Sitzungsunterlagen
Sitzung des Umweltausschusses
22.01.2020
Inhaltsverzeichnis
Sitzungsdokumente 3 Tagesordnung -öffentlich- 3 Vorlagendokumente 5 TOP Ö 1 Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler 5 (Naturdenkmalverordnung - NatDmVO) vom 31. März 2015 (Amtsblatt S. 115); Sitzungsvorlage UwA/006/2019 5 Entscheidungsvorlage UwA/006/2019 9 Verordnungstext UwA/006/2019 11 KarteNDNr.99 UwA/006/2019 12 KarteNDNr.100 UwA/006/2019 13 Übersicht der Stellungnahmen der gehörten Fachbehörden, -stellen und sonstigen 14 Berechtigten UwA/006/2019 Beschluss des Naturschutzbeirates vom 26.11.2019 UwA/006/2019 15 TOP Ö 2 Umsetzung des Bayerischen Volksbegehrens Artenvielfalt und Naturschönheit in 16 Nürnberg Bericht UwA/007/2019 16 Antrag: Bündnis 90/Die Grünen vom 25.10.2019 UwA/007/2019 20 Sachverhalt UwA/007/2019 21 Rundschreiben Nr. 115/2019 des Bayerischen Städtetags vom 01.08.2019 UwA/007/2019 27 Anlage 1 zum Rundschreiben Nr. 115/2019 des Bayerischen Städtetags vom 01.08.2019 29
Anlage 2 zum Rundschreiben Nr. 115/2019 des Bayerischen Städtetags vom 01.08.2019 55
TOP Ö 3 Bewerbung für das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes: 59 Wässerwiesen in Franken. Traditionelle Bewässerung im Flussgebiet von Rednitz, Regnitz und Wiesent Bericht UwA/005/2019 59 Sachverhalt UwA/005/2019 62 TOP Ö 4 Verstärkter Ausbau von Blockheizkraftwerken 65 Sitzungsvorlage Ref.III/099/2019 65 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 30.09.2019 Ref.III/099/2019 69 Entscheidungsvorlage Ref.III/099/2019 70 TOP Ö 5 Bürgerbeteiligung für Klimaoffensive für Nürnberg 75 Sitzungsvorlage Ref.III/098/2019 75 Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 30.09.2019 Ref.III/098/2019 79 Sachverhalt Ref.III/098/2019 80
TAGESORDNUNG
Sitzung
Sitzung des Umweltausschusses
- direkt im Anschluss an den WerkA (ASN) -
Sitzungszeit
Mittwoch, 22.01.2020, 15:30 Uhr
Sitzungsort
Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
1. Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Gutachten
Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung - NatDmVO) vom 31. UwA/006/2019
März 2015 (Amtsblatt S. 115);
Ausweisung einer Eiche am Bielingplatz und einer Kornelkirsche
in Schoppershof als Naturdenkmäler
Pluschke, Peter, Dr.
2. Umsetzung des Bayerischen Volksbegehrens Artenvielfalt und Bericht
Naturschönheit in Nürnberg UwA/007/2019
Antrag Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 25.10.2019
Pluschke, Peter, Dr.
3. Bewerbung für das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Bericht
Kulturerbes: Wässerwiesen in Franken. Traditionelle UwA/005/2019
Bewässerung im Flussgebiet von Rednitz, Regnitz und Wiesent
Pluschke, Peter, Dr.
4. Verstärkter Ausbau von Blockheizkraftwerken Beschluss
Ref.III/099/2019 Pluschke, Peter, Dr.
5. Bürgerbeteiligung für Klimaoffensive für Nürnberg Beschluss
Ref.III/098/2019 Pluschke, Peter, Dr.
- Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 04.12.2019,
öffentlicher Teil
Beratung Datum Behandlung Ziel
Umweltausschuss 22.01.2020 öffentlich Gutachten
Stadtrat 05.02.2020 öffentlich Beschluss-Auflage
Betreff:
Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler
(Naturdenkmalverordnung - NatDmVO) vom 31. März 2015 (Amtsblatt S. 115); Ausweisung einer Eiche am Bielingplatz und einer Kornelkirsche in Schoppershof als
Naturdenkmäler
Anlagen: Entscheidungsvorlage Verordnungstext KarteNDNr.99 KarteNDNr.100 Übersicht der Stellungnahmen der gehörten Fachbehörden, -stellen und sonstigen Berechtigten Beschluss des Naturschutzbeirates vom 26.11.2019
Sachverhalt (kurz):
Es wird vorgeschlagen, zwei Bäume, eine Stiel-Eiche am Bielingplatz sowie eine Kornelkirsche in Schoppershof, als Naturdenkmäler auszuweisen und hierzu die Naturdenkmalverordnung der Stadt Nürnberg zu ändern. Die Änderungsverordnung wird dem Umweltausschuss zur Begutachtung vorgelegt.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Ausweisung von zwei Bäumen als Naturdenkmäler hat keine Diversity- Relevanz.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Gutachtenvorschlag:
Der Umweltausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalsverordnung - NatDmVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.
Beschlussvorschlag:
Entsprechend dem Gutachten des Umweltausschusses vom 22.01.2020 wird die Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung - NatDmVO) vom 31. März 2015 (Amtsblatt S. 115); Ausweisung einer Eiche am Bielingplatz und einer Kornelkirsche in Schoppershof als Naturdenkmäler – beschlossen.
Entscheidungsvorlage
Um besonders wertvolle Einzelbäume vor Beeinträchtigung zu schützen, wurde im Jahr 2015 die Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (NatDmVO) erlassen. Hierdurch wurden 98 Bäume, Baumreihen und Alleen, die zum Teil schon vorher durch Einzelanordnung als Naturdenkmäler ausgewiesen wurden, unter einen weitreichenden Schutz gestellt. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht vor, dass gemäß § 28 Einzelschöpfungen der Natur, deren Schutz aus unterschiedlichen Gründen erforderlich ist, als Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzt werden können.
Im zurückliegenden Jahr gingen bei der Unteren Naturschutzbehörde Vorschläge für zwei weitere Einzelschöpfungen ein, welche fachlich geprüft wurden und für schutzwürdig erachtet werden. Aus diesem Grund soll die NatDmVO um diese zwei Bäume ergänzt werden.
Es handelt sich hierbei um eine Stiel-Eiche am Bielingplatz, die aufgrund ihrer Größe, Einzelstellung und Schönheit ortsbildprägend ist. (Abb. 1)
Des Weiteren soll die NatDmVO um eine Kornelkirsche an der Oedenberger Straße ergänzt werden. Deren Schutzwürdigkeit ergibt sich daraus, dass der Baum der stärkste seiner Art in Deutschland ist und damit über eine besondere Seltenheit und Eigenart verfügt. (Abb. 2) Er wurde im Jahr 2018 als „Champion Tree“ der Deutschen Dendrologischen Gesellschaft ausgezeichnet.
Im Rahmen des Verordnungsänderungsverfahrens wurden im Oktober 2019 entsprechend den Vorgaben des Bayerischen Naturschutzgesetzes das Liegenschaftsamt als Grundeigentümer sowie betroffene Fachbehörden, Fachstellen und sonstige Berechtigte angehört. Die Reaktionen waren überwiegend positiv. Lediglich die Main-Donau- Netzgesellschaft hat Vorbehalte geäußert, da im Umfeld der Bäume Leitungen im Erdboden verlaufen und die Gesellschaft nicht für Mehrkosten aufkommen möchte. Dieser Befürchtung kann jedoch entgegnet werden, dass die Bäume bereits jetzt unter dem Schutz der Baumschutzverordnung stehen und entsprechende Schutzmaßnahmen analog der BaumSchVO bei Instandhaltungsmaßnahmen getätigt werden müssen. Mehrkosten aufgrund des Status als Naturdenkmal, trotz höheren Schutzstatus, werden voraussichtlich nicht auf die Main-Donau-Netzgesellschaft zukommen. Ganz überwiegend hatten die gehörten Stellen keine Einwände beziehungsweise zeigten sich sehr aufgeschlossen gegenüber der Ausweisung.
Mit der Ausweisung der Naturdenkmäler Nr. 99 und 100 werden diese unter einen weitreichenden Schutz gestellt, welcher förderlich für den Erhalt und die Wertschätzung städtischen Grüns in dicht bebauten Stadtteilen ist. Es wird so verboten, diese Bäume zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Bäume führen können. Dadurch wird ein noch stärkerer Schutz als durch die Baumschutzverordnung gewährleistet.
Der Naturschutzbeirat der Stadt Nürnberg hat in seiner Sitzung vom 26. November 2019 das Vorhaben unterstützt und befürwortet.
Abb. 1: Stiel-Eiche am Bielingplatz Abb. 2: Kornelkirsche in Schoppershof
Verordnung zur Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der
Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung – NatDmVO) vom 31. März 2015 (Amtsblatt
S. 115)
Vom …………….
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von § 20 Abs. 2 Nr. 6 und § 28 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), und auf Grund von Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S.408), folgende Verordnung:
Art. 1
- § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Standorte der geschützten Naturdenkmäler ergeben sich aus den Karten 2.01 bis 2.23 des Umweltamtes vom 10.02.2015 (Maßstab 1:5.000) und den Karten 2.24 und 2.25 des Umweltamtes vom 11.12.2019 (Maßstab 1:5.000), die Bestandteil dieser Verordnung sind (Anlagen 2.01 bis 2.25) und auf die Bezug genommen wird.“
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Bei den ND-Nrn. 3, 4 und 5 wird in der Spalte „Gemarkung“ vor dem Wort „Johannis“ jeweils die Angabe „St.“ eingefügt.
b) Nach ND-Nr. 98 werden folgende Nrn. 99 und 100 angefügt:
| „ND- Nr. | Bezeichnung/Lage | Gemarkung | Flur- nummer | Karte Anlage |
|---|---|---|---|---|
| 99 | Stiel-Eiche am Bielingplatz südlich des Grundstücks Hufelandstraße 1 | St. Johannis | 299/9 | 2.24 |
| 100 | Kornelkirsche im Straßenbegleitgrün vor dem Grundstück Oedenberger Straße 7 | Schoppershof | 167 | 2.25“ |
Art. 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Anhörung des Grundeigentümers, sonstiger Berechtigter sowie der betroffenen Fachbehörden und –stellen gemäß Art. 52 Abs. 3 BayNatSchG
| Gehörte Stelle | Eingang der | Stellungnahme | Abwägung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rückmeldung | |||||||
| N-ERGIE AG/ Main-Donau- Netzgesellschaft | 24.10.2019 | 24.10.2019 | Vorbehalte bzgl. Befreiungstatbeständen; Ablehnung von gravierenden Mehrkosten bei Abbau, Umbau oder Änderung der Versorgungsanlagen | Ein Befreiungstatbestand ist | |||
| gegeben; Mehrkosten die über den | |||||||
| Schutzstatus der BaumSchVO | |||||||
| hinausgehen, werden für | |||||||
| Schutzmaßnahmen bei | |||||||
| Instandhaltungsmaßnahmen | |||||||
| voraussichtlich nicht anfallen. | |||||||
| Staatliches Bauamt | 15.10.2019 | Keine Einwände | |||||
| LBV Nürnberg e.V | 22.10.2019 | Begrüßung des Vorhabens | |||||
| Bund Naturschutz | 28.10.2019 | Begrüßung des Vorhabens; Anregung zur Neupflanzung | Aufnahme der Anregungen | ||||
| Nürnberg e.V. | von Kornelkirschen und Anbringung einer Hinweistafel | ||||||
| U-Bahn-Bauamt | U-Bahn-Bauamt | 14.10.2019 | Einverständnis | Einverständnis | |||
| Verkehrsplanungsamt | 18.10.2019 | Einverständnis; Gesprächsbereitschaft bzgl. Vergrößerung | Es wird das Gespräch gesucht | ||||
| der Baumscheiben | |||||||
| Bauordnungsbehörde | Keine Rückmeldung | ||||||
| Stadtentwässerung und Umweltanalytik | 18.10.2019 | Keine Einwände; Renovierung des Kanals im Jahr 2020 | Renovierung des Kanals ohne | ||||
| größere nachteilige Auswirkungen | |||||||
| auf das Wurzelwerk | |||||||
| Stadtplanungsamt | 23.10.2019 | Keine Einwendungen; bei Planungen bereits berücksichtigt | |||||
| Servicebetrieb | 08.11.2019 | Keine Einwände | |||||
| Öffentlicher Raum | |||||||
| Liegenschaftsamt | Liegenschaftsamt | 10.10.2019 | o.E. |
N-ERGIE AG/
Main-Donau-
Netzgesellschaft
Vorbehalte bzgl. Befreiungstatbeständen; Ablehnung von
gravierenden Mehrkosten bei Abbau, Umbau oder
Änderung der Versorgungsanlagen
Stadtentwässerung und
Umweltanalytik
Naturschutzbeirat
137. Sitzung am 26. November 2019
Anlage zu TOP 2
Ausweisung von Naturdenkmalen: Eiche am Bielingplatz und
Kornelkirsche in Schoppershof
Beschluss
des Naturschutzbeirates der Stadt Nürnberg vom 26. November 2019
- einstimmig -
Der Naturschutzbeirat stimmt der Ausweisung einer Stiel-Eiche am Bielingplatz und einer Kornelkirsche in Schoppershof als Naturdenkmäler und der damit verbundenen Änderung der Verordnung der Stadt Nürnberg zum Schutz der Naturdenkmäler (Naturdenkmalverordnung – NatDMVO) zu.
