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← gemeinsame Sitzung des Schulausschusses u. Jugendhilfeausschusses (12.11.2020)

Rahmenkonzeption

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Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

Stadt Nürnberg

Referat für Jugend, Familie und Soziales

und

Referat für Schule und Sport

Rahmenkonzeption der

Jugendsozialarbeit an Schulen

für Nürnberg

Gemeinsamer Schul- und Jugendhilfeausschuss vom

12. November 2020

Rahmenkonzeption der Jugendsozialarbeit an Schulen für Nürnberg

Inhalt

Präambel 4

1. Grundverständnis und Rahmenbedingungen 6

1.1 Begriffsklärung und Ziele 6 1.2 Gesetzlicher Auftrag 7 1.3 Grundverständnis und Arbeitsprinzipien 7 1.4 Einbindung in das System Jugendhilfe 10 1.5 Rahmenbedingungen des Systems Schule 10

2. Zielgruppen, Leistungen und Methoden der Jugendsozialarbeit

an Schulen 12

2.1 Adressatinnen und Adressaten 12 2.2 Leistungen der Jugendsozialarbeit an Schulen 12 2.2.1 Individuelle Leistungen: einzelfallbezogene Hilfe 14 2.2.2 Strukturelle Leistungen: Vernetzung, Bildung und Qualifizierung, Gestaltung des Schullebens, präventive Ansätze 15 2.3 Methoden und Qualifikation 19

3. Grundsätze der Bedarfsplanung und Prioritätensetzung 20

4. Kooperation mit den Einsatzschulen 22

4.1 Grundlage der Kooperation: Vereinbarung zwischen Jugendamt und Einsatzschule 22 4.2 Einbindung der Jugendsozialarbeit an Schulen in die Schulabläufe 22 4.3 Leitung und Außenvertretung der Schule 23 4.4 Arbeitsorganisation 24 4.5 Ausstattung in der Schule 24 4.6 Regelung für den Konfliktfall 25 4.7 Vertrauens- und Datenschutz 25

5. Organisatorische Regelungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen 26

5.1 Aufbauorganisation 26 5.2 Arbeitszeit 27 5.3 Schnittstellen 28

6. Qualitätssicherung und -entwicklung 33

Anhang: Bestimmungen zum Datenschutz 35

Präambel

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei der Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu begleiten und zu unterstützen, ihnen Bildungschancen und berufliche Perspektiven zu eröffnen und ihren Eltern hilfreiche Partner bei der Erziehung zu sein, ist – auf unterschiedlichen normativen und konzeptionellen Grundlagen – gemeinsame Aufgabe der Schule und der Jugendhilfe. Handlungsleitender Anspruch muss dabei sein: „Kein Kind, kein junger Mensch darf verloren gehen!“

Die intensive Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule am Ort Schule in Form der Schulsozialarbeit besteht in Nürnberg seit dem Schuljahr 1975/76, als an der kommunalen Gesamtschule Nürnberg-Langwasser (jetzt Bertolt-Brecht-Schule) vom städtischen Schul- und Kulturreferat Schulsozialpädagogik eingeführt wurde. Eine stetig wachsende Zahl sozialpädagogischer Fachkräfte bringt seither in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit Lehrkräften ihre Kompetenz an den Nürnberger Schulen ein. Mit dem Förderprogramm „Jugendsozialarbeit an Schulen“ erfolgt im Rahmen der Jugendhilfe seit dem Jahr 2000 auch eine Förderung sozialpädagogischer Arbeit an Schulen durch den Freistaat Bayern, die den Ausbau des Handlungsfeldes und die Verstetigung der Personalressourcen deutlich vorangebracht hat. Bis zum Jahr 2019 wurden so bayernweit 1000 Stellen geschaffen, die durch den Freistaat anteilig gefördert werden.

Die beiden so entstandenen Stränge „Schulsozialpädagogischer Dienst der Stadt Nürnberg (SDN)“ im Schulreferat und „Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)“ im Jugendamt (Referat für Jugend, Familie und Soziales) sind seit dem Schuljahr 2008/2009 auf der Grundlage der zwischen Geschäftsbereich Schule und Referat für Jugend, Familie und Soziales vereinbarten „Eckpunkte zum Einsatz von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen an Schulen“ im Jugendamt zusammengeführt. Mit dem vorgelegten Konzept auf der Grundlage der Förderkonzeption „Jugendsozialarbeit an Schulen“ des Freistaats Bayern werden sie auf ein gemeinsames fachliches Fundament gestellt, von dem aus die sozialpädagogische Kompetenz an Schulen gemeinsam gestärkt und ausgebaut werden soll.

Dieses Konzept stellt die Arbeitsgrundlage der Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg (JaS) für die kommenden Jahre dar. Es gilt gleichermaßen für die nach dem Förderprogramm „Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)“ des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales geförderten oder förderfähigen Stellen wie für voll durch die Stadt Nürnberg finanzierte Stellen. Das vorliegende Konzept, das für die Jugendsozialarbeit an Schulen an allen Schularten gilt, gliedert sich in ein Rahmenkonzept und in schulartspezifische Basiskonzepte, die unter Beteiligung von JaS-Fachkräften, Vertreter/innen der Schulen und der kommunalen und staatlichen Schulverwaltungen zwischen 2014 und 2020 überarbeitet und aktualisiert wurden. Zugleich legt die Verwaltung in fünfjährigem Rhythmus die Fortschreibung der Bedarfsund Ressourcenplanung vor, die transparente Kriterien für den Einsatz der Jugendsozialarbeit an Schulen formuliert und die Ausbauziele der kommenden Jahre konkretisiert.

Die Jugendsozialarbeit an Schulen ist ein wichtiges Handlungsfeld der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule, doch auch darüber hinaus bestehen vielfältige Berührungspunkte in dem gemeinsamen Bemühen, die Lebensbedingungen und Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen in Nürnberg positiv zu gestalten. Daher haben das Referat für Schule und Sport sowie das Referat für Jugend, Familie und Soziales eine Intensivierung der Kooperation in echter, bereichernder Partnerschaft vereinbart. Eine „Koordinatorin Schule/Jugendhilfe, Schulentwicklung,“ im Referat für Schule und Sport und ein „Koordinator Jugendhilfe/Schule“ bei der Leitung des Jugendamts organisieren den gegenseitigen Informationsaustausch und stellen die kontinuierliche Zusammenarbeit sicher.

1. Grundverständnis und Rahmenbedingungen

1.1 Begriffsklärung und Ziele

Für den Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte an Schulen gibt es keine einheitliche Begriff-

lichkeit ebenso wie unterschiedliche fachliche Ansätze und Organisationsmodelle. Im vorliegen-

den Konzept für Nürnberg wird unter „Jugendsozialarbeit an Schulen“ (JaS) ein Angebot der

Jugendhilfe verstanden, bei dem sozialpädagogische Fachkräfte kontinuierlich am Ort Schule

tätig sind und mit Lehrkräften auf einer verbindlich vereinbarten und gleichberechtigten Basis

zusammenarbeiten, um junge Menschen in ihrer individuellen, sozialen, schulischen und beruf-

lichen Entwicklung zu fördern, dazu beizutragen, Bildungsbenachteiligungen zu vermeiden und

abzubauen, Eltern1 und Lehrkräfte bei der Erziehung und dem erzieherischen Kinder- und Ju-

gendschutz zu beraten und zu unterstützen sowie zu einer schülerfreundlichen Umwelt beizu-

tragen.2 Dieser Ansatz wird gelegentlich auch als „Schulsozialarbeit“ bezeichnet, darauf soll

hier jedoch im Sinne der bayernweiten Einheitlichkeit und der Übereinstimmung mit den För-

derrichtlinien verzichtet werden.

Das Nürnberger Konzept zur Jugendsozialarbeit an Schulen fußt auf der Konzeption des Förderprogramms „Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS)“ und erweitert das Handlungsspektrum um Erfahrungen und Ansätze aus der Arbeit des früheren „Schulsozialpädagogischen Dienstes“ der Stadt Nürnberg bei der Arbeit an den Stellen, die nicht durch das JaS-Förderprogramm gefördert werden. Das Jugendamt der Stadt Nürnberg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Anstellungsträger der JaS-Fachkräfte gewährleistet die Übereinstimmung der Arbeit im Rahmen der nach JaS geförderten Stellen mit den Förderrichtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. Jugendsozialarbeit an Schulen ist somit eine Leistung der Jugendhilfe in der Institution Schule, die in enger und partnerschaftlicher Kooperation mit den vor Ort Beteiligten unter Berücksichtigung der jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen durchgeführt wird. Die gemeinsamen Aufgaben erfordern aufeinander abgestimmte Handlungsstrategien: „Die Zusammenarbeit beschränkt sich daher nicht auf die Bewältigung schwieriger Einzelfälle, sondern verfolgt das Ziel gemeinsamen präventiven Handelns. Individuelle Entwicklungsförderung, soziale Integration, Förderung von Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit sowie die Verarbeitung von belastenden Lebenseindrücken fordern Eltern, Schule und Jugendhilfe gemeinsam.“ (Gemeinsam geht´s besser; Ratgeber der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen; München 2000) Die Aufgabenbereiche von Schule, insbesondere die Tätigkeiten, die nach den Schulordnungen und der Lehrerdienstordnung zu den Pflichten der Lehrkräfte gehören (z. B. Unterricht, Vertretung von Lehrkräften, Pausenaufsicht), sind nicht Aufgabe der Jugendsozialarbeit an Schulen.

1 Mit „Eltern“ bezeichnet das vorliegende Konzept die Personensorgeberechtigten i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. 2 Vgl. etwa Karsten Speck: Qualität und Evaluation in der Schulsozialarbeit, Wiesbaden 2006.

1.2 Gesetzlicher Auftrag

Gesetzliche Grundlage ist das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz. Jugendsozialarbeit an Schulen hat als Jugendhilfeleistung entsprechend der Generalklausel des § 1 SGB VIII den Auftrag – auf individueller Ebene – junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern, mit der Zielrichtung der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendhilfe soll – auf struktureller Ebene – dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen und positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

Ein zentraler Arbeitsauftrag für Jugendsozialarbeit an Schulen ergibt sich in Verbindung mit § 1 aus § 13 SGB VIII: „Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.“

Gemäß § 13 SGB VIII sowie auf der Grundlage des Bayerischen Kinder- und Jugendprogramms gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS (Bekanntmachung des BayStMAS vom 20.11.2012 Nr. VI 5/6521.05-1/28). Die Richtlinie beinhaltet die Beschreibung des Förderbereichs sowie das Umsetzungsverfahren.3 Jugendsozialarbeit an Schulen greift auch auf Arbeitsformen und Methoden der Kinder- und Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) zurück und nutzt deren Angebote, insbesondere die der schulbezogenen Jugendarbeit. Das gleiche gilt für Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) und Angebote zur allgemeinen Förderung in der Familie (§ 16 SGB VIII).

1.3 Grundverständnis und Arbeitsprinzipien

Jugendsozialarbeit an Schulen ist ein professionelles Leistungsangebot der Jugendhilfe, das auf der Grundlage der fachlichen Standards und Arbeitsprinzipien des SGB VIII erfolgt. Dies impliziert ein ganzheitliches Bildungsverständnis, das neben formalen (überwiegend schulischen) Bildungsprozessen die Aspekte non-formale und informelle Bildung berücksichtigt. Die Jugendsozialarbeit an Schulen baut konzeptionell auf den Arbeitsprinzipien der Jugendhilfe auf. Folgende Grundsätze bestimmen die Arbeit der Jugendsozialarbeit an Schulen:

3 Siehe hierzu: Lerch-Wolfrum, Gabriela / Renges, Annemarie: Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS 1000, Handbuch für die Praxis in Bayern, Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, München 2014, S. 31 ff

 Offener Zugang Jugendsozialarbeit an Schulen ist offen für alle Schülerinnen und Schüler aller Schularten. Ihre Angebote können von den Adressatinnen und Adressaten ebenso wie von ihren Eltern und Lehrkräften ohne Vorbedingungen und Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

 Prävention und Ressourcenorientierung Jugendsozialarbeit an Schulen ist präventiv und an den Ressourcen der jungen Menschen orientiert. Sie zielt auf die Unterstützung der personalen und sozialen Reifungsprozesse der jungen Menschen durch Gestaltung der Lebens- und Lernbedingungen ab und strebt – als sekundäre Prävention – vorbeugende Hilfen in belastenden Situationen an, damit diese sich nicht zu Krisen weiterentwickeln.

 Verbesserung der Chancengleichheit Die oftmals sehr unterschiedlichen Lebensbedingungen von Schülerinnen und Schülern haben eine Wirkung auf den Schulerfolg und die darauf aufbauenden Lebensperspektiven. Jugendsozialarbeit an Schulen kann niedrigschwellige Hilfe vor Ort, zeitlich nah und lebensweltorientiert einleiten.

 Freiwilligkeit Angebote und Leistungen der Jugendhilfe basieren grundsätzlich auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Der junge Mensch entscheidet also selbst, ob und in welchen Umfang er Angebote der Beratung und Unterstützung annimmt; Jugendsozialarbeit und Schule wirken gemeinsam darauf hin, dass junge Menschen in ihrem eigenen Interesse geeignete und erforderliche Beratungs- und Unterstützungsangebote annehmen und nutzen. Jugendsozialarbeit an Schulen an der Schnittstelle zum System Schule richtet ihr Angebot und ihre Leistungen jedoch auch an dessen spezifischen Bedingungen (wie etwa Anwesenheits- und Aufsichtspflicht zu bestimmten Zeiten) und an den Anforderungen der Einsatzschule aus.

 Intervention Jugendsozialarbeit an Schulen bietet den jungen Menschen Hilfen bei der Problemlösung und bei der Verbesserung des Bewältigungsverhaltens (Lösungsorientierung) an.

 Lebensweltorientierung Jugendsozialarbeit an Schulen orientiert sich an der Lebensrealität, der Lebenswelt, dem Sozialraum, den (jugend-)kulturellen Ausdrucksformen sowie dem Alltag der jungen Menschen und ihren Bedürfnissen, Wünschen und Problemen.

 Ganzheitlichkeit und Förderung Der junge Mensch wird im Zusammenhang mit allen seinen biografischen Mustern, sozialen Bezügen, Bedürfnissen, Interessen, Ausdrucksformen, Verhaltensäußerungen und Einstellungsmustern und nicht auf einzelne Rollen oder Rollensegmente reduziert. Probleme oder als problematisch definierte Verhaltensausprägungen werden in o. a. Kontext eingeordnet und bearbeitet, besondere Stärken gefördert. Jugendsozialarbeit an Schulen unterstützt die Förderung der ganzheitlichen, aber auch der schulischen Entwicklung.

 Kooperation und Koordination Jugendsozialarbeit an Schulen als Angebot der öffentlichen Jugendhilfe kooperiert entsprechend der Vorgaben des § 81 SGB VIII mit Personen, Personengruppen, Institutionen und Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation der Schüler und Schülerinnen auswirkt, darunter insbesondere auch mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung. Angebote und Maßnahmen der Jugendsozialarbeit an Schulen werden fachlich abgeklärt und abgestimmt, bei Bedarf wird an andere Fachdienste weiterverwiesen.

 Sozialraumorientierung und Netzwerkarbeit Jugendsozialarbeit an Schulen gestaltet und verbessert die Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler durch Netzwerkarbeit und Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen im Sozialraum mit.

 Gender Mainstreaming Geschlechtsspezifische Ausprägungen, männliches und weibliches Rollenverhalten und daraus resultierende Kommunikations- und Umgangsformen innerhalb der Adressatengruppe müssen ebenso wie das eigene Verhalten als Pädagoge/Pädagogin im beruflichen Alltag stets reflektiert, bewusstgemacht und auf der Kommunikations- und Interventionsebene berücksichtigt werden.

 Vertrauensschutz Für alle Leistungen der Jugendhilfe und insbesondere in der persönlichen und erzieherischen Hilfe gilt ein besonderer Daten- und Vertrauensschutz (§§ 64 und 65 SGB VIII). Vertrauensschutz ist damit auch verbindliche Arbeitsgrundlage für alle im Bereich Jugendsozialarbeit an Schulen tätigen Fachkräfte. Die jungen Menschen müssen wissen und darauf vertrauen können, dass die ihre Person betreffenden Informationen ohne ihre ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden.

 Kontinuität und Nachhaltigkeit Planungssicherheit und möglichst langfristiger Einsatz sind Voraussetzung für nachhaltige Wirksamkeit der Jugendsozialarbeit an Schulen. Personalressourcen und Sachmittel sind deshalb langfristig zu sichern und Kontinuität und Transparenz für die einzelnen Schulen zu gewährleisten.

 Schutz von Kindern und Jugendlichen Die öffentliche Jugendhilfe ist mit der Ausübung des Wächteramtes der staatlichen Gemeinschaft nach dem Grundgesetz (Art. 6 (2)) betraut. Der Kinderschutzauftrag und die Verantwortung insbesondere der Fachkräfte der Jugendhilfe wird im § 8a SGB VIII konkretisiert. Jugendsozialarbeit an Schulen als Leistung der Jugendhilfe leitet, wenn ihr eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt wird, in Kooperation mit den originär zuständigen Diensten des Jugendamtes die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ein. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe umfasst aber auch präventive Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls.

1.4 Einbindung in das System Jugendhilfe

Jugendhilfe stellt ein breites Spektrum präventiver und reaktiver Angebote und Hilfen zur Verfügung. Jugendsozialarbeit an Schulen ist über die kommunale Jugendhilfeplanung und die Kooperation in das System der Jugendhilfe eingebunden und erschließt die Ressourcen der Jugendhilfe für die Kinder, Jugendlichen und ihre Eltern. Das Spektrum umfasst unter anderem:

gemeiner Sozialdienst, der Erziehungsberatungsstellen sowie der Eltern- und Familienbildung,

milienzentren,

gangsmanagements Schule-Beruf,

Jugendschutz und Jugendmedienschutz.

1.5 Rahmenbedingungen des Systems Schule4

Schulen haben einen eigenen gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag (BayEUG Art. 1 u. 2). Zu ihren Aufgaben gehören Wissensvermittlung und Kompetenzerwerb. Sie tragen zur Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen und zur sozialen, kulturellen und weltanschaulichen Wertorientierung bei. Durch die allgemeine Schulpflicht (Art. 129 BV) ist Schule die öffentliche Institution, die mit hoher Verbindlichkeit alle Kinder und Jugendlichen erreicht. Schule ist für Kinder und Jugendliche Lernraum. Sie ist Ort formaler, non-formaler und informeller Bildung. Der Unterricht basiert auf verbindlichen Lehrplänen, deren Einhaltung durch die Schulaufsicht überwacht wird. Das Ziel der kognitiven Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unterstützt sie durch Lernförderung, den Abbau von Lerndefiziten und durch die Förderung von Begabungen. Der Erwerb von Schlüsselqualifikationen steht besonders im Fokus. Der Schulbesuch zielt auf das erfolgreiche Durchlaufen einer Schullaufbahn und das Erreichen von Bildungs- und Berufsabschlüssen ab. In der Regel ist Schule und Unterricht deshalb mit der Bewertung und Zertifizierung von Leistung und Verhalten verbunden. Die Schule hat die Unterrichtung, Betreuung und Beaufsichtigung ihrer Schülerinnen und Schüler in festgelegten Zeiträumen zu gewährleisten, wobei insbesondere Schulen mit Ganztagsklassen und Ganztagsschulen erweiterte pädagogische und schulorganisatorische Erfordernisse nach sich ziehen. Schule ist auch Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder und Jugendliche. Im Unterricht, in Pausen, in Wahlfächern, bei Projekten und betreuten Freizeitangeboten, auf Exkursionen und Schulfahrten findet soziales und exploratives Lernen statt. Die Schule ist gemeinsam mit den

4 „System Schule“ steht für den Gesamtzusammenhang aus rechtlichen Normen, organisatorischen und gesellschaftlichen Bedingungen, in denen Schulverwaltung, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Eltern stehen. In Bezug auf die jeweils einzelne Schule wird im Konzept der Begriff „Einsatzschule“ verwendet.

Erziehungsberechtigten für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zuständig (Art. 74 BayEUG). Das Verhältnis zwischen Schule und Elternhaus kennzeichnet eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und möglichst frühzeitige Information der Eltern durch die Schule über Auffälligkeiten, die beispielsweise den Leistungsstand betreffen. In den letzten Jahren haben sich Anforderungen und Erwartungen an die Schulen stark erweitert; ihnen werden über das Kerngeschäft von Bildung und Erziehung hinaus verstärkt soziale Funktionen zugeschrieben. Schulen sollen eigene Profile entwickeln, über Projektansätze das Schulleben erweitern, mit dem Stadtteilumfeld zusammenarbeiten, die Erziehungspartnerschaft mit den Eltern pflegen und individuelle Unterstützung und Betreuung für ihre Schülerschaft organisieren. Gerade in Schulen in sozialen Brennpunkten treten bei Kindern und Jugendlichen zunehmend Probleme auf wie z. B. mangelnde Sprach- und Lesekompetenz, sinkende Lernbereitschaft, schwieriges Sozialverhalten, erhöhter Medienkonsum, gestiegene Aggressionsbereitschaft, Suchtprobleme, Verschuldung, Ausbildungsplatzprobleme, Perspektivlosigkeit. Übergänge in die Schule, innerhalb des Schulsystems und aus der Schule hinaus in Ausbildung oder Weiterqualifizierung sind inzwischen als wichtige zu gestaltende Weichenstellungen erkannt, die abgesichert und für deren Gelingen Kinder und Jugendliche unterstützt werden müssen. Von wachsender Bedeutung sind Inklusions-, Förder- und Übergangskonzepte, die Entwicklungs-, Leistungs- und Verhaltensstände bewerten und konstruktiv weiterbearbeiten. Das ausdifferenzierte Berufliche Schulwesen bietet schulische Ausbildung sowohl im Rahmen der Dualen Ausbildung, in vollzeitschulischer Berufsausbildung und in einer Vielzahl von Übergangs- und Qualifizierungscurricula, die sehr unterschiedliche Startchancen ins Berufsleben ermöglichen. Die Chancen von Jugendlichen auf dem dualen Ausbildungsstellenmarkt stellen auch an die Schulen neue Anforderungen. Misslungene Übergänge, nachzuholende Schul- oder angestrebte höherwertige Bildungsabschlüsse sorgen für eine längere Verweildauer in schulischen, Übergangs- und Qualifizierungssystemen. In vielen Schularten haben sich Ganztagsangebote, wie offene und gebundene Ganztagsschulen oder Angebote in Kooperation von Jugendhilfe und Schule, entwickelt, welche einen zeitlich erhöhten Bedarf an Jugendsozialarbeit an Schulen begründen. Damit steigen Anforderungen und Nachfrage für angeleitete Freizeitgestaltung, Lernförderung, kulturelle Angebote, Rhythmisierung des Schultags durch die Mitarbeit von (externen) Kooperationspartnern. Die Bewältigung gerade sozialer Aufgaben- und Funktionserweiterungen von Schule kann nur durch eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erfolgreich gestaltet werden. So verweist Art. 31 BayEUG auf die Kooperation mit dem Jugendamt. Leistungen der Jugendhilfe wie Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit an Schulen, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz sowie die Förderung der Erziehung in Familien sind dazu geeignet, die Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Schulalltag zu verankern.

2. Zielgruppen, Leistungen und Methoden der Jugendsozialarbeit an Schulen

2.1 Adressatinnen und Adressaten

Jugendsozialarbeit an Schulen kommt in Nürnberg in allen Schularten zum Einsatz5. Ihre Angebote und Arbeitsansätze richten sich prinzipiell an alle Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule / des jeweiligen Schulbereichs, für die Jugendsozialarbeit an Schulen eingerichtet wurde. Besonderer Unterstützung bedürfen (entsprechend §13 SGB VIII) junge Menschen, die durch ihre soziale, ökonomische und kulturelle Situation benachteiligt sind, deren soziale und berufliche Integration aufgrund von sozialen und/oder individuellen Schwierigkeiten erschwert ist, bei denen erzieherische, psychosoziale und familiäre Probleme vorliegen, die sich auf der Verhaltensebene zum Beispiel durch Schulverweigerung, erhöhte Aggressivität und Gewaltbereitschaft ausdrücken können. Dieser Zielgruppe widmet sich die Jugendsozialarbeit an Schulen mit besonderer Priorität.

2.2 Leistungen der Jugendsozialarbeit an Schulen (siehe Schaubild)

Jugendsozialarbeit an Schulen steht entsprechend ihrem jeweils individuellen Unterstützungsund Hilfebedarf allen Schülerinnen und Schülern der Einsatzschule offen. Sie widmet sich einesteils der individuellen Beratung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern (Einzelfallbezogene Hilfe), zum anderen Teil gestaltet sie durch Vernetzung, Vermittlung von und eigene Angebote(n) der Bildung und Qualifizierung, Ferienangebote und weiterer sozialpädagogischer Angebote die Schulkultur und das Schulleben mit und bringt sozialpädagogische Perspektiven und Methoden in die Arbeit an der Schule ein. Dazu gehört insbesondere auch die anlassbezogene Kooperation mit Lehrkräften. Schulentwicklung ist Aufgabe der Schule und des Schulträgers. Jugendsozialarbeit an Schulen kann Impulse für die Schulentwicklung geben und helfen, die pädagogische Qualität der schulischen Arbeit weiterzuentwickeln, indem sie das Repertoire pädagogischer Arbeitsformen und Lernchancen aus ihrer spezifischen Fachlichkeit heraus erweitert.

Anmerkungen zur Grafik: * Grundsätzlich an allen Einsatzschulen bis einschl. Sekundarstufe I ** für Ganztagsschulen: auf Wunsch der Schulleitung konzeptionelle und organisatorische Unterstützung bei der Ganztagsschule in Kooperation mit einem durch die Schulleitung beauftragten Träger der Jugendhilfe; an allen Schulen: Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen, Trägern und Einrichtungen der Jugendarbeit und weiteren Akteuren der Ganztagsbildung.

5 Förderfähig nach dem Programm „Jugendsozialarbeit an Schulen“ des StMAS ist seit 2012 JaS an Mittelschulen, Beruflichen Schulen, Grundschulen, Sonderpädagogischen Förderzentren (Haupt- und Grundschulstufe) sowie Realschulen (wenn dort durch die Jugendhilfeplanung ein erhöhter Jugendhilfebedarf nachgewiesen wird). Die Stadt Nürnberg setzt in Eigenleistung derzeit sozialpädagogische Fachkräfte auch an nicht förderfähigen Einsatzschulen ein.

Leistungen der Jugendsozialarbeit an Schulen

Einbindung und Schnittstellen

Einzelfallbezogene Hilfe: Sozialpädagogische Diagnostik, individuelle Beratung und Betreuung, Krisenintervention Abstim- mung im Einzelfall Mindestens 50 % der Jahresarbeitszeit Bei akutem Bedarf Priorität der Einzelfallhilfe vor den übrigen Leistungen Bekannt- machen, Kontakt-

aufnahme Vernetzung, Koordination, Bildung, Qualifizierung, Schulisches Leben und Schulkultur; Präventive Ansätze Bis zu 50% der Jahresarbeitszeit Aufteilung nach Vereinbarung zwischen Schule und Jugendamt mit folgenden Bestandteilen:  Kooperation und Vernetzung  Ferienangebote*  Bildung und Qualifizierung  Organisation, Vermittlung von Angeboten  Eigene Angebote  Beiträge zum schulischen Leben und zur Schulkultur  Mitgestaltung von Ganztagesbil- dung und –betreuung**

Allgemeiner

Sozialdienst (ASD)

Bei weitergehendem Hilfebedarf; Fallverantwortung, Hilfeplanung

Abstim- mung im Einzelfall

JaS kooperiert im erforderlichen und sinnvollen Umfang

Beratungsstellen

und Dienste

z. B. Erziehungsberatung, Jugendmigrationsdienst, Suchtberatung, Jugendpsychiatrie, Schulpsychologie, Polizei,

Bekannt- machen, Kontakt-
aufnahme aufnahme

G anztagesbildung o- …

der

Ganztagesschule

Angebote und Einrich-

gesschule

in Kooperation von

Jugendhilfe und mien/Funktionen, z. B. Schule Stadtteil-AK, Stadtteilkoordination

trieb durch Träger Schule“ der Jugendarbeit im

Auftrag der Schulleiment, z. B. ZAB tung

in Verantwortung der Übergangsmanagement Schule (z. B. Sport- Schule – vereine) Ausbildung – Beruf

Quapo,

durch Träger,

häuser (städtisch o- Ausbildungsbetriebe der freier Träger)

2.2.1. Individuelle Leistungen:

einzelfallbezogene Hilfe (mindestens 50 % der Jahresarbeitszeit6, durchschnittl-

ich mehr als 70%)

Die sozialpädagogische Beratungs- und Betreuungsarbeit ist Kernstück der Jugendsozialarbeit an Schulen. Sie hilft auf der Grundlage sozialpädagogischer Diagnostik Schülerinnen und Schülern dabei, ihre Potenziale zu entfalten und den für sie geeigneten Weg (Hilfe zur Selbsthilfe) zur Lösung von Problem- oder Krisensituationen zu finden. Für diese Tätigkeit sind mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit aufzuwenden. Idealerweise ist ein Wert von mind. 60% (aktuell durchschnittlich mehr als 70%) anzustreben. Bei weitergehendem Bedarf hat die Einzelfallhilfe Priorität vor strukturellen Leistungen. Der Bedarf an individueller Beratung und Betreuung wächst mit der Umstellung auf den Ganztagsbetrieb, da die Schülerinnen und Schüler mehr Zeit an der Schule verbringen und so mehr Probleme an die JaS herangetragen werden. Beratungsanlässe sind zum Beispiel:

trieb

rung der Ausbildungsreife

Einzelne junge Menschen mit schwerwiegenden Problemlagen werden über einen längeren Zeitraum intensiv begleitet und gestützt. In Fällen, in denen Bedarf an weitergehenden erzieherischen Hilfen deutlich wird, zieht die Jugendsozialarbeit an Schulen den ASD des Jugendamts hinzu. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs bezieht die fallverantwortliche Fachkraft des ASD die Kenntnisse der JaS ein und beteiligt diese ggf. im weiteren Verlauf der Hilfe (Hilfeplanung). Über Umfang und Intensität der Kooperation ist Einvernehmen mit der betroffenen Familie und zwischen ASD und Jugendsozialarbeit an Schulen herbeizuführen. Werden der JaS-Fachkraft gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, ist sie nach § 8a SGB VIII verpflichtet, unverzüglich auf eine Risikoeinschätzung und nötigenfalls auf die Abwendung dieser Gefährdung hinzuwirken. Hierfür liegt eine gesonderte Dienstanweisung für die JaS vor.7 Jugendsozialarbeit an Schulen arbeitet bei der Beratungsarbeit kollegial, zielführend und intensiv mit Lehrkräften und der Schulleitung zusammen und bezieht schulische Beratungs- und Unterstützungsangebote oder außerschulische Einrichtungen bei Bedarf mit ein. Im Sinne der kollegialen Beratung unterstützt sie Lehrkräfte bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrags. Als

