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← Sitzung des Ältestenrats und Finanzausschusses (24.07.2019)

Sitzung gesamt öffentlich (mit Nachreichungen)

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TAGESORDNUNG

Sitzung

Sitzung des Ältestenrats und Finanzausschusses

Sitzungszeit

Mittwoch, 24.07.2019, 11:00 Uhr

Sitzungsort

Rathaus, Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1. Schäden an den Grüften im kirchlichen Friedhöfen St. Johannis Bericht

und St. Rochus in Nürnberg Frh/001/2019

Pluschke, Peter, Dr.

2. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung Gutachten

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf kirchlichen und Frh/002/2019

israelitischen Friedhöfen (KirchlFriedhofsVO - KFVO)

Pluschke, Peter, Dr.

3. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Gutachten

Leichenwesen (LeichenwesenVO – LWesVO) Frh/003/2019

Pluschke, Peter, Dr.

4. Neufassung der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Gutachten

Stadt Nürnberg (BFGebS) Frh/004/2019

Pluschke, Peter, Dr.

5. Neufassung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Gutachten

Nürnberg (BFS) Frh/005/2019

Pluschke, Peter, Dr.

6. Partnerschaftsvereinbarung zwischen Nürnberg und Antalya Bericht

hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom Antrag 2017/164

Maly, Ulrich, Dr.

7. Reform der Grundsteuer; aktueller Stand und eventuelle

Auswirkungen auf Nürnberg (mündlicher Bericht)

Riedel, Harald

8. Kurzinformation und Zweckausrichtungsstatistik der von der Bericht

Stadt Nürnberg verwalteten Stiftungen zum Jahresabschluss 2018 Stk/025/2019

Riedel, Harald

8.1 Unterjährige Finanzberichterstattung Bericht

hier: Bericht über den Zeitraum Januar bis Mai 2019

Riedel, Harald

8.2 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten Gutachten

für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Stk/027/2019

Nürnberg (KostenS - KS)

hier: Änderung des kommunalen Kostenverzeichnisses

(KommKVz) der Stadt Nürnberg

(Anlage zu § 2 KS)

Riedel, Harald

8.3 Übertrag der Haushalts-/Budgetreste 2018 auf das Jahr 2019 Bericht

(ohne investive MIP-Haushaltsreste I2) Stk/029/2019

Riedel, Harald

9. Schuldenbericht 2018 Bericht

Ref.I/II/106/2019 Riedel, Harald

10. Mitgliedschaft bei der Implementierungspartnerschaft Beschluss

"Masterportal" Ref.VII/056/2019

Fraas, Michael, Dr.

11. Beitritt NürnbergStift zur KAB (e.G.) Beschluss

NüSt/030/2019

12. Mitgliedschaft der Stadt Nürnberg in der Bundes- Beschluss

Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister e.V. DIP/048/2019

„Vitako“;

Änderung der Berechnungsgrundlage für den jährlichen

Mitgliedsbeitrag ab 2020; rückwirkende Genehmigung der

Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2018 und 2019

Riedel, Harald

  1. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 22.05.2019,

öffentlicher Teil

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Bericht

Betreff: Schäden an den Grüften im kirchlichen Friedhöfen St. Johannis und St. Rochus in Nürnberg

Anlagen: Aufstellung Grüfte Auswertung Sichtbegehung

Bericht: Die Nürnberger Friedhöfe St. Johannis und St. Rochus sind als Ensemble einzigartige Kulturdenkmäler. Die Epitahienkunst auf ihren Grabmalen wurde Anfang 2018 mit der Aufnahme in das Bayerische Landesverzeichnis des immateriellen Kulturerbes besonders gewürdigt.

Ungeachtet dessen werden beide Friedhöfe nach wie vor als Begräbnisstätten genutzt. Als Besonderheit existieren in ihnen unterirdischen Grüfte, die beginnend im 18. Jahrhundert vorwiegend im 19. Jahrhundert erbaut worden sind. Diese Bauwerke, die bis zu acht Meter tief in den Untergrund reichen, unterscheiden sich von den in St. Johannis und in St. Rochus üblichen Liegesteinen der Gräber im sichtbaren Bereich nur durch einen sog. Gruftkranz und die größere Mächtigkeit der Verschlusssteine. Aufgrund ihres Alters und ihrer Herkunft stellen diese gemauerten Grabstellen Baudenkmäler dar, die aber bestimmungsgemäß außer bei Beisetzungen oder Grufträumungen nicht zugänglich oder einsehbar sind.

Im Friedhof St. Johannis gibt es derzeit insgesamt 440 Grüfte, der Friedhof St. Rochus hat immerhin 53 Grüfte.

Wegen des Zustands der Grüfte ist jetzt die Evang.-Luth. Friedhofsverwaltung St. Johannis und St. Rochus, die die Friedhöfe trägt und betreibt, an das Referat für Umwelt und Gesundheit heran-getreten. Für diese jahrhundertealten Bauwerke, die mit den Erfahrungswerten der damaligen Baumeister sehr unterschiedlich erbaut wurden, muss heutzutage davon ausgegangen werden, dass viele Grüfte baufällig sind. Zu Beginn des Jahres 2018 stürzte unvermutet eine Gruft ein. Die kirchliche Friedhofsverwaltung hat danach in enger Abstimmung mit der technischen Abteilung der städtischen Friedhofsverwaltung ein Ingenieurbüro beauftragt, die Standsicherheit ausgewählter Grüfte im St. Johannisfriedhof zu begutachten. Aufgrund der Erkenntnisse und der Empfehlung des statischen Gutachtens vom Juli 2018 wurden danach alle Grüfte oberirdisch begangen und in einer Sichtprüfung klassifiziert. Bereits 118 Grüfte mussten dabei als kritisch beurteilt werden. Aber auch Grüfte, die äußerlich noch keine Anzeichen auf eine Sanierungsbedürftigkeit aufgewiesen haben, können nicht als unbedenklich gelten. Verlässlichen Aufschluss ergibt immer erst eine aufwändige und kostspielige Öffnung der Gruft unter Entfernung des Gruftdeckels.

Der Erhalt dieser historisch wertvollen Grabstätten kann nur im Zusammenwirken von Kirche, Stadt und den staatlichen Organen der Denkmalpflege sichergestellt werden. Im nächsten Schritt muss nach übereinstimmender Auffassung von Träger und Verwaltung konzeptionell geklärt werden, wie mit dem Sanierungsbedarf der Grüfte, die ein bedeutender Teil der gewachsenen Bestattungskultur in Nürnberg sind, umzugehen ist. Lösungsansätze könnten u. a. durch ein erneutes Gutachten eines auf Friedhofsentwicklungsplanung spezialisierten Ingenieurbüros gefunden werden.

Weiterer Bericht erfolgt mündlich.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Ein Grabnutzungsrecht an Gräbern auf Friedhöfen der Evang. Luth. Kirchengemeinden setzen die Zugehörigkeit zu einer christlichen KIrche voraus.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Evangelisch-Lutherische

Friedhofsverwaltung

St. Johannis und St. Rochus

Grüfte Aufstellung (27.2.2018)

St. Johannis

einfach gewölbte Grüfte vergeben 120 149 einfach gewölbte Grüfte einfach gewölbte Grüfte frei 29

doppelt gewölbte Grüfte vergeben 202 240 doppelt gewölbte Grüfte doppelt gewölbte Grüfte frei 38

Arkaden Grüfte vergeben 46 51 Arkaden Grüfte Arkaden Grüfte frei 5

St. Johannis GESAMT: 440 440 Grüfte St. Johannis

St. Rochus

einfach gewölbte Grüfte vergeben 17 27 einfach gewölbte Grüfte einfach gewölbte Grüfte frei 10

doppelt gewölbte Grüfte vergeben 18 26 doppelt gewölbte Grüfte doppelt gewölbte Grüfte frei 8

St. Rochus GESAMT: 53 53 Grüfte St. Rochus

St. Johannis GESAMT: 440

St. Rochus GESAMT: 53

Gruften TOTAL: 493

Sichtbegehungen Grüfte (Stand 13.11.2018)

St. Johannisfriedhof - Termine: 09.08.2018, 14.08.2018 und 20.09.2018

Grüfte einfach gewölbt, vergeben1 120 Grüfte einfach gewölbt, frei2 29 Grüfte doppelt gewölbt, vergeben 202 Grüfte doppelt gewölbt, frei 38 Arkadengrüfte3, vergeben 46 Arkadengrüfte, frei 5

Anzahl Grüfte insgesamt: 440

Ergebnisse:

Optisch in Ordnung 116
Sondieren 65
Öffnen 40

Keine Begutachtung 162 Arkaden 51 Sonderfälle 6

St. Rochusfriedhof - Termine: 25.10.2018 und 08.11.2018

Grüfte einfach gewölbt, vergeben 17 Grüfte einfach gewölbt, frei 10 Grüfte doppelt gewölbt, vergeben 18 Grüfte doppelt gewölbt, frei 8

Anzahl Grüfte insgesamt: 53

Ergebnisse:

Optisch in Ordnung 38

Sondieren 6

Öffnen 7

Sonderfälle 2

1 Das Nutzungsrecht auf einen Nutzungsberechtigten übertragen. 2 Es ist derzeit kein Nutzungsrecht vergeben. 3 Hinweis: Die Arkadengrüfte wurden nicht begutachtet; sie wurden 1860 auf Sandsteinfels erbaut.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung auf kirchlichen und israelitischen Friedhöfen (KirchlFriedhofsVO -

KFVO)

Anlagen: Änderungsverordnung

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Dienststellenbezeichung Bestattungsanstalt wird durch die seit längere Zeit geänderte Dienststellenbezeichnung Friedhofsverwaltung ersetzt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Bestimmungen der KFVO betreffen Friedhofsbesucher und Gewerbetreibende auf den Friedhöfen ungeachtet ihres Geschlechts, Nationalität, Herkunft oder anderer Diversity-Merkmale

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Ältestenrat und Finanzausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf kirchlichen und israelitischen Friedhöfen (KirchlFriedhofsVO - KFVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Ältestenrats und Finanzausschusses vom 24. Juli 2019 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf kirchlichen und israelitischen Friedhöfen (KirchlFriedhofsVO - KFVO) beschlossen.

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung auf kirchlichen und israelitischen Friedhöfen

(KirchlFriedhofsVO - KFVO) vom 15. August 2001 (Amtsblatt S. 372)

Vom ………….

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes vom 24. September 1970 (GVBl. S. 417), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246), folgende Verordnung:

Art. 1

In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „städtischen Bestattungsanstalt“ durch die Wörter „Friedhofsverwaltung der Stadt Nürnberg“ ersetzt.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Leichenwesen (LeichenwesenVO –

LWesVO)

Anlagen: Änderungsverordnung

Die Leichenwesenverordnung bedarf im Zusammenwirken mit zeitgleich vorgenommenen Änderungen in der Bestattungs- und Friedhofssatzung der redaktionellen Anpassung.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Bestimmungen der LWesVO betreffen Bestattungspflichtige, Hinterbliebene und gewerbliche Bestatt ungeachtet ihres Geschlechts, Nationalität, Herkunft oder anderer Diversity-Merkmale

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Ältestenrat und Finanzausschuss begutachtet die beiliegende Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Leichenwesen (LeichenwesenVO – LWesVO) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Verordnung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Ältestenrats und Finanzausschusses vom 24. Juli 2019 wird der Erlass der beiliegenden Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Leichenwesen (LeichenwesenVO - LWesVO) beschlossen.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Leichenwesen (LeichenwesenVO

vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 461)

Vom ………….

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bestattungsgesetzes vom 24. September 1970 (GVBl. S. 417), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246), folgende Verordnung:

Art. 1

  1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 6 nach dem Wort „Leiche“ die Wörter „oder Urne“ eingefügt.

  2. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „eine Leichenhalle des“ durch die Wörter „das Leichenhaus eines“ ersetzt.

  3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Leiche“ die Wörter „oder Urne“ eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Leichen, die in Nürnberg eingeäschert werden sollen, müssen spätestens 72 Stunden nach dem Tode eingesargt in das Leichenhaus des Westfriedhofs verbracht werden. Die Friedhofsverwaltung prüft die ordnungsgemäße Einsargung und das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Einäscherung und stellt den Sarg bis zur Herausgabe zur Einäscherung ein. Vorbehaltlich der Freigabe ist die Leiche spätestens 96 Stunden nach dem Tode einzuäschern. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung der Fristen nicht mitgerechnet.“

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Neufassung der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg (BFGebS)

Sachverhalt (kurz): Die Entwicklung der Haushaltssituation der Friedhofsverwaltung macht eine Erhöhung der Friedhofs- und Bestattungsgebühren notwendig. Dabei wurde der Aufbau der Satzung insoweit grundsätzlich geändert, als die Gebührentatbestände und -sätze in einer Anlage zur Satzung aufgeführt sind. Eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung mit den wesentlichen Änderungen ist in den Anlagen beigefügt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Friedhofs- und Bestattungsgebühren betreffen Bestattungspflichtige ungeachtet ihres Geschlechts, Nationalität, Herkunft oder anderer Diversity- Merkmale

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Ref. I/II/Stk

Der Ältestenrat und Finanzausschuss begutachtet die beiliegende Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Ältestenrats und Finanzausschusses vom 24.Juli 2019 wird der Erlass der beiliegenden Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS) beschlossen.

Sachverhalt (Langtext):

Neufassung der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS)

  1. Neues Kalkulationsmodell und neue Satzungs- und Gebührenstruktur

Die Bestattungs- und Friedhofsgebühren wurden zuletzt zum 01.03.2017 erhöht. Die Neukalkulation ergibt wieder einen Erhöhungsbedarf, um der gesetzlichen Vorgabe der Kostendeckung bei höheren Aufwänden, z. B. für Personal und Bauunterhaltsmaßnahmen, gerecht zu werden.

Die neuen Gebühren sind auf Basis der ansatzfähigen Aufwände des Rechnungsergebnisses von 2017 kalkuliert, wobei je Folgejahr wurde eine zweiprozentige Kostensteigerung zugrundgelegt ist.

Die neuen Gebühren sollen zum 01.10.2019 in Kraft treten.

Für die Kalkulation der Bestattungsleistungen (Nummern 1.1, 1.2 und 1.4 der Anlage zur BFGebS) liegt eine grundlegende und zeitaufwändige Neuerhebung der Zeitaufwände des eingesetzten Personals, also der Personalaufwand zugrunde. Bei den Nutzungsgebühren wurden die die Sachaufwendungen für die Räume und Anlagen, u. a. durch Abschreibungen, ermittelt.

Für die Kalkulation der Grabgebühren mit Äquivalenzziffern sind die wesentlichen Anknüpfungspunkte:

a) der Aufwand der Friedhofsverwaltung für die Gestaltung, den Unterhalt und die Pflege eines Grabensembles, insbesondere bei Gemeinschaftsanlagen ohne individuelle Grabgestaltung;

b) die Fläche eines Grabes;

c) die Belegungsfähigkeit eines Grabes für Särge und Urnen und

d) ein Basisbetrag für den Unterhalt der Infrastruktur (Wege, Zäune, Brunnen, etc.) auf dem Friedhof.

Im Anhang findet sich eine Vergleichstabelle der Gebühren ausgewählter Grabformen in anderen deutschen Großstädten

Insgesamt ist die BFGebS grundlegend neu aufgebaut. Im Satzungstext werden künftig nur die grundsätzlichen Fragen geregelt, z. B. der Gebührenschuldner, das Entstehen der Gebührenschuld oder die Fälligkeit. Die einzelnen Gebührentatbestände und die Gebührenhöhen sind dagegen tabellarisch in der Anlage der BFGebS aufgeführt. Die Gebühren folgen dabei dem neu gefassten Leistungskatalog der BFS, z. B. bei den neu definierten Grabarten. Grabarten, die nicht mehr neu vergeben werden, sind nach wie vor enthalten, da weiterhin Verlängerungen der Nutzungsrechte möglich sind.

Die BFGebS enthält nur noch die nach den Bestimmungen des KAG kalkulierten Bestattungs- und Friedhofsgebühren. Gebühren für allgemeine Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung auf der Grundlage des KG sind künftig im Kostenverzeichnis der Stadt Nürnberg geregelt.

  1. Anforderungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV)

Bei der Gebührenkalkulation wurde den Prüfungsfeststellungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes Rechnung getragen. Hervorzuheben sind dabei folgende Sachverhalte:

Aufwendungen, die nicht von den Gebührenpflichtigen im Rahmen des gesetzlichen Kostendeckungsprinzips zu tragen sind, insgesamt Aufwände in Höhe von 1.054.543 Euro, sind im Rahmen einer Neutralrechnung berücksichtigt. Der Betrag ergibt sich aus den Kosten für Ehrungen, Führungen, Unterhalt und Pflege der Kriegsgräber, den Transportservice von Friedhofsbesucherinnen und -besucher mit E-Mobilen, abgeschriebenen Gebührenforderungen und den Versorgungsleistungen.

Der Berechnung liegt nicht die tatsächliche Zinslast, sondern kalkulatorische Zinsen in Höhe von 4 v.H. zugrunde.

Wie vom BKPV unter Hinweis auf das Prinzip der Einrichtungseinheit gefordert, werden auch Gebührenaufschläge für Erd- und Urnenbeisetzungen in anderen Friedhöfen als dem Süd- und Westfriedhof nicht mehr erhoben. Die Gebühren für diese Leistungen werden vereinheitlicht.

  1. Weitere Veränderungen

Bei den Trauerhallen gibt es weiterhin unterschiedliche Gebührensätze. Für die Neukalkulation der Nutzungsgebühren fand eine Neubewertung der Trauerhallen statt. Die Trauerhallen auf den Friedhöfen in Boxdorf und Fischbach sind aufgrund ihrer Raumgröße künftig den Trauerhallen auf den Hauptfriedhöfen (Süd- und Westfriedhof, Trauerhallen am Krematorium, Reichelsdorf) gleichgestellt.

Den Inhabern eines Grabnutzungsrecht wird seit Mitte 2019 angeboten, ihr Grabnutzungsrecht nach Ablauf der vorgeschriebenen Ruhezeit flexibel zu verlängern. Die Friedhofsverwaltung erwartet sich, dass eine flexible Wahlmöglichkeit die Bereitschaft zur Verlängerung erhöht, so dass weniger Gräber aufgegeben werden.

Anhang: Grabgebührenvergleich Deutscher Großstädte

Für den Gebührenvergleich wurden die drei in Nürnberg am häufigsten nachgefragten Grabformen ausgewählt; als Grundlage dienten die veröffentlichten Satzungen der Vergleichsstädte; aufgrund unterschiedlicher Gegebenheiten und Namensgebungen können Unschärfen bestehen.

Einwohner Ruhefrist/ Jahre Erdwahlgrab/ Jahr/ 1-fachbreit/-tief Urnenerdgrab/ Jahr Urnennische/ Jahr
Berlin 3.613.495 20 29,00 € 29,00 € 29,00 €
Hamburg 1.830.584 25 63,00 € 52,00 € 159,00 €
München 1.456.039 15/30 69,00 € 49,00 € 52,00 €
Köln 1.080.394 20/25/30 97,00 € 95,00 € 95,00 €
Frankfurt/M. 746.878 20 67,00 € 64,00 € 99,00 €
Stuttgart 632.743 20 98,00 € 87,00 € - €
Düsseldorf 617.280 20 69,00 € 66,00 € 69,00 €
Dortmund 586.600 20 120,00 € 65,00 € 125,00 €
Essen 583.393 25 75,00 € 49,00 € 49,00 €
Leipzig 581.980 20 44,00 € 30,00 € 68,00 €
Bremen 568.006 20/25 53,00 € 49,00 € 49,00 €
Dresden 551.072 20 41,00 € 29,00 € 31,00 €
Hannover 535.061 20 102,00 € 62,00 € 62,00 €
Nürnberg - aktuell 515.201 10/12 50,00 € 35,00 € 70,00 €
Nürnberg - geplant 515.201 10/12 57,00 € 41,00 € 75,00 €
Bochum 365.529 25 94,00 € 52,00 € - €
Bielefeld 332.552 20/30 81,00 € 62,00 € 93,00 €
Mannheim 307.997 15 78,00 € 79,00 € 37,00 €
Wiesbaden 278.654 30 108,00 € 81,00 € 89,00 €
Braunschweig 248.023 15/25 58,00 € 44,00 € - €
Rostock 208.409 20 47,00 € 23,00 € - €
Saarbrücken 180.966 20 51,00 € 40,00 € 72,00 €

Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg

(BFGebS)

Vom …………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gebührenpflicht § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Gebühren, Fälligkeit, Sicherung § 4 Erwachsene und Kinder § 5 Gebühren § 6 Öffentliche Feiern anlässlich des Totengedenken § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage: Gebührenverzeichnis

Gebührenpflicht

(1) Die Friedhofsverwaltung der Stadt erhebt für die Nutzung ihrer Friedhöfe, die Bestattung und die sonstigen Leistungen ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung.

(2) Gebühren für Nutzungen und Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, werden nach dem tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand sowie den dazugehörigen kalkulatorischen Kosten erhoben.

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

  1. einen Antrag auf Nutzung der Friedhöfe oder auf Leistungen im Sinne des § 1 stellt; 2. zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist; 3. sich gegenüber der Stadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

(2) Zur Zahlung der Grabgebühren ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Entstehung der Gebühren, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld und die Fälligkeit entstehen, sobald eine Nutzung oder Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird.

(2) Die Grabnutzungsgebühr wird für die gesamte Laufzeit im Voraus fällig. Wird auf ein Grabrecht verzichtet, werden Grabnutzungsgebühren nicht erstattet.

Erwachsene und Kinder

Soweit diese Satzung Kinder benennt, gilt § 5 der Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) entsprechend.

Gebühren

(1) Die Gebühren für die Grabnutzung, die Bestattung und die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach dem Bestattungs- und Friedhofsgebührenverzeichnis (Anlage 1 zu dieser Satzung) erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Bei der gleichzeitigen Beisetzung von Familienangehörigen in einem Grab ist nur eine Bestattungsgebühr zu entrichten. Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beigesetzt wird, entfällt für das Kind die Bestattungsgebühr.

Öffentliche Feiern anlässlich des Totengedenken

(1) Die Friedhofsverwaltung kann Friedhofstrauerhallen im öffentlichen Interesse für öffentliche Feiern des Totengedenkens und der Auferstehung ohne Nutzungsgebühr überlassen, wenn die Überlassung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsvereinbarung zur selbstständigen Nutzung durch den Veranstalter erfolgt.

(2) Für die zusätzliche Gestellung von Personal gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg vom 22. Juli 2010 (Amtsblatt S. 234), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 457, ber. S. 486) außer Kraft.

ÖÖ

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff:

Neufassung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg (BFS)

Anlagen: Neufassung mit drei Anlagen Sachverhalt

Die erforderliche Anpassung der Bestattungs- und Friedhofsgebühren bietet Anlass auch die BFS an die aktuellen Gegebenheiten, z.B. neue Grabformen anzupassen. Eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung mit den wesentlichen Änderungen ist in den Anlagen beigefügt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Die Bestimmungen der BFS betreffen Bestattungspflichtige, Friedhofsbesucher und Gewerbetreibende ungeachtet ihres Geschlechts, Nationalität, Herkunft oder anderer Diversity-Merkmale

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Ältestenrat und Finanzausschuss begutachtet die beiliegende Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Ältestenrates und Finanzausschusses vom 24. Juli 2019 wird der Erlass der beiliegenden Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) beschlossen

Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS)

Vom …

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Friedhofszweck, Friedhofsverwaltung § 2 Friedhofswidmung § 3 Kirchliche Friedhöfe und Israelitischer Friedhof § 4 Aufgaben und Leistungen der Friedhofsverwaltung § 5 Begriffsbestimmungen B. Bestattungsordnung § 6 Zeit und Ort der Bestattungen § 7 Aufbahrung § 8 Sargbeigaben § 9 Trauerfeier § 10 Beisetzung § 11 Beisetzung einer Urne C. Gräberordnung § 12 Arten der Gräber § 13 Reihengräber § 14 Wahlgräber § 15 Familiengräber § 16 Urneneinzelgräber § 17 Urnengemeinschaftsanlagen § 18 Beschaffenheit der Urnen § 19 Urnennischengräber § 20 Entnahme von Urnen § 21 Umbettungen § 22 Ruhezeit § 23 Erwerb des Grabnutzungsrechts § 24 Verlängerung des Grabnutzungsrechts § 25 Übertragung des Grabnutzungsrechts § 26 Widerruf und Erlöschen des Grabnutzungsrechts § 27 Grabmale § 28 Grabpflege § 29 Vernachlässigte Gräber D. Friedhofsordnung § 30 Öffnungszeiten § 31 Verhalten im Friedhof § 32 Verstöße § 33 Gewerbliche Arbeiten § 34 Befahren der Friedhofswege § 35 Abtransport und Lagerung von Stoffen E. Schlussbestimmungen § 36 Übergangsbestimmungen § 37 Gebühren § 38 Schließung und Entwidmung von Friedhöfen und Friedhofsteilen § 39 Haftung § 40 Anordnungen, Ersatzvornahme § 41 Ordnungswidrigkeiten § 42 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) - Einzugsbereich der städtischen Friedhöfe

§ 1 Süd- und Westfriedhof § 2 Weitere städtische Friedhöfe Anlage 2 (zu § 27) - Grabmalordnung § 1 Genehmigungsverfahren § 2 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften § 3 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften § 4 Material und Gestaltung für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften § 5 Fundamente § 6 Aufstellen von Grabmalen § 7 Wiederverwendung von Grabmalen Anlage 3 (zu § 28) - Grabpflegeordnung § 1 Grabpflege § 2 Einhaltung der Grabgröße § 3 Grabhügel § 4 Bepflanzung § 5 Nicht erlaubter Grabschmuck § 6 Blumenschmuck in Gemeinschaftsabteilungen

A. Allgemeine Bestimmungen

Friedhofszweck, Friedhofsverwaltung

(1) Friedhöfe sind Orte der letzten Ruhe, Orte des Abschieds, der Stille und des Hinübergleitens in eine andere Welt. Friedhofskultur hilft den Hinterbliebenen bei der Bewältigung ihrer Trauer und beim Gedenken an die Toten. Der Friedhof bietet Menschen Hilfe und Trost. Für das kulturhistorische Erbe und die Stadtgeschichte sind Friedhöfe wichtige Zeitzeugen. Die nachfolgenden Bestimmungen der Satzung dienen dazu, die Friedhöfe zukunftsorientiert zu führen, sie aber auch als Orte des Gedenkens in ihrer traditionellen Form zu erhalten.

(2) Zum Zwecke einer schicklichen Totenbestattung (Art. 149 der Verfassung) unterhält die Stadt die städtischen Friedhöfe sowie die dazugehörigen Betriebs- und Verwaltungsgebäude (Friedhofsanlagen) und den Bestattungsbetrieb für alle im Zusammenhang mit Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen stehenden Verrichtungen, die auf dem Friedhof vorzunehmen sind, als öffentliche Einrichtung (Friedhofsverwaltung). Zur Friedhofsverwaltung gehören auch alle zum Betrieb und zur Verwaltung der Friedhofsanlagen und des Bestattungsbetriebs erforderlichen technischen und verwaltungsmäßigen Einrichtungen und das eingesetzte Personal.

Friedhofswidmung

(1) In den städtischen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,

  1. die im Zeitpunkt ihres Todes Wohnsitz oder Aufenthalt in Nürnberg hatten; 2. für die ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab nachgewiesen wird; 3. wenn es von der Inhaberin oder vom Inhaber eines belegungsfähigen Grabes beantragt wird.

(2) Darüber hinaus dienen die Friedhöfe der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.

(3) Andere Personen können in einem städtischen Friedhof auf Antrag mit besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung bestattet werden. Den Friedhof bestimmt in diesem Fall die Friedhofsverwaltung.

(4) Niemand darf wegen seiner Herkunft, Religion oder Weltanschauung mit besonderen Verpflichtungen belegt werden oder Vorrechte für sich in Anspruch nehmen.

Kirchliche Friedhöfe und Israelitischer Friedhof

(1) Diese Satzung gilt auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Friedhofsvertrags vom 22. Juni 2001 (Bekanntmachung vom 15. Mai 2003, Amtsblatt S. 229) auch für den Bestattungsbetrieb und die Grabmalgenehmigungsverfahren auf den kirchlichen Friedhöfen in Wöhrd, Eibach, St. Jobst, Kraftshof, St. Leonhard, Mögeldorf, St. Peter, St. Johannis und St. Rochus.

(2) Beim Friedhof der Israelitischen Kultusgemeinde bleiben sämtliche Rechte, die sich aus dem Eigentum ergeben, durch diese Satzung unberührt.

Aufgaben und Leistungen der Friedhofsverwaltung

(1) Die Durchführung von Beisetzungen auf den städtischen Friedhöfen ist ausschließlich Aufgabe der Friedhofsverwaltung.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben erbringt die Friedhofsverwaltung insbesondere folgende Leistungen:

  1. die Annahme und Einstellung von Verstorbenen vor einer Erdbestattung oder für eine Einäscherung im Krematorium Nürnberg; 2. die Übergabe von eingestellten Verstorbenen zur Einäscherung an das Krematorium Nürnberg; 3. die Vorhaltung von Trauerhallen auf den Friedhöfen sowie in Verbindung mit diesen von Räumen für die Einbettung, die Versorgung, rituelle Waschung, die Abschiednahme oder die Aufbahrung von Verstorbenen; 4. die Vorhaltung von Sektionsräumen für von einem Gericht oder von der Staatsanwaltschaft angeordnete Leichenöffnungen; 5. die Einstellung der Särge in die Trauerhalle bei Trauerfeiern, die Aufbahrung von Verstorbenen in der Trauerhalle oder die entsprechende Einstellung einer Urne; 6. die Durchführung von Erdbestattungen, insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes, die Bereitstellung des Bahrwagens und die Versenkung des Sarges; 7. die Durchführung von Urnenbeisetzungen, insbesondere das Öffnen und Schließen des Grabes, den Transport der Urne zum Grab und die Beisetzung der Urne; 8. die Anforderung und Annahme einer Urne zum Zwecke der Beisetzung auf dem Friedhof; 9. die Herausgabe von Verstorbenen zu Trauerfeiern, zur Einsargung oder zu Überführungen im Stadtgebiet, nach auswärts oder ins Ausland; 10. die Prüfung eines wichtigen Grunds für die Genehmigung oder Versagung der Ausgrabung von Verstorbenen oder Urnen während der Ruhezeit; 11. die Ausgrabung und ggf. Wiederbeisetzung von Verstorbenen oder Urnen bei Vorliegen eines wichtigen Grunds.

(3) Zur Einstellung von Verstorbenen nach Abs. 2 Nr. 1 werden auf dem Süd- und Westfriedhof Leichenhallen betrieben. Ihre Benutzung ist frei, soweit sich aus der Leichenwesenverordnung nichts Abweichendes ergibt.

(4) Bei Trauerfeiern in den Trauerhallen auf den Friedhöfen erbringt ausschließlich die Friedhofsverwaltung die folgenden Leistungen; die Ausstattung hängt im Einzelfall von den räumlichen Gegebenheiten ab:

  1. Bestuhlung; 2. Kerzen oder Kunstlichter; 3. Grunddekoration, insbesondere Blumenschmuck und Lorbeerbüsche; 4. Bereitstellung eines Kranzwagens; 5. Bahrwagen oder Urnentisch; 6. Musik auf Tonträgern beim Ein- und Ausgang.

(5) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 4 zulassen.

(6) Auf Wunsch können in den städtischen Trauerhallen zusätzlich folgende Ausstattungen in Anspruch genommen werden:

  1. technische Einrichtungen zur Wiedergabe von Tonträgern der Hinterbliebenen; entsprechende Tonträger sind der Friedhofsverwaltung spätestens am Tag vor der Trauerfeier zur Verfügung zu stellen; 2. Kondolenztische.

(7) Auf Wunsch kann in den städtischen Trauerhallen Musik durch eine Musikerin oder einen Musiker oder durch mehrere Musikerinnen und Musiker aufgeführt werden. Dies gilt auch für die Musik beim Ein- und Ausgang anstelle von Musik nach Abs. 4 Nr. 6. Zur Aufführung berechtigt sind die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 oder im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Musikerinnen und Musiker. Die Friedhofsverwaltung kann außerdem die Aufführung von Musik durch Hinterbliebene und Freundinnen und Freunde der oder des Verstorbenen genehmigen. Die Aufführung von Musik ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig, spätestens am Tag vor der Trauerfeier anzuzeigen.

(8) Die Nutzungszeit einer städtischen Trauerhalle beträgt 30 Minuten. Die Nutzungszeit kann auf Wunsch als besondere Leistung verlängert werden. Unangemeldete Zeitüberschreitungen werden ebenfalls als besondere Leistung erfasst.

(9) Auf Wunsch können Kränze, Blumengebinde oder kunstgewerbliche Gegenstände mitgebracht und am Sarg oder Grab niedergelegt werden, wenn dadurch keine Störung des organisatorischen Ablaufs zu erwarten ist und Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen. Wird ein zusätzlicher Kranzwagen erforderlich, wird er als besondere Leistung erfasst.

Begriffsbestimmungen

(1) Soweit diese Satzung zwischen Leichen von Kindern und Erwachsenen unterscheidet, ist das vollendete zwölfte Lebensjahr maßgebend.

(2) Hinterbliebene sind diejenigen, die Leistungen der Friedhofsverwaltung (§ 4) beantragen oder in Anspruch nehmen.

(3) Grabnutzungsberechtigte sind diejenigen, die ein Grabnutzungsrecht erwerben (§ 23 Abs. 1).

B. Bestattungsordnung

Zeit und Ort der Bestattungen

(1) Die Termine für Trauerfeiern und Bestattungen legt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Beisetzungen statt.

(2) Beisetzungen erfolgen grundsätzlich im Süd- oder Westfriedhof oder in dem Friedhof, in dessen Einzugsbereich die Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten. Die Einzugsbereiche ergeben sich aus Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Bestand kein Wohnsitz oder Aufenthalt der oder des Verstorbenen im Einzugsbereich des Friedhofs, kann sie oder er auch dort beigesetzt werden, wenn

  1. die Hinterbliebenen ein Grabnutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab in diesem Friedhof haben; 2. die oder der Verstorbene zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes ein Grabnutzungsrecht auf dem Friedhof, in dem sie oder er beigesetzt werden soll, hatte; 3. die oder der Verstorbene früher ihren oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Nürnberg

hatte und die Hinterbliebenen seit mindestens zehn Jahren ihren Wohnsitz im Einzugsbereich dieses Friedhofs haben.

Aufbahrung

(1) Auf Wunsch der Hinterbliebenen können die Verstorbenen aufgebahrt werden. Dabei ist auch eine individuelle Abschiednahme vor der Trauerfeier möglich. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen (z. B. wegen der Gefahr für die Gesundheit von Hinterbliebenen und Beschäftigten) die Abschiednahme am offenen Sarg untersagen.

(2) Das öffentliche Ausstellen von Leichen ist grundsätzlich nicht gestattet.

(3) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Friedhofsverwaltung die sofortige Schließung des Sarges, notfalls auch die unverzügliche Erdbestattung bzw. die Einäscherung anordnen.

Sargbeigaben

(1) Gegenstände, die zur Schmückung der Verstorbenen dienten, und Blumen, die in den Sarg gelegt wurden, sind in diesen mit einzuschließen.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann für Wert- oder Erinnerungsgegenstände Ausnahmen zulassen.

Trauerfeier

(1) Personen, die die Trauerfeier stören, kann die Teilnahme an der Trauerfeier untersagt werden.

(2) Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie kann Auflagen erteilen.

(3) Das Recht von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, bei Bestattungen im Rahmen der Gesetze besondere Handlungen vorzunehmen, bleibt unberührt.

(4) Die Öffentlichkeit kann von Trauerfeiern ausgeschlossen werden.

Beisetzung

(1) Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, rechtzeitig vor der Graböffnung auf ihre Kosten für die Entfernung oder Sicherung vorhandener Grabmale, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen. Die Gefährdungsbeurteilung erstellt die Friedhofsverwaltung; für eine Urnenbeisetzung muss das Grab im dafür erforderlichen Umfang frei sein. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Nachbargräber, soweit eine Entfernung bzw. Sicherung aus technischen Gründen oder aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich ist; hiervon werden die Grabnutzungsberechtigten in Kenntnis gesetzt. Die Friedhofsverwaltung kann die Maßnahmen auf Kosten der Hinterbliebenen durchführen lassen, wenn diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Ein Anspruch auf Wiederverwendung der entfernten Pflanzen besteht nicht.

(2) Bei nicht städtischen Friedhöfen ist die Belegungsfähigkeit des Grabes durch einen Graböffnungsschein der jeweiligen Friedhofsverwaltung nachzuweisen.

(3) Die Erdbestattung ist nicht zulässig, wenn die oder der Verstorbene zur Verzögerung der Verwesung mit wasser- oder sonst umweltgefährdenden Stoffen behandelt wurde. Wurde die Verwesung in einer anderen Art und Weise verzögert, soll die Ruhezeit verlängert werden.

(4) Bei der Graböffnung oder Grabräumung aufgefundene Reste edelmetallhaltiger Körperimplantate oder Wertgegenstände gehen, soweit nicht Rechte Dritter bestehen, in das Eigentum der

Stadt über.

Beisetzung einer Urne

(1) Urnen sind in einem Grab beizusetzen. Sie dürfen den Hinterbliebenen nur in Ausnahmefällen zur Überführung ins Ausland ausgehändigt werden.

(2) Die Hinterbliebenen haben innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung im Krematorium Nürnberg oder nach Eintreffen der Urne von einem auswärtigen Krematorium zu bestimmen, wo die Urne beigesetzt werden soll. Nach Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung anordnen, dass die Urne in einer Sammelanlage beigesetzt wird; die Kosten tragen die Hinterbliebenen. Nach der Ruhezeit wird die Asche der Erde übergeben.

(3) Die Beisetzung von Urnen ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Witterungsbedingt kann die Beisetzung vorübergehend ausgesetzt werden.

C. Gräberordnung

Arten der Gräber

(1) Folgende Arten von Erdgräbern werden unterschieden:

  1. Reihengräber (§ 13); 2. Wahlgräber (§ 14); 3. Familiengräber (§ 15).

(2) Folgende Arten von Urnengräbern werden unterschieden:

  1. Urneneinzelgräber (§ 16); 2. Urnengräber in einer Urnengemeinschaftsanlage (§ 17).

(3) Grabart, -größe und -tiefe sowie die Belegung legt die Friedhofsverwaltung fest. Art, Größe und Tiefe belegter Gräber können nicht geändert werden.

(4) Es besteht weder ein Anspruch auf ein Grab in einer bestimmten Lage und einem bestimmten Friedhof noch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung eines Grabes.

Reihengräber

(1) Reihengräber für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Sie werden durch die Friedhofsverwaltung einheitlich angelegt, gestaltet und betreut.

(2) In ein belegtes Reihengrab dürfen während der Ruhezeit keine weiteren Leichen und keine Urnen beigesetzt werden.

(3) An Reihengräbern können keine Grabnutzungsrechte erworben werden.

Wahlgräber

(1) Wahlgräber werden zur Bestattung von Erwachsenen und Kindern vergeben. Es kann ein Nutzungsrecht an mehreren nebeneinanderliegenden Gräbern bestellt werden.

(2) Die maximale Pflanzfläche eines einzelnen Wahlgrabes beträgt in der Länge 1,80 m und in der

Breite 0,90 m. Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich.

Familiengräber

(1) Familiengräber werden zur Bestattung von Erwachsenen und Kindern vergeben. Es kann ein Nutzungsrecht an mehreren nebeneinanderliegenden Gräbern bestellt werden.

(2) Die maximale Pflanzfläche eines einzelnen Familiengrabes beträgt in der Länge 2,20 m und in der Breite 1,10 m. Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich.

Urneneinzelgräber

Urneneinzelgräber sind Urnengräber zur persönlichen Gestaltung und Pflege (Urnenerdgrab).

Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Gräber in Urnengemeinschaftsanlagen sind

  1. Nischengräber in einer Urnenwand (Urnennische); 2. Urnengräber in einem Urnenhain und im Lapidarium (Urnenhaingrab); 3. Urnengräber in einer Sammelanlage (Sammelgruft); 4. Naturgräber unter Bäumen (Baumgrab); hierzu gehören auch die Gräber im Platanen- und im Ahornfeld; 5. Urnengräber in einem Urnengarten (Urnengartengrab); 6. Urnengräber an historischen Grabmalen (Urnenkulturgrab); 7. Urnengräber in einem Pflanzenfeld (Pflanzenfeldgrab); 8. Urnengräber für Bestattungen von Amts wegen.

(2) Urnengemeinschaftsanlagen werden durch die Friedhofsverwaltung grundsätzlich einheitlich angelegt, gestaltet und betreut. Die Zulässigkeit eines persönlichen Grabschmucks oder einer Bepflanzung regelt die Friedhofsverwaltung entsprechend dem Charakter der jeweiligen Anlage. In der Sammelgruft und an Urnengräbern für Bestattungen von Amts wegen können keine Grabrechte erworben werden.

(3) Die Beschriftung der Gräber wird durch die Friedhofsverwaltung jeweils vorgeschrieben und beschafft; dies gilt nicht für den Urnenhain.

Urnenbeisetzungen in Gräbern

Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen und Über- oder Schmuckurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.

Urnenbeisetzungen in Nischen

(1) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Ferner ist es nicht gestattet, Bilder anzubringen, an Wänden und Nischen Kränze oder Blumen zu befestigen oder Kerzen oder mit Wachs oder flüssigem Brennstoff befüllte Grablichte auf der Urnennischenanlage abzustellen und abzubrennen. Grabschmuck darf nur an den hierfür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden.

(2) Die Verschlussplatten und die Beschriftung der Nischen können nach Aufgabe oder Ablauf des Grabnutzungsrechts bei der Verwaltung des Süd- oder des Westfriedhofs abgeholt werden.

Entnahme von Urnen

Werden Urnen aus aufgelassenen Gräbern entnommen, werden sie an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Eine Umbettung ist dann nicht mehr möglich. Für Über- oder Schmuckurnen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

Umbettungen

Umbettungen von Leichen und Gebeinen werden in der Regel nur in den Monaten Oktober bis März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten vorgenommen. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Beschäftigten der Friedhofsverwaltung und den zuständigen Behörden erlaubt. Umbettungen von Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien sind nicht möglich.

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beginnt am Sterbetag. Sie beträgt für Erwachsene grundsätzlich zehn Jahre und für Kinder grundsätzlich sechs Jahre. Im Friedhof Großgründlach und im Friedhof Fischbach beträgt die Ruhezeit für Erwachsene grundsätzlich zwölf Jahre und für Kinder grundsätzlich zehn Jahre.

(2) Die Ruhezeiten können auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhöfe oder Friedhofsteile auch rückwirkend geändert werden.

(3) Grabstellen sind nach der Belegung für die Dauer der Ruhezeit für weitere Erdbestattungen gesperrt. In ein 2,40 m tiefes Erdgrab, in dem ein Verstorbener in 2,40 m Tiefe bestattet ist, darf während der Ruhezeit noch eine weitere Erdbestattung in einer Tiefe von 1,50 m erfolgen.

(4) Die Ruhezeit gilt unabhängig vom Nachweis eines Grabnutzungsrechts.

Erwerb des Grabnutzungsrechts

(1) Grabnutzungsrechte können grundsätzlich nur natürliche Personen erwerben; über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Gräber verbleiben im Eigentum der Stadt. Ohne Vorliegen eines aktuellen Sterbefalls kann ein Grabnutzungsrecht nur erworben werden, soweit auf dem entsprechenden Friedhof eine ausreichende Anzahl von Gräbern vorhanden ist.

(2) Jede Beisetzung erfordert, dass ein Grabnutzungsrecht unter Berücksichtigung der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeiträume erworben wird. Satz 1 gilt entsprechend beim Erwerb eines Grabnutzungsrechts ohne einen aktuellen Sterbefall. Die Laufzeit eines bestehenden Grabnutzungsrechts ist anzurechnen. Die Verleihung des Grabnutzungsrechts erfolgt nur für volle Jahre; maßgeblich ist der Tag des erstmaligen Erwerbs.

(3) Das Grabnutzungsrecht verleiht die Befugnis,

  1. das Grab zur Erdbestattung oder Urnenbeisetzung eines Verstorbenen, zu nutzen; aus wichtigem Grund kann die Friedhofsverwaltung bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts (§ 24 Abs. 1) eine erneute Beisetzung ausschließen; 2. im Rahmen der Grabmalordnung (Anlage 2 zu dieser Satzung) ein Grabmal errichten zu lassen; 3. das Grab der Grabpflegeordnung (Anlage 3 zu dieser Satzung) entsprechend anzupflanzen und zu pflegen. Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieser Satzung.

(4) Über die Grabnutzungsrechte wird eine Grabdatei geführt. Als Nachweis des Grabnutzungsrechts dient der Gebührenbescheid nach der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung.

Verlängerung des Grabnutzungsrechts

(1) Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts sind Verlängerungen durch die Grabnutzungsberechtigte oder den Grabnutzungsberechtigten spätestens innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantragen; die Verlängerung wirkt auf den Zeitpunkt des Ablaufs zurück.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabnutzungsrechte in Grabfeldern oder Friedhofsteilen nicht mehr zu verlängern, wenn eine Umgestaltung dieser Grabfelder oder Friedhofsteile im öffentlichen Interesse notwendig ist.

(3) Auf den Ablauf des Grabnutzungsrechts wird die oder der Grabnutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. Ist ihre oder seine Anschrift nicht bekannt, kann der Hinweis durch Mitteilung am Grab erfolgen.

Übertragung des Grabnutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten der oder des Grabnutzungsberechtigten kann das Grabnutzungsrecht auf seinen Antrag hin auf eine andere natürliche Person mit deren Zustimmung übertragen werden. Antrag und Zustimmung müssen schriftlich erfolgen. § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Nach dem Tod der oder des Grabnutzungsberechtigten kann die Übertragung des Grabnutzungsrechts beanspruchen, wen die oder der Verstorbene in einer schriftlichen Verfügung zu ihrem oder seinem Nachfolger bestimmt hat. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt die oder der Grabnutzungsberechtigte, ohne eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmt oder das Einverständnis der oder des von ihr oder ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Grabnutzungsrecht nach Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen übertragen. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere das Vorrecht vor der jüngeren Person. Vorberechtigte könne zugunsten einer nächstberechtigten Person verzichten. Haben Vorberechtigte keinen Antrag auf Übertragung gestellt, wird das Grabnutzungsrecht einer nachberechtigten Antragstellerin oder einem nachberechtigten Antragsteller verliehen; die Verleihung ist innerhalb von sechs Monaten widerruflich.

(3) Jede Rechtsnachfolgerin und jeder Rechtsnachfolger hat das Grabnutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen. Der Anspruch auf Übertragung des Grabnutzungsrechts erlischt, wenn es keine Berechtigte oder kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung der verstorbenen Inhaberin oder des verstorbenen Inhabers des Grabnutzungsrechts übernimmt. In diesem Fall kann das Grab während der Ruhezeit zur Betreuung an eine sonstige Person überlassen werden, die zu dem oder der dort Bestatteten eine persönliche Verbindung hatte.

(4) Bei Gräbern, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 3 Satz 3 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des Grabes während der Ruhezeit. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

Widerruf und Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, das Grabnutzungsrecht zu widerrufen und die Verlegung von Gräbern und Umbettungen anzuordnen, wenn eine Umgestaltung von Grabfeldern oder Friedhofsteilen im öffentlichen Interesse notwendig ist.

(2) Das Grabnutzungsrecht erlischt

  1. durch Zeitablauf; § 24 Abs. 1 bleibt unberührt; 2. durch schriftliche Verzichtserklärung, wenn keine Ruhezeit mehr besteht;

  2. durch Schließung oder Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils (§ 38).

Grabmale

(1) Grabmale sind Grabzeichen, die mit dem Boden fest, insbesondere durch Fundamente, verbunden werden sowie Liegeplatten und Liegesteine. Als Grabmale gelten auch Stein-, Holzund Metalltafeln, Aufsätze, Grabeinfassungen, Überbauten jeder Art sowie Teile und Zubehör von Grabmalen. Für die Grabmale gelten die Bestimmungen der Grabmalordnung.

(2) Provisorische Grabzeichen, die ohne Fundament errichtet werden, sind nur aus Holz zulässig. Sie dürfen die Höhe und Breite eines nach der Grabmalordnung zulässigen stehenden Grabmals nicht überschreiten und sind innerhalb eines Jahres nach der Bestattung durch den Grabnutzungsberechtigten zu entfernen.

(3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(4) Die oder der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, Grabmale so zu erhalten und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt und Dritte durch den Zustand der Grabmale weder belästigt noch gefährdet werden können; hierbei ist Rücksicht auf charakteristische Gräberfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutsame Grabmale zu nehmen. Grabmale, die nach Feststellung der Friedhofsverwaltung umzustürzen drohen oder aus anderen Gründen sicherheitsgefährdend sind, können von ihr auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten entfernt werden, wenn diese nach schriftlicher Aufforderung mit Androhung der Entfernung für den Fall der Nichterfüllung die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist treffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung sofort tätig werden.

(5) Grabmale, Grabmalteile, Fundamente sowie Einfassungen, die wegen der Öffnung des Grabes abgebaut wurden oder aus einem anderen Grund nicht an ihrem Platz stehen, sind aus dem Friedhof zu entfernen.

(6) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts ist die oder der bisherige Grabnutzungsberechtigte innerhalb von zwei Monaten verpflichtet, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen, die Grabbepflanzung und sonstigen Grabschmuck entfernen zu lassen (§ 7 der Grabmalordnung).

(7) Bei Tod der oder des Grabnutzungsberechtigten tritt an deren oder dessen Stelle die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger (§ 25 Abs. 2); wird das Recht nicht übertragen, kann die Friedhofsverwaltung die Räumung des Grabes vom Erben verlangen.

Grabpflege

Die Gräber sind von den Grabnutzungsberechtigten während der gesamten Laufzeit des Grabnutzungsrechts nach Maßgabe der Grabpflegeordnung (Anlage 3 zu dieser Satzung) zu pflegen. Ausgenommen sind Gräber in Urnengemeinschaftsanlagen.

Vernachlässigte Gräber

Werden Gräber nicht oder nicht nach Maßgabe der Grabpflegeordnung (Anlage 3 zu dieser Sat-

zung) gepflegt, haben die Grabnutzungsberechtigten nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Sind die Verantwortlichen nicht zu ermitteln, erfolgt ein Hinweis am Grab.

D. Friedhofsordnung

Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass die Friedhöfe ganz oder zum Teil sperren.

Verhalten im Friedhof

(1) Im Friedhof ist die Würde des Ortes zu wahren. Die Weisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Jede und jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere ist es verboten,

  1. die Ruhe des Friedhofes oder Trauerfeiern zu stören; 2. die Friedhofseinrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen; 3. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen zu entfernen; 4. Gräber oder Anpflanzungen zu betreten; 5. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. § 34 bleibt unberührt; 6. Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde; 7. freilebende Tiere zu füttern oder ihnen nachzustellen; 8. auf dem Friedhof und in den der Abwicklung des Bestattungsbetriebes dienenden Räumen zu rauchen; 9. Friedhofsflächen als Kinderspielplätze zu benutzen; 10. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen oder Werbung und Vermittlung jeglicher Art zu betreiben. § 33 bleibt unberührt; 11. Sport zu betreiben; 12. gewerbliche Führungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu veranstalten.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit der Ordnung und dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind.

(4) Fahrräder und andere Fahrzeuge dürfen in unmittelbarer Nähe von Trauerfeiern und Trauerzügen sowie vor den Trauerhallen oder Räumen, die der Abschiednahme und Aufbahrung von Verstorbenen dienen, nicht abgestellt werden.

(5) Bild- und Tonaufnahmen auf dem Friedhof zu gewerblichen Zwecken bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Auflagen erteilen.

Verstöße

Wer gegen diese Satzung oder auf Grund dieser Satzung erlassene Anordnungen verstößt, kann aus dem Friedhof verwiesen werden.

Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende, insbesondere Steinmetzinnen und Steinmetze, Bildhauerinnen und Bildhauer, Metallgestalterinnen und Metallgestalter oder Gärtnerinnen und Gärtner benötigen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt (Berechtigungsschein). Eine Zulassung mit besonderen Auflagen für einen reibungslosen und pietätvollen Ablauf der Trauerfeier benötigen auch Musikerinnen und Musiker, die auf den Friedhöfen gewerbliche Musikaufführungen darbieten wollen. Die Zulassungen erfolgen kalenderjährlich. Der Berechtigungsschein ist den Beschäftigten der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

(3) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie - soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen. Bei Steinmetzinnen und Steinmetzen genügt auch ein gleichwertiger Nachweis der erforderlichen Kenntnisse zur Errichtung und Fundamentierung von Grabmalen.

(4) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Abs. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. Unternehmerinnen und Unternehmer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über die einheitliche Stelle im Sinne des Art. 71a BayVwVfG abwickeln.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur in den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind nicht gestattet. Ausnahmen genehmigt auf Antrag die Friedhofsverwaltung.

(6) Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur während der in Abs. 5 festgesetzten Zeit und nur so gelagert werden, dass sie nicht mehr als notwendig behindern oder belästigen. Beim Lagern von Materialien sind Schutzbleche, Bohlen, Kokosmatten oder ähnliche Unterlagen zu verwenden. Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Benutzung der Unterflurhydranten und das Gießen mit Wasserschläuchen sind nicht gestattet. Die Benutzung der Brunnen zur Entnahme von Gießwasser für gewerbliche Zwecke bedarf einer kalenderjährlichen Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung.

(8) Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllen oder wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Satzung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung entziehen. Soweit Arbeiten keiner Zulassung bedürfen, kann Gewerbetreibenden bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. Für deren Beschäftigte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Befahren der Friedhofswege

(1) Gestattet ist das Befahren der Wege mit Rollstühlen und Behindertenfahrrädern. Außergewöhnlich gehbehinderten Personen kann eine Zufahrtsberechtigung erteilt werden; Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend. Die Fahrgeschwindigkeit darf 15 km/h nicht überschreiten. Fußgänger haben immer Vorrang.

(2) Den Inhaberinnen und Inhabern von Berechtigungsscheinen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 ist zur Beförderung von Waren, Materialien und Werkzeugen das Befahren der Friedhofswege mit ei-

nem geeigneten Fahrzeug bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t gestattet. Für weitere Fahrzeuge sind eigene Zufahrtsgenehmigungen erforderlich. Die Zufahrtsberechtigungsnachweise sind deutlich sichtbar am Fahrzeug anzubringen. Die Fahrzeuge müssen den Firmennamen deutlich sichtbar tragen. Wege unter 2,50 m Breite dürfen mit Fahrzeugen von mehr als 1,50 m Gesamtbreite nicht befahren werden. Kraftfahrzeuge dürfen nur die befestigten Fahrstraßen von mehr als 2,50 m Breite benützen.

(3) Werkstoffe aller Art sowie Grabmale, Steine, Pflanzen und Erde dürfen, wenn die Gräber nicht an gemäß Abs. 1 mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Wegen liegen, zu den Gräbern nur mit Handwagen oder Schubkarren gefahren werden.

(4) Für Personen und Firmen, die im Auftrag der Friedhofsverwaltung Bau- oder Wartungsarbeiten durchführen, gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.

Abtransport und Lagerung von Stoffen

Pflanzen, Sand und Erdreich, die bei Errichtung von Grabmalen oder bei der Anpflanzung und der Pflege von Gräbern anfallen, sind vollständig vom Grab und von der Grabumgebung zu entfernen und auf den dafür vorgesehenen Lagerflächen auf den Friedhöfen abzulegen. Gewerbetreibende dürfen die für die Friedhofsbesucher aufgestellten Abfallbehälter nicht benützen. Bauschutt, insbesondere Fundamentreste, Grabmalreste, Mörtel und Armierungsteile, sind von der oder dem Gewerbetreibenden aus dem Friedhof zu entfernen. Das Ablagern von Abfällen, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, ist untersagt.

E. Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

(1) Kinder sollen grundsätzlich in Wahlgräbern bestattet werden. In den noch bestehenden Grabfeldern für Kinder beträgt die maximale Pflanzfläche eines einzelnen Grabes in der Länge 1,20 m und in der Breite 0,60 m. Bedingt durch Art und Lage einzelner Friedhöfe oder Friedhofsteile sind Abweichungen von diesen Maßen möglich.

(2) Bereits verliehene Grabnutzungsrechte bleiben unberührt.

Gebühren

Für die Leistungen der Friedhofsverwaltung nach § 1 Abs. 2 und die Verleihung von Grabnutzungsrechten nach §§ 23 ff. werden Gebühren nach der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS) erhoben.

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Grabnutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Schließung kann verfügt werden, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst werden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Entwidmung kann

verfügt werden, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhezeiten abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Grabnutzungsrechte im Einvernehmen mit der oder dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechende Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Grabnutzungsberechtigte oder den Grabnutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG in der jeweils geltenden Fassung.

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch Dritte, durch Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen.

(2) Die Stadt haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Anordnungen, Ersatzvornahme

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein satzungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der gesetzten Frist auf Kosten der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Eine vorherige Androhung mit Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich

  1. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Kerzen oder mit Wachs oder brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Grablichte auf Urnennischenanlagen abstellt und abbrennt; 2. entgegen § 27 Abs. 5 Grabmale, Grabmalteile, Fundamente sowie Einfassungen aus dem Friedhof nicht entfernt; 3. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Flächen und Wege mit Fahrzeugen befährt; 4. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 Tiere mitbringt; 5. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt oder Werbung und Vermittlung jeglicher Art betreibt; 6. entgegen § 31 Abs. 4 Fahrräder und andere Fahrzeuge abstellt; 7. entgegen § 33 Abs. 1 ohne Zulassung gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen durchführt; 8. entgegen § 33 Abs. 7 Satz 1 Unterflurhydranten benutzt oder mit Wasserschläuchen gießt; 9. entgegen § 33 Abs. 7 Satz 2 ohne Erlaubnis Gießwasser aus Brunnen entnimmt; 10. entgegen § 34 Abs. 1, 2 oder 3 als Inhaber eines Berechtigungsscheines nicht zugelassene Friedhofswege befährt; 11. entgegen § 35 Pflanzen, Sand und Erdreich nicht auf die vorgeschriebenen Lagerflächen bringt oder Bauschutt, insbesondere Fundamentreste, Grabmalreste, Mörtel und Armierungsteile nicht aus dem Friedhof entfernt oder Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, auf dem Friedhof ablagert; 12. entgegen § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Grabmalordnung ohne die erforderliche Genehmigung Grabmale oder Grabmalteile errichtet, ändert, erneuert, Fundamente erstellt oder unter Denkmalschutz stehende Grabmale oder Grabmalteile restauriert;

  2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 der Grabmalordnung Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, insbesondere Hausmüll und Grünabfälle aus privaten Haushalten oder Gewerbebetrieben, in den Sammelstellen für den Friedhofsabfall ablagert; 14. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 der Grabmalordnung Arbeiten an Grabmalen ausführt, ohne dies anzuzeigen; 15. entgegen § 6 Abs. 2 der Grabmalordnung die Bezeichnung der Grabstelle nicht dauerhaft in das Grabmal einarbeitet; 16. entgegen § 6 Abs. 3 der Grabmalordnung die Beendigung von Arbeiten an Grabmalen nicht anzeigt und die genehmigte Grabmalzeichnung nicht vorlegt; 17. entgegen § 7 Abs. 1 der Grabmalordnung wieder verwendete Grabmale ohne Genehmigung nach § 1 aufstellt; 18. entgegen § 1 Abs. 2 der Grabpflegeordnung wasserschädigende, umweltschädigende Substanzen, Pestizide, Insektizide und Salze, insbesondere Kochsalz, auf dem Friedhof einsetzt.

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 6. April 2009 (Amtsblatt S. 134), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. November 2017 (Amtsblatt S. 455), außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 6 Abs. 2) – Einzugsbereiche der Friedhöfe

Süd- und Westfriedhof

Für den Süd- und den Westfriedhof gibt es innerhalb des Stadtgebiets keine Begrenzung des Einzugsbereiches.

Weitere städtische Friedhöfe

Solange Gräber zur Verfügung stehen können Bestattungen auch stattfinden:

  1. im Friedhof Großreuth bei Schweinau, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das eingeschlossen wird von der Südseite der Leyher Straße, der Westseite der Von-der-Tann-Straße, der Westseite der Gustav-Adolf-Straße, der Bahnlinie Nürnberg-Ansbach und der westlichen Stadtgrenze bis zur Leyher Straße;

  2. im Friedhof Reichelsdorf, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das eingeschlossen wird von der Bahnlinie Nürnberg-Ansbach, dem Main-Donau-Kanal, der Bahnlinie Nürnberg-Schwabach bis zum Haltepunkt Nürnberg-Reichelsdorf, der Vorjurastraße bis zur Umbenhauerstraße, der Umbenhauerstraße und ihrer direkten Verbindung zum Haltepunkt Reichelsdorfer Keller und der westlichen Stadtgrenze bis zur Bahnlinie Nürnberg-Ansbach; zum Einzugsgebiet gehören außerdem östlich der Vorjurastraße die Wohngebiete auf beiden Seiten der Vogtsbergstraße, der Harlacher Straße und der Brunnauer Straße;

  3. im Friedhof Boxdorf, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ortsteil Boxdorf hatten;

  4. im Friedhof Worzeldorf, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das von den Ortsteilen Worzeldorf, Herpersdorf, Gaulnhofen, Königshof, Pillenreuth und Weiherhaus gebildet wird;

  5. im Friedhof Großgründlach, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das von den Ortsteilen Großgründlach, Kleingründlach und Reutles gebildet wird;

  6. im Friedhof Fischbach, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Gebiet hatten, das von den Ortsteilen Fischbach, Altenfurt, Moorenbrunn, Brunn und Birnthon gebildet wird;

  7. im Friedhof Kornburg, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ortsteil Kornburg hatten;

  8. im Friedhof Höfen, wenn Verstorbene im Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Ortsteil Höfen hatten.

Anlage 2 (zu § 27) – Grabmalordnung

Inhaltsübersicht:

§ 1 Genehmigungsverfahren § 2 Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften § 3 Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften § 4 Material und Gestaltung für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften § 5 Fundamente § 6 Arbeiten an Grabmalen § 7 Wiederverwendung von Grabmalen

Genehmigungsverfahren

(1) Der schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung bedürfen:

  1. die Errichtung, Änderung und Erneuerung von Grabmalen und Grabmalteilen; 2. die Erstellung von Fundamenten; 3. die Restaurierung von unter Denkmalschutz stehenden Grabmalen und Grabmalteilen.

(2) Der Genehmigungsantrag ist von der oder dem Grabnutzungsberechtigten mit Formblatt der Friedhofsverwaltung zu stellen. Ihm ist eine Zeichnung beizufügen, aus der alle Einzelheiten einschließlich der Maße und der technischen Angaben ersichtlich sein müssen. Auf Verlangen sind oder Modelle vorzulegen. Der Antrag ist von der oder dem Grabnutzungsberechtigten und von einer oder einem durch die Friedhofsverwaltung nach § 33 BFS zugelassenen Gewerbetreibenden zu unterzeichnen.

(3) Auf dem Antrag ist das Entgelt (einschließlich Mehrwertsteuer) anzugeben, das die Auftraggeberin oder der Auftraggeber an die Herstellerin oder den Hersteller des Grabmales samt allem Zubehör und allen Fundamentierungs- und Aufstellungsarbeiten tatsächlich zu entrichten hat. Soweit die Wertangabe fehlt oder Zweifel an der Angabe bestehen, kann das Entgelt von der Friedhofsverwaltung geschätzt oder der Antrag abgelehnt werden.

(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und von der Abnahme des Grabmals in der Werkstatt der Steinmetzin oder des Steinmetzen vor der Aufstellung abhängig gemacht werden. Sie erlischt innerhalb von zwei Jahren, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Bei Verstoß gegen die Genehmigung kann diese widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines errichteten Grabmals angeordnet werden.

Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in den Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen in Material, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen dieser Satzung. Das Denkmal darf über die Grundfläche des Grabhügels nicht herausragen.

(2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind

  1. auf dem Südfriedhof die Abteilung S 104; 2. auf dem Westfriedhof die Abteilungen S 119 und S 127.

Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

(1) In den Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften gelten folgende Maße:

  1. für stehende Steine

a) auf Wahlgräbern: maximale Höhe 1,20 m, maximale Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; b) auf mehrfach breiten Wahlgräbern: maximale Höhe 1,20 m, maximale Breite 1,00 m, Mindeststärke 0,18 m; die maximale Ansichtsfläche darf 0,72 m² nicht überschreiten; c) auf Kindergräbern: maximale Höhe 0,90 m, maximale Breite 0,40 m, Mindeststärke 0,15 m; d) auf einfachbreiten Familiengräbern: maximale Höhe 1,40 m, maximale Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; e) auf mehrfachbreiten Familiengräbern: maximale Höhe 1,40 m, maximale Breite 1,20 m, Mindeststärke 0,18 m, maximale Ansichtsfläche 1,20 m²; f) auf Urnengräbern: maximale Höhe 0,90 m, maximale Breite 0,40 m, Mindeststärke 0,15 m; g) auf Familiengräbern, auf Urnenerdgräbern ab einer Grundfläche von 2,00 m x 2,00 m und auf einfachtiefen Wahlgräbern: maximale Höhe 1,50 m, maximale Breite bzw. Durchmesser 0,40 m;

  1. für liegende Steine

a) auf einfachbreiten Wahl- und Familiengräbern: Mindesthöhe 0,25 m, maximale Breite 0,50 m, maximale Länge 1,20 m; b) auf doppelbreiten Wahl- und Familiengräbern: Mindesthöhe 0,25 m, maximale Breite 0,70 m, maximale Länge 1,40 m; c) aus einheimischem Sandstein auf Wahl- und Familiengräbern nach dem historischen Nürnberger Grabsteinmaß ohne zusätzliche Grabeinfassungen oder Einlegeplatten unter Beachtung der geltenden Vorgaben für Grabmale auf den historischen Nürnberger Friedhöfen;

  1. für Liegeplatten auf Wahlgräbern, Familiengräbern und Urnenerdgräbern: maximale Breite 0,40 m, Tiefe 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m; als Rundsteine bis zum Höchstdurchmesser von 0,50 m;

  2. für Stelen auf Urnenhaingräbern: maximale Grundfläche 0,25 m x 0,25 m, Mindesthöhe 0,25 m, maximale Höhe 1,10 m. Die Oberflächen der Stelen müssen allseitig gleichwertig, materialgerecht bearbeitet sein; polierte Flächen sind nicht gestattet;

  3. für Einlegeplatten

a) auf einfachbreiten Wahl- und Familiengräbern ohne Liegestein: Mindesthöhe 0,08 m, maximale Gesamtfläche 0,6 m²; b) auf einfachbreiten Wahl- und Familiengräbern mit Liegestein Mindesthöhe 0,08 m, maximale Breite 0,50 m, maximale Länge 0,40 m, c) auf doppeltbreiten Wahl- und Familiengräbern ohne Liegesteine: Mindesthöhe 0,08 m, maximale Gesamtfläche 1 m².

(2) Abweichungen von den genannten Maßen können aus gestalterischen Gründen dann zugelassen werden, wenn sich keine Nachteile daraus für den Bestattungsbetrieb bzw. für die Ruhezeit ergeben.

(3) Urnenhaingräber sind mit einer Stele zu versehen.

Material und Gestaltung für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

(1) Als Basismaterialien sind vorzugsweise Naturstein, Holz oder Metall zugelassen; nicht zugelassen sind Kunststeine sowie synthetische Materialien, Glas, Porzellan und Emaille.

(2) Gegenstände, die gegen die Würde und Eigenart des Friedhofes verstoßen, dürfen auf Grabmalen und Beisetzungsstellen nicht angebracht werden.

(3) Abbildungen aus Emaille oder Porzellan mit dem Porträt der oder des Verstorbenen sind bei Wahl- und Familiengräbern im Einzelfall bis zu einer Größe von 0,006 m² genehmigungsfähig. Alle weiteren Abbildungen von Personen dürfen eine Fläche von 0,30 m x 0,20 m nicht überschreiten und die Würde der Grabanlage nicht beinträchtigen.

(4) Als feinster Bearbeitungsgrund wird zugelassen: für die Vorderseite poliert, für die Rückseite und die Seitenflächen matt bearbeitet.

(5) Unzulässig sind:

  1. Anstriche an Steinen; 2. verputztes und unverputztes Mauerwerk; 3. Schriftplatten und Polituren, die das ruhige Gesamtbild beeinträchtigen; 4. Ausmalen von Schriften und Ornamenten mit auffallenden Farben; 5. der Einbau elektronischer Bauteile in Grabmalen.

(6) Zulässig sind Einfassungen aus den Basismaterialien gemäß Abs. 1 mit feinstem Bearbeitungsgrad „matt bearbeitet“, mindestens 0,15 m hoch, zwischen 0,08 und 0,10 m breit. Die Einbauhöhe über anstehendem Gelände muss bei 0,05 m liegen. Die Einfassung darf nicht über die in der Bestattungs- und Friedhofssatzung genannte maximale Pflanzfläche hinausragen. Bei Urnenerdgräbern unter einer Grabbeetfläche von 2,00 m x 2,00 m sind Einfassungen nicht zugelassen. Bei Einfassungen über 0,10 m Breite reduziert die zusätzliche abgedeckte Fläche die gesamt zulässige Fläche der Einlegeplatten in gleichem Maße.

Fundamente

Bei der Errichtung und beim Versetzen von Grabmalen sind die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, insbesondere die Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern.

Arbeiten an Grabmalen

(1) Arbeiten an Grabmalen dürfen nur von einer oder einem nach § 33 BFS zugelassenen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. Arbeiten an Grabmalen sind vor Beginn der Arbeiten der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Anzugeben sind der ausführende Betrieb und die Grabnummer (Abteilung, Reihe, Grab). Das Aufstellen von Grabmalen bei Frost ist nicht zulässig.

(2) An jedem Grabmal muss die Grabnummer an einsehbarer Stelle dauerhaft eingearbeitet sein.

(3) Die Beendigung der Arbeiten ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Bei Vorliegen einer Grabmalgenehmigung ist die Genehmigungszeichnung beizufügen.

Wiederverwendung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn die Friedhofsverwaltung die Aufstellung nach § 1 genehmigt hat.

(2) Soweit die Friedhofsverwaltung über ein Grabmal verfügungsberechtigt ist, kann sie im Interesse seiner Erhaltung die Neuvergabe eines Grabes von Auflagen und Bedingungen abhängig machen

Anlage 3 (zu § 28) – Grabpflegeordnung

Inhaltsübersicht:

§ 1 Grabpflege § 2 Einhaltung der Grabgröße § 3 Grabhügel § 4 Bepflanzung § 5 Nicht erlaubter Grabschmuck § 6 Blumenschmuck in Gemeinschaftsabteilungen § 7 Einbringen von nicht verrottbaren Stoffen

Grabpflege

(1) Verantwortlich für die Grabpflege sind die Grabnutzungsberechtigten. Aufgeschüttete Grabhügel von Erdbestattungen sind spätestens nach einem Jahr zu beseitigen.

(2) Umweltschädigende Substanzen, Pestizide, Insektizide und Salze, insbesondere Kochsalz, dürfen auf dem Friedhof nicht verwendet werden.

(3) Friedhofsspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen. Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, insbesondere Hausmüll und Grünabfälle aus privaten Haushalten oder Gewerbebetrieben, dürfen nicht in den Sammelstellen für den Friedhofsabfall abgelagert werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht satzungsgemäßen oder unansehnlich gewordenen Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen.

(5) Geräte zur Grabpflege sowie sonstige Gegenstände dürfen nicht auf den Gräbern oder in deren Umgebung gelagert werden.

Einhaltung der Grabgröße

(1) Beim gärtnerischen Anlegen von Gräbern ist die in der Bestattungs- und Friedhofssatzung festgelegte Pflanzfläche einzuhalten.

(2) Es ist nicht gestattet, bei Anlage der Grabhügel und Anbringung des gärtnerischen Schmuckes die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen oder Rasenkanten zu entfernen, zusätzliche Pflanzungen vorzunehmen oder um das Grab zu pflastern oder Platten zu legen.

Grabhügel

(1) Die Friedhofsverwaltung kann festlegen, dass in einzelnen Friedhofsteilen Gräber keine Grabhügel erhalten und die Grabfläche mit dem umgebenden Boden gleich hoch liegen muss.

(2) Die Höhe des Grabhügels darf

  1. bei Erdgräbern höchstens 0,10 m, 2. bei Urnengräbern höchstens 0,05 m über dem Bodenniveau liegen.

(3) Der Grabhügel darf bei Gräbern mit Steinumrandung die Einfassung nicht überragen.

Bepflanzung

(1) Mindeststandard für die Bepflanzung des Grabbeetes ist eine Grasfläche.

(2) Die Bepflanzung der Gräber ist flächig zu halten. Sie ist auf die Umgebung und den Charakter der Grababteilung abzustimmen.

(3) Pflanzen dürfen über die zulässigen Grabmaße und bei stehenden Grabmalen über die Höhe des Grabmals nicht hinauswachsen. Gräber mit liegenden Grabmalen dürfen nur mit niedrigen Gehölzen oder Stauden bepflanzt werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass vorhandene Gehölze und heckenartige Einfassungen geschnitten oder beseitigt, vertrocknete Pflanzen, lose Pflanzenreste und wildaufgehende Sämlinge entfernt werden. Sie kann im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Grabberechtigten einen satzungsgerechten Zustand herstellen lassen.

Nicht erlaubter Grabschmuck

Es ist nicht erlaubt,

  1. Gegenstände, die der Würde des Friedhofs widersprechen, auf den Gräbern oder Grabmalen aufzustellen; 2. Grabschmuck aus nicht pflanzlichen Stoffen, insbesondere Metall, Glas, Porzellan, Emaille, Wachs und Kunststoffen, an Gräbern anzubringen; 3. Gestelle zur Befestigung von Grabschmuck, insbesondere von Kränzen, auf den Gräbern zu verwenden; 4. die Gräber mit Kies, Kieselsteinen, Splitt, Rindenhäcksel oder anderem losen Material zu gestalten, zu bedecken oder einzufassen.

Grabschmuck in Urnengemeinschaftsanlagen

Persönlicher Grabschmuck darf in Urnengemeinschaftsanlagen nur an den dafür vorgesehenen Stellen niedergelegt werden. Für außerhalb abgelegten Grabschmuck gilt § 1 Abs. 4 entsprechend.

Einbringen von nicht verrottbaren Stoffen

Es ist nicht erlaubt, Materialien einzubringen, die nicht verrotten, die Beisetzung behindern oder sich nachteilig auf die notwendigen Umsetzungsprozesse auswirken, insbesondere Dachpappe, Fließund Faserstoffe, Folien, Wannen und Platten aller Art.

Beilage _______________

Neufassung der Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS)

Sachverhaltsdarstellung

Die Friedhofsverwaltung hat die Bestattungs- und Friedhofssatzung grundlegend überprüft. Im Hinblick auf eine größere Zahl von Änderungen, mit denen tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen Rechnung getragen werden soll, schlägt die Friedhofsverwaltung vor, die Satzung vollständig und mit einer durchgängigen Paragraphenfolge neu zu fassen. Das Kernstück sind die systematische Neudefinition der angebotenen Grabarten und ergänzende Festlegungen dazu. Die neu definierten Grabarten und die wichtigsten sonstigen Änderungen werden nachfolgend dargestellt.

Der Katalog der Leistungen der Friedhofsverwaltung in § 4 wurde im Hinblick auf steuer- und wettbewerbsrechtliche Aspekte präzisiert. Die Tatbestände wurden in Übereinstimmung mit dem Gebührenverzeichnis der Bestattungs- und Friedhofssatzung gebracht und Leistungen, die inzwischen dem Bestattungswirtschaftsbetrieb Krematorium Nürnberg übertragen sind, wurden aus der Satzung gestrichen. Auch wurde hinsichtlich des Anschluss- und Benutzungszwangs der Leistungen den Feststellungen des Bayer. Kommunalen Prüfungsverbands Rechnung getragen.

In Absprache mit den Kirchen und kirchlichen Friedhofsträgern wurde in § 6 Abs. 1 klargestellt, dass an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen keine Bestattungen stattfinden. Damit wird die bestehende Praxis, die den organisatorischen und personellen Gegebenheiten bei der Friedhofsverwaltung geschuldet ist und die auch die grundsätzliche Haltung der Kirchen und kirchlichen Friedhofsträger wiedergibt, in die Satzung aufgenommen

In § 6 Abs. 3 wurden die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf eine Bestattung in den Friedhöfen Großreuth bei Schweinau, Reichelsdorf, Boxdorf, Worzeldorf, Großgründlach Fischbach, Kornburg und Höfen besteht, um Tatbestände erweitert, in denen in der Person der Verstorbenen oder der Angehörigen ebenfalls ein enger Bezug zum Einzugsgebiet des Friedhofs bestand. Auch diese Neufassung entspringt einem praktischen Bedürfnis und trägt den Interessen vieler Hinterbliebener, die im Einzugsgebiet wohnen, Rechnung. In der Anlage 1 der Satzung zu § 6 Abs. 3 wird außerdem das Einzugsgebiet des Friedhofs Reichelsdorf auf das Reichelsdorfer Gebiet östlich der Bahnlinie erweitert.

Um handlungsfähig zu sein, wenn Verstorbenen entsprechend neuerer Entwicklung in der Bestattungskultur mit verwesungshemmenden Substanzen behandelt worden sind, werden in § 10 Abs. 3 aus Gründen des Umwelt- und Wasserschutzes die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen.

Die §§ 12 bis 17 stellen das Gräberangebot der Friedhofsverwaltung dar. Die Grabarten wurden neu definiert und mit teilweise neuen und eindeutigen Bezeichnungen typisiert. Neu wird zwischen Urnenhaingrab, Baumgrab und Urnengartengrab differenziert. Diese Grabarten waren bisher unter dem Begriff der Naturgräber zusammengefasst. Der Begriff des Pflanzenfeldgrabes ersetzt den der Sondergrabstellen und soll den Charakter der Anlagen verdeutlichen. Eine neue Grabform ist das Urnenkulturgrab. Mit ihr wird eine Möglichkeit geschaffen, erhaltenswerte Grabmale von aufgelassenen Erdgräbern in Verbindung mit Urnengemeinschaftsgräber einer neuen Bestimmung zuzuführen. Die Grabbeschriftung erfolgt mit Epitaphien auf der Einfassung der Anlage. Die Gräber für die Bestattungen von Amts wegen waren bisher nicht gesondert

ausgewiesen, sondern unter Urnenerdgräber subsumiert worden. Da hier aber kein Erwerb eines Grabnutzungsrechts möglich ist, sind sie nun als eigene Grabform in die Satzung aufgenommen. Kindergräber werden künftig nicht mehr in eigenen Abteilungen angeboten. Dies betrifft Neuvergaben, bestehende Grabnutzungsrechte sind davon nicht tangiert (§ 36). Diese Grabart mit reduzierten Ausmaßen entstand zu Zeiten, als es an Platz auf den Friedhöfen mangelte. Dies ist nicht mehr zeitgemäß. Künftig können Kinder mit einem Gebührensatz, der den Gebühren für die bereits bestehenden und weiterhin verlängerungsfähigen Kindergräber entspricht, in Wahl- oder Familiengräbern bestattet werden. Die Bestattung von Urnen im Kolumbarium wird aufgegeben. Die Unterhalts- und Betriebskosten für das Gebäude, das als Bestattungsplatz für die Urnen dient, lassen ein rechtskonformes kostendeckendes Angebot nicht zu. Aufgrund der zu hohen Gebühren gab es keine Nachfrage.

In den §§ 18 bis 20 werden für besondere Anforderungen bei Urnenbeisetzungen geregelt. Sie entsprechen weitgehend den bisherigen Bestimmungen, neu aufgenommen wurde die Abholung von Nischenverschlussplatten und das Verbot von Windlichtern, deren flüssige Brennstoffe schwere Verunreinigungen und Brandgefahren verursachen können. Präzisiert wurden die Bestimmungen zu den biologisch abbaubaren Materialien.

In den §§ 23 bis 26 werden die Bestimmungen zu den Grabnutzungsrechten im Hinblick auf neue Rechtslagen, organisatorische Änderungen oder aus systematischen Gründen neu gefasst. Neu festlegt wird, dass ungeachtet der Bestattungsart (Erdbeisetzung oder Kremierung und Urnenbeisetzung) die Ruhezeit einheitlich ab dem Sterbetag berechnet wird. Dies führt zu Vereinfachungen in der Fristenrechnung. Die Regelung zur Übertragung des Grabnutzungsrechts waren in der bisherigen Fassung rechtlich nicht mehr haltbar, da ein Zwang, in ein Recht einzutreten, nicht durch Satzung geregelt werden kann. § 25 Abs. 2 regelt die Übertragung nunmehr rechtskonform.

Die Neufassung des § 29 wird sich auf die Verpflichtung der Grabnutzungsberechtigten beschränkt, den satzungswidrigen Zustand zu beseitigen. Das Beanstandungsverfahren und die Durchsetzung der Anordnungen richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Vollstreckungsrechts, so dass auf Satzungsregelungen verzichtet werden kann.

Ein dauerhaftes Friedhofverbot, das einem Hausverbot in einer kommunalen Einrichtung gleich kommt, ist rechtlich bedenklich. § 32 sieht jetzt nur noch den Friedhofsverweis vor, der auf die konkrete Störung abstellt. Wird die Störung eingestellt, kann der Friedhof wieder betreten werden.

§ 33 enthält neuerdings einen Erlaubnisvorbehalt für die Benutzung der Brunnen zur Entnahme von Gießwasser für gewerbliche Zwecke. Über eine entsprechende Ergänzung des Kommunalen Kostenverzeichnisses der Stadt Nürnberg wird dafür künftig eine Genehmigungsgebühr erhoben.

Die §§ 34 und 35 enthalten Präzisierungen und Ergänzungen, die Friedhofsverwaltung reagiert mit ihnen auf Erfahrungen, die in den letzten Jahren gemacht wurden.

Die Entwidmung oder Auflassung von Friedhöfen und Friedhofsteilen wird in § 38 praxisgerechter geregelt.

Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten in § 41 wurde aktualisiert. Da auch am Friedhof Regeln immer weniger Beachtung finden, muss die Friedhofsverwaltung in der Lage sein, die im Interesse der Sicherheit und Ordnung erlassenen Ge- und Verbote der Satzung auch durchzusetzen und Bußgelder anzudrohen und als ultimo ratio auch verhängen zu lassen.

Antrag als Vorlage DÜ Antrag 2017/164

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Bericht

Betreff:

Partnerschaftsvereinbarung zwischen Nürnberg und Antalya

hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 09.08.2017

Anlagen: Antrag Stellungnahme des Amtes für Internationale Beziehungen

Sachverhalt (kurz):

Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen beantragt, a) einen "Baum der Menschenrechte" in Antalya zu pflanzen, b) dem politischen Dialog zum Thema Menschenrechte mit Antalya zu intensivieren und c) die Partnerschaftsvereinbarung zwischen Nürnberg und Antalya um einen "Passus Menschenrechte" zu ergänzen.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Antrag als Vorlage DÜ Antrag 2017/164

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

2b. Abstimmung mit OrgA ist erfolgt (Nur bei Auswirkungen auf den Stellenplan auszufüllen)

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Das Thema Menschenrechte ist per se Diversity relevant.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Antrag als Vorlage DÜ Antrag 2017/164

keiner, da Bericht

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

FRAKTION B' 90/DIE GRÜNEN, RATHAUSPLATZ 2. 90403 NÜRNBERG

Stadtratsfraktion Nürnberg

An den Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Rathausplatz 2

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/($■ ^ W/4 90403 Nürnberg

Rathaus

OBER! l;: Tel: (0911)231-5091

90403 Nürnberg Fax: (0911)231-2930

0 9. AlIG. 2017 gruene@stadt.nuernberg.de

/.........Nr.....

i Bus: Linie 36, 46, 47 (Rathaus)

13 Zur Zur Steüungnehnie

U-Bahn: Linie 1 (Lorenzkirche)

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Partnerschaftsvereinbarung zwischen Nürnberg und Antalya

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

die Städtepartnerschaft mit Antalya besteht in diesem Jahr seit 20 Jahren. Ein guter Grund, auf viele gemeinsame Aktivitäten zurückzublicken und ebenso den Blick auf Schwerpunkte in der zukünftigen Zusammenarbeit zu lenken.

Die aktuelle politische Lage in der Türkei soll uns ein Ansporn sein, die Verbindung zu unserer Partnerstadt Antalya weiterhin aktiv zu gestalten und Impulse für ein erfolgreiches Miteinander zu setzen. Es geht um die Bürgerinnen und Bürger in Antalya und in Nürnberg, die das Fundament der Städtepartnerschaft sind.

Seit der „Rahmenkonzeption für Städtepartnerschaften" aus dem Jahr 1980 hat die internationale Vernetzungsarbeit Nürnbergs zum Ziel, sich aktiv am „Auf- und Ausbau eines gemeinsamen ,Hauses Europas'" zu beteiligen. Vor dem Hintergrund der historischen Verpflichtung der Stadt Nürnberg werden „besondere Anstrengungen im Bereich Menschenrechte" unternommen, heißt es dort. In der Fortschreibung der Rahmenkonzeption, dem „Konzeptpapier 2015-2025" des Amtes für Internationale Beziehungen, wird der „verstärkte Fokus auf Friedens- und Menschenrechtspolitik" unter Punkt 5.8.0 als konkrete Maßnahme genannt - ein Bekenntnis, das wir sehr begrüßen.

Vor diesem Hintergrund stellen wir zur Behandlung im Stadtrat folgenden

Antrag:

Antalya anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Partnerschaft ein Baum der Menschenrechte gepflanzt, , dem ein Artikel der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" gewidmet ist.

Themas Menschenrechte intensiviert. Hierbei werden alle politischen Parteien eingebunden.

www.gruene.rathaus.nuernberg.de

Bei dieser Gelegenheit wird der Vertragstext der Partnerschaftsvereinbarung um den nun aktuell üblichen Passus Menschenrechte ergänzt.

Mit freundlichen Grüßen

Andrea Bielmeier Elke Leo Stadträtin Stadträtin

www.gruene.rathaus.nuernberg.de

Stellungnahme zum Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 9. August 2017

Thema: Partnerschaftsvereinbarung zwischen Nürnberg und Antalya

  1. Wie im Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vorgeschlagen, hat das Amt für Internationale Beziehungen (IB) intensiv versucht, die Pflanzung eines Baums der Menschenrechte mit den Feierlichkeiten anlässlich des 20jährigen Städtejubiläums Nürnberg – Antalya, die 2018 in der türkischen Metropole stattfinden sollten, zu koppeln. Höhepunkt des Jubiläums sollten mehrere Konzerte zweier Nürnberger Chöre sein; in diesem Rahmen war dann auch die Baumpflanzung an einem zentralen Ort in Antalya geplant.

Überraschend und sehr kurzfristig hat die Stadt Antalya die Jubiläumskonzerte abgesagt mit der Begründung, dass sie nicht finanziert werden könnten. Die Enttäuschung bei den Chormitgliedern war verständlicherweise groß und wurde dadurch noch gesteigert, dass die Chöre auf den selbstfinanzierten Flugkosten sitzenzubleiben drohten. Mit Hilfe des türkischen Generalkonsulats in Nürnberg konnte IB schließlich bewirken, dass die türkische Seite die entstandenen Unkosten übernahm. Folge dieser Entwicklung war dann allerdings, dass auch die Baumpflanzung damit hinfällig war.

Inzwischen ist es IB allerdings gelungen, die Baumpflanzung in einem anderen Rahmen zu organisieren: Im Oktober 2019 soll ein "Baum der Menschenrechte" in Patenschaft durch den Deutsch-Türkischen Frauenclub Nordbayern e.V. (DTFC) mit einem Frauenrechtsverein aus Antalya im dortigen Stadtviertel Muratpasa gepflanzt werden. Die Frauenvereine haben gemeinsam Artikel 1 der Menschenrechte („Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen“.) ausgewählt. Nach letzten Absprachen mit den zwei Frauenvereinen wird zur Zeremonie der Pflanzung noch eine städtische Delegation zusammengestellt werden.

  1. Mit der Pflanzung eines Menschenrechtsbaums verpflichtet sich der Frauenverein Antalya, jährlich eine Aktion zum Thema Menschenrechte an dem Baum zu organisieren. Dies ist eine gute Möglichkeit, den politischen Dialog mit Antalya hinsichtlich des Themas Menschenrechte zu intensivieren. Eine Einbindung aller Parteien des Nürnberger Stadtrats ist hier wünschenswert.

  2. Von einer nachträglichen Ergänzung des Partnerschaftsvertrages um einen Passus zu den Menschenrechten rät IB allerdings aus folgenden Gründen ab:

a) In der 65jährigen Geschichte der Städtepartnerschaftsarbeit der Stadt Nürnberg ist noch nie ein Passus zu den Menschenrechten nachträglich in einen Partnerschaftsvertrag aufgenommen worden. Die türkischen Partner würden zurecht fragen, warum Nürnberg mit dieser politischen Aktion nicht bei San Carlos, Shenzhen, Skopje, Charkiw usw. beginnt.

b) Wenn die Kommunalwahlergebnisse in Istanbul, Ankara, Antalya etc. auch auf eine Entspannung des schwierigen Verhältnisses zwischen Deutschland und der Türkei hoffen lassen, muss das Thema Menschenrechte auch auf Stadtebene mit großem Fingerspitzengefühl behandelt werden – kurzfristige Forderungen wären da wenig hilfreich.

c) Das Thema Menschenrechte steht noch nicht lange auf der Agenda interkommunaler Arbeit und muss auch in den Kooperationen mit westeuropäischen Städten erst allmählich implementiert werden. Wichtiger als ein ergänzender Passus im Vertrag mit Antalya wären daher langfristige Projekte im Bereich der Menschenrechte. Am Ende und nicht am Anfang eines solchen Prozesses könnte dann die entsprechende Veränderung des Vertragstextes stehen.

  1. IB erklärt sich gerne bereit, bei zukünftigen Verträgen einen Passus zu den Menschenrechten aufzunehmen und das Thema – noch stärker als bisher – in der Kooperationsarbeit zu berücksichtigen.

  2. Juli 2019

IB/L

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Bericht

Betreff: Kurzinformation und Zweckausrichtungsstatistik der von der Stadt Nürnberg verwalteten

Stiftungen zum Jahresabschluss 2018

Anlagen: Anlage 1 Einseitige Kurzinformation über die Stiftungen 2014 - 2018 Anlage 2 Kurzinformation der Stifungsverwaltung zum Jahresabschluss 2018

Bericht:

Mit der Kurzinformation und der Zweckausrichtungsstatistik der Stiftungsverwaltung für das Haushaltsjahr 2018 wird ein Überblick über die Organisation, die Vermögens-, Schulden- und Finanzsituation sowie die Aufgaben und Tätigkeiten der in 2018 von der Stadt Nürnberg verwalteten Stiftungen vermittelt. Aktuell werden 54 Stiftungen von der Stadt Nürnberg verwaltet.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Bericht stellt die Zahlen des Jahresabschlusses dar. Folglich liegt hier keine Diversity-Relevanz vor.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Informationen zu den von der Stadt Nürnberg verwalteten Stiftungen 2014 - 2018

Anzahl der Stiftungen (Stand 05/2019) 54, davon 25 rechtsfähige und 29 nichtrechtsfähige Stiftungen

HH-Jahr Seit 2005 19 neue Stiftungen HH-Jahr Bezeichung: 2000 Stiftung Nürnberg – Stadt des Friedens und der Menschenrech. 2009 Margarete-Weigel-Stiftung 2001 Heinz und Inge Tschech Stiftung Leonhard Wagner Stiftung Johann und Liselotte Lehner Stiftung Nürnberg 2010 Marie und Hugo Lemnitzer Stiftung 2002 Rudolf Volland Stiftung 2011 Ernst und Berta Wurzer Stiftung Emil und Lydia Kudrnac-Stiftung Werner und Elisabeth Krauß Stiftung Späth-Falk-Hammerbacher-Stiftung Nürnberg Adolf-und-Gertraud-Müller-Stiftung 2004 Hedwig Linnhuber - Dr. Hans Saar Stiftung 2012 Erwin-und-Monika-Telle-Stiftung Rudolf und Berta Mathes Wohltätigkeitsstiftung 2013 Dorothea-Herzog-Kulturstiftung 2005 Leo und Trude Denecke Stiftung Bäume für Nürnberg Stiftung Max und Rosemarie Hübschmann Stiftung 2015 Stiftung Jürgen Wolff für Emanzipation und Kultur 2006 Frieda und Helmut Schweimer-Stiftung Erich und Grete Berwind Stiftung 2007 Bärbel Schröder und Claus Schmidt Stiftung 2016 Ursula-Fischer-Schwanhäußer-und-Gebhard-Schönfelder-Stiftung 2008 Auxiliar-Stiftung 2017 Rudolf und Eberhard Bauer Stiftung Gustav Riedner - Karl Weißmann - Stipendienst. 2019 Stiftung Klinikum Nürnberg Barbara, Dr. Wilhelm und Klara Doni Stiftung Alfred Golombek Stiftung Altstadtfreunde Nürnberg-Stiftung Stiftung Lompa

2014 2015 Anzahl der Anträge 7.794 7.526 Ausrichtungsvolumen (€) 6.339.790 6.519.742 Anzahl Beratungen bei - Stipendien und Gabenanträgen 1.920 2.040 - Stiftungsneugründer und Spendenwillige 15 17 Anzahl Förderung von Sonderprojekten 5 5 1. Ertragslage (Ergebnisrechnung) € € 1.1 Summe der ordentlichen Erträge 8.366.147 15.485.430 darunter: Kursgewinne aus Wertpapieren (abzüglich Verluste) 262.372 3.165.498 1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen 12.800.043 13.465.474 darunter: - Zweckausrichtungen (gem. Stiftungszweck): 6.339.790 6.519.743 davon - Stiftungsgaben 4.354.922 4.189.616 - Stipendien 817.850 788.260 - Zuschuss an Einzelpers. und Einrichtungen 1.167.018 1.541.867 - Erstattungen der Stiftungen an die Stiftungsverwaltung 805.698 664.123 Verwaltungskostenanteil (Basis: Erträge) 4,94% 4,06% Verwaltungskostenanteil (Basis: Anlagevermögen) 0,37% 0,30% 1.3 Finanzerträge (nominal) 7.973.303 8.047.110 davon: Effektivzins (€) 7.488.026 7.483.717 Effektivzinssatz (%) 3,24 % 3,27 % 2. Wertpapiergeschäfte 2014 2015 2.1 Verkauf/Rückzahlung von Finanzanlagen 36.928.207 48.632.555 2.2 Erwerb von Finanzanlagen 40.565.921 50.757.933 3. Vermögenswerte - ausgewählte Werte - (aus der Bilanz nach Ergebnisverwendung) € € 3.1 AKTIVA 232.769.673 241.171.485 3.1.1 Anlagevermögen 218.262.546 222.925.660 3.1.1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 9.812 8.459 3.1.1.1 Sachanlagen 49.599.524 52.697.572 darunter bebaute Grundstücke: 44.464.197 47.561.792 3.1.1.2 Finanzanlagen 168.653.310 170.219.629 nachrichtlich: Abwertungen (-) / Wertaufholung (+) der Wertpapiere: -200.748 -1.932.397 (nur buchmäßig, keine realisierten Kursgewinne/-verluste) nachrichtlich: Wertpapiere (zu Börsenwerten am 31.12.): 231.035.986 226.200.930 3.2 PASSIVA 232.769.673 241.171.485 davon: Eigenkapital 224.997.923 235.145.199
2014 2015 2016 2017 2018
7.526 6.519.742 2.040 17 5 € 15.485.430 3.165.498 13.465.474 6.519.743 4.189.616 788.260 1.541.867 664.123 4,06% 0,30% 8.047.110 7.483.717 3,27 % 2015 48.632.555 50.757.933 € 241.171.485 222.925.660 8.459 52.697.572 47.561.792 170.219.629 -1.932.397 226.200.930 241.171.485 235.145.199 7.190 4.656.673 2.020 20 4 € 8.369.119 984.947 10.568.643 4.656.673 2.597.829 517.200 1.541.644 658.721 4,51% 0,26% 7.792.005 7.415.546 3,11 % 2016 45.860.094 55.797.353 € 266.782.912 252.218.219 7.106 73.569.133 66.731.013 178.641.832 -1.708.472 251.353.252 266.778.035 259.673.113 7.196 4.765.165 2.048 15 4 € 9.886.041 2.380.709 10.770.202 4.765.165 2.686.354 410.950 1.667.861 711.504 4,50% 0,27% 7.330.972 7.112.065 2,81 % 2017 51.636.087 60.011.296 € 281.647.511 258.882.144 5.752 73.338.114 65.983.134 185.538.279 -1.660.738 255.337.206 281.647.511 266.253.783 6.647 5.060.643 2.090 56 4 € 6.446.527 73.835 10.172.697 5.060.643 3.103.226 387.450 1.569.967 774.519 6,15% 0,29% 6.743.711 6.705.919 2,68 % 2018 35.050.762 41.676.408 € 277.068.933 263.175.926 4.399 74.347.368 65.645.633 188.824.158 -3.677.219 244.577.244 277.068.933 267.878.747
3.1 AKTIVA 3.1.1 Anlagevermögen 3.1.1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 3.1.1.1 Sachanlagen darunter bebaute Grundstücke: 3.1.1.2 Finanzanlagen nachrichtlich: Abwertungen (-) / Wertaufholung (+) der Wertpapiere: (nur buchmäßig, keine realisierten Kursgewinne/-verluste) nachrichtlich: Wertpapiere (zu Börsenwerten am 31.12.): 3.2 PASSIVA davon: Eigenkapital
zu 1)Bis zum Jahr 2017 wurde die Anzahl der Personen, die beraten wurden, statistisch erfasst. Ab dem Jahr 2018 wird die tatsächliche Anzahl an Beratungsgesprächen, die geführt wurden, abgebildet. zu 2)Hier u.a. Projektförderung: "Arme Kinder Zukunft geben", Projekt "Mittagsverpflegung", Projekt "Musikalische Früherziehung für Kinder ", Projekt "Verhütungsmittel". zu 3)Bei den Finanzerträgen macht sich die Niedrigzinsphase bemerkbar. 2018: Basis Neukauf: 2,28 % zu 4)Die Sigmund-Schuckert-Stiftung weist in ihrem Depot einen Bestand an ausgereichten Schuldscheindarlehen in Höhe von insgesamt 48,55 Mio. € und ein Versicherungskapitalisierungsgeschäft in Höhe von 2 Mio. € und die Stiftung Lokalstudienfonds ein Schuldscheindarlehen von 1,3 Mio. € auf. Diese sind in den bilanziellen Finanzanlagen per 31.12.2018 enthalten, werden aber nicht in den Depotaufstellungen der Banken ausgewiesen Der reine Depotwert aller Stiftungen zum 31.12.2018 beträgt 192.727.243,93 €.

Fußnoten 2018

ÖÖ

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Bericht

Betreff:

Unterjährige Finanzberichterstattung

hier: Bericht über den Zeitraum Januar bis Mai 2019

Anlagen: Bericht unterjährige Finanzberichterstattung Kurzfassung Bericht unterjährige Finanzberichterstattung Langfassung

Bericht:

Im Rahmen der unterjährigen Finanzberichterstattung wird für den Berichtszeitraum Januar bis Mai 2019 über die aktuelle Vemögens-, Finanz- und Ertragslage des Kernhaushaltes (= ohne Eigenbetriebe) der Stadt Nürnberg berichtet.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Finanzbericht ist die zahlenmäßige Darstellung der Ergebnisse einer Vielzahl von Vorhaben in der Stadt Nürnberg. Insofern können keine Aussagen zur Diversity-Relevanz getroffen werden.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Unterjährige Finanzberichterstattung - Kurzfassung

hier: Bericht über den Zeitraum Januar bis Mai 2019

1. Vorbemerkungen

Gegenstand dieser dem Ältestenrat und Finanzausschuss am 24.07.2019 vorgelegten unterjährigen Finanzberichterstattung ist die Darstellung der aktuellen Entwicklungen im Berichtszeitraum Januar bis Mai 2019 (1. Finanzbericht 2019) für den Kernhaushalt der Stadt Nürnberg. Erkenntnisse zum aktuellen Jahr 2019, die aus den im März bis Mai 2019 geführten Jahresabschlussgesprächen für das Jahr 2018 und den Planungsgesprächen für das Jahr 2020 gewonnen worden sind, wurden in den Bericht mit aufgenommen. Die Halbjahresberichte der Eigenbetriebe sind Bestandteil des 2. Finanzberichtes. Die Finanzberichterstattung zu den Beteiligungen erfolgt in einer gesonderten Sitzung des Ältestenrates und Finanzausschusses. Der Jahresabschluss 2018 wird im Stadtrat behandelt.

In der vorliegenden Kurzfassung werden die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst. Ausführliche Informationen finden sich in der Langfassung (siehe Beilage).

2. Bericht zum Kernhaushalt der Stadt Nürnberg

über den Zeitraum Januar bis Mai 2019

In den tabellarischen Übersichten sind Nachtragshaushalte in den Planansätzen enthalten. Insofern können diese Zahlen von denen im jeweils veröffentlichten Haushaltsplan abweichen.

In den folgenden Kapiteln werden auf der Grundlage der aktuellen Zahlen des Haushalts- und Rechnungswesens für den Berichtszeitraum die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Nürnberg einer näheren Analyse unterzogen, um daraus eine Einschätzung für die Gesamtjahresentwicklung abzuleiten. Hierbei wird der Fokus nur auf die wichtigsten Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Aufwandsposten gerichtet.

2.1 Vermögens- und Finanzlage

Für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage spielen der Schuldenstand, die Liquidität und die Kassenkredite eine sehr wichtige Rolle.

Zum Stichtag 31.05.2019 beläuft sich der Schuldenstand der Stadt Nürnberg (ohne Eigenbetriebe) auf 1,44 Mrd. €. Aufgrund der hohen Liquiditätsreserven übertrafen die ordentlichen Tilgungen bis zum Stichtag die bis dahin erfolgten Neuaufnahmen, so dass zum 31.05.2019 rund 6,16 Mio. € an Verbindlichkeiten abgebaut wurden. Im Haushaltsplan 2019 wird bis zum Jahresende von einer Nettoneuverschuldung in Höhe von 39,54 Mio. € ausgegangen.

Im Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2019 profitierte die Liquidität der Stadtkasse in erster Linie vom positiven Übertrag aus dem Vorjahr in Höhe von circa 340 Mio. € (Anfangsbestand 2018 ca. 260 Mio. €; Anfangsbestand 2017: rund 177 Mio. €) und den weiterhin hohen Gewerbesteuer-Einzahlungen, die (noch) ungefähr auf der Höhe des Vorjahres liegen. Der Vergleich zum Vorjahr 2018 zeigt, dass sich in diesem Zusammenhang die durchschnittliche Liquidität weiter stabilisiert hat, und zwar auf einem deutlich höheren Niveau. So war bis zum 31.05.2019 auch keine Kassenkreditaufnahme erforderlich.

2.2 Ertragslage

Zur Beurteilung der Ertragslage wird - analog der Abbildung im Haushaltsplan und im Jahresabschluss

ergebnisses dargestellt.

Die folgendeTabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Entwicklung des ordentlichen Ergebnisses:

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
-1.035.038 -960.872 -74.166 -2.062.189 50,2% -1.008.778 -2.077.115 48,6%
694.081 819.571 -125.490 2.042.953 34,0% 682.504 2.033.527 33,6%
S3 Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (Saldo aus S1 und S2) -340.957 -141.301 -199.656 -19.236 ü.T. -326.274 -43.588 748,5%
2.747 10.099 -7.352 19.088 14,4% 377 14.119 2,7%
S5 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus S3 und S4) -338.210 -131.202 -207.008 -148 ü.T. -325.897 -29.469 ü.T.

Da die Aufwendungen für Abschreibungen und Rückstellungen erst zum Jahresende gebucht werden, weisen das Ergebnis aus der laufenden Verwaltungstätigkeit und das ordentliche Ergebnis im Berichtszeitraum noch relativ hohe Überschüsse aus. Das ordentliche Ergebnis liegt im Berichtszeitraum bei einem Überschuss in Höhe von 338,21 Mio. € um 12,31 Mio. über dem Vorjahresvergleichswert.

Die wichtigsten Ertrags- und Aufwandsposten haben sich im Berichtszeitraum wie folgt entwickelt:

Im Berichtszeitraum liegen die Steuererträge mit 678,45 Mio. € um 16,90 Mio. € über dem Vorjahreswert. Bei der Gewerbesteuer, der wichtigsten Steuerertragsquelle für die Stadt, ist das derzeitige Anordnungssoll mit Stand 31.05.2019 dargestellt. Ein wichtiger Vergleich ist der mit dem Vorjahr. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum liegt das aktuelle Anordnungssoll zum 31.05.2018 um 12,41 Mio. € über dem Vorjahreswert. Nach der vorliegenden Hochrechnung würde der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer gegenüber dem Planansatz 2019 um rund 6,31 Mio. € niedriger ausfallen, der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer etwa um 1,55 Mio. € unter dem Planwert liegen.

Bei den Schlüsselzuweisungen vom Land kommt es für 2019 gegenüber dem Planwert zu Mehrerträgen von rund 8,2 Mio. €.

Insgesamt gesehen entwickeln sich die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Erträge im Berichtszeitraum verglichen mit dem anteiligen Planwert (+ 10,31 Mio. €) und dem Vorjahreswert (+ 7,06 Mio. €) positiv.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen im Berichtszeitraum Januar bis Mai um 9,03 Mio. € (+ 4,9 %) gestiegen. Der Saldo setzt sich zusammen aus einer Steigerung der Personalaufwendungen für noch aktiv tätiges Personal um 9,29 Mio. € (+ 5,1 %) und einem Rückgang bei den Versorgungsaufwendungen für Versorgungsempfänger um 0,26 Mio. € (- 10,3 %). Unter anderem im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau der Kindertagesstätten, der Zunahme der Ausbildungs- und Praktikumsplätze beim Jugendamt (u.a. Optiprax) und Stellenschaffungen im IT-Bereich im Rahmen der Digitaliserungsstrategie wurde verstärkt Personal eingestellt, das im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zu einer entsprechende Steigerung der

Personalaufwendungen geführt hat. Neben der mengenmäßigen Veränderung der Anzahl der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken sich die in 2018 und 2019 beschlossenen Tarif- und Besoldungserhöhungen auf die Höhe der Personal- und Versorgungsaufwendungen aus.

Die Sachaufwendungen liegen im Berichtszeitraum mit 101,38 Mio. € um 5,20 Mio. € über dem vorjährigen Vergleichswert. Unter anderem ist dies auf Neuregelungen zum Ausweis von geringwertigen Wirtschaftsgütern zurückzuführen, bei dem ein Großteil der bis 2018 im investiven Bereich nachgewiesenen Kosten nunmehr unter den Gebrauchsgegenständen gezeigt wird.

Die Transferaufwendungen liegen im Berichtszeitraum mit 359,84 Mio. € um 2,31 Mio. € unter dem Vorjahresvergleichswert. Der Anteil am Gesamjahresplanwert liegt bei 41,5 %, 1,7 Prozentpunkte unter dem Vorjahreswert. Mit dem Übergang der „Hilfe zur Pflege“ in die Verantwortung des Bezirks sind die Aufwendungen hierfür planmäßig zurückgegangen. Im SGB II liegen die Aufwendungen mit 52,41 Mio. € um 11,04 Mio. € unter dem Vorjahreswert. Dies ist auf einen deutlichen Rückgang der Leistungsberechtigten zu den Vorjahresmonaten sowie der niedrigeren ausgewiesenen Unterkunftskosten für Fehlbeleger in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften zurückzuführen.

3. Fazit

Nach dem jetzigen Kenntnisstand können zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage die folgenden Aussagen getroffen werden:

Die Vermögens- und Finanzlage kann derzeit als geordnet bezeichnet werden.

Zur Entwicklung der Ertragslage lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt für das gesamte Jahr 2019 noch keine aussagefähigen und belastungsfähigen Prognosen treffen. Aufgrund wesentlicher noch ausstehender Veränderungen bis zum Jahresende kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Abschätzung abgegeben werden, wie das Jahresergebnis letztendlich ausfallen wird. Für den Berichtszeitraum kann jedoch festgestellt werden, dass die wichtigsten Ertragspositionen sich zum Teil über Plan und die Aufwandspositionen sich planmäßig entwickeln; aus jetziger Sicht sind dies verhalten gute Rahmenbedingungen zur Abarbeitung der Investitionsmaßnahmen aus dem Szenario 2026.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum liegt das aktuelle Anordnungssoll für die Gewerbesteuer zum 31.05.2019 um 12,41 Mio. € höher. Die Gewerbesteuer verläuft im Berichtszeitraum damit noch planmäßig. Inwieweit der in der Maisteuerschätzung 2019 prognostizierte Rückgang der Gewerbesteuer bereits im Jahr 2019 Auswirkungen auf die Stadt Nürnberg haben wird, wird kontinuierlich über das Jahr hinweg beobachtet.

Unterjährige Finanzberichterstattung - Langfassung

hier: Bericht über den Zeitraum Januar bis Mai 2019

1. Vorbemerkungen

Für das Haushaltsjahr 2019 wird dem Ältestenrat und Finanzausschuss an den folgenden Terminen jeweils ein Bericht über die finanzielle Lage der Stadt Nürnberg vorgelegt:

B e r i c h t s z e i t r ä u m e 2 0 1 9
Januar bis Mai Januar bis Juli
1. Finanzbericht 2. Finanzbericht
24.07.2019 23.10.2019

Gegenstand dieser dem Ältestenrat und Finanzausschuss am 24.07.2019 vorgelegten unterjährigen Finanzberichterstattung ist die Darstellung der aktuellen Entwicklungen im Berichtszeitraum Januar bis Mai 2019 (1. Finanzbericht 2019) für den Kernhaushalt der Stadt Nürnberg. Erkenntnisse zum aktuellen Jahr 2019, die aus den im März bis Mai 2019 geführten Jahresabschlussgesprächen für das Jahr 2018 und den Planungsgesprächen für das Jahr 2020 gewonnen worden sind, wurden in den Bericht mit aufgenommen. Die Halbjahresberichte der Eigenbetriebe sind Bestandteil des 2. Finanzberichtes. Die Finanzberichterstattung zu den Beteiligungen erfolgt in einer gesonderten Sitzung des Ältestenrates und Finanzausschusses. Der Jahresabschluss wird im Stadtrat behandelt.

2. Bericht zum Kernhaushalt der Stadt Nürnberg

über den Zeitraum Januar bis Mai 2019

In den Übersichten sind Nachtragshaushalte in den Planansätzen enthalten. Insofern können diese Zahlen von denen im jeweils veröffentlichten Haushaltsplan abweichen.

In den folgenden Tabellen werden die Rechnungsergebnisse (= Ist) des Jahres 2018 vergleichend dargestellt. Die Zahlen geben den Stand vom 19. Juni 2019 wieder und sind als vorläufig zu betrachten. Bis zur endgültigen Fertigstellung des Jahresabschlusses (Rechnungsergebnisses) 2018 können sich noch Änderungen ergeben. Offiziell wird der Jahresabschluss 2018 in der Sitzung des Stadtrates am 24.07.2019 behandelt.

In den folgenden Kapiteln werden auf der Grundlage der aktuellen Zahlen des Haushalts- und Rechnungswesens für den Berichtszeitraum die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Nürnberg einer näheren Analyse unterzogen, um daraus eine Einschätzung für die Gesamtjahresentwicklung abzuleiten. Hierbei wird der Fokus nur auf die wichtigsten Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Aufwandsposten gerichtet.

2.1 Vermögens- und Finanzlage

Für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage werden die folgenden Vermögens- und Finanzposten der Stadt Nürnberg einer näheren Betrachtung unterzogen:

 Schuldenstand

 Liquidität und Kassenkredite.

Schuldenstand

In der folgenden Übersicht wird der aktuelle Schuldenstand zum Stichtag 31.05.2019 der Stadt Nürnberg (ohne Eigenbetriebe) für Verbindlichkeiten aus Anleihen, Investitionskrediten und aus ÖÖP/ÖPP-Projekten (kreditähnliche Rechtsgeschäfte) dem Planansatz 2019 gegenübergestellt:

Ist 2019
zum 01.01. Veränderung zum 31.05.
80.000 0 80.000 80.000 0 80.000
1.228.428 -4.128 1.224.300 1.228.428 51.995 1.280.423
135.600 -2.032 133.568 135.600 -12.455 123.145
insgesamt 1.444.028 -6.160 1.437.868 1.444.028 39.540 1.483.568

Auswertungsstand: 19.06.2019, 08:57 Uhr

Zum Stichtag 31.05.2019 beläuft sich der Schuldenstand der Stadt Nürnberg (ohne Eigenbetriebe) auf 1,44 Mrd. €. Aufgrund der hohen Liquiditätsreserven übertrafen die ordentlichen Tilgungen bis zum Stichtag die bis dahin erfolgten Neuaufnahmen, so dass zum 31.05.2019 rund 6,16 Mio. € an Verbindlichkeiten abgebaut wurden. Im Haushaltsplan 2019 wird bis zum Jahresende von einer Nettoneuverschuldung in Höhe von 39,54 Mio. € ausgegangen.

Anmerkung: Darlehen werden größtenteils viertel- oder halbjährlich getilgt.

Liquidität und Kassenkredite

Die Sicherstellung der Liquidität und die erforderlichen Maßnahmen hierzu sind abhängig von der aktuellen Finanzsituation.

Nach der Haushaltssatzung für das Jahr 2019 wurde der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach dem Haushaltsplan auf 280 Mio. € festgesetzt.

Die nachfolgende Grafik zeigt den aktuellen Verlauf - dargestellt in monatlichen Durchschnittswerten - der Kassenkredite, Festgeldanlagen und Tagesgeldern bei den Kreditinstituten, dem Sparkassen-Hauptkonto (SP 1010941) sowie den sonstigen Giro- und Cashkonten der Stadtkasse:

Abbildung 1

Im Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.2019 profitierte die Liquidität der Stadtkasse in erster Linie vom positiven Übertrag aus dem Vorjahr in Höhe von circa 340 Mio. € (Anfangsbestand 2018 ca. 260 Mio. €; Anfangsbestand 2017: rund 177 Mio. €) und den weiterhin hohen Gewerbesteuer-Einzahlungen, die (noch) ungefähr auf der Höhe des Vorjahres liegen. Der Vergleich zum Vorjahr 2018 zeigt, dass sich in diesem Zusammenhang die durchschnittliche Liquidität weiter stabilisiert hat, und zwar auf einem deutlich höheren Niveau. So war bis zum 31.05.2019 auch keine Kassenkreditaufnahme erforderlich.1

2.2 Ertragslage

Zur Beurteilung der Ertragslage wird - analog der Abbildung im Haushaltsplan und im Jahresabschluss - die Entwicklung der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen, die im Saldo das Ergebnis aus der laufenden Verwaltungstätigkeit abbilden, und die Entwicklung des Finanzergebnisses dargestellt. Der Saldo aus dem Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und dem Finanzergebnis ergibt das ordentliche Ergebnis.

1 In der Grafik liegen die Verläufe der Kassenkredite und Tagesgelder übereinander auf der Nullpunktlinie.

Dabei werden die ordentlichen Erträge sachlich in

 Steuererträge,

 Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen und sonstige Transfererträge,

 Erträge aus Leistungsentgelten,

 Erträge aus Kostenerstattungen und Kostenumlagen und

 Erträge aus der Auflösung Sonderposten, sonstige ordentliche Erträge, Aktivierte Eigenleistungen und Bestandsveränderungen

und die ordentlichen Aufwendungen in

 Personal- und Versorgungsaufwendungen,

 Sachaufwendungen und Abschreibungen,

 Transferaufwendungen und

 sonstige ordentliche Aufwendungen

untergliedert.

Der SAP-Logik folgend, werden Erträge mit einem negativen und Aufwendungen mit einem positiven Vorzeichen dargestellt. Dementsprechend werden positive (im Sinne von gut für das Ergebnis der Stadt) Abweichungen mit einem negativen Vorzeichen und negative Abweichungen mit einem positiven Vorzeichen abgebildet.

Auf eine periodische Abgrenzung der Erträge und Aufwendungen analog dem Jahresabschluss wurde verzichtet, da dies mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Aus diesem Grunde können Ungenauigkeiten in den Zahlen auftreten.

Die anteiligen Planwerte 01-05/2019 sind teilweise vereinfacht aus dem Jahresplanwert abgeleitet, indem der Jahreswert durch zwölf Monate geteilt und mit fünf Monaten multipliziert wurde. Das Rechnungsergebnis im Berichtszeitraum kann daher vom anteiligen Planwert abweichen, ohne dadurch eine Planabweichung für das Gesamtjahr zu implizieren.

An verschiedenen Stellen jedoch werden bereits Werte auf der Grundlage der Kostenverläufe des Vorjahres monatsscharf abgebildet.

Die folgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Entwicklung des ordentlichen Ergebnisses:

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
-1.035.038 -960.872 -74.166 -2.062.189 50,2% -1.008.778 -2.077.115 48,6%
694.081 819.571 -125.490 2.042.953 34,0% 682.504 2.033.527 33,6%
S3 Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (Saldo aus S1 und S2) -340.957 -141.301 -199.656 -19.236 ü.T. -326.274 -43.588 748,5%
2.747 10.099 -7.352 19.088 14,4% 377 14.119 2,7%
S5 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus S3 und S4) -338.210 -131.202 -207.008 -148 ü.T. -325.897 -29.469 ü.T.

Eine beurteilende Aussage zum Gesamtergebnis im Berichtszeitraum ist an dieser Stelle nicht ohne weiteres möglich, da zum einen die Erträge und Aufwendungen aus besagtem Grund nicht periodisch abgegrenzt worden sind und zum anderen die Aufteilung des Gesamtjahresplanwertes auf die Planwerte für den Berichtszeitraum mit Unwägbarkeiten behaftet ist. Dennoch können an dieser Stelle die folgenden Aussagen getroffen werden:

Da die Aufwendungen für Abschreibungen und Rückstellungen erst zum Jahresende gebucht werden, weisen das Ergebnis aus der laufenden Verwaltungstätigkeit und das ordentliche Ergebnis im Berichtszeitraum noch relativ hohe Überschüsse aus.

Der Anteil der ordentlichen Erträge am Gesamtplan liegt im Berichtszeitraum bei 50,2 %. Der Vorjahresvergleich der Istwerte liegt mit 48,6 % um 1,6 Prozentpunkte unter diesem Wert. Absolut gesehen liegen im Berichtszeitraum die ordentlichen Erträge um 26,26 Mio. € über denen des Vorjahresvergleichszeitraums. Demgegenüber haben im Berichtszeitraum die ordentlichen Aufwendungen um 11,58 Mio. € gegenüber dem Vorjahreswert zugelegt, wobei der Anteil am Gesamtplanwert annähernd unverändert bei circa 34 % geblieben ist.

Nähere Erkenntnisse zur Entwicklung des Jahresergebnisses lassen sich über die Analyse der einzelnen Bestandteile des ordentlichen Ergebnisses gewinnen:

Steuererträge

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
-284 -273 -11 -280 101,4% -282 -291 96,9%
-120.727 -119.805 -922 -121.300 99,5% -119.643 -119.938 99,8%
-453.254 -374.088 -79.166 -484.000 93,6% -440.844 -469.876 93,8%
-79.599 -83.915 4.316 -324.700 24,5% -78.217 -307.837 25,4%
-21.811 -21.975 164 -88.800 24,6% -19.955 -77.732 25,7%
-1.913 -1.774 -139 -1.800 106,3% -1.817 -1.816 100,1%
-864 -639 -225 -750 115,2% -793 -858 92,4%
insgesamt -678.452 -602.469 -75.983 -1.021.630 66,4% -661.551 -978.348 67,6%

Im Berichtszeitraum liegen die Steuererträge mit 678,45 Mio. € um 16,90 Mio. € über dem Vorjahreswert.

Für die Gewerbesteuer und Grundsteuer B wird das sogenannte Anordnungssoll bereits zu Jahresbeginn für das gesamte Jahr gebucht, unterliegt aber im Jahresverlauf noch unter Umständen erheblichen Veränderungen.

Bei der Gewerbesteuer, der wichtigsten Steuerertragsquelle für die Stadt, ist das derzeitige Anordnungssoll mit Stand 31.05.2019 dargestellt. Ein wichtiger Vergleich ist der mit dem Vorjahr. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum liegt das aktuelle Anordnungssoll zum 31.05.2018 um 12,41 Mio. € höher.

In der Grafik auf der nächsten Seite wird der aktuelle Gewerbesteuerverlauf den Vorjahresentwicklungen gegenübergestellt. Im Vergleich zum Jahr 2018 ist das sogenannte „laufende Soll“, das aus den erwarteten Vorauszahlungen, den geänderten Vorauszahlungen früherer Jahre und den endgültigen Veranlagungen besteht, von etwa dem gleichem Ausgangsniveau gestartet.

Im Berichtszeitraum 2019 sind die Gewerbesteuereinnahmen auf Plankurs.

Abbildung 2

Für weitere wichtige zentrale Steuerertragsansätze werden nach dem derzeitigen Kenntnisstand folgende Werte als Jahresendwerte erwartet:

Prognose Plan Δ Prognose 2019/ Plan 2019 Ist 2018 Δ Prognose 2019/ Ist 2018
2019 2019
-318.395 -318.395 -324.700 -324.700 6.305 -307.837 -10.558
-87.246 -88.800 1.554 -77.732 -9.514

(in T€)

Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Die Zahlen aus dem ersten Quartal 2019 wurden hochgerechnet und sind deshalb noch mit Ungenauigkeiten behaftet. Nach der vorliegenden Hochrechnung würde der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer gegenüber dem Planansatz 2019 um rund 6,31 Mio. € niedriger ausfallen, der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer etwa um 1,55 Mio. € unter dem Planwert liegen.

Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen und sonstige Transfererträge

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
Zuweisungen und Zuschüsse davon: -167.049 -166.006 -1.043 -497.812 33,6% -146.043 -501.567 29,1%
-57.299 -55.917 -1.382 -221.000 25,9% -55.097 -220.388 25,0%
-9.491 -9.196 -295 -18.393 51,6% -9.133 -18.266 50,0%
-19.606 -10.910 -8.696 -32.000 61,3% -10.191 -28.216 36,1%
-4.589 -5.514 925 -22.500 20,4% -6.145 -23.054 26,7%
-8.881 -8.881 0 -24.962 35,6% -8.174 -24.925 32,8%
0 -4.641 4.641 -10.000 0,0% 0 -13.241 0,0%
-26.898 -25.512 -1.386 -61.228 43,9% -9.518 -58.334 16,3%
-35.193 -38.934 3.741 -90.943 38,7% -40.633 -91.755 44,3%
-5.092 -6.501 1.409 -16.786 30,3% -7.152 -23.388 30,6%
Sonstige Transfererträge davon: -2.167 -2.581 414 -6.193 35,0% -2.375 -5.334 44,5%
-501 -525 24 -1.260 39,8% -693 -1.522 45,5%
-147 -88 -59 -211 69,7% -123 -283 43,5%
-660 -677 17 -1.624 40,6% -683 -1.583 43,1%
-299 -414 115 -994 30,1% -344 -764 45,0%
-560 -877 317 -2.104 26,6% -532 -1.182 45,0%
insgesamt -169.216 -168.587 -629 -504.005 33,6% -148.418 -506.901 29,3%

In den Erträgen aus Zuweisungen und Zuschüssen sind neben den Erträgen aus Schlüsselzuweisungen und dem Einkommensteuerersatz (Familienleistungsausgleich) unter anderem noch Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), der Anteil am Kraftfahrzeugsteueraufkommen und Zuweisungen für den Schulbetrieb/Beförderung und Kinderbetreuungspersonal in den städtischen Kindertageseinrichtungen enthalten. Aufgrund unterjährig variierender Zuweisungszeitpunkte sind Schwankungen in den Vergleichszeiträumen zu verzeichnen, die eine Vergleichbarkeit erschweren. Beispielsweise ist im aktuellen Berichtszeitraum für den Betriebskostenzuschuss an freie KiTa-Träger bereits die zweite Abschlagszahlung enthalten.

Für die wichtigsten zentralen Ansätze werden nach dem derzeitigen Kenntnisstand folgende Werte als Jahresendwerte erwartet:

Prognose Plan Δ Prognose 2019/ Plan 2019 Ist 2018 Δ Prognose 2019/ Ist 2018
2019 2019
-229.196 -221.000 -8.196 -220.388 -8.808
-18.357 -18.357 -22.500 -22.500 4.143 -23.054 4.697

(in T€)

Schlüsselzuweisungen vom Land

Einkommenssteuerersatz (Familienleistungsausgleich)

Bei den Schlüsselzuweisungen vom Land kommt es für 2019 gegenüber dem Planwert zu Mehrerträgen von rund 8,2 Mio. €.

Die Einkommenssteuerersatzleistungen wurden aus den Zahlen des ersten Quartals 2019 hochgerechnet und sind deshalb noch mit Ungenauigkeiten behaftet. Nach der vorliegenden Hochrechnung würden diese Zuweisungen mit rund 4,14 Mio. € unter dem Planansatz liegen.

Die Zuweisungen vom Land (Belastungsausgleich Hartz IV) werden erst im Juni des laufenden Jahres vom Bayerischen Landesamt für Statistik in einem Betrag ausgezahlt.

Die Zuweisungen vom Land (Sozialtransfer) korrespondieren mit den Steigerungen bei den Transferaufwendungen für Kindertagesstätten freier Träger. Die Erträge in Höhe von 26,9 Mio. € im Berichtszeitraum betreffen die 1. und 2. Abschlagszahlung der Regierung von Mittelfranken. Demgegenüber waren in den 9,5 Mio. € des Vorjahresberichtszeitraums nur die Zahlungen des 1. Abschlages enthalten.

Die Abweichung der Zuweisungen für Kita- und Schulbetrieb gegenüber dem Plan- (- 3,7 Mio. €) und dem Vorjahreswert (- 5,4 Mio. €) ist auf Schwankungen im Abrechnungsmonat zurückzuführen. Aufgrund von höheren Schülerzahlen, dem Ausbau der städtischen Hortplätze und der Ganztagesbetreuung in Schulen und den damit verbundenen erhöhten Lehrpersonalzuschüssen ist mit einem Anstieg der Erträge zu rechnen.

Erträge aus Leistungsentgelten

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
Öffentlich-rechtliche davon: -41.151 -30.996 -10.155 -78.160 52,6% -34.952 -77.938 44,8%
-9.863 -8.215 -1.648 -19.734 50,0% -8.571 -20.280 42,3%
-15.194 -9.697 -5.497 -25.067 60,6% -14.473 -24.414 59,3%
-1.059 -1.250 191 -3.000 35,3% -1.152 -2.759 41,8%
-5.227 -2.611 -2.616 -6.328 82,6% -1.690 -5.995 28,2%
-4.088 -3.567 -521 -10.549 38,8% -4.106 -11.186 36,7%
-5.720 -5.656 -64 -13.482 42,4% -4.960 -13.304 37,3%
Privatrechtliche davon: -18.131 -17.980 -151 -43.046 42,1% -17.273 -44.382 38,9%
-2.001 -1.582 -419 -3.783 52,9% -1.328 -3.256 40,8%
-8.012 -7.463 -549 -17.659 45,4% -7.031 -18.508 38,0%
-1.655 -1.371 -284 -2.949 56,1% -1.669 -2.957 56,4%
-889 -1.057 168 -2.469 36,0% -876 -3.021 29,0%
-497 -406 -91 -1.308 38,0% -428 -1.415 30,2%
-2.151 -2.200 49 -5.346 40,2% -2.419 -5.343 45,3%
-2.926 -3.901 975 -9.532 30,7% -3.522 -9.882 35,6%
insgesamt -59.282 -48.976 -10.306 -121.206 48,9% -52.225 -122.320 42,7%

Insgesamt gesehen entwickeln sich die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Erträge im Berichtszeitraum verglichen mit dem anteiligen Planwert (+ 10,31 Mio. €) und dem Vorjahreswert (+ 7,06 Mio. €) positiv.

Die Verwaltungsgebühren liegen in den ersten fünf Monaten um 1,29 Mio. € über dem Vorjahreswert. Die Mehrerträge resultieren überwiegend aus bauordnungsrechtlichen Verfahren.

Die Wohn- und Verpflegungsgebühren steigen zum Vorjahreszeitraum um 3,54 Mio. €. Mit Inkrafttreten der Gebührensatzung für die Asylunterkünfte (AsylUbGebS) zum 01.02.2019 werden entsprechende Erträge auf dieser Position ausgewiesen.

Erträge aus Kostenerstattungen und Kostenumlagen

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
-46.814 -52.644 5.830 -126.340 37,1% -59.198 -123.691 47,9%
-29.766 -33.964 4.198 -83.525 35,6% -24.631 -87.427 28,2%
-4.729 -1.994 -2.735 -17.955 26,3% -3.445 -24.684 14,0%
-3.608 -7.042 3.434 -16.904 21,3% -4.050 -24.002 16,9%
-6.452 -15.626 9.174 -37.372 17,3% -16.804 -37.310 45,0%
-143 -107 -36 -290 49,3% -132 -269 49,1%
-334 -294 -40 -719 46,5% -533 -768 69,4%
-1.346 -1.424 78 -3.418 39,4% -2.433 -11.178 21,8%
-1.137 -460 -677 -1.636 69,5% -661 -1.936 34,1%
-92 -81 -11 -203 45,3% -103 -282 36,5%
-1 -131 130 -132 0,8% -1 -168 0,6%
-1.083 -925 -158 -1.919 56,4% -943 -2.246 42,0%
-8.277 -823 -7.454 -9.114 90,8% -8.291 -9.128 90,8%
-3.867 -4.464 597 -11.230 34,4% -3.976 -11.790 33,7%
-192 -257 65 -617 31,1% -146 -716 20,4%
insgesamt -107.841 -120.236 12.395 -311.374 34,6% -125.347 -335.595 37,4%

Im Berichtszeitraum sind die Erträge im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 17,51 Mio. € und im Vergleich zum anteiligen Planwert um 12,40 Mio. € geringer ausgefallen. Folgende Entwicklungen waren festzustellen:

 Die Erstattungen vom Bund liegen im Berichtszeitraum um 12,38 Mio. € unter dem Vorjahresvergleichswert. Dies ist insbesondere auf die niedrigeren Kosten der Unterkunft (KdU) nach SGB II zurückzuführen, denen die entsprechenden Erträge gegenüberstehen.

 Die Kostenerstattungen vom Freistaat Bayern (Land) stiegen um 5,14 Mio. € gegenüber dem Vorjahresvergleichswert. Diese Entwicklung ist im Wesentlichen auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zurückzuführen, die in voller Höhe vom Freistaat übernommen wurden.

 Der Posten Kostenerstattungen von Gemeinden/Gemeindeverbänden fällt im Vergleich zum Vorjahreswert um 1,28 Mio. € höher aus. Unter anderem sind darin die Erstattungsleistungen im Rahmen der Gastschulbeiträge enthalten, die im aktuellen Jahr bereits im Berichtszeitraum verbucht wurden.

 Die Kostenerstattungsleistungen aus kommunaler Sonderrechnung enthielten bis zum Januar 2019 noch die Erstattungen für Fehlbeleger in Gemeinschaftsunterkünften (Asyl). Zum 01.02.2019 ist die Gebührensatzung für die Asylunterkünfte (AsylUbGebS) in Kraft getreten. Die daraus erzielten Erträge werden unter dem Posten Erträge aus Leistungsentgelten nachgewiesen.

 Die Erstattungsleistungen des Klinikums gehen planmäßig zurück. Der Rückgang folgt der Neuregelung im Bereich der Versorgung (Übernahme von Teilen der Rückstellungen für Altersversorgung und Beihilfe beim Klinikum Nürnberg durch die Stadt Nürnberg, siehe Stadtratssitzung am 22.11.2018).

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, sonstige ordentliche Erträge, Aktivierte

Eigenleistungen und Bestandsveränderungen

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
Auflösung Sonderposten 0 -2 2 -52.785 0,0% 0 -48.788 0,0%
Sonstige ordentliche Erträge davon: -18.772 -19.377 605 -47.199 39,8% -19.699 -80.132 24,6%
-406 -201 -205 -483 84,1% -414 -893 46,4%
-997 -844 -153 -2.026 49,2% -1.211 -2.757 43,9%
-320 -291 -29 -701 45,6% -94 -157 59,9%
0 -500 500 -1.200 0,0% -8 -794 1,0%
-10.216 -16.954 6.738 -41.000 24,9% -10.240 -40.268 25,4%
0 0 0 -328 0,0% 0 -174 0,0%
0 0 0 0 0,0% -3.152 -12.561 25,1%
-6.833 -587 -6.246 -1.461 467,7% -4.580 -22.528 20,3%
Aktivierte Eigenleistungen, Honorare -1.475 -1.225 -250 -3.990 37,0% -1.538 -4.935 31,2%
Bestandsveränderungen 0 0 0 0 0,0% 0 -96 0,0%
insgesamt -20.247 -20.604 357 -103.974 19,5% -21.237 -133.951 15,9%

Die Erträge aus der Auflösung der Sonderposten stehen insbesondere in Zusammenhang mit Buchungen aus der Anlagenbuchhaltung, die derzeit erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten vorgenommen werden. Aus diesem Grunde ist die Abweichung zum Planwert relativ hoch. Zudem sind in obiger Aufstellung sehr viele Posten (zum Beispiel „Bestandsveränderungen“ und „Neutralisierung Zahlung Aufwandsrückstellungen“) enthalten, die ebenfalls erst im Rahmen der Jahresabschlusserstellung gebucht werden. In diesen Fällen macht nur der Vorjahresvergleich einen Sinn.

Der Posten „Sonstiges“ enthält überwiegend Erträge aus der Veräußerung von Grundstücken.

Personal- und Versorgungsaufwendungen

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
insgesamt 193.036 265.585 -72.549 670.109 28,8% 184.005 628.530 29,3%

Bei der Beurteilung der Personal- und Versorgungsaufwendungen ist generell zu beachten, dass die Monatsverläufe insbesondere durch die Auszahlung der Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) nicht proportional über das Jahr hinweg verlaufen. Zudem wird ein Großteil der Rückstellungen (zum Beispiel die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen) erst im Rahmen der Jahresabschlusserstellung zum 31.12. gebucht.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind die Personal- und Versorgungsaufwendungen im Berichtszeitraum Januar bis Mai um 9,03 Mio. € (+ 4,9 %) gestiegen. Der Saldo setzt sich zusammen aus einer Steigerung der Personalaufwendungen für noch aktiv tätiges Personal um 9,29 Mio. € (+ 5,1 %) und einem Rückgang bei den Versorgungsaufwendungen für Versorgungsempfänger um 0,26 Mio. € (- 10,3 %).

In den folgenden Ausführungen werden die Personalaufwendungen und die Versorgungsaufwendungen getrennt voneinander dargestellt. Dabei umfassen die Personalaufwendungen alle auf der Arbeitgeberseite anfallenden Geld- und Sachleistungen an Beamte, tariflich Beschäftigte und sonstige Beschäftigte, die aktiv im Dienst sind. Demgegenüber enthalten die Versorgungsaufwendungen nur Aufwendungen für ehemalige Bedienstete (Pensionäre, Rentner beziehungsweise deren Hinterbliebene).

Personalaufwendungen (nur für aktiv tätiges Personal)

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
Bezüge und Vergütungen davon: 160.272 167.797 -7.525 433.187 37,0% 153.467 403.317 38,1%
31.723 34.493 -2.770 87.460 36,3% 31.650 80.585 39,3%
30.138 30.838 -700 78.337 38,5% 29.889 76.233 39,2%
95.006 98.598 -3.592 258.056 36,8% 88.497 238.726 37,1%
3.405 3.868 -463 9.334 36,5% 3.431 7.773 44,1%
Beiträge zu Versorgungskassen 7.340 8.039 -699 19.894 36,9% 6.860 18.432 37,2%
Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und pauschalierte Lohnsteuer 19.670 21.625 -1.955 53.420 36,8% 18.224 48.931 37,2%
Beihilfen und Unter- stützungsleistungen 3.463 4.021 -558 9.668 35,8% 2.901 10.445 27,8%
Rückstellungen davon: 0 22.649 -22.649 54.448 0,0% 0 37.327 0,0%
0 -780 780 -1.873 0,0% 0 -3.235 0,0%
0 19.900 -19.900 47.837 0,0% 0 33.092 0,0%
0 3.529 -3.529 8.484 0,0% 0 7.470 0,0%
insgesamt 190.745 224.131 -33.386 570.617 33,4% 181.452 518.452 35,0%

Die Personalaufwendungen für aktiv tätiges Personal sind im Berichtszeitraum im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 9,29 Mio. € oder 5,1 % gestiegen.

Der Anstieg der Personalaufwendungen setzt sich zum einen aus einer „Mengensteigerung“ und zum anderen aus einer „Preissteigerung“ zusammen. Die Preissteigerung gibt die Veränderung des durchschnittlichen Gehaltsniveaus an und wird insbesondere durch die Tarifund Besoldungserhöhungen sowie die Stellenbewertungen beeinflusst. Mengensteigerungen ergeben sich aus der Anzahl der besetzten Stellen beziehungsweise Mitarbeitenden sowie deren Arbeitszeit. Diese wird in sogenannten Vollkraftstellen abgebildet, kurz VK. Die nachfolgende Tabelle enthält eine überschlägige Analyse der mengen- und wertmäßigen Enwicklungen der Personalaufwendungen (ohne Rückstellung):

Berichtszeitraum 01.01. bis 31.05.
2019 2018 Δ 2019 zu 2018 absolut in %

Personalaufwand (ohne Rückstellungen und Versorgungsempfänger) in € 190.744.284 181.452.341 9.291.943 5,12

Vollkräfte (VK) 8.160,94 7.919,67 241,27 3,05 (x ) (x ) 1 2 VK lt. Stellenplan 8.385,18 8.049,11 336,07 4,18

Durchschnittskosten in € je VK 23.373 22.912 461 2,01 (bezogen auf fünf Monate) (p ) (p ) 1 2

Analyse der Abweichungen:

Gesamtabweichung (x *p -x *p ) in € 9.291.943 5,12

1 1 2 2

Preisabweichung (x *(p -p )) in € 3.764.060 2,07

1 1 2

Mengenabweichung (p *(x -x )) in € 5.527.883 3,05

2 1 2

Die Gesamtveränderung in Höhe von 9,29 Mio. € lässt sich in eine Mengen- (+ 5,53 Mio. €) und Preisabweichung (+ 3,76 Mio. €) aufteilen:

Gegenüber dem Vorjahreszeitraum hat im Berichtszeitraum die Anzahl der Personalkapazitäten, ausgedrückt in Vollkräften (VK)2 um 241,27 VK (Vorjahr +154,33 VK) zugenommen. In den folgenden Dienststellen waren Mehrungen zu verzeichnen:

2 Die Personalbesetzung wird personenbezogen in Abhängigkeit von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit des jeweiligen Beschäftigten zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten - ausgedrückt als Vollkraftzahl (VK) - dargestellt. Zeiten ohne Lohn-/Gehaltsaufwendungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Dienststelle Δ VK 2019 / 2018 Erläuterung
Jugendamt (J) + 112,3 U.a. Kindergärten, -horte und –krippen (u.a. Hauswirtschaftskräfte und Mobiler Notdienst), Verwaltung (u.a. Unterhaltsvorschussgesetz)
Personalamt (PA) + 46,4 U.a. Ausbildungs- und Praktikumsplätze für J (Optiprax/Berufspraktikanten), die in den Produkten von PA nachgewiesen werden
Amt für Digitalisierung, IT und Prozess- organisation (DIP) + 18,6 U.a. IT-Stellenschaffungen, insbesondere Netzwerkingenieure, Modulbetreuer und Fachinformatiker
Feuerwehr (FW) + 14,4 U.a. Integrierte Leitstelle
2. Bürgermeister (2.BM) + 10,1 U.a. Außendienst Nürnberg
Zentrale Dienste (ZD) Zentrale Dienste (ZD) + 9,0 U.a. Höhere Besetzungsquoten, insbesondere in der Hausverwaltenden Ein- heit und Beschaffungswesen
Hochbauamt (H) + 8,9 U.a. Ingenieure, Handwerker, Techniker
Friedhof (Frh) + 8,8 U.a. aus Intensivierung des Personalmanagements bei Frh
Referat V (Ref.V) + 6,9 U.a. Regiestelle Flucht
Amt für Statistik (StA) + 4,7 U.a. Europawahl 2019
Sonstige + 1,2
insgesamt 241,3

Neben der mengenmäßigen Veränderung der Anzahl der Beschäftigten wirken sich inbesondere Tarifsteigerungen auf die Höhe der Personal- und Versorgungsaufwendungen aus. Letztmalig wurden im Jahr 2018 die Tabellenentgelte der Beschäftigten nach dem TVöD erhöht.

Tarifrunde TVöD 2018

Laufzeit 01.03.2018 bis 31.08.2020

Entgelterhöhung  Ab 01.03.2018: durchschnittlich + 3,2 % (2,85 % bis 5,7 %)

 Ab 01.04.2019: durchschnittlich + 3,1 % (+ 2,81 % bis 5,39 %)

 Ab 01.03.2020: durchschnittlich + 1,1 % ( 0,96 % bis 1,81 %)

Die Erhöhung wurde in Anlehnung an die durchschnittlichen Erhöhungen zeitversetzt auch auf die Beamtinnen und Beamten übertragen.

Besoldungsrunde 2019

Laufzeit ab 01.01.2019

Entgelterhöhung  Ab 01.01.2019: + 3,2 %

 Ab 01.01.2020: + 3,2 %

 Ab 01.01.2021: + 1,4 %

Die Stellenmehrungen enthalten relativ viele Stellen mit unterdurchschnittlichem Gehaltsniveau (z.B. Praktikumsplätze). Dadurch werden die Durchschnittskosten je VK gesenkt. Die Preissteigerung fällt folgerichtig im Berichtszeitraum mit 2,07 % etwas geringer als die Tarifsteigerung und Besoldungserhöhungen aus.