Am 04.12.2019 Im Auftrag gez. Boser (Vorsitzende)
Berichtsvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Umweltausschuss 22.01.2020 öffentlich Bericht
Betreff: Umsetzung des Bayerischen Volksbegehrens Artenvielfalt und Naturschönheit in Nürnberg
Antrag Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 25.10.2019
Bericht:
Das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes(BayNatSchG) zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit („Rettet die Bienen!“) und das zweite Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz) sind zum 01.08.2019 in Kraft getreten.
Die Gesetzesänderungen hat für die Stadt Nürnberg Auswirkungen in den folgenden Handlungsfeldern:
-
Erweiterung und Förderung des Biotopverbundsytems
-
Ausweisungen von Gewässerrandstreifen
-
Landwirtschaftliche Nutzung sowie Schutz von Hecken, Feldrainen, Säumen und ähnlichen
Elementen in der Feldflur
-
Reduzierung von Lichtverschmutzung
-
Klimaneutrale Verwaltung
-
Stärkung des Landschaftspflegeverbands
Im Sachverhalt werden diese weiter ausgeführt.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: n den gesetzlichen Regelungen wird den kommunalen Gebietskörperschaften vereinzelt empfohlen in Ausübung einer Vorbildfunktion zu agieren. Es ist nicht auszuschließen, dass hierfür teilweise zusätzliche städtische Mittel benötigt werden, deren Volumen derzeit jedoch noch nicht abgeschätzt werden kann. (→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Förderung von Artenvielfalt und Naturschönheit ist von allgemeinen öffentlichem Interesse und wird nicht unter Diversity-relevanten Aspekten gesteuert bzw. priorisiert.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Umsetzung des Bayerischen Volksbegehrens „Artenvielfalt und Na-
turschönheit in Nürnberg“
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 25.10.2019
Einleitung
Das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes(BayNatSchG) zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit („Rettet die Bienen!“ https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2019-405/) und das zweite Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2019-408/) sind zum 01.08.2019 in Kraft getreten. Auf das Informationsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und das Anschreiben mit der Anlage zum Rundschreiben Nr. 115/2019 des Bayerischen Städtetages vom 01.08.2019 mit Positionen des Städtetages wird verwiesen.
Welche Auswirkungen die Gesetzesänderungen der Stadt Nürnberg und auf deren Handlungsmöglichkeiten hat, ist im Folgenden dargelegt:
Erweiterung und Förderung des Biotopverbundsytems Ausweisungen von Gewässerrandstreifen Landwirtschaftliche Nutzung sowie Schutz von Hecken, Feldrainen, Säumen und
ähnlichen Elementen in der Feldflur
Reduzierung von Lichtverschmutzung Klimaneutrale Verwaltung Stärkung des Landschaftspflegeverbands
Für das Stadtgebiet Nürnberg gibt es bereits seit langem Handlungsansätze auf konzeptioneller Ebene zur Erweiterung und Förderung des Biotopverbundsystems und der Biodiversität, z.B. ein Biotopverbundkonzept (1991), das Arten- und Biotopschutzprogramm (1996) und zuletzt die umfangreichen aktuellen Arbeiten zum Artenschutzkonzept.
In Anbetracht der Flächenknappheit im Stadtgebiet muss ein integrativer umsetzungsorientierter Ansatz sowohl für rechtlich verpflichtende Artenschutz-/Ausgleichs- als auch für freiwillige Biodiversitätsmaßnahmen verfolgt werden. Für Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand besteht dabei eine besondere Verantwortung und Vorbildfunktion (s. Art. 1 BayNatSchG). Als Vorbild zeigt das kürzlich als UN-Dekade biologische Vielfallt ausgezeichnete Biodiversitätsprojekt Landgang (LPV Mittelfranken), wie effektiv diese verschiedensten Instrumente ineinandergreifen können. https://www.undekade-biologischevielfalt.de/aktuelle-themen/article/biotopverbundprojektlandgang-erhaelt-auszeichnung-der-un-dekade/?cHash=675bd966fa94b128f67e6d7126061f78&L=0
Synergien ergeben sich durch die multifunktonale Belegung geeigneter Flächen für den naturschutzrechtlichen Eingriff und den Artenschutz („Hochhauseffekt“). Beim Umweltreferat wird derzeit eine zentrale Koordinationsstelle besetzt, die vor allem der Schaffung eines regionalen Angebots an verfügbaren, natur- und artenschutzrechtlich begründeten Ausgleichsflächen dienen soll. Dies ist wesentlich auch für den Erhalt und die Entwicklung der Biodiversität im Stadtgebiet.
Die neue Gesetzlage sieht die Umsetzung vornehmlich im Wege kooperativer Maßnahmen. In Anbetracht des Schwerpunktes auf vertraglichen Naturschutz in der freien Landschaft müssen die staatlichen Naturschutzprogramme (insbesondere Vertragsnaturschutzprogramm, staatlichen Landschaftspflegeprogramm) auch für die Großstadt finanziell attraktiv und möglichst für private Grundstückseigentümer und Pächter unbürokratisch gestaltet werden. Es ist zu for-
dern, dass den Naturschutzbehörden Fördermittel und Personal zur Verfügung gestellt werden. Der Bayerische Städtetages fordert zudem, dass die konkreten Förderprogramme mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt werden.
Es braucht Flächen, Flächen, Flächen…… Große und naturschutzfachlich bedeutsame Flächen liegen vielfach im Eigentum der öffentlichen Hand. Diese sind im Stadtgebiet nicht selten an Infrastruktureinrichtungen gebunden, wie z.B. Bahnlinien, Straßenbegleitflächen und etliche Energietrassen. Die öffentliche Hand - die im Übrigen schon nach Art. 1 BayNatSchG eine besondere Verpflichtung und Vorbildfunktion hat - hat bei diesen Flächen einen großen Einfluss und ein enormes Potential. Als Beispiel, welche Möglichkeiten die öffentliche Hand hat, ist die staatliche Wasser- und Schifffahrtsdirektion zu nennen, die mit ihren Flächen das „Rückgrat“ für das Projekt „Landgang“ (siehe oben) bereitstellt. Ähnliche Leistungen werden in Nürnberg beispielweise auch durch den staatlichen Forstbetrieb (BaySF) erbracht. http://www.baysf.de/de/wald-schuetzen/naturschutzprojekte/forstbetrieb-nuernberg/naturschutzgebiet-kiefernwald.html http://www.baysf.de/de/wald-schuetzen/naturschutzprojekte/forstbetrieb-nuernberg/biotopverbundprojekt-sandband.html
Es bietet sich an, auch für die stadteigenen Flächen - unter besonderer Berücksichtigung des Ausgleichsbedarfes, ein Vorgehen zu erarbeiten, u.a. mit folgenden Ansatzpunkten:
-
weitere aktive Flächenbevorratung durch die Stadt Nürnberg für den Naturschutz
-
Naturschutzauflagen bei Verpachtung von städtischen Flächen
-
ein Biodiversitätskonzept für alle städtischen Grünflächen - unter Berücksichtigung der
überlagernden Funktionen
Gewässerrandstreifen Gem. Art 21 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 Bay- NatSchG besteht seit dem 01.08.2019 ein Verbot der acker- und gartenbaulichen Nutzung an Gewässern erster und zweiter Ordnung beidseits mit je 10 m auf Grundstücken des Freistaats, weiter mit je 5 m entlang aller Gewässer (auch dritter Ordnung) in der freien Natur (Gewässerrandstreifen). Noch unklar ist der konkrete Umgang mit diesem Verbot, nachdem bisher keine rechtlichen Vorgaben für die Umsetzung vorliegen. Erkennbar ist allerdings, dass auch hier Lösungen gesucht werden, die Ziele auf kooperativem Wege zu erreichen. Nach derzeitigem Stand sind die Nutzungen gesetzlich verboten, zudem bußgeldbewährt. Erforderlich erscheint allerdings, dass im Rahmen von Genehmigungs- und Planungsvorhaben die gesetzlichen Zielsetzungen beachtet werden. In Hinblick auf die Zuständigkeit für die Umsetzung ist die Frage noch offen, ob die staatliche Landwirtschaftsverwaltung oder die jeweiligen Unteren Wasserrechtsbehörden bzw. unteren Naturschutzbehörden initiativ werden sollen. Nach Auffassung der Umweltverwaltung wäre es zielführender, wenn diese Aufgabe möglichst weitgehend in den Geschäftsbereich der Landwirtschaftsverwaltung delegiert würde, da dort auch weitgehend alle anderen Aufgaben der Landwirtschaftsförderung gebündelt sind. Auf den bereits hierzu bestehenden Internetauftritt wird verwiesen. http://www.aelf-eb.bayern.de/cms10/aelf-by/landwirtschaft/pflanzenbau/227859/index.php
Der Bayerischen Städtetag fordert, dass das (bereits bestehende) Vorkaufsrecht an Gewässern für Freistaat und Gemeinden nach Art. 39 BayNatSchG weiter gestärkt wird. Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken sind allerdings die engen Spielräume der Kommunen bei Kaufpreisgestaltung. Hier wäre es hilfreich, wenn die zur Umsetzung ökologischer Ziele erforderlichen (und i. d. R. auch für Ausgleichsmaßnahme nutzbaren) Grundstücke höher bewertet werden könnten.
Einsatz von Biodiversitätsberatern Gem. Art. 5 d BayNatSchG sollen ab 01.01.2020 bei den Unteren Naturschutzbehörden 50 Stellen speziell zur Umsetzung des kooperativen Ansatzes zur Förderung der Biodiversität geschaffen werden. Nach jetzigem Stand gilt dies jedoch nicht für die kreisfreien Städte. Dennoch ist gerade in diesen Bereichen die Artenvielfalt besonders ausgeprägt. Der Bayerische Städtetag fordert daher, dass der Mehraufwand bei den kreisfreien Städten ausgeglichen werden soll.
Das Umweltamt hat über externe Finanzierung aus Ausgleichmitteln beim Bayer. Naturschutzfonds Personal für Maßnahmen zur Förderung der Biodiversität finanziert (Storchenprojekt, Biodiversitätsagentur). Die Stadt Nürnberg sollte auch über das Ende der externen Finanzierung die Arbeiten fortführen und ausbauen. Ähnlich wie an den Landkreisen wäre eine Vollzeitstelle angemessen. Den entsprechenden Anträgen der Verwaltung zur Stellenschaffung war jedoch bislang nicht durch den Stadtrat beschlossen worden.
Stärkung der Landschaftspflegeverbände Gemäß Art. 5 Abs. 3 des neuen BayNatSchG ist das Ziel, flächendeckend Landschaftspflegeverbände sowie eine Koordinierungsstelle einzurichten. Die Stadt Nürnberg hat 1992 den ersten Landschaftspflegeverband (LPV) für eine Großstadt eingerichtet. Der LPV Nürnberg arbeitet zusammen mit den Landwirten neben den operativ tätigen Dienststellen sehr maßgeblich an der Umsetzung von Maßnahmen zur Pflege, Neuanlage, Pflege und Entwicklung von Biotopen, auch im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen. Wichtiges neues Aufgabengebiet ist die Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen im Dialog mit den Eigentümern und Flächennutzern. Die Nachfrage nach seinen Leistungen ist groß. Dank seiner engagierten und hochwertigen Arbeit wird der Verein von seinem Erfolg förmlich überrollt. Der Verein sollte deshalb personell weiter gestärkt werden.
Pädagogische Aus- und Fortbildung Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden gemäß neuem BayNatSchG künftig bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln stärker berücksichtigt. Die Stadt Nürnberg kann hier einen maßgeblichen Beitrag leisten mit der Energie- und Umweltstation, die im März 2020 am Wöhrder See die Arbeit aufnehmen wird. Mit dem angrenzenden Naturschutzgebiet Pegnitztal Ost eröffnet sich ein großes Betätigungsfeld für Umweltbildung.
Reduzierung der Lichtverschmutzung Mit dem Gesetz wurden zum Schutz der Insektenfauna vor vermeidbarer Lichtverschmutzung sowohl das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) als auch das Bayerische Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) um entsprechende Vorschriften ergänzt und Vollzugszuständigkeiten festgelegt.
Unter Lichtverschmutzung wird dabei die Aufhellung des Nachthimmels durch die Streuung des künstlichen Lichts und die direkte Blendung durch helle, künstliche Lichtquellen verstanden. Hierdurch wird unter anderem der natürliche Tag-Nacht-Rhythmus von Mensch, Flora und Fauna negativ beeinflusst bzw. gestört. Um sowohl interessierten Bürgerinnen und Bürgern, als auch den von den gesetzlichen Regelungen zur Lichtverschmutzung adressierten Behörden das Thema zu vermitteln, wurde das beiliegende Merkblatt „Reduzierung von Lichteinwirkungen zum Schutz von Vögeln und Insekten“ herausgegeben und auf der Internetseite des Umweltamtes veröffentlicht: https://www.nuernberg.de/imperia/md/umweltamt/dokumente/tiere_pflanzen/merkblatt_lichtverschmutzung_e.pdf.