6 In Prozent der für die Arbeit an der Schule zur Verfügung stehenden Jahresarbeitszeit nach Abzug von internen Aufgaben, z. B. Mitarbeitergespräch, Fortbildung, regelmäßige Mitarbeiterbesprechungen bei J, Berichtslegung gegenüber Fördermittelgeber (s. u. 5.2, Regelungen zur Arbeitszeit). 7 Dienstanweisung zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendsozialarbeit an Schulen, Jugendamt der Stadt Nürnberg 2014

Grundlage der kollegialen Beratung kann auch eine gezielte Verhaltensbeobachtung von Schülerinnen und Schülern im Unterricht dienen. Die Beratung der Jugendsozialarbeit an Schulen kann auch von Eltern in Anspruch genommen werden und die JaS-Fachkraft kann auf Eltern zugehen. Im Einzelfall können Hausbesuche durchgeführt werden. Angebote für Eltern können sein:

zialen Fragestellungen

2.2.2 Strukturelle Leistungen:

Vernetzung, Bildung und Qualifizierung, Gestaltung des Schullebens, präven-

tive Ansätze (bis zu 50 % der Jahresarbeitszeit8, durchschnittlich weniger als

30%)

Der zweite Leistungsbereich der Jugendsozialarbeit an Schulen wendet sich an die gesamte Schule. Ziel ist die Mitgestaltung des Schullebens und der Schulkultur und damit die Verbesserung des Bildungs- und Arbeitsklimas für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachlichkeit, bessere Bedingungen des Aufwachsens und gerechtere Bildungschancen für junge Menschen im Kontext Schule. Die Ausgestaltung dieses Leistungsbereichs erfolgt, unter Berücksichtigung verbindlicher Elemente, nach den besonderen Bedürfnissen und dem Profil der Einsatzschule und wird zu Beginn des Schuljahres zwischen Schulleitung und Jugendamt unter Beteiligung der JaS-Fachkraft schriftlich vereinbart (vgl. unten, 4.1). Die Leistungen zur Sozialkompetenz, Bildung und Qualifizierung und zur Mitgestaltung des Schullebens, die Arbeit mit Klassen, Gruppen und offene Angebote ermöglichen es der Fachkraft, das Angebot der Jugendsozialarbeit an Schulen bei Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Eltern bekannt zu machen, die jungen Menschen persönlich kennenzulernen, eine Beziehung und Vertrauen aufzubauen sowie eine fachlich fundierte eigene sozialpädagogische Einschätzung ihrer Situation zu gewinnen. Durch niedrigschwellige Begegnungen entstehen Anknüpfungspunkte und Vertrauen, auf das in späteren Beratungen aufgebaut werden kann. Gleichzeitig erfüllt sie mit dieser Aufgabenstellung auch ihren eigenen Auftrag nach § 1 SGB VIII. Jugendsozialarbeit an Schulen kann im Rahmen ihrer Kapazitäten Maßnahmen selbst anbieten und durchführen. Sie übt eine Scharnierfunktion zu weiteren Angeboten der Jugendhilfe aus und kann insofern auf den Bedarf der Schule zugeschnittene Angebote in Abstimmung mit der Schulleitung auch (mit-) konzipieren und die Durchführung durch einen externen Anbieter oder

8 Zur Jahresarbeitszeit siehe Fußnote 6.

Träger organisieren. Jugendsozialarbeit an Schulen kann, ebenso wie die Schule, im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets zur Finanzierung von Angeboten beitragen. Die strukturellen Leistungen umfassen:

2.2.2.1 Kooperation und Vernetzung

Kooperation und Vernetzung ist eine verbindliche Leistung der Jugendsozialarbeit an Schulen an jeder Einsatzschule. Jugendsozialarbeit an Schulen kooperiert mit Schulleitung, Lehrkräften sowie schulischen Gremien. Im Sinne der strukturellen Prävention vernetzt sie sich mit lokalen Beratungs- und Unterstützungseinrichtungen. Sie unterstützt damit auch die Schule bei ihrer Öffnung in das Gemeinwesen. In jedem Fall kooperiert die Jugendsozialarbeit an Schulen mit Schulleitung, Lehrerkollegium und weiteren schulischen Gremien und stimmt sich mit diesen ab. (vgl. unten, 4.2). Weitere Vernetzungsaufgaben sind, – angepasst an den Bedarf – z. B.

Nutzung an der Schule, neben den Angeboten der Jugendhilfe insbesondere auch aus dem Bereich der kulturellen und musischen Bildung und des Sports,

2.2.2.2 Gruppenpädagogische Angebote: Sozialkompetenz, Qualifizierung und Bildung

Zur Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten, in Reaktion auf auffällige Verhaltensweisen, zur Unterstützung des Schulerfolgs sowie zur Realisierung des eigenen sozialpädagogischen Bildungsauftrags macht Jugendsozialarbeit an Schulen differenzierte individuelle oder gruppenpädagogische Angebote insbesondere der non-formalen und informellen Bildung und des sozialen Lernens selbst oder koordiniert in Absprache mit der Schulleitung entsprechende Angebote außerschulischer Träger im Schulalltag. Dies können sein:

Präventive sozialpädagogische Gruppenarbeit, z. B.:

Arbeit mit Schulklassen, Angebote sozialer, kultureller und politischer Bildung, Gruppen- und Projektarbeit, Elternarbeit z. B.

Arbeit mit SMV und anderen institutionalisierten Schüler/-innengruppen, z. B. Tutorenarbeit, Streitschlichter/-innen

Unterstützung bei beruflicher Orientierung und Integration, z. B. durch

Gruppenpädagogische Angebote können auch im Rahmen von Klassenfahrten oder Projekttagen erbracht werden.

2.2.2.3 Ferienangebote

Ferienzeiten stellen berufstätige Eltern vor große alltagsorganisatorische Probleme, sofern die Kinder nicht einen Hort oder eine andere Betreuungseinrichtung besuchen. Ferienzeiten sind aber auch wichtige Zeiträume für Bildungs- und Lernerfahrungen. Bestehende Angebote von Jugendverbänden, Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit, Kindertageseinrichtungen, Unternehmen und das Ferienprogramm des Jugendamts decken den Bedarf nicht ab. Jede in Vollzeit tätige JaS-Fachkraft kann, ggf. im Verbund mit anderen Jugendsozialarbeiterinnen und Jugendsozialarbeitern und/oder anderen Partnern in rechtzeitiger Abstimmung mit ihrer Einsatzschule ein bis zwei Wochen jährlich in den Schulferien ein Ferienangebot organisieren. Das Ferienangebot kann jedoch nicht nur freizeitpädagogische Angebote, Bildungs- und Qualifizierungsangebote, Ferienfahrten und inhouse-Angebote beinhalten, sondern auch die bedarfsgerechte Fortführung des Beratungsangebots vor Ort an der Schule. Die Möglichkeit, ein Ferienangebot als Angebot der Jugendhilfe (mit) zu organisieren, besteht grundsätzlich auch bei Teilzeitkräften, jedoch wird auf ihre besondere Situation hinsichtlich Arbeitszeitressourcen und persönlicher Präsenz Rücksicht genommen.

Partner können z. B. Anbieter der Offenen Kinder- und Jugendarbeit im Stadtteil, Jugendverbände oder andere örtliche Bildungsträger, aber auch externe Träger sein. Für das Grundschulalter können insbesondere auch die Kindertageseinrichtungen (Horte) und deren Möglichkeiten mit einbezogen werden. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt freiwillig auf Anmeldung, ist dann aber verbindlich. Die Kostenbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und ggf. entsprechend dem „Arbeitsprogramm gegen Kinderarmut“ individuell zu fördern. Die Abrechnung erfolgt im Jugendamt. Inhalte und Formen des Angebots können vielfältig sein. Wenn die Nachfrage das Angebot übertrifft, soll in andere Angebote vermittelt werden, weitere Maßnahmen angeregt oder der Zugang nach Bedarfskriterien gesteuert werden. Bei der Planung von Ferienangeboten sind notwendige Raumüberlassungen an der Schule rechtzeitig mit der Schulleitung und der Schulverwaltung abzustimmen.

JaS-Fachkräfte an Schulen erhalten, sofern sie keine Erfahrung in der Organisation von Ferienangeboten haben, eine entsprechende Qualifizierung, die neben fachlichen und organisatorischen Fragen vor allem rechtliche Aspekte (z. B. Aufsichtspflicht) umfasst.

2.2.2.4 Offene Angebote und Beiträge zum schulischen Leben

Jugendsozialarbeit an Schulen trägt zur Gestaltung der Schule als Lebensraum bei, indem sie sozialpädagogische Fachlichkeit sowie Perspektiven und Ansätze der Jugendhilfe einbringt. Sie gibt Anregungen für eine erfüllte Freizeitgestaltung und eröffnet Felder, die anderes als unterrichtsbezogenes Lernen ermöglichen. Aufgabe der Jugendsozialarbeit an Schulen ist es aber nicht, die Betreuung dieser offenen Angebote sicher zu stellen.

Beispiele sind offene Treffangebote für Schülerinnen und Schüler, etwa zu Tagesrandzeiten oder in der Mittagszeit, wie z. B. Schülercafé, Freizeit- und gruppenpädagogische Angebote aus den Bereichen Sport, Medienpädagogik, Musik, Spiel- und Kreativangebote sowie jugendkulturelle Programme.

2.2.2.5 Mitgestaltung von ganztägiger Bildung, Betreuung und Erziehung9

Schulen wandeln sich von einer Stätte halbtags organisierter formeller Schulbildung hin zu ganztägigen Lern- und Aufenthaltsorten für Kinder und Jugendliche. Mittagsbetreuung, Hort, Nachmittagsbetreuung, offene und gebundene Ganztagsschule und weitere Angebotsformen bestehen an Nürnberger Schulen in unterschiedlicher konzeptioneller Ausgestaltung, zum Teil nebeneinander an einer Schule. Ziel von Schule und Jugendhilfe gleichermaßen muss es sein, verlässliche Betreuung zu gewährleisten und zugleich gelingende ganztägige und ganzheitliche, integrierte Bildung für Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen. An einer Ganztagsschule ist wegen der längeren Verweildauer der Schülerinnen und Schüler eine intensivere Interaktion und pädagogische Begleitung möglich und auch erforderlich. Dies führt erfahrungemäß auch zu einem erhöhten Bedarf an einzelfallbezogenen Hilfen. Auch Jugendkultur, Partizipation von Kindern und Jugendlichen, Elternarbeit und Ehrenamt lassen sich in viel intensiverer Form in den Schulalltag integrieren. Aus Sicht der Jugendsozialarbeit an Schulen ist bei der Strukturierung des Schultags aber besonders darauf zu achten, dass Zeit und Raum für die individuelle Beratungs- und Unterstützungsarbeit der Jugendsozialarbeit an Schulen bestehen bleiben, die im Zuge der Rhythmisierung nicht zwangsläufig am Mittag und Nachmittag liegen müssen.

Der Betrieb von Ganztagsschulen steht in der pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Verantwortung der Schulleitung und / oder des jeweiligen Trägers. Jugendsozialarbeit an Schulen hat nicht die Aufgabe, ganztägige Betreuung sicherzustellen, auch nicht in den Randzeiten.10 Jugendsozialarbeit an Schulen kann aber aufgrund ihrer sozialpädagogischen Kompetenz in Abstimmung mit und auf Wunsch der Schulleitung bzw. des jeweiligen Trägers ganztägige Bildung mitgestalten.

9 Eine grundsätzliche Unterscheidung der Aufgaben von JaS beispielsweise nach offener, gebundener, ein- oder mehrzügiger Ganztagsschule oder Schulart erfolgt angesichts der großen Veränderungsdynamik in diesem Bereich nicht; die konkrete Ausgestaltung hängt von den jeweils aktuellen Bedingungen an der Einzelschule ab. 10 Eine gesonderte Rolle nehmen die Fachkräfte der Jugendsozialarbeit an Schulen an den kommunalen Schulen Adam-Kraft-Realschule und dem Sigena-Gymnasium ein, deren Stellen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Ganztagsschule geschaffen wurden (Beschluss des Schulausschusses vom 19.05.2006); diese werden aus kommunalen Mitteln finanziert.

Ihre Leistungen können sein:

Weiterentwicklung von Ganztagskonzepten und der Verlaufsplanung (vor dem Schuljahr),

und Beauftragung eines Trägers der Jugendhilfe für die Ganztagsschule oder einzelner Angebote,

im laufenden Betrieb,

tagsschule eingebunden werden sollen.

Die schulbezogenen Leistungsschwerpunkte werden in der jährlichen Praxisvereinbarung zwischen Schulleitung und Jugendamt festgelegt.

2.3 Methoden und Qualifikation

Die Jugendsozialarbeit an Schulen bedient sich der sozialpädagogischen Diagnostik und wendet ein breites sozialpädagogisches Methodenrepertoire an. Zu ihren sozialpädagogischen Angeboten und Hilfen gehören insbesondere die Beratung – niedrigschwellig, ressourcen- und lösungsorientiert – und die Begleitung von einzelnen Schülerinnen und Schülern, die sozialpädagogische Gruppenarbeit, die Zusammenarbeit mit und Beratung der Lehrkräfte und Erziehungsberechtigten, offene Gesprächs-, Kontakt- und Freizeitangebote, die Mitwirkung an schulischen Veranstaltungen und in schulischen Gremien sowie die Kooperation und Vernetzung mit dem Gemeinwesen.

Fachkräfte der Jugendsozialarbeit an Schulen sind grundsätzlich Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit abgeschlossener Hochschulausbildung (Dipl. Soz.Päd. bzw. entsprechender Bachelor-Abschluss mit staatlicher Anerkennung als Sozialpädagoge/Sozialpädagogin). Sie bringen eine dem Arbeitsfeld Schule zugewandte Berufsauffassung und die Bereitschaft zur konstruktiven Zusammenarbeit mit allen an Schule Beteiligten mit. Zusatzqualifikationen und Fortbildungen im Arbeitsfeld Jugendsozialarbeit an Schulen sind besonders willkommen.

