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Anlage: Vollzugsanweisung der Stadt Nürnberg zu Art. 47 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) über die Erfüllung der Stellplatz- bzw. Abstellplatzverpflichtung und zur Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahr

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Vollzugsanweisung der Stadt Nürnberg zu Art. 47 der Bayerischen Bauordnung {BayBO) überdie Erfüllung der Stellplatz- bzw. Abateli platzverpflichtung und zur Satzung über die Herstellung und Bereit. . haltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS - StS)

Zum Vollzug des Art. 47 BayBO und der Satzung über die Herstellung und Bereithaftung von Kraftfahrzeugstellpfätzen und Fahrradabstellplätzen (StellpiatzS - StS) erlässt der Stadtrat der Stadt Nürnberg folgende Anweisung: · ·

  1. Für die Beurteilung der Frage nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO, ob ein Grund$tück in der Nähe des Baugrundstückes liegt, ist die Zumutbarkelt der tatsachlichen Entfernung maßge bend; sie darf in der Regel nicht mehr als 350 m Fußweg betragen.

Die Benutzung dieses· GrundstOcks für Stellplätze ist durch eine beschränkt. persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt NOmberg rechtlich zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr Eigentümer dieses GrundstOckS' ist. Da jedoch die Stellplätze für das Bauvorha ben auf Dauer vorhanden und benutzbar sein mossen, wird dringend empfohlen, zusätzlich zur Bestellung der o. g. beschränkt persönlichen Dienstbarkelt auch für eine ausreichende privatrechtflehe Sicherung zurtatsächlichen Benutzung der Stellplätze zu sorgen (z. B. durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit am StellplatzgrundstOck zu Gunsten des Baugrund stOcks). Die Dienstbarkeifen sind so einzutragen, dass ihnen keine anderen Rechte entge genwirken oder Rechte im Rang vorgehen, die ihren dauernden Bestand gefahrden.

  1. Die Stadt Nflmberg kann die· Erfflllung der Stellplatz~ bzw. Abstef!platzpfllcht nach Art. 47 BayBO auch dann. anerkennen, wenn Stellplätze benachbarter bauJ~·h er oder.· sonstiger An· lagen nach deren Zweckbestimmung zu verschiedenen Tageszeiten, d. .h . ohne Überschnei dung benutz:t werden können (Beispiel: Theater-Warenhaus). Die , Doppelnutzung ist je doch auf Dauer rechtlich zu sichern {siehe Nr. 1 Satz 2).

  2. Im Fall der Ablösung der Stellplatz-.bzw. Abstellplatzpflicht ist ein Vertrag.:z.wisc:hen dem Bauherrn und der Stadt NOmberg {Uegenschaftsamt) vor Erteilung der Baugenehmigung bzw. vor Durchfilhrung des· Genehmigungsfreistellungsverfahrens abzuschließen. Der Ablösungsbetrag ist vom Bauherrn grundsätzlich in einem einmaligen Betrag an die Stadt NOmberg vor Erteilung der Baugenehmigung bzw. vor DurchfOhrung des Genehmi gungsfreistellungsverfah(ens zu zahlen. Der gesamte Ablösebetrag kann spatestens bei Baubeginn entrichtet werden. Hierzu ist vor Erteiluns der Baugenehmigung bzw. vor Durch führung des Genehmigungsfre!stelli.mgsverfahrens eine Sicherheitsleistung in Höhe des Ab lösebetrags vorzulegen.

Bei vorbehaltloser ROckgabe der Baugenehmigung bzw. unwiderruflichem Verzicht auf die Baudurchfilhrung im Genehmigungsfreistellungsverfahren vor Baubeginn wird die Sicher heitsleistung bzw. der Ablösebetrag auf Antrag zinslos wieder zurtick gegeben.