Die neuen Vorschriften betreffen überwiegend die Aufstellung von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich. Unter Beleuchtungen und Beleuchtungsanlagen werden einheitlich als eigenständige, d.h. nicht als Teil eines Bauwerkes errichtete Beleuchtungsanlagen verstanden, die in die freie Landschaft wirken. Unter dem Begriff Außenbereich ist der planungsrechtliche Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zu verstehen, nicht jedoch die bloße Verortung einer Beleuchtung im Freien.
Ausnahmslos unzulässig und unabhängig vom Ort der Aufstellung sind Himmelstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung. Darunter werden Beleuchtungsanlagen verstanden, die mit nach oben gerichteten Licht und weitläufiger Sichtbarkeit Aufmerksamkeit erregen sollen, Schmuck- oder Werbefunktion erfüllen und in der freien Landschaft störend in Erscheinung treten. Vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst sind Straßenbeleuchtungen, die der Straßen- und Wegesicherheit dienen, aber auch andere Beleuchtungsanlagen mit Sicherheitsfunktion, die der individuellen oder öffentlichen Sicherheit dienen.
Das generelle Verbot der Fassadenbeleuchtung ab 23 Uhr gilt für alle öffentlichen Gebäude, nicht aber für die Fassadenbeleuchtung von privaten Gebäuden. Es gibt keinen Bestandsschutz für bereits existierende Fassadenbeleuchtungen.
Das Verbot von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen ist auf den Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB beschränkt. Die Werbung muss dabei alleiniger Zweck der Beleuchtung sein. Nicht erfasst sind Beleuchtungen, die zugleich der Sicherheit, z.B. im Straßenverkehr dienen.
Die den Immissionsschutz betreffenden neuen Vorschriften werden zwar grundsätzlich vom Umweltamt, Abt. Technischer Umweltschutz, als örtlich zuständiger Immissionsschutzbehörde vollzogen, betreffen aber auch die Geschäftsbereiche anderer Dienststellen und die dort fachbezogen verortete Expertise für Immissionsschutz, z.B. bei Baugenehmigungsverfahren, städtischen Hochbaumaßnahmen, Genehmigungen von Veranstaltungen und Gaststätten bzw. für die technischen Richtlinien der Straßenbeleuchtung. Naturschutzfachliche Belange von Lichteinwirkungen, insbesondere deren Wirkung auf geschützte Landschaftsbestandteile und Biotope im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB sind bei entsprechenden Vorhaben regelmäßig im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde im Umweltamt zu prüfen.
Innerhalb der Stadtverwaltung dürften thematisch neben dem Umweltamt somit auch verschiedene andere Geschäftsbereiche betroffen sein:
Hochbauamt: Fassadenbeleuchtungen Bauordnungsbehörde: Genehmigung von beleuchteten Werbeanlagen Servicebetrieb öffentlicher Raum: Straßenbeleuchtung im Außenbereich Ordnungsamt: generelles Verbot von Himmelsstrahlern sog. „Sky-Beamer“ bei Veranstaltungen/Discotheken/Volksfesten bzw. beleuchtete Werbeanlagen bei Gaststätten im Außenbereich
Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass Beschwerden wegen Belästigungen durch Lichteinwirkungen aus Nachbargrundstücken nicht Gegenstand der neuen gesetzlichen Regelungen sind. Bei diesen Beschwerden wird regelmäßig auf den Privatrechtsweg verwiesen.
Klimaneutrale Verwaltung Mit der Gesetzesnovelle wurde festgelegt, dass die bayerische Verwaltung – im Sinne der unmittelbaren Staatsverwaltung - bis 2030 klimaneutral sein soll. Dabei wird den Gebietskörperschaften empfohlen, vergleichbar vorzugehen. Mit dem Beschluss des Stadtrates vom 24.07.2019 wurde dieses Ziel für die Stadtverwaltung für 2035 festgelegt und somit wäre im weiteren Gang der Umsetzung des Stadtratsbeschlusses zu klären, ob eine Terminharmonisierung möglich ist.
Fazit
Für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sind wie dargestellt noch Fragen offen (Stand 10.12.2019). Die neue Gesetzeslage sieht die Umsetzung vornehmlich im Wege kooperativer Maßnahmen auf privaten Flächen vor. Gerade die kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betriebe sind dabei wichtige Partner. Auf Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand besteht eine besondere Vorbildfunktion und Verpflichtung. Die Umweltverwaltung hält es daher für erforderlich, gemeinsam mit den betroffenen Dienststellen bzgl. der Flächenbewirtschaftung ein Konzept für die stadteigenen Flächen zu entwickeln, unter besonderer Berücksichtigung von Ausgleichs- und Artenschutzmaßnahmen. Die Zielsetzungen für staatliche Flächen (z.B. bzgl. Mähzeitpunkt, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ökologischen Landbau, Gewässerrandstreifen) sollten dabei in Anlehnung an die Vorgaben für staatliche Flächen erfolgen. Der LPV Nürnberg arbeitet bereits sehr maßgeblich in Zusammenarbeit mit ortsansässigen Landwirten am Erhalt der Biodiversität und sollte zur Unterstützung dieser Zielsetzungen dabei weiter gestärkt werden
Der Bayerische Städtetag bekräftigt die Mitverantwortung von Städten und Gemeinden, Artenvielfalt zu schützen und zu fördern. Er sieht durch die Übertragung neuer Aufgaben und neuer Standards den Bedarf für eine quantitative, wie qualitative Stärkung des Personals in diesen Behörden - insbesondere den Unteren Naturschutzbehörden. Dies gilt gleichfalls für eine Stärkung der Unteren Wasserrechtsbehörden, denen mit der Regelung des Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayNatSchG die Zuständigkeit zum Vollzug des Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG übertragen wurde, zudem für den Servicebetrieb Öffentlicher Raum/Gruppe Wasserwirtschaft, der für die Umsetzung an den Gewässern 3. Ordnung in Nürnberg verantwortlich ist. Die personelle Stärkung muss finanziell gesichert werden, beispielsweise über eine Ergänzung des Art. 9 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG). Er fordert die Vorlage einer Kostenfolgeabschätzung. Die Umweltverwaltung wird in diesem Zusammenhang auch weiteren Stellenbedarf für den Vollzug des Artenschutzes und die weiteren Aufgaben aus der Novellierung des Naturschutzrechtes in Bayern formulieren.
Im Rahmen des Ausgleichsmanagements und bei den anderen genannten Aufgaben und Bereichen (städtische Wasserwirtschaft, Bewirtschaftung öffentlicher Freiflächen, Klimaschutz, Beleuchtung, Hochbau etc.) wird sich weiterer Stellenbedarf ergeben, der auch den Zielen des Bayerischen Volksbegehrens „Artenvielfalt und Naturschönheit in Nürnberg dienen wird.
Siedlungsräume- insbesondere große Städte- sind mit ihrer Lebens-und Strukturvielfalt Hotspots der Biodiversität. Sie haben damit erhebliche Bedeutung und damit Verantwortung zu deren Erhalt. Es besteht dringender Handlungsbedarf zur Sicherung von Natur- und Artenvielfalt im Stadtgebiet. Letztendlich sollte der Schutz der Artenvielfalt konsequentes Ziel und eine Querschnittsaufgabe aller politischen und wirtschaftlichen Entscheidungen sein.
Um die durch das Volksbegehren erreichten Gesetzesänderungen als Querschnittsaufgabe in der Verwaltung zu implementieren, bedarf es weiterer Konkretisierungen in Form von Ausführungsbestimmungen durch den Freistaat, wie auch eine querschnittsorientierte Ausgestaltung in der Stadtverwaltung. Hierzu sind weitere verwaltungsinterne Abstimmungen und Ressourcen erforderlich. Unabhängig davon sollte die Gesetzesnovelle zum Anlass genommen werden die Vorbildfunktion der Stadt Nürnberg in den fraglichen Handlungsfeldern zu schärfen,
freiwillige Kooperationen (z.B. mit Landwirtschaft und Naturschutzverbänden) zu stärken sowie die Zusammenarbeit mit der staatlichen Wasserwirtschafts- und Landwirtschaftsverwaltung weiter zu entwickeln.
R U NDS C HRE IBEN Nr. 115/2019 Referentin Monika Geiß Telefon 089 290087-12 an alle Telefax 089 290087-62 Mitgliedstädte und -gemeinden E-Mail monika.geiss@bay-staedtetag.de des Bayerischen Städtetags Az. A 324/03-003 Nr. 50/2019 Ge/Bau
Datum 1. August 2019
Volksbegehren "Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern - Rettet die Bienen!" und
Zweites Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern
insbesondere: Verbot der Fassadenbeleuchtung öffentlicher Gebäude ab 23 Uhr
in Kraft getreten!
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenviel-
falt und Naturschönheit in Bayern („Rettet die Bienen!“) und
das Zweite Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern (Gesamtge-
sellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz)
wurden im Gesetzes- und Verordnungsblatt vom 31. Juli 2019 verkündet. Sie sind damit zum 1. August 2019 in Kraft getreten.
Die Gesetzestexte (GVBl. 2019, Seiten 405 ff. sowie GVBl. 2019, Seiten 408 ff) können über die Verkündungsplattformhttps://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/ abgerufen werden.
Der Bayerische Städtetag hat die Belange von Städten und Gemeinden im Rahmen des Runden Tischs und seiner begleitenden Fachgruppen sowie im parlamentarischen Verfahren umfassend eingebracht.
Zu den einzelnen Inhalten der neuen Gesetzeslage und den Positionen des Bayerischen Städtetags verweisen wir auf anliegende Präsentation (Anlage 1), die wir Ihnen gerne auch zur weiteren Verwendung zur Verfügung stellen. Ferner übermitteln wir ein Informationsblatt des Umweltministeriums (Anlage 2).
Bayerischer Städtetag Telefon E-Mail Prannerstraße 7, 80333 München Tel: (089) 29 00 87-0 post@bay-staedtetag.de Postanschrift Telefax Website Postfach 100254, 80076 München Fax: (089) 29 00 87-70 www.bay-staedtetag.de
Im Besonderen möchten wir Sie auf die Neuregelung des§ 15 BayImSchG hinweisen. Demnach gilt ab sofort für öffentliche Gebäude wie Rathäuser, Ämter oder touristische Anlagen ein generelles, bußgeldbewehrtesVerbot der Fassadenbeleuchtung ab 23 Uhr bis zur Morgendämmerung. Das Verbot gilt nicht, soweit die Beleuchtung durch Rechtsvorschrift oder in Vollzug rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben oder soweit sie zur öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Geiß
Anlagen
Artenvielfalt und Biodiversität
in Städten und Gemeinden
Neue Gesetzeslage,
Positionen des Bayerischen Städtetags
Gesetze zugunsten der Artenvielfalt
und Naturschönheit in Bayern
vom 24. Juli 2019
Gemeindliche Handlungsfelder
Beschluss des Vorstandes vom 7. Mai 2019
Ergänzende Forderungen
WeAritetnevierlfealtsun dVBoiodrivgerseitäht en im Städtetag Juli2019 2
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten
der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern („Rettet die Bienen!“)
vom 24. Juli 2019, GVBl. 2019, Seiten 405 ff.
In-Kraft-Treten am 1. August 2019
Zweites Gesetz zugunsten der Artenvielfalt und Naturschönheit in Bayern
(Gesamtgesellschaftliches Artenschutzgesetz – Versöhnungsgesetz)
vom 24. Juli 2019, GVBl. 2019, Seiten 408 ff.
In-Kraft-Treten am 1. August 2019 (mit Ausnahmen)
Regelungen von kommunaler Bedeutung,
bemerkenswerte Inhalte …
// Kommunale landwirtschaftliche Betriebe
Art. 3 Abs. 4 bis 7 BayNatSchG
Verbot biodiversitätsschädlicher Bewirtschaftungsmethoden
Art. 1a BayNatSchG
anteilige Quoten für den Ökolandbau (bayernweite Zielvorgabe!)
// Kommunale forstwirtschaftliche Betriebe
Art. 3 BayNatSchG
Vorrangiges Ziel im Staatswald: Biologische Vielfalt unter Erhalt der
Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion der Wälder
Art. 5c BayNatSchG
Förderprogramm für besonders wertvolle Nutzungsformen und für
Erhaltungsmaßnahmen ökologisch besonders wertvoller Strukturen
und Standorte im Privat- und Körperschaftswald
// Erweiterung Biotopschutz
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 sowie Satz 2 BayNatSchG
Ausdehnung des Biotopschutzes auf Streuobstbestände und
arten- und strukturreiches Dauergrünland; konkrete Abgrenzung der
Biotope erfolgt durch Rechtsverordnung;
Unterhaltungsmaßnahmen sowie normale Bewirtschaftung insgesamt weiter
möglich (beispielsweise Mahd, Ersatz von einzelnen Bäumen, Bekämpfung
der Kirschfruchtfliege mit Pestiziden);
Verbesserung der Förderung
// Gewässerrandstreifen
Art. 16 Abs. 1 Satz 1, Art. 44 Abs. 2 BayNatSchG
allgemeingültiges Verbot garten- und ackerbaulicher Nutzung von Gewässer-
randstreifen in einer Breite von mindestens 5 m;
Vollzug des Verbots durch Wasserbehörden
Art. 21 BayWG
Verbot der garten- und ackerbaulichen Nutzung von Gewässerrandstreifen
an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates in
einer Breite von 10 m, im übrigen entsprechende Ausdehnung im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel
Forderung des Städtetags:
Es sollen ausreichend Haushaltsmittel bereitgestellt werden, um die Zielvorgabe
eines Randstreifens von 10 m entlang von allen Gewässern zu erreichen.
// Biotopverbund
Art. 19 BayNatSchG
Ausbau des Biotopverbunds bis 2030 auf 15% des Offenlandes; dabei haben
Vernetzungskorridore entlang von Gewässern, Waldrändern und
Verkehrswegen besondere Bedeutung;
Umsetzung im Wege kooperativer Maßnahmen (Vertragsnaturschutz)
Forderungen des Städtetags:
Landschaftsplanung (LP) muss als Instrument für ein strategisches Flächen-
management zum Ausbau des Biotopverbundes gestärkt werden. Fördermittel nicht nur für Umsetzung des LP, sondern auch für Konzeption.
Vernetzung muss im Vollzug der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
(Leitfaden und BayKompV) honoriert werden.
// Stärkung der Landschaftspflegeverbände
Art. 5 Abs. 3 BayNatSchG
Ziel der flächendeckenden Einrichtung von Landschaftspflegeverbänden in
Bayern sowie einer Koordinierungsstelle
// Biodiversitätsberatung
Art. 5d BayNatSchG
Einsatz von Biodiversitätsberatern bei den
Unteren Naturschutzbehörden (ab 1. Januar 2020)
Forderung des Städtetags: Mehraufwand bei den kreisfreien Städten muss ausgeglichen werden.
Bisherige Biodiversitätsberatung auf Regierungsebene muss für
überörtlichen Kontext zusätzlich fortgeführt und ausgebaut werden.
// Empfehlungen an Städte und Gemeinden
(= Maßnahmen staatlicher Selbstbindung)
Art. 11c BayNatSchG
bis 2030 klimaneutrale Verwaltung
Art. 7 Abs. 2 BayBO
angemessene Begrünung und Bepflanzung von Gebäuden/ Freiflächen
Art. 30 Abs. 2 BayStrWG
Bewirtschaftung von Straßenbegleitgrün im Sinne von Artenvielfalt,
insbesondere als Magergrünland
Forderung des Städtetags:
Optimierung der abfallwirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten
des Schnittguts
// Landschaftspflegeprogramm
Art. 5a BayNatSchG
Gesetzliche Verankerung von Fördermitteln für kommunale Natur- und
Artenschutzmaßnahmen wie Biodiversitätsmanagement, Maßnahmen zur
Umsetzung von Landschaftsplänen, Blühflächen in Parks, Potentialanalysen für
die Entwicklung von Eh-da-Flächen
Forderung des Städtetags:
Abstimmung der konkreten Förderprogramme mit den kommunalen
Spitzenverbänden
// Vermeidung von Lichtverschmutzung
Art. 11a, Art. 44 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG
Verbot von Himmelsstrahlern und Einrichtungen ähnlicher Wirkung;
Beleuchtungsanlagen im Außenbereich: Auswirkungen auf Insektenfauna
müssen überprüft und Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden;
Genehmigungspflicht von Beleuchtungsanlagen in unmittelbarer Nähe von
geschützten Landschaftsbestandteilen und Biotopen;
Vollzug des Art. 11a durch die Unteren Immissionsschutzbehörden
Forderung des Städtetags:
Regelwerk für eine artenfreundliche Beleuchtung zur Vermeidung von
Einzelfallprüfungen und Haftungsrisiken
// Vermeidung von Lichtverschmutzung
Art. 15 BayImSchG
Verbot der Beleuchtung von Fassaden der öffentlichen Hand von
23.00 Uhr bis zur Morgendämmerung;
Verbot beleuchteter Außenwerbung im Außenbereich, Gemeinden können
Ausnahmen für Gaststätten und Werbung an Stätte der Leistung zulassen
(Einzelfallprüfung/-abwägung)
Anmerkung:
Städtetag hat Befugnis zur Erteilung von Ausnahmen wegen des Verwaltungs-
aufwands im parlamentarischen Verfahren abgelehnt!
Gemeindliche Handlungsfelder
Biodiversitätsstrategie
Bewirtschaftung gemeindlicher Flächen
Gemeindlicher Hoch- und Tiefbau
Gemeindliche Rechtssetzung
Vernetzung und Ausbau des Biotopverbunds
Regionale/ökologische Versorgung in gemeindlichen Einrichtungen
Fortbildung von Personal, Stadträten, Gemeinderäten
Öffentlichkeitsarbeit
Bewirtschaftung gemeindlicher
Flächen
Bewirtschaftung eigener Flächen im Sinne des Naturschutzes und der
Landschaftspflege = Pflichtaufgabe nach Art. 1 BayNatSchG
// Ökologisches Pflegekonzept und -management für kommunales Grün
// Ökologische Kriterien bei der Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen
// Anlage, Erhalt und Pflege arten- und blütenreicher Flächen auf Grünflächen,
im Straßenbegleitgrün und auf sog. „Eh-da-Flächen“, auch mit Totholzanteilen
// Bewirtschaftung von Vogel- und Fledermauskästen in Grünanlagen
// Verzicht auf Pestizide, Mähen statt Mulchen, Verzicht auf Kreiselmähwerke,
Laubbläser und herkömmliche Mähroboter
„Gschlampert“ = mehr Artenvielfalt !
Bewirtschaftung gemeindlicher
Flächen
Zu diskutieren:
Mähen statt Mulchen
Bewirtschaftung gemeindlicher
Flächen
Zu diskutieren:
Entwicklung von „Eh-da-Flächen“ zu artenreichen Flächen
Hoch- und Tiefbau
// Maßnahmen gegen Vogelschlag
beispielsweise bei Lärmschutzwänden:
Verwendung von vogelschlagsicherem Glas
// Begrünungsmaßnahmen
an Fassaden, auf Dächern und auf dem Grundstück
// Schaffung von Quartieren/Nistplätzen
an Gebäuden für Fledermäuse und Gebäudebrüter
// artenfreundliche Beleuchtung
Straßenbeleuchtung, Beleuchtung von Türmen, Fassaden,
Minimierung der Lichtemissionen in Park- und Grünanlagen
Gemeindliche Rechtsetzung
// Bebauungspläne,
Grünordnungspläne
// Städtebauliche Verträge
// Baumschutzverordnung
// Gestaltungssatzungen nach BayBO
// Ökologische Kriterien für Grundstücksvergaben
Ausbau des
Biotopverbunds/Vernetzung
// Sicherung eines Biotopverbunds über die
Landschaftsplanung
* Schonung landwirtschaftlicher Produktionsflächen
* Schaffung von Vernetzungskorridoren
(Wege, Trassen, Gewässer, Waldsäume)
// Umsetzung des Biotopverbunds über
Ausgleichsflächen und –pools
Zu diskutieren:
Wie kann Landwirtschaft besser eingebunden werden?
Beschluss des Vorstandes vom 7. Mai 2019 (gekürzte Fassung):
//
Der Vorstand bekräftigt die Mitverantwortung von Städten und Gemeinden,
Artenvielfalt zu schützen und zu fördern. Er verweist auf die Pflichtaufgabe von
Städten und Gemeinden, ihre Grundstücke im Sinne der Ziele und Grundsätze des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften, und auf die Rolle von
Städten und Gemeinden als Vorbild gesellschaftlichen Handelns.
// Der Vorstand ist für naturschutzfachliche Vorgaben wie Zielvorgaben oder fachliche
Standards zur Förderung der Artenvielfalt auf kommunalen Grundstücken offen,
soweit sie tatsächlich und wirtschaftlich realisierbar sind. Bei der Etablierung
dieser Vorgaben spricht sich der Vorstand für den Grundsatz der Freiwilligkeit
und für die Auflage von Anreizprogrammen aus.
Beschluss des Vorstandes vom 7. Mai 2019 (gekürzte Fassung):
// Als ein zentrales Handlungsfeld von Städten und Gemeinden sieht der Vorstand
auch die Vernetzung von Lebensräumen. Hierzu muss die Landschaftsplanung
als Instrument für ein strategisches Flächenmanagement gesetzlich fortentwickelt
und gestärkt werden. Ebenso sollte die Vernetzung von ökologischen Flächen im
Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung honoriert werden.
// Städte und Gemeinden können bereits über die Bauleitplanung, Ortsplanung
(Gestaltungssatzungen, Baumschutzverordnungen) und informelle Planungen
Grundlagen für eine artenreiche Siedlungsentwicklung legen. Der Vorstand
empfiehlt Städten und Gemeinden, die Artenvielfalt in all diesen Planungen von
Beginn an mitzudenken. Städte und Gemeinden benötigen hierbei eine
umfassende fachliche Unterstützung durch die Naturschutzbehörden, insbesondere
mittels ausreichender Datengrundlagen, Handlungsleitfäden und Beratung.
Beschluss des Vorstandes vom 7. Mai 2019:
// Zur besseren Einbindung der Belange der Landwirtschaft in gemeindliche
Planungen empfiehlt der Vorstand, den Aufbau dauerhafter Kommunikations-
strukturen zwischen Stadt-/ Gemeindeverwaltungen und der örtlichen
Landwirtschaft. Bei der Realisierung von Maßnahmen für den Naturschutz und die
Artenvielfalt sollte die gute Praxis der Zusammenarbeit von Kommunen, Land-
wirtschaft und Naturschutzverbänden, insbesondere über die Landschafts-
pflegeverbände, weiter ausgebaut werden. Wesentlich ist auch die Einbindung der
Öffentlichkeit in die Konzeption und Realisierung von Maßnahmen.
// Der Vorstand fordert eine Bildungs- und Fortbildungsoffensive des Freistaates.
// Städte und Gemeinden praktizieren bereits jetzt schon erfolgreich eine Vielzahl an
Strategien und Beiträgen zur Artenvielfalt. Der Vorstand regt daher die
Einrichtung einer Vernetzungsplattform für best-practice-Beispiele auf Ebene des
Freistaates an.
Notwendige gesetzliche
Ergänzungen
Forderungen des Städtetags:
Schärfung der Rechtsgrundlagen für gemeindliche Ortssatzungen zur
Förderung der Artenvielfalt
rechtssichere Satzungsbefugnis für stadtweite Regularien zur Gebäude-,
Freiflächen- und Fassadengestaltung (Begrünung und Beleuchtung) in der
BayBO
Ausreichende Personalausstattung (quantitativ wie qualitativ) in den
Unteren Naturschutzbehörden und Unteren Bauaufsichtsbehörden zur
Vollzugskontrolle im FAG finanziell absichern
gemeindliche Pflanzgebote sind nicht der richtige Weg!
Landschaftsplanung (LP) als Instrument für ein strategisches
Flächenmanagement zum Ausbau des Biotopverbundes ausbauen
beispielsweise durch Koppelung der verbindlichen Aussagen eines
Landschaftsplans an ein gemeindliches Vorkaufsrecht im BayNatSchG
Notwendige fachliche Unterstützung
durch den Freistaat
Handreichung und Förderanreize zum ökologischen Pflegekonzept
und –management
Handreichung mit Empfehlungen für ökologische Auflagen bei der
Verpachtung von kommunalen landwirtschaftlichen Flächen
Ökologischer Landbau – konventioneller Landbau unter Verzicht von
biodiversitätsschädlichen Bewirtschaftungsmethoden – Möglichkeiten der
Pachtzinsminderung – Berücksichtigung der KULAP-Förderung
Leitfaden für Kommunen zu Instrumenten und Inhalten einer artenreichen
Gestaltung von Siedlungs- und Gewerbeflächen sowie
artenschutzgerechten Beleuchtung
Einrichtung einer Vernetzungsplattform für kommunale Best-Practice
(Fort-) Bildungsoffensive des Freistaates
insbesondere für Dienstkräfte, Stadt- und Gemeinderäte, Dienstleister
Weiteres Vorgehen
im Städtetag
Umweltausschuss:
Diskussion von Wegen zur besseren Einbindung der Landwirtschaft in
konzeptionelle Prozesse (Biodiversitätsstrategien, agrarstrukturelle Konzepte,
Landschaftsplanung)
Arbeitskreis Stadtgrün: Diskussion eines Mulchverbots und seiner Alternativen;
Abstimmung von Handlungsempfehlungen für die kommunale
Grünflächenpflege mit der staatlichen Bauverwaltung
Interministerielle Arbeitsgruppe „Leitfaden Eingriffsregelung in der
Bauleitplanung“: Honorierung der Vernetzung von Lebensräumen
Mitwirkung bei Vollzugshinweisen zu Art. 11a BayNatSchG
A(arterntveielnfalftruenduBnioddivleicrshitäet StraßenbeleuchtunJguli 2im019 Außenbereich) 26
| Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz | ÖÖ 22 |
|---|
Mehr Biodiversität in den Wäldern
Bis 2023 wird auf zehn Prozent des Staatswaldes ein grünes Netzwerk an Naturwaldflächen, die dauerhaft forstwirtschaftlich nicht genutzt werden, eingerichtet. Ziel ist ein Verbundsystem von Naturwäldern mit besonderer Bedeutung für die Biodiversität.
