Sitzungsunterlagen
Sitzung des
Stadtplanungsausschusses
24.09.2020
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente 3 Ergänzung zur Tagesordnung 3 Vorlagendokumente 5 * TOP Ö 1 Vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 4121 "Nordwestliche Altstadt", 5 Billigung Sitzungsvorlage Stpl/190/2020 5 Entscheidungsvorlage Stpl/190/2020 9 Übersichtsplan Stpl/190/2020 11 Entwurf der Änderungssatzung Stpl/190/2020 12 Entwurf der Begründung Stpl/190/2020 13 * TOP Ö 2 Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 20 Sitzungsvorlage Stpl/188/2020 20 Entscheidungsvorlage Stpl/188/2020 24 Übersichtsplan Stpl/188/2020 26 Entwurf der Änderungssatzung Stpl/188/2020 27 Entwurf der Begründung Stpl/188/2020 28 Umweltbericht Stpl/188/2020 37 * TOP Ö 3 Änderung des Bebauungsplan Nr. 3748 "Lochnerstraße", Beschluss zum 51 weiteren Vorgehen und erneute frühzeitige Bürgerbeteiligung Sitzungsvorlage Stpl/187/2020 51 Antrag_Änderung_Bebauungsplan_Nr. 3748_Lochnerstr_Die_Grünen_Tischvorlage 55
Entscheidungsvorlage Stpl/187/2020 56 Übersichtsplan Stpl/187/2020 63 Begründung zum Rahmenplan Stpl/187/2020 64 Umweltbericht 1. Fassung Stpl/187/2020 82 * TOP Ö 5 Wettbewerbliches Verfahren zur Umgestaltung des Plärrers, Ergebnisse 127 Bericht Stpl/194/2020 127 Bericht Stpl/194/2020 130 Ergebnisse der ersten Bearbeitungsphase Stpl/194/2020 131 * TOP Ö 9.1 Förderprogramme des Freistaats Bayern und des Bundes 154 Bericht Stpl/196/2020 154 Antrag_Sanierung kommunaler Einrichtungen_SPD Stpl/196/2020 158 Bericht Stpl/196/2020 159
Sitzung des Stadtplanungsausschusses
Termin: Donnerstag, 24.09.2020, 15:00 Uhr
Ort: Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
EINLADUNGSERGÄNZUNG
Ich nehme Bezug auf die bereits zugestellte Einladung zur Sitzung des Stadtplanungsausschusses am 24.09.2020 und ergänze diese gemäß § 23 Abs. 2 StRGeschO wie folgt:
Öffentliche Sitzung
9.1 Förderprogramme des Freistaats Bayern und des Bundes Bericht
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 13.08.2020
Ulrich, Daniel
Außerdem werden die Unterlagen nachgereicht zu:
1. Vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 4121 „Nordwestliche Beschluss
Altstadt“
umfassend ein Gebiet zwischen Neutormauer, Beim
Tiergärtnertor, Am Ölberg, Burgstraße, Vestnertormauer, Paniersplatz, Tetzelgasse, Egidienplatz, Theresienstraße, Rathausplatz, Sebalder Platz, Winklerstraße, Schustergasse,
Karlstraße, Weinmarkt, Weißgerbergasse, der nordwestlichen
Grenze des Bebauungsplans Nr. 3519, Maxplatz, Am Hallertor mit
Ausnahme des Bereichs der Verwaltungsgebäude
zwischen Theresienstraße, Burgstraße und Stöpselgasse
Einleitung und Billigung
Ulrich, Daniel
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 Beschluss
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinplattenweg, Gmkg.
Erlenstegen
Billigung
Ulrich, Daniel
3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3748 "Lochnerstraße" Beschluss
für ein Gebiet zwischen Holzwiesen-, Schweinauer Hauptstraße,
Vordere und Hintere Marktstraße, Lochner- und Nopitschstraße
einschließlich eines Teilgebietes östlich der Lochnerstraße im
Bereich der Kreuzkirche
Beschluss zum weiteren Vorgehen und erneute frühzeitige
Bürgerbeteiligung
Ulrich, Daniel
Stadt Nürnberg, 14.09.2020 Mit freundlichen Grüßen
Marcus König Oberbürgermeister
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 24.09.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 4121 „Nordwestliche Altstadt„
umfassend ein Gebiet zwischen Neutormauer, Beim Tiergärtnertor, Am Ölberg, Burgstraße, Vestnertormauer, Paniersplatz, Tetzelgasse, Egidienplatz, Theresienstraße, Rathausplatz, Sebalder Platz, Winklerstraße, Schustergasse, Karlstraße, Weinmarkt, Weißgerbergasse, der nordwestlichen Grenze des Bebauungsplans Nr. 3519, Maxplatz, Am
Hallertor mit Ausnahme des Bereichs der Verwaltungsgebäude
zwischen Theresienstraße, Burgstraße und Stöpselgasse
Einleitung und Billigung
Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Entwurf der Änderungssatzung Entwurf der Begründung
Sachverhalt (kurz): Die „Altstadtfreunde e.V.“ sind an einer Übernahme des leerstehenden und denkmalgeschützten Pilatushauses, Anwesen Obere Schmiedgasse 64/66 und dessen Generalsanierung und Wiedernutzbarmachung interessiert. Um die geplanten Nutzungen, insbesondere Gastronomie in den unteren Geschossen, planungsrechtlich zu sichern, ist die vierte Änderung des für diesen Bereich verbindlichen Bebauungsplan Nr. 4121 „Nordwestliche Altstadt“ erforderlich. Der Bebauungsplan wurde am 25.02.1981 mit dem Ziel des „Kneipenstopps“ in der nordwestlichen Altstadt erlassen, um gastronomische Nutzungen zu steuern und die vorhandenen Wohnnutzungen zu sichern. Aufgrund der Lage des Pilatushauses am Tiergärtnertor mit seinem gastronomisch vorgeprägten Platz ist die vierte Änderung hier vertretbar, ohne die grundsätzlichen Ziele des Bebauungsplans Nr. 4121 in Frage zu stellen.
Das Verfahren kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Weiterhin kann von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden.
Um das Verfahren zügig voranzubringen, sollte die vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 4121 „Nordwestliche Altstadt“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB eingeleitet und der Entwurf der Änderung gebilligt werden. Anschließend kann die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja siehe Begründung Kap. I.4.2
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
LA
StK
Beschlussvorschlag: 1. Der Stadtplanungsausschuss beschließt die Einleitung des Verfahrens zur vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 4121 „Nordwestliche Altstadt“ für ein Gebiet zwischen Neutormauer, Beim Tiergärtnertor, Am Ölberg, Burgstraße, Vestnertormauer, Paniersplatz, Tetzelgasse, Egidienplatz, Theresienstraße, Rathausplatz, Sebalder Platz, Winklerstraße, Schustergasse, Karlstraße, Weinmarkt, Weißgerbergasse, der nordwestlichen Grenze des Bebauungsplans Nr. 3519, Maxplatz, Am Hallertor mit Ausnahme des Bereichs der Verwaltungsgebäude zwischen Theresienstraße, Burgstraße und Stöpselgasse gemäß Plan vom Stadtplanungsamt vom 01.09.2020.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
-
Der Stadtplanungsausschuss billigt den Entwurf der vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 4121 „Nordwestliche Altstadt“ für ein Gebiet zwischen Neutormauer, Beim Tiergärtnertor, Am Ölberg, Burgstraße, Vestnertormauer, Paniersplatz, Tetzelgasse, Egidienplatz,Theresienstraße, Rathausplatz, Sebalder Platz, Winklerstraße, Schustergasse, Karlstraße, Weinmarkt, Weißgerbergasse, der nordwestlichen Grenze des Bebauungsplans Nr. 3519, Maxplatz, Am Hallertor mit Ausnahme des Bereichs der Verwaltungsgebäude zwischen Theresienstraße, Burgstraße und Stöpselgasse vom 01.09.2020 unter Hinweis auf den beigefügten Entwurf der Begründung vom 21.08.2020.
-
Der Entwurf der vierten Änderung des Bebauungsplans Nr. 4121 „Nordwestliche Altstadt“ ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Betreff:
Vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 4121 "Nordwestliche Altstadt"
für ein Gebiet zwischen Neutormauer, Beim Tiergärtnertor, Am Ölberg, Burgstraße, Vestnertormauer, Paniersplatz, Tetzelgasse, Egidienplatz, Theresienstraße, Rathaus¬platz, Sebalder Platz, Winklerstraße, Schustergasse,
Karlstraße, Weinmarkt, Weißger¬bergasse, der nordwestlichen Grenze des
Bebauungsplans Nr. 3519, Maxplatz, Am Hallertor mit Ausnahme des Bereichs der
Verwaltungsgebäude zwischen Theresien¬straße, Burgstraße und Stöpselgasse
Einleitung und Billigung
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Die „Altstadtfreunde e.V.“ sind an einer Übernahme des leerstehenden und denkmalgeschützten Pilatushauses, Anwesen Obere Schmiedgasse 64/66 im Erbbaurecht und dessen Generalsanierung und Wiedernutzbarmachung interessiert. In den Dachgeschossen sollen die Vereinsräume unterbracht werden und in den Obergeschossen Wohnnutzungen. In den unteren Geschossen sind gastronomische Nutzungen, insbesondere ein Café geplant. Um die gastronomische Nutzung planungsrechtlich zu sichern, ist die Änderung des für diesen Bereich verbindlichen Bebauungsplan Nr. 4121 „Nordwestliche Altstadt“ erforderlich. Es handelt sich nunmehr um die vierte Änderung des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan wurde 25.02.1981 mit dem Ziel des „Kneipenstopps“ in der nordwestlichen Altstadt erlassen, um gastronomische Nutzungen zu steuern und die vorhandenen Wohnnutzungen zu sichern. Durch die bisher erfolgten Änderungen wurden die zulässigen Nutzungen modifiziert, so wurden beispielsweise Regelungen für Freischankflächen und Beherbergungsbetriebe ergänzt.
Die vierte Änderung des Bebauungsplans hat zum Ziel, gastronomische Nutzungen im Keller- und Erdgeschoss des Pilatushauses allgemein zuzulassen. Aufgrund der Lage des Pilatushauses am Tiergärtnertor mit seinem gastronomisch vorgeprägten Platz ist die Änderung hier vertretbar, ohne die grundsätzlichen Ziele des Bebauungsplans Nr. 4121 in Frage zu stellen.
Das Verfahren kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist zulässig, da durch die Änderung des Bebauungsplans
-
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
-
nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen, begründet wird,
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB
genannten Schutzgüter bestehen,
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur
Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (BImschG) zu beachten sind
Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Weiterhin kann von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden.
Ergebnis der internen Dienststellenbeteiligung
Es wurde vorab eine interne Dienststellenbeteiligung durchgeführt, bei der den von der Planung berührten Fachdienststellen vom 27.07.2020 bis 14.08.2020 die Möglichkeit zur Äußerung gegeben wurde.
Das Umweltamt weise auf den zu beachtenden Abstand der möglichen Außenbestuhlung des Pilatushauses zur Linde vor dem Anwesen „Beim Tiergärtnertor 2“ hin. Darüber hinaus sei auf mögliche Lärmemissionen aus der gastronomischen Nutzung hingewiesen, die im Bereich des Tiergärtnertorplatzes jedoch als ortsüblich einzuschätzen und im Rahmen der Vorhabengenehmigung zu prüfen seien.
Die Feuerwehr weise auf den Notbrunnen am Albrecht-Dürer-Platz hin. Dieser befindet zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4121, jedoch nicht im Bereich der vierten Änderung liegt.
Weitere Hinweise wurden nicht hervorgebracht.
Kosten
Durch die Planung entstehen der Stadt voraussichtlich keine Kosten.
Zeitliche Umsetzung
Das Verfahren zur vierten Änderung erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB ohne frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange. Nach der Billigung wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und parallel dazu die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Im Anschluss kann die vierte Änderung des Bebauungsplans als Satzung beschlossen werden (vorauss. 4. Quartal 2020/1. Quartal 2021).
Fazit
Um das Verfahren zügig voranzubringen, sollte die vierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 4121 „Nordwestliche Altstadt“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB eingeleitet und der Entwurf der Änderung gebilligt werden.
"NORDWESTLICHE ALTSTADT"
Für das Gebiet zwischen Neutormauer, Beim Tiergärtnertor, Am Ölberg, Burgstr., Vestnertormauer, Paniersplatz, Tetzelgasse, Egidienplatz, Theresienstr., Rathausplatz, Sebalder Platz, Winklerstr., Schustergasse, Karlstr., Weinmarkt, Weißgerbergasse, der nordwestlichen Grenze des Bebauungsplans Nr. 3519, Maxplatz, Am Hallertor mit Ausnahme des Bereichs der Verwaltungsgebäude zwischen Theresienstr., Burgstr. und Stöpselgasse 2 3 1 WA D D D D D WA D WA turm D WA D D DDD WA 1D D D D D D D D D D D D D D WA 2 D D IV D D WA D a4 WA 6 D D D D D D WA 3 D WA D 4 D D D D D D D D 561/3561 WA 5 D MI 8 MI 9 WA D D D D D WA D D D WA D D D D MI 7 MI 11 D D D D D D D WA 10 MI D D D D D D D D D D 7aV D WA 12 MI 22 D D D DWA 13 D 9IV D MI WA 14 D D W III D D A D 1 D 7 D D D D D WA 1D8 D D D D D D D DWA D D 15D D D D D WA D 15D D a D WA VI6 17 25V D D D WA 16DD D D D DDDWA D1 D 9 D DD D D MI 2 D 0 MI 21 D D D D D D D D GMKG: NÜRNBERG SEBALD 0 50Mohne Maßstab Grenze des räumlichen Geltungsbereichs EU-KG_rs_11800202_WTNE_EA_1214 :EMANNALP Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
115 112 52/2 54 36 37 37/3 38/1 37/2 4/53 35/2 3/53 112/4 112/2 53/2 55 315 350 348/3 346 409 575 4/675 478/3 477 528 478/2 43 480 1 460/4 446/1 515514513 508 422 577 2/384 113 478/4 483 475/4 526 493/3 524 478/8 476 529 475 507 488 460/2 461/2460/3 467/3 424 471 4 / 7 2 2/2420/1 420 471 535 314/2 472 352 413 275 578 600 314 400/1 401/2 576 402 604 606 605 607 344 124 315/3 478/6 571 644 485/2 522 596 580/1 582 583 2/004 426 145 538 064 935 518 512 473 608 2/394 484 478/5 482 486/2 /5 485 478/9 474 475/2 520 533 544 545 595 306 478 479 481 520/1 530 531 532 427 430 450 534 599 348/6 349 580 313/3 412 411 444/2 581 435 607/2 436/1 486 459 532/2 546 410 443 354 355 434 493 487 475/3 478/7 467/2 473/2 504 315/2 551 565 313/2 598 313 348 442/1 441 614 441/1 455 555 1/555 2/555 112/3 567 93 66 66/2 66/4 66/5 11 1 2 1 /5 2/6 63 65 59 60 61 58 54/3 57 58/2 54/2 56 45 46 42 47 40 41 2 35/5 38 583/1 501 543 542 542/1545/1 547 5 5 4 4 9 8 566 553 568 564 602 2/994 525 523 51 511 0509 503 500499 449 452 451451/1 447 445 444 428 458 457 456 455 429 454 453 438 442 437 431 436 408 504 398 399 401 402/1 408/1 004 414 417 461 471/3 352/2 424/1 345 743 620 675 679 351 348/7 348/4 348/2 667/1 353 677 677/1 087 977 491 490 492 771770 804/5 784 2/307 2/068 715/2 730 712 714 718 721 876 870 875 028 964 966 961 963 729 725 726 727 683 682681/2 678/2 791 655/2 803/7 808 617 711 017 715/3 715 086 730/2 726/2 601 659 748 620/2 307 794 2/669 729/2 955 /2954 957/4 957 958 957/2 753 876/2 678 659 2/859 959 953/3 693 6 6 9 9 6 4 698699 700 701 737 738 953/2 739 732 953 741740 7 /3 407 /4 20/ 7 14073 7 6 34 733 735 742 753/1 1/196 691 695/1 690 695 689 696/2 685 2/486 3/486 692 697 688 746748 686 757 751 750 764763 762 765 684 767 99/2 99/3 102/4 150/18 717 722 8238 8 2 2 2 6 8 8 2 2 1 5824 829828827 832831830 835834833 836 837 819 559 669 655 658 938 818 856/2 848 852/2 853 854 860 857 855 853/4 851 849 850 849/2 869/2 868 869/4 861 869 866 868/3 496 788 789 790 664 876/1 5/308 31/308 877 776 37 57 77 1/077 769 809 687 793 803/6 803/8 803/9 803/10 803/2 804 8 8 0 054/1 777 781 792 803/3 803/4 11/308 21/308 704 713 723 804/6 803/1 8/013 5 321/10 310/2 260 260/1 224 310/4 248 2/1 310/3 223 482 285 342 404 357 365 8 9 10 321/5 593 385 318 371 /2 167 3/ 372 1/1 5 2 313/4 308/1 305 233 214 61/8 276 269 304303 277 302 278 280 267 236 62 2 287288 281 8922/382 282/2 792 296 295294293 87 321/6 311/2 591 322 615616 617 311 324 290 252/1 225 308 4 238/1 310 230 222/2 223/1 236 242243 310/9 22 622 232 238 249 752 403 407 585 321/11 337 170 397 589 392 328 375 168 256 1 252 258 251 248/1 83 321/3 169 2/213 590 329 222 232/2 220 122 244 219 218 216 972 612 395 586 364 618 370 286 261 241 245 382 312 8/2 783 390 333 330 66 19 21 133 332 36 378 382 377 381 376 587 588 67 67/1 13 61/1 61 61/2 61/3 863 391/3 366 367 2/763 391 367/3 4/16 9/16 64 76 8182 69 79 80 88 27 71 75 47 37 434/2 320 319/4 384 321/7 383 338/1 333/2 336 386 380 333/1 321 338 369 374/1 373374 913 319 31 / 9 2 /3319/1 613 317 309 301 274/2 275 273274 272 992003 282 982 291 292 356 397/2 358 360362 3 3 9 6 3 3 361 266 270 227 227/1 232/3 268 264 673 619 271 265 65 229 228 232/5 166 1576 1564 5961 1/8751 158515861588 1588/2 1583 1579 1435 1438 1441/1 1577 1580 6241 14321431/1 1413 886 887 625/2 888 892 1420/2 1603 894 896 1/5651 4/4651 1/7751 879 881 1433 15821581 895 2/498 890 676 885 623 1791 1414 1644 893 620/3 655/3 657 669/1 657/1 647 646646/1 649 889 648 625 3/526 626 036 236 2/136 136 633 536 638 736 639 640 641 642/1 642 1790 1793 1794 1795 1803 1778 1785 1793/1 1779 16971695/1 1693 1691 1690 2/3361 1653 16491648 1 16 655451645 1658 1659 16 16 7 7 3 0 1669 3/4461 1647 2/4461 2/0661 1643 1/3461 1642 2/5361 1664 1461 0461 1639 8361 1/8361 1637 1/7361 1600 16221619/12595/1 163 1 6 631 162 1 6 59 1 1 6251623/1 15 1 9 5 3 95 1594 1634 16 1 3 62 0 9 / / 3 3 1628/11589 1518 59 9 0 / /1 2 16291629/21589/1 1561/2 278 16151614 1616 1618 1617 1621 1618/2 3161 1612 1611 1602 1598/1 9061 8061 3/8061 1427 1428 1417 1424 1421/1 14221421 1419 1419/1 1409 14081406 1442/3 1401/2 1399 1441 1444 1401 1398 14451447 1447/1 1445/1 1395 1384 1383 1385 1449 1387 1393 877 882883 1/188 488 611 1656 1657 2/3561 494 492/2 557/1 Neutormauer Neutorgraben 1623 Am Hallertor 1635 1442/2 Hallertorbrücke Maxplatz Weintraubengasse 1578 eßartsrenitsuguA Lammsgasse Irrerstraße Geiersberg Karlstraße essagretsuhcS Weinmarkt ztalP redlabeS Neutorstraße Agnesgasse Halbwachsengäßchen Füll Schmalzgäßchen essagrebregßieW Glöckleinsgasse Schulgäßchen essaggaaW Kettensteg Winklerstraße eßartsrehcuT Burgstraße Rathausplatz eßartsneiserehT Wunderburggasse essagsrenttüB Judengasse essagtsbO essagredniB essaG refuaL erennI Rotschmiedsgasse Vestnertor Burgschmietstraße Neutorgraben Obere Schmiedgasse Neutor Neutormauer Bergstraße Untere Schmiedgasse Neutorgraben Untere Krämersgasse Albrecht - Dürer - Straße Frommannstraße Vestnertor brücke Obere Schmiedgasse Untere Schmiedgasse Stöpselgasse Radbrunnengasse Brunnengäßchen essagdlihcS Tetzelgasse gruB Paniersplatz nebargrotrentseV reuamrotrentseV ztalpneidigE Maxtorgraben Maxtor Webersplatz essagsrendlöS eretnU Obere Söldnersgasse essaglespötS Webersplatz essaG egnaL Sieben Zeilen Sieben Zeilen Hallertor Fünferplatz Am Ölberg Beim Tiergärtnertor Neutor Obere Krämersgasse Neutorzwinger Weigelstraße ztalP-rerüD-thcerblA Frommannstraße Tiergärtnertor Burgstraße gruB Paniersplatz Grundherrngäßchen Mummenhoffstraße Sieben Zeilen Tetzelgasse Neutorstraße Rathausplatz Geiersberg ztalprefnüF Obstmarkt essagsrentalP Theresienplatz Leonhardsgäßchen essaG refuaL erennI Tetzelgasse eßartS-uerT-nitraM III01 20IV VI32 VI91 VI12 Hofgarten II 20VI 18IV 14 48 VI71 VI51 VI11 Tiefgarage 6V 4VII 2VI 7 Johannisstraße VI1 2 2 5II 5 3II 1 Tiefgarage III TG Listenhof V 21 11 III III31 II III III III V1I2 I 513 III 35 Tiefgarage 81 II 61 2 4 VI14 56IV54IV 28 73 III33 V 2I 9I V6 1 12 61VI 1IV8 5 4 7 8 I II 1086I I I III 6 Tiefgarage Burgbasteien 717 17II Walpurgiskapelle 93 50 III IV 3 16Ib Neutorturm 8IV6IV 4IV 16aII 1 III 5 2III III 3 III 4IV 6 III 7III III8 19cII IIb91 25II II63 VI93 9III 22II42 11 VI VI9 6IV 91 VI 10IV 8IV VI 16 III 12V 14V 8 VI9 VI7 2IV 16IV 14IV VI VI01 VI 4 VI12 VI6 IV VI52 26 IV 53 VI71 VI 62IV 66IV 52IV II13 II92 III3 30 I I I II 93 44III 38IV 28II I71 20IV 16IV 12IV10III 24IV 22IV VI11 9 13IV VI21 11 VI VI 4 IV 13II 12I 11 I51 II73 I III23 III11 20IV V8 V9 16III 14IV12III 8IV 15III 12IV 10III 9 1 VI Dh üareurs- VI91 VI5 41 VI3 21 6IV 4IV III III III01 10 III11III IV I 9 VI7 VI5 II I1 VI III III61 9 23II 22III 12aIII 24IV 14I 64IV II53 48III 26IV24IV III53 III13 34IV 30IV 24II 28IV VI32 VI51 10III 8III III6 VI3 VI5 Tiefer Brunnen Sinwell- VI1 10III 10III 7151III 4I 18 14 12 8a 8 V9 V7 V5 V3 15VI 13IV VI 9VI 11VI III 10V V V V VI IV IV 71 7 3 7 5 3 1 10 17 12V 8 6 V VI VI VI VI9 VI VI VI VI V Kaiserburg V III III V IV 4VI 2VI 58III Stadtmuseum II VI11 I 32IV30IV II VI72VI52 Tiefgarage VI11 14III III I 22 Gesundheitsamt VI VI IV II 5 3 Kaiserstallung 2 860/2 Johannes-Scharrer-Gymnasium 61 I II IV III 791 Stadt bibliothek VI III 791 R S e tc äh de tin s z c e h n e t s rum Gymnasialhof 199 IX II III I III III6 zu 753/1 III 1III V 37 Tiefgarage 35 2 Johannes-Scharrer-Gymnasium T1Sa TS Willstätter-Gymnasium I5 III 20 16 21 01 9 8 4 6 6 7 82 7 4 VI62 5 2 29 1 27 42 25 23 19 5 11 13 1517 IV IV IV 5 3 VI 81 VI VI VI VI V VI III III VI V VI III VI VI V VI IV IV IV IV IV IVIV IV IV 9 III III 21 II6 VI 4III 10 VI V52 VIa2 VI11 III7 III4 6 15V V4 V 19 17V V VI62 V03 VI22 VI8 VI01 VI61 27V VI6 4VI 25 23V 3IV 5IV 7IV 21V V21 V01 V8 V 1III 3III 5III 13IV 15IV 17IV 19IV 21IV 29IV VI82 V9 VI7 11 31 V V V51 VI2 7IV 9II 11III VI VI VI 1VII II II II II II II IV 35IV 37III II II II IV II III91 II II II III02 III71 II II II II VI51 VI31 VI1 81VI02VI VI11 VI9 31V VI7 33V VI5 29IV 23VI 37V 4I1 VI01 11 VI 1IV7 15IV V91 8 VI V32 12 IV VI9 22III 20II 1II 24IV VI62 II VI41 9V V7 31III 33III 35III 37III 51III 53III 3III 3 3a TS Lugi nsland 1aV 11IV 01 VI22 V 3 I 3 42 IV Schule 38 3 4 2 0 3 4 2 4 2 6 3 2 6 8 30 VI2 12 10 4 8 01 20 22 24 18 6aIV 1416 12 6IV 10 6 4IV 21 St.-Egidien-Kirche 927 10II 1b 2 147/2 a1 II II II IIV 1 3 VI III I 4a 4TS II zu 315 I2V22IV0 52III 34 IV 72 a5I2II 32III 12VI V7I1 Tiefgarage III VI Spielzeugmuseum Parkhaus II 18 IV 1I2V III V V V St.- Sebaldus - 26 Kirche 1774 I III8 6aIII 5 6IV I 2IV II1 VI33 VI13 32V 30V 28V III92 20IV III72 VI32 VI91VI71 10IV VI III31 V9 21III VI1 22 I IV II71 20IV VI51 VI11 VI9 1 V 0 I5 IV 8III V3 2III 18 14IV 8IV 4IV III31 III11 III9 III7III5 14IV I31 24IV 18IV16IV 12IV 4IV IV III91 26IV VI31 VI11 VI9 VI7 46IV 34V 2III 2IV 4V VI12 VI71 16IV10IV8IV 18IV V11 V9 VIa1 VI7 4III III3 III92 II22 24III 14IV 12IV 10V 8IV III51 II31 III9 III7 VI3 1III 12IV 10IV 6IV 4IV 2IV VI1 V33 VI13 6 VI01 VI9 VI7 VI5 VI3 22IV20IV 16IV 14III IV VI7 III31 III11 III VI 6IV VI7 52 III5 III3 IV VI92 VI72 1 I 4 5IV IV 2V VI3 V1 VI 7 VI 2II VI5 III51 21 16IV VI71 4II 2III III1 12III10III 8II VI3 8IV 16IV II51 14IV 10III III32 30IV28IV III13 III52 III91 VI51 VI5VI3 VI53 III73 46aIV 35II 8IV III II I I 6IV 4V 2IV VI3 7 III5 VI5 7 VI VI III 16III 14IV 12aIV remmakslednaH .u eirtsudnI 3 VI 2III VI1 2 III5 I I III 6III 4 IV IV I Stadtkasse III 1II2I Polizei- III71 III11 III7III5III3 8I I I I I I 6III III 2 I2Va II1 Altes Rathaus Insp.Mitte 2 III12 9I 2IIIII III 33VI III II Tiefgarage II 9 III III VI 2/3361 uz I I Neues Rathaus 6III IV 15 27a IV V IV I I II I II I I I III IV 31 33 I Tiefgarage 43 V 13 7V I 18V VI2 16IV VI IV VI VI IV V VI VI IV 7 III 2 III4 1V 1III VI VI VI VI VI5 IV 3 IV VI 23V 7V VI VI VI VI VI VI 19IV VI1 V IV 9IV VI VI VI VI III IV VI III III III IV III IV IV IV VI IV IV III IV V III III VI VI VI VI VI III III 41III III III V 1V 11IV 13V 15IV 19IV 21IV II V VI IV V V4 VI VI III VI III III 4VI VI VI3 V1 3IV 5IV 7IV 25IV 27V29V 5V VI VI VI III I IV VI3 VI1 III6 III8 III 1IV 3IV IV 5IV IV III7 Tiefgarage 9V III2 41 61 VI81 22 82 62 03 8 7 III01 III21 6 2 01 7 5 3 1 02 2 4 12 5 8 4 28 26 24IV 22 7 01 8 41 61 VI81 22 42 51 9 31 1 3 5 02 VI22 6 2 VI VI4 VI 01 31 27 61 81 III02 III22 11III 15IV 17 19 21 VI61 VI82 VI03 VI23 VI63 VI83 31 5 2 8 21 8 6 8 VI01 VI41 VI61 VI81 V22 42 21 61 III61 III81 III02 81 02 37 39 VI62 III82 III03 23 VI21 43 01 29IV 31 IV 35IV 37 39 III3 04 5 22 9 7 III24 III44 III64 III63 III83 33 IV
SATZUNGS-ENTWURF ZUR VIERTEN ÄNDERUNG DES
BEBAUUNGSPLANS
NR. 4121 „NORDWESTLICHE ALTSTADT“
für ein Gebiet zwischen Neutormauer, Beim Tiergärtnertor, Am Ölberg, Burgstraße, Vestnertormauer, Paniersplatz, Tetzelgasse, Egidienplatz, Theresienstraße, Rathausplatz, Sebalder Platz, Winklerstraße, Schustergasse, Karlstraße, Weinmarkt, Weißgerbergasse, der nordwestlichen Grenze des Bebauungsplans Nr. 3519,
Maxplatz, Am Hallertor mit Ausnahme des Bereichs der Verwaltungsgebäude
zwischen Theresienstraße, Burgstraße und Stöpselgasse in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 03. Dezember 2012 (Amtsblatt S. 400)
Vom ......................
Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom ....................... auf Grund von
§§ 9, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB), neugefasst durch Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587)
folgende
Satzung
Art. 1
§ 2 Nr. 1.1 der Bebauungsplan-Satzung wird wie folgt geändert:
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In den Baugebieten Allgemeine Wohngebiete (WA) Nr. 2-4, 10-15a und im Bereich der Anwesen Obere Schmiedgasse Nrn. 54, 56, 58 (Teilbereich des Baugebietes Nr. 1) und Obere Schmiedgasse Nrn. 64, 66 sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften nur im Erd- und Kellergeschoss allgemein zulässig.“
Art. 2
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Nürnberg, Stadt Nürnberg
Marcus König Oberbürgermeister
ZUM ENTWURF DER VIERTEN ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS
NR. 4121
„NORDWESTLICHE ALTSTADT“
für das Gebiet zwischen Neutormauer, Beim Tiergärtnertor, Am Ölberg, Burgstraße, Vestnertormauer, Paniersplatz, Tetzelgasse, Egidienplatz, Theresienstraße, Rathausplatz, Sebalder Platz, Winklerstraße, Schustergasse, Karlstraße, Weinmarkt, Weißgerbergasse, der nordwestlichen Grenze des Bebauungsplanes Nr. 3519, Maxplatz, Am Hallertor mit Ausnahme des Bereichs der Verwaltungsgebäude zwischen Theresienstraße, Burgstraße und Stöpselgasse
Stand: August 2020
© Luftbild Nürnberg Hajo Dietz
ZUM ENTWURF DER VIERTEN ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS
NR. 4121
„NORDWESTLICHE ALTSTADT“ für das Gebiet zwischen Neutormauer, Beim Tiergärtnertor, Am Ölberg, Burgstraße, Vestnertormauer, Paniersplatz, Tetzelgasse, Egidienplatz, Theresienstraße, Rathausplatz, Sebalder Platz, Winklerstraße, Schustergasse, Karlstraße, Weinmarkt, Weißgerbergasse, der nordwestlichen Grenze des Bebauungsplanes Nr. 3519, Maxplatz, Am Hallertor mit Ausnahme des Bereichs der Verwaltungsgebäude zwischen Theresienstraße, Burgstraße und Stöpselgasse
INHALTSVERZEICHNIS
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) 3
I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE 3
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 4
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS 4 I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 4 I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN 5
I.4. PLANUNGSKONZEPT 6
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT 6 I.4.2. GENDER UND DIVERSITY 6
I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN 6
I.5.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG 6
I.6. BETEILIGUNGEN 6
I.6.1. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB 6 I.6.2. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 6
I.7. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN: 7
I.8. KOSTEN 7
ZUM ENTWURF DER VIERTEN ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS
NR. 4121
„NORDWESTLICHE ALTSTADT“ für das Gebiet zwischen Neutormauer, Beim Tiergärtnertor, Am Ölberg, Burgstraße, Vestnertormauer, Paniersplatz, Tetzelgasse, Egidienplatz, Theresienstraße, Rathausplatz, Sebalder Platz, Winklerstraße, Schustergasse, Karlstraße, Weinmarkt, Weißgerbergasse, der nordwestlichen Grenze des Bebauungsplanes Nr. 3519, Maxplatz, Am Hallertor mit Ausnahme des Bereichs der Verwaltungsgebäude zwischen Theresienstraße, Burgstraße und Stöpselgasse
PLANBERICHT
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Die vierte Änderung des Bebauungsplans ist erforderlich, um die Art der baulichen Nutzung für zwei benachbarte Flurstücke im Plangebiet an aktuelle Bedarfe und Erfordernisse anzupassen. Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Bebauungsplans sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist die Gemeinde.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist zulässig, da durch die Änderung des Bebauungsplans
-
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
-
nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltver-
träglichkeitsprüfung (UVP) gemäß Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen, begründet wird,
- keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten
Schutzgüter bestehen,
- keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (BImschG) zu beachten sind
Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Weiterhin kann von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden.
I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Ursprünglicher Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans war ein Nutzungskonflikt in der nördlichen Altstadt, indem durch das übermäßige Entstehen zahlreicher Gaststätten und Kneipenbetriebe mit Unterhaltungsaktivitäten in zunehmendem Maß die Wohnfunktion des Gebiets gestört wurde. Ziel war: „das Wohnumfeld zu bewahren und das Wohnumfeld zu verbessern, um einer einseitigen Bevölkerungsverdünnung und unerwünschten Strukturverschiebungen in der Altstadt entgegenzuwirken.“ Der Bebauungsplan wurde daher aufgestellt, um die Zulässigkeit von gastronomischen Einrichtungen zu regeln. Daneben wurde zum Schutz des Wohnens vor weiterer Verdrängung auch festgesetzt, dass Beherbergungsbetriebe in den Allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig sind. Weiterhin wurde die Art der Beheizung geregelt.
Anlass zur vierten Änderung des Bebauungsplans ist die geplante Überlassung des Pilatushauses (Obere Schmiedgasse 64/66) im Erbbaurecht an den Verein „Altstadtfreunde e.V.“. Das Nutzungskonzept sieht unter anderem eine gastronomische Nutzung in den unteren Geschossen vor. In den oberen Geschossen sind Wohnnutzungen sowie Ausstellungs-/Büroräume für den Verein geplant. Das Pilatushaus liegt im Allgemeinen Wohngebiet, in dem gastronomischen Nutzungen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4121 vom 25.02.1981, zuletzt geändert am 03.12.2012, unzulässig sind.
Das Pilatushaus ist ein Baudenkmal (Nr. 66 erbaut 1489, Erdgeschoss Sandsteinquadermauerwerk, Obergeschosse freiliegendes Fachwerk, Nr. 64 im 16. JH errichtet). Das Gebäude steht seit ca. 2001 leer und bedarf einer kostenintensiven und umfangreichen Generalsanierung. Es besteht ein hohes Interesse, die in der Altstadt vorhandenen Baudenkmäler zu erhalten, was dauerhaft nur durch eine geeignete Nutzung gewährleistet wird. Zu diesem Zweck soll das Planungsrecht angepasst und damit die Zulässigkeit von der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften für dieses Gebäude zu ermöglichen.
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS
I.3.1.1. Lage im Stadtgebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4121 liegt in der nordwestlichen Altstadt unterhalb der Burg. Der Änderungsbereich der vierten Änderung des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke Nrn. 528 und 529, Gemarkung Nürnberg-Sebald. die Flurstücke sind vollständig bebaut mit dem Anwesen Obere Schmiedgasse 64/66. Bei dem Gebäude handelt es sich um das sogenannte Pilatushaus. Das Pilatushaus befindet sich giebelseitig direkt am Tiergärtnertorplatz.
I.3.1.2. Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur Das Gebiet ist überwiegend geprägt von Wohnnutzungen. Untergeordnet finden sich entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4121 in bestimmten Bereichen des Plangebiets Schrank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Das 1981 verfolgte Ziel, die Bewohnerstrukturen in der Altstadt zu stabilisieren und einseitige Strukturverschiebungen zu vermeiden, wurden erreicht. Im Pilatushaus selber befanden sich bis 2011 gewerbliche Nutzungen (Büros) im Erdgeschoss und Wohnnutzungen in den oberen Geschossen.
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben I.3.2.1.a. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Der Flächennutzungsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gemischte Bauflächen und Wohnbauflächen dar. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Da durch die vierte Änderung keine grundsätzliche Änderung der Art der baulichen Nutzung erfolgt, ist die Entwicklung auch weiterhin gegeben.
I.3.2.1.b. Bebauungspläne und Veränderungssperren Der Bebauungsplan Nr. 4121 „Nordwestliche Altstadt“ ist seit dem 25.02.1981 rechtsverbindlich. Es handelt sich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB, der Festsetzungen lediglich zur Art der Nutzung trifft, daneben eine Festsetzung zur Beheizung (Verbrennungsverbot). Höhe, Dichte und Gestalt der Bebauung richten sich nach der umgebenden Bebauung (§ 34 BauGB) sowie teilweise nach noch fortgeltenden Baulinien.
Die Art der Nutzung bestimmt der Bebauungsplan über die Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten. Geregelt werden im Einzelnen die Zulässigkeit von Gaststätten, die Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten und von Beherbergungsbetrieben in den Allgemeinen Wohngebieten. Die Regelungen zur Zulässigkeit von Gaststätten wurden bereits zweimal an aktuelle Entwicklungen angepasst. 1997 wurden die Festsetzungen für die Mischgebiete und Teile der Wohngebiete gelockert, 2004 wurden Festsetzungen zur Zulässigkeit von Freischankflächen ergänzt und Einzelhandelsbetriebe mit zulässigem Verkauf von Speisen und Getränken in Abgrenzung zu Gaststätten definiert. Die letzte Änderung aus dem Jahr 2012 regelt die Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben.
Der Bebauungsplan wurde ursprünglich auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1977 erlassen. Diese sah noch keine Möglichkeit vor, den Nutzungen, die durch die Festsetzung eines Baugebiets unzulässig werden, einen planungsrechtlichen Bestandsschutz im Bebauungsplan zu verleihen. Die entsprechende Ermächtigung dazu wurde erst mit der Novellierung der BauNVO 1990 als § 1 Abs. 10 eingeführt. Im Rahmen des Änderungsverfahrens 2012 wurde auf die zum Erlass der Änderung geltenden BauNVO von 1990 umgestellt.
Im Zuge der dritten Änderung von 2012 wurde zudem eine Neufassung des Bebauungsplanes veranlasst. Auf die Neufassung vom 03.12.2012 wurde im Amtsblatt Nr. 25 vom 12.12.2012 S. 400 hingewiesen.
Veränderungssperren bestehen im Geltungsbereich nicht.
I.3.2.1.c. Zulässigkeit von Bauvorhaben Die Zulässigkeit von Bauvorhaben beurteilt sich in Bezug zur Art der baulichen Nutzung und zu Beheizungsformen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4121. Höhe, Dichte und Gestalt der Bebauung richten sich nach der umgebenden Bebauung (§ 34 BauGB) sowie teilweise nach noch fortgeltenden Baulinien.
I.3.2.2. Fachplanungsrecht I.3.2.2.a. Denkmalschutz/ Bodendenkmäler Im Geltungsbereich befinden sich Bau- und Bodendenkmäler. Der Geltungsbereich liegt zudem im Ensemble „Altstadt Nürnberg“.
Die vierte Änderung des Bebauungsplans bezieht sich auf das „Pilatushaus“ (Denkmallistennr. D-5-64-000-1437). Beim Pilatushaus, auch "Haus zum geharnischten Mann" genannt, handelt es sich um ehemals zwei Handwerkerhäuser, die 1927 miteinander verbunden wurden. Es ist ein viergeschossiger Kopfbau mit dreigeschossigem Satteldach und Schleppgauben, mit polygonal vorkragendem Fachwerk-Giebeltürmchen mit Zeltdach. Das Erdgeschoss besteht aus Sandsteinquadermauerwerk, die Obergeschosse sind freiliegendes Fachwerk. Das Haus Nr. 66 ist 1489 erbaut, Giebel bzw. Giebelgeschoss wurden wohl nach 1596 verändert. Das Haus Nr. 64 wurde im 16. Jh. errichtet. Beide Gebäudeteile wurden nach Beschädigung 1945 zum Teil erneuert.
Die denkmalschutzrechtlichen Vorgaben gem. Denkmalschutzgesetz (DSchG) sind auf Vorhabenebene zu beachten.
I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
I.3.3.1. Eigentumsverhältnisse Das Pilatushaus befindet sich seit ca. 1927 in städtischem Besitz. Aktuell wird die Überlassung im Erbbaurecht an den Verein „Altstadtfreunde e.V.“ verhandelt.
I.4. PLANUNGSKONZEPT
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT Zur Umsetzung des Planungsziels ist die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung für einen Teilbereich zu ergänzen.
Die zulässige Art der baulichen Nutzung für den Bereich der vierten Änderung ist in der Bebauungsplan-Satzung unter § 2 Nr. 1.1 geregelt.
Gemäß zeichnerischen Festsetzungen ist das Pilatushaus einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) zuzuordnen; das Pilatushaus macht gut die Hälfte des Baugebiets aus. Es liegt direkt am Tiergärtnertor und damit an einem gastronomisch bereits vorgeprägten Platz.
An den Platz grenzen darüber hinaus die Mischgebiete MI 8 und MI 9 sowie die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 und WA 2. Gemäß Satzung sind in den Mischgebieten (MI 8, MI 9) sowie dem Allgemeinen Wohngebiet WA 2 Schank- und Speisewirtschaften allgemein zulässig. Für das Allgemeine Wohngebiet WA 1 gilt dies zwar nicht, jedoch wurde für die Anwesen Obere Schmiedgasse Nr. 54, 56 und 58 bereits eine Zulässigkeit für die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften textlich festgesetzt. Diese Anwesen liegen dem Pilatushaus gegenüber ebenfalls direkt am Tiergärtnertor.
Durch die Erweiterung der Zulässigkeit für die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften auf das Pilatushaus wird die Planungskonzeption des Bebauungsplans an sich nicht angetastet, vielmehr besteht die Zulässigkeit bereits für alle anderen Bereiche um das Tiergärtnertor. Aus der direkten Umgebungssituation heraus ist ein Ausschluss gastronomischer Nutzungen im Pilatushaus nicht zwingend und stellt zudem eine im Sinne des Denkmalerhalts nicht sinnvolle Nutzungseinschränkung dar. Die Änderung bezieht sich zudem nur auf eine im Verhältnis zum Plangebiet kleine Teilfläche, so dass die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in ihrem grundsätzlichen Charakter unberührt bleibt.
I.4.2. GENDER UND DIVERSITY Da es sich nur um eine marginale Anpassung des Planungsrechts handelt, sind keine Auswirkungen auf Gender- und Diversitybelange absehbar.
I.5. ERFORDERLICHE FESTSETZUNGEN UND KENNZEICHNUNGEN
ART DER BAULICHEN NUTZUNG Die Bebauungsplan-Satzung unter § 2 Nr. 1.1 wird geändert, so dass ergänzend zu den Bestimmungen auch in der Oberen Schmiedgasse Nrn. 64 und 66 die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften im Erd- und Kellergeschoss allgemein zulässig sind.
I.6. BETEILIGUNGEN
I.6.1. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB Im weiteren Verfahren zu ergänzen.
I.6.2. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BE- LANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 Im weiteren Verfahren zu ergänzen.
I.7. PLANRECHTFERTIGUNG /AUSWIRKUNGEN/ ABWÄGUNG/ MASSNAHMEN: (insbesondere private Belange, Abwägung noch nicht berücksichtigter Aspekte, Grundkonflikte)
Im weiteren Verfahren zu ergänzen.
I.8. KOSTEN
Durch die Planung entstehen der Stadt voraussichtlich keine Kosten.
Nürnberg, den 20.08.2020
gez.
Dengler Leiter Stadtplanungsamt
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 24.09.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße
und Steinplattenweg, Gmkg. Erlenstegen
Billigung
Anlagen: Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Entwurf der Änderungssatzung Entwurf der Begründung Umweltbericht
Sachverhalt (kurz): Das Bebauungsplan - Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 für das Grundstück mit der Flurnummer 229/14, Gemarkung Erlenstegen, wurde in der Sitzung des Stadtrats vom 02.05.2018 eingeleitet. Gleichzeitig wurde die Veränderungssperre Nr. 84 beschlossen. Planungsziel ist die planungsrechtliche Sicherung einer Teilfläche der Grünanlage Platnersberg als öffentliche Grünfläche -Parkanlage-, die bereits im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan als Grünfläche - öffentliche Park- und Grünanlage – dargestellt ist.
Der Bebauungsplan Nr. 3656 setzt hier noch ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kirche und Kindergarten)“ fest. Am 21.03.2018 wurde ein Bauantrag zur Errichtung eines 2-gruppigen Kindergartens, einer Tagespflege für Senioren mit Hausmeisterwohnung und Tiefgarage gestellt. Die Planung steht der Zielsetzung der Stadt zur Erhaltung der Teilfläche der Parkanlage Platnersberg entgegen. Die Parkanlage erfüllt im Stadtteil Erlenstegen die Funktion einer zentralen Naherholungsfläche und fungiert aufgrund ihrer Größe, Struktur und Vernetzung zugleich als Stadtteilparkanlage und übergeordneter Freiraum für den gesamten Nordosten des Stadtgebiets. Der Bauantrag wurde daher auf Grundlage der Veränderungssperre zurückgestellt und am 19.03.2019 versagt. Dagegen wurde vom Antragsteller Klage erhoben. Zuletzt wurde über die Übernahme der Stadt und die Entschädigungshöhe verhandelt, bisher ohne abschließendes Ergebnis.