Versorgungsaufwendungen (nur für Versorgungsempfänger)

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
Beamte (inkl. Lehrkräfte) 34.284 37.141 -2.857 89.139 38,5% 33.846 85.858 39,4%
Arbeitnehmer 3.484 3.605 -121 8.652 40,3% 3.635 8.645 42,0%
Beihilfen für Versorgungsempfänger 6.892 6.000 892 14.400 47,9% 5.254 16.620 31,6%
Neutralisation Versorgung und Beihilfen -42.369 -45.310 2.941 -108.744 39,0% -40.182 -107.878 37,2%
Rückstellungen davon: 0 40.018 -40.018 96.045 0,0% 0 106.833 0,0%
0 34.333 -34.333 82.400 0,0% 0 86.567 0,0%
0 5.685 -5.685 13.645 0,0% 0 20.266 0,0%
insgesamt 2.291 41.454 -39.163 99.492 2,3% 2.553 110.078 2,3%

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind die Versorgungsaufwendungen für ehemalige Bedienstete um 262 T€ oder 10,3 % gesunken.

Für Beihilfen werden seit August 2018 Vorableistungen gewährt. Der Berichtszeitraum enthält entsprechend bereits mehr Aufwendungen als der Vorjahreszeitraum.

Bei der Beurteilung der Pensionsrückstellungen ist zu beachten, dass die Planung dieser Rückstellungen mit Unsicherheiten behaftet ist. Beispielsweise kann die tatsächliche, erst nach der Planung bekannt gewordene Versorgungssteigerung bei verbeamteten Pensionären und Lehrern vom ursprünglichen Planwert abweichen.

Sachaufwendungen und Abschreibungen

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
Sachaufwendungen davon: 100.738 109.980 -9.242 276.232 36,5% 95.534 263.191 36,3%
4.156 4.739 -583 11.492 36,2% 2.628 7.363 35,7%
7.680 9.757 -2.077 23.178 33,1% 7.469 19.564 38,2%
10.977 19.381 -8.404 47.342 23,2% 11.109 36.673 30,3%
1.810 2.522 -712 6.352 28,5% 1.202 5.078 23,7%
6.932 7.357 -425 19.641 35,3% 8.998 29.047 31,0%
10.130 11.817 -1.687 27.519 36,8% 9.045 24.710 36,6%
58.661 52.069 6.592 135.073 43,4% 54.657 124.261 44,0%
392 2.338 -1.946 5.635 7,0% 426 16.495 2,6%
Abschreibungen 645 46.492 -45.847 110.884 0,6% 614 107.418 0,6%
insgesamt 101.383 156.472 -55.089 387.116 26,2% 96.148 370.609 25,9%

Die Sachaufwendungen sind im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 5,20 Mio. € gestiegen.

Der Aufwand für Verbrauchsmittel und Gebrauchsgegenstände liegt planmäßig um 1,53 Mio. € über dem Vorjahreswert. Aufgrund von Neuregelungen zum Ausweis von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird ein Großteil der bis 2018 im investiven Bereich nachgewiesenen Kosten nunmehr unter den Gebrauchsgegenständen gezeigt. Zudem werden Aufwendungen für Bundesdruckereidokumente, die früher dem Posten „Erstattungen an Dritte“ zugeordnet waren, nunmehr unter diesem Posten ausgewiesen.

Für die Schülerbeförderung wurden rd. 0,8 Mio. € mehr aufgewendet, was überwiegend auf höhere Schülerzahlen zurückzuführen ist. Für die Tagespflege wurden rd. 0,3 Mio. € aufgewendet.

Die Kanal- und Müllgebühren liegen im Berichtszeitrum um rund 2,0 Mio. € unter dem Vorjahreswert, da ab 2019 die Kosten der Straßenentwässerung von der Stadt Nürnberg an den Eigenbetrieb SÖR erstattet werden und daher unter dem Posten Erstattungen an Dritte ausgewiesen werden.

Der Posten „Erstattungen an Dritte“ liegt im Berichtszeitraum um insgesamt 4,0 Mio. € über dem des Vorjahres. Darin enthalten sind die Ausgleichszahlungen der Stadt Nürnberg an den Eigenbetrieb SÖR für den Bereich Verkehrsflächen/Straßen sowie Öffentliches Grün, die sich planmäßig um 6,0 Mio. € erhöhten. Demgegenüber hat sich der Aufwand aus Erstattungen an die VAG um 2,6 Mio. € verringert. Im Vorjahr war noch der vertragsgemäße Erhaltungsaufwand der U-Bahnanlage aus dem Jahr 2016 mit enthalten.

Die Abschreibungen für das Anlagevermögen werden erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten gebucht.

Transferaufwendungen

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
Transferaufwendungen Sozialbereich (direkt) davon: 231.360 222.291 9.069 533.756 43,3% 242.228 521.099 46,5%
63.807 54.628 9.179 130.858 48,8% 58.029 122.979 47,2%
8.605 7.079 1.526 17.479 49,2% 9.678 16.508 58,6%
29.239 26.466 2.773 63.520 46,0% 31.220 62.159 50,2%
490 323 167 775 63,2% 2.736 6.477 42,2%
3.427 4.290 -863 10.295 33,3% 5.191 13.209 39,3%
2.394 2.706 -312 6.511 36,8% 3.842 8.649 44,4%
39.764 36.904 2.860 88.574 44,9% 37.444 87.456 42,8%
28.672 30.273 -1.601 72.654 39,5% 28.063 72.555 38,7%
52.410 56.691 -4.281 136.057 38,5% 63.451 125.048 50,7%
2.527 2.893 -366 6.943 36,4% 2.544 5.997 42,4%
25 38 -13 90 27,8% 30 62 48,4%
Bezirksumlage 76.451 82.899 -6.448 198.960 38,4% 69.486 183.482 37,9%
Weitere Transfer- aufwendungen davon: 52.029 39.581 12.448 134.795 38,6% 50.433 133.039 37,9%
35.571 23.920 11.651 57.467 61,9% 34.336 55.478 61,9%
3.559 997 2.562 10.993 32,4% 3.328 7.213 46,1%
12.829 14.664 -1.835 66.335 19,3% 12.769 69.111 18,5%
70 0 70 0 0,0% 0 1.237 0,0%
Neutralisation Rückstellz. 0 -435 435 -1.043 0,0% 0 -166 0,0%
insgesamt 359.840 344.336 15.504 866.468 41,5% 362.147 837.454 43,2%

Die Transferaufwendungen liegen im Berichtszeitraum mit 359,84 Mio. € um 2,31 Mio. € unter dem Vorjahresvergleichswert.

Bei den Transferaufwendungen im Sozialbereich sind unter anderem die folgenden Entwicklungen festzustellen:

Die Hilfe zur Pflege ist zwischenzeitlich vollständig in die Verantwortung der Bezirke übergegangen. Die in 2019 angefallenen Kosten sind letzte Nachläuferkosten.

Mit übernommen wurde ein Teil der Fälle in der Hilfe zur Gesundheit sowie Grundsicherung, weshalb die Aufwendungen planmäßig rückläufig sind.

Die Aufwendungen nach Asylbewerberleistungsgesetz liegen um 0,61 Mio. € über dem Vorjahreswert. Durch die Gebührensatzung für Gemeinschaftsunterkünfte Asyl wird ein Teil der Kosten für Fehlbeleger nun im Asylbewerberleistungsgesetz ausgewiesen. Die Kosten werden vom Freistaat erstattet.

Im SGB II liegen die Aufwendungen mit 52,41 Mio. € um 11,04 Mio. € unter dem Vorjahreswert. Dies ist auf einen deutlichen Rückgang der Leistungsberechtigten zu den Vorjahresmonaten sowie der niedrigeren ausgewiesenen Unterkunftskosten für Fehlbeleger in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften zurückzuführen.

Bei der Bezirksumlage sind folgende Beträge als Jahresendwerte zu erwarten:

Prognose 2019 Plan 2019 Δ Prognose 2019/ Plan 2019 Ist 2018 Δ Prognose 2019/ Ist 2018
196.871 198.960 -2.089 183.482 13.389

Prognose

2019

Plan

2019

(in T€)

Bezirksumlage

Zu den weiteren Transferaufwendungen gibt es die folgenden Hinweise:

Der Posten „Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Verlustausgleiche)“ beinhaltet Zuschüsse, die überwiegend aus gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtungen entstehen, zum Beispiel an das Staatstheater, an das Germanische Nationalmuseum oder an die Nürnberger Symphoniker. Zudem wird die Krankenhausumlage hier ausgewiesen.

Der Posten „Verlustausgleiche Eigenbetriebe und verbundene Unternehmen“ weist für den Berichtszeitraum 2019 3,1 Mio. € für NüBad (für 1 Halbjahr) sowie 0,5 Mio. € für die noris inklusion aus. Verlustausgleiche werden jährlich zu unterschiedlichen Zeiten verbucht.

Sonstige ordentliche Aufwendungen

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
1.978 2.088 -110 5.355 36,9% 1.331 4.617 28,8%
1.045 920 125 2.208 47,3% 995 2.130 46,7%
4.189 5.575 -1.386 13.191 31,8% 3.254 9.105 35,7%
12.248 16.780 -4.532 40.217 30,5% 16.352 36.658 44,6%
1.347 1.622 -275 3.928 34,3% 1.258 3.051 41,2%
639 604 35 1.450 44,1% 562 1.562 36,0%
1.491 1.568 -77 3.773 39,5% 1.035 5.017 20,6%
2.375 2.430 -55 5.900 40,3% 2.545 5.295 48,1%
4.073 5.426 -1.353 14.003 29,1% 2.927 10.577 27,7%
6.420 6.652 -232 6.774 94,8% 6.261 6.377 98,2%
0 500 -500 1.200 0,0% 468 105 445,7%
4.017 9.013 -4.996 21.261 18,9% 3.216 112.654 2,9%
0 0 0 0 0,0% 0 -214 0,0%
insgesamt 39.822 53.178 -13.356 119.260 33,4% 40.204 196.934 20,4%

Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen liegen im Berichtszeitraum um 0,38 Mio. € unter dem Vorjahresvergleichswert.

Die Betriebsmittel aus konsumtiven MIP-Maßnahmen unterliegen entsprechend der Projektinhalte- und fortschritte naturgemäß stärkeren Schwankungen.

In dem Posten „Miet- und Pachtaufwand Immobilien, Erbbauzins“ sind Aufwendungen für die Unterbringung von anerkannten Flüchtlingen enthalten. Rückläufige Fallzahlen sowie niedrigere Verrechnungssätze mit der neuen Gebührensatzung führten zu einem Rückgang der Kosten, die überwiegend vom Job-Center erstattet werden.

Finanzergebnis (Finanzerträge und Zinsaufwendungen)

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
Finanzerträge davon: -5.537 -4.599 -938 -16.207 34,2% -9.401 -20.768 45,3%
-26 -378 352 -1.079 2,4% -15 -1.314 1,1%
-399 -8 -391 -4.928 8,1% -392 -5.482 7,2%
-5.090 -4.167 -923 -10.000 50,9% -4.410 -9.364 47,1%
-22 -46 24 -200 11,0% -4.584 -4.608 99,5%
Zinsen und ähnliche Aufwendungen davon: 8.284 14.698 -6.414 35.295 23,5% 9.778 34.887 28,0%
6.395 11.186 -4.791 26.846 23,8% 7.144 26.479 27,0%
1.874 3.333 -1.459 8.000 23,4% 2.602 8.295 31,4%
15 179 -164 449 3,3% 32 113 28,3%
insgesamt 2.747 10.099 -7.352 19.088 14,4% 377 14.119 2,7%

Die Finanzerträge und die Zinsaufwendungen sind stark von den vereinbarten Zinsterminen (meist halbjährliche Zahlungen) abhängig und fallen daher unregelmäßig über das Jahr verteilt an.

Unter der Ertragsposition „Verzinsung Gewerbe/Umsatzsteuer § 233a AO“ werden die Zinserträge für nachzuzahlende Steuern gebucht.

Die Stundungszinsen lagen im Vorjahr aufgrund eines Einmaleffektes außergewöhnlich hoch.

Unter dem Aufwandsposten „Erstattungszinsen (Gewerbesteuer)“ werden entsprechend die Zinsen für die Erstattung von vorausgezahlten Gewerbesteuern gebucht.

Zusammenfassung der einzelnen Ergebnisse

Berichtszeitraum Vorjahr
Ist 01-05/ 2019 Plan 01-05/ 2019 Δ Ist/Plan 01-05/ 2019 Plan 2019 Anteil Ist 01-05/ 2019 am Plan 2019 Ist 01-05/ 2018 Ist 2018 Anteil Ist 01-05/ 2018 am Ist 2018
-678.452 -602.469 -75.983 -1.021.630 66,4% -661.551 -978.348 67,6%
-169.216 -168.587 -629 -504.005 33,6% -148.418 -506.901 29,3%
-59.282 -48.976 -10.306 -121.206 48,9% -52.225 -122.320 42,7%
-107.841 -120.236 12.395 -311.374 34,6% -125.347 -335.595 37,4%
-20.247 -20.604 357 -103.974 19,5% -21.237 -133.951 15,9%
193.036 265.585 -72.549 670.109 28,8% 184.005 628.530 29,3%
101.383 156.472 -55.089 387.116 26,2% 96.148 370.609 25,9%
359.840 344.336 15.504 866.468 41,5% 362.147 837.454 43,2%
39.822 53.178 -13.356 119.260 33,4% 40.204 196.934 20,4%
2.747 10.099 -7.352 19.088 14,4% 377 14.119 2,7%
insgesamt -338.210 -131.202 -207.008 -148 ü.T. -325.897 -29.469 ü.T.
-1.040.575 -965.471 -75.104 -2.078.396 50,1% -1.018.179 -2.097.883 48,5%
702.365 834.269 -131.904 2.078.248 33,8% 692.282 2.068.414 33,5%

3. Fazit

Nach dem jetzigen Kenntnisstand können zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage die folgenden Aussagen getroffen werden:

Die Vermögens- und Finanzlage kann derzeit als geordnet bezeichnet werden.

Zur Entwicklung der Ertragslage lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt für das gesamte Jahr 2019 noch keine aussagefähigen und belastungsfähigen Prognosen treffen. Aufgrund wesentlicher noch ausstehender Veränderungen bis zum Jahresende kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Abschätzung abgegeben werden, wie das Jahresergebnis letztendlich ausfallen wird. Für den Berichtszeitraum kann jedoch festgestellt werden, dass die wichtigsten Ertragspositionen sich zum Teil über Plan und die Aufwandspositionen sich planmäßig entwickeln; aus jetziger Sicht sind dies verhalten gute Rahmenbedingungen zur Abarbeitung der Investitionsmaßnahmen aus dem Szenario 2026.

Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum liegt das aktuelle Anordnungssoll für die Gewerbesteuer zum 31.05.2019 um 12,41 Mio. € höher. Die Gewerbesteuer verläuft im Berichtszeitraum damit noch planmäßig. Inwieweit der in der Maisteuerschätzung 2019 prognostizierte Rückgang der Gewerbesteuer bereits im Jahr 2019 Auswirkungen auf die Stadt Nürnberg haben wird, wird kontinuierlich über das Jahr hinweg beobachtet.

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Gutachten

Stadtrat 24.07.2019 öffentlich Beschluss-Auflage

Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im

eigenen Wirkungskreis der Stadt Nürnberg (KostenS - KS)

hier: Änderung des kommunalen Kostenverzeichnisses (KommKVz) der Stadt Nürnberg

(Anlage zu § 2 KS)

Anlagen: Entwurf einer Änderungssatzung

Sachverhalt (kurz): Im Rahmen der Änderung der Gebührensatzung des Friedhofes (BFGeBS) soll auch das kommunale Kostenverzeichnis (KommKVz) der Stadt Nürnberg (Anlage zu § 2 KS) geändert werden.

Einige bisherige Bestandteile der Gebührensatzung des Friedhofes werden nun im Kostenverzeichnis ausgewiesen. Es wird daher die neue Tarifgruppe 74 im Kostenverzeichnis aufgenommen und nach Tarifgruppe 73, Tarif-Nr. 732, eingefügt.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Stk/027/2019

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es sind keine Anhaltspunkte für eine Diversity-Relevanz erkennbar.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Frh

Stadt Nürnberg Beschlussvorlage Stk/027/2019

Der Ältestenrat und Finanzausschuss begutachtet die beiliegende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Nürnberg (KostenS – KS) und empfiehlt dem Stadtrat, diese Satzung zu erlassen.

Entsprechend dem Gutachten des Ältestenrats und Finanzausschusses vom 24.07.2019 wird der Erlass der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Nürnberg (KostenS - KS) beschlossen.

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für

Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Nürnberg (KostenS - KS) vom

  1. November 2001 (Amtsblatt S. 531), zuletzt geändert durch Satzung vom 10.

November 2016 (Amtsblatt S. 329)

Vom …………

Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 32 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), und auf Grund von Art. 23 Satz 1 der der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Art. 1

In der Anlage (Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) der Stadt Nürnberg) wird nach Tarifgruppe 73, Tarif-Nr. 732 folgende neue Tarifgruppe 74 eingefügt: „

Tarif- Gruppe Tarif- Nr. Gegenstand Gebühr
74 740 Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überführung außerhalb des Hoheitsbereichs der Stadt Nürnberg, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 105 Euro
741 Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überprüfung in das Ausland, Ausstellung Leichenpass unter Beachtung des internationalen Abkommens über die Leichenbeförderung vom 10.02.1937 und europäischer Abkommen 225 Euro
742 Ausstellung von erforderlichen Begleitunterlagen für den Transport von Urnen, Zollerklärungen, sowie amtlicher Dokumente 55 Euro
743 Für Berechtigungsscheine/Bescheinigungen: 1. Erteilung der Gewerbeausübung für jeden Betrieb jährlich auf den Friedhöfen 2. Erteilung zum Befahren der Friedhöfe, je Fahrzeug pro Jahr 3. Erteilung zur Entnahme von Wasser auf den Friedhöfen pro Gießfahrzeug (nur gewerbliche Zwecke) pro Jahr 4. Erteilung zur Entnahme von Wasser auf den Friedhöfen ohne Gießfahrzeug (nur gewerbliche Zwecke) 100 Euro 100 Euro 500 Euro 25 Euro
5. Erteilung der Genehmigung, auf den Friedhöfen als Musikerin/Musiker einmalig tätig zu werden, 25 Euro
744 Amtshandlungen, wie Bearbeitung eines Grabnutzungsrechts (Neuerwerb, Änderung, Verlängerung, Umschreibung), Änderung eines Beisetzungstermins, Bearbeiten einer Einzelfallentscheidung, Bearbeitung von nachträglichen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Beisetzungsbeauftragung nicht vorlagen (nachträgliche Änderung Zahlungs- pflichtiger/Rechnungsempfänger), sonstige Verwaltungshandlungen 35 Euro
745 Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwal- tungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird 2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvor- nahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittel- barer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG) 12,50 Euro bis 100 Euro 50 Euro bis 2.500 Euro
746 Aufbewahrung einer Urne außerhalb der satzungsrechtlichen Fristen, kalendertäglich 5 Euro
747 Überprüfung der Voraussetzung zur Aufstellung, Änderung, Erneuerung von Epitaphien, Grabmalen, -teilen, Erstellung von Fundamenten 6 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Grabmal (einschließlich Umsatzsteuer)

„

Art. 2

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Bericht

Betreff:

Übertrag der Haushalts-/Budgetreste 2018 auf das Jahr 2019

(ohne investive MIP-Haushaltsreste I2)

Anlagen: Bericht Budgetreste 2018 Anlage 1 K1 und K2 Budgetergebnisse 2018 Anlage 2 I1 Haushaltsreste 2018

Bericht:

Die Verwaltung berichtet über die Budgetabschlüsse der konsumtiven Teilbudgets K1, K2, K3 und K5 und des investiven Teilbudgets I1 des Jahres 2018. Die Summe der zu übertragenden Haushalts- und Budgetreste liegt im konsumtiven Bereich bei 25,59 Mio. € und im investiven Bereich bei 4,86 Mio. €.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Aufgrund der ausreichend vorhandenen Ergebnisrücklage und Liquidität ist der Übertrag der Haushalts- und Budgetreste ohne Probleme möglich.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Der Bericht zum Budgetabschluss ist die zahlenmäßige Darstellung der Ergebnisse einer Vielzahl von Vorhaben in der Stadt Nürnberg. Daher können keine Aussagen zur Diversity-Relevanz getroffen werden.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Übertrag der Haushalts-/Budgetreste 2018 auf das Jahr 2019

(ohne investive MIP-Haushaltsreste I2)

1. Vorbemerkungen

Die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln ist in § 21 KommHV-Doppik geregelt. Dabei können Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (= investiv) über mehrere Jahre hinweg übertragen werden. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (= konsumtiv) können einmalig in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden, wenn dies der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung dient.

Die Stadt Nürnberg macht von diesen Übertragbarkeitsregelungen Gebrauch. Im Budgethandbuch wurden die entsprechenden Regelungen mit aufgenommen.

Regelungen für konsumtive Haushaltsmittel (K1, K2, K3 und K5): Bei der Stadt Nürnberg ist die Übertragung von Budgetresten am Jahresende innerhalb der Teilbudgets K1 (Sachmittel) und K2 (aktives Personal) eines Produktes grundsätzlich in Abstimmung mit Stk möglich. Haushaltsmittel aus den anderen konsumtiven Teilbudgets K3 (Sozialtransferleistungen und Zuwendungen) und K5 (Sonstiges) werden grundsätzlich nicht übertragen, da diese durch die Produktverantwortlichen nicht aktiv gesteuert werden können. Davon abweichend kann der Stadtrat im Haushaltsplan einzelne Ansätze im Rahmen der Haushaltsreste für grundsätzlich übertragungsfähig erklären.

Regelungen für investive Haushaltsmittel: Für nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen in den investiven Teilbudgets I1 (Investitionen für bewegliches Vermögen) und I2 (Investitionen für MIP-Maßnahmen) ist nach entsprechender Begründung ein Übertrag in das nächste Haushaltsjahr über die Bildung von Haushaltsresten möglich. Es handelt sich aufgrund der konkret gemeldeten Bedarfe und zugewiesenen Ansätze jedoch um eine beschränkte Übertragbarkeit, die im Einzelfall zu prüfen ist.

Eine wesentliche Grundvoraussetzung für die Übertragung von Haushaltsmittel innerhalb des doppischen Rechnungswesens ist, dass eine ausreichend freie Ergebnisrücklage zur Verfügung steht. Nicht verbrauchte Haushaltsmittel tragen grundsätzlich zu einer Verbesserung des Jahresergebnisses bei und erhöhen den Gewinnrücklagenbestand. Der Verbrauch im folgenden Haushaltsjahr kann dann sachlogisch über diese Ergebnisrücklage als gesichert betrachtet werden. Zudem ist eine weitere Voraussetzung für den Übertrag von Haushaltsmitteln, dass eine hinreichende Liquidität im Folgejahr vorhanden sein muss. Diese errechnet sich aus den Finanzmittelbeständen, die durch die Veränderungen aus der Finanzrechnung fortgeschrieben werden. Nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen können als Reserve hinzugerechnet werden. Bei der Stadt Nürnberg stehen im Haushaltsjahr 2019 sowohl eine ausreichend freie Ergebnisrücklage als auch genügend Liquidität zur Verfügung, so dass einer Übertragung von Haushaltsmitteln nichts im Wege steht.

In den folgenden Ausführungen berichtet die Verwaltung darüber, welche Reste aus den Teilbudgets K1, K2, K3, K5 und I1 vom Jahr 2018 auf das Jahr 2019 übertragen werden. Der Übertrag der investiven MIP-Haushaltsreste aus I2 erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

2. Budgetergebnisse und Haushalts-/Budgetreste 2018

Für das Jahr 2018 wurden in den Teilbudgets K1, K2, K3, K5 und I1 insgesamt Überschüsse in Höhe von 40,79 Mio. € ermittelt. Davon sollen 30,46 Mio. € in das Jahr 2019 übertragen werden. Die Überschüsse und Überträge verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Teilbudgets:

Überschuss Vorgeschlagener

2018 Übertrag ins

Folgejahr

Teilbudgets in Mio. € in Mio. €

17,58

9,02

7,26

33,86

0,09

1,35

5,49

40,79

Zweckgebundene Mittel 17,58

(aus K1 und K2, die zu 100 % übertragen werden sollen)

K1 (ohne zweckgebundene Mittel) 4,26

K2 (ohne zweckgebundene Mittel) 3,36

Zwischensumme 25,20

K3 0,09

K5 0,30

I1 4,86

insgesamt 30,46

Zu den einzelnen Teilbudgets gibt es die folgenden Informationen.

Zweckgebundene Mittel (aus K1 und K2, die zu 100 % übertragen werden sollen)

Grundsätzlich sind Aufwendungen und Erträge in den einzelnen Teilbudgets gegenseitig deckungsfähig. Entsprechend ist keine Zweckbindung vorgegeben. Dadurch wird die dezentrale Budgetverantwortung gewährleistet und gestärkt. Für einmalige Projekte werden jedoch weiterhin Mittel mit Verwendungsauflage gewährt, um eine zweckentsprechende Verwendung zu ermöglichen. Typischerweise sind solche Mittel zum Jahresende noch unverbraucht, wenn Projekte anteilig jahresübergreifend umgesetzt werden oder sich verzögern. Sobald der Verwendungszweck erfüllt ist, werden übertragene unverbrauchte Restmittel eingezogen.

Vor Feststellung des Budgetüberschusses in den Teilbudgets K1 und K2 werden die zu übertragenden zweckgebunden Mittel herausgerechnet.

Im Budgetabschluss 2018 werden 17,58 Mio. € zweckgebundene Mittel festgestellt, die zu 100 % zur Übertragung vorgeschlagen werden. Darin enthalten sind 0,50 Mio. € für Gebrauchsgegenstände, die zum Zeitpunkt der Planung noch investiv als geringwertige Wirtschaftsgüter, sogenannte GWGs, zu veranschlagen waren und nun im konsumtiven Bereich im Teilbudget K1 nachzuweisen sind. Die hohen zweckgebundenen Haushaltsmittel spiegeln auch die gewachsenen einmaligen und projektbezogenen Aufwendungen wider.

K1 (Sachmittel, ohne zweckgebundene Mittel)

Für Sachaufwendungen wird jährlich das sogenannte auskömmliche Budget festgelegt. Die Überschüsse im Jahr 2018 wurden durch freie Budgetüberträge aus dem Vorjahr begünstigt, welche überwiegend in das Sachmittelbudget flossen. Entsprechend der Budgetregelungen werden mindestens 50 % des Budgetüberschusses unter Vorlage eines Verwendungsvorschlages in das Folgejahr übertragen.

Sachmittel ohne Zweckbindung wurden im Umfang von 9,02 Mio. € nicht verbraucht. Davon werden 4,26 Mio. € (circa 47 % der Budgetüberschüsse im K1) auf das Jahr 2019 übertragen.

K2 (aktives Personal, ohne zweckgebundene Mittel)

Im Jahr 2018 wurden durchschnittlich 2,6 % (Vorjahr 1,8 %) der für reguläre Planstellen zur Verfügung gestellten Mittel nicht verwendet. Die Personalbudgets können üblicherweise nicht vollständig ausgeschöpft werden, wenn die Vakanzquote höher liegt als im Plan berücksichtigt. Mit der sogenannten budgetfinanzierten Beschäftigung hat die Stadt Nürnberg ein innovatives Modell zur Senkung der Vakanzquote eingeführt, ohne das der Überschuss circa 4 % betragen hätte.

Nach Einzügen lag das nicht verbrauchte Personalbudget bei 7,26 Mio. €. Der zu übertragende Anteil liegt mit 3,36 Mio. € unterhalb der zugesicherten 50 %. Ursächlich hierfür ist der freiwillige Verzicht einzelner Dienststellen, bei denen einen relativ hohe Vakanzquote zu verzeichnen war.

Die zum Jahresende regelmäßig hohen Überschüsse zeigen, dass die Personalbudgets weiterhin höher liegen, als die entsprechenden Möglichkeiten zur Verwendung. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, soll ab dem Jahr 2020 die pauschale K1-Budgetkürzung aufgehoben und im Gegenzug der prozentuale Abzug für Stellenfreihaltungen im K2-Budget entsprechend saldoneutral erhöht werden.

Zwischenergebnis (K1 und K2, inklusive zweckgebundener Mittel)

Die Budgetergebnisse, der Übertrag und die zweckgebundenen Mittel haben sich seit dem Jahr 2014 wie folgt entwickelt:

40.000.000 € 35.000.000 € 30.000.000 € 25.000.000 € Budgetergebnis nach Einzug 20.000.000 € Budgetübertrag 15.000.000 € davon Zweckbindung 10.000.000 € 5.000.000 € 0 € 2014 2015 2016 2017 2018

Im Jahr 2018 sind die Budgetüberschüsse (= Budgetergebnis nach Einzug) nach einem Rückgang in 2016 wieder deutlich angestiegen. Ursächlich sind die bereits erwähnten zweckgebundenen Mittel. Dies resultiert aus hohen Drittmitteleinwerbung sowie zeitnahe Aufnahme von Projekten in die Finanzplanung. Insgesamt werden 25,20 Mio. € übertragen.

In der Anlage 1 werden die Budgetüberträge sortiert nach Dienststellen/Organsiationsheiten im Detail dargestellt. Hierzu noch die folgenden Anmerkungen:

Das Budget wurde insgesamt bei fünf Dienststellen überschritten. Diese konnten vollständig durch andere Dienststellen im verantwortlichen Geschäftsbereich im Rahmen der hierarchischen Deckung ausgeglichen werden. Im Ergebnis sind damit keine Haushaltsverstöße festzustellen. Es wurden jeweils Lösungsansätze zur Vermeidung erneuter Überschreitungen entwickelt, die insbesondere ein intensives gemeinsames Controlling beinhalten.

 Der Sportservice geriet aufgrund eines Ertragsausfalls bei der Durchführung der deutschen Leichtathletikmeisterschaften mit 16 T€ ins Defizit. Für zukünftige Großveranstaltungen wird das Planungssystem präzisiert.  Die Meistersingerhalle überschritt das Budget im Haushaltsjahr 2018 um 41 T€ aufgrund von höherem Personaleinsatz, der nicht durch Mehrerträge gedeckt werden konnte. Durch die Verwendung detaillierterer Kontierungselemente werden zukünftig die Auswertungsmöglichkeiten verfeinert und Aufwendungen sowie Erträge punktgenauer prognostiziert.  Beim Standesamt wurde das geplante Budget um 53 T€ überschritten. Ursächlich hierfür waren vorgezogene unandingbare Personaleinstellungen zur Verbesserung des Bürgerservices und der Einführung der „Ehe für alle“. Die Planstellen sind in den Folgejahren vollständig mit Budget hinterlegt. Weitere Überschreitungen sind daher nicht zu erwarten.  Das Kulturreferat überschritt das Budget um 94 T€ aufgrund rückläufiger Ticketverkäufe und Sponsoreneinnahmen. Durch entsprechende kulturstrategische Entscheidungen und Priorisierungen soll es zukünftig zu keinen Fehlentwicklungen des Budgets mehr kommen.  Die HVE Schule überschritt die Ermächtigungen aufgrund höherer Bauunterhaltskosten um 321 T€. Dies resultiert überwiegend aus der Umsetzung von bereits in den Vorjahren geplanten und beauftragten Maßnahmen. Der überzählige Auftragsbestand wurde inzwischen weiter deutlich reduziert. Weitere Überschreitungen werden daher nicht erwartet.

K3 (Sozialtransferleistungen und Zuwendungen)

Die übertragungsfähigen Haushaltsreste für zwei Zuwendungskostenstellen betragen 86.143,43 €, die in das Haushaltsjahr 2019 übertragen werden.

K5 (Sonstige)

Die sonstige Haushaltsreste im Teilbudget K5 betragen 1,35 Mio. €. Davon werden im Jahr 2019 0,30 Mio. € für Altlasten bei Immobilien weiterhin benötigt.

I1 Investitionsmittel

Nicht ausgegebene Investitionsmittel im Teilbudget I1 erzielten ein Volumen von 5,49 Mio. €. Davon werden 4,86 Mio. € in das Jahr 2019 übertragen.

Darin enthalten sind 1,23 Mio. € für zentral geplante IT-Maßnahmen, 0,75 Mio. € für das Planetarium (Austausch der Beamer), 0,77 Mio. € für das Friedhofswesen (Fahrzeugbeschaffungen), 0,62 Mio. € für die Feuerwehr (insbesondere Fahrzeugbeschaffungen und Serversysteme) und 0,30 Mio.€ für die Einrichung von KiTas.

In der Anlage 2 werden die Budgetüberträge I1 sortiert nach Dienststellen/Organisationsheiten dargestellt.

3. Kreditermächtigungen

Nach Art. 71 Abs. 3 GO gilt die (nicht im Jahr 2018 in Anspruch genommene) Kreditermächtigung des Haushaltsjahres 2018 zumindest bis zum Ende des Jahres 2019 weiter. Diese „übertragene“ Kreditermächtigung hat ein Volumen von 79.404.000 € (zahlungswirksam).

4. Zusammenfassung

Mit den vorgeschlagenen zu übertragenden Haushalts- und Budgetresten erhöhen sich im städtischen Haushalt die Haushaltsermächtigungen im Ergebnis- und Finanzhaushalt des Jahres 2019 wie folgt.

Überträge

a) Aufwendungen (Ergebnishaushalt) + 25.598.697,94 €

b) Auszahlungen konsumtiv (Finanzhaushalt) + 25.598.697,94 € Auszahlungen investiv (Finanzhaushalt) + 4.859.636,55 €

Gemäß § 21 i.V.m. §§ 82 und 83 KommHV-Doppik werden die den beiliegenden Übersichten aufgeführten neuen Haushalt- und Budgetsreste auf das Jahr 2019 übertragen.

Im Übrigen werden die Mittel eingezogen.

