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← Sitzung des Ältestenrats und Finanzausschusses (24.07.2019)

190627 Schreiben von Regierung Mittelfranken Einrichtung Genossenschaft keine Bedenken 28 11 2018

Anlage · 24.07.2019 · PDF ansehen · Originaldokument im RIS ↗

Maschinell extrahierter Text. Verbindlich ist das Originaldokument.

M

Abbildung 1

RTcIERUNG VoN TTLFRANKEN

Reqieruns von Mittelfranken . Postfach 6 06 . 91511 Ansbach

Arbeitsgemeinschaft ,,Kommunale Altenhilfe Kopie Bayern" (KAB) Herrn Prof, Dr. Alexander Schraml Kommunalunternehmen Landkreis Wüzburg Zeppelinstr. 67 97074 Wüzburg

ihr Zeiehen Unser Zeiehen (tsitte bei Antwort angeben) E-i,liail: ma ¡iin.wohisecke i@reg-mfi'. bayein.de lhre Nachricht vom lhre Ansprechpartnerin/lhr Ansprechpartner ïelefon / Fax Erreichbarkeit Datum 12.13-1515-1t2018 53- 0981 Promenade 27

I

Herr Wohlsecker 1722 981722 Zi. Nr. F 253 28.11.2018

Kommunale Unternehmen; Errichtung der Genossenschaft ,,Kommunale Altenhilfe Bayern eG" durch die örtlichen Träger der Altenhilfe, unmittelbare Beteiligung bzw. mittelbare Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte, Anzeigeverfahren nach Art. 96 GO bzw. Art. 84 LKrO

Mit E-Mail vom 08.10.2018 an die Regierung von Unterfranken hat der Sprecher der Arbeitsgemeinschaft,,Kommunale Altenhilfe Bayern" (KAB), Herr Prof. Dr, jur. Alexander Schraml (Vorstand Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg) mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Arbeitsgemeinschaft ,,Kommunale Altenhilfe Bayern" in eine Genossenschaft,,Kommunale Altenhilfe Bayern eG" umzuwandeln. Als Anlagen zum E-Mail sind als Grundlage der rechtsaufsichtlichen Bewertung u. a. enthalten: 1,,Präsentation-KAB.pptx" vom 30. 1 0.201 8, 1 ,,Konzept Arbeitsgemeinschaft Kommunale Altenhilfe Bayern (KAB) Version 4 - Stand 4.7.2018', 1 ,,Entwurf Satzung der Genossenschaft Kommunale Altenhilfe Bayern eG" vom 07.10.2018.

Nach Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft ,,Kommunale Altenhilfe Bayern" soll deren Vollversammlung im November beschließen, die Arbeitsgemeinschaft in e!ne Genossenschaft umzuwandeln. Anschließend (voraussichtlich im 1. Quartal2Ol9) soll der Genossenschaftsveñrag den kommunalen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Arbeitsgemeinschaft,,Kommunale Altenhilfe Bayern" (KAB) ist ein Zusammenschluss kommunaler bayerischer Pflegeeinrichtungen. Die ,,Kommunale Altenhilfe Bayern" ist eine nichtrechtsfähige Organisation, der sich alle bayerischen kommunalen Pflegeheimträger, die einem Landkreis, einer Stadt, einem Markt oder einer Gemeinde zugehörig sind, anschließen dürfen.

Die ,,Kommunale Altenhilfe Bayern" besteht derzeit aus 15 Mitgliedern . Regierungsbezirk Unterfranken KIi n iku m Main-Spessart - Kreisseniorenzentren Otto und Anna Herold - Altersheimstiftung Karlstadt Senioreneinrichtungen des Landkreises Wüzburg Kreisalten- und Pflegeheim Werneck GmbH . Regierungsbezirk Mittelfranken

Briefanschr¡ft Dienstgebäude Weiteres Dienstgebäude Telefon 0981 53-0 Öffentl¡che Verkehrsmittel Postfach 6 06, 91 51 1 Ansbach Promènede 27 Bischof-Meiser-Str. 2:/4 Telefax 0981 53-1206 und 53-1456 Bushaltestellen Schlossplatz Weitere Gebäudete¡le E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern,de oder Bahnhof der Stadt- und Frachtanschrift F Flúgelbau lnternet Reg¡onallin¡en Þ.^ñâñâ^^ a1 õ4Eaa ^a^hâ^h Th ThÄrñô.hâr rê htln //M rêôiên rñn miflclfrankcn hâvÊrn alê

Abbildung 2

NürnbergStift Senioren- und Pflegeheime Feuchtwangen & Wassertrüdingen . Regierungsbezirk Oberfranken Gemeinnützige Krankenhausgesellschaft des Landkreises Bamberg - Seniorentenzentren der SENIOTEL gGmbH . Regierungsbezirk Oberpfalz Haus St. Laurentius . Regierungsbezirk Schwaben Allgäu Pflege Seniorenheime Landkreis Ostallgäu Eigenbetrieb Seniorenheime Landkreis Günzburg . Regierungsbezirk Oberbayern Klinikum Fürstenfeldbruck - Seniorenheim Jesenwang Kliniken im Naturpark Aitmühitai - Aitenpfiege . Regierungsbezirk Niederbayern Landratsamt Dingolfing-Landau - Seniorenheìme Stadt Straubing - Burgerheim & Seniorenheim St. Nikolai

Nachdem alle Regierungen aufgrund der Beteiligung der kommunalen Träger der Altenhilfe von der Errichtung der Genossenschaft betroffen sind, hat die Regierung von Untefranken vorgeschlagen, dass die Regierung von Mittelfranken im Rahmen der Errichtung der Genossenschaft ,,Kommunale Altenhilfe Bayern eG" die Fededührung übernimmt. Sitz der geplanten Genossenschaft ist Weißenburg in Bayern ($ 1 Abs. 2 Entwurf Satzung vom 07.10.2018).

Als Anschrift der geplanten Genossenschaft ist die ,,Klinik-Kompetenz-Bayern eG, c/o Klinikum Altmühlfranken , Krankenhausstraße 1 , 91781 Weißenburg" angegeben.

  1. Sachstand

Die Beteiligung für die kommunalen Träger, Landkreise und kreisfreien Städte, ist entweder eine mittelbare (uber kommunale rechtlich selbständige Einrichtungen) oder unmittelbare (über kommunale rechtlich unselbständige Eigenbetriebe) Beteiligung. Die kommunalrechtliche Bewertung der geplanten Grundung der Genossenschaft erfolgt somit nach den Art. 86, Art. 87, Art. 89, Art. 92, Art, 94, Ad. 96 GO für die Gemeinden bzw. den Vorschriften der LKrO, insbesondere Art. 74, Art..75, Añ. 77 , Atl.80, Art. 82, Art. 84 LKrO für die Landkreise. Die Ausführungen gelten entsprechend für die Landkreise.

Da jedes Mitglied der Genossenschaft einen Geschäftsanteil enruirbt, beträgt der Anteil pro Mitglied 6,67 o/o. Dadurch besteht Anzeigepflicht gemäß Art. 96 GO.

  1. Kommunalrechtliche Bewertuno

2.1 Ötfentlicher Zweck

Nach Ar1. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO dad eine Gemeinde nur dann ein Unternehmen in Privatrechtsform gründen bzw. sich daran beteiligen, wenn ein öffentlicher Zweck, d. h. die Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe, dies edordert bzw. das Unternehmen diesen öffentlichen Zweck auch erfiillt, Die Aufgabenzuweisung ist nach Art. 7 Abs. 1 GO auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft innerhalb des Gemeindegebiets begrenzt.