Am 22.04.2020 wurde die Veränderungssperre Nr. 84 verlängert. Mit Beschluss vom 28.05.2020 wurde die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst. Diese wurde parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange vom 15.06. bis 10.07.2020 durchgeführt. Es gingen keine relevanten Stellungnahmen ein, die Planung wurde von Öffentlichkeit und Behörden begrüßt.
Das Bebauungsplan-Verfahren soll nun weiter geführt und der Billigungsbeschluss auf Grundlage des Entwurfs des Bebauungsplans gefasst werden. Anschließend kann die Öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Öffentliche Grünflächen fungieren als generations- und kulturübergreifender Begegnungsraum.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
StK
LA
Beschlussvorschlag: 1. Der Stadtplanungsausschuss billigt den Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinplattenweg, Gmkg. Erlenstegen vom 01.09.2020 mit Deckblatt vom 01.09.2020 unter Hinweis auf den beigefügten Entwurf der Begründung vom 26.08.2020 mit Umweltbericht vom 03.08.2020.
- Der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Dies ist ortsüblich bekannt zu machen.
Betreff:
Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße
und Steinplattenweg, Gmkg. Erlenstegen
Billigung
Entscheidungsvorlage
Ausgangssituation
Das an der Sibeliusstraße gelegene Grundstück Fl.Nr. 229/14, Gemarkung Erlenstegen, befand sich vormals im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung St. Karl Borromäus und hat sich im Laufe der Jahre zu einem Teil der Parklandschaft entwickelt. Die Kirchenstiftung hatte das Grundstück im Jahr 2018 an einen Privateigentümer veräußert. Mit Eingangsdatum 21.03.2018 lag bei der Bauordnungsbehörde vom Erwerber ein Bauantrag zur Errichtung eines 2-gruppigen Kindergartens, einer Tagesbetreuung für Senioren mit Hausmeisterwohnung und Tiefgarage vor.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3656, der seit dem 21.06.1972 rechtsverbindlich ist und hier ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf - Kirche und Kindergarten“ festsetzt. Die Darstellung im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg widerspricht den Festsetzungen im Bebauungsplan, da hier im Zuge der Neuaufstellung des FNP eine Einbeziehung in die angrenzende Flächendarstellung des Platnersbergs als „Grünfläche – öffentliche Park- und Grünanlage“ erfolgte. Dies geschah im Hinblick darauf, dass ein Bedarf für kirchliche Zwecke seitens der Kirchenstiftung verneint wurde und daher die Stadt eine Einbeziehung des Grundstücks in die Parkanlage sowohl aus städtebaulicher als auch aus ökologischer Sicht anstrebte.
Das beantragte Vorhaben war nach vorhandenem Planungsrecht als zulässig zu beurteilen. Die Verwirklichung hätte jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Parkanlage Platnersberg geführt und einen weiteren Verlust ökologisch sensibler Grünflächen im Stadtgebiet dargestellt.
Um die Zielsetzung des Grünflächenerhalts planungsrechtlich zu sichern, wurde am 02.05.2018 das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 eingeleitet und gleichzeitig die Veränderungssperre Nr. 84 erlassen. Der Bauantrag wurde zunächst zurückgestellt und am 19.03.2019 versagt. Die Veränderungssperre wurde am 22.04.2020 verlängert. Am 28.05.2020 wurde im Stadtplanungsausschuss die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen.
Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde parallel zur frühzeitigen Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) vom 15.06. bis 10.07.2020 durchgeführt.
Es gingen keine relevanten Stellungnahmen ein, die Planung wird insbesondere von der Öffentlichkeit sowie vom Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. ausdrücklich begrüßt. Gemäß Stellungnahme des Jugendamts kann der zum Zeitpunkt der Einleitung noch vorhandene Bedarf an Kinderbetreuungseinrichtungen in der Planungszone Erlenstegen nun zudem an einem anderen Standort realisiert werden, ein weiterer Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen ist nicht erkennbar.
Kosten
Es treten für die Stadt Erwerbskosten auf, die v.a. den Grundstückspreis und Kosten für den Planungsschaden des Eigentümers umfassen. Das Baurecht wurde nicht innerhalb von 7 Jahren in Anspruch genommen und der Grundstückseigentümer hat deshalb gemäß § 42 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nur einen Anspruch auf Entschädigung für Eingriffe in die tatsächlich ausgeübte Nutzung. Tatsächlich wird hier ein sachgerechter Kompromiss gefunden werden müssen. Da die Verhandlungen darüber noch nicht abgeschlossen sind, kann die konkrete Höhe der Kosten noch nicht benannt werden.
Zeitliche Umsetzung
Die zügige Durchführung des Änderungsverfahrens ist erforderlich, da die Veränderungssperre am 22.04.2020 bereits um ein Jahr verlängert wurde.
Fazit
Gemäß der planerischen Zielsetzung und der Darstellung im Flächennutzungsplan soll die vorhandene Parkanlage im Südwesten der Parkanlage Platnersberg durch die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 planungsrechtlich gesichert, weiterentwickelt und erworben werden. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 3656 soll nunmehr gebilligt und die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen werden.
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinplattenweg
| DECKBLATT ZUR ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 3656 ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT NÜRNBERG, S T A D T N Ü R N B E R G STADTPLANUNGSAMT DENGLER AMTSLEITER STAND DER KARTENGRUNDLAGE:29.07.2020 c) ÄNDERUNGSSATZUNG ZEICHENERKLÄRUNG FÜR FESTSETZUNGE Straßenbegrenzungslinie GRÜNORDNUNG Öffentliche Grünfläche - Parkanlage - ZEICHENERKLÄRUNG FÜR HINWEISE Böschung GRÜNORDNUNG Vorhandener Baum ES GILT DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG I.D.F. DER BEKANNTMACHUNG VOM 21.11.2017 (BGBl. S. 3786). 229/14 EU-rs_40800202_WTNE_6563 :EMANNALP GMKG: ERLENSTEGEN ohne Maßstab | |
|---|---|
| EU-rs_40800202_WTNE_6563 :EMANNALP |
| DECKBLATT ZUR ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 3656 ÄNDERUNGEN DATUM BEARB. OBJEKT NÜRNBERG, S T A D T N Ü R N B E R G STADTPLANUNGSAMT DENGLER AMTSLEITER STAND DER KARTENGRUNDLAGE:29.07.2020 | c) ÄNDERUNGSSATZUNG ZEICHENERKLÄRUNG FÜR FESTSETZUNGE Straßenbegrenzungslinie GRÜNORDNUNG Öffentliche Grünfläche - Parkanlage - ZEICHENERKLÄRUNG FÜR HINWEISE Böschung GRÜNORDNUNG Vorhandener Baum ES GILT DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG I.D.F. DER BEKANNTMACHUNG VOM 21.11.2017 (BGBl. S. 3786). |
|---|---|
| 229/14 |
| ÄNDERUNGEN | ||
|---|---|---|
| DATUM | BEARB. | OBJEKT |
CHENERKLÄRUNG FÜR FESTSETZUNGE Straßenbegrenzungslinie NORDNUNG Öffentliche Grünfläche - Parkanlage - CHENERKLÄRUNG FÜR HINWEISE Böschung NORDNUNG Vorhandener Baum
T DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG I.D.F. BEKANNTMACHUNG VOM 21.11.2017 . 3786).
N
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung Grenze des räumlichen Änderungsbereichs
SATZUNGS-ENTWURF ZUR ÄNDERUNG DES
BEBAUUNGSPLANS
NR. 3656
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße,
Grimmstraße und Steinplattenweg
Vom ...................... Die Stadt Nürnberg erlässt gemäß Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom ....................... auf Grund von §§ 9, 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB), neugefasst durch Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587) und Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2020 (GVBl. S. 34) folgende
Satzung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656
§ 1
Der Bebauungsplan Nr. 3656 vom 21. Juni 1972 (Amtsblatt S. 411) wird wie folgt geändert:
Der Plan erhält das Deckblatt vom 01.09.2020, das Deckblatt vom 01.09.2020 wird Bestandteil der Satzung.
§ 2
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Nürnberg, Stadt Nürnberg
Marcus König Oberbürgermeister
ZUM ENTWURF DER ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 3656
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinplattenweg
Stand: August 2020
© Stadt Nürnberg 2019
ZUM ENTWURF DER ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 3656
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinplattenweg
INHALTSVERZEICHNIS
I. PLANBERICHT 3
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) FEHLER!
TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.
I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE 3
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 5
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS FEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT. I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 5 I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGEUNGN 7
I.4. PLANUNGSKONZEPT 7
I.4.1. GRÜNORDNERISCHES KONZEPT 7 I.4.2. GENDER UND DIVERSITY 7
I.5. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT (STAND AUG. 2020) 8
I.6. BETEILIGUNGEN 8
I.6.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB 8 I.6.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB 9 I.6.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 9 I.6.4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB 9
I.7. PLANRECHTFERTIGUNG / AUSWIRKUNGEN / ABWÄGUNG / MASSNAHMEN: 9
I.8. KOSTEN 9
II. UMWELTBERICHT (STAND AUG.2020) ALS GESONDERTER
TEXTTEIL
III. QUELLENANGABEN
Masterplan Freiraum, Umweltamt Nürnberg
ZUM ENTWURF DER ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 3656
für das Gebiet zwischen Schubertstraße, Platnersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinplattenweg
I. PLANBERICHT
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Für ein ca. 0,3 ha großes Gebiet nordöstlich der Sibeliusstraße, ist aus Gründen der städtebaulichen Ordnung der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 3656 zu ändern. Der Änderungsbereich umfasst das Grundstück mit der Flurnummer 229/14, Gemarkung Erlenstegen.
Die Änderung ist nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich, um die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Planungsbereich nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten. Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist das BauGB und die aufgrund dieses Gesetzbuches erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist die Stadt. Das Verfahren selbst ist in den §§ 1 bis 10 BauGB geregelt.
Das Bebauungsplan - Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 wurde in der Sitzung des Stadtrats vom 02.05.2018 eingeleitet. Gleichzeitig wurde die Veränderungssperre Nr. 84 beschlossen. Diese ist am 22.04.2020 verlängert worden.
Im Stadtplanungsausschuss vom 28.05.2020 wurde der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst. Diese wurde, parallel zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, vom 15.06.2020 bis 10.07.2020 durchgeführt.
I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Die besagte Fläche, die sich in Privateigentum befindet, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3656, der seit dem 21.06.1972 rechtsverbindlich ist. Dieser setzt im besagten Bereich ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kirche und Kindergarten)“ fest. Am 21.03.2018 stellte der Eigentümer einen Bauantrag zur Errichtung eines 2-gruppigen Kindergartens, einer Tagespflege für Senioren mit Hausmeisterwohnung und Tiefgarage.
Das Grundstück befand sich vormals im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung St. Karl Borromaeus. Im Zuge der Aufstellung des Flächennutzungsplanes (FNP) mit integriertem Landschaftsplan wurden im Jahre 1999 Gespräche mit Vertretern des erzbischöflichen Ordinariates Bamberg geführt, mit dem Ergebnis, dass das Grundstück für kirchliche Zwecke nicht mehr benötigt wird. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde seitens der Stadt angestrebt, das Angebot an wohnortnahen öffentlichen Grünanlagen dem steigenden Bedarf anzupassen, weshalb im Zuge der Neuaufstellung des FNP`s eine Darstellung des Teilbereichs – abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans – als Grünfläche mit Zweckbestimmung „öffentliche Park- und Grünanlage“ erfolgte.
Entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan ist daher das Ziel des Bebauungsplans die planungsrechtliche Sicherung der südlichen Parkflächen des Platnersbergs als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Parkanlage“.
Nürnberg steht vor großen Herausforderungen. Einerseits wachsen Bevölkerung und Stadt stetig an, andererseits gilt es, ein lebenswertes Nürnberg zu erhalten und auszubauen. Nach wie vor setzt die Stadt auf eine nachhaltige Stadtentwicklung mit der Vorgabe
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“. Diese städtebauliche Strategie bezweckt, den zukünftigen Flächenbedarf durch die Nutzung von innerörtlichen und bereits erschlossenen Flächen zu decken und auf die Ausweisung von Flächen auf der „Grünen Wiese“ weitgehend zu verzichten. Im Sinne einer doppelten Innenentwicklung ist es Ziel, ein ausreichendes Angebot an Grün- und Freiraum zu gewährleisten. Der Bedarf an Wohnraum und Arbeitsstätten erhöht den Druck auf die wenigen verbleibenden Grün- und Freiflächen. Dabei ist es für eine lebenswerte Stadt essentiell, dass das Wohnumfeld attraktiv und ausreichend mit vielfältigen, gestalteten und naturnahen Freiräumen versorgt ist. Grünflächen müssen gut und schnell erreichbar sein und sowohl sozialen, als auch ökologischen Ansprüchen gerecht werden. Das beantragte Vorhaben steht diesem Ziel entgegen, weshalb eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich ist.
Die Parkanlage Platnersberg erfüllt im Stadtteil Erlenstegen die Funktion einer zentralen Naherholungsfläche, die durch die Nachbarschaft, insbesondere auch durch das dort befindlichen Altenheim, intensiv genutzt wird. Die Parkanlage zieht sich bis zur Sibeliusstraße, die durch die flankierende Grünfläche eine besondere städtebauliche Qualität aufweist. In Ausstattung und Nutzung ist das Planungsgebiet eine seit Jahrzehnten dem Park zugehörige Fläche mit großer Bedeutung für den südwestlichen Eingangsbereich der Grünanlage, als Freiraum- und Biotopverbundachse vom Pegnitztal Ost zum Erlenstegener Forst. Erst die städtebauliche Zäsur in der lockeren Villenbebauung und die Blickbeziehung in den Park mit dem vielgestaltigen Baumbestand machen den südwestlichen Parkeingang seiner Bedeutung entsprechend wahrnehmbar. Dem Eingangsbereich kommt aufgrund seiner Lage zu bestehenden Wohngebieten und seiner Nähe zur erweiterten Innenstadt sowie wegen seiner bewegten Topographie eine hervorgehobene Bedeutung zu. Weitere gravierende Zäsuren, wie durch die beantragte bauliche Nutzung, würden zu einer zunehmenden Zerstückelung der Grünfläche in Teilflächen beitragen und deren Funktion gravierend beeinträchtigen.
Grundsätzlich wird auf das hohe Freiflächendefizit und den enormen Nutzungsdruck auf wenigen bestehende Freiflächen in Nürnberg hingewiesen. Der Platnersberg fungiert aufgrund seiner Größe, Struktur und Vernetzung als Stadtteilparkanlage und versorgt als übergeordneter Freiraum den gesamten Nordosten des Stadtgebiets. Der im Planungsbereich bestehende Gehölzbestand ist ortsbildprägend und erhaltenswürdig. Die schnelle Erreichbarkeit und gute Versorgung von Wohngebieten mit Freiräumen ist essentiell für eine lebenswerte Stadt und ein attraktives und ökologisches Wohnumfeld.
Entwicklung und Bedeutung der Parkanlage Platnersberg
Die etwa 10 Hektar große Grünanlage Platnersberg gehört mit ihrem teilweise 400 Jahre alten Baumbestand zu den ältesten Herrschaftssitzen und wichtigsten Parkanlagen Nürnbergs. Das Areal um den Platnersberg wurde bereits 1470 unter der Bezeichnung „Kienschrotenberg“ erwähnt. Im Jahre 1906 erwarb die Stadt Nürnberg die Beißbarthsche Villa mit dem dazugehörigen ehemaligen Schlossgarten und öffnete die Grünanlage im darauffolgenden Jahr für die Nürnberger Bevölkerung.
Der großzügig gestaltete, ruhige Landschaftspark, dessen Altbaumbestände ausgedehnte Wiesenflächen umrahmen, ist die wertvollste Parkanlage im Nordosten der Stadt Nürnberg. Der Planungsbereich 51 (Erlenstegen), in dem das Bebauungsplangebiet liegt, ist zwar mit öffentlichen und privaten Freiräumen gut versorgt, allerdings zeichnet sich der westlich angrenzende Planungsbereich (Schoppershof/Jobst) durch ein rechnerisches Defizit an öffentlichen Grünflächen in der Größenordnung von 10 Hektar aus.
Neben Bewohnern des Altersheimes und der angrenzenden Wohnquartiere sowie des Stadtteiles Erlenstegen wird der Stadtteilpark von Schülern der Grimmschule intensiv genutzt. Die innerstädtische Grünanlage übernimmt vielfältige Funktionen der Naherholung in einem Umkreis von 1.000 Metern, zum klimatischen Ausgleich, zum Erhalt der Biodiversität und zum Wasserrückhalt. Die Parkanlage Platnersberg ist ein wichtiger
Kommunikationsraum für alle Generationen, sie dient dem Aufenthalt und fungiert als Bewegungs- und Rückzugsraum für die Stadtbevölkerung.
Der dauerhafte Erhalt der Teilfläche als öffentliche Grünanlage ist zentrales Anliegen der strategischen Freiraumplanung.
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS
I.3.1.1. Lage im Stadtgebiet / Topographie Das Bebauungsplangebiet liegt im Nordosten des Stadtgebiets und wird im Südosten durch die Erlenstegenstraße, im Südwesten durch die Grimmstraße und im Nordwesten durch den Steinplattenweg begrenzt. Nach Nordosten grenzt das Bebauungsplangebiet an die Freiflächen des Platnersbergs, der mit seinen Grünstrukturen einen zentralen und prägenden Bestandteil der Bebauungsplan Festsetzungen ausmacht. Der Änderungsbereich befindet sich am Fuße des Platnersbergs und grenzt unmittelbar an die Sibeliusstraße an. Der Planbereich ist durch die Hanglage geprägt, der Höhenunterschied beträgt insgesamt ca. 10m, wobei die südöstliche Ecke den Tiefpunkt darstellt.
I.3.1.2. Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur Das Grundstück ist unbebaut und hat sich im Laufe der Jahre zu einem Teil der Parklandschaft entwickelt. Dementsprechend ist der Planbereich eine Grünfläche mit Baumbestand, die darüber hinaus Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten darstellt. Auf der südwestlichen Seite der Sibeliusstraße befindet sich die Gebrüder Grimm Schule, das nähere Umfeld ist durch Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung geprägt. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans überwiegt die Wohnnutzung.
I.3.1.3. Verkehr Der Änderungsbereich ist durch die Sibeliusstraße erschlossen, die Parkanlage „Platnersberg“ ist durch Grünanlagenwege fußläufig erschlossen.
I.3.1.4. Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft Aus stadtklimatischer Sicht wirkt der gesamte Park als Kaltluftentstehungsgebiet. Die Freiflächen des Planungsgebietes werden von Flurwinden mit Kaltluft durchströmt. Die angrenzenden Wohnquartiere profitieren bei sommerlichen Hitzeperioden von dieser kühlenden Wirkung. Die Grünanlage und insbesondere die Teilfläche des Planungsgebietes sind wichtige Bausteine des Nürnberger Biotopverbundes. Die Parkanlage bietet Lebensraum für höhlenbewohnende Vögel und eine Reihe von Fledermausarten. Das Vorkommen der stark gefährdeten Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) ist hierbei besonders zu erwähnen. Es wird auf den Umweltbericht verwiesen.
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben I.3.2.1.a. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan ist die Fläche als Grünfläche mit Zweckbestimmung „öffentliche Park- und Grünanlage“
dargestellt. Eine Änderung bzw. Berichtigung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans ist nicht notwendig, da die Planänderung eine Anpassung der Festsetzung an die FNP- Darstellung zum Ziel hat. Der Bebauungsplan wird somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
I.3.2.1.b. Zulässigkeit von Bauvorhaben, Bebauungspläne und Veränderungssperren Für das Gebiet bestehen planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3656, der seit dem 21.06.1972 rechtsverbindlich ist. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich somit gem. § 30 BauGB nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Dieser setzt im Änderungsbereich ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kirche und Kindergarten)“ fest.
Abb.: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 3656 mit farbiger Kennzeichnung des Änderungsbereichs Quelle: Stadtplanungsamt Nürnberg
Zur Sicherung der angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen wurden am 02.05.2018 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 und die die Veränderungssperre Nr. 84 beschlossen. Die Veränderungssperre Nr. 84 wurde am 22.04.2020 verlängert.
I.3.2.2. Fachplanungsrecht I.3.2.2.a. Naturschutz/ Wasserschutz Die gesamte Grünanlage Platnersberg, einschließlich des Änderungsbereiches ist als Stadtbiotop (N-1166) im Rahmen der Stadtbiotopkartierung ausgewiesen und im Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg als überregional bedeutsamer Lebensraum eingestuft. Daher stellt die Parkanlage Platnersberg auch aus naturschutzfachlicher Sicht eine der wertvollsten Parkanlagen und Freiräume Nürnbergs dar.
Im Planungsgebiet befinden sich keine gesetzlich geschützten Objekte oder Gebiete (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler sowie Wasserschutzgebiet und nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope). FFH- oder SPA-Gebiete sind im Planungsgebiet nicht vorhanden. Es befinden sich in der
Parkanlage im näheren Umfeld des Planungsgebietes jedoch mehrere, als Naturdenkmal geschützte Einzelbäume. Der imposanteste Baum stellt die 350-jährige Bäreneiche dar.
Das Planungsgebiet ist integraler Bestandteil der Stadtteilparkanlage Platnersberg und erfüllt elementar wichtige Funktionen der Grünfläche, insbesondere als Eingangsbereich.
I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGEUNGN
I.3.3.1. Infrastrukturelle Bedarfssituation Der zur Einleitung der Bebauungsplanänderung noch festgestellte Bedarf für einen zweigruppigen Kindergarten besteht zwischenzeitlich nicht mehr. Der Kita-Bedarf in der Planungszone Erlenstegen wird im Spitalhof realisiert, weitere Bedarfe zeichnen sich nicht ab.
I.3.3.2. Eigentumsverhältnisse Der Änderungsbereich Flurstück Nr. 229/14, Gemarkung Erlenstegen befindet sich in privatem Eigentum.
I.4. PLANUNGSKONZEPT
I.4.1. GRÜNORDNERISCHES KONZEPT Es ist geplant, die derzeitige Nutzung als Freifläche - Parkanlage planungsrechtlich zu sichern. Die Parkanlage übernimmt vielfältige Funktionen zur wohngebietsbezogenen Erholung, zum klimatische Ausgleich, zum Erhalt der Biodiversität und zum Wasserrückhalt. Die Parkanlage ist ein wichtiger Kommunikations-, Aufenthalts- und Bewegungsraum für alle Altersgruppen der Stadtbevölkerung. Der südliche Eingangsbereich wird von wertvollem Altbaumbestand geprägt, welcher zur grünen Formgebung und Abschirmung beiträgt.
Ergänzend wird auf die Begründung unter Kap. 1.2 verwiesen, wo die Bedarfssituation und die Freiraumfunktion, sowie ökologische und klimatische Belange dargestellt sind.
Die vorhandene Situation soll im Rahmen der Gesamtkonzeption der Parkanlage Platnersberg erhalten werden.
I.4.2. GENDER UND DIVERSITY In die Konzeption der stadträumlichen Baustruktur und in die Freiraumkonzeption haben Aspekte des Gender Mainstreaming einzufließen. Ziel des Gender Mainstreaming ist eine gleichstellungsorientierte Planung mit einem räumlichen Angebot für die verschiedenen Gruppen und Alltagssituationen unter Berücksichtigung der vielfältigen Lebensentwürfe und Interessen. Es unterstützt eine kreative Auseinandersetzung mit Unterschieden in Alter, Geschlecht, sozialer und kultureller Herkunft bei der Entwicklung städtebaulicher Leitbilder, in Abstimmungs- und Planungsprozessen. Bei jeder Planungsmaßnahme ist zu hinterfragen, welche geschlechts- und zielgruppenspezifischen Aspekte wahrgenommen werden können und wie diese im Planungsprozess und in der Raumnutzung wirksam werden. Gendergerechte Quartiere spiegeln gesellschaftliche Vielfalt wider, sie sind barrierefrei, gut erschlossen und vernetzt und bieten Räume, die bedarfsgerecht interpretier- und nutzbar sind.
Grundsätzlich bieten öffentliche Grünflächen, insbesondere Parkanlagen, Sport-, Spiel-, Bewegungs- und Entspannungsmöglichkeiten für alle Generationen und Bevölkerungsgruppen. Das Nutzungskonzept sieht keine besondere Spezifizierung auf bestimmte Nutzergruppen vor. Die Grünfläche dient aufgrund ihrer Lage v.a. der Ergänzung des wohnungsnahen
Angebots und bietet insbesondere den weniger mobilen Bevölkerungsgruppen die Möglichkeit der Bewegung in fußläufiger Entfernung. Erwähnt wurde bereits das nahe gelegene Altersheim. Jedoch auch Jugendliche benötigen solche Orte als Begegnungs- und Kommunikationsraum. Die Lage gegenüber der Grundschule ergibt auch für Kinder nahegelegene Bewegungs- und Spielmöglichkeiten.
Der Verzicht auf eine Bebauung erhält die großzügige einladende Öffnung der Parkanlage zum Straßenraum ohne einschränkende Nutzungen.
Der zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch festgestellte Bedarf an Kindergartenplätzen hat sich zwischenzeitlich erübrigt bzw. wird an anderer Stelle realisiert.
I.5. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT (STAND AUG. 2020)
Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656 wurde nach Vorbehandlung in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses (AfS) vom 26.04.2018 im Stadtrat am 02.05.2018 beschlossen. Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Planungsziele in dieser Sitzung des Stadtrates die Veränderungssperre Nr. 84 beschlossen. Die Beschlussfassung zur Billigung der B-Planänderung im AfS ist für den 24.09.2020 geplant.
Es ist das wesentliche Ziel des Änderungsverfahrens, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung einer Teilfläche der Grün-/Parkanlage Platnersberg als öffentliche Grünfläche zu schaffen. Das Grundstück mit der Fl.Nr. 229/14 (Gmkg. Erlenstegen), welches den Änderungsbereich darstellt, ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg (FNP) mit integriertem Landschaftsplan als Grünfläche – öffentliche Park- und Grünanlage dargestellt. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 3656 setzt hier bislang ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemein-bedarf (Kirche und Kindergarten)“ fest. Für das B-Planänderungsverfahren ist gem. § 2 (4) BauGB i.V.m. § 1 (8) BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung sowie die Erstellung eines Umweltberichtes gem. Anlage 1 zum BauGB erforderlich.
Mit der Planung sind insgesamt keine (erheblichen) nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB verbunden. Vielmehr stellt der Erhalt einer unversiegelten Grünfläche mit ökologisch wertvollem, z.T. alten Baumbestand als wichtige funktionale Teilfläche des südwestlichen Eingangsbereichs der Parkanlage Platnersberg ein aus umweltplanerischer Sicht begrüßenswertes Vorhaben mit ausschließlich positiven Auswirkungen dar. Die B-Planänderung vermeidet indes nachteilige Auswirkungen einer Bebauung (Flächenverbrauch, Verlust der Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, Beeinträchtigung der lufthygienischen / lokalklimatischen Situation und des Landschaftsbildes, etc.) und kann als Maßnahme zur Klimaanpassung eingeordnet werden. Der Erhalt des Baumbestandes und der Fläche als Lebensraum, insb. als Jagd- und Nahrungshabitat für geschützte Tierarten, trägt zur Sicherung der Funktion als ausgewiesene Biotopfläche (ABSP und Stadtbiotopkartierung) und der biologischen Vielfalt (Biodiversität) bei.
Die vorliegende Fortschreibung des Umweltberichtes wurde durch das Umweltamt (UwA) erstellt und stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar.
I.6. BETEILIGUNGEN
I.6.1. FRÜHZEITIGE BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE GEMÄSS § 4 ABS. 1 BAUGB
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 15.06.2020 bis 10.07.2020 statt. Es gingen keine relevanten Stellungnahmen ein; die Planung wurde ausdrücklich begrüßt.
I.6.2. FRÜHZEITIGE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 1 BAUGB Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 15.06.2020 bis 10.07.2020 statt. Es ging eine Stellungnahme ein; diese hat sich positiv zur Planung geäußert.
I.6.3. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN UND DER SONSTIGEN TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE (TÖB) GEMÄSS § 4 ABS. 2 wird im weiteren Verfahren ergänzt
I.6.4. ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG GEMÄSS § 3 ABS. 2 BAUGB wird im weiteren Verfahren ergänzt
I.7. PLANRECHTFERTIGUNG / AUSWIRKUNGEN / ABWÄGUNG / MASSNAHMEN: (insbesondere private Belange, Abwägung noch nicht berücksichtigter Aspekte, Grundkonflikte, wird aufgrund der laufenden Verhandlungen mit dem Eigentümer erst im weiteren Verfahren ergänzt)
I.8. KOSTEN
Durch die Planänderung entstehen der Stadt Kosten aus Erstattung geleisteter Planungsaufwendungen des Eigentümers sowie Grundstücksübernahmeansprüchen (§ 42 BauGB i.V.m. § 40 BauGB). Diese können zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der laufenden Verhandlungen mit dem Eigentümer noch nicht genau beziffert werden. Nach aktueller Information der zuständigen Fachdienststellen steht eine einvernehmliche Einigung in Aussicht.
Nürnberg, den 26.08.2020
gez. Dengler Leiter Stadtplanungsamt
Umweltprüfung
in der Bauleitpla nung
Änderung des B-Plans Nr. 3656
für ein Gebiet zwischen Schubertstraße, Platn ersberg, Erlenstegenstraße, Grimmstraße und Steinpla ttenweg, Gmkg. Erlenstegen
Fortschreibung Umweltbericht
Stand: 03.08.2020
Geltungsbereich – Luftbildausschnitt
Plangebiet der Änderung des Bebauungsplans Nr. 3656
Inhalt
- Einleitung sowie Ziele / Festsetzungen ...................................................................... 3 2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umweltauswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung .............. 3 2.1 Fläche, Boden, Wasser ...................................................................................... 3 2.2 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................... 4 2.3 Landschaft, Menschliche Gesundheit – Erholung ............................................... 5 2.4 Menschliche Gesundheit – Lärm, Störfallvorsorge .............................................. 5 2.4.1 Lärm ............................................................................................................ 5 2.4.2 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen .......... 6 2.5 Luft, Klima .......................................................................................................... 6 2.6 Abfall .................................................................................................................. 7 2.7 Kultur- und Sachgüter ......................................................................................... 7 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante ...................................... 7 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ........................................................................................................ 7 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ........................................ 8 6. Geprüfte Alternativen / Methodik / Monitoring ............................................................ 8 7. Zusammenfassung .................................................................................................... 9
1. Einleitung sowie Ziele / Festsetzungen
Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungs-(B-)Plans Nr. 3656 wurde nach Vorbehandlung in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses (AfS) vom 26.04.2018 im Stadtrat am 02.05.2018 beschlossen. Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Planungsziele in dieser Sitzung des Stadtrates die Veränderungssperre Nr. 84 beschlossen. Die Beschlussfassung zur Billigung der B-Planänderung im AfS ist für den 24.09.2020 geplant.
Laut Angaben des Stadtplanungsamtes (Stpl) ist es das Ziel des Änderungsverfahrens, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung einer Teilfläche der Grün-/Parkanlage Platnersberg als öffentliche Grünfläche zu schaffen. Das Grundstück mit der Fl.Nr. 229/14 (Gmkg. Erlenstegen), welches den Änderungsbereich darstellt, ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg (FNP) mit integriertem Landschaftsplan als Grünfläche – öffentliche Park- und Grünanlage dargestellt. Der seit 1972 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 3656 setzt hier bislang ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kirche und Kindergarten)“ fest.
Für das B-Planänderungsverfahren ist gem. § 2 (4) BauGB i.V.m. § 1 (8) BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung sowie die Erstellung eines Umweltberichtes gem. Anlage 1 zum BauGB erforderlich. Die vorliegende Fortschreibung des Umweltberichtes wurde durch das Umweltamt (UwA) erstellt und stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar.
2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
(Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-
auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung
Inwieweit bei der Änderung des B-Plans Nr. 3656 die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB als auch die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen (vgl. Anhang) berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen bau- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Umweltbelange erfolgt, soweit eine Unterscheidung möglich ist und hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen.
2.1 Fläche, Boden, Wasser
Ausgangssituation
Der gut 3.000 m² große Umgriff des Änderungsbereichs umfasst das in Privateigentum befindliche Flurstück Nr. 229/14 (Gmkg. Erlenstegen) östlich der Sibeliusstraße auf Höhe der Hausnummern 13a und 13b. Das Areal grenzt unmittelbar an den Straßenraum an und ist durch eine markante (Süd-)Hanglage mit knapp 10 m Höhenunterschied geprägt. Entsprechend der Darstellung im wirksamen FNP wird der Änderungsbereich als Grünfläche öffentlich genutzt und bildet einen wesentlichen Teil der Grün-/Parkanlage Platnersberg.
Der Untergrund weist als natürliches Ausgangsmaterial Sand- und Tonsteine des Mittleren Keupers auf (hier: Unterer Burgsandstein), im nördlichen Teilbereich stehen die hochgelagerten Schotter der Pegnitz an. Es handelt sich hierbei um unversiegelte Böden mit weitgehend intakten Bodenfunktionen (Filter-, Speicher-, Pufferfunktionen), welche insb. als Lebensgrundlage für Tiere und Pflanzen und als Regelungsmedium für den Wasserhaushalt (Boden-/Grundwasseranreicherung durch Versickerung von Niederschlagswasser) dienen können. Der Grundwasserflurabstand liegt im Änderungsbereich und in der näheren und weiteren Umgebung bei mehr als 10 m; das Vorhandensein von schwebenden Grundwasserstockwerken ist allerdings nicht auszuschließen. Die Grundwasserfließrichtung ist nach Südosten in Richtung Pegnitz gerichtet.
Für den Änderungsbereich existieren keine Einträge im Altlastenkataster der Stadt Nürnberg. Umweltrelevante Bodenbelastungen infolge früherer altlastenrelevanter Nutzungen sind deshalb voraussichtlich nicht vorhanden.
Insgesamt ist das ausnahmslos unversiegelte Areal aufgrund seiner Nutzung als Teil einer öffentlichen Grünfläche (westlicher Eingangsbereich der Grün-/Parkanlage Platnersberg) sowie auch infolge der hohen ökologischen Bedeutsamkeit als Lebensraum für Vogel- und Fledermausarten (s. Kap. 2.2) von hoher Bedeutung für die Schutzgüter.
Auswirkungen / Prognose
Die Planung führt infolge der angestrebten Sicherung einer bestehenden, unversiegelten Grünfläche zu keinen nachteiligen Auswirkungen. Vielmehr sind mit der Planung positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden und Wasser verbunden, da es zu keiner Flächeninanspruchnahme (für bauliche Zwecke) kommt und die gegenwärtigen Bodenfunktionen, insb. auch für den Wasserhaushalt, erhalten werden können.
2.2 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
Wechselwirkungen: Naturbelassene, unversiegelte Bereiche mit schattenspendenden Gehölzen verbessern als Kaltluftentstehungsgebiete das Lokalklima und können die negativen Auswirkungen des Klimawandels (Zunahme Hitzetage / Starkregenereignisse) auf die menschliche Gesundheit in bebauten Gebieten mildern. Ebenso bleiben dort die Bodenfunktionen und die Grundwasserneubildung erhalten.
Ausgangssituation / Bestand
Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile sowie FFH- oder SPA-Gebiete1 sind im Änderungsbereich oder (direkt) daran angrenzend nicht vorhanden. Es befinden sich in der Parkanlage, nordöstlich der Seniorenwohnanlage, jedoch mehrere als Naturdenkmal geschützte Einzelbäume (Eichen).
Der Änderungsbereich wurde, ebenso wie die gesamte Grünanlage Platnersberg (mit Ausnahme der Seniorenwohnanlage) und daran angrenzende Flächen im Norden und Osten, vollständig in der Stadtbiotopkartierung (2008) als Biotop erfasst (Nr. N-1166-001: Parkanlage mit altem Baumbestand, v.a. Stiel-Eichen). Im Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) der Stadt Nürnberg ist der Änderungsbereich sowie die gesamte Grün-/Parkanlage Platnersberg als „überregional bedeutsamer Lebensraum“ ausgewiesen (Biotop-Nr. 435).
Gegenwärtig wird der Änderungsbereich von einem lückigen, kurz gehaltenen Scherrasen eingenommen, Teilbereiche sind von Großbäumen überstellt. Im Westteil befindet sich ein nahezu geschlossener Robinienbestand aus mehr als einem Dutzend Einzelexemplaren. Entlang des Ostrandes stehen im Süden zwei mächtige Spitzahorne, zwei größere Robinien und weiter nördlich davon eine weitere große Robinie sowie eine mächtige, weit ausladende Pappel. Für die Artengruppen Fledermäuse und Vögel besitzt der teils über 400 Jahre alte Baumbestand (mit seinen reichlichen Höhlenbildungen) in der Grün-/Parkanlage Platnersberg insgesamt eine hohe Bedeutung, auch über das Stadtgebiet hinaus. Neben den Arten Großer Abendsegler und Zwergfledermaus wurden im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Änderungsbereich Bechsteinfledermäuse erfasst. Die Tiere jagen im unmittelbaren Zusammenhang zu ihren Habitatbäumen. Die Artengruppe der Vögel beherbergt im Bereich Platnersberg derzeit mindestens 29 Arten. Darüber hinaus sind auch Nachweise des Eremiten bzw. Juchtenkäfers in der Parkanlage Platnersberg bekannt.
1 die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Special Protected Areas)
Aufgrund des üppigen, z.T. alten Baumbestandes hat der Änderungsbereich (und seine Umgebung) eine hohe Bedeutung für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere und somit auch für die biologische Vielfalt.
Auswirkungen / Prognose
Durch die Planung werden der wertvolle Baumbestand sowie die offenen Rasenflächen im Änderungsbereich langfristig und verbindlich gesichert. Diese Teilfläche der Grün-/Parkanlage Platnersberg bleibt somit erhalten (auch als Teil eines Biotopverbundes) und kann weiterhin als Lebensraum und Jagdhabitat für die nach aktuellen Wissensstand mindestens 33 geschützten Tierarten im Bereich des Platnersbergs dienen. Da die Auswirkungen des Vorhabens aus vegetationskundlicher und faunistischer Sicht als positiv anzusehen sind, werden sie als nicht (erheblich) nachteilig eingestuft. Da die Erhaltung der Artenvielfalt wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume gegeben; daher werden die Auswirkungen der Planung auch im Hinblick auf die biologische Vielfalt als nicht (erheblich) nachteilig, sondern positiv bewertet.
2.3 Landschaft, Menschliche Gesundheit – Erholung
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich ist aktuell Teil der öffentlichen Grünfläche Platnersberg, die als Stadtteilparkanlage dient und als übergeordneter Freiraum den gesamten Nordosten des Stadtgebiets versorgt. Diese Naherholungsfläche wird durch Anwohner sowie Bewohner und Besucher der Seniorenwohnanlage intensiv genutzt. Die Teilfläche befindet sich im südwestlichen Bereich der Parkanlage, wird derzeit als Wiesenfläche genutzt und weist umfangreichen, teilweise alten Baumbestand auf, welcher als erhaltenswert und ortsbildprägend einzustufen ist. Das Areal hat insb. für den südwestlichen Eingangsbereich zur Parkanlage große Bedeutung und zeichnet sich durch eine bewegte Topographie (Hanglage mit knapp 10 m Höhenunterschied) aus.
Auswirkungen / Prognose
Durch die beabsichtigte B-Planänderung soll das Flurstück als öffentliche Grünfläche – Parkanlage festgesetzt werden. Infolgedessen findet keine bauliche Inanspruchnahme der Fläche statt, welche mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsnutzung verbunden wäre. Das Areal kann weiterhin in der vorliegenden Form als öffentliche Grünfläche genutzt werden, der erholungsfunktionale Wert der Parkanlage bleibt in vollem Umfang erhalten.
Für die Schutzgüter sind die Auswirkungen der vorgesehenen Planung daher als nicht (erheblich) nachteilig, sondern durchwegs positiv zu bewerten.
2.4 Menschliche Gesundheit – Lärm, Störfallvorsorge
2.4.1 Lärm
Ausgangssituation
Der Änderungsbereich wird nur unerheblich durch den Straßen- und Schienenverkehrslärm der Erlenstegenstraße als Hauptverkehrsstraße beeinflusst. Das unbebaute und unbewohnte Areal stellt eine Teilfläche der im Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg als „Ruhiges Gebiet“ nach § 47d Abs. 2 BImSchG ausgewiesenen Grün-/Parkanlage Platnersberg dar und ist demnach vor einer Zunahme von Lärmimmissionen zu schützen.
Auswirkungen / Prognose
Die geplante Festsetzung des Änderungsbereichs als öffentliche Grünfläche würde das Schutzziel des Lärmaktionsplans (hier: „Ruhiges Gebiet“) unterstützen. Daher sind die Auswirkungen der Planung als nicht (erheblich) nachteilig bzw. positiv einzustufen.
2.4.2 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Störfallvorsorge: Es befinden sich keine immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen und keine Betriebsbereiche i.S.d. § 3 (5a) BImSchG (Störfallbetriebe) im Änderungsbereich. Das Areal befindet sich auch nicht im potentiellen Einwirkbereich von benachbarten Störfallbetrieben. Durch die Planung werden keine gewerblichen und/oder industriellen Bauflächen für zukünftig mögliche Störfallbetriebe geschaffen. Zur Berücksichtigung des Abstandsgebots nach Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie i.V.m. § 50 BImSchG sind daher im B-Planänderungsverfahren keine weiteren Betrachtungen anzustellen.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen: Eine diesbzgl. Betrachtung und Bewertung ist bei vorliegender Planung nicht relevant.
2.5 Luft, Klima
Ausgangssituation
Im Zuge der flächendeckenden Messungen zur Luftqualität im Stadtgebiet wurden für den Änderungsbereich und dessen Umgebung in den Jahren 2006/2007 bei mobilen, diskontinuierlichen Luftmessungen am Platnersberg (Messpunkt D17 bei Seniorenheim) moderate Konzentrationen von Stickstoffdioxid (27 µg/m³), Kohlenmonoxid (0,45 mg/m³) und Benzol (1,5 µg/m³) ermittelt, die unter dem städtischen Durchschnitt lagen. Aktuell ist mit einer deutlichen Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV zu rechnen2.
Laut Stadtklimagutachten wirkt der Änderungsbereich als Teilfläche der weitgehend unversiegelten Grünanlage Platnersberg mit einem hohen Kaltluftliefervermögen (1200 – 1800 m³/s) als lokalklimatischer Ausgleichsraum für die angrenzenden bebauten Siedlungsbereiche. Die bioklimatische Situation der umgebenden Siedlungsräume wird im Stadtklimagutachten dementsprechend als günstig bis sehr günstig eingestuft. In den im Zuge der klimatischen Veränderungen zunehmend zu erwartenden Hitzezeiten hat das Areal eine wichtige abkühlende Wirkung und gewinnt daher auch als Naherholungsfläche noch weiter an Bedeutung. Von dem Areal gehen aufgrund der derzeitigen Nutzung als (öffentliche) Grünfläche bzw. Parkanlage keine CO -Belastungen aus.
Auswirkungen / Prognose
Mit der angestrebten B-Planänderung geht keine Nutzungsänderung im Vergleich zum Istzustand einher. Die Planung bewirkt eine langfristige Sicherung des positiven Einflusses des Änderungsbereichs auf die Luftqualität und das Stadtklima. Insgesamt werden die Auswirkungen des Vorhabens für die Schutzgüter Luft und Klima als nicht (erheblich) nachteilig eingestuft. Die planungsrechtliche Sicherung als (öffentliche) Grünfläche ist als Maßnahme zur Klimaanpassung einzuordnen.
2 Infolge der angewendeten, diskontinuierlichen Messmethode und der Messzeiten (nur zu den verkehrsreicheren Tagzeiten, d.h. ohne Nachtmessungen) besitzt ein direkter Vergleich mit den Ganzjahresgrenzwerten der 39. BImSchV allerdings nur orientierenden Charakter. Da die letzten flächendeckenden Messungen zur Außenluftqualität in den Jahren 2006/2007 durchgeführt wurden, sind diese Daten aus verschiedenen Gründen (z.B. Änderung der Verkehrszahlen, Flottenwechsel, geänderte Umfeldnutzungen) heute nur noch eingeschränkt belastbar.
2.6 Abfall
Eine diesbzgl. Betrachtung und Bewertung ist bei vorliegender Planung nicht relevant.
2.7 Kultur- und Sachgüter
Gemäß den Angaben im Bayerischen Denkmalatlas (Abruf: 30.07.20) sind im Änderungsbereich keine Bau- und/oder Bodendenkmäler ausgewiesen. Kultur- und/oder sonstige Sachgüter sind von der Planung nicht (nachteilig) betroffen. Im weiteren Verfahren ist noch eine Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.
Die ermittelten Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter und Umweltbelange berücksichtigen auch das Wirkungs-/Prozessgefüge zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes. Nachteilige Beeinträchtigungen infolge von Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten.
3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /
Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbereiche im Änderungsbereich (und dessen Umgebung) bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt. In vorliegendem Fall würde das bestehende Baurecht gemäß B-Plan Nr. 3656 (großzügiges Baufenster sowie angrenzende Stellplatzanlage) bestehen bleiben. Da bereits ein Bauantrag gestellt wurde, wäre mit einer Bebauung in absehbarer Zeit zu rechnen.
