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Beilage
zur Stadtratssifzung __ _
Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraft
fahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (StellplatzS • StS) vom 14. Dezember
2007 (AmtsblattS. 457, ber. 2008 S. 15), geändert durch Satzung vom 31. Juli 2014
(Amtsblatt S. 297)
Vom .................. .
Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art: 81 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 der Bayerischen
Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBI. S. 588}, zu
letzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBI. S. 478), folgende
Satzung:
Art. . 1
1. ln der Inhaltsübersicht werden in § 5 die Wörter "Stellplätze für Behinderte" durch die
Wörter "Barrierefreie Stellplätze" ersetzt.
- § 2 wird wie folgt geändert:
a) ln Abs. 2 wird die Angabe "Nrn. 1.2 bis 11.3" durch die Angabe "Nrn. 2. bis 5.2" er
setzt. b) Folgender neuer Abs. 5 wird eingefügt:
"(5) Notwendige Kinderspielplätze haben Vorrang vor Stellplätzen. Ist wegen eines
solchen Spielplatzes die Herstellung auf dem Baugrundstück nicht möglich, muss
die Stellplatzpflicht in anderer Weise erfüllt werden."
c) Der frühere Abs. 5 wird der neue Abs. 6.
- Die Richtzahlenliste (Anlage zu § 2 Abs. 1 StS) erhält folgende Fassung:
"Richtzahlenliste (Anlage zu § 2 Abs. 1 StS)
Nr. Nutzung ZahldernohNendigen Zahl der nobNendigen Kraftfahrzeugstellplätze Fahrradabstellplätze (St.) lASt.) 1. Wohnnutzungen 1.1 Wohnungen s 50 m2 WF 1 St.MJE 1 ASt.MJE Wohnungen > 50 m2 WF bis ::;; 130 m2 WF 1 St.MJE 2ASt.MJE Wohnungen > 130 m2 WF 2 St.MJE 3 ASt.MJE. Bei Ein-und Zweifami- Iienhäusern ist kein ASt. notwendiQ. 1.2 Geförderte Mietwohnungen *) 1 St./2 WE 1 AStMJE
1.3 Kinder-und Jugendheime 1 St./15 B, 1 ASt./3 B jedoch mindestens 3 St. 1.4 Wohnheime **) 1 St./3 B, 1 ASt./2 B iedoch mindestens 3 St. 1.5 Geförderte Wohnheime *) 1 St./6 B' 1 ASt./2 B 1.6 Geförderte Altenwohnungen *), 1 St./5 WE 1 ASt./4 WE Betreutes Wohnen mit Service-Einheit **) 1.7 PfleQeheime 1 St./12 B 1 ASt./20 B 1.8 Obdachlosenheime, Flüchtlingsunterküilfte, 1 St./30 B, 1 ASt./10 B Asylbewerbererstaufnahmeeinrichtunaen iedoch mindestens 2
- Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts-und Praxisräumen Büro-und Verwaltungsräume, Räume mit erheb- 1 St./35 m2 NF, 1 ASt./70 m2 NF Iiehern Besucherverkehr, Schalter-, Abferti- jedoch mindestens 1 St. gungs-oder Beratungsräume, Arztpraxen, Kanz- Ieien usw. 3. Läden, Verkaufsstätten 3.1 Läden, Waren- und Kaufhäuser, Geschäftshäu- 1 St./80 m2 BGF 1 ASt./100 m2 BGF ser, Drogerie- und Getränkemärkte , Einkaufszentren, SB-Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte
s 800m2 BGF 3.2 Läden, Waren-und Kaufhäuser, Geschäftshäu- 1 St./60 m2 BGF 1 ASt./1 00 m2 BGF ser, Drogerie- und Getränkemärkte, Einkaufszentren, SB-Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte
>800m2 BGF bis :S 1200 m2 BGF 3.3 Läden, Waren-und Kaufhäuser, Geschäftshäu- 1 St./40 m2 BGF 1 ASt./100 m2 BGF ser, Drogerie- und Getränkemärkte , Einkaufszentren, SB-Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser und Lebensmitteldiscountmärkte
