Sitzungsunterlagen
Sitzung des Stadtrates
16.12.2020
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente 4 Tagesordnung -öffentlich- 4 Vorlagendokumente 9 TOP Ö 2 Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs NürnbergStift 9 (NüSt) Sitzungsvorlage Ref.V/073/2020 9 TOP Ö 3 Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NürnbergStift 13 (NüSt) Sitzungsvorlage Ref.V/074/2020 13 TOP Ö 4 Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung 17 und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) Sitzungsvorlage SUN/134/2020 17 TOP Ö 5 Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung 21 und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) Sitzungsvorlage SUN/135/2020 21 TOP Ö 6 Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs 25 Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) Sitzungsvorlage Ref.III/110/2020 25 TOP Ö 7 Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs 29 Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) Sitzungsvorlage Ref.III/109/2020 29 TOP Ö 8 Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Franken-Stadion 33 (FSN) Sitzungsvorlage FSN/014/2020 33 TOP Ö 9 Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Franken-Stadion 37 (FSN) Sitzungsvorlage FSN/015/2020 37 TOP Ö 10 Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs NürnbergBad 41 (NüBad) Sitzungsvorlage NüBad/036/2020 41 TOP Ö 11 Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NürnbergBad 45 (NüBad) Sitzungsvorlage NüBad/037/2020 45 TOP Ö 12 Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Servicebetrieb 49 Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖR) Sitzungsvorlage SÖR/276/2020 49 TOP Ö 13 Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Servicebetrieb 53 Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖR) Sitzungsvorlage SÖR/277/2020 53 TOP Ö 15 Internationaler Nürnberger Menschenrechtspreis 57 Sitzungsvorlage OBM/074/2020 57 Sachverhalt OBM/074/2020 60 * TOP Ö 15.1 Projekt Frankenschnellweg Aktivierung Klageverfahren 62 Vergleich zwischen Bund Naturschutz Bayern, Freistaat Bayern und Stadt Nürnberg 62 SÖR/305/2020 * TOP Ö 15.2 Sporthalle für bis zu 4.000 Zuschauer mit der Möglichkeit kultureller 76 Nutzung
Sitzungsvorlage Ref.I/II/213/2020 76 Erläutrung Kostenerhöhung Ref.I/II/213/2020 80 TOP Ö 16 Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im 82 Stadtgebiet Nürnberg (LandschaftsschutzVO – LSchVO) vom 28. Juni 2000 (Amtsblatt S. 344); Sitzungsvorlage Ref.III/125/2020 82 Entscheidungsvorlage Ref.III/125/2020 86 Aenderungsverordnung Ref.III/125/2020 88 Aenderungsuebersichtskarte Ref.III/125/2020 91 Landschaftsschutzkarte Nr. 1.1_im Maßstab 1:25000 Ref.III/125/2020 92 Landschaftsschutzkarte Nr. 1.1 im Maßstab 1:5000 Ref.III/125/2020 93 Auflistung der beteiligten Stellen Ref.III/125/2020 94 Beschluss des Naturschutzbeitrates vom 29.09.2020 Ref.III/125/2020 95 TOP Ö 17 Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, 16. Änderung: Bereich 96 Tiefes Feld Sitzungsvorlage Stpl/217/2020 96 Entscheidungsvorlage Stpl/217/2020 100 Übersichtsplan Stpl/217/2020 103 Entwurf der Begründung Stpl/217/2020 104 Umweltbericht Stpl/217/2020 132 TOP Ö 18 Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und 187 Auszahlungen Dringliche Anordnungen 187 TOP Ö 20 Auflage des Referates IV: Bäderzuschuss 189 Sitzungsvorlage SpS/068/2020 189 Bäderzuschuss Entscheidungsvorlage SpS/068/2020 193 TOP Ö 21 Auflage des Bürgermeisteramtes: Änderung der Satzung über den 197 Internationalen Menschenrechtspreis Sitzungsvorlage OBM/073/2020 197 Satzung des Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreises OBM/073/2020 201 Satzung zur Änderung der Satzung über den internationalen Menschenrechtspreis 202 (MenschenrechtspreisS - MRPS) OBM/073/2020
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Stadtrates
Sitzungszeit
Mittwoch, 16.12.2020, 15:00 Uhr
Sitzungsort
Meistersingerhalle Nürnberg, Großer Saal, Münchener Straße 21
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Ehrung für besondere Verdienste um die kommunale
Selbstverwaltung;
Aushändigung der kommunalen Verdienstmedaillen
König, Marcus
2. Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Beschluss
NürnbergStift (NüSt) Ref.V/073/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadträtin Ries, erste Werkleiterin
Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
3. Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Beschluss
NürnbergStift (NüSt) Ref.V/074/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadträtin Ries, erste Werkleiterin
Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
4. Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Beschluss
Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) SUN/134/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadträtin Walthelm, erste Werkleiterin
Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
5. Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Beschluss
Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) SUN/135/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadträtin Walthelm, erste Werkleiterin
Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
6. Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Beschluss
Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) Ref.III/110/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadträtin Walthelm, erste Werkleiterin
Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
7. Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Beschluss
Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) Ref.III/109/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Stadträtin Walthelm, erste Werkleiterin
Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
8. Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Beschluss
Franken-Stadion (FSN) FSN/014/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter
Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
9. Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Beschluss
Franken-Stadion (FSN) FSN/015/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter
Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
10. Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Beschluss
NürnbergBad (NüBad) NüBad/036/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter
Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
11. Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Beschluss
NürnbergBad (NüBad) NüBad/037/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter
Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
12. Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Beschluss
Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖR) SÖR/276/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter
Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
13. Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Beschluss
Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg (SÖR) SÖR/277/2020
Vorsitz: Bürgermeisterin Prof. Dr. Lehner (Art. 102 Abs. 3 GO)
Vortrag: Bürgermeister Vogel, erster Werkleiter
Stadtrat Groh, Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses
Sachverständiger: Leitender Verwaltungsdirektor Berschneider,
Rpr
14. Neubau eines Konzerthauses an der Meistersingerhalle: Beschluss
Moratorium 2. BM/084/2020
hier: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 12.10.2020
Antrag Die Linke vom 20.10.2020
Lehner, Julia, Prof. Dr.
- Unterlagen werden nachgereicht -
15. Internationaler Nürnberger Menschenrechtspreis Beschluss
hier: Berufung der neuen Jury 2021 - 2024 OBM/074/2020
König, Marcus
16. Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Beschluss
Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg Ref.III/125/2020
(LandschaftsschutzVO – LSchVO) vom 28. Juni 2000 (Amtsblatt S. 344);
Erweiterung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 1 -
Eichenwaldgraben - Stockweiher - um 33 ha südlich der Wiener
Straße (ehemals Hafen-Industriegebiet Süd)
Walthelm, Britta
17. Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Beschluss
16. Änderung: Bereich Tiefes Feld Stpl/217/2020
Einleitung und Billigung
Ulrich, Daniel
Auflagen des Referates I/II:
18. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Kenntnisnahme
Auszahlungen
hier: Kenntnisnahme von Dringlichen Anordnungen des OBM
nach Art. 37 Abs. 3 GO
19. Zuschüsse an Fraktionen und Ausschussgemeinschaften zur
Bestreitung ihrer Geschäftsbedürfnisse
- Unterlagen werden nachgereicht -
20. Auflage des Referates IV: Beschluss-
Bäderzuschuss Auflage
SpS/068/2020
21. Auflage des Bürgermeisteramtes: Beschluss-
Änderung der Satzung über den Internationalen Auflage
Menschenrechtspreis OBM/073/2020
König, Marcus
22. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 19.11.2020 im
Anschluss an die Etatberatungen, öffentlicher Teil
Ref.V/073/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss NürnbergStift (NüSt) 08.10.2020 öffentlich Gutachten
Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs NürnbergStift (NüSt)
Anlagen: 1_3 Prüfbericht Geschäftsbericht 2019
Sachverhalt (kurz):
Sachverhalt (WerkA NüSt):
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
Der aufgestellte Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüSt wurde vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Nürnberg gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage 2 entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüSt wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO durch einen externen Abschlussprüfer mit auf. Gemäß einer kommunalrechtlichen Sonderregelung übernimmt das Rechnungsprüfungsamt beim NürnbergStift auch die Abschlussprüfung. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.
Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Aufgabe des NüSt ist es, älteren, pflegebedürftigen Nürnbergerinnen und Nürnbergern eine gute Pflege und Lebensqualität im Alter entsprechend ihrer unterschiedlichen Lebensituationen bieten zu können.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag (WerkA NüSt Ö 08.10.2020):
Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 26.08.2020 wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2019 des Eigenbetriebs NüSt wird begutachtet.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs NüSt gem. § 25 Abs. 3 EBV.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 39.559.610,39 Euro. Der Jahresfehlbetrag beträgt 2.336.178,83 Euro.
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 10.12.2020):
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs NüSt zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs NüSt gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 39.559.610,39 Euro. Der Jahresfehlbetrag beträgt 2.336.178,83 Euro.
Beschlussvorschlag (StR Ö 16.12.2020)
Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs NüSt zum 31.12.2019 mit folgendem Ergebnis festgestellt:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 39.559.610,39 Euro. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 2.336.178,83 Euro ab. 3. Der Jahresfehlbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs NüSt wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.
Ref.V/074/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss NürnbergStift (NüSt) 08.10.2020 öffentlich Gutachten
Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NürnbergStift (NüSt)
Anlagen: 1_3 Prüfbericht Geschäftsbericht 2019
Sachverhalt (WerkA NüSt):
Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüSt wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert. Die Begutachtung der Entlastung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüSt die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
Sachverhalt (StR Ö 16.12.2020):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Aufgabe des NüSt ist es, älteren, pflegebedürftigen Nürnbergerinnen und Nürnbergern eine gute Pflege und Lebensqualität im Alter entsprechend ihrer unterschiedlichen Lebensituationen bieten zu können.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag (WerkA NüSt Ö 08.10.2020):
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüSt gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 10.12.2020)
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüSt gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag (StR Ö 16.12.2020)
Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 16.12.2020 festgestellten Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüSt gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
SUN/134/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Stadtentwässerung und 14.07.2020 öffentlich Gutachten
Umweltanalytik Nürnberg (SUN)
Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und
Umweltanalytik Nürnberg (SUN)
Anlagen: Jahresabschluss und Lagebericht SUN 2019 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (Prüfungsbericht)
Sachverhalt (WerkA SUN): Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
Der aufgestellte Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SUN wurde von der Bavaria Treu AG gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage 2 entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.
Sachverhalt (RprA): Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SUN wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO durch einen externen Abschlussprüfer mit auf. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.
Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja kaufm. Angelegenheit - ohne Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen. Dadurch sind keine Diversity-Aspekte betroffen.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag (WerkA SUN Ö 14.07.2020): Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 15.05.2020 wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2019 des Eigenbetriebs SUN wird begutachtet.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs SUN gem. § 25 Abs. 3 EBV.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 578.804.728,62 Euro Der Jahresgewinn beträgt 12.518.539,34 Euro
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 10.12.2020): Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs SUN zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs SUN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 578.804.728,62 Euro. Der Jahresgewinn beträgt 12.518.539,34 Euro.
Beschlussvorschlag (StR Ö 16.12.2020): Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs SUN zum 31.12.2019 mit folgendem Ergebnis festgestellt:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 578.804.728,62 Euro. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von 12.518.539,34 Euro ab. 3. Der Jahresgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs SUN wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.
SUN/135/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Stadtentwässerung und 14.07.2020 öffentlich Gutachten
Umweltanalytik Nürnberg (SUN)
Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Stadtentwässerung und
Umweltanalytik Nürnberg (SUN)
Sachverhalt (WerkA SUN): Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SUN wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert. Die Begutachtung der Entlastung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SUN die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja kaufm. Angelegenheit - ohne Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen. Dadurch sind keine Diversity-Aspekte betroffen.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag (WerkA SUN Ö 14.07.2020):
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SUN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 10.12.2020):
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SUN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag (StR Ö 16.12.2020):
Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 16.12.2020 festgestellten Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SUN gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 08.07.2020 öffentlich Gutachten
Nürnberg (ASN)
Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt
Nürnberg (ASN)
Anlagen: Bericht Jahresabschluss 2019 Präsentation der Firma Baker Tilly
Sachverhalt (kurz) – Werkausschuss ASN am 08.07.2020:
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
Der aufgestellte Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs ASN wurde von der Baker Tilly Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. uneingeschränktem Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage 2 entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.
Sachverhalt (kurz) – Rechnungsprüfungsausschuss am 10.12.2020:
Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs ASN wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO durch einen externen Abschlussprüfer mit auf. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.
Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Rein handels- und eigenbetriebsrechtlicher Vorgang
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II
Gutachtenvorschlag Werkausschuss ASN am 08.07.2020:
Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 29.04.2020 wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2019 des Eigenbetriebs ASN wird begutachtet.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs ASN gem. § 25 Abs. 3 EBV.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 176.277.473,19 Euro. Der Jahresgewinn beträgt 5.659.260,63 Euro.
Gutachtenvorschlag Rechnungsprüfungsausschuss am 10.12.2020:
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs ASN zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs ASN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 176.277.473,19 Euro. Der Jahresgewinn beträgt 5.659.260,63 Euro.
Beschlussvorschlag Stadtrat 16.12.2020:
Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs ASN zum 31.12.2019 mit folgendem Ergebnis festgestellt:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 176.277.473,19 Euro. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von 5.659.260,63 Euro ab. 3. Der Jahresgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs ASN wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 08.07.2020 öffentlich Gutachten
Nürnberg (ASN)
Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff: Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt
Nürnberg (ASN)
Sachverhalt (kurz) – Werkausschuss ASN am 08.07.2020:
Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs ASN wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.
Sachverhalt (kurz) – Rechnungsprüfungsausschuss am 10.12.2020:
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs ASN die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Rein kommunal-, handels- und eigenbetriebsrechtlicher Vorgang
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II
Gutachtenvorschlag Werkausschuss ASN am 08.07.2020:
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs ASN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Gutachtenvorschlag Rechnungsprüfungsausschuss am 10.12.2020:
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs ASN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag Stadtrat am 16.12.2020:
Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 08.07.2020 festgestellten Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs ASN gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
FSN/014/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Frankenstadion Nürnberg 16.10.2020 öffentlich Gutachten
(FSN)
Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Franken-Stadion (FSN)
Anlagen: 1.1.a Prüfbericht BKPV JA 2019 Bericht 1.1.b Prüfbericht BKPV JA 2019 Anlagen 1.2 Jahresabschlussbericht 2019 Rödl & Partner mit Anlagen
Sachverhalt (WerkA FSN):
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
Der aufgestellte Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Franken-Stadion Nürnberg wurde vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband München gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Franken-Stadion Nürnberg wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO durch einen externen Abschlussprüfer mit auf. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.
Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Rpr
Ref. I/II
Gutachtenvorschlag (WerkA FSN Ö 16.10.2020):
Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 24.07.2020 wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2019 des Eigenbetriebs FSN wird begutachtet.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs FSN gem. § 25 Abs. 3 EBV.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 35.016.252,93 Euro. Der Jahresverlust beträgt 1.244.671,06 Euro.
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 10.12.2020):
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs FSN zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs FSN gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 35.016.252,93 Euro. Der Jahresverlust beträgt 1.244.671,06 Euro.
Beschlussvorschlag (StR Ö 16.12.2020)
Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs FSN zum 31.12.2019 mit folgendem Ergebnis festgestellt:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 35.016.252,93 Euro. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresverlust von 1.244.671,06 Euro ab. 3. Die früheren gezahlten Verlustausgleiche der Stadt sind der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Der Jahresverlust wird mit der Allgemeinen Rücklage verrechnet. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs FSN wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.
FSN/015/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Frankenstadion Nürnberg 16.10.2020 öffentlich Gutachten
(FSN)
Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Franken-Stadion (FSN)
Sachverhalt (WerkA FSN):
Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Franken-Stadion Nürnberg wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert. Die Begutachtung der Entlastung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Franken-Stadion Nürnberg die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Rpr
Ref. I/II
Gutachtenvorschlag (WerkA FSN Ö 16.10.2020):
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Franken-Stadion Nürnberg gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 10.12.2020)
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Franken-Stadion Nürnberg gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag (StR Ö 16.12.2020)
Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 16.12.2020 festgestellten Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Franken-Stadion Nürnberg gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
NüBad/036/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss NürnbergBad (NüBad) 17.07.2020 öffentlich Gutachten
Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs NürnbergBad
Anlagen: Jahresabschluss NüBad 2019 inkl. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers (Prüfungsbericht)
Sachverhalt (WerkA NüBad):
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
Der aufgestellte Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüBad wurde von der Baker Tilly Holding GmbH gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüBad wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO durch einen externen Abschlussprüfer mit auf. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.
Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Rpr
Ref. I/II
Gutachtenvorschlag (WerkA NüBad Ö 17.07.2020):
Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom 03.06.2020 wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2019 des Eigenbetriebs NüBad wird begutachtet.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs NüBad gem. § 25 Abs. 3 EBV.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 45.010.684,24 Euro. Der Jahresverlust beträgt 6.197.277,37 Euro.
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 10.12.2020):
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs NüBad zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs NüBad gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 45.010.684,24 Euro. Der Jahresverlust beträgt 6.197.277,37 Euro.
Beschlussvorschlag (StR Ö 16.12.2020)
Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs NüBad zum 31.12.2019 mit folgendem Ergebnis festgestellt:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 45.010.684,24 Euro. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresverlust von 6.197.277,37 Euro ab. 3. Der nach städtischer Verlustausgleichszahlung in 2019 von 6.207.496,00 Euro verbleibende Jahresüberschuss 2019 von 10.218,63 Euro wird auf das Folgejahr vorgetragen. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs NüBad wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.
NüBad/037/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss NürnbergBad (NüBad) 17.07.2020 öffentlich Gutachten
Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NürnbergBad
Sachverhalt (WerkA NüBad):
Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüBad wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert. Die Begutachtung der Entlastung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat für die Entlastung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.08.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüBad die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist für die Entlastung gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Rpr
Ref. I/II
Gutachtenvorschlag (WerkA NüBad Ö 17.07.2020):
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüBad gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 10.12.2020)
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüBad gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Beschlussvorschlag (StR Ö 16.12.2020)
Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 16.12.2020 festgestellten Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs NüBad gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
SÖR/276/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Servicebetrieb 09.09.2020 öffentlich Gutachten
Öffentlicher Raum (SÖR)
Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff: Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs Servicebetrieb Öffentlicher
Raum Nürnberg (SÖR)
Anlagen: SÖR Jahresabschluss 2019 SÖR Lagebericht und Bestätigungsvermerk 2019
Sachverhalt (WerkA SÖR):
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist gem. § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ein Jahresabschluss (Anlage 1) aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
Der aufgestellte Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SÖR wurde von der Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gem. § 25 Abs. 2 EBV geprüft und uneingeschränkt testiert. Der Prüfungsbericht inkl. Bestätigungsvermerk (Testat) kann der Anlage 2 entnommen werden. Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. § 25 Abs. 3 EBV der Stadtrat für die Feststellung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SÖR wurde geprüft. Die örtliche Prüfung bei Eigenbetrieben baut nach Art. 106 Gemeindeordnung (GO) auf der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO durch einen externen Abschlussprüfer mit auf. Der uneingeschränkt testierte Jahresabschluss wurde vom zuständigen Werkausschuss wie erforderlich begutachtet.
Für die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig, das Rechnungsprüfungsamt ist Sachverständiger (Art. 103 GO). Die Begutachtung der Feststellung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO für die Feststellung der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Vorlage begründet sich aus der Eigenbetriebsverordnung heraus und betrifft kaufmännische Aufgaben ohne Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II / StK
Gutachtenvorschlag (WerkA SÖR Ö 09.09.2020):
Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird zur Kenntnis genommen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2019 des Eigenbetriebs SÖR wird begutachtet.
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs SÖR gem. § 25 Abs. 3 EBV.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 68.907.564,95 € Der Jahresfehlbetrag 2019 beträgt -4.544.867,23 €
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 10.12.2020):
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt der örtlichen Prüfung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs SÖR zu. Die Prüfungsergebnisse werden vom Rechnungsprüfungsausschuss übernommen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs SÖR gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 68.907.564,95 € Der Jahresfehlbetrag 2019 beträgt -4.544.867,23 €
Beschlussvorschlag (StR 16.12.2020)
Entsprechend der Gutachten des Werkausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses wird gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Jahresabschluss des Eigenbetriebs SÖR zum 31.12.2019 mit folgendem Ergebnis festgestellt:
- Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 68.907.564,95 €. 2. Die Gewinn- und Verlustrechnung schließt mit einem Jahresfehlbetrag von -4.544.867,23 € ab. 3. Der Jahresfehlbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Eigenbetriebs SÖR wird gem. § 25 Abs. 4 EBV öffentlich bekanntgegeben.
SÖR/277/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Werkausschuss Servicebetrieb 09.09.2020 öffentlich Gutachten
Öffentlicher Raum (SÖR)
Rechnungsprüfungsausschuss 10.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff: Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs Servicebetrieb Öffentlicher
Raum Nürnberg (SÖR)
Sachverhalt (WerkA SÖR):
Der Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SÖR wurde nach Art. 107 Gemeindeordnung (GO) sowie § 25 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) geprüft und uneingeschränkt testiert. Die Begutachtung der Entlastung wird empfohlen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Werkausschuss ist gem. Art. 102 Abs.3 der Stadrat für die Entlastung zuständig.
Sachverhalt (RprA):
Die örtliche Prüfung ist seit der Änderung der GO zum 01.8.2004 auch Grundlage für die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 GO).
Nach Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SÖR die Entlastung zu erteilen.
Nach erfolgter Begutachtung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. Art. 102 Abs. 3 GO der Stadtrat zuständig.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Vorlage begründet sich aus der Eigenbetriebsverordnung heraus und betrifft kaufmännische Aufgaben ohne Auswirkungen auf unterschiedliche Personengruppen
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. I/II / StK
Gutachtenvorschlag (WerkA SÖR Ö 09.09.2020):
Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SÖR gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Gutachtenvorschlag (RprA Ö 10.12.2020):
Nach Durchführung der örtlichen Prüfung empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Entlastung für den Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SÖR gem. Art. 102 Abs. 3 GO.
Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 68.907.564,95 € Der Jahresfehlbetrag 2019 beträgt -4.544.867,23 €
Beschlussvorschlag (StR 16.12.2020)
Der Stadtrat erteilt für den mit Stadtratsbeschluss vom 16.12.2020 festgestellten Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebs SÖR gem. Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung.
OBM/074/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Internationaler Nürnberger Menschenrechtspreis
hier: Berufung der neuen Jury 2021 - 2024
Sachverhalt (kurz):
Nach vier Jahren Amtszeit endet im Dezember 2020 die Berufungszeit der Jury des Internationalen Nürnberger Menschenrechtsspreises. Über die Zusammensetzung der Jury entscheidet der Stadtrat auf Vorschlag des Oberbürgermeisters.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Eine diverse Zusammensetzung der Jury zum Internationalen Nürnberger Menscherrechtspreis ergänzt sich bei der Auswahl der Preisträgerinnen und Preisträger zu einer umfassenden Gesamtbeurteilung.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt gemäß der am 01.01.2021 in Kraft tretenden Satzung zur Änderung der Satzung des Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreises die Berufung folgender Personen: Prof. Dr. Jean Ahn, Iris Berben, Anne Brasseur, Prof. Dr. Hilal Elver, Noa Karavan- Cohen, Morten Kjaerum, Kagwiria Mbogori, Gladys Acosta Vargas. Die Berufung erfolgt zum 01.01.2021.
Internationaler Nürnberger Menschenrechtspreis
hier: Berufung der neuen Jury 2021-2024 und Änderung der Satzung des
Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreises
Sachverhalt:
Am 27.07.2016 berief der Stadtrat die Jury für den Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreis für eine Amtszeit von vier Jahren. Ihre Berufungszeit endet im Dezember 2020. Aus diesem Grund muss über die Zusammensetzung der neuen Jury entschieden werden.
Gemäß der Satzung des Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreises ist der Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Mitglied dieses Gremiums kraft Amtes. Über die weitere Zusammensetzung der Jury entscheidet nach der Satzung der Stadtrat auf Vorschlag des Oberbürgermeisters. Die Satzung sieht in § 4 Abs. 2 die Besetzung der Jury mit elf Mitgliedern vor.
Die personelle Zusammensetzung der bisherigen Jury entsprach in überzeugender Weise den Intentionen, welche die Stadt mit diesem Preis verbindet. Alle Persönlichkeiten, die ihr angehörten, genießen international große Wertschätzung und sind hochgeachtete Verfechterinnen und Verfechter der Menschenrechte. Das große Renommee der Jury hat ohne Zweifel wesentlich dazu beigetragen, dass der Preis im In- und Ausland hohes Ansehen gewinnen konnte.
Der Oberbürgermeister hat deshalb alle bisherigen Jurorinnen und Juroren gebeten, sich für eine weitere Amtszeit zur Verfügung zu stellen, damit die erfolgreiche Arbeit der Jury für den Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreis fortgesetzt werden kann. Folgende Jurymitglieder haben diesem Wunsch entsprochen: Iris Berben, Anne Brasseur, Prof. Dr. Hilal Elver und Kagwiria Mbogori.
Die langjährigen Jurymitglieder Dr. Shirin Ebadi, Prof. Dr. h.c. Gareth Evans, Prof. Dr. Maurice Glèlè-Ahanhanzo, Dani Karavan und Dr. h.c. Sonia Picado beenden auf eigenen Wunsch ihre Mitgliedschaft aus Altersgründen. Ihnen wurde mit einem Brief für Ihre langjährige Mitarbeit gedankt.
Seiner Satzung zufolge soll der Internationale Nürnberger Menschenrechtspreis einen „Beitrag zur Wahrung und Durchsetzung der Menschenrechte als eines universalen und unteilbaren Prinzips“ leisten und „neben der Anerkennung für die Ausgezeichneten auch bewirken, Gefährdete zu schützen und andere zu ermutigen“. Damit diese Intentionen und Zielsetzungen so erfolgreich wie möglich verwirklicht werden können, müssen die Bemühungen fortgesetzt werden, Ansehen und Profil des Preises auf internationaler Ebene weiter zu stärken.
Deshalb wurden für die freigewordenen Plätze in der Jury vier Persönlichkeiten angefragt, die diesen Intentionen Rechnung tragen:
Prof. Dr. Jean Ahn aus Korea ist Professorin an der Law School, Chonnam National
University, Korea, mit den Themen Menschenrechtsentwicklung, Frauenbewegung und Antidiskriminierungsarbeit und Vorsitzende des Citizen Human Rights Promotion Committee of the City of Gwangju. Mit der südkoreanischen Stadt pflegt Nürnberg seit vielen Jahren eine enge Kooperation im Bereich der Menschenrechts- und Erinnerungsarbeit.
Noa Karavan-Cohen aus Israel führt seit mehr als 30 Jahren Kulturprojekte, internationale Konferenzen, künstlerische Veranstaltungen und Dokumentarfilmprojekte durch. Sie arbeitet
seit 20 Jahren mit ihrem Vater Dani Karavan, dem Schöpfer der Straße der Menschenrechte, an Projekten, Publikationen und Ausstellungen weltweit.
Morten Kjærum aus Dänemark ist seit 2015 Leiter des Raoul Wallenberg Instituts für Menschenrechte und humanitäres Recht in Schweden und Vorsitzender des Europäischen Rates für Flüchtlinge und Exilanten (ECRE). Zuvor war er der erste Direktor der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in Wien.
Gladys Acosta Vargas aus New York ist seit 2015 eine der 23 Expertinnen im UN-
Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAQW). Sie war viele Jahre Repräsentantin für UNICEF in Lateinamerika.
Alle vier Personen haben sich durch ihre verantwortungsvollen Aufgaben und vielfältigen Initiativen im Menschenrechtsbereich international hohes Ansehen erworben. Sie sind deshalb eine große Bereicherung für die Jury.
In einer Voranfrage haben sich alle bereit erklärt, den Menschenrechtspreis durch ihre Mitwirkung in der neuen Jury zu unterstützen.
Vergleich
zwischen
der Stadt Nürnberg,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Rathausplatz 2, 90403 Nürnberg,
- im Folgenden „Stadt Nürnberg“ genannt -
sowie
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch die Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach und
die Autobahndirektion Nordbayern, Flaschenhofstraße 55, 90402 Nürnberg,
- im Folgenden „Freistaat Bayern“ genannt -
und
dem BUND Naturschutz in Bayern e.V.,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Richard Mergner, dieser vertreten durch den Landesgeschäftsführer Peter Rottner, Dr.-Johann-Maier-Straße 4, 93049 Regensburg,
- im Folgenden „BN“ genannt-
wird der nachfolgende
Vergleich
zur Beilegung der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 8 B 16.2418 anhängigen Verwaltungsstreitverfahren geschlossen:
I. Präambel
- Auf Antrag der Stadt Nürnberg hat die Regierung von Mittelfranken durch
Planfeststellungsbeschluss vom 28. Juni 2013 (Az.: 32-4354.4-1/09) den kreuzungsfreien Ausbau der Kreisstraße N4 (Frankenschnellweg) planfestgestellt.
1.1 Das planfestgestellte Ausbauvorhaben erstreckt sich in zwei Teilabschnitten über eine Länge von insgesamt 3,8 km. Es liegt im Bereich einer bestehenden Verkehrsachse, die mehrere Stadtteile der Stadt Nürnberg untereinander und mit der Nachbarstadt Fürth verbindet sowie Teile des Nürnberger Stadtgebietes im Nordwesten an die Bundesautobahn A 73 (Nordabschnitt) und nach Südosten an die Staatsstraße St 2407 anbindet. Darüber hinaus besteht im Süden eine Verknüpfung der Kreisstraße N4 mittels eines Überleitungsbauwerkes mit der „Südwesttangente“, die wiederum nordwestlich in die Bundesstraße B 8 und südöstlich in die Bundesautobahn A 73 (Südabschnitt) mündet.
1.2 Zweck des planfestgestellten Vorhabens ist es aus Sicht der Stadt Nürnberg und des Freistaats Bayern, die Durchgängigkeit (und damit verkehrliche Leistungsfähigkeit) der Kreisstraße N4 zu erhöhen. Hierzu sollen drei höhengleiche Kreuzungen im Planungsabschnitt „Mitte“ beseitigt und durch einen Tunnel ersetzt werden. Im Planungsabschnitt „West“ soll ein zusätzlicher Fahrstreifen errichtet werden. Gleichzeitig dient das planfestgestellte Vorhaben im Planungsabschnitt „Mitte" der Neuerschließung und Anbindung des nach der eisenbahnrechtlichen Entwidmung freigewordenen Bahnareals an der Kohlenhofstraße. Die Anbindung der Kreisstraße N4 über die Kohlenhofstraße an den Altstadtring ersetzt darüber hinaus die im Wege der Beseitigung von höhengleichen Anschlüssen entfallenden Zufahrten im Bereich „Rothenburger, Schwabacher und Landgrabenstraße“.
-
Nach Auffassung der Stadt Nürnberg führt das Vorhaben zu einer Entlastung der Luftschadstoffbelastung im Stadtgebiet, da der Verkehr auf dem Frankenschnellweg gebündelt wird, Ausweichverkehre vermieden werden und durch die Errichtung des Tunnels und von Lärmschutzwänden die Schadstoffbelastungen des Verkehrs auf der Kreisstraße N4 nicht in das Stadtgebiet getragen werden, sondern bis zu einer entsprechenden Verdünnung im Straßenbereich verbleiben.
-
Der Bund Naturschutz (BN) ist der Auffassung, dass das planfestgestellte Vorhaben zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung durch Durchgangsverkehre auf der Kreisstraße N4 führen werde und dass diese Verkehrszunahme die Luftschadstoffsituation am und innerhalb der Ringstraße verschlechtere. Außerdem vertritt der BN die Auffassung, dass die Zufahrt von der Kreisstraße N4 zum Altstadtring in der planfestgestellten Form die Verkehrsbelastung in
der Nürnberger Innenstadt erhöhe und dass für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unabdingbar notwendig sei, was zumindest ein Planänderungs- bzw. Ergänzungsverfahren erfordere.
-
Der BN hat daher gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteilen vom 14. Juli 2014 (AN 10 K 13.01450, AN 10 K 13.01444) abgewiesen. Auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung hin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 27. Oktober 2015 (8 B 15.1296, 8 B 15.1297) festgestellt, dass es sich bei dem Frankenschnellweg um eine Kreisstraße nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG handelt, dass es aber nicht ausgeschlossen ist, dass auch die konkrete planfestgestellte Baumaßnahme nach Unionsrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sein könnte. Er hat daher dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen vorgelegt, deren Beantwortung dazu dienen sollte, die Voraussetzung einer etwaigen Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht des streitgegenständlichen Vorhabens zu ermitteln.
-
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 24. November 2016 (C-645/15) entschieden und die Frage zur Auslegung des Begriffs der „Schnellstraße“ im Sinne der UVP-RL beantwortet. Demnach sind Schnellstraßen im europarechtlichen Sinn dem Kraftverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind. Auf eine Verkehrsbedeutung als „Hauptstraße des Internationalen Verkehrs“ kommt es nicht an. Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt es nahe, dass eine UVP durchgeführt werden muss.
-
Nach Rückgabe der Akten vom Gerichtshof der Europäischen Union hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Verfahren unter den Aktenzeichen 8 B 16.2418 und 8 B 16.2419 wiederaufgenommen. Auf Antrag des BN und von Herrn Prof. Dr. Wilde hat er sie mit Zustimmung aller Beteiligten ruhend gestellt.
-
Die Stadt Nürnberg hat auf der Grundlage einer aktualisierten Verkehrsuntersuchung, einer erforderlichen Anpassung der technischen Unterlage und einer hierauf aufbauenden Lärm- und Luftschadstoffprognose einen UVP-Bericht gem. § 16 UVPG erstellen lassen und ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Die ergänzenden Planfeststellungsunterlagen lagen vom 25. März bis 24. April 2019 aus. Der BN hat mit Schreiben vom 8. Mai 2019 zu den ausgelegten Unterlagen Stellung genommen. Es ist ein ergänzender
Planfeststellungsbeschluss am 10. Juli 2020 ergangen. Gegen diesen wurde vom VCD Klage eingereicht.
- Im Hinblick auf ein nicht absehbares Ende des Rechtsstreites, die sich daraus ergebenden rechtlichen und tatsächlichen Folgen und der mit diesem Vergleich verbindlich eröffneten Möglichkeit, Verbesserungen für die Luftreinhaltung und den Lärmschutz in der Stadt Nürnberg zu erzielen, schließen die Beteiligten folgenden
Vergleich:
II. Verkehrliche Maßnahmen, insbesondere bezogen auf die Kreisstraße
N4
§1
Geschwindigkeitsbeschränkung auf der N4
Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich, im Rahmen der von ihr vorzubereitenden Luftreinhalteplanung der Regierung von Mittelfranken zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzuschlagen, auf der Kreisstraße N4 im Stadtgebiet Nürnberg zwischen den Anschlussstellen Nürnberg/Fürth und Kreuz Nürnberg-Hafen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h als Maßnahme der Luftreinhaltung vorzusehen, soweit sich hierdurch keine nachteiligen Lärm- und/oder Luftqualitätsauswirkungen bzw. Lärm- und/oder Luftqualitätsbewertungen ergeben.
Der Freistaat Bayern verpflichtet sich, diese Maßnahme in den Luftreinhalteplan aufzunehmen. Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich, sie mit Inbetriebnahme der Ausbaustrecke umzusetzen.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung wird auch unter Berücksichtigung von Verkehrssicherheitsaspekten und technischer Realisierbarkeit durch eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage mit drei Messquerschnitten je Fahrtrichtung überwacht und wirksam durchgesetzt.
§ 2
Durchfahrtverbot für Lkw über 7,5 t
im überregionalen Transitverkehr
Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich, im Rahmen der von ihr vorzubereitenden Luftreinhalteplanung zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Regierung von Mittelfranken vorzuschlagen, auf der Kreisstraße N4 ein Durchfahrtverbot für den
über die Autobahnkreuze „Fürth/Erlangen“ und „Nürnberg-Süd“ hinausgehenden Transitverkehr für Lkws ab 7,5 t als Maßnahme der Luftreinhaltung aufzunehmen.
Der Freistaat Bayern verpflichtet sich, diese Maßnahme in den Luftreinhalteplan aufzunehmen. Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich, sie mit Inbetriebnahme der Ausbaustrecke umzusetzen.
§ 3
Verkehrslenkende Maßnahmen zur Luftreinhaltung
Der Freistaat Bayern verpflichtet sich, an den Autobahnkreuzen „Fürth/Erlangen", „Nürnberg-Feucht“ und „Nürnberg-Süd“ entsprechende Hinweisschilder aufzustellen, die die Verkehrsteilnehmer über das Durchfahrtverbot für Lkws ab 7,5 t informieren. Zudem wird mit Inbetriebnahme der Ausbaustrecke die wegweisende Beschilderung vor den Autobahnkreuzen „Fürth/Erlangen" und „Nürnberg-Feucht“ so konkretisiert, dass die Zielangaben den Verkehr um Nürnberg herum und nicht – bis auf das Ziel „Nürnberg-West“ – über den Frankenschnellweg führen. Dies gilt auch für die Lenkung des Hafenverkehrs über Piktogramme. Der Hafenverkehr wird über das Kreuz „Nürnberg-Süd“ geführt. Schließlich wird die Beschilderung für den überörtlichen Verkehr um den Hafen so gestaltet, dass die Wegweisung zu den Autobahnen A3, A6, A9 und nach Bamberg/Suhl (A73, B4) über das Autobahnkreuz „Nürnberg Süd“ erfolgt.
§ 4
Änderung der Klassifikation
Sollte es zukünftig vor dem Hintergrund des straßenrechtlichen Klassifikationssystems zu einer Umstufung der Kreisstraße N4 kommen, verpflichten sich die Stadt Nürnberg und der Freistaat Bayern, die in diesem Vergleich festgeschriebenen Maßnahmen gem. II. § 1 - § 3 uneingeschränkt - soweit rechtlich zulässig - aufrecht zu erhalten.
§ 5
Tempolimit auf der A73 an der Gartenstadt
(1) Die Autobahndirektion Nordbayern sagt als zuständige Straßenverkehrsbehörde (Art. 2 Satz 1 Nr. 2 2. HS ZustGVerk) nach Fertigstellung des Ausbaus der Kreisstraße N4 ein Tempolimit auf der A73 an der Gartenstadt mit der Einrichtung eines Geschwindigkeitstrichters gemäß Anlage 1 in Fahrtrichtung
Fürth zu. Der Geschwindigkeitstrichter besteht aus verkehrsabhängigen und verkehrsunabhängigen Schaltungen. Nach derzeitigem Planungs- und Baustand werden drei Schilderbrücken sowie eine statische Blechbeschilderung am Ende des Geschwindigkeitstrichters errichtet. In Fahrtrichtung Fürth erfolgt bei Kilometer 166,3 eine Beschränkung auf 120 km/h, bei Kilometer 163,8 eine Beschränkung auf 100 km/h und bei Kilometer 162,9 eine Beschränkung mit statischer Beschilderung auf 80 km/h. In Fahrtrichtung Autobahnkreuz Nürnberg-Süd erfolgt zwischen Kilometer 162,9 und Kilometer 163,675 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h. Die Einzelheiten enthält der System-/ Beschilderungsplan (Stand: 17. Juli 2019) in Anlage 1 zu diesem Vergleich.
(2) Die Stadt Nürnberg wirkt darauf hin, dass das Kreuz „Nürnberg-Hafen“ nicht in einer die Attraktivität für den Verkehr steigernden Form umgestaltet wird, insbesondere soll die einspurige Verkehrsführung in der Überleitung der Südwesttangente zur Kreisstraße N4 in Fahrtrichtung Nord beibehalten werden.
III. Bauliche Maßnahmen
§6
Tunnelportale
(1) Die Stadt Nürnberg bildet die Rampenwangen an den im Wohnumfeld befindlichen Tunnelportalen (Süd und West) in einer Weise aus, dass die Luftschadstoffe, die durch Verwirbelung am Tunnelportal entstehen, so lange über dem Straßenkörper gehalten werden, bis sie soweit verdünnt sind, dass sie keinen maßgeblichen Beitrag mehr zur Luftschadstoffbelastung im Stadtgebiet leisten.
(2) Im Bereich des südlichen Tunnelportals wird an einem geeigneten Standort eine Luftmessstelle für eine kontinuierliche Messung der Luftschadstoffe errichtet und rechtzeitig vor der Verkehrsfreigabe in Betrieb genommen.
IV. Maßnahmen zur Entlastung Nürnbergs von Luftschadstoffen und Lärm
§ 7
Umweltzone, bei Möglichkeit auch für NOX
Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich, nach Abschluss dieses Vertrages die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Umweltzone innerhalb des durch die Bundesstraße B4 R umschlossenen Teiles der Innenstadt zu prüfen. Diese Prüfung schließt die erforderlichen fachgutachterlichen Bewertungen ein. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung beantragt die Stadt Nürnberg die Aufnahme der Umweltzone in den Luftreinhalteplan. Nach Aufnahme der Maßnahme in den Luftreinhalteplan durch den Freistaat Bayern verpflichtet sie sich, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Umweltzone einzurichten. Der Freistaat Bayern verpflichtet sich, im Rahmen seiner Zuständigkeit, durch entsprechende Hinweisschilder an den Anschlussstellen der nach Nürnberg führenden Einfallstraßen frühzeitig darauf aufmerksam zu machen. Sobald es zulässig sein sollte, Umweltzonen auch zum Schutz vor „NOX-lmmissionen" und anderen Belastungen (z.B. Feinstaub) einzurichten (z.B. „blaue" Plakette), verpflichtet sich die Stadt Nürnberg, eine derartige Erweiterung der Umweltzone zu prüfen. Diese Prüfung schließt die erforderlichen fachgutachterlichen Bewertungen ein. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung beantragt die Stadt Nürnberg beim Freistaat Bayern innerhalb eines Jahres die Aufnahme einer solchen Umweltzone in den Luftreinhalteplan.
Auch diese Maßnahmen werden in den Luftreinhalteplan durch den Freistaat Bayern aufgenommen und danach, soweit die gesetzliche Zuständigkeit hierfür bei der Stadt liegt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt umgesetzt.
§8
Stadtbahn nach Kornburg
(1) Die Stadt Nürnberg hält an der geplanten Maßnahme, einer Stadtbahn nach Kornburg, fest. Diese Maßnahme ist zur Realisierung zwingend auf die Förderfähigkeit durch den Bund angewiesen. Die Stadt Nürnberg wird daher – ebenso wie der BN – mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten beim Bund auf eine Veränderung des aktuell bestehenden Verfahrens zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (standardisierte Bewertung) mit dem Ziel hinwirken, einen verstärkten Ausbau des ÖPNV zu ermöglichen.
(2) Die Stadt Nürnberg wird ein ÖPNV-Bus-Konzept für den Nürnberger Süden erarbeiten. Ziel ist es dabei, die Nutzer möglichst schnell an ein schienengebundenes Verkehrsmittel anzuschließen.
(3) Die Stadt Nürnberg lässt derzeit die Verlängerung der Straßenbahnlinie 7 bis zur Bauernfeindstraße förderrechtlich berechnen. Eine Verlängerung bis zur Bertolt-Brecht-Straße bzw. weiter Richtung Klinikum Süd wird im Rahmen ei-
ner Potentialabschätzung mit untersucht. Die Stadt verpflichtet sich, die Voraussetzungen für eine Realisierung zu schaffen, sollte die Verlängerung über die Bauernfeindstraße hinaus förderfähig sein.
§ 9
Stadt-Umland-Bahn Nürnberg-Erlangen-
Herzogenaurach (StUB)
Die Stadt Nürnberg ist Verbandsmitglied im Zweckverband Stadt-Umland- Bahn Nürnberg-Erlangen-Herzogenaurach (StUB). Sie verpflichtet sich, im Rahmen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, auf den Zweckverband (StUB) einzuwirken, mit dem Freistaat Bayern Verhandlungen zu führen, um eine maximale Förderung des StUB-Projektes zu erhalten. Die Stadt Nürnberg strebt dabei den Weiterbau bis zum Stadtgebiet von Erlangen (Tennenlohe, Großgründlach) auf einer umweltschonenden Trasse an.
§ 10
Investitionen zur Stärkung des ÖPNV
und zur Verkehrsentlastung
Vorbemerkung zu § 10: Die Stadt Nürnberg und die privatrechtlichen Beteiligungen (Städtische Werke Nürnberg GmbH und Verkehrsaktiengesellschaft Nürnberg) investieren hohe Summen in den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Beispielsweise wurde im Dezember 2016 die Straßenbahn Linie 4 von Thon nach Am Wegfeld verlängert, in das Ringbuskonzept eingebunden und im Zuge der Sanierung der Hallertorbücke beschleunigt. Die Gesamtprojektkosten für die Verlängerung beliefen sich auf 43,6 Millionen Euro; der Freistaat Bayern förderte mit insgesamt 17,7 Millionen Euro. Die Investitionsmittel für die Stärkung und Verbesserung des ÖPNV (das sind insbesondere: Machbarkeitsstudien, Planungsaufträge, Fuhrparkerneuerung und -verbesserung, Mobilitätskonzepte zur Erhöhung des Anteils alternativer Antriebe, Maßnahmen zur Erhöhung der Umweltfreundlichkeit, Erreichbarkeit und Barrierefreiheit von Haltestellen, Ringbuskonzept) im 5-Jahres-Zeitraum der Jahre von 2019 bis 2023 belaufen sich voraussichtlich auf 205 Millionen Euro.
(1) Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich, in den Jahren 2021 bis 2025 jeweils zusätzlich einen jährlichen Betrag von 4 Millionen Euro, davon für
-
die Förderung des Radwegenetzes und des Radverkehrs im Stadtgebiet 1,5 Millionen Euro,
-
Lärmschutzmaßnahmen auf der Grundlage des Lärmaktionsplanes für Anwohner von Straßen, für die die Stadt Nürnberg Straßenbaulastträger ist, 1,5 Millionen Euro sowie 3. Maßnahmen zur Stärkung des ÖPNV, 1,0 Millionen Euro
in den Haushalt einzuplanen.
(2) Die Stadt Nürnberg lädt einmal jährlich zu dem Runden Tisch gemäß § 14 dieses Vergleichs ein, der auf Vorschlag der Stadt über die Erstellung einer einvernehmlichen Maßnahmen- und Prioritätenliste berät und sie erstellt. Im Rahmen seiner Planungs- und Budgethoheit wird der jeweils zuständige Ausschuss bzw. der Stadtrat über diese Liste endgültig beschließen.
§ 11
Sekundäres Straßennetz / Planung von
Verkehrsentlastungen / Steuerung der Ampelanlage
an der Kohlenhofstraße / Steinbühler Straße
(1) Die Verwaltung der Stadt Nürnberg wird vor der Fertigstellung des planfestgestellten Vorhabens Straßenpläne für die Fürther Straße, Obere Kanalstraße, An den Rampen, Landgrabenstraße, Steinbühler Straße südlich der Bahnlinie und Gibitzenhofstraße in den Stadtrat bzw. den Verkehrsausschuss zur Beschlussfassung einbringen, die das Ziel haben, einzelne oder alle diese Straßen vom Kfz-Verkehr zu entlasten. Als eine erste Maßnahme wird ein Prüfauftrag erteilt, ob die Fürther Straße zwischen Maximilianstraße und Plärrer auf eine Fahrspur pro Richtung zurückgebaut werden und mit eigenständigen Radwegen versehen werden kann. Die durch die Entlastungswirkung des kreuzungsfrei ausgebauten Frankenschnellweges freiwerdenden Kapazitäten in diesen Straßen sollen dem Fuß- und Radverkehr zugutekommen. Vorgesehen ist, den durchgehenden Radverkehr vorzugsweise jeweils auf Radstreifen zu führen. Um Platz zu gewinnen, sollen die Fahrbahnen auf den tatsächlichen Bedarf umgestaltet werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist Gegenstand der Beratungen im Rahmen des Runden Tisches gemäß § 14 dieses Vergleichs.
(2) Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich – technische Realisierbarkeit vorausgesetzt –, die Lichtzeichenanlage Kohlenhofstraße / Steinbühler Straße stadteinwärts umweltsensitiv zu steuern. Hierzu wird an der Neuen Kohlenhofstraße eine den Vorgaben der 39. BImSchV (§§ 12, 13 und Anlage 3) entsprechende Messstation für die Luftqualität eingerichtet. Die Messergebnisse der Station werden stündlich aktualisiert. Für Stickstoffdioxid (NO ) wird ein Auslösewert festgelegt. Der Auslösewert stellt aufgrund der aktuellen NO -Konzentration,
der meteorologischen Bedingungen und des zu erwartenden Verkehrsaufkommens die Schwelle dar, auf deren Grundlage die Zahl der stadteinwärts über die Neue Kohlenhofstraße in Richtung Frauentorgraben fahrenden Fahrzeuge reduziert werden soll. Ist dies der Fall, wird die Zahl der an der Lichtzeichenanlage Kohlenhofstraße / Steinbühler Straße stadteinwärts vom Frankenschnellweg kommend über die Neue Kohlenhofstraße in Richtung Frauentorgraben fahrenden Fahrzeuge so lange durch die Ampelschaltung reduziert, bis die Einhaltung des Auslösewertes prognostiziert werden kann. Die Daten der Messstelle und die Prognoseentscheidungen werden jeweils nach Abschluss eines Jahres überprüft, um gegebenenfalls erforderliche Anpassungen an Methodik und Auslösewert zu ermöglichen.
(3) Die Stadt Nürnberg wird die in Absatz 2 vorgesehene umweltsensitive Steuerung der Lichtzeichenanlage Kohlenhofstraße / Steinbühler Straße stadteinwärts vor der Realisierung mit dem BN abstimmen. Die Monitoringergebnisse werden im Rahmen des Runden Tisches nach § 14 beraten. Im Rahmen der Abstimmung und beim Monitoring ist die verkehrliche Situation der umliegenden Stadtteile insbesondere im Hinblick auf Ausweichverkehre und die verkehrliche Situation in Wohngebieten bei der Steuerung der Lichtzeichenanlage prioritär einzubeziehen. Dasselbe gilt für die dortige Luftbelastung.
§ 12
Förderung Carsharing
In 2016 wurden bereits acht Mobilitätsstationen an einen Carsharinganbieter übergeben. Die Stadt Nürnberg wird die Anzahl der Mobilitätsstationen mit Carsharing-Plätzen im Stadtgebiet auf 30 Mobilitätsstationen bis Ende 2021 erhöhen. Die Nutzung dieser Mobilitätsstationen erfolgt auf Grundlage von Nutzungsverträgen mit Carsharinganbietern.
§ 13
Vorrangschaltung Straßenbahn
Die Stadt Nürnberg sagt – unabhängig von der Regelung in § 11 Abs. 2, 3 – eine Vorrangschaltung für die Straßenbahn am neuen Verkehrsknoten „Neue Kohlenhofstraße/Steinbühlstraße“ zu. Diese ist mit Verkehrsfreigabe des neuen Knotens umzusetzen und auf Dauer aufrechtzuerhalten.
§ 14
Runder Tisch
Die Stadt Nürnberg sagt zu, dass sie ab dem Jahr 2022 regelmäßig (jährlich immer im ersten Halbjahr) mit allen Fachverbänden einen Runden Tisch zur Information und Beratung über den Stand der Luftreinhalteplanung einrichtet. Ziel dieses Runden Tisches ist es, sich über den Erfolg festgesetzter Maßnahmen, mögliche Maßnahmen für den Fall, dass die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV nicht eingehalten werden, auszutauschen. Die Beratungsergebnisse werden im Rahmen der Vorschläge der Stadt Nürnberg an die Regierung von Mittelfranken zur Änderung des Luftreinhalteplanes eingebracht. Ergänzend gilt § 10 dieses Vergleichs.
V. UVS
§ 15
UVP-Bericht
Die Stadt Nürnberg hat ihrem unter Nr. 7 der Präambel beschriebenen Änderungsantrag einen UVP-Bericht (Unterlage 16.1 Ä) beigefügt. Den Klägern wurde dieser UVP-Bericht bereits Ende Dezember 2018 zur Verfügung gestellt. Die Ergebnisse wurden ausführlich diskutiert und haben zur Aufnahme von § 11 Abs. 2, 3 in diesen Vertrag geführt. Die Regierung von Mittelfranken hat auf der Grundlage des von der Stadt Nürnberg vorgelegten UVP-Berichts den Planänderungs- und Ergänzungsbeschluss mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung am 10. Juli 2020 erlassen.
VI. Verwaltungsstreitverfahren
§ 16
Berufungsrücknahmen
Der BN verpflichtet sich, innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden dieses Vergleichs seine beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Berufung (Az.8 B 16.2418) zurückzunehmen.
§ 17
Kosten
(1) Die Stadt Nürnberg und der Freistaat Bayern verpflichten sich, in den Verwaltungsstreitverfahren keine Kostenanträge zu stellen.
(2) Die Stadt Nürnberg verpflichtet sich außerdem, dem BN die im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auf der Grundlage des RVG zu ersetzen. Zusätzlich erstattet die Stadt Nürnberg dem BN einen Pauschalbetrag von 5.000,00 Euro zzgl. geltender Mehrwertsteuer für den Aufwand im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Eine Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren nach Satz 1 findet insoweit nicht statt.
VII. Aufschiebende Bedingungen
§ 18
Zustimmung der Stadt Nürnberg
Die Wirksamkeit des Vergleiches hängt von der Zustimmung des Rates der Stadt Nürnberg ab.
§ 19
Zustimmungsverfahren des BUND Naturschutz
(1) Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Vertrag der Zustimmung des Landes- und des Kreisvorstandes des BN. Der BN leitet die erforderlichen Verfahren zur Erlangung dieser Zustimmungen unverzüglich nach Vergleichsabschluss ein. Die Zustimmung des BN zu dem streitbefangenen Ausbau des Frankenschnellwegs umfasst die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Planfeststellung sowie die im Änderungsverfahren vom 25. März bis zum 24. April 2019 offengelegten Unterlagen und den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 10.Juli 2020.
(2) Zusätzlich wird der BN nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 19 Abs.1 und nach dem Vorliegen der Zustimmung des Freistaates Bayern seine Mitglieder in der Kreisgruppe Nürnberg-Stadt per Briefwahl befragen, deren mehrheitliche Zustimmung ist zusätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung für diesen Vergleich.
(3) Folgende Reihenfolgen der Zustimmungen werden vereinbart:
- Zustimmung Kreis- und Landesvorstand des BN 2. Zustimmung Freistaat Bayern 3. Mitgliedervotum BN 4. Stadtrat der Stadt Nürnberg nach positivem Votum des BN, wenn die Zustimmungen nach 1. bis 3. vorliegen.
(4) Das Ergebnis des in § 19 Abs. 3 Nummer 3 aufgeführten Mitgliedervotums des BN und die Zustimmungen des Kreis- und des Landesvorstandes gemäß § 19 Abs. 3 Ziffer 1 liegen bis zum 31. Januar 2021 vor. Diese Frist verlängert sich jeweils um 1 Monat für jeden angefangenen Monat nach dem 31. Oktober 2020, in dem die Zustimmungen nach Nr. 2 und des Oberbürgermeisters (vorbehaltlich der Nr. 4) der Stadt Nürnberg nicht vorliegen.
(5) Lehnt der Stadtrat die Vereinbarung ab, so übernimmt die Stadt Nürnberg die Druck- und Portokosten für die Briefwahlabstimmung des BN bezüglich dieses Vergleichs.
§ 20
Wirksamwerden des Vergleichs
Mit Erteilung der in § 18 und § 19 dieses Vergleichs genannten Zustimmungen wird der Vergleich wirksam.
VIII. Schlussbestimmunqen
§ 21
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen des Vergleichs unwirksam oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht undurchführbar sein, lässt dies den Vergleich im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen durch solche zu ersetzen, die den unwirksamen oder undurchführbaren entsprechen oder jedenfalls dem Regelungszweck am nächsten kommen.
Nürnberg, den ………………...….. …………………………………………………...…. Der Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg
Ansbach, den ……………………… ……………………………………………….…..…. Regierung von Mittelfranken für den Freistaat Bayern
Nürnberg, den ……………….…….. ………………………………………….……..……. Autobahndirektion Nordbayern für den Freistaat Bayern
Regensburg, den …………………. ………………………………………………………. BUND Naturschutz. Landesverband Bayern e.V.
Ref.I/II/213/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Sporthalle für bis zu 4.000 Zuschauer mit der Möglichkeit kultureller Nutzung
hier: Nachtragsobjektplan
Anlagen: Erläutrung Kostenerhöhung
Sachverhalt (kurz):
Der Objektplan für die Sporthalle für bis zu 4.000 Zuschauer mit der Möglichkeit kultureller Nutzung wurde am 5.2.2020 im Stadtrat in Höhe von 38.860.000,00 € genehmigt. Es entstanden insgesamt Mehrkosten in Höhe von 1.130.500,00 €, die sich aus der Entfernung von Kampfmittelfunden einschließlich Entsorgung kontaminierter Böden, Erweiterung von Schallschutzanforderungen für Präsentationen und Veranstaltungen im Foyer und von zusätzlichen Ausstattungen, wie Teleskopbühne, Videowürfel mit höherer Auflösung, erweiterter Küchenausstattung ergaben. Die Gesamtkosten belaufen sich jetzt auf 39.990.500,-€ Die Erläuterung der Mehrkosten wird in der Anlage dargestellt.
Die Vorlage ist mit dem 3. BM, Ref. IV, Ref.VI, Stk und der WBG abgestimmt.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten 39.990.500 € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv 39.990.500 € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Eine Diversity-Relevanz in Bezug auf die Beschaffungsvariante wird nicht gesehen.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Stk
WBG
Ref. VI
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrag genehmigt den Nachtragsobjektplan für die Maßnahme "Sporthalle für bis zu 4.000 Zuschauer mit der Möglichkeit kultureller Nutzung" gemäß der Kostenaufstellung in der Erläuterung der Mehrkosten.
Erläuterung der Mehrkosten
Projekt SVH Sporthalle Am Tillypark
Auftraggeber WBG Kommunal GmbH, Nürnberg
Thema diverse Nachträge (Entsorgung Kampfmittel, Videowürfel, Tribüne, Sockel, Küche etc.)
I. Sachverhalt
- Ereignis, Änderung, Klärung:
a. KG 200 Herrichten und Erschließen
Entfernung Kampfmittelfunde einschließlich Entsorgung kontaminierter Böden (Material Z1.2 – DK 2): Das komplette ca. 25.000 m² große Baufeld war flächendeckend kampfmittelbelastet und musste geräumt werden. Dadurch kam es zu großen Mengen entsorgungspflichtiger Aushubmaterialien und Kampfmittel. Trotz fundierter Voruntersuchungen war eine vertragliche Fixierung nicht im Vorfeld möglich, deshalb erfolgt die Abrechnung auf Nachweis mittels Nachtrag.
b. KG 300+400 Bauwerk
Um Nutzungserweiterungen zu ermöglichen, wie z.B. Präsentationen und Veranstaltungen im Foyer, haben sich die Schallschutzanforderungen erweitert. Dies führt zu geringfügigen baulichen Mehrkosten.
c. KG 600 Ausstattung
zusätzliche Ausstattungen auf Betreiberwunsch unter anderem Teleskoptribüne, Videowürfel höhere Auflösung, Eventbeleuchtung, erweiterte Küchenausstattung sind erforderlich, damit der Betrieb der Halle effizienter möglich ist und die Attraktivität für erweiterte Veranstaltungsformate gesteigert werden kann.
- Auswirkungen/Bewertung/Empfehlung durch WBG-K:
Aus Sicht der WBG-K bestehen sachlich keine Einwände
Erläuterung der Mehrkosten
3. Voraussichtliche Kostenrelevanz
Im Projekt vorgesehen ja ☐ nein ☒
Voraussichtliche Kosten: Geschätzt:
Herrichten und Erschließen: 550.000,00 €* Bauwerk: 60.000,00 €* Ausstattung: 340.000,00 €* netto, ca. 950.000,00 €*
brutto, ca. 1.130.500,00 €*
4. Voraussichtliche Terminrelevanz (Planung, Ausführung)
ja ☒ nein ☐
Entscheidung im Stadtrat am 16.12.2020 durch den Bedarfsträger erforderlich
Beratung Datum Behandlung Ziel
Umweltausschuss 02.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff: Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg (LandschaftsschutzVO – LSchVO) vom 28. Juni 2000 (Amtsblatt S. 344); Erweiterung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 1 - Eichenwaldgraben - Stockweiher - um 33
ha südlich der Wiener Straße (ehemals Hafen-Industriegebiet Süd)
Anlagen: Entscheidungsvorlage Aenderungsverordnung Aenderungsuebersichtskarte Landschaftsschutzkarte Nr. 1.1_im Maßstab 1:25000 Landschaftsschutzkarte Nr. 1.1 im Maßstab 1:5000 Auflistung der beteiligten Stellen Beschluss des Naturschutzbeitrates vom 29.09.2020
Sachverhalt (kurz):
Mit der im Jahr 2019 wirksam gewordenen Flächennutzungsplanänderung für den Bereich südlich der Wiener Straße wurde die ehemalige Beplanung des "Hafen-Industriegebiet Süd" als gewerbliche Baufläche in Waldfläche geändert. Dies bietet Anlass, die Waldfläche mit dem nördlich angrenzenden Offenlandbereich und Entengraben aufgrund der hohen ökologischen Wertigkeit als Landschaftsschutzgebiet unter Schutz zu stellen und damit das Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 - Eichenwaldgraben - Stockweiher - zu ergänzen.
Es wird vorgeschlagen hierzu die Verordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg (LandschaftsschutzVO – LSchVO) vom 28. Juni 2000 (Amtsblatt S. 344) zu ändern.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Änderung der Landschaftsschutzverordnung entfaltet keine diversityrelevanten Auswirkungen.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag:
Der Umweltausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg (LandschaftsschutzVO – LSchVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.
Beschlussvorschlag:
Entsprechend dem Gutachten des Umweltausschusses vom 02.12.2020 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg (LandschaftsschutzVO – LSchVO) vom 28. Juni 2000 beschlossen.
Entscheidungsvorlage
Im Flächennutzungsplan von 2006 war das Areal des Hafenindustriegebietes Süd (HIG Süd), südlich der Wiener Straße bis in das Jahr 2019 mit einer Fläche von ca. 30 ha als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt.
Mit der im Jahr 2019 abgeschlossenen 12. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich südlich der Wiener Straße und der Umwidmung der gewerblichen Baufläche des HIG Süd in Waldfläche, wurde nicht nur die Voraussetzung geschaffen, die Waldfläche als Bannwald ausweisen zu lassen, sondern auch die Basis dafür gelegt, die Waldfläche mit dem nördlich angrenzenden Offenlandbereich und Entengraben als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.
Dies soll mit der vorliegenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg (LandschaftsschutzVO – LSchVO) erfolgen. Im Stadtgebiet Nürnberg wären sodann insgesamt 4.467 ha als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 1 Eichenwaldgraben – Stockweiher erstreckt sich dann über eine Fläche von 377 ha.
Neben der räumlichen Erweiterung des Landschaftsschutzgebiets Nr. 1 soll die Landschaftsschutzverordnung auf den aktuellen Stand der rechtlichen Grundlagen gebracht werden. Nach dem Erlass der Landschaftsschutzverordnung im Jahr 2000 haben sich die Rechtsgrundlagen, Bundesnaturschutzgesetz und Bayerisches Naturschutzgesetz, in Folge der Förderalismusreform von 2006 grundlegend geändert. Dem neuen Rechtsstand wird mit der geänderten Landschaftsschutzverordnung Rechnung getragen.
Die ökologische Wertigkeit des gesamten ca. 120 ha großen Waldgebietes südlich der Wiener Straße ist sehr hoch und wird bestätigt durch die Unterschutzstellung der Fläche als Natura2000-Gebiet. Der Waldbereich ist Teil des Vogelschutzgebietes Nürnberger Reichswald und über die Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VoGEV) geschützt. Auch der sich im Norden an den Wald anschließende Offenlandstreifen mit dem Entengraben ist von hoher naturschutzfachlicher Bedeutung. Waldfläche und Offenlandbereich mit Entengraben sind im Arten- und Biotopschutzprogramm des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz als überregional bedeutsamer Lebensraum eingestuft und bilden ein Mosaik aus unterschiedlichsten Lebensräumen.
Neben der hohen ökologischen Bedeutung hat der Eibacher Forst eine solche auch als Naherholungsgebiet für die umliegenden Stadtteile.
Die gesamte Waldfläche südlich der Wiener Straße wurde mit Ausnahme des HIG Süd von der Stadt Nürnberg im Jahr 2000 als Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Nr.1 Eichenwaldgraben - Stockweiher) und vom dafür zuständigen Landratsamt Roth im Jahr 2005 als Bannwald unter Schutz gestellt.
Am 27. August 2020 wurde der Entwurf der Änderungsverordnung mit den entsprechenden Karten per E-Mail an die unterschiedlichsten beteiligten Stellen wie zum Beispiel die anerkannten Naturschutzverbände gesendet. Einige beteiligte Stellen haben keine Stellung genommen, einige haben mitgeteilt, dass sie keine Einwände haben. Eine Einwendung wurde nur von der Schifffahrts- und Wasserstraßenverwaltung des Bundes (WSV) erhoben.
Demnach sollte der Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung auf die Außengrenzen der im Eigentum der WSV liegenden Grundstücke zurückgenommen werden. Nach Kenntnis der Verwaltung handelt es sich dabei um zwei Grundstücke. Das eine liegt bereits seit Erlass der LSchVO im Jahr 2000 im Geltungsbereich, das andere wird in Teilen durch die
Verordnungsänderung in den Geltungsbereich integriert. Motiv des geäußerten Anliegens ist, dass es hinsichtlich des Unterhaltes des Kanals in der Praxis Verzögerungen und Erschwernisse infolge divergierender Rechtsauffassungen anderer Institutionen gebe. Da der Gewässerunterhalt jedoch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 LSchVO von den Verboten der Verordnung ohnehin ausgenommen ist, wird diesem Einwand nicht gefolgt. Aufgrund der oben beschriebenen ökologischen Wertigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebietes wird an der Abgrenzung des Geltungsbereichs in der Abwägung festgehalten. Der WSV wurde diese Auffassung schriftlich mitgeteilt.
Vom 14.09.2020 bis 16.10.2020 lag der Entwurf der Änderungsverordnung mit den entsprechenden Karten in den Räumlichkeiten sowie auf dem Internetauftritt des Umweltamtes zur Einsichtnahme aus. Dies war ortüblich bekannt gegeben worden. Es stand daher allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Nürnberg offen, Bedenken und Anregungen vorzubringen. Von dieser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht.
In seiner Sitzung am 29.09.2020 fasste der Naturschutzbeirat einen positiven Beschluss zur Änderung der Verordnung (siehe Beilage).
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung von
Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet Nürnberg (LandschaftsschutzVO –
LSchVO) vom 28. Juni 2000 (Amtsblatt S. 344), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 21. Dezember 2010 (Amtsblatt S. 405)
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von § 20 Abs. 2 Nr. 4 und § 26 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440), und auf Grund von Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2020 (GVBl. S. 34), folgende Verordnung:
Art. 1
- Nach dem Einleitungssatz wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht: § 1 Schutzgegenstand § 2 Schutzgebietsgrenzen § 3 Schutzzweck § 4 Verbote § 5 Erlaubnispflicht § 6 Antrag auf Erlaubnis § 7 Befreiungen § 8 Nebenbestimmungen § 9 Erlöschen der Erlaubnis bzw. Befreiung § 10 Ausnahmen § 11 Wiederherstellung des früheren Zustandes § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 Inkrafttreten Anlagen 1 – 19 Landschaftsschutzkarten“
-
In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „ca. 344 ha“ durch die Angabe „ca. 377 ha“ ersetzt.
-
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe „ca. 4.434 ha“ durch die Angabe „ca. 4.467 ha“ ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Wörter „den Landschaftsschutzkarten Nrn. 1 bis 7“ durch die Wörter „der Landschaftsschutzkarte Nr. 1.1 (M 1 : 25.000) der unteren Naturschutzbehörde vom 19.08.2020, aus den Landschaftsschutzkarten Nrn. 2 bis 7“ ersetzt.
c) In Abs. 3 werden die Wörter „Landschaftsschutzdetailkarten Nrn. 1 bis 7“ durch die Wörter „Landschaftsschutzdetailkarte Nr. 1.1 (M 1 : 5.000) der unteren
Naturschutzbehörde vom 19.08.2020, die Landschaftsschutzdetailkarten Nrn. 2 bis 7“ ersetzt.
- § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Verbote und Ausnahmeregelungen für verändernde Maßnahmen bei gesetzlich geschützten Biotopen, z. B. bei Nass- und Feuchtflächen sowie Magerund Trockenstandorten gemäß Art. 23 BayNatSchG und § 30 BNatSchG und bei geschützten Lebensstätten gemäß Art. 16 BayNatSchG, bleiben unberührt.“
b) In Abs. 3 wird die Angabe „Art. 13 a BayNatSchG“ durch die Angabe „Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG“ ersetzt.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Befreiungen
Befreiungen von Verboten nach § 4 können gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 BayNatSchG im Einzelfall erteilt werden, wenn
-
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
-
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.“
-
In § 11 wird die Angabe „Art. 6 a BayNatSchG“ durch die Angabe „Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG“ ersetzt.
-
§ 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird im Satzteil vor Nr. 1 die Angabe "Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG“ durch die Angabe „Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG“ durch die Angabe „Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG“ ersetzt.
c) In Abs. 3 wird die Angabe „Art. 53 BayNatSchG“ durch die Angabe „Art. 58 BayNatSchG“ ersetzt.
-
In der Überschrift von § 13 wir das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
-
Die Anlage 1 wird durch die Anlage 1.1., die Bestandteil dieser Verordnung ist, ersetzt.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
ÖÖ 1166 ÄNDERUNG DER LANDSCHAFTSSCHUTZKARTE NR. 1 / AUSLEGUNG VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ZUR FESTSETZUNG VON LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETEN IM STADTGEBIET NÜRNBERG EICHENWALDGRABEN-STOCKWEIHER LANDSCHAFTSRAUM ZWISCHEN HAFEN, REICHELSDORF, NEUKATZWANG, WEIHERHAUS UND GAULNHOFEN GEMARKUNGEN: KATZWANG, REICHELSDORF, WORZELDORF
´
ZEICHENERKLÄRUNG: GEPLANTE ERWEITERUNG DES LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETS BESTEHENDES LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET STADTGRENZE NÜRNBERG Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 19.08.2020 Stadt Nürnberg Umweltamt Untere Naturschutzbehörde gez. Köppel M 1: 25000 Dr. Klaus Köppel Amtsleitung Geobasisdaten: © Stadtplanwerk der mittelfränkischen Städteachse Stadt Nürnberg,2019 91
ÖÖ 1166 LANDSCHAFTSSCHUTZKARTE NR. 1.1 VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ZUR FESTSETZUNG VON LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETEN IM STADTGEBIET NÜRNBERG Anlage 1.1 EICHENWALDGRABEN-STOCKWEIHER LANDSCHAFTSRAUM ZWISCHEN HAFEN, REICHELSDORF, NEUKATZWANG, WEIHERHAUS UND GAULNHOFEN GEMARKUNGEN: KATZWANG, REICHELSDORF, WORZELDORF
´
DIESE LANDSCHAFTSSCHUTZKARTE IST BESTANDTEIL DER VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ZUR FESTSETZUNG VON LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETEN IM STADTGEBIET NÜRNBERG ZEICHENERKLÄRUNG: Die Verordnung wurde vom Stadtrat am beschlossen. LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET Für die Richtigkeit der Karte Nürnberg, den 19.08.2020 STADTGRENZE NÜRNBERG Stadt Nürnberg Nürnberg, den Umweltamt Stadt Nürnberg Untere Naturschutzbehörde gez. Köppel M 1: 25000 Marcus König Dr. Klaus Köppel Oberbürgermeister Amtsleitung Geobasisdaten: © Stadtplanwerk der mittelfränkischen Städteachse Stadt Nürnberg,2019 92
| 342/11 342/6 528/8 528/6 719/14 712/33 528/11 342/10 510/6 528/7 529 528/13 719/11 712/13 510 510/3 510/5 530/2 530/4 530/6 464 715 712/17 721/5 719/13 712/39 509/11 530 509/1 530/5 719/5 712/24 712/25 642 662/4 508/20509/13 509/4 509/5 509/9 714/10 714/1 720 712/21 718/6 06 508/13 531 509/8 507 508 5 /2 0 2 8/15 508/17 5 5 3 3 1 2 /2 /2 531 5 /3 31/4 722 719/8 712/2 712/15 640 646/4 40/1 508/19 519 532/3 712/19 712/18 661/4 659 640 0/7 508 508/18 532 5 /4 32/5 719/7 719/9 712/44 712/8 661/2 507/2 508/4 50 5 8 0 / 8 9 /3 533/8 533 716/43 712/40 712/4 718 640 659/1 508/7 533/7 508/27 533/2 712/23 659 507/3508/24 712/5 712/7 663 646/3 508 5 / 0 1 8 1 /10 533/3 714/2 714/4 712/6 712/26 712/16 663/10 659 659 507/5 533/ 5 5 33/4 663/1 6 1 63/14 663 663/12 636/2 654/2 649/3 505 507/6 533/9 712/30 718/14 663 662 507/7 507/8 654 6 7 4 / 6 1 7 0 /11 486/2486/6 7 1 4 / 1 2 640/8 663/15 662/2 662 654/1 640 1 2 486/12 5 3 6 / 4 5 641/3 640/2 5 495486/3 486/7486/11 486/51 536/46 640 7 476/1486/14 486/19486/13 536/44 642/4 641 648/2 486/16 486/21 5 486 486/ 4 2 8 6 6 4 /2 8 8 6/ 4 2 8 5 6 4 /3 4 8 3 8 6 6 /2 /3 3 5 536/15 161/3 640 654 654 648 640 1 486/64486/38486/37 661/3 642 654 663/2 48 48 7 6 /2 /6 1 8 487/2 4 3 8 4 6 8 /4 6 1 /42 48 4 6 8 /4 6 7 /49 642 642/2 641/2 641 653 655 2 487/11 4 4 8 8 7 7 /2 /2 6 748 4 7 8 /3 7 2 /34 536/24 642/7 648 487/10 487/37 487/44 487/58 642/6 652 655/1 648/1 /7 487/9 487/39 487/49 4 5 5 9 4 3 87 4 4 3 9 8 3 4 7 9 / / 8 3 4 4 8 9 4 7 4 5 9 8 / / 5 2 5 7 0 4 / / 4 4 3 8 8 9 9 3 7 4 6 9 / 9 / 5 8 7 5 4 4 9 4 8 6 8 7 4 4 / 7 7 / 9 8 5 / 6 7 7 7 / / 6 5 82 536/20 642/5 643 643/1 644 644/1 649 648 652/1 648 670/2 6 499499 / 2 644 5/7 4 9 9/3 49 4 9 9 / 9 1 / 2 11 649/1 640 95 500/4 499/15 500/2 500/9 96/13 501/2 95/14 500/12 501/4 /10 95/9 501/5 499/10 640 640 3 /1 2 1 95/8 501/8 5 4 0 6 1 4 / / 9 32 536/28 556 555/7 556/2 646 646/2 648 6/ 9 1 6 9 /14 96/27 96/2 4 3 64 9 /3 6 0 /22 536/29 161/30 555/5 555/1 645 647 647/1 6 378/10 96/20 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3 7 7 2 3 4 2 2 7 6 2 4 2 8 6 e 8 7 8 9 7 3 7 4 2 2 2 2 0 6 1 r 7 8 6 w 3 24 a 2 9 l 2 8 t 5 1 2 2 u 3 1 8 7 2 6 n 4 1 7 1 / 0 2 g 25 2 S 2 2 3 5 6 ta 6 0 9 3 3 2 0 1 5 d 5 2 6 3 t 3 N 5 3 9 ü 2 5 / 3 1 5 5 5 r 4 2 9 n 3 5 3 5 b 3 4 1 7 3 4 3 / 5 e 2 5 / 8 7 2 / r / 2 5 3 g 3 2 5 4 6 3 8 8 3 1 3 / 1 3 1 4 1 / 2 8 2 3 / 3 5 2 / 2 4 2 5 3 6 5 5 2 3 3 5 7 / 3 5 5 7 3 5 3 8 8 3 2 2 / 1 6 2 5 3 7 8 /5 3 2 1 3 3 5 3 3 1 4 9 4 / 4 5 6 3 9 / / 1 2 4 3 3 2 / 3 4 6 9 3 0 3 3 3 3 4 1 3 4 8 8 2 3 4 0 3 2 / 6 F N S U U / 3 4 4 6 3 1 3 ü t ü m n 8 2 3 3 a 3 2 / 4 r 7 r t 2 4 6 3 d w e 1 3 n d 4 2 3 3 4 t r b 5 e 3 2 i 3 e D A g e N 6 6 e l 3 e t 3 3 4 m 3 r 3 3 2 r N ü a 1 R 3 3 . 4 3 z 3 g3 6 3 3 1 3 2 7 r m 5 t 1 K a 3 5 3 1 . i , 4 n s c 1 4 t K l t l d b h u a e 2 ö e e t r u i 6 i s t n p r g 3 u s 6 g c 3 3 p k n 4 1 h 0 K 3 e e 3 6 g 2 9 u 2 3ö i l 9 t . 8 1 t p 0 z 4 8 d 1 p b 8 / e 4 8 e e . r 2 3 l h 2 K 0 3 4 3 ö 4 3 3 3 1 2 1 1 a 2 2 2 r 8 9 5 0 3 d 7 r 3 4 t / 3 e 2 e 1 1 9 3 6 3 3 / 1 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340 5
467/
483 47
/2
482/
491/2 40 491 94/ 95/
83/3083/
85 96/1
96/
93/30 9
464/42 9
167/
4 0
212 21
/4
/2
/2
/3
/2
Änderung der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO) 2020
- Zuleitung der Entwürfe mit Karten zur Stellungnahme an die beteiligten Stellen gemäß Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG
| Beteiligte Stelle | Zuleitung am… | Eingang am… | Inhalt der Stellungnahme |
|---|---|---|---|
| Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten | 27.08.2020 | 25.09.2020 | Keine Einwände |
| BUND Naturschutz in Bayern e.V. Kreisgruppe Nürnberg | 27.08.2020 | - | - |
| Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. Kreisgruppe Nürnberg Stadt und Land | 27.08.2020 | 23.09.2020 | Keine Einwände |
| Landesverband für Höhlen- und Karstforschung in Bayern e.V. | 27.08.2020 | - | - |
| N-ERGIE AG | 27.08.2020 | - | - |
| Nürnberger Jagdschutz- und Jägerverband e.V. | 27.08.2020 | - | - |
| Servicebetrieb Öffentlicher Raum | 27.08.2020 | - | - |
| Stadtplanungsamt | 27.08.2020 | - | - |
| Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg | 27.08.2020 | - | - |
| Verein für Landschaftspflege und Artenschutz Bayern e.V. | 27.08.2020 | 24.09.2020 | Keine Einwände |
| Verkehrsplanungsamt | 27.08.2020 | - | - |
| Wasserstraßen- und Schiffahrtsamt Donau MDK | 27.08.2020 | 30.09.2020 und 01.10.2020 | Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung soll nur außerhalb der im Eigentum der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes befindlichen Grundstücke verlaufen |
| Wasserwirtschaftsamt Nürnberg | 27.08.2020 | 17.09.2020 | Keine Einwände |
| Wildes Bayern e.V. | 27.08.2020 | 02.09.2020 | Keine Einwände |
Naturschutzbeirat
142. Sitzung am 29. September 2020
Anlage zu TOP 4
Änderung der Landschaftsschutzverordnung LSG 1 - HIG-Süd
Beschluss
des Naturschutzbeirates der Stadt Nürnberg vom 29. September 2020
- einstimmig -
Der Naturschutzbeirat unterstützt und begrüßt die Unterschutzstellung von 33 ha ökologisch höchst wertvollem Waldbestand mit Offenlandbiotopkomplexen südlich der Wiener Straße als Landschaftsschutzgebiet.
Mit der Ausweitung des Landschaftsschutzgebietes, das nun das gesamte ehemalige Gewerbegebiet des HIG, südlich der Wiener Straße umfasst, ist es gelungen insgesamt ca. 123 ha Waldfläche mit Offenlandbiotopkomplexen unter Schutz zu stellen und vor Bebauung zu schützen.
Am 30.09.2020 Im Auftrag gez. Boser (Vorsitzende)
Stpl/217/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 26.11.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan
16. Änderung: Bereich Tiefes Feld
Einleitung und Billigung
Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Entwurf der Begründung Umweltbericht
Sachverhalt (kurz): Die Stadt beabsichtigt das Tiefe Feld städtebaulich zu entwickeln. Der städtebauliche Entwurf für das Gesamtgebiet stammt aus dem im Rahmen von Europan10 durchgeführten Wettbewerb. Dieser dient als Grundlage für die bereits eingeleiteten Bebauungsplanverfahren im Tiefen Feld.
Bebauungspläne müssen gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt werden. Der FNP stellt nördlich und südlich der neuen Rothenburger Straße gemischte Baufläche dar. Auf Grund der Notwendigkeit eines neues Bildungsstandorts, der neben einem Gymnasium, einer Grundschule und einem Hort auch eine Freisportanlage (400 Meter Bahn mit Fußballfeld) enthalten soll, und zusätzlicher Wohnbaufläche, ist der FNP zu ändern. Aus Teilen der im FNP dargestellten gemischten Baufläche und Grünflächen (öffentliche Parku. Grünanlage) wird künftig Gemeinbedarf (Schule, Bildung) sowie Wohnbaufläche. Um den Standort für die Freisportanlage und die benötigten Flächen für die Landwirtschaft im Tiefen Feld zu sichern, ändert sich zudem die Darstellung im südlichen Bereich. Hier wird durch die Änderung eine Grünfläche (Sportanlage) neu dargestellt, während die Grünflächen (öffentliche Park- und Grünanlage) und Flächen für die Landwirtschaft neu strukturiert werden.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja siehe Kapitel I.4.4. der Begründung zum Flächennutzungsplan
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag: Der Stadtplanungsausschuss begutachtet und empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, dass:
-
er für den durch den vorliegenden Planentwurf (Plan-Nr. FNP16 - E - 02) bestimmten Bereich "Tiefes Feld" das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan beschließt.
-
er sich den vorliegenden Planentwurf vom 20.10.2020 durch einen Billigungsbeschluss zu Eigen macht.
-
auf der Grundlage des Plans vom 20.10.2020 und der Begründung vom 20.10 2020 einschließlich des Umweltberichts vom 16.10.2020 die öffentliche Auslegung gemäß §3 Abs.2 Baugesetzbuch durchgeführt werden soll.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag: Entsprechend dem Gutachten des Stadtplanungsausschusses vom 26.11.2020 beschließt der Stadtrat:
-
für den durch den vorliegenden Planentwurf (Plan-Nr. FNP16 - E - 02) vom 20.10.2020 bestimmten Bereich "Tiefes Feld" das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan einzuleiten.
-
sich den vorliegenden Planentwurf (Plan-Nr. FNP16 - E - 02) vom 20.10.2020 durch einen Billigungsbeschluss zu Eigen zu machen.
-
auf der Grundlage des Planentwurfs vom 20.10.2020 und der Begründung vom 20.10.2020 einschließlich des Umweltberichtes vom 16.10.2020 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die o.g. Beschlüsse sind ortsüblich bekannt zu machen.
Beilage
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
16. Änderung: Bereich Tiefes Feld
Einleitung und Billigung
Entscheidungsvorlage:
Ausgangssituation
Mit dem Ausbau der U-Bahn Richtung Kleinreuth bei Schweinau wurde der Grundstein für die städtebauliche Entwicklung im Tiefen Feld gelegt. Bislang ist das Tiefe Feld zum großen Teil ackerbaulich genutzt, mittelfristig soll hier ein neues Stadtquartier mit einem Schul- und Erziehungsgelände, Wohngebieten und Landschaftspark entstehen. Mit der städtebaulichen Entwicklung im Tiefen Feld reagiert die Stadt Nürnberg auf dringende Bedarfe nach zusätzlichen Schulräumen sowie Wohnbauflächen: So wurde der Bereich zum einen als Standort für ein Gymnasium mit 400 m Freisportanlage sowie einer Grundschule mit Hort ausgewählt. Zum anderen sollen insgesamt über 1000 Wohneinheiten entstehen. Der Flächennutzungsplan enthält im Tiefen Feld die Darstellungen Wohnbaufläche, gemischte Baufläche, Grünfläche (öffentliche Park- u. Grünanlage) und Landwirtschaft. Eine benötigte Fläche für den Gemeinbedarf Schule war zur Aufstellung des Bebauungsplans nicht absehbar. Da die Bedarfe der Stadt und die städtebaulichen Ziele sich geändert haben, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans notwendig.
Planung
Die Planungen im Tiefen Feld sehen in der Mitte des nördlichen Teilbereichs der 16. FNP- Änderung ein neues Schul- und Erziehungsgelände vor, zu dem ein 6-zügiges Gymnasium, eine 4-zügige Grundschule mit Hort, ein Kinder- und Jugendhaus sowie die zum Gelände gehörigen Außenflächen zählen. Auf den westlich und östlich daran angrenzenden Flächen sollen zwei Wohngebiete inklusive einer Kindertagesstätte mit je zwei Krippen- und Kindergartengruppen entstehen. Im südlichen Teilbereich der 16. FNP-Änderung wird angrenzend an die Güterbahntrasse Nürnberg-Fürth im Osten die für das neue Gymnasium erforderliche 400 m Freisportanlage verortet. Sie wird auch der Johann-Pachelbel-Realschule an der Rothenburger Straße und außerhalb der Schulnutzungszeiten auch Sportvereinen zur Verfügung stehen. Die dargestellte Sportanlage überlagert Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen/ öffentliche Park- und Grünanlagen des wirksamen FNP. Um im Tiefen Feld 15 ha landwirtschaftlicher Fläche zu erhalten und so die Existenzgefährdung von zwei landwirtschaftlichen Betrieben zu vermeiden, werden die Flächen für die Landwirtschaft und in der Folge für den Landschaftspark zum Teil neu strukturiert. Dabei wird darauf geachtet, jeweils zusammenhängende Bereiche ohne Restflächen zu schaffen. Zwischen den beiden Teilbereichen des FNP-Änderungsverfahrens soll ein Landschaftspark entstehen. Da diese Fläche im wirksamen FNP bereits als „Grünfläche/ öffentliche Park- und Grünanlage“ dargestellt ist, bleibt dieser Bereich von der 16. Änderung unberührt. Gleiches gilt für die durch diese Grünfläche führende übergeordnete Freiraumverbindung, die ebenfalls bestehen bleibt.
Prüfung von Planungsalternativen
Städtebauliche Entwicklung / Wohnbebauung Das Stadtgebiet wurde hinsichtlich möglicher Standorte untersucht, die sich ähnlich wie das Tiefe Feld dazu eignen, zur Reduzierung des vorhandenen Bauflächendefizits beizutragen. Ergebnis der Prüfung war, dass im gesamten Stadtgebiet derzeit keine verfügbaren Flächen in einer vergleichbaren Größenordnung und mit identischen Standortvorteilen existieren. Vor allem zur Deckung eines Teils des Bedarfs an Wohnbauflächen bietet sich das Tiefe Feld an. Denn durch die geplanten infrastrukturellen Maßnahmen (Erweiterung U-Bahnlinie U3, Neue Rothenburger Straße, neues Schul- und Bildungsgelände, geplanter Landschaftspark) kann es eine sehr gute Anbindung an die Gesamtstadt aufweisen.
Gymnasium Im gesamten Nürnberger Stadtgebiet wurden insgesamt 20 Standorte hinsichtlich ihrer Eignung geprüft. Aus verschiedenen Gründen (siehe Begründung zur FNP Änderung) hat sich die Stadtverwaltung für den Nürnberger Westen als Standort für einen Schulneubau entschieden. Dort wurden zwei Standorte, das Tiefe Feld und der Tillypark, genauer untersucht. Die Entscheidung fiel auf das Tiefe Feld, da es in der Summe von städtebaulichem Mehrwert, zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Schule, infrastrukturellen Grundlagen, eigentumsund planungsrechtlichen Überlegungen sowie den tatsächlichen Verfügbarkeiten ein höheres Potential als der Tillypark aufwies. Am 28.04.2017 stimmte der Schulausschuss dieser Abwägung zu.
Freisportanlage Für das neue Gymnasium ist eine 400 m Freisportanlage notwendig, für die drei Standortvarianten erarbeitet und bezüglich ihrer Eignung miteinander verglichen wurden: 1. Am südlichen Rand der öffentlichen Freifläche 2. Siedlungsnah direkt angrenzend an das Schulareal 3. Westlich der Güterzugstrecke Nach Abwägung aller Belange der Verwaltung wurde die Variante 3 gewählt und dem weiteren Vorgehen zu Grunde gelegt. Die Vorteile der Variante westlich der Güterzugstrecke sind insbesondere: Es kann ein größerer zusammenhängender Landschaftspark direkt angrenzend an die geplante Bebauung entstehen. Die Einbindung des im Westen des Tiefen Feldes geplanten Biotops wird dabei erleichtert, weil die Freisportanlage als trennendes Element entfällt. Die Freisportanlage befindet sich sowohl für das neue Gymnasium als auch für die Johann-Pachelbel-Schule in günstiger Erreichbarkeit. Die Lärmschutzauflagen bezüglich der Wohnbebauung können eingehalten werden. Eine Überarbeitung des Entwässerungskonzeptes ist nicht nötig.
Verfahren
Der Bereich der 16. Änderung des FNP liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445, das mit Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 29.04.1999 eingeleitet wurde, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Tiefen Feld zu schaffen. Aufgrund der räumlichen Überlagerung wurden die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligungen des B- Planverfahren für die FNP-Änderung herangezogen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB wurde in der Zeit vom 13.11.2014 bis einschließlich 12.12.2014 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB hat in der Zeit vom 21.07.2015 bis einschließlich 07.08.2015 stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 16. Änderung des FNP gemäß §4 Abs.2 BauGB fand in der Zeit vom 29.06.2020 bis einschließlich 07.08.2020 statt. Keine der Äußerungen und Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren widersprach den Planungen grundsätzlich. Sie wurden in die FNP-Änderung aufgenommen bzw. werden bei Relevanz für die Ebene der Bebauungsplanung dort weiter bearbeitet. Die konkrete Auseinandersetzung mit den Äußerungen aus den frühzeitigen Beteiligungen und den Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung zum vorliegenden FNP-Änderungsverfahren kann den Kapiteln I.6.3 und I.6.4. der Begründung entnommen werden.
Zeitliche Umsetzung
Nach der Einleitung und Billigung der FNP-Änderung soll die öffentliche Auslegung erfolgen, die im Amtsblatt ortsüblich bekanntgemacht wird.
Kosten
Für die Stadt Nürnberg fallen voraussichtlich keine Kosten an.
Fazit
Durch die Änderung des FNP werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen neuen Schulstandort auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung geschaffen. Für ein neues Gymnasium sowie eine Grundschule mit Hort ist die zügige Durchführung der FNP-Änderung Voraussetzung.
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan ÖÖ 1177
Stadtplanungsamt Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan 16. Änderung Bereich Tiefes Feld Entwurf
T U T U
T T Weitere S Schutzzone B T
FNP16 - E - 02 Stand 20.10.2020
16. Änderung Bereich Tiefes Feld Verfahrensvermerke
Entwurf zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) - 16. Änderung
U 1) Der Stadtrat der Stadt Nürnberg hat gemäß 2) Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und 0 100 200 300 400 500 § 2 Abs. 1 BauGB in der Sitzung vom sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß XX.XX.201X die Einleitung des Verfahrens § 4 Abs. 1 BauGB hat auf der Grundlage des
T
beschlossen. Bebauungsplans Nr. 4445 vom 24.10.2014 in U Die Einleitung wurde im Amtsblatt der Stadt der Zeit vom 13.11.2014 bis einschließlich Nürnberg Nr. XX vom XX.XX.201X bekannt 12.12.2014 stattgefunden. gemacht. 4) Zu dem Vorentwurf vom 15.06.2020 wurden die 3) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit Behörden und sonstigen Träger öffentlicher öffentlicher Unterrichtung gemäß § 3 Abs. 1 Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom
T N BauGB hat auf der Grundlage des 29.06.2020 bis einschließlich 07.08.2020
Bebauungsplans Nr. 4445 v. 30.03.2015 vom beteiligt. 21.07.2015 bis einschließlich 07.08.2015 6) Die Stadt Nürnberg hat mit Beschluss des Stadtrats stattgefunden. vom XX.XX.201X den Flächennutzungsplan mit 5) Der Entwurf vom XX.XX.201X mit Begründung integriertem Landschaftsplan - 16. Änderung in der T und Umweltbericht wurde mit Beschluss des Fassung vom XX.XX.201X gemäß § 5 BauGB festgestellt. Stadtrats vom XX.XX.201X gebilligt und gemäß S M 1 : 10 000 § 3 Abs. 2 BauGB vom XX.XX.201X bis Weitere Nürnberg, Schutzzone B einschließlich XX.XX.201X öffentlich ausgelegt. Stadt Nürnberg 7) Die Regierung von Mittelfranken hat den Plan mit
Zeichenerklärung Bescheid vom XX.XX.201X Nr. XXXXXXXXXXX SIEGEL
Marcus König gemäß § 6 BauGB genehmigt.
FNP - Änderung Wirksamer FNP - Umgebung Oberbürgermeister
Änderungsbereich Bauflächen Ansbach, Regierung von Mittelfranken
Wohnbauflächen
Bauflächen
gemischte Bauflächen
gewerbliche Bauflächen 8) Die Genehmigung wurde am XX.XX.201X gemäß
Wohnbauflächen
Sonderbauflächen § 6 Abs. 5 BauGB im Amtsblatt der Stadt
Flächen für Gemeinbedarf
S Bauhof u. Außenbezirk des Wasser- u. Schifffahrtsamtes * Nürnberg Nr. XX bekannt gemacht. Der Flächen- Schule oder andere Bildungseinrichtung
Flächen für Gemeinbedarf SIEGEL nutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan -
Freiflächen kirchlichen und religiösen Zwecken dienende Einrichtung
- Änderung ist damit wirksam.
Verkehrsflächen
Grünflächen
Autobahn oder autobahnähnliche Straßen * Nürnberg, öffentliche Park- und Grünanlage Anbaufreie Zone 40m sowie Baubeschränkungszone 100m gemessen vom durchgehenden Fahrbahnrand an Autobahnen Stadt Nürnberg Sportanlage überörtliche u. örtliche Hauptverkehrsstraßen */**** Stadtplanungsamt
Flächen für die Landwirtschaft Bundeswasserstraße *
Bahnanlagen *
U U - Bahn *
Freiflächen
Grünflächen
öffentliche Park- und Grünanlage
Friedhof STADTPLANUNGSAMT
* Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke nach § 5 (4) BauGB Kleingärten Für den Entwurf maßgebliche Auswahl Sportanlage **** Klassifizierung nach Kartengrundlage Bereich für gliedernde Grünverbindungen Textliche Darstellung Immissionsschutz übergeordnete Freiraumverbindungen Die Immissionsschutzanforderungen zwischen Gebieten, deren
| FNP | NÜRNBERG, 27.10.2020 gez. Dengler DENGLER AMTSLEITER | |
|---|---|---|
| ABTEILUNG | gez. Hl | |
| LEITUNG | gez. Ro | |
| BEARBEITUNG | gez. To | |
| M = 1:10 000 | PLAN-NR.FNP16 - E - 02 |
Flächen für die Landwirtschaft
Nutzungen sich gegenseitig beeinträchtigen können, sind zu untersuchen. Dies ist vor allem der Fall bei Wohnbauflächen und Schutzgebiete und Schutzobjekte im Sinne des BNatSchG gemischten Bauflächen einerseits und Sonderbauflächen, und des BayNatSchG gewerblichen Bauflächen, Flächen für Gemeinbedarf und Grünflächen Flächen nach §30 BNatSchG i.V.m. Art.23 BayNatSchG mit den Zweckbestimmungen Freizeitanlagen, Sportanlagen und < 3000m²/ > 3000 m² * Festplatz sowie Verkehrsflächen andererseits. Landschaftsentwicklung und Biotopverbundsystem Hauptverbundachsen Biotopverbundsystem
T magere Trockenstandorte
Umgrenzung der Wasserschutzgebiete *
Kennzeichnungen Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001
Richtfunkstrecke *
Kartengrundlage: Stadt Nürnberg, Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Stand 2001 Landschaftsplan: Stadt Nürnberg, Umweltamt 103
Stadtplanungsamt
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg
mit integriertem Landschaftsplan (FNP)
16. Änderung: Bereich Tiefes Feld - Schule
BEGRÜNDUNG
Entwurf
Stand: 20.10.2020
BEGRÜNDUNG
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Entwurf zur 16. Änderung: Bereich Tiefes Feld - Schule
INHALTSVERZEICHNIS
I. PLANBERICHT 3
I.1. ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG 3
I.2. RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN 4
I.2.1. RECHTSGRUNDLAGEN 4 I.2.2. VERFAHRENSABLAUF 4
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 6
I.3.1. BESTANDSANALYSE DES PLANUNGSBEREICHS 6 I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT 8 I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN 11
I.4. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 12
I.4.1. KONZEPT 12 I.4.2. VERKEHR 13 I.4.3. LANDSCHAFTSPLANUNG 13 I.4.4. GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE 14
I.5. INHALT DER ÄNDERUNG 15
I.5.1. DERZEITIGE WIRKSAME DARSTELLUNG 15 I.5.2. KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN 15 I.5.3. FLÄCHENBILANZ 15
I.6. PLANRECHTFERTIGUNG / AUSWIRKUNGEN / ABWÄGUNG 16
I.6.1. STANDORTFESTLEGUNG UND PRÜFUNG DER ALTERNATIVEN 16 I.6.2. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 21 I.6.3. ÄUSSERUNGEN AUS DEN FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNGEN 22 I.6.4. STELLUNGNAHMEN AUS DEN BETEILIGUNGEN 22
I.7. ZUSAMMENFASSUNG DES UMWELTBERICHTS 24
II. UMWELTBERICHT (Stand 16.10.2020) 28
III. QUELLENANGABEN 28
BEGRÜNDUNG
Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Entwurf zur 16. Änderung: Bereich Tiefes Feld - Schule
I. PLANBERICHT
I.1. ANLASS UND ERFORDERNIS DER PLANUNG
Die Stadt Nürnberg beabsichtigt das Tiefe Feld im Westen Nürnbergs städtebaulich zu entwickeln und so ein neues, qualitativ hochwertiges Quartier entstehen zu lassen. Bereits um die Jahrtausendwende gab es planerische Überlegungen für das Gebiet, damals noch im Zuge einer möglichen Bewerbung für die Bundesgartenschau, die die Stadt jedoch zurückzog. Der neuerliche Anstoß zur intensiven Auseinandersetzung mit der Entwicklung im Tiefen Feld ergab sich durch neue Rahmenbedingungen: So führen die Planungen zur Erweiterung der U- Bahn-Linie 3 in Richtung Südwesten bis zur Endhaltestelle Gebersdorf sowie der Neutrassierung der Neuen Rothenburger Straße dazu, dass das Tiefe Feld zukünftig eine hervorragende Anbindung und ein hohes städtebauliches Potential aufweist. Als Reaktion darauf beschloss der Stadtplanungsausschuss (AfS) am 30.10.2008 die Auslobung eines städtebaulichen Wettbewerbs im Rahmen von Europan10. Im Ergebnis ihrer Sitzung am 08.06.2010 empfahl die Jury den Entwurf „urban lifecycles“ des Stuttgarter Büros SPF Schönle/Piehler/Finkenberger als Grundlage der weiteren Planungen (vertiefende Rahmenplanung und verbindliche Bauleitplanung), dem der AfS mit seinem Beschluss vom 15.07.2010 folgte.
Mit der städtebaulichen Entwicklung im Tiefen Feld reagiert die Stadt Nürnberg dabei auf zwei dringende Bedarfe:
Das Amt für Allgemeinbildende Schulen kam in der Schulraumraumentwicklungsplanung für Nürnberg 2015 zu dem Schluss, dass trotz der Einrichtung zweier neuer Gymnasien (Jena-Plan und Wendelstein) weiterhin Raumbedarfe bestehen, die nicht an den bereits vorhandenen Standorten zu decken sind. Diesem Defizit kann nur über die Errichtung eines neuen Gymnasiums entgegengewirkt werden. Die in diesem Zuge in Auftrag gegebene Standortuntersuchung führte zu dem Ergebnis, dass die Verwaltung in erster und zweiter Priorität das Tiefe Feld als neuen Schulstandort vorschlug. Das Amt für Allgemeinbildende Schule stimmte diesem Vorschlag zu (vgl. SchA 2015).
Nach dem Gutachten der GEWOS – Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH zum wohnungspolitischen Konzept Wohnen im Jahr 2025 beträgt der Bedarf an Flächen für den Wohnungsbau in Nürnberg bis zum Jahr 2025 rund 183 ha (in der mittleren Prognosevariante). Die Gegenüberstellung von Nachfrage und vorhandenen Potentialflächen zeigt, dass die Flächenreserven nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen. Wenn die Wohnbauflächen nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung stehen, wird sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt weiter anspannen. Dies wird eine fortgesetzte dynamische Preisentwicklung zur Folge haben, verbunden mit der Abwanderung eines Teils der Nachfrager ins Umland und wachsenden Marktzugangsproblemen für Haushalte mit geringem Einkommen. Eine Ausweisung von Wohnbauflächen im Tiefen Feld soll dieser prekären Entwicklung entgegenwirken. Das Gutachten wurde am 29.10.2015 im Stadtplanungsausschuss vorgestellt (vgl. GEWOS 2015).
Daher sollen im Tiefen Feld südlich der Neuen Rothenburger Straße neben gemischten Bauflächen ein Schulgelände mit Außenanlagen sowie Wohnbauflächen entstehen. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese baulichen Nutzungen wird der Bebauungsplan Nr. 4445b gemäß §1 Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt. Für seine in Aussicht genommenen Festsetzungen sind die Voraussetzungen des §8 Abs.2 BauGB, wonach der Bebauungsplan (B-Plan) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, nicht gegeben. Damit wird eine Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan erforderlich. Diese wird im Parallelverfahren nach §8 Abs.3 BauGB mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 4445b durchgeführt.
I.2. RECHTSGRUNDLAGEN UND VERFAHREN
I.2.1. RECHTSGRUNDLAGEN
Grundlagen für die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans sind das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
Parallel zu der städtebaulichen Planung werden nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Februar 2020 (GVBl. S. 34) geändert worden ist, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgezeigt und in die Änderung des FNP einbezogen.
Der Umweltbericht (UB) als Ergebnis der Umweltprüfung nach §2 Abs.4 BauGB bildet einen gesonderten Teil der Begründung zur Änderung des FNP.
I.2.2. VERFAHRENSABLAUF
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445, das mit Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom 29.04.1999 eingeleitet wurde, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Tiefen Feld zu schaffen. Am 30.03.2017 beschloss der AfS, dass die Entwicklung des Tiefen Feldes in eigenständigen Teilbebauungsplänen umgesetzt wird, da insbesondere die Planfeststellungsverfahren der Neuen Rothenburger Straße, der U-Bahn sowie die Veränderungssperre (Ausbau der Güterzugstrecke) der Gesamtentwicklung teilweise entgegenstehen. Derzeit werden die Teilbebauungspläne Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ sowie Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ vorangetrieben. Dabei überschneidet sich der Bereich der FNP-Änderung maßgeblich mit dem des B-Planverfahrens Nr. 4445b, das im Kern das neue Schulareal im Tiefen Feld inklusive zugehöriger Außenflächen und die angrenzenden Bauflächen umfasst. Aufgrund der räumlichen Überlagerung sind die Ergebnisse der bereits durchgeführten Schritte im B-Planverfahren für die 16. FNP-Änderung heranzuziehen.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §3 Abs.1 BauGB
Am 29.04.1999 fasste der Stadtplanungsausschuss im Zuge der Überlegungen zur Bewerbung um die Bundesgartenschau nach den damals geltenden Rechtsvorschriften den Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplans Nr. 4445 und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese fand in der Zeit vom 07.06.1999 bis 05.07.1999 statt. Nach dem Entschluss der Stadt Nürnberg, die Bewerbung um die Bundesgartenschau nicht weiter zu verfolgen, ruhte das Bebauungsplanverfahren jedoch.
Mit der Weiterentwicklung der Planungen zum Bau der U-Bahnlinie 3 und der wachsenden Bedeutung des Tiefen Feldes für die künftige Stadtentwicklung wurde das Verfahren wiederaufgenommen. Aufgrund des neuen städtebaulichen Konzeptes beschloss der Stadtplanungsausschuss am 23.04.2015 die erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 4445 gemäß §3 Abs.1 BauGB, die die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung von 1999 ersetzte. Grundlage hierfür war der Rahmenplan vom 30.03.2015 (drei Varianten), die Begründung vom 30.03.2015 und der Umweltbericht vom 05.11.2014. In diesem Rahmen wurde am 21.07.2015 eine Informationsveranstaltung durchgeführt, in deren Nachgang Stellungnahmen bis einschließlich 07.08.2015 vorgebracht werden konnten. Hierüber wurde im Stadtplanungsausschuss am 10.12.2015 berichtet.
Auf die erneute Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan kann somit gemäß §3 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BauGB verzichtet werden.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß §4 Abs.1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 4445 gemäß §4 BauGB fand in der Zeit vom 13.11.2014 bis einschließlich 12.12.2014 auf Grundlage der Rahmenplanvarianten vom 24.10.2014 und der Begründung vom 04.11.2014 statt.
Auf die erneute Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan kann somit gemäß §3 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BauGB verzichtet werden.
Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß §4 Abs.2 BauGB
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 16. Änderung des FNP gemäß §4 Abs.2 BauGB fand in der Zeit vom 29.06.2020 bis einschließlich 07.08.2020 auf Grundlage des Plans vom 15.06.2020 und der Begründung vom 15.06.2020 inklusive Umweltbericht vom 02.06.2020 statt.
Öffentliche Auslegung gemäß §3 Abs.2 BauGB,
Wird im weiteren Verfahrensverlauf ergänzt.
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1. BESTANDSANALYSE DES PLANUNGSBEREICHS
Lage im Stadtgebiet/ Topographie
Das Tiefe Feld befindet sich in der westlichen Nürnberger Außenstadt etwa 4,5 km vom Stadtzentrum entfernt. Es wird mit der Südwesttangente im Westen, der Rothenburger Straße und zukünftig der Neuen Rothenburger Straße im Norden sowie der Güterbahntrasse Nürnberg- Fürth im Osten von dominanten Verkehrsachsen eingerahmt. Nördlich schließt der Stadtteil Kleinreuth bei Schweinau an das Tiefen Feld an, im Osten auf der gegenüberliegenden Seite der Bahntrasse der Stadtteil Großreuth bei Schweinau und westlich der Südwesttangente der Stadtteil Gebersdorf. Die umgebenden Quartiere weisen mehrheitlich Grünflächendefizite auf, weswegen die Sicherung des geplanten Landschaftsparks in der städtebaulichen Entwicklung des Tiefen Feldes eine große Bedeutung hat. Zurzeit ist das Tiefe Feld südlich der Neuen Rothenburger Straße nur über Flurwege zugänglich. Zukünftig soll es durch die Neue Rothenburger Straße erschlossen und an das übergeordnete Verkehrsnetz angeschlossen werden.
Der etwa 19,5 ha große FNP-Änderungsbereich besteht aus zwei nicht miteinander verbundenen Teilgebieten, die sich innerhalb des Tiefen Felds bzw. dem B-Plangebiet Nr. 4445 befinden (siehe Kapitel I.4.1). Dabei deckt der nördliche Bereich den Teil ab, der nach dem B- Plan die Flächen für den geplanten Schulkomplex sowie die angrenzenden Wohngebiete umfasst, während der südliche Bereich die Flächen für die geplante Freisportanlage des neuen Gymnasiums und Teile der im wirksamen FNP als Grünflächen/öffentliche Grün- und Parkanlage sowie Flächen für Landwirtschaft beinhaltet.
Gegenwärtige Nutzungen
Das Tiefe Feld ist unbebaut und wird derzeit zum Großteil ackerbaulich in vergleichsweise kleinen Parzellen bewirtschaftet, wobei nur wenige Äcker schon länger brachliegen. Die Landwirtschaft im Tiefen Feld wird aktuell von vier Haupt- und vier Nebenerwerbsbetrieben durchgeführt, von denen jeweils einer auch Flächen an der Züricher Straße bewirtschaftet. Ein agrarstrukturelles Gutachten vom 19.12.2016 zum Tiefen Feld mit Ergänzungen zum Vorhaben „Züricher Straße“ kommt zu dem Schluss, dass diese durch die Maßnahmen im Zuge des B- Plans 4601 an der Züricher Straße in ihrer Existenz gefährdet sind. Um das zu verhindern, sollen ihre dortigen Flächen ins Tiefe Feld verlagert werden, wodurch sich für das Tiefe Feld ein Gesamtbedarf von 15 ha landwirtschaftlicher Fläche ergibt (vgl. Pöllinger 2016).
Durch die freie Sicht auf die Südwesttangente und Güterbahnlinie Nürnberg-Fürth sowie die damit einhergehende Lärmbelastung, die intensive landwirtschaftliche Nutzung und die fehlenden Fuß- und Radwege wird das Tiefe Feld für Freizeit und Erholung derzeit kaum genutzt.
Natürliche Grundlagen
Die Flächen in den beiden FNP-Änderungsbereichen sind primär durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt und werden von unbefestigten, teils bewachsenen Feldwegen durchzogen. Im südlichen Teilbereich der FNP-Änderung verläuft parallel zur Bahnlinie die teilasphaltierte Uffenheimer Straße, Sträucher und gehölzbestandene Böschungen grenzen die Fläche zudem zur Bahntrasse hin ab.
Für den FNP-Änderungsbereich existiert kein räumlich spezifiziertes Gutachten zu Zustand und Bewertung von Natur und Landschaft. Jedoch liegt eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445b vor (vgl. Grosser-Seeger 2020), die die Betroffenheit von Tier- und Pflanzenarten und den Gesamtbedarf der erforderlichen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (CEF- und FCS-Maßnahmen) ermittelt. Dem zugrunde liegt die bereits 2018 erstellte saP für das gesamte Tiefe Feld bzw. den Bereich des BP-Verfahrens Nr. 4445 von 2018 (vgl. Grosser- Seeger 2018), dessen Inhalte räumlich konkretisiert wurden. Darüber hinaus stehen Artenschutzkartierungen aus der ASK-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zur Verfügung (letzter Stand: 01.04.2020).
Demnach wurden im Tiefen Feld konkret zwei Fledermausarten (Abendsegler, Zwergfledermaus), Wildkaninchen und Feldhasen, die als gefährdet gelten, beobachtet. Die Flächen werden außerdem von Vögeln zur Nahrungssuche sowie als Bruthabitat genutzt. Aktuelle Nachweise liegen insgesamt für 49 Vogelarten vor (vgl. saP 4445b: 22). Dabei handelt es sich überwiegend um die typische Vogelfauna der offenen Feldflur sowie um Arten aus Siedlungen und Gärten. Von hoher Bedeutung sind hier insbesondere die bodenbrütenden Vogelarten Kiebitz, Rebhuhn, Feldlerche und Wiesenschafstelze, von denen auch Bruten im Gebiet nachgewiesen werden können.
Detaillierte Aussagen zu den natürlichen Grundlagen sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
Vorbelastungen
Lärmbelastungen: Aufgrund seiner Lage in unmittelbarer Nähe zu großen infrastrukturellen Verbindungen und Gewerbegebieten wirken momentan mehrere Lärmquellen auf das Tiefe Feld und den Änderungsbereich ein. Laut schalltechnischem Gutachten zum BP Nr. 4445b (Stand 13.07.2020) sind dabei die heute noch 2-gleisige Güterzugstrecke im Osten (geplant ist ein 4-gleisiger Ausbau durch die Deutsche Bahn AG), die Südwesttangente im Südwesten, die Rothenburger Straße (alt) im Norden sowie weitere Straßen und der Schiffsverkehr auf dem Main-Donau-Kanal (Liegestellen und Durchfahrten) die maßgeblichen Emittenten im Verkehrslärm.
Abbildung 1: Lärmquellen um das Tiefe Feld (Quelle: Stadtplanungsamt Nürnberg)
Das Gutachten untersuchte die Verkehrslärmemissionen in verschiedenen Varianten, nämlich mit und ohne Ausbau der Güterzugstrecke östlich des Plangebietes sowie mit verschiedenen Schallschutzwänden entlang der Südwesttangente. Bei allen Varianten ergab sich eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Daneben sind die Gewerbetriebe/gebiete v.a. im Norden und westlich des Main-Donau-Kanals, aber auch im Südosten und Südwesten (Gewerbegebiet „Südwestpark“) bedeutsame Lärmquellen. Die Berechnungen des Gutachtens zeigen jedoch, dass hier die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete, Mischgebiete, Gewerbegebiete und Sondergebiete (Gemeinbedarfsfläche Bildungszentrum) an der jeweiligen geplanten Bebauung (BP Nr. 4445b) im Tageszeitraum eingehalten werden, wenn die Annahmen bezüglich der berücksichtigten Gewerbeflächen eingehalten werden.
Altlasten: Die im Rahmen des Versickerungsgutachtens durchgeführten Felduntersuchungen im Rahmen des B-Planverfahren Nr. 4445 zeigen keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (vgl. SUN 2014).
Lufthygiene: Im Planungsgebiet ist von einer merklichen Exposition gegenüber verkehrsbedingten Schadstoffemissionen auszugehen. Vor allem durch den motorisierten Individualverkehr auf der Südwesttangente, der Rothenburger Straße sowie nachgeordnet der Wallensteinstraße, den Güterzugverkehr auf der Strecke Nürnberg-Fürth im Osten sowie den Schiffsverkehr auf dem Main-Donau-Kanal ist die Belastung der lufthygienischen Situation, primär die NO - und Feinstaubkonzentration, als hoch einzustufen. Relevante Emissionen aus den Gewerbe- und Industriegebieten sind im Tiefen Feld dagegen nicht bekannt. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) sind im unmittelbaren Umfeld der Hauptdurchgangsstraßen zu erwarten. In verkehrsferneren Lagen ist hingegen im Planungsgebiet keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte abzusehen. Auf Ebene des B-Planverfahrens sind zudem im Tiefen Feld entlang der Südwesttangente und der Bahntrasse Lärmschutzwände geplant, wodurch eine Verringerung dieser negativen Einflüsse auf die Lufthygiene zu erwarten ist. Detaillierte Aussagen zu den Vorbelastungen sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN/ VORHANDENES PLANUNGSRECHT
Planungsrechtliche Vorgaben
Mit dem am 01.09.2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) (inklusive der am 01.01.2020 in Kraft getretenen Teilfortschreibung) konkretisiert die Staatsregierung die Vision für die räumliche Entwicklung und Ordnung Bayerns in einem Gesamtkonzept für einen mittelfristigen Zeitraum. Um eine nachhaltige Raumentwicklung zu schaffen, sollen ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Menschen auch im Interesse künftiger Generationen gleichgewichtig Rechnung getragen werden. Dazu definiert der LEP u.a. folgende Ziele, an die die Bauleitplanung anzupassen ist:
Es sollen die Grundlagen für eine bedarfsgerechte Bereitstellung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Wohnraum sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge und zur Versorgung mit Gütern geschaffen oder erhalten werden (1.1.1. Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen).
Bei der räumlichen Entwicklung Bayerns sollen die unterschiedlichen Ansprüche aller Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. (1.1.2. Nachhaltige Raumentwicklung)
Der Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen vermindert werden. Unvermeidbare Eingriffe sollen ressourcenschonend erfolgen (1.1.3. Ressourcen schonen).
In allen Teilräumen, insbesondere in verdichteten Räumen, sollen klimarelevante Freiflächen von Bebauung freigehalten werden. (1.3.2 Anpassung an den Klimawandel)
Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (3.1. Flächensparen).
In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen (3.2. Innenentwicklung vor Außenentwicklung).
Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen (3.3. Vermeidung von Zersiedelung – Anbindegebot)
Die Verkehrsinfrastruktur ist in ihrem Bestand leistungsfähig zu erhalten und durch Aus-, Um- und Neubaumaßnahmen nachhaltig zu ergänzen (4.1.1. Leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur)
Die Verkehrsverhältnisse in den Verdichtungsräumen und in stark frequentierten Tourismusgebieten sollen insbesondere durch die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs verbessert werden (4.1.3. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und der Verkehrserschließung).
In den Regionalplänen sind regionale Grünzüge zur Gliederung der Siedlungsräume, zur Verbesserung des Bioklimas oder zur Erholungsvorsorge festzulegen. In diesen Grünzügen sind Planungen und Maßnahmen, die die jeweiligen Funktionen beeinträchtigen, unzulässig. Insbesondere in verdichteten Räumen sollen Frei- und Grünflächen erhalten und zu zusammenhängenden Grünstrukturen mit Verbindung zur freien Landschaft entwickelt werden. (7.1.4 Regionale Grünzüge und Grünstrukturen)
Kinderbetreuungsangebote, Allgemeinbildende Schulen, Berufliche Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Sing- und Musikschulen sind in allen Teilräumen flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten. (8.3.1 Schulen und außerschulische Bildungsangebote)
Der am 01.07.1988 in Kraft getretene und laufend fortgeschriebene Regionalplan Region Nürnberg (RP 7) konkretisiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, also des LEP Bayern, in fachlicher und räumlicher Hinsicht. Im Regionalplan wird die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Planungsregion festgelegt. Die Ziele der Regionalplanung sind für alle öffentlichen Planungsträger verbindlich (Auszug):
Mit der Neuerrichtung von Wohnungen soll auf eine Verbesserung der Wohnungsversorgung, insbesondere im Bereich des gemeinsamen Oberzentrums Nürnberg/Fürth/Erlangen und des Mittelzentrums Schwabach, hingewirkt werden. (3.2. Wohnungswesen)
Durch den Ausbau geeigneter Stadtteilzentren soll eine Entlastung der Stadtkerne angestrebt werden. (3.4. Städtebau)
Auf eine Erhöhung des Anteils des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Individualverkehrs gegenüber dem motorisierten Individualverkehr gemessen am Gesamtverkehrsaufwand soll insbesondere im Stadt- und Umlandbereich im großen Verdichtungsraum Nürnberg/Fürth/Erlangen hingewirkt werden. (4.1. Verkehrsleitbild).
Im Stadt- und Umlandbereich […] soll sich die weitere städtisch-industrielle Entwicklung verstärkt an der Belastbarkeit des Naturhaushalts orientieren. Durch ein System von Grünund sonstigen Freiflächen soll der starken Belastung der Luft entgegengewirkt, die Umweltqualität verbessert sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Erholungsnutzung beigetragen werden. (2.3.1. Ökologisch-funktionelle Raumgliederung).
Es ist von besonderer Bedeutung, die unterschiedlichen Naturräume und Teillandschaften der Industrieregion unter Wahrung der Belange der bäuerlichen Landwirtschaft langfristig so zu sichern, zu pflegen und zu entwickeln […]. (7.1.1. Landschaftliches Leitbild).
Vorhandenes Planungsrecht
Im Bereich der 16. FNP-Änderung sind keine rechtsverbindlichen Bebauungspläne vorhanden. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Tiefen Feld bestimmt sich aktuell nach §35 BauGB als Außenbereich.
Abb. 2: Vorentwurf des BP 4445b, Stand August 2020 (Quelle: Planungsbüro Vogelsang GbR)
Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplans liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445, das nach Beschluss des AfS am 30.03.2017 in Teilbebauungsplänen umgesetzt wird. Dabei grenzt der Umgriff des Verfahrens 4445a direkt an den FNP-Änderungsbereich an, der Umgriff des Verfahrens 4445b überschneidet ihn zum Großteil.
Die nächstgelegenen rechtsverbindlichen Bebauungspläne liegen etwas entfernt auf der gegenüberliegenden Seite der Südwesttangente (Nr. 3843, Nr. 3882 und Nr. 3958), nördlich der Rothenburger Straße (Nr. 3642 und Nr. 3702) sowie östlich der Güterbahntrasse (Nr. 4608).
Fachrecht
Natur- und Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler und geschützte Lebensräume nach §30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG sind im Bereich der 16. FNP-Änderung nicht vorhanden. Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) sind ebenfalls nicht betroffen.
Im wirksamen Flächennutzungsplan werden im Nordwesten des Tiefen Feldes neben dem Text „Anschlußstelle Nbg-Kleinreuth“ vier Symbole für eine Biotopfläche nach Art. 13d Bay- NatSchG a.F. (entspricht §30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG) mit einer Größe von unter 3000m² dargestellt, von denen sich eines innerhalb des Änderungsbereichs befindet. Laut Stadtbiotopkartierung von 1987 handelte es sich um das Biotop Nr. N-0226 „Extensive Wiese an der Rothenburger Straße / Ecke Südwesttangente“ mit Vorkommen der Sand-Grasnelke. Die gekennzeichneten Bereiche weisen diesen Schutzstatus heute jedoch aufgrund von Sukzession nicht mehr auf (vgl. Grosser-Seeger 2019).
Natürliche Oberflächengewässer, sowie Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete kommen im Planungsbereich nicht vor. Das Gebiet liegt ebenfalls nicht in einer Hochwasserschutzzone, weshalb Vorkehrungen zum Hochwasserschutz nicht getroffen werden müssen. Jedoch verläuft knapp außerhalb des südwestlichen Rands der südlichen Teilfläche des Änderungsbereiches der Diebsgraben als offener Graben zwischen den Anschlussstellen Gebersdorf und Kleinreuth. Entlang der Südwesttangente waren hier immer wieder Vernässungsflächen festzustellen und in regenreichen Perioden kommt es hier zu Staunässe und zeitweiligen Überstauungen der Ackerflächen. Der gesamte südwestliche Bereich im Tiefen Feld entlang der Südwesttangente zählt daher auch als sog. wassersensibler Bereich.
Hinweise auf mögliche Bodendenkmäler im Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes gibt es nicht.
Innerhalb des Änderungsbereiches verlaufen keine planfestgestellten Trassen, jedoch in unmittelbarer Nähe angrenzend: Nördlich befindet sich die planfestgestellte Trasse des Bauabschnitts 2.2. der U-Bahnlinie 3 Südwest, die in horizontaler Richtung verläuft. Östlich verläuft die planfestgestellte Güterbahntrasse Nürnberg-Fürth von Südosten in Richtung Norden. Eine von Nordwest nach Südost verlaufende planfestgestellte Richtfunktrasse befindet sich ebenfalls knapp außerhalb des Bereichs.
I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
Masterplan Freiraum
Im Masterplan Freiraum, bestehend aus dem Leitbild „Kompaktes grünes Nürnberg 2030“ sowie dem gesamtstädtischen Freiraumkonzept, wird die Entwicklung von neuen qualitätsvollen Freiräumen als wichtiges Ziel bei langfristigen städtebaulichen Entwicklungen und kurzfristigen Transformationen definiert. Der Landschaftspark im Tiefen Feld wird dabei als wichtiges Projekt bewertet: Wegen der zukünftigen schwerpunktmäßigen Siedlungsentwicklungen sollen laut Masterplan in der Nürnberger Außenstadt in drei Teilräumen Freiraumkonzepte entwickelt werden. Neben Dutzendteich und Langwasser im Südosten sowie Thon und Wetzendorf im Nordwesten ist das Tiefe Feld im Südwesten einer dieser Teilräume. Der Masterplan Freiraum wurde am 12.03.2014 im Umweltausschuss und am 27.03.2014 im Stadtplanungsausschuss behandelt.
Baulandbeschluss
In seiner Sitzung am 24.05.2017 hat der Stadtrat den Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg gefasst. Nach einer zweiten Änderung gilt derzeit die Textversion des Baulandbeschlusses der Stadt Nürnberg mit Stand 05.02.2020. Der Beschluss enthält die Anforderungen der Stadt unter anderem hinsichtlich des geförderten Wohnungsbaus, der Grünflächenausstattung, der sozialen Infrastruktureinrichtungen und der Erschließung.
Eigentumsverhältnisse
Im FNP-Änderungsbereich befinden sich etwa 8 ha bzw. 40,8% (Stand 30.04.2020) der Flächen in städtischem Eigentum. Etwa 11,6 ha bzw. 59,2% sind im Privatbesitz von 22 verschiedenen Eigentümern.
I.4. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG
I.4.1. KONZEPT
Die Planungen im Tiefen Feld sehen zwischen der zukünftigen Neuen Rothenburger Straße und der Hügelstraße eine städtebauliche Entwicklung vor, mit Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen im Norden, einem Landschaftspark (mehr dazu in I.4.3) in der Mitte und östlich davon der zum Gymnasium gehörigen Freisportanlage sowie weiterhin landwirtschaftlich genutzten Flächen im Süden. Da die Fläche des zukünftigen Landschaftsparks im wirksamen FNP größtenteils bereits als „Grünfläche/ öffentliche Park- und Grünanlage“ dargestellt ist, bleibt dieser Bereich von der 16. Änderung unberührt. Gleiches gilt für die durch diese Grünfläche führende übergeordnete Freiraumverbindung, die ebenfalls bestehen bleibt. Daher setzt sich der Bereich der 16. FNP-Änderung aus zwei voneinander getrennten Teilbereichen zusammen:
Im nördlichen Teilbereich wird mittig eine Fläche für Gemeinbedarf (Schule/Bildung) dargestellt, auf der ein Schul- und Erziehungsgelände bestehend aus einem 6-zügigen Gymnasium, einer 4-zügigen Grundschule mit Ganztagsbetreuungsangebot (Hort), einem Kinder- und Jugendhaus sowie den dazugehörigen Außenflächen entwickelt werden soll. Auf den westlich und östlich daran angrenzenden Flächen sollen zwei Wohngebiete mit einer Kindertagesstätte entstehen. Mit dieser städtebaulichen Entwicklung reagiert die Stadt Nürnberg auf die Bedarfe nach zusätzlichen Schulräumen sowie Wohnbauflächen (vgl. I.1).
Im südlichen Teilbereich wird angrenzend an die Güterbahntrasse Nürnberg-Fürth im Osten die für das neue Gymnasium erforderliche 400m-Freisportanlage verortet. Sie wird auch der Johann-Pachelbel-Realschule an der Rothenburger Straße sowie außerhalb der schulischen Nutzungszeiten den Sportvereinen zur Verfügung stehen. Die dargestellte Sportanlage überlagert dabei Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen/ öffentliche Park- und Grünanlagen des wirksamen FNP. Um im Tiefen Feld insgesamt 15 ha landwirtschaftlicher Fläche zu erhalten und so die Existenzgefährdung von zwei landwirtschaftlichen Betrieben zu vermeiden (vgl. I.3.1), werden die Flächen für die Landwirtschaft und in der Folge für den Landschaftspark zum Teil neu strukturiert. Dabei wird darauf geachtet, jeweils zusammenhängende Bereiche ohne Restflächen zu schaffen. So werden südlich der Freisportanlage die im wirksamen FNP dargestellten Grünflächen durch die Änderung zu Flächen für die Landwirtschaft, während die nordwestlichen Bereiche der Flächen für die Landwirtschaft durch die Änderung wiederum durch die Änderung als Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage dargestellt werden.
I.4.2. VERKEHR
Der nördliche Teilbereich des FNP-Änderungsgebietes wird zukünftig über die Neue Rothenburger Straße an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Durch die U-Bahn Haltestelle sowie Bushaltestellen ist das Gebiet ebenfalls gut an das ÖPNV-Netz angebunden.
Die landwirtschaftlichen Flächen im Süden des Tiefen Feldes werden wie bisher über die Uffenheimer Straße erschlossen. Sie soll darüber hinaus in diesem Bereich auch als untergeordnete Erschließungsstraße für die Freisportanlage fungieren. Die Details hierzu werden auf Ebene des B-Planverfahrens geregelt.
I.4.3. LANDSCHAFTSPLANUNG
Die Entwicklung eines Landschaftsparks im Tiefen Feld ist ein zentrales Element der dortigen städtebaulichen Planung und erfüllt mehrere Funktionen: Der Park soll zum einen als Naherholungsfläche dienen, indem hier Angebote für Erholungssuchende sowohl mit dem Bedürfnis nach Ruhe als auch nach Aktivität geschaffen werden. Dazu soll es Spiel- und Sportangebote für alle Altersklassen, aber auch geschützte Räume mit Sitzecken, möblierte Plätze mit Treffpunktcharakter und Ruhebereiche mit Liegewiesen geben. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt hierbei auf Ebene des B-Planverfahrens. Zum anderen fungiert der Park als Pufferzone zwischen der neuen Bebauung und der landwirtschaftlichen Nutzung. Dabei kann die Landwirtschaft jedoch als Teil des Parks erlebt werden, wobei ein topographischer Absatz eine gute Aussicht darauf ermöglicht, gleichzeitig aber die landwirtschaftlichen Flächen vor Betreten und Durchqueren schützt. Darüber hinaus erhält der geplante Landschaftspark im Tiefen Feld eine übergeordnete Bedeutung als Grünverbindung, weil er die Lücke zwischen Pegnitztal und Westpark über die Südwesttangente und den Main-Donau-Kanal hin zum Hainberg schließt.
Durch die angestrebte Größe des Parks von mindestens 10 ha werden die in den angrenzenden Wohngebieten vorhandenen Grün- und Spielflächendefizite durch das vielfältige Angebot an Freizeit- und Spielmöglichkeiten, Ruheräumen und naturnahen Bereichen reduziert. Zudem wirkt sich die Situierung der Kampfbahn im Osten des Tiefen Feldes positiv auf die Landschaftsplanung aus: So wird die Einflussnahme der Freisportanlage auf die Gestaltung des Landschaftsparks reduziert, weil sie im Gegensatz zum vorherigen Standort weiter westlich (vgl. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) keine Trennwirkung mehr hat u nd die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes einer weitläufigen urbanen Parklandschaft deutlich geringer ist. Auch die Neustrukturierung der Grün- und landwirtschaftlichen Flächen bedeutet für die Landschaftsplanung Vorteile, da so zusammenhängende Bereiche geschaffen und Restflächen vermieden werden. Während die Gesamtgröße an landwirtschaftlichen Flächen im Tiefen Feld im Verhältnis zum wirksamen FNP mit ca. 15 ha nahezu gleich bleibt, reduziert sich allerdings die Gesamtgröße des Landschaftsparks um etwa 4,5 ha. Grund dafür sind die zusätzlichen Wohnbauflächen, Flächen für Gemeinbedarf/Schule sowie die Freisportanlage. Diese Flächeninanspruchnahme kann im Tiefen Feld – auch außerhalb des Bereichs der 16. FNP-Änderung – nicht ausgeglichen werden.
I.4.4. GENDER UND DIVERSITY ASPEKTE
Als öffentlicher Belang ist Gender Mainstreaming gemäß §1 Abs.6 Nr. 3 BauGB in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Unter dem Begriff Gender wird das Geschlecht als gesellschaftliche Strukturierungskategorie betrachtet. Die sich hieraus ergebenden spezifischen Lebenssituationen mit unterschiedlichen Bedürfnissen sollen „chancengleich“ behandelt werden. Ziel ist es, Chancengleichheit in der Stadtentwicklung und Städtebaupolitik herzustellen, so dass Räume gleichberechtigt durch Mädchen und Jungen, Jugendliche, Frauen und Männer genutzt werden und eine gleichberechtigte Teilhabe an ihnen besteht.
Mit der Ausweisung der Wohnbauflächen sowie der Flächen für „Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ wird auf aktuelle dringende Bedarfe in der Stadt Nürnberg eingegangen. Die Wohnbauflächen bieten dabei Raum für unterschiedliche Haustypologien (Doppelhäuser, Reihenhäuser und Geschosswohnungsbau), so dass überschaubare Quartiere entstehen, die eine gute Voraussetzung für soziale Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten bieten. Zudem spricht ein Mindestanteil von 30% gefördertem Wohnungsbau verschiedene Bevölkerungsgruppen an, womit unterschiedliche Wünsche und Lebenslagen der späteren Bewohner/innen berücksichtigt werden. Der entstehende Bedarf an Nahversorgungseinrichtungen sowie Schulen und Betreuungseinrichtungen wird durch die Planungen im Rahmen der Teilbebauungspläne des B-Planverfahrens 4445 vor Ort abgedeckt werden.
Die neuen Wohnbauflächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu den öffentlichen Grünflächen und sind über Wege- und Freiraumverbindungen gut daran angebunden. Der Landschaftspark wird der Bevölkerung als Erholungs- und Aktivitätsraum dienen, enthält aber auch extensiv genutzte Flächen für den ökologischen Ausgleich. Auf B-Planebene für das Tiefe Feld sind im Landschaftspark nach aktuellem Stand öffentliche und soziale Infrastruktureinrichtungen wie Spielflächen für Kinder und Jugendliche aller Altersklassen situiert. Die Nord-Süd-Verbindungen in die öffentliche Grünfläche erstrecken sich Richtung Norden über die Grenzen des 16. FNP-Änderungsbereichs hinaus durch das geplante Baugebiet des BP-Verfahrens 4445a bis nach Kleinreuth, sodass diese Gebiete ebenfalls gut an den geplanten Landschaftspark und seine öffentlichen Angebote angebunden sind. Über die bereits im wirksamen FNP dargestellten übergeordneten Freiraumverbindungen in West-Ost-Richtung, die durch die öffentliche Park- und Grünanlage führt, soll der Landschaftspark auch für die Wohngebiete westlich der Südwesttangente und östlich der Güterbahntrasse gut erreichbar sein.
Die Anbindung des 16. FNP-Änderungsbereiches an den ÖPNV ist durch die geplante U3- Haltestelle an der Neuen Rothenburger Straße sowie den Buslinienverkehr zukünftig sehr gut. Gleiches gilt für den motorisierten Individualverkehr sowie für Fußgänger und Radfahrer, vor allem, wenn die im Zuge des B-Planverfahrens im Tiefen Feld geplanten Fuß- und Radwegeverbindungen realisiert wurden.
Weitere Faktoren, welche aufgrund ihres Detaillierungsgrades keine FNP-Relevanz haben (barrierefreie Lage der Baukörper, Zugänge und Stellplätze, Lage und Ausführung von Fahrradabstellplätzen, Ausleuchtung von Gebäude und Freianlagen, offene Wegebeziehungen zur Vermeidung von Angsträumen) fließen in die verbindliche Bauleitplanung bzw. die Ausführungsplanung ein.
I.5. INHALT DER ÄNDERUNG
I.5.1. DERZEITIGE WIRKSAME DARSTELLUNG
Der Bereich der 16. FNP-Änderung besteht aus zwei voneinander getrennten Teilbereichen. Im nördlichen Teil des Änderungsbereichs stellt der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan „gemischte Bauflächen“, „Wohnbauflächen“ sowie „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ dar, im südlichen „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ sowie „Flächen für die Landwirtschaft“.
I.5.2. KÜNFTIGE DARSTELLUNG INKL. KENNZEICHNUNGEN
Südlich der Neuen Rothenburger Straße verbleibt ein Streifen gemischter Baufläche gemäß der Darstellung im wirksamen FNP, der nicht Teil des FNP-Änderungsbereiches ist. Unterhalb schließt der nördliche Teilbereich der 16. FNP-Änderung an, in dem mittig „Flächen für Gemeinbedarf/Schule oder andere Bildungseinrichtung“ für den geplanten Bildungscampus bestehend aus Gymnasium, Grundschule und Hort mit den zugehörigen Neben- und Außenanlagen dargestellt werden. Westlich und östlich davon werden Wohnbauflächen dargestellt. Im nordwestlichen Eck wird der Teil der Symbole für das Biotop Nr. N-0226 „Extensive Wiese an der Rothenburger Straße / Ecke Südwesttangente“, der sich innerhalb des Änderungsbereichs befindet, nicht mehr dargestellt. Die geänderte Darstellung des FNP muss den aktuellen nachrichtlichen Stand zeigen, wobei der Schutzstatus in diesem Fall nicht mehr besteht (vgl. Umweltatlas LfU, Grosser-Seeger 2019).
Im südlichen Teilbereich wird angrenzend an die Güterbahntrasse im Osten eine Teilfläche als „Grünfläche/ Sportanlage“ dargestellt, um sie langfristig als Standort für die Freisportanlage des geplanten Gymnasiums zu sichern. Westlich und südlich davon werden Teile der bisherigen „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ und „Flächen für die Landwirtschaft“ neu strukturiert, um zusammenhängende Bereiche zu schaffen und Restflächen zu vermeiden. Konkret werden dabei südlich der Sportanlage „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt, während im Westen der bisherigen Fläche für Landwirtschaft ein Streifen als „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ dargestellt wird. Bei der Flächenabformung wurde darauf geachtet, dass sich die Gesamtgröße der Flächen für die Landwirtschaft möglichst wenig verändert und der Bedarf von 15 ha landwirtschaftlicher Fläche im gesamten Tiefen Feld weiterhin gedeckt werden kann (vgl. I.3.1). Die existierenden Flurstücksgrenzen wurden dabei soweit möglich beibehalten.
Die Aufteilung des FNP-Änderungsbereichs in zwei voneinander getrennte Teilbereiche entsteht durch den von der Neubebauung abgerückten Standort der Freisportanlage. Sie muss in ausreichendem Abstand zur Wohnbebauung (Lärmschutz) und gleichzeitig in fußläufiger Erreichbarkeit für die neuen Schulen und die bestehende Johann-Pachelbel-Schule im Nordosten sein. Die Flächen zwischen den beiden Änderungsbereichen werden bereits im wirksamen FNP als „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ dargestellt und bleiben als solche bestehen, sodass ihre Einbindung in die Änderung nicht erforderlich ist.
I.5.3. FLÄCHENBILANZ
Die Größe des gesamten FNP-Änderungsbereiches beträgt 19,53 ha. Der nördliche Teilbereich umfasst dabei 13,03 ha und beinhaltet in der neuen Darstellung Wohnbauflächen und Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung. Der südliche Teilbereich
ist 6,49 ha groß und beinhaltet Flächen für die Landwirtschaft, Grünflächen/ öffentliche Parkund Grünanlagen sowie Grünflächen/ Sportanlage.
| Art der Darstellung | Bisherige FNP-Darstellung Ca. Größe Anteil | Künftige FNP-Darstellung Ca. Größe Anteil | Änderung Ca. Saldo |
|---|---|---|---|
| Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bil- dungseinrichtung | 0,00 ha 0,0% | 4,39 ha 22,5% | + 4,39 ha |
| Flächen für Landwirtschaft | 1,90 ha 9,7% | 1,50 ha 7,7% | - 0,40 ha |
| Gemischte Bauflächen | 5,66 ha 29,0% | 0,00 ha 0,0% | - 5,66 ha |
| Grünflächen/ öffentliche Park- und Grünanlagen | 6,89 ha 35,3% | 2,38 ha 12,2% | - 4,51 ha |
| Grünflächen/ Sportanlage | 0,00 ha 0,0% | 2,60 ha 13,3% | + 2,60 ha |
| Wohnbauflächen | 5,08 ha 26,0% | 8,66 ha 44,3% | + 3,58 ha |
I.6. PLANRECHTFERTIGUNG / AUSWIRKUNGEN / ABWÄGUNG
Mit der 16. Änderung des Flächennutzungsplans („Tiefes Feld“) und dem Teilbebauungsplanverfahren 4445b werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Bildungscampus inkl. zugehöriger Freisportanlage und neuer Wohnbauflächen geschaffen. Die übergeordnete Freiraumverbindung im Tiefen Feld bleibt bestehen.