Budgetüberschüsse und -fehlbeträge 2018

DStl ausgewiesener Budgetüberschuss (+) oder -fehlbetrag (-) nach Mitteleinzug Zur Übertragung vorgeschlagener Budgetübertrag 2018 Erläuterungen zu zweckgebundenen Überträgen
in Euro K1 K2 (K1 + K2)
Summe OBM 2.527.825 790.197 2.600.317
BGA 590.330 3.711 534.158 InSek (48 T€), Städtekooperationen (15 T€), Koop.m.Hochschulen (104 T€), Kokobin (181 T€), "Bleib" (48 T€), Projektmittel IR (43 T€), Präventionsnetzwerk (29 T€), sowie Büromöbel (3,2 T€) (ehemals GWGs)
GPR 7.959 6.101 8.494 Beratung Umsetzung Neue Entgeltordnung (3 T€)
STA 374.381 -89.790 162.296 Kauf von Wahlurnen (20 T€)
RPR 25.154 98.718 61.936 Nur 50% Übertrag aus nicht zweckgebundenen Mitteln
PR 556.073 -19.294 536.779 Stadtmarketing (529 T€), "Nürnberg Heute" Druckkosten (8 T€)
IB 106.798 -20.242 85.612 Projektmittel (52 T€), Weiterleitung Spendengelder (14 T€), IB-Marktbuden (12 T€), Rückzahlungen (7 T€)
RA 84.936 30.161 57.549 Nur 50% Übertrag aus nicht zweckgebundenen Mitteln
OA 254.881 348.826 607.333 Deckung temporärer Stellenausweitung im Bereich Fahrerlaubnisse und im Waffenrecht bis 2021 (604 T€)
EP 504.287 455.032 546.160 ServiceCenter (133 T€)
STN 23.026 -23.026 0
Summe 2. BM 886.420 692.139 1.398.046
2_BM 2.597 194.594 102.740 Aufbau Außendienst Nürnberg (94 T€), Dienstkleidung (79 T€), Geo-Infosystem und Kosten für E-Fahrzeuge (30 T€), Fortbildungen PR und Ausstattung weiterer Arbeitsplätze (8 T€)
BANOS 100.070 39.210 93.040 50% Übertrag aus nicht zweckgebundenen Mitteln und Übertrag Gebrauchsgegenstände
FW 783.753 458.335 1.202.267 Neuausstattung Schutzkleidung Freiwillige Feuerwehren (79 T€), Baumaßnahmen und Lichtwellenleiter (79 T€), Unterhaltsmaßnahme Schwachstromkabelnetz (19 T€), Mittelbindung in der Integrierten Leitstelle (ILS) (685 T€), Strukturierte Notrufabfrage (300 T€)
Summe 3. BM 4.292.859 613.042 4.429.904
3_BM 1.040.961 54.749 1.095.710 Mitnachzahlungen Berufsschule aus Vorjahr (387 T€), Schülerbeförderung (314 T€), IT an Schulen (211 T€), Personalstellen IT und Inklusion (184 T€)

ÖÖ

88..33

DStl ausgewiesener Budgetüberschuss (+) oder -fehlbetrag (-) nach Mitteleinzug Zur Übertragung vorgeschlagener Budgetübertrag 2018 Erläuterungen zu zweckgebundenen Überträgen
in Euro K1 K2 (K1 + K2)
3_BM/HVE 0 0 0
3_BM/IPSN 119.513 12.850 100.000 Nürnberger Elternbüro für Schulerfolg und Teilhabe (22 T€), Abbau von Arbeitszeitguthaben (12 T€)
SCHA* 1.581.912 629.293 1.767.827 Spielhöfe und -plätze (600 T€), Gebrauchsgegenstände (400 T€), Abrechnungsverfahren Mittagsbetreuung (206 T€), Ganztagesbetreuung (128 T€), Renovierung Turnhallenboden J-D- P Schule (125 T€), Schulische Wettbewerbe (107 T€), Sport-/Eventhalle (87 T€), Lernmittelfreiheit der 7. Jahrangsstufe (57 T€), Gastschulbeiträge (29 T€)
SCHB* 1.550.473 -83.850 1.466.367 Sport-/Eventhalle (780 T€), Bauunterhalt B7 (485 T€), Planung Ausbildungsakquisiteure (198 T€)
SPS 0 0 0
Summe Referat I/II 6.571.495 1.605.470 4.369.722
Ref. I/II. 91.293 27.381 59.337 Nur 50% Übertrag aus nicht zweckgebundenen Mitteln
DIP 5.296.379 996.123 3.146.251 Nur 50% Übertrag aus nicht zweckgebundenen Mitteln
PA* 463.010 77.397 540.408 Strategieprojekt 1 "Personal" (305 T€), Beschaffung e-Recruiting-System (100 T€), Programmierung Pfändungsberechnung (20 T€), Programmierung Arbeitszeit (12 T€), Ausstattung zusätzlicher Arbeitsplätze (19 T€)
STK/1,2* 49.219 60.710 40.000 Nur 36% Übertrag aus nicht zweckgebundenen Mitteln
KAST 137.550 80.551 109.051 Nur 50% Übertrag aus nicht zweckgebundenen Mitteln
ZD 534.044 363.306 474.675 Neumöblierung Ermittlungsdienst (20 T€)
Summe Referat III 855.732 288.430 977.836
REF_III 57.439 -38.707 9.366 Nur 50% Übertrag aus nicht zweckgebundenen Mitteln
UWA 550.220 170.639 648.639 Masterplan Freiraum (15 T€), Artenschutzkonzept (150 T€), Neumöblierung Umzug Bauhof (112 T€), Klimawandelprojekte (14 T€), Altlasten (13 T€), Klimaschutzprojekt (10 T€), Überschwemmungsgebiete Boden+Gewässerschutz (6 T€), Kartierung Ökokonto (5 T€), Grundwassermonitoring (4 T€)
GH 226.332 153.286 307.355 Projekt Gesundheitsregion Plus (137 T€), Gesundheitsförderung in der Kommune mit AOK 76 (T€)
orB (Frh Fachamt) 21.741 3.213 12.477 Nur 50% Übertrag aus nicht zweckgebundenen Mitteln
DStl ausgewiesener Budgetüberschuss (+) oder -fehlbetrag (-) nach Mitteleinzug Zur Übertragung vorgeschlagener Budgetübertrag 2018 Erläuterungen zu zweckgebundenen Überträgen
in Euro K1 K2 (K1 + K2)
Summe Referat IV 1.163.511 -174.748 804.354
REF_IV 134.758 -105.545 29.112 Abbau von Arbeitszeitguthaben (29 T€)
REF_IV/MSH 60.906 -60.906 0
KUM 187.700 -50.205 137.495 Haus des Spielens (120 T€)
AV 34.236 -9.744 24.492 Erschließung eines Nachlasses (10 T€)
KUF 54.525 -51.825 2.700 Projektmittel "Diskriminierung geht uns alle an" (2,7 T€)
KUKUQ 1.296 77.376 63.874 Abbau von Arbeitszeitguthaben (49 T€)
BCN 690.090 26.102 546.680 Restmittel Virtueller BCN (119 T€), Umbaukosten für Beamertausch im Planetarium (109 T€), Einnahmeausfall wg. Schließzeiten im Planetarium aufgrund von Beamertausch (40 T€), Abbau von Arbeitszeitguthaben (50 T€), Kursraumplanungsmodul Orbis (8 T€)
Summe Referat V 2.747.312 1.355.802 2.346.409
REF_V 682.748 195.407 587.054 Projektmittel im Bereich Pflegequalität (101 T€), Drittmittel für Projekt BiWaQ mit Mittelabfluss 2019
SHA 606.787 527.352 430.320 Aktionsplan UN-Behinderenkonvention (156 T€), Armutsprävention (98 T€)
J* 1.457.777 633.043 1.329.035 Hortbeförderung (170 T€), Brandschaden Reutersbrunnenstraße (88 T€), Zweckgebundene Spende Ettinger (144 T€), Fachkräftegewinnung (48 T€), Nachlaß Ernst (35 T€),Stiftungsmittel Projekt Mama Papa (19 T€), Projekt Schultüte (19 T€), Aus- und Fortbildung (19 T€), Zweckgebundene Spenden KiGa & Hort (9,8 T€), Pauschale Tagespflege (8 T€), Radikalisierungsprävention (5 T€)
Summe Referat VI 6.384.721 1.363.846 7.111.658
REF_VI 456.304 78.620 501.841 Nosicherungsmaßnahmen Gut Königshof (450 T€)
STPL 3.378.892 325.154 3.596.106 Zweckgebundene Mittel werden u.a. für B-Pläne mit besonderer Bedeutung "Big Six" (1,5 Mio. €), für die vorbereitenden Untersuchungen STEM Marienberg (0,5 Mio. €) die Wettbewerbe Gebersdorf & Memorium (je 0,2 Mio. €) sowie allgemeine Gutachterkosten (0,3 Mio. €) übertragen.
VPL 470.663 86.897 524.252 Zweckgeb. Überträge u.a. für Nürnberg steigt auf (212 T€), Rücksichtsnahmekampagne (150 T€), Planungsleistungen für Projekte vor BIC-Reife (70 T€) sowie Planungskosten (34 T€)
DStl ausgewiesener Budgetüberschuss (+) oder -fehlbetrag (-) nach Mitteleinzug Zur Übertragung vorgeschlagener Budgetübertrag 2018 Erläuterungen zu zweckgebundenen Überträgen
in Euro K1 K2 (K1 + K2)
BOB 80.715 307.540 207.355 20 T€ zweckgebunden für die Digitalisierung von Altakten
H 46.832 378.723 242.490 zweckgeb. Überträge für Projekt EDI-Net (39 T€), Projekt BUG (13 T€) und Energiesparpreis (7 T€)
UB 1.951.314 186.911 2.039.615 Unterhaltsausgleich VAG (1,76 Mio. €), Bauwerksprüfungen (140 T€)
Summe Referat VII 1.178.821 721.702 1.174.309
REF_VII 111.862 31.777 75.700 Jeppe-Hein-Brunnen (50 T€)
GEO 294.748 529.940 465.338 50% Übertrag aus nicht zweckgebundenen Mitteln und Übertrag Gebrauchsgegenstände
LA 221.864 99.144 145.000 Immobilienverwaltung und -instandhaltung (100 T€), Artenschutzgutachten Gut Königshof (16 T€)
WIF 547.326 53.237 482.958 Projekte Digitales Nürnberg, Masterplan Gewerbe und Strategie Handelsstandort Nürnberg (471 T€)
ML* 3.021 7.604 5.313 Nur 50% Übertrag aus nicht zweckgebundenen Mitteln
Gesamtsumme 26.608.695 7.255.881 25.212.555

Anlage 2 ÖÖ 88..33

Haushaltsreste I1 im Jahr 2018

Dienststelle/ Budgetbereich möglicher übertragbarer Haushaltsrest I1 (investiv) übertragener Haushaltsrest I1 (investiv)
in Euro I1
Summe OBM 166.955,62 103.555,02
BgA 36.835,05 24.646,67
EP 60.431,29 60.000,00
Fb 0,00 0,00
GPR 65,87 0,00
IB -0,19 0,00
OA 29.659,80 18.908,35
Pr 0,46 0,00
RA -2.836,32 0,00
Rpr 15.327,29 0,00
StA 20.000,12 0,00
StN 7.472,25 0,00
Summe 2. BM 739.440,10 694.350,01
2. BM 0,00 0,00
BA/NOS 33.827,00 8.500,00
FW 615.370,20 615.370,10
SÖR-Besitzamt 35.359,66 33.479,91
Tg 54.883,24 37.000,00
Summe 3. BM 403.664,25 172.785,16
3. BM 166,26 166,26
3. BM/HVE 64.744,51 64.745,00
3. BM/IPSN 31.989,55 31.989,55
SchA 230.579,58 0,00
SchB 71.428,70 71.428,70
SpS 4.755,65 4.455,65
Summe Ref. I/II 1.726.545,64 1.513.783,71
Allg. FiWi 1.230.223,31 1.230.223,31
DIP 160.160,40 160.160,40
KaSt 27.411,79 27.400,00
PA 0,00 0,00
Ref. I/II 298.697,51 88.000,00
Stk 1.577,56 0,00
ZD 8.475,07 8.000,00
Summe Ref. III 865.397,97 861.635,93
Frh 771.690,36 771.690,36
Gh 64.562,04 60.800,00
Ref. III 1.145,57 1.145,57
UwA 28.000,00 28.000,00
Summe Ref. IV 825.332,74 825.332,65
Av 19.632,65 19.632,65
BCN 749.700,32 749.700,00

15.07.2019 Haushaltsreste I1 1 von 2

Dienststelle/ Budgetbereich möglicher übertragbarer Haushaltsrest I1 (investiv) übertragener Haushaltsrest I1 (investiv)
in Euro I1
KuF 56.000,00 56.000,00
KuKuQ 0,00 0,00
KuM -0,23 0,00
Ref. IV 0,00 0,00
Ref. IV/MSH 0,00 0,00
Summe Ref. V 453.059,54 366.871,02
J 428.087,41 341.899,26
Ref. V 8.200,37 8.200,00
SHA 16.771,76 16.771,76
Summe Ref. VI 220.174,25 212.762,00
BOB 107.281,10 104.053,81
H 9.808,31 9.808,31
Ref. VI 5.139,25 5.139,25
Stpl 76.005,10 71.820,14
UB 20.959,08 20.959,08
Vpl 981,41 981,41
Summe Ref. VII 87.831,56 108.561,05
Geo -7.946,25 0,00
LA -0,18 0,00
ML 75.385,89 75.385,89
Ref. VII 1.116,53 0,00
WiF 19.275,57 33.175,16
Gesamtsumme 5.488.401,67 4.859.636,55

15.07.2019 Haushaltsreste I1 2 von 2

Ref.I/II/106/2019

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Bericht

Betreff:

Schuldenbericht 2018

Anlagen: Schuldenbericht 2018

Bericht:

Der Schuldenbericht der Stadt Nürnberg gibt dem Ältestenrat und Finanzauschuss einen kompakten Überblick über den Schuldenstand der Stadt. Er wird jährlich erstellt und zur Kenntnis vorgelegt

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Ref.I/II/106/2019

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es handelt sich ausschließlich um gesamtstädtische Verschuldenszahlen.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Stadt Nürnberg Berichtsvorlage Ref.I/II/106/2019

Hinweis: In der Tabelle auf S. 6 wurden im Nachgang beim Eigenbetrieb NürnbergBad zwei Korrekturen bei der absoluten und relativen Abweichung vorgenommen (siehe Kennzeichnung mit *).

Schuldenbericht 2018

Der Schuldenbericht der Stadt Nürnberg gibt dem Stadtrat einen kompakten Überblick über den Schuldenstand der Stadt zum 31.12.2018. Über die Maßnahmen im aktuellen Haushaltsjahr wird ebenfalls berichtet.

Vorbemerkung

Verschuldung leicht über Plan

Die Neuverschuldung des Kernhaushaltes der Stadt Nürnberg belief sich im Jahr 2018 inklusive der Öffentlich-Privaten und Öffentlich-Öffentlichen Partnerschaften (ÖPP bzw. ÖÖP) auf 39,2 Mio. €. Der Haushaltsplan sah an dieser Stelle einen Wert von 35,5 Mio. € vor. Der Schuldenstand aus Investitionskrediten und der in 2013 ausgegebenen Anleihe beträgt damit zum 31.12.2018 1.308 Mio. € (Vorjahr: 1.257 Mio. €). Unter Einbezug der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte aus ÖPP-/ÖÖP- Projekten ergibt sich ein Schuldenstand in Höhe von 1.444 Mio. € (Vorjahr: 1.405 Mio. €). Bezieht man alle Eigenbetriebe der Stadt in die Schuldenübersicht mit ein, so ist die Gesamtverschuldung um 36,0 Mio. € zum Vorjahr gesunken.

Positive Entwicklung beim Zinsaufwand

Abbildung 3

Der Zinsaufwand war im Jahr 2018 mit 26,5 Mio. € (Vj. 28,7 Mio. €) erneut rückläufig. Die Zinslastquote (das Verhältnis der Zinsaufwendungen zu den ordentlichen Aufwendungen) ist mit 1,3 % (Vj. 1,5 %) ebenso weiter gesunken.

Zinsentwicklung am Geld- und Kapitalmarkt 2018

Seit März 2016 liegt der Leitzins der EZB unverändert bei 0 % und der Einlagenzins bei -0,4 %. Der variable 6-Monats-Euribor (Referenzzins für variable Kreditgeschäfte) bewegte sich im Berichtsjahr zwischen - 0,27 % zu Jahresbeginn und - 0,24 % zum Ende des Jahres. Der 10-Jahresswapsatz startete mit 0,88 %, stieg auf 1,16 % im Februar und sank zum Ende des Jahres auf 0,81 %. Die 10jährige Bundrendite verlief nahezu parallel, lag zu Jahresbeginn 2018 bei 0,43 %, legte auf den Höchststand von 0,77 % im Februar zu und sank zum Jahresende auf 0,25 %.

1,40% 1,20% 1,00% 0,80% 0,60% 0,40% 0,20% 0,00% -0,20% -0,40% -0,60% 01.18 02.18 03.18 04.18 05.18 06.18 07.18 08.18 09.18 10.18 11.18 12.18 EONIA 6M-EURIBOR 10J-SWAP EUR 10J-BUND

Kreditaufnahmen im Haushaltsjahr 2018

Im Berichtsjahr 2018 wurden 14 neue Darlehen in Höhe von insgesamt 204,1 Mio. € aufgenommen. Davon wurden 125 Mio. € für Investitionen verwendet, Umschuldungen fielen in Höhe von 79,1 Mio. € an. Für die Investitionsdarlehen wurde die restliche Kreditermächtigung (KE) aus dem Jahr 2016 in Höhe von 45 Mio. € verbraucht und die des Jahres 2017 in Höhe von 80 Mio. € in Anspruch genommen. Die Kreditermächtigung (KE) des Haushaltsjahres 2017 betrug 125,9 Mio. € und wurde in Höhe von 45,9 Mio. € in das Jahr 2019 übertragen.

Valuta Verzinsung Kreditgeber Zinsbindung/
Margenzusage
30.04.2018 6-Monats-Euribor + 0,16 % (ohne Floor) Geschäftsbank 30.04.2020
Schuldscheindarlehen 30.04.2020
(Forward)
21.000.000 €
(für Investitionen aus KE 2016)
01.10.2018 Festzins 0,07 % p. a. Geschäftsbank 01.10.2019
Kommunalkredit (Forward)
12.000.000 €
(für Investitionen aus KE 2016)
01.10.2018 Festzins 1,645 % p. a. nom. Versicherung 01.10.2043
Schuldscheindarlehen
(Forward)
12.000.000 €
(für Investitionen aus KE 2016)
29.03.2018 6-Monats-Euribor + 0,21 % (ohne Floor) Geschäftsbank 22.02.2021
Schuldscheindarlehen
20. 900.000 €
(für Umschuldung)

6-Monats-Euribor + 0,16 %

(ohne Floor)

Geschäftsbank

Festzins

0,07 % p. a.

Geschäftsbank

01.10.2019

Festzins

1,645 % p. a. nom.

Versicherung

01.10.2043

6-Monats-Euribor + 0,21 %

(ohne Floor)

Geschäftsbank

22.02.2021

Darlehensbetrag Valuta Verzinsung Kreditgeber Zinsbindung/
Margenzusage
22.05.2018 6-Monats-Euribor + 0,16 % (ohne Floor) Geschäftsbank 20.05.2020
Schuldscheindarlehen 20.05.2020
17.318.000 €
(für Umschuldung)
04.06.2018 Festzins 1,46 % p. a. Landesbank 04.06.2048
Kommunalkredit
30.000.000 €
(für Investitionen aus KE 2017)
01.08.2018 6-Monats-Euribor + 0,21 % (ohne Floor) Geschäftsbank 30.07.2021
Schuldscheindarlehen
2.758.230,74 €
(für Umschuldung)
Kommunalkredit 15.600.000,00 € (für Umschuldung) 15.08.2018 Festzins 0,78 % p. a. Landesbank 15.08.2028
Kommunalkredit
15.600.000,00 €
(für Umschuldung)
Kommunalkredit 15.600.000 € (für Umschuldung) 15.08.2018 Festzins 1,10 % Landesbank 15.08.2038
24.09.2018 Festzins 0,85 % p.a. Sparkasse 15.09.2028
Kommunalkredit
15.000.000,00 €
(für Investitionen aus KE 2017)
24.09.2018 Festzins 1,42 % p.a. Versicherung 15.09.2048
Schuldscheindarlehen
10.000.000 €
(für Investitionen aus KE 2017)
24.09.2018 Festzins 1,43 % p.a. Landesbank 15.09.2048
Kommunalkredit
5.000.000 €
(für Investitionen aus KE 2017)
19.11.2018 6-Monats-Euribor flat (Floor = 0 %) Geschäftsbank 19.11.2020
Schuldscheindarlehen
6.942.400 €
(für Umschuldung)
10.12.2018 Festzins 1,334 % p.a. Landesbank 10.12.2048
Kommunalkredit
20.000.000,00 €
(für Investitionen aus KE 2017)

22.05.2018

6-Monats-Euribor + 0,16 %

(ohne Floor)

Geschäftsbank

04.06.2018

Festzins

1,46 % p. a.

Landesbank

04.06.2048

01.08.2018

6-Monats-Euribor + 0,21 %

(ohne Floor)

Geschäftsbank

30.07.2021

15.08.2018

Festzins

0,78 % p. a.

Landesbank

15.08.2028

Kommunalkredit

15.600.000 €

(für Umschuldung)

15.08.2018

Festzins

1,10 %

Landesbank

15.08.2038

24.09.2018

Festzins

0,85 % p.a.

Sparkasse

15.09.2028

24.09.2018

Festzins

1,42 % p.a.

Versicherung

15.09.2048

24.09.2018

Festzins

1,43 % p.a.

Landesbank

15.09.2048

19.11.2018

6-Monats-Euribor flat

(Floor = 0 %)

Geschäftsbank

19.11.2020

10.12.2018

Festzins

1,334 % p.a.

Landesbank

10.12.2048

Nach umfangreichen Vorbereitungen und Verhandlungen wurde am 19.12.2018 ein Rahmenvertrag mit der Entwicklungsbank des Europarates CEB (Council of Europe Development Bank) über 80 Mio. € abgeschlossen. Die Finanzierungsmittel sind ausschließlich für Investitionen in Betreuungsund Bildungseinrichtungen vorgesehen und können innerhalb der nächsten 4 Jahre in beliebigen Tranchen zu sehr günstigen Konditionen abgerufen werden.

Kreditportfolio der Stadt Nürnberg (Kernhaushalt) ohne Kassenkredite zum 31.12.2018

Zum 31.12.2018 bildeten 109 Einzeldarlehen (incl. Schuldscheindarlehen) und eine Anleihe das Kreditportfolio der Stadt Nürnberg. Die Restschuld ohne Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP-Verträgen betrug insgesamt 1.308.428.112 €.

Tilgungsleistung

Im Haushaltsjahr 2018 wurden insgesamt 73,5 Mio. € getilgt (Vorjahr: 79,0 Mio. €), davon beliefen sich die Sondertilgungen auf 12,5 Mio. €. Für Investitionen wurden 125 Mio. € aufgenommen, in Summe stieg damit die Verschuldung aus Investitionsdarlehen im Vergleich zum Vorjahr um 51,5 Mio. € (= + 4,1%) auf 1.308,4 Mio. €.

Kreditgeber

In der Verteilung der Restschuld auf die Gläubiger hatten die öffentlich-rechtlichen Institute (Landesbanken und Sparkassen) mit 494,6 Mio. € bzw. 37,8% (Vorjahr: 43,4%) den größten Anteil am Kreditportfolio. Die Gläubigerstruktur konnte weiter diversifiziert werden. Die Kapitalmarktquote (Summe aus Anleihe und Schuldscheindarlehen im Verhältnis zum Gesamtkreditportfolio) betrug 24,6% zum Jahresultimo (Vorjahr: 25,4%). Auf Platz drei folgte als Einzelgläubiger der Bund (KfW- Darlehen) mit 14,2%. Der Anteil anderer Geschäftsbanken lag in Summe bei 23,4% (Vj. 13%).

Kreditgeber per 31.12.2018

Anteil in %

23,4 % Geschäftsbanken

Abbildung 4

37,8%Landesbanken und

Sparkassen

14,2 % Bund

24,6 % Kapitalmarkt

Zinsarten und Zinsstrukturen der Darlehen

In den von der Stadt Nürnberg abgeschlossenen Kreditverträgen sind Zinszahlungen auf variabler Basis (6-Monats-Euribor) und auf Festzinsbasis vereinbart worden. Den größten Anteil bildeten die Darlehen mit Festzinsausstattung in Höhe von 1.024,9 Mio. € bzw. 78,4 %. Variable Zinsvereinbarungen bestanden zum Jahresultimo für einen Anteil von 21,6 % (= 283,5 Mio. €). Der „echte“ variable Anteil, der dem Zinsänderungsrisiko am Geldmarkt ausgesetzt war, hatte eine Höhe von 194,4 Mio. € bzw. 14,9 % gegenüber 175,2 Mio. € (= 13,9 %) im Vorjahr. Um Zinsrisiken aus variablen Darlehen zu begrenzen, wurden in der Vergangenheit Festzinsswaps abgeschlossen, deren Volumen sich zum Jahresende 2018 auf 89,0 Mio. € belief.

Darlehensarten (Verzinsung) zum 31.12.2018 in Mio. € A n t e i l i n % zum 31.12.2017 in Mio. € zum 31.12.2017 A n t e il in %
in Mio. €
Festzinsdarlehen 1.024,9 78,4 986,3 78,5
variable Darlehen 194,4 14,9 175,2 13,9
Variable Darlehen mit Festzinsswap 6,7 95,4 7,6
89,1 6,7 95,4 7,6
Summe 1.308,4 100,0 1.256,9 100,0

zum 31.12.2018

in Mio. €

A n t e i l i n

%

A n t e il in

%

Laufzeiten der Zinsbindung

Unter Berücksichtigung von Zinssicherungsinstrumenten (Festzins-Swaps) verteilen sich die Zinsbindungen des Darlehensportfolios auf folgende Laufzeitkategorien: bis 1 Jahr, 1 bis 3 Jahre, 3 bis 5 Jahre, 5 bis 10 Jahre und länger als 10 Jahre. Der Anteil der sehr langen Zinsbindungen (10 Jahre und länger) hat sich durch die Darlehensneuaufnahmen mit kompletter Zinsbindung bis zum Laufzeitende nochmals um knapp 76 Mio. € gegenüber Vorjahr auf fast 45 % erhöht. Dadurch ist das Kreditportfolio weniger anfällig für Risiken aus Zinserhöhungen.

Die Darlehensbestände mit mittleren Zinsbindungen unter 5 Jahren haben auf knapp 33% bzw. 431,4 Mio. € (Vorjahr: 361,6 Mio. €) zugelegt, während das Laufzeitsegment 5 bis 10 Jahre um 8,4%- Punkte abnahm.

Zinsbindung (Restlaufzeiten inkl. Derivate) zum 31.12.2018 in Mio. € A n teil in % zum 31.12.2017 in Mio. € A n t e i l i n
%
bis 1 Jahr 252,4 19,2 252,3 20,1
1 bis 3 Jahre 59,6 4,6 64,5 5,1
3 bis 5 Jahre 119,4 9,1 44,8 3,6
5 bis 10 Jahre 296,5 22,7 390,8 31,1
10 Jahre und länger 580,5 44,4 504,5 40,1
Summe 1.308,4 100,0 1.256,9 100,0

zum 31.12.2018

in Mio. €

A n teil in

%

zum 31.12.2017

in Mio. €

Zinsen

Der Zinsaufwand (einschließlich der Zinszahlungen aus Derivatgeschäften) aus dem Darlehensportfolio der Investitionsdarlehen (ohne ÖPP/ÖÖP) betrug im Haushaltsjahr 2018 23,96 Mio. € nach 26,81 Mio. € in 2017 (= - 10,6 % z. Vj.). Der durchschnittliche Zinssatz lag im Berichtsjahr bei 1,78 % (Vorjahr: 2,04%).

Einhaltung von Richtlinien

Die Portfolio-Vorgaben der am 25.01.2012 vom Stadtrat verabschiedeten Finanzrichtlinie zum Zinsund Kreditmanagement der Stadt Nürnberg wurden eingehalten. Im Berichtsjahr 2018 wurde kein neues Derivatgeschäft abgeschlossen.

Verschuldung

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Verschuldung der Stadt in den unterschiedlichen Abstufungen. Die Zwischensumme I umfasst den städtischen Kernhaushalt, die Zwischensumme II zusätzlich die aus Steuermittel (teil-) finanzierten Eigenbetriebe. Die Zwischensumme III schließlich beinhaltet mit den Gebührenhaushalten SUN und ASN alle städtischen Eigenbetriebe.

Verbindlichkeiten aus Investitionsdarlehen (teilw. Rundungsdifferenzen) z u m 31.12.2018 in Mio. € z u m 3 1 . 1 2 . 2 0 17 in Mio. € a b s o l u t e Abweichung zum Vorjahr relative Abweichung zum Vorjahr
Kernhaushalt 1.308,4 1.256,9 51,5 4,1%
ÖPP/ÖÖP 135,6 147,9 -12,3 -8,3%
Zwischensumme I 1.444,0 1.404,8 39,2 2,8%
Steuerfinanzierte
Eigenbetriebe
NüSt 8,9 9,3 -0,4 -4,1%
FSN 17,6 19,3 -1,6 -8,5%
NüBad 32,0 36,0 -4,0* -11,1%*
SÖR 0,0 0,0 -,- -.-
Gesamt 58,5 64,5 -6,0 -9,3 %
Zwischensumme II 1.502,5 1.469,3 33,2 2,3%
Gebührenhaushalte
Eigenbetriebe
SUN 227,5 288,1 -60,6 -21,0%
ASN 45,0 53,1 -8,1 -15,3%
Gesamt 272,5 341,2 -68,7 -20,1
Zwischensumme III 1.775,0 1.810,5 -35,5 -2,0%

Verbindlichkeiten

aus Investitionsdarlehen

(teilw. Rundungsdifferenzen)

*) korrigierte Werte

Abbildung 5

Bürgschaftsverpflichtungen

Hier handelt es sich i. d. R. um Sicherheiten für Darlehensgeschäfte, für die sich die Stadt zugunsten von Beteiligungen oder Vereinen verbürgt hat. Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Restvaluta der Bürgschaftsverpflichtungen zum Jahresende:

31.12.2017 absolute relative
Bürgschaften 31.12.2018 Abweichung zum Abweichung
(in Mio. €) Vorjahr zum Vorjahr
VAG 200,00 160,0 40,0 25,0 %
WBG 20,8 21,1 - 0,3 -1,4 %
Stiftung 18,1 18,1 18,8 18,8 - 0,7 - 0,7 -3,7 % -3,7 %
Staatstheater
Sonstige 14,9 16,5 -1,6 -9,6 %
Summe 253,8 216,4 37,4 17,3 %

31.12.2017

Der Anstieg der Bürgschaftsverpflichtungen resultiert aus der Erhöhung einer Bürgschaft für die VAG zur Finanzierung neuer U-Bahn-Fahrzeuge. Die Bürgschaftsprovisionen für das Jahr 2018 beliefen sich auf 386 T€ (Vorjahr: 388 T€). Davon entfielen auf die VAG 229 T€, auf die Stiftung Staatstheater 94 T€ (Vorjahr: 97 T€) und auf die WBG 63 T€ (Vorjahr: 64 T€).

Kreditaufnahmen im Haushaltsjahr 2019

Im März 2019 wurde der Rest der noch verbliebenen Kreditermächtigung 2017 in Höhe von 45,9 Mio. € verbraucht. Aufgrund der guten Liquiditätssituation in der Stadtkasse konnte erreicht werden, dass die für 2019 zu leistende Sondertilgung in Höhe von 27 Mio. € mit der noch offenen Kreditermächtigung verrechnet werden durfte. Mit der Darlehensaufnahme in Höhe von 25 Mio. € wurde die dann noch verbliebene restliche Kreditermächtigung 2017 in Höhe von 18,9 Mio. € ausgeschöpft und die KE 2018 in Höhe von 6,1 Mio. € „angebrochen“.

Im Mai wurde eine Umschuldung auf variabler Zinsbasis vorgenommen. Aktuell führt diese Zinsvereinbarung zu einer Auszahlung von Zinsen. Eine weitere Kreditaufnahme aus der Kreditermächtigung 2018 erfolgte im Juni 2019 in Höhe von 25 Mio. €. Eine weitere Darlehensaufnahme für Investitionszwecke ist in Höhe von 25 Mio. € für Anfang September 2019 geplant. Dabei ist vorgesehen, die erste Tranche bei der CEB Bank aus dem zugesagten Kreditrahmen von insgesamt 80 Mio. € abzurufen. Voraussichtlich werden dann 54,4 Mio. € aus der Kreditermächtigung 2018 in das Haushaltsjahr 2020 übertragen. Die Verschuldung aus Investitionsdarlehen im Kernhaushalt wird zum Ende des Jahres 2019 voraussichtlich 1.320 Mio. € betragen. Bei den anstehenden Neuaufnahmen werden aufgrund des niedrigen Zinsniveaus und des nach wie vor großen Interesses von Versicherungen an Schuldscheindarlehen überwiegend lange Laufzeiten mit festem Zins bevorzugt.

2019 (laufendes Jahr)
Darlehensbetrag in € Valuta Verzinsung Kreditgeber Zinsbindung/
Margenzusage
20.03.2019 Festzins 1,12 % p. a. Landesbank 20.03.2049
Kommunalkredit 20.03.2049
10.000.000 €
(für Investitionen aus KE 2017)
20.03.2019 Festzins 1,239 % p. a. nom. Geschäftsbank 19.03.2049
Schuldscheindarlehen
15.000.000 €
(für Investitionen aus KE 2017 und KE
2018)
15.05.2019 6-Monats- Euribor + 0,21 % (ohne Floor) Geschäftsbank 15.11.2021
Schuldscheindarlehen
15.498.500 €
(für Umschuldung)
07.06.2019 Festzins 0,889 % p.a. Landesbank 20.05.2049
Kommunalkredit
25.000.000 €
(für Investitionen aus KE 2018)

20.03.2019

Festzins

1,12 % p. a.

Landesbank

20.03.2019

Festzins

1,239 % p. a.

nom.

Geschäftsbank

19.03.2049

15.05.2019

6-Monats-

Euribor + 0,21

% (ohne Floor)

Geschäftsbank

15.11.2021

07.06.2019

Festzins

0,889 % p.a.

Landesbank

20.05.2049

Die Verbindlichkeiten aus ÖPP/ÖÖP werden zum Ende des Jahres 2019 voraussichtlich ca. 123,1 Mio. € (Vorjahr: 135,6 Mio. €) betragen. Neue Maßnahmen werden im laufenden Jahr nicht fertiggestellt.

Aktuelles

Dem Ifo-Institut zufolge wächst die deutsche Wirtschaft in diesem Jahr weniger als halb so stark wie in 2018. Demnach werde das Bruttoinlandsprodukt nur um 0,6 % zulegen nach 1,4 % in 2018. Das exportorientierte verarbeitende Gewerbe steckt in einer Rezession, während binnenorientierte Dienstleister und die Baubranche robuste Zuwächse verzeichnen. Sollte die Inflation im Euro-Raum weiterhin nicht anziehen, wird es aus EZB-Sicht voraussichtlich erforderlich sein, die Geldpolitik erneut zu lockern. Nach Aussagen des Notenbank-Chefs Draghi am 18. Juni 2019 gebe es Spielraum für weitere Anleihekäufe und weitere Zinssenkungen. Spekulationen über eine weitere Zinssenkung der Europäischen Zentralbank noch in diesem Jahr ließen die Rendite der zehnjährigen Bundesanleihen auf ein Rekordtief von -0,30 % (am 18.6.2019) fallen. Mit einem in naher Zukunft anziehenden Zinsniveau ist nicht zu rechnen.

Im Zuge der Finanzkrise sind die Interbanken-Zinssätze EURIBOR und EONIA aufgrund von Manipulationen von Banken in Verruf geraten. Die Reformierung der Referenzzinsen, die Grundlage wichtiger Kredit-und Anleihezinsen sind, ist durch die EU-Benchmark-Verordnung zum 1.1.2018 in Kraft gesetzt worden, um Möglichkeiten der Marktmanipulationen zu verringern und um sicherzustellen, dass in der EU hergestellte und verwendete Benchmarks robust, zuverlässig und für den angestrebten Zweck geeignet sind. Der Reformprozess ist noch nicht abgeschlossen und den Anbietern wurden zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2021 eingeräumt, um die Anforderungen an die Benchmark-Verordnung zu erfüllen. Der EURIBOR wird künftig durch den Euribor Hybrid ersetzt, der auf Basis von tatsächlichen Interbanken-Krediten und aus anderen Datenquellen berechnet wird. Der bevorstehende Übergang zum 1.1.2020 für Neuverträge wird als relativ reibungslos eingestuft. Für den EONIA (Euro Over Night Index Average) wird es aufgrund des rückläufigen Transaktionsvolumen ab 1. Oktober 2019 den €STR (Euro Short Term Rate) als

Tagesgeldsatz geben. Im Vergleich zum EONIA bezieht dieser bei seiner Berechnung nicht nur Tagessätze im Interbankenmarkt ein, sondern bildet auch Einlagen von Großkunden und Finanzinstitutionen ab.

Ref.VII/056/2019

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Beschluss

Betreff:

Mitgliedschaft bei der Implementierungspartnerschaft "Masterportal"

Anlagen: Vereinbarung der kooperierenden Partner Hamburg, München, Köln, Remscheid und Frankfurt a. M. über die Implementierungspartnerschaft "Masterportal"

Sachverhalt (kurz):

Die Städte Hamburg, München, Köln, Remscheid und Frankfurt a.M. entwickeln und betreiben eine Vielzahl von Geofachverfahren zur Erhebung, Führung, Bearbeitung und Abgabe raumbezogener Daten. Das "Masterportal" des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung Hamburg ist dabei die Basis für viele Portalanwendungen im Internet. Es wird als OpenSorce-Lösung eingesetzt und ständig weiterentwickelt.

Aufgrund vergleichbarer Fachaufgaben und begrenzter personeller, technischer aber auch finanzieller Ressorcen unterstützen sich die kooperierenden Partner wechselseitig für den gemeinsamen Einsatz und die gemeinsame Weiterentwicklung der Softwarelösung "Masterportal".

Das Amt für Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Nürnberg beabsichtigt den Einsatz des "Masterportals", um kartenbasierte Anwendungen im Internetauftritt der Stadt Nürnberg zu realisieren. Eine Mitgliedschaft würde die Stadt Nürnberg bei der Einführung des Masterportals unterstützen und die Berücksichtigung Nürnberger Anforderungen bei der Weiterentwicklung des Masterportal ermöglichen.

Das Amt für Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Nürnberg möchte daher der kooperierenden Partnerschaft beitreten.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 3.000 € Folgekosten 3.000 € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv 3.000 € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Der jährliche Beitrag i. H. v. 3.000 Euro kann aus dem Budget von Geo finanziert werden.

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja Es ist kein besonderer Vorteil und auch kein besonderer Nachteil für irgendeine Bevölkerungsgruppe erkennbar.

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Ältestenrat und Finanzausschuss stimmt der Mitgliedschaft des Amtes für Geoinformation und Bodenordnung bei der Implementierungspartnerschaft "Masterportal" zu. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist aus dem Budget des Amtes für Geoinformation und Bodenordnung zu finanzieren.

Vereinbarung zur Implementierungspartnerschaft „Masterportal“

Präambel

Die kooperierenden Partner  Freie und Hansestadt Hamburg,

Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung

 Landeshauptstadt München, Kommunalreferat, GeodatenService

 Stadt Köln, Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster

 Stadt Remscheid, Fachdienst Bauen, Vermessung und Kataster

 Stadt Frankfurt a.M., Stadtvermessungsamt

entwickeln und betreiben eine Vielzahl von Geoverfahren zur Erhebung, Führung, Bearbeitung und Abgabe raumbezogener Daten. Sie erfüllen damit Aufgaben im Rahmen gesetzlicher Regelungen und Vorgaben. Im Rahmen ihrer Geodateninfrastruktur setzen die Partner auf ähnliche Komponenten auf, wie sie in der Freien und Hansestadt Hamburg bereits erfolgreich zum Einsatz kommen. Insbesondere ist hier das Masterportal des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung (LGV) Hamburg zu erwähnen, was die Basis für viele Portalanwendungen in Hamburg und in der Metropolregion Hamburg bildet und als OpenSource-Lösung - basierend auf der MIT-Lizenz - eingesetzt und kontinuierlich weiterentwickelt wird. Aufgrund vergleichbarer Fachaufgaben und begrenzter personeller, technischer aber auch finanzieller Ressourcen entscheiden sich die Partner für eine wechselseitige Unterstützung zwischen den Partnern, den gemeinsamen Einsatz der Softwarelösung „Masterportal“ sowie der gemeinsamen Partizipation an deren Weiterentwicklung. Im Folgenden werden Regelungen für die gemeinsame Kooperation und den Austausch unter den Partnern getroffen.

§ 1 Gegenstand und Inhalt der Implementierungspartnerschaft

Die Mitglieder der Implementierungspartnerschaft verfolgen nachstehende Ziele bzw. Aufgaben:

 Aufbau und Laufendhaltung von Informations- und Austauschplattformen für den internen (geschützten) und öffentlichen (offenen) Bereich (Beantwortung von Fragen, Meldung von Fehlern etc.)  Dokumentation, Pflege und Informationsbereitstellung der im Masterportal enthaltenen und geplanten Features / Funktionen (Feature-Katalog) als Basis der gemeinschaftlichen Weiterentwicklung  Organisation und Durchführung eines jährlichen Strategie-Workshops

 Organisation und Durchführung eines jährlichen Entwickler-Workshops zum technischen Austausch (z.B. in Form eines Hackathons)  Pflege und Organisation eines Entwickler-Netzwerkes  Organisation von technischen Schulungen und Workshops auf „Entwicklerebene“ für Dritte  Koordination der Zusammenführung von dezentral entwickelten Funktionen und Modulen in der gemeinsamen Hauptversion des Masterportals (Trusted Version des Haupt- Branches)  Zulieferungen / Beauftragung Dritter im Sinne der Weiterentwicklung (z.B. professionelle Übersetzung der Benutzeroberfläche in weitere Fremdsprachen)  Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Produktmanagement (z.B. Vorträge, Auftritte auf Messen etc.)

§ 2 Weiterentwicklung und Support

Vereinbarungen zu individuellen Weiterentwicklungen und Supportleistungen für den Betrieb der lokalen Instanzen werden durch die Partner gesondert und außerhalb dieser Vereinbarung geregelt.

§ 3 Kosten

Um die unter § 1 formulierten Ziele und Aufgaben erreichen zu können, verpflichten sich die Partner zu einer finanziellen Beteiligung. Es wird davon ausgegangen, dass große Gebietskörperschaften einen größeren Nutzen haben als kleinere. Aus diesem Ansatz ergeben sich folgende jährliche Beiträge:

Länder, Städte, Kreise, Kommunen sowie andere Gebietskörperschaften, Metropolregionen, Regionalverbände, Rechenzentren, etc. Jährlicher Bei- trag (netto)
über 1 Mio. Einwohner 5.000 €
mehr als 500.000 Einwohner 3.000 €
mehr als 100.000 Einwohner 2.000 €
unter 100.000 Einwohner 1.000 €

Der LGV übernimmt die Federführung dieser Partnerschaft und koordiniert die Aktivitäten. Er stellt sicher, dass die Beiträge der Partner für die Erreichung der unter § 1 formulierten Ziele und Aufgaben verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die zu Beginn dieser Vereinbarung genannten Partner sind die Gründungsmitglieder der Implementierungspartnerschaft „Masterportal“. Diese ist so gestaltet, dass ein Beitritt Weiterer jederzeit unter der Verwendung der „Beitrittserklärung zur Implementierungspartnerschaft Masterportal“ (Anlage) möglich ist.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

Die Zugehörigkeit zur Implementierungspartnerschaft erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt und beendet werden. Mit dem Ausscheiden entfallen für den ausscheidenden Partner alle bis dahin erworbenen Rechte und Pflichten aus dieser Implementierungspartnerschaft.

§ 6 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Kooperationspartner mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Vereinbarung als lückenhaft erweist. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Vereinbarung; dies gilt auch für die Abbedingung der vorstehenden Schriftformklausel.

§ 7 Inkrafttreten

Die Vereinbarung zur Gründung der Implementierungspartnerschaft tritt mit Unterzeichnung o.a. Partner in Kraft.

Freie und Hansestadt Hamburg

Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung

Düsseldorf, den Rolf-Werner Welzel

Landeshauptstadt München, Kommunalreferat

GeodatenService

Düsseldorf, den Sigrid Koneberg

Stadt Köln, Amt für Liegenschaften, Vermessung

und Kataster

Düsseldorf, den Detlef Fritz

Stadt Remscheid, Fachdienst Bauen, Vermessung

und Kataster

Düsseldorf, den Horst Becker

Stadt Frankfurt a.M., Stadtvermessungsamt

Düsseldorf, den Rainer Müller-Jökel

Anlage

Beitrittserklärung zur Implementierungspartnerschaft Masterportal

Hiermit erkläre ich meine Bereitschaft, der Implementierungspartnerschaft Masterportal vom …. (erstmalige Unterzeichnung) beizutreten.

xxxx (Stelle)

xxxx (Ort), den xxxx xxxxxx (Unterschrift)

NüSt/030/2019

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Beschluss

Betreff:

Beitritt NürnbergStift zur KAB (e.G.)

Anlagen: 190627_Schreiben von Regierung Mittelfranken_Einrichtung Genossenschaft_keine Bedenken 28_11_2018

Sachverhalt (kurz):

Die Arbeitsgemeinschaft „Kommunale Altenhilfe Bayern" (KAB) ist ein Zusammenschluss kommunaler bayerischer Pflegeheime und Pflegedienste der Landkreise, Städte, Märkte und Gemeinden, welcher auch das NürnbergStift angehört und in Form von Herrn Pflügner, 2.Werkleiter des NürnbergStifts, der einer von drei Sprechern der Organisation ist, vertreten wird.

Ziele der KAB sind die Sicherung einer wohnortnahen und qualitativ hochwertigen Versorgung mit Pflegeleistungen – insbesondere in Pflegeheimen – sowie die Verbesserung einer finanziellen Unterstützung durch den Freistaat Bayern. Auch die Erhaltung und Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen bei der Altenpflege im Interesse einer optimalen Daseinsvorsorge und die Förderung des Know-how-Transfers mit gegenseitiger Unterstützung zwischen den kommunalen Trägern ist ein großes Anliegen. Im engen Zusammenwirken mit den kommunalen Spitzenverbänden werden ebenso die Interessen der kommunalen Pflegeeinrichtungen und Altenhilfe gegenüber den Sozialhilfeträgern, den Pflegekassen, den Wohlfahrtsverbänden, den Verbänden privater Pflegeheime und dem Freistaat Bayern vertreten.

Bereits in der letzten Vollversammlung der KAB wurde darüber diskutiert, dass die KAB in noch keiner Rechtsform organisiert ist. Dies muss jedoch geändert werden, da die KAB in der jetzigen Form "rechtlich" nicht handlungsfähig ist, z.B. können keine Verträge (Rahmenverträge oder Verträge mit Tagungszentren) geschlossen werden oder Rechnungen gestellt werden. Als sinnvolle Rechtsform kommt deshalb eine eingetragene Genossenschaft (e.G.) in Frage, die ihren Sitz in Weißenburg in Bayern haben soll. Ein möglicher Genossenschaftsvertrag wurde der Regierung von Mittelfranken zur Vorprüfung bereits geschickt (s. Anhang). Als Ergebnis antwortete die Regierung von Mittelfranken, dass gegen eine Gründung in Form der eingetragenen Genossenschaft (e.G.) keine Bedenken bestehen würden.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten € Folgekosten € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Der Rechtsformwahl für die Kommunale Altenhilfe Bayern (KAB) als eingetragene

Genossenschaft (e.G.) und einem Beitritt des NürnbergStifts dazu wird zugestimmt.

M

Abbildung 6

RTcIERUNG VoN TTLFRANKEN

Reqieruns von Mittelfranken . Postfach 6 06 . 91511 Ansbach

Arbeitsgemeinschaft ,,Kommunale Altenhilfe Kopie Bayern" (KAB) Herrn Prof, Dr. Alexander Schraml Kommunalunternehmen Landkreis Wüzburg Zeppelinstr. 67 97074 Wüzburg

ihr Zeiehen Unser Zeiehen (tsitte bei Antwort angeben) E-i,liail: ma ¡iin.wohisecke i@reg-mfi'. bayein.de lhre Nachricht vom lhre Ansprechpartnerin/lhr Ansprechpartner ïelefon / Fax Erreichbarkeit Datum 12.13-1515-1t2018 53- 0981 Promenade 27

I

Herr Wohlsecker 1722 981722 Zi. Nr. F 253 28.11.2018

Kommunale Unternehmen; Errichtung der Genossenschaft ,,Kommunale Altenhilfe Bayern eG" durch die örtlichen Träger der Altenhilfe, unmittelbare Beteiligung bzw. mittelbare Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte, Anzeigeverfahren nach Art. 96 GO bzw. Art. 84 LKrO

Mit E-Mail vom 08.10.2018 an die Regierung von Unterfranken hat der Sprecher der Arbeitsgemeinschaft,,Kommunale Altenhilfe Bayern" (KAB), Herr Prof. Dr, jur. Alexander Schraml (Vorstand Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg) mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Arbeitsgemeinschaft ,,Kommunale Altenhilfe Bayern" in eine Genossenschaft,,Kommunale Altenhilfe Bayern eG" umzuwandeln. Als Anlagen zum E-Mail sind als Grundlage der rechtsaufsichtlichen Bewertung u. a. enthalten: 1,,Präsentation-KAB.pptx" vom 30. 1 0.201 8, 1 ,,Konzept Arbeitsgemeinschaft Kommunale Altenhilfe Bayern (KAB) Version 4 - Stand 4.7.2018', 1 ,,Entwurf Satzung der Genossenschaft Kommunale Altenhilfe Bayern eG" vom 07.10.2018.

Nach Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft ,,Kommunale Altenhilfe Bayern" soll deren Vollversammlung im November beschließen, die Arbeitsgemeinschaft in e!ne Genossenschaft umzuwandeln. Anschließend (voraussichtlich im 1. Quartal2Ol9) soll der Genossenschaftsveñrag den kommunalen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Arbeitsgemeinschaft,,Kommunale Altenhilfe Bayern" (KAB) ist ein Zusammenschluss kommunaler bayerischer Pflegeeinrichtungen. Die ,,Kommunale Altenhilfe Bayern" ist eine nichtrechtsfähige Organisation, der sich alle bayerischen kommunalen Pflegeheimträger, die einem Landkreis, einer Stadt, einem Markt oder einer Gemeinde zugehörig sind, anschließen dürfen.

Die ,,Kommunale Altenhilfe Bayern" besteht derzeit aus 15 Mitgliedern . Regierungsbezirk Unterfranken KIi n iku m Main-Spessart - Kreisseniorenzentren Otto und Anna Herold - Altersheimstiftung Karlstadt Senioreneinrichtungen des Landkreises Wüzburg Kreisalten- und Pflegeheim Werneck GmbH . Regierungsbezirk Mittelfranken

Briefanschr¡ft Dienstgebäude Weiteres Dienstgebäude Telefon 0981 53-0 Öffentl¡che Verkehrsmittel Postfach 6 06, 91 51 1 Ansbach Promènede 27 Bischof-Meiser-Str. 2:/4 Telefax 0981 53-1206 und 53-1456 Bushaltestellen Schlossplatz Weitere Gebäudete¡le E-Mail poststelle@reg-mfr.bayern,de oder Bahnhof der Stadt- und Frachtanschrift F Flúgelbau lnternet Reg¡onallin¡en Þ.^ñâñâ^^ a1 õ4Eaa ^a^hâ^h Th ThÄrñô.hâr rê htln //M rêôiên rñn miflclfrankcn hâvÊrn alê

Abbildung 7

NürnbergStift Senioren- und Pflegeheime Feuchtwangen & Wassertrüdingen . Regierungsbezirk Oberfranken Gemeinnützige Krankenhausgesellschaft des Landkreises Bamberg - Seniorentenzentren der SENIOTEL gGmbH . Regierungsbezirk Oberpfalz Haus St. Laurentius . Regierungsbezirk Schwaben Allgäu Pflege Seniorenheime Landkreis Ostallgäu Eigenbetrieb Seniorenheime Landkreis Günzburg . Regierungsbezirk Oberbayern Klinikum Fürstenfeldbruck - Seniorenheim Jesenwang Kliniken im Naturpark Aitmühitai - Aitenpfiege . Regierungsbezirk Niederbayern Landratsamt Dingolfing-Landau - Seniorenheìme Stadt Straubing - Burgerheim & Seniorenheim St. Nikolai

Nachdem alle Regierungen aufgrund der Beteiligung der kommunalen Träger der Altenhilfe von der Errichtung der Genossenschaft betroffen sind, hat die Regierung von Untefranken vorgeschlagen, dass die Regierung von Mittelfranken im Rahmen der Errichtung der Genossenschaft ,,Kommunale Altenhilfe Bayern eG" die Fededührung übernimmt. Sitz der geplanten Genossenschaft ist Weißenburg in Bayern ($ 1 Abs. 2 Entwurf Satzung vom 07.10.2018).

Als Anschrift der geplanten Genossenschaft ist die ,,Klinik-Kompetenz-Bayern eG, c/o Klinikum Altmühlfranken , Krankenhausstraße 1 , 91781 Weißenburg" angegeben.

  1. Sachstand

Die Beteiligung für die kommunalen Träger, Landkreise und kreisfreien Städte, ist entweder eine mittelbare (uber kommunale rechtlich selbständige Einrichtungen) oder unmittelbare (über kommunale rechtlich unselbständige Eigenbetriebe) Beteiligung. Die kommunalrechtliche Bewertung der geplanten Grundung der Genossenschaft erfolgt somit nach den Art. 86, Art. 87, Art. 89, Art. 92, Art, 94, Ad. 96 GO für die Gemeinden bzw. den Vorschriften der LKrO, insbesondere Art. 74, Art..75, Añ. 77 , Atl.80, Art. 82, Art. 84 LKrO für die Landkreise. Die Ausführungen gelten entsprechend für die Landkreise.

Da jedes Mitglied der Genossenschaft einen Geschäftsanteil enruirbt, beträgt der Anteil pro Mitglied 6,67 o/o. Dadurch besteht Anzeigepflicht gemäß Art. 96 GO.

  1. Kommunalrechtliche Bewertuno

2.1 Ötfentlicher Zweck

Nach Ar1. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO dad eine Gemeinde nur dann ein Unternehmen in Privatrechtsform gründen bzw. sich daran beteiligen, wenn ein öffentlicher Zweck, d. h. die Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe, dies edordert bzw. das Unternehmen diesen öffentlichen Zweck auch erfiillt, Die Aufgabenzuweisung ist nach Art. 7 Abs. 1 GO auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft innerhalb des Gemeindegebiets begrenzt.

Nach $ 2 Entwurf Satzung vom 07.10.2018 ist Zweck und Gegenstand (1) Die ,,Kommunale Altenhilfe Bayern eG" ist ein freiwilliger Zusammenschluss von bayerischen kommunalen Altenhilfeeinrichtungen mit den Zielen,

a)

die Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen bei der Altenpflege im /nferesse einer optimalen

Abbildung 8

J

enryeitern, Daseinsvorsorge zu erhalten und zu

b) ¡

eine wohnoftnahe und qualitativ hochwertige Versorgung mit Altenhilfeeinrichtungen zu sichern,

c)

die finanzielle Unterstützung durch den Freistaat Bayern zLt verbessern,

d)

den Know-how-Transfer und die gegenseitige Unterstützung zwischen den kommunalen Altenhilfeträgern zu fördern und

e)

im engen Zusammenwirken mit den kommunalen Spitzenverbänden, die kommunalen Pflegeheim-lnteressen gegenüber den Sozialhilfeträgern, den Pflegekassen, den Wohlfahrtsverbänden, den Verbänden privater Pflegeheime und dem Freistaat Bayern zu ve¡treten. Sicherung und Verbesserung der flëtchendeckenden und qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Altenhilfeeinrichtungen. (3) Die Mitglieder der Genossenschaft veffolgen mit der Genossenschaft den Zweck der Errichtung und des Unterhalts kommunaler Altenhilfeeinrichtungen als Aufgabe des eigenen Wirkungskrerses gemäß Art. 57 Abs. 1 der BayGO und Aft. 51 Abs. 1 BayLKrO. (4) Die Genossenschaft kann im Rahmen der Ari. 87, 89, 92 Abs. 2 BayGC bzvtt. A¡t. 75, 77, 8C Abs. 2 BayLKrO Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen.

(5)

Die Ausdehnung des Gesch äftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

Der Tätigkeitsbereich der,,Kommunale Altenhilfe Bayern eG" umfasst somit den Geschäftsbereich der bayerischen kommunalen Altenhilfe- und Altenpflegeheimträger.

Die Beteiligung von Kommunalunternehmen an einer deradigen gemeinsamen Genossenschaft ist zulässig, soweit die entsprechenden Satzungen dies zulassen (Art. 89 Abs. 1 Satz 2 GO bzw. Ar1.77 Abs. 1 Satz2 LKrO). Gemäß Aft. 96 Abs. 2 i. V" m. Art. 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GO bzw. Art. 84 Abs. 2 j. V. m. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. l und 2 LKrO ist die Errichtung bzw. die Beteiligung an einem Unternehmen durch ein Kommunalunternehmen rechtzeitig, mindestens 6 Wochen vor dem Vollzug anzuzeigen

Der geforderte öffentliche Zweck ist gegeben

Hinweis Die Nummerierung der Absätze ist zu korrigieren

2.2 Leistunqsfähiqkeit der Kommune

Das Unternehmen muss nach Ar1 und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO).

Aufgrund der Beteiligung durch Enrverb eines Geschäftsanteiles in Höhe von 1.000,- EUR wird die Leistungsfähigkeit der kommunalen Träger als gegeben unterstellt.

Die ubertragenen Aufgaben erscheinen für eine Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Venrualtung geeignet (Art. 87 Abs. 1 Nr. 3 GO).

2.3 Keine Subsidiarität

Die Beteiligung ist auch erforderlich, da der Zweck der Beteiligung nicht ebenso gut durch einen anderen erfüllt werden kann gemäß Art. 92 Abs. 2 GO i.V.m. Aft, 87 Abs. 3 Satz 1 GO i.V.m. Ad. 87 Abs. 1Satz1Nr.4GO.

2.4 Anqemessener Einfluss im Aufsichtsrat

Die Gemeinde muss einen angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium haben (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO, Aft. 92 Abs. 2 GO). Als angemessen ist der Einfluss regelmäßig anzusehen, wenn sich der Anteil der kommunalen Vertreter an der Quote ihrer Beteiligung orientiert.

-4-

Abbildung 9

$ 12 Entwurf Satzung vom 07.10.2018 efüllt zwar nicht die Anforderungen nach Art. 92 Abs. 2 i.V.m. AtL.92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO hinsichtlich eines angemessenen Einflusses im Aufsichtsrat. Allerdings handelt es sich ausschließlich um kommunale Mitglieder (unmittelbar oder mittelbar) mit gleichen Geschäftsanteiles ($ 20 Abs. 3 Entwuf Satzung vom 07.10.2018). Wollte man einen angemessenen Einfluss jedes einzelnen Mitglieds im Aufsichtsrat erreichen, müsste der Aufsichtsrat aus der gleichen Anzahl bestehen, wie die Generalversammlung, was nicht sinnvoll ist, Auch im Hinblick auf die Aufgaben des Aufsichtsrats, die lediglich vorbereitender/prüfender Natur für die Generalversammlung sind (vgl. $ 11 Abs. 4 Entwurf Satzung vom 07.10.2018), werden kommunalrechtliche Bedenken hinsichtlich der geplante Regelung zurückgestellt.

2.5 Haftunqsbeschränkunq auf das Stammkapital

Nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO ist die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten, ihrer Leistungsfäh igkeit angemessenen Betrag zu beg renzen.

Die Haftung der Genossenschaft ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen und damit auf die Einlagen der Mitglieder begrenzt, den Geschäftsanteilen (,,Genossenschaftsanteilen"), Diese betragen nach $ 20 Entwurf Satzung vom 07.10.201 I für jedes Mitglied 1 .000,- EUR. Nach $ 21 Abs. 6 Entwurf Satzung vom 07.10.2018 soll eine Nachschusspfllcht der Mitglieder beschlossen werden, die einmalig und auf die Haftsumme beschränkt ist. Ðie Höhe der Haftsumme entspricht der des Geschäftsanteils.

Eine kommunale Nachschusspflicht nach $ 21 Abs. 6 Entwurf Satzung vom 07.10.2018 ist mit Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO nicht vereinbar. Da die geplante Nachschusspflicht einmalig ist und auch begrenzt ist auf den Geschäftsanteil in Höhe von 1.000,- EUR, besteht eine Nachschusspflicht der Mitglieder im lnsolvenzverfahren über das Vermögen gemäß S 105 GenG nicht.

Kommunalrechtliche Bedenken hinsichtlich einer einmaligen Nachschusspflicht in Höhe des Geschäftsanteiles von 1.000,- EUR werden zurückgestellt,

2.6 Beschlussfassuno über Enruerb, Veräußerunq und Beteiligung von Unternehmen

Zur Sicherstellung des öffentlichen Zwecks von Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll nach Aft. 92 Abs. 1 Satz2 GO in der Gesellschaftssatzung bestimmt werden, dass die Gesellschafterversammlung auch i¡ber den Enruerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen und über den Abschluss und die Anderung von Unternehmensverträgen beschließt.

Dieses Erfordernis ist in $ 15 Buchst. q) und r) Entwurf Satzung vom 07.10.2018 enthalten.

2.7 Geschäftsplanunq

Folgende Vorschriften hinsichtlich der Geschäftsplanung sind enthalten:

zung vom 07.10.2018)

Vorschriften des Handelsgesetzbuches, sowie die En¡veiterung der Prüfung des Jahresabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsfuhrung durch den Abschlussprüfer ($ 22 Abs. 3 und 4 Entwurf Satzung vom 07.10.2018)

de ($ 22 Abs, 0 Entwurf Satzung vom 07.10.2018)

Abbildung 10

Hinweis Zur Klarstellung empfehlen wird den Text der Satzung wie folgt zu ergänzen: ,,Den Mitgliedern und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband werden die nach Art. 94 Abs. 1 BayGO und Art. 82 Abs. 1 BayLKrO vorgesehenen lnformations- und Prüfungsrechte gemäß den g 53 Abs. 1 HGrG und $ 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) eingeräumt,"

Hinsichtlich der Offenlegung der Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans bitten wir um Beachtung der Hinwirkungspflicht und Angabe der Bezüge im Beteiligungsbericht nach Ad. 94 Abs. 3 Satz 3 GO.

2.8 Bekanntmachunqen der Genossenschaft

Nach $ 26 Entwuf Satzung vom 07.10.2018 sollen die Bekanntmachungen der Genossenschaft im Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken veröffentlicht werden.

Die Veröffentlichung hat jedoch in den genossenschaftlichen Mitteilungen zu edolgen

Wir bitten $ 26 Entwurf Satzung vom 07.10.2018 entsprechend $ 26 Abs. 1 Satzung der Genossenschaft,, Klin i k-Kompetenz-Bayern eG" a bzuändern : $ 26 Schlussöesfimm ungen (1) Die Bekanntmachungen der Genassenschaft werden unter ihrer Firma in den genossenschafttichen Mitteilungen veröffentlicht. Der Jahresabschl¿lss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen werden soweit gesetzlich vorgeschrieben im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.

  1. 9 Genossenschaftsqesetz

Eine Prüfung der Vorschriften des ,,Gesetz betretfend die Enruerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" (Genossenschaftsgesetz - GenG) erfolgt nicht durch die Rechtsaufsicht und liegt der Eigenverantwortung der Gründungsmitglieder (vgl. S 1 1 und $ 1 1a GenG Anmeldung der Genossenschaft beim Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister und Prüfung durch das Gericht), Über die jeweiligen Anmerkungen hinausgehende kommunalrechtliche Bedenken werden nicht erhoben.

Die Kommunen werden gebeten, die Beteiligung in den Beteiligungsbericht (Añ. 94 Abs. 3 GO) aufzunehmen,

Eine Kopie dieses Schreibens erhalten o die Klinik-Kompetenz-Bayern eG ,c/o Klinikum Altmühlfranken ,Krankenhausstraße 1, g1781 Weißenburg,

¡

die Stadt Nürnberg und der Landkreis Ansbach (unmittelbare Beteiligung durch die Eigenbetriebe), und . die jeweiligen Regierungen, Sachgebiet 12 Kommunalaufsicht.

Mit freundlichen Grüßen

Fischer

Regierungsdirektor

Abbildung 11

ll. ln Kopie von L

Vefteilerliste

1 . Klinik-Kompetenz-Bayern eG c/o Klinikum Altmuhlfranken Krankenhausstraße 91781Weißenburg . mit der Bitte um Kenntnisnahme

  1. Regierung von Oberbayern Maximilianstraße 39 80538 Mtinchen . SG 12 Kommunalaufsicht . mit der Bitte um Kenntnisnahme

  2. Regierung von Niederbayern Regierungsplatz 540 84028 Landshut . SG 12 Kommunalaufsicht . mit der Bitte um Kenntnisnahme

  3. Regierung der Oberpfalz

I

Emmeramsplatz 93047 Regensburg . SG 12 Kommunalaufsicht o mit der Bitte um Kenntnisnahme

  1. Regierung von Schwaben Fronhof 10 86152 Augsburg . SG 12 Kommunalaufsicht o mit der Bitte um Kenntnisnahme

  2. Regierung von Oberfranken Ludwigstraße 20 95444 Bayreuth

r

SG 12 Kommunalaufsicht

r

mit der Bitte um Kenntnisnahme

Abbildung 12

  1. Regierung von Unterfranken Peterplatz 9 97070 Würzburg . SG 12 Kommunalaufsicht

r

mit der Bltte um Kenntnisnahme

  1. Landkreis Ansbach Postfach 1502 91 506 Ansbach o mit der Bitte um Kenntnisnahme: unmittelbare Beteiligung des Landkreis Ansbach durch die Eigenbetriebe (Sondervermögen) Seníoren- und Pflegeheime Feuchtwangen und Wasserirüdingen

  2. Stadt Nürnberg Finanzreferat z. Hd. Herrn Wolfrum 90403 Nürnberg

a mit der Bitte um Kenntnisnahme: unmittelbare Beteiligung der Stadt Nürnberg durch den Eigenbetrieb ,,NürnbergStift", zum ,,Nürnbergstift" gehören 5 Wohn-, Alten- und Pflegeheime, Ambulante Díenste und eine Geriatrische Rehabilitation

DIP/048/2019

Beratung Datum Behandlung Ziel

Ältestenrat und Finanzausschuss 24.07.2019 öffentlich Beschluss

Betreff: Mitgliedschaft der Stadt Nürnberg in der Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT- Dienstleister e.V. „Vitako„; Änderung der Berechnungsgrundlage für den jährlichen Mitgliedsbeitrag ab 2020;

rückwirkende Genehmigung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2018 und 2019

Anlagen: Beitragsordnung vom 04.04.2019 Berechnung Mitgliedschaft 2020 bis 2022 Sachverhaltsdarstellung Satzung

Sachverhalt (kurz): Die Stadt Nürnberg ist Mitglied in der Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT- Dienstleister e.V. „Vitako“. Im Beitrittsjahr 2013 betrug der jährliche Mitgliedsbeitrag 13.000,00 EUR. Der Beitrag ist jeweils im Vorraus zu bezahlen (Jahresbeitrag 2013 ist am Ende des Haushaltsjahres 2012 zu leisten). Die Beitragshöhe wurde gemäß Beitragsordnung des eingetragenen Vereins nach der Anzahl der „betreuten IT-Arbeitsplätze“ gestaffelt festgelegt und blieb für die Jahre 2013 bis 2017 stabil. Aufgrund Kostensteigerungen wurde der Beitrag für die Jahre 2018 (geleistet Ende 2017) und 2019 (geleistet Ende 2018) auf 15.000,00 EUR angehoben. Diese Beitragserhöhung über insgesamt 4.000,00 EUR wurde dem Ältestenrat und Finanzausschuss bisher nicht zur Genehmigung vorgelegt. In der Mitgliederversammlung im November 2018 wurde festgelegt, ein neues Beitragsmodell mit einer aussagefähigeren und praktikableren Berechnungsgrundlage zu entwickeln. Als Bezugsgröße für die zukünftige Beitragsberechnung wurde der relevante Jahresumsatz eines Mitgliedes festgelegt. Dieser Jahresumsatz löst die bisherige Berechnungsgrundlage „betreute Arbeitsplätze“ ab. Die neue Beitragsordnung gilt erstmals für den Jahresbeitrag, der für das Kalenderjahr 2020 zu leisten ist. Durch die neue Berechnungsmethode kann kein exakter Wert mehr im Voraus für die Mitgliedsbei-träge der Folgejahre angegeben werden. Jedoch ist die Berechnungsformel des Mitgliedsbeitrages klar definiert und festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass der relevante Jahresumsatz in den nächsten Jahren kontinuierlich steigen wird, da sich die Ausgaben erhöhen werden, um die an-stehenden Maßnahmen insbesondere aus den Strategieprojekten erfüllen zu können. Mit der damit einhergehenden Aufstockung des Personals resultieren entsprechend erhöhte Personalkosten. Nach Berechnung auf Grundlage des vorliegenden Rechnungsergebnisses des Jahres 2018 und der Planwerte für die Jahre 2019 und 2020 wird sich der Jahresbeitrag von derzeit 15.000,00 EUR auf ca. 17.200,00 EUR für das Jahr 2022 erhöhen. Unten genannte Folgekosten sind Schätzwerte und stellen die Differenz zur bisherigen Zahlung dar.

Noch offen, ob finanzielle Auswirkungen Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

(→ weiter bei 2.)

Nein (→ weiter bei 2.)

Ja

Kosten noch nicht bekannt

Kosten bekannt

Gesamtkosten 4.000 € Folgekosten 2.200 € pro Jahr

dauerhaft nur für einen begrenzten Zeitraum

davon investiv € davon Sachkosten € pro Jahr

davon konsumtiv € davon Personalkosten € pro Jahr

(mit Ref. I/II / Stk - entsprechend der vereinbarten Haushaltsregelungen - abgestimmt, ansonsten Ref. I/II / Stk in Kenntnis gesetzt) Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

2a. Auswirkungen auf den Stellenplan:

Nein (→ weiter bei 3.)

Ja

Deckung im Rahmen des bestehenden Stellenplans

Auswirkungen auf den Stellenplan im Umfang von Vollkraftstellen (Einbringung und Prüfung im Rahmen des Stellenschaffungsverfahrens)

Siehe gesonderte Darstellung im Sachverhalt

Ja Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich:

  1. Diversity-Relevanz:

Nein Kurze Begründung durch den anmeldenden Geschäftsbereich: Ja

  1. Abstimmung mit weiteren Geschäftsbereichen / Dienststellen:

RA (verpflichtend bei Satzungen und Verordnungen)

Die Anpassung des jährlichen Mitgliedsbeitrags der Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister e.V. „Vitako“ für die Stadt Nürnberg für die Jahre 2018 und 2019 von 13.000,00 EUR auf 15.000,00 EUR wird rückwirkend genehmigt.

Die Stadt Nürnberg ist weiterhin Mitglied in der Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister e.V. „Vitako“ und erkennt die neue Berechnungsgrundlage mit der damit verbundenen jährlichen Steigerung des Mitgliedbeitrags an.

Vitako Beitragsordnung

Stand: Donnerstag, 04. April 2019 (Mitgliederversammlung in Haltern am See)

  1. Der nach § 12 der Satzung von jedem Mitglied – Gastmitglieder ausgenommen – jährlich zu leistende Mitgliedsbeitrag (nachfolgend: der Beitrag) berechnet sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

  2. Der Beitrag beträgt mindestens 12.000,00 € und höchstens 60.000,00€ (das Beitragsspektrum).

  3. Innerhalb des Beitragsspektrums berechnet sich die Höhe des Beitrages auf der Grundlage des relevanten Jahresumsatzes des einzelnen Mitglieds nach folgender Formel:

Beitrag € = relevanter Jahresumsatz € Konstante mit einer Konstante von 3,41 im Jahr 2019 [ ] � [ ] × Ist der nach obenstehender Formel berechnete Beitrag eines Mitgliedes kleiner als der Mindestbeitrag i.H.v. 12.000,00€, ist der Mindestbeitrag i.H.v. 12.000,00€ von dem Mitglied zu entrichten.

Ist der nach obenstehender Formel berechnete Beitrag eines Mitgliedes größer als der Maximalbeitrag i.H.v. 60.000,00€, ist der Maximalbeitrag i.H.v. 60.000,00€ von dem Mitglied zu entrichten.

  1. Maßgebend ist dabei folgender Jahresumsatz (der relevante Jahresumsatz):

4.1. Zeitlich

4.1.1. Der Jahresumsatz des Wirtschaftsjahres, welches endete in dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Beitragsjahres (nachfolgend: das Vorvorwirt-

schaftsjahr). Beitragsjahr ist das Kalenderjahr, für das der Beitrag erhoben

wird.

