Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente 2 Tagesordnung -öffentlich- 2 Vorlagendokumente 3 TOP Ö 1 Vergaberichtlinien 3 Bericht RA/015/2020 3 Antrag_Vergaberichtlinien_Die Linke RA/015/2020 11
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses
- direkt im Anschluss an den WerkA (SUN) -
Sitzungszeit
Dienstag, 22.09.2020 – direkt im Anschluss an den um 15.00 Uhr beginnenden WerkA (SUN)
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Vergaberichtlinien Bericht
hier: Antrag der Stadtratsgruppe DIE LINKE vom 26.05.2020 RA/015/2020
Eckstein, Thorsten
2. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 23. Juni 2020 -
öffentlicher Teil
ÖÖ 11
Berichtsvorlage RA/015/2020
Beratung Datum Behandlung Ziel
Bau- und Vergabeausschuss 22.09.2020 öffentlich Bericht
Betreff:
Vergaberichtlinien
hier: Antrag der Stadtratsgruppe DIE LINKE vom 26.05.2020
Anlagen: Antrag_Vergaberichtlinien_Die Linke
Bericht:
1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Beschaffung durch öffentliche Auftraggeber unterliegt zahlreichen europarechtlichen, bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften. Unter dem Begriff „Vergaberecht“ ist die Gesamtheit der Regeln und Vorschriften zu verstehen, die dem Staat, seinen Behörden und Institutionen eine bestimme Vorgehensweise beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Einkauf bedeutet dabei jede Inanspruchnahme einer Leistung am Markt gegen Entgelt. Ziele des Vergaberechts sind die Verpflichtung der Auftraggeber zum Einkauf nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Öffnung der einzelnen nationalen Beschaffungsmärkte zu einem großen Binnenmarkt durch Transparenz der Regeln und diskriminierungsfreie Vergabe nach rationalen Kriterien. Mit der Vergaberechtsreform des Jahres 2016 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen soziale und umweltbezogene Aspekte bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen. Gemäß §§ 97 Abs. 3, 127 Abs. 3 Satz 1 GWB müssen die vergaberechtlich grundsätzlich zulässigen sozialen oder ökologischen Aspekte aber mit dem Vergabegegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen und objektiv bewertbar und verhältnismäßig sein. Im Umkehrschluss bedeutet dies ein Verbot der Berücksichtigung sonstiger vergabefremder Aspekte. Solche vergabefremde Aspekte dürfen bei der Wertung nicht berücksichtigt werden. Mit diesem Erfordernis wird sichergestellt, dass allgemeine Anforderungen an die Unternehmens- oder Geschäftspolitik ohne konkreten Bezug zum Auftrag (z.B. allgemeine Ausbildungsquoten, Quotierungen von Führungspositionen zugunsten der Frauenförderung, generelle Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen, usw.) nach wie vor dem Bundes- oder Landesgesetzgeber vorbehalten bleiben. Allerdings gibt es in Bayern aktuell kein über diese Rahmenbedingungen hinausgehendes Landesvergabegesetz, wie es in vielen anderen Bundesländern existiert. Die gesetzlichen Vorgaben werden lediglich durch die Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-
31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich ergänzt. Dort ist im Zusammenhang mit sozialen Vergabeaspekten insbesondere die Bestimmung in Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) hervorzuheben, die bei der Vergabe von Aufträgen die Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe und anerkannte Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter vorschreibt. Diese Bestimmung gilt über Ziffer 1.1.4 der oben genannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern auch für die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich und damit für die Stadt Nürnberg.
2. Vergabepraxis der Stadt
Den 2017 komplett überarbeiteten und an die Vorgaben der Vergaberechtsreform 2016 angepassten Vergabe- und Beschaffungsrichtlinien der Stadt (VBRL) liegen die oben genannten bundes- und landesrechtlichen Rahmenbedingungen zu Grunde. Die Stadt setzt diese rechtlichen Möglichkeiten in den vorgegebenen Grenzen insbesondere im Hinblick auf soziale, tarifrechtliche und ökologische Aspekte in den städtischen Ausschreibungsbedingungen konsequent um.