Der Schutz ökologisch hochwertiger Lebensräume und Strukturen wird ausgeweitet
Streuobstbestände und arten- und strukturreiches Dauergrünland
Streuobstbestände und arten- und strukturreiches Dauergrünland werden unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich geschützte Biotope. Welche Bestände genau erfasst werden, wird in einer Rechtsverordnung der Staatsregierung zeitnah festgelegt. Unterhaltungsmaßnahmen für die Streuobstbestände sind weiterhin möglich, so wie eine normale Bewirtschaftung insgesamt weiterhin möglich sein wird. Dies gilt beispielsweise für die Mahd der Flächen, den Ersatz einzelner Bäume und auch für die Bekämpfung der Kirschfruchtfliege mit Pestiziden. Zudem wird die Förderung sowohl der Streuobstwiesen als auch des arten- und strukturreichen Dauergrünlands verbessert und damit die naturverträgliche Bewirtschaftung dieser Flächen honoriert.
Intensivierter Moorschutz
Über einen Masterplan Moore werden Hochmoore im Staatswald wieder hergestellt und die Renaturierungsaktivitäten der Naturschutzverwaltung zur Wiedervernässung von Mooren verdreifacht. Das schafft neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen der Feuchtgebiete und schützt das Klima. Moore und Anmoore werden vor einer Absenkung des Grundwasserstands geschützt.
Schutz von Alleen und Strukturelementen in der Feldflur
Bei der landwirtschaftlichen Nutzung dürfen Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Lesesteinhaufen, Natursteinmauern, natürliche Totholzansammlungen, Feldraine und Kleingewässer nicht beeinträchtigt werden. Die Beseitigung oder Beeinträchtigung von Alleen an Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen wird verboten.
Verankerung schonenderer Bewirtschaftungsweisen
Schutz des Dauergrünlands und seiner Pflanzen und Tiere bei der landwirtschaftlichen Nutzung Um Wiesen und Weiden zu erhalten, ist die Umwandlung von Dauergrünland und Dauergrünlandbrachen nicht mehr möglich. Auch das Walzen auf Grünland nach dem 15. März wird ab 2020 untersagt. Durch flexible Regelungen im Begleitgesetz werden unzumutbare Härten für Landwirte vermieden (z. B. Verschiebung des Termins bei Schneelage Mitte März nach hinten). Um Hasen und Vögel zu schützen, ist die Mahd von außen nach innen bei Flächen ab einem Hektar künftig nicht mehr möglich.
Weiter wird das Ziel festgelegt, dass ab dem Jahr 2020 auf bayernweit zehn Prozent aller Grünlandflächen die erste Mahd nicht vor dem 15. Juni erfolgen soll. Dies wird über geförderte freiwillige Maßnahmen wie den Vertragsnaturschutz umgesetzt. Damit schaffen wir neue artenreiche Wiesen und honorieren die Landwirte für ihre Arbeit.
Ausweitung des ökologischen Landbaus
Die landwirtschaftlichen Flächen in Bayern sollen bis 2025 zu mindestens 20 Prozent und bis 2030 zu mindestens 30 Prozent nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden. Für staatliche Flächen gilt dies bereits ab 2020.
Verbot von Pflanzenschutzmitteln
Auf den vom Freistaat Bayern bewirtschafteten Flächen wird der Einsatz von Totalherbiziden verboten. Auch in Naturschutzgebieten, in geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen ist die Anwendung von Pestiziden verboten, sofern die Flächen extensiv genutzt werden. Dasselbe gilt ab dem Jahr 2022 für den flächenhaften Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bei der landwirtschaftlichen Nutzung von Dauergrünland; eine Einzelpflanzenbekämpfung wird aber auch nach 2022 nach wie vor möglich sein.
Ausweitung der Naturschutzförderprogramme
Das Bayerische Vertragsnaturschutzprogramm (VNP), das Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNP Wald) und das Landschaftspflegeprogramm werden gesetzlich verankert, inhaltlich ausgeweitet und verstärkt. So sollen zukünftig sechs Prozent der landwirtschaftlichen Fläche über das Vertragsnaturschutzprogramm so bewirtschaftet werden, dass Bienen und viele andere Tier- und Pflanzenarten davon profitieren können. Bei den Weiden sollen die Prämien, zum Beispiel für Schäfer, Almbauern und Mutterkuhhalter, erhöht werden. Auch sollen sechs Prozent der Fläche des Privat- und Körperschaftswaldes besonders ökologisch bewirtschaftet und die Waldbesitzer entsprechend honoriert werden.
Mehr Arten- und Umweltschutz im Siedlungsraum und an Verkehrsflächen
Mehr Grün- und Blühflächen auf staatlichen Flächen und Gebäuden
Straßenbegleitflächen an Staatsstraßen sollen möglichst als artenreiche Rasen bewirtschaftet und Lärmschutzanlagen begrünt werden. Zudem sollen Gebäude und Freiflächen im Eigentum des Freistaats Bayern begrünt und bepflanzt werden.
Mehr Biodiversität und gutes Klima in den Kommunen
Kommunale Biodiversitätsprojekte werden über das Landschaftspflegeprogramm gefördert. Städten, Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, Gebäude und Freiflächen in ihrem Besitz zu begrünen, Straßenbegleitflächen als artenreiche Wiesen zu pflegen und eine klimaneutrale Verwaltung anzustreben.
Reduzierung der Lichtverschmutzung
Um nachtaktiven Tieren wie Fledermäusen, Insekten und Zugvögeln mehr ungestörte Lebensräume zu bieten, werden störende Lichtquellen reduziert. Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind deshalb grundsätzlich unzulässig. Die Fassadenbeleuchtung an öffentlichen Gebäuden wird ab 23 Uhr abgeschaltet. Im Außenbereich ist die Beleuchtung von Werbeanlagen grundsätzlich untersagt.
Klimaneutrale Verwaltung
Ziel Bayerns ist es, im Sinne einer Vorbildfunktion bis zum Jahr 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen.
Verbesserte Umsetzung vor Ort und Bewusstseinsbildung
Stärkung der Landschaftspflegeverbände und Naturparke
Landschaftspflegeverbände sollen flächendeckend in Bayern tätig werden. Damit wird in allen bayerischen Regionen eine Kooperation von Landwirten, Naturschützern und Kommunen zur praktischen Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen etabliert. Der Staat will dabei die Aktivtäten der Landschaftspflegeverbände für mehr Biodiversität und Artenschutz noch intensiver unterstützen. Auch die Naturparke werden zukünftig für ihre Aufgaben zusätzliche Unterstützung erhalten.
Bessere Beratung vor Ort
Wir etablieren zusätzliche Biodiversitätsberater an den unteren Naturschutzbehörden und Wildlebensraumberater an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Damit verstärken wir die Beratung in Fragen der Förderung, leisten Hilfe bei der Umsetzung von ökologischen Maßnahmen und begleiten den Aufbau des Biotopverbunds. Wir setzen zusätzliches Personal und zusätzliches Geld ein, damit die anspruchsvollen Vorgaben gemeinsam mit allen Betroffenen umgesetzt werden können.
Mehr Naturschutz in Erziehung, Aus- und Fortbildung
Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere auch mit ihrem Bezug zur Landwirtschaft, werden künftig bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehrund Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln stärker berücksichtigt.
Impressum
Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) Rosenkavalierplatz 2, 81925 München E-Mail: poststelle@stmuv.bayern.de Internet: www.stmuv.bayern.de Fotos: Geschäftsbereich StMUV, Schmetterling Rückseite: Wolfgang Völkl, Honigbiene: panthermedia.net / Sandermeertinsphotography.gmail.com Druck: StMUV
© StMUV, alle Rechte vorbehalten
Berichtsvorlage
Beratung Datum Behandlung Ziel
Umweltausschuss 22.01.2020 öffentlich Bericht
Betreff: Bewerbung für das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes: Wässerwiesen in Franken. Traditionelle Bewässerung im Flussgebiet von Rednitz, Regnitz und Wiesent
Bericht:
Im Oktober 2019 erfolgte die Antragstellung der Nürnberger und Forchheimer Wässerverbände sowie der Wasserradgemeinschaft in Möhrendorf zur Bewerbung der Wässerwiesennutzung in Franken als Immaterielles Kulturerbe. Antragsteller der Bewerbung sind als Träger der Tradition die jeweiligen genossenschaftlich organisierten Verbände. Koordiniert wurde die Antragstellung über das Umweltamt der Stadt Nürnberg mit Unterstützung des Landratsamtes Forchheim, Bürgermeisteramt in Möhrendorf und Amt für Denkmalpflege in Schloss Seehof.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Durch die beabsichtigte Anerkennung historischer, traditioneller landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen als immaterielles Kulturerbe werden erkennbar keine Diversity-Belange berührt.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Bewerbung für das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen
Kulturerbes (IKE):
Wässerwiesen in Franken. Traditionelle Bewässerung im Flussgebiet von
Rednitz, Regnitz und Wiesent
Die traditionelle Wiesenbewässerung im Flussgebiet der Rednitz/Regnitz ist seit dem späten Mittelalter belegt und diente im regenarmen Mittelfränkisches Becken zur Bewässerung der Wiesen in den meist sandigen Talauen. Die Bewässerung erfolgt über Ausleitungen aus einem Fließgewässer und nachfolgendem Grabenstausystem oder über Hebetechnik mittels Schöpfrädern. Da Wasser keine Grenze, auch keine Parzellengrenze kennt, kann die Wässerung nur gemeinschaftlich durchgeführt werden.
Schriftlich belegt sind die ersten genossenschaftlich organisieren Wässerverbände und Schöpfräder für die Region seit dem 15. Jahrhundert durch Urkunden, "Wässerordnungen" und -"briefe" (z. B. Reichelsdorfer Wässerbrief von 1520). Hochphasen des Ausbaus von Bewässerungssystemen lagen im Hochmittelalter und im 19. Jahrhundert.
Industrialisierung und Modernisierung der Landwirtschaft mit Mechanisierung und Einsatz von Kunstdünger ab Anfang des 20. Jahrhunderts haben Bewässerungsflächen zur Seltenheit werden lassen.
Heute wirtschaften genossenschaftlich organisierte Landwirte im Flussgebiet der Regnitz, Regnitz und Wiesent noch auf rund 800 ha Wiesenflächen in dieser traditionellen Nutzungsform und halten diese alte Kulturtechnik lebendig. Die Anlagen in Stand zu halten erfordert alljährlich körperlichen, geistigen und finanziellen Einsatz aller Mitglieder. Daher kommt den Traditionspflegern der Wässergenossenschaften und Schöpfradbaus eine hohe Bedeutung im Hinblick auf historische nachhaltige Landnutzungsformen. Gleichzeitig wird eine landwirtschaftliche Kulturlandschaft erhalten, die einen hohen ökologischen Wert hat (s. z.B. FFH-Gebiete im Bereich der Rednitz/Regnitz).
Im Gebiet des Rednitztals bei Nürnberg sind es mit den stadtübergreifenden Flächen von Schwabach rund 170 ha, die von 8 Verbänden mit jeweils 3 bis ca. 15 Landwirten bewirtschaftet werden.
Um die Bedeutung dieser alten Kulturtechnik stärker in das öffentliche Bewusstsein zu bringen fand im September 2019 ein gemeinsames Treffen und die Bildung einer Interessengemeinschaft der Nürnberger und Forchheimer Wässerverbände sowie der Wasserradgemeinschaft Möhrendorf statt. Daraufhin erfolgte im Oktober 2019 die Bewerbung durch die Wasserverbände zur Anerkennung der fränkischen Wässerwiesennutzung als Immaterielles Kulturerbe.
Koordiniert wurde die Antragstellung über das Umweltamt der Stadt Nürnberg mit Unterstützung des Landratsamtes Forchheim, Bürgermeisteramt in Möhrendorf, dem Amt für Denkmalpflege in Schloss Seehof und Prof. Leibundgut aus der Schweiz. Zu den vorbereitenden Aktivitäten zum Erhalt der fränkischen Wässerwiesen auf regionaler Ebene wurde bereits im Umweltausschuss am 01.02.2017 berichtet. Hierauf wird verwiesen.
Mit aktuellem Stand kann festgestellt werden, dass zahlreiche Kriterien der UNESCO für die Anerkennung als Immaterielles Kulturerbes (IKE) erfüllt sind, wie z.B.:
- Die fränkischen Wässerwiesen sind raumprägende Kulturflächen, die das Landschaftsbild der Flusstäler bestimmen. 2. Die immateriellen Werte der Bewässerungstechnik, des alten Wissens und der Kulturtechnik werden noch gelebt. 3. Die regelmäßigen Gemeinschaftsarbeiten wie Grabenpflege und der jährliche Auf- und Abbau der Schöpfräder sind stark identitätsstiftend. 4. Die Kulturtechnik fördert den Respekt vor der Natur und erfordert ein spezifisches (Erfahrungs-)Wissen der komplexen Zusammenhänge von Bodennutzung, Wasserhaushalt und Wässerungstechnik, die in jeder Anlage unterschiedlich sind und nur über Erfahrungswerte von Generation zu Generation weitergeben werden. 5. Die Nachhaltigkeit dieser Landnutzungsform ist gegeben. Die gefluteten Wiesen wirken sich gerade im Zuge des Klimawandels als abkühlende Frischluftschneisen sehr positiv auf das Stadtklima aus. Sie tragen zur Grundwasserneubildung bei und sind biodiversitätsfördernd. 6. Die Bewässerung wird im Projektgebiet durch die Gemeinschaften naturgemäß ständig wieder neu erschaffen, da die Bewässerung an wirtschaftliche und agrarsoziale Entwicklungen angepasst werden muss.
