8 2.053,20 2.162,40 171,10 180,20 5,32% 8 204,30 216,20 5,82% 8 193,00 204,20 5,80% 8 187,20 197,30 5,40% 8+T 2.160,00 2.275,20 180,00 189,60 5,33% 8+T 215,60 228,20 5,84% 8+T 203,60 215,50 5,84% 8+T 197,10 207,60 5,33% 9 2.286,00 2.408,40 190,50 200,70 5,35% 9 228,00 241,20 5,79% 9 215,30 227,90 5,85% 9 208,60 219,80 5,37% 9+T 2.396,40 2.523,60 199,70 210,30 5,31% 9+T 238,80 252,70 5,82% 9+T 225,50 238,70 5,85% 9+T 218,70 230,30 5,30% 10 2.532,00 2.666,40 211,00 222,20 5,31% 10 252,50 267,30 5,86% 10 238,50 252,50 5,87% 10 231,10 243,30 5,28% 10+T 2.719,20 2.864,40 226,60 238,70 5,34% 10+T 271,60 287,50 5,85% 10+T 256,60 271,50 5,81% 10+T 247,80 261,40 5,49% Seite 8 221 9-Uhr-JahresAbo persönlich Tarifstufe Jahresbetrag Monatsbetrag Preis alt Preis neu Preis alt Preis neu Erhöhung (%) A 454,80 454,80 37,90 37,90 0,00% B 312,00 334,80 26,00 27,90 7,31% C 306,00 322,80 25,50 26,90 5,49% D 254,40 267,60 21,20 22,30 5,19% E 219,60 231,60 18,30 19,30 5,46% F 176,40 186,00 14,70 15,50 5,44% 1 254,40 267,60 21,20 22,30 5,19% 2 418,80 440,40 34,90 36,70 5,16% 2+T - 4+T 594,00 625,20 49,50 52,10 5,25% 5 - 7+T 944,40 994,80 78,70 82,90 5,34% 8 - 10+T 1.140,00 1.198,80 95,00 99,90 5,16% Seite 9 222 Tarifstufe Rabattkategorie 7,5 % FirmenAbo/FirmenAbo Azubi FirmenAbo Plus/FirmenAbo Plus Azubi 12 Monate, monatlich 12 Monate, monatlich Rabattkategorie 12,5 % Rabattkategorie 10 % Rabattkategorie 15 % Rabattkategorie 7,5 % Rabattkategorie 12,5 % Rabattkategorie 10 % Rabattkategorie 15 % Preis alt Preis neu Erhöhung (%) Preis alt Preis neu Erhöhung (%) Preis alt Preis neu Erhöhung (%) Preis alt Preis neu Erhöhung (%) Preis alt Preis neu Erhöhung (%) Preis alt Preis neu Erhöhung (%) Preis alt Preis neu Erhöhung (%) Preis alt Preis neu Erhöhung (%) A 57,00 57,00 0,00% 55,40 55,40 0,00% 53,90 53,90 0,00% 52,40 52,40 0,00% 62,90 62,90 0,00% 61,30 61,30 0,00% 59,80 59,80 0,00% 58,30 58,30 0,00% B 46,90 49,30 5,12% 45,60 48,00 5,26% 44,40 46,60 4,95% 43,10 45,30 5,10% 53,10 55,90 5,27% 51,80 54,60 5,41% 50,60 53,20 5,14% 49,30 51,90 5,27% C 38,40 40,50 5,47% 37,40 39,40 5,35% 36,30 38,30 5,51% 35,30 37,20 5,38% 42,60 44,90 5,40% 41,60 43,80 5,29% 40,50 42,70 5,43% 39,50 41,60 5,32% D 31,90 33,60 5,33% 31,10 32,70 5,14% 30,20 31,80 5,30% 29,30 30,90 5,46% 35,10 37,00 5,41% 34,30 36,10 5,25% 33,40 35,20 5,39% 32,50 34,30 5,54% E 27,50 29,00 5,45% 26,70 28,20 5,62% 26,00 27,40 5,38% 25,20 26,60 5,56% 30,30 32,00 5,61% 29,50 31,20 5,76% 28,80 30,40 5,56% 28,00 29,60 5,71% F 22,10 23,20 4,98% 21,50 22,60 5,12% 20,90 22,00 5,26% 20,30 21,30 4,93% 24,40 25,60 4,92% 23,80 25,00 5,04% 23,20 24,40 5,17% 22,60 23,70 4,87% 1 31,90 33,60 5,33% 31,10 32,70 5,14% 30,20 31,80 5,30% 29,30 30,90 5,46% 35,10 37,00 5,41% 34,30 36,10 5,25% 33,40 35,20 5,39% 32,50 34,30 5,54% 2 52,40 55,20 5,34% 51,00 53,70 5,29% 49,60 52,20 5,24% 48,20 50,70 5,19% 57,80 60,90 5,36% 56,40 59,40 5,32% 55,00 57,90 5,27% 53,60 56,40 5,22% 2+T 62,70 66,00 5,26% 61,00 64,30 5,41% 59,30 62,50 5,40% 57,60 60,70 5,38% 69,20 72,80 5,20% 67,50 71,10 5,33% 65,80 69,30 5,32% 64,10 67,50 5,30% 3 69,90 73,60 5,29% 68,00 71,60 5,29% 66,20 69,70 5,29% 64,30 67,70 5,29% 77,10 81,20 5,32% 75,20 79,20 5,32% 73,40 77,30 5,31% 71,50 75,30 5,31% 3+T 82,50 87,00 5,45% 80,30 84,60 5,35% 78,10 82,30 5,38% 75,80 79,90 5,41% 91,00 95,90 5,38% 88,80 93,50 5,29% 86,60 91,20 5,31% 84,30 88,80 5,34% 4 90,10 94,90 5,33% 87,70 92,30 5,25% 85,20 89,80 5,40% 82,80 87,20 5,31% 99,40 104,60 5,23% 97,00 102,00 5,15% 94,50 99,50 5,29% 92,10 96,90 5,21% 4+T 96,90 102,10 5,37% 94,30 99,40 5,41% 91,70 96,60 5,34% 89,10 93,80 5,27% 106,90 112,60 5,33% 104,30 109,90 5,37% 101,70 107,10 5,31% 99,10 104,30 5,25% 5 105,50 111,10 5,31% 102,60 108,10 5,36% 99,80 105,10 5,31% 96,90 102,10 5,37% 116,30 122,50 5,33% 113,40 119,50 5,38% 110,60 116,50 5,33% 107,70 113,50 5,39% 5+T 112,80 118,80 5,32% 109,70 115,60 5,38% 106,70 112,40 5,34% 103,60 109,10 5,31% 124,40 131,00 5,31% 121,30 127,80 5,36% 118,30 124,60 5,33% 115,20 121,30 5,30% 6 118,30 124,60 5,33% 115,10 121,20 5,30% 111,90 117,90 5,36% 108,70 114,50 5,34% 130,50 137,40 5,29% 127,30 134,00 5,26% 124,10 130,70 5,32% 120,90 127,30 5,29% 6+T 129,20 136,10 5,34% 125,70 132,40 5,33% 122,20 128,70 5,32% 118,70 125,00 5,31% 142,50 150,10 5,33% 139,00 146,40 5,32% 135,50 142,70 5,31% 132,00 139,00 5,30% 7 138,50 145,90 5,34% 134,70 141,90 5,35% 131,00 138,00 5,34% 127,20 134,00 5,35% 152,50 160,90 5,51% 148,70 156,90 5,51% 145,00 153,00 5,52% 141,20 149,00 5,52% 7+T 148,30 156,20 5,33% 144,30 152,00 5,34% 140,30 147,80 5,35% 136,30 143,60 5,36% 163,50 172,20 5,32% 159,50 168,00 5,33% 155,50 163,80 5,34% 151,50 159,60 5,35% 8 158,30 166,70 5,31% 154,00 162,20 5,32% 149,70 157,70 5,34% 145,40 153,20 5,36% 174,40 183,80 5,39% 170,10 179,30 5,41% 165,80 174,80 5,43% 161,50 170,30 5,45% 8+T 166,50 175,40 5,35% 162,00 170,60 5,31% 157,50 165,90 5,33% 153,00 161,20 5,36% 183,60 193,40 5,34% 179,10 188,60 5,30% 174,60 183,90 5,33% 170,10 179,20 5,35% 9 176,20 185,60 5,33% 171,50 180,60 5,31% 166,70 175,60 5,34% 161,90 170,60 5,37% 194,30 204,70 5,35% 189,60 199,70 5,33% 184,80 194,70 5,36% 180,00 189,70 5,39% 9+T 184,70 194,50 5,31% 179,70 189,30 5,34% 174,70 184,00 5,32% 169,70 178,80 5,36% 203,70 214,50 5,30% 198,70 209,30 5,33% 193,70 204,00 5,32% 188,70 198,80 5,35% 10 195,20 205,50 5,28% 189,90 200,00 5,32% 184,60 194,40 5,31% 179,40 188,90 5,30% 215,30 226,60 5,25% 210,00 221,10 5,29% 204,70 215,50 5,28% 199,50 210,00 5,26% 10+T 209,60 220,80 5,34% 203,90 214,80 5,35% 198,30 208,90 5,35% 192,60 202,90 5,35% 230,80 243,50 5,50% 225,10 237,50 5,51% 219,50 231,60 5,51% 213,80 225,60 5,52% FirmenAbo - Tarifbezogen Hierfür gilt die Rabattkategorie 10 % FirmenAbo - Pauschal (verbundweite Nutzung) Hierfür gilt die Rabattkategorie 10 %, Mindestbeträge orientieren sich an den Preisen der Tarifstufe 3, jede Firma hat aber je nach Nutzung eigenen Preis Seite 10 223 Sonderfahrkarten Erlangen Preis alt Preis neu Erhöhung (%) 17,40 16,90 4,10 5,40 18,40 17,80 4,30 5,70 5,75% 5,33% 4,88% 5,56% Preis alt Preis neu Erhöhung (%) 25,00 20,90 79,80 66,50 26,00 21,70 82,00 68,30 4,00% 3,83% 2,76% 2,71% Preis neu Erhöhung (%) Bergkirchweihticket Ferienpass Erlangen AutohausTicket Erlangen Hotelfahrkarte Erlangen Sonderfahrkarten Bamberg Einkaufskarte 31 Tage Einkaufskarte 12 Monate, monatl. Familienkarte 31 Tage Familienkarte 12 Monate, monatl. Sonstige Fahrkarten Preis alt 365-Euro-Ticket VGN Michaeliskirchweih-Ticket Fürth Michaeliskirchweih-Ticket XL Fürth Hotelfahrkarte (Tarifzonen 100/200) AutohausTicket Nürnberg/Fürth/Stein Ferienticket (verbundweit) Rail & Fly Erwachsene (TS A) Rail & Fly Kinder (TS A) Gruppenfahrkarte 365,00 365,00 0,00% 17,40 17,40 0,00% 25,00 25,00 0,00% 10,80 10,80 0,00% 8,00 8,00 0,00% 34,20 36,10 5,56% 2,56 2,56 0,00% 1,28 1,28 0,00% Preise entsprechen halbem Preis Ef Erw. bzw. Kind Seite 11 224 Ö 6 VGN-spezifischer ÖPNV-Warenkorbindex Nachweis preisinduzierter Aufwandssteigerungen Verfahrensbeschreibung Stand: 08.03.2021 Andreas Mäder / Geschäftsführer In Zusammenarbeit mit: Gerd Mayer Sachgebiet Wirtschaftsführung 0 225 1 Die Warenkorbkomponenten – Was ist im Warenkorb enthalten? Der Begriff ÖPNV-Warenkorbindex entstammt der statistischen Erhebung der Lebenshaltungskosten. Die Veränderung des Indexwertes beschreibt „die durchschnittliche preisinduzierte Aufwandssteigerung von Verkehrsunternehmen“. Mengeninduzierte Aufwandsänderungen werden definitionsgemäß nicht berücksichtigt! Im VGN-spezifischen Warenkorb bilden die Aufwandsarten  Aufwendungen für Fahrstrom  Aufwendungen für Dieselkraftstoff/Erdgas  Aufwendungen für Material und Fremdleistungen  Personalaufwand  Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen)  Sonstige (betriebliche) Aufwendungen die einzelnen Warenkorbkomponenten. Die Fortschreibung der Warenkorbkomponenten erfolgt an Hand der für die einzelnen Aufwandsarten prognostizierten Preissteigerungen aus den Wirtschaftsplänen der Verkehrsunternehmen. Grundlagen für die Preisprognosen sind dabei zum Beispiel:  Erwartete oder bereits vereinbarte Tarifvertragsabschlüsse (Aufwandsart „Personal“)  Energie-Lieferverträge (Aufwandsart „Energie“)  Miet- und Versicherungsverträge (Sonstige Aufwendungen)  Abschätzung der Entwicklung wichtiger Indikatorpreise, z. B. Kaufpreise von Bussen und Schienenfahrzeugen (Aufwandsart „Kapitalkosten“) oder von Reifen, Ersatzteilen für Fahrzeuge und Gleisbaumaterial (Aufwandsart „Material und Fremdleistungen“) sowie Trassenund Stationsentgelte (Aufwandsart „Material und Fremdleistungen“). 1 226 2 In drei Schritten zum ÖPNV-Warenkorbindex 1. Ermittlung der Aufwandsstruktur je Unternehmen Aufwandsart Anteil am Gesamtaufwand Fahrstrom 3% Dieselkraftstoff/Erdgas 2% Material/Fremdleistungen 20% Personalaufwand 60% Kapitalkosten 5% Sonstige Aufwendungen 10% Summe 100% Im Hinblick auf die wesentlichen Rechenvorgänge kann der ÖPNV-Warenkorbindex als gewogenes arithmetisches Mittel aus den Messzahlen für die preisbedingten Aufwandsänderungen bezeichnet werden. Als Indexgewichte dienen die Anteile der Aufwandsarten aus den Gewinnund Verlustrechnungen (GuV) der einzelnen Unternehmen im Basisjahr (2019).  Bereinigung der GuV von Sondereinflüssen Damit eine geeignete Basis für die Fortschreibung (Messung/Prognose preisbedingter Veränderungen) der Aufwandsarten vorliegt, ist die GuV von Sondereinflüssen zu bereinigen. Vor Ermittlung der Aufwandsstruktur werden  einmalige,  periodenfremde und  außerordentliche Geschäftsvorfälle eliminiert.  Umgruppierung von Aufwendungen zu anderen Aufwandsarten Die Aufwendungen für Material und Fremdleistungen und die sonstigen Aufwendungen enthalten Positionen, die im Grunde genommen Personalaufwendungen darstellen und sich wie diese entwickeln. Wegen der Organisationsstrukturen der Unternehmen innerhalb eines Konzerns werden diese buchhaltungstechnisch korrekt aber als Fremdleistungen verbucht. Beispiele hierfür sind die Verwaltungsleistungen von StWN und N-ERGIE AG für die VAG sowie die Leistungen der eigenen Busbetriebsgesellschaften bei den Stadtverkehrsunternehmen oder Personal beim OVF, das über Dienstüberlassungsverträge beschäftigt wird. Diese Positionen können bei der Ermittlung der Aufwandsstruktur den Personalaufwendungen zugeordnet werden. Es ist aber auch eine Fortschreibung im Rahmen der Aufwandsart möglich, in der sie verbucht wurden. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass sie gesondert ausgewiesen werden. 2 227 Eine differenziertere Betrachtung einer Aufwandsart erfolgt außerdem, wenn diese Aufwandsblöcke von erheblicher Bedeutung enthalten, die die Aufwandsstruktur insgesamt maßgeblich beeinflussen. Dies trifft insbesondere auf die Trassen- und Stationsentgelte im SPNV zu.  Anmietleistungen Die Vergütungen für Anmietleistungen sind in der GuV unter den Aufwendungen für Material und Fremdleistungen enthalten. Die Anteile der Anmietleistungen am Betriebsleistungsangebot und damit auch die Anteile der Aufwendungen für Material und Fremdleistungen am Gesamtaufwand variieren von Unternehmen zu Unternehmen stark. Um unter den Unternehmen vergleichbare Aufwandsstrukturen zu schaffen, werden die Anmietleistungen als gesonderte Aufwandsart erfasst. Die Fortschreibung erfolgt auf Basis der Aufwandsstruktur der assoziierten Verkehrsunternehmen.  Basisjahr Die Aufwandsstrukturen aller Verkehrsunternehmen müssen einheitlich für das gleiche Basisjahr vorliegen. Gemäß der Vereinbarung zum neuen Indexverfahren ab dem Jahr 2023 ist dafür der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2019 heranzuziehen. Eine Fortschreibung der Aufwandsstrukturen im Basisjahr 2019 kann notwendig werden, wenn größere Änderungen in der Aufwandsstruktur eines Unternehmens oder im VGN insgesamt bekannt werden oder zu erwarten sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in einem Unternehmen mit mehreren Betriebszweigen das Leistungsangebot eines Betriebszweiges räumlich aus- oder zurückgebaut wird (was in der Regel wiederum zu Änderungen im Leistungsangebot bei den/dem anderen Betriebszweig(en) führt) sowie bei Verbundraumerweiterungen. Die Entscheidung über eine ggf. notwendig werdende Fortschreibung trifft der Arbeitskreis Wirtschaft.  Aufwandsstruktur assoziierter privater und kommunaler Unternehmen Die Aufwandsstrukturen der einzelnen assoziierten Verkehrsunternehmen liegen nur sehr unvollständig vor. Für diese Unternehmensgruppe und damit auch für die Anmietleistungen der anderen Unternehmen wird die Struktur verwendet, die der Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e. V. (LBO) in seiner Veröffentlichung der Kostensteigerungsraten für das private Omnibusgewerbe in Bayern ausweist. 3 228 2. Verknüpfung der Aufwandsstruktur mit den entsprechenden Preisprognosen Aufwandsart Messzahl Basisjahr Preissteigerung Berechnung der Messzahl für Folgejahr Gewichtung 0,03 * 104,00 = Neue Aufwandsartenstruktur 3,12 3,0% Fahrstrom 100,00 4,0% 100,00 * 1,040 = 104,00 Dieselkraftstoff/Erdgas 100,00 10,0% 100,00 * 1,100 = 110,00 0,02 * 110,00 = 2,20 2,1% Material/Fremdleistungen 100,00 1,5% 100,00 * 1,015 = 101,50 0,20 * 101,50 = 20,30 19,8% Personalaufwand 100,00 3,0% 100,00 * 1,030 = 103,00 0,60 * 103,00 = 61,80 60,2% Kapitalkosten 100,00 1,0% 100,00 * 1,010 = 101,00 0,05 * 101,00 = 5,05 4,9% Sonstige Aufwendungen 100,00 2,0% 100,00 * 1,020 = 102,00 0,10 * 102,00 = 10,20 9,9% Gesamt 100,00 102,67 100,0% Die durchschnittliche preisbedingte Aufwandsveränderung in Prozent errechnet sich nach der Formel Neuer Indexstand  100  100 Alter Indexstand Im Beispiel: 102,67  100  100  2,67 % 100 Durch Normierung der Summe auf 100 errechnet sich aus dem Index eine neue Aufwandsartenstruktur, die bei Beibehaltung des Basisjahres die Grundlage für die weitere Fortschreibung bildet. 4 229 3. Ermittlung des verbundweiten Warenkorbindex Unternehmen SPNV-Unternehmen Anteil am gesamten Aufwand 45,0% WarenkorbIndex 103,30 Berechnung Gesamtindex (Gewichtung) 0,45 * 103,30 = 46,49 Regionaler Busverkehr 15,0% 103,70 0,15 * 103,70 = 15,56 ÖPNV - Großstadt 32,0% 102,67 0,32 * 102,67 = 32,85 8,0% 102,40 0,08 * 102,40 = ÖPNV - Mittlere Stadt Summe 100,0% 8,19 103,09 Der Gesamtindex für den Verbund errechnet sich als gewogenes arithmetisches Mittel aus den Indizes der einzelnen Verbundverkehrsunternehmen. Als Indexgewichte dienen die Anteile der Aufwendungen der einzelnen Unternehmen an den gesamten Aufwendungen. Diese werden der Erfolgsrechnung für den Verbundverkehr für das jeweilige Basisjahr entnommen. Die durchschnittliche preisbedingte Aufwandsveränderung im Verbund beträgt somit: 103,09  100  100  3,09 % 100 5 230 Ö 6 Tariffortschreibung 2023 ff. VGN Mobilitätsindex Vereinbarung über eine verbundweit einheitliche, indexbasierte Fortschreibung der Fahrpreise im VGN Stand: 4. Mai 2021 Andreas Mäder / Geschäftsführer 231 Zwischen den Gesellschaftern der VGN GmbH vertreten durch die beiden Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung der VGN GmbH und den Partnern des Grundvertrags vertreten durch die drei Vorsitzenden des Grundvertrags-Ausschusses im VGN – nachfolgend Vertragspartner genannt – wird folgende VEREINBARUNG getroffen: 1 232 P r ä a m b e l Gemäß Artikel 5 Grundvertrag hat die Verbundgesellschaft „bei […] der Aufstellung und Weiterentwicklung des Verbundtarifs anzustreben, dass der Verbundverkehr den größtmöglichen Nutzen für die Bevölkerung bringt und dass die Aufwendungen hierfür soweit wie möglich durch die Erträge gedeckt werden“. Sie hat „den Verbundtarif jährlich zu überprüfen und auf eine Anpassung entsprechend der Aufwands- und Ertragsentwicklung bei den Verbundunternehmen, den Marktgegebenheiten und den Ausgleichsleistungen der Grundvertragspartner hinzuwirken“. Im Zusammenhang mit der geplanten, differenzierten Tariffortschreibung zum 01.01.2022 haben die Gesellschafter in der 110. Gesellschafterversammlung am 18.11.2020 und die Grundvertragspartner in der 98. Sitzung des GrundvertragsAusschusses am 10.12.2020 der Forderung zugestimmt, dass es gleichzeitig mit der Beschlussfassung zur Tariffortschreibung zu einer Vereinbarung kommen muss, wonach ab dem 01.01.2023 der Verbundtarif (Preise) wieder jährlich verbundeinheitlich und indexbasiert fortentwickelt wird. Diese Vereinbarung ist zumindest für die nächsten 5 Jahre verbindlich und soll Berechenbarkeit, Klarheit und Transparenz bei der Weiterentwicklung des Verbundtarifs schaffen. Neu ist, dass neben der Kostenentwicklung bei den Verbundverkehrsunternehmen auch die Entwicklung der Primäreinkommen der privaten Haushalte in dieser Vereinbarung Berücksichtigung findet. 2 233 I n h a l t d e r V e r e i n b a r u n g Unter Bezugnahme auf Beschluss Nr. 3/3/2020 der 110. Gesellschafterversammlung der VGN GmbH vom 18.11.2020 sowie Beschluss Nr. 6/3/2020 der 98. Sitzung des Grundvertrags-Ausschusses im VGN vom 10.12.2020 vereinbaren die Vertragspartner folgendes: (1) Zum 1. Januar 2023 sowie jeweils zum 1. Januar aller nachfolgenden Jahre werden die Verbundtarife ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung fortgeschrieben. Grundlage ist ein VGN-spezifischer Warenkorb, wie er nachstehend beschrieben ist. (2) Der VGN-spezifische Warenkorb beinhaltet die folgenden Warenkorbkomponenten  Aufwendungen für Fahrstrom,  Aufwendungen für Dieselkraftstoff/Erdgas,  Aufwendungen für Material und Fremdleistungen,  Personalaufwand,  Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen),  Sonstige (betriebliche) Aufwendungen. Eine detaillierte Beschreibung über den Inhalt der einzelnen Warenkorbkomponenten findet sich in der Anlage „VGN-spezifischer Warenkorbindex – Nachweis preisinduzierter Aufwandssteigerungen“ mit Stand vom 08.03.2021, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. (3) Der VGN-spezifischen Warenkorb beschreibt „die erwartete durchschnittliche preisinduzierte Aufwandssteigerung der Verbundverkehrsunternehmen für das Jahr 2023“. Die Fortschreibung der Warenkorbkomponenten für die Jahre 2024 ff. erfolgt an Hand der für die einzelnen Aufwandsarten prognostizierten Preissteigerungen aus den Wirtschaftsplänen der Verkehrsunternehmen. Mengeninduzierte Aufwandsänderungen werden dabei nicht berücksichtigt. (4) Als Indexgewichte dienen die Anteile der Aufwandsarten aus den Gewinnund Verlustrechnungen (GuV) der einzelnen Unternehmen aus dem Jahr 2019. Damit eine geeignete Basis für die Fortschreibung (Messung/Prognose preisbedingter Veränderungen) der Aufwandsarten vorliegt, ist die GuV von Sondereinflüssen wie einmalige, periodenfremde und außerordentliche Geschäftsvorfälle zu bereinigen. (5) Der Gesamtindex für den VGN errechnet sich als gewogenes arithmetisches Mittel aus den Indizes der einzelnen Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen. Als Indexgewichte dienen die Anteile der Aufwendungen der einzelnen Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen an den gesamten Aufwendungen. Diese sind der Erfolgsrechnung für den Verbundverkehr für das Jahr 2019 zu entnehmen. 3 234 (6) Der Gesamtindex für den VGN ist abschließend noch mit einem Index zu gewichten, der das Einkommen der Bevölkerung misst. Dadurch soll erreicht werden, dass die Einkommensentwicklung der privaten Haushalte bei der Tariffortschreibung berücksichtigt wird. Hierfür veröffentlicht das Bayerische Landesamt für Statistik die Fachreihe P1400C – Verfügbares Einkommen und Primäreinkommen der privaten Haushalte in Mittelfranken. Die Indexzahlen der Fachreihe P1400C sind nur mit einem Zeitversatz von vier Jahren im Vergleich zum Prognosewert des VGN-spezifischen Warenkorbindexes verfügbar. Um die z. T. stark schwankenden Jahreswerte zu glätten, fließt die Einkommenskomponente der privaten Haushalte als Mittelwert der Einkommensentwicklung der letzten drei Jahre ein. Das Gewichtungsverhältnis beträgt 0,5 für den Gesamtindex zu 0,5 für den Einkommensindex. (7) Sofern es die Aufwands- und oder Ertragssituation der Verbundverkehrsunternehmen erfordert, kann ein Zuschlag auf den Index erhoben werden. Dies wäre beispielsweise eine Maßnahme, um die Defizite bei Verkehrsunternehmen mit nicht kostendeckendem Betrieb zu begrenzen. Der Einführung eines solchen Zuschlags müssen die Gesellschafterversammlung der VGN GmbH sowie nachfolgend der Grundvertrags-Ausschuss im VGN einstimmig zustimmen. (8) Diese Vereinbarung beginnt am 1. Januar 2023 und endet am 31. Dezember 2027 und kann für diesen Zeitraum nicht ordentlich gekündigt werden. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bis spätestens 31. Dezember 2026 eine Nachfolgeregelung zu vereinbaren, welche die Basis für die Tariffortschreibungen ab dem 1. Januar 2028 bildet. Sollten sich die Vertragsparteien auf keine neue Vereinbarung einigen können, erfolgt die Tariffortschreibung ab dem 1. Januar 2028 allein nach dem in der Anlage zu dieser Vereinbarung beschriebenen VGN-spezifischen Warenkorbindex (sog. „Atzelsberger Vereinbarung“). (9) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem 4 235 Sinn und Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen be‐ dacht worden wäre. Nürnberg, den Nürnberg, den Tim Dahlmann-Resing Torsten Heider Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der VGN GmbH Stellvertretender Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der VGN GmbH Ansbach, den Nürnberg, den Zirndorf, den Dr. Thomas Bauer Marcus König Matthias Dießl Vorsitzender des GrundvertragsAusschusses im VGN 1. stellv. Vorsitzender des Grundvertrags-Ausschusses im VGN 2. stellv. Vorsitzender des Grundvertrags-Ausschusses im VGN 5 236 Ö 6.1 Beschlussvorlage Stpl/024/2021 Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtrat 23.06.2021 öffentlich Beschluss Betreff: Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) 16. Änderung: Bereich "Tiefes Feld" Prüfung der Stellungnahmen Billigung und erneute Auslegung Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Begründung Umweltbericht Sachverhalt (kurz): Der vom Stadtrat am 16.12.2020 gebilligte Entwurf zur 16. Änderung des FNP wurde vom 28.01.2021 bis einschließlich 01.03.2021 öffentlich ausgelegt. Parallel dazu wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Während der Auslegung wurden relevante Stellungnahmen zur Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen, zur maximalen Verfügbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen, dem konstant zu gewährleistenden Bahnverkehr, den damit zusammenhängenden Lärmschutzmaßnahmen sowie die Berücksichtigung des 4-gleisigen Ausbaus der Güterstrecke vorgebracht. Der Umgang mit den eingegangenen Stellungnahmen ist in der Entscheidungsvorlage dargestellt. Seitens der Regierung wurde auf die Thematik Parallelverfahren und die sich auf das Bebauungsplanverfahren beziehenden und inzwischen teilweise überholten Gutachten hingewiesen. Der veränderte Kenntnisstand machte in diesem Zuge eine Überarbeitung der Begründung und des Umweltberichts notwendig. Zudem wurde eine schallgutachterliche sowie artenschutzrechtliche Stellungnahme für die Ebene des FNP erstellt. Die Darstellungen im Planentwurf bleiben unverändert. Über die eingegangenen Stellungnahmen der ersten öffentlichen Auslegung soll beschlossen werden. Seite 1 von 4 237 Stadt Nürnberg 1. Beschlussvorlage Stpl/024/2021 Finanzielle Auswirkungen: Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: (→ weiter bei 2.) Nein (→ weiter bei 2.) Ja Kosten noch nicht bekannt Kosten bekannt € Folgekosten Gesamtkosten € pro Jahr dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein (→ weiter bei 3.) Ja Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens) Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt Seite 2 von 4 238 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Stpl/024/2021 2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen) Ja Nein 3. 4. Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Diversity-Relevanz: Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Siehe Kapitel I.4.4. in der Begründung Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) Seite 3 von 4 239 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Stpl/024/2021 Beschlussvorschlag: 1. Der Stadtrat prüft und beschließt die zum Planentwurf vorgebrachten Stellungnahmen mit folgendem Ergebnis: Dem Flächennutzungsplanentwurf vom 20.10.2020 ist nach Abwägung öffentlicher und privater Belange gemäß der Sachverhaltsdarstellung Vorrang einzuräumen. 2. Der Stadtrat billigt den Planentwurf vom 20.10.2020 mit der überarbeiteten Begründung vom 31.05.2021 einschließlich des überarbeiteten Umweltberichts vom 14.05.2021. 3. Der Flächennutzungsplanentwurf vom 20.10.2020 mit Begründung vom 31.05.2021 und Umweltbericht vom 14.05.2021 ist erneut öffentlich auszulegen. Dies ist ortsüblich bekannt zu machen. Seite 4 von 4 240 Ö 6.1 Beilage Betreff: Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) 16. Änderung: Bereich „Tiefes Feld“ Prüfung der Stellungnahmen Billigung und erneute Auslegung Entscheidungsvorlage Ausgangssituation Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) ist eine städtebauliche Entwicklung im „Tiefen Feld“ bereits dargestellt. Neben der Neuen Rothenburger Straße, die südlich der bereits bestehenden Straße angedacht ist und die gradlinigste Verbindung zwischen dem östlichen und westlichen Verkehrspunkten abbildet, ist gemischte Baufläche und Wohnbaufläche dargestellt. Zudem wird aktuell mit dem Bau der U-Bahn Richtung Kleinreuth bei Schweinau der Grundstein für die konkrete städtebauliche Entwicklung im „Tiefen Feld“ gelegt. Das neue Quartier schien in den ersten Verfahrensschritten der Bebauungsplanverfahren aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar. Dies änderte sich mit der Anforderung, einen Schulstandort für ein 6-zügiges Gymnasium und eine 4-zügige Grundschule mit Hort im „Tiefen Feld“ unterzubringen. Da der Flächennutzungsplan keine Fläche für Gemeinbedarf darstellt, wurde eine Änderung des FNP notwendig. Bislang ist das „Tiefe Feld“ zum großen Teil ackerbaulich genutzt, mittelfristig soll hier ein neues Stadtquartier mit einem Schul- und Erziehungsgelände, Wohngebieten und Landschaftspark entstehen. Mit der städtebaulichen Entwicklung im „Tiefen Feld“ reagiert die Stadt Nürnberg auf dringende Bedarfe nach zusätzlichen Schulräumen sowie Wohnbauflächen: So wurde der Bereich zum einen als Standort für ein Gymnasium mit 400 m-Freisportanlage sowie einer Grundschule mit Hort ausgewählt. Zum anderen sollen insgesamt über 1000 Wohneinheiten entstehen. Der Entwurf der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) im Bereich „Tiefes Feld“ wurde in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses am 26.11.2020 begutachtet. Der Stadtrat hat den Entwurf am 16.12.2020 gebilligt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt am 20.01.2021 und vom 28.01.2021 bis einschließlich 01.03.2021 fand die öffentliche Auslegung statt. Parallel dazu wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. In dieser Zeit konnten Stellungnahmen abgegeben werden. Während der Auslegungsfrist wurden die nachstehend aufgeführten Stellungnahmen vorgebracht. Sie sind inhaltlich in gekürzter Form wiedergegeben. Die Originalschreiben befinden sich in der Akte zum 16. FNP-Änderungsverfahren, die in der Sitzung aufliegt und dort wie vorher bereits im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Zimmer 502a (5. Obergeschoss) während der allgemeinen Dienststunden (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) eingesehen werden kann. Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist den Beteiligten mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 BauGB). 1 241 Einwände im Rahmen der öffentlichen Auslegung Die relevanten Stellungnahmen von Seiten der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie alle Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind hier in gekürzter Form wiedergegeben. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Landwirtschaftsschule Bereich Landwirtschaft: Das Amt als Vertreter der Landwirtschaft weist noch einmal darauf hin, dass es zu der Gefahr der Existenzbedrohung für landwirtschaftliche Betriebe kommen könnte. Momentan würde eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 50,00 ha bewirtschaftet werden, die im Zuge der Planung deutlich verringert werden würde. Ein agrarstrukturelles Gutachten aus dem Jahre 2016 hätte festgestellt, dass mindestens 15,10 ha landwirtschaftliche Fläche im „Tiefen Feld“ verbleiben müssten, um eine Existenzgefährdung der betroffenen Landwirte zu vermeiden. Es würden aber 70 % der landwirtschaftlichen Fläche im „Tiefen Feld“ verloren gehen und laut Gutachten würde trotzdem keine existenzielle Bedrohung für einzelne Betriebe vorliegen. Bereich Forsten: Waldflächen seien durch die Planung nicht direkt betroffen, aber auf direkt angrenzenden Flurstücken sei Wald nach Waldgesetz vorhanden. Die Baumfallzone sei zu beachten. Deutsche Bahn Die Deutschen Bahn weist darauf hin, dass es sich bei den überplanten Flächen teilweise um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen, handeln würde. Die Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen würden demnach dem Genehmigungsvorbehalt des Eisenbahn Bundesamts unterliegen. Bahngelände dürfe nicht in Anspruch genommen werden. Der kommunale Planungsträger habe Verpflichtung, aktive (z.B. Schallschutzwände) und passive (z.B. Riegelbebauung) Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und auch festzusetzen. Eisenbahn Bundesamt Die Belange des Eisenbahn Bundesamts würden durch die 16. FNP-Änderung berührt werden. Auf die Veränderungssperre der DB werde verwiesen. Aus den Unterlagen zur FNP-Änderung ergäbe sich, dass die Veränderungssperre berücksichtigt werde. Für eine genauere Aussage sei der FNP die falsche Maßstabsebene. Bund Naturschutz Die Vorgehensweise mittels Versiegelung für den benötigten Wohnraum zu sorgen, sei nicht nachhaltig. Das Bevölkerungswachstum sollte vermehrt durch steuernde Maßnahmen gelenkt werden. Zum Beispiel in Gebiete, in denen Leerstand herrschen würde oder ein Rückgang der Bevölkerung zu beobachten wäre. Des Weiteren sei der neue Universitätsstandort konträr, es fände auch keine Volksbefragung statt und zudem wäre Hof als Standort besser geeignet gewesen. Die Planung flächenintensiver Einfamilienhäuser sei zu verurteilen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Flora und Fauna stark veränderten und beheimatete Tiere wie Kiebitze, Rebhühner und Schafstelzen verschwänden. Um Flächen zu sparen, solle die Schule vermehrt in die Höhe geplant werden. Auch die Sportflächen neben den benachbarten Stellplätzen erscheinen als sehr öde Gebiete. Die darauf gespielte Sportart Fußball sei gefährlich und soll nicht mehr unterrichtet werden. Ebenso sei der Leistungssport, der auf den Anlagen betrieben würde nicht gesundheitsfördernd. Positiv wäre die Grünverbindung Westpark-Hainberg. Allerdings sollte die Wegbreite nicht mehr als 3,00 m betragen und Lichtverschmutzung durch Beleuchtung vermieden werden. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. Der LBV verweist auf die Stellungnahme zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanverfahrens. Die mitgeteilten Sachverhalte seien sinngemäß auch für die Änderung des 2 242 FNP zu beachten. Dies würde insbesondere für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Bodenbrüter gelten. Die Maßnahmen seien z.B. im Landkreis Fürth realisierbar. Der Erfolg der Maßnahmen müsse über ein Monitoring über die nächsten 25 Jahre nachgewiesen werden. Der LBV könne dem Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 4445 nicht zustimmen. Der LBV würde in der vorliegenden Planung eine Beschleunigung des Artensterbens sowie eine Bedrohung der Roten-Liste Arten sehen, da keine geeigneten Ausgleichsflächen im Planungsgebiet mehr übrig seien. Die vorhandenen Teil-Populationen müssten in geeignete Gebiete, wie z.B. Landkreis Fürth und/oder „Knoblauchsland“ umgesiedelt werden. Die Realisierung des Baugebietes sei in Variante 2 am umweltschonendsten. Zudem würde die Verbesserung der Biodiversität durch spezielle Festsetzungen im Bebauungsplan wie beispielsweise Fassadenbegrünung, Nistmöglichkeiten für Hummeln und Wildbienen sowie Gehölze gefordert. Existenzgefährdeter Landwirt Verweist darauf, dass die Erschließung der Landwirtschaftlichen Flächen unbedingt gegeben sein müsste. Zudem seien ausreichende Wegbreite für größere Maschinen die für die Bewirtschaftung der Flächen notwendig Bayerischer Bauernverband Der BBV weist darauf hin, dass sich die landwirtschaftlichen Flächen im Vergleich zum wirksamen FNP um 0,40 ha verringerte. Des Weiteren seien dem BBV folgende Thematiken aufgefallen: Es sei unklar, welche Fläche die existenzgefährdeten Betriebe nach dem landwirtschaftlichen Gutachten weiterhin benötigen. Zudem gäbe es keine Aussagen wie viel Hektar für weitere Betriebe landwirtschaftlicher Art übrig blieben. Des Weiteren werde darauf verwiesen, wie sichergestellt werden könne, dass eine ausreichende die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen jederzeit möglich sei – auch wenn bei der Freisportanlage Betrieb herrschen würde. Auch die Probleme des „Wildparkens“ müssten auf der landwirtschaftlichen Fläche verhindert werden. Die FNPÄnderung könne auf Grund der geltenden Veränderungssperre der Bahn (Ausbau der Güterzugstrecke) und laufendem Planfeststellungsverfahren (Bahn und Rothenburger Straße) so nicht erfolgen. Zudem sei der Standort/Lage der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen die für den Ausbau der Bahn benötigt werden noch unklar. Ferner verweist der BBV darauf, dass es nicht akzeptiert werden könne, dass ein Anbau von landwirtschaftlichen Produkten im Wohngebiet zwischen den Wohnanlagen stattfinden würde. Anwohnerin in der Rothenburger Straße Bauvorhaben mit Häusern zu bezahlbaren Konditionen für Familien wären wünschenswert. Bürger aus dem St. Gallen Ring Das neue Baugebiet mit rund 1200 Wohneinheiten werde zu einem starken Druck auf alle Freizeiteinrichtungen führen. Der Ausbau des Freizeitangebots sei wichtig. Eine Pumptrackanlage wäre wünschenswert. Eine Bahn für Fahrradfahrer, Inlineskates, Skateboards und auch Rollstuhlfahrer, die von der EU und dem BRV gefördert wird. Stamm Sigena Nürnberg Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. In Nürnberg würde eine große Lücke für verbandliche Jugendarbeit bestehen. Im „Tiefen Feld“ sollten hierfür Räume geschaffen werden. Es würden Räume mit ca. 140 m² benötigt werden, sowie Außenflächen für verbandliche Tätigkeiten. Idealerweise ein Grundstück mit einer Größe ab 2000 m2. 3 243 Zu den Einwänden Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth mit Landwirtschaftsschule Bereich Landwirtschaft Bereits im seit 2006 wirksamen FNP ist im „Tiefen Feld“ eine baulichen Entwicklung mit der „Neuen Rothenburger Straße“ und Wohn- bzw. Mischbauflächen dargestellt. Mit der 16. Änderung des FNP beträgt die verbleibende landwirtschaftliche Fläche 15,10 ha. Von einem Verlust von rund 70 % der landwirtschaftlichen Flächen auf FNP-Ebene kann nicht gesprochen werden. Von den aktuell 50,00 ha (Quelle: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth mit Landwirtschaftsschule) genutzten Flächen, sind seit 2006 nur noch 15,40 ha als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Die restlichen derzeit ackerbaulich genutzten Flächen im „Tiefen Feld“ sind bereits seit 2006 nicht mehr als landwirtschaftliche Flächen im „Tiefen Feld“ dargestellt. Da im Rahmen der Bebauungsplanverfahren im „Tiefen Feld“ Existenzgefährdung von Seiten der Landwirten geäußert wurde, hat die Stadt Nürnberg ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass ein Landwirt durch die Maßnahmen im „Tiefen Feld“ und an der Züricher Straße in seiner Existenz betroffen ist, bei einem weiteren kann die Existenzgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Für beide Landwirte müssen, gemäß Gutachten, nach Abschluss der Planungen 15,10 ha landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung stehen. Diese Fläche kann sich durch Grundstückverkäufe der beiden Landwirte oder durch Grundstückstausch verringern. Dies ist zum Teil schon erfolgt. Auf Flächennutzungsplanebene werden weiterhin die 15,10 ha dargestellt. Der Vermeidung der Existenzgefährdung der beiden betroffenen Landwirte wird damit Rechnung getragen. Die weiteren Schritte sind im Bebauungsplanverfahren und der Umlegung umzusetzen. Die Stadt befindet sich hier in Gesprächen mit den betroffenen Landwirten. Bereich Forsten Die Einwände des Bereichs Forsten werden auf Bebauungsplanebene derzeit abgearbeitet. Erste Gespräche zu Aufforstungsflächen werden derzeit geführt. Deutsche Bahn Die Stadt befindet sich in regelmäßigem Austausch mit der Deutschen Bahn. Der FNP berücksichtigt die aktuellen Planungen der Deutschen Bahn. Auf Bebauungsplanebene finden intensive Abstimmungen statt, unter anderem zum Thema Lärmschutz, der auf Bebauungsplanebene sichergestellt wird. Eisenbahn Bundesamt Die Stadt steht im regelmäßigen Austausch mit den Behörden bezüglich der eingereichten Planfeststellung. Im Zuge der weiteren Planungen, vor allem auf Bebauungsplanebene, werden die Planungen der Deutschen Bahn berücksichtigt und zudem Verträge zum Thema gemeinsamer Lärmschutz abgeschlossen werden. Bund Naturschutz – Ortsgruppensprecher der Südstadt Bereits im seit 2006 wirksamen FNP, ist die Entwicklung im „Tiefen Feld“ dargestellt. Die hohe Nachfrage nach Wohnraum sowie die dazu notwendige Infrastruktur kann nicht nur auf Konversionsflächen geschaffen werden. Von einer Schrumpfung der Stadt, wie in der Stellungnahme angesprochen, kann nicht die Rede sein. Zu den angesprochenen Einfamilienhäusern trifft der FNP keine Aussagen und Darstellungen. Da es sich um einen mit dem ÖPNV hervorragend erschlossenen Standort handelt, ist eine verdichtete Bebauung vorgesehen. Regelungen hierzu werden auf Bebauungsplanebene festgesetzt. Bei der Beeinträchtigung der Tierwelt muss berücksichtigt werden, dass nur rund 2,00 ha neue Bauflächen im FNP dargestellt werden. Auf Bebauungsplanebene wird der Artenschutz über 4 244 Festsetzungen gelöst. Verhandlungen über Ersatzflächen, die sich außerhalb des „Tiefen Felds“ befinden, finden aktuell statt. Die Lage der 400 m-Bahn konnte nicht in das Baugebiet gelegt werden. Zum einen wäre Baufläche in hervorragender Lage mit Nähe zur U-Bahn und dem ÖPNV verloren gegangen und zum anderen wäre die Lärmbelästigung, die von der Sportanlage ausgeht, für die Wohnbebauung problematisch. Eine Lage der Sportanlage südlich der Bebauung konnte auf Grund des Entwässerungskonzepts nicht umgesetzt werden. Die Sportanlage wird deshalb in den Landschaftspark integriert. Die Thematik TU Nürnberg und die allgemeinen Ausführungen zum Fußball/Leistungssport sind nicht relevant für die 16. FNP-Änderung und nicht im Auftrag eines Naturschutzverbands. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. Die vom LBV in der Stellungnahme angesprochenen Artenschutzmaßnahmen für den Ausgleich der Bodenbrüter werden auf der Bebauungsplanebene festgesetzt und gesichert. Die Belange des Artenschutz sind wie im Umweltbericht und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aufgezeigt durch Festsetzungen auf Bebauungsplanebene lösbar. Die Stadt befindet sich diesbezüglich im Kontakt mit der Regierung von Mittelfranken. Die Flächen sind bereits gesichert. Der große Teil der Stellungnahme des LBV bezieht sich auf die im Jahr 2014 zur Beteiligung vorgelegten Varianten des Bebauungsplans. Alle weiteren Argumente aus der Stellungnahme sind nicht relevant für die 16. FNP-Änderung. Existenzgefährdeter Landwirt Die Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen in ausreichender Breite wird auf Bebauungsplanebene bzw. im Rahmen der Umlegung sichergestellt. Bayerischer Bauernverband Die landwirtschaftliche Fläche verringert sich auf FNP-Ebene um ca. 0,40 ha. Es ist festzuhalten, dass der FNP nicht parzellenscharf ist und geringfügige Abweichungen möglich sind. Nach dem Gutachten zur Existenzgefährdung der Landwirte sind zum Zeitpunkt des Gutachtens 15,10 ha landwirtschaftliche Fläche weiterhin sicherzustellen. Dies wird auf Flächennutzungsplanebene sichergestellt. Diese Fläche kann sich durch Grundstückverkäufe der beiden Landwirte oder Grundstücktausch verringern. Dies ist zum Teil schon erfolgt. Der Existenzgefährdung der beiden betroffenen Landwirte wird damit Rechnung getragen. Die weiteren Schritte sind im Bebauungsplanverfahren und der Umlegung umzusetzen. Die Stadt befindet sich hier in Gesprächen mit den betroffenen Landwirten. Aus rechtlicher Sicht muss nur den existenzgefährdeten Landwirten künftig landwirtschaftliche Fläche zu Verfügung gestellt werden. Die weitere Entwicklung wird auf Bebauungsplanebene und im Rahmen der Umlegung abgearbeitet. Die künftige Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen wird auf Bebauungsplanebene und in der Umlegung umgesetzt. Die Veränderungssperre der Bahn (Ausbau Güterzugstrecke) und die laufenden Planfeststellungsverfahren (Bahn und Rothenburger Straße) stehen der FNP-Änderung nicht entgegen. Die Stadt ist hier in engem Austausch mit der Deutschen Bahn. Die Lage der Ausgleichsflächen der Planfeststellung der Deutschen Bahn sind der Stadt nicht bekannt und müssten bei der Deutschen Bahn nachgefragt werden. Der Anbau von landwirtschaftlichen Produkten im Wohngebiet zwischen den Wohnanlagen ist nicht geplant. Die Flächen für die künftige landwirtschaftliche Nutzung können den FNP entnommen werden. Zwischen landwirtschaftlichen Flächen und Wohnbebauung liegt als Puffer zudem die öffentliche Grünfläche. 5 245 Anwohnerin in der Rothenburger Straße Auf FNP-Ebene werden unter anderem Wohnbau- und gemischte Bauflächen dargestellt. Die Grundlagen für „Bauvorhaben mit Häusern zu bezahlbaren Konditionen“ werden somit geschaffen. Die weiteren Schritte können nicht auf FNP-Ebene sichergestellt werden. Bürger aus dem St. Gallen Ring Auf Flächennutzungsplanebene wird bis auf die 400 m-Bahn der Schule in den öffentlichen Grünflächen keine Nutzung dargestellt, um die Flexibilität der Gestaltung der Grünfläche für die späteren Verfahren offen zu halten. Auf Bebauungsplanebene wird derzeit ein Freiflächenrahmenplan für die öffentliche Grünfläche erarbeitet. Der Einwand aus der Bevölkerung wird in die Erarbeitung eingespeist und eine Unterbringung einer Pumptrackanlage geprüft. Zu späterer Zeit soll für den Landschaftspark im „Tiefen Feld“ eine eigene Bürgerbeteiligung auf Grundlage des Freiflächenrahmenplans stattfinden. Stamm Sigena Nürnberg Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. Im Flächennutzungsplan werden im Bereich des „Tiefen Felds“ unter anderem Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen dargestellt. Die gewünschte Nutzung ist hier grundsätzlich möglich. Eine weitere Sicherung kann auf FNP-Ebene nicht erfolgen. Die genannten Bedarfe wurden an die zuständigen Stellen der Stadt weitergegeben. Kosten Der Stadt Nürnberg entstehen durch die Änderung des Flächennutzungsplans voraussichtlich keine Kosten. Zeitliche Umsetzung Nach Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung soll diese im Amtsblatt bekannt gemacht und anschließend durchgeführt werden. Fazit Die erneute öffentliche Auslegung der 16. Änderung des FNP soll beschlossen werden. Die Änderung des FNP ist unter anderem die Grundlage für den dringend benötigten Schulstandort. 6 246 Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan 16. Änderung Ö 6.1 Bereich Tiefes Feld Entwurf 0 U 100 200 300 400 500 T U T N T Weitere Schutzzone B S Zeichenerklärung FNP - Änderung Änderungsbereich M 1 : 10 000 Wirksamer FNP - Umgebung Wohnbauflächen Schule oder andere Bildungseinrichtung Freiflächen Grünflächen zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) - 16. Änderung 1) Der Stadtrat der Stadt Nürnberg hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Sitzung vom XX.XX.201X die Einleitung des Verfahrens beschlossen. Die Einleitung wurde im Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nr. XX vom XX.XX.201X bekannt gemacht. 2) Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB hat auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 4445 vom 24.10.2014 in der Zeit vom 13.11.2014 bis einschließlich 12.12.2014 stattgefunden. 3) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 4445 v. 30.03.2015 vom 21.07.2015 bis einschließlich 07.08.2015 stattgefunden. 6) Die Stadt Nürnberg hat mit Beschluss des Stadtrats vom XX.XX.201X den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan - 16. Änderung in der Fassung vom XX.XX.201X gemäß § 5 BauGB festgestellt. Nürnberg, Stadt Nürnberg 7) Die Regierung von Mittelfranken hat den Plan mit Bescheid vom XX.XX.201X Nr. XXXXXXXXXXX gemäß § 6 BauGB genehmigt. Marcus König Oberbürgermeister Sonderbauflächen Bauhof u. Außenbezirk des Wasser- u. Schifffahrtsamtes * Flächen für Gemeinbedarf SIEGEL kirchlichen und religiösen Zwecken dienende Einrichtung Verkehrsflächen Autobahn oder autobahnähnliche Straßen * Nürnberg, Stadt Nürnberg Stadtplanungsamt Anbaufreie Zone 40m sowie Baubeschränkungszone 100m gemessen vom durchgehenden Fahrbahnrand an Autobahnen überörtliche u. örtliche Hauptverkehrsstraßen */**** öffentliche Park- und Grünanlage Sportanlage Bundeswasserstraße * Flächen für die Landwirtschaft U Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan 16. Änderung Bereich Tiefes Feld Entwurf SIEGEL 8) Die Genehmigung wurde am XX.XX.201X gemäß § 6 Abs. 5 BauGB im Amtsblatt der Stadt Nürnberg Nr. XX bekannt gemacht. Der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan 16. Änderung ist damit wirksam. gewerbliche Bauflächen S 4) Zu dem Vorentwurf vom 15.06.2020 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 29.06.2020 bis einschließlich 07.08.2020 beteiligt. 5) Der Entwurf vom XX.XX.201X mit Begründung und Umweltbericht wurde mit Beschluss des Stadtrats vom XX.XX.201X gebilligt und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom XX.XX.201X bis einschließlich XX.XX.201X öffentlich ausgelegt. gemischte Bauflächen Wohnbauflächen Flächen für Gemeinbedarf Verfahrensvermerke Ansbach, Regierung von Mittelfranken Bauflächen Bauflächen Stadtplanungsamt T U T U Bahnanlagen * T U - Bahn * Freiflächen T Grünflächen Weitere Schutzzone B öffentliche Park- und Grünanlage Friedhof * Kleingärten Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke nach § 5 (4) BauGB Für den Entwurf maßgebliche Auswahl Sportanlage **** Klassifizierung nach Kartengrundlage STADTPLANUNGSAMT T Bereich für gliedernde Grünverbindungen übergeordnete Freiraumverbindungen Textliche Darstellung Immissionsschutz Die Immissionsschutzanforderungen zwischen Gebieten, deren Nutzungen sich gegenseitig beeinträchtigen können, sind zu untersuchen. Dies ist vor allem der Fall bei Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen einerseits und Sonderbauflächen, gewerblichen Bauflächen, Flächen für Gemeinbedarf und Grünflächen mit den Zweckbestimmungen Freizeitanlagen, Sportanlagen und Festplatz sowie Verkehrsflächen andererseits. Flächen für die Landwirtschaft Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des BNatSchG und des BayNatSchG Flächen nach §30 BNatSchG i.V.m. Art.23 BayNatSchG < 3000m²/ > 3000 m² * Landschaftsentwicklung und Biotopverbundsystem Hauptverbundachsen Biotopverbundsystem T magere Trockenstandorte Umgrenzung der Wasserschutzgebiete * Kennzeichnungen FNP ABTEILUNG gez. Hl LEITUNG gez. Ro BEARBEITUNG gez. To M = 1: 10 000 PLAN-NR. FNP16 - E - 02 NÜRNBERG, 27.10.2020 gez. Dengler DENGLER AMTSLEITER Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001 Richtfunkstrecke * Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001 S Landschaftsplan: Stadt Nürnberg, Umweltamt 247 FNP16 - E - 02 Stand 20.10.2020 Ö 6.1 Stadtplanungsamt Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) 16. Änderung: Bereich „Tiefes Feld“ BEGRÜNDUNG Entwurf Stand: 31.05.2021 248 BEGRÜNDUNG Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Entwurf zur 16. Änderung: Bereich „Tiefes Feld“ INHALTSVERZEICHNIS I. PLANBERICHT 3 I.1. ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG 3 I.2. RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN 4 I.2.1. RECHTSGRUNDLAGEN 4 I.2.2. VERFAHRENSABLAUF 5 I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 7 I.3.1. BESTANDSANALYSE DES PLANUNGSBEREICHS 7 I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT 9 I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN 12 I.4. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 13 I.4.1. KONZEPT 13 I.4.2. VERKEHR 13 I.4.3. LANDSCHAFTSPLANUNG 14 I.4.4. GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE 14 I.5. INHALT DER ÄNDERUNG 15 I.5.1. DERZEITIGE WIRKSAME DARSTELLUNG 15 I.5.2. KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN 15 I.5.3. FLÄCHENBILANZ 17 I.6. PLANRECHTFERTIGUNG / AUSWIRKUNGEN / ABWÄGUNG 17 I.6.1. STANDORTFESTLEGUNG UND PRÜFUNG DER ALTERNATIVEN 17 I.6.2. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 22 I.6.3. ÄUSSERUNGEN AUS DEN FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNGEN 23 I.6.4. STELLUNGNAHMEN AUS DEN BETEILIGUNGEN 23 I.7. ZUSAMMENFASSUNG DES UMWELTBERICHTS 27 II. UMWELTBERICHT (Stand 14.05.2021) 32 III. QUELLENANGABEN 32 2 / 32 249 BEGRÜNDUNG Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Entwurf zur 16. Änderung: Bereich „Tiefes Feld“ I. PLANBERICHT I.1. ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG Die Stadt Nürnberg beabsichtigt das „Tiefe Feld“ im Westen Nürnbergs städtebaulich zu entwickeln und so ein neues, qualitativ hochwertiges Quartier entstehen zu lassen. Bereits um die Jahrtausendwende gab es planerische Überlegungen für das Gebiet, damals noch im Zuge einer möglichen Bewerbung für die Bundesgartenschau, die die Stadt jedoch zurückzog. Der neuerliche Anstoß zur intensiven Auseinandersetzung mit der Entwicklung im Tiefen Feld ergab sich durch neue Rahmenbedingungen: So führen die Planungen zur Erweiterung der UBahn-Linie 3 in Richtung Südwesten bis zur Endhaltestelle Gebersdorf sowie der Neutrassierung der Neuen Rothenburger Straße dazu, dass das „Tiefe Feld“ zukünftig eine hervorragende Anbindung und ein hohes städtebauliches Potential aufweist. Als Reaktion darauf beschloss der Stadtplanungsausschuss (AfS) am 30.10.2008 die Auslobung eines städtebaulichen Wettbewerbs im Rahmen von Europan 10. Im Ergebnis ihrer Sitzung am 08.06.2010 empfahl die Jury den Entwurf „urban lifecycles“ des Stuttgarter Büros SPF Schönle/Piehler/Finkenberger als Grundlage der weiteren Planungen (vertiefende Rahmenplanung und verbindliche Bauleitplanung), dem der AfS mit seinem Beschluss vom 15.07.2010 folgte. Mit der städtebaulichen Entwicklung im Tiefen Feld reagiert die Stadt Nürnberg dabei auf zwei dringende Bedarfe:  Das Amt für Allgemeinbildende Schulen kam in der Schulraumraumentwicklungsplanung für Nürnberg 2015 zu dem Schluss, dass trotz der Einrichtung zweier neuer Gymnasien (Jena-Plan und Wendelstein) weiterhin Raumbedarfe bestehen, die nicht an den bereits vorhandenen Standorten zu decken sind. Diesem Defizit kann nur über die Errichtung eines neuen Gymnasiums entgegengewirkt werden. Die in diesem Zuge in Auftrag gegebene Standortuntersuchung führte zu dem Ergebnis, dass die Verwaltung in erster und zweiter Priorität das „Tiefe Feld“ als neuen Schulstandort vorschlug. Das Amt für Allgemeinbildende Schule stimmte diesem Vorschlag zu (vgl. SchA 2015).  Nach dem Gutachten der GEWOS – Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH zum wohnungspolitischen Konzept Wohnen im Jahr 2025 beträgt der Bedarf an Flächen für den Wohnungsbau in Nürnberg bis zum Jahr 2025 rund 183 ha (in der mittleren Prognosevariante). Die Gegenüberstellung von Nachfrage und vorhandenen Potentialflächen zeigt, dass die Flächenreserven nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen. Wenn die Wohnbauflächen nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehen, wird sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt weiter anspannen. Dies wird eine fortgesetzte dynamische Preisentwicklung zur Folge haben, verbunden mit der Abwanderung eines Teils der Nachfrager ins Umland und wachsenden Marktzugangsproblemen für Haushalte mit geringem Einkommen. Eine Ausweisung von Wohnbauflächen im Tiefen Feld soll dieser prekären Entwicklung entgegenwirken. Das Gutachten wurde am 29.10.2015 im Stadtplanungsausschuss vorgestellt (vgl. GEWOS 2015). 3 / 32 250 Daher sollen im Tiefen Feld südlich der Neuen Rothenburger Straße neben gemischten Bauflächen ein Schulgelände mit Außenanlagen sowie Wohnbauflächen entstehen. Im wirksamen Flächennutzungsplan ist die Fläche zum großen Teil bereits jetzt als Wohnbaufläche und gemischte Baufläche dargestellt. Gemäß der in Nürnberg üblichen Vorgehensweise sind öffentliche Bedarfe ab einer Größe von mehr als 3.000 m² Gemeinbedarfsflächen im FNP darzustellen. Eine Anpassung des FNP ist auf Grund des Schulstandorts angezeigt. In diesem Zuge soll auch der erhöhten Nachfrage nach Wohnraum Rechnung getragen werden. Südlich der neuen Rothenburger Straße sollen gemischte Bauflächen in Wohnbauflächen geändert werden. Die aktuelle und prognostizierte Nachfrage nach Wohnraum wird dadurch berücksichtigt. Zudem soll eine Umverteilung der Landwirtschaftlichen Flächen stattfinden, die die künftige Landwirtschaft im Tiefen Feld berücksichtigt. Neu als Wohnbaufläche werden ca. 2,00 ha dargestellt. wirksamer FNP Abbildung 1: Quelle: geplante Darstellung FNP Gegenüberstellung des wirksamen FNP und der geplanten Darstellung Stadtplanungsamt Stadt Nürnberg I.2. RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN I.2.1. RECHTSGRUNDLAGEN Grundlagen für die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans sind das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). Parallel zu der städtebaulichen Planung werden nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 7914 / 32 251 1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgezeigt und in die Änderung des FNP einbezogen. Der Umweltbericht (UB) als Ergebnis der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des FNP. I.2.2. VERFAHRENSABLAUF Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445, das mit Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 29.04.1999 eingeleitet wurde, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung im Tiefen Feld zu schaffen. Am 30.03.2017 beschloss der AfS, dass die Entwicklung des „Tiefen Feldes“ in eigenständigen Teilbebauungsplänen umgesetzt werden soll, da insbesondere die Planfeststellungsverfahren der Neuen Rothenburger Straße, der U-Bahn sowie die Veränderungssperre (Ausbau der Güterzugstrecke) der Entwicklung in einem Zug teilweise entgegenstehen. Derzeit werden die Teilbebauungspläne Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ sowie Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ vorangetrieben. Der Bebauungsplan Nr. 4445c wird ab Frühjahr 2022 verstärkt bearbeitet. Dabei überschneidet sich der Bereich der FNP-Änderung maßgeblich mit dem des B-Planverfahrens Nr. 4445b, das im Kern das neue Schulareal im „Tiefen Feld“ inklusive zugehöriger Außenflächen und die angrenzenden Bauflächen umfasst. Aufgrund der räumlichen Überlagerung sind die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im B-Planverfahren für die 16. FNP-Änderung heranzuziehen. Abbildung 2: Quelle: Überblick FNP-Änderungsbereiche und B-Pläne „Tiefes Feld“ Stadtplanungsamt Nürnberg 5 / 32 252 Die Flächennutzungsplanänderung wird durch den dringend benötigten Schulstandort (Gymnasium mit Grundschule) notwendig. Die Entscheidung für den Schulstandort wurde erst im Laufe des Bebauungsplanverfahrens getroffen, so dass sich die Notwendigkeit einer FNPÄnderung erst nach den frühzeitigen Beteiligungen zum Bebauungsplan herauskristallisierte. Auf Grund dessen wurden zum einen die frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligungen zum Bebauungsplan für das FNP-Verfahren herangezogen und zum anderen die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Wahrung der zweistufigen Beteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB) parallel zur öffentlichen Auslegung wiederholt. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Am 29.04.1999 fasste der Stadtplanungsausschuss im Zuge der Überlegungen zur Bewerbung um die Bundesgartenschau nach den damals geltenden Rechtsvorschriften den Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplans Nr. 4445 und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese fand in der Zeit vom 07.06.1999 bis 05.07.1999 statt. Nach dem Entschluss der Stadt Nürnberg, die Bewerbung um die Bundesgartenschau nicht weiter zu verfolgen, ruhte das Bebauungsplanverfahren jedoch. Mit der Weiterentwicklung der Planungen zum Bau der U-Bahnlinie 3 und der wachsenden Bedeutung des Tiefen Feldes für die künftige Stadtentwicklung wurde das Verfahren wiederaufgenommen. Aufgrund des neuen städtebaulichen Konzeptes beschloss der Stadtplanungsausschuss am 23.04.2015 die erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 4445 gemäß §3 Abs.1 BauGB. Grundlage hierfür war der Rahmenplan vom 30.03.2015 (drei Varianten), die Begründung vom 30.03.2015 und der Umweltbericht vom 05.11.2014. In diesem Rahmen wurde am 21.07.2015 eine Informationsveranstaltung durchgeführt, in deren Nachgang Stellungnahmen bis einschließlich 07.08.2015 vorgebracht werden konnten. Hierüber wurde im Stadtplanungsausschuss am 10.12.2015 berichtet. Auf die erneute Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan kann somit gemäß §3 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BauGB verzichtet werden. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß §4 Abs.1 BauGB Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 4445 fand in der Zeit vom 13.11.2014 bis einschließlich 12.12.2014 auf Grundlage der Rahmenplanvarianten vom 24.10.2014 und der Begründung vom 04.11.2014 statt. Ebenso wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Flächennutzungsplanebene vom 29.06. bis 07.08.2020 auf Grundlage des Plans vom 15.06.2020 und der Begründung vom 15.06.2020 inklusive Umweltbericht vom 02.06.2020 zur Stellungnahme aufgefordert. Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 16. Änderung des FNP fand in der Zeit vom 28.01.2021 bis einschließlich 01.03.2021 parallel zur öffentlichen 6 / 32 253 Auslegung auf Grundlage des Plans vom 15.06.2020 und der Begründung vom 15.06.2020 inklusive Umweltbericht vom 02.06.2020 statt. Öffentliche Auslegung gemäß §3 Abs.2 BauGB, Die öffentliche Auslegung wurde im Stadtrat am 16.12.2020 beschlossen und im Amtsblatt Nr. 2 am 20. Januar 2021 bekanntgemacht. Sie fand vom 28.01. bis 01.03.2021 auf Grundlage des Plans vom 15.06.2020 und der Begründung vom 15.06.2020 inklusive Umweltbericht vom 02.06.2020 statt. I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG I.3.1. BESTANDSANALYSE DES PLANUNGSBEREICHS Lage im Stadtgebiet/ Topographie Das „Tiefe Feld“ befindet sich in der westlichen Nürnberger Außenstadt etwa 4,50 km vom Stadtzentrum entfernt. Es wird mit der Südwesttangente im Westen, der Rothenburger Straße und zukünftig der Neuen Rothenburger Straße im Norden sowie der Güterbahntrasse Nürnberg-Fürth im Osten von dominanten Verkehrsachsen eingerahmt. Nördlich schließt der Stadtteil Kleinreuth bei Schweinau an das Tiefen Feld an, im Osten auf der gegenüberliegenden Seite der Bahntrasse der Stadtteil Großreuth bei Schweinau und westlich der Südwesttangente der Stadtteil Gebersdorf. Die umgebenden Quartiere weisen mehrheitlich Grünflächendefizite auf, weswegen die Sicherung des geplanten Landschaftsparks in der städtebaulichen Entwicklung des „Tiefen Feldes“ eine große Bedeutung hat. Zurzeit ist das „Tiefe Feld“ südlich der Neuen Rothenburger Straße nur über Flurwege zugänglich. Zukünftig soll es durch die Neue Rothenburger Straße erschlossen und an das übergeordnete Verkehrsnetz angeschlossen werden. Der etwa 19,50 ha große FNP-Änderungsbereich besteht aus zwei nicht miteinander verbundenen Teilgebieten, die sich innerhalb des „Tiefen Felds“ bzw. dem B-Plangebiet Nr. 4445 befinden (siehe Kapitel I.4.1). Dabei deckt der nördliche Bereich den Teil ab, der nach dem BPlan die Flächen für den geplanten Schulkomplex sowie die angrenzenden Wohngebiete umfasst, während der südliche Bereich die Flächen für die geplante Freisportanlage des neuen Gymnasiums und Teile der im wirksamen FNP als Grünflächen/öffentliche Grün- und Parkanlage sowie Flächen für Landwirtschaft beinhaltet. Gegenwärtige Nutzungen Das „Tiefe Feld“ ist unbebaut und wird derzeit zum Großteil ackerbaulich in vergleichsweise kleinen Parzellen bewirtschaftet, wobei nur wenige Äcker schon länger brachliegen. Die Landwirtschaft im Tiefen Feld wird aktuell von vier Haupt- und vier Nebenerwerbsbetrieben durchgeführt, von denen jeweils einer auch Flächen an der Züricher Straße bewirtschaftet. Ein agrarstrukturelles Gutachten vom 19.12.2016 zum „Tiefen Feld“ mit Ergänzungen zum Vorhaben „Züricher Straße“ kommt zu dem Schluss, dass diese durch die Maßnahmen an der „Züricher Straße“ (rechtsverbindlicher Bebauungsplan 4614) und mit der Maßnahme im „Tiefen Feld“ in ihrer Existenz gefährdet sind. Um das zu verhindern, sollen die Flächen der beiden betroffenen Landwirte ins „Tiefe Feld“ verlagert werden, wodurch sich für das „Tiefe Feld“ ein Gesamtbedarf von 15,00 ha landwirtschaftlicher Fläche für die existenzgefährdeten Betriebe ergibt (vgl. Pöllinger 2016). 7 / 32 254 Durch die freie Sicht auf die Südwesttangente und Güterbahnlinie Nürnberg-Fürth sowie die damit einhergehende Lärmbelastung, die intensive landwirtschaftliche Nutzung und die fehlenden Fuß- und Radwege wird das „Tiefe Feld“ für Freizeit und Erholung derzeit kaum genutzt. Natürliche Grundlagen Die Flächen in den beiden FNP-Änderungsbereichen sind primär durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt und werden von unbefestigten, teils bewachsenen Feldwegen durchzogen. Im südlichen Teilbereich der FNP-Änderung verläuft parallel zur Bahnlinie die teilasphaltierte Uffenheimer Straße, Sträucher und gehölzbestandene Böschungen grenzen die Fläche zudem zur Bahntrasse hin ab. Für den FNP-Änderungsbereich wurde eine Stellungnahme erstellt zur Berücksichtigung des speziellen Artenschutzrechts vom 11.05.2021. Bodenbrütende Vogelarten spielten im Hinblick auf die Bewältigung des speziellen Artenschutzes die wesentliche Rolle, während andere Artengruppen und ökologische Gilden zwar betroffen waren, aber nicht in vergleichbarer Eingriffsschwere und nicht hochgradig gefährdete Arten. Detaillierte Aussagen zu den natürlichen Grundlagen sind dem Umweltbericht zu entnehmen. Vorbelastungen Lärmbelastungen: Aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Nähe zu großen infrastrukturellen Verbindungen und Gewerbegebieten wirken momentan mehrere Lärmquellen auf das „Tiefe Feld“ und den Änderungsbereich ein. Die heute noch 2-gleisige Güterzugstrecke im Osten (geplant ist ein 4-gleisiger Ausbau durch die Deutsche Bahn AG), die Südwesttangente im Südwesten, die Rothenburger Straße (alt) im Norden sowie weitere Straßen und der Schiffsverkehr auf dem Main-Donau-Kanal (Liegestellen und Durchfahrten) sind die maßgeblichen Emittenten des Verkehrslärms. Abbildung 3: Quelle: Lärmquellen um das „Tiefe Feld“ Stadtplanungsamt Nürnberg 8 / 32 255 Für den Geltungsbereich der 16. Änderung des FNPs liegt eine schallgutachterliche Stellungnahme vor. Es ergeben sich an vielen Stellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV) auf Grund der Lärmemissionen der Südwesttangente, der geplanten Neuen Rothenburger Straße und der Güterzugstrecke. Daneben sind die Gewerbetriebe/-gebiete v.a. im Norden und westlich des Main-Donau-Kanals, aber auch im Südosten und Südwesten (Gewerbegebiet „Südwestpark“) bedeutsame Lärmquellen. Die Berechnungen des Gutachtens zeigen jedoch, dass hier die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen und Flächen für Gemeinbedarf im Tageszeitraum eingehalten werden, wenn die Annahmen bezüglich der berücksichtigten Gewerbeflächen eingehalten werden. Altlasten: Die im Rahmen des Versickerungsgutachtens durchgeführten Felduntersuchungen im Rahmen des B-Planverfahren Nr. 4445 zeigen keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (vgl. SUN 2014). Lufthygiene: Im Planungsgebiet ist von einer merklichen Exposition gegenüber verkehrsbedingten Schadstoffemissionen auszugehen. Vor allem durch den motorisierten Individualverkehr auf der Südwesttangente, der Rothenburger Straße sowie nachgeordnet der Wallensteinstraße, den Güterzugverkehr auf der Strecke Nürnberg-Fürth im Osten sowie den Schiffsverkehr auf dem Main-Donau-Kanal ist die Belastung der lufthygienischen Situation, primär die NO2- und Feinstaubkonzentration, als hoch einzustufen. Relevante Emissionen aus den Gewerbe- und Industriegebieten sind im „Tiefen Feld“ dagegen nicht bekannt. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sind im unmittelbaren Umfeld der Hauptdurchgangsstraßen zu erwarten. In verkehrsferneren Lagen ist hingegen im Planungsgebiet keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte abzusehen. Auf Ebene des B-Planverfahrens sind zudem im „Tiefen Feld“ entlang der Südwesttangente und der Bahntrasse Lärmschutzwände geplant, wodurch eine Verringerung dieser negativen Einflüsse auf die Lufthygiene zu erwarten ist. Detaillierte Aussagen zu den Vorbelastungen sind dem Umweltbericht zu entnehmen. I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT Planungsrechtliche Vorgaben Mit dem am 01.09.2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) (inklusive der am 01.01.2020 in Kraft getretenen Teilfortschreibung) konkretisiert die Staatsregierung die Vision für die räumliche Entwicklung und Ordnung Bayerns in einem Gesamtkonzept für einen mittelfristigen Zeitraum. Um eine nachhaltige Raumentwicklung zu schaffen, sollen ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Menschen auch im Interesse künftiger Generationen gleichgewichtig Rechnung getragen werden. Dazu definiert der LEP u.a. folgende Ziele, an die die Bauleitplanung anzupassen ist:  Es sollen die Grundlagen für eine bedarfsgerechte Bereitstellung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Wohnraum sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge und zur Versorgung mit Gütern geschaffen oder erhalten werden (1.1.1. Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen).  Bei der räumlichen Entwicklung Bayerns sollen die unterschiedlichen Ansprüche aller Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. (1.1.2. Nachhaltige Raumentwicklung) 9 / 32 256  Der Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen vermindert werden. Unvermeidbare Eingriffe sollen ressourcenschonend erfolgen (1.1.3. Ressourcen schonen).  In allen Teilräumen, insbesondere in verdichteten Räumen, sollen klimarelevante Freiflächen von Bebauung freigehalten werden. (1.3.2 Anpassung an den Klimawandel)  Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (3.1. Flächensparen).  In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (3.2. Innenentwicklung vor Außenentwicklung).  Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (3.3. Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot)  Die Verkehrsinfrastruktur ist in ihrem Bestand leistungsfähig zu erhalten und durch Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen nachhaltig zu ergänzen (4.1.1. Leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur)  Die Verkehrsverhältnisse in den Verdichtungsräumen und in stark frequentierten Tourismusgebieten sollen insbesondere durch die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs verbessert werden (4.1.3. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und der Verkehrserschließung).  In den Regionalplänen sind regionale Grünzüge zur Gliederung der Siedlungsräume, zur Verbesserung des Bioklimas oder zur Erholungsvorsorge festzulegen. In diesen Grünzügen sind Planungen und Maßnahmen, die die jeweiligen Funktionen beeinträchtigen, unzulässig. Insbesondere in verdichteten Räumen sollen Frei- und Grünflächen erhalten und zu zusammenhängenden Grünstrukturen mit Verbindung zur freien Landschaft entwickelt werden. (7.1.4 Regionale Grünzüge und Grünstrukturen)  Kinderbetreuungsangebote, Allgemeinbildende Schulen, Berufliche Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Sing- und Musikschulen sind in allen Teilräumen flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten. (8.3.1 Schulen und außerschulische Bildungsangebote) Der am 01.07.1988 in Kraft getretene und laufend fortgeschriebene Regionalplan Region Nürnberg (RP 7) konkretisiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, also des LEP Bayern, in fachlicher und räumlicher Hinsicht. Im Regionalplan wird die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Planungsregion festgelegt. Die Ziele der Regionalplanung sind für alle öffentlichen Planungsträger verbindlich (Auszug):  Mit der Neuerrichtung von Wohnungen soll auf eine Verbesserung der Wohnungsversorgung, insbesondere im Bereich des gemeinsamen Oberzentrums Nürnberg/Fürth/Erlangen und des Mittelzentrums Schwabach, hingewirkt werden. (3.2. Wohnungswesen)  Durch den Ausbau geeigneter Stadtteilzentren soll eine Entlastung der Stadtkerne angestrebt werden. (3.4. Städtebau)  Auf eine Erhöhung des Anteils des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Individualverkehrs gegenüber dem motorisierten Individualverkehr gemessen am 10 / 32 257 Gesamtverkehrsaufwand soll insbesondere im Stadt- und Umlandbereich im großen Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen hingewirkt werden. (4.1. Verkehrsleitbild).  Im Stadt- und Umlandbereich […] soll sich die weitere städtisch-industrielle Entwicklung verstärkt an der Belastbarkeit des Naturhaushalts orientieren. Durch ein System von Grünund sonstigen Freiflächen soll der starken Belastung der Luft entgegengewirkt, die Umweltqualität verbessert sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Erholungsnutzung beigetragen werden. (2.3.1. Ökologisch-funktionelle Raumgliederung).  Es ist von besonderer Bedeutung, die unterschiedlichen Naturräume und Teillandschaften der Industrieregion unter Wahrung der Belange der bäuerlichen Landwirtschaft langfristig so zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln […]. (7.1.1. Landschaftliches Leitbild). Vorhandenes Planungsrecht Im Bereich der 16. FNP-Änderung sind keine rechtsverbindlichen Bebauungspläne vorhanden. Die Zulässigkeit von Vorhaben im „Tiefen Feld“ bestimmt sich aktuell nach § 35 BauGB als Außenbereich. Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445, das nach Beschluss des AfS am 30.03.2017 in Teilbebauungsplänen zerlegt wird. Dabei grenzt der Umgriff des Verfahrens 4445a direkt an den FNP-Änderungsbereich an, der Umgriff des Verfahrens 4445b überschneidet ihn zum Großteil. Die nächstgelegenen rechtsverbindlichen Bebauungspläne liegen etwas entfernt auf der gegenüberliegenden Seite der Südwesttangente (Nr. 3843, Nr. 3882 und Nr. 3958), nördlich der Rothenburger Straße (Nr. 3642 und Nr. 3702) sowie östlich der Güterbahntrasse (Nr. 4608). Fachrecht Natur- und Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler und geschützte Lebensräume nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Art. 23 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) sind im Bereich der 16. FNP-Änderung nicht vorhanden. Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) sind ebenfalls nicht betroffen. Im wirksamen Flächennutzungsplan werden im Nordwesten des „Tiefen Feldes“ neben dem Text „Anschlußstelle Nbg-Kleinreuth“ vier Symbole für eine Biotopfläche nach Art. 13d BayNatSchG a.F. (entspricht § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG) mit einer Größe von unter 3000 m² dargestellt, von denen sich eines innerhalb des Änderungsbereichs befindet. Laut Stadtbiotopkartierung von 1987 handelte es sich um das Biotop Nr. N-0226 „Extensive Wiese an der Rothenburger Straße/Ecke Südwesttangente“ mit Vorkommen der Sand-Grasnelke. Die gekennzeichneten Bereiche weisen diesen Schutzstatus heute jedoch aufgrund von Sukzession nicht mehr auf. Natürliche Oberflächengewässer, sowie Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete kommen im Planungsbereich nicht vor. Das Gebiet liegt ebenfalls nicht in einer Hochwasserschutzzone, weshalb Vorkehrungen zum Hochwasserschutz nicht getroffen werden müssen. Jedoch verläuft knapp außerhalb des südwestlichen Rands der südlichen Teilfläche des Änderungsbereiches der Diebsgraben als offener Graben zwischen den Anschlussstellen Gebersdorf und Kleinreuth. Entlang der Südwesttangente waren hier immer wieder Vernässungs- 11 / 32 258 flächen festzustellen und in regenreichen Perioden kommt es hier zu Staunässe und zeitweiligen Überstauungen der Ackerflächen. Der gesamte südwestliche Bereich im „Tiefen Feld“ entlang der Südwesttangente zählt daher auch als sog. wassersensibler Bereich. Hinweise auf mögliche Bodendenkmäler im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes gibt es nicht. Innerhalb des Änderungsbereiches verlaufen keine planfestgestellten Trassen, jedoch in unmittelbarer Nähe angrenzend: Nördlich befindet sich die planfestgestellte Trasse des Bauabschnitts 2.2. der U-Bahnlinie 3 Südwest, die in horizontaler Richtung verläuft. Östlich verläuft die planfestgestellte Güterbahntrasse Nürnberg-Fürth von Südosten in Richtung Norden. Eine von Nordwest nach Südost verlaufende planfestgestellte Richtfunktrasse befindet sich ebenfalls knapp außerhalb des Bereichs. I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN Masterplan Freiraum Im Masterplan Freiraum, bestehend aus dem Leitbild „Kompaktes grünes Nürnberg 2030“ sowie dem gesamtstädtischen Freiraumkonzept, wird die Entwicklung von neuen qualitätsvollen Freiräumen als wichtiges Ziel bei langfristigen städtebaulichen Entwicklungen und kurzfristigen Transformationen definiert. Der Landschaftspark im Tiefen Feld wird dabei als wichtiges Projekt bewertet: Wegen der zukünftigen schwerpunktmäßigen Siedlungsentwicklungen sollen laut Masterplan in der Nürnberger Außenstadt in drei Teilräumen Freiraumkonzepte entwickelt werden. Neben Dutzendteich und Langwasser im Südosten sowie Thon und Wetzendorf im Nordwesten ist das „Tiefe Feld“ im Südwesten einer dieser Teilräume. Der Masterplan Freiraum wurde am 12.03.2014 im Umweltausschuss und am 27.03.2014 im Stadtplanungsausschuss behandelt. Baulandbeschluss In seiner Sitzung am 24.05.2017 hat der Stadtrat den Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg gefasst. Nach einer zweiten Änderung gilt derzeit die Textversion des Baulandbeschlusses der Stadt Nürnberg mit Stand 05.02.2020. Der Beschluss enthält die Anforderungen der Stadt unter anderem hinsichtlich des geförderten Wohnungsbaus, der Grünflächenausstattung, der sozialen Infrastruktureinrichtungen und der Erschließung. Eigentumsverhältnisse Im FNP-Änderungsbereich befinden sich etwa 8,00 ha bzw. 40,80 % (Stand 30.04.2020) der Flächen in städtischem Eigentum. Etwa 11,60 ha bzw. 59,20 % sind im Privatbesitz von 22 verschiedenen Eigentümern. 12 / 32 259 I.4. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG I.4.1. KONZEPT Während das „Tiefe Feld“ aktuell noch landwirtschaftlich genutzt wird, sind die Flächen im FNP bereits größtenteils als Wohn- und gemischte Baufläche dargestellt. Bezüglich der Art der Nutzung (Bauflächen) kommt es auf Grund des unten dargestellten Konzeptes zu Änderungen. Die Neuausweisung von Bauflächen beträgt 2,00 ha. Die Planungen im „Tiefen Feld“ sehen zwischen der zukünftigen Neuen Rothenburger Straße und der Hügelstraße eine städtebauliche Entwicklung vor, mit Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen im Norden, einem Landschaftspark (mehr dazu in I.4.3) in der Mitte und östlich davon der zum Gymnasium gehörigen Freisportanlage sowie weiterhin landwirtschaftlich genutzten Flächen im Süden. Da die Fläche des zukünftigen Landschaftsparks im wirksamen FNP größtenteils bereits als „Grünfläche/öffentliche Park- und Grünanlage“ dargestellt ist, bleibt dieser Bereich von der 16. FNP-Änderung unberührt. Gleiches gilt für die durch diese Grünfläche führende übergeordnete Freiraumverbindung, die ebenfalls bestehen bleibt. Daher setzt sich der Bereich der 16. FNP-Änderung aus zwei voneinander getrennten Teilbereichen zusammen: Im nördlichen Teilbereich wird mittig eine Fläche für Gemeinbedarf (Schule/Bildung) dargestellt, auf der ein Schul- und Erziehungsgelände bestehend aus einem 6-zügigen Gymnasium, einer 4-zügigen Grundschule mit Ganztagsbetreuungsangebot (Hort), einem Kinder- und Jugendhaus sowie den dazugehörigen Außenflächen entwickelt werden soll. Auf den westlich und östlich daran angrenzenden Flächen sollen zwei Wohngebiete entstehen. Mit dieser städtebaulichen Entwicklung reagiert die Stadt Nürnberg auf die Bedarfe nach zusätzlichen Schulräumen sowie Wohnbauflächen (vgl. I.1). Im südlichen Teilbereich wird angrenzend an die Güterbahntrasse Nürnberg-Fürth im Osten die für das neue Gymnasium erforderliche 400 m-Freisportanlage verortet. Sie wird auch der Johann-Pachelbel-Realschule an der Rothenburger Straße sowie außerhalb der schulischen Nutzungszeiten den Sportvereinen zur Verfügung stehen. Die dargestellte Sportanlage überlagert dabei Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen/öffentliche Park- und Grünanlagen des wirksamen FNP. Um im „Tiefen Feld“ insgesamt 15,00 ha landwirtschaftlicher Fläche zu erhalten und so die Existenzgefährdung von zwei landwirtschaftlichen Betrieben zu vermeiden (vgl. I.3.1), werden die Flächen für die Landwirtschaft und in der Folge für den Landschaftspark zum Teil neu strukturiert. Dabei wird darauf geachtet, jeweils zusammenhängende Bereiche ohne Restflächen zu schaffen. So werden südlich der Freisportanlage die im wirksamen FNP dargestellten Grünflächen durch die Änderung zu Flächen für die Landwirtschaft, während die nordwestlichen Bereiche der Flächen für die Landwirtschaft durch die Änderung wiederum als Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage dargestellt werden. I.4.2. VERKEHR Der nördliche Teilbereich des FNP-Änderungsgebiets wird zukünftig über die Neue Rothenburger Straße an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Durch die U-Bahn Haltestelle sowie Bushaltestellen ist das Gebiet ebenfalls gut an das öffentliche PersonennahverkehrsNetz (ÖPNV) angebunden. 13 / 32 260 Die landwirtschaftlichen Flächen im Süden des Tiefen Feldes werden wie bisher über die Uffenheimer Straße erschlossen. Sie soll darüber hinaus in diesem Bereich auch als untergeordnete Erschließungsstraße für die Freisportanlage fungieren. Die Details hierzu werden auf Ebene des B-Planverfahrens geregelt. I.4.3. LANDSCHAFTSPLANUNG Die Entwicklung eines Landschaftsparks im „Tiefen Feld“ ist ein zentrales Element der dortigen städtebaulichen Planung und erfüllt mehrere Funktionen: Der Park soll zum einen als Naherholungsfläche dienen, indem hier Angebote für Erholungssuchende sowohl mit dem Bedürfnis nach Ruhe als auch nach Aktivität geschaffen werden. Dazu soll es Spiel- und Sportangebote für alle Altersklassen, aber auch geschützte Räume mit Sitzecken, möblierte Plätze mit Treffpunktcharakter und Ruhebereiche mit Liegewiesen geben. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt hierbei auf Ebene des B-Planverfahrens. Zum anderen fungiert der Park als Pufferzone zwischen der neuen Bebauung und der landwirtschaftlichen Nutzung. Darüber hinaus erhält der geplante Landschaftspark im „Tiefen Feld“ eine übergeordnete Bedeutung als Grünverbindung, weil er die Lücke zwischen Pegnitztal und Westpark über die Südwesttangente und den Main-Donau-Kanal hin zum Hainberg schließt. Durch die angestrebte Größe des Parks von mindestens 10,00 ha werden die in den angrenzenden Wohngebieten vorhandenen Grün- und Spielflächendefizite durch das vielfältige Angebot an Freizeit- und Spielmöglichkeiten, Ruheräumen und naturnahen Bereichen reduziert. Zudem wirkt sich die Situierung der Kampfbahn im Osten des „Tiefen Feldes“ positiv auf die Landschaftsplanung aus: So wird die Einflussnahme der Freisportanlage auf die Gestaltung des Landschaftsparks reduziert, weil sie im Gegensatz zum vorherigen Standort weiter westlich keine Trennwirkung mehr hat und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einer weitläufigen urbanen Parklandschaft deutlich geringer ist. Auch die Neustrukturierung der Grünund landwirtschaftlichen Flächen bedeutet für die Landschaftsplanung Vorteile, da so zusammenhängende Bereiche geschaffen und Restflächen vermieden werden. Während die Gesamtgröße an landwirtschaftlichen Flächen im „Tiefen Feld“ im Verhältnis zum wirksamen FNP mit ca. 15,00 ha nahezu gleich bleibt, reduziert sich allerdings die Gesamtgröße des Landschaftsparks um etwa 4,50 ha. Grund dafür sind die zusätzlichen Wohnbauflächen, Flächen für Gemeinbedarf/Schule sowie die Freisportanlage. Diese Flächeninanspruchnahme kann im „Tiefen Feld“ – auch außerhalb des Bereichs der 16. FNP-Änderung – nicht ausgeglichen werden. I.4.4. GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE Als öffentlicher Belang ist Gender Mainstreaming gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Unter dem Begriff Gender wird das Geschlecht als gesellschaftliche Strukturierungskategorie betrachtet. Die sich hieraus ergebenden spezifischen Lebenssituationen mit unterschiedlichen Bedürfnissen sollen „chancengleich“ behandelt werden. Ziel ist es, Chancengleichheit in der Stadtentwicklung und Städtebaupolitik herzustellen, so dass Räume gleichberechtigt durch Mädchen und Jungen, Jugendliche, Frauen und Männer genutzt werden und eine gleichberechtigte Teilhabe an ihnen besteht. Mit der Ausweisung der Wohnbauflächen sowie der Flächen für „Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ wird auf aktuelle dringende Bedarfe in der Stadt 14 / 32 261 Nürnberg eingegangen. Die Wohnbauflächen bieten dabei Raum für unterschiedliche Haustypologien (Doppelhäuser, Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau), so dass überschaubare Quartiere entstehen, die eine gute Voraussetzung für soziale Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten bieten. Der entstehende Bedarf an Nahversorgungseinrichtungen sowie Schulen und Betreuungseinrichtungen wird durch die Planungen im Rahmen der Teilbebauungspläne des B-Planverfahrens 4445 vor Ort abgedeckt werden. Die neuen Wohnbauflächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu den öffentlichen Grünflächen und sind über Wege- und Freiraumverbindungen gut daran angebunden. Der Landschaftspark wird der Bevölkerung als Erholungs- und Aktivitätsraum dienen, enthält aber auch extensiv genutzte Flächen für den ökologischen Ausgleich. Auf B-Planebene für das „Tiefe Feld“ sind im Landschaftspark nach aktuellem Stand öffentliche und soziale Infrastruktureinrichtungen wie Spielflächen für Kinder und Jugendliche aller Altersklassen situiert. Die Nord-Süd-Verbindungen in die öffentliche Grünfläche erstrecken sich Richtung Norden über die Grenzen des 16. FNP-Änderungsbereichs hinaus durch das geplante Baugebiet des BP-Verfahrens 4445a bis nach Kleinreuth, sodass diese Gebiete ebenfalls gut an den geplanten Landschaftspark und seine öffentlichen Angebote angebunden sind. Über die bereits im wirksamen FNP dargestellten übergeordneten Freiraumverbindungen in West-Ost-Richtung, die durch die öffentliche Park- und Grünanlage führen, soll der Landschaftspark auch für die Wohngebiete westlich der Südwesttangente und östlich der Güterbahntrasse gut erreichbar sein. Die Anbindung des 16. FNP-Änderungsbereichs an den ÖPNV ist durch die geplante U3-Haltestelle an der Neuen Rothenburger Straße sowie an den Buslinienverkehr zukünftig sehr gut. Gleiches gilt für den motorisierten Individualverkehr sowie für Fußgänger und Radfahrer, vor allem, wenn die im Zuge des B-Planverfahrens im „Tiefen Feld“ geplanten Fuß- und Radwegeverbindungen realisiert wurden. Weitere Faktoren, welche aufgrund ihres Detaillierungsgrades keine FNP-Relevanz haben (barrierefreie Lage der Baukörper, Zugänge und Stellplätze, Lage und Ausführung von Fahrradabstellplätzen, Ausleuchtung von Gebäude und Freianlagen, offene Wegebeziehungen zur Vermeidung von Angsträumen) fließen in die verbindliche Bauleitplanung bzw. die Ausführungsplanung ein. I.5. INHALT DER ÄNDERUNG I.5.1. DERZEITIGE WIRKSAME DARSTELLUNG Der Bereich der 16. FNP-Änderung besteht aus zwei voneinander getrennten Teilbereichen. Im nördlichen Teil des Änderungsbereichs stellt der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan „gemischte Bauflächen“, „Wohnbauflächen“ sowie „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ dar, im südlichen „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ sowie „Flächen für die Landwirtschaft“. I.5.2. KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN Südlich der Neuen Rothenburger Straße verbleibt ein Streifen gemischter Baufläche gemäß der Darstellung im wirksamen FNP, der nicht Teil des FNP-Änderungsbereichs ist. Unterhalb 15 / 32 262 schließt der nördliche Teilbereich der 16. FNP-Änderung an, in dem mittig „Flächen für Gemeinbedarf/Schule oder andere Bildungseinrichtung“ für den geplanten Bildungscampus bestehend aus Gymnasium, Grundschule und Hort mit den zugehörigen Neben- und Außenanlagen dargestellt werden. Westlich und östlich davon werden Wohnbauflächen dargestellt. Im nordwestlichen Eck wird der Teil der Symbole für das Biotop Nr. N-0226 „Extensive Wiese an der Rothenburger Straße/Ecke Südwesttangente“, der sich innerhalb des Änderungsbereichs befindet, nicht mehr dargestellt. Die geänderte Darstellung des FNP muss den aktuellen nachrichtlichen Stand zeigen, wobei der Schutzstatus in diesem Fall nicht mehr besteht (vgl. Umweltatlas LfU,). Im südlichen Teilbereich wird angrenzend an die Güterbahntrasse im Osten eine Teilfläche als „Grünfläche/Sportanlage“ dargestellt, um sie langfristig als Standort für die Freisportanlage des geplanten Gymnasiums zu sichern. Westlich und südlich davon werden Teile der bisherigen „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ und „Flächen für die Landwirtschaft“ neu strukturiert, um zusammenhängende Bereiche zu schaffen und Restflächen zu vermeiden. Konkret werden dabei südlich der Sportanlage „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt, während im Westen der bisherigen Fläche für Landwirtschaft ein Streifen als „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ dargestellt wird. Bei der Flächenabformung wurde darauf geachtet, dass sich die Gesamtgröße der Flächen für die Landwirtschaft möglichst wenig verändert und der Bedarf von 15,00 ha landwirtschaftlicher Fläche im gesamten „Tiefen Feld“ weiterhin gedeckt werden kann (vgl. I.3.1). Die existierenden Flurstücksgrenzen wurden dabei soweit möglich beibehalten. Die Aufteilung des FNP-Änderungsbereichs in zwei voneinander getrennte Teilbereiche entsteht durch den von der Neubebauung abgerückten Standort der Freisportanlage. Sie muss in ausreichendem Abstand zur Wohnbebauung (Lärmschutz) und gleichzeitig in fußläufiger Erreichbarkeit für die neuen Schulen und die bestehende Johann-Pachelbel-Schule im Nordosten sein. Die Flächen zwischen den beiden Änderungsbereichen werden bereits im wirksamen FNP als „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ dargestellt und bleiben als solche bestehen, sodass ihre Einbindung in die Änderung nicht erforderlich ist. wirksamer FNP Abbildung 4 (bzw.1) Quelle: geplante Darstellung FNP Gegenüberstellung des wirksamen FNP und der geplanten Darstellung Stadtplanungsamt Stadt Nürnberg 16 / 32 263 I.5.3. FLÄCHENBILANZ Die Größe des gesamten FNP-Änderungsbereichs beträgt 19,53 ha. Der nördliche Teilbereich umfasst dabei 13,03 ha und beinhaltet in der neuen Darstellung Wohnbauflächen und Flächen für Gemeinbedarf/Schule oder andere Bildungseinrichtung. Der südliche Teilbereich ist 6,49 ha groß und beinhaltet Flächen für die Landwirtschaft, Grünflächen/öffentliche Park- und Grünanlagen sowie Grünflächen/Sportanlage. Bisherige FNP-Darstellung Künftige FNP-Darstellung Änderung Ca. Größe Anteil Ca. Größe Anteil Ca. Saldo Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung 0,00 ha 0,00 % 4,39 ha 22,50 % + 4,39 ha Flächen für Landwirtschaft 1,90 ha 9,70 % 1,50 ha 7,70 % - 0,40 ha Gemischte Bauflächen 5,66 ha 29,00 % 0,00 ha 0,00 % - 5,66 ha Grünflächen/öffentliche Parkund Grünanlagen 6,89 ha 35,30 % 2,38 ha 12,20 % Grünflächen/Sportanlage 0,00 ha 0,00 % 2,60 ha 13,30 % + 2,60 ha Wohnbauflächen 5,08 ha 26,00 % 8,66 ha 44,30 % + 3,58 ha Art der Darstellung I.6. - 4,51 ha PLANRECHTFERTIGUNG / AUSWIRKUNGEN / ABWÄGUNG Mit der 16. Änderung des Flächennutzungsplans („Tiefes Feld“) wird die planungsrechtliche Voraussetzung für die Entwicklung eines Bildungscampus inkl. zugehöriger Freisportanlage und neuer Wohnbauflächen geschaffen. Die übergeordnete Freiraumverbindung im Tiefen Feld bleibt bestehen. I.6.1. STANDORTFESTLEGUNG UND PRÜFUNG DER ALTERNATIVEN Die städtebauliche Entwicklung des „Tiefen Feldes“ bietet die Möglichkeit, zwei dringenden Bedarfen in der Gesamtstadt Rechnung zu tragen: Zum einen soll der Neubaubedarf an Wohnungen laut einer Studie bis 2030 rund 22.600 betragen (vgl. GEWOS 2015), zum anderen kommt die Schulraumraumentwicklungsplanung 2015 zu dem Ergebnis, dass für die Deckung der Raumbedarfe die Errichtung eines neuen Gymnasiums notwendig ist (vgl. SchA 2015). Für beides weist das „Tiefe Feld“ große Potentiale auf. Städtebauliche Entwicklung/Wohnbebauung Das Stadtgebiet Nürnberg wurde hinsichtlich möglicher Standorte untersucht, die sich ähnlich wie das „Tiefe Feld“ dazu eignen, zur Reduzierung des vorhandenen Bauflächendefizits beizutragen. Ergebnis der Prüfung war, dass im gesamten Stadtgebiet derzeit keine verfügbaren Flächen in einer vergleichbaren Größenordnung und mit identischen Standortvorteilen existieren, die ein ähnliches Potenzial besitzen, einen nicht unerheblichen Teil der Bedarfe an Bau- 17 / 32 264 flächen abzudecken. Vor allem zur Deckung eines Teils des Bedarfs an Wohnbauflächen bietet sich das „Tiefe Feld“ an, denn durch die geplanten infrastrukturellen Maßnahmen (Erweiterung U-Bahnlinie U3, Neue Rothenburger Straße, neues Schul- und Bildungsgelände, geplanter Landschaftspark) kann es eine sehr gute Anbindung an die Gesamtstadt und über die westliche Stadtgrenze hinaus sowie eine hohe städtebauliche Qualität aufweisen. Alle denkbaren Planungsalternativen für das Gebiet sind nicht geeignet, die städtischen Ziele und Flächenbedarfe in gleichem Maße wie die geplante Entwicklung zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Innenentwicklung und der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs sowie des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 Abs. 5 S. 3 sowie § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB):  Die Variante einer vollständigen Bebauung des Gebiets ohne Grün- und Freiflächen würde die Ziele der städtischen Freiraumplanung und die heutigen Anforderungen an hochwertige Wohnsiedlungen ignorieren.  Die Variante, auf Bebauung zu verzichten und das Gebiet einer vollständigen Freiflächennutzung zuzuführen, ließe die städtischen Siedlungsflächenbedarfe unberücksichtigt und widerspräche dem Gebot der Innenentwicklung (§ 1 Abs. 5 S. 3 BauGB).  Ein Verzicht auf Entwicklung, d.h. die Beibehaltung des bestehenden Zustands, würde bedeuten, dass vorhandene Potentiale der Fläche hinsichtlich ihrer Lage im Stadtgebiet und der verkehrlichen Anbindung (ÖPNV) ungenutzt blieben. Zur Deckung der Bedarfe müssten dann andere Teilräume genutzt werden, deren Funktionsfähigkeit geringer ist.  Auch aus artenschutzrechtlicher Perspektive ist eine gänzlich konfliktfreie Fläche und damit Planungsalternative nicht zu finden: Weil der Bedarf an neuen Siedlungsflächen in Nürnberg nicht alleine durch die Innenbereiche nach § 34 BauGB gedeckt werden kann, sind unweigerlich stets Offenlandflächen und damit geschützte bodenbrütende Vogelarten betroffen. Wiederum wären bei einer Mobilisierung von Flächen im Innenbereich andere geschützte Arten betroffen, sodass dort das Auftreten von Verbotstatbeständen zu befürchten ist. Eine Konzentration des Eingriffs im Tiefen Feld ist daher auch aus Sicht des flächensparenden Bauens sinnvoll. Standort für neues Gymnasium Im Februar 2015 beauftragte der Schulausschuss auf Basis des Schulraumentwicklungsplanes vom Winter 2014/2015 die Stadtverwaltung damit, einen Standort für ein weiteres Gymnasium in Nürnberg zu suchen. Dieser sollte ausreichend groß für ein 6-zügiges Gymnasium mit Dreifachsporthalle, 400 m-Laufbahn und weiteren Sportanlagen sein und einen Mindestabstand zu den Bestandsgymnasien von 1.500 m aufweisen. Als weitere Kriterien wurden eine leistungsfähige ÖPNV-Anbindung als Zubringer sowie eine große Anzahl von Einwohnern im fußläufigen Bereich formuliert. Im gesamten Nürnberger Stadtgebiet wurden insgesamt 20 Standorte hinsichtlich ihrer Eignung geprüft. Dabei stellte sich heraus, dass die Wahl einer Fläche im Nürnberger Nordosten letztlich zu einer Mehrbelastung der bereits überbelasteten U-Bahn zwischen Hauptbahnhof und Rathenauplatz ergeben würde. Flächen im Bereich Thon/Knoblauchsland verbesserten die Situation in der Schülerbeförderung kaum, im Nürnberger Osten stünden keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung und die zur Diskussion stehenden Flächen im Südosten verfügten nicht über einen ausreichenden ÖPNV-Anschluss. Der Fokus wurde daher auf den Nürnberger Westen gelegt. Hier erfüllten das „Tiefe Feld“ und der „Tillypark“ die Kriterien am 18 / 32 265 besten. Ihre Potentiale als Gymnasiumstandort wurden anhand folgender Matrix im Detail verglichen: Tabelle 1: Vergleichsmatrix der potentiellen Gymnasiumstandorte aus der Standortuntersuchung (Quelle: Anlage zum Sachverhalt TOP-Ö-1 in der Sitzung des Schulausschusses vom 28.04.2017) „Tiefes Feld“ Städtisches Ei- Kann im Rahmen des Umlegentum gungsverfahrens geschaffen werden. Inwieweit ausreichende Tauschflächen vorhanden sind, wird aktuell durch Geo geprüft Baurecht FNP: Mischfläche Wohnbau Im Rahmen Bebauungsplanung „Tiefes Feld“ zu schaffen Verbesserung Sollte ein Gymnasiumbau im OsLärmschutz ten gewählt werden, könnte damit Wohnbaugeein gewisser Lärmschutz für die biete südlich geplante Wohnbebauung erreicht werden Anbindung Bei der Wahl des Schulstandortes ÖPNV Osten würde die Entfernung zur U-Bahn U3 ca. 350 m betragen; keine Busverbindung Bei der Wahl des Schulstandortes in zentraler Lage würde die Entfernung zur U-Bahn U3 ca. 200 m betragen; keine Busverbindung VGN Im jetzigen Tarifzonenplan liegt Tarifzonen die Haltestelle Rothenburger Str./Sigmundstr. auf der Grenze der Zonen 100/200, d.h. Schüler aus Zirndorf und Oberasbach können mit dem Tarif „2-Zonen“ bis zur Schule gelangen. IndividualverMotorisierter Verkehr kann in kehr Straßenplanung berücksichtigt werden. Geh- und Radwegeverbindung Richtung Süden nur als Umweg über Großreuth b. S. oder Gebersdorf. Ein Schulstandort mit gut 1.000 Schülern (zusammen mit JPS sind es ca. 2.700 Schüler) erfordert eine bessere Anbindung des Tiefen Feldes an das Geh- und Radwegenetz der Stadt. Dazu wären folgende Maßnahmen notwendig: - Fußgängerbrücke über die Ringbahn zwischen dem Tiefen Feld und Großreuth (etwa in Höhe Hornstraße) 19 / 32 266 „Am Tillypark“ Teilfläche ca. 29.700 m 2 ist bereits in städt. Hand. Erwerb Restfläche ca. 6.000 m 2 erforderlich (ggf. Erbpacht 99 Jahre) FNP: Grünfläche, Gemeinbedarf, Sport B-Planverfahren ggf. im Rahmen Innenentwicklung analog BBS Ggf. Verbesserung Lärmschutz für Wohnflächen „am Tillypark“ gegenüber Bahnlinie Nürnberg Ansbach Wenn Eingang „am Tillypark“: U2 ca. 650 m (entlang B4-Ring) U3 ca. 750 m S-Bahn ca. 800 m Bus 68 und 35 ca. 150 m Bus wegen Schüleranzahl nur bedingt geeignet Im jetzigen Tarifzonenplan liegen die Haltestellen S-Bahn Schweinau und U-Bahn Hohe Marter auf der Grenze der Zonen 100/200, d.h. Schüler Oberasbach und Anwanden können mit dem Tarif „2-Zonen“ bis zur Schule gelangen. Noch zu prüfen, ob Knoten Geißseestr./Gustav-Adolf-Str. ausreichend für motorisierten Verkehr dimensioniert ist. Unterführung Geh- und Radweg unter Ring ist vorhanden. Geh- und Radwegverbindung nach Westen nur entlang der Wallensteinstr. Rad-/Gehwege entlang des Rings teilweise sehr schmal, insbesondere auf der Brücke GustavAdolf-Str. über die Bahnlinie. Damit wird ein Treppenabgang vom nördlichen Ende der Brücke Gustav-AdolfStr. in das Schulgrundstück wichtig für das Projekt. Edisonstr./Dieselstr. sind für Schüler kaum geeignet (Industriegebiet). 3.000 m fußläufige Entfernung 400 m-Rundlaufbahn mit großem Rasenplatz Weitere Gesichtspunkte - Ertüchtigung der Uffenheimer Straße als Rad-/Gehwegverbindung zur Wallensteinstraße (Ausbau, Beleuchtung) Als fiktive Schuleingänge sind in beiliegenden Karten die Adresse Rothenburger Str. 451 bzw. 479 als Zentrum des Wegenetzes angenommen. Je nach Lage der Schule würde die o.g. Fußgängerbrücke den Einzugsbereich deutlich erweitern. Zusammen mit JPR und Staatl. FOS 2 sind insgesamt gut 2.700 Schüler Jahrgang 5 aufwärts zu erwarten. Eine 400 m-Laufbahn mit großem Rasenspielplatz ist dann schulfachlich zwingend. Dies ließe sich nur dann über eine Kooperation mit dem benachbarten Sportverein auf den Vereinsflächen herstellen, wenn der Verein bereit wäre, dafür zwei Rasenspielfelder aufzugeben und einer dinglichen Sicherung zuzustimmen. Stadtplanerisch müsste die Bereitschaft bestehen, diese privaten Flächen dauerhaft in der Flächennutzungsplanung als „Allgemeinbedarf Sport“ oder „Grün“ zu sichern. Ein Verkauf der privaten Flächen für andere Nutzungen z.B. Wohnen wäre dauerhaft ausgeschlossen. Ansonsten ist die Rundlaufbahn mit Spielfeld am Gymnasium vorzusehen Mitnutzung für Sportfeste der neuen Grundschule im „Tiefen Feld“ da fußläufige Entfernung. Im Bereich östlich der Bahnlinie bestehen Abhängigkeiten zum Planfeststellungsverfahren der DB. Unter Umständen entlang der Bahn hier erhebliche Verzögerungen der Baurechtschaffung für eine Gemeinbedarfsfläche durch bestehende Veränderungssperre der DB. Wirtschaftsförderung Als fiktiver Schuleingang ist in beiliegender Karte die Sportplatzbaracke „Am Tillypark 9“ angenommen. Im bisher nicht bebauten Bereich „Tiefes Feld“ werden die Neubauflächen weitgehend in der fußläufigen Erschließungszone liegen. Ein weiterer Schuleingang auf der Südseite (Treppe s.o.) erweitert den Einzugsbereich noch einmal gut 200 m nach Süden. Die vorhandene Sportanlage ist teils abgewirtschaftet. Sie gehört der Stadt und ist langfristig an einen Sportverein vermietet. Mit dem „Erwerb“ der benachbarten Fläche von ca. 6.000 m2 wäre der Neubau einer 400 m-Rundlaufbahnanlage mit weiteren Sportflächen möglich. Die Sportanlagen würden sich direkt am Schulgrundstück befinden, ohne öffentlichen Bereich zwischen Schule und Sport. Mit dem Verein wäre zu klären, dass er einer Vertragsauflösung zustimmt. Kompensation kann dann nach Fertigstellung Neubau die Nutzung der neuen Sportanlagen sein. Dieser Sportplatz könnte auch für Sportfeste der GS Dunantschule (800 m) und GS Ambergerschule (1.100 m) fußläufig genutzt werden. Eine benachbarte Fabrik möchte eine Teilfläche des Sportplatzes erwerben. Abhängig von den Entwurfsplanungen sollte es möglich sein diesem Wunsch zu entsprechen. 20 / 32 267 Im direkten Vergleich der beiden Standorte überwogen aus rein schulischer Sicht zwar die Argumente für den „Tillypark“. Letztendlich schlug die Verwaltung jedoch vor, das „Tiefe Feld“ in erster und zweiter Priorität (zwei Planungsvarianten) zu verfolgen, weil es in der Summe von städtebaulichem Mehrwert, zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Schule, infrastrukturellen Grundlagen, eigentums- und planungsrechtlichen Überlegungen sowie den tatsächlichen Verfügbarkeiten ein höheres Potential als der „Tillypark“ aufwies. Am 28.04.2017 stimmte der Schulausschuss dieser Abwägung zu. Standort für Freisportanlage Am 16. April 2018 wurde bezüglich der Entwicklung des Schulareals im „Tiefen Feld“ ein verwaltungsinterner Workshop durchgeführt, an dem alle für die städtebauliche Schulstandortplanung beteiligten Fachdienststellen teilnahmen und die Rahmenbedingungen und Raumprogramme sowie allen Anforderungen für eine städtebauliche Machbarkeitsstudie als Grundlage der weiteren Bauleitplanung abstimmten. Die Ergebnisse wurden anschließend in den städtebaulichen Rahmenplan eingearbeitet. Für das neue Gymnasium ist eine 400 m-Freisportanlage notwendig, für die drei Standortvarianten erarbeitet und bezüglich ihrer Eignung miteinander verglichen wurden: 1. am südlichen Rand der öffentlichen Freifläche, 2. Siedlungsnah direkt angrenzend an das Schulareal und 3. Westlich der Güterzugstrecke. Im Workshop wurde Variante 1 als Grundlage für die weitere Bauleitplanung gewählt, weil hier im Vergleich zu den beiden Alternativen sowohl die städtebaulich positiven Belange sowie eine „konfliktärmere“ Umsetzung der Sportfläche überwogen. Sie ermöglichte das bereits erarbeitete Entwässerungskonzept ohne zusätzliche aufwendige technische Lösungen umzusetzen und die Anforderungen des Lärmschutzes für die künftige Wohnbebauung städtebaulich zu bewältigen. Durch die Lage der Freisportanlage am südlichen Rand der öffentlichen Grünfläche entstehe eine zusammenhängende Freifläche und die Wegebeziehungen in Ost-West Richtung darin können entsprechend der Rahmenplanung ohne Unterbrechung umgesetzt werden. Jedoch hätte die Situierung der Freisportanlage innerhalb der öffentlichen Freifläche erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Daher wurde die Wahl unter der Vorgabe einer besonderen landschaftsplanerischen Untersuchung im Zuge der Objektplanung getroffen, um auf die Fremdkörperwirkung zu reagieren. Ende 2019 wurde ein Planungsbüro mit der Erstellung des Freiflächenrahmenplans als Grundlage für den Grünordnungsplan beauftragt. Derweil hatten sich die Rahmenbedingungen im „Tiefen Feld“ insofern geändert, als dass seitens der Deutschen Bahn an der östlich gelegenen Güterbahntrasse an Stelle eines bisher angedachten Lärmschutzwalls nun eine Lärmschutzwand geplant wird, so dass hier eine Verschiebung der Sportflächen weiter nach Osten möglich wurde. Das Planungsbüro nahm dies zum Anlass, um Variante 3 (400 m-Freisportanlage westlich der Güterzugstrecke) in angepasster Form wieder in die Diskussion zu bringen: So liegt die 400 m-Freisportanlage nach der Überarbeitung etwas weiter südlich vom bisherigen Standort, während der Schulkomplex dagegen wie in Variante 1 zentral im Bebauungsbereich zwischen den Wohnbauflächen verortet ist. Dadurch entstehen gegenüber den anderen untersuchten Standorten folgende wichtige Vorteile:  Es kann ein größerer zusammenhängender Landschaftspark direkt angrenzend an die geplante Bebauung entstehen. Die Einbindung des im Westen des „Tiefen Feldes“ vorhandenen Biotops wird dabei erleichtert, weil die Freisportanlage als trennendes Element entfällt. 21 / 32 268  Die Freisportanlage befindet sich sowohl für die Schüler und Schülerinnen des neuen Gymnasiums als auch der Johann-Pachelbel-Schule in günstiger Erreichbarkeit.  Die Lärmschutzauflagen bezüglich der Wohnbebauung können eingehalten werden.  Auch eine Überarbeitung des Entwässerungskonzeptes ist nicht nötig. Ein zeitlicher Verzug für das Planungsverfahren entsteht durch die neuerliche Verlagerung der Freisportanlage laut Verwaltung nicht. So stimmten am 12.02.2020 im Jour-fixe zum Tiefen Feld die involvierten Dienststellen der Empfehlung der Verwaltung auf der Arbeitsebene zu, dem Vorschlag des Planungsbüros zu folgen und die weitere Bauleitplanung mit Grünordnung hinsichtlich der Lage der Freisportanlage auf diesen Standort hin auszurichten. I.6.2. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Detaillierte Aussagen zu den Auswirkungen auf die Umwelt sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Verringerung und zu ihrem Ausgleich sind dem Umweltbericht zu entnehmen. Artenschutz Die Änderung der FNP-Darstellung bereitet die Baurechtschaffung durch die Bebauungspläne vor. Auf FNP-Ebene wurde eine Stellungnahme zur Berücksichtigung des speziellen Artenschutzrechts erstellt. Bodenbrütende Vogelarten spielten im Hinblick auf die Bewältigung des speziellen Artenschutzes die wesentlichste Rolle, während andere Artengruppen und ökologischen Gilden zwar betroffen waren, aber nicht in der Eingriffsschwere und nicht hochgradig gefährdete Arten. Bodenbrütende Vogelarten werden derartig eingeschränkt und verändert, dass eine Beibehaltung ihres dortigen Brutraums nicht mehr hinreichend gesichert ist und von dessen vollständigem Verlust ausgegangen werden muss. Die erforderlichen Ersatzmaßnahmen werden im Rahmen der Bebauungsplanverfahren gelöst. Die Maßnahmen werden außerhalb des „Tiefen Feldes“ durchgeführt. Viele der Flächen sind bereits vertraglich gesichert. Zudem befindet man sich bei der Lösung des Artenschutzes in einem engen Austausch mit der Regierung. Immissionsschutz Das für die Bauleitplanung maßgebliche Gebot der Konfliktbewältigung wird im Hinblick auf den Immissionsschutz durch den im § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) formulierten Trennungsgrundsatz konkretisiert. Danach sind Baugebiete mit Wohnnutzung oder anderen schutzbedürftigen Nutzungen einerseits und emittierende Nutzungen andererseits räumlich zu trennen. In der Praxis des Lärmschutzes, besonders bei Planungen im Bestand, lässt sich dieser Grundsatz jedoch selten idealtypisch umsetzen, so dass Abweichungen von den Orientierungswerten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) vorkommen können. Welche Orientierungswerte einschlägig sind, ergibt sich aus der jeweiligen der in der Umgebung vorhandenen Nutzungsstruktur. Für beide Teilflächen des FNP-Änderungsbereichs sind nach der schallgutachterlichen Stellungnahme nachteilige Auswirkungen durch Lärmbelastungen (insbesondere Verkehrslärm) zu erwarten (vgl. I.3.1 Abschnitt „Vorbelastungen“). Durch die geplante Freisportanlage entsteht eine zusätzliche Lärmquelle (Freizeitlärmimmission). Die Planungen im „Tiefen Feld“ führen wiederum zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit im Gebiet. 22 / 32 269 Die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird durch die verbindliche Festlegung aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen auf Ebene der Bebauungspläne im „Tiefen Feld“ gesichert werden. Entlang der Südwesttangente, der Güterbahnstrecke und entlang der Neuen Rothenburger Straße werden Lärmschutzwände erforderlich, sowie entlang der Südwesttangente eine geschlossene Riegelbebauung. Zusätzlich werden auf BebauungsplanEbene passive Schallschutzmaßnahmen bei der Neuerrichtung von Gebäuden festzusetzen sein. Zum Schutz vor dem Gewerbelärm sind teilweise im Nordosten des Geltungsbereichs der Änderung auf Bebauungsplanebene Festsetzungen zu öffenbaren Fenstern notwendig. Der FNP enthält in der Planlegende eine textliche Darstellung zum Immissionsschutz: „Die Immissionsschutzanforderungen zwischen Gebieten, deren Nutzungen sich gegenseitig beeinträchtigen können, sind zu untersuchen. Dies ist vor allem der Fall bei Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen einerseits und Sonderbauflächen, gewerblichen Bauflächen, Flächen für Gemeinbedarf und Grünflächen mit der Zweckbestimmung Freizeitanlagen, Sportanlagen und Festplatz sowie Verkehrsflächen andererseits.“ I.6.3. ÄUSSERUNGEN AUS DEN FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNGEN Im Zuge des B-Planverfahrens 4445 wurden bereits die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (siehe S. 6) durchgeführt (vgl. I.2.2). Einige der Äußerungen aus diesen Beteiligungen sind dabei auch für die Änderung des FNP relevant. Im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde angemerkt, dass durch die geplanten Maßnahmen im „Tiefen Feld“ die dortige grüne Lunge verloren ginge. Laut Umweltamt komme es nicht zu diesem Verlust durch die Maßnahmen im „Tiefen Feld“. Verwiesen werde dabei auf das Stadtklimagutachten vom Mai 2014, in dem eine klimaökologische Detailauswertung für das „Tiefe Feld“ durchgeführt wurde (vgl. GEO-NET Umweltconsulting GmbH 2014). Diese komme zu dem Ergebnis, dass die bioklimatischen Funktionen sowie die Wirkung der „grünen Lunge“ weitgehend erhalten werden können. Zudem sei hier auf den wirksamen FNP abzustellen. Nach diesem ist dort keine landwirtschaftliche Fläche dargestellt, sondern bereits seit 2006 eine städtebauliche Entwicklung. I.6.4. STELLUNGNAHMEN AUS DEN BETEILIGUNGEN In seiner Stellungnahme zur Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange merkte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) an, dass der Verlust an Anbauflächen im Interesse der Aufrechterhaltung der regionalen Produktion auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen sei. Zudem müssten für existenzbedrohte Betriebe Perspektiven entwickelt werden, bspw. die Überlassung von landwirtschaftlichen Ersatzflächen. Hier sei es auch wichtig, Klarheit über tatsächliche einzelbetriebliche Auswirkungen der Planungen durch ein agrarstrukturelles Gutachten zu schaffen. Es wird an dieser Stelle auf das vorliegende „Agrarstrukturelle Gutachten ‚Tiefes Feld‘ mit Ergänzungen zum Vorhaben ‚Züricher Straße‘ bzw. Bebauungsplangebiet 4601“ von Pöllinger (2016) verwiesen, das die genannten einzelbetrieblichen Auswirkungen untersuchte. Es käme zu dem Ergebnis, dass im „Tiefen Feld“ mind. 15,00 ha landwirtschaftliche Flächen verbleiben müssten, um eine Existenzgefährdung zu vermeiden. Es würden aber 70 % der landwirtschaftlichen Fläche im „Tiefen Feld“ verloren gehen und laut Gutachten würde trotzdem keine existenzielle Bedrohung für einzelne Betriebe vorliegen. 23 / 32 270 Dieses Gutachten kommt zum Ergebnis, dass ein Landwirt durch die Maßnahmen im „Tiefen Feld“ und an der Züricher Straße in seiner Existenz betroffen ist, bei einem weiteren kann die Existenzgefährdung nicht ausgeschlossen werden. Für beide Landwirte müssen gemäß Gutachten nach Abschluss der Planungen 15,00 ha landwirtschaftliche Fläche zur Verfügung stehen. Diese Fläche kann sich durch Grundstückverkäufe der beiden Landwirte oder durch Grundstückstausch verringern. Dies ist zum Teil schon erfolgt. Auf Flächennutzungsplanebene werden weiterhin 15,00 ha dargestellt. Die Vermeidung der Existenzgefährdung der beiden betroffenen Landwirte wird damit Rechnung getragen. Die weiteren Schritte sind im Bebauungsplanverfahren und der Umlegung umzusetzen. Die Stadt befindet sich hier in Gesprächen mit den betroffenen Landwirten. Die Stellungnahme des AELF enthielt weiter den Hinweis, bei Trockenheit mit technischen Einrichtungen zu bewässern. Da dies nicht Teil der Planung ist und auf Ebene des Flächennutzungsplans eine derartige Darstellung nicht möglich ist, findet die Stellungnahme keine Übernahme in die Planung. Zusätzlich äußert das AELF Bedenken bzgl. des Abstandes der Wohnbauflächen zu den Waldflächen, der an manchen Stellen weniger als 30,00 m beträgt. Dadurch besteht ein erhöhtes Risiko beim Umsturz von Bäumen. Diese Stellungnahme wird auf Ebene der Bebauungsplanverfahren eingearbeitet und die Abstände der Wohnbauflächen entsprechend angepasst. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Donau MDK (WSV) bezieht sich in seiner Stellungnahme auf den Diebsgraben-Düker und merkt an, dass der aktuelle Inliner des Dükers beim Neigungswechsel Falten werfe. Der Querschnitt verringert sich daher partiell, was bei der Planung zu berücksichtigen sei. Beide Themen sind keine Inhalte, die im Flächennutzungsplan darzustellen sind. Stattdessen werden sie aber auf der Ebene der Bebauungsplanung bearbeitet. Die Stadt Nürnberg befindet sich hier in Gesprächen mit dem WSV. Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg (WWA) hält fest, dass die Versickerung vor Ort ungünstig sei. Deshalb sollten bereits in der FNP-Änderung Flächenanteile für Versickerung/Verdunstung/Retention/Ableitung dargestellt und gesichert werden. Es wird angemerkt, dass der FNP sich für die vorgeschlagenen Darstellungen nicht eignet, weil hier lediglich die Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt wird (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 BauGB). Die Regenrückhaltung im Umgriff des FNP kann grundsätzlich auf den Flächen im FNP erfolgen. In den Bebauungsplanverfahren werden dann konkrete Retentionsflächen festgesetzt, die auf dem Entwässerungskonzept für das „Tiefe Feld“ basieren (vgl. Ramboll 2016). Die Belange des Eisenbahn Bundesamts würden durch die 16. FNP-Änderung berührt werden. Auf die Veränderungssperre der DB werde verwiesen. Aus den Unterlagen zur FNP-Änderung ergäbe sich, dass die Veränderungssperre berücksichtigt werde. Für eine genauere Aussage sei der FNP die falsche Maßstabsebene. Die Deutschen Bahn weist darauf hin, dass es sich bei den überplanten Flächen teilweise um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen, handeln würde. Die Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen würden demnach dem Genehmigungsvorbehalt des Eisenbahn Bundesamts unterliegen. Bahngelände dürfe nicht in Anspruch genommen werden. Der kommunale Planungsträger habe die Verpflichtung, aktive (z.B. Schallschutzwände) und passive (z.B. Riegelbebauung) Lärmschutzmaßnahmen zu prüfen und auch festzusetzen. Die Lärmschutzmaßnahmen werden im Bebauungsplanverfahren festgesetzt. Anwohnerin in der Rothenburger Straße Bauvorhaben mit Häusern zu bezahlbaren Konditionen für Familien wären wünschenswert. 