So liegen allen Vergaben von Bau, Liefer- und Dienstleistungen die von jedem Bieter und späterem Auftragnehmer zu akzeptierenden Zusätzlichen (Allgemeinen) Vertragsbedingungen (ZVB bzw. ZAVB) zugrunde. Diese beinhalten in Ziffer 11 ZVB für Bauleistungen und Ziffer 5.4 ZAVB/L für Liefer- und Dienstleistungen die aktuellen gesetzlichen Vorgaben innerhalb der vergaberechtlich möglichen Grenzen:
Ziffer 11 ZVB für Bauleistungen: „Rechtliche Verpflichtungen des Auftragnehmers als Arbeitgeber Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistung alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Verpflichtungen auf Verlangen durch die Vorlage prüffähiger Unterlagen nachzuweisen. Bei einem Einsatz von Nach- oder
Subunternehmern sind diese durch den Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten und haben die Einhaltung der Verpflichtungen in gleicher Weise auf Verlangen nachzuweisen. Erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erfüllung von Vertragsleistungen des Auftragnehmers eingesetzt sind, für tatsächlich geleistete Arbeit das ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehende Entgelt nicht, nicht vollständig oder nicht termingerecht, so hat der Auftragnehmer als sofort fällige Pflicht gegenüber dem Auftraggeber an alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vorenthaltenen Entgelte zu zahlen. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Kosten für Dolmetscherdienste sowie für anwaltliche Betreuung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erstatten und übliche Vorschüsse zu leisten. Bei begründetem Verdacht von Verstößen gegen die Mindestlohnpflichten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachzuweisen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den ihnen tariflich zustehenden Lohn auch tatsächlich erhalten haben; dies kann z.B. durch Testat eines Wirtschaftsprüfers erfolgen. Bis zum Nachweis der vollständigen Erfüllung der Mindestlohnpflichten ist der Auftraggeber berechtigt, fällige Zahlungen bis zu 5 % der Bruttoauftragssumme zurückzubehalten. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass sich die Stadt Nürnberg vorbehält, bei einem begründeten Verdacht von Verstößen gegen die genannten Verpflichtungen, die Zollbehörden hierüber in Kenntnis zu setzen.“
Ziffer 5.4 ZAVB/L für Liefer- und Dienstleistungen: „Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistung alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Verpflichtungen auf Verlangen durch die Vorlage prüffähiger Unterlagen nachzuweisen. Bei einem Einsatz von Nach- oder Subunternehmern sind diese durch den Auftragnehmer entsprechend zu verpflichten und haben die Einhaltung der Verpflichtungen in gleicher Weise auf Verlangen nachzuweisen.“
Bei Gebäudereinigungsleistungen und Sicherheitsdienstleistungen werden zudem im Rahmen der Wertungsstufe 3 der Angebotsprüfung (Prüfung der Angemessenheit der Preise) die Stundenverrechnungssätze des Angebots geprüft, welche Indikatoren für die Auskömmlichkeit eines Angebots darstellen.
- Konkrete Fragenstellungen im Antrag „Prüfung und Einhaltung sozialer, tarifrechtlicher
und ökologischer Vergaberichtlinien“ vom 26.05.2020
a) Ziffer 1a)
Im Fall des Vorhandenseins allgemeinverbindlicher Tarifverträge, werden die Bieter und späteren Auftragnehmer bei städtischen Vergaben gemäß den oben genannten Bestimmungen der ZVB und ZAVB/L auf die im Antrag erwähnten Mindestbedingungen vorhandener Tarifverträge verbindlich verpflichtet.
b) Ziffer 1b)
Gleiches gilt für den in Ziffer 1b) des Antrages erwähnten Mindestlohn, allerdings nur in den oben angeführten rechtlich möglichen Grenzen. Bezüglich der einzelnen Regelungen wird auf den konkreten Inhalt der Ziffern 11 ZVB und 5.4 ZAVB/L verwiesen. Eine Überschreitung des gesetzlichen Mindestlohns ist mangels sachlichem Bezug zum Auftragsgegenstand nicht möglich.
c) Ziffer 1c)
Die Forderung nach Ausbildung, Behindertenbeschäftigung und Frauenförderung entsprechend Ziffer 1c) des Antrages findet sich soweit rechtlich zulässig ebenfalls in den oben aufgeführten Regelungen der ZVB und ZAVB/L. Zusätzlich werden bei städtischen Auftragsvergaben gemäß Ziffer 3 VVöA Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe und anerkannte Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter berücksichtigt. Eine darüberhinausgehende Bevorzugung mit dem Zweck einer Ausbildungs-, Frauen und Behindertenförderung wäre als allgemeine politische Entscheidung nicht konkret auftragsbezogen und daher vergaberechtlich nicht zulässig. Dort wo im konkreten Fall eine auftragsbezogene Erweiterung dieser grundsätzlich vergabefremden Kriterien ausnahmsweise möglich und begründbar wäre, könnten diese sozialen Aspekte über flexible Ausschreibungsbedingungen der städtischen Vergabeunterlagen sowohl bei den Eignungsbedingungen als auch bei den Leistungsanforderungen oder den Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Zusätzlich enthalten die städtischen Vergabebedingungen eine Erklärung gegen ausbeuterische Kinderarbeit, die soweit im konkreten Fall anwendbar, eingefordert wird.