Ziel der sich im Rahmen des IKE-Antrags verbindenden Akteure ist, weitere störende Eingriffe in die Flächen zu vermeiden, die Bedeutung der Wiesenwässerung für die Gesellschaft zu vermitteln und weitere Unterstützung in ideeller und finanzieller Hinsicht zu gewinnen.
Im Rahmen bundesweit einheitlicher Bewerbungsphasen gibt es alle zwei Jahre die Möglichkeit, einen Aufnahmeantrag einzureichen. Dies erfolgt grundsätzlich in dem Bundesland, in dem die Antragsteller wohnen. Eine unabhängige Expertenkommission begutachtet zunächst auf Grundlage des UNESCO-Übereinkommens die eingereichten Bewerbungen. Auf Basis dieser fachlichen Empfehlung wird in Bayern über eine Aufnahme in das Bayerische Landesverzeichnis sowie die Nominierung für das bundesweite Verzeichnis entschieden.
Ein Expertengremium in München behandelt die Bewerbung der fränkischen Wässerwiesennutzung wird im Januar 2020.
In weiteren Länder wie Österreich, Belgien und Schweiz wurde bereits die dort noch vorhandene traditionelle Wiesenbewässerung als Immaterielles Kulturerbe auf nationaler Ebene anerkannt. Sollte auch die fränkische Bewerbung zum Erfolg führen, planen die Wasserverbände eine gemeinsame internationale Bewerbung für die Repräsentativliste der UNESCO.
Ref.III/099/2019
Beratung Datum Behandlung Ziel
Umweltausschuss 22.01.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Verstärkter Ausbau von Blockheizkraftwerken
Anlagen: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 30.09.2019 Entscheidungsvorlage
Sachverhalt (kurz):
Der CSU-Antrag vom 30.09.2019 fordert den verstärkten Ausbau von Blockheizkraftwerken (BHKWs) in Neubau- und Erweiterungsgebieten sowie in Gewerbegebieten. Ziel hierbei soll die Verdoppelung der vorhandenen BHKW-Anlagen sein. Besonderes Augenmerk soll hierbei auf den Einsatz von Holzhackschnitzeln aus der Region liegen.
In den beiliegenden Stellungnahmen wird die Dringlichkeit zum Ausbau der KWK erläutert.
Seitens der Verwaltung wird der verstärkte Einsatz von KWK bzw. BHKWs ausdrücklich befürwortet und im Rahmen der Möglichkeiten intensiv unterstützt. Der Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen wird dabei besonders begrüßt, vor allem, wenn hierdurch nachhaltige regionale Wirtschaftskreisläufe unterstützt werden.
Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen wird jedoch eine Verdoppelung der Anlagenanzahl innerhalb der nächsten 5 Jahre bis zum Jahr 2025 als nicht realistisch eingeschätzt.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es handelt sich um eine Fachdebatte zur inhaltlichen Ausrichtung des Ausbaus von Kraft-Wärme-Kopplung.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Beschlussvorschlag:
-
Der Umweltausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
-
Die Verwaltung wird beauftragt den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) im Rahmen ihrer Möglichkeiten verstärkt zu unterstützen.
-
Die N-ERGIE AG wird ebenfalls gebeten ihre intensiven Aktivitäten beim Ausbau der KWK beizubehalten und wenn möglich zu verstärken.
Verstärkter Ausbau von Blockheizkraftwerken
Bezug: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 30.09.2019
Hintergrund
Im Klimafahrplan 2010 bis 2050 der Stadt Nürnberg ist die konsequente Nutzung der Kraft- Wärme-Kopplung (KWK) als wichtige Maßnahme zur Erreichung der Klimaschutzziele definiert.
Ebenso wird im Energienutzungsplan der Europäischen Metropolregion der KWK eine große Bedeutung zugemessen.
Auch im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 wird die KWK als kompatibel zum Ausbau der erneuerbaren Energien auf der Strom- und der Wärmeseite bezeichnet und soll weiter gefördert werden. Laut Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung ersetzen moderne KWK-Systeme perspektivisch Kohle-KWK-Kraftwerke und sichern so die Strom- und Wärmeversorgung ab und unterstützen durch eine flexible und systemdienliche Fahrweise die Integration erneuerbarer Energien (1).
Diesen Ansatz greift der CSU-Antrag vom 30.09.2019 auf und fordert den verstärkten Ausbau von Blockheizkraftwerken (BHKWs) in Neubau- und Erweiterungsgebieten sowie in Gewerbegebieten. Ziel hierbei soll die Verdoppelung der vorhandenen BHKW-Anlagen bis zum Jahr 2025 sein. Besonderes Augenmerk soll hierbei auf den Einsatz von Holzhackschnitzeln aus der Region liegen.
Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) in Nürnberg
Der energetische Vorteil der KWK-Technologie, z.B. in Form von Blockheizkraftwerken (BHKWs), liegt auf der höheren Effizienz bei der Umwandlung der Energierohstoffe in andere Energieformen. Es können somit je nach Anlage erhebliche Mengen an Primärenergie und damit CO eingespart werden.
Die Effizienztechnologie KWK kann dabei sowohl in zentralen Heizkraftwerken zur Versorgung ganzer Stadtteile mit Fernwärme eingesetzt werden. Eine solche Anlage wird von der N- ERGIE AG in Form der Holzhackschnitzel-KWK-Anlage in Sandreuth betrieben, die im Verbund mit dem Heizkraftwerk läuft. Da es sich hier um eine Großtechnologie handelt, wird die Holzhackschnitzel-KWK-Anlage aus den folgenden prozentualen Vergleich überwiegend herausgerechnet.
Kleinere Anlagen werden meist Blockheizkraftwerk (BHKW) genannt und werden entweder im industriellen Sektor zur Bereitstellung von Prozesswärme als auch zur dezentralen Objektversorgung mit Heizenergie und Strom eingesetzt.
Laut Angaben der N-ERGIE AG sind im Stadtgebiet Nürnberg mit Bezug auf das Jahr 2018 insgesamt 204 KWK-Anlagen mit einer Gesamtleistung von ca. 44.400 kW in Betrieb. Laut EEG-Jahresmeldung der Main-Donau-Netzgesellschaft (MDN) waren davon 12 Biomasse- KWK-Anlagen im Einsatz. Die Größte hiervon im Heizkraftwerk Sandreuth mit einer Leistung von ca. 6.000 kW.
__________________________________________________________________________ (1) Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1679914/e01d6bd855f09bf05cf7498e06d0a3ff/2 019-10-09-klima-massnahmen-data.pdf?download=1)
Die restlichen BHKW-Anlagen (ohne Holzhackschnitzelanlage Sandreuth), die mit Biomasse arbeiten, haben eine Gesamtleistung von ca. 3.200 kW. D.h. bezogen auf die Stückzahl werden nur ca. 5,9% aller BHKWs mit Biomasse betrieben. Bezogen auf die Leistung sind das ca. 7,4%.
Für das Verbrauchsjahr 2018 geht das Verhältnis der erzeugten Strommengen der BHKW- Anlagen im Bezug zu Gesamtstromverbrauch im Stadtgebiet Nürnberg aus folgender Tabelle hervor:
| Anteil am Gesamtverbrauch | ||
|---|---|---|
| Gesamtstromverbrauch im Stadtgebiet Nürnberg | Ca. 2.855.200 MWh | |
| Geschätzte Stromerzeugung aller KWK- Anlagen (ohne Heizkraftwerk Sandreuth) | Ca. 120.000 MWh | Ca. 4,2% |
| Gesamte Stromerzeugung aller Biomasse- BHKW-Anlagen (ohne Hackschnitzelanlage Sandreuth) | Ca. 8.800 MWh | Ca. 0,3% |
Diese Zahlen machen deutlich, dass der Anteil von Biomasse bisher eine nachrangige Rolle bei der KWK spielt. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass aufgrund der aufwändigen Technik bei der Verstromung von Biomasse üblicherweise nur größere Anlagen ab einer elektrischen Leistung von ca. 150 KW gebaut werden. Hierdurch entsteht ein großer finanzieller und technischer Aufwand bei der Errichtung der Biomasseanlagen, der überwiegend in Form von Großanlagen Sinn gibt. Ein weiteres Problem stellt die Lagerung der Biomasse dar, die viel Platz erfordert. Hierdurch reduzieren sich die Einsatzmöglichkeiten der Biomasse-KWK auf Großbetriebe und spezielle Anwendungsfälle. Außerdem haben Biomasseanlagen einen sehr hohen Wartungs- und Betreuungsaufwand.
Bei Erdgas, Biogas oder flüssigen Treibstoffen, wie Heizöl oder Bio-Kraftstoffe ist es einfacher. Diese können in Motoren direkt verfeuert werden. Bei dieser Technik spricht man dann von Blockheizkraftwerkten (BHKW). Diese Technik ist renommiert und es stehen auch BHKWs in deutlich kleineren Leistungsklassen zur Verfügung, wodurch eine größere Verbreitung möglich und vorhanden ist. Nachteil hierbei ist, dass überwiegend der fossile Energieträger Erdgas verfeuert wird.
Obwohl von der Bundesregierung der Einsatz der KWK propagiert wird, so ist doch der gesetzliche Rahmen so vorgegeben, dass KWK-Anlagen oft nicht wirtschaftlich darstellbar sind. Hierbei gilt, dass die Wirtschaftlichkeit umso leichter nachzuweisen ist, je größer die Anlagen ausgelegt sind. D.h. hier ist dringend eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingung notwendig.
Der Anteil der gesamt erzeugten Strommenge aller KWK-Anlagen (außer HKW-Sandreuth) liegt bisher erst bei ca. 4,2%. D.h., dass selbst bei einer Verdoppelung der Anteil der KWK- Anlagen nur eine geringe Rolle bei der Stromversorgung Nürnbergs spielen kann. D.h., dass es parallel zusätzlich einen verstärkten Ausbau von Erneuerbaren Energien wie Solarenergie in Nürnberg geben muss. Zusätzlich muss es in der Metropolregion Nürnberg neben Solarenergie auch einen verstärkten Ausbau von Windkraft und Biogas geben.
Das Referat für Umwelt und Gesundheit hat entsprechend des Antrages folgende Stellungnahmen eingeholt:
Stellungnahme der N-ERGIE AG vom 29.10.2019
Grundsätzlich ist der Erhalt vorhandener Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen (KWK) sowie der deutliche Ausbau von KWK zwingend und technologisch sowie energiewirtschaftlich sinnvoll. Ohne deutlichen Ausbau der KWK – in Verbindung mit dem deutlichen Ausbau der Erneuerbaren – wird weder Energiewende noch Klimaschutz gelingen. Daher setzt sich N- ERGIE seit Jahren für eine Fortführung der KWK-Förderung ein.
In Sandreuth betreibt N-ERGIE ja die „Musterlösung“, bestehend aus Kraftwerk (Energieträger: Mülldampf, Holzhackschnitzel und Erdgas), Wärmespeicher und Elektroheizern. Diese Anlagenkonfiguration ermöglicht sowohl gekoppelte als auch entkoppelte Wärme- und Stromproduktion und enthält damit die dringend erforderlichen Flexibilitätsoptionen, ohne die die Infrastruktur (Erzeugungsanlagen und Netze) deutlich höher dimensioniert werden müssten, was Energieversorgung für Bürger*innen und Gewerbe deutlich verteuern würde.
Im Bereich der Verbund-KWK/-Fernwärme hat die N-ERGIE jüngst erfolgreich an der KWK- Ausschreibung der BNetzA im Juni 2019 teilgenommen und einen Zuschlag für ein Motorenkraftwerk (große Erdgas-BHKWs) mit 2 x 4,5 MW elektrisch (baugleich dem Motorenkraftwerk in Klingenhof, das 2018 in Betrieb ging) am Standort HW Langwasser erhalten. Hierfür wurde letzte Woche der Genehmigungsantrag bei der Reg. von Mittelfraken eingereicht. Zudem ist der Ausbau des Heizkraftwerks Sandreuth mit einer CO2 neutralen und energiewirtschaftlich sinnvollen Altholzverbrennungsanlage geplant; hier muss die Stadt Baurecht schaffen und das entsprechende Verfahren einleiten.