Neben den üblichen, z.T. erheblichen, nachteiligen Auswirkungen, die mit einer Überbauung von unversiegelten Grün-/Freiflächen einhergehen (insb. Flächenverbrauch, Verlust der Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, Beeinträchtigung der lufthygienischen und lokalklimatischen Situation und des Landschaftsbildes, etc.), würde dies in vorliegendem Fall voraussichtlich zu großen Verlusten an erhaltenswertem und ökologisch wertvollem Baumbestand führen. Auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten zahlreicher streng geschützter Arten sowie deren Nahrungshabitate würden erheblich beeinträchtigt bzw. verloren gehen; ein Ausgleich in der Grün-/Parkanlage Platnersberg bzw. im unmittelbaren, räumlichen Zusammenhang wäre voraussichtlich kaum umsetzbar, da der Park bereits sehr gute Lebensbedingungen der betroffenen Arten aufzeigt.
Darüber hinaus würde eine Bebauung an dieser Stelle für die Grün-/Parkanlage Platnersberg einen teilweisen Funktionsverlust (v.a. auch als Eingangsbereich) verursachen. Es wäre davon auszugehen, dass sich der erholungsfunktionale Wert der Grünfläche für die öffentliche Nutzung infolge des Flächenverlustes und den von der baulichen Nutzung ausgehenden negativen Einwirkungen erheblich reduzieren würde.
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
Konfliktmindernde Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen sind in vorliegendem Fall nicht erforderlich, da die Planung keine (erheblichen) nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 (6) Nr. 7
und § 1a BauGB (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) nach sich zieht. Auch hinsichtlich des europäischen und nationalen Artenschutzes i.S.d. BNatSchG3 sind keine Maßnahmen notwendig, da mit der Planung keine Eingriffe verbunden sind.
Die angestrebte planungsrechtliche Sicherung des Änderungsbereichs durch Festsetzung als öffentliche Grünfläche stellt in Bezug auf die derzeit (noch) mögliche Bebaubarkeit des Grundstücks dahingehend eine Vermeidungsmaßnahme dar.
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-
Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
6. Geprüfte Alternativen / Methodik / Monitoring
Planungsalternativen bestehen nicht bzw. sind nicht bekannt. Die Auswirkungen einer Bebauung des Änderungsbereichs auf die Umweltbelange werden in Kap. 3 umrissen.
Der Umweltbericht gem. Anlage 1 des BauGB n.F.4 soll den aktuellen Zustand des Änderungsbereichs (Basisszenario) und die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschreiben und bewerten. Auch die Entwicklung der einzelnen Schutzgüter bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante, Kap. 3) soll ermittelt und bewertet werden. Im Regelverfahren wird der Umweltbericht im weiteren Planungsprozess ergänzt, detailliert und fortgeschrieben.
Die vorliegende Fortschreibung des Umweltberichts (UB) stellt die Ergebnisse der erforderlichen Umweltprüfung dar. Folgende Informationsquellen wurden hierfür herangezogen: Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Stadtklimagutachten: Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Stadtgebiet von Nürnberg, Mai 2014 (Gutachten im Auftrag der Stadt Nürnberg, Umweltamt) Masterplan Freiraum:
-
Gesamtstädtisches Freiraumkonzept (GFK) Nürnberg (2014)
-
Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ (2013)
Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008) Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996) Artenschutzkartierung (ASK, fortlaufende Aktualisierung) Strategische Lärmkarte LfU 2017 (Straßenlärm), EBA 2017 (Schienenlärm) Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg (2016, Fortschreibung 2019) Bay. Geologisches Landesamt: Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung (1977) Grundwasserberichte der Stadt Nürnberg (2011/2017) Geodaten-Service der Stadt Nürnberg (Luftbilder, etc.) sowie Geländebegehung Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg: Die Luftqualität in Nürnberg (Juli 2012) http://umweltdaten.nuernberg.de/aussenluft.html http://www.lfu.bayern.de/luft/lufthygienische_berichte/index.htm
3 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 4 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
Bay. Landesamt für Denkmalpflege: Bayerischer Denkmalatlas (Abruf: 30.07.2020) Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) Bay. Landesamt für Umwelt (2018): Arteninformationen Bechsteinfledermaus https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige?stbname=Myotis+bechsteinii Stpl: Instruktionsunterlagen zur Erstellung des 1. Entwurf UB (AfS-/StR-Vorlage April/Mai 2018 inkl. Anlagen) sowie Information zur Fortschreibung des UB
Maßnahmen zur Überwachung von erheblichen nachteiligen Auswirkungen (Monitoring) gem. § 4c BauGB n.F. sind im vorliegenden Fall nicht notwendig.
7. Zusammenfassung
Die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungs-(B-)Plans Nr. 3656 wurde nach Vorbehandlung in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses (AfS) vom 26.04.2018 im Stadtrat am 02.05.2018 beschlossen. Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Planungsziele in dieser Sitzung des Stadtrates die Veränderungssperre Nr. 84 beschlossen. Die Beschlussfassung zur Billigung der B-Planänderung im AfS ist für den 24.09.2020 geplant.
Es ist das wesentliche Ziel des Änderungsverfahrens, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Sicherung einer Teilfläche der Grün-/Parkanlage Platnersberg als öffentliche Grünfläche zu schaffen. Das Grundstück mit der Fl.Nr. 229/14 (Gmkg. Erlenstegen), welches den Änderungsbereich darstellt, ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg (FNP) mit integriertem Landschaftsplan als Grünfläche – öffentliche Park- und Grünanlage dargestellt. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 3656 setzt hier bislang ein Allgemeines Wohngebiet mit der Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Kirche und Kindergarten)“ fest. Für das B-Planänderungsverfahren ist gem. § 2 (4) BauGB i.V.m. § 1 (8) BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung sowie die Erstellung eines Umweltberichtes gem. Anlage 1 zum BauGB erforderlich.
Mit der Planung sind insgesamt keine (erheblichen) nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange gem. § 1 (6) Nr. 7 und § 1a BauGB verbunden. Vielmehr stellt der Erhalt einer unversiegelten Grünfläche mit ökologisch wertvollem, z.T. alten Baumbestand als wichtige funktionale Teilfläche des südwestlichen Eingangsbereichs der Parkanlage Platnersberg ein aus umweltplanerischer Sicht begrüßenswertes Vorhaben mit ausschließlich positiven Auswirkungen dar. Die B-Planänderung vermeidet indes nachteilige Auswirkungen einer Bebauung (Flächenverbrauch, Verlust der Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, Beeinträchtigung der lufthygienischen / lokalklimatischen Situation und des Landschaftsbildes, etc.) und kann als Maßnahme zur Klimaanpassung eingeordnet werden. Der Erhalt des Baumbestandes und der Fläche als Lebensraum, insb. als Jagd- und Nahrungshabitat für geschützte Tierarten, trägt zur Sicherung der Funktion als ausgewiesene Biotopfläche (ABSP und Stadtbiotopkartierung) und der biologischen Vielfalt (Biodiversität) bei.
Die vorliegende Fortschreibung des Umweltberichtes wurde durch das Umweltamt (UwA) erstellt und stellt die Ergebnisse der Umweltprüfung dar.
Nürnberg, den 03.08.2020
Umweltamt/ Umweltplanung
gez. Hilker gez. Bialas (-3840)
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): entwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013 Niederschlagswasser soll ortsnah versickert (zuletzt geändert am 01.01.2020): oder verrieselt werden, soweit dem weder Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- wasserrechtliche oder sonstige öffentlichnend umgegangen werden, d.h. der Flächen- rechtliche Vorschriften noch wasserwirtverbrauch soll verringert und einer Innenver- schaftliche Belange entgegenstehen. Des dichtung Vorrang gegeben werden. Boden- Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der versiegelungen sollen auf das notwendige Stadt Nürnberg der Versickerung von Nieder- Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der schlagswässern bzw. deren sonstiger alter- Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald nativer Ableitung den Vorrang. Mit Einführung genutzter Flächen soll begründet werden; da- des getrennten Gebührenmaßstabs für bei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten Niederschlagswasser und Abwasser seit der Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- 01.01.2000 wird dies auch in der entspreden, zu denen insbesondere Brachflächen, chenden Gebührensatzung berücksichtigt. Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen kön- §§ 77, 78ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG): nen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (Frühere) Überschwemmungsgebiete (ÜSG) (BNatSchG) hat die erneute Inanspruch- i.S.d. § 76 sollen nach § 77 in ihrer Funktion nahme bereits bebauter Flächen sowie die als Rückhalteflächen erhalten bzw. soweit wie Bebauung unbebauter Flächen im beplanten möglich wiederhergestellt werden. §§ 78 und und unbeplanten Innenbereich, soweit sie 78a beinhalten entsprechende planerische nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vor- und bauliche Vorschriften, welche darauf abrang vor der Inanspruchnahme von Frei- zielen, Retentionsräume möglichst von Beflächen im Außenbereich. Gemäß dem bauung freizuhalten bzw. im Fall einer Bebau- Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirt- ung das vorherrschende Hochwasserschutzschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. niveau nicht zu verringern. Generell sind bei Insbesondere hochwertige Böden sollen nur Planungen in einem amtlich festgesetzten in dem unbedingt notwendigen Umfang für bzw. vorläufig gesicherten ÜSG (§ 76 Abs. 3) andere Nutzungen in Anspruch genommen oder in einem Risikogebiet außerhalb eines werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ÜSG die Belange der Hochwasservorsorge sind historisch gewachsene Kulturlandschaf- im Rahmen der bauleitplanerischen Abten vor Verunstaltung, Zersiedelung und wägung zu berücksichtigen (Abwägungssonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. direktiven in § 78 Abs. 3 und 8, § 78b Abs. 1).
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept gesichert, schädliche Bodenveränderungen (InSEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet abgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige Leitlinien für künftige gesamtstädtische Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- Planungen und Konzepte in Bezug auf die den. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen „Gemeinschaftsaufgabe“ Wasser. Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden. Beschluss des Umweltausschusses vom 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschus- ABSP der Stadt Nürnberg: ses vom 07.11.2013: Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitformuliert. Insbesondere sollen ökologisch planverfahren, das eine Neubauplanung vorwertvolle Bereiche von Versiegelung frei- sieht (einschließlich Konversionsflächen), die gehalten werden. Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsnahen Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG schlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1. geregelt. Aussagen zum Natura 2000- April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungs- Konzept der EU finden sich in den §§ 31 bis schwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte 36 BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum des Artenschutzes und des Biotopverbunds speziellen Artenschutz unterliegen nicht der sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassie- (siehe auch Kapitel 4). rung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie stimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Bewahrung, Wiederherstellung und Entder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- wicklung funktionsfähiger ökologischer gesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz Wechselbeziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- den Anforderungen des BImSchG (Zweiter bau erwünschte Orientierungswerte vor. Teil) unterliegen, im bau-/immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie bei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- für Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): der Summe nicht überschritten werden dürlegt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen liche Änderung von öffentlichen Straßen so- die Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. wie von Schienenwegen der Eisenbahnen Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine und Straßenbahnen fest. Festsetzungen treffen darf, die nicht vollziehbar sind.
§ 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft ge- gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordtreten ist und 2019 fortgeschrieben wurde. nung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Der LAP soll die Lärmprobleme und Lärmaus- Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum wirkungen regeln und ruhige Gebiete gegen Zwecke der Sportausübung betrieben werden eine Zunahme des Lärms schützen. Für die und einer Genehmigung nach BImSchG nicht Nebeneisenbahnstrecken wurde 2019 ein bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissieigenständiger Lärmaktionsplan erstellt. onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Immissionsort in der Summe nicht überschritten werden dürfen. Die Regelungen der Sport- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift anlagenlärmschutzverordnung bestimmen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – ein Bebauungsplan keine Festsetzungen tref- TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern heit und der Nachbarschaft vor sowie der Vor- soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm sorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkun- (ausgenommen traditionelle Volksfeste und gen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die Kirchweihen) Anwendung finden.
Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss Grün- und Freiraumplanungen der Stadt für Immissionsschutz, Stand März 2015): Nürnberg. dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. Baulandbeschluss (2017ff.): Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- durch den Stadtrat beschlossen und trat am züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbar- 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmricht- bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die linie soll in Bayern nur für traditionelle Volks- Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerbefeste und Kirchweihen Anwendung finden. flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Stan- Gesetz über Anforderungen an den Lärm- dards und Qualitäten sowie zu Folgekostenschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtun- regelungen. gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit von Immissionen durch Geräusche von Kin- Beschluss des Umweltausschusses vom der- und Jugendspieleinrichtungen in der 09.10.2019 sowie des Stadtplanungsaus- Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt schusses vom 17.10.2019: u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäuße- Die Verwaltung wird beauftragt, die finanzielrungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen len Auswirkungen von Dach- oder Fassaden- Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- begrünungsmaßnahmen bei allen anstehenweisen sind, im Wohnumfeld als sozial- den städtischen Neubauprojekten und im adäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert Bestand zu prüfen und nach Möglichkeit für Jugendspieleinrichtungen einige Regelun- entsprechende Maßnahmen umzusetzen. gen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Stadtratsbeschluss v. 04.03.2020: § 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Das Konzept der „Grünen Finger“ dient als Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Planungsgrundlage und Orientierungshilfe für für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am alle räumlichen Entwicklungsplanungen 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft ge- sowie für stadtstrategische Grundsatzentsetzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnah- scheidungen. Die Entwicklung von Grünflämen-Übersicht des bestehenden Luftrein- chen auf vormals baulich genutzten Flächen halte-/Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. bleibt jeweils eigenen Beschlussfassungen Fortschreibung (2010) und deren jeweiliger vorbehalten. Bei der konkreten Umsetzung Umsetzungsstand, sowie weitere (geplante) sind bestehende funktionale Zusammenrelevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. hänge der vorhandenen Gebiete einzelfallspezifisch zu prüfen und zu berücksichtigen. Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenzwerte der 39. BImSchV; sie betreffen über- § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB (Anfälligkeit für wiegend das Schutzgut „Menschliche Ge- schwere Unfällen oder Katastrophen): sundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 auf den Schutz der Vegetation. führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. des immissionsschutzrechtlichen Trennungs- Beschluss des Stadtplanungsausschusses grundsatzes gem. § 50 Satz 1 BImSchG in vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für den Katalog der zu berücksichtigenden Umdie Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür in Bebauungsplänen und städtebaulichen differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Beim Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- rücksichtigung der Auswirkungen, die aufweils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Beschluss des Umweltausschusses vom Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Beses vom 27.03.2014: lange nach den Buchstaben a bis d und i. Das gesamtstädtische Freiraumkonzept (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
Klima und Energie
§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB: Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die und Umweltausschusses v. 26.06.2014: Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Das Stadtklimagutachten stellt eine Grundsparsame und effiziente Nutzung von Energie lage für alle weiteren Planungen der Stadt gehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im Nürnberg dar und ist bei anstehenden Pla- Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni nungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem 2011 hat der Bundestag die Novellierung des Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle BauGB durch das „Gesetz zur Förderung des Datengrundlage und Analyse der klimaökolo- Klimaschutzes bei der Entwicklung in den gischen Funktionen für das Nürnberger Stadt- Städten und Gemeinden“ beschlossen klima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfeh- (BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange des lungen für die weitere städtebauliche Entwick- Klimaschutzes und der Anpassung an den lung werden in einer Klimafunktions- und Klimawandel sind dadurch erweitert worden. einer Planungshinweiskarte dargestellt. Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insb. Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014: auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klima- § 1a Abs. 5 BauGB: schutz und Anpassung an den Klimawandel. Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, gesowohl durch Maßnahmen, die dem Klima- genüber den Werten von 1990, bis 2030 um wandel entgegenwirken, als auch durch sol- 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der che, die der Anpassung an den Klimawandel europäischen Städte), bis 2050 um 80% redienen, Rechnung getragen werden. duziert werden (Zielsetzung der Bundesregierung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-20- Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie 20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effizienz- (2010/31/EU) v. 19.05.2010: steigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- Energien von 20%) erreicht werden. Zur Anenergiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- passung an den Klimawandel werden die vorgiebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei geschlagenen Maßnahmen sukzessive Null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den erneuerbaren Energien gedeckt werden. Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und des gesamtstädtischen Stadtklimagutachtens Erneuerbares-Energien-Wärmegesetz werden Umsetzungsstrategien entwickelt. (EEWärmeG*): Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer Stadtratsbeschluss v. 24.07.2019: anteiligen Nutzung von regenerativen Ener- Die Verwaltung wird u.a. beauftragt, im gien verpflichtet. Rahmen ihrer Möglichkeiten den Ausbau der Fernwärme in Nürnberg aktiv zu unterstützen Energieeinsparverordnung (EnEV*): (Punkt i), sowie alle Möglichkeiten für CO - Die neue Energieeinsparverordnung ist am neutrale Wärmeversorgungen bei Neubauten 01. Mai 2014 in Kraft getreten. Die energeti- und Neubaugebieten auszuschöpfen und schen Anforderungen an Neubauten sind beim Verkauf von Grundstücken der Stadt zum 01. Januar 2016 weiter angehoben wor- Nürnberg im Vorfeld Studien hinsichtlich mögden und sind ein wichtiger Zwischenschritt hin licher CO -Neutralität erstellen zu lassen und zum EU-Niedrigstenergiegebäudebestand, dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen der ab spätestens 2021 gilt. (Punkt j).
Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: Stadtratsbeschluss v. 17.06.2020: In Bebauungsplanverfahren oder anderen Der Stadtrat legt als Treibhausgasmindestädtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich rungsziel bis zum Jahr 2030 einen Wert von Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, -60% fest (Punkt b) und erhöht das im Klimaeine CO -neutrale Energieversorgung für den fahrplan 2010 – 2050 festgelegte Treibhaus- Neubau zu erreichen. gasminderungsziel von -80% auf -95% (Punkt ____________________________________ c). * wird voraussichtlich noch im Jahr 2020 mit dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 24.09.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Änderung des Bebauungsplans Nr. 3748 "Lochnerstraße"
für ein Gebiet zwischen Holzwiesen-, Schweinauer Hauptstraße, Vordere und Hintere Marktstraße, Lochner- und Nopitschstraße einschließlich eines Teilgebietes östlich der
Lochnerstraße im Bereich der Kreuzkirche
Beschluss zum weiteren Vorgehen und erneute frühzeitige Bürgerbeteiligung
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 23.09.2020 (Tischvorlage)
Anlagen: Antrag_Änderung_Bebauungsplan_Nr. 3748_Lochnerstr_Die_Grünen_Tischvorlage Entscheidungsvorlage Übersichtsplan Begründung zum Rahmenplan Umweltbericht 1. Fassung
Sachverhalt (kurz): Für das Gebiet zwischen Holzwiesen-, Schweinauer Hauptstraße, Vordere und Hintere Marktstraße, Lochner- und Nopitschstraße einschließlich eines Teilgebietes östlich der Lochnerstraße im Bereich der Kreuzkirche gelten die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3748, der seit dem 28.01.1970 rechtverbindlich ist. Am 14.11.2019 hat der Stadtplanungsausschuss die Änderung des Bebauungsplans und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB beschlossen. Diese fand in der Zeit vom 02.12.2019 bis einschließlich 10.01.2020 statt. Über das Ergebnis wird berichtet. Ebenso wurde die frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt.
Mit der Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Wohnquartiers mit ca. 425 Wohneinheiten, davon 30 % geförderter Wohnungsbau, auf dem ehemaligen Areal einer Lackfabrik geschaffen werden. Im Weiteren sind öffentlich nutzbare Freiräume, eine Kindertagesstätte, ein Kinder- und Jugendhaus und die Neuschaffung und Umgestaltung öffentlicher Grünflächen vorgesehen.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen und der weiteren Konkretisierung der Planungsziele, gerade auch im Hinblick auf die Ausstattung mit öffentlichen Spielflächen, wurde eine Überarbeitung des Planungskonzeptes mit Verlegung des Standortes des Kinder- und Jugendhauses von der Hinteren Marktstraße an die Nopitschstaße erforderlich. Investoren wie Verwaltung gingen weitreichende Kompromisse ein, um ein lebenswertes, kindertaugliches und doch dichtes Wohnquartier zu ermöglichen.
Der Öffentlichkeit soll im Rahmen einer erneuten frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Möglichkeit zur Stellungnahme zum geänderten Rahmenplan gegeben werden.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja siehe Kapitel I.4.5. in der Begründung zum Bebauungsplan
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
UwA
Ref. III
Ref. IV
Beschlussvorschlag:
-
Der Stadtplanungsausschuss beschließt, dass der Geltungsbereich der Änderung Bebauungsplans Nr. 3478 "Lochnerstraße" so geändert wird, wie es sich aus dem Rahmenplan mit Stand vom 03.09.2020 ergibt.
-
Der Stadtplanungsausschuss beschließt den Rahmenplan des Stadtplanungsamts vom 03.09.2020 für ein Gebiet, zwischen Holzwiesen-, Schweinauer Hauptstraße, Vordere und Hintere Marktstraße, Lochner- und Nopitschstraße einschließlich eines Teilgebietes östlich der Lochnerstraße im Bereich der Kreuzkirche, als Grundlage für das weitere Vorgehen zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3748.
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
- Der Stadtplanungsausschuss beschließt, auf Grundlage des Rahmenplans vom 03.09.202020 und der Begründung zum Rahmenplan vom 03.09.2020 mit der 1. Fassung Umweltbericht vom 04.09.2020 eine erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll in folgender Form erfolgen:
-
Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: 2 Wochen.
-
Förmliche Bekanntmachung im Amtsblatt mit Hinweis auf die Ziele, sowie Hinweis auf Ort
und Zeit der Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen und auf Erörterungs- und Äußerungsmöglichkeit.
- Außerdem erfolgt eine Information der Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und
Vorstadtvereine (ABGV).
- Folgende städtebauliche Eckdaten werden beschlossen:
-
BGF Wohnen circa 45.900 m² (Anzahl Wohneinheiten circa 425)
-
BGF soziale Infrastruktur circa 3.300 m²
-
öffentliche und öffentlich nutzbare Grünflächen ca. 3.660 m²
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Betreff:
Änderung des Bebauungsplans Nr. 3748 "Lochnerstraße"
für ein Gebiet zwischen Holzwiesen-, Schweinauer Hauptstraße, Vordere und Hintere Marktstraße, Lochner- und Nopitschstraße einschließlich eines Teilgebietes östlich der
Lochnerstraße im Bereich der Kreuzkirche
Beschluss zum weiteren Vorgehen und erneute frühzeitige Bürgerbeteiligung
Entscheidungsvorlage
- Ausgangssituation: Auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Lackfabrik Akzo Nobel im Stadtteil Schweinau soll nach Aufgabe der gewerblichen Nutzung ein urbanes Wohnquartier mit ergänzenden Nutzungen (flexible Erdgeschoßflächen für mögliche Dienstleistungs-/Gewerbenutzungen, Gemeinbedarf mit sozialer und kultureller Infrastruktur) entwickelt werden. Im Vorfeld wurde zur Sicherung der städtebaulichen Qualität von den Eigentümern, der KIB Gruppe und dem Evangelischen Siedlungswerk (ESW) ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Der erste Preis wurde an das Büro Maier Neuberger Architekten GmbH, München vergeben. Über das Ergebnis wurde im Stadtplanungsausschuss am 13.12.2018 berichtet, gleichzeitig wurden wesentliche Eckpunkte, die in der weiteren Überarbeitung zu berücksichtigen waren, beschlossen.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte Gebietsentwicklung zu schaffen, ist eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 3748 erforderlich. Der Stadtplanungsausschuss hat am 14.11.2019 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 3748 und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Grundlage für den vorgelegten Rahmenplan bildete der gemäß den beschlossenen Eckpunkten und dem Preisgerichtsprotokoll überarbeitete Siegerentwurf.
Im Zuge der Plankonkretisierung erwies es sich als notwendig, den Entwurf dahingehend zu modifizieren, dass der Standort des Kinder- und Jugendhauses an die Nopitschstraße verlegt und an Stelle des bisher vorgesehenen Standortes an der Hinteren Marktstraße ein kleiner Park als Spielfläche geschaffen werden soll (ausführlich unter Punkt 4. und 5.).
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 02.12.2019 bis einschließlich 10.01.2020 statt. Außerdem fand am 16.12.2019 zusätzlich zur laufenden formellen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eine Informationsveranstaltung vor Ort für interessierte Bürgerinnen und Bürger statt. Insgesamt wurden im oben genannten Zeitraum 15 schriftliche Stellungnahmen (14 aus der Öffentlichkeit und eine von einem Verband) abgegeben. Einzelne Bürgerinnen und Bürger informierten sich persönlich während der Öffnungszeiten bzw. im Rahmen von Terminen im Stadtplanungsamt.
Die Stellungnahmen sind nachstehend, zusammengefasst in Themenbereiche, aufgeführt.
Städtebauliches Konzept
- Baumasse/ Bauhöhe
Die Bauhöhe habe eine erdrückende Wirkung, die ebenfalls die neu geschaffene Grünfläche im Zentrum erdrücken würde. Es werde zumindest im direkten Umfeld ein Angleichen der Baumasse an den Bestand gefordert. Eine Abstufung zum Umfeld würde die bedrohliche massive Wirkung abmildern. Dies sei am besten durch Reduzierung der Bauhöhe zum Bestand hin sowie zusätzlich durch Staffelgeschosse zu erreichen. Ein Abrücken von der Bestandsbebauung in Richtung Westen würde zu mehr Raumgefühl und Belichtung für die Wohngebäude an der Dorotheenstraße führen. Eine Überprüfung der Verschattung (auch von Gärten) und der erforderlichen Belichtung sei erforderlich. Die Verschattung führe zu einem
Verlust von Lebensqualität und ein Wertverlust sei zu befürchten. Die hohe Dichte sei zudem ein Eingriff in die Privatsphäre. Das Quartier 1 sei daher auf der gesamten östlichen Seite auf maximal III bis IV Geschosse zu reduzieren. Insgesamt seien III Vollgeschosse für das Wohnquartier angemessen.
- Anzahl der Wohneinheiten
Durch die hohe Baudichte und Anzahl der Wohneinheiten würde es zu sozialen Spannungen kommen. Eine Reduzierung der Anzahl der Wohneinheiten sei angebracht.
Lage Kinder- und Jugendhaus
- Die Freifläche des Kinder- und Jugendhauses würde direkt an die bestehende Wohnbebauung
grenzen. Dadurch seien Störungen durch Lärmbelästigung gegeben. Ein friedliches Nebeneinander sei schwer vorstellbar. Es sei ein anderer Standort im Geltungsbereich zu suchen.
Lage/ Größe der Grün- und Spielflächen im Gebiet
- Die Lage der Spielplätze an der Nopitschstraße sei zu überdenken, es seien Störungen (durch
feiernde Jugendliche) am Abend und in der Nacht zu befürchten. Die Lage des Spielplatzes an der Nopitschstraße sei auch für Kinder gefährlich. Eine Situierung beim Kinder- und Jugendhaus würde das Problem verhindern.
- Es bestehe bereits jetzt keine Möglichkeit für Freizeiterholung und Joggen.
Verkehr und Erschließung
- Allgemein:
Aufgrund der hohen Anzahl an Wohneinheiten sei ein Verkehrschaos und verstärkter Parksuchverkehr zu befürchten.
- Öffnung der Dorotheenstraße:
Eine Öffnung der Dorotheenstraße zum neuen Wohnquartier hin werde abgelehnt, ein gefahrloses Spielen der Kinder sei sonst nicht mehr möglich. Es gäbe zudem Parksuchverkehr in der Dorotheenstraße. Das Sicherheitsempfinden würde sich verschlechtern und es sei zu befürchten, dass sich ein Drogen- und Müllproblem aus dem umliegenden Stadtteil in die Dorotheenstraße hineinzieht. Eine Beibehaltung der derzeitigen Innenhofsituation durch die Sackgasse werde gefordert.
- Abhängen der Holzwiesenstraße:
Die Beruhigung und Umgestaltung der Holzwiesenstraße werde begrüßt. Es sei unklar, wo der Verkehr abfließen solle und ein Verkehrschaos sei zu befürchten. Es würde eine zusätzliche Belastung der anderen Straßen entstehen.
- Radwege:
Eine optische Trennung von Rad- und Fußwegen sei für ältere Menschen sehr wichtig. Die Radschnellwegverbindung von Nürnberg nach Schwabach sei von der Amberger Straße kommend durch das Gebiet zu führen und nicht wie vorgesehen über die Nopitsch- und Lochnerstraße. Dadurch würde sich die Strecke verkürzen und die Führung entlang einer hochbelasteten Bundesstraße entfallen.
- Parkplatzsituation:
Eine geplante Reduzierung des Stellplatzschlüssels im Hinblick auf die angestrebte Erhöhung des ÖPNV Anteils sei spekulativ und zu optimistisch. Es würde bereits jetzt ein Defizit an Parkmöglichkeiten bestehen. Es seien ausreichend Tiefgaragenplätze und Besucherstellplätze nachzuweisen.
Natur und Umwelt
- Das Grünflächendefizit würde durch die zusätzlichen Bewohner noch verschärft werden. Eine
Verbesserung der Grünausstattung und eine Reduzierung der Flächenversiegelung werde gefordert. Die Grünflächen an den Zuwegungen seien ungenügend und das Gestaltungselement "Wasser" würde völlig fehlen.
- Das Neubauprojekt würde den Empfehlungen von Wissenschaftlern und Naturschützern
entgegenlaufen, durch mehr Grün und Luftzirkulation einer weiteren Erhitzung der Städte entgegen zu wirken.
- Gegenüber der Hinteren Marktstraße 74 würde sich eine Grünoase mit mindestens 30 Bäumen
befinden, die Lebensraum für zahlreiche Arten biete und im Sommer für einen Temperaturausgleich sorge. Der Grünbestand sei zu erhalten, auch vor dem Hintergrund, dass fünfgeschossige Wohngebäude entstehen. Der Entwurf sei im Hinblick auf den Verlust des wertvollen Baumbestandes zu überarbeiten.
Einbeziehung von weiteren Grundstücken in das Änderungsverfahren
- Die beiden Grundstücke an der Holzwiesenstraße Fl. Nr. 81 und 81/5 Gemarkung Schweinau
seien in den Geltungsbereich miteinzubeziehen. Die Autoabstellflächen würden einen städtebaulichen Missstand darstellen.
- Das Grundstück an der Lochnerstraße Fl. Nr. 74/4 Gemarkung Schweinau sei in den
Geltungsbereich einzubeziehen, um die Bebauung und Erschließung zu regeln.
- Umgang der Verwaltung mit den eingegangenen Stellungnahmen und weiteres Vorgehen Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung setzen sich teilweise mit öffentlichen Belangen auseinander. Die Ausstattung mit Grün- und Spielflächen, die Lage der Spielflächen, die Auswirkungen auf das Lokalklima durch die Bebauung, der Baumschutz und die verkehrliche Erschließung werden kritisiert und eine andere Gewichtung dieser Belange im Hinblick auf die Planungsentscheidungen gefordert. Private Belange wurden von den Verfasserinnen und Verfassern der Stellungnahmen vor allem im Hinblick auf das Heranrücken der Bebauung an die eigenen Grundstücke, die Befürchtung von Lärmbelästigungen durch Jugendliche sowie die Befürchtung der Verschlechterung der eigenen Wohnsituation durch das Erschließungskonzept und die allgemeine Zunahme des Verkehrs im Umfeld der geplanten Bebauung vorgebracht.
Städtebauliches Konzept Die Geschoßhöhen der einzelnen Quartiere wurden einer Überprüfung unterzogen. Unter anderem wurde die Verschattungssituation zur vorhandenen Nachbarbebauung untersucht. Die Verschattungsstudie simuliert die Belichtung/Besonnung an den zwei prekären Stellen. Zum einen vom Quartier 3 zur Bestandsbebauung südlich der Hinteren Marktstraße und zum anderen vom Quartier 1 zur Bestandsbebauung westlich der Dorotheenstraße. Zur Hinteren Marktstraße wurde im Ergebnis eine weitere Reduktion/ Abrücken der Baukörper (Quartier 1) erforderlich, um die Anforderungen an eine ausreichende Belichtung zu erfüllen. Zur Dorotheenstraße waren Abstand und Höhe der geplanten Bebauung (Quartier 1) bereits so bemessen, dass keine relevante Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung durch das Quartier 1 entsteht.
Vor dem Hintergrund, dass es sich um einen dicht bebauten innerstädtischen Bereich handelt, kann nicht von einer erdrückenden Wirkung durch die Neubebauung die Rede sein. Durch die Reduktion der Geschoßhöhen des Quartiers 3 in Richtung Hintere Marktstraße wird ein ausreichend verträglicher Übergang geschaffen.
Eine hohe Anzahl von neugeschaffenen Wohneinheiten führt nicht zwangsläufig zu sozialen Spannungen. Soziale Spannungen sind vielmehr auf andere Faktoren zurückzuführen, auf die im Bebauungsplanverfahren nur bedingt eingegangen werden kann. Im konkreten Fall wird hier durch die Schaffung eines neuen attraktiven Kinder-und Jugendhauses soziale Arbeit ermöglicht, die eine Identitätsstiftung für den Stadtteil – nicht nur für Kinder und Jugendliche - bewirken kann. Die mit dem Plankonzept angestrebte Mischung von gefördertem Wohnungsbau und Eigentum mit unterschiedlichen Wohnungsgrößen und -typologien steuert der Gefahr von sozialen Spannungen sogar entgegen, da diese typischerweise Folge einer Entmischung der Bevölkerung (Segregation), also Abschottung zwischen einkommensstärkeren und sozial schwächeren Bevölkerungsteilen sind.
Lage Kinder- und Jugendhaus Unter anderem auch aufgrund der vorgebrachten Bedenken und der befürchteten Konfliktsituation zwischen Nachbarbebauung und den Nutzern des Kinder- und Jugendhauses einerseits sowie der unbefriedigenden Lage des neu zu schaffenden Spielplatzes an der Nopitschstraße andererseits wurde eine Umplanung des Konzeptes vorgenommen. Der Standort des Kinder- und Jugendhauses wurde an die Nopitschstraße verlegt, wo es in Form einer lärmabschirmenden Bebauung die nötigen Voraussetzungen findet für eine störungsfreie Nutzung. Am ursprünglichen Standort an der Hinteren
Marktstraße soll ein Westentaschenpark in Form eines öffentlichen Spielplatzes entstehen. Dieser Standort hat gegenüber dem ursprünglichen Standort mehrere Vorteile. Die Lärm- und Luftbelastung am neuen Standort ist deutlich geringer, er liegt zentraler im Gebiet und ist zudem für die bestehende Bebauung besser zu erreichen.
Lage/ Größe der Grün- und Spielflächen im Gebiet Durch die Verlegung des Kinder- und Jugendhauses an die Nopitschstraße entsteht an der Hinteren Marktstraße ein attraktiver Quartiersspielplatz, der gleichzeitig den Bewohnern als Westentaschenpark dient. Das Kinder- und Jugendhaus bildet durch seine Bebauung einen Lärmschutz zur Nopitschstraße für die zugehörigen Freiflächen. Das Gebäude soll einen zweiten Zugang zur „lauten Seite“ an der Nopitschstraße erhalten, wodurch bei Veranstaltungen in den Abendstunden eine Belästigung für die Anwohner vermieden werden kann.
Das neue Baugebiet wird zugunsten der erforderlichen Grün- und Spielflächen mit Aufenthaltsqualität im inneren Bereich autofrei gestaltet. Durch die Vernetzung der Rad- und Fußwege mit dem überörtlichen Rad- Fußwegenetz ergeben sich neue Möglichkeiten rasch in benachbarte Stadtteile zu gelangen. Gleichwohl wird dadurch das bereits vorhandene Grünflächendefizit im Stadtteil nicht verbessert, weshalb derzeit verschiedene Möglichkeiten für einen Grünflächen Ausgleich - zwar außerhalb des Plangebiets, aber in Quartiersnähe – geprüft werden, die im weiteren Verfahren zu konkretisieren sind.
Verkehr und Erschließung Für die Änderung des Bebauungsplans an der Lochnerstraße wurde durch die PB Consult GmbH ein Verkehrsgutachten erstellt (Stand 26.08.2020). Im Gutachten wurde in einer Prognose der Entwicklung des Verkehrsaufkommens für das Jahr 2030 die ehemalige Gewerbenutzung mit der geplanten Neubebauung verglichen. Durch die veränderte Nutzung (Gewerbe zu Wohnen) wird der aus dem Wirtschaftsverkehr resultierende hohe Anteil des Schwerverkehrs abnehmen. Die hauptsächlich dem Bewohnerverkehr zufallenden Pkw-Fahrten werden im Vergleich zur gewerblichen Nutzung zunehmen. Die ermittelten Verlagerungen der Verkehrsströme sind v.a. durch die Abhängung der Holzwiesenstraße verursacht. Diese ist bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan so vorgesehen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. Um die durch die neue Bebauung entstehenden Verkehre zu verteilen, wird nur ein Quartier über die Holzwiesenstraße erschlossen, die anderen beiden Quartiere werden an die Hintere Marktstraße bzw. an die Lochnerstraße angebunden. Insgesamt kann festgestellt werden, dass das vorhandene Verkehrsnetz ausreicht, um die zusätzlichen Fahrten zu bewältigen und trotzdem einen flüssigen und leichten Verkehrsfluss zu gewährleisten. Mit einem Verkehrschaos, wie befürchtet, ist nicht zu rechnen.
Gleichwohl wird angestrebt, durch Festsetzungen im Bebauungsplan und durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag Maßnahmen umzusetzen, die zu einer Reduzierung der PKW Verkehre beitragen. Eine gute vorhandene ÖPNV-Anbindung in Verbindung mit einem reduzierten Stellplatzschlüssel und Anwendung des im Dezember 2018 vom Verkehrsausschuss beschlossenen Mobilitätskonzeptes („Mobilitätsbaukasten“) stellen einen geringeren Pkw-Besitz im Neubaugebiet in Aussicht. Das neue Baugebiet wird zugunsten der erforderlichen Grün- und Spielflächen mit Aufenthaltsqualität im inneren Bereich autofrei gestaltet. Zusätzliche Stellplätze für Bewohner und Besucher können hier nicht geschaffen werden. Die Bewohnerparkplätze werden alle in der Tiefgarage untergebracht. Bei Verschlechterung der Parksituation kann die Einführung einer Bewohnerparkregelung im Umfeld geprüft werden. Dies kann aber nicht im Bebauungsplanverfahren erfolgen.
Zu dem Wunsch der Anwohner, die Dorotheenstraße weiterhin als Sackgasse zu belassen und keine Öffnung zum neuen Quartier vorzusehen ist anzumerken, dass diese ein Bestandteil des bestehenden öffentlichen Straßenraums ist, der dem Gemeingebrauch dient und für das öffentliche Interesse zur Verfügung stehen muss. Die Durchwegung ist von besonderer Bedeutung für den Radund Fußverkehr. Der geplante „Parallelweg“ durch das Gebiet (südlich des Quartiers 3) kann nicht in der erforderlichen Breite hergestellt werden. Somit ist die Dorotheenstraße eine wichtige Alternative für den angesprochenen Weg. Eine Öffnung zum neuen Quartier für den Autoverkehr
erfolgt nicht. Grundsätzlich sind breitere Rad- und Gehwege sowie eine gute Radwegeführung durch das Gebiet, wichtige Belange. Ein Radschnellweg durch das Gebiet ließ sich jedoch nicht mit der Aufenthaltsqualität der Freiflächen, der Sicherheit von Spielflächen und Zugängen zur Wohnbebauung in dem geplanten Grünzug vereinbaren. Es entsteht jedoch eine neue Radhauptverbindung durch das Gebiet mit wichtiger Erschließungsfunktion für die geplante Bebauung und für das gesamtstädtische Radwegenetz.
Im weiteren Planungsverlauf werden die Flächen für Gehwege und die Radwegverbindung nach Möglichkeit noch optimiert.
Natur und Umwelt Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine fast vollständig versiegelte Industriebrache mit erheblichen Bodenbelastungen, welche nun einer Wohnnutzung zugeführt wird. In diesem Zuge erfolgt eine komplette Altlastensanierung, eine wesentliche Reduzierung der Flächenversiegelung, die Schaffung von neuen öffentlichen Grün- und Spielflächen sowie das Vorsehen von Dachbegrünung. Hierdurch wird insbesondere hinsichtlich Natur und Umwelt eine wesentliche Verbesserung gegenüber der vormaligen industriellen Nutzung erreicht.
Die klimatischen Auswirkungen der Neubebauung auf die Umgebung werden in der ersten Fassung des Umweltberichts grundsätzlich beschrieben, in der überarbeiteten Fassung wird noch detaillierter auf die Auswirkungen auf Lokal – und Globalklima eingegangen. Maßnahmen, die das Lokalklima verbessern, wie z.B. Dachbegrünungen und die Neuschaffung zusammenhängender Grünflächen und Grünzüge sind im Bebauungs- und Grünordnungsplan vorgesehen und bei der o.g. Beschreibung der Auswirkungen auf das Klima im Sinne von Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen berücksichtigt.
Wasser als Gestaltungselement war weder Gegenstand der Wettbewerbsauslobung noch drängt sich dieses auf, da im Gebiet keine verrohrten Gewässer, die offengelegt werden könnten, vorhanden sind. Reine Gestaltungselemente wie z.B. Brunnen, Trinkbrunnen, Wasserspielgeräte etc. sind nicht im Bebauungsplanverfahren zu regeln.
Dem Verlust des Baumbestandes an der Hinteren Marktstraße steht die Neuschaffung einer Grünund Spielfläche im weiteren Straßenverlauf Richtung Südwesten gegenüber. Da die Neupflanzungen allerdings erst nach vielen Jahren eine vergleichbare Qualität erreichen werden wie der zu rodende dichte Baumbestand, sind erhebliche Eingriffe bzgl. der Schutzgüter Pflanzen und Tiere zu erwarten. Für alle wegfallenden Bäume sind grundsätzlich Ersatzpflanzungen nach der städtischen Baumschutzverordnung zu leisten. Diese können nach derzeitigem Kenntnisstand vollständig über die im Rahmenplan bereits eingezeichneten und im weiteren Verfahren dann zeichnerisch und textlich festzusetzenden Neupflanzungen innerhalb des Geltungsbereichs erbracht werden.
Um das Grünflächendefizit im Stadtteil zu verbessern, werden derzeit verschiedene Möglichkeiten für einen Grünflächenausgleich außerhalb des Plangebiets geprüft, die im weiteren Verfahren zu konkretisieren sind.
Einbeziehung von weiteren Grundstücken in das Änderungsverfahren Die genannten Grundstücke befinden sich in Privatbesitz, der rechtsverbindliche Bebauungsplan regelt die Nutzung der Grundstücke als Mischgebiete bereits ausreichend, es besteht daher kein Planungserfordernis. Das Instrument des Baugebotes führt in aller Regel nicht zur raschen Beseitigung städtebaulicher Missstände, sondern nur zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen und wird daher in Nürnberg in solchen Fällen nicht angewandt.
4. Umplanung in Bezug auf den Standort des Kinder- und Jugendhauses
Im Zuge der Plankonkretisierung stellte sich heraus, dass ein möglicher Spielplatz an der Nopitschstraße nicht den städtischen Anforderungen an öffentliche Spielflächen würde genügen können. Erste Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung ergaben die Notwendigkeit einer 5,50 m hohen Lärmschutzwand. Die städtebauliche Prägnanz einer solchen Wand stünde in keinem Verhältnis zu der weiterhin nicht optimalen Lage des Spielplatzes. Da weder im Gebiet selbst noch in der näheren Umgebung adäquate Ersatzstandorte für Spielflächen zur Verfügung stehen, wurde eine Planungsvariante erarbeitet, die eine Verschiebung des Kinder- und Jugendhauses an die Nopitschstraße bei gleichzeitiger Schaffung einer qualitativ hochwertigen öffentliche Grün- und Spielfläche im Bereich Hintere Markstraße vorsieht. Die dabei entfallende bestehende öffentliche Grünfläche an der Nopitschstraße hat derzeit keinerlei Aufenthaltsqualität. Die Schaffung einer entsprechenden Qualität ist hier schwer vorstellbar. Durch die Schaffung der neuen Grünfläche im Bereich Hintere Marktstraße wird die Grünflächenversorgung für den gesamten Bereich weiter verbessert.
Der neue Standort für das Kinder- und Jugendhaus an der Nopitschstraße ist aufgrund der Abhängung der Holzwiesenstraße sehr gut an das Gebiet angebunden und integriert, da eine Erreichbarkeit ohne Straßenquerung möglich ist. Das Kinder- und Jugendhaus besitzt an der Nopitschstraße neben einer wesentlich höheren Wahrnehmbarkeit auch – auf den gesamten Einzugsbereich bezogen - eine deutlich zentralere Lage (zwischen Jakob-Muth-Schule und Georg- Paul-Amberger-Schule). Bei Ausrichtung des Eingangsbereiches hin zur lärmzugewandten Seite an der Nopitschstraße sind mögliche Lärmbelastungen bei Veranstaltungen in den Abendstunden deutlich weniger kritisch zu bewerten als dies an der Hinteren Marktstraße der Fall war. Die Freifläche des Jugendhauses wird durch das Gebäude selbst vom Verkehrslärm abgeschirmt und ist an dieser Stelle aufgrund der Lage zur lärmzugewandten Seite der Wohnbebauung (Lärmschutzfenster), besser und intensiver nutzbar, da weniger Konfliktpotenzial als in der Hinteren Marktstraße zu erwarten ist.
Die Umplanung bildet die Grundlage für den Rahmenplan mit Stand vom 03.09.2020. Darüber hinaus wurden hier Anpassungen am Geltungsbereich vorgenommen. Der Wendehammer im Bereich der Holzwiesenstraße (Teilfläche aus Fl. Nr. 97, Gmkg. Schweinau) wurde in den Geltungsbereich mit aufgenommen, im Bereich der Dorotheenstraße wurde der bestehende Wendebereich (Teilfläche aus Fl.Nr. 73/2, Gmkg. Schweinau) aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
5. Städtebauliche Eckdaten nach Umplanung
| Nutzung | Bruttogeschossfläche | Wohneinheiten | Einwohner | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wohnen | ca. 24.730 m² | ca. 247 | ca. 494 | ||||
| gefördertes Wohnen | ca. 13.770 m² | ca. 138 | ca. 276 | ||||
| EG-Zone mit flexibler Nutzung | ca. 7.400 m² | ca. 40 | ca. 80 | ||||
| Wohnen max. gesamt | ca. 45.900 m² | ca. 425 | ca. 850 | ||||
| Kindertagesstätte | ca. 1.265 m² | - | - | ||||
| Jugendhaus | ca. 2.015 m² | - | - | ||||
| Insgesamt: | ca. 49.180 m² | ca. 425 | ca. 850 |
öffentlich nutzbare Grünflächen (Neuschaffung) ca. 3.660 m² davon: Öffentliche Spielflächen (Neuschaffung) ca. 2.462 m² private Spielflächen in Innenhöfen ca. 120 m²
6. Kosten
Die im Rahmen der Planung entstehenden ursächlichen Planungskosten, Planungslasten sowie sozialen Folgekosten werden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags mit dem Investor geregelt. Eine entsprechende Grundzustimmung des Investors liegt vor. Bei der Stadt Nürnberg verbleibende Kosten werden im weiteren Verfahren ermittelt.
