Berichtsvorlage Vpl/032/2026
Beratung Datum Behandlung Ziel
Verkehrsausschuss 17.09.2026 öffentlich Bericht
Betreff:
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h in der Alten Reutstraße im Stadtgebiet
Nürnberg
Anlagen: Kartenausschnitt Alte Reutstraße
Bericht:
Die Stadt Fürth hat aufgrund einer dortigen Bürgeranfrage bei der Stadt Nürnberg bezüglich einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50km/h angefragt. Die Alte Reutstraße verläuft längs der Stadtgrenze und auf einer Länge von ca. 530m auf Nürnberger Stadtgebiet. Die Einleitungen der Geschwindigkeitsbeschränkungen von Norden und von Süden liegen im Stadtgebiet Fürth. Die Alte Reutstraße weist im Nürnberger Gebiet eine mit ca. 4,5 m Breite asphaltierte Fahrbahn nebst unbefestigtem Bankett auf und ist damit eine enge Straße. Sie beinhaltet ein Brückenbauwerk über den Bucher Landgraben, auf dem sich die Fahrbahn auf einer Länge von ca. 10m bis auf ca. 2,9 m verjüngt. Das Brückenbauwerk hat eine Absturzsicherung, zu dessen Absicherung die Verwaltung bereits vor einigen Jahren Warnschilder, Baken und eine Vorrang-/ Nachrangregelung (Zeichen 208/ 308 StVO) angeordnet hat. Die Alte Reutstraße liegt verkehrsrechtlich außerhalb der geschlossenen Ortschaft und unterliegt keiner Geschwindigkeitsbegrenzung. Demnach ist sie derzeit mit bis zu 100 km/h befahrbar. Es gibt keine Gehwege, keine Radverkehrsanlagen, dafür landwirtschaftlichen Verkehr und Grundstückszufahrten zu landwirtschaftlichen Anwesen auf Fürther Stadtgebiet. Die hohe zulässige Höchstgeschwindigkeit stellt in diesem Zusammenhang ein Sicherheitsdefizit dar. Wegen der besonderen Lage (die beiden „Zufahrten“ zur auf Nürnberger Stadtgebiet liegenden Alten Reutstraße liegen im Stadtgebiet Fürth) hat die Verwaltung unter fachlichen Aspekten der Geschwindigkeitsbeschränkung zugestimmt. Die Stadt Fürth hat daraufhin für ihre Teilbereiche eine verkehrsrechtliche Anordnung für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50km/h erlassen. Sollte der Verkehrsausschuss keine grundsätzlichen Einwände erheben, wird die Verwaltung für ihren Teil der Alten Reutstraße ebenfalls eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen, mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50km/h beschränkt wird. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind hoheitliche Verwaltungsakte der Straßenverkehrsbehörde und erfordern keinen Beschluss des Stadtrates.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen: