Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
ABDRUCK
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München
II. An die Regierungen in Bayern
per E-Mail
Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 22.03.2019 IV.8 – BO 4207 – 6a. 029 842 Telefon: 089 2186 2606 Name: Herr Rißmann
Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grund-
schulalter;
hier: Kombieinrichtungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit FMS vom 11. Februar 2019 Az. 62 – FV 6700 – 5/39 hat das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (StMFLH) Regelungen zur Investitionskostenförderung von Kombieinrichtungen getroffen.
Von Seiten der Damen und Herren Ganztagskoordinatoren haben uns Rückfragen erreicht, unter welchen Voraussetzungen ein Ganztagsangebot als Kombieinrichtung betrachtet und entsprechend gefördert werden kann. Hierzu können wir Ihnen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Folgendes mitteilen:
Eine Investitionskostenförderung für Kombieinrichtungen kommt in Betracht, wenn das Ganztagsangebot
- in einem von Schule und Ganztagsangebot gemeinsam genutzten
Gebäude und
Telefon: 089 2186 0 E-Mail: poststelle@stmuk.bayern.de Salvatorstraße 2 ∙ 80333 München Telefax: 089 2186 2800 Internet: www.km.bayern.de U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz
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auf Grundlage einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII betrieben
wird,
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gemäß BayKiBiG gefördert wird
-
sowie auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung und eines ge-
meinsamen pädagogischen Konzepts mit der Schule kooperiert. Schulische Ganztagsangebote gemäß Art. 6 Abs. 4 BayEUG sowie Mittagsbetreuungen gemäß Art. 31 Abs. 3 BayEUG genügen diesen Anforderungen nicht.
Gegenwärtig und in Zukunft werden im Bereich der Kombieinrichtungen eine Reihe von Modellvorhaben durchgeführt (z. B.: Innovative Projektschulen in der Landeshauptstadt München; Kooperative Ganztagsbildung in der Landeshauptstadt München; offene Ganztagsangebote in Kombination von Jugendhilfe und Schule; 50 Modelle gemäß Beschluss des Ministerrats vom September 2018). Die Flächen von Kombieinrichtungen, die nicht an einem dieser Modellvorhaben teilnehmen, können ebenfalls gemäß den Grundsätzen des FMS vom 11. Februar 2019 gefördert werden, sofern die Kombieinrichtung ansonsten den o. g. Anforderungen entspricht.
Mit freundlichen Grüßen gez. Michael Rißmann Ministerialrat