I.6.1. STANDORTFESTLEGUNG UND PRÜFUNG DER ALTERNATIVEN
Die städtebauliche Entwicklung des Tiefen Feldes bietet die Möglichkeit, zwei dringenden Bedarfen in der Gesamtstadt Rechnung zu tragen: Zum einen soll der Neubaubedarf an Wohnungen laut einer Studie bis 2030 rund 22.600 betragen (vgl. GEWOS 2015), zum anderen kommt die Schulraumraumentwicklungsplanung 2015 zu dem Ergebnis, dass für die Deckung der Raumbedarfe die Errichtung eines neuen Gymnasiums notwendig ist (vgl. SchA 2015). Für beides weist das Tiefe Feld große Potentiale auf.
Städtebauliche Entwicklung/ Wohnbebauung
Das Stadtgebiet Nürnberg wurde hinsichtlich möglicher Standorte untersucht, die sich ähnlich wie das Tiefe Feld dazu eignen, zur Reduzierung des vorhandenen Bauflächendefizits beizutragen. Ergebnis der Prüfung war, dass im gesamten Stadtgebiet derzeit keine verfügbaren Flächen in einer vergleichbaren Größenordnung und mit identischen Standortvorteilen existieren, die ein ähnliches Potenzial besitzen, einen nicht unerheblichen Teil der Bedarfe an Bauflächen abzudecken. Vor allem zur Deckung eines Teils des Bedarfs an Wohnbauflächen bietet sich das Tiefe Feld an, denn durch die geplanten infrastrukturellen Maßnahmen (Erweiterung U-Bahnlinie U3, Neue Rothenburger Straße, neues Schul- und Bildungsgelände, geplanter Landschaftspark) kann es eine sehr gute Anbindung an die Gesamtstadt und über die westliche Stadtgrenze hinaus sowie eine hohe städtebauliche Qualität aufweisen.
Alle denkbaren Planungsalternativen für das Gebiet sind nicht geeignet, die städtischen Ziele und Flächenbedarfe in gleichem Maße wie die geplante Entwicklung zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Innenentwicklung und der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs sowie des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§1 Abs.5 S.3 sowie §1a Abs.2 S.1 BauGB):
Die Variante einer vollständigen Bebauung des Gebiets ohne Grün- und Freiflächen würde die Ziele der städtischen Freiraumplanung und die heutigen Anforderungen an hochwertige Wohnsiedlungen ignorieren.
Die Variante, auf Bebauung zu verzichten und das Gebiet einer vollständigen Freiflächennutzung zuzuführen, ließe die städtischen Siedlungsflächenbedarfe unberücksichtigt und widerspräche dem Gebot der Innenentwicklung (§1 Abs.5 S.3 BauGB).
Ein Verzicht auf Entwicklung, d.h. die Beibehaltung des bestehenden Zustands, würde bedeuten, dass vorhandene Potentiale der Fläche hinsichtlich seiner Lage im Stadtgebiet und der verkehrlichen Anbindung (ÖPNV) ungenutzt blieben. Zur Deckung der Bedarfe müssten dann andere Teilräume genutzt werden, deren Funktionsfähigkeit geringer ist.
Auch aus artenschutzrechtlicher Perspektive ist eine gänzlich konfliktfreie Fläche und damit Planungsalternative nicht zu finden: Weil der Bedarf an neuen Siedlungsflächen in Nürnberg nicht alleine durch die Innenbereiche nach §34 BauGB gedeckt werden kann, sind unweigerlich stets Offenlandflächen und damit geschützte bodenbrütende Vogelarten betroffen. Wiederum wären bei einer Mobilisierung von Flächen im Innenbereich andere geschützte Arten betroffen, sodass dort die Einschlägigkeit von Verbotstatbeständen zu befürchten ist. Eine Konzentration des Eingriffs im Tiefen Feld ist daher auch aus Sicht des flächensparenden Bauens sinnvoll.
Standort für neues Gymnasium
Im Februar 2015 beauftragte der Schulausschuss auf Basis des Schulraumentwicklungsplanes vom Winter 2014/2015 die Stadtverwaltung damit, einen Standort für ein weiteres Gymnasium in Nürnberg zu suchen. Dieser sollte ausreichend groß für ein 6-zügiges Gymnasium mit Dreifachsporthalle, 400m Laufbahn und weiteren Sportanlagen sein und einen Mindestabstand zu den Bestandsgymnasien von 1.500m aufweisen. Als weitere Kriterien wurden eine leistungsfähige ÖPNV-Anbindung als Zubringer sowie eine große Anzahl von Einwohnern im fußläufigen Bereich formuliert.
Im gesamten Nürnberger Stadtgebiet wurden insgesamt 20 Standorte hinsichtlich ihrer Eignung geprüft. Dabei stellte sich heraus, dass die Wahl einer Fläche im Nürnberger Nordosten letztlich zu einer Mehrbelastung der bereits überbelasteten U-Bahn zwischen Hauptbahnhof und Rathenauplatz ergeben würde. Flächen im Bereich Thon/Knoblauchsland verbesserten die Situation in der Schülerbeförderung kaum, im Nürnberger Osten stünden keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung und die zur Diskussion stehenden Flächen im Südosten verfügten nicht über einen ausreichenden ÖPNV-Anschluss. Der Fokus wurde daher auf den Nürnberger Westen gelegt. Hier erfüllten das Tiefe Feld und der Tillypark die Kriterien am besten. Ihre Potentiale als Gymnasiumstandort wurden anhand folgender Matrix im Detail verglichen:
Tabelle 1: Vergleichsmatrix der potentiellen Gymnasiumstandorte aus der Standortuntersuchung (Quelle: Anlage zum Sachverhalt TOP-Ö-1 in der Sitzung des Schulausschusses vom 28.04.2017)
| Tiefes Feld | Am Tillypark | |
|---|---|---|
| Städtisches Eigentum | Kann im Rahmen des Umlegungs- verfahrens geschaffen werden. In- wieweit ausreichende Tauschflächen vorhanden sind, wird aktuell durch Geo geprüft | Teilfläche ca. 29.700 qm ist bereits in städt. Hand. Erwerb Restfläche ca. 6.000qm erforderlich (ggf. Erb- pacht 99 Jahre) |
| Baurecht | FNP: Mischfläche Wohnbau Im Rahmen Bebauungsplanung Tie- fes Feld zu schaffen | FNP: Grünfläche Gemeinbedarf Sport B-Planverfahren ggf. im Rahmen In- nenentwicklung analog BBS |
| Verbesse- rung Lärm- schutz Wohnbau- gebiete | Sollte ein Gymnasiumbau im Osten gewählt werden, könnte damit ein gewisser Lärmschutz für die südlich geplante Wohnbebauung erreicht werden | Ggf. Verbesserung Lärmschutz für Wohnflächen am Tillypark gegen- über Bahnlinie Nürnberg Ansbach |
| Anbindung ÖPNV | Bei der Wahl des Schulstandortes Osten würde die Entfernung zur U- Bahn U3 ca. 350 m betragen; keine Busverbindung Bei der Wahl des Schulstandortes in zentraler Lage würde die Entfernung zur U-Bahn U3 ca. 200 m betragen; keine Busverbindung | Wenn Eingang am Tillypark: U2 ca. 650m (entlang B4-Ring) U3 ca. 750m S-Bahn ca. 800m Bus 68 und 35 ca. 150m Bus wegen Schüleranzahl nur be- dingt geeignet |
| VGN Ta- rifzonen | Im jetzigen Tarifzonenplan liegt die Haltestelle Rothenburger Str./Sig- mundstr. auf der Grenze der Zonen 100/200, d.h. Schüler aus Zirndorf und Oberasbach können mit dem Tarif „2-Zonen“ bis zur Schule gelan- gen. | Im jetzigen Tarifzonenplan liegen die Haltestellen S-Bahn Schweinau und U-Bahn Hohe Marter auf der Grenze der Zonen 100/200, d.h. Schüler Oberasbach und Anwanden können mit dem Tarif „2-Zonen“ bis zur Schule gelangen. |
| Individual- verkehr | Motorisierter Verkehr kann in Stra- ßenplanung berücksichtigt werden. Geh und Radwegeverbindung Rich- tung Süden nur als Umweg über Großreuth b. S. oder Gebersdorf. Ein Schulstandort mit gut 1.000 Schülern (zusammen mit JPS sind es ca. 2.700 Schüler) erfordert eine bessere Anbindung des Tiefen Fel- des an das Geh und Radwegenetz der Stadt. Dazu wären folgende Maßnahmen notwendig: - Fußgängerbrücke über die Ring- bahn zwischen dem Tiefen Feld und Großreuth (etwa in Höhe Horn- straße) - Ertüchtigung der Uffenheimer Straße als Rad / Gehwegverbindung zur Wallensteinstraße (Ausbau, Be- leuchtung) | Noch zu prüfen, ob Knoten Geißsee- str./ Gustav-Adolf-Str. ausreichend für motorisierten Verkehr dimensio- niert ist. Unterführung Geh und Radweg un- ter Ring ist vorhanden. Geh und Radwegverbindung nach Westen nur entlang der Wallen- steinstr. Rad/Gehwege entlang des Rings teilweise sehr schmal, insbe- sondere auf der Brücke Gustav- Adolf-Str. über die Bahnlinie. Damit wird ein Treppenabgang vom nördli- chen Ende der Brücke Gustav-Adolf- Str. in das Schulgrundstück wichtig für das Projekt. Edisonstr./ Dieselstr. sind für Schüler kaum geeignet (Industriegebiet). |
| 3.000m fuß- läufige Ent- fernung | Als fiktive Schuleingänge sind in bei- liegenden Karten die Adresse Rot- henburger Str. 451 bzw. 479 als Zentrum des Wegenetzes angenom- men. Je nach Lage der Schule würde die o.g. Fußgängerbrücke den Einzugsbereich deutlich erweitern. | Als fiktiver Schuleingang ist in beilie- gender Karte die Sportplatzbaracke Am Tillypark 9 angenommen. Im bisher nicht bebauten Bereich Tiefes Feld werden die Neubauflä- chen weitgehend in der fußläufigen |
| Erschließungszone liegen. Ein weite- rer Schuleingang auf der Südseite (Treppe s.o.) erweitert den Einzugs- bereich noch einmal gut 200m nach Süden. | ||
|---|---|---|
| 400m Rundlauf- bahn mit großem Ra- senplatz | Zusammen mit JPR und staatl. FOS 2 sind insgesamt gut 2.700 Schüler Jahrgang 5 aufwärts zu erwarten. Eine 400m-Laufbahn mit großem Rasenspielplatz ist dann schulfach- lich zwingend. Dies ließe sich nur dann über eine Kooperation mit dem benachbarten Sportverein auf den Vereinsflächen herstellen, wenn der Verein bereit wäre, dafür zwei Rasenspielfelder aufzugeben und einer dinglichen Si- cherung zuzustimmen. Stadtplane- risch müsste die Bereitschaft beste- hen, diese privaten Flächen dauer- haft in der Flächennutzungsplanung als „Allgemeinbedarf Sport“ oder „Grün“ zu sichern. Ein Verkauf der privaten Flächen für andere Nutzun- gen z.B. Wohnen wäre dauerhaft ausgeschlossen. Ansonsten ist die Rundlaufbahn mit Spielfeld am Gymnasium vorzuse- hen Mitnutzung für Sportfeste der neuen Grundschule im Tiefen Feld da fuß- läufige Entfernung. | Die vorhandene Sportanlage ist teils abgewirtschaftet. Sie gehört der Stadt und ist langfristig an einen Sportverein vermietet. Mit dem „Erwerb“ der benachbarten Fläche von ca. 6.000qm wäre der Neubau einer 400m-Rundlaufbahn- anlage mit weiteren Sportflächen möglich. Die Sportanlagen würden sich direkt am Schulgrundstück befinden, ohne öffentlichen Bereich zwischen Schule und Sport. Mit dem Verein wäre zu klären, dass er einer Vertragsauflösung zustimmt. Kompensation kann dann nach Fer- tigstellung Neubau die Nutzung der neuen Sportanlagen sein. Dieser Sportplatz könnte auch für Sportfeste der GS Dunantschule (800m) und GS Ambergerschule (1.100m) fußläufig genutzt werden. |
| Weitere Ge- sichts- punkte | Im Bereich östlich der Bahnlinie be- stehen Abhängigkeiten zum Plan- feststellungsverfahren der DB. Unter Umständen entlang der Bahn hier erhebliche Verzögerungen der Bau- rechtschaffung für eine Gemeinbe- darfsfläche durch bestehende Ver- änderungssperre der DB. | |
| Wirtschafts- förderung | Eine benachbarte Fabrik möchte eine Teilfläche des Sportplatzes er- werben. Abhängig von den Entwurfs- planungen sollte es möglich sein die- sem Wunsch zu entsprechen. |
Im direkten Vergleich der beiden Standorte überwogen aus rein schulischer Sicht zwar die Argumente für den Tillypark. Letztendlich schlug die Verwaltung jedoch vor, das Tiefe Feld in erster und zweiter Priorität (zwei Planungsvarianten) zu verfolgen, weil es in der Summe von städtebaulichem Mehrwert, zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Schule, infrastrukturellen Grundlagen, eigentums- und planungsrechtlichen Überlegungen sowie den tatsächlichen Verfügbarkeiten ein höheres Potential als der Tillypark aufwies. Am 28.04.2017 stimmte der Schulausschuss dieser Abwägung zu.
Standort für Freisportanlage
Am 16. April 2018 wurde bezüglich der Entwicklung des Schulareals im Tiefen Feld ein verwaltungsinterner Workshop durchgeführt, an dem alle für die städtebauliche Schulstandortplanung beteiligten Fachdienststellen teilnahmen und die Rahmenbedingungen und Raumprogramme sowie allen Anforderungen für eine städtebauliche Machbarkeitsstudie als Grundlage der weiteren Bauleitplanung abstimmten. Die Ergebnisse wurden anschließend in den städtebaulichen Rahmenplan eingearbeitet. Für das neue Gymnasium ist eine 400m Freisportanlage notwendig, für die drei Standortvarianten erarbeitet und bezüglich ihrer Eignung miteinander verglichen wurden: 1. Am südlichen Rand der öffentlichen Freifläche, 2. Siedlungsnah direkt angrenzend an das Schulareal, 3. Westlich der Güterzugstrecke. Im Workshop wurde Variante 1 als Grundlage für die weitere Bauleitplanung gewählt, weil hier im Vergleich zu den beiden Alternativen sowohl die städtebaulich positiven Belange sowie eine „konfliktärmere“ Umsetzung der Sportfläche überwogen. Sie ermöglichte das bereits erarbeitete Entwässerungskonzept ohne zusätzliche aufwendige technische Lösungen umzusetzen und die Anforderungen des Lärmschutzes für die künftige Wohnbebauung städtebaulich zu bewältigen. Durch die Lage der Freisportanlage am südlichen Rand der öffentlichen Grünfläche entsteht eine zusammenhängende Freifläche und die Wegebeziehungen in Ost-West Richtung darin können entsprechend der Rahmenplanung ohne Unterbrechung umgesetzt werden. Jedoch hat die Situierung der Freisportanlage innerhalb der öffentlichen Freifläche erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Daher wurde die Wahl unter der Vorgabe einer besonderen landschaftsplanerischen Untersuchung im Zuge der Objektplanung getroffen, um auf die Fremdkörperwirkung zu reagieren.
Ende 2019 wurde ein Planungsbüro mit der Erstellung des Freiflächenrahmenplans als Grundlage für den Grünordnungsplan beauftragt. Derweil hatten sich die Rahmenbedingungen im Tiefen Feld insofern geändert, als dass seitens der Deutschen Bahn an der östlich gelegenen Güterbahntrasse an Stelle eines bisher angedachten Lärmschutzwalls nun eine Lärmschutzwand geplant ist, so dass hier eine Verschiebung der Sportflächen weiter nach Osten möglich wurde. Das Planungsbüro nahm dies zum Anlass, um Variante 3 (400m-Freisportanlage westlich der Güterzugstrecke) in angepasster Form wieder in die Diskussion zu bringen: So liegt die 400m-Freisportanlage nach der Überarbeitung etwas weiter südlich vom bisherigen Standort, während der Schulkomplex dagegen wie in Variante 1 zentral im Bebauungsbereich zwischen den Wohnbauflächen verortet ist. Dadurch entstehen gegenüber den anderen untersuchten Standorten folgende wichtige Vorteile:
Es kann ein größerer zusammenhängender Landschaftspark direkt angrenzend an die geplante Bebauung entstehen. Die Einbindung des im Westen des Tiefen Feldes vorhandenen Biotops wird dabei erleichtert, weil die Freisportanlage als trennendes Element entfällt.
Die Freisportanlage befindet sich sowohl für die SchülerInnen des neuen Gymnasiums als auch der Johann-Pachelbel-Schule in günstiger Erreichbarkeit.
Die Lärmschutzauflagen bezüglich der Wohnbebauung können eingehalten werden.
Auch eine Überarbeitung des Entwässerungskonzeptes ist nicht nötig. Ein zeitlicher Verzug für das Planungsverfahren entsteht durch die neuerliche Verlagerung der Freisportanlage laut Verwaltung nicht. So stimmten am 12.02.2020 im jour-fixe zum Tiefen Feld die involvierten Dienststellen der Empfehlung der Verwaltung auf der Arbeitsebene zu, dem Vorschlag des Planungsbüros zu folgen und die weitere Bauleitplanung mit Grünordnung hinsichtlich der Lage der Freisportanlage auf diesen Standort hin auszurichten.
I.6.2. WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Detaillierte Aussagen zu den Auswirkungen auf die Umwelt sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Verringerung und zu ihrem Ausgleich sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
Artenschutz
Die Änderung der FNP-Darstellung bereitet die Baurechtschaffung durch den Bebauungsplan Nr. 4445b vor. Für dessen Realisierung ist die Fällung einer Stiel-Eiche und die Bebauung von landwirtschaftlich genutzter Fläche erforderlich. Da beide potentielle Lebensräume für einige der in Anhang IV der FFH-Richtlinie gelisteten und damit nach Bundesnaturschutzgesetz streng geschützten Tier- und Pflanzenarten darstellen können, wurde im Zuge des BP-Verfahrens Nr. 4445b eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Demnach besteht für Fledermausarten sowie geschützte europäische Vogelarten eine Betroffenheit durch die Planungen. Während die Fledermäuse nur in ihrem Jagdhabitat eingeschränkt werden, sind die Vögel durch Lebensraumentzug, Meidung von Lebensräumen aufgrund von Kulisseneffekten und einer Zunahme an Störungen betroffen. Vor allem der nutzbare Lebensraum der bodenbrütenden Arten (Feldlerche, Kiebitz, Wachtelkönig, Wiesenschafstelze) wird derartig eingeschränkt und verändert, dass eine Beibehaltung ihres dortigen Brutraums nicht mehr hinreichend gesichert ist und von dessen vollständigem Verlust ausgegangen werden muss.
Als konfliktvermeidende Maßnahmen setzt die saP die Durchführung einer Umweltbaubegleitung, die Durchführung der Fällungsarbeiten von Gehölzbeständen außerhalb der Wochenstubenzeit von Fledermäusen (also nicht vom 01. März bis zum 30. September) bzw. von bodenbrütenden Vogelarten (also nicht vom 01. März bis 15. September) sowie die Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden fest. Für die Bodenbrüter wären eigentlich CEF-Maßnahmen erforderlich, doch konnten keine ausreichenden Flächen im räumlichen Zusammenhang zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität gefunden werden (vgl. saP 4445b: 56). Um den Erhaltungszustand der Population nicht zu verschlechtern und Ausnahmetatbestände nach §45 Abs.7 Satz 1 u. 2 BNatSchG zu erfüllen, wurden als FCS-Maßnahmen die Anlage von Blühstreifen/Ackerbrache und die Anlage von Mulden und Veränderungsbereichen in der Feldflur festgesetzt. Die genannten erforderlichen Ersatzmaßnahmen werden im Rahmen des B-Plan-Verfahrens Nr. 4445b gelöst.
Immissionsschutz
Das für die Bauleitplanung maßgebliche Gebot der Konfliktbewältigung wird im Hinblick auf den Immissionsschutz durch den im §50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) formulierten Trennungsgrundsatz konkretisiert. Danach sind Baugebiete mit Wohnnutzung oder anderen schutzbedürftigen Nutzungen einerseits und emittierende Nutzungen andererseits räumlich zu trennen. In der Praxis des Lärmschutzes, besonders bei Planungen im Bestand, lässt sich dieser Grundsatz jedoch selten idealtypisch umsetzen, so dass Abweichungen von den Orientierungswerten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) vorkommen können. Welche Orientierungswerte einschlägig sind, ergibt sich aus der jeweiligen der in der Umgebung vorhandenen Nutzungsstruktur.
Aus dem schalltechnischem Gutachten zum BP Nr. 4445b ergibt sich, dass für beide Teilflächen des FNP-Änderungsbereiches nachteilige Auswirkungen durch Lärmbelastungen (insbe-
sondere Verkehrslärm) zu erwarten sind (vgl. I.3.1 Abschnitt „Vorbelastungen“). Durch die geplante Freisportanlage entsteht eine zusätzliche Lärmquelle (Freizeitlärmimmission). Die Planungen im Tiefen Feld führen wiederum zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit im Gebiet. Die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse wird durch die verbindliche Festlegung aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen auf Ebene der B-Pläne im Tiefen Feld gesichert: Entlang der Südwesttangente sowie der Güterbahnstrecke werden Lärmschutzwände und entlang der Neuen Rothenburger Straße und der Südwesttangente weitgehend geschlossene Riegelbebauung festgesetzt. Zwischen diesen Gebäuden sind Lärmschutzwände herzustellen. Zusätzlich werden auf BP-Ebene passive Schallschutzmaßnahmen bei der Neuerrichtung von Gebäuden festgesetzt. Der FNP enthält in der Planlegende eine textliche Darstellung zum Immissionsschutz: „Die Immissionsschutzanforderungen zwischen Gebieten, deren Nutzungen sich gegenseitig beeinträchtigen können, sind zu untersuchen. Dies ist vor allem der Fall bei Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen einerseits und Sonderbauflächen, gewerblichen Bauflächen, Flächen für Gemeinbedarf und Grünflächen mit der Zweckbestimmung Freizeitanlagen, Sportanlagen und Festplatz sowie Verkehrsflächen andererseits.“
I.6.3. ÄUSSERUNGEN AUS DEN FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNGEN
Im Zuge des B-Planverfahrens 4445 wurden bereits die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (siehe S. 5) durchgeführt (vgl. I.2.2). Einige der Äußerungen aus diesen Beteiligungen sind dabei auch für die Änderung des FNP relevant.
Eine Bürgerin merkte im Zuge der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung an, dass durch die geplanten Maßnahmen im Tiefen Feld die dortige grüne Lunge verloren ginge. Laut Umweltamt kommt es nicht zu diesem Verlust durch die Maßnahmen im Tiefen Feld. Es verweist dabei auf das Stadtklimagutachten vom Mai 2014, in dem eine klimaökologische Detailauswertung für das Tiefe Feld durchgeführt wurde (vgl. GEO-NET Umweltconsulting GmbH 2014). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die bioklimatischen Funktionen sowie die Wirkung der „grünen Lunge“ weitgehend erhalten werden können.
Die Äußerungen der internen Dienststellen zur Standortentscheidung des Gymnasiums für das Tiefe Feld sowie die Bedarfe an Räumlichkeiten und Plätzen in der Grundschule und dem Hort wurden berücksichtigt. Sie wurden sowohl in den Rahmenplan zum B-Planverfahren 4445b als auch in die vorliegende FNP-Änderung eingearbeitet.
I.6.4. STELLUNGNAHMEN AUS DEN BETEILIGUNGEN
In seiner Stellungnahme zur Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange merkte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) an, dass der Verlust an Anbauflächen im Interesse der Aufrechterhaltung der regionalen Produktion auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen sei. Zudem müssten für existenzbedrohte Betriebe Perspektiven entwickelt werden, bspw. die Überlassung von landwirtschaftlichen Ersatzflächen. Hier sei es auch wichtig, Klarheit über tatsächliche einzelbetriebliche Auswirkungen der Planungen durch ein agrarstrukturelles Gutachten zu schaffen. Es wird an dieser Stelle auf das vorliegende „Agrarstrukturelle Gutachten ‚Tiefes Feld‘ mit Ergänzungen zum Vorhaben ‚Züricher Straße‘ bzw. Bebauungsplangebiet 4601“ von Pöllinger (2016) verwiesen, das die genannten einzelbetrieblichen Auswirkungen untersuchte. Es kam zu dem Ergebnis, dass im
Tiefen Feld mind. 15ha landwirtschaftliche Flächen verbleiben müssen, um eine Existenzgefährdung zu vermeiden. Diese Ergebnisse wurden als Grundlage für die Planungen im Tiefen Feld eingearbeitet und die vorliegende Begründung weist in Kapitel I.3.1 auf das Gutachten hin. Die Inhalte der Stellungnahme haben folglich bereits Einzug in die Planung erhalten.
Die Stellungnahme des AELF enthielt weiter den Hinweis, bei Trockenheit mit technischer Einrichtungen zu bewässern. Da dies nicht Teil der Planung ist und auf Ebene des Flächennutzungsplans eine derartige Darstellung nicht möglich ist, findet die Stellungnahme keine Übernahme in die Planung.
Zusätzlich äußert das AELF Bedenken bzgl. des Abstandes der Wohnbauflächen zu den Waldflächen, der an manchen Stellen weniger als 30m beträgt. Dadurch besteht ein erhöhtes Risiko beim Umsturz von Bäumen. Diese Stellungnahme wird auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445b eingearbeitet und die Abstände der Wohnbauflächen entsprechend angepasst.
Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Donau MDK (WSV) bezieht sich in seiner Stellungnahme auf den Diebsgraben-Düker und merkt an, dass der aktuelle Inliner des Dükers beim Neigungswechsel Falten wirft. Der Querschnitt verringert sich daher partiell, was bei der Planung zu berücksichtigen ist. Beide Themen sind keine Inhalte, die im Flächennutzungsplanes darzustellen sind. Stattdessen werden sie aber auf der Ebene der Bebauungsplanung Nr. 4445b bearbeitet.
In einem weiteren Punkt merkt das WSV an, dass der „gedichtete Natur-See“ im FNP nicht erwähnt oder gezeichnet ist. Wenn das Vorhaben weiterverfolgt werden soll, ist eine stromund schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach §31 WaStrG nötig. Der genannte See wird planerisch nicht festgesetzt, aber auch nicht verhindert, so dass eine Umsetzung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Auf B-Plan Ebene wird er daher höchstens hinweislich dargestellt. Der wirksame FNP stellt am angedachten Standort des Sees eine Grünfläche/öffentliche Parkund Grünanlage dar, was der Entwicklung eines Sees nicht entgegensteht. Die 16. FNP-Änderung beinhaltet daher diesen Bereich nicht.
Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg (WWA) hält fest, dass die Versickerung vor Ort ungünstig ist. Deshalb sollten bereits in der FNP-Änderung Flächenanteile für Versickerung / Verdunstung / Retention / Ableitung dargestellt und gesichert werden. Es wird angemerkt, dass der FNP sich für die vorgeschlagenen Darstellungen nicht eignet, weil hier lediglich die Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt wird (vgl. §5 Abs.1 und 2 BauGB). Dagegen weist der im Parallelverfahren befindliche BP Nr. 4445b bereits konkrete Retentionsflächen aus, die auf dem Entwässerungskonzept für das Tiefe Feld basieren (vgl. Ramboll 2016).
Hinweisliche Stellungnahmen wurden eingereicht vom AELF zum Thema Brand- und Ge-
fahrenschutz, von der Deutschen Telekom Technik GmbH zu Telekommunikationslinien im Planungsbereich und vom Eisenbahn-Bundesamt zum Ausbau der Güterzugstrecke Nürnberg-Fürth. Alle Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und im weiteren Planungsverfahren auf FNP- und BP-Ebene beachtet.
Von internen Dienststellen gab es Stellungnahmen und Hinweise zu den Themen Wohnungsbau, Abfall, Abwasser, Versickerung, Brand- und Gefahrenschutz, Bedarfe für Kinder
und Jugendliche sowie die Bildungseinrichtungen. Die relevanten Inhalte wurden in die vorliegende FNP-Änderung sowie bei Bedarf in die Bebauungsplanung eingearbeitet.
I.7. ZUSAMMENFASSUNG DES UMWELTBERICHTS
Auf Grundlage des Gesamtrahmenplans zu dem B-Planverfahren Nr. 4445 „Tiefes Feld“ soll der B-Plan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ herausgelöst werden, da in diesem Bereich Baurecht unabhängig von anderen Planverfahren im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ geschaffen werden soll. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist die Änderung des wirksamen FNP der Stadt Nürnberg im Parallelverfahren notwendig (16. Änderung), da die geplanten Nutzungen nicht den derzeitigen Darstellungen entsprechen.
Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 19,5 ha und ist in zwei Teilflächen aufgeteilt. In unmittelbarer Nähe zur neuen U-Bahn-Haltestelle „Kleinreuth“ (bei Schweinau) und einem neuen Quartierszentrum soll im nördlichen Teil, neben Wohngebieten, ein Standort für verschiedene Bildungseinrichtungen und dazugehörige Sportanlagen entstehen. Im Rahmen dieser Änderung werden „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie Wohnbauflächen zu Lasten von bisher dargestellten gemischten Bauflächen dargestellt. Die Inanspruchnahme von bisher geplanten Grünflächen für neue Bauflächen umfasst zusätzlich insgesamt ca. 2,31 ha Fläche. In der südlichen Teilfläche wird im Osten, angrenzend an die Bahnlinie, künftig eine Wettkampfbahn verortet und dieses Areal zu diesem Zweck in einem Umfang von ca. 2,6 ha als „Grünfläche/ Sportanlage“ dargestellt, wofür ca. 2,3 ha „Grünfläche/ öffentliche Park- und Grünanlage“ sowie ca. 0,3 ha Flächen für die Landwirtschaft dementsprechend umgewidmet werden. Ferner werden die derzeit im wirksamen FNP dargestellten Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft neu abgegrenzt. Hierfür werden Flächen für die Landwirtschaft im Westen der südlichen Teilfläche um ca. 1,6 ha zurückgenommen und im Südosten nahezu vollständig wieder dargestellt (ca. 1,5 ha).
Im Rahmen der gem. § 2 Abs. 4 BauGB erforderlichen Umweltprüfung werden alle Schutzgüter hinsichtlich der Bedeutung der Bestandssituation, sowie der zu erwartenden Auswirkungen bei Verwirklichung der Planung untersucht. Grundlage hierfür stellt der Entwurf der 16. FNP- Änderung dar. Maßgeblich für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist der Vergleich der bisher geplanten Darstellungen im wirksamen FNP gegenüber der neu geplanten Nutzung, bei den jeweiligen Schutzgütern wurde aber auch ergänzend auf die Auswirkungen bei Umsetzung der FNP-Darstellungen eingegangen.
Auswirkungen auf Natur und Landschaft bestehen im Wesentlichen durch die zusätzliche Inanspruchnahme von ca. 2,31 ha Fläche bisher dargestellter Grünflächen im FNP durch neue Wohnbauflächen und der damit in der Folge einhergehenden zusätzlichen Versiegelung und Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser.
Für das Schutzgut Pflanzen erfolgen durch die FNP-Änderung insgesamt keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen, da zum einen hauptsächlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen mit entsprechend geringer Eingriffsempfindlichkeit überplant werden und zum anderen weder vegetationskundlich wertvolle Lebensräume noch größere bzw. ältere Gehölzbestände betroffen sind.
Im Hinblick auf das Schutzgut Tiere sind im Wesentlichen Nahrungs- und Bruthabitate von bodenbrütenden Vogelarten betroffen. Die Eingriffe stellen bei der Umsetzung eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Fauna und die biologische Vielfalt im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ dar, da für die bodenbrütenden Vogelarten keine eingriffsnahen Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen. Die Beeinträchtigungen wären aber in quantitativ und qualitativ ähnlichem Maße auch ohne Änderung der FNP-Darstellung gegeben, so dass die vorliegende Planung der FNP-Änderung für sich betrachtet keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach sich zieht. Gleiches gilt auf FNP-Ebene für das Schutzgut Biologische Vielfalt.
Tabelle 2: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen der 16. FNP-Änderung auf die Schutzgüter
| Umweltbelang / Schutzgut | Bewertung der Auswirkungen | ||
|---|---|---|---|
| Fläche | erheblich nachteilig | ||
| Boden | erheblich nachteilig | ||
| Wasser | erheblich nachteilig | ||
| Pflanzen | nicht erheblich | ||
| Tiere | nicht erheblich | ||
| Biologische Vielfalt | nicht erheblich | ||
| Landschaft | nicht erheblich | ||
| Menschliche Gesundheit | |||
| Erholung | erheblich nachteilig | ||
| Lärm | erheblich nachteilig | ||
| Erschütterungen, Sekundärluftschall | nicht erheblich1 | ||
| Störfallvorsorge | nicht betroffen | ||
| Luft | nicht erheblich | ||
| Klima | nicht erheblich | ||
| Abfall | nicht erheblich | ||
| Kultur- und Sachgüter | nicht erheblich |
Für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sind Auswirkungen durch Verkehrslärmimmissionen zu erwarten, die jedoch auch ohne FNP-Änderung bereits zu Immissionskonflikten führen. Allerdings erfolgt durch die Änderung der Bauflächenkategorie von gemischter Baufläche zu Wohnbaufläche eine Erhöhung der Schutzwürdigkeit und durch die neuen, zusätzlichen Bauflächen ein Heranrücken an die Emissionsquellen. Aktive (Schallschutzbebauung) und passive Schallschutzmaßnahmen werden auf Ebene des B-Planes festgelegt. Zusätzlich werden durch die geplante Sportanlage negative Auswirkungen auf die Erholungseignung der umgebenden Parkflächen durch Freizeitlärm hervorgerufen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut durch die FNP-Änderung sind aus diesen Gründen als erheblich nachteilig einzustufen.
1 bei entsprechender Sicherung der zu berücksichtigenden Abstände bzw. Schutzmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan)
In Bezug auf die Erholungsfunktion des Gebietes kommt es mit der FNP-Änderung durch die Reduktion von „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ in einem Umfang von insgesamt ca. 4,5 ha ebenfalls zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch – Erholung.
Auf das Schutzgut Landschaft ist dagegen keine erhebliche Auswirkung zu erwarten, da bereits eine wesentliche Überprägung des Änderungsbereichs durch den wirksamen FNP hervorgerufen wird.
Die Schutzgüter Luft und Klima werden insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt, da das Gebiet weiterhin über einen funktionierenden Luftaustausch verfügen wird und die zusätzlichen Auswirkungen – insbesondere zu den bestehenden Darstellungen im FNP und deren Folgen bei der Umsetzung – begrenzt sind bzw. durch Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen (auf B-Plan- und/oder Genehmigungsebene) vermindert werden können. Auf B-Plan- Ebene sollte hierzu jedoch noch eine genauere Untersuchung hinsichtlich der Auswirkung der geplanten Bebauung auf das Lokalklima erfolgen.
Im Zuge der Umsetzung der Planung entstehen keine besonderen Arten oder Mengen von Abfall. Entstehende Abwässer können über den Schmutzwasserkanal der städtischen Kläranlage zugeleitet werden.
Kultur- und Sachgüter sind durch die Planung nicht negativ betroffen. Es treten daher keine erheblichen nachteiligen Folgen auf dieses Schutzgut auf.
Bei einer Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) könnten im Rahmen der bisherigen Darstellung des FNP hieraus entwickelte Bebauungspläne aufgestellt werden. Bei deren Umsetzung würde es ebenfalls zu teils erheblichen nachteiligen Auswirkungen für einige Schutzgüter kommen. Lediglich der gänzliche Verzicht auf die Durchführung der Planung (auch der bisherigen FNP-Darstellungen) würde dazu führen, dass es im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, sowie Tiere zu keinen Eingriffen und dem Fortbestand der aktuell günstigen Situation kommen würde. Nur bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung käme es auch nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Kumulative Auswirkungen mit einer Reihe an zeitlich parallellaufenden und sich z.T. räumlich überschneidenden Planungen im Gesamtareal „Tiefes Feld“, wie z.B. das Planfeststellungsverfahren zur Neuen Rothenburger Straße, sind nicht zu erwarten. Besondere kumulative Effekte sind auf die Schwere der Beeinträchtigungen durch die vorliegende FNP-Änderung bezogen nicht zu besorgen. In allen Einzelverfahren außerhalb der FNP-Änderung sind bzw. waren auf Basis der entsprechenden rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Vorhabens die Umweltauswirkungen zu erheben, zu beschreiben und zu bewerten. Es sind bzw. waren jeweils konfliktmindernde Maßnahmen vorzusehen; für alle unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild sowie in Lebensräume geschützter Tierarten sind bzw. waren Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen (teilweise auch in Kombination auf gemeinsamen, überwiegend externen Flächen).
Während auf FNP-Ebene keine konfliktmindernden Maßnahmen erforderlich bzw. möglich sind, sind im weiteren Planungsprozess im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die eine effektive Verringerung der Eingriffe darstellen. Diese sind auf Ebene des B-Plans entsprechend vorzusehen und nach Möglichkeit festzusetzen.
Die notwendige Eingriffsbilanzierung wird ebenfalls auf Ebene des B-Plans anhand eines Vergleichs der Planungssituation mit der Ausgangssituation durchgeführt. Teilweise kann durch eine naturnahe Gestaltung des Landschaftsparks eine gewisse Aufwertung des Ist-Zustandes erfolgen, die Vergrößerung der Bauflächen und die Nutzungsintensivierung im Bereich der geplanten Sportanlage dürften aber ein Kompensationsdefizit nach sich ziehen. Dieses kann ggf. auf Flächen im städtischen Ökokonto ausgeglichen werden. Diese Flächen wären auf B- Planebene noch genau zu benennen und dem Vorhaben zuzuordnen.
Der artenschutzrechtlich erforderliche Ausgleich ist ebenfalls auf B-Planebene zu ermitteln. Es liegen bereits Vorschläge zu Vermeidungs- und vorlaufenden Ersatzmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), vor. Da die Umsetzung von Ersatzmaßnahmen im räumlich funktionalen Zusammenhang nicht möglich ist, werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände einschlägig und FCS-Maßnahmen erforderlich. Durch die FNP-Änderung ergeben sich aber keine quantitativ zusätzlichen oder qualitativ anderen Auswirkungen auf geschützte Arten als bislang berücksichtigt.
Die natur- und artenschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen eines auf B-Planebene noch zu erstellenden Monitoringkonzeptes zu überwachen.
Aufgrund der Entfernung des Änderungsbereiches zum Europäischen Vogelschutzgebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“ und zum FFH-Gebiet DE 6432-301 „Sandheiden im mittelfränkischen Becken“ und fehlender funktionaler Beziehungen sind keine Auswirkungen auf die Erhaltungsziele dieser Gebiete des Netzes NATURA 2000 durch die vorliegende FNP- Änderung zu erwarten. Es erfolgte sowohl eine Prüfung von Standortalternativen für den Bildungsstandort (hierzu wird auf Kap. I.4.5 der FNP-Begründung verwiesen), als auch von Planungsvarianten innerhalb des Änderungsbereiches. Hier wurde durch die optimierte Lage der Sportanlage im Osten an der Bahnlinie eine für einige Umwelt-, aber auch andere funktionale Belange günstigere Lösung gefunden.
Nürnberg, den 20.10.2020 Stadtplanungsamt
gez. Dengler Leiter Stadtplanungsamt
II. UMWELTBERICHT (Stand 16.10.2020)
Als gesonderter Textteil. Zusammenfassung siehe Kapitel I.7.
III. QUELLENANGABEN
GEO-NET Umweltconsulting GmbH (2014): Stadtklimagutachten - Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg. Mai 2014.
GEWOS Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH (2015): Gutachten zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg. Analyse und Handlungsempfehlungen.
Grosser-Seeger & Partner (2019): Umweltprüfung in der Bauleitplanung. Bebauungsplan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“. Umweltbericht. 05.02.2019
Grosser-Seeger & Partner (2020): Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP). Bebauungsplan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“. 20.08.2020
OBERMEYER Planen + Beraten GmbH (2019): Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan „Tiefes Feld“ Nürnberg. 17.12.2019
Pöllinger, Thomas (2016): Agrarstrukturelles Gutachten „Tiefes Feld“ mit Ergänzungen zum Vorhaben „Züricher Straße“ bzw. Bebauungsplangebiet 4601.
Ramboll Studio Dreiseitl (2016): Nürnberg – Tiefes Feld Quartiersentwicklungsplan. Entwässerungskonzept als Bestandteil der Freiflächengestaltungsplanung.
Stadt Nürnberg, Amt für Allgemeinbildende Schulen (SchA) (2015): Schulraumraumentwicklungsplanung für Nürnberg 2015. 15.06.2015
Stadt Nürnberg, Stadtentwässerung und Umweltanalytik (SUN) (2014): Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445, Tiefes Feld. 26.03.2014
Stadt Nürnberg, Referat für Umwelt und Gesundheit, Umweltamt (2014): Masterplan Freiraum. November 2014.
Umweltatlas Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU): https://www.umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/lfu_natur_ftz/index.html
Umweltprüfung in der Bauleitplanung
16. Änderung Flächennutzungsplan
Stadt Nürnberg
„Bereich Tiefes Feld - Schule“
Umweltbericht
Stand: 16.10.2020
Luftbild Nürnberg © Hajo Dietz
Großweidenmühlstr. 28 a-b 90419 Nürnberg Tel. 0911-310427-10 Fax 0911-310427-61 www.grosser-seeger.de
Auftraggeber: Stadt Nürnberg Stadtplanungsamt Lorenzer Straße 30 90402 Nürnberg
Auftragnehmer: Büro Grosser-Seeger & Partner Stadtplaner - Landschaftsarchitekt - Bauingenieur Großweidenmühlstraße 28 a-b 90419 Nürnberg
Telefon (09 11) 31 04 27 - 10 Telefax (09 11) 31 04 27 - 61 www.grosser-seeger.de
Bearbeitung: M. Sc. Sophia Lobinger Dipl.-Ing. Bernhard Walk
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG ............................................................................................................................ 5 1.1 ZIELE DES BAULEITPLANS ........................................................................................................ 6 1.2 PLANGRUNDLAGEN ................................................................................................................. 7
2 BESTANDSAUFNAHME DES DERZEITIGEN UMWELTZUSTANDS (BASISSZENARIO)
SOWIE BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN / PROGNOSE BEI DURCHFÜHRUNG
DER PLANUNG ................................................................................................................................ 9 2.1 FLÄCHE .................................................................................................................................. 9 2.1.1 Ausgangssituation ....................................................................................................... 9 2.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose ........................................................................... 9 2.2 BODEN ................................................................................................................................. 10 2.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ....................................................... 10 2.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 11 2.3 WASSER .............................................................................................................................. 11 2.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ....................................................... 11 2.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 13 2.4 PFLANZEN, TIERE, BIOLOGISCHE VIELFALT ............................................................................ 15 2.4.1 Pflanzen ..................................................................................................................... 15 2.4.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 15 2.4.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 16 2.4.2 Tiere ........................................................................................................................... 16 2.4.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 16 2.4.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 19 2.4.3 Biologische Vielfalt ..................................................................................................... 19 2.5 LANDSCHAFT ........................................................................................................................ 20 2.5.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ....................................................... 20 2.5.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 21 2.6 MENSCHLICHE GESUNDHEIT .................................................................................................. 21 2.6.1 Erholung..................................................................................................................... 22 2.6.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 22 2.6.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 22 2.6.2 Lärm ........................................................................................................................... 23 2.6.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 23 2.6.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 25 2.6.3 Erschütterungen und Sekundärluftschall ................................................................... 31 2.6.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................................. 31 2.6.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose .................................................................................. 31 2.6.4 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ...................... 32 2.7 LUFT .................................................................................................................................... 33 2.7.1 Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation ............................ 33 2.7.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 34 2.8 KLIMA ................................................................................................................................... 34 2.8.1 Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation ................................... 34 2.8.2 Umweltauswirkungen und Prognose ......................................................................... 35 2.9 ABFALL UND ABWÄSSER ........................................................................................................ 37 2.10 KULTUR- UND SACHGÜTER................................................................................................ 38 2.10.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation ................................................... 38 2.10.2 Umweltauswirkungen und Prognose ..................................................................... 38 2.11 WECHSELWIRKUNGEN ...................................................................................................... 38
3 PROGNOSE BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG (NULLVARIANTE) .............. 38
4 KUMULATIVE AUSWIRKUNGEN ZUSAMMEN MIT ANDEREN PLANUNGEN ................. 39
5 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH
NACHTEILIGER UMWELTAUSWIRKUNGEN .............................................................................. 40 5.1 AUSGLEICH (NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFSREGELUNG) ............................................. 41 5.2 EUROPÄISCHER UND NATIONALER ARTENSCHUTZ ................................................................... 41
6 GEBIETE VON GEMEINSCHAFTLICHER BEDEUTUNG (FAUNA-FLORA-HABITAT) UND
EUROPÄISCHE VOGELSCHUTZGEBIETE IM SINNE DES
BUNDESNATURSCHUTZGESETZES ........................................................................................... 43
7 GEPRÜFTE ALTERNATIVEN ............................................................................................... 43
8 METHODIK / HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN UND KENNTNISLÜCKEN ................. 44
9 MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG (MONITORING) ...................................................... 46
10 ZUSAMMENFASSUNG ......................................................................................................... 47
11 ANHANG ................................................................................................................................ 51
1 Einleitung
Die Stadt Nürnberg plant im Westen der Stadt zwischen den Stadtteilen Großreuth bei Schweinau (im Osten), Kleinreuth bei Schweinau (im Norden) und Gebersdorf (im Südwesten) auf dem Gelände „Tiefes Feld“ die Entwicklung eines neuen Stadtquartiers mit verschiedenen Bildungseinrichtungen sowie Wohnbebauung mitsamt der erforderlichen übergeordneten Erschließung (Neue Rothenburger Straße, Verlängerung der U-Bahnlinie 3 inkl. U-Bahnhof „Kleinreuth bei Schweinau“). Bereits im Jahr 1999 fasste der Stadtplanungsausschuss (AfS) den Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens (B-Plan) Nr. 4445 „Tiefes Feld“ für das Gebiet südlich der Rothenburger Straße zwischen Ringbahn im Osten und der Südwesttangente im Westen. Mit dem Ziel einer frühzeitigen Baurechtsschaffung für Teilbereiche des Gesamtplanungsgebietes werden die Teilbebauungspläne Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ und Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ herausgelöst und in jeweils eigenständigen B- Planverfahren bis zur Rechtsverbindlichkeit weitergeführt. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist für die Aufstellung des B- Plans Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan (FNP) der Stadt Nürnberg im Parallelverfahren notwendig (16. Änderung), da die geplanten Nutzungen nicht den derzeitigen Darstellungen entsprechen. Der Änderungsbereich1 umfasst eine Fläche von ca. 19,5 ha. Er besteht aus zwei räumlich voneinander getrennten Teilflächen. Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes (UB) für die 16. Änderung des FNP wurde im Auftrag der Stadt Nürnberg vom Büro Grosser-Seeger & Partner, Nürnberg, erstellt und vom Umweltamt der Stadt Nürnberg (UwA) fachlich geprüft. Für die Belange des Umweltschutzes ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, um die sachgerechte Behandlung der Umweltbelange zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Umweltprüfung werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, auf die Fläche, die Landschaft, die biologische Vielfalt, sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht – als gesonderter Teil der Begründung (§ 2a BauGB) – ist als Ergebnis der Umweltprüfung in der Abwägung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu berücksichtigen. Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes berücksichtigt bei der Bestandsbewertung die Situation vor Ort und gleichzeitig die Darstellungen des seit dem Jahr 2006 wirksamen FNP. Maßgeblich für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist der Vergleich der bisherigen Darstellung des FNP zu den geplanten neuen Darstellungen. Der vorliegende Umweltbericht bezieht sich auf den Entwurf der 16. Änderung des FNP (Stand Oktober 2020), der seitens des Stadtplanungsamtes (Stpl) der Stadt Nürnberg vorliegt.
