Dringliche Anfrage an den Stadtrat: Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pandemie
Nürnberg, den 18.11.2020
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
Die Corona-Epidemie stellt eine große Herausforderung auch in Sachen des Arbeitsschutzes dar. Der Stadt Nürnberg kommt hier nicht nur eine große Verantwortung, sondern auch eine Vorbildrolle als Arbeitgeberin zu. Daher muss sichergestellt werden, dass die Arbeitsschutzregelwerke auch in Hinblick auf Corona lückenlos eingehalten werden.
- Die Stadt Nürnberg und alle direkten oder indirekten stadteigenen Betriebe sollen darlegen, wie sie die Anforderungen aus den verschiedenen Kapiteln der „SARS-CoV2- Arbeitsschutzregel“ umsetzen. Wie werden die verschiedenen Punkte erfüllt und dokumentiert? Außerdem sind die Vorlagen der Gefährdungsbeurteilungen zu Corona aller städtischen Betriebe beizulegen. 2. Die Stadt Nürnberg und alle direkten oder indirekten stadteigenen Betriebe sollen darlegen, wie sie die Regelung zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Schutz und Mund-Nase- Bedeckung umsetzen. Wird die „Empfehlung zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase- Bedeckungen (MNB) im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel“ des „Koordinierungskreis für biologische Arbeitsstoffe“ der „Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung“ in Verbindung mit der DGUV-Regel 112-190 umgesetzt? Wenn Nein, warum nicht, nach welcher anderen Regelung wird vorgegangen und auf welche arbeitswissenschaftliche Grundlage stützt sich diese?
Hintergrund:
Nach der Sars-2- Arbeitsschutzregel 4.2.13 (3) ist „zu prüfen, inwieweit die Tragezeiten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Pausen reduziert werden müssen.“ Die Empfehlung des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe der DGUV empfiehlt hierfür „Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach DGUV Regel 112-190“. DGUV Regel 112-190 schreibt dafür in Anhang A2 Tabelle 32 bei einer Tragedauer von 120 Min. eine Erholungspause von 30 Min. vor, bei Arbeitsschwere A2 (vgl. Tabelle 33) und weitere Reduzierungen der Tragedauer bei Temperaturen >28°C und Luftfeuchte >78% (letzter Absatz Seite 150).
Mit freundlichen Grüßen
Titus Schüller Özlem Demir Kathrin Flach Gomez
Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV vom 27.5.2020, aktualisierte Fassung 7.10.2020
Empfehlung zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen
(MNB) im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Einleitung
Bei nicht einhaltbaren Schutzabständen sind nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Mund-Nase-Bedeckungen zur Verfügung zu stellen und zu tragen. In der Praxis werden sowohl Mund-Nase-Bedeckungen („Community-Masken“) als auch medizinische Gesichtsmasken („OP-Masken“) getragen. Die DGUV und die gesetzlichen Unfallversicherungsträger wurden auf Probleme hinsichtlich der Tragedauer hingewiesen und um eine entsprechende Empfehlung gebeten.
Diese Empfehlung bezieht sich auf Tragezeiten im Geltungsbereich des SARS-CoV- 2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und ausdrücklich nicht auf andere Bereiche, wie z.B. das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken zum Patientenschutz im Gesundheitsdienst.
Empfehlung
Derzeit liegen im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel noch keine Empfehlungen zu Tragezeitbegren zungen für Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) vor.
Die derzeit vorliegenden Erkenntnisse (siehe Erläuterungen) lassen den Schluss zu, dass Mund-Nase-Bedeckungen aus Baumwolle, Leinen oder Seide sowie medizi nische Gesichtsmasken ähnliche Atemwiderstände wie partikelfiltrierende Halb masken mit Ausatemventil aufweisen können.
Es werden daher für Mund-Nase-Bedeckungen („Community-Masken“) und medizinische Gesichtsmasken, wenn sie im Rahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel getragen werden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ empfohlen.
Die DGUV-Regel 112-190 empfiehlt für partikelfiltrierende Halbmasken mit Ausatem ventil (einschließlich FFP1) bei mittelschwerer Arbeit (Atemminutenvolumen 20 bis 40 l/min.) und fortwährenden Gebrauch eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten. Möglich sind dann drei Einsätze pro Arbeitsschicht. Während der Erholungsdauer geht es darum, nicht die Maske zu tragen, es ist keine Arbeitspause gemeint. Tätigkeiten, die ohne Maske durchgeführt werden können, sind weiterhin in der Erholungsdauer möglich.
Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV vom 27.5.2020, aktualisierte Fassung 7.10.2020
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollte berücksichtigt werden, ob auf Grund der Arbeitsschwere (Atemminutenvolumen), durch Umgebungseinflüsse (Lufttem peratur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung), auf Grund der Bekleidungseigenschaften (z.B. schwere Schutzkleidung) oder auch auf Grund individueller Dispositionen der Beschäftigten eine geänderte Tragedauer angezeigt ist. So ist bei leichter Arbeit eine Verlängerung der Tragedauer auf 3 Stunden möglich.
In der betrieblichen Praxis ist es außerdem oft möglich, situationsbedingt öfter für kurze Zeit die MNB abzunehmen, ohne dabei sich und andere zu gefährden. In diesen Fällen sollte in der Regel bereits eine ausreichende Erholung möglich sein.
Im Übrigen wird auf die branchenspezifischen Konkretisierungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger verwiesen, die gegebenenfalls weitere Flilfestellungen für die Gefährdungsbeurteilung geben können.
Die Mund-Nase-Bedeckung ist bei Durchfeuchtung zu wechseln, spätestens arbeits täglich.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG die Pandemiesituation im Betrieb zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten. Bei der konkreten Festlegung der Tragezeiten wird dringend empfohlen, den zuständigen Betriebsarzt hinzuzuziehen.
Die vorliegende Empfehlung ist als Hilfestellung und Orientierung für die Betriebe einzuordnen, sinnvolle Tragezeiten für die Beschäftigten festzulegen, nicht als verbindliche Vorgabe.____________________________________________________