Nach $ 2 Entwurf Satzung vom 07.10.2018 ist Zweck und Gegenstand (1) Die ,,Kommunale Altenhilfe Bayern eG" ist ein freiwilliger Zusammenschluss von bayerischen kommunalen Altenhilfeeinrichtungen mit den Zielen,

a)

die Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen bei der Altenpflege im /nferesse einer optimalen

Abbildung 3

J

enryeitern, Daseinsvorsorge zu erhalten und zu

b) ¡

eine wohnoftnahe und qualitativ hochwertige Versorgung mit Altenhilfeeinrichtungen zu sichern,

c)

die finanzielle Unterstützung durch den Freistaat Bayern zLt verbessern,

d)

den Know-how-Transfer und die gegenseitige Unterstützung zwischen den kommunalen Altenhilfeträgern zu fördern und

e)

im engen Zusammenwirken mit den kommunalen Spitzenverbänden, die kommunalen Pflegeheim-lnteressen gegenüber den Sozialhilfeträgern, den Pflegekassen, den Wohlfahrtsverbänden, den Verbänden privater Pflegeheime und dem Freistaat Bayern zu ve¡treten. Sicherung und Verbesserung der flëtchendeckenden und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Altenhilfeeinrichtungen. (3) Die Mitglieder der Genossenschaft veffolgen mit der Genossenschaft den Zweck der Errichtung und des Unterhalts kommunaler Altenhilfeeinrichtungen als Aufgabe des eigenen Wirkungskrerses gemäß Art. 57 Abs. 1 der BayGO und Aft. 51 Abs. 1 BayLKrO. (4) Die Genossenschaft kann im Rahmen der Ari. 87, 89, 92 Abs. 2 BayGC bzvtt. A¡t. 75, 77, 8C Abs. 2 BayLKrO Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen.

(5)

Die Ausdehnung des Gesch äftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

Der Tätigkeitsbereich der,,Kommunale Altenhilfe Bayern eG" umfasst somit den Geschäftsbereich der bayerischen kommunalen Altenhilfe- und Altenpflegeheimträger.

Die Beteiligung von Kommunalunternehmen an einer deradigen gemeinsamen Genossenschaft ist zulässig, soweit die entsprechenden Satzungen dies zulassen (Art. 89 Abs. 1 Satz 2 GO bzw. Ar1.77 Abs. 1 Satz2 LKrO). Gemäß Aft. 96 Abs. 2 i. V" m. Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GO bzw. Art. 84 Abs. 2 j. V. m. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. l und 2 LKrO ist die Errichtung bzw. die Beteiligung an einem Unternehmen durch ein Kommunalunternehmen rechtzeitig, mindestens 6 Wochen vor dem Vollzug anzuzeigen

Der geforderte öffentliche Zweck ist gegeben

Hinweis Die Nummerierung der Absätze ist zu korrigieren

2.2 Leistunqsfähiqkeit der Kommune

Das Unternehmen muss nach Ar1 und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO).

Aufgrund der Beteiligung durch Enrverb eines Geschäftsanteiles in Höhe von 1.000,- EUR wird die Leistungsfähigkeit der kommunalen Träger als gegeben unterstellt.

Die ubertragenen Aufgaben erscheinen für eine Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Venrualtung geeignet (Art. 87 Abs. 1 Nr. 3 GO).

2.3 Keine Subsidiarität

Die Beteiligung ist auch erforderlich, da der Zweck der Beteiligung nicht ebenso gut durch einen anderen erfüllt werden kann gemäß Art. 92 Abs. 2 GO i.V.m. Aft, 87 Abs. 3 Satz 1 GO i.V.m. Ad. 87 Abs. 1Satz1Nr.4GO.

2.4 Anqemessener Einfluss im Aufsichtsrat

Die Gemeinde muss einen angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium haben (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO, Aft. 92 Abs. 2 GO). Als angemessen ist der Einfluss regelmäßig anzusehen, wenn sich der Anteil der kommunalen Vertreter an der Quote ihrer Beteiligung orientiert.