24 / 32 271 Auf FNP-Ebene werden unter anderem Wohnbau- und gemischte Bauflächen dargestellt. Die Grundlagen für „Bauvorhaben mit Häusern zu bezahlbaren Konditionen“ werden somit geschaffen. Die weiteren Schritte können nicht auf FNP-Ebene sichergestellt werden. Bürger aus dem St. Gallen Ring Das neue Baugebiet mit rund 1200 Wohneinheiten werde zu einem starken Druck auf alle Freizeiteinrichtungen führen. Der Ausbau des Freizeitangebots sei wichtig. Eine Pumptrackanlage wäre wünschenswert. Eine Bahn für Fahrradfahrer, Inlineskates, Skateboards und auch Rollstuhlfahrer, die von der EU und dem BRV gefördert werde. Auf Flächennutzungsplanebene wird bis auf die 400 m-Bahn der Schule in der öffentlichen Grünfläche keine Nutzung dargestellt, um die Flexibilität der Gestaltung der Grünfläche für die späteren Verfahren offen zu halten. Auf Bebauungsplanebene wird derzeit ein Freiflächenrahmenplan für die öffentliche Grünfläche erarbeitet. Der Einwand aus der Bevölkerung wird in die Erarbeitung eingespeist und eine Unterbringung einer Pumptrackanlage geprüft. Zu späterer Zeit soll für den Landschaftspark im „Tiefen Feld“ eine eigene Bürgerbeteiligung auf Grundlage des Freiflächenrahmenplans stattfinden. Stamm Sigena Nürnberg Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. In Nürnberg würde eine große Lücke für verbandliche Jugendarbeit bestehen. Im „Tiefen Feld“ sollten hierfür Räume geschaffen werden. Es würden Räume mit ca. 140 m² benötigt werden, sowie Außenflächen für verbandliche Tätigkeiten, idealerweise ein Grundstück mit einer Größe ab 2000 m². Im Flächennutzungsplan werden im Bereich des „Tiefen Feldes“ unter anderem Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen dargestellt. Die gewünschte Nutzung ist hier grundsätzlich möglich. Eine weitere Sicherung kann auf FNP-Ebene nicht erfolgen. Die genannten Bedarfe wurden innerhalb der zuständigen Dienststellen der Stadt weitergegeben. Bund Naturschutz Die Vorgehensweise mittels Versiegelung für den benötigten Wohnraum zu sorgen, sei nicht nachhaltig. Das Bevölkerungswachstum sollte vermehrt durch steuernde Maßnahmen gelenkt werden. Zum Beispiel in Gebiete, in denen Leerstand herrschen würde oder ein Rückgang der Bevölkerung zu beobachten wäre. Des Weiteren sei der neue Universitätsstandort konträr, es fände auch keine Volksbefragung statt und zudem wäre Hof als Standort besser geeignet gewesen. Die Planung flächenintensiver Einfamilienhäuser sei zu verurteilen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Flora und Fauna stark veränderten und beheimatete Tiere wie Kiebitze, Rebhühner und Schafstelzen verschwänden. Um Flächen zu sparen, solle die Schule vermehrt in die Höhe geplant werden sollen. Auch die Sportflächen neben den benachbarten Stellplätzen würden als sehr öde Gebiete erscheinen. Die darauf gespielte Sportart Fußball sei gefährlich und soll nicht mehr unterrichtet werden. Ebenso sei der Leistungssport, der auf den Anlagen betrieben würde nicht gesundheitsfördernd. Positiv wäre die Grünverbindung Westpark-Hainberg. Allerdings sollte die Wegbreite nicht mehr als drei Meter betragen und Lichtverschmutzung durch Beleuchtung vermieden werden. Bereits im seit 2006 wirksamen FNP ist die Entwicklung im „Tiefen Feld“ dargestellt. Die hohe Nachfrage nach Wohnraum sowie die dazu notwendige Infrastruktur kann nicht nur auf Konversionsflächen geschaffen werden. Von einer Schrumpfung der Stadt, wie in der Stellungnahme angesprochen, kann nicht die Rede sein. Zu den angesprochenen Einfamilienhäusern trifft der FNP keine Aussagen und Darstellungen. Da es sich um einen mit dem ÖPNV hervorragend erschlossenen Standort handelt, ist eine verdichtete Bebauung vorgesehen. Regelungen hierzu werden auf Bebauungsplanebene festgesetzt. Bei der Beeinträchtigung der Tierwelt muss berücksichtigt werden, dass nur rund 2,00 ha neue Baufläche im FNP dargestellt wird. Auf Bebauungsplanebene wird der Artenschutz über Festsetzungen gelöst. Verhandlungen über Ersatzflächen, die sich außerhalb des „Tiefen Felds“ befinden, finden aktuell statt. Die Lage der 400 m-Bahn konnte nicht in das Baugebiet gelegt werden. Zum einen wäre Baufläche in hervorragender Lage mit Nähe zur U-Bahn und dem ÖPNV verloren gegangen und zum anderen wäre 25 / 32 272 die Lärmbelästigung, die von der Sportanlage ausgeht, für die Wohnbebauung problematisch. Eine Lage der Sportanlage südlich der Bebauung konnte auf Grund des Entwässerungskonzepts nicht umgesetzt werden. Die Sportanlage wird deshalb in den Landschaftspark integriert. Die Thematik TU Nürnberg und die allgemeinen Ausführungen zum Fußball/Leistungssport sind nicht relevant für die 16. FNP-Änderung und nicht im Auftrag eines Naturschutzverbands. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. Der LBV verweist auf die Stellungnahme zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanverfahrens. Die mitgeteilten Sachverhalte seien sinngemäß auch für die Änderung des FNP zu beachten. Dies würde insbesondere für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Bodenbrüter gelten. Die Maßnahmen seien z.B. im Landkreis Fürth realisierbar. Der Erfolg der Maßnahmen müsse über ein Monitoring über die nächsten 25 Jahre nachgewiesen werden. Der LBV könne dem Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 4445 nicht zustimmen. Der LBV würde in der vorliegenden Planung eine Beschleunigung des Artensterbens sowie eine Bedrohung der Roten-Liste Arten sehen, da keine geeigneten Ausgleichsflächen im Planungsgebiet mehr übrig seien. Die vorhandenen Teil-Populationen müssten in geeignete Gebiete, wie z.B. Landkreis Fürth und/oder „Knoblauchsland“ umgesiedelt werden. Die Realisierung des Baugebietes sei in Variante 2 am umweltschonendsten. Zudem würde die Verbesserung der Biodiversität durch spezielle Festsetzungen im Bebauungsplan wie beispielsweise Fassadenbegrünung, Nistmöglichkeiten für Hummeln und Wildbienen sowie Gehölze gefordert. Die vom LBV in der Stellungnahme angesprochenen Artenschutzmaßnahmen für den Ausgleich der Bodenbrüter werden auf der Bebauungsplanebene festgesetzt und gesichert. Die Belange des Artenschutzes sind, wie im Umweltbericht und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung aufgezeigt, durch Festsetzungen auf Bebauungsplanebene lösbar. Die Stadt befindet sich diesbezüglich im Kontakt mit der Regierung von Mittelfranken. Die Flächen sind bereits gesichert. Der große Teil der Stellungnahme des LBV bezieht sich auf die im Jahr 2014 zur Beteiligung vorgelegten Varianten des Bebauungsplans. Alle weiteren Argumente aus der Stellungnahme sind nicht relevant für die 16. FNP-Änderung. Existenzgefährdeter Landwirt Verweist darauf, dass die Erschließung der Landwirtschaftlichen Flächen unbedingt gegeben sein müsste. Zudem seien ausreichende Wegbreiten, für größere Maschinen für die Bewirtschaftung der Flächen, notwendig. Die Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen in ausreichender Breite wird auf Bebauungsplanebene bzw. im Rahmen der Umlegung sichergestellt. Bayerischer Bauernverband Der BBV weist darauf hin, dass sich die landwirtschaftlichen Flächen im Vergleich zum wirksamen FNP um 0,40 ha verringerte. Des Weiteren seien dem BBV folgende Thematiken aufgefallen: Es sei unklar, welche Fläche die existenzgefährdeten Betriebe nach dem landwirtschaftlichen Gutachten weiterhin benötigten. Zudem gäbe es keine Aussagen wie viel Hektar für weitere Betriebe landwirtschaftlicher Art übrig blieben. Des Weiteren werde darauf verwiesen, wie sichergestellt werden könne, dass eine ausreichende die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen jederzeit möglich sei – auch wenn bei der Freisportanlage Betrieb herrschen würde. Auch die Probleme des „Wildparkens“ müssten auf der landwirtschaftlichen Fläche verhindert werden. Die FNP-Änderung könne auf Grund der geltenden Veränderungssperre der Bahn (Ausbau der Güterzugstrecke) und laufendem Planfeststellungsverfahren (Bahn und Rothenburger Straße) so nicht erfolgen. Zudem sei der Standort/Lage der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen die für den Ausbau der Bahn benötigt werden noch unklar. Ferner verweist der BBV darauf, dass es nicht akzeptiert werden könne, dass ein Anbau von landwirtschaftlichen Produkten im Wohngebiet zwischen den Wohnanlagen stattfinden werde. Die landwirtschaftliche Fläche verringert sich auf FNP-Ebene um ca. 0,40 ha. Es ist festzuhalten, dass der FNP nicht parzellenscharf ist und geringfügige Abweichungen möglich sind. Nach dem Gutachten zur Existenzgefährdung der Landwirte sind zum Zeitpunkt des Gutachtens 26 / 32 273 15,00 ha landwirtschaftliche Fläche weiterhin sicherzustellen. Dies wird auf Flächennutzungsplanebene sichergestellt. Diese Fläche kann sich durch Grundstückverkäufe der beiden Landwirte oder Grundstücktausch verringern. Dies ist zum Teil schon erfolgt. Der Existenzgefährdung der beiden betroffenen Landwirte wird damit Rechnung getragen. Die weiteren Schritte sind im Bebauungsplanverfahren und der Umlegung umzusetzen. Die Stadt befindet sich hier in Gesprächen mit den betroffenen Landwirten. Aus rechtlicher Sicht muss nur den existenzgefährdeten Landwirten künftig landwirtschaftliche Fläche zu Verfügung gestellt werden. Die weitere Entwicklung wird auf Bebauungsplanebene und im Rahmen der Umlegung abgearbeitet. Die künftige Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen wird auf Bebauungsplanebene und in der Umlegung umgesetzt. Die Veränderungssperre der Bahn (Ausbau Güterzugstrecke) und die laufenden Planfeststellungsverfahren (Bahn und Rothenburger Straße) stehen der FNP-Änderung nicht entgegen. Die Stadt ist hier in engem Austausch mit der Deutschen Bahn. Die Lage der Ausgleichsflächen der Planfeststellung der Deutschen Bahn sind der Stadt nicht bekannt und müssten bei der Deutschen Bahn nachgefragt werden. Der Anbau von landwirtschaftlichen Produkten im Wohngebiet zwischen den Wohnanlagen ist nicht geplant. Die Flächen für die künftige landwirtschaftliche Nutzung können dem FNP entnommen werden. Zwischen landwirtschaftlichen Flächen und Wohnbebauung liegt als Puffer zudem die öffentliche Grünfläche. I.7. ZUSAMMENFASSUNG DES UMWELTBERICHTS Die Stadt Nürnberg plant im Westen der Stadt zwischen den Stadtteilen Großreuth bei Schweinau (im Osten), Kleinreuth bei Schweinau (im Norden) und Gebersdorf (im Südwesten) auf dem Gelände „Tiefes Feld“ die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers mit verschiedenen Bildungseinrichtungen sowie Wohnbebauung. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist die Änderung des wirksamen FNP der Stadt Nürnberg notwendig (16. Änderung), da die geplanten Nutzungen nicht den derzeitigen Darstellungen entsprechen. Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 19,50 ha und ist in zwei Teilflächen aufgeteilt. In unmittelbarer Nähe zur neuen U-Bahn-Haltestelle „Kleinreuth“ (bei Schweinau) und einem neuen Quartierszentrum soll im nördlichen Teil, neben Wohngebieten, ein Standort für verschiedene Bildungseinrichtungen und dazugehörige Sportanlagen entstehen. Im Rahmen dieser Änderung werden „Flächen für Gemeinbedarf/Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie Wohnbauflächen zu Lasten von bisher dargestellten gemischten Bauflächen dargestellt. Die Inanspruchnahme von bisher geplanten Grünflächen für neue Bauflächen umfasst zusätzlich insgesamt ca. 2,31 ha Fläche. In der südlichen Teilfläche wird im Osten, angrenzend an die Bahnlinie, künftig eine Wettkampfbahn verortet und dieses Areal zu diesem Zweck in einem Umfang von ca. 2,60 ha als „Grünfläche/Sportanlage“ dargestellt, wofür ca. 2,30 ha „Grünfläche/öffentliche Park- und Grünanlage“ sowie ca. 0,30 ha Flächen für die Landwirtschaft dementsprechend umgewidmet werden. Ferner werden die derzeit im wirksamen FNP dargestellten Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft neu abgegrenzt. Hierfür werden Flächen für die Landwirtschaft im Westen der südlichen Teilfläche um ca. 1,60 ha zurückgenommen und im Südosten nahezu vollständig wieder dargestellt (ca. 1,50 ha). Im Rahmen der gem. § 2 Abs. 4 BauGB erforderlichen Umweltprüfung werden alle Schutzgüter hinsichtlich der Bedeutung der Bestandssituation, sowie der zu erwartenden Auswirkungen bei Verwirklichung der Planung untersucht. Grundlage hierfür stellt der Entwurf der 16. FNP-Änderung dar. Maßgeblich für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist der Vergleich der bisher geplanten Darstellungen im wirksamen FNP gegenüber der neu geplanten Nutzung, bei 27 / 32 274 den jeweiligen Schutzgütern wurde aber auch ergänzend auf die Auswirkungen bei Umsetzung der FNP-Darstellungen eingegangen. Auswirkungen auf Natur und Landschaft bestehen im Wesentlichen durch die zusätzliche Inanspruchnahme von ca. 2,31 ha Fläche, bisher dargestellter Grünflächen im FNP, durch neue Wohnbauflächen und der damit in der Folge einhergehenden zusätzlichen Versiegelung und Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser. Für das Schutzgut Pflanzen erfolgen durch die FNP-Änderung insgesamt keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen, da zum einen hauptsächlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen mit entsprechend geringer Eingriffsempfindlichkeit überplant werden und zum anderen weder vegetationskundlich wertvolle Lebensräume, noch größere bzw. ältere Gehölzbestände betroffen sind. Im Hinblick auf das Schutzgut Tiere sind im Wesentlichen Nahrungs- und Bruthabitate von bodenbrütenden Vogelarten betroffen. Die Eingriffe stellen bei der Umsetzung eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Fauna und die biologische Vielfalt im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ dar, da für die bodenbrütenden Vogelarten keine eingriffsnahen Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen. Die Beeinträchtigungen wären aber in quantitativ und qualitativ ähnlichem Maße auch ohne Änderung der FNP-Darstellung gegeben, so dass die vorliegende Planung der FNP-Änderung für sich betrachtet keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach sich zieht. Gleiches gilt auf FNP-Ebene für das Schutzgut Biologische Vielfalt. Für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sind Auswirkungen durch Verkehrslärmimmissionen zu erwarten, die jedoch auch ohne FNP-Änderung bereits zu Immissionskonflikten führen. Allerdings erfolgt durch die Änderung der Bauflächenkategorie von gemischter Baufläche zu Wohnbaufläche eine Erhöhung der Schutzwürdigkeit und durch die neuen, zusätzlichen Bauflächen ein Heranrücken an die Emissionsquellen. Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen sind aktive (Schallschutzbebauung) und passive (Gebäudestellung) Schallschutzmaßnahmen auf Ebene des B-Plans festzulegen. Zusätzlich werden durch die geplante Sportanlage negative Auswirkungen auf die Erholungseignung der umgebenden Parkflächen durch Freizeitlärm hervorgerufen. Auf Genehmigungsebene sind entsprechende Nutzungszeiten und baulichen Vorgaben festzulegen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut durch die FNP-Änderung sind aus diesen Gründen als erheblich nachteilig einzustufen. In Bezug auf die Erholungsfunktion des Gebietes kommt es mit der FNP-Änderung durch die Reduktion von „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ in einem Umfang von insgesamt ca. 4,50 ha ebenfalls zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch – Erholung. 28 / 32 275 Tabelle: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen der 16. FNP-Änderung auf die Schutzgüter Umweltbelang / Schutzgut Bewertung der Auswirkungen Fläche erheblich nachteilig Boden erheblich nachteilig Wasser erheblich nachteilig Pflanzen nicht erheblich Tiere nicht erheblich Biologische Vielfalt nicht erheblich Landschaft nicht erheblich Menschliche Gesundheit  Erholung erheblich nachteilig  Lärm erheblich nachteilig  Erschütterungen, Sekundärluftschall nicht erheblich1  Störfallvorsorge nicht betroffen Luft nicht erheblich Klima nicht erheblich Abfall nicht erheblich Kultur- und Sachgüter nicht erheblich Auf das Schutzgut Landschaft ist dagegen keine erhebliche Auswirkung zu erwarten, da bereits eine wesentliche Überprägung des Änderungsbereichs durch den wirksamen FNP hervorgerufen wird. Die Schutzgüter Luft und Klima werden insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt, da das Gebiet weiterhin über einen funktionierenden Luftaustausch verfügen wird und die zusätzlichen Auswirkungen – insbesondere zu den bestehenden Darstellungen im FNP und deren Folgen bei der Umsetzung – begrenzt sind bzw. durch Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen (auf B-Plan- und/oder Genehmigungsebene) vermindert werden können. Auf B-Plan-Ebene sollte hierzu jedoch noch eine genauere Untersuchung hinsichtlich der Auswirkung der geplanten Bebauung auf das Lokalklima erfolgen. Im Zuge der Umsetzung der Planung entstehen keine besonderen Arten oder Mengen von Abfall. Entstehende Abwässer können über den Schmutzwasserkanal der städtischen Kläranlage zugeleitet werden. Kulturund Sachgüter sind durch die Planung nicht negativ betroffen. Es treten daher keine erheblichen nachteiligen Folgen für dieses Schutzgut ein. Bei einer Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) könnten im Rahmen der bisherigen Darstellung des FNP hieraus entwickelte Bebauungspläne aufgestellt werden. Bei deren Umsetzung würde es ebenfalls zu teils erheblichen nachteiligen Auswirkungen für einige Schutzgüter kommen. Lediglich der gänzliche Verzicht auf die Durchführung der Planung (auch der bisherigen FNP-Darstellungen) würde dazu führen, dass es im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, sowie Tiere zu keinen Eingriffen und dem Fortbestand 1 bei entsprechender Sicherung der zu berücksichtigenden Abstände bzw. Schutzmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) 29 / 32 276 der aktuell günstigen Situation kommen würde. Nur bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung käme es auch nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Kumulative Auswirkungen mit einer Reihe an zeitlich parallel laufenden und sich z.T. räumlich überschneidenden Planungen im Gesamtareal „Tiefes Feld“, wie z.B. das Planfeststellungsverfahren zur Neuen Rothenburger Straße, sind nicht zu erwarten. Besondere kumulative Effekte sind auf die Schwere der Beeinträchtigungen durch die vorliegende FNP-Änderung bezogen nicht zu befürchten. In allen Einzelverfahren außerhalb der FNP-Änderung sind bzw. waren, auf Basis der entsprechenden rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Vorhabens die Umweltauswirkungen zu erheben, zu beschreiben und zu bewerten. Es sind bzw. waren jeweils konfliktmindernde Maßnahmen vorzusehen; für alle unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild sowie in Lebensräume geschützter Tierarten sind bzw. waren Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen (teilweise auch in Kombination auf gemeinsamen, überwiegend externen Flächen). Während auf FNP-Ebene keine konfliktmindernden Maßnahmen erforderlich bzw. möglich sind, sind im weiteren Planungsprozess im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die eine effektive Verringerung der Eingriffe darstellen. Diese sind auf Ebene der B-Pläne entsprechend vorzusehen und nach Möglichkeit festzusetzen. Die notwendige Eingriffsbilanzierung wird ebenfalls auf Ebene der B-Pläne anhand eines Vergleichs der Planungssituation mit der Ausgangssituation durchgeführt. Teilweise kann durch eine naturnahe Gestaltung des Landschaftsparks eine gewisse Aufwertung des Ist-Zustandes erfolgen, die Vergrößerung der Bauflächen und die Nutzungsintensivierung im Bereich der geplanten Sportanlage dürften aber ein Kompensationsdefizit nach sich ziehen. Dieses kann ggf. mit Flächen im städtischen Ökokonto ausgeglichen werden. Diese Flächen wären auf BPlanebene noch genau zu benennen und dem Vorhaben zuzuordnen. Der artenschutzrechtlich erforderliche Ausgleich ist ebenfalls auf B-Planebene zu ermitteln. Es liegen bereits Vorschläge zu Vermeidungs- und vorlaufenden Ersatzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), vor. Da die Umsetzung von Ersatzmaßnahmen im räumlich funktionalen Zusammenhang nicht möglich ist, werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände einschlägig und FCS-Maßnahmen erforderlich. Durch die FNP-Änderung ergeben sich aber keine quantitativ zusätzlichen oder qualitativ anderen Auswirkungen auf geschützte Arten als bislang berücksichtigt. 30 / 32 277 Die natur- und artenschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen eines auf B-Planebene noch zu erstellenden Monitoringkonzeptes zu überwachen. Aufgrund der Entfernung des Änderungsbereiches zum Europäischen Vogelschutzgebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“ und zum FFH-Gebiet DE 6432-301 „Sandheiden im mittelfränkischen Becken“ und fehlender funktionaler Beziehungen sind keine Auswirkungen auf die Erhaltungsziele dieser Gebiete des Netzes NATURA 2000 durch die vorliegende FNPÄnderung zu erwarten. Es erfolgte sowohl eine Prüfung von Standortalternativen für den Bildungsstandort (hierzu wird auf Kap. I.4.5 der FNP-Begründung verwiesen), als auch von Planungsvarianten innerhalb des Änderungsbereiches. Hier wurde durch die optimierte Lage der Sportanlage im Osten an der Bahnlinie eine für einige Umwelt-, aber auch andere funktionale Belange günstigere Lösung gefunden. Nürnberg, den 31.05.2021 Stadtplanungsamt gez. Dengler Leiter Stadtplanungsamt 31 / 32 278 II. UMWELTBERICHT (Stand 14.05.2021) Als gesonderter Textteil. Zusammenfassung siehe Kapitel I.7. III. QUELLENANGABEN  GEO-NET Umweltconsulting GmbH (2014): Stadtklimagutachten - Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg. Mai 2014.  GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH (2015): Gutachten zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg. Analyse und Handlungsempfehlungen.  Pöllinger, Thomas (2016): Agrarstrukturelles Gutachten „Tiefes Feld“ mit Ergänzungen zum Vorhaben „Züricher Straße“ bzw. Bebauungsplangebiet 4601.  Ramboll Studio Dreiseitl (2016): Nürnberg – „Tiefes Feld“ Quartiersentwicklungsplan. Entwässerungskonzept als Bestandteil der Freiflächengestaltungsplanung.  Stadt Nürnberg, Amt für Allgemeinbildende Schulen (SchA) (2015): Schulraumraumentwicklungsplanung für Nürnberg 2015. 15.06.2015  Stadt Nürnberg, Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) (2014): Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445, „Tiefes Feld“. 26.03.2014  Stadt Nürnberg, Referat für Umwelt und Gesundheit, Umweltamt (2014): Masterplan Freiraum. November 2014.  Umweltatlas Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU): https://www.umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/lfu_natur_ftz/index.html 32 / 32 279 Ö 6.1 280 Auftraggeber: Stadt Nürnberg Stadtplanungsamt Lorenzer Straße 30 90402 Nürnberg Auftragnehmer: Büro Grosser-Seeger & Partner Stadtplaner - Landschaftsarchitekt - Bauingenieur Großweidenmühlstraße 28 a-b 90419 Nürnberg Telefon (09 11) 31 04 27 - 10 Telefax (09 11) 31 04 27 - 61 www.grosser-seeger.de Bearbeitung: M. Sc. Sophia Lobinger Dipl.-Ing. Bernhard Walk 281 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 3 Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG ............................................................................................................................ 5 1.1 1.2 ZIELE DES BAULEITPLANS........................................................................................................ 7 PLANGRUNDLAGEN ................................................................................................................. 8 2 BESTANDSAUFNAHME DES DERZEITIGEN UMWELTZUSTANDS (BASISSZENARIO) SOWIE BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN / PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG ................................................................................................................................ 9 2.1 FLÄCHE ................................................................................................................................ 10 2.1.1 Ausgangssituation ..................................................................................................... 10 2.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 10 2.2 BODEN ................................................................................................................................. 11 2.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ....................................................... 11 2.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 11 2.3 WASSER .............................................................................................................................. 12 2.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ....................................................... 12 2.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 13 2.4 PFLANZEN, TIERE, BIOLOGISCHE VIELFALT ............................................................................ 14 2.4.1 Pflanzen ..................................................................................................................... 14 2.4.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 14 2.4.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 15 2.4.2 Tiere ........................................................................................................................... 15 2.4.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 15 2.4.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 17 2.4.3 Biologische Vielfalt..................................................................................................... 18 2.5 LANDSCHAFT ........................................................................................................................ 18 2.5.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ....................................................... 18 2.5.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 19 2.6 MENSCHLICHE GESUNDHEIT .................................................................................................. 20 2.6.1 Erholung..................................................................................................................... 20 2.6.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 20 2.6.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 21 2.6.2 Lärm ........................................................................................................................... 21 2.6.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 22 2.6.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 23 2.6.3 Erschütterungen und Sekundärluftschall ................................................................... 26 2.6.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 26 2.6.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 26 2.6.4 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ...................... 27 2.7 LUFT .................................................................................................................................... 27 2.7.1 Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation ............................ 27 2.7.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 28 2.8 KLIMA................................................................................................................................... 29 2.8.1 Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation................................... 29 2.8.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 29 2.9 ABFALL UND ABWÄSSER ........................................................................................................ 31 2.10 KULTUR- UND SACHGÜTER................................................................................................ 31 2.10.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................... 31 2.10.2 Umweltauswirkungen und Prognose ..................................................................... 32 2.11 WECHSELWIRKUNGEN ...................................................................................................... 32 3 PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (NULLVARIANTE) .............. 32 4 KUMULATIVE AUSWIRKUNGEN ZUSAMMEN MIT ANDEREN PLANUNGEN ................. 33 Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 282 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 4 5 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH NACHTEILIGER UMWELTAUSWIRKUNGEN .............................................................................. 34 5.1 5.2 AUSGLEICH (NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFSREGELUNG) ............................................. 35 EUROPÄISCHER UND NATIONALER ARTENSCHUTZ ................................................................... 35 6 GEBIETE VON GEMEINSCHAFTLICHER BEDEUTUNG (FAUNA-FLORA-HABITAT) UND EUROPÄISCHE VOGELSCHUTZGEBIETE IM SINNE DES BUNDESNATURSCHUTZGESETZES ........................................................................................... 36 7 GEPRÜFTE ALTERNATIVEN ............................................................................................... 36 8 METHODIK / HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN UND KENNTNISLÜCKEN ................. 37 9 MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING) ...................................................... 39 10 ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 40 11 ANHANG ................................................................................................................................ 44 Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 283 284 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 6 Abbildung 2: Gegenüberstellung der geplanten, neuen mit der alten Darstellung des FNP für die 16. FNP-Änderung (Quelle: Stadtplanungsamt Stadt Nürnberg 2020) Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes (UB) für die 16. Änderung des FNP wurde im Auftrag der Stadt Nürnberg vom Büro Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg, erstellt. Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, um die sachgerechte Behandlung der Umweltbelange zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Umweltprüfung werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, auf die Fläche, die Landschaft, die biologische Vielfalt, sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht – als gesonderter Teil der Begründung (§ 2a BauGB) – ist als Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen. Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes berücksichtigt bei der Bestandsbewertung die Situation vor Ort und gleichzeitig die Darstellungen des seit dem Jahr 2006 wirksamen FNP. Maßgeblich für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist der Vergleich der bisherigen Darstellung des FNP zu den geplanten neuen Darstellungen. Der vorliegende Umweltbericht bezieht sich auf den Entwurf der 16. Änderung des FNP (Stand Mai 2021), der seitens des Stadtplanungsamtes (Stpl) der Stadt Nürnberg vorliegt. Gesamtplanungsgebiet gemäß Rahmenplanung zum B-Planverfahren Nr. 4445. Der Begriff „Untersuchungsbereich“ wird in Bezug auf gutachterliche Untersuchungen, die im Rahmen der Bauleitplanverfahren erstellt wurden, verwendet. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 285 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 1.1 7 Ziele des Bauleitplans Ziel der Planung ist neben der Quartiersentwicklung im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ insbesondere die Entwicklung verschiedener Bildungseinrichtungen mitsamt zugehöriger Funktionsflächen im Verbund. Insbesondere für diese Gemeinbedarfseinrichtungen gab es bisher keine expliziten Darstellungen im FNP. Diese „Bildungslandschaft“ setzt sich zusammen aus einem Gymnasium, einer Grundschule mit Hort und Kindertagesstätte sowie allen notwendigen Sport- und Freiflächen. Im Raumprogramm des Gymnasiums ist zudem eine 400 m-Wettkampfbahn vorgesehen, die im Osten des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ angrenzend an die Bahnlinie verortet werden soll. Die Anlage soll auch der Nutzung durch Schulen und Sportvereine in der Umgebung dienen. Westlich und östlich des Schulstandortes sieht die Planung die Entwicklung von Wohngebieten, nördlich davon auch gemischte bzw. gewerbliche Nutzungen, vor. Durch die Erweiterung der U-Bahn-Linie 3 in Richtung Südwesten und den Bau der Neuen Rothenburger Straße wird das Gebiet zukünftig erschlossen. Parallel zur Bahnlinie im Osten verläuft zudem die Uffenheimer Straße. Aufgrund des geplanten viergleisigen Ausbaus der Güterzugstrecke bedarf es voraussichtlich einer Verlegung der Uffenheimer Straße. Im südlichen Anschluss an das Baugebiet südlich der Neuen Rothenburger Straße soll der Landschaftspark „Tiefes Feld“ entwickelt werden, der als Ziel den Lückenschluss der örtlichen Freiräume (z.B. zum Westpark) hat. Innerhalb des Landschaftsparks sollen Mehrfachnutzungen (Erholung, Retention, Naturschutz) möglich sein. Der Park soll angrenzend an die Siedlung als offene Grünfläche gestaltet werden. Durch das Anlegen von Gehölzinseln ist eine Erhöhung der Strukturvielfalt geplant. Im derzeit wirksamen FNP werden im Anschluss an die Neue Rothenburger Straße als überörtliche Hauptverkehrsstraße nach Süden gemischte Bauflächen und dann weiterführend Wohnbauflächen dargestellt. Durch die angrenzenden „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ führt eine übergeordnete Freiraum-verbindung, die den Stadtteil Gebersdorf über den Main-Donau-Kanal, die Südwesttangente und das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ mit dem Westpark verbinden soll. Südlich der Grünflächen sind Flächen für die Landwirtschaft in einem Umfang von ca. 15 ha dargestellt. Der Änderungsbereich der geplanten Änderung des FNP hat eine Gesamtgröße von ca. 19,5 ha und ist auf zwei räumlich voneinander getrennte Teilbereiche aufgeteilt. Tabelle 1: Flächenbilanz gemäß Begründung zur 16. FNP-Änderung Art der Darstellung Bisherige FNP-Darstellung Künftige FNP-Darstellung Änderung ca. Größe ca. Größe ca. Saldo Anteil Anteil Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung 0,00 ha 0,0% 4,39 ha 22,5% + 4,39 ha Flächen für Landwirtschaft 1,90 ha 9,7% 1,50 ha 7,7% - 0,40 ha Gemischte Bauflächen 5,66 ha 29,0% 0,00 ha 0,0% - 5,66 ha Grünflächen/ öffentliche Park- und Grünanlagen 6,89 ha 35,3% 2,38 ha 12,2% - 4,51 ha Grünflächen/ Sportanlage 0,00 ha 0,0% 2,60 ha 13,3% + 2,60 ha Wohnbauflächen 5,08 ha 26,0% 8,66 ha 44,3% + 3,58 ha Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 286 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 8 Durch die geplante Änderung werden die Flächen innerhalb der nördlichen Teilfläche (ca. 13,0 ha) des Änderungsbereiches in „Flächen für Gemeinbedarf/Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie zu Wohnbauflächen umgewidmet (teilweise bleibt die bereits bestehende Darstellung von Wohnbauflächen auch erhalten). Gemischte Bauflächen innerhalb dieses Teilbereiches entfallen im Umfang von ca. 5,7 ha zugunsten der Wohnbauflächen und „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“. Die Inanspruchnahme von bisher dargestellten „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ für neue Bauflächen umfasst insgesamt ca. 2,31 ha. In der südlichen Teilfläche (ca. 6,5 ha) des Änderungsbereiches wird im Osten, angrenzend an die Bahnlinie, künftig die Wettkampfbahn verortet und dieses Areal zu diesem Zweck in einem Umfang von ca. 2,6 ha als „Grünfläche/ Sportanlage“ dargestellt, wofür ca. 2,3 ha „Grünfläche/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ sowie ca. 0,3 ha Flächen für die Landwirtschaft dementsprechend umgewidmet werden. Um in Hinblick auf den Lärmschutz einen ausreichenden Abstand einzuhalten, rückt die Wettkampfbahn von den geplanten Wohnbauflächen ab. Die zwischen den Teilflächen des Änderungsbereiches dargestellten Grünflächen und die übergeordnete Freiraumverbindung bleiben erhalten und sind dementsprechend aus dem Änderungsbereich herausgenommen. Um in Hinblick auf den geplanten Landschaftspark einen möglichst zusammenhängenden Bereich zu schaffen und Restflächen zu vermeiden, werden die derzeit im wirksamen FNP dargestellten Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft neu abgegrenzt. Hierfür werden Flächen für die Landwirtschaft im Westen der südlichen Änderungsbereichs-Teilfläche um ca. 1,6 ha zurückgenommen und im Südosten nahezu vollständig wieder dargestellt (ca. 1,5 ha). Die Gesamtbilanz der örtlichen Flächen für die Landwirtschaft im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ weist zwischen alter und neuer Darstellung im FNP daher lediglich ein Minus von ca. 0,4 ha aus. Insgesamt verbleiben von den bisher im FNP dargestellten 6,89 ha „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ zunächst 0,78 ha. Diese werden allerdings durch die Umwidmung von 1,6 ha Flächen für die Landwirtschaft auf 2,38 ha „Grünfläche/Öffentliche Parkund Grünanlagen“ wieder aufgestockt. 2,3 ha werden als „Grünfläche/Sportanlage“, 1,5 ha zu Flächen für die Landwirtschaft und 2,31 ha werden zu Bauflächen umgewidmet. 1.2 Plangrundlagen Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) aus dem Jahr 2013, geändert am 01.03.2018, weist Nürnberg zusammen mit Fürth/Erlangen/Schwabach als gemeinsame Metropole im selben Verdichtungsraum aus. Im wirksamen FNP sind im Änderungsbereich südlich der Neuen Rothenburger Straße und der U-Bahnlinie in der nördlichen Teilfläche bisher gemischte und Wohnbauflächen dargestellt sowie „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“. In der südlichen Teilfläche des Änderungsbereichs, welcher im Osten an die als Bahnanlage dargestellte Bahnlinie angrenzt (überlagert mit linearem Symbol Hauptverbundachse Biotopverbundsystem, hier: magere Trockenstandorte), sind im Nordosten ebenfalls „Grünflächen/ Öffentliche Parkund Grünanlage“ dargestellt. Im Südosten wie auch im Westen (hier bis zur Südwesttangente reichend) sind Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Zwischen den beiden Teilflächen des Änderungsbereichs ist eine übergeordnete Freiraumverbindung 1. Priorität dargestellt. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler sowie Wasserschutzgebiete und geschützte Lebensräume nach § 30 Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 287 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 9 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG sind im Änderungsbereich nicht vorhanden2. Faunistische Angaben nach der Artenschutzkartierung (ASK, Stand: 01.04.2020) und Erfassungen im Rahmen der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Planungsgebiet „Tiefes Feld“ sind verzeichnet. Biotope der Stadtbiotopkartierung liegen innerhalb des Änderungsbereiches selbst keine. Es grenzen aber unmittelbar folgende Biotope an: - im Nordwesten: N-1235 Gehölze und magerer Altgrasbestand in Kleinreuth bei Schweinau - im Süd-/Osten: N-1232 Hecken an der Bahnlinie bei Großreuth bei Schweinau Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) sind von der Planung nicht betroffen. Es liegen keine als bedeutsam bewerteten Lebensräume des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996 im Änderungsbereich vor, lediglich unmittelbar angrenzend bzw. mit geringfügiger Überschneidung (ABSP-Nr. 536 – regional bedeutsamer Lebensraum an der äußersten Nordwest-Ecke). Im Rahmen des gesamtstädtischen Freiraumkonzepts mit Aktionsplan "Kompaktes Grünes Nürnberg 2020" (Masterplan Freiraum) wurde das Entwicklungskonzept „Urbane Parklandschaft 21. Jahrhundert“ entwickelt. Mit „urbaner Parklandschaft“ soll sich ein Anspruch auf vielfältige Freiraumtypen, -qualitäten und -nutzungen verbinden. Im Bereich des südlichen Planungsgebiets „Tiefes Feld“ soll daher ein solcher Park als Bestandteil des sog. „Grünen Westbands“ (vom Westpark bis zum Bereich „Tiefes Feld“) und des sog. „Grünen Weges“ (bis zum Hainberg) als Impulsgeber für die dortige großräumige Standortentwicklung entstehen. 2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung Inwieweit bei der Aufstellung der 16. FNP-Änderung die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umweltbelange erfolgt, soweit eine Unterscheidung möglich ist und hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind bau- und betriebsbedingte Auswirkungen i.d.R. nicht im erforderlichen Detaillierungsgrad bekannt. Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Umweltprüfung für das FNP-Änderungsverfahren – der zweistufigen Systematik der Bauleitplanung folgend – ausschließlich auf die geplante Änderung der FNP-Darstellungen abstellt (Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung). Die schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Gesamtauswirkungen auf die Umweltbelange, die durch die Realisierung von Festsetzungen eines B-Plans entstehen, erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung zur Aufstellung des jeweiligen B-Plans (Ebene der verbindlichen Bauleitplanung). 2 Im wirksamen FNP sind an der nordwestlichen Grenze der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches Flächen nach Art. 13d BayNatSchG a.F. (entspricht § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG n.F.) mit einer Größe < 3.000 m² gekennzeichnet. Die gekennzeichneten Bereiche weisen diesen Schutzstatus heute aufgrund von Sukzession nicht mehr auf, daher wird künftig innerhalb des FNP-Änderungsbereichs keine Kennzeichnung mehr erfolgen (betrifft das östliche der ursprünglichen vier dargestellten Symbole). Laut Stadtbiotopkartierung von 1987 handelte es sich um das Biotop-Nr. N-0226 „Extensive Wiese an der Rothenburger Straße / Ecke Südwesttangente“ mit Vorkommen der Sand-Grasnelke. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 288 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 2.1 10 Fläche 2.1.1 Ausgangssituation Der Änderungsbereich liegt im Westen der Stadt Nürnberg in der Gemarkung Großreuth bei Schweinau und umfasst insgesamt ca. 19,5 ha. Beim Planungsgebiet „Tiefes Feld“ handelt es sich fast ausschließlich um landwirtschaftlich genutzte Flächen südlich des alten Ortskerns von Kleinreuth bei Schweinau. Die Feldflur wird von der Südwesttangente und dem Main-Donau-Kanal im Südwesten und einer Bahnlinie im Osten begrenzt. Die Teilflächen des Änderungsbereiches werden von unbefestigten, teils bewachsenen Feldwegen durchzogen. Parallel zur Bahnlinie verläuft zudem die teilasphaltierte Uffenheimer Straße. Somit stellt sich der gesamte Änderungsbereich aktuell ohne bauliche Nutzungen dar. Zwar sind innerhalb des Änderungsbereichs infolge der intensiven ackerbaulichen Nutzung keine bzw. kaum naturbelassene Areale vorhanden, jedoch stellt er einen Ausschnitt eines bedeutenden natürlichen Lebensraums, insb. für bodenbrütende Vogelarten, dar (s. Kap. 2.4.2). 2.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Die städtebauliche Entwicklung soll nach § 1 Abs. 5 BauGB vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Dabei sollen nach § 1a Abs. 2 BauGB die Möglichkeiten der Wiedernutzung von Brachflächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt werden. Die Umnutzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wald oder zu Wohnzwecken genutzten Flächen soll nur im notwendigen Umfang erfolgen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden. Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung sollen dabei zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Durch die FNP-Änderung wird überwiegend eine Nutzungsänderung von bereits dargestellten gemischten Bauflächen und Wohnbauflächen in „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie Wohnbauflächen vorgesehen, 2,31 ha bisher als Grünflächen dargestellte Flächen werden aber neu als Bauflächen dargestellt und somit künftig zusätzlich in Anspruch genommen. 0,31 ha bisher als Flächen für die Landwirtschaft dargestellte Bereiche werden zukünftig als „Grünfläche/ Sportanlage“, ca. 1,6 ha zukünftig als „Grünfläche/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ in Anspruch genommen. Die betroffenen Flächen werden derzeit auch überwiegend landwirtschaftlich genutzt, was in dieser Form künftig nicht mehr möglich sein wird und somit zum Entfall landwirtschaftlicher Nutzfläche führt. Dem insgesamt wegfallenden Umfang von 1,9 ha Landwirtschaftsfläche steht jedoch auf FNP-Ebene im Südosten die geplante Umwidmung eines ca. 1,5 ha bislang als Grünfläche dargestellten Areals zu Fläche für die Landwirtschaft gegenüber. Eine Innenentwicklung wird in Nürnberg bereits aktiv verfolgt (z.B. Konversion ehemaliger Bahn- und Gewerbeflächen). Der aktuell hohen Nachfrage nach Wohnflächen kann aber allein durch diese Maßnahmen nicht begegnet werden, so dass auch die Entwicklung der im FNP dargestellten, noch nicht baureifen Flächen verfolgt wird. Dies geht aus dem „Gutachten zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg“ (GEWOS, September 2015) hervor, welches am 29.10.2015 dem Stadtplanungsausschuss vorgestellt wurde. Demnach zeigt sich in der Gegenüberstellung von Potenzialflächen und der prognostizierten Nachfrage, dass die vorhandenen Potenziale für Wohnbauflächen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Die auch gem. § 1a Abs. 2 BauGB geforderte Begründung bei Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen wurde dabei jedoch nicht gesondert betrachtet (es wird hierzu auch auf die Begründung zur 16. FNP-Änderung verwiesen). Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 289 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 11 Die über die derzeitigen FNP-Darstellungen hinausgehende Inanspruchnahme von dargestellten Grünflächen für neue Bauflächen im Umfang von ca. 2,3 ha sowie die Inanspruchnahme von Flächen für die Landwirtschaft für Grünflächen im Umfang von ca. 1,9 ha hat erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche, auch wenn der Anteil der Flächen für die Landwirtschaft im Planungsgebiet insgesamt in etwa gleich bleibt. 2.2 Boden 2.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Entsprechend der vom Bayerischen Geologischen Landesamt 1977 herausgegebenen Geologischen Karte Nürnberg-Fürth-Erlangen und Umgebung (Maßstab 1 : 50.000) ist der Untergrund im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ größtenteils aus Blasensandstein (Mächtigkeit 10 -20 m) mit Semionotensandstein aus dem Mittleren Keuper aufgebaut. Häufig sind in wechselnder Mächtigkeit Lettenlagen und -linsen zwischengeschaltet, so dass sich eine Wechselfolge zwischen sandigen und tonigen Schichten ergibt. Im Südwesten des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ liegt ein Teil der pleistozänen Hauptterrasse der Rednitz, allerdings in einem Bereich der durch den Bau von Kanal und Südwesttangente beeinflusst wurde. Randlich treten im Südwesten entlang früherer Gräben auch alluviale Talböden auf. Die Böden im Untersuchungsbereich werden aus lehmig-sandigen und schluffig-lehmigen Deckschichten aufgebaut, die vorwiegend durch das Ausgangsgestein bestimmt sind und aus denen vielfach Braunerden entstanden sind. Unter Einwirkung von Staunässe konnten bzw. können sich hier auch schwach pseudovergleyte Braunerden, Parabraunerden oder Pseudogleye, sowie entsprechende Übergangsformen entwickeln. Laut ABSP der Stadt Nürnberg weist ein größerer, zentraler Bereich der Flächen im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ eine mittlere bis hohe Ertrags- und Filterfunktion auf. In den Randbereichen ist diese nur mittel bis gering ausgeprägt, ganz im Südwesten sind wechselfeuchte Böden vorhanden (ABSP Stadt Nürnberg, Karte R2 Ökologische Bodenfunktionen, 1996). Schädliche Bodenveränderungen, Altlasten und -ablagerungen sind nicht bekannt. In Teilbereichen des Planungsgebiets ist aber von künstlichen Auffüllungen oder Bodenveränderungen auszugehen. 2.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die geplante Nutzungsänderung von gemischten Bauflächen bzw. Wohnbauflächen in „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ bzw. Wohnbauflächen wird sich der zukünftige Versiegelungsgrad kaum bzw. nur geringfügig verändern und weiter bei ca. 40% bis 60% liegen. Durch die gegenüber der wirksamen Darstellung des FNP neu in Anspruch genommenen ca. 2,3 ha Grünflächen kommt es jedoch in der Folge zu zusätzlichen, flächigen Bodenversiegelungen. Auch die neue Zweckbestimmung „Sportanlage“ zieht in der Folge eine andere Nutzung nach sich, als eine weitläufige, überwiegend unversiegelte Grün-/Parkanlage. Neben der Anlage von Hartplätzen, der 400 m-Kampfbahn oder kleineren Nebengebäuden ist zu erwarten, dass der Boden im Bereich der Sportflächen drainiert und vollständig verändert wird. Die versiegelten Flächen verlieren ihre natürliche Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund ihrer Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers). Im Bereich der Sportanlagen werden die Funktionen stark Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 290 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 12 beeinträchtigt. Davon betroffen sind überwiegend Böden mit mittlerer bis hoher Ertragsund Filterfunktion sowie kleinräumig auch wechselfeuchte bis mäßig feuchte Böden mit vorrangiger Arten- und Biotopschutzfunktion. Die Planung führt aufgrund des Umfangs neuer Bauflächen und der in Teilbereichen geänderten Zweckbestimmung der Grünflächen zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Boden. 2.3 Wasser 2.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Natürliche Oberflächengewässer, sowie Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete kommen im Änderungsbereich nicht vor. Knapp außerhalb der südwestlichen Begrenzung der südlichen Teilfläche des Änderungsbereiches verläuft aber noch der sog. Diebsgraben (in früheren Karten auch als Landgraben bezeichnet). Früher verlief dieser im Bereich der heutigen Südwesttangente und des Main-Donau-Kanals (MDK) und wurde im Zuge der damaligen Bauarbeiten nach Nordosten verlegt. Er verfügte auch über zwei Seitengräben, die aus dem Planungsgebiet „Tiefes Feld“ von Nordosten kamen. Heute verläuft der Diebsgraben als offener Graben zwischen den Anschlussstellen Gebersdorf und Kleinreuth bei Schweinau am Böschungsfuß mit flachem Gefälle und dient gleichzeitig zur Entwässerung der Schnellstraße. Er wird daher auch nicht mehr als Gewässer III. Ordnung geführt. Auf Höhe der Kreuzung Rothenburger Straße im Nordwesten wird der Diebsgraben unter MDK und Südwesttangente verrohrt bzw. als Düker geführt und verläuft verrohrt weiter bis zur Rednitz im Westen. Angaben zur Gewässergüte liegen derzeit nicht vor, da der Graben temporär trockenfällt. Es ist aber von einer Gewässerbelastung auszugehen, da der Graben Straßenwässer (und damit Tausalze), sowie den Abfluss der intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen aufnimmt. In Teilbereichen ist er auch vermüllt. Südwestlich des Planungsgebiets verläuft der Main-Donau-Kanal (MDK), ein Gewässer I. Ordnung, sowie Bundeswasserstraße (mit entsprechender FNP-Darstellung), welcher in Richtung Main entwässert und sich knapp 50 m vom Änderungsbereich entfernt befindet. Dieses künstlich geschaffene Gewässer wird durch die Südwesttangente vom Planungsgebiet getrennt. Das nächste natürliche Fließgewässer ist die Rednitz, welche ca. 1 km südwestlich vom Planungsgebiet nach Norden fließt. Aufgrund der Tieflage des Areals und der relativ kurzen Entfernung zum Vorfluter ist von einem überwiegend geringen Grundwasserflurabstand auszugehen. Im Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017) werden Flurabstände zwischen 1,0 m und 5,0 m im Bereich zwischen Südwesttangente im Süden, Rothenburger Straße im Norden und Bahnlinie im Osten angegeben. Die Flurabstände nehmen nach Südwesten hin ab. Es waren gerade entlang des Grabens an der Südwesttangente auch immer wieder Vernässungsflächen festzustellen. In regenreichen Perioden kommt es hier zu Staunässe und zeitweiligen Überstauungen der Ackerflächen. Der gesamte südwestliche Bereich entlang der Südwesttangente ist daher auch als sog. wassersensibler Bereich einzustufen. Im Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017) sind im nördlichen Planungsgebiet „Tiefes Feld“ im Bereich der dortigen Erholungsgärten („Kleingärten“) ein Gartenbrunnen als Entnahmestelle und im Süden im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen zwei aktive Beregnungsbrunnen gekennzeichnet. Diese liegen jedoch allesamt außerhalb des Änderungsbereiches der 16. FNP-Änderung. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 291 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 13 Das Kontaminationsrisiko für das Grundwasser wird im ABSP der Stadt Nürnberg meist als mittel eingestuft, im Süden im Bereich der Hauptterrasse allerdings hoch bis sehr hoch. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrunds wird infolge der vorherrschenden Bodenarten als eher schlecht eingeschätzt. Der Grundwasserkörper kann derzeit zumindest in der Umgebung schon als gestört eingeschätzt werden, da bereits durch Bauwerke wie dem Main-Donau-Kanal und der angrenzenden Südwesttangente in den Grundwasserkörper, trotz Dammlage, eingegriffen wurde. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung ist von einer gewissen Nährstoffanreicherung im Grundwasser auszugehen und es wurden auch leicht erhöhte Pestizidbelastungen festgestellt. Für beide Parameter wurden aber in den letzten Jahren zurückgehende Belastungen im weiteren Umfeld festgestellt (Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg, 2017). 2.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose Analog zum Schutzgut Boden ist das Schutzgut Wasser in der Folge durch die Zunahme von Überbauung und Versiegelung nachteilig betroffen. Aufgrund der schlechten Versickerungseigenschaften der Böden kann anfallendes Oberflächenwasser zu einem großen Teil nicht ortsnah versickert werden. Auf FNP-Ebene ist die Entwässerungsplanung noch nicht final zu klären. Auf B-Planebene kann eine dezentrale Retention über einzelne Retentionsflächen geprüft und vorgesehen werden. Ausreichend Retentionsflächen stehen im südlichen Anschluss an die geplanten Baufelder zur Verfügung, sodass eine verzögerte Ableitung nach Westen erfolgen kann. Der Diebsgraben kann naturnah umgestaltet und der Graben zur Retentionsaue umgewandelt werden. Das anfallende Niederschlagswasser kann hier zwischengespeichert und verzögert über den Düker in die Rednitz abgeleitet werden. Daher dürfte sich hieraus keine Verschärfung der Hochwassersituation in der Vorflut ergeben. Ein Teil der anfallenden Oberflächenwässer wird somit zwar noch versickern (und evtl. verdunsten) können, ein Großteil wird jedoch verzögert der Rednitz zugeleitet. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung, die dadurch reduziert wird. Im Hinblick auf die Darstellung im FNP als Wohn- oder gemischte Bauflächen bzw. „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ ergeben sich hier voraussichtlich kaum Änderungen. Durch die zusätzliche Flächeninanspruchnahme durch Bauflächen gemäß der geplanten FNP-Änderung im Umfang von ca. 2,3 ha anstatt „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ und von ca. 0,3 ha „Grünflächen/ Sportanlage“ anstatt bisheriger Fläche für die Landwirtschaft wird dieser Faktor jedoch zusätzlich erhöht. Weitere Auswirkungen bestehen in möglichen Einbindungen von Bauwerken durch Unterkellerungen und Tiefgaragen in den Grundwasserkörper. Diese können jedoch erst auf Ebene des B-Planes bzw. auf Genehmigungsebene vertiefter geprüft und bewertet werden. Positiv auf das Schutzgut Wasser könnte sich ein geplanter naturnaher Ausbau des Diebsgrabens entlang der Südwesttangente auswirken. Hierzu liegen aber bislang noch keine Detailplanungen vor und es erfolgen im Rahmen der FNP-Änderung hierzu auch keine expliziten Darstellungen. Aufgrund der zusätzlichen Versiegelung, der Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate und der Ableitung von Oberflächenwässern von zusätzlich als Bauflächen in Anspruch genommenen Flächen wird von erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser ausgegangen. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 292 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 2.4 14 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt 2.4.1 Pflanzen 2.4.