7. Zeitliche Umsetzung
Nach dem Beschluss wird eine freiwillige, auf zwei Wochen verkürzte, zweite frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im Amtsblatt bekannt gemacht und durchgeführt. Dies ist in diesem Fall geboten, um die Öffentlichkeit bereits vor der öffentlichen Auslegung, die nach der Billigung des Bebauungsplan Entwurfs voraussichtlich im 1. Quartal 2021 stattfinden wird, über die Planänderung sowie den Umgang mit den eingegangenen Anregungen aus der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung zu informieren.
8. Fazit
Der vorliegende Rahmenplan mit Stand vom 03.09.2020 soll als Grundlage für das weitere Verfahren und die erneute frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen werden. Gegenüber der ersten Planung wurden weitreichende Kompromisse gefunden, welche die Grün- und Spielflächenausstattung verbessern und dem Ziel der Schaffung von Wohnraum nicht entgegenstehen.
"LOCHNERSTRASSE"
zwischen Holzwiesen-, Schweinauer Hauptstraße, Vordere und Hintere Marktstraße, Lochner- und Nopitschstraße einschließlich eines Teilgebietes östlich der Lochnerstraße im Bereich der Kreuzkirche V 81 64 II b93 02 66 II95 II55 23 68I II75 I 22 II 36 2 3 II 9 V 72 a56 56 II II V 76 III III V 6 74 V
71 71/1 V ordere M arktstraße Hintere Marktstraße Grundstü7 ck 5 s / z6 ufahrt 75/5 75/4 75/ III I V TG TG VI TTrraaffoo 74/15 VI V 74/14
III a76 VI IV I Trafostation
36/10 51 76 36
12.0 I TG IV 80 84 V 57 21 .rNsH II V I
Quartier 3 V V KiT + a 1 im . O E G G VII V 73 132 II VII Quartier 2
39/2 41/1
IV
Gehund Radweg
II IV 38 II 77 41 III
VI VII L o c h n 79/4 74/4 74/3 e rs tra ß e
III 2II 4II
82 81/2
IVV
11 II 6II II 3 8II II
D o r o /11 theenstraße 74/2
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I V G ehund R adw eg 74/
II 5 VI 22
86 81
H olzw iesenstraß e VII Quartier 1
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74/8 74
74/9 74/21 75 78 77 41
I I HsNr. 23 21,0 Gehund Radweg
TG Wendeanlage Grundstückszufahrt G K Ju i r n u
99/10 97
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I IV S S t p e ie llp lm lä o tz b e il IV V IV IV IV V 25 27 IV
Bebauung ab 1. OG
Nopitschstraße 36/7 45 36/4 43/2 36/14 43/1
V22 Va22 V42 V62 02 Va02 b02
VI GMKG: SCHWEINAU ohne Maßstab I V EU-PR-gov_70900202_2BEOF_EA8473 :EMANNALP Grenze des räumlichen Änderungsbereichs Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung
BEGRÜNDUNG zum
RAHMENPLAN DER ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 3748
„LOCHNERSTRASSE“
für ein Gebiet zwischen Holzwiesen-, Schweinauer Hauptstraße, Vordere und Hintere Marktstraße, Lochner- und Nopitschstraße einschließlich eines Teilgebietes östlich der Lochnerstraße im Bereich der Kreuzkirche
Stand: September 2020
Luftbild Nürnberg Hajo Dietz
BEGRÜNDUNG zum
RAHMENPLAN DER ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 3748
für ein Gebiet zwischen Holzwiesen-, Schweinauer Hauptstraße, Vordere und Hintere Marktstraße, Lochner- und Nopitschstraße einschließlich eines Teilgebietes östlich der Lochnerstraße im Bereich der Kreuzkirche
INHALTSVERZEICHNIS
I. PLANBERICHT 4
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN) 4
I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE 5
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG 7
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS 7 I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT 11 I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGEUNGN 12
I.4. PLANUNGSKONZEPT 14
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT 14 I.4.2. ANGESTREBTE BAUSTRUKTUR 14 I.4.3. VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG 15 I.4.4. GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMASSNAHMEN 15 I.4.5. GENDER UND DIVERSITY 16
I.5. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT 17
I.6. KOSTEN 18
II. UMWELTBERICHT (STAND 04.09.2020) ALS GESONDERTER
TEXTTEIL
III. QUELLEN
Schalltechnische Untersuchungen zum Immissionsschutz, 26.06.2018 - Kurz & Fischer Integriertes Stadtentwicklungskonzept Nürnberger Süden (INSEK Nürnberger Süden), 2012 – Stadt Nürnberg Masterplan Freiraum, Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg, 2013/2014 - Stadt Nürnberg Baulandbeschluss der Stadt Nürnberg in der Fassung vom 05.02.2020 Machbarkeitsstudie Radschnellverbindungen Nürnberg – Fürth – Erlangen – Herzogenaurach – Schwabach und umgebende Landkreise der Stadt Nürnberg, 2017 – Planersocietät, Planungsbüro VIA eG, Planungsbüro DTP Landschaftsarchitekten GmbH Artenschutzrechtliche Relevanz von Baumfällungen Akzo-Nobel-Areal, Stadt Nürnberg, 16.02.2018 - Grosser-Seeger Einschätzung der artenschutzrechtlichen Relevanz zur Baufeldfreimachung des Akzo-Nobel-Areals, BP Nr. 3478 Stadt Nürnberg, 12.04.2019 - Grosser-Seeger Einschätzung der artenschutzrechtlichen Relevanz eines Gebäudeabrisses Elisenstraße 27/29, Stadt Nürnberg, 30.04.2019 - Grosser-Seeger Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 03.09.2020, Dipl.- Biol. O. Fehse, Nürnberg Orientierende Untersuchung und Detailuntersuchung gem. Bundesbodenschutzgesetz / Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchG/V), 2015 – Arcadis Versickerungskonzept mit Überflutungsnachweis vom 05.07.2020, Stautner & Schäf mit IB Maierhofer GbR, München
BEGRÜNDUNG zum
RAHMENPLAN DER ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR. 3748
für ein Gebiet zwischen Holzwiesen-, Schweinauer Hauptstraße, Vordere und Hintere Marktstraße, Lochner- und Nopitschstraße einschließlich eines Teilgebietes östlich der Lochnerstraße im Bereich der Kreuzkirche
I. PLANBERICHT
I.1. ALLGEMEINES (GEBIET / RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN)
Für das Gebiet zwischen Holzwiesen-, Schweinauer Hauptstraße, Vordere und Hintere Marktstraße, Lochner- und Nopitschstraße einschließlich eines Teilgebietes östlich der Lochnerstraße im Bereich der Kreuzkirche gelten die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3748, der seit dem 28.01.1970 rechtverbindlich ist. Das Bebauungsplangebiet befindet sich im Südwesten der Stadt Nürnberg im Stadtteil Schweinau und umfasst eine Fläche von ca. 8,3 ha.
Der Bebauungsplan soll geändert werden, der Geltungsbereich der Änderung umfasst eine Fläche von ca. 2,66 ha (Abb.1). Die Änderung des Bebauungsplans ist erforderlich, um die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Planungsbereich nach Maßgabe des Baugesetzbuches (BauGB) vorzubereiten und zu leiten. Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist das BauGB und die aufgrund dieses Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist die Gemeinde. Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans ist das BauGB und die aufgrund § 9a dieses BauGB erlassenen Vorschriften. Zuständig für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist die Stadt. Das Verfahren selbst ist in den §§ 1 bis 10 bzw. 13 und 13a BauGB geregelt.
Abb. 1: Geltungsbereich BP-Nr. 3748 mit Überlagerung des Änderungsbereiches
Quelle: Stadtplanungsamt Nürnberg Das Bebauungsplan – Änderungsverfahren soll nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a des BauGB ist im vorliegenden Fall möglich, da die angestrebte Planung als „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einzuordnen ist. „Die Wiedernutzbarmachung von Flächen beschreibt insbesondere die Überplanung brachgefallener Flächen mit aufgegebener Vornutzung. (…) In Betracht kommen hierfür die sog. Konversionsflächen wie z.B. Gewerbe- und Industriebrachen, (…), die einer neuen baulichen und sonstigen Nutzung zugeführt werden sollen.“ (aus Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, BauGB Kommentar, § 13a, Rdnr. 28).
Nach § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB darf der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m², wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,56 ha. Die geplanten Bauquartiere werden eine Grundstücksgröße von etwa 19.000 m² umfassen. Damit ist eine Grundfläche absehbar, welche einen Wert weit niedrigerer als 20.000 m² umfassen wird, sodass das Verfahren im Hinblick auf § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zulässig ist.
Die unter § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange von Natur und Landschaft finden durch integrierte grünordnerische Festsetzungen bzw. einen integrierten Grünordnungsplan im Bebauungsplan Berücksichtigung. Weiterhin wird eine Prüfung einer Beeinträchtigung sämtlicher Schutzgüter nach Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Form einer „1. Fassung“ eines Umweltberichts gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB vorgenommen. Auf die erste Fassung des Umweltberichts, wird an dieser Stelle verwiesen. Mittels einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wird ermittelt, ob Eingriffe in die Populationen nach europäischem Recht geschützter Tierarten zu erwarten sind. Durch die Bebauungsplanänderung werden weiterhin weder Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (Natura2000-Gebiete) oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
I.2. ANLASS ZUR AUFSTELLUNG – PLANUNGSZIELE
Das ehemalige Betriebsgelände der ehemaligen Lackfabrik Akzo Nobel im Stadtteil Schweinau soll einer neuen Nutzung zugeführt werden. Die Wiedernutzbarmachung einer gewerblichen Brachfläche (Konversion) durch die Entwicklung eines urbanen Wohnquartiers mit ergänzenden Nutzungen (Dienstleistungen / Gewerbe, Gemeinbedarf mit sozialer und kultureller Infrastruktur) in angemessen hoher Dichte und ortsnahen öffentlich nutzbaren Freiflächen soll dabei insbesondere dem Leitbild der „Stadt der kurzen Wege“ folgen. Im Wesentlichen soll der großen Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet nachgekommen und hierbei auch durch geförderten Wohnraum eine soziale Durchmischung erreicht werden.
Im „Gutachten zum Stadtentwicklungskonzept Wohnen im Jahr 2025 in Nürnberg“ (Stadt Nürnberg, Wirtschaftsreferat; erstellt durch GEWOS, Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH, Hamburg, September 2015) wird aufgezeigt, dass die wachsende Nachfrage nach Wohnraum in Nürnberg in den vergangenen Jahren nicht befriedigt werden
konnte. Aufgrund der nicht vorhandenen Reserven im Wohnungsbestand und einer nicht bedarfsgerechten Neubautätigkeit sind in der Konsequenz die Wanderungsverluste gegenüber der Industrieregion deutlich gestiegen. Da sich viele Haushalte bei der Wohnungssuche nicht ausschließlich auf Nürnberg fokussieren, besteht die Gefahr einer verstärkten Abwanderung. Vor diesem Hintergrund ist ein zusätzliches Wohnungsangebot erforderlich, welches sowohl quantitativ als auch qualitativ den Anforderungen der Nachfrage entspricht.
Das Ziel „Mehr Wohnungen für Nürnberg“ ist darüber hinaus wesentlich, um einer dynamischen Mietpreisentwicklung entgegenzuwirken. Daher verfolgt der Bebauungsplan auch das Ziel, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Die Mietpreissteigerungen in Nürnberg sind Ausdruck eines deutlichen Nachfragezuwachses in den letzten Jahren. Diesem Nachfragezuwachs sollte durch eine entsprechende Angebotsausweitung Rechnung getragen werden.
Die Stadt Nürnberg reagiert mit der Änderung des Bebauungsplans Nr. 3748 auf den hohen Wohnbedarf im Stadtgebiet. Durch die gute Anbindung an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs ist das Gebiet für eine Wohnnutzung gut geeignet. Darüber hinaus wird im Plangebiet eine Stärkung und Attraktivierung alternativer Mobilitätsformen gegenüber dem motorisierten Individualverkehr (MIV), durch die Anwendung des Mobilitätsbaukastens der Stadt Nürnberg, angestrebt. Hierbei wird neben der Stärkung des Fuß- und Radwegenetzes auch die Reduktion der öffentlichen und privaten KFZ-Stellplätze angedacht.
Wettbewerbsverfahren Im Vorfeld wurde zur Sicherung der städtebaulichen Qualität von den Eigentümern, der KIB- Gruppe und dem Evangelischen Siedlungswerk (ESW) ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Die Preisgerichtssitzung fand hierzu am 12.09.2018 statt, in der, nach eingehender Diskussion, der erste Preis an Maier Neuberger Architekten GmbH, München vergeben wurde. Am 13.12.2018 wurde im Stadtplanungsausschuss über das Wettbewerbsergebnis berichtet, gleichzeitig wurden wesentliche Eckpunkte, die in der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen sind, beschlossen. Das gemäß den Eckpunkten und dem Preisgerichtsprotokoll überarbeitete Konzept bildet als Rahmenplan die planerische Grundlage für die Änderung des Bebauungsplans.
Folgende Eckpunkte waren die Grundlage für die Überarbeitung des Wettbewerbsergebnisses: 1. Verträglichkeit der Baumassen überprüfen, besonders zur Nachbarschaft Dorotheenstraße (hier: BGF/ Bruttogeschossfläche) Die zu hohe Baumasse wurde in den in Frage stehenden Bereichen reduziert und zwar von einem Wert von ca. 46.000 m² BGF (Wettbewerb) auf einen Wert von ca. 44.380 m² und bewegt sich damit innerhalb des in der Auslobung vorgegebenen Korridors von 40.000 - 45.000 m². Die Baumasse wurde insbesondere in Hinblick auf die Verträglichkeit für die angrenzende Bebauung an geeigneter Stelle verringert, siehe auch 2. Eckpunkt.
Zur besseren Vergleichbarkeit wurde bei den oben genannten Werten nur das ursprüngliche Wettbewerbsgebiet betrachtet, ohne Umplanung des Kinder-und Jugendhauses. Aufgrund der gewünschten Überarbeitung des Kinder- und Jugendhauses (siehe Eckpunkt 4) sowie eines nach dem Wettbewerb erfolgten Grundstückszukaufs im Quartier 3 ergaben sich in der nunmehr vorliegenden Rahmenplanung zwar höhere Werte (vgl. Kap.I.4.1, städtebauliche Kennzahlen), jedoch tangiert dies die geforderte Baumassenreduzierung zur Nachbarschaft Dorotheenstraße nicht.
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Partielle Reduktion der Geschossigkeit für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse Insbesondere im östlichen Grundstücksbereich im Übergang zur Bebauung an der Dorotheenstraße wurde die Geschossigkeit einzelner Häuser der Quartiere 1 und 3 um jeweils ein Geschoss reduziert, ebenso im Bereich zur Bebauung an der Hinteren Marktstraße.
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Erhalt der Eiche an der Dorotheenstraße und Nutzung der Dachflächen Bei der vorliegenden Rahmenplanung ist der Erhalt der großen Eiche an der Lochnerstraße gesichert, die Bebauung wurde entsprechend vom Bestandsbaum abgerückt. Die Dachflächen werden alle mindestens mit extensiver Begrünung ausgeführt, zusätzlich wird für Teile der Dachflächen ggf. die Anlage von Dachgärten mit Bepflanzung bzw. einer intensiven Begrünung vorgesehen.
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Platzierung und Höhenentwicklung des Baukörpers des Kinder- und Jugendhauses und der Kindertagesstätte Die überarbeitete Planung sah zunächst eine Integration von Kinder- und Jugendhaus mit Kindertagesstätte in die straßenbegleitende Blockrandbebauung des Quartiers 2 vor, mit einer entsprechend höheren Geschossigkeit als im Wettbewerbsergebnis dargestellt. Zwischenzeitlich wurde der Standort des Kinder- und Jugendhauses an die Nopitschstraße verlegt (siehe I.4.1) während die Kindertagesstätte weiterhin in der Blockrandbebauung an der Hinteren Marktstraße integriert ist.
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Ausformulierung des zentralen Freiraums mit besonderem Augenmerk auf die Wegeführung in diesem Bereich (Ausweitung des Nord-Süd orientierten Weges zum Zentrum / Stärkung des Mittelpunktes) Das Freiflächendefizit aus dem Wettbewerbsbeitrag wurde durch Vergrößerung der Grünräume bei gleichzeitigem Verschieben der Baukörper der Quartiere ausgeglichen bzw. die Flächenforderungen aus dem Wettbewerb mit 1.900 - 2.500 m² durch aktuell ermittelte ca. 2.460 m2 Grünfläche erfüllt.
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Vorgaben für die gewerblich nutzbaren Gebäudeteile (in den Erdgeschosszonen) Die bereits in der Auslobung abgestimmten Mindestgeschosshöhen für die optional mit Gewerbe belegbaren Erdgeschosse werden weiter eingehalten und umgesetzt.
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Erstellung eines Entwässerungskonzeptes Das Entwässerungskonzept liegt inzwischen vor (Versickerungskonzept mit Überflutungsnachweis vom 05.07.2020, Stautner & Schäf mit IB Maierhofer GbR, München). Es sieht eine kaskadenförmige Entwässerung mit den Stufen extensive Dachbegrünung, Tiefgaragendecke und Versickerung in Mulden (teils Rigolen, siehe Umweltbericht S.11) vor.
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Einhaltung der Mindestgröße öffentlicher Spielplätze Die Mindestgröße für die Spielplatzflächen von 500m² je Spielfläche als Bestandteil der öffentlichen Grünflächen wird bei beiden öffentlichen Spielflächen deutlich überschritten.
I.3. GRUNDLAGEN DER PLANUNG
I.3.1. ANALYSE DES BESTANDS
I.3.1.1. Lage im Stadtgebiet / Topographie Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt im Westen von Nürnberg im Stadtteil Schweinau. Er umfasst ca. 2,66 ha. Das Plangebiet liegt nördlich der Nopitschstraße, zwischen der Lochnerstraße, der Holzwiesenstraße und der Hinteren Marktstraße.
Das Gelände ist aufgrund der früheren gewerblichen Nutzung und der damit verbunden gewesenen Bebauung und Versiegelung recht eben und liegt etwa zwischen 311 m. ü. NN und 312 m. ü. NN.
I.3.1.2. Gegenwärtige Nutzungen und Baustruktur Seit Anfang 2019 wird das Baufeld geräumt. Die Bestandsgebäude auf dem ehemaligen Akzo Nobel-Areal und ein angrenzendes Doppelhaus wurden bereits abgerissen; außerdem wurden bereits umfangreiche Bodensanierungsmaßnahmen durchgeführt. Aktuell sind das ehemalige Firmengelände sowie die Grundstücke der beiden bereits abgerissenen Doppelhaushälften als aktive Baustelle zu bezeichnen. Die bestehenden Gebäude (Jugendtreff und Wohngebäude) im nordwestlichen Randbereich werden noch rückgebaut.
Im Norden/Nordwesten schließt an den Änderungsbereich vorwiegend Wohnnutzung an. Hierbei handelt es sich um vier- bis fünfgeschossigen Geschosswohnungsbau in klassischer Blockrandbebauung. Östlich des Änderungsbereiches befindet sich die evang.-luth. Kreuzkirche und weiterführend die Jakob-Muth-Schule (Förderschule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung des Lebenshilfe Nürnberg e.V.). Noch innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3748 aber außerhalb des Änderungsbereiches liegt nordöstlich und südöstlich Wohnbebauung (Reihen- und Doppelhäuser). Südlich grenzt an den Änderungsbereich eine Seniorenwohnanlage („Villa Nopitschpark“) mit insgesamt etwa 60 Wohneinheiten an. Westlich befinden sich gewerbliche Nutzungen (Lebensmitteldiscounter, Autohaus). Dabei grenzt an den Änderungsbereich ein unbebautes Grundstück, welches durch das Autohaus gegenwärtig als Abstellfläche für Kraftfahrzeuge genutzt wird.
I.3.1.3. Verkehr I.3.1.3.a. Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist im Süden über die Holzwiesenstraße, von Osten über die Lochnerstraße und von Norden über die Hintere Markstraße sowie die Elisenstraße erschlossen. Die Holzwiesenstraße mündet im Süden derzeit in die Nopitschstraße, welche der südliche Teil der Ringstraße (B 4R) im Stadtgebiet Nürnberg ist und östlich (etwa 1 km entfernt) an den Frankenschnellweg (A 73) anbindet. I.3.1.3.b. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) An den ÖPNV ist das Plangebiet durch Haltestellen der S-Bahn, der U-Bahn sowie verschiedener Buslinien im Umkreis von maximal 500 m sehr gut angebunden. Südwestlich befindet sich die U-Bahn-Haltestelle „Hohe Marter“ (ca. 400 m entfernt) und nördlich die U-Bahn-Haltestelle „Schweinau“ (ca. 200 m entfernt). Über diese Haltestelle ist das Gebiet direkt an den Plärrer (5 Minuten), den Hauptbahnhof Nürnberg (10 Minuten) sowie den Flughafen Nürnberg (21 Minuten) angebunden. Die S-Bahn-Haltestelle „Sandreuth“ (S2 Roth-Nürnberg Hbf- Altdorf) liegt ca. 500 m in östlicher Richtung und die S-Bahn-Haltestelle „Schweinau“ (S4 Nürnberg Hbf-Dombühl) ca. 400 m in nördlicher Richtung. Die nächstgelegenen Bushaltestellen sind die Haltestellen „Waldaustraße“ (Linien 65 und 97; ca. 200 m südöstlich) und „Hohe Marter Nord“ (Linien 35, 65 und 97; ca. 300 m südwestlich). I.3.1.3.c. Fuß- und Radwegeverbindungen Gehwege sind grundsätzlich an allen angrenzenden Straßen vorhanden. Nördlich des Plangebiets verläuft in der Hinteren Marktstraße eine übergeordnete Radwegeverbindung. Darüber hinaus verlaufen entlang der sich nordwestlich des Änderungsbereiches anschließenden Schweinauer Hauptstraße sowie entlang der südlich gelegenen Nopitschstraße beidseitig separate Radwege.
I.3.1.4. Sozialstruktur Dem statistischen Monatsbericht der Städte Nürnberg und Fürth vom Mai 2018 zufolge ist der Stadtteil St. Leonhard/Schweinau überwiegend als sozial angespanntes Quartier eingestuft. Charakteristisch für sozial angespannte Quartiere sind der stark überdurchschnittliche Anteil von Menschen mit Migrationshintergrund bzw. ausländischer Haushalte und v.a. die markant über dem gesamtstädtischen Mittel liegenden Indikatoren zur sozialen Anspannung
(z.B. Bedarfsgemeinschaften mit Kindern). Weiterhin handelt es sich bei diesen Gebieten überwiegend um stark verdichtete urbane Räume entlang bzw. inmitten großer Verkehrsachsen. Neben dem hohen Migrationsanteil ist auch der Anteil Arbeitsloser in diesen Quartieren überdurchschnittlich hoch. Der Wohnungs- und Gebäudebestand besteht überwiegend aus älterer Bausubstanz. Im statistischen Monatsbericht vom September 2018 wurde das Sicherheitsgefühl in Nürnberg dargelegt. Im Stadtteil St. Leonhard/Schweinau sehen 10 % ein großes und 32 % ein ziemliches Kriminalitätsproblem. Besonders im Nachtzeitraum wird ein hohes Unsicherheitsgefühl in der Wohnung und in der Wohngegend gesehen. Demgegenüber wird aber auch die Polizeipräsenz im Gebiet als hoch beurteilt.
I.3.1.5. Natürliche Grundlagen / Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft Eine detaillierte Beschreibung und Bewertung des Bestands hinsichtlich der im BauGB und im BNatSchG definierten Kriterien bzw. Schutzgüter ist dem Umweltbericht zu entnehmen; hier wird daher nur eine kurze Übersicht gegeben. Vorhandene Nutzungsarten und Vegetationstypen sowie die vorhandenen Bäume mit Angaben zu Art, Stammumfang und Kronendurchmesser sind im Bestandsplan (vgl. Anlage zum Umweltbericht) dargestellt.
Der Änderungsbereich war bis zum Beginn der Abrissarbeiten größtenteils versiegelt, zum einen durch Gebäude, zum anderen durch Verkehrsflächen. Ein Großteil des Baufelds (v.a. das ehemalige Akzo Nobel-Firmengelände) wurde bereits freigeräumt, d.h. es herrschen großflächige Rohbodenflächen (meist kiesig und sandig) im Planungsgebiet vor. Dichte Vegetationsbestände mit Laubbäumen stehen im Norden des Plangebiets an der Hinteren Marktstraße, auf der Grünfläche im Süden zwischen Nopitschstraße und Holzwiesenstraße sowie solitäre Laubbäume. Auf kleineren Bereichen findet sich meist dichte krautige Ruderalvegetation und kleinflächig ein häufig gemähter Wiesenbereich.
Es sind keine Oberflächengewässer im Änderungsbereich vorhanden. Das Grundwasser ist in den bestehenden Pegelmessstellen in Tiefen von 1,3 m bis 5 m unter den Pegeloberkanten anzutreffen.
Der geologische Untergrund des Planungsgebiets besteht aus den Gesteinen des Mittleren Keupers, überlagert von quartären Mittel- bis Grobsanden. Im Untersuchungsgebiet waren die natürlichen Ablagerungen und Gesteine von unterschiedlich mächtigen anthropogenen Auffüllungen und Altablagerungen (ca. 0,8 m) überdeckt, die bereits größtenteils entfernt wurden.
Bereits im April 2019 wurden vom Büro Grosser-Seeger & Partner (Nürnberg) zwei Einschätzungen der artenschutzrechtlichen Relevanz der Gebäudeabrisse in der Elisenstr. 27/29 und zur Baufeldfreimachung des Akzo-Nobel-Areals durchgeführt. Zudem wurde im Februar 2019 die artenschutzrechtliche Relevanz von Baumfällungen vom Büro Grosser-Seeger & Partner untersucht. Die in den Gutachten geforderten Artenschutzmaßnahmen wurden im Vorfeld der Baufeldräumung erfüllt. Dazu wurden Rodungen von Gehölzen (z.T. mit naturschutzfachlicher Fällbegleitung) im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar durchgeführt. Weiterhin wurden im Geltungsbereich insgesamt je zwei Vogelnistkästen und Fledermauskästen an geeigneten Bäumen als Ersatzhabitat aufgehängt. Die Standorte der Bäume sind im Bestandsplan mit Baumbestandsplan (vgl. Anlage zum Umweltbericht) gekennzeichnet. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) für das Gesamtgebiet liegt mittlerweile vor (Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 03.09.2020, Dipl.-Biol. O. Fehse, Nürnberg). Weitere Abstimmungen mit den Fachbehörden erfolgen derzeit.
Aktuell ist der Änderungsbereich von geringer Bedeutung für die Erholungsnutzung. Tangiert wird das Plangebiet von Rad- und Fußwegen.
Für das Ortsbild im dicht bebauten Stadtteil Schweinau sind der Baumbestand an der Hinteren Marktstraße und an der Nopitschstraße sowie die Eiche an der Lochnerstraße von hoher Bedeutung.
I.3.1.6. Vorbelastungen (Altlasten, Lufthygiene, Lärm)
Altlasten Durch die Vornutzung des Areals mit Gewerbenutzung waren erhebliche Bodenbelastungen und Grundwasserbelastungen vorhanden (MKW, PAK, BTXE sowie größere Tankanlagen), die bereits größtenteils entfernt wurden. Um den Erfolg der Sanierung zu gewährleisten, wird derzeit ein Grundwassermonitoring weitergeführt. Der Endbericht der Sanierung wurde mittlerweile erstellt und liegt der Fachbehörde vor; die finale Abstimmung findet demnächst statt.
Kampfmittel Im Rahmen der Orientierenden Untersuchung und Detailuntersuchung gem. Bundesbodenschutzgesetz / Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchG/V) (Arcadis, 2015) wurde eine Luftbildauswertung Stufen 1 und 2 zur Kampfmittelvorerkundung durchgeführt. Für den Standort konnte im Ergebnis eine potentielle Kampfmittelbelastung ermittelt werden. Es wurden Bombentrichter und beschädigte Bausubstanz, sowie drei Blindgängerverdachtspunkte identifiziert und kartiert. Dementsprechend wurden die geplanten Ansatzpunkte bzw. die Detailuntersuchungen durch die WST GmbH, Eppelheim kampfmitteltechnisch freigemessen. Durch die Messungen konnte der Kampfmittelverdacht für die geplanten Ansatzpunkte ausgeräumt werden. Im Rahmen der durch einen Sachkundigen gem. Sprengstoffgesetz begleiteten Sanierung wurden an anderer Stelle Kampfmittel (Stabbrandbomben) gefunden und fachgerecht entschärft. Trotz der bereits durchgeführten Bodensanierung sind grundsätzlich weitere Funde von Kampfmitteln in größerer Tiefe auf dem gesamten Gelände möglich, daher ist bei weiteren Aushubarbeiten eine Kampfmittelsondierung der Fläche oder die Anwesenheit von Personal mit Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) erforderlich.
Lufthygiene Bezüglich der lufthygienischen Situation im Planungsgebiet liegen derzeit keine aktuellen Jahresmittelwerte aus den städtischen Messungen zur Luftqualität vor. Diese Angaben werden im weiteren Verlauf des Verfahrens (Quelle: Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg,) ergänzt.
Lärm Im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbs wurden Voruntersuchungen zu den Lärmeinwirkungen auf die geplante Bebauung durchgeführt (Schalltechnische Untersuchungen zum Immissionsschutz, Kurz & Fischer, 26.06.2018). Die Ergebnisse zeigen, dass bei der Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmpegel in einigen Bereichen passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Die Beurteilungspegel für den Gewerbelärm liegen nach dem aktuellen Stand der Untersuchungen in allen Bereichen unter den Immissionsrichtwerten von 63/45 dB(A) der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für urbane Gebiete gem. § 6a) der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Im Grenzbereich des geplanten Kinder- und Jugendhauses werden die Immissionsrichtwerte für ein urbanes Gebiet voraussichtlich zeitweise überschritten. Bei diesen Ergebnissen handelt es sich jedoch nur um vorläufige Abschätzungen, die durch weitere Untersuchungen unter Berücksichtigung der konkreten städtebaulichen Planung des Bebauungsplanes bestätigt werden müssen. Derzeit wird ein Schallschutztechnisches Gutachten für den gesamten Geltungsbereich erstellt, in dem alle relevanten Lärmarten berücksichtigt werden.
Weitere, detaillierte Aussagen zur Altlastensituation, der Lufthygiene und zur Lärmsituation sind dem Umweltbericht zu entnehmen.
I.3.2. PLANERISCHE VORGABEN / VORHANDENES PLANUNGSRECHT
I.3.2.1. Planungsrechtliche Vorgaben I.3.2.1.a. Raumordnung (LEP- Ziele der Raumordnung, Regionalplan Region Nürnberg) Das am 1. September 2013 in Kraft getretene LEP (inklusive der am 01.03.2018 in Kraft getretenen Teilfortschreibung) definiert u.a. folgende Ziele, an die die Bauleitplanung anzupassen ist:
- In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung mög-
lichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen (3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung).
- Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten
auszuweisen (3.3 Vermeidung von Zersiedelung - Anbindegebot).
- Soziale Einrichtungen und Dienste der Daseinsvorsorge sind in allen Teilräumen flächen-
deckend und bedarfsgerecht vorzuhalten (8.1 Soziales).
- In den Verdichtungsräumen ist die weitere Siedlungsentwicklung an Standorten mit leis-
tungsfähigem Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz, insbesondere an Standorten mit Zugang zum schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr, zu konzentrieren (2.2.8 Integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung in Verdichtungsräumen).
Zudem sollen Planungen insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:
- Es sollen die Grundlagen für eine bedarfsgerechte Bereitstellung und Sicherung von Ar-
beitsplätzen, Wohnraum sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge und zur Versorgungmit Gütern geschaffen oder erhalten werden (1.1.1 Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen).
- Bei der räumlichen Entwicklung Bayerns sollen die unterschiedlichen Ansprüche aller
Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden (1.1.2 Nachhaltige Raumentwicklung).
- Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung
der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (3.1 Flächensparen).
- Das Radwegenetz soll erhalten und bedarfsgerecht ergänzt werden (4.4 Radverkehr).
Regionalplan Region Nürnberg (RP 7) Der am 01.07.1988 in Kraft getretene und laufend fortgeschriebene RP 7 konkretisiert die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung wie folgt (Auszug):
- Mit der Neuerrichtung von Wohnungen soll auf eine Verbesserung der Wohnungsversor-
gung, insbesondere im Bereich des gemeinsamen Oberzentrums Nürnberg/Fürth/Erlangen und des Mittelzentrums Schwabach, hingewirkt werden (3.2.2 Wohnungswesen).
- Bei der Ausweisung neuer Siedlungsgebiete soll verstärkt auf die Erschließung durch
öffentliche Personennahverkehrsmittel - insbesondere Schienenverkehrsmittel - geachtet werden (4.1.8. Verkehrsleitbild).
- Das regionale Grundkonzept für den Radverkehr soll so ausgebildet werden, dass eine
Verbindung der Orte miteinander und ein lückenloser Netzcharakter der Radwege entsteht (4.5.2.2. Radverkehr).
Die Bebauungsplanänderung wird unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt (§ 1 Abs. 4 BauGB). I.3.2.1.b. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) der Stadt Nürnberg ist der Änderungsbereich gegenwärtig als gemischte Baufläche dargestellt. Die südlich angrenzende Nopitschstraße ist als überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt. Die östlich an den Änderungsbereich angrenzende Wohnbebauung stellt der FNP als Wohnbaufläche dar. Überlagernde Darstellungen sind im FNP für den Änderungsbereich nicht enthalten. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen den Darstellungen des wirksamen FNPs, so dass dieser im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt wird.
Infolgedessen ist weder eine Änderung noch eine Berichtigung des FNP infolge der Bebauungsplanänderung erforderlich. I.3.2.1.c. Bebauungspläne und Veränderungssperren Das Plangebiet liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3748 der seit dem 28.01.1970 rechtsverbindlich ist und hier als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet, Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Im südlichen Bereich ist zwischen der Holzwiesenstraße und der Nopitschstraße noch eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Östlich grenzen die Bebauungspläne Nr. 3614 (Allgemeines Wohngebiet), Nr. 3810 (Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet) und Nr. 4192 (Schule, Dauerkleingärten und Allgemeines Wohngebiet) an. Südlich grenzt noch der Bebauungsplan Nr. 3771 (Allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet) an.
Veränderungssperren bestehen aktuell nicht. I.3.2.1.d. Zulässigkeit von Bauvorhaben Der gesamte Änderungsbereich liegt im Bebauungsplan Nr. 3748, somit richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den Festsetzungen gemäß § 30 Abs. 1 BauGB.
I.3.2.2. Fachplanungsrecht I.3.2.2.a. Naturschutz/ Wasserschutz Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler sowie Wasserschutzgebiete und FFH- oder SPA-Gebiete sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Innerhalb des Planungsgebiets sind insgesamt 4 Einzelbäume (Biotop-Nr. N-1358-07, -06, -05, -04 in der Stadtbiotopkartierung vermerkt, wobei einer dieser Bäume mittlerweile mit Genehmigung gefällt wurde. Diese Bäume sind nicht nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützt. Auch im Wirkungsbereich des Plangebietes sind keine der o.g. Schutzgebiete vorhanden. Eingriffe in Gehölzbestände sind im weiteren Verfahren gemäß der Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg zu bilanzieren.
I.3.3. SONSTIGE RAHMENBEDINGEUNGN
I.3.3.1. Infrastrukturelle Bedarfssituation Wird im weiteren Verfahren abgestimmt und ergänzt.
I.3.3.2. Eigentumsverhältnisse Der Großteil des Änderungsbereiches (ca. 85 %) befindet sich im Eigentum der KIB Projekt GmbH und dem Evangelischen Siedlungswerk in Bayern (ESW). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die ehemaligen Flächen der Akzo Nobel. Die verbleibenden knapp 15 % der Fläche sind im Eigentum der Stadt Nürnberg.
I.3.3.3. Kommunalpolitische Gründe / Sonstige Stadtratsbeschlüsse Baulandbeschluss Der Baulandbeschluss vom 07.06.2017 wurde am 14.06.2017 erstmalig im Amtsblatt bekannt gemacht und dient der Baulandmobilisierung. Es gilt derzeit die geänderte Fassung vom Februar 2020. Planerische Entscheidungen der Stadt, die zu einer Neubegründung, Erweiterung oder Änderung von Baurecht führen, sollen davon abhängig gemacht werden, dass der Planungsbegünstigte die vom Bauvorhaben ausgelösten Kosten und Lasten übernimmt, sich am geförderten Wohnraum beteiligt und sich zur zügigen Umsetzung der Planung verpflichtet.
Der Baulandbeschluss enthält für den Bereich Wohnungs- und Gewerbebau Vorgaben zu Verfahrensweg, Folgekostenregelung, gefördertem Wohnungsbau, Eingriff/Ausgleich und Grünflächenausstattung, sozialen Einrichtungen und Erschließung. Insbesondere für das vorliegende Verfahren sind folgende Vorgaben zu beachten: bei der Errichtung von mehr als 30 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau sind 30 % der Geschossfläche für den geförderten Wohnungsbau bereit zu stellen öffentliche Grünflächen öffentliche Spielflächen Kunst im öffentlichen Raum: abhängig von der Größe des Geltungsbereichs werden durch den Investor Gelder für die Herstellung von Kunst im öffentlichen Raum zur Verfügung gestellt.
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Nürnberger Süden (INSEK Nürnberger Süden, 2012) Seit 2008 ist der Ortsteil Schweinau inkl. der Änderungsfläche im Programm „Soziale Stadt“ der Städtebauförderung enthalten. Als allgemeine Ziele für den Stadtteil definiert das INSEK u.a.: „(…) den für die Gesamtstadt wichtigen Wohnstandort in seiner Vielfalt zu erhalten, zu qualifizieren, aber vor allem mit neuen Wohnprojekten und Wohnformen attraktiver zu machen. Besonders dichte Teilbereiche sollten nicht weiter städtebaulich verdichtet werden. Der energetischen Sanierung, (…) gilt unter Beachtung sozialverträglicher Lösungen das Hauptaugenmerk.“
Masterplan Freiraum, Gesamtstädtisches Freiraumkonzept Nürnberg (2013/2014) Im Rahmen des Gesamtstädtischen Freiraumkonzeptes wurden Entwicklungs- und Maßnahmenvorschläge (z.B. Grüner Weg zum Faberwald, Zwischennutzung Nopitschstraße) für angrenzende Bereiche gemacht. Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Umgrenzung des Freiraumkonzeptes auf Stadtteilebene (Abschnitt Südstadt); dieses wurde bisher aber noch nicht erstellt. Ansonsten werden keine genaueren Aussagen getroffen.
Machbarkeitsstudie Radschnellverbindungen Nürnberg – Fürth – Erlangen – Herzogenaurach – Schwabach und umgebende Landkreise der Stadt Nürnberg (2017) In der Machbarkeitsstudie ist in der Nähe des Änderungsbereiches eine Detailmaßnahme vorgesehen. Demnach sollte der Weg zwischen Lochnerstraße und Hinterer Marktstraße ca. 170 m östlich des Änderungsbereiches im Standard einer Radhauptverbindung ausgebaut werden (vgl. Umweltbericht Kap. 1.2 Plangrundlagen).
I.4. PLANUNGSKONZEPT
I.4.1. NUTZUNGSKONZEPT Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Änderung der Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplan Nr. 3748 von gewerblicher Nutzung zu Wohnnutzung für die Errichtung von drei Wohnquartieren mit ca. 425 Wohneinheiten. Vorgesehen ist eine Nutzungsmischung mit überwiegendem Wohnen, Nicht-Wohnnutzungen/ Dienstleistungen/ Gewerbe, (Gemeinbedarf (mit sozialer und/oder kultureller Infrastruktur) und öffentlich nutzbaren Freiräumen, einschließlich 30% gefördertem Wohnungsbau (ca. 138 Wohneinheiten), Kindertagesstätte sowie einem Kinder- und Jugendhaus. Das Kinder- und Jugendhaus soll im Süden des Plangebiets an der Nopitschstraße angesiedelt werden. Als Ersatz für die an dieser Stelle bisher verortete öffentliche Grünfläche, die aufgrund des Straßenlärms keinerlei Aufenthaltsqualität besitzt, wird im Nordwesten des Änderungsbereiches an der Hinteren Marktstraße eine Spielfläche/ Westentaschenpark geschaffen. Bei den Wohngebäuden sollen die Erdgeschossebenen mit einer größeren Raumhöhe ausgestattet werden, um eine variable Nutzungsstruktur, sowohl für Wohn- als auch Nicht-Wohnnutzung zu ermöglichen.
Der auf Basis des Siegerentwurfs fortgeführte Rahmenplan sieht drei große vier bis zu siebengeschossige Baublöcke vor, von welchen zwei geschlossen (Quartier 1 und 3) und einer U-förmig nach Westen geöffnet ist (Quartier 2). Das Quartier 3 bildet nun, im Vergleich zum Wettbewerbsentwurf, einen geschlossenen Block, da an der Elisenstraße 2 weitere Grundstücke erworben werden konnten. Die Blöcke sind in Häuser aufgeteilt, die größtenteils jeweils von außen erschlossen werden und somit eine Adressbildung ermöglichen. Hierdurch ist eine klare Raumkategorisierung der öffentlichen und privaten Bereiche möglich. Der öffentliche Grünraum erstreckt sich vom Nordwesten (Hintere Markstraße) zentral durch das Plangebiet weiterführend nach Osten sowie nach Süden in Richtung Nopitschstraße. Im Osten leitet er zum Park der Kreuzkirche über. Die Kindertagesstätte ist in einem viergeschossigen Baukörper südlich der Hinteren Marktstraße (Quartier 2) angeordnet und von dort aus erschlossen.
Städtebauliche Kennzahlen (Bruttogeschossflächen BGF)
| Nutzung | BGF | Wohneinheiten | Einwohner | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Wohnen | ca. 24.730 m² | ca. 247 | ca. 494 | ||||
| gefördertes Wohnen | ca. 13.770 m² | ca. 138 | ca. 276 | ||||
| EG-Zone mit flexibler Nutzung | ca. 7.400 m² | ca. 40 | ca. 80 | ||||
| Kindertagesstätte | ca. 1.265 m² | - | - | ||||
| Jugendhaus | ca. 2.015 m² | - | - | ||||
| Insgesamt: | ca. 49.180 m² | ca. 425 | ca. 850 |
Anmerkung: die Gesamtgeschossfläche liegt mit 49.180 m² über dem laut Eckpunkte Papier (AfS vom 13.12.2018) geforderten Korridor von 40.000 bis 45.000 m² (vgl. Kap.I.2, Eckpunkt Nr.1), dies liegt zum einen an der Umplanung des Standorts Kinder- und Jugendhaus (Mehrung ca. 1.400 m²) und zum anderen an dem Grundstückszukauf im Quartier 3 (Mehrung ca. 3.300 m²).
I.4.2. ANGESTREBTE BAUSTRUKTUR Das städtebauliche Konzept sieht eine klassische Blockbebauung (drei Blockquartiere) mit drei bis sieben Geschossen vor. Die Geschossigkeit innerhalb der Blöcke ist gestuft vorgesehen, so dass eine gegliederte Höhenentwicklung mit Ausbildung städtebaulicher Hochpunkte im Bereich des öffentlichen Grünraums erreicht wird. Dabei wird die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen entsprechend der städtischen Satzung angestrebt.
I.4.3. VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG Das Gebiet selbst soll autofrei vorgesehen werden, so dass keine verkehrliche Erschließung für den MIV in das Gebietsinnere vorgesehen ist. Die geplanten Blöcke liegen an den bestehenden umliegenden Straßen und werden über diese erschlossen. So sind das Quartier 1 von Süden über die Holzwiesenstraße, das Quartier 2 von Norden über die Hintere Marktstraße und das Quartier 3 von Osten über die Lochnerstraße angebunden. An diesen Anbindungen befindet sich auch die Zufahrten in die jeweiligen Tiefgaragen, über welche der komplette ruhende Verkehr im Gebiet abgewickelt wird. Oberirdische private Stellplätze sind im Änderungsbereich nicht vorgesehen. Öffentliche Besucherstellplätze sollen im Bereich der Elisenstraße neu geplant werden. Die Innenbereiche des Plangebietes und die hier gelegenen Gebäudeeingänge sind über Geh- und Radwege erschlossen, so dass hier kein motorisiertes Verkehrsaufkommen entsteht und insgesamt ruhige und verkehrsfreie Verhältnisse erreicht werden können. Zum Teil dienen diese Wege auch als Feuerwehrzufahrt. Weiterhin wird über diese Wege eine attraktive öffentliche Durchgängigkeit des Gebietes erreicht. An das übergeordnete Radwegenetz (Verbindung Schweinau und Südstadt) soll das Plangebiet durch eine Verbindung zwischen der Lochnerstraße über den zentralen Grünraum nach Süden an die Nopitschstraße anbindend, angeschlossen werden.
Aktuell mündet die Holzwiesenstraße im Süden in die Nopitschstraße. Diese Verbindung soll für den KFZ Verkehr abgehängt werden, so wie bereits jetzt im Bebauungsplan Nr. 3748 festgesetzt, wobei eine Rad-/Fußwegeverbindung bestehen bleibt. Am östlichen Ende soll die Holzwiesenstraße eine Wendeanlage erhalten. Die Grundstückszufahrt zur gewerblichen Nutzung (Holzwiesenstraße 28), welche derzeit von der Holzwiesenstraße in diesem Bereich erfolgt, soll aber auch zukünftig bestehen bleiben. Insbesondere werden die Seniorenwohnanlage sowie die nun am neuen Standort des Kinder- und Jugendhauses verorteten Stellplätze der Spielmobile „Ratz“ und „Mobbl“ von Süden über eine kleine Zufahrt von der Nopitschstraße erschlossen. Daher ist es erforderlich, die bestehende Lichtsignalanlage an der Einmündung Nopitschstraße zu erhalten.