1 Im Folgenden bezieht sich der Begriff „Änderungsbereich“ auf die beiden Teilflächen, in deren Umgriff die Änderung des FNP vorgesehen ist. Der Begriff Planungsgebiet „Tiefes Feld“ bezieht sich auf das Gesamtplanungsgebiet gemäß Rahmenplanung zum B-Planverfahren Nr. 4445. Der Begriff „Untersuchungsbereich“ wird in Bezug auf gutachterliche Untersuchungen, die im Rahmen der Bauleitplanverfahren erstellt wurden, verwendet.
1.1 Ziele des Bauleitplans
Ziel der Planung ist neben der Quartiersentwicklung im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ insbesondere die Entwicklung verschiedener Bildungseinrichtungen mitsamt zugehöriger Funktionsflächen im Verbund. Insbesondere für diese Gemeinbedarfseinrichtungen gab es bisher keine expliziten Darstellungen im FNP. Diese „Bildungslandschaft“ setzt sich zusammen aus einem Gymnasium, einer Grundschule mit Hort und Kindertagesstätte sowie allen notwendigen Sport- und Freiflächen. Im Raumprogramm des Gymnasiums ist zudem eine 400 m-Wettkampfbahn vorgesehen, die im Osten des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ angrenzend an die Bahnlinie verortet werden soll. Die Anlage soll auch der Nutzung durch Schulen und Sportvereine in der Umgebung dienen. Westlich und östlich des Schulstandortes sieht der B-Plan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ die Entwicklung von Wohngebieten, nördlich davon auch gemischte bzw. gewerbliche Nutzungen, vor. Durch die Erweiterung der U-Bahn-Linie 3 in Richtung Südwesten und den Bau der Neuen Rothenburger Straße wird das Gebiet zukünftig erschlossen. Parallel zur Bahnlinie im Osten verläuft zudem die Uffenheimer Straße. Aufgrund des geplanten viergleisigen Ausbaus der Güterzugstrecke bedarf es voraussichtlich einer Verlegung der Uffenheimer Straße. Auf Ebene des B-Plan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ wird dementsprechend eine Erschließung parallel zur bestehenden Wegefläche vorgesehen, über welche die Wettkampfbahn an das Verkehrsnetz angebunden werden kann. Im südlichen Anschluss an das Baugebiet südlich der Neuen Rothenburger Straße soll der Landschaftspark „Tiefes Feld“ entwickelt werden, der als Ziel den Lückenschluss der örtlichen Freiräume (z.B. zum Westpark) hat. Innerhalb des Landschaftsparks sollen Mehrfachnutzungen (Erholung, Retention, Naturschutz) möglich sein. Der Park soll angrenzend an die Siedlung als offene Grünfläche gestaltet werden. Durch das Anlegen von Gehölzinseln ist eine Erhöhung der Strukturvielfalt geplant. Zudem sollen Wasserflächen zur Gestaltung, mit integriert werden; dazu wurde seitens der Stadt Nürnberg im Rahmen des Stadtentwicklungskonzeptes „koopstadt“ eine „Vision Wasser Tiefes Feld“ entwickelt. Hierbei wurden mehrere Varianten der Wasserflächengestaltung auf ihre Machbarkeit geprüft (Stand: 2010). Im Rahmenplan zum Gesamt-B-Planverfahren Nr. 4445 wurde eine mögliche Ausbildung des Natursees entwickelt.2 Die Machbarkeit und tatsächliche Ausgestaltung werden noch geprüft und sind räumlich nicht Bestandteil der vorliegenden FNP- Änderung. Im derzeit wirksamen FNP werden im Anschluss an die Neue Rothenburger Straße als überörtliche Hauptverkehrsstraße nach Süden gemischte Bauflächen und dann weiterführend Wohnbauflächen dargestellt. Durch die angrenzenden „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ führt eine übergeordnete Freiraum-verbindung, die den Stadtteil Gebersdorf über den Main-Donau-Kanal, die Südwesttangente und das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ mit dem Westpark verbinden soll. Südlich der Grünflächen sind Flächen für die Landwirtschaft in einem Umfang von ca. 15 ha dargestellt. Aufgrund der Situierung der künftigen Art der Nutzungen innerhalb des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ ist der B-Plan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ als nicht mehr aus dem FNP entwickelt anzusehen. Es ist daher gem. § 8 Abs. 3 BauGB die Änderung des FNP notwendig, welche die Konkretisierungen der Planung auf B-Plan-Ebene berücksichtigt. Der Änderungsbereich mit einer Gesamtgröße von ca. 19,5 ha ist auf zwei räumlich voneinander getrennte Teilbereiche aufgeteilt.
2 Rahmenplan, Stand: 11.04.2017
Tabelle 1: Flächenbilanz gemäß Begründung zur 16. FNP-Änderung
| Art der Darstellung | Bisherige FNP-Darstellung | Künftige FNP-Darstellung | Änderung | ||
|---|---|---|---|---|---|
| ca. Größe | Anteil | ca. Größe | Anteil | ca. Saldo | |
| Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungs- einrichtung | 0,00 ha | 0,0% | 4,39 ha | 22,5% | + 4,39 ha |
| Flächen für Landwirtschaft | 1,90 ha | 9,7% | 1,50 ha | 7,7% | - 0,40 ha |
| Gemischte Bauflächen | 5,66 ha | 29,0% | 0,00 ha | 0,0% | - 5,66 ha |
| Grünflächen/ öffentliche Park- und Grünanlagen | 6,89 ha | 35,3% | 2,38 ha | 12,2% | - 4,51 ha |
| Grünflächen/ Sportanlage | 0,00 ha | 0,0% | 2,60 ha | 13,3% | + 2,60 ha |
| Wohnbauflächen | 5,08 ha | 26,0% | 8,66 ha | 44,3% | + 3,58 ha |
Durch die geplante Änderung werden die Flächen innerhalb der nördlichen Teilfläche (ca. 13,0 ha) des Änderungsbereiches in „Flächen für Gemeinbedarf/Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie zu Wohnbauflächen umgewidmet (teilweise bleibt die bereits bestehende Darstellung von Wohnbauflächen auch erhalten). Gemischte Bauflächen innerhalb dieses Teilbereiches entfallen im Umfang von ca. 5,7 ha zugunsten der Wohnbauflächen und „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“. Die Inanspruchnahme von bisher dargestellten „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ für neue Bauflächen umfasst insgesamt ca. 2,31 ha. In der südlichen Teilfläche (ca. 6,5 ha) des Änderungsbereiches wird im Osten, angrenzend an die Bahnlinie, künftig die Wettkampfbahn verortet und dieses Areal zu diesem Zweck in einem Umfang von ca. 2,6 ha als „Grünfläche/ Sportanlage“ dargestellt, wofür ca. 2,3 ha „Grünfläche/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ sowie ca. 0,3 ha Flächen für die Landwirtschaft dementsprechend umgewidmet werden. Um in Hinblick auf den Lärmschutz einen ausreichenden Abstand einzuhalten, rückt die Wettkampfbahn von den geplanten Wohnbauflächen ab. Die zwischen den Teilflächen des Änderungsbereiches dargestellten Grünflächen und die übergeordnete Freiraumverbindung bleiben erhalten und sind dementsprechend aus dem Änderungsbereich herausgenommen. Um in Hinblick auf den geplanten Landschaftspark einen möglichst zusammenhängenden Bereich zu schaffen und Restflächen zu vermeiden, werden die derzeit im wirksamen FNP dargestellten Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft neu abgegrenzt. Hierfür werden Flächen für die Landwirtschaft im Westen der südlichen Änderungsbereichs-Teilfläche um ca. 1,6 ha zurückgenommen und im Südosten nahezu vollständig wieder dargestellt (ca. 1,5 ha). Die Gesamtbilanz der örtlichen Flächen für die Landwirtschaft im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ weist zwischen alter und neuer Darstellung im FNP daher lediglich ein Minus von ca. 0,4 ha aus. Insgesamt verbleiben von den bisher im FNP dargestellten 6,89 ha „Grünflächen/Öffentliche Park- und Grünanlage“ zunächst 0,78 ha. Diese werden allerdings durch die Umwidmung von 1,6 ha Flächen für die Landwirtschaft auf 2,38 ha „Grünfläche/Öffentliche Parkund Grünanlagen“ wieder aufgestockt. 2,3 ha werden als „Grünfläche/Sportanlage“, 1,5 ha zu Flächen für die Landwirtschaft und 2,31 ha werden zu Bauflächen umgewidmet.
1.2 Plangrundlagen
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) aus dem Jahr 2013, geändert am 01.03.2018, weist Nürnberg zusammen mit Fürth/Erlangen/Schwabach als gemeinsame
Metropole im selben Verdichtungsraum aus. Im Regionalplan der Region Nürnberg ist Nürnberg noch als Oberzentrum dargestellt. Im wirksamen FNP sind im Änderungsbereich südlich der Neuen Rothenburger Straße und der U-Bahnlinie in der nördlichen Teilfläche bisher gemischte und Wohnbauflächen dargestellt sowie „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“. In der südlichen Teilfläche des Änderungsbereichs, welcher im Osten an die als Bahnanlage dargestellte Bahnlinie angrenzt (überlagert mit linearem Symbol Hauptverbundachse Biotopverbundsystem, hier: magere Trockenstandorte), sind im Nordosten ebenfalls „Grünflächen/ Öffentliche Parkund Grünanlage“ dargestellt. Im Südosten wie auch im Westen (hier bis zur Südwesttangente reichend) sind Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Zwischen den beiden Teilflächen des Änderungsbereichs ist eine übergeordnete Freiraumverbindung 1. Priorität dargestellt. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler sowie Wasserschutzgebiete und geschützte Lebensräume nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG sind im Änderungsbereich nicht vorhanden3. Faunistische Angaben nach der Artenschutzkartierung (ASK, Stand: 01.04.2020) und Erfassungen im Rahmen der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zum Planungsgebiet „Tiefes Feld“ sind verzeichnet. Biotope der Stadtbiotopkartierung liegen innerhalb des Änderungsbereiches selbst keine. Es grenzen aber unmittelbar folgende Biotope an:
- im Nordwesten: N-1235 Gehölze und magerer Altgrasbestand in Kleinreuth bei
Schweinau
- im Süd-/Osten: N-1232 Hecken an der Bahnlinie bei Großreuth bei Schweinau
Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Europäische Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) sind von der Planung nicht betroffen. Es liegen keine als bedeutsam bewerteten Lebensräume des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP) der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 1996 im Änderungsbereich vor, lediglich unmittelbar angrenzend bzw. mit geringfügiger Überschneidung (ABSP-Nr. 536 – regional bedeutsamer Lebensraum an der äußersten Nordwest-Ecke). Im Rahmen des gesamtstädtischen Freiraumkonzepts mit Aktionsplan "Kompaktes Grünes Nürnberg 2020" (Masterplan Freiraum) wurde das Entwicklungskonzept „Urbane Parklandschaft 21. Jahrhundert“ entwickelt. Mit „urbaner Parklandschaft“ soll sich ein Anspruch auf vielfältige Freiraumtypen, -qualitäten und -nutzungen verbinden. Im Bereich des südlichen Planungsgebiets „Tiefes Feld“ soll daher ein solcher Park als Bestandteil des sog. „Grünen Westbands“ (vom Westpark bis zum Bereich „Tiefes Feld“) und des sog. „Grünen Weges“ (bis zum Hainberg) als Impulsgeber für die dortige großräumige Standortentwicklung entstehen.
3 Im wirksamen FNP sind an der nordwestlichen Grenze der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches Flächen nach Art. 13d BayNatSchG a.F. (entspricht § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG n.F.) mit einer Größe < 3.000 m² gekennzeichnet. Die gekennzeichneten Bereiche weisen diesen Schutzstatus heute aufgrund von Sukzession nicht mehr auf, daher wird künftig innerhalb des FNP-Änderungsbereichs keine Kennzeichnung mehr erfolgen (betrifft das östliche der ursprünglichen vier dargestellten Symbole). Laut Stadtbiotopkartierung von 1987 handelte es sich um das Biotop-Nr. N-0226 „Extensive Wiese an der Rothenburger Straße / Ecke Südwesttangente“ mit Vorkommen der Sand-Grasnelke.
2 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario)
sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei
Durchführung der Planung
Inwieweit bei der Aufstellung der 16. FNP-Änderung die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umweltbelange erfolgt, soweit eine Unterscheidung möglich ist und hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung sind bau- und betriebsbedingte Auswirkungen i.d.R. nicht im erforderlichen Detaillierungsgrad bekannt. Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die Umweltprüfung für das FNP-Änderungsverfahren – der zweistufigen Systematik der Bauleitplanung folgend – ausschließlich auf die geplante Änderung der FNP-Darstellungen abstellt (Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung), d.h. nicht auf die mit der Umsetzung der parallelen Aufstellung des B-Plans Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ verbundenen, konkreten Eingriffe in Natur und Umwelt. Die schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Gesamtauswirkungen auf die Umweltbelange, die durch die Realisierung der Festsetzungen des B-Plans entstehen, erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung zur Aufstellung des B-Plans Nr. 4445b (Ebene der verbindlichen Bauleitplanung).
2.1 Fläche
2.1.1 Ausgangssituation Der Änderungsbereich liegt im Westen der Stadt Nürnberg in der Gemarkung Großreuth bei Schweinau und umfasst insgesamt ca. 19,5 ha. Beim Planungsgebiet „Tiefes Feld“ handelt es sich fast ausschließlich um landwirtschaftlich genutzte Flächen südlich des alten Ortskerns von Kleinreuth bei Schweinau. Die Feldflur wird von der Südwesttangente und dem Main-Donau-Kanal im Südwesten und einer Bahnlinie im Osten begrenzt. Die Teilflächen des Änderungsbereiches werden von unbefestigten, teils bewachsenen Feldwegen durchzogen. Parallel zur Bahnlinie verläuft zudem die teilasphaltierte Uffenheimer Straße. Somit stellt sich der gesamte Änderungsbereich aktuell ohne bauliche Nutzungen dar. Zwar sind innerhalb des Änderungsbereichs infolge der intensiven ackerbaulichen Nutzung keine bzw. kaum naturbelassene Areale vorhanden, jedoch stellt er einen Ausschnitt eines bedeutenden natürlichen Lebensraums, insb. für bodenbrütende Vogelarten, dar (s. Kap. 2.4.2).
2.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Die städtebauliche Entwicklung soll nach § 1 Abs. 5 BauGB vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Dabei sollen nach § 1a Abs. 2 BauGB die Möglichkeiten der Wiedernutzung von Brachflächen, Nachverdichtungen und andere Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt werden. Die Umnutzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wald oder zu Wohnzwecken genutzten Flächen soll nur im notwendigen Umfang erfolgen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden. Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung sollen dabei zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. Durch die FNP-Änderung wird überwiegend eine Nutzungsänderung von bereits dargestellten gemischten Bauflächen und Wohnbauflächen in „Flächen für Gemeinbedarf/
Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie Wohnbauflächen vorgesehen, 2,31 ha bisher als Grünflächen dargestellte Flächen werden aber neu als Bauflächen dargestellt und somit künftig zusätzlich in Anspruch genommen. 0,31 ha bisher als Flächen für die Landwirtschaft dargestellte Bereiche werden zukünftig als „Grünfläche/ Sportanlage“, ca. 1,6 ha zukünftig als „Grünfläche/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ in Anspruch genommen. Die betroffenen Flächen werden derzeit auch überwiegend landwirtschaftlich genutzt, was in dieser Form künftig nicht mehr möglich sein wird und somit zum Entfall landwirtschaftlicher Nutzfläche führt. Dem insgesamt wegfallenden Umfang von 1,9 ha Landwirtschaftsfläche steht jedoch auf FNP-Ebene im Südosten die geplante Umwidmung eines ca. 1,5 ha bislang als Grünfläche dargestellten Areals zu Fläche für die Landwirtschaft gegenüber. Eine Innenentwicklung wird in Nürnberg bereits aktiv verfolgt (z.B. Konversion ehemaliger Bahn- und Gewerbeflächen). Der aktuell hohen Nachfrage nach Wohnflächen kann aber allein durch diese Maßnahmen nicht begegnet werden, so dass auch die Entwicklung der im FNP dargestellten, noch nicht baureifen Flächen verfolgt wird. Dies geht aus dem „Gutachten zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg“ (GEWOS, September 2015) hervor, welches am 29.10.2015 dem Stadtplanungsausschuss vorgestellt wurde. Demnach zeigt sich in der Gegenüberstellung von Potenzialflächen und der prognostizierten Nachfrage, dass die vorhandenen Potenziale für Wohnbauflächen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Die auch gem. § 1a Abs. 2 BauGB geforderte Begründung bei Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen wurde dabei jedoch nicht gesondert betrachtet (es wird hierzu auch auf die Begründung zur 16. FNP-Änderung verwiesen).
Die über die derzeitigen FNP-Darstellungen hinausgehende Inanspruchnahme von
dargestellten Grünflächen für neue Bauflächen im Umfang von ca. 2,3 ha sowie die
Inanspruchnahme von Flächen für die Landwirtschaft für Grünflächen im Umfang
von ca. 1,9 ha hat erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche,
auch wenn der Anteil der Flächen für die Landwirtschaft im Planungsgebiet ins-
gesamt in etwa gleich bleibt.
2.2 Boden
2.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Entsprechend der vom Bayerischen Geologischen Landesamt 1977 herausgegebenen Geologischen Karte Nürnberg-Fürth-Erlangen und Umgebung (Maßstab 1 : 50.000) ist der Untergrund im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ größtenteils aus Blasensandstein (Mächtigkeit 10 -20 m) mit Semionotensandstein aus dem Mittleren Keuper aufgebaut. Häufig sind in wechselnder Mächtigkeit Lettenlagen und -linsen zwischengeschaltet, so dass sich eine Wechselfolge zwischen sandigen und tonigen Schichten ergibt. Im Südwesten des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ liegt ein Teil der pleistozänen Hauptterrasse der Rednitz, allerdings in einem Bereich der durch den Bau von Kanal und Südwesttangente beeinflusst wurde. Randlich treten im Südwesten entlang früherer Gräben auch alluviale Talböden auf. Die Böden im Untersuchungsbereich werden aus lehmig-sandigen und schluffig-lehmigen Deckschichten aufgebaut, die vorwiegend durch das Ausgangsgestein bestimmt sind und aus denen vielfach Braunerden entstanden sind. Unter Einwirkung von Staunässe konnten bzw. können sich hier auch schwach pseudovergleyte Braunerden, Parabraunerden oder Pseudogleye, sowie entsprechende Übergangsformen entwickeln. Dies konnte bei einer Bodenuntersuchung im Februar 2014 bestätigt werden (Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg / SUN, 26.03.2014). Der Oberboden besteht meist aus einer bis zu 80 cm mächtigen, humosen,
schluffig- bis feinsandigen Bodenschicht. Der mineralische Unterboden ist durch feinsandigen Ton und schluffig-tonigem Feinsand, sowie teilweise aus schluffigem Fein- bis Grobsand mit wechselndem Tongehalt und lokalen, bis 1,5 m mächtigen Tonhorizonten charakterisiert. Darunter folgen Verwitterungshorizonte des anstehenden Blasensandsteins bzw. zähplastischer Ton und Tonmergelstein. Laut ABSP der Stadt Nürnberg weist ein größerer, zentraler Bereich der Flächen im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ eine mittlere bis hohe Ertrags- und Filterfunktion auf. In den Randbereichen ist diese nur mittel bis gering ausgeprägt, ganz im Südwesten sind wechselfeuchte Böden vorhanden (ABSP Stadt Nürnberg, Karte R2 Ökologische Bodenfunktionen, 1996). Schädliche Bodenveränderungen, Altlasten und -ablagerungen sind nicht bekannt (Altlastenkataster des Umweltamtes der Stadt Nürnberg) und es wurden im Rahmen der Bodenuntersuchungen auch keine organoleptischen Auffälligkeiten gefunden. In Teilbereichen des Planungsgebiets ist aber von künstlichen Auffüllungen oder Bodenveränderungen auszugehen.
2.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die geplante Nutzungsänderung von gemischten Bauflächen bzw. Wohnbauflächen in „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ bzw. Wohnbauflächen wird sich der zukünftige Versiegelungsgrad kaum bzw. nur geringfügig verändern und weiter bei ca. 40% bis 60% liegen. Durch die gegenüber der wirksamen Darstellung des FNP neu in Anspruch genommenen ca. 2,3 ha Grünflächen kommt es jedoch in der Folge zu zusätzlichen, flächigen Bodenversiegelungen. Auch die neue Zweckbestimmung „Sportanlage“ zieht in der Folge eine andere Nutzung nach sich, als eine weitläufige, überwiegend unversiegelte Grün-/Parkanlage. Neben der Anlage von Hartplätzen, der 400 m-Kampfbahn oder kleineren Nebengebäuden ist zu erwarten, dass der Boden im Bereich der Sportflächen drainiert und vollständig verändert wird. Die versiegelten Flächen verlieren ihre natürliche Bodenfunktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund ihrer Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften (insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers). Im Bereich der Sportanlagen werden die Funktionen stark beeinträchtigt. Davon betroffen sind überwiegend Böden mit mittlerer bis hoher Ertragsund Filterfunktion sowie kleinräumig auch wechselfeuchte bis mäßig feuchte Böden mit vorrangiger Arten- und Biotopschutzfunktion.
Die Planung führt aufgrund des Umfangs neuer Bauflächen und der in Teilbereichen
geänderten Zweckbestimmung der Grünflächen zu erheblichen nachteiligen Beein-
trächtigungen auf das Schutzgut Boden.
2.3 Wasser
2.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Natürliche Oberflächengewässer, sowie Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete kommen im Änderungsbereich nicht vor. Knapp außerhalb der südwestlichen Begrenzung der südlichen Teilfläche des Änderungsbereiches verläuft aber noch der sog. Diebsgraben (in früheren Karten auch als Landgraben bezeichnet). Früher verlief dieser im Bereich der heutigen Südwesttangente und des Main-Donau-Kanals (MDK) und wurde im Zuge der damaligen Bauarbeiten nach Nordosten verlegt. Er verfügte auch über zwei Seitengräben, die aus dem Planungsgebiet
„Tiefes Feld“ von Nordosten kamen. Heute verläuft der Diebsgraben als offener Graben zwischen den Anschlussstellen Gebersdorf und Kleinreuth bei Schweinau am Böschungsfuß mit flachem Gefälle und dient gleichzeitig zur Entwässerung der Schnellstraße. Er wird daher auch nicht mehr als Gewässer III. Ordnung geführt, sondern ist durch SUN als Entwässerungsanlage eingestuft (Auskunft des Umweltamtes, Abt. Technischer Umweltschutz). Auf Höhe der Kreuzung Rothenburger Straße im Nordwesten wird der Diebsgraben unter MDK und Südwesttangente verrohrt bzw. als Düker geführt und verläuft verrohrt weiter bis zur Rednitz im Westen. Angaben zur Gewässergüte liegen derzeit nicht vor, da der Graben temporär trockenfällt. Es ist aber von einer Gewässerbelastung auszugehen, da der Graben Straßenwässer (und damit Tausalze), sowie den Abfluss der intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen aufnimmt.4 In Teilbereichen ist er auch vermüllt (weggeworfener Müll aus Autos von der Südwesttangente). Südwestlich des Planungsgebiets verläuft der Main-Donau-Kanal (MDK), ein Gewässer I. Ordnung, sowie Bundeswasserstraße (mit entsprechender FNP-Darstellung), welcher in Richtung Main entwässert und sich knapp 50 m vom Änderungsbereich entfernt befindet. Dieses künstlich geschaffene Gewässer wird durch die Südwesttangente vom Planungsgebiet getrennt. Das nächste natürliche Fließgewässer ist die Rednitz, welche ca. 1 km südwestlich vom Planungsgebiet nach Norden fließt. Aufgrund zahlreicher im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ und seiner Umgebung vorhandener Grundwassermessstellen (u.a. auch für U-Bahn-Bau errichtet), liegen aussagekräftige Daten zu den Grundwasserverhältnissen im Planungsgebiet vor (siehe Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, SUN, 26.03.2014). Die Grundwasserhöhengleiche beträgt im Osten des Untersuchungsbereichs ca. 305 m ü. NN und im Westen ca. 301 m ü. NN. Daraus resultiert eine vorherrschend nach Westen bis Südwesten gerichtete Grundwasserfließrichtung im Gebiet. Der Bemessungsgrundwasserflurabstand (also der mittlere höchste Grundwasserstand über mehrere Jahre) wurde im Zentrum der südlichen Ackerflächen des Untersuchungsbereichs auf lediglich 0,95 m modelliert. Richtung Norden und Nordwesten wird der Grundwasserflurabstand kontinuierlich größer. So liegt er im Bereich der Neuen Rothenburger Straße (also am nördlichen Rand des Änderungsbereiches) bereits zwischen 1,80 m bis 2,01 m. Der überwiegend geringe Grundwasser-flurabstand ist der Tieflage des Areals und der relativ kurzen Entfernung zum Vorfluter abzuleiten (vgl. auch obige Aussagen zu früheren Gewässerverläufen). Bei den Bodenuntersuchungen im Februar 2014 wurde innerhalb der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches aber auch oberflächennahes Schichtenwasser in einer geringen Tiefe von 0,30 m festgestellt.5 Es waren gerade entlang des Grabens an der Südwesttangente auch immer wieder Vernässungsflächen festzustellen. In regenreichen Perioden kommt es hier zu Staunässe und zeitweiligen Überstauungen der Ackerflächen (eigene Beobachtung). Der gesamte südwestliche Bereich entlang der Südwesttangente ist daher auch als sog. wassersensibler Bereich einzustufen. Im Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017) sind im nördlichen Planungsgebiet „Tiefes Feld“ im Bereich der dortigen Erholungsgärten („Kleingärten“) ein Gartenbrunnen als Entnahmestelle und im Süden im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen zwei aktive Beregnungsbrunnen gekennzeichnet. Diese liegen jedoch allesamt außerhalb des Änderungsbereiches der 16. FNP-Änderung.
4 Planungsgruppe Strunz, Stadtentwicklung Nürnberg am Wasser „koopstadt“ Vision Wasser „Tiefes Feld“, Erläuterungsbericht zur Machbarkeitsstudie, Dezember 2010 5 Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg / SUN, 2014
Das Kontaminationsrisiko für das Grundwasser wird im ABSP der Stadt Nürnberg meist als mittel eingestuft, im Süden im Bereich der Hauptterrasse allerdings hoch bis sehr hoch. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrunds wird infolge der vorherrschenden Bodenarten als eher schlecht eingeschätzt. Im Rahmen der Bodenuntersuchungen fand lediglich an einem Bohrpunkt nordwestlich der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches ein Versickerungsversuch statt, der einen k-Wert von 2,3 x 10-7 [m/s] ergab (Untersuchungen f zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, SUN, 26.03.2014). Der Grundwasserflurabstand dagegen wäre innerhalb großer Teile des Planungsgebietes zwar ausreichend, allerdings schränkt hier oberflächennahes Schichtenwasser die Versickerung ein. Der Grundwasserkörper kann derzeit zumindest in der Umgebung schon als gestört eingeschätzt werden, da bereits durch Bauwerke wie dem Main-Donau-Kanal und der angrenzenden Südwesttangente in den Grundwasserkörper, trotz Dammlage, eingegriffen wurde. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung ist von einer gewissen Nährstoffanreicherung im Grundwasser auszugehen und es wurden auch leicht erhöhte Pestizidbelastungen festgestellt. Für beide Parameter wurden aber in den letzten Jahren zurückgehende Belastungen im weiteren Umfeld festgestellt (Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg, 2017).
2.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose Analog zum Schutzgut Boden ist das Schutzgut Wasser in der Folge durch die Zunahme von Überbauung und Versiegelung nachteilig betroffen. Aufgrund der schlechten Versickerungseigenschaften der Böden kann anfallendes Oberflächenwasser zu einem großen Teil nicht ortsnah versickert werden. Auf FNP-Ebene ist die Entwässerungsplanung noch nicht final zu klären, es liegt aber das Entwässerungskonzept für das gesamte Planungsgebiet „Tiefes Feld“ (Ramboll Studio Dreiseitl GmbH, 2019) vor, das eine dezentrale Retention über einzelne Retentionsflächen im südlichen Anschluss der geplanten Baufelder und eine verzögerte Ableitung nach Westen vorsieht. Das Regenwasser soll in den Straßenräumen je nach vorhandener Breite in Rinnen oder in Mulden gesammelt und den Retentionsflächen am nördlichen Rand der öffentlichen Grünflächen in der West-Ost-Achse zugeführt werden. Das Regenwasser wird letztlich über mehrere Retentionsmulden nach Westen geleitet. Dort soll der Diebsgraben naturnah umgestaltet und der Graben zur Retentionsaue umgewandelt werden. Das anfallende Niederschlagswasser wird hier zwischengespeichert und verzögert über den Düker in die Rednitz abgeleitet. Daher dürfte sich hieraus keine Verschärfung der Hochwassersituation in der Vorflut ergeben. Ein Teil der anfallenden Oberflächenwässer wird somit zwar noch versickern (und evtl. verdunsten) können, ein Großteil wird jedoch verzögert der Rednitz zugeleitet. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung, die dadurch reduziert wird. Im Hinblick auf die Darstellung im FNP als Wohn- oder gemischte Bauflächen bzw. „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ ergeben sich hier voraussichtlich kaum Änderungen. Durch die zusätzliche Flächeninanspruchnahme durch Bauflächen gemäß der geplanten FNP-Änderung im Umfang von ca. 2,3 ha anstatt „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ und von ca. 0,3 ha „Grünflächen/ Sportanlage“ anstatt bisheriger Fläche für die Landwirtschaft wird dieser Faktor jedoch zusätzlich erhöht.
Abbildung 1: Abfluss- und Retentionsschema für das Planungsgebiet (Quelle: Ramboll Studio Dreiseitl GmbH, 2019)
Weitere Auswirkungen bestehen in möglichen Einbindungen von Bauwerken durch Unterkellerungen und Tiefgaragen in den Grundwasserkörper. Diese können jedoch erst auf Ebene des B-Planes bzw. auf Genehmigungsebene vertiefter geprüft und bewertet werden. Positiv auf das Schutzgut Wasser wirkt sich der geplante naturnahe Ausbau des Diebsgrabens entlang der Südwesttangente aus. Erste Überlegungen sind im Entwässerungskonzept (Ramboll Studio Dreiseitl GmbH, 2019) enthalten, es liegen aber bislang noch keine Detailplanungen vor.
Trotz beabsichtigter Verbesserungen im Hinblick auf den Zustand des Diebsgrabens
wird aufgrund der zusätzlichen Versiegelung, der Reduzierung der Grundwasser-
neubildungsrate und der Ableitung von Oberflächenwässern von zusätzlich als
Bauflächen in Anspruch genommenen Flächen von erheblichen nachteiligen Aus-
wirkungen auf das Schutzgut Wasser ausgegangen.
2.4 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1 Pflanzen 2.4.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Der Änderungsbereich stellt einen Teilausschnitt des überwiegend landwirtschaftlich geprägten Planungsgebietes „Tiefes Feld“ dar. Die nachfolgenden Beschreibungen beruhen auf Bestandsaufnahmen, die im Jahr 2017, am 27.04.2018 und am 06.04.2020 durchgeführt wurden. Ergänzend wird auf Ergebnisse von Begehungen durch das Umweltamt im Hinblick auf floristische Besonderheiten (23.06.2014, D. PILOTEK, Umweltamt der Stadt Nürnberg), sowie durch G. KNIPFER in 2016) im Rahmen von Erfassungen im Vorfeld der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) (BÜRO GENISTA, 12.05.2017) zurückgegriffen. Der Änderungsbereich wird hauptsächlich intensiv landwirtschaftlich als Acker genutzt. Einzelne Flurstücke werden auch extensiv bewirtschaftet, ein kleiner Teil im Osten an der Bahnlinie ist auch brach gefallen. Mit Ausnahme einer kleinflächigen Gehölzgruppe auf Flst. Nr. 297 (Gmkg. Großreuth b. Schweinau), die aus Schwarzem Holunder (Sambucus nigra) und aktuell auf den Stock gesetzten Weiden (Salix spec.) besteht, befinden sich keine Gehölzbestände innerhalb des Änderungsbereiches. Das Gebiet wird von unbefestigten, teils bewachsenen Feldwegen durchzogen. Entlang der östlichen Grenze der südlichen Teilfläche des Änderungsbereiches verläuft die asphaltierte Uffenheimer Straße. Im wirksamen FNP sind am nordwestlichen Rand der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches Flächen nach Art. 13d BayNatSchG a.F. < 3.000 m² (entspricht heute Art. 23 BayNatSchG bzw. § 30 BNatSchG) nachrichtlich übernommen. Die gekennzeichneten Bereiche wiesen diesen Schutzstatus zuletzt aufgrund von Sukzession nicht mehr auf. So wurden auch bei der zwischenzeitlich stattgefundenen Aktualisierung der Stadt- Biotopkartierung 2006/2007 keine geschützten Lebensräume im Planungsgebiet mehr erfasst. Teilweise wurde in diese Bereiche zuletzt auch bei Bauarbeiten für die Verlängerung der U-Bahnlinie 3 eingegriffen. Biotope gemäß Stadtbiotopkartierung sind im Umfeld vorhanden, liegen jedoch außerhalb des Änderungsbereiches. Das an die nordwestliche Ecke der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches angrenzende Biotop N-1235 „Gehölze und magerer Altgrasbestand in Kleinreuth bei Schweinau“ wurde im Bereich der Anschlussstelle für die Neue Rothenburger Straße im Zuge der Bauarbeiten für die U-Bahnlinie 3 im Winter 2019/2020 zerstört. In den Jahren 2018 und 2019 handelte es sich bei der landwirtschaftlichen Nutzung im Änderungsbereich vorwiegend um Getreideanbau, in früheren Jahren dominierte der Maisanbau. Aufgrund der teils sandigen Böden tritt trotz der intensiven Nutzung auf manchen Ackerschlägen oder in den Rainen auch eine seltene Ackerwildkrautflora auf. Gerade bei Kulturen wie Roggen profitiert diese von der geringeren Saatdichte, so dass diese Äcker einer extensiven Nutzung sehr nahe kommen. Hier finden sich häufig noch Kornblumen (Centaurea cyanus). Bereits 1994 wurde die Bedeutung des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ (und auch anderer Ackerflächen um Großreuth bei Schweinau und Höfen) bei Erhebungen zur Ackerwildkrautflora im Zuge der ABSP-Erstellung erkannt (ABSP Stadt Nürnberg 1996). In der nachstehenden Tabelle sind vorkommende Arten aufgelistet, die im gesamten Bereich des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ nachgewiesen sind und teils auch im Änderungsbereich vorkommen. Auf Teilflächen im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ erfolgte in den vergangenen Jahren auch der Anbau von Sonderkulturen wie Erdbeeren und die Kultivierung von Beerenobst als Containerware. Im Jahr 2020 wird auf kleinerer Fläche Spargel angebaut.
Tabelle 2: Vorkommen bemerkenswerter, gefährdeter oder geschützter Pflanzenarten im Bereich des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ (Daten aus 2014 von D. PILOTEK und aus 2016 von G. KNIPFER)
| wissenschaftlicher Artname | deutscher Artname | Rote-Liste-Status | BArtschV/ Anhang FFH | stadtbedeutsame Art nach ABSP Stadt Nürnberg | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| D | Bayern | Region Keuper- Lias- Land | ||||
| Alopecurus myosuroides | Acker-Fuchsschwanz | - | V | - | - / - | - |
| Centaurea cyanus | Kornblume | V | V | V | - / - | ja |
| Myosotis stricta | Sand-Vergissmeinnicht | - | 3 | V | - / - | ja |
| Myosurus minimus | Mäuseschwänzchen | - | 3 | 3 | - / - | ja |
| Ornithogalum vulgare (syn. O. umbellatum) | Gewöhnlicher Dolden- Milchstern | - | 3 | 3 | - / - | ja |
| Ranunculus arvensis | Acker-Hahnenfuß | 3 | 3 | 3 | - / - | ja |
| Ranunculus sardous | Sardischer Hahnenfuß | 3 | 3 | 3 | - / - | ja |
§§ = streng geschützt, § = besonders geschützt
2.4.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die FNP-Änderung erfolgt in beträchtlichem Umfang eine Inanspruchnahme von Grünflächen für zusätzliche Bauflächen und somit ein Verlust an Lebensräumen. Durch die zusätzliche Zweckbestimmung „Sportanlage“ ist zudem von einer Nutzungsintensivierung der Grünflächen und einem Verlust des ökologischen Potentials in diesem Teilbereich auszugehen. Im FNP dargestellte Flächen für die Landwirtschaft sind durch den Flächenausgleich bilanziell nur in geringem Maß negativ betroffen. Wertvolle Lebensräume und größere bzw. ältere Gehölzbestände sind durch die Planung jedoch nicht betroffen. Die Inanspruchnahme dieser Lebensräume könnte auch schon im vergleichbaren Umfang auf Basis des wirksamen FNP erfolgen, so dass die Änderung der Darstellungen im vorliegenden Änderungsverfahren keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut hat. Einschränkend muss hier jedoch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem Planungsgebiet „Tiefes Feld“ um eine Feldflur handelt, in der Wuchsorte seltener und gefährdeter Ackerwildpflanzen bekannt sind. Das standörtliche Potenzial für diese Pflanzen ist zwar auch an anderer Stelle im Stadtgebiet an vielen Stellen gegeben, allerdings besteht aufgrund der zunehmenden Flächenverknappung in der Landwirtschaft durch Bautätigkeit, sowie der Zunahme von Unterglaskulturen für diese Pflanzenarten ein hohes Gefährdungspotenzial.
Trotz der geplanten Umwidmung der bisher dargestellten Grünflächen/ Öffentliche
Park- und Grünanlage“ können die Auswirkungen der Planung, d.h. die Änderung
der FNP-Darstellungen, aufgrund der geringen Eingriffsempfindlichkeit der Aus-
gangssituation (landwirtschaftliche Nutzfläche) insgesamt als nicht erheblich
nachteilig für dieses Schutzgut eingestuft werden.
2.4.2 Tiere 2.4.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Zum Rahmenplan des B-Planverfahrens Nr. 4445 „Tiefes Feld“ liegt bereits eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) aus dem Jahr 2011 vor (ÖFA, September 2011). In
deren Rahmen wurden auch verschiedene Erhebungen zu planungsrelevanten Artengruppen (u.a. Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien) durchgeführt. In 2016 erfolgten weitere Erhebungen zur Aktualisierung des Datenstandes (Büro GENISTA, 12.05.2017). Ferner liegen für das Planungsgebiet verschiedene Artnachweise in der Artenschutzkartierung (ASK, Stand: 01.04.2020) vor. Für das Gesamtareal des ursprünglichen B-Planverfahrens Nr. 4445 „Tiefes Feld“ wurde zudem eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) (GROSSER-SEEGER & PARTNER, 04.12.2018) erarbeitet, dessen Grundlage die vorgenannten Untersuchungen sind. Diese Daten und Gutachten bilden auch die Grundlage für die nachfolgenden Ausführungen. Aus dem Gutachten zum gesamten Untersuchungsbereich „Tiefes Feld“ wurde auch ein saP- Gutachten zum B-Plan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ erarbeitet (GROSSER- SEEGER & PARTNER, 20.08.2020). Säugetiere Im Zuge der Erfassungen zur saP für den gesamten Untersuchungsbereich „Tiefes Feld“ wurden nur zwei Fledermausarten konkret nachgewiesen: der Abendsegler (Nyctalus noctula), sowie die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Weitere potentiell im Gebiet vorkommende Fledermausarten sind die regelmäßig in der Stadt Nürnberg auftretenden Arten, wie Mückenfledermaus, Wasserfledermaus und das Braune Langohr, aber auch gelegentlich vorkommende Arten, wie Breitflügelfledermaus, Zweifarbfledermaus, Fransenfledermaus und Bartfledermaus. Die offene Agrarfläche, welche der Änderungsbereich umfasst, wurde bei den Erfassungen aber nur von relativ wenigen Fledermäusen als Jagdhabitat genutzt. Außerdem liegen hier keine Bäume oder Gebäude vor, welche als Quartier dienen könnten. Bei den Erfassungen im Februar 2014 und auch später wurden außerdem Feldhasen (Lepus europaeus) sowie Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) beobachtet. Insbesondere für den als gefährdet geltenden Feldhasen (Rote Liste D 3, in Bayern Vorwarnliste) stellt der Änderungsbereich ein wegen der umgebenden Siedlungsbereiche und der Verkehrstrassen isoliertes Resthabitat dar. Vögel Von Vögeln werden die Flächen innerhalb des Änderungsbereiches zur Nahrungssuche sowie auch als Bruthabitat genutzt. Es liegen insgesamt für 54 Vogelarten aktuellere Nachweise im Untersuchungsbereich „Tiefes Feld“ vor (Kartierung durch ÖFA 2011 sowie GENISTA 2017), bei denen es sich überwiegend um die typische Vogelfauna der offenen Feldflur handelt sowie um Vogelarten aus Siedlungen, Gärten und Gehölzbrüter. Dabei ist zu unterscheiden zwischen gesicherten Brutnachweisen, Brutverdacht oder nur einer Feststellung als Durchzügler oder Nahrungsgast. Der Änderungsbereich ist durch offene Feldfluren geprägt, die ein wichtiger Lebensraum für bodenbrütende Vogelarten sind. Gehölzbestände treten nur randlich bzw. außerhalb auf. Von hoher Bedeutung sind hier die bodenbrütenden Vogelarten Kiebitz (Vanellus vanellus) (RL D 2), Feldlerche (Alauda arvensis) (RL D 3) und Wiesen-Schafstelze (Motacilla flava), die alle mit Brutnachweisen im Gebiet festgestellt wurden. Es liegen auch Brutzeitnachweise (Brutstatus A) für Wachtel (Coturnix coturnix) und den Wachtelkönig (Crex crex) vor sowie frühere Nachweise des Rebhuhns (Perdix perdix) (RL D 2). Das Rebhuhn wurde zuletzt 2011 durch ÖFA mit zwei Brutpaaren festgestellt, wobei dieses allerdings keinen Bruterfolg hatte. 2016 gelangen keine Nachweise mehr. Die oben genannten Arten mussten im Großraum Nürnberg durch Überbauung und Nutzungsintensivierung in den vergangenen Jahren fortschreitende Lebensraumverluste hinnehmen. Sie alle nutzen die offenen Ackerflächen als Bruthabitat. Auf Teilflächen im
Planungsgebiet „Tiefes Feld“ wurden bereits vorlaufende Ersatzmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) für den Bau der Verlängerung der U-Bahnlinie 3 umgesetzt. Diese sollen allerdings nur für den Bauzeitraum aufrechterhalten werden, da danach – bis auf den U- Bahnhof Kleinreuth (bei Schweinau) selbst – zunächst wieder landwirtschaftliche Flächen hergestellt werden. Konkret handelt es sich bei diesen Maßnahmen um die Verbreiterung von Ackerrandstreifen sowie die Anlage von Schwarzbrachen, Feuchtmulden sowie von Lerchenfenstern. Weitere vorkommende Vogelarten gehören zur ökologischen Gilde der Hecken- und Baumbrüter, die in den Randbereichen und den Gärten im Umfeld des Änderungsbereiches geeignete Brutmöglichkeiten vorfinden. Es treten häufige Heckenbrüter auf, aber auch seltenere Arten wie die Klappergrasmücke (Sylvia curruca). Mangels älterer Bäume treten höhlenbrütende Arten nur untergeordnet auf. Hierzu zählen Feldsperling (Passer montanus) oder Grünspecht (Picus viridis) und Buntspecht (Dendrocopos major). Es gibt auch Nachweise der Waldohreule (Asio otus) bei der Jagd und auch von jagenden Turmfalken und Mäusebussarden, aber keine Horste von Eulen und Greifvögeln. Das Gebiet hat auch eine Bedeutung als Durchzugs- und Rastgebiet für verschiedene Arten, aber keine von übergeordneter Bedeutung. Es treten zwar durchaus seltene Arten wie Bekassine (Gallinago gallinago), Braunkehlchen (Saxicola rubetra), Rohrammer (Emberiza schoeniclus), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) oder Wiesenpieper (Anthus pratensis) auf, jedoch nicht in großen Individuenzahlen. Weitere 8 Vogelarten konnten als Nahrungsgäste festgestellt werden, die das Gebiet im freien Luftraum überfliegen, wie Schwalben, Mauersegler oder der Wanderfalke. Reptilien In der ASK (Artenschutzkartierung) sind einzelne Funde von Zauneidechsen (Lacerta agilis) (z.B. an der östlichen Bahnlinie) oder auch im Westen an der Rothenburger Straße aus dem Jahr 1987 dokumentiert. Diese konnten zwar bei den Begehungen im Jahr 2011 nicht bestätigt werden, dafür aber im Jahr 2016 (BÜRO GENISTA, 12.05.2017) sowie bei eigenen Erhebungen im April 2017. Aufgrund der Lebensraumausstattung ist die Art im überwiegenden Änderungsbereich jedoch nicht zu erwarten, außer ganz im Südosten bzw. entlang der Bahnlinie. Weitere Reptilienarten konnten nicht festgestellt werden. Amphibien Aufgrund fehlender Amphibienlaichgewässer kann ein regelmäßiges Vorkommen von Amphibien im Änderungsbereich ausgeschlossen werden. Mögliche Amphibienlaichgewässer befinden sich westlich des Änderungsbereichs im Bereich der Tümpelgruppe in der planfestgestellten Ausgleichs-/Ersatzfläche an der Südwesttangente bzw. entlang des Diebsgrabens. Wirbellose Für die Vorkommen besonderer oder seltener Arten von Wirbellosen (Spinnen, Insekten etc.) bietet der Untersuchungsbereich keine speziell geeigneten Lebensräume. Vertiefte Erhebungen wurden nicht durchgeführt, es liegen aber eine Reihe von Beibeobachtungen von Schmetterlingsarten im Rahmen der Erfassungen anderer Artengruppen vor (Büro GENISTA, 12.05.2017). Dabei gelangen im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ nur Nachweise verbreiteter Arten (u.a. Kleiner Kohlweißling, Rapsweißling, Kleiner Fuchs) ohne besondere Habitatansprüche. Aufgrund fehlender Lebensräume und/oder Wuchsorte essentieller Raupenfutterpflanzen kann die Betroffenheit seltenerer Arten wie Wiesenknopf- Ameisenbläulingen (Maculinea div. spec.) und Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) ausgeschlossen werden. Da keine älteren und größeren (Einzel-)Bäume im Änderungsbereich vorhanden sind, kann
auch der totholzbewohnende Eremit (Osmoderma eremita) ausgeschlossen werden. Das weitere ökologische Entwicklungspotenzial des Änderungsbereiches ist als mittel einzustufen. Die Flächen sind anthropogen geprägt und genutzt. Bei Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung bestünde ein Entwicklungspotenzial nur bei Reduzierung der Nutzungsintensität (vgl. auch Kap. 3, Nullvariante).
2.4.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Bei einer Realisierung der Darstellungen des FNP würden durch die geplante Ausdehnung der Bauflächen in beträchtlichem Umfang sowie die Nutzungsintensivierung der Grünflächen wertvolle Lebensräume für das vorhandene Artenspektrum zusätzlich und vollständig verlorengehen. Die Neuanlage von Gärten in Wohngebieten sowie von Parkanlagen kommt nur meist häufigen Arten mit geringen Lebensraumansprüchen (Ubiquisten) zugute. Die ökologische Gilde der Hecken- und Baumbrüter erfährt dabei durch die Schaffung von Brutmöglichkeiten sogar eine Aufwertung ihrer Lebensräume. Durch die in der Folge stattfindenden Eingriffe in offene Ackerflächen gehen Lebensräume von bodenbrütenden Vogelarten verloren. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Arten Kiebitz, Feldlerche, Wiesenschafstelze, Rebhuhn, Wachtel und Wachtelkönig. Daneben werden auch Brutplätze durch Verdrängungseffekte (Meidung der Arten von Vertikalstrukturen) beeinträchtigt. Für diese Arten sind die späteren Eingriffe erheblich nachteilig. Die hierfür erforderlichen Ersatzmaßnahmen (FCS-Maßnahmen) wurden im Rahmen des B-Plan-Verfahrens Nr. 4445b ermittelt und sind festzusetzen bzw. planungsrechtlich zu sichern und (möglichst vor Realisierung der Bauvorhaben) umzusetzen. Die geplante FNP-Änderung selbst ergibt aber keine wesentliche Änderung der späteren Verhältnisse, da Flächen für die Landwirtschaft im ungefähr gleichen Umfang erhalten werden. Grundsätzlich wurde allerdings bereits bei den Planungen für das gesamte Entwicklungsgebiet „Tiefes Feld“ davon ausgegangen, dass auch bei einem Verbleib landwirtschaftlich genutzter Flächen im Süden die hier brütenden Feldflurarten aufgrund einer zu geringen Größe des verbleibenden Areals ausbleiben werden. Andere Tiergruppen sind von der vorliegenden Planung nicht erheblich nachteilig betroffen. In Bezug auf das Schutzgut Tiere treten allein aufgrund der Änderung des FNP keine
erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen auf, da Eingriffe in ähnlicher Größe
bereits zuvor über den wirksamen FNP vorbereitet waren.
2.4.3 Biologische Vielfalt Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere, sowie ihrer natürlichen Lebensräume (siehe Kap. 2.4.1), ggf. auch in Bezug auf das Schutzgut Landschaft (biologische Vielfalt i.S.v. Strukturvielfalt, siehe Kap. 2.5) gegeben.
Da insgesamt weder für das Schutzgut Pflanzen, noch für das Schutzgut Tiere er-
hebliche nachteilige Auswirkungen durch die für sich betrachtete FNP-Änderung
festgestellt werden konnten, sind die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf
das Schutzgut Biologische Vielfalt ebenfalls nicht erheblich nachteilig. Durch die später tatsächlich realisierten Eingriffe treten jedoch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter ein, was auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung
(B-Plan Nr. 4445b) im Rahmen der entsprechenden Umweltprüfung beschrieben und
zu bewertet wurde.
2.5 Landschaft
2.5.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „113 Mittelfränkisches Becken“. Im ABSP wird das Untersuchungsgebiet zur Untereinheit „113-53 Stadtgebiet Nürnberg-Fürth“ gezählt. Der Bereich „Tiefes Feld“ gehört zu den wenigen, noch unbebauten Freiflächen Nürnbergs. Der gesamte Änderungsbereich wird überwiegend ackerbaulich genutzt und ist von der Topographie weitgehend eben. Nur Teilflächen liegen dauerhaft brach. Im direkten Umfeld befinden sich ebenfalls ackerbaulich genutzte Flächen. Diese grenzen in den Randbereichen an Gehölz- und Baumreihen, welche wiederum die Fläche von den angrenzenden Nutzungen (insbesondere den Verkehrstrassen) abgrenzen. Weitere, die Landschaft gliedernde, Strukturelemente sind aber kaum vorhanden. Zu nennen ist hier beispielhaft ein alter Schuppen aus Holz mit einer solitären Eiche inmitten eines Ackers, quasi als Relikt der kleinteiligen bäuerlichen Landwirtschaft (zwischen den beiden Änderungsbereichsteilen). Diese kleinteilige Nutzung ist auch teilweise noch in der Größe der Ackerschläge ablesbar, die eine gewisse Nutzungsvielfalt ergeben.
Abbildung 2: Blick über die offenen Ackerflächen des Änderungsbereiches von Südwesten in Richtung Nordosten. (eigene Aufnahme vom 06.04.2020).
Angrenzend an das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ befinden sich im Nordwesten und Nordosten Gewerbegebiete. Am Nordrand liegt der alte Siedlungskern von Kleinreuth bei Schweinau, der aber nur noch in geringem Umfang historische Bausubstanz aufweisen kann. Die typische Eigenart, die diesen bäuerlichen Siedlungen eigen war und wie sie
beispielsweise in Großreuth bei Schweinau noch ablesbar ist, ist hier weitgehend verloren gegangen. Dem Ortsrand wird im ABSP eine mangelnde Eingrünung bescheinigt. Diese Situation hat sich durch die Entwicklung vorgelagerter Gehölzsukzession etwas verändert. Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ ist außerdem durch die Bahnlinie im Osten und die Südwesttangente im Westen überprägt, die beide auch zu Lärmimmissionen führen. Die optische Wirkung wird noch dadurch verstärkt, dass gerade die Südwesttangente, aber auch die beiden Ansätze der Neuen Rothenburger Straße im Vergleich zum Planungsgebiet erhöht auf Dämmen errichtet sind. Bebauung und Straßen bestimmen den Horizont, was auch durch die Böschungsbepflanzungen nur bedingt gemindert wird. Auch das Landschaftserleben im Änderungsbereich ist durch diese bauliche Überprägung und die angrenzenden Verkehrstrassen negativ beeinflusst (vgl. Kap. 2.6.1).
2.5.2 Umweltauswirkungen und Prognose Das Landschaftsbild ändert sich bei Umsetzung der bestehenden FNP-Darstellungen durch die Bebauung von landwirtschaftlich geprägten Flächen hin zu einer Fläche mit städtisch-urbanem Charakter. Es entstehen aber auch neue „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“. Die Ausdehnung der im wirksamen FNP dargestellten Bauflächen entspricht in der Tiefe weitgehend der bisher geplanten Darstellung, sodass die zusätzlichen Bauflächen nicht weiter in die vorgesehenen Flächen des Landschaftsparks hineinragen. Hingegen wird sich die West-Ost-Ausdehnung der Bauflächen auf nahezu die gesamte Breite des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ erstrecken. Die wesentliche Überprägung findet jedoch bereits durch den wirksamen FNP statt. Durch eine naturnahe Gestaltung und Bepflanzung der Grünflächen, insbesondere der Parkanlage, kann die Strukturdiversität erhöht und die künftige Bebauung zum Offenland eingegrünt werden. Auch das Landschaftserleben wird positiv beeinflusst. Allerdings werden Teile des geplanten Landschaftsparks nun auch mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ versehen, was im Hinblick auf die spätere Gestaltung als Sportfläche und die damit verbundenen, intensiven Nutzungen deutlich anders zu bewerten ist, als eine Parkanlage. Die Wettkampfbahn wird einen Fremdkörper im geplanten Park darstellen. Die Situierung dieser Nutzung im Osten an der Bahnlinie, wo bereits Vorbelastungen des Landschaftsbildes bestehen, vermindert diese Auswirkungen aber.
Durch die im Vergleich zum wirksamen FNP geplanten Nutzungsänderungen und
zusätzlichen Bauflächen ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
auf das Schutzgut Landschaft. Zudem ist das Landschaftsbild bereits vorbelastet
und von einem geringen Strukturreichtum geprägt.
2.6 Menschliche Gesundheit
Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes Menschliche Gesundheit bilden generell gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sowie die Erholungseignung des Gebiets. Die Rolle des Klimas für die menschliche Gesundheit sowie die Auswirkungen der Planung darauf werden im Kap. 2.8 ausgeführt.
2.6.1 Erholung 2.6.1.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Das Naherholungspotenzial des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ als Landschaftsausschnitt „Feldflur um Kleinreuth und Höfen“ wurde im ABSP der Stadt Nürnberg mit „sehr gering“ bewertet. Zudem ist der Grenzbereich zwischen der bestehenden Bebauung und den Ackerflächen durch eine mangelhafte Ortsrandeingrünung gekennzeichnet. Die Erholungsfunktion ist in der durch die angrenzenden Verkehrstrassen verlärmten Ackerlandschaft sehr gering. Zudem bestehen schlechte Verknüpfungen zu den Wohngebieten. Im Gebiet selbst steht nur das Feldwegenetz für die Erholung zur Verfügung. Die landschaftsgebundene Erholung des Planungsgebietes ist daher von geringerer Bedeutung als beispielsweise die östlich der Bahnlinie liegenden Freiflächen für die Bewohner von Großreuth bei Schweinau. Die Flächen werden aber dennoch von Anliegern zum Spazierengehen, Joggen, Hundeauslauf sowie Fahrradfahren genutzt, da sie als letzter nutzbarer Freiraum für die umgebenden Gebiete und das städtische Umfeld fungieren. Trotz der Vorbelastungen erfüllt das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ daher eine Funktion für die Erholung. Nach dem Gesamtstädtischen Freiraumkonzept (GFK) von 2013 beläuft sich das rechnerische Defizit an öffentlichen Grünflächen im Planungsbereich Schweinau/Gaismannshof (Nr. 57) auf 9,9 ha, obwohl hier auch Flächen wie der Westpark liegen. Damit ist eine entsprechende Unterversorgung verbunden. Laut Jugendhilfeplan „Spielen in der Stadt“ (Teilfortschreibung von 2019) besteht im Planungsbereich auch ein ungedeckter Bedarf von öffentlichen Spielplatzflächen von ca. 32.000 m².
2.6.1.2 Umweltauswirkungen und Prognose Negative Auswirkungen der Planung auf die Erholungseignung des Gebietes für den Menschen werden aufgrund des vergleichsweise geringen aktuellen Naherholungspotenzials nicht gesehen. Die zusätzliche Darstellung von Wohnbauflächen im Bereich von bisher geplanten „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ (gemäß wirksamen FNP) führt aber zunächst zu einem Wegfall nutzbarer Landschaftsbereiche und Veränderungen durch die geplante Bebauung und einem zusätzlichen Mehrbedarf an öffentlicher Grünfläche. Zusätzlich kommt der „Entzug“ von Parkflächen durch die neu hinzugekommene Zweckbestimmung von „Sportanlagen“ hinzu. In der Summe stehen daher zukünftig durch die vorliegende FNP-Änderung ca. 4,5 ha weniger „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ zur Verfügung als bisher. Durch die Entwicklung des geplanten Landschaftsparks südlich der geplanten Bebauung und eine multifunktionale Ausrichtung der Retentionsflächen können jedoch wohnortnahe Erholungsflächen zur Verfügung gestellt werden, welche die neu entstehenden Bedarfe aus den angrenzenden Wohngebieten (BP Nr. 4445a und Nr. 4445b) überwiegend decken. Zudem soll durch den Landschaftspark zukünftig eine Geh- und Radwegeverbindung führen, die das Pegnitztal mit dem Hainberg verbindet. Einschränkend wirkt sich hier auch die hohe Immissionsbelastung aus (vgl. Kap. 2.6.2.1), die ohne Realisierung von Lärmschutzmaßnahmen nur eine geringe Aufenthaltsqualität bedingt.
In Bezug auf die Erholungsfunktion des Gebietes kommt es mit der FNP-Änderung
durch die Reduktion von „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ in einem
Umfang von insgesamt ca. 4,5 ha zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen
für das Schutzgut Mensch - Erholung.
2.6.2 Lärm In der für die Bauleitplanung relevanten DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ werden für Allgemeine Wohngebiete tags Orientierungswerte von maximal 55 dB (A) und nachts von 40 dB (A) (Gewerbelärm) bzw. 45 dB(A) (Verkehrslärm) angegeben. Für Mischgebiete gelten jeweils um 5 dB höhere Orientierungswerte. Neben der DIN 18005 ist auch die Verkehrslärm-Schutzverordnung (16. BImSchV) von Bedeutung, die für den Neubau von Straßen und Schienenwegen im Unterschied zur genannten DIN 18005 verbindlich einzuhaltende Grenzwerte festlegt. Auch wenn vorliegend die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht direkt anwendbar sind, spielen sie für die städtebauliche Planung eine Rolle. Fehlt es diesen Werten auch an einer normativen Verbindlichkeit, weil wie hier die Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung nicht gegeben sind, können die Grenzwerte dennoch in der Abwägung berücksichtigt werden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV findet die Verordnung ab der Erhöhung des Straßenlärms durch den baulichen Eingriff um 3 dB oder auf 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (wesentliche Änderung) auch Anwendung. Für allgemeine Wohngebiete (WA) gelten dabei Immissionsgrenzwerte von maximal 59 dB(A) tags und von 49 dB(A) nachts, in Mischgebieten (MI) liegen die Werte jeweils um 5 dB höher. Sonstige schutzbedürftige Sondergebiete, wie im vorliegenden Fall die Schulnutzung in der geplanten Fläche für Gemeinbedarf, sind je nach Nutzungsart festzulegen. Die DIN 18005 gibt dementsprechend Orientierungswerte zwischen 45 bis 65 dB(A) tags und zwischen 35 bis 65 dB(A) nachts vor. In der folgenden Beurteilung wird hierbei auf die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB (A) und nachts von 40 dB (A) (Gewerbelärm) bzw. 45 dB(A) (Verkehrslärm) zurückgegriffen. Gemäß 16. BImSchV sind für die Nutzungsarten „Altenheime, Kurheime, Krankenhäuser und Schulen“ Immissionsgrenzwerte von 57 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts anzusetzen.
2.6.2.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Auf das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ wirken Lärmimmissionen aus verschiedenen Quellen ein. Hieraus ergeben sich unterschiedlich starke Beeinträchtigungen für den Menschen bzw. auf das Schutzgut Menschliche Gesundheit. Über Grenz- bzw. Orientierungswerte, die in einschlägigen Regelwerken vorgegeben sind, bestehen Maßgaben zur maximal zulässigen bzw. zu unterschreitenden Höhe des einwirkenden Lärms. Im Änderungsbereich sind momentan folgende Lärmemittenten maßgeblich: Verkehrslärm durch die heute noch 2-gleisige Güterzugstrecke im Osten, geplant ist ein 4-gleisiger Ausbau durch die DB (Deutsche Bahn AG) Verkehrslärm der Südwesttangente im Südwesten sowie insbesondere der Rothenburger Straße (alt) im Norden und weiterer Straßen Schiffsverkehr Main-Donau-Kanal (Liegestellen und Durchfahrten) Gewerbetriebe/-gebiete, v.a. im Norden und westlich des Main-Donau-Kanals, aber auch im Südosten und Südwesten (Gewerbegebiet „Südwestpark“)
Zudem wurde die Neue Rothenburger Straße, die zukünftig als Haupterschließung für das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ dient, in den nachfolgend aufgeführten schalltechnischen Untersuchungen als bestehender Lärmemittent berücksichtigt. Für diese soll in Bälde das erforderliche Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Für die Betrachtung der schalltechnischen Ausgangssituation im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ wird auf frühere, überschlägige Untersuchungen (Schalltechnische Untersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung, Stadt Nürnberg, Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld“ Nr. 4445 „Tiefes Feld“ – Rahmenplan; IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, 14.11.2016)
zurückgegriffen, da hier die freie Schallausbreitung ohne geplante Bebauung betrachtet wurde. Die Datengrundlagen, auf die dieses Gutachten aufbaut, sind zwar nicht mehr aktuell, es stellt aber – zumindest auf Ebene des FNP – zunächst eine hilfreiche Orientierung für das Gesamtgebiet dar. Spätere Gutachten beschränken sich auf die Geltungsbereich der Bebauungspläne und liefern somit keine umfassenden Daten für den Änderungsbereich der FNP-Änderung. Hilfsweise wird aber auch darauf zurückgegriffen (Schalltechnische Untersuchungen, IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, 05.10.2018). Für den B-Plan Nr. 4445b wurde ebenfalls ein schalltechnisches Gutachten erstellt, das die Auswirkungen des Lärms, resultierend aus den Bereichen Verkehr, Gewerbe und Nutzung der geplanten Sportanlage, auf die geplante Bebauung innerhalb des Planungsgebietes des Bebauungsplanes Nr. 4445b untersucht (Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan 4445b „Tiefes Feld“, OBERMEYER PLANEN + BERATEN GMBH, 13.07.2020). Eine Betrachtung der IST-Situation ohne geplante Bebauung (freie Schallausbreitung) erfolgte hier jedoch nicht.
Verkehrslärm Zum Verkehrslärm erfolgte im Jahr 2016 (IBAS Ingenieurgesellschaft mbH) eine Betrachtung von Straßen- und Schienenverkehrslärm. Eingeflossen sind die Prognosedaten für das Jahr 2025 des Verkehrsplanungsamtes Nürnberg für die Südwesttangente (DTV = 71.000 Kfz/24h), die Neue Rothenburger Straße (Ost/West 25.000 Kfz/24 h und Mitte 26.000 Kfz/24 h), die alte Rothenburger Straße (5.000 Kfz/24 h) sowie die Prognosezahlen für die Sigmundstraße, die Wallensteinstraße und die Virnsberger Straße. Zudem wird die Güterzugstrecke im Prognose-Null-Fall mit 82 Zügen tags, 72 Zügen nachts berücksichtigt.6 Der Schiffsverkehr auf dem Main-Donau-Kanal wurde zum damaligen Zeitpunkt in den Berechnungen nicht berücksichtigt Bei Ermittlung der freien Schallausbreitung ergaben sich innerhalb der beiden Teilflächen des Änderungsbereiches in Nähe der o.g. Lärmemittenten Immissionspegel von über 65 dB(A) bis 75 dB(A) tags. Mit zunehmender Entfernung ergeben sich sowohl in der nördlichen, als auch in der südlichen Teilfläche des Änderungsbereiches Immissionspegel zwischen 60 dB(A) bis 65 dB(A) tags. Die Werte entsprechen im Wesentlichen auch den ermittelten Immissionspegeln zur Nachtzeit, im südwestlichen Bereich der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereichs wurden niedrigere Pegel von 55 bis 60 dB(A) berechnet. Die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete werden im Tagzeitraum (= 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) im überwiegenden Planungsgebiet weit überschritten und im überwiegenden Planungsgebiet damit auch die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete nachts um bis zu 15 dB. Zur Nachtzeit stellt die Güterzugstrecke den ausschlaggebenden Lärmemittenten dar, in deren Nähe innerhalb des Geltungsbereiches Immissionspegel zwischen 60 bis 70 dB(A) berechnet wurden. Die Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete sowie überwiegend auch für Mischgebiete würden ohne aktive Schallschutzmaßnahmen demnach tags und nachts überschritten. Durch den Verkehrslärm besteht eine hohe Vorbelastung des Gebiets.
6 Das Gutachten berechnet auch die freie Schallausbreitung im Fall des 4-gleisigen Ausbaus der Güterzugstrecke. Allerdings wird in diesem Szenario gleichzeitig eine geplante Schallschutzmauer entlang der Südwesttangente berücksichtigt. Um die Bestandssituation zu bewerten, wird daher auf den Prognose-Null-Fall in Bezug auf die Güterzugstrecke zurückgegriffen.
Gewerbelärm Im Umfeld des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ bestehen baurechtlich sowohl Gewerbe- (GE), als auch Sonder- (SO) und Industriegebiete (GI). Meist erfolgten in den dazugehörigen Bebauungsplänen keine Beschränkungen zum Lärmschutz (z.B. über Emissionskontingentierungen), lediglich auf Ebene von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen wurden teilweise Auflagen zum Schallschutz erteilt. Für die Ermittlung der Gewerbelärmimmissionen im Planungsgebiet wurde daher vom Gutachter auf die Genehmigungslage in Verbindung mit betriebstypischen Erfahrungswerten abgestellt. Von Bedeutung ist auch, dass die bestehende Wohnbebauung in Kleinreuth bei Schweinau schon jetzt im Norden unmittelbar an diese Emittenten angrenzt. Dies wurde im Hinblick auf das geltende Rücksichtnahmegebot in Gemengelagen teils in neueren Genehmigungsbescheiden schon berücksichtigt und auch sonst gutachterlich reduzierte Ansätze für die Gewerbebetriebe zu den Nachtzeiten angesetzt. Im Zuge der überschlägigen Ermittlung im Jahr 2016 wurde festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts in beiden Teilflächen des Änderungsbereiches eingehalten werden. Gemäß schalltechnischer Untersuchung von OBERMEYER PLANEN + BERATEN GMBH (13.07.2020) kommt es an der nordwestlichen Ecke des Plangebietes des B-Plans Nr. 4445b aber zu Überschreitungen während der Nachtzeit (siehe nachfolgendes Kapitel). Dieser Bereich liegt aber bereits außerhalb des Planungsgebietes der vorliegenden FNP- Änderung. Es besteht daher im Vergleich zum Straßenverkehrslärm nur eine untergeordnete Vorbelastung mit Gewerbelärm. Dennoch ist auch dies ein Beitrag zur immissionstechnischen Vorbelastung des Gebietes, da eine Summenbetrachtung von Gewerbe- und Verkehrslärm bisher in den gesetzlichen Normen und Vorschriften nicht vorgesehen ist.
Freizeitlärm Bisher entstehen durch die ausgeübten Nutzungen im Rahmen der landschaftsgebundenen Erholung im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ keine relevanten Immissionen.
Das Schutzgut Mensch – Lärm hat im Planungsgebiet eine hohe Bedeutung, da hohe Anforderungen an die Planung zur Bewältigung der Lärmeinwirkungen gestellt werden.
2.6.2.2 Umweltauswirkungen und Prognose Für unterschiedliche Gebietstypen sind unterschiedliche Grenz- bzw. Orientierungswerte anzusetzen (vgl. Kap. 2.6.2.1)7. Dies berücksichtigt zwar die charakteristischerweise in den jeweiligen Gebieten zu erwartenden Nutzungen und damit verbundene Lärmeinwirkungen, letztendlich ist es für die von Lärm betroffenen Bewohner aber irrelevant, ob sie Lärm in einem Wohngebiet oder einem Mischgebiet ausgesetzt sind. Gemäß FNP-Änderung werden innerhalb des nördlichen Teilbereichs des Änderungsbereichs auf Ebene des B- Plan Nr. 4445b Allgemeine Wohngebiete (WA) und Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ ausgewiesen. Auch eine Summierung von verschiedenen Lärmarten (Verkehrs-, Gewerbe-, und Frei zeit-/Sportlärm) stellt einen Beitrag zur immissionstechnischen Vorbelastung eines
7 Im Folgenden werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 als OW und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als IGW abgekürzt.
Gebietes dar. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften und Normen ist jedoch vorgesehen, dass die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen aufgrund der subjektiven Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Geräuscharten jeweils gesondert geprüft und nicht addiert werden. Die Auswirkungen der Planung wurden auf Ebene des B-Plans dementsprechend in unterschiedlicher Weise gutachterlich ermittelt (Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan 4445b „Tiefes Feld“, OBERMEYER PLANEN + BERATEN GMBH, 13.07.2020) und für die vorliegende Betrachtung auf FNP-Ebene verwendet. Das Gutachten erstellt u.a. für folgende Punkte Berechnungen auf8:
-
Immissionen aus Verkehrslärm
-
Immissionen aus Gewerbelärm der umliegenden Gebiete
-
Immissionen resultierend aus der außerschulischen Nutzung der geplanten
Sportanlagen Für das Berechnungsmodell wurde die Lage und Höhe der geplanten Gebäude nach dem B-Planvorentwurf (Stand: März 2019) in Anlehnung an den Rahmenplan (Stand: 18.06.2019) zugrunde gelegt. Dementsprechend werden südlich der Neuen Rothenburger Straße vier- bis sechsgeschossige Gebäudekomplexe angenommen, von denen bereits eine gewisse Abschirmwirkung in südliche Richtung ausgeht. Annahmen zur Situierung von Gebäuden oder Gebäudereihen sind zwar zu detailliert für die FNP-Ebene, werden hier aber mit betrachtet, um die Auswirkungen der Lärmimmissionen besser bewerten zu können.
Verkehrslärm Bei der Gesamtverkehrslärmbetrachtung wurde der Verkehrslärm der umliegenden Straßen (Neue und alte Rothenburger Straße, Südwesttangente einschließlich der Auf- und Abfahrten, Sigmundstraße und Virnsberger Straße, die Güterzugsstrecke sowie der Schiffsverkehr am Main-Donau-Kanal zugrunde gelegt. Als Grundlage für den Straßenverkehrslärm dienen die Verkehrsdaten des Verkehrsplanungsamtes Nürnberg im Prognose-Planfall für das Bezugsjahr 2030. Diese beziehen sich auf den Fall, dass die Neue Rothenburger Straße für die Erschließung des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ bereits fertiggestellt ist und dadurch eine Entlastung der alten Rothenburger Straße erfolgt. Für die Neue Rothenburger Straße (Mitte) wird von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 26.500 Kfz/24 h ausgegangen, bei der alten Rothenburger Straße von nur noch 2.000 Kfz/24 h. Für die Berechnung der Immissionen aus dem Güterzugverkehr setzt das Gutachten zwei Varianten an: ohne und mit Ausbau der bestehenden zwei auf dann vier Gleise. Im vorliegenden Umweltbericht wird nur die Variante mit Ausbau der Güterzugstrecke betrachtet, auch wenn derzeit noch nicht absehbar ist, wann diese Umsetzung tatsächlich erfolgt. Für die Berechnung wurden die Zugzahlen der DB Netz AG für das Bezugsjahr 2030 herangezogen. Diese gehen in der Summe auf den vier Gleisen von 157 Zügen am Tag und 115 Zügen in der Nacht aus. Für den Main-Donau-Kanal, als Bundeswasserstraße, wird sowohl die freie Fahrt der verschiedenen Schiffstypen sowie eine Liegestelle mit vier An- und Abfahrten von Frachtschiffen während des Tagzeitraumes sowie dauerhaft laufende Hauptmaschinen der Schiffe beurteilt. Während des Nachtzeitraums wird von voll besetzten Liegestellen
8 Das Gutachten berechnet zudem Emissionskontingente für die in einer früheren Variante des B-Plan- Vorentwurfes geplanten Gewerbegebiete im Anschluss an die Neue Rothenburger Straße. Diese Variante wird jedoch nicht weiterverfolgt, sodass die diesbezüglichen Erkenntnisse im vorliegenden Umweltbericht nicht betrachtet werden.
ausgegangen, so dass es zu keinen Fahrtbewegungen kommt und die Hauptmaschinen allesamt abgestellt sind. Von folgenden Schallschutzmaßnahmen, die auf Ebene des B-Plans möglich sind, wird bei der Beurteilung der Lärmauswirkungen ausgegangen: Entlang der Südwesttangente wurden zwei verschiedene Varianten von Schallschutzwänden berechnet. Zum einen ging eine Schallschutzmauer (Länge ca. 655 m, Höhe 6 m über Fahrbahnoberkante, abstufend in Richtung Norden auf 4 m und 3 m) in die Berechnung ein. Diese wird im B-Plan Nr. 4445a festgesetzt. Zum anderen wurde geprüft, wie sich eine ergänzende Schallschutzmauer im Süden (3 m über Fahrbahnoberkante, Länge ca. 620 m) auswirkt. In der Beurteilung wird von der festgesetzten sowie der ergänzenden Schallschutzmauer ausgegangen. Die Sicherung der ergänzenden Schallschutzmauer müsste im Laufe des Verfahrens des B-Plans Nr. 4445a oder eines anderen Teil-Bebauungsplanes geprüft und in geeigneter Weise gewährleistet werden. Im B-Plan Nr. 4445b ist lediglich eine bedingte Festsetzung aufgenommen, wonach die Nutzungsaufnahme in den westlichen Wohngebieten (WA 1 bis WA 22) erst erfolgen darf, wenn die Lärmschutzmaßnahmen entlang der Südwesttangente gemäß B-Plan Nr. 4445a fertiggestellt sind. Zudem wird entsprechend der Empfehlung des Gutachters entlang der westlichen und nördlichen Grenze des Geltungsbereiches des B-Plans Nr. 4445b eine lückenlose Lärmschutzbebauung in Form von Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit einer Mindesthöhe von 12 m festgesetzt. Wie bereits erwähnt, wird zudem nachfolgend davon ausgegangen, dass der Ausbau der Güterzugtrasse einschließlich der vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen der DB AG bei Umsetzung des B-Plans Nr. 4445b bereits erfolgt ist. Gemäß Unterlagen zur Planfeststellung werden als aktive Schallschutzmaßnahmen ein besonders überwachtes Gleis, Schallschutzwände sowie eine hochabsorbierende Wandauskleidung der Trogbauwerke vorgesehen. Für den Fall, dass eine Aufnahme der Wohnnutzung im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4445b vor Ausbau der Güterzugstrecke erfolgen soll, wären aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der derzeitigen 2-gleisigen Bahnlinie durch die Stadt Nürnberg sicherzustellen. Im B-Plan Nr. 4445b ist hierzu eine bedingte Festsetzung enthalten. Diese gibt vor, dass eine Nutzungsaufnahme in den allgemeinen Wohngebieten im Osten (WA 23 bis WA 28) sowie in der Fläche für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte“ erst zulässig ist, wenn die aktiven Schallschutzmaßnahmen gemäß Planfeststellung für den Ausbau der Güterzugstrecke bzw. durch die Stadt Nürnberg sichergestellt sind. Das Gutachten kommt unter Berücksichtigung der o.g. Schallschutzmaßnahmen zu dem Ergebnis, dass die Orientierungswerte (OW) sowie die Immissionsgrenzwerte (IGW) an den straßenzugewandten Seiten in den allgemeinen Wohngebieten (WA 4, WA 11, WA 15, WA 20, WA 25, WA 29, WA 30), in den urbanen Gebieten (MU 1, MU 2) sowie innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf „Soziale Bedarfe“ entlang der Neuen Rothenburger Straße sowie an der zur Südwesttangente zugewandten Fassadenseite der WA 1 bis WA 3 im Tages- und Nachtzeitraum dennoch weit überschritten werden. Entlang der Neuen Rothenburger Straße werden sogar Pegel von tags über 70 dB(A) bzw. nachts über 60 dB(A) erreicht, die regelmäßig als Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehen werden. Im Nachtzeitraum beschränken sich die Überschreitungen z.T. nicht nur auf die straßenzugewandten Seiten. Entlang der Neuen Rothenburger Straße wurden z.T. im Süden der allgemeinen Wohngebiete (WA 1, WA 4, WA 29 und WA 30) Pegel zwischen 50 und 55 dB(A) berechnet. Alle angeführten Bereiche liegen aber außerhalb der beiden Änderungsbereiche der vorliegenden FNP-Änderung. Im Zentrum der Bauflächen des Planungsgebietes des B-Plans, d.h. in den allgemeinen Wohngebieten und Flächen für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ abseits der parallel zur Neuen Rothenburger Straße und Südwesttangente verlaufenden Gebiete und somit auch
innerhalb der Änderungsbereiche des FNP, werden die OW zur Tagzeit überwiegend eingehalten. Ausnahmen hiervon bilden die allgemeinen Wohngebiete WA 6, WA 7, WA 9, WA 10 und WA 18. Hier werden teilweise die OW zur Tagzeit zwischen 1 und 5 dB überschritten. Im nördlichen Bereich der Fläche für Gemeinbedarf „Bildungszentrum“ werden die OW teilweise um 6 dB überschritten. Dies stellt eine viermal so laute Schalleinwirkung dar als in der DIN 18005 angestrebt. Werden hilfsweise die IGW herangezogen, so kann festgestellt werden, dass die IGW zur Tagzeit im Inneren des Geltungsbereiches überwiegend eingehalten werden. Zur Nachtzeit wurden jedoch z.T. Pegel zwischen 46 bis 52 dB(A) berechnet, sodass hier die OW um bis 7 dB bzw. die IGW um bis zu 3 dB überschritten werden. Dies betrifft insbesondere die zur Schiene zugewandte Seite innerhalb der allgemeinen Wohngebiete östlich des Bildungszentrums, aber auch die südwestlichen Wohngebiete in Nähe der Südwesttangente. Um dies planerisch zu bewältigen, werden neben der Schallschutzbebauung entlang der Neuen Rothenburger Straße und der Bahnlinie im Osten weitere passive Schallschutzmaßnahmen, wie die Ausrichtung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Fassaden vorgesehen, die auf Ebene des B-Plans verbindlich geregelt werden. Gemäß schalltechnischer Untersuchung nimmt bei Realisierung der am östlichsten gelegenen Bebauung (außerhalb des Änderungsbereichs), die im Zuge eines weiteren Teil-B-Plans vorgesehen ist, die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte weiter ab. In den abgeschirmten Außenwohnbereichen (Freiflächen) innerhalb der Baugebiete des B- Plans wurden zu den Tagzeiten Pegel zwischen 44 und 54 dB(A) ermittelt. Die OW für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) werden somit unterschritten. Nur in den weniger abgeschirmten Bereichen (in den Gebäudelücken entlang der Neuen Rothenburger Straße) werden Pegel bis 69 dB(A) erreicht. Der Landschaftspark im Süden der geplanten Quartiersbebauung unterliegt höheren Immissionen mit Pegeln von tags bis 60 dB(A) und nachts über 50 dB(A) (vgl. Kap. 2.6.2.1). Dies mindert die Aufenthaltsqualität deutlich. Die geplante Lärmschutzwand der DB AG (gemäß Unterlagen zur Planfeststellung) ist nur von Norden bis etwa auf Höhe der südlichen Grenze der Bauflächen vorgesehen. Somit werden im östlichen Bereich der geplanten Wettkampfbahn im Tagzeitraum Beurteilungspegel zwischen 60 und 65 dB(A) berechnet. Bezogen auf die Umweltauswirkungen der FNP-Änderung können mögliche schallmindernde Maßnahmen, die auf Ebene des B-Plans festgesetzt werden, eigentlich noch nicht bei der Beurteilung der Erheblichkeit in dieser Umweltprüfung berücksichtigt werden. Von Bedeutung ist, dass es zu Immissionskonflikten kommt, aber auch Möglichkeiten zur Bewältigung dieser Immissionskonflikte bestehen. Die planerische Bewältigung auf Ebene des B-Plans sieht derzeit neben der Schallschutzbebauung auch einen passiven Schallschutz (Ausrichtung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume an lärmabgewandten Fassaden, Festsetzung maßgeblicher Außenlärmpegel L nach der DIN 4109 „Schallschutz im a Hochbau“ für Außenbauteile etc.) vor. Festzuhalten ist eben auch, dass durch die FNP-Änderung bisher als gemischte Bauflächen dargestellte Flächen nun als Wohnbauflächen und als „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ dargestellt werden, was die Schutzbedürftigkeit erhöht. Ferner erfolgte in der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches insbesondere nach Westen, aber teilweise auch nach Süden eine Erweiterung der Wohnbauflächen. Damit rücken schutzwürdige Nutzungen näher an die Emissionsquellen heran und die Immissionskonflikte werden verschärft.
Die Auswirkungen der Planung auf bestehende Gebäude im Umfeld des Planungsgebietes durch eine Zunahme des Straßenverkehrs wurde in dem dem B-Plan Nr. 4445b zugrunde liegenden Schallgutachten von OBERMEYER PLANEN + BERATEN GMBH (13.07.2020) bisher nicht weiter untersucht. Für die Ebene der FNP-Änderung waren diese Untersuchungen nicht zwingend erforderlich. Diese Ermittlungen sind aber auf Ebene des B-Plan Nr. 4445b nachzuholen und in der Planung zu berücksichtigen.
Gewerbelärm Wie unter Kap. 2.6.2.1 ausgeführt, hat Gewerbelärm im Planungsgebiet nicht die Relevanz wie der Straßenverkehrslärm. Die Orientierungswerte von 55 dB(A) nach der DIN 18005 für Gewerbelärm werden tags für allgemeine Wohngebiete (WA) im gesamten Planungsgebiet eingehalten. Eine Überschreitung der Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete von circa 1 dB tritt nur außerhalb der Änderungsbereiche des FNP im Nordwesten des geplanten WA 1 während des Nachtzeitraumes auf. Planerisch ist dies über eine Grundrissorientierung oder nicht öffenbare Fenster entlang der betroffenen Fassade zu bewältigen. Dies wird auf Ebene des B-Plans Nr. 4445b verbindlich geregelt. Durch die Planung selbst werden keine neuen Lärmquellen aus Gewerbenutzungen geschaffen, da dies den Anforderungen an gewerbliche Nutzungen in den jeweiligen Gebietstypen widersprechen würde. Nach § 4 Abs. 3 der BauNVO (Baunutzungsverordnung) ist die Unterbringung von Gewerbebetrieben und anderen Einrichtungen in allgemeinen Wohngebieten (WA) nur zulässig, wenn diese das Wohnen nicht stören. Auswirkungen auf Gebiete außerhalb sind daher nicht zu besorgen. Die durch die FNP-Änderung auch an die gewerblichen Emissionsquellen näher heranrückenden schutzwürdigen Wohnnutzungen sind in diesem Umfang noch nicht erheblich nachteilig. Auch die Überschreitungen von Gewerbelärm während der Nachtzeiten sind für die Nutzung von Grünanlagen ohne Relevanz, da davon ausgegangen werden kann, dass diese vorwiegend zu den Tagzeiten genutzt werden.
Sportlärm Durch die FNP-Änderung erfolgt innerhalb der dargestellten Grünflächen eine Umwidmung der Zweckbestimmung in einem Teilbereich zu „Sportanlage“. Das Gutachten (OBERMEYER PLANEN + BERATEN GMBH, 13.07.2020) untersucht zudem die Auswirkungen der im Osten geplanten Wettkampfbahn bei außerschulischer Nutzung im Tagzeitraum (z.B. durch Vereinssport). Gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG gelten Geräuscheinwirkungen, die von Einrichtungen für Kinder verursacht werden, im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung. Dies gilt allerdings nicht für Lärm, der durch außerschulische Nutzungen oder technische Einrichtungen hervorgerufen wird. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) sieht Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete für den Tagzeitraum sowohl außerhalb der Ruhezeiten9, als auch innerhalb der Ruhezeiten mittags und abends von 55 dB(A) sowie innerhalb der Ruhezeiten am Morgen von 50 dB(A) vor. Für Kern-, Dorf-, und Mischgebiete liegen diese Werte
Der Tagzeitraum umfasst werktags die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 7.00 bis 22.00
Uhr. Die übrige Zeit wird als Nacht behandelt. Ruhezeiten sind werktags von 6.00 bis 8.00 Uhr und von 20.00
bis 22.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen betragen die Ruhezeiten 7.00 bis 9.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr
und zusätzlich mittags von 13.00 bis 15.00 Uhr. Diese Mittagsruhe ist nur zu berücksichtigen, wenn die
Nutzungsdauer der Sportanlage an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 und 20.00 Uhr mindestens 4
Stunden beträgt.
um jeweils 5 dB, für Urbane Gebiete um 8 dB höher. Einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB überschreiten. Das Gutachten geht von einem „Worst-Case“-Emissionsansatz aus (Fußballspiele mit bis zu 200 Zuschauern, Trainingsbetrieb mit 10 Zuschauern). Zudem werden Geräuscheinwirkungen aus den zu- und abfahrenden Pkw‘s, den Zu- und Abgängen der Zuschauer sowie der Nutzung der Tiefgarage beurteilt. Die Tiefgaragenzufahrt wird in der nordwestlichen Ecke der Fläche für Gemeinbedarf „Schule oder andere Bildungseinrichtung“ angenommen. Den Berechnungen werden Nutzungszeiten der Sportanlage werktags vor und nach dem Schulbetrieb (zwischen 6 und 8 Uhr sowie 14 bis 22 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 22 Uhr zu Grunde gelegt. An Werktagen innerhalb der Ruhezeiten am Morgen wird davon ausgegangen, dass kein Fußballspiel, sondern nur ein Trainingsbetrieb stattfindet. An Sonn- und Feiertagen wird davon ausgegangen, dass eine Nutzung vor 9 Uhr ausgeschlossen ist. Eine Nutzung im Nachtzeitraum wird ebenfalls ausgeschlossen. Diese Annahmen sind auf Vorhaben-/Genehmigungsebene zu prüfen und bei Bedarf im Detail zu regeln. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es im Norden der Fläche für Gemeinbedarf „Schule oder andere Bildungseinrichtung“ im zu beurteilenden Zeitraum (hier: während außerschulischer Nutzung nur an Werktagen10) zu Überschreitungen um ca. 1 dB11 der Immissionsrichtwerte gemäß 18. BImSchV kommt. Bedingt ist dies durch die An- und Abfahrten der Zuschauer sowie die Nutzung der Tiefgarage des Schulgebäudes. Um Überschreitungen zu vermeiden, ist die Nutzung der Räume an der betroffenen Fassade des Schulgebäudes während der außerschulischen Nutzung der Sportanlagen ebenfalls auszuschließen. Da die Lage der Tiefgaragenzufahrt auf B-Planebene nicht festgesetzt wird, ist dies auf Vorhaben-/Genehmigungsebene zu prüfen und bei Bedarf im Detail zu regeln. Im Übrigen wurden folgende maximale Beurteilungspegel ermittelt12: An Gebäuden innerhalb der allgemeinen Wohngebiete und der Fläche für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte“ (entspricht der südöstlichen Ecke des nördlichen Änderungsbereichs der FNP-Änderung) wurden maximale Beurteilungspegel an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten von 53 dB(A) (WA 23) und innerhalb der Ruhezeiten (mittags und abends) von 54 dB(A) (WA 24) ermittelt. Innerhalb der Ruhezeiten am Morgen wurde werktags ein maximaler Beurteilungspegel von 49 dB(A) im Südosten der Fläche für Gemeinbedarf „Kindertagesstätte“ ermittelt. An Sonn- und Feiertagen wurden im Tagzeitraum außerhalb der Ruhezeiten maximale Beurteilungspegel von 55 dB(A) (WA 23) ermittelt. Innerhalb der Ruhezeiten (mittags und abends) wurden maximale Beurteilungspegel von 54 dB(A) berechnet. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) bzw. 50 dB(A) (innerhalb der Ruhezeiten morgens) können somit eingehalten werden. Innerhalb der im nördlichen Anschluss an den Bildungskomplex geplanten urbanen Gebiete (MU), die bereits außerhalb der Änderungsbereiche der FNP-Änderung liegen, wurden an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Ruhezeiten maximale Beurteilungspegel von 57 dB(A) ermittelt. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für Kern- und Mischgebiete von 60 dB(A) als auch für Urbane Gebiete von 63 dB(A) werden somit eingehalten.
10 An Sonn- und Feiertagen kann laut Gutachten die Nutzung des Schulgebäudes ausgeschlossen werden, weshalb hier das Schulgebäude nicht zu beurteilen ist. 11 Die Angabe erfolgt nach telefonischer Auskunft durch das Büro Obermeyer Planen + Beraten GmbH (Datum der Mitteilung: 29.06.2020). 12 Die folgenden Werte beziehen sich nur auf den Tagzeitraum. Es handelt sich um die maximal ermittelten Beurteilungspegel. Sofern in diesen Fällen die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden, können diese auch im übrigen Untersuchungsgebiet eingehalten werden.