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Der Änderungsbereich stellt einen Teilausschnitt des überwiegend landwirtschaftlich geprägten Planungsgebietes „Tiefes Feld“ dar. Die nachfolgenden Beschreibungen beruhen auf Bestandsaufnahmen, die im Jahr 2017, am 27.04.2018 und am 06.04.2020 durchgeführt wurden. Ergänzend wird auf Ergebnisse von Begehungen durch das Umweltamt im Hinblick auf floristische Besonderheiten (23.06.2014, D. PILOTEK, Umweltamt der Stadt Nürnberg), sowie im Rahmen von Erfassungen im Vorfeld der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zurückgegriffen, die im Gutachten zur saP (Grosser-Seeger & Partner, 04.12.2018) beschrieben werden. Der Änderungsbereich wird hauptsächlich intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt. Einzelne Flurstücke werden auch extensiv bewirtschaftet, ein kleiner Teil im Osten an der Bahnlinie ist auch brach gefallen. Mit Ausnahme einer kleinflächigen Gehölzgruppe auf Flst. Nr. 297 (Gmkg. Großreuth b. Schweinau), die aus Schwarzem Holunder (Sambucus nigra) und aktuell auf den Stock gesetzten Weiden (Salix spec.) besteht, befinden sich keine Gehölzbestände innerhalb des Änderungsbereiches. Das Gebiet wird von unbefestigten, teils bewachsenen Feldwegen durchzogen. Entlang der östlichen Grenze der südlichen Teilfläche des Änderungsbereiches verläuft die asphaltierte Uffenheimer Straße. Im wirksamen FNP sind am nordwestlichen Rand der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches Flächen nach Art. 13d BayNatSchG a.F. < 3.000 m² (entspricht heute Art. 23 BayNatSchG bzw. § 30 BNatSchG) nachrichtlich übernommen. Die gekennzeichneten Bereiche wiesen diesen Schutzstatus zuletzt aufgrund von Sukzession nicht mehr auf. So wurden auch bei der zwischenzeitlich stattgefundenen Aktualisierung der StadtBiotopkartierung 2006/2007 keine geschützten Lebensräume im Planungsgebiet mehr erfasst. Teilweise wurde in diese Bereiche zuletzt auch bei Bauarbeiten für die Verlängerung der U-Bahnlinie 3 eingegriffen. Biotope gemäß Stadtbiotopkartierung sind im Umfeld vorhanden, liegen jedoch außerhalb des Änderungsbereiches. Das an die nordwestliche Ecke der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches angrenzende Biotop N-1235 „Gehölze und magerer Altgrasbestand in Kleinreuth bei Schweinau“ wurde im Bereich der Anschlussstelle für die Neue Rothenburger Straße im Zuge der Bauarbeiten für die U-Bahnlinie 3 im Winter 2019/2020 zerstört. In den Jahren 2018 und 2019 handelte es sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung im Änderungsbereich vorwiegend um Getreideanbau, in früheren Jahren dominierte der Maisanbau. Aufgrund der teils sandigen Böden tritt trotz der intensiven Nutzung auf manchen Ackerschlägen oder in den Rainen auch eine seltene Ackerwildkrautflora auf. Gerade bei Kulturen wie Roggen profitiert diese von der geringeren Saatdichte, so dass diese Äcker einer extensiven Nutzung sehr nahe kommen. Hier finden sich häufig noch Kornblumen (Centaurea cyanus). Bereits 1994 wurde die Bedeutung des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ (und auch anderer Ackerflächen um Großreuth bei Schweinau und Höfen) bei Erhebungen zur Ackerwildkrautflora im Zuge der ABSP-Erstellung erkannt (ABSP Stadt Nürnberg 1996). In der nachstehenden Tabelle sind vorkommende Arten aufgelistet, die im gesamten Bereich des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ nachgewiesen sind und teils auch im Änderungsbereich vorkommen. Auf Teilflächen im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ erfolgte in den vergangenen Jahren auch der Anbau von Sonderkulturen wie Erdbeeren und die Kultivierung von Beerenobst als Containerware. Im Jahr 2020 wurde auf kleinerer Fläche Spargel angebaut. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 293 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 15 Tabelle 2: Vorkommen bemerkenswerter, gefährdeter oder geschützter Pflanzenarten im Bereich des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ (Daten aus 2014 von D. PILOTEK und aus 2016 von G. KNIPFER) Rote-Liste-Status Region BArtschV/ stadtbedeutsame Anhang Art nach ABSP KeuperFFH LiasStadt Nürnberg Land wissenschaftlicher Artname deutscher Artname D Bayern Alopecurus myosuroides Acker-Fuchsschwanz - V - -/- - Centaurea cyanus Kornblume V V V -/- ja Myosotis stricta Sand-Vergissmeinnicht - 3 V -/- ja Myosurus minimus Mäuseschwänzchen - 3 3 -/- ja Ornithogalum vulgare (syn. O. umbellatum) Gewöhnlicher DoldenMilchstern - 3 3 -/- ja Ranunculus arvensis Acker-Hahnenfuß 3 3 3 -/- ja Ranunculus sardous Sardischer Hahnenfuß 3 3 3 -/- ja §§ = streng geschützt, § = besonders geschützt 2.4.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die FNP-Änderung erfolgt in beträchtlichem Umfang eine Inanspruchnahme von Grünflächen für zusätzliche Bauflächen und somit ein Verlust an Lebensräumen. Durch die zusätzliche Zweckbestimmung „Sportanlage“ ist zudem von einer Nutzungsintensivierung der Grünflächen und einem Verlust des ökologischen Potentials in diesem Teilbereich auszugehen. Im FNP dargestellte Flächen für die Landwirtschaft sind durch den Flächenausgleich bilanziell nur in geringem Maß negativ betroffen. Wertvolle Lebensräume und größere bzw. ältere Gehölzbestände sind durch die Planung jedoch nicht betroffen. Die Inanspruchnahme dieser Lebensräume könnte auch schon im vergleichbaren Umfang auf Basis des wirksamen FNP erfolgen, so dass die Änderung der Darstellungen im vorliegenden Änderungsverfahren keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut hat. Einschränkend muss hier jedoch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem Planungsgebiet „Tiefes Feld“ um eine Feldflur handelt, in der Wuchsorte seltener und gefährdeter Ackerwildpflanzen bekannt sind. Das standörtliche Potenzial für diese Pflanzen ist zwar auch an anderer Stelle im Stadtgebiet an vielen Stellen gegeben, allerdings besteht aufgrund der zunehmenden Flächenverknappung in der Landwirtschaft durch Bautätigkeit, sowie der Zunahme von Unterglaskulturen für diese Pflanzenarten ein hohes Gefährdungspotenzial. Trotz der geplanten Umwidmung der bisher dargestellten Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ können die Auswirkungen der Planung, d.h. die Änderung der FNP-Darstellungen, aufgrund der geringen Eingriffsempfindlichkeit der Ausgangssituation (landwirtschaftliche Nutzfläche) insgesamt als nicht erheblich nachteilig für dieses Schutzgut eingestuft werden. 2.4.2 Tiere 2.4.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Zur Entwicklung des Gesamtareals „Tiefes Feld“ liegt bereits eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) aus dem Jahr 2018 vor (Grosser-Seeger & Partner, 04.12.2018). In deren Rahmen wurden auch verschiedene Erhebungen zu Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 294 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 16 planungsrelevanten Artengruppen (u.a. Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien) im Jahr 2016 durchgeführt. Ferner liegen für das Planungsgebiet verschiedene Artnachweise in der Artenschutzkartierung (ASK, Stand: 01.04.2020) vor. Diese Daten und Gutachten bilden auch die Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen. Säugetiere Im Zuge der Erfassungen zur saP für den gesamten Untersuchungsbereich „Tiefes Feld“ wurden nur zwei Fledermausarten konkret nachgewiesen: der Abendsegler und die Zwergfledermaus. Weitere in der Stadt Nürnberg auftretende Arten sind auch hier potenziell zu erwarten. Die offene Agrarfläche, welche der Änderungsbereich umfasst, wurde bei den Erfassungen aber nur von relativ wenigen Fledermäusen als Jagdhabitat genutzt. Außerdem liegen hier keine Bäume oder Gebäude vor, welche als Quartier dienen könnten. Es wurden außerdem Feldhasen (Lepus europaeus) sowie Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) beobachtet. Insbesondere für den als gefährdet geltenden Feldhasen (Rote Liste D 3, in Bayern Vorwarnliste) stellt der Änderungsbereich ein wegen der umgebenden Siedlungsbereiche und der Verkehrstrassen isoliertes Resthabitat dar. Vögel Von Vögeln werden die Flächen innerhalb des Änderungsbereiches zur Nahrungssuche sowie auch als Bruthabitat genutzt. Es liegen für ca. 50 Vogelarten Nachweise im Untersuchungsbereich „Tiefes Feld“ vor, bei denen es sich überwiegend um die typische Vogelfauna der offenen Feldflur handelt sowie um Vogelarten aus Siedlungen, Gärten und Gehölzbrüter. Der Änderungsbereich ist durch offene Feldfluren geprägt, die ein wichtiger Lebensraum für bodenbrütende Vogelarten sind. Gehölzbestände treten nur randlich bzw. außerhalb auf. Von hoher Bedeutung sind hier die bodenbrütenden Vogelarten Kiebitz (Vanellus vanellus) (RL D 2), Feldlerche (Alauda arvensis) (RL D 3) und Wiesen-Schafstelze (Motacilla flava), die alle mit Brutnachweisen im Gebiet festgestellt wurden. Es liegen auch Brutzeitnachweise (Brutstatus A) für Wachtel (Coturnix coturnix) und den Wachtelkönig (Crex crex) vor sowie frühere Nachweise des Rebhuhns (Perdix perdix) (RL D 2). Die oben genannten Arten mussten im Großraum Nürnberg durch Überbauung und Nutzungsintensivierung in den vergangenen Jahren fortschreitende Lebensraumverluste hinnehmen. Sie alle nutzen die offenen Ackerflächen als Bruthabitat. Weitere vorkommende Vogelarten gehören zur ökologischen Gilde der Hecken- und Baumbrüter, die in den Randbereichen und den Gärten im Umfeld des Änderungsbereiches geeignete Brutmöglichkeiten vorfinden. Es treten häufige Heckenbrüter auf, aber auch seltenere Arten wie die Klappergrasmücke (Sylvia curruca). Mangels älterer Bäume treten höhlenbrütende Arten nur untergeordnet auf. Es gibt auch Nachweise der Waldohreule (Asio otus) bei der Jagd und auch von jagenden Turmfalken und Mäusebussarden, aber keine Horste von Eulen und Greifvögeln. Das Gebiet hat auch eine Bedeutung als Durchzugs- und Rastgebiet für verschiedene Arten, aber keine von übergeordneter Bedeutung. Weitere Vogelarten konnten als Nahrungsgäste festgestellt werden, die das Gebiet im freien Luftraum überfliegen, wie Schwalben, Mauersegler oder der Wanderfalke. Reptilien In der ASK (Artenschutzkartierung) sind einzelne Funde von Zauneidechsen (Lacerta agilis) (z.B. an der östlichen Bahnlinie) oder auch im Westen an der Rothenburger Straße aus dem Jahr 1987 dokumentiert. Die Nachweise im Westen konnten bei aktuellen Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 295 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 17 Erhebungen bestätigt werden. Aufgrund der Lebensraumausstattung ist die Art im überwiegenden Änderungsbereich jedoch nicht zu erwarten, außer ganz im Südosten bzw. entlang der Bahnlinie. Weitere Reptilienarten konnten nicht festgestellt werden. Amphibien Aufgrund fehlender Amphibienlaichgewässer kann ein regelmäßiges Vorkommen von Amphibien im Änderungsbereich ausgeschlossen werden. Mögliche Amphibienlaichgewässer befinden sich westlich des Änderungsbereichs im Bereich der Tümpelgruppe in der planfestgestellten Ausgleichs-/Ersatzfläche an der Südwesttangente bzw. entlang des Diebsgrabens. Wirbellose Für die Vorkommen besonderer oder seltener Arten von Wirbellosen (Spinnen, Insekten etc.) bietet der Untersuchungsbereich keine speziell geeigneten Lebensräume. Vertiefte Erhebungen wurden nicht durchgeführt. Aufgrund fehlender Lebensräume und/oder Wuchsorte essentieller Raupenfutterpflanzen kann die Betroffenheit seltenerer Arten wie Wiesenknopf-Ameisenbläulingen (Maculinea div. spec.) und Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) ausgeschlossen werden. Das weitere ökologische Entwicklungspotenzial des Änderungsbereiches ist als mittel einzustufen. Die Flächen sind anthropogen geprägt und genutzt. Bei Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung bestünde ein Entwicklungspotenzial nur bei Reduzierung der Nutzungsintensität (vgl. auch Kap. 3, Nullvariante). 2.4.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Bei einer Realisierung der Darstellungen des FNP würden durch die geplante Ausdehnung der Bauflächen in beträchtlichem Umfang sowie die Nutzungsintensivierung der Grünflächen wertvolle Lebensräume für das vorhandene Artenspektrum zusätzlich und vollständig verlorengehen. Die Neuanlage von Gärten in Wohngebieten sowie von Parkanlagen kommt nur meist häufigen Arten mit geringen Lebensraumansprüchen (Ubiquisten) zugute. Die ökologische Gilde der Hecken- und Baumbrüter erfährt dabei durch die Schaffung von Brutmöglichkeiten sogar eine Aufwertung ihrer Lebensräume. Durch die in der Folge stattfindenden Eingriffe in offene Ackerflächen gehen Lebensräume von bodenbrütenden Vogelarten verloren. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Arten Kiebitz, Feldlerche, Wiesenschafstelze, Rebhuhn, Wachtel und Wachtelkönig. Daneben werden auch Brutplätze durch Verdrängungseffekte (Meidung der Arten von Vertikalstrukturen) beeinträchtigt. Für diese Arten sind die späteren Eingriffe erheblich nachteilig. Die hierfür erforderlichen Ersatzmaßnahmen (FCS-Maßnahmen) sind im Rahmen nachgelagerter B-Plan-Verfahren zu ermitteln und sind festzusetzen bzw. planungsrechtlich zu sichern. Teilweise wurden diese auch schon umgesetzt. Die geplante FNP-Änderung selbst ergibt aber keine wesentliche Änderung der späteren Verhältnisse, da Flächen für die Landwirtschaft im ungefähr gleichen Umfang erhalten werden. Grundsätzlich wurde allerdings bereits bei den Planungen für das gesamte Entwicklungsgebiet „Tiefes Feld“ davon ausgegangen, dass auch bei einem Verbleib landwirtschaftlich genutzter Flächen im Süden die hier brütenden Feldflurarten aufgrund einer zu geringen Größe des verbleibenden Areals ausbleiben werden. Andere Tiergruppen sind von der vorliegenden Planung nicht erheblich nachteilig betroffen. In Bezug auf das Schutzgut Tiere treten allein aufgrund der Änderung des FNP keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen auf, da Eingriffe in ähnlicher Größe bereits zuvor über den wirksamen FNP vorbereitet waren. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 296 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 18 2.4.3 Biologische Vielfalt Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere, sowie ihrer natürlichen Lebensräume (siehe Kap. 2.4.1), ggf. auch in Bezug auf das Schutzgut Landschaft (biologische Vielfalt i.S.v. Strukturvielfalt, siehe Kap. 2.5) gegeben. Da insgesamt weder für das Schutzgut Pflanzen, noch für das Schutzgut Tiere erhebliche nachteilige Auswirkungen durch die für sich betrachtete FNP-Änderung festgestellt werden konnten, sind die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf das Schutzgut Biologische Vielfalt ebenfalls nicht erheblich nachteilig. Durch die später tatsächlich realisierten Eingriffe treten jedoch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter ein, was auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanungen im Rahmen der entsprechenden Umweltprüfungen zu beschreiben und zu bewerten ist. 2.5 Landschaft 2.5.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „113 Mittelfränkisches Becken“. Im ABSP wird das Untersuchungsgebiet zur Untereinheit „113-53 Stadtgebiet Nürnberg-Fürth“ gezählt. Der Bereich „Tiefes Feld“ gehört zu den wenigen, noch unbebauten Freiflächen Nürnbergs. Der gesamte Änderungsbereich wird überwiegend ackerbaulich genutzt und ist von der Topographie weitgehend eben. Nur Teilflächen liegen dauerhaft brach. Im direkten Umfeld befinden sich ebenfalls ackerbaulich genutzte Flächen. Diese grenzen in den Randbereichen an Gehölz- und Baumreihen, welche wiederum die Fläche von den angrenzenden Nutzungen (insbesondere den Verkehrstrassen) abgrenzen. Weitere, die Landschaft gliedernde, Strukturelemente sind aber kaum vorhanden. Zu nennen ist hier beispielhaft ein alter Schuppen aus Holz mit einer solitären Eiche inmitten eines Ackers, quasi als Relikt der kleinteiligen bäuerlichen Landwirtschaft (zwischen den beiden Änderungsbereichsteilen). Diese kleinteilige Nutzung ist auch teilweise noch in der Größe der Ackerschläge ablesbar, die eine gewisse Nutzungsvielfalt ergeben. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 297 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 19 Abbildung 3: Blick über die offenen Ackerflächen des Änderungsbereiches von Südwesten in Richtung Nordosten. (eigene Aufnahme vom 06.04.2020). Angrenzend an das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ befinden sich im Nordwesten und Nordosten Gewerbegebiete. Am Nordrand liegt der alte Siedlungskern von Kleinreuth bei Schweinau, der aber nur noch in geringem Umfang historische Bausubstanz aufweisen kann. Die typische Eigenart, die diesen bäuerlichen Siedlungen eigen war und wie sie beispielsweise in Großreuth bei Schweinau noch ablesbar ist, ist hier weitgehend verloren gegangen. Dem Ortsrand wird im ABSP eine mangelnde Eingrünung bescheinigt. Diese Situation hat sich durch die Entwicklung vorgelagerter Gehölzsukzession etwas verändert. Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ ist außerdem durch die Bahnlinie im Osten und die Südwesttangente im Westen überprägt, die beide auch zu Lärmimmissionen führen. Die optische Wirkung wird noch dadurch verstärkt, dass gerade die Südwesttangente, aber auch die beiden Ansätze der Neuen Rothenburger Straße im Vergleich zum Planungsgebiet erhöht auf Dämmen errichtet sind. Bebauung und Straßen bestimmen den Horizont, was auch durch die Böschungsbepflanzungen nur bedingt gemindert wird. Auch das Landschaftserleben im Änderungsbereich ist durch diese bauliche Überprägung und die angrenzenden Verkehrstrassen negativ beeinflusst (vgl. Kap. 2.6.1). 2.5.2 Umweltauswirkungen und Prognose Das Landschaftsbild ändert sich bei Umsetzung der bestehenden FNP-Darstellungen durch die Bebauung von landwirtschaftlich geprägten Flächen hin zu einer Fläche mit Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 298 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 20 städtisch-urbanem Charakter. Es entstehen aber auch neue „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“. Die Ausdehnung der im wirksamen FNP dargestellten Bauflächen entspricht in der Tiefe weitgehend der bisher geplanten Darstellung, sodass die zusätzlichen Bauflächen nicht weiter in die vorgesehenen Flächen des Landschaftsparks hineinragen. Hingegen wird sich die West-Ost-Ausdehnung der Bauflächen auf nahezu die gesamte Breite des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ erstrecken. Die wesentliche Überprägung findet jedoch bereits durch den wirksamen FNP statt. Durch eine naturnahe Gestaltung und Bepflanzung der Grünflächen, insbesondere der Parkanlage, kann die Strukturdiversität erhöht und die künftige Bebauung zum Offenland eingegrünt werden. Auch das Landschaftserleben wird positiv beeinflusst. Allerdings werden Teile des geplanten Landschaftsparks nun auch mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ versehen, was im Hinblick auf die spätere Gestaltung als Sportfläche und die damit verbundenen, intensiven Nutzungen deutlich anders zu bewerten ist, als eine Parkanlage. Die Wettkampfbahn wird einen Fremdkörper im geplanten Park darstellen. Die Situierung dieser Nutzung im Osten an der Bahnlinie, wo bereits Vorbelastungen des Landschaftsbildes bestehen, vermindert diese Auswirkungen aber. Durch die im Vergleich zum wirksamen FNP geplanten Nutzungsänderungen und zusätzlichen Bauflächen ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft. Zudem ist das Landschaftsbild bereits vorbelastet und von einem geringen Strukturreichtum geprägt. 2.6 Menschliche Gesundheit Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes Menschliche Gesundheit bilden generell gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sowie die Erholungseignung des Gebiets. Die Rolle des Klimas für die menschliche Gesundheit sowie die Auswirkungen der Planung darauf werden im Kap. 2.8 ausgeführt. 2.6.1 Erholung 2.6.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Das Naherholungspotenzial des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ als Landschaftsausschnitt „Feldflur um Kleinreuth und Höfen“ wurde im ABSP der Stadt Nürnberg mit „sehr gering“ bewertet. Zudem ist der Grenzbereich zwischen der bestehenden Bebauung und den Ackerflächen durch eine mangelhafte Ortsrandeingrünung gekennzeichnet. Die Erholungsfunktion ist in der durch die angrenzenden Verkehrstrassen verlärmten Ackerlandschaft sehr gering. Zudem bestehen schlechte Verknüpfungen zu den Wohngebieten. Im Gebiet selbst steht nur das Feldwegenetz für die Erholung zur Verfügung. Die landschaftsgebundene Erholung des Planungsgebietes ist daher von geringerer Bedeutung als beispielsweise die östlich der Bahnlinie liegenden Freiflächen für die Bewohner von Großreuth bei Schweinau. Die Flächen werden aber dennoch von Anliegern zum Spazierengehen, Joggen, Hundeauslauf sowie Fahrradfahren genutzt, da sie als letzter nutzbarer Freiraum für die umgebenden Gebiete und das städtische Umfeld fungieren. Trotz der Vorbelastungen erfüllt das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ daher eine Funktion für die Erholung. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 299 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 21 Nach dem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept (GFK) von 2013 beläuft sich das rechnerische Defizit an öffentlichen Grünflächen im Planungsbereich Schweinau/Gaismannshof (Nr. 57) auf 9,9 ha, obwohl hier auch Flächen wie der Westpark liegen. Damit ist eine entsprechende Unterversorgung verbunden. Laut Jugendhilfeplan „Spielen in der Stadt“ (Teilfortschreibung von 2019) besteht im Planungsbereich auch ein ungedeckter Bedarf von öffentlichen Spielplatzflächen von ca. 32.000 m². 2.6.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Negative Auswirkungen der Planung auf die Erholungseignung des Gebietes für den Menschen werden aufgrund des vergleichsweise geringen aktuellen Naherholungspotenzials nicht gesehen. Die zusätzliche Darstellung von Wohnbauflächen im Bereich von bisher geplanten „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ (gemäß wirksamen FNP) führt aber zunächst zu einem Wegfall nutzbarer Landschaftsbereiche und Veränderungen durch die geplante Bebauung und einem zusätzlichen Mehrbedarf an öffentlicher Grünfläche. Zusätzlich kommt der „Entzug“ von Parkflächen durch die neu hinzugekommene Zweckbestimmung von „Sportanlagen“ hinzu. In der Summe stehen daher zukünftig durch die vorliegende FNP-Änderung ca. 4,5 ha weniger „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ zur Verfügung als bisher. Durch die Entwicklung des geplanten Landschaftsparks südlich der geplanten Bebauung und eine multifunktionale Ausrichtung der Retentionsflächen können jedoch wohnortnahe Erholungsflächen zur Verfügung gestellt werden, welche die neu entstehenden Bedarfe aus den angrenzenden Wohngebieten decken. Zudem soll durch den Landschaftspark zukünftig eine Geh- und Radwegeverbindung führen, die das Pegnitztal mit dem Hainberg verbindet. Einschränkend wirkt sich hier auch die hohe Immissionsbelastung aus (vgl. Kap. 2.6.2.1), die ohne Realisierung von Lärmschutzmaßnahmen nur eine geringe Aufenthaltsqualität bedingt. In Bezug auf die Erholungsfunktion des Gebietes kommt es mit der FNP-Änderung durch die Reduktion von „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ in einem Umfang von insgesamt ca. 4,5 ha zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch - Erholung. 2.6.2 Lärm In der für die Bauleitplanung relevanten DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ werden für unterschiedliche Baugebietstypen Orientierungswerte angegeben. Im FNP werden zwar keine Baugebiete dargestellt, sondern nur Bauflächen (Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, Flächen für Gemeinbedarf) unterschieden, allerdings können die daraus in der Bebauungsplanung vermutlich abgeleiteten Baugebiete hier als Betrachtungsgrundlage dienen. So werden in der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete tags Orientierungswerte von maximal 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) (Gewerbelärm) bzw. 45 dB(A) (Verkehrslärm) angegeben. Für Mischgebiete gelten jeweils um 5 dB höhere Orientierungswerte. Für Parkanlagen nennt die DIN 18005 einen Orientierungswert von 55 dB(A) tags wie nachts. Neben der DIN 18005 ist auch die Verkehrslärm-Schutzverordnung (16. BImSchV) von Bedeutung, die für den Neubau von Straßen und Schienenwegen im Unterschied zur genannten DIN 18005 verbindlich einzuhaltende Grenzwerte festlegt. Auch wenn vorliegend die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht direkt anwendbar sind, spielen sie für die städtebauliche Planung eine Rolle. Fehlt es diesen Werten auch an einer normativen Verbindlichkeit, weil wie hier die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung nicht gegeben sind, können die Grenzwerte dennoch in der Abwägung berücksichtigt werden. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 300 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 22 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV findet die Verordnung ab der Erhöhung des Straßenlärms durch den baulichen Eingriff um 3 dB oder auf 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (wesentliche Änderung) auch Anwendung. Für allgemeine Wohngebiete (WA) gelten dabei Immissionsgrenzwerte von maximal 59 dB(A) tags und von 49 dB(A) nachts, in Mischgebieten (MI) liegen die Werte jeweils um 5 dB höher. Sonstige schutzbedürftige Sondergebiete, wie im vorliegenden Fall die Schulnutzung in der geplanten Fläche für Gemeinbedarf, sind je nach Nutzungsart festzulegen. Die DIN 18005 gibt dementsprechend Orientierungswerte zwischen 45 bis 65 dB(A) tags und zwischen 35 bis 65 dB(A) nachts vor. In der folgenden Beurteilung wird hierbei auf die oben genannten Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete zurückgegriffen. Gemäß 16. BImSchV sind für die Nutzungs¬arten „Altenheime, Kurheime, Krankenhäuser und Schulen“ Immissionsgrenzwerte von 57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts anzusetzen. 2.6.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Auf das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ wirken Lärmimmissionen aus verschiedenen Quellen ein. Hieraus ergeben sich unterschiedlich starke Beeinträchtigungen für den Menschen bzw. auf das Schutzgut Menschliche Gesundheit. Über Grenz- bzw. Orientierungswerte, die in einschlägigen Regelwerken vorgegeben sind, bestehen Maßgaben zur maximal zulässigen bzw. zu unterschreitenden Höhe des einwirkenden Lärms. Im Änderungsbereich sind momentan folgende Lärmemittenten maßgeblich: • Verkehrslärm durch die heute noch 2-gleisige Güterzugstrecke im Osten, geplant ist ein 4-gleisiger Ausbau durch die DB (Deutsche Bahn AG) • Verkehrslärm der Südwesttangente im Südwesten sowie insbesondere der Rothenburger Straße (alt) im Norden und weiterer Straßen • Schiffsverkehr Main-Donau-Kanal (Liegestellen und Durchfahrten) • Gewerbetriebe/-gebiete, v.a. im Norden und westlich des Main-Donau-Kanals, aber auch im Südosten und Südwesten (Gewerbegebiet „Südwestpark“) Zudem wurde die Neue Rothenburger Straße, die zukünftig als Haupterschließung für das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ dient, in der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung als bestehender Lärmemittent berücksichtigt. Für diese soll in Bälde das erforderliche Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Die Betrachtung der schalltechnischen Ausgangssituation im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ erfolgt auf Grundlage der Schallgutachterlichen Stellungnahme zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes „Bereich Tiefes Feld“ (OBERMEYER INFRASTRUKTUR GMBH & CO. KG, 12.05.2021). Hier wird zunächst die IST-Situation ohne geplante Bebauung aber mit vorgesehenen Änderungen bei den Verkehrstrassen als freie Schallausbreitung untersucht. Verkehrslärm Zum Verkehrslärm erfolgte eine Betrachtung des Straßen- bzw. Schienenverkehrslärms der Südwesttangente, der Neuen Rothenburger Straße und weiterer Straßen im Norden (u.a. alte Rothenburger Straße). Zudem wurde die Güterzugstrecke einschließlich des geplanten 4-gleisigen Ausbaus und der gemäß Planfeststellungsverfahren vorgesehenen schall-technischen Maßnahmen berücksichtigt. Bei Ermittlung der freien Schallausbreitung in 8,5 Metern Höhe über Grund ergaben sich innerhalb der beiden Teilflächen des Änderungsbereiches Immissionspegel von über 55 Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 301 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 23 dB(A) bis zu 75 dB(A) tags. Dabei ist festzustellen, dass sich die Immissionspegel mit zunehmender Nähe zur Südwesttangente sowie zur Neuen Rothenburger Straße erhöhen. Im Nachzeitraum ergibt sich im östlichen Bereich der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches ein Immissionspegel von über 35 dB(A) bis 40 dB(A). In Richtung Südwesttangente und Neuer Rothenburger Straße wurden jedoch auch nachts Immissionspegel bis zu 70 dB(A) innerhalb des Änderungsbereiches ermittelt. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete und auch für Parkanlagen werden demnach im überwiegenden Änderungsbereich im Tages- und Nachtzeitraum weit überschritten. Die in den Berechnungen berücksichtigten Lärmschutzmaßnahmen entlang der Güterzugstrecke bewirken, dass im östlichen Bereich der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches tags nur geringe Überschreitungen auftreten. Nachts können in diesem Bereich die Orientierungswerte z.T. eingehalten werden. Durch den Verkehrslärm besteht eine hohe Vorbelastung des Gebiets. Gewerbelärm Im Umfeld des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ bestehen baurechtlich sowohl Gewerbe(GE), als auch Sonder- (SO) und Industriegebiete (GI). Meist erfolgten in den dazugehörigen Bebauungsplänen keine Beschränkungen zum Lärmschutz (z.B. über Emissionskontingentierungen), lediglich auf Ebene von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen wurden teilweise Auflagen zum Schallschutz erteilt. Von Bedeutung ist auch, dass die bestehende Wohnbebauung in Kleinreuth bei Schweinau schon jetzt im Norden unmittelbar an diese Emittenten angrenzt. Dies wurde im Hinblick auf das geltende Rücksichtnahmegebot in Gemengelagen teils in neueren Genehmigungsbescheiden schon berücksichtigt und auch sonst gutachterlich reduzierte Ansätze für die Ge-werbebetriebe zu den Nachtzeiten angesetzt. Gemäß der Schallgutachterlichen Untersuchung (OBERMEYER INFRASTRUKTUR GMBH,12.05.2021) kann bei Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung der äußeren Gebäudereihen entlang der Rothenburger Straße sowie zur Südwesttangente innerhalb des Änderungsbereiches die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tags und nachts eingehalten werden (vgl. nachfolgendes Kapitel 2.6.2.2). Es besteht daher im Vergleich zum Straßenverkehrslärm nur eine untergeordnete Vorbelastung mit Gewerbelärm. Dennoch ist auch dies ein Beitrag zur immissionsschutztechnischen Vorbelastung des Gebietes. Eine Summenbetrachtung von Gewerbe- und Verkehrslärm ist bisher in den gesetzlichen Normen und Vorschriften nicht vorgesehen. Freizeitlärm Bisher entstehen durch die ausgeübten Nutzungen im Rahmen der landschaftsgebundenen Erholung im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ keine relevanten Immissionen. Das Schutzgut Mensch – Lärm hat im Planungsgebiet eine hohe Bedeutung, da hohe Anforderungen an die Planung zur Bewältigung der Lärmeinwirkungen gestellt werden. 2.6.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Für unterschiedliche Gebietstypen sind unterschiedliche Grenz- bzw. Orientierungswerte anzusetzen (vgl. Kap. 2.6.2.1). Dies berücksichtigt zwar die charakteristischerweise in den jeweiligen Gebieten zu erwartenden Nutzungen und damit verbundene Lärmeinwirkungen, letztendlich ist es für die von Lärm betroffenen Bewohner aber irrelevant, ob sie Lärm in einem Wohngebiet oder einem Mischgebiet ausgesetzt sind. Gemäß FNP-Änderung werden innerhalb der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereichs Wohnbauflächen und Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 302 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 24 „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ dargestellt und im östlichen Bereich auch Grünflächen. Auch eine Summierung von verschiedenen Lärmarten (Verkehrs-, Gewerbe-, und Freizeit/ Sportlärm) stellt einen Beitrag zur immissionstechnischen Vorbelastung eines Gebietes dar. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften und Normen ist jedoch vorgesehen, dass die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen aufgrund der subjektiven Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Geräuscharten jeweils gesondert geprüft und nicht summiert werden. Für das Berechnungsmodell wurden in der schallgutachterlichen Stellungnahme (OBERMEYER INFRASTRUKTUR GMBH & CO. KG, 12.05.2021) beispielhaft die resultierenden Immissionen an einer möglichen Bebauung aufgezeigt. Annahmen zur Situierung von Gebäuden oder Gebäudereihen sowie Schallschutzwänden sind zwar zu detailliert für die FNP-Ebene, werden hier aber mit betrachtet, um die Auswirkungen der Lärmimmissionen sowie die Frage, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse geschaffen werden können, besser bewerten zu können. Von folgender Schallschutzbebauung bzw. Schallschutzwänden wird ausgegangen: Entlang der Neuen Rothenburger Straße werden vier- bis achtgeschossige Gebäudekomplexe angenommen, von denen bereits eine gewisse Abschirmwirkung in südliche Richtung ausgehen wird. Zudem wird entlang der Rothenburger Straße sowie entlang der westlichen Randbebauung als Abschirmung zur Südwesttangente eine lückenlose Lärmschutzbebauung in Form von Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit einer Mindesthöhe von 12 m angenommen. Entlang der Südwesttangente wird von einer 6 Meter über Fahrbahnoberkante hohen Schallschutzwand (am nördlichen Ende abgestuft auf 4 Meter bzw. 3 Meter über Fahrbahnoberkante) ausgegangen. Wie bereits erwähnt, wird angenommen, dass der Ausbau der Güterzugtrasse einschließlich der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen bereits erfolgt ist (Realisierung ist für 2024 geplant). Verkehrslärm Die schallgutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der hohen Vorbelastung durch die umliegenden Verkehrswege die Einhaltung der Orientierungswerte sowie der Immissionsgrenzwerte im Änderungsbereich z.T. auch bei Realisierung der o.g. Schallschutzwände nicht möglich ist. An der Grenze der geplanten westlichen Wohnbaufläche innerhalb des Änderungsbereiches wurden zur Südwesttangente im Tageszeitraum Pegel bis zu 66 dB(A) ermittelt. An der nördlichen Grenze der geplanten „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ wurden Pegel bis zu 62 dB(A) ermittelt. Im Nachtzeitraum wurden in allen geplanten Wohnbauflächen des Änderungsbereiches Pegel zw. 48 und 54 dB(A), an einer Stelle im Nordwesten bis zu 58 dB(A), ermittelt. Um dies planerisch zu bewältigen, sind neben den bisher schon betrachteten, aktiven Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwände) weitere, wie z.B. die Aufstockung der Lärmschutzwände entlang der Güterzugstrecke i.V. mit Schallschutzbebauungen oder Lärmschutzwänden am östlichen Rand der Wohngebiete sowie passive Schallschutzmaßnahmen, wie die Ausrichtung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Fassaden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung, vorzusehen. Die südliche Teilfläche des Änderungsbereiches unterliegt tags mit Pegeln über 55 und bis zu 70 dB(A) ebenfalls hohen Immissionen. Dies mindert die Aufenthaltsqualität der geplanten Park- und Sportanlage deutlich. Eine planerische Bewältigung kann hier über Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 303 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 25 ergänzende Schallschutzwände entlang der Bahn erfolgen. Dies ist ebenfalls auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festzulegen. Bezogen auf die Umweltauswirkungen der FNP-Änderung können mögliche schallmindernde Maßnahmen, die auf Ebene des B-Plans festgesetzt werden, eigentlich noch nicht bei der Beurteilung der Erheblichkeit in dieser Umweltprüfung berücksichtigt werden. Von Bedeutung ist, dass es zu Immissionskonflikten kommt, aber auch Möglichkeiten zur Bewältigung dieser Immissionskonflikte bestehen. Festzuhalten ist eben auch, dass durch die FNP-Änderung bisher als gemischte Bauflächen dargestellte Flächen nun als Wohnbauflächen und als „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ dargestellt werden, was die Schutzbedürftigkeit erhöht. Ferner erfolgte in der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches insbesondere nach Westen, aber teilweise auch nach Süden eine Erweiterung der Wohnbauflächen. Damit rücken schutzwürdige Nutzungen näher an die Emissionsquellen heran und die Immissionskonflikte werden verschärft. Gewerbelärm Wie unter Kap. 2.6.2.1 ausgeführt, hat Gewerbelärm im Planungsgebiet nicht die Relevanz wie der Straßenverkehrslärm. Die Orientierungswerte von 55 dB(A) nach der DIN 18005 für Gewerbelärm werden tags für allgemeine Wohngebiete (WA) im gesamten Planungsgebiet eingehalten. Eine Überschreitung der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von circa 1 dB tritt nur außerhalb der Änderungsbereiche des FNP im Nordwesten während des Nachtzeitraumes auf. Planerisch kann dies später in der verbindlichen Bauleitplanung über eine Grundrissorientierung bzw. entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen bewältigt werden. Dies ist auf Ebene des B-Plans verbindlich festzusetzen. Durch die Planung selbst werden keine neuen Lärmquellen aus Gewerbenutzungen geschaffen, da dies den Anforderungen an gewerbliche Nutzungen in den jeweiligen Gebietstypen widersprechen würde. Nach § 4 Abs. 3 der BauNVO (Baunutzungsverordnung) ist die Unterbringung von Gewerbebetrieben und anderen Einrichtungen in allgemeinen Wohngebieten (WA) nur zulässig, wenn diese das Wohnen nicht stören. Auswirkungen auf Gebiete außerhalb sind daher nicht zu besorgen. Die durch die FNP-Änderung auch an die gewerblichen Emissionsquellen näher heranrückenden schutzwürdigen Wohnnutzungen ergeben in diesem Umfang noch nicht erheblich nachteilige Auswirkungen. Auch die Überschreitungen von Gewerbelärm während der Nachtzeiten sind für die Nutzung von Grünanlagen ohne Relevanz, da davon ausgegangen werden kann, dass diese vorwiegend zu den Tagzeiten genutzt werden. Sportlärm Durch die FNP-Änderung erfolgt innerhalb der dargestellten Grünflächen eine Umwidmung der Zweckbestimmung in einem Teilbereich zu „Sportanlage“. Die schallgutachterliche Stellungnahme (OBERMEYER INFRASTRUKTUR GMBH & CO. KG, 12.05.2021) untersucht die Auswirkungen der geplanten Sportanlagen bei außerschulischen Nutzungen im Tagzeitraum (z.B. durch Vereinssport). Gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG gelten Geräuscheinwirkungen, die von Einrichtungen für Kinder verursacht werden, im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung. Dies gilt allerdings nicht für Lärm, der durch außerschulische Nutzungen oder technische Einrichtungen hervorgerufen wird. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) sieht Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete für den Tagzeitraum sowohl außerhalb der Ruhezeiten , als auch innerhalb der Ruhezeiten mittags und abends von 55 dB(A) sowie innerhalb der Ruhezeiten am Morgen von 50 dB(A) vor. Für Kern-, Dorf-, und Mischgebiete liegen diese Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 304 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 26 Werte um jeweils 5 dB, für Urbane Gebiete um 8 dB höher. Einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB überschreiten. Die schallgutachterliche Stellungnahme (OBERMEYER INFRASTRUKTUR GMBH & CO. KG, 12.05.2021) kommt zu dem Ergebnis, dass die geplanten Sportanlagen im Plangebiet und die Einhaltung der o.g. Immissionsrichtwerte grundsätzlich möglich sind, sofern im Rahmen nachfolgender Genehmigungen entsprechende Nutzungszeiten und bauliche Vorgaben zum Schutz der Nachbarschaft festgelegt werden. Die schalltechnische Untersuchung verdeutlicht, dass innerhalb der beiden Teilflächen des Änderungsbereiches nachteilige Auswirkungen durch Lärmeinwirkungen (insbesondere Verkehrslärm) zu erwarten sind. Aufgrund der mit der FNP-Änderung verbundenen Erhöhung der Schutzwürdigkeit sowie der zusätzlich zu erwartenden Freizeitlärmimmissionen durch die Sportanlage wird somit insgesamt von erheb¬lichen nachteiligen Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Mensch ausgegangen. Die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist durch die verbindliche Festlegung aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen auf Ebene des B-Planes zu sichern. Das dies grundsätzlich möglich ist, wurde gutachterlich aufgezeigt. Auch die Grünflächen sollten nicht nur in Teilbereichen vor Lärm geschützt sein, weswegen auf B-Planebene zusätzliche Schallschutzmaßnahmen geprüft werden sollten. 2.6.3 Erschütterungen und Sekundärluftschall 2.6.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Durch Schienenverkehr (hier Verlängerung der U-Bahnlinie 3 sowie Güterzugstrecke im Osten) können der anstehende Untergrund und in weiterer Folge Bauwerke in unmittelbarer Nähe schwingungsangeregt werden. Diese Schwingungen werden innerhalb von Gebäuden als Erschütterungen spürbar bzw. als Sekundärluftschall hörbar. 2.6.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose Da sich im Änderungsbereich nur die Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft im Einflussbereich der Bahnlinie im Osten befinden, sind weitere Untersuchungen zu Auswirkungen von Erschütterungen und Sekundärluftschall durch den dortigen Bahnbetrieb nicht erforderlich und für die Planung nicht relevant. Anders ist dies im Fall der derzeit in Bau befindlichen Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 zu beurteilen. Bei der Planfeststellung dieses Vorhabens gab es im Untersuchungsbereich „Tiefes Feld“ noch keine Bebauung oder rechtsverbindliche Bebauungspläne, so dass eine Berücksichtigung im Planfeststellungs-Verfahren nur dergestalt erfolgte, dass eine beabsichtigte Wohnbebauung grundsätzlich möglich bleibt, ggf. auch unter dem Erfordernis von Schutzmaßnahmen. Der Änderungsbereich tangiert mit der nordwestlichsten Ecke gerade die U-Bahn-Trasse. Zu berücksichtigende Abstände bzw. Schutzmaßnahmen sind daher auf Ebene des BPlanes zu untersuchen und festzulegen. Baubedingte Erschütterungen durch den U-Bahnbau sind hier nicht zu besorgen, da die Bauarbeiten bereits begonnen haben und somit noch vor Umsetzung weiterer Planungen bzw. bis zum Bezug von Wohnungen bzw. der Inbetriebnahme des Schulstandortes weitgehend abgeschlossen sein dürften. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 305 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 27 In Bezug auf Erschütterungen und Sekundärluftschall kommt es hinsichtlich des Schutzgutes Menschliche Gesundheit durch die geplante FNP-Nutzungsänderung und zusätzliche Ausweisung von Bauflächen nicht zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen, da die zu berücksichtigenden Abstände bzw. Schutzmaßnahmen auf Ebene der B-Planung gesichert werden können. 2.6.4 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen Störfallvorsorge i.S.d. § 50 BImSchG Der Änderungsbereich befindet sich nicht innerhalb des Achtungsabstandes (KAS-183) bzw. des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben (Betriebsbereiche gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG). Seit 2018 unterliegt ein Produktions- und Betriebsgebäude zur Fertigung von elektronischen Bauteilen der Leistungselektronik an der Sigmundstraße 200 den Pflichten der Störfall-Verordnung. Es handelt sich um einen Betriebsbereich der unteren Klasse nach § 3 Abs. 5a BImSchG. Nach Anhang 1 des Leitfadens KAS-18 ergibt sich ohne Detailbetrachtung des Betriebsbereiches ein „Achtungsabstand“ von ca. 300 m. Dieser Abstand wird zum nördlichen Änderungsbereichsteil eingehalten. Durch die vorliegende Planung sind Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung somit nicht betroffen. Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen In der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches werden Bauflächen dargestellt, in denen aufgrund der zukünftig zulässigen Nutzungen keine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle besteht. Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ befindet sich nicht in einem Bereich, in dem mit besonderen Auswirkungen durch Katastrophen (z.B. überschwemmungsgefährdeter Bereich, Erdbebengebiet) zu rechnen ist. Es ist jedoch mit teils hochanstehendem Grundwasser zu rechnen. Es handelt sich hier um einen sog. wassersensiblen Bereich. In regenreichen Perioden kommt es daher auch zu Überstauungen der dortigen Flächen. Im Stadtgebiet von Nürnberg ist generell mit Bombenblindgängern oder anderen Kampfmitteln aus dem 2. Weltkrieg zu rechnen. Luftbilder zeigen im Untersuchungsbereich zahlreiche Bombentrichter und zerstörte Bausubstanz entlang der Rothenburger Straße, da die im Osten befindliche Bahnlinie häufiges Angriffsziel war. Bombentrichter sind heute im Gelände aber nicht mehr zu erkennen. Bei allen weiteren Baumaßnahmen und Eingriffen in den Untergrund ist daher eine vorherige Kampfmittelerkundung erforderlich. 2.7 Luft 2.7.1 Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation Eine Interpolation der Daten zur lokalen Luftqualität aus der nächstgelegenen Luftmessstation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt an der Von-der-Tann-Straße ist trotz der Entfernung von nur 1,5 km aufgrund der nicht übertragbaren örtlichen Verhältnisse nicht möglich. Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ ist aktuell noch gut durchlüftet, durch den 3 Kommission für Anlagensicherheit (KAS): Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG, 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2010). Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 306 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 28 motorisierten Individualverkehr sind im Bereich der Rothenburger Straße, der Südwesttangente und nachgeordnet der Wallensteinstraße im Südosten aber generell höhere NO2und Feinstaubgehalte zu erwarten als in verkehrsferneren Lagen. Basierend auf einer für das Jahr 2020 erstellten Immissionsprognose zeigen die Modellrechnungen im „Masterplan für die Gestaltung nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität in Nürnberg“, dass 2020 entlang der (alten) Rothenburger Straße noch Überschreitungen des NO2-Grenzwertes von 40 µg/m³ zu erwarten sind (NO2-Werte von 44 - 48 µg/m³, BÜRO LOHMEYER 2018). Eine Verbesserung der Belastungssituation wird mit den durchgeführten Berechnungen erst für die Zeit nach 2020 prognostiziert. Die Neue Rothenburger Straße wurde in diesem Gutachten allerdings noch nicht berücksichtigt. Weitere Emissionen verursacht die im Osten verlaufende Güterzugstrecke sowieder Schiffsverkehr auf dem Main-Donau-Kanal. Gewerbebetriebe mit hinsichtlich der Lufthygiene relevanten Emissionsquellen bestehen im näheren Umfeld nicht. Zusammenfassend ist bezüglich der lufthygienischen Situation im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ von einer merklichen Exposition gegenüber verkehrsbedingten Schadstoffemissionen auszugehen. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV sind im unmittelbaren Umfeld der Hauptdurchgangsstraßen gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. In verkehrsferneren Lagen sind hingegen im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zu erwarten. 2.7.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die geplanten Bildungseinrichtungen („Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“) und zusätzlichen Wohnbauflächen ist im Vergleich zu den bisherigen Bauflächen mit einer gewissen Steigerung des Verkehrsaufkommens durch neuen Ziel- und Quellverkehr zu rechnen. Außerdem sind zusätzliche Emissionen von Luftschadstoffen, wie z.B. durch Wärmeerzeugung für die Beheizung, zu erwarten. Allerdings wird das Gebiet künftig mit der U-Bahn-Linie 3 durch den ÖPNV überdurchschnittlich gut erschlossen werden, so dass der Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) am Mobilitätsmix hier deutlich geringer ausfallen kann als andernorts (zumal vermutet werden kann, dass der Großteil der Schulkinder den Schulweg mit dem ÖPNV zurücklegen wird). Die hohen Energiestandards neu errichteter Gebäude und die moderne Heiztechnik mit den Möglichkeiten alternativer Konzepte lassen nur einen geringen Anstieg der Schadstoff-Immissionen erwarten. Durch den Abstand der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches zur Neuen Rothenburger Straße und die verbleibenden Freiräume im Süden werden für den Änderungsbereich keine Überschreitungen der Grenzwerte von Luftschadstoffen erwartet. Durch die Änderung der FNP-Darstellungen erfolgen diesbezüglich auch keine relevanten Auswirkungen. Der aktuelle Luftreinhalteplan (2. Fortschreibung, 2017) nennt im Übrigen auch autoarme Quartiere als mögliche Gegenmaßnahme zu Luftschadstoffbelastungen, wozu sich das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ aufgrund des U-Bahn-Anschlusses grundsätzlich eignen würde. Diesem Vorschlag ist auf Ebene des B-Planes dementsprechend Rechnung zu tragen. Aufgrund der Stadtrandlage des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ ist dagegen nicht auszuschließen, dass periodisch die Zielwerte der 39. BImSchV für Ozon überschritten werden können. Dabei handelt es sich allerdings um ein großräumiges Phänomen, welches keinen direkten Bezug zum vorliegenden Planungsvorhaben aufweist. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 307 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 29 Bezüglich des Schutzgutes Luft wird insgesamt nicht von erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch die Planung ausgegangen. 2.8 Klima 2.8.1 Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation Die Stadt Nürnberg liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und ozeanischem Klima. Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen, vergleichsweise milde Winter und eine insgesamt geringe Niederschlagsmenge. Mit durchschnittlich 645 mm Niederschlag pro Jahr zählt Nürnberg zu den trockensten Gebieten Bayerns. Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ stellt ein wichtiges Kaltluftentstehungsgebiet am Beginn einer Kaltluftleitbahn dar. Für eine windstille Sommernacht4 wurden im Stadtklimagutachten Nürnberg5 im Untersuchungsbereich Temperaturunterschiede von etwa 4 °C zwischen den wärmeren Gewerbegebieten im Norden und den kühleren Ackerflächen im Zentrum des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ ermittelt. Die bioklimatische Situation wird für die überplanten Siedlungsbereiche von Kleinreuth bei Schweinau im Untersuchungsbereich als günstig bis sehr günstig eingestuft, da es über den landwirtschaftlich genutzten Flächen zu einer starken nächtlichen Abkühlung sowie zu einem intensiven Luftaustausch kommt. Gemäß den topographischen Gegebenheiten fließt die produzierte Kaltluft in Richtung Westen und Südwesten zum Main-Donau-Kanal sowie auch nach Norden in die angrenzenden Siedlungsbereiche von Kleinreuth bei Schweinau ab. Die Kaltluft dringt stellenweise weit in die Siedlungsbereiche vor und kann dort zum klimatischen Ausgleich beitragen. Der Abfluss wird aber durch die bestehenden Gebäudestrukturen (v.a. der Gewerbebauten) behindert. Dennoch weist das Gebiet einen hohen Kaltluftvolumenstrom auf und hat daher eine hohe bis sehr hohe bioklimatische Bedeutung. Derzeit hat das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ eine klimatische Ausgleichsfunktion für das Stadtgebiet Nürnberg, welche auch im Zuge einer zukünftigen Bebauung erhalten werden soll (Stadtklimagutachten Nürnberg5). 2.8.2 Umweltauswirkungen und Prognose Lokalklima Die Bebauung bisheriger Freiflächen führt grundsätzlich zu folgenden, negativen klimatischen Aspekten: • Verlust von Teilen eines Kaltluftentstehungsgebietes in Nähe zu thermisch belasteten Bereichen • Erhöhung der Temperatur bodennaher Luftschichten • Reduktion der Windgeschwindigkeit und Wirbelbildung an Bauwerken Im Rahmen des Stadtklimagutachtens5 erfolgte auch eine Detailuntersuchung zum Planungsgebiet „Tiefes Feld“, bezogen auf eine vollständig realisierte Bebauung, also über 4 Ausgangspunkt für die klimaökologische Auswertung ist eine austauscharme, sommerliche Hochdruckwetterlage um 4 Uhr morgens. Durch die Modellierung dieser „worst-case“-Betrachtung werden evtl. Beeinträchtigungen auf die relevanten Parameter bodennahe Lufttemperatur, bodennahes Kaltluftströmungsfeld und Kaltluftvolumenstrom besonders deutlich sichtbar. 5 GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten Nürnberg, Mai 2014, Klimaökologische Detailauswertung Nürnberg „Tiefes Feld“ Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 308 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 30 die Planung der FNP-Änderung hinaus. Hierbei wurde die Ist-Situation mit der zukünftigen Situation in einer windstillen Sommernacht4 verglichen. Es konnte im Rechenmodell festgestellt werden, dass bei der oberflächennahen Lufttemperatur die Zunahmen weitgehend auf die geplanten Baufelder beschränkt bleiben und es im angrenzenden Ortsbereich von Kleinreuth bei Schweinau nur zu geringen Erhöhungen kommt. Erklärung hierfür ist die nach wie vor gute Durchlüftung der geplanten Baufelder nach Realisierung sowie die vorgesehenen, durchgrünten Abstandsflächen, die eine zusammenhängende „Wärmeinsel“ verhindern. Hinsichtlich des Luftaustausches stellen die neuen Baukörper neue Abflusshindernisse dar. Bei dieser Ausgangslage ist die Beeinflussung des lokalen Luftaustausches durch die baulichen Veränderungen nicht groß genug, um in der angrenzenden Wohnbebauung eine nennenswerte Verschlechterung der klimaökologischen Situation hervorzurufen, da auch im Planszenario ein klimatisch wirksamer Kaltluftstrom erhalten bleibt. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass sich die bioklimatische Situation durch eine Bebauung des gesamten Planungsgebiets „Tiefes Feld“ voraussichtlich nur im Bereich Kleinreuth bei Schweinau leicht verschlechtern wird. Die geplante Bebauung selbst weist eine günstige bis weniger günstige bioklimatische Situation auf. Insgesamt erscheint die entstehende Verschlechterung der bioklimatischen Situation aber als vertretbar. Eine Übertragbarkeit der klimaökologischen Bewertung gemäß Stadtklimagutachten auf die geplante FNP-Änderung ist nur bedingt möglich. Die der Modellierung zugrunde gelegten Daten wie Gebäudehöhen und Gebäudestellung sind auf Ebene des FNP nicht festlegbar. Hier kann auf B-Planebene eine vertiefende gutachterliche Untersuchung erfolgen. Ferner empfiehlt das Stadtklimagutachten Planungshinweise, die ebenfalls erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan) regelbar sind, wie u.a. die Planung durchgrünter Abstandsflächen zwischen den Bauflächen in Nord-Süd-Ausrichtung, eine Abnahme der baulichen Dichte von Nord nach Süd sowie die Festsetzung von Fassaden- und Dachbegrünungen, um die bioklimatische Belastung im neuen Planungsgebiet „Tiefes Feld“ und im Bereich der bestehenden Bebauung von Kleinreuth bei Schweinau gering zu halten sowie anthropogenen Veränderungen des Lokalklimas entgegenzuwirken. Klimaschutz Die Stadt Nürnberg hat sich mit Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2014 das Ziel gesetzt, die CO2-Emissionen Nürnbergs zu senken. Mit Beschluss vom 17.06.2020 sollte die Senkung gegenüber den Werten von 1990 bis 2030 60 % und 2050 90 % betragen. Mit dem „Klimaschutz-Beschluss“ des Stadtrates vom 24.07.2019 wurden die allgemeinen Klimaschutzziele nochmals bekräftigt. Die Erstellung eines Energiekonzeptes mit der Zielsetzung einer klimaneutralen Wärmeund Stromversorgung sollte auf B-Plan-Ebene erfolgen. Bei Neubauten ist man ohnehin an die Einhaltung einschlägiger Vorschriften (insbesondere Gebäudeenergiegesetz GEG) mit der Vorgabe entsprechender Energiestandards gebunden, die eine Reduzierung des Energieverbrauchs und eine Einsparung von CO2Emissionen zum Ziel haben. Auch die Förderung von Elektromobilität kann ein wichtiger Baustein zur Vermeidung von CO2-Emissionen sein (vgl. z.B. neues GebäudeElektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes). Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 309 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 31 Klimaanpassung Aufgrund der allgemein zu erwartenden klimatischen Veränderungen6 sowie der bereits großflächig dargestellten Bauflächen im wirksamen FNP sind bereits ohne FNP-Änderung Auswirkungen auf das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ zu erwarten. Die Klimaänderungen betreffen vor allem eine Zunahme von heißen und trockenen Sommern, Starkregenereignissen und Extremwetterlagen. Durch die zusätzliche Flächeninanspruchnahme im Zuge der geplanten Umwidmung von Grünflächen zu Wohnbauflächen von ca. 2,3 ha sind zusätzliche Auswirkungen denkbar, die sich auch auf das Schutzgut „Mensch und seine Gesundheit“ auswirken könnten. Minderungen der Auswirkungen sowie eine Realisierung einer klimaangepassten Planung sind insbesondere durch die Umsetzung der Planungshinweise aus dem Stadtklimagutachten auf B-Planebene zu sichern. Hierzu zählen unter anderem die geplante Durchgrünung der Wohngebiete mit von Nord nach Süd verlaufenden öffentlichen Grünzügen, Dach- und Fassadenbegrünungen, sowie das Anlegen von Gehölzpflanzungen am Rand der Retentionsflächen bzw. im geplanten Landschaftspark. Aufgrund der bereits großflächig dargestellten Bauflächen im wirksamen FNP sind durch die geplante FNP-Änderung trotz des Zuwachses an Bauflächen insgesamt keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut Klima zu erwarten. 2.9 Abfall und Abwässer Abfälle entstehen im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ zukünftig betriebsbedingt durch den künftigen Schulbetrieb, sowie durch Einwohner im Gebiet als Hausmüll. Die Entstehung möglicher gefährlicher Abfälle (Sondermüll), z.B. im Rahmen des schulischen ChemieUnterrichts ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht absehbar. Gewerbliche Nutzungen sind innerhalb der Wohnbauflächen und „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ nicht im relevanten Umfang zu erwarten. Nähere Angaben zu Art und Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind, soweit möglich, in nachgeordneten BPlanverfahren nachzureichen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten. Zur Freimachung der Baufelder fallen kaum baubedingte Abfälle bzw. Recyclingstoffe an, da neben Ackerflächen nur ein Schotterweg vorhanden ist. Bei der Baufeldfreimachung sind aber Funde von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen (siehe auch Kap. 2.6.4). Anfallende Schmutzwässer können nach Errichtung der entsprechenden Kanäle ins städtische Kanalsystem eingeleitet und der Reinigung im Klärwerk zugeführt werden. 