Im weiteren Verfahren werden die verkehrlichen Aspekte weiter konkretisiert.
I.4.4. GRÜNORDNUNG / AUSGLEICHSMASSNAHMEN
I.4.4.1. Grünordnerisches Konzept Ziel der Planung ist die Entwicklung eines gut durchgrünten Quartiers. Die öffentlichen, halböffentlichen und privaten Grünflächen sollen die neuen Bewohner mit ausreichenden Erholungs- und Spielflächen versorgen. Die zentrale dreieckige Grünfläche und der Grünzug im Übergang zum Bereich der Kreuzkirche bilden zusammen mit dem neu entstehenden Park an der Hinteren Marktstraße das Kernstück der öffentlich nutzbaren Grünflächen und gewährleisten den Erhalt der bestehenden Eiche an der Lochner Straße und mehrerer großer, ortsbildprägender Bäume an der Hinteren Marktstraße. In der Grünfläche an der Hinteren Marktstraße und in der zentralen, dreieckigen Grünfläche sollen Spielplätze angelegt werden. Insgesamt werden durch die Planung ca. 3.660 m2 neue öffentlich nutzbare (Netto-) Grünflächen sowie ca. 7.000 m² Dachbegrünung geschaffen. Die öffentlichen Grünflächen gewährleisten die Durchgängigkeit und Erschließung des Quartiers für Fußgänger und Radfahrer und stellen eine Verbindung in Nord-Süd Richtung von der Hinteren Marktstraße bis zur Nopitschstraße dar. Hinzu kommen Grünverbindungen von der zentralen Grünfläche nach Nordwesten und nach Osten zur Kreuzkirche. Innerhalb der Grünflächen ist die Anlage von Rasenflächen sowie zahlreiche Baum- und Strauchpflanzungen vorgesehen. Weiterhin sollen hier mehrere größere Bäume erhalten bleiben. Durch die geplanten Baumpflanzungen können die planungsbedingten Rodungen im Sinne der städtischen Baumschutzverordnung kompensiert werden.
Auf den geplanten Tiefgaragen in den Innenhöfen der Gebäude ist die Anlage privater Grünflächen mit privaten Kinderspielflächen, Aufenthaltsbereichen, Rasenflächen und Gehölzpflanzungen geplant.
Im südlichen Randbereich des Änderungsbereiches soll ein neues städtisches Kinder- und Jugendhaus entstehen. Die zugehörigen Freiflächen sollen soweit möglich unversiegelt mit entsprechender Bepflanzung (Gehölze und Rasen) gestaltet werden, zudem soll ein Teil des dort vorhandenen Baumbestands erhalten bleiben.
Der Gehölzbestand auf dem Grundstück des bestehenden Jugendhauses an der Hinteren Marktstraße muss größtenteils gerodet werden.
Die Dächer der Hauptgebäude sollen bereichsweise begrünt werden. Die Dachbegrünung soll mit einem Mindestaufbau von 15 cm ausgeführt werden (darüber hinaus sind verschiedene Abstufungen von Wiesenvegetation über Stauden bis hin zu Pflanztrögen und Gehölzpflanzungen möglich). In den Freibereichen über den geplanten Tiefgaragen soll eine Substratüberdeckung von mind. 80 cm unter Pflanzflächen sowie von mind. 1,20 m unter Baumpflanzungen hergestellt werden. Unter befestigten Flächen ist eine Verringerung der Aufbauhöhe möglich.
Grünordnerische Festsetzungen zur Lage, Größe und Zweckbestimmung von Grünflächen, zu quantitativen Vorgaben für Baumpflanzungen und zu Dachbegrünungen sowie eine Pflanzenliste für die Artauswahl werden im weiteren Verfahren konkretisiert. Die im Rahmenplan dargestellten geplanten Baumpflanzungen werden im Rechtsplan durch Festsetzungen genauer definiert.
Darüber hinaus ist vorgesehen, im Zuge des Ziels der doppelten Innenentwicklung im Rahmen der Folgekostenregelungen des städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan im räumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet öffentlich nutzbare Grünflächen zu generieren und/oder bestehende öffentlich nutzbare Grünflächen aufzuwerten.
I.4.4.2. Gebot der Vermeidung; Verminderung Im Umweltbericht ab Seite 26 sind verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Umweltauswirkungen beschrieben, hierauf wird verwiesen. Im Rahmenplan bereits berücksichtigt sind dabei insbesondere Maßnahmen des flächensparenden Bauens (verdichtete Wohnformen) sowie die Eingrünung des neuen Quartiers bzw. Schaffung von Grün- und Erholungsräumen. Weitere vorgeschlagene Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung nachteiliger Umweltauswirkungen werden im weiteren Verfahren geprüft.
I.4.5. GENDER UND DIVERSITY Zentrale Aspekte der gendergerechten Planung sind die Wohn- und Freiraumqualität sowie ein bedürfnisgerechtes Angebot an Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. Eine gute freiräumliche Verknüpfung zur Umgebung und verkehrliche Anbindung an die umgebenden Ortsteile sowie die gute Erreichbarkeit (ÖPNV) sind ebenfalls Ausdruck der gleichstellungsorientierten Planung.
Im Plangebiet ist eine urbanes Wohnquartier vordringlich mit Wohnen sowie öffentlicher und sozialer Infrastruktur vorgesehen. Weiterhin wird ein zentraler öffentlicher Grünraum zur Attraktivierung des Gebietes vorgesehen. In der Gesamtbetrachtung wird ein belebtes und sicheres Quartier geplant, welches ebenfalls unterschiedliche Wohnformen und Wohnungsty-
pologien ermöglicht. Die Wohnnutzungen werden als geförderter und frei finanzierbarer Wohnungsbau geplant, um hierdurch die Belange aller Bevölkerungsschichten und Altersgruppen zu berücksichtigen.
Die öffentlichen und halböffentlichen Räume sind überschaubar angelegt und werden an die bestehenden Wegeverbindungen und die anliegenden Bestandsgebiete sowie Nutzungen angebunden.
Durch die nahe Lage der U-Bahn-Haltestellen ist eine gute Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel geboten.
In der Planung wird die Entwicklung eines städtebaulich integrierten und gut erschlossenen Gebietes angestrebt. Dabei soll das Gebiet verkehrlich von außen erschlossen und somit im Innenbereich autofrei bleiben. Auf diese Weise gewinnen auch die neu geschaffenen Freiräume wesentlich an Attraktivität und laden alle Bevölkerungsgruppen durch verschiedene Angebote und Zonen zum Verweilen, Kommunizieren und Spielen ein.
Durch die Abwicklung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen ist eine barrierefreie Zugänglichkeit der Wohnnutzungen gegeben, was insbesondere älteren Bevölkerungsgruppen und Bewohnern mit Gehbehinderung sowie Familien zugutekommt.
I.5. ZUSAMMENFASSUNG UMWELTBERICHT
Ziel des B-Plans Nr. Ä3748 Lochnerstraße ist, das ehemals überwiegend gewerblich genutzte Areal zwischen Hinterer Marktstraße und Nopitschstraße einer neuen Nutzung zuzuführen. Es sollen neuer Wohnraum und soziale Infrastruktur geschaffen werden, optional soll nichtstörendes Gewerbe zulässig sein.
Im Umweltbericht sind alle Schutzgüter hinsichtlich der Bedeutung der Bestandssituation sowie der zu erwartenden Auswirkungen bei Verwirklichung der Planung zu untersuchen. Die vorliegende 2. Entwurf Umweltbericht (Stand: 04.09.2020) stellt die aktuellen Ergebnisse der Umweltprüfung dar. Grundlage hierfür ist der vorliegende Rahmenplan (Stand 03.09.2020).
Da durch die Planung eine bereits überwiegend versiegelte Fläche in Anspruch genommen wird, sind nach derzeitigem Kenntnisstand die Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Luft, Störfallvorsorge, Abfall sowie Kultur- und Sachgüter nicht erheblich nachteilig bzw. vermutlich nicht relevant.
Erhebliche Auswirkungen werden für die Schutzgüter Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft, Erholung und Klima erwartet.
Eine Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Tiere, und Lärm ist noch nicht abschließend möglich und wird im weiteren Verfahren ergänzt. Erheblich nachteilige Auswirkungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Hierzu müssen die ausstehenden Gutachten und Prüfungen abgewartet und bewertet werden.
| Umweltbelang / Schutzgut | Bewertung der Auswir- | Weiterer Untersuchungsbedarf | |
|---|---|---|---|
| kungen | (Gutachten / Konzepte) | ||
| nicht erheblich | |||
| nicht erheblich | |||
| noch nicht möglich | |||
| erheblich | |||
| noch nicht möglich | |||
| erheblich | |||
| erheblich | |||
| erheblich | |||
| noch nicht möglich | |||
| nicht erheblich | |||
| nicht erheblich | |||
| erheblich | |||
| nicht erheblich | |||
| nicht erheblich |
Tabelle: Zusammenfassende Bewertung (noch nicht möglich / nicht betroffen / nicht erheblich / erheblich nachteilig)
Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ist in einigen Fällen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich. Erhebliche nachteilige Auswirkungen können derzeit nicht ausgeschlossen werden. Hierzu müssen die ausstehenden Gutachten und Prüfungen abgewartet und bewertet werden.
I.6. KOSTEN
Die im Rahmen der Planung entstehenden ursächlichen Planungskosten, Planungslasten sowie sozialen Folgekosten werden im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) mit dem Investor geregelt. Eine entsprechende Grundzustimmungserklärung der Investoren liegt vor. Bei der Stadt Nürnberg verbleibende Kosten werden im weiteren Verfahren ermittelt.
Nürnberg, den 03.09.2020
gez.
Dengler Leiter Stadtplanungsamt
Umweltprüfung
in der Bauleitplanung
Änderung des B-Plans Nr. 3748
2. Entwurf Umweltbericht (1.Fassung)
Stand: 04.09.2020
Luftbild Nürnberg Hajo Dietz
Luftbildausschnitt im Geltungsbereich der Änderung B-Plans Nr. 3748
Inhalt 1. Einleitung................................................................................................................... 3 1.1 Ziele des Bebauungsplanes / Festsetzungen ..................................................... 5 1.2 Plangrundlagen .................................................................................................. 5 2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung ............ 7 2.1 Fläche ................................................................................................................ 7 2.2 Boden ................................................................................................................. 7 2.3 Wasser ............................................................................................................. 10 2.4 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt .................................................................. 12 2.4.1 Pflanzen .................................................................................................... 12 2.4.2 Tiere .......................................................................................................... 14 2.4.3 Biologische Vielfalt .................................................................................... 16 2.5 Landschaft ........................................................................................................ 16 2.6 Menschliche Gesundheit .................................................................................. 17 2.6.1 Erholung .................................................................................................... 17 2.6.2 Lärm .......................................................................................................... 19 2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen ........ 20 2.7 Luft ................................................................................................................... 20 2.8 Klima ................................................................................................................ 22 2.9 Abfall ................................................................................................................ 24 2.10 Kultur- und Sachgüter ....................................................................................... 24 2.11 Wechselwirkungen ........................................................................................... 25 3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung / Nullvariante .................................... 25 4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 26 4.1 Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) ......................................... 30 4.2 Europäischer und nationaler Artenschutz ......................................................... 30 5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ...................................... 31 6. Geprüfte Alternativen ............................................................................................... 31 7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und Kenntnislücken ................................. 32 8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring) ............................................................ 33 9. Zusammenfassung .................................................................................................. 34
Anlage(n): Bestandsplan, Baumliste
1. Einleitung
Das Planungsgebiet liegt im Ortsteil Schweinau. Im Süden grenzt die Nopitschstraße, im Westen die Holzwiesenstraße, im Norden die Hintere Marktstraße und im Osten die Lochnerstraße an das Planungsgebiet an. Eigentümer des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma Akzo Nobel sind die KIB-Gruppe und das Evangelische Siedlungswerk (ESW). Hinzu kommen sieben benachbarte Grundstücke, die sich im Eigentum des Evangelischen Siedlungswerks (ESW), der KIB-Gruppe bzw. der Stadt Nürnberg (Jugendtreff) befinden. Seit Anfang 2019 wird das Baufeld geräumt. Die Bestandsgebäude auf dem ehemaligen Akzo Nobel-Areal und ein angrenzendes Doppelhaus wurden bereits abgerissen; außerdem wurden bereits umfangreiche Bodensanierungsmaßnahmen durchgeführt. Im Rahmen der Baufeldräumung ist der Rückbau aller Gebäude im Änderungsbereich vorgesehen. Im Zuge der Abrissarbeiten, also vor der im Rahmen des B-Plan-Änderungsverfahrens durchgeführten Bestandsaufnahme wurden insgesamt 10 Bäume gefällt. Gemäß den Ergebnissen eines städtebaulichen Wettbewerbs ist der Neubau eines Quartiers mit einer Nutzungsmischung mit einem hohen Wohnanteil, Nicht-Wohnnutzungen/ Dienstleistungen/ Gewerbe, variabel gestaltbare Flächen im Erdgeschoss und Gemeinbedarf (mit sozialer und/ oder kultureller Infrastruktur) geplant. Das städtebauliche Konzept des Wettbewerbsgewinners beinhaltet drei große, von vier bis siebengeschossige, um Innenhöfe gruppierte Baublöcke, zwei davon geschlossen und einer halbgeschlossen. Die Blöcke sind in Häuser aufgeteilt, die jeweils von außen erschlossen sind. Der öffentliche Grünraum befindet sich zum Teil im Zentrum der Anlage und erstreckt sich nach Süd, Nord und Ost. Im Osten leitet er zum Park der Kreuzkirche über. Unter jedem Quartier ist der Bau einer Tiefgarage mit jeweils einer Zufahrt vorgesehen.
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 3748 wurde 1970 rechtsverbindlich. Er umfasst einen größeren Bereich als die vorliegende B-Plan-Änderung. Wenn im vorliegenden Umweltbericht von „Geltungsbereich“ gesprochen wird, ist damit grundsätzlich der unten dargestellte Geltungsbereich der Änderung B-Plans Nr. 3748 gemeint. Der rechtskräftige B-Plan setzt derzeit für das Planungsgebiet ein Gewerbe- bzw. im Ostteil ein Mischgebiet, für die übrigen Grundstücke teils ein Mischgebiet mit drei Geschossen, teils ein Wohngebiet mit zwei Geschossen fest. Für die geplante Entwicklung des Areals ist eine Bebauungsplan - Änderung erforderlich. Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen1.
1 gemäß § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 BauGB n.F.
- Fassung des Rahmenplans zur Änderung des BBP Nr. 3748 (graue Balkenlinie = Untersuchungsbereich / Geltungsbereich der B-Plan-Änderung)
Der 1. Entwurf des Umweltberichts (zur 1. Fassung des Rahmenplans) wurde im Auftrag des Vorhabenträgers vom Büro Landschaftsplanung Klebe (Nürnberg) erstellt und vom Umweltamt der Stadt Nürnberg (UwA) fachlich geprüft. Grundlage des nun vorliegenden 2. Entwurf des Umweltberichts ist die oben abgebildete, 2. Fassung des Rahmenplans (s.u.) für die Änderung des B-Plans, in welches das ebenfalls überarbeitete städtebauliche Konzept des Büros Maier.Neuberger.Architekten (München) und das Freiflächenkonzept des Landschaftsarchitekturbüros Stautner + Schäf (München) eingearbeitet wurden. Für die erneute frühz. Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. §3 Abs.1 BauGB) wurden Begründung und Umweltbericht nur auf die angepasste Planung (Verschiebung Jugendtreff, s.u.) aktualisiert werden. Die eingegangenen Stellungnahmen aus der stadtinternen Behördenbeteiligung zur 1. Fassung des Rahmenplans werden erst im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Aufgrund der gewählten Verfahrensart (beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB) werden die Inhalte der „1. Fassung Umweltbericht“ für den Vorentwurf des Bebauungsplans in die Begründung eingearbeitet und unter Berücksichtigung der bereits eingegangenen Stellungnahmen fortgeschrieben. Der Änderungsbereich des oben dargestellten überarbeiteten Rahmenplans ist ca. 2,66 ha groß.
1.1 Ziele des Bebauungsplanes / Festsetzungen
Grundlage des Bebauungsplans bildet der Rahmenplan als Fortführung des Siegerentwurfs des städtebaulichen Wettbewerbs (Büro Maier.Neuberger.Architekten). Hauptziel des Planungskonzeptes ist die Entwicklung eines attraktiven städtischen Wohnquartiers in urbaner Dichte mit einer Nutzungsmischung mit einem hohen Wohnanteil, Nicht-Wohnnutzungen/ Dienstleistungen/ Gewerbe (Ausführung der Erdgeschosse mit erhöhter Raumhöhe, sodass eine variable Nutzungsstruktur, sowohl für Wohn- als auch Nichtwohnnutzung ermöglicht ist), Gemeinbedarf (mit sozialer und/oder kultureller Infrastruktur) und öffentlich nutzbaren Freiräumen. Aufgrund der wenig attraktiven und stark lärmbelasteten Lage des ursprünglichen Spielplatzes an der Nopitschstraße, der Ergebnisse der Bürgerinformationsveranstaltung zum Rahmenplan am 16.12.2019 sowie aufgrund von Anregungen aus der ersten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Rahmenplan hinsichtlich der Lage des geplanten Jugendtreffs überarbeitet, mit grundsätzlichen städtebaulichen und grünordnerischen Änderungen. Demnach ist der Jugendtreff nun in einem neuen Gebäude in der jetzigen Grünfläche an der Nopitschstraße vorgesehen; statt dessen wird der viergeschossige Gebäuderiegel an der Hinteren Marktstraße im Nordwesten des Geltungsbereichs unterbrochen bzw. nicht wie ursprünglich geplant an die Bestandsbebauung angeschlossen, so dass dort eine größere öffentliche Grün- und Spielfläche entsteht. Eine detailliertere Beschreibung der Planungsziele und Festsetzungen findet sich in der Begründung zum B-Plan.
1.2 Plangrundlagen
Vorhandene Bauleitpläne im Geltungsbereich: B-Plan Nr. 3748 (rechtswirksam) Der Untersuchungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan (FNP) als gemischte Baufläche dargestellt. Die südlich an den Geltungsbereich angrenzende Nopitschstraße ist als überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraße dargestellt. Die östlich an Geltungsbereich angrenzende Wohnbebauung stellt der FNP als Wohnbaufläche dar. Der Regionalplan des Planungsverbandes Region Nürnberg (7) stellt den Geltungsbereich in der Begründungskarte 1 (Ökologisch-funktionelle Raumgliederung) als städtisch-industriell genutzt dar. Die Zielkarte 2 (Siedlung und Versorgung) stellt den Bestand im Geltungsbereich als Wohnbaufläche, gemischte Baufläche und Sonderbaufläche dar. Ziele werden nicht vorgegeben. Im Rahmen des Gesamtstädtischen Freiraumkonzeptes (Stadt Nürnberg, 2014) wurden Entwicklungs- und Maßnahmenvorschläge (z.B. Grüner Weg zum Faberwald, Zwischennutzung Nopitschstraße) für angrenzende Bereiche gemacht. Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Umgrenzung des Freiraumkonzeptes auf Stadtteilebene (Abschnitt Südstadt); dieses wurde bisher aber noch nicht erstellt. Ansonsten werden keine genaueren Aussagen getroffen.
In der Machbarkeitsstudie Radschnellverbindungen Nürnberg – Fürth – Erlangen – Herzogenaurach – Schwabach und umgebende Landkreise der Stadt Nürnberg aus dem Jahr 2017 ist in der Nähe des Geltungsbereiches eine Detailmaßnahme vorgesehen. Demnach sollte der Weg zwischen Lochnerstraße und Hinterer Marktstraße ca. 170 m östlich des Geltungsbereiches im Standard einer Radhauptverbindung ausgebaut werden. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, Geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Bay- NatSchG sowie Wasserschutzgebiete und festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern sind im Untersuchungsbereich nicht vorhanden. Insgesamt sind im Geltungsbereich 4 Bäume in der Stadtbiotopkartierung erfasst (Biotop N-1358-04, N-1358-05, N-1358-6, N-1358-07), aufgrund von u.a. Standsicherheitsgefährdung wurde die Sommerlinde (N-1358-6) bereits gefällt. Flächenhafte amtlich kartierte Biotope sind im Plangebiet nicht vorhanden. Im ABSP (Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg) sind die Flurstücke Nr. 75 und Nr. 77 (Gem. Schweinau) als lokal bedeutsamer Lebensraum eingestuft. Sie befinden sich innerhalb des Änderungsbereiches. Im Umfeld des Änderungsbereiches sind die Flurstücke Nr. 142/2, 142/63 und 142/66, östlich der Lochnerstraße, als regional bedeutsamer Lebensraum eingestuft. Natura 2000-Gebiete (FFH und/oder SPA)2 sind im Untersuchungsbereich und dessen Wirkraum nicht vorhanden.
Übersichtskarte naturschutzrechtliche und fachliche Grundlagen, Umweltatlas Bayern, 2019
2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Gebiete der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (FFH = Fauna-Flora-Habitat / SPA = Specially Protected Areas)
2. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands
(Basisszenario) sowie Bewertung der Umwelt-
auswirkungen / Prognose bei Durchführung der Planung
Inwieweit bei der Änderung des B-Plans Nr. 3748 die Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 und § 1a BauGB sowie die umweltrelevanten Ziele aus Fachgesetzen und -plänen berücksichtigt wurden, wird nachfolgend beschrieben. Soweit möglich erfolgt eine differenzierte Prognose der erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase.
2.1 Fläche3
Ausgangssituation
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,66 ha. Das Planungsgebiet ist überwiegend Siedlungsfläche, zu geringen Teilen Verkehrs- und Grünfläche. Ca. 2/3 der Plangebietsgröße ist zwischenzeitlich durch den vollständigen Abbruch des vorher fast vollständig versiegelten Areals von Akzo Nobel und eines Doppelhauses an der Elisenstraße bereits beräumt. Der Versiegelungsgrad im Planungsgebiet ist deswegen gering, es besteht allerdings über den rechtskräftigen B-Plan Nr. 3748 Baurecht mit Grundflächenzahlen zwischen 0,3 und 0,6.
Auswirkungen / Prognose
Es wird bestehende Siedlungsfläche umgenutzt und erneut bebaut. Die Durchführung der Planung entspricht der Vorgabe nach §1 Abs.5 BauGB und ist als Maßnahme der Innenentwicklung zu bewerten. Es werden keine erheblich nachteiligen Auswirkungen erwartet.
2.2 Boden
Ausgangssituation
Vor Abbruch der ehemaligen Firmengebäude von Akzo Nobel war das Planungsgebiet fast vollständig versiegelt und die Bodenfunktionen waren kaum intakt. Ausnahmen bildeten die Grünfläche im Süden des Planungsgebiets sowie einzelne Flurstücke im Norden entlang der Hinteren Marktstraße (baurechtlich zulässig dort jedoch GRZ 0,3, s.o.). Seit dem Abbruch von Akzo Nobel präsentiert sich das Planungsgebiet in weiten Teilen unversiegelt. Der Boden war bereits vor dem Abbruch in seiner Schichtenabfolge irreversibel verändert und wurde aufgrund der notwendigen Sanierungsmaßnahmen nach dem Abbruch weiter anthropogen überformt, sodass sich die natürlichen Bodenfunktionen durch den Abbruch nicht wesentlich verbessert haben.
Geologische Verhältnisse: Gemäß der Geologischen Karte von Bayern liegt im Bereich des Plangebietes Blasensandstein als Schicht des Mittleren Keupers vor. Bei den Sondierungen, die im Rahmen des Konzeptes zur Sanierungsuntersuchung des ehemaligen Betriebsgeländes der Fa. Akzo Nobel durch das Büro SakostaCAU durchgeführt wurden, wurden anthropogene Auffüllungen, quartäre Mittel- bis Grobsande und darunter Blasensandsteine mit eingeschalteten bunten Lettenlagen oder verfestigten Tonsteinen aufgeschlossen. Außerdem liegt ein Geotechnischer Bericht des Büros SakostaCAU zum gesamten Plangebiet vor (26.11.2019). Darin werden Aussagen zur Wasserdurchlässigkeit der Böden auf Grundlage des Grundwasserberichts der Stadt Nürnberg und der im Jahr 2015 durch die Arcadis GmbH durchgeführten Pumpversuche gemacht. Diese Versuche ergaben für die
3 vgl. BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.1 Schutzgut Fläche; Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2016, S. 158 ff.
im Plangebiet mehr als 20 m mächtigen Schichten des Blasensandsteins kf-Werte über 1,0 x 10-5 m/s, also im Bereich eines durchlässigen Poren-/Kluftgrundwasserleiters. Die darüber liegenden quartären Deckschichten sind als Porengrundwasserleiter mit einer guten Wasserdurchlässigkeit einzustufen. Eine horizontale Trennung zum Blasensandstein durch wasserundurchlässige Schichten ist laut SakostaCAU (26.11.2019) nicht vorhanden.
Altlastensituation: Auf dem Produktionsstandort der Firma Akzo Nobel Hilden GmbH, Werk Nürnberg wurden seit ca. 1924, zunächst von Vorgängergesellschaften, Farben und Lacke hergestellt. Bei Untersuchungen in den Jahren 1991 bis 1994 wurden Schadstoffbelastungen mit aromatischen Kohlenwasserstoffen (Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole, im Folgenden: BTEX) und untergeordnet mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (im Folgenden: LHKW) in der Bodenluft und im Grundwasser festgestellt. Von 1995 bis 2002 erfolgten eine hydraulische Sanierung und eine gleichzeitige Bodenluftabsaugung. Von der Stadt Nürnberg wurde 2005 entschieden, dass die Sanierungsmaßnahmen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit (technischer/monetärer Aufwand vs. erzielter Schadstoffaustrag) eingestellt und das parallel zur Sanierung durchgeführte Grundwasser-Monitoring beendet werden kann. Im Rahmen des geplanten Verkaufs des Firmengeländes wurde 2017 ein detailliertes Sanierungsuntersuchungs-Konzept von SakostaCAU erstellt (06.06.2017). Im Jahr 2018 wurde mit den Abrissarbeiten und der Bodensanierung gem. des Sanierungsuntersuchungskonzepts begonnen. Die Verunreinigungen in den Belastungsschwerpunkten (hot spots) wurden im Rahmen der Sanierungsarbeiten 2018 und 2019 entfernt. Die bei den vorhergehenden Untersuchungen festgestellte Grundwasserbelastung mit BTEX konnte nicht mehr festgestellt werden. Hier wird sich in dem vorgegebenen Grundwassermonitoring zeigen, ob noch Maßnahmen erforderlich sind. Belastungen durch PFC (perund polyfluorierte Chemikalien) sollten im Rahmen der Abfalldeklaration untersucht werden. Der Abschlussbericht der Sanierungsmaßnahmen liegt bereits vor. Im Bereich des ehemaligen AkzoNobel – Firmengeländes wurden die Bodenverunreinigungen bereits durch Aushub saniert. Für die oben beschriebenen PAK, BTEX und PFC- Restbelastungen ist auf Grundlage des Abschlussberichts und in Abhängigkeit von den Ergebnissen des baubegleitenden Grundwassermonitorings durch die Fachbehörden festzulegen, ob weitere bodenschutzrechtliche oder wasserwirtschaftliche Maßnahmen notwendig sind. Im Ergebnis der festgelegten Sanierungsmaßnahmen stellt sich die Altlastensituation im Jahr 2020 mit Vorlage des Sanierungsberichtes (Stand: 28.02.2020) wie folgt dar: Entfernung der Bodenverunreinigungen in den Belastungsschwerpunkten (hot spots); wider Erwarten keine Belastung des Grundwassers mit BTEX (aromatische Kohlenwasserstoffe); Belastung des Grundwassers an einer Messstelle mit PFC (per- und polyfluorierte Chemikalien), mit deutlicher Überschreitung des Grenzwertes. In dem 2020 vorgelegten Sanierungsbericht wurde festgestellt, dass weiterer bodenschutzrechtlicher und wasserwirtschaftlicher Handlungsbedarf besteht, der im Einzelnen noch der Klärung bedarf.
Für die Grundstücke in der Hinteren Marktstr. 77-79 (Flurnummer 79/2 und 81/3) wurde im Jahr 2015 vom Institut für Grundwasser und Bodenschutz GbR eine Orientierende Bodenuntersuchung durchgeführt. Aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung wird das Gelände in der Altlastendatenbank der Stadt Nürnberg geführt und als Altlastenverdachtsfläche eingestuft. In den im Rahmen der Orientierenden Bodenuntersuchung durchgeführten
Bodenluftproben lagen die gemessenen Werte für BTEX und LHKW jedoch unter dem jeweilig vorgegebenen Hilfswert. Es besteht also grundsätzlich keine Gefahr einer erheblichen Verunreinigung. In zwei untersuchten Bodenproben auf den o.g. Grundstücken wurden erhöhte Kupferkonzentrationen oberflächennah gemessen. Laut dem Gutachten ist die Verunreinigung durch erhöhte Kupferwerte jedoch vertikal abgegrenzt (bis ca. 0,7 m unter GOK). In zwei Bohrungen auf den o.g. Grundstücken wurden erhöhte MKW- und PAK- Gehalte nachgewiesen. Die Schäden sind jedoch auch hier vertikal abgegrenzt (0,1 m bis 0,7 m Tiefe und bis in 2,0 m Tiefe). Im Zuge des zu erwartenden Gebäudeabbruchs sind die Schäden in Absprache mit den Umweltbehörden mittels Aushub zu entfernen. Die Bedeutung des Schutzguts Boden ist somit gering.
Auswirkungen / Prognose
Nach dem Rückbau der verbliebenen Bebauung an der Hinteren Marktstraße werden drei Gebäudeblöcke errichtet, die inkl. großer Teile ihrer Innenhöfe mit Tiefgaragen unterbaut werden. Insgesamt werden durch das Vorhaben derzeit entsiegelte Flächen zum überwiegenden Teil wieder überbaut; zu beachten ist dabei allerdings, dass der rechtskräftige B- Plan eine Bebauung mit Grundflächenzahlen zwischen 0,3 und 0,6 ermöglicht. Durch die neue Bebauung gehen nur in vergleichsweise kleinen Bereichen intakte Bodenfunktionen verloren. Für das Schutzgut Boden ergeben sich im Vergleich zum bestehenden Baurecht, nur marginale Veränderungen; im Vergleich zur Vorher-Situation, als die Rückbaumaßnahmen noch nicht durchgeführt waren, sogar eine Entsiegelung (mit Ausnahme der Grünfläche an der Nopitschstraße und der Grundstücke des Jugendtreffs. Im Vorfeld der geplanten Baumaßnahme ist eine Sanierung belasteter Bodenpartien erfolgt, was ohne die geplante Bebauung nicht erfolgt wäre. Dies hat zu einer weitgehenden Verringerung der Bodenbelastungen geführt und damit zu einer wesentlichen Verbesserung des Bodenzustands. Eine Aussage zur Kennzeichnungserfordernis bezüglich Altlasten nach §9 Abs.5 Nr. 3 BauGB ist derzeit noch nicht möglich. Aufgrund der Vornutzung des Areals und der beschriebenen Untergrundsituation ist es erforderlich, dass alle Erdaushubarbeiten und Entsiegelungsvorhaben durch einen nach § 18 BBodSchG zugelassenen Altlasten-Sachverständigen unter Berücksichtigung der vorliegenden Untersuchungsergebnisse überwacht, begleitet und dokumentiert werden. Die Neuplanung im Planungsgebiet führt zu keiner weiteren Beeinträchtigung des Schutzguts Boden. Im Vergleich zur aktuellen, weitgehend beräumten Situation im Plangebiet erfolgt ein deutlicher Anstieg der Versiegelung im Gebiet; Vergleichsmaßstab ist jedoch die Nullvariante, in deren Fall die Fläche nach den Vorgaben des rechtskräftigen B-Plans in mittlerer bis hoher Dichte bebaubar wäre. Außerdem gehen durch die Bebauung vorrangig Flächen verloren, deren Bodenfunktionen nicht intakt sind. Vorhandene Bodenbelastungen sind bereits weitgehend beseitigt. Insgesamt werden die Eingriffe in das Schutzgut Boden als nicht erheblich nachteilig bewertet.
2.3 Wasser
Ausgangssituation
Oberflächengewässer sind im Geltungsbereich und dessen näherer Umgebung nicht vorhanden. Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete sind im Untersuchungsgebiet nicht ausgewiesen. Vor den Abrissarbeiten war der Geltungsbereich stark versiegelt (s.o.), so dass die Grundwasserneubildung im Gebiet fast vollständig unterbrochen war. Das Grundwasser im Geltungsbereich ist nach derzeitigem Kenntnisstand aus dem seit März 2019 laufenden Grundwassermonitoring (Büro Sakosta CAU) in Tiefen (Flurabstand) von ca. 1,5 bis 3,0 m anzutreffen. Die Fließrichtung mit einem mittleren Grundwassergefälle von ca. 0,4 % ist nach Osten bzw. Nordosten hin gerichtet. Die Versickerungsfähigkeit der Böden (s. Kap. 2.2) ist grundsätzlich ausreichend für eine gezielte Versickerung der Oberflächenwasserabflüsse, sofern die Sohle der Versickerungsmulde ausreichend Abstand zum Grundwasserhorizont aufweist. Aufgrund der Baufeldräumung des ehem. Firmengeländes von AkzoNobel hat sich der Versiegelungsgrad deutlich reduziert, die Rahmenbedingungen zur Grundwasserneubildung haben sich dadurch gegenüber dem früheren Zustand verbessert. Zu beachten ist jedoch auch, dass die Entsiegelung negative Auswirkungen auf die PFC-Belastung des Grundwassers mit per- und polyfluorierten Chemikalien (im Folgenden: PFC) haben kann. Dazu müssen parallel zum weiteren Verfahren noch Abstimmungen mit den zuständigen Stellen bei der Stadt Nürnberg erfolgen. Aufgrund der bekannten Altlastenvorkommen wurde bereits zwischen 1995 und 2002 eine hydraulische Sanierung durchgeführt. Mit der Grundwassersanierung wurden BTEX und PAK ausgetragen. Bei einem Monitoring von 2003 wurde eine Rücklösung an BTEX nachgewiesen. Gemäß Sanierungsbericht 2020 ist die BTEX-Belastung des Grundwassers im Vergleich zu 2003 unerwartet zurückgegangen bzw. nicht mehr nachweisbar, an einer Messstelle ist dagegen eine neue Belastung des Grundwassers mit PFC aufgetreten. Das seit Beginn der Sanierungsmaßnahme verdichtete Grundwassermonitoring wird mindestens bis zum Beginn der Neubaumaßnahme fortgesetzt. Zur weiteren Überprüfung des PFC-Schadstoffpotenzials werden weitere Untersuchungen im Bereich der betroffenen Grundwassermessstelle B8 durchgeführt. Über die Notwendigkeit bodenschutzrechtlicher und/oder wasserwirtschaftlicher Maßnahmen ist nach Abschluss der Untersuchungen zu entscheiden. Aufgrund des vor der Baufeldräumung bestehenden hohen Versiegelungsgrades und der o.g. Vorbelastungen hat das Plangebiet hinsichtlich des Schutzgutes Wasser eine geringe Bedeutung.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen Aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes sind temporäre und/ oder dauerhafte Eingriffe in den Grundwasserkörper zu erwarten. Auf Bauantragsebene ist zu prüfen, ob eine Beeinflussung des Grundwasserkörpers durch die Baumaßnahmen oder die Baukörper gegeben ist, weil z.B. Baukörper nahezu quer zur Fließrichtung des Grundwassers stehen und/oder tief in das Grundwasser eingreifen. Baumaßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder nicht nur unerheblich nachteilige Veränderungen des Grundwassers herbeizuführen, bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 9 WHG, Art. 15 BayWG). Die Grundwassersituation auf der Baufläche ist daher vorab durch ein Baugrundgutachten beurteilen zu lassen und dieses Gutachten der Fachbehörde rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen zur Prüfung vorzulegen. Weiter sind Angaben erforderlich, wie die Baugrubensicherung und die Bauwasserhaltung erfolgen sollen. Es muss sichergestellt sein, dass das natürliche Fließverhalten des Grundwassers durch das geplante Bauwerk nicht negativ beeinflusst wird und eine mögliche Gefährdung Dritter (wie z.B. feuchte Wände oder Was-
sereintritt) ausgeschlossen werden kann. Gebäude mit Unterkellerungen oder andere unterirdische Bauvorhaben (z.B. die geplanten Tiefgaragen) müssen entsprechend sicher errichtet werden (z.B. durch weiße Wanne).
Betriebsbedingte Auswirkungen Durch die geplante Bebauung des Areals (inkl. Tiefgaragen unter den Innenhöfen) wird sich der Grad der Versiegelung im Planungsgebiet im Vergleich zur aktuellen Situation erhöhen, im Vergleich zur oben beschriebenen baurechtlichen Situation allerdings nicht nennenswert. Oberflächlich wird der Anteil bewachsener Flächen im Vergleich zur Bestandsituation deutlich erhöht, was zu einer Erhöhung der Evaporation und damit einer Verbesserung des Wasserrückhalts führt. Auf der aktuell unbebauten Grünfläche an der Nopitschstraße entsteht ein neues Gebäude (der städtische Jugendtreff), so dass dort eine deutliche Neuversiegelung stattfindet. Andererseits entstehen neue öffentliche Grünflächen, innerhalb derer der geplante Anteil an versiegelten Flächen gemäß dem parallel zum B-Plan erstellten Freiflächenkonzept deutlich unter 20% liegt; Tiefgaragen sind unter den im öffentlichen Eigentum stehenden öffentlichen Grünflächen nicht vorgesehen. Ein Konzept zur Oberflächenwasserversickerung mit Überflutungsnachweis liegt mittlerweile vor (Büro Stautner + Schäf, München, Stand:18.06.2020); Abstimmung mit der Stadt Nürnberg (SUN) erfolgt in Kürze. Gemäß des Versickerungskonzeptes ist vorgesehen, daß das Niederschlagswasser zunächst über die Dachbegrünung zwischengespeichert wird und überschüssiges Regenwasser oberflächlich über mit Stauden und Gräsern bepflanzte Sickermulden versickert. Lediglich im Quartier 2 müssen Teilbereiche über Sickerrigolen entwässert werden. Der Mindestabstand zum Mittleren Grundwasserstand von mind. 1,0m kann in allen Bereichen eingehalten werden, deshalb muss keine gesonderte Genehmigung eingeholt werden. Die Versickerung darf ausschließlich über sanierte Bodenbereiche erfolgen. Bei der Versickerung ist aber auch nach der Bodensanierung eine noch bestehende PFC-Belastung des Grundwassers zu berücksichtigen. Hier erfolgen noch Prüfungen im Umfeld der Grundwassermessstelle B8_neu. Es muss kein Oberflächenwasser in den Mischkanal abgeleitet werden. Für Starkregenereignisse über dem Grenzwert des 30jährlichen Regenereignisses sollen die öffentlichen Grünflächen als Überflutungsflächen in geringem Maße herangezogen werden. Grundsätzlich soll die Entsorgung des auf Dachflächen anfallenden Regenwassers laut dem Versickerungskonzept in zwei Stufen erfolgen: 1. Pufferung auf den Dachflächen (Intensive Dachbegrünung mit mindestens 15 cm Substrat) 2. Ableitung des Regenwassers von den Dächern zu ca. 1/3 in die Innenhöfe und zu ca. 2/3 nach außen, jeweils in Pflanzflächen, die als flache Sickermulden ausgebildet werden. Das Oberflächenwasser in diesen Mulden versickert direkt in den Untergrund. In den Innenhöfen versickert das Oberflächenwasser auf die TG- Decke; das etwaig verbleibende Restwasser entwässert in Aussparungen der Tiefgarage. Im Quartier 1 müssen Teilflächen eventuell über Rigolen in den Untergrund versickert werden. Der Quartiersplatz am Ende der Elisenstraße wird entweder ebenfalls über Sickermulden oder über eine Reinigungsanlage und Sickerrigolen entwässert.
Eine abschließende Bewertung der Planungsauswirkungen im Zusammenhang mit der Vorbelastung ist derzeit noch nicht möglich.
2.4 Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt
2.4.1 Pflanzen
Ausgangssituation / Bestand
Alle Bestandsbäume inkl. deren Kronengröße und -Form, alle bereits erfolgten und alle in Zukunft noch erforderlichen Fällungen sind im Plan Nr. 1.2.0 (Bestand, Baumbestand und Rodungen) gekennzeichnet. Die zugehörigen Baumarten sowie Angaben zu Stammumfang und Vitalität sind der zugehörigen Tabelle zu entnehmen. Im Zuge der Abrissarbeiten, also vor der im Rahmen des B-Plan-Änderungsverfahrens am 24.06.2019 durchgeführten Bestandsaufnahme wurden insgesamt 10 Bäume gefällt. Darunter befand sich ein Baum mit artenschutzrechtlicher Relevanz, dessen Fällung von einem Biologen begleitet und durch CEF-Maßnahmen kompensiert wurde (vgl. artenschutzrechtliche Relevanzprüfung, Grosser-Seeger & Partner, 16.02.2018). Es handelte sich dabei um eine große Linde an der Lochnerstraße 12 mit einem Stammumfang von 260 cm, für deren Fällung am 22.02.2018 durch die Regierung von Mittelfranken eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG erteilt wurde. Im Rahmen der CEF-Maßnahmen wurden zwei Kästen (eine Fledermaushöhle und eine Vogel-Nisthöhle) an den an der Elisenstraße gelegenen Bäumen Nr. 25 und 26 aufgehängt. Alle anderen gefällten Bäume hatten gemäß den vorliegenden Gutachten keine artenschutzrechtliche Bedeutung (artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zur Baufeldfreimachung Akzo-Nobel und artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zum Gebäudeabriss Elisenstraße 27/29, Grosser-Seeger & Partner, 30.04.2019). Für die bereits erfolgten Baumrodungen liegen Genehmigungen der Stadt Nürnberg vor, in denen die Ersatzpflanzungen nach der städtischen Baumschutzverordnung quantifiziert sind. Demnach wurde die Pflanzung von insgesamt 11 Bäumen zur Auflage gemacht (6 Bäume Wuchsklasse I, 5 Bäume Wuchsklasse II). Diese Ersatzpflanzungen werden im Rahmen des B-Plans über Pflanzpflichten festgesetzt; im Rahmenplan sind sie bereits – ebenso wie die Ersatzpflanzungen für die unten beschriebenen zukünftigen Baumrodungen - graphisch eingetragen. Wie im Baumbestandsplan ersichtlich, sind nur im Nordwesten und Süden des Geltungsbereichs noch Vegetationsbestände mit Laubbäumen zu finden (insgesamt 49 über die städtische Baumschutzverordnung geschützte Bäume). Es handelt sich dabei vor allem um die Grundstücke des bestehenden Jugendtreffs (Fl.Nr. 76 und 77, hier dichter Baumbestand mittleren Alters) und die öffentliche Grünfläche an der Nopitschstraße (hainartiger Baumbestand). Hinsichtlich der Erhaltungswürdigkeit sind 3 Bäume im Geltungsbereich als besonders erhaltenswert,4 38 als erhaltenswert, 3 zwischen erhaltenswert und bedingt erhaltenswert eingestuft.5 Das entspricht über 80% des Baumbestands. Insgesamt 5 Bäume sind schwer geschädigt.6 Im Osten des Geltungsbereichs an der Hinteren Marktstraße steht eine Eiche, die erhalten bleiben soll und in der Stadtbiotopkartierung als Biotop-Nr. N-1358-07 erfasst und folgendermaßen beschrieben ist: „Bäume in Schweinau (hier:) Stiel-Eiche (75 cm) auf kleiner Grünfläche zwischen Haus und Straße, Wurzelraum zu 85 % versiegelt; Zustand mäßig“. Die benachbarte Linde, die in der Biotopkartierung als Biotop-Nr. N-1358-06 (Baum mit schlechtem Zustand) vermerkt ist, wurde mittlerweile gefällt. Weiterhin sollen an der Hinteren Marktstraße ein mittelgroßer Spitz-Ahorn an der Kreuzung Elisenstr. (Baum Nr. 6), zwei große Spitz-Ahorne (Bäume Nr. 38 und 39, Biotop-Nummern N-1358-04 und -05), eine Birke (Nr. 40) sowie eine den Straßenraum optisch prägende Baumreihe aus 3 Ahornen und einer Säulenpappel (Nr. 41 bis 44) erhalten bleiben.
4 Ein vierter besonders erhaltenswürdiger Baum (Nr. 28) steht außerhalb des Geltungsbereichs 5 Ein vierter zwischen erhaltenswert und bedingt erhaltenswert eigestufter Baum (Nr. 34) steht außerhalb des Geltungsbereichs 6 Ein sechster schwer geschädigter Baum (Nr. 33) steht außerhalb des Geltungsbereichs
Die sonstigen Vegetationsflächen sind eine häufig gemähte Wiese im Bereich der Grünfläche an der Nopitschstraße sowie einige über den gesamten Geltungsbereich verteilte kleinere Bereiche mit meist dichter krautiger Ruderalvegetation (vgl. Bestandsplan). Es handelt sich dabei meist um Vegetation nährstoffreicher Standorte sowie (auf den Böschungen am Rand des Baufeldes) Pioniervegetation auf Rohbodenstandorten. Innerhalb des Planungsgebiets und in dessen Wirkungsbereich sind keine nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützten Vegetationsbestände vorhanden.
Insgesamt wird die Bedeutung des B-Plangebietes für das Schutzgut Vegetation aufgrund der im Verhältnis zur Gebietsgröße nur kleinflächigen Bewuchsflächen als gering eingestuft. Der oben angesprochene Baumbestand ist jedoch von mittlerer bis großer Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen, die drei biotopkartierten Einzelbäume haben eine große Bedeutung.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen Sämtliche bereits im Rahmen der Baufeldräumung durchgeführte Baumrodungen sind im Baumbestandsplan/ Genehmigungsplanung des Büros Großer Seeger, Nürnberg vom 01.12.2017 dokumentiert. Die bereits durchgeführten Rodungen und die entsprechenden Kompensationsmaßnahmen sind oben beschrieben und nicht Gegenstand der vorliegenden B-Plan-Änderung. Im Zuge der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungs- und Grünordnungsplans geht aufgrund der geplanten Bebauung ein Großteil des Baumbestands verloren, darunter auch fast alle Bäume auf den Grundstücken des bestehenden Jugendtreffs und voraussichtlich fast alle Bäume auf der Grünfläche an der Nopitschstraße. Die Planungen zum Kinder- und Jugendhaus sind allerdings noch nicht abgeschlossen, so dass der dortige Eingriff in den Baumbestand derzeit noch nicht genau benannt werden kann. Für die Bereiche außerhalb des geplanten Jugendtreff-Grundstücks kann der Eingriff in den Baumbestand bereits relativ genau quantifiziert werden: Nach derzeitigem Planungsstand müssen dort ca. 28 zu fällenden Laubbäume und ca. 2 Nadelbäume, die aufgrund ihres Stammumfangs (> 80 cm) unter die Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg fallen, müssen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Baumschutzverordnung durch Neupflanzungen ersetzt werden. Für die Rodungen sind entsprechende Fällanträge im Rahmen der Erschließungsplanung zu stellen. Die Bäume (Stammumfang > 80 cm) auf den unmittelbar an den Eingriffsbereich angrenzenden Grundstücken (unter anderem am Parkplatz des Autohauses Feser) wurden aufgrund ihrer Nähe zum Bauvorhaben im Baumbestandsplan mit Wurzelschutzbereichen (Kronendurchmesser plus 1,5 m) aufgenommen. Nach aktuellem Planungsstand können sie mit einer Ausnahme (Baum Nr. 66) erhalten bleiben. Die biotopkartierte Eiche am Ostrand (Nr. 23 im Baumbestandsplan), zwei biotopkartierte Spitz-Ahorne im Nordwesten (Nr. 38 und 39 im Baumbestandsplan) und ein die Kreuzung Lochnerstraße / Hintere Marktstraße prägender Spitz-Ahorn (Nr. 6 im Baumbestandsplan) sollen nach derzeitigem Planungsstand erhalten bleiben. Insgesamt bleiben alle drei besonders erhaltenswerten Bäume und 16 der 38 erhaltenswerten Bäume erhalten. Für die ca. 260 Jahre alte Eiche (Baum Nr. 23) wurde zwischenzeitlich ein Gutachten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt, in dem die Erhaltungsfähigkeit im Zusammenhang mit der aktuellen Planung geprüft und bestätigt und entsprechende baubegleitende Baumschutzmaßnahmen vorgeschlagen werden. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen soll nun umgehend begonnen werden. Eine finale Abstimmung mit der Stadtverwaltung zu den Ergebnissen des Gutachtens steht allerdings noch aus; dies wird im weiteren Verfahren erfolgen. Vor der Fällung der Bäume Nr. 25 und 26 müssen die dort bereits installierten Ersatzhabitate (vgl. Kap. 2.4.2) an andere, zu erhaltende Bäume versetzt werden. Aussagen dazu
sind in der saP bereits enthalten. In den geplanten Grünflächen sind zahlreiche Baumpflanzungen vorgesehen.
Betriebsbedingte Auswirkungen Gemäß der aktuellen Planung entstehen gestaltete, zum Teil mit Bäumen und Sträuchern bepflanzte Freiräume unterschiedlicher Öffentlichkeitsgrade in den öffentlichen Grünflächen, Innenhöfen und Randbereichen, die zwar z.T. über Tiefgaragen liegen, hinsichtlich der Vegetation und der biologischen Vielfalt aber eine Aufwertung des Gebiets darstellen. Die konkreten Festsetzungen für Neupflanzungen werden zwar erst im weiteren Verfahren erarbeitet, im Rahmenplan werden aber die bereits vorliegenden Planungen aus dem Freiflächenkonzept übernommen. Demnach können die nach der städtischen Baumschutzverordnung erforderlichen Ersatzpflanzungen für alle bereits erfolgten und alle in Zukunft noch erforderlichen Rodungen innerhalb des Geltungsbereichs erfolgen, und zwar so, dass jede Ersatzpflanzung auf den zukünftigen Grundstücken des jeweils gleichen Eigentümers erfolgen kann, auf dessen Bestandsgrundstück die jeweilige Rodung erfolgt.
Insgesamt ist von erheblichen Eingriffen bezüglich des Schutzguts Pflanzen auszugehen, da ein großer Teil des Baumbestands gerodet werden muss und die Neupflanzungen erst nach vielen Jahren eine ähnliche ökologische Funktion erfüllen können wie die bestehenden Bäume.
2.4.2 Tiere
Ausgangssituation / Bestand
Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens wurden die Gebäudeabbrüche und die Baufeldfreimachung auf dem Areal Akzo Nobel als auch auf den Flurstücken Nr. 74/14 und 74/15 Gemarkung Schweinau auf artenschutzrechtliche Relevanz überprüft7. Im Ergebnis dessen wurde am 05.03.2018 auf dem Areal Akzo Nobel als CEF-Maßnahme Ersatz für den Verlust von Baumhöhlen durch Fällung der Linde an der Lochnerstraße 12 geschaffen:
- 2 Nistkästen für Höhlenbrüter an der Stiel-Eiche (Nr. 23) in der Lochnerstraße und
dem Spitz-Ahorn, Baumbestandsliste Nr. 26
- 2 Fledermaushöhlen an der Stiel-Eiche (Nr. 23) in der Lochnerstr und dem Spitz-
Ahorn, Baumbestandsliste Nr. 25 Im Jahr 2019 wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung beauftragt. Die saP vom 03.09.2020 (Urheber: Dipl.-Biol. Oliver Fehse) wird derzeit von der Fachbehörde geprüft. Im Rahmen der saP wurden schwerpunktmäßig die Artvorkommen von Fledermäusen, europäischen Vögeln sowie Zauneidechsen untersucht. Es wurden potenzielle Fledermausquartiere begutachtet und nächtliche Detektor-Begehungen durchgeführt. Potenzielle Fledermausquartiere sind an den zum Abbruch vorgesehenen Gebäuden an Fassaden und Dachstrukturen vorhanden. Besiedelungsspuren wurden nicht festgestellt. Ein als Quartier geeigneter Höhlenbaum (Baum –Nr. 38) befindet sich auf dem Grundstück Hintere Marktstraße 77. Der ebenfalls dort befindliche Spitzahorn (Nr. 39) zeigt keine geeigneten Habitatstrukturen für Fledermäuse. Nachgewiesen wurde der Große Abendsegler, die Mückenfledermaus, die Zweifarbfledermaus und die Zwergfledermaus. Als potenziell vorkommende Arten sind das Graue Langohr und das Große Mausohr zu berücksichtigen.
7 Quelle: Einschätzung der artenschutzrechtlichen Relevanz zur Baufeldfreimachung des Akzo-Nobel- Areals vom 12.04.2019, Büro Grosser-Seeger Einschätzung der artenschutzrechtlichen Relevanz eines Gebäudeabrisses Elisenstraße 27/29, Stadt Nürnberg vom 30.04.2019, Büro Grosser-Seeger
Für die Artenerfassung von Vögeln wurden vier Ortsbegehungen zwischen Ende Juni und Mitte August für eine Feststellung von möglichen Brutplätzen (Gebäude- und Höhlenbrüter) durchgeführt. Die beräumten Flächen von Akzo Nobel und dem Doppelhaus in der Elisenstraße sind auf Vorkommen der Zauneidechse überprüft worden. Das Planungsgebiet wies durch die nahezu vollständige Überbauung und Versiegelung nur im Bereich der Hinteren Marktstraße und in geringerem Umfang an der Nopitschstraße geeignete Strukturen (Nahrung, Brutmöglichkeit etc.) für den Großteil der Vogelarten auf, die im Stadtgebiet vorkommen könnten. Es wurden fast ausschließlich Vertreter sog. Allerweltsarten beobachtet, fast alle als Nahrungsgäste. Sichere Brutnachweise im Planungsgebiet bestehen nur für Amsel und Ringeltaube. Bäume und Gebüschbereiche, die an das Planungsgebiet angrenzen, dienen hauptsächlich als Brutreviere. Das Planungsgebiet hat als Nahrungshabitat für Vögel und Fledermäuse aufgrund der generell geringen Verfügbarkeit von Nahrungshabitaten im Stadtgebiet eine mittlere Bedeutung. Für andere Artgruppen (Amphibien, Käfer, etc) fehlen essentielle Lebensraumstrukturen und können für das untersuchte Gebiet ausgeschlossen werden. Das wirkt sich nachteilig auf das Artenspektrum der Fauna aus. Die Bedeutung des Planungsgebiets für die Tierwelt ist aktuell nur gering, die Bedeutung der vorhandenen Vegetation ist von mittlerer Bedeutung.
Auswirkungen / Prognose
Die artenschutzrechtlichen Auswirkungen der Planung auf dem Grundstück des geplanten Jugendtreffs an der Nopitschstraße sind parallel zum weiteren Verfahren noch durch eine gesonderte artenschutzrechtliche Untersuchung zu ermitteln und zu bewerten. Für alle anderen Grundstücke im Geltungsbereich liegt bereits eine saP vor (s.o.), die derzeit von der Fachbehörde geprüft wird. Die Planung hat den weitgehenden Verlust des vorhandenen Baumbestands zur Folge. Die Bäume weisen aktuell keine Höhlen oder Nester auf, sodass diese nur eine potenzielle Funktion als Bruthabitat besitzen. Auch die Spitz-Ahorne Nr. 25 und Nr. 26 werden gefällt, an denen CEF-Maßnahmen als Ersatz für den Verlust von Baumhöhlen durch Fällung der Linde im Rahmen der Baufeldräumung von Akzo Nobel umgesetzt worden sind. Die Nistkästen, die als Ersatzmaßnahme für die Baufeldräumungen bereits durchgeführt worden sind, sind umzuhängen. Um eine Beeinträchtigung während der weiteren Baufeldfreimachung zu vermeiden, ist eine Bauzeitensteuerung erforderlich und als Vermeidungsmaßnahme festgelegt. (vgl. Kap. 4.2). Da Gebäudebrüter nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, sind Nistkästen als CEF-Maßnahmen vorzusehen. Für den Verlust der potenziellen Fledermausquartiere durch Abbruch der Gebäude sind entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 4.2) erforderlich. Parallel sind CEF- Maßnahmen zu ergreifen, welche die kontinuierliche ökologische Funktionalität gewährleisten. Es werden neue Freiflächen angelegt und Gehölze gepflanzt. Dadurch werden potenziell neue Lebensräume geschaffen, welche aber sehr kleinflächig sind und nur eine eingeschränkte Lebensraumfunktion erfüllen können. Insgesamt wird die Planung für die Tierwelt als negativ eingestuft, da wertvoller Lebensraum verloren geht. Bei Durchführung der in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung festgelegten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen werden keine Verbotstatbestände für Vogel- und Fledermausarten erfüllt.
Die Ergebnisse der saPs werden im weiteren Verfahren in den Festsetzungen berücksichtigt, sofern dies planungsrechtlich möglich ist, und ansonsten in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen. Eine abschließende Aussage zur Erheblichkeit des Eingriffs in das Schutzgut Tiere kann erst nach abgeschlossener Prüfung und Freigabe der vorliegenden saP durch die Fachbehörde sowie Abschluss des artenschutzrechtlichen Gutachtes für das Grundstück des geplanten Jugendtreffs an der Nopitschstraße getroffen werden.
2.4.3 Biologische Vielfalt
Da die Erhaltung der Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten wesentlicher Bestandteil der Biodiversität ist, ist hierdurch ein direkter Bezug zu den Bewertungen hinsichtlich der Kriterien Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume (s. Kap. 2.4.1/2.4.2), ggf. auch in Bezug auf das Landschaftsbild (s. Kap. 2.5), gegeben. Insgesamt sind die Auswirkungen der Planung auf die biologische Vielfalt aufgrund der Baumrodungen als erheblich einzustufen.
2.5 Landschaft
Ausgangssituation
Der Planbereich liegt im innenstädtischen Siedlungsbereich; das Ortsbild der Umgebung ist durch heterogene Wohnbebauung aus unterschiedlichen Epochen sowie durch die südlich angrenzende Nopitschstraße als breite Hauptverkehrsachse geprägt. Das Plangebiet selbst ist relativ eben und liegt etwa zwischen 311 m. ü. NN und 313 m. ü. NN. Im Geltungsbereich sind aufgrund der ehemaligen Nutzungen und der bereits großflächig durchgeführten Baufeldräumung nur wenige, das Untersuchungsgebiet prägende Einzelbäume, Gehölzbestände und Vegetationsstrukturen vorhanden. Hierbei sind hauptsächlich die Orts- und Straßenbild prägende Eiche (Biotop-Nr.: N-1358-07) an der Lochnerstraße, der Baumbestand im Bereich des Jugendtreffs „Oase“ im Norden des Geltungsbereiches und die Grünfläche mit Einzelbäumen an der Holzwiesenstraße im Süden des Geltungsbereiches zu nennen. Die Bedeutung des Plangebietes für das Orts- bzw. Landschaftsbild ist insgesamt als gering einzustufen.
Auswirkungen / Prognose
Im Rahmen der Neuplanung entsteht ein städtisches Quartier mit gemischten Nutzungen und öffentlich zugänglichen Grünflächen mit hoher Aufenthaltsqualität. Zudem sollen kleine private Gärten und größere halbprivate Grünbereiche in den Innenhöfen und entlang der Außenkanten der Gebäudeblöcke entstehen. Weiterhin wirken sich die geplanten Baumund Strauchpflanzungen im öffentlichen Raum des Baugebietes positiv auf das das Schutzgut Landschaft aus. Die Orts- und Straßenbild prägende sowie biotopkartierte Eiche (Baum Nr. 23, Biotop-Nr.: N-1358-07) an der Lochnerstraße, sieben ortsbildprägende Bäume auf den Grundstücken im Nordwesten an der Hinteren Marktstraße (Bäume Nr. 38-44) sowie ein ortsbildprägender Baum an der Kreuzung Lochnerstraße / Hintere Marktstraße (Baum Nr. 6) sollen erhalten bleiben.
Aufgrund der Rodung des dichten Baumbestandes an der Hinteren Marktstraße (Jugendtreff „Oase“) sind jedoch erhebliche Eingriffe in das Orts- bzw. Landschaftsbild zu erwarten.
2.6 Menschliche Gesundheit
2.6.1 Erholung
Ausgangssituation
Aufgrund fehlender Grünflächen ist eine Erholungsnutzung - bis auf den Bereich des Jugendtreffs - im Planungsgebiet derzeit nicht möglich. Innerhalb des Geltungsbereiches soll jedoch wieder eine solche Einrichtung an anderer Stelle entstehen. Angrenzend verlaufen jedoch ein Radweg auf der Hinteren Marktstraße und ein Wanderweg auf der Lochnerstraße (vom Fußweg an der Kreuzkirche kommend entlang der Lochnerstr. nach Süden). Der Radweg ist Teil des städtischen Netzes und verbindet Schweinau mit der Südstadt. Bei dem Wanderweg handelt es sich um den Mittelfränkischen Jakobsweg (Pilgerweg nach Santiago de Compostela, Abschnitt Nürnberg-Rotheburg ob der Tauber). Von beiden Wegen aus ist das geplante Baugebiet einsehbar. In der Karte Freiraumstruktur Nürnberg des Gesamtstädtischen Freiraumkonzeptes Nürnberg ist der Geltungsbereich als bebaute Fläche dargestellt. Im gültigen Bebauungsplan, der mit vorliegender Planung geändert werden soll, ist der Geltungsbereich festgesetzt als Misch-, allgemeines Wohn- und Gewerbegebiet. Die Fläche an der Nopitschstraße und die Fläche vor der Kreuzkirche sind dort als Grünflächen (Parkanlage) festgesetzt. Östlich der Lochnerstr. im Bereich um die Kirche ist eine weitere großflächige Grünanlage (ca. 14.000 m2) vorhanden, in der auch ein größerer Spielplatz liegt. In der Karte Grünflächenversorgung des o.g. Freiraumkonzeptes ist der Geltungsbereich als Industrie- und Gewerbegebiet dargestellt. Die umliegenden Wohngebiete sind als Siedlungsflächen eingestuft, welche unterversorgt mit öffentlichen Grünflächen sind. Der Planungsbereich 10 – Schweinau, zu dem der Geltungsbereich gehört, weist eine relativ hohe Anzahl an Kindern und Jugendlichen und einen hohen Anteil an Industrie-, Gewerbe- und Verkehrsflächen auf. Das rechnerische Grünflächendefizit gem. Gesamtstädtischem Freiraumkonzept liegt bei 5,7 ha, somit ist der Planungsbereich mit öffentlichem Grün unterversorgt.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen Der bestehende Jugendtreff wird im Rahmen der Baumaßnahme rückgebaut und erweitert als Haus für Kinder an der Nopitschstr.im Süden des Geltungsbereichs neu errichtet. Auch die Spielmobile „Ratz“ und „Mobbl“ erhalten hier einen neuen Standort. Es ist vorgesehen, auch während der Bauzeit kontinuierlich ein Angebot für Jugendliche zu gewährleisten; Näheres dazu wird parallel zum weiteren Verfahren geklärt. Die angrenzende Wohnbebauung wird während der Bauphase durch Lärm, Staub etc. von Baumaschinen und -fahrzeugen beeinträchtigt. Die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Immissionsrichtwerte und der zeitlichen Einschränkungen werden eingehalten (AVV Baulärm), so dass hier keine erhebliche Beeinträchtigung benachbarter Gebiete zu befürchten ist. Die Auswirkungen der Bautätigkeit auf die Nutzbarkeit der angrenzenden Rad- und Wanderwege sind angesichts der Vorbelastungen in der städtischen Umgebung vernachlässigbar. Weitere Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch die Bautätigkeit nicht zu erwarten.
Betriebsbedingte Auswirkungen Die vorhandenen angrenzenden Erholungsräume sind nicht ausreichend, um den durch das geplante Wohngebiet neu entstehenden Bedarf an Grün- und Spielflächen zu decken. Im Rahmen der Planung sollen daher zusammenhängende Grünflächen innerhalb des Geltungsbereiches entstehen, um ein belebtes städtisches Quartier zu schaffen. Diese Flächen beinhalten einen Grünzug in Nord-Süd-Richtung, einen in West-Ost-Richtung als Verbindung zur angrenzenden Parkanlage an der Lochnerstraße, eine zentrale öffentliche
Grünfläche, die als Spielplatz für kleinere Kinder und Treffpunkt für das Quartier fungieren soll und eine öffentliche Grünfläche im Nordwesten an der Hinteren Marktstraße, die einen kleinen öffentlichen Park an dieser von durchgängigen Häuserfronten gesäumten Straße schaffen und eine Grünverbindung nach Süden herstellen soll. Sie wird ebenfalls für die Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes zur Erfüllung der Vorgaben des Baulandbeschlusses herangezogen. Die Grünfläche und der Spielplatz an der Kreuzkirche sind zukünftig aus dem Gebiet fußläufig erreichbar, dabei muss allerdings die (derzeit wenig befahrene) Lochnerstraße gequert werden. Das geplante Quartier soll ab dem Ende der Elisenstraße und dem neu geplanten Wendehammer an der Holzwiesenstraße (bis auf Lieferverkehr, Rettungswägen sowie Paketdienste und Umzugswagen) autofrei werden. Für Fußgänger und Radfahrer soll das Baugebiet auf entsprechend gewidmeten Wegen außerhalb der Innenhöfe durchgängig sein. Geplant ist eine Anbindung des Radverkehrs an die Nopitschstraße und durch den West- Ost-Grünzug an die Lochnerstraße - wobei es sich im städtischen Radwegenetz um eine untergeordnete Verbindung handelt, während die geplante Radfernverbindung nicht durch das Baugebiet, sondern östlich davon durch die Lochnerstraße geführt werden soll. Insgesamt kann festgehalten werden, dass durch die Umnutzung des Gebietes für Wohnzwecke ein großer zusätzlicher Bedarf an privaten und öffentlichen Erholungsflächen für ca. 850 Einwohner generiert wird. Die Versorgungssituation im Planungsbereich 10- Schweinau wird sich daher trotz der Schaffung neuer Grün- und Freiflächen (ca. 3.660 m2) und der Schaffung von begrünter Dachfläche (ca. 7.300 m² bei Begrünung von 80% der Dachfläche der Hauptgebäude) weiter verschlechtern, da laut Baulandbeschluss ein Orientierungswert von 20 m² je Einwohner, also von 17.000 m² empfohlen wird, von dem im vorliegenden Fall noch die Grünflächenversorgung (2.370 m²) aus dem aktuell bestehenden Baurecht (Wohnen: ca. 1.730 m² zzgl. Gewerbe: ca. 640 m²) abzuziehen ist. Der durch den Zuzug von 850 EinwohnerInnen neu entstehende Bedarf an öffentlichen Grün- und Spielflächen kann mit der vorliegenden Rahmenplanung nicht gedeckt werden. Zusätzlich entsteht weiterer Ablösebedarf für die Bebauung der öffentlichen Grünfläche an der Nopitschstraße. Wie mit dem Defizit und externen Ausgleichsmöglichkeiten umgegangen wird, ist derzeit noch mit der Stadtverwaltung abzustimmen. Grundsätzlich sollten im Plangebiet mindestens die Hälfte des öffentlichen Grünflächenbedarfs (10 qm/EW) nachgewiesen werden. Sollte dies nicht gänzlich möglich sein, ist dieser Bedarf in der näheren Umgebung des Plangebietes quantitativ abzudecken. Die zweite Hälfte (10 qm/EW) des öffentlichen Grünflächenbedarfs kann monetär abgegolten werden, wobei auch hier die Herstellung einer neuen Grünfläche der Aufwertung einer bestehenden Anlage vorgezogen wird. Auch hinsichtlich des Spielflächenbedarfs nach Baulandbeschluss (3,4 m² pro Einwohner) entsteht nach dem aktuellen Planungsstand voraussichtlich ein Defizit; der Umgang mit dieser Tatsache ist im weiteren Verfahren noch mit der Stadtverwaltung abzustimmen. Dem Bedarf an privaten Spielflächen gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO ist auf Bauantragsebene Rechnung zu tragen; bei der entsprechenden Bilanz können im vorliegenden Fall voraussichtlich die geplanten öffentlich nutzbaren Spielflächen in Ansatz gebracht werden, da die BayBO diese Möglichkeit eröffnet. Aufgrund des oben beschriebenen bereits bestehenden Grünflächendefizits im Planungsbereich Schweinau sowie des neu entstehenden Grün- und Freiflächenbedarfs, welcher nicht vollständig im Planungsgebiet gedeckt werden kann, sind erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.
2.6.2 Lärm
Ausgangssituation
Im Zuge der Voruntersuchungen zum städtebaulichen Wettbewerb wurden Untersuchungen zu den Einwirkungen des Verkehrslärms, des Gewerbelärms und des Freizeitlärms auf die geplante Bebauung durchgeführt (Schalltechnische Untersuchungen zum Immissionsschutz, Kurz und Fischer, 12.12.2019). Im Folgenden wird der aktuelle Kenntnisstand zu relevanten Immissionen vor allem gem. dieses Gutachtens dargestellt. Aktuell wird ein ausführliches schallschutztechnisches Gutachten erarbeitet (Büro Kurz und Fischer). Sobald das Gutachten vorliegt, werden dessen Ergebnisse in das Planwerk eingearbeitet.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen (hier: Baulärm) Ein Großteil der Abbrucharbeiten ist bereits erfolgt. Durch die Bautätigkeit entstehen Lärmemissionen von Baumaschinen und -fahrzeugen. Die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Immissionsrichtwerte und der zeitlichen Einschränkungen werden eingehalten (AVV Baulärm), daher wird auf die Erstellung einer Baulärmprognose verzichtet. Insgesamt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen benachbarter Gebiete zu befürchten.
Betriebsbedingte Auswirkungen
Verkehrslärm Im Lärmaktionsplan der Stadt Nürnberg ist die Nopitschstraße als Untersuchungsgebiet und die Hintere Marktstraße als Beobachtungsgebiet ausgewiesen. Laut Fortschreibung des Lärmaktionsplans von 2019 ist in der Nopitschstraße auf Höhe des Plangebietes bereits ein lärmreduzierter Fahrbahnbelag eingebaut. Im untersuchten Plangebiet sollen statt der bestehenden Gewerbeanlagen in Zukunft vor allem Wohnhäuser und Nutzungen, welche das Wohnen nicht stören, errichtet werden. Hinsichtlich der Nutzungsart ist eine Eistufung als Urbanes Gebiet geplant. Die bisherigen Ergebnisse der Untersuchungen zeigen, dass bei der Beurteilung der berechneten Verkehrslärmpegel in einigen Bereichen passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Im in Bearbeitung befindlichen detaillierteren Schallschutzgutachten werden die konkreten städtebaulichen Planungen und aktuelle Verkehrsdaten (inkl. einer Prognose für die zu erwartende Verkehrsbelastung dieser Straßen nach Fertigstellung der Gebäude im Plangebiet) berücksichtigt. Nach derzeitigem Stand des Gutachtens werden aktive Schallschutzmaßnahmen am südlichen Rand der geplanten Freifläche des Jugendtreffs zur Nopitschstraße hin und am Südrand der im östlichen Randbereich gelegenen Spielfläche sowie eventuell zwischen der Hinteren Marktstraße und der angrenzenden Grünfläche im Nordwesten des Geltungsbereichs erforderlich.
Gewerbelärm/ Anlagenlärm Die Beurteilungspegel für den Gewerbelärm liegen nach dem aktuellen Stand der Untersuchungen in allen Bereichen unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm für ein Urbanes Wohngebiet. Hierbei handelt es sich jedoch nur um vorläufige Abschätzungen, die durch weitere Untersuchungen (z.B. der Rückkühler des Supermarktes Nopitschstraße 19) unter Berücksichtigung der konkreten städtebaulichen Planung des Bebauungsplanes bestätigt werden muss.
Schalltechnische Einwirkungen und Auswirkungen durch das geplante Kinder- und Jugendzentrum Parallel zum weiteren Verfahren werden genauere gutachterliche Aussagen zu Lärmeinwirkungen von außen auf das geplante Jugendzentrum an der Nopitschstraße sowie zur Prognose der zu erwartenden Schallemissionen durch dessen Nutzung auf der Grundlage eines Nutzungsszenarios getroffen.
Ergebnis: Eine abschließende Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen des Kriteriums Lärm ist derzeit nicht möglich, da noch kein aktualisiertes Schallschutzgutachten vorliegt.
2.6.3 Störfallvorsorge / Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Störfallvorsorge i.S.d. § 50 Abs. 1 BImSchG: Der Änderungsbereich befindet sich nicht im Einwirkbereich von Störfallbetrieben (Betriebsbereiche i.S. von §3 Abs. 5a BImSchG). Durch die Planung sind Belange der bauplanungsrechtlichen Störfallvorsorge nicht betroffen.
Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen: Nach derzeitigem Kenntnisstand ist in Anlehnung an den Muster-Einführungserlass8 v. 28.09.2017 ist eine bau- oder betriebsbedingte Anfälligkeit des Plangebietes hinsichtlich schwerer Unfälle und Katastrophen nicht gegeben.
2.7 Luft
Ausgangssituation
Für das unmittelbare Plangebiet liegen keine Messdaten oder Modellrechnungen zur aktuellen lufthygienischen Situation vor. Die für die Ausgangssituation getroffenen Aussagen entstammen (soweit nicht anders gekennzeichnet) der Stellungnahme zum Aspekt „Lufthygiene“ von SUN/ U: Für die lufthygienische Situation im Plangebiet ist die Nähe zu mehreren Hauptverkehrsstraßen prägend: lm Süden tangiert die Nopitschstraße (26.000 KfZ/16h, Zählung 2018) lokal das Plangebiet, im Westen liegt in ca. 120 m Entfernung die ebenfalls stark frequentierte Schweinauer Hauptstraße. Für die Holzwiesenstraße wurde 2018 ein Verkehrsaufkommen von ca. 1.300 Kfz/16h ermittelt. Zur Schadstoffbelastung der Außenluft existieren für das Plangebiet keine aktuellen Messdaten. Für den Bereich der Nopitschstraße liegen jedoch Modellrechnungen zur Belastung mit verkehrsstämmigen Luftschadstoffen und Prognosen für das Jahr 2020 vor. lm Auftrag des Bayer. Landesamtes für Umwelt wurden durch den TÜV Süd für das Bezugsjahr 2013 für einen Straßenabschnitt der Nopitschstraße zwischen der Kreuzung mit der Schweinauer Hauptstraße und der Einmündung der Holzwiesenstraße N0 -Jahresmittelwerte von ca. 41 μgIm3 errechnet. Die Prognose für das Bezugsjahr 2020 geht von ca. 33 μgIm3 N02 als Jahresmittelwert aus. Da sich die aus dem Flottenwechsel resultierende Emissionsminderung für N0 nicht wie prognostiziert vollzogen hat („Diesel-Affäre“), dürften die für 2020 prognostizierten N0 - Konzentrationen erst später erreicht werden. Aktuell ist daher für die unmittelbar an die Nopitschstraße angrenzenden Bereiche des Plangebiets mit N0 -Konzentrationen nur knapp unter dem Jahresgrenzwert zu rechnen. lm übrigen Teil des Plangebiets ist von
8 s. auch BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 2.2.2.3 Anfälligkeit der Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen
deutlich geringeren Belastungen durch Luftschadstoffe und damit von der sicheren Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV für Feinstaub PM bzw. PM oder für N0 auszu- 10 25 2 gehen.
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen/ Baubedingt kann es in der Luft zeitweise zu einer Anreicherung von Staub und Verkehrsabgasen durch Baumaschinen kommen.
Betriebsbedingte Auswirkungen Durch die zusätzliche Etablierung von Wohnnutzungen (ca. 850 neue Einwohner) im Planungsgebiet ist ein Anstieg des Verkehrsaufkommens durch Quell- und Zielverkehr zu erwarten. Dies führt zu einer Erhöhung der Stickoxid- und Feinstaubemissionen im Vergleich zum lst-zustand (Baustelle). Die produktionsbedingten Emissionen sowie Emissionen durch Mitarbeiter- und Lieferverkehr des ehemaligen Fabrikationsstandortes für Farben und Lacke entfallen im Rahmen der Neuplanung. Durch die gute Anbindung des Plangebiets an den ÖPNV könnte der Anstieg des lokalen Verkehrsaufkommens moderat ausfallen. Hinzu kommen positive, den Kfz-Verkehr verringernde Effekte der folgenden Maßnahmen gemäß dem Mobilitätsbaukasten der Stadt Nürnberg: öffentliche Besucherparkplätze nur im Bereich der Elisenstraße keine oberirdischen privaten Stellplätze innerhalb des Geltungsbereichs Anbindung an das übergeordnete Radwegenetz
Durch zusätzliche Gebäudeheizungen ist ebenfalls mit einem Anstieg der Emissionen (Stickoxide, Kohlenmonoxid, u.a.) zu rechnen. Die hohen Energiestandards neuer Gebäude und die moderne Heiztechnik mit den Möglichkeiten alternativer Konzepte lassen nur einen geringen Anstieg der Schadstoff-Immissionen aus diesen Quellen erwarten. Auf der Basis des gegenwärtigen Kenntnisstandes ist daher nicht davon auszugehen, dass die Planungen eine relevante Verschlechterung der Luftqualität im B-Plan-Gebiet bzw. in dessen relevantem Umfeld verursachen werden. Die Grenzwerte der 39. BImSchV werden voraussichtlich im Plangebiet nicht überschritten.
Die Auswirkungen der Planungen auf die Lufthygiene werden gegenwärtig als voraussichtlich nicht erheblich eingestuft. Überwachungs- oder Monitoring - Maßnahmen werden deshalb nicht für notwendig erachtet.
2.8 Klima
Ausgangssituation
Das Plangebiet wird in der Klimafunktionskarte des Stadtklimagutachtens Nürnberg aufgrund des hohen Versiegelungsgrades (ca. 80%) als Wirkungsraum überwiegend mit ungünstiger bioklimatischer Situation bewertet. Es zählt ebenso wie die im Westen, Süden und Norden angrenzenden Flächen zu den am stärksten überwärmten Bereichen im Stadtgebiet. Der Grünfläche an der Nopitschstraße wird eine hohe Bedeutung als bioklimatischer Ausgleichsraum zugewiesen.
Ausschnitt aus Planungshinweiskarte (Stadtklimagutachten Nürnberg, 2014)
Insgesamt ist die Bedeutung des Plangebietes, aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung und des Fehlens von relevanten klimatischen Ausgleichsräumen, als gering einzustufen. Es bestehen aber hohe Anforderungen an die Planung, um die klimatische Situation für die zukünftigen Bewohner nicht weiter zu verschlechtern.
Auswirkungen / Prognose
Lokalklima Die Planung sieht eine dichte, überwiegend fünf- bis siebengeschossige Bebauung vor, mit zwei geschlossenen sowie einem nach Südwesten geöffneten Baublöcken. Durch die Anordnung von Grünzügen in Nord-Süd- und Ost-West-Richtung wird eine Durchlüftung des Planungsgebietes ermöglicht, deren Wirkung ohne stadtklimatologische Modellierung nicht näher beurteilt werden kann. Durch die geplante Bebauung gehen klimatisch wertvolle
(Alt-) Baumbestände im Norden und ein Teil der Grünfläche im Süden für den Bau des Kinder- und Jugendhauses verloren. Durch die Schaffung neuer Grünflächen und Grünzüge und die Begrünung der Dächer kommt es zu einer Reduzierung der Versiegelung. Aufgrund ihrer Größe, Lage und Nutzungsmöglichkeiten können diese aber voraussichtlich nur bedingt dazu beitragen, die bioklimatische Situation im Plangebiet zu verbessern. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die überwiegend fünf- bis siebengeschossigen Riegelbauten und die geschlossenen Blockinnenbereiche der Quartiere 1 und 3 zu Beeinträchtigungen des Luftaustausches kommt. Dies kann in Zeiten großer Hitzeentwicklung zur Ausbildung gesundheitlich belastender sogenannter Wärmeinseln und Tropennächte führen. Die Temperaturen, die dabei erreicht werden, können um die 10° höher liegen als im Außenbereich.
Klimaschutz Der ehemalige Gebäudebestand wird vollständig durch Neubauten ersetzt. Neben einem hohen Wohnanteil sollen auch Nicht-Wohnnutzungen und Dienstleistungen/ Gewerbe auf der Fläche entstehen. Die Nutzung führt grundsätzlich zu einem hohen Energiebedarf (Wärme, Klimatisierung, Strom), der nach aktuellem Stadtratsbeschluss (2019) durch eine CO2-neutrale Wärmeversorgung gedeckt werden soll. Dies ist im weiteren Planungsprozess zu berücksichtigen. Ein Anschluss an das Fernwärmenetz würde den Anforderungen entsprechen. Die geplante Nutzung führt grundsätzlich zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen in dem Stadtgebiet. Positiv ist dabei die Innenstadtlage im Vergleich zu einer Bebauung im Außenbereich zu bewerten (Pendlerströme), da durch eine gute Anbindung an den ÖPNV und ein attraktives Radverkehrsnetz ein hohes Potenzial der Verlagerung des Verkehrsaufkommens auf den Umweltverbund besteht.
Klimaanpassung Aufgrund der allgemein zu erwartenden klimatischen Veränderungen sind bereits ohne Planung Auswirkungen auf das Gebiet zu erwarten. Die Klimaveränderungen betreffen vor allem die Zunahme von heißen und trockenen Sommern mit Hitzetagen und Tropennächten sowie Extremwetterlagen. Durch die Planungen, vor allem die Neuschaffung von Grünflächen und die damit einhergehenden Entsiegelungen, aber auch durch Dachbegrünung kommt es zu Minderungen der Auswirkungen des Klimawandels im Plangebiet. Durch weitere Maßnahmen am Hochbau, wie z.B. Fassadenbegrünung, Festschreibung der Verwendung heller Materialien und Farben auf Boden- und Wandbereichen könnte eine Temperaturerhöhung bodennaher Luftschichten gemindert werden. Je nach Ausgestaltung und Nutzbarkeit der begrünten Dachflächen könnte zudem der benötigte Grün-/ Freiraum für die zukünftigen Bewohner geschaffen werden.
Insgesamt ergeben sich durch die Planung teilweise Verbesserungen im Vergleich zu der, durch deutliche Vorbelastungen gekennzeichneten, Bestandssituation. Aufgrund der Lage in einem Wirkungsraum mit ungünstiger bioklimatischer Situation können aber verbleibende negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden, da die begrünten Bereiche wahrscheinlich nur bedingt einen klimatischen Ausgleich herstellen können.
2.9 Abfall9
Ausgangssituation
Das Plangebiet ist derzeit durch Altablagerungen und entsprechende Bodenbelastungen sowie Belastungen des Grundwassers geprägt (s. Kap. 2.2).
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen Durch die Einhaltung der Vorgaben des Abfallrechts werden Gesundheitsgefährdungen durch die während der Bauzeit anfallenden Abfälle ausgeschlossen und eine möglichst energiesparende und ressourcenschonende Entsorgung sichergestellt. Bei den bereits durchgeführten sowie noch erforderlichen Abrissarbeiten bestehender Bausubstanz wurden und werden auch in Zukunft die einschlägigen Regelwerke für Rückbau und Entsorgung beachtet und eine umfassende Bodensanierung durchgeführt. Diese wird weiterhin durch den Bodengutachter (SakostaCAU) begleitet und überwacht. Zudem wird das Grundwasser-Monitoring weitergeführt und Restbelastungen durch PFC (per- und polyfluorierte Chemikalien) werden im Rahmen der Abfalldeklaration weiter untersucht.
Betriebsbedingte Auswirkungen Bei den langfristig im Bereich des geplanten Stadtquartiers anfallenden Abfällen handelt es sich um gewöhnlichen Hausmüll, der ordnungsgemäß getrennt und entsorgt wird. Darüber hinaus sind keine besonderen oder problematischen Abfälle zu erwarten. Eine problemlose Abwicklung der Müllabfuhr wird durch ausreichend dimensionierte Zufahrten und Wendeanlagen sowie durch das Vorsehen ausreichender Müllsammelstellen etc. sichergestellt. Da es sich um ein Gebiet ohne Besonderheiten hinsichtlich des Müllaufkommens handelt, sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
2.10 Kultur- und Sachgüter
Ausgangssituation
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich gemäß Auswertung der Angaben im Bayernatlas/ Bayerischer Denkmal-Atlas (Landesamt für Denkmalpflege, geoportal.bayern.de, 24.07.2019) keine Baudenkmäler und keine Bodendenkmäler. Auch abgesehen von den Belangen des Denkmalschutzes liegen im Geltungsbereich keine Kultur- oder Sachgüter (d.h. keine Wertigkeit bezüglich dieses Kriteriums).
Auswirkungen / Prognose
Baubedingte Auswirkungen Sollten im Zuge der Bau- und Erdarbeiten wider Erwarten Funde von Bodenaltertümern oder -denkmälern auftreten, sind die diese unverzüglich zu melden und die Fundstelle während der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unverändert zu belassen. In diesem Fall sind die Stadt Nürnberg und das Landesamt für Denkmalpflege zu benachrichtigen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Betriebsbedingte Auswirkungen keine Auswirkungen
Ergebnis Demnach sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des kulturellen Erbes zu erwarten.
9 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e und Anlage 1 Nr. 2 b) dd) BauGB n.F. als eigenständiger Umweltbelang zu berücksichtigen
2.11 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen zwischen den oben beschriebenen Auswirkungen auf die einzelnen Prüfkriterien beschränken sich auf die allgemeinen funktionalen Zusammenhänge, z.B. zwischen der Versickerungsfunktion des Bodens und der Grundwasserneubildung. Darüber hinausgehende Wechselwirkungen, die zu einer Erhöhung der erheblich negativen Auswirkungen führen, sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.
3. Prognose bei Nichtdurchführung der Planung /
Nullvariante
Die Nullvariante beschreibt die voraussichtliche Entwicklung der Umweltbelange im Plangebiet bei Nichtdurchführung der Planung. Im Gegensatz zur Beschreibung und Bewertung der Ausgangssituation wird hier also auch eine zeitliche Komponente berücksichtigt (z.B. Entwicklungspotential einer Biotopfläche in den nächsten Jahren). Die planungsrechtliche Situation würde dem bestehenden und rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 3748 entsprechen, d.h. das Gebiet könnte nach den Vorgaben dieses Bebauungsplans bebaut werden. Auch im Bereich des Jugendtreffs könnte demnach eine gemischt genutzte Bebauung mit einer höheren Dichte (GRZ 0,3) entstehen. Die gleiche Grundflächenzahl gibt der rechtskräftige B-Plan für den östlichen Teil des ehem. AkzoNobel-Areals vor, während der westliche und südliche Teil als Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0.6 festgesetzt ist. Insgesamt ermöglicht das bestehende Baurecht also mit Ausnahme der Grünfläche an der Nopitschstraße eine Erhöhung des Versiegelungsgrades im Vergleich zur aktuellen Bestandssituation. Vor Beginn der Planung hat längere Zeit ein gleichbleibender Zustand bestanden (großflächige Versiegelung auf dem ehemaligen Akzo Nobel-Areal, insgesamt nur wenige Gehölze). Nach der in großen Teilen bereits durchgeführten Baufeldräumung würde sich auf der Fläche ohne eine erneute Bebauung eine entsprechende Ruderalvegetation ansiedeln und im Laufe der Zeit über verschiedene Verbuschungsstadien wahrscheinlich zu einem geschlossenen Gehölzbestand aufwachsen. Die oben beschriebenen erheblichen Umweltauswirkungen (z.B. Baumrodungen) würden nicht eintreten; allerdings wären auch die ebenfalls beschriebenen Verbesserungen (z.B. Boden- und Grundwassersanierung) hinsichtlich einiger Prüfkriterien ebenfalls nicht möglich.
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen
Den Umgang mit nachteiligen Umweltauswirkungen regeln verschiedene, eigenständige Rechtsinstrumente. Die angewandten Bewertungskriterien und die betrachteten Schutzgüter/Umweltbelange sind dabei nicht deckungsgleich. Die Umweltprüfung ermittelt als Trägerverfahren die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen für alle Belange des Umweltschutzes und stellt das Ergebnis im Umweltbericht dar. Durch Anwendung verschiedener Instrumente können sich jedoch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.
| Rechtsinstrument | Umweltbelange | Rechtsfolgen |
|---|---|---|
| BauGB10 Umweltprüfung | Voraussichtliche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt- belange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und gem. § 1a BauGB n.F. | Abwägungsrelevanz / Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun- gen, welche durch die Realisierung der Planung entstehen, sind im Umweltbericht darzustellen. |
| BNatSchG11 | ||
| (Eingriffsregelung) gem. § 1a BauGB i.V.m. §§ 15 und 18 BNatSchG | Voraussichtliche erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes | Abwägungsrelevanz und konkrete Entscheidung über Vermeidung und Ausgleich |
| Artenschutz / saP12 | Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nrn. 1-3 BNatSchG, ggf. naturschutzrechtliche Voraus- setzungen für Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG; Einschlägigkeit des § 18 BNatSchG i.V.m. BauGB | Je nach Ergebnis: CEF13-/FCS14-Maßnahmen; wenn diese nicht möglich oder nicht funktionierend, dann Beurtei- lung durch die Regierung von Mittelfranken, ob Ausnahmetatbestand gegeben oder nicht; bei Nicht-Regelbarkeit des speziellen Artenschutzes ist der Bauleitplan rechtlich nicht vollziehbar. |
| FFH-/SPA –Ver- träglichkeits-ab- schätzung / ggf. -prüfung | Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. Schutzzwecke von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäischen Vogelschutzgebie- ten gem. § 32 BNatSchG | Je nach Ergebnis Abwägungsrelevanz, Beurteilung durch die Regierung von Mittelfran- ken, ob ausnahmsweise Zulässigkeit oder Unzu- lässigkeit der Planung gegeben ist. |
Tabelle: Instrumente des Umweltrechts
Die folgenden Maßnahmen zur Vermeidung (Vm), Verringerung (Vr) und zum Ausgleich (A) der (erheblichen) nachteiligen Umweltauswirkungen können die Eingriffsschwere mindern und sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.