d) Ziffer 1d)
Die in Ziffer 1d) des Antrages erwähnten ökologischen Aspekte wie umweltschonende Verfahren und Materialien werden in vielen Bereichen der städtischen Beschaffungspraxis bereits
berücksichtigt. Grundlage hierfür ist die Richtlinie des Freistaats Bayern vom 28.4.2009 über die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (öAUmwR), die gemäß Ziffer 7 öAUmwR auch für den kommunalen Bereich Anwendung findet. Die städtischen Umweltrichtlinien, die Bestandteil aller Vergaben von Bauleistungen und von Verträgen mit freiberuflichen Architektur- und Ingenieurbüros sind, befinden sich gegenwärtig mit dem Umweltreferat in Überarbeitung. Zudem gelten für das ökologische Bauen aller städtischen Hochbauprojekte die vom Stadtrat am 17.11.2009 beschlossenen energetischen Standards und Planungsvorgaben. Die Bauvergabeunterlagen enthalten Vorgaben zum Baumschutz auf Baustellen. Des Weiteren darf hier, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Bericht der Verwaltung/Zentrale Dienste vom 26.11.2019 zum Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen „Entwicklung der fairen Beschaffung bei der Stadt Nürnberg“ vom 08.02.2019 und zum Antrag der Stadtratsfraktion SPD „Arbeitskleidung nach öko-sozialen Standards“ vom 31.01.2019 verwiesen werden.
e) Ziffer 2
Wie oben dargestellt finden viele im vorliegenden Antrag genannte Kriterien in den rechtlich möglichen Grenzen bei städtischen Vergaben bereits Anwendung. Dort wo im konkreten Fall eine auftragsbezogene Erweiterung dieser Kriterien möglich wäre, könnten diese Aspekte über flexible Ausschreibungsbedingungen der städtischen Vergabeunterlagen berücksichtigt werden. Eine einseitige Einforderung im Nachhinein ist, wenn es sich nicht ohnehin um vom Auftragnehmer einzuhaltende gesetzliche Vorgaben handelt, nicht möglich. 4. Zusammenfassung:
Als öffentliche Auftraggeberin ist die Stadt Nürnberg verpflichtet Beschaffungen im Wettbewerb nach den gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen durchzuführen. Die Vergabeunterlagen sind deshalb insbesondere was soziale, tarifrechtliche und ökologische Aspekte betrifft streng am Vergaberecht auszurichten, um im Verfahren Rügen, Nachprüfungsverfahren und spätere Schadensersatzforderungen zu vermeiden. Es können daher nur Aspekte die Vergabeentscheidung beeinflussen, die mit dem Auftragsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Allgemeine politische Entscheidungen bleiben dem Gesetzgeber vorbehalten und dürfen bis auf auftragsbezogene Ausnahmen in Vergabeentscheidungen nicht einfließen auch wenn sie gesellschaftspolitisch sinnvoll wären.
Am 24.07.2020 Rechtsamt
i. A.
Eckstein (69 61)
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja
- Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Ref.I/II
Ref.VI
ÖÖ 11
U, l/fl/fl/l
Mach mit. OBERBÜRGERMEISTER
Entscheide
2 6. MAI 202ö /.......Nr.......... sozial 1 o Zur Stellungnahme Zur Kts. 4 Antwort vor Absan- 2K dung vorlegen 5 Antwort zur Unter z.w.V. schrift verlegen
Antrag: zur Behandlung im zuständigen Ausschuss
Prüfung und Einhaltung sozialer, tarifrechtlicher und ökologischer
Vergaberichtlinien
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Stadtratsgrupp DIE LINKE stellt folgenden Antrag.
Antrag:
-
Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist an folgenden Kriterien auszurichten: a) Dendie Auftragnehmenin verpflichtet sich zur Abgabe einer Tariftreueerklärung, wenn allgemeinverbindliche Tarifverträge vorhanden sind. b) Falls es keine allgemeinverbindlichen Tariferträge gibt, ist zumindest ein Mindestlohn von 15 Euro durch die Auftragnehmeninnen an die Angestellten zu entrichten. c) Bei der Vergabe soll darauf geachtet werden, dass der/die Auftragnehmenin ausbildet, für eine angemessene Berücksichtigung von Beschäftigten mit Behinderung sorgt und dass ensie sich für eine betriebliche Frauenförderung einsetzt. d) Die Verwendung umweltschonender Verfahren und Materialien bei der Ausführung öffentlicher Aufträge muss gewährleistet sein.
-
Bei sämtlichen Vergabeprozessen, die bereits stattfinden, sind die oben genannten Kriterien abzufragen und nach Möglichkeit im Nachhinein einzufordern.
Begründung: Als Kommune muss die Stadt Nürnberg eine Vorbildfunktion als Arbeitgeberin auch im Bereich der Vergabe einnehmen. Dazu muss der rechtliche Spielraum ausgenutzt werden. Da Bayern kein eigenes Vergabegesetz hat, kann dazu das „GWB § 124 Fakultative Ausschlussgründe“ oder die „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsminis teriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018, Az. B3-1512-31-19“ herangezogen werden, wo jeweils festgelegt wird, dass bei der kommunalen Auftragsvergabe soziale, ökologische oder arbeitsrechtliche Kriterien berücksichtigt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Nürnberg, 26.05.2020
Stadtratsgruppe DIE LINKE. Stadträtin Özlem Demir Äußere Cramer-Klett-Str. 11-13 0911-323 767 07 Stadtrat Titus Schüller 90489 Nürnberg stadtrat@die-linke-nuernberg.de Stadträtin Kathrin Flach Gomez die-linke-nuernberg.de