3. Grundsätze der Bedarfsplanung und Prioritätensetzung

Gemeinsames Ziel des Referats für Schule und Sport und des Referats für Jugend, Familie und Soziales ist die Stärkung und der Ausbau der sozialpädagogischen Kompetenz an Schulen, insbesondere in Form von Jugendsozialarbeit an Schulen. Viele Nürnberger Schulen haben den Wunsch nach und den Bedarf von sozialpädagogischer Unterstützung angezeigt. Die aktuell zur Verfügung stehenden und sukzessive auszuweitenden Personalressourcen werden auch mittel- und langfristig nicht ausreichen, den vorhandenen und künftig noch steigenden Bedarf abzudecken. Daher werden die Ressourcen auf der Basis objektiver, transparenter und von Verwaltung und Stadtpolitik vereinbarter Kriterien verteilt. Die Kriterien sind – aufgrund der Verfügbarkeit von Daten, des Alters von Schülerinnen und Schülern und der besonderen Aufgabenstellung an der jeweiligen Schulart – je nach Schulart unterschiedlich akzentuiert. Die Prioritätensetzung und Ressourcenzuordnung zu Schularten und Einzelschulen wird dem Schul- und dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Bedarfs- und Ausbauplanung orientiert sich an folgenden Grundsätzen: a) Zusammensetzung der Schülerschaft: Schülerzahl, Daten zu Migrationshintergrund, Flüchtlingsklassen, Übertritts- und Abschlussquoten. b) Soziale Belastungsfaktoren wie Bezug von Transferleistungen, Jugendhilfeinterventionen oder Entwicklungsdefizite gemäß der Schuleingangsuntersuchung (bei klar definiertem Einzugsgebiet, insb. Sprengelschulen). c) Bedarfsanalyse mit einer fachlichen Einschätzung und Konkretisierung der Situation an der jeweiligen Schule mit möglichen Problemstellungen wie zum Beispiel Bildungsbenachteiligung, schulische und soziale Förderbedarfe, erschwerte berufliche und soziale Integration, pädagogische, erzieherische und familiäre Probleme, Aggressions- und Gewaltbereitschaft, Schulverweigerung, Konflikte unter Schülerinnen und Schülern, interkulturelle Konfliktsituationen sowie aufgrund fachlicher Einschätzungen der Abteilung unter Einbeziehung von vorhandenen Kennzahlen aus der Jugendhilfe, insbesondere aus der Jugendsozialarbeit an Schulen. d) Klärung und Festlegung der Kooperationsvoraussetzungen und -bedingungen. Aktive Unterstützung von Jugendsozialarbeit an Schulen durch Schulleitung und Lehrerkollegium ist ebenso wie die räumliche Verankerung an der Schule unabdingbare Arbeitsvoraussetzung. e) Bereits bestehender Einsatz von Jugendsozialarbeit an Schulen soll erhalten werden (Kontinuität der Arbeit).

Für die Bedarfsplanung werden daraus konkrete Kriterien abgeleitet, die Hinweise auf einen sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf bei den Kindern und Jugendlichen an der jeweiligen Schule bzw. im jeweiligen Schulsprengel geben. Aus dem aktuell zur Verfügung stehenden Datenbestand haben sich unter anderem folgende Kriterien als besonders aussagefähig herauskristallisiert:

von SGB-II-Leistungen sind

junger Menschen

Schüler/-innen, bei denen die berufliche Integration erschwert ist (für Berufliche Schulen)

Indikatoren für schulspezifische Bedarfskonstellationen Sollten künftig weitere Datenquellen erschlossen werden, kann der Kriterienkatalog erweitert werden.

4. Kooperation mit den Einsatzschulen

4.1 Grundlage der Kooperation:

Vereinbarung zwischen Jugendamt und Einsatzschule

Die Personalzuordnung zur Einsatzschule erfolgt durch das Jugendamt. Die Einsatzschule wird über das jeweils zuständige städtische oder staatliche Schulamt bzw. die Schulaufsicht beratend am Besetzungsverfahren beteiligt. Die Einsatzschule schließt zu Beginn jeden Schuljahres mit dem Jugendamt unter Beteiligung der JaS-Fachkraft auf der Grundlage des Rahmen- und des Basiskonzepts eine individuelle, auf den Bedarf der Schule abgestimmte Praxisvereinbarung. Darin werden die Leistungen entsprechend den Schwerpunktsetzungen der Schule beschrieben, Ziele für das jeweilige Schuljahr sowie Strukturen und Abläufe der Zusammenarbeit festgelegt. Die Einsatzschule kann bei Bedarf beratend die Koordinatorin Schule/Jugendhilfe des Referats für Schule und Sport sowie das Staatliche Schulamt hinzuziehen. Die JaS-Fachkraft stimmt sich mit der Schulleitung ab, wenn unterjährige Entwicklungen ein Abweichen von den vereinbarten Arbeitsansätzen und Vorgehensweisen erforderlich machen. Am Schuljahresende beurteilen die Einsatzschule und das Jugendamt mit der Jugendsozialarbeiterin/dem Jugendsozialarbeiter die in der Vereinbarung getroffenen Zielsetzungen und Leistungen. Erkenntnisse dieser Beurteilung fließen ggf. in künftige Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Einsatzschule ein. Wird die Jugendsozialarbeit an Schulen an der Einsatzschule durch das Förderprogramm „Jugendsozialarbeit an Schulen“ des Freistaats Bayern gefördert, ist das Jugendamt für die inhaltliche Übereinstimmung der Vereinbarung mit den Förderrichtlinien verantwortlich.

4.2 Einbindung der Jugendsozialarbeit an Schulen in die Schulabläufe

4.2.1 Zusammenarbeit mit der Schulleitung

Schulleitung und Jugendsozialarbeit an Schulen vereinbaren feste Kommunikationsstrukturen zum engen Austausch und nehmen diese aktiv wahr. Die Beteiligten beachten funktionsbedingte Informationsnotwendigkeiten und informieren von sich aus über relevante Sachverhalte. Das Jugendamt arbeitet die Fachkraft in Konzepte, Strukturen und Arbeitsansätze der Jugendsozialarbeit an Schulen ein. Die Einsatzschule trägt aktiv zur Einarbeitung der Fachkraft bei, indem sie insbesondere über Ansprechpersonen, Strukturen, Abläufe, Schwerpunkte und Räumlichkeiten informiert.

4.2.2 Zusammenarbeit mit Lehrkräften und schulischen Gremien

Die Schulleitung informiert gemeinsam mit der JaS-Fachkraft das Lehrerkollegium zu Beginn des Schuljahrs über die Inhalte der Vereinbarung mit der Jugendsozialarbeit an Schulen (Ziele,

Grundsätze, Angebote, Zeitbudget und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit) sowie regelmäßig über wichtige Entwicklungen. Die JaS-Fachkraft nimmt in beratender Funktion an Lehrerkonferenzen und anderen Gremien, z. B. Klassenkonferenzen und Dienstbesprechungen teil (Recht und Pflicht), soweit nicht schulrechtliche Rahmenvorgaben entgegenstehen. Sie kann beratend zum Disziplinarausschuss hinzugezogen werden. Beschlüsse der Lehrerkonferenz und weiterer schulischer Gremien hinsichtlich schulischer Disziplinarmaßnahmen sind für die Jugendsozialarbeit an Schulen verbindlich. Nach Vereinbarung mit der Schulleitung arbeitet die sozialpädagogische Fachkraft in internen Schulentwicklungsgremien mit. Die Schulleitung kann für die Jugendsozialarbeit an Schulen eine Tandempartnerin/einen Tandempartner aus dem Lehrerkollegium benennen. Jugendsozialarbeit an Schulen und Lehrkräfte stimmen sich anlassbezogen ab und kooperieren im Interesse der Kinder und Jugendlichen, z. B. bei gemeinsamen Elterngesprächen und in multiprofessionalen Fallkonferenzen. Die in den unterschiedlichen Schularten vorhandenen Beratungs- und Förderangebote (Beratungslehrkräfte, Schulpsychologie, Mobiler Sonderpädagogischer Dienst, ...) werden sachgerecht in die Kooperation einbezogen. Jugendsozialarbeit an Schulen und Lehrkräfte oder Schulleitung führen bei Bedarf auch gemeinsam Gespräche mit den Erziehungsberechtigten. Jugendsozialarbeit an Schulen nimmt an pädagogischen Tagen und pädagogischen Konferenzen teil. Die Schulleitung informiert zu Beginn des Einsatzes ggf. mit der sozialpädagogischen Fachkraft die schulischen Gremien vor Ort (Elternbeirat, Schulforum, Berufsschulbeirat) über die Grundsätze der Jugendsozialarbeit an der Einsatzschule und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

4.3 Leitung und Außenvertretung der Schule

Die Schulleiterin/der Schulleiter trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und die pädagogische Arbeit. Sie/er ist für den geordneten Schulbetrieb, gemeinsam mit den Lehrkräften für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler sowie für die Überwachung der Schulpflicht verantwortlich und übt das Hausrecht aus. Sie/er berät die Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal der Schule und sorgt für deren Zusammenarbeit. Jugendsozialarbeiterinnen und Jugendsozialarbeiter an Schulen sind als Fachkräfte des Jugendamts nicht der Schulleiterin/dem Schulleiter unterstellt. Sie üben ihre Tätigkeit auf der Grundlage des Rahmen- und Basiskonzepts und gemäß der mit der Schulleitung geschlossenen Vereinbarung aus. Der Schulleiter/die Schulleiterin vertritt die Schule nach außen (Art 57, Abs. 3 BayEUG).

4.4 Arbeitsorganisation

Arbeitsort der Jugendsozialarbeit an Schulen ist die Einsatzschule. Die Arbeitszeit wird im Wesentlichen während der Schulzeiten eingebracht (siehe unten, 5.2). Über dienstlich erforderliche Außentermine wird die Schule so früh wie möglich informiert; die Informationswege (z. B. Sekretariat) werden vorab vereinbart. Im Krankheitsfall meldet sich die JaS-Fachkraft beim Jugendamt krank und informiert die Schule frühestmöglich, d. h. während der Schulzeit möglichst vor Unterrichtsbeginn. Bei der Arbeit mit Gruppen und Schulklassen ist vorab zu vereinbaren, ob Teilnahmepflicht besteht oder ob es sich um ein freiwilliges Angebot an die Schülerinnen und Schüler handelt. Für eigene Angebote nimmt die Jugendsozialarbeit an Schulen die Aufsichtspflicht wahr. Da die Lehrkräfte für den Unterricht verantwortlich sind, wird das Verfahren der Kontaktaufnahme zwischen Jugendsozialarbeit an Schulen und Schülerinnen/Schülern während der Unterrichtszeit sowie die Aufsichtspflicht mit der Einsatzschule grundsätzlich geregelt. Die Kontaktaufnahme während der Unterrichtszeit in vorheriger Absprache mit der Lehrkraft soll ermöglicht werden.

4.5 Ausstattung in der Schule

Die Einsatzschule stellt der Jugendsozialarbeit an Schulen ein Büro mit Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung. Der Büroraum sollte innerhalb der Schule eine zentrale Lage haben und gut erreichbar sein. Die sozialpädagogische Fachkraft hat zu den üblichen Schulbetriebszeiten Zugang zu ihrem Arbeitsplatz. Die Schule ermöglicht die Nutzung des schulischen Kopierers und Faxgerätes. Das Jugendamt übernimmt die Ausstattung mit Computer, Software und Drucker sowie, wenn nicht vorhanden, mit einer Grundausstattung an Mobiliar und sorgt für den Zugang in das Internet und das städtische Intranet. Die Jugendsozialarbeit an Schulen kann die schulische Infrastruktur, insbesondere Räumlichkeiten, für ihre Angebote in Abstimmung mit der Schulleitung nutzen. Wenn ein Ferienangebot in der Schule geplant wird, sind die Raumfragen rechtzeitig zwischen Jugendsozialarbeit an Schulen, Schulleitung und Schulverwaltung abzustimmen.

4.6 Regelung für den Konfliktfall

Schulleitung, Lehrerkollegium und Jugendsozialarbeit an Schulen arbeiten im Interesse der Schülerinnen und Schüler professionell, ergebnisorientiert und vertrauensvoll zusammen. Bei dennoch auftretenden Konflikten und Meinungsunterschieden hat die Klärung zwischen den unmittelbar Beteiligten vor Ort (z. B. Lehrkraft – JaS-Fachkraft) Vorrang. Ist dieses Bemühen beider Seiten nicht erfolgreich, wird die unmittelbar vorgesetzte Ebene, d. h. die Schulleiterin/der Schulleiter und die Regionalleitung Jugendsozialarbeit an Schulen im Jugendamt (s.u. 5.1) tätig. Einigen sich diese nicht auf eine Lösung, wird die Abteilungsleitung JaS und die Ebene der Amtsleitungen eingeschaltet, d. h. die Leitung der zuständigen Schulbehörde (staatliches Schulamt, Regierung von Mittelfranken oder Ministerialbeauftragte bei staatlichen Schulen, zuständiges pädagogisches Amt bei städtischen Schulen) und die Leitung des Jugendamts. Dabei kann die Schulleitung auf Wunsch die Koordinatorin Schule/Jugendhilfe beim Referat für Schule und Sport hinzuziehen.

4.7 Vertrauens- und Datenschutz

Jugendhilfe und Schule haben unterschiedliche Datenschutzbestimmungen zu beachten. Gemeinsam ist beiden Arbeitsbereichen, dass ein besonderer Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten ist. Für die Jugendhilfe gelten §§ 61 ff. SGB VIII, § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X. Für die Schule, d. h. für die Lehrkräfte, gilt Art. 85 BayEUG. Der befugte Datenaustausch ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen möglich. Umfassende datenschutzrechtliche Regelungen sind im Rahmen des Förderprogramms Jugendsozialarbeit an Schulen zwischen den Bayerischen Staatsministerien für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration getroffen worden. Die entsprechenden Passagen werden im Anhang11 abgedruckt und gelten als Bestandteil des vorliegenden Konzepts analog für die Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg.