10 Baugesetzbuch, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und 2a BauGB i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 11 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 12 saP = spezielle artenschutzrechtliche Prüfung in der Bauleitplanung 13 CEF = Continuous Ecological Functionality, d.h. Maßnahmen für die dauerhafte ökologische Funktion 14 FCS = Favourable Conservation Status, d.h. Maßnahmen zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes von Populationen
| nachteilige Umweltaus- | (vorgeschlagene / geplante) Maßnahme | Nr. (Art *) | positiv für Schutzgut/ -güter bzw. Umwelt- belang/e | Umsetzung / | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| wirkung bei Realisie- | Sicherung (z.B. | |||||
| rung der Planung (inkl. | textl./zeichn. | |||||
| Betrachtung der bau- | Festsetzung im | |||||
| und betriebsbedingten | B-Plan / Rege- | |||||
| Auswirkungen) | lung im StbV) | |||||
| Überbauung und techni- sche Überprägung eines stark versiegelten und vorbelasteten Bereiches mit teilweise untergenutz- ten Gewerbegebäuden | Flächenrecycling, Entsiegelung, trotz- dem verdichtete Bauweise mit ent- sprechend flächensparendem Effekt | Vm | Fläche | BBP (zeichn. und textl. Fest- setzung) | ||
| Baubedingte Auswirkun- gen: Veränderung der Boden- zusammensetzung und der vorhandenen Boden- profile (hier aber Vorbe- lastung durch bestehende großflächige Versiege- lung, künstl. Auffüllungen und Altlasten) | Verbesserung der Situation hinsicht- lich umweltrelevanter Auffüllungen und Schadstoffbelastungen durch de- taillierte Untersuchung und größten- teils bereits durchgeführte fachge- rechte Entsorgung abfallrechtlich rele- vanter Aushubmassen; oberflächiger Versiegelungsgrad im Planungsfall deutlich geringer als Bestand, jedoch Bau von Tiefgaragen (mit darüber lie- gender Begrünung); Anlage von Dach- begrünungen | Vr | Boden, Was- ser, Mensch Gesundheit | BBP (textl. Und zeichn. Festset- zung), städtebaulicher Vertrag | ||
| Beeinträchtigung der bio- topkartierten Eiche | Frühzeitige Umsetzung von Baumsi- cherungsmaßnahmen (Wurzelvor- hang, umfangreiche Standortverbes- serung, abgestimmtes Baumsubstrat bei Auffüllung, Kronenschnitt etc.) | Vm | Pflanzen, Tiere, Klima, Mensch, Landschaft | |||
| Dauerhafte Zusatzbewässerung der Eiche | Vm | Pflanzen, Tiere, Klima, Mensch, Landschaft | ||||
| Baubedingte Auswirkun- gen: Verringerung des Versie- gelungsgrades, gleichblei- bende Beeinträchtigung der Wasserspeicher- und der Filterfunktion und der Grundwasserneubildung (hier aber Vorbelastung durch bestehende groß- flächige Versiegelung, künstl. Auffüllungen und Altlasten sowie Belastun- gen im Grundwasser) | Verbesserung der Situation hinsicht- lich umweltrelevanter Schadstoffbe- lastungen des Grundwassers durch detaillierte Untersuchung und teil- weise bereits durchgeführte Grund- wassersanierung, Weiterführen des Grundwassermonitorings und ggf. Durchführen weiterer Maßnahmen; Schaffung unversiegelter Teilbereiche in den Außenanlagen, Pufferung der anfallenden Regenwas- sermengen auf Dächern (Dachbegrü- nungen) und in Pflanzflächen über Tiefgaragen, Versickerung in Grünflä- chen | Vr | Boden, Was- ser, Klima | BBP (textl. Und zeichn. Festset- zung), städtebaulicher Vertrag | ||
| Baubedingte Auswirkun- gen: Verlust von kleinflächigen Gehölzbeständen | Neupflanzung von Bäumen und Sträu- chern sowie Neuanlage von Rasenflä- chen in öffentlichen und privaten Grün- flächen, Erhalt besonders erhaltens- werter Bäume, besonderer Schutz während der Bauphase (Monitoring) | Vr | Tiere, Pflan- zen, biologi- sche Vielfalt, Klima | BBP (textl. Und zeichn. Festset- zung), städtebaulicher Vertrag |
positiv für
Schutzgut/
-güter bzw.
Umwelt-
belang/e
Nr.
(Art
*)
(vorgeschlagene / geplante)
Maßnahme
| nachteilige Umweltaus- wirkung bei Realisie- rung der Planung (inkl. Betrachtung der bau- und betriebs- bedingten Auswirkun- gen) | (vorgeschlagene / geplante) Maßnahme | Nr. (Art *) | positiv für Schutzgut/ -güter bzw. Umwelt- belang/e | Umsetzung / Sicherung durch (z.B. textl./zeichn. Festsetzung im B-Plan / Rege- lung im StbV) |
|---|---|---|---|---|
| Baubedingte Auswirkun- gen: Beeinträchtigung bzw. Zerstörung von Lebens- räumen | Konfliktvermeidende und CEF- Maßnahmen für Fledermaus- und Vo- gelarten | Vm, A | Tiere, Pflan- zen, biologi- sche Vielfalt | BBP (textl. und zeichn. Festset- zung), städtebaulicher Vertrag, saP |
| Bau- und betriebsbe- dingte Auswirkungen Überbauung und techni- sche Überprägung eines stark versiegelten und vorbelasteten Bereiches mit sanierungsbedürftigen Gewerbegebäuden | optische Aufwertung und Gliederung durch neue Gebäude und Grünflächen mit zahlreichen Gehölzpflanzungen | Vr | Landschaft, Klima | BBP (textl. Und zeichn. Festset- zung), städtebaulicher Vertrag |
| Bau- und betriebsbe- dingte Auswirkungen Überbauung und techni- sche Überprägung eines stark versiegelten und vorbelasteten Bereiches mit sanierungsbedürftigen Gewerbegebäuden | Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Geltungsbereich durch Schaffung von durchgängigen, öffentlich zugäng- lichen, begrünten Aufenthaltsberei- chen zwischen den Baukörpern | Vr | Menschliche Gesundheit – Erholung, Klima | BBP (zeichn. und textl. Fest- setzung), städte- baul. Vertrag |
| Bau- und betriebsbe- dingte Auswirkungen Grün- und Erholungs- räume im geplanten Quar- tier unter den abgestimm- ten Flächenvorgaben | Verbesserung der Aufenthaltsqualität des Geltungsbereiches in den öffentli- chen Grünflächen, fußläufige Verbin- dung zwischen Hinterer Marktstraße und Nopitschstr., Radwegeverbindung zwischen Nopitschstr. und Lochnerstr. | A | Menschliche Gesundheit – Erholung, Klima | s BBP (zeichn. Und textl. Fest- setzung), tädte- baul. Vertrag |
| Betriebsbedingte Auswir- kungen Lärmeinwirkungen von außen auf das Gebiet aus verschiedenen Quellen | Aktualisierung des Lärmschutzgutach- tens im weiteren Verfahren | Vr | Menschliche Gesundheit - Lärm | |
| Betriebsbedingte Auswir- kungen Lärmauswirkungen auf die Nachbarschaft durch die im Geltungsbereich geplanten Nutzungen | Aktualisierung des Lärmschutzgutach- tens im weiteren Verfahren | Vr | Menschliche Gesundheit - Lärm | |
| Betriebsbedingte Auswir- kungen Erhöhung der Schadstoff- emissionen durch den neu entstehenden Verkehr | Reduzierung des neu entstehenden Autoverkehrs durch Anschluss an den ÖPNV (S-Bahnhaltestelle an der Nopitschstr.); eventuell Maßnahmen zur Reduzierung des Autoverkehrs inkl. Stellplatzreduzierung, Mobilitäts- konzept; Anlage einer begrünten Wand an der Nopitschstr. | Vr | Menschliche Gesundheit Lärm, Luft | |
| Baubedingte Auswirkun- gen keine Kultur- und Sachgü- ter vorhanden, keine Bo- dendenkmäler bekannt | Falls im Zuge der Bauarbeiten Boden- denkmäler gefunden werden: Benach- richtigung der Stadt Nürnberg und des Landesamts für Denkmalpflege und Abstimmung des weiteren Vorgehens | Vm | kulturelles Erbe | |
| Betriebsbedingte Auswir- kungen Anfall von Hausmüll und Müll aus Büro- und Ge- schäftsnutzungen | Vorsehen geeigneter Zufahrten und Müllsammelstellen (ansonsten Einhaltung der gesetzli- chen Vorgaben) | Vr | Abfälle / Be- seitigung | gesetzliche Vor- gaben |
| nachteilige Umweltaus- wirkung bei Realisie- rung der Planung (inkl. Betrachtung der bau- und betriebs- bedingten Auswirkun- gen) | (vorgeschlagene / geplante) Maßnahme | Nr. (Art *) | positiv für Schutzgut/ -güter bzw. Umwelt- belang/e | Umsetzung / Sicherung durch (z.B. textl./zeichn. Festsetzung im B-Plan / Rege- lung im StbV) |
|---|---|---|---|---|
| Energieverbrauch | gesetzliche Vorgaben einschl. EnEV und EE-WärmeG werden eingehalten ggf. weitere Maßnahmen wie z.B. BHKW, Photovoltaik,… | Vr | Klima | gesetzliche Vor- gaben; im Zuge der Baugenehmi- gungs- und Er- schließungspla- nung |
| Auswirkungen zukünftig zu erwartender Klimaver- änderungen | Wasserdurchlässige Beläge für Wege und Plätze | Vr | Boden, Was- ser | |
| Durchgrünung des gesamten Pla- nungsgebietes mit Bäumen, Sträu- chern und Wiesenflächen, damit unter- schiedliche Mikroklimate entstehen | Vr | Boden, Was- ser, Tiere, Pflanzen, Bi- ologische Vielfalt, Luft, Klima, Mensch, Landschaft | BBP (zeichn. und textl. Fest- setzung) | |
| Verwendung von klimaangepassten Pflanzen (hohe Hitze- und Trocken- heitsresistenz) | Vr | Pflanzen, Tiere, biolo- gische Viel- falt, Mensch (Gesund- heit), Land- schaft, Klima | BBP (textl. Fest- setzung) | |
| Schattenplätze durch Vegetation und durch bauliche Elemente | Vr | Klima, Mensch (Ge- sundheit/Er- holung) | ||
| Verwendung heller Farben an Fassa- den und heller Baumaterialien auf Straßen und Plätzen (Albedo-Effekt) | Vr | Klima, Mensch (Ge- sundheit) | ||
| Fassadenbegrünung | Vr | Klima, Mensch (Ge- sundheit), Tiere, biolo- gische Viel- falt | ||
| Emissionsarmes Energiekonzept | Vr | Klima, Mensch (Ge- sundheit) |
Tabelle: Konfliktmindernde Maßnahmen (* Art der Maßnahme: Vermeidung Vm, Verringerung Vr, Ausgleich A)
4.1 Ausgleich (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Im Plangebiet vorhanden sind 3 Bäume, die in der Amtlichen Biotopkartierung erfasst sind: Stiel-Eiche als Biotop-Nr. N-1358-007 (Baum-Nr. 23 des Baumbestandsplanes) Spitz-Ahorne als Biotop-Nr. N-1358-004 und Biotop-Nr. N-1358-005 (Baum-Nr. 39 und Nr. 38 des Baumbestandsplanes) Diese drei Bäume sollen mit ggf. erforderlichen Baumschutzmaßnahmen während der Bauzeit erhalten bleiben. Es liegen keine naturschutzrechtlich unter Schutz gestellte Objekte bzw. Gebiete (NSG, LSG, gLB und/oder ND) oder WSG vor. Im Gebiet sind weder gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG geschützte Biotope noch im Arten- und Biotopschutzpro-gramm (ABSP) als bedeutsam ausgewiesene Lebensräume vorhanden: Für den gegenständlichen Bebauungsplan gilt § 13a BauGB, Bebauungspläne der Innenentwicklung. In den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, also bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung mit einer zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen von weniger als 20.000 m², gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinn des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich / Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht erforderlich, so-weit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Im Innenbereich ist jedoch in jedem Fall die Baumschutzverordnung der Stadt Nürnberg anzuwenden. Eine erste überschlägige Ermittlung auf der Grundlage des Plans 1.2.0 (Anlage 1) ergab, dass – mit Ausnahme der noch nicht quantifizierbaren Rodungen auf dem Grundstück des geplanten Jugendtreffs – die nach Baumschutzverordnung für bereits erfolgte und für noch zu erwartende Rodungen erforderlichen Ersatzpflanzungen vollständig über Pflanzbindungen innerhalb des Geltungsbereiches erbracht werden können.
4.2 Europäischer und nationaler Artenschutz
Im Rahmen der saP wird umfassend und systematisch ermittelt, ob die Planung auf unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, insbesondere das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß §44 BNatSchG, treffen könnte. Die Verbote treten zwar erst direkt mit Realisierung eines Vorhabens ein, allerdings muss im Rahmen der Bauleitplanung bereits geprüft werden, ob die Umsetzung eines Bebauungsplanes aus artenschutzrechtlichen Gründen möglich ist. Ein Bebauungsplan kann seine Planrechtfertigung verlieren, wenn seiner Umsetzung dauerhaft Vollzugshindernisse entgegenstehen, zu denen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des §44 BNatSchG zählen. Eine Abwägung der artenschutzrechtlichen Belange im Verfahren ist nicht möglich. Um die Auswirkungen auf geschützte Tierarten und eine mögliche Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände genauer zu prüfen, wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt, die derzeit noch nicht abschließend geprüft ist. Es sind gemäß saP folgende Vermeidungsmaßnahmen vorzusehen: − V1: Vermeidung der Gefährdung von Vögeln (a) Fällung von Bäumen sowie Rodung von Hecken und Gehölzen nur vom 01.10. bis 28.02. − V2: Vermeidung der Gefährdung von Fledermäusen (a) Fällung von Bäumen und Durchführung von Abbruchmaßnahmen nur vom 31.08. bis 01.11. eines Jahres
(b) vor Beginn des Gebäudeabbruchs Kontrolle der als Quartier geeigneten Strukturen (z. B. Rolladenkästen, Fensterbleche etc.) und händischer Abbruch (c) Begleitung aller Arbeiten durch fachkundige Personen − V3: Einsatz einer ökologischen Baubegleitung
Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind vor Beginn der Baufeldfreimachung bzw. der Durchführung artenschutzrelevanter Eingriffsmaßnahmen folgende Maßnahmen erforderlich: − CEF1: 15 Nisthilfen für Gebäude- und Halbhöhlenbrüter, Verortung nach Vorgabe der ökologischen Baubegleitung Die im Planungsgebiet bereits verhängten Nistkästen sind vor Beginn der Rodungsarbeiten an die zu erhaltenden Bäume mit den Nr. 6, 23 und 38 gemäß Baumbestandsplan vom 27.05.2020 umzuhängen. − CEF2: 20 Fledermausflachkästen und 3 Fledermauswinterkästen Ein entsprechendes Maßnahmenkonzept mit konkreten Flächen ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch den Investor zu erstellen. Die Artenschutzmaßnahmeflächen sollen flurstücksgenau in das Maßnahmenkonzept einfließen.
5. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Fauna-Flora-
Habitat) und europäische Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes
Erhaltungsziele und Schutzzwecke der o.g. Gebiete sind von der Planung nicht betroffen.
6. Geprüfte Alternativen
Um eine möglichst große Auswahl an verschiedenen Konzepten für zukünftige städtische Wohn- und Arbeitsformen für das Plangebiet zu generieren, wurde ein städtebaulicher Ideen- und Realisierungswettbewerb durchgeführt, an welchem insgesamt 9 Architekturbüros teilgenommen haben. Es wurden im Rahmen des Wettbewerbs verschiedene städtebauliche Entwürfe erarbeitet. Eine Prüfung derselben auf ihre Umweltauswirkungen ist nicht erfolgt.
7. Methodik / Hinweise auf Schwierigkeiten und
Kenntnislücken
Der vorliegende 1. Entwurf des Umweltberichtes wurde vom Büro Landschaftsplanung Klebe (Nürnberg) erstellt und wird vom Umweltamt der Stadt Nürnberg fachlich geprüft. Es werden Angaben zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemacht (Kapitel 2) und Maßnahmen zur umweltfachlichen Optimierung der Planung bzw. zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargestellt (Kapitel 4).
Folgende Informationsquellen wurden für den ersten Entwurf des Umweltberichtes herangezogen (die genannten Datengrundlagen liegen dem Verfasser vor bzw. wurden von der Stadt Nürnberg zur Verfügung gestellt):
Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan, Stadt Nürnberg Stadtklimagutachten (2014), Stadt Nürnberg Umweltamt Klimafahrplan Nürnberg 2010–2050 (2014), Stadt Nürnberg Umweltamt / energieagentur nordbayern GmbH Nürnberg Handbuch Klimaanpassung (2012) Stadt Nürnberg Umweltamt Masterplan Freiraum:
- Gesamtstädtisches Freiraumkonzept (GFK) Nürnberg (2014), Stadt Nürnberg Umwel-
tamt
- Aktionsplan „Kompaktes Grünes Nürnberg 2020“ (2019), Stadt Nürnberg Umweltamt
Stadtbiotopkartierung Nürnberg (2008), Stadt Nürnberg Umweltamt Arten- und Biotopschutzprogramm der Stadt Nürnberg (ABSP, 1996), Stadt Nürnberg Umweltamt Geologische Karte 1:50.000, Nürnberg – Fürth – Erlangen und Umgebung (1977), Bay. Geologisches Landesamt Geländebegehungen (Umweltbelange) am 24.06.2019 B-Plan Nr. 3748, Stadt Nürnberg, 1970 Sanierungsuntersuchungs-Konzept, SakostaCAU 2017 Baugrundgutachten: Geotechnischer Bericht zum Projekt „NLO“ Stadtluft Lochnerstraße 12, Hintere Marktstraße, Elisenstraße, Holzwiesenstraße, Nürnberg, 26.11.2019, SakostaCau Orientierende Bodenuntersuchung, Institut für Grundwasser und Bodenschutz GbR
Baumbestandsplan, Grosser-Seeger 01.12.2017 Artenschutzrechtliche Relevanz von Baumfällungen Akzo-Nobel-Areal, Stadt Nürnberg, Grosser-Seeger 16.02.2018 Einschätzung der artenschutzrechtlichen Relevanz zur Baufeldfreimachung des Akzo- Nobel-Areals, BP Nr. 3478 Stadt Nürnberg, Grosser-Seeger 12.04.2019 Einschätzung der artenschutzrechtlichen Relevanz eines Gebäudeabrisses Elisenstraße 27/29, Stadt Nürnberg, Grosser-Seeger 30.04.2019 Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), BV Lochnerstraße 90441 Nürnberg, Dipl.- Biol. (Univ.) Oliver Wolfgang Fehse, 03.09.2020 Schalltechnische Untersuchungen zum Immissionsschutz, Kurz & Fischer, 12.12.2019 Baumliste ergänzt, Grosser-Seeger, 28.03.2018 Konzept zur Oberflächenwasserversickerung, 18.06.2020, Stautner + Schäf Grundwasserbericht 2011, Stadt Nürnberg Grundwasserbericht 2017, Stadt Nürnberg Fortschreibung des Lärmaktionsplans Nürnberg 2019
Masterplan für die Gestaltung nachhaltiger und emissionsfreier Mobilität in Nürnberg (Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH Co KG, Bericht Juli 2018) Verkehrsgutachten Quartiersentwicklung Lochnerstraße, PB Consult GmbH, 26.08.2020 BV „NLO" 1 Stadtluft - Lochnerstraße 12, Hintere Marktstraße, Elisenstraße, Holzwiesenstraße, Nürnberg / FI.Nr. 73, 73/2, 74/14, 74/15, 75, 75/7, 76, 77, 78, 79, 79/2, 80, 81/3, 97 tlw. Eiche Nr. 23 Lochnerstraße; Voruntersuchung zum geplanten Bauvorhaben (Bauverträglichkeitsgutachten) und allgemeine Zustandsbeurteilung bei der vorgenannten Eiche; SV- Büro Willibald Grasmeier, 3.05.2020
Kenntnislücken: Abschließende Aussagen zu den folgenden Umweltbelangen liegen noch nicht vor: finale Abstimmung des artenschutzrechtlichen Gutachtens artenschutzrechtliches Gutachten zum geplanten Jugendtreff an der Nopitschstraße Lärmimmissionen (Aktualisierung Schallschutzgutachten) finale Abstimmung des Verkehrsgutachtens finale Abstimmung des Konzepts zur Oberflächenwasserversickerung finale Abstimmung des Abschlussberichts Altlastensanierung Abschlussbericht Grundwassermonitoring
Zu diesen Themen werden die im weiteren Planungsprozess ermittelten Ergebnisse, z.T. aus Fachgutachten, in der Begründung ergänzt.
8. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB n.F. sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung eines Bauleitplanes eintreten, zu überwachen. Ziel dieser Überwachung ist die frühzeitige Ermittlung insbesondere unvorhergesehener Auswirkungen und ggf. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen. Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen gem. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F. und von Maßnahmen gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB n.F. (naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)15. Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind im Umweltbericht darzustellen. Die städtische Überwachung ist jedoch nicht auf die im Umweltbericht dargestellten Maßnahmen beschränkt.
Für zahlreiche Umweltauswirkungen bestehen in Deutschland bereits engmaschig fachgesetzliche Überwachungs- und Kontrollverfahren. Diese können im Rahmen des Monitorings von der Gemeinde für die Überwachung genutzt werden. Die Fachbehörden sind dabei gem. § 4 Abs. 3 BauGB verpflichtet, die Stadt über ihnen vorliegende Informationen über erhebliche Umweltauswirkungen eines Bauleitplanes zu unterrichten.
Gemäß §13a Abs. 2 Satz 1 Nr.1 i.V.m. §13 Abs.3 BauGB sind Maßnahmen zur Überwachung in vereinfachten und beschleunigten Verfahren nicht anzuwenden.
15 s. auch BauGBÄndG 2017 – Mustererlass Nr. 3.4 Überwachung
9. Zusammenfassung
Ziel des B-Plans Nr. Ä3748 Lochnerstraße ist, das ehemals überwiegend gewerblich genutzte Areal zwischen Hinterer Marktstraße und Nopitschstraße einer neuen Nutzung zuzuführen. Es sollen neuer Wohnraum und soziale Infrastruktur geschaffen werden, optional soll nichtstörendes Gewerbe zulässig sein. Im Umweltbericht sind alle Schutzgüter hinsichtlich der Bedeutung der Bestandssituation sowie der zu erwartenden Auswirkungen bei Verwirklichung der Planung zu untersuchen. Die vorliegende 2. Entwurf Umweltbericht (Stand: 04.09.2020) stellt die aktuellen Ergebnisse der Umweltprüfung dar. Grundlage hierfür ist der vorliegende Rahmenplan (Stand 03.09.2020). Da durch die Planung eine bereits überwiegend versiegelte Fläche in Anspruch genommen wird, sind nach derzeitigem Kenntnisstand die Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Luft, Störfallvorsorge, Abfall sowie Kultur- und Sachgüter nicht erheblich nachteilig bzw. vermutlich nicht relevant. Erhebliche Auswirkungen werden für die Schutzgüter Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft, Erholung und Klima erwartet. Eine Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Tiere, und Lärm ist noch nicht abschließend möglich und werden im weiteren Verfahren ergänzt. Erheblich nachteilige Auswirkungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Hierzu müssen die ausstehenden Gutachten und Prüfungen abgewartet und bewertet werden.
| Umweltbelang / Schutzgut | Bewertung der Auswir- | Weiterer Untersuchungsbedarf | |
|---|---|---|---|
| kungen | (Gutachten / Konzepte)16 | ||
| nicht erheblich | |||
| nicht erheblich | |||
| noch nicht möglich | |||
| erheblich | |||
| noch nicht möglich | |||
| erheblich | |||
| erheblich | |||
| erheblich | |||
| noch nicht möglich | |||
| nicht erheblich | |||
| nicht erheblich | |||
| erheblich | |||
| nicht erheblich | |||
| nicht erheblich |
Tabelle: Zusammenfassende Bewertung
(noch nicht möglich / nicht betroffen / nicht erheblich / erheblich nachteilig)
16 Spalte entfällt in der Regel in der Fassung zum Billigungs-/Satzungsbeschluss
Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ist in einigen Fällen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich. Erhebliche nachteilige Auswirkungen können derzeit nicht ausgeschlossen werden. Hierzu müssen die ausstehenden Gutachten und Prüfungen abgewartet und bewertet werden.
Nürnberg, den 04.09.2020 Verfasser: Dipl. Ing. (FH) Fabian Uhl Dipl. Ing. Sebastian Klebe
Grund und Boden, Fläche, Wasser
§ 1a Baugesetzbuch (BauGB) / Landes- ABSP der Stadt Nürnberg: entwicklungsprogramm (LEP) Bayern 2013: Eine Reihe von Bodenschutzzielen ist hier Mit Grund und Boden soll sparsam und scho- formuliert. Insbesondere sollen ökologisch nend umgegangen werden, d.h. der Flächen- wertvolle Bereiche von Versiegelung freiverbrauch soll verringert und einer Innenver- gehalten werden. dichtung Vorrang gegeben werden. Bodenversiegelungen sollen auf das notwendige § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Maß begrenzt werden. Die Notwendigkeit der Niederschlagswasser soll ortsnah versickert Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald oder verrieselt werden, soweit dem weder genutzter Flächen soll begründet werden; da- wasserrechtliche oder sonstige öffentlichbei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten rechtliche Vorschriften noch wasserwirtder Innenentwicklung zugrunde gelegt wer- schaftliche Belange entgegenstehen. Des den, zu denen insbesondere Brachflächen, Weiteren gibt die Entwässerungssatzung der Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Stadt Nürnberg der Versickerung von Nieder- Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen kön- schlagswässern bzw. deren sonstiger alternanen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz tiver Ableitung den Vorrang. Mit Einführung (BNatSchG) hat die erneute Inanspruch- des getrennten Gebührenmaßstabs für nahme bereits bebauter Flächen sowie die Niederschlagswasser und Abwasser seit Bebauung unbebauter Flächen im beplanten 01.01.2000 wird dies auch in der entspreund unbeplanten Innenbereich, soweit sie chenden Gebührensatzung berücksichtigt. nicht für Grünflächen vorgesehen sind, Vorrang vor der Inanspruchnahme von Frei- Stadtratsbeschluss vom 27.06.2012: flächen im Außenbereich. Gemäß dem Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (In- Grundsatz des LEP sollen land- und forstwirt- SEK) „Nürnberg am Wasser“ beinhaltet Leitschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. linien für künftige gesamtstädtische Planun- Insbesondere hochwertige Böden sollen nur gen und Konzepte in Bezug auf die Gemeinin dem unbedingt notwendigen Umfang für schaftsaufgabe Wasser. andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz Beschluss des Umweltausschusses vom sind historisch gewachsene Kulturlandschaf- 09.10.2013 und des Stadtplanungsausschusten vor Verunstaltung, Zersiedelung und ses vom 07.11.2013: sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. Die Stadtverwaltung prüft in jedem Bauleitplanverfahren, der eine Neubauplanung vor- Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): sieht (einschließlich Konversionsflächen) die Die Funktionen des Bodens sollen nachhaltig Möglichkeiten und die Realisierbarkeit eines gesichert, schädliche Bodenveränderungen nachhaltigen Umgangs mit und einer ortsabgewehrt und Vorsorge gegen nachteilige nahen Beseitigung des anfallenden Nieder- Einwirkungen auf den Boden getroffen wer- schlagswassers. den. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen der natürlichen Funktionen soweit wie möglich vermieden werden.
Artenschutz und Biologische Vielfalt
Die Rechtsvorgaben für den speziellen Arten- Die Bayerische Biodiversitätsstrategie, beschutz sind in den §§ 44 u. 45 BNatSchG ge- schlossen vom Bayerischen Ministerrat am 1. regelt. Aussagen zum Natura 2000-Konzept April 2008, nennt u.a. folgenden Handlungsder EU finden sich in den §§ 31 bis 36 schwerpunkt: Berücksichtigung der Aspekte BNatSchG. Die Rechtsgrundlagen zum spe- des Artenschutzes und des Biotopverbunds ziellen Artenschutz unterliegen nicht der Ab- sowie des Ziels der Erhaltung von Gebieten wägung im Rahmen der Bauleitplanung mit hoher biologischer Vielfalt bei der Trassie- (siehe auch Kapitel 4). rung von Verkehrswegen und der Ausweisung neuer Siedlungs- und Gewerbeflächen.
Natur und Landschaft
Nach § 1 BNatSchG ist die biologische Vielfalt der Populationen wildlebender Tiere und dauerhaft zu sichern. Die §§ 23 bis 29 Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, BNatSchG treffen Aussagen zum Schutz be- Biotope und Lebensgemeinschaften sowie stimmter Flächen und einzelner Bestandteile der Bewahrung, Wiederherstellung und Entder Natur. In § 20 BNatSchG ist das Ziel fest- wicklung funktionsfähiger ökologischer gesetzt, mind. 10% der Landesfläche als Netz Wechselbeziehungen. verbundener Biotope zu sichern. Der Biotopverbund dient u.a. der dauerhaften Sicherung
Menschliche Gesundheit: Lärm, Luft, Grün- und Freiraum, Erholung, Störfallvorsorge
DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau): 18. BImSchV (Achtzehnte Verordnung zur gibt aus Sicht des Schallschutzes im Städte- Durchführung d. Bundes-Immissionsschutzbau erwünschte Orientierungswerte vor. gesetzes – Sportanlagenlärmschutzverordnung): gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum 16. BImSchV (Sechzehnte Verordnung zur Zwecke der Sportausübung betrieben werden Durchführung d. Bundes-Immissionsschutz- und einer Genehmigung nach BImSchG nicht gesetzes – Verkehrslärmschutzverordnung): bedürfen. Sie legt gebietsbezogene Immissilegt Grenzwerte für den Bau oder die wesent- onsrichtwerte für Sportlärm fest, die am Imliche Änderung von öffentlichen Straßen so- missionsort in der Summe nicht überschritten wie von Schienenwegen der Eisenbahnen werden dürfen. Die Regelungen der Sportund Straßenbahnen fest. anlagenlärmschutzverordnung bestimmen die Grenze der Abwägung für Sportlärm, da ein Bebauungsplan keine Festsetzungen tref- § 47d BImSchG (Lärmaktionsplan): fen darf, die nicht vollziehbar sind. In Bayern Auf Basis der Strategischen Lärmkarten hat soll die 18. BImSchV auch für Freizeitlärm die Stadt Nürnberg einen Lärmaktionsplan (ausgenommen traditionelle Volksfeste und (LAP) erstellt, der am 27.01.2016 in Kraft ge- Kirchweihen) Anwendung finden. treten ist. Der LAP soll die Lärmprobleme und -auswirkungen regeln und die ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms schützen. Freizeitlärmrichtlinie LAI (Länderausschuss für Immissionsschutz, Stand März 2015): dient als Erkenntnisquelle und gibt Hinweise Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beurteilung von Freizeitanlagen bzw. zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech- Grundstücken, die nicht nur gelegentlich für nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, be- TA Lärm): dient dem Schutz der Allgemein- züglich der Unvermeidbarkeit und Zumutbarheit und der Nachbarschaft vor sowie der Vor- keit von Freizeitlärm. Die Freizeitlärmrichtsorge gegen schädliche(n) Umwelteinwirkun- linie soll in Bayern nur für traditionelle Volksgen durch Geräusche. Sie gilt für Anlagen, die feste und Kirchweihen Anwendung finden. als (nicht) genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des BImSchG (Zweiter Teil) unterliegen im bau-/immissionsschutz- Gesetz über Anforderungen an den Lärmrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie schutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtunbei Nachbarschaftsbeschwerden. Sie legt gen – KJG): regelt in Bayern die Zulässigkeit u.a. gebietsbezogene Immissionsrichtwerte von Immissionen durch Geräusche von Kinfür Anlagenlärm fest, die am Immissionsort in der- und Jugendspieleinrichtungen in der der Summe nicht überschritten werden dür- Nachbarschaft von Wohnbebauung. Es legt fen. Die Regelungen der TA Lärm bestimmen u.a. fest, dass die natürlichen Lebensäußedie Grenze der Abwägung für Gewerbe- bzw. rungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Anlagenlärm, da ein Bebauungsplan keine Spielens oder anderer kindlicher Verhaltens- Festsetzungen treffen darf, die nicht vollzieh- weisen sind, im Wohnumfeld als sozialbar sind. adäquat hinzunehmen sind. Das KJG lockert für Jugendspieleinrichtungen einige Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung.
§ 47 BImSchG (Luftreinhalteplan): Grün- und Freiraumplanungen der Stadt Die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans Nürnberg. für das Stadtgebiet Nürnberg wurde am 15.09.2017 von der Reg. von Mfr. in Kraft ge- Baulandbeschluss (2017): setzt; darin enthalten ist u.a. eine Maßnahme- Der Baulandbeschluss wurde am 24.05.2017 nübersicht des bestehenden Luftreinhalte-/ durch den Stadtrat beschlossen und trat am Aktionsplans (2004) sowie dessen 1. Fort- 14.06.2017 in Kraft; er ist für die Verwaltung schreibung (2010) und deren jeweiliger Um- bindend. Der Baulandbeschluss trifft für die setzungsstand, sowie weitere (geplante) Bauleitplanung von Wohnbau- und Gewerberelevante Maßnahmen zur Luftreinhaltung. flächen einheitliche Regelungen in Bezug auf städtebauliche und umweltplanerische Stan- Bezüglich der Luftbelastung gelten die Grenz- dards und Qualitäten sowie zu Folgekostenwerte der 39. BImSchV; sie betreffen über- regelungen. wiegend das Schutzgut „Menschliche Gesundheit“, einzelne Grenzwerte zielen auch BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7j (Anfälligkeit für auf den Schutz der Vegetation. schwere Unfällen oder Katastrophen): Die BauGB-Novellierung vom 13.05.2017 Beschluss des Stadtplanungsausschusses führt durch Aufnahme der Störfallvorsorge i.S. vom 09.07.2009: Es wurden Richtwerte für des immissionsschutzrechtlichen Trennungsdie Ausstattung mit öffentlichen Grünflächen grundsatzes gem. § 50 Abs. 1 BImSchG in in Bebauungsplänen und städtebaulichen den Katalog der zu berücksichtigenden Um- Verträgen festgelegt: öffentliche Grünfläche weltbelange sowie durch das Einfügen hierfür pro Einwohner im Geschosswohnungsbau: differenzierterer Festsetzungsmöglichkeiten 20 m², öffentliche Grünfläche pro Einwohner in § 9 BauGB zu einer erhöhten Gewichtung im Einfamilienhausgebiet 10 m²; davon je- dieses Belangs in der Bauleitplanung. Des weils Spielfläche pro Einwohner: 3,4 m². Weiteren besteht nunmehr die Pflicht zur Berücksichtigung der Auswirkungen, die auf- Beschluss des Umweltausschusses vom grund der Anfälligkeit der nach dem Bebau- 12.03.2014 und des Stadtplanungsausschus- ungsplan zulässigen Vorhaben für schwere ses vom 27.03.2014: Unfälle oder Katastrophen (außerhalb des Das gesamtstädtische Freiraumkonzept Störfallrechts) zu erwarten sind, auf die Be- (GFK) und das Leitbild „Kompaktes Grünes lange nach den Buchstaben a bis d und i. Nürnberg 2030“ bilden die Grundlage der
Klima
BauGB § 1 Abs. 5 und 6: BauGB § 1a Abs. 5: Der globale Klimaschutz, der Einsatz und die Es soll den Erfordernissen des Klimaschutzes Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimasparsame und effiziente Nutzung von Energie wandel entgegenwirken, als auch durch solgehören zu einer gemeindlichen Aufgabe im che, die der Anpassung an den Klimawandel Rahmen der Bauleitplanung. Am 30. Juni dienen, Rechnung getragen werden. 2011 hat der Bundestag die Novellierung des BauGB durch das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie Städten und Gemeinden“ beschlossen (2010/31/EU) v. 19.05.2010: (BauGB-Klimanovelle 2011). Die Belange des Alle Neubauten sind ab 2021 als Niedrigst- Klimaschutzes und der Anpassung an den energiegebäude auszuführen, d.h. der Ener- Klimawandel sind dadurch erweitert worden. giebedarf ist sehr gering oder liegt fast bei Bauleitpläne sollen dazu beitragen, den Kli- null. Er sollte zu einem wesentlichen Teil aus maschutz und die Klimaanpassung, insb. erneuerbaren Energien gedeckt werden. auch in der Stadtentwicklung, zu fördern.
Erneuerbares-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG): Alle Eigentümer von Gebäuden sind zu einer anteiligen Nutzung von regenerativen Energien verpflichtet.
Umweltausschussbeschluss v. 23.01.2013: Stadtratsbeschluss v. 23.07.2014: In Bebauungsplanverfahren oder anderen Der maßnahmenbezogene Klimafahrplan städtebaulichen Vorhaben sind grundsätzlich 2010 – 2050 umfasst die Bereiche Klima- Energiekonzepte zu erstellen mit dem Ziel, schutz und Anpassung an den Klimawandel. eine CO -neutrale Energieversorgung für den Die CO -Emissionen in Nürnberg sollen, ge- 2 2 Neubau zu erreichen. genüber den Werten von 1990, bis 2030 um 50% (Zielsetzung des Klimabündnisses der EnEV: europäischen Städte), bis 2050 um 80% re- Die neue Energieeinsparverordnung ist am duziert werden (Zielsetzung der Bundesregie- 01. Mai 2014 in Kraft getreten. Die energeti- rung). Bis zum Jahr 2020 soll das EU-20-20schen Anforderungen an Neubauten sind 20-Ziel (CO -Reduktion um 20%, Effizienzzum 01. Januar 2016 weiter angehoben wor- steigerung um 20%, Anteil der erneuerbaren den und sind ein wichtiger Zwischenschritt hin Energien von 20%) erreicht werden. Zur Anzum EU-Niedrigstenergiegebäudebestand, passung an den Klimawandel werden die vorder ab spätestens 2021 gilt. geschlagenen Maßnahmen sukzessive ergänzt und aktualisiert. Im Kontext mit den Gemeinsamer Beschluss des Stadtplanungs- Zielvorgaben des Masterplans Freiraum und und Umweltausschusses v. 26.06.2014: des Stadtklimagutachtens werden Umset- Das Stadtklimagutachten stellt eine Grund- zungsstrategien entwickelt. lage für alle weiteren Planungen der Stadt Nürnberg dar und ist bei anstehenden Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Mit dem Stadtklimagutachten liegt eine aktuelle Datengrundlage und Analyse der klimaökologischen Funktionen für das Nürnberger Stadtklima vor. Wichtige Ergebnisse und Empfehlungen für die weitere städtebauliche Entwicklung werden in einer Klimafunktions- und einer Planungshinweiskarte dargestellt.
Anlage 1: Plan 1.2.0: Bestand, Baumbestand und Rodungen
Anlage 2: Baumliste zum Baumbestandsplan
Berichtsvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 24.09.2020 öffentlich Bericht
Betreff:
Wettbewerbliches Verfahren zur Umgestaltung des Plärrers, Ergebnisse
Anlagen: Bericht Ergebnisse der ersten Bearbeitungsphase
Bericht: In der Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 14.11.2019 wurde die Verwaltung mit der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens mit vorlaufender Bürgerbeteiligung zur Umgestaltung des Plärrers beauftragt. In der Sitzung vom 09.07.2020 wurde über den Zwischenstand informiert. Jetzt wird über das Ergebnis der ersten Bearbeitungsphase berichtet.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Die Durchführung des Verfahrens wurde in der Sitzung vom 14.11.2019 beschlossen. Die erforderlichen Mittel der Umsetzung stehen im Lauf der Planungen fest.
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Bei der Planung werden die Belange aller Personengruppen berüchsichtigt.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Betreff: Wettbewerbliches Verfahren zur Umgestaltung des Plärrers, Ergebnisse
Bericht
In der Sitzung des AfS vom 14.11.2019 wurde über die Chancen berichtet, die sich für den Plärrer aus der notwendigen Sanierung des U-Bahn-Bauwerks ergeben. Um möglichst schnell eine Auswahl an qualitativ hochwertigen und realisierbaren Entwürfen zu bekommen, wurde die Verwaltung mit der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens (Mehrfachbeauftragung) zur Umgestaltung des Plärrers beauftragt.
Als Ergebnis eines Auswahl- und Vergabeverfahrens wurden folgende vier Teams aus den Bereichen Architektur, Städtebau und Landschaftsplanung mit der Teilnahme am Workshop zur Umgestaltung des Plärrers beauftragt: realgrün, München mit Brenner Bernard Ingenieure GmbH, München, Gehl, Kopenhagen mit Argus Stadt und Verkehr Partnerschaft mbG, Hamburg, Artgineering, Brüssel mit komobile w7 GmbH, Wien und Arup, Berlin Die Ideen und Vorschläge aus der Bevölkerung und von verschiedenen Einrichtungen im Umfeld wurden über Postkarten, Fragebögen und das Internet ermittelt, ausgewertet und an die Planungsteams weitergeleitet. Über diesen Zwischenstand wurde in der Sitzung des AfS am 09.07.2020 bereits berichtet.
In einer ersten Bearbeitungsphase hatten die Planungsteams Konzepte und Skizzen zur Lösung der Aufgabe erarbeitet und bei einer Zwischenpräsentation am 27.07.2020 einzeln vorgestellt. Die Empfehlungen von Verwaltung, externen Fachleuten, Politik und Regierung von Mittelfranken zur weiteren Bearbeitung sollten den Büros als Hilfestellung für die Konkretisierung der Planung dienen (zweite Bearbeitungsphase).
Am 09.09.2020 haben die vier Planungsteams ihre Entwürfe präsentiert. Die Jury beschloss einstimmig, den Entwurf des Münchner Büros realgrün mit Brenner Ingenieure (Aalen) zur weiteren Beauftragung vorzuschlagen. Über die vier Entwürfe und die Sitzung der Jury wird im beiliegenden Ergebnisbericht ausführlich berichtet.
Mit der Entscheidung für den Entwurf des Planungsteams realgrün/Brenner ist die erste Stufe dieses Verfahrens abgeschlossen. Als zweite Stufe dieses Verfahrens wird das Team realgrün/Brenner mit der Erstellung eines Rahmenplans beauftragt. Die Anregungen und Stellungnahmen aus der Jurysitzung und von den beteiligten Fachdienststellen werden in diesen Rahmenplan mit einfließen.
Dieser Rahmenplan soll dann die Grundlage für die Objektplanung bilden. Aufgrund der Auftragshöhe ist für die Objektplanung ein Vergabeverfahren notwendig.
Workshop zur Umgestaltung des Plärrers
Die Stadt Nürnberg beabsichtigt, den Plärrer, einen der wichtigsten innerstädtischen Verkehrskontenpunkte, im Zuge erforderlicher Sanierungsarbeiten der U-Bahn neu zu ordnen und zu gestalten. Hierzu hatte am 14. November 2019 der Stadtplanungsausschuss die Durchführung eines aufwändigen wettbewerblichen Workshopverfahrens beschlossen. Das Stadtplanungsamt hatte dazu 20 Büros aus den Bereichen Architektur, Städtebau und Landschaftsplanung ausgewählt, die bereits über große Erfahrung mit vergleichbaren Aufgabenstellungen verfügen, und deren grundsätzliches Interesse an der Bearbeitung dieser Planungsaufgabe abgefragt. Nach positiver Rückmeldung wurden 14 Büros eingeladen, sich gemeinsam mit qualifizierten Verkehrsplanungsbüros um die Teilnahme am Workshop zur Umgestaltung des Plärrers zu bewerben.
In einer ersten Runde wurden vier international zusammengesetzte Planungsteams, jeweils bestehend aus Stadtplanern, Freiraum- und Verkehrsplanern, beauftragt, entsprechende Planungsvorschläge auszuarbeiten: realgrün Landschaftsarchitekten München, mit Brenner Ingenieure, Aalen, Gehl Architekten Kopenhagen, mit Argus Stadt- und Verkehr Partnerschaft, Hamburg, Arup Ingenieurbüro, Berlin-London, und Artgineering Stadt- und Landschaftsplaner Brüssel mit Komobile w7 GmbH Verkehrsplaner, Wien.
Übergeordnetes Ziel der Stadt ist eine zumindest teilweise Rückgewinnung des Plärrers als zentralen Stadtraum an der Schnittstelle zwischen Altstadt und dem anschließenden Stadtgefüge sowie eine Aufwertung der Funktionen für Kunden des ÖPNV, Fußgänger und Radfahrer. Der Stadt war hierbei bewusst, dass es sich um eine sehr komplexe Aufgabenstellung handelt, bei der es die Planungsteams mit einer Vielzahl durchaus auch widerstrebenden Zielen zu tun hatten.
Konkret war unter anderem verlangt: die Funktionsfähigkeit des Plärrers als zentralen Verkehrsknotenpunkts mit motorisiertem Individualverkehr, U-Bahn, Straßenbahn, Bussen, Radfahrern und Fußgängern zu gewährleisten; den Fußgängern und Radfahrern mehr, sicheren und barrierefreien Raum zu geben; Grünflächen zu erhalten und zu vergrößern und die Qualität des öffentlichen Raums deutlich zu verbessern sowie Ideen für eine weitere Entwicklung aufzuzeigen, in der der Plärrer mit weniger Autos belastet wird.
Die Bandbreite der Entwürfe reichte von sehr grünen Ansätzen bis zu stark baulich geprägten Lösungen. Auch verkehrlich wurde die ganze Bandbreite an Möglichkeiten und Wünschen präsentiert. Am Ende beschloss das Gremium einstimmig, den Entwurf des Münchner Büros realgrün mit Brenner Ingenieure (Aalen) dem Stadtrat zur weiteren Beauftragung vorzuschlagen.
Präsentation
09.09.2020 / Kulturwerkstatt auf AEG
Neben der von der Stadt vorgegebenen Aufgabenstellung flossen in das Verfahren auch die Ergebnisse einer parallel stattgefundenen Bürgerbeteiligung ein, deren Kernergebnis das Bedürfnis nach mehr Grün, mehr Platz für Fußgänger und mehr Platz für Radler war. Am Mittwoch, 9. September 2020, wurden in der Kulturwerkstadt auf AEG die Entwürfe einem hochkarätigen Preisgericht präsentiert.
Unter fachkundiger Leitung von Prof. Christa Reicher, Mitglied des Baukunstbeirats, diskutierten die Vertreter der Stadtratsfraktionen (Stadtrat Konrad Schuh, Stadträtin Christine Kayser, Stadträtin Yasemin Yilmaz, Stadtrat Cengiz Sahin), Prof. Ulrike Böhm, Landschaftsarchitektin und Baukunstbeiratsmitglied, Verkehrsexperte Wolfgang Haller und Annette Willmann-Hohmann von der Regierung von Mittelfranken, welche den Prozess im Rahmen der Städtebauförderung unterstützt, und Planungs- und Baureferent Daniel F. Ulrich die Entwürfe. Unterstützt wurden die Preisgerichtsmitglieder dabei von einem großen Stab von Experten.