Im Bestand (nachträglicher Einbau) sowie im Neubau ist der Einsatz von BHKWs letztlich immer eine Entscheidung des Kunden bzw. Investors (Bauträger, Wohnungswirtschaft, N- ERGIE etc.). Grundbedingung für den sinnvollen Einsatz von BHKWs bzw. dezentraler KWK ist ein passendes Verhältnis zwischen Strom- und Wärmeerzeugung, um die Rest- Wärmekosten preislich attraktiv zu halten. Besonders Holz oder Biogas machen aufgrund der höheren Brennstoffeinsatzkosten die Wärme teurer bzw. macht nur eine entsprechende EEGoder KWK- Förderung auf der Stromseite die Rest-Wärmekosten wieder günstiger (daher auch unsere Forderung nach Erhalt der KWK-Förderung). Wesentlich für die Zukunft ist hier, wie der Gesetzgeber einerseits die KWK-Förderung sowie andererseits die CO2-Bepreisung festlegt (seitens N-ERGIE erwarten wir hier eine relative Verteuerung von natürlichem Erdgas).
Was weitgehend sinnbefreit ist, ist eine Regelung, wie im alten EEG fixiert. Dort wurden schon einmal Holzhackschnitzel-/Pelletanlagen oder BHKWs zur reinen Stromerzeugung gefördert, ohne dass auch eine ausreichende Wärmesenke gegeben ist und dies dann zu einem nachhaltigen Brennstoffausnutzungsgrad führt. Bei diesen Anlagen wurde und wird Abwärme oftmals weggekühlt/vernichtet. Zudem produzieren diese Anlagen oftmals Strom dann, wenn eh genügend Strom aus Erneuerbaren im Netz vorhanden ist (im schlimmsten Fall werden dann die Erneuerbaren abgeregelt).
Folglich sind BHKW/KWK-Anlagen nur dort sinnvoll einsetzbar, wo auch die erforderliche Wärmesenke – sprich der Wärmebedarf – vorhanden ist. Gerade in Industriegebieten, wo zwar regelmäßig ein größerer Strombedarf existiert, aber oft keine analoge Wärmeabnahme vorhanden ist, ist der Einsatz von BHKW regelmäßig zu hinterfragen.
Beim Ausbau der BHKW im Stadtgebiet wäre es wünschenswert, darauf zu achten, dass nicht Fernwärme substituiert wird. Ansonsten gibt es keinen ökologischen Vorteil. Vielmehr besteht sonst die Gefahr das Fernwärmesystem ineffizienter und für die Kunden teurer zu machen.
Ist der Einsatz von BHKWs sinnvoll, weil entsprechend passendes Lastprofil vorhanden oder die Entfernung von der Fernwärme-Leitung zu groß ist etc., prüft N-ERGIE – sofern involviert
- gerne den Einbau, investiert und bietet dem Kunden auch Wärmecontracting an.
Stellungnahme der wbg Nürnberg vom 24.10.2019
Von den rund 18.500 eigenen Bestandswohnungen werden derzeit rund 14.200 Wohneinheiten mit Fernwärme versorgt. Weitere rund 1.500 Wohneinheiten, mit dem Schwerpunkt Nordbahnhof- und Nordostbahnhofsiedlung, sollen in den nächsten Jahren auf Fernwärme umgerüstet werden. Weitere rund 150 Wohneinheiten werden derzeit durch gasbetriebene BHKW versorgt.
Damit sind rund 15.850 Wohneinheiten, somit rund 85 % unseres Bestandes, bereits zukunftsfähig und anteilig mit regenerativer Energie versorgt.
Die restlichen ca. 2.650 Wohneinheiten werden durch Gaszentralheizungen, Gasetagenheizungen und Einzelöfen versorgt. Die Gaszentralanlagen wurden im Rahmen einer umfangreichen Objektprüfung zusammen mit der N-ERGIE 2016 auf die Möglichkeit einer Ergänzung durch ein geeignetes BHKW untersucht. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten, Zugänglichkeit, Kellergröße, Kellerhöhe, Zuluft- und Abgasführung, konnte jedoch nur ein Gebäude gefunden werden, bei dem eine wirtschaftliche Umsetzung zusammen mit der N-ERGIE 2017 erfolgt ist.
Die derzeit im Bau befindlichen Gebäude werden mit Fernwärme und die drei außerhalb des Fernwärmegebietes liegenden Bauvorhaben, Bernhard-, Neuburger-, Oskar-von-Miller- Straße, zukünftig über Geothermie versorgt.
Bei den momentan in Planung befindlichen Neubauquartieren, Branntwein-Areal und Großweidenmühle, ist ein Nahwärmenetz bzw. der Einsatz eines BHKW in Prüfung.
Abschließend noch eine Information zu den derzeit entwickelten Bauträger-Arealen in GroßreuthGrün, SchönLebenPark und Langwasser Z. Diese werden ebenfalls mit Fernwärme versorgt. Lediglich in Kornburg-Nord ist für den 1. Bauabschnitt ein Nahwärmenetz vorgesehen, das durch eine Pelletanlage mit Gasergänzung derzeit realisiert wird. Für den 2. Bauabschnitt werden wir hier ebenfalls ein BHKW in die Prüfung mit einbeziehen.
Stellungnahme des Planungs- und Baureferates
In den kommunalen Liegenschaften liegt der Anteil der fernwärmeversorgten Gebäude derzeit bei rund 59%; der Anteil mit Gasheizung bei rund 40%. Der Anteil regenerativ erzeugte Wärme am gesamten Wärmeverbrauch betrug 2018 rund 18%, wobei den größten Anteil daran der erneuerbare Anteil der Fernwärme aufweist.
Im Eigenbetrieb Stadtentwässerung und Umweltanalytik SUN) werden bereits 2011 und 2015 vier relativ große BHKWs mit Klärgas, also mit regenerativer Energie, betrieben.
Mit Stand Oktober 2019 betreibt die Stadt Nürnberg in den städtischen Gebäuden, incl. SUN, bereits 19 Anlagen mit einer thermischen Leistung von 3.906 kW und einer elektrischen Leistung von 3.061 kW. Von den 19 Anlagen werden 15 Anlagen mit Erdgas betrieben.
Aktuell ist der Einsatz eines weiteren BHKWs in der Feuerwache 4, Regenstraße 8, geplant, welches 2020 in Betrieb gehen wird.
Vom Kommunalen Energiemanagement im Hochbauamt werden in Zusammenarbeit mit der Abteilung Heizung/Klima/Lüftung im Hochbauamt jährlich systematisch alle gasversorgten städtischen Gebäude hinsichtlich eines zukünftigen BHKW-Einsatzes geprüft. Kriterien sind der Wärmeverbrauch, Aufwand für Umbaumaßnahmen und Platzbedarf sowie die Wirtschaftlichkeit. Daraus sind in den letzten Jahren zahlreiche Projekten entwickelt und umgesetzt worden, die entweder als eigene Maßnahmen oder in Kooperation mit der N-ERGIE umgesetzt wurden.
Ein weiteres Ausbaupotenzial wird, insbesondere wenn als finales Kriterium die Wirtschaftlichkeit gilt, lediglich in einer Größenordnung von etwa 10 bis 20% gesehen,
keinesfalls eine Verdopplung. Anderenfalls ist in etwa eine Verdopplung des gegenwärtigen BHKW-Einsatzes denkbar.
Der Einsatz eines relativ großen Holzhackschnitzel-BHKW wird derzeit für den Tiergarten mit Einsatzort Betriebshof und angrenzenden Gebäude geprüft. Dort können sehr sinnvoll die vom Tiergarten selbst produzierten Holzhackschnitzel aus der Forsteigenbewirtschaftung verwendet werden. Dieses Projekt wird einen bedeutenden Beitrag leisten, um das Ziel, CO2neutraler Tiergarten zu erreichen.
Ein wichtiges Kriterium für den Einsatz von Heizanlagen mit dem Energieträger Holz ist die Bewirtschaftung. D.h., es ist mehr Aufwand und fachkundiges Personal für den Betrieb erforderlich. Das ist kein Hinderungsgrund, muss aber berücksichtigt werden. Ebenso essentiell ist die Sicherung der Herkunft der Rohstoffe – ein BHKW mit Befeuerung von aus unklarer Quelle importierten Hackschnitzeln (sibirische Wälder usw.) ist wenig hilfreich.
Fazit des Referates für Umwelt und Gesundheit
Der verstärkte Einsatz von KWK bzw. BHKWs ist ausdrücklich zu befürworten. Der Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen wird dabei besonders begrüßt, vor allem, wenn hierdurch nachhaltige regionale Wirtschaftskreisläufe unterstützt werden. Die Kombination der KWK mit erneuerbaren Energieträgern eröffnet eine sinnvolle Option für den erforderlichen Wandel im energiewirtschaftlichen Sektor.
Im bundesweiten Vergleich ist der Anteil der KWK in der Metropolregion Nürnberg hoch und wie die Stellungnahmen zeigen, ist die Fachkompetenz bei den relevanten Institutionen ebenfalls vorhanden und bei der technischen Umsetzung gibt es in der Region ausreichend viele und spezialisierte Planungsbüros und Anbieterfirmen.
Häufiger Hinderungsgrund ist jedoch die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen. Hier ist der Gesetzgeber gefragt die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Form anzupassen, dass KWK wieder wirtschaftlicher wird und der Bau solcher Anlagen könnte mit verbesserten Förderkriterien wesentlich angeschoben werden. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass die N-ERGIE AG seit Jahren den Bau von BHKWs im Rahmen des CO -Minderungsprogrammes finanziell unterstützt.
Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen wird jedoch eine Verdoppelung der Anlagenanzahl innerhalb der nächsten 5 Jahre bis zum Jahr 2025 als nicht realistisch eingeschätzt. Auch, weil bei der Realisierung größerer Anlagen der Zeitraum von der ersten Idee bis zur Inbetriebnahme oft mehrere Jahre in Anspruch nimmt.
Dennoch wird seitens der Verwaltung der Ausbau der KWK im Rahmen der Möglichkeiten weiterhin intensiv unterstützt.
Ref.III/098/2019
Beratung Datum Behandlung Ziel
Umweltausschuss 22.01.2020 öffentlich Beschluss
Betreff:
Bürgerbeteiligung für Klimaoffensive für Nürnberg
Anlagen: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 30.09.2019 Sachverhalt
Sachverhalt (kurz):
Der CSU-Antrag vom 30.09.2019 fordert, dass allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit offensteht, im Rahmen kommunaler Entscheidungsprozesse ihre Ideen und Impulse zum Klimaschutz sowie zur ökologischen Nachhaltigkeit einzubringen. Hierzu soll die Stadt Nürnberg eine offene Bürgerbeteiligung starten, u.a. durch eine e-Partizipation. Alle Beiträge sollen von der Verwaltung geprüft und in die jeweiligen Ausschüsse und in den Stadtrat eingebracht werden, wodurch wirksame Maßnahmen schnell erkannt und umgesetzt werden können.
Seitens der Verwaltung wird die Verstärkung und der kontinuierliche Ausbau der Zusammenarbeit mit der Bürgerschaft ausdrücklich begrüßt. Die Form einer Bürgerbeteiligung in einem offenen Verfahren wird seitens der Verwaltung nicht empfohlen. Aber bei definierten und klar abgrenzbaren Projekten soll die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung auch hinsichtlich Klimaschutzmaßnahmen angewendet werden.
- Finanzielle Auswirkungen:
Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
(→ weiter bei 2.)
Nein (→ weiter bei 2.)
Ja
Kosten noch nicht bekannt
Kosten bekannt
dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum
davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr
davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr
Stehen Haushaltsmittel/Verpflichtungsermächtigungen ausreichend zur Verfügung?
(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:
Nein (→ weiter bei 3.)
Ja
Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans
Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)
Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt
2b. Abstimmung mit DIP ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)
Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:
- Diversity-Relevanz:
Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es handelt sich um eine Fachdebatte zur inhaltlichen Ausrichtung der Öffentlichkeitsarbeit, bei der alle Geschlechter gleichberechtig mitwirken können.
RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)
Beschlussvorschlag:
-
Der Umweltausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.
-
Die Verwaltung wird beauftragt den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Bürgerinnen und Bürgern weiter zu verstärken und kontinuierlich auszubauen.
-
Bei definierten und klar abgrenzbaren Projekten soll die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung auch hinsichtlich Klimaschutzmaßnahmen angewendet werden.
Bürgerbeteiligung für Klimaoffensive für Nürnberg
Bezug: Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 30.09.2019
Hintergrund
In Antrag der CSU wird beschrieben, dass für eine klimagerechte kommunale Entwicklung alle gesellschaftlichen Bereiche einzubeziehen und alle Bürgerinnen und Bürger mitzunehmen sind. Dies soll zum gesamtgesellschaftlichen, aber auch zum eigenverantwortlichen Handeln anregen. Es soll allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit offenstehen, im Rahmen kommunaler Entscheidungsprozesse ihre Ideen und Impulse zum Klimaschutz sowie zur ökologischen Nachhaltigkeit einzubringen.
Hierzu soll die Stadt Nürnberg eine offene Bürgerbeteiligung starten, u.a. durch eine e- Partizipation. Alle Beiträge sollen von der Verwaltung geprüft und in die jeweiligen Ausschüsse und in den Stadtrat eingebracht werden, wodurch wirksame Maßnahmen schnell erkannt und umgesetzt werden können.