2.10 Kultur- und Sachgüter 2.10.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Im Änderungsbereich sind keine Boden- oder Kulturdenkmäler bekannt (Quelle: BayernViewer-Denkmal, Abruf vom 20.03.2020). Nördlich angrenzend gibt es in Kleinreuth bei 6 Für den Raum Nürnberg ist mit einer weiteren Zunahme der Sommertage (Tageshöchsttemperatur 25 °C oder darüber) bis zum Jahr 2100 von heute 50 auf bis zu 100 Tagen auszugehen. Für die sog. heißen Tage (Tageshöchsttemperatur 30 °C oder darüber) wird etwa eine Verdoppelung von derzeit ca. 12 Tage auf bis zu 23 Tage angenommen (vgl. hierzu auch das statistische Regionalisierungsmodell WETTREG 2012, VETTER & WEINBERGER 2012). Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 310 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 32 Schweinau mehrere, als Baudenkmäler geschützte Gebäude oder Bauteile (Rothenburger Str. 482, 484 und 496). Sachgüter befinden sich mit Ausnahme des teilasphaltierten Weges (Uffenheimer Straße) im Osten keine im Änderungsbereich. Die Beregnungsbrunnen liegen alle außerhalb (s. Kap. 2.3.1). 2.10.2 Umweltauswirkungen und Prognose Nachteilige Auswirkungen der Planung auf die angrenzenden Baudenkmäler in Kleinreuth bei Schweinau können ausgeschlossen werden, da sich zwischen der neu geplanten Bebauung und den Denkmälern bereits bestehende Gebäude befinden. Bodendenkmäler sind von der Planung nicht betroffen, grundsätzlich können archäologische Funde aber auch nicht ausgeschlossen werden. Eine Betroffenheit von Sachgütern besteht nicht, da keine im Änderungsbereich oder in dessen Umfeld vorhanden sind, die der Planung entgegenstehen. Eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter ist nicht erkennbar. 2.11 Wechselwirkungen Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten. 3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Änderungsbereich bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B. Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren). Erst mit der Umsetzung der Planung ist auch ein konkreter Eingriff in die bestehende Situation verbunden, die bei Nicht-Umsetzung der Planung vollständig erhalten werden könnte. In der Nullvariante würde die derzeitige Nutzung als Ackerfläche aufgrund der größtenteils hohen Ertragsfunktion der Böden und der Knappheit an landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Stadtgebiet sehr wahrscheinlich weiterhin aufrechterhalten. Insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, sowie Tiere käme es zu keinen Eingriffen und dem Fortbestand der aktuell günstigen Situation. Bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung käme es auch nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (s. hierzu Kap. 5.2). Jedoch könnten selbst ohne vorliegende Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes auf Grundlage der bisherigen FNP-Darstellungen Bebauungspläne aufgestellt und die entsprechenden Bauflächen entwickelt werden, was ebenso zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf eine Reihe von Umweltbelangen führt. Die Grünflächen im FNP würden aber wie bisher vollständig als Kategorie „öffentliche Grün-/Parkanlage“ dargestellt sein. Auch wäre die planungsrechtliche Sicherung der benötigten bzw. geplanten Bildungseinrichtungen als „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 311 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 33 sowie auch die Darstellung der Wettkampfbahn als „Grünfläche/ Sportanlage“ ohne die vorliegende FNP-Änderung nicht möglich. 4 Kumulative Auswirkungen zusammen mit anderen Planungen Die 16. Änderung des FNP ist nicht isoliert, sondern in Zusammenhang mit weiteren Planungen im Umfeld, die zu kumulativen Auswirkungen7 führen können, zu betrachten. Zu erwarten wäre, dass sich die Auswirkungen der einzelnen Plangebiete gegenseitig beeinflussen. Die Wirkungen können sich dabei auch steigern bzw. verstärken. Im unmittelbaren Umfeld des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ erfolgte vor einigen Jahren die 10. FNP-Änderung im Bereich Herbststraße (wirksam seit 16.04.2014), also unmittelbar östlich der Bahnlinie östlich des jetzigen Änderungsbereiches. Dort erfolgte im Wesentlichen eine Änderung der Darstellungen von Wohnbauflächen zu „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie von „Grünfläche/ Öffentliche Parkund Grünanlage“ zu „Grünfläche/ Sportanlage“. Diese FNP-Änderung ist bereits auch schon über den B-Plan Nr. 4608 „Schulstandort Rothenburger Straße“ seit dem 16.04.2014 rechtsverbindlich und inzwischen baulich umgesetzt. Durch die 16. FNP-Änderung werden in erster Linie ca. 2,3 ha zusätzliche Bauflächen zu Lasten von Grünflächen dargestellt. Ferner werden „Grünflächen/ Sportanlage“ dargestellt – zulasten der Kategorie „öffentliche Park- u. Grünanlage“. Dies zieht bei einer späteren Umsetzung größere Beeinträchtigungen v.a. der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser, aber auch im Hinblick auf das Schutz Menschliche Gesundheit (hier: Erholung und Lärm) nach sich. Grundsätzlich sind alle zusätzlichen Inanspruchnahmen von Fläche kumulativ, es handelt sich hier aber nicht um sich gegenseitig verstärkende Wirkungen. Allein im Bereich des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ sind ferner folgende Vorhaben bereits genehmigt oder noch in Planung (siehe Abbildung 1): • • • • • • Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 nach Gebersdorf mit Errichtung der U-BahnHaltestelle „Kleinreuth“ (bei Schweinau) (in Bau) im Bereich der Neuen Rothenburger Straße Planfeststellungsverfahren zum Bau der Neuen Rothenburger Straße Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der Güterzugstrecke im Osten um zwei weitere Gleise B-Planverfahren Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ B-Planverfahren Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ B-Planverfahren Nr. 4445c Besondere kumulative Effekte sind auf die Schwere der Beeinträchtigungen durch die vorliegende FNP-Änderung bezogen nicht zu besorgen. In allen o.g. Einzelverfahren sind bzw. waren auf Basis der entsprechenden rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Vorhabens die Umweltauswirkungen zu erheben, zu beschreiben und zu bewerten. Es sind bzw. waren jeweils Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen vorzusehen; für alle unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild sowie in Lebensräume geschützter Tierarten sind bzw. waren Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen (teilweise auch in Kombination auf gemeinsamen, überwiegend externen Flächen). 7 gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) ff) BauGB n.F. ist die Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete zu beschreiben Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 312 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 5 34 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter/Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt als Trägerverfahren die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für alle Belange des Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht dar. Durch die Anwendung verschiedener Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sind in Bezug auf die geplante Änderung der FNP-Darstellungen nicht erforderlich. Gleichwohl sind auf B-Plan-Ebene die konkreten Eingriffe in Natur und Umwelt zu bewerten sowie konfliktmindernde Maßnahmen, Maßnahmen hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des europäischen und nationalen Artenschutzes festzusetzen. Tabelle 3: Instrumente des Umweltrechtes. Rechtsinstrument Umweltbelange Rechtsfolgen BauGB8 Voraussichtliche erhebliche Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und gem. § 1a BauGB n.F. Abwägungsrelevanz / Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, welche durch die Realisierung der Planung entstehen, sind im Umweltbericht darzustellen. Voraussichtliche erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes Abwägungsrelevanz und konkrete Entscheidung über Vermeidung und Ausgleich Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf. naturschutzrechtliche Voraussetzungen für Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG; Einschlägigkeit des § 18 BNatSchG i.V.m. BauGB Je nach Ergebnis: Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäischen Vogelschutzgebieten gem. § 32 BNatSchG Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz, Beurteilung durch die Höhere Naturschutzbehörde (Reg. von Mittelfranken), ob ausnahmsweise Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Planung gegeben ist. Umweltprüfung BNatSchG9 (Eingriffsregelung) gem. § 1a BauGB i.V.m. §§ 15 und 18 BNatSchG Artenschutz / saP10 FFH-/SPA – Verträglichkeitsabschätzung / ggf. prüfung CEF11-/FCS12-Maßnahmen; wenn diese nicht möglich oder nicht funktionierend, dann Beurteilung durch die Höhere Naturschutzbehörde (Reg. von Mittelfranken), ob Ausnahmetatbestand gegeben oder nicht; bei NichtRegelbarkeit des speziellen Artenschutzes ist der Bauleitplan rechtlich nicht vollziehbar. 8 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 9 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 10 saP = spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Bauleitplanung 11 CEF = Continuous Ecological Functionality, d.h. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion 12 FCS = Favourable Conservation Status, d.h. Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes von Populationen Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 313 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 5.1 35 Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) Im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellten Objekte bzw. Gebiete (NSG, LSG, gLB und/oder ND) oder Wasserschutzgebiete (WSG) vor. Keiner der im Änderungsbereich festgestellten Biotoptypen stellt einen geschützten Lebensraum nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG (vgl. hierzu auch Kap. 1.2 bzw. 2.4.1.1) oder einen Lebensraum nach Anhang I der FFH-Richtlinie dar. Im Änderungsbereich befinden sich keine als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes eingestuften Gehölzbestände. Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt auf Ebene der B-Planung in Anwendung der Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (KostenErstS, Stand: 21.07.2006). Teilweise kann durch eine naturnahe Gestaltung des Landschaftsparks eine gewisse Aufwertung des Ist-Zustandes erfolgen, die Vergrößerung der Bauflächen und die Nutzungsintensivierung im Bereich der geplanten Sportanlage dürften aber ein Kompensationsdefizit nach sich ziehen. Dieses kann ggf. auf Flächen im städtischen Ökokonto ausgeglichen werden. Diese Flächen wären auf B-Plan-Ebene noch genau zu benennen und den Vorhaben zuzuordnen. 5.2 Europäischer und nationaler Artenschutz Aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG (und den diesbezüglichen Empfehlungen der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken) wird im Interesse der Rechtssicherheit der Planung die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) empfohlen. Im Rahmen der saP wird umfassend und systematisch ermittelt, ob die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, insbesondere das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG, treffen könnte. Die Verbote treten zwar erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, allerdings muss im Rahmen der Bauleitplanung bereits geprüft werden, ob die Umsetzung eines B-Planes aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist. Ein B-Plan kann seine Planrechtfertigung verlieren, wenn seiner Umsetzung dauerhaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zu denen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG zählen. Eine Abwägung der artenschutzrechtlichen Belange im Verfahren ist nicht möglich. Auf FNP-Ebene wäre aktuell nur eine Abschätzung der späteren Folgen möglich. Um die Auswirkungen auf geschützte Tierarten und eine mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände genauer zu prüfen, wurden aber bereits Erhebungen zu verschiedenen Artengruppen durchgeführt und hierzu eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Diese wurde für das Gesamtareal des „Tiefen Felds“ erarbeitet, da die sich daraus ergebenden Maßnahmen zusammenwirken sollen (Grosser-Seeger & Partner, 04.12.2018). Dieses Gutachten kann nach wie vor als „Rahmengutachten“ für die Beurteilung der erforderlichen Maßnahmen bei der späteren Realisierung der Planungen herangezogen werden und ermöglicht daher auch eine Abschätzung für die artenschutzrechtlichen Auswirkungen der 16. FNP-Änderung, da es unerheblich ist, durch welche Art von Bebauung oder Umgestaltung des Gebietes es zu dem Verlust an für die im Tiefen Feld wesentliche ökologische Gilde der bodenbrütenden Vogelarten kommt. Schon bei den bisherigen Darstellungen im FNP (ohne FNP-Änderung) würden dieselben beeinträchtigenden Effekte auftreten, wie bei Umsetzung der Darstellungen der 16. FNPÄnderung (gutachterliche Stellungnahme zur Berücksichtigung des speziellen Artenschutzrechts im Rahmen der 16. FNP-Änderung, Grosser-Seeger & Partner, 11.05.2021). Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 314 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 36 • In dem genannten Gutachten werden Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen für das Gesamtareal vorgeschlagen. Außerdem werden Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEFMaßnahmen) für erforderlich gehalten, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen zu vermeiden. Da sich jedoch im Zuge des Verfahrens gezeigt hat, dass innerhalb des „Tiefen Feldes“ oder in räumlicher Nähe zum Eingriffsort keine vorlaufenden Ersatzmaßnahmen möglich sind, handelt sich nicht mehr um CEF-Maßnahmen und die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG wären erfüllt. Die Maßnahmen können aber im selben Umfang als FCS-Maßnahmen umgesetzt werden, dafür ist auf den nachgeordneten Planungsebenen aber eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich. Hierzu wurde seitens der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme bereits in Aussicht gestellt. Geeignete Flächen für diese FCS-Maßnahmen, die den ermittelten Ausgleichsbedarf für alle Planungen im Tiefen Feld decken, wurden bereits durch die Stadt gesichert, teilweise auch schon vorlaufend umgesetzt. Grundsätzlich werden daher die Vorgaben des speziellen Artenschutzrechtes als zu bewältigend angesehen. Durch die FNP-Änderung ergeben sich auch keine quantitativ zusätzlichen oder qualitativ anderen Auswirkungen auf geschützte Arten als bislang berücksichtigt. 6 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes Erhaltungsziele und Schutzzwecke der oben genannten Gebiete des Schutzgebietssystems Natura 2000 sind von der Planung nicht betroffen. Nächstgelegenes FFH-Gebiet ist das Gebiet DE 6432-301 „Sandheiden im mittelfränkischen Becken“ in Form der Teilfläche 02 NSG „Hainberg“, das ca. 1 km entfernt in südwestlicher Richtung liegt. Die dort vorkommenden Lebensraumtypen der Sandlebensräume mit Dünen und trockenen Heiden stehen in keinem funktionalen Zusammenhang zu den im Änderungsbereich vorkommenden Lebensräumen. Das europäische Vogelschutzgebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“ liegt über 5,2 km entfernt. Auch hier können Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele definitiv ausgeschlossen werden. 7 Geprüfte Alternativen Aufgrund des vermehrten Bedarfs an Schuleinrichtungen durch höhere Schülerzahlen, v.a. im Bereich der weiterführenden Schulen, war die Stadt Nürnberg bereits seit Längerem auf der Suche nach einem neuen Standort für ein Gymnasium, eine Grundschule mit Hort sowie eine Kindertagesstätte mit allen notwendigen Sport- und Freiflächen. In erster Linie spielten hier Aspekte des Schulplatzbedarfes sowie der Erreichbarkeit eine vorrangige Rolle (es wird hierzu und zu den folgenden Ausführungen auf die Begründung zur 16. FNPÄnderung verwiesen). Neben dem jetzt verfolgten Standort im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ stand als neuer Schulstandort für den Südwesten Nürnbergs ein Areal am Tillypark zur Diskussion. Dort befanden sich schon jetzt eine Sportanlage im städtischen Eigentum, die durch Fusion zweier Sportvereine frei wurde. Dort wäre der Schulstandort zwar auf bereits genutzten Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 315 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 37 Flächen errichtet worden, was insbesondere bei den Schutzgütern Fläche und Tiere, teils auch bei den Schutzgütern Boden und Wasser zu geringeren Eingriffen geführt hätte, dem Standort wurde aber im Hinblick auf den neu entstehenden Bedarf im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ nicht der Vorzug gegeben. Zwischenzeitlich ist dort der Bau einer Sporthalle vorgesehen, so dass er als Alternative nicht mehr zur Verfügung steht. Für das gesamte Areal des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ fand bereits 2009/10 ein städtebaulicher Wettbewerb statt. Die Siegerentwürfe wurden im Rahmen eines Workshops im Februar 2010 überarbeitet und optimiert. In diesem Planungsstadium war noch kein Gymnasium im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ vorgesehen und somit bestand für schulische Einrichtungen noch kein dementsprechender Flächenbedarf. Im April 2018 fand ein weiterer Workshop statt. In diesem wurden durch die Darstellung von Grundsatzvarianten für die Standorte der Bildungseinrichtungen die zentralen Fragestellungen, Bedarfe und Notwendigkeiten der unterschiedlichen Akteure diskutiert und herausgearbeitet. Ergebnis war u.a., dass ein Stadtpark als mindestens 10 ha große zusammenhängende öffentliche Grünfläche mit angemessener Breite ausgestaltet werden soll. Die Lage des Schulstandortes nahe zum geplanten U-Bahnhof „Kleinreuth“ (bei Schweinau) war aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der kurzen Wege weitgehend gesetzt. Des Weiteren wurden Standortvarianten der 400 m-Wettkampfbahn für den Schulsport geprüft. Die nun vorgesehene Lage am östlichen Rand des südlichen Änderungsbereichsteils hat diverse Vorteile: Der Standort befindet sich in der Nähe der geplanten Bildungsstandorte, aber auch im Einzugsbereich der Johann-Pachelbel-Realschule östlich der Bahnlinie. Die Erschließung kann am Rand des Planungsgebietes und nicht, wie bei einer früheren Standortalternative, die im Südwesten des geplanten Landschaftsparks lag, durch das Quartier hindurchgeführt werden. Zudem kann ein zusammenhängender, durchgängig breiter Grünzug im Süden des geplanten Quartiers verwirklicht werden, der nicht durch die Wettkampfbahn geteilt wird. Aus lärmschutzfachlicher Sicht wird die Wettkampfbahn, die aufgrund außerschulischer Nutzungen ebenfalls zu Lärmemissionen führt, in einen bereits durch den Güterzugverkehr vorbelasteten Bereich situiert werden. Eine Lärmbelastung des Parkinnenbereiches wird somit minimiert. Zudem kann die Funktionalität der nach Südwesten orientierten Entwässerung des Quartiers auch bei Situierung der Wettkampfbahn im Osten gewährleistet werden. Diesbezüglich stellt die nun angestrebte FNP-Darstellung in der Gesamtschau eine Optimierung der Planung, auch im Hinblick auf einige Umweltbelange, dar, obgleich auch mit der Realisierung der vorliegenden Planung (insb. im Verbund mit der Entwicklung des gesamten Planungsgebiets „Tiefes Feld“) dennoch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf eine Reihe von Schutzgütern verbunden sind. 8 Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken Der Umweltbericht gemäß Anlage 1 des BauGB soll den aktuellen Zustand innerhalb des Änderungsbereiches (Basisszenario) und die Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes wurde vom Büro GROSSER-SEEGER & PARTNER, Nürnberg, erstellt und wurde vom Umweltamt der Stadt Nürnberg fachlich geprüft. Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht (Kapitel 2) und grundsätzliche Aussagen zur umweltfachlichen Optimierung der Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 316 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung Auswirkungen dargestellt (Kapitel 5). und zum 38 Ausgleich nachteiliger Der Umweltbericht beschreibt den Änderungsbereich, in dem durch die Planung für die Bildungsstandorte, die Wohnbauflächen und die Grünflächen auch die Eingriffe bei späterer Umsetzung zu erwarten sind. Aufgrund der Abgrenzung des Änderungsbereiches und die Aufteilung in zwei Teilflächen haben sich für einzelne Schutzgüter über diese Grenze hinausgehende Betrachtungen als sinnvoll erwiesen, um die umweltfachlichen Zusammenhänge im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ verstehen zu können. Auf sie wird in den jeweiligen Kapiteln hingewiesen, eine generelle Festlegung als statisches Gebiet ist nicht sinnvoll, da sich die räumlichen Ausmaße der Umweltwirkungen fallweise unterscheiden. Folgende Informationsquellen und Gutachten wurden für den vorliegenden Entwurf des Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt): • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan Stadtklimagutachten (GEO-NET Umweltconsulting GmbH 2014) Klimafahrplan Nürnberg 2010-2050 (2014) Handbuch Klimaanpassung (2012) Masterplan Freiraum (2014; regelmäßige Fortschreibung) Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg (bgmr Landschaftsarchitekten 2013) Stadtbiotopkartierung (2008) Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg (1996) Artenschutzkartierung Bayern (ASK-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, LfU), Kartenblätter TK 6531 und TK 6532, Abfrage am 01.04.2020) Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1 : 50.000 Nürnberg-Fürth-Erlangen und Umgebung (1977) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff 19.03.2020) Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017) Schallgutachterliche Stellungnahme zur 16. Änderung des Flächennutzungsplans (Obermeyer Infrastruktur GmbH, 12.05.2021) Strategische Lärmkarte LfU 2017 (Straßenlärm) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff 19.03.2020) Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (erstellt von ACCON GmbH, vom Stadtrat beschlossen am 28.10.2015; Fortschreibung 2019) 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg (September 2017) Masterplan für die Gestaltung nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität in Nürnberg (Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co KG, Bericht Juni 2018) Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld“, Grosser-Seeger & Partner, 04.12.2018 gutachterliche Stellungnahme zur Berücksichtigung des speziellen Artenschutzrechts im Rahmen der 16. FNP-Änderung, Grosser-Seeger & Partner, 11.05.2021 Ortsbegehungen (Erfassung Biotop-/Nutzungstypen) in 2017 und Aktualisierungen am 27.04.2018 sowie 06.04.2020 Die letzten flächendeckenden Messungen zur Außenluftqualität wurden im Planungsgebiet im Jahr 2004 durchgeführt. Die Daten sind aus verschiedenen Gründen (z.B. Änderung der Verkehrszahlen, Flottenwechsel, geänderte Umfeldnutzungen) heute nur noch eingeschränkt belastbar. Aussagen in diesem Umweltbericht wurden aufgrund der vorliegenden Grundlagendaten und Erkenntnisse (siehe oben) getroffen, soweit dies zum jetzigen Zeitpunkt möglich war. Auf etwaige Unwägbarkeiten oder methodische Schwierigkeiten wird ergänzend bei den einzelnen Schutzgütern eingegangen. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 317 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 9 39 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen (und auch nur diese), die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gemäß § 1a Abs. 3 S. 2 BauGB und von Maßnahmen gemäß § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung). Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die gemeindliche Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht dargestellten Maßnahmen beschränkt. Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNPDarstellungen allerdings nicht erforderlich. Auf Ebene der daraus abgeleiteten Bebauungspläne werden aber mit hoher Wahrscheinlichkeit Monitoringmaßnahmen, insb. für die Überwachung der natur- und artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, erforderlich, die in den jeweiligen Umweltprüfungen festzulegen und in den zugehörigen Umweltberichten dann darzustellen sind. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 318 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 40 10 Zusammenfassung Die Stadt Nürnberg plant im Westen der Stadt zwischen den Stadtteilen Großreuth bei Schweinau (im Osten), Kleinreuth bei Schweinau (im Norden) und Gebersdorf (im Südwesten) auf dem Gelände „Tiefes Feld“ die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers mit verschiedenen Bildungseinrichtungen sowie Wohnbebauung. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist die Änderung des wirksamen FNP der Stadt Nürnberg notwendig (16. Änderung), da die geplanten Nutzungen nicht den derzeitigen Darstellungen entsprechen. Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 19,5 ha und ist in zwei Teilflächen aufgeteilt. In unmittelbarer Nähe zur neuen U-Bahn-Haltestelle „Kleinreuth“ (bei Schweinau) und einem neuen Quartierszentrum soll im nördlichen Teil, neben Wohngebieten, ein Standort für verschiedene Bildungseinrichtungen und dazugehörige Sportanlagen entstehen. Im Rahmen dieser Änderung werden „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie Wohnbauflächen zu Lasten von bisher dargestellten gemischten Bauflächen dargestellt. Die Inanspruchnahme von bisher geplanten Grünflächen für neue Bauflächen umfasst zusätzlich insgesamt ca. 2,31 ha Fläche. In der südlichen Teilfläche wird im Osten, angrenzend an die Bahnlinie, künftig eine Wettkampfbahn verortet und dieses Areal zu diesem Zweck in einem Umfang von ca. 2,6 ha als „Grünfläche/ Sportanlage“ dargestellt, wofür ca. 2,3 ha „Grünfläche/ öffentliche Park- und Grünanlage“ sowie ca. 0,3 ha Flächen für die Landwirtschaft dementsprechend umgewidmet werden. Ferner werden die derzeit im wirksamen FNP dargestellten Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft neu abgegrenzt. Hierfür werden Flächen für die Landwirtschaft im Westen der südlichen Teilfläche um ca. 1,6 ha zurückgenommen und im Südosten nahezu vollständig wieder dargestellt (ca. 1,5 ha). Im Rahmen der gem. § 2 Abs. 4 BauGB erforderlichen Umweltprüfung werden alle Schutzgüter hinsichtlich der Bedeutung der Bestandssituation, sowie der zu erwartenden Auswirkungen bei Verwirklichung der Planung untersucht. Grundlage hierfür stellt der Entwurf der 16. FNP-Änderung dar. Maßgeblich für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist der Vergleich der bisher geplanten Darstellungen im wirksamen FNP gegenüber der neu geplanten Nutzung, bei den jeweiligen Schutzgütern wurde aber auch ergänzend auf die Auswirkungen bei Umsetzung der FNP-Darstellungen eingegangen. Auswirkungen auf Natur und Landschaft bestehen im Wesentlichen durch die zusätzliche Inanspruchnahme von ca. 2,31 ha Fläche bisher dargestellter Grünflächen im FNP durch neue Wohnbauflächen und der damit in der Folge einhergehenden zusätzlichen Versiegelung und Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser. Für das Schutzgut Pflanzen erfolgen durch die FNP-Änderung insgesamt keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen, da zum einen hauptsächlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen mit entsprechend geringer Eingriffsempfindlichkeit überplant werden und zum anderen weder vegetationskundlich wertvolle Lebensräume noch größere bzw. ältere Gehölzbestände betroffen sind. Im Hinblick auf das Schutzgut Tiere sind im Wesentlichen Nahrungs- und Bruthabitate von bodenbrütenden Vogelarten betroffen. Die Eingriffe stellen bei der Umsetzung eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Fauna und die biologische Vielfalt im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ dar, da für die bodenbrütenden Vogelarten keine eingriffsnahen Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen. Die Beeinträchtigungen wären aber in quantitativ und qualitativ ähnlichem Maße auch ohne Änderung der FNP-Darstellung gegeben, so dass Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 319 320 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 42 Auf das Schutzgut Landschaft ist dagegen keine erhebliche Auswirkung zu erwarten, da bereits eine wesentliche Überprägung des Änderungsbereichs durch den wirksamen FNP hervorgerufen wird. Die Schutzgüter Luft und Klima werden insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt, da das Gebiet weiterhin über einen funktionierenden Luftaustausch verfügen wird und die zusätzlichen Auswirkungen – insbesondere zu den bestehenden Darstellungen im FNP und deren Folgen bei der Umsetzung – begrenzt sind bzw. durch Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen (auf B-Plan- und/oder Genehmigungsebene) vermindert werden können. Auf B-Plan-Ebene sollte hierzu jedoch noch eine genauere Untersuchung hinsichtlich der Auswirkung der geplanten Bebauung auf das Lokalklima erfolgen. Im Zuge der Umsetzung der Planung entstehen keine besonderen Arten oder Mengen von Abfall. Entstehende Abwässer können über den Schmutzwasserkanal der städtischen Kläranlage zugeleitet werden. Kultur- und Sachgüter sind durch die Planung nicht negativ betroffen. Es treten daher keine erheblichen nachteiligen Folgen auf dieses Schutzgut auf. Bei einer Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) könnten im Rahmen der bisherigen Darstellung des FNP hieraus entwickelte Bebauungspläne aufgestellt werden. Bei deren Umsetzung würde es ebenfalls zu teils erheblichen nachteiligen Auswirkungen für einige Schutzgüter kommen. Lediglich der gänzliche Verzicht auf die Durchführung der Planung (auch der bisherigen FNP-Darstellungen) würde dazu führen, dass es im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, sowie Tiere zu keinen Eingriffen und dem Fortbestand der aktuell günstigen Situation kommen würde. Nur bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung käme es auch nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Kumulative Auswirkungen mit einer Reihe an zeitlich parallel laufenden und sich z.T. räumlich überschneidenden Planungen im Gesamtareal „Tiefes Feld“, wie z.B. das Planfeststellungsverfahren zur Neuen Rothenburger Straße, sind nicht zu erwarten. Besondere kumulative Effekte sind auf die Schwere der Beeinträchtigungen durch die vorliegende FNP-Änderung bezogen nicht zu besorgen. In allen Einzelverfahren außerhalb der FNP-Änderung sind bzw. waren auf Basis der entsprechenden rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Vorhabens die Umweltauswirkungen zu erheben, zu beschreiben und zu bewerten. Es sind bzw. waren jeweils konfliktmindernde Maßnahmen vorzusehen; für alle unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild sowie in Lebensräume geschützter Tierarten sind bzw. waren Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen (teilweise auch in Kombination auf gemeinsamen, überwiegend externen Flächen). Während auf FNP-Ebene keine konfliktmindernden Maßnahmen erforderlich bzw. möglich sind, sind im weiteren Planungsprozess im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die eine effektive Verringerung der Eingriffe darstellen. Diese sind auf Ebene der B-Pläne entsprechend vorzusehen und nach Möglichkeit festzusetzen. Die notwendige Eingriffsbilanzierung wird ebenfalls auf Ebene der B-Pläne anhand eines Vergleichs der Planungssituation mit der Ausgangssituation durchgeführt. Teilweise kann durch eine naturnahe Gestaltung des Landschaftsparks eine gewisse Aufwertung des IstZustandes erfolgen, die Vergrößerung der Bauflächen und die Nutzungsintensivierung im Bereich der geplanten Sportanlage dürften aber ein Kompensationsdefizit nach sich ziehen. Dieses kann ggf. auf Flächen im städtischen Ökokonto ausgeglichen werden. Diese Flächen wären auf B-Planebene noch genau zu benennen und dem Vorhaben zuzuordnen. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 321 322 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 44 11 Anhang Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen Grund und Boden, Fläche, Wasser § 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2018: Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, d.h. der Flächenverbrauch soll verringert und einer Innenverdichtung Vorrang gegeben werden. Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Gemäß dem Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind historisch gewachsene Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. ABSP der Stadt Nürnberg: Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier formuliert. Insbesondere sollen ökologisch wertvolle Bereiche von Versiegelung freigehalten werden. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Niederschlagswasser soll ortsnah versickert oder verrieselt werden, soweit dem weder wasserrechtliche oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Des Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der Stadt Nürnberg der Versickerung von Niederschlagswässern bzw. deren sonstiger alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung des getrennten Gebührenmaßstabs für Niederschlagswasser und Abwasser seit 01.01.2000 wird dies auch in der entsprechenden Gebührensatzung berücksichtigt. Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Leit-linien für künftige gesamtstädtische Planungen und Konzepte in Bezug auf die Gemeinschaftsaufgabe Wasser. Beschluss des Umweltausschusses vom 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusses vom 07.11.2013: Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, der eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen) die Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig gesichert, schädliche Bodenveränderungen abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden getroffen werden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden. Artenschutz und Biologische Vielfalt Die Rechtsvorgaben für den speziellen Artenschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG geregelt. Aussagen zum NATURA 2000-Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum spe- ziellen Artenschutz unterliegen nicht der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung. Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschlossen vom Bayerischen Ministerrat am Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 323 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 01. April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungsschwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte des Artenschutzes und des Biotopverbunds sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt bei 45 der Trassierung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen. Natur und Landschaft Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz bestimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel festgesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. In Art. 19 BayNatSchG wird das Ziel formuliert, dass der Biotopverbund bis zum Jahr 2030 mindestens 15% Offenland der Landesfläche umfasst. Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau erwünschte Orientierungswerte vor. der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind. 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): legt Grenzwerte für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen fest. 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach BImSchG nicht bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissionsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort in der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung bestimmen die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm (ausgenommen traditionelle Volksfeste und Kirchweihen) Anwendung finden. § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft getreten ist und 2019 fortgeschrieben wurde. Der LAP soll die Lärmprobleme und -auswirkungen regeln und ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms schützen. Für die Nebeneisenbahnstrecken wurde 2019 ein eigenständiger Lärmaktionsplan erstellt. Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sowie der Vorsorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des BImSchG (Zweiter Teil) unterliegen im bau-/ immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz, Stand März 2015): dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, bezüglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste und Kirchweihen Anwendung finden. Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 324 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 46 Pegnitztal zum Hainberg als Grünzug „SüdWest“ geschaffen werden. Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kinder- und Jugendspieleinrichtungen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, im Wohnumfeld als sozialadäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert für Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Baulandbeschluss (2017ff): Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 durch den Stadtrat beschlossen und trat am 14.06.2017 in Kraft. Eine Änderung trat am 04.03.2020 in Kraft. Er ist für die Verwaltung bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbeflächen einheitliche Regelungen in Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Standards und Qualitäten sowie zu Folgekostenregelungen. § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am 15.09.2017 von der Regierung von Mittelfranken in Kraft gesetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnahmenübersicht des bestehenden Luftreinhalte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) relevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. Beschluss des Umweltausschusses vom 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsausschusses vom 17.10.2019: Die Verwaltung wird beauftragt, die finanziellen Auswirkungen von Dach- oder Fassadenbegrünungsmaßnahmen bei allen anstehenden städtischen Neubauprojekten und im Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Stadtratsbeschluss v. 04.03.2020: Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für alle räumlichen Entwicklungsplanungen sowie für stadtstrategische Grundsatzentscheidungen. Die Entwicklung von Grünflächen auf vormals baulich genutzten Flächen bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung sind bestehende funktionale Zusammenhänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen überwiegend das Schutzgut „Menschliche Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch auf den Schutz der Vegetation. Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen in Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon jeweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für schwere Unfällen oder Katastrophen): Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 Satz 1 BImSchG in den Katalog der zu berücksichtigenden Umweltbelange sowie durch das Einfügen hierfür differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Berücksichtigung der Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i. Beschluss des Umweltausschusses vom 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschusses vom 27.03.2014: Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der Grün- und Freiraumplanungen der Stadt Nürnberg. Gesamtstädtisches Freiraumkonzept mit Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ Im Bereich des Tiefen Feldes soll eine neue Parkanlage entstehen unter Umsetzung der „Vision Wasser Tiefes Feld“. Es soll eine übergeordnete Freiraumverbindung vom Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 325 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 47 Klima und Energie § 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni 2011 hat der Bundestag die Novellierung des BauGB durch das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden“ beschlossen (BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel sind dadurch erweitert worden. Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb. auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. eine CO2-neutrale Energieversorgung für den Neubau zu erreichen. Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- und Umweltausschusses v. 26.06.2014: Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundlage für alle weiteren Planungen der Stadt Nürnberg dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Datengrundlage und Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Nürnberger Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehlungen für die weitere städtebauliche Entwicklung werden in einer Klimafunktions- und einer Planungshinweiskarte dargestellt. § 1a Abs. 5 BauGB: Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014: Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Die CO2-Emissionen in Nürnberg sollen, gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 um 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der europäischen Städte), bis 2050 um 80% reduziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-2020-20-Ziel (CO2-Reduktion um 20%, Effizienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren Energien von 20%) erreicht werden. Zur Anpassung an den Klimawandel werden die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessive ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und des Stadtklimagutachtens werden Umsetzungsstrategien entwickelt. Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (2010/31/EU) v. 19.05.2010: Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, d.h. der Energiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Gebäudeenergiegesetz - GEG: Im GEG wurden 2020 die Maßgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) zusammengeführt. Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Danach sind neue Gebäude als sog. Niedrigstenergiegebäude gemäß der EU-Gebäuderichtlinie zu errichten. Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer zumindest anteiligen Nutzung von regenerativen Energien bei der Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs verpflichtet. Stadtratsbeschluss v. 24.07.2019: Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO2neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten und Neubaugebieten auszuschöpfen und beim Verkauf von Grundstücken der Stadt Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich möglicher CO2-Neutralität erstellen zu lassen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen (Punkt j). Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: In Bebauungsplanverfahren oder anderen städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, Stadtratsbeschluss v. 17.06.2020: Der Stadtrat legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 326 UMWELTBERICHT 16. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BEREICH TIEFES FELD – SCHULE“ 48 -60% fest (Punkt b) und erhöht das im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasminderungsziel von -80% auf -95% (Punkt c). Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg Stand: 14.05.2021 327 Ö 6.2 Beschlussvorlage HVE/001/2021 Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtrat 23.06.2021 öffentlich Beschluss Betreff: Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark" Anlagen: Entscheidungsvorlage Dienstleistungsvertrag mit der Stadion BG Entgeltordnung für die Sport-und Veranstaltungshalle am Tillypark Hausordnung für die Sport-und Veranstaltungshalle am Tillypark 200422_Baugenehmigung_SVH AGB zum Mietvertrag Auszuhängende Hausordnung Betriebsbeschreibung_SVH_unterschrieben Lageplan Tillyhalle Sportveranstaltungshalle im Tillypark - Betriebsmodell Sachverhalt (kurz): Mit Beschluss des Ferienausschusses vom 19.02.2021 wurde die innerstädtische Zuständigkeit für den Betrieb der Sportveranstaltungshalle Tillypark auf die Hausverwaltende Einheit Schule und Sport bei Referat IV übertragen und mit der Anordnung des Oberbürgermeisters 9A vom 10.03.2021 der Organisationsplan der Stadt Nürnberg aktualisiert. Referat IV berichtet über die seither unternommenen Schritte zur Betriebsfähigkeit der Halle und legt zur Beschlußfassung (jeweils mit Referat I/II und Rechstamt abgestimmt) vor - den Dienstleistungsvertrag mit der Stadion BG - die Entgeltordnung die Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark" - die Hausordnung für die Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark" und weitere Ergänzungen (siehe Beschlussvorschlag). Seite 1 von 4 328 Stadt Nürnberg 1. Beschlussvorlage HVE/001/2021 Finanzielle Auswirkungen: Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Für 2021 wurde durch Referat I/II ein Budget von 500 Tsd € bereit gestellt. Aufgrund des noch nicht erfolgten Betriebsstarts und der coronabedingten Einschränkungen kann derzeit kein detaillierter Finanzplan erstellt werden. (→ weiter bei 2.) Nein (→ weiter bei 2.) Ja Kosten noch nicht bekannt Kosten bekannt € Folgekosten Gesamtkosten € pro Jahr dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein (→ weiter bei 3.) Ja Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens) Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt Seite 2 von 4 329 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage HVE/001/2021 2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen) Ja Nein 3. Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Diversity-Relevanz: Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja 4. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) Ref.I/II Seite 3 von 4 330 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage HVE/001/2021 Beschlussvorschlag: Die Anlagen - Dienstleistungsvertrag mit der Stadion BG - Entgeltordnung die Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark" - Hausordnung für die Sport- und Veranstaltungshalle "Am Tillypark" werden beschlossen. Für den Zeitraum der derzeitigen Saison der Basketball-Liga (bis Mai 2022) wird von den in der Betriebsbeschreibung definierten Sportvereinen keine Hallenmiete erhoben. Dem Stadtrat wird bis März 2022 ein Konzept für die zukünftige Preisgestaltung in diesem Bereich vorgelegt. Ermäßigungen für Hallenmieten sind darüber hinaus grundätzlich nicht vorgesehen. In besonders begründeten Einzelfällen sind diese durch den Betreiber der Halle mit der Referentin für Schule und Sport abzusprechen und durch diese zu genehmigen. Seite 4 von 4 331 Ö 6.2 Sport- und Veranstaltungshalle „Am Tillypark“ Mit Beschluss des Ferienausschusses vom 19.02.2021 wurde die innerstädtische Zuständigkeit für den Betrieb der Sportveranstaltungshalle Tillypark auf die Hausverwaltende Einheit Schule und Sport bei Referat IV übertragen und mit der Anordnung des Oberbürgermeisters 9A vom 10.03.2021 der Organisationsplan der Stadt Nürnberg aktualisiert. Die HVE-Schule und Sport, vertreten durch den Leiter, ist somit alleiniger Betreiber der Halle und letztlich in allen Bereichen entscheidungsberechtigt. Zum Anschub des Betriebes, insbesondere zur Aquise der durch die Baugenehmigung festgelegten Anzahl von Zusatzveranstaltungen wie Konzerten, kulturelle Nutzung, Messen etc. wird mit der Stadion BG ein Dienstleistungsvertrag geschlossen, der in der Anlage beigefügt und zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Der Vertrag wurde von HVE-Schule und Sport und der Stadion BG formuliert und mit Referat I/II und RA abgestimmt. Darin ist folgende Arbeitsteilung festgelegt: 1. Gebäudebetrieb sowie Schulische/Sportliche Vermietung bei HVE – Schule und Sport 2. Akquise und Veranstaltungsmanagement für Kulturveranstaltungen, Konzerte, Tagungen, etc. bei Stadion-BG Um die personellen Erfordernisse zum Betrieb der Halle, insbesondere auch im Hinblick auf die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung und die komplexe technische Ausstattung seitens HVE – Schule und Sport sicherzustellen, wurde in Abstimmung mit Referat I/II folgender Stellenschlüssel festgelegt: - 1 Objektmanager (E10) Qualifikation: Veranstaltungsmeister Fachrichtung Halle - 1 Anlagenmechaniker (E7) Sanitär-, Heizung- und Klimatechnik - 1 Elektroniker (E 7) Elektrotechnik - 2 Veranstaltungsassistenten/-meister (E9a) Fachkraft für Veranstaltungstechnik, eine der Stellen ist zunächst befristet - 2 Verwaltungsangestellte (1x E9b, 1xE7) für Vermietungen, Terminplanung, Terminkoordination, Disposition, Vertragswesen, Veranstaltungsanmeldung, Buchhaltung, Rechnungswesen, Schadensbearbeitung, Beschwerdemanagement, Vertragswesen mit Stadion-BG, Abstimmungsprozesse, eine der Stellen ist zunächst befristet Die Bewerbungsgespräche sind bereits größtenteils abgeschlossen, die Stellenbesetzungen erfolgen sukzessive in den nächsten Wochen. Eine Verwaltungskraft wurde aus dem diesjährigen Abschlusskurs der VFA-K besetzt (vorbehaltlich Bestehen der Prüfung). Die Sport- und Veranstaltungshalle „Am Tillypark“ ist mit 4000 Plätzen in der Halle sowie den im Funktionsgebäude befindlichen Tagungs(VIP)räumen und der Aufwärmhalle in der Lage, eine Vielzahl von Veranstaltungen abzudecken. Zahlreiche Anfragen liegen bereits vor. Die Halle ist nicht für Schulsport und Trainingsbetrieb von Vereinen vorgesehen. Derzeit läuft unter intensiver Begleitung durch die HVE-Schule und Sport die Baubegutachtung zur Abnahmereife zwischen wbg-k und der Firma Nüssli (Generalunternehmer). 332 HVE-Schule und Sport geht, vorbehaltlich der Abarbeitung der Mängelliste und der danach erfolgten formellen Übergabe des Bauwerks von wbg-k, davon aus, dass die Halle ab August 2021 vollumfänglich in Betrieb genommen werden kann. Der Genehmigungsbescheid der BoB ist mit Datum vom 1. Juni 2021 eingegangen. Erste Abstimmungsgespräche mit Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten und VAG zur Erstellung eines Sicherheitskonzeptes und der Anpassung der ÖPNV-Taktung bei Veranstaltungen wurden geführt und sind im laufenden Prozess. Die Abstimmungsgespräche mit den städtischen Fachdienststellen hinsichtlich des Individualverkehrs bei Veranstaltungen, geänderter Ampelschaltung und weiterer zu beachtender Aspekte werden derzeit terminiert. Sicherheitsdienst und Reinigungsdienst befinden sich derzeit durch HVE-Schule und Sport in Zusammenarbeit mit den städtischen Fachdienststellen in der Ausschreibung. Bis diese abgeschlossen ist, werden diese Dienste im Einzelfall vergeben. Für das Catering in der Halle konnte über die Stadion BG ein Dienstleister gefunden werden. Bei Bedarf werden über die Stadion BG Dienstleistungen entsprechend der vorhandenen Anforderungen wie Bodenauslegen, Bestuhlung, Bühnenbau, Parkplatzmanagement, Garderobe, Kasse usw. zugekauft. Aktuell laufen die Vertragsverhandlungen über die zukünftige Namensgebung der Halle. Mit Vertragsunterzeichnung wird HVE-Schule und Sport das Exposé sowie den Internetauftritt der Halle bearbeiten. Hinsichtlich der Anfahrtsbeschilderung wurden bereits erste Kontakte mit den städtischen und staatlichen Fachdienststellen aufgenommen, diese können abschließend jedoch erst nach der Entscheidung über die Namensgebung abgeschlossen und umgesetzt werden. Aufgrund der extrem schwierigen Situation durch die coronabedingten Einschränkungen und damit verbundenen finanziellen Einbußen für die Sportvereine (Ankermieter), die gemäß Betriebsbeschreibung Hauptnutzer der Halle sein sollen, wird vorgeschlagen, für die derzeit laufende Saison der Basketball-Liga bis Mai 2022 von diesen keine Miete zu erheben, sondern lediglich die Betriebskosten zu berechnen. Alle anderen Mieter haben den vollen Entgeltsatz zu zahlen. In besonders begründeten Einzelfällen sind Ermäßigungen durch den Betreiber der Halle mit der Referentin für Schule und Sport abzusprechen und durch diese zu genehmigen. Im Fall der Annahme dieses Vorschlages wird HVE-Schule und Sport beauftragt, bis März 2022 dem Stadtrat einen Entwurf vorzulegen, wie nach Saisonende die Preisgestaltung für die Ankermieter gestaltet werden kann. 333 Ö 6.2 Dienstleistungsvertrag über Serviceleistungen für die Sporthalle Am Tillypark Zwischen der Stadt Nürnberg, diese vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch Michael Kaiser, Ref.IV/HVE - Schule und Sport“ - nachstehend „Stadt Nürnberg“ - und der Stadion Nürnberg Betriebs GmbH, Max Morlock Platz 1, 90471 Nürnberg vertreten durch deren Geschäftsführer Alfred Diesner - nachstehend „Auftragnehmerin“ - wird folgender Vertrag geschlossen: 334 Vorbemerkungen Die Stadt Nürnberg hat mit der Sporthalle Am Tillypark eine multifunktionale Veranstaltungshalle zur Durchführung von hochklassigen Ligaspielen der Nürnberger Sportvereine und für multifunktionale Veranstaltungen, wie Konzerte, Tagungen, Messen und Business-Veranstaltungen, etc. errichtet. Sie wird innerhalb der Stadt Nürnberg als Regiebetrieb bei der HVE – Schule und Sport im Referat IV betrieben. Die Sporthalle Am Tillypark bietet Platz für ca. 4000pax auf 3 Sitzplatztribünen und einer Stehplatztribüne. Das Spielfeld bietet Platz für Hallensportarten wie Handball, Basketball etc. Der Boden kann zwischen Universalsportboden, Schutzboden, Basketballboden oder Betonfläche gewechselt werden. Zusätzlich zur eigentlichen Halle gibt es ein Foyer mit Empore für ca. 400 pax, einen Businessbereich für max. 199 pax und eine Aufwärmhalle. Diese Bereiche können alle für Veranstaltungen genutzt werden. Daneben gibt es Funktionsräume, Lager, Umkleidebereiche, Cateringbereiche, Kioske etc., die je nach Veranstaltung mit einbezogen werden können. Die Auftragnehmerin ist eine hundertprozentige Tochter der Stadt Nürnberg und besitzt ausgewiesene Kompetenz im sportlichen wie kulturellen Veranstaltungsmanagement. Mit diesem Vertrag schafft die Stadt Nürnberg die Voraussetzungen, um sich bei Bedarf von der Auftragnehmerin bei anspruchsvollen Veranstaltungen unterstützen zu lassen sowie diese bei Bedarf als beauftragte Veranstaltungsleiterin im Sinne des §38 Abs. 2 VStättVO einzusetzen. § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für die Stadt Nürnberg die in § 2 bezeichneten Leistungen zu erbringen. (2) Dabei handelt es sich um eine qualifizierte selbstständige Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB) § 2 Leistungen der Auftragnehmerin (1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich fortlaufend zur Akquise von Veranstaltungen und Werbeverträgen für die Sporthalle am Tillypark nach Maßgabe der Stadt Nürnberg. Die Verpflichtung der Auftragnehmerin beschränkt sich auf die Vermittlung. Die Terminierungsplanung für die Belegungen der Sporthalle Am Tillypark sowie insbesondere die Angebotsprüfung, Vertragsprüfung, Vertragsabschluss und Rechnungsstellung sowie Rechnungsprüfung für die Veranstaltungen werden durch die Stadt Nürnberg selbst wahrgenommen. (2) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Inbetriebnahme und Abnahme von Bauwerken, technischen Anlagen, Außenanlagen, Einbauten, etc. durch die Stadt Nürnberg. 335 (3) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für im Einzelfall zu benennende Veranstaltungen im Rahmen ihrer Kompetenz im sportlichen wie kulturellen Veranstaltungsmanagement Dienstleistungen zu erbringen. Bezüglich einer konkreten Veranstaltung wie auch der jeweils dafür erforderlichen Leistungen wird die Auftragnehmerin gesondert schriftlich beauftragt. (4) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, als Dienstleister im Einzelfall auch über Veranstaltungen hinaus zur Verfügung zu stehen. (5) Die Auftragnehmerin führt eine veranstaltungsbezogene Dokumentation zu den von ihr erbrachten Leistungen in der Sporthalle Am Tillypark. (6) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, Sonderbedarfe, die auf veranstaltungsbezogenen Anforderungen der Endnutzer beruhen und nicht von der Stadt Nürnberg selbst angeboten werden, selbstständig zu erledigen. § 3 Vergütung (1) Die Auftragnehmerin erhält für ihre Leistungen aus § 2 die folgenden Stundenhonorare: VK pro Std. inkl. Marge SNBG Tätigkeiten Leitung Beratung 79,00 € T-Leiter, V-Meister 69,00 € Event`s, V-Meister 59,00 € Event`s, Kauffrau 42,00 € Eventtechniker 32,00 € Marketing, Vertrieb 59,00 € Kaufm. Leitung 69,00 € Mit diesem Entgelt sind sämtliche Nebenkosten der Auftragnehmerin abgedeckt. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, jeweils bis zum Zehnten eines Folgemonates eine spezifische Abrechnung in Form einer Rechnung zu stellen. Die Fälligkeit der Forderung tritt vier Wochen nach Erhalt der Rechnung ein. (2) Macht die Auftragnehmerin zum Zwecke der Ausführung ihrer Leistungen Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist die Stadt Nürnberg zum Ersatz verpflichtet. Aufwendungen, die einen Betrag von 1000 EUR übersteigen, sind vorab mit der Stadt Nürnberg abzustimmen. (3) Die Auftragnehmerin ist außerdem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 2 berechtigt, Nachunternehmer auf Rechnung der Stadt zu beauftragen. Sie verpflichtet sich, hierbei die jeweils geltenden Beschaffungs- und Vergaberichtlinien der Stadt Nürnberg einzuhalten. 