Auch die maximalen Immissionspegel für kurzzeitige Geräuschspitzen liegen bei 81,1 dB(A) im Tagzeitraum und somit unter dem zulässigen Spitzenpegel von 85 dB(A). Im Gutachten wird hierfür von „lauten Schreien“ der kommenden und gehenden Zuschauer auf dem Weg zwischen Schulgebäude und Sportanlage ausgegangen. Im Zeitraum innerhalb der Ruhezeit am Morgen an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen wurde davon ausgegangen, dass kein Zu- oder Abgang von Zuschauern eines Fußballspiels stattfindet. Im Bereich des Landschaftsparks wurden bedingt durch den Sport- und Freizeitlärm im näheren Umfeld der geplanten Wettkampfbahn Pegel zwischen 55 und 60 dB(A) sowie in einem Abstand von bis zu ca. 100 m zur Wettkampfbahn Pegel zwischen 50 und 55 dB(A) ermittelt. Da die Tribüne im Osten der Wettkampfbahn angenommen wird, können die höchsten Pegel von bis zu 75 dB(A) in Richtung Bahnlinie abgeleitet werden. Bedingt durch den Verkehrslärm bestehen bereits Vorbelastungen im Bereich des Landschaftsparks. Eine Summierung der verschieden Lärmarten ist gemäß den Vorschriften und Normen zwar nicht vorgesehen, dennoch trägt der Sportlärm zusätzlich zu der Immissionsbelastung bei. Auf Grundlage der angenommenen Emissionsansätze und Nutzungszeiten werden die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV teilweise nur knapp unterschritten. Eine Beurteilung ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes nur bedingt möglich, da das Nutzungskonzept und die Lage der Tiefgarage nicht endgültig und im B-Plan lediglich die Baufenster dargestellt sind. Hier ist auf Vorhaben-/Genehmigungsebene die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherzustellen. Ebenfalls noch nicht abschließend gutachterlich untersucht sind mögliche Immissionen durch Sportlärm auf die Kleingärten östlich der Bahnlinie. Auch hier müssen auf Ebene des B-Plans noch ergänzende Untersuchungen erfolgen.
Die schalltechnischen Untersuchungen verdeutlichen, dass innerhalb der beiden
Teilflächen des Änderungsbereiches nachteilige Auswirkungen durch Lärmbe-
lastungen (insbesondere Verkehrslärm) zu erwarten sind. Aufgrund der mit der FNP-
Änderung verbundenen Erhöhung der Schutzwürdigkeit sowie der zusätzlichen
Freizeitlärmimmissionen durch die Sportanlage wird somit insgesamt von erheb-
lichen nachteiligen Auswirkungen der Planung ausgegangen. Die Gewährleistung
gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist durch die verbindliche Festlegung
aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen auf Ebene des B-Planes zu sichern. Auch die Grünflächen sollten nicht nur in Teilbereichen vor Lärm geschützt sein, weswegen auf B-Planebene zusätzliche Schallschutzmaßnahmen geprüft werden.
2.6.3 Erschütterungen und Sekundärluftschall 2.6.3.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Durch Schienenverkehr (hier Verlängerung der U-Bahnlinie 3 sowie Güterzugstrecke im Osten) können der anstehende Untergrund und in weiterer Folge Bauwerke in unmittelbarer Nähe schwingungsangeregt werden. Diese Schwingungen werden innerhalb von Gebäuden als Erschütterungen spürbar bzw. als Sekundärluftschall hörbar.
2.6.3.2 Umweltauswirkungen und Prognose Da sich im Änderungsbereich nur die Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft im Einflussbereich der Bahnlinie im Osten befinden, sind weitere Untersuchungen zu Auswirkungen von Erschütterungen und Sekundärluftschall durch den dortigen Bahnbetrieb nicht erforderlich und für die Planung nicht relevant.
Anders ist dies im Fall der derzeit in Bau befindlichen Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 zu beurteilen. Bei der Planfeststellung dieses Vorhabens gab es im Untersuchungsbereich „Tiefes Feld“ noch keine Bebauung oder rechtsverbindliche Bebauungspläne, so dass eine Berücksichtigung im Planfeststellungs-Verfahren nur dergestalt erfolgte, dass eine beabsichtigte Wohnbebauung grundsätzlich möglich bleibt, ggf. auch unter dem Erfordernis von Schutzmaßnahmen. Im Rahmen der Planfeststellung wurden Erschütterungen und Sekundärluftschall gutachterlich untersucht (Schall- und erschütterungstechnische Untersuchungen, Müller BBM, 18.07.2014). Nach gutachterlicher Feststellung ist es dabei ausreichend, einen Abstand von 18 m zur geplanten U-Bahn-Trasse einzuhalten. Weitere Schutzmaßnahmen wären dann nicht erforderlich. Der Änderungsbereich tangiert mit der nordwestlichsten Ecke gerade die U-Bahn-Trasse. Zu berücksichtigende Abstände bzw. Schutzmaßnahmen sind daher auf Ebene des B-Planes zu untersuchen und festzulegen. Baubedingte Erschütterungen durch den U-Bahnbau sind hier nicht zu besorgen, da die Bauarbeiten bereits begonnen haben und somit noch vor Umsetzung weiterer Planungen bzw. bis zum Bezug von Wohnungen bzw. der Inbetriebnahme des Schulstandortes weitgehend abgeschlossen sein dürften.
In Bezug auf Erschütterungen und Sekundärluftschall kommt es hinsichtlich des
Schutzgutes Menschliche Gesundheit durch die geplante FNP-Nutzungsänderung
und zusätzliche Ausweisung von Bauflächen nicht zu erheblichen nachteiligen
Beeinträchtigungen, da die zu berücksichtigenden Abstände bzw. Schutzmaß-
nahmen auf Ebene des B-Plans gesichert werden.
2.6.4 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen Störfallvorsorge i.S.d. § 50 BImSchG Der Änderungsbereich befindet sich nicht innerhalb des Achtungsabstandes (KAS-1813) bzw. des angemessenen Sicherheitsabstandes (§ 3 Abs. 5c BImSchG) von Störfallbetrieben (Betriebsbereiche gemäß § 3 Abs. 5a BImSchG). Seit 2018 unterliegt ein Produktions- und Betriebsgebäude zur Fertigung von elektronischen Bauteilen der Leistungselektronik an der Sigmundstraße 200 den Pflichten der Störfall-Verordnung. Es handelt sich um einen Betriebsbereich der unteren Klasse nach § 3 Abs. 5a BImSchG. Nach Anhang 1 des Leitfadens KAS-18 ergibt sich ohne Detailbetrachtung des Betriebsbereiches ein „Achtungsabstand“ von ca. 300 m. Dieser Abstand wird zum nördlichen Änderungsbereichsteil eingehalten. Zur Umsetzung des Abstandsgebotes wurde von der TÜV SÜD Industrie Service GmbH mit Gutachten vom 13.06.2017 auf Basis von Detailkenntnissen des Betriebsbereiches der angemessene Abstand nach dem Leitfaden KAS-18 berechnet. Als abstandsbestimmendes Szenario wurde eine Flusssäurefreisetzung bei der Anlieferung zum Chemikalienlager im Betriebsgebäude betrachtet und ein max. angemessener Abstand von 120 m ermittelt. Der nördliche Änderungsbereichsteil befindet sich ca. 350 m vom o.g. Betriebsgebäude entfernt und liegt somit außerhalb des angemessenen Abstands. Durch die vorliegende Planung sind Belange der bauplanrechtlichen Störfallvorsorge im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) sowie die diesbezügliche nationale Gesetzgebung somit nicht betroffen.
13 Kommission für Anlagensicherheit (KAS): Leitfaden: Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG, 2. überarbeitete Fassung (Nov. 2010).
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen In der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches werden Bauflächen dargestellt, in denen aufgrund der zukünftig zulässigen Nutzungen keine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle besteht. Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ befindet sich nicht in einem Bereich, in dem mit besonderen Auswirkungen durch Katastrophen (z.B. überschwemmungsgefährdeter Bereich, Erdbebengebiet) zu rechnen ist. In der südlichen Teilfläche des Änderungsbereiches steht das Grundwasser aber bis knapp 1 m unter Geländeoberkante an, Schichtenwasser teils sogar höher (vgl. Kap. 2.3.1). Es handelt sich hier um einen sog. wassersensiblen Bereich. In regenreichen Perioden kommt es daher auch zu Überstauungen der dortigen Flächen. Im Stadtgebiet von Nürnberg ist generell mit Bombenblindgängern oder anderen Kampfmitteln aus dem 2. Weltkrieg zu rechnen. Im Vorfeld der Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes (SUN, 26.03.2014) erfolgte daher auch eine sog. Historische Recherche anhand von Luftbildern der alliierten Streitkräfte, da die im Osten befindliche Bahnlinie häufiges Angriffsziel war. Die Luftbilder zeigen im Untersuchungsbereich zahlreiche Bombentrichter und zerstörte Bausubstanz entlang der Rothenburger Straße. Bombentrichter sind heute im Gelände aber nicht mehr zu erkennen. Bei allen weiteren Baumaßnahmen und Eingriffen in den Untergrund ist daher eine vorherige Kampfmittelerkundung erforderlich.
2.7 Luft
2.7.1 Bestand und Bewertung der lufthygienischen Ausgangssituation Eine Interpolation der Daten zur lokalen Luftqualität aus der nächstgelegenen Luftmessstation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt an der Von-der-Tann-Straße ist trotz der Entfernung von nur 1,5 km aufgrund der nicht übertragbaren örtlichen Verhältnisse nicht möglich. Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ ist aktuell noch gut durchlüftet, durch den motorisierten Individualverkehr sind im Bereich der Rothenburger Straße, der Südwesttangente und nachgeordnet der Wallensteinstraße im Südosten aber generell höhere NO und Feinstaubgehalte zu erwarten als in verkehrsferneren Lagen. Basierend auf einer für das Jahr 2020 erstellten Immissionsprognose zeigen die Modellrechnungen im „Masterplan für die Gestaltung nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität in Nürnberg“, dass 2020 entlang der (alten) Rothenburger Straße noch Überschreitungen des NO -Grenzwertes von 40 µg/m³ zu erwarten sind (NO -Werte von 44 - 48 µg/m³, BÜRO LOHMEYER 2018). Eine Verbesserung der Belastungssituation wird mit den durchgeführten Berechnungen erst für die Zeit nach 2020 prognostiziert. Die Neue Rothenburger Straße wurde in diesem Gutachten allerdings noch nicht berücksichtigt. Weitere Emissionen verursacht die im Osten verlaufende Güterzugstrecke mit einer prognostizierten Frequenz von 82 Zügen tags und 72 Zügen nachts sowie der Schiffsverkehr auf dem Main-Donau-Kanal. Gewerbebetriebe mit hinsichtlich der Lufthygiene relevanten Emissionsquellen bestehen im näheren Umfeld nicht. Zusammenfassend ist bezüglich der lufthygienischen Situation im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ von einer merklichen Exposition gegenüber verkehrsbedingten Schadstoffemissionen auszugehen. Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV sind im unmittelbaren Umfeld der Hauptdurchgangsstraßen gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. In verkehrsferneren Lagen sind hingegen im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte zu erwarten.
2.7.2 Umweltauswirkungen und Prognose Durch die geplanten Bildungseinrichtungen („Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“) und zusätzlichen Wohnbauflächen ist im Vergleich zu den bisherigen Bauflächen mit einer gewissen Steigerung des Verkehrsaufkommens durch neuen Ziel- und Quellverkehr zu rechnen. Außerdem sind zusätzliche Emissionen von Luftschadstoffen, wie z.B. durch Wärmeerzeugung für die Beheizung, zu erwarten. Allerdings wird das Gebiet künftig mit der U-Bahn-Linie 3 durch den ÖPNV überdurchschnittlich gut erschlossen werden, so dass der Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) am Mobilitätsmix hier deutlich geringer ausfallen kann als andernorts (zumal vermutet werden kann, dass der Großteil der Schulkinder den Schulweg mit dem ÖPNV zurücklegen wird). Die hohen Energiestandards neu errichteter Gebäude und die moderne Heiztechnik mit den Möglichkeiten alternativer Konzepte lassen nur einen geringen Anstieg der Schadstoff-Immissionen erwarten. Durch den Abstand der nördlichen Teilfläche des Änderungsbereiches zur Neuen Rothenburger Straße und die verbleibenden Freiräume im Süden werden für den Änderungsbereich keine Überschreitungen der Grenzwerte von Luftschadstoffen erwartet. Durch die Änderung der FNP-Darstellungen erfolgen diesbezüglich auch keine relevanten Auswirkungen. Der aktuelle Luftreinhalteplan (2. Fortschreibung, 2017) nennt im Übrigen auch autoarme Quartiere als mögliche Gegenmaßnahme zu Luftschadstoffbelastungen, wozu sich das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ aufgrund des U-Bahn-Anschlusses grundsätzlich eignen würde. Diesem Vorschlag ist auf Ebene des B-Planes dementsprechend Rechnung zu tragen. Aufgrund der Stadtrandlage des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ ist dagegen nicht auszuschließen, dass periodisch die Zielwerte der 39. BImSchV für Ozon überschritten werden können. Dabei handelt es sich allerdings um ein großräumiges Phänomen, welches keinen direkten Bezug zum vorliegenden Planungsvorhaben aufweist.
Bezüglich des Schutzgutes Luft wird insgesamt nicht von erheblichen nachteiligen
Auswirkungen durch die Planung ausgegangen.
2.8 Klima
2.8.1 Bestand und Bewertung der klimatischen Ausgangssituation Die Stadt Nürnberg liegt im Übergangsbereich zwischen kontinentalem und ozeanischem Klima. Charakteristisch sind hohe Sommertemperaturen, vergleichsweise milde Winter und eine insgesamt geringe Niederschlagsmenge. Mit durchschnittlich 645 mm Niederschlag pro Jahr zählt Nürnberg zu den trockensten Gebieten Bayerns. Das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ stellt ein wichtiges Kaltluftentstehungsgebiet am Beginn einer Kaltluftleitbahn dar. Für eine windstille Sommernacht14 wurden im Stadtklimagutachten Nürnberg15 im Untersuchungsbereich Temperaturunterschiede von etwa 4°C zwischen den wärmeren Gewerbegebieten im Norden und den kühleren Ackerflächen im Zentrum des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ ermittelt. Die bioklimatische Situation wird für
14 Ausgangspunkt für die klimaökologische Auswertung ist eine austauscharme, sommerliche Hochdruckwetterlage um 4 Uhr morgens. Durch die Modellierung dieser „worst-case“-Betrachtung werden evtl. Beeinträchtigungen auf die relevanten Parameter bodennahe Lufttemperatur, bodennahes Kaltluftströmungsfeld und Kaltluftvolumenstrom besonders deutlich sichtbar. 15 GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten Nürnberg, Mai 2014, Klimaökologische Detailauswertung Nürnberg „Tiefes Feld“
die überplanten Siedlungsbereiche von Kleinreuth bei Schweinau im Untersuchungsbereich als günstig bis sehr günstig eingestuft, da es über den landwirtschaftlich genutzten Flächen zu einer starken nächtlichen Abkühlung sowie zu einem intensiven Luftaustausch kommt. Gemäß den topographischen Gegebenheiten fließt die produzierte Kaltluft in Richtung Westen und Südwesten zum Main-Donau-Kanal sowie auch nach Norden in die angrenzenden Siedlungsbereiche von Kleinreuth bei Schweinau ab. Die Kaltluft dringt stellenweise weit in die Siedlungsbereiche vor und kann dort zum klimatischen Ausgleich beitragen. Der Abfluss wird aber durch die bestehenden Gebäudestrukturen (v.a. der Gewerbebauten) behindert. Dennoch weist das Gebiet einen hohen Kaltluftvolumenstrom auf und hat daher eine hohe bis sehr hohe bioklimatische Bedeutung. Derzeit hat das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ eine klimatische Ausgleichsfunktion für das Stadtgebiet Nürnberg, welche auch im Zuge einer zukünftigen Bebauung erhalten werden soll (Stadtklimagutachten Nürnberg15).
2.8.2 Umweltauswirkungen und Prognose Lokalklima Die Bebauung bisheriger Freiflächen führt grundsätzlich zu folgenden, negativen klimatischen Aspekten: Verlust von Teilen eines Kaltluftentstehungsgebietes in Nähe zu thermisch belasteten Bereichen Erhöhung der Temperatur bodennaher Luftschichten Reduktion der Windgeschwindigkeit und Wirbelbildung an Bauwerken Im Rahmen des Stadtklimagutachtens15 erfolgte auch eine Detailuntersuchung zum Planungsgebiet „Tiefes Feld“, bezogen auf eine vollständig realisierte Bebauung, also über die Planung der FNP-Änderung hinaus. Hierbei wurde die Ist-Situation mit der zukünftigen Situation in einer windstillen Sommernacht14 verglichen. Es konnte im Rechenmodell festgestellt werden, dass bei der oberflächennahen Lufttemperatur die Zunahmen weitgehend auf die geplanten Baufelder beschränkt bleiben und es im angrenzenden Ortsbereich von Kleinreuth bei Schweinau nur zu geringen Erhöhungen kommt. Erklärung hierfür ist die nach wie vor gute Durchlüftung der geplanten Baufelder nach Realisierung sowie die vorgesehenen, durchgrünten Abstandsflächen, die eine zusammenhängende „Wärmeinsel“ verhindern. Hinsichtlich des Luftaustausches stellen die neuen Baukörper neue Abflusshindernisse dar. Bei dieser Ausgangslage ist die Beeinflussung des lokalen Luftaustausches durch die baulichen Veränderungen nicht groß genug, um in der angrenzenden Wohnbebauung eine nennenswerte Verschlechterung der klimaökologischen Situation hervorzurufen, da auch im Planszenario ein klimatisch wirksamer Kaltluftstrom erhalten bleibt. Das Rechenmodell legte aber nur mittlere Gebäudehöhen bis 8 m Höhe zugrunde. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass sich die bioklimatische Situation durch eine Bebauung des gesamten Planungsgebiets „Tiefes Feld“ voraussichtlich nur im Bereich Kleinreuth bei Schweinau leicht verschlechtern wird. Die geplante Bebauung selbst weist eine günstige bis weniger günstige bioklimatische Situation auf. Insgesamt erscheint die entstehende Verschlechterung der bioklimatischen Situation aber als vertretbar. Eine Übertragbarkeit der klimaökologischen Bewertung gemäß Stadtklimagutachten auf die geplante FNP-Änderung ist nur bedingt möglich. Die der Modellierung zugrunde gelegten Daten wie Gebäudehöhen und Gebäudestellung weichen zum Teil von der
derzeitigen Planung ab, sind aber auf Ebene des FNP auch nicht festlegbar. So sind mittlerweile auf B-Planebene drei- bis viergeschossige, im Südwesten sogar bis zu achtgeschossige Gebäude vorgesehen. Entlang der Neuen Rothenburger Straße werden aus Schallschutzgründen Gebäuderiegel in West-Ost-Richtung geplant, die der Strömungsrichtung der Kaltluft nach Norden quer gelagert sind. Die Beurteilung der Auswirkungen dieser höheren Bebauung auf die angrenzenden Siedlungsbereiche ist ohne gutachterliche Untersuchung nicht möglich, was jedoch erst auf B-Plan-Ebene erfolgen kann. Ferner empfiehlt das Stadtklimagutachten Planungshinweise, die erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan) regelbar sind, wie u.a. die Planung durchgrünter Abstandsflächen zwischen den Bauflächen in Nord-Süd-Ausrichtung, eine Abnahme der baulichen Dichte von Nord nach Süd sowie die Festsetzung von Fassaden- und Dachbegrünungen, um die bioklimatische Belastung im neuen Planungsgebiet „Tiefes Feld“ und im Bereich der bestehenden Bebauung von Kleinreuth bei Schweinau gering zu halten sowie anthropogenen Veränderungen des Lokalklimas entgegenzuwirken. Das Stadtklimagutachten kam auch zu dem Ergebnis, dass sich eine Wasserfläche südlich der Bebauung positiv auf das Lokalklima der Fläche auswirken wird. Größe und Art einer zu realisierenden Wasserfläche, die Gegenstand des B-Planverfahrens Nr. 4445a ist, sind noch offen. In einer Planvariante würde auf größere Wasserflächen u.U. auch ganz verzichtet werden und diese nur als temporär überstaute Retentionsräume gestaltet werden.
Klimaschutz Die Stadt Nürnberg hat sich mit Beschluss des Stadtrates vom 23.07.2014 das Ziel gesetzt, die CO -Emissionen Nürnbergs bis 2020 gegenüber den Werten von 1990 bis 2030 um 50% und 2050 um 80% zu senken. Dieser Beschluss wurde mit dem „Klimaschutz- Beschluss“ des Stadtrates vom 24.07.2019 nochmals bekräftigt. Nach dem Beschluss des Umweltausschusses vom 23.01.2013 sollen in Bebauungsplanverfahren grundsätzlich Energiekonzepte mit dem Ziel, eine CO -neutrale Energieversorgung für den Neubau zu erreichen, erstellt werden. Im Hinblick auf die Wärme- und Stromversorgung liegt für den Bereich des B-Plans Nr. 4445a sowie für einen Teilbereich des B-Plans Nr. 4445b ein Energiekonzept vor (Quartiersbezogener Energienutzungsplan (ENP) für das Entwicklungsgebiet „Tiefes Feld“, N-ERGIE, 13.12.2019). Darin wird die Versorgung des Gebietes mit Wärme und Energie über eine Heizzentrale (BHKW / Blockheizkraftwerke) sowie über eine zentrale Solarthermie-Anlage auf Dachflächen der geplanten Schulgebäude vorgeschlagen. Zusätzlich werden die Dachflächen der Wohngebiete für Photovoltaikanlagen genutzt. Insgesamt könnte über 80% der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärmekopplung bzw. regenerativ erfolgen sowie knapp 90% des Quartiersstroms bilanziell lokal erzeugt werden. Die CO -Bilanz der Wärmeversorgung könnte durch Ausgleich über die Stromerzeugung somit grundsätzlich klimaneutral sein. Bei Neubauten ist man ohnehin an die Einhaltung einschlägiger Vorschriften (die ab 01.11.2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst werden) mit der Vorgabe entsprechender Energiestandards gebunden, die eine Reduzierung des Energieverbrauchs und eine Einsparung von CO -Emissionen zum Ziel haben. Auch die Förderung von Elektromobilität kann ein wichtiger Baustein zur Vermeidung von CO -Emissionen sein (vgl. z.B. aktueller Entwurf des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes). Die einzelnen Maßnahmen ergeben aber nur dann Sinn, wenn sie aufeinander abgestimmt werden. So wäre der Betrieb eines BHKW nur dann wirtschaftlich, wenn die Wärme von
Verbrauchern tatsächlich abgenommen wird. Ein hoher Anteil von Solarthermieanlagen zur Warmwassergewinnung im Gebiet könnte dem abträglich sein. Diese Punkte sollten daher im weiteren Planungsprozess auf B-Planebene näher geprüft werden.
Klimaanpassung Aufgrund der allgemein zu erwartenden klimatischen Veränderungen16 sowie der bereits großflächig dargestellten Bauflächen im wirksamen FNP sind bereits ohne FNP-Änderung Auswirkungen auf das Planungsgebiet „Tiefes Feld“ zu erwarten. Die Klimaänderungen betreffen vor allem eine Zunahme von heißen und trockenen Sommern, Starkregenereignissen und Extremwetterlagen. Durch die zusätzliche Flächeninanspruchnahme im Zuge der geplanten Umwidmung von Grünflächen zu Wohnbauflächen von ca. 2,3 ha sind zusätzliche Auswirkungen denkbar, die sich auch auf das Schutzgut „Mensch und seine Gesundheit“ auswirken könnten. Minderungen der Auswirkungen sowie eine Realisierung einer klimaangepassten Planung sind teils schon durch die Umsetzung der Planungshinweise aus dem Stadtklimagutachten auf B-Planebene gesichert worden. Hierzu zählen unter anderem die geplante Durchgrünung der Wohngebiete mit von Nord nach Süd verlaufenden öffentlichen Grünzügen, Dach- und Fassadenbegrünungen, sowie das Anlegen von Gehölzpflanzungen am Rand der Retentionsflächen bzw. im geplanten Landschaftspark. Weitere Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, wie z.B. die Verwendung heller Farben (Albedo-Effekt), sind noch möglich und daher im weiteren Planungs- und Umsetzungsprozess (insb. auf Genehmigungsebene) zu berücksichtigen.
Aufgrund der bereits großflächig dargestellten Bauflächen im wirksamen FNP sind
durch die geplante FNP-Änderung trotz des Zuwachses an Bauflächen insgesamt
keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut Klima zu erwarten.
Eine Reihe von Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen sind auf Ebene des B-
Planes verbindlich geregelt worden; weitere mögliche Klimaanpassungsmaß-
nahmen sind auf Vorhaben-/Genehmigungsebene zu berücksichtigen.
2.9 Abfall und Abwässer
Abfälle entstehen im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ zukünftig betriebsbedingt durch den künftigen Schulbetrieb, sowie durch Einwohner im Gebiet als Hausmüll. Die Entstehung möglicher gefährlicher Abfälle (Sondermüll), z.B. im Rahmen des schulischen Chemie- Unterrichts ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht absehbar. Gewerbliche Nutzungen sind innerhalb der Wohnbauflächen und „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ nicht im relevanten Umfang zu erwarten. Nähere Angaben zu Art und Menge der durch die Realisierung der Planung erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung sind, soweit möglich, im weiteren Verfahren bzw. im nachgeordneten B-Planverfahren nachzureichen sowie im weiteren Planungsprozess zu beachten. Zur Freimachung der Baufelder fallen kaum baubedingte Abfälle bzw. Recyclingstoffe an, da neben Ackerflächen nur ein Schotterweg vorhanden ist. Bei der Baufeldfreimachung sind aber Funde von Kampfmitteln nicht ausgeschlossen (siehe auch Kap. 2.6.4).
16 Für den Raum Nürnberg ist mit einer weiteren Zunahme der Sommertage (Tageshöchsttemperatur 25 °C oder darüber) bis zum Jahr 2100 von heute 50 auf bis zu 100 Tagen auszugehen. Für die sog. heißen Tage (Tageshöchsttemperatur 30 °C oder darüber) wird etwa eine Verdoppelung von derzeit ca. 12 Tage auf bis zu 23 Tage angenommen (vgl. hierzu auch das statistische Regionalisierungsmodell WETTREG 2012, VETTER & WEINBERGER 2012).
Anfallende Schmutzwässer können nach Errichtung der entsprechenden Kanäle ins städtische Kanalsystem eingeleitet und der Reinigung im Klärwerk zugeführt werden.
2.10 Kultur- und Sachgüter
2.10.1 Bestand und Bewertung der Ausgangssituation Im Änderungsbereich sind keine Boden- oder Kulturdenkmäler bekannt (Quelle: Bayern- Viewer-Denkmal, Abruf vom 20.03.2020). Nördlich angrenzend gibt es in Kleinreuth bei Schweinau mehrere, als Baudenkmäler geschützte Gebäude oder Bauteile (Rothenburger Str. 482, 484 und 496). Sachgüter befinden sich mit Ausnahme des teilasphaltierten Weges (Uffenheimer Straße) im Osten keine im Änderungsbereich. Die Beregnungsbrunnen liegen alle außerhalb (s. Kap. 2.3.1).
2.10.2 Umweltauswirkungen und Prognose Nachteilige Auswirkungen der Planung auf die angrenzenden Baudenkmäler in Kleinreuth bei Schweinau können ausgeschlossen werden, da sich zwischen der neu geplanten Bebauung und den Denkmälern bereits bestehende Gebäude befinden, sowie auch die künftige Bebauung des B-Plans Nr. 4445a. Bodendenkmäler sind von der Planung nicht betroffen, grundsätzlich können archäologische Funde aber auch nicht ausgeschlossen werden. Eine Betroffenheit von Sachgütern besteht nicht, da keine im Änderungsbereich oder in dessen Umfeld vorhanden sind, die der Planung entgegenstehen. Eine mögliche Verlegung der Uffenheimer Straße zur Erschließung der Sportanlage wird auf Ebene des B-Plans geprüft, ist aber abhängig vom Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der Güterzugstrecke.
Eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung des Schutzgutes Kultur- und
Sachgüter ist nicht erkennbar.
2.11 Wechselwirkungen
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Darüberhinausgehende erhebliche Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.
3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Änderungsbereich bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B. Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren). Erst mit der Umsetzung der Planung ist auch ein konkreter Eingriff in die bestehende Situation verbunden, die bei Nicht-Umsetzung der Planung vollständig erhalten werden könnte. In der Nullvariante würde die derzeitige Nutzung als Ackerfläche aufgrund der größtenteils hohen Ertragsfunktion der Böden und der Knappheit an landwirtschaftlich
nutzbaren Flächen im Stadtgebiet sehr wahrscheinlich weiterhin aufrechterhalten. Insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, sowie Tiere käme es zu keinen Eingriffen und dem Fortbestand der aktuell günstigen Situation. Bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung käme es auch nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände (s. hierzu Kap. 5.2). Jedoch könnten selbst ohne vorliegende Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes auf Grundlage der bisherigen FNP-Darstellungen Bebauungspläne aufgestellt und die entsprechenden Bauflächen entwickelt werden, was ebenso zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf eine Reihe von Umweltbelangen führt. Die Grünflächen im FNP würden aber wie bisher vollständig als Kategorie „öffentliche Grün-/Parkanlage“ dargestellt sein. Auch wäre die planungsrechtliche Sicherung der benötigten bzw. geplanten Bildungseinrichtungen als „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie auch die Darstellung der Wettkampfbahn als „Grünfläche/ Sportanlage“ ohne die vorliegende FNP-Änderung nicht möglich und somit die entsprechende Baurechtschaffung über das zugehörige B-Planverfahren Nr. 4445b nicht zu verwirklichen.
4 Kumulative Auswirkungen zusammen mit anderen Planungen
Die 16. Änderung des FNP ist nicht isoliert, sondern in Zusammenhang mit weiteren Planungen im Umfeld, die zu kumulativen Auswirkungen17 führen können, zu betrachten. Zu erwarten wäre, dass sich die Auswirkungen der einzelnen Plangebiete gegenseitig beeinflussen. Die Wirkungen können sich dabei auch steigern bzw. verstärken. Im unmittelbaren Umfeld des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ erfolgte vor einigen Jahren die 10. FNP-Änderung im Bereich Herbststraße (wirksam seit 16.04.2014), also unmittelbar östlich der Bahnlinie östlich des jetzigen Änderungsbereiches. Dort erfolgte im Wesentlichen eine Änderung der Darstellungen von Wohnbauflächen zu „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie von „Grünfläche/ Öffentliche Parkund Grünanlage“ zu „Grünfläche/ Sportanlage“. Diese FNP-Änderung ist bereits auch schon über den B-Plan Nr. 4608 „Schulstandort Rothenburger Straße“ seit dem 16.04.2014 rechtsverbindlich und inzwischen baulich umgesetzt. Durch die 16. FNP-Änderung werden in erster Linie ca. 2,3 ha zusätzliche Bauflächen zu Lasten von Grünflächen dargestellt. Ferner werden „Grünflächen/ Sportanlage“ dargestellt
- zulasten der Kategorie „öffentliche Park- u. Grünanlage“. Dies zieht bei einer späteren
Umsetzung größere Beeinträchtigungen v.a. der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser, aber auch im Hinblick auf das Schutz Menschliche Gesundheit (hier: Erholung und Lärm) nach sich. Grundsätzlich sind alle zusätzlichen Inanspruchnahmen von Fläche kumulativ, es handelt sich hier aber nicht um sich gegenseitig verstärkende Wirkungen. Allein im Bereich des Planungsgebietes „Tiefes Feld“ sind ferner folgende Vorhaben bereits genehmigt oder noch in Planung: Verlängerung der U-Bahn-Linie 3 nach Gebersdorf mit Errichtung der U-Bahn- Haltestelle „Kleinreuth“ (bei Schweinau) (in Bau) Planfeststellungsverfahren zum Bau der Neuen Rothenburger Straße Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der Güterzugstrecke im Osten um zwei weitere Gleise B-Planverfahren Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ B-Planverfahren Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“
17 gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) ff) BauGB n.F. ist die Kumulierung mit Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete zu beschreiben
Der B-Plan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“ überplant dabei innerhalb seines Geltungsbereiches Teile des Vorhabenbereiches für den Bau der Neuen Rothenburger Straße sowie für die Verlängerung der U-Bahn-Linie. Während die Eingriffe durch den Straßenneubau zu denen durch das B-Planverfahren Nr. 4445a bedingten hinzukommen, erfolgen hinsichtlich des U-Bahnbaus keine neuen bzw. zusätzlichen Auswirkungen, da in dann bereits beeinträchtigte Bereiche (Unterbauung von Flächen) eingegriffen wird. Die Auswirkungen der Quartiersentwicklung im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ wurden schon bisher nicht isoliert für Teilgebiete betrachtet, sondern schon immer in ihrer Gesamtheit. So wurde beispielsweise für den Rahmenplan zum Gesamt-B-Planverfahren Nr. 4445 „Tiefes Feld“ 2014 bereits ein umfassender Umweltbericht (Grosser-Seeger & Partner, 15.08.2014) erstellt. Die Eingriffe der seither ausgegliederten Teil-Bebauungspläne sind für sich betrachtet quantitativ sicher geringer, unterscheiden sich aber qualitativ auch nicht. Es konnte bisher auch keine sich gegenseitig verstärkende Wirkung der Eingriffe bei einzelnen Schutzgütern festgestellt werden. Besondere kumulative Effekte sind daher auf die Schwere der Beeinträchtigungen durch die vorliegende FNP-Änderung bezogen nicht zu besorgen. In allen o.g. Einzelverfahren sind bzw. waren auf Basis der entsprechenden rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Vorhabens die Umweltauswirkungen zu erheben, zu beschreiben und zu bewerten. Es sind bzw. waren jeweils Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen vorzusehen; für alle unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild sowie in Lebensräume geschützter Tierarten sind bzw. waren Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen (teilweise auch in Kombination auf gemeinsamen, überwiegend externen Flächen).
5 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Umweltauswirkungen
Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter/Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt als Trägerverfahren die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für alle Belange des Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht dar. Durch die Anwendung verschiedener Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sind in Bezug auf die geplante Änderung der FNP-Darstellungen nicht erforderlich. Gleichwohl sind in Bezug auf die im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des B-Plans Nr. 4445b zu bewertenden, konkreten Eingriffe in Natur und Umwelt konfliktmindernde Maßnahmen sowie Maßnahmen hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie des europäischen und nationalen Artenschutzes erforderlich; für nähere Angaben hierzu wird auf den Umweltbericht zum B-Plan Nr. 4445b verwiesen.
Tabelle 3: Instrumente des Umweltrechtes.
| Rechtsinstrument | Umweltbelange | Rechtsfolgen |
|---|---|---|
| BauGB18 Umweltprüfung | Voraussichtliche erhebliche Aus- wirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und gem. § 1a BauGB n.F. | Abwägungsrelevanz / Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Aus- gleich der erheblichen nachteiligen Umwelt- auswirkungen, welche durch die Realisierung der Planung entstehen, sind im Umweltbericht darzustellen. |
18 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
| Rechtsinstrument | Umweltbelange | Rechtsfolgen |
|---|---|---|
| BNatSchG19 (Eingriffsregelung) gem. § 1a BauGB i.V.m. §§ 15 und 18 BNatSchG Artenschutz / saP20 FFH-/SPA – Verträglichkeits- abschätzung / ggf. - prüfung | Voraussichtliche erhebliche Be- einträchtigungen des Land- schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur- haushaltes Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf. naturschutzrechtliche Voraus- setzungen für Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG; Einschlägigkeit des § 18 BNatSchG i.V.m. BauGB Beeinträchtigung der Erhaltungs- ziele bzw. Schutzzwecke von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäischen Vogelschutzgebieten gem. § 32 BNatSchG | Abwägungsrelevanz und konkrete Entschei- dung über Vermeidung und Ausgleich Je nach Ergebnis: CEF21-/FCS22-Maßnahmen; wenn diese nicht möglich oder nicht funktionierend, dann Be- urteilung durch die Höhere Naturschutzbe- hörde (Reg. von Mittelfranken), ob Ausnahme- tatbestand gegeben oder nicht; bei Nicht- Regelbarkeit des speziellen Artenschutzes ist der Bauleitplan rechtlich nicht vollziehbar. Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz, Be- urteilung durch die Höhere Naturschutzbe- hörde (Reg. von Mittelfranken), ob ausnahms- weise Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Planung gegeben ist. |
5.1 Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellten Objekte bzw. Gebiete (NSG, LSG, gLB und/oder ND) oder Wasserschutzgebiete (WSG) vor. Keiner der im Änderungsbereich festgestellten Biotoptypen stellt einen geschützten Lebensraum nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG (vgl. hierzu auch Kap. 1.2 bzw. 2.4.1.1) oder einen Lebensraum nach Anhang I der FFH-Richtlinie dar. Im Änderungsbereich befinden sich keine als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes eingestuften Gehölzbestände. Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt auf Ebene des B-Planes (hier: B-Plan Nr. 4445b) in Anwendung der Anlage 2 zur Satzung der Stadt Nürnberg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (KostenErstS, Stand: 21.07.2006). Teilweise kann durch eine naturnahe Gestaltung des Landschaftsparks eine gewisse Aufwertung des Ist-Zustandes erfolgen, die Vergrößerung der Bauflächen und die Nutzungsintensivierung im Bereich der geplanten Sportanlage dürften aber ein Kompensationsdefizit nach sich ziehen. Dieses kann ggf. auf Flächen im städtischen Ökokonto ausgeglichen werden. Diese Flächen wären auf B-Plan-Ebene noch genau zu benennen und dem Vorhaben zuzuordnen.
5.2 Europäischer und nationaler Artenschutz
Aufgrund der Anforderungen des § 44 BNatSchG (und den diesbezüglichen Empfehlungen der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken) wird im Interesse der Rechtssicherheit der Planung die Durchführung einer speziellen artenschutz-
19 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 20 saP = spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Bauleitplanung 21 CEF = Continuous Ecological Functionality, d.h. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion 22 FCS = Favourable Conservation Status, d.h. Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes von Populationen
rechtlichen Prüfung (saP) empfohlen. Im Rahmen der saP wird umfassend und systematisch ermittelt, ob die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, insbesondere das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG, treffen könnte. Die Verbote treten zwar erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, allerdings muss im Rahmen der Bauleitplanung bereits geprüft werden, ob die Umsetzung eines B-Planes aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist. Ein B-Plan kann seine Planrechtfertigung verlieren, wenn seiner Umsetzung dauerhaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zu denen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG zählen. Eine Abwägung der artenschutzrechtlichen Belange im Verfahren ist nicht möglich. Auf FNP-Ebene wäre aktuell nur eine Abschätzung der späteren Folgen möglich. Um die Auswirkungen auf geschützte Tierarten und eine mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände genauer zu prüfen, wurden aber bereits Erhebungen zu verschiedenen Artengruppen durchgeführt und hierzu eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt. Diese wurde für das Gesamtareal des ursprünglichen Geltungsbereichs des B-Planverfahrens Nr. 4445 „Tiefes Feld“ erarbeitet, da die sich daraus ergebenden Maßnahmen zusammenwirken sollen (Grosser-Seeger & Partner, 04.12.2018). Hierbei werden Vorkehrungen zur Vermeidung (V) von Verbotstatbeständen für das Gesamtareal vorgeschlagen. Dieses Gutachten wurde räumlich nun auch auf den Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ abgestellt (GROSSER-SEEGER & PARTNER, 20.08.2020), der zwar nicht identisch mit dem Änderungsbereich der FNP- Änderung ist, hier aber dieselben artenschutzrechtlichen Konflikte enthält. Für den B-Plan Nr. 4445b sind folgende Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen erforderlich gehalten: V1: Durchführung einer Umweltbaubegleitung V2: Durchführung der Fällungsarbeiten von Gehölzbeständen außerhalb der Brutzeit von Vögeln oder der Wochenstubenzeit von Fledermäusen (also nicht vom 01. März bis zum 30. September) V3: Baufeldfreimachung bzw. Beginn der Erschließungsmaßnahmen in Acker- und Brachflächen außerhalb der Brutzeit von bodenbrütenden Vogelarten (also nicht vom 01. März bis zum 15. September) V4: Vermeidung von Vogelschlag an Glasfassaden Außerdem werden im saP-Gutachten Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) für erforderlich gehalten, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen zu vermeiden. Da sich jedoch im Zuge des Verfahrens gezeigt hat, dass innerhalb des „Tiefen Feldes“ oder in räumlicher Nähe zum Eingriffsort keine vorlaufenden Ersatzmaßnahmen möglich sind, handelt sich nicht mehr um CEF- Maßnahmen und die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG wären erfüllt. Dafür ist eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich. Hierzu wurde seitens der Höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme bereits in Aussicht gestellt. Folgende Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) werden gemäß saP-Gutachten vorgesehen: FCS1: Anlage von Blühstreifen/Ackerbrache FCS2: Anlage von Mulden und Vernässungsbereichen in der Feldflur
Derzeit läuft die Suche nach geeigneten Flächen für diese FCS-Maßnahmen, die den Ausgleichsbedarf für die beiden Bebauungsplane Nr. 4445a und Nr. 4445b decken.
Grundsätzlich werden die Vorgaben des speziellen Artenschutzrechtes als zu bewältigend angesehen. Durch die FNP-Änderung ergeben sich auch keine quantitativ zusätzlichen oder qualitativ anderen Auswirkungen auf geschützte Arten als bislang berücksichtigt.
6 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und
europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der oben genannten Gebiete des Schutzgebietssystems Natura 2000 sind von der Planung nicht betroffen. Nächstgelegenes FFH-Gebiet ist das Gebiet DE 6432-301 „Sandheiden im mittelfränkischen Becken“ in Form der Teilfläche 02 NSG „Hainberg“, das ca. 1 km entfernt in südwestlicher Richtung liegt. Die dort vorkommenden Lebensraumtypen der Sandlebensräume mit Dünen und trockenen Heiden stehen in keinem funktionalen Zusammenhang zu den im Änderungsbereich vorkommenden Lebensräumen. Das europäische Vogelschutzgebiet DE 6533-471 „Nürnberger Reichswald“ liegt über 5,2 km entfernt. Auch hier können Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele definitiv ausgeschlossen werden.
7 Geprüfte Alternativen
Aufgrund des vermehrten Bedarfs an Schuleinrichtungen durch höhere Schülerzahlen, v.a. im Bereich der weiterführenden Schulen, war die Stadt Nürnberg bereits seit Längerem auf der Suche nach einem neuen Standort für ein Gymnasium, eine Grundschule mit Hort sowie eine Kindertagesstätte mit allen notwendigen Sport- und Freiflächen. In erster Linie spielten hier Aspekte des Schulplatzbedarfes sowie der Erreichbarkeit eine vorrangige Rolle (es wird hierzu und zu den folgenden Ausführungen auf die Begründung zur 16. FNP- Änderung verwiesen). Neben dem jetzt verfolgten Standort im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ stand als neuer Schulstandort für den Südwesten Nürnbergs ein Areal am Tillypark zur Diskussion. Dort befanden sich schon jetzt eine Sportanlage im städtischen Eigentum, die durch Fusion zweier Sportvereine frei wurde. Dort wäre der Schulstandort zwar auf bereits genutzten Flächen errichtet worden, was insbesondere bei den Schutzgütern Fläche und Tiere, teils auch bei den Schutzgütern Boden und Wasser zu geringeren Eingriffen geführt hätte, dem Standort wurde aber im Hinblick auf den neu entstehenden Bedarf im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ nicht der Vorzug gegeben. Zwischenzeitlich ist dort der Bau einer Sporthalle vorgesehen, so dass er als Alternative nicht mehr zur Verfügung steht. Für das gesamte Areal des Planungsgebiets „Tiefes Feld“ fand bereits 2009/10 ein städtebaulicher Wettbewerb statt. Die Siegerentwürfe wurden im Rahmen eines Workshops im Februar 2010 überarbeitet und optimiert. In diesem Planungsstadium war noch kein Gymnasium im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ vorgesehen und somit bestand für schulische Einrichtungen noch kein dementsprechender Flächenbedarf. Im April 2018 fand ein weiterer Workshop statt. In diesem wurden durch die Darstellung von Grundsatzvarianten für die Standorte der Bildungseinrichtungen im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ die zentralen Fragestellungen, Bedarfe und Notwendigkeiten der unterschiedlichen Akteure diskutiert und herausgearbeitet. Ergebnis war u.a., dass ein Stadtpark als mindestens 10 ha große zusammenhängende öffentliche Grünfläche mit angemessener Breite ausgestaltet werden soll. Die Lage des Schulstandortes nahe zum geplanten U-Bahnhof „Kleinreuth“ (bei
Schweinau) war aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der kurzen Wege weitgehend gesetzt. Des Weiteren wurden Standortvarianten der 400 m-Wettkampfbahn für den Schulsport geprüft. Die nun vorgesehene Lage am östlichen Rand des südlichen Änderungsbereichsteils hat diverse Vorteile: Der Standort befindet sich in der Nähe der geplanten Bildungsstandorte, aber auch im Einzugsbereich der Johann-Pachelbel-Realschule östlich der Bahnlinie. Die Erschließung kann am Rand des Planungsgebietes und nicht, wie bei einer früheren Standortalternative, die im Südwesten des geplanten Landschaftsparks lag, durch das Quartier hindurchgeführt werden. Zudem kann ein zusammenhängender, durchgängig breiter Grünzug im Süden des geplanten Quartiers verwirklicht werden, der nicht durch die Wettkampfbahn geteilt wird. Aus lärmschutzfachlicher Sicht wird die Wettkampfbahn, die aufgrund außerschulischer Nutzungen ebenfalls zu Lärmemissionen führt, in einen bereits durch den Güterzugverkehr vorbelasteten Bereich situiert werden. Eine Lärmbelastung des Parkinnenbereiches wird somit minimiert. Zudem kann die Funktionalität der nach Südwesten orientierten Entwässerung des Quartiers auch bei Situierung der Wettkampfbahn im Osten gewährleistet werden. Diesbezüglich stellt die nun angestrebte FNP-Darstellung in der Gesamtschau eine Optimierung der Planung, auch im Hinblick auf einige Umweltbelange, dar, obgleich auch mit der Realisierung der vorliegenden Planung (insb. im Verbund mit der Entwicklung des gesamten Planungsgebiets „Tiefes Feld“) dennoch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf eine Reihe von Schutzgütern verbunden sind.
8 Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken
Der Umweltbericht gemäß Anlage 1 des BauGB soll den aktuellen Zustand innerhalb des Änderungsbereiches (Basisszenario) und die Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kapitel 3) soll ermittelt und bewertet werden. Die vorliegende Fassung des Umweltberichtes wurde vom Büro GROSSER-SEEGER & PARTNER, Nürnberg, erstellt und wurde vom Umweltamt der Stadt Nürnberg fachlich geprüft. Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht (Kapitel 2) und grundsätzliche Aussagen zur umweltfachlichen Optimierung der Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargestellt (Kapitel 5). Der Umweltbericht beschreibt den Änderungsbereich, in dem durch die Planung für die Bildungsstandorte, die Wohnbauflächen und die Grünflächen auch die Eingriffe bei späterer Umsetzung zu erwarten sind. Aufgrund der Abgrenzung des Änderungsbereiches und die Aufteilung in zwei Teilflächen haben sich für einzelne Schutzgüter über diese Grenze hinausgehende Betrachtungen als sinnvoll erwiesen, um die umweltfachlichen Zusammenhänge im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ verstehen zu können. Auf sie wird in den jeweiligen Kapiteln hingewiesen, eine generelle Festlegung als statisches Gebiet ist nicht sinnvoll, da sich die räumlichen Ausmaße der Umweltwirkungen fallweise unterscheiden. Folgende Informationsquellen und Gutachten wurden für den vorliegenden Entwurf des Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt): Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan Stadtklimagutachten (GEO-NET Umweltconsulting GmbH 2014) Klimafahrplan Nürnberg 2010-2050 (2014)
Handbuch Klimaanpassung (2012) Masterplan Freiraum (2014; regelmäßige Fortschreibung) Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg (bgmr Landschaftsarchitekten 2013) Stadtbiotopkartierung (2008) Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg (1996) Artenschutzkartierung Bayern (ASK-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, LfU), Kartenblätter TK 6531 und TK 6532, Abfrage am 01.04.2020) Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1 : 50.000 Nürnberg-Fürth-Erlangen und Umgebung (1977) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff 19.03.2020) Grundwasserbericht der Stadt Nürnberg (2017) Machbarkeitsstudie Wasser, Stadtentwicklung Nürnberg am Wasser „koopstadt“, Vision Wasser „Tiefes Feld“, Planungsgruppe Strunz, Dezember 2010 Untersuchungen zur Versickerungsfähigkeit des Untergrundes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 4445, Tiefes Feld, Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg (SUN) 2014 Entwässerungskonzept, Ramboll Studio Dreiseitl GmbH, aktualisiert September 2019 Regenwasserkonzept Nordwest, Ramboll Studio Dreiseitl GmbH, vom 18.12.2017 Strategische Lärmkarte LfU 2017 (Straßenlärm) bzw. UmweltAtlas Bayern (Zugriff 19.03.2020) Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (erstellt von ACCON GmbH, vom Stadtrat beschlossen am 28.10.2015; Fortschreibung 2019) Schalltechnische Untersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung, Stadt Nürnberg Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld, Rahmenplan; IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, 14.11.2016 Schalltechnische Untersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung Bebauungsplan Nr. 4445a „Tiefes Feld Nordwest“, IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, 05.10.2018 Schalltechnische Untersuchung - Bebauungsplan 4445b „Tiefes Feld“, Obermeyer Planen + Beraten GmbH, 13.07.2020 TÜV SÜD Industrie Service GmbH: Bericht über mögliche Einwirkungen von Störfällen im Hinblick auf die Bauleitplanung, 13.06.2017 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet der Stadt Nürnberg (September 2017) Quartiersbezogener Energienutzungsplan (ENP) für das Entwicklungsgebiet „Tiefes Feld“, N-ERGIE, 13.12.2019 Masterplan für die Gestaltung nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität in Nürnberg (Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co KG, Bericht Juni 2018) Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Rothenburger Straße zwischen Virnsberger Straße und dem Bereich der Regelsbacher Straße, 13.07.2004 ([Ehem.] Gartenbauamt der Stadt Nürnberg) Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP), Bebauungsplan 4445, Kleinreuth, „Tiefes Feld“, Ökologisch-Faunistische-Arbeitsgemeinschaft Schwabach (ÖFA), September 2011 Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld“, Grosser-Seeger & Partner, 04.12.2018 Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), Bebauungsplan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“, Grosser-Seeger & Partner, 20.08.2020 Ortsbegehungen (Erfassung Biotop-/Nutzungstypen) in 2017 und Aktualisierungen am 27.04.2018 sowie 06.04.2020 Umweltbericht 1. Fassung zum Bebauungsplan Nr. 4445 „Tiefes Feld“, Grosser-Seeger & Partner, 15.08.2014 Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“, Grosser- Seeger & Partner, 21.08.2020
Die letzten flächendeckenden Messungen zur Außenluftqualität wurden im Planungsgebiet im Jahr 2004 durchgeführt. Die Daten sind aus verschiedenen Gründen (z.B. Änderung
der Verkehrszahlen, Flottenwechsel, geänderte Umfeldnutzungen) heute nur noch eingeschränkt belastbar. In den Gutachten zum Immissionsschutz auf Ebene des B-Plans Nr. 4445b wurden noch nicht alle Auswirkungen durch die Planung (entstehender Mehrverkehr, Sportlärm) auf alle benachbarten Nutzungen abschließend ermittelt. Hier sind noch Nacharbeiten erforderlich, was aber eine Gesamtbeurteilung der Umweltauswirkungen für das Schutzgut Mensch auf Ebene der FNP-Änderung in dieser Umweltprüfung nicht beeinflusst. Aussagen in diesem Umweltbericht wurden daher aufgrund der vorliegenden Grundlagendaten und Erkenntnisse (siehe oben) getroffen, soweit dies zum jetzigen Zeitpunkt möglich war. Auf etwaige Unwägbarkeiten oder methodische Schwierigkeiten wird ergänzend bei den einzelnen Schutzgütern eingegangen.
9 Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen (und auch nur diese), die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gemäß § 1a Abs. 3 S. 2 BauGB und von Maßnahmen gemäß § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung). Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die gemeindliche Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht dargestellten Maßnahmen beschränkt. Monitoringmaßnahmen sind in Bezug auf die angestrebte Änderung der FNP- Darstellungen allerdings nicht erforderlich. Auf Ebene der daraus abgeleiteten Bebauungspläne werden aber mit hoher Wahrscheinlichkeit Monitoringmaßnahmen, insb. für die Überwachung der natur- und artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, erforderlich, die in den jeweiligen Umweltprüfungen festzulegen und in den zugehörigen Umweltberichten dann darzustellen sind.
10 Zusammenfassung
Auf Grundlage des Gesamtrahmenplans zu dem B-Planverfahren Nr. 4445 „Tiefes Feld“ soll der B-Plan Nr. 4445b „Tiefes Feld Bildungsstandorte“ herausgelöst werden, da in diesem Bereich Baurecht unabhängig von anderen Planverfahren im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ geschaffen werden soll. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist die Änderung des wirksamen FNP der Stadt Nürnberg im Parallelverfahren notwendig (16. Änderung), da die geplanten Nutzungen nicht den derzeitigen Darstellungen entsprechen. Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 19,5 ha und ist in zwei Teilflächen aufgeteilt. In unmittelbarer Nähe zur neuen U-Bahn-Haltestelle „Kleinreuth“ (bei Schweinau) und einem neuen Quartierszentrum soll im nördlichen Teil, neben Wohngebieten, ein Standort für verschiedene Bildungseinrichtungen und dazugehörige Sportanlagen entstehen. Im Rahmen dieser Änderung werden „Flächen für Gemeinbedarf/ Schule oder andere Bildungseinrichtung“ sowie Wohnbauflächen zu Lasten von bisher dargestellten gemischten Bauflächen dargestellt. Die Inanspruchnahme von bisher geplanten Grünflächen für neue Bauflächen umfasst zusätzlich insgesamt ca. 2,31 ha Fläche. In der südlichen Teilfläche wird im Osten, angrenzend an die Bahnlinie, künftig eine Wettkampfbahn verortet und dieses Areal zu diesem Zweck in einem Umfang von ca. 2,6 ha als „Grünfläche/ Sportanlage“ dargestellt, wofür ca. 2,3 ha „Grünfläche/ öffentliche Park- und Grünanlage“ sowie ca. 0,3 ha Flächen für die Landwirtschaft dementsprechend umgewidmet werden. Ferner werden die derzeit im wirksamen FNP dargestellten Grünflächen und Flächen für die Landwirtschaft neu abgegrenzt. Hierfür werden Flächen für die Landwirtschaft im Westen der südlichen Teilfläche um ca. 1,6 ha zurückgenommen und im Südosten nahezu vollständig wieder dargestellt (ca. 1,5 ha). Im Rahmen der gem. § 2 Abs. 4 BauGB erforderlichen Umweltprüfung werden alle Schutzgüter hinsichtlich der Bedeutung der Bestandssituation, sowie der zu erwartenden Auswirkungen bei Verwirklichung der Planung untersucht. Grundlage hierfür stellt der Entwurf der 16. FNP-Änderung dar. Maßgeblich für die Bewertung der Umweltauswirkungen ist der Vergleich der bisher geplanten Darstellungen im wirksamen FNP gegenüber der neu geplanten Nutzung, bei den jeweiligen Schutzgütern wurde aber auch ergänzend auf die Auswirkungen bei Umsetzung der FNP-Darstellungen eingegangen. Auswirkungen auf Natur und Landschaft bestehen im Wesentlichen durch die zusätzliche Inanspruchnahme von ca. 2,31 ha Fläche bisher dargestellter Grünflächen im FNP durch neue Wohnbauflächen und der damit in der Folge einhergehenden zusätzlichen Versiegelung und Beeinträchtigungen der Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser. Für das Schutzgut Pflanzen erfolgen durch die FNP-Änderung insgesamt keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen, da zum einen hauptsächlich landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen mit entsprechend geringer Eingriffsempfindlichkeit überplant werden und zum anderen weder vegetationskundlich wertvolle Lebensräume noch größere bzw. ältere Gehölzbestände betroffen sind. Im Hinblick auf das Schutzgut Tiere sind im Wesentlichen Nahrungs- und Bruthabitate von bodenbrütenden Vogelarten betroffen. Die Eingriffe stellen bei der Umsetzung eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die Fauna und die biologische Vielfalt im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ dar, da für die bodenbrütenden Vogelarten keine eingriffsnahen Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen. Die Beeinträchtigungen wären aber in quantitativ und qualitativ ähnlichem Maße auch ohne Änderung der FNP-Darstellung gegeben, so dass
die vorliegende Planung der FNP-Änderung für sich betrachtet keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach sich zieht. Gleiches gilt auf FNP-Ebene für das Schutzgut Biologische Vielfalt. Für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit sind Auswirkungen durch Verkehrslärmimmissionen zu erwarten, die jedoch auch ohne FNP-Änderung bereits zu Immissionskonflikten führen. Allerdings erfolgt durch die Änderung der Bauflächenkategorie von gemischter Baufläche zu Wohnbaufläche eine Erhöhung der Schutzwürdigkeit und durch die neuen, zusätzlichen Bauflächen ein Heranrücken an die Emissionsquellen. Aktive (Schallschutzbebauung) und passive Schallschutzmaßnahmen werden auf Ebene des B-Planes festgelegt. Zusätzlich werden durch die geplante Sportanlage negative Auswirkungen auf die Erholungseignung der umgebenden Parkflächen durch Freizeitlärm hervorgerufen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut durch die FNP-Änderung sind aus diesen Gründen als erheblich nachteilig einzustufen. In Bezug auf die Erholungsfunktion des Gebietes kommt es mit der FNP-Änderung durch die Reduktion von „Grünflächen/ Öffentliche Park- und Grünanlage“ in einem Umfang von insgesamt ca. 4,5 ha ebenfalls zu erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch – Erholung.
Tabelle 4: Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen der 16. FNP-Änderung auf die Schutzgüter
| Umweltbelang / Schutzgut | Bewertung der |
|---|---|
| Auswirkungen |
Fläche erheblich nachteilig Boden erheblich nachteilig Wasser erheblich nachteilig Pflanzen nicht erheblich Tiere nicht erheblich Biologische Vielfalt nicht erheblich Landschaft nicht erheblich Menschliche Gesundheit Erholung erheblich nachteilig Lärm erheblich nachteilig Erschütterungen, nicht erheblich23 Sekundärluftschall Störfallvorsorge nicht betroffen Luft nicht erheblich Klima nicht erheblich Abfall nicht erheblich Kultur- und Sachgüter nicht erheblich
23 bei entsprechender Sicherung der zu berücksichtigenden Abstände bzw. Schutzmaßnahmen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan)
Auf das Schutzgut Landschaft ist dagegen keine erhebliche Auswirkung zu erwarten, da bereits eine wesentliche Überprägung des Änderungsbereichs durch den wirksamen FNP hervorgerufen wird. Die Schutzgüter Luft und Klima werden insgesamt nicht erheblich beeinträchtigt, da das Gebiet weiterhin über einen funktionierenden Luftaustausch verfügen wird und die zusätzlichen Auswirkungen – insbesondere zu den bestehenden Darstellungen im FNP und deren Folgen bei der Umsetzung – begrenzt sind bzw. durch Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen (auf B-Plan- und/oder Genehmigungsebene) vermindert werden können. Auf B-Plan-Ebene sollte hierzu jedoch noch eine genauere Untersuchung hinsichtlich der Auswirkung der geplanten Bebauung auf das Lokalklima erfolgen. Im Zuge der Umsetzung der Planung entstehen keine besonderen Arten oder Mengen von Abfall. Entstehende Abwässer können über den Schmutzwasserkanal der städtischen Kläranlage zugeleitet werden. Kultur- und Sachgüter sind durch die Planung nicht negativ betroffen. Es treten daher keine erheblichen nachteiligen Folgen auf dieses Schutzgut auf. Bei einer Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) könnten im Rahmen der bisherigen Darstellung des FNP hieraus entwickelte Bebauungspläne aufgestellt werden. Bei deren Umsetzung würde es ebenfalls zu teils erheblichen nachteiligen Auswirkungen für einige Schutzgüter kommen. Lediglich der gänzliche Verzicht auf die Durchführung der Planung (auch der bisherigen FNP-Darstellungen) würde dazu führen, dass es im Hinblick auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima, sowie Tiere zu keinen Eingriffen und dem Fortbestand der aktuell günstigen Situation kommen würde. Nur bei Verzicht auf die Umsetzung der Planung käme es auch nicht zur Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Kumulative Auswirkungen mit einer Reihe an zeitlich parallel laufenden und sich z.T. räumlich überschneidenden Planungen im Gesamtareal „Tiefes Feld“, wie z.B. das Planfeststellungsverfahren zur Neuen Rothenburger Straße, sind nicht zu erwarten. Besondere kumulative Effekte sind auf die Schwere der Beeinträchtigungen durch die vorliegende FNP-Änderung bezogen nicht zu besorgen. In allen Einzelverfahren außerhalb der FNP-Änderung sind bzw. waren auf Basis der entsprechenden rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Vorhabens die Umweltauswirkungen zu erheben, zu beschreiben und zu bewerten. Es sind bzw. waren jeweils konfliktmindernde Maßnahmen vorzusehen; für alle unvermeidbaren Eingriffe in den Naturhaushalt und in das Landschaftsbild sowie in Lebensräume geschützter Tierarten sind bzw. waren Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen (teilweise auch in Kombination auf gemeinsamen, überwiegend externen Flächen). Während auf FNP-Ebene keine konfliktmindernden Maßnahmen erforderlich bzw. möglich sind, sind im weiteren Planungsprozess im Planungsgebiet „Tiefes Feld“ verschiedene Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu berücksichtigen, die eine effektive Verringerung der Eingriffe darstellen. Diese sind auf Ebene des B-Plans entsprechend vorzusehen und nach Möglichkeit festzusetzen. Die notwendige Eingriffsbilanzierung wird ebenfalls auf Ebene des B-Plans anhand eines Vergleichs der Planungssituation mit der Ausgangssituation durchgeführt. Teilweise kann durch eine naturnahe Gestaltung des Landschaftsparks eine gewisse Aufwertung des Ist- Zustandes erfolgen, die Vergrößerung der Bauflächen und die Nutzungsintensivierung im Bereich der geplanten Sportanlage dürften aber ein Kompensationsdefizit nach sich ziehen. Dieses kann ggf. auf Flächen im städtischen Ökokonto ausgeglichen werden. Diese Flächen wären auf B-Planebene noch genau zu benennen und dem Vorhaben zuzuordnen.
11 Anhang
Umweltrelevante Ziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landesent- ABSP der Stadt Nürnberg: wicklungsprogramm (LEP) Bayern 2018: Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier Mit Grund und Boden soll sparsam und formuliert. Insbesondere sollen ökologisch schonend umgegangen werden, d.h. der wertvolle Bereiche von Versiegelung frei- Flächenverbrauch soll verringert und einer gehalten werden. Innenverdichtung Vorrang gegeben werden. Bodenversiegelungen sollen auf das not- § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): wendige Maß begrenzt werden. Die Notwen- Niederschlagswasser soll ortsnah versickert digkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder verrieselt werden, soweit dem weder oder als Wald genutzter Flächen soll be- wasserrechtliche oder sonstige öffentlichgründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu rechtliche Vorschriften noch wasserwirtden Möglichkeiten der Innenentwicklung zu- schaftliche Belange entgegenstehen. Des grunde gelegt werden, zu denen insbeson- Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der dere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Bau- Stadt Nürnberg der Versickerung von Nielücken und andere Nachverdichtungsmög- derschlagswässern bzw. deren sonstiger lichkeiten zählen können. Gemäß Bundes- alternativer Ableitung den Vorrang. Mit Einnaturschutzgesetz (BNatSchG) hat die er- führung des getrennten Gebührenmaßstabs neute Inanspruchnahme bereits bebauter Flä- für Niederschlagswasser und Abwasser seit chen sowie die Bebauung unbebauter Flä- 01.01.2000 wird dies auch in der entsprechen im beplanten und unbeplanten Innen- chenden Gebührensatzung berücksichtigt. bereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrang vor der Inan- Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: spruchnahme von Freiflächen im Außenbe- Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept reich. Gemäß dem Grundsatz des LEP sollen (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete Leit-linien für künftige gesamtstädtische Plaerhalten werden. Insbesondere hochwertige nungen und Konzepte in Bezug auf die Ge- Böden sollen nur in dem unbedingt not- meinschaftsaufgabe Wasser. wendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Gemäß Bun- Beschluss des Umweltausschusses vom desnaturschutzgesetz sind historisch ge- 09.10.2013 und des Stadtplanungsauswachsene Kulturlandschaften vor Verun- schusses vom 07.11.2013: staltung, Zersiedelung und sonstigen Beein- Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitträchtigungen zu bewahren. planverfahren, der eine Neubauplanung vorsieht (einschließlich Konversionsflächen) die Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsgesichert, schädliche Bodenveränderungen nahen Beseitigung des anfallenden Niederabgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige schlagswassers. Einwirkungen auf den Boden getroffen werden. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- ziellen Artenschutz unterliegen nicht der Abschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG ge- wägung im Rahmen der Bauleitplanung. regelt. Aussagen zum NATURA 2000-Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis 36 Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, be- BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum spe- schlossen vom Bayerischen Ministerrat am
- April 2008, nennt u.a. folgenden Hand- der Trassierung von Verkehrswegen und der lungsschwerpunkt: Berücksichtigung der As- Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbepekte des Artenschutzes und des Biotop- flächen. verbunds sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten mit hoher biologischer Vielfalt bei
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Viel- Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, falt dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Biotope und Lebensgemeinschaften sowie BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- der Bewahrung, Wiederherstellung und Entstimmter Flächen und einzelner Bestandteile wicklung funktionsfähiger ökologischer Wechder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- selbeziehungen. In Art. 19 BayNatSchG wird gesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz das Ziel formuliert, dass der Biotopverbund verbundener Biotope zu sichern. Der Bio- bis zum Jahr 2030 mindestens 15% Offentopverbund dient u.a. der dauerhaften Siche- land der Landesfläche umfasst. rung der Populationen wildlebender Tiere und
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): der Summe nicht überschritten werden dürgibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen bau erwünschte Orientierungswerte vor. die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur Festsetzungen treffen darf, die nicht voll- Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- ziehbar sind. gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): legt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur liche Änderung von öffentlichen Straßen so- Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzwie von Schienenwegen der Eisenbahnen gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordund Straßenbahnen fest. nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): Zwecke der Sportausübung betrieben werden Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat und einer Genehmigung nach BImSchG nicht die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissi- (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft ge- onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Imtreten ist und 2019 fortgeschrieben wurde. missionsort in der Summe nicht überschritten Der LAP soll die Lärmprobleme und -auswir- werden dürfen. Die Regelungen der Sportankungen regeln und ruhige Gebiete gegen eine lagenlärmschutzverordnung bestimmen die Zunahme des Lärms schützen. Für die Ne- Grenze der Abwägung für Sportlärm, da ein beneisenbahnstrecken wurde 2019 ein eigen- Bebauungsplan keine Festsetzungen treffen ständiger Lärmaktionsplan erstellt. darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm (aus- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift genommen traditionelle Volksfeste und Kirchzum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- weihen) Anwendung finden. nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vor- für Immissionsschutz, Stand März 2015): sorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkun- dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für den Anforderungen des BImSchG (Zweiter Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- Teil) unterliegen im bau-/ immissionsschutz- züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbarrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtlinie bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt soll in Bayern nur für traditionelle Volksfeste u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte und Kirchweihen Anwendung finden. für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in
Gesetz über Anforderungen an den Lärm- Pegnitztal zum Hainberg als Grünzug „Südschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtun- West“ geschaffen werden. gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kin- Baulandbeschluss (2017ff): der- und Jugendspieleinrichtungen in der Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt durch den Stadtrat beschlossen und trat am u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- 14.06.2017 in Kraft. Eine Änderung trat am rungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen 04.03.2020 in Kraft. Er ist für die Verwaltung Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die weisen sind, im Wohnumfeld als sozialadä- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbequat hinzunehmen sind. Das KJG lockert für flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen städtebauliche und umweltplanerische Stander Sportanlagenlärmschutzverordnung. dards und Qualitäten sowie zu Folgekostenregelungen. § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Beschluss des Umweltausschusses vom für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- 15.09.2017 von der Regierung von Mittelfran- schusses vom 17.10.2019: ken in Kraft gesetzt; darin enthalten ist u.a. Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzieleine Maßnahmenübersicht des bestehenden len Auswirkungen von Dach- oder Fassaden- Luftreinhalte-/Aktionsplans (2004) sowie des- begrünungsmaßnahmen bei allen anstehensen 1. Fortschreibung (2010) und deren je- den städtischen Neubauprojekten und im Beweiliger Umsetzungsstand, sowie weitere stand zu prüfen und nach Möglichkeit ent- (geplante) relevante Maßnahmen zur Luft- sprechende Maßnahmen umzusetzen. reinhaltung. Stadtratsbeschluss v. 04.03.2020: Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenz- Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als werte der 39. BImSchV; sie betreffen über- Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für wiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- alle räumlichen Entwicklungsplanungen sosundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch wie für stadtstrategische Grundsatzentscheiauf den Schutz der Vegetation. dungen. Die Entwicklung von Grünflächen auf vormals Beschluss des Stadtplanungsausschusses baulich genutzten Flächen bleibt jeweils eigevom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für nen Beschlussfassungen vorbehalten. Bei die Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen der konkreten Umsetzung sind bestehende in Bebauungsplänen und städtebaulichen funktionale Zusammenhänge der vorhande- Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche nen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: und zu berücksichtigen. 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für weils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². schwere Unfällen oder Katastrophen): Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 Beschluss des Umweltausschusses vom führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. 12.03.2014 und des Stadtplanungsaus- des immissionsschutzrechtlichen Trennungsschusses vom 27.03.2014: grundsatzes gemäß § 50 Satz 1 BImSchG in Das gesamtstädtische Freiraumkonzept den Katalog der zu berücksichtigenden Um- (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten Grün- und Freiraumplanungen der Stadt in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung Nürnberg. dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Be- Gesamtstädtisches Freiraumkonzept mit rücksichtigung der Auswirkungen, die auf- Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg grund der Anfälligkeit der nach dem Bebau- 2020“ ungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Im Bereich des Tiefen Feldes soll eine neue Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des Parkanlage entstehen unter Umsetzung der Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Be- „Vision Wasser Tiefes Feld“. Es soll eine lange nach den Buchstaben a bis d und i. übergeordnete Freiraumverbindung vom
Klima und Energie
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: eine CO -neutrale Energieversorgung für Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die den Neubau zu erreichen. Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Ener- Gemeinsamer Beschluss des Stadtgie gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe planungs- und Umweltausschusses v. im Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni 26.06.2014: 2011 hat der Bundestag die Novellierung des Das Stadtklimagutachten stellt eine Grund- BauGB durch das „Gesetz zur Förderung des lage für alle weiteren Planungen der Stadt Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pla- Städten und Gemeinden“ beschlossen nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem (BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Dades Klimaschutzes und der Anpassung an tengrundlage und Analyse der klimaökologiden Klimawandel sind dadurch erweitert wor- schen Funktionen für das Nürnberger Stadtden. Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfeh- Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb. lungen für die weitere städtebauliche Entauch in der Stadtentwicklung, zu fördern. wicklung werden in einer Klimafunktions- und einer Planungshinweiskarte dargestellt. § 1a Abs. 5 BauGB: Es soll den Erfordernissen des Klima- Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014: schutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan Klimawandel entgegenwirken, als auch durch 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klimasolche, die der Anpassung an den Klimawan- schutz und Anpassung an den Klimawandel. del dienen, Rechnung getragen werden. Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, gegenüber den Werten von 1990, bis 2030 um Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der (2010/31/EU) v. 19.05.2010: europäischen Städte), bis 2050 um 80% re- Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- duziert werden (Zielsetzung der Bundesreenergiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- gierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20giebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei 20-20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effinull. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus zienzsteigerung um 20%, Anteil der erneuererneuerbaren Energien gedeckt werden. baren Energien von 20%) erreicht werden. Zur Anpassung an den Klimawandel werden Erneuerbares-Energien-Wärmegesetz die vorgeschlagenen Maßnahmen sukzessi- (EEWärmeG)24: ve ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer den Zielvorgaben des Masterplans Freiraum anteiligen Nutzung von regenerativen Ener- und des Stadtklimagutachtens werden Umgien verpflichtet. setzungsstrategien entwickelt.
EnEV24: Stadtratsbeschluss v. 24.07.2019: Die neue Energieeinsparverordnung ist am Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im Rah- 01. Mai 2014 in Kraft getreten. Die energeti- men ihrer Möglichkeiten den Ausbau der schen Anforderungen an Neubauten sind Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen zum 01. Januar 2016 weiter angehoben wor- (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO den und sind ein wichtiger Zwischenschritt neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudebe- und Neubaugebieten auszuschöpfen und stand, der ab spätestens 2021 gilt. beim Verkauf von Grundstücken der Stadt Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: möglicher CO -Neutralität erstellen zu lassen In Bebauungsplanverfahren oder anderen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzustädtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich legen (Punkt j). Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel,
24 wird zum 01.11.2020 mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt
Stadtratsbeschluss v. 17.06.2020: Der Stadtrat legt als Treibhausgasminderungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von -60% fest (Punkt b) und erhöht das im Klimafahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhausgasminderungsziel von -80% auf -95% (Punkt c).
Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ÖÖ 1188
hier: Kenntnisnahme von Dringlichkeitsanordnungen gemäß Art. 37 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung in der Stadtratssitzung am 16.12.2020
Haushaltsjahr 2020
- 211301 "Schulen BA/NOS"
740.641 € bei IA E2110056300U "Max-Beckmann-Schule: Teilsanierung u. Erweiterung" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)"
Deckung:
740.641 € aus IA E4240107801U "Ballsporthalle Tillypark" Kostenart 69926401 "Hochbaumaßnahmen (640)"
Datum: 05.11.2020
- 541000 "Verkehrsflächen/Straßen"
-431.000 € bei IA E5410110999E "Am Wegfeld, Erweiterung P+R" Kostenart 51510000 "Zuweisungen für Investitionen (Land)"
Deckung:
302.125 € aus IA E5410045804U "Marienbergstraße, 2. BA: Bau" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)"
5.194 € aus E5410073900U "Einleitung v. Straßenabw. Almoshof A452" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)"
21.089 € aus IA E5410045801U "Marienbergstraße, 2. BA: LZA" Kostenart 69926551 "Tiefbau - Verkehrssignal-, Gleis-, Hafenanlagen (SÖR)"
19.715 € aus IA E5410045802U "Marienbergstraße, 2. BA: Begrünung" Kostenart 69926591 "Tiefbau - Betriebsanlagen/Straßenbegleitgrün (SÖR)"
63 € aus IA E5410045802U "Marienbergstraße, 2. BA: Begrünung" Kostenart 69926595 "Honorare SÖR"
222 € aus IA E5410045804U "Marienbergstraße, 2. BA: Bau" Kostenart 69926595 "Honorare SÖR"
2.891 € aus IA E5410045803U "Marienbergstraße, 2. BA: Beleuchtung" Kostenart 69926681 "Tiefbaumaßnahmen - Straßenbeleuchtung (SÖR)"
79.699 € aus IA E5410045800Z "Marienbergstraße, 2. BA: Radwege" Kostenart 69946800 "Zuschüsse für Investitionen an übrige Bereiche"
Datum: 10.11.2020
- 541000 "Verkehrsflächen/Straßen"
876.500 € bei IA E5410069100U "Brücke Rothenburger Str. ü. MDK BW.1.207" Kostenart 69926521 "Tiefbau - unter. Verkehrs-/Wasserbauten/Brücken (SÖR)"
23.500 € bei IA E5410069100U "Brücke Rothenburger Str. ü. MDK BW.1.207" Kostenart 69926591 "Tiefbau - Betriebsanlagen/Straßenbegleitgrün (SÖR)"
Deckung:
240.000 € aus IA P5415000000U "Instandsetzung Brücken, Stege, Stützmauern" Kostenart 69926521 "Tiefbau - unter. Verkehrs-/Wasserbauten/Brücken (SÖR)"
160.000 € aus IA P5418500000U "Sanierung Stadtgrabenstützmauer" Kostenart 69926521 "Tiefbau - unter. Verkehrs-/Wasserbauten/Brücken (SÖR)"
500.000 € aus IA E5410005700U "Kreuzungsfreier Ausbau Frankenschnellweg" Kostenart 69926501 "Tiefbaumaßnahmen Straßen und Plätze (SÖR)"
Datum:11.11.2020
SpS/068/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Sportkommission 11.12.2020 öffentlich Empfehlung
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Bäderzuschuss
Anlagen: Bäderzuschuss Entscheidungsvorlage
Sachverhalt (kurz):
Im Jahr 2020 stehen für Bäderzuschüsse 248.000 EUR zur Verfügung. Auf Basis der Nutzungen im Vorjahr und unter Berücksichtigung zur Verfügung stehender Haus-haltsmittel wurde für das Jahr 2020 ein historisch tiefer Fördersatz von 43% kalkuliert und auf Empfehlung der Sportkommission vom 06.03.2020 im Ferienausschusses vom 01.04.2020 bewilligt. Aufgrund der mit dem Coronavirus in Zusammenhang stehenden Bäderschließung wird eine deutlich geringere zu bezuschussende Rechnungssumme erwartet, sodass die zur Verfügung stehenden Zuschussmittel bei Weitem nicht ausgeschöpft sein werden. Vor diesem Hintergrund und die Tatsache berücksichtigend, dass es stets die Prämisse war, den Bäderzuschuss nicht unter 50% sinken zu lassen, empfiehlt die Verwaltung, den Fördersatz im Jahr 2020 auf 50% anzuheben. Die Deckung erfolgt innerhalb des vorhandenen Zuschussbudgets.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja siehe Bericht
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Empfehlungsvorschlag:
Die Sportkommission empfiehlt, den Bäderzuschuss 2020 auf 50% anzuheben. Die Erhöhung kann aus vorhandenen Zuschussmitteln beim SportService finanziert werden. Die zu erwartenden Restmittel 2020 erhöhen dank der geltenden Übertragbarkeit den Haushaltsansatz 2021.
Beschlussvorschlag:
Die Empfehlung der Sportkommission vom 11.12.2020 wird zum Beschluss erhoben.
Anlage 3.1
Bäderzuschuss
Für die Nutzung der städtischen Bäder für sportliche Zwecke erhalten förderungsfähige Sportvereine und Sportverbände einen Zuschuss aus Sportförderungsmitteln gem. SpoFöR Nr. 4.3, der vom SportService direkt mit dem Eigenbetrieb NürnbergBad verrechnet wird.
Vereine, die aufgrund von Engpässen in städtischen Bädern auf andere Bäder in Nürnberg ausweichen müssen, um ihren Schwimmsportbetrieb im erforderlichen Umfang durchführen zu können, erhalten zu den Mietkosten ebenfalls einen Zuschuss, bezogen auf vergleichbare Gebühren der städtischen Bäder.
Im Jahr 2020 stehen für Bäderzuschüsse
248.000 EUR
zur Verfügung.
Auf Basis der Nutzungen im Vorjahr und unter Berücksichtigung zur Verfügung stehender Haushaltsmittel wurde für das Jahr 2020 ein Fördersatz von
43%
kalkuliert.
Dieser Fördersatz wurde auf Empfehlung der Sportkommission vom 06.03.2020 im Ferienausschusses vom 01.04.2020 bewilligt. In der Entwicklung des Bäderzuschusses in den vergangenen Jahren stellt dieser Fördersatz ein historisches Tief dar (siehe Abbildung).
Zurückzuführen ist dieser niedrige Fördersatz in 2020 auf die noch stärkere Auslastung der städtischen Bäder, wie sie sich bereits im Vorjahr insbesondere durch die forcierte Vergabe von Schwimmzeiten sowie vermehrte Veranstaltungen von Sportvereinen im Langwasserbad zeigte. In 2019 reichten die zur Verfügung stehenden Mittel inklusive eines geringen Übertrags aus Restmitteln aus dem Vorjahr aus genannten Gründen nicht aus. Das erzielte Defizit konnte aus dem Gesamthaushalt gedeckt werden, sodass der Haushaltsansatz 2020 zumindest nicht durch einen negativen Übertrag aus dem Vorjahr reduziert werden musste.
Das Budget wurde zwar erfreulicherweise um 8.000 Euro in 2020 angehoben, diese Erhöhung war jedoch nicht ausreichend, um das bislang geltende Ziel, den Fördersatz für Bäderzuschüsse nicht unter 50% sinken zu lassen, weiter einhalten zu können. Unter den genannten Voraussetzungen und aufgrund des begrenzten Budgets aus Sportfördermitteln musste eine Senkung des Fördersatzes von 52 % in 2019 auf 43 % in 2020 vorgeschlagen werden.
Auswirkungen von Corona
Der Kalkulation des Fördersatzes in 2020 lag die Annahme zugrunde, dass eine ganzjährige Nutzung der Bäder wie auch im Vorjahr möglich sei. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht abzusehen, dass die Bäder bald aufgrund der mit dem Coronavirus in Zusammenhang stehenden Hygieneund Schutzmaßnahmen schließen würden müssen und somit sowohl das öffentliche Schwimmen als auch der Schul- und Vereinsbetrieb nicht fortgeführt werden konnte.
Die Schließung der Bäder erfolgte ab Mitte März. Eine schrittweise Öffnung für den Breitensport, war zunächst nur im Langwasserbad, beginnend mit einzelnen Ausnahmenutzungen vor allem für den Leistungssport und unter strengen Hygieneregeln, ab Juli/ August möglich. Nach den Sommerferien wurden die anderen Bäder nacheinander schrittweise für den breitensportlichen Vereinssport wiedereröffnet. Aufgrund der Hygieneauflagen, wie z. B. der Teilnehmeranzahl pro Becken oder der Vorgabe, dass Doppelbahnen zu buchen sind, wo zuvor eventuell eine einzelne Schwimmbahn ausreichend war, konnte nicht in Gänze zu den vorherigen Dauerbelegungen zurückgekehrt werden. Jedoch haben viele Vereine das Privileg genutzt, ihren Sport auch in Corona- Zeiten ausüben zu dürfen, sodass ab September bis ca. Ende Oktober wieder von einer vergleichbaren Auslastung der Becken wie vor Corona auszugehen ist. Mit Wirkung zum 2. November 2020 wurde der bundesweite „Lockdown light“ und infolgedessen eine erneute Bäderschließung für den ganzen Monat November durch NürnbergBad verkündet. Ob diese Schließung über den November hinaus bis zum Jahresende fortgesetzt werden muss, muss noch abgewartet werden und ist zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden Berichts noch nicht bekannt.
Es ist also zum heutigen Stand davon auszugehen, dass die Rechnungssumme für die Nutzung städtischer Bäder durch Vereine in 2020 deutlich niedriger ausfällt, als dies zum Zeitpunkt der Kalkulation und Bewilligung des Fördersatzes anzunehmen war. In der Konsequenz wird auch das Budget in Höhe von 248.000 Euro nicht vollständig ausgeschöpft werden. In welcher Höhe Restmittel verbleiben werden, kann nur grob geschätzt werden, da die Rechnungstellung durch NürnbergBad noch nicht erfolgt ist. Die Abrechnung erfolgt erst am Jahresende, sodass konkrete Zahlen erst dann vorliegen.
Eine grobe Hochrechnung ergibt, dass die zu bezuschussende Rechnungssumme für periodische Belegungen voraussichtlich mindestens um die Hälfte niedriger ausfällt als im Vorjahr, da ca. sechs volle Monate (Mitte März bis August und November) keine Nutzung möglich war. Hinsichtlich terminlicher Belegungen (insbesondere Veranstaltungen im Langwasserbad) wird die Rechnungssumme, im Vergleich zum Vorjahr, sogar noch deutlich niedriger ausfallen, da seit der Schließung im März keine Veranstaltungen mehr durchgeführt werden durften. In der Konsequenz würde auch das Budget für Bäderzuschüsse - insbesondere unter Anwendung des Fördersatzes 43% - bei Weitem nicht vollständig ausgeschöpft werden.
Vor diesem Hintergrund und die Tatsache berücksichtigend, dass es stets die Prämisse war, den Bäderzuschuss nicht unter 50% sinken zu lassen, empfiehlt die Verwaltung, den Fördersatz im Jahr 2020 auf
50%
anzuheben. Die Deckung kann innerhalb des vorhandenen Zuschussbudgets erfolgen.
Ausblick
Die vorläufige grobe Kalkulation ergibt, dass selbst bei Anwendung des Fördersatzes 50% die zur Verfügung stehenden Mittel in 2020 nicht vollständig ausgeschöpft sein werden, sodass - dank der geltenden Übertragbarkeit dieser Zuschussmittel - erwartete Restmittel den Haushaltsansatz 2021 erhöhen würden und die Einhaltung des 50%-Ziels damit auch in 2021 realistisch machen. Die Kalkulation des Fördersatzes im kommenden Jahr erfolgt am Jahresanfang und unterliegt in der Folge der Bewilligung durch die Sportkommissionssitzung im Frühjahr.
In den Folgejahren ist ein Fördersatz von über 50 % ohne eine merkliche Erhöhung der Zuschussmittel allerdings fraglich.
Beschlussvorschlag:
Die Sportkommission empfiehlt, den Bäderzuschuss 2020 auf 50% anzuheben. Die Erhöhung kann aus vorhandenen Zuschussmitteln beim SportService finanziert werden. Die zu erwartenden Restmittel 2020 erhöhen dank der geltenden Übertragbarkeit den Haushaltsansatz 2021.
Diversity-Relevanz
Der Bäderzuschuss fördert das Sportangebot der Nürnberger schwimmsporttreibenden Sportvereine, welches vom Grundsatz her allen Bevölkerungsgruppen offensteht. Aufgrund der Mitgliederstruktur der Nürnberger Sportvereine kann die Bezuschussung allerdings als diversity-relevant bezeichnet werden.
Nach einer im Rahmen der Erstellung des Sportentwicklungsberichts durchgeführten Untersuchung ist der Organisationsgrad einiger Bevölkerungsgruppen nicht repräsentativ im Vergleich zur Gesamtbevölkerung der Stadt Nürnberg:
Weniger Frauen als Männer sind in Sportvereinen organisiert.
Im Hinblick auf die Altersstruktur ist der Organisationsgrad der Kinder zwischen 7 und 15 Jahren am höchsten. Daraufhin erkennt man deutlich einen Einbruch der Sportaktivität im Sportverein im jungen Erwachsenenalter (25-34 Jahre). Jedoch steigt die Sportaktivität im Sportverein im frühen Seniorenalter (55-64 Jahre) bis in das hohe Alter hinein wieder an.
Hinsichtlich der Schulbildung ist der Anteil der Sportvereinsmitglieder mit Hauptschulabschluss, Mittlerer Reife und Abitur ähnlich. Nur der Anteil der Sportvereinsmitglieder ohne Schulabschluss liegt weit unter dem Anteil der Sportvereinsmitglieder mit höheren Schulabschlüssen.
Betrachtet man den Organisationsgrad nach dem monatlichen Haushaltseinkommen, dann ist bei Haushalten unter 1 000 Euro Netto-Monatseinkommen der Anteil der Sportvereinsmitglieder am niedrigsten. Haushalte mit mehr als 3 000 Euro Netto-Monatseinkommen weisen den höchsten Anteil an Sportvereinsmitgliedern auf.
Der Anteil an Sportvereinsmitgliedern unter der nicht-deutschen Bevölkerung liegt niedriger als bei den Deutschen.
Nach diesen Ergebnissen ist davon auszugehen, dass diese Unterstützungsleistung unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in unterschiedlichem Maße zu Gute kommt, allerdings hat die Maßnahme in keiner Weise diskriminierende Auswirkungen. Darüber hinaus wird kontinuierlich versucht, ein Engagement im Sportverein auch für aktuell noch unterrepräsentierte Bevölkerungsgruppen attraktiv zu gestalten.
OBM/073/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Ältestenrat und Finanzausschuss 16.12.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 16.12.2020 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Änderung der Satzung über den Internationalen Menschenrechtspreis
Anlagen: Satzung des Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreises Satzung zur Änderung der Satzung über den internationalen Menschenrechtspreis (MenschenrechtspreisS - MRPS)
Sachverhalt (kurz):
Die Satzung über den Internationalen Menschenrechtspreis legt in § 4 Abs. 2 die Größe der Jury auf elf Mitglieder fest. Die ursprüngliche Anzahl von neun Jurymitgliedern wurde ab dem Jahr 2000 durch eine Änderungssatzung auf elf erhöht, da zu den langjährigen Mitgliedern zwei weitere Experten vorgeschlagen wurden.
Ende des Jahres scheiden sechs langjährige Jurymitglieder altersbedingt aus. Einige von ihnen konnten die letzten Jahre aus Altersgründen nicht mehr nach Nürnberg reisen, sodass die Jurysitzungen eher in einem kleinen Rahmen stattfanden. Ein Jurysitz wurde üblicherweise von der Direktorin der UNESCO wahrgenommen. Beim Wechsel im Jahr 2017 hat uns die derzeitige Direktorin für die Mitarbeit in der Jury von seiten der UNESCO leider abgesagt.
Es wird vorgeschlagen, die Anzahl der Jurymitglieder wieder von elf auf neun zu reduzieren. Auch mit neun Jurymitgliedern ist die für den Internationalen Menschenrechtspreis nötige Expertise gewährleistet.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Kosten entstehen durch die Präsenz der Mitglieder bei den Jurysitzungen und den Preisverleihungen. Es sind jedoch nie alle Mitglieer anwesend, bzw. ist nicht absehbar, ob die Jurysitzungen in Zukunft virtuell oder als Präsenzveranstaltungen stattfinden können
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Eine diverse Zusammensetzung der Jury zum Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreis ergänzt sich bei der Auswahl der Preisträgerinnen und Preisträger zu einer umfassenden Gesamtbeurteilung.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag:
Der Ausschuss begutachtet die beiligende Satzung zur Änderung der Satzung über den Internationalen Menschenrechtspreis (MenschenrechtspreisS - MRPS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.
Beschlussvorschlag:
Entsprechend dem Gutachten des Ältestenrates und Finanzausschusses vom 16.12.2020 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über den Internationalen Menschenrechtspreis (MenschenrechtspreisS - MRPS) beschlossen.
Satzung des Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreises
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den internationalen Menschenrechtspreis (Menschenrechtspreissatzung - MRPS) vom 06. Juni 1995 (Amtsblatt S. 207):
§ 1 Internationaler Nürnberger Menschenrechtspreis
(1) Die Stadt Nürnberg stiftet einen internationalen Menschenrechtspreis. Der Preis ist mit 15.000,- Euro dotiert und wird im Zweijahresturnus verliehen. (2) Mit diesem Preis soll ein Beitrag zur Wahrung und Durchsetzung der Menschenrechte geleistet werden als eines universalen und unteilbaren Prinzips. Dieser Preis ist zugleich ein Symbol dafür, dass von Nürnberg in Gegenwart und Zukunft nur noch Signale des Friedens, der Völkerversöhnung und der Menschlichkeit ausgehen sollen. (3) Der Internationale Nürnberger Menschenrechtspreis soll neben der Anerkennung für die Ausgezeichneten auch bewirken, Gefährdete zu schützen und andere zu ermutigen.
§ 2 Preisträger
(1) Ausgezeichnet werden Einzelpersonen oder Gruppen, die sich in vorbildlicher Weise und gegebenenfalls unter erheblichen persönlichen Risiken für die Wahrung der Menschenrechte eingesetzt haben. (2) Eine wiederholte Verleihung des Internationalen Nürnberger Menschenrechtspreises an dieselbe Person/Gruppe in zwei aufeinanderfolgenden Verleihungsjahren ist ausgeschlossen.
§ 3 Vorschläge
(1) Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Jury. (2) Vorschläge sind an den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg zu richten.
§ 4 Entscheidung durch Jury
(1) Die Entscheidung über die Preisträger trifft eine internationale Jury. (2) Die Jury besteht aus 11 Mitgliedern. Der Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg, dem die Koordination und Durchführung des Preisverleihungsverfahrens obliegt, ist Mitglied kraft Amtes. Über die Zusammensetzung der Jury im Übrigen entscheidet der Stadtrat auf Vorschlag des Oberbürgermeisters. (3) Die Berufung erfolgt jeweils für 4 Jahre. Scheidet ein Mitglied der Jury während der Berufungszeit aus, so kann für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden. (4) Die Jury trifft ihre Entscheidungen mit Mehrheit.
§ 5 Preisverleihung
(1) Der Preis wird im Rahmen eines Festaktes in Nürnberg vergeben, in der Stadt, in der der Künstler Dani Karavan die „Straße der Menschenrechte“ gestaltet hat. (2) Die erste feierliche Preisverleihung findet im September 1995 statt - 60 Jahre nach der Verkündung der verabscheuungswürdigen national-sozialistischen Rassegesetze in Nürnberg.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Nürnberg in Kraft.
Satzung zur Änderung der Satzung über den internationalen Menschenrechtspreis
(MenschenrechtspreisS - MRPS) vom 6. Juni 1995 (Amtsblatt S. 207), zuletzt geändert
durch Satzung vom 12. November 2001 (Amtsblatt S. 531)
Vom ……………….
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350), folgende Satzung:
Art. 1
§ 4 wird wie folgt geändert:
-
In Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „11“ durch das Wort „neun“ ersetzt.
-
In Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
Art. 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.