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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Postfach 22 15 55 : 80505 München Per E-Mail Name SE TR rang Herr Meister An die Regierung von I Oberbayern, Niederbayern, der Oberpfalz, en von Oberfranken, Mittelfranken, Telefax 089 2306-2810 Unterfranken und Schwaben
Bitte bei Antwort angeben Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom Datum 62 - FV 6700 - 5/39 11. Februar 2019
Vollzug des Art. 10 BayFAG; Investitionskostenförderung von Kombieinrichtungen zum Ausbau der Ganztagsbetreuung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des Ganztagesgipfels haben der Freistaat und die Kommunen Neuerungen im Bereich der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler beschlossen, darunter auch die Einführung sogenannter Kombimodelle, die im Zusammenwirken von Schule und Jugendhilfe ein hochwertiges Bildungs- und Betreuungsangebot für Grundschulkinder gewährleisten sollen.
Die bisherige Einführung der Kombieinrichtungen erfolgte im Rahmen eines Modellprojektes. Aufgrund des Modellcharakters war entsprechend dem FMS vom 8. Juni 2015 (Az. 62-FV 6700-5/3) bisher keine Förderung nach Art. 10 BayFAG möglich. Die Entscheidung über eine zukünftige Förderung wurde abhängig von der Erprobung der Pilotphase gemacht.
Mit Beschluss des Ministerrates vom 11. September 2018 hat die Staatsregierung u.a. beschlossen, die Kombieinrichtungen zum Ausbau der Ganztagsbetreuung auf bis zu 50 Standorte auszuweiten. Nach Mitteilung der Dienstgebäude München Dienstgebäude Nürnberg E-Mail Odeonsplatz 4, 80539 München Bankgasse 9, 90402 Nürnberg poststelle@stmflh.bayern.de Telefon 089 2306-0 Telefon 0911 9823-0 Internet Öffentliche Verkehrsmittel Öffentliche Verkehrsmittel www.stmfih.bayern.de U 3, U 4, U 5, U 6 Odeonsplatz U 1 Nürnberg/Lorenzkirche
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Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie Unterricht und Kultus ist nunmehr von einer Verstetigung dieser Angebotsform auszugehen. Besondere Bedeutung kommt den Kombieinrichtungen dabei im Zusammenhang mit dem für das Jahr 2025 geplanten Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz für Grundschulkinder zu.
Kombieinrichtungen sind nicht getrennt als zwei unterschiedliche Einrichtungen zu betrachten, sondern stellen unter dem Aspekt der Ganztagsbetreuung eine einheitliche Einrichtung in Kombination von Schule mit einem nach dem BayKiBiG geförderten Angebot der Kinder- und Jugendhilfe dar. Zwischen Schule und dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe wird eine Kooperationsvereinbarung getroffen, die eine enge Verzahnung von Schule und Betreuungsangebot vorsieht. Aus diesem Grund kommt nunmehr auch für Kombieinrichtungen, bei denen ein Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Aufgabe der Ganztagsbetreuung übernimmt, eine Investitionskostenförderung nach Art. 10 BayFAG in Betracht.
Kennzeichnend für Kombieinrichtungen ist die gemeinsame Nutzung eines Gebäudes durch Schule und Kinder- und Jugendhilfe. Diese Doppelnutzung ermöglicht Synergieeffekte und folglich auch Flächen- und Kosteneinsparungen. Die fachlich zuständigen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Familie, Arbeit und Soziales haben im Austausch mit Fachleuten aus den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe und Schule eine Analyse zum notwendigen Raumbedarf für Kombieinrichtungen vorgenommen. Synergieeffekte entstehen demnach insbesondere bei den auch in der Schulbauförderung enthaltenen Flächen für Mehrzweckraum, Küchen und Speisebereich sowie Werk- und Therapieraum. Der Umfang dieser Flächen entspricht rd. 35 % der Summenraumprogrammfläche eines vergleichbaren Hortes.
Die Förderung nach Art. 10 BayFAG sieht für Schulen und Kindertageseinrichtungen unterschiedliche Raumprogramme und Kostenrichtwerte vor. Vor dem Hintergrund der engen Verzahnung zwischen Schule und dem Ganztagsangebot der Kinder- und Jugendhilfe und der o.g. Synergieeffekte ist es
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notwendig, eine Mehrfachförderung gemeinsam genutzter Fläche zu vermeiden. Für die Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche bei Kombieinrichtungen gelten daher folgende Grundsätze: Für den schulischen Bereich wird der nach der Schulbauverordnung und der Vollzugshinweise zur Schulbauverordnung (KMS vom 15. September 2017) schulaufsichtlich festgestellte Raumbedarf folgender Bereiche zu Grunde gelegt: o Uhnterrichtsbereich, o Arbeitsbereich des pädagogischen Personals, o Verwaltungsbereich, o arbeitstechnischer Bereich und Aufenthaltsbereich, o Küchen- und Speisebereich. Es erfolgt keine Anerkennung eines schulischen Ganztagsbereichs. Die Ganztagsbetreuung wird durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe übernommen. Demzufolge erfolgt auch keine Förderung des schulischen Ganztagsbereichs gemäß FAGplus15. Für den Küchen- und Speisenbereich kann eine Förderung gemäß FAGplus15 ausgereicht werden. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Fläche des Ganztagsangebots der Kinder und Jugendhilfe erfolgt anhand des jeweils maßgeblichen Summenraumprogramms der Anlagen 2 bis 4 der FAZR. Zur Vermeidung einer Doppelförderung werden 35 % der gemäß Summenraumprogramm förderfähigen Fläche des Ganztagsangebots der Kinder- und Jugendhilfe in Abzug gebracht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich dieses im selben Gebäude befindet und bereits in der Schulbauverordnung enthaltene Räumlichkeiten grundsätzlich mitnutzen kann.
Bei der Entscheidung über den Umfang der förderfähigen Fläche sind die Sachgebiete der Regierungen einzubeziehen, die für die Erteilung der schulaufsichtlichen Genehmigung gemäß Art. 4 BayEUG bzw. die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß $ 45 SGB VIII zuständig sind.
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Die Ausnahmeregelung der Nr. 9.2 Satz 6 FAZR bleibt unberührt. Sofern im begründeten Einzelfall eine Überschreitung der maximal förderfähigen Fläche des Summenraumprogramms um bis zu 10 % in Betracht kommt, kann ausnahmsweise eine förderfähige Fläche von bis zu 75 % eines vergleichbaren Hortes anerkannt werden. Eine individuelle Überschreitung kommt beispielsweise bei der Erweiterung bestehender Schulgebäude um ein Ganztagsangebot der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht, wenn vorhandene schulische Räumlichkeiten nachweislich nicht für die Ganztagsbetreuung genutzt werden können und folglich zusätzliche Räumlichkeiten geschaffen werden müssen (z.B. ein zusätzlicher Mehrzweckraum für den Hortbereich). Der Umfang der Überschreitung ist auf die tatsächlich notwendige Fläche zu beschränken, höchstens jedoch 10 % der maximal förderfähigen Fläche des Summenraumprogramms.
Die vorstehenden Festlegungen beziehen sich ausschließlich auf Ganztagsangebote für Grundschulkinder. Bei Ganztagsangeboten für Schülerinnen und Schüler weiterer Schularten, die ggf. in demselben Schulgebäude eingerichtet werden, richtet sich die Flächenförderung weiterhin nach den Vollzugshinweisen zur Schulbauverordnung (KMS vom 15. September 2017).
Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen gez. Markus Putz Ministerialrat