-4-

Abbildung 4

$ 12 Entwurf Satzung vom 07.10.2018 efüllt zwar nicht die Anforderungen nach Art. 92 Abs. 2 i.V.m. AtL.92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO hinsichtlich eines angemessenen Einflusses im Aufsichtsrat. Allerdings handelt es sich ausschließlich um kommunale Mitglieder (unmittelbar oder mittelbar) mit gleichen Geschäftsanteiles ($ 20 Abs. 3 Entwuf Satzung vom 07.10.2018). Wollte man einen angemessenen Einfluss jedes einzelnen Mitglieds im Aufsichtsrat erreichen, müsste der Aufsichtsrat aus der gleichen Anzahl bestehen, wie die Generalversammlung, was nicht sinnvoll ist, Auch im Hinblick auf die Aufgaben des Aufsichtsrats, die lediglich vorbereitender/prüfender Natur für die Generalversammlung sind (vgl. $ 11 Abs. 4 Entwurf Satzung vom 07.10.2018), werden kommunalrechtliche Bedenken hinsichtlich der geplante Regelung zurückgestellt.

2.5 Haftunqsbeschränkunq auf das Stammkapital

Nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO ist die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten, ihrer Leistungsfäh igkeit angemessenen Betrag zu beg renzen.

Die Haftung der Genossenschaft ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen und damit auf die Einlagen der Mitglieder begrenzt, den Geschäftsanteilen (,,Genossenschaftsanteilen"), Diese betragen nach $ 20 Entwurf Satzung vom 07.10.201 I für jedes Mitglied 1 .000,- EUR. Nach $ 21 Abs. 6 Entwurf Satzung vom 07.10.2018 soll eine Nachschusspfllcht der Mitglieder beschlossen werden, die einmalig und auf die Haftsumme beschränkt ist. Ðie Höhe der Haftsumme entspricht der des Geschäftsanteils.

Eine kommunale Nachschusspflicht nach $ 21 Abs. 6 Entwurf Satzung vom 07.10.2018 ist mit Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO nicht vereinbar. Da die geplante Nachschusspflicht einmalig ist und auch begrenzt ist auf den Geschäftsanteil in Höhe von 1.000,- EUR, besteht eine Nachschusspflicht der Mitglieder im lnsolvenzverfahren über das Vermögen gemäß S 105 GenG nicht.

Kommunalrechtliche Bedenken hinsichtlich einer einmaligen Nachschusspflicht in Höhe des Geschäftsanteiles von 1.000,- EUR werden zurückgestellt,

2.6 Beschlussfassuno über Enruerb, Veräußerunq und Beteiligung von Unternehmen

Zur Sicherstellung des öffentlichen Zwecks von Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll nach Aft. 92 Abs. 1 Satz2 GO in der Gesellschaftssatzung bestimmt werden, dass die Gesellschafterversammlung auch i¡ber den Enruerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen und über den Abschluss und die Anderung von Unternehmensverträgen beschließt.

Dieses Erfordernis ist in $ 15 Buchst. q) und r) Entwurf Satzung vom 07.10.2018 enthalten.

2.7 Geschäftsplanunq

Folgende Vorschriften hinsichtlich der Geschäftsplanung sind enthalten:

zung vom 07.10.2018)

Vorschriften des Handelsgesetzbuches, sowie die En¡veiterung der Prüfung des Jahresabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsfuhrung durch den Abschlussprüfer ($ 22 Abs. 3 und 4 Entwurf Satzung vom 07.10.2018)

de ($ 22 Abs, 0 Entwurf Satzung vom 07.10.2018)

Abbildung 5

Hinweis Zur Klarstellung empfehlen wird den Text der Satzung wie folgt zu ergänzen: ,,Den Mitgliedern und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband werden die nach Art. 94 Abs. 1 BayGO und Art. 82 Abs. 1 BayLKrO vorgesehenen lnformations- und Prüfungsrechte gemäß den g 53 Abs. 1 HGrG und $ 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) eingeräumt,"

Hinsichtlich der Offenlegung der Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans bitten wir um Beachtung der Hinwirkungspflicht und Angabe der Bezüge im Beteiligungsbericht nach Ad. 94 Abs. 3 Satz 3 GO.

2.8 Bekanntmachunqen der Genossenschaft

Nach $ 26 Entwuf Satzung vom 07.10.2018 sollen die Bekanntmachungen der Genossenschaft im Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken veröffentlicht werden.

Die Veröffentlichung hat jedoch in den genossenschaftlichen Mitteilungen zu edolgen

Wir bitten $ 26 Entwurf Satzung vom 07.10.2018 entsprechend $ 26 Abs. 1 Satzung der Genossenschaft,, Klin i k-Kompetenz-Bayern eG" a bzuändern : $ 26 Schlussöesfimm ungen (1) Die Bekanntmachungen der Genassenschaft werden unter ihrer Firma in den genossenschafttichen Mitteilungen veröffentlicht. Der Jahresabschl¿lss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden soweit gesetzlich vorgeschrieben im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.

  1. 9 Genossenschaftsqesetz

Eine Prüfung der Vorschriften des ,,Gesetz betretfend die Enruerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" (Genossenschaftsgesetz - GenG) erfolgt nicht durch die Rechtsaufsicht und liegt der Eigenverantwortung der Gründungsmitglieder (vgl. S 1 1 und $ 1 1a GenG Anmeldung der Genossenschaft beim Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister und Prüfung durch das Gericht), Über die jeweiligen Anmerkungen hinausgehende kommunalrechtliche Bedenken werden nicht erhoben.

Die Kommunen werden gebeten, die Beteiligung in den Beteiligungsbericht (Añ. 94 Abs. 3 GO) aufzunehmen,

Eine Kopie dieses Schreibens erhalten o die Klinik-Kompetenz-Bayern eG ,c/o Klinikum Altmühlfranken ,Krankenhausstraße 1, g1781 Weißenburg,

¡

die Stadt Nürnberg und der Landkreis Ansbach (unmittelbare Beteiligung durch die Eigenbetriebe), und . die jeweiligen Regierungen, Sachgebiet 12 Kommunalaufsicht.

Mit freundlichen Grüßen

Fischer

Regierungsdirektor

Abbildung 6

ll. ln Kopie von L

Vefteilerliste

1 . Klinik-Kompetenz-Bayern eG c/o Klinikum Altmuhlfranken Krankenhausstraße 91781Weißenburg . mit der Bitte um Kenntnisnahme

  1. Regierung von Oberbayern Maximilianstraße 39 80538 Mtinchen . SG 12 Kommunalaufsicht . mit der Bitte um Kenntnisnahme

  2. Regierung von Niederbayern Regierungsplatz 540 84028 Landshut . SG 12 Kommunalaufsicht . mit der Bitte um Kenntnisnahme

  3. Regierung der Oberpfalz

I

Emmeramsplatz 93047 Regensburg . SG 12 Kommunalaufsicht o mit der Bitte um Kenntnisnahme

  1. Regierung von Schwaben Fronhof 10 86152 Augsburg . SG 12 Kommunalaufsicht o mit der Bitte um Kenntnisnahme

  2. Regierung von Oberfranken Ludwigstraße 20 95444 Bayreuth

r

SG 12 Kommunalaufsicht

r

mit der Bitte um Kenntnisnahme

Abbildung 7

  1. Regierung von Unterfranken Peterplatz 9 97070 Würzburg . SG 12 Kommunalaufsicht

r

mit der Bltte um Kenntnisnahme

  1. Landkreis Ansbach Postfach 1502 91 506 Ansbach o mit der Bitte um Kenntnisnahme: unmittelbare Beteiligung des Landkreis Ansbach durch die Eigenbetriebe (Sondervermögen) Seníoren- und Pflegeheime Feuchtwangen und Wasserirüdingen

  2. Stadt Nürnberg Finanzreferat z. Hd. Herrn Wolfrum 90403 Nürnberg

a mit der Bitte um Kenntnisnahme: unmittelbare Beteiligung der Stadt Nürnberg durch den Eigenbetrieb ,,NürnbergStift", zum ,,Nürnbergstift" gehören 5 Wohn-, Alten- und Pflegeheime, Ambulante Díenste und eine Geriatrische Rehabilitation

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