Freistellung von Mitgliedern der örtlichen Personalvertretung von
PR SÖR für die laufende Amtsperiode vom 01.08.2026 bis 31.07.2031
Sachverhalt
- Rechtliche Grundlagen für die Freistellungen
Der Stadtrat beschloss am 22.09.2010 für den Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg die Bildung einer Dienststelle im Sinne des Art.6 Abs. 5 Bayer. Personalvertretungsgesetz (BayPVG).
Nach Art. 46 Abs. 4 BayPVG sind in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl der Dienststelle mindestens freizustellen:
| Beschäftigte | Mindestfreistellung |
|---|---|
| 5 bis 399 | - |
| 400 bis 800 | 1 Personalratsmitglied |
| 801 bis 1.600 | 2 Personalratsmitglieder |
| 1.601 bis 2.400 | 3 Personalratsmitglieder |
Wenn und soweit dies nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, können nach Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayPVG sowohl bei einer Beschäftigtenzahl von weniger als 400 Personen als auch ergänzend zum Mindestanspruch des Art. 46 Abs. 4 BayPVG zusätzliche Freistellungen gewährt werden.
- Maßstab für zusätzliche Freistellungen
Der Maßstab für zusätzliche Freistellungen ergibt sich wie dargestellt aus Art und Umfang des Eigenbetriebs und den nach den konkreten Verhältnissen regelmäßig in einem pauschalierbaren Mindestumfang anfallenden Personalratsaufgaben. Nachdem die Zahl der (ganzen) gesetzlichen Mindestfreistellungen von der Zahl der Beschäftigten abhängt, wurde - orientiert an der gesetzlichen Freistellungsstaffel - eine Anhaltsgröße errechnet, welcher Freistellungsbruchteil der tatsächlichen Zahl der Beschäftigten entsprechen würde (Beschäftigtenzahl laut Wahlausschreiben geteilt durch 400 Beschäftigte bzw. der über 800 liegende Beschäftigtenanteil geteilt durch 800 Beschäftigte).
Die Mindestfreistellungen für PR SÖR betragen aufgrund der Beschäftigtenzahl bei SÖR 2,5 VK Freistellungen.
- Antrag PR SÖR vom 13.07.2026
PR SÖR beantragt, die 2,5 VK Freistellungen bis zum Ablauf der Amtszeit am 31.07.2031 auf 3,0 VK Freistellungen festzusetzen.
Begründet wird der Antrag von PR SÖR mit den rund 40 Standorten des Betriebes, der Arbeitsverdichtung der nicht freigestellten Mitglieder durch die Haushaltskonsolidierung, der Vielzahl an laufenden Projekten (Dienstvereinbarungen, Einführung neuer Systeme,
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Umorganisationen wie Pferdemarkt und W-Bereich) sowie Um- bzw. Neubauten einiger Standorte (Donaustr., Hans-Kalb-Str., Grossreuther Str.). 4. Stellungnahme SÖR
Unter Abwägung der von PR SÖR vorgetragenen Gründe und den tatsächlich komplexen Projekten/ Maßnahmen in den kommenden Jahren und ohne Präjudiz für die Zukunft ist es vertretbar, das Freistellungskontingent bis zum Ablauf der Amtsperiode am 31.07.2031 auf 3,0 VK Freistellungen festzusetzen. Die bisherige Freistellung von 0,2 VK für ein Mitglied des Personalrats SÖR für den GPR entfällt ersatzlos.
- Beschlussvorschlag
5.1. Gemäß Art. 46 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 3 BayPVG wird das Freistellungskontingent auf Antrag von PR SÖR bis 31.07.2031 auf 3,0 VK Freistellungen vorbehaltlich von Ergebnissen der Verwaltungsreform festgesetzt.
5.2. Im Rahmen des genehmigten Kontingents sind im Stellenplan die erforderlichen Stellen mit dem Stellenvermerk „F 07/31“ auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 Nr. 2 GO) und die von den Personalräten beschlossenen Mitglieder jeweils freizustellen.