Bericht über die kirchlichen Friedhöfe St. Johannis und St. Rochus;
1. Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der kirchlichen und der städtischen
Friedhofsverwaltung
2. Möglichkeiten einer staatlichen Sonderförderung anlässlich des 500-jährigen
Jubiläums der Friedhöfe
3. Forderungen des Bürgervereins St. Johannis zur Zukunft der Friedhöfe vom
19.12.2017
hier: Gemeinsamer Antrag der Stadtratsfraktionen der SPD und der CSU vom 08.11.2017
Sachverhalt:
- Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der kirchlichen und der städtischen
Friedhofsverwaltung
1.1 Zuständigkeiten nach dem Bestattungsgesetz
Friedhöfe sind der Bestattung von Verstorbenen gewidmete öffentliche Einrichtungen. Sie dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Gesundheit, und erfüllen als Orte der Totenruhe und der Totenverehrung eine sittliche Verpflichtung. Träger können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts sein (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Bestattungsgesetz – BestG). Neben den Gebietskörperschaften wie der Stadt Nürnberg kommen damit u. a. die Kirchengemeinden der Evang.-Luth. Kirche in Bayern als Träger in Betracht.
Gemeinsame Träger der Friedhöfe St. Johannis und St. Rochus sind dementsprechend die Kirchengemeinden St. Egidien, St. Jakob, St. Lorenz, St. Sebald und St. Johannis.
Als Träger und Eigentümer sind sie für den Betrieb und die Verwaltung dieser kirchlichen Friedhöfe genauso verantwortlich wie die Stadt Nürnberg für die kommunalen Friedhöfe. Die Angelegenheiten ihrer Friedhöfe regeln sie autonom durch Kirchensatzung, und sie bedienen sich einer gemeinsamen kirchlichen Friedhofsverwaltung, die ihren Sitz am St. Johannnisfriedhof hat. Die Geschäftsführung obliegt einer Kirchengemeinde. Derzeit Verantwortlicher ist der 1. Pfarrer von St. Sebald. Die Stadt hat in Bezug auf die kirchlichen Friedhöfe kein Mitsprache- oder gar Entscheidungsrecht, es sei denn, das Bestattungsgesetz oder die Bestattungsverordnung enthalten für den konkreten Fall zur Sicherstellung der eingangs genannten öffentlichen Belange eine hoheitliche Eingriffsgrundlage.
Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Kirchengemeinden der Evang.-Luth. Kirche im Dekanat Nürnberg neben dem St. Johannis- und St. Rochusfriedhof in sieben Stadtteilen (Kraftshof, Wöhrd, Jobst, Mögeldorf, Peter, Leonhard, Eibach) ebenfalls autonome kirchliche Friedhöfe unterhalten. Der kirchliche Friedhof im Stadtteil Worzeldorf liegt zwar im Stadtgebiet Nürnberg, gehört jedoch kirchenrechtlich zum Dekanat Schwabach.
1.2 Zuständigkeiten nach dem Friedhofsvertrag vom 22.06.2001
1.2.1 Aufgabenübertragung auf die Stadt Nürnberg
Es entsprach einer jahrzehntelangen Übung, dass die vormalige Bestattungsanstalt der Stadt Nürnberg, der Vorgänger der heutigen Friedhofsverwaltung, beim Betrieb der kirchlichen Friedhöfe mitwirkte und dort Aufgaben übernahm. Die Grenzen dieser Mitwirkung waren nicht immer klar auszumachen. Um die beiderseitigen Aufgaben für die Zukunft eindeutig voneinander abzugrenzen und der langjährigen Praxis eine gesicherte Rechtsgrundlage zu geben, wurde nach mehrjährigen Verhandlungen am 22.06.2001 der sog. Friedhofsvertrag über die auf die Stadt Nürnberg übertragenen Rechte und Befugnisse auf den kirchlichen Friedhöfen abgeschlossen (Bekanntmachung vom 15.05.2003, Amtsblatt S. 229).
Mit diesem Vertrag zwischen der Stadt Nürnberg einerseits und den Kirchengemeinden St. Bartholomäus, Eibach, St. Jobst, Kraftshof, St. Leonhard, Mögeldorf, St. Peter und den Trägergemeinden des St. Johannis- und St. Rochusfriedhofs andererseits wurden der Stadt Nürnberg einschließlich des Rechts, für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben Gebühren zu erheben, folgende Aufgaben und Befugnisse auf den kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet übertragen:
„1. Durchführung des Bestattungsbetriebs, d. h. die Erbringung oder Vermittlung aller Leistungen nach der städtischen Bestattungs- und Friedhofssatzung, die zur Versorgung eines Toten vom Augenblick des Todes bis zum Schließen des Grabes bzw. bis zur Beisetzung der Urne notwendig und üblich sind; ausgenommen sind die rein kirchlichen Handlungen.
- Genehmigung der Errichtung, Änderung von und Erneuerung von Grabmalen, Grabmalteilen sowie die Erstellung von Fundamenten (einschl. Abnahme) nach Maßgabe der städtischen Grabmalordnung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung und den von den Kirchengemeinden für die jeweiligen Friedhöfe erlassenen Gestaltungsvorschriften.“
Im Bestattungsbetrieb beschränken sich die im Vertrag genannten Aufgaben infolge einer geänderter Rechts- und Verkehrsauffassung im Wettbewerbs- und Steuerrecht mittlerweile rein auf die hoheitlichen Aufgaben des Öffnens der Gräber, der Beisetzung der Särge und Urnen mit den sterblichen Überresten der Verstorbenen sowie das Schließen der Gräber. Gewerbliche Leistungen (z. B. die Abholung, Einbettung und Versorgung von Verstorbenen) erbringen heutzutage entweder der Städtische Bestattungsdienst der städtischen Friedhofsverwaltung oder private Wettbewerber (Bestattungsinstitute). Die Stadt Nürnberg betreibt und unterhält auf der Grundlage des Kirchenvertrags außerdem heute nach wie vor auf allen kirchlichen Friedhöfen kommunale Trauerhallen für die Abhaltung von Trauerfeiern. Die Gebäude und Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Nürnberg oder ihr sind eigentumsgleiche Rechte eingeräumt (Erbbaurechte). Welche Konsequenzen sich für den Friedhofsvertrag in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht durch die Neuregelung ab 01.01.2021 (§ 2a UStG) ergeben werden, ist noch nicht geklärt.
Eine Besonderheit bilden die Gruften auf dem St. Johannisfriedhof. Gruften müssen zur Erhaltung ihrer Bestattungsfähigkeit immer wieder geräumt werden, wenn alle Bestattungsplätze belegt sind und damit ihre Kapazität erreicht ist. Eine Räumung stellt ggf. die Belegungsfähigkeit dieser Gräber wieder her und dient damit der Bereitstellung und Erhaltung von Bestattungsmöglichkeiten auf dem Friedhof. Die Aufgaben der Stadt Nürnberg beschränken sich nach dem Friedhofsvertrag vom 22.06.2006 auf den Bestattungsbetrieb, also das Öffnen und Schließen von Gräbern, nicht jedoch auf das Friedhofswesen, also die Bereitstellung und den Unterhalt von Gräbern und von baulichen Grabanlagen. Dies ist Aufgabe der kirchlichen Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung der Stadt
Nürnberg beteiligt sich deshalb nicht mehr an der Räumung vollständig belegter Gruften. Ungeachtet dessen sind die Räumungsarbeiten in diesen unterirdischen Bauwerken mit erheblichen Risiken (Ein- und Absturzgefahren, Biostoffbelastung) verbunden, die einen Sicherheitsaufwand (statische Prüfung, Ein- und Absturzsicherung, schwerer Atemschutz) verursachen, auf den der städtische Bestattungsbetrieb, der keine stadteigenen Gruften betreuen muss, weder technisch noch personell eingerichtet ist. Gealterte und vollständig belegte Gruften stellen die kirchliche Friedhofsverwaltung vor erhebliche Probleme und verursachen für die Grabnutzungsberechtigten im Falle einer Räumung und Sanierung einen riesigen finanziellen Aufwand. Ein Konzept, wie mit diesen Gruften zu verfahren ist, erscheint dringend erforderlich.
Genehmigungen von Grabmalen und Epitaphien auf den kommunalen und kirchlichen
Friedhöfen werden von der Abteilung Technik der städtischen Friedhofsverwaltung bearbeitet. Als Sachbearbeiter ist ein Meister im Steinmetzhandwerk und Bildhauer eingesetzt. Er bereitet den Erlass der Bescheide durch die städtische Friedhofsverwaltung vor.
1.2.2 Konsequenzen in der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg
§ 3 Abs. 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg legt korrespondierend zum Friedhofsvertrag fest, dass die Satzung auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Friedhofsvertrags vom 22.06.2001 auch für den Bestattungsbetrieb und die Grabmalgenehmigungsverfahren auf den kirchlichen Friedhöfen Wöhrd, Eibach, St. Jobst, Kraftshof, St. Leonhard, Mögeldorf, St. Peter, St. Johannis und St. Rochus gilt.
1.2.3 Konsequenzen in der Satzung für den St. Johannis- und St. Rochusfriedhof
Auf kirchlicher Seite ist der Friedhofsvertrag vom 22.06.2001 in die Satzung für den St. Johannis- und St. Rochusfriedhof vom 08.10.2012 (Friedhofssatzung) eingeflossen.
§ 3 Satz 1 der Friedhofssatzung verweist deklaratorisch darauf, dass das Bestattungswesen und die Grabmalgenehmigung auf diesen Friedhöfen nach dem Friedhofsvertrag der Stadt Nürnberg obliegen. § 3 Satz 2 der Kirchensatzung sagt aus, dass alle anderen Leistungen von der Friedhofsträgerin in eigener Zuständigkeit erbracht werden. So regelt die kirchliche Friedhofsverwaltung u. a. die Zulassung von Gewerbetreibenden auf den beiden Friedhöfen für jeweils fünf Jahre (§ 21 der Kirchensatzung).
Für den Aufgabenbereich der Grabmalgenehmigung enthält die kirchliche „Grabmalordnung“ (Anlage 2 zu § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung) komplementäre Regelungen. § 1 der Grabmalordnung schreibt u. a. nochmals vor, dass die Errichtung, Änderung und Erneuerung von Grabmalen, Grabmalteilen und Fundamenten bei der Stadt Nürnberg zu beantragen sind. Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens bei der städtischen Friedhofsverwaltung werden dargestellt.
Der St. Johannis- und St. Rochusfriedhof stehen als historische Ensembles unter strengem Denkmalschutz. Örtlich und sachlich zuständig ist die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Nürnberg beim Hochbauamt, die von der Friedhofsverwaltung der Stadt Nürnberg als Träger öffentlicher Belange vor der Genehmigung von Änderungen an den geschützten Ensembles zu beteiligen ist. Um den Belangen des Bayer. Denkmalschutzgesetzes auf die beiden historischen Friedhöfe in wesentlichen Fragen grundsätzlich Rechnung zu tragen, hat die Untere Denkmalschutzbehörde am 22.11.2006 grundlegende Denkmalrechtliche Auflagen für die Gestaltung und Pflege von historischen Grabmalen und der darauf angebrachten Epitaphien erlassen. Diese Auflagen hat der Friedhofsträger in die Friedhofssatzung als Anlage zur Grabmalordnung aufgenommen (Anlage zu § 3a Abs. 1 der Grabmalordnung). Im Genehmigungsverfahren kann damit unmittelbar auf die in den Auflagen enthaltenen Grundsätze zurückgegriffen werden, ohne dass jedes Mal eine denkmalschutzrechtliche Stellungnahme des Hochbauamtes eingeholt werden muss.
Eine besondere Verfahrensregelung enthält Nr. 2.4.4 der Denkmalschutzrechtlichen Auflagen (Anlage zu § 3a Abs. 1 der Grabmalordnung). Über die Anbringung von neuen Epitaphien wird in einem Fachgremium aus jeweils einem Vertreter der städtischen Friedhofsverwaltung, der kirchlichen Friedhofverwaltung, der Untereren Denkmalschutzbehörde, der Heimatpflege und einem Sachverständigen für historische Bronzeepitaphien mit einfacher Mehrheit entschieden. Dieses sog. „Epitaphiengremium“ entscheidet damit konzentriert und fachkundig über alle Angelegenheiten, die neue Epitaphien betreffen und sichert so seit fast 12 Jahren die historische Substanz der überragenden Epitaphienkultur auf beiden Friedhöfen. Die förmlichen Bescheide (Verwaltungsakte) erlässt jeweils, wie erwähnt, die Friedhofsverwaltung der Stadt Nürnberg, die dafür Gebühren nach den Tatbeständen der Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürnberg erhebt.
1.3 Zuständigkeiten anderer Geschäftsbereiche der Stadt Nürnberg
1.3.1 Hochbauamt
Die Aufgaben des Hochbauamts als Untere Denkmalschutzbehörde in Bezug auf die historischen Friedhofsensemble wurde bereits dargestellt.
Außerdem nimmt das Hochbauamt für die Stadt Nürnberg den Bauunterhalt für die seit 1927 im Eigentum der Stadt Nürnberg stehende Kapelle der Familie Holzschuher auf dem St. Johannisfriedhof wahr. Die Familie Holzschuher hat in den Gruften unterhalb der Kapelle jedoch weiterhin das Beisetzungsrecht. Derzeit wird die Kapelle aufwändig durch das Hochbauamt saniert und renoviert. Die Wiedereröffnung ist für Oktober 2018 geplant.
1.3.2 Andere Dienststellen
Das Stadtarchiv verwaltet u. a. von Dritten ausgeliehene oder übereignete Archive, führt die Stadtchronik und betreut Privatarchive innerhalb des Stadtgebietes im Rahmen der landschaftlichen Archivpflege. Eine Mitwirkung an der Dokumentation und Erschließung historischer kirchlicher Dokumente oder Quellen über den St. Johannisfriedhof und St. Rochusfriedhof ist nicht in eigener Initiative und ggf. nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten denkbar. Primär ist die Archivierung Aufgabe der Kirchenarchive, namentlich des Landeskirchlichen Archivs der Evang.-Luth. Kirche in Bayern, Nürnberg.
Das Kulturreferat ist ggf. für eine stadtverwaltungsübergreifende Projektentwicklung in kulturellen Angelegenheiten zuständig. Trotz ihrer kulturhistorischen Bedeutung sind der St. Johannisfriedhof und der St. Rochusfriedhof, die weiterhin für Bestattungen genutzt und dadurch finanziert werden, jedoch in erster Linie öffentliche Einrichtungen. Die Entwicklung und Realisierung kultureller Vorhaben und Projekte sind damit vorrangig Sache des Trägers.
- Möglichkeiten einer staatlichen Sonderförderung anlässlich des 500-jährigen
Jubiläums der Friedhöfe
2.1 Allgemeines zur Förderung
Die Förderung einer Maßnahme durch einen staatlichen Zuschuss setzt in der Regel ein ausgearbeitetes und tragfähiges Konzept voraus. Die antragstellenden Fraktionen nennen beispielhaft ein Konzept zur Digitalisierung der auf den beiden Friedhöfen beheimateten Kunstwerke (Grabmale und Epitaphien), durch das diese kulturhistorisch wertvollen Werke erfasst, dokumentiert und der Wissenschaft und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dieses oder andere Konzepte sind vom kirchlichen Träger der Friedhöfe, also den beteiligten Kirchengemeinden, aufgrund eigener und konkreter Zielvorstellungen zu entwickeln. Die Dienststellen der Stadt Nürnberg könnten allenfalls beauftragt werden, beratend mitwirken. Eine Förderung dieser und vergleichbarer Maßnahmen erfordert üblicherweise auch den Einsatz eigener Finanzmittel, deren Verfügbarkeit ebenfalls der kirchliche Träger der Friedhöfe prüfen und gewährleisten muss.
2.2 Staatliche Fördermöglichkeiten im Einzelnen
In Zusammenarbeit mit den Dienststellen des Wirtschafts-, Kultur- und Baureferats wurden die im weitesten Sinne denkbaren Fördermöglichkeiten des Staates und der Europäischen Union ermittelt. Das Ergebnis zeigt allgemein verschiedene „Fördertöpfe“ auf, ohne konkrete Förderaussichten benennen zu können. Die formalen Möglichkeiten sind eher beschränkt, die jeweiligen Chancen auf eine Förderung sehr zurückhaltend zu beurteilen. Für verbindliche Aussagen fehlten konkrete inhaltliche und konzeptionelle Planungen und Unterlagen. Alleine die Tatsache der Friedhofsjubiläen (500 Jahre) löst noch keine Förderungsfähigkeit aus.
2.2.1 Fördermittel der Europäischen Union
Das Wirtschaftsreferat weist darauf hin, dass man sich um die Unterstützung mit EU-Programmen meist nur über einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen (sog. Call) bewerben kann. Ferner sind EU-Fördermittel immer projektbezogen, d. h. es werden Projektvorhaben nur für einen bestimmten Zeitraum (i. d. R. max. drei Jahre) unterstützt. Und die Projekte müssen einen "europäischen Mehrwert", d. h. beispielsweise eine internationale Projektpartnerschaft oder eine Übertragbarkeit auf andere Länder, aufweisen. Es ist somit sehr schwierig, ohne konkrete Ideen oder Projektskizzen eine gezielte europäische Fördermöglichkeit zu finden.
Evtl. könnten sich jedoch die Künstler, die Epitaphien herstellen oder restaurieren, an einem EU-geförderten Projekt beteiligen. Hier ist beispielsweise ein internationaler Austausch der Handwerkskunst vorstellbar. Dazu könnte das europäische Programm "Kreatives Europa" (https://ec.europa.eu/programmes/creative-europe/node_de) herangezogen werden, das die Förderung des Kultur- und Kreativsektors in der Europäischen Union zum Ziel hat. Auf die Zusammenfassung des Europabüros der Stadt Nürnberg vom 04.07.2016 (Anlage 1 zum Bericht) wird verwiesen. Hier geht es zum Beispiel um die Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche, um die Chancen des digitalen Zeitalters und der Globalisierung zu nutzen, hier werden beispielsweise internationale Kooperationen oder europäische Plattformen gefördert.
Der Bürgerverein Johannis hat in seinem Forderungspapier vom 16.12.2017 darauf hingewiesen, dass es z. B. bereits Ansätze zur Dokumentation der Epitaphien gibt. Evtl. könnten sich Künstler (als gemeinsame Organisation) beispielsweise an einem internationalen Kooperationsprojekt (https://ec.europa.eu/programmes/creative-europe/culture/ european-cooperation-projects_de) beteiligen, das eine Nutzung digitaler Technologien
unterstützt und zur Verbreitung und Produktion beiträgt. Allerdings steht auch hier die Förderung des transnationalen Austausches mit einem "europäischen Mehrwert" im Mittelpunkt (und nicht eine Restaurierung der Epitaphien).
Darüber hinaus gibt es - ähnlich der Aufnahme in das Verzeichnis des bayerischen immateriellen Kulturerbes - auch auf europäischer Ebene einen Titel: Im Rahmen des Programms "Kreatives Europa" werden alle zwei Jahre "Europäische Kulturerbe-Siegel" verliehen. Damit zeichnet die Europäische Union Stätten des Europäischen Kulturerbes aus. Das Siegel würdigt den symbolischen Wert von Orten für die europäische Geschichte und ihre heutigen Vermittlungsaktivitäten, d. h. auch hier ist ein "europäischer Mehrwert" erforderlich. Träger des Titels erhalten zwar kein Preisgeld, qualifizieren sich aber für andere Fördermöglichkeiten. Die nächste Bewerbungsfrist endet am 01. März 2019. Weitere Informationen sind unter https://ec.europa.eu/programmes/creative-europe/actions/heritagelabel_de abrufbar.
Als Fazit ist festzuhalten, dass diese Möglichkeiten theoretische Ansätze sind, um indirekt zu einer EU-Förderung zu gelangen. Sie entsprechen wahrscheinlich aber nicht dem eigentlichen Ziel des Antrags. Außerdem weist das Wirtschaftsreferat darauf hin, dass EU- Fördermittel in der Antragstellung sehr aufwändig sind.
2.2.2 Fördermittel des Kulturfonds Bayern – Bereich Kunst
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fördert über den Kulturfonds Bayern die Instandsetzung herausragender Baudenkmäler. Die Vorhaben sollen grundsätzlich von überregionaler, zumindest aber von überörtlicher Bedeutung sein. Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten von weniger als 10.000 Euro können daher in der Regel nicht gefördert werden. Leider sind allerdings Maßnahmen in München und Nürnberg ausgeschlossen. Das Fördergebiet umfasst ansonsten ganz Bayern. Eine gleichzeitige Förderung aus anderen staatlichen Förderansätzen (Mehrfachförderung) sowie aus Mitteln der Bayerischen Landesstiftung wäre ohnehin nicht möglich.
2.2.3 Fördermittel des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege
Nach Aussage des Hochbauamtes fördert das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege grundsätzlich den denkmalpflegerischen Mehraufwand eines Denkmals. Beim Landesamt hängt die Zuschusshöhe auch von der zur Verfügung stehenden Summe ab. Die Zuschussanträge sind über die Untere Denkmalschutzbehörde einzureichen.
2.2.4 Fördermittel der Bayerischen Landesstiftung
Nach ersten telefonischen Aussagen der Bayer. Landesstiftung gegenüber der kirchlichen Friedhofsverwaltung kommt eine Förderung des historischen Erbes (was dies im Detail heißt, muss freilich gut geklärt werden) durchaus in Frage. Allerdings braucht es sinnvollerweise erst ein konkretes Projekt und eine qualifizierte Kostenschätzung oder Kalkulation, bevor ein Antrag gestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass zum 01.05.2018 ein Wechsel in der Geschäftsführung für den St. Johannis- und den St. Rochusfriedhof stattfinden wird. Der bisher zuständige 1. Pfarrer von St. Sebald übernimmt neue Aufgaben und die Einarbeitung und die Zielvorstellungen seines Nachfolgers bleiben abzuwarten.
Das Hochbauamt weist ergänzend darauf hin, dass es Fördermittel der Bayerischen Landesstiftung ansonsten ebenfalls grundsätzlich für den denkmalpflegerischen Mehraufwand gibt. Die Landesstiftung gewährt dafür Zuschüsse in Höhe von derzeit 8,5 % der Summe des Mehraufwands. Der Fördersatz variiert aber je nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und betrug auch schon nur 5 %. Für die Städte Nürnberg, Erlan-
gen, Fürth und Landkreis Fürth stehen zusammen etwa 150.000 EUR pro Jahr zur Verfügung. Die Zuschüsse der Landesstiftung muss der Antragsteller dort direkt beantragen.
In Bezug auf die Landesstiftung wie das auch Landesamt empfiehlt es sich, Maßnahmen ggf. zu bündeln, um einen höheren denkmalpflegerischen Mehraufwand (das ist der Aufwand, der wegen des Denkmalschutzes über einen normalen Bauunterhalt hinausgeht) zu generieren.
2.2.5 Fördermittel des Bezirks Mittelfranken
Der Bezirk Mittelfranken fördert Kommunen leider nicht mehr.
- Forderungen des Bürgervereins St. Johannis zur Zukunft des Friedhöfe St. Johannis
und St. Rochus
Der Bürgerverein St. Johannis hat zwischenzeitlich mit Schreiben vom 17.12.2017 anlässlich des Friedhofsjubiläums ein Forderungpapier „Zukunft der Friedhöfe St. Johannis und St. Rochus an Herrn Stadtdekan Dr. Körnlein “ und Herrn OBM gerichtet (Anlage 2 zum Bericht). Wegen der Sachnähe zum Antrag der Stadtratsfraktionen der SPD und CSU wird im Rahmen dieses Berichts auch auf die Vorstellungen des Bürgervereins eingegangen. Dieser schlägt unter den drei Oberpunkten
-
Bewahrung und Sanierung
-
Marketing
-
Verwaltungshandeln von Stadt, Kirche und Denkmalschutz
Maßnahmen vor, um das weltweit historische Erbe dieser Friedhöfe nach Kräften zu erhalten und zu pflegen.
Die bereits ergangenen Antworten der zuständige Evang.-Luth. Friedhofsverwaltung St. Johannis und St. Rochus vom 13.01.2018 (Anlage 3 zum Bericht) des Herrn OBM vom 29.01.2018 (Anlage 4 zum Bericht) sind beigefügt.
Die im Komplex Bewahrung und Sanierung genannten Maßnahmen liegen ansonsten außerhalb des Aufgabenspektrums der städtischen Friedhofsverwaltung, sondern sind originäre Aufgaben eines Eigentümers und damit des Friedhofsträgers. Die Idee eines Digitalisierungskonzepts findet sich bereits im Antrag der Stadtratsfraktionen der SPD und CSU, so dass auf die einschlägigen Passagen dieses Berichts oben verwiesen werden kann.
Der Komplex Marketing liegt ebenfalls in Interesse und der Verantwortung des Friedhofsträgers. Der St. Johannis- und der St. Rochusfriedhof sind bereits weltbekannte Sehenswürdigkeiten, die nicht nur von Trauernden und Hinterbliebenen, sondern auch von vielen Touristen besucht werden. Da keine Eintritte erhoben werden, verbessert eine stärkere Einbindung in den Fremdenverkehr alleine die wirtschaftliche Situation der Friedhöfe nicht, da damit keine Erlöse erzielt werden. Die Themen Grabmalpatenschaften und Verkauf von Grabstätten werden von der kirchlichen Friedhofsverwaltung schon erkennbar offensiv bearbeitet.
Hinsichtlich der im Komplex Verwaltungshandeln aufgeworfenen Frage der Kompetenzen wird auf den Abschnitt 1 dieses Berichts verwiesen. Der Unterpunkt hinsichtlich der Gewerke zielt auf die Zulassung von Gewerbetreibenden, die auf dem St. Johannis- und St. Rochusfriedhof arbeiten dürfen. Wie oben schon dargestellt, liegt diese Zulassung alleine im satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich der kirchlichen Friedhofsverwaltung. Für den Bereich der kommunalen Friedhöfe hat die städtische Friedhofsverwaltung für die Metallbearbeitung in Verbindung mit Grabmalen inzwischen auch das Gewerk des Metallgestalters vorgesehen
und erteilt entsprechende Zulassungen, die dem Vernehmen nach auch von der Friedhofsverwaltung St. Johannis und St. Rochus übernommen werden. Den Schutz der Epithapienkultur gewährleistet jedoch am effektivsten das 2006 geschaffene denkmalschützerische „Epitaphiengremium“, das seither erfolgreich über die Epitaphienkultur der historischen Friedhöfe wacht. Ein generelles Verbot für industriell gefertigte Epitaphien erscheint dagegen unverhältnismäßig. Fehlentwicklungen aus der Zeit vor Einrichtung dieses Gremiums kann allerdings wegen des Bestandschutzes nur schwer entgegengewirkt werden, da bereits erteilte Genehmigungen zurückgenommen werden müssten. Ob und wie weit dies möglich wäre, müsste rechtsgutachtlich geprüft werden. Der vom Bürgerverein in einem weiteren Unterpunkt vorgeschlagene „Sonderstatus“ der beiden Friedhöfe ist rechtlich nicht darstellbar, sondern allenfalls ideell denkbar. Angesichts der klaren Aufgabentrennung zwischen Stadt und Kirche gingen eine aktive Förderung aus städtischen Mitteln und der Einsatz anderer städtischer Ressourcen über den vorliegenden Antrag, die Möglichkeiten einer staatlichen Förderung zu klären, hinaus. Der städtischen Friedhofsverwaltung sind als gebührenfinanziertem Kostendecker enge Grenzen für sonstige Aktivitäten gesetzt. Der in einem anderen Unterpunkt angeregte Verzicht auf städtische Gebühren für die Genehmigung von Epitaphien kommt deshalb schon aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Abgabenrechtlich stellen diese Gebühren das Äquivalent des Aufwands dar, der mit einer rechtssicheren Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung eines Epitaphs verbunden ist. Wie dargestellt, entscheidet hierüber ein satzungsgemäßes Gremium unter Beteiligung der städtischen Friedhofsverwaltung und des Hochbauamts. Die Entscheidung ist in der Regel mit Ortsterminen, einer umfassenden Dokumentation sowie ggf. einer zielführenden Beratung der Antragsteller und der ausführenden Firmen verbunden.
Der Unterpunkt Fördermittel ist im vorliegenden Bericht ausführlich erläutert.
Nürnberg, 27.03.2018 Friedhofsverwaltung
gez. Kratzer (25 65)