Beispiel: Der Beitrag für 2020 wird berechnet nach dem Wirtschaftsjahr, welches in der Zeit vom 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 endete.

4.1.2. Weichen die Umsätze im auf das Vorvorwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich wesentlich von denjenigen des Vorvorwirtschaftsjahres ab, ist der Vorstand berechtigt, dies auf Antrag des oder der betroffenen Mitglieder oder von Amtswegen angemessen zu berücksichtigen. Bei Fusionen von Mitgliedern ist im Zweifel der kumulierte Jahresumsatz des Vorvorwirtschaftsjahres aller an der Fusion beteiligten Personen zugrunde zu legen.

4.2. Sachlich

4.2.1. Als relevanter Jahresumsatz gilt der mit IT-Dienstleistungen erzielte Umsatz oder eine entsprechende Haushaltsgröße. Der relevante Jahresumsatz wird in der Anlage 1 zur Beitragsordnung vom 04.04.2019 - Umsatzdefinition zur Berechnung des Vitako-Beitrags präzisiert. Jedes Mitglied hat zum Zwecke des Ermöglichens der Beitragsfestsetzung und -erhebung bis zum 15. November eines jeden Jahres der Geschäftsstelle der VITAKO den relevanten Jahresumsatz unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. (nachfolgend: die Umsatzmitteilung genannt). Das Mitglied ist verpflichtet mittzuteilen, wenn nach seinen Einschätzungen der Jahresumsatz des auf das Vorvorwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres denjenigen des Vorvorwirtschaftsjahres voraussichtlich um mehr als 25% übersteigt. Neu eintretende Mitglieder haben in ihrem Aufnahmeantrag die Umsatzmitteilung abzugeben. 4.2.2. Vitako mahnt nach bei Säumnis mit der Umsatzmitteilung diese mit einer Frist, die mindestens 10 Tage betragen muss, in Textform an. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Vorstand der VITAKO berechtigt, nach billigem Ermessen einen vorläufigen Beitrag auf der Grundlage einer Schätzung festzusetzen. Weitere Rechte VITAKO bleiben gänzlich unberührt. 4.2.3. Die Geschäftsstelle der VITAKO berechnet zeitnah aufgrund der Umsatzmitteilung den endgültigen Beitrag und fordert diesen schriftlich bei dem Mitglied an. Der Beitrag (abzüglich eines gezahlten Vorschusses) ist binnen zwei Wochen nach Zugang dieser Beitragsberechnung auszugleichen. Sollte die Beitragsberechnung nicht bis zum 15. Dezember vorliegen, hat das Mitglied bis zum 31. Dezember dieses Jahres einen Vorschuss in Höhe von 50 % des zuletzt gezahlten Beitrages zu leisten. 4.2.4. Der Vorstand der VITAKO kann mit einfacher Mehrheit eine jährliche Anpassung des Beitrages mit einem Steigerungsvolumen bis zu 5% p.a. gegenüber der im Vorjahr gültigen Beitragsberechnung (einschließlich des Mindest- und Höchstbetrages) beschließen, sofern dies nach seiner Einschätzung für eine Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Finanzausstattung der VITAKO erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung bleibt berechtigt, diese Entscheidung im Rahmen der Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan ändern. 4.2.5. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein gesamtes Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Das gilt auch für die Jahre des Beitritts und des Austritts. Eingezahlte Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückgezahlt. 4.2.6. Beiträge sind, vorbehaltlich anderer Aufforderung durch die Geschäftsstelle auf folgendes Konto zu leisten: VITAKO Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister: Volksbank Bochum-Witten eG Kto.: 124 082 300, BLZ 430 601 29 BIC_SWIFT: GENODEM1BOC IBAN: DE15430601290124082300 4.2.7. Diese Beitragsordnung gilt erstmals für das (Kalender- und Wirtschaftsjahr) Jahr 2020 zu leistenden Jahresbeitrag. Die Umsatzmitteilung nach Ziff. 4 hat aber erstmals zum 15. Dezember 2019 zu erfolgen.

Berechnung Jahresumsatz für Mitgliedsbeitrag VITAKO für 2022

(Basiszahlen Planwerte 2020)

Plan V.23/01 2020
Kostenart EUR
Gesamtbudget Produkt 21.005.981,82 €
K 1 - Sachbudget 5.189.743,97 €
K1 Erträge primär - 3.918.032,96 €
Privatrechtliche Lei - 59.500,00 €
Ertr. a. Verkauf p-r - 9.500,00 €
Sons.Ersatzleist.p-r - 50.000,00 €
Vermischte Erträge - €
Erträge aus Kostener - 3.858.532,96 €
Erst. v. Zweckverb. - 300.000,00 €
Erstatt. von NüSt - 70.303,96 €
Erstatt. von ASN - 84.372,28 €
Erstatt. vom Kh - 450.000,00 €
Erstattungen von SUN - 480.000,00 €
Erstattung v. NüBad - 22.238,52 €
Erstattung v. FSN - 1.600,00 €
Erstattung SÖRorange - 250.000,00 €
Erstattung SÖR Infra - 619.120,19 €
VKE Eigenbetriebe - 1.490.898,00 €
Erstatt. v. üb. Ber. - 50.000,01 €
Erst.v.Staatstheater - 40.000,00 €
K1 Aufwendungen prim 9.107.776,93 €
Aufwendungen Sach- u 1.356.091,69 €
Verbrauchsmittel 168.300,00 €
Gebrauchsgegenstände 363.832,54 €
Aufw. f. Betr.-Strom 214.500,00 €
Aufw. f. Fernwärme 25.218,72 €

ÖÖ

Aufw. für Wasser 13.000,00 €
UntGbeGrStDeklBUnt. 33.100,00 €
Unt. Masch/techn.Anl 481.350,00 €
Aufw. f. Betr.-Vorr. - €
Aufw. Unterh.Büroein 2.400,00 €
Aufw.Geb.rein.dezent 29.390,43 €
Erstattung SÖRorange 25.000,00 €
Sonstige ordentliche 7.751.685,24 €
Aufw.Ausbild./Fortb. 296.894,00 €
Aufwand Dienstfahrt 16.500,00 €
Aufw. Dienstkleidung 800,00 €
Miet- u.Pacht Immob. 507.229,12 €
Miet- u.Pacht bew.S. 9.523,00 €
Mietnebenkosten 136.993,16 €
Leasing 1.972.501,89 €
Kosten f. Sachverst. 96.000,00 €
Bürobedarf/ausstatt. 1.750,00 €
Drucksach u.Vordruck 91.500,00 €
Zeitungen u.Fachlit. 9.000,00 €
Porto 50,00 €
Fernmeldegebühren 27.000,00 €
Gästebewirtung 1.100,00 €
Pflege für Software 3.410.244,07 €
Verg. Leist. Dritter 1.127.000,00 €
Aufw. f. Abfallbes. 1.200,00 €
Werbung und Inserate 2.000,00 €
Veranstalt. Tagungen 3.300,00 €
Transport-UmzugsKost 15.200,00 €
Aufw.f.Mitgliedscha. 15.000,00 €
Sonstige Beiträge 10.300,00 €
Verm. Aufwendungen 600,00 €
K 2 - Personalbudget 13.710.877,57 €
K2 Aufwendungen prim 13.710.877,57 €
Aktivpersonalkosten 10.688.148,92 €
Regelzahlung (Beamte 2.668.591,24 €
WeihnachtsgeldBeamte 153.543,58 €
VL (Beamte) 2.759,07 €
Regelzahlung - AN 5.687.500,83 €
Weihnachtsgeld - AN 313.176,03 €
VL (Arbeitnehmer) 4.692,92 €
BeitrVersorgkasse-AN 475.408,33 €
SV-Nachversich. Bea 3.515,16 €
AG-SVBeiträge f. AN 1.159.957,90 €
Erst. geschied.Eheg. 16.787,88 €
Uml. a. KK (U2-Verf) 26.089,57 €
Beihilfen Beamte 144.973,80 €
BeihilfeUnterstützAN 3.903,44 €
PauschLohnst.AN(ZVK) 24.677,16 €
Dienstjubiläen Beam. 630,85 €
Dienstjubiläen - AN 1.941,16 €
Pensionsrückstellung 957.510,49 €
Pensionsrück. Bea. 956.741,15 €
Zuführ VersRückst AN 769,34 €
Beihilferückstellung 159.596,16 €
Zuf.Beih.rückst.Bea 159.596,16 €
K 5 - Sonstiges 2.508.201,00 €
K5 Erträge primär - 28.970,00 €
Auflösung Sonderpost - 28.970,00 €
Ertr Auflö SoPo Land - 14.592,00 €
Ertr AuflSoPo s.ö.SR - 2.530,00 €
ErtrAufSoPoKovUBetSV - 10.952,00 €
ErtrAuflös.sonstSoPo - 896,00 €
K5 Aufwendungen prim 2.537.171,00 €
Abschreibungen 2.537.171,00 €
AfA immat. Ver 1.217.738,00 €
AfA Infrastrukturver 1.176,00 €
AfA Maschinen 1.016,00 €
AfA Betriebsvorricht 20.829,00 €
AfA Fahrzeuge 3.795,00 €
AfA Betr.ausst 1.210.134,00 €
AfA auf GWG´s 82.483,00 €
I 1-Invest.budget be 1.528.000,00 €
I1 Auszahlungen 1.528.000,00 €
Immaterielles / bewe 1.528.000,00 €
Aufw. imm. Vermögen 1.419.000,00 €
Aufw.bewegl.Vermögen 109.000,00 €

Querbewirtschafter 50.000,00 €

Summe relevanter Kosten 25.405.825,50 €

Berechnung Mitgliedsbeitrag für 2022: 17.187,83 €

(cid:17) (cid:1)(cid:2)(cid:3)(cid:2)(cid:4)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:2)(cid:1) (cid:9)(cid:5)(cid:10)(cid:1)(cid:2)(cid:11)(cid:12)(cid:13)(cid:11)(cid:5)(cid:7)(cid:14) (cid:15)(cid:6) € (cid:18) (cid:19)(cid:20)(cid:6)(cid:11)(cid:7)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:2) (cid:21)ü(cid:1) 2019

Konstante für 2019 = 3,41

Ältestenrat und Finanzausschuss vom 24.07.2019

110-10.00.50-1/2/1 Mitgliedschaft der Stadt Nürnberg in der Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-

Dienstleister e.V. „Vitako“

hier: Änderung der Berechnungsgrundlage für den jährlichen Mitgliedsbeitrag ab 2020; rückwirkende Genehmigung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2018 und 2019

I. Sachverhalt

Vitako ist ein Interessenverband der öffentlichen IT-Dienstleister in Deutschland. Dieser hat das Ziel, die öffentliche Verwaltung in Deutschland bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen sowie an der technisch-organisatorischen Vernetzung von Verwaltungen im Grundsatz gestaltend mitzuwirken. Auf Beschluss des Ältestenrats und Finanzausschusses vom 27.06.2012 trat die Stadt Nürnberg im Jahr 2013 der Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT- Dienstleister e.V. „Vitako“ bei.

Im Beitrittsjahr 2013 betrug der jährliche Mitgliedsbeitrag 13.000,00 EUR. Die Beitragshöhe wurde gemäß Beitragsordnung des eingetragenen Vereins nach der Anzahl der „betreuten IT- Arbeitsplätze“ in 3 Größenklassen gestaffelt festgelegt. Der Beitrag blieb für die Jahre 2013 bis 2017 stabil.

Die Mitgliederversammlung hat im September 2017 aufgrund der Kostensteigerungen der vorangegangenen Jahre beschlossen, die bisherige Staffelung von 3 Größenklassen auf 5 Größenklassen auszuweiten und die Beiträge nach oben anzupassen. Aufgrund dieser Anpassung stieg der Mitgliedsbeitrag der Stadt Nürnberg, der jeweils für ein gesamtes Kalenderjahr im Voraus zu entrichten ist, für die Jahre 2018 und 2019 auf 15.000,00 EUR jährlich an (zu leisten also in den Haushaltsjahren 2017 und 2018). Die gem. Nr. 2.9 Abs. 2 AFB notwendige Genehmigung durch Ältestenrat und Finanzausschuss soll vorliegend rückwirkend für die Erhöhung von insgesamt 4.000 € eingeholt werden.

In der Vitako-Mitgliederversammlung im November 2018 wurde nun festgelegt, ein neues Beitragsmodell mit einer aussagefähigeren und praktikableren Berechnungsgrundlage zu entwickeln. Als Bezugsgröße für die zukünftige Beitragsberechnung wurde der relevante Jahresumsatz eines Mitgliedes festgelegt. Dieser Jahresumsatz löst die bisherige Berechnungsgrundlage „betreute Arbeitsplätze“ ab. Die neue Beitragsordnung gilt erstmals für den Jahresbeitrag, der für das Kalenderjahr 2020 zu entrichten ist. Durch diese neue Festlegung ergibt sich ein rechnerisches Beitragsspektrum von jährlich mindestens 12.000,00 EUR und höchstens 60.000,00 EUR.

Innerhalb dieser Bandbreite berechnet sich die tatsächliche Beitragshöhe des jeweiligen Mitgliedes auf der Grundlage dessen relevanten Jahresumsatzes nach folgender Formel:

Beitrag [€]= √relevanter Jahresumsatz [€] × Konstante Die Konstante für das Jahr 2019 wurde auf 3,41 festgelegt.

Die neue Beitragsordnung regelt, dass der Mindestbeitrag i.H.v. 12.000,00 EUR zu entrichten ist, selbst wenn der nach obenstehender Formel berechnete Beitrag des Mitgliedes kleiner als der Mindestbeitrag ist. Ist der nach obenstehender Formel berechnete Beitrag eines Mitgliedes größer als der Maximalbeitrag, ist nur der Maximalbeitrag i.H.v. 60.000,00 EUR von dem Mitglied zu entrichten. Der relevante Jahresumsatz wird als der Jahresumsatz des Wirtschaftsjahres definiert, welcher in dem vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Beitragsjahres erzielt wurde. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr, für das der Beitrag erhoben wird.

Für die Stadt Nürnberg bedeutet dies konkret: Der erste Beitrag nach der neuen Berechnungsgrundlage ist Ende 2019 im Voraus für das Jahr 2020 zu entrichten. Die Berechnungsgrundlage dafür ist der Jahresumsatz 2018. Zum maßgebliche Jahresumsatz zählen nach Vitako-Definition die Personalausgaben des Fachamtes, Dienstleistungen Dritter/Entwicklungsleistungen (in Bezug auf IT), lfd. Wartungskosten für Hard- und Software, Abschreibungen und Sachausgaben der IT-Abteilung. Dadurch erhöht sich der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2020 auf 15.116,88 EUR. Dieser Betrag ist wie oben dargestellt Ende 2019 zu leisten.

Durch die oben dargestellte Änderung der Berechnungsmethode kann kein exakter Wert mehr im Voraus für die Mitgliedsbeiträge der Folgejahre angegeben werden. Jedoch ist die Berechnungsformel des Mitgliedsbeitrages klar definiert und festgelegt. Auf Nachfrage bei der Geschäftsstelle der Vitako ist nicht geplant, die festgelegte Konstante in den nächsten Jahren zu verändern. Somit sind die künftigen Mitgliedsbeiträge vom relevanten Jahresumsatz des vorletzten Jahres vor Beginn des Beitragsjahres abhängig. Es ist davon auszugehen, dass der relevante Jahresumsatz in den nächsten Jahren kontinuierlich steigen wird, da sich die Ausgaben erhöhen werden, um die anstehenden Maßnahmen insbesondere aus den Strategieprojekten erfüllen zu können. Mit der damit einhergehenden Aufstockung des Personals resultieren entsprechend erhöhte Personalkosten. Nach Berechnung auf Grundlage des vorliegenden Rechnungsergebnisses des Jahres 2018 und der Planwerte für die Jahre 2019 und 2020 wird sich der Jahresbeitrag von derzeit 15.000,00 EUR auf ca. 17.200,00 EUR im Jahr 2022 erhöhen.

Die Anpassung des jährlichen Mitgliedsbeitrags der Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister e.V. „Vitako“ für die Stadt Nürnberg für die Jahre 2018 und 2019 von 13.000,00 EUR auf 15.000,00 EUR wird rückwirkend genehmigt.

Die Stadt Nürnberg ist weiterhin Mitglied in der Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT-Dienstleister e.V. „Vitako“ und erkennt die neue Berechnungsgrundlage mit der damit verbundenen jährlichen Steigerung des Mitgliedbeitrags an.

Anlagen Anlage 1: Satzung der Vitako Bundes-Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen IT- Dienstleister e.V. mit Sitz in Berlin Anlage 2: Vitako Beitragsordnung Anlage 3: Berechnung der künftigen Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2020 bis 2022

Satzung

(in der am 26./27. April 2018 beschlossenen Fassung)

Von

Vitako

Bundes-Arbeitsgemeinschaft

der Kommunalen IT-Dienstleister e.V.

mit Sitz in Berlin

Satzung (Stand April 2018)

Präambel

Der Übergang von der Industrie- zur Informationsgesellschaft ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, bei der der öffentlichen Verwaltung eine besondere Rolle zukommt.

Es wird nicht nur Veränderungen im öffentlichen Dienst geben, weil Leistungsverbesserungen und Rationalisierungsreserven gerade wegen der sehr stark angespannten Haushaltslage der Kommunen erschlossen werden müssen. In der Vergangenheit bewährte und angemessene Zuständigkeiten und Strukturprinzipien werden grundsätzlich zur Debatte gestellt und entweder erneut als sinnvoll bekräftigt oder durch neue ersetzt.

Durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik können Verwaltungsdienstleistungen soweit verknüpft und unabhängig vom Ort ihrer Produktion dort bereitgestellt werden, wo sie nachgefragt und benötigt werden. Erst mit Informationstechnik wird die öffentliche Verwaltung zur „Netzwerkverwaltung“, die als Leistungsverbund Aufgaben und Kompetenz des Bundes und der Länder mit der Sachkompetenz kommunaler Aufgabenträger verbindet und ortsnah verfügbar macht. Dies hat auch Bedeutung für die Zusammenarbeit der IT-Dienstleister der öffentlichen Verwaltung.

Die Bundes-Arbeitsgemeinschaft der kommunalen IT-Dienstleister (B-AKD!) unterstützt diese Veränderung. Sie fördert besonders jene organisatorisch-informationstechnischen Innovationen, die die Verbundfähigkeit von Verwaltungsprozessen verbessern. Ihre Gründung geht auf die Initiativen von AKD und KDN zurück, Arbeitsgemeinschaften kommunaler IT- Dienstleister. Gerade der kommunalen Ebene kommt im Veränderungsprozess wegen ihrer Nähe zu den Bürgerinnen und Bürgern besondere Bedeutung zu. Die B-AKD zeigt die Möglichkeiten moderner Informationstechnik auf und stellt dar, wie öffentliche Dienstleistungen der kommunalen Selbstverwaltung mit Blick auf technische Möglichkeiten zukünftig unterstützt werden können. Sie versteht sich als Arbeitsgemeinschaft unter dem Dach der Kommunalen Spitzenverbände.

Die Zusammenarbeit wird durch ein gemeinsames Koordinierungsgremium gesteuert.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen „Bundes-Arbeitsgemeinschaft der kommunalen IT Dienstleister“ (im Folgenden „Arbeitsgemeinschaft“ genannt). Sie führt nach der herbeizuführenden Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ (2) Sie hat die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins. (3) Ihr Sitz ist in Berlin.

§ 2 Vereinszweck

(1) Die Arbeitsgemeinschaft bietet der öffentlichen Verwaltung ihr fachliches Know-how an. Sie zeigt die Möglichkeiten moderner Informationstechnik auf und stellt dar, wie diese öffentliche Dienstleistungen, insbesondere der kommunalen Selbstverwaltung, unterstützen können.

(2) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es, ihre Mitglieder in allen Fragen des Einsatzes von Informationstechnik zu unterstützen. Unter Anerkennung des politischen Auftrags der kommunalen Spitzenverbände bringt die Arbeitsgemeinschaft ihre gemeinsamen Belange über die Kommunalen Spitzenverbände in die bestehenden Abstimmungs- und Koordinierungsgremien der öffentlichen Verwaltung sowie parlamentarischer Gremien ein. (3) Sie vertritt dies aber auch unmittelbar gegenüber IT-Unternehmen und deren Verbänden. Sie fördert und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(4) Die Arbeitsgemeinschaft stellt ihr fachliches Know How den kommunalen Spitzenverbänden zur Verfügung und will ihre Arbeit unterstützen.

(5) Die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft ergehen in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft können öffentlich-rechtliche Körperschaften und die von ihnen getragenen Einrichtungen sowie privatrechtliche Gesellschaften sein, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften mehrheitlich beteiligt sind. Die Mitglieder müssen zu einem wesentlichen Teil IT-Dienstleistungen für kommunale Einrichtungen erbringen. (2) Die Aufnahme in die Arbeitsgemeinschaft ist privatschriftlich (nicht per Fax oder E-Mail) bei der Geschäftsstelle zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Jeder der kommunale Spitzenverbände (DST, DLT und DStGB ) und die KGSt erhält auf seinen jeweiligen schriftlichen Antrag einen besonderen Gaststatus (Gastmitglieder). (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft. Der Austritt, zu dem jedes Mitglied berechtigt ist, ist frühestens zum Schluss des auf den Beitritt folgenden Haushaltsjahres möglich; er ist schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss der Geschäftsstelle sechs Monate vor Schluss des Haushaltsjahres zugehen. (5) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Ausschlussgrund ist insbesondere der Verstoß gegen die Ziele und Pflichten der Arbeitsgemeinschaft. Das auszuschließende Mitglied muss vorher gehört werden. Ihm ist die Entscheidung durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen 6 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, die darüber in einem gesonderten Tagesordnungspunkt befindet. (6) Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäß § 3 (1) entfallen. (7) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft. Eingezahlte Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückgezahlt.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder wirken an der Willensbildung der Arbeitsgemeinschaft nach Maßgabe dieser Satzung mit. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, stimm- und wahlberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist aufgrund einfacher schriftlicher Vollmacht zulässig. (2) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen der Arbeitsgemeinschaft zu nutzen. (3) Gastmitglieder haben Rede- und Antragsrecht auf den Mitgliederversammlungen der Arbeitsgemeinschaft. (4) Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch Bevollmächtigte ist zulässig, sofern der Bevollmächtigte bei dem jeweiligen Mitglied oder (beispielsweise bei Zweckverbänden) bei dessen/einem von dessen Träger(n) in hauptberuflicher Funktion als Beamter oder Angestellter tätig ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeitsgemeinschaft bei der Erreichung ihrer Ziele zu unterstützen. Außerdem beteiligen sie sich aktiv in der Arbeitsgemeinschaft an der Entwicklung von Empfehlungen. (2) Die von der Arbeitsgemeinschaft festgesetzten Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen gemäß Beitragsordnung sind unverzüglich zu entrichten.

(3) Entfällt die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, ist das Mitglied verpflichtet, dies der Geschäftsstelle anzuzeigen.

§ 6 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Arbeitsgemeinschaft. Sie tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens von ¼ der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, im Verhinderungsfall von ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrer bzw. seinem Stellvertreter, die Versammlung kann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine andere Person aus dem Kreise der Mitgliederversammlung zum Versammlungsleiter bestellen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Geschäftsstelle des Vereins. Sie ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung zu versenden.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Befugnisse: a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes b) Verabschiedung des Haushaltsplans c) Genehmigung des Abschlusses des Haushaltsjahres d) Entlastung des Vorstandes e) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder f) Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern g) Änderung der Satzung h) Entscheidung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages durch Verabschiedung der Beitragsordnung sowie über besondere Umlagen i) Beschlussfassung über die Einstellung und Verlängerung und Abberufung der Geschäftsführung auf Vorschlag des Vorstandes, Entscheidung über die Bestellung des Abschlussprüfers

(4) Anträge für die Mitgliederversammlung sollen spätestens zehn (10) Tage vor Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftsführung eingegangen sein. Innerhalb dieser Frist gestellte Anträge sind gesammelt unverzüglich nach Ablauf den Mitgliedern bekannt zu geben; diese Anträge sind unter einem Tagesordnungspunkt „Anträge und Gesuche“ zu behandeln. Nach Ablauf dieser Frist gestellte und nicht mit vorstehender Bekanntgabe

mitgeteilte Anträge können nur beraten werden, wenn sich die Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder hierfür ausspricht. Für eine Beschlussfassung hierüber gelten die gesetzliche Regeln.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Ist danach die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von 14 Tagen eine neue geladen werden. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig, soweit hierauf in der Ladung hingewiesen wurde.

(6) Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung nur durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch solche natürliche Personen vertreten lassen, die bei dem jeweiligen Mitglied oder (beispielsweise bei Zweckverbänden) bei dessen/einem von dessen Träger(n) in hauptberuflicher Funktion als Beamter oder Angestellter tätig sind. Jedes Mitglied kann nur einen Vertreter entsenden. Der entsandte Vertreter muss seine Vertretungsmacht zur Überzeugung des Versammlungsleiters nachweisen; im Regelfall durch schriftliche Vollmacht. Der Versammlungsleiter kann, muss aber nicht die Voraussetzungen nach Satz 1 prüfen. Die Stimmabgaben eines nicht abgewiesenen Vertreters ist in jedem Falle zulässig.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt dabei als nicht abgegebene Stimme. Beschlüsse über Satzungsänderungen - einschließlich der Änderung des Vereinszweckes - bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Beschlüsse der Mitglieder können auch außerhalb der Mitgliederversammlung im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern folgendes Verfahren eingehalten wird: Der Vorsitzende des Vorstandes oder in dessen Abwesenheit sein an Lebensjahren ältester Stellvertreter versendet durch die Geschäftsstelle an alle Mitglieder schriftlich den ausformulierten Beschlussvorschlag und bestimmt die Fristen, binnen derer (a) einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren widersprochen werden kann und binnen derer (b) die Mitglieder schriftlich ihr Votum (ja/nein/Enthaltung) zu diesem konkreten Beschlussvorschlag abzugeben haben. Die Fristen können identisch bestimmt werden; die Erklärungen/Stimmabgaben der Mitglieder sind an die Geschäftsstelle zu richten. Eine wirksame Beschlussfassung setzt voraus, dass (a) kein Mitglied der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren binnen der gesetzten Frist schriftlich widerspricht und (b) sich an der Beschlussfassung die Mehrheit aller Mitglieder beteiligt. Unter diesen Voraussetzungen gelten sodann für die Frage der Annahme/Ablehnung des Beschlussvorschlages die Regelungen des vorstehenden ersten Absatzes.

Über den Beschluss, das Abstimmungs- und das Beschlussergebnis ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Abwesenheit von dem an Lebensjahren älteren stellvertretenden Vorstandvorsitzenden zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist den Mitgliedern durch die Geschäftsstelle bekanntzugeben.

(8) Über den Verlauf und die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dazu bestimmt der Versammlungsleiter spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand (Gesamtvorstand) setzt sich zusammen aus

Nachfolgend § 8 (1a) bleibt unberührt und geht vor.

(1a) Befristet für die Zeit vom Tage der Eintragung der Änderung der Satzung hinsichtlich dieses (1a) im Vereinsregister an können für die Zeit bis längstens zum 31.12.2020 (nachfolgend: der Sonderzeitraum genannt) für eine Amtszeit von maximal drei Jahren über § 8 (1), dritter Spiegelpunkt hinaus, zusätzlich bis zu 3 weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden (nachfolgend die zusätzlichen weiteren Vorstandsmitglieder); auch als Ersatzmitglieder.

Der Vorstand (Gesamtvorstand) des Vereins setzt sich dementsprechend im Sonderzeitraum zusammen aus

Mit Erlöschen der Amtszeit des (ggf.) letzten der zusätzlichen weiteren Vorstandsmitglieder, spätestens mit Ablauf des Sonderzeitraumes, erlischt die Regelung dieses § 8 (1a) automatisch, ohne dass es einer Eintragung einer Satzungsänderung im Vereinsregister bedürfte.

(2) Vorstand können nur natürliche Personen sein, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Wahl entweder gesetzlicher Vertreter des Mitglieds sind oder bei einem Mitglied bzw. (beispielsweise bei Zweckverbänden) bei dem/einem der Träger dieses Mitglieds in hauptberuflicher Funktion als Beamter oder Angestellter tätig sind.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht nur aus der/dem Vorsitzenden und seinen bzw. ihren beiden Stellvertretern. Der Vorstand vertritt die Arbeitsgemeinschaft, wobei je zwei Vorstandsmitglieder die Arbeitsgemeinschaft gemeinsam vertreten.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt; die Wahl wird mit Annahme des Beschlusses wirksam; es sei denn der Beschluss bestimmt anderes. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die Wahl zum Vorstand kann in Abwesenheit der Wahlkandidaten erfolgen, sofern dem Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung eine schriftliche und von dem Wahlkandidaten eigenhändig unterschriebene Annahmeerklärung vorliegt, dass er im Falle seiner Wahl zum Vorstand, diese annehme.

Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (§ 7 (7)). Erhält jedoch auch im zweiten Wahlgang keiner die Kandidaten die erforderliche Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten, die die meisten und zweitmeisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt; gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit).

Kommt auch eine solche Mehrheit nicht zustande („Patt“), kann die Stichwahl zwischen den Kandidaten, die in der jeweils vorangegangenen Stichwahl eine gleich hohe Stimmenzahl erhalten haben, solange wiederholt werden, bis ein Kandidat mit relativer Mehrheit gewählt ist.

Die Mitgliederversammlung kann aber auch nach Abschluss jedes Stichwahlganges auf Vorschlag des Versammlungsleiters oder auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, den Wahlvorgang unter Einschluss neuer Kandidaten vollständig neu durchzuführen oder die Wahl unter den Kandidaten mit Stimmengleichheit durch Los zu entscheiden. Die Art des Losentscheides bestimmt dann der Versammlungsleiter.

(6) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet

(a) mit Ablauf der Amtszeit, oder (b) wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr die Voraussetzungen von § 8 Absatz (2) erfüllt mit Ablauf der ersten hierauf folgenden Mitgliederversammlung, oder (c) mit der Abberufung durch die Mitgliederversammlung, oder (d) mit der Mandatsniederlegung, die schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle oder zu Protokoll in der Mitgliederversammlung zu erklären ist.

In den Fällen von (a) und (b) bleiben aber die Vorstandsmitglieder, die den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden (Abs. (3) dieses § 8), mindestens solange im Amt, bis der neue Vorstand gemäß Absatz (3) gewählt ist und das Amt angenommen hat.

(7) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder (Gesamtvorstand) für die Zeit bis zur nächsten – außerordentlichen oder ordentlichen - Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestellen; sie müssen einen Nachfolger bestellen, wenn ein Vorstand im Sinne des § 26 BGB vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet.

(8) Für ein vorzeitig ausscheidendes oder ein nach Abs. (6) an dessen Stelle getretenes Vorstandsmitglied kann ein Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit gewählt werden. Werden weitere Vorstandsmitglieder (§ 8 (1), dritter Spiegelpunkt) hinzugewählt, kann auch deren Wahl nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgen.

(9) Der Vorstand tritt zu den von ihm selbst zu bestimmenden Zeitpunkten zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er entscheidet stets mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur Sitzung form- und fristgerecht zehn Tage vor der Sitzung erfolgt ist und mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist danach der Vorstand nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von sieben Tagen eine neue Sitzung einberufen werden. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen wird.

(10) Gastmitglieder können an der Beratung des Vorstands teilnehmen.

(11) Alle Mitglieder des Vorstandes führen ihre Arbeit ehrenamtlich aus. Ihre Reisekosten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in seiner jeweils gültigen Fassung erstattet.

(12) Zur Förderung der Vereinsziele richtet der Vorstand Facharbeitsgruppen ein.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Entwicklung der Grundsätze für die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft nach § 2 (Zweck und Aufgaben) festzulegen b. die Beschlussfassung über die langfristige Planung der Arbeitsgemeinschaft o die mittel- und langfristige Finanzplanung o den jährlichen Arbeitsplan o c. der Mitgliederversammlung die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung vorzuschlagen d. die Tätigkeit der Geschäftsführung und der Facharbeitsgruppen zu begleiten und zu überwachen e. einen Entwurf des Haushaltsplans vorzulegen

f. einen Entwurf des Abschlusses des Haushaltjahres vorzulegen g. die Bestimmung eines Abschlussprüfers vorzuschlagen h. die Vorbereitung der Beratungsgegenstände und der eingegangenen Anträge für die Mitgliederversammlung i. der Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung und ggf. den Bedarf für Umlagen vorzuschlagen und die ihm durch die Beitragsordnung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen j. Facharbeitsgruppen mit einem Arbeitsauftrag einzurichten und deren Berichte entgegenzunehmen k. die Einrichtung weiterer, die Arbeitsgemeinschaft unterstützender Beiräte und Förderorganisationen

§ 10 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung nimmt die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft wahr. Sie leitet die Geschäftsstelle. Die Bestellung erfolgt hauptamtlich auf Zeit für in der Regel fünf, höchstens jedoch acht Jahre. Wiederbestellungen sind möglich. (2) Die Geschäftsführung ist dem Vorstand verantwortlich. Sie führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus und schlägt dem Vorstand geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Arbeitsgemeinschaft vor. An Sitzungen der Facharbeitsgruppe nimmt die Geschäftsführung teil. (3) Alles Nähere regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsanweisung über die Arbeit der Geschäftsführung.

§ 11 Facharbeitsgruppen

(1) Für die Umsetzung verbandlicher Ziele, insbesondere zur Entwicklung von Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft, richtet die Arbeitsgemeinschaft Facharbeitsgruppen ein. (2) Die Facharbeitsgruppen können mit klarer Auftragsstellung sowohl auf Beschluss des Vorstandes als auch auf Initiative der Mitgliederversammlung eingerichtet werden. Sie berichten dem Vorstand. (3) Jede Facharbeitsgruppe wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Beiträge für Mitglieder wird nach einer Beitragsordnung erhoben, die auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Gleiches gilt für Beschlüsse über eventuelle Umlagen. (2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein gesamtes Kalenderjahr im Voraus zu entrichten, erstmals für 2006. Das gilt auch für die Jahre des Beitritts und des Austritts.

§ 13 Grundsätze der Haushaltsführung

(1) Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet nicht in der Absicht der Gewinnerzielung gemäß § 21 BGB. Für die Haushaltsführung gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Jahresbeiträge sind so festzusetzen, dass sie den voraussichtlichen Jahresbedarf decken. Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (2) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Buchführung, Jahresabschluss und Prüfung

(1) Die Arbeitsgemeinschaft führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung. (2) Für die Buchführung und den Jahresabschluss gelten die Vorschriften der §§ 246 ff. des Handelsgesetzbuches. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang bilden den Jahresabschluss. (3) Jahresabschluss und Lagebericht sind in den ersten vier Monaten für das vergangene Haushaltsjahr zu erstellen. (4) Die Prüfung des Haushaltsjahresabschlusses erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer).

§ 15 Haushaltsplan

Der Vorstand hat spätestens drei Monate vor Beginn des Kalenderjahres den Mitgliedern den Entwurf des Haushaltsplanes vorzulegen.

§ 16 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

(1) Über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. (2) Das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft darf nur steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. Abgabenordnung zugeführt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens der Arbeitsgemeinschaft. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. (3) Die Vorstandsvorsitzende bzw. der Vorstandsvorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter sind Liquidatoren der aufzulösenden Arbeitsgemeinschaft, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestimmt. Je zwei Liquidatoren vertreten die Arbeitsgemeinschaft gemeinsam,

§ 17 Schriftform

Soweit diese Satzung die Schriftform verlangt, reicht der Versand per Telefax oder E-Mail aus, es sei denn, dass das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. § 3 (2) dieser Satzung bleibt unberührt.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Satzung im Übrigen nicht. Die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Dasselbe gilt für etwaige Lücken in der Satzung.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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