> 1200 m2 BGF 3.4 Verkaufseinrichtungen mit sehr geringem Besu- 1 St./120 m2 BGF, 1 ASt./100 m2 BGF und eherverkehr zusätzlich 1 St./150 m2 Außenverkaufsfläche Außenverkaufsfläche 3.5 Baumärkte und ähnliche Verkaufseinrichtungen 1 St./60 m2 BGF, 1 ASt./100 m2 BGF und zusätzlich 1 St./150 m2 Au- Außenverkaufsfläche ßenverkaufsfläche 3.6 Ausstellungs-und Verkaufsplätze mit Kunden- 1 St./200 m2 GSF 1 ASt./200 m2 GSF verkehr (Pkw-Verkaufsplätze, Flohmärkte) Wenn in Läden und Verkaufsstätten nach Nrn. 3.1 bis 3.5 auch Speisen und Getränke ausgegeben werden (ohne Alkoholausschank), sind entsprechende Flächenanteile bis 15 v. H. der BGF unbeachtlich; darüber hinaus sind die Richtzahlen nach Nr. 6.1 anzusetzen. 4. Versammlungsstätten, Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeu- 1 St./50 BP 1 ASt./25 BP tung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 4.2 Museen, Ausstellungsflächen 1 St./250 m2 BGF 1 ASt./250 m2 BGF 4.3 Freilichtmuseen ***) 1 St./1.000 m2 GSF 1 ASt./250 m2 GSF 4.4 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, 1 St./25 BP 1 ASt./25 BP Schulaulen (nur nichtschulische Nutzung), Vortragssäle) 4.5 Kirchen, Moscheen, Synagogen 1 St./35 BP 1 ASt./20 BP 5. Sportstätten 5.1 Sportplätze und -stadien ohne/mit Besucherplät- 1 St./500 m2 SpF, 1 ASt./250 m2 SpF, zen zusätzlich 1 St./20 BP zusätzlich 1 ASt./50 BP 5.2 Spiel-und Sporthallen ohne/mit Be.sucherplät- 1 St./1 00 m2 HF zusätzlich 1 ASt./100 m2 HF, zen 1 St. je 20 BP zusätzlich 1 ASt./50 BP 5.3 Hallenbäder, Freibäder und Freiluftbäder oh- 1 St./10 Kleiderablagen, 1 ASt./1 0 Kleiderablane/mit Besucherplätzen zusätzlich 1 St./20 BP gen, zusätzlich 1 ASt./12 BP 5.4 Tennis-oder Squashplätze oder -hallen ohne/mit 2 St.!Spjelfeld, 1 ASt.!Spielfeld, Besucherplätzen zusätzlich 1 St./12 BP zusätzlich 1 ASt./50 BP 5.5 Minigolfanlagen 5 St./Anlage 5 ASt./Anlage 5.6 Kegel-, Bowlingbahnen 2 SUBahn 1 ASt./2 Bahnen 5.7 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 St./4 Boote 1 ASt./5 Boote
5.8 Schießbahnen, Schießstände 1 St./Bahn 2 ASt./Bahn
rrr
5.9 Kletterhallen, Skaterhallen 1 St./150 m2 HF 1 ASt./100 HF 5.10 Sauna-Anlagen, Sonnenstudios 1 St./50 m2 NF 1 ASt./50 m2 NF 5.11 Fitnessstudios und -clubs, 1 St./50 m2 NF 1 ASt./25 m2 NF zugehörige Sauna, Ruheraum und Solarium 1 St./100 m2 NF 1 ASt./50 m2 NF 5.12 Tanzschulen 1 St./50 m2 NF 3 ASt./50 m2 NF 5.13 Trampolinanlagen 1 St./2 Trampoline 1 ASt./2 Trampoline 6. Schank-und Speisewirtschaften und Seherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten 1 St./35 m2 GRF und 2 ASt./35 m2 GRF 1 St./35 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt ****) 6.2 Nicht öffentlich zugängliche Gastronomien 1 St./50 m2 GRF und 2 ASt./35 m2 GRF (Vereinsheime, Kulturvereine) 1 St./50 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt ****) 6.3 Freischankflächen 1 St./50 m2 FSF ****) 4 ASt./50 m2 FSF 6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Be- 1 St./2 Zimmer; 1 ASt./20 B herbergungsbetriebe für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag 50 v.H. der Werte nach Nr. 6.1 6.5 Motels 1 St./Zimmer 1 ASt. 6.6 Jugendherbergen **) 1 St./25 B 1 ASt./10 B 7. Vergnügungsstätten 7.1 Spielhallen, Spielclubs, Wettbüros 1 St./10 m2 BGF, 1 ASt./15 m2 BGF jedoch mindestens 3 St. 7.2 Diskotheken 1 St./15 m2 BGF, 1 ASt./30 m2 BGF jedoch mindestens 3 St. 7.3 Sonstige Vergnügungsstätten 1 St./15 m2 BGF, 1 ASt./60 m2 BGF jedoch mindestens 3 St. 8. Krankenhäuser 8.1 Krankenhäuser der 111. Versorgungsstufe 1 St./5 B 1 ASt./10 B 8.2 Krankenhäuser der I. oder II. Versorgungsstufe 1 St./10 B 1 ASt./6 