Teilnehmerliste:
Herr Konrad Schuh Stadtrat CSU Herr Cengiz Sahin Stadtrat Bündnis90 / Die Grünen Frau C. Kayser /Y.Yilmaz Stadträtinnen SPD Frau A. Willmann-Hohmann Regierung von Mittelfranken Herr Daniel F. Ulrich Planungs- und Baureferent Frau Prof. Christa Reicher Baukunstbeirat Frau Prof. Ulrike Böhm Baukunstbeirat Herr Dr. Wolfgang Haller SHP-Ingenieure Frau Elisabeth Most, Vorsitzende AGBV e.V. Frau Rita von Franzky Quartiersmanagerin Frau Jennifer Ganek Quartiersbüro Altstadt Herr Jan Gehrke Stadtrat ÖDP Herr Michael Weiss VAG Herr Christoph Böhm VAG Herr Ingo Schlick Planungs- und Baureferat Herr Robert Wunder Verkehrsplanungsamt Frau Alexandra Schipp Umweltamt Frau Silke Hartmann Service öffentlicher Raum Herr Friedrich Hantke Leiter U-Bahnbauamt Herr Maximilian Christ U-Bahnbauamt Herr Siegfried Dengler, Leiter Stadtplanungsamt Frau Karen Kampe Stadtplanungsamt Herr Markus Schwendinger Stadtplanungsamt Frau Susanne Wenninger Stadtplanungsamt Herr Peter Hafner Stadtplanungsamt
Moderation: Frau Kerstin Mahrenholz CIMA Beratung + Management GmbH Herr Christian Hörmann CIMA Beratung + Management GmbH
artgineering
Abbildung Lageplan Bild: artgeneering
Schnitt Bild: artgeneering
Die Platzfläche wird unterteilt in einen Verkehrsbereich im Süden und einen Grünbereich im Norden. Die Ost- West-Achse wird als Begegnungszone ausgebildet. Sie soll Aufenthaltsqualitäten besitzen und einen Beitrag zu einem angenehmen Stadtklima leisten. Drei Dächer in unterschiedlichen Höhen überspannen die Straßenbahnhaltestelle. Unter dem östlichen Dach finden zwei Bürogeschosse für Nutzzungen der VAG Platz. Bereits in der ersten Phase soll die Häuserzeile im Norden vom Durchgangsverkehr befreit werden und stattdessen eine belebte Vorzone für Fußgänger, Radfahrer sowie kommerzielle und nichtkommerzielle Freiraumnutzungen entstehen. Der motorisierte Individualverkehr vom Opernhaus zur Fürther Straße wird nördlich des Baublocks herumgeführt. Gestalterisch soll eine reduzierte Ästhetik zur Anwendung kommen welche auf überflüssige Elemente verzichtet und mit einer überschaubaren Palette aus Materialien arbeitet.
artgineering
Animation von Westen Bild: artgeneering
Der verkehrsberuhigte Bereich im Norden des Plärrers Blickrichtung Osten Bild: artgeneering
arup
Lageplan Erdgeschossebene Bild arup
Dachaufsicht Bild: arup Erdgeschossebene Bild: arup
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Untere Ebene Bild: arup
Schnitt durch das Dach Bild: arup
Perspektive von Westen Richtung Opernhaus Bild: arup
Die wesentlichen Bestandteile des Entwurfes sind die Öffnung der Oberfläche und die Freilegung von Teilen des Verteilgeschosses der U-Bahn. Der Fußgängerverkehr soll die Möglichkeit bekommen, den Platz störungsfrei auf Ebene -1 zu queren und ohne Wartezeiten an Ampeln die Altstadt zu erreichen. Der zweite große Eingriff ist eine große Dachfläche mit einem hochgelegten Park, welcher die darunterliegenden Nutzungen vor der Witterung schützt und gestalterisch zusammenbindet. Zusätzliche vertikale Elemente erschließen die drei Ebenen. Im Verteilergeschoß werden zusätzliche Verkaufsflächen angeordnet.
gehl/argus
Lageplan Phase 1 Bild: Gehl
Gehl schlägt ein Konzept in zwei Phasen vor Phase 1 Ausbau 2030 und Phase 2 Vision 2050 Bild: Gehl
Der Entwurf besteht aus einem Vorschlag in zwei Realisierungsphasen. Die erste Phase kann sofort realisiert werden. Voraussetzung für die zweite Phase ist eine deutliche Reduktion des motorisierten Individualverkehrs und eine Verlagerung auf den Umweltverbund. Für die erste Phase wird ein aufgeständerter Rundbau vorgeschlagen, welcher die Bahnsteige überdeckt und Raum für Dienstleistung und Büros in einem Obergeschoss bietet. Das begrünte Dach ist öffentlich zugänglich und ermöglicht einen neuen Blick auf die Altstadt. Der Platzraum soll durch neue Grüninseln aufgewertet werden, verschiedene Aktivitäten ermöglichen und zum Verweilen einladen. Der motorisierte Individualverkehr Richtung Fürther Straße soll im Norden um den bestehenden Gebäudeblock herumgeführt werden, um auf der Nordseite des Platzes einen verkehrsberuhigten Bereich für Fußgänger und Radfahrer zu schaffen und Freiflächen für Läden und Gastronomie zu ermöglichen. In der zweiten Phase wird der Plärrer als großer Kreisverkehr für den MIV aufgelöst und die Verkehrsströme werden über die Kreuzung am Plärrer-Hochhaus abgewickelt. Die Straßenflächen konzentrieren sich dann im Süden und Westen. Der Plärrer soll so ohne störende Straße direkt an die Altstadt angebunden werden.
gehl/argus
Perspektive Blick nach Westen Bild: gehl
Fotomontage Nordseite des Platzes mit verkehrsberuhigtem Bereich Bild: gehl
realgrün/brenner
Entwurf orientiert sich hinsichtlich der Verkehrsbeziehungen weitgehend an einer moderarten Reduktion des Bestands, entwickelt diesen aber in intelligenter und vorsichtiger Weise weiter. Die Ränder der Insel werden durch großzügige Baumpflanzungen akzentuiert und aufgewertet, welche sowohl klimatisch als auch stadträumlich wirksam werden sollen. Der Plärrer soll grüner werden, über 100 zusätzliche Bäume werden vorgeschlagen. Als dominierendes gestalterisches Element ist eine ringförmige grüne Wand an der Stelle des ehemaligen Brunnens angedacht. Dieser grüne Ring, ein Möglichkeitsraum mit dem Arbeitstitel „Plärrerpuck“ ist im Fußgängerbereich durchlässig. Ein kleines Café soll den Raum darunter beleben. Als zusätzliche Elemente sollen Spiel- und Wasserflächen die Fläche aufwerten.
realgrün/brenner
Perspektive Blick nach Westen Bild: realgruen
Schnitt Bild: realgruen
Zonierung der Platzfläche Beschattung Bild: realgrün
Protokoll
Workshop Plärrer
09/09/2020
9:00-15:20 Uhr
Präsentation und Jury-Sitzung
Tagesordnung: Präsentation und anschl. Fragerunde der Planungsteams: o realgrün / Brenner o Gehl / Argus o Arup o Artgineering / komobile Jurysitzung: 1. Rundgang Jurysitzung: 2. Rundgang
Präsentation: Teilnehmerliste: Konrad Schuh, CSU Christine Kayser, SPD Yasemin Yilmaz, SPD Cengiz Sahin, Bündnis 90/Die Grünen Jan Gehrke (teilweise), ÖDP Annette Willmann-Hohmann, Regierung von Mittelfranken Christa Reicher, Baukunstbeirat der Stadt Nürnberg Ulrike Böhm, Baukunstbeirat der Stadt Nürnberg Elisabeth Most, Arbeitsgemeinschaft der Bürger- und Vorstadtvereine Nürnbergs Wolfgang Haller, externer Verkehrsexperte Daniel F. Ulrich, Planungs- und Baureferent Ingo Schlick, Planungs- und Baureferat Siegfried Dengler, Leiter Stadtplanungsamt Susanne Wenninger, Stadtplanungsamt Magdalena Mandrysch, Stadtplanungsamt Karen Kampe, Stadtplanungsamt Peter Hafner, Stadtplanungsamt Markus Schwendinger, Stadtplanungsamt Jennifer Ganek, Quartiersbüro Altstadt Rita von Frantzky, Quartiersbüro Weststadt Robert Wunder, Verkehrsplanungsamt Friedrich Hantke, Leiter U-Bahnbauamt Maximilian Christ, U-Bahnbauamt Michael Weiss, VAG Konrad Schmidt, VAG Silke Hartmann, Service Öffentlicher Raum Alexandra Schipp, Umweltamt
realgrün
Frage: Ist eine Phasierung im Entwurf vorgesehen – was muss als erstes getan werden? Antwort: Es muss alles direkt umgesetzt werden. Auf ausgewählte Fahrbahnen könnte in Zukunft vielleicht verzichtet werden (10 Jahre). Wenn die U-Bahn saniert wird, muss der Platz direkt neugestaltet werden.
Frage: Innerhalb des „Pucks“ findet keine Abschottung zum Verkehr statt – Ist das ein Problem? Der Liquidambar wird in Nürnberg nicht mehr gepflanzt, hiermit haben wir schlechte Erfahrungen gemacht. Der Ginkgo als Leitbaum ist für Nürnberg schwierig (u.a. stinkende Früchte). Befürchtung, dass im Aufenthaltsbereich wenig Beschattung der Wartenden erfolgt – ist diese berechtigt? Können Sie Aussagen zur Bilanz der Versiegelung treffen? Nicht nur Entwässerung (Drainbelag) ist hier gefordert. Die Versickerung des Schmutzwassers erscheint mir schwierig, da hier mindestens 30 cm im Bodenbereich notwendig sind – ist dies berücksichtigt? Ist Ballspiel innerhalb des „Pucks“ sicher möglich oder muss ein Zaun angebracht werden? Antwort: Eine Verschattung ist nur im Sommer wichtig, im Frühjahr und Herbst werden sich die Wartenden freuen, wenn die Sonnenstrahlen sie erreichen. Am „Puck“ haben wir Glas diskutiert und uns dann bewusst dagegen entschieden. Der Ort muss mit dem Verkehr leben (dieser wird künftig vielleicht stärker zurückgehen), weswegen wir eine offene Gestaltung des „Pucks“ gewählt haben.
Frage: Fahrradstraße – wie könnte eine verkehrliche Perspektive aussehen? Hier besteht durchaus eine Chance in der Verbesserung des Amtsentwurfs Antwort: Eine Optimierungsmöglichkeit wäre die Fortführung der Fahrradstraße am Ludwigstor. Es könnte im nördl. Bereich „Am Plärrer“ die Fahrspur über den Spittlertorgraben gebündelt werden.
Frage: Mit welchen Materialien findet die Oberflächengestaltung des Platzes statt? Antwort: Mit technischem Drain-Asphalt, dieser könnte farblich gestaltet werden.
Frage: Der Aufenthaltsbereich im nördlichen Platzteil, über welche Größe der Baumscheiben reden wir hier? Antwort: 16-24m sind für die Baumscheiben mindestens vorgesehen.
Frage: Wunsch, die Verknüpfung des Platzes nach außen auch fußläufig stärker darzustellen Antwort: Die Verknüpfung findet statt und ist im Entwurf dargestellt.
Gehl
Frage: Findet eine Entkopplung von Bus und Tram statt? Antwort: Der Bus hat einen gesonderten Bussteig im Südwesten. Dieser ist verbunden mit einer Aufenthaltsfunktion des Busses für Ruhezeiten (3 Linien) in einer extra Tasche neben der Fahrbahn. Die Plattformen für die Fahrgäste sind miteinander verbunden.
Frage: Wenn ich es richtig verstanden habe, sieht die Phase 1 eine Straßenbahnwende in zwei Anlagen vor und in Phase 2 erfolgt der Rückbau zu einer Wendeanlage? Ist die Machbarkeit gerechnet worden und wenn ja, nach welcher Methode? Antwort: Ja, die Straßenbahnwende wurde richtig verstanden. Die zweite Anlage könnte jedoch als Option beibehalten werden. Die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte ist mit 90s Umlaufzeit berechnet worden. Dabei könnten 2-3 Straßenbahnen je Umlauf abgewickelt werden. Die Straßenräume werden insgesamt nicht größer als bisher, sondern erfahren eine Aufwertung. Der MIV muss eine Einschränkung erfahren.
Frage: Wo ist die städtebauliche Leitidee? Wo wird ein Mehrwert generiert? Wofür wird der MIV so stark eingeschränkt? Antwort: Wir schaffen viel Grün am Platz durch die runden Figuren und zusätzliche Sitzplätze, die am Rand geschaffen werden. Der Spielplatz ist zur Sicherheit in der Mitte angeordnet. Es wird ein Platz zum Treffen und für Aufenthalt. Zusätzlich kommt eine Büronutzung mit 1.600m² in einem attraktiven Umfeld. Der Verkehrsknoten wird insgesamt aufgewertet und „zelebriert“. Die Leitidee dahinter ist: Ein Durchgangsraum kann mehr sein.
Frage: Das formale Element des Kreises – sind die Flächen versiegelt? Antwort: Es ist ein halbdurchlässiger Belag möglich in Bereichen, die nicht so hohen Nutzungsdruck erfahren.
Frage: Zur Platzgestaltung – wo findet auf dem Patz die Entlüftung der U-Bahn statt? Wie sind die entsiegelten Rundformen gestaltet? Funktioniert der Busverkehr ohne ausreichend Schutz vor dem übrigen Verkehr? Antwort: Bei den Rundformen handelt es sich um Hochbeete mit Randaufbauten, die Bestandsbäume bleiben erhalten. Die Anordnung ist am Verlauf des unterirdischen U-Bahnbauwerks orientiert, deswegen wirkt der Bereich im Südwesten vergleichsweise leer. Die Entlüftung ist unterhalb der Bedachung berücksichtigt, auf der aktuellen Ansicht gerade nicht erkennbar.
Arup
Frage: Zur Gestaltungsidee der Fußgängerebene; wo sind die Aufgänge zum Dach? Wie hoch ist das Dach und in welchem Bereich ist eine Überlagerung zur darunterliegenden Öffnung? Antwort: Alle Wege funktionieren zu den Verkehrsträgern. Im Nordwesten steht Genuss/Aufenthalt im Fokus, die Zonierung erfolgt durch Bäume. Der bepflanzte Bereich wird nicht vom Dach berührt. Eine neue Aufzugsanlage befindet sich an der heutigen Fontäne im Westen, der bestehende Aufzug im Osten könnte zum Dach erweitert werden. Das Dach hat eine lichte Höhe von 8-9 Metern. Frage: Welche Räume entstehen durch die vorgeschlagene Zonierung auf der Dachlandschaft? Antwort: Dem Besucher sollen verschiedene Optionen angeboten werden, die Bereiche sind von Zelle zu Zelle miteinander verbunden. Als Vegetation sind Großgebüsche für die Verschattung gewählt (z.B. Felsenbirne). Der Raum entspricht dem menschl. Maßstab und vermittelt so eine passive Sicherheit. Frage: Mit Blick auf die U-Bahn – kann die Realisierung im laufenden Betrieb erfolgen? Wie wird der Fußgängerverkehr im U-Geschoss fortgeführt? Stichwort Barrierefreiheit Antwort: Die Deckenöffnung kann im laufenden Betrieb durch eine Holzkonstruktion abgeschottet werden, so dass oben gearbeitet werden kann (ggf. Wochenendsperrung nötig). Der Fokus im Entwurf liegt deshalb auf der bestehenden Statik und vorhandenen Stützen. Im Rahmen der anstehenden Bauwerkssanierung wird der Aufbau einer geeigneten Holzkonstruktion wohl ohnehin notwendig sein, die mitgenutzt werden kann. Bisher ist keine zusätzliche barrierefreie vertikale Erschließung im südlichen Bereich vorgesehen, könnte jedoch ggf. im Südwesten ergänzt werden. Frage: Hinweis zur Ecke am Plärrer-Hochhaus: Wenn hier die Herstellung einer Barrierefreiheit möglich ist, kann auch ein Bestandsbaum wegfallen. Wie erfolgt eine Begrünung und Öffnung der rot dargestellten Bereiche auf der Dachebene? Antwort: Dies kann sowohl von oben nach unten durch hängende Pflanzen oder von der Ebene -1 aus erfolgen. Die Dachform greift nicht in Bestandsbäume ein. Frage: Zur Umsetzung in Phasen – welche Qualität erzielt der Entwurf nach Umsetzung der Phase 1? Antwort: Phase 1A bedeutet die Öffnung der Plattformen nach oben; Phase 1B die Gestaltung des Erdgeschosses. Dies bedeutet Licht und Einsicht sowie eine Aufwertung des Platzes. Die Phase 2 mit dem Dach schafft eine zusätzliche Ebene mit Landmark- Charakter
Artgineering
Frage: Wenn der nördliche Ast in der Verkehrsführung wegfällt, ist die Leistungsfähigkeit nachgewiesen? Antwort: Der nördliche Knoten wurde inkl. Straßenbahn mit einem Umlauf von 100 Sekunden berechnet. Es wurde 25% weniger MIV angenommen. Das funktioniert. Eine Staubildung nach HBS (Handbuch für die Bemessung für Straßenverkehrsanlagen) wurde berücksichtigt. In der Feinplanung müssen die 3 Knoten miteinander zur besseren Abwicklung kommunizieren. Der Entwurf funktioniert; er „zwickt“ vielleicht zunächst, funktioniert aber auch noch in 20 Jahren zur Realisierung der langfristigen Ziele der Stadt. Frage: Welche Idee besteht für die Grünfläche im Nordwesten? Wie werden die Plattformen erreicht? Entstehen neue Trampelpfade? Antwort: Die Idee dahinter ist es, die Historie ein Stück weit zu erhalten, das Thema der Plattformen setzt sich hier fort. Diese können anders bespielt werden und dienen als gestalterisches, multifunktionales Element. Es ist unter Bürgerbeteiligung zu gestalten und ermöglicht so, die Nutzer stärker in die Gestaltung des Platzes (verschiedene Optionen möglich) mit einzubeziehen, da der Rest der Gestaltung aufgrund der Anforderungen an den Verkehr sehr festgelegt ist. Die Plattformen können über Wege erreicht werden, sollen aber auch als ruhigere Rückzugsorte gestaltet sein können. Eine Wegeverbindung diagonal zur Fürther Straße kann jedoch berücksichtigt werden.
Jurysitzung: Mitglieder: Daniel F. Ulrich, Planungs- und Baureferent der Stadt Nürnberg Vertretung der Stadtratsfraktion der SPD: Christine Kayser und Yasemin Yilmaz (gemeinsam mit einer Stimme) Vertretung der Stadtratsfraktion der CSU: Konrad Schuh Vertretung der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen: Cengiz Sahin Annette Willmann-Hohmann, Regierung von Mittelfranken Professorin Christa Reicher, Architektin und Stadtplanerin, Mitglied des Baukunstbeirats Professorin Ulrike Böhm, Landschaftsarchitektin, Mitglied des Baukunstbeirats Wolfgang Haller, externer Verkehrsexperte
Die Jury bestimmt Frau Professorin Christa Reicher zu ihrer Vorsitzenden. Diese zeigt sich zunächst beeindruckt von allen Arbeiten; jedes Planungsteam hat sich intensiv mit dem Plärrer und der Aufgabenstellung auseinandergesetzt und jeweils einen ganz spezifischen, klugen Ansatz im Entwurf gefunden, die der Jury insgesamt eine sehr gute Bandbreite der Möglichkeiten in der Herangehensweise und Umsetzung verdeutlichen. Auch die Berücksichtigung der Anregungen aus der Zwischenpräsentation sowie aus der Bürgerschaft kann in allen 4 Entwürfen nachgewiesen werden. Anschließend erläutert Frau Reicher noch einmal die Beurteilungskriterien, die den Planungsteams mit der Ausschreibung an die Hand gegeben wurden und nach denen heute ein Siegerentwurf für die 2. Stufe gekürt werden soll:
-
Realisierbarkeit
-
Funktionalität
-
Strukturierung des Platzes und Situierung der Bebauung
-
Aufenthaltsqualität
-
Flächenbilanz
-
Anbindung an die angrenzenden Stadtteile
-
Gestaltung und Materialien
- Rundgang
Realgrün
Der Entwurf zeigt mit den Säulenbäumen und dem grünen „Puck“ auf dem Platz auf eindrucksvolle Weise, dass Städtebau auch mit Hilfe von Grün betrieben werden kann. Die zugrundeliegende Leitidee wird konsequent weitergedacht. In der Verkehrsführung bleibt er sehr nah am Amtsentwurf und verbessert ihn an wenigen Stellen für den nicht motorisierten Verkehr. Eine zweite Phase zur Verkehrsberuhigung ist nicht vorgesehen.
- Realisierbarkeit
o Der Entwurf erscheint relativ schnell umsetzbar. o Details zur verkehrlichen Umsetzung müssten im weiteren Verfahren geprüft werden.
- Funktionalität
o In der Verkehrsführung orientiert er sich sehr stark am Amtsentwurf; ggf. wäre beim Verkehr noch mehr drin gewesen bzw. hätte durch die Option einer möglichen zweiten Umsetzungsphase mutiger agiert werden können. o Das in der Visualisierung vorgesehene Rasengleis erscheint aufgrund des parallel stattfindenden Busverkehrs überwiegend nicht möglich.
- Strukturierung des Platzes und Situierung der Bebauung
o Die Herangehensweise Städtebau mithilfe von Grün zu betreiben ist innovativ für Nürnberg und geht damit auf die Wünsche aus der Bürgerbeteiligung mit ein.
o Der „Puck“ als gestaltende Idee des Platzes kann ein eigenständiges Merkmal für den Plärrer werden.
- Aufenthaltsqualität
o Insbesondere auf Fußgängerebene befindet sich wenig Grün. Wenn die Bäume z.B. bis zu einer bestimmten Höhe aufgeastet werden und der Bodenbelag überwiegend mit Drain-Asphalt ausgestaltet wird, ergibt sich für die Nutzer/Bürger die Gefahr, dass sie das Grün zu wenig wahrnehmen. o Positiv zu bewerten ist, dass die Dächer für die Haltestellen bei den außenliegenden Hauptgleisen niedriger sind und somit mehr Witterungsschutz versprechen. Die Gleise an den innenliegenden Dächern werden weniger genutzt.
- Flächenbilanz
o In der Strukturierung der einzelnen Bereiche könnte über eine stärkere Entsiegelung nachgedacht werden. Was ist in der Oberflächengestaltung noch möglich?
- Anbindung an die angrenzenden Stadtteile
o Die Ausgestaltung und Fortführung der Fürther Straße als Fahrradstraße wird positiv hervorgehoben. o Die Vernetzung an die Stadtteile bleibt jedoch insbesondere fußläufig beim Status quo. Eine wirkliche Verbesserung für die Fußgängerverkehre lässt sich nicht erkennen.
- Gestaltung und Materialien
o Die Bäume im Ostteil des Platzes entlang der Gleise sind wichtig für das Funktionieren des Entwurfes. Der erste Blick lässt hier wenig Konflikt mit der Straßenbahn vermuten, sofern die Auswahl der Bäume eine entsprechend ausgeprägte Säulenform vorsieht. o Es wird durchaus die Gefahr vermutet, dass der „Puck“ nicht dauerhaft grün ist, so dass hier künftig nur ein Metallgerüst überbleibt. Bei einer weiteren Feinplanung müsste noch einmal ganz genau die Frage der Pflanzenwahl, Bewässerung und Gestaltung der Pflanzscheiben überdacht werden. o Ein grünes Element ist auch auf Ebene der Sichtbeziehung der Fußgänger erforderlich (z.B. Oberflächengestaltung). o Die nahezu vollständige Asphaltierung kann nicht unterstützt werden. Auch wenn es sich hierbei um Drain-Asphalt handelt, muss versucht werden, das Versprechen „der Plärrer wird grün“ auch bei der Wahl des Bodenbelags einzuhalten. o Der Ginkgo ist als Baum in Nürnberg nicht geeignet. Dieser müsste in einer weiteren Realisierungsphase ausgetauscht werden.
Gehl
Der Entwurf ist innovativ in der verkehrlichen Abwicklung, indem er den nicht-motorisierten Verkehr in den Mittelpunkt stellt und attraktive Wegebeziehungen für den Fuß- und Radverkehr sowie teilweise für den ÖPNV schafft. Durch die drastische Reduzierung des Platzangebotes für den MIV werden Freiräume für andere Verkehrsträger und den Aufenthalt geschaffen. In der Umgestaltung und Formulierung einer Leitidee bleibt der Entwurf jedoch hinter seinen Möglichkeiten zurück. Das gewählte formale Element des Kreises schafft es nicht, eine entsprechende städtebauliche Leitidee zu formulieren und entsprechenden hohen Mehrwert zu generieren, die einen solch drastischen Eingriff rechtfertigen würden.
- Realisierbarkeit
o Die vorgeschlagene Verkehrsreduzierung erscheint in dem anvisierten Zielhorizont so nicht umsetzbar.
- Funktionalität
o Die drastische Verkehrsreduzierung wird zu wenig genutzt. Die grundsätzliche Idee, den MIV auf eine Seite des Platzes zu verlegen, ist gut und erschafft im nördlichen Bereich viele neue Möglichkeiten. o Sehr positiv ist zu bewerten, dass die Reduzierung des KfZ-Verkehrs in zwei Phasen gedacht wird.
o Die Situation für den Rad- und Fußverkehr hin zum Ludwigstor ist sehr gut gelöst o In Bezug auf den Busverkehr erscheint eine starke Überarbeitung notwendig, da eine komfortable Abwicklung so nicht möglich erscheint. o Der Lieferverkehr im Norden des Plangebiets findet im Entwurf zu wenig Berücksichtigung. o Die Entrauchung der U-Bahn (Lichtkuppeln) befindet sich im Entwurf unterhalb des neuen Daches; dies kann so nicht unterstützt werden.
- Strukturierung des Platzes und Situierung der Bebauung
o Der städtebauliche Mehrwert durch die drastische Reduzierung des Verkehrs fehlt bzw. kommt nicht über wenige gute Einzelideen hinaus. o Der Platz lebt von seinen Rändern. Entlang der Nordseite wird somit neues Potenzial, insbesondere für die Nutzungen in der Erdgeschosszone geschaffen.
- Aufenthaltsqualität
o Der Entwurf schafft große Stadträume, die im Detail wenig Qualität bieten.
- Anbindung an die angrenzenden Stadtteile
o Die Anbindung ist insbesondere im Osten sehr schön gelöst. o Ebenso wird die ausgebildete Fußgängerdiagonale in Richtung Plärrer-Hochhaus begrüßt.
- Gestaltung und Materialien
o Der neue Rundbau auf dem Platz wird in seiner Funktion als wenig attraktiv eingeschätzt. Ggf. entstehen im Obergeschoss durch die Büronutzung tote Räume, eine rege Nutzung der Dachterrasse durch Besucher erscheint unwahrscheinlich. o Die gestalterische Umsetzung des runden Elements durch Hochbeete in Rundform erscheint nicht gelungen und wird der schönen Herleitung nicht gerecht.
Arup
Der Entwurf beschäftigt sich mit der Lösung der Aufgabenstellung auf verschiedenen räumlichen Ebenen. Er folgt hierbei dem Prinzip der Trennung der einzelnen Verkehrsträger, indem er für den Fußgängerverkehr eine Aufwertung der Ebene -1 vorsieht und diese teilweise nach oben hin öffnet. Mit dem Bauwerk oberhalb der U-Bahnstation schafft er eine Landmarke, die dem Plärrer ein neues Gesicht mit Wiedererkennungswert geben soll.
- Realisierbarkeit
o In der zweiphasigen Realisierbarkeit liegt die Gefahr, dass nur die 1. Phase realisiert wird und der Plärrer dann über ein großes offenes „Loch am Platz“ ohne Dach verfügt o Insbesondere in der 2. Phase müsste sehr viel Beton verbaut werden, was dem Wunsch nach mehr Grün am Plärrer gegebenenfalls zuwiderläuft. o Eine Realisierung im laufenden Betrieb erscheint aufwändig
- Funktionalität
o Es findet eine radikale Trennung der Verkehrsströme statt; insbesondere für den Fußverkehr müssten die neuen Wege trotzdem attraktiv gestaltet werden o Befürchtung, dass auf der neugeschaffenen Ebene +1 zu viel toter Raum mit zum Teil gefangenen Wegen und Räumen entsteht. Eine wirkliche Nutzbarkeit scheint im Verhältnis zum Aufwand nicht in einer geeigneten Relation zu stehen.
- Strukturierung des Platzes und Situierung der Bebauung
o Durch das begehbare Dach erhält der Platz eine neue Ebene für den Aufenthalt und als Landmarke (Plärrer als Sehenswürdigkeit)
- Aufenthaltsqualität
o Auf dem Platz selbst passiert zu wenig, ist die Aufenthaltsqualität nur bedingt gesteigert worden. Der Hauptteil der Kreativität dieses Entwurfes steckt in den Ebenen -1 und +1
- Flächenbilanz
o Durch die neue Dachkonstruktion entsteht zwar eine neue begrünte Ebene, auf der anderen Seite wird aber auch viel Beton verbaut.
- Anbindung an die angrenzenden Stadtteile
o Die Aufwertung des U-Bahnbauwerks für Fußgänger ist sinnvoll und gut gedacht. Insbesondere die Anbindung zum Ludwigstor erscheint hierdurch eine Verbesserung zu erfahren.
Artgineering
Der Entwurf bietet eine sehr schöne, treffende Herleitung und hat verstanden, was der Plärrer im Alltag bedeutet, indem er ihn zu einem „Zwischending“ von Transit auf Aufenthalt definiert. Die gestalterische Aufteilung des Platzes in zwei Pole (grüner Knoten und grauer Knoten) gibt dem Platz eine neue Fassung und lässt durch das Gebäude im Osten ein neues Platzraumgefühl entstehen. Die Thematik der Plattformen als durchgehendes, wiederkehrendes Element stellen einen gut gestalteten, tragfähigen Ansatz dar. Die Verlegung des MIV im Norden des Platzes eröffnet neue stadträumliche Qualitäten, die gestalterisch sinnvoll aufgegriffen werden und somit einen neuen Antritt sowie Übergang in die Stadtteile schaffen.
- Realisierbarkeit
o Die angedachten Rasengleise erscheinen aufgrund der Busspur nur wenig realisierbar. o Für die bessere Realisierbarkeit wäre im Bereich der Straße „Am Plärrer“ (nördlich des Platzes) eine verkehrstechnisch flexible Lösung in Phasen notwendig. Dadurch wäre die Andienung durch Feuerwehr und Lieferverkehr etc. zunächst weiter möglich und könnte dann ggf. noch weiter zurückgebaut werden (z.B. shared space)
- Funktionalität
o Der Radweg entlang der Stadtmauer erscheint aufgrund der 3 Fahrspuren schwierig realisierbar. o An zwei Stellen werden die Gleise neu gekreuzt, hier könnte der ÖPNV behindert werden. o Die Fußläufigkeit könnte im nordwestlichen Bereich auf dem Platz verbessert werden, so dass keine gefangenen Räume entstehen, sondern eine Durchlässigkeit gegeben ist.
- Strukturierung des Platzes und Situierung der Bebauung
o Der Vorschlag eines neuen Gebäudes auf dem Nordteil des privaten Grundstücks nördlich des Platzes (außerhalb des Planungsbereichs) erscheint sehr gut gelöst und ein toller Ansatz um das Gespräch mit dem privaten Eigentümer wieder aufzunehmen. o Das neue Gebäude auf dem Platz wird zwiespältig gesehen: der Platz wird im Osten dadurch noch einmal stärker geschlossen und erfährt so eine neue räumliche Qualität. Allerdings wird hierdurch die Blickachse von Osten her zum Grünraum auf dem Platz unterbrochen. Ggf. könnte den Trambahnführern durch das neue Gebäude die Sichtbeziehung zu den querenden Fußgängern genommen werden, was eine erneute Verzögerung im Betrieb zur Folge hätte. o Die neue, aufgeständerte Raumkante mit den 3 Dächern wird positiv wahrgenommen; sie fasst den Platz am südlichen Rand und die Sichtachse zum Spittlertorturm bleibt erhalten.
- Aufenthaltsqualität
o Die neu geschaffene Zone auf der Nordseite des Platzes ist sehr schön herausgearbeitet.
- Flächenbilanz
o Der Entwurf enthält viele gute Elemente in Bezug auf Klima und Grün (z.B. Bewässerungsmodell, Fahrradabstellanlagen)
- Anbindung an die angrenzenden Stadtteile
o Die Fahrradgarage im Osten des Platzes erscheint ein sehr schönes, durchdachtes Element zu sein.
- Gestaltung und Materialien
o Die vorgeschlagene Gestaltung der Plattformen im Dialogverfahren mit den künftigen Nutzern ist ein sehr schönes Element des Entwurfes.
o Die Gestaltung der drei Dächer mit ihren unterschiedlichen Höhen, Neigungen und Oberflächenmaterialien erscheint zu unruhig im Zusammenspiel. o Die Grünfläche im Nordwesten des Platzes ist in sich ansprechend und schön gegliedert
Entscheidung nach dem 1. Rundgang: Einstimmiger Beschluss: Die Entwürfe von realgrün und Artgineering werden weiter in die nächste Runde mitgenommen. Die Entwürfe von Gehl und Arup werden jeweils als 3. Platz gewertet.
- Rundgang:
realgrün
- Der „Puck“ als begehbare Installation mit Innenraum und die Gestaltung des Plärrers mit
„Grün“ als städtebaulichem Element kann ein innovatives Alleinstellungsmerkmal in Nürnberg werden. Es besteht die Chance der Realisierung eines kraftvollen Grünkonzepts, das stadträumlich wirkt.
- Insgesamt stellt der Entwurf einen pragmatischen Ansatz dar, der eine schnelle
Realisierbarkeit im laufenden Betrieb verspricht; passend zum Plärrer als Alltagsort
- Die Bespielung / Realisierung des „Pucks“ wird eine Herausforderung, stellt auf der anderen
Seite aber auch eine Chance dar (Potenzial einer Fläche, die sich füllen kann). Im Unterhalt könnte das Grün jedoch noch teuer werden.
- Die eher fragile Figur des „Pucks“ kann einen sinnvollen Gegenpol zum Plärrer als
ursprünglich rauen Ort darstellen: Neue, feine Qualität durch Kunst im öffentlichen Raum mit klaren Linien und viel Grün als Antwort auf den bisher verkehrsdominierten Platz.
- Positiv ist hervorzuheben, dass sich der Entwurf auch mit dem Thema Beleuchtung / Plärrer
bei Nacht auseinandersetzt.
- Die Begrünung auf Ebene der Fußgänger fehlt bei diesem Entwurf bzw. der vorgeschlagene
Asphalt ist noch zu prägend in der Oberflächengestaltung.
- Der Entwurf entspricht in Teilen zu sehr dem Amtsentwurf, könnte mutiger sein. In einer
zweiten Phase könnte die Sperrung des nördlichen Asts (Straße „Am Plärrer“ nördlich des Platzes) als mittel- bis langfristige Lösung mit aufgenommen werden.
-
Die Busschneise ist in ihrer Ausgestaltung gut gelungen.
-
Ob eine notwendige soziale Kontrolle über den Gastronomiebetrieb am „Puck“ funktionieren
kann, wird in Frage gestellt.
Artgineering
- Die Intervention in das stadträumliche Gefüge mit dem dreidimensionalen Objekt der
Dachlandschaft ist sehr gut gewählt.
-
Der Entwurf enthält eine Sammlung an Ideen und Elementen, die in die Zukunft weisen.
-
Er vermittelt eine positive Haltung zum ÖPNV durch die Schaffung der robusten Dächer als
Gegenpol zum grünen Bereich im Nordwesten des Platzes.
- In der grün-grauen Gestaltung des Platzbereichs im Nordwesten zeigt sich der Entwurf wenig
innovativ. Hier hätte das Team ruhig mutiger auftreten können, nicht alles kann von Nutzern geplant werden.
- Ein großer Vorteil des Entwurfs ist, dass der Plärrer seine bisherige isolierte Insellage verliert
und eine Integration in die angrenzenden Stadtteile ermöglicht wird.
- Die Reminiszenz an den 1. Bahnhof ist sehr schön integriert und spiegelt die historische
Bedeutung des Platzes.
Entscheidung nach dem 2. Rundgang: Einstimmiger Beschluss: Der Entwurf von realgrün kommt auf den 1. Platz und wird mit der Erstellung des Rahmenplans (2. Stufe) beauftragt. Der Entwurf von Artgineering kommt auf den 2. Platz.
Anmerkungen für realgrün zur Überarbeitung in der 2. Stufe:
- Das Grün muss stärker in der Wahrnehmung der Menschen verankert werden. Hier ist
insbesondere eine Nachbesserung auf Fußgängerebene notwendig. Besonders in der Gestaltung und Materialauswahl der Oberflächen im Platzbereich ist dieses zu berücksichtigen. Anzustreben ist eine Gradation des Belags von
-
offen, entweder grün oder sich begrünbar,
-
über Hälfte/Hälfte bis zu
-
befestigt und bequem begehbar, dort wo die wichtigen Gehbereiche und
Wegebeziehungen sind. Asphalt ist nicht nur aus ökologischer Sicht, sondern vor allem auch im Hinblick auf eine angenehme und grüne Atmosphäre nicht wünschenswert, also möglichst viel unversiegelte Fläche mit erlebbarem Grün als Sympathieträger für die Nutzer.
- Der Entwurf sollte in zwei Phasen gedacht werden, in der die Wegnahme des Straßenrests
an der Nordseite des Platzes eine Option darstellt.
- Die bisherige Inselwirkung muss stärker aufgelöst werden und der Platz besser an die
umgebenden Stadtteile angebunden werden.
- Der „Puck“ stellt das zentrale Element des Entwurfs dar und muss als qualitätsvolles
Alltagsobjekt entwickelt werden.
- Der Ginkgo ist keine geeignete Baumart für Nürnberg und muss durch eine geeignete
Alternative ersetzt werden.
-
Das geplante Wasserspiel muss so angelegt werden, dass es dauerhaft funktionieren kann.
-
Bei den Überdachungen der Wartebereiche muss die Funktionalität (Wetterschutz)
gewährleistet sein.
Weiteres Vorgehen
In der Sitzung des Stadtplanungsausschusses vom 14.11.2019 wurde die Verwaltung mit der Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens (Mehrfachbeauftragung) beauftragt. Die erste Stufe dieses Verfahrens ist mit der Entscheidung der Jury für den Entwurf des Planungsteams realgrün/Brenner abgeschlossen. Als zweite Stufe dieses Verfahrens wird das Team realgrün/Brenner mit der Erstellung eines Rahmenplans beauftragt. Die Anregungen und Stellungnahmen aus der Jurysitzung und von den beteiligten Fachdienststellen werden in diesen Rahmenplan mit einfließen.
Dieser Rahmenplan bildet die Grundlage für die Objektplanung. Aufgrund der Auftragshöhe ist für die Objektplanung ein Vergabeverfahren notwendig.
Berichtsvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Stadtplanungsausschuss 24.09.2020 öffentlich Bericht
Betreff:
Förderprogramme des Freistaats Bayern und des Bundes
Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 13.08.2020
Anlagen: Antrag_Sanierung kommunaler Einrichtungen_SPD Bericht
Bericht: Derzeit haben sowohl der Freistaat Bayern als auch der Bund jeweils ein Förderprogramm für den Bereich Sport ausgelegt.
-
"Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 2020“ mit Bewerbungsschluss der 1. Phase bis 02.10.2020.
-
Förderung über das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ mit Bewerbungsschluss für die 1. Phase am 30.10.2020. Die Abstimmung mit dem Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr muss bis zum 23.10.2020 erfolgen.
Gefördert werden in beiden Programmen die Sanierung und der Ausbau von Sportstätten sowie im Bundesprgramm von Kultur- und Jugendeinrichtungen.-
In einer stadtweiten Abstimmung wurden Projekte erkannt, deren aktueller Planungsstatus eine Umsetzung innerhalb des in den Förderrichtlinien vorgeschrieben Zeitraums möglich macht. Die nötige Beschlussfassung erfolgt zu gegebener Zeit.
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Nach Aufnahme in das jeweilige Förderprogramm, müssen die Eigenmittel der Stadt zur Verfügung gestellt werden.
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Diversity-Aspekte werden im Rahmen der einzelnen Baumaßnahmen erfolgen.
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref. VI
SÖR
StK
SPD spd@stadt.nuernberg.de Ul, U11 Lorenzkirche Rathaus Tel 0911 /231-2906 STADTRATSFRAKDON www.spd-stadtratsfraktion.nuemberg.de Bus 36, 46, 47 Rathaus 90403 Nürnberg Fax 0911 / 231-3895 NÜRNBERG
SPD Stadtratsfraktion | Rathaus | 90403 Nürnberg
An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Marcus König Rathaus 90403 Nürnberg COBERBÜRGER El STER
ma
- aüg.
Nürnberg, 13. August 2020 Antragsteller: Brehm
Zuschüsse für städtische Projekte im Bundesprogramm „Sanierung kommunaler
Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
mit dem Nachtrag zum Bundeshaushalt 2020 wurden durch den Deutschen Bundestag im Rahmen des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur, erneut Mittel in Höhe von insgesamt 600 Mio. Euro zur Förderung von Investitionen in kommunale Einrichtungen bereitgestellt. Gefördert werden können dabei investive Projekte mit besonderer, insbesondere überregionaler Bedeutung, sowie mit sehr hoher Qualität im Hinblick auf ihre Wirkungen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und soziale Integration in der Kommune sowie für die Stadtentwicklungspolitik.
Die Stadt Nürnberg plant derzeit eine Vielzahl an Projekten, die aus unserer Sicht im angesprochenen Bundesprogramm förderwürdig sind. Von einer entsprechenden finanziellen Unterstützung durch den Bund würden die Stadt sowie die Nürnbergerinnen und Nürnberger nachhaltig profitieren können. Zudem könnten damit trotz der absehbar schwierigen Haushaltsentwicklung wichtige Projekte realisiert werden.
Aus diesem Grund stellen wir im zuständigen Ausschuss den folgenden
Antrag:
Die Verwaltung beantragt für prinzipiell förderfähige Projekte Mittel aus dem genannten Bundesprogramm.
Mit freundlichen Grüßen
n
Thorsten Brehm Fraktionsvorsitzender
Betreff:
Förderprogramme des Freistaats Bayern und des Bundes
Antrag SPD Stadtratsfraktion vom 13.08.2020
Bericht
Derzeit haben sowohl der Freistaat Bayern als auch der Bund ein Förderprogramm für den Bereich Sport ausgelegt. Hierüber wird berichtet:
1. Landesprogramm „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 2020“
Das bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat zum 19.08.2020 ein Förderprogramm mit dem Namen „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 2020“ aufgelegt. Hierfür stehen Mittel in Höhe von insgesamt 25,694 Mio. Euro zur Verfügung.
Gefördert werden können Sportstätten in Gebieten, die im Programm der Bund-Länder- Städtebauförderung aufgenommen sind oder in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung liegen. Die Bagatellgrenze liegt bei 50.000 Euro förderfähige Ausgaben.
Antragsfrist ist der 02. Oktober 2020. Die Förderhöhe beträgt 90% (75% Bund und 15% Land). Der abschließende Verwendungsnachweis muss bis zum 30. Juni 2025 vorgelegt werden.
Gegenstand der Förderung sind einzelne Sportstätten, keine städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Förderfähig sind die bauliche Sanierung und der Ausbau von Sportstätten (überdeckt oder im Freien), die primär der Ausübung des Sports dienen, sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Hierzu zählen auch Maßnahmen zum Abbau von baulichen Barrieren und der energetischen Sanierung.
- Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport,
Jugend und Kultur“
Gleichzeitig veröffentlichte am 12.08.2020 die Bundesregierung das Förderprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“. Es werden deutschlandweit Mittel in Höhe von 600 Mio. Euro zur Förderung von Projekten in kommunalen Einrichtungen bereitgestellt, wobei 200 Mio. Euro bevorzugt an bereits gestellte Anträge aus eine Vorläuferprogramm aus dem Jahr 2018 ausgezahlt werden. Für die verbleibenden 400 Mio. Euro können Kommunen nun in der zweiten Bewerbungsperiode, beginnend seit dem 21.08.2020, Förderung beantragen.
Grundsätzlich gefördert werden die bauliche Sanierung und der Ausbau von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei auf Sportstätten wie beispielsweise öffentlich genutzten Sportplätzen und ihren baulichen Nebenanlagen, Turnhallen und Schwimmhallen sowie Freibädern. Hierbei werden grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und investive Kosten berücksichtigt. Das Bundesprogramm gibt zudem an, dass besonders Projekte mit deutlichen stadtentwicklungspolitischen Impulsen sowie regionaler und überregionaler Wirkung gefördert werden.
Es stehen Bundesmittel zur Finanzierung von 45% der förderfähigen Kosten zur Verfügung. Gemeinden die wie Nürnberg eine Haushaltsnotlage nachweisen können, erhalten 90% Förderung. Die Förderung des Bundes sollte zwischen 0,5 und 3 Mio. Euro liegen.
In der Bewerbungsphase eins müssen die Unterlagen bis zum 23.10.2020 dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr vorgelegt werden. Nach Kenntnisnahme muss die Einreichung der Projektskizze bis 30.10.2020 erfolgen. Die Abrechnung der Maßnahme muss bis 2025 beendet sein. Für die Auswahl der Projekte werden folgende Kriterien im Projektaufruf 2020 des Bundesprogramms genannt:
Besondere regionale oder überregionale Wahrnehmbarkeit Begründeter Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur sozialen Integration im Quartier/in der Kommune Erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen Machbarkeit und zügige Umsetzbarkeit, langfristige Nutzbarkeit Städtebauliche Einbindung in das Wohnumfeld und baukulturelle Qualität Überdurchschnittliche fachliche Qualität, insbesondere hinsichtlich des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration (einschließlich Barrierefreiheit/-armut) und Klimaschutz Zugängig für Öffentlichkeit
Bei beiden Programmen gilt folgendes Bewerbungsprozedere:
Um die Förderung für Projekte zu beantragen, muss ein Projektskizzenformular ausgefüllt und durch den Stadtrat oder dessen zuständigen Ausschuss beschlossen werden. Dieses Formular muss spätestens bis zur jeweiligen Bewerbungsfrist (s.o.) eingereicht werden. Die zu fördernden Kommunen werden in einer zweiten Stufe nach der Projektauswahl aufgefordert, bis Mitte 2021 einen entsprechenden Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projektes zu stellen. Die Zuwendungsbescheide werden danach erteilt. Eine Beteiligung Dritter an der Finanzierung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Projektvorschläge
In einer stadtweiten Abstimmung wurden Projekte erkannt, deren aktueller Planungsstatus eine Umsetzung innerhalb des in den Förderrichtlinien vorgeschrieben Zeitraums möglich macht:
zu 1: „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 2020“
Sanierung Bolzplatz Austraße Skateanlage St. Leonhard Skateanlage Münchener Straße Ballspielanlage Annapark Wiederaufbau des YC Nürnberg
zu 2. Förderung über Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den
Bereichen Sport, Jugend und Kultur“
Velodrom Sanierung und Umbau des Pellerhauses zum „Haus des Spielens“ als „Nachrücker“ Jugendhaus „Oase“, Jugendhaus Dianastraße, Tennisanlage 1. FCN und Wiederaufbau des YC Nürnberg (so nicht im Landesprogramm).