Stellungnahme vom Referat für Umwelt und Gesundheit
Ref. III steht dem Antrag der CSU grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber, sieht aber bei einer komplett allgemeinen Form der Bürgerbeteiligung Risiken durch eine Flut von Anfragen, die nicht bearbeitbar sind. In der momentan starken öffentlichen Diskussion zum Klimaschutz liegt ein wesentlicher Schwerpunkt auf dem Themenbereich Verkehr und es kann davon ausgegangen werden, dass sich eine Vielzahl der Anfragen auf den Bereich Verkehr, Mobilität, Radverkehr und ÖPNV beziehen werden. Weitere Schwerpunkte in der öffentlichen Diskussion liegen im Bereich der Stromerzeugung durch fossile Energieträger sowie um den Einsatz von Erneuerbaren Energien und dem Thema Stadtbegrünung. Bei vielen Punkten hat die Stadt Nürnberg keine direkte Einflussmöglichkeit und kann hierdurch nur sehr begrenzt auf die Vorschläge von Bürgerinnen und Bürgern eingehen.
Die Prüfung der eingehenden Vorschläge würde hohe Personalkapazitäten binden, die augenblicklich nicht vorhanden sind und erst geschaffen werden müssen. Ebenso würde Behandlung in den Gremien des Stadtrates zu einem hohen Aufwand für den Rat führen und sich viele der Bürger- Vorschläge auch nicht ohne weiteres umsetzen lassen. Dies wiederum führt dann bei den Bürgerinnen und Bürgern zu Enttäuschungen, wodurch der gewünschte Effekt der Mitnahme der Bürgerschaft nicht erreicht wird.
Viele Bereiche in der Stadtverwaltung Nürnberg arbeiten sehr intensiv mit der Bürgerschaft zusammen. Seitens des Ref. III sei hinsichtlich Klimaschutz beispielhaft erwähnt:
Zentrale Aufgabe im Bereich Bürgeranfragen liegt in der Stelle des Klimaschutzbeauftragten bei Ref. III. Hier kommen telefonisch oder per Mail im Jahr ca. 50 bis 100 Bürgeranfragen an, die stets beantwortet und aufgenommen werden. Hier wird ein Ausbau der Personalkapazitäten dringend empfohlen.
Im Jahr 2014 startete Ref. III eine Klimakampagne mit Informations- und Diskussionsständen in der Fußgängerzone, Plakataktionen, Spots in der U-Bahn, der Möglichkeit online Klimabotschafter zu werden, etc..
Die Homepage www.wir-machen-das-klima.de ist zentrales Instrument zur Öffentlichkeitsarbeit des Klimaschutzbeauftragen und wird kontinuierlich aktualisiert. Bürgerinnen und Bürger werden zur aktuellen Klimaschutzkampagne informiert und finden Informationen zum Klimaschutz. Ebenso sind wichtige Energiespartipps veröffentlicht und Beratungs- und Förderangebote für regenerative Energien und
energetische Gebäudesanierung vorgestellt. Des Weiteren werden auf der Homepage aktuelle Aktionen, Termine und Presseinformationen sowie wichtige weiterführende Links veröffentlicht.
Seit drei Jahren findet die Aktion „CO2-Fasten-Challenge“ für mehr Klimaschutz statt. Hinter der Aktion stehen die Klimaschutzmanagerinnen und -manager der 25 angehörigen Kommunen des Initiativkreises des Forums Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung der Europäischen Metropolregion Nürnberg. Am 06.11.2019 wurde die Aktion im Rahmen des Wettbewerb „Klimaaktive Kommune 2019“ vom Bundesumweltministerium ausgezeichnet. Das Video zum ausgezeichneten Projekt ist hier einsehbar: https://www.klimaschutz.de/metropolregion-nürnberg
Seit vielen Jahren gibt es im Rahmen des AGNEDA-Prozesses ein offenes Gremium in Form des Runden Tisches Energie und Klima, bei dem sich die Bürgerinnen und Bürger sowie Initiativen kontinuierlich einbringen.
In regelmäßig stattfindenden öffentlichen Klimarundgängen durch die Nürnberger Altstadt und durch das Museum Industriekultur werden in Kooperation mit dem Verein „Geschichte für Alle“ besonders Bürgerinnen und Bürger angesprochen und auch erreicht, die sich bisher nicht intensiv mit den Themen Klimaschutz und Klimawandel auseinandersetzen. Seit Oktober 2014 fanden bisher 37 Rundgänge mit insgesamt ca. 1.000 Teilnehmenden statt.
Im Rahmen der Zukunftskonferenz seitens Ref. III im März 2019 fand eine intensive Auseinandersetzung mit den Bürgerinnen und Bürgern zu den Themen der UN Nachhaltigkeitszielen incl. Klimaschutz und Klimaanpassung statt.
Bei der Entwicklung von Quartierskonzepten zur Steigerung der Energieeffizienz für die Stadtteile Gibitzenhof und Langwasser wurde in Kooperation mit BGA/SE, der Ohm-Hochschule, Stpl, SHA, wbg und Weiteren mit Fragebogenaktionen der enge Kontakt zur Bürgerschaft gesucht. Diese konnten auch online eingereicht werden.
Das Referat für Umwelt und Gesundheit hat entsprechend des Antrages folgende Stellungnahmen eingeholt:
Gemeinsame Stellungnahme von BGA/SE – Pr – DIP vom 28.10.2019
In den letzten Jahren konnten wir beim stadtinternen Dienstleister (EGB, BgA/SE und Pr) und den Fachdienststellen viel Erfahrung mit unterschiedlichen Bürgerbeteiligungsformaten sammeln. Von klassischen Veranstaltungsformaten über Mischformen von Offline- und Online-Formaten bis hin zu reinen Online-Beteiligungen / e-Partizipationen. Je nach Komplexität oder Art der Vorhaben haben sich unterschiedliche Vorgehensweisen in der Beteiligung als optimal ergeben. Für besonders komplexe Bürgerbeteiligungen (z.B. Kontumazgarten oder Nägeleinsplatz) haben sich Mischformen als ideal herausgestellt.
Aber es gibt einige Grundregeln für erfolgreiche Beteiligung. Eine davon ist, dass es immer einen konkreten Beteiligungsspielraum geben muss, der Bürgerinnen und Bürgern im Verfahren für ihre Anregungen und Ideen offensteht. Ein anderer wichtiger Punkt ist, dass Fragestellungen für eine Beteiligung auch tatsächlich geeignet sind und Bürgerbeteiligung nicht nur eine Alibifunktion hat. Hierzu hat die Stadtverwaltung eine „Checkliste“ für Online- Beteiligungen erarbeitet, mit der man Themen auf solche Kriterien hin leicht prüfen kann.
Eine Beteiligungsplattform für die Klimaoffensive Nürnberg ganz allgemein scheint wenig zielführend, denn hier ist erst einmal kein konkreter Beteiligungsspielraum sichtbar. Gemeint ist beim Anliegen des CSU-Antrages vermutlich eher eine Informationsplattform, auf der die verschiedenen Facetten der Klimaoffensive dargestellt und erläutert werden. Selbstverständlich kann auf so einer Plattform auch ein Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht werden – aber das hat noch nichts mit Beteiligung zu tun.
Eine Bürgerbeteiligung kann man sich dagegen auf der Ebene konkreter Projekte der Klimaoffensive vorstellen. Welche Projekte das sein können, muss erst einmal erarbeitet werden. Vielleicht ist sogar am Ende einer solchen Erarbeitung – wenn es eine Projektliste gibt – eine erste Beteiligung für die Priorisierung dieser Liste möglich. Zuerst aber müssen Themen herausgearbeitet werden – deshalb auch die Federführung bei Ref. III.
Stellungnahme des Planungs- und Baureferates
Eine offene Bürgerbeteiligung kann sinnvoll sein, um die Bevölkerung aktiv in den Prozess von Aktivitäten zur Erreichung der Klimaschutzziele einzubeziehen. Zu unterscheiden sind dabei aber die unterschiedlichen Profile der verschiedenen Ämter der Bauverwaltung.
In Planungsprozessen im öffentlichen Raum ist es lange üblich, die Bürgerinnen und Bürger in formellen und informellen Verfahren einzubeziehen.
Bezüglich der städtischen Hochbauten gibt es hingegen relativ wenige Anfragen, Hinweise und Stellungnahmen aus der Bevölkerung. Diese wenigen Vorgänge führen bisher kaum zu Mehrbelastungen und können gut abgedeckt und entsprechend beantwortet werden. Bürgerbeteiligung bei Planungen im öffentlichen Raum ist sicher auch für Prozesse mit Klimabezug sinnvoll. Allerdings muss gewährleistet sein, dass der Stadtrat auch unabhängig von Vorschlägen aus der Bevölkerung sinnvolle und wirksame Maßnahmen beschließt. Wenn nur auf Vorschläge aus der Bürgerschaft reagiert würde, könnte zu viel Zeit vergehen und ggf. werden nicht ausreichend wirkungsvolle Maßnahmen aus dem Prozess hervorgehen. Bürgerbeteiligung bietet auch die Chance, Maßnahmen für den Klimaschutz zu befördern, wenn deutlich wird, dass sich sehr viele Bürgerinnen und Bürger für diesen einsetzen und für die Umsetzung von wirkungsvollen Maßnahmen bereit sind.
Offene Bürgerbeteiligung bedeutet, dass mehrere verschiedene Beteiligungsformate durchgeführt werden müssen. Nur mit einer Onlinebeteiligung können nicht alle interessierten Bevölkerungsgruppen erreicht werden. Mit jedem zusätzlichen Format steigt aber auch der Aufwand und Zeitbedarf.
Es muss sichergestellt sein, dass keine Einzelinteressen unter dem Vorwand des vermeintlichen Klimaschutzes umgesetzt werden.
Es muss offen und klar kommuniziert werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht automatisch realisiert werden, sondern die Umsetzung vom Beschluss des Stadtrates abhängig ist und für voraussichtlich viele vorgeschlagenen Maßnahmen z.T. zeitaufwändige Planungen erforderlich sein werden.
Es ist zu klären, ob es sinnvoll wäre, Rahmenbedingungen zu definieren und festzulegen, z.B. finanzielle Spielräume für umzusetzende Maßnahmen, Themen oder Realisierungszeiträume. Vorab und parallel zur Bürgerbeteiligung müsste umfassende Informationsarbeit über z.B. die Wirksamkeit, Konsequenzen, Vor- und Nachteile von denkbaren Maßnahmen geleistet werden.
Im Antrag wird schnelles Erkennen und Umsetzen von Maßnahmen angestrebt. Diese Intention widerspricht zum Teil dem Prinzip der Bürgerbeteiligung. Ein fundierter Beteiligungsprozess benötigt sowohl in der Vorbereitung als auch in der Auswertung, fachlichen Prüfung und Bewertung der eingebrachten Vorschläge ausreichend Zeit. Darüber hinaus müssen vor der Umsetzung von Maßnahmen die entsprechenden konkreten Planungen angefertigt werden, was in vielen Fällen mit längeren Abstimmungsprozessen verbunden ist.
Ein offener Beteiligungsprozess erfordert ausreichend Personal für die Vorbereitung, Begleitung und Durchführung des Prozesses. Darüber hinaus wird insbesondere die
Auswertung der Vorschläge mit fachlicher Bewertung und Aufbereitung für den Stadtrat erhebliche Personalkapazitäten binden. Beim Planungs- und Baureferat liegen Erfahrungen zu verschiedenen Beteiligungsformaten vor, so dass ein Bedarf von zusätzlichen personellen Kapazitäten in Höhe von mindestens vier Stellen geschätzt werden kann. Darin enthalten sind alle Schritte von der Vorbereitung der Beteiligungsprozesse bis zur Bewertung und Planung von Maßnahmen.
Stellungnahme Ref. VII/WIF vom 04.11.2019
Ref. VII nimmt zu der Anfrage von Ref. Ill bezüglich des CSU-Antrages „Bürgerbeteiligung für Klimaoffensive für Nürnberg“ Stellung.
Klimarelevante Aktivitäten mit Bezug zu den Unternehmen in Nürnberg werden bei Ref. VII/WiF im Rahmen der Innovationsförderung und Unternehmensbetreuung anteilig von einer Stelle mit betreut. Hierfür steht auch jährlich ein kleines Budget zur Verfügung.
Ref. VII ermöglich hiermit eine Reihe von Maßnahmen, die dem Klimaschutz dienen. Dies stets in enger Abstimmung mit Ref. III. Die Angebote (Initialberatungen für Ressourcen- und Energieeffizienz, PV-Eigenstromnutzung, Fachveranstaltungen und eine Energieeffizienz- Auszeichnung) decken gegenwärtig den Bedarf.
Fazit des Referates für Umwelt und Gesundheit
Es ist wichtig und richtig den Kontakt und die Zusammenarbeit mit den Bürgerinnen und Bürgern zu verstärken und kontinuierlich auszubauen. Die Form einer Bürgerbeteiligung in einem offenen Verfahren wird in allen Stellungnahmen eher skeptisch bewertet und entsprechend hier nicht empfohlen. Ref. III wird in Zusammenarbeit mit BGA/SE bei definierten und klar abgrenzbaren Projekten die Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung eruieren. Hierfür notwendige Personalkapazitäten müssen geschaffen werden.