  1. Im Gewerbepark NOmberg~Feucht setzt der Bebauungsplan eigene StellplatzschiOssel fest. Die StS ist nicht anzuwenden.

  2. Marktähnliche Verkaufsständ.e, also Stände, die keine Gebäude im Sinne der BayBO sind, werden dann nicht im Sinne der StS veranschlagt, wenn ihre Nutzungszeit den Zeitraum von max. 6 Monaten pro Jahr nicht Obersteigt

  3. Bei Einfamilienhäusernmit mehr als 130m2 WF können die dann notwendigen zwei Stefl plätze in Reihe hintereinander angeordnet werden. Dies gilt nur bei Nutzung im Fami!ienver band, im Einfamilienhaus und bei der Erweiterung eines bestehenden Einfamilienhauses. FOr den Geschosswohnungsbau ist diese Lösung nich~ :geeignet. Ebenso kann sie nicht fOr Ein liegerwohnungen herangezogen werden.

  4. Zur Grangestaltung in § 4 StS Gestaltung der Stellplätze und Abstellplätze (siehe dazu auch Art. 7· Abs. 1 BayBO) gehören die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen:

Abs. 1 Wasserdurchlässige Befestigung: Um die Wasserdurchlässigkeit zu gewährleisten, sollen versickerungstahige Aufbauten und Tragschichten verwendet werden. ln Abhängigkeit von Nutzungsbelastung und Nutzungsin tensität soffen aus gestalterischen GrOnden begfOnbare Fllchenbefestigungen, also versi ckerungsfähige Belage (Schotterrasen, Rasengittersteine, Pflasterrasen, Fugenpflaster mit mindestens 10 mm Fugenbreite) gewählt werden; Dränasphalt, Dränbeton sowie fugenlose Pflaster-bz.w. Plattenbeläge erfOIIen diese Anforderungen regelmäßig nicht.

Abs. 2 DurchgrOnung: Stellplatzanlagen sind mit standortgerechten Sträuchern oder Hecken in der Mindestqualität Höhe 100/150 cm, 2-3 x verpflanzt, eirizugrOnen. Die standortgerechten Bäume sind als Hochstamm zu pflanzen mit einem Stammumfang von mindestens 18120 cm, 3-4 x ver pflanzt. Die Pflanzgrube muss mindestens 12m3 groß sein. Soweit wirtschaftlich und tech nisch zumutbar, ist der durchwurzelbare Bodenraum zu erweitern. Dte Stellplatzanlagen mit mehr als 20 Einheiten sind zusätzlich durch raumgliedemde durchgehende Pflanzstreifen zwischen den einzelnen Stellplatzgruppen/-reihen zu durchgrOnen. Pflanzstreifen müssen ei ne Mindestbreite von 1,00-1,50 m, mit Baumpflanzungen von 2,00 m, aufweisen. Alle Pflanz flächen sind mit einem geeigneten dauerhaften Anfahr- und Überfahrschutz zu versehen (z. B. Hochbord, mindestens 10 cm). ·

Abs. 3 F!ac:hdachbegrOnungen: ValWendet werden sollen minde.stens Extensivbegronungen mit einem Aufbau ab 5 cm.

Abs. 4 FassadenbegrOnungen mehrgeschossiger Garagenanlagen: HierfOr sind standortgerechte Kletterpflanzen zu veMenden. Bei GerOstkletterpflanzen sind geeignete Kletterhilfen (z. B. Stabgittermatten, Stahlseilsysteme) an den StOtzen oder Trag pfeilern, Treppenhausem und an mindestens. einem ·Drittel der Fassadenflächen anzubrin gen. Durchgehende bodengebundene Pflanzstreifen sind zu bevorzugen. Der durchwurzelbare Bodenraum pro Pflanze soll mindestens 1 m3 betragen.

  1. Diese Vollzugsanweisung (VA) tritt am 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vollzugsan weisung der Stadt NOrnberg zu Art. 47 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) Ober die ErfOI Iung der Stellplatz- bz.w. Abstellplmzverpflichtung und zur Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplatzen (Stellplatz$ -StS) vom 31. Juli 2014 (AmtsblattS. 300) außer Kraft.

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