2 Regierung von Mittelfranken we
MATURA 200
83 Schutzzweck (1)Zweck der Festsetzung des Naturschutzgebiets ist es,
1.Den naturnahen Abschnitt des Pegnitztales im Stadtgebiet Nürnberg mit seinen Sandmagerrasen, Extensivgrünland, Au- und sonstigen Wäldern zu sichern und die Vielfalt an Standorten und Lebensgemeinschaften zu bewahren und zu vermehren, 2.die durch extensive Nutzung geprägten Lebensräume für zahlreiche gefährdete Pflanzen- und Tierarten zu erhalten, 3.für die auf Biotopbäume und Totholz angewiesene hochspezialisierte Fauna die notwendigen Habitatrequisiten zu schützen, zu erhalten und zu entwickeln, 4.naturnahe Waldbestände zu erhalten und die an den Standortbedingungen orientierte Wiederherstellung naturnaher Waldbestände zu fördern, 9.die ökologische Funktion des Gebietes in einem urban geprägten Raum zu sichern, 6.die Brut- und Rastbiotope für zahlreiche seltene und zum Teil gefährdete Vogelarten zu sichern, zu verbessern und Störungen fernzuhalten.
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X: Regierung von Mittelfranken
NATURA 2000
(1) Ferner ist verboten,
- mit Fahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen sowie zu reiten,
das Gelände während der Aufwuchszeit (01.03. bis 30.09. des jeweiligen Jahres) außerhalb der öffentlichen Wege zu betreten; dies gilt nicht für den Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
Hunde während der Aufwuchszeit (01.03. bis 30.09. des jeweiligen Jahres) frei laufen zu lassen,
N Regierung von Mittelfranken
NATURA 2098
(1) "Ausgenommen von den Verboten nach $ 4 dieser Verordnung sind:
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de ordnungsgemäße forstwirtschaftiche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel, die Wälder in einer naturnahen Gehölzartenzusammensetzung zu erhalten oder sie einer solchen zuzuführen, sowie Altbestände und Totholz zu sichern und zu entwickeln; es gelten jedoch $ 4 Abs. 1 Satz 3 Nrn . 8, 9, 10 dieser Verordnung,
-
die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege der Offenlandflächen mit allenfalls bestandserhaltender Düngung und bestandserhaltendem Mahdregime,
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die Beweidung mit Schafen oder Ziegen in Form der Hüteschäferei einschließlich des Einsatzes von Hütehunden,
-
die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes, 5. 6. alle Maßnahmen, die zum Betrieb, Überwachung, Wartung, Erhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen 2 erforderlich sind,