B 8.3 Fachkrankenhäuser 1 St./15 B 1 ASt./10 B 8.4 Tag_espflegeQiätze 1 St./6 Pflegeplätze 1 ASt./1 0 Pflegeplätze 9. Schulen*****), Einrichtungen der Jugendförderung 9.1 Grund-und Mittelschulen 0,75 St./Kiassenraum 4 ASt. + 2 m2 für Tretroller/Kiassenraum 9.2 Andere weiterführende Schulen 1 St./Kiassenraum 6 ASt. + 3 m2 für Tretund Motorroller/ Klassenraum 9.3 Berufliche und Erwachsenen-Schulen 4 St./Kiassenraum · 3 ASt. +3m2 für MotorrollertKlassenraum 9.4 Fachhochschulen, Hochschulen 1 St./3 Studienplätze 1 ASt./8 Studienplätze 9.5 Tageseinrichtungen für Kinder 1 St./Gruppe, 1 ASt./Gruppe 9.6 Jugendfreizeitheime und dgl. 1 St./50 Jugendliche 1 ASt./5 Jugendliche 10. Gewerbliche Anlagen 10.1 .1 Handwerks-und Industrieanlagen mit weniger 1 St./1 00 m2 NF 1ASt./100 m2 NF als 1.000 m2 NF 10.1.2 Handwerks-und Industrieanlagen mit mehr als 1 St./250 m2 NF 1ASt./100 m2 NF 1.000 m2 NF 10.2 Lagerplätze ohne wesentlichen Kundenverkehr 1 St./1.000 m2 NF 1ASt./2.000 m2 NF 10.3 Lagerräume, Lagerhallen 1 St./1.000 m2 NF 1ASt./2.000 m2 NF 10.4 Kraftfahrzeugwerkstätten und -prüfzentren, 5 St./Wartungs-und Repa- 1 ASt/Wartungs-und Reifenmontagewerkstätten raturstand Reparaturstand 10.5 Tankstellen mit Pflegeplätzen 8 St./Pflegeplatz 1 ASt./Pflegeplatz 10.6 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 St./Waschanlage; 0 ASt/Waschanlage; zusätzlich ein Stauraum von 15 Pkws 10:7 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 St./Waschplatz 1 ASt./WaschQiatz 11. Verschiedenes 11.1 Kleingartenanlagen 1 St./5 Kleingärten 1 ASt./2 Kleing_ärten
11.2 Friedhöfe 1 St./1 ,500m2 GSF, 1 ASt./500 m2 GSF jedoch mindestens 10 St. 11.3 Fahrschulen 1 St./Schulungsfahrzeug 2 ASt./Schulungsfahrzeug
Erläuterungen:
*) Nur bei einer Belegungsbindung von mindestens 25 Jahren und einer Sicherung der Zweckbindung durch Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Nürnberg. Endet die Bindung vorzeitig, entsteht die Stellplatzpflicht nach Maßgabe der Nrn. 1.1 bzw. 1.4 der Richtzahlenliste. **) Die Sicherung der Nutzung hat durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Nürnberg zu erfolgen. ***) Bis zu 10 v. H. Gebäude(BGF)-Anteil an der GSF ist unbeachtlich. ****) Freischankflächen mit einer Fläche unter 40 m2 bleiben unberücksichtigt *****) Klassenräume beherbergen Klassen. ·Klassen im Sinne der StS sind Schulklassen und Oberstufengruppen, bei Teilzeitbeschulung/Biockbeschulung ist in Vollzeitäquivalente umzurechnen, bei anderen Organisationsformen ist regelmäßig der Schlüssel 25 Schüler für eine Klasse heranzuziehen. Keine Klassenräume im Sinne der StS sind Fachräume. ASt. Fahrradabstellplatz B Bett BGF Brutto-Grundfläche nach DIN 277-1 BP Besucherplatz FSF Freischankfläche (Fläche, die zur Bewirtschaftung im Freien vorgesehen ist) GSF Grundstücksfläche (Nutzfläche nach BauNVO) GRF Gastraumfläche (Gasträume sind Räume zum Verzehr von Speisen und/oder Getränken, auch wenn die Räume außerdem für Veranstaltungen oder sonstige Zwecke, z. B. Tanzen, bestimmt sind) HF Hallenfläche NF Nutzfläche nach DIN 277-2 Tabelle 1 Nrn. 1 - 6 SpF Sportplatzfläche St. Kraftfahrzeugstellplatz WE Wohneinheit WF Wohnfläche nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFIV), jedoch ohne Terrassen, Balkone und überdachte Bereiche, die nicht beheizt sind.
"
Art. 2
Di.ese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft.