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← Sitzung des Werkausschusses Abfallwirtschaftsbetrieb Nürnberg (ASN) (07.10.2020)

Sitzung gesamt öffentlich

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Sitzungsunterlagen

Sitzung des Werkausschusses

Abfallwirtschaftsbetrieb Nürnberg

(ASN)

07.10.2020

Inhaltsverzeichnis

Sitzungsdokumente 3 Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente 4 TOP Ö 5 Zwischenbericht von Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg - ASN 4 Bericht ASN/039/2020 4 Zwischenbericht zur Geschäftsentwicklung vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 7

TOP Ö 6 Übertragung von Personalbefugnissen und Umsetzung in der 14 Geschäftsanweisung für die Werkleitung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (GA-ASN); Sitzungsvorlage ASN/041/2020 14 Geschäftsanweisung für die Werkleitung von ASN ASN/041/2020 18 TOP Ö 7 Zertifizierung der Nürnberger Wertstoffhöfe nach RAL-GZ 950 ("Rückkonsum") 21 Sitzungsvorlage ASN/042/2020 21 Sachverhalt ASN/042/2020 24 FDP-Antrag vom 07.01.2020 ASN/042/2020 30

TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Werkausschusses Abfallwirtschaftsbetrieb Nürnberg (ASN)

Sitzungszeit

Mittwoch, 07.10.2020, 15:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

5. Zwischenbericht von Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg - Bericht

ASN ASN/039/2020

Walthelm, Britta

6. Übertragung von Personalbefugnissen und Umsetzung in der Beschluss

Geschäftsanweisung für die Werkleitung des Eigenbetriebs ASN/041/2020

Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (GA-ASN);

Walthelm, Britta

7. Zertifizierung der Nürnberger Wertstoffhöfe nach RAL-GZ 950 Beschluss

("Rückkonsum") ASN/042/2020

Walthelm, Britta

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 08.07.2020,

öffentlicher Teil

Berichtsvorlage

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 07.10.2020 öffentlich Bericht

Nürnberg (ASN)

Betreff:

Zwischenbericht von Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg - ASN

Anlagen: Zwischenbericht zur Geschäftsentwicklung vom 01.01.2020 bis 30.06.2020

Bericht:

Der schriftliche Zwischenbericht zum 30.06.2020 nach § 19 der Eigenbetriebsverordnung wird gemäß § 4 Abs. 7 der Betriebssatzung für den Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASNS) vorgelegt. Aus den Zwischenergebnissen zum 30.06.2020 ergeben sich keinerlei Risiken für die von ASN geführten Gebührenhaushalte.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage ASN/039/2020

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Zwischenbericht beschreibt die aktuelle wirtschaftliche Situation des Eigenbetriebs; er hat keinerlei Diversity-Relevanz.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage ASN/039/2020

Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg

Eigenbetrieb der Stadt Nürnberg

Zwischenbericht zur Geschäftsentwicklung

vom 1. Jan. bis 30. Juni 2020

Abbildung 1

Inhaltsverzeichnis:

Anlage Nr. 1 Erfolgsrechnung über die Erträge und Aufwendungen

Anlage Nr. 2 Abweichungsanalyse der Erfolgsrechnung

Anlage Nr. 3 Abwicklung des Vermögensplanes

Zwischenbericht zum 30. 06. 2020

Der schriftliche Zwischenbericht zum 30.06.2020 wird gemäß § 4 Abs. 7 der Betriebssatzung für den Abfallwirtschaftsbetrieb vorgelegt.

Grundlage der vorliegenden Zahlen ist Stand der Buchhaltung zum 30.06.2020.

Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg - ASN - Anlage 1

IST 2019 T-EUR Ist 01-06 / 2020 T-EUR Plan 01-06 / 2020 T-EUR Abweichung IST : Plan T-EUR %
79.115 0 0 845 27.858 25.379 13.668 5.302 547 2.599 32.084 0 0 408 13.613 12.875 6.812 2.713 284 769 33.881 0 0 17 15.163 12.873 7.295 2.780 150 800 -1.797 0 0 391 -1.550 2 -483 -67 134 -31 -5,3% 0,0% 0,0% ~~~ -10,2% 0,0% -6,6% -2,4% 89,3% -3,9%
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 5.701 -4.006 -4.863 857 ---
0 42 0 23 0 23 0 0 0,0% 0,0%
Periodenüberschuss (+) / -verlust (-) 5.659 -4.029 -4.886 857 ---

1.0

2.0

3.0

4.0

5.0

6.0

7.0

8.0

9.0

10.0

11.0

12.0

13.0

14.0

Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg - ASN - Anlage 2

Abweichungsanalyse Erfolgsrechnung IST : Plan

T-EUR

1.0 Umsatzerlöse -1.797 Im 1. Halbjahr minderten sich die Restmüllerlöse aufgrund der Gebührensenkung zum 01.01.2020. Desweiteren konnten noch keine Rechnungen an die Systembetreiber (Systeme nach dem Verpackungsgesetz - "Duale Systeme") gestellt werden, weil die Abstimmungs- und Nebenentgeltvereinbarung mit dem gemeinsamen Vertreter der Systembetreiber bzw. mit den Systembetreibern noch nicht abgeschlossen sind. Außerdem sanken die Erlöse aus der Anlieferung von asbesthaltigen Baustoffen auf der Deponie im Wesentlichen durch die coronavirusbed. Anlieferausfälle (Störung logist. Abläufe bei Transporteuren.)

Per Saldo ergibt sich eine zeitanteilige Minderung der Umsatzerlöse gegenüber dem Wirtschaftsplan 2020. Teilauflösungen der Rückstellung für Gebührenschwankungen sind im 1. Halbjahr nicht berücksichtigt. 2.0 Erhöhung oder Minderung des Bestandes an unfertigen Leistungen 0 entfällt 3.0 Aktivierte Eigenleistungen 0 entfällt 4.0 Sonstige betriebliche Erträge 391

Die Erhöhung resultiert aus einer Versicherungszahlung für einen Schadensfall in der MVA aus dem Jahre 2019.

5.0 Materialaufwand / bezogene Leistungen -1.550 Die Minderung des Materialaufwandes/bezogene Leistungen gegenüber dem Plan resultiert vor allem durch den verschleißbedingten Austausch des wassergekühlten Einfüllschachtes der Linie 1 und der Jahresrevision an den Rostanlagen der Linie 2, welche beide noch nicht abgerechnet sind. Desweiteren wird die Erweiterung des Müllbunker-Infrarotsystem, erst im Jahre 2022 realisiert.

6.0 Personalaufwand 2 Geringfügige Abweichung

Abweichungsanalyse Erfolgsrechnung IST : Plan

T-EUR

7.0 Abschreibungen -483

Die Minderung der Abschreibung gegenüber dem Plan entsteht dadurch, dass der Bau des Wertstoffhofes Uffenheimer Straße noch nicht begonnen wurde. Darüber hinaus wurden bereits bestellte Nutzfahrzeuge (insb. Abfallsammelfahrzeuge) noch nicht ausgeliefert.

8.0 Sonstige betriebliche Aufwendungen -67 Die Abweichung setzt sich aus vielen kleinen Einzelbeträgen zusammen.

9.0 Zinsen und ähnliche Erträge 134

Um die Überschüsse aus Gebühren, welche dem Gebührenzahler im nächsten Gebührenkalkulationszeitraum zurückgezahlt werden müssen, sowie Rückstellungen für Pensionen, Deponienachsorge, etc. nicht durch drohende Negativzinsen zu mindern, wurden in 2016 Anleihen der Sparkassenorganisation in Höhe von 60 Mio. EURO gezeichnet. In 2018 wurden weitere Anleihen derselben Organisation in Höhe von 12 Mio. EURO gezeichnet; ebenfalls im Jahre 2020 in Höhe von 20 Mio. EURO ( Zinssatz 0,235%). Der Bestand der anderen Wertpapiere wird mit einem durchschnittlichen Zinssatz von 0,85 % p.a. verzinst. Dies führte zu einer Erhöhung der Finanzerträge gegenüber dem Plan.

10.0 Zinsen und ähnliche Aufwendungen -31 Die Zinsaufwendungen für die Darlehen sind niedriger als geplant. 11.0 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 857 Die Abweichung stellt den Saldo aus vorgenannten Mehrungen und Minderungen dar. 13.0 Sonstige Steuern 0 entfällt 14.0 Periodenüberschuss (+) / -verlust (-) 857

Abweichungsanalyse Erfolgsrechnung IST : Plan

T-EUR

Zusammenfassung

Der Verlust im 1. Halbjahr ist gegenüber dem Plan um ca. 0,9 Mio. EURO niedriger.

Die vorliegenden Zahlen dokumentieren den Stand der kaufmännischen Buchführung, sowie alle zeitlichen und bekannten sachlichen Abgrenzungen zum 30.06.2020.

Eine lineare Hochrechnung des Halbjahresergebnisses des operativen Geschäftes auf das Gesamtjahr ist nicht möglich, da Teile der bis 30.06.2020 angestoßenen Aktivitäten bzw. Maßnahmen zum Stichtag noch nicht abgeschlossen bzw. abgerechnet waren.

Unter Berücksichtigung der zum Jahresende anstehenden Teilauflösung der Rückstellungen für Gebührenschwankungen erwarten wir bei vorsichtiger kaufmännischer Beurteilung einen Jahresverlust von ca. 11 Mio. EUR.

Der Jahresverlust soll mit dem Gewinnvortrag verrechnet werden.

Anlage 3

Abwicklung des Vermögensplanes

Der Vermögensplan wurde per 30.06.2020 wie folgt abgewickelt:

Verwaltung Abfallwirtschaft Müllverbrennung Deponie Mittel laut Vermögensplan 2020 T-EURO 100 2.387 61 330 bisher verfügt T-EURO 0 0 17 0 noch verfügbar T-EURO 100 2.387 44 330
Gesamt 2.878 17 2.861

Beschlussvorlage

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 07.10.2020 öffentlich Beschluss

Nürnberg (ASN)

Betreff: Übertragung von Personalbefugnissen und Umsetzung in der Geschäftsanweisung für die Werkleitung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (GA-ASN);

Anlagen: Geschäftsanweisung für die Werkleitung von ASN

Sachverhalt (kurz):

Mit Beschluss des Stadtrats vom 11.05.2020 wurde die Übertragung von Personalbefugnissen nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) jeweils mit Zustimmung des Herrn OBM auf die Werkleitungen (Delegation) sowie das Verfahren bei Stellenplanänderungen neu geregelt. Für die Übertragung auf die Werkleitungen ist ein Beschluss des Werkausschusses erforderlich.

Die Geschäftsanweisung ASN für die Werkleitung ist in Bezug auf die Übertragung von Personalbefugnissen anzupassen.

Im Rahmen dieser Anpassung wurden redaktionelle Änderungen in die GA-ASN eingearbeitet. Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Überarbeitung der Geschäftsanweisung ASN (GA-ASN) hat keine Diversity-Relevanz.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss beschließt die beiliegende "Geschäftsanweisung für die Werkleitung von Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (GA-ASN)".

Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN)

Geschäftsanweisung für die Werkleitung

Der Werkausschuss von Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (ASN) erlässt aufgrund § 4 Abs. 1 Satz 4 der Betriebssatzung Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg (AbfallwirtschaftsbetriebsS - ASNS) vom 03. August 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 05.08.2019, folgende Geschäftsanweisung:

§ 1 tens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstermin

Zusammensetzung der Werkleitung vorliegt.

(1) Die Werkleitung besteht gemäß § 4 Abs. 1 Der/Die Erste Werkleiter/in muss innerhalb einer ASNS aus zwei Mitgliedern (Werkleiter/innen). Woche eine Sitzung einberufen und abhalten, wenn der/die Zweite Werkleiter/in dies verlangt. (2) Im Falle ihrer Verhinderung werden die Ist der/die Erste Werkleiter/in verhindert, beruft Werkleiter/innen durch ihre Stellvertretenden ein/e Vertreter/in die Sitzung ein und leitet sie. stimmberechtigt vertreten. Die Vertretung der Ersten Werkleiterin bzw. des Ersten Werkleiters (2) Die Tagesordnung wird von dem/der Ersten erfolgt durch eine/n berufsmäßige/n Stadt- Werkleiter/in aufgestellt, wobei die Vorschläge rat/Stadträtin gemäß der AdO über die Vertre- der Zweiten Werkleiterin bzw. des Zweiten tung der berufsmäßigen Stadträte/Stadträtinnen Werkleiters zu berücksichtigen sind. Zu den in der jeweils gültigen Fassung. Der bzw. die einzelnen Tagesordnungspunkten sind grund- Stellvertreter/innen der/des Zweiten Werkleite- sätzlich schriftliche Vorlagen zu erstellen. rin/Werkleiters werden von der Werkleitung berufen. Im Falle des § 3 Abs. 6 dieser Geschäfts- (3) Die Werkleitung ist beschlussfähig, wenn anweisung ist die Berufung einer Stellvertretung beide Werkleiter/innen vertreten sind. Beschlüsfür eine bestimmte Angelegenheit zulässig. se sind grundsätzlich einvernehmlich zu fassen, in umweltpolitisch relevanten Fragen ist die Stimme der Ersten Werkleiterin bzw. des Ersten § 2 Werkleiters entscheidend.

Aufgaben der Werkleitung

(4) Die Ergebnisse der Sitzungen und die ge- (1) Die Werkleitung leitet den ASN und trägt fassten Beschlüsse werden in einer Niederschrift dafür die Gesamtverantwortung. festgehalten. (2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäf- (5) Die Werkleitung kann bestimmen, dass über te und entscheidet in den Angelegenheiten, die bestimmte Geschäfte im Umlaufverfahren entnicht nach Gesetz, Betriebssatzung oder dieser schieden werden kann. Geschäftsanweisung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten bzw. übertragen sind. Sie (6) Für den Ausschluss eines Mitglieds der vertritt insoweit die Stadt Nürnberg nach außen. Werkleitung wegen persönlicher Beteiligung finden die Bestimmungen der Bayer. Gemeindeordnung Anwendung (Art. 49 Abs. 1 GO); die

§ 3 Vertretung bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 dieser

Geschäftsanweisung.

Arbeits- und Verfahrensweise der Werklei-

tung

§ 4

(1) Die Werkleitung berät und entscheidet grundsätzlich durch Beschluss in gemeinsamen Aufgaben und Befugnisse der Werklei- Sitzungen, die von dem/der Ersten Werkleiter/in ter/innen einberufen und geleitet werden. (1) Der/Die Erste Werkleiter/in trägt als berufs- Die Einladung mit der Tagesordnung und den mäßiges Mitglied des Stadtrats im Stadtrat, sei- Vorlagen wird dem/der Zweiten Werkleiter/in so nen Ausschüssen und Kommissionen vor und frühzeitig zugesandt, dass sie ihm/ihr mindes- stellt Anträge. Sie/Er hat dabei jeweils die Stellungnahme der Werkleitung mitzuteilen. Der/Die

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Zweite Werkleiter/in hat in Angelegenheiten schusses oder des Stadtrats führen können oder seines/ihres Aufgabenbereiches Vortragsrecht. als Angelegenheiten des laufenden Geschäfts von besonderer kommunal-, unternehmenspolitischer oder öffentlichkeitswirksamer Bedeutung Die Werkleitung ist für alle Personalangelegen- sind. heiten zuständig, die der Stadtrat nach Art. 88 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 2 Satz 1 GO jeweils § 5 mit Zustimmung des Herrn OBM auf die diese Zeichnungsbefugnisse übertragen hat. (1) Der/Die Erste Werkleiter/in ist allein zeich- Innerhalb der Werkleitung wird für die übertra- nungsbefugt, soweit er/sie gemäß § 4 Abs. 1 genen Personalbefugnisse folgende Aufteilung dieser Geschäftsanweisung tätig wird. Der/Die festgelegt: Zweite Werkleiter/in ist in seinem/ihrem Aufgabenbereich allein zeichnungsbefugt, soweit nicht siehe Anhang 1 zu dieser Geschäftsanweisung die Zeichnungsbefugnis nach geltenden rechtlichen Regelungen (z.B. Eigenbetriebsverord- Im Verhinderungsfall gilt für die/den nung, Abfallwirtschaftsbetriebssatzung) bei beiden Werkleiter*innen gemeinsam liegt. Näheres a. Erste/n Werkleiter/in die Vertretungsregelung wird durch Werkleitungsverfügung geregelt. der Bürgermeister und der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder (Handbuch der Verwal- (2) Die Werkleitung ist berechtigt, die Zeichtung Nr. 001.15) in der jeweils gültigen Fas- nungsbefugnis zu übertragen. Mit der Übertrasung; gung der Zeichnungsbefugnis wird regelmäßig auch die Entscheidungsbefugnis delegiert. Näb. Zweite/n Werkleiter/in die im Stellenplan des heres wird durch Werkleitungsverfügung gere- Eigenbetriebs benannte Vertretungsregelung. gelt. Sofern ein/e kaufmännische/r und ein/e technische/ Werkleiter/in bestimmt sind, vertreten sich diese zunächst gegenseitig. § 6

Geschäftsbetrieb/Werkleitungsverfügungen

(2) Der Aufgabenbereich der Zweiten Werkleiterin / des Zweiten Werkleiters umfasst die Aufga- (1) Die Abwicklung des Geschäftsbetriebs wird ben des kaufmännischen und des technischen durch Verfügungen der Werkleitung geregelt. Geschäftsbereichs. Der kaufmännische Geschäftsbereich umfasst, neben den im Anhang 1 (2) Dabei hat die Werkleitung Vorgaben des zu dieser Geschäftsanweisung ihm zugewiese- Stadtrates, insbesondere im Hinblick auf Umnen Personalangelegenheiten alle organisatori- weltschutz, Datenschutz, sozialverträgliche Arschen Aufgaben sowie das Finanz-, Rechnungs- beitsbedingungen und Gleichstellung der Frauen , Berichts- und Beschlusswesen, der technische zu beachten. Geschäftsbereich umfasst Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt aller Einrichtungen.

§ 7

Im Rahmen der Gesamtverantwortung der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit Werkleitung ist der/die Zweite Werkleiter/in innerhalb seines/ihres Aufgabenbereichs für die (1) Der/Die Erste Werkleiter/in vertritt den ASN Sachbehandlung sowie für die Vorbereitung der gegenüber den Medien und im Rahmen der Entscheidungen der Werkleitung und des Stadt- Öffentlichkeitsarbeit. rates sowie seiner Ausschüsse zuständig. Die Rechte und Befugnisse der Ersten Werkleiterin/ (2) Wichtige Angelegenheiten der Medien- und des Ersten Werkleiters als berufsmäßiges Mit- Öffentlichkeitsarbeit werden in der Werkleitung glied des Stadtrats bleiben davon unberührt. beraten sowie Inhalt und Form festgelegt. Dies gilt insbesondere für Konzepte zur Medien- und Der/Die Zweite Werkleiter/in hat die Beschlüsse Öffentlichkeitsarbeit sowie für wichtige Initiativen der Werkleitung in seinem/ihrem Aufgabenbeund wichtige Veröffentlichungen. reich zu vollziehen. (3) Ungeachtet des Vertretungsrechts des/der (3) Die beiden Werkleiter*innen haben gegensei- Ersten Werkleiter/in ist der/die Zweite Werkleitig Informationsrecht und Informationspflicht. ter/in befugt, über laufende Geschäfte der Öf- Eine laufende Information über den Geschäftsfentlichkeitsarbeit zu entscheiden und hierüber, gang ist zu pflegen, insbesondere über wichtige sowie über laufende Betriebsvorgänge sei- Vorgänge und Vorhaben, wenn diese zu Entnes/ihres Aufgabenbereiches die Medien zu scheidungen der Werkleitung, des Werkausunterrichten. Über solche Auskünfte und Mittei-

lungen ist der/die Erste Werkleiter/in unverzüglich zu informieren.

(4) Wichtige Angelegenheiten, insbesondere bedeutsame Presseverlautbarungen und Pressekonferenzen stimmt der/die Erste Werkleiter/in mit dem/der Oberbürgermeister/in rechtzeitig ab. Außerdem ist das Presse- und Informationsamt der Stadt Nürnberg möglichst vor der Unterrichtung von Presse, Funk und Fernsehen zu informieren.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Geschäftsanweisung tritt am 01.05.2020 in Kraft und ersetzt die Geschäftsanweisung vom 01.01.2009.


Anhang 1 zur Geschäftsanweisung (§ 4)

Personalbefugnisse innerhalb der Werkleitung:

Abbildung 2

Beschlussvorlage

Beratung Datum Behandlung Ziel

Werkausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 07.10.2020 öffentlich Beschluss

Nürnberg (ASN)

Betreff:

Zertifizierung der Nürnberger Wertstoffhöfe nach RAL-GZ 950 ("Rückkonsum")

Sachverhalt (kurz):

Durch die Regelungen im Betriebsführungsvertrag und die Zertifizierung des BRK als Entsorgungsfachbetrieb befinden sich die Nürnberger Wertstoffhöfe auf einem qualitativ hohen Niveau. Das Gütezeichen RAL-GZ 950 würde im Vergleich dazu keine zusätzliche, signifikante Verbesserung bringen, zumal diese, ausschließlich auf Verbandsregeln beruhende Gütesicherung die durch Verordnung auferlegte und engmaschig geregelte Zertifizierung zum „Entsorgungsfachbetrieb“ und fortlaufende Überwachung, nicht ersetzt.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Betrieb der Wertstoffhöfe weiterhin als zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zu führen – ergänzt um Regelungen im Betriebsführungsvertrag – und auf eine zusätzliche Zertifizierung nach RAL-GZ 950 „Rückkonsum“ zu verzichten.

  1. Finanzielle Auswirkungen:

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Vorlage hat keinerlei Diversity-Relevanz.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Beschlussvorschlag:

Der Werkausschuss beschließt, den Betrieb der Wertstoffhöfe weiterhin als zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zu führen -ergänzt um Regelungen im Betriebsführungsvertrag - und auf eine zusätzliche Zertifizierung nach RAL-GZ 950 "Rückkonsum" zu verzichten.

Unabhängig davon verstärkt der ASN seine Aktivitäten zur Thematik "Wiederverwendung", prüft und unterstützt konkret den Ausbau der beim WSH-Betreiber angesiedelten Gebrauchtwarenvertriebe, insbesondere hinsichtlich einer verstärkten Akzeptanz bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ("Gebrauchtwarenkaufhäuser" - Unterstützung der Betreiber durch zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit).

Zertifizierung der Nürnberger Wertstoffhöfe nach RAL-GZ 950 („Rückkonsum“)

Bezug: Antrag des FDP-Stadtrats, Herrn Liebel, vom 07.01.2020

hier: Sachverhaltsdarstellung

Betrieb der Wertstoffhöfe im Stadtgebiet Nürnberg - Allgemeines

Im Jahr 1989 beschloss der Stadtrat die Errichtung von Wertstoffhöfen auf Grundlage des Abfallwirtschaftskonzeptes 2000 der Stadt Nürnberg. Ziel war der Aufbau eines dichten Netzes von Abgabestellen für Abfälle zur Verwertung aus Nürnberger Haushalten. Die mittlerweile sechs Wertstoffhöfe sind ein wesentlicher Bestandteil der Nürnberger Abfallwirtschaft und werden vom Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Nürnberg (ASN) als abfallwirtschaftliche Einrichtung im Sinne von § 19 Abs. 2 der städtischen Abfallwirtschaftssatzung geführt. Die Wertstoffhöfe dienen als Abgabestellen für Elektro- u. Elektronikaltgeräte, Altbatterien und Verkaufsverpackungen, Sperrmüll sowie für Abfälle zur Verwertung wie z.B. Altglas, Altpapier, Gartenabfälle, Altmetalle, Textilien und Bauschutt, jeweils in haushaltsüblichen Mengen.

Am sog. „Schadstoffmobil“, das jede Woche in einem anderen Wertstoffhof steht, können auch „Problemabfälle“, wie z.B. Farben, Lacke, Altmedikamente, etc., abgegeben werden.

Auf jedem Wertstoffhof ist zudem ein Bereich eingerichtet, in dem Abfälle zur Wiederverwendung bspw. funktionsfähige Möbel etc. gesammelt werden.

Die gesetzliche Aufgabe der Abfallwirtschaft einschließlich der Betrieb der Wertstoffhöfe liegt beim kommunalen Aufgabenträger. Zur Erfüllung der sich hieraus ergebenden Pflichten kann dieser Dritte beauftragen. Bei der aktuellen Vergabe der Betriebsführung hat sich erneut das Bayerische Rote Kreuz (BRK), Kreisverband Nürnberg-Stadt, als Bieter mit dem besten Preis- Leistungsverhältnis behauptet. Im Vertragsteil wurden die Art und Weise der Betriebsführung explizit geregelt. Da der ASN als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb (EfB) nur ebenfalls einen EfB mit der Führung der Höfe beauftragen darf, ist das BRK aus dem Betriebsführungsvertrag heraus verpflichtet, die Wertstoffhöfe im Sinne eines qualifizierten Dienstleistungsunternehmens mit positivem Erscheinungsbild zu betreiben. Das heißt, u.a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig zu allen rechtlichen und technischen Themen der Abfallwirtschaft und zum höflichen Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern zu schulen.

Eine wichtige Forderung in der Ausschreibung war auch der Betrieb eines ausreichend großen Gebrauchtwarenkaufhauses zur Wiederverwendung von auf den Wertstoffhöfen gesammelten und noch gebrauchsfähigen Gegenständen. Dies konnte das BRK mit dem Möbellager und dem Gebrauchtwarenmarkt in der Sulzbacher Straße 42 sowie der Gebrauchtwarenhalle in der Beuthener Straße nachweisen. Gut erhaltene Waren (wie z.B. Mobiliar, Bekleidung, Spielwaren, Elektrogeräte, Haushaltsgegenstände, etc.) können auch dort direkt zur Vermarktung abgegeben werden.

Das BRK als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb

Grundlage der Zertifizierung für Entsorgungsfachbetriebe ist § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.V.m. der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV). Diese Zertifizierung gilt als branchenspezifisches Gütezeichen und ist ein anerkanntes Qualitätsmerkmal von Entsorgungsunternehmen auf hohem Niveau. Die EfbV regelt auf umwelt- und abfallrechtlicher Basis die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften. Sie bildet einen restriktiven, rechtlichen Rahmen zur Zertifizierung und Überwachung von in der Entsorgungsbranche tätigen Unternehmen und hat, da es sich

bei der Verordnung um die Umsetzung einer europäischen Richtlinie in nationales Recht handelt, europaweite Strahlkraft. Sie stellt beispielsweise hohe Anforderungen an:

 die Zuverlässigkeit des Inhabers, durch Vorlage von Führungszeugnissen;  die Fach- und Sachkunde des gesamten Betriebspersonals, insbesondere durch Nachweis von fundierten Ausbildungen, Lehrgängen, Schulungen;  die Organisation und Ausstattung, hier ist die vom Betrieb tatsächlich ausgeführte abfallwirtschaftliche Tätigkeit ausschlaggebend, bspw. Organisation und Ausstattung der Bereiche Sammeln, Befördern, Lagern und Behandeln;  den betrieblichen Versicherungsschutz und die Dokumentation der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs (Stichwort Betriebstagebuch), sowie die Dokumentation zur Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften.

Die Zertifizierung und Überwachung erfolgt durch eine vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zugelassene technische Überwachungsorganisation. Nach erfolgter positiver erster Überprüfung erteilt sie das Zertifikat bzw. verlängert es nach der jährlichen Überprüfung.

Das BRK ist bereits seit 1999 als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert, d.h. seither ist bestätigt, dass es die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 56 KrWG erfüllt. Das BRK wird einmal im Jahr vom TÜV Rheinland / LGA InterCert GmbH auf die Einhaltung der Kriterien überprüft.

Zertifizierung gemäß RAL Gütezeichen Rückkonsum (RAL-GZ 950)

ist eine
unabhängige Organisation, die RAL-Gütezeichen für Produkte und Dienstleistungen
anerkennt, und rein privatwirtschaftlich organisiert. Die Grundlagen der Anerkennung sind für
jedes Gütezeichen individuell (vom Institut) festgelegte Anforderungen. Die Einhaltung der
Gütebedingungen wird kontinuierlich von neutralen Prüfstellen, Instituten oder vereidigten
Sachverständigen überprüft.

vergebene „blaue Engel“.

Das RAL-Gütezeichen (GZ 950) „Rückkonsum“ ist seit 2017 veröffentlicht. Es enthält auf 56 Seiten die Güte- und Prüfbestimmungen sowie die Kriterien zur Verleihung und Führung des Gütezeichens Rückkonsum. Es sind unter anderem Anforderungen an die Infrastruktur für die Entgegennahme der Abfälle, der serviceorientierten Rücknahme, zum Produktpotential, zur Vermeidungsberatung sowie zur Gestaltung der Second-Hand Bereiche enthalten.

Das Gütezeichen wurde bisher erst dreimal vergeben. Es wurden das Oekocenter Hesper in Luxemburg, das Roslagstulls aterbruk in Schweden und das Rückkonsumzentrum in Mettlach mit einem Einzugsbereich von 12.500 Einwohnern - als einziges in Deutschland - nach RAL- GZ 950 zertifiziert.

Gegenüberstellung der RAL-GZ 950 Kriterien mit Kriterien der EFB Zertifizierung und der Forderungen aus dem Betriebsführungsvertrag

Zertifizierung RAL GZ 950 (aus “Das RAL-Gütezeichen RAL-GZ 950“ Bayerisches Landesamt für Umwelt 2019) EFB Zertifikat des BRK Betriebsführungsvertrag

Infrastruktur der Bereiche Entgegennahme Altprodukte: klare Kennzeichnung, leicht zu reinigende Bodenflächen, ausreichende Anzahl an Behältern, sauberer Zustand, keine verbeulten Behälter, Beschilderungen mit Piktogrammen Mit der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb weist der Betreiber der Wertstoffhöfe, das BRK nach, dass der Betrieb in den Bereichen Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verwerten (für Textilien) angemessen ausgestattet und organisiert ist. Das schließt auch ein, dass ausreichend Personal zur Verfügung steht. Der Inhaber und die Führungspersonen müssen Zuverlässigkeit und Fachkunde nachweisen, was unter anderem regelmäßige Fortbildungen einschließt. Sammelbehältnisse für die vorgegebenen Abfallarten den Anlieferern zugänglich machen, regelmäßige Reinigung, Kehren der Flächen; Beschilderung teilweise mit Bildern (Kunststoff, E-schrott) durch ASN
Produktpotential von Altprodukten wird veranschaulicht, d.h. für jede Fraktion wird der Anteil, der wiederverwendet werden kann, bzw. in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden kann, in einem Kreisdiagramm am Sammelbehältnis dargestellt. Bei einer Annahme von rund 70.000 t Abfällen pro Jahr mit entsprechendem Containertausch und Abfuhrlogistik ist dieses Plakatieren für die Nürnberger Wertstoffhöfe nicht praktikabel. Alle angelieferten Stoffe werden vorrangig der Wiederverwendung zugeführt, gefolgt von der stofflichen und der energetischen Verwertung. Die Recyclingquote liegt derzeit bei ca. 70 %.
Serviceorientierter Rückkonsum: im Betrieb stehen Service und Kundenorientierung im Vordergrund Wertstoffhöfe werden im Sinne eines Dienstleistungsunternehmens geführt; Regelmäßige Schulungen zu bürgerfreundlichem Umgang und abfallrechtlichen Themen werden durchgeführt.
Vermeidungsberatung: alle Menschen im Einzugsbereich der Rückkonsumhöfe sollen zur Abfallvermeidung angeregt werden, z.B. mit Werbemaßnahmen wie Rundfunk, Presse und Fernsehen. Wertstoffhofmitarbeiter sind geschult, Anliefernden auch über den Betrieb des Wertstoffhofes hinausgehende Auskünfte zu erteilen. ASN bietet Öffentlichkeitsarbeit und Beratung in vielfältigster Weise an, bspw. eine eigene Abfallberatungshotline, Facebook Auftritt, Beiträge bei Radio F, mehrsprachige Broschüren und Flyer, ehrenamtliche Abfallberater, Internetauftritt, Online Abfuhrkalender u.v.m.
Secondhand Bereich, mit vorheriger in Augenscheinnahme und Lagerung Alle Vorgänge werden in einem Betriebstagebuch dokumentiert. Zudem erbringen sie einen Nachweis über die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Mitarbeiter legen angelieferte, brauchbare Gegenstände zur Seite und bringen diese in ein Lager auf dem Wertstoffhof. Mit dem entsprechenden Fuhrpark kommen die Waren anschließend entweder in das Möbellager, den Gebrauchtwarenmarkt in der Sulzbacher Straße 42 oder die Gebrauchtwarenhalle in der Beuthener Str. zum Verkauf.
Management, Systemhandbuch, Betriebstagebuch

Welchen Vorteil bringt eine zusätzliche Zertifizierung nach RAL-GZ 950?

Der Vergleich der Kriterien nach RAL-GZ 950 mit denen einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb und den Forderungen aus dem Betriebsführungsvertrag zeigen keine nennenswerten Vorteile.

Anforderungen dieses RAL-Gütesiegels insbesondere hinsichtlich Infrastruktur für die Entgegennahme der Altprodukte, mit leicht zu reinigenden Bodenflächen, Behältern ohne Verformungen, Beschriftungen mit Bildern sind bei großen Wertstoffhöfen mit weit umgreifendem Einzugsgebiet und starker Frequentierung aufgrund des großen Abfallaufkommens mit häufigem Containerwechsel, rotierender und flexibler Logistik nicht leistbar. Laut Aussagen des BRK erkundigen sich die Anliefernden in der Regel direkt bei den Mitarbeitenden über die korrekten Entsorgungswege, Beschilderungen würden oft nicht beachtet.

Ebenso sind die Hinweise zum Produktpotential, wie sie in der RAL-GZ 950 gefordert werden nicht hilfreich. Je nach Marktlage, Qualität der angelieferten Abfälle und Verwerter variieren die Anteile, die als Rohstoff bzw. Energie genutzt oder beseitigt werden müssen.

Für die Schaffung und Pflege dieser Kriterien und eines noch intensiveren Ausbaus der bisherigen Kundenorientierung auf den Nürnberger Wertstoffhöfen schätzt der Betreiber einen zusätzlichen Personalbedarf von 2 Mitarbeitern pro Hof und damit eine erhebliche, zusätzliche Kostenbelastung für den Gebührenhaushalt in einer Größenordnung von ca. 0,5 Mio. €/a. Die Kosten für die Zertifizierung sind hierbei noch nicht eingerechnet.

Grundsätzlich ist das Gütezeichen RAL-GZ 950 von der Konzeption eher auf kleinere Höfe im ländlichen Raum abgestellt und dort sicher auch gut umsetzbar, wie den Beschreibungen der Expertisen zu entnehmen ist. Die bisher einzige nach RAL-GZ 950 zertifizierte Kommune in Deutschland, die Gemeinde Mettlach im Saarland, hat einen Einzugsbereich von gerade 12.500 Einwohnern. In Nürnberg liegen die Einzugsbereiche der einzelnen Wertstoffhöfe bei bis zu 150.000 Einwohnern mit durchschnittlich ca. 700 Anlieferungen je Tag und Hof.

Ausblick-Planungen WH Uffenheimer Straße

Mit der beabsichtigten Verlegung des Wertstoffhofes Am Pferdemarkt 23 in die Uffenheimer Straße soll ein neuer und moderner Hof entstehen, der durch barrierefreie Anliefermöglichkeiten und ein neues Beschilderungskonzept auch den demografischen Wandel berücksichtigt. Mit der Fertigstellung wird, aus heutiger Sicht, zum Ende des 4. Quartals des Jahres 2022 gerechnet.

Zusammenfassung / Fazit

Durch die Regelungen im Betriebsführungsvertrag und die Zertifizierung des BRK als Entsorgungsfachbetrieb befinden sich die Nürnberger Wertstoffhöfe auf einem qualitativ hohen Niveau. Das Gütezeichen RAL-GZ 950 würde im Vergleich dazu keine zusätzliche, signifikante Verbesserung bringen, zumal diese, ausschließlich auf Verbandsregeln beruhende Gütesicherung die durch Verordnung auferlegte und engmaschig geregelte Zertifizierung zum „Entsorgungsfachbetrieb“ und fortlaufende Überwachung, nicht ersetzt.

Statt einer RAL-Zertifizierung –allein für die Wertstoffhöfe- verfolgt das Umweltreferat ein umfassendes Konzept einer „Circular Economy“. Ziel ist es, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern. An dieser Stelle spielen die Produkthersteller eine wesentliche Rolle. So können beispielsweise wiederverwendbare Materialien und Produkte, die nach der Benutzung gar nicht erst zu Abfall werden, entwickelt werden. Um mithin einen Anreiz zum Umstieg auf wiederverwendbare Stoffe zu schaffen, unterstützt das Umweltreferat über den

Städtetag und die Fachverbände die Initiativen für eine Verordnungsgestaltung, die auch Produkte umfasst, die zwar nicht aus Einwegkunststoffen gefertigt sind, aber dennoch nur für einen einmaligen Gebrauch bestimmt sind.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Betrieb der Wertstoffhöfe weiterhin als zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zu führen – ergänzt um Regelungen im Betriebsführungsvertrag – und auf eine zusätzliche Zertifizierung nach RAL-GZ 950 „Rückkonsum“ zu verzichten.

Unabhängig davon verstärkt der ASN seine Aktivitäten zur Thematik "Wiederverwendung", prüft und unterstützt konkret den Ausbau der beim WSH-Betreiber angesiedelten Gebrauchtwarenvertriebe, insbesondere hinsichtlich einer verstärkten Akzeptanz bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ("Gebrauchtwarenkaufhäuser" - Unterstützung der Betreiber durch zielgerichtete Öffentlichkeitsarbeit).

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