11 Auszug aus Gabriela Lerch-Wolfrum, Annemarie Renges: Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS 1000, Handbuch für die Praxis in Bayern, München 2014, S. 156 ff

5. Organisatorische Regelungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen

5.1 Aufbauorganisation

Jugendsozialarbeit an Schulen ist in der gleichnamigen Abteilung des Bereichs 2 „Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit an Schulen, Familienbildung, Erziehungsberatung“ des Jugendamts der Stadt Nürnberg organisatorisch verortet. Mit dieser inhaltlich-organisatorischen Zuordnung sind verbunden:

an Schulen

lichen Lebenswelt- und Sozialraumbezugs der Schülerinnen und Schüler

und die Schuladministration

den Kindertageseinrichtungen, dem Allgemeinen Sozialdienst und weiteren Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe. Die Dienst- und Fachaufsicht erfolgt innerhalb des Jugendamts über die Abteilung Jugendsozialarbeit an Schulen.12 Die Abteilung ist in vier Sozialregionen analog zur Kinder- und Jugendarbeit gegliedert. Regionalleitungen fungieren als direkte Vorgesetzte der in den jeweiligen Einheiten tätigen Fachkräfte. Zum Oktober 2020 arbeiten in der Abteilung JaS 96 sozialpädagogische Fachkräfte an insgesamt 83 Einsatz-Standorten. In jeder Region kommen JaS-Fachkräfte an allen Schultypen zum Einsatz: Grundschulen, Mittelschulen, Berufliche Schulen, Sonderpädagogischen Förderzentren (Grundschul- und Hauptschulstufe), Realschulen sowie an einem Gymnasium. Darüber hinaus sind neun schultypspezifische Fachteams gebildet, in denen der regelmäßige fachliche Austausch sowie interne Beratung stattfinden. Die Moderation dieser Teams übernimmt eine JaS-Fachkraft aus der jeweiligen Gruppe. Diese Aufgaben erfolgen als „Tätigkeit nach Zuweisung der Abteilungsleitung“ (analog Arbeitsplatzbeschreibung). Kommunikationsstrukturen sind regelmäßige Mitarbeiterbesprechungen innerhalb der Regionen und Fachteams und bedarfsgerechter Austausch zwischen Jugendsozialarbeit an Schulen und benachbarten Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit sowie zwischen Jugendsozialarbeit an Schulen und den zuständigen Kolleginnen und Kollegen des ASD. Auf Ebene der neun ASD-Regionen finden verbindlich und regelmäßig Absprachen zwischen JaS und ASD- Gruppen sowie darüber hinaus einmal jährlich ein Gesamtleitungstreffen statt. Ebenso erfolgt ein regelmäßiger Austausch zwischen JaS und der Kinder- und Jugendarbeit auf Ebene der vier Sozialregionen.13 Das Jugendamt plant und kommuniziert die Veranstaltungen möglichst

12 Jugendsozialarbeit an Schulen in Nürnberg auf der Grundlage der vorliegenden Konzeption findet in Trägerschaft des Jugendamts der Stadt Nürnberg statt. Eine Vergabe an Freie Träger ist nicht vorgesehen. 13 Siehe hierzu auch: Verbindliche Standards für die Zusammenarbeit von ASD und JaS sowie zur Kooperation mit der Kinder und Jugendarbeit, Nürnberg Jugendamt 2016

frühzeitig und berücksichtigt bei der Terminierung soweit möglich die Belange der Schulen. Die Jugendsozialarbeit, insbesondere an Mittelschulen, kooperiert eng mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit in räumlicher Nähe zur Einsatzschule. Für die sozialpädagogische Arbeit wird je JaS-Fachkraft ein Sachmitteletat zur Verfügung gestellt, der im Jugendamt verwaltet wird und aus dem z. B. pädagogische Angebote an der Schule, Materialien, Dienstreisen und Fortbildungen bezahlt werden. Aus fachlicher Sicht werden als Richtwert 2.500 Euro je Schule und Schuljahr als angemessen empfohlen, die durch den Stadtrat im Haushalt bereitzustellen sind.

5.2 Arbeitszeit

Die Arbeitszeiten der JaS-Fachkräfte orientieren sich an den Kernzeiten des Schulbetriebs, an den Erfordernissen der Leistungen (vgl. oben, 2.) und der Adressatinnen und Adressaten. Die Rahmendienstvereinbarung über die Regelung und Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Nürnberg ist hierfür das geeignete Instrument. Sie ist die Grundlage für die Arbeitszeit der eingesetzten Jugendsozialarbeiterinnen und Jugendsozialarbeiter. Dies schließt die individuelle Erfassung der Arbeitszeiten durch eine Arbeitszeitkarte ein. Urlaub und Freizeitausgleich sind grundsätzlich in den Schulferien einzubringen; in Absprache mit der Schulleitung und nach Genehmigung durch die Regionalleitung können einzelne Urlaubs- und Gleittage in Ausnahmefällen auch während der Schulzeit genommen werden. Bei Teilzeitkräften ist eine individuelle Regelung zur Erbringung der Arbeitszeit zu treffen, die sowohl die Belange der Schule als auch die des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin berücksichtigt. Die Arbeitszeitkarte ist beim Jugendamt vorzulegen. Bei unverhältnismäßig hohem Überstundenanfall informieren die Vorgesetzten im Jugendamt die jeweiligen Schulleitungen und wirken auf eine vertretbare Arbeitsbelastung der JaS-Fachkraft hin. Für interne Aufgaben der Kommunikation, Qualifizierung, Personalentwicklung und Dokumentation, z. B. interne Dienstbesprechungen der Jugendsozialarbeit an Schulen, Fachtage, Fortbildungen, Mitarbeitergespräch, Berichtslegung gegenüber dem Fördergeldgeber ist ein prozentualer Anteil der Jahresarbeitszeit einzuplanen, dessen Höhe – ggf. unterschiedlich je nach Voll- oder Teilzeitbeschäftigung – bei der Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibungen ermittelt wird. Die verbleibende Arbeitszeit wird, wie unter 2. beschrieben, für die Leistungen an der Schule verwendet.

5.3 Schnittstellen

Schnittstellen sind in einer prozesstheoretischen Betrachtung Bereiche fest definierter Informationsübergabe und dienen der Kommunikation zwischen Systemen. Im auf die Soziale Arbeit übertragenen Sinn handelt es sich um regelhaft vereinbarte Informationsweitergaben bzw. Fallübergaben innerhalb eines (einzelfallbezogenen) Beratungs- oder Hilfeprozesses. Schnittstellen unterscheiden sich insofern von Kooperationspartnern, zu denen insbesondere die Offene Kinder- und Jugendarbeit gehört, mit denen unabhängig von konkret ablaufenden Prozessen Absprachen zu Sachthemen, gemeinsame Angebote und Projekte oder allgemeiner fachlicher Austausch stattfinden. Jugendsozialarbeit an Schulen als ein Angebot der Jugendhilfe mit dem Charakter der Freiwilligkeit hat grundsätzlich die Möglichkeit und auch die Pflicht, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene und deren Eltern an andere, zur Unterstützung, Ergänzung oder Abwendung von Gefährdungen geeignete Angebote der Jugendhilfe heranzuführen. Schnittstellen zwischen Schule und Diensten der Jugendhilfe, insbesondere dem Allgemeinen Sozialdienst, sind grundsätzlich definiert. Auch feste Formen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Systemen sind üblich. Allerdings verbessert sich die Kommunikation zwischen dem System Schule und dem System Jugendhilfe durch die Jugendsozialarbeit an Schulen, die als Scharnier zwischen beiden Systemen fungieren kann. Die Intensität der Kommunikation mit den einzelnen Schnittstellen kann je nach Schulart variieren.

5.3.1 Allgemeiner Sozialdienst im Jugendamt, ASD

Der Allgemeine Sozialdienst als sozialpädagogischer Regeldienst im Jugendamt ist eine Aufgabe der Jugendhilfe. Der ASD ist für junge Menschen bis einschließlich 21 Jahren zuständig; bei über 21-Jährigen ist der ASD zuständig, wenn in der Familie noch ein Kind unter 21 Jahren lebt, außerdem bei Schwangeren und Berufsschülerinnen, die ein Kind haben und mit dem Kind zusammenleben. Die Zuständigkeit der Bezirkssozialarbeiterinnen und Bezirkssozialarbeiter richtet sich bei Minderjährigen nach dem Wohnsitz der Personensorgeberechtigten, bei Volljährigen nach deren Wohnsitz. Das Angebot des ASD beruht auf Freiwilligkeit. Die Zustimmung der beratenen Person zur Zusammenarbeit ist daher Voraussetzung, es sei denn, das Kindeswohl ist gefährdet. Die Jugendsozialarbeit an Schulen zieht den ASD hinzu, wenn der Bedarf an weitergehenden erzieherischen Hilfen deutlich wird, sowie bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Kindeswohls. Bei intensiven Beratungen erfragt die Jugendsozialarbeit an Schulen, ob der ASD in der Familie tätig ist, und holt sich die Zustimmung der Familie zu einem fachlichen Austausch zwischen ASD und Jugendsozialarbeit an Schulen ein. Unkoordinierte Angebote werden somit vermieden. Die Fallverantwortung für den weiteren Hilfeprozess ist an den ASD abzugeben. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs bezieht die fallverantwortliche Fachkraft des ASD die Kenntnisse der Jugendsozialarbeit an Schulen ein und beteiligt diese ggf. im weiteren Verlauf der Hilfe (Hilfeplanung).

Der ASD ist insbesondere zuständig für

Verfahren

handlung, Vernachlässigung, sexuelle Gewalt), siehe § 8a SGB VIII

Auf die „Verbindlichen Standards für die Zusammenarbeit von ASD und JaS“ des Jugendamtes von 2016 sowie den „Leitfaden zur Zusammenarbeit Schule und Allgemeiner Sozialdienst“, der auch für die Jugendsozialarbeit an Schulen gilt, wird verwiesen. Eine Dienstanweisung des Jugendamts stellt die Gewährleistung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JaS sicher. Außerhalb der Rufbereitschaften des Allgemeinen Sozialdienstes ist die koordinierende Kinderschutzstelle im Jugendamt zentrale Anlaufstelle bei Krisen, Konflikten, Missbrauch und Gewalt oder anderen Notsituationen, von denen Kinder und Jugendliche betroffen sind.

5.3.2 Schulpsychologie

Mit Beratungslehrkräften und Schulpsychologinnen und Schulpsychologen steht den bayerischen Schulen ein professionelles Unterstützungssystem zur Verfügung. Rechtliche Grundlage ist Art. 78 des BayEUG. Während die kommunale Schulpsychologie schulartübergreifend an Nürnberger Schulen tätig ist, sind die staatlichen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen gleichzeitig Lehrkräfte an ihren Stammschulen. Die Arbeitsformen der Schulpsychologie umfassen vor allem Anamnese, Diagnostik, Begutachtung, Beratung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern. Alle Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterstützen Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, Lehrkräfte und andere Bezugspersonen bei der Stärkung von Lernmotivation und Arbeitsverhalten, beim Abbau von schulischen Ängsten, bei der Förderung von sozialen Kompetenzen und sozialer Integration, bei Schullaufbahnentscheidungen, bei Konflikten und bei akuten Krisen. Durch Fortbildungen, Supervision und Coaching erfahren auch Lehrkräfte Unterstützung. Stichworte sind hier u. a. Anregungen zur Unterrichtsgestaltung, Kommunikationstraining, Verbesserung des Klassenklimas, Umgang mit auffälligen Schülerinnen und Schülern, Hilfen bei schulischen Belastungen und Stress. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen fördern auch schulische Entwicklungen durch Beiträge beispielsweise zu Profilbildung, Teamentwicklung, Konfliktmanagement, Schulinnovation, Unterrichts-, Personal- und Organisationsentwicklung.

Es gibt eine enge Kooperation mit Partnern innerhalb der Schule wie Beratungs- und Verbindungslehrkräften, Schulleitungen, Schulaufsicht, Mobilen Diensten, Elternvertretungen sowie außerschulischen Einrichtungen wie Erziehungsberatungsstellen, Jugendamt, Sozialarbeitern an Schulen, Gesundheitsamt, Ärzten, Psychotherapeuten, pädagogischen und psychologischen Instituten der Universitäten, um nur einige zu nennen. Die Angebote der Schulpsychologie sind im Allgemeinen kostenlos. Alle Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterliegen der Schweigepflicht.

5.3.3 Innerschulische Schnittstellen im Beratungsprozess

Weitere, sehr unterschiedliche innerschulische Schnittstellen können sich im Beratungsprozess mit einzelnen Schülerinnen und Schülern ergeben. An erster Stelle sind hier die Beratungslehrkräfte zu nennen, weitere Partner können z. B. Schulseelsorger, Mediatoren, ein Kriseninterventionsteam oder weitere, spezialisierte Beratungspersonen sein. Ihre Aufgaben und die Formen der Zusammenarbeit können nicht standardisiert beschrieben werden und werden im zielorientierten Miteinander zugunsten der betroffenen Schülerinnen und Schüler organisiert.

5.3.4 Erziehungsberatungsstellen (EB)

Die Erziehungsberatungsstellen für Eltern und Kinder ist ein freiwilliges Angebot der Jugendhilfe. Jugendsozialarbeit an Schulen kann Kinder und Jugendliche bis 21 Jahre und deren Eltern an diese Stellen vermitteln. Die Angebote der Erziehungsberatungsstelle sind denen der Schule dann vorzuziehen, wenn es um sehr persönliche Inhalte geht und Kinder und/oder Eltern dies in einem anonymeren Rahmen bearbeiten wollen. Erziehungsberatung leistet zum Beispiel

Schulpsychologin/Schulpsychologe zu Themen rund um Schule, Konflikte in der Schule, Lernschwierigkeiten; eine Abstimmung ist immer dann wichtig, wenn die Eltern unabhängig von der Schule schon in der Beratung sind.

zu stützen. Kundinnen und Kunden der Erziehungsberatungsstellen sind insbesondere auch Eltern junger Menschen, die sich in einer Übergangsphase zwischen Schule und Ausbildung befinden (z. B. in berufsvorbereitenden Maßnahmen) und diese Angebote nicht annehmen.

Weiterhin bieten Erziehungsberatungen z. B.

rende Kinder“, „Umgang mit Trennung/Scheidung in der Familie“),

und ohne Einbeziehung von Jugendsozialarbeit an Schulen möglich.

5.3.5 Spezialisierte Beratungsdienste

In Einzelfällen vermittelt die Jugendsozialarbeit an Schulen in spezialisierte Beratungsdienste und Anlaufstellen, z. B. Jugendmigrationsdienst, Suchtberatung, Jugendschuldnerberatung, Jugendschutz/Jugendmedienschutz, Dienstleistungszentrum U25 des Jobcenters Nürnberg mit seinem Beratungsverbund, BaföG-Amt oder Träger der Grundsicherung.

5.3.6 Polizei

Polizei, Schule und Allgemeiner Sozialdienst/Jugendhilfe arbeiten mit unterschiedlichen Prinzipien und Methoden mit betroffenen Kindern und Jugendlichen und/oder deren Erziehungsberechtigten. Die Zusammenarbeit wurde nach Laufzeitende des 1998 begonnenen Modellprojekts „Polizei – Jugendhilfe – Schule (PJS)“ in Regelstrukturen überführt und stetig intensiviert. Schulverbindungsbeamtinnen und -beamte der Polizei koordinieren notwendige Maßnahmen mit den Schulen und halten vereinzelt in problematischen Klassen Vorträge über besondere Sicherheitsthemen z. B. über das Waffenrecht oder Gewalt an Schulen. Auf Wunsch der Verantwortlichen in den Schulen werden sie punktuell zu Interventionsgesprächen mit Schülerinnen und Schülern, Eltern und den Schulleitungen hinzugezogen. Sie sind auch die Schnittstelle der Schule zur polizeilichen Rauschgiftbekämpfung, zu den Jugendsachbearbeiterinnen und sachbearbeitern, der Stelle für jugendliche Intensivtäterinnen und -täter, der Graffiti-Sachbearbeitung und zum gemeinsamen Schulschwänzerverfahren.

5.3.7 Berufsberatung und –orientierung (außer für Grundschulen)

Berufsberatung ist Aufgabe der Agentur für Arbeit. Auch das Jobcenter bietet Beratung und Maßnahmen der Berufsorientierung an. Solche Maßnahmen werden von unterschiedlichen Trägern durchgeführt. Die Jugendsozialarbeit an Schulen kann im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit in Angebote der Berufsorientierung und der Jugendberufshilfen vermitteln. Dies erfolgt im Kontext Übergangsmanagement für Schulklassen oder Schülergruppen in Zusammenarbeit mit der Schule sowie im Einzelfall. Eine Schnittstelle an der Einsatzschule kann die durch die Arbeitsagentur geförderte „Berufseinstiegsbegleitung“ sein, mit der sich Jugendsozialarbeit an der Einzelschule nach Möglichkeit abstimmt.

5.3.8 Pädagogik der Kindertageseinrichtungen (z.B. Kindergarten, Hort, Schülertreff) (Schwerpunkt Grundschule, bei Schülertreffs bis einschließlich der 7. Klasse, sowie SFZ)

Jugendsozialarbeit an Schulen stimmt Beratungs- und Unterstützungsangebote (bei Zustimmung der Eltern) mit den Lehrkräften und den Fachkräften der Pädagogik in Kindertageseinrichtungen ab. Das ganztägige und ganzjährige Bildungs- und Betreuungsangebot durch die Kindertageseinrichtung ermöglicht ergänzende Förderung am Nachmittag und während der Fe-

rien, zum Beispiel durch spezifische Kompetenzförderung etwa im Sprachbereich. Bei den Sonderpädagogischen Förderzentren stellen die Horte zur individuellen Lernförderung eine wichtige Schnittstelle dar.

Über den Einzelfall hinaus kooperieren Kindertageseinrichtung, Schule und Jugendsozialarbeit an Schulen zum Beispiel mit Angeboten für Familien (Bildungsangebote, Freizeitveranstaltungen, Information, Treffmöglichkeiten, Angebote im Stadtteil) und bei der Gestaltung des Lebensraums Schule. Abgestimmtes Handeln ist auch bei der Begleitung von Übergängen sinnvoll, insbesondere von Kindergarten in die Grundschule und von der Grundschule in die Mittelschule.

6. Qualitätssicherung und -entwicklung

Fester Bestandteil der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung von Jugendsozialarbeit an Schulen sind der fachliche Austausch innerhalb des Arbeitsfeldes, die kollegiale Beratung sowie die fachliche Beratung und Steuerung durch Vorgesetzte. Das fachliche Wissen wird durch Fortbildungen und Teilnahme an Fachtagungen abgesichert und weiterentwickelt. Dies geschieht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen, z. B. durch die Teilnahme an Grund- und Aufbaufortbildungen des Landesjugendamts im Förderprogramm „Jugendsozialarbeit an Schulen“, an regionalen Austauschtreffen, an schulinternen Fortbildungen, Fortbildungen des Jugendamts, des Instituts für Pädagogik und Schulpsychologie/IPSN der Stadt Nürnberg oder/und externer Anbieter. Die Teilnahme an Fortbildungsangeboten des Landesjugendamts soll in Absprache mit dem Freistaat Bayern auch für nicht geförderte JaS-Stellen ermöglicht werden. Bei der individuellen Fortbildungsplanung setzt jede JaS-Fachkraft in Absprache mit ihrer/ihrem Vorgesetzten die Prioritäten entsprechend dem persönlichen Qualifizierungsbedarf und dem Aufgabenprofil an der Einsatzschule. Angebote der Supervision und des Coachings ergänzen nach Bedarf die Fortbildungsangebote. Neue Fachkräfte in der Jugendsozialarbeit an Schulen werden intensiv in die Grundlagen und Strukturen der Systeme Jugendhilfe und Schule und in die Zusammenarbeit zwischen beiden eingearbeitet. Grundsätzlich gelten die Richtlinien für die Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Stadt Nürnberg, die zum Beispiel einen individuellen Einarbeitungsplan vorsehen. Die Jugendsozialarbeiterin/der Jugendsozialarbeiter erstellt jährlich einen detaillierten und standardisierten Tätigkeitsbericht sowie eine Reflexion. Die Reflexion nimmt auf die Inhalte der zwischen Schule und Jugendamt getroffenen Praxisvereinbarung Bezug und dient der abteilungsinternen Qualitätssicherung. Reflexionen und Tätigkeitsberichte werden nicht Einzeln veröffentlicht. Die Einzelberichte ermöglichen dem Jugendamt die Überprüfung der Basiskonzepte und machen Notwendigkeiten der Weiterentwicklung sichtbar. Die darin enthaltenen Informationen dienen dem Jugendamt zur fachlichen Steuerung und als Grundlage für weitere Berichtsanlässe, etwa bei externer Teilfinanzierung gegenüber den Zuschussgebern und – in aggregierter und anonymisierter Form – gegenüber den zuständigen Ausschüssen des Nürnberger Stadtrates. Zentrales Evaluationsinstrument der Jugendsozialarbeit an Schulen ist das seit 2012 bayernweit eingeführte standardisierte Dokumentations- und Berichtsverfahren des BayStMAS. Dies ist auch für Nürnberg verbindlich. Alle Fachkräfte der Abteilung dokumentieren damit, unabhängig vom Förderstatus, ihre Arbeit einheitlich.

Anhang Datenschutz:

Auszug aus: Gabriela Lerch-Wolfrum, Annemarie Renges: Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS 1000,

Handbuch für die Praxis in Bayern, München 2014, S. 156 – 172 (Pkt. 1.8)

Mit freundlicher Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration

1.8 Datenschutz in der Zusammenarbeit von JaS und Schule

Voraussetzung für jedes wirksame Handeln in der Sozialen Arbeit ist eine Atmosphäre, die von Vertrauen geprägt ist. Dies setzt transparentes Handeln der Fachkräfte voraus. Junge Menschen und deren Eltern, Personensorgeberechtigten- oder Erziehungsberechtigten werden nur offen über bestimmte Probleme, Sorgen und Nöte sprechen, wenn sie wissen, welche Aufgaben und Rollen ihre Gesprächspartnerinnen und -partner haben, ihnen Verschwiegenheit zugesagt wird und sie im Falle einer Weitergabe ihrer Daten hierüber vorher informiert und um ihr Einverständnis gebeten werden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit stellt also keine Begrenzung fachlich-qualifizierten Handelns dar, sondern ist deren Voraussetzung. Dementsprechend ist sie integraler Bestandteil des Berufsethos' der staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (oder staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter) die, ebenso wie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, zu den Berufsgeheimnisträgern gemäß § 203 Abs.1 StGB zählen.

Sozialdaten dürfen ohne Zustimmung der Betroffenen nur aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder bei Gefährdungssituationen (rechtfertigender Notstand) offenbart werden.

Die allgemein gültigen Grundsätze des Datenschutzes sind:

 Transparenzgebot: Aufklärung über Art und Umfang der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung, insbesondere Datenspeicherung und Datenweitergabe. Betroffene sollen möglichst zu jeder Zeit nachvollziehen können, was mit den von ihnen preisgegebenen oder über sie gespeicherten Informationen geschehen soll oder bereits geschehen ist.  Bestimmtheitsgebot: Strenge Zweckbindung der personenbezogenen Daten. Erhebungs- und Verwendungszweck sind klar und präzise zu bestimmen.  Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die Datenerhebung/-verarbeitung/-nutzung muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet, erforderlich (kein gleich geeignetes milderes Mittel vorhanden) und angemessen (Interessenabwägung) sein.14

1.8.1 Datenschutz und Schweigepflicht in JaS und Schule

JaS ist eine Leistung der Jugendhilfe. Daher gelten die Datenschutzbestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB). Für die Schule gelten die Datenschutzbestimmungen des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) und des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG). Jugendhilfe und Schule haben ihre jeweiligen Datenschutzbestimmungen zu beachten. An der Schule erfasste schülerbezogene Daten dürfen nicht mit den Sozialdaten der JaS vermengt oder abgeglichen werden.

1.8.1.1 Datenschutz und Schweigepflicht in der JaS

 Personenbezogene Daten, Sozialdaten, anvertraute Daten Im Kontext des Datenschutzes werden o.g. Begriffe verwendet, deren Unterscheidung für die praktische Arbeit wichtig ist.

Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Bundesdatenschutzgesetz Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

Sozialdaten gemäß § 67 SGB X sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten

14 Siehe hierzu: Ärzteleitfaden, www.aerzteleitfaden.bayern.de

oder bestimmbaren natürlichen Person, also sensible personenbezogene Daten, welche ausschließlich zur Aufgabenerfüllung erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Es muss stets ein funktionaler Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII gegeben sein.

Als anvertraute Daten gemäß § 65 SGB VIII werden Sozialdaten bezeichnet, die einer JaS-Fachkraft zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. Sie unterliegen einem besonderen Vertrauensschutz. Sie dürfen nur nach vorheriger Einwilligung des jungen Menschen und/oder der Personensorgeberechtigten oder entsprechend den in § 65 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 SGB VIII aufgeführten Fällen weitergegeben werden. § 34 StGB (gesetzlicher Notstand) bleibt hiervon unberührt.

Die Bestimmung des § 67 SGB X zu den Sozialdaten wird durch § 65 SGB VIII für die Jugendhilfe ergänzt und zusätzlich verstärkt. Sie richtet sich allein an die JaS-Fachkraft, nicht an den Träger. Die Daten müssen der JaS-Fachkraft zum Zwecke der persönlichen und erzieherischen Hilfe anvertraut worden sein. Davon ist bei allen Daten auszugehen, die im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs vom jungen Menschen oder dem Personensorgeberechtigten bekannt gegeben wurden. Es bedarf keines expliziten Hinweises, dass die Daten nur der JaS-Fachkraft anvertraut wurden (…). “Vielmehr ist auf die subjektive Vorstellung abzustellen, ob der Betroffene seine Daten vertraulich behandelt wissen will. Ausreichend ist bereits, wenn er dies signalisiert oder dieses aus dem Zusammenhang erkennbar ist.“15

 Gültigkeit der Datenschutzbestimmungen für die Träger der öffentlichen (…) Jugendhilfe JaS ist eine Leistung der Jugendhilfe, somit gelten für die beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe angestellten JaS- Fachkräfte die Datenschutzbestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB). Die JaS-Fachkräfte sind nach § 35 SGB I i.V.m. § 61 SGB VIII verpflichtet, das Sozialgeheimnis zu wahren („originäre Bindung“).16 (…)

Berufsgeheimnisträger (§ 203 Abs. 1 StGB)

Staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter zählen zu den Berufsgeheimnisträgern gemäß § 203 Abs. 1 StGB. Schweigepflicht und Schweigerecht ergeben sich für sie aus § 203 Abs.1 Nr. 5 StGB. Hierbei ist es ohne Belang, ob die JaS-Fachkraft (mit dieser Qualifikation) beim Jugendamt oder einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt ist. Staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind aber nur dann schweigepflichtig, wenn ihnen gerade in dieser Eigenschaft ein Geheimnis anvertraut worden ist.17 Dies setzt voraus, dass der Anvertrauende diese berufliche Qualifikation kennt. Davon ist jedoch stets auszugehen, da über das Profil von JaS sowie über die Qualifikation der JaS-Fachkraft die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Personensorgeberechtigten zu informieren sind (siehe hierzu auch 1.8.2.1). Die staatlich anerkannte Sozialpädagogin und der staatlich anerkannte Sozialpädagoge oder die staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und der staatlich anerkannte Sozialarbeiter darf somit ein Geheimnis nicht unbefugt offenbaren. Eine unbefugte Offenbarung eines Geheimnisses liegt vor, wenn keine Offenbarungsbefugnis besteht. „Eine solche kann sich ergeben aus Einwilligung (sog. Schweigepflichtsentbindung), gesetzlichen Mitteilungspflichten oder -befugnissen, rechtfertigendem Notstand oder dem Elternrecht.“18

 Amtsträger (§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB) Amtsträger ist jede im öffentlichen Dienst stehende Person (§ 11 StGB), also auch JaS-Fachkräfte, die beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe angestellt sind, oder Lehrkräfte, nicht aber JaS-Fachkräfte, die bei einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt sind. „Amtsträger haben eine Offenbarungsbefugnis dann, wenn Berufsgeheimnisträger eine solche haben und darüber hinaus, wenn eine datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis vorliegt.“19

 Einwilligung - Schweigepflichtsentbindung “Die Einwilligung ist eine Entbindung von der Schweigepflicht. Sie muss von der Person gegeben werden, die das Geheimnis anvertraut hat. Als tatsächliche Handlung setzt sie nicht Geschäftsfähigkeit voraus, kann also auch von Minderjährigen gegeben werden, wenn sie die dafür notwendige Einsicht haben. Diese Einsichtsfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit, die Minderjährige ab 15 Jahren haben (§ 36 SGB I). In dem Maße, in dem das Kind in die Mündigkeit hineinwächst, tritt das Elternrecht zurück. Da die Entscheidungsfähigkeit der/des Jugendlichen sich für die verschiedenen Lebensbereiche unterschiedlich entwickelt, ist jeweils eine Abwägung zwischen Erziehungsbedürftigkeit und Selbstbestimmungsfähigkeit der/des Jugendlichen erforderlich. Dabei gilt der

15 LVR-Landesjugendamt Rheinland, Sozialdatenschutz in der Kinder- und Jugendhilfe, 1. Auflage, Köln 2010, S. 14 f. 16 Kunkel, Peter-Christian: Rechtsfragen in der Schulsozialarbeit. In: ZKJ - Zeitschrift Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Köln 5/2013, S. 194. 17 In Anlehnung an Kunkel, a.a.O. S. 193. 18 Kunkel, a.a.O. S. 194, zum Thema Datenschutz siehe ausführlich Ärzteleitfaden, a.a.0., Ziffer 2.2.3. samt weiterführenden Hinweisen. 19 Kunkel, a.a.O. S. 194.

Grundsatz, dass der zwar noch Unmündige, aber schon Urteilsfähige die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehenden Rechte eigenständig ausüben können soll. 20 Die Einwilligung (i. S. v. § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form. Diese muss entsprechend der unterschiedlichen Situationen gewählt werden, damit dem Transparenzgebot, dem Bestimmtheitsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan wird.

Die Einwilligung von Eltern (soweit es auf deren Einwilligung ankommt) kann auch darüber erfolgen, dass sie beispielsweise am Anfang des Schuljahres über die Aufgaben und die Handlungsweise der JaS-Fachkraft informiert (z. B. durch ein eigenes Informationsblatt, einen Elternbrief und ergänzend bei Elterninformationsveranstaltungen) und darauf hingewiesen worden sind, dass sie einer Weitergabe von Daten im Rahmen des Austausches über alltägliche Vorkommnisse widersprechen können, dies jedoch nicht getan haben. Für alltägliche Situationen ist diese Form akzeptabel, da ansonsten eine, der Beratungsbeziehung abträgliche Absicherungsmentalität signalisiert wird. Wird eine Einwilligung mündlich erteilt, ist dies in der Akte sorgfältig zu dokumentieren.

In sensiblen Fällen und in solchen Fällen, in denen es leicht zu Missverständnissen kommen kann, in denen es auf die Beweisbarkeit ankommen könnte und wenn die Weitergabe von Informationen von besonderer Tragweite ist, sollte jedoch die Einwilligung schriftlich erfolgen. Ferner empfiehlt es sich, sowohl die Einwilligung des Jugendlichen als auch des Personensorgeberechtigten einzuholen. (…) Eine Einwilligung muss qualifiziert erfolgen und sich auf einen konkreten Vorgang beziehen. D. h. Betroffene müssen altersadäquat und entsprechend ihrer Einsichtsfähigkeit, unmissverständlich und so konkret wie möglich darüber informiert werden:

die Einwilligung widerrufen werden kann. Ist die Einwilligung der Personensorgeberechtigten erforderlich, so muss diese auch qualifiziert erfolgen. Pauschale Schweigepflichtsentbindungen sind rechtsunwirksam.

 Schweigepflicht und Elternrecht Die Schweigepflicht im Beratungsprozess mit dem jungen Menschen gegenüber Eltern endet am Elternrecht. Das Elternrecht bewirkt eine Offenbarungsbefugnis, die für die JaS-Fachkraft zugleich Informationspflicht ist. Dies gilt aber nicht bei einer Not- und Konfliktsituation oder bei Hineinwachsen des Minderjährigen in individuelle „Beratungsmündigkeit“21. (…)

 Gesetzliche Mitteilungsbefugnis der JaS „Eine Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn eine Einwilligung vorliegt oder wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach §§ 68 – 75 SGB X i. V. m. §§ 61, 64 SGB VIII die Übermittlung erlaubt (§ 35 Abs. 2 SGB I). Ein personenbezogenes Datum darf die JaS-Fachkraft einem Dritten (andere JaS-Fachkraft, Lehrkraft, Schulleitung, Jobcenter etc.) übermitteln, wenn sie damit ihre eigene („eigennützige Übermittlung“) oder die Aufgabe des Dritten („fremdnützige Übermittlung“) nach einem Buch (Zweites bis Zwölftes Buch) des SGB erfüllt (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).“22

 Gesetzliche Mitteilungspflicht von Straftaten Eine generelle Pflicht zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden (z. B. Pflicht zur Strafanzeige) besteht weder für die JaS-Fachkraft noch für das Personal einer Schule. Allerdings besteht gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB X wie für jedermann eine gesetzliche Mitteilungspflicht, also die Pflicht zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden zur Abwehr geplanter Straftaten nach § 138 StGB. Diese Bestimmung zielt auf die Verhinderung der geplanten Straftat, nicht auf die Strafverfolgung. Gemäß § 138 StGB ist jeder mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen, der von dem Vorhaben oder der Ausführung eines der in dieser Bestimmung genannten Verbrechen (z. B. Mord, Totschlag, Geiselnahme, Raub, räuberische Erpressung, Brandstiftung) zu einer Zeit glaubhaft erfährt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen. Für Eigentumsdelikte, Betrug, Drogendelikte, Kindesmisshandlung besteht keine Anzeigepflicht. Zur Mitteilungsbefugnis in Angelegenheiten des Kinderschutzes siehe auch Ziffer 1.8.1.4.

Mit den in § 138 StGB genannten Fällen können auch Fachkräfte der JaS konfrontiert werden. Durch Gespräche der Jugendlichen können sie Informationen über geplante Straftaten z. B. einen Amoklauf erhalten. Praxisrelevant sind auch Fälle, in denen Jugendliche drohende Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Gruppierungen andeuten oder

20 Kunkel, a.a.O. S. 194. 21 Kunkel, a.a.O. S. 194. 22 Kunkel, a.a.O. S. 194; zum besseren Verständnis ist hier „Schulsozialarbeiterin“ durch JaS-Fachkraft ersetzt.

ankündigen. Hier wird die JaS-Fachkraft (in Abstimmung mit Schule und/oder Polizei) tätig, um deeskalierend zu wirken und mögliche Straftaten, wie beispielsweise Körperverletzung, zu verhindern. Wie bereits dargestellt, besteht eine Anzeigepflicht für o.g. Verbrechen nur solange die Ausführung einer Straftat noch abgewendet werden kann.

 Auskunftspflichten gegenüber der Polizei Es „bedarf die Übermittlung von Klienteninformationen an die Polizei in aller Regel des Einverständnisses des Betroffenen. Das sollte aber nicht zu dem Fehlschluss veranlassen, den Kontakt zur Polizei grundsätzlich zu meiden angesichts deren Pflicht zur Strafverfolgung beim Verdacht strafbarer Handlungen (Legalitätsprinzip), weil dies nicht im Interesse des Klienten bzw. der praktischen Hilfeperspektive liegen könnte. Er sollte nur nicht hinter dem Rücken der Klienten erfolgen. Nicht zuletzt kann eine völlige Abschottung gegenüber der Polizei zu Missverständnissen und Fehleinschätzungen bzw. -reaktionen bei den Beteiligten führen.“23

 Aussagegenehmigung, Zeugnispflicht, Zeugnisverweigerungsrecht Gemäß § 64 Abs. 2 SGB VIII ist eine Übermittlung von Sozialdaten für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. Ein Durchbrechen des besonderen Vertrauensschutzes ist jedoch in Einzelfällen aufgrund der prozessualen Zeugnispflicht zulässig: Es „wird die Schweigepflicht verdrängt, wenn der Schweigepflichtige als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren aussagen muss und er kein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen kann. Bei Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes ist eine Zeugenvernehmung aber nur zulässig, wenn dazu eine entsprechende Aussagegenehmigung seines Dienstherrn vorliegt. Es ist Aufgabe des Gerichts, eine solche Genehmigung anzufordern.“24 (…)

1.8.1.2 Datenschutz und Schweigepflicht in der Schule

Hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten in der Schule gilt das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und ergänzend das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG). Nach Art. 85 BayEUG dürfen die Schulen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. In Art. 85 Abs. 1 BayEUG sind ihre Verpflichtungen bezüglich statistischer und personalplanerischer Erfordernisse genannt. Die darüberhinausgehende Weitergabe von Daten und Unterlagen über Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte an außerschulische Stellen ist untersagt, falls nicht ein rechtlicher Anspruch auf die Herausgabe der Daten nachgewiesen wird. Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt.

Schulpsychologinnen und Schulpsychologen25 zählen zu den Geheimnisträgern gemäß § 203 Abs. 1 StGB. Ihnen anvertraute Daten unterliegen einem erhöhten Vertrauensschutz.

„Nach Art. 69 des Bayerischen Beamtengesetzes hat die Beratungslehrkraft über die ihr aus ihrer Beratungstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die bei der Beratung anfallenden Daten unterliegen strenger Vertraulichkeit; der Wunsch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler auf absolute Vertraulichkeit ist zu berücksichtigen. Dabei entscheidet die Beratungslehrkraft nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Mitteilung von Tatsachen an die Schulleitung, die ihr in der Beratung bekannt geworden sind. Sie hat dabei, unter Berücksichtigung der erzieherischen Arbeit der Schule, zwischen den schutzwürdigen Interessen des einzelnen jungen Menschen und den Interessen der übrigen Schülerinnen und Schüler abzuwägen. Die Intimsphäre des jungen Menschen und des Elternhauses ist zu beachten.“26

1.8.1.3 Datenschutz und Schweigepflicht bei der Zusammenarbeit von JaS und Schule

Wenn personenbezogene Daten über Schülerinnen, Schüler und/oder deren Personensorgeberechtigte offenbart werden sollen, so ist stets der Datenschutz zu beachten.

Eine sachorientierte und professionelle Kooperation zwischen der JaS-Fachkraft und der Schulleitung sowie den Lehrkräften und Beratungsdiensten ist innerhalb des durch die Datenschutzbestimmungen definierten Rahmens möglich, dem die Prinzipien - Transparenz, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit - zugrunde liegen.

23 Wiesner, Reinhard u.a.: SGB VIII Kinder und Jugendhilfe Kommentar. 4. Auflage, München 2011, S. 1494. 24 Wiesner, a.a.O. S. 1584. 25 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. Oktober 2001 Nr. VI/9-S4305- 6/40 922 : Schulberatung in Bayern. 26 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus 2001, Schulberatung in Bayern a.a.O. 4.1 Beratungslehrkraft unter Punkt 4 Verschwiegenheit und Auskunftserteilung.

So dürfen der JaS-Fachkraft gemäß § 65 SGB VIII oder im Rahmen des § 203 Abs. 1 StGB anvertraute Daten nur mit Einwilligung der Person, die die Daten anvertraut hat, an Lehrkräfte weitergegeben werden. „Nicht anvertraute Daten dürfen zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 13 SGB VIII („eigennützig“) an Lehrkräfte übermittelt werden (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X).“27

Besonders bedeutsam für die Akzeptanz und den Umgang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist immer die Kommunikation. Die Fachkräfte der Jugendhilfe, die Lehrkräfte, Beratungslehrkräfte sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen müssen in der Lage sein, den jungen Menschen, den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu erklären, warum es im Einzelfall wichtig sein kann, bestimmte vertrauliche Daten an den Kooperationspartner weiterzugeben und es deshalb im Sinne der Betroffenen sein kann, einer Datenweitergabe zuzustimmen.

Gegenüber dem Kooperationspartner müssen Grenzen im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten klar benannt werden, um keine falschen Erwartungen zu wecken, die das Vertrauensverhältnis zu den jungen Menschen und ihren Eltern sowie die Kooperation belasten könnten. Gemeinsame Gespräche mit den Betroffenen können in vielen Fällen einen geeigneten Weg darstellen, um größtmögliche Transparenz zu gewährleisten und möglicherweise vorhandenen Befürchtungen zu begegnen.

In einer Schweigepflichtsentbindung muss neben Umfang und Inhalt der zu übermittelnden Daten bestimmt sein, wem gegenüber die Daten mitgeteilt werden dürfen. „Ist die Schulleitung darin nicht genannt, können ihr auch keine Daten mitgeteilt werden, selbst wenn sie diese von der Lehrkraft erfahren hat.“28

Ist die Einwilligung zur Schweigepflichtsentbindung im Beratungsgespräch der JaS-Fachkraft mündlich erfolgt, so hat die JaS-Fachkraft dies in der Akte zu dokumentieren oder schriftlich zu verfassen und von den Betroffenen unterschreiben zu lassen. Siehe hierzu genauer Ziffer 1.8.1.1.

Für die Schule gilt Art. 15 Abs. 5 Satz 1 BayDSG, wonach die Einwilligung der Schriftform bedarf, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.

Die Beteiligung der JaS am Disziplinarausschuss kann sachlich sinnvoll und geboten sein. Sie setzt in der Regel das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. Ist die JaS in Trägerschaft des Jugendamtes, so ist die Teilnahme von JaS in Fällen von schwerwiegenden Gewalthandlungen, Begehung sonstiger Straftaten in der Schule, die den Bagatellcharakter überschreiten, Drogenkonsum und -handel in der Schule legitimiert durch die Bekanntmachung zur „Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern“29.

1.8.1.4 Datenschutz und Schweigepflicht bei Kindeswohlgefährdung

Datenschutz und Kinderschutz stehen sich nicht entgegen. Der funktionale Schutz der Vertrauensbeziehung ist wichtig für den Aufbau und den Erhalt von Hilfebeziehungen. Dies gilt für alle Kooperationspartner in gleicher Weise vor allem für die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe.30

 Schweigepflicht nach § 203 StGB

„§ 203 StGB, der den Bruch der Schweigepflicht, das heißt die unbefugte Weitergabe von im Rahmen der Berufsausübung erlangten Geheimnissen, unter Strafe stellt, gilt sowohl für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen als auch für Akteure der Kinder- und Jugendhilfe (sowie für die anderen dort genannten Berufsgruppen). Die Schweigepflicht darf nur dann durchbrochen werden, wenn die Weitergabe ausdrücklich gesetzlich geregelt ist oder durch überwiegenden Schutz anderer Rechtsgüter gerechtfertigt erfolgt.“ Das ist insbesondere beim Schutz des Kindeswohls gegeben. „Die Befugnis zur Offenbarung kann sich einerseits aus der Einwilligung der Betroffenen, andererseits aus gesetzlichen Offenbarungspflichten und befugnissen ergeben. Für die verschiedenen Hilfesysteme und Professionen gelten unterschiedliche spezifische Datenschutzvorschriften. Im Folgenden erfolgt eine Auswahl der wichtigsten Ausnahmen von der Schweigepflicht, die für alle Berufsgruppen, die unter die Schweigepflicht nach § 203 StGB fallen, gelten.“31

27 Kunkel , a.a.O. S. 196. 28 Kunkel , a.a.O. S. 196. 29 Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 19. Februar 2007 Az.: IV.9-5 S 4313-6.16 246: „Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern“. Hier bes. Punkt 2.3 Rahmenbedingungen für die Einschaltung des Jugendamtes durch die Schule. Siehe Anlage Kapitel 5 Rechtsgrundlagen. 30 Siehe hierzu, Ärzteleitfaden, a.a.O. Ziffer 2.2.3. samt weiterführenden Informationen. 31 Ärzteleitfaden, a.a.O. Ziffer 2.2.3., S. 34 - 37.

Die Weitergabe personenbezogener Daten ist zulässig32:

 mit Einwilligung

„Mit Kenntnis und Einwilligung der Betroffenen ist eine Weitergabe personenbezogener Daten datenschutzrechtlich zulässig. Ergibt sich aus schulischer Sicht oder von Seiten der Jugendhilfe ein Hilfebedarf und wird eine Datenweitergabe z. B. an das Jugendamt für hilfreich bzw. nötig erachtet, um beispielsweise weitergehende Hilfen zu ermöglichen, ist das Gespräch mit den Eltern darüber zu führen und um ihr Einverständnis für eine Datenweitergabe an das Jugendamt zu werben. Als Verfügungsberechtigte über ihre Geheimnisse bzw. die ihres Kindes können die Personensorgeberechtigten die jeweiligen Geheimnisträger von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Auf diesem Weg kann möglicherweise die Gelegenheit genutzt werden, mit den Eltern darüber ins Gespräch zu kommen, dass gegebenenfalls schon bald die Grenzen der eigenen Kompetenzen und Hilfemöglichkeiten erreicht sein werden und andere Professionen und Institutionen mit ihren Hilfeangeboten hinzugezogen werden sollten bzw. sogar hinzugezogen werden müssen.

Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist (vergleiche Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz, § 4a Abs. 1 Satz 3 Bundesdatenschutzgesetz). Der Betroffene ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung bzw. der Weitergabe sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (vergleiche Art. 15 Abs. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz, § 4a Abs. 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz). Eine pauschale Einwilligung („Blankoermächtigung“) ist nicht wirksam.“

 bei rechtfertigendem Notstand (§ 34 StGB)

“Droht einem Kind oder Jugendlichen eine akute Gefahr, hat der Schweigepflichtige aufgrund des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) die Möglichkeit, sein Wissen notfalls auch gegen den Willen des jungen Menschen bzw. der Personensorgeberechtigten weiterzugeben, wenn er die Gefahr nicht anders beseitigen kann. Die einzelnen Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes sind dabei sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Bei der notwendigen Rechtsgüterabwägung überwiegt dabei regelmäßig das Kindeswohl (vor allem Leib und Leben) wesentlich. Wenn sich trotz gewichtiger Anhaltspunkte später herausstellen sollte, dass eine Gefährdung des Kindeswohls tatsächlich nicht vorlag, besteht dennoch Straffreiheit (sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum). Entscheidend ist der Kenntnishorizont zum Entscheidungszeitpunkt (Ex-ante-Beurteilung) und nicht die wissende Sicht im Nachhinein (Ex-post-Beurteilung). Die „Anforderungen an die Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Kindeswohlgefährdung“ sind „umso geringer, je gewichtiger die Anhaltspunkte und insofern die Risiken [insbesondere je gravierender der zu erwartende Schaden] für das betroffene Kind bzw. des Jugendlichen sind.“ In jedem Fall ist eine fachliche Entscheidung für den jeweiligen Einzelfall erforderlich.“33

Wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist, darf und muss sofort gehandelt werden (siehe hierzu ausführlich Ziffer 2.3.4. des Ärzteleitfadens). Bezüglich der Datenübermittlung an das Jugendamt ist zu betonen, dass dieses die gesetzliche Aufgabe hat, das Vorliegen von Gefährdungssituationen abzuklären und darauf adäquat zu reagieren. Hierzu sind die Jugendämter mit einem differenzierten und qualifizierten Handlungsinstrumentarium ausgestattet (siehe Ziffern 2.4.1. und 2.4.3. des Ärzteleitfadens).

Auch hier gilt bei der Datenweitergabe das Transparenzgebot, das heißt, die Datenweitergabe soll grundsätzlich mit Wissen der Betroffenen erfolgen, soweit der Schutz des Kindes oder Jugendlichen dadurch nicht gefährdet wird.“

Das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstands gem. § 34 StGB34 ist wie folgt zu prüfen (Prüfschema aus Ärzteleitfaden entnommen, Ziffer 2.2.3.):

solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.“

genden Sachlage der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.“

32 Nachstehende Zitate sind entnommen aus Ärzteleitfaden, a.a.O. Ziffer 2.2.3., S. 35 ff. 33 Siehe Ärzteleitfaden, a.a.O. Ziffer 2.2.3. 34 Siehe Ärzteleitfaden, a.a.O. Ziffer 2.2.3., S. 36, unter Bezugnahme auf Meysen T./Schönecker L./Kindler H.: Frühe Hilfen im Kinderschutz, Rechtliche Rahmenbedingungen und Risikodiagnostik in der Kooperation von Gesundheits- und Jugendhilfe, DJuF, Weinheim und München, 2009, S. 73 ff.

Dies ist dann gegeben, wenn die sonstigen eigenen Hilfe- und Motivationsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Abzuwägen sind der Schutz des Kindeswohls (insbesondere Leben und Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen) im Verhältnis zum Schutz der Vertraulichkeit der anvertrauten Daten.

 aufgrund einer gesetzliche Bestimmung

Gemäß § 4 KKG besteht eine gesetzliche Mitteilungsbefugnis bei Kindeswohlgefährdung für Berufsgeheimnisträger wie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und -pädagogen oder staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter. Hat eine solche JaS-Fachkraft ein personenbezogenes Datum aber im Rahmen eines Gesprächs anvertraut bekommen, kann sie die anvertrauten Daten nur unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen des § 65 SGB VIII weitergeben. Eine Weitergabebefugnis liegt dann vor, wenn eine Offenbarungsbefugnis nach § 203 Abs. 1 StGB gegeben wäre, also insbesondere bei Einwilligung oder bei Kindeswohlgefährdung. “In § 4 Abs. 1 Nr. 7 KKG sind auch Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkannten Schulen genannt, die im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB keiner Schweigepflicht unterliegen und somit auch keiner Offenbarungsbefugnis bedürfen. Sie können jedoch als Amtsträger nach § 203 Abs. 2 StGB schweigepflichtig sein.“35 Gleichwohl sind sie gemäß Art. 31 Abs. BayEUG verpflichtet, das Jugendamt im Sinne der Stärkung des Kinderschutzes einzuschalten (siehe hierzu nächster Punkt). Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung hat die JaS-Fachkraft des Jugendamtes das festgelegte Verfahren zur Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a SGB VIII entsprechend der internen Dienstanweisung einzuhalten. (…)

 Übermittlung von Informationen der Schule an das Jugendamt36

Die Übermittlung von Informationen an das Jugendamt ist nach Art. 31 Abs. 1 BayEUG zur Wahrnehmung der Auf-  gaben des Jugendamtes zulässig. Die Schulen sollen danach das Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl eines Schülers, einer Schülerin ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind (Art. 31 Abs. 1 S. 1 und 2 BayEUG und Art. 85 BayEUG). Die Schule kann selbst auch ein Verfahren beim Familiengericht gemäß § 24 FamFG anregen.  Die Lehrkräfte haben ebenso wie die JaS-Fachkräfte (unabhängig vom Anstellungsträger) eine Garantenstellung.  Sie machen sich durch Unterlassen strafbar. Siehe hierzu Ziffer 1.5.10.“

1.8.1.5 Sanktionen bei Verletzung des Datenschutzes und der Schweigepflicht

Verletzt die JaS-Fachkraft die strafrechtliche Schweigepflicht, macht sie sich strafbar.

„Wird die sozialrechtliche Pflicht zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verletzt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die durch Bußgeld geahndet wird (§ 84 SGB X). Daneben kommt eine Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Amtspflicht (§ 898 BGB) (…) in Betracht. Außerdem ist die disziplinarrechtliche Verfolgung möglich.“37

Wurden die einzelnen Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands im Kontext von Kindeswohlgefährdung sorgfältig geprüft und dokumentiert und stellt sich später trotz gewichtiger Anhaltspunkte heraus, „dass eine Gefährdung des Kindeswohls tatsächlich nicht vorlag, besteht dennoch Straffreiheit (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum). Entscheidend ist der Erkenntnishorizont zum Entscheidungszeitpunkt (Ex-ante-Beurteilung) und nicht die wissende Sicht im Nachhinein (Ex-post- Beurteilung)“38.

35 Kunkel, a.a.O. S. 194. 36 In Anlehnung an Kunkel, a.a.O. S.196. 37 Kunkel, a.a.O. S. 196. 38 Ärzteleifaden, a.a.O. Ziffer 2.2.3, S. 36.

1.8.2 Allgemeine Schlussfolgerungen

1.8.2.1 Information über Existenz und Arbeitsweise der JaS

Auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht ist es erforderlich, Schülerinnen und Schüler und ihre Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten sowie den Elternbeirat über den Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften der Jugendhilfe an der Schule rechtzeitig und umfassend zu informieren. Hierzu gehören die Vorstellung des Schulprofils sowie der JaS- Konzeption, des Aufgabenfelds, der Arbeitsweise und der Kooperationsstrukturen zwischen JaS und Schule. Dabei bieten sich schriftliche Informationen, beispielsweise in Form von Elternbriefen oder Vorstellungen der JaS-Fachkraft im Rahmen von schulischen Informationsveranstaltungen, Elternabenden und Elternbeiratssitzungen an. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass alle Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern wissen, dass von einer außerschulischen Stelle - dem Jugendamt (…) eigenständig Daten erhoben und verwendet werden können. Die Personensorgeberechtigten müssen darauf hingewiesen werden, dass sie einer Weitergabe von Daten im Rahmen des Austausches über alltägliche Vorkommnisse mit der Schule widersprechen können.

Die Datenerhebung erfolgt vorrangig beim jungen Menschen selbst und durch eigene Beobachtung der JaS im außerunterrichtlichen Bereich (Pause, vor und nach dem Unterricht etc.) sowie bei den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten.

Hospitationen während der Schulstunden durch die Fachkraft der JaS können konzeptioneller Bestandteil sein und bedürfen in der Regel keiner weiteren Zustimmung der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten.

1.8.2.2 Kooperation von JaS und Schule unabhängig vom Einzelfall

In Lehrerkonferenzen werden u.a. wesentliche Erziehungs- und Unterrichtsfragen sowie das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken des pädagogischen Personals besprochen. Die Teilnahme der JaS an für die Zusammenarbeit relevanten, allgemeinen, einzelfallunabhängigen Themen ist wichtig und sinnvoll.

Gleiches gilt für die Teilnahme der JaS am Schulforum, auf dem unter Einbeziehung von Eltern-, Schüler- und Lehrervertretern wesentliche Angelegenheiten des Schulablaufs beraten werden (beispielsweise Entwicklung eines eigenen Schulprofils, einer Schulkonzeption, der Erlass von Verhaltensregeln für den geordneten Ablauf des äußeren Schulbetriebs, Festlegung der Pausenordnung).

1.8.2.3 Anforderungen an den Arbeitsplatz und bei Personalwechsel

 Datensicherung und Akten-Aufbewahrung „Die Wahrung des Sozialgeheimnisses aus § 35 SGB I umfasst auch die Sicherung der Daten. Die Daten dürfen Dritten nicht frei zugänglich sein. Bei Verlassen des Arbeitszimmers müssen die Daten verschlossen aufbewahrt werden.“39

Die elektronische Speicherung von Daten muss auf einem mit Passwort geschützten PC oder Notebook erfolgen.

„Zur Datensicherung gehört auch die Löschung der Daten. Die Datensicherung besteht aber nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (§ 78a SGB X). Dies bedeutet, dass kein unzumutbarer Aufwand betrieben werden muss, um die Daten zu sichern. Die Wartung eines Computers durch eine Firma verletzt die Datensicherungspflicht nicht.“40

Nach Beendigung eines Falles (z. B. bei Schulwechsel oder Schulabschluss) und statistischer Auswertung sind die nicht mehr benötigten Daten zu löschen. Es sind dabei die Aufbewahrungsfristen zu beachten. Als Aufbewahrungsfristen gelten für haushaltsrelevante Akten (Verwendungsnachweis) 6 Jahre, für die übrigen Akten 3 Jahre.

Bei Fällen, in denen eine Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) vorgenommen wurde, empfiehlt es sich mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamtsleitung) abzustimmen, ob solche Akten der JaS länger aufbewahrt werden sollen. „So kann z. B. bei Misshandlung oder bei sexuellem Missbrauch ein späterer Rückgriff im berechtigten Interesse (§ 84 SGB X) des betroffenen Mädchens/Jungen liegen.“41

 Datenschutz bei PC- und Internetnutzung

39 Kunkel, a.a.O. S. 198. 40 Kunkel, a.a.O. S. 198. 41 Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. (Hg.): Rechtsgrundlagen der Beratung, Fürth 2009. S. 284.

Computer mit Internetzugang sind ein unverzichtbares Hilfsmittel, um mit anderen zu korrespondieren, Berichte zu erstellen und zu versenden sowie die Tätigkeit zu dokumentieren und Informationen statistisch aufzubereiten. Dabei sind je nach unterschiedlichen schutzwürdigen Belangen unterschiedliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe haben die betriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) gerecht werden. Im Bereich der Dokumentation und des Berichtswesens steht für alle JaS-Stellen ein internetgestütztes Dokumentationsverfahren und Berichtswesen zur Verfügung, das die rechtlichen Anforderungen erfüllt.42

 Akten-Übergabe und Fall-Übergabe bei Personalwechsel Dem Träger der JaS obliegt es im Rahmen seiner Organisationshoheit, die Verwaltungsabläufe zu regeln. Hierzu gehört auch die Aktenführung. Diese soll neben allgemeinen Regelungen, auch das Verfahren bei einem anstehenden Personalwechsel auf der JaS-Stelle festlegen. Rechtzeitig vor dem Ausscheiden einer Fachkraft soll der Abschluss bzw. die Fallübergabe vorbereitet werden (unter Einhaltung des Datenschutzes). Besteht keine Dienstanweisung, so ist von der oder dem Dienstvorgesetzten das Verfahren mit der JaS-Fachkraft verbindlich zu vereinbaren. Folgendes Vorgehen wird hierzu empfohlen: Die Fachkraft informiert rechtzeitig die Betroffenen (junge Menschen und Personensorgeberechtigte) über ihr Ausscheiden und klärt die weitere sozialpädagogische Unterstützung. Darüber wird idealerweise ein Übergabevermerk erstellt. Ziel ist, die begonnene Förderung nachhaltig fortzuführen. Hinsichtlich der Löschung der Daten gelten die Aktenaufbewahrungsfristen.

1.8.2.4 Nutzung sozialer Netzwerke

Die Nutzung sozialer Netzwerke von JaS-Fachkräften wird kritisch gesehen. So stehen z. B. Facebook und andere soziale Netzwerke und noch stärker Anwendungsprogramme für internetfähige Mobiltelefone wie z. B. WhatsApp und Twitter aufgrund mangelhafter Datenschutzpraktiken massiv in der Kritik. So ist es beispielsweise möglich, dass Profile ohne Einverständnis einsehbar und missbräuchlich verwendet werden, oder dass Daten (Bilder, Videos, Texte) trotz Löschung weiterhin verfügbar sind. Auch werden durch soziale Netzwerke und Messenger-Dienste in der Regel Cookies beim Nutzer installiert, die weitere Dateien des Endgerätes analysieren und auswerten. So werden in der Regel Adressbücher, aufgerufenen Internetseiten, Kontakte und u.U. gesendete Nachrichten ausgewertet und weitergeleitet. Diese Praxis, die im Übrigen deutschem Datenschutzrecht widerspricht, führt bei dienstlicher Nutzung fast zwangsläufig zu Verstößen gegen den Sozialdatenschutz.

Ein weiteres Problem ist, dass Kinder und Jugendliche soziale Netzwerke und Messenger-Dienste nutzen, um zahlreiche Informationen aus ihrem privaten Lebensbereich zu posten, oft auch intime Details. Sie sind häufig sehr naiv bezüglich der Frage, wer Zugang zu diesen Informationen hat; diese könnten bei einer entsprechenden Verlinkung/Freischaltung dann u.U. auch im Profil der JaS-Fachkraft oder in deren Nachrichtengruppe einzusehen sein. Diese Informationen können dann ggf. die notwendige professionelle Distanz der Fachkraft zur Klientel in der Beratung erschweren oder gefährden. 43

Insofern sollte eine Nutzung eines sozialen Netzwerks durch die JaS-Fachkraft nur nach sorgfältiger juristischer Überprüfung und Abstimmung mit der Leitung erfolgen. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration rät von der Nutzung dringend ab. Einen Überblick über die einschlägigen rechtlichen und technischen Probleme geben der aktuelle Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz44 sowie die Orientierungshilfen zur Einrichtung von Fanpages zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit bzw. zum Einsatz von Social Plugins des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.45

42 Vgl. hierzu Lerch-Wolfrum, Gabriela / Renges, Annemarie: Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS 1000, Handbuch für die Praxis in Bayern, München 2014, S. 154. 43 In Anlehnung an einen Vortrag von Rainer Strick (Sachbereichsleiter Prävention und Familie, Amt für Jugend und Familie Weilheim - Schongau) auf dem JaS-Fachtag am 09.12.2013 in Augsburg zum Thema Web.2.0. 44 Abrufbar in der Rubrik Tätigkeitsberichte unter http://www.datenschutz-bayern.de/, 25. Tätigkeitsbericht Nr. 1.3. 45 Auf der Homepage unter dem Schlagwort Themen - Medien und Telekommunikation.

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