336 Für die Abwicklung erhält die Auftragnehmerin jeweils 15% Handling-Fee bezogen auf den Netto-Rechnungswert des Nachunternehmers. (4) Nicht in diesem Vertrag oder seinen Anlagen erfasste Leistungen sind von der Stadt Nürnberg schriftlich zu beauftragen und werden durch die Auftragnehmerin gemäß dem Abs. 1 vereinbarten pauschalen Stundenhonorar an die Stadt Nürnberg berechnet. § 4 Sonderbedarfe der Endnutzer (1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus § 2 Abs. 6 Nachunternehmer zu beauftragen. Sie handelt hierbei in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Umfang und Entgelt dieser Leistungen vereinbart die Auftragnehmerin mit dem jeweiligen verursachenden Endnutzer selbst. (2) Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich, in ihren Nutzungsverträgen für die Sporthalle am Tillypark ihren Endnutzer aufzuerlegen, sich bezüglich der Leistungen aus § 2 Abs. 6 ausschließlich an die Auftragnehmerin zu wenden. (3) Für den Abschluss und die Durchführung dieser Verträge erhält die Auftragnehmerin von der Stadt Nürnberg keine Vergütung nach § 3 Abs. 1. § 5 Catering (1) Die Stadt Nürnberg beabsichtigt, für das Catering auf der Grundlage eines Vergabeverfahrens selbst zu beauftragen. (2) Zur Überbrückung beauftragt die Stadt Nürnberg die Auftragnehmerin bis zum 31.05.2022 mit dem Catering in der Sporthalle am Tillypark. Die Auftragnehmerin ist dabei berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Nachunternehmer zu beauftragen. § 4 gilt entsprechend. § 6 Verkehrssicherungspflichten und Hausrecht (1) Soweit die Auftragnehmerin nach § 2 Abs. 3 als beauftragter Veranstaltungsleiter im Sinne des § 38 Abs. 2 VStättVO tätig wird, wird ihr unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit der Stadt Nürnberg die Wahrnehmung des Hausrechts und die Weisungsbefugnis für den Sicherheitsdienst übertragen. (2) Die Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich bei der Stadt Nürnberg. Im Rahmen ihrer Leistungen obliegen die diesbezüglichen Auftragnehmerin. 337 Verkehrssicherungspflichten auch der § 7 Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Leistungsqualität (1) Bei der Erfüllung ihrer Leistungen und Verpflichtungen wird Auftragnehmerin alle einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen beachten. (2) Auftragnehmerin wird ihre Verpflichtungen und alle nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt erbringen. (3) Auftragnehmerin verpflichtet sich, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen und Verpflichtungen zuverlässiges und qualifiziertes Personal einzusetzen. Dies gilt vor allem auch für das im Veranstaltungs-Betrieb eingesetzte Personal. (4) Alle baulichen Veränderungen am Vertragsgegenstand sind bei der Stadt Nürnberg schriftlich zu beantragen und bedürfen für ihre Umsetzung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Nürnberg. §8 Gewährleistungen und Leistungsstörungen (1) Die Auftragnehmerin übernimmt die Gewähr dafür, dass alle durch sie oder die Erfüllungsgehilfen vertraglich zu erbringenden Leistungen den Anforderungen entsprechend ausgeführt werden und nicht mit Fehlern behaftet sind, insbesondere die Durchführung der vereinbarten-Leistungen mangelfrei erfolgt. (2) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die durch die Stadt Nürnberg oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. §9 Ansprechpartner (1) Beide Seiten benennen dem jeweils anderen Vertragspartner eine für alle die Vertragsabwicklung betreffenden Fragen verantwortliche Person. (2) Ein Wechsel der Ansprechperson ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. § 10 Schweigepflicht, Datenschutz und Rückgabe von Unterlagen (1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über alle ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung bekannt gewordenen Informationen der Stadt Nürnberg striktes Stillschweigen zu wahren und diese Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit. (2) Die Auftragnehmerin hat ihre im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung betrauten Mitarbeiter und anderweitig eingeschaltete Erfüllungsgehilfen auf die gewissenhafte 338 Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 02.03.1974, geändert durch Gesetz vom 15.08.1974 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch, sowie auf die Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten. Nicht verpflichtete Personen dürfen nicht eingesetzt werden. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. (3) Alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung bekanntgewordenen Daten, Informationen und Unterlagen sowie die Arbeitsergebnisse darf die Auftragnehmerin auch nach Ende dieser Vereinbarung nur mit Genehmigung der Stadt Nürnberg Dritten zugänglich machen oder veröffentlichen. (4) Die Auftragnehmerin wird im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung keine Handlungen vornehmen, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen verstoßen. Insbesondere ist es der Auftragnehmerin untersagt, geschützte personenbezogene Daten zu einem anderen als zu dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. (5) Die Auftragnehmerin wird die Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bayerischen Datenschutzgesetzes über die Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung einhalten und die dabei notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen gewährleisten. (6) Bei der Verwendung von Datenträgern jeglicher Art ist die Auftragnehmerin verpflichtet, eine am jeweils aktuellen Stand der Technik orientierte Prüfung auf Viren und Schadprogramme vorzunehmen und die Datenträger und Daten angemessen vor einem Zugriff Dritter zu schützen. Die Stadt Nürnberg hat das Recht, sich von der Einhaltung der notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die Auftragnehmerin zu überzeugen. (7) Die Auftragnehmerin hat alle ihr von der Stadt Nürnberg übergebenen Unterlagen und Informationen sorgfältig zu verwahren und vor jeder Einsichtnahme oder Nutzung durch Unbefugte zu schützen. Überlassene Daten, Softwareprogramme oder Unterlagen dürfen grundsätzlich nicht kopiert oder vervielfältigt werden. (8) Die Auftragnehmerin hat weder an den Unterlagen noch an den Arbeitsergebnissen, Daten oder Softwareprogrammen ein Zurückbehaltungsrecht. Soweit die Auftragnehmerin aufgrund berechtigter Interessen Unterlagen oder Informationen reproduzieren, speichern bzw. behalten will, darf dies nur in Abstimmung mit der Stadt Nürnberg unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Grundsatz der Zweckbindung und der Erforderlichkeit, erfolgen. (9) Ist Gegenstand dieser Vereinbarung eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, ist die Auftragnehmerin berechtigt und verpflichtet, die Unterlagen entsprechend der gesetzlichen Verpflichtungen eines Prüfers aufzubewahren. 339 § 11 Rechtsstreitigkeiten (1) In allen Fällen von Meinungsverschiedenheit verpflichten sich die Parteien, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Sollte dies nicht möglich sein, steht der ordentliche Rechtsweg zur Verfügung. § 12 Haftung und Versicherungen (1) Für die Haftung der Stadt Nürnberg und der Auftragnehmerin gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist (2) Die Auftragnehmerin ist als 100 % Tochter der Stadt Nürnberg über die kommunale Haftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern abgesichert. § 13 Laufzeit und Kündigung (1) Der Vertrag wird zunächst für 1 Jahr geschlossen. Der Zeitraum beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrags durch beide Vertragsparteien. Er verlängert sich sodann jeweils um ein weiteres Jahr, ohne dass es einer entsprechenden Vereinbarung bedarf, sofern nicht eine Seite mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitenende den Vertrag kündigt. (2) Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für diesen Fall wird eine Kündigungsfrist von drei Monaten festgelegt. Die Stadt Nürnberg hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, wenn gravierende Verstöße gegen die Inhalte dieses Vertrages auch nach entsprechender schriftlicher Mahnung nicht unverzüglich unterlassen bzw. abgestellt werden. Solche wichtigen Gründe bestehen vor allem  bei dauerhafter Nichterfüllung wesentlicher Qualitäts-und Leistungsstandards,  wenn gravierende Verstöße gegen die Inhalte dieses Dienstleistungsvertrags seitens der Auftragnehmerin nicht unverzüglich unterlassen bzw. negative Folgen für die Stadt Nürnberg trotz schriftlicher Mahnung nicht unverzüglich beseitigt werden. (3) Die Auftragnehmerin ist zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund dann berechtigt, wenn die Stadt Nürnberg mehrfach für die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin nach diesem Vertrag wesentliche Mitwirkungspflichten gegenüber der Auftragnehmerin in einem solchen Umfang schuldhaft verletzt hat, dass der Auftragnehmerin ein Festhalten an diesem Vertrag unzumutbar ist. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, vor der Erklärung der Kündigung der Stadt Nürnberg schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht zu setzen und anzudrohen, dass sie im Falle des fruchtlosen Fristablaufs den Vertrag kündigen wird. 340 § 14 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Das Schriftformerfordernis wird auch durch Übermittlung einer rechtsverbindlich unterzeichneten Erklärung per Telefax eingehalten; elektronische Übermittlungsformen, insbesondere eine Übermittlung per Email, genügen nicht. (2) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte dieser Vertrag Lücken aufweisen, so soll hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, an der Stelle der unwirksamen Bestimmungen eine wirksame Regelung zu vereinbaren oder die Lücken zu ergänzen, und zwar so, dass die neu zu vereinbarenden Bestimmungen dem wirtschaftlichen Zweck und der Interessenverteilung im Vertrag im Übrigen möglichst nahekommen. Nürnberg, den _____________ __________________________________ _____________________________ (Stadt Nürnberg) (Auftragnehmerin) Michael Kaiser Alfred Diesner Referat IV Stadion Nürnberg -HVE- Schule und Sport Betriebs GmbH 341 Ö 6.2 Entgeltordnung Sporthalle Am Tillypark Hallenmiete m² Tagespauschale Halle/Hallengelände komplett Preis € (pauschal) 3000 (Veranstaltungsfläche (3000 m2), Spielfeld (1000 m2)) - zzgl. Aufbau- und Abbautage (die Mietkosten an Auf- 2500 /Abbautagen schließen die technische Betreuung von bis zu 8 Stunden ein) ½ Tagespauschale (bis zu 6 Std. inkl. Auf-/Abbau) 2000 Halle komplett (Veranstaltungsfläche (3000 m2), Spielfeld (1000 m2)) - zzgl. verkaufter Eintrittskarte bis 1500 Eintrittskarten um Euro 0,70 und über 1500 Eintrittskarten um Euro 1,50 - zzgl. Tribüne 1, Haupttribüne (xxx Sitzplätze, zugehörige WC) 500 - zzgl. Tribüne 2, Gegentribüne (xxx Sitzplätze, zugehörige WC) 500 - zzgl. Tribüne 3, Tribüne Foyer (xxx Sitzplätze, zugehörige WC) 500 - zzgl. Tribüne 4, mobil (xxx Stehplätze, zugehörige WC) 500 1 342 Businessmiete m² Preis/Tag Tagespauschale VIP-Bereich (Gastraum, WC, Behinderten-WC) 229,5 1000 ½ Tagespauschale VIP-Bereich bis zu 6 Std. inkl. Auf-/Abbauzeit 229,5 700 Raummiete Funktionsräume einzeln m² Preis/Tag (4 €/m² ab-/aufgerundet) Tagespauschale Foyer, inkl. zugehörige WC gesondert 520 2000 ½ Tagespauschale Foyer, inkl. zugehörige WC gesondert 520 1200 Tagespauschale Empore (nur inkl. Foyer mö.) gesondert ca. 220 800 ½ Tagespauschale Empore (nur inkl. Foyer mö.) gesondert ca. 220 550 Kasse 12 40 Akkreditierung 12 40 Sicherheitsraum/EZ Polizei 7,5 30 (Gastraum, WC, Behinderten-WC) 2 343 Funktionsgebäude 1 Tagespauschale Warm-up-Halle 260,2 1000 Premium-1 (Umkleideraum, Heim, inkl. Dusche, Physio, WC) 66,2 260 Premium-2 (Umkleideraum, Gast, inkl. Dusche, Physio, WC) 66,2 260 Multifunktionsraum, gesamt 71,4 250 Multifunktionsraum, einzeln, Raum 1 35,4 140 Multifunktionsraum, einzeln, Raum 2 18,3 70 Multifunktionsraum, einzeln, Raum 3 17,7 70 Dopingkontrolle (inkl. Dusche/WC, Warteraum) 32,9 130 Schiedsrichterraum 1 (Umkleide-, Aufenthaltsraum Dusche/WC) 16,1 60 Schiedsrichterraum 2 (Umkleide-, Aufenthaltsraum Dusche/WC) 16,1 60 Pressekonferenzraum 51,7 200 Umkleideraum 1 (inkl. Dusche, WC) 31,8 120 Umkleideraum 2 (inkl. Dusche, WC) 31,9 120 Funktionsgebäude 2 3 344 Umkleideraum 3 (inkl. Dusche, Behinderten-WC) 32,0 120 Umkleideraum 4 (inkl. Dusche, Behinderten-WC) 32,2 120 Büro 17,0 70 Erste Hilfe Raum 16,8 50 Zusätzliche Kosten (Bedarfsanforderung) Personal für Auf-, Um-, Abbau (Bestuhlung, Basketballalage usw.) Veranstaltungstechniker oder Hauspersonal Preis Nachunternehmer + 5 % Pro Person/pro Stunde Ordner/Security Preis Nachunternehmer + 5 % Servicepersonal (Kasse, Reinigung, Eintrittskontrolle, Garderobe, Preis Nachunternehmer + 5 % 45 Parkplatzeinweiser/Parkgebühren usw.) Messe (zusätzlich zur Hallenmiete) pro Stand 100 Parkplätze, Aussengelände für Ausstellungen pro m2/Tag 5 zzgl. Nebenkosten Garderobenausstattung pro Tag 100 (pauschal) zzgl. 0,15/Ticket Benutzung Sportboden inkl. Auf- und Abbau Preis Nachunternehmer + 5 % zzgl. Boden Basketball pro Tag 250 4 345 zzgl. Boden Universal pro Tag 250 zzgl. Schutzboden pro Tag 250 Sonstige Bodenbeläge Preis Nachunternehmer + 5 % Benutzung Basketballkorbanlagen pro Tag 200 Nutzung vorhandener Lichtanlage pro Tag 50 Video-Medienwürfel Pro Tag 600 TV-Monitore Pro Monitor/Tag 5 LED-Bande Pro Tag 350 Nutzung vorhandener Tontechnik pro Tag 50 Bereitstellung Stapler pro Stunde 30 Hubsteiger pro Stunde 50 Stromverbrauch pro kWh 0,30 Stromlogistik nach Aufwand Stuhl (Eigenbestand Leihgebühr) je Stuhl 0,5 Tisch (Eigenbestand Leihgebühr) je Tisch 3 Leihmobiliar (Fremdleihe) Preis Nachunternehmer + 5 % WLAN / LAN – Anschluss Pro Stück / pro Tag 8,50 Telefonanschluss im Funktionsgebäude pro Stück / pro Tag 10 5 346 6 347 Ö 6.2 Hausordnung Sporthalle Am Tillypark der Stadt Nürnberg (nachfolgend "Betreiber") für die Liegenschaft Am Tillypark 9, 90431 Nürnberg 348 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtscharakter und Geltungsbereich ................................................................... 3 2. Zweck der Hausordnung ...................................................................................... 3 3. Hausrecht............................................................................................................. 3 4. Widmung .............................................................................................................. 4 5. Benutzung ............................................................................................................ 6 6. Bestuhlung und Einrichtung ................................................................................. 7 7. Einbringung von Gegenständen ........................................................................... 7 8. Verbotene Gegenstände ...................................................................................... 7 9. Verhalten.............................................................................................................. 8 10. Verbotene Verhaltensweisen ............................................................................... 9 11. Ton- und Bildaufnahmen /Digitale Medien ......................................................... 11 12. Durchsetzung der Hausordnung ........................................................................ 11 13. Garderobe .......................................................................................................... 11 14. Parkplätze .......................................................................................................... 11 15. Dekorationen und Werbung ............................................................................... 12 16. Abfall .................................................................................................................. 12 17. Inkrafttreten ........................................................................................................ 13 2 349 1. Rechtscharakter und Geltungsbereich (1) Die Sporthalle wird, unabhängig vom jeweiligen Sponsorennamen, im stadtinternen Sprachgebrauch sowie im Folgenden als Sporthalle Am Tillypark bezeichnet. (2) Die Sporthalle Am Tillypark ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Nürnberg. Sie wird von der Stadt Nürnberg, vertreten durch Ref.IV/HVE - Schule und Sport, betrieben und verwaltet. Sie wird auf Grundlage dieser Hallenordnung privatrechtlich geführt. Diese Hallenordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung gilt für die gesamte Anlage der Sporthalle Am Tillypark, einschließlich der dazugehörigen Wege- und Freiflächen. (3) Die Gebührenordnung, Baugenehmigung, Betriebsbeschreibung, die AGBs, Schlüssel-, Abfallordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Hallenordnung. 2. Zweck der Hausordnung (1) Die Hausordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Sporthalle Am Tillypark. Sie ist von jedem Nutzer und Besucher einzuhalten. (2) Mit dem Betreten der Sporthalle Am Tillypark erkennt der Nutzer und Besucher die Bestimmungen der Hausordnung an. Darüber hinaus verpflichtet er sich, allen sonstigen, der Betriebssicherheit dienenden Anordnungen, Folge zu leisten. (3) Bei Veranstaltungen sind Vereinsvertreter, Übungsleiter, externe Veranstalter usw. dafür mitverantwortlich, dass alle Nutzer und Besucher die Bestimmungen dieser Hausordnung beachten. 3. Hausrecht (1) Dem Betreiber steht in allen Räumen der Sporthalle Am Tillypark, den Funktionsgebäuden sowie auf dem gesamten Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetzes oder gemäß Nutzungsvertrag dem Nutzer zusteht. (2) Das Hausrecht gegenüber dem Nutzer wird von den durch den Betreiber Beauftragten ausgeübt. Deren Anweisung und Anordnung ist unbedingt Folge zu leisten. 3 350 Dem Betreiber und den von ihm beauftragten Personen ist jederzeit freier Zugang zu allen Räumlichkeiten zu gewähren. (3) Das Hausrecht des Nutzers gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt davon unberührt. 4. Widmung (1) Die Sporthalle Am Tillypark dient der Durchführung von Veranstaltungen von öffentlichem Interesse, insbesondere von Sportveranstaltungen. Ferner besteht - gemäß der jeweils gültigen Baugenehmigung diesen Sportveranstaltungen untergeordnet und in den Zeiten, in denen keine sportlichen Veranstaltungen stattfinden - die Möglichkeit, die Sporthalle im begrenzten Umfang für kulturelle, gesellschaftliche oder gewerbliche Veranstaltungen wie Konzerte, größere Versammlungen, Galas, Showveranstaltungen, Tagungen und Ausstellungen zu nutzen. (2) Anträge auf Überlassung sind ausschließlich an den Betreiber zu richten. (3) Im Rahmen der Terminplanung wird für jedes Jahr ein Veranstaltungskalender aufgestellt. (4) Bei mehreren Belegungswünschen für denselben Zeitraum, die nach der Terminfestlegung noch bestehen, entscheidet der Betreiber über die Vergabe der Hallen. (5) Vorrangig soll die Sporthalle Am Tillypark für sportliche Veranstaltungen im Bundesligabetrieb gemäß Baugenehmigung, Betriebsbeschreibung und gem. den jeweils gültigen Spielplänen genutzt werden. (6) In den belegungsfreien Zeiten kann die Halle auch für weitere Nutzungen, insbesondere Nutzungen von öffentlichem, aber auch gesellschaftlichen und wirtschaftlichem Interesse (s. § 4 (1)), genutzt werden. (7) Folgende Priorität soll bei der Nutzung berücksichtigt werden: 1. Sportliche Nutzungen a. im Bundesligabetrieb, inkl. Turniere, Wettkämpfe (Belegung gem. Spielplänen) b. Training im Bundesligabetrieb 4 351 2. Kulturelle oder gesellschaftliche Veranstaltungen, z.B. Konzerte, Theater a. Veranstalter Stadt Nürnberg b. Veranstalter Schule, z.B. Abifeier, Theateraufführung, Schulkonzerte c. Veranstalter gewerblich 3. Sonstige Veranstaltungen a. mit öffentlichem Interesse, z.B. Jobbörsen, Ausbildungsmessen b. gewerblich oder mit finanziellem Interesse, z.B. Tagungen, Messen/Ausstellungen (8) Nicht zugelassen ist jede Art von privater Veranstaltung, z. B. Hochzeiten, Jubiläen, Geburtstagsfeiern usw., jeglicher Schulsport, jede über die Betriebsbeschreibung hinausgehende sportliche Nutzung sowie jede Nutzung im Rahmen von Ferienbetreuung, z. B. Sportcamps. (9) Nicht zugelassen sind Veranstaltungen von verfassungsfeindlichen oder verbotenen Vereinigungen, Organisationen und Einrichtungen sowie Veranstaltungen mit privatem Charakter. Im Einzelfall entscheidet der Betreiber. (10) Die Überlassung ist rechtswirksam vereinbart, wenn die schriftliche Zusage des Betreibers erteilt ist. (11) Eine bereits erteilte Erlaubnis kann vom Betreiber zurückgenommen werden: - wenn die Benutzung durch höhere Gewalt, den Ausfall von technischen Einrichtungen oder aus sonstigen, unvorhersehbaren oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen nicht, oder nicht zu den vorgesehenen Zeiten möglich ist; - wenn die Bestimmungen dieser Ordnung nicht eingehalten oder die aufgrund dieser Ordnung geforderten Nachweise nicht vorgelegt werden; - wenn nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis der Betreiber die Nutzung nicht erlaubt hätte; - wenn das Benutzungsentgelt - einschließlich einer eventuellen Kaution - nicht vollständig und rechtzeitig bezahlt worden ist. (12) Ein Anspruch auf Entschädigung oder auf Berücksichtigung der Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt besteht nicht. 5 352 (13) Wird vor Ablauf der eingeräumten Benutzungszeit die Benutzung aufgegeben oder fällt die Benutzung aus, so ist der Betreiber unverzüglich zu verständigen. (14) Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. (15) Ist der Betreiber für den Nutzer mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Nutzer in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. (16) Der Ausfall einer Veranstaltung, eines Akteurs oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Mitwirkender sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff höhere Gewalt. (17) Der Nutzer wird auf die Versicherbarkeit des Ausfallrisikos hingewiesen. 5. Benutzung (1) Die Nutzer und Besucher sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten. Darüber hinaus ist den Anweisungen der Beauftragten des Betreibers Folge zu leisten. (2) Bei der Übernahme der Halle hat sich der Veranstalter davon zu überzeugen, dass die Halle und ihre Einrichtungen keine Mängel aufweisen. (3) Für die Veranstaltung ist - soweit erforderlich - ein Ordnungsdienst bereitzustellen. (4) Bei Veranstaltungen hat der Veranstalter oder Nutzer die brandschutzrechtlichen und sicherheitsrechtlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten und ist für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verantwortlich. (5) Der Nutzer hat einen verantwortlichen Leiter zu beauftragen und dem Betreiber zu benennen. (6) Einzelregelungen über die Benutzung können vom Betreiber vertraglich vereinbart werden. 6 353 6. Bestuhlung und Einrichtung (1) Für die Einrichtung der Sporthalle Am Tillypark gelten die genehmigten Bestuhlungspläne. Der Standort des Mobiliars und anderer Einrichtungsgegenstände darf nur nach Absprache mit dem Betreiber der Sporthalle Am Tillypark verändert werden. 7. Einbringung von Gegenständen (1) Für eingebrachte Gegenstände übernimmt der Betreiber keine Haftung. Alle vom Nutzer eingebrachten Sachen wie zum Beispiel Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Sportgeräte, Bühnen, Traversen, Maschinen, Werkzeuge usw. müssen den jeweils gültigen Sicherheitsvorschriften entsprechen und, falls nötig, über eine aktuelle Prüfung verfügen. Die Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. 8. Verbotene Gegenstände (1) Es ist, mit Ausnahme der Techniker, die diese zur Aufgabenerledigung benötigen, verboten, folgende Gegenstände auf der Liegenschaft mit sich zu führen: - Waffen und Gegenstände, die wie eine Waffe eingesetzt werden können; - Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; - Glasbehälter; Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen; - pyrotechnisches Material wie Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen etc.; - Fackeln, Stangen, Stöcke (ausgenommen für Gehbehinderte) etc.; - mechanische oder elektrisch oder mit Pressluft betriebene Lärminstrumente; 7 354 - Laserpointer; - Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die einer extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Meinungskundgabe dienen; - sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer usw.; - Fahnen- oder Transparentstangen; - großflächige Transparente, Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier sowie Tapetenrollen und Toilettenpapierrollen; - nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verbotene Stoffe; - jegliche Lebensmittel (Speisen und Getränke). Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt nach Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen. Ebenso ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern; - Tiere, ausgenommen Assistenzhunde; - Überbekleidung, Schirme, größere Taschen, Rucksäcke u. ä. dürfen nicht in die Veranstaltungsräume mitgenommen werden, sondern sind an der Garderobe abzugeben. (2) Besucher, die verbotene Gegenstände mit sich führen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen wird ein Hausverbot verhängt. (3) Gehhilfen, Stöcke, Krücken usw. sind zulässig, wenn diese zur Fortbewegung unerlässlich sind. 9. Gebotenes Verhalten (1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jegliche unnötige Lärmbelästigung ist zu unterlassen. 8 355 (2) Jeder hat den Anordnungen des zuständigen Personals, des Ordnungsdienstes, der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, Folge zu leisten. Wer diese Anordnungen nicht befolgt, wird aus der Sporthalle Am Tillypark verwiesen. (3) Die Besucher haben die ihnen zugewiesenen Plätze einzunehmen. Die Besucher dürfen auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Polizei andere, ggf. auch in anderen Blöcken und Bereichen gelegene Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen. (4) Im Bereich der Liegenschaft gefundene Gegenstände sind beim Hauspersonal abzugeben. Sie werden gemäß den städtischen Vorschriften aufbewahrt. (5) Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Betreiber oder dem Ordnungsdienst oder dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. (6) Dem Sicherheitskonzept der Liegenschaft ist Folge zu leisten. 10. Verbotene Verhaltensweisen (1) Es ist im Gebäude der Sporthalle Am Tillypark nicht gestattet: - zu rauchen mit Ausnahme der eigens ausgewiesenen Raucherzonen bzw. wenn es szenische Darstellungen des Veranstaltung erfordern; - in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltungen einzugreifen; - die Veranstaltung zu stören; - ohne Einwilligung des Betreibers Flugblätter oder Werbematerial zu verteilen oder Waren zum Kauf anzubieten; - strafbare oder ordnungswidrige Handlungen zu begehen; 9 356 - mit extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Parolen oder Gesten seine Meinung kundzutun; - Absperrungen zu übersteigen oder für Besucher nicht zugelassene Bereiche zu betreten; - verbotene Gegenstände zu verwenden oder mit Gegenständen zu werfen; - außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Gebäudekomplex in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen, zu verunreinigen; - Feuer zu machen, pyrotechnische Gegenstände wie Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen abzubrennen; - gefährliche Stoffe, gleich welcher Art einzubringen; - bauliche Anlagen oder die Einrichtung der Sporthalle Am Tillypark zu verändern, beschädigen oder zu verunreinigen. (2) Ausnahmen im Einzelfall genehmigt der Betreiber. (3) Das Verteilen von Flugblättern und ähnlichem Werbematerial sowie der Verkauf von Waren ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen im Einzelfall genehmigt der Betreiber. (4) Das Catering sowie das Einbringen und Zubereiten von Speisen und Getränken auf der Liegenschaft der Sporthalle Am Tillypark ist grundsätzlich untersagt. (5) Ebenso besteht auf der gesamten Liegenschaft grundsätzlich Alkoholverbot. Ausnahmen werden vom Betreiber im Einzelfall schriftlich genehmigt. Dabei unterliegt das Catering den gewerblichen Vertragspartnern des Betreibers. (6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf der Liegenschaft Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, z. B. Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Diebstähle, Handel mit nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verbotenen Stoffen, begeht, ist der Betreiber berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen und gegebenenfalls Strafantrag zu stellen. 10 357 Macht der Betreiber von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert jede Zutrittsberechtigung ihre Wirksamkeit ohne Anspruch auf jedwede Art von Erstattung. (7) Den Anweisungen des zuständigen Personals, des Ordnungsdienstes, der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, ist Folge zu leisten. 11. Ton- und Bildaufnahmen /Digitale Medien (1) Das Mitbringen und der Gebrauch von jedweden analogen und digitalen Geräten der Unterhaltungselektronik und der Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnologie, insbesondere Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte sowie Foto- und Filmkameras sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen im Einzelfall richten sich nach dem jeweiligen Nutzer. (2) Der Betreiber und Nutzer kann Besuchern mit verbotswidrig mitgeführten Geräten den Eintritt verweigern. 12. Durchsetzung der Hausordnung (1) Verstößt ein Besucher schwerwiegend gegen die Vorschriften der Hausordnung, so wird er durch den Betreiber oder Nutzer von der Veranstaltung ausgeschlossen. Das Recht des Betreibers, ein Hausverbot zu verhängen oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. 13. Garderobe (1) Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben obliegt dem Betreiber. Es besteht in der Sporthalle Am Tillypark grundsätzlich Garderobenzwang. Die Garderobengebühr ist nach Maßgabe des ausgehängten Tarifs von den Besuchern zu entrichten. (2) Ausnahmen im Einzelfall genehmigt der Betreiber. Erfolgt keine Bewirtschaftung der Garderoben, übernimmt der Betreiber keine Obhut- und Verwahrungspflichten für abgelegte Garderobe. Der Betreiber trägt in diesem Fall kein Haftungsrisiko. 14. Parkplätze 11 358 (1) Die Bewirtschaftung der Parkplätze obliegt dem Betreiber. Parkplatzgebühr wird gem. dem ausgehängten Tarif erhoben. 15. Dekorationen und Werbung (1) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung des Betreibers angebracht werden. Die zur Ausschmückung oder Dekoration verwendeten Materialien müssen nach § 33 VStättV mindestens schwer entflammbar sein (vgl. hierzu DIN 4102). Wiederholt zur Dekoration gelangende Gegenstände sind erneut auf ihre Entflammbarkeit zu prüfen und ggf. neu zu imprägnieren. (2) Entsprechende Zertifikate sind der Sporthalle Am Tillypark auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Gegebenenfalls ist eine Abnahme durch die Feuerwehr auf Kosten des Nutzers erforderlich. (4) Die Dekorationen und Aufbauten sind sofort nach der Veranstaltung zu entfernen. (5) Es ist untersagt, Nägel, Schrauben, Haken oder dergleichen in Böden, Wände oder Decken einzubringen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Etwa hierdurch entstehende Schäden werden zu Lasten des Nutzers behoben. (6) Werbung, Aushänge, usw. dürfen in der Sporthalle Am Tillypark sowie in der gesamten Liegenschaft nur mit Genehmigung des Betreibers aufgestellt oder angebracht werden. Nach der Veranstaltung bzw. auf Anweisung des Hauspersonals sind Werbung, Aushänge, Dekoration, Aufbauten usw. zu entfernen. 16. Abfall (1) Es gilt die Abfallordnung der Sporthalle Am Tillypark. (2) Die Entstehung von Abfällen ist grundsätzlich, z.B. durch Verwendung von Mehrweg, zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. 12 359 17. Inkrafttreten (1) Diese Hausordnung für die Sporthalle Am Tillypark tritt zum 30. April 2021 in Kraft. Nürnberg, 30.04.2021 Der Oberbürgermeister Anlagen Baugenehmigung vom 22.04.2020 inkl. Lageplan Betriebsbeschreibung inkl. Nutzungszeiten vom 20.2.2020 Allgemeine Geschäftsbedingungen als Anlage zum Mietvertrag Hausordnung (Aushang) 13 360 Ö 6.2 Stadt Nürnberg Stadt Nürnberg · Bauhof 5 · 90402 Nürnberg 630/1-1 , B1-2019-350 V. 22.04.2020, Am Tillypark Bauordnungsbehörde Zustellungsurkunde Firma Stadt Nürnberg vertr.d.: WBG Kommunal GmbH vertr.d. : Gf. Herrn Ralf Schekira Glogauer Str. 70 90473 Nürnberg 22.04.2020 Aktenzeichen: B1-2019-350 Antragseingang: 19.12.2019 Anwesen : Am Tillypark , Gemarkung/Flurnr.: Großreuth b. Sehweinau 75 / 133 Antragsteller: Stadt Nürnberg vertr.d.: WBG Kommunal GmbH, vertr.d.: Gf. Herrn Ralf Schekira, Glogauer Str. 70, 90473 Nürnberg Vorhaben: Sporthalle für bis zu 4000 Zuschauer mit der Möglichkeit der kulturellen Nutzung Anlagen Zusammenstellung von Auflagen und Hinweisen Fertigung II der Bauzeichnungen überzählige Planunterlagen (ungeprüft) Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm Stellungnahme der DB AG DB Immobilien vom 28.02.2020 (Abdruck) Kostenfestsetzung Abteilung 1 Frau Engler Bauhof 5 90402 Nürnberg Zimmer-Nr. 7 Tel.: 09 11 / 2 31-75 87 Fax: 09 11 / 2 31-43 78 BoB 1@stadt.nuernberg.de www.bauen.nuernberg.de Sprechzeiten: nach Vereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: U-Bahn-Linie 1, 2, 3 Straßenbahn-Linie 5, 7, 8 Bus-Linie 43, 44 Haltestelle Hauptbahnhof Sparkasse Nürnberg IBAN: DE5076050101000101094 1 BIC: SSKNDE77XXX Zum oben genannten Antrag ergeht folgender 8 es c h e i d: 1. Für das oben genannte Vorhaben wird die Genehmigung unter den anliegenden Auflagen erteilt. 2. Ausnahme wird gewährt gemäß§ 31 Abs.1 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB und der Gebietseinstufung Gewerbe (GE) gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) wegen der untergeordneten Nutzung für kulturelle Veranstaltungen. 3. Abweichung wird zugelassen gemäß Art. 63 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) 361 Seite 2 von 19 22.04.2020 von Art. 6 Abs. 3 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zwischen gegenüberliegenden Gebäuden auf dem Baugrundstück. 4. Die Kosten des Verfahrens hat der Bauherr zu tragen. 5. Die Kosten sind nach der beiliegenden Kostenfestsetzung , die Bestandteil dieses Bescheides ist, zu entrichten. Sachverhalt und Gründe: Die Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (Art. 53 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in den derzeit gültigen Fassungen). Das Vorhaben ist nach Art. 55 in Verbindung mit Art. 60 BayBO genehmigungspflichtig (Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO). Werden die gestellten Auflagen eingehalten, widerspricht es nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Die Auflagen sind Bestandteil dieser Baugenehmigung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vorhabens erforderlich. Der Brandschutz wurde antragsgemäß nicht bauaufsichtlich geprüft. Eine Prüfsachverständigen-Bescheinigung gemäß§ 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüNBau) ist vor Baubeginn vorzulegen (Art. 68 Abs. 5 Nr. 2 BayBO). Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) ist der betreffende Bereich westlich der Gustav-Adolf-Straße und südlich der Straße „Am Tillypark" als „Grünflächen" mit Zweckbestimmung ,,Sportanlage" dargestellt. Westlich , südlich und östlich grenzen „Gewerbliche Bauflächen" an. Nördlich grenzen „Gemischte Bauflächen" an. Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB liegen für das betreffende Grundstück FI. Nr. 75/133, Gemarkung Großreuth b. Sehweinau, nicht vor. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens erfolgt gemäß § 34 BauGB, Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Demgemäß ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll , in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks handelt es sich um ein faktisches Gewerbegebiet „GE" im Sinne von § 8 BauNVO, welches durch Gewerbebetriebe aller Art (Büro-, Betriebsgebäude, Produktion, Einzelhandel) geprägt ist. Die beantragte Nutzung als Sporthalle ist als Anlage für sportliche Zwecke in diesem Gebiet zulässig. Auch besteht hinsichtlich der Art der Nutzung bereits eine entsprechende Vorprägung auf dem Grundstück durch die derzeit ausgeübte Bestandsnutzung als Sportgelände der SG Viktoria Nürnberg-Fürth 1883 e.V. 362 Seite 3 von 19 22.04.2020 Beantragt wird ferner die Möglichkeit einer untergeordneten zusätzlichen Nutzung der Sporthalle für kulturelle Zwecke, gemäß Betriebsbeschreibung vom 20.02.20 für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen wie Konzerte, größere Versammlungen , Galas und Showveranstaltungen zu den Zeiten , in denen keine sportlichen Veranstaltungen stattfinden (geplanter Anteil: 75 % Sportveranstaltung, 25 % Kulturveranstaltung) . Diese kann als Anlage für kulturelle Zwecke im Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden. Die Nutzungsmöglichkeiten der Sporthalle auch für kulturelle Zwecke steht nicht im Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung ist auf die baulichen Maße der vorhandenen Bebauung abzustellen. Hinsichtlich seiner absoluten Größen der Grundflächen, der Geschosszahl und der Höhe der Bebauung fügt sich das Vorhaben ein, die Umgebungsbebauung ist hier geprägt von großteiligen/-flächigen gewerblichen Gebäuden. Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ein. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB liegen damit vor; das Vorhaben ist als planungsrechtlich zulässig zu beurtE?ilen. Die Voraussetzungen bezüglich Zulassung der Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO liegen vor. Für das Vorhaben muss gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO die Genehmigung erteilt werden, da öffentlich-rechtliche Hinderungsgründe nicht entgegenstehen. Für das Vorhaben wurde vom 18.03.2020 bis einschließlich 20.04.2020 eine Nachbarbeteiligung gemäß Art. 66a Abs.1 Satz 1 BayBO durchgeführt; die Planunterlagen konnten während den allgemeinen Dienststunden bei der Bauordnungsbehörde eingesehen werden. Während dieser Zeit sprach eine 1 Person vor. Dem Eigentümer der Nachbaranwesen Gemarkung Großreuth b.Schweinau FI.Nrn. 75/136; 75/142; 75/411 , der die Bauzeichnungen nicht unterschrieben und somit dem Vorhaben nicht zugestimmt hat, wird gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides zugestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG) in Verbindung mit der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz). Die Aufteilung der Gebühren und Auslagen ist aus der beiliegenden Kostenfestsetzung zu ersehen, nach der die Kosten zu entrichten sind. 363 Seite 4 von 19 22.04.2020 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zu- stellung Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24, 91522 Ansbach, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Im Auftrag b/J J Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung : Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung der Klage entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit(www.vgh .bayern.de). Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten bei Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. Hinweis: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung . Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form gestellt werden. Datenschutzhinweis: Unsere allgemeinen Datenschutzhinweise finden Sie im Internet unter www.bauen.nuernberg.de. Auf Wunsch senden wir Ihnen diese auch in Papierform zu . 364 Seite 5 von 19 22.04.2020 Die nachstehenden Auflagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 22.04.2020 Aktenzeichen B1-2019-350 1. Das Bauvorhaben ist unter Berücksichtigung der eingetragenen baubehördlichen Einzeichnungen und Einschreibungen genau den geprüften Bauvorlagen entsprechend auszuführen. 2. Es gelten die in der Bau- bzw. Betriebsbeschreibung gemachten Angaben soweit diese nicht durch andere Auflagen ergänzt und/ oder ersetzt werden . 3. Bei Veranstaltungen mit bis zu 4000 Besuchern ist damit zu rechnen, dass es zu erheblichen Verkehrsbelastungen rund um die neue Sporthalle kommen wird. Für Großveranstaltungen ist daher ein (Verkehrs-)Konzept erarbeiten, welches die umliegenden Wohngebiete vor dem Parksuchverkehr der Sporthallenbesucher schützt. Zwingend erforderlich ist eine Busschleuse im Bereich der Tillystraße 29 bis 31 durch die Errichtung einer Schrankenanlage, um eine weitere Zunahme des illegalen Durchgangsverkehrs im Wohngebiet baulich verhindern zu können. 4. Die in Abdruck beiliegenden Auflagen der Deutschen Bahn AG DB Immobilien, Region Süd vom 28.02.2020 sind zu beachten, öffentlichrechtlichen Auflagen sind einzuhalten . 5. Bestehende Anschlusskanäle zur Entwässerung müssen wiederverwendet werden . Einer Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation wird erst nach Vorlage eines Bodengutachtens, in dem eine alternative Regenwasserbeseitigung nachweislich ausgeschlossen wird , zugestimmt. Bei der Einleitung sind Rückhaltemaßnahmen nach dem Merkblatt der DWA-A 117 einzuplanen. Die maximale Einleitmenge ist auf 10 I/(s*ha) bezogen auf die Grundstücksfläche beschränkt. Die minimale Drosselvorgabe beträgt 3 I/s. 6. Falls die Beseitigung des auf dem Anwesen anfallenden Niederschlagswasser per Versickerung vorgesehen ist, bedarf dies einer wasserrechtlichen Erlaubnis, sofern die Vorschriften zur erlaubnisfreien Versickerung (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung , TRENGW) nicht zur Anwendung kommen. Hierfür ist rechtzeitig vor Errichtung einer Versickerungsanlage ein Antrag beim Umweltamt Nürnberg (Bauhof 2, 90402 Nürnberg) zu stellen. Das Versickern von Niederschlagswasser ohne entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden 7. Vor Baubeginn müssen die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgesetzt sein. Nach Baubeginn ist auf Verlangen der Bauordnungsbehörde der Nachweis des städtischen Amtes für Geoinformation und Bodenordnung oder eines Prüfsachverständigen für Vermessung nach § 20 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen 365 Seite 6 von 19 22.04.2020 (PrüNBau) zu erbringen, dass die Grundfläche und die festgelegte Höhenlage der Gebäude eingehalten sind. 8. Für Baumaßnahme sind die Nachweise der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile zu erstellen und rechtzeitig vor Baubeginn der Bauordnungsbehörde zur Prüfung vorzulegen (Nachweise der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsfähigkeit in einfacher, Ausführungspläne in zweifacher Ausfertigung; dazu ein Plansatz der Bauzeichnungen, der den genehmigten Plänen entspricht; Art. 64 Abs. 2 BayBO in Verbindung mit §§ 8, 10 und § 13 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)). 9. Arbeiten an sämtlichen tragenden Bauteilen (einschließlich erforderlicher Fundamente) dürfen erst ausgeführt werden , wenn die Nachweise für Standsicherheit einschließlich Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile, die mit dem genehmigten Bauplan übereinstimmen müssen, geprüft an der Baustelle vorliegen (Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO). 10. Bis zur Aushändigung der vollständigen geprüften Nachweise für Standsicherheit einschließlich Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile dürfen nur Bauteile ausgeführt werden, für die mit Prüfvermerk versehene Schalungs-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne an der Baustelle aufliegen. 11 . Auflagen bezüglich der Standsicherheit bleiben bis zur Prüfung der statischen Berechnung vorbehalten. 12. In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 0,50 m tiefer liegende Flächen angrenzen, ausreichend hoch und fest zu umwehren (Art. 36 BayBO). Diese Forderung ist regelmäßig eingehalten, wenn Umwehrungen wie Brüstungen, Balkon- bzw. Treppengeländern, usw. , den einschlägigen Bestimmungen entsprechen. Umwehrungen müssen so ausgebildet sein, dass unbeaufsichtigten Kleinkindern das überklettern nicht erleichtert wird, wenn mit deren Anwesenheit auf den zu sichernden Flächen üblicherweise gerechnet werden muss. Öffnungen in diesen Umwehrungen dürfen mindestens in einer Richtung nicht breiter als 12 cm sein, der waagrechte Abstand zwischen der Umwehrung und der zu sichernden Fläche darf nicht größer als 4 cm sein. Horizontale Zwischenräume in solchen Geländern dürfen auf eine Höhe von mindestens 60 cm über der zu sichernden Fläche nicht größer als 2 cm sein (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayBO). 13. Die Schutzziele und Anforderungen der DIN 18040 Teil 1 (gern. Einführung als Technische Baubestimmung nach Art. 81a BayBO) sind, auch wenn nachstehend nicht näher ausgeführt, einzuhalten. Gebäudeteile der baulichen Anlage, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. 366 Seite 7 von 19 22.04.2020 14. Die Schutzziele und Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) bezüglich der Verkehrssicherheit sind, auch wenn nachfolgend nicht vollständig ausgeführt, einzuhalten. 15. Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über die Treppenabsätze fortzuführen. Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben. 16. In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein ; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Sitzplätze müssen mindestens 0,50m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mind. 0,40 m vorhanden sein. Zum Erreichen der 0,40 m können Sitzflächen auch hochgeklappt werden, Voraussetzung dafür sind selbständig hochklappende Sitzflächen. Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Wege zum Ausgang führen. Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze, zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze sein. 17. Es müssen mindestens 40 Plätze für Rollstuhlbenutzer auf ebenen Standflächen vorhanden sein. Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze der Rollstuhlbenutzer und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. 18. Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigerung von mindestens 0, 10m und höchstens 0, 19m und einen Auftritt von mindestens 0,26m haben. Der Fußboden des Durchgangs zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. 19. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. Die Stufenreihen dürfen nicht mehr als 0,50m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe liegen, um auf die Umwehrung verzichten zu können . Abschrankungen , wie Umwehrungen, Geländer etc. müssen mindestens 1,10m hoch sein. Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90m Höhe; bei mindestens 0,20m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80m, bei mindestens 0,50m Brüstungsbreite genügen 0,70m. 367 Seite 8 von 19 22.04.2020 Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder Versammlungsraums, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65m. Abschrankungen in den für Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten. Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können. 20. In der Versammlungsstätte müssen mindestens 4 stufenfrei erreichbare Toiletten für Rollstuhlbenutzer, 36 Damentoiletten, 20 Herrentoiletten und 30 Urinale vorhanden sein. 21 . Der Betrieb der Sporthalle mit der Möglichkeit der kulturellen Nutzung ist auf den Tagzeitraum von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu begrenzen (Regelbetrieb). Ausgenommen hiervon sind insgesamt 18 Veranstaltungen im Kalenderjahr zulässig, die über 22.00 Uhr hinaus gehen (seltene Ereignisse). Hierbei ist jedoch die Anzahl an kulturellen (außersportlichen) Veranstaltungen auf maximal 10 Veranstaltungen zu begrenzen und es ist zu berücksichtigen, dass die seltenen Ereignisse nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden dürfen. 22. Die in einem Kalenderjahr bis zu 18 Veranstaltungen über 22.00 Uhr hinaus gehenden NutzungenNeranstaltungen, sind zu dokumentieren und die Dokumentation ist auf Verlangen der Bauordnungsbehörde vorzulegen. 23. Lieferverkehr einschließlich der Ladetätigkeiten sind zur Nachtzeit und innerhalb der Ruhezeiten (nach §2 Abs.5 Nr.3 18.BlmSchV Sportanlagenlärmschutzverordnung- bzw. Nr. 6.5 6.BlmSchV- Technische Anleitung zum Schutz gegen LärmrrA Lärm) nicht zulässig. 24. Bei Betrieb der Sporthalle mit der Möglichkeit der kulturellen Nutzung bis maximal 22.00 Uhr (Regelbetrieb) ist folgende Regelung zu beachten: - Die Nutzungen bzw. Veranstaltungen in der Halle sind spätestens 21.30 Uhr zu beenden, sodass eine vollständige Entleerung des Parkplatzes gewährleistet werden kann. Bei Auftreten von Beschwerden und Missständen, bleibt eine Verkürzung der Nutzungszeit, insbesondere bei Veranstaltungsbetrieb, vorbehalten. 25. Für die bis zu 18 Veranstaltung eines Kalenderjahres die, abweichend vom Regelbetrieb, über 22.00 Uhr hinaus gehen dürfen, sind folgende Regelungen zu berücksichtigen: - Im Nachtzeitraum ( 22.00 Uhr-06.00 Uhr) sind pro volle Nachtstunde maximal 4 LKW-Beladungen und nicht mehr als die dazu gehörige Abfahrt zulässig . - Im Nachtzeitraum ( 22.00 Uhr-06.00 Uhr) ist die Abfahrt der LKWs 368 Seite 9 von 19 22.04.2020 und Busse ausschließlich über die im nördlich des Betriebsgrundstück gelegene Hauptzufahrt/-abfahrt an der Straße Am Tillypark zulässig . Dies ist durch organisatorische und/ oder bauliche Maßnahmen sicherzustellen. 26. Der mittlere Rauminnenpegel Lp,in der Sporthalle mit der Möglichkeit der kulturellen Nutzungen darf 110 dB(A) nicht überschreiten. Bei Auftreten von Beschwerden und Missständen bleibt die Anordnungen wie der ausschließliche Betrieb einer festinstallierten Verstärkeranlagen mit Pegelbegrenzern (Limiter) und Equalizer-Funktion (Frequenzfilter) sowie die Einpegelung der festinstallierten Verstärkeranlage durch eine nach § 29b BlmSchG zugelassene Messstelle vorbehalten. 27. Die Bau-Schalldämmmaße der Außenbauteile der Sporthalle mit der Möglichkeit der kulturellen Nutzung müssen im eingebauten, funktionsfähigen Zustand mindestens die spektralen Anforderungen des Anhangs C des vom Ingenieurbüro BASIC erstellten schalltechnischen Berichts vom 14.02.2020 mit der Bericht Nr. 190733, erfüllen. 28. Die Abstrahlung relevanter tieffrequenter Geräuschanteile und Einzeltöne über die bauliche Anlage ist nach dem Stand der Lärmminderungstechnik zu verhindern. Nicht vermeidbare tieffrequente Geräusche sind nach DIN 45680 zu ermitteln und zu beurteilen. Danach dürfen die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden . Ein messtechnischer Nachweis bleibt für den Fall von Beschwerden oder Missständen vorbehalten. 29. Ins Freie wirkende und im Freien aufgestellte technische Anlagen und Anlagenteile sind dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Der Stand der Technik wird u.a. durch die einschlägigen VDIRichtlinien und DIN-Normen konkretisiert. Körperschall- und schwingungserzeugende Anlagen und Anlagenkomponenten sind dauerhaft schwingungs- und körperschallisoliert aufzustellen bzw. zu befestigen. Die Abstrahlung von ton- und impulshaltigen Geräuschen ist nach dem Stand der Lärmminderungstechnik zu verhindern . Können im Betrieb der technischen Anlagen ton- oder impulshaltige Geräusche nicht vermieden werden, sind bei der Ermittlung des TeilBeurteilungspegels dieser Anlagen Zuschläge für Ton- und lmpulshaltigkeit nach den Nrn. A.2.5.2/A.2.5.3 TA Lärm (Prognose), A.3.3.5/A.3.3.6 TA Lärm (Messung) in Verbindung mit der Nr. 6.5 TA Lärm bzw. nach Anhang 1 1.3.3/1 .3.4 der 18. BlmSchV in Verbindung mit dem Anhang 1 3.2.3 der 18. BlmSchV zu berücksichtigen. Die Schallleistungspegel der technischen Anlagen und Anlagenteile (z.B. Zu-, Abluftöffnungen , Verflüssiger, etc.) dürfen die in der Nr. 5.6 des vom Ingenieurbüro BASIC erstellten schalltechnischen Be369 Seite 10 von 19 22.04.2020 richts vom 14.02.2020 mit der Bericht Nr. 190733, angegebenen Pegel nicht überschreiten. Die Lage/Standort der Anlagen muss der Darstellung in der geprüften Unterlage entsprechen. Für den Fall, dass Pegel und Lage von den genannten Vorgaben abweichen bleibt der erneute Nachweis über die Einhaltung der festgesetzten Immissionsrichtwerte vorbehalten. 30. Der Beurteilungspegel aller vom Betriebsgrundstück der Sporthalle mit der Möglichkeit der kulturellen Nutzung ausgehender Geräusche darf bei sportlichen NutzungenNeranstaltungen nach 18.BlmSchV an den maßgeblichen Immissionsorten folgende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: - Tillystr. 43 (Schutzcharakter Wohnen nach §8 Abs. 3 Nr.1 BauNVO), tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65 dB(A), nachts 50 dB(A), - Tillystr. 38 (Schutzcharakter Wohnen im Gewerbegebiet) tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65 dB(A), nachts 50 dB(A), - Tillystr. 41 , 39,37 und Am Tillypark 4, 8, 11 (Schutzcharakter Gewerbegebiet) tags außerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 60 dB(A), im Übrigen 65 dB(A), nachts 50 dB(A), -Tillypark 25,29,41,45 (Mischgebiet nach Bebauungsplan Nr. 4477) tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A) , nachts 45 dB(A), - Gustav-Adolf-Str. 61 (Schutzcharakter Mischgebiet) tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A) , nachts 45 dB(A), - Tillypark 32, 46, 48, 66, 78, 108 (Allgemeines Wohngebiet nach Bebauungsplan Nr. 4477) tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A), nachts 40 dB(A). 370 Seite 11 von 19 22.04.2020 Der jeweilige Immissionsrichtwert gilt auch dann als überschritten, wenn ein Messwert bzw. kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert tags um mehr als 30 dB(A), nachts um mehr als 20 dB(A) überschreitet. Der maßgebliche Immissionsort liegt 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters schutzbedürftiger Räume. Die genannten Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: tags an Werktagen an Sonn- und Feiertagen 6.00 bis 22.00 Uhr, 7.00 bis 22.00 Uhr, nachts an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen und 0.00 bis 6.00 Uhr 22.00 bis 24.00 Uhr, 0.00 bis 7.00 Uhr 22.00 bis 24.00 Uhr, Ruhezeit an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen 6.00 bis 8.00 Uhr 20.00 bis 22.00 Uhr, 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr 20.00 bis 22.00 Uhr. und Feiertage sind hierbei die gesetzlichen Feiertage in Bayern. Der Immissionsrichtwert für den Beurteilungszeitraum Nacht kann im Regelbetrieb nur von den notwendigen technischen Anlagen in Anspruch genommen werden, da der Regelbetrieb der Sporthalle mit der Möglichkeit kultureller Nutzungen ausschließlich zur Tagzeit zulässig ist. 31 . Der Beurteilungspegel aller vom Betriebsgrundstück der Sporthalle mit der Möglichkeit der kulturellen Nutzung ausgehender Geräusche darf bei kulturellen (außersportlichen) NutzungenNeranstaltungen nach TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten folgende reduzierte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten: - Tillystr. 43 (Schutzcharakter Wohnen nach §8 Abs. 3 Nr.1 BauNVO), tags 59 dB(A), nachts 44 dB(A), - Tillystr. 38 (Schutzcharakter Wohnen im Gewerbegebiet) tags 59 dB(A), nachts 44 dB(A), 371 Seite 12 von 19 22.04.2020 - Tillystr. 41, 39,37 und Am Tillypark 4, 8, 11 (Schutzcharakter Gewerbegebiet) tags 59 dB(A), nachts 44 dB(A}, -Tillypark 25,29,41 ,45 (Mischgebiet nach Bebauungsplan Nr. 4477) tags 54 dB(A), nachts 39 dB(A), - Gustav-Adolf-Str. 61 (Schutzcharakter Mischgebiet) tags 54 dB(A), nachts 39 dB(A), - Tillypark 32, 46, 48, 66, 78, 108 (Allgemeines Wohngebiet nach Bebauungsplan Nr. 4477) tags 49 dB(A), nachts 34 dB(A). Die Immissionsrichtwerte außen gelten auch dann als überschritten, wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach Ziff. 6 .1 Buchstabe b) ,d) bzw. e) TA Lärm tags um mehr als 30 dB(A), nachts um mehr als 20 dB(A) überschreiten (Spitzenpegelkriterium). Der maßgebliche Immissionsort liegt 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters schutzbedürftiger Räume . Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: 1. tags 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 2. nachts 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Der reduzierte Immissionsrichtwert für den Beurteilungszeitraum Nacht (22.00 Uhr- 06.00 Uhr) kann im Regelbetrieb nur von den notwendigen technischen Anlagen in Anspruch genommen werden , da der Regelbetrieb der Sporthalle mit der Möglichkeit kultureller Nutzungen ausschließlich zur Tagzeit zulässig ist. 32. Für die bis zu 18 Veranstaltungen/Nutzungen in einem Kalenderjahr, die über 22.00 Uhr hinaus gehen, darf ,abweichend vom Regelbetrieb, der Beurteilungspegel im Beurteilungszeitraum Nacht, an den genannten maßgeblichen Immissionsorten: 55 dB(A) nicht überschreiten. Der Immissionsrichtwert gilt auch dann als überschritten, wenn einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert um mehr als 10 dB(A) überschreiten. 33. Der Nachweis über die Einhaltung der festgesetzten Immissionsrichtwerte bzw. Immissionsrichtwert- Anteile - einschließlich der Bestim- 372 Seite 13 von 19 22 04.2020 mungen zu den Spitzenpegeln und Anhaltswerten - bleibt für den Fall von Beschwerden oder Missständen vorbehalten. Der messtechnische Nachweis ist dann durch eine vom Bayer. Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nach§ 29 b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) zugelassenen Fachstelle zu führen. Bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung sind die Bestimmungen des Anhangs 1 Nr. 3 der 18. BlmSchV bzw. Anhangs A.3 der TA Lärm zu beachten. Das Messprotokoll nach Nr. 3.3 der 18. BlmSchV bzw. der Messbericht nach Anhang A.3.5 der TA Lärm ist der Bauordnungsbehörde umgehend vorzulegen . Werden die festgesetzten lmmissionsrichtwerte-(Anteile) bzw. die Anhaltswerte nicht eingehalten, bleiben weitere Anordnungen vorbehalten. Diese sind z.B.: - Reduzierung des maximal zulässigen mittleren Rauminnenpegels und dessen Sicherstellung durch eine festinstallierte Verstärkeranlage mit Pegelbegrenzer (Limiter) und Equalizer-Funktion (Frequenzfilter) - bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Schalldämmung der Außenbauteile - Verkürzung der Nutzungszeit. 34. Durch die Herstellung/Erneuerung der Zaunanlage würde der Eingriff in den Lebensbereich der Bäume mit den Nummern 12 und 15 (Baumbestandsplan, Projektnr.: 20194139, Plannr. :E09, 19.12.2019) so gravierend sein, dass diese nicht mehr erhalten werden können. SÖR/2-W/8 stimmt zu unter den Auflagen, dass der Verlust der Bäume Nr. 12 und 15 durch die Pflanzung von 2 großkronigen stadtklimafesten Laubbäumen Sol, STU 20/25 cm,4 x v, mDb, extra weiter Stand, bei der Anlage der Freiflächen auszugleichen ist. 35. Die gemäß der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom 17.12.2019 geforderten Maßnahmen sind einzuhalten: Vermeidungsmaßnahmen: Gehölze und Bäume dürfen nicht im Zeitraum vom 1.3. bis 30.09. gerodet werden . Vor Beseitigung der Bäume Nr. 4, Nr. 50 und ggf. anderer aufgefundener Höhlenbäume sind diese von einer Fachfirma unter Einsatzeiner Endoskopkamera auf Besiedelungsspuren von besonders geschützten Tierarten, insb. Fledermäusen zweifelsfrei zu untersuchen. Nach Begutachtung sind die betroffenen Höhlungen durch geeignete Maßnahmen so zu verschließen, dass das Hinauskommen der Tiere gesichert sowie das Wiedereindringen verhindert ist. Sollten Tiere vorgefunden werden, ist die Fällung zu unterbrechen und eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG bei der Regierung Mittelfranken zu beantragen. Beim Auffinden von verletzten Tieren ist zusätzlich die Fledermausbeauftragte der Stadt Nürnberg, Frau Cordes (0911-552185) zu kontaktieren. 373 Seite 14 von 19 22.04.2020 Die Stammabschnitte mit Höhlungen (gemäß der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 17.12.2019: 3 Stück, diese saP ist Bestandteil dieses Bescheides) sollen herausgetrennt werden und als Ersatzquartiere im Rahmen der CEF-Maßnahmen verwendet werden. Während der Beseitigung des gesamten o.g. Baumbestandes ist eine ökologische Fällbegleitung durchgängig zu gewährleisten. Im Sinne eines Rückzugsraumes ist das gesamte Feldgehölz (Bäume und Gebüsch) mit „Zukunftsbäumen" inkl. der geschützten Bäume Nr. 26, 30, 31 , 32, 39 südlich der geplanten Zufahrt im südwestlichen Bereich zu erhalten. Eine laute Bautätigkeit und grelle Baubeleuchtung von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang in der Zeit von April bis Ende August (Störung für Fledermäuse) ist nicht zulässig . Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen): CEF-Maßnahmen Fledermäuse: Für den Ersatz von potenziellen Sommerquartieren sind insgesamt 6 Ersatzquartiere spätestens bis Ende Februar nach der Fällung zu installieren: Zusätzlich zu den 3 heraus getrennten Stammabschnitten sind daher noch 3 Rundkästen (z.B. Schwegler 2FN) zu verhängen. Die Maßnahme ist durch einen Fachmann in geeigneter Höhe und Ausrichtung durchzuführen. CEF-Maßnahme Höhlenbrüter: Für den Ersatz von Vogelquartieren sind spätestens bis Ende Februar nach der Fällung 6 Vogelnistkästen zu verhängen. Die Maßnahme ist durch einen Fachmann in geeigneter Höhe und Ausrichtung durchzuführen. CEF-Maßnahme Gebüschbrüter: Anlage von lockeren Gebüschen/Hecken mit Gras-/Krautsäumen im räumlichen Zusammenhang. Die Fläche der neu zu pflanzenden Gebüsche/Hecken entspricht der Fläche der entnommenen Gebüsch- und Heckstrukturen (1 :1 Ausgleich) . Als Pflanzmaterial sind heimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Diese Maßnahme ist spätestens bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens herzustellen und auf Dauer zu unterhalten. 36. Die genaue Lage der Ersatzkästen und der Anlage der Gebüsche/Hecken (CEF-Maßnahmen) ist einem Plan darzustellen und der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert mitzuteilen. Die Ersatzmaßnahmen müssen für eine Dauer von 25 Jahren erhalten und gepflegt werden. Die Ersatzquartiere sind jährlich zu warten . Es ist ein Wartungsvertrag für die Dauer von 25 Jahren vorzulegen. 37. Die natürliche Oberfläche des Baugrundstücks darf nur in dem Umfang verändert werden, der in den Bauvorlagen dargestellt und genehmigt ist. 38. Der geschützte Baumbestand auf dem Baugrundstück und/oder Nachbargrundstück ist zu erhalten und vor jeglichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Die Bestimmungen der Baumschutzverordnung sind zu beachten. 374 Seite 15 von 19 22.04.2020 39. Die Außenanlagengestaltung , die Baum-, Strauch- und sonstigen Pflanzungen mit Artangaben und Pflanzqualitäten, der Baumerhalt und die Baumschutzerfordernisse der geschützten zu erhaltenden Bäume, sonstige Vegetations- und Pflanzflächen, die Belagsangaben (wasserdurchlässige Stellplätze etc.) und der Anfahrschutz der Pflanzflächen etc. sind gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan vom 16.01.2020 spätestens bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens herzustellen und auf Dauer zu unterhalten. Die Größen der Pflanz- und Vegetationsflächen ergeben sich aus der Darstellung im Plan. Geringere Dimensionierungen dieser Flächen sind ohne Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde unzulässig. Die Baumpflanzungen gelten als Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzverordnung und sind daher nach dieser geschützt bzw. es handelt sich um Baumpflanzungen nach der Stellplatzsatzung der Stadt Nürnberg und sind daher auf Dauer zu unterhalten. Der natürliche Habitus der Bäume darf nicht beeinträchtigt werden . Die Bestimmungen der Baumschutzverordnung sind einzuhalten. 40. Vor Beginn der Bauarbeiten sind um alle zu erhaltenden Bäume im Baubereich standfeste Schutzzäune von mindestens 2 m Höhe aufzustellen, die den Wurzelbereich (Kronentraufbereich + 1,5 m, bei Säulenformen Kronentraufbereich + 5 m) umfassen, sofern es in genehmigten Plänen nicht anders festgelegt wurde. Eine Benutzung der Wurzelbereichsflächen innerhalb der Baumschutzzäune (z.B. Materiallager, Bauwagen, Bauhütten etc.) muss ausgeschlossen sein. Die Durchführung aller Schutzmaßnahmen für die zu erhaltenden Bäume ist grundsätzlich vor Baubeginn auszuführen. 41 . Bei der Ausführung der Bauarbeiten sind die Richtlinien für die Anlage von Straßen (Abschnitt 4 - Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, RAS-LP 4) sowie die DIN 18920 und die ZTV-Baumpflege einzuhalten. Die auf dem Baugrundstück und/oder Nachbargrundstück vorhandenen Bäume sind während der Bauarbeiten, soweit nichts anderes festgelegt ist, gemäß o.g. Richtlinien vor Beschädigungen zu schützen. Baukräne sind so zu platzieren, dass deren Aktionsradius eine Beschädigung der Baumkronen ausschließt. Der Wurzelbereich (Kronentraufbereich + 1,5 m, bei Säulenformen Kronentraufbereich + 5 m) des zu erhaltenden Baumbestandes ist freizuhalten und darf nicht als Lagerfläche (z.B. Materiallager, Bauhütten, Bauwagen etc.) genutzt werden. Versorgungs- bzw. Entsorgungsleitungen sind so zu verlegen , dass sie nicht in den Wurzelbereich der Bäume eingreifen. Als Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unterhalb des Kronentraufbereiches zuzüglich 1,5 m, bei Säulenformen Kronentraufbereich + 5 m nach allen Seiten. Sind Leitungsverlegungen auf diese Weise nicht möglich, sind die notwendigen Schutzmaßnahmen mit dem Umweltamt, Abt. Untere Naturschutzbehörde (UwA/3), abzustimmen. 375 Seite 16 von 19 22.04 2020 Die Durchführung aller Schutzmaßnahmen für die zu erhaltenden Bäume ist grundsätzlich vor Baubeginn auszuführen. 42. Eingriffe in den Wurzel- und Kronenbereich des zu erhaltenden geschützten Baumbestandes, s. Einträge im Baumbestandsplan vom 19.12.2019 und Freiflächengestaltungsplan vom 16.01.2020, sind nach Bauangaben nicht erforderlich. Jedoch sind sämtliche Baumschutzmaßnahmen durch einen anerkannten Baumpflegebetrieb bei Beachtung der Din 18920 und RAS-LP 4 zu bewerkstelligen. Sollten widererwarten Eingriffe nach der Baumschutzverordnung erforderlich werden, so sind diese rechtzeitig vor Eingriffsbeginn mit einem anerkannten Baumpfleger im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Es ist eine baumpflegerische Baubegleitung (Baumpfleger und/oder Landschaftsarchitekturbüro für die Baumschutzmaßnahmen) während der Bauphase zu beauftragen, die der Unteren Naturschutzbehörde spätestens bis zum Baubeginn (Baubeginnsanzeige) schriftlich zu nennen ist. 43. Die Stellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung mit Vollzugsanweisung (StS) in luft- und wasserdurchlässiger Bauweise (Schotterrasen, Rasengittersteine, Pflasterrasen, Fugenpflaster mit mindestens 10 mm Fugenbreite) herzustellen. Alle Pflanzflächen im Bereich der Stellplätze und Zufahrten sind mit einem geeigneten dauerhaften Anfahr- und Überfahrschutz zu versehen (z. B. Hochbord, mindestens 10 cm). 44. Gemäß VStättV sind 20 barrierefreie KFZ-Stellplätze erforderlich. Auf die Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. 45. Nach Art. 47 BayBO sind für dieses Bauvorhaben nach den Richtzahlen der Anlage der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS StS) der Stadt Nürnberg 214 Stellplätze für Kraftfahrzeuge einschließlich 4 barrierefreie Stellplätze notwendig. In der Gesamtforderung sind die 20 barrierefreien Stellplätze gemäß VStättV enthalten. Sie sind auf dem Baugrundstück, wie in den Bauzeichnungen festgelegt, unterzubringen und müssen bis zur Aufnahme der Nutzung vorhanden sein. 46. Nach der Richtzahlenliste der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS - StS) der Stadt Nürnberg sind 90 Fahrradabstellplätze notwendig. Sie sind auf dem Baugrundstück, wie in den Bauzeichnungen festgelegt, unterzubringen und müssen bis zur Aufnahme der Nutzung vorhanden sein. 376 Seite 17 von 19 22.04.2020 Hinweise zur Baugenehmigung: 1. Die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) einschließlich ihrer Nebenbestimmungen und der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Nürnberg (BaumschutzVO - BaumSchVO), sind einzuhalten. Dies gilt auch für die technischen Regeln, die als Technische Baubestimmungen durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt sind Darüber hinaus wird noch besonders auf die technischen Regeln zum Gesundheitsschutz (PCS-, Asbest- und PCP-Richtlinien) hingewiesen. Große Teile des Stadtgebiets wurden im Zweiten Weltkrieg bombardiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auf zahlreichen Grundstücken noch Kampfmittel befinden. Dies ist insbesondere bei der Bauausführung zu berücksichtigen; ggf. sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Verantwortung und Haftung für die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften , auch wenn diese nicht zu prüfen sein sollten, liegen grundsätzlich bei den am Bau Beteiligten, insbesondere bei dem Bauherrn, dem Entwurfsverfasser und/oder dem Ersteller der bautechnischen Nachweise und dem ausführenden Unternehmer. 2. Die Genehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn. Sie wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (Art. 68 Abs. 4 BayBO) und lässt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen und Bewilligungen, Erlaubnissen oder Erstatten von Anzeigen unberührt. 3. Der Baubeginn ist mindestens eine Woche vor Aufnahme der Arbeiten der Bauordnungsbehörde anzuzeigen (Art. 68 Abs. 7 BayBO). Für diese Anzeige und für Bescheinigungen von Prüfsachverständigen nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind die durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen , Bau und Verkehr verbindlich eingeführten Vordrucke zu verwenden (§ 1 Abs. 3 BauVorlV). 4. Die Baugenehmigung, die Bauvorlagen, bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, sowie Bescheinigungen von Prüfsachverständigen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen (Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO). 5. Verstöße gegen die gestellten Auflagen, eigenmächtige Abweichungen von den genehmigten Bauvorlagen oder die Nichteinhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeld geahndet werden. 6. Während der Ausführung des Vorhabens ist an der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften des Bauherrn und des Entwurfsverfassers enthalten 377 Seite 18 von 19 22.04.2020 muss, dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen (Art. 9 Abs. 3 BayBO). 7. Die von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, die Anforderungen der DIN 4420 Arbeits- und Schutzgerüste sowie die einschlägigen Vorschriften zum Schutz der bei Baumaßnahmen beschäftigten Personen sind genau zu beachten. 8. Das Umweltamt, Abt. Untere Naturschutzbehörde (UwA/3), ist nach Beendigung der Baumaßnahme von den erfolgten Neuanpflanzungen zu benachrichtigen. 9. Die Inhalte des Freiflächengestaltungsplanes vom 16.01 .2020 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach Bayerischer Bauordnung (BayBO) dürfen Erlaubnissen oder Ablehnungen (Versickerungsanlagen und -flächen, Ver- und Entsiegelung, wasserdurchlässige Beläge etc.) nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) nicht widersprechen. 10. Auf die Verbote des gesetzlichen Artenschutzes nach § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere ist es verboten „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Art aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören". Hiervon betroffen sind beispielsweise alle Europäischen Vogelarten, Fledermäuse und andere Säugetiere, aber auch Reptilien z.B. Zauneidechsen und Amphibien. Bei Zuwiderhandeln gegen diese Vorschriften liegt eine Ordnungswidrigkeit nach§ 69 BNatSchG vor, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung von diesem Verbot nach § 67 Abs. 2 BNatSchG kann nur in wenigen Einzelfällen erteilt werden. Dies gilt auch, wenn ein genehmigter Bauantrag vorliegt. 11 . Bei lärm intensiven Betrieb mit Raum- Innenpegeln über 100 dB(A) sollte für alle Anwesenden ausreichend Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden . 12. Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von 4 Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder die Bauausführung 4 Jahre unterbrochen worden ist (Art. 69 Abs. 1 BayBO). 13. Werden die Bauarbeiten nach einer mehr als 6-monatigen Unterbrechung wieder aufgenommen, so ist dies mindestens eine Woche vorher der Bauordnungsbehörde mitzuteilen (Art. 68 Abs. 7 BayBO). 14. Der Bauherr hat die beabsichtigte Nutzungsaufnahme nicht verfahrensfreier baulicher Anlagen mindestens 2 Wochen vorher der Bauordnungsbehörde anzuzeigen, um die Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO). 378 Seite 19 von 19 22.04.2020 Für die Anzeige der Nutzungsaufnahme ist der durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr verbindlich eingeführte Vordruck zu verwenden (§ 1 Abs. 3 BauVorlV). Mit der Anzeige ist bei Bauvorhaben nach Art. 62b Abs. 2 Satz 1 BayBO eine Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (Art. 77 Abs. 2 Satz 1 BayBO) vorzulegen. Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen in dem erforderlichen Umfang benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt (Art. 78 Abs. 2 Satz 3 BayBO). 379 380 Stadt Nürnberg Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) dafür Sorge zu tragen, dass 1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und 2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen. Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitungen erhebliche Belästigungen durch Baumaschinen zu besorgen sind (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160). Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für a) Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal untergebracht sind (Industriegebiet) 70 dB(A) b) Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind (Gewerbegebiet) tagsüber 65 dB(A) nachts 50 dB(A) c) Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (Mischgebiet) tagsüber 60 dB(A) nachts 45 dB(A) d) Gebiete, in denen vorwiegend (Allgemeines Wohngebiet) tagsüber nachts Wohnungen untergebracht sind 55 dB(A) 40 dB(A) e) Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind (Reines Wohngebiet) tagsüber 50 dB(A) nachts 35 dB(A) f) Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten tagsüber nachts 45 dB(A) 35 dB(A) Nachtzeit ist nach dieser Vorschrift die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr Die Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon haben sie ferner die Pflicht, zu jeder Zeit vermeidbare Geräusche von Bauarbeiten zu vermeiden. 381 Bayerische Bauordnung (BayBO) Nach Art. 9 BayBO sind Baustellen so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert, beseitigt oder instand gehalten werden können und dass keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen. Gesetzesverstöße können zu behördlichen und polizeilichen Anordnungen, falls nötig auch zu einer Stilllegung der Baustelle führen sowie als Ordnungswidrigkeit wegen Ruhestörung mit Bußgeld belegt bzw. in besonders schwerwiegenden Fällen wegen Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden. Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst geräuscharm abzuwickeln, lärmintensive Bauarbeiten dürfen in der Nachbarschaft von Wohnbebauung nur tagsüber durchgeführt werden. Nach Möglichkeit sind lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der Anwohner berücksichtigende Aufstellung der Baumaschinen. Beim Kauf von Baumaschinen und bei der Vergabe von Bauarbeiten sollte daher auf den Einsatz als besonders emissionsarm gekennzeichneter Geräte und Maschinen geachtet werden. Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV Unabhängig von der Einhaltung der o.g. Immissionsrichtwerte dürfen zum Schutz von Wohngebieten nach § 7 der 32. BlmSchV die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten, besonders lärmintensiven Geräte und Baumaschinen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im freien an den Sonnund Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07 .00 Uhr nicht betrieben werden. Dieses Verbot gilt dann nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Nachtarbeit Soweit im Einzelfall aufgrund technischer Notwendigkeiten oder im überwiegenden öffentlichen Interesse nächtliche ruhestörende Bauarbeiten unabwendbar sind, sind diese dem Umweltamt mit einer Begründung sowie nach Art und Umfang der Arbeiten vorab anzuzeigen und ein Nachweis über die Verwendung besonders lärmarmer Baumaschinen zu erbringen. Ferner ist die zuständige Polizeidienststelle und die betroffene Wohnnachbarschaft zu informieren. Wirtschaftliche Interessenlagen sind somit kein hinreichender Rechtfertigungsgrund für die Durchführung nächtlicher ruhestörender Bauarbeiten. Eine Haftungsfreistellung für den Fall berechtigter Nachbarschaftsbeschwerden wegen nächtlicher Lärmbelästigung ist mit der Anzeige der Nachtarbeit nicht verbunden. Kontakte Umweltamt Bauordnungsbehörde Umwelttelefon 231-2304 Fax 231 -2583 E-Mail uwa2@stadt.nuernberg.de Telefon 231-4351 (Norden und Westen) 231-4270 (Mitte und Osten) 231-4371 (Süden) E-Mail 382 bob@stadt.nuernberq .de Abdruck • DB AG • DBlmmob;"'" • ' '" "' " ' "' '2 • 80339 Mü,, h„ ~· , ; 1 "'O , i;1=-~:' .. ,. ; , ~ --j' i ~_ _!___ ·-·;·-··~- - .. J_______ Stadt Nürnberg Bauordnungsbehörde Frau Engler Bauhof5 90402 Nürnberg Deutsche Bahn AG DB Immobilien Region Süd Kompetenzteam Baurecht Barthstraße 12 80339 München www.deutschebahn.com Johanna Schruff Telefon 089 1308-83 270 Tele fax 089 1308-22106 ktb.muenchen@deutschebahn.com johanna.schruff@deutschebahn.com Zeichen: BA·MÜN-20-71940 28.2.2020 Ihr Zeichen/ Ihr Schreiben vom/ Bearbeiter: Bl-2019-350, 28.1.2020, Frau Engler BV: Sporthalle für bis zu 4000 Zuschauer mit der Möglichkeit der kulturellen Nutzung Bauort: Am Tillypark Gemarkung: Großreuth b. Sehweinau, FI. Nr. 75/133 Bauherr: Stadt Nürnberg, vertr. d.: WBG Kommunal GmbH, vertr. d.: Gf. Herrn Ralf Schekira, Glogauer Str. 70, 90473 Nürnberg Bahnstrecke 5902 Nürnberg Hbf - Schnelldorf/ von ca. km 3,5 bis ca. km 3,8/ rechts der Bahn Sehr geehrte Damen und Herren, die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zu o. g. Bauvorhaben. Gegen das o. g. Bauvorhaben bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnver· kehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkann· ten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischer Bedingungen und einschlägigen Regelwerke, zu erfolgen. Ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Die Abstandsflächen gemäß LBO (§ 6 BayBO, § 6 BauO NRW,§ 6 NBauO etc.) sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. Da die Parkflächen/ Zufahrten teilweise in direkter Nachbarschaft/ Parallellage zu den Gleisen geplant sind, könnte nach der Inbetriebnahme eine gewisse Gefahr durch von der Fahrbahn abkommende Straßenfahrzeuge und ihrer Ladung für die Bahnanlagen ausgehen. Deutsche Bahn AG Vorsitzender des Sitz: Berlin Aufsichtsrates: Registergericht: Michael Odenwald Berlin-Charlollenburg HRB: 50 000 USt-IdNr.: OE 811569869 Vorstand: Dr. Richard Lutz. Vorsitzender Berthold Huber Prof. Dr. Sabina Jeschke Dr. Sigrid Evelyn Nikulla Ronald Pofalla Martin Seiler Nähere Informationen zur Datenverarbeitung ,m OB-Konzern finden Sie hier: www.deutschebahn.com/datenschu1z 383 Unser Anliegen: 11 OEUTSCHLANO IIIIAUCHT EINE STARKE SCHIENE 1 ,.,,,,;'----- 384 2/5 Zwischen Schienenweg und anderen Verkehrswegen (Straßen, Zufahrten, Parkplätze sowie Geh- und Radwege etc.) sind Mindestabstände und Schutzmaßnahmen erforderlich. Ein Abrollen zum Bahngelände hin ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicher zu verhindern. Die Schutzmaßnahmen sind in Abhängigkeit der Örtlichkeit festzulegen und ggf. mit Blendschutz zu planen. Um ein unbeabsichtigtes Hineingelangen in den Gleisbereich bzw. in den Gefahrenbereich der Eisenbahnbetriebsanlagen sicher auszuschließen ist eine Einfriedung an der Grundstücksgrenze entlang der Bahnlinie mit einem Stabgitterzaun (Stabstärke 8/6/8mm oder ähnliches, mindestens h=2,20 m) unbedingt notwendig. Die Einfriedungen zur Bahneigentumsgrenze hin sind so zu verankern, dass sie nicht umgeworfen werden können (Sturm, Vandalismus usw.). Ggf. ist eine Bahnerdung gemäß VDERichtlinien vorzusehen. Die Einfriedung ist vom Bauherrn.bzw. seinen Rechtsnachfolgern laufend instand zu halten und ggf. zu erneuern. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger. Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzu-stellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. Sollte sich nach Inbetriebnahme der Reklameeinrichtung herausstellen, dass es doch zu Beeinträchtigungen der Signalsicht kommt, ist DB seitig mit einem Widerruf der Zustimmung bzw. mit Einschränkungen oder Abänderungen zu rechnen. Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist, mit Beigabe der Stellungnahme der DB AG zum Baugesuch, bei der DB Netz AG, Immobilienmanagement I.NF-S-R Wi, Herrn Willi, Sandstraße 38-40, 90443 Nürnberg, Tel. 0911/219-3516, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen. Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin. Die und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen. Die einschlägige Sicherheitsrichtlinie Ril 132 0123, alle Ril der DB Netz AG und VDE-Vorschriften sind zu berücksichtigen. Für Laien ist ein Sicherheitsabstand zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage von 3,0 m stets einzuhalten. 385 386 3/5 Kommen Fahrzeuge in den Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich sind sie bahnzuerden. Die Funktionsweise der Oberleitungsanlage darf zu keinem Zeitpunkt in ihrer Verfügbarkeit beeinträchtigt werden . Die Oberleitungsmasten müssen für Instandhaltungs- und Entstörungsarbeiten jederzeit allseitig zugänglich bleiben. Zur Sicherung der Standsicherheit der Oberleitungsmasten darf im Druckbereich der Maste (5,00 Metern zur Fundamentaußenkante) keine Veränderung der Bodenverhältnisse stattfinden. In diesem Bereich darf weder an- noch abgegraben werden. Bei Unterschreitung des Abstandes ist ein statischer Nachweis für die betroffenen Masten vom Veranlasser zu erbringen. Die DB Netz AG übernimmt keinerlei Haftung für Schäden aus Eisabwurf oder andere herabfallende Gegenstände. Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich bzw. auf dem Baugrundstück wurde nicht durchgeführt. Sollten Maßnahmen im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenze (z.B. Errichtung/ Erneuerung eines Zaunes, Vegetationsarbeiten) durchgeführt werden, so ist hierfür eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch die DB AG erforderlich. Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die Errichtung und die geplante Maßnahme betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten. Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen, insbesondere des Bahnübergangs, nicht einschränken. Sollte mit Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen gearbeitet werden, so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die Bahnanlage auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass keine Teile der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können (Vermeidung von Betriebsgefährdungen). Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung auf Bahngrund bzw. in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Von einer Bepflanzung des Baugrundstücks zur Bahnseite hin darf keine Gefahr ausgehen (u.a. bei Windbruch), sowie keine stark rankenden oder kriechenden Gewächse verwendet werden. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Im Grenzbereich darf keine schnell wachsende Vegetation mit ausladenden Kronen angepflanzt werden, die auf das Bahngelände reichen und die Sicherheit des Bahnbetriebsgeländes oder der Oberleitungsanlage beeinträchtigen könnten. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. 387 388 ffi 4/5 Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls vom Antragsteller / Bauherrn auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns -auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an dinglich gesicherten Anlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlichen Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung und der Bauausführung abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben. Wir bitten Sie als Antragsteller, in Ihrem eigenen Interesse, dafür zu sorgen, dass Ihre Auftragnehmer bzw. die die Arbeiten ausführenden Personen über die in dieser Zustimmu ng aufgeführten Bedingungen sowie die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb in geeigneter Weise unterrichtet werden. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Bedingungen und Hinweise auch eingehalten werden. Schlussbemerkungen Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen. Vorausgesetzt wird, dass die maßgebenden Vorschriften und Richtlinien vorhanden und bekannt sind. Die Richtlinien der DB (Druckausgaben und CD-ROMs) sind kostenpflichtig über den „Kundenservice für Regelwerke, Formulare und Vorschriften" unter der folgenden Adresse erhältlich: DB Kommunikationstechnik GmbH Medien- und Kommunikationsdienste, Informationslogistik, Kriegsstraße 136, 76133 Karlsruhe 389 390 ~ 5/5 Tel.: 0721 / 938-5965, Fax: 069 / 265-57986 E-Mail: dzd-bestellservice@deutschebahn.com Online Bestellung: www.dbportal.db.de\dibs Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor. Bei Rückfragen zu diesem Schreiben, steht Ihnen Frau Schruff gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Region Süd i.A. i.V. 28.02.2020 Signiert von : Marco Strobel Marco Strobel Johanna Schruff 391 392 Ö 6.2 Anlage 1 zum Mietvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Sporthalle am Tillypark 393 Inhaltsverzeichnis 1. Unanwendbarkeit von AGBs des Nutzers / rechtliche Stellung der Parteien / Veranstalter / Risiko ............................................................................................... 4 2. Begehung der Mietsache / Gastronomie / Merchandising / Keine automatische Verlängerung .......................................................................................................... 4 3. Werbemaßnahmen / Wildes Plakatieren / Freistellung ........................................... 5 4. Eintrittskartenverkauf / Dienstkarten / Sitzplätze / Anspruchsabtretung / Überbelegungsverbot ............................................................................................. 5 5. Rauchverbot / Garderoben / Gema/GVL ................................................................ 6 6. Hausrecht / Hausordnung ....................................................................................... 6 7. Ton- und Bildaufnahmen ........................................................................................ 7 8. Sicherheitsrechtliche Vorschriften / Versammlungsstätten-VO Bedienung von Einrichtungen / Rettungswege / Bestuhlungsplan / Abschrankungen .................... 7 9. Brandschutzvorkehrungen / Feuerwehr/ Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen, pyrotechnische Gegenstände und Materialien, offenes Feuer/ Brandsicherheitswache / Einsatz von Laseranlagen .............................................. 8 10. Sicherheitskonzept / Ordnungsdienst (Security) ................................................... 9 11. Befahren des Geländes / Veränderungen an der Mietsache .............................. 10 12. Maßnahmen zur Vermeidung von Hörschäden / Lärmschutz ............................. 10 13. Vom Nutzer einzuhaltende Vorschriften ............................................................. 11 14. Vom Nutzer an den Betreiber mitzuteilende Veranstaltungsdetails .................... 11 15. Veranstaltungsleiter/ Abbruch der Veranstaltung ............................................... 12 16. Verantwortliche / Fachkräfte für Veranstaltungstechnik ...................................... 13 17. Abbruch der Veranstaltung / Einstellung des Veranstaltungsbetriebes .............. 13 18. Haftung ............................................................................................................... 14 2 394 19. Technische Anlagen ........................................................................................... 16 20. Sicherheitsvorschriften ....................................................................................... 17 21. Sicherheitsdienst ................................................................................................ 19 22. Schlüsselgewalt .................................................................................................. 20 23. Aufrechnung / Salvatorische Klausel / Schriftform / Gerichtsstand ..................... 20 3 395 1. Unanwendbarkeit von AGBs des Nutzers / rechtliche Stellung der Parteien / Veranstalter / Risiko (1) Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Nutzers finden keine Anwendung. (2) Der Betreiber tritt im Rahmen der in der Mietsache durchgeführten vertragsgegenständlichen Veranstaltung ausschließlich als Betreiber, in keinem Fall als Veranstalterin und/oder Mitveranstalterin im urheberrechtlichen, zivilrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Sinne auf. (3) Veranstalter gern. Ziffer. 2 und damit alleiniger Vertragspartner der Eintrittskartenkäufer und Veranstaltungsbesucher ist allein der Nutzer. Dies hat er auf allen Werbeund sonstigen Medien, Anzeigen, Flyern, Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, in der Presse, im Internet etc. deutlich und klar sichtbar ohne Ausnahme zum Ausdruck zu bringen. (4) Der Nutzer führt die Veranstaltung im eigenen Namen, auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr durch. 2. Begehung der Mietsache / Gastronomie / Merchandising / Keine automatische Verlängerung (1) Bevor die Mietsache an den Nutzer übergeben wird, findet gemeinsam mit dem Nutzer oder einem von ihm schriftlich benannten geeigneten und bevollmächtigten Vertreter eine Begehung und Besichtigung der Mietsache statt. (2) Dem Nutzer ist es ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Betreibers untersagt, Speisen und Getränke in die Mietsache einzubringen und/oder zu verkaufen und/oder verkaufen zu lassen. Allein der Betreiber hat das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung. Dies gilt für jede Art von Catering. (3) Alle Merchandisingaktivitäten wie z.B. Hallenverkäufe oder ähnliches bedürfen in jedem Fall der schriftlichen vorherigen Einwilligung des Betreibers. (4) Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB) nach Ende der Mietdauer wird ausgeschlossen. 4 396 3. Werbemaßnahmen / Wildes Plakatieren / Freistellung (1) Sämtliche in der Mietsache oder auf dem dazugehörigen Gelände vom Nutzer angedachten Werbe- und Promotionmaßnahmen wie z.B. das Aufstellen oder Aufhängen von Werbetafeln und Schildern oder das Verteilen von Flyern bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betreibers. (2) Die Werbung für die Veranstaltung liegt allein in der Verantwortung des Nutzers. Der Nutzer sichert zu, dass er über sämtliche für die Werbemaßnahmen erforderlichen Urheber-, Bild-, Marken-, Persönlichkeits- und Namensrechte etc. verfügt und nicht wettbewerbswidrig handelt und/oder handeln lässt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Nutzer dem Betreiber Werbematerial und/oder Veranstaltungsdetails für eigene Werbemaßnahmen zur Verfügung stellt. Er stellt den Betreiber mit Abschluss des Mietvertrages insoweit von allen Ansprüchen Dritter unwiderruflich frei. Dies gilt auch für etwaig anfallende Kosten der Rechtsverfolgung. (3) Dem Nutzer ist bekannt, dass sog. wildes Plakatieren landesweit generell untersagt ist. Der Nutzer sichert dem Betreiber insoweit die Einhaltung geltender Vorschriften zu (Zivilrecht, UWG etc.) und stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung insoweit mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei. 4. Eintrittskartenverkauf / Dienstkarten / Sitzplätze / Anspruchsabtretung / Überbelegungsverbot (1) Herstellung, Gestaltung und Vertrieb der Eintrittskarten sowie die Organisation und Durchführung des Kartenvorverkaufs obliegt allein dem Nutzer. Der Nutzer trägt alle diesbezüglich anfallenden Kosten selbst. (2) Dem Betreiber sind 10 Dienstplätze für die Dauer der Veranstaltung zur kostenlosen Verfügung zu belassen und dürfen vom Nutzer nicht verkauft werden. Darüber hinaus ist der dienstliche Zugang für Sicherheitskräfte, Mitarbeiter Sportamt, Behörden (Polizei, Sanitätsdienst, Feuerwehr u.a.) zu gewähren. Die Handhabung des Zugangs wird zwischen den Parteien einvernehmlich vereinbart. 5 397 (3) Eine Überbelegung der Mietsache ist untersagt. Der Bestuhlungsplan der Mietsache und die vorgegebene Kapazitätsgrenze (Personenfassungsvermögen) sind vom Nutzer zwingend ohne Ausnahme einzuhalten. Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden. Im Falle der Überbelegung ist der Betreiber berechtigt, die Veranstaltung sofort abzubrechen, den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder von diesem ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sofort zurückzutreten. Den durch eine Überbelegung verursachten Schaden hat allein der Nutzer zu tragen. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Überbelegungsverbot stellt der Nutzer den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei. 5. Rauchverbot / Garderoben / Gema/GVL (1) In der Mietsache herrscht für Jedermann ein absolutes Rauchverbot. Davon ausgenommen sind speziell gekennzeichnete Raucherzonen im Außenbereich. Der Nutzer versichert, dass er das Rauchverbot einhält und gegenüber den Besuchern der Veranstaltung, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Dritten ohne Ausnahme durchsetzt. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot hat er unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, Verstöße dieser Art zu verhindern. Im Hinblick auf Verstöße gegen das Rauchverbot stellt der Nutzer den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten·der Rechtsverfolgung mit Abschluss des Mietvertrages unwiderruflich frei. (2) Der Betreiber stellt Garderobenausstattung gegen Mietgebühr zur Verfügung. Die Bewirtschaftung der Garderobe ist durch den Nutzer zu regeln. Das Entgelt dafür wird von den Veranstaltungsbesuchern unmittelbar an der Garderobe entrichtet und steht allein dem Nutzer zu. (3) Der Nutzer hat die Veranstaltung - soweit GEMA-pflichtiges Material eingesetzt wird und es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt -, rechtzeitig bei der zuständigen GEMA anzumelden, d.h. einen verbindlichen Nutzungsvertrag mit der GEMA zu schließen und die GEMA- und GVL-Gebühren fristgemäß zu entrichten. 6. Hausrecht / Hausordnung 6 398 (1) Der Betreiber ist Inhaberin des Hausrechts. Das Hausrecht wird für die Dauer des Mietvertrages von dem Betreiber auf den Nutzer zur Mitausübung übertragen. (2) Die Verhaltenspflichten des Nutzers, der Besucher und Dritter regelt die als Anlage beigefügte Hausordnung, die wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist. 7. Ton- und Bildaufnahmen (1) Alle Aufnahmen (Tonaufnahmen, Bild-Tonaufnahmen, Film- und Bildaufnahmen u.a.) und Übertragungen (Radio/lnternet/Funk/Kabel u.a.) bedürfen der Zustimmung der einzelnen Rechteinhaber (Urheber, ausübende Künstler, Verlage, Veranstalter, Verwertungsgesellschaften etc.). Mit Abschluss des Mietvertrages stellt der Nutzer den Betreiber von allen insoweit gestellten Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei. 8. Sicherheitsrechtliche Vorschriften / Versammlungsstätten-VO Bedienung von Einrichtungen / Rettungswege / Bestuhlungsplan / Abschrankungen (1) Die in der Mietsache vorhandenen Einrichtungen, technischen Anlagen und Geräte dürfen ausschließlich von dem Betreiber und deren Personal bzw. Dienstleister bedient werden. Jede Bedienung durch den Nutzer bedarf der vorherigen Zustimmung von des Betreibers. (2) Rettungswege in der Mietsache und auf dem Grundstück sowie Notausgänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Ordnungsdiensten müssen ständig und dauerhaft frei gehalten werden. (3) Technische Anlagen aller Art, insbesondere Stromkästen, Diensttüren, Entlüftungsanlagen, Hydranten, Feuermelder, Feuerlöscher, Notausgangsschilder, Schaltkästen etc. müssen dauerhaft freigehalten und dürfen zu keiner Zeit verdeckt oder versperrt werden. (4) Während des Veranstaltungsbetriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein. 7 399 (5) Werden vor Szeneflächen Stehplätze für Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist. (6) Werden vor Szeneflächen Stehplätze für Besucher angeordnet oder sind nach der Art der Veranstaltung Abschrankungen erforderlich, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben. 9. Brandschutzvorkehrungen / Feuerwehr/ Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen, pyrotechnische Gegenstände und Materialien, offenes Feuer/ Brandsicherheitswache / Einsatz von Laseranlagen (1) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. (2) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen. (3) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. (4) Das Ausschmücken von Fluren, Treppenräumen, Rettungswegen ist untersagt. Für andere Bereiche bedarf es - mit Ausnahme der Szenenfläche - einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Betreibers. (5) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern oder ähnlichem, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann. (6) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen grundsätzlich nicht in die Versammlungsstätte eingebracht werden. (7) Das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen ist untersagt. 8 400 Etwas anderes gilt nur, wenn der Einsatz solcher Mittel in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Betreiber und die Feuerwehr dem Einsatz nach Abstimmung schriftlich zugestimmt haben. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss dann in jedem Falle durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden. Der Nutzer trägt insoweit sämtliche anfallenden Kosten zusätzlich. (8) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Betreiber zulässig. (9) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren richtet der Betreiber auf Kosten des Nutzers in Abstimmung mit der Feuerwehr eine Brandsicherheitswache ein. (10) Szenenflächen sind nur bis zu einer Grundfläche von 200 qm zulässig. (11) Auf den Betrieb von Lasern in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die rechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden und einzuhalten. Insoweit stellt er den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei. 10. Sicherheitskonzept / Ordnungsdienst (Security) (1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat der Nutzer ein Sicherheitskonzept zu erarbeiten und einen Ordnungsdienst einzurichten. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen. Sämtliche insoweit anfallenden Kosten trägt der Nutzer zusätzlich zum Mietzins. (2) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung eines vom Nutzer bestellten Ordnungsdienstleiters stehen. Der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen an den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der 9 401 Verbote des § 35 VStättV, sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich. 11. Befahren des Geländes / Veränderungen an der Mietsache (1) Der Einsatz von LKWs, Gabelstaplern und/oder anderen Fahrzeugen aller Art auf dem Veranstaltungsgelände und in der Mietsache ist entsprechend dem Mietvertrag zu gewährleisten. Der Nutzer hat seine Dienstleister und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen entsprechend zu instruieren. (2) Der Nutzer darf keinerlei Veränderungen an der Mietsache vornehmen. Es ist dem Nutzer insbesondere ausdrücklich untersagt, Dübel, Haken, Bolzen, Nägel oder ähnliches anzubringen und/oder zu verwenden, Löcher zu bohren und/oder in sonstiger Art und Weise in die Substanz der Mietsache einzuwirken. (3) Heiß-, Schweiß-, Schneid-, Löt- sowie Trennschleifarbeiten sind in der gesamten Mietsache strengstens untersagt. Ausnahmen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betreibers möglich. (4) Teppiche, Unterlagen und Bodenbeläge aller Art sind nach Genehmigung durch den Betreiber rutschsicher und rückstandslos zu verlegen. (5) Der Nutzer hat gewünschte Abhängungen aller Art bei dem Betreiber ausreichend vorher schriftlich anzufragen und von dem Betreiber schriftlich genehmigen zu lassen. Der Nutzer garantiert, die von dem Betreiber vorgegebenen Belastungsgrenzen entsprechend dem Technikplan einzuhalten. Der Betreiber hat das Recht, in jedem Fall auf Kosten des Nutzers ein statisches Gutachten vorab in Auftrag zu geben und die gewünschte Abhängung vom Ergebnis des Gutachtens abhängig zu machen. Das Letztentscheidungsrecht steht unabhängig davon in jedem Falle dem Betreiber zu. 12. Maßnahmen zur Vermeidung von Hörschäden / Lärmschutz (1) Im Falle von Veranstaltungen mit Musik oder Geräuschentwicklung aller Art (z.B. Theaterveranstaltungen} hat der Nutzer die Pflicht, die Vorschriften der DIN 15905 Teil 5 (Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung einzuhalten. Dies gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Dienstleister. Der Nutzer hat im Falle 10 402 der Durchführung von Musikveranstaltungen die Pflicht, Ohrenstöpsel in ausreichender Anzahl kostenlos an das Konzertpublikum abzugeben. Die Ohrenstöpselabgabe hat deutlich sichtbar im Eingangsbereich zu erfolgen. Sämtliche Kosten trägt der Nutzer zusätzlich zum vereinbarten Mietzins. Im Hinblick auf etwaige Forderungen Dritter im Zusammenhang mit durch die Veranstaltung verursachten Hörschäden stellt der Nutzer den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei. (2) Im Rahmen der Durchführung der Veranstaltung darf es zu keinerlei Belästigung, insbesondere der Nachbarschaft, kommen. Die geltenden Grenzwerte für Lärmemissionen gemäß Mietvertrag sind einzuhalten. Insoweit hält der Nutzer den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei. 13. Vom Nutzer einzuhaltende Vorschriften (1) Der Nutzer versichert dem Betreiber, folgende gesetzliche Vorschriften zu kennen und einzuhalten: - Bayerische Versammlungsstättenverordnung - Gewerbeordnung - Arbeitsschutzgesetz - Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (UW BGV A1 und UW BGV C 1) - DIN 15905 Teil 5 (Maßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung} - DIN EN 600825-1 „Sicherheit von Lasereinrichtungen" - DIN 4102 (Entflammbarkeit} - Bundesimmissionsschutzgesetz nebst Anlagen, TA Lärm. - Jugendschutzgesetz 14. Vom Nutzer an den Betreiber mitzuteilende Veranstaltungsdetails (1) Folgende Veranstaltungsdetails hat der Nutzer dem Betreiber zur Vertragsschließung schriftlich zu übermitteln: 11 403 a. den Namen und die ladungsfähige Anschrift einer für die Veranstaltung zuständigen Person b. den vollständigen Namen des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik bzw. der Fachkraft für Veranstaltungstechnik, soweit deren Einsatz vorgeschrieben und vom Nutzer vorzunehmen ist. c. die Art, Größe und Beschaffenheit etwaiger aufzubauender Szeneflächen, Tribünen, Podien o.ä. d. erwünschte Abhängungen e. den Zeitpunkt einer etwaigen technischen Probe gem.§ 40 VStättVO f. exakte Angaben über die Dauer (Beginn, Pause und Ende} der Veranstaltung g. detaillierte Angaben über einen etwaig vom Nutzer geplanten Einsatz von pyrotechnischen Effekten, Nebel- oder Laseranlagen h. Angaben, ob mitgebrachte Geräte, Anlagen, Aufbauten, Ausstattungen oder Dekorationen in die Mietsache eingebracht werden sollen. 15. Veranstaltungsleiter/ Abbruch der Veranstaltung (1) Dem Nutzer obliegt es, für einen sicheren und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich. (2) Der Nutzer stellt den Veranstaltungsleiter gern. Versammlungsstätten-VO. Der Nutzer hat zur Vertragsschließung schriftlich eine Person zu benennen, die als Veranstaltungsleiter während der Auf- und Abbauphase, während des Veranstaltungsbetriebs und bis zum endgültigen Veranstaltungsende in der Mietsache vor Ort anwesend ist. Der Veranstaltungsleiter hat rechtzeitig vor Stattfinden der Veranstaltung an einer Besichtigung und Begehung der Mietsache teilzunehmen und sich mit der Mietsache insbesondere im Hinblick auf Notausgänge, Rettungswege und Notfalleinrichtungen vertraut zu machen. 12 404 (3) Den Sicherheits- und ordnungsrechtlichen Anweisungen des Betreibers hat der Nutzer uneingeschränkt Folge zu leisten. (4) Bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nicht abgestellt werden können, insbesondere bei der Gefährdung von Personen, hat der Betreiber das Recht, die Veranstaltung unverzüglich abzubrechen. Das gilt insbesondere, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Das Recht und die Pflicht des Veranstaltungsleiters die Veranstaltung abzubrechen bleibt hiervon unberührt. 16. Verantwortliche / Fachkräfte für Veranstaltungstechnik (1) Ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik hat den Auf- und Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen zu beaufsichtigen und zu leiten. Hierzu hat der Nutzer mind. einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik (vgl. § 40 VStättV) auf eigene Kosten zu stellen und namentlich dem Betreiber unter Vorlage einer Kopie des Befähigungszeugnisses zu benennen. (2) Die gestellten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen sich mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vorher ausreichend vertraut machen und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. 17. Abbruch der Veranstaltung / Einstellung des Veranstaltungsbetriebes (1) Im Falle eines Verstoßes gegen Anordnungen von Behörden, gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag bzw. die AGB, kann der Betreiber vom Nutzer, sofern der Verstoß nicht unverzüglich behoben wird, jederzeit den Abbruch der Veranstaltung und die unverzügliche Räumung und Herausgabe der Mietsache verlangen. (2) Das gilt insbesondere, wenn für die Sicherheit notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. 13 405 (3) Sofern der Nutzer der Aufforderung zum Veranstaltungsabbruch nicht unverzüglich nachkommt, kann der Betreiber die Räumung im Wege einer Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzers durchführen lassen. (4) In jedem Fall hat der Nutzer den vollen Mietzins auch bei Abbruch der Veranstaltung zu zahlen; eine Erstattung bereits gezahlten Mietzinses erfolgt nicht. Dem Betreiber bleibt vorbehalten, im Falle des Veranstaltungsabbruchs weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 18. Haftung (1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers auf Schadenersatz für anfängliche Mängel von überlassenen Nutzungsobjekten ist ausgeschlossen. (2) Eine Minderung von Entgelten wegen Mängel kommt nur in Betracht, wenn die Minderungsabsicht während der Vertragsdauer schriftlich angezeigt worden ist. (3) Die Haftung des Betreibers für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. (4) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadenersatzpflicht des Betreibers für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. (5) Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch von ihm veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung des Betreibers, haftet er nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. (6) Soweit die Haftung nach den Bestimmungen Hallenordnung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Betreibers. (7) Der Betreiber überlässt dem Nutzer die Sporthalle Am Tillypark, deren Freiflächen, Räume, Ausstattung, Gerätschaften usw. zu entgeltlichen Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer ist verpflichtet, deren Freiflächen, Räume, 14 406 Ausstattung, Gerätschaften usw. jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Freiflächen, Räume, Ausstattung, Gerätschaften usw. nicht benutzt werden. (8) Stellt der Nutzer Mängel oder Beschädigungen an der Liegenschaft fest, sind diese von ihm schriftlich festzuhalten und dem Betreiber unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. (9) Der Nutzer stellt den Betreiber von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Durchführung seiner Veranstaltung (z.B. Hör- oder Gesundheitsschäden, Verkehrssicherungspflicht) sowie mit der Benutzung der Freiflächen, Räume, Ausstattung, Gerätschaften usw. stehen, soweit der Schaden nicht vom Betreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. (10) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Betreiber, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Betreiber und deren Bediensteten oder Beauftragten, soweit der Schaden nicht vom Betreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. (11) Der Nutzer ist verpflichtet bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. (12) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Betreiber an den überlassenen Freiflächen, Räumen, Ausstattung, Gerätschaften usw. durch die Nutzung entstehen - soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich des Betreibers fällt. (13) Der Betreiber übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen. (14) Der Nutzer haftet für die vollwertige, vollzählige Rückgabe der zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel, Anlagen, Ausstattungen und Einrichtungen. 15 407 (15) Der Nutzer haftet dem Betreiber auch ohne Verschulden für Personen- und Sachschäden aller Art die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die während der Proben, der Vorbereitungen und den Aufräumungsarbeiten durch ihn, durch Beauftragte oder Besucher entstehen. (16) Für das Versagen und Betriebsstörungen von Geräten, Anlagen, technischen Ausstattungen und Einrichtungen oder für sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet der Betreiber nicht. (17) Der Nutzer haftet dem Betreiber auch ohne Verschulden für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die während der Proben, der Vorbereitungen und den Aufräumungsarbeiten durch ihn, durch Beauftragte oder Besucher entstehen. (18) Der Betreiber verlangt für jede Nutzung vom jeweiligen Nutzer eine Kaution. Einzeleinheiten regelt der Nutzungsvertrag. (19) Die Abrechnung aller Leistungen und entstandenen Nebenkosten erfolgt unverzüglich nach Durchführung der Veranstaltung. Dabei werden bereits geleistete Anzahlungen, Kautionen in Anrechnung gebracht. 19. Technische Anlagen (1) Alle technischen Anlagen dürfen nur von den Beauftragten des Betreibers bedient werden. (2) Die Heizungs- und Klimaanlage darf nur vom Hauspersonal bedient werden. Die in der Sporthalle Am Tillypark vorhandene Licht- und Tontechnik darf nur vom Beauftragten des Betreibers bedient werden. (3) Im Einzelfall können, nach vorheriger Unterweisung, technische Anlagen durch den Nutzer bedient werden. 16 408 (4) Alle Geräte, Gegenstände sind bei Übergabe auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Werden bei Rückgabe Schäden festgestellt, erfolgen entweder die Reparatur oder ein Neukauf auf Kosten des Nutzers, auch wenn nicht festgestellt werden kann, wer den Schaden verursacht hat. (5) Ständige Einrichtungen dürfen nur mit Zustimmung des Betreibers eingebaut werden. 20. Sicherheitsvorschriften (1) Die Sicherheitsvorschriften sowie die Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) in ihrer jeweils gültigen Fassung sind unbedingt einzuhalten. (2) Eventuell entstehende Kosten für eine Alarmierung z.B. der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder der Polizei sind vom Nutzer zu tragen. (3) Ob eine Brandwache zu stellen ist, bestimmt sich nach den geltenden sicherheitsrechtlichen Vorschriften. Auf § 41 VStättV wird hingewiesen. Die Kosten sind vom Nutzer zu tragen. Den Anordnungen der Brandsicherheitswache, des Leitungsdienstes und des technischen Personals des Betreibers ist zwingend Folge zu leisten. (4) Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und sonstige Zugangswege dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. (5) Das Aufstellen von Terrassenheizungen oder Ähnlichem, insbesondere auch im Außenbereich der Sporthalle Am Tillypark, ist untersagt. (6) Sollen Laser- oder Röntgeneinrichtungen eingesetzt werden, so sind hierzu ebenfalls besondere Sicherheitsvorschriften zu beachten. Auf die Anzeige- und Genehmigungspflicht nach § 5 Absatz 1 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (BGVorschrift) bzw. §§ 3,4 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (RöV) wird hingewiesen. Dem Betreiber ist ein Laserschutzbeauftragter bzw. die für die Röntgen /Störstrahlereinrichtung verantwortliche Person zu benennen. Diese oder dieser hat während des gesamten Betriebes der Laser- bzw. Röntgeneinrichtung anwesend zu sein und deren Betrieb zu überwachen. (7) Sollen für eine Veranstaltung Ausschmückungen/Dekorationen in die genutzten Räumlichkeiten eingebracht, Podien/Bühnen/Szenenflächen genutzt, errichtet oder 17 409 bühnen-, studio-, beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden, hat der Nutzer dies dem Betreiber bis spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Der Nutzer hat in diesem Fall zusätzlich das Sicherheitskonzept der Sporthalle am Tillypark zwingend einzuhalten. (8) Nutzer, die eine Messe oder Ausstellung durchführen, sind verpflichtet, ihren Ausstellern das Sicherheitskonzept der Sporthalle am Tillypark als verbindliche Standards vorzugeben. Der Nutzer ist gegenüber dem Betreiber verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen. (9) Der Nutzer erhält diese vorgenannten Bestimmungen auf Anforderungen schriftlich zugesandt, soweit diese Unterlagen dem Vertrag nicht bereits als Anlage beigefügt sind. (10) Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Nutzer vor oder bei Abschluss des Nutzervertrages, spätestens aber zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Betreiber den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanweisung, insbesondere einen Bühnenaufbauplan (Bühnenanweisung) und Riggingplan mit sämtlichen erforderlichen Aufbauhinweisen, unaufgefordert vorzulegen. Kommt der Nutzer dieser Verpflichtung nicht nach, gewährleistetet der Betreiber nicht, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung vollständig und rechtzeitig bereitgestellt werden kann. (11) Der Nutzer ist verpflichtet, vor Anbringen von Hängelasten an den Trägern der Halle dem Hallenpersonal des Betreibers zu informieren. Der Riggingplan ist bindend. Bei Abweichungen muss die Genehmigung eines Statikers eingeholt werden, der von dem Betreiber beauftragt wird. Die daraus resultierenden Kosten gehen zu Lasten des Nutzers. Erforderliche Nachweise für die tatsächlich anzubringenden Hängelasten hat der Nutzer zu erbringen. (12) Der Nutzer ist verpflichtet, vor Einbringen von Lasten auf den überlassenen Flächen den Betreiber zu informieren. Aufbauten (Bühnen, Autos etc.) sind mit dem Hauspersonal abzustimmen. Der Nutzlastenplan für Bodenflächen ist bindend. Bei Abweichungen muss die Genehmigung eines Statikers eingeholt werden, der von dem Betreiber beauftragt wird. Die daraus resultieren Kosten gehen zu Lasten des Nutzers. Erforderliche Nachweise für die tatsächlich einzubringenden Bodenlasten hat der Nutzer zu erbringen. 