FrauenförderpreisS
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Satzung über den Frauenförderpreis der Stadt Nürnberg
(FrauenförderpreisS - FFPS)
Vom 03. August 1998 (Amtsblatt S. 442),
zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2002 (Amtsblatt S. 713)
Die Stadt Nürnberg erläßt aufgrund des Art. 23 der Ge-
§ 4
meindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Januar 1993 (GVBl. S. Ausschreibung 65), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl. S. 344) sowie durch Entscheidung des Der Frauenförderpreis der Stadt Nürnberg wird öffentlich Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 29. August ausgeschrieben. Bewerbungen und Vorschläge sind an 1997 (GVBl. S. 520) folgende Satzung: die Stadt zu richten.
§ 1 § 5
Frauenförderpreis der Stadt Nürnberg Preisgericht
(1) Als Auszeichnung für herausragende Leistungen (1) Die Bewerbungen und Vorschläge werden nach von Frauen und Frauengruppen, die sich mit ihren eige- Vorprüfung dem Preisgericht vorgelegt. Das Preisgericht nen Anliegen, der Situation der Frauen, ihren Lebensbe- prüft und bewertet sie und gibt dem Stadtrat eine Empdingungen und ihrer Geschichte auseinandersetzen und fehlung. neue Denkmuster und Handlungsformen in Arbeitswelt, Journalistik, Kultur, Politik, Wissenschaft und im ehren- (2) Das Preisgericht besteht aus amtlichen Bereich aufzeigen, stiftet die Stadt den Frauen- 1. dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem, förderpreis der Stadt Nürnberg. 2. je einem weiblichen Mitglied der Stadtratsfraktionen, (2) Der Frauenförderpreis ist mit 8.000 DM/4.000 Euro dotiert und wird im zweijährigen Turnus (gerade Jahre) 3. sechs Vertreterinnen aus der Frauenarbeit der Reliverliehen. gionsgemeinschaften, den sonstigen Frauenverbänden und Frauenprojekten sowie schulischen und kulturellen Institutionen in Nürnberg; die Bestellung erfolgt jeweils bis zum Ablauf der Stadtratswahlpe-
§ 2
riode durch den Ältestenrat,
Anerkennungspreis
- der Frauenbeauftragten der Stadt und der Universität Erlangen-Nürnberg. (1) Wird der Frauenförderpreis nicht verliehen, so kann die Stadt Anerkennungspreise von 1.000 DM/500 Euro (3) Das Preisgericht trifft seine Entscheidung mit einfaoder 2.000 DM/1.000 Euro bis zum Höchstbetrag von cher Mehrheit in nichtöffentlicher Sitzung. Es ist 8.000 DM/4.000 Euro vergeben. beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Über Inhalt und Ergebnis der Beratungen ist (2) Mit Anerkennungspreisen werden beachtliche Leis- Vertraulichkeit zu wahren. tungen von Frauen für Frauen in Arbeitswelt, Journalistik, Kultur, Politik, Wissenschaft und im ehrenamtlichen Bereich ausgezeichnet.
§ 6
Verleihung
§ 3
(1) Der Stadtrat entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung
Preisträgerinnen
über die Verleihung des Frauenförderpreises der Stadt Nürnberg oder der Anerkennungspreise. Die Entschei- Mit den Preisen können Frauen, Frauengruppen und ju- dung wird in öffentlicher Sitzung des Stadtrats bekanntristische Personen ausgezeichnet werden. Die wiederhol- gegeben. te Verleihung des Frauenförderpreises oder eines Anerkennungspreises an die gleiche Preisträgerin ist erst (2) Die Übergabe der Verleihungsurkunden erfolgt nach fünf bzw. drei Jahren zulässig. durch den Oberbürgermeister.
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§ 7
Euro-Anpassungsklausel
Die in den §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 genannten DM- Beträge gelten bis zum 31.12.2001, die dort genannten Euro-Beträge gelten ab dem 01.01.2002.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung* im Amtsblatt der Stadt Nürnberg in Kraft.
* Tag der Bekanntmachung: 19.08.1998
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