An den Oberbürgermeister der S Dr. Ulrich Maly Rathaus
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mit
Arbeitnehmerinnen Migratiolt;IMin~nmf=...::::F-~7~~~ Uneindeutige Ausle~ung des AGG
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
in§ 5 des Allgemeines Gleicrybehandlungsgeseb: (AGG), heißt es: "Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen." ·
Nach dem AGG ist also eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberlnnen, z.B. mit Zuwanderungshintergrund, möglich.
Auch der Integrationsrat der Stadt NOrnberg hat sich in einem umfassenden Antrag im Jahr 2012 darauf bezogen.
Das Personalamt hat diese Forderung in Bezug auf das AGG abgewiesen. ln der Stel lungnahme in der Integrationskommission vom 14.03.2013 heißt es dazu: ,.Eine zwin gende Zuteilung zum Personalamt auf Grund eines Migrationshintergrundes erscheint nicht sachgemäß, würde eine bedeutende Ungleichbehandlung innerhalb der Nach wuchskräfte und einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz be deuten."
Bei beiden Positionen handelt es sich um unterschiedliche Auslegungen des Geset zes. Für eine Steigerung des Anteils von Menschen mit Migrationshintergrund bei ·der Stadt ist diese Situation nicht sinnvoll. Seit Jahren bemüht sich die Stadtverwaltung den Anteil der Menschen mit Migrationshintergrund zu erhöhen. Damit dies tatsäch·Jich in allen Bereichen erfolgreich ist, müssen kreative und neue Wege begangen werden.
Vor diesem Hintergrund stellen wir folgenden Antrag:
Die Verwaltung legt dar, wie und warm eine positive Diskriminierung zulässig ist und welcher Handlungsspielraum in diesem Zusammenhang zur verstärkten Einstellung von Menschen mit Migrationshintergrund besteht.
Mit freundlichen Grüßen
J .icf9t
Elke Leo Stellvertretende Fraktionsvorsitzende
www.gruene.rathaus.nuemberg.de