18 410 (13) Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann der Betreiber vom Nutzer die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. (14) Kommt der Nutzer einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist der Betreiber berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Nutzers durchzuführen. (15) Ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten liegt insbesondere vor, wenn der Nutzer seine vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Hallenordnung sowie damit verbundener vertraglicher Bestimmungen nicht unerheblich verletzt oder wenn Tatsachen bekannt werden, die befürchten lassen, dass eine andere als vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder eine ordnungsgemäße und störungsfreie Nutzung der Räume nicht gewährleistet werden kann. 21. Sicherheitsdienst (1) Der Nutzer bzw. der von ihm benannte Beauftragte ist verpflichtet, für die vertrags/ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung entsprechend dem Sicherheitskonzept der Sporthalle Am Tillypark zu sorgen. (2) Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Verpflichtungen der VStättVo gem. § 38 Abs. 1 bis 5, welche auf den Veranstalter übertragen werden. Der Nutzer ist verpflichtet, die Einhaltung der VStättVo durch den von ihm benannten Beauftragten wahrzunehmen. (3) Der Nutzer ist verpflichtet, den vom Betreiber vorgegebenen Sicherheitsdienst zu nutzen. Der Nutzer hat einen Ordnungsdienst in ausreichender Zahl für die vertrags/ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu stellen. (4) Die Anzahl der mindestens notwendigen Ordner richtet sich nach der Zahl der Veranstaltungsbesucher, wobei grundsätzlich je 250 Besucher mindestens 1 Ordner vorzusehen ist. Im Einzelfall nach Risikoeinschätzung der aktuellen Sicherheitslage ergehen Auflagen der Sicherheitsbehörden, zusätzliche Ordner zu stellen, ist Folge zu leisten. Anweisungen der Sicherheitsbehörden ist Folge zu leisten. 19 411 (5) Der Nutzer hat mit Hilfe seines Ordnungsdienstes die sichere und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten. (6) Die Kosten des Sicherheitsdienstes sind vom Veranstalter zu tragen. 22. Schlüsselgewalt (1) Es gilt die Schlüsselordnung der Sporthalle Am Tillypark. (2) Nutzer erhalten grundsätzlich keine Schlüsselgewalt. Ausnahmen und Abweichungen hiervon sind im Einzelfall zwischen Betreiber und Nutzer schriftlich zu vereinbaren. 23. Aufrechnung / Salvatorische Klausel / Schriftform / Gerichtsstand (1) Zur Aufrechnung und Zurückbehaltung ist der Nutzer nur berechtigt, wenn seine Ansprüche von dem Betreiber unbestritten, schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. (2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Mietvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigt. (3) Der Vertrag und diese AGB unterliegen ausschließlich deutschem Recht. (4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg. Nürnberg, 30.04.2021 20 412 Ö 6.2 Hausordnung Sporthalle Am Tillypark - Aushang Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, während ihres Aufenthalts in der Sporthalle Am Tillypark. Der Nutzer hat für die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Besuchern und Gästen zu sorgen. Der Aufenthalt in der Sporthalle Am Tillypark ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte oder Gästen des Nutzers gestattet. Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Sporthalle Am Tillypark verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Alle Einrichtungen der Sporthalle Am Tillypark sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Sporthalle Am Tillypark hat sich jeder so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. In der Sporthalle Am Tillypark besteht Alkohol- und Rauchverbot. Aus Sicherheitsgründen kann vom Betreiber, dem Ordnungsamt der Stadt Nürnberg bzw. der Polizei die Schließung von Räumen, Gebäuden und Freiflächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Sporthalle Am Tillypark und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich zu folgen und bei einer Räumungsanordnung die Sporthalle Am Tillypark und ihr Gelände sofort zu verlassen. Der Betreiber übt das Hausrecht aus. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht auch vom Veranstalter bzw. dem von ihm beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge auf ihren Inhalt zu kontrollieren bzw. diese zu durchsuchen. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch den Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend, kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in den Veranstaltungsbereich untersagt werden. Personen, • die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, • gegen welche ein örtliches oder bundesweites Stadionverbot besteht, 413 • die erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören, (zum Beispiel durch rassistische, fremdenfeindliche, radikale Parolen), • die verbotene Gegenstände mitführen, • die den Anweisungen des Betreibers, des Ordnungsamtes der Stadt Nürnberg, der Polizei, Feuerwehr oder des beauftragten Ordnungsdienstes zuwiderhandeln, • bauliche Anlagen oder Einrichtungsgegenstände mutwillig beschädigen, insbesondere durch beschriften, bemalen, bekleben Das Mitführen folgender Sachen ist verboten: • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge und Haarspray • Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnischen Gegenstände • Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente • Sämtliche Getränke und Speisen • Drogen • Tiere ohne besondere Erlaubnis der Polizei oder des Veranstalters • Rassistisches, fremdenfeindliches oder zu Gewalt oder strafbaren Handlungen aufrufendes Propagandamaterial • Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung • Fahnen oder Transparentstangen • großflächige Spruchbänder werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Sporthalle Am Tillypark unverzüglich zu verlassen bzw. haben keinen Zutritt. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Den Weisungen insbesondere des Betreibers, des Ordnungsamtes der Stadt Nürnberg, der Polizei, und der Feuerwehr ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen. 414 Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter des Betreibers, durch den Nutzer oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Sporthalle Am Tillypark zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken u. a. in sozialen Medien hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Sporthalle Am Tillypark betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Filmund Videoaufnahmen im Bereich der Liegenschaft hingewiesen. Durch das Betreten der Liegenschaft willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden. Sollten Sie mit Einzelaufnahmen nicht einverstanden sein, teilen Sie dies bitte rechtzeitig dem entsprechenden Fotografen mit. Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei speziellen Musikveranstaltungen im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Der Veranstalter weist bei solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der Sporthalle Am Tillypark hin. Stadt Nürnberg, Stand: 01.04.2021 415 416 Ö 6.2 417 418 Bauvorhaben NEUBAU EINER SPORTHALLE AM TILLYPARK 9, 90431 NÜRNBERG FL.-NR. 75/133, GEM. GROSSREUTH B. SCHWEINAU Bauherr Ö 6.2 Stadt Nürnberg vertreten durch WBG Kommunal GmbH Glogauer Straße 70 90473 Nürnberg Nachbarn Planinhalt Entwurfsverfasser Generalübernehmer 75/133 Unterschrift Nüssli Deutschland GmbH Rothgrund 6 91154 Roth Kehrbach Planwerk GmbH & Co. KG Nördliche Ringstr. 9 91126 Schwabach Unterschrift Lageplan Flur Nr: 75/117 Logistikpark Kirchhoffstraße GmbH & Co. KG Platenstraße 46 90441 Nürnberg Flur Nr: 75/125 Bosch Robert GmbH Zweibrückener Straße 13 90441 Nürnberg Flur Nr: 75/136, 75/142 da Vinci Künstlerpinselfabrik Defet GmbH Tillystraße 39 - 41 90431 Nürnberg Flur Nr: 75/309 Huber Immobilien Verwaltung Gesellschaft bürgerlichen Veilchenstraße 12 91244 Reichenschwand Kehrbach Planwerk GmbH & Co. KG www.kehrbach.de Nördliche Ringstr. 9, 91126 Schwabach eMail: kontakt@kehrbach.de Tel. (09122) 93780, Fax (09122) 937839 19.02.2020 Projektnr.: Plotdatum: Plannr.: CL / MG Gezeichnet: 1:1000 Maßstab: 2019 4139 419 H/B = 410 / 500 (0.21m²) E 01 Kehrbach Planwerk GmbH & Co. KG Elsenstrasse 112, 12435 Berlin Tel. (030) 8832209 Fax. (030) 8832289 Index: a Allplan 2019 Ö 6.2 Referat I/II Sportveranstaltungshalle im Tillypark Betriebsmodell 420 Übersicht Betriebsmodell SPVH am Tillypark WBG KOMMUNAL GmbH Entgeltlicher Auftrag zur Vermarktung Auf Rechnung der Stadt 25% Kultur- / sonstige Veranstaltungen Veranstaltungsleitung vor Ort, Catering, Werberechte 75% Sportveranstalt ungen Beauftragung mit Einzeldienstleistungen insb. Gewährleistungsüberwachung, HOAI Leistungsphase 9 Objektmanagement durch Betreiber HVE Schule und Sport Einheitlicher Betrieb durch Stadt Nürnberg Vertragsabschluss zu 100% zw. Stadt Nürnberg - Endnutzer Profi-/Amateur/Breitensport Stadion Nürnberg Betriebs GmbH Entgeltlicher Auftrag Betreiber: Stadt Nürnberg, Ref. IV/HVE Schule und Sport Management der zeitlichen Belegung der Halle, Gesamtverantwortung für eigene Leistung und Gewährleistungsverantwortung für vertraglich übertragene Leistungen Sportveranstaltungshalle im Tillyhalle | Betriebsmodell 421 2 Zuständigkeiten / Verantwortlichkeiten Ref. IV / HVE Schule u. Sport Stadion Nürnberg Betriebs GmbH wbg-kommunal Gesamtverantwortung / Leitung des Betriebs Vermarktung / Einwerben von kulturellen und sonstigen Veranstaltungen gegen Provision Objektbetreuung gem. HOAI* Leistungsphase 9 Vermarktung von Catering und Werberechten (ohne Namensrecht) (insb. Management Gewährleistungsansprüche innerhalb der Verjährungsfrist) • Leitungsfunktion, insb. regelmäßige Absprache und Kontrolle der Dienstleister und deren Planungsrechnungen (Controllingfunktion) • Treffen v. Grundsatzentscheidungen Festlegung Belegungszeiten und Belegungskonditionen (mit Beratung durch Stadion BG) Einheitliche Veranstaltungsleitung vor Ort im Sinne der VStättVO Veranstaltungsbezogenes Gebäudemanagement (in Absprache mit Ref. IV/HVE Schule und Sport) Vertragsabschlüsse mit Dritten Objektbezogenes Gebäudemanagement Vermögensrechtliche Zuordnung * HOAI = Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Sportveranstaltungshalle im Tillyhalle | Betriebsmodell 422 3 Bereitzustellende Kapazitäten Stelle Anzahl VK Tätigkeitsbeschreibung Objektmanager 1 Veranstaltungsmeister Fachrichtung Halle Anlagenmechaniker 1 Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik Elektrotechniker 1 Betrieb, Wartung und Instandhaltung der elektrischen Anlagen 2 • Fachkraft für Veranstaltungstechnik Veranstaltungsbetreuung und Hausmeisterdienste • davon 1 Stelle befristet auf 3 Jahre 2 • Belegungsplanung, Vertragswesen, Buchhaltung, etc. • davon 1 Stelle befristet auf 3 Jahre Veranstaltungsassistenten Verwaltungsangestellte Zusätzlich: Bereitstellung eines „Hallenbetriebs“-Budgets für die HVE/Schule und Sport i. H. v. rund 500.000 Euro pro Jahr Sportveranstaltungshalle im Tillyhalle | Betriebsmodell 423 4 To Do`s / nächste Schritte Gremien:  Beschluss über Grundsatz und Eckpunkte des Betriebs der Tillyhalle im Ferienausschuss am 09.02.2021 Betriebsbezogen:  Erstellung von Schnittstellenkatalogen usw. zwischen HVE/ Schule und Sport, Stadion BG und wbg-k Vertraglich:  Vertragliche Ausgestaltung der Beziehungen zwischen HVE/ Schule und Sport, Stadion BG und wbg-k Baulich:  Fertigstellung der Halle bis 19.03.2021  Abnahme der Halle bis 09.04.2021  Aufnahme des Betriebs am 01.05.2021 Sportveranstaltungshalle im Tillyhalle | Betriebsmodell 424 5 Ö 6.3 Beschlussvorlage Geo/004/2021 Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtrat 23.06.2021 öffentlich Beschluss Betreff: Straßenbenennung nach Dr. Ingeborg Bausenwein Anlagen: Entscheidungsvorlage Planbeilage Tabelle Straßenbenennungsstatistik Sachverhalt (kurz): Es wird vorgeschlagen, die von der Straße "Am Tillypark" abzweigende und bis zum südlichen Wendehammer der "Tillystraße" verlaufenden Erschließungsstraße zur neuen Sport- und Multifunktionshalle im südöstlichen Bereich des Tillyparks als "Dr.-Ingeborg-BausenweinStraße" zu benennen. 1. Finanzielle Auswirkungen: Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: (→ weiter bei 2.) Nein (→ weiter bei 2.) Ja Kosten noch nicht bekannt Kosten bekannt Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr Seite 1 von 3 425 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Geo/004/2021 Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Nein 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein (→ weiter bei 3.) Ja Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens) Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt 2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen) Ja Nein 3. 4. Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Diversity-Relevanz: Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Seit dem Jahr 2018 wird angestrebt, mehr Straßen nach Frauen zu benennen. Von den im Zeitraum 01/2018 - 05/2021 beschlossenen 29 Straßenbenennungen erfolgten 19 nach Personen, davon 10 nach Frauen. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) Av Seite 2 von 3 426 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Geo/004/2021 Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt, wie in den Beilagen dargestellt, die von der Straße "Am Tillypark" abzweigende, bis zum südlichen Wendehammer der "Tillystraße" verlaufende Erschließungsstraße zur neuen Sport- und Multifunktionshalle im südöstlichen Bereich des Tillyparks als "Dr.-Ingeborg-Bausenwein-Straße" zu benennen. Seite 3 von 3 427 Ö 6.3 Entscheidungsvorlage Die am 13.10.1920 in Nürnberg geborene Ingeborg Bausenwein war eine engagierte Sportärztin und erfolgreiche Sportlerin. Sie war mehrfache Deutsche Meisterin im Speerwurf und nahm 1952 an den Olympischen Spielen in Helsinki teil. Sie war damals schon promovierte Medizinerin und fungierte zusätzlich als Manschaftsführerin und ärztliche Betreuerin. Ihr ehrenamtliches Engagement galt dem Frauensport, insbesondere dem Leistungsport von Frauen. Sie war Vorsitzende des Bundesausschusses Frauensport, Vorsitzende der Sektion Frauensport im Deutschen Sportärztebund, Mitglied des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland und leistete dort Pionierarbeit für den Leistungssport von Frauen. Ein weiteres Betätigungsfeld von Ingeborg Bausenwein war der therapeutische Sport und hier besonders der Sport für körperbehinderte Menschen. So war sie z.B. die verantwortliche Leiterin der Spastiker-Sportspiele in Nürnberg. Frau Dr. Ingeborg Bausenwein wurde vielfach ausgezeichnet, unter anderem mit dem silbernen Lorbeerblatt, der höchsten sportlichen Auszeichnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesverdienstkreuz am Bande. Frau Dr. Ingeborg Bausenwein verstarb am 01. September 2008 in Nürnberg. Es wird vorgeschlagen, die Erschließungsstraße zur neuen Sport- und Multifunktionshalle abzweigend von der Straße "Am Tillypark" bis zum südlichen Wendehammer der „Tillystraße“ als Dr.-Ingeborg-Bausenwein-Straße (1920-2008) Ärztin und Sportlerin, Förderin des Frauensports, engagierte sich besonders für den Sport von Menschen mit Behinderung zu benennen. Hinweis zur Benennung von mehr Straßen nach Frauen: In der Sitzung des Verkehrsausschusses vom 15.11.2018 haben Stadtverwaltung und Stadtratsmitglieder einmütig bekundet, dass mehr Straßen nach Frauen benannt werden müssen. Dies wurde auch in dem vom Stadtrat verabschiedeten Gleichstellungsaktionsplan festgelegt. Von den im Zeitraum 01/2018 - 05/2021 beschlossenen 29 Straßenbenennungen erfolgten 19 nach Personen – davon 10 Benennungen nach Frauen und 9 Benennungen nach Männern (siehe Anlage 3). 428 Ö 6.3 Beilage: .................... 429 Ö 6.3 Datum Erläuterung Starßenname 26.01.2018 Umbenennung eines Teilstücks der Mendelstraße nach Dr. Heinz Sebiger Dr.-Heinz-Sebiger-Straße Benennung der Grünfläche Koberger-/Uhland-/Grolandstraße in Margarete-Tanner-Park Benennung einer neuen Stichstraße im Bebauungsplan Nr. 4506 östlich der Dorfäckerstraße Umbenennung eines Teilstücks der Katzwanger Hauptstraße in Helmut-Bloß-Straße Benennung der Verbindungsstraße vom Frankenschnellweg zur Schlachthofstraße unter Einbeziehung des südöstlichen Teils der Schlachthofstraße in "Am Leonhardspark" Benennung von 5 Stichstraßen im Bebauungsplan Nr. 4346 "Kornburg Nord", nördlich der Straße "Am Bruckweg" Margarethe-Tanner-Park Hintere Dorfäckerstraße Helmut-Bloß-Straße Am Leonhardspark 24.01.2019 21.02.2019 Benennung nach Henriette Schmidt-Burkhardt (Hinweis: Wegen der Länge des Namens wurde der Vorname bei der offiziellen Benennung weggelassen) 28.03.2019 27.06.2019 19.09.2019 12.12.2019 Benennung des Platzes südlich der Straße "Frauentormauer", zwischen "Sterntor" und "Vorderer Sterngasse" nach Magnus Hirschfeld Benennung von zwei Straßen im Bebauungsplan Nr. 4335 "Kohlenhof", südlich der Kohlenhofstraße Straßenbenennung Augustinerhof Benennung der neu zu errichtenden Brücken Hafenstraße über die Südwesttangente und Hafenstraße über den Main-Donau-Kanal zwischen Finkenbrunn und Hafenstraße nach Altoberbürgermeister Dr. Andreas Urschlechter Benennung der im Bebauungsplan Nr. 4614 südwestlich der Gerhart-Hauptmann-Straße gelegenen Erschließungsstraße nach dem Ehepaar Hansfried und Marianne Defet Benennung des im Tafel-Areal nördlich der Dr.-Gustav-Heinemann-Straße verlaufenden Weges nach Gertrud Krüger 22.04.2020 Benennung von drei Wegen und einem Platz im Bereich Siedlungen Süd (Falkenheim) 28.05.2020 Benennung des Durchgangs von der Königstraße zum Klarissenplatz als "Richard-Lindner-Gasse" Benennung der Freifläche im Innenbereich des ''Tafelhofpalais" (Nähe Bahnhofsplatz / Bahnhofstraße) als Dr.-Helmut-Kohl-Platz nach dem langjährigen Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Benennung der neu gestalteten Grünanlage zwischen der südlich liegenden Wandererstraße und der nordwestlich liegenden Adam-Klein-Straße sowie der östlich liegenden Augsburger Straße als "Quelle-Park" Benennung von zwei neuen Straßen südlich der Herta-Künzel-Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4553 "Langwasser-Bad" nach den Schwimmerinnen und DLRG-Mitgliedern Eva Mötsch und Maria Haas 24.09.2020 29.10.2020 Benennung der von der Dietersdorfer Straße abzweigenden Zufahrt zum Hochbehälter Krottenbach mit "Im Weingarten" 17.12.2020 Umbenennung des südöstlichen Teilbereichs des Kornmarkts zwischen Germanischem Nationalmuseum und Klaragasse in "Dr.Peter-Schönlein-Platz" nach Altoberbürgermeister Dr. Peter Schönlein Benennung der Brücke an der Beuthener Straße über die Hans-Kalb-Straße in "Pedro-Rodríguez-Brücke" nach Pedro Rodríguez 03.03.2021 Männlich Emmy-Noether-Straße Sophie-Germain-Straße Augustinerhof Dr.-Andreas-Urschlechter-Brücke 1 Wunsch 1 Geo CSU 1 1 1 1 1 Geo Vorschlagsliste Frau Bennewitz Leonhard Müller (Bürgerkontakt) Vorschlagsliste Frau Bennewitz CSU 1 1 SPD Bündnis90/Die Grünen 1 1 Geo Geo Geo 1 1 Rüdiger Marquart (Bürgerkontakt) 1 Renate Blank MdB 1 Geo 1 1 1 1 1 1 Bürgerverein "Siedlungen Süd" Bürgerverein "Siedlungen Süd" Bürgerverein "Siedlungen Süd" Bürgerverein "Siedlungen Süd" CSU CSU Quelle-Park 1 Eva-Mötsch-Straße 1 Maria-Haas-Straße im Weingarten 1 Geo Geo Geo Geo 1 Dr.-Peter-Schönlein-Platz 1 Pedro-Rodríguez-Brücke 1 9 Vorschlag Geo Bündnis90/Die Grünen 1 Gertrud-Krüger-Weg 430 Antrag Stadtratsfraktion Datev an Herrn Christoph Böhmer BgA/2 Defetstraße Ziegelweg Falkenheimweg Am Schießplatzwäldchen Siedlerfestplatz Richard-Lindner-Gasse Dr.-Helmut-Kohl-Platz N/A 1 Elise-Hopf-Straße Babette-Müller-Straße Käte-Reichert-Straße Schmidt-Burkhardt-Straße Harry-Klinger-Straße Magnus-Hirschfeld-Platz Weiblich Herr Dr. Fraas, Herr OBM, SPD CSU 10 10 Ö 6.4 Beschlussvorlage BoB/001/2020 Beratung Datum Behandlung Ziel Ferienausschuss 27.01.2021 öffentlich Beschluss Stadtrat 23.06.2021 öffentlich Beschluss Betreff: Fortschreibung der Denkmalliste der Stadt Nürnberg Herstellung des Benehmens gem. Art. 2 Abs. 1 BayDSchG Anlagen: Erläuterung-Benehmen-6-2021 Sachverhalt (kurz): Nach dem Denkmalschutzgesetz erfolgt die Eintragung neuer Baudenkmäler durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der Gemeinde. Die letzte Benehmensherstellung fand am 29. Oktober 2020 statt. Bis zum Stichtag 18. Juni 2021 wurden 4 Gebäude, Gebäudegruppen oder Objekte in die Denkmalliste nachgetragen. 1. Finanzielle Auswirkungen: Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: (→ weiter bei 2.) Nein (→ weiter bei 2.) Ja Kosten noch nicht bekannt Kosten bekannt Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr Seite 1 von 3 431 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage BoB/001/2020 Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Nein 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein (→ weiter bei 3.) Ja Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens) Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt 2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen) Ja Nein 3. Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Diversity-Relevanz: Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja 4. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) Seite 2 von 3 432 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage BoB/001/2020 Beschlussvorschlag: Das Benehmen für die nachgetragenen Denkmäler wurde nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG hergestellt. Seite 3 von 3 433 Ö 6.4 Fortschreibung der Denkmalliste der Stadt Nürnberg Herstellung des Benehmens gem. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) Erläuterung: I. In der Bayerischen Denkmalliste sind alle Baudenkmäler, denkmalgeschützte Objekte, Ensemblegebiete und Bodendenkmäler verzeichnet. Die Liste ist nicht abgeschlossen, sondern wird stetig aktualisiert. Die Liste ist öffentlich und kann von jedermann kostenlos im Internet eingesehen werden (entweder auf www.geoportal.bayern.de oder über die Seite des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege www.blfd.bayern.de abrufbar). Neben dem Listentext sind weitere Daten und häufig auch Bilder des Objekts vorhanden. Der „Bayerische Denkmalatlas“ ist tagesaktuell, Veränderungen werden sofort eingearbeitet. Einmal pro Woche wird der Bayerische Denkmalatlas mit dem städtischen Geo-Daten-Service abgeglichen. Gebäude oder Anlagen, die noch nicht in die Denkmalliste aufgenommen wurden, werden nach Antrag vom zuständigen Listenreferenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege auf ihre Denkmalwürdigkeit geprüft. Die Anregung, ein Gebäude oder eine bauliche Anlage überprüfen zu lassen, kann von jedem Bürger an die Untere Denkmalschutzbehörde oder an die Stadtheimatpflege herangetragen werden. Diese stellen den Antrag an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege. Im Stadtgebiet von Nürnberg werden jährlich im Schnitt im Rahmen von 5 Ganztagesterminen etwa 28 Gebäude geprüft. Die Anregung zur Untersuchung erfolgt vor allem durch Institutionen, wie z.B. der „Stadtbildinitiative Nürnberg“, den „Altstadtfreunden“, der Stadtheimatpflege, dem „Verein Baulust Nürnberg“, aber auch durch städtische Ämter, kulturinteressierte Bürger oder durch die Hausbesitzer selbst. Nach einer Besichtigung des Objekts „vom Keller bis zum Dach“ und Prüfung vorhandener Planunterlagen und/oder Archivalien wird von den Mitgliedern des Listenreferats beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege die Aufnahme eines Gebäudes in die Denkmalliste beschlossen oder abgelehnt. Wesentliche Kriterien für die Aufnahme in die Liste sind neben der bauhistorischen Bedeutung z.B. die Ablesbarkeit der historischen Grundrisse als auch vorhandene Ausstattung und Ausgestaltung des Objekts. Die Eigentümer, die Kommune und die Stadtheimatpflege werden schriftlich von der Aufnahme in die Liste informiert. Das Objekt wird dann sofort im „Bayerischen Denkmalatlas“ markiert. Löschungen aus der Denkmalliste werden ebenfalls nach Antrag und eingehender Prüfung der Liegenschaften vorgenommen. Eine Löschung erfolgt nach Abbruch eines Baudenkmals oder wenn im Rahmen einer Prüfung festgestellt wird, dass ein Denkmal im Lauf von Jahrzehnten durch Umbauten und Umgestaltungen, die ohne Absprache mit den Denkmalbehörden erfolgten, so verändert wurden, dass die Denkmaleigenschaft nicht mehr begründet werden kann. In gewissen Abständen erfolgt die Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde gemäß Art. 2 Abs. 1 BayDSchG. Die letzte Benehmensherstellung in Nürnberg fand am 29. Oktober 2020 statt. Seit der letzten Benehmensherstellung wurden 4 Objekte in die Denkmalliste aufgenommen. 00865236.docx 434 Nachfolgend werden diese Anwesen und Anlagen mit dem zugehörigen Denkmallistentext (kursiv) in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Das Datum hinter der Adresse nennt das Datum des Eintragungsschreibens. Eintragungen: Bucher Straße 71 – 17.05.2020 Wohnhaus, zweigeschossiger, verputzter Massivbau mit Satteldach und Satteldachzwerchhaus, um 1875; Einfriedung, Rechteckpfeiler mit Metallgitterzaun, gleichzeitig; Ladenlokal, eingeschossiger, verputzter Massivbau mit Flachdach und großen Rundbogenöffnungen, von Fritz Mayer, 1926. Kalchreuther Straße 130 – 19.10.2020 Schulhaus, langgestreckter, eingeschossiger Massivbau mit Satteldach sowie Sattel- und Walmdachgauben, 1935; im Inneren Holzdecken mit Tierbemalung von Max Körner, 1936; Turnhalle, eingeschossiger Massivbau mit Satteldach, gleichzeitig, mit Deckenbemalung von Max Körner. Lachfelder Straße 14-16 – 14.12.2020 Friedhofsgebäude: Aussegnungshalle, eingeschossiger Sichtziegelsteinbau mit verschiefertem Pultdach und Wohnhaus, eingeschossiger Sichtziegelsteinbau mit Flachdach, dazwischen von Sichtziegelsteinmauern eingefasster und unterteilter Betriebs- und Gartenhof, von Peter Leonhardt, 1970. Hansastraße 1 – 11.12.2020 Fernmelde- bzw. Fernsehturm, sich nach oben verjüngender, 293 m hoher Stahlbetonturm mit mehrfach gestaffeltem ovalem Korb, verglastes Eingangsfoyer mit steilem Flugdach aus Beton, von Erwin Heinle und Fritz Leonhardt, 1977-80; Außenanlage, gestaltete, die Gebäude mit einbeziehende Grünfläche mit Wegen, Bäumen, Buschwerk und Rasenflächen sowie terrassierter Böschung, gleichzeitig. 00865236.docx 435 Ö 7 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN FRAKTION B’ 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2, 90403 NÜRNBERG Stadtratsfraktion Nürnberg An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Marcus König Rathaus Rathausplatz 2 90403 Nürnberg Oberbürgermeister! 90403 Nürnberg 6. Ht\J 2021 T“ Zur puS. 2 gruene@stadt.nuernberg.de /■■......Nr........ Zur Stellungnahme 4 Antwort vor Absen­ kung vorlegen o Antwort zur Unter- Tel: (0911) 231-5091 Fax: (0911) 231-2930 Bus: Linie 36,46,47 (Rathaus) U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche) f Schrift vorleaen Nürnberg, 26. Mai 2021 Wechsel der Besetzung des Planungsverbands Region Nürnberg Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, gemäß der Geschäftsordnung für den Stadtrat Nürnberg Kapitel II, § 7, zeigen wir einen Wechsel in der Besetzung des Planungsverbands Region Nürnberg (farbig markiert) an: Planungsverband Region Nürnberg Mitglied 1 2 her Marc Schüller 1. Stellvertreter 2. Stellvertreter Andrea I Jielmeier Andrea Friedei Cengiz Sahin Maik Pflaum Mit freundlichen Grüßen Cf* Achim Mletzko Fraktionsvorsitzender 436 Ö 8 Beschlussvorlage J/016/2021 Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtrat 23.06.2021 öffentlich Beschluss Jugendhilfeausschuss 22.07.2021 öffentlich Bericht Betreff: Personelle Veränderungen im Jugendhilfeausschuss Sachverhalt (kurz): Personelle Veränderungen in der Besetzung des Jugendhilfeausschusses erfordern einen Beschluss: Caritasverband Nürnberg e.V. - stimmberechtigter Sitz: Herr Tobias Jenner, Einrichtungsleiter vom Caritas-Kinder-und Jugendhaus Stapf, wird für Herrn Joachim Nunner als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Das stellvertretende stimmberechtigte Mitglied bleibt wie bisher Frau Christine Dambacher. Röm.-Kath. Kirche - beratender Sitz: Frau Elena Geus, Geschäftsleitung des Zweckbetriebs Kita der GKG Nürnberg, wird für Herrn Richard Krach als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Das stellvertretende beratende Mitglied bleibt wie bisher Herr Alexander Gießen. Frauenbeauftragte - beratender Sitz: Frau Michelle Fowinkel, stellvertrende Frauenbeauftragte der Stadt Nürnberg, wird für Frau Hedwig Schouten als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Die Stellvertretung wird von Herrn Matthias Becker übernommen (bisher Frau Christine Burmann). 1. Finanzielle Auswirkungen: Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: (→ weiter bei 2.) Nein (→ weiter bei 2.) Ja Kosten noch nicht bekannt Kosten bekannt Seite 1 von 4 437 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage J/016/2021 € Folgekosten Gesamtkosten € pro Jahr dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Nein 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein (→ weiter bei 3.) Ja Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens) Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt 2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen) Ja Nein 3. Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Diversity-Relevanz: Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Sitzverteilung entspricht den städt. Gender-Vorgaben Seite 2 von 4 438 Stadt Nürnberg 4. Beschlussvorlage J/016/2021 Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) Seite 3 von 4 439 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage J/016/2021 Beschlussvorschlag: Caritasverband Nürnberg e.V. - stimmberechtigter Sitz: Herr Tobias Jenner, Einrichtungsleiter vom Caritas-Kinder-und Jugendhaus Stapf, wird für Herrn Joachim Nunner als stimmberechtigtes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Das stellvertretende stimmberechtigte Mitglied bleibt wie bisher Frau Christine Dambacher. Röm.-Kath. Kirche - beratender Sitz: Frau Elena Geus, Geschäftsleitung des Zweckbetriebs Kita der GKG Nürnberg, wird für Herrn Richard Krach als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Das stellvertretende beratende Mitglied bleibt wie bisher Herr Alexander Gießen. Frauenbeauftragte - beratender Sitz: Frau Michelle Fowinkel, stellvertrende Frauenbeauftragte der Stadt Nürnberg, wird für Frau Hedwig Schouten als beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss berufen. Die Stellvertretung wird von Herrn Matthias Becker (bisher Frau Christine Burmann) übernommen. Seite 4 von 4 440 Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen hier: Kenntnisnahme von Dringlichkeitsanordnungen gemäß Art. 37 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadtratssitzung am 23.06.2021 Haushaltsjahr 2020 1. 111760 "HVE-KSV Verwaltung" 110.504 € bei IA C1110318034B Kostenart 62320102 "Rathausplatz 2: Schöner Saal Erneuerung Lüftung" "Unterhalt Gebäudetechnik (640/Einzelmaßnahmen)" Deckung: 15.573 € aus IA C1110319001B Kostenart 62320002 "Führerscheinstelle interim, Äußere Laufer Gasse" "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)" 94.931 € aus IA C3650319055B Kostenart 62320002 "Lerchenstr. 61, Umbau WC für Kinder, KiGa" "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)" Datum: 26.04.2021 2. 111760 "HVE-KSV Verwaltung" 109.847 € bei IA C1110319052B Kostenart 62320102 "Rathausplatz 2, Datennetzsanierung" "Unterhalt Gebäudetechnik (640/Einzelmaßnahmen)" 109.847 € bei IA C5230318007B Kostenart 62320002 "Hummelstein 43-45 Schloss: Dacheindeckung" "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)" Deckung: 109.847 € aus IA C3650320036B Kostenart 62320002 "In der Büg 31: Kiho Sanierung WC/Küche, Schall " "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)" 109.847 € aus IA C1110319052B Kostenart 62320102 "Rathausplatz 2, Datennetzsanierung" "Unterhalt Gebäudetechnik (640/Einzelmaßnahmen)" Datum: 04.05.2021 3. 126110 "Telekommunikationsnetz" 392.409 € bei IA P1262400001U Kostenart 69926640 "Ausbau LWL-Netz für Dritte" "Aufwendungen für Baumaßnahmen Datenleitungen" Deckung: 9.000 € aus IA P1262499901E Kostenart 51590010 "Ausbau LWL-Netz für Dritte " "Kostenerstattungen für Investitionen (Land)" -2441 Ö 9 -2- 5.500 € aus IA P1262499901E Kostenart 51590050 "Ausbau LWL-Netz für Dritte" "Kostenerstattungen Investitionen (verb. U/Beteilig./SV)" 5.000 € aus IA P1262499901E Kostenart 51590060 "Ausbau LWL-Netz für Dritte" "Kostenerstattungen Investitionen (so. öff. Sonderrechn.)" 90.600 € aus IA P1262499901E Kostenart 51590070 "Ausbau LWL-Netz für Dritte" "Kostenerstattungen Investitionen (pri. Unternehmen)" 2.500 € aus IA P1262499901E Kostenart 51590080 "Ausbau LWL-Netz für Dritte" "Kostenerstattungen Investitionen (übr. Bereiche)" 211.242 € aus IA P1262500002U Kostenart 69926400 "Erweiterung der Brandmeldeempfangsanlage" "Hochbaumaßnahmen" 68.567 € aus IA P1262300001U Kostenart 69926640 "Ausbau städtisches Fernmeldenetz/Pauschale" "Aufwendungen für Baumaßnahmen Datenleitungen" Datum: 07.05.2021 4. 213300 "HVE Schule & Sport - Grund-/Mittelschulen 210.721 € bei IA C2130318022B Kostenart 62320002 "Schnieglinger Str. 38: Erneuerung Fenster" "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)" Deckung: 210.721 € bei IA C1110319034B Kostenart 62320002 "Naturfreundehaus: Sanierung Dach/Fassade/Fenster" "Gebäudeunterhalt (640/Einzelmaßnahmen)" Datum: 26.04.2021 5. 547000 "Bereitstellung einer U-Bahninfrastruktur" 4.225.434 € bei 547000 Kst. L547000001 Kostenart 62550800 "U-Bahninfrastruktur" "Erstattungen an die VAG" Deckung: 4.225.434 € aus 612100 Kst. L612100999 Kostenart 63125800 "Sonstige Zentrale Ansätze" "Zuschuss an den übrigen Bereich Art 5" Datum: 07.05.2021 -3442 -3- Haushaltsjahr 2021 365302 "HVE Schule & Sport - Komm. Kinderhorte" 263.000 € bei IA E3650106901U Kostenart 69926401 "Wandererstr. 170: Neubau Hort (5), AUR (4)" "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2022- Deckung: 263.000 € aus IA E1110108400U Kostenart 69926401 "Städtisches Schulungszentrum" "Hochbaumaßnahmen (640)" -Verpflichtungsermächtigung für das HJ 2022- Datum: 26.04.2021 443 Ö 10 Beschlussvorlage Stpl/023/2021 Beratung Datum Behandlung Ziel Stadtplanungsausschuss 10.06.2021 öffentlich Gutachten Stadtrat 23.06.2021 öffentlich Beschluss-Auflage Betreff: Zeitgemäße Aktualisierung der Nünberger Kinderspielplatzsatzung Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.04.2021 Anlagen: Antrag_ Kinderspielplatzsatzung_SPD Sachverhalt Satzungsentwurf Sachverhalt (kurz): Die KSpS von 1991 muss dringend aktualisiert werden und auf den aktuellen rechtlichen und technischen Standard gebracht werden. Die Anforderung an die Gestaltung und insbesondere die Begrünung wurden erhöht, um für alle Hausbewohner gut nutzbare Außenbereiche zu schaffen Kernziel ist dabei, Spielplatzflächen so zu gestakten, dass sie auch den Anforderungen des demografischen Wandeels gerecht werden. Der zunehmenden Bedeutung vion Spielflächen für die Grüninfrastruktur trägt das Gebot „Spielplatz vor Stellplatz“ (GaStS) Rechnung, gleichzeitig werden mit der Novelle auch grünordnerische Ziele der Klimaanpassung neu definiert.. Von 2008 bis 2021 war eine Kinderspielplatz-Ablösung rechtlich ausgeschlossen und wurde erst mit der BayBO-Novelle zum 01.02.2021 wieder eingeführt. Das derzeit hierfür geltende stadtinterne Verfahren soll erheblich vereinfacht und auf pauschalierte Beträge pro m² Kinderspielplatzfläche umgestellt werden, um auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren und im vereinfachten Verfahren mit der Genehmigungsfiktion zeitliche Konflikte zu reduzieren. 1. Finanzielle Auswirkungen: Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Ablösung soll umgestellt werden auf einen pauschalierten Kostenbeitrag pro m² Kinderspielplatzfläche für zwei Zonen analog der Stellplatzsatzung (innnerhalb und außerhalb des Rings B4R). (→ weiter bei 2.) Nein (→ weiter bei 2.) Ja Kosten noch nicht bekannt Kosten bekannt Seite 1 von 4 444 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Stpl/023/2021 € Folgekosten Gesamtkosten € pro Jahr dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Nein 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein (→ weiter bei 3.) Ja Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens) Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt 2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen) Ja Nein 3. Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Diversity-Relevanz: Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Seite 2 von 4 445 Stadt Nürnberg 4. Beschlussvorlage Stpl/023/2021 Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) Ref. I/II/Stk SÖR, UwA, J, Stpl Seite 3 von 4 446 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Stpl/023/2021 Gutachtenvorschlag (AfS 10.06.2021): Der Stadtplanungsausschuss begutachtet den beiliegenden Entwurf der Kinderspielplatzsatzung – KSpS und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen. Beschlussvorschlag (StR 23.06.2021): Gemäß Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 10.06.2021 wird der Erlass der beiliegenden Kinderspielplatzsatzung - KSpS beschlossen. Seite 4 von 4 447 Ö 10 spd@stadt.nuernberg.de www.spd-stadtratsfraktion.nuemberg.de U1, U11 Lorenzkirche Bus 36, 46, 47 Rathaus Rathaus 90403 Nürnberg Tel 0911 / 231-2906 Fax 0911 / 231-3895 STADTRATSFRAKTION NÜRNBERG AK OBERBÜRGERMEISTER SPD Stadtratsfraktion | Rathaus | 90403 Nürnberg 2 1. APR. 2021 /....... Nr.......... i J Zur Stellungnahme An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Marcus König Rathaus 90403 Nürnberg Zur Kts. j.üfV 4 Ant'.vori vor Absen- 5 dung Vorlagen Antv. :■ . zur Unter- j.gen Nürnberg, 21. April 2021 Antragstellerin: Arabackyj Zeitgemäße Aktualisierung der Nürnberger Kinderspielplatzsatzung Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, die ausreichende Verfügbarkeit von geeigneten sowie sinnvoll ausgestatteten Spielplätzen ist eine wichtige städtische Aufgabe. Die konkreten Möglichkeiten der Ausstattung und Ausgestaltung von Spielplätzen ist in Nürnberg durch die Kinderspielplatzsatzung (KSpS) geregelt. Da die Satzung allerdings in die Jahre gekommen ist, sollte diese aus unserer Sicht dringend überarbeitet und entsprechend aktueller Herausforderungen angepasst werden. Durch die Novellierung der Bayerischen Bauordnung im Januar 2021 bestehen auch für die Stadt Nürnberg neue Möglichkeiten einer zeitgemäßen Aktualisierung ihrer Kinderspielplatzsatzung. Hierbei können konkrete Verbesserungen für die Ausstattung von Spielplätzen in unserer Stadt geklärt und ermöglicht werden. Wir wollen deshalb, dass diese Gestaltungsmöglichkeiten nun auch im Sinne von Kindern, Jugendlichen und Familien zielgerichtet genutzt werden. Die SPD-Stadtratsfraktion stellt daher im zuständigen Ausschuss folgenden Antrag: • Die Verwaltung prüft, welche konkreten und zeitgemäßen Verbesserungen in die städtische Kinderspielplatzsatzung aufgenommen werden können. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: - Normung, Qualität der Spielgeräte - Eingrünung - Primat „Spielplatz vor Stellplatz“ - Nachhaltigkeit der Nutzung • Die Verwaltung berichtet hierzu im zuständigen Ausschuss. Mit freundlichen Grüßen C Thorsten Brehm Fraktionsvorsitzender Claudia Arabackyj stv. Fraktionsvorsitzende Stadtratsfraktion Nürnberg SPD 448 Ö 10 Zeitgemäße Aktualisierung der Nürnberger Kinderspielplatzsatzung Sachverhalt: Das Planungs- und Baureferat hat im Ferienausschuss am 03.03.2021 über die Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) berichtet, die am 01.02.2021 in Kraft getreten ist. Auszug zum Thema Kinderspielplätze: „Kinderspielplätze: Aktualisiert wurde das Recht der Gemeinden, Satzungen über die Gestaltung, die Art des Nachweises und jetzt auch wieder die Ablösung zu erlassen. Diese finanziellen Mittel können nun für die Herstellung oder Unterhaltung örtlicher Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen verwendet werden, also nicht nur für öffentliche Kinderspielplätze. Infolgedessen kann und muss die Kinderspielplatzsatzung der Stadt auf den neuen Stand gebracht werden.“ Es muss also nach Inkrafttreten der neuen Satzung bei der Ablösung nicht mehr der derzeitig komplizierte Weg über eine Abweichung und einen Dispensvertrag gegangen werden. Im Grundsatz hat der Bauherr gemäß BayBO (und in Anlehnung an Art. 47 BayBO (Stellplätze)) ein Wahlrecht, wie er seinen Kinderspielplatz-Nachweis erfüllt. Die Stadt kann aber per Satzung eine „Reihung“ vorgeben. Hier soll die tatsächliche Herstellung von Spielplätzen Vorrang vor einer Ablösung haben. Der anhängende Entwurf für eine neue Kinderspielplatzsatzung wurde mit den beteiligten Fachdienststellen J, SÖR, UwA, Stpl und Stk abgestimmt und von RA abschließend begutachtet. Die bisher in der Vollzugsanweisung zur KSpS (VA, 630.405) geregelten Sachverhalte wurden weitestgehend in den Satzungstext übernommen, so dass die VA aufgehoben werden kann (Deregulierung). In § 1 Abs. 2 soll noch einmal der Vorrang von Kinderspielplätzen vor Kfz-Stellplätzen geregelt werden (s. a. § 2 Abs. 5 Stellplatzsatzung - 630.746). In § 2 wurden die allgemeinen Anforderungen aktualisiert, problematische Bepflanzungen untersagt und darauf hingewirkt, dass die Außenanlagen eine gute Aufenthaltsraumqualität bekommen müssen, die für die Hausbewohner auch dann einen Gewinn darstellt, wenn Kinder „nur“ zu Besuch sind oder zeitweise keine Kinder in der Anlage wohnen sollten (Anpassung an den demografischen Wandel). In § 3 Abs. 1 steht der Vorrang der tatsächlichen Herstellung auf dem Baugrundstück, in Abs. 3 die Forderung nach einer dinglichen Sicherung, also einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt, bei einem Nachweis auf einem Grundstück in der Nähe, um einen privatrechtlichen Verkauf und damit unter Umständen den „Untergang“ des Spielplatzes verhindern zu können. Diese Anforderung wurde aus der früheren VA übernommen. In § 4 wurde die Berechnung der notwendigen Fläche des Kinderspielplatzes vereinfacht und nach oben angepasst. In Abs. 2 wurden die nicht anzurechnenden Nutzungen im Wesentlichen aus der früheren Regelung übernommen und etwas verschärft („spielplatzfreie“ Microappartements nun mit maximal 30 m² statt bisher 50 m² Fläche). Nicht angerechnet werden sollen nur noch Erdgeschosswohnungen mit Gartenflächen von mindestens 30 m², damit entfällt die Abzugsmöglichkeit von Wohnungen mit ebenerdigen Terrassen, Dachterrassen und Balkonen. In der Summe sind die Anforderungen geringfügig höher und damit kinderfreundlicher gestaltet. In § 5 wurden die technischen Anforderungen (Normenverweise) aktualisiert. 449 In § 7 Ablösung wird zur Vereinfachung auf einen pauschalierten Ablösebetrag pro m² Spielplatzfläche und auf eine Differenzierung nach Zonen umgestellt. Diese sollten analog der Stellplatzsatzung gebildet werden, also Zone 1 innerhalb und Zone 2 außerhalb des Rings der B4, wobei es in Zone 2 wohl auch weiterhin nur in sehr seltenen Fällen überhaupt zu einer Ablösung kommen sollte. Der Ablösebetrag pro m² Kinderspielplatzfläche wird in der Zone 1 bei 1.800 Euro, in der Zone 2 bei 1.000 Euro liegen. Die Höhe des Ablösebetrags orientiert sich wie bisher nicht nur an den Herstellungs- und Unterhaltskosten, sondern auch an den Grundstückswerten, die in der Zone 2 niedriger sind als in der Zone 1. Bei den Dispensverträgen der letzten fünf Jahre gab es eine relativ große Streuung der Beträge pro m² Kinderspielplatzfläche, durchschnittlich lagen sie bei 1.581 Euro. Unter Berücksichtigung der Verkehrswertsteigerungen der letzten Jahre sind 1.800 Euro/m² in der Zone 1 und 1.000 Euro/m² in der Zone 2 angemessen. In § 8 Abs. 2 soll die Wohnraumversorgung der Bevölkerung durch nachträglichen Dachgeschossausbau gefördert werden, indem in diesen Fällen auf den Nachweis eines Kinderspielplatzes und damit unter Umständen auch auf die Ablösung verzichtet wird. Diese Regelung kann auch die Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 BayBO 2021, also im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB als auch neu im § 34 BauGB-Bereich, und im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO den Umgang mit der Genehmigungsfiktion nach Art. 68 Abs. 2 BayBO erleichtern. Eine vergleichbare Regelung soll auch bei der nächsten Änderung der Stellplatzsatzung vorgenommen werden. In § 9 soll erstmals eine Ordnungswidrigkeiten-Vorschrift aufgenommen werden. 450 Ö 10 Satzung über Kinderspielplätze (Kinderspielplatzsatzung – KSpS) Vom ..... Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286), folgende Satzung: Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Allgemeine Anforderungen § 3 Lage des Kinderspielplatzes § 4 Größe des Kinderspielplatzes § 5 Beschaffenheit und Ausstattung des Kinderspielplatzes § 6 Betrieb und Unterhalt § 7 Ablösung § 8 Abweichungen § 9 Ordnungswidrigkeiten § 10 Inkrafttreten §1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für private Kinderspielplätze im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Sie sind bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit oder zu mehr als drei Wohnungen nachzuweisen. (2) Notwendige Kinderspielplätzen sind vorrangig vor Kfz-Stellplätzen nach Art. 47 BayBO herzustellen. (3) Regelungen in Satzungen nach dem Baugesetzbuch gehen den Bestimmungen nach dieser Satzung vor. §2 Allgemeine Anforderungen (1) Kinderspielplätze sollen von Bäumen beschattet, windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen wie Stellplätze, Lüftungsauslässe von Tiefgaragen oder Standplätze für Abfallbehälter ausreichend abgeschirmt angelegt werden. Sie müssen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Sie sollten von möglichst vielen Wohnungen einsehbar und in Rufweite liegen. (2) Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder in der Altersgruppe bis zu 6 Jahren und für Kinder von sechs bis zwölf Jahren geeignet, dementsprechend gegliedert und ausgestattet sein. (3) Kinderspielplätze sind mit Sträuchern einzugrünen und ab einer Größe von mehr als 100 m² zu durchgrünen. Zur Schattenspendung sollen geeignete, standortgerechte Laubbäume mit der Pflanzqualität „Hochstamm“ mit einem Stammumfang von mindestens 18 bis 20 cm, Sträucher mit einer Höhe von 100 bis 150 cm, zweimal verpflanzt, gepflanzt werden. 451 (4) Die Gestaltung mit Pflanzen hat so zu erfolgen, dass der Verzehr oder direkte Kontakt zu Pflanzen oder Pflanzenteilen zu keinen erheblichen Gefährdungen führen kann. (5) Die Kinderspielplätze sollen eine gute Aufenthaltsqualität für die Hausbewohner erhalten, auch wenn zeitweise keine Kinder in den Häusern leben sollten. §3 Lage des Kinderspielplatzes (1) Der Kinderspielplatz soll vorrangig auf dem Baugrundstück errichtet werden. (2) Auf einem anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks darf der Kinderspielplatz nur angelegt werden, wenn dieses geeignet ist. Der Spielplatz muss beaufsichtigt und verkehrssicher erreicht werden können. Die fußläufige Entfernung vom Baugrundstück darf bei Spielplätzen für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren in der Regel 100 m, bei Spielplätzen für Kinder der Altersgruppe von sechs bis zwölf Jahren in der Regel 300 m nicht überschreiten. (3) Können Kinderspielplätze nicht auf dem Baugrundstück hergestellt werden, so sind Bestand und Nutzung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Nürnberg zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist. §4 Größe des Kinderspielplatzes (1) Die Fläche des Kinderspielplatzes muss mindestens 7 m² je 100 m² Gesamtwohnfläche, jedoch mindestens 60 m² betragen. Davon ist mindestens die Hälfte der Fläche als Spielfläche für Kleinkinder auf dem Baugrundstück herzustellen. (2) Bei der Ermittlung der Gesamtwohnfläche werden Wohnungen nicht angesetzt, für die ein Kinderspielplatz wegen der Art der Wohnung nicht erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Microappartements unter 30 m² Wohnfläche, Boardinghäuser, Lehrlings- oder Altenwohnheime oder geförderte Altenwohnungen. Darüber hinaus sind auch die Wohnungen nicht anzusetzen, denen Gartenflächen mit mindestens 30 m² unmittelbar und ausschließlich zugeordnet sind. §5 Beschaffenheit und Ausstattung der Kinderspielplätze (1) Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von mindestens 1 m² je Wohnung, jedoch in einer Mindestgröße von 10 m², auszustatten. Der Sand ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten. (2) Kinderspielplätze für mehr als fünf Wohnungen sind außerdem mit einem Gerätespielplatz auf weichem Untergrund (zum Beispiel Sand, Hackschnitzel oder dauerelastischem Fallschutzbelag) mit mindestens einer Spielfunktion, ab 10 Wohnungen mit mindestens drei Spielfunktionen und ab 15 Wohnungen mit mindestens sechs Spielfunktionen auszustatten. Als Spielfunktionen kommen insbesondere Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte und -einrichtungen, Balken, Taue, Brücken, Recks und Hangelgeräte in Betracht. Die Anforderungen der DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Teil 1: Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb“, sind dabei zu beachten. 452 (3) Kinderspielplätze für 40 und mehr Wohnungen sollen neben Bereichen für Spiele im Sand und an Geräten zusätzlich eine befestigte Fläche für Ballspiele oder Tischtennis erhalten. Alternativ hierzu ist die Einrichtung eines Bereiches für Bau- und Werkspiele möglich. (4) Kinderspielplätze sind mit mindestens drei ortsfesten Sitzgelegenheiten und mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. Bei Spielplätzen für mehr als fünf Wohnungen ist für je drei weitere Wohnungen eine zusätzliche Sitzgelegenheit zu schaffen. §6 Betrieb und Unterhalt (1) Kinderspielplätze sind auf Dauer und in einem verkehrssicheren Zustand zu unterhalten. Schadhafte Ausstattungen und Spielgeräte sind unverzüglich instand zu setzen oder zu erneuern. (2) Eine Grundwartung und -instandhaltung ist mindestens jährlich an allen Geräten durchzuführen. Häufig verwendete Spielgeräte oder Spielgeräte mit hohem Verschleiß sind regelmäßig insbesondere auf hervorstehende Schrauben, lose Absturzsicherungen oder sonstige lose Teile zu kontrollieren. Der Sand ist nach Bedarf auszuwechseln, bei stark bespielten Plätzen soll dies in der Regel einmal jährlich geschehen. §7 Ablösung (1) Die Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes kann auch dadurch erfüllt werden, dass vor Erteilung der Baugenehmigung die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung von öffentlichen Spielflächen oder anderer Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen gegenüber der Stadt Nürnberg übernommen werden. (2) Die Kostenübernahme erfolgt durch einen pauschalierten Ablösebetrag. (3) Der Ablösebetrag beträgt je m² Fläche des Kinderspielplatzes in der Zone 1: 1.800 Euro, in der Zone 2: 1.000 Euro. (4) Die Zone 1 befindet sich innerhalb des Rings der Bundesstraße 4R, somit begrenzt durch: Nordring, Hintermayrstraße, Welserstraße, Dr.-Gustav-Heinemann-Straße, Cheruskerstraße, Passauer Straße, Marienbader Straße, Ben-Gurion-Ring, Jitzhak-Rabin-Straße, Bayernstraße, Frankenstraße, Ulmenstraße, Dianaplatz, Nopitschstraße, Gustav-Adolf-Straße, Vonder-Tann-Straße, Jansenbrücke, Maximilianstraße und Nordwestring. Die Zone 2 beinhaltet die Flächen außerhalb der Zone 1. (5) Der Ablösevertrag ist zwischen dem Bauherrn und der Stadt Nürnberg (Bauordnungsbehörde) abzuschließen. Der Ablösebetrag ist vom Bauherrn in einer einmaligen Summe an die Stadt Nürnberg vor der Erteilung der Baugenehmigung zu zahlen. §8 Abweichungen (1) Die Stadt kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen von den Anforderungen dieser Satzung zulassen. 453 (2) Wird die Verpflichtung zum Anlegen eines Kinderspielplatzes nur durch eine Änderung oder Nutzungsänderung eines Dachgeschosses in eine Wohnung erstmalig begründet, so besteht keine Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes. Die Abweichung von der Pflicht zur Anlage eines Kinderspielplatzes gilt für ein solches Vorhaben als erteilt, ohne dass es eines Antrags bedarf. §9 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 schadhafte Ausstattungen oder Spielgeräte nicht umgehend instand setzt oder erneuert. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Kinderspielplätze (KinderspielplatzS - KSpS) vom 10. Juni 1991 (Amtsblatt S. 201), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. November 2001 (Amtsblatt S. 530), außer Kraft. 454 Ö 11 Beschlussvorlage StA/002/2021 Beratung Datum Behandlung Ziel Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit 09.06.2021 öffentlich Gutachten Stadtrat 23.06.2021 öffentlich Beschluss-Auflage Betreff: Wahlhelferentschädigungssatzung Anlagen: Vermerk des Statistischen Amtes PrüfungWahlen-Bericht - Auszug sonstiges Wahlpersonal Wahlhelferentschädigungssatzung neu (Stand 25.05.2021) Sachverhalt (kurz): Im Rahmen einer Schwerpunktprüfung durch Rpr wurde das Produkt Wahlen mit Blick auf die Stadtrats- und Oberbürgermeisterwahl 2020 geprüft. Dabei wurde geraten die Entschädigung für das sonstige Wahlpersonal einer Regelung zuzuführen, bei der die dienst- und tarifrechtlichen Belange berücksichtigt sind. 1. Finanzielle Auswirkungen: Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: (→ weiter bei 2.) Nein (→ weiter bei 2.) Ja Kosten noch nicht bekannt Kosten bekannt Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr Seite 1 von 3 455 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage StA/002/2021 Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung? (mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Nein 2a. Auswirkungen auf den Stellenplan: Nein (→ weiter bei 3.) Ja Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens) Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt 2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen) Ja Nein 3. 4. Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Diversity-Relevanz: Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Entschädigung wird unabhängig von Diversity-Themen gewährt. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen) Seite 2 von 3 456 Stadt Nürnberg Beschlussvorlage StA/002/2021 Gutachtenvorschlag: Der Ausschuss begutachtet die beiliegende Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung - WES) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen. Beschlussvorschlag: Entsprechend dem Gutachten des Ausschusses für Recht, Wirtschaft und Arbeit vom 09.06.2021 wird der Erlass der beiliegenden Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung - WES) beschlossen. Seite 3 von 3 457 458 Ö 11 459 460 Ö 11 461 Auszug: 462 Anlage 2 (neue Satzung)Ö 11 Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung – WES) Vom ........................... Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 20a Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74), folgende Satzung: Inhaltsübersicht: §1 Entschädigung §2 Entschädigung für sonstiges Wahlpersonal §3 Inkrafttreten §1 Entschädigung (1) Wahlvorstandsmitglieder erhalten eine Entschädigung. Diese beträgt 1. einmalig für die wahrgenommene Funktion als a) Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher sowie Schriftführerin oder Schriftführer 30,-- €, b) deren Stellvertreterin oder Stellvertreter 20,-- €, c) Beisitzerin oder Beisitzer 10,-- €; 2. zusätzlich je Wahl für a) die unter Nr. 1 Buchst. a) und b) Genannten - bei der Europawahl 40,-- €, - bei der Bundestagswahl 40,-- €, - bei der Landtagswahl 35,-- €, - bei der Bezirkswahl 35,-- €, - bei der Stadtratswahl 35,-- €, - bei der Oberbürgermeisterwahl 35,-- €, - bei anderen Wahlen oder Abstimmungen 40,-- €; b) die unter Nr. 1 Buchst. c) Genannten - bei der Europawahl 30,-- €, - bei der Bundestagswahl 30,-- €, - bei der Landtagswahl 30,-- €, - bei der Bezirkswahl 30,-- €, - bei der Stadtratswahl 30,-- €, - bei der Oberbürgermeisterwahl 30,-- €, - bei anderen Wahlen oder Abstimmungen 30,-- €; 3. für die Abholung von Wahlunterlagen vom Wahlamt 20,-- €; 4. für die Überbringung von Wahlunterlagen zum Wahlamt 10,-- €. 463 Bei miteinander verbundenen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden werden nur die Beträge gemäß Satz 2 Nr. 2 jeweils gesondert berechnet. (2) Wahlvorstandsmitglieder, denen von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber für den in Nürnberg geleisteten Wahldienst kein freier Tag gewährt wird, erhalten zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Entschädigung einen Betrag von 50,-- €. Wahlvorstandsmitgliedern, die bei der Stadt beschäftigt sind, steht dieser Betrag dann zu, wenn sie auf den freien Tag verzichtet haben. §2 Entschädigung für sonstiges Wahlpersonal Personen, die keinem Wahlvorstand angehören, bei einer Wahl aber Hintergrundarbeiten verrichten und hierbei nicht dienst- oder arbeitsrechtlich tätig sind, erhalten eine Entschädigung nach den für Beisitzerinnen und Beisitzer geltenden Regelungen des § 1. §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden (Wahlhelferentschädigungssatzung – WES) vom 30. September 2019 (Amtsblatt S. 372) außer Kraft. 464

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