Satzung zur Änderung der Satzung über die Berufsfachschule für Bekleidung (Berufs-
fachschulS Bekleidung – BFS/BK) vom 27. Juli 2010 (Amtsblatt S. 252)
Vom ………………………..
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Art. 17a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335), und auf Grund von Art. 27 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 571), folgende Satzung:
Art. 1
- § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Stadt Nürnberg errichtet und unterhält zur Ausbildung von Textil- und Modenäherinnen und -nähern sowie von Änderungsschneiderinnen und -schneidern eine zweijährige, zur Ausbildung von Textil- und Modeschneiderinnen und schneidern eine dreijährige Berufsfachschule für Bekleidung.“
b) Es werden folgende neue Abs. 2 bis 5 eingefügt:
„(2) Die Berufsfachschule bereitet die Schülerinnen und Schüler im dreijährigen Ausbildungsgang Textil- und Modeschneiderin bzw. Textil- und Modeschneider auf die Abschlussprüfung der Industrie- und Handelskammer im anerkannten Ausbildungsberuf Textil- und Modeschneiderin bzw. Textil- und Modeschneider vor (12. Jahrgangsstufe).
(3) Die Berufsfachschule bereitet die Schülerinnen und Schüler im zweijährigen Ausbildungsgang Änderungsschneiderin bzw. Änderungsschneider auf die Abschlussprüfung der Industrie- und Handelskammer im anerkannten Ausbildungsberuf Änderungsschneiderin bzw. Änderungsschneider vor (11. Jahrgangsstufe).
(4) Die Berufsfachschule bereitet die Schülerinnen und Schüler im zweijährigen Ausbildungsgang Textil- und Modenäherin bzw. Textil- und Modenäher auf die Abschlussprüfung der Industrie- und Handelskammer im anerkannten Ausbildungsberuf Textil- und Modenäherin bzw. Textil- und Modenäher vor (11. Jahrgangsstufe).
(5) Die Schülerinnen und Schüler des Ausbildungsgangs Änderungsschneiderin bzw. Änderungsschneider können in das zweite Ausbildungsjahr (11. Jahrgangsstufe) an der Berufsfachschule für Bekleidung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten aufgenommen werden und nach der 11. Jahrgangsstufe den Berufsabschluss Textil- und Modenäherin bzw. Textil- und Modenäher, nach der 12. Jahrgangsstufe den Berufsabschluss Textil- und Modeschneiderin bzw. Textil- und Modeschneider erwerben.“
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Berufsfachschulordnung für die Berufsfachschulen für Hauswirtschaft, für Kinderpflege und für Sozialpflege (BFSOHwKiSo)“ durch die Wörter „Berufsfachschulordnung (BFSO) vom 11. März 2015 (GVBl. S. 30)“ ersetzt.
d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 7.
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In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „(Textil-/Bekleidungsberufe)“ gestrichen.
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§ 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberinnen und“ eingefügt.
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Finger- und Handfertigkeit“ durch die Wörter „Fingerfertigkeit und der räumlichen Vorstellungskraft“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Amt für Berufliche Schulen“ gestrichen.
c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Platzziffer der Bewerberinnen und Bewerber ergibt sich aus der Gesamtnote der im Auswahlverfahren erzielten Leistungen. Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelergebnisse aus der praktischen und der schriftlichen Prüfung gebildet. Das Ergebnis des Deutschtests fließt mit doppelter Gewichtung in die Berechnung der Gesamtnote ein. Bei gleicher Gesamtbewertung entscheidet das Ergebnis des Deutschtests.“
d) In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.
e) In Abs. 6 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Amt für Berufliche Schulen“ gestrichen.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Modenäher/-in, Modeschneider/-in“ durch die Wörter „Textil- und Modenäherin und -näher, Textil- und Modeschneiderin und -schneider“ ersetzt.
b) In der Anmerkung zum Praktikum werden die Wörter „pro Schuljahr“ durch die Wörter „bis zur Anmeldung zur IHK-Prüfung (Textil- und Modenäherin bzw. Textilund Modenäher)“ ersetzt.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Änderungsschneider/-in“ durch die Wörter „Änderungsschneiderin und -schneider“ ersetzt.
b) In der Anmerkung zum Praktikum werden die Wörter „pro Schuljahr“ durch die Wörter „bis zur Anmeldung zur IHK-Prüfung“ ersetzt.
Art. 2
Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.